Sachverhalt
1. Die 1957 geborene X.___ bezog seit dem 1. Februar 2008 eine ganze Invalidenrente basierend a uf einem Invaliditätsgrad von 72 % ,
zuzüglich einer akzessorische n Kinderrente für den 1996 geborenen Sohn
A.___
( Urk. 10 /48 , Urk. 10/59 ff. , vgl. auch Urk. 10/74, Urk. 10/80, Urk. 10/84, Urk. 10/102 ).
Anfangs 20 14 teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , der Versicherten mit, der Anspruch auf eine Kinderrente erlösche bei E rreichen der Volljährigkeit, soweit kein Ausbildungsnachweis ein gereicht werde ( Urk. 10/120). Nachdem die Versicherte
eine Bescheinigung über die Ausbildung bzw. die aktuel le berufliche Sit uation von A.___
eingereicht hatte (Urk. 10/122 , Urk. 10/132 ), richtete die Ausgleichskasse die Kinderrente weiterhin aus (vgl. Urk. 10/142). Im Juni 2015
und 2016 stellte
die Ausgleichskasse der Versicherten die Einstellung der Zahlung der K inderrente in Aussicht, da A.___ die Ausbildung im Juli 2015 resp. Juli 2016 beende (Urk. 10/151 , Urk. 10/158 ). Die Versicherte
erbrachte jeweils aktuelle
Aus bildung snachweise (Urk. 10/152 , Urk. 10/159 ) , woraufhin die Ausgleichs kasse die Kinderrente weiterhin ausrichtete (vgl. Urk. 10/156 ,
Urk. 10/163 ). Im Juli 2017 teilte die Ausgleichskasse der Versicherten abermals mit, die Kinderrente werde eingestellt, da A.___ seine Ausbildung im Juli 2017 beende . Die Kinderrente werde
deshalb im Juli 2017 letztmals ausbezahlt ( Urk. 10/165). Mit Schreiben vom 3 0. August 2017 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, A.___ habe die praktische Lehrabschlussprüfung 2017 nicht be standen. Derzeit absolviere er ein Pra kti kum in einem Architekturbüro. Mithin sei er noch immer in Erstausbildung ( Urk. 10/168 f.). Am 2 1. September 2017 stellte sich die IV-Stell e auf den Standpunkt , beim vorliegenden Praktikum handle es sich nicht um
eine anerkannte Ausbildung, weshalb die Voraus set zung en für eine Kinderrente nicht mehr erfüllt seien ( vgl. Urk. 10/170) . Ent spre chend verneinte sie n ach durch geführtem Vorbescheidver fahren ( Urk. 10/174, Urk. 10/177 ) mit Verfügung vom 2 2. Dezember 2017 einen Anspruch auf eine Kinderrente (über den 3 1. Juli 2017 hinaus, Urk. 2) . 2. Dagegen erhob X.___ am 9. Januar 2017 (recte: 9. Januar 2018, eigenhändig gezeichnet mit Eingabe vom 1 9. Januar 2018, Urk. 6, vgl. Verfü gung vom 1 5. Januar 2018, Urk. 4) Beschwerde mit dem (sinngemässen) Antrag, es sei ihr (über den 3 1. Juli 2017 hinaus) weiterhin eine Kinderrente für die Dauer der Ausbildung von A.___ auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerde antwort vom 1 2. Februar 2018 schloss die Beschwer degegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 ), was der Beschwerdeführerin am 1 3. Februar 20 18 mit geteilt wurde (Urk. 11). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1
Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben in Anwendung von Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinter lassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Zweck der Kinderente ist die Förderung der beruflichen Ausbildung, indem das volljährige Kind eines invaliden Elternteils durch die Invalidität eines Elternteils in seinem beruflichen Weiterkommen nicht behindert sein soll (BGE 139 V 122 E. 4.3).
Indem Art. 35 Abs. 1 IV G den Kinderrentena nspruch davon abhängig macht, ob das Kind im Falle des Hinterlassenseins eine AHV-Waisenrente geltend machen könnte, erweist sich die Waisenrentenberechtigung nach Art. 25 des Bundesge setz es über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) IV-rechtlich als massgeblich, insbesondere betreffend die Entstehungs- und Erlöschungsgründe (Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Art. 35 N 2).
Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, daue rt der Rentenanspruch nach Art. 25 Abs. 5 AHVG bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 2 5. Altersjahr. 2.2
Der Bundesrat hat von der ihm im zweiten Satz von Art. 25 Abs. 5 AHVG eingeräumten Kompetenz zur Definition der Ausbildung mit dem 2011 in Kraft getretenen Art. 49 bis
der Verordnung über die Alters- und Hinterlassen en ver sicherung (AHVV) Gebrauch gemacht.
Gemäss Art. 49 bis AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grund lage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch aner kannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Be rufs ab schluss vorbereitet oder eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schul unterricht enthalte n (Abs. 2). Nicht als in Ausbil dung gilt ein Kind, wenn es ein durchschni ttliches monatliches Erwerbsein kommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Abs. 3).
Die Bestimmung des Art. 49 bis
Abs. 1 AHVV besitzt keinen abschliessenden Charakter ; der Ausbildungsbegriff ist weit zu verstehen (BGE 140 V 314 E. 4.3.1 ). 2.3
Die systematische Vorbereitung auf ein Ausbildungsziel im Sinne von Art. 49 bis AHVV erfordert gemäss der Wegleitung des BSV über die Renten in der Eidge-nössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL), dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen ( Rz .
3359). 2.4
Ein Praktikum wird als Ausbildung anerkannt, wenn es gesetzlich oder regle mentarisch für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung vorausgesetzt ist, oder zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird (RWL ,
Rz . 3361). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so wird ein Praktikum trotzdem als Ausbildung anerkannt, wenn es für eine bestimmte Ausbildung faktisch geboten ist und mit dem Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren (BGE 139 V 209) und das Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert (BGE 140 V 299). Nicht verlangt wird indes , dass das Kind während eines Praktikums schulischen Unterricht besucht (RWL, Rz . 3362). 2.5
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Ent schei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Mit hin weicht das Gericht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs weisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar stellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 140 V 314 E. 3.3, 139 V 122 E. 3.3.4, je mit Hinweisen). 3 . 3 .1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt , A.___ habe seine Ausbildung mit dem Ende der üblichen Lehrze it im Juli 2017 abge schlossen. Beim fragliche n Praktikum handle es sich nicht um eine Ausbildung, zumal A.___
dabei keinen Schulunterricht besuche. Mithin sei der erforderliche überwiegende Ausbildungscharakter
nicht ausgewiesen. D as Prakti kum sei für die Ausbildung zum Zeichner EFZ Fachrichtung Architektur auch nicht faktisch geboten. Zudem absolviere
A.___ das Praktikum nicht in seinem Lehrbetrieb ( Urk. 2, Urk. 9). 3 .2
Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, A.___ werde die nicht bestandene praktische Lehrabschlussprüfung im Sommer 2018 wiederholen. Das Praktikum bei der B.___ AG sei auf die Prüfungs wieder holung ausgerichtet und im Hinblick auf das Ausbildungsziel unerlässlic h . Mithin befinde sich
A.___ noch in Ausbildung ( Urk. 1 , vgl. auch Urk. 10/ 171 ). 4.
Unbestritten ist, dass A.___
von Mai 2013 bis und mit 3 1. Juli 2017 eine n Lehrgang zum Architekturzeichner EFZ bei der C.___
AG
absolviert e ( Urk. 10/122, vgl. auch Urk. 10/132, Urk. 10/152 , Urk. 10/165 ) , die praktische Lehrabschlu ssprüfung 2017 indes nicht bestand und daraufhin ein Praktikum bei der B.___ aufnahm . Strittig und zu prüfen bleibt der Anspruch auf eine Kinderrente über den 3 1. Juli 2017 hinaus und damit im Zusammenhang die Frage, ob das Praktikum bei der B.___ AG als Ausbildung im Sinne von Art. 49bis AHVV zu qualifi zieren ist
(vgl. E. 2.2 ff. ). 5 . 5 .1
Der aktenkundige Praktikums vertrag
zwischen A.___
und der B.___ AG
datierend vom 2 8. August 2017 wurde befristet bis
zum 31. Dezember 2017 , mit der Option zur Verlängerung bis Ende Juli 201 8. Bei einem Arbeitspensum von 100 %
betrug der
Monatslohn
Fr. 1'200. -- ( Urk. 10/169). 5 .2
In BGE 140 V 314 ging es um einen angehenden Hochbauzeichner, welcher die Lehrabschlussprüfung nicht bestanden hatte . Bis zur Wi e derholung der Lehrab schlussprüfung trat er in der gleichen Branche eine Praktikumsstelle an. Gleich zeitig besuchte er als Repetent die Berufsfachschule. Das Bundesgericht hielt dazu fest, ein Lehrverhältnis sei zwar mit Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer grundsätzlich beendet, weshalb die Vertragsparteien nicht verpflichtet sind, dieses bei nicht bestandener Lehrabschlussprüfung zu verlängern. Es k ö nn e jedoch im Hinblick auf spätere Berufs- und Weiterbildungsmöglichkeiten nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden, dass es als konsequentes u nd sinnvolles Ziel anzusehen sei , die durchlaufene Ausbildung erfolgreich mit dem Erhalt des Fähigkeits aus weises abzuschliessen, was e ine Prüfungswiederholung bedinge. Diese sei frühes ten s in einem Jahr nach dem Nichtb estehen möglich. Zu einer sorgfältigen Vorbereitung mit guter Aussicht auf eine erf olgreiche Prüfungsrepetition sei bei nicht ausreichenden Ergebnissen im praktischen Bereich oder bei ungenügenden Noten im Schulunterricht des Berufsfachs zweifellos die vertiefte praktische Be schäftigung in einem Betrieb der Branche mit erneutem Schulunterricht zur Ziel erreichung nicht nu r angebracht, sondern faktisch geboten. Damit habe es sich beim fraglichen Praktikum um eine systematische Vorbereitung auf den zu wiederholenden Berufsbildungsabschluss im Sinne der Absolvierung eines weite ren Lehrjahres gehandelt. Ob diese vertiefte Tätigkeit im Betrieb mit berufskund lichem Schulunterricht nach nichtbestandener Lehrabschlussprüfung im Kleid eines (verlängerten oder neuen) Lehrverhältnisses oder eines als Praktikum be zeichneten Arbeitsverhältnisses stattfinde , sei letztlich unerheblich, da der Aus bildungscharakter vorliegend so oder anders zu bejahen sei (E. 4.3.2 f.). 5 .3
Soweit das Bundesgericht i n BGE 140 V 314 erwog, ein im Anschluss an das Nichtbestehen der Lehrabschlussprüfung in der gleichen Branche aufge nomme nes Praktik um könne unter den gegebenen Umständen als Ausbildung im Sinne von Art. 49 bis AHVV qualifiziert werden, so muss dies auch vorliegend gelten . Zunächst dient d as Praktikum
bei der B.___ AG
der Vorbereitung auf die zu wiederholende praktische Lehrabschlussprüfung und damit dem Aus bildungsziel . Sodann
ist
es hinsichtlich des angestrebten Ausbildungserfolges faktisch notwendig und unabdingbar. Insbesondere setz e n
die im Hinblick auf die Prüfungsrepetition zu verbessernden praktischen Fähigkeiten den Zugang zur branchenspezifischen CAD-Software voraus . Dass mit dem Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht bestand , die angestrebte Ausbildung erfolgreich abzu schliessen, i st unbestritten und ergibt sich zwangslos aus dem maximal bis zum nächsten Prüfungstermin befristeten Anstellungsverhältnis (vgl.
Urk. 10/169 ) . D a mit ist auch gesagt , dass das Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert
(vgl. E. 2 .4) . Schliesslich weist
auch der deutlich reduzierte Prakti kumslohn auf den im Vordergrund stehenden Ausbildungscharakter hin. Daran ändert
auch nichts, dass A .___ während des Praktikums bei der B.___ AG keinen Schulunterricht besucht . Hat er doch sowohl die Berufsmittelschule als auch die theoretische Lehrabschlussprüfung erfolgreich bestanden und ist nach dem Gesagten jedenfalls nicht einsichtig , inwiefern ein em im Anschluss an d as alleinige Nichtbestehen der praktischen Lehrab schluss prü fung aufgenommenen Praktikum – im Unterschied zum Sachverhalt, der dem unter E. 4.2 zitierten Bundesgericht s entscheid (BGE 140 V 314) zugrunde lag
– der Ausbildungscharakter a bgesprochen werden sollte . 6 .
In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügu ng der Beschwerde gegnerin vom 2 2. Dezember 2017 ( Urk.
2) demnach
aufzuheben, und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2017 bis zum 3 1. Dezem ber 2017 resp. bei nachgewiesener Verlängerung des Praktikums ver trages bis zum 3 0. Juli 2018 Anspruch auf eine Kinderrente der Inval iden ver siche rung hat . 7 .
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfah rens aufwand festzulegen, vorliegend auf Fr. 600.-- anzusetzen und der unter liegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 2. Dezember 2017 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwer deführerin vom
1. August 2017 bis zum 3 1. Dezember 2017 resp.
b ei nachgewiesener Verlängerung des Praktikumsvertrages bis zum 3 0. Juli 2018 Anspruch auf eine Kinderrente der Invalidenvers icherung hat . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin VogelHediger
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Die 1957 geborene X.___ bezog seit dem 1. Februar 2008 eine ganze Invalidenrente basierend a uf einem Invaliditätsgrad von 72 % ,
zuzüglich einer akzessorische n Kinderrente für den 1996 geborenen Sohn
A.___
( Urk. 10 /48 , Urk. 10/59 ff. , vgl. auch Urk. 10/74, Urk. 10/80, Urk. 10/84, Urk. 10/102 ).
Anfangs 20 14 teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , der Versicherten mit, der Anspruch auf eine Kinderrente erlösche bei E rreichen der Volljährigkeit, soweit kein Ausbildungsnachweis ein gereicht werde ( Urk. 10/120). Nachdem die Versicherte
eine Bescheinigung über die Ausbildung bzw. die aktuel le berufliche Sit uation von A.___
eingereicht hatte (Urk. 10/122 , Urk. 10/132 ), richtete die Ausgleichskasse die Kinderrente weiterhin aus (vgl. Urk. 10/142). Im Juni 2015
und 2016 stellte
die Ausgleichskasse der Versicherten die Einstellung der Zahlung der K inderrente in Aussicht, da A.___ die Ausbildung im Juli 2015 resp. Juli 2016 beende (Urk. 10/151 , Urk. 10/158 ). Die Versicherte
erbrachte jeweils aktuelle
Aus bildung snachweise (Urk. 10/152 , Urk. 10/159 ) , woraufhin die Ausgleichs kasse die Kinderrente weiterhin ausrichtete (vgl. Urk. 10/156 ,
Urk. 10/163 ). Im Juli 2017 teilte die Ausgleichskasse der Versicherten abermals mit, die Kinderrente werde eingestellt, da A.___ seine Ausbildung im Juli 2017 beende . Die Kinderrente werde
deshalb im Juli 2017 letztmals ausbezahlt ( Urk. 10/165). Mit Schreiben vom 3 0. August 2017 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, A.___ habe die praktische Lehrabschlussprüfung 2017 nicht be standen. Derzeit absolviere er ein Pra kti kum in einem Architekturbüro. Mithin sei er noch immer in Erstausbildung ( Urk. 10/168 f.). Am
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 9. Januar 2017 (recte: 9. Januar 2018, eigenhändig gezeichnet mit Eingabe vom 1 9. Januar 2018, Urk. 6, vgl. Verfü gung vom 1 5. Januar 2018, Urk. 4) Beschwerde mit dem (sinngemässen) Antrag, es sei ihr (über den 3 1. Juli 2017 hinaus) weiterhin eine Kinderrente für die Dauer der Ausbildung von A.___ auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerde antwort vom 1 2. Februar 2018 schloss die Beschwer degegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 ), was der Beschwerdeführerin am 1 3. Februar 20 18 mit geteilt wurde (Urk. 11). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
E. 2.1 Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben in Anwendung von Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinter lassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Zweck der Kinderente ist die Förderung der beruflichen Ausbildung, indem das volljährige Kind eines invaliden Elternteils durch die Invalidität eines Elternteils in seinem beruflichen Weiterkommen nicht behindert sein soll (BGE 139 V 122 E. 4.3).
Indem Art. 35 Abs. 1 IV G den Kinderrentena nspruch davon abhängig macht, ob das Kind im Falle des Hinterlassenseins eine AHV-Waisenrente geltend machen könnte, erweist sich die Waisenrentenberechtigung nach Art. 25 des Bundesge setz es über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) IV-rechtlich als massgeblich, insbesondere betreffend die Entstehungs- und Erlöschungsgründe (Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Art. 35 N 2).
Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, daue rt der Rentenanspruch nach Art. 25 Abs.
E. 2.2 Der Bundesrat hat von der ihm im zweiten Satz von Art. 25 Abs.
E. 2.3 Die systematische Vorbereitung auf ein Ausbildungsziel im Sinne von Art. 49 bis AHVV erfordert gemäss der Wegleitung des BSV über die Renten in der Eidge-nössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL), dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen ( Rz .
3359).
E. 2.4 Ein Praktikum wird als Ausbildung anerkannt, wenn es gesetzlich oder regle mentarisch für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung vorausgesetzt ist, oder zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird (RWL ,
Rz . 3361). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so wird ein Praktikum trotzdem als Ausbildung anerkannt, wenn es für eine bestimmte Ausbildung faktisch geboten ist und mit dem Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren (BGE 139 V 209) und das Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert (BGE 140 V 299). Nicht verlangt wird indes , dass das Kind während eines Praktikums schulischen Unterricht besucht (RWL, Rz . 3362).
E. 2.5 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Ent schei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Mit hin weicht das Gericht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs weisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar stellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 140 V 314 E. 3.3, 139 V 122 E. 3.3.4, je mit Hinweisen). 3 . 3 .1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt , A.___ habe seine Ausbildung mit dem Ende der üblichen Lehrze it im Juli 2017 abge schlossen. Beim fragliche n Praktikum handle es sich nicht um eine Ausbildung, zumal A.___
dabei keinen Schulunterricht besuche. Mithin sei der erforderliche überwiegende Ausbildungscharakter
nicht ausgewiesen. D as Prakti kum sei für die Ausbildung zum Zeichner EFZ Fachrichtung Architektur auch nicht faktisch geboten. Zudem absolviere
A.___ das Praktikum nicht in seinem Lehrbetrieb ( Urk. 2, Urk. 9). 3 .2
Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, A.___ werde die nicht bestandene praktische Lehrabschlussprüfung im Sommer 2018 wiederholen. Das Praktikum bei der B.___ AG sei auf die Prüfungs wieder holung ausgerichtet und im Hinblick auf das Ausbildungsziel unerlässlic h . Mithin befinde sich
A.___ noch in Ausbildung ( Urk. 1 , vgl. auch Urk. 10/ 171 ). 4.
Unbestritten ist, dass A.___
von Mai 2013 bis und mit 3 1. Juli 2017 eine n Lehrgang zum Architekturzeichner EFZ bei der C.___
AG
absolviert e ( Urk. 10/122, vgl. auch Urk. 10/132, Urk. 10/152 , Urk. 10/165 ) , die praktische Lehrabschlu ssprüfung 2017 indes nicht bestand und daraufhin ein Praktikum bei der B.___ aufnahm . Strittig und zu prüfen bleibt der Anspruch auf eine Kinderrente über den 3 1. Juli 2017 hinaus und damit im Zusammenhang die Frage, ob das Praktikum bei der B.___ AG als Ausbildung im Sinne von Art. 49bis AHVV zu qualifi zieren ist
(vgl. E. 2.2 ff. ).
E. 5 .3
Soweit das Bundesgericht i n BGE 140 V 314 erwog, ein im Anschluss an das Nichtbestehen der Lehrabschlussprüfung in der gleichen Branche aufge nomme nes Praktik um könne unter den gegebenen Umständen als Ausbildung im Sinne von Art. 49 bis AHVV qualifiziert werden, so muss dies auch vorliegend gelten . Zunächst dient d as Praktikum
bei der B.___ AG
der Vorbereitung auf die zu wiederholende praktische Lehrabschlussprüfung und damit dem Aus bildungsziel . Sodann
ist
es hinsichtlich des angestrebten Ausbildungserfolges faktisch notwendig und unabdingbar. Insbesondere setz e n
die im Hinblick auf die Prüfungsrepetition zu verbessernden praktischen Fähigkeiten den Zugang zur branchenspezifischen CAD-Software voraus . Dass mit dem Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht bestand , die angestrebte Ausbildung erfolgreich abzu schliessen, i st unbestritten und ergibt sich zwangslos aus dem maximal bis zum nächsten Prüfungstermin befristeten Anstellungsverhältnis (vgl.
Urk. 10/169 ) . D a mit ist auch gesagt , dass das Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert
(vgl. E. 2 .4) . Schliesslich weist
auch der deutlich reduzierte Prakti kumslohn auf den im Vordergrund stehenden Ausbildungscharakter hin. Daran ändert
auch nichts, dass A .___ während des Praktikums bei der B.___ AG keinen Schulunterricht besucht . Hat er doch sowohl die Berufsmittelschule als auch die theoretische Lehrabschlussprüfung erfolgreich bestanden und ist nach dem Gesagten jedenfalls nicht einsichtig , inwiefern ein em im Anschluss an d as alleinige Nichtbestehen der praktischen Lehrab schluss prü fung aufgenommenen Praktikum – im Unterschied zum Sachverhalt, der dem unter E. 4.2 zitierten Bundesgericht s entscheid (BGE 140 V 314) zugrunde lag
– der Ausbildungscharakter a bgesprochen werden sollte .
E. 6 .
In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügu ng der Beschwerde gegnerin vom 2 2. Dezember 2017 ( Urk.
2) demnach
aufzuheben, und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2017 bis zum 3 1. Dezem ber 2017 resp. bei nachgewiesener Verlängerung des Praktikums ver trages bis zum 3 0. Juli 2018 Anspruch auf eine Kinderrente der Inval iden ver siche rung hat .
E. 7 .
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfah rens aufwand festzulegen, vorliegend auf Fr. 600.-- anzusetzen und der unter liegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 2. Dezember 2017 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwer deführerin vom
1. August 2017 bis zum 3 1. Dezember 2017 resp.
b ei nachgewiesener Verlängerung des Praktikumsvertrages bis zum 3 0. Juli 2018 Anspruch auf eine Kinderrente der Invalidenvers icherung hat . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin VogelHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00033
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom
26. November 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Die 1957 geborene X.___ bezog seit dem 1. Februar 2008 eine ganze Invalidenrente basierend a uf einem Invaliditätsgrad von 72 % ,
zuzüglich einer akzessorische n Kinderrente für den 1996 geborenen Sohn
A.___
( Urk. 10 /48 , Urk. 10/59 ff. , vgl. auch Urk. 10/74, Urk. 10/80, Urk. 10/84, Urk. 10/102 ).
Anfangs 20 14 teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , der Versicherten mit, der Anspruch auf eine Kinderrente erlösche bei E rreichen der Volljährigkeit, soweit kein Ausbildungsnachweis ein gereicht werde ( Urk. 10/120). Nachdem die Versicherte
eine Bescheinigung über die Ausbildung bzw. die aktuel le berufliche Sit uation von A.___
eingereicht hatte (Urk. 10/122 , Urk. 10/132 ), richtete die Ausgleichskasse die Kinderrente weiterhin aus (vgl. Urk. 10/142). Im Juni 2015
und 2016 stellte
die Ausgleichskasse der Versicherten die Einstellung der Zahlung der K inderrente in Aussicht, da A.___ die Ausbildung im Juli 2015 resp. Juli 2016 beende (Urk. 10/151 , Urk. 10/158 ). Die Versicherte
erbrachte jeweils aktuelle
Aus bildung snachweise (Urk. 10/152 , Urk. 10/159 ) , woraufhin die Ausgleichs kasse die Kinderrente weiterhin ausrichtete (vgl. Urk. 10/156 ,
Urk. 10/163 ). Im Juli 2017 teilte die Ausgleichskasse der Versicherten abermals mit, die Kinderrente werde eingestellt, da A.___ seine Ausbildung im Juli 2017 beende . Die Kinderrente werde
deshalb im Juli 2017 letztmals ausbezahlt ( Urk. 10/165). Mit Schreiben vom 3 0. August 2017 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, A.___ habe die praktische Lehrabschlussprüfung 2017 nicht be standen. Derzeit absolviere er ein Pra kti kum in einem Architekturbüro. Mithin sei er noch immer in Erstausbildung ( Urk. 10/168 f.). Am 2 1. September 2017 stellte sich die IV-Stell e auf den Standpunkt , beim vorliegenden Praktikum handle es sich nicht um
eine anerkannte Ausbildung, weshalb die Voraus set zung en für eine Kinderrente nicht mehr erfüllt seien ( vgl. Urk. 10/170) . Ent spre chend verneinte sie n ach durch geführtem Vorbescheidver fahren ( Urk. 10/174, Urk. 10/177 ) mit Verfügung vom 2 2. Dezember 2017 einen Anspruch auf eine Kinderrente (über den 3 1. Juli 2017 hinaus, Urk. 2) . 2. Dagegen erhob X.___ am 9. Januar 2017 (recte: 9. Januar 2018, eigenhändig gezeichnet mit Eingabe vom 1 9. Januar 2018, Urk. 6, vgl. Verfü gung vom 1 5. Januar 2018, Urk. 4) Beschwerde mit dem (sinngemässen) Antrag, es sei ihr (über den 3 1. Juli 2017 hinaus) weiterhin eine Kinderrente für die Dauer der Ausbildung von A.___ auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerde antwort vom 1 2. Februar 2018 schloss die Beschwer degegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 ), was der Beschwerdeführerin am 1 3. Februar 20 18 mit geteilt wurde (Urk. 11). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1
Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben in Anwendung von Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinter lassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Zweck der Kinderente ist die Förderung der beruflichen Ausbildung, indem das volljährige Kind eines invaliden Elternteils durch die Invalidität eines Elternteils in seinem beruflichen Weiterkommen nicht behindert sein soll (BGE 139 V 122 E. 4.3).
Indem Art. 35 Abs. 1 IV G den Kinderrentena nspruch davon abhängig macht, ob das Kind im Falle des Hinterlassenseins eine AHV-Waisenrente geltend machen könnte, erweist sich die Waisenrentenberechtigung nach Art. 25 des Bundesge setz es über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) IV-rechtlich als massgeblich, insbesondere betreffend die Entstehungs- und Erlöschungsgründe (Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Art. 35 N 2).
Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, daue rt der Rentenanspruch nach Art. 25 Abs. 5 AHVG bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 2 5. Altersjahr. 2.2
Der Bundesrat hat von der ihm im zweiten Satz von Art. 25 Abs. 5 AHVG eingeräumten Kompetenz zur Definition der Ausbildung mit dem 2011 in Kraft getretenen Art. 49 bis
der Verordnung über die Alters- und Hinterlassen en ver sicherung (AHVV) Gebrauch gemacht.
Gemäss Art. 49 bis AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grund lage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch aner kannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Be rufs ab schluss vorbereitet oder eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schul unterricht enthalte n (Abs. 2). Nicht als in Ausbil dung gilt ein Kind, wenn es ein durchschni ttliches monatliches Erwerbsein kommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Abs. 3).
Die Bestimmung des Art. 49 bis
Abs. 1 AHVV besitzt keinen abschliessenden Charakter ; der Ausbildungsbegriff ist weit zu verstehen (BGE 140 V 314 E. 4.3.1 ). 2.3
Die systematische Vorbereitung auf ein Ausbildungsziel im Sinne von Art. 49 bis AHVV erfordert gemäss der Wegleitung des BSV über die Renten in der Eidge-nössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL), dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen ( Rz .
3359). 2.4
Ein Praktikum wird als Ausbildung anerkannt, wenn es gesetzlich oder regle mentarisch für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung vorausgesetzt ist, oder zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird (RWL ,
Rz . 3361). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so wird ein Praktikum trotzdem als Ausbildung anerkannt, wenn es für eine bestimmte Ausbildung faktisch geboten ist und mit dem Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren (BGE 139 V 209) und das Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert (BGE 140 V 299). Nicht verlangt wird indes , dass das Kind während eines Praktikums schulischen Unterricht besucht (RWL, Rz . 3362). 2.5
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Ent schei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Mit hin weicht das Gericht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs weisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar stellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 140 V 314 E. 3.3, 139 V 122 E. 3.3.4, je mit Hinweisen). 3 . 3 .1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt , A.___ habe seine Ausbildung mit dem Ende der üblichen Lehrze it im Juli 2017 abge schlossen. Beim fragliche n Praktikum handle es sich nicht um eine Ausbildung, zumal A.___
dabei keinen Schulunterricht besuche. Mithin sei der erforderliche überwiegende Ausbildungscharakter
nicht ausgewiesen. D as Prakti kum sei für die Ausbildung zum Zeichner EFZ Fachrichtung Architektur auch nicht faktisch geboten. Zudem absolviere
A.___ das Praktikum nicht in seinem Lehrbetrieb ( Urk. 2, Urk. 9). 3 .2
Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, A.___ werde die nicht bestandene praktische Lehrabschlussprüfung im Sommer 2018 wiederholen. Das Praktikum bei der B.___ AG sei auf die Prüfungs wieder holung ausgerichtet und im Hinblick auf das Ausbildungsziel unerlässlic h . Mithin befinde sich
A.___ noch in Ausbildung ( Urk. 1 , vgl. auch Urk. 10/ 171 ). 4.
Unbestritten ist, dass A.___
von Mai 2013 bis und mit 3 1. Juli 2017 eine n Lehrgang zum Architekturzeichner EFZ bei der C.___
AG
absolviert e ( Urk. 10/122, vgl. auch Urk. 10/132, Urk. 10/152 , Urk. 10/165 ) , die praktische Lehrabschlu ssprüfung 2017 indes nicht bestand und daraufhin ein Praktikum bei der B.___ aufnahm . Strittig und zu prüfen bleibt der Anspruch auf eine Kinderrente über den 3 1. Juli 2017 hinaus und damit im Zusammenhang die Frage, ob das Praktikum bei der B.___ AG als Ausbildung im Sinne von Art. 49bis AHVV zu qualifi zieren ist
(vgl. E. 2.2 ff. ). 5 . 5 .1
Der aktenkundige Praktikums vertrag
zwischen A.___
und der B.___ AG
datierend vom 2 8. August 2017 wurde befristet bis
zum 31. Dezember 2017 , mit der Option zur Verlängerung bis Ende Juli 201 8. Bei einem Arbeitspensum von 100 %
betrug der
Monatslohn
Fr. 1'200. -- ( Urk. 10/169). 5 .2
In BGE 140 V 314 ging es um einen angehenden Hochbauzeichner, welcher die Lehrabschlussprüfung nicht bestanden hatte . Bis zur Wi e derholung der Lehrab schlussprüfung trat er in der gleichen Branche eine Praktikumsstelle an. Gleich zeitig besuchte er als Repetent die Berufsfachschule. Das Bundesgericht hielt dazu fest, ein Lehrverhältnis sei zwar mit Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer grundsätzlich beendet, weshalb die Vertragsparteien nicht verpflichtet sind, dieses bei nicht bestandener Lehrabschlussprüfung zu verlängern. Es k ö nn e jedoch im Hinblick auf spätere Berufs- und Weiterbildungsmöglichkeiten nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden, dass es als konsequentes u nd sinnvolles Ziel anzusehen sei , die durchlaufene Ausbildung erfolgreich mit dem Erhalt des Fähigkeits aus weises abzuschliessen, was e ine Prüfungswiederholung bedinge. Diese sei frühes ten s in einem Jahr nach dem Nichtb estehen möglich. Zu einer sorgfältigen Vorbereitung mit guter Aussicht auf eine erf olgreiche Prüfungsrepetition sei bei nicht ausreichenden Ergebnissen im praktischen Bereich oder bei ungenügenden Noten im Schulunterricht des Berufsfachs zweifellos die vertiefte praktische Be schäftigung in einem Betrieb der Branche mit erneutem Schulunterricht zur Ziel erreichung nicht nu r angebracht, sondern faktisch geboten. Damit habe es sich beim fraglichen Praktikum um eine systematische Vorbereitung auf den zu wiederholenden Berufsbildungsabschluss im Sinne der Absolvierung eines weite ren Lehrjahres gehandelt. Ob diese vertiefte Tätigkeit im Betrieb mit berufskund lichem Schulunterricht nach nichtbestandener Lehrabschlussprüfung im Kleid eines (verlängerten oder neuen) Lehrverhältnisses oder eines als Praktikum be zeichneten Arbeitsverhältnisses stattfinde , sei letztlich unerheblich, da der Aus bildungscharakter vorliegend so oder anders zu bejahen sei (E. 4.3.2 f.). 5 .3
Soweit das Bundesgericht i n BGE 140 V 314 erwog, ein im Anschluss an das Nichtbestehen der Lehrabschlussprüfung in der gleichen Branche aufge nomme nes Praktik um könne unter den gegebenen Umständen als Ausbildung im Sinne von Art. 49 bis AHVV qualifiziert werden, so muss dies auch vorliegend gelten . Zunächst dient d as Praktikum
bei der B.___ AG
der Vorbereitung auf die zu wiederholende praktische Lehrabschlussprüfung und damit dem Aus bildungsziel . Sodann
ist
es hinsichtlich des angestrebten Ausbildungserfolges faktisch notwendig und unabdingbar. Insbesondere setz e n
die im Hinblick auf die Prüfungsrepetition zu verbessernden praktischen Fähigkeiten den Zugang zur branchenspezifischen CAD-Software voraus . Dass mit dem Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht bestand , die angestrebte Ausbildung erfolgreich abzu schliessen, i st unbestritten und ergibt sich zwangslos aus dem maximal bis zum nächsten Prüfungstermin befristeten Anstellungsverhältnis (vgl.
Urk. 10/169 ) . D a mit ist auch gesagt , dass das Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert
(vgl. E. 2 .4) . Schliesslich weist
auch der deutlich reduzierte Prakti kumslohn auf den im Vordergrund stehenden Ausbildungscharakter hin. Daran ändert
auch nichts, dass A .___ während des Praktikums bei der B.___ AG keinen Schulunterricht besucht . Hat er doch sowohl die Berufsmittelschule als auch die theoretische Lehrabschlussprüfung erfolgreich bestanden und ist nach dem Gesagten jedenfalls nicht einsichtig , inwiefern ein em im Anschluss an d as alleinige Nichtbestehen der praktischen Lehrab schluss prü fung aufgenommenen Praktikum – im Unterschied zum Sachverhalt, der dem unter E. 4.2 zitierten Bundesgericht s entscheid (BGE 140 V 314) zugrunde lag
– der Ausbildungscharakter a bgesprochen werden sollte . 6 .
In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügu ng der Beschwerde gegnerin vom 2 2. Dezember 2017 ( Urk.
2) demnach
aufzuheben, und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2017 bis zum 3 1. Dezem ber 2017 resp. bei nachgewiesener Verlängerung des Praktikums ver trages bis zum 3 0. Juli 2018 Anspruch auf eine Kinderrente der Inval iden ver siche rung hat . 7 .
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfah rens aufwand festzulegen, vorliegend auf Fr. 600.-- anzusetzen und der unter liegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 2. Dezember 2017 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwer deführerin vom
1. August 2017 bis zum 3 1. Dezember 2017 resp.
b ei nachgewiesener Verlängerung des Praktikumsvertrages bis zum 3 0. Juli 2018 Anspruch auf eine Kinderrente der Invalidenvers icherung hat . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin VogelHediger