Erwägungen (2 Absätze)
E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00051
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom 3 0. Januar 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Rechtsanwältin Kathrin Hohler, Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom
12. Dezember 2017
das Bestehen eines Ren tenanspruchs des 1961 geborenen X.___
verneint hat mit der Begründung, dass seine Müdigkeit und die daraus resultierende 50%ige Arbeitsunfähigkeit allein Folge eines Suchtgesche hens seien (Urk. 2), nach Einsicht in die Beschwerde vom
12. Januar 2018, mit welcher X.___, vertreten durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich, Rechtsanwältin Kathrin Hohler, die Zusprechung einer halben Invalidenrente und eventualiter die Rück weisung der Sache an die IV-Stelle zur Anordnung einer Begutachtung beantragt (Urk. 1), sowie in die auf teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren medizinischen Abklärungen schliessende Beschwerde antwort der IV-Stelle vom 1 5. März 2018 (Urk. 8), in Erwägung, d ass
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsu nfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) ist,
dass Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 Abs. 1 ATSG),
dass n ach der Rechtsprechung Drogensucht als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes führt, im Rahmen der Invalidenversicherung aber relevant wird, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein kör perlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheits schaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geis tigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c), dass für die Bestimmung des In validitätsgrades das Erwerbse in kommen, das die ver sicherte Person nach E in tritt der In validität und nach Durchführung der mediz i n ischen Behandlung und allfälliger E in gliederungsmassnahmen durch e in e ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbse in kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (Art. 16 ATSG), dass bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente besteht (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung [IVG]), dass das Gericht die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück weisen kann, wenn der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer), dass der Beschwerdeführer ausweislich der medizinischen Akten (vgl. Urk. 9/37/2-5, Urk. 9/46/3) an einer Leberzirrhose bei Zustand nach chronischer Hepatitis C, einer Thrombozytopenie, einer Hypalbuminämie und einer Opiatabhängigkeit unter Methadonsubstitution leidet, dass die behandelnden Hepatologen des Y.___, die
dem Beschwer deführer wegen M üdigkeit und Konzentrationsstörungen eine 50%ige Arbeits unfähigkeit bescheinigten (Urk. 9/15 = Urk. 9/28), in ihren Stellungnahmen vom 3 0. September (Urk. 9/34) und vom 2 2. November 2017 (Urk. 9/44) eine psychi atrische Abklärung der therapeutischen Mögl ichkeiten zur Reduktion der Opi atabhängigkeit
empfahlen und der IV-Stelle im Zweifelsfall generell die Ein holung eines Gutachtens nahe legten, dass die Hausärztin med. pract. Z.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, in ihrem Bericht vom 2 6. Juni 2017 ebenfalls eine einschränkende Müdigkeit wegen der Leberzirrhose und der Methadonsubstitution erwähnte, ohne aber zur zumut baren Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen (Urk. 9/19/6-7), dass eine Beurteilung der Auswirkung der Suchterkrankung auf die Arbeitsfähigkeit und eine medizinische Klärung der Frage, ob die Drogensucht eine Krankheit bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beein trächtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder ob sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt, fehlt, dass bisher ebenfalls
k eine interdisziplinäre, ganzheitliche Würdigung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung sämtlicher Leiden erfolgt ist, dass der IV-Stelle angesichts dieser Aktenlage beizupflichten ist, dass eine Prüfung der Rentenfrage nicht vor der Durchführung weiterer Abklärungen erfolgen kann (Urk. 8), dass die Sache entsprechend dem Antrag der IV-Stelle an diese zurückzuweisen ist (Urk. 8), damit sie ein polydisziplinäres Gutachten mit Untersuchungen in den massgeblichen medizinischen Fachrichtungen, insbesondere auch einer psychiat rischen Abklärung, einhole und hernach erneut über den Rentenanspruch ver füge, dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist, dass die Verfahrenskosten von Fr. 400. -- zulasten der unterliegenden IV-Stelle gehen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 2. Dezember 2017 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt