Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren am 2 8. August 1955, war seit 2005 als Lagerist tätig, als er sich a m 1 5. Januar 2010 unter Hinweis auf eine Prothese des linken Knies bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 8/2).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte ihm am 1 5. Juli 2010 Massnahmen zum Arbeitsplatzerhalt (Urk. 8/21), die sie am 1 0. No vember 2010 abschloss (Urk. 8/29).
Bei einem Unfall am 2. September 20 12 (Urk. 8/42/94) zog sich der Versicherte eine Thoraxkontusion und eine Schulterkontusion/-distraktion rechts mit mögli chem nicht transmuralem
Rotatorenmanschettenriss
zu (Urk. 8/42/74 Ziff. 5), und am 2 2. Juli 2013 meldete er sich erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/39). Die IV-Stelle zog unter anderem Akten der Suva (Urk. 8/42, Urk. 8/45, Urk. 8/50, Urk. 8/62, Urk. 8/73) bei und schloss mit Mitteilung vom 2 8. April 2015 die Eingliederungsberatung ab (Urk. 8/70).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/78, vgl.
Urk. 8/ 80/2) ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 1. September 20 15 bei einem Invalidi tätsgrad von 0 % einen Rentenanspruch (Urk. 8/82). 1.2
Am 1 7. Dezember 2015 (Eingang) erfolgte eine Meldung zur Früherfassung durch die Arbeitgeberin (Urk. 8/84). Die IV-Stelle zog unter anderem Akten des Kran kentaggeldversicherers (Urk. 8/87, Urk. 8/89, Urk. 8/99) bei und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/124, Urk. 8/142) mit Verfügung vom 1 6. November 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 27 % einen Rentenan spruch (Urk. 8/145 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 2 9. Dezember 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 6. November 2017 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm spätestens ab Dezember 2016 eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2 oben). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Urk. 1 S. 2 Mitte) zog er am 2 9. Januar 20 18 wieder zurück (Urk. 6) .
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2018 (Urk.
7) die Abweisung der Beschwerde. Dem Antrag des Beschwerdeführers folgend wurde am 8. Februar 2018 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 9). Dieser re tournierte am 8. Mai 2018 die ihm überlassenen Akten, ohne noch einmal Stel lung zu nehmen (Urk. 11), w as der Beschwerdegegnerin am 2 4. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). 3.
Die Suva verneinte mit Verfügung vom 1 1. April 20 16 (Urk. 8/96) ein en Renten anspruch, nachdem sie gestützt auf eine kreisärztliche Beurteilung einen Invali ditätsgrad von 6 % ermittelt hatte (S. 2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen zif fernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statisti schen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkre ten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (v gl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch E.___ / Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 1.4
Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1 mit Hinweis).
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumut bar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leis tungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesund heitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungs aufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhan dene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder An wendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeits fähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
D er Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfä higkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, richtet sich nach dem Feststehen der m edizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätig keit (BG E 138 V 457 E. 3.3). Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbs tätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) davon aus, gemäss ärztlicher Beurteilung sei dem Beschwerdeführer eine angepasste sit zende und zeitweise gehende Arbeit zu 100 % zumutbar (S. 2 unten). Das Invali deneinkommen werde gestützt auf die Löhne für Hilfsarbeiten gemäss LSE ermit telt (S. 2 oben), womit bei einem Abzug von 15 % ein Invaliditätsgrad von 27 % resultiere (S. 3 Mitte). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sein Gesundheitszustand und seine Arbeitsfähigkeit hätten sich seit 2015 klar verschlechtert, was die Beschwerdegegnerin nur ungenügend abgeklärt habe (S. 9 f.). Bis zum Vorliegen einer aktualisierten Beurteilung könnte von einer maxi malen Einsatzfähigkeit von 40-50 % ausgegangen werden (S. 11 unten).
Er sei gelernter Maschinenbauschlosser, aber seit 2005 nicht mehr auf diesem Beruf tätig gewesen, sondern bis zur Entlassung im Sommer 2016 als Hilfsarbeiter im Lager und Auslieferer / Chauffeur in einer Zimmerei. Im Verfügungszeitpunkt sei er 62 ½ Jahre alt gewesen (S. 12 oben). Seine allfällige Restarbeitsfähigkeit sei altersbedingt nicht mehr verwertbar (S. 14 f.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, ob diese hinreichend abgeklärt und ob sie gegebenenfalls noch verwertbar ist. 3. 3.1
Bei der Prüfung - und Verneinung - eines Rentenanspruchs im Jahr 2015 wurde gemäss Feststellungsblatt vom 1 7. Juni 2015 (Urk. 8/77) auf die folgenden Un terlagen abgestellt. 3.2
Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 5. Mai 2014 (Urk. 8/51) aus, dass er den Beschwerdeführer seit 9. März 2001 behandle (Ziff. 1.2) und nannte folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Gonarthrose links - Status nach unicondylärer Knieprothese Oktober 2006 - Status nach Entfernung, Synovektomie und Implantation einer Knieto talprothese links September 2009 - Status nach Bakerzysten -Ruptur Dezember 2013 - Residualbeschwerden - Scapularisruptur rechts - Status nach Schulterarthroskopie, offener AC-Resektion, Defilee-Er weiterung und Bizepstenodese sowie transossäre
Refixation der Subs capularis rechts Januar 2013 - Restbeschwerden - unbefriedigende subacromeale Infiltrationen
Dr. Y.___ attestierte Arbeitsunfähigkeiten von 50 % und 100 % vom 1. Mai 2013 bis 3 1. März 2014 (Ziff. 1.6).
Er führt e aus, ein «normaler» Job mit kurzen Gängen, gelegentlichen Kniebeugen und Heben von Lasten bis 30 kg könne problemlos ausgeführt werden (Ziff. 1.7). 3.3
Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, nannte in seinem Überweisungsschreiben zur Einholung einer second
opinion folgende Diagnose: Restbeschwerden bei Status nach Schulterarthroskopie rechts, offener AC-Resektion, Defilee-Erweiterung und Bizepstenodese
sowie transossäre r
Refixation de s
Subscapularis rechts am 2 9. Ja nuar 2013 (Urk. 8/66/6-7 S. 1 Mitte).
Dr. med. A.___, Leitender Arzt Orthopädie, B.___, gab am 2 7. No vember 2014 die erbetene second
opinion ab und empfahl eine weitere Operation (Urk. 8/66/8-9 S. 2 Mitte). 3.4
Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), nannte in seiner Aktenbeurteilung vom 2 0. Mai 2015 (Urk. 8/77 S. 5 f.) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Gonarthrose links und eine Rotatorenmanschettenruptur rechts (S. 5). Er formulierte folgendes Be lastungsprofil (S. 6 oben): Leichte (angepasste) Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von mittel schweren und schweren Lasten, ohne rechtsseitiges Arbeiten in Armvorhalteposition und Überkopfarbeiten sind medizinisch-theoretisch
weiterhin zumutbar. Als angepasste Tätigkeit kann eine überwiegend sitzend ausgeübte Arbeit mit leichter Wechselbelas tung, teils sitzend, teils ebenerdig gehend, auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 15
kg körpernah medizinisch-theoretisch weiterhin zugemutet werden. 3.5
Die Invaliditätsbemessung (Urk. 8/75) nahm die Beschwerdegegnerin ausgehend vom genannten Belastungsprofil vor und ermittelte das Invalideneinkommen ge stützt auf den Lohn für Hilfsarbeiter gemäss LSE 2012, womit bei einem Validen einkommen von Fr. 59'202.-- und einem Invalideneinkommen von rund Fr. 66'224.-- keine Einkommenseinbusse resultierte (S. 1 oben). 4. 4.1
Dr. Y.___ (vorstehend E. 3.2) wandte sich am 1 6. Mai 2015 an die Beschwerde gegnerin (Urk. 8/80/1-2) und erklärte sinngemäss, der Beschwerdeführer sei in seiner aktuellen Tätigkeit in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (S. 2 oben). 4.2
Dr. med. D.___, Oberarzt Orthopädie, B.___, berichtete am 3. Dezember 2015, mit dem Patienten sei ein Wechsel der Knieprothese links be sprochen worden (Urk. 8/87/5-6 = Urk. 8/87/9-10 = Urk. 8/99/9-10 = Urk. 8/99/12-13). 4.3
Dr. Y.___ berichtete am 1 5. Dezember 2015 (Urk. 8/87/7-8 = Urk. 8/99/14-15) unter anderem, bisher habe der Patient 50 % seiner Leistung über den ganzen Tag erbracht, weshalb eine Care-Management-Besprechung stattgefunden habe. Das Ziel sei die Sicherstellung des Arbeitsplatzes bis zur Pensionierung (Ziff. 5). 4.4
Nach einer Abschlussuntersuchung am 1 1. Januar 2016 formulierte der Suva-Kreisarzt bezogen auf den rein unfallbedingten Befund (Schulter rechts) folgende s Belastungsprofil (zitiert in Urk. 8/96 S. 2 Mitte): Zumutbar ist eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit den ganzen Tag. Das Gewicht von zu hebenden Lasten bis Taillenhöhe ist auf 15 kg, bis Brusthöhe auf 10 kg limitiert. Überkopfarbeiten, die den Einsatz beider oberen Extremitäten erfordern, sind nicht mehr möglich. Repetitiv weit ausreichende mit der rechten, dominanten, oberen Extre mität sind nicht mehr zumutbar, Tätigkeiten welche mit Impulswirkung verbunden sind, wie Arbeiten mit stossenden oder vibrierenden Geräten sind ungeeignet. 4.5
Dr. Y.___
führte in seinem Bericht vom 5. April 2016 unter anderem aus, es sei eine Schulterrevision vorgesehen; die Knietotalprothesenlockerung sei zur z eit im Hintergrund, trage aber mindestens 50 % der vollständigen Arbeitsunfähigkeit bei (Urk. 8/99/5-7 Ziff. 2). 4.6
Dr. E.___, Assistenzärztin Orthopädie, B.___, berichtete am 1 6. September 2016 über die gleichentags erfolgte Konsultation (Urk. 8/135) und nannte folgende Diagnose (S. 1 Mitte): Transmurale Partialruptur Supraspinatus sehne, kleine Partialruptur Subscapularissehne und Bizeps- Tendinopathie Schul ter links (Sonographie vom 1 6. September 2016). Es sei eine weitere bildgebende Untersuchung geplant (S. 2 unten).
Am 1 3. Januar 2017 berichtete n
Dr. E.___
und Dr. med. F.___, Oberarzt, über die am 1 0. Januar 2017 erfolgte Konsultation (Urk. 8/134) und nannte n folgende Diagnosen (S. 1): - degenerative Supraspinatusläsion sowie partielle Ablösung und hochgra dige Ausdünnung Subscapularissehne Schulter links - hochgradiger Verdacht auf subtotale Re-Ruptur der Subscapularissehne sowie anterodistale
Supraspinatussehnenruptur rechts - Status nach Knietotalprothesen-Wiedereinbau links am 8. Juli 2016
Der Patient wünsche zurzeit keine weitere Operation (der linken Schulter), da er den Alltag schmerzkompensiert gut bewältigen könne. Auch bezüglich des linken Knies zeige sich ein guter postoperativer Verlauf (S. 1 unten). 4.7
Dr. D.___, B.___ (vorstehend E. 4.2), nannte in seinem Bericht vom 3 0. März 2017 (Urk. 8/115/6 = Urk. 8/139) als Diagnose einen Status nach Knietotalprothesenwechsel am 8. Juli 2016 (Ziff. 1.1).
Bis am 1 3. Februar 2017 sei von ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, eine mögliche Verlängerung erfolge eventuell durch den Hausarzt (Ziff. 1.6).
Weiter führte er aus, gemäss den ihm gemachten Angaben arbeite der Patient als Magaziner . Eine rein gehende und stehende Tätigkeit mit Tragen von schweren Lasten werde nicht mehr möglich sein. Eine sitzende, intermittierend gehende Tätigkeit sollte wieder möglich sein. Ob dies zu 100 % sein werde, sei allerdings fraglich (Ziff. 1.7). 4.8
Dr. C.___, RAD, nahm in seiner Aktenbeurteilung vom 2 8. April 2017 (Urk. 8/123 S. 4 f.) Bezug auf die kreisärztliche Einschätzung vom Januar 2016 (vgl. vorstehend E. 4.4) und führte aus, bereits in der RAD-Stellungnahme vom Mai 2015 (vgl. vorstehend E. 3.4) finde sich die gleiche Einschätzung (S. 4 unten). Unter Hinweis auf den Bericht von Dr. D.___, der B.___ (vgl. vor stehend E. 4. 7) führte er weiter aus, eine sitzendende, intermittierend gehende Tätigkeit sollte wieder möglich sein. Eine genaue Stellungnahme zur Arbeitsfä higkeit liege nicht vor. Somit könne wieder auf die RAD-Stellungnahme vom Mai 2015 in Hinsicht auf das Belastungsprofil verwiesen werden (S. 5 oben). 5. 5.1
Beim Erlass der Verfügung von 2015 waren Gesundheitszustand und Arbeitsfä higkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit aus zwei Gründen beeinträchtigt, nämlich wegen einer Gonarthrose des 2009 mit einer Totalpro these versorgten linken Knies und wegen einer 2012 erlittenen unfallbedingten Beeinträchtigung der recht en Schulter (vorstehend E. 3.2). 5.2
Bez üglich der rechten Schulter ging die Suva im April 2016 von einer vollstän digen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit aus (Urk. 8/96 S. 2). Im Januar 2017 wurde diesbezüglich jedoch - nach im September 2016 erfolgter Bildgebung - ein hochgradiger Verdacht auf eine erneute Sehnenruptur diagnos tiziert (vorstehend E. 4.6). Inwieweit dies Auswirkungen auf die Umschreibung leidensangepasster Tätigkeiten (vorstehend E. 4.4) hat, wurde nach Lage der Akten nicht näher abgeklärt und lässt sich deshalb nicht beurteilen. 5.3
Neu wurde sodann im Januar 2017 - nach im September 2016 erfolgter Bildge bung - eine Beeinträchtigung bestimmter Sehnen der linken Schulter diagnosti ziert (vorstehend E. 4.6). Inwieweit dies Auswirkungen auf die Umschreibung lei densangepasster Tätigkeiten (vorstehend E. 4.4) hat, wurde nach Lage der Akten nicht näher abgeklärt und lässt sich deshalb nicht beurteilen. 5.4
Im Juli 2016 wurde
- nachdem es zwischenzeitlich zu einer Prothesenlockerung gekommen war - die Totalprothese des linken Kniegelenks durch eine neue er setzt. Damit verbunden wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis Mitte Feb ruar 2017 - eventuell zu verlängern durch den Hausarzt - attestiert und ausge führt, eine sitzende, intermittierend gehende Tätigkeit sollte wieder möglich sein; ob dies zu 100 % sein werde, sei allerdings fraglich (vorstehend E. 4.7). Dieser Vorbehalt ist dem beurteilenden RAD-Arzt nicht entgangen, der vielmehr seiner seits festhielt, eine genaue Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit liege nicht vor . Dies erachtete er jedoch nicht als Grund, eine solche erhältlich zu machen. Viel mehr befand er, «somit» könne auf das von ihm im Mai 2015 formulierte Belas tungsprofil abgestellt werden (vorstehend E. 4.8). 5.5
Nach Lage der Akten hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom September 2015 in verschiedener Hinsicht verändert. Wie sich dies auf dessen Arbeitsfähigkeit auswirkt, lässt sich gestützt auf die vorhan denen Unterlagen nicht zuverlässig beurteilen.
Somit erweist sich der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt und die Sache ist - in Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Gutheissung der dagegen erho benen Beschwerde - an die Beschwerdegegnerin zur entsprechenden Abklärung zurückzuweisen. Diese wird auch die Frage der altersbedingten Verwertbarkeit der verbleibenden Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 1.4) zu prüfen haben. Ob sie dies nach der Abklärung der Arbeitsfähigkeit vornimmt oder als erstes und gege benenfalls anstelle einer solchen Abklärung, bleibt ihr überlassen. 6. 6.1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 6.2
Dem anwaltlich vertretenen und obsiegenden Beschwerdeführer steht eine Pro zessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2'500.-- (inklusive Barausla gen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 6. November 2017 aufgehoben und die Sache wird an diese zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2'500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Barbara Laur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 1. September 20 15 bei einem Invalidi tätsgrad von 0 % einen Rentenanspruch (Urk. 8/82).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen zif fernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statisti schen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkre ten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (v gl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch E.___ / Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
E. 1.4 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1 mit Hinweis).
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumut bar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leis tungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesund heitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungs aufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhan dene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder An wendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeits fähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
D er Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfä higkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, richtet sich nach dem Feststehen der m edizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätig keit (BG E 138 V 457 E. 3.3). Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbs tätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4). 2.
E. 2 9. Januar 20 18 wieder zurück (Urk. 6) .
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2018 (Urk.
7) die Abweisung der Beschwerde. Dem Antrag des Beschwerdeführers folgend wurde am 8. Februar 2018 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 9). Dieser re tournierte am 8. Mai 2018 die ihm überlassenen Akten, ohne noch einmal Stel lung zu nehmen (Urk. 11), w as der Beschwerdegegnerin am 2 4. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) davon aus, gemäss ärztlicher Beurteilung sei dem Beschwerdeführer eine angepasste sit zende und zeitweise gehende Arbeit zu 100 % zumutbar (S. 2 unten). Das Invali deneinkommen werde gestützt auf die Löhne für Hilfsarbeiten gemäss LSE ermit telt (S. 2 oben), womit bei einem Abzug von 15 % ein Invaliditätsgrad von 27 % resultiere (S. 3 Mitte).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sein Gesundheitszustand und seine Arbeitsfähigkeit hätten sich seit 2015 klar verschlechtert, was die Beschwerdegegnerin nur ungenügend abgeklärt habe (S. 9 f.). Bis zum Vorliegen einer aktualisierten Beurteilung könnte von einer maxi malen Einsatzfähigkeit von 40-50 % ausgegangen werden (S. 11 unten).
Er sei gelernter Maschinenbauschlosser, aber seit 2005 nicht mehr auf diesem Beruf tätig gewesen, sondern bis zur Entlassung im Sommer 2016 als Hilfsarbeiter im Lager und Auslieferer / Chauffeur in einer Zimmerei. Im Verfügungszeitpunkt sei er 62 ½ Jahre alt gewesen (S. 12 oben). Seine allfällige Restarbeitsfähigkeit sei altersbedingt nicht mehr verwertbar (S. 14 f.).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, ob diese hinreichend abgeklärt und ob sie gegebenenfalls noch verwertbar ist.
E. 3 Die Suva verneinte mit Verfügung vom 1 1. April 20 16 (Urk. 8/96) ein en Renten anspruch, nachdem sie gestützt auf eine kreisärztliche Beurteilung einen Invali ditätsgrad von 6 % ermittelt hatte (S. 2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Bei der Prüfung - und Verneinung - eines Rentenanspruchs im Jahr 2015 wurde gemäss Feststellungsblatt vom 1 7. Juni 2015 (Urk. 8/77) auf die folgenden Un terlagen abgestellt.
E. 3.2 Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 5. Mai 2014 (Urk. 8/51) aus, dass er den Beschwerdeführer seit 9. März 2001 behandle (Ziff. 1.2) und nannte folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Gonarthrose links - Status nach unicondylärer Knieprothese Oktober 2006 - Status nach Entfernung, Synovektomie und Implantation einer Knieto talprothese links September 2009 - Status nach Bakerzysten -Ruptur Dezember 2013 - Residualbeschwerden - Scapularisruptur rechts - Status nach Schulterarthroskopie, offener AC-Resektion, Defilee-Er weiterung und Bizepstenodese sowie transossäre
Refixation der Subs capularis rechts Januar 2013 - Restbeschwerden - unbefriedigende subacromeale Infiltrationen
Dr. Y.___ attestierte Arbeitsunfähigkeiten von 50 % und 100 % vom 1. Mai 2013 bis 3 1. März 2014 (Ziff. 1.6).
Er führt e aus, ein «normaler» Job mit kurzen Gängen, gelegentlichen Kniebeugen und Heben von Lasten bis 30 kg könne problemlos ausgeführt werden (Ziff. 1.7).
E. 3.3 Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, nannte in seinem Überweisungsschreiben zur Einholung einer second
opinion folgende Diagnose: Restbeschwerden bei Status nach Schulterarthroskopie rechts, offener AC-Resektion, Defilee-Erweiterung und Bizepstenodese
sowie transossäre r
Refixation de s
Subscapularis rechts am 2 9. Ja nuar 2013 (Urk. 8/66/6-7 S. 1 Mitte).
Dr. med. A.___, Leitender Arzt Orthopädie, B.___, gab am 2 7. No vember 2014 die erbetene second
opinion ab und empfahl eine weitere Operation (Urk. 8/66/8-9 S. 2 Mitte).
E. 3.4 Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), nannte in seiner Aktenbeurteilung vom 2 0. Mai 2015 (Urk. 8/77 S. 5 f.) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Gonarthrose links und eine Rotatorenmanschettenruptur rechts (S. 5). Er formulierte folgendes Be lastungsprofil (S. 6 oben): Leichte (angepasste) Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von mittel schweren und schweren Lasten, ohne rechtsseitiges Arbeiten in Armvorhalteposition und Überkopfarbeiten sind medizinisch-theoretisch
weiterhin zumutbar. Als angepasste Tätigkeit kann eine überwiegend sitzend ausgeübte Arbeit mit leichter Wechselbelas tung, teils sitzend, teils ebenerdig gehend, auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 15
kg körpernah medizinisch-theoretisch weiterhin zugemutet werden.
E. 3.5 Die Invaliditätsbemessung (Urk. 8/75) nahm die Beschwerdegegnerin ausgehend vom genannten Belastungsprofil vor und ermittelte das Invalideneinkommen ge stützt auf den Lohn für Hilfsarbeiter gemäss LSE 2012, womit bei einem Validen einkommen von Fr. 59'202.-- und einem Invalideneinkommen von rund Fr. 66'224.-- keine Einkommenseinbusse resultierte (S. 1 oben).
E. 4.1 Dr. Y.___ (vorstehend E. 3.2) wandte sich am 1 6. Mai 2015 an die Beschwerde gegnerin (Urk. 8/80/1-2) und erklärte sinngemäss, der Beschwerdeführer sei in seiner aktuellen Tätigkeit in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (S. 2 oben).
E. 4.2 Dr. med. D.___, Oberarzt Orthopädie, B.___, berichtete am 3. Dezember 2015, mit dem Patienten sei ein Wechsel der Knieprothese links be sprochen worden (Urk. 8/87/5-6 = Urk. 8/87/9-10 = Urk. 8/99/9-10 = Urk. 8/99/12-13).
E. 4.3 Dr. Y.___ berichtete am 1 5. Dezember 2015 (Urk. 8/87/7-8 = Urk. 8/99/14-15) unter anderem, bisher habe der Patient 50 % seiner Leistung über den ganzen Tag erbracht, weshalb eine Care-Management-Besprechung stattgefunden habe. Das Ziel sei die Sicherstellung des Arbeitsplatzes bis zur Pensionierung (Ziff. 5).
E. 4.4 Nach einer Abschlussuntersuchung am 1 1. Januar 2016 formulierte der Suva-Kreisarzt bezogen auf den rein unfallbedingten Befund (Schulter rechts) folgende s Belastungsprofil (zitiert in Urk. 8/96 S. 2 Mitte): Zumutbar ist eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit den ganzen Tag. Das Gewicht von zu hebenden Lasten bis Taillenhöhe ist auf 15 kg, bis Brusthöhe auf 10 kg limitiert. Überkopfarbeiten, die den Einsatz beider oberen Extremitäten erfordern, sind nicht mehr möglich. Repetitiv weit ausreichende mit der rechten, dominanten, oberen Extre mität sind nicht mehr zumutbar, Tätigkeiten welche mit Impulswirkung verbunden sind, wie Arbeiten mit stossenden oder vibrierenden Geräten sind ungeeignet.
E. 4.5 Dr. Y.___
führte in seinem Bericht vom 5. April 2016 unter anderem aus, es sei eine Schulterrevision vorgesehen; die Knietotalprothesenlockerung sei zur z eit im Hintergrund, trage aber mindestens 50 % der vollständigen Arbeitsunfähigkeit bei (Urk. 8/99/5-7 Ziff. 2).
E. 4.6 Dr. E.___, Assistenzärztin Orthopädie, B.___, berichtete am 1 6. September 2016 über die gleichentags erfolgte Konsultation (Urk. 8/135) und nannte folgende Diagnose (S. 1 Mitte): Transmurale Partialruptur Supraspinatus sehne, kleine Partialruptur Subscapularissehne und Bizeps- Tendinopathie Schul ter links (Sonographie vom 1 6. September 2016). Es sei eine weitere bildgebende Untersuchung geplant (S. 2 unten).
Am 1 3. Januar 2017 berichtete n
Dr. E.___
und Dr. med. F.___, Oberarzt, über die am 1 0. Januar 2017 erfolgte Konsultation (Urk. 8/134) und nannte n folgende Diagnosen (S. 1): - degenerative Supraspinatusläsion sowie partielle Ablösung und hochgra dige Ausdünnung Subscapularissehne Schulter links - hochgradiger Verdacht auf subtotale Re-Ruptur der Subscapularissehne sowie anterodistale
Supraspinatussehnenruptur rechts - Status nach Knietotalprothesen-Wiedereinbau links am 8. Juli 2016
Der Patient wünsche zurzeit keine weitere Operation (der linken Schulter), da er den Alltag schmerzkompensiert gut bewältigen könne. Auch bezüglich des linken Knies zeige sich ein guter postoperativer Verlauf (S. 1 unten).
E. 4.7 Dr. D.___, B.___ (vorstehend E. 4.2), nannte in seinem Bericht vom 3 0. März 2017 (Urk. 8/115/6 = Urk. 8/139) als Diagnose einen Status nach Knietotalprothesenwechsel am 8. Juli 2016 (Ziff. 1.1).
Bis am 1 3. Februar 2017 sei von ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, eine mögliche Verlängerung erfolge eventuell durch den Hausarzt (Ziff. 1.6).
Weiter führte er aus, gemäss den ihm gemachten Angaben arbeite der Patient als Magaziner . Eine rein gehende und stehende Tätigkeit mit Tragen von schweren Lasten werde nicht mehr möglich sein. Eine sitzende, intermittierend gehende Tätigkeit sollte wieder möglich sein. Ob dies zu 100 % sein werde, sei allerdings fraglich (Ziff. 1.7).
E. 4.8 Dr. C.___, RAD, nahm in seiner Aktenbeurteilung vom 2 8. April 2017 (Urk. 8/123 S. 4 f.) Bezug auf die kreisärztliche Einschätzung vom Januar 2016 (vgl. vorstehend E. 4.4) und führte aus, bereits in der RAD-Stellungnahme vom Mai 2015 (vgl. vorstehend E. 3.4) finde sich die gleiche Einschätzung (S. 4 unten). Unter Hinweis auf den Bericht von Dr. D.___, der B.___ (vgl. vor stehend E. 4.
E. 7 ) führte er weiter aus, eine sitzendende, intermittierend gehende Tätigkeit sollte wieder möglich sein. Eine genaue Stellungnahme zur Arbeitsfä higkeit liege nicht vor. Somit könne wieder auf die RAD-Stellungnahme vom Mai 2015 in Hinsicht auf das Belastungsprofil verwiesen werden (S. 5 oben). 5. 5.1
Beim Erlass der Verfügung von 2015 waren Gesundheitszustand und Arbeitsfä higkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit aus zwei Gründen beeinträchtigt, nämlich wegen einer Gonarthrose des 2009 mit einer Totalpro these versorgten linken Knies und wegen einer 2012 erlittenen unfallbedingten Beeinträchtigung der recht en Schulter (vorstehend E. 3.2). 5.2
Bez üglich der rechten Schulter ging die Suva im April 2016 von einer vollstän digen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit aus (Urk. 8/96 S. 2). Im Januar 2017 wurde diesbezüglich jedoch - nach im September 2016 erfolgter Bildgebung - ein hochgradiger Verdacht auf eine erneute Sehnenruptur diagnos tiziert (vorstehend E. 4.6). Inwieweit dies Auswirkungen auf die Umschreibung leidensangepasster Tätigkeiten (vorstehend E. 4.4) hat, wurde nach Lage der Akten nicht näher abgeklärt und lässt sich deshalb nicht beurteilen. 5.3
Neu wurde sodann im Januar 2017 - nach im September 2016 erfolgter Bildge bung - eine Beeinträchtigung bestimmter Sehnen der linken Schulter diagnosti ziert (vorstehend E. 4.6). Inwieweit dies Auswirkungen auf die Umschreibung lei densangepasster Tätigkeiten (vorstehend E. 4.4) hat, wurde nach Lage der Akten nicht näher abgeklärt und lässt sich deshalb nicht beurteilen. 5.4
Im Juli 2016 wurde
- nachdem es zwischenzeitlich zu einer Prothesenlockerung gekommen war - die Totalprothese des linken Kniegelenks durch eine neue er setzt. Damit verbunden wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis Mitte Feb ruar 2017 - eventuell zu verlängern durch den Hausarzt - attestiert und ausge führt, eine sitzende, intermittierend gehende Tätigkeit sollte wieder möglich sein; ob dies zu 100 % sein werde, sei allerdings fraglich (vorstehend E. 4.7). Dieser Vorbehalt ist dem beurteilenden RAD-Arzt nicht entgangen, der vielmehr seiner seits festhielt, eine genaue Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit liege nicht vor . Dies erachtete er jedoch nicht als Grund, eine solche erhältlich zu machen. Viel mehr befand er, «somit» könne auf das von ihm im Mai 2015 formulierte Belas tungsprofil abgestellt werden (vorstehend E. 4.8). 5.5
Nach Lage der Akten hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom September 2015 in verschiedener Hinsicht verändert. Wie sich dies auf dessen Arbeitsfähigkeit auswirkt, lässt sich gestützt auf die vorhan denen Unterlagen nicht zuverlässig beurteilen.
Somit erweist sich der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt und die Sache ist - in Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Gutheissung der dagegen erho benen Beschwerde - an die Beschwerdegegnerin zur entsprechenden Abklärung zurückzuweisen. Diese wird auch die Frage der altersbedingten Verwertbarkeit der verbleibenden Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 1.4) zu prüfen haben. Ob sie dies nach der Abklärung der Arbeitsfähigkeit vornimmt oder als erstes und gege benenfalls anstelle einer solchen Abklärung, bleibt ihr überlassen. 6. 6.1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 6.2
Dem anwaltlich vertretenen und obsiegenden Beschwerdeführer steht eine Pro zessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2'500.-- (inklusive Barausla gen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 6. November 2017 aufgehoben und die Sache wird an diese zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2'500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Barbara Laur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren am 2
- August 1955, war seit 2005 als Lagerist tätig, als er sich a m 1
- Januar 2010 unter Hinweis auf eine Prothese des linken Knies bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete ( Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte ihm am 1
- Juli 2010 Massnahmen zum Arbeitsplatzerhalt ( Urk. 8/21), die sie am 1
- No vember 2010 abschloss ( Urk. 8/29). Bei einem Unfall am
- September 20 12 ( Urk. 8/42/94) zog sich der Versicherte eine Thoraxkontusion und eine Schulterkontusion/-distraktion rechts mit mögli chem nicht transmuralem Rotatorenmanschettenriss zu ( Urk. 8/42/74 Ziff. 5) , und am 2
- Juli 2013 meldete er sich erneut bei der Invalidenversicherung an ( Urk. 8/39). Die IV-Stelle zog unter anderem Akten der Suva ( Urk. 8/42, Urk. 8/45, Urk. 8/50, Urk. 8/62, Urk. 8/73) bei und schloss mit Mitteilung vom 2
- April 2015 die Eingliederungsberatung ab ( Urk. 8/70). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/78, vgl. Urk. 8/ 80/2) ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1
- September 20 15 bei einem Invalidi tätsgrad von 0 % einen Rentenanspruch ( Urk. 8/82). 1.2 Am 1
- Dezember 2015 (Eingang) erfolgte eine Meldung zur Früherfassung durch die Arbeitgeberin ( Urk. 8/84). Die IV-Stelle zog unter anderem Akten des Kran kentaggeldversicherers ( Urk. 8/87, Urk. 8/89, Urk. 8/99) bei und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/124, Urk. 8/142) mit Verfügung vom 1
- November 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 27 % einen Rentenan spruch ( Urk. 8/145 = Urk. 2).
- Der Versicherte erhob am 2
- Dezember 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1
- November 2017 ( Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm spätestens ab Dezember 2016 eine ganze Rente auszurichten ( Urk. 1 S. 2 oben). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Urk. 1 S. 2 Mitte) zog er am 2
- Januar 20 18 wieder zurück ( Urk. 6) . Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
- Februar 2018 ( Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Dem Antrag des Beschwerdeführers folgend wurde am
- Februar 2018 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk. 9). Dieser re tournierte am
- Mai 2018 die ihm überlassenen Akten, ohne noch einmal Stel lung zu nehmen ( Urk. 11), w as der Beschwerdegegnerin am 2
- Mai 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12).
- Die Suva verneinte mit Verfügung vom 1
- April 20 16 ( Urk. 8/96) ein en Renten anspruch, nachdem sie gestützt auf eine kreisärztliche Beurteilung einen Invali ditätsgrad von 6 % ermittelt hatte (S. 2). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen zif fernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden ( BGE 143 V 295 E. 4.1.3 ; zur Verwendung der aktuellsten statisti schen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1 , 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkre ten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (v gl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch E.___ / Reichmuth , IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 1.4 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1 mit Hinweis). Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumut bar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leis tungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesund heitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungs aufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhan dene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder An wendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeits fähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). D er Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfä higkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, richtet sich nach dem Feststehen der m edizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätig keit ( BG E 138 V 457 E. 3.3). Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbs tätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) davon aus, gemäss ärztlicher Beurteilung sei dem Beschwerdeführer eine angepasste sit zende und zeitweise gehende Arbeit zu 100 % zumutbar (S. 2 unten). Das Invali deneinkommen werde gestützt auf die Löhne für Hilfsarbeiten gemäss LSE ermit telt (S. 2 oben), womit bei einem Abzug von 15 % ein Invaliditätsgrad von 27 % resultiere (S. 3 Mitte). 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), sein Gesundheitszustand und seine Arbeitsfähigkeit hätten sich seit 2015 klar verschlechtert, was die Beschwerdegegnerin nur ungenügend abgeklärt habe (S. 9 f.). Bis zum Vorliegen einer aktualisierten Beurteilung könnte von einer maxi malen Einsatzfähigkeit von 40-50 % ausgegangen werden (S. 11 unten). Er sei gelernter Maschinenbauschlosser, aber seit 2005 nicht mehr auf diesem Beruf tätig gewesen, sondern bis zur Entlassung im Sommer 2016 als Hilfsarbeiter im Lager und Auslieferer / Chauffeur in einer Zimmerei. Im Verfügungszeitpunkt sei er 62 ½ Jahre alt gewesen (S. 12 oben). Seine allfällige Restarbeitsfähigkeit sei altersbedingt nicht mehr verwertbar (S. 14 f.). 2.3 Strittig und zu prüfen ist die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, ob diese hinreichend abgeklärt und ob sie gegebenenfalls noch verwertbar ist.
- 3.1 Bei der Prüfung - und Verneinung - eines Rentenanspruchs im Jahr 2015 wurde gemäss Feststellungsblatt vom 1
- Juni 2015 ( Urk. 8/77) auf die folgenden Un terlagen abgestellt. 3.2 Dr. med. Y.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom
- Mai 2014 ( Urk. 8/51) aus, dass er den Beschwerdeführer seit
- März 2001 behandle ( Ziff. 1.2) und nannte folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - Gonarthrose links - Status nach unicondylärer Knieprothese Oktober 2006 - Status nach Entfernung, Synovektomie und Implantation einer Knieto talprothese links September 2009 - Status nach Bakerzysten -Ruptur Dezember 2013 - Residualbeschwerden - Scapularisruptur rechts - Status nach Schulterarthroskopie, offener AC-Resektion, Defilee-Er weiterung und Bizepstenodese sowie transossäre Refixation der Subs capularis rechts Januar 2013 - Restbeschwerden - unbefriedigende subacromeale Infiltrationen Dr. Y.___ attestierte Arbeitsunfähigkeiten von 50 % und 100 % vom
- Mai 2013 bis 3
- März 2014 ( Ziff. 1.6). Er führt e aus, ein «normaler» Job mit kurzen Gängen, gelegentlichen Kniebeugen und Heben von Lasten bis 30 kg könne problemlos ausgeführt werden ( Ziff. 1.7). 3.3 Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, nannte in seinem Überweisungsschreiben zur Einholung einer second opinion folgende Diagnose: Restbeschwerden bei Status nach Schulterarthroskopie rechts, offener AC-Resektion, Defilee-Erweiterung und Bizepstenodese sowie transossäre r Refixation de s Subscapularis rechts am 2
- Ja nuar 2013 ( Urk. 8/66/6-7 S. 1 Mitte). Dr. med. A.___ , Leitender Arzt Orthopädie, B.___ , gab am 2
- No vember 2014 die erbetene second opinion ab und empfahl eine weitere Operation ( Urk. 8/66/8-9 S. 2 Mitte). 3.4 Dr. med. C.___ , Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), nannte in seiner Aktenbeurteilung vom 2
- Mai 2015 ( Urk. 8/77 S. 5 f.) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Gonarthrose links und eine Rotatorenmanschettenruptur rechts (S. 5). Er formulierte folgendes Be lastungsprofil (S. 6 oben): Leichte (angepasste) Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von mittel schweren und schweren Lasten, ohne rechtsseitiges Arbeiten in Armvorhalteposition und Überkopfarbeiten sind medizinisch-theoretisch weiterhin zumutbar. Als angepasste Tätigkeit kann eine überwiegend sitzend ausgeübte Arbeit mit leichter Wechselbelas tung, teils sitzend, teils ebenerdig gehend, auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg körpernah medizinisch-theoretisch weiterhin zugemutet werden. 3.5 Die Invaliditätsbemessung ( Urk. 8/75) nahm die Beschwerdegegnerin ausgehend vom genannten Belastungsprofil vor und ermittelte das Invalideneinkommen ge stützt auf den Lohn für Hilfsarbeiter gemäss LSE 2012, womit bei einem Validen einkommen von Fr. 59'202.-- und einem Invalideneinkommen von rund Fr. 66'224.-- keine Einkommenseinbusse resultierte (S. 1 oben).
- 4.1 Dr. Y.___ (vorstehend E. 3.2) wandte sich am 1
- Mai 2015 an die Beschwerde gegnerin ( Urk. 8/80/1-2) und erklärte sinngemäss, der Beschwerdeführer sei in seiner aktuellen Tätigkeit in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (S. 2 oben). 4.2 Dr. med. D.___ , Oberarzt Orthopädie, B.___ , berichtete am
- Dezember 2015, mit dem Patienten sei ein Wechsel der Knieprothese links be sprochen worden ( Urk. 8/87/5-6 = Urk. 8/87/9-10 = Urk. 8/99/9-10 = Urk. 8/99/12-13). 4.3 Dr. Y.___ berichtete am 1
- Dezember 2015 ( Urk. 8/87/7-8 = Urk. 8/99/14-15) unter anderem, bisher habe der Patient 50 % seiner Leistung über den ganzen Tag erbracht, weshalb eine Care-Management-Besprechung stattgefunden habe. Das Ziel sei die Sicherstellung des Arbeitsplatzes bis zur Pensionierung ( Ziff. 5). 4.4 Nach einer Abschlussuntersuchung am 1
- Januar 2016 formulierte der Suva-Kreisarzt bezogen auf den rein unfallbedingten Befund (Schulter rechts) folgende s Belastungsprofil (zitiert in Urk. 8/96 S. 2 Mitte): Zumutbar ist eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit den ganzen Tag. Das Gewicht von zu hebenden Lasten bis Taillenhöhe ist auf 15 kg, bis Brusthöhe auf 10 kg limitiert. Überkopfarbeiten, die den Einsatz beider oberen Extremitäten erfordern, sind nicht mehr möglich. Repetitiv weit ausreichende mit der rechten, dominanten, oberen Extre mität sind nicht mehr zumutbar, Tätigkeiten welche mit Impulswirkung verbunden sind, wie Arbeiten mit stossenden oder vibrierenden Geräten sind ungeeignet. 4.5 Dr. Y.___ führte in seinem Bericht vom
- April 2016 unter anderem aus, es sei eine Schulterrevision vorgesehen; die Knietotalprothesenlockerung sei zur z eit im Hintergrund, trage aber mindestens 50 % der vollständigen Arbeitsunfähigkeit bei ( Urk. 8/99/5-7 Ziff. 2). 4.6 Dr. E.___ , Assistenzärztin Orthopädie, B.___ , berichtete am 1
- September 2016 über die gleichentags erfolgte Konsultation ( Urk. 8/135) und nannte folgende Diagnose (S. 1 Mitte): Transmurale Partialruptur Supraspinatus sehne , kleine Partialruptur Subscapularissehne und Bizeps- Tendinopathie Schul ter links (Sonographie vom 1
- September 2016). Es sei eine weitere bildgebende Untersuchung geplant (S. 2 unten). Am 1
- Januar 2017 berichtete n Dr. E.___ und Dr. med. F.___ , Oberarzt, über die am 1
- Januar 2017 erfolgte Konsultation ( Urk. 8/134) und nannte n folgende Diagnosen (S. 1): - degenerative Supraspinatusläsion sowie partielle Ablösung und hochgra dige Ausdünnung Subscapularissehne Schulter links - hochgradiger Verdacht auf subtotale Re-Ruptur der Subscapularissehne sowie anterodistale Supraspinatussehnenruptur rechts - Status nach Knietotalprothesen-Wiedereinbau links am
- Juli 2016 Der Patient wünsche zurzeit keine weitere Operation (der linken Schulter), da er den Alltag schmerzkompensiert gut bewältigen könne. Auch bezüglich des linken Knies zeige sich ein guter postoperativer Verlauf (S. 1 unten). 4.7 Dr. D.___ , B.___ (vorstehend E. 4.2), nannte in seinem Bericht vom 3
- März 2017 ( Urk. 8/115/6 = Urk. 8/139) als Diagnose einen Status nach Knietotalprothesenwechsel am
- Juli 2016 ( Ziff. 1.1). Bis am 1
- Februar 2017 sei von ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, eine mögliche Verlängerung erfolge eventuell durch den Hausarzt ( Ziff. 1.6). Weiter führte er aus, gemäss den ihm gemachten Angaben arbeite der Patient als Magaziner . Eine rein gehende und stehende Tätigkeit mit Tragen von schweren Lasten werde nicht mehr möglich sein. Eine sitzende, intermittierend gehende Tätigkeit sollte wieder möglich sein. Ob dies zu 100 % sein werde, sei allerdings fraglich ( Ziff. 1.7). 4.8 Dr. C.___ , RAD, nahm in seiner Aktenbeurteilung vom 2
- April 2017 ( Urk. 8/123 S. 4 f.) Bezug auf die kreisärztliche Einschätzung vom Januar 2016 (vgl. vorstehend E. 4.4) und führte aus, bereits in der RAD-Stellungnahme vom Mai 2015 (vgl. vorstehend E. 3.4) finde sich die gleiche Einschätzung (S. 4 unten). Unter Hinweis auf den Bericht von Dr. D.___ , der B.___ (vgl. vor stehend E. 4. 7 ) führte er weiter aus, eine sitzendende, intermittierend gehende Tätigkeit sollte wieder möglich sein. Eine genaue Stellungnahme zur Arbeitsfä higkeit liege nicht vor. Somit könne wieder auf die RAD-Stellungnahme vom Mai 2015 in Hinsicht auf das Belastungsprofil verwiesen werden (S. 5 oben).
- 5.1 Beim Erlass der Verfügung von 2015 waren Gesundheitszustand und Arbeitsfä higkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit aus zwei Gründen beeinträchtigt, nämlich wegen einer Gonarthrose des 2009 mit einer Totalpro these versorgten linken Knies und wegen einer 2012 erlittenen unfallbedingten Beeinträchtigung der recht en Schulter (vorstehend E. 3.2). 5.2 Bez üglich der rechten Schulter ging die Suva im April 2016 von einer vollstän digen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit aus ( Urk. 8/96 S. 2). Im Januar 2017 wurde diesbezüglich jedoch - nach im September 2016 erfolgter Bildgebung - ein hochgradiger Verdacht auf eine erneute Sehnenruptur diagnos tiziert (vorstehend E. 4.6). Inwieweit dies Auswirkungen auf die Umschreibung leidensangepasster Tätigkeiten (vorstehend E. 4.4) hat, wurde nach Lage der Akten nicht näher abgeklärt und lässt sich deshalb nicht beurteilen. 5.3 Neu wurde sodann im Januar 2017 - nach im September 2016 erfolgter Bildge bung - eine Beeinträchtigung bestimmter Sehnen der linken Schulter diagnosti ziert (vorstehend E. 4.6). Inwieweit dies Auswirkungen auf die Umschreibung lei densangepasster Tätigkeiten (vorstehend E. 4.4) hat, wurde nach Lage der Akten nicht näher abgeklärt und lässt sich deshalb nicht beurteilen. 5.4 Im Juli 2016 wurde - nachdem es zwischenzeitlich zu einer Prothesenlockerung gekommen war - die Totalprothese des linken Kniegelenks durch eine neue er setzt. Damit verbunden wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis Mitte Feb ruar 2017 - eventuell zu verlängern durch den Hausarzt - attestiert und ausge führt, eine sitzende, intermittierend gehende Tätigkeit sollte wieder möglich sein; ob dies zu 100 % sein werde, sei allerdings fraglich (vorstehend E. 4.7). Dieser Vorbehalt ist dem beurteilenden RAD-Arzt nicht entgangen, der vielmehr seiner seits festhielt, eine genaue Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit liege nicht vor . Dies erachtete er jedoch nicht als Grund, eine solche erhältlich zu machen. Viel mehr befand er, «somit» könne auf das von ihm im Mai 2015 formulierte Belas tungsprofil abgestellt werden (vorstehend E. 4.8). 5.5 Nach Lage der Akten hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom September 2015 in verschiedener Hinsicht verändert. Wie sich dies auf dessen Arbeitsfähigkeit auswirkt, lässt sich gestützt auf die vorhan denen Unterlagen nicht zuverlässig beurteilen. Somit erweist sich der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt und die Sache ist - in Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Gutheissung der dagegen erho benen Beschwerde - an die Beschwerdegegnerin zur entsprechenden Abklärung zurückzuweisen. Diese wird auch die Frage der altersbedingten Verwertbarkeit der verbleibenden Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 1.4) zu prüfen haben. Ob sie dies nach der Abklärung der Arbeitsfähigkeit vornimmt oder als erstes und gege benenfalls anstelle einer solchen Abklärung, bleibt ihr überlassen.
- 6.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 6.2 Dem anwaltlich vertretenen und obsiegenden Beschwerdeführer steht eine Pro zessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2'500.-- (inklusive Barausla gen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist. Das Gericht erkennt:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1
- November 2017 aufgehoben und die Sache wird an diese zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
- Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2'500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Barbara Laur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00009
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom
3. Juli 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur advokatur
rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren am 2 8. August 1955, war seit 2005 als Lagerist tätig, als er sich a m 1 5. Januar 2010 unter Hinweis auf eine Prothese des linken Knies bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 8/2).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte ihm am 1 5. Juli 2010 Massnahmen zum Arbeitsplatzerhalt (Urk. 8/21), die sie am 1 0. No vember 2010 abschloss (Urk. 8/29).
Bei einem Unfall am 2. September 20 12 (Urk. 8/42/94) zog sich der Versicherte eine Thoraxkontusion und eine Schulterkontusion/-distraktion rechts mit mögli chem nicht transmuralem
Rotatorenmanschettenriss
zu (Urk. 8/42/74 Ziff. 5), und am 2 2. Juli 2013 meldete er sich erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/39). Die IV-Stelle zog unter anderem Akten der Suva (Urk. 8/42, Urk. 8/45, Urk. 8/50, Urk. 8/62, Urk. 8/73) bei und schloss mit Mitteilung vom 2 8. April 2015 die Eingliederungsberatung ab (Urk. 8/70).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/78, vgl.
Urk. 8/ 80/2) ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 1. September 20 15 bei einem Invalidi tätsgrad von 0 % einen Rentenanspruch (Urk. 8/82). 1.2
Am 1 7. Dezember 2015 (Eingang) erfolgte eine Meldung zur Früherfassung durch die Arbeitgeberin (Urk. 8/84). Die IV-Stelle zog unter anderem Akten des Kran kentaggeldversicherers (Urk. 8/87, Urk. 8/89, Urk. 8/99) bei und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/124, Urk. 8/142) mit Verfügung vom 1 6. November 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 27 % einen Rentenan spruch (Urk. 8/145 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 2 9. Dezember 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 6. November 2017 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm spätestens ab Dezember 2016 eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2 oben). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Urk. 1 S. 2 Mitte) zog er am 2 9. Januar 20 18 wieder zurück (Urk. 6) .
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2018 (Urk.
7) die Abweisung der Beschwerde. Dem Antrag des Beschwerdeführers folgend wurde am 8. Februar 2018 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 9). Dieser re tournierte am 8. Mai 2018 die ihm überlassenen Akten, ohne noch einmal Stel lung zu nehmen (Urk. 11), w as der Beschwerdegegnerin am 2 4. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). 3.
Die Suva verneinte mit Verfügung vom 1 1. April 20 16 (Urk. 8/96) ein en Renten anspruch, nachdem sie gestützt auf eine kreisärztliche Beurteilung einen Invali ditätsgrad von 6 % ermittelt hatte (S. 2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen zif fernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statisti schen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkre ten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (v gl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch E.___ / Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 1.4
Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1 mit Hinweis).
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumut bar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leis tungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesund heitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungs aufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhan dene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder An wendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeits fähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
D er Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfä higkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, richtet sich nach dem Feststehen der m edizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätig keit (BG E 138 V 457 E. 3.3). Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbs tätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) davon aus, gemäss ärztlicher Beurteilung sei dem Beschwerdeführer eine angepasste sit zende und zeitweise gehende Arbeit zu 100 % zumutbar (S. 2 unten). Das Invali deneinkommen werde gestützt auf die Löhne für Hilfsarbeiten gemäss LSE ermit telt (S. 2 oben), womit bei einem Abzug von 15 % ein Invaliditätsgrad von 27 % resultiere (S. 3 Mitte). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sein Gesundheitszustand und seine Arbeitsfähigkeit hätten sich seit 2015 klar verschlechtert, was die Beschwerdegegnerin nur ungenügend abgeklärt habe (S. 9 f.). Bis zum Vorliegen einer aktualisierten Beurteilung könnte von einer maxi malen Einsatzfähigkeit von 40-50 % ausgegangen werden (S. 11 unten).
Er sei gelernter Maschinenbauschlosser, aber seit 2005 nicht mehr auf diesem Beruf tätig gewesen, sondern bis zur Entlassung im Sommer 2016 als Hilfsarbeiter im Lager und Auslieferer / Chauffeur in einer Zimmerei. Im Verfügungszeitpunkt sei er 62 ½ Jahre alt gewesen (S. 12 oben). Seine allfällige Restarbeitsfähigkeit sei altersbedingt nicht mehr verwertbar (S. 14 f.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, ob diese hinreichend abgeklärt und ob sie gegebenenfalls noch verwertbar ist. 3. 3.1
Bei der Prüfung - und Verneinung - eines Rentenanspruchs im Jahr 2015 wurde gemäss Feststellungsblatt vom 1 7. Juni 2015 (Urk. 8/77) auf die folgenden Un terlagen abgestellt. 3.2
Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 5. Mai 2014 (Urk. 8/51) aus, dass er den Beschwerdeführer seit 9. März 2001 behandle (Ziff. 1.2) und nannte folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Gonarthrose links - Status nach unicondylärer Knieprothese Oktober 2006 - Status nach Entfernung, Synovektomie und Implantation einer Knieto talprothese links September 2009 - Status nach Bakerzysten -Ruptur Dezember 2013 - Residualbeschwerden - Scapularisruptur rechts - Status nach Schulterarthroskopie, offener AC-Resektion, Defilee-Er weiterung und Bizepstenodese sowie transossäre
Refixation der Subs capularis rechts Januar 2013 - Restbeschwerden - unbefriedigende subacromeale Infiltrationen
Dr. Y.___ attestierte Arbeitsunfähigkeiten von 50 % und 100 % vom 1. Mai 2013 bis 3 1. März 2014 (Ziff. 1.6).
Er führt e aus, ein «normaler» Job mit kurzen Gängen, gelegentlichen Kniebeugen und Heben von Lasten bis 30 kg könne problemlos ausgeführt werden (Ziff. 1.7). 3.3
Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, nannte in seinem Überweisungsschreiben zur Einholung einer second
opinion folgende Diagnose: Restbeschwerden bei Status nach Schulterarthroskopie rechts, offener AC-Resektion, Defilee-Erweiterung und Bizepstenodese
sowie transossäre r
Refixation de s
Subscapularis rechts am 2 9. Ja nuar 2013 (Urk. 8/66/6-7 S. 1 Mitte).
Dr. med. A.___, Leitender Arzt Orthopädie, B.___, gab am 2 7. No vember 2014 die erbetene second
opinion ab und empfahl eine weitere Operation (Urk. 8/66/8-9 S. 2 Mitte). 3.4
Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), nannte in seiner Aktenbeurteilung vom 2 0. Mai 2015 (Urk. 8/77 S. 5 f.) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Gonarthrose links und eine Rotatorenmanschettenruptur rechts (S. 5). Er formulierte folgendes Be lastungsprofil (S. 6 oben): Leichte (angepasste) Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von mittel schweren und schweren Lasten, ohne rechtsseitiges Arbeiten in Armvorhalteposition und Überkopfarbeiten sind medizinisch-theoretisch
weiterhin zumutbar. Als angepasste Tätigkeit kann eine überwiegend sitzend ausgeübte Arbeit mit leichter Wechselbelas tung, teils sitzend, teils ebenerdig gehend, auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 15
kg körpernah medizinisch-theoretisch weiterhin zugemutet werden. 3.5
Die Invaliditätsbemessung (Urk. 8/75) nahm die Beschwerdegegnerin ausgehend vom genannten Belastungsprofil vor und ermittelte das Invalideneinkommen ge stützt auf den Lohn für Hilfsarbeiter gemäss LSE 2012, womit bei einem Validen einkommen von Fr. 59'202.-- und einem Invalideneinkommen von rund Fr. 66'224.-- keine Einkommenseinbusse resultierte (S. 1 oben). 4. 4.1
Dr. Y.___ (vorstehend E. 3.2) wandte sich am 1 6. Mai 2015 an die Beschwerde gegnerin (Urk. 8/80/1-2) und erklärte sinngemäss, der Beschwerdeführer sei in seiner aktuellen Tätigkeit in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (S. 2 oben). 4.2
Dr. med. D.___, Oberarzt Orthopädie, B.___, berichtete am 3. Dezember 2015, mit dem Patienten sei ein Wechsel der Knieprothese links be sprochen worden (Urk. 8/87/5-6 = Urk. 8/87/9-10 = Urk. 8/99/9-10 = Urk. 8/99/12-13). 4.3
Dr. Y.___ berichtete am 1 5. Dezember 2015 (Urk. 8/87/7-8 = Urk. 8/99/14-15) unter anderem, bisher habe der Patient 50 % seiner Leistung über den ganzen Tag erbracht, weshalb eine Care-Management-Besprechung stattgefunden habe. Das Ziel sei die Sicherstellung des Arbeitsplatzes bis zur Pensionierung (Ziff. 5). 4.4
Nach einer Abschlussuntersuchung am 1 1. Januar 2016 formulierte der Suva-Kreisarzt bezogen auf den rein unfallbedingten Befund (Schulter rechts) folgende s Belastungsprofil (zitiert in Urk. 8/96 S. 2 Mitte): Zumutbar ist eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit den ganzen Tag. Das Gewicht von zu hebenden Lasten bis Taillenhöhe ist auf 15 kg, bis Brusthöhe auf 10 kg limitiert. Überkopfarbeiten, die den Einsatz beider oberen Extremitäten erfordern, sind nicht mehr möglich. Repetitiv weit ausreichende mit der rechten, dominanten, oberen Extre mität sind nicht mehr zumutbar, Tätigkeiten welche mit Impulswirkung verbunden sind, wie Arbeiten mit stossenden oder vibrierenden Geräten sind ungeeignet. 4.5
Dr. Y.___
führte in seinem Bericht vom 5. April 2016 unter anderem aus, es sei eine Schulterrevision vorgesehen; die Knietotalprothesenlockerung sei zur z eit im Hintergrund, trage aber mindestens 50 % der vollständigen Arbeitsunfähigkeit bei (Urk. 8/99/5-7 Ziff. 2). 4.6
Dr. E.___, Assistenzärztin Orthopädie, B.___, berichtete am 1 6. September 2016 über die gleichentags erfolgte Konsultation (Urk. 8/135) und nannte folgende Diagnose (S. 1 Mitte): Transmurale Partialruptur Supraspinatus sehne, kleine Partialruptur Subscapularissehne und Bizeps- Tendinopathie Schul ter links (Sonographie vom 1 6. September 2016). Es sei eine weitere bildgebende Untersuchung geplant (S. 2 unten).
Am 1 3. Januar 2017 berichtete n
Dr. E.___
und Dr. med. F.___, Oberarzt, über die am 1 0. Januar 2017 erfolgte Konsultation (Urk. 8/134) und nannte n folgende Diagnosen (S. 1): - degenerative Supraspinatusläsion sowie partielle Ablösung und hochgra dige Ausdünnung Subscapularissehne Schulter links - hochgradiger Verdacht auf subtotale Re-Ruptur der Subscapularissehne sowie anterodistale
Supraspinatussehnenruptur rechts - Status nach Knietotalprothesen-Wiedereinbau links am 8. Juli 2016
Der Patient wünsche zurzeit keine weitere Operation (der linken Schulter), da er den Alltag schmerzkompensiert gut bewältigen könne. Auch bezüglich des linken Knies zeige sich ein guter postoperativer Verlauf (S. 1 unten). 4.7
Dr. D.___, B.___ (vorstehend E. 4.2), nannte in seinem Bericht vom 3 0. März 2017 (Urk. 8/115/6 = Urk. 8/139) als Diagnose einen Status nach Knietotalprothesenwechsel am 8. Juli 2016 (Ziff. 1.1).
Bis am 1 3. Februar 2017 sei von ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, eine mögliche Verlängerung erfolge eventuell durch den Hausarzt (Ziff. 1.6).
Weiter führte er aus, gemäss den ihm gemachten Angaben arbeite der Patient als Magaziner . Eine rein gehende und stehende Tätigkeit mit Tragen von schweren Lasten werde nicht mehr möglich sein. Eine sitzende, intermittierend gehende Tätigkeit sollte wieder möglich sein. Ob dies zu 100 % sein werde, sei allerdings fraglich (Ziff. 1.7). 4.8
Dr. C.___, RAD, nahm in seiner Aktenbeurteilung vom 2 8. April 2017 (Urk. 8/123 S. 4 f.) Bezug auf die kreisärztliche Einschätzung vom Januar 2016 (vgl. vorstehend E. 4.4) und führte aus, bereits in der RAD-Stellungnahme vom Mai 2015 (vgl. vorstehend E. 3.4) finde sich die gleiche Einschätzung (S. 4 unten). Unter Hinweis auf den Bericht von Dr. D.___, der B.___ (vgl. vor stehend E. 4. 7) führte er weiter aus, eine sitzendende, intermittierend gehende Tätigkeit sollte wieder möglich sein. Eine genaue Stellungnahme zur Arbeitsfä higkeit liege nicht vor. Somit könne wieder auf die RAD-Stellungnahme vom Mai 2015 in Hinsicht auf das Belastungsprofil verwiesen werden (S. 5 oben). 5. 5.1
Beim Erlass der Verfügung von 2015 waren Gesundheitszustand und Arbeitsfä higkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit aus zwei Gründen beeinträchtigt, nämlich wegen einer Gonarthrose des 2009 mit einer Totalpro these versorgten linken Knies und wegen einer 2012 erlittenen unfallbedingten Beeinträchtigung der recht en Schulter (vorstehend E. 3.2). 5.2
Bez üglich der rechten Schulter ging die Suva im April 2016 von einer vollstän digen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit aus (Urk. 8/96 S. 2). Im Januar 2017 wurde diesbezüglich jedoch - nach im September 2016 erfolgter Bildgebung - ein hochgradiger Verdacht auf eine erneute Sehnenruptur diagnos tiziert (vorstehend E. 4.6). Inwieweit dies Auswirkungen auf die Umschreibung leidensangepasster Tätigkeiten (vorstehend E. 4.4) hat, wurde nach Lage der Akten nicht näher abgeklärt und lässt sich deshalb nicht beurteilen. 5.3
Neu wurde sodann im Januar 2017 - nach im September 2016 erfolgter Bildge bung - eine Beeinträchtigung bestimmter Sehnen der linken Schulter diagnosti ziert (vorstehend E. 4.6). Inwieweit dies Auswirkungen auf die Umschreibung lei densangepasster Tätigkeiten (vorstehend E. 4.4) hat, wurde nach Lage der Akten nicht näher abgeklärt und lässt sich deshalb nicht beurteilen. 5.4
Im Juli 2016 wurde
- nachdem es zwischenzeitlich zu einer Prothesenlockerung gekommen war - die Totalprothese des linken Kniegelenks durch eine neue er setzt. Damit verbunden wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis Mitte Feb ruar 2017 - eventuell zu verlängern durch den Hausarzt - attestiert und ausge führt, eine sitzende, intermittierend gehende Tätigkeit sollte wieder möglich sein; ob dies zu 100 % sein werde, sei allerdings fraglich (vorstehend E. 4.7). Dieser Vorbehalt ist dem beurteilenden RAD-Arzt nicht entgangen, der vielmehr seiner seits festhielt, eine genaue Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit liege nicht vor . Dies erachtete er jedoch nicht als Grund, eine solche erhältlich zu machen. Viel mehr befand er, «somit» könne auf das von ihm im Mai 2015 formulierte Belas tungsprofil abgestellt werden (vorstehend E. 4.8). 5.5
Nach Lage der Akten hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom September 2015 in verschiedener Hinsicht verändert. Wie sich dies auf dessen Arbeitsfähigkeit auswirkt, lässt sich gestützt auf die vorhan denen Unterlagen nicht zuverlässig beurteilen.
Somit erweist sich der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt und die Sache ist - in Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Gutheissung der dagegen erho benen Beschwerde - an die Beschwerdegegnerin zur entsprechenden Abklärung zurückzuweisen. Diese wird auch die Frage der altersbedingten Verwertbarkeit der verbleibenden Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 1.4) zu prüfen haben. Ob sie dies nach der Abklärung der Arbeitsfähigkeit vornimmt oder als erstes und gege benenfalls anstelle einer solchen Abklärung, bleibt ihr überlassen. 6. 6.1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 6.2
Dem anwaltlich vertretenen und obsiegenden Beschwerdeführer steht eine Pro zessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2'500.-- (inklusive Barausla gen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 6. November 2017 aufgehoben und die Sache wird an diese zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2'500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Barbara Laur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher