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IV.2017.01388

Revision. Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin ist diskrepant zu geltend gemachten psychischen Beschwerden. Aufhebung der Rente rechtens. (BGE 9C_465/2019)

Zürich SozVersG · 2019-05-15 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1965, war von Mai 1994 bis Ende April 1998 als Montageangestellte bei der Y.___

AG in einem 100%-Pensum angestellt (Urk. 10/ 6 ). Am 3 0. September 1998 (Eingangsdatum) meldete sich die Versi cherte bei der IV-Stelle des Kantons Glarus unter Hinweis auf eine seit Sommer 1997 bestehende schwere Depression zum Bezug von Leistungen der Invalidenver si che rung an (Urk. 10/ 4 ). Die IV-Stelle Glarus sprach der Versicherten ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Verfügungen vom 1 0. Juni 1999 rück wirkend ab dem 1. Mai

1998 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 10/ 18, Urk. 10/19), welche revisionsweise mit Mit teilung en vom 2 6. Novem ber 2001 ( Urk. 10/29 , IV-Stelle Glarus ) und

25. Oktober 2006 ( Urk. 10/39 , IV-Stelle Luzern) bestätigt wurde .

Aufgrund eines Wohnortwechsels in den Kanton Zürich (vgl. Urk. 10/52) leitete die Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, im Dezember 2009 ein neues amtliches Revisions verfahren ein ( Urk. 10/55) und bestätigte den bisherigen An spruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung mit Mitteilung en vom 17. März 2010 (Urk. 10/60) und 7. Oktober 2014 ( Urk. 10/80). Im Rahmen letzterer auferlegte die IV-Stelle der Versicherten gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der Ab klä rungsstelle ( Medas )

Z.___

vom 25. Juli 2014 ( Urk. 10/77) eine Scha den minderungspflicht ( Urk. 10/79). 1.2

Im November 2015 leitete die IV-Stelle ein weiteres Rentenrevisionsverfahren ein ( Urk. 10/ 95 ) und nahm Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor.

Sie holte Verlaufsbericht e der behandelnden Ärzte

(Urk. 10/99, Urk. 10/100) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 10/97) ein und veranlasste eine psychiatrische

Begutachtung durch Dr. med. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH , über welche am 1 3. Mai 2016 berichtet wurde (Urk. 10/110 ). Ausgehend davon, dass eine Ver besserung eingetreten und die Depression remittiert sei,

stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 23. Mai 2016 die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht ( Urk. 10/113). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 1 4. Juni 2016 ( Urk. 10/115) sowie ergänzend am 1 6. August 2016 ( Urk. 10/124), vertreten durch die Sozialen Dienste, Einwand. In der Folge holte die IV-Stelle eine Stellung nahme der psychiatrischen Gutachterin vom 2 4. August 2016 ( Urk. 10/127) ein. Zur Klärung beruflicher Eingliederungsmassnahmen fand erstmals am 1 7. Novem ber 2016 bei der IV-Stelle ein persönliches Gespräch statt (Urk. 10/147 ). Die IV-Stelle gewährte der Versicherten Kostengutsprache für ein Belast barkeitstraining vom 1 9. Juli bis 2 0. Oktober 2017 bei der Arbeitsintegration

B.___ (Mitteilung vom 6. Juli 2017 , Urk. 10/146 ). Gestü tzt auf den Schlussbericht der B.___ ( Urk. 10/153) teilte die IV-Stelle mit Schreiben vom 6. November 2017 mit, eine Fortführung von Eingliederungs mass nahmen sei aufgrund der erzielten Ergebnisse nicht angezeigt , weshalb die Inte grat ions massnahmen abgeschlossen wü rden ( Urk. 10/155). Mi t Verfügung vom 7. November 2017 hob die IV-Stelle wie vorbeschieden die bishe rige ganze Invalidenrente per Ende Dezember 2017 auf (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 5. Dezember 2017 unter Beilage eines Arztberichtes ihres Hausarztes vom 2 2. November 2017 sowie dem Schluss bericht der B.___ ( Urk. 3/1-2) bei der IV-Stelle Beschwerde (Urk. 1). Diese leitete die Eingabe mit Schreiben vom 2 7. Dezember 2017 ( Urk. 4) an das hiesige Gericht weiter . Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Beschwerde ( Urk.

1) sowie ergänzend mit Schreiben vom 5. Februar 2018 ( Urk. 7) sinngemäss , es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Be schwer degegnerin sei zu ver pflichten, ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente auszu richten .

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2018 (Urk. 9 ) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 5. März 2018 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 11 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsge bre chen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenver sicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hin gegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE

141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .

Da bei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa ru m es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Ver halten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Ausein andersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolge rungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) vom 7. November 2017 hielt die Be schwerdegegnerin fest, die medizinische Abklärung habe ergeben, dass seit Mai 2016 von einer Verbesserung des Ges undheitszustands auszugehen sei und kein invalidisierender Gesundheitsschaden mehr ausgewiesen sei. 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 5. Dezem ber 2017 ( Urk.

1) sinngemäss geltend, es liege kein Revisionsgrund vor. An der gesundheitlichen Situation habe sich nichts geändert. 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die der Beschwerdegegnerin zugesprochene ganze Rente zu Recht aufgehoben wurde. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer Änderung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. E. 1.4 ) bildet grundsätzlich die auf eingehender medizinischer Abklärung fuss en de Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 7. Oktober 2014 ( Urk. 10/80), mit welcher der Invaliditätsgrad von 100 % und damit der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente im Rahmen des im Juli 2013 angehobenen amtlichen Revi sions verfahrens bestätigt wurde. 3. 3.1

Der Rentenbestätigung vom 7. Oktober 2014 ( Urk. 10/80) lag in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das durch die Beschwerdegegnerin in Auftrag ge gebene polydisziplinäre (internistisch e , rheumatologisch e und psychiatrisch e )

Gut achten der Medas

Z.___ vom 2 5. Juli 2014 ( Urk. 10/77) zugrunde. 3.2

Im rheumatologischen Teilgutachten hielt Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Reha bilitation, speziell Rheumaerkrankungen, fest, die Beschwerdeführerin klage über Kreuzschmerzen, die seit dem Treppensturz im Jahr 1997 in unveränderter Intensität anhalten würden. Im Haushalt sei sie auf die Hilfe ihrer Kinder angewiesen. Die auf das Skelettsystem bezogenen Symp tome würden ausserdem durch ein fibromyalgiformes Beschwerdebild über lagert werden, das sich allerdings im Nacken-Schultergürtelbereich lokalisiere und ohne typische Begleitsymptome, eines generalisierten Weichteil rheumatismus bleibe . Dr. C.___

führte weiter aus , die anamnes tischen Angaben sowie die Aus künfte zur funktionellen Kapazität würden in Dis krepanz zu den klinisch eruier baren Befunden am Bewegungsapparat, aber eben so zu den konventionell-radio lo gischen Verlaufskontrollen (im Juli 1997, April 1998 und Dezember 1999), ein geschlossen eine r computertomographische n Ab klärung der Lumbalwirbelsäule (im Dezember 1999) , stehen. Aufgrund dieser Un ter suchungs resultate best ünden eine altersentsprechend gute Beweglichkeit in allen drei Bewegungsabschnitten der Wirbelsäule sowie eine einwandfreie knöcherne Heilung im Bereich der zwei Querfortsatzfrakturen beim 2. und 3. Len den wirbelkörper. Die erwähnten bildge benden Dokumentationen würden im Übrigen altersphysiologische degenerative Veränderungen an den Wirbel gelenken sowie an den Bandscheiben zeigen, die ohne krankenspezifische Bedeutung seien. Ferner seien die Kriterien für eine Klassifikation zu Fibromyalgie nicht erfüllt. Die beidseitig herabgesetzte und schmerzhafte Patellaverschieblichkeit sei möglicher weise ein Hinweis für eine beginnende Femoropatella r arthrose , die vermutlich im Zusammenhang mit der deutlichen Übergewichtigkeit stehe. Im Übrigen sei die Motilität an den gewicht tragenden Gelenken beidseits in vollem Umfang erhalten. Zusammenfassend sei die Diskrepanz zwischen den subjektiven Angaben und den objektiven Befunden am Bewegungsapparat erheblich. Es bestehe der Verdacht auf eine Symptom ausweitung und auf eine damit zusammenhängende Selbst limitierung. Aus rheu ma tologischer Sicht seien der Beschwerdeführerin sowohl ihre angestammte Tätig keit als auch eine Verweistätigkeit in einem 100%-Pensum zumutbar ( Urk. 10/77/25-27) . 3.3

Pract . med. D.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im psy chiatrischen Teilgutachten fest,

die Konzentrationsfähigkeit der Beschwerde füh rerin sei gegeben. Der über drei Stunden dauernden Exploration habe sie gut folgen können, obwohl die Antworten teils schwierig nachzuvollziehen gewesen seien. Sie sei sehr weitschweifig, umständlich, aber auch eingeengt. Ihre Angaben wiederhole sie oft und ohne Zusammenhang. Halluzinationen würden verneint werden, trotzdem entstehe der Eindruck einer wahnhaften, zerfallenden Innen welt. Sie wirke nicht depressiv, jedoch sehr instabil und auch inkonsistent, schnell wechselnd . Es seien Insuffizienz- und Schuldgefühle erkennbar. Pract . med. D.___ beschrieb die Beschwerdeführerin ausserdem als affektinkontinent , affekt labil und auch antriebsgehemmt. Ferner wirke sie immer wieder inadäquat, para thym und auch bizarr. Im Gespräch sei sie logorrhoisch und stark theatralisch, in sich aber schlüssig ( Urk. 10/77/34f.) .

Pract . med. D.___ konstatierte, aufgrund des klinischen Eindrucks und der Auswertung des Psychostatus liege eine schwere depressive Episode vor. Neben den klar depressiv-apathischen Symptomen sei vor allem das Gedankenabreissen auffällig. Das Reden wirke oft sinnlos und es hätten sich Aspekte ergeben, wie sie bei einer hebephrenen Schizophrenie zu beobachten seien. Diese Diagnose erscheine aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin jedoch wenig wahr schein lich. Eine klare psychotische Produktivsymptomatik liesse sich nicht finden, aber das Symptomspektrum der Beschwerdeführerin passe zu einer Negativsymp tomatik wie sie bei einer Schizophrenie beobachtet werden könne. Deswegen sei eine schwere Depression mit psychotischen Symptomen über wiegend wahr schein lich. Diese Störung schränke die Leistungs- und Arbeits fähigkeit massiv ein. Ferner scheine in den letzten Jahren eine Panik störung aufgetreten zu sein, welche für die aktuelle Einschätzung jedoch nicht von Relevanz sei. Relevant für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei hingegen die anhaltende somatoforme Schmerz störung. Diesbezüglich sei eine Komorbi dität mit der schweren Depres sion klar gegeben. Der soziale Rückzug sei stark ausgeprägt. Der primäre Krank heitsgewinn sei zwar nicht sicher nachzu voll ziehen, es erscheine jedoch über wiegend wahrscheinlich, dass die Sorge um die Kinder und die Eheprobleme als Ursache einer pathologischen Bewältigung an zu sehen seien . Eine Aggravation könne trotz des histrionisch anmut enden Verhaltens verneint werden. Die Behand lungsergebnisse seien t rotz jahrelanger somatischer und vor allem auch psychia trischer Behandlung unbe friedigend. Der Effekt der psychopharmakologischen Behandlung sei deshalb in Frage zu stellen und die

Medikamentencompliance der Beschwerdeführerin im weiteren Verlauf zu überprüfen. Eine stationäre Behand lung sei grundsätzlich zu empfehlen, mache im deutschsprachigen Raum auf grund der sprachlichen Probleme der Beschwerdeführerin aber kaum Sinn. Pract . med. D.___

äusserte ausserdem , angesichts der Schwere der Depression sei es erstaunlich, dass nur mit Citalopram gearbeitet werde, welches im Übrigen nicht in wirksamen Mengen im Blut nachgewiesen werden könne. Die Dosierung des Citalopram und andere r An ti depressiva sei mit Blutspiegelko nt r o llen zu über prü fen . Eine ergänzende Be handlung mit Neuroleptika sei ebenfalls unabdingbar. Erst wenn unter solchen medika mentösen Behandlungsversuchen gewisse Ver bes se rungen zu beobachten seien, seien weitere psychotherapeutische Massnah me n ins Auge zu fassen (Urk. 10/77/38-40). 3.4

Im Rahmen der Schluss besprechung hielt en der federführende Gutachter Dr. med. E.___ , Allgemeine Medizin FMH , und Dr. med. F.___ , Rheumatologie FMH, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 10/77 /17): - Schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F32.3) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.40)

Ohne wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit notierten die Fachärzte (1) chronifizierte Lumbalgien, (2) ein fibromyalgiformes Syndrom oberhalb der Taille und Selbstlimitierungstendenz, (3) eine Femoro patellar arthrose beidseits, (4) Adi positas (BMI 33.8) sowie eine nicht alkoholische Fettlebererkrankung (NAFLD), (5) eine arterielle Hypertonie, (6) Laktoseintoleranz sowie (7) einen Verdacht auf Status nach Panikstörung (ICD-10: F41.0), differenzialdiagnostisch eine Schizo phrenie (ICD-10: F20.9), eine schizoaffektive Störung (ICD-10: F25.9) oder un klare Demenz (ICD-10: F09).

Die Gutachter hielten eine unveränderte anhaltend 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die früher ausgeübte Tätigkeit, wie auch für jede andere allenfalls in Frage kommende Verweistätigkeit fest. Limitierend würden sich dabei die schweren psychischen Störungen erweisen. Hinsichtlich der Prog nose äusserten die Gutachter, aufgrund der langen Dauer und der schwer ausge prägten Psychopathologie könne die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Mass nahmen kaum wesentlich verbessert werden. In thera peu tischer Hinsicht sei jedoch eine Anpassung der Psychopharmakotherapie zu empfehlen ( Urk. 10/ 77/17f.). 4 . 4 .1

Der rentenaufhebenden Verfügung vom 7. November 2017 ( Urk. 2 ) lag im Wes entlichen das durch die Beschwerde gegnerin eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 1 3. Mai 2016 ( Urk. 10/110) zugrunde. 4 .2

4 .2.1

Dr. A.___ beschrieb die Beschwerdeführerin als vital, mit aufgestelltem Lächeln und sthenischem Schritt. Die Beschwerdeführerin sei sehr mitteilungs bedürftig und tendiere dazu, ihr wichtig erscheinende Befindlichkeiten aus schweifend zu beschreiben. Sie habe sich aber gut auf die Exploration fokussieren können und dabei auch durchgehend alert gewirkt. Weiter habe sie im Rahmen der Exploration eine breite Palette von emotionalen Nuancen gezeigt. So sei sie im affektiven Rapport gut spürbar, wirke auch am Gegenüber interessiert, gele gentlich prüfend, selten auch kurz ungeduldig, wenn beispielsweise zu viel auf ihr offenbar unwichtig er scheinende Fragen und Themen insistiert werde. Mehr heitlich seien die Fragen klar und prompt beantwortet worden. Bei emotio nalen Themen, wie ihre Rache gefühle gegenüber dem Peiniger ihres Sohnes, zeige sich die Beschwerde führerin eindrücklich theatralisch. So habe sie mimisch und mit voller Stimme eine mehrminutige Rede vorgetragen, die an einen Monolog aus Shakespeares « King Lear » erinnere und inhaltlich auch damit übereinstimme (die Verzweiflung der Mutter, die sich für die Gewalt an ihren Kindern schuldig erachte; täglich sterbe, während der Täter weiterlebe; bereit wäre, ihn umzu bringen bzw. für ihre Kinder ins Gefängnis zu gehen). Gleichzeitig könne die Be schwerdeführerin aber auch von diesen dramatischen Inhalten weggeführt werden. Sie lasse sich auf sämtliche ihr angebotenen Themen ein, wobei das breite affektive Spektrum zum Vorschein komme (schmunzelnde bis lachende Kommen tare, Scherze, Ernsthaftigkeit, Trauer um verpasste Chance als intelligentes Kind, differenzierte Gedanken zur «türkischen Mentalität» etc.). Sämtliche Emotions bereich e seien dabei themen adäquat und eine etwaige Para thymie könne zu keinem Zeitpunkt festgestellt werden. Dr. A.___ erkannte als zentrales Lebens thema die Selbstwert proble matik, das Bewusstsein eigener Be gabungen und Res sourcen, die Bitterkeit und Frustration, nach eigener Auf fassung durch widerliche Lebensumstände an deren Entwicklung gehindert worden zu sein, und die Suche nach dem Schuldigen, wobei sich hier offenbar gegenwärtig (seit 2013) der Täter des sexuellen Miss brauchs ihres Sohnes anzu bieten scheine. In diesem Gedan kengang erscheine die Beschwerdeführerin durch aus logisch nachvollziehbar, zumal auch objektiv der Eindruck einer guten Intelligenz und reifen Persön lich keitsstruktur entstehe. Die Ausführungen würden entsprechend keinerlei Anlass auf eine etwaige psycho tische Entwicklung geben .

Sie wirke vielmehr beharrlich und verbittert, wenngleich dann auch wieder nicht fixiert oder eingeengt ( Urk. 10/110 S. 26f.) .

Dr. A.___

betonte weiter, die Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar und in allen Qualitäten orientiert. Mnestische Störungen seien keine objektivierbar. Sub jektiv werde eine (hochgradige) gestörte Konzentration beklagt ( sie werde spätes tens nach einer Stunde durch diverse Schmerzen abgelenkt, wenn sie jetzt arbei ten müss t e). Während der Exploration (Dauer: 2.75 Stunden) sei die Be schwerde führerin hingegen hochgradig konzentriert gewesen und habe trotz intensiver emotionaler Beteiligung keinerlei Ermüdungszeichen gezeigt. Das Denken sei beweglich und die Beschwerdeführerin habe auch von sich aus Themen ange schnitten. Hinweise für genuines pathologisches Haften oder Perseverieren, auch Ruminieren gebe es keine. Die Beschwerdeführerin habe e xplizit betont, die Ge danken an das , was ihren Kindern angetan worden sei , und an die Vergangenheit zu vermeiden. S ie wolle nicht daran denken. Im Rahmen der gutachterlichen Situation sei sie inhaltlich auf ihre eingeschränkte Befindlich keit und reduzierte Lebenssituation fokussiert gewesen und habe sich mit akzentuierter, dramatischer Selbstdarstellung wiederholt theatralisch in Szene gesetzt . Gleichzeitig w irk e sie aber auch streckenweise sehr nücht ern, souverän und wachsam . Inhaltlich habe die Beschwerdeführerin mehrfach ihre besondere Seriosität und ihren Fleiss so wie ihren Arbeitswillen und ihre Motivation betont. Hinweise auf Wahn, Sinnes täuschungen oder Ich-Störungen seien keine ersichtlich. Die biographisch belas tenden Ereignisse (Eheprobleme, Schulden, Trennung, alleinerziehende Mutter von vier Kindern mit Problemen, Arbeitsplatz verlust) würden von der Beschwer de führerin, abgesehen von den sexuellen Missbrauchserlebnissen zweier ihrer Kinder, recht nüchtern und ohne psycho vegetative Erregungszeichen, adäquat und nachvollziehbar dargestellt werden. Gegenwärtig seien keine dissoziative n Symptome eruierbar . Etwaige Dys

- oder Parästhesien würden spontan nicht be klagt werden. Erst auf Nachfrage hin habe sie von einem nach einer Stunde auf tretenden Kraftlosigkeitsgefühl und Ganz körperschmerzen berichtet. Etwaige Schmerz zeichen, antalgische Sitzhaltungen, Schmerzgrimassieren, Hinken, sich an den Kopf greifen etc. seien während der Exploration jedoch nicht erfolgt .

Die Beschwerdeführerin habe auch explizit angegeben, dass es ihr im Alltag besser gehe

als früher. Gastrointestinale Be schwerden seien nicht berichtet wo rden. Anhaltspunkte für etwaige Agora- oder Soziophobie und Zwänge gebe es keine. Sie wirke relativ zuversichtlich für die Zukunft und habe auch stolz neue Alltagskompetenzen , inklusive der Fähig keit mehrmals jähr lich in die Türkei zu reisen oder täglich lange Spaziergänge mit neuen Bekannten zu unternehmen,

geschildert . Erst auf Nachfrage hin habe die Beschwerdeführerin ein Gefühl der raschen Erschöpfung auch nach geringer Anstrengung angegeben. Eine relevante Störung der Schlafqualität sei nicht eruierbar . Psychomotorisch sei sie unauf fällig , mit lebhafter Mimik und Gestik und ohne besondere antalgische (Spontan-) Kör perhaltungen während der Begut achtung. Ferner sei auch kein sozialer Rückzug feststellbar. So habe die Be schwerde führerin angegeben , Beziehungen zu wichti gen Bezugspersonen, ins besondere zu ihren Kindern, Geschwistern und Eltern

zu pflegen , inklusive regen telefonischen Austausch und Reisen in die Türkei. Ausser dem pflege sie auch eine neue Freund schaft zu einer anderen türkischen Frau, mit der sie spazieren gehe und Kaffee trinke. Suizidalität werde verneint ( Urk. 10/110 S. 27-29). 4 .2.2

Dr. A.___ fasste zusammen, insbesondere die Kränkung durch den Verlust ihrer Arbeitsstelle bzw. das Versi e ge n ihrer zentralen Selbstwertquelle scheine, bei schon längst belasteter Privatsituation bzw. zerrütteter Ehe und der daraus folgenden Konsequenz, fortan als alleinerziehende Mu tter vier Kinder gross ziehen zu müssen, rasch ein somatoformes Schmerzleiden konsolidiert zu haben. Im Laufe der Jahre seien weitere psychosoziale Belastungsfaktoren hinzu ge kommen (Zöliakie einer Tochter, Missbrauchsvorfälle und damit zusammenhängendes Justiz verfahren, Depressionen und Drogensucht einer Tochter), so dass die emo tionale Konflikthaftigkeit bis ins Jahr 2014 nicht mehr nachge lassen habe (Urk. 10/110 S. 30) . Anlässlich der aktuellen gutachterlichen Untersuchung habe sich die Beschwerdeführerin jedoch so lebhaft interagierend und spürbar präsen tiert, dass zu keinem Zeitpunkt der Untersuchung ein eigentlicher angst voller oder depressiver Affekt feststellbar gewesen sei. Die Frustrations-, Schuld- und Insuffizienzgefühle seien nachvollziehbar dargestellt worden. Ein Eindruck eines krankhaften oder gar psychotischen Ausmasses sei nicht entstanden. Ausdrück lich festzustellen sei auch, dass die Beschwerdeführerin spontan keinerlei zentrale Absorption durch Schmerzen, Verdauung, Sensibilitäts störungen oder Kraftlosig keitsgefühl beschrieben habe. Ferner seien die psycho metrischen Kriterien einer klinischen depressiven Episode nicht (mehr) erfüllt, die früher beschriebene Depression entsprechend remittiert. Im Übrigen schliesse auch die Beschreibung des Tagesverlaufs und der sozialen Aktivitäten inklusive Reisetätigkeit die im Jahr 2014 noch geltend gemachte schwere depressive Episode aus ( Urk. 10/110 S. 32) . Ätiologisch sei das depressive Leiden als psycho reaktiv einzuordnen bzw. sei das depressive Leiden ausschliesslich in Zusammen hang mit den psychosozialen Belas tungsfaktoren entstanden. Offenbar sei es der Beschwerdeführerin in den letzten zwei Jahren gelungen, eine Distanz zu den «herunterziehenden» Proble men ihrer Kinder zu schaffen und sich mit der Wieder aufnahme von Interessen (Lesen, Spazieren, Reisen) und sozialen Aktivitäten (neue Freundin, Familienbe suchen und «regen Telefonaten») auf zurichten (Urk. 10/110 S. 33) .

Dr. A.___ verwies ausserdem auf die ungenügende psychopharmakologische Behand lungs compliance . Die Beschwerdeführerin habe während der Unter su chung angegeben, mindestens seit einem Jahr keine Psychopharmaka mehr ein zu nehmen und von einem pflanzlichen (oder homöopathischen) Präparat befrie di gende Wirksamkeit zu empfinden. Auch Analgetika nehme sie nicht ein. Eine etwaige polydisziplinäre Behandlung in einer spezialisierten Schmerzsprech stunde oder Tagesklinik, oder auch stationär, habe nie stattgefunden ( Urk. 10/110 S. 31).

4 .2.3

Die psychiatrische Gutachterin nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 10/110 S. 37): - Anamnestisch anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) - Anamnestisch Neurasthenie (ICD-10: F48.0) - Psychosoziale Belastungssituation: gegenwärtig und seit knapp 20 Jahren abwechselnde Probleme - mit Bezug auf den engeren Familienkreis, einschliesslich familiärer Umstände (ICD-10: Z63) - mit Bezug auf Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10: Z56) - mit Bezug auf die Wohnbedingungen oder die wirtschaftlichen Ver hältnisse (ICD-10: Z59)

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit notierte Dr. A.___ (1) ein Status nach somatoformer autonomer Funktionsstörung oberes Verdauungssystem (ICD-10: F45.31), (2) ein Status nach funktioneller Dysphonie bzw. dissoziativer Störung (Konversionsstörung; ICD-10: F44.4), (3) eine depressive Episode, gegen wärtig remittiert (ICD-10: F32.4) sowie (4) akzentuierte histrionische Persönlich keitszüge (ICD-10: Z73.1).

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. A.___ aus, im Zusammenhang mit der Bewertung der versicherungsrechtlich geltenden Standardindikatoren könne aus fachärztlich-psy chiatrischer arbeitsmedizinische r

Sicht mit dem vorliegenden neurasthenischen und somatoformen Krankheitsgeschehen und remitti e rter De pression keine etwaige hochgradige anhaltende Arbeitsunfähigkeit verbunden werden. Insgesamt liege seit Zeitpunkt der Begutachtung ( 9. Mai 2016) eine etwa 20%ige Arbeitsunfähigkeit für Hilfstätigkeiten mit geringen körperlichen An stren gungsanforderungen vor ( Urk. 10/110 S. 39) . Auf die Tätigkeiten im Haus halt würden die neurasthenischen und somatoformen Beschwerden keine rele vante Auswirkung haben, da diese autonom und flexibel gut dosiert werden könn t en. Es bestehe somit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten im Haushalt ( Urk. 10/110 S. 43) . 5. 5.1

Das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___

wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten (vgl. Urk. 10/110 S. 3-11 ) abgegeben. Die Gut achter in

hat detaillierte Befunde erhoben (vgl. Urk. 10/110 S. 26-29 ), die geklagten Beschwerden berücksichtigt (vgl. Urk. 10/110 S. 25f. ) und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführer in auseinandergesetzt. Zudem hat sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt (vgl. Urk. 10/110 S.

29-37 ) und insbesondere auch die medizinischen Vor - akten kritisch gewürdigt ( Urk. 10/110 S. 40f.) und sich einlässlich mit der vor wiegend relevanten Frage einer Veränderung des Leidens auseinandergesetzt (Urk.

110/43) . Das Gutachten erfüllt demnach die recht spre chungs gemässen Anfor derungen an eine beweiskräftige ärztliche Ent scheidungs grund lage (vgl. E. 1.5).

5 .2

Es steht aufgrund der Akten fest, dass eine schwere depressive Episode mit psy chotischen Symptomen (ICD-10: F32.3) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.40) zur Bestätigung des Anspruchs auf eine ganze Rente führten (Verfügung vom 7. Oktober 2014 ; vgl. vorstehend E. 3.4 ). Gutach terin Dr. A.___

diagnostizierte in ihrer psychiatrischen Begutachtung eben falls eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)

sowie eine Neurasthenie (ICD-10: F48.0) und

beurteilte die depressive Episode als remittiert. Aufgrund dessen schätzte sie die psychischen Beschwerden entsprechend ohne wesentliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein. Sie attestierte der Be schwer deführerin eine 80%ige Arbeits fähigkeit (vgl. E. 3.4). Eine revisions recht lich relevante Änderung ist daher zweifellos

gegeben . Es ist offensichtlich zu einer Befundbesserung gekommen. Pract . med. D.___ beschrieb die Be schwer de führerin in seinem Gutachten als affektinkontinent , affektlabil und auch antriebsgehemmt (vgl. E. 3.3). Dr. A.___ hingegen erlebte die Be schwerde führerin im affektiven Rapport gut spürbar , in den verschiedenen Emotions bereichen themenadäquat und im Gedankengang logisch nachvoll zieh bar (vgl. E. 4.2.1). Ebenso war der von pract . med. D.___ festgehaltene stark aus ge prägte soziale Rückzug (E. 3.3) im Rahmen der Exploration bei Dr. A.___ im Jahr 2016 nicht mehr feststellbar. Vielmehr habe die Be schwerde führerin ange geben , mit ihrer Familie in der Türkei regen Kontakt zu pflegen und diese auch mehrmals jährlich für einige Wochen zu besuchen (Anfang 2016 war die Beschwerdeführerin für fünf Wochen in der Türkei bei ihren Eltern zu Besuch , um ihre Mutter nach einem Unfall im Haushalt und bei der Pflege zu unterstützen [ Urk. 10/110 S. 32 ]). Ferner lebt die Beschwerdeführerin mit drei ihrer vier Kinder zusammen in einer Wohnung ( Urk. 10/110 S.

31 ) und trifft regelmässig eine Freundin zum Kaffee oder für Spaziergä ng e ( Urk. 10/110 S. 31 ). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nur sporadisch und je nach Bedarf zu ihrem Psy chiater geht (1 bis 2 mal pro Monat oder auch weniger) und sie über ein Jahr keine Medikation (weder Psychopharmaka noch Analgetika) mehr beanspruchte und nun nicht verschreibungspflichtige Kräuter und homöopathische Mittel zu sich nimmt (vgl. Urk. 10/110 S. 25) , weist ebenfalls auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes hin resp. lässt darauf schliessen, dass trotz geschilderter Beschwerden relativ wenig Leidensdruck vorhanden ist und sich die Auswir kungen des Leidens seit dem Jahr 2014 ver bessert haben . Untermauert wird dies durch das Aktivitätsniveau der Be schwerde führerin. So gab diese an, täglich ein bis zwei Stunden alleine oder mit einer Freundin spazieren zu gehen, auf dem Balkon einen Kräuter- und Blumengarten zu pflegen, viel zu lesen und zusammen mit ihren Kindern den Haushalt zu machen, wobei sie vor allem aufräume und staubsauge ( Urk. 10/110 S. 24f. ).

Weiter hat die Beschwerde führerin erst auf Nachfrage der psychiatrischen Gutachterin ihre Beschwerden (Schmerzen, keine Kraft, rasche Erschöpfung) genannt ( Urk. 10/110 S. 32) , wobei diese ,

angesichts der Tatsache, dass sie keine Analgetika mehr einnimmt, zu relativieren sind und auch in Diskrepanz zu ihrem tatsächlich gezeigten Aktivitätsniveau stehen. Im Übrigen äusserte die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. A.___

explizit, dass es ihr «besser als früher» gehe ( Urk. 10/110 S. 27). 5.3

Zusammenfassend ist aufgrund des psychiatrischen Gutachtens von Dr. A.___ mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine Verbesserung des psychischen Leidens der Beschwerdeführerin ausgewiesen. So besteht im Vergleich zur Rentenbestätigung im Jahr 2014 insbesondere eine deutliche Re mission der depressiven Episode .

Demnach ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom Mai 2016 zu Recht davon aus, dass sich der Gesund heitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der letzten materiellen Rentenüberprüfung im Jahr 2014 massgeblich verbessert haben, was rechtsprechungsgemäss einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG darstellt. 5.4

Die Beschwerdeführerin leidet unter keiner invalidisierenden somatischen Erkra n kung. Die vo n der Gutachterin festgehaltene Einschränkung der Arbeits fähigkeit basiert ausschliesslich auf der psychischen Symptomatik. Nach jüngster Recht sprechung ist bei sämtlichen psychischen Leiden die Beurteilung des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens anhand des in BGE 141 V 281 auf gestellten Katalogs von Indikatoren vorzunehmen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1).

Diese Stand ardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungs hindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensations potenzi alen (Ressour cen) ander seits - das tatsächlich erreichbare Leistungs vermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundes gerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).

Die von der psychiatrischen Gutachterin Dr. A.___ vorgenommene Prüfung der Standardindikatoren (vgl. Urk. 10/110 S. 34-37) ist plausibel und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Mithin ist von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit für Hilfstätigkeiten mit geringen körperlichen Anforderungen auszugehen. Daran vermag auch der Schlussbericht des Belastbarkeitstrainings vom 13. Oktober 2017 nichts zu ändern. Wohl kann d en Ergebnissen solcher leistungsorientierter beruflicher Abklärungen nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abgesprochen werden (Urteil 9C_737/2011 vom 16. Oktober 2012 E. 3.3). Die von der Beschwerdeführerin auch während des Belastbar keits trainings geklagten und vorherrschenden Konzentrationsstörungen sowie Ver ges s lichkeit bzw. Verwirrtheit fanden indes in der fachärztlichen gutachterlichen Untersuchung keinen krankheitswertigen Niederschlag und wurden auch durch die nachträglich in Auftrag gegebene bildgebende Untersuchung (MRI-Schädel vom 17. Oktober 2017, Urk. 10/154) somatisch nicht erhärtet. Die Überzeugung der Beschwerdeführerin, lediglich zwei Stunden am Tag arbeiten zu können, äusserte sie auch gegenüber der Gutachterin, die sich damit aufgrund der objek tiven Befunde auseinandersetzte und zu einer in Einklang mit dem Aktivitäts niveau stehenden, nachvollziehbaren Schlussfolgerung kam, die durch diejenige der beruflichen Eingliederungsfachpersonen nicht in Zweifel gezogen werden kann . 5.5

Die von der Beschwerdegegnerin durchgeführten Eingliederungsmassnahmen (vgl. Urk. 10/146, Urk. 10/149, Urk. 10/153 ), welche mit Mitteilung vom

6. Novem ber 2017 (Urk. 10/155 ) abgeschlossen wurden, blieben beschwerdeweise unbestritten. 6.

6.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 6.2

Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin nur über eine bescheidene schulische Bildung verfügt und in der Schweiz hauptsächlich als Montage ange stellte tätig war (vgl. Urk. 10/6), ist davon auszugehen, dass sie im Gesund heits fall in einem 100%-Pensum einer entsprechenden Hilfstätigkeit nachgehen würde . Dabei würde sowohl beim mutmasslichen Validen- wie beim Invalidenein kommen derselbe Tabellenwert nach der vom Bundesamt für Statistik heraus gegebe nen Lohnstruk turerhebungen zur Anwendung gelangen, wobei für das Invaliden einkommen keine über die attestierte Arbeitsunfähigkeit hinausgehende Ein schrän kung zu berücksichtigen wäre. Bei 80%iger Arbeitsfähigkeit in einer leidens angepassten Hilfstätigkeit kann von der ärztlichen ge schätzten Arbeitsun fähigkeit ohne weiteres auf einen entsprechenden Invalidi tätsgrad geschlossen und damit ein Prozentvergleich vorgenommen werden (BGE 134 V 322 E. 4.1; Urteile des Bun desgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 und 8C_450/2014 vom 2 4. Juli 2014 E. 7.3). Der Invaliditätsgrad beträgt demnach 20 %, was kein en rentenbegründenden Invaliditätsgrad darstellt.

Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 7.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig v om Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs.

1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r

unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsge bre chen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenver sicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hin gegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE

141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.4 ) bildet grundsätzlich die auf eingehender medizinischer Abklärung fuss en de Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 7. Oktober 2014 ( Urk. 10/80), mit welcher der Invaliditätsgrad von 100 % und damit der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente im Rahmen des im Juli 2013 angehobenen amtlichen Revi sions verfahrens bestätigt wurde. 3. 3.1

Der Rentenbestätigung vom 7. Oktober 2014 ( Urk. 10/80) lag in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das durch die Beschwerdegegnerin in Auftrag ge gebene polydisziplinäre (internistisch e , rheumatologisch e und psychiatrisch e )

Gut achten der Medas

Z.___ vom 2 5. Juli 2014 ( Urk. 10/77) zugrunde. 3.2

Im rheumatologischen Teilgutachten hielt Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Reha bilitation, speziell Rheumaerkrankungen, fest, die Beschwerdeführerin klage über Kreuzschmerzen, die seit dem Treppensturz im Jahr 1997 in unveränderter Intensität anhalten würden. Im Haushalt sei sie auf die Hilfe ihrer Kinder angewiesen. Die auf das Skelettsystem bezogenen Symp tome würden ausserdem durch ein fibromyalgiformes Beschwerdebild über lagert werden, das sich allerdings im Nacken-Schultergürtelbereich lokalisiere und ohne typische Begleitsymptome, eines generalisierten Weichteil rheumatismus bleibe . Dr. C.___

führte weiter aus , die anamnes tischen Angaben sowie die Aus künfte zur funktionellen Kapazität würden in Dis krepanz zu den klinisch eruier baren Befunden am Bewegungsapparat, aber eben so zu den konventionell-radio lo gischen Verlaufskontrollen (im Juli 1997, April 1998 und Dezember 1999), ein geschlossen eine r computertomographische n Ab klärung der Lumbalwirbelsäule (im Dezember 1999) , stehen. Aufgrund dieser Un ter suchungs resultate best ünden eine altersentsprechend gute Beweglichkeit in allen drei Bewegungsabschnitten der Wirbelsäule sowie eine einwandfreie knöcherne Heilung im Bereich der zwei Querfortsatzfrakturen beim 2. und 3. Len den wirbelkörper. Die erwähnten bildge benden Dokumentationen würden im Übrigen altersphysiologische degenerative Veränderungen an den Wirbel gelenken sowie an den Bandscheiben zeigen, die ohne krankenspezifische Bedeutung seien. Ferner seien die Kriterien für eine Klassifikation zu Fibromyalgie nicht erfüllt. Die beidseitig herabgesetzte und schmerzhafte Patellaverschieblichkeit sei möglicher weise ein Hinweis für eine beginnende Femoropatella r arthrose , die vermutlich im Zusammenhang mit der deutlichen Übergewichtigkeit stehe. Im Übrigen sei die Motilität an den gewicht tragenden Gelenken beidseits in vollem Umfang erhalten. Zusammenfassend sei die Diskrepanz zwischen den subjektiven Angaben und den objektiven Befunden am Bewegungsapparat erheblich. Es bestehe der Verdacht auf eine Symptom ausweitung und auf eine damit zusammenhängende Selbst limitierung. Aus rheu ma tologischer Sicht seien der Beschwerdeführerin sowohl ihre angestammte Tätig keit als auch eine Verweistätigkeit in einem 100%-Pensum zumutbar ( Urk. 10/77/25-27) . 3.3

Pract . med. D.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im psy chiatrischen Teilgutachten fest,

die Konzentrationsfähigkeit der Beschwerde füh rerin sei gegeben. Der über drei Stunden dauernden Exploration habe sie gut folgen können, obwohl die Antworten teils schwierig nachzuvollziehen gewesen seien. Sie sei sehr weitschweifig, umständlich, aber auch eingeengt. Ihre Angaben wiederhole sie oft und ohne Zusammenhang. Halluzinationen würden verneint werden, trotzdem entstehe der Eindruck einer wahnhaften, zerfallenden Innen welt. Sie wirke nicht depressiv, jedoch sehr instabil und auch inkonsistent, schnell wechselnd . Es seien Insuffizienz- und Schuldgefühle erkennbar. Pract . med. D.___ beschrieb die Beschwerdeführerin ausserdem als affektinkontinent , affekt labil und auch antriebsgehemmt. Ferner wirke sie immer wieder inadäquat, para thym und auch bizarr. Im Gespräch sei sie logorrhoisch und stark theatralisch, in sich aber schlüssig ( Urk. 10/77/34f.) .

Pract . med. D.___ konstatierte, aufgrund des klinischen Eindrucks und der Auswertung des Psychostatus liege eine schwere depressive Episode vor. Neben den klar depressiv-apathischen Symptomen sei vor allem das Gedankenabreissen auffällig. Das Reden wirke oft sinnlos und es hätten sich Aspekte ergeben, wie sie bei einer hebephrenen Schizophrenie zu beobachten seien. Diese Diagnose erscheine aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin jedoch wenig wahr schein lich. Eine klare psychotische Produktivsymptomatik liesse sich nicht finden, aber das Symptomspektrum der Beschwerdeführerin passe zu einer Negativsymp tomatik wie sie bei einer Schizophrenie beobachtet werden könne. Deswegen sei eine schwere Depression mit psychotischen Symptomen über wiegend wahr schein lich. Diese Störung schränke die Leistungs- und Arbeits fähigkeit massiv ein. Ferner scheine in den letzten Jahren eine Panik störung aufgetreten zu sein, welche für die aktuelle Einschätzung jedoch nicht von Relevanz sei. Relevant für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei hingegen die anhaltende somatoforme Schmerz störung. Diesbezüglich sei eine Komorbi dität mit der schweren Depres sion klar gegeben. Der soziale Rückzug sei stark ausgeprägt. Der primäre Krank heitsgewinn sei zwar nicht sicher nachzu voll ziehen, es erscheine jedoch über wiegend wahrscheinlich, dass die Sorge um die Kinder und die Eheprobleme als Ursache einer pathologischen Bewältigung an zu sehen seien . Eine Aggravation könne trotz des histrionisch anmut enden Verhaltens verneint werden. Die Behand lungsergebnisse seien t rotz jahrelanger somatischer und vor allem auch psychia trischer Behandlung unbe friedigend. Der Effekt der psychopharmakologischen Behandlung sei deshalb in Frage zu stellen und die

Medikamentencompliance der Beschwerdeführerin im weiteren Verlauf zu überprüfen. Eine stationäre Behand lung sei grundsätzlich zu empfehlen, mache im deutschsprachigen Raum auf grund der sprachlichen Probleme der Beschwerdeführerin aber kaum Sinn. Pract . med. D.___

äusserte ausserdem , angesichts der Schwere der Depression sei es erstaunlich, dass nur mit Citalopram gearbeitet werde, welches im Übrigen nicht in wirksamen Mengen im Blut nachgewiesen werden könne. Die Dosierung des Citalopram und andere r An ti depressiva sei mit Blutspiegelko nt r o llen zu über prü fen . Eine ergänzende Be handlung mit Neuroleptika sei ebenfalls unabdingbar. Erst wenn unter solchen medika mentösen Behandlungsversuchen gewisse Ver bes se rungen zu beobachten seien, seien weitere psychotherapeutische Massnah me n ins Auge zu fassen (Urk. 10/77/38-40). 3.4

Im Rahmen der Schluss besprechung hielt en der federführende Gutachter Dr. med. E.___ , Allgemeine Medizin FMH , und Dr. med. F.___ , Rheumatologie FMH, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 10/77 /17): - Schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F32.3) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.40)

Ohne wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit notierten die Fachärzte (1) chronifizierte Lumbalgien, (2) ein fibromyalgiformes Syndrom oberhalb der Taille und Selbstlimitierungstendenz, (3) eine Femoro patellar arthrose beidseits, (4) Adi positas (BMI 33.8) sowie eine nicht alkoholische Fettlebererkrankung (NAFLD), (5) eine arterielle Hypertonie, (6) Laktoseintoleranz sowie (7) einen Verdacht auf Status nach Panikstörung (ICD-10: F41.0), differenzialdiagnostisch eine Schizo phrenie (ICD-10: F20.9), eine schizoaffektive Störung (ICD-10: F25.9) oder un klare Demenz (ICD-10: F09).

Die Gutachter hielten eine unveränderte anhaltend 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die früher ausgeübte Tätigkeit, wie auch für jede andere allenfalls in Frage kommende Verweistätigkeit fest. Limitierend würden sich dabei die schweren psychischen Störungen erweisen. Hinsichtlich der Prog nose äusserten die Gutachter, aufgrund der langen Dauer und der schwer ausge prägten Psychopathologie könne die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Mass nahmen kaum wesentlich verbessert werden. In thera peu tischer Hinsicht sei jedoch eine Anpassung der Psychopharmakotherapie zu empfehlen ( Urk. 10/ 77/17f.). 4 . 4 .1

Der rentenaufhebenden Verfügung vom 7. November 2017 ( Urk. 2 ) lag im Wes entlichen das durch die Beschwerde gegnerin eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 1 3. Mai 2016 ( Urk. 10/110) zugrunde. 4 .2

4 .2.1

Dr. A.___ beschrieb die Beschwerdeführerin als vital, mit aufgestelltem Lächeln und sthenischem Schritt. Die Beschwerdeführerin sei sehr mitteilungs bedürftig und tendiere dazu, ihr wichtig erscheinende Befindlichkeiten aus schweifend zu beschreiben. Sie habe sich aber gut auf die Exploration fokussieren können und dabei auch durchgehend alert gewirkt. Weiter habe sie im Rahmen der Exploration eine breite Palette von emotionalen Nuancen gezeigt. So sei sie im affektiven Rapport gut spürbar, wirke auch am Gegenüber interessiert, gele gentlich prüfend, selten auch kurz ungeduldig, wenn beispielsweise zu viel auf ihr offenbar unwichtig er scheinende Fragen und Themen insistiert werde. Mehr heitlich seien die Fragen klar und prompt beantwortet worden. Bei emotio nalen Themen, wie ihre Rache gefühle gegenüber dem Peiniger ihres Sohnes, zeige sich die Beschwerde führerin eindrücklich theatralisch. So habe sie mimisch und mit voller Stimme eine mehrminutige Rede vorgetragen, die an einen Monolog aus Shakespeares « King Lear » erinnere und inhaltlich auch damit übereinstimme (die Verzweiflung der Mutter, die sich für die Gewalt an ihren Kindern schuldig erachte; täglich sterbe, während der Täter weiterlebe; bereit wäre, ihn umzu bringen bzw. für ihre Kinder ins Gefängnis zu gehen). Gleichzeitig könne die Be schwerdeführerin aber auch von diesen dramatischen Inhalten weggeführt werden. Sie lasse sich auf sämtliche ihr angebotenen Themen ein, wobei das breite affektive Spektrum zum Vorschein komme (schmunzelnde bis lachende Kommen tare, Scherze, Ernsthaftigkeit, Trauer um verpasste Chance als intelligentes Kind, differenzierte Gedanken zur «türkischen Mentalität» etc.). Sämtliche Emotions bereich e seien dabei themen adäquat und eine etwaige Para thymie könne zu keinem Zeitpunkt festgestellt werden. Dr. A.___ erkannte als zentrales Lebens thema die Selbstwert proble matik, das Bewusstsein eigener Be gabungen und Res sourcen, die Bitterkeit und Frustration, nach eigener Auf fassung durch widerliche Lebensumstände an deren Entwicklung gehindert worden zu sein, und die Suche nach dem Schuldigen, wobei sich hier offenbar gegenwärtig (seit 2013) der Täter des sexuellen Miss brauchs ihres Sohnes anzu bieten scheine. In diesem Gedan kengang erscheine die Beschwerdeführerin durch aus logisch nachvollziehbar, zumal auch objektiv der Eindruck einer guten Intelligenz und reifen Persön lich keitsstruktur entstehe. Die Ausführungen würden entsprechend keinerlei Anlass auf eine etwaige psycho tische Entwicklung geben .

Sie wirke vielmehr beharrlich und verbittert, wenngleich dann auch wieder nicht fixiert oder eingeengt ( Urk. 10/110 S. 26f.) .

Dr. A.___

betonte weiter, die Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar und in allen Qualitäten orientiert. Mnestische Störungen seien keine objektivierbar. Sub jektiv werde eine (hochgradige) gestörte Konzentration beklagt ( sie werde spätes tens nach einer Stunde durch diverse Schmerzen abgelenkt, wenn sie jetzt arbei ten müss t e). Während der Exploration (Dauer: 2.75 Stunden) sei die Be schwerde führerin hingegen hochgradig konzentriert gewesen und habe trotz intensiver emotionaler Beteiligung keinerlei Ermüdungszeichen gezeigt. Das Denken sei beweglich und die Beschwerdeführerin habe auch von sich aus Themen ange schnitten. Hinweise für genuines pathologisches Haften oder Perseverieren, auch Ruminieren gebe es keine. Die Beschwerdeführerin habe e xplizit betont, die Ge danken an das , was ihren Kindern angetan worden sei , und an die Vergangenheit zu vermeiden. S ie wolle nicht daran denken. Im Rahmen der gutachterlichen Situation sei sie inhaltlich auf ihre eingeschränkte Befindlich keit und reduzierte Lebenssituation fokussiert gewesen und habe sich mit akzentuierter, dramatischer Selbstdarstellung wiederholt theatralisch in Szene gesetzt . Gleichzeitig w irk e sie aber auch streckenweise sehr nücht ern, souverän und wachsam . Inhaltlich habe die Beschwerdeführerin mehrfach ihre besondere Seriosität und ihren Fleiss so wie ihren Arbeitswillen und ihre Motivation betont. Hinweise auf Wahn, Sinnes täuschungen oder Ich-Störungen seien keine ersichtlich. Die biographisch belas tenden Ereignisse (Eheprobleme, Schulden, Trennung, alleinerziehende Mutter von vier Kindern mit Problemen, Arbeitsplatz verlust) würden von der Beschwer de führerin, abgesehen von den sexuellen Missbrauchserlebnissen zweier ihrer Kinder, recht nüchtern und ohne psycho vegetative Erregungszeichen, adäquat und nachvollziehbar dargestellt werden. Gegenwärtig seien keine dissoziative n Symptome eruierbar . Etwaige Dys

- oder Parästhesien würden spontan nicht be klagt werden. Erst auf Nachfrage hin habe sie von einem nach einer Stunde auf tretenden Kraftlosigkeitsgefühl und Ganz körperschmerzen berichtet. Etwaige Schmerz zeichen, antalgische Sitzhaltungen, Schmerzgrimassieren, Hinken, sich an den Kopf greifen etc. seien während der Exploration jedoch nicht erfolgt .

Die Beschwerdeführerin habe auch explizit angegeben, dass es ihr im Alltag besser gehe

als früher. Gastrointestinale Be schwerden seien nicht berichtet wo rden. Anhaltspunkte für etwaige Agora- oder Soziophobie und Zwänge gebe es keine. Sie wirke relativ zuversichtlich für die Zukunft und habe auch stolz neue Alltagskompetenzen , inklusive der Fähig keit mehrmals jähr lich in die Türkei zu reisen oder täglich lange Spaziergänge mit neuen Bekannten zu unternehmen,

geschildert . Erst auf Nachfrage hin habe die Beschwerdeführerin ein Gefühl der raschen Erschöpfung auch nach geringer Anstrengung angegeben. Eine relevante Störung der Schlafqualität sei nicht eruierbar . Psychomotorisch sei sie unauf fällig , mit lebhafter Mimik und Gestik und ohne besondere antalgische (Spontan-) Kör perhaltungen während der Begut achtung. Ferner sei auch kein sozialer Rückzug feststellbar. So habe die Be schwerde führerin angegeben , Beziehungen zu wichti gen Bezugspersonen, ins besondere zu ihren Kindern, Geschwistern und Eltern

zu pflegen , inklusive regen telefonischen Austausch und Reisen in die Türkei. Ausser dem pflege sie auch eine neue Freund schaft zu einer anderen türkischen Frau, mit der sie spazieren gehe und Kaffee trinke. Suizidalität werde verneint ( Urk. 10/110 S. 27-29). 4 .2.2

Dr. A.___ fasste zusammen, insbesondere die Kränkung durch den Verlust ihrer Arbeitsstelle bzw. das Versi e ge n ihrer zentralen Selbstwertquelle scheine, bei schon längst belasteter Privatsituation bzw. zerrütteter Ehe und der daraus folgenden Konsequenz, fortan als alleinerziehende Mu tter vier Kinder gross ziehen zu müssen, rasch ein somatoformes Schmerzleiden konsolidiert zu haben. Im Laufe der Jahre seien weitere psychosoziale Belastungsfaktoren hinzu ge kommen (Zöliakie einer Tochter, Missbrauchsvorfälle und damit zusammenhängendes Justiz verfahren, Depressionen und Drogensucht einer Tochter), so dass die emo tionale Konflikthaftigkeit bis ins Jahr 2014 nicht mehr nachge lassen habe (Urk. 10/110 S. 30) . Anlässlich der aktuellen gutachterlichen Untersuchung habe sich die Beschwerdeführerin jedoch so lebhaft interagierend und spürbar präsen tiert, dass zu keinem Zeitpunkt der Untersuchung ein eigentlicher angst voller oder depressiver Affekt feststellbar gewesen sei. Die Frustrations-, Schuld- und Insuffizienzgefühle seien nachvollziehbar dargestellt worden. Ein Eindruck eines krankhaften oder gar psychotischen Ausmasses sei nicht entstanden. Ausdrück lich festzustellen sei auch, dass die Beschwerdeführerin spontan keinerlei zentrale Absorption durch Schmerzen, Verdauung, Sensibilitäts störungen oder Kraftlosig keitsgefühl beschrieben habe. Ferner seien die psycho metrischen Kriterien einer klinischen depressiven Episode nicht (mehr) erfüllt, die früher beschriebene Depression entsprechend remittiert. Im Übrigen schliesse auch die Beschreibung des Tagesverlaufs und der sozialen Aktivitäten inklusive Reisetätigkeit die im Jahr 2014 noch geltend gemachte schwere depressive Episode aus ( Urk. 10/110 S. 32) . Ätiologisch sei das depressive Leiden als psycho reaktiv einzuordnen bzw. sei das depressive Leiden ausschliesslich in Zusammen hang mit den psychosozialen Belas tungsfaktoren entstanden. Offenbar sei es der Beschwerdeführerin in den letzten zwei Jahren gelungen, eine Distanz zu den «herunterziehenden» Proble men ihrer Kinder zu schaffen und sich mit der Wieder aufnahme von Interessen (Lesen, Spazieren, Reisen) und sozialen Aktivitäten (neue Freundin, Familienbe suchen und «regen Telefonaten») auf zurichten (Urk. 10/110 S. 33) .

Dr. A.___ verwies ausserdem auf die ungenügende psychopharmakologische Behand lungs compliance . Die Beschwerdeführerin habe während der Unter su chung angegeben, mindestens seit einem Jahr keine Psychopharmaka mehr ein zu nehmen und von einem pflanzlichen (oder homöopathischen) Präparat befrie di gende Wirksamkeit zu empfinden. Auch Analgetika nehme sie nicht ein. Eine etwaige polydisziplinäre Behandlung in einer spezialisierten Schmerzsprech stunde oder Tagesklinik, oder auch stationär, habe nie stattgefunden ( Urk. 10/110 S. 31).

4 .2.3

Die psychiatrische Gutachterin nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 10/110 S. 37): - Anamnestisch anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) - Anamnestisch Neurasthenie (ICD-10: F48.0) - Psychosoziale Belastungssituation: gegenwärtig und seit knapp 20 Jahren abwechselnde Probleme - mit Bezug auf den engeren Familienkreis, einschliesslich familiärer Umstände (ICD-10: Z63) - mit Bezug auf Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10: Z56) - mit Bezug auf die Wohnbedingungen oder die wirtschaftlichen Ver hältnisse (ICD-10: Z59)

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit notierte Dr. A.___ (1) ein Status nach somatoformer autonomer Funktionsstörung oberes Verdauungssystem (ICD-10: F45.31), (2) ein Status nach funktioneller Dysphonie bzw. dissoziativer Störung (Konversionsstörung; ICD-10: F44.4), (3) eine depressive Episode, gegen wärtig remittiert (ICD-10: F32.4) sowie (4) akzentuierte histrionische Persönlich keitszüge (ICD-10: Z73.1).

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. A.___ aus, im Zusammenhang mit der Bewertung der versicherungsrechtlich geltenden Standardindikatoren könne aus fachärztlich-psy chiatrischer arbeitsmedizinische r

Sicht mit dem vorliegenden neurasthenischen und somatoformen Krankheitsgeschehen und remitti e rter De pression keine etwaige hochgradige anhaltende Arbeitsunfähigkeit verbunden werden. Insgesamt liege seit Zeitpunkt der Begutachtung ( 9. Mai 2016) eine etwa 20%ige Arbeitsunfähigkeit für Hilfstätigkeiten mit geringen körperlichen An stren gungsanforderungen vor ( Urk. 10/110 S. 39) . Auf die Tätigkeiten im Haus halt würden die neurasthenischen und somatoformen Beschwerden keine rele vante Auswirkung haben, da diese autonom und flexibel gut dosiert werden könn t en. Es bestehe somit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten im Haushalt ( Urk. 10/110 S. 43) . 5. 5.1

Das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___

wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten (vgl. Urk. 10/110 S. 3-11 ) abgegeben. Die Gut achter in

hat detaillierte Befunde erhoben (vgl. Urk. 10/110 S. 26-29 ), die geklagten Beschwerden berücksichtigt (vgl. Urk. 10/110 S. 25f. ) und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführer in auseinandergesetzt. Zudem hat sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt (vgl. Urk. 10/110 S.

29-37 ) und insbesondere auch die medizinischen Vor - akten kritisch gewürdigt ( Urk. 10/110 S. 40f.) und sich einlässlich mit der vor wiegend relevanten Frage einer Veränderung des Leidens auseinandergesetzt (Urk.

110/43) . Das Gutachten erfüllt demnach die recht spre chungs gemässen Anfor derungen an eine beweiskräftige ärztliche Ent scheidungs grund lage (vgl. E. 1.5).

5 .2

Es steht aufgrund der Akten fest, dass eine schwere depressive Episode mit psy chotischen Symptomen (ICD-10: F32.3) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.40) zur Bestätigung des Anspruchs auf eine ganze Rente führten (Verfügung vom 7. Oktober 2014 ; vgl. vorstehend E. 3.4 ). Gutach terin Dr. A.___

diagnostizierte in ihrer psychiatrischen Begutachtung eben falls eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)

sowie eine Neurasthenie (ICD-10: F48.0) und

beurteilte die depressive Episode als remittiert. Aufgrund dessen schätzte sie die psychischen Beschwerden entsprechend ohne wesentliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein. Sie attestierte der Be schwer deführerin eine 80%ige Arbeits fähigkeit (vgl. E. 3.4). Eine revisions recht lich relevante Änderung ist daher zweifellos

gegeben . Es ist offensichtlich zu einer Befundbesserung gekommen. Pract . med. D.___ beschrieb die Be schwer de führerin in seinem Gutachten als affektinkontinent , affektlabil und auch antriebsgehemmt (vgl. E. 3.3). Dr. A.___ hingegen erlebte die Be schwerde führerin im affektiven Rapport gut spürbar , in den verschiedenen Emotions bereichen themenadäquat und im Gedankengang logisch nachvoll zieh bar (vgl. E. 4.2.1). Ebenso war der von pract . med. D.___ festgehaltene stark aus ge prägte soziale Rückzug (E. 3.3) im Rahmen der Exploration bei Dr. A.___ im Jahr 2016 nicht mehr feststellbar. Vielmehr habe die Be schwerde führerin ange geben , mit ihrer Familie in der Türkei regen Kontakt zu pflegen und diese auch mehrmals jährlich für einige Wochen zu besuchen (Anfang 2016 war die Beschwerdeführerin für fünf Wochen in der Türkei bei ihren Eltern zu Besuch , um ihre Mutter nach einem Unfall im Haushalt und bei der Pflege zu unterstützen [ Urk. 10/110 S. 32 ]). Ferner lebt die Beschwerdeführerin mit drei ihrer vier Kinder zusammen in einer Wohnung ( Urk. 10/110 S.

31 ) und trifft regelmässig eine Freundin zum Kaffee oder für Spaziergä ng e ( Urk. 10/110 S. 31 ). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nur sporadisch und je nach Bedarf zu ihrem Psy chiater geht (1 bis 2 mal pro Monat oder auch weniger) und sie über ein Jahr keine Medikation (weder Psychopharmaka noch Analgetika) mehr beanspruchte und nun nicht verschreibungspflichtige Kräuter und homöopathische Mittel zu sich nimmt (vgl. Urk. 10/110 S. 25) , weist ebenfalls auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes hin resp. lässt darauf schliessen, dass trotz geschilderter Beschwerden relativ wenig Leidensdruck vorhanden ist und sich die Auswir kungen des Leidens seit dem Jahr 2014 ver bessert haben . Untermauert wird dies durch das Aktivitätsniveau der Be schwerde führerin. So gab diese an, täglich ein bis zwei Stunden alleine oder mit einer Freundin spazieren zu gehen, auf dem Balkon einen Kräuter- und Blumengarten zu pflegen, viel zu lesen und zusammen mit ihren Kindern den Haushalt zu machen, wobei sie vor allem aufräume und staubsauge ( Urk. 10/110 S. 24f. ).

Weiter hat die Beschwerde führerin erst auf Nachfrage der psychiatrischen Gutachterin ihre Beschwerden (Schmerzen, keine Kraft, rasche Erschöpfung) genannt ( Urk. 10/110 S. 32) , wobei diese ,

angesichts der Tatsache, dass sie keine Analgetika mehr einnimmt, zu relativieren sind und auch in Diskrepanz zu ihrem tatsächlich gezeigten Aktivitätsniveau stehen. Im Übrigen äusserte die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. A.___

explizit, dass es ihr «besser als früher» gehe ( Urk. 10/110 S. 27). 5.3

Zusammenfassend ist aufgrund des psychiatrischen Gutachtens von Dr. A.___ mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine Verbesserung des psychischen Leidens der Beschwerdeführerin ausgewiesen. So besteht im Vergleich zur Rentenbestätigung im Jahr 2014 insbesondere eine deutliche Re mission der depressiven Episode .

Demnach ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom Mai 2016 zu Recht davon aus, dass sich der Gesund heitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der letzten materiellen Rentenüberprüfung im Jahr 2014 massgeblich verbessert haben, was rechtsprechungsgemäss einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG darstellt. 5.4

Die Beschwerdeführerin leidet unter keiner invalidisierenden somatischen Erkra n kung. Die vo n der Gutachterin festgehaltene Einschränkung der Arbeits fähigkeit basiert ausschliesslich auf der psychischen Symptomatik. Nach jüngster Recht sprechung ist bei sämtlichen psychischen Leiden die Beurteilung des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens anhand des in BGE 141 V 281 auf gestellten Katalogs von Indikatoren vorzunehmen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1).

Diese Stand ardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungs hindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensations potenzi alen (Ressour cen) ander seits - das tatsächlich erreichbare Leistungs vermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundes gerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).

Die von der psychiatrischen Gutachterin Dr. A.___ vorgenommene Prüfung der Standardindikatoren (vgl. Urk. 10/110 S. 34-37) ist plausibel und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Mithin ist von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit für Hilfstätigkeiten mit geringen körperlichen Anforderungen auszugehen. Daran vermag auch der Schlussbericht des Belastbarkeitstrainings vom 13. Oktober 2017 nichts zu ändern. Wohl kann d en Ergebnissen solcher leistungsorientierter beruflicher Abklärungen nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abgesprochen werden (Urteil 9C_737/2011 vom 16. Oktober 2012 E. 3.3). Die von der Beschwerdeführerin auch während des Belastbar keits trainings geklagten und vorherrschenden Konzentrationsstörungen sowie Ver ges s lichkeit bzw. Verwirrtheit fanden indes in der fachärztlichen gutachterlichen Untersuchung keinen krankheitswertigen Niederschlag und wurden auch durch die nachträglich in Auftrag gegebene bildgebende Untersuchung (MRI-Schädel vom 17. Oktober 2017, Urk. 10/154) somatisch nicht erhärtet. Die Überzeugung der Beschwerdeführerin, lediglich zwei Stunden am Tag arbeiten zu können, äusserte sie auch gegenüber der Gutachterin, die sich damit aufgrund der objek tiven Befunde auseinandersetzte und zu einer in Einklang mit dem Aktivitäts niveau stehenden, nachvollziehbaren Schlussfolgerung kam, die durch diejenige der beruflichen Eingliederungsfachpersonen nicht in Zweifel gezogen werden kann . 5.5

Die von der Beschwerdegegnerin durchgeführten Eingliederungsmassnahmen (vgl. Urk. 10/146, Urk. 10/149, Urk. 10/153 ), welche mit Mitteilung vom

6. Novem ber 2017 (Urk. 10/155 ) abgeschlossen wurden, blieben beschwerdeweise unbestritten. 6.

E. 1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa ru m es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Ver halten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Ausein andersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolge rungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) vom 7. November 2017 hielt die Be schwerdegegnerin fest, die medizinische Abklärung habe ergeben, dass seit Mai 2016 von einer Verbesserung des Ges undheitszustands auszugehen sei und kein invalidisierender Gesundheitsschaden mehr ausgewiesen sei. 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 5. Dezem ber 2017 ( Urk.

1) sinngemäss geltend, es liege kein Revisionsgrund vor. An der gesundheitlichen Situation habe sich nichts geändert. 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die der Beschwerdegegnerin zugesprochene ganze Rente zu Recht aufgehoben wurde. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer Änderung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. E.

E. 6 ). Am 3 0. September 1998 (Eingangsdatum) meldete sich die Versi cherte bei der IV-Stelle des Kantons Glarus unter Hinweis auf eine seit Sommer 1997 bestehende schwere Depression zum Bezug von Leistungen der Invalidenver si che rung an (Urk. 10/ 4 ). Die IV-Stelle Glarus sprach der Versicherten ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Verfügungen vom 1 0. Juni 1999 rück wirkend ab dem 1. Mai

1998 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 10/ 18, Urk. 10/19), welche revisionsweise mit Mit teilung en vom 2 6. Novem ber 2001 ( Urk. 10/29 , IV-Stelle Glarus ) und

25. Oktober 2006 ( Urk. 10/39 , IV-Stelle Luzern) bestätigt wurde .

Aufgrund eines Wohnortwechsels in den Kanton Zürich (vgl. Urk. 10/52) leitete die Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, im Dezember 2009 ein neues amtliches Revisions verfahren ein ( Urk. 10/55) und bestätigte den bisherigen An spruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung mit Mitteilung en vom 17. März 2010 (Urk. 10/60) und 7. Oktober 2014 ( Urk. 10/80). Im Rahmen letzterer auferlegte die IV-Stelle der Versicherten gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der Ab klä rungsstelle ( Medas )

Z.___

vom 25. Juli 2014 ( Urk. 10/77) eine Scha den minderungspflicht ( Urk. 10/79).

E. 6.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.

E. 6.2 Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin nur über eine bescheidene schulische Bildung verfügt und in der Schweiz hauptsächlich als Montage ange stellte tätig war (vgl. Urk. 10/6), ist davon auszugehen, dass sie im Gesund heits fall in einem 100%-Pensum einer entsprechenden Hilfstätigkeit nachgehen würde . Dabei würde sowohl beim mutmasslichen Validen- wie beim Invalidenein kommen derselbe Tabellenwert nach der vom Bundesamt für Statistik heraus gegebe nen Lohnstruk turerhebungen zur Anwendung gelangen, wobei für das Invaliden einkommen keine über die attestierte Arbeitsunfähigkeit hinausgehende Ein schrän kung zu berücksichtigen wäre. Bei 80%iger Arbeitsfähigkeit in einer leidens angepassten Hilfstätigkeit kann von der ärztlichen ge schätzten Arbeitsun fähigkeit ohne weiteres auf einen entsprechenden Invalidi tätsgrad geschlossen und damit ein Prozentvergleich vorgenommen werden (BGE 134 V 322 E. 4.1; Urteile des Bun desgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 und 8C_450/2014 vom 2 4. Juli 2014 E. 7.3). Der Invaliditätsgrad beträgt demnach 20 %, was kein en rentenbegründenden Invaliditätsgrad darstellt.

Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 7.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig v om Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs.

1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r

unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

E. 11 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1965, war von Mai 1994 bis Ende April 1998 als Montageangestellte bei der Y.___ AG in einem 100%-Pensum angestellt (Urk.  10/ 6 ). Am 3
  2. September 1998 (Eingangsdatum) meldete sich die Versi cherte bei der IV-Stelle des Kantons Glarus unter Hinweis auf eine seit Sommer 1997 bestehende schwere Depression zum Bezug von Leistungen der Invalidenver si che rung an (Urk. 10/ 4 ). Die IV-Stelle Glarus sprach der Versicherten ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100  % mit Verfügungen vom 1
  3. Juni 1999 rück wirkend ab dem 1. Mai   1998 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 10/ 18, Urk.  10/19), welche revisionsweise mit Mit teilung en vom 2
  4. Novem ber 2001 ( Urk.  10/29 , IV-Stelle Glarus ) und
  5. Oktober 2006 ( Urk.  10/39 , IV-Stelle Luzern) bestätigt wurde . Aufgrund eines Wohnortwechsels in den Kanton Zürich (vgl. Urk.  10/52) leitete die Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, im Dezember 2009 ein neues amtliches Revisions verfahren ein ( Urk.  10/55) und bestätigte den bisherigen An spruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung mit Mitteilung en vom 17. März 2010 (Urk.  10/60) und
  6. Oktober 2014 ( Urk.  10/80). Im Rahmen letzterer auferlegte die IV-Stelle der Versicherten gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der Ab klä rungsstelle ( Medas ) Z.___ vom 25.  Juli 2014 ( Urk.  10/77) eine Scha den minderungspflicht ( Urk.  10/79). 1.2      Im November 2015 leitete die IV-Stelle ein weiteres Rentenrevisionsverfahren ein ( Urk.  10/ 95 ) und nahm Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor. Sie holte Verlaufsbericht e der behandelnden Ärzte (Urk. 10/99, Urk. 10/100) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk.  10/97) ein und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung durch Dr.  med. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH , über welche am 1
  7. Mai 2016 berichtet wurde (Urk.  10/110 ). Ausgehend davon, dass eine Ver besserung eingetreten und die Depression remittiert sei, stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 23. Mai 2016 die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht ( Urk.  10/113). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 1
  8. Juni 2016 ( Urk.  10/115) sowie ergänzend am 1
  9. August 2016 ( Urk.  10/124), vertreten durch die Sozialen Dienste, Einwand. In der Folge holte die IV-Stelle eine Stellung nahme der psychiatrischen Gutachterin vom 2
  10. August 2016 ( Urk.  10/127) ein. Zur Klärung beruflicher Eingliederungsmassnahmen fand erstmals am 1
  11. Novem ber 2016 bei der IV-Stelle ein persönliches Gespräch statt (Urk.  10/147 ). Die IV-Stelle gewährte der Versicherten Kostengutsprache für ein Belast barkeitstraining vom 1
  12. Juli bis 2
  13. Oktober 2017 bei der Arbeitsintegration B.___ (Mitteilung vom
  14. Juli 2017 , Urk.  10/146 ). Gestü tzt auf den Schlussbericht der B.___ ( Urk.  10/153) teilte die IV-Stelle mit Schreiben vom
  15. November 2017 mit, eine Fortführung von Eingliederungs mass nahmen sei aufgrund der erzielten Ergebnisse nicht angezeigt , weshalb die Inte grat ions massnahmen abgeschlossen wü rden ( Urk.  10/155). Mi t Verfügung vom 7.  November 2017 hob die IV-Stelle wie vorbeschieden die bishe rige ganze Invalidenrente per Ende Dezember 2017 auf (Urk. 2).
  16. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 5. Dezember 2017 unter Beilage eines Arztberichtes ihres Hausarztes vom 2
  17. November 2017 sowie dem Schluss bericht der B.___ ( Urk.  3/1-2) bei der IV-Stelle Beschwerde (Urk. 1). Diese leitete die Eingabe mit Schreiben vom 2
  18. Dezember 2017 ( Urk.  4) an das hiesige Gericht weiter . Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Beschwerde ( Urk.  1) sowie ergänzend mit Schreiben vom
  19. Februar 2018 ( Urk.  7) sinngemäss , es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Be schwer degegnerin sei zu ver pflichten, ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente auszu richten .      Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom
  20. Februar 2018 (Urk. 9 ) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom
  21. März 2018 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk.  11 ).
  22. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  23. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsge bre chen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenver sicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 1.3      Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art.  17 Abs.  1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hin gegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141  V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).      Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4      Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Da bei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter lit . f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1.5      Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa ru m es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Ver halten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Ausein andersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolge rungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
  24. 2.1      In der angefochtenen Verfügung ( Urk.  2) vom
  25. November 2017 hielt die Be schwerdegegnerin fest, die medizinische Abklärung habe ergeben, dass seit Mai 2016 von einer Verbesserung des Ges undheitszustands auszugehen sei und kein invalidisierender Gesundheitsschaden mehr ausgewiesen sei. 2.2      Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 5. Dezem ber 2017 ( Urk.  1) sinngemäss geltend, es liege kein Revisionsgrund vor. An der gesundheitlichen Situation habe sich nichts geändert. 2.3      Strittig und zu prüfen ist, ob die der Beschwerdegegnerin zugesprochene ganze Rente zu Recht aufgehoben wurde. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer Änderung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art.  17 Abs.  1 ATSG (vgl. E.  1.4 ) bildet grundsätzlich die auf eingehender medizinischer Abklärung fuss en de Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom
  26. Oktober 2014 ( Urk.  10/80), mit welcher der Invaliditätsgrad von 100 % und damit der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente im Rahmen des im Juli 2013 angehobenen amtlichen Revi sions verfahrens bestätigt wurde.
  27. 3.1      Der Rentenbestätigung vom
  28. Oktober 2014 ( Urk.  10/80) lag in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das durch die Beschwerdegegnerin in Auftrag ge gebene polydisziplinäre (internistisch e , rheumatologisch e und psychiatrisch e ) Gut achten der Medas Z.___ vom 2
  29. Juli 2014 ( Urk.  10/77) zugrunde. 3.2      Im rheumatologischen Teilgutachten hielt Dr.  med. C.___ , Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Reha bilitation, speziell Rheumaerkrankungen, fest, die Beschwerdeführerin klage über Kreuzschmerzen, die seit dem Treppensturz im Jahr 1997 in unveränderter Intensität anhalten würden. Im Haushalt sei sie auf die Hilfe ihrer Kinder angewiesen. Die auf das Skelettsystem bezogenen Symp tome würden ausserdem durch ein fibromyalgiformes Beschwerdebild über lagert werden, das sich allerdings im Nacken-Schultergürtelbereich lokalisiere und ohne typische Begleitsymptome, eines generalisierten Weichteil rheumatismus bleibe . Dr.  C.___ führte weiter aus , die anamnes tischen Angaben sowie die Aus künfte zur funktionellen Kapazität würden in Dis krepanz zu den klinisch eruier baren Befunden am Bewegungsapparat, aber eben so zu den konventionell-radio lo gischen Verlaufskontrollen (im Juli 1997, April 1998 und Dezember 1999), ein geschlossen eine r computertomographische n Ab klärung der Lumbalwirbelsäule (im Dezember 1999) , stehen. Aufgrund dieser Un ter suchungs resultate best ünden eine altersentsprechend gute Beweglichkeit in allen drei Bewegungsabschnitten der Wirbelsäule sowie eine einwandfreie knöcherne Heilung im Bereich der zwei Querfortsatzfrakturen beim
  30. und
  31. Len den wirbelkörper. Die erwähnten bildge benden Dokumentationen würden im Übrigen altersphysiologische degenerative Veränderungen an den Wirbel gelenken sowie an den Bandscheiben zeigen, die ohne krankenspezifische Bedeutung seien. Ferner seien die Kriterien für eine Klassifikation zu Fibromyalgie nicht erfüllt. Die beidseitig herabgesetzte und schmerzhafte Patellaverschieblichkeit sei möglicher weise ein Hinweis für eine beginnende Femoropatella r arthrose , die vermutlich im Zusammenhang mit der deutlichen Übergewichtigkeit stehe. Im Übrigen sei die Motilität an den gewicht tragenden Gelenken beidseits in vollem Umfang erhalten. Zusammenfassend sei die Diskrepanz zwischen den subjektiven Angaben und den objektiven Befunden am Bewegungsapparat erheblich. Es bestehe der Verdacht auf eine Symptom ausweitung und auf eine damit zusammenhängende Selbst limitierung. Aus rheu ma tologischer Sicht seien der Beschwerdeführerin sowohl ihre angestammte Tätig keit als auch eine Verweistätigkeit in einem 100%-Pensum zumutbar ( Urk.  10/77/25-27) . 3.3      Pract . med. D.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im psy chiatrischen Teilgutachten fest, die Konzentrationsfähigkeit der Beschwerde füh rerin sei gegeben. Der über drei Stunden dauernden Exploration habe sie gut folgen können, obwohl die Antworten teils schwierig nachzuvollziehen gewesen seien. Sie sei sehr weitschweifig, umständlich, aber auch eingeengt. Ihre Angaben wiederhole sie oft und ohne Zusammenhang. Halluzinationen würden verneint werden, trotzdem entstehe der Eindruck einer wahnhaften, zerfallenden Innen welt. Sie wirke nicht depressiv, jedoch sehr instabil und auch inkonsistent, schnell wechselnd . Es seien Insuffizienz- und Schuldgefühle erkennbar. Pract . med. D.___ beschrieb die Beschwerdeführerin ausserdem als affektinkontinent , affekt labil und auch antriebsgehemmt. Ferner wirke sie immer wieder inadäquat, para thym und auch bizarr. Im Gespräch sei sie logorrhoisch und stark theatralisch, in sich aber schlüssig ( Urk.  10/77/34f.) .      Pract . med. D.___ konstatierte, aufgrund des klinischen Eindrucks und der Auswertung des Psychostatus liege eine schwere depressive Episode vor. Neben den klar depressiv-apathischen Symptomen sei vor allem das Gedankenabreissen auffällig. Das Reden wirke oft sinnlos und es hätten sich Aspekte ergeben, wie sie bei einer hebephrenen Schizophrenie zu beobachten seien. Diese Diagnose erscheine aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin jedoch wenig wahr schein lich. Eine klare psychotische Produktivsymptomatik liesse sich nicht finden, aber das Symptomspektrum der Beschwerdeführerin passe zu einer Negativsymp tomatik wie sie bei einer Schizophrenie beobachtet werden könne. Deswegen sei eine schwere Depression mit psychotischen Symptomen über wiegend wahr schein lich. Diese Störung schränke die Leistungs- und Arbeits fähigkeit massiv ein. Ferner scheine in den letzten Jahren eine Panik störung aufgetreten zu sein, welche für die aktuelle Einschätzung jedoch nicht von Relevanz sei. Relevant für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei hingegen die anhaltende somatoforme Schmerz störung. Diesbezüglich sei eine Komorbi dität mit der schweren Depres sion klar gegeben. Der soziale Rückzug sei stark ausgeprägt. Der primäre Krank heitsgewinn sei zwar nicht sicher nachzu voll ziehen, es erscheine jedoch über wiegend wahrscheinlich, dass die Sorge um die Kinder und die Eheprobleme als Ursache einer pathologischen Bewältigung an zu sehen seien . Eine Aggravation könne trotz des histrionisch anmut enden Verhaltens verneint werden. Die Behand lungsergebnisse seien t rotz jahrelanger somatischer und vor allem auch psychia trischer Behandlung unbe friedigend. Der Effekt der psychopharmakologischen Behandlung sei deshalb in Frage zu stellen und die Medikamentencompliance der Beschwerdeführerin im weiteren Verlauf zu überprüfen. Eine stationäre Behand lung sei grundsätzlich zu empfehlen, mache im deutschsprachigen Raum auf grund der sprachlichen Probleme der Beschwerdeführerin aber kaum Sinn. Pract . med. D.___ äusserte ausserdem , angesichts der Schwere der Depression sei es erstaunlich, dass nur mit Citalopram gearbeitet werde, welches im Übrigen nicht in wirksamen Mengen im Blut nachgewiesen werden könne. Die Dosierung des Citalopram und andere r An ti depressiva sei mit Blutspiegelko nt r o llen zu über prü fen . Eine ergänzende Be handlung mit Neuroleptika sei ebenfalls unabdingbar. Erst wenn unter solchen medika mentösen Behandlungsversuchen gewisse Ver bes se rungen zu beobachten seien, seien weitere psychotherapeutische Massnah me n ins Auge zu fassen (Urk. 10/77/38-40). 3.4      Im Rahmen der Schluss besprechung hielt en der federführende Gutachter Dr.  med. E.___ , Allgemeine Medizin FMH , und Dr.  med. F.___ , Rheumatologie FMH, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 10/77 /17): - Schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F32.3) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.40)      Ohne wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit notierten die Fachärzte (1) chronifizierte Lumbalgien, (2) ein fibromyalgiformes Syndrom oberhalb der Taille und Selbstlimitierungstendenz, (3) eine Femoro patellar arthrose beidseits, (4) Adi positas (BMI 33.8) sowie eine nicht alkoholische Fettlebererkrankung (NAFLD), (5) eine arterielle Hypertonie, (6) Laktoseintoleranz sowie (7) einen Verdacht auf Status nach Panikstörung (ICD-10: F41.0), differenzialdiagnostisch eine Schizo phrenie (ICD-10: F20.9), eine schizoaffektive Störung (ICD-10: F25.9) oder un klare Demenz (ICD-10: F09). Die Gutachter hielten eine unveränderte anhaltend 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die früher ausgeübte Tätigkeit, wie auch für jede andere allenfalls in Frage kommende Verweistätigkeit fest. Limitierend würden sich dabei die schweren psychischen Störungen erweisen. Hinsichtlich der Prog nose äusserten die Gutachter, aufgrund der langen Dauer und der schwer ausge prägten Psychopathologie könne die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Mass nahmen kaum wesentlich verbessert werden. In thera peu tischer Hinsicht sei jedoch eine Anpassung der Psychopharmakotherapie zu empfehlen ( Urk.  10/ 77/17f.). 4 . 4 .1      Der rentenaufhebenden Verfügung vom
  32. November 2017 ( Urk.  2 ) lag im Wes entlichen das durch die Beschwerde gegnerin eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr.  A.___ vom 1
  33. Mai 2016 ( Urk.  10/110) zugrunde. 4 .2      4 .2.1      Dr.  A.___ beschrieb die Beschwerdeführerin als vital, mit aufgestelltem Lächeln und sthenischem Schritt. Die Beschwerdeführerin sei sehr mitteilungs bedürftig und tendiere dazu, ihr wichtig erscheinende Befindlichkeiten aus schweifend zu beschreiben. Sie habe sich aber gut auf die Exploration fokussieren können und dabei auch durchgehend alert gewirkt. Weiter habe sie im Rahmen der Exploration eine breite Palette von emotionalen Nuancen gezeigt. So sei sie im affektiven Rapport gut spürbar, wirke auch am Gegenüber interessiert, gele gentlich prüfend, selten auch kurz ungeduldig, wenn beispielsweise zu viel auf ihr offenbar unwichtig er scheinende Fragen und Themen insistiert werde. Mehr heitlich seien die Fragen klar und prompt beantwortet worden. Bei emotio nalen Themen, wie ihre Rache gefühle gegenüber dem Peiniger ihres Sohnes, zeige sich die Beschwerde führerin eindrücklich theatralisch. So habe sie mimisch und mit voller Stimme eine mehrminutige Rede vorgetragen, die an einen Monolog aus Shakespeares « King Lear » erinnere und inhaltlich auch damit übereinstimme (die Verzweiflung der Mutter, die sich für die Gewalt an ihren Kindern schuldig erachte; täglich sterbe, während der Täter weiterlebe; bereit wäre, ihn umzu bringen bzw. für ihre Kinder ins Gefängnis zu gehen). Gleichzeitig könne die Be schwerdeführerin aber auch von diesen dramatischen Inhalten weggeführt werden. Sie lasse sich auf sämtliche ihr angebotenen Themen ein, wobei das breite affektive Spektrum zum Vorschein komme (schmunzelnde bis lachende Kommen tare, Scherze, Ernsthaftigkeit, Trauer um verpasste Chance als intelligentes Kind, differenzierte Gedanken zur «türkischen Mentalität» etc.). Sämtliche Emotions bereich e seien dabei themen adäquat und eine etwaige Para thymie könne zu keinem Zeitpunkt festgestellt werden. Dr.  A.___ erkannte als zentrales Lebens thema die Selbstwert proble matik, das Bewusstsein eigener Be gabungen und Res sourcen, die Bitterkeit und Frustration, nach eigener Auf fassung durch widerliche Lebensumstände an deren Entwicklung gehindert worden zu sein, und die Suche nach dem Schuldigen, wobei sich hier offenbar gegenwärtig (seit 2013) der Täter des sexuellen Miss brauchs ihres Sohnes anzu bieten scheine. In diesem Gedan kengang erscheine die Beschwerdeführerin durch aus logisch nachvollziehbar, zumal auch objektiv der Eindruck einer guten Intelligenz und reifen Persön lich keitsstruktur entstehe. Die Ausführungen würden entsprechend keinerlei Anlass auf eine etwaige psycho tische Entwicklung geben . Sie wirke vielmehr beharrlich und verbittert, wenngleich dann auch wieder nicht fixiert oder eingeengt ( Urk.  10/110 S. 26f.) .      Dr.  A.___ betonte weiter, die Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar und in allen Qualitäten orientiert. Mnestische Störungen seien keine objektivierbar. Sub jektiv werde eine (hochgradige) gestörte Konzentration beklagt ( sie werde spätes tens nach einer Stunde durch diverse Schmerzen abgelenkt, wenn sie jetzt arbei ten müss t e). Während der Exploration (Dauer: 2.75 Stunden) sei die Be schwerde führerin hingegen hochgradig konzentriert gewesen und habe trotz intensiver emotionaler Beteiligung keinerlei Ermüdungszeichen gezeigt. Das Denken sei beweglich und die Beschwerdeführerin habe auch von sich aus Themen ange schnitten. Hinweise für genuines pathologisches Haften oder Perseverieren, auch Ruminieren gebe es keine. Die Beschwerdeführerin habe e xplizit betont, die Ge danken an das , was ihren Kindern angetan worden sei , und an die Vergangenheit zu vermeiden. S ie wolle nicht daran denken. Im Rahmen der gutachterlichen Situation sei sie inhaltlich auf ihre eingeschränkte Befindlich keit und reduzierte Lebenssituation fokussiert gewesen und habe sich mit akzentuierter, dramatischer Selbstdarstellung wiederholt theatralisch in Szene gesetzt . Gleichzeitig w irk e sie aber auch streckenweise sehr nücht ern, souverän und wachsam . Inhaltlich habe die Beschwerdeführerin mehrfach ihre besondere Seriosität und ihren Fleiss so wie ihren Arbeitswillen und ihre Motivation betont. Hinweise auf Wahn, Sinnes täuschungen oder Ich-Störungen seien keine ersichtlich. Die biographisch belas tenden Ereignisse (Eheprobleme, Schulden, Trennung, alleinerziehende Mutter von vier Kindern mit Problemen, Arbeitsplatz verlust) würden von der Beschwer de führerin, abgesehen von den sexuellen Missbrauchserlebnissen zweier ihrer Kinder, recht nüchtern und ohne psycho vegetative Erregungszeichen, adäquat und nachvollziehbar dargestellt werden. Gegenwärtig seien keine dissoziative n Symptome eruierbar . Etwaige Dys - oder Parästhesien würden spontan nicht be klagt werden. Erst auf Nachfrage hin habe sie von einem nach einer Stunde auf tretenden Kraftlosigkeitsgefühl und Ganz körperschmerzen berichtet. Etwaige Schmerz zeichen, antalgische Sitzhaltungen, Schmerzgrimassieren, Hinken, sich an den Kopf greifen etc. seien während der Exploration jedoch nicht erfolgt . Die Beschwerdeführerin habe auch explizit angegeben, dass es ihr im Alltag besser gehe als früher. Gastrointestinale Be schwerden seien nicht berichtet wo rden. Anhaltspunkte für etwaige Agora- oder Soziophobie und Zwänge gebe es keine. Sie wirke relativ zuversichtlich für die Zukunft und habe auch stolz neue Alltagskompetenzen , inklusive der Fähig keit mehrmals jähr lich in die Türkei zu reisen oder täglich lange Spaziergänge mit neuen Bekannten zu unternehmen, geschildert . Erst auf Nachfrage hin habe die Beschwerdeführerin ein Gefühl der raschen Erschöpfung auch nach geringer Anstrengung angegeben. Eine relevante Störung der Schlafqualität sei nicht eruierbar . Psychomotorisch sei sie unauf fällig , mit lebhafter Mimik und Gestik und ohne besondere antalgische (Spontan-) Kör perhaltungen während der Begut achtung. Ferner sei auch kein sozialer Rückzug feststellbar. So habe die Be schwerde führerin angegeben , Beziehungen zu wichti gen Bezugspersonen, ins besondere zu ihren Kindern, Geschwistern und Eltern zu pflegen , inklusive regen telefonischen Austausch und Reisen in die Türkei. Ausser dem pflege sie auch eine neue Freund schaft zu einer anderen türkischen Frau, mit der sie spazieren gehe und Kaffee trinke. Suizidalität werde verneint ( Urk.  10/110 S. 27-29). 4 .2.2      Dr.  A.___ fasste zusammen, insbesondere die Kränkung durch den Verlust ihrer Arbeitsstelle bzw. das Versi e ge n ihrer zentralen Selbstwertquelle scheine, bei schon längst belasteter Privatsituation bzw. zerrütteter Ehe und der daraus folgenden Konsequenz, fortan als alleinerziehende Mu tter vier Kinder gross ziehen zu müssen, rasch ein somatoformes Schmerzleiden konsolidiert zu haben. Im Laufe der Jahre seien weitere psychosoziale Belastungsfaktoren hinzu ge kommen (Zöliakie einer Tochter, Missbrauchsvorfälle und damit zusammenhängendes Justiz verfahren, Depressionen und Drogensucht einer Tochter), so dass die emo tionale Konflikthaftigkeit bis ins Jahr 2014 nicht mehr nachge lassen habe (Urk. 10/110 S. 30) . Anlässlich der aktuellen gutachterlichen Untersuchung habe sich die Beschwerdeführerin jedoch so lebhaft interagierend und spürbar präsen tiert, dass zu keinem Zeitpunkt der Untersuchung ein eigentlicher angst voller oder depressiver Affekt feststellbar gewesen sei. Die Frustrations-, Schuld- und Insuffizienzgefühle seien nachvollziehbar dargestellt worden. Ein Eindruck eines krankhaften oder gar psychotischen Ausmasses sei nicht entstanden. Ausdrück lich festzustellen sei auch, dass die Beschwerdeführerin spontan keinerlei zentrale Absorption durch Schmerzen, Verdauung, Sensibilitäts störungen oder Kraftlosig keitsgefühl beschrieben habe. Ferner seien die psycho metrischen Kriterien einer klinischen depressiven Episode nicht (mehr) erfüllt, die früher beschriebene Depression entsprechend remittiert. Im Übrigen schliesse auch die Beschreibung des Tagesverlaufs und der sozialen Aktivitäten inklusive Reisetätigkeit die im Jahr 2014 noch geltend gemachte schwere depressive Episode aus ( Urk.  10/110 S. 32) . Ätiologisch sei das depressive Leiden als psycho reaktiv einzuordnen bzw. sei das depressive Leiden ausschliesslich in Zusammen hang mit den psychosozialen Belas tungsfaktoren entstanden. Offenbar sei es der Beschwerdeführerin in den letzten zwei Jahren gelungen, eine Distanz zu den «herunterziehenden» Proble men ihrer Kinder zu schaffen und sich mit der Wieder aufnahme von Interessen (Lesen, Spazieren, Reisen) und sozialen Aktivitäten (neue Freundin, Familienbe suchen und «regen Telefonaten») auf zurichten (Urk.  10/110 S. 33) .      Dr.  A.___ verwies ausserdem auf die ungenügende psychopharmakologische Behand lungs compliance . Die Beschwerdeführerin habe während der Unter su chung angegeben, mindestens seit einem Jahr keine Psychopharmaka mehr ein zu nehmen und von einem pflanzlichen (oder homöopathischen) Präparat befrie di gende Wirksamkeit zu empfinden. Auch Analgetika nehme sie nicht ein. Eine etwaige polydisziplinäre Behandlung in einer spezialisierten Schmerzsprech stunde oder Tagesklinik, oder auch stationär, habe nie stattgefunden ( Urk.  10/110 S. 31). 4 .2.3      Die psychiatrische Gutachterin nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk.  10/110 S. 37): - Anamnestisch anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) - Anamnestisch Neurasthenie (ICD-10: F48.0) - Psychosoziale Belastungssituation: gegenwärtig und seit knapp 20 Jahren abwechselnde Probleme - mit Bezug auf den engeren Familienkreis, einschliesslich familiärer Umstände (ICD-10: Z63) - mit Bezug auf Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10: Z56) - mit Bezug auf die Wohnbedingungen oder die wirtschaftlichen Ver hältnisse (ICD-10: Z59)      Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit notierte Dr.  A.___ (1) ein Status nach somatoformer autonomer Funktionsstörung oberes Verdauungssystem (ICD-10: F45.31), (2) ein Status nach funktioneller Dysphonie bzw. dissoziativer Störung (Konversionsstörung; ICD-10: F44.4), (3) eine depressive Episode, gegen wärtig remittiert (ICD-10: F32.4) sowie (4) akzentuierte histrionische Persönlich keitszüge (ICD-10: Z73.1).      In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr.  A.___ aus, im Zusammenhang mit der Bewertung der versicherungsrechtlich geltenden Standardindikatoren könne aus fachärztlich-psy chiatrischer arbeitsmedizinische r Sicht mit dem vorliegenden neurasthenischen und somatoformen Krankheitsgeschehen und remitti e rter De pression keine etwaige hochgradige anhaltende Arbeitsunfähigkeit verbunden werden. Insgesamt liege seit Zeitpunkt der Begutachtung (
  34. Mai 2016) eine etwa 20%ige Arbeitsunfähigkeit für Hilfstätigkeiten mit geringen körperlichen An stren gungsanforderungen vor ( Urk.  10/110 S. 39) . Auf die Tätigkeiten im Haus halt würden die neurasthenischen und somatoformen Beschwerden keine rele vante Auswirkung haben, da diese autonom und flexibel gut dosiert werden könn t en. Es bestehe somit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten im Haushalt ( Urk.  10/110 S. 43) .
  35. 5.1      Das psychiatrische Gutachten von Dr.  A.___ wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten (vgl. Urk.  10/110 S. 3-11 ) abgegeben. Die Gut achter in hat detaillierte Befunde erhoben (vgl. Urk.  10/110 S. 26-29 ), die geklagten Beschwerden berücksichtigt (vgl. Urk.  10/110 S. 25f. ) und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführer in auseinandergesetzt. Zudem hat sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt (vgl. Urk.  10/110 S.   29-37 ) und insbesondere auch die medizinischen Vor - akten kritisch gewürdigt ( Urk.  10/110 S. 40f.) und sich einlässlich mit der vor wiegend relevanten Frage einer Veränderung des Leidens auseinandergesetzt (Urk.   110/43) . Das Gutachten erfüllt demnach die recht spre chungs gemässen Anfor derungen an eine beweiskräftige ärztliche Ent scheidungs grund lage (vgl. E. 1.5). 5 .2      Es steht aufgrund der Akten fest, dass eine schwere depressive Episode mit psy chotischen Symptomen (ICD-10: F32.3) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.40) zur Bestätigung des Anspruchs auf eine ganze Rente führten (Verfügung vom
  36. Oktober 2014 ; vgl. vorstehend E. 3.4 ). Gutach terin Dr.  A.___ diagnostizierte in ihrer psychiatrischen Begutachtung eben falls eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie eine Neurasthenie (ICD-10: F48.0) und beurteilte die depressive Episode als remittiert. Aufgrund dessen schätzte sie die psychischen Beschwerden entsprechend ohne wesentliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein. Sie attestierte der Be schwer deführerin eine 80%ige Arbeits fähigkeit (vgl. E. 3.4). Eine revisions recht lich relevante Änderung ist daher zweifellos gegeben . Es ist offensichtlich zu einer Befundbesserung gekommen. Pract . med. D.___ beschrieb die Be schwer de führerin in seinem Gutachten als affektinkontinent , affektlabil und auch antriebsgehemmt (vgl. E. 3.3). Dr.  A.___ hingegen erlebte die Be schwerde führerin im affektiven Rapport gut spürbar , in den verschiedenen Emotions bereichen themenadäquat und im Gedankengang logisch nachvoll zieh bar (vgl. E.  4.2.1). Ebenso war der von pract . med. D.___ festgehaltene stark aus ge prägte soziale Rückzug (E. 3.3) im Rahmen der Exploration bei Dr.  A.___ im Jahr 2016 nicht mehr feststellbar. Vielmehr habe die Be schwerde führerin ange geben , mit ihrer Familie in der Türkei regen Kontakt zu pflegen und diese auch mehrmals jährlich für einige Wochen zu besuchen (Anfang 2016 war die Beschwerdeführerin für fünf Wochen in der Türkei bei ihren Eltern zu Besuch , um ihre Mutter nach einem Unfall im Haushalt und bei der Pflege zu unterstützen [ Urk.  10/110 S. 32 ]). Ferner lebt die Beschwerdeführerin mit drei ihrer vier Kinder zusammen in einer Wohnung ( Urk.  10/110 S.   31 ) und trifft regelmässig eine Freundin zum Kaffee oder für Spaziergä ng e ( Urk.  10/110 S. 31 ). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nur sporadisch und je nach Bedarf zu ihrem Psy chiater geht (1 bis 2 mal pro Monat oder auch weniger) und sie über ein Jahr keine Medikation (weder Psychopharmaka noch Analgetika) mehr beanspruchte und nun nicht verschreibungspflichtige Kräuter und homöopathische Mittel zu sich nimmt (vgl. Urk.  10/110 S. 25) , weist ebenfalls auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes hin resp. lässt darauf schliessen, dass trotz geschilderter Beschwerden relativ wenig Leidensdruck vorhanden ist und sich die Auswir kungen des Leidens seit dem Jahr 2014 ver bessert haben . Untermauert wird dies durch das Aktivitätsniveau der Be schwerde führerin. So gab diese an, täglich ein bis zwei Stunden alleine oder mit einer Freundin spazieren zu gehen, auf dem Balkon einen Kräuter- und Blumengarten zu pflegen, viel zu lesen und zusammen mit ihren Kindern den Haushalt zu machen, wobei sie vor allem aufräume und staubsauge ( Urk.  10/110 S. 24f. ). Weiter hat die Beschwerde führerin erst auf Nachfrage der psychiatrischen Gutachterin ihre Beschwerden (Schmerzen, keine Kraft, rasche Erschöpfung) genannt ( Urk.  10/110 S. 32) , wobei diese , angesichts der Tatsache, dass sie keine Analgetika mehr einnimmt, zu relativieren sind und auch in Diskrepanz zu ihrem tatsächlich gezeigten Aktivitätsniveau stehen. Im Übrigen äusserte die Beschwerdeführerin gegenüber Dr.  A.___ explizit, dass es ihr «besser als früher» gehe ( Urk.  10/110 S. 27). 5.3      Zusammenfassend ist aufgrund des psychiatrischen Gutachtens von Dr.  A.___ mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine Verbesserung des psychischen Leidens der Beschwerdeführerin ausgewiesen. So besteht im Vergleich zur Rentenbestätigung im Jahr 2014 insbesondere eine deutliche Re mission der depressiven Episode .      Demnach ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr.  A.___ vom Mai 2016 zu Recht davon aus, dass sich der Gesund heitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der letzten materiellen Rentenüberprüfung im Jahr 2014 massgeblich verbessert haben, was rechtsprechungsgemäss einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs.  1 ATSG darstellt. 5.4      Die Beschwerdeführerin leidet unter keiner invalidisierenden somatischen Erkra n kung. Die vo n der Gutachterin festgehaltene Einschränkung der Arbeits fähigkeit basiert ausschliesslich auf der psychischen Symptomatik. Nach jüngster Recht sprechung ist bei sämtlichen psychischen Leiden die Beurteilung des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens anhand des in BGE 141 V 281 auf gestellten Katalogs von Indikatoren vorzunehmen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1). Diese Stand ardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungs hindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensations potenzi alen (Ressour cen) ander seits - das tatsächlich erreichbare Leistungs vermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundes gerichts 9C_534/2015 vom
  37. März 2016 E. 2.2.1).      Die von der psychiatrischen Gutachterin Dr.  A.___ vorgenommene Prüfung der Standardindikatoren (vgl. Urk.  10/110 S. 34-37) ist plausibel und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Mithin ist von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit für Hilfstätigkeiten mit geringen körperlichen Anforderungen auszugehen. Daran vermag auch der Schlussbericht des Belastbarkeitstrainings vom 13. Oktober 2017 nichts zu ändern. Wohl kann d en Ergebnissen solcher leistungsorientierter beruflicher Abklärungen nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abgesprochen werden (Urteil 9C_737/2011 vom 16. Oktober 2012 E. 3.3). Die von der Beschwerdeführerin auch während des Belastbar keits trainings geklagten und vorherrschenden Konzentrationsstörungen sowie Ver ges s lichkeit bzw. Verwirrtheit fanden indes in der fachärztlichen gutachterlichen Untersuchung keinen krankheitswertigen Niederschlag und wurden auch durch die nachträglich in Auftrag gegebene bildgebende Untersuchung (MRI-Schädel vom 17. Oktober 2017, Urk. 10/154) somatisch nicht erhärtet. Die Überzeugung der Beschwerdeführerin, lediglich zwei Stunden am Tag arbeiten zu können, äusserte sie auch gegenüber der Gutachterin, die sich damit aufgrund der objek tiven Befunde auseinandersetzte und zu einer in Einklang mit dem Aktivitäts niveau stehenden, nachvollziehbaren Schlussfolgerung kam, die durch diejenige der beruflichen Eingliederungsfachpersonen nicht in Zweifel gezogen werden kann . 5.5      Die von der Beschwerdegegnerin durchgeführten Eingliederungsmassnahmen (vgl. Urk.  10/146, Urk.  10/149, Urk.  10/153 ), welche mit Mitteilung vom
  38. Novem ber 2017 (Urk.  10/155 ) abgeschlossen wurden, blieben beschwerdeweise unbestritten.
  39. 6.1      Zu prüfen bleibt, wie sich die 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 6.2      Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin nur über eine bescheidene schulische Bildung verfügt und in der Schweiz hauptsächlich als Montage ange stellte tätig war (vgl. Urk.  10/6), ist davon auszugehen, dass sie im Gesund heits fall in einem 100%-Pensum einer entsprechenden Hilfstätigkeit nachgehen würde . Dabei würde sowohl beim mutmasslichen Validen- wie beim Invalidenein kommen derselbe Tabellenwert nach der vom Bundesamt für Statistik heraus gegebe nen Lohnstruk turerhebungen zur Anwendung gelangen, wobei für das Invaliden einkommen keine über die attestierte Arbeitsunfähigkeit hinausgehende Ein schrän kung zu berücksichtigen wäre. Bei 80%iger Arbeitsfähigkeit in einer leidens angepassten Hilfstätigkeit kann von der ärztlichen ge schätzten Arbeitsun fähigkeit ohne weiteres auf einen entsprechenden Invalidi tätsgrad geschlossen und damit ein Prozentvergleich vorgenommen werden (BGE 134 V 322 E. 4.1; Urteile des Bun desgerichts 9C_192/2014 vom 23.  September 2014 E. 3.2 und 8C_450/2014 vom 2
  40. Juli 2014 E. 7.3). Der Invaliditätsgrad beträgt demnach 20 %, was kein en rentenbegründenden Invaliditätsgrad darstellt.      Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
  41. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig v om Streitwert festzulegen (Art.  69 Abs.   1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  42. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  43. Die Gerichtskosten von Fr.  700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  44. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  45. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  46. Juli bis und mit 1
  47. August sowie vom 1
  48. Dezember bis und mit dem
  49. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01388

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom

15. Mai 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1965, war von Mai 1994 bis Ende April 1998 als Montageangestellte bei der Y.___

AG in einem 100%-Pensum angestellt (Urk. 10/ 6 ). Am 3 0. September 1998 (Eingangsdatum) meldete sich die Versi cherte bei der IV-Stelle des Kantons Glarus unter Hinweis auf eine seit Sommer 1997 bestehende schwere Depression zum Bezug von Leistungen der Invalidenver si che rung an (Urk. 10/ 4 ). Die IV-Stelle Glarus sprach der Versicherten ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Verfügungen vom 1 0. Juni 1999 rück wirkend ab dem 1. Mai

1998 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 10/ 18, Urk. 10/19), welche revisionsweise mit Mit teilung en vom 2 6. Novem ber 2001 ( Urk. 10/29 , IV-Stelle Glarus ) und

25. Oktober 2006 ( Urk. 10/39 , IV-Stelle Luzern) bestätigt wurde .

Aufgrund eines Wohnortwechsels in den Kanton Zürich (vgl. Urk. 10/52) leitete die Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, im Dezember 2009 ein neues amtliches Revisions verfahren ein ( Urk. 10/55) und bestätigte den bisherigen An spruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung mit Mitteilung en vom 17. März 2010 (Urk. 10/60) und 7. Oktober 2014 ( Urk. 10/80). Im Rahmen letzterer auferlegte die IV-Stelle der Versicherten gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der Ab klä rungsstelle ( Medas )

Z.___

vom 25. Juli 2014 ( Urk. 10/77) eine Scha den minderungspflicht ( Urk. 10/79). 1.2

Im November 2015 leitete die IV-Stelle ein weiteres Rentenrevisionsverfahren ein ( Urk. 10/ 95 ) und nahm Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor.

Sie holte Verlaufsbericht e der behandelnden Ärzte

(Urk. 10/99, Urk. 10/100) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 10/97) ein und veranlasste eine psychiatrische

Begutachtung durch Dr. med. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH , über welche am 1 3. Mai 2016 berichtet wurde (Urk. 10/110 ). Ausgehend davon, dass eine Ver besserung eingetreten und die Depression remittiert sei,

stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 23. Mai 2016 die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht ( Urk. 10/113). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 1 4. Juni 2016 ( Urk. 10/115) sowie ergänzend am 1 6. August 2016 ( Urk. 10/124), vertreten durch die Sozialen Dienste, Einwand. In der Folge holte die IV-Stelle eine Stellung nahme der psychiatrischen Gutachterin vom 2 4. August 2016 ( Urk. 10/127) ein. Zur Klärung beruflicher Eingliederungsmassnahmen fand erstmals am 1 7. Novem ber 2016 bei der IV-Stelle ein persönliches Gespräch statt (Urk. 10/147 ). Die IV-Stelle gewährte der Versicherten Kostengutsprache für ein Belast barkeitstraining vom 1 9. Juli bis 2 0. Oktober 2017 bei der Arbeitsintegration

B.___ (Mitteilung vom 6. Juli 2017 , Urk. 10/146 ). Gestü tzt auf den Schlussbericht der B.___ ( Urk. 10/153) teilte die IV-Stelle mit Schreiben vom 6. November 2017 mit, eine Fortführung von Eingliederungs mass nahmen sei aufgrund der erzielten Ergebnisse nicht angezeigt , weshalb die Inte grat ions massnahmen abgeschlossen wü rden ( Urk. 10/155). Mi t Verfügung vom 7. November 2017 hob die IV-Stelle wie vorbeschieden die bishe rige ganze Invalidenrente per Ende Dezember 2017 auf (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 5. Dezember 2017 unter Beilage eines Arztberichtes ihres Hausarztes vom 2 2. November 2017 sowie dem Schluss bericht der B.___ ( Urk. 3/1-2) bei der IV-Stelle Beschwerde (Urk. 1). Diese leitete die Eingabe mit Schreiben vom 2 7. Dezember 2017 ( Urk. 4) an das hiesige Gericht weiter . Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Beschwerde ( Urk.

1) sowie ergänzend mit Schreiben vom 5. Februar 2018 ( Urk. 7) sinngemäss , es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Be schwer degegnerin sei zu ver pflichten, ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente auszu richten .

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2018 (Urk. 9 ) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 5. März 2018 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 11 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsge bre chen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenver sicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hin gegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE

141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .

Da bei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa ru m es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Ver halten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Ausein andersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolge rungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) vom 7. November 2017 hielt die Be schwerdegegnerin fest, die medizinische Abklärung habe ergeben, dass seit Mai 2016 von einer Verbesserung des Ges undheitszustands auszugehen sei und kein invalidisierender Gesundheitsschaden mehr ausgewiesen sei. 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 5. Dezem ber 2017 ( Urk.

1) sinngemäss geltend, es liege kein Revisionsgrund vor. An der gesundheitlichen Situation habe sich nichts geändert. 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die der Beschwerdegegnerin zugesprochene ganze Rente zu Recht aufgehoben wurde. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer Änderung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. E. 1.4 ) bildet grundsätzlich die auf eingehender medizinischer Abklärung fuss en de Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 7. Oktober 2014 ( Urk. 10/80), mit welcher der Invaliditätsgrad von 100 % und damit der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente im Rahmen des im Juli 2013 angehobenen amtlichen Revi sions verfahrens bestätigt wurde. 3. 3.1

Der Rentenbestätigung vom 7. Oktober 2014 ( Urk. 10/80) lag in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das durch die Beschwerdegegnerin in Auftrag ge gebene polydisziplinäre (internistisch e , rheumatologisch e und psychiatrisch e )

Gut achten der Medas

Z.___ vom 2 5. Juli 2014 ( Urk. 10/77) zugrunde. 3.2

Im rheumatologischen Teilgutachten hielt Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Reha bilitation, speziell Rheumaerkrankungen, fest, die Beschwerdeführerin klage über Kreuzschmerzen, die seit dem Treppensturz im Jahr 1997 in unveränderter Intensität anhalten würden. Im Haushalt sei sie auf die Hilfe ihrer Kinder angewiesen. Die auf das Skelettsystem bezogenen Symp tome würden ausserdem durch ein fibromyalgiformes Beschwerdebild über lagert werden, das sich allerdings im Nacken-Schultergürtelbereich lokalisiere und ohne typische Begleitsymptome, eines generalisierten Weichteil rheumatismus bleibe . Dr. C.___

führte weiter aus , die anamnes tischen Angaben sowie die Aus künfte zur funktionellen Kapazität würden in Dis krepanz zu den klinisch eruier baren Befunden am Bewegungsapparat, aber eben so zu den konventionell-radio lo gischen Verlaufskontrollen (im Juli 1997, April 1998 und Dezember 1999), ein geschlossen eine r computertomographische n Ab klärung der Lumbalwirbelsäule (im Dezember 1999) , stehen. Aufgrund dieser Un ter suchungs resultate best ünden eine altersentsprechend gute Beweglichkeit in allen drei Bewegungsabschnitten der Wirbelsäule sowie eine einwandfreie knöcherne Heilung im Bereich der zwei Querfortsatzfrakturen beim 2. und 3. Len den wirbelkörper. Die erwähnten bildge benden Dokumentationen würden im Übrigen altersphysiologische degenerative Veränderungen an den Wirbel gelenken sowie an den Bandscheiben zeigen, die ohne krankenspezifische Bedeutung seien. Ferner seien die Kriterien für eine Klassifikation zu Fibromyalgie nicht erfüllt. Die beidseitig herabgesetzte und schmerzhafte Patellaverschieblichkeit sei möglicher weise ein Hinweis für eine beginnende Femoropatella r arthrose , die vermutlich im Zusammenhang mit der deutlichen Übergewichtigkeit stehe. Im Übrigen sei die Motilität an den gewicht tragenden Gelenken beidseits in vollem Umfang erhalten. Zusammenfassend sei die Diskrepanz zwischen den subjektiven Angaben und den objektiven Befunden am Bewegungsapparat erheblich. Es bestehe der Verdacht auf eine Symptom ausweitung und auf eine damit zusammenhängende Selbst limitierung. Aus rheu ma tologischer Sicht seien der Beschwerdeführerin sowohl ihre angestammte Tätig keit als auch eine Verweistätigkeit in einem 100%-Pensum zumutbar ( Urk. 10/77/25-27) . 3.3

Pract . med. D.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im psy chiatrischen Teilgutachten fest,

die Konzentrationsfähigkeit der Beschwerde füh rerin sei gegeben. Der über drei Stunden dauernden Exploration habe sie gut folgen können, obwohl die Antworten teils schwierig nachzuvollziehen gewesen seien. Sie sei sehr weitschweifig, umständlich, aber auch eingeengt. Ihre Angaben wiederhole sie oft und ohne Zusammenhang. Halluzinationen würden verneint werden, trotzdem entstehe der Eindruck einer wahnhaften, zerfallenden Innen welt. Sie wirke nicht depressiv, jedoch sehr instabil und auch inkonsistent, schnell wechselnd . Es seien Insuffizienz- und Schuldgefühle erkennbar. Pract . med. D.___ beschrieb die Beschwerdeführerin ausserdem als affektinkontinent , affekt labil und auch antriebsgehemmt. Ferner wirke sie immer wieder inadäquat, para thym und auch bizarr. Im Gespräch sei sie logorrhoisch und stark theatralisch, in sich aber schlüssig ( Urk. 10/77/34f.) .

Pract . med. D.___ konstatierte, aufgrund des klinischen Eindrucks und der Auswertung des Psychostatus liege eine schwere depressive Episode vor. Neben den klar depressiv-apathischen Symptomen sei vor allem das Gedankenabreissen auffällig. Das Reden wirke oft sinnlos und es hätten sich Aspekte ergeben, wie sie bei einer hebephrenen Schizophrenie zu beobachten seien. Diese Diagnose erscheine aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin jedoch wenig wahr schein lich. Eine klare psychotische Produktivsymptomatik liesse sich nicht finden, aber das Symptomspektrum der Beschwerdeführerin passe zu einer Negativsymp tomatik wie sie bei einer Schizophrenie beobachtet werden könne. Deswegen sei eine schwere Depression mit psychotischen Symptomen über wiegend wahr schein lich. Diese Störung schränke die Leistungs- und Arbeits fähigkeit massiv ein. Ferner scheine in den letzten Jahren eine Panik störung aufgetreten zu sein, welche für die aktuelle Einschätzung jedoch nicht von Relevanz sei. Relevant für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei hingegen die anhaltende somatoforme Schmerz störung. Diesbezüglich sei eine Komorbi dität mit der schweren Depres sion klar gegeben. Der soziale Rückzug sei stark ausgeprägt. Der primäre Krank heitsgewinn sei zwar nicht sicher nachzu voll ziehen, es erscheine jedoch über wiegend wahrscheinlich, dass die Sorge um die Kinder und die Eheprobleme als Ursache einer pathologischen Bewältigung an zu sehen seien . Eine Aggravation könne trotz des histrionisch anmut enden Verhaltens verneint werden. Die Behand lungsergebnisse seien t rotz jahrelanger somatischer und vor allem auch psychia trischer Behandlung unbe friedigend. Der Effekt der psychopharmakologischen Behandlung sei deshalb in Frage zu stellen und die

Medikamentencompliance der Beschwerdeführerin im weiteren Verlauf zu überprüfen. Eine stationäre Behand lung sei grundsätzlich zu empfehlen, mache im deutschsprachigen Raum auf grund der sprachlichen Probleme der Beschwerdeführerin aber kaum Sinn. Pract . med. D.___

äusserte ausserdem , angesichts der Schwere der Depression sei es erstaunlich, dass nur mit Citalopram gearbeitet werde, welches im Übrigen nicht in wirksamen Mengen im Blut nachgewiesen werden könne. Die Dosierung des Citalopram und andere r An ti depressiva sei mit Blutspiegelko nt r o llen zu über prü fen . Eine ergänzende Be handlung mit Neuroleptika sei ebenfalls unabdingbar. Erst wenn unter solchen medika mentösen Behandlungsversuchen gewisse Ver bes se rungen zu beobachten seien, seien weitere psychotherapeutische Massnah me n ins Auge zu fassen (Urk. 10/77/38-40). 3.4

Im Rahmen der Schluss besprechung hielt en der federführende Gutachter Dr. med. E.___ , Allgemeine Medizin FMH , und Dr. med. F.___ , Rheumatologie FMH, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 10/77 /17): - Schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F32.3) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.40)

Ohne wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit notierten die Fachärzte (1) chronifizierte Lumbalgien, (2) ein fibromyalgiformes Syndrom oberhalb der Taille und Selbstlimitierungstendenz, (3) eine Femoro patellar arthrose beidseits, (4) Adi positas (BMI 33.8) sowie eine nicht alkoholische Fettlebererkrankung (NAFLD), (5) eine arterielle Hypertonie, (6) Laktoseintoleranz sowie (7) einen Verdacht auf Status nach Panikstörung (ICD-10: F41.0), differenzialdiagnostisch eine Schizo phrenie (ICD-10: F20.9), eine schizoaffektive Störung (ICD-10: F25.9) oder un klare Demenz (ICD-10: F09).

Die Gutachter hielten eine unveränderte anhaltend 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die früher ausgeübte Tätigkeit, wie auch für jede andere allenfalls in Frage kommende Verweistätigkeit fest. Limitierend würden sich dabei die schweren psychischen Störungen erweisen. Hinsichtlich der Prog nose äusserten die Gutachter, aufgrund der langen Dauer und der schwer ausge prägten Psychopathologie könne die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Mass nahmen kaum wesentlich verbessert werden. In thera peu tischer Hinsicht sei jedoch eine Anpassung der Psychopharmakotherapie zu empfehlen ( Urk. 10/ 77/17f.). 4 . 4 .1

Der rentenaufhebenden Verfügung vom 7. November 2017 ( Urk. 2 ) lag im Wes entlichen das durch die Beschwerde gegnerin eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 1 3. Mai 2016 ( Urk. 10/110) zugrunde. 4 .2

4 .2.1

Dr. A.___ beschrieb die Beschwerdeführerin als vital, mit aufgestelltem Lächeln und sthenischem Schritt. Die Beschwerdeführerin sei sehr mitteilungs bedürftig und tendiere dazu, ihr wichtig erscheinende Befindlichkeiten aus schweifend zu beschreiben. Sie habe sich aber gut auf die Exploration fokussieren können und dabei auch durchgehend alert gewirkt. Weiter habe sie im Rahmen der Exploration eine breite Palette von emotionalen Nuancen gezeigt. So sei sie im affektiven Rapport gut spürbar, wirke auch am Gegenüber interessiert, gele gentlich prüfend, selten auch kurz ungeduldig, wenn beispielsweise zu viel auf ihr offenbar unwichtig er scheinende Fragen und Themen insistiert werde. Mehr heitlich seien die Fragen klar und prompt beantwortet worden. Bei emotio nalen Themen, wie ihre Rache gefühle gegenüber dem Peiniger ihres Sohnes, zeige sich die Beschwerde führerin eindrücklich theatralisch. So habe sie mimisch und mit voller Stimme eine mehrminutige Rede vorgetragen, die an einen Monolog aus Shakespeares « King Lear » erinnere und inhaltlich auch damit übereinstimme (die Verzweiflung der Mutter, die sich für die Gewalt an ihren Kindern schuldig erachte; täglich sterbe, während der Täter weiterlebe; bereit wäre, ihn umzu bringen bzw. für ihre Kinder ins Gefängnis zu gehen). Gleichzeitig könne die Be schwerdeführerin aber auch von diesen dramatischen Inhalten weggeführt werden. Sie lasse sich auf sämtliche ihr angebotenen Themen ein, wobei das breite affektive Spektrum zum Vorschein komme (schmunzelnde bis lachende Kommen tare, Scherze, Ernsthaftigkeit, Trauer um verpasste Chance als intelligentes Kind, differenzierte Gedanken zur «türkischen Mentalität» etc.). Sämtliche Emotions bereich e seien dabei themen adäquat und eine etwaige Para thymie könne zu keinem Zeitpunkt festgestellt werden. Dr. A.___ erkannte als zentrales Lebens thema die Selbstwert proble matik, das Bewusstsein eigener Be gabungen und Res sourcen, die Bitterkeit und Frustration, nach eigener Auf fassung durch widerliche Lebensumstände an deren Entwicklung gehindert worden zu sein, und die Suche nach dem Schuldigen, wobei sich hier offenbar gegenwärtig (seit 2013) der Täter des sexuellen Miss brauchs ihres Sohnes anzu bieten scheine. In diesem Gedan kengang erscheine die Beschwerdeführerin durch aus logisch nachvollziehbar, zumal auch objektiv der Eindruck einer guten Intelligenz und reifen Persön lich keitsstruktur entstehe. Die Ausführungen würden entsprechend keinerlei Anlass auf eine etwaige psycho tische Entwicklung geben .

Sie wirke vielmehr beharrlich und verbittert, wenngleich dann auch wieder nicht fixiert oder eingeengt ( Urk. 10/110 S. 26f.) .

Dr. A.___

betonte weiter, die Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar und in allen Qualitäten orientiert. Mnestische Störungen seien keine objektivierbar. Sub jektiv werde eine (hochgradige) gestörte Konzentration beklagt ( sie werde spätes tens nach einer Stunde durch diverse Schmerzen abgelenkt, wenn sie jetzt arbei ten müss t e). Während der Exploration (Dauer: 2.75 Stunden) sei die Be schwerde führerin hingegen hochgradig konzentriert gewesen und habe trotz intensiver emotionaler Beteiligung keinerlei Ermüdungszeichen gezeigt. Das Denken sei beweglich und die Beschwerdeführerin habe auch von sich aus Themen ange schnitten. Hinweise für genuines pathologisches Haften oder Perseverieren, auch Ruminieren gebe es keine. Die Beschwerdeführerin habe e xplizit betont, die Ge danken an das , was ihren Kindern angetan worden sei , und an die Vergangenheit zu vermeiden. S ie wolle nicht daran denken. Im Rahmen der gutachterlichen Situation sei sie inhaltlich auf ihre eingeschränkte Befindlich keit und reduzierte Lebenssituation fokussiert gewesen und habe sich mit akzentuierter, dramatischer Selbstdarstellung wiederholt theatralisch in Szene gesetzt . Gleichzeitig w irk e sie aber auch streckenweise sehr nücht ern, souverän und wachsam . Inhaltlich habe die Beschwerdeführerin mehrfach ihre besondere Seriosität und ihren Fleiss so wie ihren Arbeitswillen und ihre Motivation betont. Hinweise auf Wahn, Sinnes täuschungen oder Ich-Störungen seien keine ersichtlich. Die biographisch belas tenden Ereignisse (Eheprobleme, Schulden, Trennung, alleinerziehende Mutter von vier Kindern mit Problemen, Arbeitsplatz verlust) würden von der Beschwer de führerin, abgesehen von den sexuellen Missbrauchserlebnissen zweier ihrer Kinder, recht nüchtern und ohne psycho vegetative Erregungszeichen, adäquat und nachvollziehbar dargestellt werden. Gegenwärtig seien keine dissoziative n Symptome eruierbar . Etwaige Dys

- oder Parästhesien würden spontan nicht be klagt werden. Erst auf Nachfrage hin habe sie von einem nach einer Stunde auf tretenden Kraftlosigkeitsgefühl und Ganz körperschmerzen berichtet. Etwaige Schmerz zeichen, antalgische Sitzhaltungen, Schmerzgrimassieren, Hinken, sich an den Kopf greifen etc. seien während der Exploration jedoch nicht erfolgt .

Die Beschwerdeführerin habe auch explizit angegeben, dass es ihr im Alltag besser gehe

als früher. Gastrointestinale Be schwerden seien nicht berichtet wo rden. Anhaltspunkte für etwaige Agora- oder Soziophobie und Zwänge gebe es keine. Sie wirke relativ zuversichtlich für die Zukunft und habe auch stolz neue Alltagskompetenzen , inklusive der Fähig keit mehrmals jähr lich in die Türkei zu reisen oder täglich lange Spaziergänge mit neuen Bekannten zu unternehmen,

geschildert . Erst auf Nachfrage hin habe die Beschwerdeführerin ein Gefühl der raschen Erschöpfung auch nach geringer Anstrengung angegeben. Eine relevante Störung der Schlafqualität sei nicht eruierbar . Psychomotorisch sei sie unauf fällig , mit lebhafter Mimik und Gestik und ohne besondere antalgische (Spontan-) Kör perhaltungen während der Begut achtung. Ferner sei auch kein sozialer Rückzug feststellbar. So habe die Be schwerde führerin angegeben , Beziehungen zu wichti gen Bezugspersonen, ins besondere zu ihren Kindern, Geschwistern und Eltern

zu pflegen , inklusive regen telefonischen Austausch und Reisen in die Türkei. Ausser dem pflege sie auch eine neue Freund schaft zu einer anderen türkischen Frau, mit der sie spazieren gehe und Kaffee trinke. Suizidalität werde verneint ( Urk. 10/110 S. 27-29). 4 .2.2

Dr. A.___ fasste zusammen, insbesondere die Kränkung durch den Verlust ihrer Arbeitsstelle bzw. das Versi e ge n ihrer zentralen Selbstwertquelle scheine, bei schon längst belasteter Privatsituation bzw. zerrütteter Ehe und der daraus folgenden Konsequenz, fortan als alleinerziehende Mu tter vier Kinder gross ziehen zu müssen, rasch ein somatoformes Schmerzleiden konsolidiert zu haben. Im Laufe der Jahre seien weitere psychosoziale Belastungsfaktoren hinzu ge kommen (Zöliakie einer Tochter, Missbrauchsvorfälle und damit zusammenhängendes Justiz verfahren, Depressionen und Drogensucht einer Tochter), so dass die emo tionale Konflikthaftigkeit bis ins Jahr 2014 nicht mehr nachge lassen habe (Urk. 10/110 S. 30) . Anlässlich der aktuellen gutachterlichen Untersuchung habe sich die Beschwerdeführerin jedoch so lebhaft interagierend und spürbar präsen tiert, dass zu keinem Zeitpunkt der Untersuchung ein eigentlicher angst voller oder depressiver Affekt feststellbar gewesen sei. Die Frustrations-, Schuld- und Insuffizienzgefühle seien nachvollziehbar dargestellt worden. Ein Eindruck eines krankhaften oder gar psychotischen Ausmasses sei nicht entstanden. Ausdrück lich festzustellen sei auch, dass die Beschwerdeführerin spontan keinerlei zentrale Absorption durch Schmerzen, Verdauung, Sensibilitäts störungen oder Kraftlosig keitsgefühl beschrieben habe. Ferner seien die psycho metrischen Kriterien einer klinischen depressiven Episode nicht (mehr) erfüllt, die früher beschriebene Depression entsprechend remittiert. Im Übrigen schliesse auch die Beschreibung des Tagesverlaufs und der sozialen Aktivitäten inklusive Reisetätigkeit die im Jahr 2014 noch geltend gemachte schwere depressive Episode aus ( Urk. 10/110 S. 32) . Ätiologisch sei das depressive Leiden als psycho reaktiv einzuordnen bzw. sei das depressive Leiden ausschliesslich in Zusammen hang mit den psychosozialen Belas tungsfaktoren entstanden. Offenbar sei es der Beschwerdeführerin in den letzten zwei Jahren gelungen, eine Distanz zu den «herunterziehenden» Proble men ihrer Kinder zu schaffen und sich mit der Wieder aufnahme von Interessen (Lesen, Spazieren, Reisen) und sozialen Aktivitäten (neue Freundin, Familienbe suchen und «regen Telefonaten») auf zurichten (Urk. 10/110 S. 33) .

Dr. A.___ verwies ausserdem auf die ungenügende psychopharmakologische Behand lungs compliance . Die Beschwerdeführerin habe während der Unter su chung angegeben, mindestens seit einem Jahr keine Psychopharmaka mehr ein zu nehmen und von einem pflanzlichen (oder homöopathischen) Präparat befrie di gende Wirksamkeit zu empfinden. Auch Analgetika nehme sie nicht ein. Eine etwaige polydisziplinäre Behandlung in einer spezialisierten Schmerzsprech stunde oder Tagesklinik, oder auch stationär, habe nie stattgefunden ( Urk. 10/110 S. 31).

4 .2.3

Die psychiatrische Gutachterin nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 10/110 S. 37): - Anamnestisch anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) - Anamnestisch Neurasthenie (ICD-10: F48.0) - Psychosoziale Belastungssituation: gegenwärtig und seit knapp 20 Jahren abwechselnde Probleme - mit Bezug auf den engeren Familienkreis, einschliesslich familiärer Umstände (ICD-10: Z63) - mit Bezug auf Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10: Z56) - mit Bezug auf die Wohnbedingungen oder die wirtschaftlichen Ver hältnisse (ICD-10: Z59)

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit notierte Dr. A.___ (1) ein Status nach somatoformer autonomer Funktionsstörung oberes Verdauungssystem (ICD-10: F45.31), (2) ein Status nach funktioneller Dysphonie bzw. dissoziativer Störung (Konversionsstörung; ICD-10: F44.4), (3) eine depressive Episode, gegen wärtig remittiert (ICD-10: F32.4) sowie (4) akzentuierte histrionische Persönlich keitszüge (ICD-10: Z73.1).

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. A.___ aus, im Zusammenhang mit der Bewertung der versicherungsrechtlich geltenden Standardindikatoren könne aus fachärztlich-psy chiatrischer arbeitsmedizinische r

Sicht mit dem vorliegenden neurasthenischen und somatoformen Krankheitsgeschehen und remitti e rter De pression keine etwaige hochgradige anhaltende Arbeitsunfähigkeit verbunden werden. Insgesamt liege seit Zeitpunkt der Begutachtung ( 9. Mai 2016) eine etwa 20%ige Arbeitsunfähigkeit für Hilfstätigkeiten mit geringen körperlichen An stren gungsanforderungen vor ( Urk. 10/110 S. 39) . Auf die Tätigkeiten im Haus halt würden die neurasthenischen und somatoformen Beschwerden keine rele vante Auswirkung haben, da diese autonom und flexibel gut dosiert werden könn t en. Es bestehe somit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten im Haushalt ( Urk. 10/110 S. 43) . 5. 5.1

Das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___

wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten (vgl. Urk. 10/110 S. 3-11 ) abgegeben. Die Gut achter in

hat detaillierte Befunde erhoben (vgl. Urk. 10/110 S. 26-29 ), die geklagten Beschwerden berücksichtigt (vgl. Urk. 10/110 S. 25f. ) und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführer in auseinandergesetzt. Zudem hat sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt (vgl. Urk. 10/110 S.

29-37 ) und insbesondere auch die medizinischen Vor - akten kritisch gewürdigt ( Urk. 10/110 S. 40f.) und sich einlässlich mit der vor wiegend relevanten Frage einer Veränderung des Leidens auseinandergesetzt (Urk.

110/43) . Das Gutachten erfüllt demnach die recht spre chungs gemässen Anfor derungen an eine beweiskräftige ärztliche Ent scheidungs grund lage (vgl. E. 1.5).

5 .2

Es steht aufgrund der Akten fest, dass eine schwere depressive Episode mit psy chotischen Symptomen (ICD-10: F32.3) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.40) zur Bestätigung des Anspruchs auf eine ganze Rente führten (Verfügung vom 7. Oktober 2014 ; vgl. vorstehend E. 3.4 ). Gutach terin Dr. A.___

diagnostizierte in ihrer psychiatrischen Begutachtung eben falls eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)

sowie eine Neurasthenie (ICD-10: F48.0) und

beurteilte die depressive Episode als remittiert. Aufgrund dessen schätzte sie die psychischen Beschwerden entsprechend ohne wesentliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein. Sie attestierte der Be schwer deführerin eine 80%ige Arbeits fähigkeit (vgl. E. 3.4). Eine revisions recht lich relevante Änderung ist daher zweifellos

gegeben . Es ist offensichtlich zu einer Befundbesserung gekommen. Pract . med. D.___ beschrieb die Be schwer de führerin in seinem Gutachten als affektinkontinent , affektlabil und auch antriebsgehemmt (vgl. E. 3.3). Dr. A.___ hingegen erlebte die Be schwerde führerin im affektiven Rapport gut spürbar , in den verschiedenen Emotions bereichen themenadäquat und im Gedankengang logisch nachvoll zieh bar (vgl. E. 4.2.1). Ebenso war der von pract . med. D.___ festgehaltene stark aus ge prägte soziale Rückzug (E. 3.3) im Rahmen der Exploration bei Dr. A.___ im Jahr 2016 nicht mehr feststellbar. Vielmehr habe die Be schwerde führerin ange geben , mit ihrer Familie in der Türkei regen Kontakt zu pflegen und diese auch mehrmals jährlich für einige Wochen zu besuchen (Anfang 2016 war die Beschwerdeführerin für fünf Wochen in der Türkei bei ihren Eltern zu Besuch , um ihre Mutter nach einem Unfall im Haushalt und bei der Pflege zu unterstützen [ Urk. 10/110 S. 32 ]). Ferner lebt die Beschwerdeführerin mit drei ihrer vier Kinder zusammen in einer Wohnung ( Urk. 10/110 S.

31 ) und trifft regelmässig eine Freundin zum Kaffee oder für Spaziergä ng e ( Urk. 10/110 S. 31 ). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nur sporadisch und je nach Bedarf zu ihrem Psy chiater geht (1 bis 2 mal pro Monat oder auch weniger) und sie über ein Jahr keine Medikation (weder Psychopharmaka noch Analgetika) mehr beanspruchte und nun nicht verschreibungspflichtige Kräuter und homöopathische Mittel zu sich nimmt (vgl. Urk. 10/110 S. 25) , weist ebenfalls auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes hin resp. lässt darauf schliessen, dass trotz geschilderter Beschwerden relativ wenig Leidensdruck vorhanden ist und sich die Auswir kungen des Leidens seit dem Jahr 2014 ver bessert haben . Untermauert wird dies durch das Aktivitätsniveau der Be schwerde führerin. So gab diese an, täglich ein bis zwei Stunden alleine oder mit einer Freundin spazieren zu gehen, auf dem Balkon einen Kräuter- und Blumengarten zu pflegen, viel zu lesen und zusammen mit ihren Kindern den Haushalt zu machen, wobei sie vor allem aufräume und staubsauge ( Urk. 10/110 S. 24f. ).

Weiter hat die Beschwerde führerin erst auf Nachfrage der psychiatrischen Gutachterin ihre Beschwerden (Schmerzen, keine Kraft, rasche Erschöpfung) genannt ( Urk. 10/110 S. 32) , wobei diese ,

angesichts der Tatsache, dass sie keine Analgetika mehr einnimmt, zu relativieren sind und auch in Diskrepanz zu ihrem tatsächlich gezeigten Aktivitätsniveau stehen. Im Übrigen äusserte die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. A.___

explizit, dass es ihr «besser als früher» gehe ( Urk. 10/110 S. 27). 5.3

Zusammenfassend ist aufgrund des psychiatrischen Gutachtens von Dr. A.___ mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine Verbesserung des psychischen Leidens der Beschwerdeführerin ausgewiesen. So besteht im Vergleich zur Rentenbestätigung im Jahr 2014 insbesondere eine deutliche Re mission der depressiven Episode .

Demnach ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom Mai 2016 zu Recht davon aus, dass sich der Gesund heitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der letzten materiellen Rentenüberprüfung im Jahr 2014 massgeblich verbessert haben, was rechtsprechungsgemäss einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG darstellt. 5.4

Die Beschwerdeführerin leidet unter keiner invalidisierenden somatischen Erkra n kung. Die vo n der Gutachterin festgehaltene Einschränkung der Arbeits fähigkeit basiert ausschliesslich auf der psychischen Symptomatik. Nach jüngster Recht sprechung ist bei sämtlichen psychischen Leiden die Beurteilung des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens anhand des in BGE 141 V 281 auf gestellten Katalogs von Indikatoren vorzunehmen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1).

Diese Stand ardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungs hindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensations potenzi alen (Ressour cen) ander seits - das tatsächlich erreichbare Leistungs vermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundes gerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).

Die von der psychiatrischen Gutachterin Dr. A.___ vorgenommene Prüfung der Standardindikatoren (vgl. Urk. 10/110 S. 34-37) ist plausibel und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Mithin ist von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit für Hilfstätigkeiten mit geringen körperlichen Anforderungen auszugehen. Daran vermag auch der Schlussbericht des Belastbarkeitstrainings vom 13. Oktober 2017 nichts zu ändern. Wohl kann d en Ergebnissen solcher leistungsorientierter beruflicher Abklärungen nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abgesprochen werden (Urteil 9C_737/2011 vom 16. Oktober 2012 E. 3.3). Die von der Beschwerdeführerin auch während des Belastbar keits trainings geklagten und vorherrschenden Konzentrationsstörungen sowie Ver ges s lichkeit bzw. Verwirrtheit fanden indes in der fachärztlichen gutachterlichen Untersuchung keinen krankheitswertigen Niederschlag und wurden auch durch die nachträglich in Auftrag gegebene bildgebende Untersuchung (MRI-Schädel vom 17. Oktober 2017, Urk. 10/154) somatisch nicht erhärtet. Die Überzeugung der Beschwerdeführerin, lediglich zwei Stunden am Tag arbeiten zu können, äusserte sie auch gegenüber der Gutachterin, die sich damit aufgrund der objek tiven Befunde auseinandersetzte und zu einer in Einklang mit dem Aktivitäts niveau stehenden, nachvollziehbaren Schlussfolgerung kam, die durch diejenige der beruflichen Eingliederungsfachpersonen nicht in Zweifel gezogen werden kann . 5.5

Die von der Beschwerdegegnerin durchgeführten Eingliederungsmassnahmen (vgl. Urk. 10/146, Urk. 10/149, Urk. 10/153 ), welche mit Mitteilung vom

6. Novem ber 2017 (Urk. 10/155 ) abgeschlossen wurden, blieben beschwerdeweise unbestritten. 6.

6.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 6.2

Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin nur über eine bescheidene schulische Bildung verfügt und in der Schweiz hauptsächlich als Montage ange stellte tätig war (vgl. Urk. 10/6), ist davon auszugehen, dass sie im Gesund heits fall in einem 100%-Pensum einer entsprechenden Hilfstätigkeit nachgehen würde . Dabei würde sowohl beim mutmasslichen Validen- wie beim Invalidenein kommen derselbe Tabellenwert nach der vom Bundesamt für Statistik heraus gegebe nen Lohnstruk turerhebungen zur Anwendung gelangen, wobei für das Invaliden einkommen keine über die attestierte Arbeitsunfähigkeit hinausgehende Ein schrän kung zu berücksichtigen wäre. Bei 80%iger Arbeitsfähigkeit in einer leidens angepassten Hilfstätigkeit kann von der ärztlichen ge schätzten Arbeitsun fähigkeit ohne weiteres auf einen entsprechenden Invalidi tätsgrad geschlossen und damit ein Prozentvergleich vorgenommen werden (BGE 134 V 322 E. 4.1; Urteile des Bun desgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 und 8C_450/2014 vom 2 4. Juli 2014 E. 7.3). Der Invaliditätsgrad beträgt demnach 20 %, was kein en rentenbegründenden Invaliditätsgrad darstellt.

Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 7.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig v om Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs.

1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r

unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler