Sachverhalt
1.
1.1
Der 1982 geborene X.___ absolvierte in seiner türkischen Heimat eine Anlehre zum Bäcker. Nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2002 war er hier zunächst als Bäcker und danach im Getränkehandel und im Gastgewerbe (Service) tätig. Am 3. März 2014 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/5). Diese tätigte medizinische ( Urk. 8/13 ) und erwerbliche ( Urk. 8/16) Abklärungen und zog die Akten des Taggeld ver sicherers bei ( Urk. 8/8, 8/14). Mit Verfügung vom 24. November 2014 wies sie das Leistungsbeg ehren des Versicherten ab (Urk. 8/24). 1.2
Am 1 4. Juli 2015 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte wiederum unter Hinweis auf ein Rückenleiden bei der IV-Ste lle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/25). Diese liess den Versicherten in der Folge bidisziplinär (rheumatolo gisch-orthopädisch und psychiatrisch) begutachten (Gutachten vom 1 0. Juni 2016,
Urk. 8/47; Gutachten vom 1 8. August 2016, Urk. 8/48). Gestützt darauf teilte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 1 6. November 2016 mit, sein Leistungs be gehren voraussichtlich ab zuweisen ( Urk. 8/62). Dagegen erhob der Versicherte am 1 0. Januar 2017 Einwand ( Urk. 8/71), woraufhin die IV-Stelle eine ergän zen de Stellungnahme zum psychiatrischen Gutachten vom 1 0. Juni 2016 einholte ( Urk. 8/75). Der Versicherte liess sich erneut vernehmen ( Urk. 8/81) und reichte weitere medizinische Unterlagen ( Urk. 8/80) zu den Akten. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2017 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten ab ( Urk. 2 [= Urk. 8/87]). 2.
Dagegen liess X.___ am 2 2. Januar 2018 Beschwerde ( Urk.
1) erheben und beantragen, es sei ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen; eventualiter sei vorab ein gerichtliches Obergutachten einzuholen; subeventua liter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung in der Person von Rechts an walt Dr. Martin Kessler . Mit Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Be schwerdeführer am 2 0. April 2018 mitgeteilt wurde ( Urk. 16). Mit Schreiben vom 9. ( Urk.
10) und 1 9. April 2018 ( Urk.
14) ergänzte der Beschwerdeführer sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburts ge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Wurde eine Rente w egen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität
der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi tätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad
seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat , so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbe grün den de Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbsein kom men zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit geh end objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen ein ander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psy chischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung ( Urk.
2) damit, zur Abklärung des Gesundheitszustandes sei ein Gutachten eingeholt worden. Die postulierten Beschwerden würden den Beschwerdeführer nicht dauerhaft in seiner Arbeitsfähigkeit einschränken. Die therapeutischen Massnahmen seien noch nicht ausgeschöpft und bei Durchführung derselben sei mit einer vollen Arbeitsfähig keit zu rechnen. Im Rahmen der Einwanderhebung seien keine neuen medizini schen Befunde vorgebracht worden. Am Ergebnis der gutachterlichen Beurteilung könne festgehalten werden und nach erfolgreicher Rehabilitation sei mit einer vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen. 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend ( Urk. 1), bereits 2013 sei bei ihm ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom diagnostiziert und aufgrund dessen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden. Im März 2014 sei der Verdacht auf einen Morbus Bechterew geäussert und die Arbeits unfähigkeit fortan mit 80 % beziffert worden. Seither habe sich se in Gesundheitszustand zunehmend verschlechtert. Auf das Gutachten, welches ihm eine Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit von 50 % und in angepasster Tätigkeit von 75 % attestiere , könne nicht abgestellt werden. Wie den Berichten seiner behandelnden Ärzte entnommen werden könne, sei das Gutachten nicht ordnungsgemäss erstellt worden; die Befunde seien nicht ordentlich erhoben und teilweise überhaupt nicht berücksichtigt worden, die Diagnosestellung sei nicht korrekt erfolgt (eine Angststörung könne schon lange nicht mehr diagnostiziert werden, es liege vielmehr eine schwere Depression vor) , die neuropsychologische Testung sei nicht durch den Arzt, sondern durch einen medizinischen Laien durch geführt worden und es fehle dem Gutachten an einer ordnungsgemässen Ausein andersetzung mit sämtlichen Vorakten . Das Gutachten enthalte darüber hinaus keine Begründung, weshalb auf die postulierte Arbeitsfähigkeit zu schliessen sei; schliesslich leide er trotz der Einnahme antidepressiver Medikation an einer schweren Depression, was eine höhere Arbeitsunfähigkeit begründe. Aufgrund seiner somatischen Erkrankung sei die Belastbarkeit seines Achsenskeletts – ent gegen dem Gutachten – massiv herabgesetzt, was sein behandelnder Arzt auch derzeit bestätige. Entgegen der gutachterlichen Einschätzung würden seine be han delnden Ärzte auch k eine stationäre Rehabilitation für indiziert halten. Das Gutachten sei weder schlüssig noch nachvollziehbar und die Feststellungen seien nicht plausibel. G emäss seinen Ärzten liege vielmehr s ubjektiv und objektiv eine 100% ige
A rbeitsunfähig keit , mindestens aber eine solche von 80 % vor . Sein Invaliditätsgrad betrage folglich 100 %, weshalb ihm eine ganze Rente der Inva lidenversicherung zuzusprechen sei . Sollte das Gericht die Berichte der behan delnden Ärzte als nicht ausreichend ansehen, sei ein gerichtliches Obergutachten einzuholen oder die Sache für weitere Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3.
3.1
Ob eine anspruchsrelevante Änderung eingetreten ist, beurteilt sich im Vergleich des Sachverhaltes , wie er sich im Zeitpunkt der leistungsverneinenden Verfügung vom 2 4. November 2014 ( Urk. 8/24) präsentierte, mit jenem, welcher der nun ange fochtenen Verfügung vom 1. Dezember 2017 ( Urk.
2) zugrunde liegt. 3.2
Der leistungsverneinenden Verfügung vom 2 4. November 2014 ( Urk. 8/24) lag im Wesentlichen nachfolgender medizinischer Sachverhalt zugrunde: 3.2.1
Im Bericht der Klinik für Rheumatologie des Y.___ vom 25. Oktober 2013 ( Urk. 8/8/2-3) wu rd e als Diagnose im Wesentlichen ein lumbo spondylogenes Schmerzsyndrom links und differentialdiagnostisch eine axiale Spondyloarthritis aufgeführt. Die Ärzte hielten fest, es finde sich aktuell klinisch ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links mit myofaszialer Komponente am Oberschenkel. Da der Beschwerdeführer nachts und am Morgen eine Schmerz exazerbation angebe, sei an eine axiale Spondyloarthritis zu denken, passend hierfür sei das aktuell leicht erhöhte CRP (13 mg/l). Aufgrund der stammbetonten Adipositas sei von einer deutlichen Mehrbelastung der Fazettengelenke auszu gehen. 3.2.2
Dr. med. Z.___ , Hausarzt des Beschwerdeführers, äusserte in seinem Bericht vom 2 7. März 2014 ( Urk. 8/13) einen Verdacht auf eine entzündliche rheumatische Erkrankung, differentialdiagnostisch einen Morbus Bechterew oder eine rheumatoide Arthritis. Zudem bestünden eine Adipositas und ein Vitamin D Mangel. Seit Jahren würden beim Beschwerdeführer zum Teil diffuse und uner trägliche Kreuzschmerzen persistieren. Der adipöse Beschwerdeführer befinde sich in einem deutlich reduzierten Allgemeinzustand. Die Beweglichkeit der Len den wirbelsäule sei deutlich eingeschränkt und es best ünden eine starke Druckdolenz und ein Hartspann paravertebral. Die Prognose sei ungünstig und die Arbeits fähigkeit betrage maximal 20 %. 3.2.3
In seinem Kurzgutachten vom 6. März 2014 ( Urk. 8/14/4-13) stellte Dr. med. A.___ , Facharzt für Rheumatologie und für Innere Medizin, die Diagnose eines lumbovertebralen / lumbospondylogenen Syndroms links bei Fehlhaltung und adipositasbedingter Überbelastung des lumbosakralen Übergangs sowie mus kulärer Insuffizienz und diskreten degenerativen Veränderungen mit Spondyl arthrosen L5/S1 und L4/ 5. Differentialdiagnostisch bestehe eine seronegative
Spondylarthropathie mit ISG -Arthritis links ( Urk. 8/14/10). Der Beschwerdeführer berichte, seit mindestens einem Jahr unter massiven Rückenschmerzen im Bereich des lumbosakralen Übergangs zu leiden, insbesondere Morgens vor dem Auf stehen und in der Nacht. Unter Bewegung würden die Schmerzen bessern. Schon länger bestünden Beschwerden im linken Bein mit einem Taubheitsgefühl und Schmerzen ( Urk. 8/14/6-7). Der Gutachter erklärte, i m Vordergrund stehe das lumbosakrale Schmerzsyndrom aufgrund einer Fehlbelastung, Adipositas und einer leichten Skoliose. Klinisch liessen sich wenig Hinweise auf eine ent zünd liche rheumatische Erkrankung finden, diese müsse aber aufgrund der wenigen entzündlichen Veränderungen im Bereich des ISG, dem anamnestisch leicht er höhten CRP und den vorwiegend nächtlichen Schmerzen differentialdiagnostisch dennoch in Betracht gezogen werden ( Urk. 8/14/10). Behandlungsversuche mit anal getischen und antirheumatischen Medikamenten seien bislang erfolglos verlaufen, geplant sei offenbar eine Behandlung mit einem TNF-Alpha-Hemmer. Sollte der Beschwerdeführer auf diese Behandlung nicht ansprechen, sei eine seronegative
Spondylarthropathie sehr unwahrscheinlich. Spreche er darauf an, sei die Prognose mittel- bis langfristig gut ( Urk. 8/14/11). In der angestammten Tätigkeit als Servicemitarbeiter bestehe ab dem Begutachtungszeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit von 50 % , falls das Heben und Tragen schwerer Lasten, wie etwa Bierfässer und Harasse, vermieden werden könne. Falls die Behandlungs mass nahmen beim Beschwerdeführer ansprächen, sei innerhalb von drei Monaten mit einer vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Falls die therapeutis chen Bemühungen weiterhin ohne w esentliche Wirkung seien, so schlage er zur Objektivierung der Einschränkungen respektive eines selbstlimitierenden Verhaltens eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit vor ( Urk. 8/14/12). Körperlich leichte, wechsel belastende Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer ohne zusätzliche Ein schränkung der Leistungsfähigkeit vollumfänglich zumutbar ( Urk. 8/14/13). 3.3
Im Rahmen des aktuellen Verfahrens (Neuanmeldung vom 1 4. Juli 2015, Urk. 8/25 ) sind die nachfolgenden ärztlichen Berichte aktenkundig: 3.3.1
Dem Bericht der Klinik für Rheumatologie des Y.___ vom 10. Juni 2015 ( Urk. 8/29/1-2) ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer dort aufgrund einer axialen Spondylarthritis (im MRI seien entzündliche Verän de rungen erkennbar) in Behandlung befinde. Der bisherige Behandlungsverlauf habe nur einen mässigen Erfolg gezeigt. Eine Aufdosierung der Medikation habe scheinbar eine Besserung bewirkt, aufgrund eines Infekts habe die Behandlung jedoch unterbrochen werden müssen. Mit der richtigen Dosierung und einem allfälligen Wechsel der Basistherapie sei eine deutliche Schmerzreduktion mit Verbesserung der Alltagsfunktion zu erwarten. Hinsichtlich der mechanischen Komponente aufgrund der Adipositas sei eine Gewichtsreduktion anzustreben. Aktuell sei der Beschwerdeführer zu 80 % arbeitsunfähig. Solange die Schmerz symptomatik andauere , sei mit einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % zu rechnen.
Am 1 6. Dezember 2015 berichteten die Ärzte der Klinik für Rheumatologie des Y.___ ( Urk. 8/31/6-9) der Beschwerdeführer leide unter einer axialen Spondylarthritis mit Erstdiagnose im November 2013, welche seine Arbeitsfähigkeit einschränke. Auf die initial eingeleitete Therapie habe der Be schwerdeführer mässig angesprochen. Hernach habe sich eine anhaltende Ver besserung gezeigt und insbesondere unter der zweiwöchentlichen Therapie mit Humira sei es zu einer deutlichen Verbesserung der Beschwerden und zur Regredienz der erhöhten humoralen Entzündungswerte gekommen. Die Arbeits fähigkeit betrage derzeit 20 % sowohl in der angestammten Tätigkeit als Kellner als auch in einer angepassten Tätigkeit. 3.3.2
Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychother a pie, verfasste am 1 0. Juni 2016 ein medizinisches Gutachten ( Urk. 8/47). Dr. B.___ stellte die Diag nose einer Anpassungsstörung mit Sorgen, Anspannungen, Ärger und Zu kunfts ängsten ( Urk. 8/47/8). Dazu führte er aus, der Beschwerdeführer berichte, seit seiner Tätigkeit in einem Getränkehandel Rückenschmerzen entwickelt zu haben, welche sich mit der Zeit verstärkt hätten. Man habe einen Morbus Bechterew diagnostiziert und er habe sich deswegen in Behandlung begeben müssen. Vor drei Wochen sei eine neue Therapie (mit Remicade ) installiert worden . Seither fühle sich der Beschwerdeführer sowohl körperlich als auch psychisch schlechter. Vor einem Jahr habe sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Beschwerden zu Dr. C.___ im D.___ in Behandlung begeben ( Urk. 8/47/6). In der Untersuchung wirke der Be schwerdeführer bewusstseinsklar und allseits orientiert. Auf die gestellten Fragen habe er klare und präzise Antworten gegeben. Sein formales Denken sei auf die schmerzbedingte Zukunftslosigkeit eingeschränkt. Im Affekt wirke der Beschwer de führer vordergründig resigniert, innerlich angespannt, deprimiert und in der affektiven Schwingungsfähigkeit leicht reduziert. Die testpsychologische Unter su chung deute auf eine leichte depressive Symptomatik sowie eine leichte Angst symptomatik hin ( Urk. 8/47/7-8). Die Auseinandersetzung mit der somatischen Erkrankung habe zum Ausbruch einer Anpassungsstörung vor rund einem Jahr geführt. Die vor einem Jahr aufgenommene psychotherapeutische Behandlung habe bislang keine anhaltende Besserung gezeigt, sodass weiterhin von einer An passungsstörung auszugehen sei. Es sei aber davon auszugehen, dass die psycho kognitiven Funktionen des Beschwerdeführers weitgehend uneingeschränkt seien. Die leichte Beeinträchtigung der geistigen Flexibilität, der Umstellungs-, der Durchhalte- und der Selbstbehauptungsfähigkeit schränke seine Arbeitsfähigkeit ( in angestammter und angepasster Tätigkeit) um 20 % ein. Die Therapieoptionen seien noch nicht ausgeschöpft ,
weshalb eine stationäre Behandlung zu empfehlen sei .
Am 3. April 2017 nahm Dr. B.___ zu den durch den Beschwerdeführer erho be nen Einwände n gegen das Gutachten Stellung ( Urk. 8/75). Er führte aus, aufgrund seiner Untersuchung habe er die Diagnose einer Anpassungsstörung gestellt und eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % attestiert. Er habe dabei festgehalten, dass die bisherige ambulante Behandlung lege artis durchgeführt worden sei, aber für die Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit eine stationäre Behandlung zu empfehlen sei. Für seine Beurteilung habe er sich auf die ihm zur Verfügung gestellten Akten, die anamnestischen Angaben und die erhobenen Befunde sowie die Einschätzung der Funktionsfähigkeit nach ICF gestützt. Der Beschwerdeführer habe in seinem Einwand keine Befunde vorgelegt, welche ihn veranlassen würden , seine Einschätzung zu revidieren. 3.3.3
PD Dr. med. E.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Reha bili tation, Facharzt für Rheumatologie, verfasste am 1 8. August 2016 ein medizi nisches Gutachten ,
welches auch das Ergebnis der Konsensbesprechung mit Dr. B.___
beinhaltet ( Urk. 8/48). PD Dr. E.___ stellte die Diagnose eines chronischen lumbosacralen und lumbospondylogenen Schmerzsyndroms mit/bei axialer seronegativer
Spondarthropathie , Spondylarthrosen
(L4/5 und L5/S1) und führte die von Dr. B.___ diagnostizierte An passungsstörung auf ( Urk. 8/48/7). Er hielt fest , der Beschwerdeführer gebe an, unter andauernden starken Rücken schmerzen z u leiden. Aktuell schildere er zudem Schmerzen an den Fingern der linken Hand und an der linken Ferse sowie ein Taubheitsgefühl am linken Oberschenkel ( Urk. 8/48/5). PD Dr. E.___
notierte , es bestehe ein adipöser Allgemeinzustand (167.5cm/141 kg), der Beschwerdeführer sei unruhig gewesen und während des Gesprächs im Zimmer umhergelaufen. Die Beweglichkeit aller Wirbelsäulenabschnitt e sei aufgrund einer Selbstlimitierung eingeschränkt. Trotz der Angabe stärkster Beschwerden hätten keinerlei Myogelosen und Muskel spannstörungen der Halswirbelsäule festgestellt werden können. Die oberen Extre mitäten seien passiv ausreichend beweglich, aktive Bewegungen seien selbst limitiert. Die Beweglichkeit von Sprunggelenk und Knie sei frei, jene der Hüfte sei aufgrund der Selbstlimitierung nicht möglich. Im Bereich des Ober schenkels lateral bestehe eine Hypersensibilität. Das MRI der Lendenwirbelsäule vom 1 8. Januar 2016 zeige eine Fehlhaltung und mässig ausgeprägte Spondyl ar throsen (L4/5 und L5/S1). Es bestünden keine Anzeichen für eine Nerven wurzel reizung oder eine verminderte Knochendichte und es seien keine Entzündungen sichtbar ( Urk. 8/48/5-6). Im Rahmen der Evaluation der arbeitsbezogenen Leis tungsfähigkeit habe der Beschwerdeführer bei einer erheblichen Symptomaus wei tung und einem dysfunktionalen Krankheitsverhalten eine nicht zuverlässige Leis tungsbereitschaft, eine schlechte Konsistenz und eine Selbstlimitierung gezeigt ( Urk. 8/48/7) .
Zusammengefasst bestehe ein Mischbild einer chronisch entzündlichen Erkran kung sowie einer inzwischen erheblichen zentralen Schmerzkomponente auf dem Boden einer A npassungsstörung, psychosozialer Faktoren und einer Überbewer tung des Krankheitswertes der Diagnose einer seronegativen
Spondarthropathie . Aufgrund der Selbstlimitierung und der Inkonsistenzen bei den durchgeführten Tests könne das Zumutbarkeitsprofil für eine berufliche Tätigkeit nur medizi nisch-theoretisch geschätzt werden ( Urk. 8/48/7). Die angestammte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer aufgrund der orthopädisch-rheumatologischen und psy chia trischen Beschwerden nur noch sechs Stunden täglich zumutbar. Unter zu sätzlicher Berücksichtigung der psychischen Einschränkungen resultiere in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 5 0
%. In einer angepassten Tätigkeit (wechselpositionierend, mittelschwer) sei dem Beschwerdeführer eine ganztägige Arbeitstätigkeit zumutbar, wobei ein vermehrter Pausenbedarf im Umfang von einer Stunde täglich zu berücksichtigen sei. Psychiatrisch bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine Einschränkung von etwa 20
%. Aus interdis zi plinärer Sicht bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 75 % seit 1. März 2014 ( Urk. 8/48/9). 3.3.4
Dr. Z.___ berichtete am 24. Dezember 2016 zuhanden des Beschwerdeführers (Urk. 8/80/5-7), dieser leide seit Jahren an einer axialen Spondylarthritis mit peri pherem Befall und einer Adipositas permagna . Er sehe den Patienten im Rahmen der hausärztlichen Routinekontrollen bei Spondylarthritis unter versagter immun modulatorischer Therapie und aktueller Behandlung mit COX-2 Hemmer. Der Beschwerdeführer klage weiterhin über Schmerzen entlang der Wirbelsäule und insbesondere bewegungsassoziierten Schmerzen im Nacken, der Brust- und Len denwirbelsäule. In der klinischen Untersuchung finde sich eine Fehlstellung der Wirbelsäule. Die BSR - und CRP - Werte seien deutlich erhöht und es bestehe ein Vitamin- D Mangel. Zusammenfassend leide der Beschwerdeführer an einem Pan vertebralsyndrom bei stark eingeschränkter Beweglichkeit der Wirbelsäule im Rahmen der Grunderkrankung mit deutlichem Hinweis auf eine entzündliche Aktivität aufgrund der deutlich erhöhten BSR - und CRP-Werte. Die Belastbarkeit des Achsenskeletts sei massiv herabgesetzt, weshalb der Beschwerdeführer in der freien Wirtschaft nicht arbeitsfähig sei. 3.3.5
Dem Bericht des D.___ vom 2 4. Januar 2017 zuhanden des Beschwerdeführers ( Urk. 8/80/1-4) ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer dort seit dem 1 4. Juni 2015 aufgrund einer depressiven Störung in Behandlung befinde (bis lang 20 Sitzungen). Mit Blick auf das Gutachten von Dr. B.___ (E. 3.3.2) führten die behandelnden Ärzte aus, die Beschwerden seien im Gutachten nur oberfläch lich aufgenommen worden. Die Merkmale einer rezidivierenden depressiven Störung seien durch Dr. B.___ nicht erfragt worden. Die neuropsychologischen Tests seien von Laien vorgegeben und ausgewertet worden, obschon dies durch eine Fachperson zu geschehen habe. Dr. B.___ habe sich nicht um die Voll ständigkeit der medizinischen Akten bemüht; es treffe nicht zu, dass keine psy chiatrischen Berichte vorliegen würden, so habe etwa das D.___ am 1 6. September 2015 einen Bericht verfasst, in welchem eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert sei. Zudem habe Dr. B.___ die vorhandenen Konzentrations stö rungen und die Vergesslichkeit im Alltag nicht bemerkt und er habe seine Ein schätzung einer 20%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht begründet. Der Beschwerdeführer leide aktuell trotz Pharmakotherapie ( Abilify und Cym balta ) an einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig schwerer Episode und psychotischen Symptomen. An Befunden hielten die Ärzte im Wes entlichen eine deutlich depressiv-resignierte Stimmung und Störung des Vitalge fühls, Vergesslichkeit und Aufmerksamkeitsstörung sowie Suizidgedanken fest. Derzeit bestehe subjektiv und objektiv eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % auf grund der Diagnosen und des positiven und negativen Leistungsbildes.
Die Ärzte des D.___ hielten am 1 9. Januar 2018 zuhanden des Beschwerdeführers fest ( Urk. 3/3), seit dem 1. August 2013 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 80 %. Bis zur Reduktion der Schmerzen, des Gewichts sowie der Depression und der Halluzinationen sei eine stationäre Rehabilitation nicht indiziert und auch nicht zielführend. 4.
4.1
Das bidisziplinäre Gutachten basiert auf umfassenden rheumatologischen und psychiatrischen Abklärungen. Die Gutachter stütz t en ihre Schlussfolgerungen auf die relevanten Vorakten und befragten den Beschwerdeführer eingehend, wobei dieser seine aktuellen Beschwerden ihnen gegenüber schildern konnte. Die ge klagten Leiden wie die objektiven Befunde fanden Berücksichtigung
und die aus medizinischer Sicht resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wur den nachvollziehbar dargelegt und erläutert . Mithin erfüllt das Gutachten die praxisgemässen Kriterien für eine beweiswerte medizinische Expertise (vgl. E. 1. 4), weshalb darauf abzustellen ist.
Was der Beschwerdeführer insbesondere in formeller Hinsicht
gegen die Gut achten vortragen lässt (vgl. insb. Urk. 1 S. 13 f.) , vermag deren Beweiskraft nicht in Frage zu stellen . Dr. B.___ führte eine ausführliche Anamnese durch und befragte den Beschwerdeführer z u seiner Person , zur Familie, zu Beruf- und Tätig keit sowie zur Krankheitsentwicklung ( Urk. 8/47/5 ff.) ; die gesundheitlichen Be schwerden wurden demnach nicht bloss
– wie der Beschwerdeführer geltend macht - oberflächlich aufgenommen . Mit Blick auf die stattgehabte Befund er hebung (vgl. Urk. 8/47/7 f.) war eine begründete Diagnosestellung sehr wohl möglich. Sodann zielt der Vorwurf, das Gutachten berücksichtige nicht alle Akten (Urk.
1 S.
13), ins Leere. Anlässlich seiner erneuten Anmeldung erwähnte der Beschwerdeführer mit keinem Wort, dass eine psychische Problematik bestehe und er sich in psychiatrischer Behandlung befinde (Urk. 8/25/5). Trotz Hinweis seitens der Beschwerdegegnerin, im Neuanmeldungsverfahren sei es Pflicht des Beschwerdeführers, fehlende Berichte einzureichen (Urk. 8/32), unterliess er es, Unterlagen des D.___ aufzulegen. Mithin hatten die Gutachter Kenntnis aller wesentlicher Vorakten . Offenkundig erachtete denn Dr. B.___ die Akten, die persönliche Befragung sowie die bei der Untersuchung gemachten Beobach tung en als genügende Beurteilungsgrundlage. Soweit das Vorbringen des Beschwer de führers als Rüge zu qualifizieren wäre, es seien keine fremdanamnestischen Auskünfte eingeholt worden, ist darauf hinzuweisen, dass solche zwar häufig wünschenswert, nicht aber zwingend erforderlich sind und deren Einholung im Ermessen des Gutachters liegt. Schliesslich wurde das psychiatrische Gutachten durch Dr. B.___ (alleine) unterzeichnet ( Urk. 8/47/11); dass andere Personen für die Durchführung der neuropsychologischen Tests verantwortlich gewesen wären , ist nicht ersichtlich. Wie der Beschwerdeführer richtig anführt, konnte Dr. B.___ in der Untersuchung weitgehend uneingeschränkte psychokognitive Funktionen erheb en (vgl. Urk. 8/47/9) , weshalb er Konzentrationsstörungen und Vergesslich keit korrekterweise nicht berücksicht igte. Desweiteren begründet Dr. B.___ seine Einschätzung einer 20%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nachvoll ziehbar mit einer leichten Beeinträchtigung der geistigen Flexibilität, der Um stellungsfähigkeit, der Durchhaltefähigkeit und der Selbstbehauptungsfähigkeit (vgl. Urk. 8/47/9). 4.2
PD Dr. E.___ stellte fest, dass der Beschwerdeführer über andauernde starke Rückenschmerzen klage ,
k onnte diese Beschwerden jedoch in seiner Untersu chung nicht objektivieren. Zwar erkannte er im MRI mäss ig ausgeprägte Spon dylarthrosen .
T rotz der Beschwerdeangaben des Beschwerdeführers waren aber keine Myogelosen oder Muskelspannstörungen , jedenfalls der HWS, fest zu stellen. Während der Beschwerdeführer in der aktiven Beweglichkeit starke Einschrän kungen angab, erwies sich die passive Beweglichkeit als weitestgehend frei (vgl. E. 3.3.3). Es ist angesichts der erhobenen Befunde und Feststellungen nicht zu beanstanden, dass PD Dr. E.___ auf ein selbstlimitierendes Verhalten mit Symp tom ausweitung und Inkonsistenzen schloss und
die Arbeitsfähigkeit infolge dessen medi zinisch-theoretisch fest legte. Demnach erweist sich in orthopädisch-rheumatologischer Hinsicht eine Arbeitstätigkeit von 6 Stunden in der ange stammten Tätigkeit und eine ganztägige Arbeitstätigkeit unter Berücksichtigung eines vermehrten Pausenbedarfs von täglich einer Stunde in einer angestammten Tätigkeit als zumutbar. Was der Beschwerdeführer gegen diese Einschätzung vor tragen lässt, vermag nicht zu verfangen. So begründet e insbesondere Dr.
Z.___ (vgl. E. 3.3.4 ) die Verminderung der Arbeitsfähigkeit unter Hinweis auf die ein geschränkte Bewegli chkeit. Dieselbe konnte jedoch von PD
Dr. E.___ nicht im geklagten Masse objektivier t werden. Vielmehr stellte der Gutachter ein selbst limitierende s Verhalten mit Symptomausweitung und Inkonsistenzen fest, wes halb seine Feststellung zur Arbeitsfähigkeit schlüssig erscheint. Hinzu kommt, dass sich die orthopädisch-rheumatologische Situation seit der leistungsver nein enden Verfügung im November 2014 kaum verändert hat. Das Y.___ (vgl. E. 3.2.1) und Dr. Z.___ (vgl. E. 3.2.2) diagnostizierten oder äusserten einen Verdacht auf ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom oder eine entzündliche rheumatische Erkrankung. Sie führten aus, der Beschwerde führer leide unter Schmerzen insbesondere in der Kreuzgegend und die Be weglichkeit der Wirbelsäule sei eingeschränkt. Dr. A.___ diagnostizierte 2014 (vgl. E. 3.2.3) ebenfalls ein lumbospondylogenes Syndrom. Auch e r notierte, der Beschwerdeführer leide unter Rückenschmerzen und könne keine schwere Tätigkeit mehr ausüben. 2015 fokussierten die Ärzte des Y.___ auf die entzündliche rheumatische Erkrankung einer axialen Spondyl ar thropathie ; unter der entsprechenden Therapie war sogar eine deutliche Verbesse rung der Beschwerden zu verzeichnen (vgl. E. 3.3.1). PD Dr. E.___ stellte 2016 (vgl. E. 3.3.3) ebenfalls fest, es bestehe eine entzündliche rheumatische Erkran kung und der Beschwerdeführer klage über Schmerzen und eine (demonstrativ) eingeschränkte Beweglichkeit. Ebenso berichtete
Dr. Z.___ 2016 (vgl. E. 3.3. 4) , es bestehe eine entzündliche rheumatische Erkrankung, der Beschwerdeführer klage über Schmerzen im Wirbelsäulenbereich und seine Beweglichkeit sei ein geschränkt. Das Krankheitsbild mit Schmerzen im Wirbelsäulenbereich und einer eingeschränkten Beweglichkeit hat sich vor diesem Hintergrund seit 2014 kaum verändert; wenn überhaupt , so wäre mit Blick auf die vom Y.___ festgestellte deutliche Verbesserung der Beschwerden und Regredienz der Entzündungswerte eher von einer Verbesserung auszugehen. Angesichts dessen, dass dem Beschwerdeführer 2014 eine angepasste Arbeitstätigkeit zu 100 % zu mutbar war (vgl. Urk. 8/24) und sich die Situation seither kaum, und wenn über haupt so eher im Sinne einer Besserung, verändert hat, ist es nicht zu bean standen, wenn PD Dr. E.___ in einer angepassten Tätigkeit auf eine uneinge schränkte Arbeitsfähigkeit mit erhöhtem Pausenbedarf schloss. 4.3
Wie bereits ausgeführt wurde (vgl. E. 1.3) ist die Arbeitsfähigkeit aufgrund psy chischer Beeinträchtigungen anhand von Standardindikatoren zu bestimmen. Dr. B.___ konnte in seiner Untersuchung einen vordergründig resignierten Affekt, eine innerliche Anspannung und Deprimiertheit sowie eine leicht redu zierte affektive Schwingungsfähigkeit feststellen. Die testpsychologischen Unter suchungen deuteten auf eine leicht depressive Symptomatik mit leichter Angst symp tomatik hin (vgl. E. 3.3.2). Angesichts dieser Feststellungen liegt eine leicht ausgeprägte Befundsymptomatik vor. Die Behandlungsoptionen wurden nach An sicht von Dr. B.___ bislang nicht ausgeschöpft und der Beschwerdeführer befand sich im Zeitpunkt der Begutachtung seit einem Jahr in psychiatrischer Behandlung. Eine Behandlungsresistenz liegt daher (noch) nicht vor. Als Komor bidität wirken sich die Schmerzen im Rahmen des chronischen lumbosacralen
und lumbospondylogenen Schmerzsyndroms leistungslimitierend aus, welche sich aber zumindest in einer angepassten Tätigkeit kaum einschränkend auswir ken (vgl. E. 3.3.3); weitere ressourcenhemmende Komorbiditäten lassen sich den auf lie genden Akten nicht entnehmen. Hinweise auf eine Störung der Persönlichkeit führte Dr. B.___ nicht auf, hingegen bezeichnete er die p sychokognitive n Funktionen als weitgehend uneingeschränkt (E. 3.3.2). Der Beschwerdeführer lebt zusammen mit seiner Ehefrau und den vier gemeinsamen Kindern. Bis zwei Monate vor der Begutachtung hatte er noch teilzeitlich gearbeitet; sein damaliger Chef sei ein Freund gewesen, welcher eine Tätigkeit über Mittag im Service ermöglicht habe. Heute begleitet er morgens die Kinder zur Schule und geht häufig spazieren. Hin und wieder sehe er fern oder koche ( Urk. 8/47/5 f.). Im persönlichen wie auch sozialen Kontext verfügt der Beschwerdeführer demnach über mobilisierbare Ressourcen, welche zur Bewältigung der gesundheitlichen Be schwerden beitragen respektive beitragen könnten . Während der Beschwer de führer seine Erwerbstätigkeit vollumfänglich beendete, geht er in seinem privaten Lebensbereich weiterhin Aktivitäten nach, wie etwa Betreuung der Kinder, Spa zier gänge, Fernsehen, Kochen. Schliesslich ist der Beschwerdeführer gemäss An gaben des D.___ in der Lage, einstündige Autofahrten zu unternehmen (Urk. 8/80/4) , was gegen eine - wie behauptet - deutliche Einschränkung der Konzen trations fähigkeit spricht, andernfalls die Fahrtüchtigkeit des Beschwerdeführers von Amtes wegen zu überprüfen wäre.
Die seit einem Jahr installierte psychiatrische Behandlung finde t einmal monat lich statt ( Urk. 8/47/7), Dr. B.___ empfahl eine Intensivierung insbesondere im Form eines stationären Aufenthaltes. Weshalb eine solche Intensivierung nicht indiziert sein sollte, ist nicht ersichtlich; was der Beschwerdegegner diesbezüglich mit Verweis auf seine Behandler anführt, vermag an der fachärztlichen Ein schätzung Dr. B.___ s keine Zweifel zu erheben. Die bisher wahrgenommenen Therap ieoptionen in geringem Ausmasse lassen nicht auf einen sonderlich aus ge prägten Leidensdruck schliessen. Das Aktivitätsniveau und der mässige Leidens druck sind im Sinne eine s nicht durchwegs konsistenten Verhaltens zu berück sichtigen. Angesichts der leichten Befunde, der vorhandenen Ressour cen und der teilweise mangelnden Konsistenz, ist nicht zu beanstanden, dass Dr. B.___ die Arbeitsfähigkeit infolge der leichten Beeinträchtigung der geistigen Flexibilität, der Umstellungsfähigkeit, der Durchhaltefähigkeit und der Selbstbehauptungs fähigkeit um zu 20 % eingeschränkt erachtete. 4.4
In der Gesamtschau ist es nachvollziehbar, dass PD Dr. E.___ und Dr. B.___ bei einer Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit unter somatischem Blickwinkel von täglich sechs Stunden und einer Einschränkung der Arbeits fähigkeit um 20 % aus psychischen Gründen insgesamt zu einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit gelangten. Ebenso ist es schlüssig, dass sie bei einem erhöhten Pausenbedarf (1 Stunde) aus somatischer Sicht und der psychischen Einschränkung (20 %) insgesamt eine Arbeitstätigkeit in angepasster Tätigkeit von 75 % als zumutbar erachteten. Dies insbesondere auch mit Blick darauf, dass sich der somatische Gesundheitszustand seit der letztmaligen Über prüfu ng im Jahr 2014 kaum veränderte und der Beschwerdeführer damals in einer angepassten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig erachtet wurde. 5.
5.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die in einer angepassten Tätigkeit eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf seine Erwerbsfähigkeit auswirkt. 5.2
Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grund sätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Ein zelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe rungs werte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annähe rungs werten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozent zahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbsein kommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an ge passten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege be nen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statis tischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens auf grund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5.3
Vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte der Beschwerdeführer ein durch schnittliches mon atliches Einkommen von Fr. 3'800 . -- (zzgl. 1 3. Monatslohn gemäss Ziff. 10 des Arbeitsvertrages, Urk. 8/16/3). Dabei resultierte ein jährliches Einkommen von Fr. 49 ' 400 . -- (Stand: 2013). A ngepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Ange stellte von 2‘204 Punkten im Jahr 2013 auf 2‘226 Punkte im Jahr 2015 ergibt dies ein Bruttoeinkommen von rund Fr. 49 ‘ 893 .-- (Fr. 49 ‘ 400 .-- / 2‘204 x 2‘226), welches dem Einkommens ver gleich zugrunde zu legen ist. Dieses für eine Tätigkeit im Gastgewerbe durch schnittliche Einkommen ist – mangels unüblich tiefer, kaum erwerbssichernder Entlöhnung
- nicht zu parallelisieren (vgl. hiezu
LSE 2014, Tabelle TA1, Sektor 55-56) .
Für die Berechnung des Invalideneinkommens ist vorliegend ein statistischer Tabellenlohn heranzuziehen, da d er Beschwerdeführer seine Resta rbeitsfähigkeit nicht verwertet. Vor dem Hintergrund, dass Arbeitsplätze, an denen Tätigkeiten zu verrichten sind, die dem erstellten Belastungsprofil (vgl. Urk. 8/48/9) entspre chen, in allen Branchen bestehen, ist auf den branchenunabhängigen Lohn für Hilfstätigkeiten (Zentralwert), Kompetenzniveau 1, abzustellen und somit von einem standar di sierten monatlichen Einkommen von Fr. 5' 312 .-- auszugehen (LSE 201 4 , Tabelle TA1, TOTAL, Kompetenzniveau 1, Männer). Aufgerechnet auf die durchschnitt liche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abtei lungen, A-S) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Ange stellte von 2‘ 220 Punkten im Jahr 201 4 auf 2‘2 26 Punkte im Jahr 2015 ergibt dies bei einem – dem Beschwerdeführer zumutbaren - Beschäf tigungsgrad von 75 % ein Bruttoeinkommen von rund Fr. 49 ‘9 75 .-- (Fr. 5‘ 312 .-- / 40 x 41.7 x 12 / 2‘ 220 x 2‘2 26 x 0.7 5 ). 5.4
Wird das Valideneinkommen von Fr. 49 ‘ 893 .-- dem Invalideneinkommen von Fr. 49 ' 975. gegenübergestellt, resultiert k eine Erwerbseinbusse . 6.
Dass die Beschwerdegegnerin ein en Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneinte , erweist sich damit als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7.
7.1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (Urk. 10, 11, 12, 14, 15). Antrags gemäss (Urk. 1 S. 3) ist dem Beschwerdeführer deshalb die unentgeltliche Pro zessführung zu bewilligen und die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwalt Dr. Martin Kessler zu gewähren. 7.2
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- fest gelegt und vor liegend auf Fr. 7 00.-- festgesetzt. 7 .3
Mit Honorarnote vom 3 0. April 2018 (Urk. 18) machte Rechtsanwalt
Dr. Kessler einen Aufwand von Total Fr. 3'669. (Fr. 3377. Arbeitsaufwand für 15 Stunden und 35 Minuten plu s Fr. 29.70 Barauslagen zzgl. MWSt ) geltend. Unter Berück sichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Soz ialversicherungsgericht, GSVGer ) ist eine Entschädigung in dieser Höhe nicht mehr angemessen. Insgesamt ist ein Gesamt arbeitsaufwand von maximal zehn Stunden für Besprechungen mit dem Klienten, dem Studium der Akten und dem Ausarbeiten der Beschwerdeschrift sowie wei teren Arbeiten im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren anzu rechnen, was unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220. sowie der Barauslagen und Mehrwertsteuer eine Entschädigung von aufgerundet Fr. 2’ 3 00.-- ergibt. In dieser Höhe
ist Rechtsanwalt Dr. Kessler aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 7.4
Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 GSVGer ). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Martin Kessler , Meilen, wird mit Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Kessler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMeier
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburts ge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Wurde eine Rente w egen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbsein kom men zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit geh end objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art.
E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen ein ander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psy chischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
E. 2 Dagegen liess X.___ am 2 2. Januar 2018 Beschwerde ( Urk.
1) erheben und beantragen, es sei ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen; eventualiter sei vorab ein gerichtliches Obergutachten einzuholen; subeventua liter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung in der Person von Rechts an walt Dr. Martin Kessler . Mit Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Be schwerdeführer am 2 0. April 2018 mitgeteilt wurde ( Urk. 16). Mit Schreiben vom 9. ( Urk.
10) und 1 9. April 2018 ( Urk.
14) ergänzte der Beschwerdeführer sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung .
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung ( Urk.
2) damit, zur Abklärung des Gesundheitszustandes sei ein Gutachten eingeholt worden. Die postulierten Beschwerden würden den Beschwerdeführer nicht dauerhaft in seiner Arbeitsfähigkeit einschränken. Die therapeutischen Massnahmen seien noch nicht ausgeschöpft und bei Durchführung derselben sei mit einer vollen Arbeitsfähig keit zu rechnen. Im Rahmen der Einwanderhebung seien keine neuen medizini schen Befunde vorgebracht worden. Am Ergebnis der gutachterlichen Beurteilung könne festgehalten werden und nach erfolgreicher Rehabilitation sei mit einer vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen.
E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend ( Urk. 1), bereits 2013 sei bei ihm ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom diagnostiziert und aufgrund dessen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden. Im März 2014 sei der Verdacht auf einen Morbus Bechterew geäussert und die Arbeits unfähigkeit fortan mit 80 % beziffert worden. Seither habe sich se in Gesundheitszustand zunehmend verschlechtert. Auf das Gutachten, welches ihm eine Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit von 50 % und in angepasster Tätigkeit von 75 % attestiere , könne nicht abgestellt werden. Wie den Berichten seiner behandelnden Ärzte entnommen werden könne, sei das Gutachten nicht ordnungsgemäss erstellt worden; die Befunde seien nicht ordentlich erhoben und teilweise überhaupt nicht berücksichtigt worden, die Diagnosestellung sei nicht korrekt erfolgt (eine Angststörung könne schon lange nicht mehr diagnostiziert werden, es liege vielmehr eine schwere Depression vor) , die neuropsychologische Testung sei nicht durch den Arzt, sondern durch einen medizinischen Laien durch geführt worden und es fehle dem Gutachten an einer ordnungsgemässen Ausein andersetzung mit sämtlichen Vorakten . Das Gutachten enthalte darüber hinaus keine Begründung, weshalb auf die postulierte Arbeitsfähigkeit zu schliessen sei; schliesslich leide er trotz der Einnahme antidepressiver Medikation an einer schweren Depression, was eine höhere Arbeitsunfähigkeit begründe. Aufgrund seiner somatischen Erkrankung sei die Belastbarkeit seines Achsenskeletts – ent gegen dem Gutachten – massiv herabgesetzt, was sein behandelnder Arzt auch derzeit bestätige. Entgegen der gutachterlichen Einschätzung würden seine be han delnden Ärzte auch k eine stationäre Rehabilitation für indiziert halten. Das Gutachten sei weder schlüssig noch nachvollziehbar und die Feststellungen seien nicht plausibel. G emäss seinen Ärzten liege vielmehr s ubjektiv und objektiv eine 100% ige
A rbeitsunfähig keit , mindestens aber eine solche von 80 % vor . Sein Invaliditätsgrad betrage folglich 100 %, weshalb ihm eine ganze Rente der Inva lidenversicherung zuzusprechen sei . Sollte das Gericht die Berichte der behan delnden Ärzte als nicht ausreichend ansehen, sei ein gerichtliches Obergutachten einzuholen oder die Sache für weitere Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3.
E. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität
der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi tätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad
seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat , so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbe grün den de Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 3.1 Ob eine anspruchsrelevante Änderung eingetreten ist, beurteilt sich im Vergleich des Sachverhaltes , wie er sich im Zeitpunkt der leistungsverneinenden Verfügung vom 2 4. November 2014 ( Urk. 8/24) präsentierte, mit jenem, welcher der nun ange fochtenen Verfügung vom 1. Dezember 2017 ( Urk.
2) zugrunde liegt.
E. 3.2 Der leistungsverneinenden Verfügung vom 2 4. November 2014 ( Urk. 8/24) lag im Wesentlichen nachfolgender medizinischer Sachverhalt zugrunde:
E. 3.2.1 Im Bericht der Klinik für Rheumatologie des Y.___ vom 25. Oktober 2013 ( Urk. 8/8/2-3) wu rd e als Diagnose im Wesentlichen ein lumbo spondylogenes Schmerzsyndrom links und differentialdiagnostisch eine axiale Spondyloarthritis aufgeführt. Die Ärzte hielten fest, es finde sich aktuell klinisch ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links mit myofaszialer Komponente am Oberschenkel. Da der Beschwerdeführer nachts und am Morgen eine Schmerz exazerbation angebe, sei an eine axiale Spondyloarthritis zu denken, passend hierfür sei das aktuell leicht erhöhte CRP (13 mg/l). Aufgrund der stammbetonten Adipositas sei von einer deutlichen Mehrbelastung der Fazettengelenke auszu gehen.
E. 3.2.2 Dr. med. Z.___ , Hausarzt des Beschwerdeführers, äusserte in seinem Bericht vom 2 7. März 2014 ( Urk. 8/13) einen Verdacht auf eine entzündliche rheumatische Erkrankung, differentialdiagnostisch einen Morbus Bechterew oder eine rheumatoide Arthritis. Zudem bestünden eine Adipositas und ein Vitamin D Mangel. Seit Jahren würden beim Beschwerdeführer zum Teil diffuse und uner trägliche Kreuzschmerzen persistieren. Der adipöse Beschwerdeführer befinde sich in einem deutlich reduzierten Allgemeinzustand. Die Beweglichkeit der Len den wirbelsäule sei deutlich eingeschränkt und es best ünden eine starke Druckdolenz und ein Hartspann paravertebral. Die Prognose sei ungünstig und die Arbeits fähigkeit betrage maximal 20 %.
E. 3.2.3 In seinem Kurzgutachten vom 6. März 2014 ( Urk. 8/14/4-13) stellte Dr. med. A.___ , Facharzt für Rheumatologie und für Innere Medizin, die Diagnose eines lumbovertebralen / lumbospondylogenen Syndroms links bei Fehlhaltung und adipositasbedingter Überbelastung des lumbosakralen Übergangs sowie mus kulärer Insuffizienz und diskreten degenerativen Veränderungen mit Spondyl arthrosen L5/S1 und L4/ 5. Differentialdiagnostisch bestehe eine seronegative
Spondylarthropathie mit ISG -Arthritis links ( Urk. 8/14/10). Der Beschwerdeführer berichte, seit mindestens einem Jahr unter massiven Rückenschmerzen im Bereich des lumbosakralen Übergangs zu leiden, insbesondere Morgens vor dem Auf stehen und in der Nacht. Unter Bewegung würden die Schmerzen bessern. Schon länger bestünden Beschwerden im linken Bein mit einem Taubheitsgefühl und Schmerzen ( Urk. 8/14/6-7). Der Gutachter erklärte, i m Vordergrund stehe das lumbosakrale Schmerzsyndrom aufgrund einer Fehlbelastung, Adipositas und einer leichten Skoliose. Klinisch liessen sich wenig Hinweise auf eine ent zünd liche rheumatische Erkrankung finden, diese müsse aber aufgrund der wenigen entzündlichen Veränderungen im Bereich des ISG, dem anamnestisch leicht er höhten CRP und den vorwiegend nächtlichen Schmerzen differentialdiagnostisch dennoch in Betracht gezogen werden ( Urk. 8/14/10). Behandlungsversuche mit anal getischen und antirheumatischen Medikamenten seien bislang erfolglos verlaufen, geplant sei offenbar eine Behandlung mit einem TNF-Alpha-Hemmer. Sollte der Beschwerdeführer auf diese Behandlung nicht ansprechen, sei eine seronegative
Spondylarthropathie sehr unwahrscheinlich. Spreche er darauf an, sei die Prognose mittel- bis langfristig gut ( Urk. 8/14/11). In der angestammten Tätigkeit als Servicemitarbeiter bestehe ab dem Begutachtungszeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit von 50 % , falls das Heben und Tragen schwerer Lasten, wie etwa Bierfässer und Harasse, vermieden werden könne. Falls die Behandlungs mass nahmen beim Beschwerdeführer ansprächen, sei innerhalb von drei Monaten mit einer vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Falls die therapeutis chen Bemühungen weiterhin ohne w esentliche Wirkung seien, so schlage er zur Objektivierung der Einschränkungen respektive eines selbstlimitierenden Verhaltens eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit vor ( Urk. 8/14/12). Körperlich leichte, wechsel belastende Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer ohne zusätzliche Ein schränkung der Leistungsfähigkeit vollumfänglich zumutbar ( Urk. 8/14/13).
E. 3.3 Im Rahmen des aktuellen Verfahrens (Neuanmeldung vom 1 4. Juli 2015, Urk. 8/25 ) sind die nachfolgenden ärztlichen Berichte aktenkundig:
E. 3.3.1 Dem Bericht der Klinik für Rheumatologie des Y.___ vom 10. Juni 2015 ( Urk. 8/29/1-2) ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer dort aufgrund einer axialen Spondylarthritis (im MRI seien entzündliche Verän de rungen erkennbar) in Behandlung befinde. Der bisherige Behandlungsverlauf habe nur einen mässigen Erfolg gezeigt. Eine Aufdosierung der Medikation habe scheinbar eine Besserung bewirkt, aufgrund eines Infekts habe die Behandlung jedoch unterbrochen werden müssen. Mit der richtigen Dosierung und einem allfälligen Wechsel der Basistherapie sei eine deutliche Schmerzreduktion mit Verbesserung der Alltagsfunktion zu erwarten. Hinsichtlich der mechanischen Komponente aufgrund der Adipositas sei eine Gewichtsreduktion anzustreben. Aktuell sei der Beschwerdeführer zu 80 % arbeitsunfähig. Solange die Schmerz symptomatik andauere , sei mit einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % zu rechnen.
Am 1 6. Dezember 2015 berichteten die Ärzte der Klinik für Rheumatologie des Y.___ ( Urk. 8/31/6-9) der Beschwerdeführer leide unter einer axialen Spondylarthritis mit Erstdiagnose im November 2013, welche seine Arbeitsfähigkeit einschränke. Auf die initial eingeleitete Therapie habe der Be schwerdeführer mässig angesprochen. Hernach habe sich eine anhaltende Ver besserung gezeigt und insbesondere unter der zweiwöchentlichen Therapie mit Humira sei es zu einer deutlichen Verbesserung der Beschwerden und zur Regredienz der erhöhten humoralen Entzündungswerte gekommen. Die Arbeits fähigkeit betrage derzeit 20 % sowohl in der angestammten Tätigkeit als Kellner als auch in einer angepassten Tätigkeit.
E. 3.3.2 Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychother a pie, verfasste am 1 0. Juni 2016 ein medizinisches Gutachten ( Urk. 8/47). Dr. B.___ stellte die Diag nose einer Anpassungsstörung mit Sorgen, Anspannungen, Ärger und Zu kunfts ängsten ( Urk. 8/47/8). Dazu führte er aus, der Beschwerdeführer berichte, seit seiner Tätigkeit in einem Getränkehandel Rückenschmerzen entwickelt zu haben, welche sich mit der Zeit verstärkt hätten. Man habe einen Morbus Bechterew diagnostiziert und er habe sich deswegen in Behandlung begeben müssen. Vor drei Wochen sei eine neue Therapie (mit Remicade ) installiert worden . Seither fühle sich der Beschwerdeführer sowohl körperlich als auch psychisch schlechter. Vor einem Jahr habe sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Beschwerden zu Dr. C.___ im D.___ in Behandlung begeben ( Urk. 8/47/6). In der Untersuchung wirke der Be schwerdeführer bewusstseinsklar und allseits orientiert. Auf die gestellten Fragen habe er klare und präzise Antworten gegeben. Sein formales Denken sei auf die schmerzbedingte Zukunftslosigkeit eingeschränkt. Im Affekt wirke der Beschwer de führer vordergründig resigniert, innerlich angespannt, deprimiert und in der affektiven Schwingungsfähigkeit leicht reduziert. Die testpsychologische Unter su chung deute auf eine leichte depressive Symptomatik sowie eine leichte Angst symptomatik hin ( Urk. 8/47/7-8). Die Auseinandersetzung mit der somatischen Erkrankung habe zum Ausbruch einer Anpassungsstörung vor rund einem Jahr geführt. Die vor einem Jahr aufgenommene psychotherapeutische Behandlung habe bislang keine anhaltende Besserung gezeigt, sodass weiterhin von einer An passungsstörung auszugehen sei. Es sei aber davon auszugehen, dass die psycho kognitiven Funktionen des Beschwerdeführers weitgehend uneingeschränkt seien. Die leichte Beeinträchtigung der geistigen Flexibilität, der Umstellungs-, der Durchhalte- und der Selbstbehauptungsfähigkeit schränke seine Arbeitsfähigkeit ( in angestammter und angepasster Tätigkeit) um 20 % ein. Die Therapieoptionen seien noch nicht ausgeschöpft ,
weshalb eine stationäre Behandlung zu empfehlen sei .
Am 3. April 2017 nahm Dr. B.___ zu den durch den Beschwerdeführer erho be nen Einwände n gegen das Gutachten Stellung ( Urk. 8/75). Er führte aus, aufgrund seiner Untersuchung habe er die Diagnose einer Anpassungsstörung gestellt und eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % attestiert. Er habe dabei festgehalten, dass die bisherige ambulante Behandlung lege artis durchgeführt worden sei, aber für die Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit eine stationäre Behandlung zu empfehlen sei. Für seine Beurteilung habe er sich auf die ihm zur Verfügung gestellten Akten, die anamnestischen Angaben und die erhobenen Befunde sowie die Einschätzung der Funktionsfähigkeit nach ICF gestützt. Der Beschwerdeführer habe in seinem Einwand keine Befunde vorgelegt, welche ihn veranlassen würden , seine Einschätzung zu revidieren.
E. 3.3.3 PD Dr. med. E.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Reha bili tation, Facharzt für Rheumatologie, verfasste am 1 8. August 2016 ein medizi nisches Gutachten ,
welches auch das Ergebnis der Konsensbesprechung mit Dr. B.___
beinhaltet ( Urk. 8/48). PD Dr. E.___ stellte die Diagnose eines chronischen lumbosacralen und lumbospondylogenen Schmerzsyndroms mit/bei axialer seronegativer
Spondarthropathie , Spondylarthrosen
(L4/5 und L5/S1) und führte die von Dr. B.___ diagnostizierte An passungsstörung auf ( Urk. 8/48/7). Er hielt fest , der Beschwerdeführer gebe an, unter andauernden starken Rücken schmerzen z u leiden. Aktuell schildere er zudem Schmerzen an den Fingern der linken Hand und an der linken Ferse sowie ein Taubheitsgefühl am linken Oberschenkel ( Urk. 8/48/5). PD Dr. E.___
notierte , es bestehe ein adipöser Allgemeinzustand (167.5cm/141 kg), der Beschwerdeführer sei unruhig gewesen und während des Gesprächs im Zimmer umhergelaufen. Die Beweglichkeit aller Wirbelsäulenabschnitt e sei aufgrund einer Selbstlimitierung eingeschränkt. Trotz der Angabe stärkster Beschwerden hätten keinerlei Myogelosen und Muskel spannstörungen der Halswirbelsäule festgestellt werden können. Die oberen Extre mitäten seien passiv ausreichend beweglich, aktive Bewegungen seien selbst limitiert. Die Beweglichkeit von Sprunggelenk und Knie sei frei, jene der Hüfte sei aufgrund der Selbstlimitierung nicht möglich. Im Bereich des Ober schenkels lateral bestehe eine Hypersensibilität. Das MRI der Lendenwirbelsäule vom 1 8. Januar 2016 zeige eine Fehlhaltung und mässig ausgeprägte Spondyl ar throsen (L4/5 und L5/S1). Es bestünden keine Anzeichen für eine Nerven wurzel reizung oder eine verminderte Knochendichte und es seien keine Entzündungen sichtbar ( Urk. 8/48/5-6). Im Rahmen der Evaluation der arbeitsbezogenen Leis tungsfähigkeit habe der Beschwerdeführer bei einer erheblichen Symptomaus wei tung und einem dysfunktionalen Krankheitsverhalten eine nicht zuverlässige Leis tungsbereitschaft, eine schlechte Konsistenz und eine Selbstlimitierung gezeigt ( Urk. 8/48/7) .
Zusammengefasst bestehe ein Mischbild einer chronisch entzündlichen Erkran kung sowie einer inzwischen erheblichen zentralen Schmerzkomponente auf dem Boden einer A npassungsstörung, psychosozialer Faktoren und einer Überbewer tung des Krankheitswertes der Diagnose einer seronegativen
Spondarthropathie . Aufgrund der Selbstlimitierung und der Inkonsistenzen bei den durchgeführten Tests könne das Zumutbarkeitsprofil für eine berufliche Tätigkeit nur medizi nisch-theoretisch geschätzt werden ( Urk. 8/48/7). Die angestammte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer aufgrund der orthopädisch-rheumatologischen und psy chia trischen Beschwerden nur noch sechs Stunden täglich zumutbar. Unter zu sätzlicher Berücksichtigung der psychischen Einschränkungen resultiere in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 5 0
%. In einer angepassten Tätigkeit (wechselpositionierend, mittelschwer) sei dem Beschwerdeführer eine ganztägige Arbeitstätigkeit zumutbar, wobei ein vermehrter Pausenbedarf im Umfang von einer Stunde täglich zu berücksichtigen sei. Psychiatrisch bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine Einschränkung von etwa 20
%. Aus interdis zi plinärer Sicht bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 75 % seit 1. März 2014 ( Urk. 8/48/9).
E. 3.3.4 ) die Verminderung der Arbeitsfähigkeit unter Hinweis auf die ein geschränkte Bewegli chkeit. Dieselbe konnte jedoch von PD
Dr. E.___ nicht im geklagten Masse objektivier t werden. Vielmehr stellte der Gutachter ein selbst limitierende s Verhalten mit Symptomausweitung und Inkonsistenzen fest, wes halb seine Feststellung zur Arbeitsfähigkeit schlüssig erscheint. Hinzu kommt, dass sich die orthopädisch-rheumatologische Situation seit der leistungsver nein enden Verfügung im November 2014 kaum verändert hat. Das Y.___ (vgl. E. 3.2.1) und Dr. Z.___ (vgl. E. 3.2.2) diagnostizierten oder äusserten einen Verdacht auf ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom oder eine entzündliche rheumatische Erkrankung. Sie führten aus, der Beschwerde führer leide unter Schmerzen insbesondere in der Kreuzgegend und die Be weglichkeit der Wirbelsäule sei eingeschränkt. Dr. A.___ diagnostizierte 2014 (vgl. E. 3.2.3) ebenfalls ein lumbospondylogenes Syndrom. Auch e r notierte, der Beschwerdeführer leide unter Rückenschmerzen und könne keine schwere Tätigkeit mehr ausüben. 2015 fokussierten die Ärzte des Y.___ auf die entzündliche rheumatische Erkrankung einer axialen Spondyl ar thropathie ; unter der entsprechenden Therapie war sogar eine deutliche Verbesse rung der Beschwerden zu verzeichnen (vgl. E. 3.3.1). PD Dr. E.___ stellte 2016 (vgl. E. 3.3.3) ebenfalls fest, es bestehe eine entzündliche rheumatische Erkran kung und der Beschwerdeführer klage über Schmerzen und eine (demonstrativ) eingeschränkte Beweglichkeit. Ebenso berichtete
Dr. Z.___ 2016 (vgl. E. 3.3. 4) , es bestehe eine entzündliche rheumatische Erkrankung, der Beschwerdeführer klage über Schmerzen im Wirbelsäulenbereich und seine Beweglichkeit sei ein geschränkt. Das Krankheitsbild mit Schmerzen im Wirbelsäulenbereich und einer eingeschränkten Beweglichkeit hat sich vor diesem Hintergrund seit 2014 kaum verändert; wenn überhaupt , so wäre mit Blick auf die vom Y.___ festgestellte deutliche Verbesserung der Beschwerden und Regredienz der Entzündungswerte eher von einer Verbesserung auszugehen. Angesichts dessen, dass dem Beschwerdeführer 2014 eine angepasste Arbeitstätigkeit zu 100 % zu mutbar war (vgl. Urk. 8/24) und sich die Situation seither kaum, und wenn über haupt so eher im Sinne einer Besserung, verändert hat, ist es nicht zu bean standen, wenn PD Dr. E.___ in einer angepassten Tätigkeit auf eine uneinge schränkte Arbeitsfähigkeit mit erhöhtem Pausenbedarf schloss. 4.3
Wie bereits ausgeführt wurde (vgl. E. 1.3) ist die Arbeitsfähigkeit aufgrund psy chischer Beeinträchtigungen anhand von Standardindikatoren zu bestimmen. Dr. B.___ konnte in seiner Untersuchung einen vordergründig resignierten Affekt, eine innerliche Anspannung und Deprimiertheit sowie eine leicht redu zierte affektive Schwingungsfähigkeit feststellen. Die testpsychologischen Unter suchungen deuteten auf eine leicht depressive Symptomatik mit leichter Angst symp tomatik hin (vgl. E. 3.3.2). Angesichts dieser Feststellungen liegt eine leicht ausgeprägte Befundsymptomatik vor. Die Behandlungsoptionen wurden nach An sicht von Dr. B.___ bislang nicht ausgeschöpft und der Beschwerdeführer befand sich im Zeitpunkt der Begutachtung seit einem Jahr in psychiatrischer Behandlung. Eine Behandlungsresistenz liegt daher (noch) nicht vor. Als Komor bidität wirken sich die Schmerzen im Rahmen des chronischen lumbosacralen
und lumbospondylogenen Schmerzsyndroms leistungslimitierend aus, welche sich aber zumindest in einer angepassten Tätigkeit kaum einschränkend auswir ken (vgl. E. 3.3.3); weitere ressourcenhemmende Komorbiditäten lassen sich den auf lie genden Akten nicht entnehmen. Hinweise auf eine Störung der Persönlichkeit führte Dr. B.___ nicht auf, hingegen bezeichnete er die p sychokognitive n Funktionen als weitgehend uneingeschränkt (E. 3.3.2). Der Beschwerdeführer lebt zusammen mit seiner Ehefrau und den vier gemeinsamen Kindern. Bis zwei Monate vor der Begutachtung hatte er noch teilzeitlich gearbeitet; sein damaliger Chef sei ein Freund gewesen, welcher eine Tätigkeit über Mittag im Service ermöglicht habe. Heute begleitet er morgens die Kinder zur Schule und geht häufig spazieren. Hin und wieder sehe er fern oder koche ( Urk. 8/47/5 f.). Im persönlichen wie auch sozialen Kontext verfügt der Beschwerdeführer demnach über mobilisierbare Ressourcen, welche zur Bewältigung der gesundheitlichen Be schwerden beitragen respektive beitragen könnten . Während der Beschwer de führer seine Erwerbstätigkeit vollumfänglich beendete, geht er in seinem privaten Lebensbereich weiterhin Aktivitäten nach, wie etwa Betreuung der Kinder, Spa zier gänge, Fernsehen, Kochen. Schliesslich ist der Beschwerdeführer gemäss An gaben des D.___ in der Lage, einstündige Autofahrten zu unternehmen (Urk. 8/80/4) , was gegen eine - wie behauptet - deutliche Einschränkung der Konzen trations fähigkeit spricht, andernfalls die Fahrtüchtigkeit des Beschwerdeführers von Amtes wegen zu überprüfen wäre.
Die seit einem Jahr installierte psychiatrische Behandlung finde t einmal monat lich statt ( Urk. 8/47/7), Dr. B.___ empfahl eine Intensivierung insbesondere im Form eines stationären Aufenthaltes. Weshalb eine solche Intensivierung nicht indiziert sein sollte, ist nicht ersichtlich; was der Beschwerdegegner diesbezüglich mit Verweis auf seine Behandler anführt, vermag an der fachärztlichen Ein schätzung Dr. B.___ s keine Zweifel zu erheben. Die bisher wahrgenommenen Therap ieoptionen in geringem Ausmasse lassen nicht auf einen sonderlich aus ge prägten Leidensdruck schliessen. Das Aktivitätsniveau und der mässige Leidens druck sind im Sinne eine s nicht durchwegs konsistenten Verhaltens zu berück sichtigen. Angesichts der leichten Befunde, der vorhandenen Ressour cen und der teilweise mangelnden Konsistenz, ist nicht zu beanstanden, dass Dr. B.___ die Arbeitsfähigkeit infolge der leichten Beeinträchtigung der geistigen Flexibilität, der Umstellungsfähigkeit, der Durchhaltefähigkeit und der Selbstbehauptungs fähigkeit um zu 20 % eingeschränkt erachtete. 4.4
In der Gesamtschau ist es nachvollziehbar, dass PD Dr. E.___ und Dr. B.___ bei einer Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit unter somatischem Blickwinkel von täglich sechs Stunden und einer Einschränkung der Arbeits fähigkeit um 20 % aus psychischen Gründen insgesamt zu einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit gelangten. Ebenso ist es schlüssig, dass sie bei einem erhöhten Pausenbedarf (1 Stunde) aus somatischer Sicht und der psychischen Einschränkung (20 %) insgesamt eine Arbeitstätigkeit in angepasster Tätigkeit von 75 % als zumutbar erachteten. Dies insbesondere auch mit Blick darauf, dass sich der somatische Gesundheitszustand seit der letztmaligen Über prüfu ng im Jahr 2014 kaum veränderte und der Beschwerdeführer damals in einer angepassten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig erachtet wurde. 5.
5.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die in einer angepassten Tätigkeit eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf seine Erwerbsfähigkeit auswirkt. 5.2
Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grund sätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Ein zelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe rungs werte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annähe rungs werten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozent zahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbsein kommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an ge passten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege be nen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statis tischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens auf grund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5.3
Vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte der Beschwerdeführer ein durch schnittliches mon atliches Einkommen von Fr. 3'800 . -- (zzgl. 1 3. Monatslohn gemäss Ziff.
E. 3.3.5 Dem Bericht des D.___ vom 2 4. Januar 2017 zuhanden des Beschwerdeführers ( Urk. 8/80/1-4) ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer dort seit dem 1 4. Juni 2015 aufgrund einer depressiven Störung in Behandlung befinde (bis lang 20 Sitzungen). Mit Blick auf das Gutachten von Dr. B.___ (E. 3.3.2) führten die behandelnden Ärzte aus, die Beschwerden seien im Gutachten nur oberfläch lich aufgenommen worden. Die Merkmale einer rezidivierenden depressiven Störung seien durch Dr. B.___ nicht erfragt worden. Die neuropsychologischen Tests seien von Laien vorgegeben und ausgewertet worden, obschon dies durch eine Fachperson zu geschehen habe. Dr. B.___ habe sich nicht um die Voll ständigkeit der medizinischen Akten bemüht; es treffe nicht zu, dass keine psy chiatrischen Berichte vorliegen würden, so habe etwa das D.___ am 1 6. September 2015 einen Bericht verfasst, in welchem eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert sei. Zudem habe Dr. B.___ die vorhandenen Konzentrations stö rungen und die Vergesslichkeit im Alltag nicht bemerkt und er habe seine Ein schätzung einer 20%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht begründet. Der Beschwerdeführer leide aktuell trotz Pharmakotherapie ( Abilify und Cym balta ) an einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig schwerer Episode und psychotischen Symptomen. An Befunden hielten die Ärzte im Wes entlichen eine deutlich depressiv-resignierte Stimmung und Störung des Vitalge fühls, Vergesslichkeit und Aufmerksamkeitsstörung sowie Suizidgedanken fest. Derzeit bestehe subjektiv und objektiv eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % auf grund der Diagnosen und des positiven und negativen Leistungsbildes.
Die Ärzte des D.___ hielten am 1 9. Januar 2018 zuhanden des Beschwerdeführers fest ( Urk. 3/3), seit dem 1. August 2013 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 80 %. Bis zur Reduktion der Schmerzen, des Gewichts sowie der Depression und der Halluzinationen sei eine stationäre Rehabilitation nicht indiziert und auch nicht zielführend. 4.
4.1
Das bidisziplinäre Gutachten basiert auf umfassenden rheumatologischen und psychiatrischen Abklärungen. Die Gutachter stütz t en ihre Schlussfolgerungen auf die relevanten Vorakten und befragten den Beschwerdeführer eingehend, wobei dieser seine aktuellen Beschwerden ihnen gegenüber schildern konnte. Die ge klagten Leiden wie die objektiven Befunde fanden Berücksichtigung
und die aus medizinischer Sicht resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wur den nachvollziehbar dargelegt und erläutert . Mithin erfüllt das Gutachten die praxisgemässen Kriterien für eine beweiswerte medizinische Expertise (vgl. E. 1. 4), weshalb darauf abzustellen ist.
Was der Beschwerdeführer insbesondere in formeller Hinsicht
gegen die Gut achten vortragen lässt (vgl. insb. Urk. 1 S. 13 f.) , vermag deren Beweiskraft nicht in Frage zu stellen . Dr. B.___ führte eine ausführliche Anamnese durch und befragte den Beschwerdeführer z u seiner Person , zur Familie, zu Beruf- und Tätig keit sowie zur Krankheitsentwicklung ( Urk. 8/47/5 ff.) ; die gesundheitlichen Be schwerden wurden demnach nicht bloss
– wie der Beschwerdeführer geltend macht - oberflächlich aufgenommen . Mit Blick auf die stattgehabte Befund er hebung (vgl. Urk. 8/47/7 f.) war eine begründete Diagnosestellung sehr wohl möglich. Sodann zielt der Vorwurf, das Gutachten berücksichtige nicht alle Akten (Urk.
1 S.
13), ins Leere. Anlässlich seiner erneuten Anmeldung erwähnte der Beschwerdeführer mit keinem Wort, dass eine psychische Problematik bestehe und er sich in psychiatrischer Behandlung befinde (Urk. 8/25/5). Trotz Hinweis seitens der Beschwerdegegnerin, im Neuanmeldungsverfahren sei es Pflicht des Beschwerdeführers, fehlende Berichte einzureichen (Urk. 8/32), unterliess er es, Unterlagen des D.___ aufzulegen. Mithin hatten die Gutachter Kenntnis aller wesentlicher Vorakten . Offenkundig erachtete denn Dr. B.___ die Akten, die persönliche Befragung sowie die bei der Untersuchung gemachten Beobach tung en als genügende Beurteilungsgrundlage. Soweit das Vorbringen des Beschwer de führers als Rüge zu qualifizieren wäre, es seien keine fremdanamnestischen Auskünfte eingeholt worden, ist darauf hinzuweisen, dass solche zwar häufig wünschenswert, nicht aber zwingend erforderlich sind und deren Einholung im Ermessen des Gutachters liegt. Schliesslich wurde das psychiatrische Gutachten durch Dr. B.___ (alleine) unterzeichnet ( Urk. 8/47/11); dass andere Personen für die Durchführung der neuropsychologischen Tests verantwortlich gewesen wären , ist nicht ersichtlich. Wie der Beschwerdeführer richtig anführt, konnte Dr. B.___ in der Untersuchung weitgehend uneingeschränkte psychokognitive Funktionen erheb en (vgl. Urk. 8/47/9) , weshalb er Konzentrationsstörungen und Vergesslich keit korrekterweise nicht berücksicht igte. Desweiteren begründet Dr. B.___ seine Einschätzung einer 20%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nachvoll ziehbar mit einer leichten Beeinträchtigung der geistigen Flexibilität, der Um stellungsfähigkeit, der Durchhaltefähigkeit und der Selbstbehauptungsfähigkeit (vgl. Urk. 8/47/9). 4.2
PD Dr. E.___ stellte fest, dass der Beschwerdeführer über andauernde starke Rückenschmerzen klage ,
k onnte diese Beschwerden jedoch in seiner Untersu chung nicht objektivieren. Zwar erkannte er im MRI mäss ig ausgeprägte Spon dylarthrosen .
T rotz der Beschwerdeangaben des Beschwerdeführers waren aber keine Myogelosen oder Muskelspannstörungen , jedenfalls der HWS, fest zu stellen. Während der Beschwerdeführer in der aktiven Beweglichkeit starke Einschrän kungen angab, erwies sich die passive Beweglichkeit als weitestgehend frei (vgl. E. 3.3.3). Es ist angesichts der erhobenen Befunde und Feststellungen nicht zu beanstanden, dass PD Dr. E.___ auf ein selbstlimitierendes Verhalten mit Symp tom ausweitung und Inkonsistenzen schloss und
die Arbeitsfähigkeit infolge dessen medi zinisch-theoretisch fest legte. Demnach erweist sich in orthopädisch-rheumatologischer Hinsicht eine Arbeitstätigkeit von 6 Stunden in der ange stammten Tätigkeit und eine ganztägige Arbeitstätigkeit unter Berücksichtigung eines vermehrten Pausenbedarfs von täglich einer Stunde in einer angestammten Tätigkeit als zumutbar. Was der Beschwerdeführer gegen diese Einschätzung vor tragen lässt, vermag nicht zu verfangen. So begründet e insbesondere Dr.
Z.___ (vgl. E.
E. 7 Abs. 2 ATSG).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).
E. 7.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (Urk. 10, 11, 12, 14, 15). Antrags gemäss (Urk. 1 S. 3) ist dem Beschwerdeführer deshalb die unentgeltliche Pro zessführung zu bewilligen und die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwalt Dr. Martin Kessler zu gewähren.
E. 7.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- fest gelegt und vor liegend auf Fr. 7 00.-- festgesetzt. 7 .3
Mit Honorarnote vom 3 0. April 2018 (Urk. 18) machte Rechtsanwalt
Dr. Kessler einen Aufwand von Total Fr. 3'669. (Fr. 3377. Arbeitsaufwand für 15 Stunden und 35 Minuten plu s Fr. 29.70 Barauslagen zzgl. MWSt ) geltend. Unter Berück sichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Soz ialversicherungsgericht, GSVGer ) ist eine Entschädigung in dieser Höhe nicht mehr angemessen. Insgesamt ist ein Gesamt arbeitsaufwand von maximal zehn Stunden für Besprechungen mit dem Klienten, dem Studium der Akten und dem Ausarbeiten der Beschwerdeschrift sowie wei teren Arbeiten im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren anzu rechnen, was unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220. sowie der Barauslagen und Mehrwertsteuer eine Entschädigung von aufgerundet Fr. 2’ 3 00.-- ergibt. In dieser Höhe
ist Rechtsanwalt Dr. Kessler aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
E. 7.4 Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 GSVGer ). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Martin Kessler , Meilen, wird mit Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Kessler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMeier
E. 10 des Arbeitsvertrages, Urk. 8/16/3). Dabei resultierte ein jährliches Einkommen von Fr. 49 ' 400 . -- (Stand: 2013). A ngepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Ange stellte von 2‘204 Punkten im Jahr 2013 auf 2‘226 Punkte im Jahr 2015 ergibt dies ein Bruttoeinkommen von rund Fr. 49 ‘ 893 .-- (Fr. 49 ‘ 400 .-- / 2‘204 x 2‘226), welches dem Einkommens ver gleich zugrunde zu legen ist. Dieses für eine Tätigkeit im Gastgewerbe durch schnittliche Einkommen ist – mangels unüblich tiefer, kaum erwerbssichernder Entlöhnung
- nicht zu parallelisieren (vgl. hiezu
LSE 2014, Tabelle TA1, Sektor 55-56) .
Für die Berechnung des Invalideneinkommens ist vorliegend ein statistischer Tabellenlohn heranzuziehen, da d er Beschwerdeführer seine Resta rbeitsfähigkeit nicht verwertet. Vor dem Hintergrund, dass Arbeitsplätze, an denen Tätigkeiten zu verrichten sind, die dem erstellten Belastungsprofil (vgl. Urk. 8/48/9) entspre chen, in allen Branchen bestehen, ist auf den branchenunabhängigen Lohn für Hilfstätigkeiten (Zentralwert), Kompetenzniveau 1, abzustellen und somit von einem standar di sierten monatlichen Einkommen von Fr. 5' 312 .-- auszugehen (LSE 201 4 , Tabelle TA1, TOTAL, Kompetenzniveau 1, Männer). Aufgerechnet auf die durchschnitt liche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abtei lungen, A-S) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Ange stellte von 2‘ 220 Punkten im Jahr 201 4 auf 2‘2 26 Punkte im Jahr 2015 ergibt dies bei einem – dem Beschwerdeführer zumutbaren - Beschäf tigungsgrad von 75 % ein Bruttoeinkommen von rund Fr. 49 ‘9 75 .-- (Fr. 5‘ 312 .-- / 40 x 41.7 x 12 / 2‘ 220 x 2‘2 26 x 0.7 5 ). 5.4
Wird das Valideneinkommen von Fr. 49 ‘ 893 .-- dem Invalideneinkommen von Fr. 49 ' 975. gegenübergestellt, resultiert k eine Erwerbseinbusse . 6.
Dass die Beschwerdegegnerin ein en Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneinte , erweist sich damit als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00085
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Meier Urteil vom
11. Juni 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Kessler imkp Rechtsanwälte General Wille-Strasse 201, 8706 Meilen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1982 geborene X.___ absolvierte in seiner türkischen Heimat eine Anlehre zum Bäcker. Nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2002 war er hier zunächst als Bäcker und danach im Getränkehandel und im Gastgewerbe (Service) tätig. Am 3. März 2014 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/5). Diese tätigte medizinische ( Urk. 8/13 ) und erwerbliche ( Urk. 8/16) Abklärungen und zog die Akten des Taggeld ver sicherers bei ( Urk. 8/8, 8/14). Mit Verfügung vom 24. November 2014 wies sie das Leistungsbeg ehren des Versicherten ab (Urk. 8/24). 1.2
Am 1 4. Juli 2015 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte wiederum unter Hinweis auf ein Rückenleiden bei der IV-Ste lle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/25). Diese liess den Versicherten in der Folge bidisziplinär (rheumatolo gisch-orthopädisch und psychiatrisch) begutachten (Gutachten vom 1 0. Juni 2016,
Urk. 8/47; Gutachten vom 1 8. August 2016, Urk. 8/48). Gestützt darauf teilte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 1 6. November 2016 mit, sein Leistungs be gehren voraussichtlich ab zuweisen ( Urk. 8/62). Dagegen erhob der Versicherte am 1 0. Januar 2017 Einwand ( Urk. 8/71), woraufhin die IV-Stelle eine ergän zen de Stellungnahme zum psychiatrischen Gutachten vom 1 0. Juni 2016 einholte ( Urk. 8/75). Der Versicherte liess sich erneut vernehmen ( Urk. 8/81) und reichte weitere medizinische Unterlagen ( Urk. 8/80) zu den Akten. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2017 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten ab ( Urk. 2 [= Urk. 8/87]). 2.
Dagegen liess X.___ am 2 2. Januar 2018 Beschwerde ( Urk.
1) erheben und beantragen, es sei ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen; eventualiter sei vorab ein gerichtliches Obergutachten einzuholen; subeventua liter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung in der Person von Rechts an walt Dr. Martin Kessler . Mit Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Be schwerdeführer am 2 0. April 2018 mitgeteilt wurde ( Urk. 16). Mit Schreiben vom 9. ( Urk.
10) und 1 9. April 2018 ( Urk.
14) ergänzte der Beschwerdeführer sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburts ge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Wurde eine Rente w egen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität
der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi tätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad
seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat , so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbe grün den de Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbsein kom men zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit geh end objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen ein ander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psy chischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung ( Urk.
2) damit, zur Abklärung des Gesundheitszustandes sei ein Gutachten eingeholt worden. Die postulierten Beschwerden würden den Beschwerdeführer nicht dauerhaft in seiner Arbeitsfähigkeit einschränken. Die therapeutischen Massnahmen seien noch nicht ausgeschöpft und bei Durchführung derselben sei mit einer vollen Arbeitsfähig keit zu rechnen. Im Rahmen der Einwanderhebung seien keine neuen medizini schen Befunde vorgebracht worden. Am Ergebnis der gutachterlichen Beurteilung könne festgehalten werden und nach erfolgreicher Rehabilitation sei mit einer vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen. 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend ( Urk. 1), bereits 2013 sei bei ihm ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom diagnostiziert und aufgrund dessen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden. Im März 2014 sei der Verdacht auf einen Morbus Bechterew geäussert und die Arbeits unfähigkeit fortan mit 80 % beziffert worden. Seither habe sich se in Gesundheitszustand zunehmend verschlechtert. Auf das Gutachten, welches ihm eine Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit von 50 % und in angepasster Tätigkeit von 75 % attestiere , könne nicht abgestellt werden. Wie den Berichten seiner behandelnden Ärzte entnommen werden könne, sei das Gutachten nicht ordnungsgemäss erstellt worden; die Befunde seien nicht ordentlich erhoben und teilweise überhaupt nicht berücksichtigt worden, die Diagnosestellung sei nicht korrekt erfolgt (eine Angststörung könne schon lange nicht mehr diagnostiziert werden, es liege vielmehr eine schwere Depression vor) , die neuropsychologische Testung sei nicht durch den Arzt, sondern durch einen medizinischen Laien durch geführt worden und es fehle dem Gutachten an einer ordnungsgemässen Ausein andersetzung mit sämtlichen Vorakten . Das Gutachten enthalte darüber hinaus keine Begründung, weshalb auf die postulierte Arbeitsfähigkeit zu schliessen sei; schliesslich leide er trotz der Einnahme antidepressiver Medikation an einer schweren Depression, was eine höhere Arbeitsunfähigkeit begründe. Aufgrund seiner somatischen Erkrankung sei die Belastbarkeit seines Achsenskeletts – ent gegen dem Gutachten – massiv herabgesetzt, was sein behandelnder Arzt auch derzeit bestätige. Entgegen der gutachterlichen Einschätzung würden seine be han delnden Ärzte auch k eine stationäre Rehabilitation für indiziert halten. Das Gutachten sei weder schlüssig noch nachvollziehbar und die Feststellungen seien nicht plausibel. G emäss seinen Ärzten liege vielmehr s ubjektiv und objektiv eine 100% ige
A rbeitsunfähig keit , mindestens aber eine solche von 80 % vor . Sein Invaliditätsgrad betrage folglich 100 %, weshalb ihm eine ganze Rente der Inva lidenversicherung zuzusprechen sei . Sollte das Gericht die Berichte der behan delnden Ärzte als nicht ausreichend ansehen, sei ein gerichtliches Obergutachten einzuholen oder die Sache für weitere Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3.
3.1
Ob eine anspruchsrelevante Änderung eingetreten ist, beurteilt sich im Vergleich des Sachverhaltes , wie er sich im Zeitpunkt der leistungsverneinenden Verfügung vom 2 4. November 2014 ( Urk. 8/24) präsentierte, mit jenem, welcher der nun ange fochtenen Verfügung vom 1. Dezember 2017 ( Urk.
2) zugrunde liegt. 3.2
Der leistungsverneinenden Verfügung vom 2 4. November 2014 ( Urk. 8/24) lag im Wesentlichen nachfolgender medizinischer Sachverhalt zugrunde: 3.2.1
Im Bericht der Klinik für Rheumatologie des Y.___ vom 25. Oktober 2013 ( Urk. 8/8/2-3) wu rd e als Diagnose im Wesentlichen ein lumbo spondylogenes Schmerzsyndrom links und differentialdiagnostisch eine axiale Spondyloarthritis aufgeführt. Die Ärzte hielten fest, es finde sich aktuell klinisch ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links mit myofaszialer Komponente am Oberschenkel. Da der Beschwerdeführer nachts und am Morgen eine Schmerz exazerbation angebe, sei an eine axiale Spondyloarthritis zu denken, passend hierfür sei das aktuell leicht erhöhte CRP (13 mg/l). Aufgrund der stammbetonten Adipositas sei von einer deutlichen Mehrbelastung der Fazettengelenke auszu gehen. 3.2.2
Dr. med. Z.___ , Hausarzt des Beschwerdeführers, äusserte in seinem Bericht vom 2 7. März 2014 ( Urk. 8/13) einen Verdacht auf eine entzündliche rheumatische Erkrankung, differentialdiagnostisch einen Morbus Bechterew oder eine rheumatoide Arthritis. Zudem bestünden eine Adipositas und ein Vitamin D Mangel. Seit Jahren würden beim Beschwerdeführer zum Teil diffuse und uner trägliche Kreuzschmerzen persistieren. Der adipöse Beschwerdeführer befinde sich in einem deutlich reduzierten Allgemeinzustand. Die Beweglichkeit der Len den wirbelsäule sei deutlich eingeschränkt und es best ünden eine starke Druckdolenz und ein Hartspann paravertebral. Die Prognose sei ungünstig und die Arbeits fähigkeit betrage maximal 20 %. 3.2.3
In seinem Kurzgutachten vom 6. März 2014 ( Urk. 8/14/4-13) stellte Dr. med. A.___ , Facharzt für Rheumatologie und für Innere Medizin, die Diagnose eines lumbovertebralen / lumbospondylogenen Syndroms links bei Fehlhaltung und adipositasbedingter Überbelastung des lumbosakralen Übergangs sowie mus kulärer Insuffizienz und diskreten degenerativen Veränderungen mit Spondyl arthrosen L5/S1 und L4/ 5. Differentialdiagnostisch bestehe eine seronegative
Spondylarthropathie mit ISG -Arthritis links ( Urk. 8/14/10). Der Beschwerdeführer berichte, seit mindestens einem Jahr unter massiven Rückenschmerzen im Bereich des lumbosakralen Übergangs zu leiden, insbesondere Morgens vor dem Auf stehen und in der Nacht. Unter Bewegung würden die Schmerzen bessern. Schon länger bestünden Beschwerden im linken Bein mit einem Taubheitsgefühl und Schmerzen ( Urk. 8/14/6-7). Der Gutachter erklärte, i m Vordergrund stehe das lumbosakrale Schmerzsyndrom aufgrund einer Fehlbelastung, Adipositas und einer leichten Skoliose. Klinisch liessen sich wenig Hinweise auf eine ent zünd liche rheumatische Erkrankung finden, diese müsse aber aufgrund der wenigen entzündlichen Veränderungen im Bereich des ISG, dem anamnestisch leicht er höhten CRP und den vorwiegend nächtlichen Schmerzen differentialdiagnostisch dennoch in Betracht gezogen werden ( Urk. 8/14/10). Behandlungsversuche mit anal getischen und antirheumatischen Medikamenten seien bislang erfolglos verlaufen, geplant sei offenbar eine Behandlung mit einem TNF-Alpha-Hemmer. Sollte der Beschwerdeführer auf diese Behandlung nicht ansprechen, sei eine seronegative
Spondylarthropathie sehr unwahrscheinlich. Spreche er darauf an, sei die Prognose mittel- bis langfristig gut ( Urk. 8/14/11). In der angestammten Tätigkeit als Servicemitarbeiter bestehe ab dem Begutachtungszeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit von 50 % , falls das Heben und Tragen schwerer Lasten, wie etwa Bierfässer und Harasse, vermieden werden könne. Falls die Behandlungs mass nahmen beim Beschwerdeführer ansprächen, sei innerhalb von drei Monaten mit einer vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Falls die therapeutis chen Bemühungen weiterhin ohne w esentliche Wirkung seien, so schlage er zur Objektivierung der Einschränkungen respektive eines selbstlimitierenden Verhaltens eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit vor ( Urk. 8/14/12). Körperlich leichte, wechsel belastende Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer ohne zusätzliche Ein schränkung der Leistungsfähigkeit vollumfänglich zumutbar ( Urk. 8/14/13). 3.3
Im Rahmen des aktuellen Verfahrens (Neuanmeldung vom 1 4. Juli 2015, Urk. 8/25 ) sind die nachfolgenden ärztlichen Berichte aktenkundig: 3.3.1
Dem Bericht der Klinik für Rheumatologie des Y.___ vom 10. Juni 2015 ( Urk. 8/29/1-2) ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer dort aufgrund einer axialen Spondylarthritis (im MRI seien entzündliche Verän de rungen erkennbar) in Behandlung befinde. Der bisherige Behandlungsverlauf habe nur einen mässigen Erfolg gezeigt. Eine Aufdosierung der Medikation habe scheinbar eine Besserung bewirkt, aufgrund eines Infekts habe die Behandlung jedoch unterbrochen werden müssen. Mit der richtigen Dosierung und einem allfälligen Wechsel der Basistherapie sei eine deutliche Schmerzreduktion mit Verbesserung der Alltagsfunktion zu erwarten. Hinsichtlich der mechanischen Komponente aufgrund der Adipositas sei eine Gewichtsreduktion anzustreben. Aktuell sei der Beschwerdeführer zu 80 % arbeitsunfähig. Solange die Schmerz symptomatik andauere , sei mit einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % zu rechnen.
Am 1 6. Dezember 2015 berichteten die Ärzte der Klinik für Rheumatologie des Y.___ ( Urk. 8/31/6-9) der Beschwerdeführer leide unter einer axialen Spondylarthritis mit Erstdiagnose im November 2013, welche seine Arbeitsfähigkeit einschränke. Auf die initial eingeleitete Therapie habe der Be schwerdeführer mässig angesprochen. Hernach habe sich eine anhaltende Ver besserung gezeigt und insbesondere unter der zweiwöchentlichen Therapie mit Humira sei es zu einer deutlichen Verbesserung der Beschwerden und zur Regredienz der erhöhten humoralen Entzündungswerte gekommen. Die Arbeits fähigkeit betrage derzeit 20 % sowohl in der angestammten Tätigkeit als Kellner als auch in einer angepassten Tätigkeit. 3.3.2
Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychother a pie, verfasste am 1 0. Juni 2016 ein medizinisches Gutachten ( Urk. 8/47). Dr. B.___ stellte die Diag nose einer Anpassungsstörung mit Sorgen, Anspannungen, Ärger und Zu kunfts ängsten ( Urk. 8/47/8). Dazu führte er aus, der Beschwerdeführer berichte, seit seiner Tätigkeit in einem Getränkehandel Rückenschmerzen entwickelt zu haben, welche sich mit der Zeit verstärkt hätten. Man habe einen Morbus Bechterew diagnostiziert und er habe sich deswegen in Behandlung begeben müssen. Vor drei Wochen sei eine neue Therapie (mit Remicade ) installiert worden . Seither fühle sich der Beschwerdeführer sowohl körperlich als auch psychisch schlechter. Vor einem Jahr habe sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Beschwerden zu Dr. C.___ im D.___ in Behandlung begeben ( Urk. 8/47/6). In der Untersuchung wirke der Be schwerdeführer bewusstseinsklar und allseits orientiert. Auf die gestellten Fragen habe er klare und präzise Antworten gegeben. Sein formales Denken sei auf die schmerzbedingte Zukunftslosigkeit eingeschränkt. Im Affekt wirke der Beschwer de führer vordergründig resigniert, innerlich angespannt, deprimiert und in der affektiven Schwingungsfähigkeit leicht reduziert. Die testpsychologische Unter su chung deute auf eine leichte depressive Symptomatik sowie eine leichte Angst symptomatik hin ( Urk. 8/47/7-8). Die Auseinandersetzung mit der somatischen Erkrankung habe zum Ausbruch einer Anpassungsstörung vor rund einem Jahr geführt. Die vor einem Jahr aufgenommene psychotherapeutische Behandlung habe bislang keine anhaltende Besserung gezeigt, sodass weiterhin von einer An passungsstörung auszugehen sei. Es sei aber davon auszugehen, dass die psycho kognitiven Funktionen des Beschwerdeführers weitgehend uneingeschränkt seien. Die leichte Beeinträchtigung der geistigen Flexibilität, der Umstellungs-, der Durchhalte- und der Selbstbehauptungsfähigkeit schränke seine Arbeitsfähigkeit ( in angestammter und angepasster Tätigkeit) um 20 % ein. Die Therapieoptionen seien noch nicht ausgeschöpft ,
weshalb eine stationäre Behandlung zu empfehlen sei .
Am 3. April 2017 nahm Dr. B.___ zu den durch den Beschwerdeführer erho be nen Einwände n gegen das Gutachten Stellung ( Urk. 8/75). Er führte aus, aufgrund seiner Untersuchung habe er die Diagnose einer Anpassungsstörung gestellt und eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % attestiert. Er habe dabei festgehalten, dass die bisherige ambulante Behandlung lege artis durchgeführt worden sei, aber für die Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit eine stationäre Behandlung zu empfehlen sei. Für seine Beurteilung habe er sich auf die ihm zur Verfügung gestellten Akten, die anamnestischen Angaben und die erhobenen Befunde sowie die Einschätzung der Funktionsfähigkeit nach ICF gestützt. Der Beschwerdeführer habe in seinem Einwand keine Befunde vorgelegt, welche ihn veranlassen würden , seine Einschätzung zu revidieren. 3.3.3
PD Dr. med. E.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Reha bili tation, Facharzt für Rheumatologie, verfasste am 1 8. August 2016 ein medizi nisches Gutachten ,
welches auch das Ergebnis der Konsensbesprechung mit Dr. B.___
beinhaltet ( Urk. 8/48). PD Dr. E.___ stellte die Diagnose eines chronischen lumbosacralen und lumbospondylogenen Schmerzsyndroms mit/bei axialer seronegativer
Spondarthropathie , Spondylarthrosen
(L4/5 und L5/S1) und führte die von Dr. B.___ diagnostizierte An passungsstörung auf ( Urk. 8/48/7). Er hielt fest , der Beschwerdeführer gebe an, unter andauernden starken Rücken schmerzen z u leiden. Aktuell schildere er zudem Schmerzen an den Fingern der linken Hand und an der linken Ferse sowie ein Taubheitsgefühl am linken Oberschenkel ( Urk. 8/48/5). PD Dr. E.___
notierte , es bestehe ein adipöser Allgemeinzustand (167.5cm/141 kg), der Beschwerdeführer sei unruhig gewesen und während des Gesprächs im Zimmer umhergelaufen. Die Beweglichkeit aller Wirbelsäulenabschnitt e sei aufgrund einer Selbstlimitierung eingeschränkt. Trotz der Angabe stärkster Beschwerden hätten keinerlei Myogelosen und Muskel spannstörungen der Halswirbelsäule festgestellt werden können. Die oberen Extre mitäten seien passiv ausreichend beweglich, aktive Bewegungen seien selbst limitiert. Die Beweglichkeit von Sprunggelenk und Knie sei frei, jene der Hüfte sei aufgrund der Selbstlimitierung nicht möglich. Im Bereich des Ober schenkels lateral bestehe eine Hypersensibilität. Das MRI der Lendenwirbelsäule vom 1 8. Januar 2016 zeige eine Fehlhaltung und mässig ausgeprägte Spondyl ar throsen (L4/5 und L5/S1). Es bestünden keine Anzeichen für eine Nerven wurzel reizung oder eine verminderte Knochendichte und es seien keine Entzündungen sichtbar ( Urk. 8/48/5-6). Im Rahmen der Evaluation der arbeitsbezogenen Leis tungsfähigkeit habe der Beschwerdeführer bei einer erheblichen Symptomaus wei tung und einem dysfunktionalen Krankheitsverhalten eine nicht zuverlässige Leis tungsbereitschaft, eine schlechte Konsistenz und eine Selbstlimitierung gezeigt ( Urk. 8/48/7) .
Zusammengefasst bestehe ein Mischbild einer chronisch entzündlichen Erkran kung sowie einer inzwischen erheblichen zentralen Schmerzkomponente auf dem Boden einer A npassungsstörung, psychosozialer Faktoren und einer Überbewer tung des Krankheitswertes der Diagnose einer seronegativen
Spondarthropathie . Aufgrund der Selbstlimitierung und der Inkonsistenzen bei den durchgeführten Tests könne das Zumutbarkeitsprofil für eine berufliche Tätigkeit nur medizi nisch-theoretisch geschätzt werden ( Urk. 8/48/7). Die angestammte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer aufgrund der orthopädisch-rheumatologischen und psy chia trischen Beschwerden nur noch sechs Stunden täglich zumutbar. Unter zu sätzlicher Berücksichtigung der psychischen Einschränkungen resultiere in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 5 0
%. In einer angepassten Tätigkeit (wechselpositionierend, mittelschwer) sei dem Beschwerdeführer eine ganztägige Arbeitstätigkeit zumutbar, wobei ein vermehrter Pausenbedarf im Umfang von einer Stunde täglich zu berücksichtigen sei. Psychiatrisch bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine Einschränkung von etwa 20
%. Aus interdis zi plinärer Sicht bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 75 % seit 1. März 2014 ( Urk. 8/48/9). 3.3.4
Dr. Z.___ berichtete am 24. Dezember 2016 zuhanden des Beschwerdeführers (Urk. 8/80/5-7), dieser leide seit Jahren an einer axialen Spondylarthritis mit peri pherem Befall und einer Adipositas permagna . Er sehe den Patienten im Rahmen der hausärztlichen Routinekontrollen bei Spondylarthritis unter versagter immun modulatorischer Therapie und aktueller Behandlung mit COX-2 Hemmer. Der Beschwerdeführer klage weiterhin über Schmerzen entlang der Wirbelsäule und insbesondere bewegungsassoziierten Schmerzen im Nacken, der Brust- und Len denwirbelsäule. In der klinischen Untersuchung finde sich eine Fehlstellung der Wirbelsäule. Die BSR - und CRP - Werte seien deutlich erhöht und es bestehe ein Vitamin- D Mangel. Zusammenfassend leide der Beschwerdeführer an einem Pan vertebralsyndrom bei stark eingeschränkter Beweglichkeit der Wirbelsäule im Rahmen der Grunderkrankung mit deutlichem Hinweis auf eine entzündliche Aktivität aufgrund der deutlich erhöhten BSR - und CRP-Werte. Die Belastbarkeit des Achsenskeletts sei massiv herabgesetzt, weshalb der Beschwerdeführer in der freien Wirtschaft nicht arbeitsfähig sei. 3.3.5
Dem Bericht des D.___ vom 2 4. Januar 2017 zuhanden des Beschwerdeführers ( Urk. 8/80/1-4) ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer dort seit dem 1 4. Juni 2015 aufgrund einer depressiven Störung in Behandlung befinde (bis lang 20 Sitzungen). Mit Blick auf das Gutachten von Dr. B.___ (E. 3.3.2) führten die behandelnden Ärzte aus, die Beschwerden seien im Gutachten nur oberfläch lich aufgenommen worden. Die Merkmale einer rezidivierenden depressiven Störung seien durch Dr. B.___ nicht erfragt worden. Die neuropsychologischen Tests seien von Laien vorgegeben und ausgewertet worden, obschon dies durch eine Fachperson zu geschehen habe. Dr. B.___ habe sich nicht um die Voll ständigkeit der medizinischen Akten bemüht; es treffe nicht zu, dass keine psy chiatrischen Berichte vorliegen würden, so habe etwa das D.___ am 1 6. September 2015 einen Bericht verfasst, in welchem eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert sei. Zudem habe Dr. B.___ die vorhandenen Konzentrations stö rungen und die Vergesslichkeit im Alltag nicht bemerkt und er habe seine Ein schätzung einer 20%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht begründet. Der Beschwerdeführer leide aktuell trotz Pharmakotherapie ( Abilify und Cym balta ) an einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig schwerer Episode und psychotischen Symptomen. An Befunden hielten die Ärzte im Wes entlichen eine deutlich depressiv-resignierte Stimmung und Störung des Vitalge fühls, Vergesslichkeit und Aufmerksamkeitsstörung sowie Suizidgedanken fest. Derzeit bestehe subjektiv und objektiv eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % auf grund der Diagnosen und des positiven und negativen Leistungsbildes.
Die Ärzte des D.___ hielten am 1 9. Januar 2018 zuhanden des Beschwerdeführers fest ( Urk. 3/3), seit dem 1. August 2013 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 80 %. Bis zur Reduktion der Schmerzen, des Gewichts sowie der Depression und der Halluzinationen sei eine stationäre Rehabilitation nicht indiziert und auch nicht zielführend. 4.
4.1
Das bidisziplinäre Gutachten basiert auf umfassenden rheumatologischen und psychiatrischen Abklärungen. Die Gutachter stütz t en ihre Schlussfolgerungen auf die relevanten Vorakten und befragten den Beschwerdeführer eingehend, wobei dieser seine aktuellen Beschwerden ihnen gegenüber schildern konnte. Die ge klagten Leiden wie die objektiven Befunde fanden Berücksichtigung
und die aus medizinischer Sicht resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wur den nachvollziehbar dargelegt und erläutert . Mithin erfüllt das Gutachten die praxisgemässen Kriterien für eine beweiswerte medizinische Expertise (vgl. E. 1. 4), weshalb darauf abzustellen ist.
Was der Beschwerdeführer insbesondere in formeller Hinsicht
gegen die Gut achten vortragen lässt (vgl. insb. Urk. 1 S. 13 f.) , vermag deren Beweiskraft nicht in Frage zu stellen . Dr. B.___ führte eine ausführliche Anamnese durch und befragte den Beschwerdeführer z u seiner Person , zur Familie, zu Beruf- und Tätig keit sowie zur Krankheitsentwicklung ( Urk. 8/47/5 ff.) ; die gesundheitlichen Be schwerden wurden demnach nicht bloss
– wie der Beschwerdeführer geltend macht - oberflächlich aufgenommen . Mit Blick auf die stattgehabte Befund er hebung (vgl. Urk. 8/47/7 f.) war eine begründete Diagnosestellung sehr wohl möglich. Sodann zielt der Vorwurf, das Gutachten berücksichtige nicht alle Akten (Urk.
1 S.
13), ins Leere. Anlässlich seiner erneuten Anmeldung erwähnte der Beschwerdeführer mit keinem Wort, dass eine psychische Problematik bestehe und er sich in psychiatrischer Behandlung befinde (Urk. 8/25/5). Trotz Hinweis seitens der Beschwerdegegnerin, im Neuanmeldungsverfahren sei es Pflicht des Beschwerdeführers, fehlende Berichte einzureichen (Urk. 8/32), unterliess er es, Unterlagen des D.___ aufzulegen. Mithin hatten die Gutachter Kenntnis aller wesentlicher Vorakten . Offenkundig erachtete denn Dr. B.___ die Akten, die persönliche Befragung sowie die bei der Untersuchung gemachten Beobach tung en als genügende Beurteilungsgrundlage. Soweit das Vorbringen des Beschwer de führers als Rüge zu qualifizieren wäre, es seien keine fremdanamnestischen Auskünfte eingeholt worden, ist darauf hinzuweisen, dass solche zwar häufig wünschenswert, nicht aber zwingend erforderlich sind und deren Einholung im Ermessen des Gutachters liegt. Schliesslich wurde das psychiatrische Gutachten durch Dr. B.___ (alleine) unterzeichnet ( Urk. 8/47/11); dass andere Personen für die Durchführung der neuropsychologischen Tests verantwortlich gewesen wären , ist nicht ersichtlich. Wie der Beschwerdeführer richtig anführt, konnte Dr. B.___ in der Untersuchung weitgehend uneingeschränkte psychokognitive Funktionen erheb en (vgl. Urk. 8/47/9) , weshalb er Konzentrationsstörungen und Vergesslich keit korrekterweise nicht berücksicht igte. Desweiteren begründet Dr. B.___ seine Einschätzung einer 20%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nachvoll ziehbar mit einer leichten Beeinträchtigung der geistigen Flexibilität, der Um stellungsfähigkeit, der Durchhaltefähigkeit und der Selbstbehauptungsfähigkeit (vgl. Urk. 8/47/9). 4.2
PD Dr. E.___ stellte fest, dass der Beschwerdeführer über andauernde starke Rückenschmerzen klage ,
k onnte diese Beschwerden jedoch in seiner Untersu chung nicht objektivieren. Zwar erkannte er im MRI mäss ig ausgeprägte Spon dylarthrosen .
T rotz der Beschwerdeangaben des Beschwerdeführers waren aber keine Myogelosen oder Muskelspannstörungen , jedenfalls der HWS, fest zu stellen. Während der Beschwerdeführer in der aktiven Beweglichkeit starke Einschrän kungen angab, erwies sich die passive Beweglichkeit als weitestgehend frei (vgl. E. 3.3.3). Es ist angesichts der erhobenen Befunde und Feststellungen nicht zu beanstanden, dass PD Dr. E.___ auf ein selbstlimitierendes Verhalten mit Symp tom ausweitung und Inkonsistenzen schloss und
die Arbeitsfähigkeit infolge dessen medi zinisch-theoretisch fest legte. Demnach erweist sich in orthopädisch-rheumatologischer Hinsicht eine Arbeitstätigkeit von 6 Stunden in der ange stammten Tätigkeit und eine ganztägige Arbeitstätigkeit unter Berücksichtigung eines vermehrten Pausenbedarfs von täglich einer Stunde in einer angestammten Tätigkeit als zumutbar. Was der Beschwerdeführer gegen diese Einschätzung vor tragen lässt, vermag nicht zu verfangen. So begründet e insbesondere Dr.
Z.___ (vgl. E. 3.3.4 ) die Verminderung der Arbeitsfähigkeit unter Hinweis auf die ein geschränkte Bewegli chkeit. Dieselbe konnte jedoch von PD
Dr. E.___ nicht im geklagten Masse objektivier t werden. Vielmehr stellte der Gutachter ein selbst limitierende s Verhalten mit Symptomausweitung und Inkonsistenzen fest, wes halb seine Feststellung zur Arbeitsfähigkeit schlüssig erscheint. Hinzu kommt, dass sich die orthopädisch-rheumatologische Situation seit der leistungsver nein enden Verfügung im November 2014 kaum verändert hat. Das Y.___ (vgl. E. 3.2.1) und Dr. Z.___ (vgl. E. 3.2.2) diagnostizierten oder äusserten einen Verdacht auf ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom oder eine entzündliche rheumatische Erkrankung. Sie führten aus, der Beschwerde führer leide unter Schmerzen insbesondere in der Kreuzgegend und die Be weglichkeit der Wirbelsäule sei eingeschränkt. Dr. A.___ diagnostizierte 2014 (vgl. E. 3.2.3) ebenfalls ein lumbospondylogenes Syndrom. Auch e r notierte, der Beschwerdeführer leide unter Rückenschmerzen und könne keine schwere Tätigkeit mehr ausüben. 2015 fokussierten die Ärzte des Y.___ auf die entzündliche rheumatische Erkrankung einer axialen Spondyl ar thropathie ; unter der entsprechenden Therapie war sogar eine deutliche Verbesse rung der Beschwerden zu verzeichnen (vgl. E. 3.3.1). PD Dr. E.___ stellte 2016 (vgl. E. 3.3.3) ebenfalls fest, es bestehe eine entzündliche rheumatische Erkran kung und der Beschwerdeführer klage über Schmerzen und eine (demonstrativ) eingeschränkte Beweglichkeit. Ebenso berichtete
Dr. Z.___ 2016 (vgl. E. 3.3. 4) , es bestehe eine entzündliche rheumatische Erkrankung, der Beschwerdeführer klage über Schmerzen im Wirbelsäulenbereich und seine Beweglichkeit sei ein geschränkt. Das Krankheitsbild mit Schmerzen im Wirbelsäulenbereich und einer eingeschränkten Beweglichkeit hat sich vor diesem Hintergrund seit 2014 kaum verändert; wenn überhaupt , so wäre mit Blick auf die vom Y.___ festgestellte deutliche Verbesserung der Beschwerden und Regredienz der Entzündungswerte eher von einer Verbesserung auszugehen. Angesichts dessen, dass dem Beschwerdeführer 2014 eine angepasste Arbeitstätigkeit zu 100 % zu mutbar war (vgl. Urk. 8/24) und sich die Situation seither kaum, und wenn über haupt so eher im Sinne einer Besserung, verändert hat, ist es nicht zu bean standen, wenn PD Dr. E.___ in einer angepassten Tätigkeit auf eine uneinge schränkte Arbeitsfähigkeit mit erhöhtem Pausenbedarf schloss. 4.3
Wie bereits ausgeführt wurde (vgl. E. 1.3) ist die Arbeitsfähigkeit aufgrund psy chischer Beeinträchtigungen anhand von Standardindikatoren zu bestimmen. Dr. B.___ konnte in seiner Untersuchung einen vordergründig resignierten Affekt, eine innerliche Anspannung und Deprimiertheit sowie eine leicht redu zierte affektive Schwingungsfähigkeit feststellen. Die testpsychologischen Unter suchungen deuteten auf eine leicht depressive Symptomatik mit leichter Angst symp tomatik hin (vgl. E. 3.3.2). Angesichts dieser Feststellungen liegt eine leicht ausgeprägte Befundsymptomatik vor. Die Behandlungsoptionen wurden nach An sicht von Dr. B.___ bislang nicht ausgeschöpft und der Beschwerdeführer befand sich im Zeitpunkt der Begutachtung seit einem Jahr in psychiatrischer Behandlung. Eine Behandlungsresistenz liegt daher (noch) nicht vor. Als Komor bidität wirken sich die Schmerzen im Rahmen des chronischen lumbosacralen
und lumbospondylogenen Schmerzsyndroms leistungslimitierend aus, welche sich aber zumindest in einer angepassten Tätigkeit kaum einschränkend auswir ken (vgl. E. 3.3.3); weitere ressourcenhemmende Komorbiditäten lassen sich den auf lie genden Akten nicht entnehmen. Hinweise auf eine Störung der Persönlichkeit führte Dr. B.___ nicht auf, hingegen bezeichnete er die p sychokognitive n Funktionen als weitgehend uneingeschränkt (E. 3.3.2). Der Beschwerdeführer lebt zusammen mit seiner Ehefrau und den vier gemeinsamen Kindern. Bis zwei Monate vor der Begutachtung hatte er noch teilzeitlich gearbeitet; sein damaliger Chef sei ein Freund gewesen, welcher eine Tätigkeit über Mittag im Service ermöglicht habe. Heute begleitet er morgens die Kinder zur Schule und geht häufig spazieren. Hin und wieder sehe er fern oder koche ( Urk. 8/47/5 f.). Im persönlichen wie auch sozialen Kontext verfügt der Beschwerdeführer demnach über mobilisierbare Ressourcen, welche zur Bewältigung der gesundheitlichen Be schwerden beitragen respektive beitragen könnten . Während der Beschwer de führer seine Erwerbstätigkeit vollumfänglich beendete, geht er in seinem privaten Lebensbereich weiterhin Aktivitäten nach, wie etwa Betreuung der Kinder, Spa zier gänge, Fernsehen, Kochen. Schliesslich ist der Beschwerdeführer gemäss An gaben des D.___ in der Lage, einstündige Autofahrten zu unternehmen (Urk. 8/80/4) , was gegen eine - wie behauptet - deutliche Einschränkung der Konzen trations fähigkeit spricht, andernfalls die Fahrtüchtigkeit des Beschwerdeführers von Amtes wegen zu überprüfen wäre.
Die seit einem Jahr installierte psychiatrische Behandlung finde t einmal monat lich statt ( Urk. 8/47/7), Dr. B.___ empfahl eine Intensivierung insbesondere im Form eines stationären Aufenthaltes. Weshalb eine solche Intensivierung nicht indiziert sein sollte, ist nicht ersichtlich; was der Beschwerdegegner diesbezüglich mit Verweis auf seine Behandler anführt, vermag an der fachärztlichen Ein schätzung Dr. B.___ s keine Zweifel zu erheben. Die bisher wahrgenommenen Therap ieoptionen in geringem Ausmasse lassen nicht auf einen sonderlich aus ge prägten Leidensdruck schliessen. Das Aktivitätsniveau und der mässige Leidens druck sind im Sinne eine s nicht durchwegs konsistenten Verhaltens zu berück sichtigen. Angesichts der leichten Befunde, der vorhandenen Ressour cen und der teilweise mangelnden Konsistenz, ist nicht zu beanstanden, dass Dr. B.___ die Arbeitsfähigkeit infolge der leichten Beeinträchtigung der geistigen Flexibilität, der Umstellungsfähigkeit, der Durchhaltefähigkeit und der Selbstbehauptungs fähigkeit um zu 20 % eingeschränkt erachtete. 4.4
In der Gesamtschau ist es nachvollziehbar, dass PD Dr. E.___ und Dr. B.___ bei einer Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit unter somatischem Blickwinkel von täglich sechs Stunden und einer Einschränkung der Arbeits fähigkeit um 20 % aus psychischen Gründen insgesamt zu einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit gelangten. Ebenso ist es schlüssig, dass sie bei einem erhöhten Pausenbedarf (1 Stunde) aus somatischer Sicht und der psychischen Einschränkung (20 %) insgesamt eine Arbeitstätigkeit in angepasster Tätigkeit von 75 % als zumutbar erachteten. Dies insbesondere auch mit Blick darauf, dass sich der somatische Gesundheitszustand seit der letztmaligen Über prüfu ng im Jahr 2014 kaum veränderte und der Beschwerdeführer damals in einer angepassten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig erachtet wurde. 5.
5.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die in einer angepassten Tätigkeit eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf seine Erwerbsfähigkeit auswirkt. 5.2
Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grund sätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Ein zelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe rungs werte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annähe rungs werten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozent zahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbsein kommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an ge passten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege be nen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statis tischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens auf grund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5.3
Vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte der Beschwerdeführer ein durch schnittliches mon atliches Einkommen von Fr. 3'800 . -- (zzgl. 1 3. Monatslohn gemäss Ziff. 10 des Arbeitsvertrages, Urk. 8/16/3). Dabei resultierte ein jährliches Einkommen von Fr. 49 ' 400 . -- (Stand: 2013). A ngepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Ange stellte von 2‘204 Punkten im Jahr 2013 auf 2‘226 Punkte im Jahr 2015 ergibt dies ein Bruttoeinkommen von rund Fr. 49 ‘ 893 .-- (Fr. 49 ‘ 400 .-- / 2‘204 x 2‘226), welches dem Einkommens ver gleich zugrunde zu legen ist. Dieses für eine Tätigkeit im Gastgewerbe durch schnittliche Einkommen ist – mangels unüblich tiefer, kaum erwerbssichernder Entlöhnung
- nicht zu parallelisieren (vgl. hiezu
LSE 2014, Tabelle TA1, Sektor 55-56) .
Für die Berechnung des Invalideneinkommens ist vorliegend ein statistischer Tabellenlohn heranzuziehen, da d er Beschwerdeführer seine Resta rbeitsfähigkeit nicht verwertet. Vor dem Hintergrund, dass Arbeitsplätze, an denen Tätigkeiten zu verrichten sind, die dem erstellten Belastungsprofil (vgl. Urk. 8/48/9) entspre chen, in allen Branchen bestehen, ist auf den branchenunabhängigen Lohn für Hilfstätigkeiten (Zentralwert), Kompetenzniveau 1, abzustellen und somit von einem standar di sierten monatlichen Einkommen von Fr. 5' 312 .-- auszugehen (LSE 201 4 , Tabelle TA1, TOTAL, Kompetenzniveau 1, Männer). Aufgerechnet auf die durchschnitt liche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abtei lungen, A-S) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Ange stellte von 2‘ 220 Punkten im Jahr 201 4 auf 2‘2 26 Punkte im Jahr 2015 ergibt dies bei einem – dem Beschwerdeführer zumutbaren - Beschäf tigungsgrad von 75 % ein Bruttoeinkommen von rund Fr. 49 ‘9 75 .-- (Fr. 5‘ 312 .-- / 40 x 41.7 x 12 / 2‘ 220 x 2‘2 26 x 0.7 5 ). 5.4
Wird das Valideneinkommen von Fr. 49 ‘ 893 .-- dem Invalideneinkommen von Fr. 49 ' 975. gegenübergestellt, resultiert k eine Erwerbseinbusse . 6.
Dass die Beschwerdegegnerin ein en Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneinte , erweist sich damit als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7.
7.1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (Urk. 10, 11, 12, 14, 15). Antrags gemäss (Urk. 1 S. 3) ist dem Beschwerdeführer deshalb die unentgeltliche Pro zessführung zu bewilligen und die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwalt Dr. Martin Kessler zu gewähren. 7.2
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- fest gelegt und vor liegend auf Fr. 7 00.-- festgesetzt. 7 .3
Mit Honorarnote vom 3 0. April 2018 (Urk. 18) machte Rechtsanwalt
Dr. Kessler einen Aufwand von Total Fr. 3'669. (Fr. 3377. Arbeitsaufwand für 15 Stunden und 35 Minuten plu s Fr. 29.70 Barauslagen zzgl. MWSt ) geltend. Unter Berück sichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Soz ialversicherungsgericht, GSVGer ) ist eine Entschädigung in dieser Höhe nicht mehr angemessen. Insgesamt ist ein Gesamt arbeitsaufwand von maximal zehn Stunden für Besprechungen mit dem Klienten, dem Studium der Akten und dem Ausarbeiten der Beschwerdeschrift sowie wei teren Arbeiten im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren anzu rechnen, was unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220. sowie der Barauslagen und Mehrwertsteuer eine Entschädigung von aufgerundet Fr. 2’ 3 00.-- ergibt. In dieser Höhe
ist Rechtsanwalt Dr. Kessler aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 7.4
Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 GSVGer ). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Martin Kessler , Meilen, wird mit Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Kessler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMeier