Sachverhalt
1. 1.1
Y.___, geboren 1963, meldete sich erstmals am 2 6. Mai 2009 unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an, wobei diese Anmeldung nicht weiterverfolgt wurde (vgl. Urk. 6/11 S. 7 Ziff. 6.2; Urk. 6/14 S. 1). Am 2 5. März 2012 meldete sie sich erneut zum Leis tungsbezug an (Urk. 6/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte daraufhin die medizinische sowie erwerbliche Situation ab und veranlasste insbesondere ein e rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung, über
welche am 2 4. Dezember 2012 und 2 4. Januar 2013 berichtet wur de (Urk. 6/27/2-29; Urk. 6/30).
Mit Vorbescheid vom 2 6. April 2013 (Urk. 6/32) stellte die IV-Stelle der Ver si cherten die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht, wogegen diese Ein wände (Urk. 6/ 39; Urk. 6/44) erhob. Die IV-Stelle erachtete daraufhin eine psy chiatrische Begutachtung als notwendig und schlug Dr. med. Z.___ als Begutachter vor (vgl. Mitteilung vom 2 4. Januar 2014, Urk. 6/46). Nachdem die Versicherte nicht zur angesetzten Begutachtung erschienen war (vgl. Urk. 6/48; Urk. 6/52-53), hielt die IV-Stelle m it Verfügung vom 1 1. Juni 2014 (Urk. 6/59) an ihrem Vorbescheid fest und verneinte einen Leistungsanspruch der Versicherten. 1.2
Am 1 6. Oktober respektive 9. November 2015 stellte die Versicherte ein Wieder erwägungsgesuch (Urk. 6/ 70- 71), woraufhin sie von der IV-Stelle mit Schreiben vom 1 1. Novemb er
2015 (Urk. 6/72) aufgefordert wurde, bis spätestens am 1 1. Dezem ber
2015 die Berichte des Hausarztes sowie des Psychiaters nachzu reichen, unter Androhung, dass ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werde.
Nachdem ein entsprechender Bericht (Urk. 6/74) eingereicht wurde, trat die IV-Stelle m it Verfügung vom 1 1. Februar 2016 (Urk. 6/83) mangels glaubhaft darge legter Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auf das neue Leistungs begeh ren nicht ein. 1.3
In der Folge meldete sich die Versicherte am 1 7. respektive 2 9. Mai 2017 erneut
zum Leistungsbezug an (Urk. 6/85 -86). Mit Schreiben vom 2. Juni 2017 (Urk. 6 /88) forderte die IV-Stelle die Versicherte wiederum auf, bis spätestens am 1 7. Juli 2017 entsprechende aktuelle Beweismittel zur Prüfung des Anspruches einzu rei chen, unter A ndrohung, dass ansonsten auf das
Gesuch nicht eingetreten werde.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, wobei die Versicherte medizinische Berichte einreichte (Urk. 6/91-92; Urk. 6/ 95- 96), trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 5. November 2017 (Urk. 6/100 = Urk.
2) auf das neue Leistungsbegehren der Versicherten nicht ein. 2.
Die Fürsorgebehörde der Gemeinde X.___ erhob am 2 2. Dezember 2017 Be schwerde gegen die Verfügung vom 1 5. November 2017 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle anzuweisen, die Streitsache materiell zu prüfen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2018 (Urk.
5) die Abweisung der Beschwerde. M it Verfügung vom 6. Februar 2018 (Urk. 7) wurde dies der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig wurde die Versicherte zum Prozess beigeladen. Diese nahm mit Schreiben vom 2 2. Februar 2018 (Urk.
10) Stellung und beantragte die Ausrichtung einer Invalidenrente, was den anderen Verfahrensbeteiligten am 1 9. März 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaub haft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali di tätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs begrün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nicht eintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grund sätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Ein tre tensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV
Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwal tung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 1.3
Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverwei ge rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem ge sam ten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungs be gehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in recht licher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrsc hein lichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtser heb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 1.5
Da die versicherte Person im Rahmen der Neuanmeldung die massgebliche Tat sachenänderung glaubhaft zu mache n hat, spielt der Untersuchungsgrund satz, wonach das Gericht (oder die Verwaltung) für die richtige und vollständige Ab klä rung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, insoweit nicht. M ithin kommt der versicherten Person ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Ver waltung beizuziehen seien, ist der versi cher ten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Dasselbe gilt, wenn der Neuanmeldung zwar ärztliche Berichte beigelegt sind, diese indessen so wenig substanziiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur auf grund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde. Diesfalls ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur verpflichtet, wenn den – für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit b egründenden – Arztberichten kon krete Hin weise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt. Ergeht eine Nich tein tretensverfügung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, das den Erfor dernissen betreffend Fristanse tzung und Androhung der Säumnis folgen genüg t, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot. Für das Beibringen neuer Beweismittel bleibt im an schliessenden Gerichtsverfahren kein Raum mehr (BGE 130 V 64 E. 5.2.5, Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1-2.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) fest, es hätten keine Veränderungen festgestellt werden können. Der Psychiater habe b ereits im Jahr 2012 keine Arbeitsfähigkeit mehr attestiert. Anlässlich der damals durchgeführten Begutachtung sei
indessen
erkannt worden, dass die Be igeladene seit Juni 2010 zu 90 % arbeitsfähig sei. Es lägen keine veränderten Befunde vor. Aufgrund der körperlichen Beschwerden bestehe keine Reduktion der Arbeits fähigkeit. Es sei deshalb von ein em grundsätzlic h unveränderten Zustand auszu gehen . Auf das neue Leistungsbegehren werde daher nicht eingetreten (S. 1 f.). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), die Leistungsablehnung vom Juni 2014 sei erfolgt, da es der Beigeladenen aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, an der Abklärung des Sach verhaltes mitzuwirken. Hierzu sei diese nun bereit, was ausreichend sei . Die Sichtweise der Beschwerdegegnerin, wonach eine Sachverhaltsänderung im Ver gleich zu einem ungeklärten Sachverhalt glaubhaft gemacht werden müsse, sei absurd (S. 5). 2.3
Die Beigeladene erklärte, dass sie mit dem Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht einverstanden sei und die Ausrichtun g einer Invalidenrente beantrag e (Urk. 10). 2.4
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin – mangels einer glaubhaft gemachten Ver änderung des Gesundheitszustandes seit der letztmaligen mate riellen Prüfung – zu Recht nicht auf das neue Lei stungsbegehren eingetreten ist.
Da d ie Beschwerdeführerin die Beigeladene regelmässig unterstützt und eine Abtretungserklärung (Urk. 6/66; vgl. auch Urk. 6/84) besteht, ist sie gestützt auf Art. 66 Abs. 1 IVV zur Anfechtung der Verfügung legitimiert. 3. 3.1
Die massgebende medizinische Aktenlage stellte sich bei der letztmaligen mate riellen Prüfung, in deren Rahmen ein Rentenanspruch verneint wurde (vgl. Ver fügung vom 1 1. Juni 2014, Urk. 6/59),
wie folgt dar: 3.2
Mit Bericht vom 7. Mai 2012 (Urk. 6/17/1-5) nann ten die Ärzte der Klinik A.___, Psychiatriezentrum
B.___, als Diagnosen
mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Panikstörung mit Agoraphobie (ICD-10 F41.01) sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und unreif-vermei den den Anteilen (ICD-10 F61.0). Zudem nannten sie mehrere somatische Diag nosen ohne Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1). Aufgrund der belastenden psychosozialen Lebenssituation und der bisher ausbleibenden Remis sion der Panikstörung trotz verschiedener therapeutischer Interventionen sei von einem längeren Verlauf auszugehen. Die Prognose sei wahrsc hein lich eher un günstig. Ein dringend indizierter stationärer Aufenthalt habe aufgrund der massi ven Ängste bisher nicht umgesetzt werden können (S. 2 unten). Die Beigeladene leide an einer schweren Soziophobie und verfüge über keinerlei Autonomie. Sie müsse beim Verlassen des Hauses von einem Familienmitglied begleitet werden. Sie sei nicht in der Lage, öffentliche Plätze oder Situationen ausserhalb ihrer Wohnung aufzusuchen. Sie sei seit dem 2 1. Januar 2009 in der bisherigen Tätig keit als Taxifahrerin vollständig arbeitsunfähig. Eine angepasste Tätigkeit sei derzeit nicht möglich, ausser es lasse sich eine Tätigkeit finden, welche sie von zu Hause aus erledigen könne (S. 3 Ziff. 1.6- 1.7). 3.3
Am 2 4. Dezember 2012 erstattete Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, ihr internistisch- rheumatologisches Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/27/2-29). Dabei konnte sie keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit er wähnte sie Folgendes (S. 22 Ziff. 7 .1-7.2): - Nikotinabusus - ausgedehnte chronische Schmerzen - Adipositas Grad III - Diabetes mellitus Typ II (Erstdiagnose, ED, September 2008), genügende Einstellung des Blutzuckers - arterielle Hyp ertonie (ED September 2008), ausreichende medikamentöse Einstellung - Vitamin D-Mangel
Die Beigeladene beklage ausgedehnte Schmerzen am ganzen Körper. Die wes ent lichsten Befunde i n der klinischen Untersuchung seien eine Adipositas sowie eine Fehlhaltung der Brust
- und Lenden wirbelsäule (BWS und LWS) gewesen . Alle drei Wirbelsäulenabschnitte sowie alle grossen peripheren Gelenke seien seitengleich normal beweglich. Es seien keine Synovitiden, erosive Veränderungen oder Gelenksergüsse sichtbar oder palpabel. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden. Es lägen keine Hinweise für eine entzündlich- rheumatische oder wesentliche degenerative Erkrankung vor. Die Fehlhaltung sei nicht gravierend. Die vorhan de nen Befunde würden die Beschwerden nicht erklären (S. 23 Ziff. 8). Die Be ige ladene sei nie langfristig arbeitsunfähig gewesen. Sie könne sämtliche Tätigkeiten uneingeschränkt ausüben, welche Frauen ihres Alters üblicherweise machen könnten (S. 25 Ziff. 9.1-9.4). 3.4
Am 2 4. Januar 2013 erstattete Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sein psychiatrisches Gutachten, wobei g leichzeitig auch die interdisziplinäre Konsensbeurteilung erfolgte (Urk. 6/30).
Dr. D.___ nannte als
D iagnos en
mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine weitgehend remittierte Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) sowie eine kombinierte Persön lich keitsstörung mit histrionischen und unreif-vermeidenden Zügen (ICD-10 F61) .
Sodann erkannte er folgende psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit (S. 20 Ziff. 6.1- 6.2): - a nhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - p sychische und Verhaltensstörungen durch Tabak, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F17.1)
Die Beigeladene habe allgemeine Schwierig keiten und leichtgradige Ängste beklagt. Der Hauptfokus habe aktuell jedoch auf ihre n Probleme n mit den Kindern und weitere n psychosoziale n Belastungen gelegen . Die Schmerzsymptomatik habe weniger im Vordergrund gestanden. Eine chronische und schwerwiegende psychiatrische Begleiterkrankung mit mehrjährigem Krankheitsverlauf liege nicht vor. Die Be igeladene sei trotz der Persönlichkeitsstörung über viele Jahre hinweg in der Lage gewesen, einer beruflichen Täti gkeit ohne relevante Einschränkung nachzugehen. Es liege weder eine schwerwiegende körperliche Erkrankung noch e in ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens oder ein ver festigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf vor. Das vermeidende Verhalten im therapeutischen Setting ersc hein e ungewöhnlich und sei weniger durch ein psychisches Leiden mit Krankheitswert erklärbar, sondern eher durch psychosoziale Faktoren. Zudem sei ein deutlicher sekundärer Krank heitsgewinn festzustellen. Auch würden sich Anzeichen von deutlicher Aggra vation erkennen lassen . Eine adäquate und konsequente Therapie habe bisher nicht stattgefunden. Die Be igeladene verfüge über psychische Ressourcen, um die Schmerzen und die psychischen Beschwerden zu überwinden (S. 17 ff. Ziff. 5).
In der bisherigen Tätigkeit als Drogistin bestehe seit Juni 2010, spätestens seit Frühsommer 2011,
noch eine Arbeitsunfähigkeit von zirka 10 % . Es könne vor liegend nicht abschliessend geklärt werden, ob ihr d ie bisherige Tätigkeit als Taxi fahrerin noch zumutbar sei. Hierbei handle es sich um eine verkehrs medi zinische Problematik. Da ihr das Fahren eines privaten Fahrzeuges wieder erlaubt worden sei, könnten die Einschränkungen durch die beklagte Angststörung nur noch gering ausgeprägt sein. Auch in adaptierten Tätigkeiten bestehe eine Arbeits unfähigkeit von zirka 10 %, wobei die Restarbeitsfähigkeit in einem vollen Arbeitspensum bei einer leicht ver minderten Leistungsfähigkeit optimal umge setzt werden könne . Eine weitere Verbesserung sei bei einer konsequenten Behandlung zu erwarten (S. 21 Ziff. 7.1-7.3).
In der interdisziplinären Zusammenfassung kamen die Gutachter zum Schluss, dass aufgrund der psychischen Beschwerden sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Drogistin als auch in angepassten Tätigkeiten derzeit eine Arbeitsunfähigkeit von zirka 10 % ausgewiesen sei . Aus rheumatologischer Sicht liege keine Arbeits unfähigkeit vor
(S. 26 f. Ziff. 9.1-9.3). 3.5
Mit Stellungnahme vom 9. April 2013 empfahl med. pract . E.___, prakti scher Arzt, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), für die Beurteilung auf die Gut achten abzustellen. In der bisherigen Tätigkeit als Drogistin bestehe aktuell eine 10%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Beurteilung der Arbeits fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Taxifahrerin sei Aufgabe des Verkehrsmedizinischen Dienstes. Aus rheumatologischer Sicht sei die Be i geladene nie langfristig arbeitsunfähig ge wesen. Die Prognose ersc hein e nicht ungünstig (vgl. Urk. 6/31 S. 4 f.). 3.6
Die Ärzte der Klinik
A.___
erklärten mit Schreiben vom 2. Juli
2013 (Urk. 6/43), dass die Beigeladene seit dem 2 1. Januar 2009 in jeglicher Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig sei. Hiervon a usgenommen sei einzig eine behinde rungs angepasste Tätigkeit, welch e sie von zu Hause ausüben könn e (S. 1 Ziff. 1-3). Es l ägen eine Panikstörung, eine Soziophobie sowie eine kombinierte Persönlich keitsstörun g mit histrionischen und unreif- vermeidenden Anteilen vor. Eine somatoforme Schmerzstörung sei nicht diagnostiziert worden. E in ausgewiesener sozialer Rückzug liege vor. Die Be igeladene halte sich mehrheitlich zu Hause auf und pflege lediglich Kontakt zur Familie (S. 2 Ziff. 8). 4. 4.1
Im Rahmen des im Oktober respektive November 2015 gestellten Wiederer wä gungsgesuchs (Urk. 6/70-71) lagen folgende medizinische Berichte bei den Akten: 4.2
Die Ärzte der Klinik
A.___
diagnostizierte n mit Bericht vom 8. September 2015 (Urk. 6/69) eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01),
eine rezidi vierende depressive Störung (ICD-10 F33) sowie eine kombinierte Persönlich keits störung mit histrionischen und unreif-vermeidenden Anteilen (ICD-10 F61.0). Seit dem letzten Bericht vom Februar 2013 sei ein im Wesentlichen unveränderter Verlauf zu beobachten . Es best ünden weiterhin eine Angststörung mit Panik attacken sowie vorübergehende depressive Phasen. Zur Optimierung der Therapie sei vom 2 2. September bis 1 3. November 2014 eine H ospitalisation
erfolgt . Die Beigeladene könne momentan keiner Arbeit in der freien Wirtschaft nachgehen (S. 1). 4.3
Am 2 4. November 2015 berichtete n die Ärzte der Klinik
A.___ über einen im Wesentlichen unveränderten Verlauf seit Mai 201 2. Die Be igeladene sei in der freien Wirtschaft weiterhin zu 10 0 % arbeitsunfähig. Die Prognose sei aufgrund des bisherigen Verlaufs eher ungünstig (vgl. Urk. 6/74). 4.4
Gestützt darauf trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1 1. Februar 2016 (Urk. 6/83) auf das neue Leistungsbegehren nicht ein. 5. 5.1
Bei der vorliegenden Neuanmeldung lagen der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 1 5. November 2017 (Urk.
2) folgende Berichte vor: 5.2
Dem Bericht von Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 2 6. Juni 20 1 7 (Urk. 6/95/1-2) sind folgende
– hier gekürzt auf ge führte - Diagnosen zu entnehmen (S. 1): - p ersistierende M ikrohämaturie unklarer Ursache - Angststörung mit akzentuierten Persönlichkeitszügen mit histrionischen Anteilen - r ezidivierende Harnwegsinfekte - Diabetes mellitus Typ II - Puffy Hands (ED Juni 2012), kein Hinweis für Polyarthritis - m etabolisches Syndrom bei Adipositas, arterieller Hypertonie und Dia be tes mellitus Typ II - Migränekopfschmerzen, vorwiegend während Zyklus - r ezidivierender Vitamin D-Mangel (ED November 2012) - l atenter Eisenmangel (ED November 2012), substituiert - t horakospondylogenes Schmerzsyndrom, Magnetresonanztomographie (MRI) der BWS vom Oktober 2015 unauffällig
Sodann listete sie die Dauermedikation der Beigeladenen auf (S. 2). 5.3
In dem Bericht vom 2 1. August 2017 (Urk. 6/95/3-4) wiederholten die Ärzte der A.___ die bisher gestellten Diagnosen. Es sei i m Verlauf, insbesondere innerhalb des vergangenen Jahres, eine wesentliche Verschlechterung der Diag nosen zu verzeichnen. Aufgrund der Panikattacken mit Agoraphobie könne die Beigeladene
die Wohnung auch mit Begleitung kaum verlassen. Aktuell werde eine integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung durchgeführt, wobei sie Termine kurzfristig aufgrund
von körperlichen Beschwerden oder der Angst, die Wohnung zu verlassen, ab sage . Die Beigeladene sei auch körperlich, unter anderem aufgrund der Zuckererkrankung und Schmerzen in den grossen Gelenken, zunehmend eingeschränkt. Sie benötige inzwischen bei der Verrich tung ihrer häuslichen Aufgaben permanente Unterstützung durch die Spitex. Sie sei v or allem aufgrund der psychi schen Beschwerden auf dem ersten und zweiten Arbeitsmarkt arbeitsunfähig. Die Prognose sei schlecht. Es werde eine 100%ige Berentung empfohlen (S. 1 f.). 5.4
Mit RAD-Stellungnahme vom 1 0. November 2017 erkannte Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, dass die Ärzte der Klinik
A.___ bereits im Jahr 2012 keine Arbeitsfähigkeit attestiert h ätten . Die Befunde seien grundsätzlich unverändert. Daher könne aus psychiatrischer Sicht weiterhin an der 90%igen Arbeitsfähigkeit festgehalten werden. Die somatischen Befunde würden keine Arbeitsunfähigkeit begründen . Es könne von einem im Ver gleich zum Jahr 2012 grundsätzlich unveränderten Zustand ausgegangen werden (vgl. Urk. 6/99 S. 3). 6 . 6 .1
Vorab gilt es festzuhalten, dass
im Rahmen der erstmaligen Beurteilung des Leistungsanspruchs der Beigeladenen aufgrund der im März 2012 eingereichten An meldung (Urk. 6/10) eine rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung (Urk. 27/2-2 9; Urk. 6/30) durchgeführt wurde und damit eingehende medizini sche Abklärungen erfolgten. Gestützt auf die diesbezüglichen - vom RAD als be weiskräftig erachteten (vgl. Urk. 6/31 S. 5)
- Gutachten, wurde der leistungs abweisende Vorbescheid vom 2 6. April 2013 (Urk. 6/32) erlassen. Zwar ordnete die Beschwerdegegnerin in der Folge eine nochmalige psychiatrische Begutach tung an (Urk. 6/46), wobei sich die Gründe hierfür nicht erschliessen (vgl. Urk. 6/58 S. 3). Da die erneute Begutachtung nicht wahrgenommen wurde (vgl. Urk. 6/48; Urk. 6/52-53), hielt die Beschwerdegegnerin
– gestützt auf die bisher vorhandenen Akten - an ihrem Vorbescheid fest und verneinte einen Leistungs anspruch der Beigeladenen (vgl. Verfügung vom 1 1. Juni 2014, Urk. 6/59). Dass die Leistungsabweisung einzig aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Beigela denen erfolgt sei, trifft nicht zu . Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerde führerin (vgl. Urk. 1 S. 5) erweist sich damit als unbegründet . 6 .2
Mit den seit der letztmaligen materiellen Beurteilung eingereichten Berichte n
wird keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beigeladenen glaubhaft dar getan.
So ist
in somatischer Hinsicht bereits seit längerem bekannt, dass die Beigeladene im Wesentlichen an einem Diabetes mellitus Typ II, an einer Adipositas sowie
an einer arteriellen Hypertonie und an Schmerzen am ganzen Körper leidet. Diese Diagnosen respektive Beschwerden wurden im Rahmen der letztmaligen materiel len Beurteilung berücksichtigt und führten zu keiner Einschränkung der Arbeits fähigkeit (vgl. Urk. 6/27/2-29 S. 22 Ziff. 7, S. 25 Ziff. 9.1-9.4; vgl. auch Urk. 6/18). Zwar wu rden im aktuellen Bericht von Dr. F.___
auch einige bisher nicht aktenkundige Diagnosen aufgelistet (vgl. Urk. 6/95/1-2 S. 1). Ihr Bericht erweist sich allerdings als nicht subs tant iiert, lässt sich diesem doch weder eine relevante Befunderhebung noch eine fundierte Einschätzung der verbliebenen Arbeits fä hig keit entnehmen. Einzig eine Auflistung der verschriebenen Medikamente sowie aller bekannten Diagnosen vermag keine erhebliche Veränderung des soma ti schen Gesundheitszustandes glaubhaft darzutun.
Hinsichtlich des psychischen G esundheitszustandes der Beigeladenen berichteten die Ärzte der Klinik
A.___ zwar von einer wesentlichen Verschlechterung, insbesondere während des letzten Jahres. Hinweise hierfür sind allerdings nicht ersichtlich. So werden keine neuen Diagnosen genannt oder neue Befunde erhoben und bereits anlässlich der letztmaligen materiellen Beurteilung wurde über einen ausgewiesenen sozialen Rückzug der Beigeladenen be richtet (vgl. Urk. 6/17/1-5 S. 2 f.
Ziff. 1.4, Ziff. 1.7; Urk. 6/43 S. 2 Ziff. 8). Auch erachteten die Ärzte der A.___ die Beigeladene bereits damals als vollständig arbeitsunfähig (vgl. Urk. 6/17/1-5 S. 3 Ziff. 1.6-1.7; Urk. 6/43 S. 1 Ziff. 1-3). 6 .3
Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass verglichen mit der letztmaligen materiellen Beurteilung eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung nicht glaubhaft dargelegt wurde. Die Beschwerdegegnerin traf somit auch keine Pflicht zur Vornahme von weiteren Abklärungen des Sachverhaltes (vorstehend E. 1.5).
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 7 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Umständehalber wird darauf ver zichtet, die Kosten teilweise der Beigeladenen aufzuerlegen (vgl. hierzu Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, § 14 Rz 33). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungssc hein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangssc hein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 1. Juni 2014 (Urk. 6/59) an ihrem Vorbescheid fest und verneinte einen Leistungsanspruch der Versicherten.
E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaub haft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali di tätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs begrün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 1.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nicht eintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grund sätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Ein tre tensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV
Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwal tung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).
E. 1.3 Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverwei ge rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem ge sam ten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungs be gehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in recht licher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrsc hein lichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtser heb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2).
E. 1.5 Da die versicherte Person im Rahmen der Neuanmeldung die massgebliche Tat sachenänderung glaubhaft zu mache n hat, spielt der Untersuchungsgrund satz, wonach das Gericht (oder die Verwaltung) für die richtige und vollständige Ab klä rung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, insoweit nicht. M ithin kommt der versicherten Person ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Ver waltung beizuziehen seien, ist der versi cher ten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Dasselbe gilt, wenn der Neuanmeldung zwar ärztliche Berichte beigelegt sind, diese indessen so wenig substanziiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur auf grund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde. Diesfalls ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur verpflichtet, wenn den – für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit b egründenden – Arztberichten kon krete Hin weise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt. Ergeht eine Nich tein tretensverfügung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, das den Erfor dernissen betreffend Fristanse tzung und Androhung der Säumnis folgen genüg t, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot. Für das Beibringen neuer Beweismittel bleibt im an schliessenden Gerichtsverfahren kein Raum mehr (BGE 130 V 64 E. 5.2.5, Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1-2.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) fest, es hätten keine Veränderungen festgestellt werden können. Der Psychiater habe b ereits im Jahr 2012 keine Arbeitsfähigkeit mehr attestiert. Anlässlich der damals durchgeführten Begutachtung sei
indessen
erkannt worden, dass die Be igeladene seit Juni 2010 zu 90 % arbeitsfähig sei. Es lägen keine veränderten Befunde vor. Aufgrund der körperlichen Beschwerden bestehe keine Reduktion der Arbeits fähigkeit. Es sei deshalb von ein em grundsätzlic h unveränderten Zustand auszu gehen . Auf das neue Leistungsbegehren werde daher nicht eingetreten (S. 1 f.). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), die Leistungsablehnung vom Juni 2014 sei erfolgt, da es der Beigeladenen aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, an der Abklärung des Sach verhaltes mitzuwirken. Hierzu sei diese nun bereit, was ausreichend sei . Die Sichtweise der Beschwerdegegnerin, wonach eine Sachverhaltsänderung im Ver gleich zu einem ungeklärten Sachverhalt glaubhaft gemacht werden müsse, sei absurd (S. 5). 2.3
Die Beigeladene erklärte, dass sie mit dem Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht einverstanden sei und die Ausrichtun g einer Invalidenrente beantrag e (Urk. 10). 2.4
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin – mangels einer glaubhaft gemachten Ver änderung des Gesundheitszustandes seit der letztmaligen mate riellen Prüfung – zu Recht nicht auf das neue Lei stungsbegehren eingetreten ist.
Da d ie Beschwerdeführerin die Beigeladene regelmässig unterstützt und eine Abtretungserklärung (Urk. 6/66; vgl. auch Urk. 6/84) besteht, ist sie gestützt auf Art. 66 Abs. 1 IVV zur Anfechtung der Verfügung legitimiert. 3. 3.1
Die massgebende medizinische Aktenlage stellte sich bei der letztmaligen mate riellen Prüfung, in deren Rahmen ein Rentenanspruch verneint wurde (vgl. Ver fügung vom 1 1. Juni 2014, Urk. 6/59),
wie folgt dar: 3.2
Mit Bericht vom 7. Mai 2012 (Urk. 6/17/1-5) nann ten die Ärzte der Klinik A.___, Psychiatriezentrum
B.___, als Diagnosen
mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Panikstörung mit Agoraphobie (ICD-10 F41.01) sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und unreif-vermei den den Anteilen (ICD-10 F61.0). Zudem nannten sie mehrere somatische Diag nosen ohne Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1). Aufgrund der belastenden psychosozialen Lebenssituation und der bisher ausbleibenden Remis sion der Panikstörung trotz verschiedener therapeutischer Interventionen sei von einem längeren Verlauf auszugehen. Die Prognose sei wahrsc hein lich eher un günstig. Ein dringend indizierter stationärer Aufenthalt habe aufgrund der massi ven Ängste bisher nicht umgesetzt werden können (S. 2 unten). Die Beigeladene leide an einer schweren Soziophobie und verfüge über keinerlei Autonomie. Sie müsse beim Verlassen des Hauses von einem Familienmitglied begleitet werden. Sie sei nicht in der Lage, öffentliche Plätze oder Situationen ausserhalb ihrer Wohnung aufzusuchen. Sie sei seit dem 2 1. Januar 2009 in der bisherigen Tätig keit als Taxifahrerin vollständig arbeitsunfähig. Eine angepasste Tätigkeit sei derzeit nicht möglich, ausser es lasse sich eine Tätigkeit finden, welche sie von zu Hause aus erledigen könne (S. 3 Ziff.
E. 1.6 1.7). 3.3
Am 2 4. Dezember 2012 erstattete Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, ihr internistisch- rheumatologisches Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/27/2-29). Dabei konnte sie keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit er wähnte sie Folgendes (S. 22 Ziff.
E. 6 /88) forderte die IV-Stelle die Versicherte wiederum auf, bis spätestens am 1 7. Juli 2017 entsprechende aktuelle Beweismittel zur Prüfung des Anspruches einzu rei chen, unter A ndrohung, dass ansonsten auf das
Gesuch nicht eingetreten werde.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, wobei die Versicherte medizinische Berichte einreichte (Urk. 6/91-92; Urk. 6/ 95- 96), trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 5. November 2017 (Urk. 6/100 = Urk.
2) auf das neue Leistungsbegehren der Versicherten nicht ein. 2.
Die Fürsorgebehörde der Gemeinde X.___ erhob am 2 2. Dezember 2017 Be schwerde gegen die Verfügung vom 1 5. November 2017 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle anzuweisen, die Streitsache materiell zu prüfen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2018 (Urk.
5) die Abweisung der Beschwerde. M it Verfügung vom 6. Februar 2018 (Urk. 7) wurde dies der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig wurde die Versicherte zum Prozess beigeladen. Diese nahm mit Schreiben vom 2 2. Februar 2018 (Urk.
10) Stellung und beantragte die Ausrichtung einer Invalidenrente, was den anderen Verfahrensbeteiligten am 1 9. März 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 6.1 6.2): - a nhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - p sychische und Verhaltensstörungen durch Tabak, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F17.1)
Die Beigeladene habe allgemeine Schwierig keiten und leichtgradige Ängste beklagt. Der Hauptfokus habe aktuell jedoch auf ihre n Probleme n mit den Kindern und weitere n psychosoziale n Belastungen gelegen . Die Schmerzsymptomatik habe weniger im Vordergrund gestanden. Eine chronische und schwerwiegende psychiatrische Begleiterkrankung mit mehrjährigem Krankheitsverlauf liege nicht vor. Die Be igeladene sei trotz der Persönlichkeitsstörung über viele Jahre hinweg in der Lage gewesen, einer beruflichen Täti gkeit ohne relevante Einschränkung nachzugehen. Es liege weder eine schwerwiegende körperliche Erkrankung noch e in ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens oder ein ver festigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf vor. Das vermeidende Verhalten im therapeutischen Setting ersc hein e ungewöhnlich und sei weniger durch ein psychisches Leiden mit Krankheitswert erklärbar, sondern eher durch psychosoziale Faktoren. Zudem sei ein deutlicher sekundärer Krank heitsgewinn festzustellen. Auch würden sich Anzeichen von deutlicher Aggra vation erkennen lassen . Eine adäquate und konsequente Therapie habe bisher nicht stattgefunden. Die Be igeladene verfüge über psychische Ressourcen, um die Schmerzen und die psychischen Beschwerden zu überwinden (S. 17 ff. Ziff. 5).
In der bisherigen Tätigkeit als Drogistin bestehe seit Juni 2010, spätestens seit Frühsommer 2011,
noch eine Arbeitsunfähigkeit von zirka 10 % . Es könne vor liegend nicht abschliessend geklärt werden, ob ihr d ie bisherige Tätigkeit als Taxi fahrerin noch zumutbar sei. Hierbei handle es sich um eine verkehrs medi zinische Problematik. Da ihr das Fahren eines privaten Fahrzeuges wieder erlaubt worden sei, könnten die Einschränkungen durch die beklagte Angststörung nur noch gering ausgeprägt sein. Auch in adaptierten Tätigkeiten bestehe eine Arbeits unfähigkeit von zirka 10 %, wobei die Restarbeitsfähigkeit in einem vollen Arbeitspensum bei einer leicht ver minderten Leistungsfähigkeit optimal umge setzt werden könne . Eine weitere Verbesserung sei bei einer konsequenten Behandlung zu erwarten (S. 21 Ziff. 7.1-7.3).
In der interdisziplinären Zusammenfassung kamen die Gutachter zum Schluss, dass aufgrund der psychischen Beschwerden sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Drogistin als auch in angepassten Tätigkeiten derzeit eine Arbeitsunfähigkeit von zirka 10 % ausgewiesen sei . Aus rheumatologischer Sicht liege keine Arbeits unfähigkeit vor
(S. 26 f. Ziff. 9.1-9.3). 3.5
Mit Stellungnahme vom 9. April 2013 empfahl med. pract . E.___, prakti scher Arzt, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), für die Beurteilung auf die Gut achten abzustellen. In der bisherigen Tätigkeit als Drogistin bestehe aktuell eine 10%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Beurteilung der Arbeits fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Taxifahrerin sei Aufgabe des Verkehrsmedizinischen Dienstes. Aus rheumatologischer Sicht sei die Be i geladene nie langfristig arbeitsunfähig ge wesen. Die Prognose ersc hein e nicht ungünstig (vgl. Urk. 6/31 S. 4 f.). 3.6
Die Ärzte der Klinik
A.___
erklärten mit Schreiben vom 2. Juli
2013 (Urk. 6/43), dass die Beigeladene seit dem 2 1. Januar 2009 in jeglicher Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig sei. Hiervon a usgenommen sei einzig eine behinde rungs angepasste Tätigkeit, welch e sie von zu Hause ausüben könn e (S. 1 Ziff. 1-3). Es l ägen eine Panikstörung, eine Soziophobie sowie eine kombinierte Persönlich keitsstörun g mit histrionischen und unreif- vermeidenden Anteilen vor. Eine somatoforme Schmerzstörung sei nicht diagnostiziert worden. E in ausgewiesener sozialer Rückzug liege vor. Die Be igeladene halte sich mehrheitlich zu Hause auf und pflege lediglich Kontakt zur Familie (S. 2 Ziff. 8). 4. 4.1
Im Rahmen des im Oktober respektive November 2015 gestellten Wiederer wä gungsgesuchs (Urk. 6/70-71) lagen folgende medizinische Berichte bei den Akten: 4.2
Die Ärzte der Klinik
A.___
diagnostizierte n mit Bericht vom 8. September 2015 (Urk. 6/69) eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01),
eine rezidi vierende depressive Störung (ICD-10 F33) sowie eine kombinierte Persönlich keits störung mit histrionischen und unreif-vermeidenden Anteilen (ICD-10 F61.0). Seit dem letzten Bericht vom Februar 2013 sei ein im Wesentlichen unveränderter Verlauf zu beobachten . Es best ünden weiterhin eine Angststörung mit Panik attacken sowie vorübergehende depressive Phasen. Zur Optimierung der Therapie sei vom 2 2. September bis 1 3. November 2014 eine H ospitalisation
erfolgt . Die Beigeladene könne momentan keiner Arbeit in der freien Wirtschaft nachgehen (S. 1). 4.3
Am 2 4. November 2015 berichtete n die Ärzte der Klinik
A.___ über einen im Wesentlichen unveränderten Verlauf seit Mai 201 2. Die Be igeladene sei in der freien Wirtschaft weiterhin zu 10 0 % arbeitsunfähig. Die Prognose sei aufgrund des bisherigen Verlaufs eher ungünstig (vgl. Urk. 6/74). 4.4
Gestützt darauf trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1 1. Februar 2016 (Urk. 6/83) auf das neue Leistungsbegehren nicht ein. 5. 5.1
Bei der vorliegenden Neuanmeldung lagen der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 1 5. November 2017 (Urk.
2) folgende Berichte vor: 5.2
Dem Bericht von Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 2 6. Juni 20 1
E. 7 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Umständehalber wird darauf ver zichtet, die Kosten teilweise der Beigeladenen aufzuerlegen (vgl. hierzu Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, § 14 Rz 33). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungssc hein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangssc hein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans
Dispositiv
- 1.1 Y.___ , geboren 1963, meldete sich erstmals am 2
- Mai 2009 unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an , wobei diese Anmeldung nicht weiterverfolgt wurde ( vgl. Urk. 6/11 S. 7 Ziff. 6.2 ; Urk. 6/14 S. 1 ). Am 2
- März 2012 meldete sie sich erneut zum Leis tungsbezug an ( Urk. 6/10 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, klärte daraufhin die medizinische sowie erwerbliche Situation ab und veranlasste insbesondere ein e rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung, über welche am 2
- Dezember 2012 und 2
- Januar 2013 berichtet wur de ( Urk. 6/27/2-29 ; Urk. 6/30). Mit Vorbescheid vom 2
- April 2013 ( Urk. 6/32) stellte die IV-Stelle der Ver si cherten die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht, wogegen diese Ein wände ( Urk. 6/ 39 ; Urk. 6/44) erhob. Die IV-Stelle erachtete daraufhin eine psy chiatrische Begutachtung als notwendig und schlug Dr. med. Z.___ als Begutachter vor ( vgl. Mitteilung vom 2
- Januar 2014, Urk. 6/46). Nachdem die Versicherte nicht zur angesetzten Begutachtung erschienen war (vgl. Urk. 6/48; Urk. 6/52-53 ), hielt die IV-Stelle m it Verfügung vom 1
- Juni 2014 ( Urk. 6/59) an ihrem Vorbescheid fest und verneinte einen Leistungsanspruch der Versicherten. 1.2 Am 1
- Oktober respektive
- November 2015 stellte die Versicherte ein Wieder erwägungsgesuch ( Urk. 6/ 70- 71) , woraufhin sie von der IV-Stelle mit Schreiben vom 1
- Novemb er 2015 ( Urk. 6/72) aufgefordert wurde , bis spätestens am 1
- Dezem ber 2015 die Berichte des Hausarztes sowie des Psychiaters nachzu reichen, unter Androhung, dass ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werde. Nachdem ein entsprechender Bericht ( Urk. 6/74) eingereicht wurde, trat die IV-Stelle m it Verfügung vom 1
- Februar 2016 ( Urk. 6/83) mangels glaubhaft darge legter Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auf das neue Leistungs begeh ren nicht ein. 1.3 In der Folge meldete sich die Versicherte am 1
- respektive 2
- Mai 2017 erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/85 -86 ). Mit Schreiben vom
- Juni 2017 ( Urk. 6 /88) forderte die IV-Stelle die Versicherte wiederum auf, bis spätestens am 1
- Juli 2017 entsprechende aktuelle Beweismittel zur Prüfung des Anspruches einzu rei chen, unter A ndrohung, dass ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werde. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren , wobei die Versicherte medizinische Berichte einreichte ( Urk. 6/91-92; Urk. 6/ 95- 96) , trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1
- November 2017 ( Urk. 6/100 = Urk. 2) auf das neue Leistungsbegehren der Versicherten nicht ein.
- Die Fürsorgebehörde der Gemeinde X.___ erhob am 2
- Dezember 2017 Be schwerde gegen die Verfügung vom 1
- November 2017 ( Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle anzuweisen, die Streitsache materiell zu prüfen ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
- Februar 2018 ( Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. M it Verfügung vom
- Februar 2018 ( Urk. 7) wurde dies der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig wurde die Versicherte zum Prozess beigeladen. Diese nahm mit Schreiben vom 2
- Februar 2018 ( Urk. 10) Stellung und beantragte die Ausrichtung einer Invalidenrente, was den anderen Verfahrensbeteiligten am 1
- März 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaub haft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali di tätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs begrün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nicht eintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grund sätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Ein tre tensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage , wenn die Verwal tung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 1.3 Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverwei ge rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem ge sam ten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungs be gehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in recht licher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrsc hein lichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtser heb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom
- Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom
- April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2
- Februar 2012 E. 3.3.2). 1.5 Da die versicherte Person im Rahmen der Neuanmeldung die massgebliche Tat sachenänderung glaubhaft zu mache n hat, spielt der Untersuchungsgrund satz , wonach das Gericht (oder die Verwaltung) für die richtige und vollständige Ab klä rung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, insoweit nicht. M ithin kommt der versicherten Person ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Ver waltung beizuziehen seien, ist der versi cher ten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Dasselbe gilt, wenn der Neuanmeldung zwar ärztliche Berichte beigelegt sind, diese indessen so wenig substanziiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur auf grund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde. Diesfalls ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur verpflichtet, wenn den – für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit b egründenden – Arztberichten kon krete Hin weise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt. Ergeht eine Nich tein tretensverfügung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, das den Erfor dernissen betreffend Fristanse tzung und Androhung der Säumnis folgen genüg t, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot. Für das Beibringen neuer Beweismittel bleibt im an schliessenden Gerichtsverfahren kein Raum mehr (BGE 130 V 64 E. 5.2.5, Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1-2.2).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) fest, es hätten keine Veränderungen festgestellt werden können. Der Psychiater habe b ereits im Jahr 2012 keine Arbeitsfähigkeit mehr attestiert. Anlässlich der damals durchgeführten Begutachtung sei indessen erkannt worden , dass die Be igeladene seit Juni 2010 zu 90 % arbeitsfähig sei. Es lägen keine veränderten Befunde vor. Aufgrund der körperlichen Beschwerden bestehe keine Reduktion der Arbeits fähigkeit. Es sei deshalb von ein em grundsätzlic h unveränderten Zustand auszu gehen . Auf das neue Leistungsbegehren werde daher nicht eingetreten (S. 1 f.). 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt ( Urk. 1) , die Leistungsablehnung vom Juni 2014 sei erfolgt, da es der Beigeladenen aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, an der Abklärung des Sach verhaltes mitzuwirken. Hierzu sei diese nun bereit , was ausreichend sei . Die Sichtweise der Beschwerdegegnerin, wonach eine Sachverhaltsänderung im Ver gleich zu einem ungeklärten Sachverhalt glaubhaft gemacht werden müsse, sei absurd (S. 5). 2.3 Die Beigeladene erklärte, dass sie mit dem Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht einverstanden sei und die Ausrichtun g einer Invalidenrente beantrag e ( Urk. 10). 2.4 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin – mangels einer glaubhaft gemachten Ver änderung des Gesundheitszustandes seit der letztmaligen mate riellen Prüfung – zu Recht nicht auf das neue Lei stungsbegehren eingetreten ist. Da d ie Beschwerdeführerin die Beigeladene regelmässig unterstützt und eine Abtretungserklärung ( Urk. 6/66 ; vgl. auch Urk. 6/84 ) besteht , ist sie gestützt auf Art. 66 Abs. 1 IVV zur Anfechtung der Verfügung legitimiert.
- 3.1 Die massgebende medizinische Aktenlage stellte sich bei der letztmaligen mate riellen Prüfung, in deren Rahmen ein Rentenanspruch verneint wurde (vgl. Ver fügung vom 1
- Juni 2014, Urk. 6/59) , wie folgt dar: 3.2 Mit Bericht vom
- Mai 2012 ( Urk. 6/17/1-5) nann ten die Ärzte der Klinik A.___ , Psychiatriezentrum B.___ , als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Panikstörung mit Agoraphobie (ICD-10 F41.01) sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und unreif-vermei den den Anteilen (ICD-10 F61.0). Zudem nannten sie mehrere somatische Diag nosen ohne Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1). Aufgrund der belastenden psychosozialen Lebenssituation und der bisher ausbleibenden Remis sion der Panikstörung trotz verschiedener therapeutischer Interventionen sei von einem längeren Verlauf auszugehen. Die Prognose sei wahrsc hein lich eher un günstig. Ein dringend indizierter stationärer Aufenthalt habe aufgrund der massi ven Ängste bisher nicht umgesetzt werden können (S. 2 unten). Die Beigeladene leide an einer schweren Soziophobie und verfüge über keinerlei Autonomie. Sie müsse beim Verlassen des Hauses von einem Familienmitglied begleitet werden. Sie sei nicht in der Lage, öffentliche Plätze oder Situationen ausserhalb ihrer Wohnung aufzusuchen. Sie sei seit dem 2
- Januar 2009 in der bisherigen Tätig keit als Taxifahrerin vollständig arbeitsunfähig. Eine angepasste Tätigkeit sei derzeit nicht möglich, ausser es lasse sich eine Tätigkeit finden, welche sie von zu Hause aus erledigen könne (S. 3 Ziff. 1.6- 1.7). 3.3 Am 2
- Dezember 2012 erstattete Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH C.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, ihr internistisch- rheumatologisches Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin ( Urk. 6/27/2-29). Dabei konnte sie keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit er wähnte sie Folgendes (S. 22 Ziff. 7 .1-7.2 ): - Nikotinabusus - ausgedehnte chronische Schmerzen - Adipositas Grad III - Diabetes mellitus Typ II (Erstdiagnose, ED, September 2008), genügende Einstellung des Blutzuckers - arterielle Hyp ertonie (ED September 2008), ausreichende medikamentöse Einstellung - Vitamin D-Mangel Die Beigeladene beklage ausgedehnte Schmerzen am ganzen Körper. Die wes ent lichsten Befunde i n der klinischen Untersuchung seien eine Adipositas sowie eine Fehlhaltung der Brust - und Lenden wirbelsäule (BWS und LWS ) gewesen . Alle drei Wirbelsäulenabschnitte sowie alle grossen peripheren Gelenke seien seitengleich normal beweglich. Es seien keine Synovitiden , erosive Veränderungen oder Gelenksergüsse sichtbar oder palpabel. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden. Es lägen keine Hinweise für eine entzündlich- rheumatische oder wesentliche degenerative Erkrankung vor. Die Fehlhaltung sei nicht gravierend. Die vorhan de nen Befunde würden die Beschwerden nicht erklären (S. 23 Ziff. 8). Die Be ige ladene sei nie langfristig arbeitsunfähig gewesen. Sie könne sämtliche Tätigkeiten uneingeschränkt ausüben, welche Frauen ihres Alters üblicherweise machen könnten (S. 25 Ziff. 9.1-9.4). 3.4 Am 2
- Januar 2013 erstattete Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sein psychiatrisches Gutachten , wobei g leichzeitig auch die interdisziplinäre Konsensbeurteilung erfolgte ( Urk. 6/30). Dr. D.___ nannte als D iagnos en mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine weitgehend remittierte Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) sowie eine kombinierte Persön lich keitsstörung mit histrionischen und unreif-vermeidenden Zügen (ICD-10 F61) . Sodann erkannte er folgende psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit (S. 20 Ziff. 6.1- 6.2): - a nhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - p sychische und Verhaltensstörungen durch Tabak, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F17.1) Die Beigeladene habe allgemeine Schwierig keiten und leichtgradige Ängste beklagt. Der Hauptfokus habe aktuell jedoch auf ihre n Probleme n mit den Kindern und weitere n psychosoziale n Belastungen gelegen . Die Schmerzsymptomatik habe weniger im Vordergrund gestanden. Eine chronische und schwerwiegende psychiatrische Begleiterkrankung mit mehrjährigem Krankheitsverlauf liege nicht vor. Die Be igeladene sei trotz der Persönlichkeitsstörung über viele Jahre hinweg in der Lage gewesen, einer beruflichen Täti gkeit ohne relevante Einschränkung nachzugehen. Es liege weder eine schwerwiegende körperliche Erkrankung noch e in ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens oder ein ver festigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf vor. Das vermeidende Verhalten im therapeutischen Setting ersc hein e ungewöhnlich und sei weniger durch ein psychisches Leiden mit Krankheitswert erklärbar, sondern eher durch psychosoziale Faktoren. Zudem sei ein deutlicher sekundärer Krank heitsgewinn festzustellen. Auch würden sich Anzeichen von deutlicher Aggra vation erkennen lassen . Eine adäquate und konsequente Therapie habe bisher nicht stattgefunden. Die Be igeladene verfüge über psychische Ressourcen, um die Schmerzen und die psychischen Beschwerden zu überwinden (S. 17 ff. Ziff. 5). In der bisherigen Tätigkeit als Drogistin bestehe seit Juni 2010, spätestens seit Frühsommer 2011, noch eine Arbeitsunfähigkeit von zirka 10 % . Es könne vor liegend nicht abschliessend geklärt werden, ob ihr d ie bisherige Tätigkeit als Taxi fahrerin noch zumutbar sei. Hierbei handle es sich um eine verkehrs medi zinische Problematik. Da ihr das Fahren eines privaten Fahrzeuges wieder erlaubt worden sei, könnten die Einschränkungen durch die beklagte Angststörung nur noch gering ausgeprägt sein. Auch in adaptierten Tätigkeiten bestehe eine Arbeits unfähigkeit von zirka 10 % , wobei die Restarbeitsfähigkeit in einem vollen Arbeitspensum bei einer leicht ver minderten Leistungsfähigkeit optimal umge setzt werden könne . Eine weitere Verbesserung sei bei einer konsequenten Behandlung zu erwarten (S. 21 Ziff. 7.1-7.3). In der interdisziplinären Zusammenfassung kamen die Gutachter zum Schluss, dass aufgrund der psychischen Beschwerden sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Drogistin als auch in angepassten Tätigkeiten derzeit eine Arbeitsunfähigkeit von zirka 10 % ausgewiesen sei . Aus rheumatologischer Sicht liege keine Arbeits unfähigkeit vor (S. 26 f. Ziff. 9.1-9.3). 3.5 Mit Stellungnahme vom
- April 2013 empfahl med. pract . E.___ , prakti scher Arzt, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), für die Beurteilung auf die Gut achten abzustellen. In der bisherigen Tätigkeit als Drogistin bestehe aktuell eine 10%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Beurteilung der Arbeits fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Taxifahrerin sei Aufgabe des Verkehrsmedizinischen Dienstes. Aus rheumatologischer Sicht sei die Be i geladene nie langfristig arbeitsunfähig ge wesen. Die Prognose ersc hein e nicht ungünstig (vgl. Urk. 6/31 S. 4 f.). 3.6 Die Ärzte der Klinik A.___ erklärten mit Schreiben vom
- Juli 2013 ( Urk. 6/43) , dass die Beigeladene seit dem 2
- Januar 2009 in jeglicher Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig sei. Hiervon a usgenommen sei einzig eine behinde rungs angepasste Tätigkeit, welch e sie von zu Hause ausüben könn e (S. 1 Ziff. 1-3). Es l ägen eine Panikstörung, eine Soziophobie sowie eine kombinierte Persönlich keitsstörun g mit histrionischen und unreif- vermeidenden Anteilen vor. Eine somatoforme Schmerzstörung sei nicht diagnostiziert worden. E in ausgewiesener sozialer Rückzug liege vor. Die Be igeladene halte sich mehrheitlich zu Hause auf und pflege lediglich Kontakt zur Familie (S. 2 Ziff. 8).
- 4.1 Im Rahmen des im Oktober respektive November 2015 gestellten Wiederer wä gungsgesuchs ( Urk. 6/70-71) lagen folgende medizinische Berichte bei den Akten: 4.2 Die Ärzte der Klinik A.___ diagnostizierte n mit Bericht vom
- September 2015 ( Urk. 6/69) eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01), eine rezidi vierende depressive Störung (ICD-10 F33) sowie eine kombinierte Persönlich keits störung mit histrionischen und unreif-vermeidenden Anteilen (ICD-10 F61.0). Seit dem letzten Bericht vom Februar 2013 sei ein im Wesentlichen unveränderter Verlauf zu beobachten . Es best ünden weiterhin eine Angststörung mit Panik attacken sowie vorübergehende depressive Phasen. Zur Optimierung der Therapie sei vom 2
- September bis 1
- November 2014 eine H ospitalisation erfolgt . Die Beigeladene könne momentan keiner Arbeit in der freien Wirtschaft nachgehen (S. 1). 4.3 Am 2
- November 2015 berichtete n die Ärzte der Klinik A.___ über einen im Wesentlichen unveränderten Verlauf seit Mai 201
- Die Be igeladene sei in der freien Wirtschaft weiterhin zu 10 0 % arbeitsunfähig. Die Prognose sei aufgrund des bisherigen Verlaufs eher ungünstig (vgl. Urk. 6/74). 4.4 Gestützt darauf trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1
- Februar 2016 ( Urk. 6/83) auf das neue Leistungsbegehren nicht ein.
- 5.1 Bei der vorliegenden Neuanmeldung lagen der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 1
- November 2017 ( Urk. 2) folgende Berichte vor: 5.2 Dem Bericht von Dr. med. F.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 2
- Juni 20 1 7 ( Urk. 6/95/1-2) sind folgende – hier gekürzt auf ge führte - Diagnosen zu entnehmen (S. 1): - p ersistierende M ikrohämaturie unklarer Ursache - Angststörung mit akzentuierten Persönlichkeitszügen mit histrionischen Anteilen - r ezidivierende Harnwegsinfekte - Diabetes mellitus Typ II - Puffy Hands (ED Juni 2012), kein Hinweis für Polyarthritis - m etabolisches Syndrom bei Adipositas, arterieller Hypertonie und Dia be tes mellitus Typ II - Migränekopfschmerzen, vorwiegend während Zyklus - r ezidivierender Vitamin D-Mangel (ED November 2012) - l atenter Eisenmangel (ED November 2012), substituiert - t horakospondylogenes Schmerzsyndrom, Magnetresonanztomographie (MRI) der BWS vom Oktober 2015 unauffällig Sodann listete sie die Dauermedikation der Beigeladenen auf (S. 2). 5.3 In dem Bericht vom 2
- August 2017 ( Urk. 6/95/3-4) wiederholten die Ärzte der A.___ die bisher gestellten Diagnosen. Es sei i m Verlauf, insbesondere innerhalb des vergangenen Jahres, eine wesentliche Verschlechterung der Diag nosen zu verzeichnen. Aufgrund der Panikattacken mit Agoraphobie könne die Beigeladene die Wohnung auch mit Begleitung kaum verlassen. Aktuell werde eine integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung durchgeführt , wobei sie Termine kurzfristig aufgrund von körperlichen Beschwerden oder der Angst , die Wohnung zu verlassen, ab sage . Die Beigeladene sei auch körperlich, unter anderem aufgrund der Zuckererkrankung und Schmerzen in den grossen Gelenken, zunehmend eingeschränkt. Sie benötige inzwischen bei der Verrich tung ihrer häuslichen Aufgaben permanente Unterstützung durch die Spitex. Sie sei v or allem aufgrund der psychi schen Beschwerden auf dem ersten und zweiten Arbeitsmarkt arbeitsunfähig. Die Prognose sei schlecht. Es werde eine 100%ige Berentung empfohlen (S. 1 f.). 5.4 Mit RAD-Stellungnahme vom 1
- November 2017 erkannte Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, dass die Ärzte der Klinik A.___ bereits im Jahr 2012 keine Arbeitsfähigkeit attestiert h ätten . Die Befunde seien grundsätzlich unverändert. Daher könne aus psychiatrischer Sicht weiterhin an der 90%igen Arbeitsfähigkeit festgehalten werden. Die somatischen Befunde würden keine Arbeitsunfähigkeit begründen . Es könne von einem im Ver gleich zum Jahr 2012 grundsätzlich unveränderten Zustand ausgegangen werden (vgl. Urk. 6/99 S. 3). 6 . 6 .1 Vorab gilt es festzuhalten, dass im Rahmen der erstmaligen Beurteilung des Leistungsanspruchs der Beigeladenen aufgrund der im März 2012 eingereichten An meldung ( Urk. 6/10) eine rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung ( Urk. 27/2-2 9; Urk. 6/30) durchgeführt wurde und damit eingehende medizini sche Abklärungen erfolgten. Gestützt auf die diesbezüglichen - vom RAD als be weiskräftig erachteten (vgl. Urk. 6/31 S. 5) - Gutachten , wurde der leistungs abweisende Vorbescheid vom 2
- April 2013 ( Urk. 6/32) erlassen. Zwar ordnete die Beschwerdegegnerin in der Folge eine nochmalige psychiatrische Begutach tung an ( Urk. 6/46) , wobei sich die Gründe hierfür nicht erschliessen (vgl. Urk. 6/58 S. 3). Da die erneute Begutachtung nicht wahrgenommen wurde (vgl. Urk. 6/48; Urk. 6/52-53), hielt die Beschwerdegegnerin – gestützt auf die bisher vorhandenen Akten - an ihrem Vorbescheid fest und verneinte einen Leistungs anspruch der Beigeladenen (vgl. Verfügung vom 1
- Juni 2014, Urk. 6/59). Dass die Leistungsabweisung einzig aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Beigela denen erfolgt sei , trifft nicht zu . Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerde führerin (vgl. Urk. 1 S. 5) erweist sich damit als unbegründet . 6 .2 Mit den seit der letztmaligen materiellen Beurteilung eingereichten Berichte n wird keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beigeladenen glaubhaft dar getan. So ist in somatischer Hinsicht bereits seit längerem bekannt, dass die Beigeladene im Wesentlichen an einem Diabetes mellitus Typ II, an einer Adipositas sowie an einer arteriellen Hypertonie und an Schmerzen am ganzen Körper leidet. Diese Diagnosen respektive Beschwerden wurden im Rahmen der letztmaligen materiel len Beurteilung berücksichtigt und führten zu keiner Einschränkung der Arbeits fähigkeit (vgl. Urk. 6/27/2-29 S. 22 Ziff. 7, S. 25 Ziff. 9.1-9.4 ; vgl. auch Urk. 6/18 ). Zwar wu rden im aktuellen Bericht von Dr. F.___ auch einige bisher nicht aktenkundige Diagnosen aufgelistet (vgl. Urk. 6/95/1-2 S. 1 ). Ihr Bericht erweist sich allerdings als nicht subs tant iiert, lässt sich diesem doch weder eine relevante Befunderhebung noch eine fundierte Einschätzung der verbliebenen Arbeits fä hig keit entnehmen. Einzig eine Auflistung der verschriebenen Medikamente sowie aller bekannten Diagnosen vermag keine erhebliche Veränderung des soma ti schen Gesundheitszustandes glaubhaft darzutun. Hinsichtlich des psychischen G esundheitszustandes der Beigeladenen berichteten die Ärzte der Klinik A.___ zwar von einer wesentlichen Verschlechterung, insbesondere während des letzten Jahres. Hinweise hierfür sind allerdings nicht ersichtlich. So werden keine neuen Diagnosen genannt oder neue Befunde erhoben und bereits anlässlich der letztmaligen materiellen Beurteilung wurde über einen ausgewiesenen sozialen Rückzug der Beigeladenen be richtet (vgl. Urk. 6/17/1-5 S. 2 f. Ziff. 1.4, Ziff. 1.7; Urk. 6/43 S. 2 Ziff. 8). Auch erachteten die Ärzte der A.___ die Beigeladene bereits damals als vollständig arbeitsunfähig (vgl. Urk. 6/17/1-5 S. 3 Ziff. 1.6-1.7; Urk. 6/43 S. 1 Ziff. 1-3). 6 .3 Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass verglichen mit der letztmaligen materiellen Beurteilung eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung nicht glaubhaft dargelegt wurde. Die Beschwerdegegnerin traf somit auch keine Pflicht zur Vornahme von weiteren Abklärungen des Sachverhaltes (vorstehend E. 1.5). Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 7 . Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Umständehalber wird darauf ver zichtet, die Kosten teilweise der Beigeladenen aufzuerlegen (vgl. hierzu Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich,
- Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, § 14 Rz 33). Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungssc hein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
- Zustellung gegen Empfangssc hein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01382
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Meierhans Urteil vom
5. März 2019 in Sachen Gemeinde X.___ Fürsorgebehörde Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Y.___ Beigeladene Sachverhalt: 1. 1.1
Y.___, geboren 1963, meldete sich erstmals am 2 6. Mai 2009 unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an, wobei diese Anmeldung nicht weiterverfolgt wurde (vgl. Urk. 6/11 S. 7 Ziff. 6.2; Urk. 6/14 S. 1). Am 2 5. März 2012 meldete sie sich erneut zum Leis tungsbezug an (Urk. 6/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte daraufhin die medizinische sowie erwerbliche Situation ab und veranlasste insbesondere ein e rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung, über
welche am 2 4. Dezember 2012 und 2 4. Januar 2013 berichtet wur de (Urk. 6/27/2-29; Urk. 6/30).
Mit Vorbescheid vom 2 6. April 2013 (Urk. 6/32) stellte die IV-Stelle der Ver si cherten die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht, wogegen diese Ein wände (Urk. 6/ 39; Urk. 6/44) erhob. Die IV-Stelle erachtete daraufhin eine psy chiatrische Begutachtung als notwendig und schlug Dr. med. Z.___ als Begutachter vor (vgl. Mitteilung vom 2 4. Januar 2014, Urk. 6/46). Nachdem die Versicherte nicht zur angesetzten Begutachtung erschienen war (vgl. Urk. 6/48; Urk. 6/52-53), hielt die IV-Stelle m it Verfügung vom 1 1. Juni 2014 (Urk. 6/59) an ihrem Vorbescheid fest und verneinte einen Leistungsanspruch der Versicherten. 1.2
Am 1 6. Oktober respektive 9. November 2015 stellte die Versicherte ein Wieder erwägungsgesuch (Urk. 6/ 70- 71), woraufhin sie von der IV-Stelle mit Schreiben vom 1 1. Novemb er
2015 (Urk. 6/72) aufgefordert wurde, bis spätestens am 1 1. Dezem ber
2015 die Berichte des Hausarztes sowie des Psychiaters nachzu reichen, unter Androhung, dass ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werde.
Nachdem ein entsprechender Bericht (Urk. 6/74) eingereicht wurde, trat die IV-Stelle m it Verfügung vom 1 1. Februar 2016 (Urk. 6/83) mangels glaubhaft darge legter Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auf das neue Leistungs begeh ren nicht ein. 1.3
In der Folge meldete sich die Versicherte am 1 7. respektive 2 9. Mai 2017 erneut
zum Leistungsbezug an (Urk. 6/85 -86). Mit Schreiben vom 2. Juni 2017 (Urk. 6 /88) forderte die IV-Stelle die Versicherte wiederum auf, bis spätestens am 1 7. Juli 2017 entsprechende aktuelle Beweismittel zur Prüfung des Anspruches einzu rei chen, unter A ndrohung, dass ansonsten auf das
Gesuch nicht eingetreten werde.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, wobei die Versicherte medizinische Berichte einreichte (Urk. 6/91-92; Urk. 6/ 95- 96), trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 5. November 2017 (Urk. 6/100 = Urk.
2) auf das neue Leistungsbegehren der Versicherten nicht ein. 2.
Die Fürsorgebehörde der Gemeinde X.___ erhob am 2 2. Dezember 2017 Be schwerde gegen die Verfügung vom 1 5. November 2017 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle anzuweisen, die Streitsache materiell zu prüfen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2018 (Urk.
5) die Abweisung der Beschwerde. M it Verfügung vom 6. Februar 2018 (Urk. 7) wurde dies der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig wurde die Versicherte zum Prozess beigeladen. Diese nahm mit Schreiben vom 2 2. Februar 2018 (Urk.
10) Stellung und beantragte die Ausrichtung einer Invalidenrente, was den anderen Verfahrensbeteiligten am 1 9. März 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaub haft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali di tätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs begrün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nicht eintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grund sätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Ein tre tensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV
Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwal tung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 1.3
Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverwei ge rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem ge sam ten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungs be gehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in recht licher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrsc hein lichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtser heb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 1.5
Da die versicherte Person im Rahmen der Neuanmeldung die massgebliche Tat sachenänderung glaubhaft zu mache n hat, spielt der Untersuchungsgrund satz, wonach das Gericht (oder die Verwaltung) für die richtige und vollständige Ab klä rung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, insoweit nicht. M ithin kommt der versicherten Person ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Ver waltung beizuziehen seien, ist der versi cher ten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Dasselbe gilt, wenn der Neuanmeldung zwar ärztliche Berichte beigelegt sind, diese indessen so wenig substanziiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur auf grund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde. Diesfalls ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur verpflichtet, wenn den – für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit b egründenden – Arztberichten kon krete Hin weise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt. Ergeht eine Nich tein tretensverfügung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, das den Erfor dernissen betreffend Fristanse tzung und Androhung der Säumnis folgen genüg t, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot. Für das Beibringen neuer Beweismittel bleibt im an schliessenden Gerichtsverfahren kein Raum mehr (BGE 130 V 64 E. 5.2.5, Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1-2.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) fest, es hätten keine Veränderungen festgestellt werden können. Der Psychiater habe b ereits im Jahr 2012 keine Arbeitsfähigkeit mehr attestiert. Anlässlich der damals durchgeführten Begutachtung sei
indessen
erkannt worden, dass die Be igeladene seit Juni 2010 zu 90 % arbeitsfähig sei. Es lägen keine veränderten Befunde vor. Aufgrund der körperlichen Beschwerden bestehe keine Reduktion der Arbeits fähigkeit. Es sei deshalb von ein em grundsätzlic h unveränderten Zustand auszu gehen . Auf das neue Leistungsbegehren werde daher nicht eingetreten (S. 1 f.). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), die Leistungsablehnung vom Juni 2014 sei erfolgt, da es der Beigeladenen aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, an der Abklärung des Sach verhaltes mitzuwirken. Hierzu sei diese nun bereit, was ausreichend sei . Die Sichtweise der Beschwerdegegnerin, wonach eine Sachverhaltsänderung im Ver gleich zu einem ungeklärten Sachverhalt glaubhaft gemacht werden müsse, sei absurd (S. 5). 2.3
Die Beigeladene erklärte, dass sie mit dem Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht einverstanden sei und die Ausrichtun g einer Invalidenrente beantrag e (Urk. 10). 2.4
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin – mangels einer glaubhaft gemachten Ver änderung des Gesundheitszustandes seit der letztmaligen mate riellen Prüfung – zu Recht nicht auf das neue Lei stungsbegehren eingetreten ist.
Da d ie Beschwerdeführerin die Beigeladene regelmässig unterstützt und eine Abtretungserklärung (Urk. 6/66; vgl. auch Urk. 6/84) besteht, ist sie gestützt auf Art. 66 Abs. 1 IVV zur Anfechtung der Verfügung legitimiert. 3. 3.1
Die massgebende medizinische Aktenlage stellte sich bei der letztmaligen mate riellen Prüfung, in deren Rahmen ein Rentenanspruch verneint wurde (vgl. Ver fügung vom 1 1. Juni 2014, Urk. 6/59),
wie folgt dar: 3.2
Mit Bericht vom 7. Mai 2012 (Urk. 6/17/1-5) nann ten die Ärzte der Klinik A.___, Psychiatriezentrum
B.___, als Diagnosen
mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Panikstörung mit Agoraphobie (ICD-10 F41.01) sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und unreif-vermei den den Anteilen (ICD-10 F61.0). Zudem nannten sie mehrere somatische Diag nosen ohne Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1). Aufgrund der belastenden psychosozialen Lebenssituation und der bisher ausbleibenden Remis sion der Panikstörung trotz verschiedener therapeutischer Interventionen sei von einem längeren Verlauf auszugehen. Die Prognose sei wahrsc hein lich eher un günstig. Ein dringend indizierter stationärer Aufenthalt habe aufgrund der massi ven Ängste bisher nicht umgesetzt werden können (S. 2 unten). Die Beigeladene leide an einer schweren Soziophobie und verfüge über keinerlei Autonomie. Sie müsse beim Verlassen des Hauses von einem Familienmitglied begleitet werden. Sie sei nicht in der Lage, öffentliche Plätze oder Situationen ausserhalb ihrer Wohnung aufzusuchen. Sie sei seit dem 2 1. Januar 2009 in der bisherigen Tätig keit als Taxifahrerin vollständig arbeitsunfähig. Eine angepasste Tätigkeit sei derzeit nicht möglich, ausser es lasse sich eine Tätigkeit finden, welche sie von zu Hause aus erledigen könne (S. 3 Ziff. 1.6- 1.7). 3.3
Am 2 4. Dezember 2012 erstattete Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, ihr internistisch- rheumatologisches Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/27/2-29). Dabei konnte sie keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit er wähnte sie Folgendes (S. 22 Ziff. 7 .1-7.2): - Nikotinabusus - ausgedehnte chronische Schmerzen - Adipositas Grad III - Diabetes mellitus Typ II (Erstdiagnose, ED, September 2008), genügende Einstellung des Blutzuckers - arterielle Hyp ertonie (ED September 2008), ausreichende medikamentöse Einstellung - Vitamin D-Mangel
Die Beigeladene beklage ausgedehnte Schmerzen am ganzen Körper. Die wes ent lichsten Befunde i n der klinischen Untersuchung seien eine Adipositas sowie eine Fehlhaltung der Brust
- und Lenden wirbelsäule (BWS und LWS) gewesen . Alle drei Wirbelsäulenabschnitte sowie alle grossen peripheren Gelenke seien seitengleich normal beweglich. Es seien keine Synovitiden, erosive Veränderungen oder Gelenksergüsse sichtbar oder palpabel. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden. Es lägen keine Hinweise für eine entzündlich- rheumatische oder wesentliche degenerative Erkrankung vor. Die Fehlhaltung sei nicht gravierend. Die vorhan de nen Befunde würden die Beschwerden nicht erklären (S. 23 Ziff. 8). Die Be ige ladene sei nie langfristig arbeitsunfähig gewesen. Sie könne sämtliche Tätigkeiten uneingeschränkt ausüben, welche Frauen ihres Alters üblicherweise machen könnten (S. 25 Ziff. 9.1-9.4). 3.4
Am 2 4. Januar 2013 erstattete Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sein psychiatrisches Gutachten, wobei g leichzeitig auch die interdisziplinäre Konsensbeurteilung erfolgte (Urk. 6/30).
Dr. D.___ nannte als
D iagnos en
mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine weitgehend remittierte Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) sowie eine kombinierte Persön lich keitsstörung mit histrionischen und unreif-vermeidenden Zügen (ICD-10 F61) .
Sodann erkannte er folgende psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit (S. 20 Ziff. 6.1- 6.2): - a nhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - p sychische und Verhaltensstörungen durch Tabak, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F17.1)
Die Beigeladene habe allgemeine Schwierig keiten und leichtgradige Ängste beklagt. Der Hauptfokus habe aktuell jedoch auf ihre n Probleme n mit den Kindern und weitere n psychosoziale n Belastungen gelegen . Die Schmerzsymptomatik habe weniger im Vordergrund gestanden. Eine chronische und schwerwiegende psychiatrische Begleiterkrankung mit mehrjährigem Krankheitsverlauf liege nicht vor. Die Be igeladene sei trotz der Persönlichkeitsstörung über viele Jahre hinweg in der Lage gewesen, einer beruflichen Täti gkeit ohne relevante Einschränkung nachzugehen. Es liege weder eine schwerwiegende körperliche Erkrankung noch e in ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens oder ein ver festigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf vor. Das vermeidende Verhalten im therapeutischen Setting ersc hein e ungewöhnlich und sei weniger durch ein psychisches Leiden mit Krankheitswert erklärbar, sondern eher durch psychosoziale Faktoren. Zudem sei ein deutlicher sekundärer Krank heitsgewinn festzustellen. Auch würden sich Anzeichen von deutlicher Aggra vation erkennen lassen . Eine adäquate und konsequente Therapie habe bisher nicht stattgefunden. Die Be igeladene verfüge über psychische Ressourcen, um die Schmerzen und die psychischen Beschwerden zu überwinden (S. 17 ff. Ziff. 5).
In der bisherigen Tätigkeit als Drogistin bestehe seit Juni 2010, spätestens seit Frühsommer 2011,
noch eine Arbeitsunfähigkeit von zirka 10 % . Es könne vor liegend nicht abschliessend geklärt werden, ob ihr d ie bisherige Tätigkeit als Taxi fahrerin noch zumutbar sei. Hierbei handle es sich um eine verkehrs medi zinische Problematik. Da ihr das Fahren eines privaten Fahrzeuges wieder erlaubt worden sei, könnten die Einschränkungen durch die beklagte Angststörung nur noch gering ausgeprägt sein. Auch in adaptierten Tätigkeiten bestehe eine Arbeits unfähigkeit von zirka 10 %, wobei die Restarbeitsfähigkeit in einem vollen Arbeitspensum bei einer leicht ver minderten Leistungsfähigkeit optimal umge setzt werden könne . Eine weitere Verbesserung sei bei einer konsequenten Behandlung zu erwarten (S. 21 Ziff. 7.1-7.3).
In der interdisziplinären Zusammenfassung kamen die Gutachter zum Schluss, dass aufgrund der psychischen Beschwerden sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Drogistin als auch in angepassten Tätigkeiten derzeit eine Arbeitsunfähigkeit von zirka 10 % ausgewiesen sei . Aus rheumatologischer Sicht liege keine Arbeits unfähigkeit vor
(S. 26 f. Ziff. 9.1-9.3). 3.5
Mit Stellungnahme vom 9. April 2013 empfahl med. pract . E.___, prakti scher Arzt, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), für die Beurteilung auf die Gut achten abzustellen. In der bisherigen Tätigkeit als Drogistin bestehe aktuell eine 10%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Beurteilung der Arbeits fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Taxifahrerin sei Aufgabe des Verkehrsmedizinischen Dienstes. Aus rheumatologischer Sicht sei die Be i geladene nie langfristig arbeitsunfähig ge wesen. Die Prognose ersc hein e nicht ungünstig (vgl. Urk. 6/31 S. 4 f.). 3.6
Die Ärzte der Klinik
A.___
erklärten mit Schreiben vom 2. Juli
2013 (Urk. 6/43), dass die Beigeladene seit dem 2 1. Januar 2009 in jeglicher Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig sei. Hiervon a usgenommen sei einzig eine behinde rungs angepasste Tätigkeit, welch e sie von zu Hause ausüben könn e (S. 1 Ziff. 1-3). Es l ägen eine Panikstörung, eine Soziophobie sowie eine kombinierte Persönlich keitsstörun g mit histrionischen und unreif- vermeidenden Anteilen vor. Eine somatoforme Schmerzstörung sei nicht diagnostiziert worden. E in ausgewiesener sozialer Rückzug liege vor. Die Be igeladene halte sich mehrheitlich zu Hause auf und pflege lediglich Kontakt zur Familie (S. 2 Ziff. 8). 4. 4.1
Im Rahmen des im Oktober respektive November 2015 gestellten Wiederer wä gungsgesuchs (Urk. 6/70-71) lagen folgende medizinische Berichte bei den Akten: 4.2
Die Ärzte der Klinik
A.___
diagnostizierte n mit Bericht vom 8. September 2015 (Urk. 6/69) eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01),
eine rezidi vierende depressive Störung (ICD-10 F33) sowie eine kombinierte Persönlich keits störung mit histrionischen und unreif-vermeidenden Anteilen (ICD-10 F61.0). Seit dem letzten Bericht vom Februar 2013 sei ein im Wesentlichen unveränderter Verlauf zu beobachten . Es best ünden weiterhin eine Angststörung mit Panik attacken sowie vorübergehende depressive Phasen. Zur Optimierung der Therapie sei vom 2 2. September bis 1 3. November 2014 eine H ospitalisation
erfolgt . Die Beigeladene könne momentan keiner Arbeit in der freien Wirtschaft nachgehen (S. 1). 4.3
Am 2 4. November 2015 berichtete n die Ärzte der Klinik
A.___ über einen im Wesentlichen unveränderten Verlauf seit Mai 201 2. Die Be igeladene sei in der freien Wirtschaft weiterhin zu 10 0 % arbeitsunfähig. Die Prognose sei aufgrund des bisherigen Verlaufs eher ungünstig (vgl. Urk. 6/74). 4.4
Gestützt darauf trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1 1. Februar 2016 (Urk. 6/83) auf das neue Leistungsbegehren nicht ein. 5. 5.1
Bei der vorliegenden Neuanmeldung lagen der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 1 5. November 2017 (Urk.
2) folgende Berichte vor: 5.2
Dem Bericht von Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 2 6. Juni 20 1 7 (Urk. 6/95/1-2) sind folgende
– hier gekürzt auf ge führte - Diagnosen zu entnehmen (S. 1): - p ersistierende M ikrohämaturie unklarer Ursache - Angststörung mit akzentuierten Persönlichkeitszügen mit histrionischen Anteilen - r ezidivierende Harnwegsinfekte - Diabetes mellitus Typ II - Puffy Hands (ED Juni 2012), kein Hinweis für Polyarthritis - m etabolisches Syndrom bei Adipositas, arterieller Hypertonie und Dia be tes mellitus Typ II - Migränekopfschmerzen, vorwiegend während Zyklus - r ezidivierender Vitamin D-Mangel (ED November 2012) - l atenter Eisenmangel (ED November 2012), substituiert - t horakospondylogenes Schmerzsyndrom, Magnetresonanztomographie (MRI) der BWS vom Oktober 2015 unauffällig
Sodann listete sie die Dauermedikation der Beigeladenen auf (S. 2). 5.3
In dem Bericht vom 2 1. August 2017 (Urk. 6/95/3-4) wiederholten die Ärzte der A.___ die bisher gestellten Diagnosen. Es sei i m Verlauf, insbesondere innerhalb des vergangenen Jahres, eine wesentliche Verschlechterung der Diag nosen zu verzeichnen. Aufgrund der Panikattacken mit Agoraphobie könne die Beigeladene
die Wohnung auch mit Begleitung kaum verlassen. Aktuell werde eine integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung durchgeführt, wobei sie Termine kurzfristig aufgrund
von körperlichen Beschwerden oder der Angst, die Wohnung zu verlassen, ab sage . Die Beigeladene sei auch körperlich, unter anderem aufgrund der Zuckererkrankung und Schmerzen in den grossen Gelenken, zunehmend eingeschränkt. Sie benötige inzwischen bei der Verrich tung ihrer häuslichen Aufgaben permanente Unterstützung durch die Spitex. Sie sei v or allem aufgrund der psychi schen Beschwerden auf dem ersten und zweiten Arbeitsmarkt arbeitsunfähig. Die Prognose sei schlecht. Es werde eine 100%ige Berentung empfohlen (S. 1 f.). 5.4
Mit RAD-Stellungnahme vom 1 0. November 2017 erkannte Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, dass die Ärzte der Klinik
A.___ bereits im Jahr 2012 keine Arbeitsfähigkeit attestiert h ätten . Die Befunde seien grundsätzlich unverändert. Daher könne aus psychiatrischer Sicht weiterhin an der 90%igen Arbeitsfähigkeit festgehalten werden. Die somatischen Befunde würden keine Arbeitsunfähigkeit begründen . Es könne von einem im Ver gleich zum Jahr 2012 grundsätzlich unveränderten Zustand ausgegangen werden (vgl. Urk. 6/99 S. 3). 6 . 6 .1
Vorab gilt es festzuhalten, dass
im Rahmen der erstmaligen Beurteilung des Leistungsanspruchs der Beigeladenen aufgrund der im März 2012 eingereichten An meldung (Urk. 6/10) eine rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung (Urk. 27/2-2 9; Urk. 6/30) durchgeführt wurde und damit eingehende medizini sche Abklärungen erfolgten. Gestützt auf die diesbezüglichen - vom RAD als be weiskräftig erachteten (vgl. Urk. 6/31 S. 5)
- Gutachten, wurde der leistungs abweisende Vorbescheid vom 2 6. April 2013 (Urk. 6/32) erlassen. Zwar ordnete die Beschwerdegegnerin in der Folge eine nochmalige psychiatrische Begutach tung an (Urk. 6/46), wobei sich die Gründe hierfür nicht erschliessen (vgl. Urk. 6/58 S. 3). Da die erneute Begutachtung nicht wahrgenommen wurde (vgl. Urk. 6/48; Urk. 6/52-53), hielt die Beschwerdegegnerin
– gestützt auf die bisher vorhandenen Akten - an ihrem Vorbescheid fest und verneinte einen Leistungs anspruch der Beigeladenen (vgl. Verfügung vom 1 1. Juni 2014, Urk. 6/59). Dass die Leistungsabweisung einzig aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Beigela denen erfolgt sei, trifft nicht zu . Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerde führerin (vgl. Urk. 1 S. 5) erweist sich damit als unbegründet . 6 .2
Mit den seit der letztmaligen materiellen Beurteilung eingereichten Berichte n
wird keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beigeladenen glaubhaft dar getan.
So ist
in somatischer Hinsicht bereits seit längerem bekannt, dass die Beigeladene im Wesentlichen an einem Diabetes mellitus Typ II, an einer Adipositas sowie
an einer arteriellen Hypertonie und an Schmerzen am ganzen Körper leidet. Diese Diagnosen respektive Beschwerden wurden im Rahmen der letztmaligen materiel len Beurteilung berücksichtigt und führten zu keiner Einschränkung der Arbeits fähigkeit (vgl. Urk. 6/27/2-29 S. 22 Ziff. 7, S. 25 Ziff. 9.1-9.4; vgl. auch Urk. 6/18). Zwar wu rden im aktuellen Bericht von Dr. F.___
auch einige bisher nicht aktenkundige Diagnosen aufgelistet (vgl. Urk. 6/95/1-2 S. 1). Ihr Bericht erweist sich allerdings als nicht subs tant iiert, lässt sich diesem doch weder eine relevante Befunderhebung noch eine fundierte Einschätzung der verbliebenen Arbeits fä hig keit entnehmen. Einzig eine Auflistung der verschriebenen Medikamente sowie aller bekannten Diagnosen vermag keine erhebliche Veränderung des soma ti schen Gesundheitszustandes glaubhaft darzutun.
Hinsichtlich des psychischen G esundheitszustandes der Beigeladenen berichteten die Ärzte der Klinik
A.___ zwar von einer wesentlichen Verschlechterung, insbesondere während des letzten Jahres. Hinweise hierfür sind allerdings nicht ersichtlich. So werden keine neuen Diagnosen genannt oder neue Befunde erhoben und bereits anlässlich der letztmaligen materiellen Beurteilung wurde über einen ausgewiesenen sozialen Rückzug der Beigeladenen be richtet (vgl. Urk. 6/17/1-5 S. 2 f.
Ziff. 1.4, Ziff. 1.7; Urk. 6/43 S. 2 Ziff. 8). Auch erachteten die Ärzte der A.___ die Beigeladene bereits damals als vollständig arbeitsunfähig (vgl. Urk. 6/17/1-5 S. 3 Ziff. 1.6-1.7; Urk. 6/43 S. 1 Ziff. 1-3). 6 .3
Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass verglichen mit der letztmaligen materiellen Beurteilung eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung nicht glaubhaft dargelegt wurde. Die Beschwerdegegnerin traf somit auch keine Pflicht zur Vornahme von weiteren Abklärungen des Sachverhaltes (vorstehend E. 1.5).
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 7 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Umständehalber wird darauf ver zichtet, die Kosten teilweise der Beigeladenen aufzuerlegen (vgl. hierzu Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, § 14 Rz 33). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungssc hein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangssc hein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans