Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1962, meldete sich am 24. Juni 2005 unter Hinweis auf psychische Probleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/ 2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 14. September 2005 (Urk. 7/9) ab. Die da gegen erhobene Einsprache (Urk. 7/10) wies sie mit Entscheid vom 5. April 2006 (Urk. 7/17) ab. 1.2
Die Versicherte meldete sich am 19. Juni 2015 unter Hinweis auf psychische Prob leme erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2 5). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Pensionskasse bei (Urk. 7/75). Mit Mitteilung vom 26. August 2015 (Urk. 7/39) gewährte die IV-Stelle der Versicherten Beratung und Unterstützung beim Erhalt ihres derzeitigen Arbeitsplatzes. A m 6. Oktober 2015 teilte sie der Versicherten mit, derzeit seien keine beruflichen Eingliederungs massnahmen möglich und die Eingliederungsberatung werde abgeschlossen (Urk. 7/42). Die Arbeitgeberin der Ver sicherten ersuchte die IV-Stelle am 23. Dezember 2015 um Unterstützung in Form von Integrationsmassnahmen und danach von beruflichen Massnahmen (Urk. 7/54). Mit Vorbescheid vom 17. August 2017 (Urk. 7/98) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Gleichentags auferlegte sie der Versicherten eine Schadenminderungspflicht und hielt sie an, sich einer hochfrequenten ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Be hand lung mit Medikamenteneinnahme sowie einer regelmässigen Kontrolle des Serumspiegels der verordneten Psychopharmaka zu unterziehen (Urk. 7/97). Gege n den Vorbescheid erhob die Versicherte Einwände (Urk. 7/104; Urk. 7/108 = Urk. 3). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2017 (Urk. 7/116 = Urk. 2) hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest und wies das Leistungsbegehren ab. 2.
Die Versicherte erhob am 22. Januar 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt eine Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2018 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführer in am 12. März 2018 zur Kenntnis gebracht wurde. Mit Verfügung vom 10. April 2018 (Urk. 10) wurde die Personalvorsorge Y.___ zum Prozess beigeladen. Die Beige ladene verzichtete mit Eingabe vom 8. Mai 2018 (Urk. 11) auf das Einreichen einer Stellungnahme, was den Parteien am 14. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vor aussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der ver sicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzu klären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfü gung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andern falls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her ab gesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie be nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf ga ben bereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin weisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe acht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.5
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor a us (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit geh end objek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .6
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E.
2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E.
4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüss ig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrschein lich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweis belastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Janu ar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen) . 1.7
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regel fall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 1.8
Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gege benheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Ab stellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE
141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit wei teren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der mass geblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2). 1.9
Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechts anwendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchti gungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).
Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen . Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des struk tu rierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andau ernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleis tet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Ein schrän kung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeits unfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.10
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, die Abklärungen hätten ergeben, dass bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, vorliege. Eine solche gesundheitliche Einschränkung sei psychiatrisch gut therapierbar und die Be schwer deführerin habe bisher nur wenig e Anstrengungen unternommen, diese depressive Störung mit einer längerfristigen Therapie zu behandeln. Die Be schwer deführerin habe sich für gut zwei Monate in einer stationären Therapie befunden und habe in dieser Zeit auch die verschriebenen Medikamente ein ge nommen. Ein solcher Aufenthalt entspreche jedoch grundsätzlich nicht der regel mässig auferlegten Behandlung über einen längeren Zeitraum. Aus Sicht der Rechtsprechung sei aus diesem Grund davon auszugehen, dass die depressive Stö rung nicht in einer solchen Schwere ausgeprägt sei, dass sie eine Ein schrän kung auslösen würde (S. 1 f.).
Daran hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwo rt (Urk. 6) grund sätzlich fest und führte ergänzend aus, dass die Beschwerdeführerin die medizi nischen Massnahmen nur eingeschränkt in Anspruch genommen habe. Insbeson dere seien immer wieder stationäre Aufenthalte erfolgt, die auch vorübergehend zu Verbesserungen geführt hätten. Eine hochfrequente, ambulante psychiatrisch-psychothe rapeutische Behandlung unter regelmässiger Kontrolle des Serumspie gels der verordneten Psychopharmaka habe jedoch nur eingeschränkt stattge funden. So seien die verschriebenen Medikamente insbesondere unter stationären Bedingungen eingenommen worden. Eine Hospitalisation entspreche grundsätz lich nicht einer hochfrequenten ambulanten psychiatrisch-psychotherapeu tische n Behandlung. Bei der Beschwerdeführerin bestünden deshalb noch Möglichkeiten einer Therapieoptimierung (S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) geltend, das Bu ndesgericht habe die sogenannte Depressionspraxis aufgegeben, weshalb eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädi gung nicht bereits mi t dem Argument einer angeblich fehlenden Therapieresistenz aus zuschliessen sei (S. 4 Ziff. II.6). Den Akten sei zu entnehmen, dass sie mehrmals stationär behandelt worden sei und sich einer fachärztlichen psychiatrischen Therapie mit medikamentöser Behandlung unterziehe (S. 5 Ziff. II.7). Zudem habe die Beschwerdegegnerin den Krankheitsverlauf nicht in angemessener Weise b e achtet und gewürdigt, was eine Verletzung der Abklärungspflicht und eine nicht pflichtgemässe Ausübung des Ermessens bedeute. So lasse die Beschwerde geg ne rin den massgebenden Aspekt einer Chronifizierung der dep ressiven Sympto ma tik ausser Acht. Ausserdem hätten die behandelnden Fachärzte weitere Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wie namentlich eine Persönlich keitsstörung (S. 5 f. Ziff. II.8.1-8.4). Vorliegend gingen die involvierten Ärzte über einstimmend von einer depressiven Störung mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit aus und das eingeholte psychiatrische Gutachten sei beweiskräftig, weshalb darauf abzustellen sei (S. 6 Ziff. II.9). 2. 3
Str ittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente hat. 3.
Die Beschwerdeführerin meldete sich erstmals am 24. Juni 2005 bei der Inva li den versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren mit Einspracheentscheid vom 5. April 2006 (Urk. 7/17) ab, da kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorlag. Damals wurde eine rezidi vierende depressive Störung mit somatischem Syndrom, eine generalisierte Angst störung und ein Alkoholabhängigkeitssyndrom diagnostiziert (vgl. Feststellungs blätter vom 12. September 2005 und 5. April 2016 in Urk. 7/8 und Urk. 7/15; vgl. auch Urk. 7/6/5-6; Urk. 7/6/7-9 = Urk. 7/14/9-11; Urk. 7/7; Urk. 7/14/5-7).
4. 4 .1
Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 9. August 2015 (Urk. 7/37) aus, dass die Beschwerdeführerin an einer Erschöpfungsdepression leide, die auf dem Wege der Besserung sei, je doch noch ein instabiler Verlauf vorliege (Ziff. 1.1). Es fänden zirka zweiwöch entliche Sitzungen statt und die Beschwerdeführerin erhalte Psychopharmaka (Ziff. 1.5). Die Beschwerdeführerin habe zuletzt als Sachbearbeiterin Rechnungs wesen in einem 70%-Pensum gearbeitet. Eine langsame Steigerung des Pensums auf 70 % sei sinnvoll und prognostisch nachhaltiger (Ziff. 1.6 - 1.7, Ziff. 1.11). 4 .2
Die Ärzte der Klinik
A.___, K linik für Psychiatrie und Psycho the rapie, nannten in ihrem Bericht vom 26. April 2016 (Urk. 7/62) eine rezidi vie rende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symp tome (ICD-10 F33.2), erste Beschwerden zirka 1986, als Diagnose mit Auswirkung auf d ie Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1). D ie Beschwerdeführerin werde seit 2015 ambulant psychiatrisch-psychotherapeutisch bei Dr. Z.___ behandelt (Ziff. 1.2). Vom
1. Februar bis zum 23. März 2016 und vom 4. bis zum 13. April 2016 sei die Beschwerdeführerin b ei ihne n stationär und danach teilstationär behandelt worden (Ziff. 1.3-1.5). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Buchhalterin habe v om 1. Feb ruar bis zum 26. April 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestan den . Bei Austritt sei nicht abschätzbar gewesen, wann mit einer teilweisen Arbeits fähigkeit gere chnet werden könne (Ziff. 1.4, Ziff. 1.6). 4.3
In ihrem Austrittsbericht vom 19. Mai 2016 (Urk. 7/67/2-6) berichteten di e Ärzte der A.___ über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 1. Februar bis zum 13. April 2016 bzw. vom teilstationären Aufenthalt vom 20. April bis zum 17. Mai 2016, und nannten folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) - psychische und Verhaltensstörung durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.2) - Akzentuierung von Persönlichkeitszügen, vorrangig emotional-instabile Züge (ICD-10 Z73.1)
Die Weiterführung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sowie die Fortsetzung der etablierten psychopharmakologischen Therapie werde drin gend empfohlen (S. 5 oben). 4.4
Dr. Z.___ nannte in ihrem Verlaufsbericht vom 21. Juli 2016 (Urk. 7/71/1-3) eine depressive Störung, gegenwärtig mittel- bis schwergradig, sowie eine Per sön lichkeitsakzentuierung/-störung als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (Ziff. 1.2). Da sie die Beschwerdeführerin seit dem Aus tritt aus der Klinik
A.___
nur wenige Male gesehen habe, könne sie keine detaillierte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit machen (Ziff. 2.1). Die Behandlung bei ihr werde nicht weitergeführt (Ziff. 3.1).
4.5
Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete das von der Pensionskasse der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebene psychia trische Gutachten am 8. Januar 2017 (Urk. 7/75) und nannte folgende Diagnosen (S. 32 Ziff. 8.b): - rezidivierende depressive Störung, Erstepisode spätestens 2003 mit bis zu schwerer Ausprägung, aktuell mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) - Benzodiazepin-Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F13.24) - Persö nlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) mit dependenten und ängst lich-vermeidenden, möglicherweise noch weiteren Zügen - Status nach Angststörung, unter anderem Panikstörung mit Agoraphobie
Aufgrund des ausgeprägten Vermeidungsverhaltens der Beschwerdeführerin, wel ches sich durch die verschiedenen Behandlungen ziehe, denen sie sich immer wieder entziehe, sei die Prognose fraglich. Eine hochfrequente ambulante psy chiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, auch medikamentös, unter regel mässi ger Kontrolle des Serumspiegels der verordneten Psychopharmaka sowie auch einer Kontrolle des Benzodiazepinkonsums sei indiziert. Sollte diese Be handlung nicht ausreichen oder nicht in Anspruch genommen werden, so wäre eine teilstationäre psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung indiziert. Unte r diesen Voraussetzungen sei die Prognose für die Wiedererlangung einer Teilar beits fähigkeit, auch in angestammter Tätigkeit als Rechnungsführerin/ Buch hal terin mittelfristig günstig (S. 28 f. Ziff. 7.3).
Aus gutachtlicher Sicht sei eine Wiederaufna hme der Arbeit oder - in Anbetracht des Verlustes des aktuellen Arbeitsplatzes - eine Eingliederung in eine ange stammte Tätigkeit aktuell aufgrund einer noch mittelgradigen depressiven Symp tomatik mit schweren qualitativen und quantitativen Einschränkungen sowie durch ihre noch mangelnde Zuverlässigkeit nicht denkbar. Zum aktuellen Zeit punkt liege der Schwerpunkt der Massnahmen auf der medizinisch-psychia tri schen Ebene. Erst nach einer entsprechenden Stabilisierung, welche sich aktuell noch nicht abzeichne, sei eine Eingliederung denkbar. Nach Rückbildung der Resi dualsymptomatik könne eine gültige Beurteilung vorgenommen werden, wes halb eine Nachevaluation nach einem Jahr sinnvoll sei. Medizi nisch-theo retisch wäre unter der Voraussetzung, dass die Beschwerdeführerin die genannten Mass nahmen nun zuverlässig und d auerhaft in Anspruch nehme, innerhalb eines Jahres eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 % möglich; im Rahmen der Nach evaluation in einem Jahr könne dann beurteilt werden, bis wie weit sie definitiv in angestammter Tätigkeit wieder eingegliedert werden könne (S. 31 f. Ziff. 7.5). Aktuell bestehe auch in einer angepassten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit, bis sich der Zustand der Beschwerdeführerin so stabilisiert habe, dass sie ein Arbeits training und Arbeitsversuche zu diesem Zweck vornehmen könne. Unter der Vor aussetzung, dass die Beschwerdeführerin die beschriebenen Massnahmen - auch kontrolliert - in Zukunft in Anspruch nehme, sei die Prognose für eine Ein gliederung in so eine Tätigkeit wesentlich besser und könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch erreicht werden. Medizinisch-theoretisch sei hier inner halb eines Jahres eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % möglich (S. 32 Ziff. 7.6). Die voll e Arbeitsunfähigkeit bestehe seit spätestens der dauerhaften Krankschreibung der Beschwerdeführerin ab Dezember 2015 (S. 32 Ziff. 8.a).
Die Beschwerdeführerin habe bis zum jetzigen Zeitpunkt sämtliche ihr zumutbare Massnahmen zur Schadenminderung nur eingeschränkt ergriffen. Es sei ihr gelungen, sich den Therapien teilweise zu entziehen. Nach Entlassung aus der Klinik A.___ im November 2016 (vgl. nachstehend E. 4.6) sei es ihr offenbar nicht gelungen, eine definitive Nachsorge zu etablieren (S. 33 Ziff. 8.g). 4.6
Ein Arzt der A.___ nannte in seinem Bericht vom 28. März 2017 (Urk. 7/85) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2; Erstdiagnose 2001) - Benzodiazepin-Abhängigkeitssyndrom: aktive Abhängigkeit (ICD-10 F13.24; Erstdiagnose 2016) - akzentuierte Persönlichkeit mit dependenten und ängstlich-vermeidenden Zügen (ICD-10 Z73.1)
Die Beschwerdeführerin sei vom 5. September bis zum 17. November 2016 erneut stationär in der Klinik behandelt worden (Ziff. 1.3). Aufgrund der ängstlich-ver meidenden und dependenten Persönlichkeitsstruktur, der fortgesetzten A ngewie senheit auf Medikation, auch Benzodiazepine, sei die Wiedererlangung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit unwahrscheinlich. Zumal sich die Beschwerdeführerin auch einer weiteren teilstationären Behandlung nicht habe erneut unterziehen wollen. Eine genauere Prognose sei zum Austrittszeitpunkt nicht möglich ge we sen (Ziff. 1.4). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sekretärin bzw. Buchhalterin habe vom 5. September bis zum 30. November 2016 eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit bestanden (Ziff. 1.6). Es sei von einer Wiedererlangung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Ziff. 1.7). 4.7
Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 8. Mai 2017 (Urk. 7/89) aus, dass sie die Beschwerdeführerin seit dem 23. November 2016 behandle (Ziff. 1.2), und nannte eine seit zirka zwei Jahren bestehende rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Epi sode, ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) sowie ein seit zirka 15 Jahren bestehendes Benzodiazepin-Abhängigkeitssyndrom low -dose (ICD-10 F13.24) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Zudem nannte sie eine seit langem bestehende Persönlichkeit mit dependenten und ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitszügen als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2). Die Beschwerdeführerin werde einmal wöchentlich mittels Psychothe rapie behandelt und nehme Psychopharmaka ein (Ziff. 1.5). Seit Behandlungs be ginn, mithin seit dem 23. November 2016, bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Buchhalterin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres (Ziff. 1.6). Die Beschwerdeführerin sei auf eigenen Wunsch zur stationären akut psychiatrischen Behandlung in der ipw angemeldet worden und befinde sich seit heute in der Klinik D.___ (Ziff. 1.11). 4.8
Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), empfahl in ihrer Stellungnahme vom 16. Juni 2017 (Urk. 7/96/6-7) vollumfänglich auf die Beurteilungen im psychiatrischen Gutach ten von Dr. B.___ vom Januar 2017 (vgl. vorstehend E. 4.5) hinsichtlich Gesund heits zustand und Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit abzustellen. 4.9
Die Är z t e der Klinik D.___, legten in ihrem Bericht vom 7. September 2017 (Urk. 7/103) dar, dass sich die Beschwerdeführerin vom 11. Mai bis zum 4. Juli 2017 in stationärer Behandlung auf der Akutstation für Erwachsene und vom 12. Juli bis zum 6. September 2017 auf der Psychotherapiestation für De pres sions
- und Angststörungen befunden habe. Seit Juli 2016 seien die Kriterien einer schweren Depression erfüllt. Dieses Störungsbild liege vermutlich rezidi vie rend bereits seit Mitte 2000 vor. Die seit 2000 bestehende rezidivierende de pres sive Störung mit einem Suizidversuch im Juli 2016 sei auf dem Boden einer seit mindestens dem Jugendalter vorliegenden Persönlichkeitsstörung mit selbstun sicheren und vermeidenden Zügen zu verstehen. Es sei davon auszugehen, dass dies die eigentliche Ursache ihrer Beschwerden sei und den Heilungsprozess deut lich erschwere. Die Beschwerdeführerin sei durch die strukturellen Beein träch tigungen nicht in der Lage, die deutlichen Einschränkungen zu überwinden. 4.10
In ihrem Austrittsbericht vom 2. November 2017 (Urk. 7/112/2-5) berichteten die Ärzte der Klinik D.___, über den stationären Aufenthalt der Be schwer deführerin vom 12. Juli bis zum 6. September 2017 in der Klinik und nannten folg ende Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich vermeidenden und ab hän gigen Zügen (ICD-10 F61) - psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom (Benzodiazepin-Abhängigkeit; ICD-10 F13.2) - Status nach Suizidversuch (19. Juli 2016)
Nach dem Austritt werde die Beschwerdeführerin weiterhin durch Dr. C.___
psychiatrisch-psychotherapeutisch behandelt (S. 1 unten). Es werde weiterhin von einer langfristig anhaltenden 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Die de pressive Symptomatik habe sich im Verlauf des stationären Aufenthaltes ge bessert. Es sei von einer depressiven Dekompensation bei zugrundeliegender struktureller Beeinträchtigung im Sinne einer vermeidend selbstunsicheren und vermei denden Persönlichkeit auszugehen. Aus Auslöser sei die belastende Be zieh ungssituation mit kurzzeitiger Trennung bei mangelnder Selbständigkeit an zu sehen (S. 2). 4.11
RAD-Ärztin Dr. E.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 14. November 2017 (Urk. 7/115/3) aus, die im Austrittsbericht der Ärzte der Klinik D.___ pos tu lierte Persönlichkeitsstörung (vgl. vorstehend E. 4.10) könne bei fehlenden ICD-10- Kriterien nicht nachvollzogen werden, so dass weiterhin - gestützt auf das Gut achten von Dr. B.___
- auf die Diagnose einer Persönlichkeitsakzentuierung abge stellt werde. Die weiteren Diagnosen seien bekannt, ebenso die daraus resul tierenden Einschränkungen. Die Beschwerdeführerin nehme gemäss Arztbericht die versch rieben en Medikamente ein, allerdings unter Spitalbedingungen. Grund sätzlich entspreche eine Hospitalisation nicht einer hochfrequenten ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung. Ob diese eingehalten werde, müsse nach Spitalaustritt kontrolliert werden. Insgesamt ändere der Bericht nichts an ihrer Beurteilung vom Juni 2017 (vgl. vorstehend E. 4.8). 5. 5.1
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die im Rahmen der erneuten Anmeldung zum Leis tungsbezug geltend gemachten Beschwerden eine Verschlechterung des Gesund heitszustands ausweisen und nunmehr eine invalidisierende Wirkung haben.
5.2
Der psychiatrische Gutachter Dr. B.___ ist Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, so dass er zur Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin grundsätzlich befähigt ist. Das psychiatrische Gutachten (vorstehend E. 4.5) erscheint denn auch für die streitigen Belange umfassend und berücksichtigt die geklagten Beschwerden der Beschwerde füh rerin. Zudem wurde es in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen wurden nachvollziehbar begründet. Damit erfüllt das psychiatrische Gutachten die praxisgemässen Krite rien an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. vorstehend E. 1.10). 5.3
Dr. B.___ diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittel gradige depressive Episode (ICD-10 F33.1), ein Benzodiazepin-Abhängigkeits syn drom (ICD-10 F13.24), eine Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) mit dependenten und ängstlich-vermeidenden, möglicherweise noch weiteren Zügen, sowie einen Status nach Angststörung, unter anderem Panikstörung mit Agora phobie (vorstehend E. 4.5). Er legte in nachvollziehbarer Weise dar, dass es auf grund der Aktenlage am Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung kei nen vernünftigen Zweifel gebe. Insgesamt sei das Vorliegen einer rezidivie ren den depressiven Störung, Erstepisode 2003, später Episoden mit bis zu schwe ren Ausmassen, überwiegend wahrscheinlich. Aktuell bestehe eine eher mittelgradige denn leichtgradige depressiv e Episode. Zudem könne aktuell die Diagnose einer Angststöru ng, weder einer generalisierten noch einer spezifischen noch einer Panikstörung, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gestellt werden, wobei ein Status nach einer Angststörung, unter anderem einer Panikstörung mit Agoraphobie, gemäss diversen Berichten vor Jahren bestanden habe. Aktuell noch bestehende Ängste und das Vermeidungsverhalten könnten nicht sicher von der depressiven Symptomatik, von ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitszügen und von einer Benzodiazepinabhängigkeit abgegrenzt werden. Das Vorliegen einer nicht näher zu bezeichnende n Persönlichkeitsakzentuierung sei hingegen überwiegend wahrscheinlich; am ehesten handle es sich um dependente und ängstlich-vermeidende akzentuierte Züge. Das Vorliegen einer Persönlich keits störung sei möglich, könne aber, wie bereits erwähnt, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit diagnostiziert werden. Schliesslich könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen der Diagnose eines Benzodiazepin-Abhängig keitssyndroms ausgegangen werden (Urk. 7/85 S. 24 ff. Ziff. 7.1).
Der psychiatrische Gutachter attestierte der Beschwerdeführerin in der ange stammten Tätigkeit als Rechnungsführerin/Buchhalterin
und in einer angepasste n Tätigkeit eine seit Dezember 2015 bestehend e 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Damit ist im Vergleich zum Gesu ndheitszustand im Jahr 2006 (vgl . Urk. 7/17) von einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen. Der Gut achter war ferner der Ansicht, dass medizinisch-theoretisch innerhalb eines Jahres
in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 % und in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % möglich sei (vorstehend E. 4.5).
Es ist nachfolgend aus rechtlicher Sicht anhand der Standardindikato ren zu beurteilen, ob aufgrund der rezidivierende n depressive n Störung, aktuell mittel gradige depressive Episode, der Persönlichkeitsakzentuierung mit dependenten und ängstlich-vermeidenden, möglicherweise noch weiteren Zügen, und des Benzodiazepin-Abhängigkeitssyndrom s eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist. 5.4
Zum Komplex Gesundheitsschädigung ist in Bezug auf den Indikator Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin diverse Einschränkungen bestehen, die im Rahmen der psychiatrischen Begutach tung durch Dr. B.___ anhand des Instruments Mini-ICF-Rating eruiert worden sind. So sind die Anpassung an Regeln und Routinen, die Flexibilität und Um stellung, die Proa ktivität und Spontanaktivitäten sowie die Widerstands-, Durch halte
- und Selbstbehauptungsfähigkeit schwer beeinträchtigt. Die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, die Konversation und Kontaktfähigkeit zu Dritten, die Gruppenfähigkeit und die Fähigkeit zu engen dyadischen Beziehungen sind hin gegen mittelgradig beeinträchtigt. Schliesslich sind di e Planung und Struktu rie rung von Aufgaben, die Kompetenz und Wissensanwendung, die Fähigkeit zu Selbstpflege und Selbstversorgung und die Mobilität und Verkehrsfähigkeit nicht beeinträchtigt (Urk. 7/75 S. 29 ff. Ziff. 7.4). Es bestehen zwar psychosoziale Fa k to ren, namentlich der Tod der Mutter der Beschwerdeführerin im Jahr 2013 und Schwierigkeiten mit ihrem Sohn (vgl. Urk. 7/75 S. 15 Ziff. 3.1), jedoch kommen diese psychosozialen Faktoren nicht als alleinige Ursache der psychischen Störung in Betracht.
In Bezug auf den Indikator Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resi stenz ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin
- nachdem sie im Jahr 2015 erneut an psychischen Problemen litt (vgl. Urk. 7/75 S. 2 Ziff. 1) - seit 2015 in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befindet und ein e antidepressive Medik ation erhält. Zudem wurde sie mehrmals teilstationär und stationär behandelt (vgl. Urk. 7/75 S. 22 f. Ziff. 6; vgl. auch Urk. 7/75 S. 22 f. Ziff. 6; vorstehend E. 4.1-4.3;) . D r. B.___
führte in seinem psychiatrischen Gut achten aus, der Beschwerdeführerin sei es gelungen, sich den Therapien teilweise zu entziehen. Nach der Entlassung aus der Klinik A.___
im November 2016 (vgl. vorstehend E. 4.6) sei es ihr nicht gelungen, eine definitive Nachsorge zu etablieren (vorstehend E. 4.5). Den Akten ist jedoch zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin seit Ende November 2016 bei Dr. C.___ in psychia trischer Behandlung befand und Psychopharmaka einnahm (vorstehend E. 4.7, E. 4.10). Zudem wurde sie von Mitte Mai bis Anfang Juli 2017 und von Mitte Juli bi s Anfang September 2017 in der Klinik D.___
stationär behandelt (vorsteh end E. 4.9- 4.10). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hat sich trotz der immer wieder - auch wenn möglicherweise teilweise ungenügend - in An spruch genommenen psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlungen unter Einnahme von Psychopharmaka nicht richtungsweisend verbessert. Dies deutet auf eine negative Prognose hin. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es der Beschwerdeführerin nach dem Auftreten von ersten psychischen Beein trächtigungen im Jahr 2003 und der daraufhin folgenden ambulanten und teilweise stationären psychiatrisch-psychot herapeutischen Behandlung gelungen ist, wieder Fuss zu fassen und voll zu arbeiten (vgl. Urk. 7/75 S. 22 Ziff. 6; vgl. auch S. 5 ff. Ziff. 2).
In Bezug auf die Komorbidität ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin neben einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell mittelgradige depressive Episode, an einer Persönlichkeitsakzentuierung und einem Benzodiazepin-Ab hän gigkeitssyndrom leidet (vorstehend E. 4.5). Weitere Komorbiditäten sind nicht ersichtlich.
Zum Komplex Persönlichkeit ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin an einer Persönlichkeitsakzentuierung mit dependenten und ängstlich-vermeiden den, möglicherweise noch weiteren Zügen, leidet. Das Vorliegen einer Persönlich keitsstörung ist zwar möglich, konnte jedoch vom psychiatrischen Gutachter nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit diagnostiziert werden (vorstehend E. 4.5). Zudem hat die Beschwerdeführerin zwar eine hohe Motivation zur Arbeit (vgl. Urk. 7/75 S. 28. Ziff. 7.3), jedoch waren die zahlreichen Bemühungen um Arbeitsplatzerhalt und Wiedereingliederung bisher erfolglos (vgl. Urk. 7/75 S. 16 Ziff. 3.4; vgl. auch Urk. 7/40; Urk. 7/47; Urk. 7/49; Urk. 7/52-53; Urk. 7/61; Urk. 7/91; Urk. 7/94). Die Beschwerdeführerin verfügt demnach über beschränkte persönliche Ressourcen.
Zum Komplex sozialer Kontext ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin zum Begutachtungszeitpunkt, mithin am 1. November 2016 (vgl. Urk. 7/75 S. 1), in der Klinik A.___ befand (vgl. vorstehend E. 4.6) . Sie lebt in einer festen Partnerschaft und hat zwei Wohnsitze, wobei sie zum Begutach tungs zeit punkt im Haus ihres Partners lebt
e. Zu ihrer besten Freundin hat s ie guten Kontakt, ansonsten hat sie nur sporadische Kontakte und über ihren Partner einen losen Freundeskreis. Der Kontakt zu ihren drei erwachsenen Kindern ist wieder etwas besser und zu ihrer Schwester hat sie wenig Kontakt. Die Beschwerde führerin lebt demnach relativ zurückgezogen und verfügt kaum über soziale Ressourcen (Urk. 7/75 S. 16 Ziff. 3.4 -3.5).
Zu prüfen ist weiter die Konsistenz. Hinsichtlich des Gesichtspunkts der gleich mässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebens be reichen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
- auch aufgrund der immer wieder stattfindenden stationären Behandlungen - sowohl im sozialen Kontext als auch im beruflichen Kontext eingeschränkt ist. Die Wiederaufnahme einer Arbeit erscheint nach Ansicht des psychiatrischen Gutachters angesichts der mittelgradigen depressiven Symptomatik mit schweren qualitativen und quanti ta tiven Einschränkungen sowie durch ihre noch mangelnde Zuverlässigkeit un denk bar (vorstehend E. 4.5).
Hinsichtlich des Gesichtspunkts des behandlungs- und eingliederungsanam nes tisch ausgewiesenen Leidensdrucks ist schliesslich festzuhalten, dass sich die Be schwerdeführerin - nachdem sie im Jahr 2015 erneut an psychischen Proble men litt (vgl. Urk. 7/75 S. 2 Ziff. 1) - seit 2015 in ambulanter psychiatrisch-psycho therapeutischer Behandlung befindet und eine antidepressive Medikation erhält. Zudem wurde sie seither mehrmals teilstationär und stationär behandelt (vgl. Urk. 7/75 S. 22 f. Ziff. 6; vgl. auch vorstehend E. 4.1-4.4, E. 4. 6-4. 7, E. 4. 9-4. 10; Urk. 7/75 S. 22 f. Ziff. 6). Demnach ist von einem Leidensdruck der Beschwerde führerin auszugehen. 5.5
Zusammengefasst führt die Prüfung der einzelnen I ndikatoren zum Schluss, dass das psychiatrische G utachten von Dr. B.___, wonach die diagnostizierten psychi schen Leiden eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in ein er angepassten Tätigkeit von 100 % bewirken, schlüssig und widerspruchsfrei ist und ihm daher gefolgt werden kann. Es steht somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin die ange stammte Tätigkeit als Rechnungsführerin bzw. Buchhalterin sowie eine ange passte Tätigkeit seit Dezember 2015 nicht mehr ausüben kann (vgl. vorstehend E. 4.5).
Der psychiatrische Gutachter Dr. B.___ empfahl ein e Nachbeurteilung in einem Jahr, mithin zirka im Januar 2018, sowie eine hochfrequente ambulante psychia trisch-psychotherapeutische Behandlung mit Psychopharmaka (vorstehend E. 4.5).
Die empfohlene Nachbeurteilung fand zwar nicht statt (vgl. Urk. 9), jedoch befand sich die Beschwerdeführerin von Januar 2017 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung im Dezember 2017 entweder bei der Psychiaterin Dr. C.___ in Behandlung unter Einnahme von Psychopharmaka oder in längerer stationärer Behandlung in der Klinik D.___ (vorstehend E. 4.7, E. 4.9-4.10). Die vom psychiatrischen Gutachter Dr. B.___ in Aussicht genommene Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 4.5) wurde demnach trotz Wahrnehmung der empfohlenen Therapie durch die Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum nich t e r reicht, weshalb davon auszugehen ist, dass zum Verfügungszeitpunkt weiter hin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorlag. 5.6
Di e Ärzte der A.___ diagnostizierten in ihren sowohl vor als auch nach der Erstattung des psychiatrischen Gutachtens erlassenen Berichten - im Gegen satz zum psychiatrischen Gutachter, der eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige depressive Episode, als Diagnose nannte - eine rezidi vie rende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symp tome und attestierten der Beschwerdeführerin - wie der psychiatrische Gutachter
- eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit (vorstehend E. 4.2-4.3, E. 4.6). In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Die genannten Berichte vermögen demnach nichts am Beweiswert des psychia trischen Gutachtens zu ändern. Das Gleiche gilt für den Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. C.___ vom Mai 2017, die eine seit zirka zwei Jahren be stehende rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, ohne psychotische Symptome diagnostizierte und der Beschwerdeführerin eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit attestierte (vorstehend E. 4.7). Auch für den Bericht der Ärzte der Klinik D.___ vom 7. September 2017, die eine seit Juli 2016 bestehende rezidivierende schwere depressive Störung diagnos tizierten (vorstehend E. 4.9), gilt das Gleiche. Diesbezüglich ist darauf hinzu weisen, dass die Ärzte der Klinik D.___ im November 2017 der Ansicht waren, die depressive Symptomatik habe sich gebessert, wobei noch eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, vorliege, jedoch lang fristig von einer anhaltenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (vor stehend E. 4.10). Selbst wenn sich die depressive Störung nach der psychia tri schen Begutachtung verschlechtert und zu einer schweren Episode entwickelt haben sollte, würde dies nichts an der gutachterlichen Einschätzung ändern, wonach die Beschwerdeführerin seit Dezember 2015 zu 100 % arbeitsunfähig ist (vgl. vorstehend E. 5.5).
Die Ärzte der Klinik D.___ diagnostizierten sodann in ihrem Bericht vom November 2017 eine Persönlichkeitsstörung (vorstehend 4.10; vgl. auch vor steh end E. 4.9), ohne die Diagn ose jedoch näher zu begründen. RAD-Ärztin Dr. E.___ kam deshalb in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, die postulierte Persönlich keitsstörung könne bei fehlenden ICD-10-Kriterien nicht nachvollzogen werden, so
dass gestützt auf das psychiatrische Gutachten von einer Persönlichkeits akzentuierung auszugehen sei (vorstehend E. 4.11). Der genannte Bericht vermag deshalb nichts am Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens zu ändern. Aus serdem würde selbst das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung nichts an der Beurteilung des psychiatrischen Gutachters ändern, kam doch dieser bereits unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsakzentuierung zum Schluss, die Beschwer de führerin sei seit Dezember 2015 zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. vorstehend E. 5.5). 5. 7
Die Beschwerdegegnerin machte geltend, die Beschwerdeführerin habe die medi zinischen Massnahmen nur eingeschränkt in Anspruch genommen und ei ne Hos pitalisation entspreche grundsätzlich nicht einer hochfrequenten ambulanten psy chiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung (vorstehend E. 2.1). Die Be schwer deführerin wurde zum Begutachtungszeitpunkt im November 2016 in der Klinik A.___ s tationär behandelt. Danach befand sie sich bei der Psy chiaterin Dr. C.___
in ambulant er psychiatrisch-psychotherapeutisch Behand lung und wurde von Mitte Mai bis Anfang Juli 201 7 und von Mitte Juli bis Anfang September 2017 in der Klinik D.___ stationär behandelt (vorstehend E. 5.4). Während ihres stationären Aufenthaltes war es der Beschwerdeführerin naturgemäss nicht möglich, eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung wahrzunehmen, jedoch wurde sie im Rahmen des stationären Auf enthaltes psychiatrisch-psychotherapeutisch behandelt. Dies kann ihr deshalb nicht entgegengehalten werden, ist doch die Therapiefrequenz höher und die Be hand lung insgesamt umfassender bei einem stationären Aufenthalt.
Indem die Beschwerdegegnerin geltend macht e, die psychiatrische Einschränkung der Beschwerdeführerin sei gut therapierbar und es bestünden noch Möglich keiten einer Therapieoptimierung (vorstehend E. 2.1), verkennt sie, dass das Bun desgericht seine Rechtsprechung mit BGE 143 V 418 dahingehend geändert hat, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren
nach Massgabe von BGE
141 V 281 zu unterziehen sind und
i n Bezug auf leichte bis mittelschwere de pressive Störungen eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Ge sund heitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen ist . Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (vgl. vorstehend E. 1.6). Erfüllt ein medizinisches Gutachten, wie vorliegend, die mit BGE 141 V 281 definierten versicherungsmedizinischen Massstäbe wie auch die allgemeinen rechtlichen Beweisanforderungen, gilt es als beweiskräftig und die gutachterliche Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit ist zu übernehmen (vgl. Urteil 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.5). Für eine davon losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweis ver fah rens bleibt keim Raum (vgl. vorstehend E. 1.9). 5.8
Nach dem Gesagten ist der medizinische Sachverhalt dahingehend als erstellt zu betrachten, dass der Beschwerdeführerin
seit Dezember 2015 weder die ange stammte noch eine angepasste Tätigkeit zumutbar ist.
Der Beschwerdegegnerin bleibt es unbenommen, der Beschwerdeführerin nach der Zusprache einer Rente (vgl. nachstehend E. 6.2) eine Schadenminde rungs pflicht aufzuerlegen und sie anzuhalten, sich
(weiterhin) einer hochfrequenten ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen .
6. 6.1
Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Einschrän kungen vorzunehmen. 6.2
Ein Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG unter anderem erst bei einer während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch bestehenden Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % (vgl. vorstehend E. 1. 2). Da die Beschwerdeführer in seit Dezember 2015 nicht mehr arbeitsfähig ist (vgl. vorstehend E. 5.8), begann die einjährig e Wartefrist per dann zu laufen und endete Ende November 2016.
Somit hat die Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2016 Anspruch auf eine ganze Rente. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 7. 7.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV - Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermessens weise auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. 7.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
In Anwendung dieser Kriterien ist die Parteientschädigung vorliegend auf Fr.
2‘0 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und der Be schwer degegnerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. Dezember 2017 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2016 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokatin Karin Wüthrich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Personalvorsorge Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vor aussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der ver sicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzu klären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfü gung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andern falls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her ab gesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie be nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf ga ben bereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin weisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe acht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 1.5 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor a us (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit geh end objek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .6
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E.
2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E.
4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüss ig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrschein lich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweis belastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Janu ar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen) .
E. 1.7 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regel fall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
E. 1.8 Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gege benheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Ab stellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE
141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit wei teren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der mass geblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2).
E. 1.9 Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechts anwendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchti gungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).
Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen . Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des struk tu rierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andau ernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleis tet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Ein schrän kung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeits unfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3).
E. 1.10 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
E. 2 Die Versicherte erhob am 22. Januar 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt eine Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2018 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführer in am 12. März 2018 zur Kenntnis gebracht wurde. Mit Verfügung vom 10. April 2018 (Urk. 10) wurde die Personalvorsorge Y.___ zum Prozess beigeladen. Die Beige ladene verzichtete mit Eingabe vom 8. Mai 2018 (Urk. 11) auf das Einreichen einer Stellungnahme, was den Parteien am 14. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, die Abklärungen hätten ergeben, dass bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, vorliege. Eine solche gesundheitliche Einschränkung sei psychiatrisch gut therapierbar und die Be schwer deführerin habe bisher nur wenig e Anstrengungen unternommen, diese depressive Störung mit einer längerfristigen Therapie zu behandeln. Die Be schwer deführerin habe sich für gut zwei Monate in einer stationären Therapie befunden und habe in dieser Zeit auch die verschriebenen Medikamente ein ge nommen. Ein solcher Aufenthalt entspreche jedoch grundsätzlich nicht der regel mässig auferlegten Behandlung über einen längeren Zeitraum. Aus Sicht der Rechtsprechung sei aus diesem Grund davon auszugehen, dass die depressive Stö rung nicht in einer solchen Schwere ausgeprägt sei, dass sie eine Ein schrän kung auslösen würde (S. 1 f.).
Daran hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwo rt (Urk. 6) grund sätzlich fest und führte ergänzend aus, dass die Beschwerdeführerin die medizi nischen Massnahmen nur eingeschränkt in Anspruch genommen habe. Insbeson dere seien immer wieder stationäre Aufenthalte erfolgt, die auch vorübergehend zu Verbesserungen geführt hätten. Eine hochfrequente, ambulante psychiatrisch-psychothe rapeutische Behandlung unter regelmässiger Kontrolle des Serumspie gels der verordneten Psychopharmaka habe jedoch nur eingeschränkt stattge funden. So seien die verschriebenen Medikamente insbesondere unter stationären Bedingungen eingenommen worden. Eine Hospitalisation entspreche grundsätz lich nicht einer hochfrequenten ambulanten psychiatrisch-psychotherapeu tische n Behandlung. Bei der Beschwerdeführerin bestünden deshalb noch Möglichkeiten einer Therapieoptimierung (S. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) geltend, das Bu ndesgericht habe die sogenannte Depressionspraxis aufgegeben, weshalb eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädi gung nicht bereits mi t dem Argument einer angeblich fehlenden Therapieresistenz aus zuschliessen sei (S. 4 Ziff. II.6). Den Akten sei zu entnehmen, dass sie mehrmals stationär behandelt worden sei und sich einer fachärztlichen psychiatrischen Therapie mit medikamentöser Behandlung unterziehe (S. 5 Ziff. II.7). Zudem habe die Beschwerdegegnerin den Krankheitsverlauf nicht in angemessener Weise b e achtet und gewürdigt, was eine Verletzung der Abklärungspflicht und eine nicht pflichtgemässe Ausübung des Ermessens bedeute. So lasse die Beschwerde geg ne rin den massgebenden Aspekt einer Chronifizierung der dep ressiven Sympto ma tik ausser Acht. Ausserdem hätten die behandelnden Fachärzte weitere Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wie namentlich eine Persönlich keitsstörung (S. 5 f. Ziff. II.8.1-8.4). Vorliegend gingen die involvierten Ärzte über einstimmend von einer depressiven Störung mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit aus und das eingeholte psychiatrische Gutachten sei beweiskräftig, weshalb darauf abzustellen sei (S. 6 Ziff. II.9).
E. 3 Die Beschwerdeführerin meldete sich erstmals am 24. Juni 2005 bei der Inva li den versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren mit Einspracheentscheid vom 5. April 2006 (Urk. 7/17) ab, da kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorlag. Damals wurde eine rezidi vierende depressive Störung mit somatischem Syndrom, eine generalisierte Angst störung und ein Alkoholabhängigkeitssyndrom diagnostiziert (vgl. Feststellungs blätter vom 12. September 2005 und 5. April 2016 in Urk. 7/8 und Urk. 7/15; vgl. auch Urk. 7/6/5-6; Urk. 7/6/7-9 = Urk. 7/14/9-11; Urk. 7/7; Urk. 7/14/5-7).
E. 4 .2
Die Ärzte der Klinik
A.___, K linik für Psychiatrie und Psycho the rapie, nannten in ihrem Bericht vom 26. April 2016 (Urk. 7/62) eine rezidi vie rende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symp tome (ICD-10 F33.2), erste Beschwerden zirka 1986, als Diagnose mit Auswirkung auf d ie Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1). D ie Beschwerdeführerin werde seit 2015 ambulant psychiatrisch-psychotherapeutisch bei Dr. Z.___ behandelt (Ziff. 1.2). Vom
1. Februar bis zum 23. März 2016 und vom 4. bis zum 13. April 2016 sei die Beschwerdeführerin b ei ihne n stationär und danach teilstationär behandelt worden (Ziff. 1.3-1.5). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Buchhalterin habe v om 1. Feb ruar bis zum 26. April 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestan den . Bei Austritt sei nicht abschätzbar gewesen, wann mit einer teilweisen Arbeits fähigkeit gere chnet werden könne (Ziff. 1.4, Ziff. 1.6).
E. 4.3 In ihrem Austrittsbericht vom 19. Mai 2016 (Urk. 7/67/2-6) berichteten di e Ärzte der A.___ über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 1. Februar bis zum 13. April 2016 bzw. vom teilstationären Aufenthalt vom 20. April bis zum 17. Mai 2016, und nannten folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) - psychische und Verhaltensstörung durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.2) - Akzentuierung von Persönlichkeitszügen, vorrangig emotional-instabile Züge (ICD-10 Z73.1)
Die Weiterführung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sowie die Fortsetzung der etablierten psychopharmakologischen Therapie werde drin gend empfohlen (S. 5 oben).
E. 4.4 Dr. Z.___ nannte in ihrem Verlaufsbericht vom 21. Juli 2016 (Urk. 7/71/1-3) eine depressive Störung, gegenwärtig mittel- bis schwergradig, sowie eine Per sön lichkeitsakzentuierung/-störung als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (Ziff. 1.2). Da sie die Beschwerdeführerin seit dem Aus tritt aus der Klinik
A.___
nur wenige Male gesehen habe, könne sie keine detaillierte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit machen (Ziff. 2.1). Die Behandlung bei ihr werde nicht weitergeführt (Ziff. 3.1).
E. 4.5 Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete das von der Pensionskasse der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebene psychia trische Gutachten am 8. Januar 2017 (Urk. 7/75) und nannte folgende Diagnosen (S. 32 Ziff. 8.b): - rezidivierende depressive Störung, Erstepisode spätestens 2003 mit bis zu schwerer Ausprägung, aktuell mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) - Benzodiazepin-Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F13.24) - Persö nlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) mit dependenten und ängst lich-vermeidenden, möglicherweise noch weiteren Zügen - Status nach Angststörung, unter anderem Panikstörung mit Agoraphobie
Aufgrund des ausgeprägten Vermeidungsverhaltens der Beschwerdeführerin, wel ches sich durch die verschiedenen Behandlungen ziehe, denen sie sich immer wieder entziehe, sei die Prognose fraglich. Eine hochfrequente ambulante psy chiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, auch medikamentös, unter regel mässi ger Kontrolle des Serumspiegels der verordneten Psychopharmaka sowie auch einer Kontrolle des Benzodiazepinkonsums sei indiziert. Sollte diese Be handlung nicht ausreichen oder nicht in Anspruch genommen werden, so wäre eine teilstationäre psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung indiziert. Unte r diesen Voraussetzungen sei die Prognose für die Wiedererlangung einer Teilar beits fähigkeit, auch in angestammter Tätigkeit als Rechnungsführerin/ Buch hal terin mittelfristig günstig (S. 28 f. Ziff. 7.3).
Aus gutachtlicher Sicht sei eine Wiederaufna hme der Arbeit oder - in Anbetracht des Verlustes des aktuellen Arbeitsplatzes - eine Eingliederung in eine ange stammte Tätigkeit aktuell aufgrund einer noch mittelgradigen depressiven Symp tomatik mit schweren qualitativen und quantitativen Einschränkungen sowie durch ihre noch mangelnde Zuverlässigkeit nicht denkbar. Zum aktuellen Zeit punkt liege der Schwerpunkt der Massnahmen auf der medizinisch-psychia tri schen Ebene. Erst nach einer entsprechenden Stabilisierung, welche sich aktuell noch nicht abzeichne, sei eine Eingliederung denkbar. Nach Rückbildung der Resi dualsymptomatik könne eine gültige Beurteilung vorgenommen werden, wes halb eine Nachevaluation nach einem Jahr sinnvoll sei. Medizi nisch-theo retisch wäre unter der Voraussetzung, dass die Beschwerdeführerin die genannten Mass nahmen nun zuverlässig und d auerhaft in Anspruch nehme, innerhalb eines Jahres eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 % möglich; im Rahmen der Nach evaluation in einem Jahr könne dann beurteilt werden, bis wie weit sie definitiv in angestammter Tätigkeit wieder eingegliedert werden könne (S. 31 f. Ziff. 7.5). Aktuell bestehe auch in einer angepassten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit, bis sich der Zustand der Beschwerdeführerin so stabilisiert habe, dass sie ein Arbeits training und Arbeitsversuche zu diesem Zweck vornehmen könne. Unter der Vor aussetzung, dass die Beschwerdeführerin die beschriebenen Massnahmen - auch kontrolliert - in Zukunft in Anspruch nehme, sei die Prognose für eine Ein gliederung in so eine Tätigkeit wesentlich besser und könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch erreicht werden. Medizinisch-theoretisch sei hier inner halb eines Jahres eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % möglich (S. 32 Ziff. 7.6). Die voll e Arbeitsunfähigkeit bestehe seit spätestens der dauerhaften Krankschreibung der Beschwerdeführerin ab Dezember 2015 (S. 32 Ziff. 8.a).
Die Beschwerdeführerin habe bis zum jetzigen Zeitpunkt sämtliche ihr zumutbare Massnahmen zur Schadenminderung nur eingeschränkt ergriffen. Es sei ihr gelungen, sich den Therapien teilweise zu entziehen. Nach Entlassung aus der Klinik A.___ im November 2016 (vgl. nachstehend E. 4.6) sei es ihr offenbar nicht gelungen, eine definitive Nachsorge zu etablieren (S. 33 Ziff. 8.g).
E. 4.6 Ein Arzt der A.___ nannte in seinem Bericht vom 28. März 2017 (Urk. 7/85) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2; Erstdiagnose 2001) - Benzodiazepin-Abhängigkeitssyndrom: aktive Abhängigkeit (ICD-10 F13.24; Erstdiagnose 2016) - akzentuierte Persönlichkeit mit dependenten und ängstlich-vermeidenden Zügen (ICD-10 Z73.1)
Die Beschwerdeführerin sei vom 5. September bis zum 17. November 2016 erneut stationär in der Klinik behandelt worden (Ziff. 1.3). Aufgrund der ängstlich-ver meidenden und dependenten Persönlichkeitsstruktur, der fortgesetzten A ngewie senheit auf Medikation, auch Benzodiazepine, sei die Wiedererlangung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit unwahrscheinlich. Zumal sich die Beschwerdeführerin auch einer weiteren teilstationären Behandlung nicht habe erneut unterziehen wollen. Eine genauere Prognose sei zum Austrittszeitpunkt nicht möglich ge we sen (Ziff. 1.4). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sekretärin bzw. Buchhalterin habe vom 5. September bis zum 30. November 2016 eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit bestanden (Ziff. 1.6). Es sei von einer Wiedererlangung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Ziff. 1.7).
E. 4.7 Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 8. Mai 2017 (Urk. 7/89) aus, dass sie die Beschwerdeführerin seit dem 23. November 2016 behandle (Ziff. 1.2), und nannte eine seit zirka zwei Jahren bestehende rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Epi sode, ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) sowie ein seit zirka 15 Jahren bestehendes Benzodiazepin-Abhängigkeitssyndrom low -dose (ICD-10 F13.24) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Zudem nannte sie eine seit langem bestehende Persönlichkeit mit dependenten und ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitszügen als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2). Die Beschwerdeführerin werde einmal wöchentlich mittels Psychothe rapie behandelt und nehme Psychopharmaka ein (Ziff. 1.5). Seit Behandlungs be ginn, mithin seit dem 23. November 2016, bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Buchhalterin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres (Ziff. 1.6). Die Beschwerdeführerin sei auf eigenen Wunsch zur stationären akut psychiatrischen Behandlung in der ipw angemeldet worden und befinde sich seit heute in der Klinik D.___ (Ziff. 1.11).
E. 4.8 Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), empfahl in ihrer Stellungnahme vom 16. Juni 2017 (Urk. 7/96/6-7) vollumfänglich auf die Beurteilungen im psychiatrischen Gutach ten von Dr. B.___ vom Januar 2017 (vgl. vorstehend E. 4.5) hinsichtlich Gesund heits zustand und Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit abzustellen.
E. 4.9 4.10). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hat sich trotz der immer wieder - auch wenn möglicherweise teilweise ungenügend - in An spruch genommenen psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlungen unter Einnahme von Psychopharmaka nicht richtungsweisend verbessert. Dies deutet auf eine negative Prognose hin. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es der Beschwerdeführerin nach dem Auftreten von ersten psychischen Beein trächtigungen im Jahr 2003 und der daraufhin folgenden ambulanten und teilweise stationären psychiatrisch-psychot herapeutischen Behandlung gelungen ist, wieder Fuss zu fassen und voll zu arbeiten (vgl. Urk. 7/75 S. 22 Ziff. 6; vgl. auch S. 5 ff. Ziff. 2).
In Bezug auf die Komorbidität ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin neben einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell mittelgradige depressive Episode, an einer Persönlichkeitsakzentuierung und einem Benzodiazepin-Ab hän gigkeitssyndrom leidet (vorstehend E. 4.5). Weitere Komorbiditäten sind nicht ersichtlich.
Zum Komplex Persönlichkeit ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin an einer Persönlichkeitsakzentuierung mit dependenten und ängstlich-vermeiden den, möglicherweise noch weiteren Zügen, leidet. Das Vorliegen einer Persönlich keitsstörung ist zwar möglich, konnte jedoch vom psychiatrischen Gutachter nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit diagnostiziert werden (vorstehend E. 4.5). Zudem hat die Beschwerdeführerin zwar eine hohe Motivation zur Arbeit (vgl. Urk. 7/75 S. 28. Ziff. 7.3), jedoch waren die zahlreichen Bemühungen um Arbeitsplatzerhalt und Wiedereingliederung bisher erfolglos (vgl. Urk. 7/75 S. 16 Ziff. 3.4; vgl. auch Urk. 7/40; Urk. 7/47; Urk. 7/49; Urk. 7/52-53; Urk. 7/61; Urk. 7/91; Urk. 7/94). Die Beschwerdeführerin verfügt demnach über beschränkte persönliche Ressourcen.
Zum Komplex sozialer Kontext ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin zum Begutachtungszeitpunkt, mithin am 1. November 2016 (vgl. Urk. 7/75 S. 1), in der Klinik A.___ befand (vgl. vorstehend E. 4.6) . Sie lebt in einer festen Partnerschaft und hat zwei Wohnsitze, wobei sie zum Begutach tungs zeit punkt im Haus ihres Partners lebt
e. Zu ihrer besten Freundin hat s ie guten Kontakt, ansonsten hat sie nur sporadische Kontakte und über ihren Partner einen losen Freundeskreis. Der Kontakt zu ihren drei erwachsenen Kindern ist wieder etwas besser und zu ihrer Schwester hat sie wenig Kontakt. Die Beschwerde führerin lebt demnach relativ zurückgezogen und verfügt kaum über soziale Ressourcen (Urk. 7/75 S. 16 Ziff. 3.4 -3.5).
Zu prüfen ist weiter die Konsistenz. Hinsichtlich des Gesichtspunkts der gleich mässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebens be reichen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
- auch aufgrund der immer wieder stattfindenden stationären Behandlungen - sowohl im sozialen Kontext als auch im beruflichen Kontext eingeschränkt ist. Die Wiederaufnahme einer Arbeit erscheint nach Ansicht des psychiatrischen Gutachters angesichts der mittelgradigen depressiven Symptomatik mit schweren qualitativen und quanti ta tiven Einschränkungen sowie durch ihre noch mangelnde Zuverlässigkeit un denk bar (vorstehend E. 4.5).
Hinsichtlich des Gesichtspunkts des behandlungs- und eingliederungsanam nes tisch ausgewiesenen Leidensdrucks ist schliesslich festzuhalten, dass sich die Be schwerdeführerin - nachdem sie im Jahr 2015 erneut an psychischen Proble men litt (vgl. Urk. 7/75 S. 2 Ziff. 1) - seit 2015 in ambulanter psychiatrisch-psycho therapeutischer Behandlung befindet und eine antidepressive Medikation erhält. Zudem wurde sie seither mehrmals teilstationär und stationär behandelt (vgl. Urk. 7/75 S. 22 f. Ziff. 6; vgl. auch vorstehend E. 4.1-4.4, E. 4. 6-4. 7, E. 4. 9-4. 10; Urk. 7/75 S. 22 f. Ziff. 6). Demnach ist von einem Leidensdruck der Beschwerde führerin auszugehen.
E. 4.10 In ihrem Austrittsbericht vom 2. November 2017 (Urk. 7/112/2-5) berichteten die Ärzte der Klinik D.___, über den stationären Aufenthalt der Be schwer deführerin vom 12. Juli bis zum 6. September 2017 in der Klinik und nannten folg ende Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich vermeidenden und ab hän gigen Zügen (ICD-10 F61) - psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom (Benzodiazepin-Abhängigkeit; ICD-10 F13.2) - Status nach Suizidversuch (19. Juli 2016)
Nach dem Austritt werde die Beschwerdeführerin weiterhin durch Dr. C.___
psychiatrisch-psychotherapeutisch behandelt (S. 1 unten). Es werde weiterhin von einer langfristig anhaltenden 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Die de pressive Symptomatik habe sich im Verlauf des stationären Aufenthaltes ge bessert. Es sei von einer depressiven Dekompensation bei zugrundeliegender struktureller Beeinträchtigung im Sinne einer vermeidend selbstunsicheren und vermei denden Persönlichkeit auszugehen. Aus Auslöser sei die belastende Be zieh ungssituation mit kurzzeitiger Trennung bei mangelnder Selbständigkeit an zu sehen (S. 2).
E. 4.11 RAD-Ärztin Dr. E.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 14. November 2017 (Urk. 7/115/3) aus, die im Austrittsbericht der Ärzte der Klinik D.___ pos tu lierte Persönlichkeitsstörung (vgl. vorstehend E. 4.10) könne bei fehlenden ICD-10- Kriterien nicht nachvollzogen werden, so dass weiterhin - gestützt auf das Gut achten von Dr. B.___
- auf die Diagnose einer Persönlichkeitsakzentuierung abge stellt werde. Die weiteren Diagnosen seien bekannt, ebenso die daraus resul tierenden Einschränkungen. Die Beschwerdeführerin nehme gemäss Arztbericht die versch rieben en Medikamente ein, allerdings unter Spitalbedingungen. Grund sätzlich entspreche eine Hospitalisation nicht einer hochfrequenten ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung. Ob diese eingehalten werde, müsse nach Spitalaustritt kontrolliert werden. Insgesamt ändere der Bericht nichts an ihrer Beurteilung vom Juni 2017 (vgl. vorstehend E. 4.8).
E. 5.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die im Rahmen der erneuten Anmeldung zum Leis tungsbezug geltend gemachten Beschwerden eine Verschlechterung des Gesund heitszustands ausweisen und nunmehr eine invalidisierende Wirkung haben.
E. 5.2 Der psychiatrische Gutachter Dr. B.___ ist Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, so dass er zur Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin grundsätzlich befähigt ist. Das psychiatrische Gutachten (vorstehend E. 4.5) erscheint denn auch für die streitigen Belange umfassend und berücksichtigt die geklagten Beschwerden der Beschwerde füh rerin. Zudem wurde es in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen wurden nachvollziehbar begründet. Damit erfüllt das psychiatrische Gutachten die praxisgemässen Krite rien an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. vorstehend E. 1.10).
E. 5.3 Dr. B.___ diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittel gradige depressive Episode (ICD-10 F33.1), ein Benzodiazepin-Abhängigkeits syn drom (ICD-10 F13.24), eine Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) mit dependenten und ängstlich-vermeidenden, möglicherweise noch weiteren Zügen, sowie einen Status nach Angststörung, unter anderem Panikstörung mit Agora phobie (vorstehend E. 4.5). Er legte in nachvollziehbarer Weise dar, dass es auf grund der Aktenlage am Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung kei nen vernünftigen Zweifel gebe. Insgesamt sei das Vorliegen einer rezidivie ren den depressiven Störung, Erstepisode 2003, später Episoden mit bis zu schwe ren Ausmassen, überwiegend wahrscheinlich. Aktuell bestehe eine eher mittelgradige denn leichtgradige depressiv e Episode. Zudem könne aktuell die Diagnose einer Angststöru ng, weder einer generalisierten noch einer spezifischen noch einer Panikstörung, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gestellt werden, wobei ein Status nach einer Angststörung, unter anderem einer Panikstörung mit Agoraphobie, gemäss diversen Berichten vor Jahren bestanden habe. Aktuell noch bestehende Ängste und das Vermeidungsverhalten könnten nicht sicher von der depressiven Symptomatik, von ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitszügen und von einer Benzodiazepinabhängigkeit abgegrenzt werden. Das Vorliegen einer nicht näher zu bezeichnende n Persönlichkeitsakzentuierung sei hingegen überwiegend wahrscheinlich; am ehesten handle es sich um dependente und ängstlich-vermeidende akzentuierte Züge. Das Vorliegen einer Persönlich keits störung sei möglich, könne aber, wie bereits erwähnt, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit diagnostiziert werden. Schliesslich könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen der Diagnose eines Benzodiazepin-Abhängig keitssyndroms ausgegangen werden (Urk. 7/85 S. 24 ff. Ziff. 7.1).
Der psychiatrische Gutachter attestierte der Beschwerdeführerin in der ange stammten Tätigkeit als Rechnungsführerin/Buchhalterin
und in einer angepasste n Tätigkeit eine seit Dezember 2015 bestehend e 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Damit ist im Vergleich zum Gesu ndheitszustand im Jahr 2006 (vgl . Urk. 7/17) von einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen. Der Gut achter war ferner der Ansicht, dass medizinisch-theoretisch innerhalb eines Jahres
in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 % und in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % möglich sei (vorstehend E. 4.5).
Es ist nachfolgend aus rechtlicher Sicht anhand der Standardindikato ren zu beurteilen, ob aufgrund der rezidivierende n depressive n Störung, aktuell mittel gradige depressive Episode, der Persönlichkeitsakzentuierung mit dependenten und ängstlich-vermeidenden, möglicherweise noch weiteren Zügen, und des Benzodiazepin-Abhängigkeitssyndrom s eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist.
E. 5.4 Zum Komplex Gesundheitsschädigung ist in Bezug auf den Indikator Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin diverse Einschränkungen bestehen, die im Rahmen der psychiatrischen Begutach tung durch Dr. B.___ anhand des Instruments Mini-ICF-Rating eruiert worden sind. So sind die Anpassung an Regeln und Routinen, die Flexibilität und Um stellung, die Proa ktivität und Spontanaktivitäten sowie die Widerstands-, Durch halte
- und Selbstbehauptungsfähigkeit schwer beeinträchtigt. Die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, die Konversation und Kontaktfähigkeit zu Dritten, die Gruppenfähigkeit und die Fähigkeit zu engen dyadischen Beziehungen sind hin gegen mittelgradig beeinträchtigt. Schliesslich sind di e Planung und Struktu rie rung von Aufgaben, die Kompetenz und Wissensanwendung, die Fähigkeit zu Selbstpflege und Selbstversorgung und die Mobilität und Verkehrsfähigkeit nicht beeinträchtigt (Urk. 7/75 S. 29 ff. Ziff. 7.4). Es bestehen zwar psychosoziale Fa k to ren, namentlich der Tod der Mutter der Beschwerdeführerin im Jahr 2013 und Schwierigkeiten mit ihrem Sohn (vgl. Urk. 7/75 S. 15 Ziff. 3.1), jedoch kommen diese psychosozialen Faktoren nicht als alleinige Ursache der psychischen Störung in Betracht.
In Bezug auf den Indikator Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resi stenz ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin
- nachdem sie im Jahr 2015 erneut an psychischen Problemen litt (vgl. Urk. 7/75 S. 2 Ziff. 1) - seit 2015 in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befindet und ein e antidepressive Medik ation erhält. Zudem wurde sie mehrmals teilstationär und stationär behandelt (vgl. Urk. 7/75 S. 22 f. Ziff. 6; vgl. auch Urk. 7/75 S. 22 f. Ziff. 6; vorstehend E. 4.1-4.3;) . D r. B.___
führte in seinem psychiatrischen Gut achten aus, der Beschwerdeführerin sei es gelungen, sich den Therapien teilweise zu entziehen. Nach der Entlassung aus der Klinik A.___
im November 2016 (vgl. vorstehend E. 4.6) sei es ihr nicht gelungen, eine definitive Nachsorge zu etablieren (vorstehend E. 4.5). Den Akten ist jedoch zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin seit Ende November 2016 bei Dr. C.___ in psychia trischer Behandlung befand und Psychopharmaka einnahm (vorstehend E. 4.7, E. 4.10). Zudem wurde sie von Mitte Mai bis Anfang Juli 2017 und von Mitte Juli bi s Anfang September 2017 in der Klinik D.___
stationär behandelt (vorsteh end E.
E. 5.5 Zusammengefasst führt die Prüfung der einzelnen I ndikatoren zum Schluss, dass das psychiatrische G utachten von Dr. B.___, wonach die diagnostizierten psychi schen Leiden eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in ein er angepassten Tätigkeit von 100 % bewirken, schlüssig und widerspruchsfrei ist und ihm daher gefolgt werden kann. Es steht somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin die ange stammte Tätigkeit als Rechnungsführerin bzw. Buchhalterin sowie eine ange passte Tätigkeit seit Dezember 2015 nicht mehr ausüben kann (vgl. vorstehend E. 4.5).
Der psychiatrische Gutachter Dr. B.___ empfahl ein e Nachbeurteilung in einem Jahr, mithin zirka im Januar 2018, sowie eine hochfrequente ambulante psychia trisch-psychotherapeutische Behandlung mit Psychopharmaka (vorstehend E. 4.5).
Die empfohlene Nachbeurteilung fand zwar nicht statt (vgl. Urk. 9), jedoch befand sich die Beschwerdeführerin von Januar 2017 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung im Dezember 2017 entweder bei der Psychiaterin Dr. C.___ in Behandlung unter Einnahme von Psychopharmaka oder in längerer stationärer Behandlung in der Klinik D.___ (vorstehend E. 4.7, E. 4.9-4.10). Die vom psychiatrischen Gutachter Dr. B.___ in Aussicht genommene Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 4.5) wurde demnach trotz Wahrnehmung der empfohlenen Therapie durch die Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum nich t e r reicht, weshalb davon auszugehen ist, dass zum Verfügungszeitpunkt weiter hin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorlag.
E. 5.6 Di e Ärzte der A.___ diagnostizierten in ihren sowohl vor als auch nach der Erstattung des psychiatrischen Gutachtens erlassenen Berichten - im Gegen satz zum psychiatrischen Gutachter, der eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige depressive Episode, als Diagnose nannte - eine rezidi vie rende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symp tome und attestierten der Beschwerdeführerin - wie der psychiatrische Gutachter
- eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit (vorstehend E. 4.2-4.3, E. 4.6). In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Die genannten Berichte vermögen demnach nichts am Beweiswert des psychia trischen Gutachtens zu ändern. Das Gleiche gilt für den Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. C.___ vom Mai 2017, die eine seit zirka zwei Jahren be stehende rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, ohne psychotische Symptome diagnostizierte und der Beschwerdeführerin eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit attestierte (vorstehend E. 4.7). Auch für den Bericht der Ärzte der Klinik D.___ vom 7. September 2017, die eine seit Juli 2016 bestehende rezidivierende schwere depressive Störung diagnos tizierten (vorstehend E. 4.9), gilt das Gleiche. Diesbezüglich ist darauf hinzu weisen, dass die Ärzte der Klinik D.___ im November 2017 der Ansicht waren, die depressive Symptomatik habe sich gebessert, wobei noch eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, vorliege, jedoch lang fristig von einer anhaltenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (vor stehend E. 4.10). Selbst wenn sich die depressive Störung nach der psychia tri schen Begutachtung verschlechtert und zu einer schweren Episode entwickelt haben sollte, würde dies nichts an der gutachterlichen Einschätzung ändern, wonach die Beschwerdeführerin seit Dezember 2015 zu 100 % arbeitsunfähig ist (vgl. vorstehend E. 5.5).
Die Ärzte der Klinik D.___ diagnostizierten sodann in ihrem Bericht vom November 2017 eine Persönlichkeitsstörung (vorstehend 4.10; vgl. auch vor steh end E. 4.9), ohne die Diagn ose jedoch näher zu begründen. RAD-Ärztin Dr. E.___ kam deshalb in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, die postulierte Persönlich keitsstörung könne bei fehlenden ICD-10-Kriterien nicht nachvollzogen werden, so
dass gestützt auf das psychiatrische Gutachten von einer Persönlichkeits akzentuierung auszugehen sei (vorstehend E. 4.11). Der genannte Bericht vermag deshalb nichts am Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens zu ändern. Aus serdem würde selbst das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung nichts an der Beurteilung des psychiatrischen Gutachters ändern, kam doch dieser bereits unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsakzentuierung zum Schluss, die Beschwer de führerin sei seit Dezember 2015 zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. vorstehend E. 5.5).
E. 5.8 Nach dem Gesagten ist der medizinische Sachverhalt dahingehend als erstellt zu betrachten, dass der Beschwerdeführerin
seit Dezember 2015 weder die ange stammte noch eine angepasste Tätigkeit zumutbar ist.
Der Beschwerdegegnerin bleibt es unbenommen, der Beschwerdeführerin nach der Zusprache einer Rente (vgl. nachstehend E. 6.2) eine Schadenminde rungs pflicht aufzuerlegen und sie anzuhalten, sich
(weiterhin) einer hochfrequenten ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen .
6. 6.1
Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Einschrän kungen vorzunehmen. 6.2
Ein Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG unter anderem erst bei einer während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch bestehenden Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % (vgl. vorstehend E. 1. 2). Da die Beschwerdeführer in seit Dezember 2015 nicht mehr arbeitsfähig ist (vgl. vorstehend E. 5.8), begann die einjährig e Wartefrist per dann zu laufen und endete Ende November 2016.
Somit hat die Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2016 Anspruch auf eine ganze Rente. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
E. 7 und von Mitte Juli bis Anfang September 2017 in der Klinik D.___ stationär behandelt (vorstehend E. 5.4). Während ihres stationären Aufenthaltes war es der Beschwerdeführerin naturgemäss nicht möglich, eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung wahrzunehmen, jedoch wurde sie im Rahmen des stationären Auf enthaltes psychiatrisch-psychotherapeutisch behandelt. Dies kann ihr deshalb nicht entgegengehalten werden, ist doch die Therapiefrequenz höher und die Be hand lung insgesamt umfassender bei einem stationären Aufenthalt.
Indem die Beschwerdegegnerin geltend macht e, die psychiatrische Einschränkung der Beschwerdeführerin sei gut therapierbar und es bestünden noch Möglich keiten einer Therapieoptimierung (vorstehend E. 2.1), verkennt sie, dass das Bun desgericht seine Rechtsprechung mit BGE 143 V 418 dahingehend geändert hat, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren
nach Massgabe von BGE
141 V 281 zu unterziehen sind und
i n Bezug auf leichte bis mittelschwere de pressive Störungen eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Ge sund heitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen ist . Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (vgl. vorstehend E. 1.6). Erfüllt ein medizinisches Gutachten, wie vorliegend, die mit BGE 141 V 281 definierten versicherungsmedizinischen Massstäbe wie auch die allgemeinen rechtlichen Beweisanforderungen, gilt es als beweiskräftig und die gutachterliche Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit ist zu übernehmen (vgl. Urteil 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.5). Für eine davon losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweis ver fah rens bleibt keim Raum (vgl. vorstehend E. 1.9).
E. 7.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV - Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermessens weise auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzu erlegen.
E. 7.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
In Anwendung dieser Kriterien ist die Parteientschädigung vorliegend auf Fr.
2‘0 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und der Be schwer degegnerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. Dezember 2017 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2016 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokatin Karin Wüthrich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Personalvorsorge Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00088
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger Urteil vom
16. Mai 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Advokatin Karin Wüthrich Procap Schweiz Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Personalvorsorge Y.___ Rechtsdienst Beigeladene Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1962, meldete sich am 24. Juni 2005 unter Hinweis auf psychische Probleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/ 2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 14. September 2005 (Urk. 7/9) ab. Die da gegen erhobene Einsprache (Urk. 7/10) wies sie mit Entscheid vom 5. April 2006 (Urk. 7/17) ab. 1.2
Die Versicherte meldete sich am 19. Juni 2015 unter Hinweis auf psychische Prob leme erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2 5). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Pensionskasse bei (Urk. 7/75). Mit Mitteilung vom 26. August 2015 (Urk. 7/39) gewährte die IV-Stelle der Versicherten Beratung und Unterstützung beim Erhalt ihres derzeitigen Arbeitsplatzes. A m 6. Oktober 2015 teilte sie der Versicherten mit, derzeit seien keine beruflichen Eingliederungs massnahmen möglich und die Eingliederungsberatung werde abgeschlossen (Urk. 7/42). Die Arbeitgeberin der Ver sicherten ersuchte die IV-Stelle am 23. Dezember 2015 um Unterstützung in Form von Integrationsmassnahmen und danach von beruflichen Massnahmen (Urk. 7/54). Mit Vorbescheid vom 17. August 2017 (Urk. 7/98) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Gleichentags auferlegte sie der Versicherten eine Schadenminderungspflicht und hielt sie an, sich einer hochfrequenten ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Be hand lung mit Medikamenteneinnahme sowie einer regelmässigen Kontrolle des Serumspiegels der verordneten Psychopharmaka zu unterziehen (Urk. 7/97). Gege n den Vorbescheid erhob die Versicherte Einwände (Urk. 7/104; Urk. 7/108 = Urk. 3). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2017 (Urk. 7/116 = Urk. 2) hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest und wies das Leistungsbegehren ab. 2.
Die Versicherte erhob am 22. Januar 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt eine Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2018 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführer in am 12. März 2018 zur Kenntnis gebracht wurde. Mit Verfügung vom 10. April 2018 (Urk. 10) wurde die Personalvorsorge Y.___ zum Prozess beigeladen. Die Beige ladene verzichtete mit Eingabe vom 8. Mai 2018 (Urk. 11) auf das Einreichen einer Stellungnahme, was den Parteien am 14. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vor aussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der ver sicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzu klären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfü gung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andern falls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her ab gesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie be nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf ga ben bereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin weisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe acht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.5
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor a us (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit geh end objek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .6
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E.
2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E.
4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüss ig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrschein lich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweis belastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Janu ar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen) . 1.7
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regel fall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 1.8
Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gege benheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Ab stellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE
141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit wei teren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der mass geblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2). 1.9
Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechts anwendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchti gungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).
Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen . Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des struk tu rierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andau ernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleis tet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Ein schrän kung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeits unfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.10
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, die Abklärungen hätten ergeben, dass bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, vorliege. Eine solche gesundheitliche Einschränkung sei psychiatrisch gut therapierbar und die Be schwer deführerin habe bisher nur wenig e Anstrengungen unternommen, diese depressive Störung mit einer längerfristigen Therapie zu behandeln. Die Be schwer deführerin habe sich für gut zwei Monate in einer stationären Therapie befunden und habe in dieser Zeit auch die verschriebenen Medikamente ein ge nommen. Ein solcher Aufenthalt entspreche jedoch grundsätzlich nicht der regel mässig auferlegten Behandlung über einen längeren Zeitraum. Aus Sicht der Rechtsprechung sei aus diesem Grund davon auszugehen, dass die depressive Stö rung nicht in einer solchen Schwere ausgeprägt sei, dass sie eine Ein schrän kung auslösen würde (S. 1 f.).
Daran hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwo rt (Urk. 6) grund sätzlich fest und führte ergänzend aus, dass die Beschwerdeführerin die medizi nischen Massnahmen nur eingeschränkt in Anspruch genommen habe. Insbeson dere seien immer wieder stationäre Aufenthalte erfolgt, die auch vorübergehend zu Verbesserungen geführt hätten. Eine hochfrequente, ambulante psychiatrisch-psychothe rapeutische Behandlung unter regelmässiger Kontrolle des Serumspie gels der verordneten Psychopharmaka habe jedoch nur eingeschränkt stattge funden. So seien die verschriebenen Medikamente insbesondere unter stationären Bedingungen eingenommen worden. Eine Hospitalisation entspreche grundsätz lich nicht einer hochfrequenten ambulanten psychiatrisch-psychotherapeu tische n Behandlung. Bei der Beschwerdeführerin bestünden deshalb noch Möglichkeiten einer Therapieoptimierung (S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) geltend, das Bu ndesgericht habe die sogenannte Depressionspraxis aufgegeben, weshalb eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädi gung nicht bereits mi t dem Argument einer angeblich fehlenden Therapieresistenz aus zuschliessen sei (S. 4 Ziff. II.6). Den Akten sei zu entnehmen, dass sie mehrmals stationär behandelt worden sei und sich einer fachärztlichen psychiatrischen Therapie mit medikamentöser Behandlung unterziehe (S. 5 Ziff. II.7). Zudem habe die Beschwerdegegnerin den Krankheitsverlauf nicht in angemessener Weise b e achtet und gewürdigt, was eine Verletzung der Abklärungspflicht und eine nicht pflichtgemässe Ausübung des Ermessens bedeute. So lasse die Beschwerde geg ne rin den massgebenden Aspekt einer Chronifizierung der dep ressiven Sympto ma tik ausser Acht. Ausserdem hätten die behandelnden Fachärzte weitere Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wie namentlich eine Persönlich keitsstörung (S. 5 f. Ziff. II.8.1-8.4). Vorliegend gingen die involvierten Ärzte über einstimmend von einer depressiven Störung mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit aus und das eingeholte psychiatrische Gutachten sei beweiskräftig, weshalb darauf abzustellen sei (S. 6 Ziff. II.9). 2. 3
Str ittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente hat. 3.
Die Beschwerdeführerin meldete sich erstmals am 24. Juni 2005 bei der Inva li den versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren mit Einspracheentscheid vom 5. April 2006 (Urk. 7/17) ab, da kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorlag. Damals wurde eine rezidi vierende depressive Störung mit somatischem Syndrom, eine generalisierte Angst störung und ein Alkoholabhängigkeitssyndrom diagnostiziert (vgl. Feststellungs blätter vom 12. September 2005 und 5. April 2016 in Urk. 7/8 und Urk. 7/15; vgl. auch Urk. 7/6/5-6; Urk. 7/6/7-9 = Urk. 7/14/9-11; Urk. 7/7; Urk. 7/14/5-7).
4. 4 .1
Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 9. August 2015 (Urk. 7/37) aus, dass die Beschwerdeführerin an einer Erschöpfungsdepression leide, die auf dem Wege der Besserung sei, je doch noch ein instabiler Verlauf vorliege (Ziff. 1.1). Es fänden zirka zweiwöch entliche Sitzungen statt und die Beschwerdeführerin erhalte Psychopharmaka (Ziff. 1.5). Die Beschwerdeführerin habe zuletzt als Sachbearbeiterin Rechnungs wesen in einem 70%-Pensum gearbeitet. Eine langsame Steigerung des Pensums auf 70 % sei sinnvoll und prognostisch nachhaltiger (Ziff. 1.6 - 1.7, Ziff. 1.11). 4 .2
Die Ärzte der Klinik
A.___, K linik für Psychiatrie und Psycho the rapie, nannten in ihrem Bericht vom 26. April 2016 (Urk. 7/62) eine rezidi vie rende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symp tome (ICD-10 F33.2), erste Beschwerden zirka 1986, als Diagnose mit Auswirkung auf d ie Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1). D ie Beschwerdeführerin werde seit 2015 ambulant psychiatrisch-psychotherapeutisch bei Dr. Z.___ behandelt (Ziff. 1.2). Vom
1. Februar bis zum 23. März 2016 und vom 4. bis zum 13. April 2016 sei die Beschwerdeführerin b ei ihne n stationär und danach teilstationär behandelt worden (Ziff. 1.3-1.5). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Buchhalterin habe v om 1. Feb ruar bis zum 26. April 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestan den . Bei Austritt sei nicht abschätzbar gewesen, wann mit einer teilweisen Arbeits fähigkeit gere chnet werden könne (Ziff. 1.4, Ziff. 1.6). 4.3
In ihrem Austrittsbericht vom 19. Mai 2016 (Urk. 7/67/2-6) berichteten di e Ärzte der A.___ über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 1. Februar bis zum 13. April 2016 bzw. vom teilstationären Aufenthalt vom 20. April bis zum 17. Mai 2016, und nannten folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) - psychische und Verhaltensstörung durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.2) - Akzentuierung von Persönlichkeitszügen, vorrangig emotional-instabile Züge (ICD-10 Z73.1)
Die Weiterführung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sowie die Fortsetzung der etablierten psychopharmakologischen Therapie werde drin gend empfohlen (S. 5 oben). 4.4
Dr. Z.___ nannte in ihrem Verlaufsbericht vom 21. Juli 2016 (Urk. 7/71/1-3) eine depressive Störung, gegenwärtig mittel- bis schwergradig, sowie eine Per sön lichkeitsakzentuierung/-störung als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (Ziff. 1.2). Da sie die Beschwerdeführerin seit dem Aus tritt aus der Klinik
A.___
nur wenige Male gesehen habe, könne sie keine detaillierte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit machen (Ziff. 2.1). Die Behandlung bei ihr werde nicht weitergeführt (Ziff. 3.1).
4.5
Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete das von der Pensionskasse der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebene psychia trische Gutachten am 8. Januar 2017 (Urk. 7/75) und nannte folgende Diagnosen (S. 32 Ziff. 8.b): - rezidivierende depressive Störung, Erstepisode spätestens 2003 mit bis zu schwerer Ausprägung, aktuell mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) - Benzodiazepin-Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F13.24) - Persö nlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) mit dependenten und ängst lich-vermeidenden, möglicherweise noch weiteren Zügen - Status nach Angststörung, unter anderem Panikstörung mit Agoraphobie
Aufgrund des ausgeprägten Vermeidungsverhaltens der Beschwerdeführerin, wel ches sich durch die verschiedenen Behandlungen ziehe, denen sie sich immer wieder entziehe, sei die Prognose fraglich. Eine hochfrequente ambulante psy chiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, auch medikamentös, unter regel mässi ger Kontrolle des Serumspiegels der verordneten Psychopharmaka sowie auch einer Kontrolle des Benzodiazepinkonsums sei indiziert. Sollte diese Be handlung nicht ausreichen oder nicht in Anspruch genommen werden, so wäre eine teilstationäre psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung indiziert. Unte r diesen Voraussetzungen sei die Prognose für die Wiedererlangung einer Teilar beits fähigkeit, auch in angestammter Tätigkeit als Rechnungsführerin/ Buch hal terin mittelfristig günstig (S. 28 f. Ziff. 7.3).
Aus gutachtlicher Sicht sei eine Wiederaufna hme der Arbeit oder - in Anbetracht des Verlustes des aktuellen Arbeitsplatzes - eine Eingliederung in eine ange stammte Tätigkeit aktuell aufgrund einer noch mittelgradigen depressiven Symp tomatik mit schweren qualitativen und quantitativen Einschränkungen sowie durch ihre noch mangelnde Zuverlässigkeit nicht denkbar. Zum aktuellen Zeit punkt liege der Schwerpunkt der Massnahmen auf der medizinisch-psychia tri schen Ebene. Erst nach einer entsprechenden Stabilisierung, welche sich aktuell noch nicht abzeichne, sei eine Eingliederung denkbar. Nach Rückbildung der Resi dualsymptomatik könne eine gültige Beurteilung vorgenommen werden, wes halb eine Nachevaluation nach einem Jahr sinnvoll sei. Medizi nisch-theo retisch wäre unter der Voraussetzung, dass die Beschwerdeführerin die genannten Mass nahmen nun zuverlässig und d auerhaft in Anspruch nehme, innerhalb eines Jahres eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 % möglich; im Rahmen der Nach evaluation in einem Jahr könne dann beurteilt werden, bis wie weit sie definitiv in angestammter Tätigkeit wieder eingegliedert werden könne (S. 31 f. Ziff. 7.5). Aktuell bestehe auch in einer angepassten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit, bis sich der Zustand der Beschwerdeführerin so stabilisiert habe, dass sie ein Arbeits training und Arbeitsversuche zu diesem Zweck vornehmen könne. Unter der Vor aussetzung, dass die Beschwerdeführerin die beschriebenen Massnahmen - auch kontrolliert - in Zukunft in Anspruch nehme, sei die Prognose für eine Ein gliederung in so eine Tätigkeit wesentlich besser und könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch erreicht werden. Medizinisch-theoretisch sei hier inner halb eines Jahres eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % möglich (S. 32 Ziff. 7.6). Die voll e Arbeitsunfähigkeit bestehe seit spätestens der dauerhaften Krankschreibung der Beschwerdeführerin ab Dezember 2015 (S. 32 Ziff. 8.a).
Die Beschwerdeführerin habe bis zum jetzigen Zeitpunkt sämtliche ihr zumutbare Massnahmen zur Schadenminderung nur eingeschränkt ergriffen. Es sei ihr gelungen, sich den Therapien teilweise zu entziehen. Nach Entlassung aus der Klinik A.___ im November 2016 (vgl. nachstehend E. 4.6) sei es ihr offenbar nicht gelungen, eine definitive Nachsorge zu etablieren (S. 33 Ziff. 8.g). 4.6
Ein Arzt der A.___ nannte in seinem Bericht vom 28. März 2017 (Urk. 7/85) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2; Erstdiagnose 2001) - Benzodiazepin-Abhängigkeitssyndrom: aktive Abhängigkeit (ICD-10 F13.24; Erstdiagnose 2016) - akzentuierte Persönlichkeit mit dependenten und ängstlich-vermeidenden Zügen (ICD-10 Z73.1)
Die Beschwerdeführerin sei vom 5. September bis zum 17. November 2016 erneut stationär in der Klinik behandelt worden (Ziff. 1.3). Aufgrund der ängstlich-ver meidenden und dependenten Persönlichkeitsstruktur, der fortgesetzten A ngewie senheit auf Medikation, auch Benzodiazepine, sei die Wiedererlangung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit unwahrscheinlich. Zumal sich die Beschwerdeführerin auch einer weiteren teilstationären Behandlung nicht habe erneut unterziehen wollen. Eine genauere Prognose sei zum Austrittszeitpunkt nicht möglich ge we sen (Ziff. 1.4). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sekretärin bzw. Buchhalterin habe vom 5. September bis zum 30. November 2016 eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit bestanden (Ziff. 1.6). Es sei von einer Wiedererlangung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Ziff. 1.7). 4.7
Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 8. Mai 2017 (Urk. 7/89) aus, dass sie die Beschwerdeführerin seit dem 23. November 2016 behandle (Ziff. 1.2), und nannte eine seit zirka zwei Jahren bestehende rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Epi sode, ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) sowie ein seit zirka 15 Jahren bestehendes Benzodiazepin-Abhängigkeitssyndrom low -dose (ICD-10 F13.24) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Zudem nannte sie eine seit langem bestehende Persönlichkeit mit dependenten und ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitszügen als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2). Die Beschwerdeführerin werde einmal wöchentlich mittels Psychothe rapie behandelt und nehme Psychopharmaka ein (Ziff. 1.5). Seit Behandlungs be ginn, mithin seit dem 23. November 2016, bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Buchhalterin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres (Ziff. 1.6). Die Beschwerdeführerin sei auf eigenen Wunsch zur stationären akut psychiatrischen Behandlung in der ipw angemeldet worden und befinde sich seit heute in der Klinik D.___ (Ziff. 1.11). 4.8
Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), empfahl in ihrer Stellungnahme vom 16. Juni 2017 (Urk. 7/96/6-7) vollumfänglich auf die Beurteilungen im psychiatrischen Gutach ten von Dr. B.___ vom Januar 2017 (vgl. vorstehend E. 4.5) hinsichtlich Gesund heits zustand und Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit abzustellen. 4.9
Die Är z t e der Klinik D.___, legten in ihrem Bericht vom 7. September 2017 (Urk. 7/103) dar, dass sich die Beschwerdeführerin vom 11. Mai bis zum 4. Juli 2017 in stationärer Behandlung auf der Akutstation für Erwachsene und vom 12. Juli bis zum 6. September 2017 auf der Psychotherapiestation für De pres sions
- und Angststörungen befunden habe. Seit Juli 2016 seien die Kriterien einer schweren Depression erfüllt. Dieses Störungsbild liege vermutlich rezidi vie rend bereits seit Mitte 2000 vor. Die seit 2000 bestehende rezidivierende de pres sive Störung mit einem Suizidversuch im Juli 2016 sei auf dem Boden einer seit mindestens dem Jugendalter vorliegenden Persönlichkeitsstörung mit selbstun sicheren und vermeidenden Zügen zu verstehen. Es sei davon auszugehen, dass dies die eigentliche Ursache ihrer Beschwerden sei und den Heilungsprozess deut lich erschwere. Die Beschwerdeführerin sei durch die strukturellen Beein träch tigungen nicht in der Lage, die deutlichen Einschränkungen zu überwinden. 4.10
In ihrem Austrittsbericht vom 2. November 2017 (Urk. 7/112/2-5) berichteten die Ärzte der Klinik D.___, über den stationären Aufenthalt der Be schwer deführerin vom 12. Juli bis zum 6. September 2017 in der Klinik und nannten folg ende Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich vermeidenden und ab hän gigen Zügen (ICD-10 F61) - psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom (Benzodiazepin-Abhängigkeit; ICD-10 F13.2) - Status nach Suizidversuch (19. Juli 2016)
Nach dem Austritt werde die Beschwerdeführerin weiterhin durch Dr. C.___
psychiatrisch-psychotherapeutisch behandelt (S. 1 unten). Es werde weiterhin von einer langfristig anhaltenden 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Die de pressive Symptomatik habe sich im Verlauf des stationären Aufenthaltes ge bessert. Es sei von einer depressiven Dekompensation bei zugrundeliegender struktureller Beeinträchtigung im Sinne einer vermeidend selbstunsicheren und vermei denden Persönlichkeit auszugehen. Aus Auslöser sei die belastende Be zieh ungssituation mit kurzzeitiger Trennung bei mangelnder Selbständigkeit an zu sehen (S. 2). 4.11
RAD-Ärztin Dr. E.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 14. November 2017 (Urk. 7/115/3) aus, die im Austrittsbericht der Ärzte der Klinik D.___ pos tu lierte Persönlichkeitsstörung (vgl. vorstehend E. 4.10) könne bei fehlenden ICD-10- Kriterien nicht nachvollzogen werden, so dass weiterhin - gestützt auf das Gut achten von Dr. B.___
- auf die Diagnose einer Persönlichkeitsakzentuierung abge stellt werde. Die weiteren Diagnosen seien bekannt, ebenso die daraus resul tierenden Einschränkungen. Die Beschwerdeführerin nehme gemäss Arztbericht die versch rieben en Medikamente ein, allerdings unter Spitalbedingungen. Grund sätzlich entspreche eine Hospitalisation nicht einer hochfrequenten ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung. Ob diese eingehalten werde, müsse nach Spitalaustritt kontrolliert werden. Insgesamt ändere der Bericht nichts an ihrer Beurteilung vom Juni 2017 (vgl. vorstehend E. 4.8). 5. 5.1
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die im Rahmen der erneuten Anmeldung zum Leis tungsbezug geltend gemachten Beschwerden eine Verschlechterung des Gesund heitszustands ausweisen und nunmehr eine invalidisierende Wirkung haben.
5.2
Der psychiatrische Gutachter Dr. B.___ ist Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, so dass er zur Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin grundsätzlich befähigt ist. Das psychiatrische Gutachten (vorstehend E. 4.5) erscheint denn auch für die streitigen Belange umfassend und berücksichtigt die geklagten Beschwerden der Beschwerde füh rerin. Zudem wurde es in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen wurden nachvollziehbar begründet. Damit erfüllt das psychiatrische Gutachten die praxisgemässen Krite rien an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. vorstehend E. 1.10). 5.3
Dr. B.___ diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittel gradige depressive Episode (ICD-10 F33.1), ein Benzodiazepin-Abhängigkeits syn drom (ICD-10 F13.24), eine Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) mit dependenten und ängstlich-vermeidenden, möglicherweise noch weiteren Zügen, sowie einen Status nach Angststörung, unter anderem Panikstörung mit Agora phobie (vorstehend E. 4.5). Er legte in nachvollziehbarer Weise dar, dass es auf grund der Aktenlage am Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung kei nen vernünftigen Zweifel gebe. Insgesamt sei das Vorliegen einer rezidivie ren den depressiven Störung, Erstepisode 2003, später Episoden mit bis zu schwe ren Ausmassen, überwiegend wahrscheinlich. Aktuell bestehe eine eher mittelgradige denn leichtgradige depressiv e Episode. Zudem könne aktuell die Diagnose einer Angststöru ng, weder einer generalisierten noch einer spezifischen noch einer Panikstörung, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gestellt werden, wobei ein Status nach einer Angststörung, unter anderem einer Panikstörung mit Agoraphobie, gemäss diversen Berichten vor Jahren bestanden habe. Aktuell noch bestehende Ängste und das Vermeidungsverhalten könnten nicht sicher von der depressiven Symptomatik, von ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitszügen und von einer Benzodiazepinabhängigkeit abgegrenzt werden. Das Vorliegen einer nicht näher zu bezeichnende n Persönlichkeitsakzentuierung sei hingegen überwiegend wahrscheinlich; am ehesten handle es sich um dependente und ängstlich-vermeidende akzentuierte Züge. Das Vorliegen einer Persönlich keits störung sei möglich, könne aber, wie bereits erwähnt, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit diagnostiziert werden. Schliesslich könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen der Diagnose eines Benzodiazepin-Abhängig keitssyndroms ausgegangen werden (Urk. 7/85 S. 24 ff. Ziff. 7.1).
Der psychiatrische Gutachter attestierte der Beschwerdeführerin in der ange stammten Tätigkeit als Rechnungsführerin/Buchhalterin
und in einer angepasste n Tätigkeit eine seit Dezember 2015 bestehend e 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Damit ist im Vergleich zum Gesu ndheitszustand im Jahr 2006 (vgl . Urk. 7/17) von einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen. Der Gut achter war ferner der Ansicht, dass medizinisch-theoretisch innerhalb eines Jahres
in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 % und in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % möglich sei (vorstehend E. 4.5).
Es ist nachfolgend aus rechtlicher Sicht anhand der Standardindikato ren zu beurteilen, ob aufgrund der rezidivierende n depressive n Störung, aktuell mittel gradige depressive Episode, der Persönlichkeitsakzentuierung mit dependenten und ängstlich-vermeidenden, möglicherweise noch weiteren Zügen, und des Benzodiazepin-Abhängigkeitssyndrom s eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist. 5.4
Zum Komplex Gesundheitsschädigung ist in Bezug auf den Indikator Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin diverse Einschränkungen bestehen, die im Rahmen der psychiatrischen Begutach tung durch Dr. B.___ anhand des Instruments Mini-ICF-Rating eruiert worden sind. So sind die Anpassung an Regeln und Routinen, die Flexibilität und Um stellung, die Proa ktivität und Spontanaktivitäten sowie die Widerstands-, Durch halte
- und Selbstbehauptungsfähigkeit schwer beeinträchtigt. Die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, die Konversation und Kontaktfähigkeit zu Dritten, die Gruppenfähigkeit und die Fähigkeit zu engen dyadischen Beziehungen sind hin gegen mittelgradig beeinträchtigt. Schliesslich sind di e Planung und Struktu rie rung von Aufgaben, die Kompetenz und Wissensanwendung, die Fähigkeit zu Selbstpflege und Selbstversorgung und die Mobilität und Verkehrsfähigkeit nicht beeinträchtigt (Urk. 7/75 S. 29 ff. Ziff. 7.4). Es bestehen zwar psychosoziale Fa k to ren, namentlich der Tod der Mutter der Beschwerdeführerin im Jahr 2013 und Schwierigkeiten mit ihrem Sohn (vgl. Urk. 7/75 S. 15 Ziff. 3.1), jedoch kommen diese psychosozialen Faktoren nicht als alleinige Ursache der psychischen Störung in Betracht.
In Bezug auf den Indikator Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resi stenz ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin
- nachdem sie im Jahr 2015 erneut an psychischen Problemen litt (vgl. Urk. 7/75 S. 2 Ziff. 1) - seit 2015 in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befindet und ein e antidepressive Medik ation erhält. Zudem wurde sie mehrmals teilstationär und stationär behandelt (vgl. Urk. 7/75 S. 22 f. Ziff. 6; vgl. auch Urk. 7/75 S. 22 f. Ziff. 6; vorstehend E. 4.1-4.3;) . D r. B.___
führte in seinem psychiatrischen Gut achten aus, der Beschwerdeführerin sei es gelungen, sich den Therapien teilweise zu entziehen. Nach der Entlassung aus der Klinik A.___
im November 2016 (vgl. vorstehend E. 4.6) sei es ihr nicht gelungen, eine definitive Nachsorge zu etablieren (vorstehend E. 4.5). Den Akten ist jedoch zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin seit Ende November 2016 bei Dr. C.___ in psychia trischer Behandlung befand und Psychopharmaka einnahm (vorstehend E. 4.7, E. 4.10). Zudem wurde sie von Mitte Mai bis Anfang Juli 2017 und von Mitte Juli bi s Anfang September 2017 in der Klinik D.___
stationär behandelt (vorsteh end E. 4.9- 4.10). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hat sich trotz der immer wieder - auch wenn möglicherweise teilweise ungenügend - in An spruch genommenen psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlungen unter Einnahme von Psychopharmaka nicht richtungsweisend verbessert. Dies deutet auf eine negative Prognose hin. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es der Beschwerdeführerin nach dem Auftreten von ersten psychischen Beein trächtigungen im Jahr 2003 und der daraufhin folgenden ambulanten und teilweise stationären psychiatrisch-psychot herapeutischen Behandlung gelungen ist, wieder Fuss zu fassen und voll zu arbeiten (vgl. Urk. 7/75 S. 22 Ziff. 6; vgl. auch S. 5 ff. Ziff. 2).
In Bezug auf die Komorbidität ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin neben einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell mittelgradige depressive Episode, an einer Persönlichkeitsakzentuierung und einem Benzodiazepin-Ab hän gigkeitssyndrom leidet (vorstehend E. 4.5). Weitere Komorbiditäten sind nicht ersichtlich.
Zum Komplex Persönlichkeit ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin an einer Persönlichkeitsakzentuierung mit dependenten und ängstlich-vermeiden den, möglicherweise noch weiteren Zügen, leidet. Das Vorliegen einer Persönlich keitsstörung ist zwar möglich, konnte jedoch vom psychiatrischen Gutachter nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit diagnostiziert werden (vorstehend E. 4.5). Zudem hat die Beschwerdeführerin zwar eine hohe Motivation zur Arbeit (vgl. Urk. 7/75 S. 28. Ziff. 7.3), jedoch waren die zahlreichen Bemühungen um Arbeitsplatzerhalt und Wiedereingliederung bisher erfolglos (vgl. Urk. 7/75 S. 16 Ziff. 3.4; vgl. auch Urk. 7/40; Urk. 7/47; Urk. 7/49; Urk. 7/52-53; Urk. 7/61; Urk. 7/91; Urk. 7/94). Die Beschwerdeführerin verfügt demnach über beschränkte persönliche Ressourcen.
Zum Komplex sozialer Kontext ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin zum Begutachtungszeitpunkt, mithin am 1. November 2016 (vgl. Urk. 7/75 S. 1), in der Klinik A.___ befand (vgl. vorstehend E. 4.6) . Sie lebt in einer festen Partnerschaft und hat zwei Wohnsitze, wobei sie zum Begutach tungs zeit punkt im Haus ihres Partners lebt
e. Zu ihrer besten Freundin hat s ie guten Kontakt, ansonsten hat sie nur sporadische Kontakte und über ihren Partner einen losen Freundeskreis. Der Kontakt zu ihren drei erwachsenen Kindern ist wieder etwas besser und zu ihrer Schwester hat sie wenig Kontakt. Die Beschwerde führerin lebt demnach relativ zurückgezogen und verfügt kaum über soziale Ressourcen (Urk. 7/75 S. 16 Ziff. 3.4 -3.5).
Zu prüfen ist weiter die Konsistenz. Hinsichtlich des Gesichtspunkts der gleich mässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebens be reichen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
- auch aufgrund der immer wieder stattfindenden stationären Behandlungen - sowohl im sozialen Kontext als auch im beruflichen Kontext eingeschränkt ist. Die Wiederaufnahme einer Arbeit erscheint nach Ansicht des psychiatrischen Gutachters angesichts der mittelgradigen depressiven Symptomatik mit schweren qualitativen und quanti ta tiven Einschränkungen sowie durch ihre noch mangelnde Zuverlässigkeit un denk bar (vorstehend E. 4.5).
Hinsichtlich des Gesichtspunkts des behandlungs- und eingliederungsanam nes tisch ausgewiesenen Leidensdrucks ist schliesslich festzuhalten, dass sich die Be schwerdeführerin - nachdem sie im Jahr 2015 erneut an psychischen Proble men litt (vgl. Urk. 7/75 S. 2 Ziff. 1) - seit 2015 in ambulanter psychiatrisch-psycho therapeutischer Behandlung befindet und eine antidepressive Medikation erhält. Zudem wurde sie seither mehrmals teilstationär und stationär behandelt (vgl. Urk. 7/75 S. 22 f. Ziff. 6; vgl. auch vorstehend E. 4.1-4.4, E. 4. 6-4. 7, E. 4. 9-4. 10; Urk. 7/75 S. 22 f. Ziff. 6). Demnach ist von einem Leidensdruck der Beschwerde führerin auszugehen. 5.5
Zusammengefasst führt die Prüfung der einzelnen I ndikatoren zum Schluss, dass das psychiatrische G utachten von Dr. B.___, wonach die diagnostizierten psychi schen Leiden eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in ein er angepassten Tätigkeit von 100 % bewirken, schlüssig und widerspruchsfrei ist und ihm daher gefolgt werden kann. Es steht somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin die ange stammte Tätigkeit als Rechnungsführerin bzw. Buchhalterin sowie eine ange passte Tätigkeit seit Dezember 2015 nicht mehr ausüben kann (vgl. vorstehend E. 4.5).
Der psychiatrische Gutachter Dr. B.___ empfahl ein e Nachbeurteilung in einem Jahr, mithin zirka im Januar 2018, sowie eine hochfrequente ambulante psychia trisch-psychotherapeutische Behandlung mit Psychopharmaka (vorstehend E. 4.5).
Die empfohlene Nachbeurteilung fand zwar nicht statt (vgl. Urk. 9), jedoch befand sich die Beschwerdeführerin von Januar 2017 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung im Dezember 2017 entweder bei der Psychiaterin Dr. C.___ in Behandlung unter Einnahme von Psychopharmaka oder in längerer stationärer Behandlung in der Klinik D.___ (vorstehend E. 4.7, E. 4.9-4.10). Die vom psychiatrischen Gutachter Dr. B.___ in Aussicht genommene Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 4.5) wurde demnach trotz Wahrnehmung der empfohlenen Therapie durch die Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum nich t e r reicht, weshalb davon auszugehen ist, dass zum Verfügungszeitpunkt weiter hin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorlag. 5.6
Di e Ärzte der A.___ diagnostizierten in ihren sowohl vor als auch nach der Erstattung des psychiatrischen Gutachtens erlassenen Berichten - im Gegen satz zum psychiatrischen Gutachter, der eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige depressive Episode, als Diagnose nannte - eine rezidi vie rende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symp tome und attestierten der Beschwerdeführerin - wie der psychiatrische Gutachter
- eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit (vorstehend E. 4.2-4.3, E. 4.6). In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Die genannten Berichte vermögen demnach nichts am Beweiswert des psychia trischen Gutachtens zu ändern. Das Gleiche gilt für den Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. C.___ vom Mai 2017, die eine seit zirka zwei Jahren be stehende rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, ohne psychotische Symptome diagnostizierte und der Beschwerdeführerin eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit attestierte (vorstehend E. 4.7). Auch für den Bericht der Ärzte der Klinik D.___ vom 7. September 2017, die eine seit Juli 2016 bestehende rezidivierende schwere depressive Störung diagnos tizierten (vorstehend E. 4.9), gilt das Gleiche. Diesbezüglich ist darauf hinzu weisen, dass die Ärzte der Klinik D.___ im November 2017 der Ansicht waren, die depressive Symptomatik habe sich gebessert, wobei noch eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, vorliege, jedoch lang fristig von einer anhaltenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (vor stehend E. 4.10). Selbst wenn sich die depressive Störung nach der psychia tri schen Begutachtung verschlechtert und zu einer schweren Episode entwickelt haben sollte, würde dies nichts an der gutachterlichen Einschätzung ändern, wonach die Beschwerdeführerin seit Dezember 2015 zu 100 % arbeitsunfähig ist (vgl. vorstehend E. 5.5).
Die Ärzte der Klinik D.___ diagnostizierten sodann in ihrem Bericht vom November 2017 eine Persönlichkeitsstörung (vorstehend 4.10; vgl. auch vor steh end E. 4.9), ohne die Diagn ose jedoch näher zu begründen. RAD-Ärztin Dr. E.___ kam deshalb in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, die postulierte Persönlich keitsstörung könne bei fehlenden ICD-10-Kriterien nicht nachvollzogen werden, so
dass gestützt auf das psychiatrische Gutachten von einer Persönlichkeits akzentuierung auszugehen sei (vorstehend E. 4.11). Der genannte Bericht vermag deshalb nichts am Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens zu ändern. Aus serdem würde selbst das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung nichts an der Beurteilung des psychiatrischen Gutachters ändern, kam doch dieser bereits unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsakzentuierung zum Schluss, die Beschwer de führerin sei seit Dezember 2015 zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. vorstehend E. 5.5). 5. 7
Die Beschwerdegegnerin machte geltend, die Beschwerdeführerin habe die medi zinischen Massnahmen nur eingeschränkt in Anspruch genommen und ei ne Hos pitalisation entspreche grundsätzlich nicht einer hochfrequenten ambulanten psy chiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung (vorstehend E. 2.1). Die Be schwer deführerin wurde zum Begutachtungszeitpunkt im November 2016 in der Klinik A.___ s tationär behandelt. Danach befand sie sich bei der Psy chiaterin Dr. C.___
in ambulant er psychiatrisch-psychotherapeutisch Behand lung und wurde von Mitte Mai bis Anfang Juli 201 7 und von Mitte Juli bis Anfang September 2017 in der Klinik D.___ stationär behandelt (vorstehend E. 5.4). Während ihres stationären Aufenthaltes war es der Beschwerdeführerin naturgemäss nicht möglich, eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung wahrzunehmen, jedoch wurde sie im Rahmen des stationären Auf enthaltes psychiatrisch-psychotherapeutisch behandelt. Dies kann ihr deshalb nicht entgegengehalten werden, ist doch die Therapiefrequenz höher und die Be hand lung insgesamt umfassender bei einem stationären Aufenthalt.
Indem die Beschwerdegegnerin geltend macht e, die psychiatrische Einschränkung der Beschwerdeführerin sei gut therapierbar und es bestünden noch Möglich keiten einer Therapieoptimierung (vorstehend E. 2.1), verkennt sie, dass das Bun desgericht seine Rechtsprechung mit BGE 143 V 418 dahingehend geändert hat, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren
nach Massgabe von BGE
141 V 281 zu unterziehen sind und
i n Bezug auf leichte bis mittelschwere de pressive Störungen eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Ge sund heitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen ist . Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (vgl. vorstehend E. 1.6). Erfüllt ein medizinisches Gutachten, wie vorliegend, die mit BGE 141 V 281 definierten versicherungsmedizinischen Massstäbe wie auch die allgemeinen rechtlichen Beweisanforderungen, gilt es als beweiskräftig und die gutachterliche Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit ist zu übernehmen (vgl. Urteil 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.5). Für eine davon losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweis ver fah rens bleibt keim Raum (vgl. vorstehend E. 1.9). 5.8
Nach dem Gesagten ist der medizinische Sachverhalt dahingehend als erstellt zu betrachten, dass der Beschwerdeführerin
seit Dezember 2015 weder die ange stammte noch eine angepasste Tätigkeit zumutbar ist.
Der Beschwerdegegnerin bleibt es unbenommen, der Beschwerdeführerin nach der Zusprache einer Rente (vgl. nachstehend E. 6.2) eine Schadenminde rungs pflicht aufzuerlegen und sie anzuhalten, sich
(weiterhin) einer hochfrequenten ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen .
6. 6.1
Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Einschrän kungen vorzunehmen. 6.2
Ein Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG unter anderem erst bei einer während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch bestehenden Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % (vgl. vorstehend E. 1. 2). Da die Beschwerdeführer in seit Dezember 2015 nicht mehr arbeitsfähig ist (vgl. vorstehend E. 5.8), begann die einjährig e Wartefrist per dann zu laufen und endete Ende November 2016.
Somit hat die Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2016 Anspruch auf eine ganze Rente. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 7. 7.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV - Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermessens weise auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. 7.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
In Anwendung dieser Kriterien ist die Parteientschädigung vorliegend auf Fr.
2‘0 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und der Be schwer degegnerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. Dezember 2017 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2016 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokatin Karin Wüthrich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Personalvorsorge Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger