Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1959, hat keine berufliche Ausbildung absolviert und war von Januar 2004 bis März 2010 als Geschäftsführer der Y.___
GmbH tätig, über welche erstmals am 1 9. Januar 2010 der Konkurs eröffnet wurde. Die diesbezügliche Verfügung des Bezirksgerichts Pfäffikon wurde mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. März 2010 aufge hoben. A m 7. Mai 2013 wurde über die Gesellschaft erneut der Konkurs eröffnet und das Verfahren in der Folge am 2 7. Juni 2013 mangels Aktiven eingestellt . Ab April 2010 war d er Versicherte ebenfalls als Geschäftsführer
für die Z.___
GmbH tätig ( Urk. 6/9 /4, 6/17, 6/22 und Urk. 14 /1-2 ). Am 2 0. September 2012 meldete er sich insbesondere unter Hinweis auf eine dilatativ e Kardiom yopathie unklarer Genese bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/ 8 f.). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, führte am 3. Oktober 2012 ein Standortgespräch mit dem Versicherten durch ( Urk. 6/15) und teilte ihm gleichentags schriftlich mit, dass keine beruf lichen Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien ( Urk. 6/16). Im weiteren Ver lauf holte sie nebst Auszügen aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 6/17, 6/34) insbesondere Berichte der behandelnden Ärzte ( Urk. 6/18, 6/28, 6/29/11 f., 6/32 und 6/35/5 ff.), die Akten des Krankentaggeldversicherers ( Urk. 6/20) sowie einen Arbeitgeberbericht (U rk. 6/22) ein. Am 2 4. Juli 2014 führte die IV-Stelle
zudem beim Versicherten eine Abklärung im Unternehmen des Beschwerde füh rers durch (Bericht vom 28. Juli 2014, Urk. 6/42). Mit Vorbescheid vom 1 2. August 2014 stellte sie ihm die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. März 2013 sowie einer halben Rente ab dem 1. April 2014 in Aussicht ( Urk. 6/45).
Nach Eingang zusätzlicher Akten des Krankentaggeldversicherers - insbesondere eines Observationsberichts vom 2 8. Juni 2013 ( Urk. 6/62/51 ff . ) - gab die IV-Stelle bei der A.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auf trag, welches am 1 9. August 2015 vorgelegt wurde ( Urk. 6/76). Mit neuem Vor bescheid vom 1 6. Oktober 2015 stellte sie dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 6/80), wogegen dieser Einwand erhob ( Urk. 6/88, 6/99). Nach Eingang von Akten des Unfallversicherers ( Urk. 6/103, 6/106 f. und 6/111), eines weiteren IK-Auszugs ( Urk. 6/110) sowie aktuellen Be richt en der behandelnden Ärzte (Urk. 6/116, 6/121) verfügte die IV-Stelle am 2 1. November 2017 im angekündigten Sinne ( Urk. 6/130 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 8. Januar 2018 Beschwerde mit dem Rechtsbe gehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm die gesetz lichen Leistungen zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Vornah me weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Im Weiteren sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Februar 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5) , worüber der Versicherte mit Verfügung vom 2 0. Februar 2018 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 8). Nachdem dieser an seinem Antrag auf Durchführung einer öffent lichen Verhandlung festgehalten hatte (vgl. Urk. 9 f.) , fand diese am 2 6. Juni 2018 statt (vgl. Urk. 11 und Prot. S. 3 ff.). Anlässlich der Verhandlung hielten beide Parteien im Rahmen der mündlich erstatte te n Replik und Duplik an ihren Rechts begehren fest und reichten weitere Unterlagen ein ( Urk. 13/1-12, Urk. 14 /1-2 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ) . Sie kann Folge von Geburts ge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor - akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung vom 21. November 2017 ( Urk.
2) zusammengefasst
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 S. 8 f.). 2.3
Anlässlich der während der öffentlichen Verhandlung vom 2 6. Juni 2018 münd lich erstatteten Replik hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seiner Argumentation fest (vgl. Prot. S. 4 und 10) . Die Beschwerdegegnerin äusserte sich im Rahmen der Duplik ihrerseits dahingehend, dass keine weiteren medizinischen Abklärungen angezeigt seien. Hinsichtlich des Einkommensvergleich s
bestehe kein Anlass, auf die ausserordentliche Berechnungsmethode zurückzugreifen. Zur Bestimmung des Valideneinkommens sei im Unterschied zu den bisherigen Aus füh rungen allerdings ebenfalls auf die LSE -Tabelle abzustellen , da der IK -Aus - zug nicht herangezogen werden könne . Bei einem Valideneinkommen von Fr. 79'438.50 und einem Invalideneinkommen von Fr. 65'633.-- resultiere jedoch selbst bei Gewährung eines leidensbedingten Abzuges von 20 respektive 25 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (Prot. S. 10 f.).
E. 3.1 Vom 2 0. März bis 3. April 2012 war der Beschwerdeführer infolge abdomineller Druckschmerzen, Thoraxschmerzen sowie einer leichten Dyspnoe im Spital B.___ hospitalisiert. Dem Austrittsbericht vom 1 3. April 2012 ist neben einer dilatativen Kardiomyopathie mit einer schwer eingeschränkten linksventrikulären Funktion (LVEF 30 % ) insbesondere die Diagnose eine r chronische n Bronchitis, differen tial diagnostisch eine r COPD , zu entnehmen (Urk. 6/8/1) . Unter Ausbau der Herz insuffizienztherapie sei es gemäss den behandelnden Ärzten zu einer steten klinischen Besserung und Gewichtsreduktion gekommen. In deutlich gebessertem Allgemeinzustand sei der Versicherte zwecks stationäre r kardiale r Rehabilitation in die Klinik C.___ verlegt worden ( Urk. 6/8/3).
Aus deren Bericht vom 5. Juni 2012 geht hervor, dass es im Verlauf der Behandlung grundsätzlich zu einer kardio logischen Zustandsverbesserung gekommen sei. Das vom Versicherte n formu lierte Rehabilitationsziel, weiter normal ohne Einschränkungen leben zu können, habe erreicht werden können. Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe voraussichtlich bis 3 0. Juni 2012 und sei in der Folge durch den nachbehandelnden Arzt neu zu beurteilen ( Urk. 6/18/2 ff.).
E. 3.2 Im Rahmen einer Verlaufskontrolle habe der Versicherte gemäss Bericht von Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Kardio logie, vom 2 1. März 2013 mitgeteilt, dass es ihm gut gehe und er keine Be schwerden habe. Aus ärztlicher Sicht sei die linksventrikuläre Funktion weiterhin höchstens leicht eingeschränkt (Ur. 6/28/5 f.).
In einem weiteren Bericht vom 8. Juli 2013 hielt Dr. D.___ fest, dass der Versicherte gedenke, seine Arbeit im September 2013 wieder aufzunehmen . Aus ärztlicher Sicht könne er dabei w ahrscheinlich keine schweren körperliche n Arbeiten mehr ausführen (Urk. 6/29/12).
Im weiteren Verlauf war der Beschwerdeführer vom 4. bis 6. September 2013 bei Verdacht auf einen viralen Atemwegsinfekt im Spital B.___ hospitalisiert. Im Rahmen einer Verlaufskontrolle vom 9. September 2013 wies Dr. D.___ darauf hin, dass der Infekt abgeheilt zu sein scheine; dem Versicherten gehe es wieder ähnlich wie vor der Hospitalisation . Die linksventrikuläre Funktion habe sich nicht verschlechtert ( Urk. 6/32/5 f.).
Mit Bericht vom 1 5. November 2013 hielt Dr. D.___ ebenfalls fest, dass der Verlauf in etwa stabil sei. Auch ohne Amiodarone scheine kein Vorhofflimmern mehr aufzutreten. Da sich die links ventrikuläre Funktion praktisch erholt habe, könne vorerst auf eine Antikoagu lation verzichtet werden ( Urk. 6/35/9).
E. 3.3 Dem A.___ -Gutachten vom 1 9. August 2015 sind im Wesentlichen folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 6/76/36 ): - dilatative Kardiomyopathie , - paroxysmales Vorhofflimmern, Erstdiagnose 1992 anlässlich einer angeb lichen Myokarditis.
Folgenden Diagnosen sprachen die Sachverständigen demgegenüber einen Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit ab ( Urk. 7/76/36): - Verdacht auf somatoforme autonome Funktionsstörungen des Herzens (ICD-10 F45.30), - Status nach Nikotinabusus bis September 2013, - arterielle Hypertonie, - Adipositas.
Im Rahmen der internistischen Untersuchung durch Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, habe der Beschwerdeführer berichtet, ab und zu an Herzrhythmusstörungen und einer schlechten Durchblutung zu leiden. Gelegentlich trete auch ein Schwindel beim Aufstehen sowie ein Würgegefühl im Hals und am Brustbein auf. Im Weiteren leide er unter Atemnot. In psychischer Hinsicht gehe es ihm eigentlich gut; er sei nicht in psychiatrischer Behandlung. Die Belastbarkeit sei psychisch aber doch massiv vermindert. Im Privatleben oder auch mit Angestellten könne er sehr schnell reizbar sein und toleriere nicht viel, habe kein e Kräfte ( Urk. 6/76/13). In Bezug auf den allgemein-internistischen Status hielt Dr. E.___ namentlich fest, dass sich der Versicherte in einem guten Allgemeinzustand befunden habe. Der Blutdruck habe sitzend 140/80 mmHG betragen; der Puls sei regelmässig gewesen. Es hätten sich weder Ödeme noch Auffälligkeiten in Bezug auf die Reflexe oder den Gelenkstatus eruieren lassen. Wesentliche Deformitäten hätten nicht festgestellt werden können . Die Sensibilität der oberen und unteren Extremitäten sei mit Ausnahme einer diffusen Verminderung am rechten Be in im Normbereich gewesen (Urk. 6/76/14).
Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seiner Teilexpertise fest, dass der Versicherte über anhaltende Schmerzen am Zeigefinger der rechten Hand und aufgrund von Zahnimplantaten geklagt habe. Diese Beschwerden seien Folgen von mehreren Stürzen in den Jahren 2011 bis 201 3. Im Weiteren würden wiederholt Atemnot, Kraftlosigkeit, eine verminderte Ausdauer, «Herzstillstände», Schwindel und Schwarzwerden vor Augen auftreten. Die körperlichen Beschwerden hätten seine psychische Belastbarkeit stark redu ziert. Daher sei er seit September 2011 nur noch deutlich vermindert arbeitsfähig, zumal er f rüher in erster Linie physische Arbeiten verrichtet habe ( Urk. 6/76/16). Während der Exploration habe der Versicherte ruhig auf seinem Stuhl sitzen bleiben können und habe keine Anzeichen für ein Schmerzerleben gezeigt. Ins gesamt habe er gekränkt und klagsam gewirkt. Er fühle sich von Ärzten und Institutionen schlecht behandelt. Affektiv sei der Beschwerdeführer gut spürbar und schwingungsfähig gewesen. Er habe nicht depressiv oder freudlos gewirkt; der Antrieb und die Interessen seien normal ausgebildet. Es hätten sich ferner weder Auffälligkeiten in Bezug auf das Bewusstsein, die Orientierung, das Ge dächtnis oder das formelle und inhaltliche Denken ergeben. Auch Schuld- oder Insuffizienzgefühle hätten sich nicht eruieren lassen. Ebenso wenig sei ein sozialer Rückzug oder eine Suizidalität vorhanden. Es bestünden aber regel mässige Ein- und Durchschlafstörungen aufgrund von vermehrten Selbstbeo bach tungen und Ängsten. Seit 2011 träten auch häufiger Albträume auf mit dem Thema, allein und in Lebensgefahr zu sein ( Urk. 6/76/20). Sofern die Beschwerden von Herz und Lunge nicht ausreichend durch somatische Befunde und Diagnosen erklärbar seien, könne aus psychiatrischer Sicht von einer somatoformen auto nomen Funktionsstörung des Herzens ausgegangen werden. Es bestünden hart näckige und störende Symptome der vegetativen Stimulation, was der Versicherte auf sein Herz projiziere. Insgesamt sei jedoch nur von einem leichten funk tionellen Schweregrad und einer nicht durchgängig gegebenen Konsistenz der Einschränkungen auszugehen , und der Funktionsstörung sei aus versicherungs medizinischer Sicht kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zuzugestehen. So übertrage sich die Reduktion der Arbeitsfähigkeit nicht gleichmässig auf andere Lebensbereiche. Der Versicherte könne nach wie vor soziale Kontakte aufrechter halten, Sport treiben und sei mobil mit dem Privatwagen oder den öffentlichen Verkehrsmitteln. Darüber hinaus nehme er zwar eine kardiologische, aber keine psychiatrische Therapie in Anspruch. Anhaltspunkte für andere psychische Erkran kungen seien nicht vorhanden. Es hätten sich praktisch keine depressiven Symptome eruieren lassen. Eine Angststörung oder Phobie könne ebenfalls nicht diagnostiziert werden . Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit insge samt nicht eingeschränkt (Urk. 6/76/21 ff.).
Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Kardiolo gie, führte beim Beschwerdeführer nebst einer kardiologischen Untersuchung ein Ruhe-EKG, eine transthorakale Echokardiographie sowie eine Fahrrade rgometrie durch ( Urk. 6/76/26, 6/76/32 f. und 6/76/41 ff.). Es liege eine dilatative Kardio myopathie vor, möglicherweise bei Zustand nach Myokarditis im Jahr 199 2.
Unter stabilem Sinusrhythmus und Etablierung einer Herzinsuffizienz-Therapie habe sich die linksventrikuläre Funktion bis Sommer 2013 passager normalisiert . Unter fortgesetzter Behandlung habe sie sich in den letzten Monaten allerdings wieder verschlechtert und sei aktuell leicht bis mittelschwer eingeschränkt. Kardiale Dekompensationen seien seither nicht mehr aufgetreten. Trotz wiederholter Palpi tationen hätten sich vor allem harmlose Extrasystolen gezeigt, nicht aber ein Vorhofflimmern. Die kardiovaskulären Risikofaktoren seien gut eingestellt; den Nikotinkonsum habe der Versicherte sistieren können. Aufgrund der erhobenen Befunde sei er aus rein kardiologischer Sicht seit März 2012 für schwere kör perliche Arbeiten dauerhaft gänzlich arbeitsunfähig. Bis zur Etablierung des Sinusrhythmus im August 2012 sei auch von einer Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf mittelschwere und leichte Arbeiten auszugehen. Danach habe sich der Gesundheitszustand verbessert, sodass für die Zeit von August 2012 bis geschätzt Sommer 2013 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für leichte und mittelschwere Tätigkeiten auszugehen sei. Aufgrund der erneuten Abnahme der linksventri kulären Funktion seien mittelschwere körperliche Arbeiten seither nur noch zu 50 % , leichte Tätigkeiten aber vollumfänglich zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Reinigungsarbeiter sei aufgrund der etwas widersprüch lichen Angaben der körperlichen Betätigung während der Arbeit schwierig abzu schätzen. Der Versicherte habe sich dahingehend geäussert, dass er zu 90 % schwere Arbeiten verrichten müsse, während er allerdings in der Anmeldung zum Leistungsbezug nur von etwa 30 % Zeitaufwand für schwere Tätigkeiten ausge gangen sei. In Anbetracht dessen sei ihm auch im aktuellen Beruf mit wiederholt schweren Arbeiten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zu attestieren, wobei der ver mehrte Pausenbedarf bereits berücksichtigt sei und auch davon ausgegangen werden könne, dass der Versicherte bei nahezu 20 Angestellten schwere körper liche Arbeiten durchaus delegieren könne (zum Ganzen Urk. 6/76/33
f f.).
Im interdisziplinären Konsens hielten die Gutachter fest, dass die Arbeitsfähigkeit des Versicherten aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt sei. In somatischer Hinsicht erklärten sie die Beurteilung von Dr. G.___ für massgebend (Urk. 6/76/37 ff.).
E. 3.4 Mit Bericht vom 3. April 2017 wies Dr. D.___ auf einen mässig guten Verlauf hin. Nachdem im November 2016 ein persistierendes Vorhofflimmern dokumen tiert worden sei, welches eine deutliche Leistungseinbusse zur Folge gehabt habe, sei am 3 0. November 2016 eine Elektrokonversion durchgeführt worden. Darun ter bestehe wieder ein Sinusrhythmus; allerdings liege unter der aktuellen Medi kation auch eine gewisse chronotrope Inkompetenz vor. Der Versicherte sei auf dem Fahrradergometer deutlich unterdurchschnittlich belastbar. Unter diesen Um ständen seien für ihn selbst unter optimierten Bedingungen schwere körper liche Arbeiten nicht mehr ausführbar. In Bezug auf leichte körperliche Tätigkeiten dürfte nur mehr ein reduziertes Pensum von 50 % möglich sein ( Urk. 6/116). Einem weiteren Bericht von Dr. D.___ vom 7. Juli 2017 ist sodann zu ent nehmen, dass der Versicherte eher über eine Verschlechterung der Beschwerden geklagt habe und kaum mehr körperlich aktiv sei. Gelegentlich komme es zu blutig-tingiertem Auswurf und Palpitationen . Die Resultate der Untersuchungen seien allerdings recht erfreulich; bis auf eine diskrete bronchiale Obstruktion habe keine relevante Pathologie festgestellt werden k önnen. Nichts desto trotz bleibe die chronische Herzkrankheit, welche ursächlich für die Leistungsintoleranz sei ( Urk. 6/121 = Urk. 3).
E. 4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Versi cherten auf eine Rente der Invalidenversicherung zu Recht verneint hat (vgl. E.
2.1 ff.). Da in erster Linie das polydisziplinäre A.___ -Gutachten vom 19. August 2015 als Grundlage für die angefochtene Verfügung herangezogen wurde, ist vorab auf dessen Beweiswert einzugehen.
Die Expertise basiert auf umfassenden internistischen, psychiatrischen sowie kardiologischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt ( Urk. 6/76/8 ff.). Der Versicherte konnte gegenüber den einzelnen Sachverstän digen seine aktuellen Beschwerden schildern und wurde von diesen jeweils - soweit fachspezifisch erforderlich - eingehend befragt. Namentlich anlässlich der psychiatrischen Exploration konnte er sich ausführlich zu diversen Themen kom plexen wie der sozialen Situation und dem gewöhnlichen Tagesablauf äussern ( Urk. 6/76/11 ff., 6/76/15 ff. und 6/76/26 ff.). Die geklagten Leiden fanden sodann im Rahmen der Feststellung der Diagnosen Berücksichtigung, wobei sowohl diese als auch die aus medizinischer Sicht resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dargelegt und erläutert wurden ( Urk. 6/76/21 ff., 6/76/33 ff.). In kardiologischer Hinsicht erfolgte ausserdem eine Auseinandersetzung mit voran ge gangenen ärztlichen Beurtei lungen (Urk. 6/76/33 ff. ). Gesamthaft erfüllt das polydisziplinäre Gutachten somit die formellen Kriterien für eine beweiswerte medizinische Expertise (vgl. E. 1.3).
E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer rügt , dass sich sein Gesundheitszustand in kardiologischer Hinsicht im Zeitraum zwischen der Begutachtung und dem Erlass der angefoch tenen Verfügung erheblich verschlechtert habe , was durch
entsprechende Be richte von Dr. D.___ ausgewiesen sei. Die Beschwerdegegnerin habe trotz dieser Umstände auf eine Verlaufsbegutachtung verzichtet ,
womit sie den Unter suchungsgrundsatz verletzt habe ( Urk. 1 S. 5 f., Prot. S. 4 und 10).
E. 4.2.2 Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt dem Versicherungsträger allerdings ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Gestützt auf den Unter su chungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungs anspruch
zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2011 vom 5. Juli 2011 E. 3.2 mit Hinweisen).
Der Umstand, dass zwischen der Erstattung der als massgebend erachteten medizinischen Unterlagen und dem Erlass der Verfügung ein Zeitraum von zwei Jahren liegt, bedeutet dabei noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, wenn bei fehlenden Hinweisen für eine Veränderung des Gesundheitszustandes weiterhin darauf abgestellt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_1019/2010 vom 30. März 2011 E. 2.3).
E. 4.2.3 Die Berichte von Dr. D.___ liefern entgegen der Auffassung des Beschwer de führers keine Anhaltspunkte dafür, dass sich sein Gesundheitszustand nach der Begutachtung im August 2015 relevant verschlechtert hat. Von der Erfahrungs tatsache abgesehen, dass behandelnde Arztpersonen respektive Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifels fällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen ( BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc ), enthält der Bericht vom 3. April 2017 ( Urk. 6/116) keine objektiven Befunde, anhand derer sich die attestierte 50%ige Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf leichte körperliche Tätigke iten nachvoll ziehen lässt . Dies gilt umso mehr, als Dr. D.___ wenige Monate später im Bericht vom 7. Juli 2017 ( Urk. 6/121) fest hielt , dass die Resultate der aktuellen Laboruntersuchung, des Lungenfunktionstests und der CT-Untersuchung des Thorax recht erfreulich ausgefallen seien und bis auf eine diskrete bronchiale Obstruktion keine relevante Pathologie habe festgestellt werden können. Vor diesem Hintergrund war die Beschwerdegegnerin trotz des Umstands, dass das A.___ -Gutachten im Verfügungszeitpunkt bereits über zwei Jahre alt war, somit nicht gehalten, weitere medizinische Abklärungen zu tätigen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist nicht erkennbar.
E. 4.3 Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, die Schlussfolgerungen der A.___ -Gut achter in Zweifel zu ziehen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist in soma tischer Hinsicht davon auszugehen , dass der Beschwerdeführer seit März 2012 keine schweren körperlichen Arbeiten mehr ausführen kann. Nach einer vor über gehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit sind ihm leichte körperliche Tätig keiten seit August 2012 wieder ohne Einschränkungen zumutbar. Eine 50%ige Einschränkung gilt seither für mittelschwere Arbeiten . Ausgehend davon, dass die angestammte Tätigkeit mit wiederholt schweren Arbeiten einhergeht , ist dies bezüglich unter Berücksichtigung eines vermehrten Pausenbedarfs und der Mög lichkeit zur Delegation schwerer körperlicher Arbeiten an andere Angestellte ebenfalls von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. Urk. 6/76/38 f. ).
Der Vollständigkeit halber ist anzumerk en, dass die Arbeitsfähigkeit aus psy chi schen Gründen ausgehend von der überzeugenden Beurteilung von Dr. F.___ nicht beeinträchtigt ist ( Urk. 6/76/24). Die blosse Verdachtsdiagnose einer soma to formen autonomen Funktionsstörung des Herzens (ICD-10 F45.30; vgl. Urk. 6/76/21 f.) ist für die Beurteilung des psychischen Gesundheitsschadens unbeachtlich, zumal ihr der Sachverständige selbst keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zuschreibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_793/2016 vom 15. September 2017 E. 8.2). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit e rweist sich im Übrigen auch die Durchführung eines vom Bundesgericht grundsätzlich für sämtliche psychischen Leiden statuierten indikatorengeleiteten Beweisverfahrens als entbehrlich, zumal Dr. F.___ eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar be gründeter Weise verneint hat und keine gegenteiligen fachärztlichen Einschätz ungen vorliegen (BGE 143 V 409 E. 4.5.3, 143 V 418 E. 7.1).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet allerdings, dass er die von den Gutachtern atte stierte Restarbeitsfähigkeit noch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ver werten könne ( Urk. 1 S. 7).
E. 5.2 Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist nur in denjenigen Fällen anzu nehmen, in denen die zumutbare Tätigkeit bloss in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeit gebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_485/2014 vom 28. November 2014 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Massgebend können in diesem Zusammenhang die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertig keiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufs erfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweisen). Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, sodass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar. An der Massgeblichkeit des theoretisch ausgeglichenen Arbeitsmarkts vermag selbst der Umstand nichts zu ändern, dass es für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist, im tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2011 vom 19. August 2011 E. 2.3).
E. 5.3 Eine zuverlässige Feststellung des medizinischen Sachverhalts war bereits seit dem 1 9. August 2015 möglich (Datum des A.___ -Gutachtens, Urk. 6/76), zumal keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine seitherige Verschlechterung des Gesundheitszu standes vorliegen (vgl. E. 4.2.3 vorstehend). Zum genannten Zeit punkt war der im Oktober 1959 geborene Beschwerdeführer knapp 56 Jahre alt. Bis zum Erreichen des AHV-Pensionsalters verblieb ihm somit noch eine Akti vitätsdauer von neun Jahren , was
eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht aus schliesst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_847/2015 vom 3 0. Dezember 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen).
Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Versicherte gemäss der überzeugenden gutachterlichen Einschätzung trotz der im Vorder grund stehenden kardialen Beschwerden seit August 2012 in einer leidens adap tierten, körperlich leichten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig ist (vgl. E. 4.3 vorstehend). Die medizinischen Abklärungen ergaben ferner weder Auffälligkei ten hinsichtlich der Persönlichkeitsstruktur noch in Bezug auf die ko gnitiven Fähigkeiten (vgl. Urk. 6/76/19 ff.). Der Beschwerdeführer kann im Weiteren Kennt nisse im Bereich des Gebäudeunterhalts sowie mehrjährige Führungser fahrung
vorweisen und verfügt über gute Schweizerd eutschke nntnisse (vgl. Urk. 6/76/ 11, 6/76/26).
Vor diesem Hintergrund ist im Lichte der relativ hohen Hürden für die Annahme einer unverwertbaren Restarbeitsfähigkeit älterer Personen festzuhalten, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung des Versicherten nicht derart beschaffen ist, dass sich der Schluss rechtfertigt, die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigk eit sei nicht mehr realistisch. Ein invalidenversicherungsrechtlich erheblich erschwerter Zugang zum ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist zu verneinen. Zu keiner anderen Sichtweise führt das vom Versicherten zitierte Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 (vgl. Urk. 1 S. 7), da sich d er jenem Entscheid zugrundeliegende Sachverhalt in massgeblichen Gesichtspunkten vom konkreten Fall
unterscheidet . Zum einen war die versicherte Person im Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens bereits 60 Jahre alt und zum anderen fiel ein wesent licher Teil der noch zumutbaren leichten Verweisungstätigkeiten aufgrund schmerz bedingter Einschränkungen ausser Betracht (vgl. E. 3.2.1 des Urteils).
E. 6.1 Ausgehend von den obigen Ausführungen ist der Invaliditätsgrad des Beschwer de führers festzulegen.
Soweit ersichtlich ist zwischen den Parteien unbestritten, dass der Versicherte als selbständig erwerbend zu qualifizieren ist (vgl. Urk. 1 S.
E. 6.2 Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu ver glei chen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuver lässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nicht erwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invalidi täts grad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungs fähig keit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grund sätz liche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Me tho de ( Art. 28a Abs. 2 IVG) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittel bar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Viel mehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinde rung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leis tungs vermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwen digerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu be stimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1; AHI 1998 S. 120 E. 1a und S. 252 E. 2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Be messungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs unterschei det sich von der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs Unselbstän dig er werbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzel fallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsin habers usw.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts I 707/06 vom 9. Juli 2007 E. 3.3.1 mit Hinweis).
E. 6.3.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig gewe senen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem IK-Auszug ersichtlichen Löhne herangezogen werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Ein kommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwan kungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.).
Bei selbständig Erwerbenden wird namentlich dann nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahr scheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Versicherte im Gesundheitsfall seine nicht einträgliche selbständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte, oder dann, wenn die vor der Gesundheits beeinträchtigung ausgeübte selbständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens dar stellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbständigen Erwerbs tätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen usw.) die Betriebsgewinne gering sind. Wenn sich hingegen der Versicherte, auch als seine Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Einkommen aus selbstän diger Erwerbstätigkeit begnügt hat, ist dieses für die Festlegung des Validen einkommens massgebend, selbst wenn besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten be standen hätten. Das Bundesgericht hat denn auch eine Parallelisierung der Ein kommen bei selbständig Erwerbenden in der Regel abgelehnt (Urteil des Bundes gerichts 8C_626/2011 vom 2 9. März 2012 E. 4.4 mit Hinweisen auf BGE 135 V
58 E. 3.4.6-7).
E. 6.3.2 Der Beschwerdeführer war v or Eintritt des Gesundheitsschadens im Frühjahr 2012 insgesamt während 8 Jahren in der Reinigungsbranche selbständig erwerbstätig, sodass keine kurze Dauer im Sinne der genannten Rechtsprechung vorliegt. Ferner bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass er ohne die gesundheitliche Beein trächtigung sein Reinigungsunternehmen zugunsten einer besser entlöhnten ande ren Tätigkeit aufgegeben hätte. Entgegen der Auffassung beider Parteien (vgl. E. 2.2 f.) besteht angesichts dieser Gegebenheiten kein Anlass, vom Grund satz abzuweichen, dass zur Ermittlung des Valideneinkommens in erster Linie die aus dem IK-Auszug ersichtlichen Löhne herangezogen werden. In Anbetracht der Schwankungen im Jahresverdienst rechtfertigt es sich, auf den Durchschnitt meh rerer Jahre abzustellen . Dabei ist allerdings d em Umstand Rechnung zu tragen , dass die Y.___ GmbH ab 2009 in betriebliche Schieflage geriet, was erstmals am 1 9. Januar 2010 und
- nach zwischenzeitlicher Aufhebung der entsprechenden Verfügung des Bezirksgerichts Pfäffikon durch das Obergericht des Kantons Zürich - am 7. Mai 2013 definitiv in der Eröffnung des Konkurses und schliesslich am 2 7. Juni 2013 in der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven mündete (vgl. Urk. 14/ 1) . Die Jahre 2009 und 2010 sind daher vo n der Berechnung auszuklammern.
Gestützt auf den IK-Auszug ( Urk. 6/17, 6/34 und 6/110) ergibt sich für die Jahre 2004 bis 2008 sowie 2011 ein Valideneinkommen von durchschnittlich Fr. 84'096.85 ([ Fr. 75'319.-- + Fr. 75'548.-- + Fr. 84'700.-- + Fr. 96'847. -- + Fr. 88'167.-- + Fr. 84'000.--] / 6). Angepasst an die Entwicklung der Nominal löhne für männliche Arbeitskräfte von 2'171 Punkten im Jahr 2011 auf 2' 204 Punkte im Jahr 2013, dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns ( vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) , ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 85'375.15 jährlich ( Fr. 84'096.85 / 2'171 * 2'204).
Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung ver tritt, dass er seinen Umsatz bei guter Gesundheit hätte verdreifachen oder ver vierfachen können (vgl. Prot. S. 9), ist dem entgegenzuhalten, dass es hierfür an konkreten Anhaltspunkten mangelt. Blosse Absichtserklärungen der versicherten Person genügen in diesem Kontext nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_367/2018 vom 2 5. September 2018 E. 4.2).
E. 6.4 Das Invalideneinkommen für das Jahr 2013 ist entsprechend den Ausführungen de r Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2, Prot. S. 11) gestützt auf die
LSE 2012 zu bestimmen. Seit August 2012 vermag der Versicherte leichte körperliche Tätig keiten ohne Einschränkungen auszuüben (E. 4.3 vorstehend). In Anbetracht der konkreten Umstände ist ihm darüber hinaus
mit Blick auf die ihm obliegende Schadenminderungspflicht zuzumuten, eine leidensangepasste unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, um eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeits fähigkeit zu gewährleisten. So ist eine Betriebsaufgabe nur unter strengen Voraussetzungen unzumutbar und auch das fortgeschrittene Alter des Versi cher ten respektive die verbleibende Aktivitätsdauer sprechen nicht per se dagegen ( vgl. Urteil e des Bundesgerichts 9C_771/2017 vom 2 9. Mai 2018 E. 3.3.1 mit Hin weisen und 9C_525/2017 vom 3 0. Oktober 2017 E. 3.3.3 ). Im Übrigen legt der Beschwerdeführer selbst nicht substantiiert dar, inwiefern ihm der Wechsel zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden könnte.
In Anbetracht der fehlenden beruflichen Ausbildung ist auf den Zentralwert für Hilfsarbeiten abzustellen (TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn [Zen tral wert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Männer ) . Das standardisierte monatliche Einkommen beträgt demnach Fr. 5‘210 .--. Angepasst an die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, A-S) und an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Arbeitskräfte von 2’ 188 Punkten im Jahr 2012 auf 2’ 204 Punkte im Jahr 2013 (vgl. www.bfs.admin.ch) ergibt dies ein Brutto einkommen von Fr. 65‘653.70 jährlich (Fr. 5‘210 .-- / 40 * 41.7 * 12 / 2’ 188
* 2’ 204 ). Gründe für die Gewährung eines leidensbedingten Abzuges vom Invali den einkommen sind entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 8) nicht ersichtlich. Namentlich der Umstand, dass nur mehr leichte Arbeiten zumutbar sind, stellt keinen Grund für einen Leidensabzug dar, da der Tabel lenlohn bei Tätigkeiten mit geringen Anforderungen bereits eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_61/2018 vom 2 3. März 2018 E. 6.5.2 mit Hinweisen).
E. 6.5 Nach dem Gesagten ist für den Einkommensvergleich von einem Validenein kommen von Fr. 85‘375.15 und einem Invalideneinkommen von Fr. 65‘653.70 auszugehen, womit sich ein nicht rentenanspruchsbegründender Invaliditätsgrad von 23.1 respektive 23 % ergibt ([Fr. 85‘ 375.15 . /. Fr. 65‘653.70 ] * 100 / Fr. 85‘375.15 ; zum Runden: BGE 130 V 121). 7 .
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Ver sicherten in der angefochtenen Verfügung vom 2 1. November 2017 ( Urk.
2) zu Recht verneint. Darüber hinaus sind - entgegen dem Eventualantrag des Be schwerdeführers - v on weiteren Beweismassnahmen keine anderen entscheidrele vanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Be weiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
E. 8 .
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1'000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWürsch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00018
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom
30. April 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis Antoniadis
Advokaturbüro Badenerstrasse 89, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1959, hat keine berufliche Ausbildung absolviert und war von Januar 2004 bis März 2010 als Geschäftsführer der Y.___
GmbH tätig, über welche erstmals am 1 9. Januar 2010 der Konkurs eröffnet wurde. Die diesbezügliche Verfügung des Bezirksgerichts Pfäffikon wurde mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. März 2010 aufge hoben. A m 7. Mai 2013 wurde über die Gesellschaft erneut der Konkurs eröffnet und das Verfahren in der Folge am 2 7. Juni 2013 mangels Aktiven eingestellt . Ab April 2010 war d er Versicherte ebenfalls als Geschäftsführer
für die Z.___
GmbH tätig ( Urk. 6/9 /4, 6/17, 6/22 und Urk. 14 /1-2 ). Am 2 0. September 2012 meldete er sich insbesondere unter Hinweis auf eine dilatativ e Kardiom yopathie unklarer Genese bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/ 8 f.). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, führte am 3. Oktober 2012 ein Standortgespräch mit dem Versicherten durch ( Urk. 6/15) und teilte ihm gleichentags schriftlich mit, dass keine beruf lichen Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien ( Urk. 6/16). Im weiteren Ver lauf holte sie nebst Auszügen aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 6/17, 6/34) insbesondere Berichte der behandelnden Ärzte ( Urk. 6/18, 6/28, 6/29/11 f., 6/32 und 6/35/5 ff.), die Akten des Krankentaggeldversicherers ( Urk. 6/20) sowie einen Arbeitgeberbericht (U rk. 6/22) ein. Am 2 4. Juli 2014 führte die IV-Stelle
zudem beim Versicherten eine Abklärung im Unternehmen des Beschwerde füh rers durch (Bericht vom 28. Juli 2014, Urk. 6/42). Mit Vorbescheid vom 1 2. August 2014 stellte sie ihm die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. März 2013 sowie einer halben Rente ab dem 1. April 2014 in Aussicht ( Urk. 6/45).
Nach Eingang zusätzlicher Akten des Krankentaggeldversicherers - insbesondere eines Observationsberichts vom 2 8. Juni 2013 ( Urk. 6/62/51 ff . ) - gab die IV-Stelle bei der A.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auf trag, welches am 1 9. August 2015 vorgelegt wurde ( Urk. 6/76). Mit neuem Vor bescheid vom 1 6. Oktober 2015 stellte sie dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 6/80), wogegen dieser Einwand erhob ( Urk. 6/88, 6/99). Nach Eingang von Akten des Unfallversicherers ( Urk. 6/103, 6/106 f. und 6/111), eines weiteren IK-Auszugs ( Urk. 6/110) sowie aktuellen Be richt en der behandelnden Ärzte (Urk. 6/116, 6/121) verfügte die IV-Stelle am 2 1. November 2017 im angekündigten Sinne ( Urk. 6/130 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 8. Januar 2018 Beschwerde mit dem Rechtsbe gehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm die gesetz lichen Leistungen zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Vornah me weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Im Weiteren sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Februar 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5) , worüber der Versicherte mit Verfügung vom 2 0. Februar 2018 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 8). Nachdem dieser an seinem Antrag auf Durchführung einer öffent lichen Verhandlung festgehalten hatte (vgl. Urk. 9 f.) , fand diese am 2 6. Juni 2018 statt (vgl. Urk. 11 und Prot. S. 3 ff.). Anlässlich der Verhandlung hielten beide Parteien im Rahmen der mündlich erstatte te n Replik und Duplik an ihren Rechts begehren fest und reichten weitere Unterlagen ein ( Urk. 13/1-12, Urk. 14 /1-2 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ) . Sie kann Folge von Geburts ge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor - akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung vom 21. November 2017 ( Urk.
2) zusammengefasst in Erwägung, dass der Versicherte gemäss den medizinischen Abklärungen ab März 2012 in der angestammten Tätigkeit als selbständiger Geschäftsführer eines Reinigungsunternehmens aufgrund eines Her z leidens nicht mehr arbeitsfähig gewesen sei. Seit September 2012 sei er jedoch in der angestammten Tätigkeit wieder zu 50 % und in einer leichten bis mittel schweren Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Durchschnittlich habe der Be schwer deführer ein jährliches Einkommen von Fr. 80'772.-- erzielt, was dem Validen einkommen entspreche. Gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) belaufe sich das Invalideneinkommen für eine leidensangepasste Tätigkeit im Jahr 2013 unter Berücksichtigung der Nominal lohnentwicklung auf Fr. 71'032.5 8. Es resultiere folglich ein Invaliditätsgrad von 12 % , weshalb kein Rentenanspruch bestehe. 2.2
In seiner Beschwerdeschrift vom 8. Januar 2018 brachte der Versicherte im Wesentlichen vor, dass er gemäss den Sachverständigen des A.___ seit dem Begutachtungszeitpunkt im Sommer 2015 nur noch für leichte Tätigkeiten arbeitsfähig gewesen sei. Seine kardiologische Situation habe sich seit her
jedoch entsprechend der von den Gutachtern gestellten ungünstigen Prognose ver schlechtert , was dem Bericht des behandelnden Arztes vom 7. Juli 2017 (Urk. 3) entnommen werden könne. Die Beschwerdegegnerin habe angesichts dieser Um stände in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu Unrecht auf eine Ver laufs begutachtung verzichtet ( Urk. 1 S. 5 f.). Selbst wenn auf das Gutachten abge stellt würde, sei davon auszugehen, dass die attestierte Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwertet werden könne ( Urk. 1 S.
7). Davon abgesehen habe die Beschwerdegegnerin den Einkommensvergleich nicht korrekt vorgenommen. Zum einen habe sie zu Unrecht keinen leidens be dingten Abzug vom Invalideneinkommen gewährt. Zum anderen sei die Bestim mung der Vergleichseinkommen aufgrund der besonderen Umstände im Grunde genommen schlicht unmöglich, sodass der Invaliditätsgrad nach dem ausseror dent lichen Bemessungsverfah ren zu bestimmen gewesen wäre ( Urk. 1 S. 8 f.). 2.3
Anlässlich der während der öffentlichen Verhandlung vom 2 6. Juni 2018 münd lich erstatteten Replik hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seiner Argumentation fest (vgl. Prot. S. 4 und 10) . Die Beschwerdegegnerin äusserte sich im Rahmen der Duplik ihrerseits dahingehend, dass keine weiteren medizinischen Abklärungen angezeigt seien. Hinsichtlich des Einkommensvergleich s
bestehe kein Anlass, auf die ausserordentliche Berechnungsmethode zurückzugreifen. Zur Bestimmung des Valideneinkommens sei im Unterschied zu den bisherigen Aus füh rungen allerdings ebenfalls auf die LSE -Tabelle abzustellen , da der IK -Aus - zug nicht herangezogen werden könne . Bei einem Valideneinkommen von Fr. 79'438.50 und einem Invalideneinkommen von Fr. 65'633.-- resultiere jedoch selbst bei Gewährung eines leidensbedingten Abzuges von 20 respektive 25 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (Prot. S. 10 f.). 3. 3.1
Vom 2 0. März bis 3. April 2012 war der Beschwerdeführer infolge abdomineller Druckschmerzen, Thoraxschmerzen sowie einer leichten Dyspnoe im Spital B.___ hospitalisiert. Dem Austrittsbericht vom 1 3. April 2012 ist neben einer dilatativen Kardiomyopathie mit einer schwer eingeschränkten linksventrikulären Funktion (LVEF 30 % ) insbesondere die Diagnose eine r chronische n Bronchitis, differen tial diagnostisch eine r COPD , zu entnehmen (Urk. 6/8/1) . Unter Ausbau der Herz insuffizienztherapie sei es gemäss den behandelnden Ärzten zu einer steten klinischen Besserung und Gewichtsreduktion gekommen. In deutlich gebessertem Allgemeinzustand sei der Versicherte zwecks stationäre r kardiale r Rehabilitation in die Klinik C.___ verlegt worden ( Urk. 6/8/3).
Aus deren Bericht vom 5. Juni 2012 geht hervor, dass es im Verlauf der Behandlung grundsätzlich zu einer kardio logischen Zustandsverbesserung gekommen sei. Das vom Versicherte n formu lierte Rehabilitationsziel, weiter normal ohne Einschränkungen leben zu können, habe erreicht werden können. Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe voraussichtlich bis 3 0. Juni 2012 und sei in der Folge durch den nachbehandelnden Arzt neu zu beurteilen ( Urk. 6/18/2 ff.). 3.2
Im Rahmen einer Verlaufskontrolle habe der Versicherte gemäss Bericht von Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Kardio logie, vom 2 1. März 2013 mitgeteilt, dass es ihm gut gehe und er keine Be schwerden habe. Aus ärztlicher Sicht sei die linksventrikuläre Funktion weiterhin höchstens leicht eingeschränkt (Ur. 6/28/5 f.).
In einem weiteren Bericht vom 8. Juli 2013 hielt Dr. D.___ fest, dass der Versicherte gedenke, seine Arbeit im September 2013 wieder aufzunehmen . Aus ärztlicher Sicht könne er dabei w ahrscheinlich keine schweren körperliche n Arbeiten mehr ausführen (Urk. 6/29/12).
Im weiteren Verlauf war der Beschwerdeführer vom 4. bis 6. September 2013 bei Verdacht auf einen viralen Atemwegsinfekt im Spital B.___ hospitalisiert. Im Rahmen einer Verlaufskontrolle vom 9. September 2013 wies Dr. D.___ darauf hin, dass der Infekt abgeheilt zu sein scheine; dem Versicherten gehe es wieder ähnlich wie vor der Hospitalisation . Die linksventrikuläre Funktion habe sich nicht verschlechtert ( Urk. 6/32/5 f.).
Mit Bericht vom 1 5. November 2013 hielt Dr. D.___ ebenfalls fest, dass der Verlauf in etwa stabil sei. Auch ohne Amiodarone scheine kein Vorhofflimmern mehr aufzutreten. Da sich die links ventrikuläre Funktion praktisch erholt habe, könne vorerst auf eine Antikoagu lation verzichtet werden ( Urk. 6/35/9). 3.3
Dem A.___ -Gutachten vom 1 9. August 2015 sind im Wesentlichen folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 6/76/36 ): - dilatative Kardiomyopathie , - paroxysmales Vorhofflimmern, Erstdiagnose 1992 anlässlich einer angeb lichen Myokarditis.
Folgenden Diagnosen sprachen die Sachverständigen demgegenüber einen Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit ab ( Urk. 7/76/36): - Verdacht auf somatoforme autonome Funktionsstörungen des Herzens (ICD-10 F45.30), - Status nach Nikotinabusus bis September 2013, - arterielle Hypertonie, - Adipositas.
Im Rahmen der internistischen Untersuchung durch Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, habe der Beschwerdeführer berichtet, ab und zu an Herzrhythmusstörungen und einer schlechten Durchblutung zu leiden. Gelegentlich trete auch ein Schwindel beim Aufstehen sowie ein Würgegefühl im Hals und am Brustbein auf. Im Weiteren leide er unter Atemnot. In psychischer Hinsicht gehe es ihm eigentlich gut; er sei nicht in psychiatrischer Behandlung. Die Belastbarkeit sei psychisch aber doch massiv vermindert. Im Privatleben oder auch mit Angestellten könne er sehr schnell reizbar sein und toleriere nicht viel, habe kein e Kräfte ( Urk. 6/76/13). In Bezug auf den allgemein-internistischen Status hielt Dr. E.___ namentlich fest, dass sich der Versicherte in einem guten Allgemeinzustand befunden habe. Der Blutdruck habe sitzend 140/80 mmHG betragen; der Puls sei regelmässig gewesen. Es hätten sich weder Ödeme noch Auffälligkeiten in Bezug auf die Reflexe oder den Gelenkstatus eruieren lassen. Wesentliche Deformitäten hätten nicht festgestellt werden können . Die Sensibilität der oberen und unteren Extremitäten sei mit Ausnahme einer diffusen Verminderung am rechten Be in im Normbereich gewesen (Urk. 6/76/14).
Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seiner Teilexpertise fest, dass der Versicherte über anhaltende Schmerzen am Zeigefinger der rechten Hand und aufgrund von Zahnimplantaten geklagt habe. Diese Beschwerden seien Folgen von mehreren Stürzen in den Jahren 2011 bis 201 3. Im Weiteren würden wiederholt Atemnot, Kraftlosigkeit, eine verminderte Ausdauer, «Herzstillstände», Schwindel und Schwarzwerden vor Augen auftreten. Die körperlichen Beschwerden hätten seine psychische Belastbarkeit stark redu ziert. Daher sei er seit September 2011 nur noch deutlich vermindert arbeitsfähig, zumal er f rüher in erster Linie physische Arbeiten verrichtet habe ( Urk. 6/76/16). Während der Exploration habe der Versicherte ruhig auf seinem Stuhl sitzen bleiben können und habe keine Anzeichen für ein Schmerzerleben gezeigt. Ins gesamt habe er gekränkt und klagsam gewirkt. Er fühle sich von Ärzten und Institutionen schlecht behandelt. Affektiv sei der Beschwerdeführer gut spürbar und schwingungsfähig gewesen. Er habe nicht depressiv oder freudlos gewirkt; der Antrieb und die Interessen seien normal ausgebildet. Es hätten sich ferner weder Auffälligkeiten in Bezug auf das Bewusstsein, die Orientierung, das Ge dächtnis oder das formelle und inhaltliche Denken ergeben. Auch Schuld- oder Insuffizienzgefühle hätten sich nicht eruieren lassen. Ebenso wenig sei ein sozialer Rückzug oder eine Suizidalität vorhanden. Es bestünden aber regel mässige Ein- und Durchschlafstörungen aufgrund von vermehrten Selbstbeo bach tungen und Ängsten. Seit 2011 träten auch häufiger Albträume auf mit dem Thema, allein und in Lebensgefahr zu sein ( Urk. 6/76/20). Sofern die Beschwerden von Herz und Lunge nicht ausreichend durch somatische Befunde und Diagnosen erklärbar seien, könne aus psychiatrischer Sicht von einer somatoformen auto nomen Funktionsstörung des Herzens ausgegangen werden. Es bestünden hart näckige und störende Symptome der vegetativen Stimulation, was der Versicherte auf sein Herz projiziere. Insgesamt sei jedoch nur von einem leichten funk tionellen Schweregrad und einer nicht durchgängig gegebenen Konsistenz der Einschränkungen auszugehen , und der Funktionsstörung sei aus versicherungs medizinischer Sicht kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zuzugestehen. So übertrage sich die Reduktion der Arbeitsfähigkeit nicht gleichmässig auf andere Lebensbereiche. Der Versicherte könne nach wie vor soziale Kontakte aufrechter halten, Sport treiben und sei mobil mit dem Privatwagen oder den öffentlichen Verkehrsmitteln. Darüber hinaus nehme er zwar eine kardiologische, aber keine psychiatrische Therapie in Anspruch. Anhaltspunkte für andere psychische Erkran kungen seien nicht vorhanden. Es hätten sich praktisch keine depressiven Symptome eruieren lassen. Eine Angststörung oder Phobie könne ebenfalls nicht diagnostiziert werden . Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit insge samt nicht eingeschränkt (Urk. 6/76/21 ff.).
Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Kardiolo gie, führte beim Beschwerdeführer nebst einer kardiologischen Untersuchung ein Ruhe-EKG, eine transthorakale Echokardiographie sowie eine Fahrrade rgometrie durch ( Urk. 6/76/26, 6/76/32 f. und 6/76/41 ff.). Es liege eine dilatative Kardio myopathie vor, möglicherweise bei Zustand nach Myokarditis im Jahr 199 2.
Unter stabilem Sinusrhythmus und Etablierung einer Herzinsuffizienz-Therapie habe sich die linksventrikuläre Funktion bis Sommer 2013 passager normalisiert . Unter fortgesetzter Behandlung habe sie sich in den letzten Monaten allerdings wieder verschlechtert und sei aktuell leicht bis mittelschwer eingeschränkt. Kardiale Dekompensationen seien seither nicht mehr aufgetreten. Trotz wiederholter Palpi tationen hätten sich vor allem harmlose Extrasystolen gezeigt, nicht aber ein Vorhofflimmern. Die kardiovaskulären Risikofaktoren seien gut eingestellt; den Nikotinkonsum habe der Versicherte sistieren können. Aufgrund der erhobenen Befunde sei er aus rein kardiologischer Sicht seit März 2012 für schwere kör perliche Arbeiten dauerhaft gänzlich arbeitsunfähig. Bis zur Etablierung des Sinusrhythmus im August 2012 sei auch von einer Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf mittelschwere und leichte Arbeiten auszugehen. Danach habe sich der Gesundheitszustand verbessert, sodass für die Zeit von August 2012 bis geschätzt Sommer 2013 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für leichte und mittelschwere Tätigkeiten auszugehen sei. Aufgrund der erneuten Abnahme der linksventri kulären Funktion seien mittelschwere körperliche Arbeiten seither nur noch zu 50 % , leichte Tätigkeiten aber vollumfänglich zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Reinigungsarbeiter sei aufgrund der etwas widersprüch lichen Angaben der körperlichen Betätigung während der Arbeit schwierig abzu schätzen. Der Versicherte habe sich dahingehend geäussert, dass er zu 90 % schwere Arbeiten verrichten müsse, während er allerdings in der Anmeldung zum Leistungsbezug nur von etwa 30 % Zeitaufwand für schwere Tätigkeiten ausge gangen sei. In Anbetracht dessen sei ihm auch im aktuellen Beruf mit wiederholt schweren Arbeiten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zu attestieren, wobei der ver mehrte Pausenbedarf bereits berücksichtigt sei und auch davon ausgegangen werden könne, dass der Versicherte bei nahezu 20 Angestellten schwere körper liche Arbeiten durchaus delegieren könne (zum Ganzen Urk. 6/76/33
f f.).
Im interdisziplinären Konsens hielten die Gutachter fest, dass die Arbeitsfähigkeit des Versicherten aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt sei. In somatischer Hinsicht erklärten sie die Beurteilung von Dr. G.___ für massgebend (Urk. 6/76/37 ff.). 3.4
Mit Bericht vom 3. April 2017 wies Dr. D.___ auf einen mässig guten Verlauf hin. Nachdem im November 2016 ein persistierendes Vorhofflimmern dokumen tiert worden sei, welches eine deutliche Leistungseinbusse zur Folge gehabt habe, sei am 3 0. November 2016 eine Elektrokonversion durchgeführt worden. Darun ter bestehe wieder ein Sinusrhythmus; allerdings liege unter der aktuellen Medi kation auch eine gewisse chronotrope Inkompetenz vor. Der Versicherte sei auf dem Fahrradergometer deutlich unterdurchschnittlich belastbar. Unter diesen Um ständen seien für ihn selbst unter optimierten Bedingungen schwere körper liche Arbeiten nicht mehr ausführbar. In Bezug auf leichte körperliche Tätigkeiten dürfte nur mehr ein reduziertes Pensum von 50 % möglich sein ( Urk. 6/116). Einem weiteren Bericht von Dr. D.___ vom 7. Juli 2017 ist sodann zu ent nehmen, dass der Versicherte eher über eine Verschlechterung der Beschwerden geklagt habe und kaum mehr körperlich aktiv sei. Gelegentlich komme es zu blutig-tingiertem Auswurf und Palpitationen . Die Resultate der Untersuchungen seien allerdings recht erfreulich; bis auf eine diskrete bronchiale Obstruktion habe keine relevante Pathologie festgestellt werden k önnen. Nichts desto trotz bleibe die chronische Herzkrankheit, welche ursächlich für die Leistungsintoleranz sei ( Urk. 6/121 = Urk. 3). 4. 4.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Versi cherten auf eine Rente der Invalidenversicherung zu Recht verneint hat (vgl. E.
2.1 ff.). Da in erster Linie das polydisziplinäre A.___ -Gutachten vom 19. August 2015 als Grundlage für die angefochtene Verfügung herangezogen wurde, ist vorab auf dessen Beweiswert einzugehen.
Die Expertise basiert auf umfassenden internistischen, psychiatrischen sowie kardiologischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt ( Urk. 6/76/8 ff.). Der Versicherte konnte gegenüber den einzelnen Sachverstän digen seine aktuellen Beschwerden schildern und wurde von diesen jeweils - soweit fachspezifisch erforderlich - eingehend befragt. Namentlich anlässlich der psychiatrischen Exploration konnte er sich ausführlich zu diversen Themen kom plexen wie der sozialen Situation und dem gewöhnlichen Tagesablauf äussern ( Urk. 6/76/11 ff., 6/76/15 ff. und 6/76/26 ff.). Die geklagten Leiden fanden sodann im Rahmen der Feststellung der Diagnosen Berücksichtigung, wobei sowohl diese als auch die aus medizinischer Sicht resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dargelegt und erläutert wurden ( Urk. 6/76/21 ff., 6/76/33 ff.). In kardiologischer Hinsicht erfolgte ausserdem eine Auseinandersetzung mit voran ge gangenen ärztlichen Beurtei lungen (Urk. 6/76/33 ff. ). Gesamthaft erfüllt das polydisziplinäre Gutachten somit die formellen Kriterien für eine beweiswerte medizinische Expertise (vgl. E. 1.3). 4.2 4.2.1
Der Beschwerdeführer rügt , dass sich sein Gesundheitszustand in kardiologischer Hinsicht im Zeitraum zwischen der Begutachtung und dem Erlass der angefoch tenen Verfügung erheblich verschlechtert habe , was durch
entsprechende Be richte von Dr. D.___ ausgewiesen sei. Die Beschwerdegegnerin habe trotz dieser Umstände auf eine Verlaufsbegutachtung verzichtet ,
womit sie den Unter suchungsgrundsatz verletzt habe ( Urk. 1 S. 5 f., Prot. S. 4 und 10). 4.2.2
Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt dem Versicherungsträger allerdings ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Gestützt auf den Unter su chungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungs anspruch
zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2011 vom 5. Juli 2011 E. 3.2 mit Hinweisen).
Der Umstand, dass zwischen der Erstattung der als massgebend erachteten medizinischen Unterlagen und dem Erlass der Verfügung ein Zeitraum von zwei Jahren liegt, bedeutet dabei noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, wenn bei fehlenden Hinweisen für eine Veränderung des Gesundheitszustandes weiterhin darauf abgestellt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_1019/2010 vom 30. März 2011 E. 2.3). 4.2.3
Die Berichte von Dr. D.___ liefern entgegen der Auffassung des Beschwer de führers keine Anhaltspunkte dafür, dass sich sein Gesundheitszustand nach der Begutachtung im August 2015 relevant verschlechtert hat. Von der Erfahrungs tatsache abgesehen, dass behandelnde Arztpersonen respektive Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifels fällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen ( BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc ), enthält der Bericht vom 3. April 2017 ( Urk. 6/116) keine objektiven Befunde, anhand derer sich die attestierte 50%ige Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf leichte körperliche Tätigke iten nachvoll ziehen lässt . Dies gilt umso mehr, als Dr. D.___ wenige Monate später im Bericht vom 7. Juli 2017 ( Urk. 6/121) fest hielt , dass die Resultate der aktuellen Laboruntersuchung, des Lungenfunktionstests und der CT-Untersuchung des Thorax recht erfreulich ausgefallen seien und bis auf eine diskrete bronchiale Obstruktion keine relevante Pathologie habe festgestellt werden können. Vor diesem Hintergrund war die Beschwerdegegnerin trotz des Umstands, dass das A.___ -Gutachten im Verfügungszeitpunkt bereits über zwei Jahre alt war, somit nicht gehalten, weitere medizinische Abklärungen zu tätigen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist nicht erkennbar. 4.3
Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, die Schlussfolgerungen der A.___ -Gut achter in Zweifel zu ziehen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist in soma tischer Hinsicht davon auszugehen , dass der Beschwerdeführer seit März 2012 keine schweren körperlichen Arbeiten mehr ausführen kann. Nach einer vor über gehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit sind ihm leichte körperliche Tätig keiten seit August 2012 wieder ohne Einschränkungen zumutbar. Eine 50%ige Einschränkung gilt seither für mittelschwere Arbeiten . Ausgehend davon, dass die angestammte Tätigkeit mit wiederholt schweren Arbeiten einhergeht , ist dies bezüglich unter Berücksichtigung eines vermehrten Pausenbedarfs und der Mög lichkeit zur Delegation schwerer körperlicher Arbeiten an andere Angestellte ebenfalls von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. Urk. 6/76/38 f. ).
Der Vollständigkeit halber ist anzumerk en, dass die Arbeitsfähigkeit aus psy chi schen Gründen ausgehend von der überzeugenden Beurteilung von Dr. F.___ nicht beeinträchtigt ist ( Urk. 6/76/24). Die blosse Verdachtsdiagnose einer soma to formen autonomen Funktionsstörung des Herzens (ICD-10 F45.30; vgl. Urk. 6/76/21 f.) ist für die Beurteilung des psychischen Gesundheitsschadens unbeachtlich, zumal ihr der Sachverständige selbst keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zuschreibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_793/2016 vom 15. September 2017 E. 8.2). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit e rweist sich im Übrigen auch die Durchführung eines vom Bundesgericht grundsätzlich für sämtliche psychischen Leiden statuierten indikatorengeleiteten Beweisverfahrens als entbehrlich, zumal Dr. F.___ eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar be gründeter Weise verneint hat und keine gegenteiligen fachärztlichen Einschätz ungen vorliegen (BGE 143 V 409 E. 4.5.3, 143 V 418 E. 7.1). 5. 5.1
Der Beschwerdeführer bestreitet allerdings, dass er die von den Gutachtern atte stierte Restarbeitsfähigkeit noch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ver werten könne ( Urk. 1 S. 7). 5.2
Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist nur in denjenigen Fällen anzu nehmen, in denen die zumutbare Tätigkeit bloss in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeit gebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_485/2014 vom 28. November 2014 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Massgebend können in diesem Zusammenhang die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertig keiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufs erfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweisen). Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, sodass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar. An der Massgeblichkeit des theoretisch ausgeglichenen Arbeitsmarkts vermag selbst der Umstand nichts zu ändern, dass es für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist, im tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2011 vom 19. August 2011 E. 2.3). 5.3
Eine zuverlässige Feststellung des medizinischen Sachverhalts war bereits seit dem 1 9. August 2015 möglich (Datum des A.___ -Gutachtens, Urk. 6/76), zumal keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine seitherige Verschlechterung des Gesundheitszu standes vorliegen (vgl. E. 4.2.3 vorstehend). Zum genannten Zeit punkt war der im Oktober 1959 geborene Beschwerdeführer knapp 56 Jahre alt. Bis zum Erreichen des AHV-Pensionsalters verblieb ihm somit noch eine Akti vitätsdauer von neun Jahren , was
eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht aus schliesst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_847/2015 vom 3 0. Dezember 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen).
Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Versicherte gemäss der überzeugenden gutachterlichen Einschätzung trotz der im Vorder grund stehenden kardialen Beschwerden seit August 2012 in einer leidens adap tierten, körperlich leichten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig ist (vgl. E. 4.3 vorstehend). Die medizinischen Abklärungen ergaben ferner weder Auffälligkei ten hinsichtlich der Persönlichkeitsstruktur noch in Bezug auf die ko gnitiven Fähigkeiten (vgl. Urk. 6/76/19 ff.). Der Beschwerdeführer kann im Weiteren Kennt nisse im Bereich des Gebäudeunterhalts sowie mehrjährige Führungser fahrung
vorweisen und verfügt über gute Schweizerd eutschke nntnisse (vgl. Urk. 6/76/ 11, 6/76/26).
Vor diesem Hintergrund ist im Lichte der relativ hohen Hürden für die Annahme einer unverwertbaren Restarbeitsfähigkeit älterer Personen festzuhalten, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung des Versicherten nicht derart beschaffen ist, dass sich der Schluss rechtfertigt, die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigk eit sei nicht mehr realistisch. Ein invalidenversicherungsrechtlich erheblich erschwerter Zugang zum ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist zu verneinen. Zu keiner anderen Sichtweise führt das vom Versicherten zitierte Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 (vgl. Urk. 1 S. 7), da sich d er jenem Entscheid zugrundeliegende Sachverhalt in massgeblichen Gesichtspunkten vom konkreten Fall
unterscheidet . Zum einen war die versicherte Person im Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens bereits 60 Jahre alt und zum anderen fiel ein wesent licher Teil der noch zumutbaren leichten Verweisungstätigkeiten aufgrund schmerz bedingter Einschränkungen ausser Betracht (vgl. E. 3.2.1 des Urteils). 6. 6.1
Ausgehend von den obigen Ausführungen ist der Invaliditätsgrad des Beschwer de führers festzulegen.
Soweit ersichtlich ist zwischen den Parteien unbestritten, dass der Versicherte als selbständig erwerbend zu qualifizieren ist (vgl. Urk. 1 S.
8
f. und Urk. 6/42, 6/78 ) .
Zwar gilt die Geschäftsführung einer Firma, deren Träger eine Aktiengesellschaft (AG) oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist, in der Regel als unselbständige Erwerbstätigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_361/2016 vom 22.
August 2016 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Ausschlaggebend ist allerdings, ob die versicherte Person einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftspolitik und -entwicklung nimmt. Diese Frage kann beantwortet werden, indem die finanzielle Beteiligung, die Zusammensetzung der Leitung der Gesellschaft und vergleich bare Gesichtspunkte geprüft werden. Verfügt ein Geschäftsführer einer AG oder einer GmbH über einen massgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft (beispiels weise aufgrund einer Einzelunterschriftberechtigung), so ist es gerechtfertigt, die Invaliditätsbemessung analog den selbständig Erwerbenden durchzuführen (zum Ganzen Rz 3028.1 und 3028.2 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozial ver sicherungen über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2015, Stand 1. Januar 2018).
Der Beschwerdeführer war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ GmbH mit Einzelunterschriftberechtigung ( Urk. 14/1) . In gleicher Funktion ist er seit Februar 2010 für die Z.___ GmbH im Handels register eingetragen, wobei er zudem über sämtliche Stammanteile verfügt ( Urk. 14/2). Da er somit einen bedeutenden Einfluss auf die Gesellschaft ausübt, ist den Parteien beizupflichten, dass die Invaliditätsbemessung anhand der für selbständig Erwerbende geltenden Regeln durchzuführen ist. 6.2
Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu ver glei chen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuver lässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nicht erwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invalidi täts grad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungs fähig keit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grund sätz liche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Me tho de ( Art. 28a Abs. 2 IVG) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittel bar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Viel mehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinde rung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leis tungs vermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwen digerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu be stimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1; AHI 1998 S. 120 E. 1a und S. 252 E. 2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Be messungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs unterschei det sich von der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs Unselbstän dig er werbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzel fallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsin habers usw.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts I 707/06 vom 9. Juli 2007 E. 3.3.1 mit Hinweis). 6.3 6.3.1
Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig gewe senen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem IK-Auszug ersichtlichen Löhne herangezogen werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Ein kommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwan kungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.).
Bei selbständig Erwerbenden wird namentlich dann nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahr scheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Versicherte im Gesundheitsfall seine nicht einträgliche selbständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte, oder dann, wenn die vor der Gesundheits beeinträchtigung ausgeübte selbständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens dar stellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbständigen Erwerbs tätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen usw.) die Betriebsgewinne gering sind. Wenn sich hingegen der Versicherte, auch als seine Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Einkommen aus selbstän diger Erwerbstätigkeit begnügt hat, ist dieses für die Festlegung des Validen einkommens massgebend, selbst wenn besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten be standen hätten. Das Bundesgericht hat denn auch eine Parallelisierung der Ein kommen bei selbständig Erwerbenden in der Regel abgelehnt (Urteil des Bundes gerichts 8C_626/2011 vom 2 9. März 2012 E. 4.4 mit Hinweisen auf BGE 135 V
58 E. 3.4.6-7). 6.3.2
Der Beschwerdeführer war v or Eintritt des Gesundheitsschadens im Frühjahr 2012 insgesamt während 8 Jahren in der Reinigungsbranche selbständig erwerbstätig, sodass keine kurze Dauer im Sinne der genannten Rechtsprechung vorliegt. Ferner bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass er ohne die gesundheitliche Beein trächtigung sein Reinigungsunternehmen zugunsten einer besser entlöhnten ande ren Tätigkeit aufgegeben hätte. Entgegen der Auffassung beider Parteien (vgl. E. 2.2 f.) besteht angesichts dieser Gegebenheiten kein Anlass, vom Grund satz abzuweichen, dass zur Ermittlung des Valideneinkommens in erster Linie die aus dem IK-Auszug ersichtlichen Löhne herangezogen werden. In Anbetracht der Schwankungen im Jahresverdienst rechtfertigt es sich, auf den Durchschnitt meh rerer Jahre abzustellen . Dabei ist allerdings d em Umstand Rechnung zu tragen , dass die Y.___ GmbH ab 2009 in betriebliche Schieflage geriet, was erstmals am 1 9. Januar 2010 und
- nach zwischenzeitlicher Aufhebung der entsprechenden Verfügung des Bezirksgerichts Pfäffikon durch das Obergericht des Kantons Zürich - am 7. Mai 2013 definitiv in der Eröffnung des Konkurses und schliesslich am 2 7. Juni 2013 in der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven mündete (vgl. Urk. 14/ 1) . Die Jahre 2009 und 2010 sind daher vo n der Berechnung auszuklammern.
Gestützt auf den IK-Auszug ( Urk. 6/17, 6/34 und 6/110) ergibt sich für die Jahre 2004 bis 2008 sowie 2011 ein Valideneinkommen von durchschnittlich Fr. 84'096.85 ([ Fr. 75'319.-- + Fr. 75'548.-- + Fr. 84'700.-- + Fr. 96'847. -- + Fr. 88'167.-- + Fr. 84'000.--] / 6). Angepasst an die Entwicklung der Nominal löhne für männliche Arbeitskräfte von 2'171 Punkten im Jahr 2011 auf 2' 204 Punkte im Jahr 2013, dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns ( vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) , ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 85'375.15 jährlich ( Fr. 84'096.85 / 2'171 * 2'204).
Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung ver tritt, dass er seinen Umsatz bei guter Gesundheit hätte verdreifachen oder ver vierfachen können (vgl. Prot. S. 9), ist dem entgegenzuhalten, dass es hierfür an konkreten Anhaltspunkten mangelt. Blosse Absichtserklärungen der versicherten Person genügen in diesem Kontext nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_367/2018 vom 2 5. September 2018 E. 4.2). 6.4
Das Invalideneinkommen für das Jahr 2013 ist entsprechend den Ausführungen de r Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2, Prot. S. 11) gestützt auf die
LSE 2012 zu bestimmen. Seit August 2012 vermag der Versicherte leichte körperliche Tätig keiten ohne Einschränkungen auszuüben (E. 4.3 vorstehend). In Anbetracht der konkreten Umstände ist ihm darüber hinaus
mit Blick auf die ihm obliegende Schadenminderungspflicht zuzumuten, eine leidensangepasste unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, um eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeits fähigkeit zu gewährleisten. So ist eine Betriebsaufgabe nur unter strengen Voraussetzungen unzumutbar und auch das fortgeschrittene Alter des Versi cher ten respektive die verbleibende Aktivitätsdauer sprechen nicht per se dagegen ( vgl. Urteil e des Bundesgerichts 9C_771/2017 vom 2 9. Mai 2018 E. 3.3.1 mit Hin weisen und 9C_525/2017 vom 3 0. Oktober 2017 E. 3.3.3 ). Im Übrigen legt der Beschwerdeführer selbst nicht substantiiert dar, inwiefern ihm der Wechsel zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden könnte.
In Anbetracht der fehlenden beruflichen Ausbildung ist auf den Zentralwert für Hilfsarbeiten abzustellen (TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn [Zen tral wert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Männer ) . Das standardisierte monatliche Einkommen beträgt demnach Fr. 5‘210 .--. Angepasst an die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, A-S) und an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Arbeitskräfte von 2’ 188 Punkten im Jahr 2012 auf 2’ 204 Punkte im Jahr 2013 (vgl. www.bfs.admin.ch) ergibt dies ein Brutto einkommen von Fr. 65‘653.70 jährlich (Fr. 5‘210 .-- / 40 * 41.7 * 12 / 2’ 188
* 2’ 204 ). Gründe für die Gewährung eines leidensbedingten Abzuges vom Invali den einkommen sind entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 8) nicht ersichtlich. Namentlich der Umstand, dass nur mehr leichte Arbeiten zumutbar sind, stellt keinen Grund für einen Leidensabzug dar, da der Tabel lenlohn bei Tätigkeiten mit geringen Anforderungen bereits eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_61/2018 vom 2 3. März 2018 E. 6.5.2 mit Hinweisen). 6.5
Nach dem Gesagten ist für den Einkommensvergleich von einem Validenein kommen von Fr. 85‘375.15 und einem Invalideneinkommen von Fr. 65‘653.70 auszugehen, womit sich ein nicht rentenanspruchsbegründender Invaliditätsgrad von 23.1 respektive 23 % ergibt ([Fr. 85‘ 375.15 . /. Fr. 65‘653.70 ] * 100 / Fr. 85‘375.15 ; zum Runden: BGE 130 V 121). 7 .
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Ver sicherten in der angefochtenen Verfügung vom 2 1. November 2017 ( Urk.
2) zu Recht verneint. Darüber hinaus sind - entgegen dem Eventualantrag des Be schwerdeführers - v on weiteren Beweismassnahmen keine anderen entscheidrele vanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Be weiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 8 .
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1'000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWürsch