Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 19 57 , Mutter von einer 1984 geborenen Tochter und einem 1986 geborenen Sohn, schloss 1977 die Ausbildung zur Coiffeuse mit Fähig keitszeugnis ab ( Urk. 9 / 2 ). Sie war unter anderem über Jahre selbständig als Coiffeuse tätig und das auch noch bis im Jahr 2014 (Urk. 9/9/2 , Urk. 9/12/1-5 ). Vom 11 . Nov ember 2014 bis am 8. Januar 2015
hielt sie sich zufolge einer de pressiven Symptomatik in der Y.___
zur stationären Behandlung auf (Urk. 9/1 7 ). Ab
18. März 2015
liess sich die Ver sicherte
als Unterhaltsreinigerin bei der Firma Z.___ in einem 50 %-Pensum an stell en (Urk. 9 / 1-2 , Urk. 9/10 ).
Unter Hinweis auf eine rezidi vie rende depressive Störung meldete sie sich am
21. Juni 201 5 bei der Invaliden versicheru ng zum Leistungsbezug an (Urk. 9 / 2 ). Das Arbeitsverhältnis mit der Firma Z.___
war Ende Juli 2015 ungekündigt (Urk. 9/10 /1 ).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf erwerbliche und medizinische Abklärungen. Sie besorgte einen
IK -Auszug (Urk. 9 / 6 ), führte ein Standortgespräch durch (Urk. 9/9), liess einen Arbeitgeber fragebogen
aus füllen
(Urk. 9/10 ) und
holte diverse Arztberichte ein (Urk. 9 / 15 , Urk. 9/17 , Urk. 9 /1 8 , Urk. 9 / 28, Urk. 9 / 3 1 ).
Ab Ende 2015
kamen zur psychischen Sympto matik Schmerzen in der rechten Schulter, im rechten Arm sowie im Nacken bereich hinzu (vgl. Urk. 9/28/1, Urk. 9/31/3). Mit Mitteilung vom 18. März 2016 (Urk. 9/33) erklärte die IV-Stelle, dass aufgrund des Gesundheitszustandes zur zeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich sind. Danach zog sie weitere Arztberichte ( Urk. 9 / 34 , Urk. 9 /3 5 , Urk. 9 / 40- 43 , Urk. 9/47, Urk. 9/49 , Urk. 9/52 ) und die Akten der Krankentaggeldversicherung
CSS (Urk. 9/44 , Urk. 9/54 ) bei . Ferner liess sie den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zu den bisherigen Akten zweimal Mal Stellung nehmen (Urk. 9/65/ 7 -10), letztmals am 6. März 2017 (Urk. 9/65/10).
Gestützt auf diese Abklärungen, insbesondere eine interne Ressourcenprüfung vom 20. April 2017 (vgl. Urk. 9/65/10) , stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 10 . August 2017 (Urk. 9 / 67 ) die Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht. D ie durch die SWICA Gesundheits organi sation (Taggeldversicherer der Versicherten) am 13. April 2017 eingereichte n orthopädische n und psychiatrische n Gutachten
des
A.___ (Gut achten vom 30. März und
3. April 2017 [ Urk. 9/60 / 1-33 ] ), hatte die IV- Stelle im Feststel lungsblatt (Urk. 9/65) für den Vorbescheid vom 10. August 201 7 nicht berück sichtigt . Gegen den Vorbescheid vom 10. August 2017 (Urk. 9/67) erhob die Versicherte am 7 . September 2017
Einwand (Urk. 9 / 68 ) und am 16. Oktober 2017 eine Einwandergänzung (Urk. 9/71) . Mit Verfügung vom 20 . November
2017 (Urk. 2 = Urk. 9 / 73 ) verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invali denrente wie angekündigt. 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 5 . Januar 2018 Beschwerde mit den sinn gemässen Rechtsbegehren, die Verfügung
vom 20. November 2017 sei aufzuhe ben und die Sache sei für weitere Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen, damit diese die gesundheitlichen Einschränkungen ermittle und danach neu verfüge. Ausserdem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1 ). Mit Vernehmlassung vom
12. Februar 2018 (Urk.
8 ) bean tragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am
21. Februar 2018 unter Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozess - führung zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 1 0 ).
Auf die Vorbringen
und die eingereichten Unterlagen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG ). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG ).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geisti gen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Auf gaben bereich berücksichtigt ( Art. 6 ATSG ). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen gu ten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG ; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG
setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus ( BGE 130 V 396; 141 V 281 E.
2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; BGE 143 V 409 E. 4.2.1).
1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG ) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG ) sind. 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist ( BGE 125 V 256 E. 4). Im Wei teren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können ( BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind ( BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.6
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dass die Arbeitsunfähigkeit (recte: Arbeitsfähigkeit ) der Beschwer de führerin aufgrund eines körperlichen Leidens vom 26. November 2015 bis 10. November 2016 eingeschränkt gewesen sei . Damit sei die gesetzliche Warte frist von einem Jahr nicht erreicht.
Beim psychischen Leiden der Beschwerde führerin handle es sich um eine vorübergehende Beeinträchtigung, welche be handelbar sei. Es fehle damit an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden , der sich auf die angestammte Tätigkeit auswirke, und dadurch an einer Arbeits unfähigkeit im Rechtssinne. Unter Bezugnahme auf die von der Beschwerdefüh rerin im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwände führte die Beschwerde gegnerin ergänzend aus, dass zwar aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsun fähigkeit bestehe, das psychische Leiden aber nicht als eine Krankheit
gelte , die im Sinne der Invalidenversicherung eine länger andauernde Erwerbsunfähigkeit auslöse. Es sei daher ab November 2016 von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 100 % in jedweder Tätigkeit auszugehen (Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde demgegenüber zusammen gefasst geltend, dass sie sich durch die Beschwerdegegnerin nicht genügend wahrgenommen fühle , da diese auf ihre Einwände im Vorbescheidverfahren nicht eingegangen sei. Deshalb gelange sie nun ans Gericht , damit dieses die Sach- und Rechtslage überprüfe.
Die Beschwerdegegnerin mute ihr eine volle Erwerbstätigkeit in jeglicher Tätigkeit zu. Ihre Ressourcen seien jedoch beschränkt. Sie leiste aktuell die Arbeitseinsätze die ihr möglich seien. Ohne ge sundheitliche Beeinträchtigung würde sie ein massiv höheres Arbeitspensum leisten (Urk. 1).
3. 3. 1
D er psychische Gesundheitszustand lässt sich anhand der Aktenlage im Wesent lichen wie folgt zusammenfassen:
Am 11. November 2014 trat die Beschwerdeführerin wegen mittelgradig depres si ver Symptomatik erstmals in die Y.___
ein, wo sie bis am 8. Januar 2015 stationär behandelt wurde (Urk. 9/17). Die Ärzte stellten als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende mittel gradige depres sive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11). Ausser dem bestünden andere Kontaktanlässe mit Bezug auf den engeren Familienkreis (ICD-10 Z63) und Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei de r Lebensbewäl tigung (ICD-10 Z73, Urk. 9/17/1) . Auslöser für die erneute depressive Episode bei vorbekannter depressiver Erkrankung sei en die Überforderung und Erschöpfung durch die Pflege des an Demenz erkrankten Vaters, die A ufgabe der bisherigen Berufs - tätig keit als Coiffeuse , d ie Trennung von ihrem lan g jähri gen Lebenspartner vor circa drei Monaten und der Konflikt mit dem jüngeren Bruder und dessen Lebenspartnerin gewesen (Urk. 9/17/1). Zur Arbeitsfähigkeit äusserten sich die Ärzte nur dahingehend, die Beschwerdeführerin wolle die bisherige Tätigkeit als Coiffeuse nicht wiederaufnehmen (Urk. 9/17/3). Die Wei terbehandlung in der Y.___ erfolgte a b dem 20. Januar 2015 ambulant (Urk. 9/15/2).
3. 2
Im Bericht vom 30. Oktober 2015 (Urk. 9/15) nannten die Psychiater des B.___ der
Y.___
als Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivie rende, gegenwärtig teilremittierte depressive Störung (ICD-10 F33.4) . Die Be schwerdeführerin habe eine ungefähre 60%-Stelle als Unterhaltspflegerin bei der Firma Z.___ ge funden. Sie befinde sich aktuell aber in einer belastenden so zialen Situation, weil sie in einer konfl iktreichen Wohngemeinschaft mit einer ehemaligen Mit patientin der Y.___
lebe. Sie habe das Mietverhältnis nun ge kündigt. Bisher habe sie anhand ihrer Ressourcen eine depressive Dekom pensation verhindern können ; solcher Stress gefährde aber längerfristig das psychische Gleichgewicht und könne eine erneute depressive Episode auslösen (Urk. 9/15/3). Die Tätigkeit im aktuellen Beruf als Unterhaltspflegerin werde ak tuell in einem 60%-Pensum ausgeübt. Eine Steigerung müsse erprobt werden (Urk. 9/15/4). Aktuell sei mit 60 % Arbeit das Limit erreicht, um eine Dekom pensation zu verhindern. Längerfristig könne bei guter psychischer Gesundheit eine Steigerung erwogen werden (Urk. 9/15/5) . 3.3
Der Hausarzt Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, bestätigte am 9. Dezember 2015 im Wesentlichen die Diagnose einer rezidi vie renden mit telgradigen depressiven Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11). Er attestierte der Beschwerdeführerin aufgrund der in früheren Jahren wiederhol ten depressiven Verstimmungen und wegen des aktuellen Zustands eine Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer stressarmen Umgebung. Bei höheren Pensen sei die Gefahr einer erneuten psychischen Dekompensation deutlich erhöht (Urk. 9/18). 3 .4
In der Zwischenzeit war die Beschwerdeführerin am 26. November 2015 zum zweiten Mal wegen eines rezidivierend depressiven Zustandsbildes zur statio nären Behandlung in die Y.___ ein getreten , wo sie sich bis
am
7. Januar 2016 aufhielt (Urk. 9/28/1). Die Ärzte diagnostizierten diesmal eine rezidivierende mittelgra di ge depressive Störung ohne psycho tische Symptome (ICD-10 F33.1, Bericht vom 7. Januar 2015 [recte: 2016], Urk. 9/28 ).
Die Beschwerdeführerin sei dekom pen siert , weil sie festgestellt habe, dass sie sich eine passende Zwei zimmerwohnung finanziell nicht leisten könne (Urk. 9/28/1) . Im Verlauf der Be handlung sei es vor allem um die Unterstützung bezüglich der anstehenden Wohnungssuche gegangen . Es sei ein betreutes Wohnen geprüft und eine Un terstützung bei der Suche nach einem Kostenträger der Gemeinde gewährt wor den (Urk. 9/28/3) .
Beim A ustritt am 7. Januar 2016 war die Beschwerdeführer i n noch 100 % krankgeschrieben . Es wurde bei der letzten Arbeitgeberin ein Arbeitsversuch mit maximal zwei Halbtagen beginnend in der Woche nach dem Austritt organisiert (Urk. 9/28/3). 3. 5
Im Verlaufsbericht des B.___ der
Y.___ vom 29. März 2016 (Urk. 9 /34) bestätig ten die Ärzte eine rezidivierende mittel gradige depressive Störung (ICD-10 F33.1) . Nach dem Klinikaust r itt am 7. Janu a r 2016 hätten die depressiven Symp tome wieder zugenommen. Die Beschwerde führerin habe sich dann die Arbeit nicht mehr zugetraut. Aktuell berichte sie von somatischen Beschwerden, wel che sie stark belasten würden (Urk. 9/34/4). Aufgrund der psychopathologische n Befunde sei die Beschwerdeführerin immer noch zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9 /34/5) . Eine Belastbarkeit für Massna hmen der Wiedereingliederung im Umfang von 2 Stunden pro Tag bestehe trotz hoher Arbeitsmotivation nicht (Urk. 9/34/6). Eine angepasste Tätigkeit sei zu erwägen, sobald sich der psychi sche Gesundheitszustand etwas verbessert habe. Aktuell sei eine Intensivierung der Therapie notwendig (Urk. 9 /34 /5 ). 3. 6
Am 4. August 2016
berichteten die Psychiater des B.___ der Y.___ von einer rezidivierenden, anamnestisch mittelgra digen, depressiven Störung, die in beschützender Umgebung ( b etreutes Wohnen) gegenwärtig teilremittiert sei (Urk. 9/42) . Es könne seit der Schulter-Operation im Mai 2016 eine deutliche psychische Verbesserung festgestellt werden . Es sei aber immer wieder zu emotionalen Krisen gekommen, in denen sich die Beschwerdeführerin überfor dert gefühlt habe (Urk. 9/42/4) .
Sie leide unter einer wiederkehrenden und chro nischen depressiven Symptomatik. Diese sei zwar aktuell teilremittiert, ein er neutes Aufflammen der Symptomatik sei bei dieser Anamnese vor allen in Überforderungssituationen wahrscheinlich (Urk. 9/42/7). Es werde daher ein langsamer Wiedere instieg mit einem 20%-Pensum emp fohlen, um eine Überfor derung zu vermeiden. Ein Wiedereinstieg in den ersten Arbeitsmarkt wäre im Falle einer Wiederaufnahme der vertrauten Arbeit zu empfehlen. Eine angepass te Tätigkeit im angestammten Bereich sei zu 2 Stunden pro Tag denkbar. Die Leistungsfähigkeit sei um 70 % reduziert (Urk. 9/42/5).
Am 13. Dezember 2016 berichtete der Hausarzt Dr. C.___ , dass der Versuch, die Arbeitsfähigkeit auf 20 % zu erhöhen, gescheitert sei,
was zu deutlich zuneh menden psychischen Problemen geführt habe (Urk. 7/54/2).
3. 7
Am 6. März 2017 erklärte der RAD-Arzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie, die vorliegenden Arztberichte seien schlüssig und darauf könne abge stellt wer den. Da die psychischen Diagnos en medizinisch- theoretisch einen grösse ren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ha tt en als die somatischen Diag nosen , sei bei instabilem Gesundheitszustand überwiegend wahrscheinlich von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen (Urk. 9/65/10 ). 3. 8
Am 30. März 2017 erstattete Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , im Auftrag der SWICA Gesundheitsorganisation ein psy chiatrisches Gutachten (Urk. 9/60/16-33). Die psychiatrische Untersuchung war am 1 7. Februar 2017 erfolgt (Urk. 9/60/17).
Der Gutachter erklärte unter den psychopathologischen Befunden, dass die Beschwerdeführerin rasch in Tränen aufgelöst sei und es zu einem heftigsten verzweifelten Schluchzen komme. Es bestehe punktuell eine schwere depressive Verstimmung. Der Antrieb und die Psychomotorik seien depressiv reduziert. Ausserdem sei ges tützt auf das Beck-Depressions-Inventar (BDI) von einer kli nisch relevanten Depression auszugehen (Urk. 9/60/2 3 -25). Hinzu kommen wür den gestützt auf den Selbstbeurteilungsbogen Impact of Event Scale ( IES ) Hin weise für eine posttraumatische Belastungsstörung aufgrund von sexuellen Traumatisierungen über Jahre , beginnend in der frühen Kindheit (Urk. 9/60/29).
Die schon in früher Kindheit begonnenen sexuellen Traumatisierungen und Gewalterfahrungen
hätten zu einer chronischen - depressiv-melancholischen, punktuell auch resignativen Grundstimmung beigetragen. Die Beschwerde füh rerin habe dieser Gesundheitssituation im Erwachsenenleben mittels enormer Anstrengungen sowohl im privaten als auch im beruflichen Bereich entgegen zuwirken versucht. Sowohl ihre eigene als auch die psychiatrische Einschätzung gehe dahin, dass diese chronisch - depressiv - melancholische Verstimmung hin ter g ründig wie eine Art „Le bensgefühl” immer vorhanden sei. Diese Verstimm ung beeinträchtige die aktuelle Arbeitsfähigkeit jedoch nur in geringem Umfang , da die Beschwerdeführerin langjährig daran gewöhnt sei, unter Aufbietung aller Kräfte kontinuierlich arbeitstätig zu sein .
Der Beschwerdeführerin habe diese Arbeitstätigkeit
wohl auch immer zur Stabilisierung ihres Selbstgefühls gedient
(Urk. 9/60/30) . Sie habe im Übrigen authentisch wirkend angegeben, dass nicht etwa die punktuell sehr ausgeprägte Melancholie und die früheren trauma tischen Lebenserfahrungen ihre jetzige Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würde n , sondern die Schmerzen in der rechten Schulter (Urk. 9/60/31).
Der Gutachter meinte , die Beschwerden würden im Wesentlichen im orthopä disch-unfallchirurgischen Bereich liegen. Was die lebenslange Problematik der Melancholie und die posttraumatische Belastungsstörung angehe, so sei eine engmaschigere psychotherapeutische Begleitung auch unter psychotraumato lo gischen Gesichtspunkten angezeigt. Allein aus psychiatrische r Sicht sei infolge der chronischen Depressivität und der subsyndromalen posttraumatischen Belas tungsstörung eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit gegeben, welche sich in der angestammten Tätigkeit mit einem Pensum von 26,89 Stunden derzeit aber nicht auswirke (Urk. 9/60/ 3 2) . 4. 4.1
Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin anhand der vorliegenden Akten
den An spruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu Recht verneint hat. Aus somatischer Sicht ging die Beschwerdegegnerin von einer ab November 2015 eingetretenen, mittlerweile aber in einer angepassten Tätigkeit wieder un eingeschränkt vorhandene n Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 9/ 65/7). Diese Beurtei lung stützt sich auf die Ausführungen der Ärzte der F.___ (Urk. 9/50). Auch die orthopädische Gutachterin des A.___ kam im Gutachten vom 3. April 2017 zum Schluss, die Ausübung einer körperlich nicht belastenden Tätigkeit sei voll schichtig möglich (Urk. 9/60/11). Die Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht stellte die Beschwerdeführerin nicht in Frage. Zu prüfen ist indessen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ange nommen hat , es bestehe mit der mittelgradigen Depression kein invaliden versicherungsrechtlich relevante r Gesundheitsschaden ,
so dass keine anzuer kennende psychisch bedingte Arbeits unfähigkeit vorliege und es damit an der Rentenvoraussetzung einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit von einem Jahr ohne Unterbruch fehle (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG , vgl. vorne E. 2.1 ) . 4.2
Gestützt auf den Bericht der
G.___ der
Y.___ vom 29. Januar 2015 (Urk. 9/17) ist aus psychischen Gründen vom 11. November 2014 bis am 8. Januar 2015 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszu gehen. Ausgehend vom Bericht des B.___ der
Y.___ vom 30. Oktober 2015 (Urk. 9/15) und vom Hausarztbericht von Dr. C.___ (Urk. 9/18) ist vom 9.
Januar bis am 25. November 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % anzunehmen. Gestützt auf den Bericht der G.___ der
Y.___
vom 7. Januar 2016 (Urk. 9/28) ist vom 26. November 2015 bis am 7. Januar 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Daraus erhellt nicht nur , dass das Wartejahr nach Art. 28 Abs.
1 lit .
b IVG
im November 2014 begann und im Oktober 2015 erfüllt war . Darüber hinaus wird anhand der dar gelegten Akten deutlich, dass eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit über diese Zeit hinaus ausgewiesen ist . Insoweit hat die Beschwerdegegnerin das Erfüllen des Wartejahres zu Unrecht verneint. 4.3
4.3.1
Zu prüfen ist im Weiteren , ob anhand der Akten de r psychische Gesund heitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der ange stammten und in einer angepassten Tätigkeit abschliessend beurteilt werden k önnen . Dazu sind zunächst die aktuelleren Berichte der behandelnden Ärzte der Y.___ (Urk. 9/42 , Urk. 9/52 ) und danach das psychiatrische Gutachten des
A.___ vom 30. März 2017 (Urk. 9/60/16-33) zu beurteilen . 4.3.2
Gestützt auf die letzten aktenkundigen Berichte des B.___ und der G.___ , beide von der
Y.___ (Urk.
9/42, Urk. 9/52) ,
fehlen aktuelle und damit verlässliche An gabe n zum psy chi schen Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit de r Beschwerdeführerin. Das B.___ der Y.___ berichtete zuletzt am 4. August 2016 von einer teilremittierten anamnestisch rezidivieren den mittelgradigen depressi ven Störung (ICD-10 F33.4) und davon, dass die Leistungsfähigkeit um 70 % reduziert sei (vgl. Urk. 9/42 /4-5 ).
Die
Y.___
erklärte in ihrem Bericht vom 25. Januar 2017 (Urk. 9/52), dass sie in psychischer Hinsicht im Wesentlichen eine rezidivierende mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F33.1) diagnosti ziert ha be und dass sie der Beschwerdeführerin lediglich bis am
24. Januar 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestieren könne
(Urk. 9/52/3) .
Weder dem Bericht des B.___
vom
4. August 2016 (Urk.
9/42 ) noch jenem der G.___ vom
25. Januar 2017 ( Urk. 9/52)
lassen sich eine
bezogen auf den Zeitpunkt der Ver fügung vom 20. November 2017 (Urk. 2) aktuelle psychische Gesundheits zu stands
- und Arbeits fähigkeitseinschätzung entnehmen . Die Angaben im Bericht vom 4. A ugust 2016 liegen im Vergleich zum Verfügungszeitpunkt über ein Jahr zurück. Dem Bericht vom 25. Januar 2017 lassen sich keine Schlüsse auf die Arbeitsfähigkeit im November 2017 entnehmen. Die Berichte der Y.___
ge ben dadurch weder ein Bild über den im Zeitpunkt der Verfügung aktuellen Gesundheitszustand, noch reichen sie zur abschliessenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus.
Selbst wenn aktuelle Angaben zum psychischen Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vorliegen würden, auf die abge stellt werden könnte, würde es den Arztberichten der Y.___
dennoch an den erforderlichen Ausführungen zur Beurteilung der Arbeitsfähig keit in einer an gepassten Tätigkeit fehlen. Denn nach der jüngsten Recht sprechung des Bundes gerichts hat bei sämtlichen psychischen Leiden
– wie auc h bei ärztlich festgestell ten depressiven Störungen (vgl. Urk. 9/42/4, Urk. 9/52/ 2)
nunmehr in der Regel eine ergebnisoffene Beurteilung der Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stattzufinden , was anhand eines indikato ren geleiteten Beweisverfahrens erreicht wird ( vgl. BGE 143 V 409 und 143
V 418 ). Mit Hilfe ärztliche r Feststellungen, die unter Berücksichtigung der rele vanten Indikatoren gemacht werden, kann vom Rechtsanwender geprüft werde n, ob und in welchem Umfang auf eine Erwerbsunfähigkeit (vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG , vgl. vorne E. 1.1) geschlossen werden kann (vgl. BGE 141 V 281 E. 7; vgl. vorne E. 1.2 ; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_354/2015 vom 29. Februar 2016 E. 6.4 und 9C_195/2015 vom 24. November 2015 E. 4.4 ).
Da sich die Ärzte der Y.___ nicht unter Berück sichtigung der relevanten Indi katoren zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit äussern, werden ihre Berichte den bundesgerichtlichen Anforderungen zu Beurteilung der Erwerbsfähigkeit nicht gerecht .
A uch aus diesem Grund würde eine abschliessende Beurteilung eines Rentenanspruchs ausser Betracht fallen .
4.3.3
Zu prüfen bleibt , ob d as psychiatrische Gutachten des A.___
vom 3 0. März 2017 (Urk. 9/60/16-33) zur Beurteilung der relevanten Fragen ausreicht . Dazu ist zu nächst zu untersuchen, ob das Gutachten den Anforderungen der Rechtspre chung an einen beweiswerten Arztb ericht (vgl. BGE 134 V 251 , vgl. vorne E. 1.5 ) genügt.
Zunächst fällt auf, dass die SWICA
Dr. E.___ nicht alle relevanten Vorakten zur Verfügung stellte. So erwähnte der Gutachter unter der aktenkundigen Anam nese lediglich den Bericht der G.___ der Y.___
vom 7. Januar 2015 (vgl. Urk. 9/60/18-19 , vgl. Urk. 9/28 ) , nicht aber die übri gen Bericht e
der Y.___
(vom 29. Januar [Urk. 9/17], 30. Oktober 2015 [Urk. 9/15], 29. März [Urk. 9/34], 4. August 2016 [Urk. 9/42] und 25. Janu ar 2017 [Urk. 9/52]) , obwohl seine psychiatrische Untersuchung am 17. Februar 2017 (Urk. 9/60/17) und damit erst später stattfand .
Ferner verlangte die SWICA von Dr. E.___ nicht die Diagnoseerhebung nach einem anerkannten Klassifikationssystem (vgl. Urk. 9/60/17-18) , obwohl die An nahme eines psychischen Gesundheitsschadens grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychia trische Diagnose voraussetzt (vgl. BGE 130 V 396; 141 281 E. 2.1; vgl. vorne E. 1.2) .
Weiter stellte d ie SWICA
dem Gutachter in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit nur die Frage, ob
die Beschwerdeführerin ein Pensum von 26,89 Stunden bezie hungsweise von circa 60 % bewältigen könne (vgl. Urk. 9/60/32) . Unklar bleibt dabei , wie sich die psychisch bedingte Arbeitsfähigkeit bezüglich eines 100%-Pensum s verhält , obwohl
ein solches Pensum bei stabilem psychischen Gesund heitszusta nd gestützt auf den Bericht des B.___ der Y.___ vom 30. Oktober 2015 (Urk. 9/15) derzeit nicht ausge schlossen werden kann. Dieser Bericht deutet mit den Angaben, die Beschwer de führerin laufe mit einem 60%-Pensum am Limit und eine Steigerung sei erst bei stabilerem Gesundheitszustand möglich (Urk. 9/15), darauf hin, dass ein höheres Arbeitspensum in Betracht gezogen wurde. Dafür bestehen auch auf grund der Äusserung der Beschwerdeführerin im Standortgespräch sbericht vom 29. Juli 2015 (Urk. 9/9) Anhaltspunkte. Darin gab sie an , die 50%ige Arbeit gefalle ihr, jedoch merke sie, dass sie zu wenig Ausdauer für ein 100 %-Pensum habe (vgl. Urk. 9/9/3) . Ob letztlich davon aus zugehen ist, dass bei voller psy chischer Gesundheit einer 100%ige Arbeitstätig keit nachgegange n wäre, kann derzeit noch offen bleiben, weil die weitergehen den Abklärungen Hinweise zu r abschliessenden Beantwortung
auch dieser Frage zu erbringen vermögen .
Jeden falls reicht das Gutachten aufgrund der auf ein 6 0%-Pensum beschränkten Fragestellung nicht zur Beurteilung der Arbeitsfä higkeit in einem allfälligen 100%-Pensum aus.
Letztlich äusserte sich der psychiatrische Gutachter auch nicht zur Arbeits fähigkeit unter Berücksichtigung der relevanten Standardindikatoren, was
– wie vorne erwähnt (vgl. E. 4.3.2)
zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Depres sionen erforderlich ist.
Insgesamt können aus dem psychiatrischen Gutachtens keine Schl üsse für die Frage des psychischen Gesundheitszustand s oder die Frage der Höhe der psy chisch bedingte n
Arbeits ( un ) fähigkeit gezogen werden , da es den Anforderungen
der Rechtsprechung an einen beweiswerten Arztbericht im Invalidenversiche rungsrecht nicht genügt .
4. 3.4
Nach dem Gesagten erlauben weder die Berichte der behandelnden Ärzte der Y.___ noch das psychiatrische Gutachten des A.___ eine abschliessende Beurtei lung. Aus diesem Grund sind weitere Ab klä rungen erforderlich, w ie das die Beschwerdeführerin verlangt hat (vgl. Urk. 1). 4.4
N ebst Vervollständigung der Akten mit Abklärungen zum aktuellen psychischen Gesundheitsstand und zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer an gepassten Tätigkeit, ist in Überei n stimmung mit dem RAD (Urk. 9/65/10) eine Aussendienstabklärung durchzuführen, um die umstrittene Frage zu klären, von welcher erwerblichen Qualifikation im vorliegenden Fall auszugehen ist. Danach ist ein Rentenanspruch zu prüfen. 4.5
Zusammenfassend müssen aufgrund der Anhaltpunkte für eine über ein Jahr dauernde psychische Erkrankung und wegen der Änderung der Rechtsprechung hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Depressionen weitere Ab klä rungen getätigt werden. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit nicht als korrekt. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfü gung vom 20. November 2017 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Besc hwerdegegnerin zurückzuweisen , damit diese im Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen vornimmt. Danach hat sie auch unter Berücksichtigung der somatischen Beeinträchtigungen und der erwerblichen Qualifikation erneut über den Leistungsanspruch der Versicherten zu entscheiden. 5.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenver sicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Aus gangsgemäss sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 20 . November 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, zurückgewiesen , damit diese im Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen vornehme und hiernach neu entscheide . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigSteudler
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 19 57 , Mutter von einer 1984 geborenen Tochter und einem 1986 geborenen Sohn, schloss 1977 die Ausbildung zur Coiffeuse mit Fähig keitszeugnis ab ( Urk. 9 /
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG ). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG ).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geisti gen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Auf gaben bereich berücksichtigt ( Art. 6 ATSG ).
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen gu ten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG ; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG
setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus ( BGE 130 V 396; 141 V 281 E.
2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; BGE 143 V 409 E. 4.2.1).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG ) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG ) sind.
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist ( BGE 125 V 256 E. 4). Im Wei teren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können ( BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind ( BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.
E. 2 ). Sie war unter anderem über Jahre selbständig als Coiffeuse tätig und das auch noch bis im Jahr 2014 (Urk. 9/9/2 , Urk. 9/12/1-5 ). Vom 11 . Nov ember 2014 bis am 8. Januar 2015
hielt sie sich zufolge einer de pressiven Symptomatik in der Y.___
zur stationären Behandlung auf (Urk. 9/1
E. 2.1 ) . 4.2
Gestützt auf den Bericht der
G.___ der
Y.___ vom 29. Januar 2015 (Urk. 9/17) ist aus psychischen Gründen vom 11. November 2014 bis am 8. Januar 2015 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszu gehen. Ausgehend vom Bericht des B.___ der
Y.___ vom 30. Oktober 2015 (Urk. 9/15) und vom Hausarztbericht von Dr. C.___ (Urk. 9/18) ist vom 9.
Januar bis am 25. November 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % anzunehmen. Gestützt auf den Bericht der G.___ der
Y.___
vom 7. Januar 2016 (Urk. 9/28) ist vom 26. November 2015 bis am 7. Januar 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Daraus erhellt nicht nur , dass das Wartejahr nach Art. 28 Abs.
1 lit .
b IVG
im November 2014 begann und im Oktober 2015 erfüllt war . Darüber hinaus wird anhand der dar gelegten Akten deutlich, dass eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit über diese Zeit hinaus ausgewiesen ist . Insoweit hat die Beschwerdegegnerin das Erfüllen des Wartejahres zu Unrecht verneint. 4.3
4.3.1
Zu prüfen ist im Weiteren , ob anhand der Akten de r psychische Gesund heitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der ange stammten und in einer angepassten Tätigkeit abschliessend beurteilt werden k önnen . Dazu sind zunächst die aktuelleren Berichte der behandelnden Ärzte der Y.___ (Urk. 9/42 , Urk. 9/52 ) und danach das psychiatrische Gutachten des
A.___ vom 30. März 2017 (Urk. 9/60/16-33) zu beurteilen . 4.3.2
Gestützt auf die letzten aktenkundigen Berichte des B.___ und der G.___ , beide von der
Y.___ (Urk.
9/42, Urk. 9/52) ,
fehlen aktuelle und damit verlässliche An gabe n zum psy chi schen Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit de r Beschwerdeführerin. Das B.___ der Y.___ berichtete zuletzt am 4. August 2016 von einer teilremittierten anamnestisch rezidivieren den mittelgradigen depressi ven Störung (ICD-10 F33.4) und davon, dass die Leistungsfähigkeit um 70 % reduziert sei (vgl. Urk. 9/42 /4-5 ).
Die
Y.___
erklärte in ihrem Bericht vom 25. Januar 2017 (Urk. 9/52), dass sie in psychischer Hinsicht im Wesentlichen eine rezidivierende mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F33.1) diagnosti ziert ha be und dass sie der Beschwerdeführerin lediglich bis am
24. Januar 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestieren könne
(Urk. 9/52/3) .
Weder dem Bericht des B.___
vom
4. August 2016 (Urk.
9/42 ) noch jenem der G.___ vom
25. Januar 2017 ( Urk. 9/52)
lassen sich eine
bezogen auf den Zeitpunkt der Ver fügung vom 20. November 2017 (Urk. 2) aktuelle psychische Gesundheits zu stands
- und Arbeits fähigkeitseinschätzung entnehmen . Die Angaben im Bericht vom 4. A ugust 2016 liegen im Vergleich zum Verfügungszeitpunkt über ein Jahr zurück. Dem Bericht vom 25. Januar 2017 lassen sich keine Schlüsse auf die Arbeitsfähigkeit im November 2017 entnehmen. Die Berichte der Y.___
ge ben dadurch weder ein Bild über den im Zeitpunkt der Verfügung aktuellen Gesundheitszustand, noch reichen sie zur abschliessenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus.
Selbst wenn aktuelle Angaben zum psychischen Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vorliegen würden, auf die abge stellt werden könnte, würde es den Arztberichten der Y.___
dennoch an den erforderlichen Ausführungen zur Beurteilung der Arbeitsfähig keit in einer an gepassten Tätigkeit fehlen. Denn nach der jüngsten Recht sprechung des Bundes gerichts hat bei sämtlichen psychischen Leiden
– wie auc h bei ärztlich festgestell ten depressiven Störungen (vgl. Urk. 9/42/4, Urk. 9/52/ 2)
nunmehr in der Regel eine ergebnisoffene Beurteilung der Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stattzufinden , was anhand eines indikato ren geleiteten Beweisverfahrens erreicht wird ( vgl. BGE 143 V 409 und 143
V 418 ). Mit Hilfe ärztliche r Feststellungen, die unter Berücksichtigung der rele vanten Indikatoren gemacht werden, kann vom Rechtsanwender geprüft werde n, ob und in welchem Umfang auf eine Erwerbsunfähigkeit (vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG , vgl. vorne E. 1.1) geschlossen werden kann (vgl. BGE 141 V 281 E. 7; vgl. vorne E. 1.2 ; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_354/2015 vom 29. Februar 2016 E. 6.4 und 9C_195/2015 vom 24. November 2015 E. 4.4 ).
Da sich die Ärzte der Y.___ nicht unter Berück sichtigung der relevanten Indi katoren zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit äussern, werden ihre Berichte den bundesgerichtlichen Anforderungen zu Beurteilung der Erwerbsfähigkeit nicht gerecht .
A uch aus diesem Grund würde eine abschliessende Beurteilung eines Rentenanspruchs ausser Betracht fallen .
4.3.3
Zu prüfen bleibt , ob d as psychiatrische Gutachten des A.___
vom 3 0. März 2017 (Urk. 9/60/16-33) zur Beurteilung der relevanten Fragen ausreicht . Dazu ist zu nächst zu untersuchen, ob das Gutachten den Anforderungen der Rechtspre chung an einen beweiswerten Arztb ericht (vgl. BGE 134 V 251 , vgl. vorne E. 1.5 ) genügt.
Zunächst fällt auf, dass die SWICA
Dr. E.___ nicht alle relevanten Vorakten zur Verfügung stellte. So erwähnte der Gutachter unter der aktenkundigen Anam nese lediglich den Bericht der G.___ der Y.___
vom 7. Januar 2015 (vgl. Urk. 9/60/18-19 , vgl. Urk. 9/28 ) , nicht aber die übri gen Bericht e
der Y.___
(vom 29. Januar [Urk. 9/17], 30. Oktober 2015 [Urk. 9/15], 29. März [Urk. 9/34], 4. August 2016 [Urk. 9/42] und 25. Janu ar 2017 [Urk. 9/52]) , obwohl seine psychiatrische Untersuchung am 17. Februar 2017 (Urk. 9/60/17) und damit erst später stattfand .
Ferner verlangte die SWICA von Dr. E.___ nicht die Diagnoseerhebung nach einem anerkannten Klassifikationssystem (vgl. Urk. 9/60/17-18) , obwohl die An nahme eines psychischen Gesundheitsschadens grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychia trische Diagnose voraussetzt (vgl. BGE 130 V 396; 141 281 E. 2.1; vgl. vorne E. 1.2) .
Weiter stellte d ie SWICA
dem Gutachter in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit nur die Frage, ob
die Beschwerdeführerin ein Pensum von 26,89 Stunden bezie hungsweise von circa 60 % bewältigen könne (vgl. Urk. 9/60/32) . Unklar bleibt dabei , wie sich die psychisch bedingte Arbeitsfähigkeit bezüglich eines 100%-Pensum s verhält , obwohl
ein solches Pensum bei stabilem psychischen Gesund heitszusta nd gestützt auf den Bericht des B.___ der Y.___ vom 30. Oktober 2015 (Urk. 9/15) derzeit nicht ausge schlossen werden kann. Dieser Bericht deutet mit den Angaben, die Beschwer de führerin laufe mit einem 60%-Pensum am Limit und eine Steigerung sei erst bei stabilerem Gesundheitszustand möglich (Urk. 9/15), darauf hin, dass ein höheres Arbeitspensum in Betracht gezogen wurde. Dafür bestehen auch auf grund der Äusserung der Beschwerdeführerin im Standortgespräch sbericht vom 29. Juli 2015 (Urk. 9/9) Anhaltspunkte. Darin gab sie an , die 50%ige Arbeit gefalle ihr, jedoch merke sie, dass sie zu wenig Ausdauer für ein 100 %-Pensum habe (vgl. Urk. 9/9/3) . Ob letztlich davon aus zugehen ist, dass bei voller psy chischer Gesundheit einer 100%ige Arbeitstätig keit nachgegange n wäre, kann derzeit noch offen bleiben, weil die weitergehen den Abklärungen Hinweise zu r abschliessenden Beantwortung
auch dieser Frage zu erbringen vermögen .
Jeden falls reicht das Gutachten aufgrund der auf ein 6 0%-Pensum beschränkten Fragestellung nicht zur Beurteilung der Arbeitsfä higkeit in einem allfälligen 100%-Pensum aus.
Letztlich äusserte sich der psychiatrische Gutachter auch nicht zur Arbeits fähigkeit unter Berücksichtigung der relevanten Standardindikatoren, was
– wie vorne erwähnt (vgl. E. 4.3.2)
zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Depres sionen erforderlich ist.
Insgesamt können aus dem psychiatrischen Gutachtens keine Schl üsse für die Frage des psychischen Gesundheitszustand s oder die Frage der Höhe der psy chisch bedingte n
Arbeits ( un ) fähigkeit gezogen werden , da es den Anforderungen
der Rechtsprechung an einen beweiswerten Arztbericht im Invalidenversiche rungsrecht nicht genügt .
4. 3.4
Nach dem Gesagten erlauben weder die Berichte der behandelnden Ärzte der Y.___ noch das psychiatrische Gutachten des A.___ eine abschliessende Beurtei lung. Aus diesem Grund sind weitere Ab klä rungen erforderlich, w ie das die Beschwerdeführerin verlangt hat (vgl. Urk. 1). 4.4
N ebst Vervollständigung der Akten mit Abklärungen zum aktuellen psychischen Gesundheitsstand und zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer an gepassten Tätigkeit, ist in Überei n stimmung mit dem RAD (Urk. 9/65/10) eine Aussendienstabklärung durchzuführen, um die umstrittene Frage zu klären, von welcher erwerblichen Qualifikation im vorliegenden Fall auszugehen ist. Danach ist ein Rentenanspruch zu prüfen. 4.5
Zusammenfassend müssen aufgrund der Anhaltpunkte für eine über ein Jahr dauernde psychische Erkrankung und wegen der Änderung der Rechtsprechung hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Depressionen weitere Ab klä rungen getätigt werden. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit nicht als korrekt. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfü gung vom 20. November 2017 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Besc hwerdegegnerin zurückzuweisen , damit diese im Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen vornimmt. Danach hat sie auch unter Berücksichtigung der somatischen Beeinträchtigungen und der erwerblichen Qualifikation erneut über den Leistungsanspruch der Versicherten zu entscheiden. 5.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenver sicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Aus gangsgemäss sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 20 . November 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, zurückgewiesen , damit diese im Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen vornehme und hiernach neu entscheide . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigSteudler
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde demgegenüber zusammen gefasst geltend, dass sie sich durch die Beschwerdegegnerin nicht genügend wahrgenommen fühle , da diese auf ihre Einwände im Vorbescheidverfahren nicht eingegangen sei. Deshalb gelange sie nun ans Gericht , damit dieses die Sach- und Rechtslage überprüfe.
Die Beschwerdegegnerin mute ihr eine volle Erwerbstätigkeit in jeglicher Tätigkeit zu. Ihre Ressourcen seien jedoch beschränkt. Sie leiste aktuell die Arbeitseinsätze die ihr möglich seien. Ohne ge sundheitliche Beeinträchtigung würde sie ein massiv höheres Arbeitspensum leisten (Urk. 1).
3. 3. 1
D er psychische Gesundheitszustand lässt sich anhand der Aktenlage im Wesent lichen wie folgt zusammenfassen:
Am 11. November 2014 trat die Beschwerdeführerin wegen mittelgradig depres si ver Symptomatik erstmals in die Y.___
ein, wo sie bis am 8. Januar 2015 stationär behandelt wurde (Urk. 9/17). Die Ärzte stellten als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende mittel gradige depres sive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11). Ausser dem bestünden andere Kontaktanlässe mit Bezug auf den engeren Familienkreis (ICD-10 Z63) und Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei de r Lebensbewäl tigung (ICD-10 Z73, Urk. 9/17/1) . Auslöser für die erneute depressive Episode bei vorbekannter depressiver Erkrankung sei en die Überforderung und Erschöpfung durch die Pflege des an Demenz erkrankten Vaters, die A ufgabe der bisherigen Berufs - tätig keit als Coiffeuse , d ie Trennung von ihrem lan g jähri gen Lebenspartner vor circa drei Monaten und der Konflikt mit dem jüngeren Bruder und dessen Lebenspartnerin gewesen (Urk. 9/17/1). Zur Arbeitsfähigkeit äusserten sich die Ärzte nur dahingehend, die Beschwerdeführerin wolle die bisherige Tätigkeit als Coiffeuse nicht wiederaufnehmen (Urk. 9/17/3). Die Wei terbehandlung in der Y.___ erfolgte a b dem 20. Januar 2015 ambulant (Urk. 9/15/2).
3. 2
Im Bericht vom 30. Oktober 2015 (Urk. 9/15) nannten die Psychiater des B.___ der
Y.___
als Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivie rende, gegenwärtig teilremittierte depressive Störung (ICD-10 F33.4) . Die Be schwerdeführerin habe eine ungefähre 60%-Stelle als Unterhaltspflegerin bei der Firma Z.___ ge funden. Sie befinde sich aktuell aber in einer belastenden so zialen Situation, weil sie in einer konfl iktreichen Wohngemeinschaft mit einer ehemaligen Mit patientin der Y.___
lebe. Sie habe das Mietverhältnis nun ge kündigt. Bisher habe sie anhand ihrer Ressourcen eine depressive Dekom pensation verhindern können ; solcher Stress gefährde aber längerfristig das psychische Gleichgewicht und könne eine erneute depressive Episode auslösen (Urk. 9/15/3). Die Tätigkeit im aktuellen Beruf als Unterhaltspflegerin werde ak tuell in einem 60%-Pensum ausgeübt. Eine Steigerung müsse erprobt werden (Urk. 9/15/4). Aktuell sei mit 60 % Arbeit das Limit erreicht, um eine Dekom pensation zu verhindern. Längerfristig könne bei guter psychischer Gesundheit eine Steigerung erwogen werden (Urk. 9/15/5) . 3.3
Der Hausarzt Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, bestätigte am 9. Dezember 2015 im Wesentlichen die Diagnose einer rezidi vie renden mit telgradigen depressiven Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11). Er attestierte der Beschwerdeführerin aufgrund der in früheren Jahren wiederhol ten depressiven Verstimmungen und wegen des aktuellen Zustands eine Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer stressarmen Umgebung. Bei höheren Pensen sei die Gefahr einer erneuten psychischen Dekompensation deutlich erhöht (Urk. 9/18). 3 .4
In der Zwischenzeit war die Beschwerdeführerin am 26. November 2015 zum zweiten Mal wegen eines rezidivierend depressiven Zustandsbildes zur statio nären Behandlung in die Y.___ ein getreten , wo sie sich bis
am
7. Januar 2016 aufhielt (Urk. 9/28/1). Die Ärzte diagnostizierten diesmal eine rezidivierende mittelgra di ge depressive Störung ohne psycho tische Symptome (ICD-10 F33.1, Bericht vom 7. Januar 2015 [recte: 2016], Urk. 9/28 ).
Die Beschwerdeführerin sei dekom pen siert , weil sie festgestellt habe, dass sie sich eine passende Zwei zimmerwohnung finanziell nicht leisten könne (Urk. 9/28/1) . Im Verlauf der Be handlung sei es vor allem um die Unterstützung bezüglich der anstehenden Wohnungssuche gegangen . Es sei ein betreutes Wohnen geprüft und eine Un terstützung bei der Suche nach einem Kostenträger der Gemeinde gewährt wor den (Urk. 9/28/3) .
Beim A ustritt am 7. Januar 2016 war die Beschwerdeführer i n noch 100 % krankgeschrieben . Es wurde bei der letzten Arbeitgeberin ein Arbeitsversuch mit maximal zwei Halbtagen beginnend in der Woche nach dem Austritt organisiert (Urk. 9/28/3). 3. 5
Im Verlaufsbericht des B.___ der
Y.___ vom 29. März 2016 (Urk. 9 /34) bestätig ten die Ärzte eine rezidivierende mittel gradige depressive Störung (ICD-10 F33.1) . Nach dem Klinikaust r itt am 7. Janu a r 2016 hätten die depressiven Symp tome wieder zugenommen. Die Beschwerde führerin habe sich dann die Arbeit nicht mehr zugetraut. Aktuell berichte sie von somatischen Beschwerden, wel che sie stark belasten würden (Urk. 9/34/4). Aufgrund der psychopathologische n Befunde sei die Beschwerdeführerin immer noch zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9 /34/5) . Eine Belastbarkeit für Massna hmen der Wiedereingliederung im Umfang von 2 Stunden pro Tag bestehe trotz hoher Arbeitsmotivation nicht (Urk. 9/34/6). Eine angepasste Tätigkeit sei zu erwägen, sobald sich der psychi sche Gesundheitszustand etwas verbessert habe. Aktuell sei eine Intensivierung der Therapie notwendig (Urk. 9 /34 /5 ). 3. 6
Am 4. August 2016
berichteten die Psychiater des B.___ der Y.___ von einer rezidivierenden, anamnestisch mittelgra digen, depressiven Störung, die in beschützender Umgebung ( b etreutes Wohnen) gegenwärtig teilremittiert sei (Urk. 9/42) . Es könne seit der Schulter-Operation im Mai 2016 eine deutliche psychische Verbesserung festgestellt werden . Es sei aber immer wieder zu emotionalen Krisen gekommen, in denen sich die Beschwerdeführerin überfor dert gefühlt habe (Urk. 9/42/4) .
Sie leide unter einer wiederkehrenden und chro nischen depressiven Symptomatik. Diese sei zwar aktuell teilremittiert, ein er neutes Aufflammen der Symptomatik sei bei dieser Anamnese vor allen in Überforderungssituationen wahrscheinlich (Urk. 9/42/7). Es werde daher ein langsamer Wiedere instieg mit einem 20%-Pensum emp fohlen, um eine Überfor derung zu vermeiden. Ein Wiedereinstieg in den ersten Arbeitsmarkt wäre im Falle einer Wiederaufnahme der vertrauten Arbeit zu empfehlen. Eine angepass te Tätigkeit im angestammten Bereich sei zu 2 Stunden pro Tag denkbar. Die Leistungsfähigkeit sei um 70 % reduziert (Urk. 9/42/5).
Am 13. Dezember 2016 berichtete der Hausarzt Dr. C.___ , dass der Versuch, die Arbeitsfähigkeit auf 20 % zu erhöhen, gescheitert sei,
was zu deutlich zuneh menden psychischen Problemen geführt habe (Urk. 7/54/2).
3. 7
Am 6. März 2017 erklärte der RAD-Arzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie, die vorliegenden Arztberichte seien schlüssig und darauf könne abge stellt wer den. Da die psychischen Diagnos en medizinisch- theoretisch einen grösse ren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ha tt en als die somatischen Diag nosen , sei bei instabilem Gesundheitszustand überwiegend wahrscheinlich von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen (Urk. 9/65/10 ). 3. 8
Am 30. März 2017 erstattete Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , im Auftrag der SWICA Gesundheitsorganisation ein psy chiatrisches Gutachten (Urk. 9/60/16-33). Die psychiatrische Untersuchung war am 1 7. Februar 2017 erfolgt (Urk. 9/60/17).
Der Gutachter erklärte unter den psychopathologischen Befunden, dass die Beschwerdeführerin rasch in Tränen aufgelöst sei und es zu einem heftigsten verzweifelten Schluchzen komme. Es bestehe punktuell eine schwere depressive Verstimmung. Der Antrieb und die Psychomotorik seien depressiv reduziert. Ausserdem sei ges tützt auf das Beck-Depressions-Inventar (BDI) von einer kli nisch relevanten Depression auszugehen (Urk. 9/60/2 3 -25). Hinzu kommen wür den gestützt auf den Selbstbeurteilungsbogen Impact of Event Scale ( IES ) Hin weise für eine posttraumatische Belastungsstörung aufgrund von sexuellen Traumatisierungen über Jahre , beginnend in der frühen Kindheit (Urk. 9/60/29).
Die schon in früher Kindheit begonnenen sexuellen Traumatisierungen und Gewalterfahrungen
hätten zu einer chronischen - depressiv-melancholischen, punktuell auch resignativen Grundstimmung beigetragen. Die Beschwerde füh rerin habe dieser Gesundheitssituation im Erwachsenenleben mittels enormer Anstrengungen sowohl im privaten als auch im beruflichen Bereich entgegen zuwirken versucht. Sowohl ihre eigene als auch die psychiatrische Einschätzung gehe dahin, dass diese chronisch - depressiv - melancholische Verstimmung hin ter g ründig wie eine Art „Le bensgefühl” immer vorhanden sei. Diese Verstimm ung beeinträchtige die aktuelle Arbeitsfähigkeit jedoch nur in geringem Umfang , da die Beschwerdeführerin langjährig daran gewöhnt sei, unter Aufbietung aller Kräfte kontinuierlich arbeitstätig zu sein .
Der Beschwerdeführerin habe diese Arbeitstätigkeit
wohl auch immer zur Stabilisierung ihres Selbstgefühls gedient
(Urk. 9/60/30) . Sie habe im Übrigen authentisch wirkend angegeben, dass nicht etwa die punktuell sehr ausgeprägte Melancholie und die früheren trauma tischen Lebenserfahrungen ihre jetzige Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würde n , sondern die Schmerzen in der rechten Schulter (Urk. 9/60/31).
Der Gutachter meinte , die Beschwerden würden im Wesentlichen im orthopä disch-unfallchirurgischen Bereich liegen. Was die lebenslange Problematik der Melancholie und die posttraumatische Belastungsstörung angehe, so sei eine engmaschigere psychotherapeutische Begleitung auch unter psychotraumato lo gischen Gesichtspunkten angezeigt. Allein aus psychiatrische r Sicht sei infolge der chronischen Depressivität und der subsyndromalen posttraumatischen Belas tungsstörung eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit gegeben, welche sich in der angestammten Tätigkeit mit einem Pensum von 26,89 Stunden derzeit aber nicht auswirke (Urk. 9/60/ 3 2) . 4. 4.1
Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin anhand der vorliegenden Akten
den An spruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu Recht verneint hat. Aus somatischer Sicht ging die Beschwerdegegnerin von einer ab November 2015 eingetretenen, mittlerweile aber in einer angepassten Tätigkeit wieder un eingeschränkt vorhandene n Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 9/ 65/7). Diese Beurtei lung stützt sich auf die Ausführungen der Ärzte der F.___ (Urk. 9/50). Auch die orthopädische Gutachterin des A.___ kam im Gutachten vom 3. April 2017 zum Schluss, die Ausübung einer körperlich nicht belastenden Tätigkeit sei voll schichtig möglich (Urk. 9/60/11). Die Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht stellte die Beschwerdeführerin nicht in Frage. Zu prüfen ist indessen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ange nommen hat , es bestehe mit der mittelgradigen Depression kein invaliden versicherungsrechtlich relevante r Gesundheitsschaden ,
so dass keine anzuer kennende psychisch bedingte Arbeits unfähigkeit vorliege und es damit an der Rentenvoraussetzung einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit von einem Jahr ohne Unterbruch fehle (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG , vgl. vorne E.
E. 7 ). Ab
18. März 2015
liess sich die Ver sicherte
als Unterhaltsreinigerin bei der Firma Z.___ in einem 50 %-Pensum an stell en (Urk.
E. 9 / 40- 43 , Urk. 9/47, Urk. 9/49 , Urk. 9/52 ) und die Akten der Krankentaggeldversicherung
CSS (Urk. 9/44 , Urk. 9/54 ) bei . Ferner liess sie den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zu den bisherigen Akten zweimal Mal Stellung nehmen (Urk. 9/65/ 7 -10), letztmals am 6. März 2017 (Urk. 9/65/10).
Gestützt auf diese Abklärungen, insbesondere eine interne Ressourcenprüfung vom 20. April 2017 (vgl. Urk. 9/65/10) , stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom
E. 10 . August 2017 (Urk. 9 / 67 ) die Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht. D ie durch die SWICA Gesundheits organi sation (Taggeldversicherer der Versicherten) am 13. April 2017 eingereichte n orthopädische n und psychiatrische n Gutachten
des
A.___ (Gut achten vom 30. März und
3. April 2017 [ Urk. 9/60 / 1-33 ] ), hatte die IV- Stelle im Feststel lungsblatt (Urk. 9/65) für den Vorbescheid vom 10. August 201 7 nicht berück sichtigt . Gegen den Vorbescheid vom 10. August 2017 (Urk. 9/67) erhob die Versicherte am 7 . September 2017
Einwand (Urk. 9 / 68 ) und am 16. Oktober 2017 eine Einwandergänzung (Urk. 9/71) . Mit Verfügung vom 20 . November
2017 (Urk. 2 = Urk. 9 / 73 ) verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invali denrente wie angekündigt. 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 5 . Januar 2018 Beschwerde mit den sinn gemässen Rechtsbegehren, die Verfügung
vom 20. November 2017 sei aufzuhe ben und die Sache sei für weitere Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen, damit diese die gesundheitlichen Einschränkungen ermittle und danach neu verfüge. Ausserdem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1 ). Mit Vernehmlassung vom
12. Februar 2018 (Urk.
8 ) bean tragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am
21. Februar 2018 unter Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozess - führung zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 1 0 ).
Auf die Vorbringen
und die eingereichten Unterlagen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Dispositiv
- X.___ , geboren 19 57 , Mutter von einer 1984 geborenen Tochter und einem 1986 geborenen Sohn, schloss 1977 die Ausbildung zur Coiffeuse mit Fähig keitszeugnis ab ( Urk. 9 / 2 ). Sie war unter anderem über Jahre selbständig als Coiffeuse tätig und das auch noch bis im Jahr 2014 (Urk. 9/9/2 , Urk. 9/12/1-5 ). Vom 11 . Nov ember 2014 bis am 8. Januar 2015 hielt sie sich zufolge einer de pressiven Symptomatik in der Y.___ zur stationären Behandlung auf (Urk. 9/1 7 ). Ab
- März 2015 liess sich die Ver sicherte als Unterhaltsreinigerin bei der Firma Z.___ in einem 50 %-Pensum an stell en (Urk. 9 / 1-2 , Urk. 9/10 ). Unter Hinweis auf eine rezidi vie rende depressive Störung meldete sie sich am
- Juni 201 5 bei der Invaliden versicheru ng zum Leistungsbezug an (Urk. 9 / 2 ). Das Arbeitsverhältnis mit der Firma Z.___ war Ende Juli 2015 ungekündigt (Urk. 9/10 /1 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf erwerbliche und medizinische Abklärungen. Sie besorgte einen IK -Auszug (Urk. 9 / 6 ), führte ein Standortgespräch durch (Urk. 9/9), liess einen Arbeitgeber fragebogen aus füllen (Urk. 9/10 ) und holte diverse Arztberichte ein (Urk. 9 / 15 , Urk. 9/17 , Urk. 9 /1 8 , Urk. 9 / 28, Urk. 9 / 3 1 ). Ab Ende 2015 kamen zur psychischen Sympto matik Schmerzen in der rechten Schulter, im rechten Arm sowie im Nacken bereich hinzu (vgl. Urk. 9/28/1, Urk. 9/31/3). Mit Mitteilung vom 18. März 2016 (Urk. 9/33) erklärte die IV-Stelle, dass aufgrund des Gesundheitszustandes zur zeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich sind. Danach zog sie weitere Arztberichte ( Urk. 9 / 34 , Urk. 9 /3 5 , Urk. 9 / 40- 43 , Urk. 9/47, Urk. 9/49 , Urk. 9/52 ) und die Akten der Krankentaggeldversicherung CSS (Urk. 9/44 , Urk. 9/54 ) bei . Ferner liess sie den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zu den bisherigen Akten zweimal Mal Stellung nehmen (Urk. 9/65/ 7 -10), letztmals am 6. März 2017 (Urk. 9/65/10). Gestützt auf diese Abklärungen, insbesondere eine interne Ressourcenprüfung vom 20. April 2017 (vgl. Urk. 9/65/10) , stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 10 . August 2017 (Urk. 9 / 67 ) die Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht. D ie durch die SWICA Gesundheits organi sation (Taggeldversicherer der Versicherten) am 13. April 2017 eingereichte n orthopädische n und psychiatrische n Gutachten des A.___ (Gut achten vom 30. März und
- April 2017 [ Urk. 9/60 / 1-33 ] ), hatte die IV- Stelle im Feststel lungsblatt (Urk. 9/65) für den Vorbescheid vom 10. August 201 7 nicht berück sichtigt . Gegen den Vorbescheid vom 10. August 2017 (Urk. 9/67) erhob die Versicherte am 7 . September 2017 Einwand (Urk. 9 / 68 ) und am 16. Oktober 2017 eine Einwandergänzung (Urk. 9/71) . Mit Verfügung vom 20 . November 2017 (Urk. 2 = Urk. 9 / 73 ) verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invali denrente wie angekündigt.
- Hiergegen erhob die Versicherte am 5 . Januar 2018 Beschwerde mit den sinn gemässen Rechtsbegehren, die Verfügung vom 20. November 2017 sei aufzuhe ben und die Sache sei für weitere Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen, damit diese die gesundheitlichen Einschränkungen ermittle und danach neu verfüge. Ausserdem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1 ). Mit Vernehmlassung vom
- Februar 2018 (Urk. 8 ) bean tragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am
- Februar 2018 unter Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozess - führung zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 1 0 ). Auf die Vorbringen und die eingereichten Unterlagen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG ). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG ). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geisti gen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Auf gaben bereich berücksichtigt ( Art. 6 ATSG ). 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen gu ten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG ; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus ( BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; BGE 143 V 409 E. 4.2.1). 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG ) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG ) sind. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist ( BGE 125 V 256 E. 4). Im Wei teren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können ( BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind ( BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dass die Arbeitsunfähigkeit (recte: Arbeitsfähigkeit ) der Beschwer de führerin aufgrund eines körperlichen Leidens vom 26. November 2015 bis 10. November 2016 eingeschränkt gewesen sei . Damit sei die gesetzliche Warte frist von einem Jahr nicht erreicht. Beim psychischen Leiden der Beschwerde führerin handle es sich um eine vorübergehende Beeinträchtigung, welche be handelbar sei. Es fehle damit an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden , der sich auf die angestammte Tätigkeit auswirke, und dadurch an einer Arbeits unfähigkeit im Rechtssinne. Unter Bezugnahme auf die von der Beschwerdefüh rerin im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwände führte die Beschwerde gegnerin ergänzend aus, dass zwar aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsun fähigkeit bestehe, das psychische Leiden aber nicht als eine Krankheit gelte , die im Sinne der Invalidenversicherung eine länger andauernde Erwerbsunfähigkeit auslöse. Es sei daher ab November 2016 von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 100 % in jedweder Tätigkeit auszugehen (Urk. 2). 2.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde demgegenüber zusammen gefasst geltend, dass sie sich durch die Beschwerdegegnerin nicht genügend wahrgenommen fühle , da diese auf ihre Einwände im Vorbescheidverfahren nicht eingegangen sei. Deshalb gelange sie nun ans Gericht , damit dieses die Sach- und Rechtslage überprüfe. Die Beschwerdegegnerin mute ihr eine volle Erwerbstätigkeit in jeglicher Tätigkeit zu. Ihre Ressourcen seien jedoch beschränkt. Sie leiste aktuell die Arbeitseinsätze die ihr möglich seien. Ohne ge sundheitliche Beeinträchtigung würde sie ein massiv höheres Arbeitspensum leisten (Urk. 1).
- 3. 1 D er psychische Gesundheitszustand lässt sich anhand der Aktenlage im Wesent lichen wie folgt zusammenfassen: Am 11. November 2014 trat die Beschwerdeführerin wegen mittelgradig depres si ver Symptomatik erstmals in die Y.___ ein, wo sie bis am 8. Januar 2015 stationär behandelt wurde (Urk. 9/17). Die Ärzte stellten als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende mittel gradige depres sive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11). Ausser dem bestünden andere Kontaktanlässe mit Bezug auf den engeren Familienkreis (ICD-10 Z63) und Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei de r Lebensbewäl tigung (ICD-10 Z73, Urk. 9/17/1) . Auslöser für die erneute depressive Episode bei vorbekannter depressiver Erkrankung sei en die Überforderung und Erschöpfung durch die Pflege des an Demenz erkrankten Vaters, die A ufgabe der bisherigen Berufs - tätig keit als Coiffeuse , d ie Trennung von ihrem lan g jähri gen Lebenspartner vor circa drei Monaten und der Konflikt mit dem jüngeren Bruder und dessen Lebenspartnerin gewesen (Urk. 9/17/1). Zur Arbeitsfähigkeit äusserten sich die Ärzte nur dahingehend, die Beschwerdeführerin wolle die bisherige Tätigkeit als Coiffeuse nicht wiederaufnehmen (Urk. 9/17/3). Die Wei terbehandlung in der Y.___ erfolgte a b dem 20. Januar 2015 ambulant (Urk. 9/15/2).
- 2 Im Bericht vom 30. Oktober 2015 (Urk. 9/15) nannten die Psychiater des B.___ der Y.___ als Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivie rende, gegenwärtig teilremittierte depressive Störung (ICD-10 F33.4) . Die Be schwerdeführerin habe eine ungefähre 60%-Stelle als Unterhaltspflegerin bei der Firma Z.___ ge funden. Sie befinde sich aktuell aber in einer belastenden so zialen Situation, weil sie in einer konfl iktreichen Wohngemeinschaft mit einer ehemaligen Mit patientin der Y.___ lebe. Sie habe das Mietverhältnis nun ge kündigt. Bisher habe sie anhand ihrer Ressourcen eine depressive Dekom pensation verhindern können ; solcher Stress gefährde aber längerfristig das psychische Gleichgewicht und könne eine erneute depressive Episode auslösen (Urk. 9/15/3). Die Tätigkeit im aktuellen Beruf als Unterhaltspflegerin werde ak tuell in einem 60%-Pensum ausgeübt. Eine Steigerung müsse erprobt werden (Urk. 9/15/4). Aktuell sei mit 60 % Arbeit das Limit erreicht, um eine Dekom pensation zu verhindern. Längerfristig könne bei guter psychischer Gesundheit eine Steigerung erwogen werden (Urk. 9/15/5) . 3.3 Der Hausarzt Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, bestätigte am 9. Dezember 2015 im Wesentlichen die Diagnose einer rezidi vie renden mit telgradigen depressiven Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11). Er attestierte der Beschwerdeführerin aufgrund der in früheren Jahren wiederhol ten depressiven Verstimmungen und wegen des aktuellen Zustands eine Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer stressarmen Umgebung. Bei höheren Pensen sei die Gefahr einer erneuten psychischen Dekompensation deutlich erhöht (Urk. 9/18). 3 .4 In der Zwischenzeit war die Beschwerdeführerin am 26. November 2015 zum zweiten Mal wegen eines rezidivierend depressiven Zustandsbildes zur statio nären Behandlung in die Y.___ ein getreten , wo sie sich bis am
- Januar 2016 aufhielt (Urk. 9/28/1). Die Ärzte diagnostizierten diesmal eine rezidivierende mittelgra di ge depressive Störung ohne psycho tische Symptome (ICD-10 F33.1, Bericht vom 7. Januar 2015 [recte: 2016], Urk. 9/28 ). Die Beschwerdeführerin sei dekom pen siert , weil sie festgestellt habe, dass sie sich eine passende Zwei zimmerwohnung finanziell nicht leisten könne (Urk. 9/28/1) . Im Verlauf der Be handlung sei es vor allem um die Unterstützung bezüglich der anstehenden Wohnungssuche gegangen . Es sei ein betreutes Wohnen geprüft und eine Un terstützung bei der Suche nach einem Kostenträger der Gemeinde gewährt wor den (Urk. 9/28/3) . Beim A ustritt am 7. Januar 2016 war die Beschwerdeführer i n noch 100 % krankgeschrieben . Es wurde bei der letzten Arbeitgeberin ein Arbeitsversuch mit maximal zwei Halbtagen beginnend in der Woche nach dem Austritt organisiert (Urk. 9/28/3).
- 5 Im Verlaufsbericht des B.___ der Y.___ vom 29. März 2016 (Urk. 9 /34) bestätig ten die Ärzte eine rezidivierende mittel gradige depressive Störung (ICD-10 F33.1) . Nach dem Klinikaust r itt am 7. Janu a r 2016 hätten die depressiven Symp tome wieder zugenommen. Die Beschwerde führerin habe sich dann die Arbeit nicht mehr zugetraut. Aktuell berichte sie von somatischen Beschwerden, wel che sie stark belasten würden (Urk. 9/34/4). Aufgrund der psychopathologische n Befunde sei die Beschwerdeführerin immer noch zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9 /34/5) . Eine Belastbarkeit für Massna hmen der Wiedereingliederung im Umfang von 2 Stunden pro Tag bestehe trotz hoher Arbeitsmotivation nicht (Urk. 9/34/6). Eine angepasste Tätigkeit sei zu erwägen, sobald sich der psychi sche Gesundheitszustand etwas verbessert habe. Aktuell sei eine Intensivierung der Therapie notwendig (Urk. 9 /34 /5 ).
- 6 Am 4. August 2016 berichteten die Psychiater des B.___ der Y.___ von einer rezidivierenden, anamnestisch mittelgra digen, depressiven Störung, die in beschützender Umgebung ( b etreutes Wohnen) gegenwärtig teilremittiert sei (Urk. 9/42) . Es könne seit der Schulter-Operation im Mai 2016 eine deutliche psychische Verbesserung festgestellt werden . Es sei aber immer wieder zu emotionalen Krisen gekommen, in denen sich die Beschwerdeführerin überfor dert gefühlt habe (Urk. 9/42/4) . Sie leide unter einer wiederkehrenden und chro nischen depressiven Symptomatik. Diese sei zwar aktuell teilremittiert, ein er neutes Aufflammen der Symptomatik sei bei dieser Anamnese vor allen in Überforderungssituationen wahrscheinlich (Urk. 9/42/7). Es werde daher ein langsamer Wiedere instieg mit einem 20%-Pensum emp fohlen, um eine Überfor derung zu vermeiden. Ein Wiedereinstieg in den ersten Arbeitsmarkt wäre im Falle einer Wiederaufnahme der vertrauten Arbeit zu empfehlen. Eine angepass te Tätigkeit im angestammten Bereich sei zu 2 Stunden pro Tag denkbar. Die Leistungsfähigkeit sei um 70 % reduziert (Urk. 9/42/5). Am 13. Dezember 2016 berichtete der Hausarzt Dr. C.___ , dass der Versuch, die Arbeitsfähigkeit auf 20 % zu erhöhen, gescheitert sei, was zu deutlich zuneh menden psychischen Problemen geführt habe (Urk. 7/54/2).
- 7 Am 6. März 2017 erklärte der RAD-Arzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie, die vorliegenden Arztberichte seien schlüssig und darauf könne abge stellt wer den. Da die psychischen Diagnos en medizinisch- theoretisch einen grösse ren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ha tt en als die somatischen Diag nosen , sei bei instabilem Gesundheitszustand überwiegend wahrscheinlich von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen (Urk. 9/65/10 ).
- 8 Am 30. März 2017 erstattete Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , im Auftrag der SWICA Gesundheitsorganisation ein psy chiatrisches Gutachten (Urk. 9/60/16-33). Die psychiatrische Untersuchung war am 1
- Februar 2017 erfolgt (Urk. 9/60/17). Der Gutachter erklärte unter den psychopathologischen Befunden, dass die Beschwerdeführerin rasch in Tränen aufgelöst sei und es zu einem heftigsten verzweifelten Schluchzen komme. Es bestehe punktuell eine schwere depressive Verstimmung. Der Antrieb und die Psychomotorik seien depressiv reduziert. Ausserdem sei ges tützt auf das Beck-Depressions-Inventar (BDI) von einer kli nisch relevanten Depression auszugehen (Urk. 9/60/2 3 -25). Hinzu kommen wür den gestützt auf den Selbstbeurteilungsbogen Impact of Event Scale ( IES ) Hin weise für eine posttraumatische Belastungsstörung aufgrund von sexuellen Traumatisierungen über Jahre , beginnend in der frühen Kindheit (Urk. 9/60/29). Die schon in früher Kindheit begonnenen sexuellen Traumatisierungen und Gewalterfahrungen hätten zu einer chronischen - depressiv-melancholischen, punktuell auch resignativen Grundstimmung beigetragen. Die Beschwerde füh rerin habe dieser Gesundheitssituation im Erwachsenenleben mittels enormer Anstrengungen sowohl im privaten als auch im beruflichen Bereich entgegen zuwirken versucht. Sowohl ihre eigene als auch die psychiatrische Einschätzung gehe dahin, dass diese chronisch - depressiv - melancholische Verstimmung hin ter g ründig wie eine Art „Le bensgefühl” immer vorhanden sei. Diese Verstimm ung beeinträchtige die aktuelle Arbeitsfähigkeit jedoch nur in geringem Umfang , da die Beschwerdeführerin langjährig daran gewöhnt sei, unter Aufbietung aller Kräfte kontinuierlich arbeitstätig zu sein . Der Beschwerdeführerin habe diese Arbeitstätigkeit wohl auch immer zur Stabilisierung ihres Selbstgefühls gedient (Urk. 9/60/30) . Sie habe im Übrigen authentisch wirkend angegeben, dass nicht etwa die punktuell sehr ausgeprägte Melancholie und die früheren trauma tischen Lebenserfahrungen ihre jetzige Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würde n , sondern die Schmerzen in der rechten Schulter (Urk. 9/60/31). Der Gutachter meinte , die Beschwerden würden im Wesentlichen im orthopä disch-unfallchirurgischen Bereich liegen. Was die lebenslange Problematik der Melancholie und die posttraumatische Belastungsstörung angehe, so sei eine engmaschigere psychotherapeutische Begleitung auch unter psychotraumato lo gischen Gesichtspunkten angezeigt. Allein aus psychiatrische r Sicht sei infolge der chronischen Depressivität und der subsyndromalen posttraumatischen Belas tungsstörung eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit gegeben, welche sich in der angestammten Tätigkeit mit einem Pensum von 26,89 Stunden derzeit aber nicht auswirke (Urk. 9/60/ 3 2) .
- 4.1 Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin anhand der vorliegenden Akten den An spruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu Recht verneint hat. Aus somatischer Sicht ging die Beschwerdegegnerin von einer ab November 2015 eingetretenen, mittlerweile aber in einer angepassten Tätigkeit wieder un eingeschränkt vorhandene n Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 9/ 65/7). Diese Beurtei lung stützt sich auf die Ausführungen der Ärzte der F.___ (Urk. 9/50). Auch die orthopädische Gutachterin des A.___ kam im Gutachten vom 3. April 2017 zum Schluss, die Ausübung einer körperlich nicht belastenden Tätigkeit sei voll schichtig möglich (Urk. 9/60/11). Die Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht stellte die Beschwerdeführerin nicht in Frage. Zu prüfen ist indessen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ange nommen hat , es bestehe mit der mittelgradigen Depression kein invaliden versicherungsrechtlich relevante r Gesundheitsschaden , so dass keine anzuer kennende psychisch bedingte Arbeits unfähigkeit vorliege und es damit an der Rentenvoraussetzung einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit von einem Jahr ohne Unterbruch fehle (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG , vgl. vorne E. 2.1 ) . 4.2 Gestützt auf den Bericht der G.___ der Y.___ vom 29. Januar 2015 (Urk. 9/17) ist aus psychischen Gründen vom 11. November 2014 bis am 8. Januar 2015 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszu gehen. Ausgehend vom Bericht des B.___ der Y.___ vom 30. Oktober 2015 (Urk. 9/15) und vom Hausarztbericht von Dr. C.___ (Urk. 9/18) ist vom 9. Januar bis am 25. November 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % anzunehmen. Gestützt auf den Bericht der G.___ der Y.___ vom 7. Januar 2016 (Urk. 9/28) ist vom 26. November 2015 bis am 7. Januar 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Daraus erhellt nicht nur , dass das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG im November 2014 begann und im Oktober 2015 erfüllt war . Darüber hinaus wird anhand der dar gelegten Akten deutlich, dass eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit über diese Zeit hinaus ausgewiesen ist . Insoweit hat die Beschwerdegegnerin das Erfüllen des Wartejahres zu Unrecht verneint. 4.3 4.3.1 Zu prüfen ist im Weiteren , ob anhand der Akten de r psychische Gesund heitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der ange stammten und in einer angepassten Tätigkeit abschliessend beurteilt werden k önnen . Dazu sind zunächst die aktuelleren Berichte der behandelnden Ärzte der Y.___ (Urk. 9/42 , Urk. 9/52 ) und danach das psychiatrische Gutachten des A.___ vom 30. März 2017 (Urk. 9/60/16-33) zu beurteilen . 4.3.2 Gestützt auf die letzten aktenkundigen Berichte des B.___ und der G.___ , beide von der Y.___ (Urk. 9/42, Urk. 9/52) , fehlen aktuelle und damit verlässliche An gabe n zum psy chi schen Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit de r Beschwerdeführerin. Das B.___ der Y.___ berichtete zuletzt am 4. August 2016 von einer teilremittierten anamnestisch rezidivieren den mittelgradigen depressi ven Störung (ICD-10 F33.4) und davon, dass die Leistungsfähigkeit um 70 % reduziert sei (vgl. Urk. 9/42 /4-5 ). Die Y.___ erklärte in ihrem Bericht vom 25. Januar 2017 (Urk. 9/52), dass sie in psychischer Hinsicht im Wesentlichen eine rezidivierende mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F33.1) diagnosti ziert ha be und dass sie der Beschwerdeführerin lediglich bis am
- Januar 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestieren könne (Urk. 9/52/3) . Weder dem Bericht des B.___ vom
- August 2016 (Urk. 9/42 ) noch jenem der G.___ vom
- Januar 2017 ( Urk. 9/52) lassen sich eine bezogen auf den Zeitpunkt der Ver fügung vom 20. November 2017 (Urk. 2) aktuelle psychische Gesundheits zu stands - und Arbeits fähigkeitseinschätzung entnehmen . Die Angaben im Bericht vom 4. A ugust 2016 liegen im Vergleich zum Verfügungszeitpunkt über ein Jahr zurück. Dem Bericht vom 25. Januar 2017 lassen sich keine Schlüsse auf die Arbeitsfähigkeit im November 2017 entnehmen. Die Berichte der Y.___ ge ben dadurch weder ein Bild über den im Zeitpunkt der Verfügung aktuellen Gesundheitszustand, noch reichen sie zur abschliessenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus. Selbst wenn aktuelle Angaben zum psychischen Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vorliegen würden, auf die abge stellt werden könnte, würde es den Arztberichten der Y.___ dennoch an den erforderlichen Ausführungen zur Beurteilung der Arbeitsfähig keit in einer an gepassten Tätigkeit fehlen. Denn nach der jüngsten Recht sprechung des Bundes gerichts hat bei sämtlichen psychischen Leiden – wie auc h bei ärztlich festgestell ten depressiven Störungen (vgl. Urk. 9/42/4, Urk. 9/52/ 2) nunmehr in der Regel eine ergebnisoffene Beurteilung der Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stattzufinden , was anhand eines indikato ren geleiteten Beweisverfahrens erreicht wird ( vgl. BGE 143 V 409 und 143 V 418 ). Mit Hilfe ärztliche r Feststellungen, die unter Berücksichtigung der rele vanten Indikatoren gemacht werden, kann vom Rechtsanwender geprüft werde n, ob und in welchem Umfang auf eine Erwerbsunfähigkeit (vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG , vgl. vorne E. 1.1) geschlossen werden kann (vgl. BGE 141 V 281 E. 7; vgl. vorne E. 1.2 ; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_354/2015 vom 29. Februar 2016 E. 6.4 und 9C_195/2015 vom 24. November 2015 E. 4.4 ). Da sich die Ärzte der Y.___ nicht unter Berück sichtigung der relevanten Indi katoren zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit äussern, werden ihre Berichte den bundesgerichtlichen Anforderungen zu Beurteilung der Erwerbsfähigkeit nicht gerecht . A uch aus diesem Grund würde eine abschliessende Beurteilung eines Rentenanspruchs ausser Betracht fallen . 4.3.3 Zu prüfen bleibt , ob d as psychiatrische Gutachten des A.___ vom 3
- März 2017 (Urk. 9/60/16-33) zur Beurteilung der relevanten Fragen ausreicht . Dazu ist zu nächst zu untersuchen, ob das Gutachten den Anforderungen der Rechtspre chung an einen beweiswerten Arztb ericht (vgl. BGE 134 V 251 , vgl. vorne E. 1.5 ) genügt. Zunächst fällt auf, dass die SWICA Dr. E.___ nicht alle relevanten Vorakten zur Verfügung stellte. So erwähnte der Gutachter unter der aktenkundigen Anam nese lediglich den Bericht der G.___ der Y.___ vom 7. Januar 2015 (vgl. Urk. 9/60/18-19 , vgl. Urk. 9/28 ) , nicht aber die übri gen Bericht e der Y.___ (vom 29. Januar [Urk. 9/17], 30. Oktober 2015 [Urk. 9/15], 29. März [Urk. 9/34], 4. August 2016 [Urk. 9/42] und 25. Janu ar 2017 [Urk. 9/52]) , obwohl seine psychiatrische Untersuchung am 17. Februar 2017 (Urk. 9/60/17) und damit erst später stattfand . Ferner verlangte die SWICA von Dr. E.___ nicht die Diagnoseerhebung nach einem anerkannten Klassifikationssystem (vgl. Urk. 9/60/17-18) , obwohl die An nahme eines psychischen Gesundheitsschadens grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychia trische Diagnose voraussetzt (vgl. BGE 130 V 396; 141 281 E. 2.1; vgl. vorne E. 1.2) . Weiter stellte d ie SWICA dem Gutachter in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit nur die Frage, ob die Beschwerdeführerin ein Pensum von 26,89 Stunden bezie hungsweise von circa 60 % bewältigen könne (vgl. Urk. 9/60/32) . Unklar bleibt dabei , wie sich die psychisch bedingte Arbeitsfähigkeit bezüglich eines 100%-Pensum s verhält , obwohl ein solches Pensum bei stabilem psychischen Gesund heitszusta nd gestützt auf den Bericht des B.___ der Y.___ vom 30. Oktober 2015 (Urk. 9/15) derzeit nicht ausge schlossen werden kann. Dieser Bericht deutet mit den Angaben, die Beschwer de führerin laufe mit einem 60%-Pensum am Limit und eine Steigerung sei erst bei stabilerem Gesundheitszustand möglich (Urk. 9/15), darauf hin, dass ein höheres Arbeitspensum in Betracht gezogen wurde. Dafür bestehen auch auf grund der Äusserung der Beschwerdeführerin im Standortgespräch sbericht vom 29. Juli 2015 (Urk. 9/9) Anhaltspunkte. Darin gab sie an , die 50%ige Arbeit gefalle ihr, jedoch merke sie, dass sie zu wenig Ausdauer für ein 100 %-Pensum habe (vgl. Urk. 9/9/3) . Ob letztlich davon aus zugehen ist, dass bei voller psy chischer Gesundheit einer 100%ige Arbeitstätig keit nachgegange n wäre, kann derzeit noch offen bleiben, weil die weitergehen den Abklärungen Hinweise zu r abschliessenden Beantwortung auch dieser Frage zu erbringen vermögen . Jeden falls reicht das Gutachten aufgrund der auf ein 6 0%-Pensum beschränkten Fragestellung nicht zur Beurteilung der Arbeitsfä higkeit in einem allfälligen 100%-Pensum aus. Letztlich äusserte sich der psychiatrische Gutachter auch nicht zur Arbeits fähigkeit unter Berücksichtigung der relevanten Standardindikatoren, was – wie vorne erwähnt (vgl. E. 4.3.2) zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Depres sionen erforderlich ist. Insgesamt können aus dem psychiatrischen Gutachtens keine Schl üsse für die Frage des psychischen Gesundheitszustand s oder die Frage der Höhe der psy chisch bedingte n Arbeits ( un ) fähigkeit gezogen werden , da es den Anforderungen der Rechtsprechung an einen beweiswerten Arztbericht im Invalidenversiche rungsrecht nicht genügt .
- 3.4 Nach dem Gesagten erlauben weder die Berichte der behandelnden Ärzte der Y.___ noch das psychiatrische Gutachten des A.___ eine abschliessende Beurtei lung. Aus diesem Grund sind weitere Ab klä rungen erforderlich, w ie das die Beschwerdeführerin verlangt hat (vgl. Urk. 1). 4.4 N ebst Vervollständigung der Akten mit Abklärungen zum aktuellen psychischen Gesundheitsstand und zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer an gepassten Tätigkeit, ist in Überei n stimmung mit dem RAD (Urk. 9/65/10) eine Aussendienstabklärung durchzuführen, um die umstrittene Frage zu klären, von welcher erwerblichen Qualifikation im vorliegenden Fall auszugehen ist. Danach ist ein Rentenanspruch zu prüfen. 4.5 Zusammenfassend müssen aufgrund der Anhaltpunkte für eine über ein Jahr dauernde psychische Erkrankung und wegen der Änderung der Rechtsprechung hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Depressionen weitere Ab klä rungen getätigt werden. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit nicht als korrekt. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfü gung vom 20. November 2017 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Besc hwerdegegnerin zurückzuweisen , damit diese im Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen vornimmt. Danach hat sie auch unter Berücksichtigung der somatischen Beeinträchtigungen und der erwerblichen Qualifikation erneut über den Leistungsanspruch der Versicherten zu entscheiden.
- Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenver sicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Aus gangsgemäss sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 20 . November 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, zurückgewiesen , damit diese im Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen vornehme und hiernach neu entscheide .
- Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigSteudler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00034
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Steudler Urteil vom
28. März 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 19 57 , Mutter von einer 1984 geborenen Tochter und einem 1986 geborenen Sohn, schloss 1977 die Ausbildung zur Coiffeuse mit Fähig keitszeugnis ab ( Urk. 9 / 2 ). Sie war unter anderem über Jahre selbständig als Coiffeuse tätig und das auch noch bis im Jahr 2014 (Urk. 9/9/2 , Urk. 9/12/1-5 ). Vom 11 . Nov ember 2014 bis am 8. Januar 2015
hielt sie sich zufolge einer de pressiven Symptomatik in der Y.___
zur stationären Behandlung auf (Urk. 9/1 7 ). Ab
18. März 2015
liess sich die Ver sicherte
als Unterhaltsreinigerin bei der Firma Z.___ in einem 50 %-Pensum an stell en (Urk. 9 / 1-2 , Urk. 9/10 ).
Unter Hinweis auf eine rezidi vie rende depressive Störung meldete sie sich am
21. Juni 201 5 bei der Invaliden versicheru ng zum Leistungsbezug an (Urk. 9 / 2 ). Das Arbeitsverhältnis mit der Firma Z.___
war Ende Juli 2015 ungekündigt (Urk. 9/10 /1 ).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf erwerbliche und medizinische Abklärungen. Sie besorgte einen
IK -Auszug (Urk. 9 / 6 ), führte ein Standortgespräch durch (Urk. 9/9), liess einen Arbeitgeber fragebogen
aus füllen
(Urk. 9/10 ) und
holte diverse Arztberichte ein (Urk. 9 / 15 , Urk. 9/17 , Urk. 9 /1 8 , Urk. 9 / 28, Urk. 9 / 3 1 ).
Ab Ende 2015
kamen zur psychischen Sympto matik Schmerzen in der rechten Schulter, im rechten Arm sowie im Nacken bereich hinzu (vgl. Urk. 9/28/1, Urk. 9/31/3). Mit Mitteilung vom 18. März 2016 (Urk. 9/33) erklärte die IV-Stelle, dass aufgrund des Gesundheitszustandes zur zeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich sind. Danach zog sie weitere Arztberichte ( Urk. 9 / 34 , Urk. 9 /3 5 , Urk. 9 / 40- 43 , Urk. 9/47, Urk. 9/49 , Urk. 9/52 ) und die Akten der Krankentaggeldversicherung
CSS (Urk. 9/44 , Urk. 9/54 ) bei . Ferner liess sie den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zu den bisherigen Akten zweimal Mal Stellung nehmen (Urk. 9/65/ 7 -10), letztmals am 6. März 2017 (Urk. 9/65/10).
Gestützt auf diese Abklärungen, insbesondere eine interne Ressourcenprüfung vom 20. April 2017 (vgl. Urk. 9/65/10) , stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 10 . August 2017 (Urk. 9 / 67 ) die Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht. D ie durch die SWICA Gesundheits organi sation (Taggeldversicherer der Versicherten) am 13. April 2017 eingereichte n orthopädische n und psychiatrische n Gutachten
des
A.___ (Gut achten vom 30. März und
3. April 2017 [ Urk. 9/60 / 1-33 ] ), hatte die IV- Stelle im Feststel lungsblatt (Urk. 9/65) für den Vorbescheid vom 10. August 201 7 nicht berück sichtigt . Gegen den Vorbescheid vom 10. August 2017 (Urk. 9/67) erhob die Versicherte am 7 . September 2017
Einwand (Urk. 9 / 68 ) und am 16. Oktober 2017 eine Einwandergänzung (Urk. 9/71) . Mit Verfügung vom 20 . November
2017 (Urk. 2 = Urk. 9 / 73 ) verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invali denrente wie angekündigt. 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 5 . Januar 2018 Beschwerde mit den sinn gemässen Rechtsbegehren, die Verfügung
vom 20. November 2017 sei aufzuhe ben und die Sache sei für weitere Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen, damit diese die gesundheitlichen Einschränkungen ermittle und danach neu verfüge. Ausserdem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1 ). Mit Vernehmlassung vom
12. Februar 2018 (Urk.
8 ) bean tragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am
21. Februar 2018 unter Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozess - führung zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 1 0 ).
Auf die Vorbringen
und die eingereichten Unterlagen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG ). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG ).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geisti gen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Auf gaben bereich berücksichtigt ( Art. 6 ATSG ). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen gu ten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG ; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG
setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus ( BGE 130 V 396; 141 V 281 E.
2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; BGE 143 V 409 E. 4.2.1).
1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG ) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG ) sind. 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist ( BGE 125 V 256 E. 4). Im Wei teren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können ( BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind ( BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.6
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dass die Arbeitsunfähigkeit (recte: Arbeitsfähigkeit ) der Beschwer de führerin aufgrund eines körperlichen Leidens vom 26. November 2015 bis 10. November 2016 eingeschränkt gewesen sei . Damit sei die gesetzliche Warte frist von einem Jahr nicht erreicht.
Beim psychischen Leiden der Beschwerde führerin handle es sich um eine vorübergehende Beeinträchtigung, welche be handelbar sei. Es fehle damit an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden , der sich auf die angestammte Tätigkeit auswirke, und dadurch an einer Arbeits unfähigkeit im Rechtssinne. Unter Bezugnahme auf die von der Beschwerdefüh rerin im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwände führte die Beschwerde gegnerin ergänzend aus, dass zwar aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsun fähigkeit bestehe, das psychische Leiden aber nicht als eine Krankheit
gelte , die im Sinne der Invalidenversicherung eine länger andauernde Erwerbsunfähigkeit auslöse. Es sei daher ab November 2016 von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 100 % in jedweder Tätigkeit auszugehen (Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde demgegenüber zusammen gefasst geltend, dass sie sich durch die Beschwerdegegnerin nicht genügend wahrgenommen fühle , da diese auf ihre Einwände im Vorbescheidverfahren nicht eingegangen sei. Deshalb gelange sie nun ans Gericht , damit dieses die Sach- und Rechtslage überprüfe.
Die Beschwerdegegnerin mute ihr eine volle Erwerbstätigkeit in jeglicher Tätigkeit zu. Ihre Ressourcen seien jedoch beschränkt. Sie leiste aktuell die Arbeitseinsätze die ihr möglich seien. Ohne ge sundheitliche Beeinträchtigung würde sie ein massiv höheres Arbeitspensum leisten (Urk. 1).
3. 3. 1
D er psychische Gesundheitszustand lässt sich anhand der Aktenlage im Wesent lichen wie folgt zusammenfassen:
Am 11. November 2014 trat die Beschwerdeführerin wegen mittelgradig depres si ver Symptomatik erstmals in die Y.___
ein, wo sie bis am 8. Januar 2015 stationär behandelt wurde (Urk. 9/17). Die Ärzte stellten als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende mittel gradige depres sive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11). Ausser dem bestünden andere Kontaktanlässe mit Bezug auf den engeren Familienkreis (ICD-10 Z63) und Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei de r Lebensbewäl tigung (ICD-10 Z73, Urk. 9/17/1) . Auslöser für die erneute depressive Episode bei vorbekannter depressiver Erkrankung sei en die Überforderung und Erschöpfung durch die Pflege des an Demenz erkrankten Vaters, die A ufgabe der bisherigen Berufs - tätig keit als Coiffeuse , d ie Trennung von ihrem lan g jähri gen Lebenspartner vor circa drei Monaten und der Konflikt mit dem jüngeren Bruder und dessen Lebenspartnerin gewesen (Urk. 9/17/1). Zur Arbeitsfähigkeit äusserten sich die Ärzte nur dahingehend, die Beschwerdeführerin wolle die bisherige Tätigkeit als Coiffeuse nicht wiederaufnehmen (Urk. 9/17/3). Die Wei terbehandlung in der Y.___ erfolgte a b dem 20. Januar 2015 ambulant (Urk. 9/15/2).
3. 2
Im Bericht vom 30. Oktober 2015 (Urk. 9/15) nannten die Psychiater des B.___ der
Y.___
als Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivie rende, gegenwärtig teilremittierte depressive Störung (ICD-10 F33.4) . Die Be schwerdeführerin habe eine ungefähre 60%-Stelle als Unterhaltspflegerin bei der Firma Z.___ ge funden. Sie befinde sich aktuell aber in einer belastenden so zialen Situation, weil sie in einer konfl iktreichen Wohngemeinschaft mit einer ehemaligen Mit patientin der Y.___
lebe. Sie habe das Mietverhältnis nun ge kündigt. Bisher habe sie anhand ihrer Ressourcen eine depressive Dekom pensation verhindern können ; solcher Stress gefährde aber längerfristig das psychische Gleichgewicht und könne eine erneute depressive Episode auslösen (Urk. 9/15/3). Die Tätigkeit im aktuellen Beruf als Unterhaltspflegerin werde ak tuell in einem 60%-Pensum ausgeübt. Eine Steigerung müsse erprobt werden (Urk. 9/15/4). Aktuell sei mit 60 % Arbeit das Limit erreicht, um eine Dekom pensation zu verhindern. Längerfristig könne bei guter psychischer Gesundheit eine Steigerung erwogen werden (Urk. 9/15/5) . 3.3
Der Hausarzt Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, bestätigte am 9. Dezember 2015 im Wesentlichen die Diagnose einer rezidi vie renden mit telgradigen depressiven Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11). Er attestierte der Beschwerdeführerin aufgrund der in früheren Jahren wiederhol ten depressiven Verstimmungen und wegen des aktuellen Zustands eine Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer stressarmen Umgebung. Bei höheren Pensen sei die Gefahr einer erneuten psychischen Dekompensation deutlich erhöht (Urk. 9/18). 3 .4
In der Zwischenzeit war die Beschwerdeführerin am 26. November 2015 zum zweiten Mal wegen eines rezidivierend depressiven Zustandsbildes zur statio nären Behandlung in die Y.___ ein getreten , wo sie sich bis
am
7. Januar 2016 aufhielt (Urk. 9/28/1). Die Ärzte diagnostizierten diesmal eine rezidivierende mittelgra di ge depressive Störung ohne psycho tische Symptome (ICD-10 F33.1, Bericht vom 7. Januar 2015 [recte: 2016], Urk. 9/28 ).
Die Beschwerdeführerin sei dekom pen siert , weil sie festgestellt habe, dass sie sich eine passende Zwei zimmerwohnung finanziell nicht leisten könne (Urk. 9/28/1) . Im Verlauf der Be handlung sei es vor allem um die Unterstützung bezüglich der anstehenden Wohnungssuche gegangen . Es sei ein betreutes Wohnen geprüft und eine Un terstützung bei der Suche nach einem Kostenträger der Gemeinde gewährt wor den (Urk. 9/28/3) .
Beim A ustritt am 7. Januar 2016 war die Beschwerdeführer i n noch 100 % krankgeschrieben . Es wurde bei der letzten Arbeitgeberin ein Arbeitsversuch mit maximal zwei Halbtagen beginnend in der Woche nach dem Austritt organisiert (Urk. 9/28/3). 3. 5
Im Verlaufsbericht des B.___ der
Y.___ vom 29. März 2016 (Urk. 9 /34) bestätig ten die Ärzte eine rezidivierende mittel gradige depressive Störung (ICD-10 F33.1) . Nach dem Klinikaust r itt am 7. Janu a r 2016 hätten die depressiven Symp tome wieder zugenommen. Die Beschwerde führerin habe sich dann die Arbeit nicht mehr zugetraut. Aktuell berichte sie von somatischen Beschwerden, wel che sie stark belasten würden (Urk. 9/34/4). Aufgrund der psychopathologische n Befunde sei die Beschwerdeführerin immer noch zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9 /34/5) . Eine Belastbarkeit für Massna hmen der Wiedereingliederung im Umfang von 2 Stunden pro Tag bestehe trotz hoher Arbeitsmotivation nicht (Urk. 9/34/6). Eine angepasste Tätigkeit sei zu erwägen, sobald sich der psychi sche Gesundheitszustand etwas verbessert habe. Aktuell sei eine Intensivierung der Therapie notwendig (Urk. 9 /34 /5 ). 3. 6
Am 4. August 2016
berichteten die Psychiater des B.___ der Y.___ von einer rezidivierenden, anamnestisch mittelgra digen, depressiven Störung, die in beschützender Umgebung ( b etreutes Wohnen) gegenwärtig teilremittiert sei (Urk. 9/42) . Es könne seit der Schulter-Operation im Mai 2016 eine deutliche psychische Verbesserung festgestellt werden . Es sei aber immer wieder zu emotionalen Krisen gekommen, in denen sich die Beschwerdeführerin überfor dert gefühlt habe (Urk. 9/42/4) .
Sie leide unter einer wiederkehrenden und chro nischen depressiven Symptomatik. Diese sei zwar aktuell teilremittiert, ein er neutes Aufflammen der Symptomatik sei bei dieser Anamnese vor allen in Überforderungssituationen wahrscheinlich (Urk. 9/42/7). Es werde daher ein langsamer Wiedere instieg mit einem 20%-Pensum emp fohlen, um eine Überfor derung zu vermeiden. Ein Wiedereinstieg in den ersten Arbeitsmarkt wäre im Falle einer Wiederaufnahme der vertrauten Arbeit zu empfehlen. Eine angepass te Tätigkeit im angestammten Bereich sei zu 2 Stunden pro Tag denkbar. Die Leistungsfähigkeit sei um 70 % reduziert (Urk. 9/42/5).
Am 13. Dezember 2016 berichtete der Hausarzt Dr. C.___ , dass der Versuch, die Arbeitsfähigkeit auf 20 % zu erhöhen, gescheitert sei,
was zu deutlich zuneh menden psychischen Problemen geführt habe (Urk. 7/54/2).
3. 7
Am 6. März 2017 erklärte der RAD-Arzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie, die vorliegenden Arztberichte seien schlüssig und darauf könne abge stellt wer den. Da die psychischen Diagnos en medizinisch- theoretisch einen grösse ren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ha tt en als die somatischen Diag nosen , sei bei instabilem Gesundheitszustand überwiegend wahrscheinlich von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen (Urk. 9/65/10 ). 3. 8
Am 30. März 2017 erstattete Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , im Auftrag der SWICA Gesundheitsorganisation ein psy chiatrisches Gutachten (Urk. 9/60/16-33). Die psychiatrische Untersuchung war am 1 7. Februar 2017 erfolgt (Urk. 9/60/17).
Der Gutachter erklärte unter den psychopathologischen Befunden, dass die Beschwerdeführerin rasch in Tränen aufgelöst sei und es zu einem heftigsten verzweifelten Schluchzen komme. Es bestehe punktuell eine schwere depressive Verstimmung. Der Antrieb und die Psychomotorik seien depressiv reduziert. Ausserdem sei ges tützt auf das Beck-Depressions-Inventar (BDI) von einer kli nisch relevanten Depression auszugehen (Urk. 9/60/2 3 -25). Hinzu kommen wür den gestützt auf den Selbstbeurteilungsbogen Impact of Event Scale ( IES ) Hin weise für eine posttraumatische Belastungsstörung aufgrund von sexuellen Traumatisierungen über Jahre , beginnend in der frühen Kindheit (Urk. 9/60/29).
Die schon in früher Kindheit begonnenen sexuellen Traumatisierungen und Gewalterfahrungen
hätten zu einer chronischen - depressiv-melancholischen, punktuell auch resignativen Grundstimmung beigetragen. Die Beschwerde füh rerin habe dieser Gesundheitssituation im Erwachsenenleben mittels enormer Anstrengungen sowohl im privaten als auch im beruflichen Bereich entgegen zuwirken versucht. Sowohl ihre eigene als auch die psychiatrische Einschätzung gehe dahin, dass diese chronisch - depressiv - melancholische Verstimmung hin ter g ründig wie eine Art „Le bensgefühl” immer vorhanden sei. Diese Verstimm ung beeinträchtige die aktuelle Arbeitsfähigkeit jedoch nur in geringem Umfang , da die Beschwerdeführerin langjährig daran gewöhnt sei, unter Aufbietung aller Kräfte kontinuierlich arbeitstätig zu sein .
Der Beschwerdeführerin habe diese Arbeitstätigkeit
wohl auch immer zur Stabilisierung ihres Selbstgefühls gedient
(Urk. 9/60/30) . Sie habe im Übrigen authentisch wirkend angegeben, dass nicht etwa die punktuell sehr ausgeprägte Melancholie und die früheren trauma tischen Lebenserfahrungen ihre jetzige Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würde n , sondern die Schmerzen in der rechten Schulter (Urk. 9/60/31).
Der Gutachter meinte , die Beschwerden würden im Wesentlichen im orthopä disch-unfallchirurgischen Bereich liegen. Was die lebenslange Problematik der Melancholie und die posttraumatische Belastungsstörung angehe, so sei eine engmaschigere psychotherapeutische Begleitung auch unter psychotraumato lo gischen Gesichtspunkten angezeigt. Allein aus psychiatrische r Sicht sei infolge der chronischen Depressivität und der subsyndromalen posttraumatischen Belas tungsstörung eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit gegeben, welche sich in der angestammten Tätigkeit mit einem Pensum von 26,89 Stunden derzeit aber nicht auswirke (Urk. 9/60/ 3 2) . 4. 4.1
Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin anhand der vorliegenden Akten
den An spruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu Recht verneint hat. Aus somatischer Sicht ging die Beschwerdegegnerin von einer ab November 2015 eingetretenen, mittlerweile aber in einer angepassten Tätigkeit wieder un eingeschränkt vorhandene n Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 9/ 65/7). Diese Beurtei lung stützt sich auf die Ausführungen der Ärzte der F.___ (Urk. 9/50). Auch die orthopädische Gutachterin des A.___ kam im Gutachten vom 3. April 2017 zum Schluss, die Ausübung einer körperlich nicht belastenden Tätigkeit sei voll schichtig möglich (Urk. 9/60/11). Die Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht stellte die Beschwerdeführerin nicht in Frage. Zu prüfen ist indessen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ange nommen hat , es bestehe mit der mittelgradigen Depression kein invaliden versicherungsrechtlich relevante r Gesundheitsschaden ,
so dass keine anzuer kennende psychisch bedingte Arbeits unfähigkeit vorliege und es damit an der Rentenvoraussetzung einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit von einem Jahr ohne Unterbruch fehle (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG , vgl. vorne E. 2.1 ) . 4.2
Gestützt auf den Bericht der
G.___ der
Y.___ vom 29. Januar 2015 (Urk. 9/17) ist aus psychischen Gründen vom 11. November 2014 bis am 8. Januar 2015 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszu gehen. Ausgehend vom Bericht des B.___ der
Y.___ vom 30. Oktober 2015 (Urk. 9/15) und vom Hausarztbericht von Dr. C.___ (Urk. 9/18) ist vom 9.
Januar bis am 25. November 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % anzunehmen. Gestützt auf den Bericht der G.___ der
Y.___
vom 7. Januar 2016 (Urk. 9/28) ist vom 26. November 2015 bis am 7. Januar 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Daraus erhellt nicht nur , dass das Wartejahr nach Art. 28 Abs.
1 lit .
b IVG
im November 2014 begann und im Oktober 2015 erfüllt war . Darüber hinaus wird anhand der dar gelegten Akten deutlich, dass eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit über diese Zeit hinaus ausgewiesen ist . Insoweit hat die Beschwerdegegnerin das Erfüllen des Wartejahres zu Unrecht verneint. 4.3
4.3.1
Zu prüfen ist im Weiteren , ob anhand der Akten de r psychische Gesund heitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der ange stammten und in einer angepassten Tätigkeit abschliessend beurteilt werden k önnen . Dazu sind zunächst die aktuelleren Berichte der behandelnden Ärzte der Y.___ (Urk. 9/42 , Urk. 9/52 ) und danach das psychiatrische Gutachten des
A.___ vom 30. März 2017 (Urk. 9/60/16-33) zu beurteilen . 4.3.2
Gestützt auf die letzten aktenkundigen Berichte des B.___ und der G.___ , beide von der
Y.___ (Urk.
9/42, Urk. 9/52) ,
fehlen aktuelle und damit verlässliche An gabe n zum psy chi schen Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit de r Beschwerdeführerin. Das B.___ der Y.___ berichtete zuletzt am 4. August 2016 von einer teilremittierten anamnestisch rezidivieren den mittelgradigen depressi ven Störung (ICD-10 F33.4) und davon, dass die Leistungsfähigkeit um 70 % reduziert sei (vgl. Urk. 9/42 /4-5 ).
Die
Y.___
erklärte in ihrem Bericht vom 25. Januar 2017 (Urk. 9/52), dass sie in psychischer Hinsicht im Wesentlichen eine rezidivierende mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F33.1) diagnosti ziert ha be und dass sie der Beschwerdeführerin lediglich bis am
24. Januar 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestieren könne
(Urk. 9/52/3) .
Weder dem Bericht des B.___
vom
4. August 2016 (Urk.
9/42 ) noch jenem der G.___ vom
25. Januar 2017 ( Urk. 9/52)
lassen sich eine
bezogen auf den Zeitpunkt der Ver fügung vom 20. November 2017 (Urk. 2) aktuelle psychische Gesundheits zu stands
- und Arbeits fähigkeitseinschätzung entnehmen . Die Angaben im Bericht vom 4. A ugust 2016 liegen im Vergleich zum Verfügungszeitpunkt über ein Jahr zurück. Dem Bericht vom 25. Januar 2017 lassen sich keine Schlüsse auf die Arbeitsfähigkeit im November 2017 entnehmen. Die Berichte der Y.___
ge ben dadurch weder ein Bild über den im Zeitpunkt der Verfügung aktuellen Gesundheitszustand, noch reichen sie zur abschliessenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus.
Selbst wenn aktuelle Angaben zum psychischen Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vorliegen würden, auf die abge stellt werden könnte, würde es den Arztberichten der Y.___
dennoch an den erforderlichen Ausführungen zur Beurteilung der Arbeitsfähig keit in einer an gepassten Tätigkeit fehlen. Denn nach der jüngsten Recht sprechung des Bundes gerichts hat bei sämtlichen psychischen Leiden
– wie auc h bei ärztlich festgestell ten depressiven Störungen (vgl. Urk. 9/42/4, Urk. 9/52/ 2)
nunmehr in der Regel eine ergebnisoffene Beurteilung der Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stattzufinden , was anhand eines indikato ren geleiteten Beweisverfahrens erreicht wird ( vgl. BGE 143 V 409 und 143
V 418 ). Mit Hilfe ärztliche r Feststellungen, die unter Berücksichtigung der rele vanten Indikatoren gemacht werden, kann vom Rechtsanwender geprüft werde n, ob und in welchem Umfang auf eine Erwerbsunfähigkeit (vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG , vgl. vorne E. 1.1) geschlossen werden kann (vgl. BGE 141 V 281 E. 7; vgl. vorne E. 1.2 ; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_354/2015 vom 29. Februar 2016 E. 6.4 und 9C_195/2015 vom 24. November 2015 E. 4.4 ).
Da sich die Ärzte der Y.___ nicht unter Berück sichtigung der relevanten Indi katoren zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit äussern, werden ihre Berichte den bundesgerichtlichen Anforderungen zu Beurteilung der Erwerbsfähigkeit nicht gerecht .
A uch aus diesem Grund würde eine abschliessende Beurteilung eines Rentenanspruchs ausser Betracht fallen .
4.3.3
Zu prüfen bleibt , ob d as psychiatrische Gutachten des A.___
vom 3 0. März 2017 (Urk. 9/60/16-33) zur Beurteilung der relevanten Fragen ausreicht . Dazu ist zu nächst zu untersuchen, ob das Gutachten den Anforderungen der Rechtspre chung an einen beweiswerten Arztb ericht (vgl. BGE 134 V 251 , vgl. vorne E. 1.5 ) genügt.
Zunächst fällt auf, dass die SWICA
Dr. E.___ nicht alle relevanten Vorakten zur Verfügung stellte. So erwähnte der Gutachter unter der aktenkundigen Anam nese lediglich den Bericht der G.___ der Y.___
vom 7. Januar 2015 (vgl. Urk. 9/60/18-19 , vgl. Urk. 9/28 ) , nicht aber die übri gen Bericht e
der Y.___
(vom 29. Januar [Urk. 9/17], 30. Oktober 2015 [Urk. 9/15], 29. März [Urk. 9/34], 4. August 2016 [Urk. 9/42] und 25. Janu ar 2017 [Urk. 9/52]) , obwohl seine psychiatrische Untersuchung am 17. Februar 2017 (Urk. 9/60/17) und damit erst später stattfand .
Ferner verlangte die SWICA von Dr. E.___ nicht die Diagnoseerhebung nach einem anerkannten Klassifikationssystem (vgl. Urk. 9/60/17-18) , obwohl die An nahme eines psychischen Gesundheitsschadens grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychia trische Diagnose voraussetzt (vgl. BGE 130 V 396; 141 281 E. 2.1; vgl. vorne E. 1.2) .
Weiter stellte d ie SWICA
dem Gutachter in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit nur die Frage, ob
die Beschwerdeführerin ein Pensum von 26,89 Stunden bezie hungsweise von circa 60 % bewältigen könne (vgl. Urk. 9/60/32) . Unklar bleibt dabei , wie sich die psychisch bedingte Arbeitsfähigkeit bezüglich eines 100%-Pensum s verhält , obwohl
ein solches Pensum bei stabilem psychischen Gesund heitszusta nd gestützt auf den Bericht des B.___ der Y.___ vom 30. Oktober 2015 (Urk. 9/15) derzeit nicht ausge schlossen werden kann. Dieser Bericht deutet mit den Angaben, die Beschwer de führerin laufe mit einem 60%-Pensum am Limit und eine Steigerung sei erst bei stabilerem Gesundheitszustand möglich (Urk. 9/15), darauf hin, dass ein höheres Arbeitspensum in Betracht gezogen wurde. Dafür bestehen auch auf grund der Äusserung der Beschwerdeführerin im Standortgespräch sbericht vom 29. Juli 2015 (Urk. 9/9) Anhaltspunkte. Darin gab sie an , die 50%ige Arbeit gefalle ihr, jedoch merke sie, dass sie zu wenig Ausdauer für ein 100 %-Pensum habe (vgl. Urk. 9/9/3) . Ob letztlich davon aus zugehen ist, dass bei voller psy chischer Gesundheit einer 100%ige Arbeitstätig keit nachgegange n wäre, kann derzeit noch offen bleiben, weil die weitergehen den Abklärungen Hinweise zu r abschliessenden Beantwortung
auch dieser Frage zu erbringen vermögen .
Jeden falls reicht das Gutachten aufgrund der auf ein 6 0%-Pensum beschränkten Fragestellung nicht zur Beurteilung der Arbeitsfä higkeit in einem allfälligen 100%-Pensum aus.
Letztlich äusserte sich der psychiatrische Gutachter auch nicht zur Arbeits fähigkeit unter Berücksichtigung der relevanten Standardindikatoren, was
– wie vorne erwähnt (vgl. E. 4.3.2)
zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Depres sionen erforderlich ist.
Insgesamt können aus dem psychiatrischen Gutachtens keine Schl üsse für die Frage des psychischen Gesundheitszustand s oder die Frage der Höhe der psy chisch bedingte n
Arbeits ( un ) fähigkeit gezogen werden , da es den Anforderungen
der Rechtsprechung an einen beweiswerten Arztbericht im Invalidenversiche rungsrecht nicht genügt .
4. 3.4
Nach dem Gesagten erlauben weder die Berichte der behandelnden Ärzte der Y.___ noch das psychiatrische Gutachten des A.___ eine abschliessende Beurtei lung. Aus diesem Grund sind weitere Ab klä rungen erforderlich, w ie das die Beschwerdeführerin verlangt hat (vgl. Urk. 1). 4.4
N ebst Vervollständigung der Akten mit Abklärungen zum aktuellen psychischen Gesundheitsstand und zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer an gepassten Tätigkeit, ist in Überei n stimmung mit dem RAD (Urk. 9/65/10) eine Aussendienstabklärung durchzuführen, um die umstrittene Frage zu klären, von welcher erwerblichen Qualifikation im vorliegenden Fall auszugehen ist. Danach ist ein Rentenanspruch zu prüfen. 4.5
Zusammenfassend müssen aufgrund der Anhaltpunkte für eine über ein Jahr dauernde psychische Erkrankung und wegen der Änderung der Rechtsprechung hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Depressionen weitere Ab klä rungen getätigt werden. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit nicht als korrekt. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfü gung vom 20. November 2017 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Besc hwerdegegnerin zurückzuweisen , damit diese im Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen vornimmt. Danach hat sie auch unter Berücksichtigung der somatischen Beeinträchtigungen und der erwerblichen Qualifikation erneut über den Leistungsanspruch der Versicherten zu entscheiden. 5.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenver sicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Aus gangsgemäss sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 20 . November 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, zurückgewiesen , damit diese im Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen vornehme und hiernach neu entscheide . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigSteudler