Sachverhalt
1.
1.1
Der 1965 geborene X.___ war von 1988 bis 1994 als Hilfsarbeiter bei der Y.___ AG tätig (Urk. 7/5). Am 16. September 1994 meldete er sich unter Hinweis auf Rücken- und Brustkorbschmerzen bei der Invali den versiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialver siche rungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte med izinische und erwerbliche Abklä rungen und sprach ihm mit Verfügung vom 17. Juni 1998 ab 1. Juli 1998 eine halbe Invali denrente zu (Urk. 7/27).
Am
12. Juli 2001 (Urk. 7/39), 1. November 2004 (Urk. 7/45), 28. April 2008 (Urk. 7/53) sowie am
15. Juli 2011 (Urk. 7/67) teilte die IV-Stelle dem Ver sicher ten mit, der Rentenanspruch sei unverändert.
1.2
Mit Verfügung vom 3. Juli 2012 (Urk. 7/79) hob die IV-Stelle die bisher ausge richtete halbe Rente gestützt auf die Schlussbestimmungen der IV-Revision 6a
a uf, richtete dem Versicherten aber die halbe Rente während der Durchführung von beruflichen Massnahmen weiter aus (Urk. 7/89 sowie Urk. 7/90). Infolge Abbruchs der Wiedereingliederungsmassnahmen stellte die IV-Stelle die halbe Rente mit Verfügung vom 20. Dezember 2012 ein (Urk. 7/99). M it Verfügung vom
22. Mai 2013 richtete die IV-Stelle dem Versicherten die halbe Rente während der Durchführung von beruflichen Massnahmen erneut aus (Urk. 7/ 115 sowie Urk. 7/116). Die beruflichen Massnahmen wurden mehrmals verlängert (Urk. 7/121, Urk. 7/128, Urk. 7/141, Urk. 7/146, Urk. 7/155). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2014 stellte die IV-Stelle die Rente aufgrund erfolgreichen Abschlusses der Wiedereingliederungsmassnahmen per 31. August 2014 ein (Urk. 7/164). 1.3
Am 28. Dezember 2014 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/167). Die IV-Stelle trat auf das neue Leistungsbegehren de s Versicher ten mit Verfügung vom 31. März 2015 nicht ein (Urk. 7/172). Am 31. August 2015 meldete sich der Versicherte ein weiteres Mal zum Leistungsbezug an (Urk. 7/179). Darauf trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Januar 2016 nicht ein (Urk. 7/194). 1.4
Der Versicherte meldete sich am 30. Juni 2016 abermals zum Leistungsbezug an (Urk. 7/196). Nachdem die IV-Stelle im Vorbescheidverfahren (Urk. 7/201, Urk. 7/203, Urk. 7/205)
zunächst festgehalten hatte, auf das neue Leistungs be gehren werde nicht eingetreten, veranlasste sie eine bidisziplinäre Unter suchung des Versicherten durch das Zentrum Z.___, dessen Gutachten am 9. Juni 2017 erstattet wurde (Urk. 7/233). Nach neuem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/235, Urk. 7/241, Urk. 7/246) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
16. November 2017 einen Rentenanspruch des Ver sicherten (Urk . 7/248 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am
3. Januar 2018 Besc hwerde gegen die Verfügung vom 1 6. November 2017 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente zuzusprechen. Eventuell sei eine Evaluation der Leistungsfähigkeit durchzuführen.
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2018 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 7. Februar 2018 (Urk. 8) reichte der Beschwerdeführer weitere Berichte ein (Urk. 9/8-10). Am 19. April 2018 reichte die Beschwerdegegnerin eine erbetene ärztliche Stellung nahme ein (Urk. 13). Dazu nahm der Beschwerdeführer am 29. Mai 2018 Stellung (Urk. 16) und beantragte die Zusprache einer halben Rente. Eventuell sei eine Abklärung der Leistungsfähigkeit vorzunehmen, subeventuell sei zumindest eine befristete Rente bis zum Gutachtenszeitpunkt zuzusprechen (Urk. 16 S. 2). Zudem reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht ein (Urk. 17). Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. Mai 2018 wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfü gung vom 31. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrech ts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis) . 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Ein kommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerbli chen Aus wir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Dabei braucht es sich nicht u m eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu han deln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer mate riellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter
lit . f IVV auf dem W eg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisions verfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bun desgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 201 3 E. 3.1.2) . 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, gestützt auf das Gutachten des Z.___ bestehe aus rheumatologischer Sicht eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 10 bis maximal 20 %, was dem Invaliditätsgrad entspreche. 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber aus näher genannten Gründen auf den Standpunkt, es bestehe eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen als auch in der angepassten Tätigkeit (Urk. 1 S. 2 ff.). Es sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen (S. 4 Ziff. 11). Die Einschränkungen in rheumatologisch-orthopädischer Hinsicht bestünden in einem viel grösseren Ausmass, als von der Beschwerdegegnerin angenommen, und die subjektiv geklagten Beschwerden hätten eine klar objektivierbare Grund lage und seien medizinisch nachvollziehbar (S. 5 Ziff. 20). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob nun ein Anspruch auf Leistungen der Invaliden ver sicherung besteht.
3. 3.1
Die rentenzusprechende Verfügung vom 17. Juni 1998 (Urk. 7/27) stützte sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf folgende Berichte: 3.2
Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte mit Bericht vom 15. September 1994 (Urk. 7/2) als Diagnose ein chronisches rezidi vierendes zerviko -, thorako -, lumbo-spondylogenes Syndrom bei muskulärer Insuffizienz, muskulärer Dysbalance und verminderter körperlicher Belastbarkeit der W irbelsäule . Der Beschwerdeführer arbeite als Textildrucker. Die Arbeit sei körperlich belastend. Er müsse häufig schwere Lasten heben und tragen. Seine Rückenbeschwerden seien deutlich belastungsabhängig. Der Beschwerdeführer sei arbeitswillig und habe t rotz starken Beschwerden bei körperli cher Belastung bis 12 . September 1994 gearbeitet. Momentan sei die Rückensitu ation am Dekompensieren . Eine berufliche Abklärung bezüglich möglicher Umschulung, beziehungsweise anderer Tätigkeit werde befürwortet. 3.3
Dr. A.___ nannte mit Bericht vom 18. Mai 1998 (Urk. 7/26) als Diagnosen ein Fibromyalgiesyndrom sowie ein
chronisches rezidivierendes panvertebrales Schmerzsyndrom bei muskulärer Dysbalance, gelegentlichem myofaszialen Schmerzsyndrom und rez idivierenden segmentalen Funktionsstö rungen (S. 2 Ziff. 3). Vom 31. Oktober 1994 bis auf weiteres bestehe eine 50%ige Arbeitsun fähigkeit (S. 1 Ziff. 1.5). Die Schmerzsituation sei in den letzten Jahren und Monaten gleich, leicht verschlechternd gewesen. Der Beschwerdeführer sei auf einen kurzzeitigen Wechsel der Körperposition während der Arbeit angewiesen (abwechslungsweise Stehen, Sitzen, Gehen). Zudem sei er bezüglich Heben und Tragen von schweren Lasten deutlich eingeschränkt. Eine Umschulung ha be er mit Erfolg absolviert, ha be jedoch dauernde Schmerzen verspürt. Die Möglichkeit, weiterhin im Betrieb 50
% (ganztags mit halbem Pensum) zu arbeiten und 50
% von der Beschwerdegegnerin unterstützt zu werden, erschein e als vernünftige und glückliche Lösung (S. 1 f. Ziff. 2). 4. 4.1
Seit der Renteneinstellung vom 3. Juli 2012 (Urk. 7/79) kamen im Wesentlichen folgende Arztberichte neu zu den Akten: 4.2
Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates, nannte in seinem Bericht vom 20. Oktober 2014 (Urk. 7/166/4-5 = Urk. 7/228) als Diagnose einen Status nach Kniegelenksarthro skopie rechts mit Resektion des medialen Meniskushinterhornes bis an die Pars intermedia und Synovektomie
infrapatellär am 4. September 2014 (S. 1). Vom 4. September bis 4. Oktober 2014 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, vom 5. bis 24. Oktober 2014 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Im Anschluss an den 24. Oktober 2014 sei wieder mit einer vollständigen Arbeitsfähigkeit zu rechnen (S. 1 unten). 4.3
Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 1 9. September 2015 (Urk. 7/184) fol gende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen (S. 1): - c hronische Oligoarthritis
- Status nach Kniegelenksarthroskopie rechts mit Resektion des medialen Meniskushinterhornes bis in die Pars intermedia und Synovektomie
infra patellär
Knie rechts am 4. September 2014 - Epicondylopathie
humeroradialis b eidseits - Status nach generalisierten Tendomyopathien, generalisierte Allodynie (« fibromyalgischer Beschwerdekomplex») - Rückenschmerzen von teilweise entzündlichem Charakter
Im Verlauf habe sich die schon seit Jahren bekannte systemische autoimmune entzündlich-rheumatische Erkrankung verstärkt, indem sich nun weitere Ge lenke / Sehnen entzündet hätten (vor allem Kniegelenke beidseits, Peronäus sehne).
Weiterhin besteh e der Verdacht auch auf eine Wirbelsäulenbeteiligung seite ns der entzündlichen Erkrankung (S. 1 unten). Angesichts der Ent zündungs aktivität bestehe weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 oben). 4.4
Dr. C.___ nannte mit Bericht vom 1 8. Februar 2016 (Urk. 7/195/3-4 = Urk. 3/4) dieselben Diagnosen wie mit Bericht vom 19. September 2015 (vgl. vorstehend E. 4.3) und führte aus, d ie entzündlich-rheumatische autoimmune Erkrankung mit Oligoarthritiden ha be sich seit zirka Ende 2014 verstärkt. Dabei handle es sich um eine chronische und nicht heilbare, aber durchaus therapierbare, Autoimmun erkrankung. Inwieweit dies dauerhaft die Arbeitsfähigkeit beeinträchtig e, sei schwierig zu beurteilen (S. 1 f.).
Angesichts der aktuellen Befundlage mit Einbe zug aller Beschwerden werde weiterhin eine 50% ige
Arbeitsunfähigkeit in der aktuellen Tätigkeit als angemessen erachtet (S. 2) . 4.5
Dr. C.___ nannte mit Bericht vom
19. Juni 2016 (Urk. 7/195/1-2) folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen (S. 1): - c hronische systemische autoimmune entzündlich-rheumatische Erkran kung mit O l igoarthritiden / wahrscheinlich
Enthesitiden - Status nach Kniegelenksarthroskopie rechts mit Resektion des medialen Meniskushinterhornes bis in die Pars intermedia und Synovektomie
infra patellär Knie rechts am 4. September 2014 - Epicondylopathie
humeroradialis beidseits - pertrochante re linksseitige Schmerzen - Rückenschmerzen von teilweise entzündlichem Charakter
Die vor Jahren manifeste «Fibromyalgie» sei kaum mehr manifest. Hingegen habe sich die ebenfalls schon seit Jahren bekannte systemische autoimmune entzünd lich-rheumatische Erkrankung seit Ende 2014 verstärkt, unter anderem mit Synovitiden an Gelenken und Sehnen wie auch mit wahrscheinlich
Enthesitiden . Angesichts der aktuellen Befundlage mit Einbezug aller Beschwerden werde weiterhin eine 50% ige A rbeitsunfähigkeit in der aktuellen Tätigkeit als
ange messen erachtet (S. 2). 4.6
Dr. C.___ nannte mit Bericht vom
30. September 2016 (Urk. 7/204 = Urk. 3/5) dieselben Diagnosen wie mit Bericht vom 1
9. Juni 201 6 (vgl. vorstehend E. 4.5) und führte aus, eine immunmodulatorische Behandlung habe zu einem Rückgang der Entzündungsaktivität geführt . Trotzdem bestünden weiterhin auch belastungs abhängige Schmerzen an verschiedenen Stellen des Bewegungs appa rates.
Weiterhin werde eine 50%ige Arb eitsunfähigkeit als ausgewiesen erachtet. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit würde den Symptomenkomplex mit mecha nisch-statischen und entzündlichen Beschwerden weiter reaktivieren (S. 2). 4.7
Dr. C.___ nannte mit Bericht vom
20. November 2016
(Urk. 7/208 = Urk. 7/209 = Urk. 7/211/10-11 = Urk. 3/6) dieselben Diagnosen wie mit Bericht vom 1 9. Juni 2016 (vgl. vorstehend E. 4 . 5) und führte dasselbe wie mit Bericht vom 30. Sep tember 2016 (vgl. vorstehend E. 4.6) aus. 4.8
Dr. A.___ (vorstehend E. 3.2) verwies mit Bericht vom 13. Dezember 2016 (Urk. 7/211/1-9) auf die Diagnosen von Dr. C.___ (S. 1 Ziff. 1.1). Der Beschwer deführer sei im Rahmen der nun zunehmend auf die Gelenke sich konzentrierenden Beschwerden (im Gegensatz zu den früher bekannten Fibromyalgiebeschwerden) zu 50 % arbeitsunfähig. Die aktuelle Arbeit mit der Bedienung einer PC ge steuerten CNC Maschine sei ideal (S. 2 Ziff. 1.6). 4.9
Dr. med. D.___, Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, sowie Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho the rapie sowie für Neurologie, nannten im bidisziplinären Gutachten des Z.___ vom
9. Juni 2017 (Urk. 7/233/1-24) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit eine Oligoarthritis unklarer Zuordnung, anamnestisch sero negativ, Erst diagnose Juni 2011 (S. 11). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte sodann folgende Diagnosen (S. 11): - Humerus-Epikondylopathie rechts, radialseits betont - mediale Meniskopathie rechts, atraumatische Genese, arthroskopische Inter vention 4. September 2014 - anamnestisches Fibromyalgie-Syndrom
Die in einer früheren Phase gestellte Diagnose eines Fibromyalgiesyndroms könne bei den heutigen Befunden klinisch nicht (mehr) gestellt werden, die etwas pau schale Angabe des Beschwerdeführers über im ganzen Körper bestehende Grund schmerzen lasse aber auf eine allgemein gesteigerte Schmerzempfindung schliessen. Insgesamt könne die seit 2011 durch den behandelnden Rheumatolo gen formulierte Diagnose einer entzündlichen Oligoarthritis aktuell zwar nicht mit ganz eindeutigen klinischen Befunden untermauert werden, soll e aber in keiner Weise angezweifelt werden (S. 13 oben) .
Die von den behandelnden Ärzten langfristig ausgesprochene Arbeitsunfähigkeit von 50
% sei aus rheumatologischer gutachterlicher Sicht auf Grund der wohl vom Beschwerdeführer stets wiederholten Schmerzklagen verständlich, aus heu tiger objektiver Sicht aber eigentlich nicht begründbar. Es ergebe sich etwas der Eindruck einer seit Jahren bei der « magischen Schwelle » von 50
% einge spielten Situation, die von allen Beteiligten akzeptiert sei, deren Veränderung mühsam sein würde, aber doch angestrebt werden könnte und sollte. Möglicher weise besteh e allerdings eine gewisse Verlangsamung der Arbeitsweise, wie offensicht lich auch frühere Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin
ergeben hätten, sei dies nun tatsächlich aus Schmerz- oder anderen Gründen. Dies lasse sich aber in der klinischen Untersuchung nicht belegen. Es könne somit nur eine geschätzte Reduktion der Leistungsfähigkeit in der Grössenordnung von 10-20
% vorliegen (S. 13 unten) .
Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in der bisherig en und in einer möglichen Verwei stätigkeit nicht gemindert, da weder eine affektive Störung noch eine somatoforme Störung diagnostiziert werden könnten (S. 14 oben) .
Aus bidisziplinärer Sicht sei ein volles Pensum zumutbar bei geschätzter Ein schränkung der Leistungsfähigkeit um 10 bis maximal 20
%. Somit besteh e aus bidisziplinärer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80-90
% (S. 14 oben) .
Körperlich anstrengende Tätigkeiten mit mittelgrosser oder grosser Belastung von Händen und/oder Schultergelenken seien dem Beschwerdeführer
nicht zumutbar, ebenso wenig Tätigkeiten mit fortgesetzter, längerer Gehanforderung. Die aktu elle Tätigkeit in der Kontrolle von Kunststoff-Produkten erschein e in der Belastungsweise und -grösse gut angepasst. Eine Einschränkung für Arbeitszeit oder -leistung aus psychischen Gründen besteh e nicht (S. 14) .
Für die langjährige, ergonomisch optimal angepasste, physisch nicht fordernde Tätigkeit seit Einsetzen und Wirkungseintritt der Basistherapie mit Methotrexat, die auch laut Beschwerdeführer
zu einer Situationsbesserung führte, dürfte die heutige Beurteilung Gültigkeit haben,
somit ab J ahresbeginn
2016 (S. 15 oben) .
Klare Hinweise auf Aggravation und ähnliche Erscheinungen bestünden nicht, hingegen sei eine gewisse Selbstlimitierungstendenz für die zeitliche Ausdehnung der Arbeitstätigkeit nicht auszuschliessen: Die Angabe eines ausgeprägt beste henden, den ganzen Körper erfassenden Grundschmerzes (Eigenbewertung 5/10) wie auch die sehr entschieden gemachte Aussage, nach einem Pensum von 4 Stunden morgens (Arbeitsschluss 9.15 Uhr) seine Tätigkeit auch nach einer mit täglichen Erholungspause nicht mehr fortsetzen zu können, seien nicht mit den klinischen Befunden zu erklären und erweck t en den Eindruck einer gewissen Selbstlimitierung (S. 16) . 4.10
Dr. C.___ führte mit Bericht vom 18. August 2017 (Urk. 3/7) im Wesentlichen aus, die Ellbogenbeschwerden seien hervorzuheben (S. 1). Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit im aktuellen Betrieb würde mit einer Zunahme der Beschwerden mit Verschlechterung der Befunde einhergehen (S. 2). 5. 5.1
Nach Verfügungserlass wurden folgende Berichte eingereicht: 5.2
Dr. C.___ nannte mit Bericht vom
30. Dezember 2017 (Urk. 9/9) dieselben Diagnosen wie mit den vorhergegangenen Berichten und führte zusätzlich eine AC-Gelenksaffektion rechtsseitig auf (S. 1). Auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe für ihn nur eine 50%ige Arbeitsfähig k eit . Dies begründe sich mit der Befundlage (Ausmass, entzündliche und mechanisch-statische Genese) und den an verschiedenen Stellen des Bewegungsapparates lokalisierten Beschwerden wie auch den Erfahrungen. Allenfalls könne eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit in Bezug auf die bessere Beurteilung weiterhelfen. Hierzu sei jedoch zu erwähnen, dass die Einschränkungen durch die entzündliche Kompo nente weniger gut abgebildet würden (S. 2). 5.3
Prof. Dr. med. F.___, Facharzt für Radiologie, Universitäts klinik G.___, berichtete am 17. Januar 2018 (Urk. 9/10) über ein Arthro -MRI der Schulter rechts und führte aus, es bestehe eine deutliche AC-Arthropathie mit Knochenmarködem und eine leichte begleitende Bursitis. 5.4
Dr. C.___ führte mit Bericht vom 27. Januar 2018 (Urk. 9/8) ergänzend aus, ungeachtet, ob die Befundlage an der Schulter respektive am Ellbogen zusätzlich durch die entzündliche Erkrankung mitbeteiligt sei oder alleine durch «mechani sche» Gründe bedingt, bestünden am rechtsseitigen Ellbogen und an der rechts seitigen Schulter eine deutlich eingeschränkte Belastbarkeit (S. 1). Er könne sich nur wiederholen, dass beim Beschwerdeführer eine maximale Arbeitsfähigkeit von 50 % an der jetzigen Arbeitsstelle umsetzbar sei. Eine von der Beschwerde gegnerin geforderte Steigerung der Arbeitsfähigkeit müsste engmaschig beobach tet werden und bei Verstärkung sei eine rasche Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf 50 % anzustreben, nicht, dass eine unnötige Dekompensation mit vorüberge hend vollständigem Ausfall geschehe (S. 1 f.). 5.5
Dr. C.___ führte mit Bericht vom 21. Februar 2018 (Urk. 17) aus, es werde nun ein Ausbau der immunmodulatorischen Behandlung mit Enbrel (neben MTX) erfolgen. 5.6
Dr. med. H.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt mit Stellungnahme vom 17. April 2018 (Urk. 13) fest, zusammenfassend würden sich aus den neu vorgelegten Berichten keine wesentlichen neuen medizinischen Sachverhalte ergeben, welche die von den Gutachtern erhobenen Befunde und gezogenen Schlussfolgerungen in Frage stellen würden.
6. 6.1
Die Rentenzusprache im Jahr 1998 erfolgte im Wesentlichen gestützt auf die Berichte von Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 3). Dieser nannte damals als Diagnosen ein Fibromyalgiesyndrom sowie ein chronisches rezidivierendes panvertebrales Schmerzsyndrom bei muskulärer Dysbalance, gelegentlichem myofaszialen Schmerzsyndrom und rezidivierenden segmentalen Funktionsstörungen (vorste hend E. 3.3). Er ging von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit für wechselbelastende Tätigkeiten aus. Bis zur Renteneinstellung mit Verfügung vom 3. Juli 2012 (Urk. 7/79) blieben die gestellten Diagnosen weitgehend unverändert (2011 wurde zusätzlich und erstmals die Diagnose Oligoarthritis gestellt, vgl. Urk. 7/64 Ziff. 1.1) und es wurde weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ange nommen . Die Rentenaufhebung erfolgte aufgrund der Schlussbestimmungen der Revision
6a
ohne eigentliche Anspruchsprüfung . Die Beschwerdegegnerin kam gestützt darauf zum Schluss, dass die Diagnosen, welche zur Renten zusprache geführt hätten,
zu den ätiologisch - pathogenetisch unklaren syndro malen
Zustands bil dern ohne nachweisbare o rganische Grundlage gehörten, weshalb die bisherige Rente aufzuheben sei (Urk. 7/79 S. 1 unten). 6. 2
Zur Beurteilung des aktuellen Gesun dheitszustands de s Beschwerdeführer s stellte die Beschwerdegegnerin auf das bidisziplinäre Z.___-Gutachten (vorstehend E. 4.9) ab.
Die Gutachter stellten aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und folglich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit fest. Aus rheumatologischer Sicht nannten sie mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit einzig eine Oligoarthritis. Dazu führten die Gutachter aus, die seit 2011 durch den behandelnden Rheumatologen formulierte Diagnose einer entzündli chen Oligoarthritis könne aktuell zwar nicht mit ganz eindeutigen klinischen Befunden untermauert werden, solle aber in keiner Weise angezweifelt werden. Aufgrund einer möglicherweise bestehenden Verlangsamung der Arbeitsweise gingen sie von einer um 10 - 20 % reduzierten Leistungsfähigkeit aus. Sie stellten eine Erschwerung für ausgeprägte Gehleistungen oder aber intensive oder häufig repetierte Belastungen des rechten Arms beziehungsweise Schultergelenks und letztlich für Kraftanstrengungen für die Hände fest. Diesen Beschwerden trugen sie dahingehend Rechnung, als dem Beschwerdeführer körperlich anstrengende Tätigkeiten mit mittelgrosser oder grosser Belastung von Händen und/oder Schul tergelenken, ebenso Tätigkeiten mit fortgesetzter, längerer Gehanforderung, nicht zumutbar sind. Die langjährige und aktuelle Arbeits tätigkeit des Beschwerde führers in Kontrollfunktion erachteten sie als gut angepasst. 6.3
Gegen das Z.___- Gutachten wurde beschwerdeweise (Urk.
1) eingewandt, eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit würde sich negativ auf den gesamten Beschwer dekomplex auswirken. Das längerfristige Beibehalten der 50%igen Arbeitsfähig keit sei angezeigt (S. 3 Ziff. 7). Dem ist entgegenzuhalten, dass gemäss Z.___-Gut achter die von den behandelnden Ärzten langfristig ausgesprochene Arbeits unfähigkeit von 50 % auf Grund der wohl vom Beschwerdeführer stets wieder holten Schmerzklagen verständlich, aber aus objektiver Sicht eigentlich nicht begründbar sei. Die Gutachter führten dazu weiter überzeugend aus, es ergebe sich etwas der Eindruck einer seit Jahren bei der « magischen Schwelle » von 50 % eingespielten Situation, die von allen Beteiligten akzeptiert sei, deren Verände rung mühsam sein würde, aber doch angestrebt werden könnte und sollte (vor stehend E. 4.9).
Soweit der Beschwerdeführer weiter vorbringt, aufgrund der bereits jahrelangen Behandlung sowie während dieser Zeit gemachten Erfahrung, dass sich die Schmerzen jeweils bei einer Erhöhung des Arbeitspensums massiv verstärkt hatten, und in der Folge wieder zu Ausfällen zu 100 % geführt hätten, eine Arbeitsfähigkeit von 50 % realistisch sei (Urk. 1 S. 3 Ziff. 10), kann ihm nicht gefolgt werden. Für die Beurteilung des Rentenanspruchs ist nicht entscheidend, wie viel eine versicherte Person in der Vergangenheit tatsächlich gearbeitet hat, sondern welche Arbeitsleistungen ihr noch zugemutet werden können (vgl. vor stehend E. 1.3). Zudem schlossen die Gutachter eine gewisse Selbstlimitierungs tendenz für die zeitliche Ausdehnung der Arbeitstätigkeit nicht aus (vorstehend E. 4.9).
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5 Ziff. 17) setzten sich die Gutachter mit den Vorakten eingehend auseinander und nahmen in der versicherungsmedizinischen Beurteilung wiederholt zu Einschätzungen von den behandelnden Ärzten Stellung (vgl. Urk. 7/233/ S. 12 ff.).
Der Beschwerdeführer kann auch aus den später eingereichten Berichten nichts zu seinen Gunsten ableiten. So nannte Dr. C.___ zwar neu die Diagnose AC Gelenksaffektion rechtsseitig, er ging aber nach wie vor von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus (vorstehend E. 5.2, E. 5.4). Im Übrigen flossen die vom Beschwerdeführer geäusserten Beschwerden an der Schulter bereits in die Beur teilung des rheumatologischen Gutachters mit ein. So hielt der Gutachter fest, dass sich die rechte Schulter in der Funktion als teilweise eingeschränkt erweise (vgl. Urk. 7/233 S. 12). Ausserdem ergingen die Berichte nach Ver fügungserlass.
Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialver siche rungs gericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachver halt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungs verfahrens gegeben war. Tat sachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).
Im Übrigen gilt es zu berücksichtigen, dass das Gericht nach der Rechtsprechung Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den einschlägigen Anfor derungen ent sprechen, vollen Beweiswert zuerkennt, solange keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Demgegenüber stehen die behandeln den Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu kon zentrieren. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessen den Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurtei lung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Grün den und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) - mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behan delnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 1 7. Februar 2011 E. 4.1). 6.4
Zusammengefasst erweisen sich die gegenüber dem Z.___ -Gutachten erhobenen Einwände aus den dargelegten Gründen als nicht stichhaltig. Das Gutachten berücksichtigte die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in ange messener Weise, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. Die Beurtei lung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführ lich begründet. Die Beurteilung durch die Z.___ -Gutachter ist nach dem Gesag ten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend. Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entsche idungs grundlagen (vorstehend E. 1 .4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. Zum selben Schluss kam auch der regionale ärztliche Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 7/234/5) .
Damit ist der Sachverhalt dahingehend erstellt, dass seit Jahresbeginn 2016 für leidensangepasste Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 80-90 % besteht. Die
vom Beschwerdeführer seit 1998 (vgl. Urk. 7/25) ausgeübte Tätigkeit kann er mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit nach wie vor ausüben, weshalb kein Raum bleibt für einen Leidensabzug. Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von min destens 40 % ist damit so offensichtlich ausgeschlossen, dass von einer beziffer ten Invaliditätsbemessung abgesehen werden kann. 6.5
Bei dieser Sachlage erweist sich die Beurteilung der Beschwerdegegnerin, wonach kein Leistungsanspruch besteht, als zutreffend.
Soweit der Beschwerdeführer ver langt, es seien weitere Abklärungen durchzuführen, kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen). Der Gesundheitszustand und insbesondere die medizinisch-theoretische Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers sind aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die vom Beschwerdeführer beantragte Evaluation der Leistungsfähigkeit
neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidende Erkenntnisse liefern könnte.
Dies führt zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde. 7 .
Die Verfahrenskosten gemäss
Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und aus gangsgemäss de m Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrech ts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis) .
E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Ein kommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerbli chen Aus wir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Dabei braucht es sich nicht u m eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu han deln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer mate riellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter
lit . f IVV auf dem W eg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisions verfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bun desgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 201
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
E. 2 Der Versicherte erhob am
3. Januar 2018 Besc hwerde gegen die Verfügung vom 1 6. November 2017 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente zuzusprechen. Eventuell sei eine Evaluation der Leistungsfähigkeit durchzuführen.
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2018 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 7. Februar 2018 (Urk. 8) reichte der Beschwerdeführer weitere Berichte ein (Urk. 9/8-10). Am 19. April 2018 reichte die Beschwerdegegnerin eine erbetene ärztliche Stellung nahme ein (Urk. 13). Dazu nahm der Beschwerdeführer am 29. Mai 2018 Stellung (Urk. 16) und beantragte die Zusprache einer halben Rente. Eventuell sei eine Abklärung der Leistungsfähigkeit vorzunehmen, subeventuell sei zumindest eine befristete Rente bis zum Gutachtenszeitpunkt zuzusprechen (Urk. 16 S. 2). Zudem reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht ein (Urk. 17). Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. Mai 2018 wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfü gung vom 31. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, gestützt auf das Gutachten des Z.___ bestehe aus rheumatologischer Sicht eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 10 bis maximal 20 %, was dem Invaliditätsgrad entspreche.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber aus näher genannten Gründen auf den Standpunkt, es bestehe eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen als auch in der angepassten Tätigkeit (Urk. 1 S. 2 ff.). Es sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen (S. 4 Ziff. 11). Die Einschränkungen in rheumatologisch-orthopädischer Hinsicht bestünden in einem viel grösseren Ausmass, als von der Beschwerdegegnerin angenommen, und die subjektiv geklagten Beschwerden hätten eine klar objektivierbare Grund lage und seien medizinisch nachvollziehbar (S. 5 Ziff. 20).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob nun ein Anspruch auf Leistungen der Invaliden ver sicherung besteht.
E. 3 E. 3.1.2) .
E. 3.1 Die rentenzusprechende Verfügung vom 17. Juni 1998 (Urk. 7/27) stützte sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf folgende Berichte:
E. 3.2 Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte mit Bericht vom 15. September 1994 (Urk. 7/2) als Diagnose ein chronisches rezidi vierendes zerviko -, thorako -, lumbo-spondylogenes Syndrom bei muskulärer Insuffizienz, muskulärer Dysbalance und verminderter körperlicher Belastbarkeit der W irbelsäule . Der Beschwerdeführer arbeite als Textildrucker. Die Arbeit sei körperlich belastend. Er müsse häufig schwere Lasten heben und tragen. Seine Rückenbeschwerden seien deutlich belastungsabhängig. Der Beschwerdeführer sei arbeitswillig und habe t rotz starken Beschwerden bei körperli cher Belastung bis 12 . September 1994 gearbeitet. Momentan sei die Rückensitu ation am Dekompensieren . Eine berufliche Abklärung bezüglich möglicher Umschulung, beziehungsweise anderer Tätigkeit werde befürwortet.
E. 3.3 Dr. A.___ nannte mit Bericht vom 18. Mai 1998 (Urk. 7/26) als Diagnosen ein Fibromyalgiesyndrom sowie ein
chronisches rezidivierendes panvertebrales Schmerzsyndrom bei muskulärer Dysbalance, gelegentlichem myofaszialen Schmerzsyndrom und rez idivierenden segmentalen Funktionsstö rungen (S. 2 Ziff. 3). Vom 31. Oktober 1994 bis auf weiteres bestehe eine 50%ige Arbeitsun fähigkeit (S. 1 Ziff. 1.5). Die Schmerzsituation sei in den letzten Jahren und Monaten gleich, leicht verschlechternd gewesen. Der Beschwerdeführer sei auf einen kurzzeitigen Wechsel der Körperposition während der Arbeit angewiesen (abwechslungsweise Stehen, Sitzen, Gehen). Zudem sei er bezüglich Heben und Tragen von schweren Lasten deutlich eingeschränkt. Eine Umschulung ha be er mit Erfolg absolviert, ha be jedoch dauernde Schmerzen verspürt. Die Möglichkeit, weiterhin im Betrieb 50
% (ganztags mit halbem Pensum) zu arbeiten und 50
% von der Beschwerdegegnerin unterstützt zu werden, erschein e als vernünftige und glückliche Lösung (S. 1 f. Ziff. 2).
E. 4.1 Seit der Renteneinstellung vom 3. Juli 2012 (Urk. 7/79) kamen im Wesentlichen folgende Arztberichte neu zu den Akten:
E. 4.2 Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates, nannte in seinem Bericht vom 20. Oktober 2014 (Urk. 7/166/4-5 = Urk. 7/228) als Diagnose einen Status nach Kniegelenksarthro skopie rechts mit Resektion des medialen Meniskushinterhornes bis an die Pars intermedia und Synovektomie
infrapatellär am 4. September 2014 (S. 1). Vom 4. September bis 4. Oktober 2014 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, vom 5. bis 24. Oktober 2014 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Im Anschluss an den 24. Oktober 2014 sei wieder mit einer vollständigen Arbeitsfähigkeit zu rechnen (S. 1 unten).
E. 4.3 Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 1 9. September 2015 (Urk. 7/184) fol gende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen (S. 1): - c hronische Oligoarthritis
- Status nach Kniegelenksarthroskopie rechts mit Resektion des medialen Meniskushinterhornes bis in die Pars intermedia und Synovektomie
infra patellär
Knie rechts am 4. September 2014 - Epicondylopathie
humeroradialis b eidseits - Status nach generalisierten Tendomyopathien, generalisierte Allodynie (« fibromyalgischer Beschwerdekomplex») - Rückenschmerzen von teilweise entzündlichem Charakter
Im Verlauf habe sich die schon seit Jahren bekannte systemische autoimmune entzündlich-rheumatische Erkrankung verstärkt, indem sich nun weitere Ge lenke / Sehnen entzündet hätten (vor allem Kniegelenke beidseits, Peronäus sehne).
Weiterhin besteh e der Verdacht auch auf eine Wirbelsäulenbeteiligung seite ns der entzündlichen Erkrankung (S. 1 unten). Angesichts der Ent zündungs aktivität bestehe weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 oben).
E. 4.4 Dr. C.___ nannte mit Bericht vom 1 8. Februar 2016 (Urk. 7/195/3-4 = Urk. 3/4) dieselben Diagnosen wie mit Bericht vom 19. September 2015 (vgl. vorstehend E. 4.3) und führte aus, d ie entzündlich-rheumatische autoimmune Erkrankung mit Oligoarthritiden ha be sich seit zirka Ende 2014 verstärkt. Dabei handle es sich um eine chronische und nicht heilbare, aber durchaus therapierbare, Autoimmun erkrankung. Inwieweit dies dauerhaft die Arbeitsfähigkeit beeinträchtig e, sei schwierig zu beurteilen (S. 1 f.).
Angesichts der aktuellen Befundlage mit Einbe zug aller Beschwerden werde weiterhin eine 50% ige
Arbeitsunfähigkeit in der aktuellen Tätigkeit als angemessen erachtet (S. 2) .
E. 4.5 Dr. C.___ nannte mit Bericht vom
19. Juni 2016 (Urk. 7/195/1-2) folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen (S. 1): - c hronische systemische autoimmune entzündlich-rheumatische Erkran kung mit O l igoarthritiden / wahrscheinlich
Enthesitiden - Status nach Kniegelenksarthroskopie rechts mit Resektion des medialen Meniskushinterhornes bis in die Pars intermedia und Synovektomie
infra patellär Knie rechts am 4. September 2014 - Epicondylopathie
humeroradialis beidseits - pertrochante re linksseitige Schmerzen - Rückenschmerzen von teilweise entzündlichem Charakter
Die vor Jahren manifeste «Fibromyalgie» sei kaum mehr manifest. Hingegen habe sich die ebenfalls schon seit Jahren bekannte systemische autoimmune entzünd lich-rheumatische Erkrankung seit Ende 2014 verstärkt, unter anderem mit Synovitiden an Gelenken und Sehnen wie auch mit wahrscheinlich
Enthesitiden . Angesichts der aktuellen Befundlage mit Einbezug aller Beschwerden werde weiterhin eine 50% ige A rbeitsunfähigkeit in der aktuellen Tätigkeit als
ange messen erachtet (S. 2).
E. 4.6 Dr. C.___ nannte mit Bericht vom
30. September 2016 (Urk. 7/204 = Urk. 3/5) dieselben Diagnosen wie mit Bericht vom 1
9. Juni 201
E. 4.7 Dr. C.___ nannte mit Bericht vom
20. November 2016
(Urk. 7/208 = Urk. 7/209 = Urk. 7/211/10-11 = Urk. 3/6) dieselben Diagnosen wie mit Bericht vom 1 9. Juni 2016 (vgl. vorstehend E. 4 . 5) und führte dasselbe wie mit Bericht vom 30. Sep tember 2016 (vgl. vorstehend E. 4.6) aus.
E. 4.8 Dr. A.___ (vorstehend E. 3.2) verwies mit Bericht vom 13. Dezember 2016 (Urk. 7/211/1-9) auf die Diagnosen von Dr. C.___ (S. 1 Ziff. 1.1). Der Beschwer deführer sei im Rahmen der nun zunehmend auf die Gelenke sich konzentrierenden Beschwerden (im Gegensatz zu den früher bekannten Fibromyalgiebeschwerden) zu 50 % arbeitsunfähig. Die aktuelle Arbeit mit der Bedienung einer PC ge steuerten CNC Maschine sei ideal (S. 2 Ziff. 1.6).
E. 4.9 Dr. med. D.___, Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, sowie Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho the rapie sowie für Neurologie, nannten im bidisziplinären Gutachten des Z.___ vom
9. Juni 2017 (Urk. 7/233/1-24) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit eine Oligoarthritis unklarer Zuordnung, anamnestisch sero negativ, Erst diagnose Juni 2011 (S. 11). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte sodann folgende Diagnosen (S. 11): - Humerus-Epikondylopathie rechts, radialseits betont - mediale Meniskopathie rechts, atraumatische Genese, arthroskopische Inter vention 4. September 2014 - anamnestisches Fibromyalgie-Syndrom
Die in einer früheren Phase gestellte Diagnose eines Fibromyalgiesyndroms könne bei den heutigen Befunden klinisch nicht (mehr) gestellt werden, die etwas pau schale Angabe des Beschwerdeführers über im ganzen Körper bestehende Grund schmerzen lasse aber auf eine allgemein gesteigerte Schmerzempfindung schliessen. Insgesamt könne die seit 2011 durch den behandelnden Rheumatolo gen formulierte Diagnose einer entzündlichen Oligoarthritis aktuell zwar nicht mit ganz eindeutigen klinischen Befunden untermauert werden, soll e aber in keiner Weise angezweifelt werden (S. 13 oben) .
Die von den behandelnden Ärzten langfristig ausgesprochene Arbeitsunfähigkeit von 50
% sei aus rheumatologischer gutachterlicher Sicht auf Grund der wohl vom Beschwerdeführer stets wiederholten Schmerzklagen verständlich, aus heu tiger objektiver Sicht aber eigentlich nicht begründbar. Es ergebe sich etwas der Eindruck einer seit Jahren bei der « magischen Schwelle » von 50
% einge spielten Situation, die von allen Beteiligten akzeptiert sei, deren Veränderung mühsam sein würde, aber doch angestrebt werden könnte und sollte. Möglicher weise besteh e allerdings eine gewisse Verlangsamung der Arbeitsweise, wie offensicht lich auch frühere Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin
ergeben hätten, sei dies nun tatsächlich aus Schmerz- oder anderen Gründen. Dies lasse sich aber in der klinischen Untersuchung nicht belegen. Es könne somit nur eine geschätzte Reduktion der Leistungsfähigkeit in der Grössenordnung von 10-20
% vorliegen (S. 13 unten) .
Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in der bisherig en und in einer möglichen Verwei stätigkeit nicht gemindert, da weder eine affektive Störung noch eine somatoforme Störung diagnostiziert werden könnten (S. 14 oben) .
Aus bidisziplinärer Sicht sei ein volles Pensum zumutbar bei geschätzter Ein schränkung der Leistungsfähigkeit um 10 bis maximal 20
%. Somit besteh e aus bidisziplinärer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80-90
% (S. 14 oben) .
Körperlich anstrengende Tätigkeiten mit mittelgrosser oder grosser Belastung von Händen und/oder Schultergelenken seien dem Beschwerdeführer
nicht zumutbar, ebenso wenig Tätigkeiten mit fortgesetzter, längerer Gehanforderung. Die aktu elle Tätigkeit in der Kontrolle von Kunststoff-Produkten erschein e in der Belastungsweise und -grösse gut angepasst. Eine Einschränkung für Arbeitszeit oder -leistung aus psychischen Gründen besteh e nicht (S. 14) .
Für die langjährige, ergonomisch optimal angepasste, physisch nicht fordernde Tätigkeit seit Einsetzen und Wirkungseintritt der Basistherapie mit Methotrexat, die auch laut Beschwerdeführer
zu einer Situationsbesserung führte, dürfte die heutige Beurteilung Gültigkeit haben,
somit ab J ahresbeginn
2016 (S. 15 oben) .
Klare Hinweise auf Aggravation und ähnliche Erscheinungen bestünden nicht, hingegen sei eine gewisse Selbstlimitierungstendenz für die zeitliche Ausdehnung der Arbeitstätigkeit nicht auszuschliessen: Die Angabe eines ausgeprägt beste henden, den ganzen Körper erfassenden Grundschmerzes (Eigenbewertung 5/10) wie auch die sehr entschieden gemachte Aussage, nach einem Pensum von 4 Stunden morgens (Arbeitsschluss 9.15 Uhr) seine Tätigkeit auch nach einer mit täglichen Erholungspause nicht mehr fortsetzen zu können, seien nicht mit den klinischen Befunden zu erklären und erweck t en den Eindruck einer gewissen Selbstlimitierung (S. 16) .
E. 4.10 Dr. C.___ führte mit Bericht vom 18. August 2017 (Urk. 3/7) im Wesentlichen aus, die Ellbogenbeschwerden seien hervorzuheben (S. 1). Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit im aktuellen Betrieb würde mit einer Zunahme der Beschwerden mit Verschlechterung der Befunde einhergehen (S. 2). 5. 5.1
Nach Verfügungserlass wurden folgende Berichte eingereicht: 5.2
Dr. C.___ nannte mit Bericht vom
30. Dezember 2017 (Urk. 9/9) dieselben Diagnosen wie mit den vorhergegangenen Berichten und führte zusätzlich eine AC-Gelenksaffektion rechtsseitig auf (S. 1). Auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe für ihn nur eine 50%ige Arbeitsfähig k eit . Dies begründe sich mit der Befundlage (Ausmass, entzündliche und mechanisch-statische Genese) und den an verschiedenen Stellen des Bewegungsapparates lokalisierten Beschwerden wie auch den Erfahrungen. Allenfalls könne eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit in Bezug auf die bessere Beurteilung weiterhelfen. Hierzu sei jedoch zu erwähnen, dass die Einschränkungen durch die entzündliche Kompo nente weniger gut abgebildet würden (S. 2). 5.3
Prof. Dr. med. F.___, Facharzt für Radiologie, Universitäts klinik G.___, berichtete am 17. Januar 2018 (Urk. 9/10) über ein Arthro -MRI der Schulter rechts und führte aus, es bestehe eine deutliche AC-Arthropathie mit Knochenmarködem und eine leichte begleitende Bursitis. 5.4
Dr. C.___ führte mit Bericht vom 27. Januar 2018 (Urk. 9/8) ergänzend aus, ungeachtet, ob die Befundlage an der Schulter respektive am Ellbogen zusätzlich durch die entzündliche Erkrankung mitbeteiligt sei oder alleine durch «mechani sche» Gründe bedingt, bestünden am rechtsseitigen Ellbogen und an der rechts seitigen Schulter eine deutlich eingeschränkte Belastbarkeit (S. 1). Er könne sich nur wiederholen, dass beim Beschwerdeführer eine maximale Arbeitsfähigkeit von 50 % an der jetzigen Arbeitsstelle umsetzbar sei. Eine von der Beschwerde gegnerin geforderte Steigerung der Arbeitsfähigkeit müsste engmaschig beobach tet werden und bei Verstärkung sei eine rasche Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf 50 % anzustreben, nicht, dass eine unnötige Dekompensation mit vorüberge hend vollständigem Ausfall geschehe (S. 1 f.). 5.5
Dr. C.___ führte mit Bericht vom 21. Februar 2018 (Urk. 17) aus, es werde nun ein Ausbau der immunmodulatorischen Behandlung mit Enbrel (neben MTX) erfolgen. 5.6
Dr. med. H.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt mit Stellungnahme vom 17. April 2018 (Urk. 13) fest, zusammenfassend würden sich aus den neu vorgelegten Berichten keine wesentlichen neuen medizinischen Sachverhalte ergeben, welche die von den Gutachtern erhobenen Befunde und gezogenen Schlussfolgerungen in Frage stellen würden.
E. 6 2
Zur Beurteilung des aktuellen Gesun dheitszustands de s Beschwerdeführer s stellte die Beschwerdegegnerin auf das bidisziplinäre Z.___-Gutachten (vorstehend E. 4.9) ab.
Die Gutachter stellten aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und folglich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit fest. Aus rheumatologischer Sicht nannten sie mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit einzig eine Oligoarthritis. Dazu führten die Gutachter aus, die seit 2011 durch den behandelnden Rheumatologen formulierte Diagnose einer entzündli chen Oligoarthritis könne aktuell zwar nicht mit ganz eindeutigen klinischen Befunden untermauert werden, solle aber in keiner Weise angezweifelt werden. Aufgrund einer möglicherweise bestehenden Verlangsamung der Arbeitsweise gingen sie von einer um 10 - 20 % reduzierten Leistungsfähigkeit aus. Sie stellten eine Erschwerung für ausgeprägte Gehleistungen oder aber intensive oder häufig repetierte Belastungen des rechten Arms beziehungsweise Schultergelenks und letztlich für Kraftanstrengungen für die Hände fest. Diesen Beschwerden trugen sie dahingehend Rechnung, als dem Beschwerdeführer körperlich anstrengende Tätigkeiten mit mittelgrosser oder grosser Belastung von Händen und/oder Schul tergelenken, ebenso Tätigkeiten mit fortgesetzter, längerer Gehanforderung, nicht zumutbar sind. Die langjährige und aktuelle Arbeits tätigkeit des Beschwerde führers in Kontrollfunktion erachteten sie als gut angepasst.
E. 6.1 Die Rentenzusprache im Jahr 1998 erfolgte im Wesentlichen gestützt auf die Berichte von Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 3). Dieser nannte damals als Diagnosen ein Fibromyalgiesyndrom sowie ein chronisches rezidivierendes panvertebrales Schmerzsyndrom bei muskulärer Dysbalance, gelegentlichem myofaszialen Schmerzsyndrom und rezidivierenden segmentalen Funktionsstörungen (vorste hend E. 3.3). Er ging von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit für wechselbelastende Tätigkeiten aus. Bis zur Renteneinstellung mit Verfügung vom 3. Juli 2012 (Urk. 7/79) blieben die gestellten Diagnosen weitgehend unverändert (2011 wurde zusätzlich und erstmals die Diagnose Oligoarthritis gestellt, vgl. Urk. 7/64 Ziff. 1.1) und es wurde weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ange nommen . Die Rentenaufhebung erfolgte aufgrund der Schlussbestimmungen der Revision
6a
ohne eigentliche Anspruchsprüfung . Die Beschwerdegegnerin kam gestützt darauf zum Schluss, dass die Diagnosen, welche zur Renten zusprache geführt hätten,
zu den ätiologisch - pathogenetisch unklaren syndro malen
Zustands bil dern ohne nachweisbare o rganische Grundlage gehörten, weshalb die bisherige Rente aufzuheben sei (Urk. 7/79 S. 1 unten).
E. 6.3 Gegen das Z.___- Gutachten wurde beschwerdeweise (Urk.
1) eingewandt, eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit würde sich negativ auf den gesamten Beschwer dekomplex auswirken. Das längerfristige Beibehalten der 50%igen Arbeitsfähig keit sei angezeigt (S. 3 Ziff. 7). Dem ist entgegenzuhalten, dass gemäss Z.___-Gut achter die von den behandelnden Ärzten langfristig ausgesprochene Arbeits unfähigkeit von 50 % auf Grund der wohl vom Beschwerdeführer stets wieder holten Schmerzklagen verständlich, aber aus objektiver Sicht eigentlich nicht begründbar sei. Die Gutachter führten dazu weiter überzeugend aus, es ergebe sich etwas der Eindruck einer seit Jahren bei der « magischen Schwelle » von 50 % eingespielten Situation, die von allen Beteiligten akzeptiert sei, deren Verände rung mühsam sein würde, aber doch angestrebt werden könnte und sollte (vor stehend E. 4.9).
Soweit der Beschwerdeführer weiter vorbringt, aufgrund der bereits jahrelangen Behandlung sowie während dieser Zeit gemachten Erfahrung, dass sich die Schmerzen jeweils bei einer Erhöhung des Arbeitspensums massiv verstärkt hatten, und in der Folge wieder zu Ausfällen zu 100 % geführt hätten, eine Arbeitsfähigkeit von 50 % realistisch sei (Urk. 1 S. 3 Ziff. 10), kann ihm nicht gefolgt werden. Für die Beurteilung des Rentenanspruchs ist nicht entscheidend, wie viel eine versicherte Person in der Vergangenheit tatsächlich gearbeitet hat, sondern welche Arbeitsleistungen ihr noch zugemutet werden können (vgl. vor stehend E. 1.3). Zudem schlossen die Gutachter eine gewisse Selbstlimitierungs tendenz für die zeitliche Ausdehnung der Arbeitstätigkeit nicht aus (vorstehend E. 4.9).
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5 Ziff. 17) setzten sich die Gutachter mit den Vorakten eingehend auseinander und nahmen in der versicherungsmedizinischen Beurteilung wiederholt zu Einschätzungen von den behandelnden Ärzten Stellung (vgl. Urk. 7/233/ S. 12 ff.).
Der Beschwerdeführer kann auch aus den später eingereichten Berichten nichts zu seinen Gunsten ableiten. So nannte Dr. C.___ zwar neu die Diagnose AC Gelenksaffektion rechtsseitig, er ging aber nach wie vor von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus (vorstehend E. 5.2, E. 5.4). Im Übrigen flossen die vom Beschwerdeführer geäusserten Beschwerden an der Schulter bereits in die Beur teilung des rheumatologischen Gutachters mit ein. So hielt der Gutachter fest, dass sich die rechte Schulter in der Funktion als teilweise eingeschränkt erweise (vgl. Urk. 7/233 S. 12). Ausserdem ergingen die Berichte nach Ver fügungserlass.
Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialver siche rungs gericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachver halt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungs verfahrens gegeben war. Tat sachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).
Im Übrigen gilt es zu berücksichtigen, dass das Gericht nach der Rechtsprechung Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den einschlägigen Anfor derungen ent sprechen, vollen Beweiswert zuerkennt, solange keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Demgegenüber stehen die behandeln den Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu kon zentrieren. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessen den Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurtei lung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Grün den und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) - mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behan delnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 1 7. Februar 2011 E. 4.1).
E. 6.4 Zusammengefasst erweisen sich die gegenüber dem Z.___ -Gutachten erhobenen Einwände aus den dargelegten Gründen als nicht stichhaltig. Das Gutachten berücksichtigte die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in ange messener Weise, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. Die Beurtei lung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführ lich begründet. Die Beurteilung durch die Z.___ -Gutachter ist nach dem Gesag ten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend. Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entsche idungs grundlagen (vorstehend E. 1 .4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. Zum selben Schluss kam auch der regionale ärztliche Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 7/234/5) .
Damit ist der Sachverhalt dahingehend erstellt, dass seit Jahresbeginn 2016 für leidensangepasste Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 80-90 % besteht. Die
vom Beschwerdeführer seit 1998 (vgl. Urk. 7/25) ausgeübte Tätigkeit kann er mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit nach wie vor ausüben, weshalb kein Raum bleibt für einen Leidensabzug. Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von min destens 40 % ist damit so offensichtlich ausgeschlossen, dass von einer beziffer ten Invaliditätsbemessung abgesehen werden kann.
E. 6.5 Bei dieser Sachlage erweist sich die Beurteilung der Beschwerdegegnerin, wonach kein Leistungsanspruch besteht, als zutreffend.
Soweit der Beschwerdeführer ver langt, es seien weitere Abklärungen durchzuführen, kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen). Der Gesundheitszustand und insbesondere die medizinisch-theoretische Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers sind aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die vom Beschwerdeführer beantragte Evaluation der Leistungsfähigkeit
neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidende Erkenntnisse liefern könnte.
Dies führt zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde.
E. 7 .
Die Verfahrenskosten gemäss
Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und aus gangsgemäss de m Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00012
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Keller Urteil vom 7. Mai 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG Rechtsdienst, Rechtsanwältin Martina Zehnder Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1965 geborene X.___ war von 1988 bis 1994 als Hilfsarbeiter bei der Y.___ AG tätig (Urk. 7/5). Am 16. September 1994 meldete er sich unter Hinweis auf Rücken- und Brustkorbschmerzen bei der Invali den versiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialver siche rungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte med izinische und erwerbliche Abklä rungen und sprach ihm mit Verfügung vom 17. Juni 1998 ab 1. Juli 1998 eine halbe Invali denrente zu (Urk. 7/27).
Am
12. Juli 2001 (Urk. 7/39), 1. November 2004 (Urk. 7/45), 28. April 2008 (Urk. 7/53) sowie am
15. Juli 2011 (Urk. 7/67) teilte die IV-Stelle dem Ver sicher ten mit, der Rentenanspruch sei unverändert.
1.2
Mit Verfügung vom 3. Juli 2012 (Urk. 7/79) hob die IV-Stelle die bisher ausge richtete halbe Rente gestützt auf die Schlussbestimmungen der IV-Revision 6a
a uf, richtete dem Versicherten aber die halbe Rente während der Durchführung von beruflichen Massnahmen weiter aus (Urk. 7/89 sowie Urk. 7/90). Infolge Abbruchs der Wiedereingliederungsmassnahmen stellte die IV-Stelle die halbe Rente mit Verfügung vom 20. Dezember 2012 ein (Urk. 7/99). M it Verfügung vom
22. Mai 2013 richtete die IV-Stelle dem Versicherten die halbe Rente während der Durchführung von beruflichen Massnahmen erneut aus (Urk. 7/ 115 sowie Urk. 7/116). Die beruflichen Massnahmen wurden mehrmals verlängert (Urk. 7/121, Urk. 7/128, Urk. 7/141, Urk. 7/146, Urk. 7/155). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2014 stellte die IV-Stelle die Rente aufgrund erfolgreichen Abschlusses der Wiedereingliederungsmassnahmen per 31. August 2014 ein (Urk. 7/164). 1.3
Am 28. Dezember 2014 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/167). Die IV-Stelle trat auf das neue Leistungsbegehren de s Versicher ten mit Verfügung vom 31. März 2015 nicht ein (Urk. 7/172). Am 31. August 2015 meldete sich der Versicherte ein weiteres Mal zum Leistungsbezug an (Urk. 7/179). Darauf trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Januar 2016 nicht ein (Urk. 7/194). 1.4
Der Versicherte meldete sich am 30. Juni 2016 abermals zum Leistungsbezug an (Urk. 7/196). Nachdem die IV-Stelle im Vorbescheidverfahren (Urk. 7/201, Urk. 7/203, Urk. 7/205)
zunächst festgehalten hatte, auf das neue Leistungs be gehren werde nicht eingetreten, veranlasste sie eine bidisziplinäre Unter suchung des Versicherten durch das Zentrum Z.___, dessen Gutachten am 9. Juni 2017 erstattet wurde (Urk. 7/233). Nach neuem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/235, Urk. 7/241, Urk. 7/246) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
16. November 2017 einen Rentenanspruch des Ver sicherten (Urk . 7/248 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am
3. Januar 2018 Besc hwerde gegen die Verfügung vom 1 6. November 2017 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente zuzusprechen. Eventuell sei eine Evaluation der Leistungsfähigkeit durchzuführen.
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2018 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 7. Februar 2018 (Urk. 8) reichte der Beschwerdeführer weitere Berichte ein (Urk. 9/8-10). Am 19. April 2018 reichte die Beschwerdegegnerin eine erbetene ärztliche Stellung nahme ein (Urk. 13). Dazu nahm der Beschwerdeführer am 29. Mai 2018 Stellung (Urk. 16) und beantragte die Zusprache einer halben Rente. Eventuell sei eine Abklärung der Leistungsfähigkeit vorzunehmen, subeventuell sei zumindest eine befristete Rente bis zum Gutachtenszeitpunkt zuzusprechen (Urk. 16 S. 2). Zudem reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht ein (Urk. 17). Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. Mai 2018 wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfü gung vom 31. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrech ts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis) . 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Ein kommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerbli chen Aus wir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Dabei braucht es sich nicht u m eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu han deln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer mate riellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter
lit . f IVV auf dem W eg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisions verfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bun desgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 201 3 E. 3.1.2) . 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, gestützt auf das Gutachten des Z.___ bestehe aus rheumatologischer Sicht eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 10 bis maximal 20 %, was dem Invaliditätsgrad entspreche. 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber aus näher genannten Gründen auf den Standpunkt, es bestehe eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen als auch in der angepassten Tätigkeit (Urk. 1 S. 2 ff.). Es sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen (S. 4 Ziff. 11). Die Einschränkungen in rheumatologisch-orthopädischer Hinsicht bestünden in einem viel grösseren Ausmass, als von der Beschwerdegegnerin angenommen, und die subjektiv geklagten Beschwerden hätten eine klar objektivierbare Grund lage und seien medizinisch nachvollziehbar (S. 5 Ziff. 20). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob nun ein Anspruch auf Leistungen der Invaliden ver sicherung besteht.
3. 3.1
Die rentenzusprechende Verfügung vom 17. Juni 1998 (Urk. 7/27) stützte sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf folgende Berichte: 3.2
Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte mit Bericht vom 15. September 1994 (Urk. 7/2) als Diagnose ein chronisches rezidi vierendes zerviko -, thorako -, lumbo-spondylogenes Syndrom bei muskulärer Insuffizienz, muskulärer Dysbalance und verminderter körperlicher Belastbarkeit der W irbelsäule . Der Beschwerdeführer arbeite als Textildrucker. Die Arbeit sei körperlich belastend. Er müsse häufig schwere Lasten heben und tragen. Seine Rückenbeschwerden seien deutlich belastungsabhängig. Der Beschwerdeführer sei arbeitswillig und habe t rotz starken Beschwerden bei körperli cher Belastung bis 12 . September 1994 gearbeitet. Momentan sei die Rückensitu ation am Dekompensieren . Eine berufliche Abklärung bezüglich möglicher Umschulung, beziehungsweise anderer Tätigkeit werde befürwortet. 3.3
Dr. A.___ nannte mit Bericht vom 18. Mai 1998 (Urk. 7/26) als Diagnosen ein Fibromyalgiesyndrom sowie ein
chronisches rezidivierendes panvertebrales Schmerzsyndrom bei muskulärer Dysbalance, gelegentlichem myofaszialen Schmerzsyndrom und rez idivierenden segmentalen Funktionsstö rungen (S. 2 Ziff. 3). Vom 31. Oktober 1994 bis auf weiteres bestehe eine 50%ige Arbeitsun fähigkeit (S. 1 Ziff. 1.5). Die Schmerzsituation sei in den letzten Jahren und Monaten gleich, leicht verschlechternd gewesen. Der Beschwerdeführer sei auf einen kurzzeitigen Wechsel der Körperposition während der Arbeit angewiesen (abwechslungsweise Stehen, Sitzen, Gehen). Zudem sei er bezüglich Heben und Tragen von schweren Lasten deutlich eingeschränkt. Eine Umschulung ha be er mit Erfolg absolviert, ha be jedoch dauernde Schmerzen verspürt. Die Möglichkeit, weiterhin im Betrieb 50
% (ganztags mit halbem Pensum) zu arbeiten und 50
% von der Beschwerdegegnerin unterstützt zu werden, erschein e als vernünftige und glückliche Lösung (S. 1 f. Ziff. 2). 4. 4.1
Seit der Renteneinstellung vom 3. Juli 2012 (Urk. 7/79) kamen im Wesentlichen folgende Arztberichte neu zu den Akten: 4.2
Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates, nannte in seinem Bericht vom 20. Oktober 2014 (Urk. 7/166/4-5 = Urk. 7/228) als Diagnose einen Status nach Kniegelenksarthro skopie rechts mit Resektion des medialen Meniskushinterhornes bis an die Pars intermedia und Synovektomie
infrapatellär am 4. September 2014 (S. 1). Vom 4. September bis 4. Oktober 2014 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, vom 5. bis 24. Oktober 2014 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Im Anschluss an den 24. Oktober 2014 sei wieder mit einer vollständigen Arbeitsfähigkeit zu rechnen (S. 1 unten). 4.3
Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 1 9. September 2015 (Urk. 7/184) fol gende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen (S. 1): - c hronische Oligoarthritis
- Status nach Kniegelenksarthroskopie rechts mit Resektion des medialen Meniskushinterhornes bis in die Pars intermedia und Synovektomie
infra patellär
Knie rechts am 4. September 2014 - Epicondylopathie
humeroradialis b eidseits - Status nach generalisierten Tendomyopathien, generalisierte Allodynie (« fibromyalgischer Beschwerdekomplex») - Rückenschmerzen von teilweise entzündlichem Charakter
Im Verlauf habe sich die schon seit Jahren bekannte systemische autoimmune entzündlich-rheumatische Erkrankung verstärkt, indem sich nun weitere Ge lenke / Sehnen entzündet hätten (vor allem Kniegelenke beidseits, Peronäus sehne).
Weiterhin besteh e der Verdacht auch auf eine Wirbelsäulenbeteiligung seite ns der entzündlichen Erkrankung (S. 1 unten). Angesichts der Ent zündungs aktivität bestehe weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 oben). 4.4
Dr. C.___ nannte mit Bericht vom 1 8. Februar 2016 (Urk. 7/195/3-4 = Urk. 3/4) dieselben Diagnosen wie mit Bericht vom 19. September 2015 (vgl. vorstehend E. 4.3) und führte aus, d ie entzündlich-rheumatische autoimmune Erkrankung mit Oligoarthritiden ha be sich seit zirka Ende 2014 verstärkt. Dabei handle es sich um eine chronische und nicht heilbare, aber durchaus therapierbare, Autoimmun erkrankung. Inwieweit dies dauerhaft die Arbeitsfähigkeit beeinträchtig e, sei schwierig zu beurteilen (S. 1 f.).
Angesichts der aktuellen Befundlage mit Einbe zug aller Beschwerden werde weiterhin eine 50% ige
Arbeitsunfähigkeit in der aktuellen Tätigkeit als angemessen erachtet (S. 2) . 4.5
Dr. C.___ nannte mit Bericht vom
19. Juni 2016 (Urk. 7/195/1-2) folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen (S. 1): - c hronische systemische autoimmune entzündlich-rheumatische Erkran kung mit O l igoarthritiden / wahrscheinlich
Enthesitiden - Status nach Kniegelenksarthroskopie rechts mit Resektion des medialen Meniskushinterhornes bis in die Pars intermedia und Synovektomie
infra patellär Knie rechts am 4. September 2014 - Epicondylopathie
humeroradialis beidseits - pertrochante re linksseitige Schmerzen - Rückenschmerzen von teilweise entzündlichem Charakter
Die vor Jahren manifeste «Fibromyalgie» sei kaum mehr manifest. Hingegen habe sich die ebenfalls schon seit Jahren bekannte systemische autoimmune entzünd lich-rheumatische Erkrankung seit Ende 2014 verstärkt, unter anderem mit Synovitiden an Gelenken und Sehnen wie auch mit wahrscheinlich
Enthesitiden . Angesichts der aktuellen Befundlage mit Einbezug aller Beschwerden werde weiterhin eine 50% ige A rbeitsunfähigkeit in der aktuellen Tätigkeit als
ange messen erachtet (S. 2). 4.6
Dr. C.___ nannte mit Bericht vom
30. September 2016 (Urk. 7/204 = Urk. 3/5) dieselben Diagnosen wie mit Bericht vom 1
9. Juni 201 6 (vgl. vorstehend E. 4.5) und führte aus, eine immunmodulatorische Behandlung habe zu einem Rückgang der Entzündungsaktivität geführt . Trotzdem bestünden weiterhin auch belastungs abhängige Schmerzen an verschiedenen Stellen des Bewegungs appa rates.
Weiterhin werde eine 50%ige Arb eitsunfähigkeit als ausgewiesen erachtet. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit würde den Symptomenkomplex mit mecha nisch-statischen und entzündlichen Beschwerden weiter reaktivieren (S. 2). 4.7
Dr. C.___ nannte mit Bericht vom
20. November 2016
(Urk. 7/208 = Urk. 7/209 = Urk. 7/211/10-11 = Urk. 3/6) dieselben Diagnosen wie mit Bericht vom 1 9. Juni 2016 (vgl. vorstehend E. 4 . 5) und führte dasselbe wie mit Bericht vom 30. Sep tember 2016 (vgl. vorstehend E. 4.6) aus. 4.8
Dr. A.___ (vorstehend E. 3.2) verwies mit Bericht vom 13. Dezember 2016 (Urk. 7/211/1-9) auf die Diagnosen von Dr. C.___ (S. 1 Ziff. 1.1). Der Beschwer deführer sei im Rahmen der nun zunehmend auf die Gelenke sich konzentrierenden Beschwerden (im Gegensatz zu den früher bekannten Fibromyalgiebeschwerden) zu 50 % arbeitsunfähig. Die aktuelle Arbeit mit der Bedienung einer PC ge steuerten CNC Maschine sei ideal (S. 2 Ziff. 1.6). 4.9
Dr. med. D.___, Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, sowie Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho the rapie sowie für Neurologie, nannten im bidisziplinären Gutachten des Z.___ vom
9. Juni 2017 (Urk. 7/233/1-24) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit eine Oligoarthritis unklarer Zuordnung, anamnestisch sero negativ, Erst diagnose Juni 2011 (S. 11). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte sodann folgende Diagnosen (S. 11): - Humerus-Epikondylopathie rechts, radialseits betont - mediale Meniskopathie rechts, atraumatische Genese, arthroskopische Inter vention 4. September 2014 - anamnestisches Fibromyalgie-Syndrom
Die in einer früheren Phase gestellte Diagnose eines Fibromyalgiesyndroms könne bei den heutigen Befunden klinisch nicht (mehr) gestellt werden, die etwas pau schale Angabe des Beschwerdeführers über im ganzen Körper bestehende Grund schmerzen lasse aber auf eine allgemein gesteigerte Schmerzempfindung schliessen. Insgesamt könne die seit 2011 durch den behandelnden Rheumatolo gen formulierte Diagnose einer entzündlichen Oligoarthritis aktuell zwar nicht mit ganz eindeutigen klinischen Befunden untermauert werden, soll e aber in keiner Weise angezweifelt werden (S. 13 oben) .
Die von den behandelnden Ärzten langfristig ausgesprochene Arbeitsunfähigkeit von 50
% sei aus rheumatologischer gutachterlicher Sicht auf Grund der wohl vom Beschwerdeführer stets wiederholten Schmerzklagen verständlich, aus heu tiger objektiver Sicht aber eigentlich nicht begründbar. Es ergebe sich etwas der Eindruck einer seit Jahren bei der « magischen Schwelle » von 50
% einge spielten Situation, die von allen Beteiligten akzeptiert sei, deren Veränderung mühsam sein würde, aber doch angestrebt werden könnte und sollte. Möglicher weise besteh e allerdings eine gewisse Verlangsamung der Arbeitsweise, wie offensicht lich auch frühere Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin
ergeben hätten, sei dies nun tatsächlich aus Schmerz- oder anderen Gründen. Dies lasse sich aber in der klinischen Untersuchung nicht belegen. Es könne somit nur eine geschätzte Reduktion der Leistungsfähigkeit in der Grössenordnung von 10-20
% vorliegen (S. 13 unten) .
Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in der bisherig en und in einer möglichen Verwei stätigkeit nicht gemindert, da weder eine affektive Störung noch eine somatoforme Störung diagnostiziert werden könnten (S. 14 oben) .
Aus bidisziplinärer Sicht sei ein volles Pensum zumutbar bei geschätzter Ein schränkung der Leistungsfähigkeit um 10 bis maximal 20
%. Somit besteh e aus bidisziplinärer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80-90
% (S. 14 oben) .
Körperlich anstrengende Tätigkeiten mit mittelgrosser oder grosser Belastung von Händen und/oder Schultergelenken seien dem Beschwerdeführer
nicht zumutbar, ebenso wenig Tätigkeiten mit fortgesetzter, längerer Gehanforderung. Die aktu elle Tätigkeit in der Kontrolle von Kunststoff-Produkten erschein e in der Belastungsweise und -grösse gut angepasst. Eine Einschränkung für Arbeitszeit oder -leistung aus psychischen Gründen besteh e nicht (S. 14) .
Für die langjährige, ergonomisch optimal angepasste, physisch nicht fordernde Tätigkeit seit Einsetzen und Wirkungseintritt der Basistherapie mit Methotrexat, die auch laut Beschwerdeführer
zu einer Situationsbesserung führte, dürfte die heutige Beurteilung Gültigkeit haben,
somit ab J ahresbeginn
2016 (S. 15 oben) .
Klare Hinweise auf Aggravation und ähnliche Erscheinungen bestünden nicht, hingegen sei eine gewisse Selbstlimitierungstendenz für die zeitliche Ausdehnung der Arbeitstätigkeit nicht auszuschliessen: Die Angabe eines ausgeprägt beste henden, den ganzen Körper erfassenden Grundschmerzes (Eigenbewertung 5/10) wie auch die sehr entschieden gemachte Aussage, nach einem Pensum von 4 Stunden morgens (Arbeitsschluss 9.15 Uhr) seine Tätigkeit auch nach einer mit täglichen Erholungspause nicht mehr fortsetzen zu können, seien nicht mit den klinischen Befunden zu erklären und erweck t en den Eindruck einer gewissen Selbstlimitierung (S. 16) . 4.10
Dr. C.___ führte mit Bericht vom 18. August 2017 (Urk. 3/7) im Wesentlichen aus, die Ellbogenbeschwerden seien hervorzuheben (S. 1). Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit im aktuellen Betrieb würde mit einer Zunahme der Beschwerden mit Verschlechterung der Befunde einhergehen (S. 2). 5. 5.1
Nach Verfügungserlass wurden folgende Berichte eingereicht: 5.2
Dr. C.___ nannte mit Bericht vom
30. Dezember 2017 (Urk. 9/9) dieselben Diagnosen wie mit den vorhergegangenen Berichten und führte zusätzlich eine AC-Gelenksaffektion rechtsseitig auf (S. 1). Auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe für ihn nur eine 50%ige Arbeitsfähig k eit . Dies begründe sich mit der Befundlage (Ausmass, entzündliche und mechanisch-statische Genese) und den an verschiedenen Stellen des Bewegungsapparates lokalisierten Beschwerden wie auch den Erfahrungen. Allenfalls könne eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit in Bezug auf die bessere Beurteilung weiterhelfen. Hierzu sei jedoch zu erwähnen, dass die Einschränkungen durch die entzündliche Kompo nente weniger gut abgebildet würden (S. 2). 5.3
Prof. Dr. med. F.___, Facharzt für Radiologie, Universitäts klinik G.___, berichtete am 17. Januar 2018 (Urk. 9/10) über ein Arthro -MRI der Schulter rechts und führte aus, es bestehe eine deutliche AC-Arthropathie mit Knochenmarködem und eine leichte begleitende Bursitis. 5.4
Dr. C.___ führte mit Bericht vom 27. Januar 2018 (Urk. 9/8) ergänzend aus, ungeachtet, ob die Befundlage an der Schulter respektive am Ellbogen zusätzlich durch die entzündliche Erkrankung mitbeteiligt sei oder alleine durch «mechani sche» Gründe bedingt, bestünden am rechtsseitigen Ellbogen und an der rechts seitigen Schulter eine deutlich eingeschränkte Belastbarkeit (S. 1). Er könne sich nur wiederholen, dass beim Beschwerdeführer eine maximale Arbeitsfähigkeit von 50 % an der jetzigen Arbeitsstelle umsetzbar sei. Eine von der Beschwerde gegnerin geforderte Steigerung der Arbeitsfähigkeit müsste engmaschig beobach tet werden und bei Verstärkung sei eine rasche Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf 50 % anzustreben, nicht, dass eine unnötige Dekompensation mit vorüberge hend vollständigem Ausfall geschehe (S. 1 f.). 5.5
Dr. C.___ führte mit Bericht vom 21. Februar 2018 (Urk. 17) aus, es werde nun ein Ausbau der immunmodulatorischen Behandlung mit Enbrel (neben MTX) erfolgen. 5.6
Dr. med. H.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt mit Stellungnahme vom 17. April 2018 (Urk. 13) fest, zusammenfassend würden sich aus den neu vorgelegten Berichten keine wesentlichen neuen medizinischen Sachverhalte ergeben, welche die von den Gutachtern erhobenen Befunde und gezogenen Schlussfolgerungen in Frage stellen würden.
6. 6.1
Die Rentenzusprache im Jahr 1998 erfolgte im Wesentlichen gestützt auf die Berichte von Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 3). Dieser nannte damals als Diagnosen ein Fibromyalgiesyndrom sowie ein chronisches rezidivierendes panvertebrales Schmerzsyndrom bei muskulärer Dysbalance, gelegentlichem myofaszialen Schmerzsyndrom und rezidivierenden segmentalen Funktionsstörungen (vorste hend E. 3.3). Er ging von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit für wechselbelastende Tätigkeiten aus. Bis zur Renteneinstellung mit Verfügung vom 3. Juli 2012 (Urk. 7/79) blieben die gestellten Diagnosen weitgehend unverändert (2011 wurde zusätzlich und erstmals die Diagnose Oligoarthritis gestellt, vgl. Urk. 7/64 Ziff. 1.1) und es wurde weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ange nommen . Die Rentenaufhebung erfolgte aufgrund der Schlussbestimmungen der Revision
6a
ohne eigentliche Anspruchsprüfung . Die Beschwerdegegnerin kam gestützt darauf zum Schluss, dass die Diagnosen, welche zur Renten zusprache geführt hätten,
zu den ätiologisch - pathogenetisch unklaren syndro malen
Zustands bil dern ohne nachweisbare o rganische Grundlage gehörten, weshalb die bisherige Rente aufzuheben sei (Urk. 7/79 S. 1 unten). 6. 2
Zur Beurteilung des aktuellen Gesun dheitszustands de s Beschwerdeführer s stellte die Beschwerdegegnerin auf das bidisziplinäre Z.___-Gutachten (vorstehend E. 4.9) ab.
Die Gutachter stellten aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und folglich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit fest. Aus rheumatologischer Sicht nannten sie mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit einzig eine Oligoarthritis. Dazu führten die Gutachter aus, die seit 2011 durch den behandelnden Rheumatologen formulierte Diagnose einer entzündli chen Oligoarthritis könne aktuell zwar nicht mit ganz eindeutigen klinischen Befunden untermauert werden, solle aber in keiner Weise angezweifelt werden. Aufgrund einer möglicherweise bestehenden Verlangsamung der Arbeitsweise gingen sie von einer um 10 - 20 % reduzierten Leistungsfähigkeit aus. Sie stellten eine Erschwerung für ausgeprägte Gehleistungen oder aber intensive oder häufig repetierte Belastungen des rechten Arms beziehungsweise Schultergelenks und letztlich für Kraftanstrengungen für die Hände fest. Diesen Beschwerden trugen sie dahingehend Rechnung, als dem Beschwerdeführer körperlich anstrengende Tätigkeiten mit mittelgrosser oder grosser Belastung von Händen und/oder Schul tergelenken, ebenso Tätigkeiten mit fortgesetzter, längerer Gehanforderung, nicht zumutbar sind. Die langjährige und aktuelle Arbeits tätigkeit des Beschwerde führers in Kontrollfunktion erachteten sie als gut angepasst. 6.3
Gegen das Z.___- Gutachten wurde beschwerdeweise (Urk.
1) eingewandt, eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit würde sich negativ auf den gesamten Beschwer dekomplex auswirken. Das längerfristige Beibehalten der 50%igen Arbeitsfähig keit sei angezeigt (S. 3 Ziff. 7). Dem ist entgegenzuhalten, dass gemäss Z.___-Gut achter die von den behandelnden Ärzten langfristig ausgesprochene Arbeits unfähigkeit von 50 % auf Grund der wohl vom Beschwerdeführer stets wieder holten Schmerzklagen verständlich, aber aus objektiver Sicht eigentlich nicht begründbar sei. Die Gutachter führten dazu weiter überzeugend aus, es ergebe sich etwas der Eindruck einer seit Jahren bei der « magischen Schwelle » von 50 % eingespielten Situation, die von allen Beteiligten akzeptiert sei, deren Verände rung mühsam sein würde, aber doch angestrebt werden könnte und sollte (vor stehend E. 4.9).
Soweit der Beschwerdeführer weiter vorbringt, aufgrund der bereits jahrelangen Behandlung sowie während dieser Zeit gemachten Erfahrung, dass sich die Schmerzen jeweils bei einer Erhöhung des Arbeitspensums massiv verstärkt hatten, und in der Folge wieder zu Ausfällen zu 100 % geführt hätten, eine Arbeitsfähigkeit von 50 % realistisch sei (Urk. 1 S. 3 Ziff. 10), kann ihm nicht gefolgt werden. Für die Beurteilung des Rentenanspruchs ist nicht entscheidend, wie viel eine versicherte Person in der Vergangenheit tatsächlich gearbeitet hat, sondern welche Arbeitsleistungen ihr noch zugemutet werden können (vgl. vor stehend E. 1.3). Zudem schlossen die Gutachter eine gewisse Selbstlimitierungs tendenz für die zeitliche Ausdehnung der Arbeitstätigkeit nicht aus (vorstehend E. 4.9).
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5 Ziff. 17) setzten sich die Gutachter mit den Vorakten eingehend auseinander und nahmen in der versicherungsmedizinischen Beurteilung wiederholt zu Einschätzungen von den behandelnden Ärzten Stellung (vgl. Urk. 7/233/ S. 12 ff.).
Der Beschwerdeführer kann auch aus den später eingereichten Berichten nichts zu seinen Gunsten ableiten. So nannte Dr. C.___ zwar neu die Diagnose AC Gelenksaffektion rechtsseitig, er ging aber nach wie vor von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus (vorstehend E. 5.2, E. 5.4). Im Übrigen flossen die vom Beschwerdeführer geäusserten Beschwerden an der Schulter bereits in die Beur teilung des rheumatologischen Gutachters mit ein. So hielt der Gutachter fest, dass sich die rechte Schulter in der Funktion als teilweise eingeschränkt erweise (vgl. Urk. 7/233 S. 12). Ausserdem ergingen die Berichte nach Ver fügungserlass.
Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialver siche rungs gericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachver halt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungs verfahrens gegeben war. Tat sachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).
Im Übrigen gilt es zu berücksichtigen, dass das Gericht nach der Rechtsprechung Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den einschlägigen Anfor derungen ent sprechen, vollen Beweiswert zuerkennt, solange keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Demgegenüber stehen die behandeln den Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu kon zentrieren. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessen den Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurtei lung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Grün den und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) - mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behan delnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 1 7. Februar 2011 E. 4.1). 6.4
Zusammengefasst erweisen sich die gegenüber dem Z.___ -Gutachten erhobenen Einwände aus den dargelegten Gründen als nicht stichhaltig. Das Gutachten berücksichtigte die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in ange messener Weise, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. Die Beurtei lung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführ lich begründet. Die Beurteilung durch die Z.___ -Gutachter ist nach dem Gesag ten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend. Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entsche idungs grundlagen (vorstehend E. 1 .4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. Zum selben Schluss kam auch der regionale ärztliche Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 7/234/5) .
Damit ist der Sachverhalt dahingehend erstellt, dass seit Jahresbeginn 2016 für leidensangepasste Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 80-90 % besteht. Die
vom Beschwerdeführer seit 1998 (vgl. Urk. 7/25) ausgeübte Tätigkeit kann er mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit nach wie vor ausüben, weshalb kein Raum bleibt für einen Leidensabzug. Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von min destens 40 % ist damit so offensichtlich ausgeschlossen, dass von einer beziffer ten Invaliditätsbemessung abgesehen werden kann. 6.5
Bei dieser Sachlage erweist sich die Beurteilung der Beschwerdegegnerin, wonach kein Leistungsanspruch besteht, als zutreffend.
Soweit der Beschwerdeführer ver langt, es seien weitere Abklärungen durchzuführen, kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen). Der Gesundheitszustand und insbesondere die medizinisch-theoretische Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers sind aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die vom Beschwerdeführer beantragte Evaluation der Leistungsfähigkeit
neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidende Erkenntnisse liefern könnte.
Dies führt zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde. 7 .
Die Verfahrenskosten gemäss
Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und aus gangsgemäss de m Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller