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IV.2017.01371

Beweiskräftiges polydisziplinäres Gutachten, keine arbeitsfähigkeitsrelevanten psychiatrischen Diagnosen, in somatischer Hinsicht bestehen quantitative und qualitative Einschränkungen im Umfang von 10 %, Verwertbarkeit ist zu bejahen, Einkommensvergleich; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2019-01-03 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1960, war von Januar 2001 bis November 2012 bei der Y.___ AG als Lagermitarbeiter tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 1 5. November 2012 war ( Urk. 5/22 /1 Ziff. 2 ). Unter Hinweis auf eine Gehirn erschütterung, Rauschen, Tinnitus und Schwindel meldete sich der Versicherte am 1 2. März 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk.

5/9 = 5/14). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten des Unfallversicherers bei ( Urk. 5/10/1-82, Urk. 5/19/1-250, Urk. 5/25/1 -

307) und holte ein polydiszipli näres Gutachten ein, das am 1 6. März 2015 erstattet wurde ( Urk. 5/52).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 5/57-58, Urk. 5/62 ,

Urk. 5/73 ,

Urk. 5/76) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 4. Mai 2016 einen Ren ten anspruch ( Urk. 5/79 ). Die vom Versicherten am 2 7. Juni 2016 (Urk. 5/82/3-11) da gegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 5. Dezem ber 2016 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung vom 2 4. Mai 2016 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese eine ergän zende psychiatrische Abklärung vornehme und über den allfälligen Leistungs an spruch neu verfüge ( Urk. 5/84; Prozess IV.2016.00751) .

In Nachachtung dieses Urteils gab die IV-Stelle beim Begut ach tungsinstitut Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 1 7. Juli 2017 erstattet wurde ( Urk. 5/110). Nach durchgeführtem Vorbescheid ver fahren ( Urk. 5/114,

Urk. 5/ 117 ) verneinte d ie IV-Stelle mit Verfügung vom 1 6. November 2017 einen Rentenanspruch ( Urk. 5/119 = Urk. 2) . 2.

Der Versicherte erhob am 1 8. Dezember 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 6. November 2017 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm

sämtliche Leistungen nach dem

Invalidenver siche rungsgerstz , insbesondere eine Rente , zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen ( Urk. 1 S.

2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2018 ( Urk.

4) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 7. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG) .

Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung, IVG) .

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegli che nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein träch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 4

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1. 5

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbe son dere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweis mittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stel lungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) davon aus, dass gemäss neue m Gutachten nicht vom Bestehen einer Somatisie rungs störung, sondern von einer Schmerzverarbeitungsstörung auszugehen sei ( Urk. 1 S. 1). Da keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werde, erübrige sich die Indikatorenprüfung . Eine angepasste Tätigkeit sei aus medizi nischer Sicht zu 90 % möglich. Unter Berücksichtigung eines invaliditäts be dingten Abzuges von 10 % resultiere ein Invaliditätsgrad von 18 % , womit kein Rentenanspruch bestehe ( Urk. 2 S. 2).

In der Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2018 führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus ( Urk. 4), sie halte daran fest , dass kein rentenbegründender Ge sund heitsschaden ausgewiesen sei. Entgegen den Ausführungen des Beschwerde führers könne sehr wohl auf das Z.___ -Gutachten abgestellt werden (S. 1). Es be r uhe auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtige die geklagten Beschwerden und sei in Kenntnis der Vorakten ergangen. Die Gutachter hätten ihre Beurteilung der medizinischen Situation plausibel und nachvollziehbar erläutert. Des Weiteren hätten sie sich zu den gestellten Fragestellungen, explizit auch zur Diagnose stellung der Somatisierungsstörung , geäussert. Da die Gutachter jedoch zum Schluss gelangt sei en , es liege keine psychische Beeinträchtigung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor, erübrige sich folgedesse n auch eine Prüfung der Standard indikatoren (S. 2 oben). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer zusammenfassend auf den Standpunkt ( Urk. 1), die Z.___ -Gutachter und die Beschwerdegegnerin würden sich ohne befriedigende Begründung über die an sich verbindlich festgestellte Diag nose gemäss Urteil des Sozialversicherungsgerichts (somatoforme Schmerzstö rung und schwere Depression) vom 1 5. Dezember 2016 hinweg setzen und nicht von einer Somatisierung s - , sondern von einer Schmerzverarbeitungsstörung aus gehen . Er sei lediglich - aber immerhin - aus somatischen Gründen zu 10 % in der Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Er sei aber gemäss den sonstigen Ausfüh rungen im Z.___ -Gutachten schon allein aus somatischer Sicht derart in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, dass ihm der ausgeglichene Arbeitsmarkt keinen derartigen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhalte, welcher es ihm ermög lichen würde, seine restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten. Daher belaufe sich das Invalideneinkommen zwangsläufig auf Fr. 0.-, weshalb bei einem Invalidi tätsgrad von 100 % ein Anspruch auf eine ganze Rente bestehe . Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, führ t en aber die zahlreichen Einschränkungen in der Arbeits fähigkeit beim Einkommensvergleich zu einem Leidensabzug von 25 % und einem Invaliditätsgrad von mindestens 32 % und somit zu einem Anspruch zu mindest auf berufliche Massnahmen. E r sei zudem wegen der HNO-Problematik zu mehr als 10 % eingeschränkt (S. 15 Mitte) . Auf das Z.___ -Gutachten könne aber hinsichtlich des psychiatrischen Teils nicht abgestellt werden. Der Gutachter halte s ich weder an die Regeln der ICD- 10 noch an diejenigen des AMDP (S. 15 unten) . Bei genauer Betrachtungsweise sei

- wie es an sich das Sozialversicherungsgericht ohnehin schon im ersten Urteil vom 1 5. Dezember 2016 verbindlich festgestellt habe

- vielmehr unter anderem auch von einer schweren Depression auszuge h en. Diese sei

IV -relevant und schränke ihn ohnehin in jeglicher Tätigkeit vollständig ein (S. 15) . Der Vollständigke it halber sei auch noch erwähnt, dass die - vom Sozialversicherungsgericht im ersten Urteil bestätigte - Diagnose der Somatisie rungsstörung nicht in Frage gestellt werden könne und auch der

Ausschlussgrund der Aggravation nicht gegeben sei . Für diesen Fall habe das Sozialversiche rungs gericht des Kantons Zürich in seinem Urteil vom 1 5. Dezember 2016 eine Raster prüfung nach den Standardindikatoren vorgesehen. Die Z.___ -Gutachter hätten von einer solchen Prüfung jedoch abgesehen und das Urteil des Sozialversi che rungs gerichts des Kantons Zürich sei insofern nicht umgesetzt worden. Gleichwohl fänden sich über das ganze Z.___ -Gutachten verteilt zahlreiche Ausführungen dazu, dass die Standardindikatoren im vorliegenden Fall erfüllt seien , sodass von einer Unüberwindbarkeit der IV -relevanten psychischen Erkrankung mit Krank heitswert auszugeben sei . E r sei somit auch in psychischer Hinsicht in jeglicher Tätigkeit zu 100 % eingeschränkt, weshalb er bei einem Invaliditätsgrad von 100 % Anspruch auf eine ganze Rente habe (S. 16 oben ) .

2.3

Strittig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. 3. 3.1

Dr. med. lic . phil. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psy chotherapie, führte in ihrem Bericht vom 3 1. Januar 2013 ( Urk. 5/10/23-24) aus, der Beschwerdeführer sei ihr von seiner Hausärztin Dr. B.___ zugewiesen worden und es hätten seit dem 1 0. Januar 2013 vier Konsulationen stattgefunden (S. 1). Als Diagnose nannte sie ein organisches Psychosyndrom nach Schädel- Hirn-Trauma am 1 5. November 2012 mit ausgeprägter Depressivität (ICD-10 F07. 2). Der Beschwerdeführer leide seit Jahren an einer rezidivierenden Ohrprob le matik und sei bis zum Tatzeitpunkt (Hammerschlag auf den Kopf) gesund gewesen. Der Beschwerdeführer glaube sein Leben durch den Täter und die unge rechtfertigte Kündigung des Arbeitsgebers zerstört. Er fürchte sich vor bleibender Leistungsunfähigkeit, habe Zukunftsängste und fürchte unter anderem wegen der Leistungsunfähigkeit von seiner Familie verlassen zu werden. Er sehe sich als Last für seine Familie, habe Insuffizienzgefühle und leide am Verlust des Selbst wert gefühls. Er könne das ihm widerfahrene Unglück nicht fassen. Wegen der ausge prägten depressiven Symptomatik sei der Beschwerdeführer weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2). 3.2

Dr.

med. C.___ , Facharzt für Neurologie, nannte im Bericht vom 4. Februar 2013 ( Urk. 5/10/16-17 = Urk. 5/25/236-237) die folgenden Diagnosen: - postcommotionelles Syndrom mit/bei - Unfall am 1 5. November 2012 (Schlag auf den Hinterkopf) - depressive Entwicklung - chronische migräniforme Kopfschmerzen - stark reduzierte Belastbarkeit - Hypakusis rechts mit/bei - Tinnitus

Der Beschwerdeführer habe am 1 5. November 2012 als Folge einer schweren Tätlichkeit durch einen Mitarbeiter (Schlag mit dem Hammer auf den Hinterkopf) eine Commotio cerebri erlitten. Eine Contusio cerebri habe im Schädel-MRI vom 1 0. Januar 2013 ausgeschlossen werden können. Der Beschwerdeführer habe sich aktuell mit typischen postcommotionellen Beschwerden mit einer ausgeprägten depressiven Entwicklung sowie chronischen migräniformen Kopfschmerzen prä sen tiert. Bei stark reduzierter Belastbarkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsun fähig keit bis auf weiteres. Aufgrund des bisherigen Verlaufs sei mit einer verlängerten Rekonvaleszenz-Zeit zu rechnen (S. 1). Weiter berichtete Dr. C.___ von einem nor malen Status ohne sichere Hinweise auf ein neurologisches Ausfallsyndrom (S. 2) . 3.3

Im neurologischen Bericht der Rehaklinik D.___ vom 5. Juli 2013 (Urk. 5/19/98 -109 = Urk. 5/25/154-165) nannten die Ärzte die folgenden Diagnosen: - leichte traumatische Hirnverletzung mit - Medikamentenübergebrauchskopfschmerzen - unspezifischer neuropsychologischer Störung aufgrund von eindeuti gen Hinweisen auf eine bewusste negative Antwortverzerrung - mittelgradiger depressiver Episo de (ICD-10 F32.1), Differential diagnose Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F32.21) - Tinnitus auris rechts mehr als links

Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung vom 10. Juni 2013 habe der Beschwerdeführer meist weit unterdurchschnittliche Testergebnisse erzielt. Geprüft worden seien die basalen Aufmerksamkeitsfunktionen, einzelne exeku tive Funk tionen, die verbale und visuell-räumliche Merkspanne sowie visuell-räumliche Fähigkeiten. Beim Mini-Mental-Status-Test habe der Beschwerde führer 22 von maximal 30 Punkten erreicht, was einem weit unterdurchschnitt lichen Resultat entspreche. Bei alleiniger Betrachtung des kognitiven Testprofils würde man vermuten, dass eine mittelschwere bis schwere neuropsychologische Störung vor liege. Im Rahmen von zwei Symptomvalidierungstests hätten sich jedoch ein deutige Hinweise auf eine bewusste, negative Antwortverzerrung ergeben. Zudem seien die meist weit unterdurchschnittlichen Testergebnisse nicht mit den medi zinischen Diagnosen vereinbar. Gemäss der Schädel-Magnet-Resonanz-Tomo gra phie (MRT) von Januar 2013 liege keine strukturelle Hirn verletzung vor. Die Prognose einer leichten traumatischen Hirnverletzung sei grundsätzlich gut. Kognitive Defizite oder andere Beschwerden würden sich in der Regel innert zirka drei Monaten zurückbilden. Innerhalb des kognitiven Testprofils hätten sich erheb liche Inkonsistenzen gezeigt. Die Reaktionszeiten bei einfachen Reaktions auf gaben seien zum Beispiel deutlich langsamer gewe sen als bei anspruchs volleren Aufmerksamkeitstests. Sowohl die verzögerten Reaktionszeiten von einer Sekunde bei der tonischen Alertness als auch die erhöhten Streuungen würden auf eine negative Antwortverzerrung hindeuten. Die testpsychologisch objekti vierten Befunde mit schweren Aufmerksamkeits- und Gedächtnisdefiziten würde n auch nicht zum Verhalten des Patienten passen. Im Gespräch sei keine Verlang samung ersichtlich gewesen, zudem habe der Patient zu Beginn der Untersuchung detaillierte Angaben zu seiner Biogra phie und seiner Familie machen können. Im Alltag sei er seinen Auskünften zufolge imstande, selbständig die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen. Auch dies wäre in Anbetracht der Testergebnisse nicht selbstverständlich. Die Glaubhaftigkeit des Ausmasses der angegebenen kogni tiven Beschwerden und der diagnostisch festgestellten Leistungseinbussen sei somit in Frage zu stellen. Das im Rahmen der neuropsychologischen Unter suchung ermittelte kognitive Testprofil besitze unter diesen Umständen keine Aus sagekraft (S. 8).

Die Ärzte berichteten zudem von Inkonsistenzen im neurologischen Untersu chungs befund (S. 10 unten f.) und bei der physiotherapeutischen Untersuchung (S. 11 oben) und erhoben in der physiotherapeutischen sowie ergotherapeuti schen Untersuchung unter der Norm liegende Befunde (S. 11 Mitte).

Zum ebenfalls als Hauptsymptom geklagten Tinnitus falle auf, dass in einem aus führlichen Bericht der Oto - Rhino -Laryngologie ( ORL )-Klinik des Uni versi täts spitals E.___ nach einer Konsultation am 20. November 2012 eine über falls bedingte Tinnitusverschlechterung fünf Tage nach dem Unfall nicht erwähnt werde, während in einem Verlaufseintrag vom 18. Dezember 2012 dieser Um stand deutlich beschrieben werde. Bei massiver Tinnituszunahme durch den Unfall lasse sich nicht nachvollziehen, warum der Versicherte im Rahmen der ORL-ärztlichen Untersuchung fünf Tage nach dem Unfall nicht darüber berichtet habe (S. 11 unten).

Der Beschwerdeführer sei im Rahmen des Abschlussgespräches mit den beo bach teten Inkonsistenzen und negativen Antwort-Verzerrungen konfrontiert und noch mals ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass bei Fehlen von struk tu rellen Hirnveränderungen in der zerebralen MRT aus medizinischer Sicht keine bleibende Leistungsminderung abgeleitet werden könne, und dass er in Folge dessen mit seinen ganzen Kräften an der sozialen und beruflichen Re-In tegration mitwirken solle, um seine emotionale, soziale und berufliche Lage wieder zu stabilisieren (S. 12). 3.4

Die Ärzte der K linik F.___ berichteten am 6. Juli 2014 (Urk. 5/37) über die Hospitalisation vom 29. Mai bis 25. Juni 2014 und führten dazu unter anderem aus, der Beschwerdeführer habe aufgrund einer grossen Sehn sucht nach seiner Familie und seinen persistierenden Schmerzen mit Tinni tus einen protrahierten Einstieg in das Therapieprogramm gefunden, habe sich aber im Verlauf allen Therapieformen öffnen können und habe diese regelmässig besucht. Im Vordergrund seien weiterhin die deutlich reduzierte Selbstwirk sam keit und die Schmerzen gestanden. Am meisten habe der Beschwerdeführer von der vorgegebenen Tagesstruktur und den sozialen Kon takten profitiert. Ausser dem habe er Schmerzcopingstrategien erarbeiten können, welche er auch moti viert sei, zuhause weiterhin anzuwenden (S. 2 unten). Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der psychosozialen Belastungen auf dem Boden einer vorbestehenden Traumatisierung im Rahmen des Unfalles ein somatisches Schmerzsyndrom ent wickelt. Die Selbstwirksamkeit und das Selbstwertgefühl hätten sich durch den Unfall und die daraus entwickelten Ängste deutlich reduziert. Der Beschwerde führer habe sich während des Aufent haltes nicht alleine ins Freie getraut, aus Angst zu stürzen. Eigene Ressourcen hätten teilweise aktiviert werden können, wobei es immer wieder zu einer Fokussierung auf die körperlichen Beschwerden gekommen sei. Es bestehe bis zum 9. Juli 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine weitergehende Arbeits unfähigkeit sei durch die behandelnde Psychiaterin zu beurteilen (S. 3). 3.5

Dr.

med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, PD. Dr. med. H.___ , Facharzt für Neurologie, Dr. med. I.___ , Fach ärztin für Oto - Rhino -Laryngologie, Dr. med. J.___ , Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie lic . phil. K.___ , Neu ro psychologe, nannten im Gutachten des Zentrums L.___ vom 16. März 2015 (Urk. 5/52) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 48 Ziff. 7): - Somatisierungsstörung - schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome bei - narzisstisch akzentuierter Persönlichkeit - Differentialdiagnose: zusätzliche Aggravation nicht ausgeschlossen - Tinnitus aurium et capitis beidseits Grad II bis IV

Von neurologischer Seite hätten sich im Status vielfältige Symptome ohne objek tiv fassbare Befunde im Sinne einer zentralnervösen, einer radikulären bezieh ungs weise peripherneurogenen Läsion finden lassen. Ferner müsse der Status nach Schädelprellung occipital vom 15. November 2012 mit Riss-Quetsch-Wunde (RQW) genannt werden. Gemäss Akten sei eine Commotio cerebri mit leichter trau matischer Hirnverletzung diagnostiziert worden. Bildge bend hätten aber abgesehen von der oberflächlichen RQW am Kopf keine strukturellen Befunde im Sinne von posttraumatischen Veränderungen festge stellt werden können. Bei Fehlen von strukturellen organisch-neurologischen Befunden lasse sich die Diag nose eines psychoorganischen Syndroms nach Schädel-Hirn-Trauma nicht stellen. Auch die mannigfaltig beklagte Schwin delsymptomatik habe sich bei fehlenden Hinweisen auf eine vestibuläre Funk tionsstörung aus neurologischer Sicht nicht im Sinne eines „vestibulären Schwindels" erklären lassen (S. 49 unten).

Von ORL-ärztlicher Seite würden eine chronische Otitis media

perforata rechts bei Status nach Tympanoplastik rechts wegen vorbestehender chronischer Otitis media

perforata mit belastendem Tinnitus sowie zusätzlich unspezifische Schwin delbeschwerden bestehen. In der Untersuchung hätten sich Hinweise auf eine mögliche zervikogene Schwindelkomponente, aber kein Verdacht auf ein zentral- oder peripher-vestibuläres Geschehen gezeigt. Die Untersuchung sei insgesamt deutlich erschwert gewesen, der Versicherte habe bei den Untersu chungen mangelnde Kooperationsbereitschaft gezeigt. Eine Verweigerung sei in früheren Berichten schon mehrfach beschrieben worden, auch seien vereinzelt Aggra vationstendenzen vermutet worden, allerdings nie im Ausmass, wie dies bei der Untersuchung vom 12. November 2014 den Anschein gemacht habe. Besonders auffällig sei die Tatsache gewesen, dass der Versicherte zwar im Audiogramm eine praktische Taubheit rechts bei sozialer Taubheit links angab, mit verschlos senen Augen aber auf leise Ansprache in ebenfalls normaler Sprachlautstärke adäquat geantwortet habe (S. 50 oben).

Von neuropsychologischer Seite seien in den meisten untersuchten Verfahren die Ergebnisse sehr deutlich unterdurchschnittlich gewesen. Der Versicherte habe auf eine hilflose Art versucht, seine Probleme zu demonstrieren. Er sei in der Unter suchung auf seine Beschwerden fixiert geblieben. Ein Screening-Ver fahren zur Validität habe Hinweise auf eine Verdeutlichungstendenz ergeben. Er habe ange geben, nichts zu können und habe über zahlreiche Beschwerden geklagt. Der Vergleich mit der neuropsychologischen Untersuchung der Klinik D.___ am 11. Juni 2013 habe ähnliche Resultate gezeigt. Damals seien auch eindeutige Hinweise auf eine bewusste negative Antwortverzerrung berichtet worden. In der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung hätten sich auch Hinweise auf Verdeutlichungstendenzen und Inszenierungen von Schwierigkei ten finden lassen .

Von psychiatrischer Seite würden sich aktuell phänomenologisch ein massiv depressives Zustandsbild mit einem BDI von insgesamt 53 von 63 Punkten fin den lassen. Es sei davon auszugehen, dass das Ereignis von November 2012 aufgrund einer massiven narzisstischen Kränkung bei einer narzisstisch akzen tuierten Persönlichkeit zu einer psychosomatischen Fehlentwicklung geführt habe mit aktuell Ausprägung in Richtung einer schweren depressiven Episode. Der Ver sicherte habe das Ereignis vor rund zwei Jahren heute noch nicht verar beitet, er sei immer noch von einem tiefen Gefühl erfüllt, ungerecht behandelt worden zu sein. Des Weiteren bestehe eine ausgeprägte Somatisierungsstörung mit Somati sierungsneigung . Der Versicherte beklage multiple, wiederholt auf tretende Symp tome mit Betonung des Kopfes der rechten Schulter und des rechten Arms. In zahlreichen somatischen Untersuchungen sei dabei kein orga nisches Korrelat fes t gestellt worden. Es müsse auch darauf hingewiesen werden, dass eine Inkon sistenz der Beschwerdeschilderung und Präsentation beobachtet worden sei. Während der internistischen Untersuchung hätten sich keine Ein schränkung von Seiten der oberen Extremitäten finden lassen, der Versicherte habe sich unbe hindert entkleiden und auch anziehen sowie die Untersuchungs liege besteigen können. Während der neurologischen Untersuchung hingegen seien eine deut liche Schwäche sowie Sensibilitätsstörungen am rechten Arm beobachtet worden (S. 51 oben).

Zusammenfassend müsse festgehalten werden, dass die Diskrepanzen zwischen ausgeprägten geschilderten Beschwerden und weitgehend unauffälligen objekti vierbaren Befunden sowie der Charakter der präsentierten Symptome und auch das Verhalten des Versicherten bei den Untersuchungen mit auffälliger aktiver Verweigerungshaltung (vor allem bei der ORL-Untersuchung) verdächtig auf eine bewusstseinsnahe Verdeutlichungstendenz und Aggravation hindeuten würden. Auch in den Akten sei von ärztlicher und von neuropsychologischer Seite auf grund der Beobachtungen bei verschiedenen Untersuchungen der Ver dacht auf eine Aggravation geäussert worden (Neurologie D.___ Juli 2013 und Neuro psychologie D.___ Juni 2013). Dieser Verdacht lasse sich auch nach der um fassenden gutachterlichen Untersuchung nicht vollkommen aus schliessen. Wäh rend der psychiatrischen Untersuchung habe der Versicherte gehemmt und de pres siv gewirkt, die Kooperation sei unauffällig gewesen. Gesamthaft habe während der psychiatrischen Exploration kein Verdacht auf Aggravation bestan den, eine solche habe sich aber auch nicht ausschliessen lassen, da die psy chiatrische Beurteilung sich vorwiegend auf subjektive Anga ben gestützt habe (S.

51 Mitte).

Die aktuelle gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stütze sich auf die Aktenlage und auf die klinischen Beobachtungen. Unter Berücksichtigung der erhobenen Psychopathologie und der Einschränkungen im Mini-ICF könne aktuell keine verwertbare Arbeitsfähigkeit in freier Wirtschaft attestiert werden (S. 51 unten). Zu den Kriterien im Zusammenhang mit der Unzumutbarkeit der willent lichen Überwindung und des Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess hiel ten die Ärzte fest, ein pathogenetisch -ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild sei nicht diagnostiziert worden (S. 54 Ziff. 15.D.). 3.6

Med. pract . M.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seiner Stellungnahme vom 20. Mai 2015 (Urk. 5/55) unter anderem aus, im poly disziplinären Gutachten fänden sich zahlreiche somatisch unerklärbare Sympto me, die auf eine Aggravation hinweisen würden. Der Gutachter bemühe sich nicht, auch unabhängig von den subjektiven Äusserungen des Beschwer deführers die objektiven Symptome zu einer objektiven Diagnose zu bündeln. Der Befund sei eine Mischung aus subjektiven Darlegungen und objektiven Beobachtungen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer gleich zeitig „schwunglos“ und „schwingungsfähig“, „manchmal auch verärgert und wütend“ sein solle. Eine gravierende Antriebshemmung sei nicht nachvoll ziehbar, wenn der Beschwerde führer sich bereits im Warteraum mit dem Über setzer unterhalten und unauffällig das Untersuchungszimmer betreten habe. Eine gravierende Antriebsstörung hätte sich auch im interpersonellen Kontakt mit dem Dolmetscher und im motorischen Bild gezeigt. Es werde keine Ant wortlatenz beschrieben, die bei einer gravie ren den Antriebsstörung auffallen würde. Es finde sich kein Beleg für die postulierte Willensschwäche.

Die Diagnose einer Somatisierungsstörung dürfe nicht gestellt werden bei be wuss ter Simulation. Der Gutachter, der sich vor allem auf die subjektiven Anga ben des Versicherten stütze, könne folgerichtig eine bewusstseinsnahe Aggrava tion nicht ausschliessen. Folglich bleibe die Diagnose einer Somati sierungsstö - rung eine unbelegte Hypothese. Weiter trage der Gutachter wenig zum positiven Leistungsbild bei und gehe wenig auf Widersprüche ein. Es finde sich keine psychiatrische Medikationsanamnese. Es bleibe unklar, ob der Befund eventuell durch eine Medikation beeinflusst gewesen sei. Weiter würden psy chosoziale Faktoren nicht differenziert dargestellt, obwohl diese im Text erwähnt seien. 3.7

Dr. A.___ (vorstehend E. 3.1) nannte im Bericht vom 12. November 2015 (Urk. 5/71/1-3) als Diagnose ein organisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma am 15. November 2012 mit ausgeprägter Depressivität (ICD-10 F07.2) und hielt dazu fest, dass sich die Befunde nicht verändert hätten (Ziff. 1.2-3). Weiter führte sie aus, dass der Beschwerdeführer weiterhin in Behandlung sei und entsprechend antidepressive Medikamente einnehme (Ziff. 3.1-2). 3.8

Dr. med. N.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. O.___ , Facharzt für Neurologie, Dr.

med. P.___ , Fach arzt für Oto - Rhino -Laryngol o gie, sowie Dr .

med. Q.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannten im polydisziplinären Gutachten des Z.___

vom 1 7. Juli 2017 ( Urk. 5/110) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 24 Ziff. 5.1) : - höchstgradige kombinierte Schwerhörigkeit rechts - Schallempfindungsschwerhörigkeit links - Tinnitus beidseits - intermittierende Schwindelsymptomatik - beginnende mediale Gonarthrose rechts

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S.

24 Ziff. 5.2): - leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - Schmerzverarbeitungsstörung (Symptomausweitung; ICD-10 F54) - Verdacht auf funktionelle Gefühlsstörung rechts - arterielle Hypertonie - Zustand nach Schädelprellung mit möglicher Commotio cerebri und HWS-Distorsion ohne bleibendes Defizit - unklare Schwellung der rechen Hand (inaktivitätsbedingt?)

Der psychiatrische Gutachter führte aus, beim Beschwerdeführer besteh e diag nostisch eine leichte depressive Episode, gekennzeichnet durch depressive Ver stimm ungen, erhöhte Ermüdbarkeit, leichte Konzentrationsstörungen, Schlafstö rungen, Appetitverminderung mit anamnestisch Gewichtsabnahme und negative Zukunftsperspektiven bezüglich der gesundheitlichen und beruflichen Situation. Er habe auch mehrmals passive Sterbewünsche an gegeben und habe so auch demon strativ gewirkt . Es besteh e eine ambulante psychiatrisch-psychothera peutische Behandlung. In einer psychiatrischen Klinik sei er nie gewesen . Der Be schwerdeführer fühl e sich nach einem Unfallereignis 2012 bei der Arbeit wegen Schmerzen und Tinnitus nicht mehr arbeitsfähig. Zuvor sei er stets gesund gewesen und habe zu 100 % und mit voller Leistung gearbe i tet , sogar auch noch nebenbei. Er verbring e seither seinen Tag unstrukturiert, gehe keiner regel mässigen Beschäftigung nach und helfe selbst im Haushalt kaum mit, obschon er durchaus einfache Einkäufe verrichten könne . Trotzdem sei es ihm aber möglich, selber kurze Strecken Auto zu fahren. Auch Flugreisen in die Heimat Kosovo seien ihm möglich trotz subjektiv starker Beschwerden mit Schmerzen. Es bestünden zwar psychosoziale Faktoren, die eine Rolle spielen könn t en, mit einer nicht ein fachen finanziellen Situation, indem er vom Einkommen der zu 50 % ausse r häuslich erwerbstätigen Ehefrau abhängig sei . Da er anhaltend krank und arbeits unfähig sei und auch Zuhause kaum mithelfe, komme es auch zu Spannungen in der Beziehung zur Ehefrau. Sonst bestünden keine lebensgeschichtlich schweren Belastungen, die eine deutliche Relevanz hätten, um sich negativ auf die Gesu nd heitsentwicklung auszuwirken. Die deutliche Selbstlimitierung mit Inkonsisten zen würden auf die Diagnose einer Schmerzverarbeitungsstörung (Symptomaus weitung) hinweisen . Die Prognose sei aufgrund des chronischen Verlaufs und der deutlich ausgeprägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung ungünstig (S.

12 Ziff. 4.1.3) .

Die Störungen könn t en sich gegenseitig negativ beeinflussen. Es könne zu einer erhöhten Ermüdbarkeit kommen, dem Beschwerdeführer könne aber durchaus eine Willensanstrengung zugemutet werden, um trotzdem zu arbeiten. Die Schm erz symptomatik müsse auch aus somatischer Sicht beurteilt werden. Eine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit könne aus psychiatrischer Sicht nicht attestiert werden. Es bestehe beim Beschwerdeführer in allen seinen Fähigkeiten entspre chenden und aus somatischer Sicht angepassten Tätigkeiten eine 100%ige Arbeits fähigkeit ohne Leistungseinschränkung. Auch im Verlauf könne eine psychia trische Arbeitsunfähigkeit nicht bestätigt werden (S. 12 f. Ziff. 4.1.4-5).

Zum L.___ -Gutachten aus dem Jahr 2015 führte der psychiatrischer Gutachter weiter aus, darin seien eine Somatisierungsstörung und eine schwere depressive Episode diagnostiziert

sowie narzisstische akzentuierte Persönlichkeitszüge auf ge führt worden . Es sei auch aufgeführt worden , dass differentialdiagnostisch eine zusätzliche Aggravation nicht ausgeschlossen sei . Bei akzentuierten Persönlich keitszügen handle es sich nicht um eine Diagnose mit Krankheitswert nach ICD-1 0.

Die Diagnose einer Somatisierungsstörung könne nicht gestellt werden. Bei einer Somatisierungsstörung komme es zu multiplen und wechselnden Be schwerden somatischer Art. Der Beschwerdeführer

habe im heutigen Untersu chungsgespräch aber vor allem über Schmerzen im Bewegungsapparat geklagt und auch Tinnitus an gegeben . Es bestünden zwar psychosoziale Belastu ngs fak toren . Deutlich schwere psychosoziale Belastungen oder Konflikte würden aber nicht bestehen , sodass die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerz störung auch nicht gestellt werden könne . Differentialdiagnostisch sei eine chro ni sche Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren in Betracht zu ziehen. Es bestünden aber doch eine Selbstlimitierung und Inkonsistenzen, sodass der Diagnose einer Schmerzverarbeitungsstörung (Symptomausweitung) der Vorzug zu geben sei . Es sei nicht nachvollziehbar, dass früher eine schwere depressive Episode bestanden habe . Bei einer schweren depressiven Episode wären nämlich Tätigkeiten und Aktivitäten nicht mehr möglich, der Beschwer de führer

reise aber jeweils mit dem Flugzeug in die Heimat Kosovo. Bei einer schweren depressiven Episode komme es zu schweren Konzentrationsstörungen neben Schlafstörungen und depressiven Verstimmungen. Es komme zu einer Appetitverminderung mit relevanter Gewichtsabnahme und es bestehe ein deut lich verminderter Selbstwert mit negativen Zukunftsperspektiven, die allumfas send seien und nicht nur bezüglich der gesundheitlichen und beruflichen Situa tion bestehen würden . Es komme zudem oft auch zu Suizidalität, sodass bei einer schweren depressiven Episode eine ambulante Behandlung oft gar nicht möglich sei . Eine Aggravation mit einem deutlich nach aussen geric hteten aufmerksam keits suchenden Verhalten sei im Untersuchungsgespräch nicht ausgeprägt gewe sen (S. 13 Ziff. 4.1.7). Die behandelnde Psychiaterin Dr. A.___

habe schliesslich im Jahr 2015 ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma diagnos tiziert und habe auch eine schwere Depressivität auf geführt . Sie habe entspre chend keine Arbeitsfähigkeit attestiert . Ein organisches Psychosyndrom könne aber ohne den Nachweis organischer Korrelate, hier in der Bildgebung des Zen tral nervensystems nach Unfall mit Schlag auf den Ko pf, nicht diagnostiziert werden (S. 14 oben).

Zusammenfassend führten die Gutachter aus, insgesamt sei eine deutliche Symp tom verdeutlichung aufgefallen. Weder aus neurologischer noch psychiatrischer Sicht könnten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden . Aus psychiatrischer Sicht sei von einer Schmerzv erarbeitungsstörung auszu gehen, gleichzeitig bestehe eine leichte depressive Episode, welche sich aber nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirke. Quali tativen und quantitativen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten die otor h ino laryngologischen Diagnosen mit Vorliegen einer höchstgradigen kombinierten Schwer hörigkeit rechts, einer Schallempfindungsschwerhörigkeit links, eines beid seits dekompensierten Tinnitus und einer intermittierenden Schwindelsymp tomatik ohne Hinweise auf eine periphere vestibuläre Funktionsstörung. Der Beschwerdeführer sei für auditiv qualifizierende Tätigkeiten, Tätigkeiten unter erhöhtem Umgebungsgeräuschpegel sowie Tätigkeiten, welche ein intaktes Rich tungshören voraussetzen würden ungeeignet. Ebenso seien sturzgefährdende Tätig keiten, Tätigkeiten mit Eigen- und Fremdgefährdung oder mit Notwendigkeit des berufsmässigen Führens eines Kraftfahrzeugs aufgrund der intermittierend ätiologisch unklaren Schwindelbeschwerden für den Beschwerdeführer unge eignet. Aufgrund des dekompensierten Tinnitus mit Sekundärproblematik bestehe zusätzlich für sämtliche Tätigkeiten eine quantitative Einschränkung d er Leis tungsfähigkeit von 10 % . Aus Sicht des Bewegungsapparates könne zudem eine beginnende mediale Gonarthrose objektiviert werden, sodass dem Beschwerde führer zusätzlich Tätigkeiten in knieender Position, Tätigkeiten mit der Notwen digkeit des Zurücklegens längerer Gehstrecken (länger als 500 Meter am Stück) mit häufigem Treppensteigen oder Gehen auf unebenem Terrain nicht zugemutet werden könnten. Für alle anderen Tätigkeiten bestehe eine ganztags verwertbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 90 % (S. 25 Ziff. 6.2).

Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorlie genden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten würden sie davon ausgehen, dass die Angaben zur Arbeitsfähigkeit aus otorhinolaryn golo gischer Sicht seit dem Jahre 2012 und die Einschränkung von Seiten der medial betonten Gonarthrose seit etwa zwei Jahren unverändert gelten würden. Aus psychiatrischer Sicht habe zu keinem Zeitpunkt eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden (S. 25 f. Ziff. 6.3).

Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, es bestehe eine Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden. Bei fehlender psychiatrischer Komorbidität mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe in einer leichten bis mittelschweren, adaptierten Tätig keit eine ganztags verwertbare Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungsein schränkung von 10 % (S. 26 Ziff. 6.8).

Die Frage, ob sich die Diagnose einer Somatisierungsstörung - unter Ausklamme rung von Aggravation, Selbstlimitierung und subjektiven Angaben - anhand der objektiven Befunde aus medizinischer Sicht bestätigen lasse, verneinten die Gutachter: Im Vordergrund stehe eine Schmerzsymptomatik im Bewegungs appa rat. Bei einer Somatisierungsstörung würden hingegen multiple und wechselnde Beschwerden mit Schmerzen nicht nur im Bewegungsapparat bestehen. Es be stehe eine Schmerz verarbeitungsstörung (Symptomausweitung), die im Gegen satz zu einer Somatisierungsstörung, die bei deutlich emotionalen und psychosozialen Belas tungen entstehe, auf einen inadäquaten Umgang mit somatischen Beschwerden zurückzuführen sei. Dabei würden vor allem auch eine Selbst limitierung und Inkonsistenzen bestehen (S. 27). 4. 4.1

Soweit der Beschwerdeführer verschiedentlich vorbringt, dass gemäss Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 5. Dezember 2016 ( Urk. 5/84) von einer Somatisie rungs störung und einer schweren depressiven Episode auszugehen und dies vom hies igen Gericht verbindlich festgelegt worden sei, so kann ihm nicht gefolgt werden.

Die Ausführungen im Urteil des hiesigen Gericht s vom 1 5. Dezember 2016 zur Diagnose einer Somatisierungsstörung bezogen sich im Wesentlichen auf die Aggra vationsthematik. So verneinte der RAD-Arzt med. pract . M.___ die Diag nose einer Somatisierungsstörung insbesondere im Hinblick auf die Aggrava tions thematik (vgl. vorstehend E. 3.6) . In Auseinandersetzung mit der Diagnose einer Somatisierungsstörung folgte das hiesige Gericht dieser Ansicht nicht und hielt unter anderem fest, dass sich aus dem Gutachten und den übrigen medi zinischen Unterlagen keine hinreichenden Anhaltspunkte ergeben würden, welch e auf bewusste Simulation schliessen lassen würden und die Diagnose einer Soma tisierungsstörung nicht einzig aufgrund

einer Aggravationsthematik verneint werden könne , da aggravatorisches Verhalten respektive die Darbietung körper licher Symptome bei weitgehend unauffälligen objektivierbaren Befunden gerade dem Wesensmerkmal von somatoformen Störungen entspricht ( vgl. Urk. 5/84 S.

14 E. 4 .1-4 ). Weiter hielt das Gericht fest, dass sich die Auswirkungen der (Tendenzen zur) Symptomausweitung und der in der Untersuchung gezeigten Selbstlimitierung und mangelnden Kooperationsbereitschaft respektive die auf Aggravation hinweisenden Umstände anhand der Ausführungen im Gutachten nicht abschliessend beurteilen l ie ssen. Sodann erlaube die gutachterlich-psychia trische Beurteilung keine schlüssige Beurteilung im Lichte der Indikatoren gemäss BGE 141 V 28 1. Entsprechend würden sich dem Gutachten nicht genügen d An gaben entnehmen lassen, um die Zuverlässigkeit der von ärztlicher Seite atte stierten Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise den Schweregrad und die Konsistenz der funktionellen Auswirkungen der psychischen Problematik aus rechtlicher Sicht beurteilen zu können.

Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach das hiesige Gericht mit seinen Ausführungen die Diagnose einer Somatisierungsstörung bereits verbind lich festgelegt habe, verfängt auch deshalb nicht, da beim strukturierten Beweis verfahren

nach BGE 141 V 281 unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens entscheidend ist , ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungs grund lage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2 ; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3 ). Da es dem L.___ -Gutachten an einer abschliessenden Beurteilung über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit im L.___ -Gutachten gefehlt hatte, wurde die Sache zur ergänzenden psychiatrischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 4.2

Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Sozialversicherung recht mässig eingeholten Gutachten ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht kon krete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/ bb ).

Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung ( Urk. 1 S. 7 ff. ) ist vorliegend auf das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 1 7. Juli 2017 (vor stehend E. 3.8) abzustellen. Dieses Gutachten entspricht den erforderlichen Krite rien an den Beweiswert einer Expertise (vgl. E. 1. 5 ). D er Beschwerdeführer wurde seinen geltend gemachten Beschwerden entsprechend umfassend abge klärt, das Gutachten beruht sowohl auf internistischen, neurologischen, otorhinolaryngo logischen und psychiatrischen Untersuchungen, wurde in Kenntnis und in Aus einandersetzung mit den Vorakten erstattet und trägt der konkreten medizi nischen Situation Rechnung.

Sodann sind die Darlegungen der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet.

Die Gutachter de s

Z.___ kamen in ihrer Gesamtbeurteilung zum nachvollziehbaren Schluss, dass beim Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des entsprechenden Belastungsprofils eine ganztags verwertbare Arbeits- und Leis tungsfähigkeit von 90 % bestehe (vgl. vorstehend E. 3.8) 4.3

Soweit der Beschwerdeführer vor bringt, dass es nicht zutreffe , dass er in soma tischer Hinsicht in angepasster Tätigkeit lediglich zu 10 % eingeschränkt sei, vermag er dagegen keine medizinisch fundierten Argumente vorzubringen, die d er Beurteilung des Z.___ entgegenstehen würde n oder diese in Zweifel ziehen könnten . So finden sich in den Akten in somatischer Hinsicht denn auch keine gegenteiligen medizinischen Beurteilungen und solche werden auch vom Besch wer deführer nicht genannt. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift in Aussicht gestellten Unterlagen zur HNO-Problematik, welche seiner Ansicht nach seine Arbeitsfähigkeit mehr als von de n Z.___ -Gutachtern ange nommen einschränke n würde

(vgl. Urk. 1 S.

10 ob en), wurden nicht nachgereicht.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers berücksichtigten d ie Gutachter

die bestehenden somatischen Beschwerden und kamen zum Schluss, dass die otorhi nolaryngologischen Diagnosen sowie aus Sicht des Bewegungsapparates die beginnende mediale Gonarthrose einen qualitativen und quantitativen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Neben der quantitativen Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 10 % aufgrund des dekompensierten Tinnitus mit Sekun därproblematik

stellten die Gutachter in qualitativer Hinsicht ein entsprechendes Belastungsprofil 4 auf (vgl. vorstehend E. 3.8), welches im Hinblick auf die be stehenden Diagnosen nachvollziehbar und plausibel erscheint. 4.4

Was der Beschwerdeführer gegen die Beweiskraft des Z.___ -Gutacht ens in psy chiatrischer Hinsicht vorbringt, vermag die psychiatrische Beurteilung ebenfalls nicht umzustossen . Weshalb von einer Schmerzverarbeitungsstörung und nicht von einer Somatisierungsstörung auszugehen ist, wurde vom psychiatrischen Gut achter anhand der von ihm erhobenen Befu nde nachvollziehbar hergeleitet und ausführlich

sowie in Auseinandersetzung mit dem früheren L.___ -Gutachten begründet .

Weiter führte der Gutachter plausibel aus, weshalb eine sch w ere depressive Episode nicht diagnostiziert werden könne. So führte er unter anderem aus, dass bei schweren depressiven Episoden Tätigkeiten und Aktivitäten nicht mehr mög lich wären, der Beschwerdeführer jedoch unter anderem mit dem Flugzeug in die Heimat Kosovo reise. Weiter führte er aus, dass es bei einer schweren depressiven Episode zu schweren Konzentrationsstörungen neben Schlafstörungen und depres si ven Verstimmungen komme. Es komme zu einer Appetitverminderung mit relevanter Gewichtsabnahme und es bestehe ein deutlich verminderter Selbstwert mit negativen Zukunftsperspektiven, die allumfassen d seien und nicht nur bezüg lich der gesundheitlichen und beruflichen Situation bestehe. Es komme oft auch zu Suizidalität, sodass bei einer schweren depressiven Episode eine ambulante Behandlung oft gar nicht möglich sei (vgl. vorstehend E. 3.8) .

Soweit der Beschwerdeführer unter Nennung der Kriterien des ICD-10 dagegen vorbringt, dass sämtliche Kriterien einer schweren depressiven Episode erfüllt seien (vgl. Urk. 1 S. 13 unten f.) , vermag dies nicht zu überzeugen. Der Be schwer deführer verkennt, dass die Di fferenzierung zwischen leichter, mittelgradiger und schwerer depressiver Episode auf einer komplexen klinischen fachärztlichen Beurteilung beruht, welche die Anzahl, Art und

- eben auch - Schwere der vor liegenden Symptome berücksichtigt (vgl. vgl. dazu Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V(F): Klinisch diagnostische Leitlinien, 1 0. Aufl. 201 5 , S. 171). Entgegen den Ausfüh rungen des Beschwerdeführers können nicht einfach nur die verschiedenen Symp tome zusammengezählt werden, sondern es ist auch die Schwere zu berück sichtigen . So müssen bei einer schweren depressiven Episode neben den drei t ypischen Symptomen mindestens fünf andere Symptome vorhanden sein, von denen einige besonders ausgeprägt sein sollten. Sodann wird vorausgesetzt, dass das somatische Syndrom bei sch w eren depressiven Episoden praktisch immer vorhanden ist (vgl. Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.] , a.a.O., S. 174). D ass einige von den vom Beschwerdeführer aufgeführten Symptomen besonders ausgeprägt wäre n , wie dies das ICD-10 bei den Kriterien für die Diagnose einer schweren depressiven Episode vorgibt, ergibt sich vorliegend nicht. Der psychiatrische Gutachter des Z.___

führte diesbezüglich unter anderem aus, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer selber noch Auto fahre, gegen eine deutliche Kon zentrationsstörung spreche (vgl. vorstehend E. 3.8) . Gegen erhebliche Konzen trations störungen sprechen sodann die im Jahr 2013 durchgeführten neuro psycho logischen Testungen der Rehaklinik D.___ , welche im Rahmen von zwei Symp tomvalidierungstest s

eindeutige Hinweise auf eine bewusste negative Ant wort ver zerrung ergeben haben . Die meist weit unterdurchschnittlichen Testergeb nisse seien nicht mit den medizinischen Diagnosen vereinbar, wobei sich inner halb des kognitiven Testprofils erhebliche Inkonsistenzen gezeigt hätten (vgl. vor stehend E.

3.3). Auch in entsprechenden neuropsychologischen Untersu chungen im Jahr 2015 im Rahmen der Begutachtung des L.___ zeigte sich ein ähnliches Bild (vgl. vorstehend E. 3.5). Weiter führte der psychiatrische Gutachter des Z.___ hinsichtlich der Schlafstörungen aus, dass die Einnahme des Benzodiazepins auf die Nacht kontrolliert werden sollte - so berichtete der Beschwerdeführer, dass er nur mit Temesta schlafen könne (vgl.

Urk. 5/110 Ziff. 4.1.1.2) -, da bei einer häufigen Einnahme die Schlafstörungen noch verstärkt werden können. Besser wäre die häufige Einnahme des sedierenden und schmerzmodulierenden Anti de pressivums, das der Beschwerdeführer auf die Nacht verordnet erhalte (vgl. Urk. 5/110 S. 15 Mitte).

Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, dass im Z.___ -Gutachten in ausreichender Zahl Feststellungen gemacht würden, welche die Diagnose eines organischen Psychosyndroms nach Schädelhirntrauma erlauben würden ( Urk. 1 S. 12 oben), so ist ihm entgegenzuhalten, dass sowohl die L.___ -Gutachter als auch die Z.___ -Gutachter eine solche Diagnose vernein t en. Die Z.___ -Gutachter führten hierzu aus, dass ein organisches Psychosyndrom ohne den Nachweis organischer Korrelate, vorliegend in der Bildgebung des Zentralnervensystems nach Unfall mit Schlag auf den Kopf, nicht diagnostiziert werden könne. Die Gutachter des L.___ hielten hierzu fest, dass bildgebend abgesehen von der oberflächlichen Riss-Quetsch-Wunde am Kopf keine strukturellen Befunde im Sinne von posttraumatischen Veränderungen festgestellt worden seien und sich bei Fehlen von strukturellen organisch-neurologischen Befunden die Diagnose eines psychoorganischen Syndroms nach Schädel-Hirn-Trauma nicht stellen lasse

( vgl. vorstehend E. 3.5).

Nach dem Gesagten erübrigen sich w eitere Aus führungen dazu. 4.5

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E.

7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diag nostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurtei lungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsun fähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Die Ansicht der Beschwerdegegnerin, wonach sich vorliegend eine Prüfung der Standardindikatoren erübrige, da keine psychische Beeinträchtigung mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege (vgl. Urk. 4 S. 2), ist mit Blick auf die geänderte und oben erwähnte Rechtsprechung nicht nachvollziehbar. Gemäss neuerer Rechtsprechung sind f ür die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indika toren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).

Die am 3 0. November 2017 geänderte Rechtsprechung hätte damit der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Beschwerdeantwort vom 1. Fe bruar 2018 bekannt sein müssen und es wäre folglich Sache der Beschwerdegegnerin als Rechtsanwenderin gewesen , im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen, ob sich die Gutachter an die massgebenden nor mativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berück sich tigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt haben. 4.6

Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, dass im Z.___ -Gut achten keine Prüfung der Standardindikatoren erfolgte (vgl. Urk. 1 S. 16 oben), kann ihm nicht gefolgt werden. So machte der psychiatrische Gutachter ent sprechende Ausführungen zum Gesundheitsschaden, zur Persönlichkeit, zum sozia len Kontext sowie zur Konsistenz (vgl. Urk. 5/110 S. 14 ff.). 4.6.1

Der psychiatrische Gutachter des Z.___ begründete, unter Bezugnahme auf die diagnoserelevanten Befunde und deren Ausprägung , die von ihm gestellten Diag nosen einlässlich und setzte sich zudem mit früher gestellten Diagnosen ausein ander (vgl. vorstehend E. 3.8 und E. 4.4 ) . So erachtete er das depressive Zustands bild als leichtgradig und beschrieb eine depressive Verstimmung, leichte Kon zentrationsstörungen und negative Zukunftsperspektiven (vgl. Urk. 5/110 S. 14 Ziff. 4.1.10.1). Wurde wie vorliegend in tatsächlicher medizinischer Hinsicht festgestellt, es seien keine funktionellen Einschränkungen auf das psychiatrische Leiden zurückzuführen, kann aus rechtlicher Sicht kaum je von einer schweren Ausprägung des Krankheitsgeschehens ausgegangen werden . Dies lässt sich auch aus früheren Berichten schliessen. Im Bericht der Rehaklinik D.___ fällt auf, dass über eindeutige Hinweise auf eine bewusste negative Antwortverzerrung berichtet wurde und sich innerhalb des kognitiven Testprofils erhebliche Inkonsi stenzen gezeigt haben. Sodann wurde die Glaubhaftigkeit des Ausmasses der angegeben kognitiven Beschwerden und der diagnostisch festgestellten Leis tungs einbussen in Frage gestellt (vgl. vorstehend E. 3.3). In diesem Beri cht wie auch im Bericht der K linik F.___ fällt weiter auf, dass die behandelnden Fachärzte jeweils von einer Anpassungsstörung mit längerer depressive r Reaktion

(vgl. vorstehend E. 3.4) und somit ebenfalls nicht von einem schweren depres siven Zustandsbild ausgegangen sind. Schliesslich ist nicht auszuschliessen und sogar anzunehmen, dass sich die psychiatrische Beurteilung im L.___ -Gutachten vorwiegend auf subjektive Angaben stütz t e, wie dies im Gutachten festgehalten wurde (vgl. vorstehend E. 3.5) und worauf auch der RAD-Arzt M.___ aufmerksam machte (vgl. vorstehend E. 3.6). 4.6.2

Zum Behandlungserfolg und zur Behandlungsresistenz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar

in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Be hand lung steht, diese jedoch im aktuellen Setting offenbar seit Jahren unver ändert ist. So habe er seit dem Unfall ein bis drei Mal pro Monat einen Termin bei Dr. A.___ (vgl. S. 10 Ziff. 4.1.1.2 des Gutachtens).

Der Beschwerde führer war im Jahr 2014 in einer psychosomatischen Rehabilitation in der K linik F.___ und profitierte dort von der vorgegebenen Tagesstruktur und den sozialen Kontakten. Es hätten eigene Ressourcen teilweise aktiviert werden können und der Beschwerdeführer konnte sich während der Hospitalisation psy chophysisch stärken (vgl. vorstehend E. 3.4). Daraus ist ein gewisser Erfolg der stationären Therapie ersichtlich.

Der psychiatrische Behandlungsverlauf wurde im Gutachten nachgezeichnet, ebenso das bisherige Ausbleiben von Eingliederungsmassnahmen. Zu v erbleiben den Therapieoptionen hielt der psychiatrische Gutachter des Z.___ fest, dass eine Behandlung theoreti sch intensiviert werden könnte. Weiter führte er aus, dass d ie Einnahme des Benzodiazepins auf die Nacht sowie die Analgetikaeinnahme

kontrolliert werden sollte. Zudem erachtete er tagesstrukturierende Massnahmen als hilfreich (vgl. Urk. 5/110 S. 15 Ziff. 4.1.10.3) . Nach dem Gesagten sind die Therapieoptionen noch nicht ausgeschöpft. 4.6.3

In Bezug auf die Komorbiditäten ist festzuhalten, dass otorhinolaryngologische Diagnosen vorliegen , welche den Beschwerdeführer neben entsprechenden quali tativen Einschränkungen zusätzlich in quantitativer Hinsicht im Umfang von 10 % in der Leistungsfähigkeit einschränken . Zwar hielt der psychiatrische Gut achter fest, die Störungen könnten sich gegenseitig negativ beeinflussen, nannte jedoch als Resultat einer solchen Wechselwirkung einzig eine erhöhte Ermüd barkeit (S. 13 oben). 4.6. 4

Sodann äusserte sich der Gutachter zur Persönlichkeitsdiagnostik und den per sönlichen Ressourcen (vgl. Urk. 5/110 S. 14 Ziff. 4.1.10.1 unten ) wie auch zum sozialen Kontext (vgl. Urk. 5/110 S. 14 Ziff. 4.1.10.2 ) .

Deutlich auffällige Persön lichke itsszü ge für die Achse-II-Diagnose einer Persönlichkeitsstörung würden nicht bestehen und gegen diese Diagnose spreche vor allem auch der Verlauf mit vor der Erkrankung sonst normaler Sozialisation und voller Leistungsfähigkeit.

Weiter ist festzuhalten, dass d er Beschwerdeführer in einem soweit intakten Familienleben lebt , auch wenn die Beziehung zu seiner Ehefrau durch den Umstand der Erkrankung angespannt und belastet ist, wenig e Kontakte hat ( Urk. 5/110 S. 11 Mitte) und Ferien im Kosovo macht (gemäss Akten im Juli 2017, vgl. Urk. 5/110 S. 11 Mitte; sowie auch über die Festtage 2016, vgl. Urk. 5/110 /37) . Der Beschwerdeführer geht einmal am Tag in den nahegelegenen Migros und kauft eine Kleinigkeit ein (vgl. Urk. 5/110 S. 8 Ziff. 3.1.2) und fährt kurze Strecken mit dem Auto ( Urk. 5/110 S. 11 Mitte) . 4.6. 5

Schliesslich nahm d er psychiatrische Gutachter des Z.___

auch zum Aspekt der Konsistenz Stellung

(vgl. Urk. 5/110 S. 15 Ziff. 4.1.10.4 ) .

Hinsichtlich des Gesichtspunkts des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewie senen Leidensdrucks ist schliesslich festzuhalten, dass seit 2013 eine psychiatrische und medikamentöse Behandlung

stattfindet . Eine Anpassung des therapeutischen Settings, wie beispielsweise eine Erhöhung der Therapiefrequenz oder ein Thera peutenwechsel , wurde seither nicht vorgenommen.

Bis auf die psychosomatische Rehabilitation in der K linik F.___ im Jahr 2014, fand seither auch keine weitere stationäre Behandlung me hr statt. Weiter scheint auch die medi kamen töse Behandlung, insbesondere in der Nacht ,

nicht optimal zu sein. Schliesslich hielt der psychiatrische Gutachter des Z.___ fest, dass die Medikamentenspiegel, die bestimmt worden seien, auf eine schlechte Compliance hinweisen würden (vgl. Urk. 5/110 S. 9 Ziff. 3.2.2) .

Sodann brachten die Gutachter klar zum Ausdruck, dass eine Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwer den und den objektivierbaren Befunden bestehe. 4.7

Nach dem Gesagten umfasste d ie gutachterliche Beurteilung somit das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde.

Die Gutachter sind somit bei der Beantwortung der Frage, wie sie das Leistungsvermögen einschätzen, den einschlägigen Indikatoren gefolgt, sie haben ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung sind, und ihre versicherungsmedizinische Zumut barkeitsbeurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt . Die von der Rechts an wendung zu prüfende Frage, ob sich die Gutachter an die massgebenden norma tiven Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Be rück sichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt haben (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist demnach zu bejahen.

Die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich nach dem Gesagten

anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegende r Wahrscheinlichkeit nachweisen. 4.8

Zusammenfassend führt die Prüfung der einzelnen Indikatoren zum Schluss, dass der gutachterlichen Beurteilung, wonach neben der 10%igen Einschränkung auf grund der somatischen Diagnosen keine zusätzliche Einschränkung der Arbeits fähigkeit wegen des psychischen Leidens besteht, schlüssig und widerspruchsfrei gefolgt werden kann und somit mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlich keit feststeht, dass in näher umschriebenen angepassten Tätigkeiten eine Arb eits fähigkeit von 90 % besteht. 5. 5.1

Im Weiteren ist zu beurteilen, ob für den Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt realistischerweise geeignete Arbeitsstellen zur Verfügung stehen, an denen er die ihm verbleibende Restarbeitsfähigkeit zumutbarerweise noch ganz oder teilweise verwerten kann. 5.2

Die Definition der Erwerbsunfähigkeit in Art. 7 ATSG setzt einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt voraus.

Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes gemäss Art. 16 ATSG ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt und dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen (BGE 134 V 64 E. 4.2.1, BGE 110 V 273 E. 4b; vgl. auch BGE 141 V 351 E. 5.2, 141 V 343 E. 5.2). Er umschliesst einerseits ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1 und 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die versicherte Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbs fähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; Meyer/ Reichmuth , Bundes gesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Rz 131 zu Art. 28a IVG).

Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.11 mit Hin weisen). Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausge schlossen erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichtes 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen).

Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis; Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Rz 132 zu Art. 28a IVG). 5.3

Das seitens der Z.___ -Gutachter (vorstehend E. 3.8) formulierte Anforderungsprofil für eine - dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten (vgl. vorstehend E. 4) zu 90 % zumutbare - Tätigkeit lautet folgendermassen:

A udi t iv qualifizierende Tätig keiten, Tätigkeiten unter erhöhtem Umgebungsgeräuschpegel sowie Tätig keiten, welche ein intaktes Richtungshören voraussetzen würden, ebenso sturzge fährdende Tätigkeiten, Tätigkeiten mit Eigen- oder Fremdgefährdung oder mit Not wendigkeit des berufsmässigen Führens eines Kraftfahrzeuges seien ungeeig net . Zusätzlich können Tätigkeiten in knieender Position, Tätigkeiten mit der Not wendigkeit des Zurücklegens längerer Gehstrecken (länger als 500 Meter am Stück) mit häufigem Treppensteigen oder Gehen auf unebenem Terrain nicht zugemutet werden (vgl. Urk. 5/110 S. 25 Ziff. 6.2) .

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin darf angenommen werden, dass auf dem hypothetischen Arbeitsmarkt genügend Tätigkeiten existieren, welche diesem Anforderungsprofil entsprechen. Es gibt in Industrie und Gewerbe ein fache Hilfsarbeiten, die den obigen Anforderungen zu genügen vermögen, zu denken ist dabei an Kontroll- und Überwachungsarbeiten. Inwiefern solche Tätig keiten nicht zumutbar sind, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht weiter ausgeführt . Es ist diesbezüglich nicht von realitätsfremden und in diesem Sinn unmöglichen oder unzumutbaren Einsatzmöglichkeiten auszugehen.

Zwar sind insbesondere infolge der otorhinolaryngologischen Diagnosen aber auch in geringerem Mass e aus Sicht des Bewegungsapparates Einschränkungen vorhanden. Es kann jedoch nicht gesagt werden, dass die zumutbare Tätigkeit nurmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Ent gegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint . So ist der Beschwerdeführer entgegen seiner Ansicht nach wie vor im Umfang von 90 % arbeitsfähig. Weiter ist zu berücksichtigen, dass in Industrie und Gewerbe Arbeiten, welche physische Kraft verlangen, seit vielen Jahren und in ständig zunehmendem Ausmass durch Maschinen verrichtet werden, während den Überwachungsfunktionen wie auch im Dienstleistungsbereich grosse und wachsende Bedeutung zukommt.

Das Alter des (19 60 geborenen) Beschwerde führer s sowie die fehlenden Deutschkenntnisse stehen der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in einer einfachen bis mittelschweren Hilfsarbeit ebenfalls nicht entgegen. Hilfsarbeiten werden auf dem hier massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ASTG) grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt und das Alter wirkt sich in diesen Tätigkeiten auch nicht lohn senkend aus (AHI 1999 S. 242 E. 4a; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versi che rungsgerichts I 303/06 vom 17. August 2006 E. 6.2.1).

In Gesamtwürdigung der für die Zumutbarkeitsfrage im vorliegenden Fall mass gebenden objektiven und subjektiven Umstände ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt geeignete Arbeitsstellen zur Verfügung stehen, an denen er die ihm verbleibende Restarbeitsfähigkeit noch verwerten kann und ihm die Verwertung gestützt auf die Selbsteingliederungslast zumutbar ist.

6. 6.1

Weiter ist der durch die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen vorgenommene Einkommensvergleich zu beurteilen. 6.2

Die Beschwerdegegnerin nahm in der angefochtenen Verfügung ein Validen einkommen von Fr. 64‘384.10 (Urk. 2 S. 2) an, was von Seiten des Beschwer d e führers nicht bestritten wurde

und nicht zu beanstanden ist. 6.3

Für die Bemessung des Invalideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf Tabellenlöhne ab (Urk. 2. S. 2, Urk. 5/112) was ebenfalls nicht zu beanstanden ist

und vom Beschwerdeführer einzig hinsichtlich des vorgenommenen Abzugs be stritten wurde .

Die Beschwerdegegnerin nahm aufgrund der Einschränkungen des Beschwerde führers einen leidensbedingten Abzug von 10 % vom Invalideneinkommen vor (vgl. Urk. 2 S. 2 sowie Urk. 5/112/1) . Das kantonale Gericht hat nicht ohne triftigen Grund sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Verwaltung zu setzen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts I 337/06 vom 14. Juli 2006, E. 3.2). Der von der IV-Stelle unter Berücksichtigung aller Umstände vorgenommene behinde rungsbedingte Abzug von 10 % erweist sich vorliegend als nicht unangemessen und es sind insbesondere keine triftigen Gründe ersichtlich, aufgrund welcher das Gericht vom Ermessen der Verwaltung abweichen sollte. Damit resultiert insg e samt ein Invaliditätsgrad von 18 % , weshalb dem Beschwerdeführer keine Rente der Invalidenversicherung zusteht. 6. 4

Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

7.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen und auf Fr. 900.-- anzuset zen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuer legen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Mosimann P. Sager

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 6. November 2017 einen Rentenanspruch ( Urk. 5/119 = Urk. 2) .

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG) .

Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung, IVG) .

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegli che nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein träch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art.

E. 2 Der Versicherte erhob am 1 8. Dezember 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 6. November 2017 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm

sämtliche Leistungen nach dem

Invalidenver siche rungsgerstz , insbesondere eine Rente , zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen ( Urk. 1 S.

2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2018 ( Urk.

4) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 7. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) davon aus, dass gemäss neue m Gutachten nicht vom Bestehen einer Somatisie rungs störung, sondern von einer Schmerzverarbeitungsstörung auszugehen sei ( Urk. 1 S. 1). Da keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werde, erübrige sich die Indikatorenprüfung . Eine angepasste Tätigkeit sei aus medizi nischer Sicht zu 90 % möglich. Unter Berücksichtigung eines invaliditäts be dingten Abzuges von 10 % resultiere ein Invaliditätsgrad von 18 % , womit kein Rentenanspruch bestehe ( Urk. 2 S. 2).

In der Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2018 führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus ( Urk. 4), sie halte daran fest , dass kein rentenbegründender Ge sund heitsschaden ausgewiesen sei. Entgegen den Ausführungen des Beschwerde führers könne sehr wohl auf das Z.___ -Gutachten abgestellt werden (S. 1). Es be r uhe auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtige die geklagten Beschwerden und sei in Kenntnis der Vorakten ergangen. Die Gutachter hätten ihre Beurteilung der medizinischen Situation plausibel und nachvollziehbar erläutert. Des Weiteren hätten sie sich zu den gestellten Fragestellungen, explizit auch zur Diagnose stellung der Somatisierungsstörung , geäussert. Da die Gutachter jedoch zum Schluss gelangt sei en , es liege keine psychische Beeinträchtigung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor, erübrige sich folgedesse n auch eine Prüfung der Standard indikatoren (S. 2 oben).

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer zusammenfassend auf den Standpunkt ( Urk. 1), die Z.___ -Gutachter und die Beschwerdegegnerin würden sich ohne befriedigende Begründung über die an sich verbindlich festgestellte Diag nose gemäss Urteil des Sozialversicherungsgerichts (somatoforme Schmerzstö rung und schwere Depression) vom 1 5. Dezember 2016 hinweg setzen und nicht von einer Somatisierung s - , sondern von einer Schmerzverarbeitungsstörung aus gehen . Er sei lediglich - aber immerhin - aus somatischen Gründen zu 10 % in der Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Er sei aber gemäss den sonstigen Ausfüh rungen im Z.___ -Gutachten schon allein aus somatischer Sicht derart in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, dass ihm der ausgeglichene Arbeitsmarkt keinen derartigen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhalte, welcher es ihm ermög lichen würde, seine restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten. Daher belaufe sich das Invalideneinkommen zwangsläufig auf Fr. 0.-, weshalb bei einem Invalidi tätsgrad von 100 % ein Anspruch auf eine ganze Rente bestehe . Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, führ t en aber die zahlreichen Einschränkungen in der Arbeits fähigkeit beim Einkommensvergleich zu einem Leidensabzug von 25 % und einem Invaliditätsgrad von mindestens 32 % und somit zu einem Anspruch zu mindest auf berufliche Massnahmen. E r sei zudem wegen der HNO-Problematik zu mehr als 10 % eingeschränkt (S. 15 Mitte) . Auf das Z.___ -Gutachten könne aber hinsichtlich des psychiatrischen Teils nicht abgestellt werden. Der Gutachter halte s ich weder an die Regeln der ICD-

E. 2.3 Strittig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. 3. 3.1

Dr. med. lic . phil. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psy chotherapie, führte in ihrem Bericht vom 3 1. Januar 2013 ( Urk. 5/10/23-24) aus, der Beschwerdeführer sei ihr von seiner Hausärztin Dr. B.___ zugewiesen worden und es hätten seit dem 1 0. Januar 2013 vier Konsulationen stattgefunden (S. 1). Als Diagnose nannte sie ein organisches Psychosyndrom nach Schädel- Hirn-Trauma am 1 5. November 2012 mit ausgeprägter Depressivität (ICD-10 F07. 2). Der Beschwerdeführer leide seit Jahren an einer rezidivierenden Ohrprob le matik und sei bis zum Tatzeitpunkt (Hammerschlag auf den Kopf) gesund gewesen. Der Beschwerdeführer glaube sein Leben durch den Täter und die unge rechtfertigte Kündigung des Arbeitsgebers zerstört. Er fürchte sich vor bleibender Leistungsunfähigkeit, habe Zukunftsängste und fürchte unter anderem wegen der Leistungsunfähigkeit von seiner Familie verlassen zu werden. Er sehe sich als Last für seine Familie, habe Insuffizienzgefühle und leide am Verlust des Selbst wert gefühls. Er könne das ihm widerfahrene Unglück nicht fassen. Wegen der ausge prägten depressiven Symptomatik sei der Beschwerdeführer weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2). 3.2

Dr.

med. C.___ , Facharzt für Neurologie, nannte im Bericht vom 4. Februar 2013 ( Urk. 5/10/16-17 = Urk. 5/25/236-237) die folgenden Diagnosen: - postcommotionelles Syndrom mit/bei - Unfall am 1 5. November 2012 (Schlag auf den Hinterkopf) - depressive Entwicklung - chronische migräniforme Kopfschmerzen - stark reduzierte Belastbarkeit - Hypakusis rechts mit/bei - Tinnitus

Der Beschwerdeführer habe am 1 5. November 2012 als Folge einer schweren Tätlichkeit durch einen Mitarbeiter (Schlag mit dem Hammer auf den Hinterkopf) eine Commotio cerebri erlitten. Eine Contusio cerebri habe im Schädel-MRI vom 1 0. Januar 2013 ausgeschlossen werden können. Der Beschwerdeführer habe sich aktuell mit typischen postcommotionellen Beschwerden mit einer ausgeprägten depressiven Entwicklung sowie chronischen migräniformen Kopfschmerzen prä sen tiert. Bei stark reduzierter Belastbarkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsun fähig keit bis auf weiteres. Aufgrund des bisherigen Verlaufs sei mit einer verlängerten Rekonvaleszenz-Zeit zu rechnen (S. 1). Weiter berichtete Dr. C.___ von einem nor malen Status ohne sichere Hinweise auf ein neurologisches Ausfallsyndrom (S. 2) . 3.3

Im neurologischen Bericht der Rehaklinik D.___ vom 5. Juli 2013 (Urk. 5/19/98 -109 = Urk. 5/25/154-165) nannten die Ärzte die folgenden Diagnosen: - leichte traumatische Hirnverletzung mit - Medikamentenübergebrauchskopfschmerzen - unspezifischer neuropsychologischer Störung aufgrund von eindeuti gen Hinweisen auf eine bewusste negative Antwortverzerrung - mittelgradiger depressiver Episo de (ICD-10 F32.1), Differential diagnose Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F32.21) - Tinnitus auris rechts mehr als links

Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung vom 10. Juni 2013 habe der Beschwerdeführer meist weit unterdurchschnittliche Testergebnisse erzielt. Geprüft worden seien die basalen Aufmerksamkeitsfunktionen, einzelne exeku tive Funk tionen, die verbale und visuell-räumliche Merkspanne sowie visuell-räumliche Fähigkeiten. Beim Mini-Mental-Status-Test habe der Beschwerde führer 22 von maximal 30 Punkten erreicht, was einem weit unterdurchschnitt lichen Resultat entspreche. Bei alleiniger Betrachtung des kognitiven Testprofils würde man vermuten, dass eine mittelschwere bis schwere neuropsychologische Störung vor liege. Im Rahmen von zwei Symptomvalidierungstests hätten sich jedoch ein deutige Hinweise auf eine bewusste, negative Antwortverzerrung ergeben. Zudem seien die meist weit unterdurchschnittlichen Testergebnisse nicht mit den medi zinischen Diagnosen vereinbar. Gemäss der Schädel-Magnet-Resonanz-Tomo gra phie (MRT) von Januar 2013 liege keine strukturelle Hirn verletzung vor. Die Prognose einer leichten traumatischen Hirnverletzung sei grundsätzlich gut. Kognitive Defizite oder andere Beschwerden würden sich in der Regel innert zirka drei Monaten zurückbilden. Innerhalb des kognitiven Testprofils hätten sich erheb liche Inkonsistenzen gezeigt. Die Reaktionszeiten bei einfachen Reaktions auf gaben seien zum Beispiel deutlich langsamer gewe sen als bei anspruchs volleren Aufmerksamkeitstests. Sowohl die verzögerten Reaktionszeiten von einer Sekunde bei der tonischen Alertness als auch die erhöhten Streuungen würden auf eine negative Antwortverzerrung hindeuten. Die testpsychologisch objekti vierten Befunde mit schweren Aufmerksamkeits- und Gedächtnisdefiziten würde n auch nicht zum Verhalten des Patienten passen. Im Gespräch sei keine Verlang samung ersichtlich gewesen, zudem habe der Patient zu Beginn der Untersuchung detaillierte Angaben zu seiner Biogra phie und seiner Familie machen können. Im Alltag sei er seinen Auskünften zufolge imstande, selbständig die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen. Auch dies wäre in Anbetracht der Testergebnisse nicht selbstverständlich. Die Glaubhaftigkeit des Ausmasses der angegebenen kogni tiven Beschwerden und der diagnostisch festgestellten Leistungseinbussen sei somit in Frage zu stellen. Das im Rahmen der neuropsychologischen Unter suchung ermittelte kognitive Testprofil besitze unter diesen Umständen keine Aus sagekraft (S. 8).

Die Ärzte berichteten zudem von Inkonsistenzen im neurologischen Untersu chungs befund (S. 10 unten f.) und bei der physiotherapeutischen Untersuchung (S. 11 oben) und erhoben in der physiotherapeutischen sowie ergotherapeuti schen Untersuchung unter der Norm liegende Befunde (S. 11 Mitte).

Zum ebenfalls als Hauptsymptom geklagten Tinnitus falle auf, dass in einem aus führlichen Bericht der Oto - Rhino -Laryngologie ( ORL )-Klinik des Uni versi täts spitals E.___ nach einer Konsultation am 20. November 2012 eine über falls bedingte Tinnitusverschlechterung fünf Tage nach dem Unfall nicht erwähnt werde, während in einem Verlaufseintrag vom 18. Dezember 2012 dieser Um stand deutlich beschrieben werde. Bei massiver Tinnituszunahme durch den Unfall lasse sich nicht nachvollziehen, warum der Versicherte im Rahmen der ORL-ärztlichen Untersuchung fünf Tage nach dem Unfall nicht darüber berichtet habe (S. 11 unten).

Der Beschwerdeführer sei im Rahmen des Abschlussgespräches mit den beo bach teten Inkonsistenzen und negativen Antwort-Verzerrungen konfrontiert und noch mals ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass bei Fehlen von struk tu rellen Hirnveränderungen in der zerebralen MRT aus medizinischer Sicht keine bleibende Leistungsminderung abgeleitet werden könne, und dass er in Folge dessen mit seinen ganzen Kräften an der sozialen und beruflichen Re-In tegration mitwirken solle, um seine emotionale, soziale und berufliche Lage wieder zu stabilisieren (S. 12). 3.4

Die Ärzte der K linik F.___ berichteten am 6. Juli 2014 (Urk. 5/37) über die Hospitalisation vom 29. Mai bis 25. Juni 2014 und führten dazu unter anderem aus, der Beschwerdeführer habe aufgrund einer grossen Sehn sucht nach seiner Familie und seinen persistierenden Schmerzen mit Tinni tus einen protrahierten Einstieg in das Therapieprogramm gefunden, habe sich aber im Verlauf allen Therapieformen öffnen können und habe diese regelmässig besucht. Im Vordergrund seien weiterhin die deutlich reduzierte Selbstwirk sam keit und die Schmerzen gestanden. Am meisten habe der Beschwerdeführer von der vorgegebenen Tagesstruktur und den sozialen Kon takten profitiert. Ausser dem habe er Schmerzcopingstrategien erarbeiten können, welche er auch moti viert sei, zuhause weiterhin anzuwenden (S. 2 unten). Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der psychosozialen Belastungen auf dem Boden einer vorbestehenden Traumatisierung im Rahmen des Unfalles ein somatisches Schmerzsyndrom ent wickelt. Die Selbstwirksamkeit und das Selbstwertgefühl hätten sich durch den Unfall und die daraus entwickelten Ängste deutlich reduziert. Der Beschwerde führer habe sich während des Aufent haltes nicht alleine ins Freie getraut, aus Angst zu stürzen. Eigene Ressourcen hätten teilweise aktiviert werden können, wobei es immer wieder zu einer Fokussierung auf die körperlichen Beschwerden gekommen sei. Es bestehe bis zum 9. Juli 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine weitergehende Arbeits unfähigkeit sei durch die behandelnde Psychiaterin zu beurteilen (S. 3). 3.5

Dr.

med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, PD. Dr. med. H.___ , Facharzt für Neurologie, Dr. med. I.___ , Fach ärztin für Oto - Rhino -Laryngologie, Dr. med. J.___ , Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie lic . phil. K.___ , Neu ro psychologe, nannten im Gutachten des Zentrums L.___ vom 16. März 2015 (Urk. 5/52) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 48 Ziff. 7): - Somatisierungsstörung - schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome bei - narzisstisch akzentuierter Persönlichkeit - Differentialdiagnose: zusätzliche Aggravation nicht ausgeschlossen - Tinnitus aurium et capitis beidseits Grad II bis IV

Von neurologischer Seite hätten sich im Status vielfältige Symptome ohne objek tiv fassbare Befunde im Sinne einer zentralnervösen, einer radikulären bezieh ungs weise peripherneurogenen Läsion finden lassen. Ferner müsse der Status nach Schädelprellung occipital vom 15. November 2012 mit Riss-Quetsch-Wunde (RQW) genannt werden. Gemäss Akten sei eine Commotio cerebri mit leichter trau matischer Hirnverletzung diagnostiziert worden. Bildge bend hätten aber abgesehen von der oberflächlichen RQW am Kopf keine strukturellen Befunde im Sinne von posttraumatischen Veränderungen festge stellt werden können. Bei Fehlen von strukturellen organisch-neurologischen Befunden lasse sich die Diag nose eines psychoorganischen Syndroms nach Schädel-Hirn-Trauma nicht stellen. Auch die mannigfaltig beklagte Schwin delsymptomatik habe sich bei fehlenden Hinweisen auf eine vestibuläre Funk tionsstörung aus neurologischer Sicht nicht im Sinne eines „vestibulären Schwindels" erklären lassen (S. 49 unten).

Von ORL-ärztlicher Seite würden eine chronische Otitis media

perforata rechts bei Status nach Tympanoplastik rechts wegen vorbestehender chronischer Otitis media

perforata mit belastendem Tinnitus sowie zusätzlich unspezifische Schwin delbeschwerden bestehen. In der Untersuchung hätten sich Hinweise auf eine mögliche zervikogene Schwindelkomponente, aber kein Verdacht auf ein zentral- oder peripher-vestibuläres Geschehen gezeigt. Die Untersuchung sei insgesamt deutlich erschwert gewesen, der Versicherte habe bei den Untersu chungen mangelnde Kooperationsbereitschaft gezeigt. Eine Verweigerung sei in früheren Berichten schon mehrfach beschrieben worden, auch seien vereinzelt Aggra vationstendenzen vermutet worden, allerdings nie im Ausmass, wie dies bei der Untersuchung vom 12. November 2014 den Anschein gemacht habe. Besonders auffällig sei die Tatsache gewesen, dass der Versicherte zwar im Audiogramm eine praktische Taubheit rechts bei sozialer Taubheit links angab, mit verschlos senen Augen aber auf leise Ansprache in ebenfalls normaler Sprachlautstärke adäquat geantwortet habe (S. 50 oben).

Von neuropsychologischer Seite seien in den meisten untersuchten Verfahren die Ergebnisse sehr deutlich unterdurchschnittlich gewesen. Der Versicherte habe auf eine hilflose Art versucht, seine Probleme zu demonstrieren. Er sei in der Unter suchung auf seine Beschwerden fixiert geblieben. Ein Screening-Ver fahren zur Validität habe Hinweise auf eine Verdeutlichungstendenz ergeben. Er habe ange geben, nichts zu können und habe über zahlreiche Beschwerden geklagt. Der Vergleich mit der neuropsychologischen Untersuchung der Klinik D.___ am 11. Juni 2013 habe ähnliche Resultate gezeigt. Damals seien auch eindeutige Hinweise auf eine bewusste negative Antwortverzerrung berichtet worden. In der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung hätten sich auch Hinweise auf Verdeutlichungstendenzen und Inszenierungen von Schwierigkei ten finden lassen .

Von psychiatrischer Seite würden sich aktuell phänomenologisch ein massiv depressives Zustandsbild mit einem BDI von insgesamt 53 von 63 Punkten fin den lassen. Es sei davon auszugehen, dass das Ereignis von November 2012 aufgrund einer massiven narzisstischen Kränkung bei einer narzisstisch akzen tuierten Persönlichkeit zu einer psychosomatischen Fehlentwicklung geführt habe mit aktuell Ausprägung in Richtung einer schweren depressiven Episode. Der Ver sicherte habe das Ereignis vor rund zwei Jahren heute noch nicht verar beitet, er sei immer noch von einem tiefen Gefühl erfüllt, ungerecht behandelt worden zu sein. Des Weiteren bestehe eine ausgeprägte Somatisierungsstörung mit Somati sierungsneigung . Der Versicherte beklage multiple, wiederholt auf tretende Symp tome mit Betonung des Kopfes der rechten Schulter und des rechten Arms. In zahlreichen somatischen Untersuchungen sei dabei kein orga nisches Korrelat fes t gestellt worden. Es müsse auch darauf hingewiesen werden, dass eine Inkon sistenz der Beschwerdeschilderung und Präsentation beobachtet worden sei. Während der internistischen Untersuchung hätten sich keine Ein schränkung von Seiten der oberen Extremitäten finden lassen, der Versicherte habe sich unbe hindert entkleiden und auch anziehen sowie die Untersuchungs liege besteigen können. Während der neurologischen Untersuchung hingegen seien eine deut liche Schwäche sowie Sensibilitätsstörungen am rechten Arm beobachtet worden (S. 51 oben).

Zusammenfassend müsse festgehalten werden, dass die Diskrepanzen zwischen ausgeprägten geschilderten Beschwerden und weitgehend unauffälligen objekti vierbaren Befunden sowie der Charakter der präsentierten Symptome und auch das Verhalten des Versicherten bei den Untersuchungen mit auffälliger aktiver Verweigerungshaltung (vor allem bei der ORL-Untersuchung) verdächtig auf eine bewusstseinsnahe Verdeutlichungstendenz und Aggravation hindeuten würden. Auch in den Akten sei von ärztlicher und von neuropsychologischer Seite auf grund der Beobachtungen bei verschiedenen Untersuchungen der Ver dacht auf eine Aggravation geäussert worden (Neurologie D.___ Juli 2013 und Neuro psychologie D.___ Juni 2013). Dieser Verdacht lasse sich auch nach der um fassenden gutachterlichen Untersuchung nicht vollkommen aus schliessen. Wäh rend der psychiatrischen Untersuchung habe der Versicherte gehemmt und de pres siv gewirkt, die Kooperation sei unauffällig gewesen. Gesamthaft habe während der psychiatrischen Exploration kein Verdacht auf Aggravation bestan den, eine solche habe sich aber auch nicht ausschliessen lassen, da die psy chiatrische Beurteilung sich vorwiegend auf subjektive Anga ben gestützt habe (S.

51 Mitte).

Die aktuelle gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stütze sich auf die Aktenlage und auf die klinischen Beobachtungen. Unter Berücksichtigung der erhobenen Psychopathologie und der Einschränkungen im Mini-ICF könne aktuell keine verwertbare Arbeitsfähigkeit in freier Wirtschaft attestiert werden (S. 51 unten). Zu den Kriterien im Zusammenhang mit der Unzumutbarkeit der willent lichen Überwindung und des Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess hiel ten die Ärzte fest, ein pathogenetisch -ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild sei nicht diagnostiziert worden (S. 54 Ziff. 15.D.). 3.6

Med. pract . M.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seiner Stellungnahme vom 20. Mai 2015 (Urk. 5/55) unter anderem aus, im poly disziplinären Gutachten fänden sich zahlreiche somatisch unerklärbare Sympto me, die auf eine Aggravation hinweisen würden. Der Gutachter bemühe sich nicht, auch unabhängig von den subjektiven Äusserungen des Beschwer deführers die objektiven Symptome zu einer objektiven Diagnose zu bündeln. Der Befund sei eine Mischung aus subjektiven Darlegungen und objektiven Beobachtungen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer gleich zeitig „schwunglos“ und „schwingungsfähig“, „manchmal auch verärgert und wütend“ sein solle. Eine gravierende Antriebshemmung sei nicht nachvoll ziehbar, wenn der Beschwerde führer sich bereits im Warteraum mit dem Über setzer unterhalten und unauffällig das Untersuchungszimmer betreten habe. Eine gravierende Antriebsstörung hätte sich auch im interpersonellen Kontakt mit dem Dolmetscher und im motorischen Bild gezeigt. Es werde keine Ant wortlatenz beschrieben, die bei einer gravie ren den Antriebsstörung auffallen würde. Es finde sich kein Beleg für die postulierte Willensschwäche.

Die Diagnose einer Somatisierungsstörung dürfe nicht gestellt werden bei be wuss ter Simulation. Der Gutachter, der sich vor allem auf die subjektiven Anga ben des Versicherten stütze, könne folgerichtig eine bewusstseinsnahe Aggrava tion nicht ausschliessen. Folglich bleibe die Diagnose einer Somati sierungsstö - rung eine unbelegte Hypothese. Weiter trage der Gutachter wenig zum positiven Leistungsbild bei und gehe wenig auf Widersprüche ein. Es finde sich keine psychiatrische Medikationsanamnese. Es bleibe unklar, ob der Befund eventuell durch eine Medikation beeinflusst gewesen sei. Weiter würden psy chosoziale Faktoren nicht differenziert dargestellt, obwohl diese im Text erwähnt seien. 3.7

Dr. A.___ (vorstehend E. 3.1) nannte im Bericht vom 12. November 2015 (Urk. 5/71/1-3) als Diagnose ein organisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma am 15. November 2012 mit ausgeprägter Depressivität (ICD-10 F07.2) und hielt dazu fest, dass sich die Befunde nicht verändert hätten (Ziff. 1.2-3). Weiter führte sie aus, dass der Beschwerdeführer weiterhin in Behandlung sei und entsprechend antidepressive Medikamente einnehme (Ziff. 3.1-2). 3.8

Dr. med. N.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. O.___ , Facharzt für Neurologie, Dr.

med. P.___ , Fach arzt für Oto - Rhino -Laryngol o gie, sowie Dr .

med. Q.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannten im polydisziplinären Gutachten des Z.___

vom 1 7. Juli 2017 ( Urk. 5/110) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 24 Ziff. 5.1) : - höchstgradige kombinierte Schwerhörigkeit rechts - Schallempfindungsschwerhörigkeit links - Tinnitus beidseits - intermittierende Schwindelsymptomatik - beginnende mediale Gonarthrose rechts

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S.

24 Ziff. 5.2): - leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - Schmerzverarbeitungsstörung (Symptomausweitung; ICD-10 F54) - Verdacht auf funktionelle Gefühlsstörung rechts - arterielle Hypertonie - Zustand nach Schädelprellung mit möglicher Commotio cerebri und HWS-Distorsion ohne bleibendes Defizit - unklare Schwellung der rechen Hand (inaktivitätsbedingt?)

Der psychiatrische Gutachter führte aus, beim Beschwerdeführer besteh e diag nostisch eine leichte depressive Episode, gekennzeichnet durch depressive Ver stimm ungen, erhöhte Ermüdbarkeit, leichte Konzentrationsstörungen, Schlafstö rungen, Appetitverminderung mit anamnestisch Gewichtsabnahme und negative Zukunftsperspektiven bezüglich der gesundheitlichen und beruflichen Situation. Er habe auch mehrmals passive Sterbewünsche an gegeben und habe so auch demon strativ gewirkt . Es besteh e eine ambulante psychiatrisch-psychothera peutische Behandlung. In einer psychiatrischen Klinik sei er nie gewesen . Der Be schwerdeführer fühl e sich nach einem Unfallereignis 2012 bei der Arbeit wegen Schmerzen und Tinnitus nicht mehr arbeitsfähig. Zuvor sei er stets gesund gewesen und habe zu 100 % und mit voller Leistung gearbe i tet , sogar auch noch nebenbei. Er verbring e seither seinen Tag unstrukturiert, gehe keiner regel mässigen Beschäftigung nach und helfe selbst im Haushalt kaum mit, obschon er durchaus einfache Einkäufe verrichten könne . Trotzdem sei es ihm aber möglich, selber kurze Strecken Auto zu fahren. Auch Flugreisen in die Heimat Kosovo seien ihm möglich trotz subjektiv starker Beschwerden mit Schmerzen. Es bestünden zwar psychosoziale Faktoren, die eine Rolle spielen könn t en, mit einer nicht ein fachen finanziellen Situation, indem er vom Einkommen der zu 50 % ausse r häuslich erwerbstätigen Ehefrau abhängig sei . Da er anhaltend krank und arbeits unfähig sei und auch Zuhause kaum mithelfe, komme es auch zu Spannungen in der Beziehung zur Ehefrau. Sonst bestünden keine lebensgeschichtlich schweren Belastungen, die eine deutliche Relevanz hätten, um sich negativ auf die Gesu nd heitsentwicklung auszuwirken. Die deutliche Selbstlimitierung mit Inkonsisten zen würden auf die Diagnose einer Schmerzverarbeitungsstörung (Symptomaus weitung) hinweisen . Die Prognose sei aufgrund des chronischen Verlaufs und der deutlich ausgeprägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung ungünstig (S.

E. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 4

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1. 5

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbe son dere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweis mittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stel lungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

E. 10 noch an diejenigen des AMDP (S. 15 unten) . Bei genauer Betrachtungsweise sei

- wie es an sich das Sozialversicherungsgericht ohnehin schon im ersten Urteil vom 1 5. Dezember 2016 verbindlich festgestellt habe

- vielmehr unter anderem auch von einer schweren Depression auszuge h en. Diese sei

IV -relevant und schränke ihn ohnehin in jeglicher Tätigkeit vollständig ein (S. 15) . Der Vollständigke it halber sei auch noch erwähnt, dass die - vom Sozialversicherungsgericht im ersten Urteil bestätigte - Diagnose der Somatisie rungsstörung nicht in Frage gestellt werden könne und auch der

Ausschlussgrund der Aggravation nicht gegeben sei . Für diesen Fall habe das Sozialversiche rungs gericht des Kantons Zürich in seinem Urteil vom 1 5. Dezember 2016 eine Raster prüfung nach den Standardindikatoren vorgesehen. Die Z.___ -Gutachter hätten von einer solchen Prüfung jedoch abgesehen und das Urteil des Sozialversi che rungs gerichts des Kantons Zürich sei insofern nicht umgesetzt worden. Gleichwohl fänden sich über das ganze Z.___ -Gutachten verteilt zahlreiche Ausführungen dazu, dass die Standardindikatoren im vorliegenden Fall erfüllt seien , sodass von einer Unüberwindbarkeit der IV -relevanten psychischen Erkrankung mit Krank heitswert auszugeben sei . E r sei somit auch in psychischer Hinsicht in jeglicher Tätigkeit zu 100 % eingeschränkt, weshalb er bei einem Invaliditätsgrad von 100 % Anspruch auf eine ganze Rente habe (S. 16 oben ) .

E. 12 Ziff. 4.1.3) .

Die Störungen könn t en sich gegenseitig negativ beeinflussen. Es könne zu einer erhöhten Ermüdbarkeit kommen, dem Beschwerdeführer könne aber durchaus eine Willensanstrengung zugemutet werden, um trotzdem zu arbeiten. Die Schm erz symptomatik müsse auch aus somatischer Sicht beurteilt werden. Eine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit könne aus psychiatrischer Sicht nicht attestiert werden. Es bestehe beim Beschwerdeführer in allen seinen Fähigkeiten entspre chenden und aus somatischer Sicht angepassten Tätigkeiten eine 100%ige Arbeits fähigkeit ohne Leistungseinschränkung. Auch im Verlauf könne eine psychia trische Arbeitsunfähigkeit nicht bestätigt werden (S. 12 f. Ziff. 4.1.4-5).

Zum L.___ -Gutachten aus dem Jahr 2015 führte der psychiatrischer Gutachter weiter aus, darin seien eine Somatisierungsstörung und eine schwere depressive Episode diagnostiziert

sowie narzisstische akzentuierte Persönlichkeitszüge auf ge führt worden . Es sei auch aufgeführt worden , dass differentialdiagnostisch eine zusätzliche Aggravation nicht ausgeschlossen sei . Bei akzentuierten Persönlich keitszügen handle es sich nicht um eine Diagnose mit Krankheitswert nach ICD-1 0.

Die Diagnose einer Somatisierungsstörung könne nicht gestellt werden. Bei einer Somatisierungsstörung komme es zu multiplen und wechselnden Be schwerden somatischer Art. Der Beschwerdeführer

habe im heutigen Untersu chungsgespräch aber vor allem über Schmerzen im Bewegungsapparat geklagt und auch Tinnitus an gegeben . Es bestünden zwar psychosoziale Belastu ngs fak toren . Deutlich schwere psychosoziale Belastungen oder Konflikte würden aber nicht bestehen , sodass die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerz störung auch nicht gestellt werden könne . Differentialdiagnostisch sei eine chro ni sche Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren in Betracht zu ziehen. Es bestünden aber doch eine Selbstlimitierung und Inkonsistenzen, sodass der Diagnose einer Schmerzverarbeitungsstörung (Symptomausweitung) der Vorzug zu geben sei . Es sei nicht nachvollziehbar, dass früher eine schwere depressive Episode bestanden habe . Bei einer schweren depressiven Episode wären nämlich Tätigkeiten und Aktivitäten nicht mehr möglich, der Beschwer de führer

reise aber jeweils mit dem Flugzeug in die Heimat Kosovo. Bei einer schweren depressiven Episode komme es zu schweren Konzentrationsstörungen neben Schlafstörungen und depressiven Verstimmungen. Es komme zu einer Appetitverminderung mit relevanter Gewichtsabnahme und es bestehe ein deut lich verminderter Selbstwert mit negativen Zukunftsperspektiven, die allumfas send seien und nicht nur bezüglich der gesundheitlichen und beruflichen Situa tion bestehen würden . Es komme zudem oft auch zu Suizidalität, sodass bei einer schweren depressiven Episode eine ambulante Behandlung oft gar nicht möglich sei . Eine Aggravation mit einem deutlich nach aussen geric hteten aufmerksam keits suchenden Verhalten sei im Untersuchungsgespräch nicht ausgeprägt gewe sen (S. 13 Ziff. 4.1.7). Die behandelnde Psychiaterin Dr. A.___

habe schliesslich im Jahr 2015 ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma diagnos tiziert und habe auch eine schwere Depressivität auf geführt . Sie habe entspre chend keine Arbeitsfähigkeit attestiert . Ein organisches Psychosyndrom könne aber ohne den Nachweis organischer Korrelate, hier in der Bildgebung des Zen tral nervensystems nach Unfall mit Schlag auf den Ko pf, nicht diagnostiziert werden (S. 14 oben).

Zusammenfassend führten die Gutachter aus, insgesamt sei eine deutliche Symp tom verdeutlichung aufgefallen. Weder aus neurologischer noch psychiatrischer Sicht könnten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden . Aus psychiatrischer Sicht sei von einer Schmerzv erarbeitungsstörung auszu gehen, gleichzeitig bestehe eine leichte depressive Episode, welche sich aber nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirke. Quali tativen und quantitativen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten die otor h ino laryngologischen Diagnosen mit Vorliegen einer höchstgradigen kombinierten Schwer hörigkeit rechts, einer Schallempfindungsschwerhörigkeit links, eines beid seits dekompensierten Tinnitus und einer intermittierenden Schwindelsymp tomatik ohne Hinweise auf eine periphere vestibuläre Funktionsstörung. Der Beschwerdeführer sei für auditiv qualifizierende Tätigkeiten, Tätigkeiten unter erhöhtem Umgebungsgeräuschpegel sowie Tätigkeiten, welche ein intaktes Rich tungshören voraussetzen würden ungeeignet. Ebenso seien sturzgefährdende Tätig keiten, Tätigkeiten mit Eigen- und Fremdgefährdung oder mit Notwendigkeit des berufsmässigen Führens eines Kraftfahrzeugs aufgrund der intermittierend ätiologisch unklaren Schwindelbeschwerden für den Beschwerdeführer unge eignet. Aufgrund des dekompensierten Tinnitus mit Sekundärproblematik bestehe zusätzlich für sämtliche Tätigkeiten eine quantitative Einschränkung d er Leis tungsfähigkeit von 10 % . Aus Sicht des Bewegungsapparates könne zudem eine beginnende mediale Gonarthrose objektiviert werden, sodass dem Beschwerde führer zusätzlich Tätigkeiten in knieender Position, Tätigkeiten mit der Notwen digkeit des Zurücklegens längerer Gehstrecken (länger als 500 Meter am Stück) mit häufigem Treppensteigen oder Gehen auf unebenem Terrain nicht zugemutet werden könnten. Für alle anderen Tätigkeiten bestehe eine ganztags verwertbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 90 % (S. 25 Ziff. 6.2).

Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorlie genden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten würden sie davon ausgehen, dass die Angaben zur Arbeitsfähigkeit aus otorhinolaryn golo gischer Sicht seit dem Jahre 2012 und die Einschränkung von Seiten der medial betonten Gonarthrose seit etwa zwei Jahren unverändert gelten würden. Aus psychiatrischer Sicht habe zu keinem Zeitpunkt eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden (S. 25 f. Ziff. 6.3).

Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, es bestehe eine Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden. Bei fehlender psychiatrischer Komorbidität mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe in einer leichten bis mittelschweren, adaptierten Tätig keit eine ganztags verwertbare Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungsein schränkung von 10 % (S. 26 Ziff. 6.8).

Die Frage, ob sich die Diagnose einer Somatisierungsstörung - unter Ausklamme rung von Aggravation, Selbstlimitierung und subjektiven Angaben - anhand der objektiven Befunde aus medizinischer Sicht bestätigen lasse, verneinten die Gutachter: Im Vordergrund stehe eine Schmerzsymptomatik im Bewegungs appa rat. Bei einer Somatisierungsstörung würden hingegen multiple und wechselnde Beschwerden mit Schmerzen nicht nur im Bewegungsapparat bestehen. Es be stehe eine Schmerz verarbeitungsstörung (Symptomausweitung), die im Gegen satz zu einer Somatisierungsstörung, die bei deutlich emotionalen und psychosozialen Belas tungen entstehe, auf einen inadäquaten Umgang mit somatischen Beschwerden zurückzuführen sei. Dabei würden vor allem auch eine Selbst limitierung und Inkonsistenzen bestehen (S. 27). 4. 4.1

Soweit der Beschwerdeführer verschiedentlich vorbringt, dass gemäss Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 5. Dezember 2016 ( Urk. 5/84) von einer Somatisie rungs störung und einer schweren depressiven Episode auszugehen und dies vom hies igen Gericht verbindlich festgelegt worden sei, so kann ihm nicht gefolgt werden.

Die Ausführungen im Urteil des hiesigen Gericht s vom 1 5. Dezember 2016 zur Diagnose einer Somatisierungsstörung bezogen sich im Wesentlichen auf die Aggra vationsthematik. So verneinte der RAD-Arzt med. pract . M.___ die Diag nose einer Somatisierungsstörung insbesondere im Hinblick auf die Aggrava tions thematik (vgl. vorstehend E. 3.6) . In Auseinandersetzung mit der Diagnose einer Somatisierungsstörung folgte das hiesige Gericht dieser Ansicht nicht und hielt unter anderem fest, dass sich aus dem Gutachten und den übrigen medi zinischen Unterlagen keine hinreichenden Anhaltspunkte ergeben würden, welch e auf bewusste Simulation schliessen lassen würden und die Diagnose einer Soma tisierungsstörung nicht einzig aufgrund

einer Aggravationsthematik verneint werden könne , da aggravatorisches Verhalten respektive die Darbietung körper licher Symptome bei weitgehend unauffälligen objektivierbaren Befunden gerade dem Wesensmerkmal von somatoformen Störungen entspricht ( vgl. Urk. 5/84 S.

E. 14 E. 4 .1-4 ). Weiter hielt das Gericht fest, dass sich die Auswirkungen der (Tendenzen zur) Symptomausweitung und der in der Untersuchung gezeigten Selbstlimitierung und mangelnden Kooperationsbereitschaft respektive die auf Aggravation hinweisenden Umstände anhand der Ausführungen im Gutachten nicht abschliessend beurteilen l ie ssen. Sodann erlaube die gutachterlich-psychia trische Beurteilung keine schlüssige Beurteilung im Lichte der Indikatoren gemäss BGE 141 V 28 1. Entsprechend würden sich dem Gutachten nicht genügen d An gaben entnehmen lassen, um die Zuverlässigkeit der von ärztlicher Seite atte stierten Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise den Schweregrad und die Konsistenz der funktionellen Auswirkungen der psychischen Problematik aus rechtlicher Sicht beurteilen zu können.

Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach das hiesige Gericht mit seinen Ausführungen die Diagnose einer Somatisierungsstörung bereits verbind lich festgelegt habe, verfängt auch deshalb nicht, da beim strukturierten Beweis verfahren

nach BGE 141 V 281 unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens entscheidend ist , ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungs grund lage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2 ; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3 ). Da es dem L.___ -Gutachten an einer abschliessenden Beurteilung über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit im L.___ -Gutachten gefehlt hatte, wurde die Sache zur ergänzenden psychiatrischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 4.2

Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Sozialversicherung recht mässig eingeholten Gutachten ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht kon krete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/ bb ).

Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung ( Urk. 1 S. 7 ff. ) ist vorliegend auf das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 1 7. Juli 2017 (vor stehend E. 3.8) abzustellen. Dieses Gutachten entspricht den erforderlichen Krite rien an den Beweiswert einer Expertise (vgl. E. 1. 5 ). D er Beschwerdeführer wurde seinen geltend gemachten Beschwerden entsprechend umfassend abge klärt, das Gutachten beruht sowohl auf internistischen, neurologischen, otorhinolaryngo logischen und psychiatrischen Untersuchungen, wurde in Kenntnis und in Aus einandersetzung mit den Vorakten erstattet und trägt der konkreten medizi nischen Situation Rechnung.

Sodann sind die Darlegungen der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet.

Die Gutachter de s

Z.___ kamen in ihrer Gesamtbeurteilung zum nachvollziehbaren Schluss, dass beim Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des entsprechenden Belastungsprofils eine ganztags verwertbare Arbeits- und Leis tungsfähigkeit von 90 % bestehe (vgl. vorstehend E. 3.8) 4.3

Soweit der Beschwerdeführer vor bringt, dass es nicht zutreffe , dass er in soma tischer Hinsicht in angepasster Tätigkeit lediglich zu 10 % eingeschränkt sei, vermag er dagegen keine medizinisch fundierten Argumente vorzubringen, die d er Beurteilung des Z.___ entgegenstehen würde n oder diese in Zweifel ziehen könnten . So finden sich in den Akten in somatischer Hinsicht denn auch keine gegenteiligen medizinischen Beurteilungen und solche werden auch vom Besch wer deführer nicht genannt. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift in Aussicht gestellten Unterlagen zur HNO-Problematik, welche seiner Ansicht nach seine Arbeitsfähigkeit mehr als von de n Z.___ -Gutachtern ange nommen einschränke n würde

(vgl. Urk. 1 S.

10 ob en), wurden nicht nachgereicht.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers berücksichtigten d ie Gutachter

die bestehenden somatischen Beschwerden und kamen zum Schluss, dass die otorhi nolaryngologischen Diagnosen sowie aus Sicht des Bewegungsapparates die beginnende mediale Gonarthrose einen qualitativen und quantitativen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Neben der quantitativen Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 10 % aufgrund des dekompensierten Tinnitus mit Sekun därproblematik

stellten die Gutachter in qualitativer Hinsicht ein entsprechendes Belastungsprofil 4 auf (vgl. vorstehend E. 3.8), welches im Hinblick auf die be stehenden Diagnosen nachvollziehbar und plausibel erscheint. 4.4

Was der Beschwerdeführer gegen die Beweiskraft des Z.___ -Gutacht ens in psy chiatrischer Hinsicht vorbringt, vermag die psychiatrische Beurteilung ebenfalls nicht umzustossen . Weshalb von einer Schmerzverarbeitungsstörung und nicht von einer Somatisierungsstörung auszugehen ist, wurde vom psychiatrischen Gut achter anhand der von ihm erhobenen Befu nde nachvollziehbar hergeleitet und ausführlich

sowie in Auseinandersetzung mit dem früheren L.___ -Gutachten begründet .

Weiter führte der Gutachter plausibel aus, weshalb eine sch w ere depressive Episode nicht diagnostiziert werden könne. So führte er unter anderem aus, dass bei schweren depressiven Episoden Tätigkeiten und Aktivitäten nicht mehr mög lich wären, der Beschwerdeführer jedoch unter anderem mit dem Flugzeug in die Heimat Kosovo reise. Weiter führte er aus, dass es bei einer schweren depressiven Episode zu schweren Konzentrationsstörungen neben Schlafstörungen und depres si ven Verstimmungen komme. Es komme zu einer Appetitverminderung mit relevanter Gewichtsabnahme und es bestehe ein deutlich verminderter Selbstwert mit negativen Zukunftsperspektiven, die allumfassen d seien und nicht nur bezüg lich der gesundheitlichen und beruflichen Situation bestehe. Es komme oft auch zu Suizidalität, sodass bei einer schweren depressiven Episode eine ambulante Behandlung oft gar nicht möglich sei (vgl. vorstehend E. 3.8) .

Soweit der Beschwerdeführer unter Nennung der Kriterien des ICD-10 dagegen vorbringt, dass sämtliche Kriterien einer schweren depressiven Episode erfüllt seien (vgl. Urk. 1 S. 13 unten f.) , vermag dies nicht zu überzeugen. Der Be schwer deführer verkennt, dass die Di fferenzierung zwischen leichter, mittelgradiger und schwerer depressiver Episode auf einer komplexen klinischen fachärztlichen Beurteilung beruht, welche die Anzahl, Art und

- eben auch - Schwere der vor liegenden Symptome berücksichtigt (vgl. vgl. dazu Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V(F): Klinisch diagnostische Leitlinien, 1 0. Aufl. 201 5 , S. 171). Entgegen den Ausfüh rungen des Beschwerdeführers können nicht einfach nur die verschiedenen Symp tome zusammengezählt werden, sondern es ist auch die Schwere zu berück sichtigen . So müssen bei einer schweren depressiven Episode neben den drei t ypischen Symptomen mindestens fünf andere Symptome vorhanden sein, von denen einige besonders ausgeprägt sein sollten. Sodann wird vorausgesetzt, dass das somatische Syndrom bei sch w eren depressiven Episoden praktisch immer vorhanden ist (vgl. Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.] , a.a.O., S. 174). D ass einige von den vom Beschwerdeführer aufgeführten Symptomen besonders ausgeprägt wäre n , wie dies das ICD-10 bei den Kriterien für die Diagnose einer schweren depressiven Episode vorgibt, ergibt sich vorliegend nicht. Der psychiatrische Gutachter des Z.___

führte diesbezüglich unter anderem aus, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer selber noch Auto fahre, gegen eine deutliche Kon zentrationsstörung spreche (vgl. vorstehend E. 3.8) . Gegen erhebliche Konzen trations störungen sprechen sodann die im Jahr 2013 durchgeführten neuro psycho logischen Testungen der Rehaklinik D.___ , welche im Rahmen von zwei Symp tomvalidierungstest s

eindeutige Hinweise auf eine bewusste negative Ant wort ver zerrung ergeben haben . Die meist weit unterdurchschnittlichen Testergeb nisse seien nicht mit den medizinischen Diagnosen vereinbar, wobei sich inner halb des kognitiven Testprofils erhebliche Inkonsistenzen gezeigt hätten (vgl. vor stehend E.

3.3). Auch in entsprechenden neuropsychologischen Untersu chungen im Jahr 2015 im Rahmen der Begutachtung des L.___ zeigte sich ein ähnliches Bild (vgl. vorstehend E. 3.5). Weiter führte der psychiatrische Gutachter des Z.___ hinsichtlich der Schlafstörungen aus, dass die Einnahme des Benzodiazepins auf die Nacht kontrolliert werden sollte - so berichtete der Beschwerdeführer, dass er nur mit Temesta schlafen könne (vgl.

Urk. 5/110 Ziff. 4.1.1.2) -, da bei einer häufigen Einnahme die Schlafstörungen noch verstärkt werden können. Besser wäre die häufige Einnahme des sedierenden und schmerzmodulierenden Anti de pressivums, das der Beschwerdeführer auf die Nacht verordnet erhalte (vgl. Urk. 5/110 S. 15 Mitte).

Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, dass im Z.___ -Gutachten in ausreichender Zahl Feststellungen gemacht würden, welche die Diagnose eines organischen Psychosyndroms nach Schädelhirntrauma erlauben würden ( Urk. 1 S. 12 oben), so ist ihm entgegenzuhalten, dass sowohl die L.___ -Gutachter als auch die Z.___ -Gutachter eine solche Diagnose vernein t en. Die Z.___ -Gutachter führten hierzu aus, dass ein organisches Psychosyndrom ohne den Nachweis organischer Korrelate, vorliegend in der Bildgebung des Zentralnervensystems nach Unfall mit Schlag auf den Kopf, nicht diagnostiziert werden könne. Die Gutachter des L.___ hielten hierzu fest, dass bildgebend abgesehen von der oberflächlichen Riss-Quetsch-Wunde am Kopf keine strukturellen Befunde im Sinne von posttraumatischen Veränderungen festgestellt worden seien und sich bei Fehlen von strukturellen organisch-neurologischen Befunden die Diagnose eines psychoorganischen Syndroms nach Schädel-Hirn-Trauma nicht stellen lasse

( vgl. vorstehend E. 3.5).

Nach dem Gesagten erübrigen sich w eitere Aus führungen dazu. 4.5

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E.

7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diag nostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurtei lungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsun fähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Die Ansicht der Beschwerdegegnerin, wonach sich vorliegend eine Prüfung der Standardindikatoren erübrige, da keine psychische Beeinträchtigung mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege (vgl. Urk. 4 S. 2), ist mit Blick auf die geänderte und oben erwähnte Rechtsprechung nicht nachvollziehbar. Gemäss neuerer Rechtsprechung sind f ür die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indika toren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).

Die am 3 0. November 2017 geänderte Rechtsprechung hätte damit der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Beschwerdeantwort vom 1. Fe bruar 2018 bekannt sein müssen und es wäre folglich Sache der Beschwerdegegnerin als Rechtsanwenderin gewesen , im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen, ob sich die Gutachter an die massgebenden nor mativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berück sich tigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt haben. 4.6

Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, dass im Z.___ -Gut achten keine Prüfung der Standardindikatoren erfolgte (vgl. Urk. 1 S. 16 oben), kann ihm nicht gefolgt werden. So machte der psychiatrische Gutachter ent sprechende Ausführungen zum Gesundheitsschaden, zur Persönlichkeit, zum sozia len Kontext sowie zur Konsistenz (vgl. Urk. 5/110 S. 14 ff.). 4.6.1

Der psychiatrische Gutachter des Z.___ begründete, unter Bezugnahme auf die diagnoserelevanten Befunde und deren Ausprägung , die von ihm gestellten Diag nosen einlässlich und setzte sich zudem mit früher gestellten Diagnosen ausein ander (vgl. vorstehend E. 3.8 und E. 4.4 ) . So erachtete er das depressive Zustands bild als leichtgradig und beschrieb eine depressive Verstimmung, leichte Kon zentrationsstörungen und negative Zukunftsperspektiven (vgl. Urk. 5/110 S. 14 Ziff. 4.1.10.1). Wurde wie vorliegend in tatsächlicher medizinischer Hinsicht festgestellt, es seien keine funktionellen Einschränkungen auf das psychiatrische Leiden zurückzuführen, kann aus rechtlicher Sicht kaum je von einer schweren Ausprägung des Krankheitsgeschehens ausgegangen werden . Dies lässt sich auch aus früheren Berichten schliessen. Im Bericht der Rehaklinik D.___ fällt auf, dass über eindeutige Hinweise auf eine bewusste negative Antwortverzerrung berichtet wurde und sich innerhalb des kognitiven Testprofils erhebliche Inkonsi stenzen gezeigt haben. Sodann wurde die Glaubhaftigkeit des Ausmasses der angegeben kognitiven Beschwerden und der diagnostisch festgestellten Leis tungs einbussen in Frage gestellt (vgl. vorstehend E. 3.3). In diesem Beri cht wie auch im Bericht der K linik F.___ fällt weiter auf, dass die behandelnden Fachärzte jeweils von einer Anpassungsstörung mit längerer depressive r Reaktion

(vgl. vorstehend E. 3.4) und somit ebenfalls nicht von einem schweren depres siven Zustandsbild ausgegangen sind. Schliesslich ist nicht auszuschliessen und sogar anzunehmen, dass sich die psychiatrische Beurteilung im L.___ -Gutachten vorwiegend auf subjektive Angaben stütz t e, wie dies im Gutachten festgehalten wurde (vgl. vorstehend E. 3.5) und worauf auch der RAD-Arzt M.___ aufmerksam machte (vgl. vorstehend E. 3.6). 4.6.2

Zum Behandlungserfolg und zur Behandlungsresistenz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar

in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Be hand lung steht, diese jedoch im aktuellen Setting offenbar seit Jahren unver ändert ist. So habe er seit dem Unfall ein bis drei Mal pro Monat einen Termin bei Dr. A.___ (vgl. S. 10 Ziff. 4.1.1.2 des Gutachtens).

Der Beschwerde führer war im Jahr 2014 in einer psychosomatischen Rehabilitation in der K linik F.___ und profitierte dort von der vorgegebenen Tagesstruktur und den sozialen Kontakten. Es hätten eigene Ressourcen teilweise aktiviert werden können und der Beschwerdeführer konnte sich während der Hospitalisation psy chophysisch stärken (vgl. vorstehend E. 3.4). Daraus ist ein gewisser Erfolg der stationären Therapie ersichtlich.

Der psychiatrische Behandlungsverlauf wurde im Gutachten nachgezeichnet, ebenso das bisherige Ausbleiben von Eingliederungsmassnahmen. Zu v erbleiben den Therapieoptionen hielt der psychiatrische Gutachter des Z.___ fest, dass eine Behandlung theoreti sch intensiviert werden könnte. Weiter führte er aus, dass d ie Einnahme des Benzodiazepins auf die Nacht sowie die Analgetikaeinnahme

kontrolliert werden sollte. Zudem erachtete er tagesstrukturierende Massnahmen als hilfreich (vgl. Urk. 5/110 S. 15 Ziff. 4.1.10.3) . Nach dem Gesagten sind die Therapieoptionen noch nicht ausgeschöpft. 4.6.3

In Bezug auf die Komorbiditäten ist festzuhalten, dass otorhinolaryngologische Diagnosen vorliegen , welche den Beschwerdeführer neben entsprechenden quali tativen Einschränkungen zusätzlich in quantitativer Hinsicht im Umfang von 10 % in der Leistungsfähigkeit einschränken . Zwar hielt der psychiatrische Gut achter fest, die Störungen könnten sich gegenseitig negativ beeinflussen, nannte jedoch als Resultat einer solchen Wechselwirkung einzig eine erhöhte Ermüd barkeit (S. 13 oben). 4.6. 4

Sodann äusserte sich der Gutachter zur Persönlichkeitsdiagnostik und den per sönlichen Ressourcen (vgl. Urk. 5/110 S. 14 Ziff. 4.1.10.1 unten ) wie auch zum sozialen Kontext (vgl. Urk. 5/110 S. 14 Ziff. 4.1.10.2 ) .

Deutlich auffällige Persön lichke itsszü ge für die Achse-II-Diagnose einer Persönlichkeitsstörung würden nicht bestehen und gegen diese Diagnose spreche vor allem auch der Verlauf mit vor der Erkrankung sonst normaler Sozialisation und voller Leistungsfähigkeit.

Weiter ist festzuhalten, dass d er Beschwerdeführer in einem soweit intakten Familienleben lebt , auch wenn die Beziehung zu seiner Ehefrau durch den Umstand der Erkrankung angespannt und belastet ist, wenig e Kontakte hat ( Urk. 5/110 S. 11 Mitte) und Ferien im Kosovo macht (gemäss Akten im Juli 2017, vgl. Urk. 5/110 S. 11 Mitte; sowie auch über die Festtage 2016, vgl. Urk. 5/110 /37) . Der Beschwerdeführer geht einmal am Tag in den nahegelegenen Migros und kauft eine Kleinigkeit ein (vgl. Urk. 5/110 S. 8 Ziff. 3.1.2) und fährt kurze Strecken mit dem Auto ( Urk. 5/110 S. 11 Mitte) . 4.6. 5

Schliesslich nahm d er psychiatrische Gutachter des Z.___

auch zum Aspekt der Konsistenz Stellung

(vgl. Urk. 5/110 S. 15 Ziff. 4.1.10.4 ) .

Hinsichtlich des Gesichtspunkts des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewie senen Leidensdrucks ist schliesslich festzuhalten, dass seit 2013 eine psychiatrische und medikamentöse Behandlung

stattfindet . Eine Anpassung des therapeutischen Settings, wie beispielsweise eine Erhöhung der Therapiefrequenz oder ein Thera peutenwechsel , wurde seither nicht vorgenommen.

Bis auf die psychosomatische Rehabilitation in der K linik F.___ im Jahr 2014, fand seither auch keine weitere stationäre Behandlung me hr statt. Weiter scheint auch die medi kamen töse Behandlung, insbesondere in der Nacht ,

nicht optimal zu sein. Schliesslich hielt der psychiatrische Gutachter des Z.___ fest, dass die Medikamentenspiegel, die bestimmt worden seien, auf eine schlechte Compliance hinweisen würden (vgl. Urk. 5/110 S. 9 Ziff. 3.2.2) .

Sodann brachten die Gutachter klar zum Ausdruck, dass eine Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwer den und den objektivierbaren Befunden bestehe. 4.7

Nach dem Gesagten umfasste d ie gutachterliche Beurteilung somit das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde.

Die Gutachter sind somit bei der Beantwortung der Frage, wie sie das Leistungsvermögen einschätzen, den einschlägigen Indikatoren gefolgt, sie haben ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung sind, und ihre versicherungsmedizinische Zumut barkeitsbeurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt . Die von der Rechts an wendung zu prüfende Frage, ob sich die Gutachter an die massgebenden norma tiven Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Be rück sichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt haben (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist demnach zu bejahen.

Die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich nach dem Gesagten

anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegende r Wahrscheinlichkeit nachweisen. 4.8

Zusammenfassend führt die Prüfung der einzelnen Indikatoren zum Schluss, dass der gutachterlichen Beurteilung, wonach neben der 10%igen Einschränkung auf grund der somatischen Diagnosen keine zusätzliche Einschränkung der Arbeits fähigkeit wegen des psychischen Leidens besteht, schlüssig und widerspruchsfrei gefolgt werden kann und somit mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlich keit feststeht, dass in näher umschriebenen angepassten Tätigkeiten eine Arb eits fähigkeit von 90 % besteht. 5. 5.1

Im Weiteren ist zu beurteilen, ob für den Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt realistischerweise geeignete Arbeitsstellen zur Verfügung stehen, an denen er die ihm verbleibende Restarbeitsfähigkeit zumutbarerweise noch ganz oder teilweise verwerten kann. 5.2

Die Definition der Erwerbsunfähigkeit in Art. 7 ATSG setzt einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt voraus.

Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes gemäss Art. 16 ATSG ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt und dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen (BGE 134 V 64 E. 4.2.1, BGE 110 V 273 E. 4b; vgl. auch BGE 141 V 351 E. 5.2, 141 V 343 E. 5.2). Er umschliesst einerseits ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1 und 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die versicherte Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbs fähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; Meyer/ Reichmuth , Bundes gesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Rz 131 zu Art. 28a IVG).

Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.11 mit Hin weisen). Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausge schlossen erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichtes 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen).

Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis; Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Rz 132 zu Art. 28a IVG). 5.3

Das seitens der Z.___ -Gutachter (vorstehend E. 3.8) formulierte Anforderungsprofil für eine - dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten (vgl. vorstehend E. 4) zu 90 % zumutbare - Tätigkeit lautet folgendermassen:

A udi t iv qualifizierende Tätig keiten, Tätigkeiten unter erhöhtem Umgebungsgeräuschpegel sowie Tätig keiten, welche ein intaktes Richtungshören voraussetzen würden, ebenso sturzge fährdende Tätigkeiten, Tätigkeiten mit Eigen- oder Fremdgefährdung oder mit Not wendigkeit des berufsmässigen Führens eines Kraftfahrzeuges seien ungeeig net . Zusätzlich können Tätigkeiten in knieender Position, Tätigkeiten mit der Not wendigkeit des Zurücklegens längerer Gehstrecken (länger als 500 Meter am Stück) mit häufigem Treppensteigen oder Gehen auf unebenem Terrain nicht zugemutet werden (vgl. Urk. 5/110 S. 25 Ziff. 6.2) .

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin darf angenommen werden, dass auf dem hypothetischen Arbeitsmarkt genügend Tätigkeiten existieren, welche diesem Anforderungsprofil entsprechen. Es gibt in Industrie und Gewerbe ein fache Hilfsarbeiten, die den obigen Anforderungen zu genügen vermögen, zu denken ist dabei an Kontroll- und Überwachungsarbeiten. Inwiefern solche Tätig keiten nicht zumutbar sind, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht weiter ausgeführt . Es ist diesbezüglich nicht von realitätsfremden und in diesem Sinn unmöglichen oder unzumutbaren Einsatzmöglichkeiten auszugehen.

Zwar sind insbesondere infolge der otorhinolaryngologischen Diagnosen aber auch in geringerem Mass e aus Sicht des Bewegungsapparates Einschränkungen vorhanden. Es kann jedoch nicht gesagt werden, dass die zumutbare Tätigkeit nurmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Ent gegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint . So ist der Beschwerdeführer entgegen seiner Ansicht nach wie vor im Umfang von 90 % arbeitsfähig. Weiter ist zu berücksichtigen, dass in Industrie und Gewerbe Arbeiten, welche physische Kraft verlangen, seit vielen Jahren und in ständig zunehmendem Ausmass durch Maschinen verrichtet werden, während den Überwachungsfunktionen wie auch im Dienstleistungsbereich grosse und wachsende Bedeutung zukommt.

Das Alter des (19 60 geborenen) Beschwerde führer s sowie die fehlenden Deutschkenntnisse stehen der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in einer einfachen bis mittelschweren Hilfsarbeit ebenfalls nicht entgegen. Hilfsarbeiten werden auf dem hier massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ASTG) grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt und das Alter wirkt sich in diesen Tätigkeiten auch nicht lohn senkend aus (AHI 1999 S. 242 E. 4a; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versi che rungsgerichts I 303/06 vom 17. August 2006 E. 6.2.1).

In Gesamtwürdigung der für die Zumutbarkeitsfrage im vorliegenden Fall mass gebenden objektiven und subjektiven Umstände ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt geeignete Arbeitsstellen zur Verfügung stehen, an denen er die ihm verbleibende Restarbeitsfähigkeit noch verwerten kann und ihm die Verwertung gestützt auf die Selbsteingliederungslast zumutbar ist.

6. 6.1

Weiter ist der durch die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen vorgenommene Einkommensvergleich zu beurteilen. 6.2

Die Beschwerdegegnerin nahm in der angefochtenen Verfügung ein Validen einkommen von Fr. 64‘384.10 (Urk. 2 S. 2) an, was von Seiten des Beschwer d e führers nicht bestritten wurde

und nicht zu beanstanden ist. 6.3

Für die Bemessung des Invalideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf Tabellenlöhne ab (Urk. 2. S. 2, Urk. 5/112) was ebenfalls nicht zu beanstanden ist

und vom Beschwerdeführer einzig hinsichtlich des vorgenommenen Abzugs be stritten wurde .

Die Beschwerdegegnerin nahm aufgrund der Einschränkungen des Beschwerde führers einen leidensbedingten Abzug von 10 % vom Invalideneinkommen vor (vgl. Urk. 2 S. 2 sowie Urk. 5/112/1) . Das kantonale Gericht hat nicht ohne triftigen Grund sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Verwaltung zu setzen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts I 337/06 vom 14. Juli 2006, E. 3.2). Der von der IV-Stelle unter Berücksichtigung aller Umstände vorgenommene behinde rungsbedingte Abzug von 10 % erweist sich vorliegend als nicht unangemessen und es sind insbesondere keine triftigen Gründe ersichtlich, aufgrund welcher das Gericht vom Ermessen der Verwaltung abweichen sollte. Damit resultiert insg e samt ein Invaliditätsgrad von 18 % , weshalb dem Beschwerdeführer keine Rente der Invalidenversicherung zusteht. 6. 4

Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

7.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen und auf Fr. 900.-- anzuset zen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuer legen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Mosimann P. Sager

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01371

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber P. Sager Urteil vom

3. Januar 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte Webernstrasse 5, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1960, war von Januar 2001 bis November 2012 bei der Y.___ AG als Lagermitarbeiter tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 1 5. November 2012 war ( Urk. 5/22 /1 Ziff. 2 ). Unter Hinweis auf eine Gehirn erschütterung, Rauschen, Tinnitus und Schwindel meldete sich der Versicherte am 1 2. März 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk.

5/9 = 5/14). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten des Unfallversicherers bei ( Urk. 5/10/1-82, Urk. 5/19/1-250, Urk. 5/25/1 -

307) und holte ein polydiszipli näres Gutachten ein, das am 1 6. März 2015 erstattet wurde ( Urk. 5/52).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 5/57-58, Urk. 5/62 ,

Urk. 5/73 ,

Urk. 5/76) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 4. Mai 2016 einen Ren ten anspruch ( Urk. 5/79 ). Die vom Versicherten am 2 7. Juni 2016 (Urk. 5/82/3-11) da gegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 5. Dezem ber 2016 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung vom 2 4. Mai 2016 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese eine ergän zende psychiatrische Abklärung vornehme und über den allfälligen Leistungs an spruch neu verfüge ( Urk. 5/84; Prozess IV.2016.00751) .

In Nachachtung dieses Urteils gab die IV-Stelle beim Begut ach tungsinstitut Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 1 7. Juli 2017 erstattet wurde ( Urk. 5/110). Nach durchgeführtem Vorbescheid ver fahren ( Urk. 5/114,

Urk. 5/ 117 ) verneinte d ie IV-Stelle mit Verfügung vom 1 6. November 2017 einen Rentenanspruch ( Urk. 5/119 = Urk. 2) . 2.

Der Versicherte erhob am 1 8. Dezember 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 6. November 2017 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm

sämtliche Leistungen nach dem

Invalidenver siche rungsgerstz , insbesondere eine Rente , zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen ( Urk. 1 S.

2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2018 ( Urk.

4) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 7. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG) .

Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung, IVG) .

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegli che nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein träch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 4

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1. 5

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbe son dere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweis mittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stel lungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) davon aus, dass gemäss neue m Gutachten nicht vom Bestehen einer Somatisie rungs störung, sondern von einer Schmerzverarbeitungsstörung auszugehen sei ( Urk. 1 S. 1). Da keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werde, erübrige sich die Indikatorenprüfung . Eine angepasste Tätigkeit sei aus medizi nischer Sicht zu 90 % möglich. Unter Berücksichtigung eines invaliditäts be dingten Abzuges von 10 % resultiere ein Invaliditätsgrad von 18 % , womit kein Rentenanspruch bestehe ( Urk. 2 S. 2).

In der Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2018 führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus ( Urk. 4), sie halte daran fest , dass kein rentenbegründender Ge sund heitsschaden ausgewiesen sei. Entgegen den Ausführungen des Beschwerde führers könne sehr wohl auf das Z.___ -Gutachten abgestellt werden (S. 1). Es be r uhe auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtige die geklagten Beschwerden und sei in Kenntnis der Vorakten ergangen. Die Gutachter hätten ihre Beurteilung der medizinischen Situation plausibel und nachvollziehbar erläutert. Des Weiteren hätten sie sich zu den gestellten Fragestellungen, explizit auch zur Diagnose stellung der Somatisierungsstörung , geäussert. Da die Gutachter jedoch zum Schluss gelangt sei en , es liege keine psychische Beeinträchtigung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor, erübrige sich folgedesse n auch eine Prüfung der Standard indikatoren (S. 2 oben). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer zusammenfassend auf den Standpunkt ( Urk. 1), die Z.___ -Gutachter und die Beschwerdegegnerin würden sich ohne befriedigende Begründung über die an sich verbindlich festgestellte Diag nose gemäss Urteil des Sozialversicherungsgerichts (somatoforme Schmerzstö rung und schwere Depression) vom 1 5. Dezember 2016 hinweg setzen und nicht von einer Somatisierung s - , sondern von einer Schmerzverarbeitungsstörung aus gehen . Er sei lediglich - aber immerhin - aus somatischen Gründen zu 10 % in der Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Er sei aber gemäss den sonstigen Ausfüh rungen im Z.___ -Gutachten schon allein aus somatischer Sicht derart in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, dass ihm der ausgeglichene Arbeitsmarkt keinen derartigen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhalte, welcher es ihm ermög lichen würde, seine restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten. Daher belaufe sich das Invalideneinkommen zwangsläufig auf Fr. 0.-, weshalb bei einem Invalidi tätsgrad von 100 % ein Anspruch auf eine ganze Rente bestehe . Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, führ t en aber die zahlreichen Einschränkungen in der Arbeits fähigkeit beim Einkommensvergleich zu einem Leidensabzug von 25 % und einem Invaliditätsgrad von mindestens 32 % und somit zu einem Anspruch zu mindest auf berufliche Massnahmen. E r sei zudem wegen der HNO-Problematik zu mehr als 10 % eingeschränkt (S. 15 Mitte) . Auf das Z.___ -Gutachten könne aber hinsichtlich des psychiatrischen Teils nicht abgestellt werden. Der Gutachter halte s ich weder an die Regeln der ICD- 10 noch an diejenigen des AMDP (S. 15 unten) . Bei genauer Betrachtungsweise sei

- wie es an sich das Sozialversicherungsgericht ohnehin schon im ersten Urteil vom 1 5. Dezember 2016 verbindlich festgestellt habe

- vielmehr unter anderem auch von einer schweren Depression auszuge h en. Diese sei

IV -relevant und schränke ihn ohnehin in jeglicher Tätigkeit vollständig ein (S. 15) . Der Vollständigke it halber sei auch noch erwähnt, dass die - vom Sozialversicherungsgericht im ersten Urteil bestätigte - Diagnose der Somatisie rungsstörung nicht in Frage gestellt werden könne und auch der

Ausschlussgrund der Aggravation nicht gegeben sei . Für diesen Fall habe das Sozialversiche rungs gericht des Kantons Zürich in seinem Urteil vom 1 5. Dezember 2016 eine Raster prüfung nach den Standardindikatoren vorgesehen. Die Z.___ -Gutachter hätten von einer solchen Prüfung jedoch abgesehen und das Urteil des Sozialversi che rungs gerichts des Kantons Zürich sei insofern nicht umgesetzt worden. Gleichwohl fänden sich über das ganze Z.___ -Gutachten verteilt zahlreiche Ausführungen dazu, dass die Standardindikatoren im vorliegenden Fall erfüllt seien , sodass von einer Unüberwindbarkeit der IV -relevanten psychischen Erkrankung mit Krank heitswert auszugeben sei . E r sei somit auch in psychischer Hinsicht in jeglicher Tätigkeit zu 100 % eingeschränkt, weshalb er bei einem Invaliditätsgrad von 100 % Anspruch auf eine ganze Rente habe (S. 16 oben ) .

2.3

Strittig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. 3. 3.1

Dr. med. lic . phil. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psy chotherapie, führte in ihrem Bericht vom 3 1. Januar 2013 ( Urk. 5/10/23-24) aus, der Beschwerdeführer sei ihr von seiner Hausärztin Dr. B.___ zugewiesen worden und es hätten seit dem 1 0. Januar 2013 vier Konsulationen stattgefunden (S. 1). Als Diagnose nannte sie ein organisches Psychosyndrom nach Schädel- Hirn-Trauma am 1 5. November 2012 mit ausgeprägter Depressivität (ICD-10 F07. 2). Der Beschwerdeführer leide seit Jahren an einer rezidivierenden Ohrprob le matik und sei bis zum Tatzeitpunkt (Hammerschlag auf den Kopf) gesund gewesen. Der Beschwerdeführer glaube sein Leben durch den Täter und die unge rechtfertigte Kündigung des Arbeitsgebers zerstört. Er fürchte sich vor bleibender Leistungsunfähigkeit, habe Zukunftsängste und fürchte unter anderem wegen der Leistungsunfähigkeit von seiner Familie verlassen zu werden. Er sehe sich als Last für seine Familie, habe Insuffizienzgefühle und leide am Verlust des Selbst wert gefühls. Er könne das ihm widerfahrene Unglück nicht fassen. Wegen der ausge prägten depressiven Symptomatik sei der Beschwerdeführer weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2). 3.2

Dr.

med. C.___ , Facharzt für Neurologie, nannte im Bericht vom 4. Februar 2013 ( Urk. 5/10/16-17 = Urk. 5/25/236-237) die folgenden Diagnosen: - postcommotionelles Syndrom mit/bei - Unfall am 1 5. November 2012 (Schlag auf den Hinterkopf) - depressive Entwicklung - chronische migräniforme Kopfschmerzen - stark reduzierte Belastbarkeit - Hypakusis rechts mit/bei - Tinnitus

Der Beschwerdeführer habe am 1 5. November 2012 als Folge einer schweren Tätlichkeit durch einen Mitarbeiter (Schlag mit dem Hammer auf den Hinterkopf) eine Commotio cerebri erlitten. Eine Contusio cerebri habe im Schädel-MRI vom 1 0. Januar 2013 ausgeschlossen werden können. Der Beschwerdeführer habe sich aktuell mit typischen postcommotionellen Beschwerden mit einer ausgeprägten depressiven Entwicklung sowie chronischen migräniformen Kopfschmerzen prä sen tiert. Bei stark reduzierter Belastbarkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsun fähig keit bis auf weiteres. Aufgrund des bisherigen Verlaufs sei mit einer verlängerten Rekonvaleszenz-Zeit zu rechnen (S. 1). Weiter berichtete Dr. C.___ von einem nor malen Status ohne sichere Hinweise auf ein neurologisches Ausfallsyndrom (S. 2) . 3.3

Im neurologischen Bericht der Rehaklinik D.___ vom 5. Juli 2013 (Urk. 5/19/98 -109 = Urk. 5/25/154-165) nannten die Ärzte die folgenden Diagnosen: - leichte traumatische Hirnverletzung mit - Medikamentenübergebrauchskopfschmerzen - unspezifischer neuropsychologischer Störung aufgrund von eindeuti gen Hinweisen auf eine bewusste negative Antwortverzerrung - mittelgradiger depressiver Episo de (ICD-10 F32.1), Differential diagnose Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F32.21) - Tinnitus auris rechts mehr als links

Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung vom 10. Juni 2013 habe der Beschwerdeführer meist weit unterdurchschnittliche Testergebnisse erzielt. Geprüft worden seien die basalen Aufmerksamkeitsfunktionen, einzelne exeku tive Funk tionen, die verbale und visuell-räumliche Merkspanne sowie visuell-räumliche Fähigkeiten. Beim Mini-Mental-Status-Test habe der Beschwerde führer 22 von maximal 30 Punkten erreicht, was einem weit unterdurchschnitt lichen Resultat entspreche. Bei alleiniger Betrachtung des kognitiven Testprofils würde man vermuten, dass eine mittelschwere bis schwere neuropsychologische Störung vor liege. Im Rahmen von zwei Symptomvalidierungstests hätten sich jedoch ein deutige Hinweise auf eine bewusste, negative Antwortverzerrung ergeben. Zudem seien die meist weit unterdurchschnittlichen Testergebnisse nicht mit den medi zinischen Diagnosen vereinbar. Gemäss der Schädel-Magnet-Resonanz-Tomo gra phie (MRT) von Januar 2013 liege keine strukturelle Hirn verletzung vor. Die Prognose einer leichten traumatischen Hirnverletzung sei grundsätzlich gut. Kognitive Defizite oder andere Beschwerden würden sich in der Regel innert zirka drei Monaten zurückbilden. Innerhalb des kognitiven Testprofils hätten sich erheb liche Inkonsistenzen gezeigt. Die Reaktionszeiten bei einfachen Reaktions auf gaben seien zum Beispiel deutlich langsamer gewe sen als bei anspruchs volleren Aufmerksamkeitstests. Sowohl die verzögerten Reaktionszeiten von einer Sekunde bei der tonischen Alertness als auch die erhöhten Streuungen würden auf eine negative Antwortverzerrung hindeuten. Die testpsychologisch objekti vierten Befunde mit schweren Aufmerksamkeits- und Gedächtnisdefiziten würde n auch nicht zum Verhalten des Patienten passen. Im Gespräch sei keine Verlang samung ersichtlich gewesen, zudem habe der Patient zu Beginn der Untersuchung detaillierte Angaben zu seiner Biogra phie und seiner Familie machen können. Im Alltag sei er seinen Auskünften zufolge imstande, selbständig die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen. Auch dies wäre in Anbetracht der Testergebnisse nicht selbstverständlich. Die Glaubhaftigkeit des Ausmasses der angegebenen kogni tiven Beschwerden und der diagnostisch festgestellten Leistungseinbussen sei somit in Frage zu stellen. Das im Rahmen der neuropsychologischen Unter suchung ermittelte kognitive Testprofil besitze unter diesen Umständen keine Aus sagekraft (S. 8).

Die Ärzte berichteten zudem von Inkonsistenzen im neurologischen Untersu chungs befund (S. 10 unten f.) und bei der physiotherapeutischen Untersuchung (S. 11 oben) und erhoben in der physiotherapeutischen sowie ergotherapeuti schen Untersuchung unter der Norm liegende Befunde (S. 11 Mitte).

Zum ebenfalls als Hauptsymptom geklagten Tinnitus falle auf, dass in einem aus führlichen Bericht der Oto - Rhino -Laryngologie ( ORL )-Klinik des Uni versi täts spitals E.___ nach einer Konsultation am 20. November 2012 eine über falls bedingte Tinnitusverschlechterung fünf Tage nach dem Unfall nicht erwähnt werde, während in einem Verlaufseintrag vom 18. Dezember 2012 dieser Um stand deutlich beschrieben werde. Bei massiver Tinnituszunahme durch den Unfall lasse sich nicht nachvollziehen, warum der Versicherte im Rahmen der ORL-ärztlichen Untersuchung fünf Tage nach dem Unfall nicht darüber berichtet habe (S. 11 unten).

Der Beschwerdeführer sei im Rahmen des Abschlussgespräches mit den beo bach teten Inkonsistenzen und negativen Antwort-Verzerrungen konfrontiert und noch mals ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass bei Fehlen von struk tu rellen Hirnveränderungen in der zerebralen MRT aus medizinischer Sicht keine bleibende Leistungsminderung abgeleitet werden könne, und dass er in Folge dessen mit seinen ganzen Kräften an der sozialen und beruflichen Re-In tegration mitwirken solle, um seine emotionale, soziale und berufliche Lage wieder zu stabilisieren (S. 12). 3.4

Die Ärzte der K linik F.___ berichteten am 6. Juli 2014 (Urk. 5/37) über die Hospitalisation vom 29. Mai bis 25. Juni 2014 und führten dazu unter anderem aus, der Beschwerdeführer habe aufgrund einer grossen Sehn sucht nach seiner Familie und seinen persistierenden Schmerzen mit Tinni tus einen protrahierten Einstieg in das Therapieprogramm gefunden, habe sich aber im Verlauf allen Therapieformen öffnen können und habe diese regelmässig besucht. Im Vordergrund seien weiterhin die deutlich reduzierte Selbstwirk sam keit und die Schmerzen gestanden. Am meisten habe der Beschwerdeführer von der vorgegebenen Tagesstruktur und den sozialen Kon takten profitiert. Ausser dem habe er Schmerzcopingstrategien erarbeiten können, welche er auch moti viert sei, zuhause weiterhin anzuwenden (S. 2 unten). Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der psychosozialen Belastungen auf dem Boden einer vorbestehenden Traumatisierung im Rahmen des Unfalles ein somatisches Schmerzsyndrom ent wickelt. Die Selbstwirksamkeit und das Selbstwertgefühl hätten sich durch den Unfall und die daraus entwickelten Ängste deutlich reduziert. Der Beschwerde führer habe sich während des Aufent haltes nicht alleine ins Freie getraut, aus Angst zu stürzen. Eigene Ressourcen hätten teilweise aktiviert werden können, wobei es immer wieder zu einer Fokussierung auf die körperlichen Beschwerden gekommen sei. Es bestehe bis zum 9. Juli 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine weitergehende Arbeits unfähigkeit sei durch die behandelnde Psychiaterin zu beurteilen (S. 3). 3.5

Dr.

med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, PD. Dr. med. H.___ , Facharzt für Neurologie, Dr. med. I.___ , Fach ärztin für Oto - Rhino -Laryngologie, Dr. med. J.___ , Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie lic . phil. K.___ , Neu ro psychologe, nannten im Gutachten des Zentrums L.___ vom 16. März 2015 (Urk. 5/52) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 48 Ziff. 7): - Somatisierungsstörung - schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome bei - narzisstisch akzentuierter Persönlichkeit - Differentialdiagnose: zusätzliche Aggravation nicht ausgeschlossen - Tinnitus aurium et capitis beidseits Grad II bis IV

Von neurologischer Seite hätten sich im Status vielfältige Symptome ohne objek tiv fassbare Befunde im Sinne einer zentralnervösen, einer radikulären bezieh ungs weise peripherneurogenen Läsion finden lassen. Ferner müsse der Status nach Schädelprellung occipital vom 15. November 2012 mit Riss-Quetsch-Wunde (RQW) genannt werden. Gemäss Akten sei eine Commotio cerebri mit leichter trau matischer Hirnverletzung diagnostiziert worden. Bildge bend hätten aber abgesehen von der oberflächlichen RQW am Kopf keine strukturellen Befunde im Sinne von posttraumatischen Veränderungen festge stellt werden können. Bei Fehlen von strukturellen organisch-neurologischen Befunden lasse sich die Diag nose eines psychoorganischen Syndroms nach Schädel-Hirn-Trauma nicht stellen. Auch die mannigfaltig beklagte Schwin delsymptomatik habe sich bei fehlenden Hinweisen auf eine vestibuläre Funk tionsstörung aus neurologischer Sicht nicht im Sinne eines „vestibulären Schwindels" erklären lassen (S. 49 unten).

Von ORL-ärztlicher Seite würden eine chronische Otitis media

perforata rechts bei Status nach Tympanoplastik rechts wegen vorbestehender chronischer Otitis media

perforata mit belastendem Tinnitus sowie zusätzlich unspezifische Schwin delbeschwerden bestehen. In der Untersuchung hätten sich Hinweise auf eine mögliche zervikogene Schwindelkomponente, aber kein Verdacht auf ein zentral- oder peripher-vestibuläres Geschehen gezeigt. Die Untersuchung sei insgesamt deutlich erschwert gewesen, der Versicherte habe bei den Untersu chungen mangelnde Kooperationsbereitschaft gezeigt. Eine Verweigerung sei in früheren Berichten schon mehrfach beschrieben worden, auch seien vereinzelt Aggra vationstendenzen vermutet worden, allerdings nie im Ausmass, wie dies bei der Untersuchung vom 12. November 2014 den Anschein gemacht habe. Besonders auffällig sei die Tatsache gewesen, dass der Versicherte zwar im Audiogramm eine praktische Taubheit rechts bei sozialer Taubheit links angab, mit verschlos senen Augen aber auf leise Ansprache in ebenfalls normaler Sprachlautstärke adäquat geantwortet habe (S. 50 oben).

Von neuropsychologischer Seite seien in den meisten untersuchten Verfahren die Ergebnisse sehr deutlich unterdurchschnittlich gewesen. Der Versicherte habe auf eine hilflose Art versucht, seine Probleme zu demonstrieren. Er sei in der Unter suchung auf seine Beschwerden fixiert geblieben. Ein Screening-Ver fahren zur Validität habe Hinweise auf eine Verdeutlichungstendenz ergeben. Er habe ange geben, nichts zu können und habe über zahlreiche Beschwerden geklagt. Der Vergleich mit der neuropsychologischen Untersuchung der Klinik D.___ am 11. Juni 2013 habe ähnliche Resultate gezeigt. Damals seien auch eindeutige Hinweise auf eine bewusste negative Antwortverzerrung berichtet worden. In der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung hätten sich auch Hinweise auf Verdeutlichungstendenzen und Inszenierungen von Schwierigkei ten finden lassen .

Von psychiatrischer Seite würden sich aktuell phänomenologisch ein massiv depressives Zustandsbild mit einem BDI von insgesamt 53 von 63 Punkten fin den lassen. Es sei davon auszugehen, dass das Ereignis von November 2012 aufgrund einer massiven narzisstischen Kränkung bei einer narzisstisch akzen tuierten Persönlichkeit zu einer psychosomatischen Fehlentwicklung geführt habe mit aktuell Ausprägung in Richtung einer schweren depressiven Episode. Der Ver sicherte habe das Ereignis vor rund zwei Jahren heute noch nicht verar beitet, er sei immer noch von einem tiefen Gefühl erfüllt, ungerecht behandelt worden zu sein. Des Weiteren bestehe eine ausgeprägte Somatisierungsstörung mit Somati sierungsneigung . Der Versicherte beklage multiple, wiederholt auf tretende Symp tome mit Betonung des Kopfes der rechten Schulter und des rechten Arms. In zahlreichen somatischen Untersuchungen sei dabei kein orga nisches Korrelat fes t gestellt worden. Es müsse auch darauf hingewiesen werden, dass eine Inkon sistenz der Beschwerdeschilderung und Präsentation beobachtet worden sei. Während der internistischen Untersuchung hätten sich keine Ein schränkung von Seiten der oberen Extremitäten finden lassen, der Versicherte habe sich unbe hindert entkleiden und auch anziehen sowie die Untersuchungs liege besteigen können. Während der neurologischen Untersuchung hingegen seien eine deut liche Schwäche sowie Sensibilitätsstörungen am rechten Arm beobachtet worden (S. 51 oben).

Zusammenfassend müsse festgehalten werden, dass die Diskrepanzen zwischen ausgeprägten geschilderten Beschwerden und weitgehend unauffälligen objekti vierbaren Befunden sowie der Charakter der präsentierten Symptome und auch das Verhalten des Versicherten bei den Untersuchungen mit auffälliger aktiver Verweigerungshaltung (vor allem bei der ORL-Untersuchung) verdächtig auf eine bewusstseinsnahe Verdeutlichungstendenz und Aggravation hindeuten würden. Auch in den Akten sei von ärztlicher und von neuropsychologischer Seite auf grund der Beobachtungen bei verschiedenen Untersuchungen der Ver dacht auf eine Aggravation geäussert worden (Neurologie D.___ Juli 2013 und Neuro psychologie D.___ Juni 2013). Dieser Verdacht lasse sich auch nach der um fassenden gutachterlichen Untersuchung nicht vollkommen aus schliessen. Wäh rend der psychiatrischen Untersuchung habe der Versicherte gehemmt und de pres siv gewirkt, die Kooperation sei unauffällig gewesen. Gesamthaft habe während der psychiatrischen Exploration kein Verdacht auf Aggravation bestan den, eine solche habe sich aber auch nicht ausschliessen lassen, da die psy chiatrische Beurteilung sich vorwiegend auf subjektive Anga ben gestützt habe (S.

51 Mitte).

Die aktuelle gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stütze sich auf die Aktenlage und auf die klinischen Beobachtungen. Unter Berücksichtigung der erhobenen Psychopathologie und der Einschränkungen im Mini-ICF könne aktuell keine verwertbare Arbeitsfähigkeit in freier Wirtschaft attestiert werden (S. 51 unten). Zu den Kriterien im Zusammenhang mit der Unzumutbarkeit der willent lichen Überwindung und des Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess hiel ten die Ärzte fest, ein pathogenetisch -ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild sei nicht diagnostiziert worden (S. 54 Ziff. 15.D.). 3.6

Med. pract . M.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seiner Stellungnahme vom 20. Mai 2015 (Urk. 5/55) unter anderem aus, im poly disziplinären Gutachten fänden sich zahlreiche somatisch unerklärbare Sympto me, die auf eine Aggravation hinweisen würden. Der Gutachter bemühe sich nicht, auch unabhängig von den subjektiven Äusserungen des Beschwer deführers die objektiven Symptome zu einer objektiven Diagnose zu bündeln. Der Befund sei eine Mischung aus subjektiven Darlegungen und objektiven Beobachtungen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer gleich zeitig „schwunglos“ und „schwingungsfähig“, „manchmal auch verärgert und wütend“ sein solle. Eine gravierende Antriebshemmung sei nicht nachvoll ziehbar, wenn der Beschwerde führer sich bereits im Warteraum mit dem Über setzer unterhalten und unauffällig das Untersuchungszimmer betreten habe. Eine gravierende Antriebsstörung hätte sich auch im interpersonellen Kontakt mit dem Dolmetscher und im motorischen Bild gezeigt. Es werde keine Ant wortlatenz beschrieben, die bei einer gravie ren den Antriebsstörung auffallen würde. Es finde sich kein Beleg für die postulierte Willensschwäche.

Die Diagnose einer Somatisierungsstörung dürfe nicht gestellt werden bei be wuss ter Simulation. Der Gutachter, der sich vor allem auf die subjektiven Anga ben des Versicherten stütze, könne folgerichtig eine bewusstseinsnahe Aggrava tion nicht ausschliessen. Folglich bleibe die Diagnose einer Somati sierungsstö - rung eine unbelegte Hypothese. Weiter trage der Gutachter wenig zum positiven Leistungsbild bei und gehe wenig auf Widersprüche ein. Es finde sich keine psychiatrische Medikationsanamnese. Es bleibe unklar, ob der Befund eventuell durch eine Medikation beeinflusst gewesen sei. Weiter würden psy chosoziale Faktoren nicht differenziert dargestellt, obwohl diese im Text erwähnt seien. 3.7

Dr. A.___ (vorstehend E. 3.1) nannte im Bericht vom 12. November 2015 (Urk. 5/71/1-3) als Diagnose ein organisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma am 15. November 2012 mit ausgeprägter Depressivität (ICD-10 F07.2) und hielt dazu fest, dass sich die Befunde nicht verändert hätten (Ziff. 1.2-3). Weiter führte sie aus, dass der Beschwerdeführer weiterhin in Behandlung sei und entsprechend antidepressive Medikamente einnehme (Ziff. 3.1-2). 3.8

Dr. med. N.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. O.___ , Facharzt für Neurologie, Dr.

med. P.___ , Fach arzt für Oto - Rhino -Laryngol o gie, sowie Dr .

med. Q.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannten im polydisziplinären Gutachten des Z.___

vom 1 7. Juli 2017 ( Urk. 5/110) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 24 Ziff. 5.1) : - höchstgradige kombinierte Schwerhörigkeit rechts - Schallempfindungsschwerhörigkeit links - Tinnitus beidseits - intermittierende Schwindelsymptomatik - beginnende mediale Gonarthrose rechts

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S.

24 Ziff. 5.2): - leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - Schmerzverarbeitungsstörung (Symptomausweitung; ICD-10 F54) - Verdacht auf funktionelle Gefühlsstörung rechts - arterielle Hypertonie - Zustand nach Schädelprellung mit möglicher Commotio cerebri und HWS-Distorsion ohne bleibendes Defizit - unklare Schwellung der rechen Hand (inaktivitätsbedingt?)

Der psychiatrische Gutachter führte aus, beim Beschwerdeführer besteh e diag nostisch eine leichte depressive Episode, gekennzeichnet durch depressive Ver stimm ungen, erhöhte Ermüdbarkeit, leichte Konzentrationsstörungen, Schlafstö rungen, Appetitverminderung mit anamnestisch Gewichtsabnahme und negative Zukunftsperspektiven bezüglich der gesundheitlichen und beruflichen Situation. Er habe auch mehrmals passive Sterbewünsche an gegeben und habe so auch demon strativ gewirkt . Es besteh e eine ambulante psychiatrisch-psychothera peutische Behandlung. In einer psychiatrischen Klinik sei er nie gewesen . Der Be schwerdeführer fühl e sich nach einem Unfallereignis 2012 bei der Arbeit wegen Schmerzen und Tinnitus nicht mehr arbeitsfähig. Zuvor sei er stets gesund gewesen und habe zu 100 % und mit voller Leistung gearbe i tet , sogar auch noch nebenbei. Er verbring e seither seinen Tag unstrukturiert, gehe keiner regel mässigen Beschäftigung nach und helfe selbst im Haushalt kaum mit, obschon er durchaus einfache Einkäufe verrichten könne . Trotzdem sei es ihm aber möglich, selber kurze Strecken Auto zu fahren. Auch Flugreisen in die Heimat Kosovo seien ihm möglich trotz subjektiv starker Beschwerden mit Schmerzen. Es bestünden zwar psychosoziale Faktoren, die eine Rolle spielen könn t en, mit einer nicht ein fachen finanziellen Situation, indem er vom Einkommen der zu 50 % ausse r häuslich erwerbstätigen Ehefrau abhängig sei . Da er anhaltend krank und arbeits unfähig sei und auch Zuhause kaum mithelfe, komme es auch zu Spannungen in der Beziehung zur Ehefrau. Sonst bestünden keine lebensgeschichtlich schweren Belastungen, die eine deutliche Relevanz hätten, um sich negativ auf die Gesu nd heitsentwicklung auszuwirken. Die deutliche Selbstlimitierung mit Inkonsisten zen würden auf die Diagnose einer Schmerzverarbeitungsstörung (Symptomaus weitung) hinweisen . Die Prognose sei aufgrund des chronischen Verlaufs und der deutlich ausgeprägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung ungünstig (S.

12 Ziff. 4.1.3) .

Die Störungen könn t en sich gegenseitig negativ beeinflussen. Es könne zu einer erhöhten Ermüdbarkeit kommen, dem Beschwerdeführer könne aber durchaus eine Willensanstrengung zugemutet werden, um trotzdem zu arbeiten. Die Schm erz symptomatik müsse auch aus somatischer Sicht beurteilt werden. Eine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit könne aus psychiatrischer Sicht nicht attestiert werden. Es bestehe beim Beschwerdeführer in allen seinen Fähigkeiten entspre chenden und aus somatischer Sicht angepassten Tätigkeiten eine 100%ige Arbeits fähigkeit ohne Leistungseinschränkung. Auch im Verlauf könne eine psychia trische Arbeitsunfähigkeit nicht bestätigt werden (S. 12 f. Ziff. 4.1.4-5).

Zum L.___ -Gutachten aus dem Jahr 2015 führte der psychiatrischer Gutachter weiter aus, darin seien eine Somatisierungsstörung und eine schwere depressive Episode diagnostiziert

sowie narzisstische akzentuierte Persönlichkeitszüge auf ge führt worden . Es sei auch aufgeführt worden , dass differentialdiagnostisch eine zusätzliche Aggravation nicht ausgeschlossen sei . Bei akzentuierten Persönlich keitszügen handle es sich nicht um eine Diagnose mit Krankheitswert nach ICD-1 0.

Die Diagnose einer Somatisierungsstörung könne nicht gestellt werden. Bei einer Somatisierungsstörung komme es zu multiplen und wechselnden Be schwerden somatischer Art. Der Beschwerdeführer

habe im heutigen Untersu chungsgespräch aber vor allem über Schmerzen im Bewegungsapparat geklagt und auch Tinnitus an gegeben . Es bestünden zwar psychosoziale Belastu ngs fak toren . Deutlich schwere psychosoziale Belastungen oder Konflikte würden aber nicht bestehen , sodass die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerz störung auch nicht gestellt werden könne . Differentialdiagnostisch sei eine chro ni sche Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren in Betracht zu ziehen. Es bestünden aber doch eine Selbstlimitierung und Inkonsistenzen, sodass der Diagnose einer Schmerzverarbeitungsstörung (Symptomausweitung) der Vorzug zu geben sei . Es sei nicht nachvollziehbar, dass früher eine schwere depressive Episode bestanden habe . Bei einer schweren depressiven Episode wären nämlich Tätigkeiten und Aktivitäten nicht mehr möglich, der Beschwer de führer

reise aber jeweils mit dem Flugzeug in die Heimat Kosovo. Bei einer schweren depressiven Episode komme es zu schweren Konzentrationsstörungen neben Schlafstörungen und depressiven Verstimmungen. Es komme zu einer Appetitverminderung mit relevanter Gewichtsabnahme und es bestehe ein deut lich verminderter Selbstwert mit negativen Zukunftsperspektiven, die allumfas send seien und nicht nur bezüglich der gesundheitlichen und beruflichen Situa tion bestehen würden . Es komme zudem oft auch zu Suizidalität, sodass bei einer schweren depressiven Episode eine ambulante Behandlung oft gar nicht möglich sei . Eine Aggravation mit einem deutlich nach aussen geric hteten aufmerksam keits suchenden Verhalten sei im Untersuchungsgespräch nicht ausgeprägt gewe sen (S. 13 Ziff. 4.1.7). Die behandelnde Psychiaterin Dr. A.___

habe schliesslich im Jahr 2015 ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma diagnos tiziert und habe auch eine schwere Depressivität auf geführt . Sie habe entspre chend keine Arbeitsfähigkeit attestiert . Ein organisches Psychosyndrom könne aber ohne den Nachweis organischer Korrelate, hier in der Bildgebung des Zen tral nervensystems nach Unfall mit Schlag auf den Ko pf, nicht diagnostiziert werden (S. 14 oben).

Zusammenfassend führten die Gutachter aus, insgesamt sei eine deutliche Symp tom verdeutlichung aufgefallen. Weder aus neurologischer noch psychiatrischer Sicht könnten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden . Aus psychiatrischer Sicht sei von einer Schmerzv erarbeitungsstörung auszu gehen, gleichzeitig bestehe eine leichte depressive Episode, welche sich aber nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirke. Quali tativen und quantitativen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten die otor h ino laryngologischen Diagnosen mit Vorliegen einer höchstgradigen kombinierten Schwer hörigkeit rechts, einer Schallempfindungsschwerhörigkeit links, eines beid seits dekompensierten Tinnitus und einer intermittierenden Schwindelsymp tomatik ohne Hinweise auf eine periphere vestibuläre Funktionsstörung. Der Beschwerdeführer sei für auditiv qualifizierende Tätigkeiten, Tätigkeiten unter erhöhtem Umgebungsgeräuschpegel sowie Tätigkeiten, welche ein intaktes Rich tungshören voraussetzen würden ungeeignet. Ebenso seien sturzgefährdende Tätig keiten, Tätigkeiten mit Eigen- und Fremdgefährdung oder mit Notwendigkeit des berufsmässigen Führens eines Kraftfahrzeugs aufgrund der intermittierend ätiologisch unklaren Schwindelbeschwerden für den Beschwerdeführer unge eignet. Aufgrund des dekompensierten Tinnitus mit Sekundärproblematik bestehe zusätzlich für sämtliche Tätigkeiten eine quantitative Einschränkung d er Leis tungsfähigkeit von 10 % . Aus Sicht des Bewegungsapparates könne zudem eine beginnende mediale Gonarthrose objektiviert werden, sodass dem Beschwerde führer zusätzlich Tätigkeiten in knieender Position, Tätigkeiten mit der Notwen digkeit des Zurücklegens längerer Gehstrecken (länger als 500 Meter am Stück) mit häufigem Treppensteigen oder Gehen auf unebenem Terrain nicht zugemutet werden könnten. Für alle anderen Tätigkeiten bestehe eine ganztags verwertbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 90 % (S. 25 Ziff. 6.2).

Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorlie genden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten würden sie davon ausgehen, dass die Angaben zur Arbeitsfähigkeit aus otorhinolaryn golo gischer Sicht seit dem Jahre 2012 und die Einschränkung von Seiten der medial betonten Gonarthrose seit etwa zwei Jahren unverändert gelten würden. Aus psychiatrischer Sicht habe zu keinem Zeitpunkt eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden (S. 25 f. Ziff. 6.3).

Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, es bestehe eine Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden. Bei fehlender psychiatrischer Komorbidität mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe in einer leichten bis mittelschweren, adaptierten Tätig keit eine ganztags verwertbare Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungsein schränkung von 10 % (S. 26 Ziff. 6.8).

Die Frage, ob sich die Diagnose einer Somatisierungsstörung - unter Ausklamme rung von Aggravation, Selbstlimitierung und subjektiven Angaben - anhand der objektiven Befunde aus medizinischer Sicht bestätigen lasse, verneinten die Gutachter: Im Vordergrund stehe eine Schmerzsymptomatik im Bewegungs appa rat. Bei einer Somatisierungsstörung würden hingegen multiple und wechselnde Beschwerden mit Schmerzen nicht nur im Bewegungsapparat bestehen. Es be stehe eine Schmerz verarbeitungsstörung (Symptomausweitung), die im Gegen satz zu einer Somatisierungsstörung, die bei deutlich emotionalen und psychosozialen Belas tungen entstehe, auf einen inadäquaten Umgang mit somatischen Beschwerden zurückzuführen sei. Dabei würden vor allem auch eine Selbst limitierung und Inkonsistenzen bestehen (S. 27). 4. 4.1

Soweit der Beschwerdeführer verschiedentlich vorbringt, dass gemäss Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 5. Dezember 2016 ( Urk. 5/84) von einer Somatisie rungs störung und einer schweren depressiven Episode auszugehen und dies vom hies igen Gericht verbindlich festgelegt worden sei, so kann ihm nicht gefolgt werden.

Die Ausführungen im Urteil des hiesigen Gericht s vom 1 5. Dezember 2016 zur Diagnose einer Somatisierungsstörung bezogen sich im Wesentlichen auf die Aggra vationsthematik. So verneinte der RAD-Arzt med. pract . M.___ die Diag nose einer Somatisierungsstörung insbesondere im Hinblick auf die Aggrava tions thematik (vgl. vorstehend E. 3.6) . In Auseinandersetzung mit der Diagnose einer Somatisierungsstörung folgte das hiesige Gericht dieser Ansicht nicht und hielt unter anderem fest, dass sich aus dem Gutachten und den übrigen medi zinischen Unterlagen keine hinreichenden Anhaltspunkte ergeben würden, welch e auf bewusste Simulation schliessen lassen würden und die Diagnose einer Soma tisierungsstörung nicht einzig aufgrund

einer Aggravationsthematik verneint werden könne , da aggravatorisches Verhalten respektive die Darbietung körper licher Symptome bei weitgehend unauffälligen objektivierbaren Befunden gerade dem Wesensmerkmal von somatoformen Störungen entspricht ( vgl. Urk. 5/84 S.

14 E. 4 .1-4 ). Weiter hielt das Gericht fest, dass sich die Auswirkungen der (Tendenzen zur) Symptomausweitung und der in der Untersuchung gezeigten Selbstlimitierung und mangelnden Kooperationsbereitschaft respektive die auf Aggravation hinweisenden Umstände anhand der Ausführungen im Gutachten nicht abschliessend beurteilen l ie ssen. Sodann erlaube die gutachterlich-psychia trische Beurteilung keine schlüssige Beurteilung im Lichte der Indikatoren gemäss BGE 141 V 28 1. Entsprechend würden sich dem Gutachten nicht genügen d An gaben entnehmen lassen, um die Zuverlässigkeit der von ärztlicher Seite atte stierten Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise den Schweregrad und die Konsistenz der funktionellen Auswirkungen der psychischen Problematik aus rechtlicher Sicht beurteilen zu können.

Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach das hiesige Gericht mit seinen Ausführungen die Diagnose einer Somatisierungsstörung bereits verbind lich festgelegt habe, verfängt auch deshalb nicht, da beim strukturierten Beweis verfahren

nach BGE 141 V 281 unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens entscheidend ist , ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungs grund lage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2 ; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3 ). Da es dem L.___ -Gutachten an einer abschliessenden Beurteilung über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit im L.___ -Gutachten gefehlt hatte, wurde die Sache zur ergänzenden psychiatrischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 4.2

Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Sozialversicherung recht mässig eingeholten Gutachten ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht kon krete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/ bb ).

Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung ( Urk. 1 S. 7 ff. ) ist vorliegend auf das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 1 7. Juli 2017 (vor stehend E. 3.8) abzustellen. Dieses Gutachten entspricht den erforderlichen Krite rien an den Beweiswert einer Expertise (vgl. E. 1. 5 ). D er Beschwerdeführer wurde seinen geltend gemachten Beschwerden entsprechend umfassend abge klärt, das Gutachten beruht sowohl auf internistischen, neurologischen, otorhinolaryngo logischen und psychiatrischen Untersuchungen, wurde in Kenntnis und in Aus einandersetzung mit den Vorakten erstattet und trägt der konkreten medizi nischen Situation Rechnung.

Sodann sind die Darlegungen der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet.

Die Gutachter de s

Z.___ kamen in ihrer Gesamtbeurteilung zum nachvollziehbaren Schluss, dass beim Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des entsprechenden Belastungsprofils eine ganztags verwertbare Arbeits- und Leis tungsfähigkeit von 90 % bestehe (vgl. vorstehend E. 3.8) 4.3

Soweit der Beschwerdeführer vor bringt, dass es nicht zutreffe , dass er in soma tischer Hinsicht in angepasster Tätigkeit lediglich zu 10 % eingeschränkt sei, vermag er dagegen keine medizinisch fundierten Argumente vorzubringen, die d er Beurteilung des Z.___ entgegenstehen würde n oder diese in Zweifel ziehen könnten . So finden sich in den Akten in somatischer Hinsicht denn auch keine gegenteiligen medizinischen Beurteilungen und solche werden auch vom Besch wer deführer nicht genannt. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift in Aussicht gestellten Unterlagen zur HNO-Problematik, welche seiner Ansicht nach seine Arbeitsfähigkeit mehr als von de n Z.___ -Gutachtern ange nommen einschränke n würde

(vgl. Urk. 1 S.

10 ob en), wurden nicht nachgereicht.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers berücksichtigten d ie Gutachter

die bestehenden somatischen Beschwerden und kamen zum Schluss, dass die otorhi nolaryngologischen Diagnosen sowie aus Sicht des Bewegungsapparates die beginnende mediale Gonarthrose einen qualitativen und quantitativen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Neben der quantitativen Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 10 % aufgrund des dekompensierten Tinnitus mit Sekun därproblematik

stellten die Gutachter in qualitativer Hinsicht ein entsprechendes Belastungsprofil 4 auf (vgl. vorstehend E. 3.8), welches im Hinblick auf die be stehenden Diagnosen nachvollziehbar und plausibel erscheint. 4.4

Was der Beschwerdeführer gegen die Beweiskraft des Z.___ -Gutacht ens in psy chiatrischer Hinsicht vorbringt, vermag die psychiatrische Beurteilung ebenfalls nicht umzustossen . Weshalb von einer Schmerzverarbeitungsstörung und nicht von einer Somatisierungsstörung auszugehen ist, wurde vom psychiatrischen Gut achter anhand der von ihm erhobenen Befu nde nachvollziehbar hergeleitet und ausführlich

sowie in Auseinandersetzung mit dem früheren L.___ -Gutachten begründet .

Weiter führte der Gutachter plausibel aus, weshalb eine sch w ere depressive Episode nicht diagnostiziert werden könne. So führte er unter anderem aus, dass bei schweren depressiven Episoden Tätigkeiten und Aktivitäten nicht mehr mög lich wären, der Beschwerdeführer jedoch unter anderem mit dem Flugzeug in die Heimat Kosovo reise. Weiter führte er aus, dass es bei einer schweren depressiven Episode zu schweren Konzentrationsstörungen neben Schlafstörungen und depres si ven Verstimmungen komme. Es komme zu einer Appetitverminderung mit relevanter Gewichtsabnahme und es bestehe ein deutlich verminderter Selbstwert mit negativen Zukunftsperspektiven, die allumfassen d seien und nicht nur bezüg lich der gesundheitlichen und beruflichen Situation bestehe. Es komme oft auch zu Suizidalität, sodass bei einer schweren depressiven Episode eine ambulante Behandlung oft gar nicht möglich sei (vgl. vorstehend E. 3.8) .

Soweit der Beschwerdeführer unter Nennung der Kriterien des ICD-10 dagegen vorbringt, dass sämtliche Kriterien einer schweren depressiven Episode erfüllt seien (vgl. Urk. 1 S. 13 unten f.) , vermag dies nicht zu überzeugen. Der Be schwer deführer verkennt, dass die Di fferenzierung zwischen leichter, mittelgradiger und schwerer depressiver Episode auf einer komplexen klinischen fachärztlichen Beurteilung beruht, welche die Anzahl, Art und

- eben auch - Schwere der vor liegenden Symptome berücksichtigt (vgl. vgl. dazu Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V(F): Klinisch diagnostische Leitlinien, 1 0. Aufl. 201 5 , S. 171). Entgegen den Ausfüh rungen des Beschwerdeführers können nicht einfach nur die verschiedenen Symp tome zusammengezählt werden, sondern es ist auch die Schwere zu berück sichtigen . So müssen bei einer schweren depressiven Episode neben den drei t ypischen Symptomen mindestens fünf andere Symptome vorhanden sein, von denen einige besonders ausgeprägt sein sollten. Sodann wird vorausgesetzt, dass das somatische Syndrom bei sch w eren depressiven Episoden praktisch immer vorhanden ist (vgl. Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.] , a.a.O., S. 174). D ass einige von den vom Beschwerdeführer aufgeführten Symptomen besonders ausgeprägt wäre n , wie dies das ICD-10 bei den Kriterien für die Diagnose einer schweren depressiven Episode vorgibt, ergibt sich vorliegend nicht. Der psychiatrische Gutachter des Z.___

führte diesbezüglich unter anderem aus, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer selber noch Auto fahre, gegen eine deutliche Kon zentrationsstörung spreche (vgl. vorstehend E. 3.8) . Gegen erhebliche Konzen trations störungen sprechen sodann die im Jahr 2013 durchgeführten neuro psycho logischen Testungen der Rehaklinik D.___ , welche im Rahmen von zwei Symp tomvalidierungstest s

eindeutige Hinweise auf eine bewusste negative Ant wort ver zerrung ergeben haben . Die meist weit unterdurchschnittlichen Testergeb nisse seien nicht mit den medizinischen Diagnosen vereinbar, wobei sich inner halb des kognitiven Testprofils erhebliche Inkonsistenzen gezeigt hätten (vgl. vor stehend E.

3.3). Auch in entsprechenden neuropsychologischen Untersu chungen im Jahr 2015 im Rahmen der Begutachtung des L.___ zeigte sich ein ähnliches Bild (vgl. vorstehend E. 3.5). Weiter führte der psychiatrische Gutachter des Z.___ hinsichtlich der Schlafstörungen aus, dass die Einnahme des Benzodiazepins auf die Nacht kontrolliert werden sollte - so berichtete der Beschwerdeführer, dass er nur mit Temesta schlafen könne (vgl.

Urk. 5/110 Ziff. 4.1.1.2) -, da bei einer häufigen Einnahme die Schlafstörungen noch verstärkt werden können. Besser wäre die häufige Einnahme des sedierenden und schmerzmodulierenden Anti de pressivums, das der Beschwerdeführer auf die Nacht verordnet erhalte (vgl. Urk. 5/110 S. 15 Mitte).

Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, dass im Z.___ -Gutachten in ausreichender Zahl Feststellungen gemacht würden, welche die Diagnose eines organischen Psychosyndroms nach Schädelhirntrauma erlauben würden ( Urk. 1 S. 12 oben), so ist ihm entgegenzuhalten, dass sowohl die L.___ -Gutachter als auch die Z.___ -Gutachter eine solche Diagnose vernein t en. Die Z.___ -Gutachter führten hierzu aus, dass ein organisches Psychosyndrom ohne den Nachweis organischer Korrelate, vorliegend in der Bildgebung des Zentralnervensystems nach Unfall mit Schlag auf den Kopf, nicht diagnostiziert werden könne. Die Gutachter des L.___ hielten hierzu fest, dass bildgebend abgesehen von der oberflächlichen Riss-Quetsch-Wunde am Kopf keine strukturellen Befunde im Sinne von posttraumatischen Veränderungen festgestellt worden seien und sich bei Fehlen von strukturellen organisch-neurologischen Befunden die Diagnose eines psychoorganischen Syndroms nach Schädel-Hirn-Trauma nicht stellen lasse

( vgl. vorstehend E. 3.5).

Nach dem Gesagten erübrigen sich w eitere Aus führungen dazu. 4.5

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E.

7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diag nostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurtei lungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsun fähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Die Ansicht der Beschwerdegegnerin, wonach sich vorliegend eine Prüfung der Standardindikatoren erübrige, da keine psychische Beeinträchtigung mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege (vgl. Urk. 4 S. 2), ist mit Blick auf die geänderte und oben erwähnte Rechtsprechung nicht nachvollziehbar. Gemäss neuerer Rechtsprechung sind f ür die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indika toren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).

Die am 3 0. November 2017 geänderte Rechtsprechung hätte damit der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Beschwerdeantwort vom 1. Fe bruar 2018 bekannt sein müssen und es wäre folglich Sache der Beschwerdegegnerin als Rechtsanwenderin gewesen , im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen, ob sich die Gutachter an die massgebenden nor mativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berück sich tigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt haben. 4.6

Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, dass im Z.___ -Gut achten keine Prüfung der Standardindikatoren erfolgte (vgl. Urk. 1 S. 16 oben), kann ihm nicht gefolgt werden. So machte der psychiatrische Gutachter ent sprechende Ausführungen zum Gesundheitsschaden, zur Persönlichkeit, zum sozia len Kontext sowie zur Konsistenz (vgl. Urk. 5/110 S. 14 ff.). 4.6.1

Der psychiatrische Gutachter des Z.___ begründete, unter Bezugnahme auf die diagnoserelevanten Befunde und deren Ausprägung , die von ihm gestellten Diag nosen einlässlich und setzte sich zudem mit früher gestellten Diagnosen ausein ander (vgl. vorstehend E. 3.8 und E. 4.4 ) . So erachtete er das depressive Zustands bild als leichtgradig und beschrieb eine depressive Verstimmung, leichte Kon zentrationsstörungen und negative Zukunftsperspektiven (vgl. Urk. 5/110 S. 14 Ziff. 4.1.10.1). Wurde wie vorliegend in tatsächlicher medizinischer Hinsicht festgestellt, es seien keine funktionellen Einschränkungen auf das psychiatrische Leiden zurückzuführen, kann aus rechtlicher Sicht kaum je von einer schweren Ausprägung des Krankheitsgeschehens ausgegangen werden . Dies lässt sich auch aus früheren Berichten schliessen. Im Bericht der Rehaklinik D.___ fällt auf, dass über eindeutige Hinweise auf eine bewusste negative Antwortverzerrung berichtet wurde und sich innerhalb des kognitiven Testprofils erhebliche Inkonsi stenzen gezeigt haben. Sodann wurde die Glaubhaftigkeit des Ausmasses der angegeben kognitiven Beschwerden und der diagnostisch festgestellten Leis tungs einbussen in Frage gestellt (vgl. vorstehend E. 3.3). In diesem Beri cht wie auch im Bericht der K linik F.___ fällt weiter auf, dass die behandelnden Fachärzte jeweils von einer Anpassungsstörung mit längerer depressive r Reaktion

(vgl. vorstehend E. 3.4) und somit ebenfalls nicht von einem schweren depres siven Zustandsbild ausgegangen sind. Schliesslich ist nicht auszuschliessen und sogar anzunehmen, dass sich die psychiatrische Beurteilung im L.___ -Gutachten vorwiegend auf subjektive Angaben stütz t e, wie dies im Gutachten festgehalten wurde (vgl. vorstehend E. 3.5) und worauf auch der RAD-Arzt M.___ aufmerksam machte (vgl. vorstehend E. 3.6). 4.6.2

Zum Behandlungserfolg und zur Behandlungsresistenz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar

in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Be hand lung steht, diese jedoch im aktuellen Setting offenbar seit Jahren unver ändert ist. So habe er seit dem Unfall ein bis drei Mal pro Monat einen Termin bei Dr. A.___ (vgl. S. 10 Ziff. 4.1.1.2 des Gutachtens).

Der Beschwerde führer war im Jahr 2014 in einer psychosomatischen Rehabilitation in der K linik F.___ und profitierte dort von der vorgegebenen Tagesstruktur und den sozialen Kontakten. Es hätten eigene Ressourcen teilweise aktiviert werden können und der Beschwerdeführer konnte sich während der Hospitalisation psy chophysisch stärken (vgl. vorstehend E. 3.4). Daraus ist ein gewisser Erfolg der stationären Therapie ersichtlich.

Der psychiatrische Behandlungsverlauf wurde im Gutachten nachgezeichnet, ebenso das bisherige Ausbleiben von Eingliederungsmassnahmen. Zu v erbleiben den Therapieoptionen hielt der psychiatrische Gutachter des Z.___ fest, dass eine Behandlung theoreti sch intensiviert werden könnte. Weiter führte er aus, dass d ie Einnahme des Benzodiazepins auf die Nacht sowie die Analgetikaeinnahme

kontrolliert werden sollte. Zudem erachtete er tagesstrukturierende Massnahmen als hilfreich (vgl. Urk. 5/110 S. 15 Ziff. 4.1.10.3) . Nach dem Gesagten sind die Therapieoptionen noch nicht ausgeschöpft. 4.6.3

In Bezug auf die Komorbiditäten ist festzuhalten, dass otorhinolaryngologische Diagnosen vorliegen , welche den Beschwerdeführer neben entsprechenden quali tativen Einschränkungen zusätzlich in quantitativer Hinsicht im Umfang von 10 % in der Leistungsfähigkeit einschränken . Zwar hielt der psychiatrische Gut achter fest, die Störungen könnten sich gegenseitig negativ beeinflussen, nannte jedoch als Resultat einer solchen Wechselwirkung einzig eine erhöhte Ermüd barkeit (S. 13 oben). 4.6. 4

Sodann äusserte sich der Gutachter zur Persönlichkeitsdiagnostik und den per sönlichen Ressourcen (vgl. Urk. 5/110 S. 14 Ziff. 4.1.10.1 unten ) wie auch zum sozialen Kontext (vgl. Urk. 5/110 S. 14 Ziff. 4.1.10.2 ) .

Deutlich auffällige Persön lichke itsszü ge für die Achse-II-Diagnose einer Persönlichkeitsstörung würden nicht bestehen und gegen diese Diagnose spreche vor allem auch der Verlauf mit vor der Erkrankung sonst normaler Sozialisation und voller Leistungsfähigkeit.

Weiter ist festzuhalten, dass d er Beschwerdeführer in einem soweit intakten Familienleben lebt , auch wenn die Beziehung zu seiner Ehefrau durch den Umstand der Erkrankung angespannt und belastet ist, wenig e Kontakte hat ( Urk. 5/110 S. 11 Mitte) und Ferien im Kosovo macht (gemäss Akten im Juli 2017, vgl. Urk. 5/110 S. 11 Mitte; sowie auch über die Festtage 2016, vgl. Urk. 5/110 /37) . Der Beschwerdeführer geht einmal am Tag in den nahegelegenen Migros und kauft eine Kleinigkeit ein (vgl. Urk. 5/110 S. 8 Ziff. 3.1.2) und fährt kurze Strecken mit dem Auto ( Urk. 5/110 S. 11 Mitte) . 4.6. 5

Schliesslich nahm d er psychiatrische Gutachter des Z.___

auch zum Aspekt der Konsistenz Stellung

(vgl. Urk. 5/110 S. 15 Ziff. 4.1.10.4 ) .

Hinsichtlich des Gesichtspunkts des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewie senen Leidensdrucks ist schliesslich festzuhalten, dass seit 2013 eine psychiatrische und medikamentöse Behandlung

stattfindet . Eine Anpassung des therapeutischen Settings, wie beispielsweise eine Erhöhung der Therapiefrequenz oder ein Thera peutenwechsel , wurde seither nicht vorgenommen.

Bis auf die psychosomatische Rehabilitation in der K linik F.___ im Jahr 2014, fand seither auch keine weitere stationäre Behandlung me hr statt. Weiter scheint auch die medi kamen töse Behandlung, insbesondere in der Nacht ,

nicht optimal zu sein. Schliesslich hielt der psychiatrische Gutachter des Z.___ fest, dass die Medikamentenspiegel, die bestimmt worden seien, auf eine schlechte Compliance hinweisen würden (vgl. Urk. 5/110 S. 9 Ziff. 3.2.2) .

Sodann brachten die Gutachter klar zum Ausdruck, dass eine Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwer den und den objektivierbaren Befunden bestehe. 4.7

Nach dem Gesagten umfasste d ie gutachterliche Beurteilung somit das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde.

Die Gutachter sind somit bei der Beantwortung der Frage, wie sie das Leistungsvermögen einschätzen, den einschlägigen Indikatoren gefolgt, sie haben ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung sind, und ihre versicherungsmedizinische Zumut barkeitsbeurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt . Die von der Rechts an wendung zu prüfende Frage, ob sich die Gutachter an die massgebenden norma tiven Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Be rück sichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt haben (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist demnach zu bejahen.

Die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich nach dem Gesagten

anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegende r Wahrscheinlichkeit nachweisen. 4.8

Zusammenfassend führt die Prüfung der einzelnen Indikatoren zum Schluss, dass der gutachterlichen Beurteilung, wonach neben der 10%igen Einschränkung auf grund der somatischen Diagnosen keine zusätzliche Einschränkung der Arbeits fähigkeit wegen des psychischen Leidens besteht, schlüssig und widerspruchsfrei gefolgt werden kann und somit mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlich keit feststeht, dass in näher umschriebenen angepassten Tätigkeiten eine Arb eits fähigkeit von 90 % besteht. 5. 5.1

Im Weiteren ist zu beurteilen, ob für den Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt realistischerweise geeignete Arbeitsstellen zur Verfügung stehen, an denen er die ihm verbleibende Restarbeitsfähigkeit zumutbarerweise noch ganz oder teilweise verwerten kann. 5.2

Die Definition der Erwerbsunfähigkeit in Art. 7 ATSG setzt einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt voraus.

Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes gemäss Art. 16 ATSG ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt und dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen (BGE 134 V 64 E. 4.2.1, BGE 110 V 273 E. 4b; vgl. auch BGE 141 V 351 E. 5.2, 141 V 343 E. 5.2). Er umschliesst einerseits ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1 und 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die versicherte Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbs fähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; Meyer/ Reichmuth , Bundes gesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Rz 131 zu Art. 28a IVG).

Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.11 mit Hin weisen). Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausge schlossen erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichtes 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen).

Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis; Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Rz 132 zu Art. 28a IVG). 5.3

Das seitens der Z.___ -Gutachter (vorstehend E. 3.8) formulierte Anforderungsprofil für eine - dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten (vgl. vorstehend E. 4) zu 90 % zumutbare - Tätigkeit lautet folgendermassen:

A udi t iv qualifizierende Tätig keiten, Tätigkeiten unter erhöhtem Umgebungsgeräuschpegel sowie Tätig keiten, welche ein intaktes Richtungshören voraussetzen würden, ebenso sturzge fährdende Tätigkeiten, Tätigkeiten mit Eigen- oder Fremdgefährdung oder mit Not wendigkeit des berufsmässigen Führens eines Kraftfahrzeuges seien ungeeig net . Zusätzlich können Tätigkeiten in knieender Position, Tätigkeiten mit der Not wendigkeit des Zurücklegens längerer Gehstrecken (länger als 500 Meter am Stück) mit häufigem Treppensteigen oder Gehen auf unebenem Terrain nicht zugemutet werden (vgl. Urk. 5/110 S. 25 Ziff. 6.2) .

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin darf angenommen werden, dass auf dem hypothetischen Arbeitsmarkt genügend Tätigkeiten existieren, welche diesem Anforderungsprofil entsprechen. Es gibt in Industrie und Gewerbe ein fache Hilfsarbeiten, die den obigen Anforderungen zu genügen vermögen, zu denken ist dabei an Kontroll- und Überwachungsarbeiten. Inwiefern solche Tätig keiten nicht zumutbar sind, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht weiter ausgeführt . Es ist diesbezüglich nicht von realitätsfremden und in diesem Sinn unmöglichen oder unzumutbaren Einsatzmöglichkeiten auszugehen.

Zwar sind insbesondere infolge der otorhinolaryngologischen Diagnosen aber auch in geringerem Mass e aus Sicht des Bewegungsapparates Einschränkungen vorhanden. Es kann jedoch nicht gesagt werden, dass die zumutbare Tätigkeit nurmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Ent gegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint . So ist der Beschwerdeführer entgegen seiner Ansicht nach wie vor im Umfang von 90 % arbeitsfähig. Weiter ist zu berücksichtigen, dass in Industrie und Gewerbe Arbeiten, welche physische Kraft verlangen, seit vielen Jahren und in ständig zunehmendem Ausmass durch Maschinen verrichtet werden, während den Überwachungsfunktionen wie auch im Dienstleistungsbereich grosse und wachsende Bedeutung zukommt.

Das Alter des (19 60 geborenen) Beschwerde führer s sowie die fehlenden Deutschkenntnisse stehen der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in einer einfachen bis mittelschweren Hilfsarbeit ebenfalls nicht entgegen. Hilfsarbeiten werden auf dem hier massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ASTG) grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt und das Alter wirkt sich in diesen Tätigkeiten auch nicht lohn senkend aus (AHI 1999 S. 242 E. 4a; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versi che rungsgerichts I 303/06 vom 17. August 2006 E. 6.2.1).

In Gesamtwürdigung der für die Zumutbarkeitsfrage im vorliegenden Fall mass gebenden objektiven und subjektiven Umstände ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt geeignete Arbeitsstellen zur Verfügung stehen, an denen er die ihm verbleibende Restarbeitsfähigkeit noch verwerten kann und ihm die Verwertung gestützt auf die Selbsteingliederungslast zumutbar ist.

6. 6.1

Weiter ist der durch die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen vorgenommene Einkommensvergleich zu beurteilen. 6.2

Die Beschwerdegegnerin nahm in der angefochtenen Verfügung ein Validen einkommen von Fr. 64‘384.10 (Urk. 2 S. 2) an, was von Seiten des Beschwer d e führers nicht bestritten wurde

und nicht zu beanstanden ist. 6.3

Für die Bemessung des Invalideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf Tabellenlöhne ab (Urk. 2. S. 2, Urk. 5/112) was ebenfalls nicht zu beanstanden ist

und vom Beschwerdeführer einzig hinsichtlich des vorgenommenen Abzugs be stritten wurde .

Die Beschwerdegegnerin nahm aufgrund der Einschränkungen des Beschwerde führers einen leidensbedingten Abzug von 10 % vom Invalideneinkommen vor (vgl. Urk. 2 S. 2 sowie Urk. 5/112/1) . Das kantonale Gericht hat nicht ohne triftigen Grund sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Verwaltung zu setzen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts I 337/06 vom 14. Juli 2006, E. 3.2). Der von der IV-Stelle unter Berücksichtigung aller Umstände vorgenommene behinde rungsbedingte Abzug von 10 % erweist sich vorliegend als nicht unangemessen und es sind insbesondere keine triftigen Gründe ersichtlich, aufgrund welcher das Gericht vom Ermessen der Verwaltung abweichen sollte. Damit resultiert insg e samt ein Invaliditätsgrad von 18 % , weshalb dem Beschwerdeführer keine Rente der Invalidenversicherung zusteht. 6. 4

Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

7.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen und auf Fr. 900.-- anzuset zen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuer legen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Mosimann P. Sager