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IV.2018.00040

Kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren mangels Notwendigkeit (angesichts des diesbezüglich sehr strengen bundesgerichtlichen Massstabes).

Zürich SozVersG · 2019-09-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1974 geborene X.___

reiste Ende 2007 in die Schweiz ein (Urk. 8/2/1). Er ist gelernter Automechaniker und arbeitete zuletzt ab Juli 2011 bei der Y.___ (Urk. 8/2/5, Urk. 8/9). Aufgrund einer ab 2. Juni 2014 anhaltenden Arbeits unfähigkeit und einer am 6. Juni 2014 operierten Diskushernie L4/5 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per Ende November 2014 ( Urk. 8/5/1). Am 8. November 2014 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Inva li den versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin erwerbliche sowie medizi nische Abklärungen und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei. Sodann gab sie ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag, bestehend aus dem internistisch-rheumatologischen Teilgutachten von Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH Z.___ , Fachärztin für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, vom 7. Juli 2017 (Urk. 8/68/2-74), aus dem psychiatrischen Teilgutachten von Prof. Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatr ie und Psychotherapie sowie Neu rologie, vom 1 4. Juni respektive 7. Juli 2017 nach abschliessender bidis ziplinärer Besprechung (Urk. 8/69/2-67), sowie aus der bidisziplinären Zu sam menfassung vom 7. Juli 2017 (Urk. 8/69/1). Nach Vorlage des Dossiers bei ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), welcher am 2 0. Juli 2017 abschlies send Stellung nahm (Urk. 8/73/11-12), stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 1 1. August 2017 in Aussicht, dass sie ihm für die Zeit von Juni 2015 befristet bis Ende August 2016 eine ganze Invalidenrente zusprechen werde (Urk. 8/75). Daraufhin bevollmächtigte der Versicherte am 29. August 2017 Rechts anwalt Stephan Kübler, Winterthur, zur Vertretung (Urk. 8/78). Dieser erhob am 14. September 2017 Einwand gegen den Vorbescheid vom 11. August 2017 und beantragte nebst der Zusprechung einer ganzen Rente über den 31. August 2016 hinaus, er sei als unentgeltlicher Rechtsver treter des Versicherten für das Vorbescheidverfahren zu bestellen ( Urk. 8/80/1). Kurz darauf wurden Unterlagen zur finanziellen Situation des Versicherten eingereicht (Urk. 8/82). Mit Verfügung vom 2 3. November 2017 sprach die IV-Stelle dem Versicherten wie angekündigt eine befristete ganze Invalidenrente für die Zeit vom 1. Juni 2015 bis 31. August 2016 zu (Urk. 8/90 und Urk. 8/86).

Mit Verfügung vom 2 3. November 2017 wies die IV-Stelle das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Verwaltungsverfahren ab ( Urk. 8/89 = Urk. 2 ). 2.

Gegen die Verfügung betreffend unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwal tun gs verfahren erhob der Versicherte am 9. Januar 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er für das Vorbescheidverfahren vor der IV-Stelle Anspruch auf unentgeltliche Rechts vertretung durch Rechtsanwalt Stephan Kübler habe. Sodann sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die Höhe des anwaltlichen Honorars für die unentgeltliche Rechtsvertretung im Vorbescheidverfahren festlege. In prozessua ler Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsver tretung durch Rechtsanwalt Stephan Kübler für das Beschwerdeverfahren vor dem Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich ( Urk. 1 /1 S. 2). Der Beschwerde legte er die Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen bei ( Urk. 3/1/1-4). In ihrer Beschwerdeantwort vom 1 6 . Februar 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Nachdem der Beschwerdeführer das Formular zur Abklä rung der prozessualen Bedürftigkeit sowie weitere Belege zu seiner finanziellen Lage eingereicht hatte ( Urk. 11 und Urk. 12/1-9), wurde er mit Gerichtsverfügung vom 5. April 2018 dazu aufgefordert, sich zur seitherigen Entwicklung seines per Ende 2017 ausgewiesenen Vermögens zu äussern ( Urk. 14). Dies tat er am 22. Mai 2018 (Urk. 1 9 ), woraufhin sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung im vorliegenden Gerichtsverfahren mit gerichtlichem Beschluss vom 1 7. Juli 2018 abgewiesen wurde (Urk. 20 ).

Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die aufliegenden Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1. 1

Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch des Beschwerdeführers auf un ent geltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren primär wegen fehlen der Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung. Zudem brachte sie vor, das Ver fah ren sei aussichtslos und behielt sich vor, die Prüfung der Bedürftigkeit noch vorzunehmen ( Urk. 2 und Urk. 7). 1 .2

Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde entgegen, bei gleichen gesundheitlichen Beschwerden wie im Juni 2014 sei die von der IV-Stelle vor ge nommene Rentenbefristung nicht verständlich. Sodann habe er keinen grossen Bildungshintergrund und spreche nur sehr schlecht Deutsch . Es fehle ihm an der Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden . Überdies greife das Verfahren be son ders stark in seine Rechtsstellung ein, sodass die Verbeiständung grundsätz lich geboten sei (Urk. 1 /1 S. 5 ff. ).

Gegen das umfangreiche Gutachten der Dres . Z.___ und A.___ hätte auch seine der deutschen Sprache mächtige Ehefrau keinen Einwand verfassen können, welcher die IV-Stelle dazu veranlasst hätte, ihren Entscheid nochmals zu überdenken. Eine anderweitige Vertretung sei nicht in Frage gekommen, da er weder vom Sozialamt unterstützt werde noch ge werk schaftlich organisiert sei (Urk. 1 /1 S. 6). Von Aussichtslosigkeit könne bei der fehlenden Begründung der IV-Stelle, weshalb sie auf das Gutachten abstelle, nicht gesprochen werden (Urk. 1 /1 S. 7). 2. 2.1

Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) wird der gesuchstellenden Person im Sozialversiche rungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren wird ge währt, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erschei nen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] ). Eine anwalt liche Mitwirkung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige recht liche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Ver trau ensleute sozialer Insti tutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 125 V 32). 2.2

In Bezug auf die Notwendigkeit einer anwaltl ichen Vertretung im Verwaltungs verfahren gilt ein strenger Massstab ( vgl. etwa

Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2 [ nicht publ iziert in BGE 142 V 342 ] ; BGE 132 V 200 E. 5.1.3 , Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.3. ) .

Dem Einwand vom 1 4. September 2017 (Urk. 8/80) sind nur wenige rechtliche Aus führungen zu entnehmen, was darauf hinweist, dass die Vertretung nicht wegen schwieriger rechtlicher Fragen notwendig war. Zwar sind für das Erkennen von Schwachstellen einer ärztlichen Expertise aufgrund der einschlägigen Rechtsprechung gewisse medizinische Kenntnisse und juristischer Sachverstand erforderlich. Von einer komplexen Fragestellung kann deswegen aber nicht ge spro chen werden. Denn die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass in praktisch allen Verwaltungsverfahren der Anspruch auf unentgeltliche Rechts ver bei ständung bejaht werden müsste, in denen ein medizinisches Gutachten zur Diskussion steht, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Aus nahmeregelung widerspräche (Urteil e des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Jul i 2016 E. 7.2 [nicht publiziert in BGE 142 V 342 ] , 8C_559/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.4.2 , 9C_436/2017 und 9C_746/2017 vom 1 4. Dezember 2017 E. 3.5, je mit Hinweisen ). In diesem Sinne, und da im Vorbescheidverfahren lediglich das Ausmass der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers , respektive die Beweis taug lichkeit des Gutachtens strittig waren, ist von einem «normalen Durchschnittsfall» im Sachgebiet der Invalidenversicherung auszugehen (vgl. Urteile des Bundes ge richts 8C_323/2013 vom 1 5. Januar 2014, 8C_717/2012 vom 8. November 2012 E. 3.5 mit Hinweis, E. 5.2.1, 8C_438/2012 vom 2 8. Juni 2012 E. 2.2.1 mit Hinweis).

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hätte sich der Beschwerdeführer deshalb mit dem Beizug von Fach- und Vertrauenspersonen sozialer Institutionen oder unentgeltlicher Rechtsberatungen zu behelfen gehabt (Urteil des Bundes gerichts 8C_996/2012 vom 28. März 2013 E. 4.3.1 und 4.3.2 mit Hinweis auf das Urteil 8C_438/2012 vom 28. Juni 2012 E. 2.2.1). Dies gilt selbst dann , wenn die versicherte Person in rechtlichen Belangen völlig hilflos und der deutschen Spra che überhaupt nicht mächtig ist (Urteil e des Bundesgerichts 8C_996/2012 vom 28. März 2013 E. 4.3.2 , 8C_323/2013 vom 15. Januar 2014 E. 5.2.2 , 8C_468/2016 vom 13. September 2016 E. 3.2, je mit Hinweis) , weshalb der diesbezügliche Ein wand des Beschwerdeführers nicht verfängt . Ebenso wenig

ist der pauschale Ein wand des Beschwerdeführers stichhaltig , dass er weder Mitglied einer Gewerk schaft noch beim Sozialamt gemeldet sei (Urteil des Bundesgerichts 8C_996/2012 vom 28. März 2013 E. 4.3.2 mit Hinweis). Auch dass die BVG-Rente des Be schwer deführers ebenfalls tangiert wird (vgl. den Einwand in Urk. 1 S. 8), vermag nichts daran zu ändern, dass kein Ausnahmefall gegeben ist, in welchem bereits im Verwaltungsverfahren Anspruch auf anwaltliche Verbeiständung bestünde (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2 [nicht publiziert in BGE 142 V 342 ] ).

Nach dem Gesagten erweist sich d ie Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 3 .

Da dieses Verfahren nicht die Bewilligung o der Verweigerung von Leistun gen der Invalidenversicherung zum Gegenstand hat, ist es kostenlos (Art. 69 Abs. 1 bis des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung

[ IVG ] e contrario ). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Der 1974 geborene X.___

reiste Ende 2007 in die Schweiz ein (Urk. 8/2/1). Er ist gelernter Automechaniker und arbeitete zuletzt ab Juli 2011 bei der Y.___ (Urk. 8/2/5, Urk. 8/9). Aufgrund einer ab 2. Juni 2014 anhaltenden Arbeits unfähigkeit und einer am 6. Juni 2014 operierten Diskushernie L4/5 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per Ende November 2014 ( Urk. 8/5/1). Am 8. November 2014 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Inva li den versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin erwerbliche sowie medizi nische Abklärungen und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei. Sodann gab sie ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag, bestehend aus dem internistisch-rheumatologischen Teilgutachten von Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH Z.___ , Fachärztin für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, vom 7. Juli 2017 (Urk. 8/68/2-74), aus dem psychiatrischen Teilgutachten von Prof. Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatr ie und Psychotherapie sowie Neu rologie, vom 1 4. Juni respektive 7. Juli 2017 nach abschliessender bidis ziplinärer Besprechung (Urk. 8/69/2-67), sowie aus der bidisziplinären Zu sam menfassung vom 7. Juli 2017 (Urk. 8/69/1). Nach Vorlage des Dossiers bei ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), welcher am 2 0. Juli 2017 abschlies send Stellung nahm (Urk. 8/73/11-12), stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 1 1. August 2017 in Aussicht, dass sie ihm für die Zeit von Juni 2015 befristet bis Ende August 2016 eine ganze Invalidenrente zusprechen werde (Urk. 8/75). Daraufhin bevollmächtigte der Versicherte am 29. August 2017 Rechts anwalt Stephan Kübler, Winterthur, zur Vertretung (Urk. 8/78). Dieser erhob am 14. September 2017 Einwand gegen den Vorbescheid vom 11. August 2017 und beantragte nebst der Zusprechung einer ganzen Rente über den 31. August 2016 hinaus, er sei als unentgeltlicher Rechtsver treter des Versicherten für das Vorbescheidverfahren zu bestellen ( Urk. 8/80/1). Kurz darauf wurden Unterlagen zur finanziellen Situation des Versicherten eingereicht (Urk. 8/82). Mit Verfügung vom 2 3. November 2017 sprach die IV-Stelle dem Versicherten wie angekündigt eine befristete ganze Invalidenrente für die Zeit vom 1. Juni 2015 bis 31. August 2016 zu (Urk. 8/90 und Urk. 8/86).

Mit Verfügung vom 2 3. November 2017 wies die IV-Stelle das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Verwaltungsverfahren ab ( Urk. 8/89 = Urk. 2 ).

E. 2 Gegen die Verfügung betreffend unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwal tun gs verfahren erhob der Versicherte am 9. Januar 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er für das Vorbescheidverfahren vor der IV-Stelle Anspruch auf unentgeltliche Rechts vertretung durch Rechtsanwalt Stephan Kübler habe. Sodann sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die Höhe des anwaltlichen Honorars für die unentgeltliche Rechtsvertretung im Vorbescheidverfahren festlege. In prozessua ler Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsver tretung durch Rechtsanwalt Stephan Kübler für das Beschwerdeverfahren vor dem Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich ( Urk. 1 /1 S. 2). Der Beschwerde legte er die Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen bei ( Urk. 3/1/1-4). In ihrer Beschwerdeantwort vom 1

E. 2.1 Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) wird der gesuchstellenden Person im Sozialversiche rungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren wird ge währt, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erschei nen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] ). Eine anwalt liche Mitwirkung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige recht liche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Ver trau ensleute sozialer Insti tutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 125 V 32).

E. 2.2 In Bezug auf die Notwendigkeit einer anwaltl ichen Vertretung im Verwaltungs verfahren gilt ein strenger Massstab ( vgl. etwa

Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2 [ nicht publ iziert in BGE 142 V 342 ] ; BGE 132 V 200 E. 5.1.3 , Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E.

E. 6 . Februar 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Nachdem der Beschwerdeführer das Formular zur Abklä rung der prozessualen Bedürftigkeit sowie weitere Belege zu seiner finanziellen Lage eingereicht hatte ( Urk.

E. 6.3 ) .

Dem Einwand vom 1 4. September 2017 (Urk. 8/80) sind nur wenige rechtliche Aus führungen zu entnehmen, was darauf hinweist, dass die Vertretung nicht wegen schwieriger rechtlicher Fragen notwendig war. Zwar sind für das Erkennen von Schwachstellen einer ärztlichen Expertise aufgrund der einschlägigen Rechtsprechung gewisse medizinische Kenntnisse und juristischer Sachverstand erforderlich. Von einer komplexen Fragestellung kann deswegen aber nicht ge spro chen werden. Denn die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass in praktisch allen Verwaltungsverfahren der Anspruch auf unentgeltliche Rechts ver bei ständung bejaht werden müsste, in denen ein medizinisches Gutachten zur Diskussion steht, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Aus nahmeregelung widerspräche (Urteil e des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Jul i 2016 E. 7.2 [nicht publiziert in BGE 142 V 342 ] , 8C_559/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.4.2 , 9C_436/2017 und 9C_746/2017 vom 1 4. Dezember 2017 E. 3.5, je mit Hinweisen ). In diesem Sinne, und da im Vorbescheidverfahren lediglich das Ausmass der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers , respektive die Beweis taug lichkeit des Gutachtens strittig waren, ist von einem «normalen Durchschnittsfall» im Sachgebiet der Invalidenversicherung auszugehen (vgl. Urteile des Bundes ge richts 8C_323/2013 vom 1 5. Januar 2014, 8C_717/2012 vom 8. November 2012 E. 3.5 mit Hinweis, E. 5.2.1, 8C_438/2012 vom 2 8. Juni 2012 E. 2.2.1 mit Hinweis).

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hätte sich der Beschwerdeführer deshalb mit dem Beizug von Fach- und Vertrauenspersonen sozialer Institutionen oder unentgeltlicher Rechtsberatungen zu behelfen gehabt (Urteil des Bundes gerichts 8C_996/2012 vom 28. März 2013 E. 4.3.1 und 4.3.2 mit Hinweis auf das Urteil 8C_438/2012 vom 28. Juni 2012 E. 2.2.1). Dies gilt selbst dann , wenn die versicherte Person in rechtlichen Belangen völlig hilflos und der deutschen Spra che überhaupt nicht mächtig ist (Urteil e des Bundesgerichts 8C_996/2012 vom 28. März 2013 E. 4.3.2 , 8C_323/2013 vom 15. Januar 2014 E. 5.2.2 , 8C_468/2016 vom 13. September 2016 E. 3.2, je mit Hinweis) , weshalb der diesbezügliche Ein wand des Beschwerdeführers nicht verfängt . Ebenso wenig

ist der pauschale Ein wand des Beschwerdeführers stichhaltig , dass er weder Mitglied einer Gewerk schaft noch beim Sozialamt gemeldet sei (Urteil des Bundesgerichts 8C_996/2012 vom 28. März 2013 E. 4.3.2 mit Hinweis). Auch dass die BVG-Rente des Be schwer deführers ebenfalls tangiert wird (vgl. den Einwand in Urk. 1 S. 8), vermag nichts daran zu ändern, dass kein Ausnahmefall gegeben ist, in welchem bereits im Verwaltungsverfahren Anspruch auf anwaltliche Verbeiständung bestünde (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2 [nicht publiziert in BGE 142 V 342 ] ).

Nach dem Gesagten erweist sich d ie Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 3 .

Da dieses Verfahren nicht die Bewilligung o der Verweigerung von Leistun gen der Invalidenversicherung zum Gegenstand hat, ist es kostenlos (Art. 69 Abs. 1 bis des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung

[ IVG ] e contrario ). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer

E. 11 und Urk. 12/1-9), wurde er mit Gerichtsverfügung vom 5. April 2018 dazu aufgefordert, sich zur seitherigen Entwicklung seines per Ende 2017 ausgewiesenen Vermögens zu äussern ( Urk. 14). Dies tat er am 22. Mai 2018 (Urk. 1 9 ), woraufhin sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung im vorliegenden Gerichtsverfahren mit gerichtlichem Beschluss vom 1 7. Juli 2018 abgewiesen wurde (Urk. 20 ).

Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die aufliegenden Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1. 1

Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch des Beschwerdeführers auf un ent geltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren primär wegen fehlen der Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung. Zudem brachte sie vor, das Ver fah ren sei aussichtslos und behielt sich vor, die Prüfung der Bedürftigkeit noch vorzunehmen ( Urk. 2 und Urk. 7). 1 .2

Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde entgegen, bei gleichen gesundheitlichen Beschwerden wie im Juni 2014 sei die von der IV-Stelle vor ge nommene Rentenbefristung nicht verständlich. Sodann habe er keinen grossen Bildungshintergrund und spreche nur sehr schlecht Deutsch . Es fehle ihm an der Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden . Überdies greife das Verfahren be son ders stark in seine Rechtsstellung ein, sodass die Verbeiständung grundsätz lich geboten sei (Urk. 1 /1 S. 5 ff. ).

Gegen das umfangreiche Gutachten der Dres . Z.___ und A.___ hätte auch seine der deutschen Sprache mächtige Ehefrau keinen Einwand verfassen können, welcher die IV-Stelle dazu veranlasst hätte, ihren Entscheid nochmals zu überdenken. Eine anderweitige Vertretung sei nicht in Frage gekommen, da er weder vom Sozialamt unterstützt werde noch ge werk schaftlich organisiert sei (Urk. 1 /1 S. 6). Von Aussichtslosigkeit könne bei der fehlenden Begründung der IV-Stelle, weshalb sie auf das Gutachten abstelle, nicht gesprochen werden (Urk. 1 /1 S. 7). 2.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00040

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom 3 0. September 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler Wiegand Kübler Rechtsanwälte Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1974 geborene X.___

reiste Ende 2007 in die Schweiz ein (Urk. 8/2/1). Er ist gelernter Automechaniker und arbeitete zuletzt ab Juli 2011 bei der Y.___ (Urk. 8/2/5, Urk. 8/9). Aufgrund einer ab 2. Juni 2014 anhaltenden Arbeits unfähigkeit und einer am 6. Juni 2014 operierten Diskushernie L4/5 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per Ende November 2014 ( Urk. 8/5/1). Am 8. November 2014 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Inva li den versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin erwerbliche sowie medizi nische Abklärungen und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei. Sodann gab sie ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag, bestehend aus dem internistisch-rheumatologischen Teilgutachten von Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH Z.___ , Fachärztin für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, vom 7. Juli 2017 (Urk. 8/68/2-74), aus dem psychiatrischen Teilgutachten von Prof. Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatr ie und Psychotherapie sowie Neu rologie, vom 1 4. Juni respektive 7. Juli 2017 nach abschliessender bidis ziplinärer Besprechung (Urk. 8/69/2-67), sowie aus der bidisziplinären Zu sam menfassung vom 7. Juli 2017 (Urk. 8/69/1). Nach Vorlage des Dossiers bei ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), welcher am 2 0. Juli 2017 abschlies send Stellung nahm (Urk. 8/73/11-12), stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 1 1. August 2017 in Aussicht, dass sie ihm für die Zeit von Juni 2015 befristet bis Ende August 2016 eine ganze Invalidenrente zusprechen werde (Urk. 8/75). Daraufhin bevollmächtigte der Versicherte am 29. August 2017 Rechts anwalt Stephan Kübler, Winterthur, zur Vertretung (Urk. 8/78). Dieser erhob am 14. September 2017 Einwand gegen den Vorbescheid vom 11. August 2017 und beantragte nebst der Zusprechung einer ganzen Rente über den 31. August 2016 hinaus, er sei als unentgeltlicher Rechtsver treter des Versicherten für das Vorbescheidverfahren zu bestellen ( Urk. 8/80/1). Kurz darauf wurden Unterlagen zur finanziellen Situation des Versicherten eingereicht (Urk. 8/82). Mit Verfügung vom 2 3. November 2017 sprach die IV-Stelle dem Versicherten wie angekündigt eine befristete ganze Invalidenrente für die Zeit vom 1. Juni 2015 bis 31. August 2016 zu (Urk. 8/90 und Urk. 8/86).

Mit Verfügung vom 2 3. November 2017 wies die IV-Stelle das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Verwaltungsverfahren ab ( Urk. 8/89 = Urk. 2 ). 2.

Gegen die Verfügung betreffend unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwal tun gs verfahren erhob der Versicherte am 9. Januar 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er für das Vorbescheidverfahren vor der IV-Stelle Anspruch auf unentgeltliche Rechts vertretung durch Rechtsanwalt Stephan Kübler habe. Sodann sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die Höhe des anwaltlichen Honorars für die unentgeltliche Rechtsvertretung im Vorbescheidverfahren festlege. In prozessua ler Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsver tretung durch Rechtsanwalt Stephan Kübler für das Beschwerdeverfahren vor dem Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich ( Urk. 1 /1 S. 2). Der Beschwerde legte er die Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen bei ( Urk. 3/1/1-4). In ihrer Beschwerdeantwort vom 1 6 . Februar 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Nachdem der Beschwerdeführer das Formular zur Abklä rung der prozessualen Bedürftigkeit sowie weitere Belege zu seiner finanziellen Lage eingereicht hatte ( Urk. 11 und Urk. 12/1-9), wurde er mit Gerichtsverfügung vom 5. April 2018 dazu aufgefordert, sich zur seitherigen Entwicklung seines per Ende 2017 ausgewiesenen Vermögens zu äussern ( Urk. 14). Dies tat er am 22. Mai 2018 (Urk. 1 9 ), woraufhin sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung im vorliegenden Gerichtsverfahren mit gerichtlichem Beschluss vom 1 7. Juli 2018 abgewiesen wurde (Urk. 20 ).

Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die aufliegenden Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1. 1

Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch des Beschwerdeführers auf un ent geltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren primär wegen fehlen der Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung. Zudem brachte sie vor, das Ver fah ren sei aussichtslos und behielt sich vor, die Prüfung der Bedürftigkeit noch vorzunehmen ( Urk. 2 und Urk. 7). 1 .2

Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde entgegen, bei gleichen gesundheitlichen Beschwerden wie im Juni 2014 sei die von der IV-Stelle vor ge nommene Rentenbefristung nicht verständlich. Sodann habe er keinen grossen Bildungshintergrund und spreche nur sehr schlecht Deutsch . Es fehle ihm an der Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden . Überdies greife das Verfahren be son ders stark in seine Rechtsstellung ein, sodass die Verbeiständung grundsätz lich geboten sei (Urk. 1 /1 S. 5 ff. ).

Gegen das umfangreiche Gutachten der Dres . Z.___ und A.___ hätte auch seine der deutschen Sprache mächtige Ehefrau keinen Einwand verfassen können, welcher die IV-Stelle dazu veranlasst hätte, ihren Entscheid nochmals zu überdenken. Eine anderweitige Vertretung sei nicht in Frage gekommen, da er weder vom Sozialamt unterstützt werde noch ge werk schaftlich organisiert sei (Urk. 1 /1 S. 6). Von Aussichtslosigkeit könne bei der fehlenden Begründung der IV-Stelle, weshalb sie auf das Gutachten abstelle, nicht gesprochen werden (Urk. 1 /1 S. 7). 2. 2.1

Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) wird der gesuchstellenden Person im Sozialversiche rungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren wird ge währt, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erschei nen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] ). Eine anwalt liche Mitwirkung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige recht liche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Ver trau ensleute sozialer Insti tutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 125 V 32). 2.2

In Bezug auf die Notwendigkeit einer anwaltl ichen Vertretung im Verwaltungs verfahren gilt ein strenger Massstab ( vgl. etwa

Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2 [ nicht publ iziert in BGE 142 V 342 ] ; BGE 132 V 200 E. 5.1.3 , Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.3. ) .

Dem Einwand vom 1 4. September 2017 (Urk. 8/80) sind nur wenige rechtliche Aus führungen zu entnehmen, was darauf hinweist, dass die Vertretung nicht wegen schwieriger rechtlicher Fragen notwendig war. Zwar sind für das Erkennen von Schwachstellen einer ärztlichen Expertise aufgrund der einschlägigen Rechtsprechung gewisse medizinische Kenntnisse und juristischer Sachverstand erforderlich. Von einer komplexen Fragestellung kann deswegen aber nicht ge spro chen werden. Denn die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass in praktisch allen Verwaltungsverfahren der Anspruch auf unentgeltliche Rechts ver bei ständung bejaht werden müsste, in denen ein medizinisches Gutachten zur Diskussion steht, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Aus nahmeregelung widerspräche (Urteil e des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Jul i 2016 E. 7.2 [nicht publiziert in BGE 142 V 342 ] , 8C_559/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.4.2 , 9C_436/2017 und 9C_746/2017 vom 1 4. Dezember 2017 E. 3.5, je mit Hinweisen ). In diesem Sinne, und da im Vorbescheidverfahren lediglich das Ausmass der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers , respektive die Beweis taug lichkeit des Gutachtens strittig waren, ist von einem «normalen Durchschnittsfall» im Sachgebiet der Invalidenversicherung auszugehen (vgl. Urteile des Bundes ge richts 8C_323/2013 vom 1 5. Januar 2014, 8C_717/2012 vom 8. November 2012 E. 3.5 mit Hinweis, E. 5.2.1, 8C_438/2012 vom 2 8. Juni 2012 E. 2.2.1 mit Hinweis).

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hätte sich der Beschwerdeführer deshalb mit dem Beizug von Fach- und Vertrauenspersonen sozialer Institutionen oder unentgeltlicher Rechtsberatungen zu behelfen gehabt (Urteil des Bundes gerichts 8C_996/2012 vom 28. März 2013 E. 4.3.1 und 4.3.2 mit Hinweis auf das Urteil 8C_438/2012 vom 28. Juni 2012 E. 2.2.1). Dies gilt selbst dann , wenn die versicherte Person in rechtlichen Belangen völlig hilflos und der deutschen Spra che überhaupt nicht mächtig ist (Urteil e des Bundesgerichts 8C_996/2012 vom 28. März 2013 E. 4.3.2 , 8C_323/2013 vom 15. Januar 2014 E. 5.2.2 , 8C_468/2016 vom 13. September 2016 E. 3.2, je mit Hinweis) , weshalb der diesbezügliche Ein wand des Beschwerdeführers nicht verfängt . Ebenso wenig

ist der pauschale Ein wand des Beschwerdeführers stichhaltig , dass er weder Mitglied einer Gewerk schaft noch beim Sozialamt gemeldet sei (Urteil des Bundesgerichts 8C_996/2012 vom 28. März 2013 E. 4.3.2 mit Hinweis). Auch dass die BVG-Rente des Be schwer deführers ebenfalls tangiert wird (vgl. den Einwand in Urk. 1 S. 8), vermag nichts daran zu ändern, dass kein Ausnahmefall gegeben ist, in welchem bereits im Verwaltungsverfahren Anspruch auf anwaltliche Verbeiständung bestünde (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2 [nicht publiziert in BGE 142 V 342 ] ).

Nach dem Gesagten erweist sich d ie Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 3 .

Da dieses Verfahren nicht die Bewilligung o der Verweigerung von Leistun gen der Invalidenversicherung zum Gegenstand hat, ist es kostenlos (Art. 69 Abs. 1 bis des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung

[ IVG ] e contrario ). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer