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IV.2017.01383

Rentenrevision. Rente 2001 zugesprochen wegen depressiver Störung. Heute gemäss polydisziplinärem Gutachten keine Einschränkung AF mehr. Indikatorenprüfung. Trotz Alter 55+ und Rente 15+ Jahre keine Eingliederungsmassnahmen vor Rentenaufhebung, da bisher 50 % arbeitstätig. (BGE 8C_172/2019)

Zürich SozVersG · 2019-01-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Die 1962 geborene X.___ verfügt über eine in Serbien absolvierte Ausbildung zur Verkäuferin (Urk. 11/1). Am 1. August 1987 reiste sie in die Schweiz ein und war hier von 1987 bis 2001 als Wäschereimitarbeiterin (Urk. 11/5) und ab 2001 als Verkäuferin (Urk. 11/4) tätig. Am 22. Mai 2001 meldete sie sich unter Hinweis auf psychische Leiden bei der Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/2). Diese tätigte in der Folge medizinische (Urk. 11/3) und erwerbliche (Urk. 11/4 und 11/5) Abklärungen. Mit Verfügung vom 13. März 2002 sprach sie der Versicher ten mit Wirkung ab 1. Juni 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 55 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 11/10). 1.2

Mit Mitteilung vom 11. Januar 2005 (Urk. 11/22), 25. Juli 2007 (Urk. 11/33),

14. Juli 2009 (Urk. 11/38) und 27. Januar 2011 (Urk. 11/47) bestätigte die IV Stelle jeweils einen unveränderten Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenver sicherung. 1.3

Im Frühjahr 2016 wurde wiederum ein Revisionsverfahren eingeleitet (Revisions fragebogen eingegangen am 10. März 2016, Urk. 11/60). In der Folge tätigte die IV-Stelle erneut medizinische Abklärungen und liess insbesondere ein polydis ziplinäres Gutachten (Gutachten vom 27. April 2017, Urk. 11/88) erstellen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 21. Juni

2017, Urk. 11 /90; Einwand vom 12. Juli 2017, Urk. 11/97 mit Ergänzungen vom 1. September 2017, Urk. 11/102 und 16. September 2017, Urk. 105) und nachdem berufliche Massnahmen eingestellt worden waren (Mitteilung vom 12. Juli 2017, Urk. 11/94), hob die IV-Stelle die Rente der Versicherten mit Verfügung vom 22. November 2017 (Urk. 2 [=Urk. 11/109]) auf. 2.

Hiergegen erhob die Versicherte am 22. Dezember 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Aufhebung der Verfügung und Weiterausrichtung der bisherigen halben Rente. Eventualiter sei der Fall – unter Feststellung, dass ihr weiterhin eine halbe Rente zustehe – an die Beschwerdegegnerin zwecks weiterer Abklä rungen zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerde füh rerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2018 (Urk. 10) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 31. Januar 2018 (Urk. 12) mitgeteilt wurde. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung [ IVG ]) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein träch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit geh end objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie be nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin weisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe acht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi gung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht. 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen ein ander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa r um es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Ver halten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Ausein andersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolge rungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Aufhebung der bisherigen halben Rente in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) damit, gemäss gutachterlicher Ein schätzung habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert und ihre bisherige Tätigkeit sei ihr nunmehr zu 100 % zumutbar. Da die Arbeits fähigkeit nicht mehr eingeschränkt sei, sei die Rentenleistung für die Zukunft aufzuheben. Vor der Rentenaufhebung sei die Beschwerdeführerin von einer Ein gliederungsfachperson kontaktiert worden. Um die gesundheitliche Verbesserung aufrecht zu erhalten, werde der Beschwerdeführerin weitere ärztliche Behandlung empfohlen. 2.2

Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen (Urk. 1) vor, auf das anlässlich des Revisionsverfahrens erstellte Gutachten könne nicht abgestellt werden. Dieses sei versicherungsfreundlich erstellt worden und die Gutachter hätten unsachgemäss die Arbeitsfähigkeit der vergangenen zehn Jahre rück wirkend beurteilt. Das Gutachten nehme lediglich eine andere Einschätzung des gleichgebliebenen Sachverhalts vor. Dass weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit aus gewiesen sei, bestätige auch der Bericht der Klinik Y.___, in welcher sie im Sommer 2017 hospitalisiert gewesen sei. Ihr Arbeitspensum von 50 % könne sie nur mit Mühe aufrechterhalten. Da sie über 55 Jahre alt sei und während mehr als 15 Jahren eine Rente bezogen habe, müssten vor der Rentenaufhebung Ein gliederungsmassnahmen erfolgen, was jedoch nicht geschehen sei. 3.

3.1

Ob eine revisionsrechtlich relevante Änderung eingetreten ist, ergibt sich aus dem Vergleich des Sachverhalts wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Renten zu sprache am 13. März 2002 (Urk. 11/10) bestand, da in diesem Rahmen letztmals eine vollständige Überprüfung des Rentenanspruchs erfolgte (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013) mit demjenigen, welcher der hier angefochtenen Verfügung (Urk. 2) zugrunde liegt. 3.2

Die Verfügung vom 13. März 2002 (Urk. 11/10) beruhte auf dem Arztbericht von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. Novem ber 2001 (Urk. 11/3). Dr. Z.___ diagnostizierte eine depressive Störung auf der Grundlage einer asthenischen Persönlichkeit bei einer sozial isolierten Immigrantin in einer schwierigen Lebenssituation. Die aus Serbien stammende Beschwerdeführerin habe mit 18 Jahren ihren ersten Mann kennengelernt und sei sofort von ihm schwanger geworden. Da ihr Mann viel getrunken habe und grob zu ihr gewesen sei, habe sie ihn verlassen. Den gemeinsamen Sohn habe sie in die Obhut ihrer eigenen Eltern gegeben. Mit ihrem zweiten Mann sei sie sodann in die Schweiz emigriert und habe hier 1990 ebenfalls einen Sohn geboren. Dieser sei die ersten 10 Lebensjahre bei ihren Schwiegereltern in Serbien aufgewachsen. Die Ehe sei von Beginn an schwierig gewesen. Ihr Ehemann habe sie von Beginn an grob, häufig gar sadistisch behandelt. Im Jahr 2000 habe sie ihn deshalb ver lassen. Aus Angst vor ihm und aufgrund der Furcht, dass er sich rächen könnte, habe sie sich seither versteckt. Aufgrund der Schwierigkeiten in beiden Ehen sei die Beschwerdeführerin psychisch dekompensiert. Sie sei depressiv, ängstlich, könne nicht schlafen und fühle sich überall bedroht, weshalb sie sich in Behand lung begeben habe. Die Beschwerdeführerin mache einen müden, depressiven und ängstlichen Eindruck. Sie lebe in der Schweiz alleine und mache sich Vorwürfe, dass sie ihre beiden Kinder in Jugoslawien (Anm.: Serbien) gelassen habe. Im Ge spräch zeige sie sich bewusstseinsklar und allseits orientiert, depressiv, ange spannt und ängstlich, wirke erschöpft und verzweifelt und sage, sie wolle am liebsten sterben, ohne jedoch Suizidgedanken zu äussern. Sie komme nun regel mässig zu psychotherapeutischen Gesprächen in seine Behandlung und nehme Antidepressiva sowie Anxiolytika ein. Ihr Zustand sei wechselhaft, sie bleibe jedoch stets misstrauisch und ängstlich, habe starke Zukunftsängste und fühle sich unsicher. Im Gespräch seien starke Konzentrationsschwierigkeiten und eine vorzeitige Ermüdung auszumachen. Sie sei erschöpft, lustlos, apathisch und kör perlich sehr schwach. Hinzu kämen ein beklemmendes Gefühl in der Brust und Kopfschmerzen. Die 50%ige Arbeitstätigkeit erschöpfe sie zusehends. Dr. Z.___ erachtete die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2001 zu 50 % arbeitsfähig. 3.3

Die Verfügung vom 22. November 2017 (Urk. 2) beruht hinsichtlich der medizini schen Belange auf dem Gutachten des Gutachtenzentrums A.___ vom 27. April 2017 (Urk. 11/88). 3.3.1

Dr. med. B.___, Spezialarzt für Orthopädie, diagnostizierte bei der Be schwer de führerin ein Thorakovertebralsyndrom bei diskreter rechtskonvexer Sko liose sowie eine Präadipositas und mass diesen Diagnosen keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu. Dr. B.___ notierte, bei der Beschwerdeführerin würd en sich seit rund fünfzehn Jahren Schmerzen in der Brustwirbelsäule manifestieren. Die Beschwerdeführerin beklage deswegen eine schmerzbedingte Beeinträchti gung des Schlafes und eine Limitierung von Sitzen und Laufen auf jeweils zwei bis drei Stunden. Eine Behandlung der Beschwerden finde nicht statt. In der Untersuchung stellte er eine vermehrte Kyphose der Brustwirbelsäule fest. Auf grund des nur gering pathologischen Untersuchungsbefunds und einem normalen Radiologiebefund hielt er die subjektive Einschränkung der körperlichen Leis tungs fähigkeit für nicht nachvollziehbar. In orthopädischer Hinsicht erachtete er die Beschwerdeführerin daher für 100 % arbeitsfähig (Urk. 11/88/6-8) 3.3.2

Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte eine chronisch depressive Verstimmung (Dysthymie) sowie akzentuierte, ängstlich- vermeidende und abhängige Persönlichkeitszüge und mass diesen Diagnosen ebenfalls keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu. Zudem hielt er fest, dass etwa im Zeitraum von 2000 bis 2007 Angst und depressive Störung gemischt bestanden hätten und dies Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Be schwer deführerin gezeitigt habe (Urk. 11/88/23).

Die Beschwerdeführerin habe zu ihren Leiden ausgeführt, dass sie während ihrer Ehe von 1987 bis 2002 in Angst vor ihrem Ehemann gelebt habe. Es hätten massive Partnerprobleme bestanden und der Ehemann habe gedroht, sie umzubringen. Sie erlebe aufgrund dessen immer noch Angstzustände mit bildhaften Erinnerungen an diese Ereignisse. Sie habe kein Selbstvertrauen, ihre Stimmung schwanke und sie empfinde keine Lust und keine Freude (ausser wenn sie nach Serbien reise und ihre Enkel besuche). Sie sei oft unruhig, rasch überfordert und reagiere darauf mit Verwirrung und Angstzuständen. Sie sei oft weinerlich, verspüre weder Moti vation noch Interesse. Zukunfts- und Existenzängste würden sie beschäftigen. Suizid gedanken habe sie keine mehr. Sie habe Ein- und Durchschlafstörungen. Sie habe sehr darunter gelitten, dass sie ihren Sohn nach der Trennung von ihrem Exmann nicht habe sehen dürfen. Seit dem Tod des Exmanns im Jahr 2007 habe sie wieder Kontakt zu ihrem Sohn, dieser sei jedoch nicht intensiv. Bis zum Tod ihres Exmannes habe sie intensiv unter Ängsten gelitten. Mit dessen Tod hätten sich die Ängste gebessert und sie fühle sich befreit. Ängste habe sie jedoch nach wie vor, insbesondere aufgrund ihrer sozialen Situation mit mangelnder Integra tion und fehlenden Sprachkenntnissen. Bei der Arbeit empfinde sie ausserdem Schmerzen im Brustwirbelsäulenbereich. Die Beschwerdeführerin befinde sich nach eigenen Angaben alle zwei bis drei Wochen, nach Angabe von Dr. Z.___ alle sechs bis acht Wochen in psychotherapeutischer Behandlung (Urk. 11/88/16-17).

Dr. C.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin habe zwei Söhne (geboren 1982 und 1990). Der ältere Sohn lebe in Serbien, der jüngere in der Schweiz. Eine intensive Beziehung zu ihren Kindern bestehe nicht. Seit einigen Jahren befinde sie sich in einer Partnerschaft mit einem um einige Jahre älteren Mann. Mit ihm bestünden keine Partnerschaftsprobleme, sie würden jedoch nicht zusammen wohnen. Zudem unterhalte sie soziale Kontakte zu Bekannten, Verwandten und Kolleginnen. Zu ihrem Tagesablauf befragt, schilderte die Beschwerdeführerin, sie stehe morgens zwischen 07.30 und 08.30 Uhr auf. Danach frühstücke sie, tele foniere mit Verwandten oder würde fernsehen. Manchmal gehe sie einkaufen, verrichte den Haushalt und esse zu Mittag. Von 13.30 bis 18.00 Uhr arbeite sie. Am Abend dusche sie, esse, schaue fern und gehe gegen 24.00 Uhr ins Bett (Urk. 11/88/19).

Dr. C.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei zum Untersuchungszeitpunkt bewusstseinsklar und voll orientiert. Ihre Stimmung sei ausgeglichen bis leicht bedrückt, im Affekt teilweise vermindert und etwas affektlabil, im Gespräch über den Exmann zudem weinerlich. Psychomotorik und Antrieb seien unauffällig. Auffassung und Aufmerksamkeit seien intakt, die Konzentrationsfähigkeit lasse jedoch im Laufe der Untersuchung leicht nach. Hinweise für Gedächtnisstörungen bestünden nicht. Das Denken sei umständlich und negativistisch auf die durch ge machten Probleme und die Zukunftsängste eigeschränkt. Hinweise für Müdig keit und Erschöpfung bestünden nicht. Die Beschwerdeführerin wirke selbstun sicher, vermindert leistungsfähig und rasch überfordert (Urk. 11/88/22, 25-26).

Die Beschwerdeführerin habe in Zusammenhang mit der Beziehung zu ihrem Exmann über Ängste berichtet, welche bis zu dessen Tod angehalten hätten. Angst und Depression seien damals in leichter bis mittlerer Ausprägung vorhan den ge wesen, weshalb bis 2007 die Diagnose einer Angst und depressiven Stö rung (nach anfänglicher Anpassungsstörung) zu stellen sei. Nach dem Tod des Exmannes 2007 lasse sich eine Besserung der Angst und depressiven Störung erheben und es bestünden seither überwiegend psychosoziale Belastungsfaktoren. Die depres siven Stimmungsschwankungen seien einer Dysthymie zuzuordnen; die Kriterien einer leichten oder mittelgradigen depressiven Störung seien nicht erfüllt. Ent sprechend würden sich die Stimmungsschwankungen jeweils am Wochenende und in den Ferien auch bessern. Die Beschwerdeführerin sei einfach strukturiert und zeige ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge. Dennoch sei sie in der Lage, seit mehreren Jahren einer Berufstätigkeit nachzugehen und soziale Kon takte zu pflegen (Urk. 11/88/24-26). Ihr Aktivitätsniveau sei nicht wesentlich einge sc hränkt. So sei sie weiterhin in der Lage, den Haushalt zu führen, einzukaufen, zu kochen und soziale Kontakte zu pflegen. Ausserdem gehe sie spazieren und schaue fern. Vor Eintritt der Gesundheitsstörung berichte sie nicht über wesent lich andere Aktivitäten (Urk. 11/88/28).

Dr. C.___ schloss, aufgrund der Dysthymie seien leicht ausgeprägte Funk tionsdefizite in Bezug auf emotionale Belastbarkeit, geistige Flexibilität, Antrieb, Interessen, Motivation, Kontaktfähigkeit, und Dauerbelastbarkeit vorhanden. Die Beschwerdeführerin verfüge zu deren Überwindung jedoch über Ressourcen. Sie gehe weiterhin einer Berufstätigkeit nach, besorge den Haushalt, gehe einkaufen und koche. Ausserdem verfüge sie über soziale Kontakte (Urk. 11/88/29). Seit 2008 bestehe bei der Beschwerdeführerin daher eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in der angestammten (wie auch einer angepassten) Tätigkeit (Urk. 11/88/31-32). Die Psychotherapie in Kombination mit antidepressiver Medikation sei zur Aufrechterhaltung des Gesundheitszustandes weiterzuführen (Urk. 11/88/28). 3.3.3

In internistischer Hinsicht stellte Dr. med. D.___, Spezialarzt für Innere Medizin, keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Er notierte jedoch, es bestünden eine arterielle Hypertonie, ein Nikotinabusus (35 pack years), eine Stressurininkontinenz und eine Präadipositas . Er hielt fest, die Beschwerde füh rerin gebe keine kreislaufrelevanten oder respiratorischen Beschwerden an und fühle sich aus internistischer Sicht gesund und leistungsfähig, was sich mit der gutachterlichen Einschätzung decke (Urk. 11/88/38). 3.3.4

In der polydisziplinären Gesamtschau schlossen die Gutachter auf eine seit etwa 2008 bestehende 100%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätig keit. Zuvor sei die Arbeitsfähigkeit zufolge der psychischen Beschwerden eingeschränkt gewesen (Urk. 11/88/43-44). 4. 4.1

Vorab ist zu prüfen, ob das polydisziplinäre Gutachten der A.___ (E. 3.3) ver wertbar ist und in beweisrechtlicher Hinsicht darauf abgestellt werden kann.

Das Gutachten basiert auf umfassenden, orthopädischen, psychiatrischen und in ter nistischen Abklärungen und wurde in detaillierter Kenntnis der Vorakt en er stellt (Urk. 11/88/12-15). Die Beschwerdeführerin konnte ihre Beschwerden vor den Gutachtern eingehend schildern und wurde von diesen jeweils – soweit fach spe zi fisch erforderlich - detailliert befragt (Urk. 11/88/4-6, 11/88/15-21, 11/88/36-37).

Die geklagten Leiden wie die objektiven Befunde fanden im Rahmen der Fest stellung der Diagnosen Berücksichtigung, wobei sowohl diese als auch die aus medizinischer Sicht resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dar ge legt und erläutert wurden. Ausserdem erfolgte eine ausführliche Auseinander setzung mit den vorangegangenen ärztlichen Beurteilungen (Urk. 11/88/30-31) . Mith in erfüllt das Gutachten die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweistaugliche Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.4), weshalb darauf abzu stellen ist.

Die von der Beschwerdeführerin in Frage gestellte Kompetenz und Unabhängig keit der Gutachter (vgl. Urk. 1 S. 3), zielt ins Leere. Die Frage, ob eine Ver änderung der bisherigen Arbeitsunfähigkeitseinschätzung eingetreten sei, wurde von der Beschwerdegegnerin explizit als zu beantwortende Fragestellung aufge worfen (vgl. Urk. 11/88/45). Deren Beantwortung stellt keine versicherungs freund liche (und damit nicht unabhängige) Vorgehensweise dar. Im Übrigen wider spricht die (kritische) Auseinandersetzung mit den Vorakten keinesfalls einer kompetenten Arbeitsweise. Die Beweistauglichkeit des Gutachtens wird durch die Vorbringen der Beschwerdeführerin daher nicht in Frage gestellt.

Im Zusammenhang mit der eingangs erwähnten – nach Erlass der angefochtenen Verfügung ergangenen – Rechtsprechungsänderung zur Beurteilung der Arbeits fähigkeit bei sämtlichen psychischen Erkrankungen (BGE 143 V 409 und 143 V 418) ist übergangsrechtlich bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungs ände rung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im kon kreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der mass geblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2).

Vorliegend wurde die Arbeitsfähigkeitseinschätzung aus psychiatrischer Sicht vom psychiatrischen Gutachter nicht explizit anhand der in BGE 141 V 281 statuierten Indikatoren begründet, wenngleich er dieselben in seiner Schlussfolgerung ausdrücklich benannte. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob die psychiatrische Beurteilung auch mit Blick auf die Rechtsprechung von BGE 141 V 281 den Anforderungen an die Beweiskraft genügt. Das Gut achten enthält Angaben zu sämtlichen dieser Standardindikatoren, weshalb es auch diesbezüglich als Beweisgrundlage heranzuziehen ist. 4.2

Sodann ist zu prüfen, ob ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vorliegt, welcher die Beschwerdegegnerin zur Überprüfung des Rentenanspruchs berech tigte.

Im Zeitpunkt der Rentenzusprache am 13. März 2002 lag eine depressive Störung auf der Grundlage einer asthenischen Persönlichkeit vor. Aufgrund der als massiv erlebten Ängste und depressiven Symptome erachtete Dr. Z.___ die Arbeits fähig keit der Beschwerdeführerin als zu 50 % eingeschränkt (vgl. E. 3.2). Demge gen über konnte Dr. C.___ keine depressive Störung mehr ausmachen, sondern ledig lich noch eine Dysthymie diagnostizieren. Die aufgrund der Traumatisierung durch den Ehemann mit Todesdrohungen erlittenen Ängste und depressive Stim mung klangen mit dessen Tod im Jahr 2007 gemäss Gutachter und Angaben der Beschwerde führerin ab, weshalb Dr. C.___ diese Symptome nicht mehr im zuvor beschrie benen Ausmass erheben konnte (E. 3.2.2). Damit ist ausgewiesen, dass der Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf ihr Leistungsvermögen seit März 2002 eine anspruchsrelevante Änderung erfahren haben. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liegt nicht bloss eine anders lautende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei gleichgebliebenem Sachver halt vor (vgl. Urk. 1 S. 3), sondern die geklagten Beschwerden und objek tiv erheb baren Befunde haben sich seit der Rentenzusprache im Jahr 2002 ver ändert. Damit ist ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG, welcher Anlass zu einer Überprüfung und gegebenenfalls einer Anpassung der Invaliden rente gibt, erstellt. 4.3

Gestützt auf die medizinischen Erkenntnisse des Gutachtens (E. 3.3) ist folglich zu beurteilen, inwieweit die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit einge schränkt ist. 4.3.1

Dr. C.___ erhob lediglich leicht ausgeprägte Befunde einer depressiven Ver stimmung mit Konzentrationsstörungen, Affektlabilität und Zukunftsängsten. Diese fanden ihre Berücksichtigung entsprechend in der Diagnose einer Dysthy mie, da die Ausprägung der Symptomatik zur Diagnose einer depressiven Störung unzureichend war (E. 3.3.2). Die Beschwerdeführerin lässt sich bei Dr. Z.___ psy chotherapeutisch behandeln, was aufgrund der Verbesserung des Gesundheitszu standes seit Rentenzusprache einen gewissen Behandlungserfolg aufzeigt. Als Komorbidität wirken sich die Schmerzen am Bewegungsapparat leistungsmin dernd aus, welche jedoch nicht im geltend gemachten Ausmass objektiviert werden konnten (vgl. E. 3.3.1); weitere ressourcenhemmende Komorbiditäten sind den aufliegenden Akten nicht zu entnehmen. Während sich die vom Gutachter genannten Persönlichkeitszüge zwar beeinträchtigend auf das Ressourcenprofil der Beschwerdeführerin auswirken (Urk. 7/88/26-27), lassen ihre jahrelange (Teil zeit) Arbeitstätigkeit sowie ihre Bereitschaft alleine in ihre Heimat Serbien zu reisen (vgl. E. 3.3.2), auf verfügbare persönliche Ressourcen schliessen. Im sozia len Kontext gilt es zu bemerken, dass es der Beschwerdeführerin gelang, wieder eine Beziehung zu ihrem Sohn aufzubauen. Zudem lebt sie seit einigen Jahren in einer gefestigten Partnerschaft und verfügt über Kontakte zu Bekannten, Ver wandten und Kolleginnen, weshalb im sozialen Kontext mobilisierbare Res sourcen auszumachen sind. Das Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin scheint im privaten Bereich nicht sonderlich eingeschränkt zu sein. Sie ist in der Lage, den Haushalt zu führen, einzukaufen, zu kochen und soziale Kontakte zu pflegen, und es bestand bereits vor Eintritt der Gesundheitsschädigung eine Aktivität in diesem Umfang. Den erhobenen Befunden entsprechend lässt sich die Beschwer deführerin lediglich alle sechs bis acht Wochen psychotherapeutisch behandeln und nimmt eine antidepressive Medikation ein (E. 3.3.2). Insgesamt lässt dies auf keinen sonderlich ausgeprägten Leidensdruck schliessen.

Vor diesem Hintergrund, insbesondere in Anbetracht der wenig ausgeprägten Befunde, der vorhandenen Ressourcen und des Aktivitätsniveaus im privaten Lebensbereich ist es nicht zu beanstanden, dass Dr. C.___ auf eine Arbeits fähigkeit von 100 % schloss. Daran vermag auch der Bericht über die Hospita lisierung in der Klinik Y.___ vom 31. Juli 2017 bis 12. September 2017 (Urk. 11/103) nichts zu ändern. Dieser enthält im Wesentlichen die gleichen Beschwerden und Befunde, wie sie auch im Gutachten (E. 3.3) berichtet und festgestellt wurden und ist daher nicht geeignet, die beweiskräftige gutachterliche Schlussfolgerung in Frage zu stellen. Es kommt hinzu, dass die Fachpersonen der Klinik Y.___ als neuen Belastungsfaktor die Aberkennung der IV-Rente benannten, was – da psychosozial bedingt – ohnehin keine Berücksichtigung finden dürfte. 4.3.2

Ebenso erweisen sich die Einschätzungen der übrigen Gutachter als schlüssig. Dr. B.___ führte aus, dass die geklagten Beschwerden in der Brustwirbelsäule durch den geringen pathologischen und radiologischen Befund (Kyphose der Brust wirbelsäule) nicht erklärt werden könnten (E. 3.3.1). Seine Schlussfolgerung auf eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit ist vor diesem Hintergrund nachvoll ziehbar. Dr. D.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin sei aus internistischer Sicht gesund und leistungsfähig (E. 3.3.3), weshalb seine Einschätzung einer unein geschränkten Arbeitsfähigkeit ebenfalls schlüssig ist .

Die polydisziplinäre Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführerin in ihrer ange stammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitstätigkeit zugemutet werden kann, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. 4.4

Da sich die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als vollständig arbeitsfähig erweist, resultiert kein Invaliditätsgrad. Die Beschwerdegegnerin war demnach berechtigt, die Rentenleistungen aufzuheben. 4.5

Zu prüfen bleibt schliesslich, inwieweit die Beschwerdegegnerin verpflichtet war, vor der Rentenaufhebung Eingliederungsmassnahmen durchzuführen. 4.5.1

Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Rentenbezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leis tungs e ntfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durch führung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiedererwägungsweise) Her ab setzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat.

Dieser Prüfungsschritt zeitigt - was in der weitaus überwiegenden Zahl von Revisionsfällen zutrifft - dort keine administrativen Weiterungen, wo die - gegenüber der Eingliederung vorrangige - Selbsteingliederung direkt zur ren tenausschliessenden (oder -herabsetzenden) arbeitsmarktlichen Verwertbar keit des wiedergewonnenen funktionellen Leistungsvermögens führt. Das ist nament lich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht, vor allem wenn das hinzugewonnene Leis tungsvermögen in einer Tätigkeit verwertet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder un mittelbar wieder ausüben könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2). 4.5.2

Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der Rentenaufhebung am 22. Novem ber 2017 über 55-jährig (geboren am 7. Januar 1962) und bezog während mehr als 15 Jahren eine Rente (Rentenzusprache mit Wirkung ab 1. Juni 2001), weshalb ihre Fähigkeit zur Selbsteingliederung genauer zu prüfen ist. Bei der Be schwer deführerin bestand seit der Rentenzusprache eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % (vgl. Urk. 11/3/1). Sie arbeitete von 1987 bis 2001 als Büglerin in einer Reinigung (Urk. 11/2/4) und wechselte dann ab 2001 bis 2008 in ihre gelernte Tätigkeit als Verkäuferin (Urk. 11/2/4), bevor sie ab 2008 in einem Teilzeitpensum von 50 % wieder als Mitarbeiterin einer Textilreinigung tätig war (Urk. 11/36/5). Im Falle der Beschwerdeführerin bestand demnach schon bisher eine erhebliche Restar beits fähigkeit und der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit zieht kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich. Dies gilt umso mehr, da sie ihr hinzugewonnenes Leistungsvermögen in ihrer angestammten Tätigkeit in der Textilreinigung zu verwerten in der Lage ist und sie diese Tätigkeit bereits seit Jahren in einem Teilzeitpensum von 50 % ausübt. Damit ist erstellt, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar ist, ihr Leistungspotenzial auf dem Wege der Selbst eingliederung zu verwerten. Die Durchführung vorgängiger Eingliede rung s massnahmen seitens der Beschwerdegegnerin ist entgegen der Ansicht der Be schwerdeführerin nicht notwendig. Die Beschwerdeführerin war berechtigt, die Rentenleistungen ohne Weiteres aufzuheben. 5.

Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6.

6.1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos und die Partei bedürftig ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (Urk. 8, Urk. 9/1-14). Antrags ge mäss (Urk. 1) ist der Beschwerdeführerin deshalb die unentgeltliche Prozess führung zu bewilligen. 6.2

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unab hän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.3

Die Beschwerdeführer in

ist zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Das Gericht beschliesst

In Bewilligung des Gesuchs vom 22. Dezember 2017 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMeier

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung [ IVG ]) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein träch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit geh end objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie be nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin weisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe acht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi gung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht.

E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen ein ander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa r um es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Ver halten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Ausein andersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolge rungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

E. 2 Hiergegen erhob die Versicherte am 22. Dezember 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Aufhebung der Verfügung und Weiterausrichtung der bisherigen halben Rente. Eventualiter sei der Fall – unter Feststellung, dass ihr weiterhin eine halbe Rente zustehe – an die Beschwerdegegnerin zwecks weiterer Abklä rungen zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerde füh rerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2018 (Urk. 10) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 31. Januar 2018 (Urk. 12) mitgeteilt wurde.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Aufhebung der bisherigen halben Rente in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) damit, gemäss gutachterlicher Ein schätzung habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert und ihre bisherige Tätigkeit sei ihr nunmehr zu 100 % zumutbar. Da die Arbeits fähigkeit nicht mehr eingeschränkt sei, sei die Rentenleistung für die Zukunft aufzuheben. Vor der Rentenaufhebung sei die Beschwerdeführerin von einer Ein gliederungsfachperson kontaktiert worden. Um die gesundheitliche Verbesserung aufrecht zu erhalten, werde der Beschwerdeführerin weitere ärztliche Behandlung empfohlen.

E. 2.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen (Urk. 1) vor, auf das anlässlich des Revisionsverfahrens erstellte Gutachten könne nicht abgestellt werden. Dieses sei versicherungsfreundlich erstellt worden und die Gutachter hätten unsachgemäss die Arbeitsfähigkeit der vergangenen zehn Jahre rück wirkend beurteilt. Das Gutachten nehme lediglich eine andere Einschätzung des gleichgebliebenen Sachverhalts vor. Dass weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit aus gewiesen sei, bestätige auch der Bericht der Klinik Y.___, in welcher sie im Sommer 2017 hospitalisiert gewesen sei. Ihr Arbeitspensum von 50 % könne sie nur mit Mühe aufrechterhalten. Da sie über 55 Jahre alt sei und während mehr als 15 Jahren eine Rente bezogen habe, müssten vor der Rentenaufhebung Ein gliederungsmassnahmen erfolgen, was jedoch nicht geschehen sei.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Ob eine revisionsrechtlich relevante Änderung eingetreten ist, ergibt sich aus dem Vergleich des Sachverhalts wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Renten zu sprache am 13. März 2002 (Urk. 11/10) bestand, da in diesem Rahmen letztmals eine vollständige Überprüfung des Rentenanspruchs erfolgte (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013) mit demjenigen, welcher der hier angefochtenen Verfügung (Urk. 2) zugrunde liegt.

E. 3.2 Die Verfügung vom 13. März 2002 (Urk. 11/10) beruhte auf dem Arztbericht von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. Novem ber 2001 (Urk. 11/3). Dr. Z.___ diagnostizierte eine depressive Störung auf der Grundlage einer asthenischen Persönlichkeit bei einer sozial isolierten Immigrantin in einer schwierigen Lebenssituation. Die aus Serbien stammende Beschwerdeführerin habe mit 18 Jahren ihren ersten Mann kennengelernt und sei sofort von ihm schwanger geworden. Da ihr Mann viel getrunken habe und grob zu ihr gewesen sei, habe sie ihn verlassen. Den gemeinsamen Sohn habe sie in die Obhut ihrer eigenen Eltern gegeben. Mit ihrem zweiten Mann sei sie sodann in die Schweiz emigriert und habe hier 1990 ebenfalls einen Sohn geboren. Dieser sei die ersten 10 Lebensjahre bei ihren Schwiegereltern in Serbien aufgewachsen. Die Ehe sei von Beginn an schwierig gewesen. Ihr Ehemann habe sie von Beginn an grob, häufig gar sadistisch behandelt. Im Jahr 2000 habe sie ihn deshalb ver lassen. Aus Angst vor ihm und aufgrund der Furcht, dass er sich rächen könnte, habe sie sich seither versteckt. Aufgrund der Schwierigkeiten in beiden Ehen sei die Beschwerdeführerin psychisch dekompensiert. Sie sei depressiv, ängstlich, könne nicht schlafen und fühle sich überall bedroht, weshalb sie sich in Behand lung begeben habe. Die Beschwerdeführerin mache einen müden, depressiven und ängstlichen Eindruck. Sie lebe in der Schweiz alleine und mache sich Vorwürfe, dass sie ihre beiden Kinder in Jugoslawien (Anm.: Serbien) gelassen habe. Im Ge spräch zeige sie sich bewusstseinsklar und allseits orientiert, depressiv, ange spannt und ängstlich, wirke erschöpft und verzweifelt und sage, sie wolle am liebsten sterben, ohne jedoch Suizidgedanken zu äussern. Sie komme nun regel mässig zu psychotherapeutischen Gesprächen in seine Behandlung und nehme Antidepressiva sowie Anxiolytika ein. Ihr Zustand sei wechselhaft, sie bleibe jedoch stets misstrauisch und ängstlich, habe starke Zukunftsängste und fühle sich unsicher. Im Gespräch seien starke Konzentrationsschwierigkeiten und eine vorzeitige Ermüdung auszumachen. Sie sei erschöpft, lustlos, apathisch und kör perlich sehr schwach. Hinzu kämen ein beklemmendes Gefühl in der Brust und Kopfschmerzen. Die 50%ige Arbeitstätigkeit erschöpfe sie zusehends. Dr. Z.___ erachtete die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2001 zu 50 % arbeitsfähig.

E. 3.3 Die Verfügung vom 22. November 2017 (Urk. 2) beruht hinsichtlich der medizini schen Belange auf dem Gutachten des Gutachtenzentrums A.___ vom 27. April 2017 (Urk. 11/88).

E. 3.3.1 Dr. med. B.___, Spezialarzt für Orthopädie, diagnostizierte bei der Be schwer de führerin ein Thorakovertebralsyndrom bei diskreter rechtskonvexer Sko liose sowie eine Präadipositas und mass diesen Diagnosen keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu. Dr. B.___ notierte, bei der Beschwerdeführerin würd en sich seit rund fünfzehn Jahren Schmerzen in der Brustwirbelsäule manifestieren. Die Beschwerdeführerin beklage deswegen eine schmerzbedingte Beeinträchti gung des Schlafes und eine Limitierung von Sitzen und Laufen auf jeweils zwei bis drei Stunden. Eine Behandlung der Beschwerden finde nicht statt. In der Untersuchung stellte er eine vermehrte Kyphose der Brustwirbelsäule fest. Auf grund des nur gering pathologischen Untersuchungsbefunds und einem normalen Radiologiebefund hielt er die subjektive Einschränkung der körperlichen Leis tungs fähigkeit für nicht nachvollziehbar. In orthopädischer Hinsicht erachtete er die Beschwerdeführerin daher für 100 % arbeitsfähig (Urk. 11/88/6-8)

E. 3.3.2 Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte eine chronisch depressive Verstimmung (Dysthymie) sowie akzentuierte, ängstlich- vermeidende und abhängige Persönlichkeitszüge und mass diesen Diagnosen ebenfalls keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu. Zudem hielt er fest, dass etwa im Zeitraum von 2000 bis 2007 Angst und depressive Störung gemischt bestanden hätten und dies Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Be schwer deführerin gezeitigt habe (Urk. 11/88/23).

Die Beschwerdeführerin habe zu ihren Leiden ausgeführt, dass sie während ihrer Ehe von 1987 bis 2002 in Angst vor ihrem Ehemann gelebt habe. Es hätten massive Partnerprobleme bestanden und der Ehemann habe gedroht, sie umzubringen. Sie erlebe aufgrund dessen immer noch Angstzustände mit bildhaften Erinnerungen an diese Ereignisse. Sie habe kein Selbstvertrauen, ihre Stimmung schwanke und sie empfinde keine Lust und keine Freude (ausser wenn sie nach Serbien reise und ihre Enkel besuche). Sie sei oft unruhig, rasch überfordert und reagiere darauf mit Verwirrung und Angstzuständen. Sie sei oft weinerlich, verspüre weder Moti vation noch Interesse. Zukunfts- und Existenzängste würden sie beschäftigen. Suizid gedanken habe sie keine mehr. Sie habe Ein- und Durchschlafstörungen. Sie habe sehr darunter gelitten, dass sie ihren Sohn nach der Trennung von ihrem Exmann nicht habe sehen dürfen. Seit dem Tod des Exmanns im Jahr 2007 habe sie wieder Kontakt zu ihrem Sohn, dieser sei jedoch nicht intensiv. Bis zum Tod ihres Exmannes habe sie intensiv unter Ängsten gelitten. Mit dessen Tod hätten sich die Ängste gebessert und sie fühle sich befreit. Ängste habe sie jedoch nach wie vor, insbesondere aufgrund ihrer sozialen Situation mit mangelnder Integra tion und fehlenden Sprachkenntnissen. Bei der Arbeit empfinde sie ausserdem Schmerzen im Brustwirbelsäulenbereich. Die Beschwerdeführerin befinde sich nach eigenen Angaben alle zwei bis drei Wochen, nach Angabe von Dr. Z.___ alle sechs bis acht Wochen in psychotherapeutischer Behandlung (Urk. 11/88/16-17).

Dr. C.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin habe zwei Söhne (geboren 1982 und 1990). Der ältere Sohn lebe in Serbien, der jüngere in der Schweiz. Eine intensive Beziehung zu ihren Kindern bestehe nicht. Seit einigen Jahren befinde sie sich in einer Partnerschaft mit einem um einige Jahre älteren Mann. Mit ihm bestünden keine Partnerschaftsprobleme, sie würden jedoch nicht zusammen wohnen. Zudem unterhalte sie soziale Kontakte zu Bekannten, Verwandten und Kolleginnen. Zu ihrem Tagesablauf befragt, schilderte die Beschwerdeführerin, sie stehe morgens zwischen 07.30 und 08.30 Uhr auf. Danach frühstücke sie, tele foniere mit Verwandten oder würde fernsehen. Manchmal gehe sie einkaufen, verrichte den Haushalt und esse zu Mittag. Von 13.30 bis 18.00 Uhr arbeite sie. Am Abend dusche sie, esse, schaue fern und gehe gegen 24.00 Uhr ins Bett (Urk. 11/88/19).

Dr. C.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei zum Untersuchungszeitpunkt bewusstseinsklar und voll orientiert. Ihre Stimmung sei ausgeglichen bis leicht bedrückt, im Affekt teilweise vermindert und etwas affektlabil, im Gespräch über den Exmann zudem weinerlich. Psychomotorik und Antrieb seien unauffällig. Auffassung und Aufmerksamkeit seien intakt, die Konzentrationsfähigkeit lasse jedoch im Laufe der Untersuchung leicht nach. Hinweise für Gedächtnisstörungen bestünden nicht. Das Denken sei umständlich und negativistisch auf die durch ge machten Probleme und die Zukunftsängste eigeschränkt. Hinweise für Müdig keit und Erschöpfung bestünden nicht. Die Beschwerdeführerin wirke selbstun sicher, vermindert leistungsfähig und rasch überfordert (Urk. 11/88/22, 25-26).

Die Beschwerdeführerin habe in Zusammenhang mit der Beziehung zu ihrem Exmann über Ängste berichtet, welche bis zu dessen Tod angehalten hätten. Angst und Depression seien damals in leichter bis mittlerer Ausprägung vorhan den ge wesen, weshalb bis 2007 die Diagnose einer Angst und depressiven Stö rung (nach anfänglicher Anpassungsstörung) zu stellen sei. Nach dem Tod des Exmannes 2007 lasse sich eine Besserung der Angst und depressiven Störung erheben und es bestünden seither überwiegend psychosoziale Belastungsfaktoren. Die depres siven Stimmungsschwankungen seien einer Dysthymie zuzuordnen; die Kriterien einer leichten oder mittelgradigen depressiven Störung seien nicht erfüllt. Ent sprechend würden sich die Stimmungsschwankungen jeweils am Wochenende und in den Ferien auch bessern. Die Beschwerdeführerin sei einfach strukturiert und zeige ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge. Dennoch sei sie in der Lage, seit mehreren Jahren einer Berufstätigkeit nachzugehen und soziale Kon takte zu pflegen (Urk. 11/88/24-26). Ihr Aktivitätsniveau sei nicht wesentlich einge sc hränkt. So sei sie weiterhin in der Lage, den Haushalt zu führen, einzukaufen, zu kochen und soziale Kontakte zu pflegen. Ausserdem gehe sie spazieren und schaue fern. Vor Eintritt der Gesundheitsstörung berichte sie nicht über wesent lich andere Aktivitäten (Urk. 11/88/28).

Dr. C.___ schloss, aufgrund der Dysthymie seien leicht ausgeprägte Funk tionsdefizite in Bezug auf emotionale Belastbarkeit, geistige Flexibilität, Antrieb, Interessen, Motivation, Kontaktfähigkeit, und Dauerbelastbarkeit vorhanden. Die Beschwerdeführerin verfüge zu deren Überwindung jedoch über Ressourcen. Sie gehe weiterhin einer Berufstätigkeit nach, besorge den Haushalt, gehe einkaufen und koche. Ausserdem verfüge sie über soziale Kontakte (Urk. 11/88/29). Seit 2008 bestehe bei der Beschwerdeführerin daher eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in der angestammten (wie auch einer angepassten) Tätigkeit (Urk. 11/88/31-32). Die Psychotherapie in Kombination mit antidepressiver Medikation sei zur Aufrechterhaltung des Gesundheitszustandes weiterzuführen (Urk. 11/88/28).

E. 3.3.3 In internistischer Hinsicht stellte Dr. med. D.___, Spezialarzt für Innere Medizin, keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Er notierte jedoch, es bestünden eine arterielle Hypertonie, ein Nikotinabusus (35 pack years), eine Stressurininkontinenz und eine Präadipositas . Er hielt fest, die Beschwerde füh rerin gebe keine kreislaufrelevanten oder respiratorischen Beschwerden an und fühle sich aus internistischer Sicht gesund und leistungsfähig, was sich mit der gutachterlichen Einschätzung decke (Urk. 11/88/38).

E. 3.3.4 In der polydisziplinären Gesamtschau schlossen die Gutachter auf eine seit etwa 2008 bestehende 100%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätig keit. Zuvor sei die Arbeitsfähigkeit zufolge der psychischen Beschwerden eingeschränkt gewesen (Urk. 11/88/43-44).

E. 4.1 Vorab ist zu prüfen, ob das polydisziplinäre Gutachten der A.___ (E. 3.3) ver wertbar ist und in beweisrechtlicher Hinsicht darauf abgestellt werden kann.

Das Gutachten basiert auf umfassenden, orthopädischen, psychiatrischen und in ter nistischen Abklärungen und wurde in detaillierter Kenntnis der Vorakt en er stellt (Urk. 11/88/12-15). Die Beschwerdeführerin konnte ihre Beschwerden vor den Gutachtern eingehend schildern und wurde von diesen jeweils – soweit fach spe zi fisch erforderlich - detailliert befragt (Urk. 11/88/4-6, 11/88/15-21, 11/88/36-37).

Die geklagten Leiden wie die objektiven Befunde fanden im Rahmen der Fest stellung der Diagnosen Berücksichtigung, wobei sowohl diese als auch die aus medizinischer Sicht resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dar ge legt und erläutert wurden. Ausserdem erfolgte eine ausführliche Auseinander setzung mit den vorangegangenen ärztlichen Beurteilungen (Urk. 11/88/30-31) . Mith in erfüllt das Gutachten die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweistaugliche Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.4), weshalb darauf abzu stellen ist.

Die von der Beschwerdeführerin in Frage gestellte Kompetenz und Unabhängig keit der Gutachter (vgl. Urk. 1 S. 3), zielt ins Leere. Die Frage, ob eine Ver änderung der bisherigen Arbeitsunfähigkeitseinschätzung eingetreten sei, wurde von der Beschwerdegegnerin explizit als zu beantwortende Fragestellung aufge worfen (vgl. Urk. 11/88/45). Deren Beantwortung stellt keine versicherungs freund liche (und damit nicht unabhängige) Vorgehensweise dar. Im Übrigen wider spricht die (kritische) Auseinandersetzung mit den Vorakten keinesfalls einer kompetenten Arbeitsweise. Die Beweistauglichkeit des Gutachtens wird durch die Vorbringen der Beschwerdeführerin daher nicht in Frage gestellt.

Im Zusammenhang mit der eingangs erwähnten – nach Erlass der angefochtenen Verfügung ergangenen – Rechtsprechungsänderung zur Beurteilung der Arbeits fähigkeit bei sämtlichen psychischen Erkrankungen (BGE 143 V 409 und 143 V 418) ist übergangsrechtlich bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungs ände rung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im kon kreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der mass geblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2).

Vorliegend wurde die Arbeitsfähigkeitseinschätzung aus psychiatrischer Sicht vom psychiatrischen Gutachter nicht explizit anhand der in BGE 141 V 281 statuierten Indikatoren begründet, wenngleich er dieselben in seiner Schlussfolgerung ausdrücklich benannte. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob die psychiatrische Beurteilung auch mit Blick auf die Rechtsprechung von BGE 141 V 281 den Anforderungen an die Beweiskraft genügt. Das Gut achten enthält Angaben zu sämtlichen dieser Standardindikatoren, weshalb es auch diesbezüglich als Beweisgrundlage heranzuziehen ist.

E. 4.2 Sodann ist zu prüfen, ob ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vorliegt, welcher die Beschwerdegegnerin zur Überprüfung des Rentenanspruchs berech tigte.

Im Zeitpunkt der Rentenzusprache am 13. März 2002 lag eine depressive Störung auf der Grundlage einer asthenischen Persönlichkeit vor. Aufgrund der als massiv erlebten Ängste und depressiven Symptome erachtete Dr. Z.___ die Arbeits fähig keit der Beschwerdeführerin als zu 50 % eingeschränkt (vgl. E. 3.2). Demge gen über konnte Dr. C.___ keine depressive Störung mehr ausmachen, sondern ledig lich noch eine Dysthymie diagnostizieren. Die aufgrund der Traumatisierung durch den Ehemann mit Todesdrohungen erlittenen Ängste und depressive Stim mung klangen mit dessen Tod im Jahr 2007 gemäss Gutachter und Angaben der Beschwerde führerin ab, weshalb Dr. C.___ diese Symptome nicht mehr im zuvor beschrie benen Ausmass erheben konnte (E. 3.2.2). Damit ist ausgewiesen, dass der Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf ihr Leistungsvermögen seit März 2002 eine anspruchsrelevante Änderung erfahren haben. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liegt nicht bloss eine anders lautende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei gleichgebliebenem Sachver halt vor (vgl. Urk. 1 S. 3), sondern die geklagten Beschwerden und objek tiv erheb baren Befunde haben sich seit der Rentenzusprache im Jahr 2002 ver ändert. Damit ist ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG, welcher Anlass zu einer Überprüfung und gegebenenfalls einer Anpassung der Invaliden rente gibt, erstellt.

E. 4.3 Gestützt auf die medizinischen Erkenntnisse des Gutachtens (E. 3.3) ist folglich zu beurteilen, inwieweit die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit einge schränkt ist.

E. 4.3.1 Dr. C.___ erhob lediglich leicht ausgeprägte Befunde einer depressiven Ver stimmung mit Konzentrationsstörungen, Affektlabilität und Zukunftsängsten. Diese fanden ihre Berücksichtigung entsprechend in der Diagnose einer Dysthy mie, da die Ausprägung der Symptomatik zur Diagnose einer depressiven Störung unzureichend war (E. 3.3.2). Die Beschwerdeführerin lässt sich bei Dr. Z.___ psy chotherapeutisch behandeln, was aufgrund der Verbesserung des Gesundheitszu standes seit Rentenzusprache einen gewissen Behandlungserfolg aufzeigt. Als Komorbidität wirken sich die Schmerzen am Bewegungsapparat leistungsmin dernd aus, welche jedoch nicht im geltend gemachten Ausmass objektiviert werden konnten (vgl. E. 3.3.1); weitere ressourcenhemmende Komorbiditäten sind den aufliegenden Akten nicht zu entnehmen. Während sich die vom Gutachter genannten Persönlichkeitszüge zwar beeinträchtigend auf das Ressourcenprofil der Beschwerdeführerin auswirken (Urk. 7/88/26-27), lassen ihre jahrelange (Teil zeit) Arbeitstätigkeit sowie ihre Bereitschaft alleine in ihre Heimat Serbien zu reisen (vgl. E. 3.3.2), auf verfügbare persönliche Ressourcen schliessen. Im sozia len Kontext gilt es zu bemerken, dass es der Beschwerdeführerin gelang, wieder eine Beziehung zu ihrem Sohn aufzubauen. Zudem lebt sie seit einigen Jahren in einer gefestigten Partnerschaft und verfügt über Kontakte zu Bekannten, Ver wandten und Kolleginnen, weshalb im sozialen Kontext mobilisierbare Res sourcen auszumachen sind. Das Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin scheint im privaten Bereich nicht sonderlich eingeschränkt zu sein. Sie ist in der Lage, den Haushalt zu führen, einzukaufen, zu kochen und soziale Kontakte zu pflegen, und es bestand bereits vor Eintritt der Gesundheitsschädigung eine Aktivität in diesem Umfang. Den erhobenen Befunden entsprechend lässt sich die Beschwer deführerin lediglich alle sechs bis acht Wochen psychotherapeutisch behandeln und nimmt eine antidepressive Medikation ein (E. 3.3.2). Insgesamt lässt dies auf keinen sonderlich ausgeprägten Leidensdruck schliessen.

Vor diesem Hintergrund, insbesondere in Anbetracht der wenig ausgeprägten Befunde, der vorhandenen Ressourcen und des Aktivitätsniveaus im privaten Lebensbereich ist es nicht zu beanstanden, dass Dr. C.___ auf eine Arbeits fähigkeit von 100 % schloss. Daran vermag auch der Bericht über die Hospita lisierung in der Klinik Y.___ vom 31. Juli 2017 bis 12. September 2017 (Urk. 11/103) nichts zu ändern. Dieser enthält im Wesentlichen die gleichen Beschwerden und Befunde, wie sie auch im Gutachten (E. 3.3) berichtet und festgestellt wurden und ist daher nicht geeignet, die beweiskräftige gutachterliche Schlussfolgerung in Frage zu stellen. Es kommt hinzu, dass die Fachpersonen der Klinik Y.___ als neuen Belastungsfaktor die Aberkennung der IV-Rente benannten, was – da psychosozial bedingt – ohnehin keine Berücksichtigung finden dürfte.

E. 4.3.2 Ebenso erweisen sich die Einschätzungen der übrigen Gutachter als schlüssig. Dr. B.___ führte aus, dass die geklagten Beschwerden in der Brustwirbelsäule durch den geringen pathologischen und radiologischen Befund (Kyphose der Brust wirbelsäule) nicht erklärt werden könnten (E. 3.3.1). Seine Schlussfolgerung auf eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit ist vor diesem Hintergrund nachvoll ziehbar. Dr. D.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin sei aus internistischer Sicht gesund und leistungsfähig (E. 3.3.3), weshalb seine Einschätzung einer unein geschränkten Arbeitsfähigkeit ebenfalls schlüssig ist .

Die polydisziplinäre Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführerin in ihrer ange stammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitstätigkeit zugemutet werden kann, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.

E. 4.4 Da sich die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als vollständig arbeitsfähig erweist, resultiert kein Invaliditätsgrad. Die Beschwerdegegnerin war demnach berechtigt, die Rentenleistungen aufzuheben.

E. 4.5 Zu prüfen bleibt schliesslich, inwieweit die Beschwerdegegnerin verpflichtet war, vor der Rentenaufhebung Eingliederungsmassnahmen durchzuführen.

E. 4.5.1 Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Rentenbezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leis tungs e ntfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durch führung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiedererwägungsweise) Her ab setzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat.

Dieser Prüfungsschritt zeitigt - was in der weitaus überwiegenden Zahl von Revisionsfällen zutrifft - dort keine administrativen Weiterungen, wo die - gegenüber der Eingliederung vorrangige - Selbsteingliederung direkt zur ren tenausschliessenden (oder -herabsetzenden) arbeitsmarktlichen Verwertbar keit des wiedergewonnenen funktionellen Leistungsvermögens führt. Das ist nament lich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht, vor allem wenn das hinzugewonnene Leis tungsvermögen in einer Tätigkeit verwertet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder un mittelbar wieder ausüben könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2).

E. 4.5.2 Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der Rentenaufhebung am 22. Novem ber 2017 über 55-jährig (geboren am 7. Januar 1962) und bezog während mehr als 15 Jahren eine Rente (Rentenzusprache mit Wirkung ab 1. Juni 2001), weshalb ihre Fähigkeit zur Selbsteingliederung genauer zu prüfen ist. Bei der Be schwer deführerin bestand seit der Rentenzusprache eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % (vgl. Urk. 11/3/1). Sie arbeitete von 1987 bis 2001 als Büglerin in einer Reinigung (Urk. 11/2/4) und wechselte dann ab 2001 bis 2008 in ihre gelernte Tätigkeit als Verkäuferin (Urk. 11/2/4), bevor sie ab 2008 in einem Teilzeitpensum von 50 % wieder als Mitarbeiterin einer Textilreinigung tätig war (Urk. 11/36/5). Im Falle der Beschwerdeführerin bestand demnach schon bisher eine erhebliche Restar beits fähigkeit und der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit zieht kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich. Dies gilt umso mehr, da sie ihr hinzugewonnenes Leistungsvermögen in ihrer angestammten Tätigkeit in der Textilreinigung zu verwerten in der Lage ist und sie diese Tätigkeit bereits seit Jahren in einem Teilzeitpensum von 50 % ausübt. Damit ist erstellt, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar ist, ihr Leistungspotenzial auf dem Wege der Selbst eingliederung zu verwerten. Die Durchführung vorgängiger Eingliede rung s massnahmen seitens der Beschwerdegegnerin ist entgegen der Ansicht der Be schwerdeführerin nicht notwendig. Die Beschwerdeführerin war berechtigt, die Rentenleistungen ohne Weiteres aufzuheben.

E. 5 Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos und die Partei bedürftig ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (Urk. 8, Urk. 9/1-14). Antrags ge mäss (Urk. 1) ist der Beschwerdeführerin deshalb die unentgeltliche Prozess führung zu bewilligen.

E. 6.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unab hän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 6.3 Die Beschwerdeführer in

ist zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Das Gericht beschliesst

In Bewilligung des Gesuchs vom 22. Dezember 2017 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMeier

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01383

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Meier Urteil vom 31. Januar 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer Selnaustrasse 15, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1962 geborene X.___ verfügt über eine in Serbien absolvierte Ausbildung zur Verkäuferin (Urk. 11/1). Am 1. August 1987 reiste sie in die Schweiz ein und war hier von 1987 bis 2001 als Wäschereimitarbeiterin (Urk. 11/5) und ab 2001 als Verkäuferin (Urk. 11/4) tätig. Am 22. Mai 2001 meldete sie sich unter Hinweis auf psychische Leiden bei der Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/2). Diese tätigte in der Folge medizinische (Urk. 11/3) und erwerbliche (Urk. 11/4 und 11/5) Abklärungen. Mit Verfügung vom 13. März 2002 sprach sie der Versicher ten mit Wirkung ab 1. Juni 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 55 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 11/10). 1.2

Mit Mitteilung vom 11. Januar 2005 (Urk. 11/22), 25. Juli 2007 (Urk. 11/33),

14. Juli 2009 (Urk. 11/38) und 27. Januar 2011 (Urk. 11/47) bestätigte die IV Stelle jeweils einen unveränderten Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenver sicherung. 1.3

Im Frühjahr 2016 wurde wiederum ein Revisionsverfahren eingeleitet (Revisions fragebogen eingegangen am 10. März 2016, Urk. 11/60). In der Folge tätigte die IV-Stelle erneut medizinische Abklärungen und liess insbesondere ein polydis ziplinäres Gutachten (Gutachten vom 27. April 2017, Urk. 11/88) erstellen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 21. Juni

2017, Urk. 11 /90; Einwand vom 12. Juli 2017, Urk. 11/97 mit Ergänzungen vom 1. September 2017, Urk. 11/102 und 16. September 2017, Urk. 105) und nachdem berufliche Massnahmen eingestellt worden waren (Mitteilung vom 12. Juli 2017, Urk. 11/94), hob die IV-Stelle die Rente der Versicherten mit Verfügung vom 22. November 2017 (Urk. 2 [=Urk. 11/109]) auf. 2.

Hiergegen erhob die Versicherte am 22. Dezember 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Aufhebung der Verfügung und Weiterausrichtung der bisherigen halben Rente. Eventualiter sei der Fall – unter Feststellung, dass ihr weiterhin eine halbe Rente zustehe – an die Beschwerdegegnerin zwecks weiterer Abklä rungen zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerde füh rerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2018 (Urk. 10) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 31. Januar 2018 (Urk. 12) mitgeteilt wurde. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung [ IVG ]) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein träch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit geh end objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie be nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin weisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe acht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi gung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht. 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen ein ander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa r um es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Ver halten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Ausein andersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolge rungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Aufhebung der bisherigen halben Rente in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) damit, gemäss gutachterlicher Ein schätzung habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert und ihre bisherige Tätigkeit sei ihr nunmehr zu 100 % zumutbar. Da die Arbeits fähigkeit nicht mehr eingeschränkt sei, sei die Rentenleistung für die Zukunft aufzuheben. Vor der Rentenaufhebung sei die Beschwerdeführerin von einer Ein gliederungsfachperson kontaktiert worden. Um die gesundheitliche Verbesserung aufrecht zu erhalten, werde der Beschwerdeführerin weitere ärztliche Behandlung empfohlen. 2.2

Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen (Urk. 1) vor, auf das anlässlich des Revisionsverfahrens erstellte Gutachten könne nicht abgestellt werden. Dieses sei versicherungsfreundlich erstellt worden und die Gutachter hätten unsachgemäss die Arbeitsfähigkeit der vergangenen zehn Jahre rück wirkend beurteilt. Das Gutachten nehme lediglich eine andere Einschätzung des gleichgebliebenen Sachverhalts vor. Dass weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit aus gewiesen sei, bestätige auch der Bericht der Klinik Y.___, in welcher sie im Sommer 2017 hospitalisiert gewesen sei. Ihr Arbeitspensum von 50 % könne sie nur mit Mühe aufrechterhalten. Da sie über 55 Jahre alt sei und während mehr als 15 Jahren eine Rente bezogen habe, müssten vor der Rentenaufhebung Ein gliederungsmassnahmen erfolgen, was jedoch nicht geschehen sei. 3.

3.1

Ob eine revisionsrechtlich relevante Änderung eingetreten ist, ergibt sich aus dem Vergleich des Sachverhalts wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Renten zu sprache am 13. März 2002 (Urk. 11/10) bestand, da in diesem Rahmen letztmals eine vollständige Überprüfung des Rentenanspruchs erfolgte (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013) mit demjenigen, welcher der hier angefochtenen Verfügung (Urk. 2) zugrunde liegt. 3.2

Die Verfügung vom 13. März 2002 (Urk. 11/10) beruhte auf dem Arztbericht von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. Novem ber 2001 (Urk. 11/3). Dr. Z.___ diagnostizierte eine depressive Störung auf der Grundlage einer asthenischen Persönlichkeit bei einer sozial isolierten Immigrantin in einer schwierigen Lebenssituation. Die aus Serbien stammende Beschwerdeführerin habe mit 18 Jahren ihren ersten Mann kennengelernt und sei sofort von ihm schwanger geworden. Da ihr Mann viel getrunken habe und grob zu ihr gewesen sei, habe sie ihn verlassen. Den gemeinsamen Sohn habe sie in die Obhut ihrer eigenen Eltern gegeben. Mit ihrem zweiten Mann sei sie sodann in die Schweiz emigriert und habe hier 1990 ebenfalls einen Sohn geboren. Dieser sei die ersten 10 Lebensjahre bei ihren Schwiegereltern in Serbien aufgewachsen. Die Ehe sei von Beginn an schwierig gewesen. Ihr Ehemann habe sie von Beginn an grob, häufig gar sadistisch behandelt. Im Jahr 2000 habe sie ihn deshalb ver lassen. Aus Angst vor ihm und aufgrund der Furcht, dass er sich rächen könnte, habe sie sich seither versteckt. Aufgrund der Schwierigkeiten in beiden Ehen sei die Beschwerdeführerin psychisch dekompensiert. Sie sei depressiv, ängstlich, könne nicht schlafen und fühle sich überall bedroht, weshalb sie sich in Behand lung begeben habe. Die Beschwerdeführerin mache einen müden, depressiven und ängstlichen Eindruck. Sie lebe in der Schweiz alleine und mache sich Vorwürfe, dass sie ihre beiden Kinder in Jugoslawien (Anm.: Serbien) gelassen habe. Im Ge spräch zeige sie sich bewusstseinsklar und allseits orientiert, depressiv, ange spannt und ängstlich, wirke erschöpft und verzweifelt und sage, sie wolle am liebsten sterben, ohne jedoch Suizidgedanken zu äussern. Sie komme nun regel mässig zu psychotherapeutischen Gesprächen in seine Behandlung und nehme Antidepressiva sowie Anxiolytika ein. Ihr Zustand sei wechselhaft, sie bleibe jedoch stets misstrauisch und ängstlich, habe starke Zukunftsängste und fühle sich unsicher. Im Gespräch seien starke Konzentrationsschwierigkeiten und eine vorzeitige Ermüdung auszumachen. Sie sei erschöpft, lustlos, apathisch und kör perlich sehr schwach. Hinzu kämen ein beklemmendes Gefühl in der Brust und Kopfschmerzen. Die 50%ige Arbeitstätigkeit erschöpfe sie zusehends. Dr. Z.___ erachtete die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2001 zu 50 % arbeitsfähig. 3.3

Die Verfügung vom 22. November 2017 (Urk. 2) beruht hinsichtlich der medizini schen Belange auf dem Gutachten des Gutachtenzentrums A.___ vom 27. April 2017 (Urk. 11/88). 3.3.1

Dr. med. B.___, Spezialarzt für Orthopädie, diagnostizierte bei der Be schwer de führerin ein Thorakovertebralsyndrom bei diskreter rechtskonvexer Sko liose sowie eine Präadipositas und mass diesen Diagnosen keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu. Dr. B.___ notierte, bei der Beschwerdeführerin würd en sich seit rund fünfzehn Jahren Schmerzen in der Brustwirbelsäule manifestieren. Die Beschwerdeführerin beklage deswegen eine schmerzbedingte Beeinträchti gung des Schlafes und eine Limitierung von Sitzen und Laufen auf jeweils zwei bis drei Stunden. Eine Behandlung der Beschwerden finde nicht statt. In der Untersuchung stellte er eine vermehrte Kyphose der Brustwirbelsäule fest. Auf grund des nur gering pathologischen Untersuchungsbefunds und einem normalen Radiologiebefund hielt er die subjektive Einschränkung der körperlichen Leis tungs fähigkeit für nicht nachvollziehbar. In orthopädischer Hinsicht erachtete er die Beschwerdeführerin daher für 100 % arbeitsfähig (Urk. 11/88/6-8) 3.3.2

Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte eine chronisch depressive Verstimmung (Dysthymie) sowie akzentuierte, ängstlich- vermeidende und abhängige Persönlichkeitszüge und mass diesen Diagnosen ebenfalls keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu. Zudem hielt er fest, dass etwa im Zeitraum von 2000 bis 2007 Angst und depressive Störung gemischt bestanden hätten und dies Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Be schwer deführerin gezeitigt habe (Urk. 11/88/23).

Die Beschwerdeführerin habe zu ihren Leiden ausgeführt, dass sie während ihrer Ehe von 1987 bis 2002 in Angst vor ihrem Ehemann gelebt habe. Es hätten massive Partnerprobleme bestanden und der Ehemann habe gedroht, sie umzubringen. Sie erlebe aufgrund dessen immer noch Angstzustände mit bildhaften Erinnerungen an diese Ereignisse. Sie habe kein Selbstvertrauen, ihre Stimmung schwanke und sie empfinde keine Lust und keine Freude (ausser wenn sie nach Serbien reise und ihre Enkel besuche). Sie sei oft unruhig, rasch überfordert und reagiere darauf mit Verwirrung und Angstzuständen. Sie sei oft weinerlich, verspüre weder Moti vation noch Interesse. Zukunfts- und Existenzängste würden sie beschäftigen. Suizid gedanken habe sie keine mehr. Sie habe Ein- und Durchschlafstörungen. Sie habe sehr darunter gelitten, dass sie ihren Sohn nach der Trennung von ihrem Exmann nicht habe sehen dürfen. Seit dem Tod des Exmanns im Jahr 2007 habe sie wieder Kontakt zu ihrem Sohn, dieser sei jedoch nicht intensiv. Bis zum Tod ihres Exmannes habe sie intensiv unter Ängsten gelitten. Mit dessen Tod hätten sich die Ängste gebessert und sie fühle sich befreit. Ängste habe sie jedoch nach wie vor, insbesondere aufgrund ihrer sozialen Situation mit mangelnder Integra tion und fehlenden Sprachkenntnissen. Bei der Arbeit empfinde sie ausserdem Schmerzen im Brustwirbelsäulenbereich. Die Beschwerdeführerin befinde sich nach eigenen Angaben alle zwei bis drei Wochen, nach Angabe von Dr. Z.___ alle sechs bis acht Wochen in psychotherapeutischer Behandlung (Urk. 11/88/16-17).

Dr. C.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin habe zwei Söhne (geboren 1982 und 1990). Der ältere Sohn lebe in Serbien, der jüngere in der Schweiz. Eine intensive Beziehung zu ihren Kindern bestehe nicht. Seit einigen Jahren befinde sie sich in einer Partnerschaft mit einem um einige Jahre älteren Mann. Mit ihm bestünden keine Partnerschaftsprobleme, sie würden jedoch nicht zusammen wohnen. Zudem unterhalte sie soziale Kontakte zu Bekannten, Verwandten und Kolleginnen. Zu ihrem Tagesablauf befragt, schilderte die Beschwerdeführerin, sie stehe morgens zwischen 07.30 und 08.30 Uhr auf. Danach frühstücke sie, tele foniere mit Verwandten oder würde fernsehen. Manchmal gehe sie einkaufen, verrichte den Haushalt und esse zu Mittag. Von 13.30 bis 18.00 Uhr arbeite sie. Am Abend dusche sie, esse, schaue fern und gehe gegen 24.00 Uhr ins Bett (Urk. 11/88/19).

Dr. C.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei zum Untersuchungszeitpunkt bewusstseinsklar und voll orientiert. Ihre Stimmung sei ausgeglichen bis leicht bedrückt, im Affekt teilweise vermindert und etwas affektlabil, im Gespräch über den Exmann zudem weinerlich. Psychomotorik und Antrieb seien unauffällig. Auffassung und Aufmerksamkeit seien intakt, die Konzentrationsfähigkeit lasse jedoch im Laufe der Untersuchung leicht nach. Hinweise für Gedächtnisstörungen bestünden nicht. Das Denken sei umständlich und negativistisch auf die durch ge machten Probleme und die Zukunftsängste eigeschränkt. Hinweise für Müdig keit und Erschöpfung bestünden nicht. Die Beschwerdeführerin wirke selbstun sicher, vermindert leistungsfähig und rasch überfordert (Urk. 11/88/22, 25-26).

Die Beschwerdeführerin habe in Zusammenhang mit der Beziehung zu ihrem Exmann über Ängste berichtet, welche bis zu dessen Tod angehalten hätten. Angst und Depression seien damals in leichter bis mittlerer Ausprägung vorhan den ge wesen, weshalb bis 2007 die Diagnose einer Angst und depressiven Stö rung (nach anfänglicher Anpassungsstörung) zu stellen sei. Nach dem Tod des Exmannes 2007 lasse sich eine Besserung der Angst und depressiven Störung erheben und es bestünden seither überwiegend psychosoziale Belastungsfaktoren. Die depres siven Stimmungsschwankungen seien einer Dysthymie zuzuordnen; die Kriterien einer leichten oder mittelgradigen depressiven Störung seien nicht erfüllt. Ent sprechend würden sich die Stimmungsschwankungen jeweils am Wochenende und in den Ferien auch bessern. Die Beschwerdeführerin sei einfach strukturiert und zeige ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge. Dennoch sei sie in der Lage, seit mehreren Jahren einer Berufstätigkeit nachzugehen und soziale Kon takte zu pflegen (Urk. 11/88/24-26). Ihr Aktivitätsniveau sei nicht wesentlich einge sc hränkt. So sei sie weiterhin in der Lage, den Haushalt zu führen, einzukaufen, zu kochen und soziale Kontakte zu pflegen. Ausserdem gehe sie spazieren und schaue fern. Vor Eintritt der Gesundheitsstörung berichte sie nicht über wesent lich andere Aktivitäten (Urk. 11/88/28).

Dr. C.___ schloss, aufgrund der Dysthymie seien leicht ausgeprägte Funk tionsdefizite in Bezug auf emotionale Belastbarkeit, geistige Flexibilität, Antrieb, Interessen, Motivation, Kontaktfähigkeit, und Dauerbelastbarkeit vorhanden. Die Beschwerdeführerin verfüge zu deren Überwindung jedoch über Ressourcen. Sie gehe weiterhin einer Berufstätigkeit nach, besorge den Haushalt, gehe einkaufen und koche. Ausserdem verfüge sie über soziale Kontakte (Urk. 11/88/29). Seit 2008 bestehe bei der Beschwerdeführerin daher eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in der angestammten (wie auch einer angepassten) Tätigkeit (Urk. 11/88/31-32). Die Psychotherapie in Kombination mit antidepressiver Medikation sei zur Aufrechterhaltung des Gesundheitszustandes weiterzuführen (Urk. 11/88/28). 3.3.3

In internistischer Hinsicht stellte Dr. med. D.___, Spezialarzt für Innere Medizin, keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Er notierte jedoch, es bestünden eine arterielle Hypertonie, ein Nikotinabusus (35 pack years), eine Stressurininkontinenz und eine Präadipositas . Er hielt fest, die Beschwerde füh rerin gebe keine kreislaufrelevanten oder respiratorischen Beschwerden an und fühle sich aus internistischer Sicht gesund und leistungsfähig, was sich mit der gutachterlichen Einschätzung decke (Urk. 11/88/38). 3.3.4

In der polydisziplinären Gesamtschau schlossen die Gutachter auf eine seit etwa 2008 bestehende 100%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätig keit. Zuvor sei die Arbeitsfähigkeit zufolge der psychischen Beschwerden eingeschränkt gewesen (Urk. 11/88/43-44). 4. 4.1

Vorab ist zu prüfen, ob das polydisziplinäre Gutachten der A.___ (E. 3.3) ver wertbar ist und in beweisrechtlicher Hinsicht darauf abgestellt werden kann.

Das Gutachten basiert auf umfassenden, orthopädischen, psychiatrischen und in ter nistischen Abklärungen und wurde in detaillierter Kenntnis der Vorakt en er stellt (Urk. 11/88/12-15). Die Beschwerdeführerin konnte ihre Beschwerden vor den Gutachtern eingehend schildern und wurde von diesen jeweils – soweit fach spe zi fisch erforderlich - detailliert befragt (Urk. 11/88/4-6, 11/88/15-21, 11/88/36-37).

Die geklagten Leiden wie die objektiven Befunde fanden im Rahmen der Fest stellung der Diagnosen Berücksichtigung, wobei sowohl diese als auch die aus medizinischer Sicht resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dar ge legt und erläutert wurden. Ausserdem erfolgte eine ausführliche Auseinander setzung mit den vorangegangenen ärztlichen Beurteilungen (Urk. 11/88/30-31) . Mith in erfüllt das Gutachten die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweistaugliche Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.4), weshalb darauf abzu stellen ist.

Die von der Beschwerdeführerin in Frage gestellte Kompetenz und Unabhängig keit der Gutachter (vgl. Urk. 1 S. 3), zielt ins Leere. Die Frage, ob eine Ver änderung der bisherigen Arbeitsunfähigkeitseinschätzung eingetreten sei, wurde von der Beschwerdegegnerin explizit als zu beantwortende Fragestellung aufge worfen (vgl. Urk. 11/88/45). Deren Beantwortung stellt keine versicherungs freund liche (und damit nicht unabhängige) Vorgehensweise dar. Im Übrigen wider spricht die (kritische) Auseinandersetzung mit den Vorakten keinesfalls einer kompetenten Arbeitsweise. Die Beweistauglichkeit des Gutachtens wird durch die Vorbringen der Beschwerdeführerin daher nicht in Frage gestellt.

Im Zusammenhang mit der eingangs erwähnten – nach Erlass der angefochtenen Verfügung ergangenen – Rechtsprechungsänderung zur Beurteilung der Arbeits fähigkeit bei sämtlichen psychischen Erkrankungen (BGE 143 V 409 und 143 V 418) ist übergangsrechtlich bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungs ände rung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im kon kreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der mass geblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2).

Vorliegend wurde die Arbeitsfähigkeitseinschätzung aus psychiatrischer Sicht vom psychiatrischen Gutachter nicht explizit anhand der in BGE 141 V 281 statuierten Indikatoren begründet, wenngleich er dieselben in seiner Schlussfolgerung ausdrücklich benannte. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob die psychiatrische Beurteilung auch mit Blick auf die Rechtsprechung von BGE 141 V 281 den Anforderungen an die Beweiskraft genügt. Das Gut achten enthält Angaben zu sämtlichen dieser Standardindikatoren, weshalb es auch diesbezüglich als Beweisgrundlage heranzuziehen ist. 4.2

Sodann ist zu prüfen, ob ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vorliegt, welcher die Beschwerdegegnerin zur Überprüfung des Rentenanspruchs berech tigte.

Im Zeitpunkt der Rentenzusprache am 13. März 2002 lag eine depressive Störung auf der Grundlage einer asthenischen Persönlichkeit vor. Aufgrund der als massiv erlebten Ängste und depressiven Symptome erachtete Dr. Z.___ die Arbeits fähig keit der Beschwerdeführerin als zu 50 % eingeschränkt (vgl. E. 3.2). Demge gen über konnte Dr. C.___ keine depressive Störung mehr ausmachen, sondern ledig lich noch eine Dysthymie diagnostizieren. Die aufgrund der Traumatisierung durch den Ehemann mit Todesdrohungen erlittenen Ängste und depressive Stim mung klangen mit dessen Tod im Jahr 2007 gemäss Gutachter und Angaben der Beschwerde führerin ab, weshalb Dr. C.___ diese Symptome nicht mehr im zuvor beschrie benen Ausmass erheben konnte (E. 3.2.2). Damit ist ausgewiesen, dass der Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf ihr Leistungsvermögen seit März 2002 eine anspruchsrelevante Änderung erfahren haben. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liegt nicht bloss eine anders lautende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei gleichgebliebenem Sachver halt vor (vgl. Urk. 1 S. 3), sondern die geklagten Beschwerden und objek tiv erheb baren Befunde haben sich seit der Rentenzusprache im Jahr 2002 ver ändert. Damit ist ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG, welcher Anlass zu einer Überprüfung und gegebenenfalls einer Anpassung der Invaliden rente gibt, erstellt. 4.3

Gestützt auf die medizinischen Erkenntnisse des Gutachtens (E. 3.3) ist folglich zu beurteilen, inwieweit die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit einge schränkt ist. 4.3.1

Dr. C.___ erhob lediglich leicht ausgeprägte Befunde einer depressiven Ver stimmung mit Konzentrationsstörungen, Affektlabilität und Zukunftsängsten. Diese fanden ihre Berücksichtigung entsprechend in der Diagnose einer Dysthy mie, da die Ausprägung der Symptomatik zur Diagnose einer depressiven Störung unzureichend war (E. 3.3.2). Die Beschwerdeführerin lässt sich bei Dr. Z.___ psy chotherapeutisch behandeln, was aufgrund der Verbesserung des Gesundheitszu standes seit Rentenzusprache einen gewissen Behandlungserfolg aufzeigt. Als Komorbidität wirken sich die Schmerzen am Bewegungsapparat leistungsmin dernd aus, welche jedoch nicht im geltend gemachten Ausmass objektiviert werden konnten (vgl. E. 3.3.1); weitere ressourcenhemmende Komorbiditäten sind den aufliegenden Akten nicht zu entnehmen. Während sich die vom Gutachter genannten Persönlichkeitszüge zwar beeinträchtigend auf das Ressourcenprofil der Beschwerdeführerin auswirken (Urk. 7/88/26-27), lassen ihre jahrelange (Teil zeit) Arbeitstätigkeit sowie ihre Bereitschaft alleine in ihre Heimat Serbien zu reisen (vgl. E. 3.3.2), auf verfügbare persönliche Ressourcen schliessen. Im sozia len Kontext gilt es zu bemerken, dass es der Beschwerdeführerin gelang, wieder eine Beziehung zu ihrem Sohn aufzubauen. Zudem lebt sie seit einigen Jahren in einer gefestigten Partnerschaft und verfügt über Kontakte zu Bekannten, Ver wandten und Kolleginnen, weshalb im sozialen Kontext mobilisierbare Res sourcen auszumachen sind. Das Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin scheint im privaten Bereich nicht sonderlich eingeschränkt zu sein. Sie ist in der Lage, den Haushalt zu führen, einzukaufen, zu kochen und soziale Kontakte zu pflegen, und es bestand bereits vor Eintritt der Gesundheitsschädigung eine Aktivität in diesem Umfang. Den erhobenen Befunden entsprechend lässt sich die Beschwer deführerin lediglich alle sechs bis acht Wochen psychotherapeutisch behandeln und nimmt eine antidepressive Medikation ein (E. 3.3.2). Insgesamt lässt dies auf keinen sonderlich ausgeprägten Leidensdruck schliessen.

Vor diesem Hintergrund, insbesondere in Anbetracht der wenig ausgeprägten Befunde, der vorhandenen Ressourcen und des Aktivitätsniveaus im privaten Lebensbereich ist es nicht zu beanstanden, dass Dr. C.___ auf eine Arbeits fähigkeit von 100 % schloss. Daran vermag auch der Bericht über die Hospita lisierung in der Klinik Y.___ vom 31. Juli 2017 bis 12. September 2017 (Urk. 11/103) nichts zu ändern. Dieser enthält im Wesentlichen die gleichen Beschwerden und Befunde, wie sie auch im Gutachten (E. 3.3) berichtet und festgestellt wurden und ist daher nicht geeignet, die beweiskräftige gutachterliche Schlussfolgerung in Frage zu stellen. Es kommt hinzu, dass die Fachpersonen der Klinik Y.___ als neuen Belastungsfaktor die Aberkennung der IV-Rente benannten, was – da psychosozial bedingt – ohnehin keine Berücksichtigung finden dürfte. 4.3.2

Ebenso erweisen sich die Einschätzungen der übrigen Gutachter als schlüssig. Dr. B.___ führte aus, dass die geklagten Beschwerden in der Brustwirbelsäule durch den geringen pathologischen und radiologischen Befund (Kyphose der Brust wirbelsäule) nicht erklärt werden könnten (E. 3.3.1). Seine Schlussfolgerung auf eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit ist vor diesem Hintergrund nachvoll ziehbar. Dr. D.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin sei aus internistischer Sicht gesund und leistungsfähig (E. 3.3.3), weshalb seine Einschätzung einer unein geschränkten Arbeitsfähigkeit ebenfalls schlüssig ist .

Die polydisziplinäre Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführerin in ihrer ange stammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitstätigkeit zugemutet werden kann, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. 4.4

Da sich die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als vollständig arbeitsfähig erweist, resultiert kein Invaliditätsgrad. Die Beschwerdegegnerin war demnach berechtigt, die Rentenleistungen aufzuheben. 4.5

Zu prüfen bleibt schliesslich, inwieweit die Beschwerdegegnerin verpflichtet war, vor der Rentenaufhebung Eingliederungsmassnahmen durchzuführen. 4.5.1

Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Rentenbezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leis tungs e ntfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durch führung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiedererwägungsweise) Her ab setzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat.

Dieser Prüfungsschritt zeitigt - was in der weitaus überwiegenden Zahl von Revisionsfällen zutrifft - dort keine administrativen Weiterungen, wo die - gegenüber der Eingliederung vorrangige - Selbsteingliederung direkt zur ren tenausschliessenden (oder -herabsetzenden) arbeitsmarktlichen Verwertbar keit des wiedergewonnenen funktionellen Leistungsvermögens führt. Das ist nament lich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht, vor allem wenn das hinzugewonnene Leis tungsvermögen in einer Tätigkeit verwertet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder un mittelbar wieder ausüben könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2). 4.5.2

Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der Rentenaufhebung am 22. Novem ber 2017 über 55-jährig (geboren am 7. Januar 1962) und bezog während mehr als 15 Jahren eine Rente (Rentenzusprache mit Wirkung ab 1. Juni 2001), weshalb ihre Fähigkeit zur Selbsteingliederung genauer zu prüfen ist. Bei der Be schwer deführerin bestand seit der Rentenzusprache eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % (vgl. Urk. 11/3/1). Sie arbeitete von 1987 bis 2001 als Büglerin in einer Reinigung (Urk. 11/2/4) und wechselte dann ab 2001 bis 2008 in ihre gelernte Tätigkeit als Verkäuferin (Urk. 11/2/4), bevor sie ab 2008 in einem Teilzeitpensum von 50 % wieder als Mitarbeiterin einer Textilreinigung tätig war (Urk. 11/36/5). Im Falle der Beschwerdeführerin bestand demnach schon bisher eine erhebliche Restar beits fähigkeit und der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit zieht kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich. Dies gilt umso mehr, da sie ihr hinzugewonnenes Leistungsvermögen in ihrer angestammten Tätigkeit in der Textilreinigung zu verwerten in der Lage ist und sie diese Tätigkeit bereits seit Jahren in einem Teilzeitpensum von 50 % ausübt. Damit ist erstellt, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar ist, ihr Leistungspotenzial auf dem Wege der Selbst eingliederung zu verwerten. Die Durchführung vorgängiger Eingliede rung s massnahmen seitens der Beschwerdegegnerin ist entgegen der Ansicht der Be schwerdeführerin nicht notwendig. Die Beschwerdeführerin war berechtigt, die Rentenleistungen ohne Weiteres aufzuheben. 5.

Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6.

6.1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos und die Partei bedürftig ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (Urk. 8, Urk. 9/1-14). Antrags ge mäss (Urk. 1) ist der Beschwerdeführerin deshalb die unentgeltliche Prozess führung zu bewilligen. 6.2

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unab hän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.3

Die Beschwerdeführer in

ist zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Das Gericht beschliesst

In Bewilligung des Gesuchs vom 22. Dezember 2017 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMeier