Sachverhalt
1.
1.1
Die 1963 geborene X.___ , ohne Berufsausbildung, Mutter zweier 1987 und 1990 geborener Söhne, arbeitete seit dem
1. September 2010 bei der Y.___
GmbH als Betriebsmitarbeiterin . Nach längerer Arbeitsun fähigkeit wurde ihr die Stelle auf den 31. Januar 2014 gekündigt (letzter Arbeits tag:
15. April 2013 ;
Urk. 6/14 ).
Z uvor war die Versicherte zumeist als Hilfsarbei terin in verschiedenen Branchen tätig ( Urk. 6/2- 4 , Urk. 6/37/2-3 ). Am 20. No vember 2013 (Eingangsdatum) meldete sie sich, unter Hinweis auf Tennisarm und psychische Belastung , bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/8 ). Daraufhin tätigte die IV-Stelle medizi nische sowie erwerbliche Abklärungen ( vgl. Urk. 6/12- 20 ) und zog in diesem Rahmen unter anderem die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 6/15 , Urk. 6/20 ). Zudem stellte die Krankentaggeldver sicherung der IV-Stelle ein von med. pract .
Z.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, am 11. März 2014 erstattetes psychiatrisches Gutachten zu (Urk. 6/16). Zwischen dem 8. Oktober 2014 und dem 25. Februar 2015 unterzog sich die Ver sicherte diversen Infiltrationen der Lendenwirbelsäule
(medial branches L3 bis L5 ; Urk. 6/29/3-5, Urk. 6/29/9) sowie verschiedenen Operationen an beiden Armen (vgl. Urk. 6/19/6-7, Urk. 6/37/23 -24 ). 1.2
Mit Mitteilung vom 4. Mai 2015 setzte die IV-Stelle die Versicherte über die Kos tenübernahme sowie die Ausrichtung eines Taggeldes für eine Potenzialabklä run g bei der Institution A.___ , B.___ Arbeitsintegration, vom 19. Mai bis am 18. Juni 2015 in Kenntnis (Urk. 6/39 -40 , Urk. 6/46 , vgl. Urk. 6/48 ). Vom 21. Juli bis am 14. August 2015 befand sich die Versicherte in der Klinik C.___ in stationärer Behandlung (Urk. 6/52). Mit Mitteilung vom
2. September 2015 leis tete die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 21. Sep tember bis am 18. Dezember 2015, inklusive Ausrichtung eines Taggeldes (Urk. 6/53-54 , Urk. 6/56 , vgl. Urk. 6/70/4-7 ).
Am 2. Dezember 2015 informierte die IV-Stelle die Versicherte über die Kostengutsprache für ein Aufbautraining vom 19. Dezember 2015 bis am 17. Juni 2016 und den währenddessen bestehen den Taggeldanspruch (Urk. 6/64-65 , Urk. 6/67 , vgl. Urk. 6/82 ). Während des Auf bautrainings wurde die Versicherte bei der
D.___ AG eingesetzt (Urk. 6/66/3). Da sich die Versicherte nicht im Stande sah, ihre Arbeitsfähigkeit während des Aufbautrainings zu steigern, wurde die Massnahme per 8. April 2016 vorzeitig beendet (Urk. 6/79 , vgl. Urk. 6/80/4 -5 ). Per 11. April 2016 wurde die Versicherte als Aushilfsangestellte bei der D.___ AG in einem Teilzeit-Pensum auf Stundenlohnbasis angestellt , wobei sie dort 2 x 2 Stunden pro Tag, somit 20 Stunden pro Woche, arbeitet (Urk. 6/78). Mit Vorbescheid vom 1. Juli 2016 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegeh rens in Aussicht (Urk. 6/88). Nach erhobenem Einwand (Einwand vom
11. Juli 2016 , Urk. 6/90 ; Einwandbegründung vom
13. September 2016 , Urk. 6/93) gab die IV-Stelle am 21. November 2016 bei der Medizinischen Abklärungsstelle E.___
( Medas ) ein polydisz iplinäres Gutachten (Allgemeine
Innere Me dizin, Rheumatologie, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie ) in Au ftrag (Urk. 6/98, vgl. Urk. 6/102 ) . Das Gutachten wurde am 9. Februar 2017 erstattet (Urk. 6/105).
Dazu nahm die Versicherte am 1 4. Juni 2017 Stellung und reichte den Bericht von Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, der mul tidisziplinären Schmerzklinik am Spital G.___ , vom 8. Juni 2017 zu de n Akten ( Urk. 6/110 und Urk. 6/1 11).
Mit Verfügung vom 20. November 2017 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten ab (Urk. 6/113 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 8. Januar 2018 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 20. November 2017 sei aufzuheben und es sei ihr ab April 2014 eine ganze Rente und ab März 2016 bis auf weiteres eine Dreiviertelsrente der Invalidenversic herung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 ). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten Urk. 6/1-116), was der Beschwerdeführerin mit Verfü gung vom 5. Februar 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 7). Mit Eingabe vom 17. Mai 2018 nahm die Beschwerdeführerin erneut zur Sache Stellung und reichte drei ärztliche Berichte von Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Chirurgie und Handchirurgie , datiert vom 12. Februar, 10. April und 9. Mai 2018, ein (Urk. 9/1-3). Diese Unterlagen wurden der Beschwerdegegnerin am 23. Mai 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 10). 3.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetz es über den Allge meinen Tei l des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung , IVG ).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
1.2.1
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo raus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2.2
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines ren tenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Durchführung eines strukturiertes Beweisverfahren bleibt jedoch dort ent behrlich, wo im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsun fähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen ge genteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus an de ren Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 418 E.
7.1). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der
Verordnung über die Invali denversicherung, IVV ) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revi sionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeit punkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog an wendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsände rung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bun desgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis ). 1. 6
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen ei nander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Admi nistrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; Urteil 9C_823/2018 vom 1 1. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). Zweck interdiszipli närer Gutachten ist es, alle relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erfassen und die sich daraus je einzeln ergebenden Einschränkungen der Arbeits fähigkeit in ein Gesamtergebnis zu fassen (BGE 137 V 210 E. 1.2.4; SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 [I 514/06] E. 2.1). Dasselbe gilt mit Blick auf die mitunter schwierige Abgrenzung der im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG versicherten Zustände von in validitätsfremden Faktoren. Der abschliessenden, gesamthaften Beurteilung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit kommt dann grosses Gewicht zu, wenn sie auf der Grundlage einer Konsensdiskussion der an der Begutachtung mitwir kenden Fachärzte erfolgt (BGE 143 V 124 E. 2.2.4 mit Hinweisen). 2. 2.1
Umstritten und zu klären ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung. 2.2
Die Beschwerdegegnerin führt in der angefochtenen Verfügung aus, es ergebe sich zwar
eine Einschränkung von 30 % aufgrund eine s erhöhten Pausenbedarf s . Dieser sei allerdings auf die Schmerzstörung zurückzuführen, welche nicht derart stark ausgeprägt sei, dass von psychiatrischer Seite her eine eigenständige Er krankung mit wesentlichem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit begründet werden könne. Gesamtmedizinisch liege weiterhin eine volle Arbeitsfähi gkeit in ange passter Tätigkeit vor. Es bestehe ein IV-Grad von 27 % (Urk. 2). 2 .3
Dahingegen stellt sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Stand punkt,
es sei gesamthaft von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Auf das Medas -Gutachten könne – aus verschiedenen Gründen (vgl. Urk. 1 S. 4-7) – nicht abgestellt werden. Mit ihrer aktuellen Festanstellung bei der D.___
AG schöpfe sie die ihr verbliebene Restarbeitsfähigkeit voll aus (Urk. 1 S. 7).
3. 3. 1
Die medizinische n Akten betreffend den Zeitraum vor der Begutachtung wurde n im polydisziplinären Gutachten der Medas vom 9. Februar 2017 zusammenge fasst (Urk. 6/105/2-8 ) , weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiederge geben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen .
Gestützt auf die Untersuchungen in den einzelnen Fachgebieten stellten die Me das-Gutachter in ihrer Gesamtbeurteilung folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/105/ 19 ): - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) bei Status nach multiplen Voroperationen am Ellbogen und Unterarmbereich beidseits - Revision bei b eginnender Beugesehnenscheidenph legmone Dig . II rechts am 02.12.2010 - Status nach Denervation einer Epicondylopathia humeroradialis rechts (nach Wilhelm) am 13.08.2013 - Operation bei Epicondylitis humeroradialis rechts, Dekompression Ner vus medianus in der Pronator
teres -Loge rechts am 08.10.2014 - Operation eines Pronator
teres -Syndrom links, Kubitaltunnelsyndrom links am 13.02.2015 - Hämatomevakuation , Drainage bei tiefem Hämatom links nach Dekom pression Pronator
teres -Loge (13.02.2015) am 25.02.2015 Daneben wurden folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 6/105/19): - Leichtgradig ektivierter
Hallux valgus links - Leichte Schulterschmerzen links ohne Funktionseinschränkung, kein Im pingementsyndrom - Aktenanamnestisch Hypothyreose
Es liege ein Zustand nach multiplen Operationen beider Unterarme seit dem Jahr 2010 vor, wobei auffalle, dass die operativen Eingriffe auch bei elektrophysiolo gischen Normalwerten oder nicht stark ausgeprägter Symptomatik erfolgt seien . Hinweise auf ein nicht-organisches Schmerzgeschehen sowie d ie psychiatrische Angabe, dass unter allen Umständen verhindert werden müsse , dass ohne ganz klare Indikationen weitere Operationen durchgeführt würden, hätten auf chirur gisch-orthopädischer Seite keine Beachtung gefunden. Zusätzlich zu den thera pieresistenten Schmerzen im Bereich der Arme bestünden gemäss Vorakten auch Beschwerden im Bereich der unteren Wirbelsäule bei degenerativen Veränderun gen . Von psychiatrischer Seite her sei im Jahr 2014 eine mittelschwere depressive Erkrankung diagnostiziert und ambulant wie auch stationär behandelt worden (Urk. 6/105/18). Aktuell würden die Schmerzen im Bereich beider Unterarme so wie der Lendenwirbelsäule im Vordergrund des Krankheitserlebens der Beschwer deführerin stehen. Sowohl von rheumatologischer wie von neurologischer Seite her könnten allerdings keine eindeutigen somatischen Ursachen identifiziert wer den, welche die ausgeprägten Schmerzen erklären könnten. Dies treffe sowohl für die Beschwerden in den Unterarmen wie auch für die Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule zu. Gesamt gutachterlich und übereinstimmend mit den medizi nischen Vorakten werde von einem kombinierten somatisch/psychiatrischen Krankh eitsgeschehen ausgegangen. Die i m Jahr 2014 diagnostizierte depressive Erkrankung sei mittlerweile remittiert, wie dies unter entsprechender Behandlung auch zu erwarten gewesen sei. Die funktionellen Einschränkungen würden aus gesamt-medizinischer Sicht als deutlich abhängig von den konkreten Arbeitsbe dingungen beurteilt. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für körperliche leichte Arbeiten lasse sich gesamtmedizinisch nicht ausreichend begründen (Urk. 6/105/19).
Die Beschwerdeführerin besitze keine Berufsausbildung und sei in häufig wech selnden Arbeitsverhältnissen beschäftigt gewesen, so dass die Arbeitsfähigkeit allgemein formuliert würde ( Urk. 6/105/19). Aktuell sei sie seit kurzem in einem Arbeitsverhältnis im Stundenlohn und einem täglichen Pensum von vier Stunden bei der Firma D.___ AG angestellt. Zu den Aufgaben gehörten das Verteilen der Post sowie das Verarbeiten von Rechnungen. Es handle sich hierbei um eine körperlich leichte, teils sitzende, teils stehend-gehende Tätigkeit. Aus gesamtme dizinischer Sicht bestehe für diese Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit. Medizinisch nicht zumutbar seien repetitive Arbeiten mit einer Lasten handhabung von über 2-3 kg auf oder oberhalb von Schulterhöhe, vereinzelt sei eine Lastenhandhabung von 5-10 kg medizinisch möglich. Bis Gürtelhöhe sei eine Lastenhandhabung bis maximal 7.5 kg medizinisch zumutbar. Längerdau ernde Arbeiten auf oder oberhalb von Brusthöhe seien auch ohne Gewichte me dizinisch nicht möglich, ebenso keine Tätigkeiten mit fortgesetzten schwereren manuellen Halte- oder Greiffunktionen, Tätigkeiten mit Sicherungs- und Halte funktion sowie keine Tätigkeiten mit Vibrationen.
Psychisch belastende Arbeiten wie beispielsweise das Arbeiten unter Zeitdruck, im Dreischichtbetrieb oder mit hoher Verantwortung für Personal oder Sachwerte führe zu einer erhöhten men talen Beanspruchung, für derartige Tätigkeit wäre, abhängig von den konkreten Anforderungen, eine Einschränkung in Höhe von maximal 30 % aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs notwendig (Urk. 6/105/20). Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit sei auf Beginn des Jahres 2011 zu datieren, als es zu wiederholten operativen Eingriffen im Bereich der Arme mit postoperativ kompletter Arbeitsunfähigkeit gekommen sei. In diesem Punkt schliesse man sich den Attesten der behandelnden Ärzte an. Im weiteren Verlauf sei es im Jahr 2013 zum Auftreten einer depressiven Erkrankung gekommen. Arbeitsversuche in die sem Jahr seien nachvollziehbar krankheitsbedingt gesche itert. Ab Mitte des Jah res 2014 sei erneut
eine Teilarbeitsfähigkeit erreicht worden , wobei retrospektiv die genaue Höhe der Arbeitsunfähigkeit nicht näher angegeben werden könne. Es sei davon auszugehen, dass es bei gleichzeitig vorliegender depressiver Er krankung, chronischen beidseitigen Armschmerzen nach multiplen Operationen sowie Beschwerden bei degenerativer Erkrankung der Lendenwirbelsäule zu ge genseitig ungünstigen Wechselwirkungen gekommen sei mit einer Gesamtar beit s fähigkeit von deutlich unter 50 %. Erst Ende des Jahres 2015 (Bericht Ar beitsintegration vom 0 7. Dezember
2015) könne von einer stabilen 50%igen Ar beitsfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 6/105/20). Im Verlauf sei es zu einer weiteren Stabilisierung des Gesundheitszustandes gekommen, so dass die aktuell attestierte Arbeitsfähigkeit ab Datum des vorliegenden Gutachtens gelte. Von ei ner Verbesserung der Arbeitsfähigkeit im weiteren Verlauf sei nicht auszugehen. So seien die Beschwerden des Bewegungsapparates mittlerweile chronifiziert und könnten durch medizinische Massnahmen realistischerweise nicht in einem für eine Arbeitstätigkeit relevanten Umfang verbessert werden (Urk. 6/105/21). 3.2
Im Bericht von Dr. F.___ vom 8. Juni 2017, welchen die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung eingereicht hat, wurden folgende Diagnosen gestellt
(Urk. 6/110 /1 ): - Schmerzrelevante Diagnosen: - Chronische Schmerzen mit psychischen und somatischen Faktoren - Status nach multiplen Operationen am Ellbogen und Unterarm beidsei tig mit chronischen Schmerzen in beiden Armen - Begleiterkrankungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Probleme durch negative Kindheitserlebnisse / Differentialdiagnose: stressbedingte Hyperalgesie - Begleiterkrankungen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Chronische lumbale Schmerzen bei Osteochondrose L4/5 und Dis kushernie L4/5 - Rezidivierende depressive Episoden, aktuell in Remission - Hypothyreose Es bestünden belastungsabhängige Schmerzen beider Arme, chronische lumbale Schmerzen, im aktuellen Belastungsniveau nicht einschränkend . Die Gelenksbe weglichkeit sei uneingeschränkt, die Beweglichkeit der LWS leicht eingeschränkt. Hinsichtlich der Muskelkraft (Kondition)
sei die maximale Belastung sgrenze der Arme bei 2 Stunden am Stück, es seien keine Arbeiten über Schulterniveau mög lich. Die gesamte medizinische Einschränkung betrage 50 %. Durch Verlangsa mung (schmerzbedingt, kognitiv, psychisch, medikamentös) bestehe eine Ein schränkung von 30 %. Die medizinische Einschränkung addiere sich nicht auto matisch mit der psychischen Einschränkung, lasse jedoch den Schluss zu, das s eine weitere Steigerung der Arbeitsbelastung über 50 % nicht realisiert werden könne. Da die Schmerzen nur nach Belastung auftreten würden und kein thera peutisches Verbesserungspotential vorhanden sei, seien keine Erhaltungsthera pien notwendig (Urk. 6/110/4-5). Eine leichte Arbeit von 2 mal 2 Stunden (Post verteilen, PC Arbeit) gehe gerade so ohne Schmerzverstärkung. Schwere Haushaltarbeiten würden durch die Söhne übernommen und schwere Sachen von den Söhnen eingekauft. Es bestehe eine geschätzte Einschränkung im Haushalt von 30 %. Die Patientin habe sich in der Situation mit der momentanen Belastung arrangiert. Eine Steigerung der Arbeits belastung sei im Arbeitsversuch glaubhaft nicht über 50 % möglich gewesen. Von weiteren operativen Therapien im Armbereich sei, wenn immer möglich abzuse hen. Die psychische Stabilität sei bei der Patientin fragil, die psychosoziale Situ ation chronifiziert. Es sei langfristig mit keiner Steigerung der Arbeitsfähigkeit über 50 % zu rechnen (Urk. 6/110/6-7). 4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin stützt ihre n rentenablehnende n
Entscheid massgeblich auf das Medas -Gutachten vom
9. Februar 2017 ( Urk. 2 S. 2).
Das Medas -Gutachten vom
9. Februar 2017
wurde in Kenntnis der Vorakten er stattet (Anamnese; Urk. 6/105/2-12), ist für die streitigen Belange umfassend, be ruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen (Urk. 6/105/15-16 ,
Urk. 6/105/28-30, Urk. 6/105/37-39 , Urk. 6/105/43-44),
setzt sich mit den ge klagten Beschwerden sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander (Urk. 6/105/14-18 , Urk. 6/105/26-28, Urk. 6/105/35-37 , Urk. 6/105/41-43 ) und
leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein (Urk. 6/105/18-21 , Urk. 6/105/31-33, Urk. 6/105/39-40 , Urk. 6/105/44-46 ). Da mit erfüllt das Gutachten grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforde rungen an eine beweiskräftige medizinische
En tscheidgrundlage (vgl. E. 1.6 ). 4.2 4.2 .1
Die Beschwerdeführerin erachtet das Medas -Gutachten aus verschiedenen Grün den als nicht beweiskräftig (Urk. 1 S. 4-7 ). 4.2 .2
Die Beschwerdeführerin bringt vor, d as Medas -Gutachten weise bei Durchsicht der einzelnen Teilgutachten Widersprüche und Inkonsistenzen auf . Im psychiat rischen Teilgutachten von Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, werde eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % attestiert, welche in der Gesamtbeurteilung nur für entsprechend belastende Arbeiten übernommen werde. Zudem treffe auch die Aussage des Psychiaters, wonach sie sich momentan keiner Psychotherapie unterziehe , was darauf hinweise, dass die aktuelle Proble matik nicht sehr ausgeprägt sei , nicht zu. Wegen nach wie vor bestehender Pani kattacken sei sie weiterhin mit einer Frequenz von einmal pro Monat bei m Psy chiater med. pract . J.___ in Behandlung , ein Leidensdruck bestehe somit nach wie vor. Nebenbei sei auf die Untersuchungsdauer von nur gerade 1 Stunde und 10 Minute n hingewiesen (Urk. 1 S. 5 Rn 15-20).
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin
hat auch Dr. I.___ der auf psychiatrischem Fachgebiet gestellten Diagnose einer chronischen Schmerzstö rung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F 45.41) keine Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit bei gemessen (vgl. Urk. 6/105/44). Der psychiat rische Gutachter stellte eine Häufung von belastenden Lebensumständen, na mentlich Traumatisierungen in der Kindheit und Jugend, und anamnestisch psy chische Störungen (Suchterkrankung und depressive Phasen) fest (Urk. 6/105/45). Die Vielzahl von psychiatrischen Aspekten – welche keinen direkten Zusammen hang untereinander hätten – führe zwar zu einer erhöhten Vulnerabilität, mit etwas längeren Erholungsphasen liege aber keine Psychopathologie vor (Urk. 6/105/46). Gestützt auf diese Feststellung kamen die Gutachter in ihrer Kon sensbeurteilung zum Schluss, gesamt-medizinisch würde unter Beachtung des Belastungsprofils keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehen und die Ein schränkung von 30 % – aufgrund des vermehrten Pausenbedarfs – beziehe sich nur auf psychisch belastende Arbeiten (Arbeiten unter Zeitdruck, im Dreischicht betrieb oder mit hoher Verantwortung für Personal oder Sachwerte, was zu einer erhöhten mentalen Beanspruchung führt; Urk. 6/105/20). Da der psychiatrische Gutachter keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert hat, wohl aber eine erhöhte Vulnerabilität feststellte, lässt sich ein Widerspruch zwischen dem psychiatrischen Teilgutachten und der Gesamtbeurteilung nicht ausmachen.
Der Beschwerdeführerin ist insofern zuzustimmen, als sich die Feststellung von Dr. I.___ , die ambulante Psychotherapie sei aufgegeben worden, als ungenau erweist. Da die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben lediglich einmal pro Monat ihren Psychiater aufsuchte, um «ihren Frust abzuladen» (Urk. 6/105/27), erscheint fraglich, ob es sich dabei um eine eigentliche Psychotherapie handelt. Wie Dr. I.___ festhielt, ist in psychischer Hinsicht jedenfalls kein erheblicher Leidensdruck auszumachen. Es bestehe eine Fokussierung auf die körperlichen Aspekte. Daher könne das Arbeitsintegrationspotenzial durch eine Intensivierung der Psychotherapie kaum verbessert werden ( Urk. 6/105/47). Die beanstandete Ungenauigkeit vermag keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Gutachtens zu begründen.
Die Untersuchungsdauer – wie auch der Gutachtensumfang – liegt r echtspre chungsgemäss im Ermessen des medizini schen Experten. Für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens ist er nicht entscheidend. Vielmehr kommt es darauf an, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_626/2017 vom 17. Oktober 2017 E. 3.2.1 mit Hin weisen), was vorliegend der Fall ist. 4.2 .3
Im Weiteren wendet die Beschwerdeführerin gegenüber dem Medas -Gutachten ein, die Feststellung des rheumatologischen Gutachters, wonach die chronischen Schmerzen an beiden Ellenbogen und Unterarmen heute organisch nicht mehr erklärbar seien, bedeute nicht, dass sie nicht gleichwohl unter starken Schmerzen leide. Der Gutachter lasse hier eine Auseinandersetzung mit den Wechselwirkun gen von psychischen und somatischen Aspekten vermissen (Urk. 1 S. 5 f.
R n 21). Im zusammenfassenden Gutachten fehle sowohl eine interdisziplinäre Gesamtbe urteilung wie auch eine Auseinandersetzung mit anderslautenden Beurteilungen. So verweise insbesondere Dr. med. K.___ , Facharzt FMH für Rheumatolo gie, in seinem Gutachten lediglich auf einen längst überholten Bericht von Dr. med.
L.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie, in dem dieser (nach monatelanger Attestierung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit) per Ende 2013 die Wiederaufnahme der Arbeit empfohlen habe . Daneben werde nur noch die (angeblich nicht weiter begründete) Beurteilung von Dr. H.___ erwähnt, der die aktuell ausgeübte berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin in einem 50 %-Pensum als sinnvoll erachte, weil die Belastungsgrenze sonst überschritten werde. Keine Erwähnung fänden alle anderen Berichte von Dr. H.___ und insbeson dere auch die Beurteilung der M.___ -Klinik vom 3. Juli 2014, wonach an d er Belastungsintoleranz der Arme «kein Zw eifel» bestehe (Urk. 1 S. 6-7 Rn 24-25).
Im Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin anlässlich der rheuma tologischen Begutachtung geäusserten Schmerzen an beiden Ellenbogen und Un terarmen hat sich Dr. K.___ pflichtgemäss auch mit der Ätiologie der Schmerzen befasst und konnte – bei ausgedehnter Bildgebung (vgl. Urk. 6/105/30) – kein somatisches Korrelat zuordnen (vgl. Urk. 6/105/ 31) . Eine Diskussion der Wech selwirkungen von psychischen und somatischen Aspekten bildet – typischerweise wie auch vorliegend – Teil der poly disziplinären Gesamtbeurteilung. Gestützt da rauf haben die beteiligten Gutachter auf ein kombiniertes soma tisch/ psy - chiatrisches Krankheitsgeschehen und diagnostisch auf eine c hronische Schmerz - störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) ge schlossen (6/105/18-19).
Nichts für sich zu gewinnen vermag die Beschwerdeführerin mit dem Vorbringen, dem Medas -Gutachten mangle es sowohl an einer interdisziplinären Gesamtbe urteilung wie auch an einer Auseinandersetzung mit anderslautenden Beurteilun gen. Basierend auf einer Schlussbesprechung und vorgängig im Zirkulationsver fahren erarbeitetem Konsensfindungsprozess aller beteiligten Fachleute wurde im Medas -Gutachten eine Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähi gkeit vorgenommen (Urk. 6/105/18 -21). Zudem enthält das Gutachten
– wie bereits dargetan – eine ausführliche Anamnese (vgl. Urk. 6/105/2-12). Dass sich die Gutachter nur mit den ihrer Ansicht nach wesentlichen Vorberichten ausdrücklich auseinandersetz t en bildet Bestandteil ihres Ermessens und ist nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_531/2007 vom 3. Juni 2008 E. 2.2.1) .
4.3
Die Beschwerdeführerin
beruft sich zur Begründung ihres Standpunktes, wonach von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen sei, im Wesentlichen auf die Berichte von Dr. H.___ , die Stellungnahme von Dr. F.___ vom 8. Juni 2017 sowie die Berichte über die absolvierten Eingliederungsmassnahmen (Urk. 1 S. 4 Rn 13, Urk. 1 S.
6-7 Rn 25-27 ). Diese Berichte würden im Medas -Gutachten ausser Acht gelassen. Obwohl sie dies am 14. Juni 2017 beantragt habe, habe keine ergänzende Vorlage des Berichts von Dr. F.___ an die Gutachter und Rückfragen zu den Inkonsistenz en stattgefunden (Urk. 1 S. 4 Rn 13).
Was den Bericht von Dr. F.___ vom 8. Juni 2017 betrifft, kann auf die zu treffenden Ausführungen von Dr. med. N.___ , Facharzt für orthopädi sche Chirurgie und Traumatologie, regionaler ärztlicher Dienst (RAD), vom 3. Juli 2017 verwiesen werden ( Urk. 6/112/6). Demnach bestehen im Vergleich zum Gut achten nicht wesentliche Diskrepanzen in den Untersuchungsbefunden und Di agnosen, sondern in der Beurteilung der Auswirkungen der Schmer z störung auf die Arbeitsfähigkeit. Dr. F.___ legt seiner Beurteilung ein bio-psycho-soziales Konzept zugrunde (und kritisiert die seiner Ansicht nach zu restriktive versiche rungsmedizinische Beurteilung). Zudem gewichtet er die subjektiven Angaben und Einschätzungen der Beschwerdeführerin sehr stark (vgl. Urk. 6/110). Demge genüber hatten die Medas -Gutachter ihre Beurteilung nach den versicherungs medizinischen Grundsätzen vorzunehmen und zu berücksichtigen, dass für einen Anspruch auf Rentenleistungen ausschliesslich der durch den Gesundheitsscha den bewirkte Verlust der Erwerbsmöglichkeiten massgebend ist (vgl. BGE 142 V 106 E. 4.2). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizini schen Experten andererseits nicht zulässt, ein Administrativ- oder Gerichtsgut achten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (SVR 2017 IV Nr. 49 [9C_338/2016] E. 5.5; Urteil des Bundesgerichts 9C_654/2015 vom 1 0. Au gust 2016 E. 4.4 9C_175/2018 vom 1 6. April 2018 E. 3.3.1). Anders verhält es sich, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbrin gen, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt (oder ungewürdigt) geblie ben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (SVR 2017 IV Nr. 49 [9C_338/2016] E. 5.5; SVR 2008 IV Nr. 15 [I 514/06] E. 2.1.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_793/2016 vom 3. März 2017 E. 4.1.2 und 9C_353/2015 vom 2 4. November 2015 E. 4.1). Solche objektiv feststellbaren Gesichtspunkte werden von Dr. F.___ nicht vorgebracht, weshalb auch kein Anlass bestand, seinen Bericht den Gutachtern zur Stellungnahme vorzulegen.
D ie Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen ist
recht sprechungsgemäss nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädi gung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu be antworten (Urteil des Bundesgerichts 8C_334/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.2.1 mit Hinweisen) . Die Berichte der Eingliederungsfachleute lagen den Gutachtern bei ihrer Beurteilung vor (vgl. Urk. 6/105/8-9) und vermögen keine Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu erwecken. Dem Ab schlussbericht Aufbautraining der A.___ , B.___ Arbeitsintegration, vom 27. Ap ril 2016 lässt sich namentlich entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sah, die Leistungsfähigkeit kurz- bis mittelfristig zu steigern, weshalb das Aufbautraining vorzeitig beendet worden sei ( Urk. 6/82/3). Dass eine Leis tungssteigerung aus objektiven Gründen nicht möglich war, geht aus dem Bericht indessen nicht hervor, vielmehr trugen nach Einschätzung der Eingliederungs fachperson auch persönliche Umstände dazu bei (vgl. auch Urk. 6/80/3).
Bei den Akten finden sich sodann diverse Berichte des behandelnden Arztes Dr. H.___ , auf die sich die Beschwerdeführerin
in pauschaler Weise beruft (vgl. Urk. 1 S. 4 Rn 13) . Zu den mit Eingabe vom 17. Mai 2018 eingereichten Berich ten, datierend vom 12. Februar, 10. April und 9. Mai 2018 (Urk. 8-9 ), ist vorab zu bemerken, dass diese erst nach Erlass der – rechtsprechungsgemäss die zeitli che Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 130 V 445 E. 1.2 mit Hinweisen) – Verfügung vom 20. November 2017 verfasst wurden. Die den Berichten zugrundeliegenden Untersuchungen fanden ebenfalls erst im Nachgang zum Erlass der Verwaltungsverfügung statt , weshalb die Berichte keine Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation ermöglich en . Die Berichte sind demnach nicht zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_235/2016 vom 26. Januar 2017 E. 4.2 mit Hinwei sen). Im Be richt vom 1. April 2016 beurteilt Dr. H.___ die Situation als unverändert
und übernimmt die Ergebnisse aus dem Aufbautraining, wonach eine tägliche Ar beitsleistung von 2 mal 2 Stunden möglich sei , ohne die se Einschätzung mit der objektiven Befundlage abzugleichen ( vgl. Urk. 6/77). Die davor erstatteten Be richte von Dr. H.___
befassen sich nicht mit der Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin
(vgl. Urk. 6/19/8-9, Urk. 6/19/10-11, Urk. 6/19/12-13, Urk. 6/43 , U rk. 6/49/3-4 ). 4.4
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass weder die Einwände der Beschwerdeführerin noch die weiteren Unterlagen das Medas -Gutachten zu entkräften vermögen. Es liegen somit keine konkreten Indizien vor, welche g egen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. E. 1.6 ). Infolgedessen kann auf das Medas -Gutachten ab gestellt werden. 4.5
Bei der retrospektiven Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist die Beschwerdegegne rin vom Medas -Gutachten abgewichen, ohne dies weiter zu begründen. 4.5.1
Die Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug datiert vom 20. No vember 2013 (Urk. 6/8), weshalb ein allfälliger Rentenanspruch frühestens ab
1. Mai 2014 besteht (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG). Massgebend ist daher die Ar beitsfähigkeit ab Mai 2013 (Beginn der Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG). 4.5.2
Die Gutachter attestieren der Beschwerdeführerin zunächst eine Arbeitsunfähig keit von 100 % (ab Anfang des Jahres 2011). Sie begründen dies mit den wieder holt erfolgten operativen Eingriffen im Bereich der Arme, welche postoperativ zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Im Verlauf des Jahres 2013 sei zudem eine depressive Erkrankung aufgetreten, Arbeitsversuche in diesem Jahr seien krankheitsbedingt gescheitert. Ab Mitte des Jahres 2014 habe wieder eine Teilarbeitsfähigkeit bestanden. Die Gutachter sahen sich ausser Stande, die genaue Höhe der Arbeitsunfähigkeit näher anzugeben, gingen bei gleichzeitig vorliegender depressiver Erkrankung, chronischen beidseitigen Armschmerzen nach multiplen Operationen sowie Beschwerden bei degenerativer Erkrankung der Lendenwirbelsäule und bei gegenseitig ungünstigen Wechselwirkungen aber von einer Gesamtarbeitsfähigkeit von deutlich unter 50 % aus. Ab Ende des Jah res 2015 attestierten die Gutachter eine stabile Arbeitsfähigkeit von 50 % (vgl. Urk. 6/105/20). Med. pract . Z.___ stufte die Beschwerdeführerin in ihrem zuhanden der Krankentaggeldversicherung erstatteten psychiatrischen Gutachten vom 11. März 2014 gestützt auf eine mittelgradige Depression als im Begutachtungszeitpunkt zu 100 % arbeitsunfähig ein, erachtete eine Verbesserung des Zustandsbildes und einen stufenweisen Wiedereinstieg in ein den körperlichen Einschränkungen an gepasstes Tätigkeitsfeld aber unter einer adäquaten Therapie in spätestens 3 bis 6 Monaten als möglich (Urk. 6/16/ 10 -13). Die Beschwerdeführerin befand sich vom 28. April bis am 8. August 2014 in der O.___ in tagesklinischer psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung (vgl. Urk. 6/23/2). Dr. P.___ gelangte in seiner fachärztlichen Beurteilung für die O.___ vom 4. Juli 2014 zur Einschätzung, während der tagesklinischen Behand lung
b estehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Symptomatik im Rahmen einer mittelgradigen depressiven Episode. Eine berufliche Reintegrati onsmassnahme durch die IV werde grundsätzlich unterstützt, um die Chancen für den ersten Arbeitsmarkt zu erhöhen. Es werde eine erneute Überprüfung in den nächsten 3-6 Monaten empfohlen (Urk. 6/20/5). In seinem Bericht vom 28. Ok tober 2014 bestätigte Dr. P.___ eine mittelgradige depressive Episode sowie eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit für die Dauer der teilstationären Be handlung vom 28. April bis am 8. August 201 4. Er sah sich ausser Stande, eine prognostische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nach Austritt aus der Tagesklinik abzugeben. Um eine erfolgreiche berufliche Reintegration zu ermöglichen, emp fahl er eine schrittweise Steigerung des Arbeitspensums (Urk. 6/23/3-4). Da im Januar 2015 weitere operative Eingriffe in der Q.___ erfolgten (vgl. Urk. 6/29), nahm die Beschwerdegegnerin erst ab März 2015 Abklärungen betreffend Eingliederungsmassnahmen vor (vgl. Urk. 6/27, 6/30, 6/39 und 6/41). Vom 19. Mai bis 18. Juni 2015 wurde durch die A.___ , B.___ Arbeitsintegration , eine Potenzialabklärung, mit vier Stunden Präsenzzeit, vorgenommen ( Urk. 6/48). Vom 21. Juli bis am 14. August 2015 war die Beschwerdeführerin in der Klinik C.___ in stationärer Behandlung (Urk. 6/52). Am 21. September 2015 folgte das Belastbarkeitstraining resp. das Aufbautraining, welches bis zum vorzeitigen Abbruch am 8. April 2016 dauerte (vgl. Urk. 6/80). Die retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Medas -Gutachter er scheint aufgrund der vorliegenden Akten nachvollziehbar. 4.6
Zu prüfen bleibt, ob der Beurteilung der Gutachter auch unter Berücksichtigung der Standardindikatoren gefolgt werden kann. Der psychiatrische Gutachter hat bei seiner Einschätzung die Anforderungen gemäss BGE 141 V 281 berücksich tigt, jedoch nicht zu allen Indikatoren einlässlich Stellung genommen (vgl. Urk. 6/105/48). 4. 6 .1
Hinsichtlich des Komplexes «Gesundheitsschädigung» ergibt sich, dass die bei der Beschwerdeführer in
diagnostizierte Depression von Dr. P.___ und med. pract . Z.___ übereinstimmend als mittelgradig eingestuft wurde. Funktionell sei die Beschwerdeführer in aufgrund der raschen Erschöpfbarkeit, Kraft- und Ener gielosigkeit, Antriebsstörungen sowie der verminderten Konzentration und Auf merksamkeit eingeschränkt (Urk. 6/16/ 11- 12 , Urk. 6/20/5 ). Im Austrittsbericht der Klini k C.___ vom 13. August 2015 wurde die Depression als aktuell leichtgradig eingestuft (Urk. 6/52/9-13). Zusätzlich zur depressiven Störung
di agnostizierte med. pract . Z.___ in ihrem Gutachten vom 11. März 2014 – wie auch später im Austrittsbericht der Klinik C.___ und im Medas -Gut achten festgehalten (vgl. Urk. 6/52/9, Urk. 6/105/19, Urk. 6/105/44) – eine So matisierungsstörung im Sinne von ICD-10 F 45 (Urk. 6/16/12).
Zum Indikator «Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz» ist fest zuhalten, dass die Beschwerdeführerin vom 28. April bis am 8. August 2014 eine teilstationäre psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit Einzel-, Grup pen- sowie Milieutherapie an fünf Tagen pro Woche in der O.___ absolvierte (Urk. 6/20/5). Als Medikation nahm sie dazumal täglich 40 Tropfen Surmontil 4 % (Urk. 6/16/8, Urk. 6/20/5, Urk. 6/23/3) sowie alle drei Tage eine Tablette Zol pidem
Zentiva bei Schlafstörungen ein
( Urk. 6/23/3).
Nach der teilstationären Therapie wurde zwar auf gewisse positive Auswirkungen derselben hingewiesen. So habe die Beschwerdeführerin von den tagesstrukturierenden Massnahmen und dem Knüpfen von Kontakten zu Mitpatienten
profitieren können und
auch die wöchentlich stattfindenden stützenden Einzelgespräche hätten zu einer Zustands verbesserung geführt. Ein konkreter Therapieerfolg wurde aber – auch prognos tisch – nicht festgehalten (Urk. 6/20/5, Urk. 6/23/3). Nachdem sich die Beschwer deführerin vom 21. Juli bis am 14. A ugust 2015 in der Klinik C.___ zur psychosomatischen Rehabilitation aufgehalten hatte, wurde im betreffenden Aus trittsbericht insbesondere auf einen fördernden Einfluss der Psychotherapie hin gewiesen. Die Aktivierung sowie die Entspannung hätten zu einer Verbesserung des stark dysregulierten vegetativen Nervensystems und auch des Schlafes ge führt. Durch Entschleunigung und einen achtsameren Umgang mit ihrem Körper habe sie letztlich die körperliche Leistungsfähigkeit steigern können, wobei sich die Schmerzen in den Armen jedoch kaum verbessert hätten. Die antidepressive und schlafanstossende Medikation sei unverändert belassen worden ( Urk. 6/52/11-12).
Auch wenn sich anhand der medizinischen Akten nicht unmittelbar auf eine gute Behandelbarkeit der Beschwerdeführerin schliessen lässt, lassen die Berichte der O.___ und der Klinik C.___
im Verlauf doch eine gewisse Verbesserung der
Behandelbarkeit erahnen .
Damit besteht keine ausgewiesene Therapieresistenz.
Als Komorbiditäten wurde im Medas -Gutachten auf chronische beidseitige Arm schmerzen nach multiplen Operationen sowie Beschwerden bei degenerativer Er krankung der Lendenwirbelsäule mit gegenseitigen ungünstigen Wechselwirkun gen hingewiesen (Urk. 6/105/20). Diese bestanden sodann auch bereits im Jahr 2014 (vgl. Urk. 6/19/10-11), was denn auch einen weiteren operativen Eingriff am 8. Oktober 2014 am rechten Arm nach sich zog (Urk. 6/19/6-7).
Die Komor biditäten mitsamt Wechselwirkungen sind ressourcenhemmend zu berücksichti gen. 4. 6 .2
In Bezug auf den Komplex «Persönlichkeit» ist festzuhalten, dass im Gutachten von med. pract . Z.___ vom 11. März 2014 aufgrund der lebensgeschicht lichen Hintergründe, der Beziehungsgestaltung und der beruflichen Entwicklung der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung im engeren Sinne erhoben , eine sol che Diagnose –
mangels Fremdanamnese und der depressiven Episode – aber nicht abschliessend gestellt wurde (Urk. 6/16/12).
Im Medas -Gutachten wurde zwar keine (Verdachts-) Diagnose auf eine Persönlichkeitsstörung erhoben, der Psychiater wies aber auf eine Beeinträchtigung der Gesamtpersönlichkeit hin, welche verschiedene Teilaspekte umfasse . Die persönlichen Ressourcen sah er als durch die zahlreichen durchgemachten Belastungen eingeschränkt, das Potenzial zur Bewältigung von Belastungen infolgedessen reduziert (Urk. 6/105/45). Auf grund der zahlreichen Belastungen im Bereich der Persönlichkeit, ist nicht davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin auf dieser Ebene auf ressourcen fördernde Faktoren stützen kann.
Im «sozialen Kontext» ist zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin zwei mitt lerweile erwachsene S ö hn e hat , welche in den Jahren 2003 bis 2009 – als die Beschwerdeführerin mit ihrem zweiten Ehemann in U.___ lebte – vom Vater und den Grosseltern versorgt wurden . Die Beschwerdeführerin ist zweimalig ge schieden und lebt aktuell alleine (Urk. 6/ 6-8, Urk. 6/105/ 13 ). Mit ihrem ersten Ehemann, dem Vater ihrer Kinder, habe sie einen recht guten Kontakt. Der Kon takt zu ihren beiden Söhnen beschreibt die Beschwerdeführerin als gut und innig . Ihre Mutter sei verstorben, zu ihrem Vater ha be sie nur sporadischen Kontakt, mit zwei von den drei Geschwistern habe sie den Kontakt komplett abgebrochen, mit dem nächstälteren Bruder habe sie ab und zu Kontakt . Nicht zuletzt durch ihre Arbeit habe sie eigentlich immer einen gewissen, guten Bekanntenkreis gehabt, heute sei sie eher zurückgezogen, habe aber regelmässig Kontakt zu einzelnen Freundinnen (Urk. 6/16/5 -6 , vgl. auch Urk. 6/52/10 ). Im Medas -Gutachten gab sie an, sie habe einen Kollegen, mit dem sie – aber nur in grösseren Abständen – telefonieren würde. Zudem habe sie eine gute Kollegin, mit der sie täglich spa zieren gehen würde (Urk. 6/105/13). Auch wenn die Beschwerdeführerin nur über ein kleines soziales Netzwerk verfügt, ist nicht von einem ausgeprägten sozialen Rückzug auszugehen. 4. 6 .3
In der Kategorie «Konsistenz» ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerde führerin in den Untersuchungen
authentisch zeigte und sich den medizinischen Akten keine Hinweise auf Aggravationstendenzen entnehmen lassen ( vgl. Urk. 6/105/46 , vgl. auch Urk. 6/105/44 ). Nach ihr em letzten Arbeits tag
bei der Gate Gourmet AG am 1 5 . April 201 3 , ging die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Anstellung bei der D.___ AG ab dem 11. April 2016 keiner Arbeitstätigkeit mehr nach (Urk. 6/16/6,
Urk. 6/52/10, Urk. 6/105/12). Bei der D.___ AG ar beitet die Beschwerdeführerin zweimal zwei Stunden t äglich, wobei sie Post ver teilt und Rechnungen verarbeitet ( Urk. 6/78, vgl. Urk. 6/105/12).
Befragt nach Hobbies gab die Beschwerdeführerin an, dass sie puzzle. Täglich gehe sie ein biss chen spazieren, sie könne wegen ihres Rückens jedoch maximal eine Stunde am Stück laufen (Urk. 6/16/12) . Vergleicht man den im Gutachten von med. pract . Z.___ vom 11. März 2014 geschilderten Tagesablauf mit demjenigen im Medas -Gutachten vom 9 . Februar 2017, so ist eine mit der Teilzeitanstellung bei der D.___ AG verbundene Steigerung des Aktivitätsniveaus auszumachen (vgl. Urk. 6/16/8 und Urk. 6/105/13).
Dafür spricht auch die Angabe der Be schwerdeführerin anlässlich des Standortgesprächs vom 4. April 2016, sie übe in ihrem Wohnblock noch eine Hauswart-Tätigkeit aus (Urk. 6/80/4).
Behandlungsanamnestisch ist
ab anfangs 2014 auf einen relevanten psychischen Leidensdruck zu schliessen , zumal die Beschwerdeführerin vom
28. April bis am 8. August 2014 eine teilstationäre Therapie in der O.___ absolvierte (vgl. Urk. 6/23), nachdem med. pract . Z.___
die psychiatrische Behandlung in klusive der Pharmakotherapie in ihre m Gutachten vom 11. März 2014 noch als absolut unzureichend bezeichnet und unter anderem eine tagesklinische Behand lung empfohlen hatte . Die unzureichende Pharmakotherapie wurde insbesondere mit der «fragwürdigen Grundhaltung des behandelnden Psychiaters» erklärt, wel cher einerseits Medikamente ablehne, und sich eine Heilung durch Ausruhen und Schonen verspreche
(Urk. 6/16/13).
Vom 21. Juli bis am 14. August 2015 absol vierte die Beschwerdeführerin eine psychosomatische Rehabilitation im Schmerz programm in der Klinik C.___ , wo auch die Pharmakotherapie angepasst wurde (Urk. 6/52/9 -13 ). 4. 6 .4
Unter Berücksichtigung der ausgewiesenen Defizite und Ressourcen der Be schwerdeführerin ist mit den Medas -Gutachtern davon auszugehen, dass (min destens) ab Mai 2013 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bestanden hat. Es ist zunächst auf einen ausgeprägten Schweregrad der psychischen Störung zu schliessen. Belastend kommen die Komorbiditäten, die fehlenden Ressourcen im Bereich der Persönlichkeit sowie das dazumal tiefe Aktivitätsniveau hinzu. Im Dezember 2015 kann eine wesentliche und dauerhafte Verbesserung der Arbeits fähigkeit auf 50 % als erstellt gelten. Ab dem Zeitpunkt der Begutachtung (Ende Dezember 2016) besteht in einer angepassten Tätigkeit gemäss dem im Gutachte n beschriebenen Leistungsprofil (vgl. E. 3.1) keine Beeinträchtigung der Arbeitsfä higkeit mehr. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass seither bis zum Erlass der an gefochtenen Verfügung eine erhebliche (andauernde) Verschlechterung der ge sundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin eingetreten sein könnte, liegen nicht vor. Es besteht somit kein Anlass, von den Einschätzungen der medizini schen Sachverständigen der Medas abzuweichen.
5 .
5 .1
Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung en
ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen (vgl. E. 1. 3 ) .
In An wendung von Art. 88a Abs. 1 IVV sind bei der Invaliditätsbemessung folgende Arbeitsunfähigkeiten zu berücksichtigen: 100 % vom 1. Mai 2014 bis am 29 . Feb ruar 2016 und 50 % vom 1. März 2016 bis am 31 . März 2017 ( vgl. E. 4. 6 .4). Ab dem 1. April 2017 ist der Beschwerdeführerin
eine 100%ige Arbeits tätigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus medizinischer Sicht zumutbar.
Medizinisch nicht zumutbar sind ihr repetitive Arbeiten mit einer Lastenhandhabung von über 2-3 kg auf oder oberhalb von Schulterhöhe, vereinzelt ist eine Lastenhandhabung von 5-10 kg medizinisch möglich. Bis Gürtelhöhe ist eine Lastenhandhabung bis maximal 7.5 kg medizinisch zumutbar. Längerdauernde Arbeiten auf oder ober halb von Brusthöhe sind auch ohne Gewichte medizinisch nicht möglich, ebenso keine Tätigkeiten mit fortgesetzten schwereren manuellen Halte- oder Greiffunk tionen, Tätigkeiten mit Sicherungs- und Haltefunktion sowie keine Tätigkeiten mit Vibrationen (Urk. 6/105/20). 5 .2
Bei der vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab 1. Mai 2014 beträgt der Invaliditäts grad 100 %. Der Einkommensvergleich ist auf den Zeitpunkt der Anpassung des Rentenanspruchs per 1. März 2016 und den 1. April 2017
durchzuführen (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 9C_818/2018 vom 5. April 2019 E. 4.2.1 und 8C_486/2019
vom 1 8. September 2019 E. 7.4, je mit Hinweisen). 5 .2.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hin weis).
5 .2.2
Vor Eintritt des Gesundheitsschadens war die Beschwerdeführerin bei der Y.___
GmbH angestellt und erzielte dort im Jahr 2012 ein Brut toeinkommen von Fr. 63'164.-- (Urk. 6/12/1). In Anpassung an die Nominalloh nentwicklung im Jahr 2016 ergibt sich ein massgebendes Valideneinkommen von Fr. 65' 061.30 (Fr. 63'164.-- : 2630 x 2709) und im Jahr 2017 von Fr. 65'301.50 (Fr. 63'164.-- : 2630 x 2719; vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T39 , Entwick lung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne , Nominal löhne Frauen ). 5 .3
5 .3.1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statisti schen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens auf grund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung , 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5 .3.2
Nachdem die
Beschwerdeführer in
ihre Restarbeitsfähigkeit mit der ausgeübten Stelle als Aushilfsangestellte
bei der D.___ AG ( 20 Stunden pro Woche; Urk. 6/78 ) nicht
voll ausschöpft , ist das Invalideneinkommen gestützt auf die Ta bellenlöhne der LSE zu bestimmen (vgl. BGE 139 V 592 E. 2.3) . Die
Beschwerde führer in hat keine Berufsausbildung abgeschlossen und verfügt über Arbeitser fahrung in Hilfsarbeit s tätigkeiten in diversen Branchen (vgl. Urk. 6/12, Urk. 6/37/2-3 ). Es sind ihr daher – zumindest – einfache Tä tigkeiten des Kompe tenzniveaus 1
zumutbar . Gemäss der Tabelle TA1_tirage_skill_level des Bundes amtes für Statistik (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszwei gen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor) betrug der Medianlohn von Frauen, welche im Jahr 2014 Tä tigkeiten des Kompetenzniveaus 1 ausübten Fr. 51'600.-- ( Fr. 4’300 x 12) . Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Ar beitszeit von 41,7 Stunden (vgl. Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stun den pro Woche, Total) und die Nominallohnentwicklung ergibt sich bei in einem zumutbaren Pensum von 50 % ein Jahreseinkommen von Fr. 27'258.75 im Jahr 2016 (Fr. 51'600.-- : 40 x 41,7 : 2‘673 x 2‘709 x 0.5)
respektive in einem 100%-Pensum Fr. 54‘718.75 im Jahr 2017 ( Fr. 51'600.-- : 40 x 41,7 : 2‘673 x 2‘719). 5 .3.3
D er von der Beschwerdegegnerin vorgenommene leidensbedingte Abzug von 10 % trägt den bei ihr bestehenden Einschränkungen angemessen Rechnung
und ist so zu übernehmen (vgl. Urk. 6/95/1).
Das massgebende Invalideneinkommen
ab März 2016 beläuft sich somit auf Fr. 24'532.85 und ab April 2017 auf Fr. 49'246.85. 5.4
Bei einem Invaliditätsgrad von 100 % hat die Beschwerdeführerin vom 1. Mai 2014 bis Ende Februar 2016 grundsätzlich (vgl. aber E. 5.5) Anspruch der auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. In der Zeitspanne vom 1. März 2016 bis Ende März 2017 steht einem Valideneinkommen von Fr. 65' 061.30 ein Inva lideneinkommen von Fr. 24'532.85 gegenüber, wodurch eine Erwerbseinbusse von Fr. 40'528.45 (Fr. 65' 061.30 - Fr. 24'532.85) und ein IV-Grad von gerundet 62 % (100 : Fr. 65' 061.30 x Fr. 40'528.45) resultiert. Damit besteht vom 1. März 2016 bis am 31. März 2017 grundsätzlich (vgl. aber E. 5.5) Anspruch auf eine Dreiviertelsrente . Ab dem 1. April 2017 hat die Beschwerdeführerin keinen Ren tenanspruch mehr, da einem
Valideneinkommen von Fr. 65'301.50 ein Invaliden einkommen von Fr. 49'246.85 gegenübersteht, was eine
Erwerbseinbusse von Fr. 16‘054.65 und damit ein en rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von ge rundet 25 % ergibt ( 100 :
Fr. 65'301.50 x Fr. 16‘054.65 ). 5.5
5.5.1
Ferner zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführerin vom 19. Mai 2015 bis am 18. Juni 2015 (Urk. 6/46 , vgl. Urk. 6/48 )
und vom 21. September 2015 bis am
8. April 2016 (Urk. 6/56 -57 , Urk. 6/65, Urk. 6/67, Urk. 6/79) im Rahmen von Ein gliederungsmassnahmen Taggelder der Invalidenversicherung bezog . 5.5.2
Das Taggeld wird grundsätzlich zusätzlich zur Rente ausgerichtet, dieses wird je doch während der Dauer des Doppelanspruchs bei der Durchführung von Abklä rungs
- oder Eingliederungsmassnahmen um einen Dreissigstel des Rentenbetrags gekürzt (Art. 47 Abs. 1 ter IVG). Während einer Eingliederungsmassnahme, die zu einer länger als drei Monate dauernden Taggeldberechtigung führt, wird die Ren tenzahlung unterbrochen. Nach Wegfall des Taggeldanspruchs lebt die Rente wie der auf. Eine Prüfung des Rentenanspruchs für die Zukunft hat unter dem Ge sichtspunkt der Revision zu erfolgen (AHI 1998 179 E. 2–3). Diese Rechtspre chung hat auch im Rahmen der revidierten Art. 47 Abs. 1–1 ter IVG Bestand (Meyer/Reichmuth, a.a.O. , Rn 2 zu Art. 43). 5.5.3
Art. 29 Abs. 2 IVG steht einem Rentenanspruch vorliegend nicht entgegen, zumal dieser bereits am 1. Mai 2014 und damit deutlich vor dem ersten Taggeldbezug (19. Mai 2015) entstanden ist . Die erste Phase des Taggeldbezugs dauerte vom
19. Mai 2015 bis am 18. Juni 2015 und damit nicht länger als drei Monate.
Diese Phase des Taggeldbezugs führt somit
nicht zur Unterbrechung des Rentenan spruchs (vgl. E. 5.5.2) . Die zweite Phase des Taggeldbezugs erstreckte sich vom
21. September 2015 bis am
8. April 2016 und somit über ei ne längere Zeit als drei Monate, was eine Sistierung des Rentenanspruchs zur Folge hat.
Der
Renten anspruch der Beschwerdeführerin
ruhte vom
1. Januar 2016 ( Ende des dritten vollen Kalendermonats, der dem Beginn der Massnahme folgte; Art. 47 Abs. 1 bis
lit . b IVG) und lebte am
1. April 2016 (Monat, in dem der Taggeldanspruch en dete; vgl. Art. 47 Abs. 2 IVG) wieder auf . 5.6
Zusammengefasst ergibt sich ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung vom 1. Ma i 2014 bis am 31. Dezember 201 5. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Dreiviertels rente
vom 1. April 2016 bis am 31 . März 201 7. Insofern ist die Beschwerde gut zuheissen .
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 6 .
Da das Verfahren die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invali denversicherung zum Inhalt hat, ist es kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 bis IVG auf Fr. 8 00. -- festzusetzen und ausgangs gemäss den Parteien je zur Hälfte (Fr. 400.--) aufzuerlegen.
Die Beschwerdegeg nerin ist zu verpflichten, d er Beschwerdeführerin
eine reduzierte Prozessentschä digung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht unter Berück sichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
20. November 2017 dahingehend abgeän dert , dass die Beschwerdeführerin vom 1. Mai 2014 bis am
31. Dezember 2015 An spruch auf eine ganze Rente sowie vom 1. April 2016 bis am 31 . März 2017 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden den Parteien je zur Hälfte
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden den
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdeführerin wird
verpflichtet, der Beschwerdegegnerin
eine reduzierte Pro zessentschädigung von Fr. 900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsdchreiber HurstKübler
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetz es über den Allge meinen Tei l des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung , IVG ).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Mit Mitteilung vom 4. Mai 2015 setzte die IV-Stelle die Versicherte über die Kos tenübernahme sowie die Ausrichtung eines Taggeldes für eine Potenzialabklä run g bei der Institution A.___ , B.___ Arbeitsintegration, vom 19. Mai bis am 18. Juni 2015 in Kenntnis (Urk. 6/39 -40 , Urk. 6/46 , vgl. Urk. 6/48 ). Vom 21. Juli bis am 14. August 2015 befand sich die Versicherte in der Klinik C.___ in stationärer Behandlung (Urk. 6/52). Mit Mitteilung vom
2. September 2015 leis tete die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 21. Sep tember bis am 18. Dezember 2015, inklusive Ausrichtung eines Taggeldes (Urk. 6/53-54 , Urk. 6/56 , vgl. Urk. 6/70/4-7 ).
Am 2. Dezember 2015 informierte die IV-Stelle die Versicherte über die Kostengutsprache für ein Aufbautraining vom 19. Dezember 2015 bis am 17. Juni 2016 und den währenddessen bestehen den Taggeldanspruch (Urk. 6/64-65 , Urk. 6/67 , vgl. Urk. 6/82 ). Während des Auf bautrainings wurde die Versicherte bei der
D.___ AG eingesetzt (Urk. 6/66/3). Da sich die Versicherte nicht im Stande sah, ihre Arbeitsfähigkeit während des Aufbautrainings zu steigern, wurde die Massnahme per 8. April 2016 vorzeitig beendet (Urk. 6/79 , vgl. Urk. 6/80/4 -5 ). Per 11. April 2016 wurde die Versicherte als Aushilfsangestellte bei der D.___ AG in einem Teilzeit-Pensum auf Stundenlohnbasis angestellt , wobei sie dort 2 x 2 Stunden pro Tag, somit 20 Stunden pro Woche, arbeitet (Urk. 6/78). Mit Vorbescheid vom 1. Juli 2016 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegeh rens in Aussicht (Urk. 6/88). Nach erhobenem Einwand (Einwand vom
11. Juli 2016 , Urk. 6/90 ; Einwandbegründung vom
13. September 2016 , Urk. 6/93) gab die IV-Stelle am 21. November 2016 bei der Medizinischen Abklärungsstelle E.___
( Medas ) ein polydisz iplinäres Gutachten (Allgemeine
Innere Me dizin, Rheumatologie, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie ) in Au ftrag (Urk. 6/98, vgl. Urk. 6/102 ) . Das Gutachten wurde am 9. Februar 2017 erstattet (Urk. 6/105).
Dazu nahm die Versicherte am 1 4. Juni 2017 Stellung und reichte den Bericht von Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, der mul tidisziplinären Schmerzklinik am Spital G.___ , vom 8. Juni 2017 zu de n Akten ( Urk. 6/110 und Urk. 6/1 11).
Mit Verfügung vom 20. November 2017 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten ab (Urk. 6/113 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 8. Januar 2018 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 20. November 2017 sei aufzuheben und es sei ihr ab April 2014 eine ganze Rente und ab März 2016 bis auf weiteres eine Dreiviertelsrente der Invalidenversic herung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 ). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten Urk. 6/1-116), was der Beschwerdeführerin mit Verfü gung vom 5. Februar 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 7). Mit Eingabe vom 17. Mai 2018 nahm die Beschwerdeführerin erneut zur Sache Stellung und reichte drei ärztliche Berichte von Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Chirurgie und Handchirurgie , datiert vom 12. Februar, 10. April und 9. Mai 2018, ein (Urk. 9/1-3). Diese Unterlagen wurden der Beschwerdegegnerin am 23. Mai 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 10). 3.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 1.2.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo raus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art.
E. 1.2.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines ren tenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Durchführung eines strukturiertes Beweisverfahren bleibt jedoch dort ent behrlich, wo im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsun fähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen ge genteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus an de ren Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 418 E.
7.1).
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 1.5 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der
Verordnung über die Invali denversicherung, IVV ) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revi sionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeit punkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog an wendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsände rung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bun desgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis ). 1. 6
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen ei nander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Admi nistrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; Urteil 9C_823/2018 vom 1 1. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). Zweck interdiszipli närer Gutachten ist es, alle relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erfassen und die sich daraus je einzeln ergebenden Einschränkungen der Arbeits fähigkeit in ein Gesamtergebnis zu fassen (BGE 137 V 210 E. 1.2.4; SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 [I 514/06] E. 2.1). Dasselbe gilt mit Blick auf die mitunter schwierige Abgrenzung der im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG versicherten Zustände von in validitätsfremden Faktoren. Der abschliessenden, gesamthaften Beurteilung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit kommt dann grosses Gewicht zu, wenn sie auf der Grundlage einer Konsensdiskussion der an der Begutachtung mitwir kenden Fachärzte erfolgt (BGE 143 V 124 E. 2.2.4 mit Hinweisen). 2. 2.1
Umstritten und zu klären ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung. 2.2
Die Beschwerdegegnerin führt in der angefochtenen Verfügung aus, es ergebe sich zwar
eine Einschränkung von 30 % aufgrund eine s erhöhten Pausenbedarf s . Dieser sei allerdings auf die Schmerzstörung zurückzuführen, welche nicht derart stark ausgeprägt sei, dass von psychiatrischer Seite her eine eigenständige Er krankung mit wesentlichem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit begründet werden könne. Gesamtmedizinisch liege weiterhin eine volle Arbeitsfähi gkeit in ange passter Tätigkeit vor. Es bestehe ein IV-Grad von 27 % (Urk. 2). 2 .3
Dahingegen stellt sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Stand punkt,
es sei gesamthaft von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Auf das Medas -Gutachten könne – aus verschiedenen Gründen (vgl. Urk. 1 S. 4-7) – nicht abgestellt werden. Mit ihrer aktuellen Festanstellung bei der D.___
AG schöpfe sie die ihr verbliebene Restarbeitsfähigkeit voll aus (Urk. 1 S. 7).
3. 3. 1
Die medizinische n Akten betreffend den Zeitraum vor der Begutachtung wurde n im polydisziplinären Gutachten der Medas vom 9. Februar 2017 zusammenge fasst (Urk. 6/105/2-8 ) , weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiederge geben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen .
Gestützt auf die Untersuchungen in den einzelnen Fachgebieten stellten die Me das-Gutachter in ihrer Gesamtbeurteilung folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/105/ 19 ): - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) bei Status nach multiplen Voroperationen am Ellbogen und Unterarmbereich beidseits - Revision bei b eginnender Beugesehnenscheidenph legmone Dig . II rechts am 02.12.2010 - Status nach Denervation einer Epicondylopathia humeroradialis rechts (nach Wilhelm) am 13.08.2013 - Operation bei Epicondylitis humeroradialis rechts, Dekompression Ner vus medianus in der Pronator
teres -Loge rechts am 08.10.2014 - Operation eines Pronator
teres -Syndrom links, Kubitaltunnelsyndrom links am 13.02.2015 - Hämatomevakuation , Drainage bei tiefem Hämatom links nach Dekom pression Pronator
teres -Loge (13.02.2015) am 25.02.2015 Daneben wurden folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 6/105/19): - Leichtgradig ektivierter
Hallux valgus links - Leichte Schulterschmerzen links ohne Funktionseinschränkung, kein Im pingementsyndrom - Aktenanamnestisch Hypothyreose
Es liege ein Zustand nach multiplen Operationen beider Unterarme seit dem Jahr 2010 vor, wobei auffalle, dass die operativen Eingriffe auch bei elektrophysiolo gischen Normalwerten oder nicht stark ausgeprägter Symptomatik erfolgt seien . Hinweise auf ein nicht-organisches Schmerzgeschehen sowie d ie psychiatrische Angabe, dass unter allen Umständen verhindert werden müsse , dass ohne ganz klare Indikationen weitere Operationen durchgeführt würden, hätten auf chirur gisch-orthopädischer Seite keine Beachtung gefunden. Zusätzlich zu den thera pieresistenten Schmerzen im Bereich der Arme bestünden gemäss Vorakten auch Beschwerden im Bereich der unteren Wirbelsäule bei degenerativen Veränderun gen . Von psychiatrischer Seite her sei im Jahr 2014 eine mittelschwere depressive Erkrankung diagnostiziert und ambulant wie auch stationär behandelt worden (Urk. 6/105/18). Aktuell würden die Schmerzen im Bereich beider Unterarme so wie der Lendenwirbelsäule im Vordergrund des Krankheitserlebens der Beschwer deführerin stehen. Sowohl von rheumatologischer wie von neurologischer Seite her könnten allerdings keine eindeutigen somatischen Ursachen identifiziert wer den, welche die ausgeprägten Schmerzen erklären könnten. Dies treffe sowohl für die Beschwerden in den Unterarmen wie auch für die Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule zu. Gesamt gutachterlich und übereinstimmend mit den medizi nischen Vorakten werde von einem kombinierten somatisch/psychiatrischen Krankh eitsgeschehen ausgegangen. Die i m Jahr 2014 diagnostizierte depressive Erkrankung sei mittlerweile remittiert, wie dies unter entsprechender Behandlung auch zu erwarten gewesen sei. Die funktionellen Einschränkungen würden aus gesamt-medizinischer Sicht als deutlich abhängig von den konkreten Arbeitsbe dingungen beurteilt. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für körperliche leichte Arbeiten lasse sich gesamtmedizinisch nicht ausreichend begründen (Urk. 6/105/19).
Die Beschwerdeführerin besitze keine Berufsausbildung und sei in häufig wech selnden Arbeitsverhältnissen beschäftigt gewesen, so dass die Arbeitsfähigkeit allgemein formuliert würde ( Urk. 6/105/19). Aktuell sei sie seit kurzem in einem Arbeitsverhältnis im Stundenlohn und einem täglichen Pensum von vier Stunden bei der Firma D.___ AG angestellt. Zu den Aufgaben gehörten das Verteilen der Post sowie das Verarbeiten von Rechnungen. Es handle sich hierbei um eine körperlich leichte, teils sitzende, teils stehend-gehende Tätigkeit. Aus gesamtme dizinischer Sicht bestehe für diese Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit. Medizinisch nicht zumutbar seien repetitive Arbeiten mit einer Lasten handhabung von über 2-3 kg auf oder oberhalb von Schulterhöhe, vereinzelt sei eine Lastenhandhabung von 5-10 kg medizinisch möglich. Bis Gürtelhöhe sei eine Lastenhandhabung bis maximal 7.5 kg medizinisch zumutbar. Längerdau ernde Arbeiten auf oder oberhalb von Brusthöhe seien auch ohne Gewichte me dizinisch nicht möglich, ebenso keine Tätigkeiten mit fortgesetzten schwereren manuellen Halte- oder Greiffunktionen, Tätigkeiten mit Sicherungs- und Halte funktion sowie keine Tätigkeiten mit Vibrationen.
Psychisch belastende Arbeiten wie beispielsweise das Arbeiten unter Zeitdruck, im Dreischichtbetrieb oder mit hoher Verantwortung für Personal oder Sachwerte führe zu einer erhöhten men talen Beanspruchung, für derartige Tätigkeit wäre, abhängig von den konkreten Anforderungen, eine Einschränkung in Höhe von maximal 30 % aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs notwendig (Urk. 6/105/20). Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit sei auf Beginn des Jahres 2011 zu datieren, als es zu wiederholten operativen Eingriffen im Bereich der Arme mit postoperativ kompletter Arbeitsunfähigkeit gekommen sei. In diesem Punkt schliesse man sich den Attesten der behandelnden Ärzte an. Im weiteren Verlauf sei es im Jahr 2013 zum Auftreten einer depressiven Erkrankung gekommen. Arbeitsversuche in die sem Jahr seien nachvollziehbar krankheitsbedingt gesche itert. Ab Mitte des Jah res 2014 sei erneut
eine Teilarbeitsfähigkeit erreicht worden , wobei retrospektiv die genaue Höhe der Arbeitsunfähigkeit nicht näher angegeben werden könne. Es sei davon auszugehen, dass es bei gleichzeitig vorliegender depressiver Er krankung, chronischen beidseitigen Armschmerzen nach multiplen Operationen sowie Beschwerden bei degenerativer Erkrankung der Lendenwirbelsäule zu ge genseitig ungünstigen Wechselwirkungen gekommen sei mit einer Gesamtar beit s fähigkeit von deutlich unter 50 %. Erst Ende des Jahres 2015 (Bericht Ar beitsintegration vom 0 7. Dezember
2015) könne von einer stabilen 50%igen Ar beitsfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 6/105/20). Im Verlauf sei es zu einer weiteren Stabilisierung des Gesundheitszustandes gekommen, so dass die aktuell attestierte Arbeitsfähigkeit ab Datum des vorliegenden Gutachtens gelte. Von ei ner Verbesserung der Arbeitsfähigkeit im weiteren Verlauf sei nicht auszugehen. So seien die Beschwerden des Bewegungsapparates mittlerweile chronifiziert und könnten durch medizinische Massnahmen realistischerweise nicht in einem für eine Arbeitstätigkeit relevanten Umfang verbessert werden (Urk. 6/105/21). 3.2
Im Bericht von Dr. F.___ vom 8. Juni 2017, welchen die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung eingereicht hat, wurden folgende Diagnosen gestellt
(Urk. 6/110 /1 ): - Schmerzrelevante Diagnosen: - Chronische Schmerzen mit psychischen und somatischen Faktoren - Status nach multiplen Operationen am Ellbogen und Unterarm beidsei tig mit chronischen Schmerzen in beiden Armen - Begleiterkrankungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Probleme durch negative Kindheitserlebnisse / Differentialdiagnose: stressbedingte Hyperalgesie - Begleiterkrankungen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Chronische lumbale Schmerzen bei Osteochondrose L4/5 und Dis kushernie L4/5 - Rezidivierende depressive Episoden, aktuell in Remission - Hypothyreose Es bestünden belastungsabhängige Schmerzen beider Arme, chronische lumbale Schmerzen, im aktuellen Belastungsniveau nicht einschränkend . Die Gelenksbe weglichkeit sei uneingeschränkt, die Beweglichkeit der LWS leicht eingeschränkt. Hinsichtlich der Muskelkraft (Kondition)
sei die maximale Belastung sgrenze der Arme bei 2 Stunden am Stück, es seien keine Arbeiten über Schulterniveau mög lich. Die gesamte medizinische Einschränkung betrage 50 %. Durch Verlangsa mung (schmerzbedingt, kognitiv, psychisch, medikamentös) bestehe eine Ein schränkung von 30 %. Die medizinische Einschränkung addiere sich nicht auto matisch mit der psychischen Einschränkung, lasse jedoch den Schluss zu, das s eine weitere Steigerung der Arbeitsbelastung über 50 % nicht realisiert werden könne. Da die Schmerzen nur nach Belastung auftreten würden und kein thera peutisches Verbesserungspotential vorhanden sei, seien keine Erhaltungsthera pien notwendig (Urk. 6/110/4-5). Eine leichte Arbeit von 2 mal 2 Stunden (Post verteilen, PC Arbeit) gehe gerade so ohne Schmerzverstärkung. Schwere Haushaltarbeiten würden durch die Söhne übernommen und schwere Sachen von den Söhnen eingekauft. Es bestehe eine geschätzte Einschränkung im Haushalt von 30 %. Die Patientin habe sich in der Situation mit der momentanen Belastung arrangiert. Eine Steigerung der Arbeits belastung sei im Arbeitsversuch glaubhaft nicht über 50 % möglich gewesen. Von weiteren operativen Therapien im Armbereich sei, wenn immer möglich abzuse hen. Die psychische Stabilität sei bei der Patientin fragil, die psychosoziale Situ ation chronifiziert. Es sei langfristig mit keiner Steigerung der Arbeitsfähigkeit über 50 % zu rechnen (Urk. 6/110/6-7). 4.
E. 4 , Urk. 6/37/2-3 ). Am 20. No vember 2013 (Eingangsdatum) meldete sie sich, unter Hinweis auf Tennisarm und psychische Belastung , bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/8 ). Daraufhin tätigte die IV-Stelle medizi nische sowie erwerbliche Abklärungen ( vgl. Urk. 6/12- 20 ) und zog in diesem Rahmen unter anderem die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 6/15 , Urk. 6/20 ). Zudem stellte die Krankentaggeldver sicherung der IV-Stelle ein von med. pract .
Z.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, am 11. März 2014 erstattetes psychiatrisches Gutachten zu (Urk. 6/16). Zwischen dem 8. Oktober 2014 und dem 25. Februar 2015 unterzog sich die Ver sicherte diversen Infiltrationen der Lendenwirbelsäule
(medial branches L3 bis L5 ; Urk. 6/29/3-5, Urk. 6/29/9) sowie verschiedenen Operationen an beiden Armen (vgl. Urk. 6/19/6-7, Urk. 6/37/23 -24 ).
E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stützt ihre n rentenablehnende n
Entscheid massgeblich auf das Medas -Gutachten vom
9. Februar 2017 ( Urk. 2 S. 2).
Das Medas -Gutachten vom
9. Februar 2017
wurde in Kenntnis der Vorakten er stattet (Anamnese; Urk. 6/105/2-12), ist für die streitigen Belange umfassend, be ruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen (Urk. 6/105/15-16 ,
Urk. 6/105/28-30, Urk. 6/105/37-39 , Urk. 6/105/43-44),
setzt sich mit den ge klagten Beschwerden sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander (Urk. 6/105/14-18 , Urk. 6/105/26-28, Urk. 6/105/35-37 , Urk. 6/105/41-43 ) und
leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein (Urk. 6/105/18-21 , Urk. 6/105/31-33, Urk. 6/105/39-40 , Urk. 6/105/44-46 ). Da mit erfüllt das Gutachten grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforde rungen an eine beweiskräftige medizinische
En tscheidgrundlage (vgl. E. 1.6 ).
E. 4.2 .3
Im Weiteren wendet die Beschwerdeführerin gegenüber dem Medas -Gutachten ein, die Feststellung des rheumatologischen Gutachters, wonach die chronischen Schmerzen an beiden Ellenbogen und Unterarmen heute organisch nicht mehr erklärbar seien, bedeute nicht, dass sie nicht gleichwohl unter starken Schmerzen leide. Der Gutachter lasse hier eine Auseinandersetzung mit den Wechselwirkun gen von psychischen und somatischen Aspekten vermissen (Urk. 1 S. 5 f.
R n 21). Im zusammenfassenden Gutachten fehle sowohl eine interdisziplinäre Gesamtbe urteilung wie auch eine Auseinandersetzung mit anderslautenden Beurteilungen. So verweise insbesondere Dr. med. K.___ , Facharzt FMH für Rheumatolo gie, in seinem Gutachten lediglich auf einen längst überholten Bericht von Dr. med.
L.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie, in dem dieser (nach monatelanger Attestierung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit) per Ende 2013 die Wiederaufnahme der Arbeit empfohlen habe . Daneben werde nur noch die (angeblich nicht weiter begründete) Beurteilung von Dr. H.___ erwähnt, der die aktuell ausgeübte berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin in einem 50 %-Pensum als sinnvoll erachte, weil die Belastungsgrenze sonst überschritten werde. Keine Erwähnung fänden alle anderen Berichte von Dr. H.___ und insbeson dere auch die Beurteilung der M.___ -Klinik vom 3. Juli 2014, wonach an d er Belastungsintoleranz der Arme «kein Zw eifel» bestehe (Urk. 1 S. 6-7 Rn 24-25).
Im Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin anlässlich der rheuma tologischen Begutachtung geäusserten Schmerzen an beiden Ellenbogen und Un terarmen hat sich Dr. K.___ pflichtgemäss auch mit der Ätiologie der Schmerzen befasst und konnte – bei ausgedehnter Bildgebung (vgl. Urk. 6/105/30) – kein somatisches Korrelat zuordnen (vgl. Urk. 6/105/ 31) . Eine Diskussion der Wech selwirkungen von psychischen und somatischen Aspekten bildet – typischerweise wie auch vorliegend – Teil der poly disziplinären Gesamtbeurteilung. Gestützt da rauf haben die beteiligten Gutachter auf ein kombiniertes soma tisch/ psy - chiatrisches Krankheitsgeschehen und diagnostisch auf eine c hronische Schmerz - störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) ge schlossen (6/105/18-19).
Nichts für sich zu gewinnen vermag die Beschwerdeführerin mit dem Vorbringen, dem Medas -Gutachten mangle es sowohl an einer interdisziplinären Gesamtbe urteilung wie auch an einer Auseinandersetzung mit anderslautenden Beurteilun gen. Basierend auf einer Schlussbesprechung und vorgängig im Zirkulationsver fahren erarbeitetem Konsensfindungsprozess aller beteiligten Fachleute wurde im Medas -Gutachten eine Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähi gkeit vorgenommen (Urk. 6/105/18 -21). Zudem enthält das Gutachten
– wie bereits dargetan – eine ausführliche Anamnese (vgl. Urk. 6/105/2-12). Dass sich die Gutachter nur mit den ihrer Ansicht nach wesentlichen Vorberichten ausdrücklich auseinandersetz t en bildet Bestandteil ihres Ermessens und ist nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_531/2007 vom 3. Juni 2008 E. 2.2.1) .
E. 4.3 Die Beschwerdeführerin
beruft sich zur Begründung ihres Standpunktes, wonach von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen sei, im Wesentlichen auf die Berichte von Dr. H.___ , die Stellungnahme von Dr. F.___ vom 8. Juni 2017 sowie die Berichte über die absolvierten Eingliederungsmassnahmen (Urk. 1 S. 4 Rn 13, Urk. 1 S.
6-7 Rn 25-27 ). Diese Berichte würden im Medas -Gutachten ausser Acht gelassen. Obwohl sie dies am 14. Juni 2017 beantragt habe, habe keine ergänzende Vorlage des Berichts von Dr. F.___ an die Gutachter und Rückfragen zu den Inkonsistenz en stattgefunden (Urk. 1 S. 4 Rn 13).
Was den Bericht von Dr. F.___ vom 8. Juni 2017 betrifft, kann auf die zu treffenden Ausführungen von Dr. med. N.___ , Facharzt für orthopädi sche Chirurgie und Traumatologie, regionaler ärztlicher Dienst (RAD), vom 3. Juli 2017 verwiesen werden ( Urk. 6/112/6). Demnach bestehen im Vergleich zum Gut achten nicht wesentliche Diskrepanzen in den Untersuchungsbefunden und Di agnosen, sondern in der Beurteilung der Auswirkungen der Schmer z störung auf die Arbeitsfähigkeit. Dr. F.___ legt seiner Beurteilung ein bio-psycho-soziales Konzept zugrunde (und kritisiert die seiner Ansicht nach zu restriktive versiche rungsmedizinische Beurteilung). Zudem gewichtet er die subjektiven Angaben und Einschätzungen der Beschwerdeführerin sehr stark (vgl. Urk. 6/110). Demge genüber hatten die Medas -Gutachter ihre Beurteilung nach den versicherungs medizinischen Grundsätzen vorzunehmen und zu berücksichtigen, dass für einen Anspruch auf Rentenleistungen ausschliesslich der durch den Gesundheitsscha den bewirkte Verlust der Erwerbsmöglichkeiten massgebend ist (vgl. BGE 142 V 106 E. 4.2). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizini schen Experten andererseits nicht zulässt, ein Administrativ- oder Gerichtsgut achten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (SVR 2017 IV Nr. 49 [9C_338/2016] E. 5.5; Urteil des Bundesgerichts 9C_654/2015 vom 1 0. Au gust 2016 E. 4.4 9C_175/2018 vom 1 6. April 2018 E. 3.3.1). Anders verhält es sich, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbrin gen, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt (oder ungewürdigt) geblie ben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (SVR 2017 IV Nr. 49 [9C_338/2016] E. 5.5; SVR 2008 IV Nr. 15 [I 514/06] E. 2.1.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_793/2016 vom 3. März 2017 E. 4.1.2 und 9C_353/2015 vom 2 4. November 2015 E. 4.1). Solche objektiv feststellbaren Gesichtspunkte werden von Dr. F.___ nicht vorgebracht, weshalb auch kein Anlass bestand, seinen Bericht den Gutachtern zur Stellungnahme vorzulegen.
D ie Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen ist
recht sprechungsgemäss nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädi gung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu be antworten (Urteil des Bundesgerichts 8C_334/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.2.1 mit Hinweisen) . Die Berichte der Eingliederungsfachleute lagen den Gutachtern bei ihrer Beurteilung vor (vgl. Urk. 6/105/8-9) und vermögen keine Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu erwecken. Dem Ab schlussbericht Aufbautraining der A.___ , B.___ Arbeitsintegration, vom 27. Ap ril 2016 lässt sich namentlich entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sah, die Leistungsfähigkeit kurz- bis mittelfristig zu steigern, weshalb das Aufbautraining vorzeitig beendet worden sei ( Urk. 6/82/3). Dass eine Leis tungssteigerung aus objektiven Gründen nicht möglich war, geht aus dem Bericht indessen nicht hervor, vielmehr trugen nach Einschätzung der Eingliederungs fachperson auch persönliche Umstände dazu bei (vgl. auch Urk. 6/80/3).
Bei den Akten finden sich sodann diverse Berichte des behandelnden Arztes Dr. H.___ , auf die sich die Beschwerdeführerin
in pauschaler Weise beruft (vgl. Urk. 1 S. 4 Rn 13) . Zu den mit Eingabe vom 17. Mai 2018 eingereichten Berich ten, datierend vom 12. Februar, 10. April und 9. Mai 2018 (Urk. 8-9 ), ist vorab zu bemerken, dass diese erst nach Erlass der – rechtsprechungsgemäss die zeitli che Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 130 V 445 E. 1.2 mit Hinweisen) – Verfügung vom 20. November 2017 verfasst wurden. Die den Berichten zugrundeliegenden Untersuchungen fanden ebenfalls erst im Nachgang zum Erlass der Verwaltungsverfügung statt , weshalb die Berichte keine Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation ermöglich en . Die Berichte sind demnach nicht zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_235/2016 vom 26. Januar 2017 E. 4.2 mit Hinwei sen). Im Be richt vom 1. April 2016 beurteilt Dr. H.___ die Situation als unverändert
und übernimmt die Ergebnisse aus dem Aufbautraining, wonach eine tägliche Ar beitsleistung von 2 mal 2 Stunden möglich sei , ohne die se Einschätzung mit der objektiven Befundlage abzugleichen ( vgl. Urk. 6/77). Die davor erstatteten Be richte von Dr. H.___
befassen sich nicht mit der Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin
(vgl. Urk. 6/19/8-9, Urk. 6/19/10-11, Urk. 6/19/12-13, Urk. 6/43 , U rk. 6/49/3-4 ).
E. 4.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass weder die Einwände der Beschwerdeführerin noch die weiteren Unterlagen das Medas -Gutachten zu entkräften vermögen. Es liegen somit keine konkreten Indizien vor, welche g egen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. E. 1.6 ). Infolgedessen kann auf das Medas -Gutachten ab gestellt werden.
E. 4.5 Bei der retrospektiven Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist die Beschwerdegegne rin vom Medas -Gutachten abgewichen, ohne dies weiter zu begründen.
E. 4.5.1 Die Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug datiert vom 20. No vember 2013 (Urk. 6/8), weshalb ein allfälliger Rentenanspruch frühestens ab
1. Mai 2014 besteht (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG). Massgebend ist daher die Ar beitsfähigkeit ab Mai 2013 (Beginn der Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG).
E. 4.5.2 Die Gutachter attestieren der Beschwerdeführerin zunächst eine Arbeitsunfähig keit von 100 % (ab Anfang des Jahres 2011). Sie begründen dies mit den wieder holt erfolgten operativen Eingriffen im Bereich der Arme, welche postoperativ zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Im Verlauf des Jahres 2013 sei zudem eine depressive Erkrankung aufgetreten, Arbeitsversuche in diesem Jahr seien krankheitsbedingt gescheitert. Ab Mitte des Jahres 2014 habe wieder eine Teilarbeitsfähigkeit bestanden. Die Gutachter sahen sich ausser Stande, die genaue Höhe der Arbeitsunfähigkeit näher anzugeben, gingen bei gleichzeitig vorliegender depressiver Erkrankung, chronischen beidseitigen Armschmerzen nach multiplen Operationen sowie Beschwerden bei degenerativer Erkrankung der Lendenwirbelsäule und bei gegenseitig ungünstigen Wechselwirkungen aber von einer Gesamtarbeitsfähigkeit von deutlich unter 50 % aus. Ab Ende des Jah res 2015 attestierten die Gutachter eine stabile Arbeitsfähigkeit von 50 % (vgl. Urk. 6/105/20). Med. pract . Z.___ stufte die Beschwerdeführerin in ihrem zuhanden der Krankentaggeldversicherung erstatteten psychiatrischen Gutachten vom 11. März 2014 gestützt auf eine mittelgradige Depression als im Begutachtungszeitpunkt zu 100 % arbeitsunfähig ein, erachtete eine Verbesserung des Zustandsbildes und einen stufenweisen Wiedereinstieg in ein den körperlichen Einschränkungen an gepasstes Tätigkeitsfeld aber unter einer adäquaten Therapie in spätestens 3 bis 6 Monaten als möglich (Urk. 6/16/
E. 4.6 Zu prüfen bleibt, ob der Beurteilung der Gutachter auch unter Berücksichtigung der Standardindikatoren gefolgt werden kann. Der psychiatrische Gutachter hat bei seiner Einschätzung die Anforderungen gemäss BGE 141 V 281 berücksich tigt, jedoch nicht zu allen Indikatoren einlässlich Stellung genommen (vgl. Urk. 6/105/48). 4. 6 .1
Hinsichtlich des Komplexes «Gesundheitsschädigung» ergibt sich, dass die bei der Beschwerdeführer in
diagnostizierte Depression von Dr. P.___ und med. pract . Z.___ übereinstimmend als mittelgradig eingestuft wurde. Funktionell sei die Beschwerdeführer in aufgrund der raschen Erschöpfbarkeit, Kraft- und Ener gielosigkeit, Antriebsstörungen sowie der verminderten Konzentration und Auf merksamkeit eingeschränkt (Urk. 6/16/
E. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 10 -13). Die Beschwerdeführerin befand sich vom 28. April bis am 8. August 2014 in der O.___ in tagesklinischer psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung (vgl. Urk. 6/23/2). Dr. P.___ gelangte in seiner fachärztlichen Beurteilung für die O.___ vom 4. Juli 2014 zur Einschätzung, während der tagesklinischen Behand lung
b estehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Symptomatik im Rahmen einer mittelgradigen depressiven Episode. Eine berufliche Reintegrati onsmassnahme durch die IV werde grundsätzlich unterstützt, um die Chancen für den ersten Arbeitsmarkt zu erhöhen. Es werde eine erneute Überprüfung in den nächsten 3-6 Monaten empfohlen (Urk. 6/20/5). In seinem Bericht vom 28. Ok tober 2014 bestätigte Dr. P.___ eine mittelgradige depressive Episode sowie eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit für die Dauer der teilstationären Be handlung vom 28. April bis am 8. August 201 4. Er sah sich ausser Stande, eine prognostische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nach Austritt aus der Tagesklinik abzugeben. Um eine erfolgreiche berufliche Reintegration zu ermöglichen, emp fahl er eine schrittweise Steigerung des Arbeitspensums (Urk. 6/23/3-4). Da im Januar 2015 weitere operative Eingriffe in der Q.___ erfolgten (vgl. Urk. 6/29), nahm die Beschwerdegegnerin erst ab März 2015 Abklärungen betreffend Eingliederungsmassnahmen vor (vgl. Urk. 6/27, 6/30, 6/39 und 6/41). Vom 19. Mai bis 18. Juni 2015 wurde durch die A.___ , B.___ Arbeitsintegration , eine Potenzialabklärung, mit vier Stunden Präsenzzeit, vorgenommen ( Urk. 6/48). Vom 21. Juli bis am 14. August 2015 war die Beschwerdeführerin in der Klinik C.___ in stationärer Behandlung (Urk. 6/52). Am 21. September 2015 folgte das Belastbarkeitstraining resp. das Aufbautraining, welches bis zum vorzeitigen Abbruch am 8. April 2016 dauerte (vgl. Urk. 6/80). Die retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Medas -Gutachter er scheint aufgrund der vorliegenden Akten nachvollziehbar.
E. 12 , Urk. 6/20/5 ). Im Austrittsbericht der Klini k C.___ vom 13. August 2015 wurde die Depression als aktuell leichtgradig eingestuft (Urk. 6/52/9-13). Zusätzlich zur depressiven Störung
di agnostizierte med. pract . Z.___ in ihrem Gutachten vom 11. März 2014 – wie auch später im Austrittsbericht der Klinik C.___ und im Medas -Gut achten festgehalten (vgl. Urk. 6/52/9, Urk. 6/105/19, Urk. 6/105/44) – eine So matisierungsstörung im Sinne von ICD-10 F 45 (Urk. 6/16/12).
Zum Indikator «Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz» ist fest zuhalten, dass die Beschwerdeführerin vom 28. April bis am 8. August 2014 eine teilstationäre psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit Einzel-, Grup pen- sowie Milieutherapie an fünf Tagen pro Woche in der O.___ absolvierte (Urk. 6/20/5). Als Medikation nahm sie dazumal täglich 40 Tropfen Surmontil 4 % (Urk. 6/16/8, Urk. 6/20/5, Urk. 6/23/3) sowie alle drei Tage eine Tablette Zol pidem
Zentiva bei Schlafstörungen ein
( Urk. 6/23/3).
Nach der teilstationären Therapie wurde zwar auf gewisse positive Auswirkungen derselben hingewiesen. So habe die Beschwerdeführerin von den tagesstrukturierenden Massnahmen und dem Knüpfen von Kontakten zu Mitpatienten
profitieren können und
auch die wöchentlich stattfindenden stützenden Einzelgespräche hätten zu einer Zustands verbesserung geführt. Ein konkreter Therapieerfolg wurde aber – auch prognos tisch – nicht festgehalten (Urk. 6/20/5, Urk. 6/23/3). Nachdem sich die Beschwer deführerin vom 21. Juli bis am 14. A ugust 2015 in der Klinik C.___ zur psychosomatischen Rehabilitation aufgehalten hatte, wurde im betreffenden Aus trittsbericht insbesondere auf einen fördernden Einfluss der Psychotherapie hin gewiesen. Die Aktivierung sowie die Entspannung hätten zu einer Verbesserung des stark dysregulierten vegetativen Nervensystems und auch des Schlafes ge führt. Durch Entschleunigung und einen achtsameren Umgang mit ihrem Körper habe sie letztlich die körperliche Leistungsfähigkeit steigern können, wobei sich die Schmerzen in den Armen jedoch kaum verbessert hätten. Die antidepressive und schlafanstossende Medikation sei unverändert belassen worden ( Urk. 6/52/11-12).
Auch wenn sich anhand der medizinischen Akten nicht unmittelbar auf eine gute Behandelbarkeit der Beschwerdeführerin schliessen lässt, lassen die Berichte der O.___ und der Klinik C.___
im Verlauf doch eine gewisse Verbesserung der
Behandelbarkeit erahnen .
Damit besteht keine ausgewiesene Therapieresistenz.
Als Komorbiditäten wurde im Medas -Gutachten auf chronische beidseitige Arm schmerzen nach multiplen Operationen sowie Beschwerden bei degenerativer Er krankung der Lendenwirbelsäule mit gegenseitigen ungünstigen Wechselwirkun gen hingewiesen (Urk. 6/105/20). Diese bestanden sodann auch bereits im Jahr 2014 (vgl. Urk. 6/19/10-11), was denn auch einen weiteren operativen Eingriff am 8. Oktober 2014 am rechten Arm nach sich zog (Urk. 6/19/6-7).
Die Komor biditäten mitsamt Wechselwirkungen sind ressourcenhemmend zu berücksichti gen. 4. 6 .2
In Bezug auf den Komplex «Persönlichkeit» ist festzuhalten, dass im Gutachten von med. pract . Z.___ vom 11. März 2014 aufgrund der lebensgeschicht lichen Hintergründe, der Beziehungsgestaltung und der beruflichen Entwicklung der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung im engeren Sinne erhoben , eine sol che Diagnose –
mangels Fremdanamnese und der depressiven Episode – aber nicht abschliessend gestellt wurde (Urk. 6/16/12).
Im Medas -Gutachten wurde zwar keine (Verdachts-) Diagnose auf eine Persönlichkeitsstörung erhoben, der Psychiater wies aber auf eine Beeinträchtigung der Gesamtpersönlichkeit hin, welche verschiedene Teilaspekte umfasse . Die persönlichen Ressourcen sah er als durch die zahlreichen durchgemachten Belastungen eingeschränkt, das Potenzial zur Bewältigung von Belastungen infolgedessen reduziert (Urk. 6/105/45). Auf grund der zahlreichen Belastungen im Bereich der Persönlichkeit, ist nicht davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin auf dieser Ebene auf ressourcen fördernde Faktoren stützen kann.
Im «sozialen Kontext» ist zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin zwei mitt lerweile erwachsene S ö hn e hat , welche in den Jahren 2003 bis 2009 – als die Beschwerdeführerin mit ihrem zweiten Ehemann in U.___ lebte – vom Vater und den Grosseltern versorgt wurden . Die Beschwerdeführerin ist zweimalig ge schieden und lebt aktuell alleine (Urk. 6/ 6-8, Urk. 6/105/
E. 13 ). Mit ihrem ersten Ehemann, dem Vater ihrer Kinder, habe sie einen recht guten Kontakt. Der Kon takt zu ihren beiden Söhnen beschreibt die Beschwerdeführerin als gut und innig . Ihre Mutter sei verstorben, zu ihrem Vater ha be sie nur sporadischen Kontakt, mit zwei von den drei Geschwistern habe sie den Kontakt komplett abgebrochen, mit dem nächstälteren Bruder habe sie ab und zu Kontakt . Nicht zuletzt durch ihre Arbeit habe sie eigentlich immer einen gewissen, guten Bekanntenkreis gehabt, heute sei sie eher zurückgezogen, habe aber regelmässig Kontakt zu einzelnen Freundinnen (Urk. 6/16/5 -6 , vgl. auch Urk. 6/52/10 ). Im Medas -Gutachten gab sie an, sie habe einen Kollegen, mit dem sie – aber nur in grösseren Abständen – telefonieren würde. Zudem habe sie eine gute Kollegin, mit der sie täglich spa zieren gehen würde (Urk. 6/105/13). Auch wenn die Beschwerdeführerin nur über ein kleines soziales Netzwerk verfügt, ist nicht von einem ausgeprägten sozialen Rückzug auszugehen. 4. 6 .3
In der Kategorie «Konsistenz» ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerde führerin in den Untersuchungen
authentisch zeigte und sich den medizinischen Akten keine Hinweise auf Aggravationstendenzen entnehmen lassen ( vgl. Urk. 6/105/46 , vgl. auch Urk. 6/105/44 ). Nach ihr em letzten Arbeits tag
bei der Gate Gourmet AG am 1 5 . April 201 3 , ging die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Anstellung bei der D.___ AG ab dem 11. April 2016 keiner Arbeitstätigkeit mehr nach (Urk. 6/16/6,
Urk. 6/52/10, Urk. 6/105/12). Bei der D.___ AG ar beitet die Beschwerdeführerin zweimal zwei Stunden t äglich, wobei sie Post ver teilt und Rechnungen verarbeitet ( Urk. 6/78, vgl. Urk. 6/105/12).
Befragt nach Hobbies gab die Beschwerdeführerin an, dass sie puzzle. Täglich gehe sie ein biss chen spazieren, sie könne wegen ihres Rückens jedoch maximal eine Stunde am Stück laufen (Urk. 6/16/12) . Vergleicht man den im Gutachten von med. pract . Z.___ vom 11. März 2014 geschilderten Tagesablauf mit demjenigen im Medas -Gutachten vom 9 . Februar 2017, so ist eine mit der Teilzeitanstellung bei der D.___ AG verbundene Steigerung des Aktivitätsniveaus auszumachen (vgl. Urk. 6/16/8 und Urk. 6/105/13).
Dafür spricht auch die Angabe der Be schwerdeführerin anlässlich des Standortgesprächs vom 4. April 2016, sie übe in ihrem Wohnblock noch eine Hauswart-Tätigkeit aus (Urk. 6/80/4).
Behandlungsanamnestisch ist
ab anfangs 2014 auf einen relevanten psychischen Leidensdruck zu schliessen , zumal die Beschwerdeführerin vom
28. April bis am 8. August 2014 eine teilstationäre Therapie in der O.___ absolvierte (vgl. Urk. 6/23), nachdem med. pract . Z.___
die psychiatrische Behandlung in klusive der Pharmakotherapie in ihre m Gutachten vom 11. März 2014 noch als absolut unzureichend bezeichnet und unter anderem eine tagesklinische Behand lung empfohlen hatte . Die unzureichende Pharmakotherapie wurde insbesondere mit der «fragwürdigen Grundhaltung des behandelnden Psychiaters» erklärt, wel cher einerseits Medikamente ablehne, und sich eine Heilung durch Ausruhen und Schonen verspreche
(Urk. 6/16/13).
Vom 21. Juli bis am 14. August 2015 absol vierte die Beschwerdeführerin eine psychosomatische Rehabilitation im Schmerz programm in der Klinik C.___ , wo auch die Pharmakotherapie angepasst wurde (Urk. 6/52/9 -13 ). 4. 6 .4
Unter Berücksichtigung der ausgewiesenen Defizite und Ressourcen der Be schwerdeführerin ist mit den Medas -Gutachtern davon auszugehen, dass (min destens) ab Mai 2013 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bestanden hat. Es ist zunächst auf einen ausgeprägten Schweregrad der psychischen Störung zu schliessen. Belastend kommen die Komorbiditäten, die fehlenden Ressourcen im Bereich der Persönlichkeit sowie das dazumal tiefe Aktivitätsniveau hinzu. Im Dezember 2015 kann eine wesentliche und dauerhafte Verbesserung der Arbeits fähigkeit auf 50 % als erstellt gelten. Ab dem Zeitpunkt der Begutachtung (Ende Dezember 2016) besteht in einer angepassten Tätigkeit gemäss dem im Gutachte n beschriebenen Leistungsprofil (vgl. E. 3.1) keine Beeinträchtigung der Arbeitsfä higkeit mehr. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass seither bis zum Erlass der an gefochtenen Verfügung eine erhebliche (andauernde) Verschlechterung der ge sundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin eingetreten sein könnte, liegen nicht vor. Es besteht somit kein Anlass, von den Einschätzungen der medizini schen Sachverständigen der Medas abzuweichen.
5 .
5 .1
Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung en
ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen (vgl. E. 1. 3 ) .
In An wendung von Art. 88a Abs. 1 IVV sind bei der Invaliditätsbemessung folgende Arbeitsunfähigkeiten zu berücksichtigen: 100 % vom 1. Mai 2014 bis am 29 . Feb ruar 2016 und 50 % vom 1. März 2016 bis am 31 . März 2017 ( vgl. E. 4. 6 .4). Ab dem 1. April 2017 ist der Beschwerdeführerin
eine 100%ige Arbeits tätigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus medizinischer Sicht zumutbar.
Medizinisch nicht zumutbar sind ihr repetitive Arbeiten mit einer Lastenhandhabung von über 2-3 kg auf oder oberhalb von Schulterhöhe, vereinzelt ist eine Lastenhandhabung von 5-10 kg medizinisch möglich. Bis Gürtelhöhe ist eine Lastenhandhabung bis maximal 7.5 kg medizinisch zumutbar. Längerdauernde Arbeiten auf oder ober halb von Brusthöhe sind auch ohne Gewichte medizinisch nicht möglich, ebenso keine Tätigkeiten mit fortgesetzten schwereren manuellen Halte- oder Greiffunk tionen, Tätigkeiten mit Sicherungs- und Haltefunktion sowie keine Tätigkeiten mit Vibrationen (Urk. 6/105/20). 5 .2
Bei der vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab 1. Mai 2014 beträgt der Invaliditäts grad 100 %. Der Einkommensvergleich ist auf den Zeitpunkt der Anpassung des Rentenanspruchs per 1. März 2016 und den 1. April 2017
durchzuführen (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 9C_818/2018 vom 5. April 2019 E. 4.2.1 und 8C_486/2019
vom 1 8. September 2019 E. 7.4, je mit Hinweisen). 5 .2.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hin weis).
5 .2.2
Vor Eintritt des Gesundheitsschadens war die Beschwerdeführerin bei der Y.___
GmbH angestellt und erzielte dort im Jahr 2012 ein Brut toeinkommen von Fr. 63'164.-- (Urk. 6/12/1). In Anpassung an die Nominalloh nentwicklung im Jahr 2016 ergibt sich ein massgebendes Valideneinkommen von Fr. 65' 061.30 (Fr. 63'164.-- : 2630 x 2709) und im Jahr 2017 von Fr. 65'301.50 (Fr. 63'164.-- : 2630 x 2719; vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T39 , Entwick lung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne , Nominal löhne Frauen ). 5 .3
5 .3.1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statisti schen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens auf grund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung , 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5 .3.2
Nachdem die
Beschwerdeführer in
ihre Restarbeitsfähigkeit mit der ausgeübten Stelle als Aushilfsangestellte
bei der D.___ AG ( 20 Stunden pro Woche; Urk. 6/78 ) nicht
voll ausschöpft , ist das Invalideneinkommen gestützt auf die Ta bellenlöhne der LSE zu bestimmen (vgl. BGE 139 V 592 E. 2.3) . Die
Beschwerde führer in hat keine Berufsausbildung abgeschlossen und verfügt über Arbeitser fahrung in Hilfsarbeit s tätigkeiten in diversen Branchen (vgl. Urk. 6/12, Urk. 6/37/2-3 ). Es sind ihr daher – zumindest – einfache Tä tigkeiten des Kompe tenzniveaus 1
zumutbar . Gemäss der Tabelle TA1_tirage_skill_level des Bundes amtes für Statistik (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszwei gen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor) betrug der Medianlohn von Frauen, welche im Jahr 2014 Tä tigkeiten des Kompetenzniveaus 1 ausübten Fr. 51'600.-- ( Fr. 4’300 x 12) . Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Ar beitszeit von 41,7 Stunden (vgl. Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stun den pro Woche, Total) und die Nominallohnentwicklung ergibt sich bei in einem zumutbaren Pensum von 50 % ein Jahreseinkommen von Fr. 27'258.75 im Jahr 2016 (Fr. 51'600.-- : 40 x 41,7 : 2‘673 x 2‘709 x 0.5)
respektive in einem 100%-Pensum Fr. 54‘718.75 im Jahr 2017 ( Fr. 51'600.-- : 40 x 41,7 : 2‘673 x 2‘719). 5 .3.3
D er von der Beschwerdegegnerin vorgenommene leidensbedingte Abzug von 10 % trägt den bei ihr bestehenden Einschränkungen angemessen Rechnung
und ist so zu übernehmen (vgl. Urk. 6/95/1).
Das massgebende Invalideneinkommen
ab März 2016 beläuft sich somit auf Fr. 24'532.85 und ab April 2017 auf Fr. 49'246.85. 5.4
Bei einem Invaliditätsgrad von 100 % hat die Beschwerdeführerin vom 1. Mai 2014 bis Ende Februar 2016 grundsätzlich (vgl. aber E. 5.5) Anspruch der auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. In der Zeitspanne vom 1. März 2016 bis Ende März 2017 steht einem Valideneinkommen von Fr. 65' 061.30 ein Inva lideneinkommen von Fr. 24'532.85 gegenüber, wodurch eine Erwerbseinbusse von Fr. 40'528.45 (Fr. 65' 061.30 - Fr. 24'532.85) und ein IV-Grad von gerundet 62 % (100 : Fr. 65' 061.30 x Fr. 40'528.45) resultiert. Damit besteht vom 1. März 2016 bis am 31. März 2017 grundsätzlich (vgl. aber E. 5.5) Anspruch auf eine Dreiviertelsrente . Ab dem 1. April 2017 hat die Beschwerdeführerin keinen Ren tenanspruch mehr, da einem
Valideneinkommen von Fr. 65'301.50 ein Invaliden einkommen von Fr. 49'246.85 gegenübersteht, was eine
Erwerbseinbusse von Fr. 16‘054.65 und damit ein en rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von ge rundet 25 % ergibt ( 100 :
Fr. 65'301.50 x Fr. 16‘054.65 ). 5.5
5.5.1
Ferner zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführerin vom 19. Mai 2015 bis am 18. Juni 2015 (Urk. 6/46 , vgl. Urk. 6/48 )
und vom 21. September 2015 bis am
8. April 2016 (Urk. 6/56 -57 , Urk. 6/65, Urk. 6/67, Urk. 6/79) im Rahmen von Ein gliederungsmassnahmen Taggelder der Invalidenversicherung bezog . 5.5.2
Das Taggeld wird grundsätzlich zusätzlich zur Rente ausgerichtet, dieses wird je doch während der Dauer des Doppelanspruchs bei der Durchführung von Abklä rungs
- oder Eingliederungsmassnahmen um einen Dreissigstel des Rentenbetrags gekürzt (Art. 47 Abs. 1 ter IVG). Während einer Eingliederungsmassnahme, die zu einer länger als drei Monate dauernden Taggeldberechtigung führt, wird die Ren tenzahlung unterbrochen. Nach Wegfall des Taggeldanspruchs lebt die Rente wie der auf. Eine Prüfung des Rentenanspruchs für die Zukunft hat unter dem Ge sichtspunkt der Revision zu erfolgen (AHI 1998 179 E. 2–3). Diese Rechtspre chung hat auch im Rahmen der revidierten Art. 47 Abs. 1–1 ter IVG Bestand (Meyer/Reichmuth, a.a.O. , Rn 2 zu Art. 43). 5.5.3
Art. 29 Abs. 2 IVG steht einem Rentenanspruch vorliegend nicht entgegen, zumal dieser bereits am 1. Mai 2014 und damit deutlich vor dem ersten Taggeldbezug (19. Mai 2015) entstanden ist . Die erste Phase des Taggeldbezugs dauerte vom
19. Mai 2015 bis am 18. Juni 2015 und damit nicht länger als drei Monate.
Diese Phase des Taggeldbezugs führt somit
nicht zur Unterbrechung des Rentenan spruchs (vgl. E. 5.5.2) . Die zweite Phase des Taggeldbezugs erstreckte sich vom
21. September 2015 bis am
8. April 2016 und somit über ei ne längere Zeit als drei Monate, was eine Sistierung des Rentenanspruchs zur Folge hat.
Der
Renten anspruch der Beschwerdeführerin
ruhte vom
1. Januar 2016 ( Ende des dritten vollen Kalendermonats, der dem Beginn der Massnahme folgte; Art. 47 Abs. 1 bis
lit . b IVG) und lebte am
1. April 2016 (Monat, in dem der Taggeldanspruch en dete; vgl. Art. 47 Abs. 2 IVG) wieder auf . 5.6
Zusammengefasst ergibt sich ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung vom 1. Ma i 2014 bis am 31. Dezember 201 5. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Dreiviertels rente
vom 1. April 2016 bis am 31 . März 201 7. Insofern ist die Beschwerde gut zuheissen .
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 6 .
Da das Verfahren die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invali denversicherung zum Inhalt hat, ist es kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 bis IVG auf Fr. 8 00. -- festzusetzen und ausgangs gemäss den Parteien je zur Hälfte (Fr. 400.--) aufzuerlegen.
Die Beschwerdegeg nerin ist zu verpflichten, d er Beschwerdeführerin
eine reduzierte Prozessentschä digung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht unter Berück sichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
20. November 2017 dahingehend abgeän dert , dass die Beschwerdeführerin vom 1. Mai 2014 bis am
31. Dezember 2015 An spruch auf eine ganze Rente sowie vom 1. April 2016 bis am 31 . März 2017 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden den Parteien je zur Hälfte
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden den
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdeführerin wird
verpflichtet, der Beschwerdegegnerin
eine reduzierte Pro zessentschädigung von Fr. 900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsdchreiber HurstKübler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00027
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Kübler Urteil vom 2 3. Oktober 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1963 geborene X.___ , ohne Berufsausbildung, Mutter zweier 1987 und 1990 geborener Söhne, arbeitete seit dem
1. September 2010 bei der Y.___
GmbH als Betriebsmitarbeiterin . Nach längerer Arbeitsun fähigkeit wurde ihr die Stelle auf den 31. Januar 2014 gekündigt (letzter Arbeits tag:
15. April 2013 ;
Urk. 6/14 ).
Z uvor war die Versicherte zumeist als Hilfsarbei terin in verschiedenen Branchen tätig ( Urk. 6/2- 4 , Urk. 6/37/2-3 ). Am 20. No vember 2013 (Eingangsdatum) meldete sie sich, unter Hinweis auf Tennisarm und psychische Belastung , bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/8 ). Daraufhin tätigte die IV-Stelle medizi nische sowie erwerbliche Abklärungen ( vgl. Urk. 6/12- 20 ) und zog in diesem Rahmen unter anderem die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 6/15 , Urk. 6/20 ). Zudem stellte die Krankentaggeldver sicherung der IV-Stelle ein von med. pract .
Z.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, am 11. März 2014 erstattetes psychiatrisches Gutachten zu (Urk. 6/16). Zwischen dem 8. Oktober 2014 und dem 25. Februar 2015 unterzog sich die Ver sicherte diversen Infiltrationen der Lendenwirbelsäule
(medial branches L3 bis L5 ; Urk. 6/29/3-5, Urk. 6/29/9) sowie verschiedenen Operationen an beiden Armen (vgl. Urk. 6/19/6-7, Urk. 6/37/23 -24 ). 1.2
Mit Mitteilung vom 4. Mai 2015 setzte die IV-Stelle die Versicherte über die Kos tenübernahme sowie die Ausrichtung eines Taggeldes für eine Potenzialabklä run g bei der Institution A.___ , B.___ Arbeitsintegration, vom 19. Mai bis am 18. Juni 2015 in Kenntnis (Urk. 6/39 -40 , Urk. 6/46 , vgl. Urk. 6/48 ). Vom 21. Juli bis am 14. August 2015 befand sich die Versicherte in der Klinik C.___ in stationärer Behandlung (Urk. 6/52). Mit Mitteilung vom
2. September 2015 leis tete die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 21. Sep tember bis am 18. Dezember 2015, inklusive Ausrichtung eines Taggeldes (Urk. 6/53-54 , Urk. 6/56 , vgl. Urk. 6/70/4-7 ).
Am 2. Dezember 2015 informierte die IV-Stelle die Versicherte über die Kostengutsprache für ein Aufbautraining vom 19. Dezember 2015 bis am 17. Juni 2016 und den währenddessen bestehen den Taggeldanspruch (Urk. 6/64-65 , Urk. 6/67 , vgl. Urk. 6/82 ). Während des Auf bautrainings wurde die Versicherte bei der
D.___ AG eingesetzt (Urk. 6/66/3). Da sich die Versicherte nicht im Stande sah, ihre Arbeitsfähigkeit während des Aufbautrainings zu steigern, wurde die Massnahme per 8. April 2016 vorzeitig beendet (Urk. 6/79 , vgl. Urk. 6/80/4 -5 ). Per 11. April 2016 wurde die Versicherte als Aushilfsangestellte bei der D.___ AG in einem Teilzeit-Pensum auf Stundenlohnbasis angestellt , wobei sie dort 2 x 2 Stunden pro Tag, somit 20 Stunden pro Woche, arbeitet (Urk. 6/78). Mit Vorbescheid vom 1. Juli 2016 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegeh rens in Aussicht (Urk. 6/88). Nach erhobenem Einwand (Einwand vom
11. Juli 2016 , Urk. 6/90 ; Einwandbegründung vom
13. September 2016 , Urk. 6/93) gab die IV-Stelle am 21. November 2016 bei der Medizinischen Abklärungsstelle E.___
( Medas ) ein polydisz iplinäres Gutachten (Allgemeine
Innere Me dizin, Rheumatologie, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie ) in Au ftrag (Urk. 6/98, vgl. Urk. 6/102 ) . Das Gutachten wurde am 9. Februar 2017 erstattet (Urk. 6/105).
Dazu nahm die Versicherte am 1 4. Juni 2017 Stellung und reichte den Bericht von Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, der mul tidisziplinären Schmerzklinik am Spital G.___ , vom 8. Juni 2017 zu de n Akten ( Urk. 6/110 und Urk. 6/1 11).
Mit Verfügung vom 20. November 2017 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten ab (Urk. 6/113 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 8. Januar 2018 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 20. November 2017 sei aufzuheben und es sei ihr ab April 2014 eine ganze Rente und ab März 2016 bis auf weiteres eine Dreiviertelsrente der Invalidenversic herung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 ). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten Urk. 6/1-116), was der Beschwerdeführerin mit Verfü gung vom 5. Februar 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 7). Mit Eingabe vom 17. Mai 2018 nahm die Beschwerdeführerin erneut zur Sache Stellung und reichte drei ärztliche Berichte von Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Chirurgie und Handchirurgie , datiert vom 12. Februar, 10. April und 9. Mai 2018, ein (Urk. 9/1-3). Diese Unterlagen wurden der Beschwerdegegnerin am 23. Mai 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 10). 3.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetz es über den Allge meinen Tei l des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung , IVG ).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
1.2.1
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo raus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2.2
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines ren tenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Durchführung eines strukturiertes Beweisverfahren bleibt jedoch dort ent behrlich, wo im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsun fähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen ge genteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus an de ren Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 418 E.
7.1). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der
Verordnung über die Invali denversicherung, IVV ) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revi sionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeit punkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog an wendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsände rung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bun desgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis ). 1. 6
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen ei nander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Admi nistrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; Urteil 9C_823/2018 vom 1 1. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). Zweck interdiszipli närer Gutachten ist es, alle relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erfassen und die sich daraus je einzeln ergebenden Einschränkungen der Arbeits fähigkeit in ein Gesamtergebnis zu fassen (BGE 137 V 210 E. 1.2.4; SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 [I 514/06] E. 2.1). Dasselbe gilt mit Blick auf die mitunter schwierige Abgrenzung der im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG versicherten Zustände von in validitätsfremden Faktoren. Der abschliessenden, gesamthaften Beurteilung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit kommt dann grosses Gewicht zu, wenn sie auf der Grundlage einer Konsensdiskussion der an der Begutachtung mitwir kenden Fachärzte erfolgt (BGE 143 V 124 E. 2.2.4 mit Hinweisen). 2. 2.1
Umstritten und zu klären ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung. 2.2
Die Beschwerdegegnerin führt in der angefochtenen Verfügung aus, es ergebe sich zwar
eine Einschränkung von 30 % aufgrund eine s erhöhten Pausenbedarf s . Dieser sei allerdings auf die Schmerzstörung zurückzuführen, welche nicht derart stark ausgeprägt sei, dass von psychiatrischer Seite her eine eigenständige Er krankung mit wesentlichem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit begründet werden könne. Gesamtmedizinisch liege weiterhin eine volle Arbeitsfähi gkeit in ange passter Tätigkeit vor. Es bestehe ein IV-Grad von 27 % (Urk. 2). 2 .3
Dahingegen stellt sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Stand punkt,
es sei gesamthaft von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Auf das Medas -Gutachten könne – aus verschiedenen Gründen (vgl. Urk. 1 S. 4-7) – nicht abgestellt werden. Mit ihrer aktuellen Festanstellung bei der D.___
AG schöpfe sie die ihr verbliebene Restarbeitsfähigkeit voll aus (Urk. 1 S. 7).
3. 3. 1
Die medizinische n Akten betreffend den Zeitraum vor der Begutachtung wurde n im polydisziplinären Gutachten der Medas vom 9. Februar 2017 zusammenge fasst (Urk. 6/105/2-8 ) , weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiederge geben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen .
Gestützt auf die Untersuchungen in den einzelnen Fachgebieten stellten die Me das-Gutachter in ihrer Gesamtbeurteilung folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/105/ 19 ): - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) bei Status nach multiplen Voroperationen am Ellbogen und Unterarmbereich beidseits - Revision bei b eginnender Beugesehnenscheidenph legmone Dig . II rechts am 02.12.2010 - Status nach Denervation einer Epicondylopathia humeroradialis rechts (nach Wilhelm) am 13.08.2013 - Operation bei Epicondylitis humeroradialis rechts, Dekompression Ner vus medianus in der Pronator
teres -Loge rechts am 08.10.2014 - Operation eines Pronator
teres -Syndrom links, Kubitaltunnelsyndrom links am 13.02.2015 - Hämatomevakuation , Drainage bei tiefem Hämatom links nach Dekom pression Pronator
teres -Loge (13.02.2015) am 25.02.2015 Daneben wurden folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 6/105/19): - Leichtgradig ektivierter
Hallux valgus links - Leichte Schulterschmerzen links ohne Funktionseinschränkung, kein Im pingementsyndrom - Aktenanamnestisch Hypothyreose
Es liege ein Zustand nach multiplen Operationen beider Unterarme seit dem Jahr 2010 vor, wobei auffalle, dass die operativen Eingriffe auch bei elektrophysiolo gischen Normalwerten oder nicht stark ausgeprägter Symptomatik erfolgt seien . Hinweise auf ein nicht-organisches Schmerzgeschehen sowie d ie psychiatrische Angabe, dass unter allen Umständen verhindert werden müsse , dass ohne ganz klare Indikationen weitere Operationen durchgeführt würden, hätten auf chirur gisch-orthopädischer Seite keine Beachtung gefunden. Zusätzlich zu den thera pieresistenten Schmerzen im Bereich der Arme bestünden gemäss Vorakten auch Beschwerden im Bereich der unteren Wirbelsäule bei degenerativen Veränderun gen . Von psychiatrischer Seite her sei im Jahr 2014 eine mittelschwere depressive Erkrankung diagnostiziert und ambulant wie auch stationär behandelt worden (Urk. 6/105/18). Aktuell würden die Schmerzen im Bereich beider Unterarme so wie der Lendenwirbelsäule im Vordergrund des Krankheitserlebens der Beschwer deführerin stehen. Sowohl von rheumatologischer wie von neurologischer Seite her könnten allerdings keine eindeutigen somatischen Ursachen identifiziert wer den, welche die ausgeprägten Schmerzen erklären könnten. Dies treffe sowohl für die Beschwerden in den Unterarmen wie auch für die Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule zu. Gesamt gutachterlich und übereinstimmend mit den medizi nischen Vorakten werde von einem kombinierten somatisch/psychiatrischen Krankh eitsgeschehen ausgegangen. Die i m Jahr 2014 diagnostizierte depressive Erkrankung sei mittlerweile remittiert, wie dies unter entsprechender Behandlung auch zu erwarten gewesen sei. Die funktionellen Einschränkungen würden aus gesamt-medizinischer Sicht als deutlich abhängig von den konkreten Arbeitsbe dingungen beurteilt. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für körperliche leichte Arbeiten lasse sich gesamtmedizinisch nicht ausreichend begründen (Urk. 6/105/19).
Die Beschwerdeführerin besitze keine Berufsausbildung und sei in häufig wech selnden Arbeitsverhältnissen beschäftigt gewesen, so dass die Arbeitsfähigkeit allgemein formuliert würde ( Urk. 6/105/19). Aktuell sei sie seit kurzem in einem Arbeitsverhältnis im Stundenlohn und einem täglichen Pensum von vier Stunden bei der Firma D.___ AG angestellt. Zu den Aufgaben gehörten das Verteilen der Post sowie das Verarbeiten von Rechnungen. Es handle sich hierbei um eine körperlich leichte, teils sitzende, teils stehend-gehende Tätigkeit. Aus gesamtme dizinischer Sicht bestehe für diese Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit. Medizinisch nicht zumutbar seien repetitive Arbeiten mit einer Lasten handhabung von über 2-3 kg auf oder oberhalb von Schulterhöhe, vereinzelt sei eine Lastenhandhabung von 5-10 kg medizinisch möglich. Bis Gürtelhöhe sei eine Lastenhandhabung bis maximal 7.5 kg medizinisch zumutbar. Längerdau ernde Arbeiten auf oder oberhalb von Brusthöhe seien auch ohne Gewichte me dizinisch nicht möglich, ebenso keine Tätigkeiten mit fortgesetzten schwereren manuellen Halte- oder Greiffunktionen, Tätigkeiten mit Sicherungs- und Halte funktion sowie keine Tätigkeiten mit Vibrationen.
Psychisch belastende Arbeiten wie beispielsweise das Arbeiten unter Zeitdruck, im Dreischichtbetrieb oder mit hoher Verantwortung für Personal oder Sachwerte führe zu einer erhöhten men talen Beanspruchung, für derartige Tätigkeit wäre, abhängig von den konkreten Anforderungen, eine Einschränkung in Höhe von maximal 30 % aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs notwendig (Urk. 6/105/20). Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit sei auf Beginn des Jahres 2011 zu datieren, als es zu wiederholten operativen Eingriffen im Bereich der Arme mit postoperativ kompletter Arbeitsunfähigkeit gekommen sei. In diesem Punkt schliesse man sich den Attesten der behandelnden Ärzte an. Im weiteren Verlauf sei es im Jahr 2013 zum Auftreten einer depressiven Erkrankung gekommen. Arbeitsversuche in die sem Jahr seien nachvollziehbar krankheitsbedingt gesche itert. Ab Mitte des Jah res 2014 sei erneut
eine Teilarbeitsfähigkeit erreicht worden , wobei retrospektiv die genaue Höhe der Arbeitsunfähigkeit nicht näher angegeben werden könne. Es sei davon auszugehen, dass es bei gleichzeitig vorliegender depressiver Er krankung, chronischen beidseitigen Armschmerzen nach multiplen Operationen sowie Beschwerden bei degenerativer Erkrankung der Lendenwirbelsäule zu ge genseitig ungünstigen Wechselwirkungen gekommen sei mit einer Gesamtar beit s fähigkeit von deutlich unter 50 %. Erst Ende des Jahres 2015 (Bericht Ar beitsintegration vom 0 7. Dezember
2015) könne von einer stabilen 50%igen Ar beitsfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 6/105/20). Im Verlauf sei es zu einer weiteren Stabilisierung des Gesundheitszustandes gekommen, so dass die aktuell attestierte Arbeitsfähigkeit ab Datum des vorliegenden Gutachtens gelte. Von ei ner Verbesserung der Arbeitsfähigkeit im weiteren Verlauf sei nicht auszugehen. So seien die Beschwerden des Bewegungsapparates mittlerweile chronifiziert und könnten durch medizinische Massnahmen realistischerweise nicht in einem für eine Arbeitstätigkeit relevanten Umfang verbessert werden (Urk. 6/105/21). 3.2
Im Bericht von Dr. F.___ vom 8. Juni 2017, welchen die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung eingereicht hat, wurden folgende Diagnosen gestellt
(Urk. 6/110 /1 ): - Schmerzrelevante Diagnosen: - Chronische Schmerzen mit psychischen und somatischen Faktoren - Status nach multiplen Operationen am Ellbogen und Unterarm beidsei tig mit chronischen Schmerzen in beiden Armen - Begleiterkrankungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Probleme durch negative Kindheitserlebnisse / Differentialdiagnose: stressbedingte Hyperalgesie - Begleiterkrankungen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Chronische lumbale Schmerzen bei Osteochondrose L4/5 und Dis kushernie L4/5 - Rezidivierende depressive Episoden, aktuell in Remission - Hypothyreose Es bestünden belastungsabhängige Schmerzen beider Arme, chronische lumbale Schmerzen, im aktuellen Belastungsniveau nicht einschränkend . Die Gelenksbe weglichkeit sei uneingeschränkt, die Beweglichkeit der LWS leicht eingeschränkt. Hinsichtlich der Muskelkraft (Kondition)
sei die maximale Belastung sgrenze der Arme bei 2 Stunden am Stück, es seien keine Arbeiten über Schulterniveau mög lich. Die gesamte medizinische Einschränkung betrage 50 %. Durch Verlangsa mung (schmerzbedingt, kognitiv, psychisch, medikamentös) bestehe eine Ein schränkung von 30 %. Die medizinische Einschränkung addiere sich nicht auto matisch mit der psychischen Einschränkung, lasse jedoch den Schluss zu, das s eine weitere Steigerung der Arbeitsbelastung über 50 % nicht realisiert werden könne. Da die Schmerzen nur nach Belastung auftreten würden und kein thera peutisches Verbesserungspotential vorhanden sei, seien keine Erhaltungsthera pien notwendig (Urk. 6/110/4-5). Eine leichte Arbeit von 2 mal 2 Stunden (Post verteilen, PC Arbeit) gehe gerade so ohne Schmerzverstärkung. Schwere Haushaltarbeiten würden durch die Söhne übernommen und schwere Sachen von den Söhnen eingekauft. Es bestehe eine geschätzte Einschränkung im Haushalt von 30 %. Die Patientin habe sich in der Situation mit der momentanen Belastung arrangiert. Eine Steigerung der Arbeits belastung sei im Arbeitsversuch glaubhaft nicht über 50 % möglich gewesen. Von weiteren operativen Therapien im Armbereich sei, wenn immer möglich abzuse hen. Die psychische Stabilität sei bei der Patientin fragil, die psychosoziale Situ ation chronifiziert. Es sei langfristig mit keiner Steigerung der Arbeitsfähigkeit über 50 % zu rechnen (Urk. 6/110/6-7). 4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin stützt ihre n rentenablehnende n
Entscheid massgeblich auf das Medas -Gutachten vom
9. Februar 2017 ( Urk. 2 S. 2).
Das Medas -Gutachten vom
9. Februar 2017
wurde in Kenntnis der Vorakten er stattet (Anamnese; Urk. 6/105/2-12), ist für die streitigen Belange umfassend, be ruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen (Urk. 6/105/15-16 ,
Urk. 6/105/28-30, Urk. 6/105/37-39 , Urk. 6/105/43-44),
setzt sich mit den ge klagten Beschwerden sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander (Urk. 6/105/14-18 , Urk. 6/105/26-28, Urk. 6/105/35-37 , Urk. 6/105/41-43 ) und
leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein (Urk. 6/105/18-21 , Urk. 6/105/31-33, Urk. 6/105/39-40 , Urk. 6/105/44-46 ). Da mit erfüllt das Gutachten grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforde rungen an eine beweiskräftige medizinische
En tscheidgrundlage (vgl. E. 1.6 ). 4.2 4.2 .1
Die Beschwerdeführerin erachtet das Medas -Gutachten aus verschiedenen Grün den als nicht beweiskräftig (Urk. 1 S. 4-7 ). 4.2 .2
Die Beschwerdeführerin bringt vor, d as Medas -Gutachten weise bei Durchsicht der einzelnen Teilgutachten Widersprüche und Inkonsistenzen auf . Im psychiat rischen Teilgutachten von Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, werde eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % attestiert, welche in der Gesamtbeurteilung nur für entsprechend belastende Arbeiten übernommen werde. Zudem treffe auch die Aussage des Psychiaters, wonach sie sich momentan keiner Psychotherapie unterziehe , was darauf hinweise, dass die aktuelle Proble matik nicht sehr ausgeprägt sei , nicht zu. Wegen nach wie vor bestehender Pani kattacken sei sie weiterhin mit einer Frequenz von einmal pro Monat bei m Psy chiater med. pract . J.___ in Behandlung , ein Leidensdruck bestehe somit nach wie vor. Nebenbei sei auf die Untersuchungsdauer von nur gerade 1 Stunde und 10 Minute n hingewiesen (Urk. 1 S. 5 Rn 15-20).
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin
hat auch Dr. I.___ der auf psychiatrischem Fachgebiet gestellten Diagnose einer chronischen Schmerzstö rung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F 45.41) keine Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit bei gemessen (vgl. Urk. 6/105/44). Der psychiat rische Gutachter stellte eine Häufung von belastenden Lebensumständen, na mentlich Traumatisierungen in der Kindheit und Jugend, und anamnestisch psy chische Störungen (Suchterkrankung und depressive Phasen) fest (Urk. 6/105/45). Die Vielzahl von psychiatrischen Aspekten – welche keinen direkten Zusammen hang untereinander hätten – führe zwar zu einer erhöhten Vulnerabilität, mit etwas längeren Erholungsphasen liege aber keine Psychopathologie vor (Urk. 6/105/46). Gestützt auf diese Feststellung kamen die Gutachter in ihrer Kon sensbeurteilung zum Schluss, gesamt-medizinisch würde unter Beachtung des Belastungsprofils keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehen und die Ein schränkung von 30 % – aufgrund des vermehrten Pausenbedarfs – beziehe sich nur auf psychisch belastende Arbeiten (Arbeiten unter Zeitdruck, im Dreischicht betrieb oder mit hoher Verantwortung für Personal oder Sachwerte, was zu einer erhöhten mentalen Beanspruchung führt; Urk. 6/105/20). Da der psychiatrische Gutachter keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert hat, wohl aber eine erhöhte Vulnerabilität feststellte, lässt sich ein Widerspruch zwischen dem psychiatrischen Teilgutachten und der Gesamtbeurteilung nicht ausmachen.
Der Beschwerdeführerin ist insofern zuzustimmen, als sich die Feststellung von Dr. I.___ , die ambulante Psychotherapie sei aufgegeben worden, als ungenau erweist. Da die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben lediglich einmal pro Monat ihren Psychiater aufsuchte, um «ihren Frust abzuladen» (Urk. 6/105/27), erscheint fraglich, ob es sich dabei um eine eigentliche Psychotherapie handelt. Wie Dr. I.___ festhielt, ist in psychischer Hinsicht jedenfalls kein erheblicher Leidensdruck auszumachen. Es bestehe eine Fokussierung auf die körperlichen Aspekte. Daher könne das Arbeitsintegrationspotenzial durch eine Intensivierung der Psychotherapie kaum verbessert werden ( Urk. 6/105/47). Die beanstandete Ungenauigkeit vermag keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Gutachtens zu begründen.
Die Untersuchungsdauer – wie auch der Gutachtensumfang – liegt r echtspre chungsgemäss im Ermessen des medizini schen Experten. Für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens ist er nicht entscheidend. Vielmehr kommt es darauf an, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_626/2017 vom 17. Oktober 2017 E. 3.2.1 mit Hin weisen), was vorliegend der Fall ist. 4.2 .3
Im Weiteren wendet die Beschwerdeführerin gegenüber dem Medas -Gutachten ein, die Feststellung des rheumatologischen Gutachters, wonach die chronischen Schmerzen an beiden Ellenbogen und Unterarmen heute organisch nicht mehr erklärbar seien, bedeute nicht, dass sie nicht gleichwohl unter starken Schmerzen leide. Der Gutachter lasse hier eine Auseinandersetzung mit den Wechselwirkun gen von psychischen und somatischen Aspekten vermissen (Urk. 1 S. 5 f.
R n 21). Im zusammenfassenden Gutachten fehle sowohl eine interdisziplinäre Gesamtbe urteilung wie auch eine Auseinandersetzung mit anderslautenden Beurteilungen. So verweise insbesondere Dr. med. K.___ , Facharzt FMH für Rheumatolo gie, in seinem Gutachten lediglich auf einen längst überholten Bericht von Dr. med.
L.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie, in dem dieser (nach monatelanger Attestierung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit) per Ende 2013 die Wiederaufnahme der Arbeit empfohlen habe . Daneben werde nur noch die (angeblich nicht weiter begründete) Beurteilung von Dr. H.___ erwähnt, der die aktuell ausgeübte berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin in einem 50 %-Pensum als sinnvoll erachte, weil die Belastungsgrenze sonst überschritten werde. Keine Erwähnung fänden alle anderen Berichte von Dr. H.___ und insbeson dere auch die Beurteilung der M.___ -Klinik vom 3. Juli 2014, wonach an d er Belastungsintoleranz der Arme «kein Zw eifel» bestehe (Urk. 1 S. 6-7 Rn 24-25).
Im Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin anlässlich der rheuma tologischen Begutachtung geäusserten Schmerzen an beiden Ellenbogen und Un terarmen hat sich Dr. K.___ pflichtgemäss auch mit der Ätiologie der Schmerzen befasst und konnte – bei ausgedehnter Bildgebung (vgl. Urk. 6/105/30) – kein somatisches Korrelat zuordnen (vgl. Urk. 6/105/ 31) . Eine Diskussion der Wech selwirkungen von psychischen und somatischen Aspekten bildet – typischerweise wie auch vorliegend – Teil der poly disziplinären Gesamtbeurteilung. Gestützt da rauf haben die beteiligten Gutachter auf ein kombiniertes soma tisch/ psy - chiatrisches Krankheitsgeschehen und diagnostisch auf eine c hronische Schmerz - störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) ge schlossen (6/105/18-19).
Nichts für sich zu gewinnen vermag die Beschwerdeführerin mit dem Vorbringen, dem Medas -Gutachten mangle es sowohl an einer interdisziplinären Gesamtbe urteilung wie auch an einer Auseinandersetzung mit anderslautenden Beurteilun gen. Basierend auf einer Schlussbesprechung und vorgängig im Zirkulationsver fahren erarbeitetem Konsensfindungsprozess aller beteiligten Fachleute wurde im Medas -Gutachten eine Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähi gkeit vorgenommen (Urk. 6/105/18 -21). Zudem enthält das Gutachten
– wie bereits dargetan – eine ausführliche Anamnese (vgl. Urk. 6/105/2-12). Dass sich die Gutachter nur mit den ihrer Ansicht nach wesentlichen Vorberichten ausdrücklich auseinandersetz t en bildet Bestandteil ihres Ermessens und ist nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_531/2007 vom 3. Juni 2008 E. 2.2.1) .
4.3
Die Beschwerdeführerin
beruft sich zur Begründung ihres Standpunktes, wonach von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen sei, im Wesentlichen auf die Berichte von Dr. H.___ , die Stellungnahme von Dr. F.___ vom 8. Juni 2017 sowie die Berichte über die absolvierten Eingliederungsmassnahmen (Urk. 1 S. 4 Rn 13, Urk. 1 S.
6-7 Rn 25-27 ). Diese Berichte würden im Medas -Gutachten ausser Acht gelassen. Obwohl sie dies am 14. Juni 2017 beantragt habe, habe keine ergänzende Vorlage des Berichts von Dr. F.___ an die Gutachter und Rückfragen zu den Inkonsistenz en stattgefunden (Urk. 1 S. 4 Rn 13).
Was den Bericht von Dr. F.___ vom 8. Juni 2017 betrifft, kann auf die zu treffenden Ausführungen von Dr. med. N.___ , Facharzt für orthopädi sche Chirurgie und Traumatologie, regionaler ärztlicher Dienst (RAD), vom 3. Juli 2017 verwiesen werden ( Urk. 6/112/6). Demnach bestehen im Vergleich zum Gut achten nicht wesentliche Diskrepanzen in den Untersuchungsbefunden und Di agnosen, sondern in der Beurteilung der Auswirkungen der Schmer z störung auf die Arbeitsfähigkeit. Dr. F.___ legt seiner Beurteilung ein bio-psycho-soziales Konzept zugrunde (und kritisiert die seiner Ansicht nach zu restriktive versiche rungsmedizinische Beurteilung). Zudem gewichtet er die subjektiven Angaben und Einschätzungen der Beschwerdeführerin sehr stark (vgl. Urk. 6/110). Demge genüber hatten die Medas -Gutachter ihre Beurteilung nach den versicherungs medizinischen Grundsätzen vorzunehmen und zu berücksichtigen, dass für einen Anspruch auf Rentenleistungen ausschliesslich der durch den Gesundheitsscha den bewirkte Verlust der Erwerbsmöglichkeiten massgebend ist (vgl. BGE 142 V 106 E. 4.2). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizini schen Experten andererseits nicht zulässt, ein Administrativ- oder Gerichtsgut achten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (SVR 2017 IV Nr. 49 [9C_338/2016] E. 5.5; Urteil des Bundesgerichts 9C_654/2015 vom 1 0. Au gust 2016 E. 4.4 9C_175/2018 vom 1 6. April 2018 E. 3.3.1). Anders verhält es sich, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbrin gen, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt (oder ungewürdigt) geblie ben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (SVR 2017 IV Nr. 49 [9C_338/2016] E. 5.5; SVR 2008 IV Nr. 15 [I 514/06] E. 2.1.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_793/2016 vom 3. März 2017 E. 4.1.2 und 9C_353/2015 vom 2 4. November 2015 E. 4.1). Solche objektiv feststellbaren Gesichtspunkte werden von Dr. F.___ nicht vorgebracht, weshalb auch kein Anlass bestand, seinen Bericht den Gutachtern zur Stellungnahme vorzulegen.
D ie Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen ist
recht sprechungsgemäss nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädi gung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu be antworten (Urteil des Bundesgerichts 8C_334/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.2.1 mit Hinweisen) . Die Berichte der Eingliederungsfachleute lagen den Gutachtern bei ihrer Beurteilung vor (vgl. Urk. 6/105/8-9) und vermögen keine Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu erwecken. Dem Ab schlussbericht Aufbautraining der A.___ , B.___ Arbeitsintegration, vom 27. Ap ril 2016 lässt sich namentlich entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sah, die Leistungsfähigkeit kurz- bis mittelfristig zu steigern, weshalb das Aufbautraining vorzeitig beendet worden sei ( Urk. 6/82/3). Dass eine Leis tungssteigerung aus objektiven Gründen nicht möglich war, geht aus dem Bericht indessen nicht hervor, vielmehr trugen nach Einschätzung der Eingliederungs fachperson auch persönliche Umstände dazu bei (vgl. auch Urk. 6/80/3).
Bei den Akten finden sich sodann diverse Berichte des behandelnden Arztes Dr. H.___ , auf die sich die Beschwerdeführerin
in pauschaler Weise beruft (vgl. Urk. 1 S. 4 Rn 13) . Zu den mit Eingabe vom 17. Mai 2018 eingereichten Berich ten, datierend vom 12. Februar, 10. April und 9. Mai 2018 (Urk. 8-9 ), ist vorab zu bemerken, dass diese erst nach Erlass der – rechtsprechungsgemäss die zeitli che Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 130 V 445 E. 1.2 mit Hinweisen) – Verfügung vom 20. November 2017 verfasst wurden. Die den Berichten zugrundeliegenden Untersuchungen fanden ebenfalls erst im Nachgang zum Erlass der Verwaltungsverfügung statt , weshalb die Berichte keine Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation ermöglich en . Die Berichte sind demnach nicht zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_235/2016 vom 26. Januar 2017 E. 4.2 mit Hinwei sen). Im Be richt vom 1. April 2016 beurteilt Dr. H.___ die Situation als unverändert
und übernimmt die Ergebnisse aus dem Aufbautraining, wonach eine tägliche Ar beitsleistung von 2 mal 2 Stunden möglich sei , ohne die se Einschätzung mit der objektiven Befundlage abzugleichen ( vgl. Urk. 6/77). Die davor erstatteten Be richte von Dr. H.___
befassen sich nicht mit der Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin
(vgl. Urk. 6/19/8-9, Urk. 6/19/10-11, Urk. 6/19/12-13, Urk. 6/43 , U rk. 6/49/3-4 ). 4.4
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass weder die Einwände der Beschwerdeführerin noch die weiteren Unterlagen das Medas -Gutachten zu entkräften vermögen. Es liegen somit keine konkreten Indizien vor, welche g egen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. E. 1.6 ). Infolgedessen kann auf das Medas -Gutachten ab gestellt werden. 4.5
Bei der retrospektiven Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist die Beschwerdegegne rin vom Medas -Gutachten abgewichen, ohne dies weiter zu begründen. 4.5.1
Die Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug datiert vom 20. No vember 2013 (Urk. 6/8), weshalb ein allfälliger Rentenanspruch frühestens ab
1. Mai 2014 besteht (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG). Massgebend ist daher die Ar beitsfähigkeit ab Mai 2013 (Beginn der Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG). 4.5.2
Die Gutachter attestieren der Beschwerdeführerin zunächst eine Arbeitsunfähig keit von 100 % (ab Anfang des Jahres 2011). Sie begründen dies mit den wieder holt erfolgten operativen Eingriffen im Bereich der Arme, welche postoperativ zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Im Verlauf des Jahres 2013 sei zudem eine depressive Erkrankung aufgetreten, Arbeitsversuche in diesem Jahr seien krankheitsbedingt gescheitert. Ab Mitte des Jahres 2014 habe wieder eine Teilarbeitsfähigkeit bestanden. Die Gutachter sahen sich ausser Stande, die genaue Höhe der Arbeitsunfähigkeit näher anzugeben, gingen bei gleichzeitig vorliegender depressiver Erkrankung, chronischen beidseitigen Armschmerzen nach multiplen Operationen sowie Beschwerden bei degenerativer Erkrankung der Lendenwirbelsäule und bei gegenseitig ungünstigen Wechselwirkungen aber von einer Gesamtarbeitsfähigkeit von deutlich unter 50 % aus. Ab Ende des Jah res 2015 attestierten die Gutachter eine stabile Arbeitsfähigkeit von 50 % (vgl. Urk. 6/105/20). Med. pract . Z.___ stufte die Beschwerdeführerin in ihrem zuhanden der Krankentaggeldversicherung erstatteten psychiatrischen Gutachten vom 11. März 2014 gestützt auf eine mittelgradige Depression als im Begutachtungszeitpunkt zu 100 % arbeitsunfähig ein, erachtete eine Verbesserung des Zustandsbildes und einen stufenweisen Wiedereinstieg in ein den körperlichen Einschränkungen an gepasstes Tätigkeitsfeld aber unter einer adäquaten Therapie in spätestens 3 bis 6 Monaten als möglich (Urk. 6/16/ 10 -13). Die Beschwerdeführerin befand sich vom 28. April bis am 8. August 2014 in der O.___ in tagesklinischer psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung (vgl. Urk. 6/23/2). Dr. P.___ gelangte in seiner fachärztlichen Beurteilung für die O.___ vom 4. Juli 2014 zur Einschätzung, während der tagesklinischen Behand lung
b estehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Symptomatik im Rahmen einer mittelgradigen depressiven Episode. Eine berufliche Reintegrati onsmassnahme durch die IV werde grundsätzlich unterstützt, um die Chancen für den ersten Arbeitsmarkt zu erhöhen. Es werde eine erneute Überprüfung in den nächsten 3-6 Monaten empfohlen (Urk. 6/20/5). In seinem Bericht vom 28. Ok tober 2014 bestätigte Dr. P.___ eine mittelgradige depressive Episode sowie eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit für die Dauer der teilstationären Be handlung vom 28. April bis am 8. August 201 4. Er sah sich ausser Stande, eine prognostische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nach Austritt aus der Tagesklinik abzugeben. Um eine erfolgreiche berufliche Reintegration zu ermöglichen, emp fahl er eine schrittweise Steigerung des Arbeitspensums (Urk. 6/23/3-4). Da im Januar 2015 weitere operative Eingriffe in der Q.___ erfolgten (vgl. Urk. 6/29), nahm die Beschwerdegegnerin erst ab März 2015 Abklärungen betreffend Eingliederungsmassnahmen vor (vgl. Urk. 6/27, 6/30, 6/39 und 6/41). Vom 19. Mai bis 18. Juni 2015 wurde durch die A.___ , B.___ Arbeitsintegration , eine Potenzialabklärung, mit vier Stunden Präsenzzeit, vorgenommen ( Urk. 6/48). Vom 21. Juli bis am 14. August 2015 war die Beschwerdeführerin in der Klinik C.___ in stationärer Behandlung (Urk. 6/52). Am 21. September 2015 folgte das Belastbarkeitstraining resp. das Aufbautraining, welches bis zum vorzeitigen Abbruch am 8. April 2016 dauerte (vgl. Urk. 6/80). Die retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Medas -Gutachter er scheint aufgrund der vorliegenden Akten nachvollziehbar. 4.6
Zu prüfen bleibt, ob der Beurteilung der Gutachter auch unter Berücksichtigung der Standardindikatoren gefolgt werden kann. Der psychiatrische Gutachter hat bei seiner Einschätzung die Anforderungen gemäss BGE 141 V 281 berücksich tigt, jedoch nicht zu allen Indikatoren einlässlich Stellung genommen (vgl. Urk. 6/105/48). 4. 6 .1
Hinsichtlich des Komplexes «Gesundheitsschädigung» ergibt sich, dass die bei der Beschwerdeführer in
diagnostizierte Depression von Dr. P.___ und med. pract . Z.___ übereinstimmend als mittelgradig eingestuft wurde. Funktionell sei die Beschwerdeführer in aufgrund der raschen Erschöpfbarkeit, Kraft- und Ener gielosigkeit, Antriebsstörungen sowie der verminderten Konzentration und Auf merksamkeit eingeschränkt (Urk. 6/16/ 11- 12 , Urk. 6/20/5 ). Im Austrittsbericht der Klini k C.___ vom 13. August 2015 wurde die Depression als aktuell leichtgradig eingestuft (Urk. 6/52/9-13). Zusätzlich zur depressiven Störung
di agnostizierte med. pract . Z.___ in ihrem Gutachten vom 11. März 2014 – wie auch später im Austrittsbericht der Klinik C.___ und im Medas -Gut achten festgehalten (vgl. Urk. 6/52/9, Urk. 6/105/19, Urk. 6/105/44) – eine So matisierungsstörung im Sinne von ICD-10 F 45 (Urk. 6/16/12).
Zum Indikator «Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz» ist fest zuhalten, dass die Beschwerdeführerin vom 28. April bis am 8. August 2014 eine teilstationäre psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit Einzel-, Grup pen- sowie Milieutherapie an fünf Tagen pro Woche in der O.___ absolvierte (Urk. 6/20/5). Als Medikation nahm sie dazumal täglich 40 Tropfen Surmontil 4 % (Urk. 6/16/8, Urk. 6/20/5, Urk. 6/23/3) sowie alle drei Tage eine Tablette Zol pidem
Zentiva bei Schlafstörungen ein
( Urk. 6/23/3).
Nach der teilstationären Therapie wurde zwar auf gewisse positive Auswirkungen derselben hingewiesen. So habe die Beschwerdeführerin von den tagesstrukturierenden Massnahmen und dem Knüpfen von Kontakten zu Mitpatienten
profitieren können und
auch die wöchentlich stattfindenden stützenden Einzelgespräche hätten zu einer Zustands verbesserung geführt. Ein konkreter Therapieerfolg wurde aber – auch prognos tisch – nicht festgehalten (Urk. 6/20/5, Urk. 6/23/3). Nachdem sich die Beschwer deführerin vom 21. Juli bis am 14. A ugust 2015 in der Klinik C.___ zur psychosomatischen Rehabilitation aufgehalten hatte, wurde im betreffenden Aus trittsbericht insbesondere auf einen fördernden Einfluss der Psychotherapie hin gewiesen. Die Aktivierung sowie die Entspannung hätten zu einer Verbesserung des stark dysregulierten vegetativen Nervensystems und auch des Schlafes ge führt. Durch Entschleunigung und einen achtsameren Umgang mit ihrem Körper habe sie letztlich die körperliche Leistungsfähigkeit steigern können, wobei sich die Schmerzen in den Armen jedoch kaum verbessert hätten. Die antidepressive und schlafanstossende Medikation sei unverändert belassen worden ( Urk. 6/52/11-12).
Auch wenn sich anhand der medizinischen Akten nicht unmittelbar auf eine gute Behandelbarkeit der Beschwerdeführerin schliessen lässt, lassen die Berichte der O.___ und der Klinik C.___
im Verlauf doch eine gewisse Verbesserung der
Behandelbarkeit erahnen .
Damit besteht keine ausgewiesene Therapieresistenz.
Als Komorbiditäten wurde im Medas -Gutachten auf chronische beidseitige Arm schmerzen nach multiplen Operationen sowie Beschwerden bei degenerativer Er krankung der Lendenwirbelsäule mit gegenseitigen ungünstigen Wechselwirkun gen hingewiesen (Urk. 6/105/20). Diese bestanden sodann auch bereits im Jahr 2014 (vgl. Urk. 6/19/10-11), was denn auch einen weiteren operativen Eingriff am 8. Oktober 2014 am rechten Arm nach sich zog (Urk. 6/19/6-7).
Die Komor biditäten mitsamt Wechselwirkungen sind ressourcenhemmend zu berücksichti gen. 4. 6 .2
In Bezug auf den Komplex «Persönlichkeit» ist festzuhalten, dass im Gutachten von med. pract . Z.___ vom 11. März 2014 aufgrund der lebensgeschicht lichen Hintergründe, der Beziehungsgestaltung und der beruflichen Entwicklung der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung im engeren Sinne erhoben , eine sol che Diagnose –
mangels Fremdanamnese und der depressiven Episode – aber nicht abschliessend gestellt wurde (Urk. 6/16/12).
Im Medas -Gutachten wurde zwar keine (Verdachts-) Diagnose auf eine Persönlichkeitsstörung erhoben, der Psychiater wies aber auf eine Beeinträchtigung der Gesamtpersönlichkeit hin, welche verschiedene Teilaspekte umfasse . Die persönlichen Ressourcen sah er als durch die zahlreichen durchgemachten Belastungen eingeschränkt, das Potenzial zur Bewältigung von Belastungen infolgedessen reduziert (Urk. 6/105/45). Auf grund der zahlreichen Belastungen im Bereich der Persönlichkeit, ist nicht davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin auf dieser Ebene auf ressourcen fördernde Faktoren stützen kann.
Im «sozialen Kontext» ist zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin zwei mitt lerweile erwachsene S ö hn e hat , welche in den Jahren 2003 bis 2009 – als die Beschwerdeführerin mit ihrem zweiten Ehemann in U.___ lebte – vom Vater und den Grosseltern versorgt wurden . Die Beschwerdeführerin ist zweimalig ge schieden und lebt aktuell alleine (Urk. 6/ 6-8, Urk. 6/105/ 13 ). Mit ihrem ersten Ehemann, dem Vater ihrer Kinder, habe sie einen recht guten Kontakt. Der Kon takt zu ihren beiden Söhnen beschreibt die Beschwerdeführerin als gut und innig . Ihre Mutter sei verstorben, zu ihrem Vater ha be sie nur sporadischen Kontakt, mit zwei von den drei Geschwistern habe sie den Kontakt komplett abgebrochen, mit dem nächstälteren Bruder habe sie ab und zu Kontakt . Nicht zuletzt durch ihre Arbeit habe sie eigentlich immer einen gewissen, guten Bekanntenkreis gehabt, heute sei sie eher zurückgezogen, habe aber regelmässig Kontakt zu einzelnen Freundinnen (Urk. 6/16/5 -6 , vgl. auch Urk. 6/52/10 ). Im Medas -Gutachten gab sie an, sie habe einen Kollegen, mit dem sie – aber nur in grösseren Abständen – telefonieren würde. Zudem habe sie eine gute Kollegin, mit der sie täglich spa zieren gehen würde (Urk. 6/105/13). Auch wenn die Beschwerdeführerin nur über ein kleines soziales Netzwerk verfügt, ist nicht von einem ausgeprägten sozialen Rückzug auszugehen. 4. 6 .3
In der Kategorie «Konsistenz» ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerde führerin in den Untersuchungen
authentisch zeigte und sich den medizinischen Akten keine Hinweise auf Aggravationstendenzen entnehmen lassen ( vgl. Urk. 6/105/46 , vgl. auch Urk. 6/105/44 ). Nach ihr em letzten Arbeits tag
bei der Gate Gourmet AG am 1 5 . April 201 3 , ging die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Anstellung bei der D.___ AG ab dem 11. April 2016 keiner Arbeitstätigkeit mehr nach (Urk. 6/16/6,
Urk. 6/52/10, Urk. 6/105/12). Bei der D.___ AG ar beitet die Beschwerdeführerin zweimal zwei Stunden t äglich, wobei sie Post ver teilt und Rechnungen verarbeitet ( Urk. 6/78, vgl. Urk. 6/105/12).
Befragt nach Hobbies gab die Beschwerdeführerin an, dass sie puzzle. Täglich gehe sie ein biss chen spazieren, sie könne wegen ihres Rückens jedoch maximal eine Stunde am Stück laufen (Urk. 6/16/12) . Vergleicht man den im Gutachten von med. pract . Z.___ vom 11. März 2014 geschilderten Tagesablauf mit demjenigen im Medas -Gutachten vom 9 . Februar 2017, so ist eine mit der Teilzeitanstellung bei der D.___ AG verbundene Steigerung des Aktivitätsniveaus auszumachen (vgl. Urk. 6/16/8 und Urk. 6/105/13).
Dafür spricht auch die Angabe der Be schwerdeführerin anlässlich des Standortgesprächs vom 4. April 2016, sie übe in ihrem Wohnblock noch eine Hauswart-Tätigkeit aus (Urk. 6/80/4).
Behandlungsanamnestisch ist
ab anfangs 2014 auf einen relevanten psychischen Leidensdruck zu schliessen , zumal die Beschwerdeführerin vom
28. April bis am 8. August 2014 eine teilstationäre Therapie in der O.___ absolvierte (vgl. Urk. 6/23), nachdem med. pract . Z.___
die psychiatrische Behandlung in klusive der Pharmakotherapie in ihre m Gutachten vom 11. März 2014 noch als absolut unzureichend bezeichnet und unter anderem eine tagesklinische Behand lung empfohlen hatte . Die unzureichende Pharmakotherapie wurde insbesondere mit der «fragwürdigen Grundhaltung des behandelnden Psychiaters» erklärt, wel cher einerseits Medikamente ablehne, und sich eine Heilung durch Ausruhen und Schonen verspreche
(Urk. 6/16/13).
Vom 21. Juli bis am 14. August 2015 absol vierte die Beschwerdeführerin eine psychosomatische Rehabilitation im Schmerz programm in der Klinik C.___ , wo auch die Pharmakotherapie angepasst wurde (Urk. 6/52/9 -13 ). 4. 6 .4
Unter Berücksichtigung der ausgewiesenen Defizite und Ressourcen der Be schwerdeführerin ist mit den Medas -Gutachtern davon auszugehen, dass (min destens) ab Mai 2013 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bestanden hat. Es ist zunächst auf einen ausgeprägten Schweregrad der psychischen Störung zu schliessen. Belastend kommen die Komorbiditäten, die fehlenden Ressourcen im Bereich der Persönlichkeit sowie das dazumal tiefe Aktivitätsniveau hinzu. Im Dezember 2015 kann eine wesentliche und dauerhafte Verbesserung der Arbeits fähigkeit auf 50 % als erstellt gelten. Ab dem Zeitpunkt der Begutachtung (Ende Dezember 2016) besteht in einer angepassten Tätigkeit gemäss dem im Gutachte n beschriebenen Leistungsprofil (vgl. E. 3.1) keine Beeinträchtigung der Arbeitsfä higkeit mehr. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass seither bis zum Erlass der an gefochtenen Verfügung eine erhebliche (andauernde) Verschlechterung der ge sundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin eingetreten sein könnte, liegen nicht vor. Es besteht somit kein Anlass, von den Einschätzungen der medizini schen Sachverständigen der Medas abzuweichen.
5 .
5 .1
Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung en
ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen (vgl. E. 1. 3 ) .
In An wendung von Art. 88a Abs. 1 IVV sind bei der Invaliditätsbemessung folgende Arbeitsunfähigkeiten zu berücksichtigen: 100 % vom 1. Mai 2014 bis am 29 . Feb ruar 2016 und 50 % vom 1. März 2016 bis am 31 . März 2017 ( vgl. E. 4. 6 .4). Ab dem 1. April 2017 ist der Beschwerdeführerin
eine 100%ige Arbeits tätigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus medizinischer Sicht zumutbar.
Medizinisch nicht zumutbar sind ihr repetitive Arbeiten mit einer Lastenhandhabung von über 2-3 kg auf oder oberhalb von Schulterhöhe, vereinzelt ist eine Lastenhandhabung von 5-10 kg medizinisch möglich. Bis Gürtelhöhe ist eine Lastenhandhabung bis maximal 7.5 kg medizinisch zumutbar. Längerdauernde Arbeiten auf oder ober halb von Brusthöhe sind auch ohne Gewichte medizinisch nicht möglich, ebenso keine Tätigkeiten mit fortgesetzten schwereren manuellen Halte- oder Greiffunk tionen, Tätigkeiten mit Sicherungs- und Haltefunktion sowie keine Tätigkeiten mit Vibrationen (Urk. 6/105/20). 5 .2
Bei der vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab 1. Mai 2014 beträgt der Invaliditäts grad 100 %. Der Einkommensvergleich ist auf den Zeitpunkt der Anpassung des Rentenanspruchs per 1. März 2016 und den 1. April 2017
durchzuführen (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 9C_818/2018 vom 5. April 2019 E. 4.2.1 und 8C_486/2019
vom 1 8. September 2019 E. 7.4, je mit Hinweisen). 5 .2.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hin weis).
5 .2.2
Vor Eintritt des Gesundheitsschadens war die Beschwerdeführerin bei der Y.___
GmbH angestellt und erzielte dort im Jahr 2012 ein Brut toeinkommen von Fr. 63'164.-- (Urk. 6/12/1). In Anpassung an die Nominalloh nentwicklung im Jahr 2016 ergibt sich ein massgebendes Valideneinkommen von Fr. 65' 061.30 (Fr. 63'164.-- : 2630 x 2709) und im Jahr 2017 von Fr. 65'301.50 (Fr. 63'164.-- : 2630 x 2719; vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T39 , Entwick lung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne , Nominal löhne Frauen ). 5 .3
5 .3.1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statisti schen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens auf grund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung , 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5 .3.2
Nachdem die
Beschwerdeführer in
ihre Restarbeitsfähigkeit mit der ausgeübten Stelle als Aushilfsangestellte
bei der D.___ AG ( 20 Stunden pro Woche; Urk. 6/78 ) nicht
voll ausschöpft , ist das Invalideneinkommen gestützt auf die Ta bellenlöhne der LSE zu bestimmen (vgl. BGE 139 V 592 E. 2.3) . Die
Beschwerde führer in hat keine Berufsausbildung abgeschlossen und verfügt über Arbeitser fahrung in Hilfsarbeit s tätigkeiten in diversen Branchen (vgl. Urk. 6/12, Urk. 6/37/2-3 ). Es sind ihr daher – zumindest – einfache Tä tigkeiten des Kompe tenzniveaus 1
zumutbar . Gemäss der Tabelle TA1_tirage_skill_level des Bundes amtes für Statistik (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszwei gen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor) betrug der Medianlohn von Frauen, welche im Jahr 2014 Tä tigkeiten des Kompetenzniveaus 1 ausübten Fr. 51'600.-- ( Fr. 4’300 x 12) . Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Ar beitszeit von 41,7 Stunden (vgl. Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stun den pro Woche, Total) und die Nominallohnentwicklung ergibt sich bei in einem zumutbaren Pensum von 50 % ein Jahreseinkommen von Fr. 27'258.75 im Jahr 2016 (Fr. 51'600.-- : 40 x 41,7 : 2‘673 x 2‘709 x 0.5)
respektive in einem 100%-Pensum Fr. 54‘718.75 im Jahr 2017 ( Fr. 51'600.-- : 40 x 41,7 : 2‘673 x 2‘719). 5 .3.3
D er von der Beschwerdegegnerin vorgenommene leidensbedingte Abzug von 10 % trägt den bei ihr bestehenden Einschränkungen angemessen Rechnung
und ist so zu übernehmen (vgl. Urk. 6/95/1).
Das massgebende Invalideneinkommen
ab März 2016 beläuft sich somit auf Fr. 24'532.85 und ab April 2017 auf Fr. 49'246.85. 5.4
Bei einem Invaliditätsgrad von 100 % hat die Beschwerdeführerin vom 1. Mai 2014 bis Ende Februar 2016 grundsätzlich (vgl. aber E. 5.5) Anspruch der auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. In der Zeitspanne vom 1. März 2016 bis Ende März 2017 steht einem Valideneinkommen von Fr. 65' 061.30 ein Inva lideneinkommen von Fr. 24'532.85 gegenüber, wodurch eine Erwerbseinbusse von Fr. 40'528.45 (Fr. 65' 061.30 - Fr. 24'532.85) und ein IV-Grad von gerundet 62 % (100 : Fr. 65' 061.30 x Fr. 40'528.45) resultiert. Damit besteht vom 1. März 2016 bis am 31. März 2017 grundsätzlich (vgl. aber E. 5.5) Anspruch auf eine Dreiviertelsrente . Ab dem 1. April 2017 hat die Beschwerdeführerin keinen Ren tenanspruch mehr, da einem
Valideneinkommen von Fr. 65'301.50 ein Invaliden einkommen von Fr. 49'246.85 gegenübersteht, was eine
Erwerbseinbusse von Fr. 16‘054.65 und damit ein en rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von ge rundet 25 % ergibt ( 100 :
Fr. 65'301.50 x Fr. 16‘054.65 ). 5.5
5.5.1
Ferner zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführerin vom 19. Mai 2015 bis am 18. Juni 2015 (Urk. 6/46 , vgl. Urk. 6/48 )
und vom 21. September 2015 bis am
8. April 2016 (Urk. 6/56 -57 , Urk. 6/65, Urk. 6/67, Urk. 6/79) im Rahmen von Ein gliederungsmassnahmen Taggelder der Invalidenversicherung bezog . 5.5.2
Das Taggeld wird grundsätzlich zusätzlich zur Rente ausgerichtet, dieses wird je doch während der Dauer des Doppelanspruchs bei der Durchführung von Abklä rungs
- oder Eingliederungsmassnahmen um einen Dreissigstel des Rentenbetrags gekürzt (Art. 47 Abs. 1 ter IVG). Während einer Eingliederungsmassnahme, die zu einer länger als drei Monate dauernden Taggeldberechtigung führt, wird die Ren tenzahlung unterbrochen. Nach Wegfall des Taggeldanspruchs lebt die Rente wie der auf. Eine Prüfung des Rentenanspruchs für die Zukunft hat unter dem Ge sichtspunkt der Revision zu erfolgen (AHI 1998 179 E. 2–3). Diese Rechtspre chung hat auch im Rahmen der revidierten Art. 47 Abs. 1–1 ter IVG Bestand (Meyer/Reichmuth, a.a.O. , Rn 2 zu Art. 43). 5.5.3
Art. 29 Abs. 2 IVG steht einem Rentenanspruch vorliegend nicht entgegen, zumal dieser bereits am 1. Mai 2014 und damit deutlich vor dem ersten Taggeldbezug (19. Mai 2015) entstanden ist . Die erste Phase des Taggeldbezugs dauerte vom
19. Mai 2015 bis am 18. Juni 2015 und damit nicht länger als drei Monate.
Diese Phase des Taggeldbezugs führt somit
nicht zur Unterbrechung des Rentenan spruchs (vgl. E. 5.5.2) . Die zweite Phase des Taggeldbezugs erstreckte sich vom
21. September 2015 bis am
8. April 2016 und somit über ei ne längere Zeit als drei Monate, was eine Sistierung des Rentenanspruchs zur Folge hat.
Der
Renten anspruch der Beschwerdeführerin
ruhte vom
1. Januar 2016 ( Ende des dritten vollen Kalendermonats, der dem Beginn der Massnahme folgte; Art. 47 Abs. 1 bis
lit . b IVG) und lebte am
1. April 2016 (Monat, in dem der Taggeldanspruch en dete; vgl. Art. 47 Abs. 2 IVG) wieder auf . 5.6
Zusammengefasst ergibt sich ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung vom 1. Ma i 2014 bis am 31. Dezember 201 5. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Dreiviertels rente
vom 1. April 2016 bis am 31 . März 201 7. Insofern ist die Beschwerde gut zuheissen .
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 6 .
Da das Verfahren die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invali denversicherung zum Inhalt hat, ist es kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 bis IVG auf Fr. 8 00. -- festzusetzen und ausgangs gemäss den Parteien je zur Hälfte (Fr. 400.--) aufzuerlegen.
Die Beschwerdegeg nerin ist zu verpflichten, d er Beschwerdeführerin
eine reduzierte Prozessentschä digung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht unter Berück sichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
20. November 2017 dahingehend abgeän dert , dass die Beschwerdeführerin vom 1. Mai 2014 bis am
31. Dezember 2015 An spruch auf eine ganze Rente sowie vom 1. April 2016 bis am 31 . März 2017 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden den Parteien je zur Hälfte
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden den
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdeführerin wird
verpflichtet, der Beschwerdegegnerin
eine reduzierte Pro zessentschädigung von Fr. 900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsdchreiber HurstKübler