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IV.2018.00017

Abstellen auf RAD-Untersuchungsbericht. Beschwerdeführerin in leidensangepasster Tätigkeit und unter Berücksichtigung des Zumutbarkeitsprofils zu 100% arbeitsfähig. IV-Stelle gewährte Leidensabzug von 25%. Einkommensvergleich nicht bestritten und nicht zu beanstanden.

Zürich SozVersG · 2019-04-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1960, reiste im Jahr 1988 in die Schweiz ein und war von Oktober 2006 bis Ende März 2015 bei der Y.___ als Zimmermädchen in einem 100%-Pensum und seit Mitte August 2015 als Küchenhilfe in einem 50%-Pensum angestellt (vgl. Urk. 10/17).

Am 1 1. August 2015 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine de pres sive Störung sowie diverse somatische Diagnosen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversiche rung an (Urk. 10/2). Di e

I V-Stelle nahm Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor, zog die Akten der Kranken tag geld versicherung - insbesondere das bidisziplinäre psychiatrisch-neurologische Gut ach ten vom 2 3. November 2015 (Urk. 10/27/3-63) - bei, holte die B erichte der behandelnden Ärzte (Urk. 10/18, Urk. 10/21, Urk. 10/23, Urk. 10/34, Urk. 10/42, Urk. 10/44, Urk. 10/52, Urk. 10/53, Urk. 10/54 und Urk. 10/55) sowie einen Aus zug aus dem Individuellen Konto der Versicherten (IK-Aus zug; Urk. 10/14)

ein und ersuchte die Arbeitgeberin um Auskünfte (Arbeitgeberfrage bogen vom 7. Oktober 2015; Urk. 10/17) . Mit

Mitteilung vom 9. November 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass keine beruflichen M assnahmen angezeigt seien, da ihr der Arbeitgeber die Möglichkeit biete, eine weniger belastende Tätigkeit auszuüben (Urk. 10/19). Im Folgenden veranlasste die IV-Stelle eine orthopä di sche und psychiatrische Untersuchung beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), über welche am 2 1. Juni 2017 berichtet wurde (Urk. 10/50-51). Ausgehend von keiner

relevanten gesundheitsbedingten Erwerbseinbusse s tellte die IV-Stelle mi t Vorbescheid vom 2 4. August 2017 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aus sicht (Urk. 10/ 67). Dagegen erhob die Versicherte am 1 6. Oktober 2017 Ein wand (Urk. 10/78) und legte einen weiteren Arztbericht der behandelnden Ärztin zu den Akten (Urk. 10 /77). Mit Verfügung vom 20. November 2017 verneinte die IV-Stel l e wie vorbeschieden einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenver sicherung (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 4. Januar 2018 Be schwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Be schwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben . In pro zes sualer Hinsicht beantragte sie, es sei ih r die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren (Urk. 1). Mit Schrei ben vom 1. Februar 2018 (Urk.

6) reichte die Beschwerde führerin einen weiteren Arzt bericht vom 2 3. Januar 2018 (Urk.

7) zu den Akten.

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2018 (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 19. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 11). Auf Nachfrage des hiesigen Gerichts (vgl. Verfügung vom 1 3. März 2019; Urk.

12) bestätigte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2 1. März 2019 (Urk. 14), dass sich ihre finanziellen Verhältnisse seit Januar 2018 nicht geändert haben (vgl. Urk. 15/1-2). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburts ge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invaliden ver si che rung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbs un fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).

1.4

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizi ni schen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungs ergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungs interner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 2 0. November 2017 (Urk.

2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, die medizinisch e

Abklärung h abe ergeben, dass die Be schwerde führerin seit Juni 2017 in einer leidensangepassten Tätigkeit voll um fänglich arbeits fähig sei. Aufgrund der psychiatrischen Diagnose habe zwi schen September 2015 und Juni 2017 eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit im Um fang von 50 % bestanden. Da die therapeutischen Möglichkeiten jedoch nicht ausgeschöpft worden seien, könne diese vorübergehende Arbeitsunfähigkeit nicht anerkannt werden. Der Einkommensvergleich habe unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 25 % einen Invaliditätsgrad von 11 % ergeben, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 4. Janu ar 2018 (Urk.

1) zusammengefasst geltend, den Berichten versicherungs interner medi zinischer Fachpersonen komme nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gericht lichen oder einem vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gut ach ten. Auf den Untersuchungsbericht der RAD-Ärzte könne nicht abgestellt werden, berücksichtige dieser die aktuellen Einschätzungen der behandelnden Ärzte sowie das durch die Krankentaggeld ver sicherung in Auftrag gegebene bi disziplinäre Gutachten doch nur un genügend . Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor zu 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Im Übrigen verun mögliche ihr Gesundheits zustand das Finden einer angepassten Arbeits stelle auf dem ausgeglichenen Arbeits markt, weshalb nur noch ein geschützter Arbeitsplatz in Frage komme . Mithin habe sie Anspruch auf eine ganze Invaliden rente. 3. 3.1

Bei der Beschwerdeführerin wurde im März 2015 ein Hypophysenadenom mit ACTH- und GH-Sekretion diagnostiziert. Infolgedessen erfolgte am 3 1. März 2015 eine transsphenoidale Resektion (vgl. Urk. 10/1). Im Rahmen einer postoperativen Verlaufskontrolle im Juli 2015 zeigten bildgebende Befunde des Schädels eine vollständige Entfernung des rechtsseitigen Hypophysenadenoms mit Defektzu stand ohne Anhalt für residuelles

Adenomge we be auf der rechten Seite (vgl. Urk. 10/21/2). Darüber hinaus wurden im Bericht des Z.___ vom 25. Mai 2015

unter anderem folgende Diagnosen genannt (Urk. 10/1): insulinpflich tiger Diabetes melli tus Typ 2 (Erstdiagnose [ED] 2009), h ypertensive Herzkran k heit, Neben nieren rindeninsuffizienz bei Status nach Morbus Cushing sowie eine chronische Depression. Vom 2 2. Juli bis 1 0. August 2015 war die Beschwerde führerin in stationärer Behan dlung in der A.___ (vgl. Austrittsbericht vom 10. August

2015; Urk. 10/23/21-24). Die behandelnden Ärzte konstatierten, bei Eintritt habe sich die Beschwerdeführerin in einem reduzierten Allgemeinzustand und mit starken Schmerzen in beiden Händen präsentiert. Es hätten beidseits stark geschwollene Fingergrundgelenke imponier t, ausgelöst durch körperliche Arbeit, bei einem Ver dacht auf eine Polyarthritis. Bei der Symptomatik sei von einem Rezidiv der depressiven Symptomatik auszugehen, bei einer bekannten rezi divierenden de pressiven Störung, ausgelöst durch körperliche Schmerzen bei Arbeitsbeginn sowie einer starken Angst, ihre Arbeitsstelle verlieren zu können. Abklärungen bei der Arbeitgeberin hätten jedoch ergeben, dass die Beschwerdeführerin nicht mit einer Entlassung rechnen müsse. Die Arbeitgeberin sei bereit, ihr eine die Hände weniger belastende Tätigkeit zu geben (ab Mitte August 2015 in einem 50%-Pensum). 3.2

3.2.1

Im Auftrag der Krankentaggeldversicherung wurde die Beschwerdeführerin von Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie FMH sowie Facharzt für Psychia trie und Psychotherapie FMH,

am 6. November 2015 bidisziplinär (psychiatrisch-neurologisch) begutachtet (Urk. 10/27/3-63) .

Dr. B.___ nannte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/27/57): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11) - Differentialdiagnose: atypische Depression im Sinne einer organisch bedingten affektiven Störung (ICD-10: F06.3) - Störungen durch Opioide, iatrogenes Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10: F11.25) - Störungen durch Benzodiazepine, iatrogen induziertes Abhängigkeits syndrom (ICD-10: F13.2)

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien (Urk. 10/27/58): - Status nach transsphenoidaler Resektion bei Hypophysenadenom mit ACTH- und GH-Sekretion (ED März 2015), MRI der Hypophyse vom 30. April 2015: Operationssitus ohne Einblutung oder Raumforderung mit Nebennierenrindeninsuffizienz (ED 4. April 2015) - Mittelschweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom unter CPAP-Therapie - Verdacht auf Spannungskopfschmerzen

Ausserdem nannte er ein en insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ 2 (ED 2009), eine hypertensive Herzkrankheit mit linksvent ri kulärer Hypertrophie mit/bei cere brovaskulären Risikofaktoren (arterielle Hypertonie [schwierig einstellbar], insulinpflichtiger Diabetes mellitus, Dyslipidämie) sowie Status nach rezidivie renden Harnwegsinfekten und Urosepsis (April 2015) als fachfremde Diagnosen (Urk. 10/27/58). 3.2. 2

Im psychiatrischen Teilgutachten hielt Dr. B.___ fest, insgesamt wirke die Beschwerde führerin nicht schmerzgequält. Im Rahmen der Untersuchung würden sich keine Beeinträchtigungen der Bewusstseinsklarheit und der Bewusstseins helligkeit zeigen. Ausserdem gebe es im klinischen Eindruck auch keine Hinw ei se auf umfassende und ausgeprägte kognitive Störungen. Ebenso wenig würden sich Auffassungs-, Gedächtnis-, Merkfähigkeits- oder Aufmerksamkeitsstörungen zei gen. Was die Konzentration betreffe, könne festgehalten werden, dass die Be schwerde führerin während des ganzen Untersuchungsverlaufs immer auf merk sam gewesen sei und sich auf die gestellten Fragen und die rasch wech selnden Themen habe einzustellen vermögen. Die emotionale Schwingungs fähigkeit sei hingegen deutlich reduziert. Die Beschwerdeführerin habe während der Explora tion eine reduzierte Breite an emotionalen Qualitäten gezeigt. Im Hinblick auf den Affekt könne ausserdem eine depressive Stimmung festgestellt werden . Es sei während der gesamten Begutachtung zu Affekteinbrüchen ge kommen. Dr. B.___ fasste zusammen, es l iege eine Insuffizienz und ausgeprägte Labilität der Affekte vor. Der Antrieb und das psychomotorische Verhalten seien reduziert, ebenso die Gestik und Mimik, welche die depressive Stimmung affekt synthym unterstreichen würden. Spontanität und Eigeninitiative seien ebenfalls reduziert. Die soziale Teilnahme sei im privaten Bereich jedoch nicht einge schränkt. Anhand der Untersuchung würden sich auch keine Hinweise auf ent sprechende psychosoziale Probleme von besonderem Schweregrad ergeben. Die Exploration des Tages pro fils weise aber a uf ein reduziertes Aktivitätsniveau hin. Die Beschwerde führerin habe angegeben, sich b ei den Haushaltsarbeiten auf grund der psychischen Be schwerden eingeschränkt

zu fühlen (Urk.

10/27/40f.) .

Dr. B.___

konstatierte, aufgrund der Würdigung der Versicherungsakte, der Explo ration un d der psychiatrischen Untersuchung sei diagnostisch von einer mittelgradigen depressiven Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11), differentialdiagnostisch von einer atypischen Depression im Sinne einer organisch bedingten affektiven Stö rung (ICD-10: F06.3), auszugehen. Es sei während der Exploration eine depressive Auslenkung der Grundstimmung erkennbar. Die Psychomotorik stelle sich auch reduziert dar, ebenso die Durchhaltefähigkeit und Belastbarkeit. Die von der Beschwerde führerin beklagten kognitiven und funktionellen Defizite, begleitet von Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen, seien analog dem erhobe nen psychopathologischen Befund jedoch nicht zu objektiv i eren. Dr. B.___ emp fahl eine detaillierte Beurteilung der kognitiven Funktionen im Rahmen einer neuro psycho logis chen Untersuchung nach Absetzen der Behandlung mit Opiaten und Benzodiazepinen (Urk. 10/27/4 1) . Die Opiatabhängigkeit verursache unter anderem auch diffuse Veränderungen des psychischen Selbsterlebens, Angst, de pressiv gehemmte V erstimmungen, Antriebsschwäche und Asthenie, welche die Leistungsfähigkeit in der freien Wirtschaft zusätzlich negativ beeinflussen w ürden. Die Ursache der verminderten Leistungsfähigkeit liege somit auch in der Opiatab hängigkeit. Mithin könne d ie Arbeitsfähigkeit verbessert werden, wenn die Opiat abhängigkeit behandelt werde. Insgesamt habe sich der Gesund heits zustand der Beschwerdeführerin im Vergleich zu den Vorbefunden in der Versicherungsakte auf psychiatrischem Fachgebiet nicht wesentlich verbessert. Psychosoziale Belas tungsfaktoren würden nicht vorliegen, ebenso wenig ein ausgeprägter sozialer Rückzug (Urk. 10/27/46). 3.2.3

I m neurologischen Teilgutachten hielt Dr. B.___

fest, während der gesamten Unter suchung habe die Beschwerdeführerin nicht schmerzgequält gewirkt. Das An- und Auskleiden gelinge zügig und geschickt und ohne besondere Schon bewegungen, der Kopf werde spontan frei in alle Richtungen bewegt, der Gang sei flüssig und hinkfrei . Insgesamt zeige sie ein unauffälliges, spontanes Bewe gungsmuster. Die Beschwerdeführerin verhalte sich ausserdem freundlich und kooperativ (Urk. 10/27/50f.) . Dr. B.___ konstatierte, die klinisch-neuro logische Unter suchung habe, bis auf eine Pallhypästhesie im Bereich der Malleolen von 6/8 und der Grosszehen von 7/8, einen leicht unsicheren Blind- und Strichgang sowie einen leicht unsicheren Romberg- und Unterberger-Versuch, keine weiteren pathologischen Auffälligkeiten ergeben. Insbesondere seien die Pupillen normo reaktiv mit normaler Okulomotorik, es sei kein pathologischer Nystagmus fest gestellt worden und die kaudalen Hirnnerven seien intakt. Es gebe keine Hinweise für eine segmentale Muskelatrophie. Motorik und Tonus seien normal. Die Muskeleigenreflexe an den oberen und unteren Extremitäten seien symmetrisch auslösbar. Ausserdem seien keine Verminderung der allgemeinen Kraft und keine Paresen einzelner Muskelgruppen festgestellt worden. Die Sensibilität sei allseits erhalten und es würden sich keine nachweisbaren Koordinationsstörungen finden lassen (Urk. 10/27/55).

Dr. B.___ fasste zusammen, b ei den von der Beschwerdeführerin geklagten Kopfschmerzen von drückendem Charakter handle es sich diagnostisch am ehes ten um einen chronischen Kopfschmerz vom Spannungstyp, differential diag nos tisch einem Kopfschmerz bei Medikamentenübergebrauch entsprechend. Eine Beein trächtigung aufgrund der Kopfschmerzen werde von der Beschwerde füh rerin sowohl in Alltagsaktivitäten als auch in der zuletzt ausgeführten beruf lichen Tätigkeit als Zimmermädchen verneint (Urk. 10/27/57) . 3.2. 4

Die Arbeitsfähigkeit betreffend konstatierte Dr. B.___, aus neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Inwieweit die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die beklagten Schmer zen aus rheumatologischer Sicht bestehe, müsse rheumatologisch-ortho pä disch beurteilt werden. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerde führerin sowohl in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Zimmermädchen als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % eingeschränkt. Es sei anzu nehmen, dass sie seit September 2015 wieder zu 50 % arbeitsfähig sei. Die Prognose bezüglich der Steigerung des Arbeitspensums sei überwiegend wahr scheinlich schlecht. Er emp fahl

eine erneute Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

im März 2016 nach Einholung fachärztlicher Berichte sowie Intensivierung der psychiatr i sch- psycho therapeuti schen

Behandlung und Anpassung der Therapie (Urk. 10/27/59 f.). 3.3

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führten d ie behandelnden Ärzte des

C.___ der A.___ in ihrem Arztbericht vom 25. Juli 2016

aus, a ngesichts der kom plexen Interaktion somatischer und psychischer Faktoren sei davon auszugehen, dass das bisherige Arbeitspensum von 50 % der obersten Leistungs grenze der Beschwerdeführerin entspreche und dieses nur unter optimalen angepassten Bedingungen längerfristig aufrechterhalten werden könne (Arbeit halbtags, verständnisvolles Umfeld). Aus psychiatrischer Sicht sei bei einem höheren Pensum mit qualitativen und quantitativen Einbussen zu rechnen sowie mit einer Verschlechterung des psychischen Befindens. Derzeit würden jedoch die körperlichen Einschränkungen im Vordergrund stehen (Urk. 10/34). 3.4

Am 9. August 2016 unterzog sich die Beschwerdeführerin bei hochgradiger Ste nose einem chirurgischen Eingriff (mikrochirurgischer Spinalkanal- und Nerven wurzel dekompression L3/4 und L4/5), welche r

- nach Angaben der Beschwerde führerin - keine Verbesserung der Beinbeschwerden gebracht habe (vgl. Arztbe rich t vom 2 8. September 2016; Urk. 10/44/3). Auf grund persistierender Schmerzen

wurde n

im November 2016 neuro logische und neurophysiologische Untersu chung en durchgeführt . Der untersuchende Arzt sah klinisch-neurologisch kein en Hinweis für eine lumbale Radikulopathie . Bei normalen Tibi al is -SEP bestehe ausser dem kein Anhalt für eine spinale Impuls leitungs störung. Ebenso wenig gebe es

Denervationszeichen, sodass es aus wirbel säulenchirurgischer Sicht keine Erklärung für die persistierenden Bein schmerzen (stärkste Schmerzen am rechten Knie und am linken oberen Sprung gelenk) gebe

(vgl. Arztbericht vom 1 4. Novem ber 2016; Urk. 10/44/1 f.). 3.5

Aufgrund anhaltender starker Schmerzen am rechten Kniegelenk wurde die Be schwerde führerin im April 2017 in der D.___ vorstellig. Neue bild gebende Befunde würden degenerative Veränderungen an den Menisken sowie eine medial betonte femorotibiale

Chondropathie bis Stadium III zeigen (vgl. dazu auch MRI-Befund vom 2 9. März 2017; Urk. 10/55). Während der Untersuchung in der D.___ stellte Dr. med. E.___, Orthopädische Chirurgie FMH, keinen Kniegelenkserguss fest, notierte jedoch diffuse Schmerzangaben medial und late ral seitig bei Varus

- und Valgusstress . Der Bandapparat sei hingegen stabil . Mit einer Kniegelenksarthroskopie sei keine Linderung der Schmerzen zu erwar ten, weshalb operativ direkt die Indikation zur Knieprothesen im plantation gestellt werden müss t e (vgl. Arztbericht vom 20. April 2017; Urk. 10/54). Eine Arbeits fähigkeit sei nicht gegeben, würde jedoch auch mit der Implantation einer Total endoprothese am rechten Kniegelenk nicht wesentlich besser werden (vgl. Arzt bericht vom 2 4. Mai 2017; Urk. 10/53). Der Rheumatologe der D.___ diagnostizierte eine

chronische, bisher autoantikö r pernegative Polyarthritis, wahr scheinlich rheumatoider Arthritis, eine

beginnende Gonarth ro se mit degene ra tiver Meniskusläsion a m rechten Knie, eine

incipiente

Coxarthrose a uf der rechten Seite sowie eine schwere

Spondyl arthrose bei Status nach Spinalkanal dekompression (vgl. Arztbericht vom 5. Juni 2017; Urk. 10/52). 3.6

Am 1 2. Juni 2017 wurde die Beschwerdeführerin beim RAD orthopädisch und psy chiatrisch untersucht, jeweils unter Beizug einer professionellen Dolmet sche rin (Urk. 10/50-51) . 3.6.1

Med. pract . F.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau ma tologie FMH, nannte in ihrem orthopädischen Untersuchungsbericht folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/50 S. 8): - Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Lenden wirbel säule (LWS) - Status nach Dekompression des Spinalkanals und der Nervenwurzel L3/4 und L4/5 - Heberden -Arthrosen der Hände - Anamnestisch seronegative Polyarthritis

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien die Senkspreizfüsse und die frag liche n Sensibilitätsstörungen der Beine.

Med. pract . F.___ konstatierte, in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geklagten Sensibilitätsstörungen seien die Angaben diffus und nicht objektivier bar geblieben. Hinweise auf Nervenwurzelreizungen gebe es keine. Der Reflex status sei seitengleich und regelrecht. Im Bereich der Wirbelsäule falle eine Schmerz symptomatik lumbal und am lumbosacralen Übergang auf. Die Beweg lichkeit der Wirbelsäule sei mässig eingeschränkt. Es würden sich keine Seiten differenzen bezüglich der Umfänge der Arme und Beine finden, die Muskulatur sei regelrecht ausgeprägt. Klinische Hinweise auf eine Coxarthrose oder eine Gon arthrose würden sich keine finden. Bei der klinischen Untersuchung seien beide Hüftgelenke frei beweglich gewesen und Röntgenbefunde würden keine vorliegen . Dem MRI Bericht des rechten Kniegelenks vom 2 9. März 2017 (vgl. Urk. 10/55) seien ebenfalls keine Hinweise auf eine fortgeschrittene Arthrose des Kniegelenks zu entnehmen. Weiter verwies med. pract . F.___ auf zahl reiche Inkonsi sten zen während der Untersuchung. Die Angaben zu den Schmerzen und Alltagsakti vitäten seien diffus und ausweichend gewesen, das Spontanverhalten und die Angaben zur Belastbarkeit deutlich diskrepant. So habe die Beschwerdeführerin beispielsweise angegeben nicht lange sitzen zu können. Während der Untersu chung habe sie aber ohne an der Rückenlehne anzulehnen frei über gut eine Stunde ohne wesentliche Positionswechsel auf dem Stuhl sitzen können. Anzei chen von Schmerz oder Anstrengung seien nicht zu beobachten gewesen (Urk. 10/50 S.

1). Weiter habe die Beschwerdeführerin an beiden Kniegelenken diffuse Schmerzangaben ohne nähere Lokalisation gemacht, wobei bei Betasten der Kniegelenke keine umschriebene Schmerzauslösung zu beobachten gewesen sei (Urk. 10/50 S. 6). D ie diagnostizierte autoantikörper negative Poly arthritis be treffe nd sei in der aktu ellen Untersuchung klinisch keine Ent zündungs aktivität festzustellen. Der aktuelle Laborbefund stütze dies. Klinisch habe sich das Bild einer typischen Heberden -Arthrose der Finger geboten. Damit sei eine rheuma toide Arthritis nicht ausgeschlossen,

e s könne aber festgestellt werden, dass bisher keine fort geschrittenen dauerhaften Funktionsminderungen speziell der Hände zu beobachten gewesen seien (Urk. 10/50 S. 8-9) .

Aus orthopädischer Sicht sei ein Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeit s fähigkeit beeinträchtige. In ihrer bisherigen Tätigkeit als Zimmermädchen sei die Beschwerdeführerin seit März 2015 nicht mehr arbeitsfähig. In einer ange passten Tätigkeit mit körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit, ohne regel mässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne erhöhte An forderungen an die Kraft- und Haltefunktion der Hände und ohne erhöhte An forderungen an das feinmotorische Geschick der Hände, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbel säulen belastende und hüft gelenks -kniegelenksbelastende Arbeiten sei die Be schwerde führerin hingegen seit August 2015 (Beginn der Arbeit als Küchen hilfe) wieder vollständig arbeitsfähig (Urk. 10/50 S. 9) . 3.6.2

Die psychiatrische Untersuchung wurde von Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, durchgeführt. Sie hielt fest, in der aktuellen Exploration könne eine depressive Verstimmung, nicht aber eine depressive Epi sode erkannt werden. Es sei von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegen wärtig remittiert (ICD-10: F33.4) auszugehen. Allerdings würden sich er hebliche Inkonsistenzen zeigen, so dass eine Aggravation bei sekundärem Krank heits gewinn nicht sicher ausgeschlossen werden könne. Diesbezüglich führte Dr. G.___ aus, die Beschwerdeführerin habe keine Frage bezüglich ihres psy chischen Gesundheitszustand s klar beantworten können. Sie sei vage und diffus geblieben, habe sich öfters verheddert und am Thema vorbeigeredet. Zu Beginn habe die Beschwerdeführerin ständig geweint und habe nicht angeben können, weshalb sie weine. Gegen Ende der Untersuchung habe sie dann aber auch andere Emotionen (beispielsweise lächeln) gezeigt, so dass das häufige, fast ununter bro chene Weinen zu Beginn am ehesten als Verdeutlichung mit demonstrativem Weinen interpretiert werden könne. Dr. G.___ h i elt weiter fest, auf die Symptome der Depression angesprochen habe die Beschwerde führerin ausgeführt, dass sie viele Ängste habe. Ausser der Angst, dass der Herzschrittmacher der Schwester nicht mehr funktionieren könnte, habe sie aber keine weiteren Ängste angeben können. Die Beschwerde führerin habe erzählt, in der A.___ sowie ambu lant im C.___

in psychiatrisch er Behandlung zu sein. Im Vorfeld habe sie Probleme am Arbeitsplatz gehabt, sei immer grösserem Druck ausgesetzt gewesen. Zudem habe sie auch Probleme mit ihrem ehemaligen Lebenspartner gehabt, mit dem sie noch immer die Wohnung teile. Aktuell würde es ihr schlecht gehen, weil sie kein Geld mehr habe und das Sozialamt nicht mehr zahlen wolle, da sie bei ihrem ehemaligen Lebenspartner wohne. Dieser trinke jedoch wieder vermehrt Alkohol und wolle sie nicht mehr unterstütz en. Vielmehr wolle er sie und ihre Schwester - die an Brustkrebs erkrankt sei und einen Herz schritt macher habe - aus der Wohnung werfen . Ferner sei ihr in der Schweiz lebender Sohn arbeitslos und ihre anderen Söhne in Portugal habe sie bereits seit drei Jahren nicht mehr besuchen können und ihren Enkel noch nie gesehen . Dr. G.___ fasste zusammen, insgesamt würden erhebliche psychosoziale Belas tungs faktoren bestehen, die unter anderem auch einen sekundären Krankheits ge winn erklären könn t en. Überdies bemerkte Dr. G.___, die Beschwerdeführerin hab e zwar über Interessensverlust berichtet, trotzdem könne sie die Nachrichten und eine Portugiesische Serie im TV schauen, zusammen mit der Schwester stricken, zweimal pro Woche alleine für etwa zwei bis drei Stunden ins Brockenhaus gehe n (manchmal auch zu Fuss, 3 km) oder in der Bibel und verschiedene Portugiesische Frauenzeitschriften lesen.

Dr. G.___ nannte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien eine psychische und Verhaltensstörung durch Sedativa oder Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F13.25) und durch Opioide: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F11.25). Aufgrund des Krankheitserlebens bestehe i n ihrer bisherigen Tätigkeit als Mitarbeitern im Hotellerie-/Restaurationsbereich eine mittelgradige Ein schränkung der Flexi bilität und Umstellungsfähigkeit sowie aufgrund auch der Dekonditionierung des Durchhalte ver mögens . Dr. G.___ attes tierte der Beschwerdeführerin sowohl in ihrer bisherigen Tätigkeit als auch in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab Juni 2017 (Unter suchungszeitpunkt), vorgängig unter Hinweis auf das Gutachten vom 23. Novem ber 2015 eine 50 % Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/51/8). 3.7

Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen des Einwandverfahrens

den Arzt be richt ihrer Hausärztin Dr. med. H.___, FMH Allgemeinmedizin, vom 1 3. Oktober 2017 (Urk. 10/77) sowie eine Stellungnahme des C.___ vom 1 6. Oktober 2017 (Urk. 10/80) zu den Akten. In Letzterem wurde ein aus psychiatrischer Sicht seit November 2015 unveränderter Gesundheits zustand bestätigt. Es sei nach wie vor von einer 50%igen Arbeits unfähigkeit auszugehen (Urk. 10/80) . Dr. H.___ machte in ihrem Bericht ausserdem darauf auf merksam, dass sich aufgrund der anhaltenden Knie beschwerden im Verlaufe 2018 eine Versorgung mit einer Totalprothese auf drängen werde. Des Weiteren sei aufgrund einer Linksventrikelhypertrophie und Rechtsventrikel dilatation in der Zukunft mit Herzversagen sowie auch Nierenversagen zu rechnen. Ent spre chend sei die Beschwerdeführerin für jegliche Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig (Urk. 10/77) . 4. 4.1

Die RAD-Berichte basieren auf umfassenden orthopädischen und psychi atrischen Untersuchungen und wurden in detaillierter Kenntnis der Vorakten verfasst. Die Beschwerdeführerin konnte ihre geklagten Beschwerden ausführlich schildern und wurde eingehend befragt . Die gestellten Diagnosen als auch die Schluss folge rungen zur Arbeitsfähigkeit werden in den RAD-Berichten

einleuchtend dargelegt und begründet. Hierbei setzten sich die RAD-Ärztinnen insbesondere mit ihren Befunden, den medizinischen Vorakten und dabei auch den anders lautenden E in schätzungen auseinander . D ie Schlussfolgerung ist nach vollziehbar. Damit ver mögen die RAD-Berichte die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen (E. 1.3) vollumfänglich zu erfüllen und es kommt ihnen voller Beweiswert zu. 4. 2

Die Beschwerdeführerin rügte, auf den psychiatrischen Untersuchungsbericht der RAD-Ärztin könne nicht abgestellt werden. Dass diese von einer 100%igen Arbeits fähigkeit ausging, während der psychiatrische Gutachter eine Arbeits unfähigkeit von 50 % bei schlechter Prognose bescheinigte (vgl. E. 3.2.4) und die be handelnden Ärzte im Oktober 2017 keine Verbesserung des psychischen Ge sund heits zustands hätten erkennen k önn en (vgl. E. 3.7), sei nicht einleuchtend. Dem ist entgegenzuhalten, dass Dr. B.___ eine Intensivierung der psychiatrisch-psy chotherapeutischen Behandlung und eine Anpassung der Therapie empfahl (vgl. E. 3.2.4), insbesondere auch eine Absetzung der Behandlung mit Opiaten und Benzodiazepinen, welche eine verminderte Leistungs fähigkeit verursachen

können (vgl. E. 3.2.2). Damit ist davon auszugehen, dass er die von ihm attestierte Leistungsminderung zumindest möglicherweise auch auf das Abhängigkeits syn drom zurückführte, eine Absetzung und Anpassung der Medikation jedoch als zumutbar erachtete, weshalb ihr keine invalidenversicherungsrechtliche Relevanz zukommt. Ferner ist festzuhalten, dass für die Fachärzte des C.___ die körperlichen Einschränkungen im Vordergrund standen und eine Beeinträchtigung aus psychischen Gründen nicht klar ausgeschieden wurde (vgl. Urk. 10/34/6; vgl. auch E. 3.3).

Ausserdem sind

d ie das Beschwerde bild mitprägenden psychosozialen und sozio kulturellen Belastungs faktoren, soweit sie unmittelbar (direkt) die Symptomatik beeinflussen, als nicht invalidi sierende und damit nicht versicherte Umstände aus zu scheiden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 549/2015 vom 2 9. Januar 2016 E. 4.3 mit Verweis auf BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1). Gestützt auf die medizinische Aktenlage liegen wesentliche psychosoziale Belastungsfaktoren vor. So berichtete die Be schwerde führerin so wohl im Rahmen der Exploration bei Dr. B.___ als auch gegenüber den behandelnden Ärzte in der A.___ und Dr. G.___ von finanziellen Problemen (Urk. 10/27/24 und Urk. 10/23/23), Problemen am Arbeit s platz (Urk. 10/51 S. 2 und Urk. 10/23/23) und mit dem ehemaligen Lebens partner (Urk. 10/27/29, Urk. 10/27/31, Urk. 10/51 S. 2) sowie von der belastenden Situa tion mit ihrer kranken Schwester (Urk. 10/27/29 und Urk. 10/51 S. 2) und ihrem arbeitssuchenden Sohn (Urk. 10/27/29 und Urk. 10/51 S. 2) . Vor diesem Hinter grund leuchtet die Einschätzung von

Dr. B.___, wonach keine psychosozialen Belastungsfaktoren vorlägen, nicht ein (vgl. Urk. 10/27/46). Vielmehr ist anzu nehmen, dass die im Gutachten von Dr. B.___ und von den behandelnden Ärzten diagnostizierte depressive Störung im Wesentlichen durch ausgeprägte und zwei felsohne belastende psychosoziale und damit nicht versicherte Faktoren unter halten wird . Ent sprechend ist bereits seit September 2015

der Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. G.___ zu folgen, wonach die depressive Symptomatik ohne dauer hafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei. Im Übrigen spricht auch der Tagesablauf mit Erhalt der Tagestruktur sowie die Beschäftigung mit verschie denen Hobbies gegen eine mittelgradige Depression (vgl. dazu auch E. 3.6.2). 4.3

Med. pract . F.___

stellte in ihrer orthopädischen Untersuchung eine freie Hüft- und Kniegelenksfunktion fest (vgl. E. 3.6.1). Dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Rückenprobleme, der Heberden -Arthrose an den Händen und der seronegativen Polyarthritis in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, wurde von RAD-Ärztin

F.___

im Rahmen eines Zumutbarkeitsprofils berücksichtigt (vgl. E. 3.6.1) . Das Aktivitätsniveau de r Beschwerde führer in im Alltag

- sie gab an, die Wäsche zu bügeln, die Zimmer aufzuräumen, Einkäufe zu erledigen, Spa zier gänge zu unternehmen, zu stricken, TV zu schauen und zu lesen (Urk. 10/50 S. 3) - sowie die Befunderhebung von med. pract . F.___, wonach sich die Beschwerdeführerin in einem flüssigen Gangbild mit einem vorübergehenden leichten Schonhinken rechts präsentiert habe (Urk. 10/50 S. 6) und keinerlei Schwierigkeiten beim An- und Ausziehen der Kleidung gezeigt habe (Urk. 10/50 S. 4), sprechen gegen eine vollständige Beeinträchtigung der Leistungs fähigkeit. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Schmerzen nicht eine andauernde Einschränkung zur Folge haben und die Beschwerdeführer in zumindest in einer leidensangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungs profils voll ständig arbeitsfähig ist. 4.4

Im Übrigen ist in Bezug auf die Stellungnahme von Dr. H.___ vom 1 3. Oktober 2017 (Urk. 10/77) und deren Einschätzung, es sei davon auszugehen, dass sich im Verlauf 2018 eine Versorgung mit einer Totalprothese aufdränge und sich in Zukunft ein Herz- und Nierenversagen manifestieren werde, anzumerken, dass eine blosse Verdachtsdiagnose oder gar Prognosen nur eine möglic he Gesund heits störung implizieren, aber versicherungsmedizinisch keine rechts genügliche Grundlage bilden, um mögliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu beur teilen. Sollte sich dieses Szenario im weiteren Verlauf tatsächlich bewahrheiten, dann steht der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer Neuanmeldung offen. 4.5

Da von weiteren medizinischen Abklärungen keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten wären, kann davon in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b) abgesehen werden. 5.

5.1

Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie die Restarbeitsfähigkeit an gesichts der zahlreichen körperlichen Beeinträchtigungen auf dem ersten Arbeits markt nicht mehr verwerten könne.

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass für die Invaliditätsbemessung nicht mass gebend ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarkt verhält nissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeits kraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundes ge richts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis; Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage

2014, Rn 132 zu Art. 28a). Das

trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erziel bare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot von und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer ver schie denster Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des kör per lichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1). Der ausgeglichene Arbeits markt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.11 mit Hinweisen). Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so ein geschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer ent sprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichtes 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen).

Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin sind die gesundheitlichen Ein schränkungen nicht dergestalt, dass eine Verwertbarkeit faktisch ausgeschlossen ist. Dem steht auch das Alter der 1960 geborenen Beschwerdeführerin nicht entgegen. Ferner gewährte die Beschwerdegegnerin einen leidens bedingten Ab zug v om Tabellenlohn in der Höhe v on 25 % . Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer körperlichen Ein schränkungen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unter durch schnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa) und selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit

in ihrer Leistungs fähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb). Angesichts dessen, dass der Abzug unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflicht gemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen ist und 25 % nicht übersteigen darf (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc), erweist sich der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug als grosszügig, ist aber letztlich nicht zu beanstanden, berücksichtigt er doch in nicht unangemessener Weise, dass die Beschwerdeführerin auch bei der Ausübung einer leichten Tätigkeit behinderungsbedingt in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt ist (vgl. dazu auch das Belastungsprofil in E. 3.6.1), und trägt dem unterdurchschnittlichen Lohn gebührend Rechnung . 5.2

Der in der angefochtenen Verfügung vom 20. November 2017 (Urk. 2) dargelegte Ein kommensvergleich wurde von der Besch werdeführerin nicht beanstandet und erweist sich als rechtens. Es ist darauf abzustellen und von einem Invaliditätsgrad in der Höhe von 11 % auszugehen. 5.3

Aufgrund dieser Erwägungen besteht die angefochtene Verfügung vom 20. Novem ber 2017 zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6. 6.1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung not wendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu be streiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 1

5. Januar 2010 E. 6.2.1 mit Hin weisen).

Die Beschwerdeführer in ersuchte mit Beschwerde vom

4. Januar 2018 um Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechts anw ä lt in Yvonne Mäder als unentg eltliche Rechtsvertreter in (Urk. 1 S.

1). Die Vor aussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und un entgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozial versiche rungsgericht (GSVGer) sind erfüllt (vgl. Urk. 3/6, Urk. 15/1-2), weshalb dem Gesuch stattzugeben ist. 6.2

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprec hend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richts kasse zu nehmen. 6.3

Rechtsanwältin Yvonne Mäder reichte dem Gericht am 2 1. März 2019 eine Übersicht über ihren Stundenaufwand sowie die getätigten Barauslagen ein (Urk. 17). Unter Anwendung des gerichtsüblichen Stundensatzes von Fr. 185.-- (zuzüglich MWSt) ist sie mit Fr. 965.25 (inklusive Barauslagen und Mehr wert steuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. 6.4

Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nach zah lung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Yvonne Mäder, Wetzikon ZH, wird mit Fr. 965.25 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yvonne Mäder - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1960, reiste im Jahr 1988 in die Schweiz ein und war von Oktober 2006 bis Ende März 2015 bei der Y.___ als Zimmermädchen in einem 100%-Pensum und seit Mitte August 2015 als Küchenhilfe in einem 50%-Pensum angestellt (vgl. Urk. 10/17).

Am 1 1. August 2015 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine de pres sive Störung sowie diverse somatische Diagnosen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversiche rung an (Urk. 10/2). Di e

I V-Stelle nahm Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor, zog die Akten der Kranken tag geld versicherung - insbesondere das bidisziplinäre psychiatrisch-neurologische Gut ach ten vom 2 3. November 2015 (Urk. 10/27/3-63) - bei, holte die B erichte der behandelnden Ärzte (Urk. 10/18, Urk. 10/21, Urk. 10/23, Urk. 10/34, Urk. 10/42, Urk. 10/44, Urk. 10/52, Urk. 10/53, Urk. 10/54 und Urk. 10/55) sowie einen Aus zug aus dem Individuellen Konto der Versicherten (IK-Aus zug; Urk. 10/14)

ein und ersuchte die Arbeitgeberin um Auskünfte (Arbeitgeberfrage bogen vom 7. Oktober 2015; Urk. 10/17) . Mit

Mitteilung vom 9. November 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass keine beruflichen M assnahmen angezeigt seien, da ihr der Arbeitgeber die Möglichkeit biete, eine weniger belastende Tätigkeit auszuüben (Urk. 10/19). Im Folgenden veranlasste die IV-Stelle eine orthopä di sche und psychiatrische Untersuchung beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), über welche am 2 1. Juni 2017 berichtet wurde (Urk. 10/50-51). Ausgehend von keiner

relevanten gesundheitsbedingten Erwerbseinbusse s tellte die IV-Stelle mi t Vorbescheid vom

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburts ge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invaliden ver si che rung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbs un fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 ) vollumfänglich zu erfüllen und es kommt ihnen voller Beweiswert zu. 4. 2

Die Beschwerdeführerin rügte, auf den psychiatrischen Untersuchungsbericht der RAD-Ärztin könne nicht abgestellt werden. Dass diese von einer 100%igen Arbeits fähigkeit ausging, während der psychiatrische Gutachter eine Arbeits unfähigkeit von 50 % bei schlechter Prognose bescheinigte (vgl. E. 3.2.4) und die be handelnden Ärzte im Oktober 2017 keine Verbesserung des psychischen Ge sund heits zustands hätten erkennen k önn en (vgl. E. 3.7), sei nicht einleuchtend. Dem ist entgegenzuhalten, dass Dr. B.___ eine Intensivierung der psychiatrisch-psy chotherapeutischen Behandlung und eine Anpassung der Therapie empfahl (vgl. E. 3.2.4), insbesondere auch eine Absetzung der Behandlung mit Opiaten und Benzodiazepinen, welche eine verminderte Leistungs fähigkeit verursachen

können (vgl. E. 3.2.2). Damit ist davon auszugehen, dass er die von ihm attestierte Leistungsminderung zumindest möglicherweise auch auf das Abhängigkeits syn drom zurückführte, eine Absetzung und Anpassung der Medikation jedoch als zumutbar erachtete, weshalb ihr keine invalidenversicherungsrechtliche Relevanz zukommt. Ferner ist festzuhalten, dass für die Fachärzte des C.___ die körperlichen Einschränkungen im Vordergrund standen und eine Beeinträchtigung aus psychischen Gründen nicht klar ausgeschieden wurde (vgl. Urk. 10/34/6; vgl. auch E. 3.3).

Ausserdem sind

d ie das Beschwerde bild mitprägenden psychosozialen und sozio kulturellen Belastungs faktoren, soweit sie unmittelbar (direkt) die Symptomatik beeinflussen, als nicht invalidi sierende und damit nicht versicherte Umstände aus zu scheiden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 549/2015 vom 2 9. Januar 2016 E. 4.3 mit Verweis auf BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1). Gestützt auf die medizinische Aktenlage liegen wesentliche psychosoziale Belastungsfaktoren vor. So berichtete die Be schwerde führerin so wohl im Rahmen der Exploration bei Dr. B.___ als auch gegenüber den behandelnden Ärzte in der A.___ und Dr. G.___ von finanziellen Problemen (Urk. 10/27/24 und Urk. 10/23/23), Problemen am Arbeit s platz (Urk. 10/51 S. 2 und Urk. 10/23/23) und mit dem ehemaligen Lebens partner (Urk. 10/27/29, Urk. 10/27/31, Urk. 10/51 S. 2) sowie von der belastenden Situa tion mit ihrer kranken Schwester (Urk. 10/27/29 und Urk. 10/51 S. 2) und ihrem arbeitssuchenden Sohn (Urk. 10/27/29 und Urk. 10/51 S. 2) . Vor diesem Hinter grund leuchtet die Einschätzung von

Dr. B.___, wonach keine psychosozialen Belastungsfaktoren vorlägen, nicht ein (vgl. Urk. 10/27/46). Vielmehr ist anzu nehmen, dass die im Gutachten von Dr. B.___ und von den behandelnden Ärzten diagnostizierte depressive Störung im Wesentlichen durch ausgeprägte und zwei felsohne belastende psychosoziale und damit nicht versicherte Faktoren unter halten wird . Ent sprechend ist bereits seit September 2015

der Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. G.___ zu folgen, wonach die depressive Symptomatik ohne dauer hafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei. Im Übrigen spricht auch der Tagesablauf mit Erhalt der Tagestruktur sowie die Beschäftigung mit verschie denen Hobbies gegen eine mittelgradige Depression (vgl. dazu auch E. 3.6.2). 4.3

Med. pract . F.___

stellte in ihrer orthopädischen Untersuchung eine freie Hüft- und Kniegelenksfunktion fest (vgl. E. 3.6.1). Dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Rückenprobleme, der Heberden -Arthrose an den Händen und der seronegativen Polyarthritis in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, wurde von RAD-Ärztin

F.___

im Rahmen eines Zumutbarkeitsprofils berücksichtigt (vgl. E. 3.6.1) . Das Aktivitätsniveau de r Beschwerde führer in im Alltag

- sie gab an, die Wäsche zu bügeln, die Zimmer aufzuräumen, Einkäufe zu erledigen, Spa zier gänge zu unternehmen, zu stricken, TV zu schauen und zu lesen (Urk. 10/50 S. 3) - sowie die Befunderhebung von med. pract . F.___, wonach sich die Beschwerdeführerin in einem flüssigen Gangbild mit einem vorübergehenden leichten Schonhinken rechts präsentiert habe (Urk. 10/50 S. 6) und keinerlei Schwierigkeiten beim An- und Ausziehen der Kleidung gezeigt habe (Urk. 10/50 S. 4), sprechen gegen eine vollständige Beeinträchtigung der Leistungs fähigkeit. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Schmerzen nicht eine andauernde Einschränkung zur Folge haben und die Beschwerdeführer in zumindest in einer leidensangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungs profils voll ständig arbeitsfähig ist. 4.4

Im Übrigen ist in Bezug auf die Stellungnahme von Dr. H.___ vom 1 3. Oktober 2017 (Urk. 10/77) und deren Einschätzung, es sei davon auszugehen, dass sich im Verlauf 2018 eine Versorgung mit einer Totalprothese aufdränge und sich in Zukunft ein Herz- und Nierenversagen manifestieren werde, anzumerken, dass eine blosse Verdachtsdiagnose oder gar Prognosen nur eine möglic he Gesund heits störung implizieren, aber versicherungsmedizinisch keine rechts genügliche Grundlage bilden, um mögliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu beur teilen. Sollte sich dieses Szenario im weiteren Verlauf tatsächlich bewahrheiten, dann steht der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer Neuanmeldung offen. 4.5

Da von weiteren medizinischen Abklärungen keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten wären, kann davon in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b) abgesehen werden. 5.

5.1

Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie die Restarbeitsfähigkeit an gesichts der zahlreichen körperlichen Beeinträchtigungen auf dem ersten Arbeits markt nicht mehr verwerten könne.

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass für die Invaliditätsbemessung nicht mass gebend ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarkt verhält nissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeits kraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundes ge richts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis; Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage

2014, Rn 132 zu Art. 28a). Das

trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erziel bare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot von und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer ver schie denster Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des kör per lichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1). Der ausgeglichene Arbeits markt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.11 mit Hinweisen). Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so ein geschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer ent sprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichtes 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen).

Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin sind die gesundheitlichen Ein schränkungen nicht dergestalt, dass eine Verwertbarkeit faktisch ausgeschlossen ist. Dem steht auch das Alter der 1960 geborenen Beschwerdeführerin nicht entgegen. Ferner gewährte die Beschwerdegegnerin einen leidens bedingten Ab zug v om Tabellenlohn in der Höhe v on 25 % . Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer körperlichen Ein schränkungen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unter durch schnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa) und selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit

in ihrer Leistungs fähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb). Angesichts dessen, dass der Abzug unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflicht gemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen ist und 25 % nicht übersteigen darf (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc), erweist sich der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug als grosszügig, ist aber letztlich nicht zu beanstanden, berücksichtigt er doch in nicht unangemessener Weise, dass die Beschwerdeführerin auch bei der Ausübung einer leichten Tätigkeit behinderungsbedingt in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt ist (vgl. dazu auch das Belastungsprofil in E. 3.6.1), und trägt dem unterdurchschnittlichen Lohn gebührend Rechnung . 5.2

Der in der angefochtenen Verfügung vom 20. November 2017 (Urk. 2) dargelegte Ein kommensvergleich wurde von der Besch werdeführerin nicht beanstandet und erweist sich als rechtens. Es ist darauf abzustellen und von einem Invaliditätsgrad in der Höhe von 11 % auszugehen. 5.3

Aufgrund dieser Erwägungen besteht die angefochtene Verfügung vom 20. Novem ber 2017 zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

E. 1.4 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizi ni schen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungs ergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungs interner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

E. 2 Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 4. Januar 2018 Be schwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Be schwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben . In pro zes sualer Hinsicht beantragte sie, es sei ih r die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren (Urk. 1). Mit Schrei ben vom 1. Februar 2018 (Urk.

6) reichte die Beschwerde führerin einen weiteren Arzt bericht vom 2 3. Januar 2018 (Urk.

7) zu den Akten.

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2018 (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 19. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 11). Auf Nachfrage des hiesigen Gerichts (vgl. Verfügung vom 1 3. März 2019; Urk.

12) bestätigte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2 1. März 2019 (Urk. 14), dass sich ihre finanziellen Verhältnisse seit Januar 2018 nicht geändert haben (vgl. Urk. 15/1-2).

E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 2 0. November 2017 (Urk.

2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, die medizinisch e

Abklärung h abe ergeben, dass die Be schwerde führerin seit Juni 2017 in einer leidensangepassten Tätigkeit voll um fänglich arbeits fähig sei. Aufgrund der psychiatrischen Diagnose habe zwi schen September 2015 und Juni 2017 eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit im Um fang von 50 % bestanden. Da die therapeutischen Möglichkeiten jedoch nicht ausgeschöpft worden seien, könne diese vorübergehende Arbeitsunfähigkeit nicht anerkannt werden. Der Einkommensvergleich habe unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 25 % einen Invaliditätsgrad von 11 % ergeben, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe.

E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 4. Janu ar 2018 (Urk.

1) zusammengefasst geltend, den Berichten versicherungs interner medi zinischer Fachpersonen komme nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gericht lichen oder einem vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gut ach ten. Auf den Untersuchungsbericht der RAD-Ärzte könne nicht abgestellt werden, berücksichtige dieser die aktuellen Einschätzungen der behandelnden Ärzte sowie das durch die Krankentaggeld ver sicherung in Auftrag gegebene bi disziplinäre Gutachten doch nur un genügend . Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor zu 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Im Übrigen verun mögliche ihr Gesundheits zustand das Finden einer angepassten Arbeits stelle auf dem ausgeglichenen Arbeits markt, weshalb nur noch ein geschützter Arbeitsplatz in Frage komme . Mithin habe sie Anspruch auf eine ganze Invaliden rente. 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Bei der Beschwerdeführerin wurde im März 2015 ein Hypophysenadenom mit ACTH- und GH-Sekretion diagnostiziert. Infolgedessen erfolgte am 3 1. März 2015 eine transsphenoidale Resektion (vgl. Urk. 10/1). Im Rahmen einer postoperativen Verlaufskontrolle im Juli 2015 zeigten bildgebende Befunde des Schädels eine vollständige Entfernung des rechtsseitigen Hypophysenadenoms mit Defektzu stand ohne Anhalt für residuelles

Adenomge we be auf der rechten Seite (vgl. Urk. 10/21/2). Darüber hinaus wurden im Bericht des Z.___ vom 25. Mai 2015

unter anderem folgende Diagnosen genannt (Urk. 10/1): insulinpflich tiger Diabetes melli tus Typ 2 (Erstdiagnose [ED] 2009), h ypertensive Herzkran k heit, Neben nieren rindeninsuffizienz bei Status nach Morbus Cushing sowie eine chronische Depression. Vom 2 2. Juli bis 1 0. August 2015 war die Beschwerde führerin in stationärer Behan dlung in der A.___ (vgl. Austrittsbericht vom 10. August

2015; Urk. 10/23/21-24). Die behandelnden Ärzte konstatierten, bei Eintritt habe sich die Beschwerdeführerin in einem reduzierten Allgemeinzustand und mit starken Schmerzen in beiden Händen präsentiert. Es hätten beidseits stark geschwollene Fingergrundgelenke imponier t, ausgelöst durch körperliche Arbeit, bei einem Ver dacht auf eine Polyarthritis. Bei der Symptomatik sei von einem Rezidiv der depressiven Symptomatik auszugehen, bei einer bekannten rezi divierenden de pressiven Störung, ausgelöst durch körperliche Schmerzen bei Arbeitsbeginn sowie einer starken Angst, ihre Arbeitsstelle verlieren zu können. Abklärungen bei der Arbeitgeberin hätten jedoch ergeben, dass die Beschwerdeführerin nicht mit einer Entlassung rechnen müsse. Die Arbeitgeberin sei bereit, ihr eine die Hände weniger belastende Tätigkeit zu geben (ab Mitte August 2015 in einem 50%-Pensum).

E. 3.2 4

Die Arbeitsfähigkeit betreffend konstatierte Dr. B.___, aus neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Inwieweit die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die beklagten Schmer zen aus rheumatologischer Sicht bestehe, müsse rheumatologisch-ortho pä disch beurteilt werden. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerde führerin sowohl in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Zimmermädchen als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % eingeschränkt. Es sei anzu nehmen, dass sie seit September 2015 wieder zu 50 % arbeitsfähig sei. Die Prognose bezüglich der Steigerung des Arbeitspensums sei überwiegend wahr scheinlich schlecht. Er emp fahl

eine erneute Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

im März 2016 nach Einholung fachärztlicher Berichte sowie Intensivierung der psychiatr i sch- psycho therapeuti schen

Behandlung und Anpassung der Therapie (Urk. 10/27/59 f.).

E. 3.2.1 Im Auftrag der Krankentaggeldversicherung wurde die Beschwerdeführerin von Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie FMH sowie Facharzt für Psychia trie und Psychotherapie FMH,

am 6. November 2015 bidisziplinär (psychiatrisch-neurologisch) begutachtet (Urk. 10/27/3-63) .

Dr. B.___ nannte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/27/57): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11) - Differentialdiagnose: atypische Depression im Sinne einer organisch bedingten affektiven Störung (ICD-10: F06.3) - Störungen durch Opioide, iatrogenes Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10: F11.25) - Störungen durch Benzodiazepine, iatrogen induziertes Abhängigkeits syndrom (ICD-10: F13.2)

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien (Urk. 10/27/58): - Status nach transsphenoidaler Resektion bei Hypophysenadenom mit ACTH- und GH-Sekretion (ED März 2015), MRI der Hypophyse vom 30. April 2015: Operationssitus ohne Einblutung oder Raumforderung mit Nebennierenrindeninsuffizienz (ED 4. April 2015) - Mittelschweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom unter CPAP-Therapie - Verdacht auf Spannungskopfschmerzen

Ausserdem nannte er ein en insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ 2 (ED 2009), eine hypertensive Herzkrankheit mit linksvent ri kulärer Hypertrophie mit/bei cere brovaskulären Risikofaktoren (arterielle Hypertonie [schwierig einstellbar], insulinpflichtiger Diabetes mellitus, Dyslipidämie) sowie Status nach rezidivie renden Harnwegsinfekten und Urosepsis (April 2015) als fachfremde Diagnosen (Urk. 10/27/58).

E. 3.2.3 I m neurologischen Teilgutachten hielt Dr. B.___

fest, während der gesamten Unter suchung habe die Beschwerdeführerin nicht schmerzgequält gewirkt. Das An- und Auskleiden gelinge zügig und geschickt und ohne besondere Schon bewegungen, der Kopf werde spontan frei in alle Richtungen bewegt, der Gang sei flüssig und hinkfrei . Insgesamt zeige sie ein unauffälliges, spontanes Bewe gungsmuster. Die Beschwerdeführerin verhalte sich ausserdem freundlich und kooperativ (Urk. 10/27/50f.) . Dr. B.___ konstatierte, die klinisch-neuro logische Unter suchung habe, bis auf eine Pallhypästhesie im Bereich der Malleolen von 6/8 und der Grosszehen von 7/8, einen leicht unsicheren Blind- und Strichgang sowie einen leicht unsicheren Romberg- und Unterberger-Versuch, keine weiteren pathologischen Auffälligkeiten ergeben. Insbesondere seien die Pupillen normo reaktiv mit normaler Okulomotorik, es sei kein pathologischer Nystagmus fest gestellt worden und die kaudalen Hirnnerven seien intakt. Es gebe keine Hinweise für eine segmentale Muskelatrophie. Motorik und Tonus seien normal. Die Muskeleigenreflexe an den oberen und unteren Extremitäten seien symmetrisch auslösbar. Ausserdem seien keine Verminderung der allgemeinen Kraft und keine Paresen einzelner Muskelgruppen festgestellt worden. Die Sensibilität sei allseits erhalten und es würden sich keine nachweisbaren Koordinationsstörungen finden lassen (Urk. 10/27/55).

Dr. B.___ fasste zusammen, b ei den von der Beschwerdeführerin geklagten Kopfschmerzen von drückendem Charakter handle es sich diagnostisch am ehes ten um einen chronischen Kopfschmerz vom Spannungstyp, differential diag nos tisch einem Kopfschmerz bei Medikamentenübergebrauch entsprechend. Eine Beein trächtigung aufgrund der Kopfschmerzen werde von der Beschwerde füh rerin sowohl in Alltagsaktivitäten als auch in der zuletzt ausgeführten beruf lichen Tätigkeit als Zimmermädchen verneint (Urk. 10/27/57) .

E. 3.3 Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führten d ie behandelnden Ärzte des

C.___ der A.___ in ihrem Arztbericht vom 25. Juli 2016

aus, a ngesichts der kom plexen Interaktion somatischer und psychischer Faktoren sei davon auszugehen, dass das bisherige Arbeitspensum von 50 % der obersten Leistungs grenze der Beschwerdeführerin entspreche und dieses nur unter optimalen angepassten Bedingungen längerfristig aufrechterhalten werden könne (Arbeit halbtags, verständnisvolles Umfeld). Aus psychiatrischer Sicht sei bei einem höheren Pensum mit qualitativen und quantitativen Einbussen zu rechnen sowie mit einer Verschlechterung des psychischen Befindens. Derzeit würden jedoch die körperlichen Einschränkungen im Vordergrund stehen (Urk. 10/34).

E. 3.4 Am 9. August 2016 unterzog sich die Beschwerdeführerin bei hochgradiger Ste nose einem chirurgischen Eingriff (mikrochirurgischer Spinalkanal- und Nerven wurzel dekompression L3/4 und L4/5), welche r

- nach Angaben der Beschwerde führerin - keine Verbesserung der Beinbeschwerden gebracht habe (vgl. Arztbe rich t vom 2 8. September 2016; Urk. 10/44/3). Auf grund persistierender Schmerzen

wurde n

im November 2016 neuro logische und neurophysiologische Untersu chung en durchgeführt . Der untersuchende Arzt sah klinisch-neurologisch kein en Hinweis für eine lumbale Radikulopathie . Bei normalen Tibi al is -SEP bestehe ausser dem kein Anhalt für eine spinale Impuls leitungs störung. Ebenso wenig gebe es

Denervationszeichen, sodass es aus wirbel säulenchirurgischer Sicht keine Erklärung für die persistierenden Bein schmerzen (stärkste Schmerzen am rechten Knie und am linken oberen Sprung gelenk) gebe

(vgl. Arztbericht vom 1 4. Novem ber 2016; Urk. 10/44/1 f.).

E. 3.5 Aufgrund anhaltender starker Schmerzen am rechten Kniegelenk wurde die Be schwerde führerin im April 2017 in der D.___ vorstellig. Neue bild gebende Befunde würden degenerative Veränderungen an den Menisken sowie eine medial betonte femorotibiale

Chondropathie bis Stadium III zeigen (vgl. dazu auch MRI-Befund vom 2 9. März 2017; Urk. 10/55). Während der Untersuchung in der D.___ stellte Dr. med. E.___, Orthopädische Chirurgie FMH, keinen Kniegelenkserguss fest, notierte jedoch diffuse Schmerzangaben medial und late ral seitig bei Varus

- und Valgusstress . Der Bandapparat sei hingegen stabil . Mit einer Kniegelenksarthroskopie sei keine Linderung der Schmerzen zu erwar ten, weshalb operativ direkt die Indikation zur Knieprothesen im plantation gestellt werden müss t e (vgl. Arztbericht vom 20. April 2017; Urk. 10/54). Eine Arbeits fähigkeit sei nicht gegeben, würde jedoch auch mit der Implantation einer Total endoprothese am rechten Kniegelenk nicht wesentlich besser werden (vgl. Arzt bericht vom 2 4. Mai 2017; Urk. 10/53). Der Rheumatologe der D.___ diagnostizierte eine

chronische, bisher autoantikö r pernegative Polyarthritis, wahr scheinlich rheumatoider Arthritis, eine

beginnende Gonarth ro se mit degene ra tiver Meniskusläsion a m rechten Knie, eine

incipiente

Coxarthrose a uf der rechten Seite sowie eine schwere

Spondyl arthrose bei Status nach Spinalkanal dekompression (vgl. Arztbericht vom 5. Juni 2017; Urk. 10/52).

E. 3.6 Am 1 2. Juni 2017 wurde die Beschwerdeführerin beim RAD orthopädisch und psy chiatrisch untersucht, jeweils unter Beizug einer professionellen Dolmet sche rin (Urk. 10/50-51) .

E. 3.6.1 Med. pract . F.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau ma tologie FMH, nannte in ihrem orthopädischen Untersuchungsbericht folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/50 S. 8): - Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Lenden wirbel säule (LWS) - Status nach Dekompression des Spinalkanals und der Nervenwurzel L3/4 und L4/5 - Heberden -Arthrosen der Hände - Anamnestisch seronegative Polyarthritis

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien die Senkspreizfüsse und die frag liche n Sensibilitätsstörungen der Beine.

Med. pract . F.___ konstatierte, in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geklagten Sensibilitätsstörungen seien die Angaben diffus und nicht objektivier bar geblieben. Hinweise auf Nervenwurzelreizungen gebe es keine. Der Reflex status sei seitengleich und regelrecht. Im Bereich der Wirbelsäule falle eine Schmerz symptomatik lumbal und am lumbosacralen Übergang auf. Die Beweg lichkeit der Wirbelsäule sei mässig eingeschränkt. Es würden sich keine Seiten differenzen bezüglich der Umfänge der Arme und Beine finden, die Muskulatur sei regelrecht ausgeprägt. Klinische Hinweise auf eine Coxarthrose oder eine Gon arthrose würden sich keine finden. Bei der klinischen Untersuchung seien beide Hüftgelenke frei beweglich gewesen und Röntgenbefunde würden keine vorliegen . Dem MRI Bericht des rechten Kniegelenks vom 2 9. März 2017 (vgl. Urk. 10/55) seien ebenfalls keine Hinweise auf eine fortgeschrittene Arthrose des Kniegelenks zu entnehmen. Weiter verwies med. pract . F.___ auf zahl reiche Inkonsi sten zen während der Untersuchung. Die Angaben zu den Schmerzen und Alltagsakti vitäten seien diffus und ausweichend gewesen, das Spontanverhalten und die Angaben zur Belastbarkeit deutlich diskrepant. So habe die Beschwerdeführerin beispielsweise angegeben nicht lange sitzen zu können. Während der Untersu chung habe sie aber ohne an der Rückenlehne anzulehnen frei über gut eine Stunde ohne wesentliche Positionswechsel auf dem Stuhl sitzen können. Anzei chen von Schmerz oder Anstrengung seien nicht zu beobachten gewesen (Urk. 10/50 S.

1). Weiter habe die Beschwerdeführerin an beiden Kniegelenken diffuse Schmerzangaben ohne nähere Lokalisation gemacht, wobei bei Betasten der Kniegelenke keine umschriebene Schmerzauslösung zu beobachten gewesen sei (Urk. 10/50 S. 6). D ie diagnostizierte autoantikörper negative Poly arthritis be treffe nd sei in der aktu ellen Untersuchung klinisch keine Ent zündungs aktivität festzustellen. Der aktuelle Laborbefund stütze dies. Klinisch habe sich das Bild einer typischen Heberden -Arthrose der Finger geboten. Damit sei eine rheuma toide Arthritis nicht ausgeschlossen,

e s könne aber festgestellt werden, dass bisher keine fort geschrittenen dauerhaften Funktionsminderungen speziell der Hände zu beobachten gewesen seien (Urk. 10/50 S. 8-9) .

Aus orthopädischer Sicht sei ein Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeit s fähigkeit beeinträchtige. In ihrer bisherigen Tätigkeit als Zimmermädchen sei die Beschwerdeführerin seit März 2015 nicht mehr arbeitsfähig. In einer ange passten Tätigkeit mit körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit, ohne regel mässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne erhöhte An forderungen an die Kraft- und Haltefunktion der Hände und ohne erhöhte An forderungen an das feinmotorische Geschick der Hände, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbel säulen belastende und hüft gelenks -kniegelenksbelastende Arbeiten sei die Be schwerde führerin hingegen seit August 2015 (Beginn der Arbeit als Küchen hilfe) wieder vollständig arbeitsfähig (Urk. 10/50 S. 9) .

E. 3.6.2 Die psychiatrische Untersuchung wurde von Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, durchgeführt. Sie hielt fest, in der aktuellen Exploration könne eine depressive Verstimmung, nicht aber eine depressive Epi sode erkannt werden. Es sei von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegen wärtig remittiert (ICD-10: F33.4) auszugehen. Allerdings würden sich er hebliche Inkonsistenzen zeigen, so dass eine Aggravation bei sekundärem Krank heits gewinn nicht sicher ausgeschlossen werden könne. Diesbezüglich führte Dr. G.___ aus, die Beschwerdeführerin habe keine Frage bezüglich ihres psy chischen Gesundheitszustand s klar beantworten können. Sie sei vage und diffus geblieben, habe sich öfters verheddert und am Thema vorbeigeredet. Zu Beginn habe die Beschwerdeführerin ständig geweint und habe nicht angeben können, weshalb sie weine. Gegen Ende der Untersuchung habe sie dann aber auch andere Emotionen (beispielsweise lächeln) gezeigt, so dass das häufige, fast ununter bro chene Weinen zu Beginn am ehesten als Verdeutlichung mit demonstrativem Weinen interpretiert werden könne. Dr. G.___ h i elt weiter fest, auf die Symptome der Depression angesprochen habe die Beschwerde führerin ausgeführt, dass sie viele Ängste habe. Ausser der Angst, dass der Herzschrittmacher der Schwester nicht mehr funktionieren könnte, habe sie aber keine weiteren Ängste angeben können. Die Beschwerde führerin habe erzählt, in der A.___ sowie ambu lant im C.___

in psychiatrisch er Behandlung zu sein. Im Vorfeld habe sie Probleme am Arbeitsplatz gehabt, sei immer grösserem Druck ausgesetzt gewesen. Zudem habe sie auch Probleme mit ihrem ehemaligen Lebenspartner gehabt, mit dem sie noch immer die Wohnung teile. Aktuell würde es ihr schlecht gehen, weil sie kein Geld mehr habe und das Sozialamt nicht mehr zahlen wolle, da sie bei ihrem ehemaligen Lebenspartner wohne. Dieser trinke jedoch wieder vermehrt Alkohol und wolle sie nicht mehr unterstütz en. Vielmehr wolle er sie und ihre Schwester - die an Brustkrebs erkrankt sei und einen Herz schritt macher habe - aus der Wohnung werfen . Ferner sei ihr in der Schweiz lebender Sohn arbeitslos und ihre anderen Söhne in Portugal habe sie bereits seit drei Jahren nicht mehr besuchen können und ihren Enkel noch nie gesehen . Dr. G.___ fasste zusammen, insgesamt würden erhebliche psychosoziale Belas tungs faktoren bestehen, die unter anderem auch einen sekundären Krankheits ge winn erklären könn t en. Überdies bemerkte Dr. G.___, die Beschwerdeführerin hab e zwar über Interessensverlust berichtet, trotzdem könne sie die Nachrichten und eine Portugiesische Serie im TV schauen, zusammen mit der Schwester stricken, zweimal pro Woche alleine für etwa zwei bis drei Stunden ins Brockenhaus gehe n (manchmal auch zu Fuss, 3 km) oder in der Bibel und verschiedene Portugiesische Frauenzeitschriften lesen.

Dr. G.___ nannte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien eine psychische und Verhaltensstörung durch Sedativa oder Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F13.25) und durch Opioide: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F11.25). Aufgrund des Krankheitserlebens bestehe i n ihrer bisherigen Tätigkeit als Mitarbeitern im Hotellerie-/Restaurationsbereich eine mittelgradige Ein schränkung der Flexi bilität und Umstellungsfähigkeit sowie aufgrund auch der Dekonditionierung des Durchhalte ver mögens . Dr. G.___ attes tierte der Beschwerdeführerin sowohl in ihrer bisherigen Tätigkeit als auch in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab Juni 2017 (Unter suchungszeitpunkt), vorgängig unter Hinweis auf das Gutachten vom 23. Novem ber 2015 eine 50 % Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/51/8).

E. 3.7 Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen des Einwandverfahrens

den Arzt be richt ihrer Hausärztin Dr. med. H.___, FMH Allgemeinmedizin, vom 1 3. Oktober 2017 (Urk. 10/77) sowie eine Stellungnahme des C.___ vom 1 6. Oktober 2017 (Urk. 10/80) zu den Akten. In Letzterem wurde ein aus psychiatrischer Sicht seit November 2015 unveränderter Gesundheits zustand bestätigt. Es sei nach wie vor von einer 50%igen Arbeits unfähigkeit auszugehen (Urk. 10/80) . Dr. H.___ machte in ihrem Bericht ausserdem darauf auf merksam, dass sich aufgrund der anhaltenden Knie beschwerden im Verlaufe 2018 eine Versorgung mit einer Totalprothese auf drängen werde. Des Weiteren sei aufgrund einer Linksventrikelhypertrophie und Rechtsventrikel dilatation in der Zukunft mit Herzversagen sowie auch Nierenversagen zu rechnen. Ent spre chend sei die Beschwerdeführerin für jegliche Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig (Urk. 10/77) . 4. 4.1

Die RAD-Berichte basieren auf umfassenden orthopädischen und psychi atrischen Untersuchungen und wurden in detaillierter Kenntnis der Vorakten verfasst. Die Beschwerdeführerin konnte ihre geklagten Beschwerden ausführlich schildern und wurde eingehend befragt . Die gestellten Diagnosen als auch die Schluss folge rungen zur Arbeitsfähigkeit werden in den RAD-Berichten

einleuchtend dargelegt und begründet. Hierbei setzten sich die RAD-Ärztinnen insbesondere mit ihren Befunden, den medizinischen Vorakten und dabei auch den anders lautenden E in schätzungen auseinander . D ie Schlussfolgerung ist nach vollziehbar. Damit ver mögen die RAD-Berichte die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen (E.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 6.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung not wendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu be streiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 1

5. Januar 2010 E. 6.2.1 mit Hin weisen).

Die Beschwerdeführer in ersuchte mit Beschwerde vom

4. Januar 2018 um Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechts anw ä lt in Yvonne Mäder als unentg eltliche Rechtsvertreter in (Urk. 1 S.

1). Die Vor aussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und un entgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozial versiche rungsgericht (GSVGer) sind erfüllt (vgl. Urk. 3/6, Urk. 15/1-2), weshalb dem Gesuch stattzugeben ist.

E. 6.2 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprec hend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richts kasse zu nehmen.

E. 6.3 Rechtsanwältin Yvonne Mäder reichte dem Gericht am 2 1. März 2019 eine Übersicht über ihren Stundenaufwand sowie die getätigten Barauslagen ein (Urk. 17). Unter Anwendung des gerichtsüblichen Stundensatzes von Fr. 185.-- (zuzüglich MWSt) ist sie mit Fr. 965.25 (inklusive Barauslagen und Mehr wert steuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.

E. 6.4 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nach zah lung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Yvonne Mäder, Wetzikon ZH, wird mit Fr. 965.25 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yvonne Mäder - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).

Dispositiv
  1. X.___ , geboren 1960, reiste im Jahr 1988 in die Schweiz ein und war von Oktober 2006 bis Ende März 2015 bei der Y.___ als Zimmermädchen in einem 100%-Pensum und seit Mitte August 2015 als Küchenhilfe in einem 50%-Pensum angestellt (vgl. Urk.  10/17).      Am 1
  2. August 2015 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine de pres sive Störung sowie diverse somatische Diagnosen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversiche rung an (Urk. 10/2). Di e I V-Stelle nahm Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor, zog die Akten der Kranken tag geld versicherung - insbesondere das bidisziplinäre psychiatrisch-neurologische Gut ach ten vom 2
  3. November 2015 ( Urk.  10/27/3-63) - bei, holte die B erichte der behandelnden Ärzte ( Urk.  10/18, Urk.  10/21, Urk.  10/23, Urk. 10/34, Urk.  10/42, Urk.  10/44, Urk.  10/52, Urk.  10/53, Urk.  10/54 und Urk. 10/55) sowie einen Aus zug aus dem Individuellen Konto der Versicherten (IK-Aus zug; Urk.  10/14) ein und ersuchte die Arbeitgeberin um Auskünfte (Arbeitgeberfrage bogen vom
  4. Oktober 2015; Urk.  10/17) . Mit Mitteilung vom 9. November 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass keine beruflichen M assnahmen angezeigt seien, da ihr der Arbeitgeber die Möglichkeit biete , eine weniger belastende Tätigkeit auszuüben (Urk.  10/19). Im Folgenden veranlasste die IV-Stelle eine orthopä di sche und psychiatrische Untersuchung beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), über welche am 2
  5. Juni 2017 berichtet wurde ( Urk.  10/50-51). Ausgehend von keiner relevanten gesundheitsbedingten Erwerbseinbusse s tellte die IV-Stelle mi t Vorbescheid vom 2
  6. August 2017 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aus sicht ( Urk.  10/ 67 ). Dagegen erhob die Versicherte am 1
  7. Oktober 2017 Ein wand ( Urk.  10/78) und legte einen weiteren Arztbericht der behandelnden Ärztin zu den Akten ( Urk.  10 /77 ). Mit Verfügung vom
  8. November 2017 verneinte die IV-Stel l e wie vorbeschieden einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenver sicherung ( Urk.  2).
  9. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom
  10. Januar 2018 Be schwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Be schwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben . In pro zes sualer Hinsicht beantragte sie , es sei ih r die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren (Urk. 1). Mit Schrei ben vom
  11. Februar 2018 ( Urk.  6) reichte die Beschwerde führerin einen weiteren Arzt bericht vom 2
  12. Januar 2018 ( Urk.  7) zu den Akten.      Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2018 (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 19. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 11). Auf Nachfrage des hiesigen Gerichts (vgl. Verfügung vom 1
  13. März 2019; Urk.  12) bestätigte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2
  14. März 2019 ( Urk.  14), dass sich ihre finanziellen Verhältnisse seit Januar 2018 nicht geändert haben (vgl. Urk.  15/1-2).
  15. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  16. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburts ge brechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invaliden ver si che rung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbs un fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 IVG Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG).
  17. 3      Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 1.4      Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizi ni schen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungs ergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).      Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungs interner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
  18. 2.1      In der angefochtenen Verfügung vom 2
  19. November 2017 ( Urk.  2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, die medizinisch e Abklärung h abe ergeben, dass die Be schwerde führerin seit Juni 2017 in einer leidensangepassten Tätigkeit voll um fänglich arbeits fähig sei. Aufgrund der psychiatrischen Diagnose habe zwi schen September 2015 und Juni 2017 eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit im Um fang von 50 % bestanden. Da die therapeutischen Möglichkeiten jedoch nicht ausgeschöpft worden seien, könne diese vorübergehende Arbeitsunfähigkeit nicht anerkannt werden. Der Einkommensvergleich habe unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 25 % einen Invaliditätsgrad von 11 % ergeben, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. 2.2      Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 4. Janu ar 2018 ( Urk.  1) zusammengefasst geltend, den Berichten versicherungs interner medi zinischer Fachpersonen komme nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gericht lichen oder einem vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gut ach ten. Auf den Untersuchungsbericht der RAD-Ärzte könne nicht abgestellt werden, berücksichtige dieser die aktuellen Einschätzungen der behandelnden Ärzte sowie das durch die Krankentaggeld ver sicherung in Auftrag gegebene bi disziplinäre Gutachten doch nur un genügend . Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor zu 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Im Übrigen verun mögliche ihr Gesundheits zustand das Finden einer angepassten Arbeits stelle auf dem ausgeglichenen Arbeits markt , weshalb nur noch ein geschützter Arbeitsplatz in Frage komme . Mithin habe sie Anspruch auf eine ganze Invaliden rente.
  20. 3.1      Bei der Beschwerdeführerin wurde im März 2015 ein Hypophysenadenom mit ACTH- und GH-Sekretion diagnostiziert. Infolgedessen erfolgte am 3
  21. März 2015 eine transsphenoidale Resektion (vgl. Urk.  10/1). Im Rahmen einer postoperativen Verlaufskontrolle im Juli 2015 zeigten bildgebende Befunde des Schädels eine vollständige Entfernung des rechtsseitigen Hypophysenadenoms mit Defektzu stand ohne Anhalt für residuelles Adenomge we be auf der rechten Seite (vgl. Urk.  10/21/2). Darüber hinaus wurden im Bericht des Z.___ vom 25. Mai 2015 unter anderem folgende Diagnosen genannt ( Urk.  10/1): insulinpflich tiger Diabetes melli tus Typ 2 (Erstdiagnose [ED] 2009), h ypertensive Herzkran k heit, Neben nieren rindeninsuffizienz bei Status nach Morbus Cushing sowie eine chronische Depression. Vom 2
  22. Juli bis 1
  23. August 2015 war die Beschwerde führerin in stationärer Behan dlung in der A.___ (vgl. Austrittsbericht vom 10. August   2015; Urk.  10/23/21-24). Die behandelnden Ärzte konstatierten, bei Eintritt habe sich die Beschwerdeführerin in einem reduzierten Allgemeinzustand und mit starken Schmerzen in beiden Händen präsentiert. Es hätten beidseits stark geschwollene Fingergrundgelenke imponier t , ausgelöst durch körperliche Arbeit, bei einem Ver dacht auf eine Polyarthritis. Bei der Symptomatik sei von einem Rezidiv der depressiven Symptomatik auszugehen, bei einer bekannten rezi divierenden de pressiven Störung, ausgelöst durch körperliche Schmerzen bei Arbeitsbeginn sowie einer starken Angst, ihre Arbeitsstelle verlieren zu können. Abklärungen bei der Arbeitgeberin hätten jedoch ergeben, dass die Beschwerdeführerin nicht mit einer Entlassung rechnen müsse. Die Arbeitgeberin sei bereit, ihr eine die Hände weniger belastende Tätigkeit zu geben (ab Mitte August 2015 in einem 50%-Pensum). 3.2      3.2.1      Im Auftrag der Krankentaggeldversicherung wurde die Beschwerdeführerin von Dr.  med. B.___ , Facharzt für Neurologie FMH sowie Facharzt für Psychia trie und Psychotherapie FMH, am
  24. November 2015 bidisziplinär (psychiatrisch-neurologisch) begutachtet ( Urk.  10/27/3-63) .      Dr.  B.___ nannte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/27/57): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11) - Differentialdiagnose: atypische Depression im Sinne einer organisch bedingten affektiven Störung (ICD-10: F06.3) - Störungen durch Opioide, iatrogenes Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10: F11.25) - Störungen durch Benzodiazepine, iatrogen induziertes Abhängigkeits syndrom (ICD-10: F13.2)      Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien (Urk. 10/27/58): - Status nach transsphenoidaler Resektion bei Hypophysenadenom mit ACTH- und GH-Sekretion (ED März 2015), MRI der Hypophyse vom 30. April 2015: Operationssitus ohne Einblutung oder Raumforderung mit Nebennierenrindeninsuffizienz (ED 4. April 2015) - Mittelschweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom unter CPAP-Therapie - Verdacht auf Spannungskopfschmerzen      Ausserdem nannte er ein en insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ 2 (ED 2009), eine hypertensive Herzkrankheit mit linksvent ri kulärer Hypertrophie mit/bei cere brovaskulären Risikofaktoren (arterielle Hypertonie [schwierig einstellbar], insulinpflichtiger Diabetes mellitus, Dyslipidämie ) sowie Status nach rezidivie renden Harnwegsinfekten und Urosepsis (April 2015) als fachfremde Diagnosen (Urk. 10/27/58). 3.2. 2      Im psychiatrischen Teilgutachten hielt Dr.  B.___ fest, insgesamt wirke die Beschwerde führerin nicht schmerzgequält. Im Rahmen der Untersuchung würden sich keine Beeinträchtigungen der Bewusstseinsklarheit und der Bewusstseins helligkeit zeigen. Ausserdem gebe es im klinischen Eindruck auch keine Hinw ei se auf umfassende und ausgeprägte kognitive Störungen. Ebenso wenig würden sich Auffassungs-, Gedächtnis-, Merkfähigkeits- oder Aufmerksamkeitsstörungen zei gen. Was die Konzentration betreffe, könne festgehalten werden, dass die Be schwerde führerin während des ganzen Untersuchungsverlaufs immer auf merk sam gewesen sei und sich auf die gestellten Fragen und die rasch wech selnden Themen habe einzustellen vermögen. Die emotionale Schwingungs fähigkeit sei hingegen deutlich reduziert. Die Beschwerdeführerin habe während der Explora tion eine reduzierte Breite an emotionalen Qualitäten gezeigt. Im Hinblick auf den Affekt könne ausserdem eine depressive Stimmung festgestellt werden . Es sei während der gesamten Begutachtung zu Affekteinbrüchen ge kommen. Dr.  B.___ fasste zusammen, es l iege eine Insuffizienz und ausgeprägte Labilität der Affekte vor. Der Antrieb und das psychomotorische Verhalten seien reduziert, ebenso die Gestik und Mimik, welche die depressive Stimmung affekt synthym unterstreichen würden. Spontanität und Eigeninitiative seien ebenfalls reduziert. Die soziale Teilnahme sei im privaten Bereich jedoch nicht einge schränkt. Anhand der Untersuchung würden sich auch keine Hinweise auf ent sprechende psychosoziale Probleme von besonderem Schweregrad ergeben. Die Exploration des Tages pro fils weise aber a uf ein reduziertes Aktivitätsniveau hin. Die Beschwerde führerin habe angegeben, sich b ei den Haushaltsarbeiten auf grund der psychischen Be schwerden eingeschränkt zu fühlen (Urk.   10/27/40f.) .      Dr.  B.___ konstatierte , aufgrund der Würdigung der Versicherungsakte, der Explo ration un d der psychiatrischen Untersuchung sei diagnostisch von einer mittelgradigen depressiven Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11), differentialdiagnostisch von einer atypischen Depression im Sinne einer organisch bedingten affektiven Stö rung (ICD-10: F06.3), auszugehen. Es sei während der Exploration eine depressive Auslenkung der Grundstimmung erkennbar. Die Psychomotorik stelle sich auch reduziert dar, ebenso die Durchhaltefähigkeit und Belastbarkeit. Die von der Beschwerde führerin beklagten kognitiven und funktionellen Defizite, begleitet von Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen, seien analog dem erhobe nen psychopathologischen Befund jedoch nicht zu objektiv i eren. Dr.  B.___ emp fahl eine detaillierte Beurteilung der kognitiven Funktionen im Rahmen einer neuro psycho logis chen Untersuchung nach Absetzen der Behandlung mit Opiaten und Benzodiazepinen ( Urk.  10/27/4 1 ) . Die Opiatabhängigkeit verursache unter anderem auch diffuse Veränderungen des psychischen Selbsterlebens, Angst, de pressiv gehemmte V erstimmungen, Antriebsschwäche und Asthenie, welche die Leistungsfähigkeit in der freien Wirtschaft zusätzlich negativ beeinflussen w ürden. Die Ursache der verminderten Leistungsfähigkeit liege somit auch in der Opiatab hängigkeit. Mithin könne d ie Arbeitsfähigkeit verbessert werden, wenn die Opiat abhängigkeit behandelt werde. Insgesamt habe sich der Gesund heits zustand der Beschwerdeführerin im Vergleich zu den Vorbefunden in der Versicherungsakte auf psychiatrischem Fachgebiet nicht wesentlich verbessert. Psychosoziale Belas tungsfaktoren würden nicht vorliegen, ebenso wenig ein ausgeprägter sozialer Rückzug ( Urk.  10/27/46). 3.2.3      I m neurologischen Teilgutachten hielt Dr.  B.___ fest, während der gesamten Unter suchung habe die Beschwerdeführerin nicht schmerzgequält gewirkt. Das An- und Auskleiden gelinge zügig und geschickt und ohne besondere Schon bewegungen, der Kopf werde spontan frei in alle Richtungen bewegt, der Gang sei flüssig und hinkfrei . Insgesamt zeige sie ein unauffälliges, spontanes Bewe gungsmuster. Die Beschwerdeführerin verhalte sich ausserdem freundlich und kooperativ ( Urk.  10/27/50f.) . Dr.  B.___ konstatierte, die klinisch-neuro logische Unter suchung habe , bis auf eine Pallhypästhesie im Bereich der Malleolen von 6/8 und der Grosszehen von 7/8, einen leicht unsicheren Blind- und Strichgang sowie einen leicht unsicheren Romberg- und Unterberger-Versuch , keine weiteren pathologischen Auffälligkeiten ergeben. Insbesondere seien die Pupillen normo reaktiv mit normaler Okulomotorik , es sei kein pathologischer Nystagmus fest gestellt worden und die kaudalen Hirnnerven seien intakt. Es gebe keine Hinweise für eine segmentale Muskelatrophie. Motorik und Tonus seien normal. Die Muskeleigenreflexe an den oberen und unteren Extremitäten seien symmetrisch auslösbar. Ausserdem seien keine Verminderung der allgemeinen Kraft und keine Paresen einzelner Muskelgruppen festgestellt worden. Die Sensibilität sei allseits erhalten und es würden sich keine nachweisbaren Koordinationsstörungen finden lassen ( Urk.  10/27/55).      Dr.  B.___ fasste zusammen, b ei den von der Beschwerdeführerin geklagten Kopfschmerzen von drückendem Charakter handle es sich diagnostisch am ehes ten um einen chronischen Kopfschmerz vom Spannungstyp, differential diag nos tisch einem Kopfschmerz bei Medikamentenübergebrauch entsprechend. Eine Beein trächtigung aufgrund der Kopfschmerzen werde von der Beschwerde füh rerin sowohl in Alltagsaktivitäten als auch in der zuletzt ausgeführten beruf lichen Tätigkeit als Zimmermädchen verneint ( Urk.  10/27/57) . 3.2. 4      Die Arbeitsfähigkeit betreffend konstatierte Dr.  B.___ , aus neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Inwieweit die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die beklagten Schmer zen aus rheumatologischer Sicht bestehe, müsse rheumatologisch-ortho pä disch beurteilt werden. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerde führerin sowohl in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Zimmermädchen als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % eingeschränkt. Es sei anzu nehmen, dass sie seit September 2015 wieder zu 50 % arbeitsfähig sei. Die Prognose bezüglich der Steigerung des Arbeitspensums sei überwiegend wahr scheinlich schlecht. Er emp fahl eine erneute Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im März 2016 nach Einholung fachärztlicher Berichte sowie Intensivierung der psychiatr i sch- psycho therapeuti schen Behandlung und Anpassung der Therapie ( Urk.  10/27/59 f. ). 3.3      Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führten d ie behandelnden Ärzte des C.___ der A.___ in ihrem Arztbericht vom 25. Juli 2016 aus , a ngesichts der kom plexen Interaktion somatischer und psychischer Faktoren sei davon auszugehen, dass das bisherige Arbeitspensum von 50 % der obersten Leistungs grenze der Beschwerdeführerin entspreche und dieses nur unter optimalen angepassten Bedingungen längerfristig aufrechterhalten werden könne (Arbeit halbtags, verständnisvolles Umfeld). Aus psychiatrischer Sicht sei bei einem höheren Pensum mit qualitativen und quantitativen Einbussen zu rechnen sowie mit einer Verschlechterung des psychischen Befindens. Derzeit würden jedoch die körperlichen Einschränkungen im Vordergrund stehen ( Urk.  10/34). 3.4      Am
  25. August 2016 unterzog sich die Beschwerdeführerin bei hochgradiger Ste nose einem chirurgischen Eingriff (mikrochirurgischer Spinalkanal- und Nerven wurzel dekompression L3/4 und L4/5), welche r - nach Angaben der Beschwerde führerin - keine Verbesserung der Beinbeschwerden gebracht habe (vgl. Arztbe rich t vom 2
  26. September 2016; Urk.  10/44/3). Auf grund persistierender Schmerzen wurde n im November 2016 neuro logische und neurophysiologische Untersu chung en durchgeführt . Der untersuchende Arzt sah klinisch-neurologisch kein en Hinweis für eine lumbale Radikulopathie . Bei normalen Tibi al is -SEP bestehe ausser dem kein Anhalt für eine spinale Impuls leitungs störung. Ebenso wenig gebe es Denervationszeichen , sodass es aus wirbel säulenchirurgischer Sicht keine Erklärung für die persistierenden Bein schmerzen (stärkste Schmerzen am rechten Knie und am linken oberen Sprung gelenk) gebe (vgl. Arztbericht vom 1
  27. Novem ber 2016; Urk. 10/44/1 f. ). 3.5      Aufgrund anhaltender starker Schmerzen am rechten Kniegelenk wurde die Be schwerde führerin im April 2017 in der D.___ vorstellig. Neue bild gebende Befunde würden degenerative Veränderungen an den Menisken sowie eine medial betonte femorotibiale Chondropathie bis Stadium III zeigen (vgl. dazu auch MRI-Befund vom 2
  28. März 2017; Urk.  10/55). Während der Untersuchung in der D.___ stellte Dr.  med. E.___ , Orthopädische Chirurgie FMH, keinen Kniegelenkserguss fest, notierte jedoch diffuse Schmerzangaben medial und late ral seitig bei Varus - und Valgusstress . Der Bandapparat sei hingegen stabil . Mit einer Kniegelenksarthroskopie sei keine Linderung der Schmerzen zu erwar ten, weshalb operativ direkt die Indikation zur Knieprothesen im plantation gestellt werden müss t e (vgl. Arztbericht vom 20.  April 2017; Urk.  10/54). Eine Arbeits fähigkeit sei nicht gegeben, würde jedoch auch mit der Implantation einer Total endoprothese am rechten Kniegelenk nicht wesentlich besser werden (vgl. Arzt bericht vom 2
  29. Mai 2017; Urk.  10/53). Der Rheumatologe der D.___ diagnostizierte eine chronische , bisher autoantikö r pernegative Polyarthritis , wahr scheinlich rheumatoider Arthritis , eine beginnende Gonarth ro se mit degene ra tiver Meniskusläsion a m rechten Knie, eine incipiente Coxarthrose a uf der rechten Seite sowie eine schwere Spondyl arthrose bei Status nach Spinalkanal dekompression (vgl. Arztbericht vom
  30. Juni 2017; Urk.  10/52 ). 3.6      Am 1
  31. Juni 2017 wurde die Beschwerdeführerin beim RAD orthopädisch und psy chiatrisch untersucht , jeweils unter Beizug einer professionellen Dolmet sche rin ( Urk.  10/50-51) . 3.6.1      Med. pract . F.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau ma tologie FMH, nannte in ihrem orthopädischen Untersuchungsbericht folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk.  10/50 S. 8): - Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Lenden wirbel säule (LWS) - Status nach Dekompression des Spinalkanals und der Nervenwurzel L3/4 und L4/5 - Heberden -Arthrosen der Hände - Anamnestisch seronegative Polyarthritis      Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien die Senkspreizfüsse und die frag liche n Sensibilitätsstörungen der Beine.      Med. pract . F.___ konstatierte, in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geklagten Sensibilitätsstörungen seien die Angaben diffus und nicht objektivier bar geblieben. Hinweise auf Nervenwurzelreizungen gebe es keine. Der Reflex status sei seitengleich und regelrecht. Im Bereich der Wirbelsäule falle eine Schmerz symptomatik lumbal und am lumbosacralen Übergang auf. Die Beweg lichkeit der Wirbelsäule sei mässig eingeschränkt. Es würden sich keine Seiten differenzen bezüglich der Umfänge der Arme und Beine finden, die Muskulatur sei regelrecht ausgeprägt. Klinische Hinweise auf eine Coxarthrose oder eine Gon arthrose würden sich keine finden. Bei der klinischen Untersuchung seien beide Hüftgelenke frei beweglich gewesen und Röntgenbefunde würden keine vorliegen . Dem MRI Bericht des rechten Kniegelenks vom 2
  32. März 2017 (vgl. Urk.  10/55) seien ebenfalls keine Hinweise auf eine fortgeschrittene Arthrose des Kniegelenks zu entnehmen. Weiter verwies med. pract . F.___ auf zahl reiche Inkonsi sten zen während der Untersuchung. Die Angaben zu den Schmerzen und Alltagsakti vitäten seien diffus und ausweichend gewesen, das Spontanverhalten und die Angaben zur Belastbarkeit deutlich diskrepant. So habe die Beschwerdeführerin beispielsweise angegeben nicht lange sitzen zu können. Während der Untersu chung habe sie aber ohne an der Rückenlehne anzulehnen frei über gut eine Stunde ohne wesentliche Positionswechsel auf dem Stuhl sitzen können. Anzei chen von Schmerz oder Anstrengung seien nicht zu beobachten gewesen ( Urk.  10/50 S.   1). Weiter habe die Beschwerdeführerin an beiden Kniegelenken diffuse Schmerzangaben ohne nähere Lokalisation gemacht, wobei bei Betasten der Kniegelenke keine umschriebene Schmerzauslösung zu beobachten gewesen sei ( Urk.  10/50 S. 6). D ie diagnostizierte autoantikörper negative Poly arthritis be treffe nd sei in der aktu ellen Untersuchung klinisch keine Ent zündungs aktivität festzustellen. Der aktuelle Laborbefund stütze dies. Klinisch habe sich das Bild einer typischen Heberden -Arthrose der Finger geboten. Damit sei eine rheuma toide Arthritis nicht ausgeschlossen, e s könne aber festgestellt werden, dass bisher keine fort geschrittenen dauerhaften Funktionsminderungen speziell der Hände zu beobachten gewesen seien ( Urk.  10/50 S. 8-9) .      Aus orthopädischer Sicht sei ein Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeit s fähigkeit beeinträchtige. In ihrer bisherigen Tätigkeit als Zimmermädchen sei die Beschwerdeführerin seit März 2015 nicht mehr arbeitsfähig. In einer ange passten Tätigkeit mit körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit, ohne regel mässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne erhöhte An forderungen an die Kraft- und Haltefunktion der Hände und ohne erhöhte An forderungen an das feinmotorische Geschick der Hände, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbel säulen belastende und hüft gelenks -kniegelenksbelastende Arbeiten sei die Be schwerde führerin hingegen seit August 2015 (Beginn der Arbeit als Küchen hilfe) wieder vollständig arbeitsfähig ( Urk.  10/50 S. 9) . 3.6.2      Die psychiatrische Untersuchung wurde von Dr.  med. G.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, durchgeführt. Sie hielt fest, in der aktuellen Exploration könne eine depressive Verstimmung, nicht aber eine depressive Epi sode erkannt werden. Es sei von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegen wärtig remittiert (ICD-10: F33.4) auszugehen. Allerdings würden sich er hebliche Inkonsistenzen zeigen, so dass eine Aggravation bei sekundärem Krank heits gewinn nicht sicher ausgeschlossen werden könne. Diesbezüglich führte Dr.  G.___ aus, die Beschwerdeführerin habe keine Frage bezüglich ihres psy chischen Gesundheitszustand s klar beantworten können. Sie sei vage und diffus geblieben, habe sich öfters verheddert und am Thema vorbeigeredet. Zu Beginn habe die Beschwerdeführerin ständig geweint und habe nicht angeben können, weshalb sie weine. Gegen Ende der Untersuchung habe sie dann aber auch andere Emotionen ( beispielsweise lächeln ) gezeigt, so dass das häufige, fast ununter bro chene Weinen zu Beginn am ehesten als Verdeutlichung mit demonstrativem Weinen interpretiert werden könne. Dr.  G.___ h i elt weiter fest, auf die Symptome der Depression angesprochen habe die Beschwerde führerin ausgeführt , dass sie viele Ängste habe. Ausser der Angst, dass der Herzschrittmacher der Schwester nicht mehr funktionieren könnte, habe sie aber keine weiteren Ängste angeben können. Die Beschwerde führerin habe erzählt , in der A.___ sowie ambu lant im C.___ in psychiatrisch er Behandlung zu sein. Im Vorfeld habe sie Probleme am Arbeitsplatz gehabt, sei immer grösserem Druck ausgesetzt gewesen. Zudem habe sie auch Probleme mit ihrem ehemaligen Lebenspartner gehabt, mit dem sie noch immer die Wohnung teile. Aktuell würde es ihr schlecht gehen, weil sie kein Geld mehr habe und das Sozialamt nicht mehr zahlen wolle, da sie bei ihrem ehemaligen Lebenspartner wohne. Dieser trinke jedoch wieder vermehrt Alkohol und wolle sie nicht mehr unterstütz en. Vielmehr wolle er sie und ihre Schwester - die an Brustkrebs erkrankt sei und einen Herz schritt macher habe - aus der Wohnung werfen . Ferner sei ihr in der Schweiz lebender Sohn arbeitslos und ihre anderen Söhne in Portugal habe sie bereits seit drei Jahren nicht mehr besuchen können und ihren Enkel noch nie gesehen . Dr.  G.___ fasste zusammen, insgesamt würden erhebliche psychosoziale Belas tungs faktoren bestehen, die unter anderem auch einen sekundären Krankheits ge winn erklären könn t en. Überdies bemerkte Dr.  G.___ , die Beschwerdeführerin hab e zwar über Interessensverlust berichtet, trotzdem könne sie die Nachrichten und eine Portugiesische Serie im TV schauen, zusammen mit der Schwester stricken, zweimal pro Woche alleine für etwa zwei bis drei Stunden ins Brockenhaus gehe n (manchmal auch zu Fuss, 3 km) oder in der Bibel und verschiedene Portugiesische Frauenzeitschriften lesen.      Dr.  G.___ nannte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien eine psychische und Verhaltensstörung durch Sedativa oder Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F13.25) und durch Opioide: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F11.25). Aufgrund des Krankheitserlebens bestehe i n ihrer bisherigen Tätigkeit als Mitarbeitern im Hotellerie-/Restaurationsbereich eine mittelgradige Ein schränkung der Flexi bilität und Umstellungsfähigkeit sowie aufgrund auch der Dekonditionierung des Durchhalte ver mögens . Dr.  G.___ attes tierte der Beschwerdeführerin sowohl in ihrer bisherigen Tätigkeit als auch in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab Juni 2017 (Unter suchungszeitpunkt ), vorgängig unter Hinweis auf das Gutachten vom 23. Novem ber 2015 eine 50 % Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/51/8). 3.7      Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen des Einwandverfahrens den Arzt be richt ihrer Hausärztin Dr.  med. H.___ , FMH Allgemeinmedizin, vom 1
  33. Oktober 2017 ( Urk.  10/77) sowie eine Stellungnahme des C.___ vom 1
  34. Oktober 2017 ( Urk.  10/80) zu den Akten. In Letzterem wurde ein aus psychiatrischer Sicht seit November 2015 unveränderter Gesundheits zustand bestätigt. Es sei nach wie vor von einer 50%igen Arbeits unfähigkeit auszugehen ( Urk.  10/80) . Dr.  H.___ machte in ihrem Bericht ausserdem darauf auf merksam, dass sich aufgrund der anhaltenden Knie beschwerden im Verlaufe 2018 eine Versorgung mit einer Totalprothese auf drängen werde. Des Weiteren sei aufgrund einer Linksventrikelhypertrophie und Rechtsventrikel dilatation in der Zukunft mit Herzversagen sowie auch Nierenversagen zu rechnen. Ent spre chend sei die Beschwerdeführerin für jegliche Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig (Urk.  10/77) .
  35. 4.1      Die RAD-Berichte basieren auf umfassenden orthopädischen und psychi atrischen Untersuchungen und wurden in detaillierter Kenntnis der Vorakten verfasst. Die Beschwerdeführerin konnte ihre geklagten Beschwerden ausführlich schildern und wurde eingehend befragt . Die gestellten Diagnosen als auch die Schluss folge rungen zur Arbeitsfähigkeit werden in den RAD-Berichten einleuchtend dargelegt und begründet. Hierbei setzten sich die RAD-Ärztinnen insbesondere mit ihren Befunden, den medizinischen Vorakten und dabei auch den anders lautenden E in schätzungen auseinander . D ie Schlussfolgerung ist nach vollziehbar. Damit ver mögen die RAD-Berichte die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen (E. 1.3 ) vollumfänglich zu erfüllen und es kommt ihnen voller Beweiswert zu.
  36. 2      Die Beschwerdeführerin rügte, auf den psychiatrischen Untersuchungsbericht der RAD-Ärztin könne nicht abgestellt werden. Dass diese von einer 100%igen Arbeits fähigkeit ausging, während der psychiatrische Gutachter eine Arbeits unfähigkeit von 50 % bei schlechter Prognose bescheinigte (vgl. E. 3.2.4) und die be handelnden Ärzte im Oktober 2017 keine Verbesserung des psychischen Ge sund heits zustands hätten erkennen k önn en (vgl. E. 3.7), sei nicht einleuchtend. Dem ist entgegenzuhalten, dass Dr.  B.___ eine Intensivierung der psychiatrisch-psy chotherapeutischen Behandlung und eine Anpassung der Therapie empfahl (vgl. E. 3.2.4), insbesondere auch eine Absetzung der Behandlung mit Opiaten und Benzodiazepinen , welche eine verminderte Leistungs fähigkeit verursachen können (vgl. E. 3.2.2). Damit ist davon auszugehen, dass er die von ihm attestierte Leistungsminderung zumindest möglicherweise auch auf das Abhängigkeits syn drom zurückführte, eine Absetzung und Anpassung der Medikation jedoch als zumutbar erachtete, weshalb ihr keine invalidenversicherungsrechtliche Relevanz zukommt. Ferner ist festzuhalten, dass für die Fachärzte des C.___ die körperlichen Einschränkungen im Vordergrund standen und eine Beeinträchtigung aus psychischen Gründen nicht klar ausgeschieden wurde (vgl. Urk. 10/34/6; vgl. auch E. 3.3).      Ausserdem sind d ie das Beschwerde bild mitprägenden psychosozialen und sozio kulturellen Belastungs faktoren, soweit sie unmittelbar (direkt) die Symptomatik beeinflussen, als nicht invalidi sierende und damit nicht versicherte Umstände aus zu scheiden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 549/2015 vom 2
  37. Januar 2016 E.  4.3 mit Verweis auf BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1). Gestützt auf die medizinische Aktenlage liegen wesentliche psychosoziale Belastungsfaktoren vor. So berichtete die Be schwerde führerin so wohl im Rahmen der Exploration bei Dr.  B.___ als auch gegenüber den behandelnden Ärzte in der A.___ und Dr.  G.___ von finanziellen Problemen ( Urk.  10/27/24 und Urk.  10/23/23), Problemen am Arbeit s platz ( Urk.  10/51 S. 2 und Urk.  10/23/23) und mit dem ehemaligen Lebens partner (Urk.  10/27/29, Urk.  10/27/31, Urk.  10/51 S. 2) sowie von der belastenden Situa tion mit ihrer kranken Schwester ( Urk.  10/27/29 und Urk.  10/51 S. 2 ) und ihrem arbeitssuchenden Sohn ( Urk.  10/27/29 und Urk.  10/51 S. 2) . Vor diesem Hinter grund leuchtet die Einschätzung von Dr.  B.___ , wonach keine psychosozialen Belastungsfaktoren vorlägen, nicht ein (vgl. Urk.  10/27/46). Vielmehr ist anzu nehmen, dass die im Gutachten von Dr.  B.___ und von den behandelnden Ärzten diagnostizierte depressive Störung im Wesentlichen durch ausgeprägte und zwei felsohne belastende psychosoziale und damit nicht versicherte Faktoren unter halten wird . Ent sprechend ist bereits seit September 2015 der Einschätzung der RAD-Ärztin Dr.  G.___ zu folgen, wonach die depressive Symptomatik ohne dauer hafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei. Im Übrigen spricht auch der Tagesablauf mit Erhalt der Tagestruktur sowie die Beschäftigung mit verschie denen Hobbies gegen eine mittelgradige Depression (vgl. dazu auch E. 3.6.2). 4.3      Med. pract . F.___ stellte in ihrer orthopädischen Untersuchung eine freie Hüft- und Kniegelenksfunktion fest (vgl. E. 3.6.1). Dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Rückenprobleme, der Heberden -Arthrose an den Händen und der seronegativen Polyarthritis in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, wurde von RAD-Ärztin F.___ im Rahmen eines Zumutbarkeitsprofils berücksichtigt (vgl. E. 3.6.1) . Das Aktivitätsniveau de r Beschwerde führer in im Alltag - sie gab an, die Wäsche zu bügeln, die Zimmer aufzuräumen, Einkäufe zu erledigen , Spa zier gänge zu unternehmen, zu stricken, TV zu schauen und zu lesen ( Urk.  10/50 S.  3) - sowie die Befunderhebung von med. pract . F.___ , wonach sich die Beschwerdeführerin in einem flüssigen Gangbild mit einem vorübergehenden leichten Schonhinken rechts präsentiert habe ( Urk.  10/50 S. 6) und keinerlei Schwierigkeiten beim An- und Ausziehen der Kleidung gezeigt habe ( Urk.  10/50 S. 4), sprechen gegen eine vollständige Beeinträchtigung der Leistungs fähigkeit. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Schmerzen nicht eine andauernde Einschränkung zur Folge haben und die Beschwerdeführer in zumindest in einer leidensangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungs profils voll ständig arbeitsfähig ist. 4.4      Im Übrigen ist in Bezug auf die Stellungnahme von Dr.  H.___ vom 1
  38. Oktober 2017 (Urk. 10/77) und deren Einschätzung, es sei davon auszugehen, dass sich im Verlauf 2018 eine Versorgung mit einer Totalprothese aufdränge und sich in Zukunft ein Herz- und Nierenversagen manifestieren werde, anzumerken, dass eine blosse Verdachtsdiagnose oder gar Prognosen nur eine möglic he Gesund heits störung implizieren , aber versicherungsmedizinisch keine rechts genügliche Grundlage bilden , um mögliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu beur teilen. Sollte sich dieses Szenario im weiteren Verlauf tatsächlich bewahrheiten, dann steht der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer Neuanmeldung offen. 4.5      Da von weiteren medizinischen Abklärungen keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten wären, kann davon in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b) abgesehen werden.
  39. 5.1      Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie die Restarbeitsfähigkeit an gesichts der zahlreichen körperlichen Beeinträchtigungen auf dem ersten Arbeits markt nicht mehr verwerten könne.      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass für die Invaliditätsbemessung nicht mass gebend ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarkt verhält nissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeits kraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundes ge richts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis; Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage   2014, Rn  132 zu Art. 28a ). Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erziel bare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot von und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer ver schie denster Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des kör per lichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1). Der ausgeglichene Arbeits markt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.11 mit Hinweisen). Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so ein geschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer ent sprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichtes 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen).      Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin sind die gesundheitlichen Ein schränkungen nicht dergestalt, dass eine Verwertbarkeit faktisch ausgeschlossen ist. Dem steht auch das Alter der 1960 geborenen Beschwerdeführerin nicht entgegen. Ferner gewährte die Beschwerdegegnerin einen leidens bedingten Ab zug v om Tabellenlohn in der Höhe v on 25  % . Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer körperlichen Ein schränkungen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unter durch schnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ) und selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungs fähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Angesichts dessen, dass der Abzug unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflicht gemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen ist und 25 % nicht übersteigen darf (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc) , erweist sich der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug als grosszügig, ist aber letztlich nicht zu beanstanden, berücksichtigt er doch in nicht unangemessener Weise, dass die Beschwerdeführerin auch bei der Ausübung einer leichten Tätigkeit behinderungsbedingt in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt ist (vgl. dazu auch das Belastungsprofil in E. 3.6.1) , und trägt dem unterdurchschnittlichen Lohn gebührend Rechnung . 5.2      Der in der angefochtenen Verfügung vom 20. November 2017 (Urk. 2) dargelegte Ein kommensvergleich wurde von der Besch werdeführerin nicht beanstandet und erweist sich als rechtens. Es ist darauf abzustellen und von einem Invaliditätsgrad in der Höhe von 11 % auszugehen. 5.3      Aufgrund dieser Erwägungen besteht die angefochtene Verfügung vom 20. Novem ber 2017 zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
  40. 6.1      Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung not wendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu be streiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 1
  41. Januar 2010 E. 6.2.1 mit Hin weisen).      Die Beschwerdeführer in ersuchte mit Beschwerde vom
  42. Januar 2018 um Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechts anw ä lt in Yvonne Mäder als unentg eltliche Rechtsvertreter in (Urk.  1 S.   1 ). Die Vor aussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und un entgeltlichen Rechtsvertretung gemäss §  16 des Gesetzes über das Sozial versiche rungsgericht ( GSVGer ) sind erfüllt (vgl. Urk.  3/6 , Urk.  15/1-2 ), weshalb dem Gesuch stattzugeben ist. 6.2      Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG) und auf Fr.  7 00.-- anzusetzen. Entsprec hend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richts kasse zu nehmen. 6.3      Rechtsanwältin Yvonne Mäder reichte dem Gericht am 2
  43. März 2019 eine Übersicht über ihren Stundenaufwand sowie die getätigten Barauslagen ein (Urk. 17). Unter Anwendung des gerichtsüblichen Stundensatzes von Fr.  185.-- (zuzüglich MWSt ) ist sie mit Fr.  965.25 (inklusive Barauslagen und Mehr wert steuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. 6.4      Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nach zah lung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Das Gericht erkennt:
  44. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  45. Die Gerichtskosten von Fr.  700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
  46. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Yvonne Mäder, Wetzikon ZH, wird mit Fr.  965.25 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
  47. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yvonne Mäder - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
  48. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  49. Juli bis und mit 1
  50. August sowie vom 1
  51. Dezember bis und mit dem
  52. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00017

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom

30. April 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Yvonne Mäder Rechtsauskunftsstelle Zürcher Oberland RZO Bahnhofstrasse 10, Postfach 1329, 8620 Wetzikon ZH gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1960, reiste im Jahr 1988 in die Schweiz ein und war von Oktober 2006 bis Ende März 2015 bei der Y.___ als Zimmermädchen in einem 100%-Pensum und seit Mitte August 2015 als Küchenhilfe in einem 50%-Pensum angestellt (vgl. Urk. 10/17).

Am 1 1. August 2015 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine de pres sive Störung sowie diverse somatische Diagnosen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversiche rung an (Urk. 10/2). Di e

I V-Stelle nahm Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor, zog die Akten der Kranken tag geld versicherung - insbesondere das bidisziplinäre psychiatrisch-neurologische Gut ach ten vom 2 3. November 2015 (Urk. 10/27/3-63) - bei, holte die B erichte der behandelnden Ärzte (Urk. 10/18, Urk. 10/21, Urk. 10/23, Urk. 10/34, Urk. 10/42, Urk. 10/44, Urk. 10/52, Urk. 10/53, Urk. 10/54 und Urk. 10/55) sowie einen Aus zug aus dem Individuellen Konto der Versicherten (IK-Aus zug; Urk. 10/14)

ein und ersuchte die Arbeitgeberin um Auskünfte (Arbeitgeberfrage bogen vom 7. Oktober 2015; Urk. 10/17) . Mit

Mitteilung vom 9. November 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass keine beruflichen M assnahmen angezeigt seien, da ihr der Arbeitgeber die Möglichkeit biete, eine weniger belastende Tätigkeit auszuüben (Urk. 10/19). Im Folgenden veranlasste die IV-Stelle eine orthopä di sche und psychiatrische Untersuchung beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), über welche am 2 1. Juni 2017 berichtet wurde (Urk. 10/50-51). Ausgehend von keiner

relevanten gesundheitsbedingten Erwerbseinbusse s tellte die IV-Stelle mi t Vorbescheid vom 2 4. August 2017 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aus sicht (Urk. 10/ 67). Dagegen erhob die Versicherte am 1 6. Oktober 2017 Ein wand (Urk. 10/78) und legte einen weiteren Arztbericht der behandelnden Ärztin zu den Akten (Urk. 10 /77). Mit Verfügung vom 20. November 2017 verneinte die IV-Stel l e wie vorbeschieden einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenver sicherung (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 4. Januar 2018 Be schwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Be schwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben . In pro zes sualer Hinsicht beantragte sie, es sei ih r die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren (Urk. 1). Mit Schrei ben vom 1. Februar 2018 (Urk.

6) reichte die Beschwerde führerin einen weiteren Arzt bericht vom 2 3. Januar 2018 (Urk.

7) zu den Akten.

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2018 (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 19. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 11). Auf Nachfrage des hiesigen Gerichts (vgl. Verfügung vom 1 3. März 2019; Urk.

12) bestätigte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2 1. März 2019 (Urk. 14), dass sich ihre finanziellen Verhältnisse seit Januar 2018 nicht geändert haben (vgl. Urk. 15/1-2). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburts ge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invaliden ver si che rung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbs un fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).

1.4

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizi ni schen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungs ergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungs interner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 2 0. November 2017 (Urk.

2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, die medizinisch e

Abklärung h abe ergeben, dass die Be schwerde führerin seit Juni 2017 in einer leidensangepassten Tätigkeit voll um fänglich arbeits fähig sei. Aufgrund der psychiatrischen Diagnose habe zwi schen September 2015 und Juni 2017 eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit im Um fang von 50 % bestanden. Da die therapeutischen Möglichkeiten jedoch nicht ausgeschöpft worden seien, könne diese vorübergehende Arbeitsunfähigkeit nicht anerkannt werden. Der Einkommensvergleich habe unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 25 % einen Invaliditätsgrad von 11 % ergeben, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 4. Janu ar 2018 (Urk.

1) zusammengefasst geltend, den Berichten versicherungs interner medi zinischer Fachpersonen komme nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gericht lichen oder einem vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gut ach ten. Auf den Untersuchungsbericht der RAD-Ärzte könne nicht abgestellt werden, berücksichtige dieser die aktuellen Einschätzungen der behandelnden Ärzte sowie das durch die Krankentaggeld ver sicherung in Auftrag gegebene bi disziplinäre Gutachten doch nur un genügend . Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor zu 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Im Übrigen verun mögliche ihr Gesundheits zustand das Finden einer angepassten Arbeits stelle auf dem ausgeglichenen Arbeits markt, weshalb nur noch ein geschützter Arbeitsplatz in Frage komme . Mithin habe sie Anspruch auf eine ganze Invaliden rente. 3. 3.1

Bei der Beschwerdeführerin wurde im März 2015 ein Hypophysenadenom mit ACTH- und GH-Sekretion diagnostiziert. Infolgedessen erfolgte am 3 1. März 2015 eine transsphenoidale Resektion (vgl. Urk. 10/1). Im Rahmen einer postoperativen Verlaufskontrolle im Juli 2015 zeigten bildgebende Befunde des Schädels eine vollständige Entfernung des rechtsseitigen Hypophysenadenoms mit Defektzu stand ohne Anhalt für residuelles

Adenomge we be auf der rechten Seite (vgl. Urk. 10/21/2). Darüber hinaus wurden im Bericht des Z.___ vom 25. Mai 2015

unter anderem folgende Diagnosen genannt (Urk. 10/1): insulinpflich tiger Diabetes melli tus Typ 2 (Erstdiagnose [ED] 2009), h ypertensive Herzkran k heit, Neben nieren rindeninsuffizienz bei Status nach Morbus Cushing sowie eine chronische Depression. Vom 2 2. Juli bis 1 0. August 2015 war die Beschwerde führerin in stationärer Behan dlung in der A.___ (vgl. Austrittsbericht vom 10. August

2015; Urk. 10/23/21-24). Die behandelnden Ärzte konstatierten, bei Eintritt habe sich die Beschwerdeführerin in einem reduzierten Allgemeinzustand und mit starken Schmerzen in beiden Händen präsentiert. Es hätten beidseits stark geschwollene Fingergrundgelenke imponier t, ausgelöst durch körperliche Arbeit, bei einem Ver dacht auf eine Polyarthritis. Bei der Symptomatik sei von einem Rezidiv der depressiven Symptomatik auszugehen, bei einer bekannten rezi divierenden de pressiven Störung, ausgelöst durch körperliche Schmerzen bei Arbeitsbeginn sowie einer starken Angst, ihre Arbeitsstelle verlieren zu können. Abklärungen bei der Arbeitgeberin hätten jedoch ergeben, dass die Beschwerdeführerin nicht mit einer Entlassung rechnen müsse. Die Arbeitgeberin sei bereit, ihr eine die Hände weniger belastende Tätigkeit zu geben (ab Mitte August 2015 in einem 50%-Pensum). 3.2

3.2.1

Im Auftrag der Krankentaggeldversicherung wurde die Beschwerdeführerin von Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie FMH sowie Facharzt für Psychia trie und Psychotherapie FMH,

am 6. November 2015 bidisziplinär (psychiatrisch-neurologisch) begutachtet (Urk. 10/27/3-63) .

Dr. B.___ nannte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/27/57): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11) - Differentialdiagnose: atypische Depression im Sinne einer organisch bedingten affektiven Störung (ICD-10: F06.3) - Störungen durch Opioide, iatrogenes Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10: F11.25) - Störungen durch Benzodiazepine, iatrogen induziertes Abhängigkeits syndrom (ICD-10: F13.2)

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien (Urk. 10/27/58): - Status nach transsphenoidaler Resektion bei Hypophysenadenom mit ACTH- und GH-Sekretion (ED März 2015), MRI der Hypophyse vom 30. April 2015: Operationssitus ohne Einblutung oder Raumforderung mit Nebennierenrindeninsuffizienz (ED 4. April 2015) - Mittelschweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom unter CPAP-Therapie - Verdacht auf Spannungskopfschmerzen

Ausserdem nannte er ein en insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ 2 (ED 2009), eine hypertensive Herzkrankheit mit linksvent ri kulärer Hypertrophie mit/bei cere brovaskulären Risikofaktoren (arterielle Hypertonie [schwierig einstellbar], insulinpflichtiger Diabetes mellitus, Dyslipidämie) sowie Status nach rezidivie renden Harnwegsinfekten und Urosepsis (April 2015) als fachfremde Diagnosen (Urk. 10/27/58). 3.2. 2

Im psychiatrischen Teilgutachten hielt Dr. B.___ fest, insgesamt wirke die Beschwerde führerin nicht schmerzgequält. Im Rahmen der Untersuchung würden sich keine Beeinträchtigungen der Bewusstseinsklarheit und der Bewusstseins helligkeit zeigen. Ausserdem gebe es im klinischen Eindruck auch keine Hinw ei se auf umfassende und ausgeprägte kognitive Störungen. Ebenso wenig würden sich Auffassungs-, Gedächtnis-, Merkfähigkeits- oder Aufmerksamkeitsstörungen zei gen. Was die Konzentration betreffe, könne festgehalten werden, dass die Be schwerde führerin während des ganzen Untersuchungsverlaufs immer auf merk sam gewesen sei und sich auf die gestellten Fragen und die rasch wech selnden Themen habe einzustellen vermögen. Die emotionale Schwingungs fähigkeit sei hingegen deutlich reduziert. Die Beschwerdeführerin habe während der Explora tion eine reduzierte Breite an emotionalen Qualitäten gezeigt. Im Hinblick auf den Affekt könne ausserdem eine depressive Stimmung festgestellt werden . Es sei während der gesamten Begutachtung zu Affekteinbrüchen ge kommen. Dr. B.___ fasste zusammen, es l iege eine Insuffizienz und ausgeprägte Labilität der Affekte vor. Der Antrieb und das psychomotorische Verhalten seien reduziert, ebenso die Gestik und Mimik, welche die depressive Stimmung affekt synthym unterstreichen würden. Spontanität und Eigeninitiative seien ebenfalls reduziert. Die soziale Teilnahme sei im privaten Bereich jedoch nicht einge schränkt. Anhand der Untersuchung würden sich auch keine Hinweise auf ent sprechende psychosoziale Probleme von besonderem Schweregrad ergeben. Die Exploration des Tages pro fils weise aber a uf ein reduziertes Aktivitätsniveau hin. Die Beschwerde führerin habe angegeben, sich b ei den Haushaltsarbeiten auf grund der psychischen Be schwerden eingeschränkt

zu fühlen (Urk.

10/27/40f.) .

Dr. B.___

konstatierte, aufgrund der Würdigung der Versicherungsakte, der Explo ration un d der psychiatrischen Untersuchung sei diagnostisch von einer mittelgradigen depressiven Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11), differentialdiagnostisch von einer atypischen Depression im Sinne einer organisch bedingten affektiven Stö rung (ICD-10: F06.3), auszugehen. Es sei während der Exploration eine depressive Auslenkung der Grundstimmung erkennbar. Die Psychomotorik stelle sich auch reduziert dar, ebenso die Durchhaltefähigkeit und Belastbarkeit. Die von der Beschwerde führerin beklagten kognitiven und funktionellen Defizite, begleitet von Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen, seien analog dem erhobe nen psychopathologischen Befund jedoch nicht zu objektiv i eren. Dr. B.___ emp fahl eine detaillierte Beurteilung der kognitiven Funktionen im Rahmen einer neuro psycho logis chen Untersuchung nach Absetzen der Behandlung mit Opiaten und Benzodiazepinen (Urk. 10/27/4 1) . Die Opiatabhängigkeit verursache unter anderem auch diffuse Veränderungen des psychischen Selbsterlebens, Angst, de pressiv gehemmte V erstimmungen, Antriebsschwäche und Asthenie, welche die Leistungsfähigkeit in der freien Wirtschaft zusätzlich negativ beeinflussen w ürden. Die Ursache der verminderten Leistungsfähigkeit liege somit auch in der Opiatab hängigkeit. Mithin könne d ie Arbeitsfähigkeit verbessert werden, wenn die Opiat abhängigkeit behandelt werde. Insgesamt habe sich der Gesund heits zustand der Beschwerdeführerin im Vergleich zu den Vorbefunden in der Versicherungsakte auf psychiatrischem Fachgebiet nicht wesentlich verbessert. Psychosoziale Belas tungsfaktoren würden nicht vorliegen, ebenso wenig ein ausgeprägter sozialer Rückzug (Urk. 10/27/46). 3.2.3

I m neurologischen Teilgutachten hielt Dr. B.___

fest, während der gesamten Unter suchung habe die Beschwerdeführerin nicht schmerzgequält gewirkt. Das An- und Auskleiden gelinge zügig und geschickt und ohne besondere Schon bewegungen, der Kopf werde spontan frei in alle Richtungen bewegt, der Gang sei flüssig und hinkfrei . Insgesamt zeige sie ein unauffälliges, spontanes Bewe gungsmuster. Die Beschwerdeführerin verhalte sich ausserdem freundlich und kooperativ (Urk. 10/27/50f.) . Dr. B.___ konstatierte, die klinisch-neuro logische Unter suchung habe, bis auf eine Pallhypästhesie im Bereich der Malleolen von 6/8 und der Grosszehen von 7/8, einen leicht unsicheren Blind- und Strichgang sowie einen leicht unsicheren Romberg- und Unterberger-Versuch, keine weiteren pathologischen Auffälligkeiten ergeben. Insbesondere seien die Pupillen normo reaktiv mit normaler Okulomotorik, es sei kein pathologischer Nystagmus fest gestellt worden und die kaudalen Hirnnerven seien intakt. Es gebe keine Hinweise für eine segmentale Muskelatrophie. Motorik und Tonus seien normal. Die Muskeleigenreflexe an den oberen und unteren Extremitäten seien symmetrisch auslösbar. Ausserdem seien keine Verminderung der allgemeinen Kraft und keine Paresen einzelner Muskelgruppen festgestellt worden. Die Sensibilität sei allseits erhalten und es würden sich keine nachweisbaren Koordinationsstörungen finden lassen (Urk. 10/27/55).

Dr. B.___ fasste zusammen, b ei den von der Beschwerdeführerin geklagten Kopfschmerzen von drückendem Charakter handle es sich diagnostisch am ehes ten um einen chronischen Kopfschmerz vom Spannungstyp, differential diag nos tisch einem Kopfschmerz bei Medikamentenübergebrauch entsprechend. Eine Beein trächtigung aufgrund der Kopfschmerzen werde von der Beschwerde füh rerin sowohl in Alltagsaktivitäten als auch in der zuletzt ausgeführten beruf lichen Tätigkeit als Zimmermädchen verneint (Urk. 10/27/57) . 3.2. 4

Die Arbeitsfähigkeit betreffend konstatierte Dr. B.___, aus neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Inwieweit die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die beklagten Schmer zen aus rheumatologischer Sicht bestehe, müsse rheumatologisch-ortho pä disch beurteilt werden. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerde führerin sowohl in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Zimmermädchen als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % eingeschränkt. Es sei anzu nehmen, dass sie seit September 2015 wieder zu 50 % arbeitsfähig sei. Die Prognose bezüglich der Steigerung des Arbeitspensums sei überwiegend wahr scheinlich schlecht. Er emp fahl

eine erneute Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

im März 2016 nach Einholung fachärztlicher Berichte sowie Intensivierung der psychiatr i sch- psycho therapeuti schen

Behandlung und Anpassung der Therapie (Urk. 10/27/59 f.). 3.3

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führten d ie behandelnden Ärzte des

C.___ der A.___ in ihrem Arztbericht vom 25. Juli 2016

aus, a ngesichts der kom plexen Interaktion somatischer und psychischer Faktoren sei davon auszugehen, dass das bisherige Arbeitspensum von 50 % der obersten Leistungs grenze der Beschwerdeführerin entspreche und dieses nur unter optimalen angepassten Bedingungen längerfristig aufrechterhalten werden könne (Arbeit halbtags, verständnisvolles Umfeld). Aus psychiatrischer Sicht sei bei einem höheren Pensum mit qualitativen und quantitativen Einbussen zu rechnen sowie mit einer Verschlechterung des psychischen Befindens. Derzeit würden jedoch die körperlichen Einschränkungen im Vordergrund stehen (Urk. 10/34). 3.4

Am 9. August 2016 unterzog sich die Beschwerdeführerin bei hochgradiger Ste nose einem chirurgischen Eingriff (mikrochirurgischer Spinalkanal- und Nerven wurzel dekompression L3/4 und L4/5), welche r

- nach Angaben der Beschwerde führerin - keine Verbesserung der Beinbeschwerden gebracht habe (vgl. Arztbe rich t vom 2 8. September 2016; Urk. 10/44/3). Auf grund persistierender Schmerzen

wurde n

im November 2016 neuro logische und neurophysiologische Untersu chung en durchgeführt . Der untersuchende Arzt sah klinisch-neurologisch kein en Hinweis für eine lumbale Radikulopathie . Bei normalen Tibi al is -SEP bestehe ausser dem kein Anhalt für eine spinale Impuls leitungs störung. Ebenso wenig gebe es

Denervationszeichen, sodass es aus wirbel säulenchirurgischer Sicht keine Erklärung für die persistierenden Bein schmerzen (stärkste Schmerzen am rechten Knie und am linken oberen Sprung gelenk) gebe

(vgl. Arztbericht vom 1 4. Novem ber 2016; Urk. 10/44/1 f.). 3.5

Aufgrund anhaltender starker Schmerzen am rechten Kniegelenk wurde die Be schwerde führerin im April 2017 in der D.___ vorstellig. Neue bild gebende Befunde würden degenerative Veränderungen an den Menisken sowie eine medial betonte femorotibiale

Chondropathie bis Stadium III zeigen (vgl. dazu auch MRI-Befund vom 2 9. März 2017; Urk. 10/55). Während der Untersuchung in der D.___ stellte Dr. med. E.___, Orthopädische Chirurgie FMH, keinen Kniegelenkserguss fest, notierte jedoch diffuse Schmerzangaben medial und late ral seitig bei Varus

- und Valgusstress . Der Bandapparat sei hingegen stabil . Mit einer Kniegelenksarthroskopie sei keine Linderung der Schmerzen zu erwar ten, weshalb operativ direkt die Indikation zur Knieprothesen im plantation gestellt werden müss t e (vgl. Arztbericht vom 20. April 2017; Urk. 10/54). Eine Arbeits fähigkeit sei nicht gegeben, würde jedoch auch mit der Implantation einer Total endoprothese am rechten Kniegelenk nicht wesentlich besser werden (vgl. Arzt bericht vom 2 4. Mai 2017; Urk. 10/53). Der Rheumatologe der D.___ diagnostizierte eine

chronische, bisher autoantikö r pernegative Polyarthritis, wahr scheinlich rheumatoider Arthritis, eine

beginnende Gonarth ro se mit degene ra tiver Meniskusläsion a m rechten Knie, eine

incipiente

Coxarthrose a uf der rechten Seite sowie eine schwere

Spondyl arthrose bei Status nach Spinalkanal dekompression (vgl. Arztbericht vom 5. Juni 2017; Urk. 10/52). 3.6

Am 1 2. Juni 2017 wurde die Beschwerdeführerin beim RAD orthopädisch und psy chiatrisch untersucht, jeweils unter Beizug einer professionellen Dolmet sche rin (Urk. 10/50-51) . 3.6.1

Med. pract . F.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau ma tologie FMH, nannte in ihrem orthopädischen Untersuchungsbericht folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/50 S. 8): - Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Lenden wirbel säule (LWS) - Status nach Dekompression des Spinalkanals und der Nervenwurzel L3/4 und L4/5 - Heberden -Arthrosen der Hände - Anamnestisch seronegative Polyarthritis

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien die Senkspreizfüsse und die frag liche n Sensibilitätsstörungen der Beine.

Med. pract . F.___ konstatierte, in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geklagten Sensibilitätsstörungen seien die Angaben diffus und nicht objektivier bar geblieben. Hinweise auf Nervenwurzelreizungen gebe es keine. Der Reflex status sei seitengleich und regelrecht. Im Bereich der Wirbelsäule falle eine Schmerz symptomatik lumbal und am lumbosacralen Übergang auf. Die Beweg lichkeit der Wirbelsäule sei mässig eingeschränkt. Es würden sich keine Seiten differenzen bezüglich der Umfänge der Arme und Beine finden, die Muskulatur sei regelrecht ausgeprägt. Klinische Hinweise auf eine Coxarthrose oder eine Gon arthrose würden sich keine finden. Bei der klinischen Untersuchung seien beide Hüftgelenke frei beweglich gewesen und Röntgenbefunde würden keine vorliegen . Dem MRI Bericht des rechten Kniegelenks vom 2 9. März 2017 (vgl. Urk. 10/55) seien ebenfalls keine Hinweise auf eine fortgeschrittene Arthrose des Kniegelenks zu entnehmen. Weiter verwies med. pract . F.___ auf zahl reiche Inkonsi sten zen während der Untersuchung. Die Angaben zu den Schmerzen und Alltagsakti vitäten seien diffus und ausweichend gewesen, das Spontanverhalten und die Angaben zur Belastbarkeit deutlich diskrepant. So habe die Beschwerdeführerin beispielsweise angegeben nicht lange sitzen zu können. Während der Untersu chung habe sie aber ohne an der Rückenlehne anzulehnen frei über gut eine Stunde ohne wesentliche Positionswechsel auf dem Stuhl sitzen können. Anzei chen von Schmerz oder Anstrengung seien nicht zu beobachten gewesen (Urk. 10/50 S.

1). Weiter habe die Beschwerdeführerin an beiden Kniegelenken diffuse Schmerzangaben ohne nähere Lokalisation gemacht, wobei bei Betasten der Kniegelenke keine umschriebene Schmerzauslösung zu beobachten gewesen sei (Urk. 10/50 S. 6). D ie diagnostizierte autoantikörper negative Poly arthritis be treffe nd sei in der aktu ellen Untersuchung klinisch keine Ent zündungs aktivität festzustellen. Der aktuelle Laborbefund stütze dies. Klinisch habe sich das Bild einer typischen Heberden -Arthrose der Finger geboten. Damit sei eine rheuma toide Arthritis nicht ausgeschlossen,

e s könne aber festgestellt werden, dass bisher keine fort geschrittenen dauerhaften Funktionsminderungen speziell der Hände zu beobachten gewesen seien (Urk. 10/50 S. 8-9) .

Aus orthopädischer Sicht sei ein Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeit s fähigkeit beeinträchtige. In ihrer bisherigen Tätigkeit als Zimmermädchen sei die Beschwerdeführerin seit März 2015 nicht mehr arbeitsfähig. In einer ange passten Tätigkeit mit körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit, ohne regel mässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne erhöhte An forderungen an die Kraft- und Haltefunktion der Hände und ohne erhöhte An forderungen an das feinmotorische Geschick der Hände, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbel säulen belastende und hüft gelenks -kniegelenksbelastende Arbeiten sei die Be schwerde führerin hingegen seit August 2015 (Beginn der Arbeit als Küchen hilfe) wieder vollständig arbeitsfähig (Urk. 10/50 S. 9) . 3.6.2

Die psychiatrische Untersuchung wurde von Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, durchgeführt. Sie hielt fest, in der aktuellen Exploration könne eine depressive Verstimmung, nicht aber eine depressive Epi sode erkannt werden. Es sei von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegen wärtig remittiert (ICD-10: F33.4) auszugehen. Allerdings würden sich er hebliche Inkonsistenzen zeigen, so dass eine Aggravation bei sekundärem Krank heits gewinn nicht sicher ausgeschlossen werden könne. Diesbezüglich führte Dr. G.___ aus, die Beschwerdeführerin habe keine Frage bezüglich ihres psy chischen Gesundheitszustand s klar beantworten können. Sie sei vage und diffus geblieben, habe sich öfters verheddert und am Thema vorbeigeredet. Zu Beginn habe die Beschwerdeführerin ständig geweint und habe nicht angeben können, weshalb sie weine. Gegen Ende der Untersuchung habe sie dann aber auch andere Emotionen (beispielsweise lächeln) gezeigt, so dass das häufige, fast ununter bro chene Weinen zu Beginn am ehesten als Verdeutlichung mit demonstrativem Weinen interpretiert werden könne. Dr. G.___ h i elt weiter fest, auf die Symptome der Depression angesprochen habe die Beschwerde führerin ausgeführt, dass sie viele Ängste habe. Ausser der Angst, dass der Herzschrittmacher der Schwester nicht mehr funktionieren könnte, habe sie aber keine weiteren Ängste angeben können. Die Beschwerde führerin habe erzählt, in der A.___ sowie ambu lant im C.___

in psychiatrisch er Behandlung zu sein. Im Vorfeld habe sie Probleme am Arbeitsplatz gehabt, sei immer grösserem Druck ausgesetzt gewesen. Zudem habe sie auch Probleme mit ihrem ehemaligen Lebenspartner gehabt, mit dem sie noch immer die Wohnung teile. Aktuell würde es ihr schlecht gehen, weil sie kein Geld mehr habe und das Sozialamt nicht mehr zahlen wolle, da sie bei ihrem ehemaligen Lebenspartner wohne. Dieser trinke jedoch wieder vermehrt Alkohol und wolle sie nicht mehr unterstütz en. Vielmehr wolle er sie und ihre Schwester - die an Brustkrebs erkrankt sei und einen Herz schritt macher habe - aus der Wohnung werfen . Ferner sei ihr in der Schweiz lebender Sohn arbeitslos und ihre anderen Söhne in Portugal habe sie bereits seit drei Jahren nicht mehr besuchen können und ihren Enkel noch nie gesehen . Dr. G.___ fasste zusammen, insgesamt würden erhebliche psychosoziale Belas tungs faktoren bestehen, die unter anderem auch einen sekundären Krankheits ge winn erklären könn t en. Überdies bemerkte Dr. G.___, die Beschwerdeführerin hab e zwar über Interessensverlust berichtet, trotzdem könne sie die Nachrichten und eine Portugiesische Serie im TV schauen, zusammen mit der Schwester stricken, zweimal pro Woche alleine für etwa zwei bis drei Stunden ins Brockenhaus gehe n (manchmal auch zu Fuss, 3 km) oder in der Bibel und verschiedene Portugiesische Frauenzeitschriften lesen.

Dr. G.___ nannte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien eine psychische und Verhaltensstörung durch Sedativa oder Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F13.25) und durch Opioide: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F11.25). Aufgrund des Krankheitserlebens bestehe i n ihrer bisherigen Tätigkeit als Mitarbeitern im Hotellerie-/Restaurationsbereich eine mittelgradige Ein schränkung der Flexi bilität und Umstellungsfähigkeit sowie aufgrund auch der Dekonditionierung des Durchhalte ver mögens . Dr. G.___ attes tierte der Beschwerdeführerin sowohl in ihrer bisherigen Tätigkeit als auch in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab Juni 2017 (Unter suchungszeitpunkt), vorgängig unter Hinweis auf das Gutachten vom 23. Novem ber 2015 eine 50 % Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/51/8). 3.7

Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen des Einwandverfahrens

den Arzt be richt ihrer Hausärztin Dr. med. H.___, FMH Allgemeinmedizin, vom 1 3. Oktober 2017 (Urk. 10/77) sowie eine Stellungnahme des C.___ vom 1 6. Oktober 2017 (Urk. 10/80) zu den Akten. In Letzterem wurde ein aus psychiatrischer Sicht seit November 2015 unveränderter Gesundheits zustand bestätigt. Es sei nach wie vor von einer 50%igen Arbeits unfähigkeit auszugehen (Urk. 10/80) . Dr. H.___ machte in ihrem Bericht ausserdem darauf auf merksam, dass sich aufgrund der anhaltenden Knie beschwerden im Verlaufe 2018 eine Versorgung mit einer Totalprothese auf drängen werde. Des Weiteren sei aufgrund einer Linksventrikelhypertrophie und Rechtsventrikel dilatation in der Zukunft mit Herzversagen sowie auch Nierenversagen zu rechnen. Ent spre chend sei die Beschwerdeführerin für jegliche Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig (Urk. 10/77) . 4. 4.1

Die RAD-Berichte basieren auf umfassenden orthopädischen und psychi atrischen Untersuchungen und wurden in detaillierter Kenntnis der Vorakten verfasst. Die Beschwerdeführerin konnte ihre geklagten Beschwerden ausführlich schildern und wurde eingehend befragt . Die gestellten Diagnosen als auch die Schluss folge rungen zur Arbeitsfähigkeit werden in den RAD-Berichten

einleuchtend dargelegt und begründet. Hierbei setzten sich die RAD-Ärztinnen insbesondere mit ihren Befunden, den medizinischen Vorakten und dabei auch den anders lautenden E in schätzungen auseinander . D ie Schlussfolgerung ist nach vollziehbar. Damit ver mögen die RAD-Berichte die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen (E. 1.3) vollumfänglich zu erfüllen und es kommt ihnen voller Beweiswert zu. 4. 2

Die Beschwerdeführerin rügte, auf den psychiatrischen Untersuchungsbericht der RAD-Ärztin könne nicht abgestellt werden. Dass diese von einer 100%igen Arbeits fähigkeit ausging, während der psychiatrische Gutachter eine Arbeits unfähigkeit von 50 % bei schlechter Prognose bescheinigte (vgl. E. 3.2.4) und die be handelnden Ärzte im Oktober 2017 keine Verbesserung des psychischen Ge sund heits zustands hätten erkennen k önn en (vgl. E. 3.7), sei nicht einleuchtend. Dem ist entgegenzuhalten, dass Dr. B.___ eine Intensivierung der psychiatrisch-psy chotherapeutischen Behandlung und eine Anpassung der Therapie empfahl (vgl. E. 3.2.4), insbesondere auch eine Absetzung der Behandlung mit Opiaten und Benzodiazepinen, welche eine verminderte Leistungs fähigkeit verursachen

können (vgl. E. 3.2.2). Damit ist davon auszugehen, dass er die von ihm attestierte Leistungsminderung zumindest möglicherweise auch auf das Abhängigkeits syn drom zurückführte, eine Absetzung und Anpassung der Medikation jedoch als zumutbar erachtete, weshalb ihr keine invalidenversicherungsrechtliche Relevanz zukommt. Ferner ist festzuhalten, dass für die Fachärzte des C.___ die körperlichen Einschränkungen im Vordergrund standen und eine Beeinträchtigung aus psychischen Gründen nicht klar ausgeschieden wurde (vgl. Urk. 10/34/6; vgl. auch E. 3.3).

Ausserdem sind

d ie das Beschwerde bild mitprägenden psychosozialen und sozio kulturellen Belastungs faktoren, soweit sie unmittelbar (direkt) die Symptomatik beeinflussen, als nicht invalidi sierende und damit nicht versicherte Umstände aus zu scheiden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 549/2015 vom 2 9. Januar 2016 E. 4.3 mit Verweis auf BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1). Gestützt auf die medizinische Aktenlage liegen wesentliche psychosoziale Belastungsfaktoren vor. So berichtete die Be schwerde führerin so wohl im Rahmen der Exploration bei Dr. B.___ als auch gegenüber den behandelnden Ärzte in der A.___ und Dr. G.___ von finanziellen Problemen (Urk. 10/27/24 und Urk. 10/23/23), Problemen am Arbeit s platz (Urk. 10/51 S. 2 und Urk. 10/23/23) und mit dem ehemaligen Lebens partner (Urk. 10/27/29, Urk. 10/27/31, Urk. 10/51 S. 2) sowie von der belastenden Situa tion mit ihrer kranken Schwester (Urk. 10/27/29 und Urk. 10/51 S. 2) und ihrem arbeitssuchenden Sohn (Urk. 10/27/29 und Urk. 10/51 S. 2) . Vor diesem Hinter grund leuchtet die Einschätzung von

Dr. B.___, wonach keine psychosozialen Belastungsfaktoren vorlägen, nicht ein (vgl. Urk. 10/27/46). Vielmehr ist anzu nehmen, dass die im Gutachten von Dr. B.___ und von den behandelnden Ärzten diagnostizierte depressive Störung im Wesentlichen durch ausgeprägte und zwei felsohne belastende psychosoziale und damit nicht versicherte Faktoren unter halten wird . Ent sprechend ist bereits seit September 2015

der Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. G.___ zu folgen, wonach die depressive Symptomatik ohne dauer hafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei. Im Übrigen spricht auch der Tagesablauf mit Erhalt der Tagestruktur sowie die Beschäftigung mit verschie denen Hobbies gegen eine mittelgradige Depression (vgl. dazu auch E. 3.6.2). 4.3

Med. pract . F.___

stellte in ihrer orthopädischen Untersuchung eine freie Hüft- und Kniegelenksfunktion fest (vgl. E. 3.6.1). Dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Rückenprobleme, der Heberden -Arthrose an den Händen und der seronegativen Polyarthritis in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, wurde von RAD-Ärztin

F.___

im Rahmen eines Zumutbarkeitsprofils berücksichtigt (vgl. E. 3.6.1) . Das Aktivitätsniveau de r Beschwerde führer in im Alltag

- sie gab an, die Wäsche zu bügeln, die Zimmer aufzuräumen, Einkäufe zu erledigen, Spa zier gänge zu unternehmen, zu stricken, TV zu schauen und zu lesen (Urk. 10/50 S. 3) - sowie die Befunderhebung von med. pract . F.___, wonach sich die Beschwerdeführerin in einem flüssigen Gangbild mit einem vorübergehenden leichten Schonhinken rechts präsentiert habe (Urk. 10/50 S. 6) und keinerlei Schwierigkeiten beim An- und Ausziehen der Kleidung gezeigt habe (Urk. 10/50 S. 4), sprechen gegen eine vollständige Beeinträchtigung der Leistungs fähigkeit. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Schmerzen nicht eine andauernde Einschränkung zur Folge haben und die Beschwerdeführer in zumindest in einer leidensangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungs profils voll ständig arbeitsfähig ist. 4.4

Im Übrigen ist in Bezug auf die Stellungnahme von Dr. H.___ vom 1 3. Oktober 2017 (Urk. 10/77) und deren Einschätzung, es sei davon auszugehen, dass sich im Verlauf 2018 eine Versorgung mit einer Totalprothese aufdränge und sich in Zukunft ein Herz- und Nierenversagen manifestieren werde, anzumerken, dass eine blosse Verdachtsdiagnose oder gar Prognosen nur eine möglic he Gesund heits störung implizieren, aber versicherungsmedizinisch keine rechts genügliche Grundlage bilden, um mögliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu beur teilen. Sollte sich dieses Szenario im weiteren Verlauf tatsächlich bewahrheiten, dann steht der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer Neuanmeldung offen. 4.5

Da von weiteren medizinischen Abklärungen keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten wären, kann davon in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b) abgesehen werden. 5.

5.1

Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie die Restarbeitsfähigkeit an gesichts der zahlreichen körperlichen Beeinträchtigungen auf dem ersten Arbeits markt nicht mehr verwerten könne.

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass für die Invaliditätsbemessung nicht mass gebend ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarkt verhält nissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeits kraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundes ge richts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis; Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage

2014, Rn 132 zu Art. 28a). Das

trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erziel bare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot von und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer ver schie denster Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des kör per lichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1). Der ausgeglichene Arbeits markt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.11 mit Hinweisen). Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so ein geschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer ent sprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichtes 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen).

Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin sind die gesundheitlichen Ein schränkungen nicht dergestalt, dass eine Verwertbarkeit faktisch ausgeschlossen ist. Dem steht auch das Alter der 1960 geborenen Beschwerdeführerin nicht entgegen. Ferner gewährte die Beschwerdegegnerin einen leidens bedingten Ab zug v om Tabellenlohn in der Höhe v on 25 % . Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer körperlichen Ein schränkungen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unter durch schnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa) und selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit

in ihrer Leistungs fähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb). Angesichts dessen, dass der Abzug unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflicht gemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen ist und 25 % nicht übersteigen darf (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc), erweist sich der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug als grosszügig, ist aber letztlich nicht zu beanstanden, berücksichtigt er doch in nicht unangemessener Weise, dass die Beschwerdeführerin auch bei der Ausübung einer leichten Tätigkeit behinderungsbedingt in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt ist (vgl. dazu auch das Belastungsprofil in E. 3.6.1), und trägt dem unterdurchschnittlichen Lohn gebührend Rechnung . 5.2

Der in der angefochtenen Verfügung vom 20. November 2017 (Urk. 2) dargelegte Ein kommensvergleich wurde von der Besch werdeführerin nicht beanstandet und erweist sich als rechtens. Es ist darauf abzustellen und von einem Invaliditätsgrad in der Höhe von 11 % auszugehen. 5.3

Aufgrund dieser Erwägungen besteht die angefochtene Verfügung vom 20. Novem ber 2017 zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6. 6.1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung not wendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu be streiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 1

5. Januar 2010 E. 6.2.1 mit Hin weisen).

Die Beschwerdeführer in ersuchte mit Beschwerde vom

4. Januar 2018 um Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechts anw ä lt in Yvonne Mäder als unentg eltliche Rechtsvertreter in (Urk. 1 S.

1). Die Vor aussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und un entgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozial versiche rungsgericht (GSVGer) sind erfüllt (vgl. Urk. 3/6, Urk. 15/1-2), weshalb dem Gesuch stattzugeben ist. 6.2

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprec hend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richts kasse zu nehmen. 6.3

Rechtsanwältin Yvonne Mäder reichte dem Gericht am 2 1. März 2019 eine Übersicht über ihren Stundenaufwand sowie die getätigten Barauslagen ein (Urk. 17). Unter Anwendung des gerichtsüblichen Stundensatzes von Fr. 185.-- (zuzüglich MWSt) ist sie mit Fr. 965.25 (inklusive Barauslagen und Mehr wert steuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. 6.4

Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nach zah lung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Yvonne Mäder, Wetzikon ZH, wird mit Fr. 965.25 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yvonne Mäder - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler