Sachverhalt
1.
Die im Jahre 1989 geborene X.___
ist gelernte Imm obilien-Bewirt schafterin und war zuletzt ab 1. Dezember 2014 bei der Y.___ ange stellt (Pensum 100 %, Urk. 7/19). Infolge starker chronischer Spannungskopf schmerzen musste die Versicherte ihr Arbeitspensum per 2 8. November 2016 auf 50 % reduzieren (Urk. 7/3 S. 1); in der Zeit vom 1 4. Dezember 2016 bis 1 0. Januar 2017 weilte sie in der Z.___ zur stationären neurologischen Rehabilitation (Urk. 7/6). Infolge persistierender Kopfschmerzen erfolgte am 2 7. Februar 2017 die Früherfassung bei der Sozialversicherungs anstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle (Urk. 7/3); nachdem die Arbeitsfähigkeit nicht nachhaltig gesteigert werden konnte, meldete sich die Versicherte am 9. Mai 2017 bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/11).
In der Folge klärte diese den medizinischen Sachverhalt ab und zog insbesondere die Akten des Krankentaggeldversicherers (Visana) bei, welcher eine bidiszipli näre Abklärung in die Wege geleitet hatte (A.___ -Gutachten vom 5. Juli 2017, Urk. 7/26). Am 1 3. Juli 2017 informierte der Krankentaggeldversicherer über die Einstellung der Taggeldleistungen ab 2 1. Juli 2017 (Urk. 7/25). Mit Vorbescheid vom 1 6. August 2017 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/28) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 2 7. No vember 2017 fest (Urk. 7/36 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Rechtsv ertreter der Versicherten am 1 0. Januar 2018 Be schwerde und beantragte, die Verfügung vom 2 7. November 2017 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zur Gewährung der gesetzlichen Leistungen zu ver pflichten, insbesondere zur Ausrichtung von Rentenleistungen; eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zur Feststellung der Arbeits- und respektive Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorzunehmen. Weiter sei ein zweiter Schriftenwechsel anzusetzen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Verfahrensakten die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. März 2018 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung; IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und
E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strit tigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begrün det sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die ange fochtene Verfügung damit, dass auf das Gutachten des Krankentaggeldversicherers im Rahmen des vorliegenden IV-Verfahrens abgestellt werden könne. Daraus ergebe sich, dass die Beschwerde führerin an keinem IV-relevanten Gesundheitsschaden leide und von einer un eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (Urk. 2). 2.2
In formeller Hinsicht machte der Vertreter der Beschwerdeführerin geltend, dass die Beschwerdegegnerin auf die im Einwand dargelegten Mängel des A.___ -Gutachtens nicht eingehe, was eine krasse Verletzung der Begründungspflicht darstelle (Urk. 1 S. 3). Daneben sei das für mono- und bidisziplinäre Gutachten vorgesehene formalisierte Verfahren nicht eingehalten worden, sodass schon allein aus verfahrensrechtlicher Sicht nicht auf das A.___ -Gutachten abgestellt werden könne (S. 6 f.). Auch gelte im Privatversicherungsrecht ein vom Versi cherer in Auftrag gegebenes Gutachten als blosse Parteibehauptung (S. 7); dane ben sei das Gutachten auch inhaltlich mangelhaft und unvollständig. So werde im neurologischen Gutachten allein eine einfache Migräne unklarer Ausprägung erwähnt und nicht auch die chronischen Spannungskopfschmerzen (S. 9). Weiter liege aufgrund der vielen verschiedenen Behandlungs- und Therapiemethoden eben keine «gut und einfac h behandelbare» Migräne vor (S. 10); daneben sei auch die Würdigung der medizinischen Vorakten ungen ügend (S. 11). D ie Behauptung, dass die Beschwerdeführerin keine Therapie/Medikation durchführe, sei falsch und aktenwidrig, was sich aus Urk. 7/21 ergebe (S. 12); zudem w ü rde auf die vorgebrachten Gleichgewichts störungen und Schwindelbeschwerden nicht einge gangen (S. 14). Auch das psychiatrische Gutachten berücksichtige die Vorakten nur ungenügend, so dass insgesamt auf das A.___ -Gutachten nicht abgestellt werden könne, sondern vielmehr auf die Beurteilung der behandelnden Ärzte
(S. 16). Dabei sei grossmehrheitlich von einer Arbeitsunfähigkei t von 50 % auszuge hen (S. 17). 3. 3.1
Der für den psychiatrischen Teil des A.___ -Gutachtens vom 5. Juli 2017 ver antwortliche Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, konnte keine Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen. Die Beschwerdeführerin habe psychisch insgesamt nicht beeinträchtigt und nicht we sentlich schmerzgeplagt gewirkt. Sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, die derzeitige Therapie könne durchaus auch neben einer vollschichtigen Arbeitstä tigkeit erfolgen (Urk. 7/26/7-11).
Prof. Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurologie, diagnostizierte in seinem neu rologischen Teilgutachten eine einfache Migräne unklarer Ausprägung. Hinsicht lich der Ausprägung würden Zweifel bestehen; so sei die angegebene Schmerzin tensität (VAS 8/10) bei fehlender Medikation nicht plausibel. Auch entspreche die reklamierte Schmerzausprägung nicht dem hie sigen klinischen Eindruck und es wer de kein Schmerzkalender geführt. Ausprägung und Krankheitswertigkeit der berichteten Kopfschmerzsymptomatik würden zweifelhaft bleiben. Die Migräne sei eine grundsätzlich gut und einfach behandelbare eigenständige biologische Entität (Entspannungsübungen, Ausdauersport, gegebenenfalls Einsatz von Trip tanen, gegebenenfalls Einsatz einer intervallären Medikation zum Beispiel mit einem Betablocker, Führen eines Kopfschmerzkalenders), sodass hier keine Min derung der Arbeitsfähigkeit zu attestieren sei. In der angestammten Tätigkeit
sei demnach von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, die Notwen d igkeit einer angepassten Tätigkeit bestehe nicht. Die Prognose sei günstig, da die Migräne eine einfach und aussichtsreich behandelbare Störung sei (Urk. 7/26 /
27 -29). 3.2
Zu prüfen ist zunächst, ob das vorliegenden A.___ -Gutachten vom 5. Juli 2017 inhaltlich eine verlässliche Grundlage für die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts darstellt.
Bezüglich der Berücksichtigung der medizinischen Vorakten ist anzumerken, dass es insbesondere im Oktober/November 2016 zu einer gesundheitlichen Ver schlechterung gekommen ist, wobei die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum reduzieren musste und eine stationäre Behandlung nötig wurde (vgl. Urk. 7/6). Vor diesem Hintergrund kann die Zusammenfassung der wesentlichen Vorakten im A.___ -Gutachten nicht nachvollzogen werden, fehlen doch sämtliche Be richte der Monate Oktober 2016 bis März 2017 (Urk. 7/26/6, Urk. 7/26/23) . Schon allein deshalb ersche int es fraglich, ob vorliegend von einer ausreichenden Wür digung der massgebenden medizinischen Vorakten ausgegangen werden kann. Weiter wies Prof. Dr. C.___ darauf hin, dass aktuell keine Therapien durchgeführt würden (Urk. 7/26/22). Dies widerspricht sowohl den Angaben im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 7/26/4) als auch der Übersicht über die durchgeführten Be handlungen (Urk. 7/33). Diese r ist zu entnehmen, dass im massgebenden Zeit raum (Exploration am 1. Juni 2017, Gutachten vom 5. Juli 2017; Urk. 7/26/2) sowohl somatische als auch psychiatrische Therapien durchgeführt worden sind.
Auch aus der T herapieempfehlung (Entspannungsübungen, Ausdauersport, gege benenfalls Einsatz von Triptanen, gegebenenfalls Einsatz einer intervallären Me dikation zum Beispiel mit einem Betablocker, Führen eines Kopfschmerzkalen ders; Urk. 7/26/29) muss auf eine ungenügende Würdigung der Vorakten ge schlossen werden.
So ist der Übersicht über die durchgeführten Behandlungen (Urk. 7/33) zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sowohl in den Bereichen Entspannungsförderung als auch der medikamentösen Schmerzbekämpfung eine Vielzahl von Massnahmen ergriffen hat, sodass die von Prof. Dr. C.___ gestellte Prognose so nicht zu überzeugen verma g (vgl. auch Akuttherapie mit Zomig nasal seit 1 4. Juli 2017; Urk. 7/37/36).
Zuletzt weist der Vertreter der Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass auf die angegebenen Gleichgewichtsstörungen und Schwindelbeschwerden nicht ein gegangen werde (v gl. Urk. 7/26/3, Urk. 1 S. 14).
Insgesamt ist festzuhalten, dass das A.___ -Gutachten vom 5. Juli 2017 – ins besondere was die Würdigung der medizinischen Vorakten betrifft – keine ver lässliche Urteilsgrundlage darstellt. 3.3
Auf der anderen Seite kann aufgrund der von den behandelnden Fachärzte n an genommenen 50%igen Arbeitsfähigkeit und des effektiv geleisteten Pensums von zeitweise 50 % nicht auf eine zumutbare Arbeitsfähigkeit in diesem Umfang geschlossen werden.
So ist i n Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Zudem wird der Beschwerdeführerin keineswegs einhellig eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (vgl. etwa Urk. 7/6 S. 3) und sie traute sich zeitweise auch ein höheres Pensum zu (vgl. Urk. 7/37/38-49). Da weiter bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerden wenig auf objektive Anhaltspunkte abgestellt werden kann, er scheint eine fundierte und unabhängige Abklä rung der Sachlage umso wichtiger. 3.4
Zusammenfassend ist d ie Sache demnach zur Anordnung eines neurologischen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Ob daneben auch in an deren Fachgebieten weitere Abklärungen nötig sind (etwa Psychiatrie) kann aus jetziger Sicht nicht abschliessend beurteilt werden.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offen bleiben, ob es im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zu einer Verletzung der Verfahrensrechte gekommen ist. 4.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Die Rückweisung d er Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten,
der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen,
wel che in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 7. November 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Die im Jahre 1989 geborene X.___
ist gelernte Imm obilien-Bewirt schafterin und war zuletzt ab 1. Dezember 2014 bei der Y.___ ange stellt (Pensum 100 %, Urk. 7/19). Infolge starker chronischer Spannungskopf schmerzen musste die Versicherte ihr Arbeitspensum per 2 8. November 2016 auf 50 % reduzieren (Urk. 7/3 S. 1); in der Zeit vom 1 4. Dezember 2016 bis 1 0. Januar 2017 weilte sie in der Z.___ zur stationären neurologischen Rehabilitation (Urk. 7/6). Infolge persistierender Kopfschmerzen erfolgte am 2 7. Februar 2017 die Früherfassung bei der Sozialversicherungs anstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle (Urk. 7/3); nachdem die Arbeitsfähigkeit nicht nachhaltig gesteigert werden konnte, meldete sich die Versicherte am 9. Mai 2017 bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/11).
In der Folge klärte diese den medizinischen Sachverhalt ab und zog insbesondere die Akten des Krankentaggeldversicherers (Visana) bei, welcher eine bidiszipli näre Abklärung in die Wege geleitet hatte (A.___ -Gutachten vom 5. Juli 2017, Urk. 7/26). Am 1 3. Juli 2017 informierte der Krankentaggeldversicherer über die Einstellung der Taggeldleistungen ab
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung; IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und
E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art.
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strit tigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begrün det sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen). 2.
E. 2 Dagegen erhob der Rechtsv ertreter der Versicherten am 1 0. Januar 2018 Be schwerde und beantragte, die Verfügung vom 2 7. November 2017 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zur Gewährung der gesetzlichen Leistungen zu ver pflichten, insbesondere zur Ausrichtung von Rentenleistungen; eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zur Feststellung der Arbeits- und respektive Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorzunehmen. Weiter sei ein zweiter Schriftenwechsel anzusetzen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Verfahrensakten die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. März 2018 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die ange fochtene Verfügung damit, dass auf das Gutachten des Krankentaggeldversicherers im Rahmen des vorliegenden IV-Verfahrens abgestellt werden könne. Daraus ergebe sich, dass die Beschwerde führerin an keinem IV-relevanten Gesundheitsschaden leide und von einer un eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (Urk. 2).
E. 2.2 In formeller Hinsicht machte der Vertreter der Beschwerdeführerin geltend, dass die Beschwerdegegnerin auf die im Einwand dargelegten Mängel des A.___ -Gutachtens nicht eingehe, was eine krasse Verletzung der Begründungspflicht darstelle (Urk. 1 S. 3). Daneben sei das für mono- und bidisziplinäre Gutachten vorgesehene formalisierte Verfahren nicht eingehalten worden, sodass schon allein aus verfahrensrechtlicher Sicht nicht auf das A.___ -Gutachten abgestellt werden könne (S. 6 f.). Auch gelte im Privatversicherungsrecht ein vom Versi cherer in Auftrag gegebenes Gutachten als blosse Parteibehauptung (S. 7); dane ben sei das Gutachten auch inhaltlich mangelhaft und unvollständig. So werde im neurologischen Gutachten allein eine einfache Migräne unklarer Ausprägung erwähnt und nicht auch die chronischen Spannungskopfschmerzen (S. 9). Weiter liege aufgrund der vielen verschiedenen Behandlungs- und Therapiemethoden eben keine «gut und einfac h behandelbare» Migräne vor (S. 10); daneben sei auch die Würdigung der medizinischen Vorakten ungen ügend (S. 11). D ie Behauptung, dass die Beschwerdeführerin keine Therapie/Medikation durchführe, sei falsch und aktenwidrig, was sich aus Urk. 7/21 ergebe (S. 12); zudem w ü rde auf die vorgebrachten Gleichgewichts störungen und Schwindelbeschwerden nicht einge gangen (S. 14). Auch das psychiatrische Gutachten berücksichtige die Vorakten nur ungenügend, so dass insgesamt auf das A.___ -Gutachten nicht abgestellt werden könne, sondern vielmehr auf die Beurteilung der behandelnden Ärzte
(S. 16). Dabei sei grossmehrheitlich von einer Arbeitsunfähigkei t von 50 % auszuge hen (S. 17). 3. 3.1
Der für den psychiatrischen Teil des A.___ -Gutachtens vom 5. Juli 2017 ver antwortliche Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, konnte keine Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen. Die Beschwerdeführerin habe psychisch insgesamt nicht beeinträchtigt und nicht we sentlich schmerzgeplagt gewirkt. Sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, die derzeitige Therapie könne durchaus auch neben einer vollschichtigen Arbeitstä tigkeit erfolgen (Urk. 7/26/7-11).
Prof. Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurologie, diagnostizierte in seinem neu rologischen Teilgutachten eine einfache Migräne unklarer Ausprägung. Hinsicht lich der Ausprägung würden Zweifel bestehen; so sei die angegebene Schmerzin tensität (VAS 8/10) bei fehlender Medikation nicht plausibel. Auch entspreche die reklamierte Schmerzausprägung nicht dem hie sigen klinischen Eindruck und es wer de kein Schmerzkalender geführt. Ausprägung und Krankheitswertigkeit der berichteten Kopfschmerzsymptomatik würden zweifelhaft bleiben. Die Migräne sei eine grundsätzlich gut und einfach behandelbare eigenständige biologische Entität (Entspannungsübungen, Ausdauersport, gegebenenfalls Einsatz von Trip tanen, gegebenenfalls Einsatz einer intervallären Medikation zum Beispiel mit einem Betablocker, Führen eines Kopfschmerzkalenders), sodass hier keine Min derung der Arbeitsfähigkeit zu attestieren sei. In der angestammten Tätigkeit
sei demnach von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, die Notwen d igkeit einer angepassten Tätigkeit bestehe nicht. Die Prognose sei günstig, da die Migräne eine einfach und aussichtsreich behandelbare Störung sei (Urk. 7/26 /
27 -29). 3.2
Zu prüfen ist zunächst, ob das vorliegenden A.___ -Gutachten vom 5. Juli 2017 inhaltlich eine verlässliche Grundlage für die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts darstellt.
Bezüglich der Berücksichtigung der medizinischen Vorakten ist anzumerken, dass es insbesondere im Oktober/November 2016 zu einer gesundheitlichen Ver schlechterung gekommen ist, wobei die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum reduzieren musste und eine stationäre Behandlung nötig wurde (vgl. Urk. 7/6). Vor diesem Hintergrund kann die Zusammenfassung der wesentlichen Vorakten im A.___ -Gutachten nicht nachvollzogen werden, fehlen doch sämtliche Be richte der Monate Oktober 2016 bis März 2017 (Urk. 7/26/6, Urk. 7/26/23) . Schon allein deshalb ersche int es fraglich, ob vorliegend von einer ausreichenden Wür digung der massgebenden medizinischen Vorakten ausgegangen werden kann. Weiter wies Prof. Dr. C.___ darauf hin, dass aktuell keine Therapien durchgeführt würden (Urk. 7/26/22). Dies widerspricht sowohl den Angaben im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 7/26/4) als auch der Übersicht über die durchgeführten Be handlungen (Urk. 7/33). Diese r ist zu entnehmen, dass im massgebenden Zeit raum (Exploration am 1. Juni 2017, Gutachten vom 5. Juli 2017; Urk. 7/26/2) sowohl somatische als auch psychiatrische Therapien durchgeführt worden sind.
Auch aus der T herapieempfehlung (Entspannungsübungen, Ausdauersport, gege benenfalls Einsatz von Triptanen, gegebenenfalls Einsatz einer intervallären Me dikation zum Beispiel mit einem Betablocker, Führen eines Kopfschmerzkalen ders; Urk. 7/26/29) muss auf eine ungenügende Würdigung der Vorakten ge schlossen werden.
So ist der Übersicht über die durchgeführten Behandlungen (Urk. 7/33) zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sowohl in den Bereichen Entspannungsförderung als auch der medikamentösen Schmerzbekämpfung eine Vielzahl von Massnahmen ergriffen hat, sodass die von Prof. Dr. C.___ gestellte Prognose so nicht zu überzeugen verma g (vgl. auch Akuttherapie mit Zomig nasal seit 1 4. Juli 2017; Urk. 7/37/36).
Zuletzt weist der Vertreter der Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass auf die angegebenen Gleichgewichtsstörungen und Schwindelbeschwerden nicht ein gegangen werde (v gl. Urk. 7/26/3, Urk. 1 S. 14).
Insgesamt ist festzuhalten, dass das A.___ -Gutachten vom 5. Juli 2017 – ins besondere was die Würdigung der medizinischen Vorakten betrifft – keine ver lässliche Urteilsgrundlage darstellt. 3.3
Auf der anderen Seite kann aufgrund der von den behandelnden Fachärzte n an genommenen 50%igen Arbeitsfähigkeit und des effektiv geleisteten Pensums von zeitweise 50 % nicht auf eine zumutbare Arbeitsfähigkeit in diesem Umfang geschlossen werden.
So ist i n Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Zudem wird der Beschwerdeführerin keineswegs einhellig eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (vgl. etwa Urk. 7/6 S. 3) und sie traute sich zeitweise auch ein höheres Pensum zu (vgl. Urk. 7/37/38-49). Da weiter bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerden wenig auf objektive Anhaltspunkte abgestellt werden kann, er scheint eine fundierte und unabhängige Abklä rung der Sachlage umso wichtiger. 3.4
Zusammenfassend ist d ie Sache demnach zur Anordnung eines neurologischen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Ob daneben auch in an deren Fachgebieten weitere Abklärungen nötig sind (etwa Psychiatrie) kann aus jetziger Sicht nicht abschliessend beurteilt werden.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offen bleiben, ob es im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zu einer Verletzung der Verfahrensrechte gekommen ist. 4.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Die Rückweisung d er Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten,
der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen,
wel che in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 7. November 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
E. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00043
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom 1. Juli 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die im Jahre 1989 geborene X.___
ist gelernte Imm obilien-Bewirt schafterin und war zuletzt ab 1. Dezember 2014 bei der Y.___ ange stellt (Pensum 100 %, Urk. 7/19). Infolge starker chronischer Spannungskopf schmerzen musste die Versicherte ihr Arbeitspensum per 2 8. November 2016 auf 50 % reduzieren (Urk. 7/3 S. 1); in der Zeit vom 1 4. Dezember 2016 bis 1 0. Januar 2017 weilte sie in der Z.___ zur stationären neurologischen Rehabilitation (Urk. 7/6). Infolge persistierender Kopfschmerzen erfolgte am 2 7. Februar 2017 die Früherfassung bei der Sozialversicherungs anstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle (Urk. 7/3); nachdem die Arbeitsfähigkeit nicht nachhaltig gesteigert werden konnte, meldete sich die Versicherte am 9. Mai 2017 bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/11).
In der Folge klärte diese den medizinischen Sachverhalt ab und zog insbesondere die Akten des Krankentaggeldversicherers (Visana) bei, welcher eine bidiszipli näre Abklärung in die Wege geleitet hatte (A.___ -Gutachten vom 5. Juli 2017, Urk. 7/26). Am 1 3. Juli 2017 informierte der Krankentaggeldversicherer über die Einstellung der Taggeldleistungen ab 2 1. Juli 2017 (Urk. 7/25). Mit Vorbescheid vom 1 6. August 2017 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/28) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 2 7. No vember 2017 fest (Urk. 7/36 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Rechtsv ertreter der Versicherten am 1 0. Januar 2018 Be schwerde und beantragte, die Verfügung vom 2 7. November 2017 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zur Gewährung der gesetzlichen Leistungen zu ver pflichten, insbesondere zur Ausrichtung von Rentenleistungen; eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zur Feststellung der Arbeits- und respektive Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorzunehmen. Weiter sei ein zweiter Schriftenwechsel anzusetzen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Verfahrensakten die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. März 2018 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung; IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und
E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strit tigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begrün det sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die ange fochtene Verfügung damit, dass auf das Gutachten des Krankentaggeldversicherers im Rahmen des vorliegenden IV-Verfahrens abgestellt werden könne. Daraus ergebe sich, dass die Beschwerde führerin an keinem IV-relevanten Gesundheitsschaden leide und von einer un eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (Urk. 2). 2.2
In formeller Hinsicht machte der Vertreter der Beschwerdeführerin geltend, dass die Beschwerdegegnerin auf die im Einwand dargelegten Mängel des A.___ -Gutachtens nicht eingehe, was eine krasse Verletzung der Begründungspflicht darstelle (Urk. 1 S. 3). Daneben sei das für mono- und bidisziplinäre Gutachten vorgesehene formalisierte Verfahren nicht eingehalten worden, sodass schon allein aus verfahrensrechtlicher Sicht nicht auf das A.___ -Gutachten abgestellt werden könne (S. 6 f.). Auch gelte im Privatversicherungsrecht ein vom Versi cherer in Auftrag gegebenes Gutachten als blosse Parteibehauptung (S. 7); dane ben sei das Gutachten auch inhaltlich mangelhaft und unvollständig. So werde im neurologischen Gutachten allein eine einfache Migräne unklarer Ausprägung erwähnt und nicht auch die chronischen Spannungskopfschmerzen (S. 9). Weiter liege aufgrund der vielen verschiedenen Behandlungs- und Therapiemethoden eben keine «gut und einfac h behandelbare» Migräne vor (S. 10); daneben sei auch die Würdigung der medizinischen Vorakten ungen ügend (S. 11). D ie Behauptung, dass die Beschwerdeführerin keine Therapie/Medikation durchführe, sei falsch und aktenwidrig, was sich aus Urk. 7/21 ergebe (S. 12); zudem w ü rde auf die vorgebrachten Gleichgewichts störungen und Schwindelbeschwerden nicht einge gangen (S. 14). Auch das psychiatrische Gutachten berücksichtige die Vorakten nur ungenügend, so dass insgesamt auf das A.___ -Gutachten nicht abgestellt werden könne, sondern vielmehr auf die Beurteilung der behandelnden Ärzte
(S. 16). Dabei sei grossmehrheitlich von einer Arbeitsunfähigkei t von 50 % auszuge hen (S. 17). 3. 3.1
Der für den psychiatrischen Teil des A.___ -Gutachtens vom 5. Juli 2017 ver antwortliche Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, konnte keine Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen. Die Beschwerdeführerin habe psychisch insgesamt nicht beeinträchtigt und nicht we sentlich schmerzgeplagt gewirkt. Sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, die derzeitige Therapie könne durchaus auch neben einer vollschichtigen Arbeitstä tigkeit erfolgen (Urk. 7/26/7-11).
Prof. Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurologie, diagnostizierte in seinem neu rologischen Teilgutachten eine einfache Migräne unklarer Ausprägung. Hinsicht lich der Ausprägung würden Zweifel bestehen; so sei die angegebene Schmerzin tensität (VAS 8/10) bei fehlender Medikation nicht plausibel. Auch entspreche die reklamierte Schmerzausprägung nicht dem hie sigen klinischen Eindruck und es wer de kein Schmerzkalender geführt. Ausprägung und Krankheitswertigkeit der berichteten Kopfschmerzsymptomatik würden zweifelhaft bleiben. Die Migräne sei eine grundsätzlich gut und einfach behandelbare eigenständige biologische Entität (Entspannungsübungen, Ausdauersport, gegebenenfalls Einsatz von Trip tanen, gegebenenfalls Einsatz einer intervallären Medikation zum Beispiel mit einem Betablocker, Führen eines Kopfschmerzkalenders), sodass hier keine Min derung der Arbeitsfähigkeit zu attestieren sei. In der angestammten Tätigkeit
sei demnach von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, die Notwen d igkeit einer angepassten Tätigkeit bestehe nicht. Die Prognose sei günstig, da die Migräne eine einfach und aussichtsreich behandelbare Störung sei (Urk. 7/26 /
27 -29). 3.2
Zu prüfen ist zunächst, ob das vorliegenden A.___ -Gutachten vom 5. Juli 2017 inhaltlich eine verlässliche Grundlage für die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts darstellt.
Bezüglich der Berücksichtigung der medizinischen Vorakten ist anzumerken, dass es insbesondere im Oktober/November 2016 zu einer gesundheitlichen Ver schlechterung gekommen ist, wobei die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum reduzieren musste und eine stationäre Behandlung nötig wurde (vgl. Urk. 7/6). Vor diesem Hintergrund kann die Zusammenfassung der wesentlichen Vorakten im A.___ -Gutachten nicht nachvollzogen werden, fehlen doch sämtliche Be richte der Monate Oktober 2016 bis März 2017 (Urk. 7/26/6, Urk. 7/26/23) . Schon allein deshalb ersche int es fraglich, ob vorliegend von einer ausreichenden Wür digung der massgebenden medizinischen Vorakten ausgegangen werden kann. Weiter wies Prof. Dr. C.___ darauf hin, dass aktuell keine Therapien durchgeführt würden (Urk. 7/26/22). Dies widerspricht sowohl den Angaben im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 7/26/4) als auch der Übersicht über die durchgeführten Be handlungen (Urk. 7/33). Diese r ist zu entnehmen, dass im massgebenden Zeit raum (Exploration am 1. Juni 2017, Gutachten vom 5. Juli 2017; Urk. 7/26/2) sowohl somatische als auch psychiatrische Therapien durchgeführt worden sind.
Auch aus der T herapieempfehlung (Entspannungsübungen, Ausdauersport, gege benenfalls Einsatz von Triptanen, gegebenenfalls Einsatz einer intervallären Me dikation zum Beispiel mit einem Betablocker, Führen eines Kopfschmerzkalen ders; Urk. 7/26/29) muss auf eine ungenügende Würdigung der Vorakten ge schlossen werden.
So ist der Übersicht über die durchgeführten Behandlungen (Urk. 7/33) zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sowohl in den Bereichen Entspannungsförderung als auch der medikamentösen Schmerzbekämpfung eine Vielzahl von Massnahmen ergriffen hat, sodass die von Prof. Dr. C.___ gestellte Prognose so nicht zu überzeugen verma g (vgl. auch Akuttherapie mit Zomig nasal seit 1 4. Juli 2017; Urk. 7/37/36).
Zuletzt weist der Vertreter der Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass auf die angegebenen Gleichgewichtsstörungen und Schwindelbeschwerden nicht ein gegangen werde (v gl. Urk. 7/26/3, Urk. 1 S. 14).
Insgesamt ist festzuhalten, dass das A.___ -Gutachten vom 5. Juli 2017 – ins besondere was die Würdigung der medizinischen Vorakten betrifft – keine ver lässliche Urteilsgrundlage darstellt. 3.3
Auf der anderen Seite kann aufgrund der von den behandelnden Fachärzte n an genommenen 50%igen Arbeitsfähigkeit und des effektiv geleisteten Pensums von zeitweise 50 % nicht auf eine zumutbare Arbeitsfähigkeit in diesem Umfang geschlossen werden.
So ist i n Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Zudem wird der Beschwerdeführerin keineswegs einhellig eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (vgl. etwa Urk. 7/6 S. 3) und sie traute sich zeitweise auch ein höheres Pensum zu (vgl. Urk. 7/37/38-49). Da weiter bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerden wenig auf objektive Anhaltspunkte abgestellt werden kann, er scheint eine fundierte und unabhängige Abklä rung der Sachlage umso wichtiger. 3.4
Zusammenfassend ist d ie Sache demnach zur Anordnung eines neurologischen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Ob daneben auch in an deren Fachgebieten weitere Abklärungen nötig sind (etwa Psychiatrie) kann aus jetziger Sicht nicht abschliessend beurteilt werden.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offen bleiben, ob es im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zu einer Verletzung der Verfahrensrechte gekommen ist. 4.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Die Rückweisung d er Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten,
der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen,
wel che in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 7. November 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty