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IV.2018.00035

Medizinischer Sachverhalt ungenügend abgeklärt, Rückweisung zu weiteren Abklärungen

Zürich SozVersG · 2018-04-12 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1965 geborene X.___, gelernter Elektromechaniker sowie Betriebsökonom mit Handelsdiplom und Executive MBA in Marketing, war zuletzt von Januar 2013 bis Februar 2017 bei der Y.___ als Business Development Manager angestellt (Urk. 8/2, Urk. 5/1). Sowohl am 23. Juni 2014 als auch am 25. April 2016 erlitt er je einen Auffahr-Unfall (Urk. 8/9/4, 8/27/11). Die Unfallversicherung erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leis tungen. X.___ meldete sich am 1. Juli 2016 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf von den Unfällen davongetragene Beeinträchtigungen bei der Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistun gen an (Urk. 8/3). Zur Klärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/12) sowie die Akten des Unfallversicherers (Urk. 8/8-9, Urk. 8/17, Urk. 8/27) bei und holte Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 8/13, Urk. 8/20, Urk. 8/31-32) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/14) ein. Am 22. Februar 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass keine beruflichen Massnahmen angezeigt sei en (Urk. 8/26). Der Unfallversicherer stellte die Versicherungsleistungen man gels adäquaten Kausalzusammenhangs der verbliebenen Beschwerden zu den Unfällen per 30. April 2017 ein (Urk. 8/38). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Vorbescheid vom 21. Juli 2017 [Urk. 8/37], Einwand vom 12. September 2017 [Urk. 8/39], Verfügung vom 24. Oktober 2017 [Urk. 8/41], begründeter Einwand vom 27. Oktober 2017 [Urk. 8/43], wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 24. Oktober 2017 durch Verfügung vom 31. Oktober 2017 [Urk. 8/49]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. November 2017 einen Leistungsanspruch (Urk. 8/53 = Urk. 2). 2.

Gegen diesen Entscheid erhob X.___ mit Eingabe vom 9. Januar 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei auf zuheben und es seien ihm berufliche Massnahmen zuzusprechen, eventuell sei ein Gerichtsgutachten anzuordnen, subeventuell seien ihm Rentenleistungen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 19. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer Belege zu seinen Stellenbemühungen zu den Akten (Urk. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Februar 2018 beantragte die Beschwerdegeg nerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Ver fügung vom 21. Februar 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 10). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG,

BGE 139 V 547 E. 5,

131 V 49 E. 1.2,

130 V 352 E. 2.2.1).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1 unter Hin weis auf 127 V 294 E. 4b/cc und 139 V 547 E. 5.2).

Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächli che Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätz lich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).

Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesge richts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, es lägen keine Diagnosen oder Befunde vor, welche den Beschwerdeführer dauerhaft ein schränkten. Es sei ihm weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar. Die genannten Beschwerden seien aufgrund des Bagatelltraumas nicht nachvoll ziehbar. Mit adäquater Behandlung liege keine Einschränkung durch den Tinni tus vor. Berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt, da der Beschwerdeführer über ein hohes Bildungsniveau verfüge und ihm auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend Verweistätigkeiten offen stünden (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde dagegen vor, er habe in den Jahren 2014 und 2016 gesamthaft zwei Heckkollisionen erlitten. Er habe kogni tive Einschränkungen davongetragen, welche ihm die Ausübung seiner zuletzt ausgeführten Tätigkeit in einem technisch-betriebswirtschaftlichem Gebiet ver unmöglichten. Er sei aufgrund der persistierenden Beschwerden nicht mehr leis tungsfähig gewesen und habe seine letzte Anstellung verloren. Er habe dann Einsätze beim Z.___ in A.___ als Job-Coach gehabt und habe sich weiterge bildet und einen CAS erworben. Trotz einer Vielzahl von Bewerbungen im Bereich Job-Coaching habe kein einziger Arbeitgeber seine Bewerbung näher geprüft. Es habe sich gezeigt, dass er nur dann eine Stelle in diesem Berufsfeld finden könne, wenn er weitere Qualifikationen und praktische Erfahrungen im Gebiet sammeln könne. Hierfür müsse er mit Hilfe eines Experten auf dem Arbeitsmarkt positioniert werden. Sämtliche Tätigkeiten, zu welchen er mindes tens theoretisch noch befähigt wäre, so Projektmanagement, Beratung und Ver kauf von IT-Lösungen, Teamführung, setzten eine hohe Leistungsfähigkeit voraus und würden in der Regel nicht als Teilzeitstellen angeboten. Bei kognitiv weniger anspruchsvollen Tätigkeiten könne der Beschwerdeführer nur einen Bruchteil des bisherigen Einkommens erzielen. Er sei gesundheitsbedingt von einer erheblichen Invalidität bedroht, eine Selbsteingliederung sei ihm trotz red licher Bemühungen nicht gelungen.

Als Eingliederungsmassnahmen kämen in Betracht: die berufliche Weiterausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Beratung des Arbeitgebers, Einarbeitungszuschüsse und Entschädigung für Bei tragserhöhung, Arbeitsversuch, Kapitalhilfe (Urk. 1). 3. 3.1

Zu Händen des Unfallversicherers erging am 29. Juni 2015 eine ärztliche Beur teilung durch Dr. med. B.___, Oto-Rhino-Laryngologie (Urk. 8/9/136-137). Dem Bericht kann entnommen werden, dass aus ORL-fachärztlicher Sicht das Auftreten von beidseitigen Ohrgeräuschen nach dem Heckanpralltrauma denkbar sei, ein organstrukturelles Defizit finde sich gemäss dem aufgenomme nen Tonaudiogramm bei altersentsprechender Normhörigkeit des Beschwerde führers trotz minimaler Hochton-Absenkung nicht. Die Beschwerden seien bei fehlenden organstrukturellen Defiziten eher im neuropsychologischen Bereich anzusiedeln (Urk. 8/9/137). 3.2

Dem zu Händen der Suva Bern ergangenen Bericht von Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. Mai 2016 (Urk. 8/13) kann ent nommen werden, psychopathologisch fänden sich keine Auffälligkeiten, mit Ausnahme der Neuropsychologie. Auffällig sei jedoch eine ausgesprochene Leis tungsorientierung, die es dem Beschwerdeführer schwer mache, seine Leistungs grenzen zu akzeptieren, was sich dann symptomverstärkend auswirke (Urk. 8/13/8). 3.3

Dr. med. D.___, FMH Neurologie, hielt im Bericht vom 17. Mai 2016 (Urk 8/23) fest, bezüglich der Halswirbelsäule (HWS) zeigten die Röntgenbilder eine Streckhaltung der HWS, eine leichte Osteochondrose C5/6 mit Verschmäle rung vom Zwischenwirbelraum und soweit beurteilbar, keine Hinweise auf Unkarthrosen. Der weitere Verlauf unter Akupunktur, Physiotherapie und Cra niosakraltherapie sei regredient beziehungsweise mit Besserung der Symptoma tik, immer noch bestehe ein Gefühl von Rauschen im Hinterkopf, wie aufge wühlt (anders als Tinnitus), und der Tinnitus selber sei intensiver geworden. Die gleichentags erfolgte Untersuchung zeige eine Rotation der HWS nach links 45°, rechts 35°, eingeschränkte Reklination ca. 50 %, Inklination 2cm (Reklination 10cm). Die Rotation kombiniert mit Inklination nach rechts sei entsprechend eingeschränkt, die Rotation kombiniert mit Reklination sowohl links als auch rechts sei erheblich eingeschränkt. Es bestünden Druckdolenzen im Bereich der nuchalen Muskelansätze rechts betont sowie im Bereich C2/3 und C5/6 der Dornfortsätze. Die Reflexe seien mittellebhaft und symmetrisch, es bestünden keine sensomotorischen Ausfälle (Urk. 8/23/1). Voraussichtlich werde der Beschwerdeführer langsam und vorsichtig seine Arbeitsfähigkeit steigern (im Moment 80 %). Sein Wille sei absolut vorhanden, jedoch müsse man das Risiko eines Rückfalls um jeden Preis vermeiden (Urk. 8/23/2). 3.4

Dr. med. E.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 14. Juli 2016 zu Händen der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/20) aus, der Beschwerdeführer leide nach zwei Auffahrunfällen bei HWS-Distorsions-traumatas an Tinnitus, einem HWS-Syndrom mit Spannungskopf schmerzen, mit Berührungsempfindlichkeit (Hyperalgesie) an der Kopfhaut, anamnestisch an reduzierter geteilter Aufmerksamkeit sowie an Durchschlafstö rungen bei Verdacht auf reaktive Depression und Anpassungsstörung (Urk. 8/20/1). Eine Arbeitsunfähigkeit stellte Dr. E.___ nicht aus. 3.5

Der versicherungsmedizinischen Beurteilung von Dr. med. F.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Juli 2016 zu Händen des Unfallversi cherers (Urk. 8/17) kann entnommen werden, bisher lägen keine psychiatrischen Diagnosen vor und es sei unbekannt, ob die genannten Beschwerden und die im neuropsychologischen Testverfahren dargestellten Befunde teilweise oder ganz Ausdruck

einer psychischen Störung seien oder nicht. Auch der behandelnde Psych i ater Dr. C.___ äusser e sich dazu nicht direkt. Jener habe auffällige Per sönlichkeitszüge im Sinne einer hohen Leistungsbereitschaft genannt, welche dem Versicherten die Anpassung an die Einschränkungen erschwerten. Eine psychiatrische Diagnose stell e er nicht. Von den bisher konsu ltierten Ärzten sei die Frage, ob die Beschwerden auch psychogen sein könnten, aus versiche rungsmedizinischer Sicht durchwegs bejaht worden . Detaillierte Angaben zum Psychostatus l ägen im Bericht von Dr. C.___ nicht vor . Eine psychogene Grundlage der beklagten Beschwerden k ö nn e im Moment nicht ausgeschlossen werden. In dieser Situation schei ne es am ehesten angemessen, die bereits ange laufene psychiatrisch - psychotherapeutische Behandlung während sechs Mona ten laufen zu lassen und nach Ablauf dieser Zeit von Dr. C.___ einen detail lierten Abklärungs- und Verlaufsbericht zu erbitten. In glei cher Weise kö nn e auch bei der neuropsychologischen Behandlung vorgegangen werden. Hier lieg e bereits eine sorgfältig dokumentierte Ausgangslage vor. Nach Ablauf von sechs Monaten sollte auch hier ein detaillierter Verlaufsbericht erstellt werden und auf dieser Grundlage dann über die Frage der namhaften Besserung entschieden werden . Gemäss dem bisherigen Verlauf sei es wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bald zur vollen Arbeitstätigkei t zurückkehren we rd e

(Urk. 8/17/9-10) . 3.6

Im zu Händen der Beschwerdegegnerin ergangenen Bericht von Dr. D.___ vom 29. August 2016 (Urk. 8/22) führte dieser aus, der Beschwerdeführer sei zu 40 % arbeitsfähig. Die Untersuchung ergebe nach wie vor eine ausgeprägte Druckdo lenz cervico-occipital beidseits, auch im Bereich der Schultermuskulatur. Die Rotation der HWS nach rechts sei unverändert 30° möglich, nach links 45°. Es liege eine eingeschränkte Inklination bei ca. 3cm vor, die Rotation kombiniert mit Inklination rechts sei 20° eingeschränkt, kombiniert sei die Reklination bei 15° eingeschränkt. Die Reflexe seien mittellebhaft und symmetrisch, es bestün den keine sensomotorischen Ausfälle und keine Störung der Koordination. Der Beschwerdeführer sei psychisch adäquat (Urk. 8/22/2). 3.7

Im zu Händen der Beschwerdegegnerin ergangenen Bericht von Dr. C.___ vom 16. Mai 2017 (Urk. 8/31) hielt dieser fest, psychiatrische Aspekte spielten für die Einschränkung der Leistungsfähigkeit keine namhafte Rolle (Urk. 8/31/4). 3.8

Dr. D.___ hielt im Verlaufsbericht vom 26. Juni 2017 zu Händen der Beschwer degegnerin (Urk. 8/34) fest, das Beschwerdebild habe sich qualitativ nicht ver ändert, quantitativ habe der Beschwerdeführer gewisse Fortschritte gemacht beziehungsweise etwas mehr Belastbarkeit erreicht, jedoch spüre der Beschwer deführer, wenn er seine Grenzen überschreite, zum Beispiel längeres Laufen oder Lasten Heben oder konzentratives Arbeiten, dann kämen die Beschwerden zurück, dies mit Tinnitus und Nackenschmerzen. Der Bewegungsradius vom Kopf habe sich auch etwas verbessert, der Beschwerdeführer könne nach rechts 40° rotieren, nach links 55°, der KSA betrage 6/16cm, was immer noch verkürzt sei. Es bestünden Druckdolenzen der nuchalen Muskelansätze beidseits sowie der oberen HWS und keine sensomotorischen Ausfälle. Ab dem 1. April 2017 betrage die Arbeitsunfähigkeit 40 % (Urk. 8/34/1). Der Beschwerdeführer könne noch folgende Tätigkeiten ausüben: Büroarbeiten, welche keinen Stress infolge geforderter geteilter Aufmerksamkeit und Termindruck sowie Umgebungslärm auslösten, welche nicht in einem Grossraum-Büro stattfänden und welche nicht auf einen kurzfristig und fix anberaumten Termin hin ausgeführt werden müss ten, mit der Möglichkeit von flexibler Gestaltung wegen der schwankenden Leistungsmöglichkeiten. Zudem könne der Beschwerdeführer nicht an zwei auf einanderfolgenden Tagen voll arbeiten, er benötige einen vollen Arbeitstag als Erholungstag. Alternativ sei eine halbtägige Arbeit möglich, sofern sie immer am selben halben Tag erledigt werden könne. Der Beschwerdeführer könne wegen der unvorteilhaften Sitz-Ergonomie und Stillsteh-Belastung in Zügen/Tram/Bus sowie den unvorhergesehenen Rück-Bewegungen beim Anfah ren/Bremsen im ÖV-Nahverkehr eine maximale Arbeitswegdauer von 30 Minuten bestreiten. Die momentanen Beschwerden seien Tinnitus-Pfeiffen beidseitig, Spannungskopfschmerzen, Nackenverspannungen, Konzentrations schwierigkeiten, schnelle Ermüdbarkeit und Schlafprobleme (Urk. 8/34/2). 3.9

Der für den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) tätige Dr. med. G.___, FMH Chirurgie, hielt in seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2017 fest, gemäss der Aktenlage könne folgendes festgehalten werden: der Beschwerdeführer leide seit dem Auffahrunfall vom 23. Juni 2014 mit HWS-Distorsionstrauma sowie erneutem Auffahrunfall vom 24. April 2016 an einem Tinnitus sowie einem HWS-Syndrom. Diese Diagnosen hätten Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bleibe die Durchschlafstörung, die reaktive Depression sowie die Anpassungsstörung. Die vorliegenden Arztberich te seien schlüssig, die angeführten medizinischen Fakten seien nachvollziehbar und es könne auf diese abgestellt werden. Ebenso wie von der Unfallversiche rung schon konstatiert worden sei, bestehe kein die Arbeitsfähigkeit längerfris tig beeinträchtigender Gesundheitsschaden. Daher werde empfohlen, mit dem Unfallversicherer zu koordinieren. Anbei sei bemerkt, dass die beklagten Beschwerden aufgrund der Bagatelltraumata nicht erklärlich seien, explizit auch der beidseitige Tinnitus, der federführend für die geklagten Beschwerden sein solle. Zwar sei das Auftreten von beidseitigen Ohrgeräuschen nach den Heckan prall-Traumata aus der ORL-fachärztlichen Sicht denkbar, jedoch fehlten ein organstrukturelles Defizit bei normalem beidseitigem Tonaudiogramm (Urk. 8/36/5-6). 3.10

Im zu Händen von Dr. D.___ erstellten Bericht des H.___, Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, vom 6. November 2017 (Urk. 8/50) wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer leide an posttraumati schem, chronisch dekompensiertem Tinnitus beidseits, Normakusis rechts, geringgradiger Schallleitungsschwerhörigkeit links (am ehesten im Rahmen einer Tubenventilationsstörung links), einem Zustand nach mehrfacher HWS-Distorsion im Rahmen von Auffahrunfällen im Juni 2014 und April 2016 sowie einem Verdacht auf Anpassungsstörung (Urk. 8/50/1).

Zu den Befunden hielten die Ärzte des H.___ unter anderem fest: Im Tinnitus-Handicap-Inventar habe der Beschwerdeführer einen Scorewert von 66 von maximal möglichen 100 Punkten erzielt, was einem Schweregrad 4 (schwer) im Sinne eines dekompensierten Tinnitus entspreche. Aufgrund seiner Geschichte sei am ehesten von einem posttraumatischen Problem auszugehen. Der Beschwerdeführer sei durch die Tinnitussituation deutlich beeinträchtigt (Urk. 8/50/2). 4. 4.1

Aufgrund der vorliegenden medizinischen Aktenlage kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob beim Beschwerdeführer ein versicherungsrelevanter Gesundheitsschaden besteht; dementsprechend kann (noch) kein Entscheid über allfällige Ansprüche auf berufliche Massnahmen beziehungsweise Rentenleis tungen ergehen. 4.2

4.2.1

In neurologischer beziehungsweise neuropsychologischer Hinsicht liegt keine begründete und nachvollziehbare Beurteilung der kognitiven Beeinträchtigun gen des Beschwerdeführers vor,

respektive ist unklar, ob überhaupt ein invali denversicherungsrechtlich massgebender Gesundheitsschaden mit Beeinträchti gung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Aktenkundig sind lediglich die Berichte der Neuropsychologinnen Dr. phil I.___ (Bericht vom 19. Januar 2016 [Urk. 8/9/177-188]) sowie Dr. phil. J.___ (Verlaufsbericht vom 28. Februar 2017 [Urk. 8/32/6-7]), worin einerseits festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer in den kognitiven Fähigkeiten in neuropsychologi scher Hinsicht leicht bis mittelgradig eingeschränkt sei, der Beschwerdeführer jedoch kontinuierlich Verbesserungen zeige. Sodann liegen Berichte von Dr. D.___ auf. Diese überzeugen allerdings nicht: Einerseits werden wider sprüchliche Angaben zur Arbeitsunfähigkeit gemacht (80 % arbeitsfähig im Mai 2016 [vgl. E. 3.3], wobei unklar bleibt, ob es sich dabei um einen Verschrieb handelt, wovon zumindest der Beschwerdeführer auszugehen scheint, 40 % arbeitsfähig im August 2016 [E. 3.6], 60 % arbeitsfähig ab April 2017 [E. 3.8]). Andererseits erfolgt keine genaue Bezeichnung der Diagnosen respektive ergibt sich aus den Ausführungen des Neurologen nicht, woraus er seine Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abgeleitet hat und geht aus den Berichten nicht hervor, ob es sich aus neurologischer Sicht um einen Endzustand handelt oder weitere Verbesserungen zu erwarten sind. In neurologischer Hinsicht liegt somit weder eine nachvollziehbare Diagnosestellung und Befundung vor noch sind den Akten schlüssige medizinische Ausführungen zu entnehmen, die eine zuverläs sige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erlauben würden. 4.2.2

Beim Tinnitus handelt es sich nach der Rechtsprechung

abgesehen von wenigen Fällen, denen eine pathologisch-anatomische Veränderung zugrunde liegt, um ein subjektives, nicht objektivierbares Geschehen (dazu eingehend BGE 138 V 248 E. 5.7 ff.). Aufgrund der fachärztlichen otorhinolaryngologischen Abklä rung durch Dr. B.___ ist vorliegend in organischer Hinsicht (Bereich Hals, Nasen und Ohren) von unauffä lligen Verhältnissen auszugehen . Dr. B.___ sieht die Beschwerden – bei Fehlen organstruktureller Defizite – im neuropsychologi schen Bereich (E. 3.1). Die versicherungsrechtliche Prüfung hat dementspre chend nach der für andere organisch nicht objektiv ausgewiesene Beschwerde bilder ergangenen Rechtsprechung zu erfolgen, wobei eine Indi katorenprüfung im Sinne von BGE 141 V 281 vorzun ehmen ist (vgl. E. 1 . 2). Die vorliegenden medizinischen Berichte erlauben allerdings keine zuverlässige Beurteilung des Tinnitus und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nach Massgabe der relevanten Indikatoren gemäss geänderter Rechtsprechung . 4.2.3

Hinzu kommt, dass in psychiatrischer Hinsicht der Kreisarzt der Suva eine psy chogene Grundlage der geklagten Beschwerden nicht ausschliessen konnte. Zwar nannte auch der behandelnde Psychiater Dr. C.___ keine Diagnosen psychiatrischer Art. Ein schlüssiger psychiatrischer Befund wurde bislang jedoch noch nicht erhoben, weshalb angesichts der ohnehin zu tätigenden wei teren Abklärungen auch die medizinischen Akten in psychiatrischer Hinsicht ergänzungsbedürftig erscheinen. 4.3

Nach dem Gesagten ist eine abschliessende Beurteilung der Arbeits- und Leis tungsfähigkeit des Beschwerdeführers ges tützt auf die aktuelle Aktenlage aus den obgenannten Gründen nicht möglich.

Es bleibt unklar, ob dem Beschwerde führer die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Business Development Manager weiterhin zumutbar ist. Vielmehr bedarf es weiterer medizinischer – insbesondere neurologischer, neuropsychologischer und psychiatrischer – Abklärungen zur Frage, ob und inwiefern sich aus dem HWS-Syndrom bezie hungsweise bei objektiver Zumutbarkeitsbeurteilung anhand der Standardindi katoren gemäss BGE 141 V 281 wegen des Tinnitus eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt. 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, die in Anwendung von § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebVSVGer) auf Fr. 2‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

23. November 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Frank Goecke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 Der 1965 geborene X.___, gelernter Elektromechaniker sowie Betriebsökonom mit Handelsdiplom und Executive MBA in Marketing, war zuletzt von Januar 2013 bis Februar 2017 bei der Y.___ als Business Development Manager angestellt (Urk. 8/2, Urk. 5/1). Sowohl am 23. Juni 2014 als auch am 25. April 2016 erlitt er je einen Auffahr-Unfall (Urk. 8/9/4, 8/27/11). Die Unfallversicherung erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leis tungen. X.___ meldete sich am 1. Juli 2016 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf von den Unfällen davongetragene Beeinträchtigungen bei der Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistun gen an (Urk. 8/3). Zur Klärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/12) sowie die Akten des Unfallversicherers (Urk. 8/8-9, Urk. 8/17, Urk. 8/27) bei und holte Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 8/13, Urk. 8/20, Urk. 8/31-32) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/14) ein. Am 22. Februar 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass keine beruflichen Massnahmen angezeigt sei en (Urk. 8/26). Der Unfallversicherer stellte die Versicherungsleistungen man gels adäquaten Kausalzusammenhangs der verbliebenen Beschwerden zu den Unfällen per 30. April 2017 ein (Urk. 8/38). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Vorbescheid vom 21. Juli 2017 [Urk. 8/37], Einwand vom 12. September 2017 [Urk. 8/39], Verfügung vom 24. Oktober 2017 [Urk. 8/41], begründeter Einwand vom 27. Oktober 2017 [Urk. 8/43], wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 24. Oktober 2017 durch Verfügung vom 31. Oktober 2017 [Urk. 8/49]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. November 2017 einen Leistungsanspruch (Urk. 8/53 = Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG,

BGE 139 V 547 E. 5,

131 V 49 E. 1.2,

130 V 352 E. 2.2.1).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1 unter Hin weis auf 127 V 294 E. 4b/cc und 139 V 547 E. 5.2).

Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächli che Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätz lich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).

Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesge richts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.

E. 2 Gegen diesen Entscheid erhob X.___ mit Eingabe vom 9. Januar 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei auf zuheben und es seien ihm berufliche Massnahmen zuzusprechen, eventuell sei ein Gerichtsgutachten anzuordnen, subeventuell seien ihm Rentenleistungen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 19. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer Belege zu seinen Stellenbemühungen zu den Akten (Urk. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Februar 2018 beantragte die Beschwerdegeg nerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Ver fügung vom 21. Februar 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 10).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, es lägen keine Diagnosen oder Befunde vor, welche den Beschwerdeführer dauerhaft ein schränkten. Es sei ihm weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar. Die genannten Beschwerden seien aufgrund des Bagatelltraumas nicht nachvoll ziehbar. Mit adäquater Behandlung liege keine Einschränkung durch den Tinni tus vor. Berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt, da der Beschwerdeführer über ein hohes Bildungsniveau verfüge und ihm auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend Verweistätigkeiten offen stünden (Urk. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde dagegen vor, er habe in den Jahren 2014 und 2016 gesamthaft zwei Heckkollisionen erlitten. Er habe kogni tive Einschränkungen davongetragen, welche ihm die Ausübung seiner zuletzt ausgeführten Tätigkeit in einem technisch-betriebswirtschaftlichem Gebiet ver unmöglichten. Er sei aufgrund der persistierenden Beschwerden nicht mehr leis tungsfähig gewesen und habe seine letzte Anstellung verloren. Er habe dann Einsätze beim Z.___ in A.___ als Job-Coach gehabt und habe sich weiterge bildet und einen CAS erworben. Trotz einer Vielzahl von Bewerbungen im Bereich Job-Coaching habe kein einziger Arbeitgeber seine Bewerbung näher geprüft. Es habe sich gezeigt, dass er nur dann eine Stelle in diesem Berufsfeld finden könne, wenn er weitere Qualifikationen und praktische Erfahrungen im Gebiet sammeln könne. Hierfür müsse er mit Hilfe eines Experten auf dem Arbeitsmarkt positioniert werden. Sämtliche Tätigkeiten, zu welchen er mindes tens theoretisch noch befähigt wäre, so Projektmanagement, Beratung und Ver kauf von IT-Lösungen, Teamführung, setzten eine hohe Leistungsfähigkeit voraus und würden in der Regel nicht als Teilzeitstellen angeboten. Bei kognitiv weniger anspruchsvollen Tätigkeiten könne der Beschwerdeführer nur einen Bruchteil des bisherigen Einkommens erzielen. Er sei gesundheitsbedingt von einer erheblichen Invalidität bedroht, eine Selbsteingliederung sei ihm trotz red licher Bemühungen nicht gelungen.

Als Eingliederungsmassnahmen kämen in Betracht: die berufliche Weiterausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Beratung des Arbeitgebers, Einarbeitungszuschüsse und Entschädigung für Bei tragserhöhung, Arbeitsversuch, Kapitalhilfe (Urk. 1).

E. 3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Zu Händen des Unfallversicherers erging am 29. Juni 2015 eine ärztliche Beur teilung durch Dr. med. B.___, Oto-Rhino-Laryngologie (Urk. 8/9/136-137). Dem Bericht kann entnommen werden, dass aus ORL-fachärztlicher Sicht das Auftreten von beidseitigen Ohrgeräuschen nach dem Heckanpralltrauma denkbar sei, ein organstrukturelles Defizit finde sich gemäss dem aufgenomme nen Tonaudiogramm bei altersentsprechender Normhörigkeit des Beschwerde führers trotz minimaler Hochton-Absenkung nicht. Die Beschwerden seien bei fehlenden organstrukturellen Defiziten eher im neuropsychologischen Bereich anzusiedeln (Urk. 8/9/137).

E. 3.2 Dem zu Händen der Suva Bern ergangenen Bericht von Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. Mai 2016 (Urk. 8/13) kann ent nommen werden, psychopathologisch fänden sich keine Auffälligkeiten, mit Ausnahme der Neuropsychologie. Auffällig sei jedoch eine ausgesprochene Leis tungsorientierung, die es dem Beschwerdeführer schwer mache, seine Leistungs grenzen zu akzeptieren, was sich dann symptomverstärkend auswirke (Urk. 8/13/8).

E. 3.3 Dr. med. D.___, FMH Neurologie, hielt im Bericht vom 17. Mai 2016 (Urk 8/23) fest, bezüglich der Halswirbelsäule (HWS) zeigten die Röntgenbilder eine Streckhaltung der HWS, eine leichte Osteochondrose C5/6 mit Verschmäle rung vom Zwischenwirbelraum und soweit beurteilbar, keine Hinweise auf Unkarthrosen. Der weitere Verlauf unter Akupunktur, Physiotherapie und Cra niosakraltherapie sei regredient beziehungsweise mit Besserung der Symptoma tik, immer noch bestehe ein Gefühl von Rauschen im Hinterkopf, wie aufge wühlt (anders als Tinnitus), und der Tinnitus selber sei intensiver geworden. Die gleichentags erfolgte Untersuchung zeige eine Rotation der HWS nach links 45°, rechts 35°, eingeschränkte Reklination ca. 50 %, Inklination 2cm (Reklination 10cm). Die Rotation kombiniert mit Inklination nach rechts sei entsprechend eingeschränkt, die Rotation kombiniert mit Reklination sowohl links als auch rechts sei erheblich eingeschränkt. Es bestünden Druckdolenzen im Bereich der nuchalen Muskelansätze rechts betont sowie im Bereich C2/3 und C5/6 der Dornfortsätze. Die Reflexe seien mittellebhaft und symmetrisch, es bestünden keine sensomotorischen Ausfälle (Urk. 8/23/1). Voraussichtlich werde der Beschwerdeführer langsam und vorsichtig seine Arbeitsfähigkeit steigern (im Moment 80 %). Sein Wille sei absolut vorhanden, jedoch müsse man das Risiko eines Rückfalls um jeden Preis vermeiden (Urk. 8/23/2).

E. 3.4 Dr. med. E.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 14. Juli 2016 zu Händen der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/20) aus, der Beschwerdeführer leide nach zwei Auffahrunfällen bei HWS-Distorsions-traumatas an Tinnitus, einem HWS-Syndrom mit Spannungskopf schmerzen, mit Berührungsempfindlichkeit (Hyperalgesie) an der Kopfhaut, anamnestisch an reduzierter geteilter Aufmerksamkeit sowie an Durchschlafstö rungen bei Verdacht auf reaktive Depression und Anpassungsstörung (Urk. 8/20/1). Eine Arbeitsunfähigkeit stellte Dr. E.___ nicht aus.

E. 3.5 Der versicherungsmedizinischen Beurteilung von Dr. med. F.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Juli 2016 zu Händen des Unfallversi cherers (Urk. 8/17) kann entnommen werden, bisher lägen keine psychiatrischen Diagnosen vor und es sei unbekannt, ob die genannten Beschwerden und die im neuropsychologischen Testverfahren dargestellten Befunde teilweise oder ganz Ausdruck

einer psychischen Störung seien oder nicht. Auch der behandelnde Psych i ater Dr. C.___ äusser e sich dazu nicht direkt. Jener habe auffällige Per sönlichkeitszüge im Sinne einer hohen Leistungsbereitschaft genannt, welche dem Versicherten die Anpassung an die Einschränkungen erschwerten. Eine psychiatrische Diagnose stell e er nicht. Von den bisher konsu ltierten Ärzten sei die Frage, ob die Beschwerden auch psychogen sein könnten, aus versiche rungsmedizinischer Sicht durchwegs bejaht worden . Detaillierte Angaben zum Psychostatus l ägen im Bericht von Dr. C.___ nicht vor . Eine psychogene Grundlage der beklagten Beschwerden k ö nn e im Moment nicht ausgeschlossen werden. In dieser Situation schei ne es am ehesten angemessen, die bereits ange laufene psychiatrisch - psychotherapeutische Behandlung während sechs Mona ten laufen zu lassen und nach Ablauf dieser Zeit von Dr. C.___ einen detail lierten Abklärungs- und Verlaufsbericht zu erbitten. In glei cher Weise kö nn e auch bei der neuropsychologischen Behandlung vorgegangen werden. Hier lieg e bereits eine sorgfältig dokumentierte Ausgangslage vor. Nach Ablauf von sechs Monaten sollte auch hier ein detaillierter Verlaufsbericht erstellt werden und auf dieser Grundlage dann über die Frage der namhaften Besserung entschieden werden . Gemäss dem bisherigen Verlauf sei es wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bald zur vollen Arbeitstätigkei t zurückkehren we rd e

(Urk. 8/17/9-10) .

E. 3.6 Im zu Händen der Beschwerdegegnerin ergangenen Bericht von Dr. D.___ vom 29. August 2016 (Urk. 8/22) führte dieser aus, der Beschwerdeführer sei zu 40 % arbeitsfähig. Die Untersuchung ergebe nach wie vor eine ausgeprägte Druckdo lenz cervico-occipital beidseits, auch im Bereich der Schultermuskulatur. Die Rotation der HWS nach rechts sei unverändert 30° möglich, nach links 45°. Es liege eine eingeschränkte Inklination bei ca. 3cm vor, die Rotation kombiniert mit Inklination rechts sei 20° eingeschränkt, kombiniert sei die Reklination bei 15° eingeschränkt. Die Reflexe seien mittellebhaft und symmetrisch, es bestün den keine sensomotorischen Ausfälle und keine Störung der Koordination. Der Beschwerdeführer sei psychisch adäquat (Urk. 8/22/2).

E. 3.7 Im zu Händen der Beschwerdegegnerin ergangenen Bericht von Dr. C.___ vom 16. Mai 2017 (Urk. 8/31) hielt dieser fest, psychiatrische Aspekte spielten für die Einschränkung der Leistungsfähigkeit keine namhafte Rolle (Urk. 8/31/4).

E. 3.8 Dr. D.___ hielt im Verlaufsbericht vom 26. Juni 2017 zu Händen der Beschwer degegnerin (Urk. 8/34) fest, das Beschwerdebild habe sich qualitativ nicht ver ändert, quantitativ habe der Beschwerdeführer gewisse Fortschritte gemacht beziehungsweise etwas mehr Belastbarkeit erreicht, jedoch spüre der Beschwer deführer, wenn er seine Grenzen überschreite, zum Beispiel längeres Laufen oder Lasten Heben oder konzentratives Arbeiten, dann kämen die Beschwerden zurück, dies mit Tinnitus und Nackenschmerzen. Der Bewegungsradius vom Kopf habe sich auch etwas verbessert, der Beschwerdeführer könne nach rechts 40° rotieren, nach links 55°, der KSA betrage 6/16cm, was immer noch verkürzt sei. Es bestünden Druckdolenzen der nuchalen Muskelansätze beidseits sowie der oberen HWS und keine sensomotorischen Ausfälle. Ab dem 1. April 2017 betrage die Arbeitsunfähigkeit 40 % (Urk. 8/34/1). Der Beschwerdeführer könne noch folgende Tätigkeiten ausüben: Büroarbeiten, welche keinen Stress infolge geforderter geteilter Aufmerksamkeit und Termindruck sowie Umgebungslärm auslösten, welche nicht in einem Grossraum-Büro stattfänden und welche nicht auf einen kurzfristig und fix anberaumten Termin hin ausgeführt werden müss ten, mit der Möglichkeit von flexibler Gestaltung wegen der schwankenden Leistungsmöglichkeiten. Zudem könne der Beschwerdeführer nicht an zwei auf einanderfolgenden Tagen voll arbeiten, er benötige einen vollen Arbeitstag als Erholungstag. Alternativ sei eine halbtägige Arbeit möglich, sofern sie immer am selben halben Tag erledigt werden könne. Der Beschwerdeführer könne wegen der unvorteilhaften Sitz-Ergonomie und Stillsteh-Belastung in Zügen/Tram/Bus sowie den unvorhergesehenen Rück-Bewegungen beim Anfah ren/Bremsen im ÖV-Nahverkehr eine maximale Arbeitswegdauer von 30 Minuten bestreiten. Die momentanen Beschwerden seien Tinnitus-Pfeiffen beidseitig, Spannungskopfschmerzen, Nackenverspannungen, Konzentrations schwierigkeiten, schnelle Ermüdbarkeit und Schlafprobleme (Urk. 8/34/2).

E. 3.9 Der für den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) tätige Dr. med. G.___, FMH Chirurgie, hielt in seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2017 fest, gemäss der Aktenlage könne folgendes festgehalten werden: der Beschwerdeführer leide seit dem Auffahrunfall vom 23. Juni 2014 mit HWS-Distorsionstrauma sowie erneutem Auffahrunfall vom 24. April 2016 an einem Tinnitus sowie einem HWS-Syndrom. Diese Diagnosen hätten Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bleibe die Durchschlafstörung, die reaktive Depression sowie die Anpassungsstörung. Die vorliegenden Arztberich te seien schlüssig, die angeführten medizinischen Fakten seien nachvollziehbar und es könne auf diese abgestellt werden. Ebenso wie von der Unfallversiche rung schon konstatiert worden sei, bestehe kein die Arbeitsfähigkeit längerfris tig beeinträchtigender Gesundheitsschaden. Daher werde empfohlen, mit dem Unfallversicherer zu koordinieren. Anbei sei bemerkt, dass die beklagten Beschwerden aufgrund der Bagatelltraumata nicht erklärlich seien, explizit auch der beidseitige Tinnitus, der federführend für die geklagten Beschwerden sein solle. Zwar sei das Auftreten von beidseitigen Ohrgeräuschen nach den Heckan prall-Traumata aus der ORL-fachärztlichen Sicht denkbar, jedoch fehlten ein organstrukturelles Defizit bei normalem beidseitigem Tonaudiogramm (Urk. 8/36/5-6).

E. 3.10 Im zu Händen von Dr. D.___ erstellten Bericht des H.___, Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, vom 6. November 2017 (Urk. 8/50) wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer leide an posttraumati schem, chronisch dekompensiertem Tinnitus beidseits, Normakusis rechts, geringgradiger Schallleitungsschwerhörigkeit links (am ehesten im Rahmen einer Tubenventilationsstörung links), einem Zustand nach mehrfacher HWS-Distorsion im Rahmen von Auffahrunfällen im Juni 2014 und April 2016 sowie einem Verdacht auf Anpassungsstörung (Urk. 8/50/1).

Zu den Befunden hielten die Ärzte des H.___ unter anderem fest: Im Tinnitus-Handicap-Inventar habe der Beschwerdeführer einen Scorewert von 66 von maximal möglichen 100 Punkten erzielt, was einem Schweregrad 4 (schwer) im Sinne eines dekompensierten Tinnitus entspreche. Aufgrund seiner Geschichte sei am ehesten von einem posttraumatischen Problem auszugehen. Der Beschwerdeführer sei durch die Tinnitussituation deutlich beeinträchtigt (Urk. 8/50/2).

E. 4.1 Aufgrund der vorliegenden medizinischen Aktenlage kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob beim Beschwerdeführer ein versicherungsrelevanter Gesundheitsschaden besteht; dementsprechend kann (noch) kein Entscheid über allfällige Ansprüche auf berufliche Massnahmen beziehungsweise Rentenleis tungen ergehen.

E. 4.2.1 In neurologischer beziehungsweise neuropsychologischer Hinsicht liegt keine begründete und nachvollziehbare Beurteilung der kognitiven Beeinträchtigun gen des Beschwerdeführers vor,

respektive ist unklar, ob überhaupt ein invali denversicherungsrechtlich massgebender Gesundheitsschaden mit Beeinträchti gung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Aktenkundig sind lediglich die Berichte der Neuropsychologinnen Dr. phil I.___ (Bericht vom 19. Januar 2016 [Urk. 8/9/177-188]) sowie Dr. phil. J.___ (Verlaufsbericht vom 28. Februar 2017 [Urk. 8/32/6-7]), worin einerseits festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer in den kognitiven Fähigkeiten in neuropsychologi scher Hinsicht leicht bis mittelgradig eingeschränkt sei, der Beschwerdeführer jedoch kontinuierlich Verbesserungen zeige. Sodann liegen Berichte von Dr. D.___ auf. Diese überzeugen allerdings nicht: Einerseits werden wider sprüchliche Angaben zur Arbeitsunfähigkeit gemacht (80 % arbeitsfähig im Mai 2016 [vgl. E. 3.3], wobei unklar bleibt, ob es sich dabei um einen Verschrieb handelt, wovon zumindest der Beschwerdeführer auszugehen scheint, 40 % arbeitsfähig im August 2016 [E. 3.6], 60 % arbeitsfähig ab April 2017 [E. 3.8]). Andererseits erfolgt keine genaue Bezeichnung der Diagnosen respektive ergibt sich aus den Ausführungen des Neurologen nicht, woraus er seine Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abgeleitet hat und geht aus den Berichten nicht hervor, ob es sich aus neurologischer Sicht um einen Endzustand handelt oder weitere Verbesserungen zu erwarten sind. In neurologischer Hinsicht liegt somit weder eine nachvollziehbare Diagnosestellung und Befundung vor noch sind den Akten schlüssige medizinische Ausführungen zu entnehmen, die eine zuverläs sige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erlauben würden.

E. 4.2.2 Beim Tinnitus handelt es sich nach der Rechtsprechung

abgesehen von wenigen Fällen, denen eine pathologisch-anatomische Veränderung zugrunde liegt, um ein subjektives, nicht objektivierbares Geschehen (dazu eingehend BGE 138 V 248 E. 5.7 ff.). Aufgrund der fachärztlichen otorhinolaryngologischen Abklä rung durch Dr. B.___ ist vorliegend in organischer Hinsicht (Bereich Hals, Nasen und Ohren) von unauffä lligen Verhältnissen auszugehen . Dr. B.___ sieht die Beschwerden – bei Fehlen organstruktureller Defizite – im neuropsychologi schen Bereich (E. 3.1). Die versicherungsrechtliche Prüfung hat dementspre chend nach der für andere organisch nicht objektiv ausgewiesene Beschwerde bilder ergangenen Rechtsprechung zu erfolgen, wobei eine Indi katorenprüfung im Sinne von BGE 141 V 281 vorzun ehmen ist (vgl. E. 1 . 2). Die vorliegenden medizinischen Berichte erlauben allerdings keine zuverlässige Beurteilung des Tinnitus und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nach Massgabe der relevanten Indikatoren gemäss geänderter Rechtsprechung .

E. 4.2.3 Hinzu kommt, dass in psychiatrischer Hinsicht der Kreisarzt der Suva eine psy chogene Grundlage der geklagten Beschwerden nicht ausschliessen konnte. Zwar nannte auch der behandelnde Psychiater Dr. C.___ keine Diagnosen psychiatrischer Art. Ein schlüssiger psychiatrischer Befund wurde bislang jedoch noch nicht erhoben, weshalb angesichts der ohnehin zu tätigenden wei teren Abklärungen auch die medizinischen Akten in psychiatrischer Hinsicht ergänzungsbedürftig erscheinen.

E. 4.3 Nach dem Gesagten ist eine abschliessende Beurteilung der Arbeits- und Leis tungsfähigkeit des Beschwerdeführers ges tützt auf die aktuelle Aktenlage aus den obgenannten Gründen nicht möglich.

Es bleibt unklar, ob dem Beschwerde führer die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Business Development Manager weiterhin zumutbar ist. Vielmehr bedarf es weiterer medizinischer – insbesondere neurologischer, neuropsychologischer und psychiatrischer – Abklärungen zur Frage, ob und inwiefern sich aus dem HWS-Syndrom bezie hungsweise bei objektiver Zumutbarkeitsbeurteilung anhand der Standardindi katoren gemäss BGE 141 V 281 wegen des Tinnitus eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt.

E. 5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr.

E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, die in Anwendung von § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebVSVGer) auf Fr. 2‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

23. November 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Frank Goecke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann

E. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00035 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Hausammann Urteil vom 12. April 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke advokatur rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1965 geborene X.___, gelernter Elektromechaniker sowie Betriebsökonom mit Handelsdiplom und Executive MBA in Marketing, war zuletzt von Januar 2013 bis Februar 2017 bei der Y.___ als Business Development Manager angestellt (Urk. 8/2, Urk. 5/1). Sowohl am 23. Juni 2014 als auch am 25. April 2016 erlitt er je einen Auffahr-Unfall (Urk. 8/9/4, 8/27/11). Die Unfallversicherung erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leis tungen. X.___ meldete sich am 1. Juli 2016 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf von den Unfällen davongetragene Beeinträchtigungen bei der Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistun gen an (Urk. 8/3). Zur Klärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/12) sowie die Akten des Unfallversicherers (Urk. 8/8-9, Urk. 8/17, Urk. 8/27) bei und holte Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 8/13, Urk. 8/20, Urk. 8/31-32) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/14) ein. Am 22. Februar 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass keine beruflichen Massnahmen angezeigt sei en (Urk. 8/26). Der Unfallversicherer stellte die Versicherungsleistungen man gels adäquaten Kausalzusammenhangs der verbliebenen Beschwerden zu den Unfällen per 30. April 2017 ein (Urk. 8/38). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Vorbescheid vom 21. Juli 2017 [Urk. 8/37], Einwand vom 12. September 2017 [Urk. 8/39], Verfügung vom 24. Oktober 2017 [Urk. 8/41], begründeter Einwand vom 27. Oktober 2017 [Urk. 8/43], wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 24. Oktober 2017 durch Verfügung vom 31. Oktober 2017 [Urk. 8/49]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. November 2017 einen Leistungsanspruch (Urk. 8/53 = Urk. 2). 2.

Gegen diesen Entscheid erhob X.___ mit Eingabe vom 9. Januar 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei auf zuheben und es seien ihm berufliche Massnahmen zuzusprechen, eventuell sei ein Gerichtsgutachten anzuordnen, subeventuell seien ihm Rentenleistungen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 19. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer Belege zu seinen Stellenbemühungen zu den Akten (Urk. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Februar 2018 beantragte die Beschwerdegeg nerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Ver fügung vom 21. Februar 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 10). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG,

BGE 139 V 547 E. 5,

131 V 49 E. 1.2,

130 V 352 E. 2.2.1).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1 unter Hin weis auf 127 V 294 E. 4b/cc und 139 V 547 E. 5.2).

Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächli che Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätz lich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).

Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesge richts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, es lägen keine Diagnosen oder Befunde vor, welche den Beschwerdeführer dauerhaft ein schränkten. Es sei ihm weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar. Die genannten Beschwerden seien aufgrund des Bagatelltraumas nicht nachvoll ziehbar. Mit adäquater Behandlung liege keine Einschränkung durch den Tinni tus vor. Berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt, da der Beschwerdeführer über ein hohes Bildungsniveau verfüge und ihm auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend Verweistätigkeiten offen stünden (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde dagegen vor, er habe in den Jahren 2014 und 2016 gesamthaft zwei Heckkollisionen erlitten. Er habe kogni tive Einschränkungen davongetragen, welche ihm die Ausübung seiner zuletzt ausgeführten Tätigkeit in einem technisch-betriebswirtschaftlichem Gebiet ver unmöglichten. Er sei aufgrund der persistierenden Beschwerden nicht mehr leis tungsfähig gewesen und habe seine letzte Anstellung verloren. Er habe dann Einsätze beim Z.___ in A.___ als Job-Coach gehabt und habe sich weiterge bildet und einen CAS erworben. Trotz einer Vielzahl von Bewerbungen im Bereich Job-Coaching habe kein einziger Arbeitgeber seine Bewerbung näher geprüft. Es habe sich gezeigt, dass er nur dann eine Stelle in diesem Berufsfeld finden könne, wenn er weitere Qualifikationen und praktische Erfahrungen im Gebiet sammeln könne. Hierfür müsse er mit Hilfe eines Experten auf dem Arbeitsmarkt positioniert werden. Sämtliche Tätigkeiten, zu welchen er mindes tens theoretisch noch befähigt wäre, so Projektmanagement, Beratung und Ver kauf von IT-Lösungen, Teamführung, setzten eine hohe Leistungsfähigkeit voraus und würden in der Regel nicht als Teilzeitstellen angeboten. Bei kognitiv weniger anspruchsvollen Tätigkeiten könne der Beschwerdeführer nur einen Bruchteil des bisherigen Einkommens erzielen. Er sei gesundheitsbedingt von einer erheblichen Invalidität bedroht, eine Selbsteingliederung sei ihm trotz red licher Bemühungen nicht gelungen.

Als Eingliederungsmassnahmen kämen in Betracht: die berufliche Weiterausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Beratung des Arbeitgebers, Einarbeitungszuschüsse und Entschädigung für Bei tragserhöhung, Arbeitsversuch, Kapitalhilfe (Urk. 1). 3. 3.1

Zu Händen des Unfallversicherers erging am 29. Juni 2015 eine ärztliche Beur teilung durch Dr. med. B.___, Oto-Rhino-Laryngologie (Urk. 8/9/136-137). Dem Bericht kann entnommen werden, dass aus ORL-fachärztlicher Sicht das Auftreten von beidseitigen Ohrgeräuschen nach dem Heckanpralltrauma denkbar sei, ein organstrukturelles Defizit finde sich gemäss dem aufgenomme nen Tonaudiogramm bei altersentsprechender Normhörigkeit des Beschwerde führers trotz minimaler Hochton-Absenkung nicht. Die Beschwerden seien bei fehlenden organstrukturellen Defiziten eher im neuropsychologischen Bereich anzusiedeln (Urk. 8/9/137). 3.2

Dem zu Händen der Suva Bern ergangenen Bericht von Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. Mai 2016 (Urk. 8/13) kann ent nommen werden, psychopathologisch fänden sich keine Auffälligkeiten, mit Ausnahme der Neuropsychologie. Auffällig sei jedoch eine ausgesprochene Leis tungsorientierung, die es dem Beschwerdeführer schwer mache, seine Leistungs grenzen zu akzeptieren, was sich dann symptomverstärkend auswirke (Urk. 8/13/8). 3.3

Dr. med. D.___, FMH Neurologie, hielt im Bericht vom 17. Mai 2016 (Urk 8/23) fest, bezüglich der Halswirbelsäule (HWS) zeigten die Röntgenbilder eine Streckhaltung der HWS, eine leichte Osteochondrose C5/6 mit Verschmäle rung vom Zwischenwirbelraum und soweit beurteilbar, keine Hinweise auf Unkarthrosen. Der weitere Verlauf unter Akupunktur, Physiotherapie und Cra niosakraltherapie sei regredient beziehungsweise mit Besserung der Symptoma tik, immer noch bestehe ein Gefühl von Rauschen im Hinterkopf, wie aufge wühlt (anders als Tinnitus), und der Tinnitus selber sei intensiver geworden. Die gleichentags erfolgte Untersuchung zeige eine Rotation der HWS nach links 45°, rechts 35°, eingeschränkte Reklination ca. 50 %, Inklination 2cm (Reklination 10cm). Die Rotation kombiniert mit Inklination nach rechts sei entsprechend eingeschränkt, die Rotation kombiniert mit Reklination sowohl links als auch rechts sei erheblich eingeschränkt. Es bestünden Druckdolenzen im Bereich der nuchalen Muskelansätze rechts betont sowie im Bereich C2/3 und C5/6 der Dornfortsätze. Die Reflexe seien mittellebhaft und symmetrisch, es bestünden keine sensomotorischen Ausfälle (Urk. 8/23/1). Voraussichtlich werde der Beschwerdeführer langsam und vorsichtig seine Arbeitsfähigkeit steigern (im Moment 80 %). Sein Wille sei absolut vorhanden, jedoch müsse man das Risiko eines Rückfalls um jeden Preis vermeiden (Urk. 8/23/2). 3.4

Dr. med. E.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 14. Juli 2016 zu Händen der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/20) aus, der Beschwerdeführer leide nach zwei Auffahrunfällen bei HWS-Distorsions-traumatas an Tinnitus, einem HWS-Syndrom mit Spannungskopf schmerzen, mit Berührungsempfindlichkeit (Hyperalgesie) an der Kopfhaut, anamnestisch an reduzierter geteilter Aufmerksamkeit sowie an Durchschlafstö rungen bei Verdacht auf reaktive Depression und Anpassungsstörung (Urk. 8/20/1). Eine Arbeitsunfähigkeit stellte Dr. E.___ nicht aus. 3.5

Der versicherungsmedizinischen Beurteilung von Dr. med. F.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Juli 2016 zu Händen des Unfallversi cherers (Urk. 8/17) kann entnommen werden, bisher lägen keine psychiatrischen Diagnosen vor und es sei unbekannt, ob die genannten Beschwerden und die im neuropsychologischen Testverfahren dargestellten Befunde teilweise oder ganz Ausdruck

einer psychischen Störung seien oder nicht. Auch der behandelnde Psych i ater Dr. C.___ äusser e sich dazu nicht direkt. Jener habe auffällige Per sönlichkeitszüge im Sinne einer hohen Leistungsbereitschaft genannt, welche dem Versicherten die Anpassung an die Einschränkungen erschwerten. Eine psychiatrische Diagnose stell e er nicht. Von den bisher konsu ltierten Ärzten sei die Frage, ob die Beschwerden auch psychogen sein könnten, aus versiche rungsmedizinischer Sicht durchwegs bejaht worden . Detaillierte Angaben zum Psychostatus l ägen im Bericht von Dr. C.___ nicht vor . Eine psychogene Grundlage der beklagten Beschwerden k ö nn e im Moment nicht ausgeschlossen werden. In dieser Situation schei ne es am ehesten angemessen, die bereits ange laufene psychiatrisch - psychotherapeutische Behandlung während sechs Mona ten laufen zu lassen und nach Ablauf dieser Zeit von Dr. C.___ einen detail lierten Abklärungs- und Verlaufsbericht zu erbitten. In glei cher Weise kö nn e auch bei der neuropsychologischen Behandlung vorgegangen werden. Hier lieg e bereits eine sorgfältig dokumentierte Ausgangslage vor. Nach Ablauf von sechs Monaten sollte auch hier ein detaillierter Verlaufsbericht erstellt werden und auf dieser Grundlage dann über die Frage der namhaften Besserung entschieden werden . Gemäss dem bisherigen Verlauf sei es wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bald zur vollen Arbeitstätigkei t zurückkehren we rd e

(Urk. 8/17/9-10) . 3.6

Im zu Händen der Beschwerdegegnerin ergangenen Bericht von Dr. D.___ vom 29. August 2016 (Urk. 8/22) führte dieser aus, der Beschwerdeführer sei zu 40 % arbeitsfähig. Die Untersuchung ergebe nach wie vor eine ausgeprägte Druckdo lenz cervico-occipital beidseits, auch im Bereich der Schultermuskulatur. Die Rotation der HWS nach rechts sei unverändert 30° möglich, nach links 45°. Es liege eine eingeschränkte Inklination bei ca. 3cm vor, die Rotation kombiniert mit Inklination rechts sei 20° eingeschränkt, kombiniert sei die Reklination bei 15° eingeschränkt. Die Reflexe seien mittellebhaft und symmetrisch, es bestün den keine sensomotorischen Ausfälle und keine Störung der Koordination. Der Beschwerdeführer sei psychisch adäquat (Urk. 8/22/2). 3.7

Im zu Händen der Beschwerdegegnerin ergangenen Bericht von Dr. C.___ vom 16. Mai 2017 (Urk. 8/31) hielt dieser fest, psychiatrische Aspekte spielten für die Einschränkung der Leistungsfähigkeit keine namhafte Rolle (Urk. 8/31/4). 3.8

Dr. D.___ hielt im Verlaufsbericht vom 26. Juni 2017 zu Händen der Beschwer degegnerin (Urk. 8/34) fest, das Beschwerdebild habe sich qualitativ nicht ver ändert, quantitativ habe der Beschwerdeführer gewisse Fortschritte gemacht beziehungsweise etwas mehr Belastbarkeit erreicht, jedoch spüre der Beschwer deführer, wenn er seine Grenzen überschreite, zum Beispiel längeres Laufen oder Lasten Heben oder konzentratives Arbeiten, dann kämen die Beschwerden zurück, dies mit Tinnitus und Nackenschmerzen. Der Bewegungsradius vom Kopf habe sich auch etwas verbessert, der Beschwerdeführer könne nach rechts 40° rotieren, nach links 55°, der KSA betrage 6/16cm, was immer noch verkürzt sei. Es bestünden Druckdolenzen der nuchalen Muskelansätze beidseits sowie der oberen HWS und keine sensomotorischen Ausfälle. Ab dem 1. April 2017 betrage die Arbeitsunfähigkeit 40 % (Urk. 8/34/1). Der Beschwerdeführer könne noch folgende Tätigkeiten ausüben: Büroarbeiten, welche keinen Stress infolge geforderter geteilter Aufmerksamkeit und Termindruck sowie Umgebungslärm auslösten, welche nicht in einem Grossraum-Büro stattfänden und welche nicht auf einen kurzfristig und fix anberaumten Termin hin ausgeführt werden müss ten, mit der Möglichkeit von flexibler Gestaltung wegen der schwankenden Leistungsmöglichkeiten. Zudem könne der Beschwerdeführer nicht an zwei auf einanderfolgenden Tagen voll arbeiten, er benötige einen vollen Arbeitstag als Erholungstag. Alternativ sei eine halbtägige Arbeit möglich, sofern sie immer am selben halben Tag erledigt werden könne. Der Beschwerdeführer könne wegen der unvorteilhaften Sitz-Ergonomie und Stillsteh-Belastung in Zügen/Tram/Bus sowie den unvorhergesehenen Rück-Bewegungen beim Anfah ren/Bremsen im ÖV-Nahverkehr eine maximale Arbeitswegdauer von 30 Minuten bestreiten. Die momentanen Beschwerden seien Tinnitus-Pfeiffen beidseitig, Spannungskopfschmerzen, Nackenverspannungen, Konzentrations schwierigkeiten, schnelle Ermüdbarkeit und Schlafprobleme (Urk. 8/34/2). 3.9

Der für den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) tätige Dr. med. G.___, FMH Chirurgie, hielt in seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2017 fest, gemäss der Aktenlage könne folgendes festgehalten werden: der Beschwerdeführer leide seit dem Auffahrunfall vom 23. Juni 2014 mit HWS-Distorsionstrauma sowie erneutem Auffahrunfall vom 24. April 2016 an einem Tinnitus sowie einem HWS-Syndrom. Diese Diagnosen hätten Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bleibe die Durchschlafstörung, die reaktive Depression sowie die Anpassungsstörung. Die vorliegenden Arztberich te seien schlüssig, die angeführten medizinischen Fakten seien nachvollziehbar und es könne auf diese abgestellt werden. Ebenso wie von der Unfallversiche rung schon konstatiert worden sei, bestehe kein die Arbeitsfähigkeit längerfris tig beeinträchtigender Gesundheitsschaden. Daher werde empfohlen, mit dem Unfallversicherer zu koordinieren. Anbei sei bemerkt, dass die beklagten Beschwerden aufgrund der Bagatelltraumata nicht erklärlich seien, explizit auch der beidseitige Tinnitus, der federführend für die geklagten Beschwerden sein solle. Zwar sei das Auftreten von beidseitigen Ohrgeräuschen nach den Heckan prall-Traumata aus der ORL-fachärztlichen Sicht denkbar, jedoch fehlten ein organstrukturelles Defizit bei normalem beidseitigem Tonaudiogramm (Urk. 8/36/5-6). 3.10

Im zu Händen von Dr. D.___ erstellten Bericht des H.___, Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, vom 6. November 2017 (Urk. 8/50) wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer leide an posttraumati schem, chronisch dekompensiertem Tinnitus beidseits, Normakusis rechts, geringgradiger Schallleitungsschwerhörigkeit links (am ehesten im Rahmen einer Tubenventilationsstörung links), einem Zustand nach mehrfacher HWS-Distorsion im Rahmen von Auffahrunfällen im Juni 2014 und April 2016 sowie einem Verdacht auf Anpassungsstörung (Urk. 8/50/1).

Zu den Befunden hielten die Ärzte des H.___ unter anderem fest: Im Tinnitus-Handicap-Inventar habe der Beschwerdeführer einen Scorewert von 66 von maximal möglichen 100 Punkten erzielt, was einem Schweregrad 4 (schwer) im Sinne eines dekompensierten Tinnitus entspreche. Aufgrund seiner Geschichte sei am ehesten von einem posttraumatischen Problem auszugehen. Der Beschwerdeführer sei durch die Tinnitussituation deutlich beeinträchtigt (Urk. 8/50/2). 4. 4.1

Aufgrund der vorliegenden medizinischen Aktenlage kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob beim Beschwerdeführer ein versicherungsrelevanter Gesundheitsschaden besteht; dementsprechend kann (noch) kein Entscheid über allfällige Ansprüche auf berufliche Massnahmen beziehungsweise Rentenleis tungen ergehen. 4.2

4.2.1

In neurologischer beziehungsweise neuropsychologischer Hinsicht liegt keine begründete und nachvollziehbare Beurteilung der kognitiven Beeinträchtigun gen des Beschwerdeführers vor,

respektive ist unklar, ob überhaupt ein invali denversicherungsrechtlich massgebender Gesundheitsschaden mit Beeinträchti gung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Aktenkundig sind lediglich die Berichte der Neuropsychologinnen Dr. phil I.___ (Bericht vom 19. Januar 2016 [Urk. 8/9/177-188]) sowie Dr. phil. J.___ (Verlaufsbericht vom 28. Februar 2017 [Urk. 8/32/6-7]), worin einerseits festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer in den kognitiven Fähigkeiten in neuropsychologi scher Hinsicht leicht bis mittelgradig eingeschränkt sei, der Beschwerdeführer jedoch kontinuierlich Verbesserungen zeige. Sodann liegen Berichte von Dr. D.___ auf. Diese überzeugen allerdings nicht: Einerseits werden wider sprüchliche Angaben zur Arbeitsunfähigkeit gemacht (80 % arbeitsfähig im Mai 2016 [vgl. E. 3.3], wobei unklar bleibt, ob es sich dabei um einen Verschrieb handelt, wovon zumindest der Beschwerdeführer auszugehen scheint, 40 % arbeitsfähig im August 2016 [E. 3.6], 60 % arbeitsfähig ab April 2017 [E. 3.8]). Andererseits erfolgt keine genaue Bezeichnung der Diagnosen respektive ergibt sich aus den Ausführungen des Neurologen nicht, woraus er seine Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abgeleitet hat und geht aus den Berichten nicht hervor, ob es sich aus neurologischer Sicht um einen Endzustand handelt oder weitere Verbesserungen zu erwarten sind. In neurologischer Hinsicht liegt somit weder eine nachvollziehbare Diagnosestellung und Befundung vor noch sind den Akten schlüssige medizinische Ausführungen zu entnehmen, die eine zuverläs sige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erlauben würden. 4.2.2

Beim Tinnitus handelt es sich nach der Rechtsprechung

abgesehen von wenigen Fällen, denen eine pathologisch-anatomische Veränderung zugrunde liegt, um ein subjektives, nicht objektivierbares Geschehen (dazu eingehend BGE 138 V 248 E. 5.7 ff.). Aufgrund der fachärztlichen otorhinolaryngologischen Abklä rung durch Dr. B.___ ist vorliegend in organischer Hinsicht (Bereich Hals, Nasen und Ohren) von unauffä lligen Verhältnissen auszugehen . Dr. B.___ sieht die Beschwerden – bei Fehlen organstruktureller Defizite – im neuropsychologi schen Bereich (E. 3.1). Die versicherungsrechtliche Prüfung hat dementspre chend nach der für andere organisch nicht objektiv ausgewiesene Beschwerde bilder ergangenen Rechtsprechung zu erfolgen, wobei eine Indi katorenprüfung im Sinne von BGE 141 V 281 vorzun ehmen ist (vgl. E. 1 . 2). Die vorliegenden medizinischen Berichte erlauben allerdings keine zuverlässige Beurteilung des Tinnitus und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nach Massgabe der relevanten Indikatoren gemäss geänderter Rechtsprechung . 4.2.3

Hinzu kommt, dass in psychiatrischer Hinsicht der Kreisarzt der Suva eine psy chogene Grundlage der geklagten Beschwerden nicht ausschliessen konnte. Zwar nannte auch der behandelnde Psychiater Dr. C.___ keine Diagnosen psychiatrischer Art. Ein schlüssiger psychiatrischer Befund wurde bislang jedoch noch nicht erhoben, weshalb angesichts der ohnehin zu tätigenden wei teren Abklärungen auch die medizinischen Akten in psychiatrischer Hinsicht ergänzungsbedürftig erscheinen. 4.3

Nach dem Gesagten ist eine abschliessende Beurteilung der Arbeits- und Leis tungsfähigkeit des Beschwerdeführers ges tützt auf die aktuelle Aktenlage aus den obgenannten Gründen nicht möglich.

Es bleibt unklar, ob dem Beschwerde führer die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Business Development Manager weiterhin zumutbar ist. Vielmehr bedarf es weiterer medizinischer – insbesondere neurologischer, neuropsychologischer und psychiatrischer – Abklärungen zur Frage, ob und inwiefern sich aus dem HWS-Syndrom bezie hungsweise bei objektiver Zumutbarkeitsbeurteilung anhand der Standardindi katoren gemäss BGE 141 V 281 wegen des Tinnitus eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt. 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, die in Anwendung von § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebVSVGer) auf Fr. 2‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

23. November 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Frank Goecke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann