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IV.2018.00007

Rente: medizinischer Sachverhalt unbestritten; Einkommensvergleich, Abzug vom Tabellenlohn; Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2019-02-20 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___,

geboren 1962, gelernter Tiefbauzeichner, war seit April 2013 als Betreuungsassistent in einem Kinderhort für das Schulamt der Stadt Zürich tätig. Im Februar 2014 nahm er daneben ein Studium der Sozialen Arbeit an der Y.___ auf (vgl. Urk. 8/4 Ziff. 5.3 und 5.4; Urk. 8/11) .

Unter Hinweis auf eine Hirnblutung meldete sich d er Versicherte am 2 1. Mai 2014 bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4).

Die Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situa tion ab und sprach dem Versicherten berufliche Massnahmen zu (Job-Coaching, Support am Arbeitsplatz, vgl. unter anderem Urk. 8/26; Urk. 8/42; Urk. 8/58). Per Ende August 2015 wurde das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst (Urk. 8/84). Die IV-Stelle holte beim Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 7. März 2016 erstattet wurde (Urk. 8/100). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/107; Urk. 8/114; Urk. 8/122) erfolgten weitere Abklärungen (vgl. Urk. 8/13 9; Urk. 8 /167; Urk. 8/168; Urk. 8/171). In der Folge sprach die IV-Stelle dem Ver sicherten mit Verfügungen vom 1 4. und 1 6. November 2017 bei einem Invalidi tätsgrad von 57 % eine halbe Rente zuzüglich Kinderrente ab 1. September 2015 zu (Urk. 8/189, Urk. 8/192 und Urk. 8/180 [Verfügungsteil 2 ] = Urk. 2/1-2). 2.

Der Versicherte erhob am 3. Januar 2018 Beschwerde gegen die Verfügungen vom 1 4. und 1 6. November 2017 (Urk. 2/1-2) und beantragte, diese s eien aufzu heben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, namentlich mindestens eine Dreiviertelsrente ab 1. September 2015 mitsamt entsprechender Kinderrente zu gewähren (Urk. 1 S. 2 Mitte).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2018 (Urk.

7) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 4. Juni 2018

(Urk. 12)

wurde die Pensionskasse Stadt Zürich zum Prozess beigeladen und dem Be schwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt. Gleichzeitig wurde der Antrag auf einen zweiten Schriftenwechsel abgewiesen und festgehalten, dass über den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu einem späte ren Zeitpunkt entschieden werde . Mit Eingabe vom 1 5. Juni 2018 (Urk.

14) ver zichtete die Pensionskasse Stadt Zürich auf eine Stellungnahme. Dies wurde den Parteien mit Verfügung vom 2 0. Juni 2018 (Urk.

15) zur Kenntnis gebracht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicheru ngsrechts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rech net werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). 1. 4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/

Reichmuth, IVG, 3. Aufl. 2014, N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in de n angefochtenen Verfügung en davon a us, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der medizinischen Unterlagen eine Arbeits fähig keit von 60 % in einer angepassten Tätigkeit ausgewiesen sei (Urk. 2/2 Ver fügungsteil 2 S. 1 unten). Sie stellte einem Valideneinkommen von Fr. 83'502.15 ein Invalideneinkommen von Fr. 35'810.70 gegenüber und berechnete einen Invaliditätsgrad von 57 % . Dementsprechend sprach sie dem Beschwerdeführer eine halbe Rente ab September 2015 zu (Urk. 2/2 Verfügungsteil 2 S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer beantragte in der Beschwerde (Urk. 1) mindestens eine Drei v iertelsrente (S. 2). Er beanstandete den vorgenommenen Einkommens ver gleich, die Höhe von Valideneinkommen und Invalideneinkommen sowie den Verzicht auf einen leidensbedingten Abzug (S. 9 Ziff. 16). 2.3

Zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente, wobei einzig der Einkommensvergleich strittig ist (vgl. Urk. 1 S. 9 Ziff. 16). Der medi zinisch e Sachverhalt ist unbestritten. 3. 3.1

In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin insbesondere auf das Z.___ -Gutachten vom 7. März 2016 (Urk. 8 /100) samt ergänzender Stel lung nahmen (Urk. 8/139 und Urk. 8/171). Die Ärzte des Z.___ nannten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 55): - Status nach Mittelhirnblutung rechts am 1 5. April 2014 - mutmasslich bei Cavernom -Blutung - Status nach ophthalmologischer Korrekturoperation bei posthämor rha gischer Trochlearis -Parese - residuell mit positionsabhängiger Sehstörung (anlässlich der aktuellen Untersuchung nicht objektivierbar), halbseitiger Sensibilitätsstörung links, moderatem posthämorrhagischem Kopfschmerzsyndrom und nam hafter posthämorrhagischer Fatigue - minimale bis leichte neuropsychologische Funktionsstörung

Die Gutachter gaben im Rahmen der gesamtmedizinischen Einschätzung an, dass eine Post- Stroke - Fatigue nach einem Schlaganfall mitunter sehr erheblich aus ge prägt und in der beruflichen Wiedereingliederung der vorwiegend beein träch tigende Faktor sein könne. Arbiträr könne für die Dauer eines Jahres nach der erlittenen Hirnblutung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit angenommen werden, danach gelte eine Einschränkung von 40 % für adaptierte Tätigkeiten (S.

59 unten). Angesichts der positionsabhängig noch g eklagten Schwindelbeschwerden und der gelegentlichen Gangunsicherheit bestehe eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, indem der Beschwerdeführer keine nicht ebenerdigen Tätig keiten verrichten sollte (keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten; S. 60 oben). 3. 2

In der ergänzenden Stellungnahme der Ärzte des Z.___ vom 2. November 2016 (Urk. 8/139) wurde ausgeführt, dass sich die Auswirkungen der residuellen leichten Sehstörung vor allem auf die vorzeitige Ermüdbarkeit beziehen würden und daher in der Beurteilung der Fatigue berücksichtigt worden seien (S. 5).

Mit Stellungnahme vom 1 4. Juli 2017 (Urk. 8/171) hielten die Ärzte des Z.___ fest, dass das inzwischen vorliegende ophthalmologische Gutachten keine neuen Gesichtspunkte ergebe, welche zu einer anderen Einschätzung der Arbeitsfähig keit infolge der verbliebenen Sehstörung Anlass gebe (S. 5 oben) . An der Ein schätzung einer 40%igen Einschränkung der Arbeits-/Leistungsfähigkeit infolge der Post- Stroke - Fatigue sei nach wie vor festzuhalten (S. 7 oben). 3. 3

Gestützt auf diese Berichte ging die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2/2) von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit aus (Verfügungsteil 2 S.

1 unten). Dies wurde seitens des Beschwerdeführers nicht beanstandet und erscheint angesichts der Aktenlage als zutreffend . 4. 4.1

In Bezug auf das Valideneinkommen führte d ie Beschwerdegegnerin in ihrem Einkommensvergleich (Urk. 8/103) aus, dass der Beschwerdeführer das Studium zum Sozialarbeiter aus gesundheitlichen Gründen habe abbrechen müssen. Ohne Gesundheitsschaden hätte er das Studium mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beendet. Zur Berechnung des Valideneinkommens sei daher die Tabelle T 1 7 her anzuziehen . Sie stützte sich auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) Tabelle T 17 Ziff. 34 (nicht akademische juristische, sozialpflegerische, kulturelle und verwandte Fachkräfte, Total Männer:

Fr. 6'707.--) und errechnete für das Jahr 2015 einen Lohn von Fr. 83‘502.15.

Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde (Urk.

1) geltend, dass es sich beim kombinierten Studium um eine akademische Ausbildung handle, womit richtigerweise Ziff. 26 („Juristen/innen, Sozialwissenschaftler/innen und Kultur berufe“) anwendbar sei. Mindestens sei jedoch bei Anwendung von Ziff. 34 vom Lohn für die Altersgruppe von „über 50 Jahre“ auszugehen (S. 10 oben).

Der Beschwerdeführer ist gelernter Tiefbauzeichner, absolvierte ein Studium zum Bauingenieur, arbeitete während 10 Jah ren (bis 2010) als Informatiker und war während drei Jahren in verschiedenen Schulen als Praktikant, (heil)pädagogischer Mitarbeiter und zuletzt als Lehrer tätig. Im Februar 2014 nahm der Beschwer deführer ein Studium der Sozialen Arbeit an der Y.___ auf, wobei der P raktische Teil i n einer Tätigkeit als Hortmithilfe bestand (vgl. Berufstherapie Bericht der A.___ vom 1 7. Juni 2014, Urk. 8/20/12-15).

A ufgrund des begonnenen Bachelor-Studiums der Sozialen Arbeit an der Y.___ kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall nach Abschluss des Bachelor-Stu d ium s auch noch das Master-Studium absolviert hätte. Somit rechtfertigt es sich vorliegend nicht, von Ziff. 26 der Tabelle T17 („Juristen/innen, Sozialwissenschaftler/innen und Kulturberufe“) aus zugehen. Vielmehr erscheint es angemessen, sich zur Berechnung des Validen einkommens auf LSE 2014, Tabelle T17, Ziffer 34 „nicht akademische juristische, sozialpflegerische, kulturelle und verwandte Fachkräfte", zu stützen (www.bfs.ad min .ch, Tabelle T17 monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, privater und öffentlicher Sektor zusammen). Ange sichts des Alters des Beschwerdeführers – im vorliegend massgebenden Jahr 2015 wurde er 53jährig – rechtfertigt es sich, auf die Lebensalter-Gruppe „grösser gleich 50 Jahre” abzustellen, mithin von einem Bruttolohn von Fr. 7'513.-- auszugehen . Entsprechend resultiert bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.5

Stunden (betriebsüblic he Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen in Stunden pro Woche, Gesundheits- und Sozialwesen; vgl. www.bfs.admin.ch, Statistiken, Arbeit und Erwerb) ein Einkommen von Fr. 93'536.85 im Jahr 2014 (Fr. 7’ 513 : 40 x 41.5 x 12). Unter Berücksichtigung der männerspezifischen Nominal lohn entwicklung von 0.3 % im Jah r 2015 (Entwicklung der Nominal löhne, der Konsu mentenpreise und der Reallö hne; vgl. www.bfs.admin.ch, Sta tistiken, Arbeit und Erwerb) ergibt sich für das Jahr 2015 ein Valideneinkommen von Fr. 93’817.46 (Fr. 93'536.85 x 1.003). 4.2

Zum Invalideneinkommen gab d ie Beschwerdegegnerin

in ihrem Einkommens vergleich (Urk. 8/103) an, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der medizini schen Beurteilung eine angepasste Tätigkeit (kein Besteigen von Leitern oder Gerüsten, kein Arbeiten in Höhen) zu 60 % zumutbar sei. Die Tätigkeit als Sozialarbeiter könne als behinderungsangepasste Tätigkeit angenommen werden. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer das Studium nicht habe ab schliessen können, weshalb auf die Tabelle TA1 abgestützt werde. Gestützt auf LSE 2012 TA1,

Ziff. 86- 88 (Gesundheits- und Sozialwesen), Kompetenzniveau 1 (Fr. 4'690.--), errechnete d ie

Beschwerdegegnerin ein Einkommen für das Jahr 2015 v on Fr. 59‘684.54 respektive Fr. 35‘810.70 im zumutbaren 60%-Pensum. Ein leidensbedingter Abzug werde nicht gewährt, da der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit im Rahmen von 60 % noch ausf ühren könne.

Der Beschwerdeführer hielt in seiner Beschwerde (Urk.

1) fest, dass das Inva li deneinkommen in Anbetracht der gesamten Umstände zu hoch angesetzt sei und der Kürzung bedürfe . Es werde bestritten, dass die bisherige Tätigkeit als ange passt angenommen werden könne, weshalb kein Leidensabzug geschuldet sein solle . So habe ein im Rahmen der beruflichen Massnahmen erfolgter therapeu ti scher Arbeitsversuch im Hort aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen werden müssen (S. 10 Mitte). Es sei ein Leidensabzug von mindestens 10 % zu gewähre

n. Aufgrund der lediglich noch möglichen Teilzeittätigkeit erfahre er als Mann eine weitere Lohnminderung. Zudem seien die Einschränkungen aufgrund der Sehstö rung nicht berücksichtigt worden und die regelmässigen Kopfschmerzen und der Schwindel seien zu beachten (S. 11 Mitte).

Dass ihm ein Arbeitgeber einen Arbeitsplatz während eines Vollzeitpensums zur Verfügung zu stellen hätte, von ihm aber nur eine re duzierte Leistung erwarten könn e, sei zweifellos lohn min dernd und rechtfertige einen Leidensabzug (S. 11 unten). Schliesslich habe er keine Möglichkeit mehr, die Vorzustände zu versichern, was auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einen lohnmindernden Faktor darstelle (S. 11 f.).

Zur Berechnung des Invalideneinkommens kann ebenfalls auf die Lohnstruktur erhebung 2014 abgestellt werden. Soweit der Beschwerdeführer beanstandete, dass die Beschwerdegegnerin von der bisherigen Tätigkeit ausging, ist festzu halten, dass sich die Beschwerdegegnerin auf den Tabellenlohn im Gesundheits- und Sozialwesen stützte und

vom Kompetenzniveau 1, mithin von einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art, ausging. Dies vermag zu überzeugen, zumal mit Ausnahme von Arbeiten auf Leitern und Gerüsten keine qualitativen Einschränkungen in Bezug auf die angepassten Tätigkeiten bestehen .

D er im Gesundheits- und Sozialwesen von Männern im Kompetenzniveau 1 erzielte Lohn betrug im Jahr 2014 Fr. 4‘807.-- pro Monat (LSE 2014, Tabelle TA1, Ziff. 86-88, Kompetenzniveau 1, Männer), was bei einer durchschnittlichen Wochen arbeitszeit von 41.5 Stunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schafts abteilungen in Stunden pro Woche, a.a.O.) Fr. 59'847.15 im Jahr ergibt (Fr. 4‘807. -- : 40 x 41.5 x 12). Für das Jahr 2015 ergibt sich unter Berück sich tigung der männerspezifischen Nominallohnentwicklung von 0.3 % im Jahr 2015 ein Einkommen von Fr. 60‘026.69 (Fr. 59 '847.15 x 1.003) respektive Fr. 36'016.00 im zumutbaren Pensum von 60 % (Fr. 60‘026.69 x 0.6). Zu prüfen bleibt, ob von diesem Einkommen ein Abzug vorzunehmen ist. 4.3

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch sc hnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allen falls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Aufgrund dies er Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurch schni tt lichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ei n zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Inva lideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leich ter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beur teilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschrän kungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliesse n und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).

Bei Versicherten, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbs tätig sein können, ist unter dem Titel «Beschäftigungsgrad» ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen, wenn Teilzeitarbeit nach der im konkreten Fall an wend baren Tabelle vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeit tätigkeit (Urteil 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 mit Hinweisen). Dagegen rechtfertigt der Umstand, dass die versicherte Person zwar ganztags arbeitsfähig, hierbei aber nur reduziert leistungsfähig ist, grundsätzlich keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_581/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_421/2017 vom 19. September 2017 E. 2.1.1).

Laut der gestützt auf die LSE 2012 erstellten Tabelle zu den nach Beschäftigungsgrad, Geschlecht und beruflicher Stellung differenzierten monat li chen Durchschnittsbruttolöhnen rechtfertigt ein Beschäftigungsgrad von 50-74 % bei Männern auf der untersten Stufe der beruflichen Stellung (ohne Kader funk tion) keinen zusätzlichen Tabellenlohnabzug (Bundesamt für Sozialversiche runge n, IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 22. Oktober 2014, Anhang; vgl. dazu BGE 142 V 178 E. 2.5.1 mit Hinweis). Denn auf dieser Ebene besteht bei Männern zwischen dem Durchschnittslohn bei einem Teilzeitpensum von 50-74 % pro portional bezogen auf ein 100 %-Pensum (Fr. 6'080.--) und dem Durch schnitts lohn bei einem Vollzeitpensum (Fr. 6'085.--) eine vernachlässigbare Differenz (von Fr. 5.--) und somit kein wesentlicher Unterschied. Bei Berücksichtigung der für das Jahr 2014 aktualisierten Tabelle besteht zwar bei den angegebenen Werten (Fr. 5‘714.-- [Teilzeitpensum] und Fr. 6‘069.--[Vollzeitpensum]) eine Diffe renz von Fr. 355.-- oder 5.85 %. Daraus ergibt sich jedoch keine über pro portionale Lohneinbusse (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 und 8C_12/2017 vom 28. Februar 2017 E. 5.5.2 mit Hinweisen).

Nach dem Gesagten ist bei einem Beschäftigungsgrad von 60 % auf der untersten Stufe der beruflichen Stellung nicht zwingend ein Abzug vom Tabellenlohn vor zunehmen. Vorliegend wurde d em Beschwerdeführer insbesondere aufgrund der Fatigue eine 40%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert. Gemäss Stellungnahme der Gutachter des Z.___ vom 2. November 2016 sind die Aus wirkungen der residuellen leichten Sehstörung in der Beurteilung der Fatigue berücksichtigt (Urk. 8/139 S. 5 Mitte). Die Schwindelbeschwerden wirken sich nur in qualitativer Hinsicht aus (vgl. Urk. 8/100 S. 58 unten).

Insgesamt bestehen keine Anhaltspunkte, dass d er Beschwerdeführer wegen eines oder mehrerer der relevanten Merkmale seine gesundheitlich bedingte Rest arbeits fähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurch schnitt lichem erwerblichen Erfolg verwerten könnte. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keinen Abzug vom Tabellenlohn gewährte. 4. 4

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 93’817.46 und einem Invalideneinkommen von Fr. 36'016.00 beträgt die Einkommenseinbusse Fr. 57'801.46, was einem Inva li ditätsgrad von 61.61 % entspricht. Damit hat der Beschwerdeführer An spruch auf eine Dreiviertelsrente .

Zum selben Ergebnis gelangt man bei Gewährung eines maximal gerechtfertigten Abzugs vom Tabellenlohn von 10 %. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 93’817.46 und einem Invalideneinkommen von Fr. 32‘414.40 ergäbe sich eine Einkommenseinbusse von

Fr. 61'403.06, entsprechend einem Invaliditätsgrad von 65.45 %.

Damit ist ein Anspruch des Beschwerdefüh rers auf eine Dreiviertelsrente ausge wiesen . Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 5. 5.1

Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700 . -- fest zusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erwei st sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 3) als gegenstandslos. 5.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Proze ssentschädigung auszurichten (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses wird diese beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 3) erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügungen vom 1 4. und 1 6. November 2017

insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass d er Beschwerde füh rer ab 1. September 2015 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (zuzüglich Kinder rente) hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’ 7 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Hablützel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Pensionskasse Stadt Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Vorsitzende i.V.Die Gerichtsschreiberin BachofnerNeuenschwander-Erni

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 X.___,

geboren 1962, gelernter Tiefbauzeichner, war seit April 2013 als Betreuungsassistent in einem Kinderhort für das Schulamt der Stadt Zürich tätig. Im Februar 2014 nahm er daneben ein Studium der Sozialen Arbeit an der Y.___ auf (vgl. Urk. 8/4 Ziff. 5.3 und 5.4; Urk. 8/11) .

Unter Hinweis auf eine Hirnblutung meldete sich d er Versicherte am 2 1. Mai 2014 bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4).

Die Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situa tion ab und sprach dem Versicherten berufliche Massnahmen zu (Job-Coaching, Support am Arbeitsplatz, vgl. unter anderem Urk. 8/26; Urk. 8/42; Urk. 8/58). Per Ende August 2015 wurde das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst (Urk. 8/84). Die IV-Stelle holte beim Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 7. März 2016 erstattet wurde (Urk. 8/100). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/107; Urk. 8/114; Urk. 8/122) erfolgten weitere Abklärungen (vgl. Urk. 8/13 9; Urk. 8 /167; Urk. 8/168; Urk. 8/171). In der Folge sprach die IV-Stelle dem Ver sicherten mit Verfügungen vom 1 4. und 1 6. November 2017 bei einem Invalidi tätsgrad von 57 % eine halbe Rente zuzüglich Kinderrente ab 1. September 2015 zu (Urk. 8/189, Urk. 8/192 und Urk. 8/180 [Verfügungsteil 2 ] = Urk. 2/1-2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicheru ngsrechts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rech net werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). 1. 4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/

Reichmuth, IVG, 3. Aufl. 2014, N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

E. 2 Der Versicherte erhob am 3. Januar 2018 Beschwerde gegen die Verfügungen vom 1 4. und 1 6. November 2017 (Urk. 2/1-2) und beantragte, diese s eien aufzu heben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, namentlich mindestens eine Dreiviertelsrente ab 1. September 2015 mitsamt entsprechender Kinderrente zu gewähren (Urk. 1 S. 2 Mitte).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2018 (Urk.

7) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 4. Juni 2018

(Urk. 12)

wurde die Pensionskasse Stadt Zürich zum Prozess beigeladen und dem Be schwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt. Gleichzeitig wurde der Antrag auf einen zweiten Schriftenwechsel abgewiesen und festgehalten, dass über den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu einem späte ren Zeitpunkt entschieden werde . Mit Eingabe vom 1 5. Juni 2018 (Urk.

14) ver zichtete die Pensionskasse Stadt Zürich auf eine Stellungnahme. Dies wurde den Parteien mit Verfügung vom 2 0. Juni 2018 (Urk.

15) zur Kenntnis gebracht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in de n angefochtenen Verfügung en davon a us, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der medizinischen Unterlagen eine Arbeits fähig keit von 60 % in einer angepassten Tätigkeit ausgewiesen sei (Urk. 2/2 Ver fügungsteil 2 S. 1 unten). Sie stellte einem Valideneinkommen von Fr. 83'502.15 ein Invalideneinkommen von Fr. 35'810.70 gegenüber und berechnete einen Invaliditätsgrad von 57 % . Dementsprechend sprach sie dem Beschwerdeführer eine halbe Rente ab September 2015 zu (Urk. 2/2 Verfügungsteil 2 S. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer beantragte in der Beschwerde (Urk. 1) mindestens eine Drei v iertelsrente (S. 2). Er beanstandete den vorgenommenen Einkommens ver gleich, die Höhe von Valideneinkommen und Invalideneinkommen sowie den Verzicht auf einen leidensbedingten Abzug (S. 9 Ziff. 16).

E. 2.3 Zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente, wobei einzig der Einkommensvergleich strittig ist (vgl. Urk. 1 S. 9 Ziff. 16). Der medi zinisch e Sachverhalt ist unbestritten. 3. 3.1

In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin insbesondere auf das Z.___ -Gutachten vom 7. März 2016 (Urk. 8 /100) samt ergänzender Stel lung nahmen (Urk. 8/139 und Urk. 8/171). Die Ärzte des Z.___ nannten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 55): - Status nach Mittelhirnblutung rechts am 1 5. April 2014 - mutmasslich bei Cavernom -Blutung - Status nach ophthalmologischer Korrekturoperation bei posthämor rha gischer Trochlearis -Parese - residuell mit positionsabhängiger Sehstörung (anlässlich der aktuellen Untersuchung nicht objektivierbar), halbseitiger Sensibilitätsstörung links, moderatem posthämorrhagischem Kopfschmerzsyndrom und nam hafter posthämorrhagischer Fatigue - minimale bis leichte neuropsychologische Funktionsstörung

Die Gutachter gaben im Rahmen der gesamtmedizinischen Einschätzung an, dass eine Post- Stroke - Fatigue nach einem Schlaganfall mitunter sehr erheblich aus ge prägt und in der beruflichen Wiedereingliederung der vorwiegend beein träch tigende Faktor sein könne. Arbiträr könne für die Dauer eines Jahres nach der erlittenen Hirnblutung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit angenommen werden, danach gelte eine Einschränkung von 40 % für adaptierte Tätigkeiten (S.

59 unten). Angesichts der positionsabhängig noch g eklagten Schwindelbeschwerden und der gelegentlichen Gangunsicherheit bestehe eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, indem der Beschwerdeführer keine nicht ebenerdigen Tätig keiten verrichten sollte (keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten; S. 60 oben). 3. 2

In der ergänzenden Stellungnahme der Ärzte des Z.___ vom 2. November 2016 (Urk. 8/139) wurde ausgeführt, dass sich die Auswirkungen der residuellen leichten Sehstörung vor allem auf die vorzeitige Ermüdbarkeit beziehen würden und daher in der Beurteilung der Fatigue berücksichtigt worden seien (S. 5).

Mit Stellungnahme vom 1 4. Juli 2017 (Urk. 8/171) hielten die Ärzte des Z.___ fest, dass das inzwischen vorliegende ophthalmologische Gutachten keine neuen Gesichtspunkte ergebe, welche zu einer anderen Einschätzung der Arbeitsfähig keit infolge der verbliebenen Sehstörung Anlass gebe (S. 5 oben) . An der Ein schätzung einer 40%igen Einschränkung der Arbeits-/Leistungsfähigkeit infolge der Post- Stroke - Fatigue sei nach wie vor festzuhalten (S. 7 oben). 3. 3

Gestützt auf diese Berichte ging die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2/2) von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit aus (Verfügungsteil 2 S.

1 unten). Dies wurde seitens des Beschwerdeführers nicht beanstandet und erscheint angesichts der Aktenlage als zutreffend . 4. 4.1

In Bezug auf das Valideneinkommen führte d ie Beschwerdegegnerin in ihrem Einkommensvergleich (Urk. 8/103) aus, dass der Beschwerdeführer das Studium zum Sozialarbeiter aus gesundheitlichen Gründen habe abbrechen müssen. Ohne Gesundheitsschaden hätte er das Studium mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beendet. Zur Berechnung des Valideneinkommens sei daher die Tabelle T 1 7 her anzuziehen . Sie stützte sich auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) Tabelle T 17 Ziff. 34 (nicht akademische juristische, sozialpflegerische, kulturelle und verwandte Fachkräfte, Total Männer:

Fr. 6'707.--) und errechnete für das Jahr 2015 einen Lohn von Fr. 83‘502.15.

Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde (Urk.

1) geltend, dass es sich beim kombinierten Studium um eine akademische Ausbildung handle, womit richtigerweise Ziff. 26 („Juristen/innen, Sozialwissenschaftler/innen und Kultur berufe“) anwendbar sei. Mindestens sei jedoch bei Anwendung von Ziff. 34 vom Lohn für die Altersgruppe von „über 50 Jahre“ auszugehen (S.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 10 oben).

Der Beschwerdeführer ist gelernter Tiefbauzeichner, absolvierte ein Studium zum Bauingenieur, arbeitete während 10 Jah ren (bis 2010) als Informatiker und war während drei Jahren in verschiedenen Schulen als Praktikant, (heil)pädagogischer Mitarbeiter und zuletzt als Lehrer tätig. Im Februar 2014 nahm der Beschwer deführer ein Studium der Sozialen Arbeit an der Y.___ auf, wobei der P raktische Teil i n einer Tätigkeit als Hortmithilfe bestand (vgl. Berufstherapie Bericht der A.___ vom 1 7. Juni 2014, Urk. 8/20/12-15).

A ufgrund des begonnenen Bachelor-Studiums der Sozialen Arbeit an der Y.___ kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall nach Abschluss des Bachelor-Stu d ium s auch noch das Master-Studium absolviert hätte. Somit rechtfertigt es sich vorliegend nicht, von Ziff. 26 der Tabelle T17 („Juristen/innen, Sozialwissenschaftler/innen und Kulturberufe“) aus zugehen. Vielmehr erscheint es angemessen, sich zur Berechnung des Validen einkommens auf LSE 2014, Tabelle T17, Ziffer 34 „nicht akademische juristische, sozialpflegerische, kulturelle und verwandte Fachkräfte", zu stützen (www.bfs.ad min .ch, Tabelle T17 monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, privater und öffentlicher Sektor zusammen). Ange sichts des Alters des Beschwerdeführers – im vorliegend massgebenden Jahr 2015 wurde er 53jährig – rechtfertigt es sich, auf die Lebensalter-Gruppe „grösser gleich 50 Jahre” abzustellen, mithin von einem Bruttolohn von Fr. 7'513.-- auszugehen . Entsprechend resultiert bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.5

Stunden (betriebsüblic he Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen in Stunden pro Woche, Gesundheits- und Sozialwesen; vgl. www.bfs.admin.ch, Statistiken, Arbeit und Erwerb) ein Einkommen von Fr. 93'536.85 im Jahr 2014 (Fr. 7’ 513 : 40 x 41.5 x 12). Unter Berücksichtigung der männerspezifischen Nominal lohn entwicklung von 0.3 % im Jah r 2015 (Entwicklung der Nominal löhne, der Konsu mentenpreise und der Reallö hne; vgl. www.bfs.admin.ch, Sta tistiken, Arbeit und Erwerb) ergibt sich für das Jahr 2015 ein Valideneinkommen von Fr. 93’817.46 (Fr. 93'536.85 x 1.003). 4.2

Zum Invalideneinkommen gab d ie Beschwerdegegnerin

in ihrem Einkommens vergleich (Urk. 8/103) an, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der medizini schen Beurteilung eine angepasste Tätigkeit (kein Besteigen von Leitern oder Gerüsten, kein Arbeiten in Höhen) zu 60 % zumutbar sei. Die Tätigkeit als Sozialarbeiter könne als behinderungsangepasste Tätigkeit angenommen werden. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer das Studium nicht habe ab schliessen können, weshalb auf die Tabelle TA1 abgestützt werde. Gestützt auf LSE 2012 TA1,

Ziff. 86- 88 (Gesundheits- und Sozialwesen), Kompetenzniveau 1 (Fr. 4'690.--), errechnete d ie

Beschwerdegegnerin ein Einkommen für das Jahr 2015 v on Fr. 59‘684.54 respektive Fr. 35‘810.70 im zumutbaren 60%-Pensum. Ein leidensbedingter Abzug werde nicht gewährt, da der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit im Rahmen von 60 % noch ausf ühren könne.

Der Beschwerdeführer hielt in seiner Beschwerde (Urk.

1) fest, dass das Inva li deneinkommen in Anbetracht der gesamten Umstände zu hoch angesetzt sei und der Kürzung bedürfe . Es werde bestritten, dass die bisherige Tätigkeit als ange passt angenommen werden könne, weshalb kein Leidensabzug geschuldet sein solle . So habe ein im Rahmen der beruflichen Massnahmen erfolgter therapeu ti scher Arbeitsversuch im Hort aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen werden müssen (S. 10 Mitte). Es sei ein Leidensabzug von mindestens 10 % zu gewähre

n. Aufgrund der lediglich noch möglichen Teilzeittätigkeit erfahre er als Mann eine weitere Lohnminderung. Zudem seien die Einschränkungen aufgrund der Sehstö rung nicht berücksichtigt worden und die regelmässigen Kopfschmerzen und der Schwindel seien zu beachten (S. 11 Mitte).

Dass ihm ein Arbeitgeber einen Arbeitsplatz während eines Vollzeitpensums zur Verfügung zu stellen hätte, von ihm aber nur eine re duzierte Leistung erwarten könn e, sei zweifellos lohn min dernd und rechtfertige einen Leidensabzug (S. 11 unten). Schliesslich habe er keine Möglichkeit mehr, die Vorzustände zu versichern, was auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einen lohnmindernden Faktor darstelle (S. 11 f.).

Zur Berechnung des Invalideneinkommens kann ebenfalls auf die Lohnstruktur erhebung 2014 abgestellt werden. Soweit der Beschwerdeführer beanstandete, dass die Beschwerdegegnerin von der bisherigen Tätigkeit ausging, ist festzu halten, dass sich die Beschwerdegegnerin auf den Tabellenlohn im Gesundheits- und Sozialwesen stützte und

vom Kompetenzniveau 1, mithin von einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art, ausging. Dies vermag zu überzeugen, zumal mit Ausnahme von Arbeiten auf Leitern und Gerüsten keine qualitativen Einschränkungen in Bezug auf die angepassten Tätigkeiten bestehen .

D er im Gesundheits- und Sozialwesen von Männern im Kompetenzniveau 1 erzielte Lohn betrug im Jahr 2014 Fr. 4‘807.-- pro Monat (LSE 2014, Tabelle TA1, Ziff. 86-88, Kompetenzniveau 1, Männer), was bei einer durchschnittlichen Wochen arbeitszeit von 41.5 Stunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schafts abteilungen in Stunden pro Woche, a.a.O.) Fr. 59'847.15 im Jahr ergibt (Fr. 4‘807. -- : 40 x 41.5 x 12). Für das Jahr 2015 ergibt sich unter Berück sich tigung der männerspezifischen Nominallohnentwicklung von 0.3 % im Jahr 2015 ein Einkommen von Fr. 60‘026.69 (Fr. 59 '847.15 x 1.003) respektive Fr. 36'016.00 im zumutbaren Pensum von 60 % (Fr. 60‘026.69 x 0.6). Zu prüfen bleibt, ob von diesem Einkommen ein Abzug vorzunehmen ist. 4.3

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch sc hnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allen falls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Aufgrund dies er Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurch schni tt lichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ei n zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Inva lideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leich ter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beur teilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschrän kungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliesse n und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).

Bei Versicherten, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbs tätig sein können, ist unter dem Titel «Beschäftigungsgrad» ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen, wenn Teilzeitarbeit nach der im konkreten Fall an wend baren Tabelle vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeit tätigkeit (Urteil 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 mit Hinweisen). Dagegen rechtfertigt der Umstand, dass die versicherte Person zwar ganztags arbeitsfähig, hierbei aber nur reduziert leistungsfähig ist, grundsätzlich keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_581/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_421/2017 vom 19. September 2017 E. 2.1.1).

Laut der gestützt auf die LSE 2012 erstellten Tabelle zu den nach Beschäftigungsgrad, Geschlecht und beruflicher Stellung differenzierten monat li chen Durchschnittsbruttolöhnen rechtfertigt ein Beschäftigungsgrad von 50-74 % bei Männern auf der untersten Stufe der beruflichen Stellung (ohne Kader funk tion) keinen zusätzlichen Tabellenlohnabzug (Bundesamt für Sozialversiche runge n, IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 22. Oktober 2014, Anhang; vgl. dazu BGE 142 V 178 E. 2.5.1 mit Hinweis). Denn auf dieser Ebene besteht bei Männern zwischen dem Durchschnittslohn bei einem Teilzeitpensum von 50-74 % pro portional bezogen auf ein 100 %-Pensum (Fr. 6'080.--) und dem Durch schnitts lohn bei einem Vollzeitpensum (Fr. 6'085.--) eine vernachlässigbare Differenz (von Fr. 5.--) und somit kein wesentlicher Unterschied. Bei Berücksichtigung der für das Jahr 2014 aktualisierten Tabelle besteht zwar bei den angegebenen Werten (Fr. 5‘714.-- [Teilzeitpensum] und Fr. 6‘069.--[Vollzeitpensum]) eine Diffe renz von Fr. 355.-- oder 5.85 %. Daraus ergibt sich jedoch keine über pro portionale Lohneinbusse (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 und 8C_12/2017 vom 28. Februar 2017 E. 5.5.2 mit Hinweisen).

Nach dem Gesagten ist bei einem Beschäftigungsgrad von 60 % auf der untersten Stufe der beruflichen Stellung nicht zwingend ein Abzug vom Tabellenlohn vor zunehmen. Vorliegend wurde d em Beschwerdeführer insbesondere aufgrund der Fatigue eine 40%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert. Gemäss Stellungnahme der Gutachter des Z.___ vom 2. November 2016 sind die Aus wirkungen der residuellen leichten Sehstörung in der Beurteilung der Fatigue berücksichtigt (Urk. 8/139 S. 5 Mitte). Die Schwindelbeschwerden wirken sich nur in qualitativer Hinsicht aus (vgl. Urk. 8/100 S. 58 unten).

Insgesamt bestehen keine Anhaltspunkte, dass d er Beschwerdeführer wegen eines oder mehrerer der relevanten Merkmale seine gesundheitlich bedingte Rest arbeits fähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurch schnitt lichem erwerblichen Erfolg verwerten könnte. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keinen Abzug vom Tabellenlohn gewährte. 4. 4

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 93’817.46 und einem Invalideneinkommen von Fr. 36'016.00 beträgt die Einkommenseinbusse Fr. 57'801.46, was einem Inva li ditätsgrad von 61.61 % entspricht. Damit hat der Beschwerdeführer An spruch auf eine Dreiviertelsrente .

Zum selben Ergebnis gelangt man bei Gewährung eines maximal gerechtfertigten Abzugs vom Tabellenlohn von 10 %. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 93’817.46 und einem Invalideneinkommen von Fr. 32‘414.40 ergäbe sich eine Einkommenseinbusse von

Fr. 61'403.06, entsprechend einem Invaliditätsgrad von 65.45 %.

Damit ist ein Anspruch des Beschwerdefüh rers auf eine Dreiviertelsrente ausge wiesen . Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 5. 5.1

Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700 . -- fest zusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erwei st sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 3) als gegenstandslos. 5.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Proze ssentschädigung auszurichten (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses wird diese beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 3) erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügungen vom 1 4. und 1 6. November 2017

insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass d er Beschwerde füh rer ab 1. September 2015 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (zuzüglich Kinder rente) hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’ 7 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Hablützel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Pensionskasse Stadt Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Vorsitzende i.V.Die Gerichtsschreiberin BachofnerNeuenschwander-Erni

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00007

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender i.V. Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni Urteil vom

20. Februar 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Pensionskasse Stadt Zürich Geschäftsbereich Versicherung Morgartenstrasse 30, Postfach, 8036 Zürich Beigeladene Sachverhalt: 1.

X.___,

geboren 1962, gelernter Tiefbauzeichner, war seit April 2013 als Betreuungsassistent in einem Kinderhort für das Schulamt der Stadt Zürich tätig. Im Februar 2014 nahm er daneben ein Studium der Sozialen Arbeit an der Y.___ auf (vgl. Urk. 8/4 Ziff. 5.3 und 5.4; Urk. 8/11) .

Unter Hinweis auf eine Hirnblutung meldete sich d er Versicherte am 2 1. Mai 2014 bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4).

Die Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situa tion ab und sprach dem Versicherten berufliche Massnahmen zu (Job-Coaching, Support am Arbeitsplatz, vgl. unter anderem Urk. 8/26; Urk. 8/42; Urk. 8/58). Per Ende August 2015 wurde das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst (Urk. 8/84). Die IV-Stelle holte beim Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 7. März 2016 erstattet wurde (Urk. 8/100). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/107; Urk. 8/114; Urk. 8/122) erfolgten weitere Abklärungen (vgl. Urk. 8/13 9; Urk. 8 /167; Urk. 8/168; Urk. 8/171). In der Folge sprach die IV-Stelle dem Ver sicherten mit Verfügungen vom 1 4. und 1 6. November 2017 bei einem Invalidi tätsgrad von 57 % eine halbe Rente zuzüglich Kinderrente ab 1. September 2015 zu (Urk. 8/189, Urk. 8/192 und Urk. 8/180 [Verfügungsteil 2 ] = Urk. 2/1-2). 2.

Der Versicherte erhob am 3. Januar 2018 Beschwerde gegen die Verfügungen vom 1 4. und 1 6. November 2017 (Urk. 2/1-2) und beantragte, diese s eien aufzu heben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, namentlich mindestens eine Dreiviertelsrente ab 1. September 2015 mitsamt entsprechender Kinderrente zu gewähren (Urk. 1 S. 2 Mitte).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2018 (Urk.

7) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 4. Juni 2018

(Urk. 12)

wurde die Pensionskasse Stadt Zürich zum Prozess beigeladen und dem Be schwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt. Gleichzeitig wurde der Antrag auf einen zweiten Schriftenwechsel abgewiesen und festgehalten, dass über den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu einem späte ren Zeitpunkt entschieden werde . Mit Eingabe vom 1 5. Juni 2018 (Urk.

14) ver zichtete die Pensionskasse Stadt Zürich auf eine Stellungnahme. Dies wurde den Parteien mit Verfügung vom 2 0. Juni 2018 (Urk.

15) zur Kenntnis gebracht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicheru ngsrechts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rech net werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). 1. 4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/

Reichmuth, IVG, 3. Aufl. 2014, N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in de n angefochtenen Verfügung en davon a us, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der medizinischen Unterlagen eine Arbeits fähig keit von 60 % in einer angepassten Tätigkeit ausgewiesen sei (Urk. 2/2 Ver fügungsteil 2 S. 1 unten). Sie stellte einem Valideneinkommen von Fr. 83'502.15 ein Invalideneinkommen von Fr. 35'810.70 gegenüber und berechnete einen Invaliditätsgrad von 57 % . Dementsprechend sprach sie dem Beschwerdeführer eine halbe Rente ab September 2015 zu (Urk. 2/2 Verfügungsteil 2 S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer beantragte in der Beschwerde (Urk. 1) mindestens eine Drei v iertelsrente (S. 2). Er beanstandete den vorgenommenen Einkommens ver gleich, die Höhe von Valideneinkommen und Invalideneinkommen sowie den Verzicht auf einen leidensbedingten Abzug (S. 9 Ziff. 16). 2.3

Zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente, wobei einzig der Einkommensvergleich strittig ist (vgl. Urk. 1 S. 9 Ziff. 16). Der medi zinisch e Sachverhalt ist unbestritten. 3. 3.1

In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin insbesondere auf das Z.___ -Gutachten vom 7. März 2016 (Urk. 8 /100) samt ergänzender Stel lung nahmen (Urk. 8/139 und Urk. 8/171). Die Ärzte des Z.___ nannten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 55): - Status nach Mittelhirnblutung rechts am 1 5. April 2014 - mutmasslich bei Cavernom -Blutung - Status nach ophthalmologischer Korrekturoperation bei posthämor rha gischer Trochlearis -Parese - residuell mit positionsabhängiger Sehstörung (anlässlich der aktuellen Untersuchung nicht objektivierbar), halbseitiger Sensibilitätsstörung links, moderatem posthämorrhagischem Kopfschmerzsyndrom und nam hafter posthämorrhagischer Fatigue - minimale bis leichte neuropsychologische Funktionsstörung

Die Gutachter gaben im Rahmen der gesamtmedizinischen Einschätzung an, dass eine Post- Stroke - Fatigue nach einem Schlaganfall mitunter sehr erheblich aus ge prägt und in der beruflichen Wiedereingliederung der vorwiegend beein träch tigende Faktor sein könne. Arbiträr könne für die Dauer eines Jahres nach der erlittenen Hirnblutung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit angenommen werden, danach gelte eine Einschränkung von 40 % für adaptierte Tätigkeiten (S.

59 unten). Angesichts der positionsabhängig noch g eklagten Schwindelbeschwerden und der gelegentlichen Gangunsicherheit bestehe eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, indem der Beschwerdeführer keine nicht ebenerdigen Tätig keiten verrichten sollte (keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten; S. 60 oben). 3. 2

In der ergänzenden Stellungnahme der Ärzte des Z.___ vom 2. November 2016 (Urk. 8/139) wurde ausgeführt, dass sich die Auswirkungen der residuellen leichten Sehstörung vor allem auf die vorzeitige Ermüdbarkeit beziehen würden und daher in der Beurteilung der Fatigue berücksichtigt worden seien (S. 5).

Mit Stellungnahme vom 1 4. Juli 2017 (Urk. 8/171) hielten die Ärzte des Z.___ fest, dass das inzwischen vorliegende ophthalmologische Gutachten keine neuen Gesichtspunkte ergebe, welche zu einer anderen Einschätzung der Arbeitsfähig keit infolge der verbliebenen Sehstörung Anlass gebe (S. 5 oben) . An der Ein schätzung einer 40%igen Einschränkung der Arbeits-/Leistungsfähigkeit infolge der Post- Stroke - Fatigue sei nach wie vor festzuhalten (S. 7 oben). 3. 3

Gestützt auf diese Berichte ging die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2/2) von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit aus (Verfügungsteil 2 S.

1 unten). Dies wurde seitens des Beschwerdeführers nicht beanstandet und erscheint angesichts der Aktenlage als zutreffend . 4. 4.1

In Bezug auf das Valideneinkommen führte d ie Beschwerdegegnerin in ihrem Einkommensvergleich (Urk. 8/103) aus, dass der Beschwerdeführer das Studium zum Sozialarbeiter aus gesundheitlichen Gründen habe abbrechen müssen. Ohne Gesundheitsschaden hätte er das Studium mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beendet. Zur Berechnung des Valideneinkommens sei daher die Tabelle T 1 7 her anzuziehen . Sie stützte sich auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) Tabelle T 17 Ziff. 34 (nicht akademische juristische, sozialpflegerische, kulturelle und verwandte Fachkräfte, Total Männer:

Fr. 6'707.--) und errechnete für das Jahr 2015 einen Lohn von Fr. 83‘502.15.

Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde (Urk.

1) geltend, dass es sich beim kombinierten Studium um eine akademische Ausbildung handle, womit richtigerweise Ziff. 26 („Juristen/innen, Sozialwissenschaftler/innen und Kultur berufe“) anwendbar sei. Mindestens sei jedoch bei Anwendung von Ziff. 34 vom Lohn für die Altersgruppe von „über 50 Jahre“ auszugehen (S. 10 oben).

Der Beschwerdeführer ist gelernter Tiefbauzeichner, absolvierte ein Studium zum Bauingenieur, arbeitete während 10 Jah ren (bis 2010) als Informatiker und war während drei Jahren in verschiedenen Schulen als Praktikant, (heil)pädagogischer Mitarbeiter und zuletzt als Lehrer tätig. Im Februar 2014 nahm der Beschwer deführer ein Studium der Sozialen Arbeit an der Y.___ auf, wobei der P raktische Teil i n einer Tätigkeit als Hortmithilfe bestand (vgl. Berufstherapie Bericht der A.___ vom 1 7. Juni 2014, Urk. 8/20/12-15).

A ufgrund des begonnenen Bachelor-Studiums der Sozialen Arbeit an der Y.___ kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall nach Abschluss des Bachelor-Stu d ium s auch noch das Master-Studium absolviert hätte. Somit rechtfertigt es sich vorliegend nicht, von Ziff. 26 der Tabelle T17 („Juristen/innen, Sozialwissenschaftler/innen und Kulturberufe“) aus zugehen. Vielmehr erscheint es angemessen, sich zur Berechnung des Validen einkommens auf LSE 2014, Tabelle T17, Ziffer 34 „nicht akademische juristische, sozialpflegerische, kulturelle und verwandte Fachkräfte", zu stützen (www.bfs.ad min .ch, Tabelle T17 monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, privater und öffentlicher Sektor zusammen). Ange sichts des Alters des Beschwerdeführers – im vorliegend massgebenden Jahr 2015 wurde er 53jährig – rechtfertigt es sich, auf die Lebensalter-Gruppe „grösser gleich 50 Jahre” abzustellen, mithin von einem Bruttolohn von Fr. 7'513.-- auszugehen . Entsprechend resultiert bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.5

Stunden (betriebsüblic he Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen in Stunden pro Woche, Gesundheits- und Sozialwesen; vgl. www.bfs.admin.ch, Statistiken, Arbeit und Erwerb) ein Einkommen von Fr. 93'536.85 im Jahr 2014 (Fr. 7’ 513 : 40 x 41.5 x 12). Unter Berücksichtigung der männerspezifischen Nominal lohn entwicklung von 0.3 % im Jah r 2015 (Entwicklung der Nominal löhne, der Konsu mentenpreise und der Reallö hne; vgl. www.bfs.admin.ch, Sta tistiken, Arbeit und Erwerb) ergibt sich für das Jahr 2015 ein Valideneinkommen von Fr. 93’817.46 (Fr. 93'536.85 x 1.003). 4.2

Zum Invalideneinkommen gab d ie Beschwerdegegnerin

in ihrem Einkommens vergleich (Urk. 8/103) an, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der medizini schen Beurteilung eine angepasste Tätigkeit (kein Besteigen von Leitern oder Gerüsten, kein Arbeiten in Höhen) zu 60 % zumutbar sei. Die Tätigkeit als Sozialarbeiter könne als behinderungsangepasste Tätigkeit angenommen werden. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer das Studium nicht habe ab schliessen können, weshalb auf die Tabelle TA1 abgestützt werde. Gestützt auf LSE 2012 TA1,

Ziff. 86- 88 (Gesundheits- und Sozialwesen), Kompetenzniveau 1 (Fr. 4'690.--), errechnete d ie

Beschwerdegegnerin ein Einkommen für das Jahr 2015 v on Fr. 59‘684.54 respektive Fr. 35‘810.70 im zumutbaren 60%-Pensum. Ein leidensbedingter Abzug werde nicht gewährt, da der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit im Rahmen von 60 % noch ausf ühren könne.

Der Beschwerdeführer hielt in seiner Beschwerde (Urk.

1) fest, dass das Inva li deneinkommen in Anbetracht der gesamten Umstände zu hoch angesetzt sei und der Kürzung bedürfe . Es werde bestritten, dass die bisherige Tätigkeit als ange passt angenommen werden könne, weshalb kein Leidensabzug geschuldet sein solle . So habe ein im Rahmen der beruflichen Massnahmen erfolgter therapeu ti scher Arbeitsversuch im Hort aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen werden müssen (S. 10 Mitte). Es sei ein Leidensabzug von mindestens 10 % zu gewähre

n. Aufgrund der lediglich noch möglichen Teilzeittätigkeit erfahre er als Mann eine weitere Lohnminderung. Zudem seien die Einschränkungen aufgrund der Sehstö rung nicht berücksichtigt worden und die regelmässigen Kopfschmerzen und der Schwindel seien zu beachten (S. 11 Mitte).

Dass ihm ein Arbeitgeber einen Arbeitsplatz während eines Vollzeitpensums zur Verfügung zu stellen hätte, von ihm aber nur eine re duzierte Leistung erwarten könn e, sei zweifellos lohn min dernd und rechtfertige einen Leidensabzug (S. 11 unten). Schliesslich habe er keine Möglichkeit mehr, die Vorzustände zu versichern, was auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einen lohnmindernden Faktor darstelle (S. 11 f.).

Zur Berechnung des Invalideneinkommens kann ebenfalls auf die Lohnstruktur erhebung 2014 abgestellt werden. Soweit der Beschwerdeführer beanstandete, dass die Beschwerdegegnerin von der bisherigen Tätigkeit ausging, ist festzu halten, dass sich die Beschwerdegegnerin auf den Tabellenlohn im Gesundheits- und Sozialwesen stützte und

vom Kompetenzniveau 1, mithin von einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art, ausging. Dies vermag zu überzeugen, zumal mit Ausnahme von Arbeiten auf Leitern und Gerüsten keine qualitativen Einschränkungen in Bezug auf die angepassten Tätigkeiten bestehen .

D er im Gesundheits- und Sozialwesen von Männern im Kompetenzniveau 1 erzielte Lohn betrug im Jahr 2014 Fr. 4‘807.-- pro Monat (LSE 2014, Tabelle TA1, Ziff. 86-88, Kompetenzniveau 1, Männer), was bei einer durchschnittlichen Wochen arbeitszeit von 41.5 Stunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schafts abteilungen in Stunden pro Woche, a.a.O.) Fr. 59'847.15 im Jahr ergibt (Fr. 4‘807. -- : 40 x 41.5 x 12). Für das Jahr 2015 ergibt sich unter Berück sich tigung der männerspezifischen Nominallohnentwicklung von 0.3 % im Jahr 2015 ein Einkommen von Fr. 60‘026.69 (Fr. 59 '847.15 x 1.003) respektive Fr. 36'016.00 im zumutbaren Pensum von 60 % (Fr. 60‘026.69 x 0.6). Zu prüfen bleibt, ob von diesem Einkommen ein Abzug vorzunehmen ist. 4.3

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch sc hnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allen falls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Aufgrund dies er Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurch schni tt lichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ei n zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Inva lideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leich ter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beur teilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschrän kungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliesse n und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).

Bei Versicherten, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbs tätig sein können, ist unter dem Titel «Beschäftigungsgrad» ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen, wenn Teilzeitarbeit nach der im konkreten Fall an wend baren Tabelle vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeit tätigkeit (Urteil 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 mit Hinweisen). Dagegen rechtfertigt der Umstand, dass die versicherte Person zwar ganztags arbeitsfähig, hierbei aber nur reduziert leistungsfähig ist, grundsätzlich keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_581/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_421/2017 vom 19. September 2017 E. 2.1.1).

Laut der gestützt auf die LSE 2012 erstellten Tabelle zu den nach Beschäftigungsgrad, Geschlecht und beruflicher Stellung differenzierten monat li chen Durchschnittsbruttolöhnen rechtfertigt ein Beschäftigungsgrad von 50-74 % bei Männern auf der untersten Stufe der beruflichen Stellung (ohne Kader funk tion) keinen zusätzlichen Tabellenlohnabzug (Bundesamt für Sozialversiche runge n, IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 22. Oktober 2014, Anhang; vgl. dazu BGE 142 V 178 E. 2.5.1 mit Hinweis). Denn auf dieser Ebene besteht bei Männern zwischen dem Durchschnittslohn bei einem Teilzeitpensum von 50-74 % pro portional bezogen auf ein 100 %-Pensum (Fr. 6'080.--) und dem Durch schnitts lohn bei einem Vollzeitpensum (Fr. 6'085.--) eine vernachlässigbare Differenz (von Fr. 5.--) und somit kein wesentlicher Unterschied. Bei Berücksichtigung der für das Jahr 2014 aktualisierten Tabelle besteht zwar bei den angegebenen Werten (Fr. 5‘714.-- [Teilzeitpensum] und Fr. 6‘069.--[Vollzeitpensum]) eine Diffe renz von Fr. 355.-- oder 5.85 %. Daraus ergibt sich jedoch keine über pro portionale Lohneinbusse (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 und 8C_12/2017 vom 28. Februar 2017 E. 5.5.2 mit Hinweisen).

Nach dem Gesagten ist bei einem Beschäftigungsgrad von 60 % auf der untersten Stufe der beruflichen Stellung nicht zwingend ein Abzug vom Tabellenlohn vor zunehmen. Vorliegend wurde d em Beschwerdeführer insbesondere aufgrund der Fatigue eine 40%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert. Gemäss Stellungnahme der Gutachter des Z.___ vom 2. November 2016 sind die Aus wirkungen der residuellen leichten Sehstörung in der Beurteilung der Fatigue berücksichtigt (Urk. 8/139 S. 5 Mitte). Die Schwindelbeschwerden wirken sich nur in qualitativer Hinsicht aus (vgl. Urk. 8/100 S. 58 unten).

Insgesamt bestehen keine Anhaltspunkte, dass d er Beschwerdeführer wegen eines oder mehrerer der relevanten Merkmale seine gesundheitlich bedingte Rest arbeits fähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurch schnitt lichem erwerblichen Erfolg verwerten könnte. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keinen Abzug vom Tabellenlohn gewährte. 4. 4

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 93’817.46 und einem Invalideneinkommen von Fr. 36'016.00 beträgt die Einkommenseinbusse Fr. 57'801.46, was einem Inva li ditätsgrad von 61.61 % entspricht. Damit hat der Beschwerdeführer An spruch auf eine Dreiviertelsrente .

Zum selben Ergebnis gelangt man bei Gewährung eines maximal gerechtfertigten Abzugs vom Tabellenlohn von 10 %. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 93’817.46 und einem Invalideneinkommen von Fr. 32‘414.40 ergäbe sich eine Einkommenseinbusse von

Fr. 61'403.06, entsprechend einem Invaliditätsgrad von 65.45 %.

Damit ist ein Anspruch des Beschwerdefüh rers auf eine Dreiviertelsrente ausge wiesen . Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 5. 5.1

Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700 . -- fest zusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erwei st sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 3) als gegenstandslos. 5.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Proze ssentschädigung auszurichten (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses wird diese beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 3) erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügungen vom 1 4. und 1 6. November 2017

insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass d er Beschwerde füh rer ab 1. September 2015 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (zuzüglich Kinder rente) hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’ 7 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Hablützel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Pensionskasse Stadt Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Vorsitzende i.V.Die Gerichtsschreiberin BachofnerNeuenschwander-Erni