Sachverhalt
1. 1.1
Der im Jahre 1988 geborene X.___ meldete sich erstmals am 5. September 1998 im Zusammenhang mit einer Spracherwerbsstörung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/5). Mit Verfügung vom 2 3. Februar 1999 wurden dem Versicherten Leis tungen im Zusammenhang mit Sonderschulmassnahmen zugesprochen (ambu lante Sprachheilbehandlung, Urk. 9/8). Eine weitere Anmeldung zum Leistungs bezug erfolgte am 2 8. Februar 2001 im Zusammenhang mit Konzentrations stö rungen, Schulverweigerung und Depressionen (Urk. 9/14). Ab dem 2 0. August 2001 wurde der Versicherte einer Sonderschulung zugewiesen (Urk. 9/10; Verlän ge rung ab 1 9. August 2002, Urk. 9/21). Mit Verfügung vom 1 8. August 2001 gewährte die IV-Stelle medizinische Massnahmen vom 2 0. August 2001 bis 3
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1.1 Der im Jahre 1988 geborene X.___ meldete sich erstmals am 5. September 1998 im Zusammenhang mit einer Spracherwerbsstörung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/5). Mit Verfügung vom 2 3. Februar 1999 wurden dem Versicherten Leis tungen im Zusammenhang mit Sonderschulmassnahmen zugesprochen (ambu lante Sprachheilbehandlung, Urk. 9/8). Eine weitere Anmeldung zum Leistungs bezug erfolgte am 2 8. Februar 2001 im Zusammenhang mit Konzentrations stö rungen, Schulverweigerung und Depressionen (Urk. 9/14). Ab dem 2 0. August 2001 wurde der Versicherte einer Sonderschulung zugewiesen (Urk. 9/10; Verlän ge rung ab 1 9. August 2002, Urk. 9/21). Mit Verfügung vom 1 8. August 2001 gewährte die IV-Stelle medizinische Massnahmen vom 2 0. August 2001 bis 3
Dispositiv
- Juli 2002 in Form eines stationären Aufenthalts in der Tagesklinik ( Urk. 9/16), eine Verlängerung der entsprechenden Massnahme wurde mit Verfügung vom 2
- September 2002 abgelehnt ( Urk. 9/25). In den Jahren 2005 bis 2007 konnte der Versicherte ein Attest als Reifenpraktiker erwerben ( Urk. 9/67 S. 4) . Zuletzt war er von 2012 bis 2014 für die Y.___ GmbH erwerbstätig (letzter effektiver Arbeitstag 2
- November 2014, Urk. 9/50). 1.2 Aufgrund seit dem 1
- Dezember 2014 bestehender Kniebeschwerden sowie De pressionen erfolgte die Früherfassung b e i der IV-Stelle am
- September 2015 (Urk. 9/28). Mit Vorbescheid vom
- April 2016 stellte die IV-Stelle die Abwei sung des Rentenbegehrens in Aussicht ( Urk. 9/62) und prüfte in der Folge beruf liche Eingliederungsmassnahmen, wobei sie am 1
- September 2016 festhielt, dass solche aufgrund des Gesundheitszustandes des Versicherten nicht möglich seien ( Urk. 9/66). Nachdem mit Mitteilung vom 2
- Januar 2017 Arbeitsver mitt lungs massnahmen (Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche) gewährt wurden ( Urk. 9/73), wurden die entspr echenden Massnahmen aufgrund des insta bilen Gesundheitszustandes des Versicherten mit Mitteilung vom
- März 2017 abgeschlossen ( Urk. 9/80). Im Rahmen der Abklärungen zog die IV-Stelle die massgebenden ärztliche n Berichte bei; weiter wurde von der Sozialhilfe der Stadt Z.___ das von ihr in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten eingereicht ( Urk. 9/94 f.). Mit Verfügung vom 1
- November 2017 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab ( Urk. 9/97 = Urk. 2).
- Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 2
- Dezember 2017 Beschwerde und beantragte, es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente, zuzusprechen. Weiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung unter Rechtsverbeiständung mit dem Unterzeich nen den zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In verfahrens recht licher Hinsicht sei ein gerichtliches Gutachten einzuholen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom
- Februar 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, insbesondere unter Hinweis auf die RAD-Stel lung nahmen vom 2
- Februar 2016 sowie 1
- Oktober 2017 ( Urk. 8). Mit Verfügung vom 1
- Februar 2018 wurde dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt und ihm Rechtsanwalt Lorentz, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt; weiter wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung; IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbsein kommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1
- November 2015 E. 5.4). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nen falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des stritti gen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi zi nischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begrün det sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der medizinischen Beurteilung eine sitzende Tätigkeit zu 100 % zuzumuten sei. Auf das eingereichte Gutachten von Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, könne demgegenüber nicht abgestellt werden, sodass weiterhin von einem Invaliditätsgrad von 0 % auszugehen sei ( Urk. 2). 2.2 Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit sei t November 2014 auszugehen und dem Beschwerdeführer eine ganze Rente zuzusprechen sei. Aufgrund der Tatsache, dass Dr. med. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (RAD), nicht von einem ab schliessend geklärten m edizinischen Sachverhalt ausgehe , würden sich zumindest die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens, eventualiter weitere Abklärungen im Rahmen einer Rückweisung als unumgänglich erweisen ( Urk. 1 S. 6).
- 3.1 In der Zeit vom
- bis 1
- Dezember 2015 stand der Beschwerdeführer beim Psy chiatriezentrum C.___ in ambulanter Behandlung. Die für den Bericht vom 1
- Februar 2016 verantwortliche Oberärztin diagnostizierte einen Verdacht auf eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0), DD: Anpas sungsstörung. Nach seinen Angaben leide der Beschwerdeführer zunehmend unter Antriebs- und Lustlosigkeit, zudem lasse er seine Wohnung zunehmend verwahrlosen, mache seine Post nicht auf und ziehe sich auch sonst zurück. Da der Patient durch die Referentin nur zwei Mal gesehen worden sei, könne die Prognose nicht beurteilt werden ( Urk. 9/56). 3.2 Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnos ti zierte in seinem Bericht vom 1
- Oktober 2016 eine Patelladysplasie mit Hyper kompressionssyndrom der lateralen Patella rechts sowie eine Anpassungsstörung mit überwiegender Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 F43.24; ausgelöst durch die Diagnose 1). Der Beschwerdeführer stehe bei i h m seit dem
- Juli 2016 in Be ha ndlung. Inwieweit er nach Genesung des rechten Knies beziehungsweise nach einer Integration in eine Arbeit, in der er nicht auf das rechte Knie ange wiesen ist, integrierbar sein werde, könne aktuell nicht vorausgesagt werden. Da er jedoch vor 2014 problemlos seiner Arbeit nachgegangen sei, sollte eine Rein te gration möglich sein. Die bestehende Veränderung des Sozialverhaltens müsste anfänglich unterstützend aufgefangen werden ( Urk. 9/68). 3.3 In seinem Bericht vom
- Mai 2017 diagnostizierte Dr. D.___ eine Anpas sungs störung mit überwiegender Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 F43.24), eine Hypothyreose, ein en Vitamin D Mangel, Adipositas (BMI 36 kg/m2) sowie chro nische Knieschmerzen rechts. Für die Knieproblematik habe sich keine somatische Ursache finden lassen, womit die Psychopathologie als Ursache für die Arbeitsunfähigkeit in den Vordergrund trete. Es sei von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen. Der Beschwerdeführer zeige eine Störung des Sozialverhaltens im Sinne depres si ver Rückzugstendenzen, erhöhter Kränkbarkeit und passiv opponierendem Ver hal ten. Dies führe zu Verwahrlosungstendenzen, sozialer Isolation und erheb li chen Schwierigkeiten bei der Integration in gesellschaftliche Prozesse. Ein Inte gra tions prozess oder ein zuverlässiges Nachgehen einer regelmässigen Berufs tätig keit sei derzeit nicht möglich. Der Beschwerdeführer stehe in wöchentlicher Behandlung bei ihm, ausserdem finde wöchentlich ein Besuch der psych i atrischen Spitex statt. Neben den sozial- und arbeitsintegrativen Massnahmen sei eine Behandlung der Hypothyreose sowie des Vitamin D-Mangels nötig ( Urk. 9/88). 3.4 Dr. E.___ berichtete am
- Juli 2017 über die durchgeführte ambulante neu ropsychologische und verhaltensneurologische Abklärung. Auszugehen sei dabei von einer frühkindlichen zerebralen Entwicklungsstörung unklarer Ätiologie. Alters- und bildungsadaptiert sei dabei von einer leichten kognitiven Störung auszugehen. Erforderlich sei dabei eine Tätigkeit mit einem leichten kognitivem Anforderungsprofil, weiter sei eine Unterstützung durch die IV dringend ange zeigt (Stellensuche, Schnupperzeit, Berufsberatung, evtl. Kostenübernahme von Umschulung). Die Weiterführung der psychologischen Begleitung sei zentral und angezeigt, allenfalls sei eine verhaltenspsychothera peutische Begleitung in Erwä gung zu ziehen (Coaching; Urk. 9/94/26-29). Nachdem am
- August 2017 ein Schädel-MRI angefertigt worden war und eine relevante strukturelle oder vaskuläre Ätiologie oder andere Pathologie ausge schlossen werden konnte , hielt Dr. E.___ an ihrer Einschätzung gemäss Bericht vom
- Juli 2017 fest ( Urk. 9/94/25). 3.5 Dr. A.___ stellte in seinem Gutachten vom 2
- Juli 2017 zu Handen der Sozial hilfe Z.___ die folgenden Diagnosen ( Urk. 9/94 S. 16): - Chronische depressive Störung schwankenden Schweregrades, heute in einem mittleren bis schweren Krankheitsgrad (ICD-10 F32.2) - Schizoide, dissoziale und abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60. 1, F60.2, F60.7) - Neuropsychologische Entwicklungsstörung (Legasthenie, feinmotorische Störungen; ICD-10 F83) - Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsdefizitstörung (ICD-10 F90.0) - Adipositas, chronische Knieschmerzen, Hypothyreose, Status nach Rhe sus in kompatibilität , Status nach Neuroborrel iose Der Beschwerdeführer sei psychiatrisch am Psychiatriezentrum C.___ sowie b ei Dr. D.___ behandelt worden. Deren Diagnosen einer leichten depressiven Episode beziehungsweise einer Anpassungsstörung mit überwiegender Störung des Sozialverhaltens würden seines Erachtens zu kurz greifen. Trotz ihrer milden Diagnosen hätte n die behandelnden Ärzte stets eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert, was theoretisch ein Widerspruch darstelle. Er stimme dagegen der Einschätzung einer vollen Arbeitsunfähigkeit seit November 2014 von heute aus gesehen zu. Der Hauptgrund dafür liege in einer depressiven Störung, die zu sammen mit den anderen Störungen einen schweren Krankheitsgrad habe (S. 21). Die Prognose sei ungünstig, positive Ressourcen seien nirgends erkennbar (S. 22). Aufgrund der von Dr. med. E.___ , Fachärztin FMH für Neurologie, festge stellten leichten kognitiven Störung (vor dem Hintergrund einer frühkindlichen zerebralen Entwicklungsstörung unklarer Ätiologie, vgl. Urk. 9/94/25), sei bei der beruflichen Eingliederung die Unterstützung der IV dringend angezeigt (S. 23 f.). 3.6 Dr. B.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 1
- Oktober 2017 aus, dass das Gut achten von Dr. A.___ zwar die geklagten Beschwerden sowie die Vorakten be rück sichtige, aber in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge nicht weitgehend einleuchtend sei; die gezogenen Schlussfolgerungen könnten nicht nachvollzogen werden. So seien für keine der gestellten Diagnosen die ICD-10-Kriterien erfüllt. Am ehesten nachvollziehbar sei die frühkindliche zerebrale Ent wicklungsstörung unklarer Ätiologie, mit welcher die Passivität/Gleichgültigkeit sowie Lust- und Motivationslosigkeit nicht erklärt werden könne. Da eine lang jährige Hypothyreose bestehe, die sowohl diese Symptome als auch eine Depres sion erklären könne, sei dringend eine regelmässige somatische Therapie ange zeigt, ebenso sollte das beträchtliche Übergewicht normalisiert werden. Um die gleichzeitig dringend indizierte Weiterführung der psychiatrisch-psychothera peu tische n Behandlung zu gewährleisten, wäre ein mehrwöchiger Aufenthalt in einer psychosomatischen Klinik angezeigt. Nach Normalisierung des Gewichtes und Einstellung der Schilddrüsenwer t e müsste eine Neubeurteilung durchgeführt werden ( Urk. 9/96 S. 5 f.).
- 4.1 Entsprechend den Ausführungen des Vertreters des Beschwerdeführers kann auf grund der Ausführungen von Dr. B.___ nicht auf eine vollständige Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit geschlossen werden; eine solche ergibt sich auch aus den übrigen medizinischen Akten nicht. So hält Dr. B.___ zwar das Gutachten von Dr. A.___ für nicht verlässlich, stellt aber die bestehenden ge sund heitlichen Probleme grundsätzlich nicht in Frage; vielmehr seien diese im Rahmen eines mehrwöchigen stationären Aufenthalts zu behandeln mit an schlies sender Neubeurteilung ( Urk. 9/96 S. 5 unten). Eine abschliessende Beurtei lung aufgrund der Stellungnahme von Dr. B.___ ist demzufolge nicht möglich. 4.2 Zum Gutachten von Dr. A.___ ist zunächst anzumerken, dass dieser bei der Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit davon ausgeht, dass sowohl die behandelnden Fach ärzte des Psychiatriezentrums C.___ als auch Dr. D.___ dem Be schwer deführer stets eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten, was sich aus den vorliegenden Akten nicht ergibt. So hält Dr. A.___ in der Zusammenfassung der Vorakten selber fest, dass die Referentin in ihrem Bericht vom 1
- Februar 2016 die Arbeitsfähigkeit nicht habe beurteilen können. Auch Dr. D.___ äusserte sich in seinem Bericht vom 1
- Oktober 2016 bezüglich einer möglichen Integration grundsätzlich positiv, ohne zur Arbeitsfähigkeit explizit Stellung zu nehmen ( Urk. 9/94 S. 6). Trotz festgestellter Verschlechterung des Gesundheits zu standes ging Dr. D.___ auch in seinem Bericht vom
- Mai 2017 noch von einer Belastbarkeit für zwei Stunden pro Tag aus ( Urk. 9/94 S. 8). Vor diesem Hintergrund erscheint die Einschätzung von Dr. A.___ , insbesondere was die rückwirkende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sowie die Würdigung der medi zi nischen Vorakten betrifft, nicht schlüssig. Auch widerspricht er der (echtzeit lichen) Einschätzung der Oberärztin des Psychiatriezentrum s C.___ , indem er ausführt, die im Bericht vom 1
- Februar 2016 erhobene psychische Anamnese entspreche einem gravierender en depressiven Geschehen ( Urk. 9/94 S. 21 unten). Schon allein deshalb kann auf das Gutachten von Dr. A.___ nicht abgestellt werden. Dies umsomehr , als Dr. B.___ im Wesentlichen rügt, dass aufgrund des von Dr. A.___ erhobenen Befundes nicht auf die von ihm gestellten Diagnosen geschlossen werden könne (vgl. Urk. 9/96 S. 4). Die Klärung dieser divergierenden Standpunkte kann dabei nicht dem medizinischen Laien obliegen, vielmehr erscheint eine erneute Begutachtung unumgänglich. 4.3 Anzumerken ist dabei zudem, dass gemäss BGE 143 V 418 grundsätzlich sämt liche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unter ziehen sind (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenver siche rungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bun desgerichts 9C_13/2016 vom 1
- April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensa tionspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom
- März 2018 E. 4.2.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrschein lich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbe lastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 1
- Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 4.4 Vor diesem Hintergrund ist die Sache zur unabhängigen psychiatrischen Begut achtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Das Gutachten wird sich für eine schlüssige rückwirkende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit eingehend mit den medizinischen Vorakten auseinanderzusetzen und auch zu den nunmehr massgeblichen Standardindikatoren Stellung zu nehmen haben.
- Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers glei ch. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine angemessene Pro zessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie nach E insicht in die Honorarnote vom 1
- April 2019 sowie unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- pro Stunde auf Fr. 2'643.80 (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1
- November 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, eine Prozessent schädigung von Fr. 2'643.80 ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01386
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom
27. Mai 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der im Jahre 1988 geborene X.___ meldete sich erstmals am 5. September 1998 im Zusammenhang mit einer Spracherwerbsstörung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/5). Mit Verfügung vom 2 3. Februar 1999 wurden dem Versicherten Leis tungen im Zusammenhang mit Sonderschulmassnahmen zugesprochen (ambu lante Sprachheilbehandlung, Urk. 9/8). Eine weitere Anmeldung zum Leistungs bezug erfolgte am 2 8. Februar 2001 im Zusammenhang mit Konzentrations stö rungen, Schulverweigerung und Depressionen (Urk. 9/14). Ab dem 2 0. August 2001 wurde der Versicherte einer Sonderschulung zugewiesen (Urk. 9/10; Verlän ge rung ab 1 9. August 2002, Urk. 9/21). Mit Verfügung vom 1 8. August 2001 gewährte die IV-Stelle medizinische Massnahmen vom 2 0. August 2001 bis 3 1. Juli 2002 in Form eines stationären Aufenthalts in der Tagesklinik (Urk. 9/16), eine Verlängerung der entsprechenden Massnahme wurde mit Verfügung vom 2 4. September 2002 abgelehnt (Urk. 9/25). In den Jahren 2005 bis 2007 konnte der Versicherte ein Attest als Reifenpraktiker erwerben (Urk. 9/67 S. 4) . Zuletzt war er von 2012 bis 2014 für die Y.___ GmbH erwerbstätig (letzter effektiver Arbeitstag 2 4. November 2014, Urk. 9/50). 1.2
Aufgrund seit dem 1 8. Dezember 2014 bestehender Kniebeschwerden sowie De pressionen erfolgte die Früherfassung b e i der IV-Stelle am 1. September 2015 (Urk. 9/28). Mit Vorbescheid vom 5. April 2016 stellte die IV-Stelle die Abwei sung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 9/62) und prüfte in der Folge beruf liche Eingliederungsmassnahmen, wobei sie am 1 4. September 2016 festhielt, dass solche aufgrund des Gesundheitszustandes des Versicherten nicht möglich seien (Urk. 9/66). Nachdem mit Mitteilung vom 2 5. Januar 2017 Arbeitsver mitt lungs massnahmen (Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche) gewährt wurden (Urk. 9/73), wurden die entspr echenden Massnahmen aufgrund des insta bilen Gesundheitszustandes des Versicherten mit Mitteilung vom 2. März 2017 abgeschlossen (Urk. 9/80). Im Rahmen der Abklärungen zog die IV-Stelle die massgebenden ärztliche n Berichte bei; weiter wurde von der Sozialhilfe der Stadt Z.___ das von ihr in Auftrag gegebene
psychiatrische Gutachten eingereicht (Urk. 9/94 f.). Mit Verfügung vom 1 7. November 2017 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab (Urk. 9/97 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 2 2. Dezember 2017 Beschwerde und beantragte, es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente, zuzusprechen. Weiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung unter Rechtsverbeiständung mit dem Unterzeich nen den zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In verfahrens recht licher Hinsicht sei ein gerichtliches Gutachten einzuholen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, insbesondere unter Hinweis auf die RAD-Stel lung nahmen vom 2 4. Februar 2016 sowie 1 6. Oktober 2017 (Urk. 8).
Mit Verfügung vom 1 5. Februar 2018 wurde dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt und ihm Rechtsanwalt Lorentz, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt; weiter wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung; IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbsein kommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nen falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des stritti gen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi zi nischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begrün det sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der medizinischen Beurteilung eine sitzende Tätigkeit zu 100 % zuzumuten sei. Auf das eingereichte Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, könne demgegenüber nicht abgestellt werden, sodass weiterhin von einem Invaliditätsgrad von 0 % auszugehen sei (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit sei t November 2014 auszugehen und dem Beschwerdeführer eine ganze Rente zuzusprechen sei. Aufgrund der Tatsache, dass Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (RAD), nicht von einem ab schliessend geklärten m edizinischen Sachverhalt ausgehe, würden sich zumindest die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens, eventualiter weitere Abklärungen im Rahmen einer Rückweisung als unumgänglich erweisen (Urk. 1 S. 6). 3. 3.1
In der Zeit vom 1. bis 1 6. Dezember 2015 stand der Beschwerdeführer beim Psy chiatriezentrum C.___ in ambulanter Behandlung. Die für den Bericht vom 1 1. Februar 2016 verantwortliche Oberärztin diagnostizierte einen Verdacht auf eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0), DD: Anpas sungsstörung. Nach seinen Angaben leide der Beschwerdeführer zunehmend unter Antriebs- und Lustlosigkeit, zudem lasse er seine Wohnung zunehmend verwahrlosen, mache seine Post nicht auf und ziehe sich auch sonst zurück. Da der Patient durch die Referentin nur zwei Mal gesehen worden sei, könne die Prognose nicht beurteilt werden (Urk. 9/56). 3.2
Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnos ti zierte in seinem Bericht vom 1 7. Oktober 2016 eine Patelladysplasie mit Hyper kompressionssyndrom der lateralen Patella rechts sowie eine Anpassungsstörung mit überwiegender Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 F43.24; ausgelöst durch die Diagnose 1). Der Beschwerdeführer stehe bei i h m seit dem 4. Juli 2016 in Be ha ndlung. Inwieweit er nach Genesung des rechten Knies beziehungsweise nach einer Integration in eine Arbeit, in der er nicht auf das rechte Knie ange wiesen ist, integrierbar sein werde, könne aktuell nicht vorausgesagt werden. Da er jedoch vor 2014 problemlos seiner Arbeit nachgegangen sei, sollte eine Rein te gration möglich sein. Die bestehende Veränderung des Sozialverhaltens müsste anfänglich unterstützend aufgefangen werden (Urk. 9/68). 3.3
In seinem Bericht vom 4. Mai 2017 diagnostizierte Dr. D.___ eine Anpas sungs störung mit überwiegender Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 F43.24), eine Hypothyreose, ein en Vitamin D Mangel, Adipositas (BMI 36 kg/m2) sowie chro nische Knieschmerzen rechts.
Für die Knieproblematik habe sich keine somatische Ursache finden lassen, womit die Psychopathologie als Ursache für die Arbeitsunfähigkeit in den Vordergrund trete. Es sei von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen. Der Beschwerdeführer zeige eine Störung des Sozialverhaltens im Sinne depres si ver Rückzugstendenzen, erhöhter Kränkbarkeit und passiv opponierendem Ver hal ten. Dies führe zu Verwahrlosungstendenzen, sozialer Isolation und erheb li chen Schwierigkeiten bei der Integration in gesellschaftliche Prozesse. Ein Inte gra tions prozess oder ein zuverlässiges Nachgehen einer regelmässigen Berufs tätig keit sei derzeit nicht möglich. Der Beschwerdeführer stehe in wöchentlicher Behandlung bei ihm, ausserdem finde wöchentlich ein Besuch der psych i atrischen Spitex statt. Neben den sozial- und arbeitsintegrativen Massnahmen sei eine Behandlung der Hypothyreose sowie des Vitamin D-Mangels nötig (Urk. 9/88). 3.4
Dr. E.___ berichtete am 4. Juli 2017 über die durchgeführte ambulante neu ropsychologische und verhaltensneurologische Abklärung. Auszugehen sei dabei von einer frühkindlichen zerebralen Entwicklungsstörung unklarer Ätiologie. Alters- und bildungsadaptiert sei dabei von einer leichten kognitiven Störung auszugehen. Erforderlich sei dabei eine Tätigkeit mit einem leichten kognitivem Anforderungsprofil, weiter sei eine Unterstützung durch die IV dringend ange zeigt (Stellensuche, Schnupperzeit, Berufsberatung, evtl. Kostenübernahme von Umschulung).
Die Weiterführung der psychologischen Begleitung sei zentral und angezeigt, allenfalls sei eine verhaltenspsychothera peutische Begleitung in Erwä gung zu ziehen (Coaching; Urk. 9/94/26-29).
Nachdem am 7. August 2017 ein Schädel-MRI angefertigt worden war und eine relevante strukturelle oder vaskuläre Ätiologie oder andere Pathologie ausge schlossen werden konnte, hielt Dr. E.___ an ihrer Einschätzung gemäss Bericht vom 4. Juli 2017 fest (Urk. 9/94/25). 3.5
Dr. A.___ stellte in seinem Gutachten vom 2 4. Juli 2017 zu Handen der Sozial hilfe Z.___ die folgenden Diagnosen (Urk. 9/94 S. 16): - Chronische depressive Störung schwankenden Schweregrades, heute in einem mittleren bis schweren Krankheitsgrad (ICD-10 F32.2) - Schizoide, dissoziale und abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60. 1, F60.2, F60.7) - Neuropsychologische Entwicklungsstörung (Legasthenie, feinmotorische Störungen; ICD-10 F83) - Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsdefizitstörung (ICD-10 F90.0) - Adipositas, chronische Knieschmerzen, Hypothyreose, Status nach Rhe sus in kompatibilität, Status nach Neuroborrel iose
Der Beschwerdeführer sei psychiatrisch am Psychiatriezentrum C.___ sowie b ei Dr. D.___ behandelt worden. Deren Diagnosen einer leichten depressiven Episode beziehungsweise einer Anpassungsstörung mit überwiegender Störung des Sozialverhaltens würden seines Erachtens zu kurz greifen. Trotz ihrer milden Diagnosen hätte n die behandelnden Ärzte stets eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert, was theoretisch ein Widerspruch darstelle. Er stimme dagegen der Einschätzung einer vollen Arbeitsunfähigkeit seit November 2014 von heute aus gesehen zu. Der Hauptgrund dafür liege in einer depressiven Störung, die zu sammen mit den anderen Störungen einen schweren Krankheitsgrad habe (S. 21). Die Prognose sei ungünstig, positive Ressourcen seien nirgends erkennbar (S. 22). Aufgrund der von Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Neurologie, festge stellten leichten kognitiven Störung (vor dem Hintergrund einer frühkindlichen zerebralen Entwicklungsstörung unklarer Ätiologie, vgl. Urk. 9/94/25), sei bei der beruflichen Eingliederung die Unterstützung der IV dringend angezeigt (S. 23 f.). 3.6
Dr. B.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 1 6. Oktober 2017 aus, dass das Gut achten von Dr. A.___ zwar die geklagten Beschwerden sowie die Vorakten be rück sichtige, aber in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge nicht weitgehend einleuchtend sei; die gezogenen Schlussfolgerungen könnten nicht nachvollzogen werden. So seien für keine der gestellten Diagnosen die ICD-10-Kriterien erfüllt. Am ehesten nachvollziehbar sei die frühkindliche zerebrale Ent wicklungsstörung unklarer Ätiologie, mit welcher die Passivität/Gleichgültigkeit sowie Lust- und Motivationslosigkeit nicht erklärt werden könne. Da eine lang jährige Hypothyreose bestehe, die sowohl diese Symptome als auch eine Depres sion erklären könne, sei dringend eine regelmässige somatische Therapie ange zeigt, ebenso sollte das beträchtliche Übergewicht normalisiert werden. Um die gleichzeitig dringend indizierte Weiterführung der psychiatrisch-psychothera peu tische n Behandlung zu gewährleisten, wäre ein mehrwöchiger Aufenthalt in einer psychosomatischen Klinik angezeigt. Nach Normalisierung des Gewichtes und Einstellung der Schilddrüsenwer t e müsste eine Neubeurteilung durchgeführt werden (Urk. 9/96 S. 5 f.). 4. 4.1
Entsprechend den Ausführungen des Vertreters des Beschwerdeführers kann auf grund der Ausführungen von Dr. B.___ nicht auf eine vollständige Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit geschlossen werden; eine solche ergibt sich auch aus den übrigen medizinischen Akten nicht. So hält Dr. B.___ zwar das Gutachten von Dr. A.___ für nicht verlässlich, stellt aber die bestehenden ge sund heitlichen Probleme grundsätzlich nicht in Frage; vielmehr seien diese im Rahmen eines mehrwöchigen stationären Aufenthalts zu behandeln mit an schlies sender Neubeurteilung (Urk. 9/96 S. 5 unten). Eine abschliessende Beurtei lung aufgrund der Stellungnahme von Dr. B.___ ist demzufolge nicht möglich. 4.2
Zum Gutachten von Dr. A.___ ist zunächst anzumerken, dass dieser bei der Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit davon ausgeht, dass sowohl die behandelnden Fach ärzte des Psychiatriezentrums C.___ als auch Dr. D.___ dem Be schwer deführer stets eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten, was sich aus den vorliegenden Akten nicht ergibt. So hält Dr. A.___ in der Zusammenfassung der Vorakten selber fest, dass die Referentin in ihrem Bericht vom 1 1. Februar 2016 die Arbeitsfähigkeit nicht habe beurteilen können. Auch Dr. D.___ äusserte sich in seinem Bericht vom 1 7. Oktober 2016 bezüglich einer möglichen Integration grundsätzlich positiv, ohne zur Arbeitsfähigkeit explizit Stellung zu nehmen (Urk. 9/94 S. 6). Trotz festgestellter Verschlechterung des Gesundheits zu standes ging Dr. D.___ auch in seinem Bericht vom 4. Mai 2017 noch von einer Belastbarkeit für zwei Stunden pro Tag aus (Urk. 9/94 S. 8). Vor diesem Hintergrund erscheint die Einschätzung von Dr. A.___, insbesondere was die rückwirkende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sowie die Würdigung der medi zi nischen Vorakten betrifft, nicht schlüssig. Auch widerspricht er der (echtzeit lichen) Einschätzung der Oberärztin des Psychiatriezentrum s
C.___, indem er ausführt, die im Bericht vom 1 1. Februar 2016 erhobene psychische Anamnese entspreche einem gravierender en depressiven Geschehen (Urk. 9/94 S. 21 unten). Schon allein deshalb kann auf das Gutachten von Dr. A.___ nicht abgestellt werden. Dies umsomehr, als Dr. B.___ im Wesentlichen rügt, dass aufgrund des von Dr. A.___ erhobenen Befundes nicht auf die von ihm gestellten Diagnosen geschlossen werden könne (vgl. Urk. 9/96 S. 4). Die Klärung dieser divergierenden Standpunkte kann dabei nicht dem medizinischen Laien obliegen, vielmehr erscheint eine erneute Begutachtung unumgänglich. 4.3
Anzumerken ist dabei zudem, dass gemäss BGE 143 V 418 grundsätzlich sämt liche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unter ziehen sind (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenver siche rungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bun desgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensa tionspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrschein lich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbe lastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 1 6. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 4.4
Vor diesem Hintergrund ist die Sache zur unabhängigen psychiatrischen Begut achtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Das Gutachten wird sich für eine schlüssige rückwirkende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit eingehend mit den medizinischen Vorakten auseinanderzusetzen und auch zu den nunmehr massgeblichen Standardindikatoren Stellung zu nehmen haben. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers glei ch. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine angemessene Pro zessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie nach E insicht in die Honorarnote vom 1 5. April 2019 sowie unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- pro Stunde auf Fr. 2'643.80 (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 7. November 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, eine Prozessent schädigung von Fr. 2'643.80 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty