Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1987, verheiratet und Mutter von zwei Kindern ( 2014 und 2015 ), abso l vierte eine kaufmännisc he Lehre (inkl. BMS) und weiter f ü hrende Aus bildunge
n. Zuletzt war sie seit 2008 als Kauffrau/Einkauf be i de r Y.___ AG tätig. Mit Gesuch vom 1 4. Juli 2015 meldete sie sich unter Hinweis auf –
nach den zwei Geburten jeweils aufgetretene - Diskushernien bei der Sozialver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/2). Die IV-Stelle führte ein Standortgespräch durch ( Urk. 7/5), tätigte Abklärungen in medizini s cher und erwerblicher Hinsicht und zog die Akten der Zürich Versicherung s g esellschaft AG (private Lebensversicherung; Urk.
7/39) bei; a m 4. November 2015 schloss sie
die Eingliederung sberatung ab ( Urk. 7 /28).
Nach Einholung von weiteren ärztlichen Berichten veranlasste die IV-Stelle
am 24. Oktober 2016 eine polydisziplinäre (internistische, orthopädische, urologische, neurologische und psychiatrische) Untersuchung der Versicherten (U rk. 7/67) , welche durch das Z.___ durchgeführt wurde .
Gestützt auf das entsprechende Gutachten ( Expertise vom 8. Februar 2017; Urk. 7/81) , worin die Experten
zum Ergebnis gelangt war e n, dass
weder in der angestammten noch in einer leichte n bis intermittierend mittelschweren Verweist ätigkeit eine länger anhaltende höhergradige Arbeitsfähigkeit ausg e wiesen sei ( Urk. 7/81/32 ) , stellte die IV-Stelle der Versi cherten mit Vorbescheid vom 12. April 2017 die Abweisung des Leist ungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/84) . Dagegen liess die Versicherte am 11. Mai 2017 , ergänzt durch Eingabe vom 26. Juni 2017, Einwan d erheben (Urk. 7/ 91 ff. ) . Nac h getätigten Rückfragen beim Z.___ (Urk. 7/98 )
und Gewährung des rechtlichen Gehörs zu der entsprechenden Stellungnahme
( Urk. 7/99 und Urk. 7/102 ) hielt die IV-Stelle
m it Verfügung vom 21. November 2017 dar an fest, dass kein Anspruch auf IV-Leistungen bestehe ( Urk. 2) . 2.
Dagegen liess X.___
hierorts mit Eingabe vom 3. Januar 2018 Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei die Verfügung der SVA vom 21. November 2017 betreffend Abweisung von Leistungen der Invalidenversicherung aufzuheben (1.), der Beschwerdeführerin seien Leistungen der Invalidenversicherung zuzuspre chen (2.), eventualiter sei zum Gesundheitszustand sowie zur Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin zunächst noch ein neues, dieses Mal aber korrektes, neutrales und objektives beziehungsweise tatsächlich unab hängiges medizinisches Gutachten erstellen zu lassen (3.), sowie es sei der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zuzusprechen (4.; Urk. 1 S. 2).
Mit Vernehmlassung vom 8. Februar 2018 stellte die IV-Stelle Antrag auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerd eführerin mit Verfügung vom 12. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.
8). Mit Eingabe vom 1 5. Februar 2018 liess die Beschwerdeführerin verschiedene ärztliche Berichte nach reichen (Urk. 9 und Urk. 10/1-3), wozu die IV-Stelle a m 14 . März 2018
unter Hinweis auf die Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom gleichen Tag Stellung nahm und an ih r em Antrag auf Abwei s ung der Be schwerde fest hielt (Urk. 12-13); dies wurde
der Beschwerdeführerin am 19. März 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14).
Da das Gericht zur Auffassung gelangte, dass die Sache aufgrund der im Recht liegenden Akten nicht schlüssig beurteilt werden
könne, veranlasste es eine polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin durch die MEDAS A.___
( Besc hluss vom 1 6. Januar 2020 [ Urk. 19] und Verfügung vom
7. August 2020 [ U rk. 27 ] ) . Diese erstatte te
am 9. März 2021 ihr Gutachten ( Urk. 31). Mit Verf ügung vom 19. April 2021 wurde das Gutachten
den Parteien zur Stellung nahme unterbreitet (U rk. 33). Die IV-Stelle hielt am 2 8. Mai 2021 unter Hinweis auf die Ausführungen ihres RAD am Antrag auf Abweisung fest ( Urk. 37-38). Die Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe vom 8. Juni 2021 weiterhin die G ut heissung der Beschwerde (Urk. 39 -40/1-2).
Mit Verfügung vom 22. Juni 2021 wurden die Stellungnahmen der jeweilig en Gegenpartei zugestellt (Urk. 41). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheits schaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein renten aus schliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.
6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines renten begründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosig keit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1. 4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die für das polydisziplinäre Gu tachten der MEDAS A.___ vom 9. März 2021 verantwortlich zeichnenden Fachärzte stellten aus in terdisziplinärer Sicht die folgenden Diagnosen ( Urk. 31 S. 35 f. ): - Angst und Depression gemischt (ICD-10 F41.2), DD residual affektives Zustandsbild mit ängstlich depressivem Ausschlag (ICD -10 F10.72) bei schädlichem Gebrauch, iatrog en, von Opioi den ( ICD-10 F10.1 ) - Ve rdacht auf c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD- 10 F45.41) - Verdacht auf neuropsychologische Defizite (ICD-10 F11.74 ) - Episodische Kopfschmerzen, hauptsächlic h Migräne mit ophtalmischer Aur a nebst Spannungs typ kopfschmerzen - Leichtes Karpaltunnelsyndrom rechts - Hochgradiger Verdacht auf axialbetonte Spondylarthropathie (Morbus Bechterew) mit/bei - t ypische Befunde MRI Ganzwirbelsäule 02/2017: ISG-Arthritis - Teilansprechen auf Biologika und NSAR - d ifferentialdiagnostisch unter möglicher Mitbeteiligung von degenera tiven Veränderungen - Chronisches lumbovertebrales Schmer zsy n drom mit aktenanamnestisch statt gehabter lum b o radi kul ärer Komponente mit/bei - Osteochondrosen , Spondylarthrosen L3 bis L5 - Diskusprotrusion L5 mit leichter Einengung des Rezessus - Extrusion der Bandscheibe L5/S1 links ohne sicher nachweisbare Komprimierung der Nervenwurzel - n icht abschliessend abgrenzbar zur Diagnose der axialbetonten Spon dylarthropathie - bei opiatinduzierter Hyperalgesie - Chronisches thorakovertebrales Schmerzsyndrom - Chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom - Urodynamisch objektivierte Blasenfunktionsstörung mit - Langzeitvideourodyn amik Universitätsklinik B.___ vom 20.07.2017: M ul tiple phasische
Detrus o r überaktivitäten sowie einzelne du r ch Husten getriggerte belastungsinduzierte Detrusoraktivitätsinkontinenz mit maximaler Detrusordruckamplitude bei 90 cm H 2 O - k eine langanhaltende Besserung unter Betmiga per os (zudem Neben wirkungen des Medikamentes und deshalb Abbruch) - a n sich gutes Ansprechen auf Kentera Pflaster Sommer 2017 (in der Zwischenzeit abgesetzt ) - v orgeschlagene Therapie mit Botolinum A Toxin in den Detrusor Juli/Oktober 2017 (Versicherte hat sich gegen die se Ther a p ie ent schieden) - r egelmässige Beckenbodenphysiotherapie mit nach wie vor fast tägli chen Übungen - Multiple Kolonpolypen unter regelmässiger kolonoskopischer Kontrolle - Rezidivierende gastritische Beschwerden - Status nach Nikotinkonsum - Laborchemisch Lymphozytopenie und Eosinophilopenie , kontrollbedürftig - Status nach positivem Quantiferon -Test mit Status nach Isoniazid -Therapie - Allergie auf Nickel und Propylen - Status nach Hemithyeroidektomie , aktuell euthyreote Stoffwechsellage unter Euthyrox
2.2
Der psychiatrische G utachte r med. pract . C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,
gab im Wesentlichen an, aus der Anamnese hera u s finde sich eine Explorandin, die nach ihren Angaben ohne äusseren Druck ihr Leben lang eher überd urchsch n ittl ich lei s tungsorientiert gewesen sei. K rit er i en für eine pathologische Persönlichkeitsstruktur hät t en sich jedoch nicht ergeben, eine Persönlic hkeitsstörung habe im Rahmen dieser Explo r ation nicht festgestellt werden können. Erst im Jahr der ersten Schwangerschaft sei es zu körperlichen Beschwerden, den Rückenschmerzen ge k ommen, am ehesten wohl während der Schwangerschaft. Äussere Belastungsfaktoren, die bei den meisten M enschen zu eine r pathologischen oder
mindest ens star k en dysfunktionalen R e aktion führen würden, fänden
sich bei der Exploran d in nicht. A llerdings könnten di e
Kinder zu ei n em B ruch de r
leistungsorientieren Berufslaufbahn geführt haben. Hier würden die Angaben der Exploran d i n ni cht klar. Es bl ei b e bei Andeutungen, teils könnte man indirekt darauf schliessen, dass die Kinder eine grössere Belastung seien, als sie ange b e (S. 38) .
Es sei festzuhalten, dass bei der Explorandin eine A npassungsstö rung mit Angst und De press ion gemischt für 2016/2017 überwi eg end wahrscheinlich gegeben gewesen sei . Belege für eine stärkere Ausprägung der Depressivität fänden sich in den Unterlagen nicht, letztlich auch nicht im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D.___ (Z.___ ) , der zur Diagnose einer leichten depressiven Episode gekommen sei. Da ne ben würden sich bei diversen Autoren Hinweis e auf eine som atoforme Schm e rz s törung finden, jedoch gelinge es keinem der Aut oren , aus reichend viele der vom I CD - 10 fü r
diese D iag n o se geforde r ten Kri t erien zu bele gen, es ble i be vielmehr bei Vermutungen. Es gebe auch anlässlich der heutigen Exploration viele Hinweise auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Jedoch hätten die geforderten K riterien weder in der Ver gangenheit noch ak t u ell bele g t werden können (S. 38) .
Sowohl aufgrund der Basis der vorliegenden Berichte als auch dem aktuellen kl i nischen Eindruck in Verbindung mit dem Abgleich des anlässlich der Untersu chung erhobenen Psychostatus seien die Kriterien für eine depressive S tö rung nicht erfüllt gewesen. Im Rahmen der Schmerzen und möglicherweise a uch der Lebensveränderunge n in de r Folge der Geburten sei es zu einer A npassungs st öru ng mit Ängsten und affektiv gedrückter Stimmungslage gekommen, die sich chronifiziert habe, weswegen er (der Gutach t er)
zur Diagnose Angst und D e press ion gemischt übergegangen sei. J edoch sei diese nach ICD- 10
so schwach ausgeprägt, dass sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (S. 38) .
Differentialdiagnostisch zu erwägen sei der mögliche Einfluss der Opioide auf die Stimmungslage, jedoch könnte dies erst nach einem Absetzen des Präparates
aus differenziert werden . Gleiches gelte für das Methylphenidat -Präparat, das beim aktuellen L abor recht t i e f gewesen sei , sodass er es nicht in die Diagnoseliste aufgenommen habe (S. 38) . Offen blieben die Gründe für das schlechte Rechnen der Exp l orandin (S. 39).
Die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht in der angestammten Tätigkeit bet rage 100
% ( S. 39 ). Seit 2014/ 16/17 sei keine psychiatrische Diagnose belegt worden, die über mehrere Wochen hinweg relevanten Einfluss auf die Arbeits fähigkeit gehabt hätte ( psychiatrisches Teilgutachten S. 19). 2.3
Der n eurologische Experte
Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Neurologie,
legte in seiner Beurteilung
im Wesentlichen dar,
aus der Anamnese ergebe sich wenig Evidenz für eine Radikulopathie L5 rechts oder beidseits, dies bei im letzten LWS MRI (2016) grössenregrediente r
D iskushernie L4/5 rechts median bis para median. Auch bei der aktuellen Untersuchung habe er keine sicheren segmentale n Befunde erheben können. Angegeben werde eine Hypä sthesie an Unterschenkel und Fuss, welche allenfalls dem S1-Segment entsprechen könnte (Oberschenkel und Gesäss allerdings nicht betroffen) , weswegen auch ein EMG der entsprechen den Kennmuskeln vorgenommen worden sei, mit unauffälligem Befund. Auch eine in den Vorakten ( Schmerzsprechstunde Spital F.___ ) postulierte neuro pathische Schmerzkomponente erachte er als nicht sehr wahrscheinlich :
E s sei keine Nerven- bzw . Wurzelschädigung objektivierbar, typische Merkmale wie Allodynie oder Hyperalgesie lägen nicht vor, auch das angegebene Schmerz territorium, untere Wirbelsäule, Gesässbereich, Beine rechts- und dorsalbetont, seien neurolo gisch- topisch nicht spezifisch zuzuordnen. Z usammengefasst fänden sich keine sicheren Hinweise auf eine radikuläre Pathologie; bei den in die Beine ausstrahlenden Schmerzen/Missempfindungen sei zur Haup t sache von einem
« pseudoradikulären » bzw. spondylogenen Syn d rom auszugehen. Auch bezüglich der seit ca . 2017 bekannten Schulterschmerzen rechts, verstärkt durch Belastun gen/Bewegungen mit Verspannung im Bereiche Schulterblatt so wie Schmerzen auch an mittlerer /oberer BWS , habe er keine Hinweise auf eine neurogene Pathologie (S. 39 f. und neurologisches Teilgutachten S. 8 f. ) .
Klare Diagnosen aus dem neurologischen Fachbereich seien eine seit der Adolesze n z bekannte Migräne, häufig mit op h thalmischer Aura, zum Tei l Misch form mit Spannungstyp-Kopfweh , dies bei diesbezüglich positiver Familien anamnese, alles in letzter Zeit etwas akzentuiert, ve r mutlich unter dem anhalten den Stress im Zusammenhang mit dem jetzigen Leiden. Ferner könne ele k troneuro graphisch bei dazu typischer Anamnese ein leich t es Ka r paltunnel syndrom rechts nachgewiesen werden, auch hie r bei positiver Familienanamnese .
Mit den neurologischen Diagnosen lasse sich
– weder jetzt noch zu einem frühe ren Zeitpunkt - keine Arbeitsunfähigkeit begründen, we der in der früh eren Tätig keit als Kauffrau in höh e rer Position und noch in einer and e ren bildungs adäquaten Tätigkeit (S. 40 , neurologisches Teilgutachten S. 10 ) . 2.4
In rheumatologischer Hinsicht führte der Gutachter
Dr. med.
G.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie, physikalische Medizin und Rehabilitation, im Wesentlichen aus, medizinisch und versicherungsmedizinisch sei mit überwiegender Wahr scheinlichkeit eine axialbetonte Spond yl arthropathie , ein sogenannter Morbus Bechterew, zu diagnostizieren. Die Diagnosekriterien seien grundsätzlich erfüllt. Klinisch werde die Diagnose nebst dem MR I- Befund durch das Teilansprechen auf die immunsupprimierende Biologika - Behandlung und das Teilansprechen auf
entzündungshemmende Schmerzmittel
bestätigt , auch die Hautveränderungen an der Hand könnten in diesem Zusammenhang stehen. Die beklagte Steifigkeit sei ebenfalls ein mögliches Symptom einer Spondylarthropa th ie . Es bestünden altersentsprechend deutlich degenerative Veränderungen, welche möglicherweise am Beschwerdebild mitbeteiligt seien. Die früher beschriebene Diskushernie habe ohne dafür passende Klinik keine klinische Bedeutung . Ein neuropathisches Be schwerdebild ausgelöst durch die Diskushernie erkenne er aktuell nicht. Die Spond ylarth r opathie vermöge hie und da Gelenkschmerzen auszulösen, aktuell ergäben sich in diesem Bereich keine Hinweise auf funktionseinschränkende Ent zündungen.
Das beklagte Beschwerdebild und insbesondere die geklagten Einschränkungen im Alltag seien aber gemäss der allgemein-rheumatologischen Erfahrung in keinster Art und Weise vereinbar mit den subjektiv beklagten massivsten Schmerzen und den gravierenden Einschränkungen im Alltag. Spondylarthro pa thie –Patienten fänden sich in r heumat o logis c hen Praxen häufig. Mit und ohne Medikamente seien sie praktisch immer fähig, körperlich leichtere Berufs tätig keite n und gängige Haushaltsarbeiten sowie Familienbetreuung durch zuführen. Es ergäben sich nur Einschränkungen bei mittelschweren und schweren körper lichen Tätigkeiten respektive langandauernden monotonen Arbeiten. Das von der Versicherten beklagte Beschwerdebild im Sinne eines generalisierten Schmerzsyndroms könne daher rheumatologisch in keiner Art und Weise nach vollzogen werden. Auch seien die Untersuchungsbefunde nicht konsistent.
Eine Langzeit-Opiat-Behandlung sensibilisiere die Schmerz empfindung und führe zu einer iatrogen bedingten Verschlechterung.
In der ursprünglichen Tätigkeit im ad ministrativen Bereich (Bürotäti g k eit) bestehe aufgrund dieser Diagnose keine Einschränkung der Arbeit s fähigkeit. Dies unter der Voraussetzung eines angepassten Arbeitsplatzes mit der Möglichkeit des Stehens und Sitzens (Stehpult). Als Familienfrau in einer vierköpfigen Familie b estünden für mittel schwere bis schwere Tätigkeiten ,
insbesondere in monotoner Stellung , und für das Heben und Tragen von grösseren Gewichten eine ein g e schränkte Arbeitsfähigkeit. Schwere körperliche Arbeiten seien nicht möglich (S.
41 f. und rheumatologisches Teilgutachten S. 9 ) . 2.5
Der orthopädische Gutachter
Dr. med. H.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte zur Hauptsache aus, aus rein orthopädischer Sicht leide die Versicherte an einem komplexen chronischen l umbovertebralen S chmerzsy ndrom mit aktenanamnestisch stattgehabter lumbo radikulärer Kompone n te bei Osteochondrosen , Spondylarthrosen
und Diskopa thien
im Bereich der unteren LWS und am lumbosakralen Übergang. Die Angaben der Versicherten wirkten plausibel und nachvollziehbar. Die Befunde im Bereich der LWS wirkten sich funktionell auf die Belastbarkeit aus. Die Versicherte ver richte grösstenteils Büroarbeiten mit sitzender Tätigkeit und entsprechend langer Arbeit am Computer. Bedingt durch die Pathologie im Bereich der LWS fü h r e längeres Sitzen und monotone Körperhaltung zu einer Verstärkung der Beschwer den. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit betrage bei ergonomischer Einrichtung des Arbeitsplatzes mit der Möglichkeit des Positionswechsels aus rein orthopädischer Sicht jedoch volle 100
% (S. 42 und orthopädisches Teilgutachten S. 5 f. ).
Die Versicherte habe bereits ab 2014 degenerative Veränderungen vor allem der unteren Wirbelsäule mit Osteochondrosen , Spondylarthrosen und Diskopathien im unteren LWS Bereich und am lumbosakralen Übergang gezeigt; unter Beachtung der beschriebenen Vorgaben scheine aus orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit möglich gewesen zu sein (orthopädisches Teilgutachten S.
6). 2. 6
Im urologischen Teilgutachten führte der verantwortlich zeichnende Experte Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Urologie, schliesslich aus, die Explorandin sei seit Oktober 2017 nie mehr urologisch abgeklärt worden, weil die Harnblasen problemat ik für sie nicht so schlimm sei . Diese Problematik stehe subjektiv nicht im Vordergrund und die Explorandin könne damit gut leben. Auch habe sie bezüglich der Harnblasenproblematik und Inkontinenz keine Berührungsängste , das Haus für zum Beispiel Theater - oder Kinobesuche zu verlassen. Aus urologi scher Sicht wäre deshalb eine Arbeit mit leichtem Zugang zu einer Toilette im angestammten Beruf ohne weiteres zumutbar (S. 42) und sei die Arbeitsfähigkeit als Kauffrau auch seit Juni 2014 gegeben gewesen, solange der einfache und schnelle Zugang zu einer Toilette gegeben war (urologisches Teilgutachten S. 3). 2. 7
Aus allgemein internistischer Sicht schliesslich bestünden multiple Kolonpolypen, unter regelmässiger kolonoskopischer Kontrolle, rezidivierende gastritische Beschwerden, ein Status nach Nikotinkonsum, laborchemischer Lymphozytope nie und Eosinophilopenie , kontrollbedürftig, ein Status nach positivem Quanti feron-Test mit Status nach Hemithyreoidek t omie , aktuell euthyreoter Stoff wechsel lage unter Euthyrox . Aus allgemeininternistischer Sicht sei die Arbeits fähigkeit im Büro zu 100
% gegeben; Allergenkontakte seien zu vermei den (S. 44) . 2. 8
Zur Arbeitsfähigkeit aus interdisziplinärer Sich t hielten die Gutachter fest, es bestehe in der angestammten Tätigkeit als Büromitarbeiterin eine volle Arbeits fähigkeit. Dabei sollte der Arbeitsplatz ergonomisch eingerichtet sein und ein rascher Zugang zu einer Toilette möglich sein. Schwere körperliche Arbeiten seien nicht möglich. Die Tätigkeit im Büro stelle eine ideal angepasste Tätigkeit dar , seit dem Z.___ Gutachten stelle sich die Situation unverändert dar (S. 46). 3.
3.1
Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Pra xis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachleute ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht ( BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2, 125 V 351 E. 3b/ aa ). 3.2
Di e
Beschwerdeführerin wurde
im Rahmen der Begutachtung durch die MEDAS
A.___
internistisch, psychiatrisch, neurologisch, rheumatologisch, ortho pädisch und urologisch untersucht; ergänzend wurde eine aktuelle Bild gebung des Beckens und der Lendenwirbelsäule sowie Laboranalysen ver anlasst (vgl.
Gutachten Anhang) . Das Gutachten beruht somit auf den not wendigen Untersuchungen
und erweist sich
als für die streitigen Belange umfassend . Auch
berücksichtigten die Gutachter die geklagten Beschwerden und setzten sich damit auseinander, sodann gaben sie ihre Expertise in Kenntnis und in Auseinander setzung mit den relevanten Vorakten
ab, wobei sie die Beurteilung der medizini schen Situation sowie
die Schlussfolgerungen in Bezug auf die Arbeitsfähigk eit nachvollziehbar begründet en .
So
wird im Gutachten
in psychiatrischer Hinsicht nachvollziehbar dar gelegt, dass vor dem Hintergrund der Anamnese und des erhobenen Psychostatus, bei dessen psychopathologischen Befunderhebung sich der Experte an den
AMDP-Richt linien orientierte, und welche keine ausgeprägten Befunde ergab ( psychiatrisches Teilgutachten S. 12 f . ) , die Kriterien für eine depressive Störung nicht erfüllt (gewesen)
waren , weshalb er die im Rahmen der Schmerzen und Lebens verände rung eingetretene n Ängste und affektiv gedrückte Stimmungslage infolge der schwachen Ausprägung
der Störung en als Angst und Depr e s s i o n gemi sch t diagnos t izierte ( psychiatrisches Teilgutachten S. 14 ). In neu rologischer H in s i cht wurde alsdann nachvollziehbar dargelegt, dass und inwiefern aufgrund der aktuellen Untersuchung keine sicheren Hinweise auf eine radikuläre Pathologie
bestanden , weshalb bei den in die Beine ausstrahlenden Schmerzen/Miss empfindu ngen zur Hauptsache von einem « pseudoradikulären » bzw. spond yloge nen Syndrom auszugehen ist ( neurologisches Gutachten S. 8 f.). Auch der rhe u matol ogische Gutachter legte schlüssig dar, aufgrund welcher Befunde ( MRI Befund, Teilansprechen auf immunsupprimierende Biologika und auf entzündungs hemmende Schmerzmittel )
sowie klin i schen Symptome ( insbeson d e re Steifigkeit) von einem hochgrad igen Verdacht auf axialbetonte Spondyl arthropathie (sog. Morbus Bechterew) auszugehen ist , und dass zudem degene rative Veränderungen vorl ie gen, welche möglicherweise am Beschwe rdebild mit beteiligt
sind ( Gutachten S. 41, rheumatologisches Teilgutachten S. 9 ) . In diesem Sinne
zeigte auch der orthopädische Gutachter
auf , dass
im Bereich der unteren LWS
und am lumbosakralen Übergang degenerative Veränderungen ( Osteo chondrosen , Spondylarthrosen und Diskopathien )
vorl ie gen , welche Einfluss auf die Belastbarkeit haben (Gutachten S. 42 sowie Teilgutachten S. 5) .
Schliesslich
verneinten der internistische und der urologische Gutachter Gesundheitsschäden, welche sich relevant auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (Gutachten S. 44).
Im Lichte der aufgezeigten medizinischen Befunde erscheinen
die Schlussfolge rung en der Experten, wonach die Versicherte
– unter der Voraussetzung eines ergonomisch angepassten Arbeitsplatzes sowie (aufgrund der Blaseninkontinenz) des leichten Zugangs zu einer Toilette – in der angestammten (körperlich leichten) Tätigkeit im kaufmännischen Bereich vollständig arbeitsfähig ist , einleuchtend und nachvollziehbar begründet . 3.3
3.3.1
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme zum Gu tachten vom 8. Juni 2021
einwendet , es sei unbegreiflich, dass der psychiatrische Gutachter nicht einmal eine depressive St örung habe diagnosti zieren wollen, sondern ledig lich die weniger gravierende Diagnose Angst und Depression als erfüllt angesehen habe ( Urk. 39 S.
3 ) ,
vermag dies die gutachterliche Beurteilung nicht in F rage zu s tellen. S o konnten
anlässlich der Begutachtung vom 2. Dezember 2020 in affek tiver Hinsicht keine gravierenden Befunde erhoben werden ( psychiatrisches Teil gutachten S. 13 ) und
kann
des W eiteren die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen ,
weshalb sie dem begutachten den Psychiater praktisch immer einen gewissen Spielraum eröffnet , innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Inter pretationen möglich, zulässig und zu respektiere n sind, sofern der Experte lege artis
vorgegangen ist ( BGE 145 V 361 E. 4.1.2 mit Hinweisen ) . Dies gilt auch bezüglich der Rüge, wonach
es der psychiatrische Experte zu Unrecht unterlassen habe , die anlässlich der psychiatrischen Abklärung festgestellten Schwächen beim Kopfrechnen weiter – mittels neuropsychologische r Abklärung – abklären zu lassen (Urk. 39 S. 1 f . ) , ergaben sich
aus der Befunderhebung anlässlich der psychiatrischen Begutach tung
doch i m Ü brigen keine Hinweise oder A uffälligkeiten , die auf eine relevante neuropsychologische Problematik hätten schliessen lassen .
Nicht stichhaltig ist ab er auch der Einwand, das Gutachten leide an einem Mangel , weil
kei n st r uktu riertes Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 durchgeführt worden sei (Urk.
39 S. 3 ) . So
attestierte der psychiatrische Experte keine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Gründen ; jedoch
bleibt praxisgemäss ein strukturiertes Beweis verfahren entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann ( BGE 143 V 418 E. 7.1, vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_597/2019 vom 1 2. Dezember 2019, E. 7.2.3 mit Hinweisen) . 3.3.2
I n somatischer Hinsicht
beanstandet
die Beschwerdeführerin
vorweg , dass
di e Expert ise unvollständig sei , weil bei den behandelnden Ärzten Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, Manuelle Medizin SAMM und interventionelle Schmerzthe rapie SSIPM
sowie leitender Arzt am Spital F.___ , Schmerz- und Komplementärmedizin, sowie
Dr. med. K.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, keine Fremdanamnese n eingeholt worden sei en ( Urk. 39 S.
1) . Dem ist entgegenzuhalten, dass die ärztlichen Experten nach der Recht sprechung bezüglich der Einholung von Fremdanamnesen über einen grossen Ermessensspielraum verfügen ( vgl. statt vieler Urteil 8C_772/2018 vom 1 9. März 2019 E. 6.2) , womit die Einholung von fremdanamnestischen Auskünften keine zwingende Voraussetzung für die Beweiskraft eines Gutachtens
darstellt .
Auf grund der in den Akten liegenden und den Gutachtern damit bekannten Berichte dieser Ärzte bestand keine Notwendigkeit hierfür (vgl. etwa Urk. 7/94/1, Urk. 3/3 und Urk. 3/6-7, Urk. 10/1).
In somatischer H insich t
beanstandet die Beschwerdeführerin weiter , dass der neu rologische Experte keine neuropat h ischen Schmerzen mit Auswirkung auf die Arbei t s fähigkeit diagnostiziert habe
( Urk. 39 S. 3). Jedoch hatte
der neurologische E xperte in seinem Gutachten in Auseinandersetzung mit den medizinischen Vorakten
einlässlich begründet , inwiefern er eine neuropat h i s che Kom po ne n te als unwahrschein lich e rachtete
und
er die P ro blemati k
bezüglich der in die Beine ausstrahlenden Schmerzen/Missempfindungen vielmehr
im R ahmen eines
« pseudoradikulären » bzw. spondylogenen Syndrom s
sah
(neurologisches Teilg ut achten S. 8 f.).
D iese Beurteilung
wird
alsdann auch
nicht durch
den Bericht von Dr. J.___ vom 2 4. Januar 2018 entsc heidend in Frage gestellt, was schon daher gelten muss als
Dr. J.___
- der
im genannten Bericht im Wes entlichen zum vormaligen Z.___ Gutachten Stellung nahm ( Urk. 10/1)
- im Gegensatz zum neurologischen Experten Dr. E.___
selber über keinen Facharzttitel für Neurologie verfügt . Soweit bezüglich der neurologischen Expertise weiter gerügt wird, der Gutachter
habe die neurogene
Blasenfunktionsstörung nicht gewürdigt ( Urk. 39 S. 3) ,
ist festzuhalten , dass diese
Gesundheitsstörung
– deren Ätiologie für die Belange der Invalidenversicherung nicht ausschlaggebend ist - in der urologischen A bkl ä r ung durchaus
B eachtung und
in der Folge auch Eing a n g in den Diag n o sekatalog fand (vgl. E. 2.1 hiervor) . D i esbezüglich hatte die Versicherte geltend gemacht , dass diese Problematik für sie nicht im Vordergrund stehe und sie damit gut leben
könne (vgl. urologisches Teilgutachten S . 3 ) .
In somatischer H i n si cht wird weiter beanstandet, dass de r rheum atologische Experte bezüglich der
Spondylarthropathie ( Morbus Bechter e
w) eine blosse
(«hochgradige») Verdacht sdiagnose gestellt habe (Urk. 39 S. 2) .
D en Aus führungen des rheumatologischen Experten
kann jedoch ohne weiteres ent nommen werden , dass er dieser Gesundheitsstörung
jedenfalls in Bezug auf körperlich leichtere Tätigkeiten -
bei angepasstem Arbeitsplatz
(Stehpult) auch in Bezug auf die angestammte
kaufmännische Tätig keit
- keine Auswirkung auf die A rbeitsfähigkeit beimas s , weshalb s elbst wenn daher
diese Diagnose
v o rbehalt l os gestellt worden wäre , dies nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ergäbe. Denn
– wie erwähnt - ist
für die Frage der Invalidität unabhängig von der Diagnose und u nbes e hen
der Ätiologie ein zig ausschlagge b end, ob und in wel chem Ausmass eine Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit besteht ( vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts
8C_54/2020
vom 2 6. Mai 2020 E.
11.3 unter Hinweis auf BGE 143 V 409 E. 4.2.1) .
Dies gilt auch soweit geltend gemacht wird , es seien zahlreiche Diagnosen aufgeführt worden ,
vor welchem Hintergrund das Gutachten einseitig und unangemessen streng sei ( Urk. 39 S. 2), ist doch
nicht die Anzahl der Dia g no sen , sondern
allein deren Auswirkungen auf das
Leistungs vermögen von Bede u tung . Soweit in der Stellungnahme vom 8. Juni 2021
schliesslich auf das
beigelegte Schreiben des behandelnde n Rheumatologe n
Dr. K.___ vom 1 5. Mai 2021 zum Gutachten (Urk. 40/1) verwiesen wird, ergibt dies nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin. Soweit
Dr. K.___ mit Blick auf die in der Diagnoseliste aufgeführten Gesundheitsschäden
aus rheumatol o gischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 50
% attestiert , legt die Besch werde führerin nicht dar und ist
aus dem Schreiben nicht ersichtlich, dass beziehungs weise inwieweit
Dr. K.___
ni cht lediglich eine andere Einschätzung vornimmt , sondern Aspekte benennt, die im Gutachten unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_370/2020 vom 1 5. Oktober 2020 E. 7.2 ) . 3.4
Nach dem Gesagten sind aufgrund
der Vorbringen in der Stellungnahme vom 8. Juni 2021 weder Widersp rü che noch
anderweitige zwingende Gründe ersicht lich, die
nach
der Rechtsprechung
(E. 3.1 hiervor) ein Abweichen von den Schlussfolgerungen im gerichtlichen Gutachten der MEDAS A.___
recht fertigen würden.
Damit ist gestützt darauf mit dem im Sozialver sicherungs recht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit erstellt, dass die Beschwerdeführerin unter der Voraussetzung der
– heut zutage üblichen - erg o nomischen Einrichtung ihres Arbeitsplatzes (sowie des leichten Zugang s zur Toilette )
im vorliegend zur Beurteilung stehenden Zeitraum (bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 1. November 2017) in ihrer angestammten körperlich leichten kaufmännischen Tätigkeit (im Büro)
wie auch in einer ange passten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig war beziehungsweise
ist
beziehungs weise
seit Juni 2014
- jedenfalls ohne längerdauernde Unterbrüche - eine solche Arbeitsfähigkeit bestand . D emzufolge besteht auch keine Veranlassung für eine erneute Begut achtung, wie dies in der Stellungnahme vom 8. Juni 2021 beantragt worden ist (Urk. 39 S. 6). Festzuhalten bleibt, dass - entgegen der Äusserung der Beschwer deführerin in ihrer Stellungnahme vom 6. Juni 2021, wonach es nicht akzeptabel sei , dass die Gutachter ihre gesundheitlichen Probleme, Diag n o sen und Therapien nicht anerkennen würd en ( Urk. 39 S. 5 sowie Urk. 40/2 ) -
im Gutachten
durchaus
Gesundheitsschäden diagnostiziert und somit «anerkannt» worden sind. Aller dings
beurteilten die Gutachter die
funktionellen Auswirkung en
der in Frage stehenden Gesundheitsschäden auf das Leistungsvermögen sowie die Arbeits fäh i g k eit in ihren Schlussfolgerungen anders als die behandelnden Ä rzte, bezüg lich welcher nach konstanter Rechtsprechung (vgl. BGE 135 V 465 E . 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden darf und soll , dass sie mitunter im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen . 4.
Da von einer vollumfänglichen Arbeitsfäh i gkeit auszugehen ist, besteht keine Inva l idität, weshalb die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. 5 .
G estützt auf Art. 69 Abs. 1 bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei gerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzli chen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.- -) auf Fr. 1’0 00. — festzusetzen und aus gangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1987, verheiratet und Mutter von zwei Kindern ( 2014 und 2015 ), abso l vierte eine kaufmännisc he Lehre (inkl. BMS) und weiter f ü hrende Aus bildunge
n. Zuletzt war sie seit 2008 als Kauffrau/Einkauf be i de r Y.___ AG tätig. Mit Gesuch vom 1 4. Juli 2015 meldete sie sich unter Hinweis auf –
nach den zwei Geburten jeweils aufgetretene - Diskushernien bei der Sozialver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/2). Die IV-Stelle führte ein Standortgespräch durch ( Urk. 7/5), tätigte Abklärungen in medizini s cher und erwerblicher Hinsicht und zog die Akten der Zürich Versicherung s g esellschaft AG (private Lebensversicherung; Urk.
7/39) bei; a m 4. November 2015 schloss sie
die Eingliederung sberatung ab ( Urk. 7 /28).
Nach Einholung von weiteren ärztlichen Berichten veranlasste die IV-Stelle
am 24. Oktober 2016 eine polydisziplinäre (internistische, orthopädische, urologische, neurologische und psychiatrische) Untersuchung der Versicherten (U rk. 7/67) , welche durch das Z.___ durchgeführt wurde .
Gestützt auf das entsprechende Gutachten ( Expertise vom 8. Februar 2017; Urk. 7/81) , worin die Experten
zum Ergebnis gelangt war e n, dass
weder in der angestammten noch in einer leichte n bis intermittierend mittelschweren Verweist ätigkeit eine länger anhaltende höhergradige Arbeitsfähigkeit ausg e wiesen sei ( Urk. 7/81/32 ) , stellte die IV-Stelle der Versi cherten mit Vorbescheid vom 12. April 2017 die Abweisung des Leist ungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/84) . Dagegen liess die Versicherte am 11. Mai 2017 , ergänzt durch Eingabe vom 26. Juni 2017, Einwan d erheben (Urk. 7/ 91 ff. ) . Nac h getätigten Rückfragen beim Z.___ (Urk. 7/98 )
und Gewährung des rechtlichen Gehörs zu der entsprechenden Stellungnahme
( Urk. 7/99 und Urk. 7/102 ) hielt die IV-Stelle
m it Verfügung vom 21. November 2017 dar an fest, dass kein Anspruch auf IV-Leistungen bestehe ( Urk. 2) .
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheits schaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein renten aus schliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.
6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art.
E. 1.3 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines renten begründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosig keit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1. 4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
E. 2 Dagegen liess X.___
hierorts mit Eingabe vom 3. Januar 2018 Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei die Verfügung der SVA vom 21. November 2017 betreffend Abweisung von Leistungen der Invalidenversicherung aufzuheben (1.), der Beschwerdeführerin seien Leistungen der Invalidenversicherung zuzuspre chen (2.), eventualiter sei zum Gesundheitszustand sowie zur Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin zunächst noch ein neues, dieses Mal aber korrektes, neutrales und objektives beziehungsweise tatsächlich unab hängiges medizinisches Gutachten erstellen zu lassen (3.), sowie es sei der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zuzusprechen (4.; Urk. 1 S. 2).
Mit Vernehmlassung vom 8. Februar 2018 stellte die IV-Stelle Antrag auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerd eführerin mit Verfügung vom 12. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.
8). Mit Eingabe vom 1 5. Februar 2018 liess die Beschwerdeführerin verschiedene ärztliche Berichte nach reichen (Urk. 9 und Urk. 10/1-3), wozu die IV-Stelle a m 14 . März 2018
unter Hinweis auf die Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom gleichen Tag Stellung nahm und an ih r em Antrag auf Abwei s ung der Be schwerde fest hielt (Urk. 12-13); dies wurde
der Beschwerdeführerin am 19. März 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14).
Da das Gericht zur Auffassung gelangte, dass die Sache aufgrund der im Recht liegenden Akten nicht schlüssig beurteilt werden
könne, veranlasste es eine polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin durch die MEDAS A.___
( Besc hluss vom 1 6. Januar 2020 [ Urk. 19] und Verfügung vom
7. August 2020 [ U rk. 27 ] ) . Diese erstatte te
am 9. März 2021 ihr Gutachten ( Urk. 31). Mit Verf ügung vom 19. April 2021 wurde das Gutachten
den Parteien zur Stellung nahme unterbreitet (U rk. 33). Die IV-Stelle hielt am 2 8. Mai 2021 unter Hinweis auf die Ausführungen ihres RAD am Antrag auf Abweisung fest ( Urk. 37-38). Die Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe vom 8. Juni 2021 weiterhin die G ut heissung der Beschwerde (Urk. 39 -40/1-2).
Mit Verfügung vom 22. Juni 2021 wurden die Stellungnahmen der jeweilig en Gegenpartei zugestellt (Urk. 41). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die für das polydisziplinäre Gu tachten der MEDAS A.___ vom 9. März 2021 verantwortlich zeichnenden Fachärzte stellten aus in terdisziplinärer Sicht die folgenden Diagnosen ( Urk. 31 S. 35 f. ): - Angst und Depression gemischt (ICD-10 F41.2), DD residual affektives Zustandsbild mit ängstlich depressivem Ausschlag (ICD -10 F10.72) bei schädlichem Gebrauch, iatrog en, von Opioi den ( ICD-10 F10.1 ) - Ve rdacht auf c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-
E. 2.2 Der psychiatrische G utachte r med. pract . C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,
gab im Wesentlichen an, aus der Anamnese hera u s finde sich eine Explorandin, die nach ihren Angaben ohne äusseren Druck ihr Leben lang eher überd urchsch n ittl ich lei s tungsorientiert gewesen sei. K rit er i en für eine pathologische Persönlichkeitsstruktur hät t en sich jedoch nicht ergeben, eine Persönlic hkeitsstörung habe im Rahmen dieser Explo r ation nicht festgestellt werden können. Erst im Jahr der ersten Schwangerschaft sei es zu körperlichen Beschwerden, den Rückenschmerzen ge k ommen, am ehesten wohl während der Schwangerschaft. Äussere Belastungsfaktoren, die bei den meisten M enschen zu eine r pathologischen oder
mindest ens star k en dysfunktionalen R e aktion führen würden, fänden
sich bei der Exploran d in nicht. A llerdings könnten di e
Kinder zu ei n em B ruch de r
leistungsorientieren Berufslaufbahn geführt haben. Hier würden die Angaben der Exploran d i n ni cht klar. Es bl ei b e bei Andeutungen, teils könnte man indirekt darauf schliessen, dass die Kinder eine grössere Belastung seien, als sie ange b e (S. 38) .
Es sei festzuhalten, dass bei der Explorandin eine A npassungsstö rung mit Angst und De press ion gemischt für 2016/2017 überwi eg end wahrscheinlich gegeben gewesen sei . Belege für eine stärkere Ausprägung der Depressivität fänden sich in den Unterlagen nicht, letztlich auch nicht im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D.___ (Z.___ ) , der zur Diagnose einer leichten depressiven Episode gekommen sei. Da ne ben würden sich bei diversen Autoren Hinweis e auf eine som atoforme Schm e rz s törung finden, jedoch gelinge es keinem der Aut oren , aus reichend viele der vom I CD -
E. 2.3 Der n eurologische Experte
Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Neurologie,
legte in seiner Beurteilung
im Wesentlichen dar,
aus der Anamnese ergebe sich wenig Evidenz für eine Radikulopathie L5 rechts oder beidseits, dies bei im letzten LWS MRI (2016) grössenregrediente r
D iskushernie L4/5 rechts median bis para median. Auch bei der aktuellen Untersuchung habe er keine sicheren segmentale n Befunde erheben können. Angegeben werde eine Hypä sthesie an Unterschenkel und Fuss, welche allenfalls dem S1-Segment entsprechen könnte (Oberschenkel und Gesäss allerdings nicht betroffen) , weswegen auch ein EMG der entsprechen den Kennmuskeln vorgenommen worden sei, mit unauffälligem Befund. Auch eine in den Vorakten ( Schmerzsprechstunde Spital F.___ ) postulierte neuro pathische Schmerzkomponente erachte er als nicht sehr wahrscheinlich :
E s sei keine Nerven- bzw . Wurzelschädigung objektivierbar, typische Merkmale wie Allodynie oder Hyperalgesie lägen nicht vor, auch das angegebene Schmerz territorium, untere Wirbelsäule, Gesässbereich, Beine rechts- und dorsalbetont, seien neurolo gisch- topisch nicht spezifisch zuzuordnen. Z usammengefasst fänden sich keine sicheren Hinweise auf eine radikuläre Pathologie; bei den in die Beine ausstrahlenden Schmerzen/Missempfindungen sei zur Haup t sache von einem
« pseudoradikulären » bzw. spondylogenen Syn d rom auszugehen. Auch bezüglich der seit ca . 2017 bekannten Schulterschmerzen rechts, verstärkt durch Belastun gen/Bewegungen mit Verspannung im Bereiche Schulterblatt so wie Schmerzen auch an mittlerer /oberer BWS , habe er keine Hinweise auf eine neurogene Pathologie (S. 39 f. und neurologisches Teilgutachten S. 8 f. ) .
Klare Diagnosen aus dem neurologischen Fachbereich seien eine seit der Adolesze n z bekannte Migräne, häufig mit op h thalmischer Aura, zum Tei l Misch form mit Spannungstyp-Kopfweh , dies bei diesbezüglich positiver Familien anamnese, alles in letzter Zeit etwas akzentuiert, ve r mutlich unter dem anhalten den Stress im Zusammenhang mit dem jetzigen Leiden. Ferner könne ele k troneuro graphisch bei dazu typischer Anamnese ein leich t es Ka r paltunnel syndrom rechts nachgewiesen werden, auch hie r bei positiver Familienanamnese .
Mit den neurologischen Diagnosen lasse sich
– weder jetzt noch zu einem frühe ren Zeitpunkt - keine Arbeitsunfähigkeit begründen, we der in der früh eren Tätig keit als Kauffrau in höh e rer Position und noch in einer and e ren bildungs adäquaten Tätigkeit (S. 40 , neurologisches Teilgutachten S. 10 ) .
E. 2.4 In rheumatologischer Hinsicht führte der Gutachter
Dr. med.
G.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie, physikalische Medizin und Rehabilitation, im Wesentlichen aus, medizinisch und versicherungsmedizinisch sei mit überwiegender Wahr scheinlichkeit eine axialbetonte Spond yl arthropathie , ein sogenannter Morbus Bechterew, zu diagnostizieren. Die Diagnosekriterien seien grundsätzlich erfüllt. Klinisch werde die Diagnose nebst dem MR I- Befund durch das Teilansprechen auf die immunsupprimierende Biologika - Behandlung und das Teilansprechen auf
entzündungshemmende Schmerzmittel
bestätigt , auch die Hautveränderungen an der Hand könnten in diesem Zusammenhang stehen. Die beklagte Steifigkeit sei ebenfalls ein mögliches Symptom einer Spondylarthropa th ie . Es bestünden altersentsprechend deutlich degenerative Veränderungen, welche möglicherweise am Beschwerdebild mitbeteiligt seien. Die früher beschriebene Diskushernie habe ohne dafür passende Klinik keine klinische Bedeutung . Ein neuropathisches Be schwerdebild ausgelöst durch die Diskushernie erkenne er aktuell nicht. Die Spond ylarth r opathie vermöge hie und da Gelenkschmerzen auszulösen, aktuell ergäben sich in diesem Bereich keine Hinweise auf funktionseinschränkende Ent zündungen.
Das beklagte Beschwerdebild und insbesondere die geklagten Einschränkungen im Alltag seien aber gemäss der allgemein-rheumatologischen Erfahrung in keinster Art und Weise vereinbar mit den subjektiv beklagten massivsten Schmerzen und den gravierenden Einschränkungen im Alltag. Spondylarthro pa thie –Patienten fänden sich in r heumat o logis c hen Praxen häufig. Mit und ohne Medikamente seien sie praktisch immer fähig, körperlich leichtere Berufs tätig keite n und gängige Haushaltsarbeiten sowie Familienbetreuung durch zuführen. Es ergäben sich nur Einschränkungen bei mittelschweren und schweren körper lichen Tätigkeiten respektive langandauernden monotonen Arbeiten. Das von der Versicherten beklagte Beschwerdebild im Sinne eines generalisierten Schmerzsyndroms könne daher rheumatologisch in keiner Art und Weise nach vollzogen werden. Auch seien die Untersuchungsbefunde nicht konsistent.
Eine Langzeit-Opiat-Behandlung sensibilisiere die Schmerz empfindung und führe zu einer iatrogen bedingten Verschlechterung.
In der ursprünglichen Tätigkeit im ad ministrativen Bereich (Bürotäti g k eit) bestehe aufgrund dieser Diagnose keine Einschränkung der Arbeit s fähigkeit. Dies unter der Voraussetzung eines angepassten Arbeitsplatzes mit der Möglichkeit des Stehens und Sitzens (Stehpult). Als Familienfrau in einer vierköpfigen Familie b estünden für mittel schwere bis schwere Tätigkeiten ,
insbesondere in monotoner Stellung , und für das Heben und Tragen von grösseren Gewichten eine ein g e schränkte Arbeitsfähigkeit. Schwere körperliche Arbeiten seien nicht möglich (S.
41 f. und rheumatologisches Teilgutachten S. 9 ) .
E. 2.5 Der orthopädische Gutachter
Dr. med. H.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte zur Hauptsache aus, aus rein orthopädischer Sicht leide die Versicherte an einem komplexen chronischen l umbovertebralen S chmerzsy ndrom mit aktenanamnestisch stattgehabter lumbo radikulärer Kompone n te bei Osteochondrosen , Spondylarthrosen
und Diskopa thien
im Bereich der unteren LWS und am lumbosakralen Übergang. Die Angaben der Versicherten wirkten plausibel und nachvollziehbar. Die Befunde im Bereich der LWS wirkten sich funktionell auf die Belastbarkeit aus. Die Versicherte ver richte grösstenteils Büroarbeiten mit sitzender Tätigkeit und entsprechend langer Arbeit am Computer. Bedingt durch die Pathologie im Bereich der LWS fü h r e längeres Sitzen und monotone Körperhaltung zu einer Verstärkung der Beschwer den. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit betrage bei ergonomischer Einrichtung des Arbeitsplatzes mit der Möglichkeit des Positionswechsels aus rein orthopädischer Sicht jedoch volle 100
% (S. 42 und orthopädisches Teilgutachten S. 5 f. ).
Die Versicherte habe bereits ab 2014 degenerative Veränderungen vor allem der unteren Wirbelsäule mit Osteochondrosen , Spondylarthrosen und Diskopathien im unteren LWS Bereich und am lumbosakralen Übergang gezeigt; unter Beachtung der beschriebenen Vorgaben scheine aus orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit möglich gewesen zu sein (orthopädisches Teilgutachten S.
6). 2. 6
Im urologischen Teilgutachten führte der verantwortlich zeichnende Experte Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Urologie, schliesslich aus, die Explorandin sei seit Oktober 2017 nie mehr urologisch abgeklärt worden, weil die Harnblasen problemat ik für sie nicht so schlimm sei . Diese Problematik stehe subjektiv nicht im Vordergrund und die Explorandin könne damit gut leben. Auch habe sie bezüglich der Harnblasenproblematik und Inkontinenz keine Berührungsängste , das Haus für zum Beispiel Theater - oder Kinobesuche zu verlassen. Aus urologi scher Sicht wäre deshalb eine Arbeit mit leichtem Zugang zu einer Toilette im angestammten Beruf ohne weiteres zumutbar (S. 42) und sei die Arbeitsfähigkeit als Kauffrau auch seit Juni 2014 gegeben gewesen, solange der einfache und schnelle Zugang zu einer Toilette gegeben war (urologisches Teilgutachten S. 3). 2. 7
Aus allgemein internistischer Sicht schliesslich bestünden multiple Kolonpolypen, unter regelmässiger kolonoskopischer Kontrolle, rezidivierende gastritische Beschwerden, ein Status nach Nikotinkonsum, laborchemischer Lymphozytope nie und Eosinophilopenie , kontrollbedürftig, ein Status nach positivem Quanti feron-Test mit Status nach Hemithyreoidek t omie , aktuell euthyreoter Stoff wechsel lage unter Euthyrox . Aus allgemeininternistischer Sicht sei die Arbeits fähigkeit im Büro zu 100
% gegeben; Allergenkontakte seien zu vermei den (S. 44) . 2. 8
Zur Arbeitsfähigkeit aus interdisziplinärer Sich t hielten die Gutachter fest, es bestehe in der angestammten Tätigkeit als Büromitarbeiterin eine volle Arbeits fähigkeit. Dabei sollte der Arbeitsplatz ergonomisch eingerichtet sein und ein rascher Zugang zu einer Toilette möglich sein. Schwere körperliche Arbeiten seien nicht möglich. Die Tätigkeit im Büro stelle eine ideal angepasste Tätigkeit dar , seit dem Z.___ Gutachten stelle sich die Situation unverändert dar (S. 46). 3.
3.1
Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Pra xis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachleute ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht ( BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2, 125 V 351 E. 3b/ aa ). 3.2
Di e
Beschwerdeführerin wurde
im Rahmen der Begutachtung durch die MEDAS
A.___
internistisch, psychiatrisch, neurologisch, rheumatologisch, ortho pädisch und urologisch untersucht; ergänzend wurde eine aktuelle Bild gebung des Beckens und der Lendenwirbelsäule sowie Laboranalysen ver anlasst (vgl.
Gutachten Anhang) . Das Gutachten beruht somit auf den not wendigen Untersuchungen
und erweist sich
als für die streitigen Belange umfassend . Auch
berücksichtigten die Gutachter die geklagten Beschwerden und setzten sich damit auseinander, sodann gaben sie ihre Expertise in Kenntnis und in Auseinander setzung mit den relevanten Vorakten
ab, wobei sie die Beurteilung der medizini schen Situation sowie
die Schlussfolgerungen in Bezug auf die Arbeitsfähigk eit nachvollziehbar begründet en .
So
wird im Gutachten
in psychiatrischer Hinsicht nachvollziehbar dar gelegt, dass vor dem Hintergrund der Anamnese und des erhobenen Psychostatus, bei dessen psychopathologischen Befunderhebung sich der Experte an den
AMDP-Richt linien orientierte, und welche keine ausgeprägten Befunde ergab ( psychiatrisches Teilgutachten S.
E. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 10 so schwach ausgeprägt, dass sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (S. 38) .
Differentialdiagnostisch zu erwägen sei der mögliche Einfluss der Opioide auf die Stimmungslage, jedoch könnte dies erst nach einem Absetzen des Präparates
aus differenziert werden . Gleiches gelte für das Methylphenidat -Präparat, das beim aktuellen L abor recht t i e f gewesen sei , sodass er es nicht in die Diagnoseliste aufgenommen habe (S. 38) . Offen blieben die Gründe für das schlechte Rechnen der Exp l orandin (S. 39).
Die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht in der angestammten Tätigkeit bet rage 100
% ( S. 39 ). Seit 2014/ 16/17 sei keine psychiatrische Diagnose belegt worden, die über mehrere Wochen hinweg relevanten Einfluss auf die Arbeits fähigkeit gehabt hätte ( psychiatrisches Teilgutachten S. 19).
E. 12 f . ) , die Kriterien für eine depressive Störung nicht erfüllt (gewesen)
waren , weshalb er die im Rahmen der Schmerzen und Lebens verände rung eingetretene n Ängste und affektiv gedrückte Stimmungslage infolge der schwachen Ausprägung
der Störung en als Angst und Depr e s s i o n gemi sch t diagnos t izierte ( psychiatrisches Teilgutachten S. 14 ). In neu rologischer H in s i cht wurde alsdann nachvollziehbar dargelegt, dass und inwiefern aufgrund der aktuellen Untersuchung keine sicheren Hinweise auf eine radikuläre Pathologie
bestanden , weshalb bei den in die Beine ausstrahlenden Schmerzen/Miss empfindu ngen zur Hauptsache von einem « pseudoradikulären » bzw. spond yloge nen Syndrom auszugehen ist ( neurologisches Gutachten S. 8 f.). Auch der rhe u matol ogische Gutachter legte schlüssig dar, aufgrund welcher Befunde ( MRI Befund, Teilansprechen auf immunsupprimierende Biologika und auf entzündungs hemmende Schmerzmittel )
sowie klin i schen Symptome ( insbeson d e re Steifigkeit) von einem hochgrad igen Verdacht auf axialbetonte Spondyl arthropathie (sog. Morbus Bechterew) auszugehen ist , und dass zudem degene rative Veränderungen vorl ie gen, welche möglicherweise am Beschwe rdebild mit beteiligt
sind ( Gutachten S. 41, rheumatologisches Teilgutachten S. 9 ) . In diesem Sinne
zeigte auch der orthopädische Gutachter
auf , dass
im Bereich der unteren LWS
und am lumbosakralen Übergang degenerative Veränderungen ( Osteo chondrosen , Spondylarthrosen und Diskopathien )
vorl ie gen , welche Einfluss auf die Belastbarkeit haben (Gutachten S. 42 sowie Teilgutachten S. 5) .
Schliesslich
verneinten der internistische und der urologische Gutachter Gesundheitsschäden, welche sich relevant auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (Gutachten S. 44).
Im Lichte der aufgezeigten medizinischen Befunde erscheinen
die Schlussfolge rung en der Experten, wonach die Versicherte
– unter der Voraussetzung eines ergonomisch angepassten Arbeitsplatzes sowie (aufgrund der Blaseninkontinenz) des leichten Zugangs zu einer Toilette – in der angestammten (körperlich leichten) Tätigkeit im kaufmännischen Bereich vollständig arbeitsfähig ist , einleuchtend und nachvollziehbar begründet . 3.3
3.3.1
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme zum Gu tachten vom 8. Juni 2021
einwendet , es sei unbegreiflich, dass der psychiatrische Gutachter nicht einmal eine depressive St örung habe diagnosti zieren wollen, sondern ledig lich die weniger gravierende Diagnose Angst und Depression als erfüllt angesehen habe ( Urk. 39 S.
3 ) ,
vermag dies die gutachterliche Beurteilung nicht in F rage zu s tellen. S o konnten
anlässlich der Begutachtung vom 2. Dezember 2020 in affek tiver Hinsicht keine gravierenden Befunde erhoben werden ( psychiatrisches Teil gutachten S. 13 ) und
kann
des W eiteren die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen ,
weshalb sie dem begutachten den Psychiater praktisch immer einen gewissen Spielraum eröffnet , innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Inter pretationen möglich, zulässig und zu respektiere n sind, sofern der Experte lege artis
vorgegangen ist ( BGE 145 V 361 E. 4.1.2 mit Hinweisen ) . Dies gilt auch bezüglich der Rüge, wonach
es der psychiatrische Experte zu Unrecht unterlassen habe , die anlässlich der psychiatrischen Abklärung festgestellten Schwächen beim Kopfrechnen weiter – mittels neuropsychologische r Abklärung – abklären zu lassen (Urk. 39 S. 1 f . ) , ergaben sich
aus der Befunderhebung anlässlich der psychiatrischen Begutach tung
doch i m Ü brigen keine Hinweise oder A uffälligkeiten , die auf eine relevante neuropsychologische Problematik hätten schliessen lassen .
Nicht stichhaltig ist ab er auch der Einwand, das Gutachten leide an einem Mangel , weil
kei n st r uktu riertes Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 durchgeführt worden sei (Urk.
39 S. 3 ) . So
attestierte der psychiatrische Experte keine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Gründen ; jedoch
bleibt praxisgemäss ein strukturiertes Beweis verfahren entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann ( BGE 143 V 418 E. 7.1, vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_597/2019 vom 1 2. Dezember 2019, E. 7.2.3 mit Hinweisen) . 3.3.2
I n somatischer Hinsicht
beanstandet
die Beschwerdeführerin
vorweg , dass
di e Expert ise unvollständig sei , weil bei den behandelnden Ärzten Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, Manuelle Medizin SAMM und interventionelle Schmerzthe rapie SSIPM
sowie leitender Arzt am Spital F.___ , Schmerz- und Komplementärmedizin, sowie
Dr. med. K.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, keine Fremdanamnese n eingeholt worden sei en ( Urk. 39 S.
1) . Dem ist entgegenzuhalten, dass die ärztlichen Experten nach der Recht sprechung bezüglich der Einholung von Fremdanamnesen über einen grossen Ermessensspielraum verfügen ( vgl. statt vieler Urteil 8C_772/2018 vom 1 9. März 2019 E. 6.2) , womit die Einholung von fremdanamnestischen Auskünften keine zwingende Voraussetzung für die Beweiskraft eines Gutachtens
darstellt .
Auf grund der in den Akten liegenden und den Gutachtern damit bekannten Berichte dieser Ärzte bestand keine Notwendigkeit hierfür (vgl. etwa Urk. 7/94/1, Urk. 3/3 und Urk. 3/6-7, Urk. 10/1).
In somatischer H insich t
beanstandet die Beschwerdeführerin weiter , dass der neu rologische Experte keine neuropat h ischen Schmerzen mit Auswirkung auf die Arbei t s fähigkeit diagnostiziert habe
( Urk. 39 S. 3). Jedoch hatte
der neurologische E xperte in seinem Gutachten in Auseinandersetzung mit den medizinischen Vorakten
einlässlich begründet , inwiefern er eine neuropat h i s che Kom po ne n te als unwahrschein lich e rachtete
und
er die P ro blemati k
bezüglich der in die Beine ausstrahlenden Schmerzen/Missempfindungen vielmehr
im R ahmen eines
« pseudoradikulären » bzw. spondylogenen Syndrom s
sah
(neurologisches Teilg ut achten S. 8 f.).
D iese Beurteilung
wird
alsdann auch
nicht durch
den Bericht von Dr. J.___ vom 2 4. Januar 2018 entsc heidend in Frage gestellt, was schon daher gelten muss als
Dr. J.___
- der
im genannten Bericht im Wes entlichen zum vormaligen Z.___ Gutachten Stellung nahm ( Urk. 10/1)
- im Gegensatz zum neurologischen Experten Dr. E.___
selber über keinen Facharzttitel für Neurologie verfügt . Soweit bezüglich der neurologischen Expertise weiter gerügt wird, der Gutachter
habe die neurogene
Blasenfunktionsstörung nicht gewürdigt ( Urk. 39 S. 3) ,
ist festzuhalten , dass diese
Gesundheitsstörung
– deren Ätiologie für die Belange der Invalidenversicherung nicht ausschlaggebend ist - in der urologischen A bkl ä r ung durchaus
B eachtung und
in der Folge auch Eing a n g in den Diag n o sekatalog fand (vgl. E. 2.1 hiervor) . D i esbezüglich hatte die Versicherte geltend gemacht , dass diese Problematik für sie nicht im Vordergrund stehe und sie damit gut leben
könne (vgl. urologisches Teilgutachten S . 3 ) .
In somatischer H i n si cht wird weiter beanstandet, dass de r rheum atologische Experte bezüglich der
Spondylarthropathie ( Morbus Bechter e
w) eine blosse
(«hochgradige») Verdacht sdiagnose gestellt habe (Urk. 39 S. 2) .
D en Aus führungen des rheumatologischen Experten
kann jedoch ohne weiteres ent nommen werden , dass er dieser Gesundheitsstörung
jedenfalls in Bezug auf körperlich leichtere Tätigkeiten -
bei angepasstem Arbeitsplatz
(Stehpult) auch in Bezug auf die angestammte
kaufmännische Tätig keit
- keine Auswirkung auf die A rbeitsfähigkeit beimas s , weshalb s elbst wenn daher
diese Diagnose
v o rbehalt l os gestellt worden wäre , dies nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ergäbe. Denn
– wie erwähnt - ist
für die Frage der Invalidität unabhängig von der Diagnose und u nbes e hen
der Ätiologie ein zig ausschlagge b end, ob und in wel chem Ausmass eine Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit besteht ( vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts
8C_54/2020
vom 2 6. Mai 2020 E.
11.3 unter Hinweis auf BGE 143 V 409 E. 4.2.1) .
Dies gilt auch soweit geltend gemacht wird , es seien zahlreiche Diagnosen aufgeführt worden ,
vor welchem Hintergrund das Gutachten einseitig und unangemessen streng sei ( Urk. 39 S. 2), ist doch
nicht die Anzahl der Dia g no sen , sondern
allein deren Auswirkungen auf das
Leistungs vermögen von Bede u tung . Soweit in der Stellungnahme vom 8. Juni 2021
schliesslich auf das
beigelegte Schreiben des behandelnde n Rheumatologe n
Dr. K.___ vom 1 5. Mai 2021 zum Gutachten (Urk. 40/1) verwiesen wird, ergibt dies nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin. Soweit
Dr. K.___ mit Blick auf die in der Diagnoseliste aufgeführten Gesundheitsschäden
aus rheumatol o gischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 50
% attestiert , legt die Besch werde führerin nicht dar und ist
aus dem Schreiben nicht ersichtlich, dass beziehungs weise inwieweit
Dr. K.___
ni cht lediglich eine andere Einschätzung vornimmt , sondern Aspekte benennt, die im Gutachten unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_370/2020 vom 1 5. Oktober 2020 E. 7.2 ) . 3.4
Nach dem Gesagten sind aufgrund
der Vorbringen in der Stellungnahme vom 8. Juni 2021 weder Widersp rü che noch
anderweitige zwingende Gründe ersicht lich, die
nach
der Rechtsprechung
(E. 3.1 hiervor) ein Abweichen von den Schlussfolgerungen im gerichtlichen Gutachten der MEDAS A.___
recht fertigen würden.
Damit ist gestützt darauf mit dem im Sozialver sicherungs recht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit erstellt, dass die Beschwerdeführerin unter der Voraussetzung der
– heut zutage üblichen - erg o nomischen Einrichtung ihres Arbeitsplatzes (sowie des leichten Zugang s zur Toilette )
im vorliegend zur Beurteilung stehenden Zeitraum (bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 1. November 2017) in ihrer angestammten körperlich leichten kaufmännischen Tätigkeit (im Büro)
wie auch in einer ange passten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig war beziehungsweise
ist
beziehungs weise
seit Juni 2014
- jedenfalls ohne längerdauernde Unterbrüche - eine solche Arbeitsfähigkeit bestand . D emzufolge besteht auch keine Veranlassung für eine erneute Begut achtung, wie dies in der Stellungnahme vom 8. Juni 2021 beantragt worden ist (Urk. 39 S. 6). Festzuhalten bleibt, dass - entgegen der Äusserung der Beschwer deführerin in ihrer Stellungnahme vom 6. Juni 2021, wonach es nicht akzeptabel sei , dass die Gutachter ihre gesundheitlichen Probleme, Diag n o sen und Therapien nicht anerkennen würd en ( Urk. 39 S. 5 sowie Urk. 40/2 ) -
im Gutachten
durchaus
Gesundheitsschäden diagnostiziert und somit «anerkannt» worden sind. Aller dings
beurteilten die Gutachter die
funktionellen Auswirkung en
der in Frage stehenden Gesundheitsschäden auf das Leistungsvermögen sowie die Arbeits fäh i g k eit in ihren Schlussfolgerungen anders als die behandelnden Ä rzte, bezüg lich welcher nach konstanter Rechtsprechung (vgl. BGE 135 V 465 E . 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden darf und soll , dass sie mitunter im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen . 4.
Da von einer vollumfänglichen Arbeitsfäh i gkeit auszugehen ist, besteht keine Inva l idität, weshalb die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. 5 .
G estützt auf Art. 69 Abs. 1 bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei gerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzli chen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.- -) auf Fr. 1’0 00. — festzusetzen und aus gangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00011
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom
18. August 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler Dufourstrasse 140, 8008 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1987, verheiratet und Mutter von zwei Kindern ( 2014 und 2015 ), abso l vierte eine kaufmännisc he Lehre (inkl. BMS) und weiter f ü hrende Aus bildunge
n. Zuletzt war sie seit 2008 als Kauffrau/Einkauf be i de r Y.___ AG tätig. Mit Gesuch vom 1 4. Juli 2015 meldete sie sich unter Hinweis auf –
nach den zwei Geburten jeweils aufgetretene - Diskushernien bei der Sozialver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/2). Die IV-Stelle führte ein Standortgespräch durch ( Urk. 7/5), tätigte Abklärungen in medizini s cher und erwerblicher Hinsicht und zog die Akten der Zürich Versicherung s g esellschaft AG (private Lebensversicherung; Urk.
7/39) bei; a m 4. November 2015 schloss sie
die Eingliederung sberatung ab ( Urk. 7 /28).
Nach Einholung von weiteren ärztlichen Berichten veranlasste die IV-Stelle
am 24. Oktober 2016 eine polydisziplinäre (internistische, orthopädische, urologische, neurologische und psychiatrische) Untersuchung der Versicherten (U rk. 7/67) , welche durch das Z.___ durchgeführt wurde .
Gestützt auf das entsprechende Gutachten ( Expertise vom 8. Februar 2017; Urk. 7/81) , worin die Experten
zum Ergebnis gelangt war e n, dass
weder in der angestammten noch in einer leichte n bis intermittierend mittelschweren Verweist ätigkeit eine länger anhaltende höhergradige Arbeitsfähigkeit ausg e wiesen sei ( Urk. 7/81/32 ) , stellte die IV-Stelle der Versi cherten mit Vorbescheid vom 12. April 2017 die Abweisung des Leist ungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/84) . Dagegen liess die Versicherte am 11. Mai 2017 , ergänzt durch Eingabe vom 26. Juni 2017, Einwan d erheben (Urk. 7/ 91 ff. ) . Nac h getätigten Rückfragen beim Z.___ (Urk. 7/98 )
und Gewährung des rechtlichen Gehörs zu der entsprechenden Stellungnahme
( Urk. 7/99 und Urk. 7/102 ) hielt die IV-Stelle
m it Verfügung vom 21. November 2017 dar an fest, dass kein Anspruch auf IV-Leistungen bestehe ( Urk. 2) . 2.
Dagegen liess X.___
hierorts mit Eingabe vom 3. Januar 2018 Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei die Verfügung der SVA vom 21. November 2017 betreffend Abweisung von Leistungen der Invalidenversicherung aufzuheben (1.), der Beschwerdeführerin seien Leistungen der Invalidenversicherung zuzuspre chen (2.), eventualiter sei zum Gesundheitszustand sowie zur Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin zunächst noch ein neues, dieses Mal aber korrektes, neutrales und objektives beziehungsweise tatsächlich unab hängiges medizinisches Gutachten erstellen zu lassen (3.), sowie es sei der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zuzusprechen (4.; Urk. 1 S. 2).
Mit Vernehmlassung vom 8. Februar 2018 stellte die IV-Stelle Antrag auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerd eführerin mit Verfügung vom 12. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.
8). Mit Eingabe vom 1 5. Februar 2018 liess die Beschwerdeführerin verschiedene ärztliche Berichte nach reichen (Urk. 9 und Urk. 10/1-3), wozu die IV-Stelle a m 14 . März 2018
unter Hinweis auf die Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom gleichen Tag Stellung nahm und an ih r em Antrag auf Abwei s ung der Be schwerde fest hielt (Urk. 12-13); dies wurde
der Beschwerdeführerin am 19. März 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14).
Da das Gericht zur Auffassung gelangte, dass die Sache aufgrund der im Recht liegenden Akten nicht schlüssig beurteilt werden
könne, veranlasste es eine polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin durch die MEDAS A.___
( Besc hluss vom 1 6. Januar 2020 [ Urk. 19] und Verfügung vom
7. August 2020 [ U rk. 27 ] ) . Diese erstatte te
am 9. März 2021 ihr Gutachten ( Urk. 31). Mit Verf ügung vom 19. April 2021 wurde das Gutachten
den Parteien zur Stellung nahme unterbreitet (U rk. 33). Die IV-Stelle hielt am 2 8. Mai 2021 unter Hinweis auf die Ausführungen ihres RAD am Antrag auf Abweisung fest ( Urk. 37-38). Die Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe vom 8. Juni 2021 weiterhin die G ut heissung der Beschwerde (Urk. 39 -40/1-2).
Mit Verfügung vom 22. Juni 2021 wurden die Stellungnahmen der jeweilig en Gegenpartei zugestellt (Urk. 41). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheits schaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein renten aus schliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.
6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines renten begründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosig keit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1. 4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die für das polydisziplinäre Gu tachten der MEDAS A.___ vom 9. März 2021 verantwortlich zeichnenden Fachärzte stellten aus in terdisziplinärer Sicht die folgenden Diagnosen ( Urk. 31 S. 35 f. ): - Angst und Depression gemischt (ICD-10 F41.2), DD residual affektives Zustandsbild mit ängstlich depressivem Ausschlag (ICD -10 F10.72) bei schädlichem Gebrauch, iatrog en, von Opioi den ( ICD-10 F10.1 ) - Ve rdacht auf c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD- 10 F45.41) - Verdacht auf neuropsychologische Defizite (ICD-10 F11.74 ) - Episodische Kopfschmerzen, hauptsächlic h Migräne mit ophtalmischer Aur a nebst Spannungs typ kopfschmerzen - Leichtes Karpaltunnelsyndrom rechts - Hochgradiger Verdacht auf axialbetonte Spondylarthropathie (Morbus Bechterew) mit/bei - t ypische Befunde MRI Ganzwirbelsäule 02/2017: ISG-Arthritis - Teilansprechen auf Biologika und NSAR - d ifferentialdiagnostisch unter möglicher Mitbeteiligung von degenera tiven Veränderungen - Chronisches lumbovertebrales Schmer zsy n drom mit aktenanamnestisch statt gehabter lum b o radi kul ärer Komponente mit/bei - Osteochondrosen , Spondylarthrosen L3 bis L5 - Diskusprotrusion L5 mit leichter Einengung des Rezessus - Extrusion der Bandscheibe L5/S1 links ohne sicher nachweisbare Komprimierung der Nervenwurzel - n icht abschliessend abgrenzbar zur Diagnose der axialbetonten Spon dylarthropathie - bei opiatinduzierter Hyperalgesie - Chronisches thorakovertebrales Schmerzsyndrom - Chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom - Urodynamisch objektivierte Blasenfunktionsstörung mit - Langzeitvideourodyn amik Universitätsklinik B.___ vom 20.07.2017: M ul tiple phasische
Detrus o r überaktivitäten sowie einzelne du r ch Husten getriggerte belastungsinduzierte Detrusoraktivitätsinkontinenz mit maximaler Detrusordruckamplitude bei 90 cm H 2 O - k eine langanhaltende Besserung unter Betmiga per os (zudem Neben wirkungen des Medikamentes und deshalb Abbruch) - a n sich gutes Ansprechen auf Kentera Pflaster Sommer 2017 (in der Zwischenzeit abgesetzt ) - v orgeschlagene Therapie mit Botolinum A Toxin in den Detrusor Juli/Oktober 2017 (Versicherte hat sich gegen die se Ther a p ie ent schieden) - r egelmässige Beckenbodenphysiotherapie mit nach wie vor fast tägli chen Übungen - Multiple Kolonpolypen unter regelmässiger kolonoskopischer Kontrolle - Rezidivierende gastritische Beschwerden - Status nach Nikotinkonsum - Laborchemisch Lymphozytopenie und Eosinophilopenie , kontrollbedürftig - Status nach positivem Quantiferon -Test mit Status nach Isoniazid -Therapie - Allergie auf Nickel und Propylen - Status nach Hemithyeroidektomie , aktuell euthyreote Stoffwechsellage unter Euthyrox
2.2
Der psychiatrische G utachte r med. pract . C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,
gab im Wesentlichen an, aus der Anamnese hera u s finde sich eine Explorandin, die nach ihren Angaben ohne äusseren Druck ihr Leben lang eher überd urchsch n ittl ich lei s tungsorientiert gewesen sei. K rit er i en für eine pathologische Persönlichkeitsstruktur hät t en sich jedoch nicht ergeben, eine Persönlic hkeitsstörung habe im Rahmen dieser Explo r ation nicht festgestellt werden können. Erst im Jahr der ersten Schwangerschaft sei es zu körperlichen Beschwerden, den Rückenschmerzen ge k ommen, am ehesten wohl während der Schwangerschaft. Äussere Belastungsfaktoren, die bei den meisten M enschen zu eine r pathologischen oder
mindest ens star k en dysfunktionalen R e aktion führen würden, fänden
sich bei der Exploran d in nicht. A llerdings könnten di e
Kinder zu ei n em B ruch de r
leistungsorientieren Berufslaufbahn geführt haben. Hier würden die Angaben der Exploran d i n ni cht klar. Es bl ei b e bei Andeutungen, teils könnte man indirekt darauf schliessen, dass die Kinder eine grössere Belastung seien, als sie ange b e (S. 38) .
Es sei festzuhalten, dass bei der Explorandin eine A npassungsstö rung mit Angst und De press ion gemischt für 2016/2017 überwi eg end wahrscheinlich gegeben gewesen sei . Belege für eine stärkere Ausprägung der Depressivität fänden sich in den Unterlagen nicht, letztlich auch nicht im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D.___ (Z.___ ) , der zur Diagnose einer leichten depressiven Episode gekommen sei. Da ne ben würden sich bei diversen Autoren Hinweis e auf eine som atoforme Schm e rz s törung finden, jedoch gelinge es keinem der Aut oren , aus reichend viele der vom I CD - 10 fü r
diese D iag n o se geforde r ten Kri t erien zu bele gen, es ble i be vielmehr bei Vermutungen. Es gebe auch anlässlich der heutigen Exploration viele Hinweise auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Jedoch hätten die geforderten K riterien weder in der Ver gangenheit noch ak t u ell bele g t werden können (S. 38) .
Sowohl aufgrund der Basis der vorliegenden Berichte als auch dem aktuellen kl i nischen Eindruck in Verbindung mit dem Abgleich des anlässlich der Untersu chung erhobenen Psychostatus seien die Kriterien für eine depressive S tö rung nicht erfüllt gewesen. Im Rahmen der Schmerzen und möglicherweise a uch der Lebensveränderunge n in de r Folge der Geburten sei es zu einer A npassungs st öru ng mit Ängsten und affektiv gedrückter Stimmungslage gekommen, die sich chronifiziert habe, weswegen er (der Gutach t er)
zur Diagnose Angst und D e press ion gemischt übergegangen sei. J edoch sei diese nach ICD- 10
so schwach ausgeprägt, dass sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (S. 38) .
Differentialdiagnostisch zu erwägen sei der mögliche Einfluss der Opioide auf die Stimmungslage, jedoch könnte dies erst nach einem Absetzen des Präparates
aus differenziert werden . Gleiches gelte für das Methylphenidat -Präparat, das beim aktuellen L abor recht t i e f gewesen sei , sodass er es nicht in die Diagnoseliste aufgenommen habe (S. 38) . Offen blieben die Gründe für das schlechte Rechnen der Exp l orandin (S. 39).
Die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht in der angestammten Tätigkeit bet rage 100
% ( S. 39 ). Seit 2014/ 16/17 sei keine psychiatrische Diagnose belegt worden, die über mehrere Wochen hinweg relevanten Einfluss auf die Arbeits fähigkeit gehabt hätte ( psychiatrisches Teilgutachten S. 19). 2.3
Der n eurologische Experte
Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Neurologie,
legte in seiner Beurteilung
im Wesentlichen dar,
aus der Anamnese ergebe sich wenig Evidenz für eine Radikulopathie L5 rechts oder beidseits, dies bei im letzten LWS MRI (2016) grössenregrediente r
D iskushernie L4/5 rechts median bis para median. Auch bei der aktuellen Untersuchung habe er keine sicheren segmentale n Befunde erheben können. Angegeben werde eine Hypä sthesie an Unterschenkel und Fuss, welche allenfalls dem S1-Segment entsprechen könnte (Oberschenkel und Gesäss allerdings nicht betroffen) , weswegen auch ein EMG der entsprechen den Kennmuskeln vorgenommen worden sei, mit unauffälligem Befund. Auch eine in den Vorakten ( Schmerzsprechstunde Spital F.___ ) postulierte neuro pathische Schmerzkomponente erachte er als nicht sehr wahrscheinlich :
E s sei keine Nerven- bzw . Wurzelschädigung objektivierbar, typische Merkmale wie Allodynie oder Hyperalgesie lägen nicht vor, auch das angegebene Schmerz territorium, untere Wirbelsäule, Gesässbereich, Beine rechts- und dorsalbetont, seien neurolo gisch- topisch nicht spezifisch zuzuordnen. Z usammengefasst fänden sich keine sicheren Hinweise auf eine radikuläre Pathologie; bei den in die Beine ausstrahlenden Schmerzen/Missempfindungen sei zur Haup t sache von einem
« pseudoradikulären » bzw. spondylogenen Syn d rom auszugehen. Auch bezüglich der seit ca . 2017 bekannten Schulterschmerzen rechts, verstärkt durch Belastun gen/Bewegungen mit Verspannung im Bereiche Schulterblatt so wie Schmerzen auch an mittlerer /oberer BWS , habe er keine Hinweise auf eine neurogene Pathologie (S. 39 f. und neurologisches Teilgutachten S. 8 f. ) .
Klare Diagnosen aus dem neurologischen Fachbereich seien eine seit der Adolesze n z bekannte Migräne, häufig mit op h thalmischer Aura, zum Tei l Misch form mit Spannungstyp-Kopfweh , dies bei diesbezüglich positiver Familien anamnese, alles in letzter Zeit etwas akzentuiert, ve r mutlich unter dem anhalten den Stress im Zusammenhang mit dem jetzigen Leiden. Ferner könne ele k troneuro graphisch bei dazu typischer Anamnese ein leich t es Ka r paltunnel syndrom rechts nachgewiesen werden, auch hie r bei positiver Familienanamnese .
Mit den neurologischen Diagnosen lasse sich
– weder jetzt noch zu einem frühe ren Zeitpunkt - keine Arbeitsunfähigkeit begründen, we der in der früh eren Tätig keit als Kauffrau in höh e rer Position und noch in einer and e ren bildungs adäquaten Tätigkeit (S. 40 , neurologisches Teilgutachten S. 10 ) . 2.4
In rheumatologischer Hinsicht führte der Gutachter
Dr. med.
G.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie, physikalische Medizin und Rehabilitation, im Wesentlichen aus, medizinisch und versicherungsmedizinisch sei mit überwiegender Wahr scheinlichkeit eine axialbetonte Spond yl arthropathie , ein sogenannter Morbus Bechterew, zu diagnostizieren. Die Diagnosekriterien seien grundsätzlich erfüllt. Klinisch werde die Diagnose nebst dem MR I- Befund durch das Teilansprechen auf die immunsupprimierende Biologika - Behandlung und das Teilansprechen auf
entzündungshemmende Schmerzmittel
bestätigt , auch die Hautveränderungen an der Hand könnten in diesem Zusammenhang stehen. Die beklagte Steifigkeit sei ebenfalls ein mögliches Symptom einer Spondylarthropa th ie . Es bestünden altersentsprechend deutlich degenerative Veränderungen, welche möglicherweise am Beschwerdebild mitbeteiligt seien. Die früher beschriebene Diskushernie habe ohne dafür passende Klinik keine klinische Bedeutung . Ein neuropathisches Be schwerdebild ausgelöst durch die Diskushernie erkenne er aktuell nicht. Die Spond ylarth r opathie vermöge hie und da Gelenkschmerzen auszulösen, aktuell ergäben sich in diesem Bereich keine Hinweise auf funktionseinschränkende Ent zündungen.
Das beklagte Beschwerdebild und insbesondere die geklagten Einschränkungen im Alltag seien aber gemäss der allgemein-rheumatologischen Erfahrung in keinster Art und Weise vereinbar mit den subjektiv beklagten massivsten Schmerzen und den gravierenden Einschränkungen im Alltag. Spondylarthro pa thie –Patienten fänden sich in r heumat o logis c hen Praxen häufig. Mit und ohne Medikamente seien sie praktisch immer fähig, körperlich leichtere Berufs tätig keite n und gängige Haushaltsarbeiten sowie Familienbetreuung durch zuführen. Es ergäben sich nur Einschränkungen bei mittelschweren und schweren körper lichen Tätigkeiten respektive langandauernden monotonen Arbeiten. Das von der Versicherten beklagte Beschwerdebild im Sinne eines generalisierten Schmerzsyndroms könne daher rheumatologisch in keiner Art und Weise nach vollzogen werden. Auch seien die Untersuchungsbefunde nicht konsistent.
Eine Langzeit-Opiat-Behandlung sensibilisiere die Schmerz empfindung und führe zu einer iatrogen bedingten Verschlechterung.
In der ursprünglichen Tätigkeit im ad ministrativen Bereich (Bürotäti g k eit) bestehe aufgrund dieser Diagnose keine Einschränkung der Arbeit s fähigkeit. Dies unter der Voraussetzung eines angepassten Arbeitsplatzes mit der Möglichkeit des Stehens und Sitzens (Stehpult). Als Familienfrau in einer vierköpfigen Familie b estünden für mittel schwere bis schwere Tätigkeiten ,
insbesondere in monotoner Stellung , und für das Heben und Tragen von grösseren Gewichten eine ein g e schränkte Arbeitsfähigkeit. Schwere körperliche Arbeiten seien nicht möglich (S.
41 f. und rheumatologisches Teilgutachten S. 9 ) . 2.5
Der orthopädische Gutachter
Dr. med. H.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte zur Hauptsache aus, aus rein orthopädischer Sicht leide die Versicherte an einem komplexen chronischen l umbovertebralen S chmerzsy ndrom mit aktenanamnestisch stattgehabter lumbo radikulärer Kompone n te bei Osteochondrosen , Spondylarthrosen
und Diskopa thien
im Bereich der unteren LWS und am lumbosakralen Übergang. Die Angaben der Versicherten wirkten plausibel und nachvollziehbar. Die Befunde im Bereich der LWS wirkten sich funktionell auf die Belastbarkeit aus. Die Versicherte ver richte grösstenteils Büroarbeiten mit sitzender Tätigkeit und entsprechend langer Arbeit am Computer. Bedingt durch die Pathologie im Bereich der LWS fü h r e längeres Sitzen und monotone Körperhaltung zu einer Verstärkung der Beschwer den. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit betrage bei ergonomischer Einrichtung des Arbeitsplatzes mit der Möglichkeit des Positionswechsels aus rein orthopädischer Sicht jedoch volle 100
% (S. 42 und orthopädisches Teilgutachten S. 5 f. ).
Die Versicherte habe bereits ab 2014 degenerative Veränderungen vor allem der unteren Wirbelsäule mit Osteochondrosen , Spondylarthrosen und Diskopathien im unteren LWS Bereich und am lumbosakralen Übergang gezeigt; unter Beachtung der beschriebenen Vorgaben scheine aus orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit möglich gewesen zu sein (orthopädisches Teilgutachten S.
6). 2. 6
Im urologischen Teilgutachten führte der verantwortlich zeichnende Experte Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Urologie, schliesslich aus, die Explorandin sei seit Oktober 2017 nie mehr urologisch abgeklärt worden, weil die Harnblasen problemat ik für sie nicht so schlimm sei . Diese Problematik stehe subjektiv nicht im Vordergrund und die Explorandin könne damit gut leben. Auch habe sie bezüglich der Harnblasenproblematik und Inkontinenz keine Berührungsängste , das Haus für zum Beispiel Theater - oder Kinobesuche zu verlassen. Aus urologi scher Sicht wäre deshalb eine Arbeit mit leichtem Zugang zu einer Toilette im angestammten Beruf ohne weiteres zumutbar (S. 42) und sei die Arbeitsfähigkeit als Kauffrau auch seit Juni 2014 gegeben gewesen, solange der einfache und schnelle Zugang zu einer Toilette gegeben war (urologisches Teilgutachten S. 3). 2. 7
Aus allgemein internistischer Sicht schliesslich bestünden multiple Kolonpolypen, unter regelmässiger kolonoskopischer Kontrolle, rezidivierende gastritische Beschwerden, ein Status nach Nikotinkonsum, laborchemischer Lymphozytope nie und Eosinophilopenie , kontrollbedürftig, ein Status nach positivem Quanti feron-Test mit Status nach Hemithyreoidek t omie , aktuell euthyreoter Stoff wechsel lage unter Euthyrox . Aus allgemeininternistischer Sicht sei die Arbeits fähigkeit im Büro zu 100
% gegeben; Allergenkontakte seien zu vermei den (S. 44) . 2. 8
Zur Arbeitsfähigkeit aus interdisziplinärer Sich t hielten die Gutachter fest, es bestehe in der angestammten Tätigkeit als Büromitarbeiterin eine volle Arbeits fähigkeit. Dabei sollte der Arbeitsplatz ergonomisch eingerichtet sein und ein rascher Zugang zu einer Toilette möglich sein. Schwere körperliche Arbeiten seien nicht möglich. Die Tätigkeit im Büro stelle eine ideal angepasste Tätigkeit dar , seit dem Z.___ Gutachten stelle sich die Situation unverändert dar (S. 46). 3.
3.1
Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Pra xis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachleute ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht ( BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2, 125 V 351 E. 3b/ aa ). 3.2
Di e
Beschwerdeführerin wurde
im Rahmen der Begutachtung durch die MEDAS
A.___
internistisch, psychiatrisch, neurologisch, rheumatologisch, ortho pädisch und urologisch untersucht; ergänzend wurde eine aktuelle Bild gebung des Beckens und der Lendenwirbelsäule sowie Laboranalysen ver anlasst (vgl.
Gutachten Anhang) . Das Gutachten beruht somit auf den not wendigen Untersuchungen
und erweist sich
als für die streitigen Belange umfassend . Auch
berücksichtigten die Gutachter die geklagten Beschwerden und setzten sich damit auseinander, sodann gaben sie ihre Expertise in Kenntnis und in Auseinander setzung mit den relevanten Vorakten
ab, wobei sie die Beurteilung der medizini schen Situation sowie
die Schlussfolgerungen in Bezug auf die Arbeitsfähigk eit nachvollziehbar begründet en .
So
wird im Gutachten
in psychiatrischer Hinsicht nachvollziehbar dar gelegt, dass vor dem Hintergrund der Anamnese und des erhobenen Psychostatus, bei dessen psychopathologischen Befunderhebung sich der Experte an den
AMDP-Richt linien orientierte, und welche keine ausgeprägten Befunde ergab ( psychiatrisches Teilgutachten S. 12 f . ) , die Kriterien für eine depressive Störung nicht erfüllt (gewesen)
waren , weshalb er die im Rahmen der Schmerzen und Lebens verände rung eingetretene n Ängste und affektiv gedrückte Stimmungslage infolge der schwachen Ausprägung
der Störung en als Angst und Depr e s s i o n gemi sch t diagnos t izierte ( psychiatrisches Teilgutachten S. 14 ). In neu rologischer H in s i cht wurde alsdann nachvollziehbar dargelegt, dass und inwiefern aufgrund der aktuellen Untersuchung keine sicheren Hinweise auf eine radikuläre Pathologie
bestanden , weshalb bei den in die Beine ausstrahlenden Schmerzen/Miss empfindu ngen zur Hauptsache von einem « pseudoradikulären » bzw. spond yloge nen Syndrom auszugehen ist ( neurologisches Gutachten S. 8 f.). Auch der rhe u matol ogische Gutachter legte schlüssig dar, aufgrund welcher Befunde ( MRI Befund, Teilansprechen auf immunsupprimierende Biologika und auf entzündungs hemmende Schmerzmittel )
sowie klin i schen Symptome ( insbeson d e re Steifigkeit) von einem hochgrad igen Verdacht auf axialbetonte Spondyl arthropathie (sog. Morbus Bechterew) auszugehen ist , und dass zudem degene rative Veränderungen vorl ie gen, welche möglicherweise am Beschwe rdebild mit beteiligt
sind ( Gutachten S. 41, rheumatologisches Teilgutachten S. 9 ) . In diesem Sinne
zeigte auch der orthopädische Gutachter
auf , dass
im Bereich der unteren LWS
und am lumbosakralen Übergang degenerative Veränderungen ( Osteo chondrosen , Spondylarthrosen und Diskopathien )
vorl ie gen , welche Einfluss auf die Belastbarkeit haben (Gutachten S. 42 sowie Teilgutachten S. 5) .
Schliesslich
verneinten der internistische und der urologische Gutachter Gesundheitsschäden, welche sich relevant auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (Gutachten S. 44).
Im Lichte der aufgezeigten medizinischen Befunde erscheinen
die Schlussfolge rung en der Experten, wonach die Versicherte
– unter der Voraussetzung eines ergonomisch angepassten Arbeitsplatzes sowie (aufgrund der Blaseninkontinenz) des leichten Zugangs zu einer Toilette – in der angestammten (körperlich leichten) Tätigkeit im kaufmännischen Bereich vollständig arbeitsfähig ist , einleuchtend und nachvollziehbar begründet . 3.3
3.3.1
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme zum Gu tachten vom 8. Juni 2021
einwendet , es sei unbegreiflich, dass der psychiatrische Gutachter nicht einmal eine depressive St örung habe diagnosti zieren wollen, sondern ledig lich die weniger gravierende Diagnose Angst und Depression als erfüllt angesehen habe ( Urk. 39 S.
3 ) ,
vermag dies die gutachterliche Beurteilung nicht in F rage zu s tellen. S o konnten
anlässlich der Begutachtung vom 2. Dezember 2020 in affek tiver Hinsicht keine gravierenden Befunde erhoben werden ( psychiatrisches Teil gutachten S. 13 ) und
kann
des W eiteren die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen ,
weshalb sie dem begutachten den Psychiater praktisch immer einen gewissen Spielraum eröffnet , innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Inter pretationen möglich, zulässig und zu respektiere n sind, sofern der Experte lege artis
vorgegangen ist ( BGE 145 V 361 E. 4.1.2 mit Hinweisen ) . Dies gilt auch bezüglich der Rüge, wonach
es der psychiatrische Experte zu Unrecht unterlassen habe , die anlässlich der psychiatrischen Abklärung festgestellten Schwächen beim Kopfrechnen weiter – mittels neuropsychologische r Abklärung – abklären zu lassen (Urk. 39 S. 1 f . ) , ergaben sich
aus der Befunderhebung anlässlich der psychiatrischen Begutach tung
doch i m Ü brigen keine Hinweise oder A uffälligkeiten , die auf eine relevante neuropsychologische Problematik hätten schliessen lassen .
Nicht stichhaltig ist ab er auch der Einwand, das Gutachten leide an einem Mangel , weil
kei n st r uktu riertes Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 durchgeführt worden sei (Urk.
39 S. 3 ) . So
attestierte der psychiatrische Experte keine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Gründen ; jedoch
bleibt praxisgemäss ein strukturiertes Beweis verfahren entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann ( BGE 143 V 418 E. 7.1, vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_597/2019 vom 1 2. Dezember 2019, E. 7.2.3 mit Hinweisen) . 3.3.2
I n somatischer Hinsicht
beanstandet
die Beschwerdeführerin
vorweg , dass
di e Expert ise unvollständig sei , weil bei den behandelnden Ärzten Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, Manuelle Medizin SAMM und interventionelle Schmerzthe rapie SSIPM
sowie leitender Arzt am Spital F.___ , Schmerz- und Komplementärmedizin, sowie
Dr. med. K.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, keine Fremdanamnese n eingeholt worden sei en ( Urk. 39 S.
1) . Dem ist entgegenzuhalten, dass die ärztlichen Experten nach der Recht sprechung bezüglich der Einholung von Fremdanamnesen über einen grossen Ermessensspielraum verfügen ( vgl. statt vieler Urteil 8C_772/2018 vom 1 9. März 2019 E. 6.2) , womit die Einholung von fremdanamnestischen Auskünften keine zwingende Voraussetzung für die Beweiskraft eines Gutachtens
darstellt .
Auf grund der in den Akten liegenden und den Gutachtern damit bekannten Berichte dieser Ärzte bestand keine Notwendigkeit hierfür (vgl. etwa Urk. 7/94/1, Urk. 3/3 und Urk. 3/6-7, Urk. 10/1).
In somatischer H insich t
beanstandet die Beschwerdeführerin weiter , dass der neu rologische Experte keine neuropat h ischen Schmerzen mit Auswirkung auf die Arbei t s fähigkeit diagnostiziert habe
( Urk. 39 S. 3). Jedoch hatte
der neurologische E xperte in seinem Gutachten in Auseinandersetzung mit den medizinischen Vorakten
einlässlich begründet , inwiefern er eine neuropat h i s che Kom po ne n te als unwahrschein lich e rachtete
und
er die P ro blemati k
bezüglich der in die Beine ausstrahlenden Schmerzen/Missempfindungen vielmehr
im R ahmen eines
« pseudoradikulären » bzw. spondylogenen Syndrom s
sah
(neurologisches Teilg ut achten S. 8 f.).
D iese Beurteilung
wird
alsdann auch
nicht durch
den Bericht von Dr. J.___ vom 2 4. Januar 2018 entsc heidend in Frage gestellt, was schon daher gelten muss als
Dr. J.___
- der
im genannten Bericht im Wes entlichen zum vormaligen Z.___ Gutachten Stellung nahm ( Urk. 10/1)
- im Gegensatz zum neurologischen Experten Dr. E.___
selber über keinen Facharzttitel für Neurologie verfügt . Soweit bezüglich der neurologischen Expertise weiter gerügt wird, der Gutachter
habe die neurogene
Blasenfunktionsstörung nicht gewürdigt ( Urk. 39 S. 3) ,
ist festzuhalten , dass diese
Gesundheitsstörung
– deren Ätiologie für die Belange der Invalidenversicherung nicht ausschlaggebend ist - in der urologischen A bkl ä r ung durchaus
B eachtung und
in der Folge auch Eing a n g in den Diag n o sekatalog fand (vgl. E. 2.1 hiervor) . D i esbezüglich hatte die Versicherte geltend gemacht , dass diese Problematik für sie nicht im Vordergrund stehe und sie damit gut leben
könne (vgl. urologisches Teilgutachten S . 3 ) .
In somatischer H i n si cht wird weiter beanstandet, dass de r rheum atologische Experte bezüglich der
Spondylarthropathie ( Morbus Bechter e
w) eine blosse
(«hochgradige») Verdacht sdiagnose gestellt habe (Urk. 39 S. 2) .
D en Aus führungen des rheumatologischen Experten
kann jedoch ohne weiteres ent nommen werden , dass er dieser Gesundheitsstörung
jedenfalls in Bezug auf körperlich leichtere Tätigkeiten -
bei angepasstem Arbeitsplatz
(Stehpult) auch in Bezug auf die angestammte
kaufmännische Tätig keit
- keine Auswirkung auf die A rbeitsfähigkeit beimas s , weshalb s elbst wenn daher
diese Diagnose
v o rbehalt l os gestellt worden wäre , dies nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ergäbe. Denn
– wie erwähnt - ist
für die Frage der Invalidität unabhängig von der Diagnose und u nbes e hen
der Ätiologie ein zig ausschlagge b end, ob und in wel chem Ausmass eine Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit besteht ( vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts
8C_54/2020
vom 2 6. Mai 2020 E.
11.3 unter Hinweis auf BGE 143 V 409 E. 4.2.1) .
Dies gilt auch soweit geltend gemacht wird , es seien zahlreiche Diagnosen aufgeführt worden ,
vor welchem Hintergrund das Gutachten einseitig und unangemessen streng sei ( Urk. 39 S. 2), ist doch
nicht die Anzahl der Dia g no sen , sondern
allein deren Auswirkungen auf das
Leistungs vermögen von Bede u tung . Soweit in der Stellungnahme vom 8. Juni 2021
schliesslich auf das
beigelegte Schreiben des behandelnde n Rheumatologe n
Dr. K.___ vom 1 5. Mai 2021 zum Gutachten (Urk. 40/1) verwiesen wird, ergibt dies nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin. Soweit
Dr. K.___ mit Blick auf die in der Diagnoseliste aufgeführten Gesundheitsschäden
aus rheumatol o gischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 50
% attestiert , legt die Besch werde führerin nicht dar und ist
aus dem Schreiben nicht ersichtlich, dass beziehungs weise inwieweit
Dr. K.___
ni cht lediglich eine andere Einschätzung vornimmt , sondern Aspekte benennt, die im Gutachten unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_370/2020 vom 1 5. Oktober 2020 E. 7.2 ) . 3.4
Nach dem Gesagten sind aufgrund
der Vorbringen in der Stellungnahme vom 8. Juni 2021 weder Widersp rü che noch
anderweitige zwingende Gründe ersicht lich, die
nach
der Rechtsprechung
(E. 3.1 hiervor) ein Abweichen von den Schlussfolgerungen im gerichtlichen Gutachten der MEDAS A.___
recht fertigen würden.
Damit ist gestützt darauf mit dem im Sozialver sicherungs recht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit erstellt, dass die Beschwerdeführerin unter der Voraussetzung der
– heut zutage üblichen - erg o nomischen Einrichtung ihres Arbeitsplatzes (sowie des leichten Zugang s zur Toilette )
im vorliegend zur Beurteilung stehenden Zeitraum (bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 1. November 2017) in ihrer angestammten körperlich leichten kaufmännischen Tätigkeit (im Büro)
wie auch in einer ange passten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig war beziehungsweise
ist
beziehungs weise
seit Juni 2014
- jedenfalls ohne längerdauernde Unterbrüche - eine solche Arbeitsfähigkeit bestand . D emzufolge besteht auch keine Veranlassung für eine erneute Begut achtung, wie dies in der Stellungnahme vom 8. Juni 2021 beantragt worden ist (Urk. 39 S. 6). Festzuhalten bleibt, dass - entgegen der Äusserung der Beschwer deführerin in ihrer Stellungnahme vom 6. Juni 2021, wonach es nicht akzeptabel sei , dass die Gutachter ihre gesundheitlichen Probleme, Diag n o sen und Therapien nicht anerkennen würd en ( Urk. 39 S. 5 sowie Urk. 40/2 ) -
im Gutachten
durchaus
Gesundheitsschäden diagnostiziert und somit «anerkannt» worden sind. Aller dings
beurteilten die Gutachter die
funktionellen Auswirkung en
der in Frage stehenden Gesundheitsschäden auf das Leistungsvermögen sowie die Arbeits fäh i g k eit in ihren Schlussfolgerungen anders als die behandelnden Ä rzte, bezüg lich welcher nach konstanter Rechtsprechung (vgl. BGE 135 V 465 E . 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden darf und soll , dass sie mitunter im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen . 4.
Da von einer vollumfänglichen Arbeitsfäh i gkeit auszugehen ist, besteht keine Inva l idität, weshalb die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. 5 .
G estützt auf Art. 69 Abs. 1 bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei gerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzli chen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.- -) auf Fr. 1’0 00. — festzusetzen und aus gangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann