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IV.2018.00087

Beweiskräftiges MEDAS-Gutachten. Restarbeitsfähigkeit verwertbar. Leidensbedingter Abzug. URV-Entschädigungen.

Zürich SozVersG · 2020-05-08 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1967 geborene X.___ verfügt über keine Berufsausbildung (Urk. 6/1/4 ). In den Neunzigerjahren liess er sich in der Schweiz nieder (Urk. 6/1/ 3, Urk. 6/7/1 ) und arbeitete unter anderem als Hilfsgärtner oder als Haus wart (Urk. 6/ 13/2, Urk. 6/18/3).

Am 2 0. Februar 2011 meldete er sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 6/7) , wobei er angab, seit 2002 als Sanitärspengler für Y.___ tätig zu sein (Urk. 6/7/6) .

Der Arbeitgeber machte entsprechende Angaben (Urk. 6/27/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,

IV-Stelle,

tätigte erwerbliche sowie medizinische Abklärungen . Am 2 1. Juni 2011 schloss sie die Arbeitsver mittlung ab, nachdem sich der Versicherte und sein Arbeitgeber zu einer weiteren Zusammenarbeit entschlossen hatten (Urk. 6/17). Mit Vorbescheid vom 1 1. Juli 2011 stellte sie ihm die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 6 /24). Am 2 1. September 2011 verfügte sie im angekündigten Sinne, da der Versicherte weiterhin ohne Lohneinbusse seine bisherige Erwerbstätigkeit ausübte (Urk. 6 /25).

Am 27. Februar 2012 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine seit dem 1 6. November 2011 bestehende vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit wegen Gleichgewichts störungen, Schwindel, Ohnmacht und Diabetes zur Früherfassung an (Urk. 6/ 27) . Am 1 4. April 2012 folgte die Anmeldung zum Leistungsbezug

( Berufliche Integration/Rente ; Urk. 6/31).

Nach Tätigung weiterer Abklärungen ( Urk. 6/38 ff.) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom

16. Mai 2014 die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 6/58), wogegen der Versicherte a m 1 1. Juni 2014, ergänzt am 15. August 2014, Einwand erhob (Urk. 6/61 und Urk. 6/64). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens wurden ärztli che Berichte des Zentrums Z.___ (Urk. 6/69, Urk. 6/72, Urk. 6/77 , Urk. 6/84 , Urk. 6/92) sowie des Sanatoriums A.___ (Urk. 6/86) zu den Akten genommen und das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS B.___ vom 2 8. Juli 2017 eingeholt (Urk. 6/ 102 ). Dazu nahm der Versicherte am 2 8. September 2017 unter Beilage des Berichts des Z.___ vom 22. September 2017 Stellung ( Urk. 6/109, Urk. 6/111). Am 1 8. Oktober 2016 wurde das Gesuch des Versicherten um unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren gut ge heissen (Urk. 6/89). Nach Durchführung eines Einkommensvergleichs (Urk. 6/1

20) und nach mehrmaliger Vorlage des Dossiers bei ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; vgl. Urk. 6/121/3- 8 ) wies die IV-Stelle das Rentenbe gehren des Versicherten mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 ab (Urk. 6/124 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 4. Dezember 2017 erhob der Versicherte am 1 9. Januar 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm ab 1. November 2012 eine ganze Invalidenrente zu gewähren. Eventualiter sei seine Arbeitsfähigkeit durch eine berufliche Abklärungsstelle abzuklären. Subeventualiter sei das Verfahren an die IV-Stelle zurückzuweisen mit dem Hinweis, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei unter Kostenfolge der Beschwerdeführerin (gemeint wohl: zulasten der Beschwerdegegnerin) durch eine berufliche Abklärungsstelle durchzuführen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 /1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 3. Februar 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).

Mit Gerichtsverfügung vom 2 7. Februar 2018 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozess führung gewährt und es wurde ihm Rechtsanwältin Christina Kotrba , Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 7). Mit Eingabe vom 1 5. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von lic. phil. C.___ , Neuropsychologin/Psychologin FSP, und Dr.

med. D.___ , Verhaltensneurologin, vom 2 9. Mai 2019 ein ( Urk. 11 und Urk. 12). Mit Gerichtsverfügung vom 1 7. Juli 2019 wurde der Beschwerdegeg nerin Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen ( Urk. 13), woraufhin die Beschwerdegegnerin am 6. August 2019 auf das Einreichen einer Stellungnahme verzichtete (Urk. 15), was dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde ( Urk. 16). Am 1 9. Juli 2019 zeigte Rechtsanwältin Kotrba an, dass sie den Beschwerdeführer nicht mehr vertrete ( Urk. 14). Mit Eingabe vom 1 9. September 2019 ersuchte Rechtsan walt Thomas Wyss, Zürich, darum, er sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 18). Nach Abklärungen bezüglich der Gründe für die Mandats niederlegung durch Rechtsanwältin Kotrba ( Urk. 19 und Urk.

20) entliess das hiesige Gericht Rechtsanwältin Kotrba mit Verfügung vom 27. September 2019 und bestellte dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Wyss als unentgeltlichen Rechtsvertreter für das vorlieg ende Verfahren ( Urk. 21). Am 3. Februar 2020 stellte der Beschwerdeführer den Eventualantrag, es sei unter Wahrung seiner Mitwirkungsrechte ein gerichtliches medizinisches Gutachten einzuholen ( Urk. 26 S. 1). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 19. Februar 2020 auf das Einreichen einer Stellungnahme dazu ( Urk. 29), was dem Beschwerdeführer am 2 0. Februar 2020 mitgeteilt wurde ( Urk. 30).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereicht en Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumut bar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG ). 1.4

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfe n sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, das Gutachten der MEDAS B.___ vom 2 8. Juli 2017 sei beweis kräftig. Demzufolge sei dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Sanitär seit November 2011 nicht mehr zumutbar. Per November 2012, nach Ab lauf des Wartejahres, sei ihm indes eine körperlich leichte, überwiegend sitzende Tätigkeit in ruhiger Umgebung ohne häufigen Kundenkontakt zu 100 % zumut bar. Bei ihrem Einkommensvergleich ging die Beschwerdegegnerin davon aus, der Beschwerdeführer wäre bei guter Gesundheit weiterhin als Sanitärmonteur bei Y.___ sowie im Nebenerwerb bei der E.___ tätig. Beim Invalideneinkommen ging sie von einem Lohn für Hilfsarbeiten aus und nahm aufgrund der langen Betriebszugehörigkeit einen Abzug von 5 % vor. So gelangte sie zu einem Invaliditätsgrad von 18 % ( Urk. 2 S. 2).

Zu den Einwänden des Beschwerdeführers führte sie aus, eine mittelschwere De pression spiegle sich weder in der gutachterlichen Untersuchung noch in seinem Aktivitätsniveau . Die Ergebnisse der neuropsychologischen Diagnostik seien mangels Beschwerdevalidierung und Diskussion in Bezug auf die Beeinflussung durch die Hörminderung nicht verwertbar. Sodann zeigten sich in der beruflichen sowie in der privaten Biographie des Beschwerdeführers keine kognitiv beding te n , sondern nur durch den Schwindel bedingte Beeinträchtigungen. Das Schmerz syn drom weise keinen invalidisierenden Charakter auf. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer sich diesbezüglich nicht in ausreichender Behandlung befinde. Die Restarbeitsfähigkeit sei verwertbar. Das Alter des Beschwerdeführers ändere daran nichts. Laut Gutachten sei er im Übrigen nicht motiviert für berufliche Massnahmen ( Urk. 2 S. 3). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde zusammengefasst vor, laut den ihn behandelnden Ärzten sei er für jegliche Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt vollumfänglich arbeitsunfähig, unter anderem wegen einer mittelschweren De pression ( Urk. 1/1 S. 4-7). Die Beschwerdegegnerin habe nicht zureichend be gründet, weshalb sie auf das MEDAS-Gutachten und nicht auf die Berichte der behan delnden Ärzte abstelle ( Urk. 1/1 S. 9-10). Am MEDAS-Gutachten beanstan dete er sodann, der psychiatrische Teilgutachter

habe die Beschwerden nur ober flächlich aufgenommen , weshalb er von einer leichten statt einer mittelgradigen Depression ausgegangen sei ( Urk. 1/1 S. 10-11). Ferner sei die Argumentation des psychiatrischen Gutachters betreffend eine mögliche konversionsneurotische Stö rung falsch und er habe ke ine Fremdanamnese erhoben (Urk. 1/1 S. 12). Des Wei teren habe er die kognitiven Beeinträchtigungen nicht objektiv abgeklärt , die Symptome der Depression nicht erfragt und sein Aktivitätsniveau falsch wieder gegeben (Urk. 1/1 S. 13-14). Hingegen sei auf die Z.___ -Berichte und die darin angegebene vollumfängliche Erwerbsunfähigkeit abzustellen ( Urk. 1/1 S. 14 -15 ).

Mit näherer Begründung postulierte er, e ine allfällige Restarbeit sfähigkeit sei nicht verwertbar, respektive nur mit einem Jahreseinkommen, welches zu eine m Anspruch auf eine ganze Invalidenrente

führe ( Urk. 1/1 S. 1 6 -19).

In seiner Eingabe vom 3. Februar 2020 beanstandete der Beschwerdeführer am MEDAS-Gutachten zudem, dass es sich nicht zu Arbeitsunfähigkeiten vor dem Explorationsdatum äussere ( Urk. 26 S. 1). Sodann habe sich der psychiatrische Tei lgutachter völlig unzureichend mit den Vorakten

- namentlich betreffend stationäre Behandlungen - auseinandergesetzt und er habe sich bezüglich der kognitiven Beeinträchtigungen getäuscht. Auch dass er von einer leichten depres siven Episode einer rezidivierenden depressiven Störung ausgehe, aber keine Be handlungsbedürftigkeit sehe, sei widersprüchlich. Hinzu komme, dass Dr. D.___ in ihrem Bericht vom 29. Mai 2019 ein organisch bedingtes, bildgebend nach gewiesenes medial-frontales Verhaltenssyndrom beschrieben habe, welches den zunehmenden Interessenverlust, die emotionale Abstumpfung und die Einschrän kung in der kognitiven Geschwindigkeit zu erklären vermöge (Urk. 26 S. 2). Aus rein neurologischer/neuropsycho logischer Sicht sei er laut Dr. D.___ um 50 bis 70 % eingeschränkt. Die Verwertung einer allfälligen medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit sei ihm nicht zumutbar. Des Weiteren brachte der Beschwer deführer vor, die Indikatoren seien im MEDAS-Gutachten nicht durchgehend geprüft worden und die Annahme der Beschwerdegegnerin, er sei für berufliche Massnahmen nicht motiviert, treffe nicht zu ( Urk. 26 S. 3). 3.

3.1

Die Ärzte des Universitätsspitals F.___ , ORL-Klinik, erhoben anlässlich der Testung des Beschwerdeführers vom 6. Mai 2009 eine leichte vestibuläre Unter funktion links (Urk. 6/16/29) und nannten in ihrem Bericht vom 1. April 2011 die Diagnose eines Morbus Menière links und eines fraglich inzipienten Morbus Menière rechts (Urk. 6/16/7). Sie führten aus, der Beschwerdeführer habe jeweils sehr gut auf eine spezifische medikamentöse Therapie angesprochen, indes habe er die Medikation mehrfach selbständig abgesetzt, weshalb die entsprechende Anfallsprophylaxe nicht habe erreicht werden können (Urk. 6/16/9). 3.2

Ab dem 1 6. November 2011 attestierte Dr. med. G.___ , Praktischer Arzt, dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres (Urk. 6/ 26/17), wobei der Beschwerdeführer seine Tätigkeit für Y.___ dem entsprechend aufgab (Urk. 6/27/1 , Urk. 6/38/1 -2 ). Am 9. September 2012 gab Dr. G.___ an, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich eindeutig verschlechtert. Die Anfälle des Morbus Menière hätten mit Bewusstlosigkeit sehr zugenommen, sodass der Beschwerdeführer seine Arbeit habe aufgeben und seinen Führerausweis habe abgeben müssen. Der Beschwerdeführer sei sehr deprimiert, hoffnungslos, ängstlich und habe die Zukunftsperspektive verloren (Urk. 6/46/6 = Urk. 3/2 ). Am 1 6. Dezember 2012 berichtete Dr. G.___ über einen unverän derten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (Urk. 6/49/2). 3. 3

Die Ärztinnen des F.___ , HerzKreislaufZentrum , Klinik für Kardiologie, führten am 2 8. Februar 2013 aus, der Beschwerdeführer sei ihnen bei rezidivierenden Synko pen mit Unfallfolgen zur kardiologischen Abklärung zugewiesen worden. Die Frequenz der Synkopen habe zugenommen. Diese träten etwa drei- bis viermal pro Woche auf. Der Beschwerdeführer bemerke einen kurzen Schwindel für einige Sekunden, dann falle er zu Boden und sei für einige Sekunden bewusstlos, gefolgt von starker Müdigkeit. Die Attacken würden zudem von Kopfschmerzen begleitet , z um Teil mit erheblichen Verletzungsfolgen (Kopf) , und im November 2010 (richtig : Oktober 2011, vgl. Urk. 6/55/16) hätten sie zu einem Autounfall geführt (Urk. 6/50/7). Die Ärztinnen hielten fest, aus den erhobenen Befunden hätten sich keine Hinweise auf eine kardiale Ursache der Synkopen ergeben . Weiter wiesen sie darauf hin, dass der Diabetes nicht optimal kontrolliert sei, und empfahlen neurologische Abklärungen inklusive eine Epilepsiediagnostik (Urk. 6/50/8). 3. 4

Am 4. Novemb er 2013 berichteten Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychia trie und Psychotherapie, und Dr. phil. I.___ , k linischer Psychologe und Supervisor, Z.___ , der Beschwerdeführer sei im Oktober 2013 zu zwei Vorge sprä chen bei ihnen gewesen. Der Beschwerdeführer habe über deutliche Depressionen mit Selbstgesprächen, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Gedankenk reisen , Sinnlosigkeitsgedanken, Müdigkeit, Lust- und Interesselosigkeit sowie Schlafstö rungen geklagt. Die Fachpersonen nannten a ls Diagnose in ihrem Fachgebiet eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1 ;

Urk. 6/55/8-10). 3. 5

Die Ärzte des Zentrums J.___ hielten in ihrem Bericht vom 2 3. Dezember 2013 fest, der Beschwerdeführer sei vom 1 4. bis am 2 1. Oktober 2013 bei ihnen hospitalisiert gewesen. Sie diagnostizierten nicht-epileptische, psychogene Anfälle mit transienter Bewusstseinsstörung, derzeit ohne Anhalt für eine zusätzliche Epilepsie, sowie eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0 ; Urk. 6/55/15). Sie gaben an, d er Schwindel daure teilweise bis zu sechs Stunden und gemäss d en Aufzeichnungen des Beschwerdeführers seien im Juli 2013 sieben, im August dreizehn und im September drei Bewusstseinsverluste aufge treten (Urk. 6/55/15-16). Nachdem in der 159-stündigen Elektroenzephalografie (EEG) -Ableitung keine Anfälle regist r iert worden seien und auch nach Schlaf entzug als Provokationsfaktor keine epilepsietypischen Potenziale oder iktalen

Abläufe vorhanden gewesen seien, sei bei den geschilderten anfallsartigen Epi soden nicht von epileptischen Anfällen auszugehen, sondern von einer «Über lagerung» mit dissoziativen Anfällen (Urk. 6/55/16-17). 3. 6

Dem Bericht des F.___ , Klinik für Neurologie, vom 8. Januar 2014 ist zu ent neh men, g emäss der Dokumentation durch den Beschwerdeführer träten die Be wusst seinsverluste circa ein- bis zweimal pro Monat auf. Zudem bestehe ein täg lich konstanter Schwindel . Die Ärzte des Zentrums J.___

h ätten zudem im Rahmen einer psychologischen Exploration das Vorliegen einer depres siven Symptomatik eruiert. Es erfolge nun ein Ausbau der im Dezember 2013 begonnenen antidepressiven Therapie (Urk. 6/55/11-12). 3. 7

Die Fachpersonen des Z.___ im Bereich Psychologie/Psychiatrie hielten am 14. Okto ber 2014 fest, der Beschwerdeführer komme jede zweite Woche zu ihnen in die Einzelpsychotherapie (Urk. 6/69/8). Er sei in seinen kognitiven Funktionen (Aufmerksamkeit, Konzentrations- und Merkfähigkeit) deutlich eingeschränkt und habe im Zusammenhang mit den kurzen Bewusstlosigkeitsanfällen und starken Schwindelanfällen starke Ängste zu stürzen und sich zu verletzen. Durch diese Defizite sowie die allgemeine Erschöpfung, Lustlosigkeit sowie die man gelnde psychische Belastbarkeit sei er zu 100 % arbeitsunfähig für alle Tätigkei ten. Die Anzahl der Synkopen habe im Laufe der Therapie deutlich reduziert werden können (Urk. 6/69/9).

Am 9. März 2015 berichteten dieselben Fachpersonen des Z.___ über einen stabi len Verlauf im Oktober und November 2014 mit höchstens einer Synkope in 30-40 Tagen. Im Dezember 2014 seien Schwindel und Kopfschmerzen täglich aufge treten und die Synkopen hätten sich gehäuft. Nach einem Aufenthalt im Her kunftsland im Januar 2015 sei es wieder zu einer langsamen Besserung ohne Synkopen im Januar gekommen. Der Beschwerdeführer habe festgestellt, dass er durch seinen Lebenswandel und seine Erkrankung stark vereinsamt sei und ver mehrt Kontakte brauche. Nebst der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) , äusserten die Fachpersonen den Verdacht auf eine dissoziative Störung (Konversions stö rung; ICD-10 F44.9; Urk. 6/72/7). Die Arbeitsunfähigkeit betrage weiterhin 100 % für sämtliche Tätigkeiten . Mittels Psychotherapie könne höchstens eine Beschäf tigungsfähigkeit im geschützten Rahmen erreicht werden (Urk. 6/72/10). Ein sofortiger Beginn der Wiedereingliederung sei nicht möglich (Urk. 6/72/11).

Dem Bericht des Z.___ vom 4. September 2015 ist zu entnehmen, im Frühling 2015 sei der Verlauf stabil gewesen mit höchstens einer Synkope in 30-40 Tagen. Im August 2015, unmittelbar nach der Rückkehr aus den Ferien, hätten Schwindel , Kopfschmerzen und Synkopen plötzlich stark zugenommen. Zurzeit könne der Beschwerdeführer das Haus kaum verlassen, wobei momentan zwei bis drei Syn kopen pro Woche aufträten (Urk. 6/77/1). 3. 8

Am 2 7. Mai 2016 verfassten die Ärzte des Sanatoriums A.___ den Austritts bericht über die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers vom 31. März bis 1 3. Mai 2016 (Urk. 6/84/12). Darin beschrieben sie ein grosses Engagement des Beschwerdeführers und einen erfreulichen Verlauf (Urk. 6/84/13). Zuhanden der IV- Stelle gaben sie am 1 5. August 2016 zudem an, mittel- bis längerfristig be trage die Arbeitsunfähigkeit 100 % . Eine Steigerung der Leistungsfähigkeit sei erst nach Weiterführung der Psychotherapie und Einstellung der Schmerzmedi kation zu erwarten (Urk. 6/86/2 , vgl. auch Urk. 6/86/4 ). Beim Austritt habe der Beschwerdeführer noch leichtgradige Einschränkungen der Belastbarkeit und nach wie vor ausgeprägte somatische Beschwerden gezeigt. Diese Symptome wirkten sich auf die Leistungsfähigkeit aus (Urk. 6/86/3). 3. 9

Die Fachpersonen des Z.___ führten am 1 4. Juni 2016 aus, nach dem Austritt aus dem Sanatorium A.___ befinde sich der Beschwerdeführer in einem leicht ver besserten allgemeinen körperlichen Zustand. Er könne länger aktiv sein und fühle sich weniger erschöpft. Kopfschmerzen, Schwindel, Schlafstörungen und Häufig keit der Bewusstlosigkeitsanfälle seien unverändert geblieben (Urk. 6/84/6). In der Klinik habe er nur einmal ein Bewusstlosigkeitssyndrom erlitten (Urk. 6/84/8). Sie empfahlen einen Arbeitsversuch im geschützten Rahmen während zwei bis drei Stunden pro Tag, um dem Beschwerdeführer eine Tagesstruktur zu geben und ihn zu aktivieren. Eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt könne indes nicht mehr erlangt werden (Urk. 6/84/9-10). 3.1 0

Den MEDAS-Gutachtern (vgl. dazu nachfolgende E. 3.11) lag laut Aktenzu sam menfassung im Gutachten der Austrittsbericht der Rehak lini k

K.___

vom 1 8. Mai 2017 vor. Den Austrittsb ericht fassten die MEDAS-Gutachter wie folgt zusam m en: Der Beschwerdeführer habe dort vom 4. April bis 8. Mai 2017 an einem ganzheitlich orientierten, interdisziplinären Behandlungsprogramm für Patienten mit psychosomatischen Erkrankungen teilgenommen. Als psychia tri sche Diagnosen seien eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel gradige Episode (ICD-10 F33.1), sowie chronische Schmerzen mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) vermerkt worden ; als somatische Diag nose unter anderem rezidivierende Kollapszustände mit Bewusstlosigkeit bei Kreislauf dysregulation (Urk. 6/102/22) . W ährend des Aufenthaltes seien keine Synkopen aufgetreten (Urk. 6/102/22-23), jedoch sei d er

Beschwerdeführer b eim anlässlich des Eintritts durchgeführten Schellong-Test bewusstlos geworden (Urk. 6/102 /23). Der Schellong-Test erkläre die Kollapsneigung, nicht aber den Dauerschwindel (Urk. 6/102/24) . 3.1 1

3.1 1 .1

Die Ärzte

der MEDAS B.___

führten in ihrem Gutachten vom 2 8. Juli 2017 aus , der Beschwerdeführer habe hauptsächlich über die dauernde Angst vor Bewusstseinsverlust geklagt, welcher ohne Vorzeichen, unmotiviert, unabhängig von äusseren Einflüssen und wie ein Blitz aus heiterem Himmel eintrete. Daneben leide er an einem stets vorhandenen Schwindelgefühl (eher Dreh- als Schwank schwindel) und an stetig in unterschiedlicher Intensität vorhandenen , besonders linksseitig temporo -occ ipital lokalisierten Kopfschmerzen (Urk. 6/102/25). Allge mein fühle er sich immer extrem müde und erschöpft (Urk. 6/102/26). 3.1 1 .2

Dr. med. L.___ , Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Teilg utachten aus , bei der Beschwerdeschilderung hätten Angstgefühle vor erneuten Stürzen und ein konsekutives Vermeidungsverhalten im Vorder gru nd gestanden. Depressive Symptome wie Kraftlosigkeit, Energielosigkeit, erhöhte Erm üd

- und Erschöpfbarkeit hätten bereits zwei Jahre vor dem ersten Sturzereig nis bestanden, als er noch erwerbstätig gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe über ein vermehrte s Nachkontrollieren seiner Arbeiten zu jener Zeit berichtet. Es sei davon au s zugehen, dass der Beschwerdeführer damals unter einem erhöhten intrapsychischen Disstress mit wahrscheinlich konsekutiver erhöhter Ermüd

- und Erschöpfbarkeit gelitten habe. Inwieweit dieser Disstress das Ausmass einer de pressiven Episode angenommen habe, sei nicht sicher beurteilbar, da zeitnahe medizinische Akten fehlten. Der Beschwerdeführer habe über andauernde Kopf schmerzen mit einem Ruheschmerz bei 3 und Schmerzspit z en bei 9 berichtet, indes während der Untersuchung keinen schmerze r füllt leidenden Eindruck ge macht . Gegen Ende der dreistündigen Untersuchung seien die erhöhte Ermüd

- und

Erschöpfbarkeit an der Sitzhaltung und an der Denkverlangsamung objekti vier bar gewesen (Urk. 6/102/46). Dies e erhöhte Ermüd

- und Erschöpfbarkeit mit damit verbundenen Beeinträchtigungen der kognitiven Funktionen sei der Haupt befund gewesen in der klinischen Untersuchung . Bei deren Genese spielten die vor der Exploration schlecht durchschlafene Nacht und das anstrenge n de Ge spräch eine Rolle. Depressionsbedingte kognitive Beeinträchtigungen seien hin gegen nicht objektivierbar gewesen . Des Weiteren hielt Dr. L.___ fest, die von den behan delnden Ärzten genannten Befunde seien nicht plausibilisiert worden und daher nur beschränkt verwertbar (Urk. 6/102/47). In den letzten Jahren habe ein sozialer Rückzug stattgefunden, der aber nicht genügen d durch eine Erkran kung aus dem depressiven Formenkreis erklärbar sei. Bei der Genese des Rückzugs spielten unter anderem die knappen finanziellen Ressourcen und die Schwer hö rig keit eine Rolle (Urk. 6/102/48). Die Symptome einer generalisierten Angst stö rung (ICD-10 F41.1) seien nicht erfüllt (Urk. 6/102/49-50). Psychologisch nach vollziehbar indiziere die mit der Hörbehinderung einhergehende soziale Desinte gration depressive Ge fühle. Diese hätten indes keine Auswirkung auf die Leis tungsfähigkeit. Zum Unte r suchungszeitpunkt erfülle der Beschwerdeführer grenz wertig die diagnosti schen Kriterien für eine leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F33.0; Urk. 6/102/50). Ferner legte der psychiatrische Teilgutachter dar, bei der Schmerzgenese würden psychiatrische Erkrankungen grossmehrhe i tlich keine Rolle spielen. Denn die in den Akten beschriebene Depression habe nicht das Ausmass einer M ajor Depres sion, die psychisch belastenden Lebensereignisse hätten nie das Ausmass einer posttraumatischen Belastungsstörung angenommen und klinisch seien keine An haltspunkte für eine konversionsneurotische Störung zu finden gewesen (Urk. 6/102/50). Der Beschwerdeführer weise keine psycho somatische Persönlich keitsstruktur auf und er habe während der Untersuchung nie einen schmerzerfüllt leidenden Eindruck gemacht. Die diagnostischen Kriterien für eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren seien nicht erfüllt . Ebenso wenig seien dissoziative Zeichen während der Untersuchung beobachtbar gewesen . Da die Anfälle auch nicht durch Trigger ausgelöst würden, könnten dissoziative Krampfanfälle (ICD-10 F44.5) ausgeschlossen werden (Urk. 6/102 /51). Gestützt auf den Austrittsbericht der Rehak lini k

K.___ müsse davon aus gegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der Lage gewesen sei, die nötigen Anpassu ngsleistungen an den Klinikallt ag zu erbringen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereit wäre zu einem Arbeitsversuch in einer sitzenden Tätigkeit , sei kongruent mit der gutachterlichen Beurteilung, dass beim Be schwer deführer aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit be gründbar sei (Urk. 6/102/52). Anh and des Mini-ICF-APP-Bogens sei von einer leichten Beeinträchtigung von Proaktivität und Spontanaktivitäten, Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, Mobilität und Verkehrsfähigkeit auszugehen. Vor allem aufgrund der Hörstörung nicht sicher beurteilbar seien die Konversations- und Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie die Gruppenfähigkeit. In den übrigen Bereichen lägen keine Beeinträchtigungen vor . Nach dem Gesagten liege aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 6/102/53). 3.1 1 .3

Dr. med. M.___ , F acharzt für Hals-, Na sen-, Ohrenkrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgi e, diagnostizierte in seinem Teilgutachten einen eindeutigen Morbus Menière links mit/bei an Taubheit grenzender Resthörigkeit, rezidivie ren den Schwindelattacken, chronischem Tinnitus und rezidivierenden Stürzen, diffe rentialdiagnostisch Drop A ttacks im Rahmen von Tumarkin -Krisen, sowie eine mittelgradige sensorineurale Schwerhörigkeit rechts, differentialdiagnostisch im Rahmen eines endolymphatischen Hydrops (Urk. 6/102/58). Dr. M.___ führte aus, die Problematik habe 2003 mit einem Hörsturz begonnen. In der Folge seien die typischen Schwindelattacken mit Ohrdruck sowie Völlegefühl aufgetreten. Zudem komme es seit einigen Jahren zu rezidivierenden unklaren Stürzen. Im Verlauf eines Morbus Menière könne es zu Drop A ttacks respektive Tumarkin -Krisen kommen. Dabei stürzten Patienten ohne sich wehr e n zu können und ohne Vorwarnung plötzl i ch zu Boden. Da ausführliche neurologische und kardiolo gi sche Abklärungen keine Ursache für die Stürze des Beschwerdeführers erge ben hätten, kämen Tumarkin -Kris en als Ursache der Stürze durchaus in Frage. Die im Rahmen der Stürze auftre te nde Bewusstlosigk e it passe je doch n icht zu einer D rop A ttack , bei welcher definitionsgemäss keine Bewusstlosigkeit auftrete, was gegen diese T h ese spreche. Allenfalls komme es vasovag a l respektive vegetativ bedingt - durch den Sturz ausgelöst - zu kurzen Bewusstlosigkei t en (Urk. 6/102/59). Eine solche vasovagal bedingte Bewusstlosigkeit sei im Austrittsbericht der Rehak lini k

K.___ vom 1 8. Mai 2017 anlässlich des Schellong-Tests beschrieben worden (Urk. 6/102/31). Aufgrund der permanenten Sturzgefahr bestehe betreffend die bisherige Tätigkeit als Spengler/Sanitär eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Arbei ten auf Leitern, Dächern, Tätigkeiten mit gefährlichen Maschinen sowie das Füh ren eines Lastwagens seien verboten. Ungeeignet seien zudem Überkopfarbeiten sowie permanent im Stehen erfolgende Tätigkeiten. Aufgrund der Schwerhörig keit sei ein lärmiger Arbeitsplatz ebenfalls ungeeignet. Zudem dürften keine hohen Anforderungen an das Gehör bestehen (viel Telefonieren, Kundenkontakt etc.). Für eine geeignete Tätigkeit im Sitzen in ruhiger Umgebung sei der Be schwerdeführer aus HNO-ärztlicher Sicht voll arbeitsfähig (Urk. 6/102/59). 3.1 1 .4

Im Übrigen ist dem Gutachten zu entnehmen, aus allgemein-internistischer Sicht liege keine langandauernde Arbeitsunfähigkeit vor. Für die häufig vorhandenen link s seitig lokalisierten besonders temporo -occipital auftretenden Kopfschmerzen und die gelegentlich en thorakolumbalen Rückenbeschwerden bestehe kein klares diagnostisches Korrelat. Ohnehin sei das Ausmass dieser Schmerzen nicht inva li disierend (Urk. 6/102/31). Insgesamt gelangten die Gutachterpersonen zum Schlu ss, für die bisherige Tätigkeit bestehe seit November 2011 eine vollum fän gliche Arbeitsunfähigkeit. In einer geeigneten Tätigkeit im Sitzen in ruhiger Umgebung sei der Beschwerdeführer indes zu 100 % arbeitsfähig. Dies vermutlich seit November 2011, spätestens aber seit dem Zeitpunkt, in welchem die Taggeld versicherung keine Leistungen mehr erbracht und das Angestelltenverhältnis nicht mehr bestanden habe . Bezüglich beruflicher Massnahmen hielten die Gut achter fest, falls beim Beschwerdeführer eine genügende Motivation vorhanden und erkennbar sei, werde eine erneute Einleitung beruflicher Massnahmen emp fohlen (Urk. 6/102/32-33). 3.1 2

Die Fachpersonen des Z.___ äusserten sich am 2 2. September 2017 dahingehend zum psychiatrischen Teilg utachten, dass die Beschwerden oberflächlich aufge nommen worden seien. Zurzeit bestünden Konzentrationsstörungen ( kein L esen mehr), Vergesslichkeit (Herd abstellen, Wohnung abschliessen) , Gedankenkreisen, Sinnlosigkeitsgedanken, Müdigkeit, Lust- und Interesselosigkeit (nur noch TV, ansonsten kein Interesse an der Familie; so habe der Beschwerdeführer keine Ahnung, wie gut der jüngere Sohn in der Gewerbeschule sei), Appetitabnahme, Rückzug (Kontakt nur noch in der Familie). Die Häufigkeit der Bewusstseins störungen habe auf einmal pro vier bis sechs Wochen reduziert werden können . Zwischen den Synkopen komme es über Wochen zu klaren Remissionen der De pression, aktuell verlaufe sie aber progredient. Gegenwärtig sei sie mittelgradig ausgeprägt (Urk. 6/109/2).

Des Weiteren bemängelten sie, eine konversionsneu rot ische Störung sei nicht in nachvollziehbarer Weise verneint worden und es sei keine Fremdanamnese erhoben worden. Sodann habe das von ihnen eingesetzte Wiener Testsystem deutliche kognitive Beeinträchtigungen zu Tage gefördert (Urk. 6/109/3). Angesichts der deutlichen Ausprägung und Chronifizierung der Störungen sei die Diagnose einer lediglich leichten Depression nicht aufrecht zu erhalten und das Fehlen eines diagnostischen Korrelats zu den Bewusst seins ver lusten nicht zu rechtfertigen. Da der Beschwerdeführer vollständig verunsichert sei durch den Schwindel und die motivlosen Stürze, sei er bei nachvollziehbarer Angst und dauerndem Schwindel auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/109/4). 3.1 3

RAD-Arzt med. pract . N.___ , Facharzt für Neurologie, hielt in seiner Stellungnahme vom 2 0. November 2017 fest, die Beurteilung durch das Z.___ ent spreche einer anderen Einschätzung desselben Sachverhalts. Er wies darauf hin, die Schwere einer Depression bemesse sich nicht nur anhand der Anzahl der Symptome, sondern auch anhand deren Schwere. Die Ergebnisse der neuropsy chologischen Diagnostik seien mangels Beschwerdevalidierung und Diskussion in Bezug auf die Beeinflussung durch die Hörminderung nicht verwertbar. Auch zeige sich in der beruflichen und privaten Biographie k eine kognitiv bedingte, sondern eine durch S chwindelattacken

bedingte Beeinträchtigung. Das Schmerz syndrom zeige keinen invalidisierenden Charakter, da diesbezüglich keine suffi ziente Behandlung erkennbar sei (Urk. 6/121/8).

Diese Stellungnahme wurde von den Fachpersonen des Z.___ am 8. Januar 2018 wiederum kritisiert . Die Ärzte des Z.___ blieben bei ihren Standpunkten ( Urk. 3/19). 3.1 4

Lic. phil. C.___

und Dr. D.___

berichteten am 2 9. Mai 2019 über ihre gleichentags erfolgte verhaltensneurologisch-neuropsychologische Untersu chung ( Urk. 12 S. 1). Sie hielten fest, die MR-Untersuchung v on Schädel und Gesichts schädel vom 1 8. Juni 2019 habe Zeichen einer mesialen Temporalsklerose auf der rechten Seite zum Vorschein gebracht . In der Abklärung hätten sich beim allseits orientierten, kooperativen, kognitiv sowie psychomotorisch etwas verlangsamten und leicht antriebsgemindert wirkenden Beschwerdeführer, der etwas vermindert schwingungsfähig gewesen sei, folgende kognitive Befunde gezeigt: Eine verbale Gedächtnisschwäche

und ein mittelgradiges bis schweres attentional-dysexeku tives Syndrom mit Einschränkungen in der sprachlichen sowie figuralen Ideen produktion, der gerichteten Aufmerksamkeit und der Daueraufmerksamkeit sowie eine deutlich verminderte visuo -verbale Informationsverarbeitungs geschwindig keit. Diese Befunde entsprächen einer insgesamt mittelgradigen Funktionsstörung vorwiegend fronto -limbischer Hirnareale mit Betonung der sprachdominanten Hemisphäre mit Hinweisen auf ein medial-frontales Verhaltenssyndrom (zuneh mender Interessenverlust, emotionale Abstumpfung und Einschränkungen in der kognitiven Geschwindigkeit), unter Berücksichtigung des aktuellen MRI-Schädel-Befundes am ehesten im Rahmen der seit 2017 stationären mesialen Temporal sklerose rechts erklärbar . Die von Dr. L.___ beschriebenen deutlichen Ermü dungs zeichen, die zurückhaltende Psychomotorik, wenig Mimik und der zuneh mend schwerbesinnliche Eindruck, das verlangsamte Denken, die reduzierte Schwingungs- und Resonanzfähigkeit etc. müssten bereits damals als Symptome eines relevanten Verhaltenssyndroms gewertet werden . Die beiden Fachpersonen gelangten zum Schluss, aus rein neuropsychologischer Sicht sei die Arbeits fähig keit aktuell um zwischen 50 und 70 % eingeschränkt ( Urk. 12 S. 4). 4.

4.1

Dr. M.___

hielt in seinem neurootologischen Teilgutachten in nachvollziehbarer Weise fest , dass die aufgetretenen Schwindelattacken typisch seien für den diag nostizierten Morbus Menière. Die rezidivierenden unklaren Stürze vermochte er mit Drop Attacks respektive sogenannten Tumarkin -Krisen zu erklären, was vor dem Hintergrund einleuchtet, dass einlässliche neurologische / epilepto logische und kardiologische Abklärungen keine Ursache für die Stürze ergeben hatten (vgl. vorstehende E. 3. 3 und 3. 5 ) . Des Weiteren legte Dr. M.___ dar, dass die im Rahmen der Stürze auftretende Bewusstlosigkeit zwar nicht zu einer Drop Attack passe, die Zustände von Bewusstlosigkeit indes vasovagal respektive vegetativ bedingt durch den Sturz ausgelöst werden könnten (Urk. 6/102/29-30). Dies über zeugt angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer gemäss den Untersuchungen in der Reha k lini k

K.___

beim Schellong-Test bewusstlos wurde ( Urk. 6/102/ 23, Urk. 6/102/ 31, vgl. vorstehende E. 3. 1 0 ). Aufgrund der immer wieder auftretenden

Anfälle ist es plausibel, dass dem Beschwerdeführer die ange stammte Tätigkeit als Spengler/Sanitärmonteur nicht mehr zumutbar ist, weil dabei zum Beispiel regelmässig Auto gefahren werden musste (vgl. Urk. 6/18/3, Urk. 6/18/6) und der Beschwerdeführer ungesichert auf Dächern Spenglerarbeiten zu verrichten hatte (Urk. 6/102/38) . Die weitere Ausübung dieser Tätigkeit hätte eine nich t zu verantwortende Eigen- und Fremdgefährdung zur Folge . Entspre chend den Angaben des letzten Arbeitgebers sowie des Beschwerdeführers an lässlich der aktuell zu beurteilenden Anmeldung (Urk. 6/27/1, Urk. 6/38/2 Ziff. 2.8) ist davon auszugehen, dass die andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit am 1 6. November 2011 begann.

Ebenso ist nachvollziehbar, dass aus Sicherheitsgründen gar keine Arbeiten mehr an gefährlichen Maschinen sowie auf Leitern und Dächern ausgeführt werden können. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer beim in der Reha k lini k

K.___

durchgeführten Schellong-Test bewusstlos wurde (Urk. 6/102/23), ist auch plausibel, dass Überkopfarbeiten sowie permanent im Stehen erfolgende Tätigkeit en vom Belastungsprofil ausgenommen wurden (Urk. 6/102/31).

Zudem

leuchtet es ein , dass aufgrund der Schwerhörigkeit ein lärmiger Arbeitsplatz un geeignet ist und keine hohen Anforderungen an das Hörvermögen bestehen dürfen . Dass die Anfälle in den übrigen beziehungsweise in leidensangepassten Tätig keiten nicht zu einer andauernden Arbeitsunfähigkeit führen (Urk. 6/102/31) , überzeugt angesichts der zeitlichen Begrenzung der Anfälle sowie vor dem Hintergrund, dass diese auch während mehr als einem Monat ausbleiben können ( beispielsweise währ end des Aufenthalts in der Rehak lini k

K.___ vom 4. April bis 8. Mai 2017 ;

Urk. 6/ 102/22-23 , vgl. ferner Urk. 6/55/12, Urk. 6/72/7, Urk. 6/77/1, Urk. 6/84/8 Ziff. 1.6 i.V.m . Urk. 6/84/12, Urk. 6/ 109/2 ) und ein Be wusstseinsverlust laut den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der psy chia trischen Begutachtung vom 2 1. Juni 2017 zuvor letztmals im August 2016 stattgefunden hatte (Urk. 6/102/38). Namentlich steht einer im Sitzen auszu üben den Tätigkeit (vgl. Urk. 6/102/32) nicht s entgegen.

In diesem Sinne halten auch die behandelnden Fachpersonen des Z.___ den Beschwerdeführer aufgrund seiner mit den Anfällen verbundenen Ängste - und nicht wegen der Anfälle selber - für arbeitsunfähig ( Urk. 6/109/4 Ziff. 12 ).

D ie gutachterliche Beurteilung , d ass die Kopf- und Rückenschmerzen kein invali disierendes Ausmass aufweisen (Urk. 6/102/31) , korreliert damit, dass der Be schwer deführer während der Begutachtung keinen schmerz erfüllt leidenden

Ein druck machte (Urk. 6/ 102/29 , Urk. 6/102/46, Urk. 6/102/51 ) und die Kopf schmer zen nicht täglich mit Analgetika behandlungsbedürftig sind (Urk. 6/102/26) . Hinzu kommt, dass keine ärztlichen Berichte vorliegen, welche wegen der Schmerzen eine Arbeitsunfähigkeit attestieren. Demnach stehen auch diese Be schwerden einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht entgegen. 4.2

4.2.1

Der psychiatrische Gutachter Dr. L.___ hat seine Expertise in Kenntnis der Vorakten erstattet (Urk. 6/ 102/37, Urk. 6/102/2-24 ). Das Gutachten basiert a uf einer ausführlichen allgemei nen wie auch fachspezifischen Anamnese , wobei sich der Beschwerdeführer auch umfassend zu seinem Leiden äussern konnte ( Urk. 6/102/37 ff. , Urk. 6/102/24-26) . Dr. L.___ erhob die klinische n Befunde in seinem Fachgebiet (Urk. 6/102/44-45) .

Nach dem Gesagten erfüllt das psychia trische Teilgutachten die formellen Voraussetzungen, welche an ein Gutachten gestellt werden ( vgl. E. 1.4 vorstehend ). 4.2.2

Dr. L.___ würdigte die Beschwerdeschilderung des Beschwerdeführers, bei welcher Angstgefühle vor erneuten Stürzen und ein konsekutives Vermei dungsverhalten im Vordergrund standen (Urk. 6/102/46, Urk. 6/102/ 38). Dass er das Vorliegen einer generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1) verneinte (Urk. 6/102/49-50), ist angesichts dessen nachvollziehbar, dass die Angst des Be schwerdeführers sich ausschliesslich auf die Verletzungsgefahr bei Stürzen be zieht (Urk. 6/102/38). 4.2.3

Zu den Berichten des Z.___ , in welchen das Ausmass der rezidivierenden depressiven Störung als mittelgradig bezeichnet worden war, nahm Dr. L.___ dahingehend Stellung, dass Symptome zu Befunden erhoben worden seien und die Diagnose nicht anhand von Befunden oder Verhaltensbeobachtungen plausi bilisiert worden sei ( Urk. 6/102/ 47, Urk. 6/102/50). Dass Dr. L.___ die Kriterien für eine leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F33.0) nur grenzwertig als er füllt erachtete und nicht von einer Depression mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit ausging (Urk. 6/102/50), überzeugt vor dem Hintergrund der erhobenen Befunde mit - als Hauptbefund - erst gegen Ende der dreistündigen Untersuchung erkennbarer erhöhter Ermüd

- und Erschöpfbarkeit und damit verbundener Be einträchtigung der kognitiven Funktionen, bei leicht verminderter affektiver Schwingungs- und Resonanzfähigkeit, teilweiser affektiver Reagibilität, subde pressiver Grundstimmung und leichter Antriebsstörung, wobei der Beschwerde führer aus eigener Initiative berichtete . Dass bei der Genese der erhöhten Ermüd

- und Erschöpfbarkeit die schlecht durchschlafene Nacht und das anstrengende Gespräch eine Rolle spielten, deckt sich mit der Beurteilung des Beschwerde füh rers, wonach es für ihn ein hohes Mass an Konzentration erfordere, über länger e Zeit ein Gespräch zu führen ( Urk. 6/102/44-45, Urk. 6/102/47).

Vor diesem Hin tergrund und da auch die Hörbehinderung gegen Ende der Untersuchung offen sichtlich wurde, ist nachvollziehbar, dass keine depressionsbedingten kognitiven Beeinträchtigungen zu objektivieren waren (Urk. 6/102/47).

Die Fachpersonen des Z.___ nannten eine Vergesslichkeit und lieferten als Bei spiele « Herd abstellen, Wohnung abschliessen » ( Urk. 6/109/2). Relativiert wird die geklagte Vergesslichkeit alle r dings dadu r ch, dass der Beschwerdeführer angab , dass er kaum im Haushalt helfe ( Urk. 6/109/3) und den privaten Bereich gross mehrheitlich nur in Begleitung verlasse (Urk. 6/102/48 , Urk. 6/55/16 ) . Eine Ver gesslichkeit in anderen Lebensbereichen ist nicht dokumentiert . Fe r ner wurde im Z.___ -Bericht vom 2 2. September 2017 eine Appetitabnahme

erwähnt (Urk. 6/ 109/2), währendde ssen der Beschwerdeführer bei der Begutachtung ange geben hatte, sein Hungergefühl habe zugenommen, weshalb er darauf achte, nicht allzu viel zu essen (Urk. 6/ 102/41), und auch Dr. D.___ über einen unauf fäl ligen Appetit berichtete ( Urk. 12 S. 2) . Insgesamt entsteht nach dem Gesagten der Eindruck, dass das Z.___ den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht in erster Linie objektiv en Kriterien gehorchend darstellte. Die Berichte des Z.___ zei gen damit – im Vergleich zum Gutachten – deutlich die Verschiedenheit von Be handlungs

- und Begutachtungsauftrag (BGE 137 V 210 E. 1.2.4, 124 I 170 E. 4) auf und bestätigen die Erfahrungstatsa che, dass die Angaben der behandelnde n Ärzte und Ärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrau ensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pati entinnen und Patienten aus fallen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Ins gesamt erweisen sich die Berichte des Z.___

als zu wenig objektiv und aussagekräftig in Bezug auf die medizinische Zumutbarkeitsbeurteilung, als dass für die Anspruchsprüfung auf diese abgestellt werde n könnte.

Hingegen steht die gutachterliche Beurteilung, wonach die Depressivität leicht ausgeprägt ist, in Einklang mit der Beurteilung durch das Zentrum J.___

vom 2 3. Dezember

2013 (Urk. 6/ 55/15 oder vorstehende E. 3. 5 ).

Des Weiteren ist es beim Fehlen eines schmerzerfüllt leidenden Eindrucks (Urk. 6/102/29,

Urk. 6/102/46, Urk. 6/102/51) nachvollziehbar, dass Dr. L.___ das Vorliegen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Fa ktoren (ICD-10 F45.41) verneint hat (Urk. 6/102/29).

Für die Diagnose von dissoziativen Krampfanfällen (ICD-10 F44.5) fehlte es so wohl an der Aus lö sung durch Trigger als auch an dissoziativen Zeichen während der Unter suchung (Urk. 6/102/29).

4.2. 4

Im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer sodann den Bericht von lic. phil. C.___ und Dr. D.___ vom 2 9. Mai 2019 ein ( Urk. 12). Recht sprechungsgemäss bildet d er Erlass des angefochtenen Entscheids die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefug nis (vgl. etwa BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 und BGE 129 V 354 E. 1). Dem Bericht ist jedoch zu entnehmen, bei den von Dr. L.___ beschriebenen Ermüdungszeichen, der zurückhaltenden Psychomotorik, der redu zierten Mimik, dem zunehmend schwerbesinnlichen Ein druck, dem verlang sam ten Denken und der reduzierten Schwingungs- und Resonanzfähigkeit habe es sich bereits um Zeichen des medial-frontalen Verhaltenssyndroms gehandelt, auf welches nun Hinweise bestünden (Urk. 12 S. 4). Dies ist insofern nicht relevant, als

Dr. L.___ diesen Auffälligkeiten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimass. Anders gesagt waren diese Einschränkungen, jedenfalls gemäss der im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung relevanten Abklärungser gebnisse, nicht in einer Ausprägung vorhanden, welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gehabt hätte. Ferner ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich die von lic. phil. C.___ und Dr. D.___ beschriebenen kognitiven Beein träch tigungen bei einer angepassten Tätigkeit auf einfachem Niveau konkret limi tie rend auszuwirken vermöchten. Vor dem Hintergrund der insgesamt ni cht schwer ausgeprägten Befunde leuchtet die Schlussfolgerung einer 50-70%igen Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit zumindest für eine Tätigkeit, welche kognitiv keine besonderen Anforderungen an den Beschwerdeführer stellt, nicht ein. Mithin ver mag der genannte verhaltens neurologisch-neuropsychologische Bericht keine Zweifel an der Beweiswertigkeit des Gutachtens der MEDAS B.___ zu wecken. 4.2.5

Nach dem Gesagten erweist sich das psychiatrische Teilgutachten als nach vol l ziehbar und es ist mit Dr. L.___ davon auszugehen, dass aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt (Urk. 6/102/45).

Mit dieser Beurteilung korrelieren auch die mittels Mini-ICF-APP Ratingbogen erhobenen maximal leicht ausgeprägten Beeinträchtigungen (Urk. 6/102/55-56). Da im beweiswertigen psychiatrischen Gutachten eine Ar beits unfähigkeit aus psychiatrischer Sicht in nachvollziehbarer Weise verneint w u rd e und den gegenteiligen Einschätzungen durch die Ärzte des Z.___ kein Be weiswert zugemessen werden kann (E. 4.2.3 hiervor), bleibt die Prüfung der Standard indi katoren entbehrlich (Urteil des Bundesgerichts 8C_309/2018 vom 2. August 2018 E. 5.3.2). Dies entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 26 S. 3).

4.3

Zusammengefasst ist festzu halten , dass das Gutachten den Anforderungen an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage genügt und darauf abgestellt wer den kann. Von der Einholung eines Gerichtsgutachtens (vgl. den Antrag in Urk. 2 6 S. 1) oder von beruflichen Abklärungen (vgl. den Antrag in Urk. 1/1 S. 2) sind keine weitergehen den Erkenntnisse zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d), weshalb davon abzusehen ist.

Folglich ist von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszu gehen, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits seit November 2011 bestand (Urk. 6/102/33).

Der Ein wand des Beschwerdeführers, das Gutachten habe sich nicht zu den Arbeitsun fähigkeiten vor der Exploration geäussert ( Urk. 26 S. 1), geht angesichts dessen fehl, dass die Gutachter zum mutmasslichen Beginn der reduzierten Arbeits fähig keit Stellung nahmen (Urk. 6/102/33 Ziff. 5.4). Dass dies nicht sehr detailliert geschah, hängt damit zusammen, dass ihre Beurteilung bezüglich der angestam mten Tätigkeit mit jener des damals behandelnden Dr. G.___ übereinstimmt (E.

3.2 vorstehend) , und dass bezüglich einer angepassten Tätigkeit Anhalts punkte für eine relevante Veränderung in der Vergangenheit fehlen. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt somit, ob die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad korrekt ermittelt hat.

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkom mensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die ver si cherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizi nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermit telt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom mens differenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Ein kommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 5.2

5.2.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). 5.2.2

Der unbestritten gebliebenen Annahme der Beschwerdegegnerin, der Beschwer deführer wäre bei guter Gesundheit weiterhin als Sanitärmonteur bei Y.___ sowie im Nebenerwerb bei der E.___ tätig ( Urk. 2 S. 2) , steht in diesem Sinne nichts entgegen . Im Jahr 2012 hätte der Beschwerdeführer bei Y.___ laut Arbeitge ber fragebogen vom 1 4. Mai 2012 Fr. 69'550.-- verdient (Urk. 6/38/3), was ange sicht s de s im Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers (IK-Aus z ug) für das Jahr 2010 - vor Eintritt des Gesundheitsschadens - ausgewiesenen Ein kommens von Fr. 68'900.-- (Urk. 6/ 40/3) plausibel ist. Gemäss IK-Auszug erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2010 im Nebenerwerb bei der E.___ ein Einkommen von Fr. 6'130.-- (Urk. 6/40/3). Angepasst an die Nominallohnentwicklung (Bundes amt für Statistik; Tabelle T1.1.10 Nominallohn index, Männer 2011-2018; Total)

ergibt sich fürs Jahr 2012 ein Betrag von rund Fr. 6'234.-- ( Fr. 6'130.-- : 100 x 101.7 ). Folglich belief sich das Validenein kommen

insgesamt auf Fr. 75'784 .--

( Fr. 69'550.-- + Fr. 6’234.--)

im Jahr 2012. 5.3

5.3.1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge ge benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Inva lideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth,

Bundesgesetz über die Invalidenver sicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5.3.2

Der Beschwerdeführer ging nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in der ange stam mten Tätigkeit keiner Arbeit mehr nach, weshalb auf die Tabellenlöhne gemäss LSE abzustellen ist. Rechtsprechungsgemäss sind daher die Löhne für Männer (LSE 2012 TA1 _tirage_skill_level) in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art ( Kompetenzniveau 1 ) heranzuziehen, sodass - angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2012 (vgl. Tabelle T 03.02.03.01.04 .01,

b etriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsab teilungen) in angepasster Tätigkeit ein Invalideneinkommen von Fr. 65’177 .-- resultiert (Fr. 5' 210 .-- x 12 : 40 x 41.7 ). Der Auffassung des Beschwerdeführer s , das Invali deneinkommen sei mit höchstens Fr. 30'000.-- zu beziffern ( Urk. 1/1 S. 18) kann demnach nicht gefolgt werden. 5.4 5. 4.1

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schni tts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurch schnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht auto ma tisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzel fall nach pflichtge mässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -c c). Die Recht sprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalidenein kom men , wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeiter tätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). 5. 4.2

Die Beschwerdegegnerin nahm aufgrund der langen Betriebszugehör igkeit einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn von 5 % vor ( Urk. 2 S. 2).

Der Be schwerdeführer beantragt, es sei ein Abzug von 25 % zu berücksichtigen ( Urk. 1/1 S. 19).

Da wegen der Schwerhörigkeit sowie der Einschränkung betreffend das Bedienen von gefährlichen Maschinen nicht sämtliche sitzenden Tätigkeiten in Frage kommen, ist aufgrund dieser qualitativen Einschränkungen ein Leidens ab zug angezeigt . Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wirkt sich hin gegen die geltend gemachte längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt mit Blick auf die zumutbaren Hilfsarbeitertätigkeiten im untersten Kompetenzniveau nicht in relevanter Weise auf das Invalideneinkommen aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_166/ 2017 vom 3. Juli 2017 E. 6 mit Hinweisen). Das Alter des 1967 geborenen Beschwerdeführers vermag keinen Leidensabzug zu begründen, da Hilfsarbeiten auf dem massgeblichen hypothetischen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunab hängig nachgefragt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 2 9. Mai 2018 E. 3.4.4 mit Hinweis). Weitere Gründe für einen Leidensabzug sind

– abge sehen von der von der IV-Stelle berücksichtigten langen Betriebszugehörigkeit , wobei dieser auf dem tiefsten Kompetenzniveau praxisgemäss nur eine

geringe Bedeutung zukommt (Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2014 vom 2. September 2015 E. 3.3.2)

- nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten und unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu ähnlich gelagerten Fällen (vgl. bei spielsweise Urteile des Bundesgerichts 8C_238/2014 vom 1. Juni 2015 E. 6.3.2, 8C_319/2017 vom 6. September 2017 E. 3.3.2.1) ist der Leidensabzug ermessens weise auf gesamthaft 10 % festzusetzen.

Dies führt zu einem Invalideneinkommen von rund Fr. 58'659.-- (Fr. 65’177 .-- x 0.9). 5. 5

5.5.1

Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1 mit Hinweis).

Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumut bar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leis tungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesund heitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbei tungs aufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhan den e Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwend barkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138

V 457 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

Gemäss BGE 138 V 457 richtet sich der Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbs tätig keit (E. 3.3). Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Er werbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuver lässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1; vgl. BGE

138

V 457 E. 3.4).

5.5.2

Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, es sei ihm altersbedingt nicht mehr möglich, seine Restarbeitsfähigkeit zu verwerten ( Urk. 1/1 S. 18). Der am 1 6. Febru ar 1967 geborene Beschwerdeführer (Urk. 6/

8) war im massgeblichen Zeitpunkt ( BGE 138 V 457 E. 3.3) der Erstellung des MEDAS-Gutachtens vom 2 8. Juli 2017 50 Jahre alt. Bis zum Erreichen das AHV-Alters verblieb ihm mithin eine Aktivi tätsdauer von fast 15 Jahren. Zwar ist der Beschwerdeführer auch in qualitativer Hinsicht in der Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt, doch umfasst der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stel len- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegen kommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_693/2019 vom 18. Dezember 2019 E.

4.1.3 mit Hinweisen ). Einfache Montage-, Sortier-, Verpackungs- und Überwachungs arbei ten könnte der Beschwerdeführer, immerhin mit jahrzehntelanger Berufserfah rung als Sanitärspengler und zudem Hausabwart sowie in feinmotorischen Tätig keiten nicht eingeschränkt, durchaus ausüben

- gegebenenfalls

im Rahmen eines solchen Arbeitsplatzes . Im Lichte der relativ hohen Hürden ,

welche das Bundes gericht für die altershalbe Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit stellt (vgl.

statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.4 und 8C_28/2017 vom 19. Ju ni 2017 E. 5.2, je mit Hinweis) ,

und in Anbetracht der hohen Restarbeitsfähigkeit von 100 % ,

ist von der Verwert barkeit der Restarbeits fähigkeit auszugehen . 5. 6

Nach dem Gesagten ist für den Einkommensvergleich von einem Validenein kommen von Fr. 75'784 .-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 58'659. -- aus zugehen, womit sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 17’125 .-- und damit ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von ge rund et

23 % ergibt ( Fr. 17’125 .-- : Fr. 75'134.-- x 100 ; zur Rundung vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 ) . 6.

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwer deführers in der angefochtenen Verfügung vom

4. Dezember 2017 (Urk. 2) zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen. 7.

7.1

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweige rung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermes sensweise auf Fr. 9 00. -- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge der ihm gewährten un entgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 7 ) jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen; dies unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozial versi cherungsgericht ( GSVGer ). 7.2

Rechtsanwältin Christina Kotrba , Zürich , ist als

mit Verfügung vom 2 7. Februar 2018 ( Urk. 7) bestellte und mit Verfügung vom 2 7. September 2019 ( Urk. 21) ent lassene unentgeltliche Rechtsvertreterin für ihre auf diese Zeitperiode entfallen den Aufwendungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzu setzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoc h ohne Rücksicht auf den Streit wert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Ent schädigun gen vor dem Sozialversicherungs gericht ( GebV

SVGer ) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Recht svertretung - namentlich für unnötigen Auf wand kein Ersatz gewährt.

Der von Rechtsanwältin Kotrba mit Eingabe vom 2. März 2018 (Urk. 9 ) geltend gemachte Aufwand von 20,1 Stunden ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich erscheint ein Auf wand von 16,8 Stunden für die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift , die 17 Seiten mit Darlegungen zur Sache umfasst, als überhöht. Angesichts der zwar eher um fangreichen , aber aus dem

Vorbescheidverfahren bereits bekannten Akten der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 6/64) , der Schwierigkeit der Sache

und de s

mit Bezug auf die Darlegung der Bedürftigkeit geringen Aufw ands im Zusammen hang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsver tretung ist ein Aufwand von insgesamt zehn Stunden gerechtfertigt . D ie Entschädigung ist bei Anwendung des gerichts üblichen Stun denansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für frei berufliche Anwälte auf Fr. 2’440 .-- (inklusive Barauslagen von 3 %

un d Mehrwertsteuer) festzu setzen. 7.3

Der mit Verfügung vom 2 7. September 2019 ( Urk.

21) neu bestellte unentgeltliche Rechtsvertreter Thomas Wyss, Zürich , machte mit Honorarnote vom 2 4. Februar 2020

Aufwendungen von insge samt 9 Stunden und 20 Minuten sowie Baraus lagen von Fr. 61.60 geltend (Urk. 31 ),

woraus eine Entschädigung von Fr. 2'277.70 ( 9,33 Stunden x Fr. 2 2 0.-- zuzüglich Barauslagen von 3 % zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7 %) resultiert. Der geltend gemachte Aufwand ist ange sichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ange messen. Der unentgeltliche Rechtsvertreter ist demgemäss für seine Bemühungen und Barauslagen mit Fr. 2'277.70 (Mehrwertsteuer inbe griffen) aus der Gerichts kasse zu entschädigen.

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er auch zur Nachzahlung der En t schädigung für seine Rechtsv ertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

GSVGer hingewiesen. 3.

Die am 2 7. Februar 2018 bestellte und am 2 7. September 2019 entlassene unent gelt liche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Christina Kotrba , Züric h, wird mit Fr. 2’440 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Der am 2 7. September 2019 neu bestellte unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwer deführers, Rechtsanwalt Thomas Wyss, Zürich, wird mit Fr. 2'277.70 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 5.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Rechtsanwältin Christina Kotrba , SWMB Rechtsanwälte, Riesbachstrasse 57, Postfach , 8034 Zürich sowie an: - Gerichtskasse 6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Der 1967 geborene X.___ verfügt über keine Berufsausbildung (Urk. 6/1/4 ). In den Neunzigerjahren liess er sich in der Schweiz nieder (Urk. 6/1/ 3, Urk. 6/7/1 ) und arbeitete unter anderem als Hilfsgärtner oder als Haus wart (Urk. 6/ 13/2, Urk. 6/18/3).

Am 2 0. Februar 2011 meldete er sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 6/7) , wobei er angab, seit 2002 als Sanitärspengler für Y.___ tätig zu sein (Urk. 6/7/6) .

Der Arbeitgeber machte entsprechende Angaben (Urk. 6/27/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,

IV-Stelle,

tätigte erwerbliche sowie medizinische Abklärungen . Am 2 1. Juni 2011 schloss sie die Arbeitsver mittlung ab, nachdem sich der Versicherte und sein Arbeitgeber zu einer weiteren Zusammenarbeit entschlossen hatten (Urk. 6/17). Mit Vorbescheid vom 1 1. Juli 2011 stellte sie ihm die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 6 /24). Am 2 1. September 2011 verfügte sie im angekündigten Sinne, da der Versicherte weiterhin ohne Lohneinbusse seine bisherige Erwerbstätigkeit ausübte (Urk. 6 /25).

Am 27. Februar 2012 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine seit dem 1 6. November 2011 bestehende vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit wegen Gleichgewichts störungen, Schwindel, Ohnmacht und Diabetes zur Früherfassung an (Urk. 6/ 27) . Am 1 4. April 2012 folgte die Anmeldung zum Leistungsbezug

( Berufliche Integration/Rente ; Urk. 6/31).

Nach Tätigung weiterer Abklärungen ( Urk. 6/38 ff.) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom

16. Mai 2014 die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 6/58), wogegen der Versicherte a m 1 1. Juni 2014, ergänzt am 15. August 2014, Einwand erhob (Urk. 6/61 und Urk. 6/64). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens wurden ärztli che Berichte des Zentrums Z.___ (Urk. 6/69, Urk. 6/72, Urk. 6/77 , Urk. 6/84 , Urk. 6/92) sowie des Sanatoriums A.___ (Urk. 6/86) zu den Akten genommen und das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS B.___ vom

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumut bar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.4 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfe n sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

E. 1.6 i.V.m . Urk. 6/84/12, Urk. 6/ 109/2 ) und ein Be wusstseinsverlust laut den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der psy chia trischen Begutachtung vom 2 1. Juni 2017 zuvor letztmals im August 2016 stattgefunden hatte (Urk. 6/102/38). Namentlich steht einer im Sitzen auszu üben den Tätigkeit (vgl. Urk. 6/102/32) nicht s entgegen.

In diesem Sinne halten auch die behandelnden Fachpersonen des Z.___ den Beschwerdeführer aufgrund seiner mit den Anfällen verbundenen Ängste - und nicht wegen der Anfälle selber - für arbeitsunfähig ( Urk. 6/109/4 Ziff.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 4. Dezember 2017 erhob der Versicherte am 1 9. Januar 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm ab 1. November 2012 eine ganze Invalidenrente zu gewähren. Eventualiter sei seine Arbeitsfähigkeit durch eine berufliche Abklärungsstelle abzuklären. Subeventualiter sei das Verfahren an die IV-Stelle zurückzuweisen mit dem Hinweis, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei unter Kostenfolge der Beschwerdeführerin (gemeint wohl: zulasten der Beschwerdegegnerin) durch eine berufliche Abklärungsstelle durchzuführen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 /1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 3. Februar 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).

Mit Gerichtsverfügung vom 2 7. Februar 2018 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozess führung gewährt und es wurde ihm Rechtsanwältin Christina Kotrba , Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 7). Mit Eingabe vom 1 5. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von lic. phil. C.___ , Neuropsychologin/Psychologin FSP, und Dr.

med. D.___ , Verhaltensneurologin, vom 2 9. Mai 2019 ein ( Urk. 11 und Urk. 12). Mit Gerichtsverfügung vom 1 7. Juli 2019 wurde der Beschwerdegeg nerin Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen ( Urk. 13), woraufhin die Beschwerdegegnerin am 6. August 2019 auf das Einreichen einer Stellungnahme verzichtete (Urk. 15), was dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde ( Urk. 16). Am 1 9. Juli 2019 zeigte Rechtsanwältin Kotrba an, dass sie den Beschwerdeführer nicht mehr vertrete ( Urk. 14). Mit Eingabe vom 1 9. September 2019 ersuchte Rechtsan walt Thomas Wyss, Zürich, darum, er sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 18). Nach Abklärungen bezüglich der Gründe für die Mandats niederlegung durch Rechtsanwältin Kotrba ( Urk. 19 und Urk.

20) entliess das hiesige Gericht Rechtsanwältin Kotrba mit Verfügung vom 27. September 2019 und bestellte dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Wyss als unentgeltlichen Rechtsvertreter für das vorlieg ende Verfahren ( Urk. 21). Am 3. Februar 2020 stellte der Beschwerdeführer den Eventualantrag, es sei unter Wahrung seiner Mitwirkungsrechte ein gerichtliches medizinisches Gutachten einzuholen ( Urk. 26 S. 1). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 19. Februar 2020 auf das Einreichen einer Stellungnahme dazu ( Urk. 29), was dem Beschwerdeführer am 2 0. Februar 2020 mitgeteilt wurde ( Urk. 30).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereicht en Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, das Gutachten der MEDAS B.___ vom 2 8. Juli 2017 sei beweis kräftig. Demzufolge sei dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Sanitär seit November 2011 nicht mehr zumutbar. Per November 2012, nach Ab lauf des Wartejahres, sei ihm indes eine körperlich leichte, überwiegend sitzende Tätigkeit in ruhiger Umgebung ohne häufigen Kundenkontakt zu 100 % zumut bar. Bei ihrem Einkommensvergleich ging die Beschwerdegegnerin davon aus, der Beschwerdeführer wäre bei guter Gesundheit weiterhin als Sanitärmonteur bei Y.___ sowie im Nebenerwerb bei der E.___ tätig. Beim Invalideneinkommen ging sie von einem Lohn für Hilfsarbeiten aus und nahm aufgrund der langen Betriebszugehörigkeit einen Abzug von 5 % vor. So gelangte sie zu einem Invaliditätsgrad von 18 % ( Urk. 2 S. 2).

Zu den Einwänden des Beschwerdeführers führte sie aus, eine mittelschwere De pression spiegle sich weder in der gutachterlichen Untersuchung noch in seinem Aktivitätsniveau . Die Ergebnisse der neuropsychologischen Diagnostik seien mangels Beschwerdevalidierung und Diskussion in Bezug auf die Beeinflussung durch die Hörminderung nicht verwertbar. Sodann zeigten sich in der beruflichen sowie in der privaten Biographie des Beschwerdeführers keine kognitiv beding te n , sondern nur durch den Schwindel bedingte Beeinträchtigungen. Das Schmerz syn drom weise keinen invalidisierenden Charakter auf. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer sich diesbezüglich nicht in ausreichender Behandlung befinde. Die Restarbeitsfähigkeit sei verwertbar. Das Alter des Beschwerdeführers ändere daran nichts. Laut Gutachten sei er im Übrigen nicht motiviert für berufliche Massnahmen ( Urk. 2 S. 3).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde zusammengefasst vor, laut den ihn behandelnden Ärzten sei er für jegliche Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt vollumfänglich arbeitsunfähig, unter anderem wegen einer mittelschweren De pression ( Urk. 1/1 S. 4-7). Die Beschwerdegegnerin habe nicht zureichend be gründet, weshalb sie auf das MEDAS-Gutachten und nicht auf die Berichte der behan delnden Ärzte abstelle ( Urk. 1/1 S. 9-10). Am MEDAS-Gutachten beanstan dete er sodann, der psychiatrische Teilgutachter

habe die Beschwerden nur ober flächlich aufgenommen , weshalb er von einer leichten statt einer mittelgradigen Depression ausgegangen sei ( Urk. 1/1 S. 10-11). Ferner sei die Argumentation des psychiatrischen Gutachters betreffend eine mögliche konversionsneurotische Stö rung falsch und er habe ke ine Fremdanamnese erhoben (Urk. 1/1 S. 12). Des Wei teren habe er die kognitiven Beeinträchtigungen nicht objektiv abgeklärt , die Symptome der Depression nicht erfragt und sein Aktivitätsniveau falsch wieder gegeben (Urk. 1/1 S. 13-14). Hingegen sei auf die Z.___ -Berichte und die darin angegebene vollumfängliche Erwerbsunfähigkeit abzustellen ( Urk. 1/1 S. 14 -15 ).

Mit näherer Begründung postulierte er, e ine allfällige Restarbeit sfähigkeit sei nicht verwertbar, respektive nur mit einem Jahreseinkommen, welches zu eine m Anspruch auf eine ganze Invalidenrente

führe ( Urk. 1/1 S. 1 6 -19).

In seiner Eingabe vom 3. Februar 2020 beanstandete der Beschwerdeführer am MEDAS-Gutachten zudem, dass es sich nicht zu Arbeitsunfähigkeiten vor dem Explorationsdatum äussere ( Urk. 26 S. 1). Sodann habe sich der psychiatrische Tei lgutachter völlig unzureichend mit den Vorakten

- namentlich betreffend stationäre Behandlungen - auseinandergesetzt und er habe sich bezüglich der kognitiven Beeinträchtigungen getäuscht. Auch dass er von einer leichten depres siven Episode einer rezidivierenden depressiven Störung ausgehe, aber keine Be handlungsbedürftigkeit sehe, sei widersprüchlich. Hinzu komme, dass Dr. D.___ in ihrem Bericht vom 29. Mai 2019 ein organisch bedingtes, bildgebend nach gewiesenes medial-frontales Verhaltenssyndrom beschrieben habe, welches den zunehmenden Interessenverlust, die emotionale Abstumpfung und die Einschrän kung in der kognitiven Geschwindigkeit zu erklären vermöge (Urk. 26 S. 2). Aus rein neurologischer/neuropsycho logischer Sicht sei er laut Dr. D.___ um 50 bis 70 % eingeschränkt. Die Verwertung einer allfälligen medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit sei ihm nicht zumutbar. Des Weiteren brachte der Beschwer deführer vor, die Indikatoren seien im MEDAS-Gutachten nicht durchgehend geprüft worden und die Annahme der Beschwerdegegnerin, er sei für berufliche Massnahmen nicht motiviert, treffe nicht zu ( Urk. 26 S. 3). 3.

3.1

Die Ärzte des Universitätsspitals F.___ , ORL-Klinik, erhoben anlässlich der Testung des Beschwerdeführers vom 6. Mai 2009 eine leichte vestibuläre Unter funktion links (Urk. 6/16/29) und nannten in ihrem Bericht vom 1. April 2011 die Diagnose eines Morbus Menière links und eines fraglich inzipienten Morbus Menière rechts (Urk. 6/16/7). Sie führten aus, der Beschwerdeführer habe jeweils sehr gut auf eine spezifische medikamentöse Therapie angesprochen, indes habe er die Medikation mehrfach selbständig abgesetzt, weshalb die entsprechende Anfallsprophylaxe nicht habe erreicht werden können (Urk. 6/16/9). 3.2

Ab dem 1 6. November 2011 attestierte Dr. med. G.___ , Praktischer Arzt, dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres (Urk. 6/ 26/17), wobei der Beschwerdeführer seine Tätigkeit für Y.___ dem entsprechend aufgab (Urk. 6/27/1 , Urk. 6/38/1 -2 ). Am 9. September 2012 gab Dr. G.___ an, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich eindeutig verschlechtert. Die Anfälle des Morbus Menière hätten mit Bewusstlosigkeit sehr zugenommen, sodass der Beschwerdeführer seine Arbeit habe aufgeben und seinen Führerausweis habe abgeben müssen. Der Beschwerdeführer sei sehr deprimiert, hoffnungslos, ängstlich und habe die Zukunftsperspektive verloren (Urk. 6/46/6 = Urk. 3/2 ). Am 1 6. Dezember 2012 berichtete Dr. G.___ über einen unverän derten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (Urk. 6/49/2). 3. 3

Die Ärztinnen des F.___ , HerzKreislaufZentrum , Klinik für Kardiologie, führten am 2 8. Februar 2013 aus, der Beschwerdeführer sei ihnen bei rezidivierenden Synko pen mit Unfallfolgen zur kardiologischen Abklärung zugewiesen worden. Die Frequenz der Synkopen habe zugenommen. Diese träten etwa drei- bis viermal pro Woche auf. Der Beschwerdeführer bemerke einen kurzen Schwindel für einige Sekunden, dann falle er zu Boden und sei für einige Sekunden bewusstlos, gefolgt von starker Müdigkeit. Die Attacken würden zudem von Kopfschmerzen begleitet , z um Teil mit erheblichen Verletzungsfolgen (Kopf) , und im November 2010 (richtig : Oktober 2011, vgl. Urk. 6/55/16) hätten sie zu einem Autounfall geführt (Urk. 6/50/7). Die Ärztinnen hielten fest, aus den erhobenen Befunden hätten sich keine Hinweise auf eine kardiale Ursache der Synkopen ergeben . Weiter wiesen sie darauf hin, dass der Diabetes nicht optimal kontrolliert sei, und empfahlen neurologische Abklärungen inklusive eine Epilepsiediagnostik (Urk. 6/50/8). 3. 4

Am 4. Novemb er 2013 berichteten Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychia trie und Psychotherapie, und Dr. phil. I.___ , k linischer Psychologe und Supervisor, Z.___ , der Beschwerdeführer sei im Oktober 2013 zu zwei Vorge sprä chen bei ihnen gewesen. Der Beschwerdeführer habe über deutliche Depressionen mit Selbstgesprächen, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Gedankenk reisen , Sinnlosigkeitsgedanken, Müdigkeit, Lust- und Interesselosigkeit sowie Schlafstö rungen geklagt. Die Fachpersonen nannten a ls Diagnose in ihrem Fachgebiet eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1 ;

Urk. 6/55/8-10). 3. 5

Die Ärzte des Zentrums J.___ hielten in ihrem Bericht vom 2 3. Dezember 2013 fest, der Beschwerdeführer sei vom 1 4. bis am 2 1. Oktober 2013 bei ihnen hospitalisiert gewesen. Sie diagnostizierten nicht-epileptische, psychogene Anfälle mit transienter Bewusstseinsstörung, derzeit ohne Anhalt für eine zusätzliche Epilepsie, sowie eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0 ; Urk. 6/55/15). Sie gaben an, d er Schwindel daure teilweise bis zu sechs Stunden und gemäss d en Aufzeichnungen des Beschwerdeführers seien im Juli 2013 sieben, im August dreizehn und im September drei Bewusstseinsverluste aufge treten (Urk. 6/55/15-16). Nachdem in der 159-stündigen Elektroenzephalografie (EEG) -Ableitung keine Anfälle regist r iert worden seien und auch nach Schlaf entzug als Provokationsfaktor keine epilepsietypischen Potenziale oder iktalen

Abläufe vorhanden gewesen seien, sei bei den geschilderten anfallsartigen Epi soden nicht von epileptischen Anfällen auszugehen, sondern von einer «Über lagerung» mit dissoziativen Anfällen (Urk. 6/55/16-17). 3. 6

Dem Bericht des F.___ , Klinik für Neurologie, vom 8. Januar 2014 ist zu ent neh men, g emäss der Dokumentation durch den Beschwerdeführer träten die Be wusst seinsverluste circa ein- bis zweimal pro Monat auf. Zudem bestehe ein täg lich konstanter Schwindel . Die Ärzte des Zentrums J.___

h ätten zudem im Rahmen einer psychologischen Exploration das Vorliegen einer depres siven Symptomatik eruiert. Es erfolge nun ein Ausbau der im Dezember 2013 begonnenen antidepressiven Therapie (Urk. 6/55/11-12). 3. 7

Die Fachpersonen des Z.___ im Bereich Psychologie/Psychiatrie hielten am 14. Okto ber 2014 fest, der Beschwerdeführer komme jede zweite Woche zu ihnen in die Einzelpsychotherapie (Urk. 6/69/8). Er sei in seinen kognitiven Funktionen (Aufmerksamkeit, Konzentrations- und Merkfähigkeit) deutlich eingeschränkt und habe im Zusammenhang mit den kurzen Bewusstlosigkeitsanfällen und starken Schwindelanfällen starke Ängste zu stürzen und sich zu verletzen. Durch diese Defizite sowie die allgemeine Erschöpfung, Lustlosigkeit sowie die man gelnde psychische Belastbarkeit sei er zu 100 % arbeitsunfähig für alle Tätigkei ten. Die Anzahl der Synkopen habe im Laufe der Therapie deutlich reduziert werden können (Urk. 6/69/9).

Am 9. März 2015 berichteten dieselben Fachpersonen des Z.___ über einen stabi len Verlauf im Oktober und November 2014 mit höchstens einer Synkope in 30-40 Tagen. Im Dezember 2014 seien Schwindel und Kopfschmerzen täglich aufge treten und die Synkopen hätten sich gehäuft. Nach einem Aufenthalt im Her kunftsland im Januar 2015 sei es wieder zu einer langsamen Besserung ohne Synkopen im Januar gekommen. Der Beschwerdeführer habe festgestellt, dass er durch seinen Lebenswandel und seine Erkrankung stark vereinsamt sei und ver mehrt Kontakte brauche. Nebst der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) , äusserten die Fachpersonen den Verdacht auf eine dissoziative Störung (Konversions stö rung; ICD-10 F44.9; Urk. 6/72/7). Die Arbeitsunfähigkeit betrage weiterhin 100 % für sämtliche Tätigkeiten . Mittels Psychotherapie könne höchstens eine Beschäf tigungsfähigkeit im geschützten Rahmen erreicht werden (Urk. 6/72/10). Ein sofortiger Beginn der Wiedereingliederung sei nicht möglich (Urk. 6/72/11).

Dem Bericht des Z.___ vom 4. September 2015 ist zu entnehmen, im Frühling 2015 sei der Verlauf stabil gewesen mit höchstens einer Synkope in 30-40 Tagen. Im August 2015, unmittelbar nach der Rückkehr aus den Ferien, hätten Schwindel , Kopfschmerzen und Synkopen plötzlich stark zugenommen. Zurzeit könne der Beschwerdeführer das Haus kaum verlassen, wobei momentan zwei bis drei Syn kopen pro Woche aufträten (Urk. 6/77/1). 3.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 Am 2 7. Mai 2016 verfassten die Ärzte des Sanatoriums A.___ den Austritts bericht über die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers vom 31. März bis 1 3. Mai 2016 (Urk. 6/84/12). Darin beschrieben sie ein grosses Engagement des Beschwerdeführers und einen erfreulichen Verlauf (Urk. 6/84/13). Zuhanden der IV- Stelle gaben sie am 1 5. August 2016 zudem an, mittel- bis längerfristig be trage die Arbeitsunfähigkeit 100 % . Eine Steigerung der Leistungsfähigkeit sei erst nach Weiterführung der Psychotherapie und Einstellung der Schmerzmedi kation zu erwarten (Urk. 6/86/2 , vgl. auch Urk. 6/86/4 ). Beim Austritt habe der Beschwerdeführer noch leichtgradige Einschränkungen der Belastbarkeit und nach wie vor ausgeprägte somatische Beschwerden gezeigt. Diese Symptome wirkten sich auf die Leistungsfähigkeit aus (Urk. 6/86/3). 3.

E. 9 Die Fachpersonen des Z.___ führten am 1 4. Juni 2016 aus, nach dem Austritt aus dem Sanatorium A.___ befinde sich der Beschwerdeführer in einem leicht ver besserten allgemeinen körperlichen Zustand. Er könne länger aktiv sein und fühle sich weniger erschöpft. Kopfschmerzen, Schwindel, Schlafstörungen und Häufig keit der Bewusstlosigkeitsanfälle seien unverändert geblieben (Urk. 6/84/6). In der Klinik habe er nur einmal ein Bewusstlosigkeitssyndrom erlitten (Urk. 6/84/8). Sie empfahlen einen Arbeitsversuch im geschützten Rahmen während zwei bis drei Stunden pro Tag, um dem Beschwerdeführer eine Tagesstruktur zu geben und ihn zu aktivieren. Eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt könne indes nicht mehr erlangt werden (Urk. 6/84/9-10). 3.1 0

Den MEDAS-Gutachtern (vgl. dazu nachfolgende E. 3.11) lag laut Aktenzu sam menfassung im Gutachten der Austrittsbericht der Rehak lini k

K.___

vom 1 8. Mai 2017 vor. Den Austrittsb ericht fassten die MEDAS-Gutachter wie folgt zusam m en: Der Beschwerdeführer habe dort vom 4. April bis 8. Mai 2017 an einem ganzheitlich orientierten, interdisziplinären Behandlungsprogramm für Patienten mit psychosomatischen Erkrankungen teilgenommen. Als psychia tri sche Diagnosen seien eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel gradige Episode (ICD-10 F33.1), sowie chronische Schmerzen mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) vermerkt worden ; als somatische Diag nose unter anderem rezidivierende Kollapszustände mit Bewusstlosigkeit bei Kreislauf dysregulation (Urk. 6/102/22) . W ährend des Aufenthaltes seien keine Synkopen aufgetreten (Urk. 6/102/22-23), jedoch sei d er

Beschwerdeführer b eim anlässlich des Eintritts durchgeführten Schellong-Test bewusstlos geworden (Urk. 6/102 /23). Der Schellong-Test erkläre die Kollapsneigung, nicht aber den Dauerschwindel (Urk. 6/102/24) . 3.1 1

3.1 1 .1

Die Ärzte

der MEDAS B.___

führten in ihrem Gutachten vom 2 8. Juli 2017 aus , der Beschwerdeführer habe hauptsächlich über die dauernde Angst vor Bewusstseinsverlust geklagt, welcher ohne Vorzeichen, unmotiviert, unabhängig von äusseren Einflüssen und wie ein Blitz aus heiterem Himmel eintrete. Daneben leide er an einem stets vorhandenen Schwindelgefühl (eher Dreh- als Schwank schwindel) und an stetig in unterschiedlicher Intensität vorhandenen , besonders linksseitig temporo -occ ipital lokalisierten Kopfschmerzen (Urk. 6/102/25). Allge mein fühle er sich immer extrem müde und erschöpft (Urk. 6/102/26). 3.1 1 .2

Dr. med. L.___ , Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Teilg utachten aus , bei der Beschwerdeschilderung hätten Angstgefühle vor erneuten Stürzen und ein konsekutives Vermeidungsverhalten im Vorder gru nd gestanden. Depressive Symptome wie Kraftlosigkeit, Energielosigkeit, erhöhte Erm üd

- und Erschöpfbarkeit hätten bereits zwei Jahre vor dem ersten Sturzereig nis bestanden, als er noch erwerbstätig gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe über ein vermehrte s Nachkontrollieren seiner Arbeiten zu jener Zeit berichtet. Es sei davon au s zugehen, dass der Beschwerdeführer damals unter einem erhöhten intrapsychischen Disstress mit wahrscheinlich konsekutiver erhöhter Ermüd

- und Erschöpfbarkeit gelitten habe. Inwieweit dieser Disstress das Ausmass einer de pressiven Episode angenommen habe, sei nicht sicher beurteilbar, da zeitnahe medizinische Akten fehlten. Der Beschwerdeführer habe über andauernde Kopf schmerzen mit einem Ruheschmerz bei 3 und Schmerzspit z en bei 9 berichtet, indes während der Untersuchung keinen schmerze r füllt leidenden Eindruck ge macht . Gegen Ende der dreistündigen Untersuchung seien die erhöhte Ermüd

- und

Erschöpfbarkeit an der Sitzhaltung und an der Denkverlangsamung objekti vier bar gewesen (Urk. 6/102/46). Dies e erhöhte Ermüd

- und Erschöpfbarkeit mit damit verbundenen Beeinträchtigungen der kognitiven Funktionen sei der Haupt befund gewesen in der klinischen Untersuchung . Bei deren Genese spielten die vor der Exploration schlecht durchschlafene Nacht und das anstrenge n de Ge spräch eine Rolle. Depressionsbedingte kognitive Beeinträchtigungen seien hin gegen nicht objektivierbar gewesen . Des Weiteren hielt Dr. L.___ fest, die von den behan delnden Ärzten genannten Befunde seien nicht plausibilisiert worden und daher nur beschränkt verwertbar (Urk. 6/102/47). In den letzten Jahren habe ein sozialer Rückzug stattgefunden, der aber nicht genügen d durch eine Erkran kung aus dem depressiven Formenkreis erklärbar sei. Bei der Genese des Rückzugs spielten unter anderem die knappen finanziellen Ressourcen und die Schwer hö rig keit eine Rolle (Urk. 6/102/48). Die Symptome einer generalisierten Angst stö rung (ICD-10 F41.1) seien nicht erfüllt (Urk. 6/102/49-50). Psychologisch nach vollziehbar indiziere die mit der Hörbehinderung einhergehende soziale Desinte gration depressive Ge fühle. Diese hätten indes keine Auswirkung auf die Leis tungsfähigkeit. Zum Unte r suchungszeitpunkt erfülle der Beschwerdeführer grenz wertig die diagnosti schen Kriterien für eine leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F33.0; Urk. 6/102/50). Ferner legte der psychiatrische Teilgutachter dar, bei der Schmerzgenese würden psychiatrische Erkrankungen grossmehrhe i tlich keine Rolle spielen. Denn die in den Akten beschriebene Depression habe nicht das Ausmass einer M ajor Depres sion, die psychisch belastenden Lebensereignisse hätten nie das Ausmass einer posttraumatischen Belastungsstörung angenommen und klinisch seien keine An haltspunkte für eine konversionsneurotische Störung zu finden gewesen (Urk. 6/102/50). Der Beschwerdeführer weise keine psycho somatische Persönlich keitsstruktur auf und er habe während der Untersuchung nie einen schmerzerfüllt leidenden Eindruck gemacht. Die diagnostischen Kriterien für eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren seien nicht erfüllt . Ebenso wenig seien dissoziative Zeichen während der Untersuchung beobachtbar gewesen . Da die Anfälle auch nicht durch Trigger ausgelöst würden, könnten dissoziative Krampfanfälle (ICD-10 F44.5) ausgeschlossen werden (Urk. 6/102 /51). Gestützt auf den Austrittsbericht der Rehak lini k

K.___ müsse davon aus gegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der Lage gewesen sei, die nötigen Anpassu ngsleistungen an den Klinikallt ag zu erbringen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereit wäre zu einem Arbeitsversuch in einer sitzenden Tätigkeit , sei kongruent mit der gutachterlichen Beurteilung, dass beim Be schwer deführer aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit be gründbar sei (Urk. 6/102/52). Anh and des Mini-ICF-APP-Bogens sei von einer leichten Beeinträchtigung von Proaktivität und Spontanaktivitäten, Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, Mobilität und Verkehrsfähigkeit auszugehen. Vor allem aufgrund der Hörstörung nicht sicher beurteilbar seien die Konversations- und Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie die Gruppenfähigkeit. In den übrigen Bereichen lägen keine Beeinträchtigungen vor . Nach dem Gesagten liege aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 6/102/53). 3.1 1 .3

Dr. med. M.___ , F acharzt für Hals-, Na sen-, Ohrenkrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgi e, diagnostizierte in seinem Teilgutachten einen eindeutigen Morbus Menière links mit/bei an Taubheit grenzender Resthörigkeit, rezidivie ren den Schwindelattacken, chronischem Tinnitus und rezidivierenden Stürzen, diffe rentialdiagnostisch Drop A ttacks im Rahmen von Tumarkin -Krisen, sowie eine mittelgradige sensorineurale Schwerhörigkeit rechts, differentialdiagnostisch im Rahmen eines endolymphatischen Hydrops (Urk. 6/102/58). Dr. M.___ führte aus, die Problematik habe 2003 mit einem Hörsturz begonnen. In der Folge seien die typischen Schwindelattacken mit Ohrdruck sowie Völlegefühl aufgetreten. Zudem komme es seit einigen Jahren zu rezidivierenden unklaren Stürzen. Im Verlauf eines Morbus Menière könne es zu Drop A ttacks respektive Tumarkin -Krisen kommen. Dabei stürzten Patienten ohne sich wehr e n zu können und ohne Vorwarnung plötzl i ch zu Boden. Da ausführliche neurologische und kardiolo gi sche Abklärungen keine Ursache für die Stürze des Beschwerdeführers erge ben hätten, kämen Tumarkin -Kris en als Ursache der Stürze durchaus in Frage. Die im Rahmen der Stürze auftre te nde Bewusstlosigk e it passe je doch n icht zu einer D rop A ttack , bei welcher definitionsgemäss keine Bewusstlosigkeit auftrete, was gegen diese T h ese spreche. Allenfalls komme es vasovag a l respektive vegetativ bedingt - durch den Sturz ausgelöst - zu kurzen Bewusstlosigkei t en (Urk. 6/102/59). Eine solche vasovagal bedingte Bewusstlosigkeit sei im Austrittsbericht der Rehak lini k

K.___ vom 1 8. Mai 2017 anlässlich des Schellong-Tests beschrieben worden (Urk. 6/102/31). Aufgrund der permanenten Sturzgefahr bestehe betreffend die bisherige Tätigkeit als Spengler/Sanitär eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Arbei ten auf Leitern, Dächern, Tätigkeiten mit gefährlichen Maschinen sowie das Füh ren eines Lastwagens seien verboten. Ungeeignet seien zudem Überkopfarbeiten sowie permanent im Stehen erfolgende Tätigkeiten. Aufgrund der Schwerhörig keit sei ein lärmiger Arbeitsplatz ebenfalls ungeeignet. Zudem dürften keine hohen Anforderungen an das Gehör bestehen (viel Telefonieren, Kundenkontakt etc.). Für eine geeignete Tätigkeit im Sitzen in ruhiger Umgebung sei der Be schwerdeführer aus HNO-ärztlicher Sicht voll arbeitsfähig (Urk. 6/102/59). 3.1 1 .4

Im Übrigen ist dem Gutachten zu entnehmen, aus allgemein-internistischer Sicht liege keine langandauernde Arbeitsunfähigkeit vor. Für die häufig vorhandenen link s seitig lokalisierten besonders temporo -occipital auftretenden Kopfschmerzen und die gelegentlich en thorakolumbalen Rückenbeschwerden bestehe kein klares diagnostisches Korrelat. Ohnehin sei das Ausmass dieser Schmerzen nicht inva li disierend (Urk. 6/102/31). Insgesamt gelangten die Gutachterpersonen zum Schlu ss, für die bisherige Tätigkeit bestehe seit November 2011 eine vollum fän gliche Arbeitsunfähigkeit. In einer geeigneten Tätigkeit im Sitzen in ruhiger Umgebung sei der Beschwerdeführer indes zu 100 % arbeitsfähig. Dies vermutlich seit November 2011, spätestens aber seit dem Zeitpunkt, in welchem die Taggeld versicherung keine Leistungen mehr erbracht und das Angestelltenverhältnis nicht mehr bestanden habe . Bezüglich beruflicher Massnahmen hielten die Gut achter fest, falls beim Beschwerdeführer eine genügende Motivation vorhanden und erkennbar sei, werde eine erneute Einleitung beruflicher Massnahmen emp fohlen (Urk. 6/102/32-33). 3.1 2

Die Fachpersonen des Z.___ äusserten sich am 2 2. September 2017 dahingehend zum psychiatrischen Teilg utachten, dass die Beschwerden oberflächlich aufge nommen worden seien. Zurzeit bestünden Konzentrationsstörungen ( kein L esen mehr), Vergesslichkeit (Herd abstellen, Wohnung abschliessen) , Gedankenkreisen, Sinnlosigkeitsgedanken, Müdigkeit, Lust- und Interesselosigkeit (nur noch TV, ansonsten kein Interesse an der Familie; so habe der Beschwerdeführer keine Ahnung, wie gut der jüngere Sohn in der Gewerbeschule sei), Appetitabnahme, Rückzug (Kontakt nur noch in der Familie). Die Häufigkeit der Bewusstseins störungen habe auf einmal pro vier bis sechs Wochen reduziert werden können . Zwischen den Synkopen komme es über Wochen zu klaren Remissionen der De pression, aktuell verlaufe sie aber progredient. Gegenwärtig sei sie mittelgradig ausgeprägt (Urk. 6/109/2).

Des Weiteren bemängelten sie, eine konversionsneu rot ische Störung sei nicht in nachvollziehbarer Weise verneint worden und es sei keine Fremdanamnese erhoben worden. Sodann habe das von ihnen eingesetzte Wiener Testsystem deutliche kognitive Beeinträchtigungen zu Tage gefördert (Urk. 6/109/3). Angesichts der deutlichen Ausprägung und Chronifizierung der Störungen sei die Diagnose einer lediglich leichten Depression nicht aufrecht zu erhalten und das Fehlen eines diagnostischen Korrelats zu den Bewusst seins ver lusten nicht zu rechtfertigen. Da der Beschwerdeführer vollständig verunsichert sei durch den Schwindel und die motivlosen Stürze, sei er bei nachvollziehbarer Angst und dauerndem Schwindel auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/109/4). 3.1 3

RAD-Arzt med. pract . N.___ , Facharzt für Neurologie, hielt in seiner Stellungnahme vom 2 0. November 2017 fest, die Beurteilung durch das Z.___ ent spreche einer anderen Einschätzung desselben Sachverhalts. Er wies darauf hin, die Schwere einer Depression bemesse sich nicht nur anhand der Anzahl der Symptome, sondern auch anhand deren Schwere. Die Ergebnisse der neuropsy chologischen Diagnostik seien mangels Beschwerdevalidierung und Diskussion in Bezug auf die Beeinflussung durch die Hörminderung nicht verwertbar. Auch zeige sich in der beruflichen und privaten Biographie k eine kognitiv bedingte, sondern eine durch S chwindelattacken

bedingte Beeinträchtigung. Das Schmerz syndrom zeige keinen invalidisierenden Charakter, da diesbezüglich keine suffi ziente Behandlung erkennbar sei (Urk. 6/121/8).

Diese Stellungnahme wurde von den Fachpersonen des Z.___ am 8. Januar 2018 wiederum kritisiert . Die Ärzte des Z.___ blieben bei ihren Standpunkten ( Urk. 3/19). 3.1 4

Lic. phil. C.___

und Dr. D.___

berichteten am 2 9. Mai 2019 über ihre gleichentags erfolgte verhaltensneurologisch-neuropsychologische Untersu chung ( Urk.

E. 12 S. 2) . Insgesamt entsteht nach dem Gesagten der Eindruck, dass das Z.___ den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht in erster Linie objektiv en Kriterien gehorchend darstellte. Die Berichte des Z.___ zei gen damit – im Vergleich zum Gutachten – deutlich die Verschiedenheit von Be handlungs

- und Begutachtungsauftrag (BGE 137 V 210 E. 1.2.4, 124 I 170 E. 4) auf und bestätigen die Erfahrungstatsa che, dass die Angaben der behandelnde n Ärzte und Ärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrau ensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pati entinnen und Patienten aus fallen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Ins gesamt erweisen sich die Berichte des Z.___

als zu wenig objektiv und aussagekräftig in Bezug auf die medizinische Zumutbarkeitsbeurteilung, als dass für die Anspruchsprüfung auf diese abgestellt werde n könnte.

Hingegen steht die gutachterliche Beurteilung, wonach die Depressivität leicht ausgeprägt ist, in Einklang mit der Beurteilung durch das Zentrum J.___

vom 2 3. Dezember

2013 (Urk. 6/ 55/15 oder vorstehende E. 3. 5 ).

Des Weiteren ist es beim Fehlen eines schmerzerfüllt leidenden Eindrucks (Urk. 6/102/29,

Urk. 6/102/46, Urk. 6/102/51) nachvollziehbar, dass Dr. L.___ das Vorliegen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Fa ktoren (ICD-10 F45.41) verneint hat (Urk. 6/102/29).

Für die Diagnose von dissoziativen Krampfanfällen (ICD-10 F44.5) fehlte es so wohl an der Aus lö sung durch Trigger als auch an dissoziativen Zeichen während der Unter suchung (Urk. 6/102/29).

4.2. 4

Im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer sodann den Bericht von lic. phil. C.___ und Dr. D.___ vom 2 9. Mai 2019 ein ( Urk. 12). Recht sprechungsgemäss bildet d er Erlass des angefochtenen Entscheids die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefug nis (vgl. etwa BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 und BGE 129 V 354 E. 1). Dem Bericht ist jedoch zu entnehmen, bei den von Dr. L.___ beschriebenen Ermüdungszeichen, der zurückhaltenden Psychomotorik, der redu zierten Mimik, dem zunehmend schwerbesinnlichen Ein druck, dem verlang sam ten Denken und der reduzierten Schwingungs- und Resonanzfähigkeit habe es sich bereits um Zeichen des medial-frontalen Verhaltenssyndroms gehandelt, auf welches nun Hinweise bestünden (Urk. 12 S. 4). Dies ist insofern nicht relevant, als

Dr. L.___ diesen Auffälligkeiten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimass. Anders gesagt waren diese Einschränkungen, jedenfalls gemäss der im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung relevanten Abklärungser gebnisse, nicht in einer Ausprägung vorhanden, welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gehabt hätte. Ferner ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich die von lic. phil. C.___ und Dr. D.___ beschriebenen kognitiven Beein träch tigungen bei einer angepassten Tätigkeit auf einfachem Niveau konkret limi tie rend auszuwirken vermöchten. Vor dem Hintergrund der insgesamt ni cht schwer ausgeprägten Befunde leuchtet die Schlussfolgerung einer 50-70%igen Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit zumindest für eine Tätigkeit, welche kognitiv keine besonderen Anforderungen an den Beschwerdeführer stellt, nicht ein. Mithin ver mag der genannte verhaltens neurologisch-neuropsychologische Bericht keine Zweifel an der Beweiswertigkeit des Gutachtens der MEDAS B.___ zu wecken. 4.2.5

Nach dem Gesagten erweist sich das psychiatrische Teilgutachten als nach vol l ziehbar und es ist mit Dr. L.___ davon auszugehen, dass aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt (Urk. 6/102/45).

Mit dieser Beurteilung korrelieren auch die mittels Mini-ICF-APP Ratingbogen erhobenen maximal leicht ausgeprägten Beeinträchtigungen (Urk. 6/102/55-56). Da im beweiswertigen psychiatrischen Gutachten eine Ar beits unfähigkeit aus psychiatrischer Sicht in nachvollziehbarer Weise verneint w u rd e und den gegenteiligen Einschätzungen durch die Ärzte des Z.___ kein Be weiswert zugemessen werden kann (E. 4.2.3 hiervor), bleibt die Prüfung der Standard indi katoren entbehrlich (Urteil des Bundesgerichts 8C_309/2018 vom 2. August 2018 E. 5.3.2). Dies entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 26 S. 3).

4.3

Zusammengefasst ist festzu halten , dass das Gutachten den Anforderungen an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage genügt und darauf abgestellt wer den kann. Von der Einholung eines Gerichtsgutachtens (vgl. den Antrag in Urk. 2 6 S. 1) oder von beruflichen Abklärungen (vgl. den Antrag in Urk. 1/1 S. 2) sind keine weitergehen den Erkenntnisse zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d), weshalb davon abzusehen ist.

Folglich ist von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszu gehen, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits seit November 2011 bestand (Urk. 6/102/33).

Der Ein wand des Beschwerdeführers, das Gutachten habe sich nicht zu den Arbeitsun fähigkeiten vor der Exploration geäussert ( Urk. 26 S. 1), geht angesichts dessen fehl, dass die Gutachter zum mutmasslichen Beginn der reduzierten Arbeits fähig keit Stellung nahmen (Urk. 6/102/33 Ziff. 5.4). Dass dies nicht sehr detailliert geschah, hängt damit zusammen, dass ihre Beurteilung bezüglich der angestam mten Tätigkeit mit jener des damals behandelnden Dr. G.___ übereinstimmt (E.

3.2 vorstehend) , und dass bezüglich einer angepassten Tätigkeit Anhalts punkte für eine relevante Veränderung in der Vergangenheit fehlen. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt somit, ob die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad korrekt ermittelt hat.

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkom mensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die ver si cherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizi nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermit telt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom mens differenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Ein kommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 5.2

5.2.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). 5.2.2

Der unbestritten gebliebenen Annahme der Beschwerdegegnerin, der Beschwer deführer wäre bei guter Gesundheit weiterhin als Sanitärmonteur bei Y.___ sowie im Nebenerwerb bei der E.___ tätig ( Urk. 2 S. 2) , steht in diesem Sinne nichts entgegen . Im Jahr 2012 hätte der Beschwerdeführer bei Y.___ laut Arbeitge ber fragebogen vom 1 4. Mai 2012 Fr. 69'550.-- verdient (Urk. 6/38/3), was ange sicht s de s im Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers (IK-Aus z ug) für das Jahr 2010 - vor Eintritt des Gesundheitsschadens - ausgewiesenen Ein kommens von Fr. 68'900.-- (Urk. 6/ 40/3) plausibel ist. Gemäss IK-Auszug erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2010 im Nebenerwerb bei der E.___ ein Einkommen von Fr. 6'130.-- (Urk. 6/40/3). Angepasst an die Nominallohnentwicklung (Bundes amt für Statistik; Tabelle T1.1.10 Nominallohn index, Männer 2011-2018; Total)

ergibt sich fürs Jahr 2012 ein Betrag von rund Fr. 6'234.-- ( Fr. 6'130.-- : 100 x 101.7 ). Folglich belief sich das Validenein kommen

insgesamt auf Fr. 75'784 .--

( Fr. 69'550.-- + Fr. 6’234.--)

im Jahr 2012. 5.3

5.3.1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge ge benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Inva lideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth,

Bundesgesetz über die Invalidenver sicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5.3.2

Der Beschwerdeführer ging nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in der ange stam mten Tätigkeit keiner Arbeit mehr nach, weshalb auf die Tabellenlöhne gemäss LSE abzustellen ist. Rechtsprechungsgemäss sind daher die Löhne für Männer (LSE 2012 TA1 _tirage_skill_level) in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art ( Kompetenzniveau 1 ) heranzuziehen, sodass - angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2012 (vgl. Tabelle T 03.02.03.01.04 .01,

b etriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsab teilungen) in angepasster Tätigkeit ein Invalideneinkommen von Fr. 65’177 .-- resultiert (Fr. 5' 210 .-- x 12 : 40 x 41.7 ). Der Auffassung des Beschwerdeführer s , das Invali deneinkommen sei mit höchstens Fr. 30'000.-- zu beziffern ( Urk. 1/1 S. 18) kann demnach nicht gefolgt werden. 5.4 5. 4.1

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schni tts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurch schnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht auto ma tisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzel fall nach pflichtge mässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -c c). Die Recht sprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalidenein kom men , wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeiter tätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). 5. 4.2

Die Beschwerdegegnerin nahm aufgrund der langen Betriebszugehör igkeit einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn von 5 % vor ( Urk. 2 S. 2).

Der Be schwerdeführer beantragt, es sei ein Abzug von 25 % zu berücksichtigen ( Urk. 1/1 S. 19).

Da wegen der Schwerhörigkeit sowie der Einschränkung betreffend das Bedienen von gefährlichen Maschinen nicht sämtliche sitzenden Tätigkeiten in Frage kommen, ist aufgrund dieser qualitativen Einschränkungen ein Leidens ab zug angezeigt . Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wirkt sich hin gegen die geltend gemachte längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt mit Blick auf die zumutbaren Hilfsarbeitertätigkeiten im untersten Kompetenzniveau nicht in relevanter Weise auf das Invalideneinkommen aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_166/ 2017 vom 3. Juli 2017 E. 6 mit Hinweisen). Das Alter des 1967 geborenen Beschwerdeführers vermag keinen Leidensabzug zu begründen, da Hilfsarbeiten auf dem massgeblichen hypothetischen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunab hängig nachgefragt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 2 9. Mai 2018 E. 3.4.4 mit Hinweis). Weitere Gründe für einen Leidensabzug sind

– abge sehen von der von der IV-Stelle berücksichtigten langen Betriebszugehörigkeit , wobei dieser auf dem tiefsten Kompetenzniveau praxisgemäss nur eine

geringe Bedeutung zukommt (Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2014 vom 2. September 2015 E. 3.3.2)

- nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten und unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu ähnlich gelagerten Fällen (vgl. bei spielsweise Urteile des Bundesgerichts 8C_238/2014 vom 1. Juni 2015 E. 6.3.2, 8C_319/2017 vom 6. September 2017 E. 3.3.2.1) ist der Leidensabzug ermessens weise auf gesamthaft 10 % festzusetzen.

Dies führt zu einem Invalideneinkommen von rund Fr. 58'659.-- (Fr. 65’177 .-- x 0.9). 5. 5

5.5.1

Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1 mit Hinweis).

Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumut bar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leis tungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesund heitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbei tungs aufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhan den e Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwend barkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138

V 457 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

Gemäss BGE 138 V 457 richtet sich der Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbs tätig keit (E. 3.3). Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Er werbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuver lässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1; vgl. BGE

138

V 457 E. 3.4).

5.5.2

Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, es sei ihm altersbedingt nicht mehr möglich, seine Restarbeitsfähigkeit zu verwerten ( Urk. 1/1 S. 18). Der am 1 6. Febru ar 1967 geborene Beschwerdeführer (Urk. 6/

8) war im massgeblichen Zeitpunkt ( BGE 138 V 457 E. 3.3) der Erstellung des MEDAS-Gutachtens vom 2 8. Juli 2017 50 Jahre alt. Bis zum Erreichen das AHV-Alters verblieb ihm mithin eine Aktivi tätsdauer von fast 15 Jahren. Zwar ist der Beschwerdeführer auch in qualitativer Hinsicht in der Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt, doch umfasst der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stel len- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegen kommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_693/2019 vom 18. Dezember 2019 E.

4.1.3 mit Hinweisen ). Einfache Montage-, Sortier-, Verpackungs- und Überwachungs arbei ten könnte der Beschwerdeführer, immerhin mit jahrzehntelanger Berufserfah rung als Sanitärspengler und zudem Hausabwart sowie in feinmotorischen Tätig keiten nicht eingeschränkt, durchaus ausüben

- gegebenenfalls

im Rahmen eines solchen Arbeitsplatzes . Im Lichte der relativ hohen Hürden ,

welche das Bundes gericht für die altershalbe Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit stellt (vgl.

statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.4 und 8C_28/2017 vom 19. Ju ni 2017 E. 5.2, je mit Hinweis) ,

und in Anbetracht der hohen Restarbeitsfähigkeit von 100 % ,

ist von der Verwert barkeit der Restarbeits fähigkeit auszugehen . 5. 6

Nach dem Gesagten ist für den Einkommensvergleich von einem Validenein kommen von Fr. 75'784 .-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 58'659. -- aus zugehen, womit sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 17’125 .-- und damit ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von ge rund et

23 % ergibt ( Fr. 17’125 .-- : Fr. 75'134.-- x 100 ; zur Rundung vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 ) . 6.

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwer deführers in der angefochtenen Verfügung vom

4. Dezember 2017 (Urk. 2) zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen. 7.

7.1

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweige rung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermes sensweise auf Fr. 9 00. -- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge der ihm gewährten un entgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 7 ) jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen; dies unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozial versi cherungsgericht ( GSVGer ). 7.2

Rechtsanwältin Christina Kotrba , Zürich , ist als

mit Verfügung vom 2 7. Februar 2018 ( Urk. 7) bestellte und mit Verfügung vom 2 7. September 2019 ( Urk. 21) ent lassene unentgeltliche Rechtsvertreterin für ihre auf diese Zeitperiode entfallen den Aufwendungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzu setzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoc h ohne Rücksicht auf den Streit wert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Ent schädigun gen vor dem Sozialversicherungs gericht ( GebV

SVGer ) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Recht svertretung - namentlich für unnötigen Auf wand kein Ersatz gewährt.

Der von Rechtsanwältin Kotrba mit Eingabe vom 2. März 2018 (Urk. 9 ) geltend gemachte Aufwand von 20,1 Stunden ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich erscheint ein Auf wand von 16,8 Stunden für die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift , die 17 Seiten mit Darlegungen zur Sache umfasst, als überhöht. Angesichts der zwar eher um fangreichen , aber aus dem

Vorbescheidverfahren bereits bekannten Akten der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 6/64) , der Schwierigkeit der Sache

und de s

mit Bezug auf die Darlegung der Bedürftigkeit geringen Aufw ands im Zusammen hang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsver tretung ist ein Aufwand von insgesamt zehn Stunden gerechtfertigt . D ie Entschädigung ist bei Anwendung des gerichts üblichen Stun denansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für frei berufliche Anwälte auf Fr. 2’440 .-- (inklusive Barauslagen von 3 %

un d Mehrwertsteuer) festzu setzen. 7.3

Der mit Verfügung vom 2 7. September 2019 ( Urk.

21) neu bestellte unentgeltliche Rechtsvertreter Thomas Wyss, Zürich , machte mit Honorarnote vom 2 4. Februar 2020

Aufwendungen von insge samt 9 Stunden und 20 Minuten sowie Baraus lagen von Fr. 61.60 geltend (Urk. 31 ),

woraus eine Entschädigung von Fr. 2'277.70 ( 9,33 Stunden x Fr. 2 2 0.-- zuzüglich Barauslagen von 3 % zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7 %) resultiert. Der geltend gemachte Aufwand ist ange sichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ange messen. Der unentgeltliche Rechtsvertreter ist demgemäss für seine Bemühungen und Barauslagen mit Fr. 2'277.70 (Mehrwertsteuer inbe griffen) aus der Gerichts kasse zu entschädigen.

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er auch zur Nachzahlung der En t schädigung für seine Rechtsv ertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

GSVGer hingewiesen. 3.

Die am 2 7. Februar 2018 bestellte und am 2 7. September 2019 entlassene unent gelt liche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Christina Kotrba , Züric h, wird mit Fr. 2’440 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Der am 2 7. September 2019 neu bestellte unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwer deführers, Rechtsanwalt Thomas Wyss, Zürich, wird mit Fr. 2'277.70 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 5.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Rechtsanwältin Christina Kotrba , SWMB Rechtsanwälte, Riesbachstrasse 57, Postfach , 8034 Zürich sowie an: - Gerichtskasse 6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00087

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom 2 8. Mai 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss Stampfenbachstrasse 161, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1967 geborene X.___ verfügt über keine Berufsausbildung (Urk. 6/1/4 ). In den Neunzigerjahren liess er sich in der Schweiz nieder (Urk. 6/1/ 3, Urk. 6/7/1 ) und arbeitete unter anderem als Hilfsgärtner oder als Haus wart (Urk. 6/ 13/2, Urk. 6/18/3).

Am 2 0. Februar 2011 meldete er sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 6/7) , wobei er angab, seit 2002 als Sanitärspengler für Y.___ tätig zu sein (Urk. 6/7/6) .

Der Arbeitgeber machte entsprechende Angaben (Urk. 6/27/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,

IV-Stelle,

tätigte erwerbliche sowie medizinische Abklärungen . Am 2 1. Juni 2011 schloss sie die Arbeitsver mittlung ab, nachdem sich der Versicherte und sein Arbeitgeber zu einer weiteren Zusammenarbeit entschlossen hatten (Urk. 6/17). Mit Vorbescheid vom 1 1. Juli 2011 stellte sie ihm die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 6 /24). Am 2 1. September 2011 verfügte sie im angekündigten Sinne, da der Versicherte weiterhin ohne Lohneinbusse seine bisherige Erwerbstätigkeit ausübte (Urk. 6 /25).

Am 27. Februar 2012 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine seit dem 1 6. November 2011 bestehende vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit wegen Gleichgewichts störungen, Schwindel, Ohnmacht und Diabetes zur Früherfassung an (Urk. 6/ 27) . Am 1 4. April 2012 folgte die Anmeldung zum Leistungsbezug

( Berufliche Integration/Rente ; Urk. 6/31).

Nach Tätigung weiterer Abklärungen ( Urk. 6/38 ff.) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom

16. Mai 2014 die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 6/58), wogegen der Versicherte a m 1 1. Juni 2014, ergänzt am 15. August 2014, Einwand erhob (Urk. 6/61 und Urk. 6/64). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens wurden ärztli che Berichte des Zentrums Z.___ (Urk. 6/69, Urk. 6/72, Urk. 6/77 , Urk. 6/84 , Urk. 6/92) sowie des Sanatoriums A.___ (Urk. 6/86) zu den Akten genommen und das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS B.___ vom 2 8. Juli 2017 eingeholt (Urk. 6/ 102 ). Dazu nahm der Versicherte am 2 8. September 2017 unter Beilage des Berichts des Z.___ vom 22. September 2017 Stellung ( Urk. 6/109, Urk. 6/111). Am 1 8. Oktober 2016 wurde das Gesuch des Versicherten um unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren gut ge heissen (Urk. 6/89). Nach Durchführung eines Einkommensvergleichs (Urk. 6/1

20) und nach mehrmaliger Vorlage des Dossiers bei ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; vgl. Urk. 6/121/3- 8 ) wies die IV-Stelle das Rentenbe gehren des Versicherten mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 ab (Urk. 6/124 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 4. Dezember 2017 erhob der Versicherte am 1 9. Januar 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm ab 1. November 2012 eine ganze Invalidenrente zu gewähren. Eventualiter sei seine Arbeitsfähigkeit durch eine berufliche Abklärungsstelle abzuklären. Subeventualiter sei das Verfahren an die IV-Stelle zurückzuweisen mit dem Hinweis, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei unter Kostenfolge der Beschwerdeführerin (gemeint wohl: zulasten der Beschwerdegegnerin) durch eine berufliche Abklärungsstelle durchzuführen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 /1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 3. Februar 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).

Mit Gerichtsverfügung vom 2 7. Februar 2018 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozess führung gewährt und es wurde ihm Rechtsanwältin Christina Kotrba , Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 7). Mit Eingabe vom 1 5. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von lic. phil. C.___ , Neuropsychologin/Psychologin FSP, und Dr.

med. D.___ , Verhaltensneurologin, vom 2 9. Mai 2019 ein ( Urk. 11 und Urk. 12). Mit Gerichtsverfügung vom 1 7. Juli 2019 wurde der Beschwerdegeg nerin Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen ( Urk. 13), woraufhin die Beschwerdegegnerin am 6. August 2019 auf das Einreichen einer Stellungnahme verzichtete (Urk. 15), was dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde ( Urk. 16). Am 1 9. Juli 2019 zeigte Rechtsanwältin Kotrba an, dass sie den Beschwerdeführer nicht mehr vertrete ( Urk. 14). Mit Eingabe vom 1 9. September 2019 ersuchte Rechtsan walt Thomas Wyss, Zürich, darum, er sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 18). Nach Abklärungen bezüglich der Gründe für die Mandats niederlegung durch Rechtsanwältin Kotrba ( Urk. 19 und Urk.

20) entliess das hiesige Gericht Rechtsanwältin Kotrba mit Verfügung vom 27. September 2019 und bestellte dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Wyss als unentgeltlichen Rechtsvertreter für das vorlieg ende Verfahren ( Urk. 21). Am 3. Februar 2020 stellte der Beschwerdeführer den Eventualantrag, es sei unter Wahrung seiner Mitwirkungsrechte ein gerichtliches medizinisches Gutachten einzuholen ( Urk. 26 S. 1). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 19. Februar 2020 auf das Einreichen einer Stellungnahme dazu ( Urk. 29), was dem Beschwerdeführer am 2 0. Februar 2020 mitgeteilt wurde ( Urk. 30).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereicht en Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumut bar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG ). 1.4

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfe n sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, das Gutachten der MEDAS B.___ vom 2 8. Juli 2017 sei beweis kräftig. Demzufolge sei dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Sanitär seit November 2011 nicht mehr zumutbar. Per November 2012, nach Ab lauf des Wartejahres, sei ihm indes eine körperlich leichte, überwiegend sitzende Tätigkeit in ruhiger Umgebung ohne häufigen Kundenkontakt zu 100 % zumut bar. Bei ihrem Einkommensvergleich ging die Beschwerdegegnerin davon aus, der Beschwerdeführer wäre bei guter Gesundheit weiterhin als Sanitärmonteur bei Y.___ sowie im Nebenerwerb bei der E.___ tätig. Beim Invalideneinkommen ging sie von einem Lohn für Hilfsarbeiten aus und nahm aufgrund der langen Betriebszugehörigkeit einen Abzug von 5 % vor. So gelangte sie zu einem Invaliditätsgrad von 18 % ( Urk. 2 S. 2).

Zu den Einwänden des Beschwerdeführers führte sie aus, eine mittelschwere De pression spiegle sich weder in der gutachterlichen Untersuchung noch in seinem Aktivitätsniveau . Die Ergebnisse der neuropsychologischen Diagnostik seien mangels Beschwerdevalidierung und Diskussion in Bezug auf die Beeinflussung durch die Hörminderung nicht verwertbar. Sodann zeigten sich in der beruflichen sowie in der privaten Biographie des Beschwerdeführers keine kognitiv beding te n , sondern nur durch den Schwindel bedingte Beeinträchtigungen. Das Schmerz syn drom weise keinen invalidisierenden Charakter auf. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer sich diesbezüglich nicht in ausreichender Behandlung befinde. Die Restarbeitsfähigkeit sei verwertbar. Das Alter des Beschwerdeführers ändere daran nichts. Laut Gutachten sei er im Übrigen nicht motiviert für berufliche Massnahmen ( Urk. 2 S. 3). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde zusammengefasst vor, laut den ihn behandelnden Ärzten sei er für jegliche Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt vollumfänglich arbeitsunfähig, unter anderem wegen einer mittelschweren De pression ( Urk. 1/1 S. 4-7). Die Beschwerdegegnerin habe nicht zureichend be gründet, weshalb sie auf das MEDAS-Gutachten und nicht auf die Berichte der behan delnden Ärzte abstelle ( Urk. 1/1 S. 9-10). Am MEDAS-Gutachten beanstan dete er sodann, der psychiatrische Teilgutachter

habe die Beschwerden nur ober flächlich aufgenommen , weshalb er von einer leichten statt einer mittelgradigen Depression ausgegangen sei ( Urk. 1/1 S. 10-11). Ferner sei die Argumentation des psychiatrischen Gutachters betreffend eine mögliche konversionsneurotische Stö rung falsch und er habe ke ine Fremdanamnese erhoben (Urk. 1/1 S. 12). Des Wei teren habe er die kognitiven Beeinträchtigungen nicht objektiv abgeklärt , die Symptome der Depression nicht erfragt und sein Aktivitätsniveau falsch wieder gegeben (Urk. 1/1 S. 13-14). Hingegen sei auf die Z.___ -Berichte und die darin angegebene vollumfängliche Erwerbsunfähigkeit abzustellen ( Urk. 1/1 S. 14 -15 ).

Mit näherer Begründung postulierte er, e ine allfällige Restarbeit sfähigkeit sei nicht verwertbar, respektive nur mit einem Jahreseinkommen, welches zu eine m Anspruch auf eine ganze Invalidenrente

führe ( Urk. 1/1 S. 1 6 -19).

In seiner Eingabe vom 3. Februar 2020 beanstandete der Beschwerdeführer am MEDAS-Gutachten zudem, dass es sich nicht zu Arbeitsunfähigkeiten vor dem Explorationsdatum äussere ( Urk. 26 S. 1). Sodann habe sich der psychiatrische Tei lgutachter völlig unzureichend mit den Vorakten

- namentlich betreffend stationäre Behandlungen - auseinandergesetzt und er habe sich bezüglich der kognitiven Beeinträchtigungen getäuscht. Auch dass er von einer leichten depres siven Episode einer rezidivierenden depressiven Störung ausgehe, aber keine Be handlungsbedürftigkeit sehe, sei widersprüchlich. Hinzu komme, dass Dr. D.___ in ihrem Bericht vom 29. Mai 2019 ein organisch bedingtes, bildgebend nach gewiesenes medial-frontales Verhaltenssyndrom beschrieben habe, welches den zunehmenden Interessenverlust, die emotionale Abstumpfung und die Einschrän kung in der kognitiven Geschwindigkeit zu erklären vermöge (Urk. 26 S. 2). Aus rein neurologischer/neuropsycho logischer Sicht sei er laut Dr. D.___ um 50 bis 70 % eingeschränkt. Die Verwertung einer allfälligen medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit sei ihm nicht zumutbar. Des Weiteren brachte der Beschwer deführer vor, die Indikatoren seien im MEDAS-Gutachten nicht durchgehend geprüft worden und die Annahme der Beschwerdegegnerin, er sei für berufliche Massnahmen nicht motiviert, treffe nicht zu ( Urk. 26 S. 3). 3.

3.1

Die Ärzte des Universitätsspitals F.___ , ORL-Klinik, erhoben anlässlich der Testung des Beschwerdeführers vom 6. Mai 2009 eine leichte vestibuläre Unter funktion links (Urk. 6/16/29) und nannten in ihrem Bericht vom 1. April 2011 die Diagnose eines Morbus Menière links und eines fraglich inzipienten Morbus Menière rechts (Urk. 6/16/7). Sie führten aus, der Beschwerdeführer habe jeweils sehr gut auf eine spezifische medikamentöse Therapie angesprochen, indes habe er die Medikation mehrfach selbständig abgesetzt, weshalb die entsprechende Anfallsprophylaxe nicht habe erreicht werden können (Urk. 6/16/9). 3.2

Ab dem 1 6. November 2011 attestierte Dr. med. G.___ , Praktischer Arzt, dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres (Urk. 6/ 26/17), wobei der Beschwerdeführer seine Tätigkeit für Y.___ dem entsprechend aufgab (Urk. 6/27/1 , Urk. 6/38/1 -2 ). Am 9. September 2012 gab Dr. G.___ an, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich eindeutig verschlechtert. Die Anfälle des Morbus Menière hätten mit Bewusstlosigkeit sehr zugenommen, sodass der Beschwerdeführer seine Arbeit habe aufgeben und seinen Führerausweis habe abgeben müssen. Der Beschwerdeführer sei sehr deprimiert, hoffnungslos, ängstlich und habe die Zukunftsperspektive verloren (Urk. 6/46/6 = Urk. 3/2 ). Am 1 6. Dezember 2012 berichtete Dr. G.___ über einen unverän derten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (Urk. 6/49/2). 3. 3

Die Ärztinnen des F.___ , HerzKreislaufZentrum , Klinik für Kardiologie, führten am 2 8. Februar 2013 aus, der Beschwerdeführer sei ihnen bei rezidivierenden Synko pen mit Unfallfolgen zur kardiologischen Abklärung zugewiesen worden. Die Frequenz der Synkopen habe zugenommen. Diese träten etwa drei- bis viermal pro Woche auf. Der Beschwerdeführer bemerke einen kurzen Schwindel für einige Sekunden, dann falle er zu Boden und sei für einige Sekunden bewusstlos, gefolgt von starker Müdigkeit. Die Attacken würden zudem von Kopfschmerzen begleitet , z um Teil mit erheblichen Verletzungsfolgen (Kopf) , und im November 2010 (richtig : Oktober 2011, vgl. Urk. 6/55/16) hätten sie zu einem Autounfall geführt (Urk. 6/50/7). Die Ärztinnen hielten fest, aus den erhobenen Befunden hätten sich keine Hinweise auf eine kardiale Ursache der Synkopen ergeben . Weiter wiesen sie darauf hin, dass der Diabetes nicht optimal kontrolliert sei, und empfahlen neurologische Abklärungen inklusive eine Epilepsiediagnostik (Urk. 6/50/8). 3. 4

Am 4. Novemb er 2013 berichteten Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychia trie und Psychotherapie, und Dr. phil. I.___ , k linischer Psychologe und Supervisor, Z.___ , der Beschwerdeführer sei im Oktober 2013 zu zwei Vorge sprä chen bei ihnen gewesen. Der Beschwerdeführer habe über deutliche Depressionen mit Selbstgesprächen, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Gedankenk reisen , Sinnlosigkeitsgedanken, Müdigkeit, Lust- und Interesselosigkeit sowie Schlafstö rungen geklagt. Die Fachpersonen nannten a ls Diagnose in ihrem Fachgebiet eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1 ;

Urk. 6/55/8-10). 3. 5

Die Ärzte des Zentrums J.___ hielten in ihrem Bericht vom 2 3. Dezember 2013 fest, der Beschwerdeführer sei vom 1 4. bis am 2 1. Oktober 2013 bei ihnen hospitalisiert gewesen. Sie diagnostizierten nicht-epileptische, psychogene Anfälle mit transienter Bewusstseinsstörung, derzeit ohne Anhalt für eine zusätzliche Epilepsie, sowie eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0 ; Urk. 6/55/15). Sie gaben an, d er Schwindel daure teilweise bis zu sechs Stunden und gemäss d en Aufzeichnungen des Beschwerdeführers seien im Juli 2013 sieben, im August dreizehn und im September drei Bewusstseinsverluste aufge treten (Urk. 6/55/15-16). Nachdem in der 159-stündigen Elektroenzephalografie (EEG) -Ableitung keine Anfälle regist r iert worden seien und auch nach Schlaf entzug als Provokationsfaktor keine epilepsietypischen Potenziale oder iktalen

Abläufe vorhanden gewesen seien, sei bei den geschilderten anfallsartigen Epi soden nicht von epileptischen Anfällen auszugehen, sondern von einer «Über lagerung» mit dissoziativen Anfällen (Urk. 6/55/16-17). 3. 6

Dem Bericht des F.___ , Klinik für Neurologie, vom 8. Januar 2014 ist zu ent neh men, g emäss der Dokumentation durch den Beschwerdeführer träten die Be wusst seinsverluste circa ein- bis zweimal pro Monat auf. Zudem bestehe ein täg lich konstanter Schwindel . Die Ärzte des Zentrums J.___

h ätten zudem im Rahmen einer psychologischen Exploration das Vorliegen einer depres siven Symptomatik eruiert. Es erfolge nun ein Ausbau der im Dezember 2013 begonnenen antidepressiven Therapie (Urk. 6/55/11-12). 3. 7

Die Fachpersonen des Z.___ im Bereich Psychologie/Psychiatrie hielten am 14. Okto ber 2014 fest, der Beschwerdeführer komme jede zweite Woche zu ihnen in die Einzelpsychotherapie (Urk. 6/69/8). Er sei in seinen kognitiven Funktionen (Aufmerksamkeit, Konzentrations- und Merkfähigkeit) deutlich eingeschränkt und habe im Zusammenhang mit den kurzen Bewusstlosigkeitsanfällen und starken Schwindelanfällen starke Ängste zu stürzen und sich zu verletzen. Durch diese Defizite sowie die allgemeine Erschöpfung, Lustlosigkeit sowie die man gelnde psychische Belastbarkeit sei er zu 100 % arbeitsunfähig für alle Tätigkei ten. Die Anzahl der Synkopen habe im Laufe der Therapie deutlich reduziert werden können (Urk. 6/69/9).

Am 9. März 2015 berichteten dieselben Fachpersonen des Z.___ über einen stabi len Verlauf im Oktober und November 2014 mit höchstens einer Synkope in 30-40 Tagen. Im Dezember 2014 seien Schwindel und Kopfschmerzen täglich aufge treten und die Synkopen hätten sich gehäuft. Nach einem Aufenthalt im Her kunftsland im Januar 2015 sei es wieder zu einer langsamen Besserung ohne Synkopen im Januar gekommen. Der Beschwerdeführer habe festgestellt, dass er durch seinen Lebenswandel und seine Erkrankung stark vereinsamt sei und ver mehrt Kontakte brauche. Nebst der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) , äusserten die Fachpersonen den Verdacht auf eine dissoziative Störung (Konversions stö rung; ICD-10 F44.9; Urk. 6/72/7). Die Arbeitsunfähigkeit betrage weiterhin 100 % für sämtliche Tätigkeiten . Mittels Psychotherapie könne höchstens eine Beschäf tigungsfähigkeit im geschützten Rahmen erreicht werden (Urk. 6/72/10). Ein sofortiger Beginn der Wiedereingliederung sei nicht möglich (Urk. 6/72/11).

Dem Bericht des Z.___ vom 4. September 2015 ist zu entnehmen, im Frühling 2015 sei der Verlauf stabil gewesen mit höchstens einer Synkope in 30-40 Tagen. Im August 2015, unmittelbar nach der Rückkehr aus den Ferien, hätten Schwindel , Kopfschmerzen und Synkopen plötzlich stark zugenommen. Zurzeit könne der Beschwerdeführer das Haus kaum verlassen, wobei momentan zwei bis drei Syn kopen pro Woche aufträten (Urk. 6/77/1). 3. 8

Am 2 7. Mai 2016 verfassten die Ärzte des Sanatoriums A.___ den Austritts bericht über die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers vom 31. März bis 1 3. Mai 2016 (Urk. 6/84/12). Darin beschrieben sie ein grosses Engagement des Beschwerdeführers und einen erfreulichen Verlauf (Urk. 6/84/13). Zuhanden der IV- Stelle gaben sie am 1 5. August 2016 zudem an, mittel- bis längerfristig be trage die Arbeitsunfähigkeit 100 % . Eine Steigerung der Leistungsfähigkeit sei erst nach Weiterführung der Psychotherapie und Einstellung der Schmerzmedi kation zu erwarten (Urk. 6/86/2 , vgl. auch Urk. 6/86/4 ). Beim Austritt habe der Beschwerdeführer noch leichtgradige Einschränkungen der Belastbarkeit und nach wie vor ausgeprägte somatische Beschwerden gezeigt. Diese Symptome wirkten sich auf die Leistungsfähigkeit aus (Urk. 6/86/3). 3. 9

Die Fachpersonen des Z.___ führten am 1 4. Juni 2016 aus, nach dem Austritt aus dem Sanatorium A.___ befinde sich der Beschwerdeführer in einem leicht ver besserten allgemeinen körperlichen Zustand. Er könne länger aktiv sein und fühle sich weniger erschöpft. Kopfschmerzen, Schwindel, Schlafstörungen und Häufig keit der Bewusstlosigkeitsanfälle seien unverändert geblieben (Urk. 6/84/6). In der Klinik habe er nur einmal ein Bewusstlosigkeitssyndrom erlitten (Urk. 6/84/8). Sie empfahlen einen Arbeitsversuch im geschützten Rahmen während zwei bis drei Stunden pro Tag, um dem Beschwerdeführer eine Tagesstruktur zu geben und ihn zu aktivieren. Eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt könne indes nicht mehr erlangt werden (Urk. 6/84/9-10). 3.1 0

Den MEDAS-Gutachtern (vgl. dazu nachfolgende E. 3.11) lag laut Aktenzu sam menfassung im Gutachten der Austrittsbericht der Rehak lini k

K.___

vom 1 8. Mai 2017 vor. Den Austrittsb ericht fassten die MEDAS-Gutachter wie folgt zusam m en: Der Beschwerdeführer habe dort vom 4. April bis 8. Mai 2017 an einem ganzheitlich orientierten, interdisziplinären Behandlungsprogramm für Patienten mit psychosomatischen Erkrankungen teilgenommen. Als psychia tri sche Diagnosen seien eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel gradige Episode (ICD-10 F33.1), sowie chronische Schmerzen mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) vermerkt worden ; als somatische Diag nose unter anderem rezidivierende Kollapszustände mit Bewusstlosigkeit bei Kreislauf dysregulation (Urk. 6/102/22) . W ährend des Aufenthaltes seien keine Synkopen aufgetreten (Urk. 6/102/22-23), jedoch sei d er

Beschwerdeführer b eim anlässlich des Eintritts durchgeführten Schellong-Test bewusstlos geworden (Urk. 6/102 /23). Der Schellong-Test erkläre die Kollapsneigung, nicht aber den Dauerschwindel (Urk. 6/102/24) . 3.1 1

3.1 1 .1

Die Ärzte

der MEDAS B.___

führten in ihrem Gutachten vom 2 8. Juli 2017 aus , der Beschwerdeführer habe hauptsächlich über die dauernde Angst vor Bewusstseinsverlust geklagt, welcher ohne Vorzeichen, unmotiviert, unabhängig von äusseren Einflüssen und wie ein Blitz aus heiterem Himmel eintrete. Daneben leide er an einem stets vorhandenen Schwindelgefühl (eher Dreh- als Schwank schwindel) und an stetig in unterschiedlicher Intensität vorhandenen , besonders linksseitig temporo -occ ipital lokalisierten Kopfschmerzen (Urk. 6/102/25). Allge mein fühle er sich immer extrem müde und erschöpft (Urk. 6/102/26). 3.1 1 .2

Dr. med. L.___ , Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Teilg utachten aus , bei der Beschwerdeschilderung hätten Angstgefühle vor erneuten Stürzen und ein konsekutives Vermeidungsverhalten im Vorder gru nd gestanden. Depressive Symptome wie Kraftlosigkeit, Energielosigkeit, erhöhte Erm üd

- und Erschöpfbarkeit hätten bereits zwei Jahre vor dem ersten Sturzereig nis bestanden, als er noch erwerbstätig gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe über ein vermehrte s Nachkontrollieren seiner Arbeiten zu jener Zeit berichtet. Es sei davon au s zugehen, dass der Beschwerdeführer damals unter einem erhöhten intrapsychischen Disstress mit wahrscheinlich konsekutiver erhöhter Ermüd

- und Erschöpfbarkeit gelitten habe. Inwieweit dieser Disstress das Ausmass einer de pressiven Episode angenommen habe, sei nicht sicher beurteilbar, da zeitnahe medizinische Akten fehlten. Der Beschwerdeführer habe über andauernde Kopf schmerzen mit einem Ruheschmerz bei 3 und Schmerzspit z en bei 9 berichtet, indes während der Untersuchung keinen schmerze r füllt leidenden Eindruck ge macht . Gegen Ende der dreistündigen Untersuchung seien die erhöhte Ermüd

- und

Erschöpfbarkeit an der Sitzhaltung und an der Denkverlangsamung objekti vier bar gewesen (Urk. 6/102/46). Dies e erhöhte Ermüd

- und Erschöpfbarkeit mit damit verbundenen Beeinträchtigungen der kognitiven Funktionen sei der Haupt befund gewesen in der klinischen Untersuchung . Bei deren Genese spielten die vor der Exploration schlecht durchschlafene Nacht und das anstrenge n de Ge spräch eine Rolle. Depressionsbedingte kognitive Beeinträchtigungen seien hin gegen nicht objektivierbar gewesen . Des Weiteren hielt Dr. L.___ fest, die von den behan delnden Ärzten genannten Befunde seien nicht plausibilisiert worden und daher nur beschränkt verwertbar (Urk. 6/102/47). In den letzten Jahren habe ein sozialer Rückzug stattgefunden, der aber nicht genügen d durch eine Erkran kung aus dem depressiven Formenkreis erklärbar sei. Bei der Genese des Rückzugs spielten unter anderem die knappen finanziellen Ressourcen und die Schwer hö rig keit eine Rolle (Urk. 6/102/48). Die Symptome einer generalisierten Angst stö rung (ICD-10 F41.1) seien nicht erfüllt (Urk. 6/102/49-50). Psychologisch nach vollziehbar indiziere die mit der Hörbehinderung einhergehende soziale Desinte gration depressive Ge fühle. Diese hätten indes keine Auswirkung auf die Leis tungsfähigkeit. Zum Unte r suchungszeitpunkt erfülle der Beschwerdeführer grenz wertig die diagnosti schen Kriterien für eine leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F33.0; Urk. 6/102/50). Ferner legte der psychiatrische Teilgutachter dar, bei der Schmerzgenese würden psychiatrische Erkrankungen grossmehrhe i tlich keine Rolle spielen. Denn die in den Akten beschriebene Depression habe nicht das Ausmass einer M ajor Depres sion, die psychisch belastenden Lebensereignisse hätten nie das Ausmass einer posttraumatischen Belastungsstörung angenommen und klinisch seien keine An haltspunkte für eine konversionsneurotische Störung zu finden gewesen (Urk. 6/102/50). Der Beschwerdeführer weise keine psycho somatische Persönlich keitsstruktur auf und er habe während der Untersuchung nie einen schmerzerfüllt leidenden Eindruck gemacht. Die diagnostischen Kriterien für eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren seien nicht erfüllt . Ebenso wenig seien dissoziative Zeichen während der Untersuchung beobachtbar gewesen . Da die Anfälle auch nicht durch Trigger ausgelöst würden, könnten dissoziative Krampfanfälle (ICD-10 F44.5) ausgeschlossen werden (Urk. 6/102 /51). Gestützt auf den Austrittsbericht der Rehak lini k

K.___ müsse davon aus gegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der Lage gewesen sei, die nötigen Anpassu ngsleistungen an den Klinikallt ag zu erbringen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereit wäre zu einem Arbeitsversuch in einer sitzenden Tätigkeit , sei kongruent mit der gutachterlichen Beurteilung, dass beim Be schwer deführer aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit be gründbar sei (Urk. 6/102/52). Anh and des Mini-ICF-APP-Bogens sei von einer leichten Beeinträchtigung von Proaktivität und Spontanaktivitäten, Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, Mobilität und Verkehrsfähigkeit auszugehen. Vor allem aufgrund der Hörstörung nicht sicher beurteilbar seien die Konversations- und Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie die Gruppenfähigkeit. In den übrigen Bereichen lägen keine Beeinträchtigungen vor . Nach dem Gesagten liege aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 6/102/53). 3.1 1 .3

Dr. med. M.___ , F acharzt für Hals-, Na sen-, Ohrenkrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgi e, diagnostizierte in seinem Teilgutachten einen eindeutigen Morbus Menière links mit/bei an Taubheit grenzender Resthörigkeit, rezidivie ren den Schwindelattacken, chronischem Tinnitus und rezidivierenden Stürzen, diffe rentialdiagnostisch Drop A ttacks im Rahmen von Tumarkin -Krisen, sowie eine mittelgradige sensorineurale Schwerhörigkeit rechts, differentialdiagnostisch im Rahmen eines endolymphatischen Hydrops (Urk. 6/102/58). Dr. M.___ führte aus, die Problematik habe 2003 mit einem Hörsturz begonnen. In der Folge seien die typischen Schwindelattacken mit Ohrdruck sowie Völlegefühl aufgetreten. Zudem komme es seit einigen Jahren zu rezidivierenden unklaren Stürzen. Im Verlauf eines Morbus Menière könne es zu Drop A ttacks respektive Tumarkin -Krisen kommen. Dabei stürzten Patienten ohne sich wehr e n zu können und ohne Vorwarnung plötzl i ch zu Boden. Da ausführliche neurologische und kardiolo gi sche Abklärungen keine Ursache für die Stürze des Beschwerdeführers erge ben hätten, kämen Tumarkin -Kris en als Ursache der Stürze durchaus in Frage. Die im Rahmen der Stürze auftre te nde Bewusstlosigk e it passe je doch n icht zu einer D rop A ttack , bei welcher definitionsgemäss keine Bewusstlosigkeit auftrete, was gegen diese T h ese spreche. Allenfalls komme es vasovag a l respektive vegetativ bedingt - durch den Sturz ausgelöst - zu kurzen Bewusstlosigkei t en (Urk. 6/102/59). Eine solche vasovagal bedingte Bewusstlosigkeit sei im Austrittsbericht der Rehak lini k

K.___ vom 1 8. Mai 2017 anlässlich des Schellong-Tests beschrieben worden (Urk. 6/102/31). Aufgrund der permanenten Sturzgefahr bestehe betreffend die bisherige Tätigkeit als Spengler/Sanitär eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Arbei ten auf Leitern, Dächern, Tätigkeiten mit gefährlichen Maschinen sowie das Füh ren eines Lastwagens seien verboten. Ungeeignet seien zudem Überkopfarbeiten sowie permanent im Stehen erfolgende Tätigkeiten. Aufgrund der Schwerhörig keit sei ein lärmiger Arbeitsplatz ebenfalls ungeeignet. Zudem dürften keine hohen Anforderungen an das Gehör bestehen (viel Telefonieren, Kundenkontakt etc.). Für eine geeignete Tätigkeit im Sitzen in ruhiger Umgebung sei der Be schwerdeführer aus HNO-ärztlicher Sicht voll arbeitsfähig (Urk. 6/102/59). 3.1 1 .4

Im Übrigen ist dem Gutachten zu entnehmen, aus allgemein-internistischer Sicht liege keine langandauernde Arbeitsunfähigkeit vor. Für die häufig vorhandenen link s seitig lokalisierten besonders temporo -occipital auftretenden Kopfschmerzen und die gelegentlich en thorakolumbalen Rückenbeschwerden bestehe kein klares diagnostisches Korrelat. Ohnehin sei das Ausmass dieser Schmerzen nicht inva li disierend (Urk. 6/102/31). Insgesamt gelangten die Gutachterpersonen zum Schlu ss, für die bisherige Tätigkeit bestehe seit November 2011 eine vollum fän gliche Arbeitsunfähigkeit. In einer geeigneten Tätigkeit im Sitzen in ruhiger Umgebung sei der Beschwerdeführer indes zu 100 % arbeitsfähig. Dies vermutlich seit November 2011, spätestens aber seit dem Zeitpunkt, in welchem die Taggeld versicherung keine Leistungen mehr erbracht und das Angestelltenverhältnis nicht mehr bestanden habe . Bezüglich beruflicher Massnahmen hielten die Gut achter fest, falls beim Beschwerdeführer eine genügende Motivation vorhanden und erkennbar sei, werde eine erneute Einleitung beruflicher Massnahmen emp fohlen (Urk. 6/102/32-33). 3.1 2

Die Fachpersonen des Z.___ äusserten sich am 2 2. September 2017 dahingehend zum psychiatrischen Teilg utachten, dass die Beschwerden oberflächlich aufge nommen worden seien. Zurzeit bestünden Konzentrationsstörungen ( kein L esen mehr), Vergesslichkeit (Herd abstellen, Wohnung abschliessen) , Gedankenkreisen, Sinnlosigkeitsgedanken, Müdigkeit, Lust- und Interesselosigkeit (nur noch TV, ansonsten kein Interesse an der Familie; so habe der Beschwerdeführer keine Ahnung, wie gut der jüngere Sohn in der Gewerbeschule sei), Appetitabnahme, Rückzug (Kontakt nur noch in der Familie). Die Häufigkeit der Bewusstseins störungen habe auf einmal pro vier bis sechs Wochen reduziert werden können . Zwischen den Synkopen komme es über Wochen zu klaren Remissionen der De pression, aktuell verlaufe sie aber progredient. Gegenwärtig sei sie mittelgradig ausgeprägt (Urk. 6/109/2).

Des Weiteren bemängelten sie, eine konversionsneu rot ische Störung sei nicht in nachvollziehbarer Weise verneint worden und es sei keine Fremdanamnese erhoben worden. Sodann habe das von ihnen eingesetzte Wiener Testsystem deutliche kognitive Beeinträchtigungen zu Tage gefördert (Urk. 6/109/3). Angesichts der deutlichen Ausprägung und Chronifizierung der Störungen sei die Diagnose einer lediglich leichten Depression nicht aufrecht zu erhalten und das Fehlen eines diagnostischen Korrelats zu den Bewusst seins ver lusten nicht zu rechtfertigen. Da der Beschwerdeführer vollständig verunsichert sei durch den Schwindel und die motivlosen Stürze, sei er bei nachvollziehbarer Angst und dauerndem Schwindel auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/109/4). 3.1 3

RAD-Arzt med. pract . N.___ , Facharzt für Neurologie, hielt in seiner Stellungnahme vom 2 0. November 2017 fest, die Beurteilung durch das Z.___ ent spreche einer anderen Einschätzung desselben Sachverhalts. Er wies darauf hin, die Schwere einer Depression bemesse sich nicht nur anhand der Anzahl der Symptome, sondern auch anhand deren Schwere. Die Ergebnisse der neuropsy chologischen Diagnostik seien mangels Beschwerdevalidierung und Diskussion in Bezug auf die Beeinflussung durch die Hörminderung nicht verwertbar. Auch zeige sich in der beruflichen und privaten Biographie k eine kognitiv bedingte, sondern eine durch S chwindelattacken

bedingte Beeinträchtigung. Das Schmerz syndrom zeige keinen invalidisierenden Charakter, da diesbezüglich keine suffi ziente Behandlung erkennbar sei (Urk. 6/121/8).

Diese Stellungnahme wurde von den Fachpersonen des Z.___ am 8. Januar 2018 wiederum kritisiert . Die Ärzte des Z.___ blieben bei ihren Standpunkten ( Urk. 3/19). 3.1 4

Lic. phil. C.___

und Dr. D.___

berichteten am 2 9. Mai 2019 über ihre gleichentags erfolgte verhaltensneurologisch-neuropsychologische Untersu chung ( Urk. 12 S. 1). Sie hielten fest, die MR-Untersuchung v on Schädel und Gesichts schädel vom 1 8. Juni 2019 habe Zeichen einer mesialen Temporalsklerose auf der rechten Seite zum Vorschein gebracht . In der Abklärung hätten sich beim allseits orientierten, kooperativen, kognitiv sowie psychomotorisch etwas verlangsamten und leicht antriebsgemindert wirkenden Beschwerdeführer, der etwas vermindert schwingungsfähig gewesen sei, folgende kognitive Befunde gezeigt: Eine verbale Gedächtnisschwäche

und ein mittelgradiges bis schweres attentional-dysexeku tives Syndrom mit Einschränkungen in der sprachlichen sowie figuralen Ideen produktion, der gerichteten Aufmerksamkeit und der Daueraufmerksamkeit sowie eine deutlich verminderte visuo -verbale Informationsverarbeitungs geschwindig keit. Diese Befunde entsprächen einer insgesamt mittelgradigen Funktionsstörung vorwiegend fronto -limbischer Hirnareale mit Betonung der sprachdominanten Hemisphäre mit Hinweisen auf ein medial-frontales Verhaltenssyndrom (zuneh mender Interessenverlust, emotionale Abstumpfung und Einschränkungen in der kognitiven Geschwindigkeit), unter Berücksichtigung des aktuellen MRI-Schädel-Befundes am ehesten im Rahmen der seit 2017 stationären mesialen Temporal sklerose rechts erklärbar . Die von Dr. L.___ beschriebenen deutlichen Ermü dungs zeichen, die zurückhaltende Psychomotorik, wenig Mimik und der zuneh mend schwerbesinnliche Eindruck, das verlangsamte Denken, die reduzierte Schwingungs- und Resonanzfähigkeit etc. müssten bereits damals als Symptome eines relevanten Verhaltenssyndroms gewertet werden . Die beiden Fachpersonen gelangten zum Schluss, aus rein neuropsychologischer Sicht sei die Arbeits fähig keit aktuell um zwischen 50 und 70 % eingeschränkt ( Urk. 12 S. 4). 4.

4.1

Dr. M.___

hielt in seinem neurootologischen Teilgutachten in nachvollziehbarer Weise fest , dass die aufgetretenen Schwindelattacken typisch seien für den diag nostizierten Morbus Menière. Die rezidivierenden unklaren Stürze vermochte er mit Drop Attacks respektive sogenannten Tumarkin -Krisen zu erklären, was vor dem Hintergrund einleuchtet, dass einlässliche neurologische / epilepto logische und kardiologische Abklärungen keine Ursache für die Stürze ergeben hatten (vgl. vorstehende E. 3. 3 und 3. 5 ) . Des Weiteren legte Dr. M.___ dar, dass die im Rahmen der Stürze auftretende Bewusstlosigkeit zwar nicht zu einer Drop Attack passe, die Zustände von Bewusstlosigkeit indes vasovagal respektive vegetativ bedingt durch den Sturz ausgelöst werden könnten (Urk. 6/102/29-30). Dies über zeugt angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer gemäss den Untersuchungen in der Reha k lini k

K.___

beim Schellong-Test bewusstlos wurde ( Urk. 6/102/ 23, Urk. 6/102/ 31, vgl. vorstehende E. 3. 1 0 ). Aufgrund der immer wieder auftretenden

Anfälle ist es plausibel, dass dem Beschwerdeführer die ange stammte Tätigkeit als Spengler/Sanitärmonteur nicht mehr zumutbar ist, weil dabei zum Beispiel regelmässig Auto gefahren werden musste (vgl. Urk. 6/18/3, Urk. 6/18/6) und der Beschwerdeführer ungesichert auf Dächern Spenglerarbeiten zu verrichten hatte (Urk. 6/102/38) . Die weitere Ausübung dieser Tätigkeit hätte eine nich t zu verantwortende Eigen- und Fremdgefährdung zur Folge . Entspre chend den Angaben des letzten Arbeitgebers sowie des Beschwerdeführers an lässlich der aktuell zu beurteilenden Anmeldung (Urk. 6/27/1, Urk. 6/38/2 Ziff. 2.8) ist davon auszugehen, dass die andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit am 1 6. November 2011 begann.

Ebenso ist nachvollziehbar, dass aus Sicherheitsgründen gar keine Arbeiten mehr an gefährlichen Maschinen sowie auf Leitern und Dächern ausgeführt werden können. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer beim in der Reha k lini k

K.___

durchgeführten Schellong-Test bewusstlos wurde (Urk. 6/102/23), ist auch plausibel, dass Überkopfarbeiten sowie permanent im Stehen erfolgende Tätigkeit en vom Belastungsprofil ausgenommen wurden (Urk. 6/102/31).

Zudem

leuchtet es ein , dass aufgrund der Schwerhörigkeit ein lärmiger Arbeitsplatz un geeignet ist und keine hohen Anforderungen an das Hörvermögen bestehen dürfen . Dass die Anfälle in den übrigen beziehungsweise in leidensangepassten Tätig keiten nicht zu einer andauernden Arbeitsunfähigkeit führen (Urk. 6/102/31) , überzeugt angesichts der zeitlichen Begrenzung der Anfälle sowie vor dem Hintergrund, dass diese auch während mehr als einem Monat ausbleiben können ( beispielsweise währ end des Aufenthalts in der Rehak lini k

K.___ vom 4. April bis 8. Mai 2017 ;

Urk. 6/ 102/22-23 , vgl. ferner Urk. 6/55/12, Urk. 6/72/7, Urk. 6/77/1, Urk. 6/84/8 Ziff. 1.6 i.V.m . Urk. 6/84/12, Urk. 6/ 109/2 ) und ein Be wusstseinsverlust laut den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der psy chia trischen Begutachtung vom 2 1. Juni 2017 zuvor letztmals im August 2016 stattgefunden hatte (Urk. 6/102/38). Namentlich steht einer im Sitzen auszu üben den Tätigkeit (vgl. Urk. 6/102/32) nicht s entgegen.

In diesem Sinne halten auch die behandelnden Fachpersonen des Z.___ den Beschwerdeführer aufgrund seiner mit den Anfällen verbundenen Ängste - und nicht wegen der Anfälle selber - für arbeitsunfähig ( Urk. 6/109/4 Ziff. 12 ).

D ie gutachterliche Beurteilung , d ass die Kopf- und Rückenschmerzen kein invali disierendes Ausmass aufweisen (Urk. 6/102/31) , korreliert damit, dass der Be schwer deführer während der Begutachtung keinen schmerz erfüllt leidenden

Ein druck machte (Urk. 6/ 102/29 , Urk. 6/102/46, Urk. 6/102/51 ) und die Kopf schmer zen nicht täglich mit Analgetika behandlungsbedürftig sind (Urk. 6/102/26) . Hinzu kommt, dass keine ärztlichen Berichte vorliegen, welche wegen der Schmerzen eine Arbeitsunfähigkeit attestieren. Demnach stehen auch diese Be schwerden einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht entgegen. 4.2

4.2.1

Der psychiatrische Gutachter Dr. L.___ hat seine Expertise in Kenntnis der Vorakten erstattet (Urk. 6/ 102/37, Urk. 6/102/2-24 ). Das Gutachten basiert a uf einer ausführlichen allgemei nen wie auch fachspezifischen Anamnese , wobei sich der Beschwerdeführer auch umfassend zu seinem Leiden äussern konnte ( Urk. 6/102/37 ff. , Urk. 6/102/24-26) . Dr. L.___ erhob die klinische n Befunde in seinem Fachgebiet (Urk. 6/102/44-45) .

Nach dem Gesagten erfüllt das psychia trische Teilgutachten die formellen Voraussetzungen, welche an ein Gutachten gestellt werden ( vgl. E. 1.4 vorstehend ). 4.2.2

Dr. L.___ würdigte die Beschwerdeschilderung des Beschwerdeführers, bei welcher Angstgefühle vor erneuten Stürzen und ein konsekutives Vermei dungsverhalten im Vordergrund standen (Urk. 6/102/46, Urk. 6/102/ 38). Dass er das Vorliegen einer generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1) verneinte (Urk. 6/102/49-50), ist angesichts dessen nachvollziehbar, dass die Angst des Be schwerdeführers sich ausschliesslich auf die Verletzungsgefahr bei Stürzen be zieht (Urk. 6/102/38). 4.2.3

Zu den Berichten des Z.___ , in welchen das Ausmass der rezidivierenden depressiven Störung als mittelgradig bezeichnet worden war, nahm Dr. L.___ dahingehend Stellung, dass Symptome zu Befunden erhoben worden seien und die Diagnose nicht anhand von Befunden oder Verhaltensbeobachtungen plausi bilisiert worden sei ( Urk. 6/102/ 47, Urk. 6/102/50). Dass Dr. L.___ die Kriterien für eine leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F33.0) nur grenzwertig als er füllt erachtete und nicht von einer Depression mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit ausging (Urk. 6/102/50), überzeugt vor dem Hintergrund der erhobenen Befunde mit - als Hauptbefund - erst gegen Ende der dreistündigen Untersuchung erkennbarer erhöhter Ermüd

- und Erschöpfbarkeit und damit verbundener Be einträchtigung der kognitiven Funktionen, bei leicht verminderter affektiver Schwingungs- und Resonanzfähigkeit, teilweiser affektiver Reagibilität, subde pressiver Grundstimmung und leichter Antriebsstörung, wobei der Beschwerde führer aus eigener Initiative berichtete . Dass bei der Genese der erhöhten Ermüd

- und Erschöpfbarkeit die schlecht durchschlafene Nacht und das anstrengende Gespräch eine Rolle spielten, deckt sich mit der Beurteilung des Beschwerde füh rers, wonach es für ihn ein hohes Mass an Konzentration erfordere, über länger e Zeit ein Gespräch zu führen ( Urk. 6/102/44-45, Urk. 6/102/47).

Vor diesem Hin tergrund und da auch die Hörbehinderung gegen Ende der Untersuchung offen sichtlich wurde, ist nachvollziehbar, dass keine depressionsbedingten kognitiven Beeinträchtigungen zu objektivieren waren (Urk. 6/102/47).

Die Fachpersonen des Z.___ nannten eine Vergesslichkeit und lieferten als Bei spiele « Herd abstellen, Wohnung abschliessen » ( Urk. 6/109/2). Relativiert wird die geklagte Vergesslichkeit alle r dings dadu r ch, dass der Beschwerdeführer angab , dass er kaum im Haushalt helfe ( Urk. 6/109/3) und den privaten Bereich gross mehrheitlich nur in Begleitung verlasse (Urk. 6/102/48 , Urk. 6/55/16 ) . Eine Ver gesslichkeit in anderen Lebensbereichen ist nicht dokumentiert . Fe r ner wurde im Z.___ -Bericht vom 2 2. September 2017 eine Appetitabnahme

erwähnt (Urk. 6/ 109/2), währendde ssen der Beschwerdeführer bei der Begutachtung ange geben hatte, sein Hungergefühl habe zugenommen, weshalb er darauf achte, nicht allzu viel zu essen (Urk. 6/ 102/41), und auch Dr. D.___ über einen unauf fäl ligen Appetit berichtete ( Urk. 12 S. 2) . Insgesamt entsteht nach dem Gesagten der Eindruck, dass das Z.___ den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht in erster Linie objektiv en Kriterien gehorchend darstellte. Die Berichte des Z.___ zei gen damit – im Vergleich zum Gutachten – deutlich die Verschiedenheit von Be handlungs

- und Begutachtungsauftrag (BGE 137 V 210 E. 1.2.4, 124 I 170 E. 4) auf und bestätigen die Erfahrungstatsa che, dass die Angaben der behandelnde n Ärzte und Ärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrau ensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pati entinnen und Patienten aus fallen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Ins gesamt erweisen sich die Berichte des Z.___

als zu wenig objektiv und aussagekräftig in Bezug auf die medizinische Zumutbarkeitsbeurteilung, als dass für die Anspruchsprüfung auf diese abgestellt werde n könnte.

Hingegen steht die gutachterliche Beurteilung, wonach die Depressivität leicht ausgeprägt ist, in Einklang mit der Beurteilung durch das Zentrum J.___

vom 2 3. Dezember

2013 (Urk. 6/ 55/15 oder vorstehende E. 3. 5 ).

Des Weiteren ist es beim Fehlen eines schmerzerfüllt leidenden Eindrucks (Urk. 6/102/29,

Urk. 6/102/46, Urk. 6/102/51) nachvollziehbar, dass Dr. L.___ das Vorliegen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Fa ktoren (ICD-10 F45.41) verneint hat (Urk. 6/102/29).

Für die Diagnose von dissoziativen Krampfanfällen (ICD-10 F44.5) fehlte es so wohl an der Aus lö sung durch Trigger als auch an dissoziativen Zeichen während der Unter suchung (Urk. 6/102/29).

4.2. 4

Im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer sodann den Bericht von lic. phil. C.___ und Dr. D.___ vom 2 9. Mai 2019 ein ( Urk. 12). Recht sprechungsgemäss bildet d er Erlass des angefochtenen Entscheids die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefug nis (vgl. etwa BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 und BGE 129 V 354 E. 1). Dem Bericht ist jedoch zu entnehmen, bei den von Dr. L.___ beschriebenen Ermüdungszeichen, der zurückhaltenden Psychomotorik, der redu zierten Mimik, dem zunehmend schwerbesinnlichen Ein druck, dem verlang sam ten Denken und der reduzierten Schwingungs- und Resonanzfähigkeit habe es sich bereits um Zeichen des medial-frontalen Verhaltenssyndroms gehandelt, auf welches nun Hinweise bestünden (Urk. 12 S. 4). Dies ist insofern nicht relevant, als

Dr. L.___ diesen Auffälligkeiten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimass. Anders gesagt waren diese Einschränkungen, jedenfalls gemäss der im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung relevanten Abklärungser gebnisse, nicht in einer Ausprägung vorhanden, welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gehabt hätte. Ferner ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich die von lic. phil. C.___ und Dr. D.___ beschriebenen kognitiven Beein träch tigungen bei einer angepassten Tätigkeit auf einfachem Niveau konkret limi tie rend auszuwirken vermöchten. Vor dem Hintergrund der insgesamt ni cht schwer ausgeprägten Befunde leuchtet die Schlussfolgerung einer 50-70%igen Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit zumindest für eine Tätigkeit, welche kognitiv keine besonderen Anforderungen an den Beschwerdeführer stellt, nicht ein. Mithin ver mag der genannte verhaltens neurologisch-neuropsychologische Bericht keine Zweifel an der Beweiswertigkeit des Gutachtens der MEDAS B.___ zu wecken. 4.2.5

Nach dem Gesagten erweist sich das psychiatrische Teilgutachten als nach vol l ziehbar und es ist mit Dr. L.___ davon auszugehen, dass aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt (Urk. 6/102/45).

Mit dieser Beurteilung korrelieren auch die mittels Mini-ICF-APP Ratingbogen erhobenen maximal leicht ausgeprägten Beeinträchtigungen (Urk. 6/102/55-56). Da im beweiswertigen psychiatrischen Gutachten eine Ar beits unfähigkeit aus psychiatrischer Sicht in nachvollziehbarer Weise verneint w u rd e und den gegenteiligen Einschätzungen durch die Ärzte des Z.___ kein Be weiswert zugemessen werden kann (E. 4.2.3 hiervor), bleibt die Prüfung der Standard indi katoren entbehrlich (Urteil des Bundesgerichts 8C_309/2018 vom 2. August 2018 E. 5.3.2). Dies entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 26 S. 3).

4.3

Zusammengefasst ist festzu halten , dass das Gutachten den Anforderungen an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage genügt und darauf abgestellt wer den kann. Von der Einholung eines Gerichtsgutachtens (vgl. den Antrag in Urk. 2 6 S. 1) oder von beruflichen Abklärungen (vgl. den Antrag in Urk. 1/1 S. 2) sind keine weitergehen den Erkenntnisse zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d), weshalb davon abzusehen ist.

Folglich ist von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszu gehen, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits seit November 2011 bestand (Urk. 6/102/33).

Der Ein wand des Beschwerdeführers, das Gutachten habe sich nicht zu den Arbeitsun fähigkeiten vor der Exploration geäussert ( Urk. 26 S. 1), geht angesichts dessen fehl, dass die Gutachter zum mutmasslichen Beginn der reduzierten Arbeits fähig keit Stellung nahmen (Urk. 6/102/33 Ziff. 5.4). Dass dies nicht sehr detailliert geschah, hängt damit zusammen, dass ihre Beurteilung bezüglich der angestam mten Tätigkeit mit jener des damals behandelnden Dr. G.___ übereinstimmt (E.

3.2 vorstehend) , und dass bezüglich einer angepassten Tätigkeit Anhalts punkte für eine relevante Veränderung in der Vergangenheit fehlen. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt somit, ob die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad korrekt ermittelt hat.

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkom mensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die ver si cherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizi nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermit telt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom mens differenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Ein kommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 5.2

5.2.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). 5.2.2

Der unbestritten gebliebenen Annahme der Beschwerdegegnerin, der Beschwer deführer wäre bei guter Gesundheit weiterhin als Sanitärmonteur bei Y.___ sowie im Nebenerwerb bei der E.___ tätig ( Urk. 2 S. 2) , steht in diesem Sinne nichts entgegen . Im Jahr 2012 hätte der Beschwerdeführer bei Y.___ laut Arbeitge ber fragebogen vom 1 4. Mai 2012 Fr. 69'550.-- verdient (Urk. 6/38/3), was ange sicht s de s im Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers (IK-Aus z ug) für das Jahr 2010 - vor Eintritt des Gesundheitsschadens - ausgewiesenen Ein kommens von Fr. 68'900.-- (Urk. 6/ 40/3) plausibel ist. Gemäss IK-Auszug erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2010 im Nebenerwerb bei der E.___ ein Einkommen von Fr. 6'130.-- (Urk. 6/40/3). Angepasst an die Nominallohnentwicklung (Bundes amt für Statistik; Tabelle T1.1.10 Nominallohn index, Männer 2011-2018; Total)

ergibt sich fürs Jahr 2012 ein Betrag von rund Fr. 6'234.-- ( Fr. 6'130.-- : 100 x 101.7 ). Folglich belief sich das Validenein kommen

insgesamt auf Fr. 75'784 .--

( Fr. 69'550.-- + Fr. 6’234.--)

im Jahr 2012. 5.3

5.3.1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge ge benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Inva lideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth,

Bundesgesetz über die Invalidenver sicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5.3.2

Der Beschwerdeführer ging nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in der ange stam mten Tätigkeit keiner Arbeit mehr nach, weshalb auf die Tabellenlöhne gemäss LSE abzustellen ist. Rechtsprechungsgemäss sind daher die Löhne für Männer (LSE 2012 TA1 _tirage_skill_level) in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art ( Kompetenzniveau 1 ) heranzuziehen, sodass - angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2012 (vgl. Tabelle T 03.02.03.01.04 .01,

b etriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsab teilungen) in angepasster Tätigkeit ein Invalideneinkommen von Fr. 65’177 .-- resultiert (Fr. 5' 210 .-- x 12 : 40 x 41.7 ). Der Auffassung des Beschwerdeführer s , das Invali deneinkommen sei mit höchstens Fr. 30'000.-- zu beziffern ( Urk. 1/1 S. 18) kann demnach nicht gefolgt werden. 5.4 5. 4.1

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schni tts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurch schnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht auto ma tisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzel fall nach pflichtge mässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -c c). Die Recht sprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalidenein kom men , wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeiter tätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). 5. 4.2

Die Beschwerdegegnerin nahm aufgrund der langen Betriebszugehör igkeit einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn von 5 % vor ( Urk. 2 S. 2).

Der Be schwerdeführer beantragt, es sei ein Abzug von 25 % zu berücksichtigen ( Urk. 1/1 S. 19).

Da wegen der Schwerhörigkeit sowie der Einschränkung betreffend das Bedienen von gefährlichen Maschinen nicht sämtliche sitzenden Tätigkeiten in Frage kommen, ist aufgrund dieser qualitativen Einschränkungen ein Leidens ab zug angezeigt . Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wirkt sich hin gegen die geltend gemachte längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt mit Blick auf die zumutbaren Hilfsarbeitertätigkeiten im untersten Kompetenzniveau nicht in relevanter Weise auf das Invalideneinkommen aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_166/ 2017 vom 3. Juli 2017 E. 6 mit Hinweisen). Das Alter des 1967 geborenen Beschwerdeführers vermag keinen Leidensabzug zu begründen, da Hilfsarbeiten auf dem massgeblichen hypothetischen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunab hängig nachgefragt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 2 9. Mai 2018 E. 3.4.4 mit Hinweis). Weitere Gründe für einen Leidensabzug sind

– abge sehen von der von der IV-Stelle berücksichtigten langen Betriebszugehörigkeit , wobei dieser auf dem tiefsten Kompetenzniveau praxisgemäss nur eine

geringe Bedeutung zukommt (Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2014 vom 2. September 2015 E. 3.3.2)

- nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten und unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu ähnlich gelagerten Fällen (vgl. bei spielsweise Urteile des Bundesgerichts 8C_238/2014 vom 1. Juni 2015 E. 6.3.2, 8C_319/2017 vom 6. September 2017 E. 3.3.2.1) ist der Leidensabzug ermessens weise auf gesamthaft 10 % festzusetzen.

Dies führt zu einem Invalideneinkommen von rund Fr. 58'659.-- (Fr. 65’177 .-- x 0.9). 5. 5

5.5.1

Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1 mit Hinweis).

Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumut bar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leis tungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesund heitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbei tungs aufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhan den e Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwend barkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138

V 457 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

Gemäss BGE 138 V 457 richtet sich der Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbs tätig keit (E. 3.3). Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Er werbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuver lässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1; vgl. BGE

138

V 457 E. 3.4).

5.5.2

Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, es sei ihm altersbedingt nicht mehr möglich, seine Restarbeitsfähigkeit zu verwerten ( Urk. 1/1 S. 18). Der am 1 6. Febru ar 1967 geborene Beschwerdeführer (Urk. 6/

8) war im massgeblichen Zeitpunkt ( BGE 138 V 457 E. 3.3) der Erstellung des MEDAS-Gutachtens vom 2 8. Juli 2017 50 Jahre alt. Bis zum Erreichen das AHV-Alters verblieb ihm mithin eine Aktivi tätsdauer von fast 15 Jahren. Zwar ist der Beschwerdeführer auch in qualitativer Hinsicht in der Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt, doch umfasst der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stel len- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegen kommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_693/2019 vom 18. Dezember 2019 E.

4.1.3 mit Hinweisen ). Einfache Montage-, Sortier-, Verpackungs- und Überwachungs arbei ten könnte der Beschwerdeführer, immerhin mit jahrzehntelanger Berufserfah rung als Sanitärspengler und zudem Hausabwart sowie in feinmotorischen Tätig keiten nicht eingeschränkt, durchaus ausüben

- gegebenenfalls

im Rahmen eines solchen Arbeitsplatzes . Im Lichte der relativ hohen Hürden ,

welche das Bundes gericht für die altershalbe Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit stellt (vgl.

statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.4 und 8C_28/2017 vom 19. Ju ni 2017 E. 5.2, je mit Hinweis) ,

und in Anbetracht der hohen Restarbeitsfähigkeit von 100 % ,

ist von der Verwert barkeit der Restarbeits fähigkeit auszugehen . 5. 6

Nach dem Gesagten ist für den Einkommensvergleich von einem Validenein kommen von Fr. 75'784 .-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 58'659. -- aus zugehen, womit sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 17’125 .-- und damit ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von ge rund et

23 % ergibt ( Fr. 17’125 .-- : Fr. 75'134.-- x 100 ; zur Rundung vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 ) . 6.

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwer deführers in der angefochtenen Verfügung vom

4. Dezember 2017 (Urk. 2) zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen. 7.

7.1

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweige rung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermes sensweise auf Fr. 9 00. -- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge der ihm gewährten un entgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 7 ) jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen; dies unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozial versi cherungsgericht ( GSVGer ). 7.2

Rechtsanwältin Christina Kotrba , Zürich , ist als

mit Verfügung vom 2 7. Februar 2018 ( Urk. 7) bestellte und mit Verfügung vom 2 7. September 2019 ( Urk. 21) ent lassene unentgeltliche Rechtsvertreterin für ihre auf diese Zeitperiode entfallen den Aufwendungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzu setzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoc h ohne Rücksicht auf den Streit wert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Ent schädigun gen vor dem Sozialversicherungs gericht ( GebV

SVGer ) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Recht svertretung - namentlich für unnötigen Auf wand kein Ersatz gewährt.

Der von Rechtsanwältin Kotrba mit Eingabe vom 2. März 2018 (Urk. 9 ) geltend gemachte Aufwand von 20,1 Stunden ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich erscheint ein Auf wand von 16,8 Stunden für die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift , die 17 Seiten mit Darlegungen zur Sache umfasst, als überhöht. Angesichts der zwar eher um fangreichen , aber aus dem

Vorbescheidverfahren bereits bekannten Akten der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 6/64) , der Schwierigkeit der Sache

und de s

mit Bezug auf die Darlegung der Bedürftigkeit geringen Aufw ands im Zusammen hang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsver tretung ist ein Aufwand von insgesamt zehn Stunden gerechtfertigt . D ie Entschädigung ist bei Anwendung des gerichts üblichen Stun denansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für frei berufliche Anwälte auf Fr. 2’440 .-- (inklusive Barauslagen von 3 %

un d Mehrwertsteuer) festzu setzen. 7.3

Der mit Verfügung vom 2 7. September 2019 ( Urk.

21) neu bestellte unentgeltliche Rechtsvertreter Thomas Wyss, Zürich , machte mit Honorarnote vom 2 4. Februar 2020

Aufwendungen von insge samt 9 Stunden und 20 Minuten sowie Baraus lagen von Fr. 61.60 geltend (Urk. 31 ),

woraus eine Entschädigung von Fr. 2'277.70 ( 9,33 Stunden x Fr. 2 2 0.-- zuzüglich Barauslagen von 3 % zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7 %) resultiert. Der geltend gemachte Aufwand ist ange sichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ange messen. Der unentgeltliche Rechtsvertreter ist demgemäss für seine Bemühungen und Barauslagen mit Fr. 2'277.70 (Mehrwertsteuer inbe griffen) aus der Gerichts kasse zu entschädigen.

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er auch zur Nachzahlung der En t schädigung für seine Rechtsv ertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

GSVGer hingewiesen. 3.

Die am 2 7. Februar 2018 bestellte und am 2 7. September 2019 entlassene unent gelt liche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Christina Kotrba , Züric h, wird mit Fr. 2’440 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Der am 2 7. September 2019 neu bestellte unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwer deführers, Rechtsanwalt Thomas Wyss, Zürich, wird mit Fr. 2'277.70 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 5.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Rechtsanwältin Christina Kotrba , SWMB Rechtsanwälte, Riesbachstrasse 57, Postfach , 8034 Zürich sowie an: - Gerichtskasse 6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer