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IV.2017.01368

Erstanmeldung, Gutachten im Hinblick auf die heute massgebenden Standardindikatoren beweiskräftig, 10%ige Einschränkung aus psychiatrischer Sicht; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2019-03-07 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1968, Mutter von vier erwachsenen Kindern (Jahrgang 1984, 1989, 1990 und 1993), war seit dem 1. Dezember 2006 bei der Y.___ als Reinigungsmitarbeiterin tätig (Urk. 12/13/7-11). Unter Hinweis auf psychische Beschwerden meldete sich die Versicherte am 2 7. April 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/5). Die Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerb liche Situation ab und holte ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 1. März 2017 erstattet (Urk. 12/62) und am 1 1. September 2017 ergänzt (Urk. 12/73).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/64; Urk. 12/65, Urk. 12/69) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 4. November 2017 einen Renten an spruch (Urk. 12/77 = Urk. 2) . 2.

Die Versicherte erhob am 1 5. sowie ergänzend am 2 2. Dezember 2017 Beschwer de gegen die Verfügung vom 1 4. November 2017 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei

ihr eine Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die Sache zwecks Ergänzungen zur Abklärung ihres Gesundheitszustandes zurückzu weisen (Urk. 1 S. 1 unten und Urk. 5 S. 1 unten).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3 1. Januar 2018 (Urk. 11) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 1 7. Mai 2018 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 1 unten) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbsein ko mmen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit geh end objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.5

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht gemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie sta mmen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbe son dere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die ande re medizinische These abstellt.

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor - akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Be weis mittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stel lungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.

3a). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2), gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere das psychiatrische Gutachten vom 1. März 2017 (Urk. 12 / 62), davon aus, dass keine Diagnosen und objektiven Befunde vorliegen würden, die eine längerdauernde oder dauerhafte Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit begründen könnte. Grundsätzlich sei es der Beschwer deführerin zumutbar, weiterhin einer Tätigkeit im Reinigungsbereich, wie zuletzt ausgeübt, vollzeitlich nachzugehen (S. 1). Aus rheumatologischer wie auch psy chiatrischer Sicht liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass das Gutachten nicht schlüssig und aufgrund der religiös betonten respektive überbetonten Gewichtung nicht nachvollziehbar sei. Die vorbestehenden fach ärzt lichen Berichte seien nicht umfassend gewürdigt und auf ihre Klagen sei nicht eingegangen worden. Die Würdigung habe sich oberflächlich auf ihr religiös ge prägtes Erscheinungsbild und ihr Ersuchen, das Abendgebet aus führen zu könne n, reduziert. Die gezogenen Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit seien un klar und nicht nachvollziehbar gewesen, was Anlass zur Rückfrage vom 1 0. August 2017 gegeben habe. Die geklagten Beschwerden seien ungenügend berücksichtigt worden. Der Verweigerung des Handschlags sei zu grosses Gewicht beigemessen worden (Urk. 5 S. 7 unten) . Das Gutachten erfülle die Voraussetzungen des für depressive Episoden geforderte n strukturierte n Beweisverfahren s nicht (S. 8 Mitte). Der medizinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden. Dem Gutachten fehle die Aussagekraft in entscheidrelevanten Punkten. Eine schlüssige Beurtei lung der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit sei nicht möglich. Die Beantwortung der Frage nach der invalidisierenden Wirkung der diagnostizierten anhaltenden Schmerzstörung sowie der depressiven Episode sei im Lichte der Praxisänderung des Bundesgerichts zu prüfen und abzuklären (S. 8 unten f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin . 3. 3.1

Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Gutachten zuhanden der BVK Personalvorsorgestiftung vom 2 3. Dezem ber 2015 (Urk. 12/35) als Diagnosen eine mittelgradig e depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4; S. 12). Die Leistungsfähigkeit der Beschwerde führerin sei aus psychiatrischer Sicht derzeit eingeschränkt. Diese Einschätzung ergebe sich aus den erhobenen psychopathologischen Befunden, namentlich Depri miertheit, Antriebsmangel und Lustlosigkeit, Insuffizienzgefühle, Denkstö rungen, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, teils psychomotorische Ver lang samung und Schlafstörungen. Diese würden zu einer Einschränkung von psy chischen Fähigkeiten führen, wie sie anhand des Fremdbeurteilungs instru ments (Mini-ICF-APP) zur Beurteilung von Aktivitäts-und Partizipationsstörungen bei psychischen Erkrankungen eingeschätzt worden seien (S. 14 oben).

Es könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihre ange stammte Tätigkeit derzeit in einem Pensum von etwa 30-40 % (bezogen auf ein 100 % Pensum) zu verrichten vermöge, allerdings in einer Präsenzzeit von etwa 50 % (bezogen auf ein 100 % Pensum) und dass dafür gelegentliche Kontrollen von vorgesetzter Stelle notwendig seien (S. 15 oben).

Hinsichtlich der Berufsfähi gke i t als Mitarbeiterin Reinigung könne festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin sich bisher zwar immer wieder in die Be handlung des Hausarztes begeben habe, was aber nur punktuell und bei Bedarf der Fall gewesen sei. Zwei fachspezifische, psychiatrische Therapieversuche h ätt en zu keinem positiven Ergebnis geführt. Dabei mü ss e festgehalten werden, dass bei der Behandlung der Beschwerdeführerin ein besonderes M ass an Kenntnissen und Erfahrung in der Therapie mit Migranten notwendig sei, da die kulturelle Diffe renz erheblich sei und die Beschwerdeführerin gera de auch in diesem Bereich leide

und sich unverstanden fühle . Ob diese spezifischen Kenntnisse bei den ersten beiden Therapieversuchen tatsächlich vorhanden gewesen seien, sei unsicher . Zudem sei die Behandlungsdauer mit einigen Monaten Dauer, so die Beschwer deführerin, sicher zu kurz gewesen . Auch weitere, i ntensivere Therapiesettings, wie zum Beispiel eine teilstationäre Behandlung seien bislang noch nicht ange wendet worden . Somit sei derzeit davon auszugeben, dass noch nicht all e Thera pie möglichkeiten ausgeschöpft worden seien, wodurch die Berufsfähigkeit zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschliessend beurteilt werden könne (S. 15 Mitte) . 3.2

Med. pract . A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 3 0. Mai 2016 (Eingangsdatum, Urk. 12/39) aus, sie behandle die Beschwerdeführerin seit dem 9. November 2015 (Ziff. 1.2) und nannte als psy chiatrische Diagnosen (Ziff. 1.1) eine mittelgradig bis schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11-21), eine Angststörung mit Panik attacken (ICD-10 F40.1) bei Mobbingsituation am Arbeitsplatz aus religiös-diskriminierenden Gründen (ICD-10 Z60.4/5). Weiter führte sie aus, ohne Unter stützung dabei, die Angst generell vor einer Arbeitsplatzsituation mit dem Chef zu überwinden, werde die Beschwerdeführerin kaum den Weg in den Arbeits markt finden. Der Widerstand gegenüber antidepressiver und überhaupt Psycho pharmaka habe sich bisher noch nicht überwinden lassen. Das passe auch nicht in das religiös geprägte Lebensverständnis der Beschwerdeführerin (Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin sei erst einmal wöchentlich, dann zirka alle zwei Wochen gekommen. Zurzeit weile sie bei ihrer Schwester in Pakistan. Eine Tagesklinik komme für die Beschwerdeführerin subjektiv nicht in Frage (Ziff. 1.5). Die Be schwer deführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin sowie auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6-7). 3.3 3.3.1

Dr. med.

B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotheapie, Dr. med.

C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Gastroentero logie, sowie Dr. med.

D.___, Fachärztin für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin,

E.___, erstatteten am 1. März 2017 ein polydisziplinäres Gutachten im Auftrag der Beschwerde geg nerin (Urk. 12/62). Diese stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 4 ff .), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 6 ff., S. 13, S. 24 f.) und die von ihnen erhobenen Befunde (S. 10 f., S. 15 ff., S. 25 ff.). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (S. 42

Ziff. 7.1): - akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlich-narzisstischen Anteilen (ICD-10 Z73.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung, zunehmend in Remission (ICD-10 F45.4) - DD sonstige som atoforme Störungen (ICD-10 F45.8) - depressive Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S.

42 Ziff. 7.2): - rechtsseitige r Ganzkörperschmerz - funktionelle Darmbeschwerden 3.3.2

In ihrer Beurteilung führten die Gutachter aus, die Persönlichkeitsakzentuierung erreiche nicht ein Ausmass, das es der Beschwerdeführerin nicht ermöglicht hätte, sich persönlich, schulisch, beruflich, sozial und partnerschaftlich adäquat ent wickeln und positionieren zu können. Die Beschwerdeführerin verfüge sowohl im emotionalen Bereich wie im Leistungsbereich über eine gut nachweisbare Res sourcenlage (S. 44 Mitte). Aufgrund der Aktendurchsicht und in Zusammenhang mit der Exploration sei aus psychiatrischer Sicht die Diagnose einer sich zu nehmend in Remission befindlichen anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu stellen. Differentialdiagnostisch würde aktuell bei gering nachweisbarem Schmerz verhalten die Diagnose einer sonstige n somatoforme n Störung in Be tracht kommen (S. 44 unten). Aus rheumatologischer Sicht könne zusammenfassend festgestellt werden, dass die von der Beschwerdeführerin angegebenen, sie stark beeinträchtigenden und zum Teil als quälend beschriebenen Schmerzen rheu ma tologisch nicht erklärt werden können (S. 45 unten). 3.3.3

Anlässlich der Exploration habe eine deutliche Korrelation zwischen den eska lierenden Arbeitsplatzkonflikten und den emotionalen Schwankungen heraus ge arbeitet werden können (S. 46 oben). Es seien deutliche psychosoziale Faktoren und emotionale Konflikte nachweisbar gewesen (S. 46 Mitte f.). 3.3.4

Anlässlich der aktuellen psychiatrischen Exploration habe die Beschwerde füh rerin eine deutlich e Somatisierung mit Vertreten eines somatisch ausgerichteten Krankheitskonzepts gezeigt. Sie habe sich in situations a däquater, resonanz- und modulations f ähiger Stimmung befunden und habe Ängste geäussert, wieder an die alte

Arbeitsstelle mit den dortigen Konflikten zurückzukehren. Eine depressive Störung, eine Angststörung oder Zwangsstörung sei nicht nachweisbar gewesen . Es habe eine Diskrepanz zwischen der Intensit ätsang a be der Schmerzen und dem gezeigten Schmerzverhalt en bestanden. E in andauernder, schwerer und quälender Schmerz habe sich nicht nachweisen lassen . Der Antrieb sei erhalten gewesen, die Psychomotorik sei zu Beginn etwas reserviert gewesen, habe sich aber bald flüssig entwickel t . Kognitive Störungen, psychotisches oder psychosenahes Erleben und

Verhalten h ätt en nicht nachgewiesen werden können . Das Bewusstsein und die Orientierung seien erhalten gewesen

(S. 47 unten f.) .

Allgemein-intern istische Pathologien mit Bezug zur Arbeitsfähigkeit

bestün den nicht. Anlässlich der aktuellen Laboruntersuchung h ätt en sich Paracetamol und Diclofenac nicht im nachweisbaren Bereich befunden. Diese Ergebnisse würden mit den Angaben der Beschwerdeführerin, dass sie nur gelegentlich Schmerz mittel zu sich nehmen würde, übereingestimmt (S. 48 oben) . 3.3.5

Gestützt auf den Mini-ICD-APP bestehe aufgrund der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung DD sonstige somatoforme Störungen sowie der nun remittierten depressiven Episode s owohl in bisheriger wie ada ptierter Tätigkeit eine mittel gradige Beeinträchtigung der Durchhaltefähigkeit und Selbst behauptungs fähig keit bei ansonsten erhaltenen Items.

Von rheuma t ologischer Seite würden keine Funktionsstörungen vor liegen, welche sich auf die Belastbarkeit der Beschwerde führerin auswirken würden.

Die Rückkehr an die vergangene Arbeitsstelle an der Y.___ dürfte aufgrund des dort vertretenen Kleidercodes kaum mehr zumutbar sein (S. 48 Mitte) . 3.3.6

Die Persönlichkeitsakzentuierung erreiche nicht ein relevantes Ausmass. Die Ver sicherte verfüge sowohl im emotiona l en Bereich wie im Leistungsbereich über eine gut nachweisbare Ressourcenl age. Die Persönlichkeit sei gut integriert. Die Beschwerdeführerin verkehr e sozial in ihrer Kernfamilie und in der Herkunfts familie (S. 48 unten) . 3.3.7 Zur Tagesgestaltung, Aktivitäten und Kontext hielten die Gutachter fest, dass die Beschwerdeführerin seit vier bis fünf Jahren eine 4-Zimmermietwohnung im dritten Stock mit Balkon bewohne . Die Nachbarschaft sei

in Ordnung und die Einkäufe seien zu Fuss im Coop/Migros möglich. Der Lebensunterhalt werde noch mit Geldern seitens der Y.___, der Pension des Ehemannes von Fr. 1'500. -- und der finanziellen Zuwendung des Sohnes bestritten. Schulden seien keine vorhanden. In der Vergangenheit habe die Familie Sozialhilfe be ziehen

müssen. Ein Autofahrausweis sei nicht vorhanden. Bei Bedarf beziehe sie Einzelbillette für den öffentlichen Transport. An die Begutachtung sei die Be schwerdeführerin

vom Sohn gebracht worden. Nach dem Aufstehen bete sie zuerst. F ünfmal pro Tag bete sie je zw ischen fünf bis zwanzig Minuten, zweimal pro Tag lese sie je zwischen zwanzig bis dreissig Minuten im Koran. Morgens trinke sie Tee, erledige etappenweise den Haushalt. Manchmal gehe sie beispiels weise mit dem Ehemann im Wald für 20 bis 30 Minuten spazieren. Sie koche für den zu Hause essenden Sohn das Mittagessen. Früher habe sie im Fernsehen Serienfilme gesehen (heu t e lese sie eher über den Islam), es gebe regelmässig 20- bis 30-minütige Sendungen aus dem Iran/Afghanistan/Pakistan. Sie lese nebst dem Koran ein dickes Buch über den Propheten und die entsprechende Ge schichte. Im Computer skype sie und schaue beispielsweise religiöse YouTube- Filme an. Gelegentlich höre sie spezielle Musik „ Nasheed ". 2016 habe sie während eines Monates Ferien in F.___ bei ihrer Schwester verbracht .

D ort habe sie die Mutter gesehen, auch den Vater sowie die Halbgeschwister väterlichersei t

s. Die Beschwerdeführerin verkehr e sozial in ihrer Kernfamilie und in der H er kunftsfamilie. Sie beschäftige sich intensiv mit religiösen Fragen (S. 49 oben) . 3.3.8

Zur Konsistenzprüfung hielten die Gutachter fest, dass i n Bezug auf die Schmerz schilderung eine

Diskrepanz zwischen der Intensität der Schmerzangabe und dem gezeigten Schmerzverhalten bestehe.

A ktuell habe ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz nicht beobachtet werden können. Die Beschwerdeführerin sei trotz g eklagten Beschwerden in er L a ge gewesen, Anfang 2015 nach G.___ und F.___ zu reisen, ein weiteres Mal sei sie im Sommer/Herbst 2015 in F.___ und ein drittes Mal im Frühjahr 2016 gewesen.

D ie Beschwerde führerin habe 2011 und Anfang 2015 Pilgerfahrten nach Mekka in Begleitung ihres Ehemannes unternommen. Wie weit die Versicherte durch die Schmerz symptomatik wirklich in allen Lebensbereich relevant eingeschränkt ist, kann von rheumatologischer Seite aufgrund der anamnestischen Angaben nicht schlüssig beurteilt werden. Zu erwähnen sei die im Status beschriebene Diskrepanz zwi schen Verhalten und Mimik und den angegebenen Beschwerden (S. 50 oben) .

Eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen sei nicht nachweisbar (S. 49 unten). 3.3.9

Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, die Persönlichkeit, die Aktivitäten, die Indikatoren und der Mini-ICF-APP sei en analysiert worden. Aufgrund der eskalierenden Konflikte dürfte die Rückkehr an den angestammten Arbeitsort als Raumpflegerin an der Y.___ kaum mehr zumutbar sein . Aus psy chia t rischer Sicht bestehe bei anhaltender soma t oformer

Schmerzstörung zunehmend in Remission, DD sonstige somatoforme Störungen,

sowohl in bisheriger wie ad a p tierter Tätigkeit

eine Rendement- Verminderung von 10 % ab Behandlungs beginn bei der behandelnden Psy chiaterin Dr. H.___ . Eine längerdauernde psy chia trisch bedingte IV-relevante Arbeitsunfähigkeit könne anhand der Aktenlage nicht nachvollzogen werden (S. 51 oben) .

Aufgrund der relativen Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule, welche jedoch nicht das Altersmass überschreiten würden, könnten der Beschwerde füh rerin dennoch bleibend keine körperlich schweren und Schwerstarbeiten zuge mut et werden. Aus rheumatologischer Sicht seien jedoch alle leichten bis inter mit tie rend wechselbelastenden rückenadaptierten Arbeiten vollschichtig zumut bar. Die Einschränkungen würden ab dem aktuellen Untersuchungsdatum gelten, da für eine retrospektive Beurteilung nicht ausreichend Akten zur Verfügung stehen würden. Die Versicherte habe zuletzt als Raumpflegerin in der Y.___ gearbeitet. Dabei habe es sich gemäss Arbeitgeberbericht um eine im Gehen und Stehen ausgeübte, leichte bis mittelschwere Tätigkeit gehandelt, somit könne diese Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht als angepasst beurteilt werden (S. 51 Mitte).

Aus gesamt medizinischer Sicht gelte die psychiatrische Einschätzung unter Berücksichtigung des rheumatologischen Profils,

es komme nicht zu Additionen (S.

51 unten) . 3.3.10

Zu medizinischen Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, in Bezug auf die konfliktiösen Verhältnisse an der Y.___ könne von einem b ehandlungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck gesprochen werden. Hingegen

sei es nicht zur Et ab lierung eines in Bezug auf die g eklagte Beschwerdeintens it ät angemessene n Settings der eingeleiteten in tegrativ psychiatrischen Behandlung gekommen . Entsprechend könne, übe r den gesamten Aktenverlauf her betrachtet, nicht von einem relevanten behandlungs anam nes tisch ausgewiesenen Leidensdruck gesprochen werden (S. 53 oben) .

Bei im Vordergrund stehenden psychosozialen Faktoren und emotionalen Kon flikten dürften d ie Ziele einer integrativ-psychiatrischen Behandlung nicht allzu hoch veranschlagt werden (S. 53 Mitte). 3.4

Med. pract . A.___ (vorstehend E. 3.2) führte in ihrer Stellungnahme vom 1 2. Juli 2017 (Urk. 12/69) aus, das psychiatrische Gutachten sei in der Interpretation der Befunde und den Schlussfolgerungen aus näher dargelegten Gründen (S. 1 ff.) widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Aufgrund der widersprüchlichen, sehr vagen, nicht konkreten Aussagen, welche sich weder hinsichtlich der Behand lungs form noch anderer Massnahmen festleg t en, sei nicht nachvollziehbar, wie der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) zum Schluss komme, dass das Gutachten schlüssig und nachvollziehbar sei (S. 5 Mitte; vgl. die RAD-Stellungnahme von med. pract . I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. März 2017, Urk. 12/63/4-5). Leider wiederhole sich hier die unsägliche Praxis der IV in den letzten Jahren unter dem Druck der Sparvorgaben, wie mehrfach von recherchierenden Medien und Fachleuten belegt worden sei (S. 5 unten). 3.5

Dr. B.___ und Dr. D.___ (vorstehend E.

3.3) führten nach Rückfragen seitens der Beschwerdegegnerin in der Stellungnahme vom 1 1. September

2017 (Urk. 12/73) aus, aus rheumatologischer Sicht liege keine Erkrankung mit dauer hafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Es gelte somit lediglich die Rende menteinschränkung aus psychiatrischer Sicht.

Einzig als Näherin würde aus rheumatologischer Sicht eine Einschränkung des Rendements um 20 % attestiert werden müssen, da es sich im Wesentlichen um eine mehrheitlich sitzende Tätigkeit handeln dürfte und der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht deswegen die Möglichkeit eingeräumt werden müsste, wiederholt aufzustehen und Entlastungsstellung einzunehmen (S. 1 unten f.).

Aus gesamtheitlicher Sicht bestehe bei der Beschwerdeführerin seit Herbst 2014 sowohl in bisheriger wie adaptierter Tätigkeit (mit Ausnahme der Arbeit als Näherin) eine Rendementverminderung um 10 % . Der Diagnoseblock mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Gutachten sei unverändert zu lassen, da die akzentuierten Persönlichkeitszüge sowie die depressive Episode, gegenwärtig remittiert, im Hinblick auf die Schmerzverarbeitungsstörung als triggernde Fak toren zu betrachten seien (S. 2 oben). 4. 4.1

Entgegen der in der (ergänzten) Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung (Urk. 5 S. 7 ff.) ist vorliegend auf das polydisziplinäre Gutachten des E.___ vom 1. März 2017 (vorstehend E. 3.3) abzustellen. Dieses Gutachten entspricht den erforder lichen Kriterien an den Beweiswert einer Expertise (vgl. vorstehend E. 1.5). Die

Be schwerdeführerin wurde ihren geltend gemachten Beschwerden entsprechend um fassend abgeklärt, das Gutachten beruht auf internistischen, rheumato logi schen und psychiatrischen

Untersuchungen, wurde in Kenntnis und in Ausein ander setzung mit den Vorakten erstattet und trägt der konkreten medizinischen Situa tion Rechnung. Sodann sind die Darlegungen der medizinischen Zusammen hänge und die Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schluss folgerungen in der Expertise begründet. Die Gutachter des E.___ kamen in ihrer Gesamtbeurteilung zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführer in aus psychia trischer Sicht eine Rendementsverminderung von 10 %

vorliege

(vgl. vorstehend E. 3.3. 9 und E. 3.5) .

Sodann hat der psychiatrische Gutachter die heute massgebenden Standard indi katoren (vorstehend E. 1.4) in seine Beurteilung weitestgehend einbezogen. Er hat sich einlässlich mit den diagnoserelevanten Befunden und deren Ausprägung aus einandergesetzt und stellte akzentuierte Persönlichkeitszüge sowie eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung (DD sonstige somatoforme Schmerzstö rungen) leichter Ausprägung und eine remittierte depressive Episode fest (vorstehend E.

3. 3 .2 und 3. 3 .4). In Bezug auf den funktionellen Schweregrad erweist sich der Indikator der diagnoserelevanten Befunde damit als lediglich geringfügig aus geprägt. Weiter setzte sich der psychiatrische Gutachter ebenso mit dem Behand lungserfolg respektive der - resistenz auseinander und hielt hierzu fest, dass die früheren psychiatrischen Behandlungen bei Dr. H.___ und bei Dr. J.___ nicht als gescheitert, sondern eher als abgebrochen bezeichnet werden müss t en (vgl. Urk. 12/62 S.31 f., S. 38 und S.

52) und dass aus medizinischer Sicht von einer guten Prognose ausgegangen werden dürfe (vgl. Urk. 12/62 S. 54 unten), was gegen eine erhebliche Ausprägung der Symptomatik spricht. S odann verneinte der psychiatrische Gutachter weitergehende Komorbiditäten mit schlüs siger Begrün dung (vorstehend E. 3.3.2, E. 3.3.4, E. 3.3. 5- 6). Zum Aspekt der Persönlichkeit, der persönlichen Ressourcen und sozialen Kontext wies der psychiatrische Gut achter insbesondere darauf

hin, dass die Persönlichkeitsakzentuierung nicht ein relevantes Ausmass erreiche und die Beschwerdeführerin sowohl im emotionalen Bereich wie im Leistungsbereich über eine gut nachweisbare Ressourcenlage verfüge . Die Persönlichkeit sei gut integriert und die Beschwerdeführerin verkehre sozial in ihrer Kernfamilie und in der Herkunftsfamilie (vorstehend E. 3.3.5-6). Weiter wies der psychiatrische Gutachter auf deutliche im Vordergrund stehende psychosoziale Faktoren und emotionale Konflikte hin (vorstehend E. 3.3.3, vgl. auch Urk. 12/62 S. 53 Mitte). H ierzu ist zu ergänzen, dass die Beschwerdeführerin in einem intakten Familienleben lebt, regelmässig in ihr Heimatland reist und dort ihre Schwester und teilweise auch ihre Mutter sowie den Vater besucht und einen weitgehend strukturie rten Tagesablauf hat (vgl. vorstehend E. 3.3.7). Der Lebenskontext enthält damit bestätigende, sich potentiell günstig auf die Res sourcen auswirkende Faktoren.

Schliesslich äusserte sich der psychiatrische Gutachter auch zur Konsistenz und hielt fest, dass in Bezug auf die Schmerzschilderung eine Diskrepanz zwischen der Intensität der Schmerzangabe und dem gezeigten Schmerzverhalten bestehe. Weiter wies der psychiatrische Gutachter darauf hin, dass d ie Beschwerdeführerin trotz g eklagten Schmerzen in der Lage gewesen sei, Anfang 2015 nach G.___ und F.___

zu

verreisen, ein weiteres Mal sei sie im Sommer/Herbst 2015 in F.___ und ein drittes Mal im Frühjahr 2016 gewesen.

D ie Be schwerdeführerin habe 2011 und Anfang 2015 Pilgerfahrten nach Mekka in Begleitung ihres Ehemannes unternommen . Eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen sei nicht nach weis bar (vorstehend E. 3.3.8, vgl. auch Tagesgestaltung und Aktivitäten, vorsteh end E. 3.3.7).

Zum Leidensdruck hielt der psychiatrische Gutachter fest, dass über den gesamten Aktenverlauf her betrachtet, nicht von einem relevanten behand lungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck gesprochen werden könne (vor stehend E. 3.3.10). Aus dem Gutachten ergibt sich weiter, dass anlässlich der Laboruntersuchung die Schmerzmittel Paracetamol und Diclofenac nicht im nachweisbaren Bereich vorgelege n hätten, was mit den Angaben der Beschwer deführerin übereinstimme, nur gelegentlich Schmerzmittel zu sich zu nehmen (vorstehend E. 3.3.4). Aus den Akten ergibt sich weiter, dass die Beschwerde führerin sich weigert, eine psychopharmakologische Therapie in Anspruch zu nehmen, da es nicht in ihr religiös geprägtes Lebensverständnis passe. Sodann kommt auch eine tagesklinische Behandlung für sie nicht in Frage (vorstehend E.

3.2; so auch im Gutachten, siehe Urk. 12/ 62 S. 53 Mitte). Hierzu ist festzu hal ten, dass die seltene Einnahme von Schmerzmitteln, die Ablehnung einer psycho pharmakologischen Therapie und auch einer tagesklinischen oder stationären Behandlung Zweifel am Leidensdruck und der Schmerzintensität aufkommen lassen. 4.2

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass das polydisziplinäre Gutachten des E.___ die Voraussetzungen des auch für depressive Episoden geforderte n struktu rierte n Beweisverfahren s nicht erfülle (Urk. 1 S. 8 Mitte), vermag dies nach dem Gesagten nicht zu überzeugen.

Inwieweit aus psychiatrischer Sicht eine Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen oder zu verneinen sei, wurde im entsprechenden Teilgutachten einlässlich erörtert. Die dem Teilgutachten zu ent neh mende Begründung vermag den Anforderungen der neuen Rechtsprechung zu genügen, die verlangt, dass das funktionelle Leistungsvermögen anhand einer Reihe von Standardindikatoren (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz, Komorbiditäten, persön liche Ressourcen, sozialer Kontext, Konsistenz auf der Ebene des Verhaltens) zu beurteilen ist (BGE 141 V 281 E. 4.1.3).

Die gutachterliche Beurteilung umfasste

das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen (vorstehend E. 4.1) und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Der psy chiatrische Gutachter ist bei der Beantwortung der Frage, wie er das Leistungs vermögen einschätzt e, den einschlägigen Indikatoren gefolgt, er hat ausschliess lich funktionell e Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesundheitlichen Be ein trächtigung sind, und seine versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeur teilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob er sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indi katoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist klar zu bejahen. Die funk tionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen An spruch s grundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, weshalb auf das Gutachten abzustellen ist. 4.3

Dem stehen auch die ü brigen in der Beschwerde (Urk.

5) genannten Kritikpunkte nicht entgegen. Inwiefern aus rheumatologischer Sicht die geklagten Schmerzen noch weiter hätten abgeklärt (und gewürdigt) werden sollen, ist vorliegend nicht ersichtlich. Da der Nachweis von Schmerzen und ihrer Intensität von der Natur der Sache her mit grössten Schwierigkeiten verbunden ist, gehört es zur Aufgabe des Gutachters oder der Gutachterin, die Glaubwürdigkeit der Schmerz schil de rung soweit möglich zu überprüfen und deren Auswirkungen bei der Unter su chung und im Alltag substantiiert darzulegen. Dazu zählen insbesondere Anga ben zum beobachteten Verhalten, Feststellungen über die Inkonsistenz und Vag heit der gemachten Angaben und über Hinweise, welche zur Annahme von Aggra vation oder Simulation führen. Entsprechendes hat die rheumatologische Gutachterin in ihrer Abklärung und Beurteilung gemacht (vgl. Urk. 12/62 S . 12

ff.). Bei Fehlen vorbestehender rheumatologischer Berichte und Therapien

wurde die Beschwerdeführerin umfassend rheumatologisch abgeklärt und die rheu matologische Gutachterin kam zum Schluss, dass die von der Beschwerde führerin angegebenen, sie stark beeinträchtigenden und zum Teil als quälend beschriebenen Schmerzen rheumatologisch nicht erklärt werde n können (vor steh end E. 3.3.2). Angesichts der g eklagten aus somatischer-rheumatologischer Sicht nicht zu objektivierenden Schmerzen waren folglich die funktionellen Auswirkungen der psychischen Erkrankung zu beurteilen.

Weiter stösst auch die Kritik der Beschwerdeführerin, wonach ihre religiöse Haltung im E.___ -Gutachten zu stark in den Vordergrund gerückt worden sei (Urk. 1 S. 5 Mitte), ins Leere. So haben die Gutachter des E.___ ihre Diagnosen und Schlussfolgerungen betreffend Arbeitsfähigkeit ausschliesslich gestützt auf die von ihnen erhobenen medizinischen Befunde und Überlegungen gestellt. Zwar trifft es zu, dass d ie Religion und Religiosität der Beschwerdeführerin sowie dies bezügliche Aktivitäten im Gutachten an verschiedenen Stellen genannt

werden . Dabei handelt es sich jedoch im Wesentlichen um eigene Schilderungen der Beschwerdeführerin beispielsweise zum Tagesablauf und zu ihren Ak tivitäten. Dass sich die Religiosität der Beschwerdeführerin vorliegend in überbetonter oder diskriminierender Weise auf die Beurteilung niedergeschlagen haben soll, ist nicht ersichtlich. Die Religiosität und diesbezüglichen Aktivitäten wurden als Teil des Alltags und des Lebens der Beschwerdeführerin dargestellt. 4.4

Dass sich der psychiatrische Gutachter des E.___

nicht weitschweifig mit dem psychiatrischen Gutachten von Dr. Z.___ zuhanden der BVK Personalvorsoge (vorstehend E. 3.1) auseinandergesetzt hat, vermag die Aussagekraft des E.___ -Gut achtens, welches im Gegensatz zu den bisherigen Berichten eine Gesamt beurteilung aller gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin erlaubt, nicht in Zweifel zu ziehen. So konnte der psychiatrische Gutachter des E.___ beispielsweise zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. Z.___

gar keine Stellung nehmen, da dieser die Berufsfähigkeit (noch) nicht abschliessend beurteilen konnte . Im Hinblick auf die rege Reisetätigkeit der Beschwerdeführerin wies der psychiatrische Gutachter des E.___ daraufhin, dass die Konsistenzprüfung im Gutachten von Dr. Z.___ (vgl. Urk. 12/35 S. 13 unten) nur bedingt nach vol l ziehbar sei (vgl. Urk. 12/62 S. 38 oben) und wies damit auf eine inkonsistente Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen hin. Im Gutachten von Dr. Z.___ fällt weiter auf, dass der von ihm festgestellte erhebliche therapeutische Spielraum und die von ihm als zu kurz und wenig intensiv bezeichneten und von der Beschwerdeführerin abgebrochenen Therapien

(vgl . Urk. 12/35 S. 11 Mitte, S. 15) schliesslich in seiner Konsistenzprüfung wenig Berücksichtigung fanden (vgl. Urk. 12/35 S. 13 unten). Weiter wurden die zahl reichen psychosoziale n und soziokulturellen Probleme und deren Einfluss

wenig thematisiert.

4.5

Sodann vermag auch die Stellungnahme

der behandelnden Psychiaterin med. pract . A.___ vom 1 2. Juli 2017 (vorstehend E. 3.4) das polydisziplinäre Gutach ten nicht in Zweifel zu ziehen.

Neben appellativer Kritik zur (Gutachtens-) Praxis der Invalidenversicherung setzte sich med. pract . A.___

überwiegend mit der Diag nosestellung und den Ausführungen zur Prognose und der Behandlung des psy chiatrischen Gutachters des E.___

auseinander . Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztper sonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbe hal ten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige - und nicht rein subjektiver Inter pretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Med. pract . A.___ verkennt, dass für die Eignung eines Gesundheitsschadens, die Leistungsfähigkeit rechtserheblich einzu schränken, nicht bereits die Befunde und Diagnosen, sondern erst deren Folgenabschätzung entscheidend sind. In diesem Sinne hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 418 in Erwägung 6 mit Hinweisen fest, dass u nabhängig von der klassifikatorischen Einordnung einer Krankheit aus einer Diagnose - mit oder ohne diagnoseinhärenten Bezug zum Schweregrad - allein keine verlässliche Aus sage über das Ausmass der mit dem Gesundheitsschaden korrelierenden funktio nellen Leistungseinbusse bei psychischen Störungen resultiert . Kommt hinzu, dass in der Medizin heute vorherrschend von einem umfassenden bio-psycho-sozialen Krankheitsbegriff ausgegangen wird. Die Einführung der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren im Jahr 2009 wurde dementsprechend als grosser Schritt in Richtung eines solchen

Krankheits ver ständnisses gewertet . Dieser Krankheitsbegriff ist rechtlich hingegen im Rahmen der Arbeitsunfähigkeit nach Art. 6 ATSG nicht massgebend. Auch wenn die diag nostische Einordnung medizinisch notwendig ist, kann es aus juristischer Sicht damit nicht sein Bewenden haben. Entscheidend bleibt letztlich vielmehr die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung. Bei dieser Folgenab schät zung steht die Diagnose nicht mehr im Zentrum, sondern sie ist Ausgangspunkt zur Beurteilung der Frage, ob ein Gesundheitsschaden im Sinne der klassifi zie renden Merkmale überhaupt vorliegt. Dies macht deutlich, dass die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsschätzung, zumindest ohne einlässliche Befassung mit den spezi fischen normativen Vorgaben und ohne entsprechende Begründung, den recht lich geforderten Beweis des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 2 ATSG) nicht erbringen kann, weil sie weitgehend vom Ermessen des medizinisch-psychiatrischen Sachverständigen abhängt (fehlende Reliabilität in der ärztlichen Folgenabschätzung; vgl. BGE 141 V 281 E. 5.1 und 5.2 S. 304 ff.). Es ist festzuhalten, dass sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren haben; die Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Fragestellung (BGE 141 V 281 E.

5.2 S.

306 f.).

Nach dem Gesagten enthält der Bericht von med. pract . A.___ vom 3 0. Mai 2016 (vorstehend E.

3.2) dem Behandlungsauftrag entsprechend nur wenige verlässli che Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Weiter wurde der Anteil der psychosozialen und soziokulturellen Probleme nicht bei der Beurtei lung ausgeschieden. Der Bericht vermag damit den praxisgemässen Anforde rungen (vgl. vorstehend E. 1.5) nicht zu genügen, zumal sie insbesondere keine genügenden Angaben zu den Standardindikatoren (vgl. vorstehend E. 1.4) enthal ten. 4.6

Somit steht der Sachverhalt dahingehend fest, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin krankheitsbedingt i m gutachterlich attestierten Umfang (vgl. vorstehend E. 3.3.9 und E. 3.5) eingeschränkt ist, mithin in der angestammten Tätigkeit und anderen Hilfstätigkeiten des freien Arbeitsmarktes um 10 % . 4.7

Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Einschrän kungen aufgrund eines Einkommensvergleiches vorzunehmen. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist auf den gemäss Arbeitgeberfragebogen erzielten Jah r es lohn für das Jahr 2015 von Fr. 55'053.70 (Fr. 4'234.90 x 13; Urk. 12/13/9-13; vgl. auch Urk. 12/11/2) abzustellen. Demgegenüber betrug das im Jahr 2014 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerk licher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors erzielte Ein kommen pro Monat Fr. 4’300.--

(LSE 2014, Tabellengruppe TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbs ein kommen/Arbeitskosten, Lohnniveau - Schweiz), mithin Fr. 51’600.-- pro J ahr. Bei einer Nominallohnentwicklung von 0.4 % im Jahr 2015 (Tabelle T1.10 Nominal lohnentwicklung, 2011-201 5)

und einer wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 201 5 von 41.7 Stunden resultiert für das Jahr 201 5 ein Einkommen von Fr. 54'008.15 (Fr. 4 ' 300 .-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.004) bei einem Pensum von 100 %, mithin rund Fr. 48'607.35 bei einer Restarbeitsfähigkeit von 90 % .

Angesichts des Valideneinkommens in der Grössenordnung des Tabellenlohnes für einfache und repetitive Tätigkeiten resultiert kein anspruchsbegründender Inva liditätsgrad. So ergibt der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 55'053 .70 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 48'607.35 eine Einkommenseinbusse von Fr. 6'446.35 und damit einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von rund 12 % .

Unter diesen Umständen kann die Frage, ob der Beschwerdeführerin für die Ermittlung des Invalideneinkommens ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren ist, offengelassen werden. Denn selbst bei der Gewäh rung des maximalen leidensbedingten Abzuges von 25 % resultierte kein renten begründender Invaliditätsgrad.

Ein Abzug vom Tabellenlohn wäre ohnehin nicht zu gewähren, da allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeits fähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 2 2. Januar

2015 E.

4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 2 2. März 2017 E. 3.1).

4.8

Die Verneinung eines Rentenanspruchs ist somit nicht zu beanstanden. Dement sprechend ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die dagegen erho bene Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuer legen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden diese jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, dies mit Hinweis auf §16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer). 5.2

Der unentgeltlichen Rechtsvertreter in

der

Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Sara Brandon, steht eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu. Mit Honorar note vom 8. Oktober 2018 machte sie einen Aufwand von 8 Stunden und Baraus lagen von Fr. 26.75

geltend (Urk. 19). Dieser Aufwand ist dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache angemessen. Die Entschädigung beläuft sich unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- auf Fr. 1'786.75 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Sara Brandon, Zürich, wird mit Fr. 1'786.75 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Sara Brandon - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 4. November 2017 einen Renten an spruch (Urk. 12/77 = Urk. 2) .

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbsein ko mmen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit geh end objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.4 ) enthal ten. 4.6

Somit steht der Sachverhalt dahingehend fest, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin krankheitsbedingt i m gutachterlich attestierten Umfang (vgl. vorstehend E. 3.3.9 und E. 3.5) eingeschränkt ist, mithin in der angestammten Tätigkeit und anderen Hilfstätigkeiten des freien Arbeitsmarktes um 10 % . 4.7

Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Einschrän kungen aufgrund eines Einkommensvergleiches vorzunehmen. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist auf den gemäss Arbeitgeberfragebogen erzielten Jah r es lohn für das Jahr 2015 von Fr. 55'053.70 (Fr. 4'234.90 x 13; Urk. 12/13/9-13; vgl. auch Urk. 12/11/2) abzustellen. Demgegenüber betrug das im Jahr 2014 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerk licher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors erzielte Ein kommen pro Monat Fr. 4’300.--

(LSE 2014, Tabellengruppe TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbs ein kommen/Arbeitskosten, Lohnniveau - Schweiz), mithin Fr. 51’600.-- pro J ahr. Bei einer Nominallohnentwicklung von 0.4 % im Jahr 2015 (Tabelle T1.10 Nominal lohnentwicklung, 2011-201 5)

und einer wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 201 5 von 41.7 Stunden resultiert für das Jahr 201 5 ein Einkommen von Fr. 54'008.15 (Fr. 4 ' 300 .-- x

E. 1.5 ) nicht zu genügen, zumal sie insbesondere keine genügenden Angaben zu den Standardindikatoren (vgl. vorstehend E.

E. 2 Die Versicherte erhob am 1 5. sowie ergänzend am 2 2. Dezember 2017 Beschwer de gegen die Verfügung vom 1 4. November 2017 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei

ihr eine Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die Sache zwecks Ergänzungen zur Abklärung ihres Gesundheitszustandes zurückzu weisen (Urk. 1 S. 1 unten und Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2), gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere das psychiatrische Gutachten vom 1. März 2017 (Urk.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass das Gutachten nicht schlüssig und aufgrund der religiös betonten respektive überbetonten Gewichtung nicht nachvollziehbar sei. Die vorbestehenden fach ärzt lichen Berichte seien nicht umfassend gewürdigt und auf ihre Klagen sei nicht eingegangen worden. Die Würdigung habe sich oberflächlich auf ihr religiös ge prägtes Erscheinungsbild und ihr Ersuchen, das Abendgebet aus führen zu könne n, reduziert. Die gezogenen Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit seien un klar und nicht nachvollziehbar gewesen, was Anlass zur Rückfrage vom 1 0. August 2017 gegeben habe. Die geklagten Beschwerden seien ungenügend berücksichtigt worden. Der Verweigerung des Handschlags sei zu grosses Gewicht beigemessen worden (Urk. 5 S. 7 unten) . Das Gutachten erfülle die Voraussetzungen des für depressive Episoden geforderte n strukturierte n Beweisverfahren s nicht (S. 8 Mitte). Der medizinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden. Dem Gutachten fehle die Aussagekraft in entscheidrelevanten Punkten. Eine schlüssige Beurtei lung der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit sei nicht möglich. Die Beantwortung der Frage nach der invalidisierenden Wirkung der diagnostizierten anhaltenden Schmerzstörung sowie der depressiven Episode sei im Lichte der Praxisänderung des Bundesgerichts zu prüfen und abzuklären (S. 8 unten f.).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin . 3. 3.1

Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Gutachten zuhanden der BVK Personalvorsorgestiftung vom 2 3. Dezem ber 2015 (Urk. 12/35) als Diagnosen eine mittelgradig e depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4; S. 12). Die Leistungsfähigkeit der Beschwerde führerin sei aus psychiatrischer Sicht derzeit eingeschränkt. Diese Einschätzung ergebe sich aus den erhobenen psychopathologischen Befunden, namentlich Depri miertheit, Antriebsmangel und Lustlosigkeit, Insuffizienzgefühle, Denkstö rungen, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, teils psychomotorische Ver lang samung und Schlafstörungen. Diese würden zu einer Einschränkung von psy chischen Fähigkeiten führen, wie sie anhand des Fremdbeurteilungs instru ments (Mini-ICF-APP) zur Beurteilung von Aktivitäts-und Partizipationsstörungen bei psychischen Erkrankungen eingeschätzt worden seien (S. 14 oben).

Es könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihre ange stammte Tätigkeit derzeit in einem Pensum von etwa 30-40 % (bezogen auf ein 100 % Pensum) zu verrichten vermöge, allerdings in einer Präsenzzeit von etwa 50 % (bezogen auf ein 100 % Pensum) und dass dafür gelegentliche Kontrollen von vorgesetzter Stelle notwendig seien (S. 15 oben).

Hinsichtlich der Berufsfähi gke i t als Mitarbeiterin Reinigung könne festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin sich bisher zwar immer wieder in die Be handlung des Hausarztes begeben habe, was aber nur punktuell und bei Bedarf der Fall gewesen sei. Zwei fachspezifische, psychiatrische Therapieversuche h ätt en zu keinem positiven Ergebnis geführt. Dabei mü ss e festgehalten werden, dass bei der Behandlung der Beschwerdeführerin ein besonderes M ass an Kenntnissen und Erfahrung in der Therapie mit Migranten notwendig sei, da die kulturelle Diffe renz erheblich sei und die Beschwerdeführerin gera de auch in diesem Bereich leide

und sich unverstanden fühle . Ob diese spezifischen Kenntnisse bei den ersten beiden Therapieversuchen tatsächlich vorhanden gewesen seien, sei unsicher . Zudem sei die Behandlungsdauer mit einigen Monaten Dauer, so die Beschwer deführerin, sicher zu kurz gewesen . Auch weitere, i ntensivere Therapiesettings, wie zum Beispiel eine teilstationäre Behandlung seien bislang noch nicht ange wendet worden . Somit sei derzeit davon auszugeben, dass noch nicht all e Thera pie möglichkeiten ausgeschöpft worden seien, wodurch die Berufsfähigkeit zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschliessend beurteilt werden könne (S. 15 Mitte) . 3.2

Med. pract . A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 3 0. Mai 2016 (Eingangsdatum, Urk. 12/39) aus, sie behandle die Beschwerdeführerin seit dem 9. November 2015 (Ziff. 1.2) und nannte als psy chiatrische Diagnosen (Ziff. 1.1) eine mittelgradig bis schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11-21), eine Angststörung mit Panik attacken (ICD-10 F40.1) bei Mobbingsituation am Arbeitsplatz aus religiös-diskriminierenden Gründen (ICD-10 Z60.4/5). Weiter führte sie aus, ohne Unter stützung dabei, die Angst generell vor einer Arbeitsplatzsituation mit dem Chef zu überwinden, werde die Beschwerdeführerin kaum den Weg in den Arbeits markt finden. Der Widerstand gegenüber antidepressiver und überhaupt Psycho pharmaka habe sich bisher noch nicht überwinden lassen. Das passe auch nicht in das religiös geprägte Lebensverständnis der Beschwerdeführerin (Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin sei erst einmal wöchentlich, dann zirka alle zwei Wochen gekommen. Zurzeit weile sie bei ihrer Schwester in Pakistan. Eine Tagesklinik komme für die Beschwerdeführerin subjektiv nicht in Frage (Ziff. 1.5). Die Be schwer deführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin sowie auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6-7). 3.3 3.3.1

Dr. med.

B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotheapie, Dr. med.

C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Gastroentero logie, sowie Dr. med.

D.___, Fachärztin für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin,

E.___, erstatteten am 1. März 2017 ein polydisziplinäres Gutachten im Auftrag der Beschwerde geg nerin (Urk. 12/62). Diese stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 4 ff .), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 6 ff., S. 13, S. 24 f.) und die von ihnen erhobenen Befunde (S. 10 f., S. 15 ff., S. 25 ff.). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (S. 42

Ziff. 7.1): - akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlich-narzisstischen Anteilen (ICD-10 Z73.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung, zunehmend in Remission (ICD-10 F45.4) - DD sonstige som atoforme Störungen (ICD-10 F45.8) - depressive Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S.

42 Ziff. 7.2): - rechtsseitige r Ganzkörperschmerz - funktionelle Darmbeschwerden 3.3.2

In ihrer Beurteilung führten die Gutachter aus, die Persönlichkeitsakzentuierung erreiche nicht ein Ausmass, das es der Beschwerdeführerin nicht ermöglicht hätte, sich persönlich, schulisch, beruflich, sozial und partnerschaftlich adäquat ent wickeln und positionieren zu können. Die Beschwerdeführerin verfüge sowohl im emotionalen Bereich wie im Leistungsbereich über eine gut nachweisbare Res sourcenlage (S. 44 Mitte). Aufgrund der Aktendurchsicht und in Zusammenhang mit der Exploration sei aus psychiatrischer Sicht die Diagnose einer sich zu nehmend in Remission befindlichen anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu stellen. Differentialdiagnostisch würde aktuell bei gering nachweisbarem Schmerz verhalten die Diagnose einer sonstige n somatoforme n Störung in Be tracht kommen (S. 44 unten). Aus rheumatologischer Sicht könne zusammenfassend festgestellt werden, dass die von der Beschwerdeführerin angegebenen, sie stark beeinträchtigenden und zum Teil als quälend beschriebenen Schmerzen rheu ma tologisch nicht erklärt werden können (S. 45 unten). 3.3.3

Anlässlich der Exploration habe eine deutliche Korrelation zwischen den eska lierenden Arbeitsplatzkonflikten und den emotionalen Schwankungen heraus ge arbeitet werden können (S. 46 oben). Es seien deutliche psychosoziale Faktoren und emotionale Konflikte nachweisbar gewesen (S. 46 Mitte f.). 3.3.4

Anlässlich der aktuellen psychiatrischen Exploration habe die Beschwerde füh rerin eine deutlich e Somatisierung mit Vertreten eines somatisch ausgerichteten Krankheitskonzepts gezeigt. Sie habe sich in situations a däquater, resonanz- und modulations f ähiger Stimmung befunden und habe Ängste geäussert, wieder an die alte

Arbeitsstelle mit den dortigen Konflikten zurückzukehren. Eine depressive Störung, eine Angststörung oder Zwangsstörung sei nicht nachweisbar gewesen . Es habe eine Diskrepanz zwischen der Intensit ätsang a be der Schmerzen und dem gezeigten Schmerzverhalt en bestanden. E in andauernder, schwerer und quälender Schmerz habe sich nicht nachweisen lassen . Der Antrieb sei erhalten gewesen, die Psychomotorik sei zu Beginn etwas reserviert gewesen, habe sich aber bald flüssig entwickel t . Kognitive Störungen, psychotisches oder psychosenahes Erleben und

Verhalten h ätt en nicht nachgewiesen werden können . Das Bewusstsein und die Orientierung seien erhalten gewesen

(S. 47 unten f.) .

Allgemein-intern istische Pathologien mit Bezug zur Arbeitsfähigkeit

bestün den nicht. Anlässlich der aktuellen Laboruntersuchung h ätt en sich Paracetamol und Diclofenac nicht im nachweisbaren Bereich befunden. Diese Ergebnisse würden mit den Angaben der Beschwerdeführerin, dass sie nur gelegentlich Schmerz mittel zu sich nehmen würde, übereingestimmt (S. 48 oben) . 3.3.5

Gestützt auf den Mini-ICD-APP bestehe aufgrund der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung DD sonstige somatoforme Störungen sowie der nun remittierten depressiven Episode s owohl in bisheriger wie ada ptierter Tätigkeit eine mittel gradige Beeinträchtigung der Durchhaltefähigkeit und Selbst behauptungs fähig keit bei ansonsten erhaltenen Items.

Von rheuma t ologischer Seite würden keine Funktionsstörungen vor liegen, welche sich auf die Belastbarkeit der Beschwerde führerin auswirken würden.

Die Rückkehr an die vergangene Arbeitsstelle an der Y.___ dürfte aufgrund des dort vertretenen Kleidercodes kaum mehr zumutbar sein (S. 48 Mitte) . 3.3.6

Die Persönlichkeitsakzentuierung erreiche nicht ein relevantes Ausmass. Die Ver sicherte verfüge sowohl im emotiona l en Bereich wie im Leistungsbereich über eine gut nachweisbare Ressourcenl age. Die Persönlichkeit sei gut integriert. Die Beschwerdeführerin verkehr e sozial in ihrer Kernfamilie und in der Herkunfts familie (S. 48 unten) . 3.3.7 Zur Tagesgestaltung, Aktivitäten und Kontext hielten die Gutachter fest, dass die Beschwerdeführerin seit vier bis fünf Jahren eine 4-Zimmermietwohnung im dritten Stock mit Balkon bewohne . Die Nachbarschaft sei

in Ordnung und die Einkäufe seien zu Fuss im Coop/Migros möglich. Der Lebensunterhalt werde noch mit Geldern seitens der Y.___, der Pension des Ehemannes von Fr. 1'500. -- und der finanziellen Zuwendung des Sohnes bestritten. Schulden seien keine vorhanden. In der Vergangenheit habe die Familie Sozialhilfe be ziehen

müssen. Ein Autofahrausweis sei nicht vorhanden. Bei Bedarf beziehe sie Einzelbillette für den öffentlichen Transport. An die Begutachtung sei die Be schwerdeführerin

vom Sohn gebracht worden. Nach dem Aufstehen bete sie zuerst. F ünfmal pro Tag bete sie je zw ischen fünf bis zwanzig Minuten, zweimal pro Tag lese sie je zwischen zwanzig bis dreissig Minuten im Koran. Morgens trinke sie Tee, erledige etappenweise den Haushalt. Manchmal gehe sie beispiels weise mit dem Ehemann im Wald für 20 bis 30 Minuten spazieren. Sie koche für den zu Hause essenden Sohn das Mittagessen. Früher habe sie im Fernsehen Serienfilme gesehen (heu t e lese sie eher über den Islam), es gebe regelmässig 20- bis 30-minütige Sendungen aus dem Iran/Afghanistan/Pakistan. Sie lese nebst dem Koran ein dickes Buch über den Propheten und die entsprechende Ge schichte. Im Computer skype sie und schaue beispielsweise religiöse YouTube- Filme an. Gelegentlich höre sie spezielle Musik „ Nasheed ". 2016 habe sie während eines Monates Ferien in F.___ bei ihrer Schwester verbracht .

D ort habe sie die Mutter gesehen, auch den Vater sowie die Halbgeschwister väterlichersei t

s. Die Beschwerdeführerin verkehr e sozial in ihrer Kernfamilie und in der H er kunftsfamilie. Sie beschäftige sich intensiv mit religiösen Fragen (S. 49 oben) . 3.3.8

Zur Konsistenzprüfung hielten die Gutachter fest, dass i n Bezug auf die Schmerz schilderung eine

Diskrepanz zwischen der Intensität der Schmerzangabe und dem gezeigten Schmerzverhalten bestehe.

A ktuell habe ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz nicht beobachtet werden können. Die Beschwerdeführerin sei trotz g eklagten Beschwerden in er L a ge gewesen, Anfang 2015 nach G.___ und F.___ zu reisen, ein weiteres Mal sei sie im Sommer/Herbst 2015 in F.___ und ein drittes Mal im Frühjahr 2016 gewesen.

D ie Beschwerde führerin habe 2011 und Anfang 2015 Pilgerfahrten nach Mekka in Begleitung ihres Ehemannes unternommen. Wie weit die Versicherte durch die Schmerz symptomatik wirklich in allen Lebensbereich relevant eingeschränkt ist, kann von rheumatologischer Seite aufgrund der anamnestischen Angaben nicht schlüssig beurteilt werden. Zu erwähnen sei die im Status beschriebene Diskrepanz zwi schen Verhalten und Mimik und den angegebenen Beschwerden (S. 50 oben) .

Eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen sei nicht nachweisbar (S. 49 unten). 3.3.9

Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, die Persönlichkeit, die Aktivitäten, die Indikatoren und der Mini-ICF-APP sei en analysiert worden. Aufgrund der eskalierenden Konflikte dürfte die Rückkehr an den angestammten Arbeitsort als Raumpflegerin an der Y.___ kaum mehr zumutbar sein . Aus psy chia t rischer Sicht bestehe bei anhaltender soma t oformer

Schmerzstörung zunehmend in Remission, DD sonstige somatoforme Störungen,

sowohl in bisheriger wie ad a p tierter Tätigkeit

eine Rendement- Verminderung von 10 % ab Behandlungs beginn bei der behandelnden Psy chiaterin Dr. H.___ . Eine längerdauernde psy chia trisch bedingte IV-relevante Arbeitsunfähigkeit könne anhand der Aktenlage nicht nachvollzogen werden (S. 51 oben) .

Aufgrund der relativen Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule, welche jedoch nicht das Altersmass überschreiten würden, könnten der Beschwerde füh rerin dennoch bleibend keine körperlich schweren und Schwerstarbeiten zuge mut et werden. Aus rheumatologischer Sicht seien jedoch alle leichten bis inter mit tie rend wechselbelastenden rückenadaptierten Arbeiten vollschichtig zumut bar. Die Einschränkungen würden ab dem aktuellen Untersuchungsdatum gelten, da für eine retrospektive Beurteilung nicht ausreichend Akten zur Verfügung stehen würden. Die Versicherte habe zuletzt als Raumpflegerin in der Y.___ gearbeitet. Dabei habe es sich gemäss Arbeitgeberbericht um eine im Gehen und Stehen ausgeübte, leichte bis mittelschwere Tätigkeit gehandelt, somit könne diese Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht als angepasst beurteilt werden (S. 51 Mitte).

Aus gesamt medizinischer Sicht gelte die psychiatrische Einschätzung unter Berücksichtigung des rheumatologischen Profils,

es komme nicht zu Additionen (S.

51 unten) . 3.3.10

Zu medizinischen Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, in Bezug auf die konfliktiösen Verhältnisse an der Y.___ könne von einem b ehandlungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck gesprochen werden. Hingegen

sei es nicht zur Et ab lierung eines in Bezug auf die g eklagte Beschwerdeintens it ät angemessene n Settings der eingeleiteten in tegrativ psychiatrischen Behandlung gekommen . Entsprechend könne, übe r den gesamten Aktenverlauf her betrachtet, nicht von einem relevanten behandlungs anam nes tisch ausgewiesenen Leidensdruck gesprochen werden (S. 53 oben) .

Bei im Vordergrund stehenden psychosozialen Faktoren und emotionalen Kon flikten dürften d ie Ziele einer integrativ-psychiatrischen Behandlung nicht allzu hoch veranschlagt werden (S. 53 Mitte). 3.4

Med. pract . A.___ (vorstehend E. 3.2) führte in ihrer Stellungnahme vom 1 2. Juli 2017 (Urk. 12/69) aus, das psychiatrische Gutachten sei in der Interpretation der Befunde und den Schlussfolgerungen aus näher dargelegten Gründen (S. 1 ff.) widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Aufgrund der widersprüchlichen, sehr vagen, nicht konkreten Aussagen, welche sich weder hinsichtlich der Behand lungs form noch anderer Massnahmen festleg t en, sei nicht nachvollziehbar, wie der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) zum Schluss komme, dass das Gutachten schlüssig und nachvollziehbar sei (S. 5 Mitte; vgl. die RAD-Stellungnahme von med. pract . I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. März 2017, Urk. 12/63/4-5). Leider wiederhole sich hier die unsägliche Praxis der IV in den letzten Jahren unter dem Druck der Sparvorgaben, wie mehrfach von recherchierenden Medien und Fachleuten belegt worden sei (S. 5 unten). 3.5

Dr. B.___ und Dr. D.___ (vorstehend E.

3.3) führten nach Rückfragen seitens der Beschwerdegegnerin in der Stellungnahme vom 1 1. September

2017 (Urk. 12/73) aus, aus rheumatologischer Sicht liege keine Erkrankung mit dauer hafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Es gelte somit lediglich die Rende menteinschränkung aus psychiatrischer Sicht.

Einzig als Näherin würde aus rheumatologischer Sicht eine Einschränkung des Rendements um 20 % attestiert werden müssen, da es sich im Wesentlichen um eine mehrheitlich sitzende Tätigkeit handeln dürfte und der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht deswegen die Möglichkeit eingeräumt werden müsste, wiederholt aufzustehen und Entlastungsstellung einzunehmen (S. 1 unten f.).

Aus gesamtheitlicher Sicht bestehe bei der Beschwerdeführerin seit Herbst 2014 sowohl in bisheriger wie adaptierter Tätigkeit (mit Ausnahme der Arbeit als Näherin) eine Rendementverminderung um 10 % . Der Diagnoseblock mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Gutachten sei unverändert zu lassen, da die akzentuierten Persönlichkeitszüge sowie die depressive Episode, gegenwärtig remittiert, im Hinblick auf die Schmerzverarbeitungsstörung als triggernde Fak toren zu betrachten seien (S. 2 oben). 4. 4.1

Entgegen der in der (ergänzten) Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung (Urk. 5 S. 7 ff.) ist vorliegend auf das polydisziplinäre Gutachten des E.___ vom 1. März 2017 (vorstehend E. 3.3) abzustellen. Dieses Gutachten entspricht den erforder lichen Kriterien an den Beweiswert einer Expertise (vgl. vorstehend E. 1.5). Die

Be schwerdeführerin wurde ihren geltend gemachten Beschwerden entsprechend um fassend abgeklärt, das Gutachten beruht auf internistischen, rheumato logi schen und psychiatrischen

Untersuchungen, wurde in Kenntnis und in Ausein ander setzung mit den Vorakten erstattet und trägt der konkreten medizinischen Situa tion Rechnung. Sodann sind die Darlegungen der medizinischen Zusammen hänge und die Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schluss folgerungen in der Expertise begründet. Die Gutachter des E.___ kamen in ihrer Gesamtbeurteilung zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführer in aus psychia trischer Sicht eine Rendementsverminderung von 10 %

vorliege

(vgl. vorstehend E. 3.3. 9 und E. 3.5) .

Sodann hat der psychiatrische Gutachter die heute massgebenden Standard indi katoren (vorstehend E. 1.4) in seine Beurteilung weitestgehend einbezogen. Er hat sich einlässlich mit den diagnoserelevanten Befunden und deren Ausprägung aus einandergesetzt und stellte akzentuierte Persönlichkeitszüge sowie eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung (DD sonstige somatoforme Schmerzstö rungen) leichter Ausprägung und eine remittierte depressive Episode fest (vorstehend E.

3. 3 .2 und 3. 3 .4). In Bezug auf den funktionellen Schweregrad erweist sich der Indikator der diagnoserelevanten Befunde damit als lediglich geringfügig aus geprägt. Weiter setzte sich der psychiatrische Gutachter ebenso mit dem Behand lungserfolg respektive der - resistenz auseinander und hielt hierzu fest, dass die früheren psychiatrischen Behandlungen bei Dr. H.___ und bei Dr. J.___ nicht als gescheitert, sondern eher als abgebrochen bezeichnet werden müss t en (vgl. Urk. 12/62 S.31 f., S. 38 und S.

52) und dass aus medizinischer Sicht von einer guten Prognose ausgegangen werden dürfe (vgl. Urk. 12/62 S. 54 unten), was gegen eine erhebliche Ausprägung der Symptomatik spricht. S odann verneinte der psychiatrische Gutachter weitergehende Komorbiditäten mit schlüs siger Begrün dung (vorstehend E. 3.3.2, E. 3.3.4, E. 3.3. 5- 6). Zum Aspekt der Persönlichkeit, der persönlichen Ressourcen und sozialen Kontext wies der psychiatrische Gut achter insbesondere darauf

hin, dass die Persönlichkeitsakzentuierung nicht ein relevantes Ausmass erreiche und die Beschwerdeführerin sowohl im emotionalen Bereich wie im Leistungsbereich über eine gut nachweisbare Ressourcenlage verfüge . Die Persönlichkeit sei gut integriert und die Beschwerdeführerin verkehre sozial in ihrer Kernfamilie und in der Herkunftsfamilie (vorstehend E. 3.3.5-6). Weiter wies der psychiatrische Gutachter auf deutliche im Vordergrund stehende psychosoziale Faktoren und emotionale Konflikte hin (vorstehend E. 3.3.3, vgl. auch Urk. 12/62 S. 53 Mitte). H ierzu ist zu ergänzen, dass die Beschwerdeführerin in einem intakten Familienleben lebt, regelmässig in ihr Heimatland reist und dort ihre Schwester und teilweise auch ihre Mutter sowie den Vater besucht und einen weitgehend strukturie rten Tagesablauf hat (vgl. vorstehend E. 3.3.7). Der Lebenskontext enthält damit bestätigende, sich potentiell günstig auf die Res sourcen auswirkende Faktoren.

Schliesslich äusserte sich der psychiatrische Gutachter auch zur Konsistenz und hielt fest, dass in Bezug auf die Schmerzschilderung eine Diskrepanz zwischen der Intensität der Schmerzangabe und dem gezeigten Schmerzverhalten bestehe. Weiter wies der psychiatrische Gutachter darauf hin, dass d ie Beschwerdeführerin trotz g eklagten Schmerzen in der Lage gewesen sei, Anfang 2015 nach G.___ und F.___

zu

verreisen, ein weiteres Mal sei sie im Sommer/Herbst 2015 in F.___ und ein drittes Mal im Frühjahr 2016 gewesen.

D ie Be schwerdeführerin habe 2011 und Anfang 2015 Pilgerfahrten nach Mekka in Begleitung ihres Ehemannes unternommen . Eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen sei nicht nach weis bar (vorstehend E. 3.3.8, vgl. auch Tagesgestaltung und Aktivitäten, vorsteh end E. 3.3.7).

Zum Leidensdruck hielt der psychiatrische Gutachter fest, dass über den gesamten Aktenverlauf her betrachtet, nicht von einem relevanten behand lungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck gesprochen werden könne (vor stehend E. 3.3.10). Aus dem Gutachten ergibt sich weiter, dass anlässlich der Laboruntersuchung die Schmerzmittel Paracetamol und Diclofenac nicht im nachweisbaren Bereich vorgelege n hätten, was mit den Angaben der Beschwer deführerin übereinstimme, nur gelegentlich Schmerzmittel zu sich zu nehmen (vorstehend E. 3.3.4). Aus den Akten ergibt sich weiter, dass die Beschwerde führerin sich weigert, eine psychopharmakologische Therapie in Anspruch zu nehmen, da es nicht in ihr religiös geprägtes Lebensverständnis passe. Sodann kommt auch eine tagesklinische Behandlung für sie nicht in Frage (vorstehend E.

3.2; so auch im Gutachten, siehe Urk. 12/ 62 S. 53 Mitte). Hierzu ist festzu hal ten, dass die seltene Einnahme von Schmerzmitteln, die Ablehnung einer psycho pharmakologischen Therapie und auch einer tagesklinischen oder stationären Behandlung Zweifel am Leidensdruck und der Schmerzintensität aufkommen lassen. 4.2

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass das polydisziplinäre Gutachten des E.___ die Voraussetzungen des auch für depressive Episoden geforderte n struktu rierte n Beweisverfahren s nicht erfülle (Urk. 1 S. 8 Mitte), vermag dies nach dem Gesagten nicht zu überzeugen.

Inwieweit aus psychiatrischer Sicht eine Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen oder zu verneinen sei, wurde im entsprechenden Teilgutachten einlässlich erörtert. Die dem Teilgutachten zu ent neh mende Begründung vermag den Anforderungen der neuen Rechtsprechung zu genügen, die verlangt, dass das funktionelle Leistungsvermögen anhand einer Reihe von Standardindikatoren (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz, Komorbiditäten, persön liche Ressourcen, sozialer Kontext, Konsistenz auf der Ebene des Verhaltens) zu beurteilen ist (BGE 141 V 281 E. 4.1.3).

Die gutachterliche Beurteilung umfasste

das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen (vorstehend E. 4.1) und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Der psy chiatrische Gutachter ist bei der Beantwortung der Frage, wie er das Leistungs vermögen einschätzt e, den einschlägigen Indikatoren gefolgt, er hat ausschliess lich funktionell e Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesundheitlichen Be ein trächtigung sind, und seine versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeur teilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob er sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indi katoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist klar zu bejahen. Die funk tionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen An spruch s grundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, weshalb auf das Gutachten abzustellen ist. 4.3

Dem stehen auch die ü brigen in der Beschwerde (Urk.

5) genannten Kritikpunkte nicht entgegen. Inwiefern aus rheumatologischer Sicht die geklagten Schmerzen noch weiter hätten abgeklärt (und gewürdigt) werden sollen, ist vorliegend nicht ersichtlich. Da der Nachweis von Schmerzen und ihrer Intensität von der Natur der Sache her mit grössten Schwierigkeiten verbunden ist, gehört es zur Aufgabe des Gutachters oder der Gutachterin, die Glaubwürdigkeit der Schmerz schil de rung soweit möglich zu überprüfen und deren Auswirkungen bei der Unter su chung und im Alltag substantiiert darzulegen. Dazu zählen insbesondere Anga ben zum beobachteten Verhalten, Feststellungen über die Inkonsistenz und Vag heit der gemachten Angaben und über Hinweise, welche zur Annahme von Aggra vation oder Simulation führen. Entsprechendes hat die rheumatologische Gutachterin in ihrer Abklärung und Beurteilung gemacht (vgl. Urk. 12/62 S .

E. 5 S. 1 unten).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3 1. Januar 2018 (Urk. 11) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 1 7. Mai 2018 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 1 unten) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuer legen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden diese jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, dies mit Hinweis auf §16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).

E. 5.2 Der unentgeltlichen Rechtsvertreter in

der

Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Sara Brandon, steht eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu. Mit Honorar note vom 8. Oktober 2018 machte sie einen Aufwand von 8 Stunden und Baraus lagen von Fr. 26.75

geltend (Urk. 19). Dieser Aufwand ist dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache angemessen. Die Entschädigung beläuft sich unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- auf Fr. 1'786.75 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Sara Brandon, Zürich, wird mit Fr. 1'786.75 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Sara Brandon - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 12 % .

Unter diesen Umständen kann die Frage, ob der Beschwerdeführerin für die Ermittlung des Invalideneinkommens ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren ist, offengelassen werden. Denn selbst bei der Gewäh rung des maximalen leidensbedingten Abzuges von 25 % resultierte kein renten begründender Invaliditätsgrad.

Ein Abzug vom Tabellenlohn wäre ohnehin nicht zu gewähren, da allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeits fähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 2 2. Januar

2015 E.

4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 2 2. März 2017 E. 3.1).

4.8

Die Verneinung eines Rentenanspruchs ist somit nicht zu beanstanden. Dement sprechend ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die dagegen erho bene Beschwerde abzuweisen. 5.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01368

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber P. Sager Urteil vom

7. März 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Sara Brandon Anwaltskanzlei-in-Zuerich.ch Schaffhauserstrasse 21, Postfach 39, 8042 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1968, Mutter von vier erwachsenen Kindern (Jahrgang 1984, 1989, 1990 und 1993), war seit dem 1. Dezember 2006 bei der Y.___ als Reinigungsmitarbeiterin tätig (Urk. 12/13/7-11). Unter Hinweis auf psychische Beschwerden meldete sich die Versicherte am 2 7. April 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/5). Die Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerb liche Situation ab und holte ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 1. März 2017 erstattet (Urk. 12/62) und am 1 1. September 2017 ergänzt (Urk. 12/73).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/64; Urk. 12/65, Urk. 12/69) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 4. November 2017 einen Renten an spruch (Urk. 12/77 = Urk. 2) . 2.

Die Versicherte erhob am 1 5. sowie ergänzend am 2 2. Dezember 2017 Beschwer de gegen die Verfügung vom 1 4. November 2017 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei

ihr eine Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die Sache zwecks Ergänzungen zur Abklärung ihres Gesundheitszustandes zurückzu weisen (Urk. 1 S. 1 unten und Urk. 5 S. 1 unten).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3 1. Januar 2018 (Urk. 11) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 1 7. Mai 2018 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 1 unten) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbsein ko mmen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit geh end objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.5

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht gemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie sta mmen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbe son dere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die ande re medizinische These abstellt.

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor - akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Be weis mittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stel lungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.

3a). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2), gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere das psychiatrische Gutachten vom 1. März 2017 (Urk. 12 / 62), davon aus, dass keine Diagnosen und objektiven Befunde vorliegen würden, die eine längerdauernde oder dauerhafte Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit begründen könnte. Grundsätzlich sei es der Beschwer deführerin zumutbar, weiterhin einer Tätigkeit im Reinigungsbereich, wie zuletzt ausgeübt, vollzeitlich nachzugehen (S. 1). Aus rheumatologischer wie auch psy chiatrischer Sicht liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass das Gutachten nicht schlüssig und aufgrund der religiös betonten respektive überbetonten Gewichtung nicht nachvollziehbar sei. Die vorbestehenden fach ärzt lichen Berichte seien nicht umfassend gewürdigt und auf ihre Klagen sei nicht eingegangen worden. Die Würdigung habe sich oberflächlich auf ihr religiös ge prägtes Erscheinungsbild und ihr Ersuchen, das Abendgebet aus führen zu könne n, reduziert. Die gezogenen Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit seien un klar und nicht nachvollziehbar gewesen, was Anlass zur Rückfrage vom 1 0. August 2017 gegeben habe. Die geklagten Beschwerden seien ungenügend berücksichtigt worden. Der Verweigerung des Handschlags sei zu grosses Gewicht beigemessen worden (Urk. 5 S. 7 unten) . Das Gutachten erfülle die Voraussetzungen des für depressive Episoden geforderte n strukturierte n Beweisverfahren s nicht (S. 8 Mitte). Der medizinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden. Dem Gutachten fehle die Aussagekraft in entscheidrelevanten Punkten. Eine schlüssige Beurtei lung der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit sei nicht möglich. Die Beantwortung der Frage nach der invalidisierenden Wirkung der diagnostizierten anhaltenden Schmerzstörung sowie der depressiven Episode sei im Lichte der Praxisänderung des Bundesgerichts zu prüfen und abzuklären (S. 8 unten f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin . 3. 3.1

Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Gutachten zuhanden der BVK Personalvorsorgestiftung vom 2 3. Dezem ber 2015 (Urk. 12/35) als Diagnosen eine mittelgradig e depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4; S. 12). Die Leistungsfähigkeit der Beschwerde führerin sei aus psychiatrischer Sicht derzeit eingeschränkt. Diese Einschätzung ergebe sich aus den erhobenen psychopathologischen Befunden, namentlich Depri miertheit, Antriebsmangel und Lustlosigkeit, Insuffizienzgefühle, Denkstö rungen, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, teils psychomotorische Ver lang samung und Schlafstörungen. Diese würden zu einer Einschränkung von psy chischen Fähigkeiten führen, wie sie anhand des Fremdbeurteilungs instru ments (Mini-ICF-APP) zur Beurteilung von Aktivitäts-und Partizipationsstörungen bei psychischen Erkrankungen eingeschätzt worden seien (S. 14 oben).

Es könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihre ange stammte Tätigkeit derzeit in einem Pensum von etwa 30-40 % (bezogen auf ein 100 % Pensum) zu verrichten vermöge, allerdings in einer Präsenzzeit von etwa 50 % (bezogen auf ein 100 % Pensum) und dass dafür gelegentliche Kontrollen von vorgesetzter Stelle notwendig seien (S. 15 oben).

Hinsichtlich der Berufsfähi gke i t als Mitarbeiterin Reinigung könne festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin sich bisher zwar immer wieder in die Be handlung des Hausarztes begeben habe, was aber nur punktuell und bei Bedarf der Fall gewesen sei. Zwei fachspezifische, psychiatrische Therapieversuche h ätt en zu keinem positiven Ergebnis geführt. Dabei mü ss e festgehalten werden, dass bei der Behandlung der Beschwerdeführerin ein besonderes M ass an Kenntnissen und Erfahrung in der Therapie mit Migranten notwendig sei, da die kulturelle Diffe renz erheblich sei und die Beschwerdeführerin gera de auch in diesem Bereich leide

und sich unverstanden fühle . Ob diese spezifischen Kenntnisse bei den ersten beiden Therapieversuchen tatsächlich vorhanden gewesen seien, sei unsicher . Zudem sei die Behandlungsdauer mit einigen Monaten Dauer, so die Beschwer deführerin, sicher zu kurz gewesen . Auch weitere, i ntensivere Therapiesettings, wie zum Beispiel eine teilstationäre Behandlung seien bislang noch nicht ange wendet worden . Somit sei derzeit davon auszugeben, dass noch nicht all e Thera pie möglichkeiten ausgeschöpft worden seien, wodurch die Berufsfähigkeit zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschliessend beurteilt werden könne (S. 15 Mitte) . 3.2

Med. pract . A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 3 0. Mai 2016 (Eingangsdatum, Urk. 12/39) aus, sie behandle die Beschwerdeführerin seit dem 9. November 2015 (Ziff. 1.2) und nannte als psy chiatrische Diagnosen (Ziff. 1.1) eine mittelgradig bis schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11-21), eine Angststörung mit Panik attacken (ICD-10 F40.1) bei Mobbingsituation am Arbeitsplatz aus religiös-diskriminierenden Gründen (ICD-10 Z60.4/5). Weiter führte sie aus, ohne Unter stützung dabei, die Angst generell vor einer Arbeitsplatzsituation mit dem Chef zu überwinden, werde die Beschwerdeführerin kaum den Weg in den Arbeits markt finden. Der Widerstand gegenüber antidepressiver und überhaupt Psycho pharmaka habe sich bisher noch nicht überwinden lassen. Das passe auch nicht in das religiös geprägte Lebensverständnis der Beschwerdeführerin (Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin sei erst einmal wöchentlich, dann zirka alle zwei Wochen gekommen. Zurzeit weile sie bei ihrer Schwester in Pakistan. Eine Tagesklinik komme für die Beschwerdeführerin subjektiv nicht in Frage (Ziff. 1.5). Die Be schwer deführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin sowie auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6-7). 3.3 3.3.1

Dr. med.

B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotheapie, Dr. med.

C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Gastroentero logie, sowie Dr. med.

D.___, Fachärztin für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin,

E.___, erstatteten am 1. März 2017 ein polydisziplinäres Gutachten im Auftrag der Beschwerde geg nerin (Urk. 12/62). Diese stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 4 ff .), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 6 ff., S. 13, S. 24 f.) und die von ihnen erhobenen Befunde (S. 10 f., S. 15 ff., S. 25 ff.). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (S. 42

Ziff. 7.1): - akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlich-narzisstischen Anteilen (ICD-10 Z73.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung, zunehmend in Remission (ICD-10 F45.4) - DD sonstige som atoforme Störungen (ICD-10 F45.8) - depressive Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S.

42 Ziff. 7.2): - rechtsseitige r Ganzkörperschmerz - funktionelle Darmbeschwerden 3.3.2

In ihrer Beurteilung führten die Gutachter aus, die Persönlichkeitsakzentuierung erreiche nicht ein Ausmass, das es der Beschwerdeführerin nicht ermöglicht hätte, sich persönlich, schulisch, beruflich, sozial und partnerschaftlich adäquat ent wickeln und positionieren zu können. Die Beschwerdeführerin verfüge sowohl im emotionalen Bereich wie im Leistungsbereich über eine gut nachweisbare Res sourcenlage (S. 44 Mitte). Aufgrund der Aktendurchsicht und in Zusammenhang mit der Exploration sei aus psychiatrischer Sicht die Diagnose einer sich zu nehmend in Remission befindlichen anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu stellen. Differentialdiagnostisch würde aktuell bei gering nachweisbarem Schmerz verhalten die Diagnose einer sonstige n somatoforme n Störung in Be tracht kommen (S. 44 unten). Aus rheumatologischer Sicht könne zusammenfassend festgestellt werden, dass die von der Beschwerdeführerin angegebenen, sie stark beeinträchtigenden und zum Teil als quälend beschriebenen Schmerzen rheu ma tologisch nicht erklärt werden können (S. 45 unten). 3.3.3

Anlässlich der Exploration habe eine deutliche Korrelation zwischen den eska lierenden Arbeitsplatzkonflikten und den emotionalen Schwankungen heraus ge arbeitet werden können (S. 46 oben). Es seien deutliche psychosoziale Faktoren und emotionale Konflikte nachweisbar gewesen (S. 46 Mitte f.). 3.3.4

Anlässlich der aktuellen psychiatrischen Exploration habe die Beschwerde füh rerin eine deutlich e Somatisierung mit Vertreten eines somatisch ausgerichteten Krankheitskonzepts gezeigt. Sie habe sich in situations a däquater, resonanz- und modulations f ähiger Stimmung befunden und habe Ängste geäussert, wieder an die alte

Arbeitsstelle mit den dortigen Konflikten zurückzukehren. Eine depressive Störung, eine Angststörung oder Zwangsstörung sei nicht nachweisbar gewesen . Es habe eine Diskrepanz zwischen der Intensit ätsang a be der Schmerzen und dem gezeigten Schmerzverhalt en bestanden. E in andauernder, schwerer und quälender Schmerz habe sich nicht nachweisen lassen . Der Antrieb sei erhalten gewesen, die Psychomotorik sei zu Beginn etwas reserviert gewesen, habe sich aber bald flüssig entwickel t . Kognitive Störungen, psychotisches oder psychosenahes Erleben und

Verhalten h ätt en nicht nachgewiesen werden können . Das Bewusstsein und die Orientierung seien erhalten gewesen

(S. 47 unten f.) .

Allgemein-intern istische Pathologien mit Bezug zur Arbeitsfähigkeit

bestün den nicht. Anlässlich der aktuellen Laboruntersuchung h ätt en sich Paracetamol und Diclofenac nicht im nachweisbaren Bereich befunden. Diese Ergebnisse würden mit den Angaben der Beschwerdeführerin, dass sie nur gelegentlich Schmerz mittel zu sich nehmen würde, übereingestimmt (S. 48 oben) . 3.3.5

Gestützt auf den Mini-ICD-APP bestehe aufgrund der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung DD sonstige somatoforme Störungen sowie der nun remittierten depressiven Episode s owohl in bisheriger wie ada ptierter Tätigkeit eine mittel gradige Beeinträchtigung der Durchhaltefähigkeit und Selbst behauptungs fähig keit bei ansonsten erhaltenen Items.

Von rheuma t ologischer Seite würden keine Funktionsstörungen vor liegen, welche sich auf die Belastbarkeit der Beschwerde führerin auswirken würden.

Die Rückkehr an die vergangene Arbeitsstelle an der Y.___ dürfte aufgrund des dort vertretenen Kleidercodes kaum mehr zumutbar sein (S. 48 Mitte) . 3.3.6

Die Persönlichkeitsakzentuierung erreiche nicht ein relevantes Ausmass. Die Ver sicherte verfüge sowohl im emotiona l en Bereich wie im Leistungsbereich über eine gut nachweisbare Ressourcenl age. Die Persönlichkeit sei gut integriert. Die Beschwerdeführerin verkehr e sozial in ihrer Kernfamilie und in der Herkunfts familie (S. 48 unten) . 3.3.7 Zur Tagesgestaltung, Aktivitäten und Kontext hielten die Gutachter fest, dass die Beschwerdeführerin seit vier bis fünf Jahren eine 4-Zimmermietwohnung im dritten Stock mit Balkon bewohne . Die Nachbarschaft sei

in Ordnung und die Einkäufe seien zu Fuss im Coop/Migros möglich. Der Lebensunterhalt werde noch mit Geldern seitens der Y.___, der Pension des Ehemannes von Fr. 1'500. -- und der finanziellen Zuwendung des Sohnes bestritten. Schulden seien keine vorhanden. In der Vergangenheit habe die Familie Sozialhilfe be ziehen

müssen. Ein Autofahrausweis sei nicht vorhanden. Bei Bedarf beziehe sie Einzelbillette für den öffentlichen Transport. An die Begutachtung sei die Be schwerdeführerin

vom Sohn gebracht worden. Nach dem Aufstehen bete sie zuerst. F ünfmal pro Tag bete sie je zw ischen fünf bis zwanzig Minuten, zweimal pro Tag lese sie je zwischen zwanzig bis dreissig Minuten im Koran. Morgens trinke sie Tee, erledige etappenweise den Haushalt. Manchmal gehe sie beispiels weise mit dem Ehemann im Wald für 20 bis 30 Minuten spazieren. Sie koche für den zu Hause essenden Sohn das Mittagessen. Früher habe sie im Fernsehen Serienfilme gesehen (heu t e lese sie eher über den Islam), es gebe regelmässig 20- bis 30-minütige Sendungen aus dem Iran/Afghanistan/Pakistan. Sie lese nebst dem Koran ein dickes Buch über den Propheten und die entsprechende Ge schichte. Im Computer skype sie und schaue beispielsweise religiöse YouTube- Filme an. Gelegentlich höre sie spezielle Musik „ Nasheed ". 2016 habe sie während eines Monates Ferien in F.___ bei ihrer Schwester verbracht .

D ort habe sie die Mutter gesehen, auch den Vater sowie die Halbgeschwister väterlichersei t

s. Die Beschwerdeführerin verkehr e sozial in ihrer Kernfamilie und in der H er kunftsfamilie. Sie beschäftige sich intensiv mit religiösen Fragen (S. 49 oben) . 3.3.8

Zur Konsistenzprüfung hielten die Gutachter fest, dass i n Bezug auf die Schmerz schilderung eine

Diskrepanz zwischen der Intensität der Schmerzangabe und dem gezeigten Schmerzverhalten bestehe.

A ktuell habe ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz nicht beobachtet werden können. Die Beschwerdeführerin sei trotz g eklagten Beschwerden in er L a ge gewesen, Anfang 2015 nach G.___ und F.___ zu reisen, ein weiteres Mal sei sie im Sommer/Herbst 2015 in F.___ und ein drittes Mal im Frühjahr 2016 gewesen.

D ie Beschwerde führerin habe 2011 und Anfang 2015 Pilgerfahrten nach Mekka in Begleitung ihres Ehemannes unternommen. Wie weit die Versicherte durch die Schmerz symptomatik wirklich in allen Lebensbereich relevant eingeschränkt ist, kann von rheumatologischer Seite aufgrund der anamnestischen Angaben nicht schlüssig beurteilt werden. Zu erwähnen sei die im Status beschriebene Diskrepanz zwi schen Verhalten und Mimik und den angegebenen Beschwerden (S. 50 oben) .

Eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen sei nicht nachweisbar (S. 49 unten). 3.3.9

Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, die Persönlichkeit, die Aktivitäten, die Indikatoren und der Mini-ICF-APP sei en analysiert worden. Aufgrund der eskalierenden Konflikte dürfte die Rückkehr an den angestammten Arbeitsort als Raumpflegerin an der Y.___ kaum mehr zumutbar sein . Aus psy chia t rischer Sicht bestehe bei anhaltender soma t oformer

Schmerzstörung zunehmend in Remission, DD sonstige somatoforme Störungen,

sowohl in bisheriger wie ad a p tierter Tätigkeit

eine Rendement- Verminderung von 10 % ab Behandlungs beginn bei der behandelnden Psy chiaterin Dr. H.___ . Eine längerdauernde psy chia trisch bedingte IV-relevante Arbeitsunfähigkeit könne anhand der Aktenlage nicht nachvollzogen werden (S. 51 oben) .

Aufgrund der relativen Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule, welche jedoch nicht das Altersmass überschreiten würden, könnten der Beschwerde füh rerin dennoch bleibend keine körperlich schweren und Schwerstarbeiten zuge mut et werden. Aus rheumatologischer Sicht seien jedoch alle leichten bis inter mit tie rend wechselbelastenden rückenadaptierten Arbeiten vollschichtig zumut bar. Die Einschränkungen würden ab dem aktuellen Untersuchungsdatum gelten, da für eine retrospektive Beurteilung nicht ausreichend Akten zur Verfügung stehen würden. Die Versicherte habe zuletzt als Raumpflegerin in der Y.___ gearbeitet. Dabei habe es sich gemäss Arbeitgeberbericht um eine im Gehen und Stehen ausgeübte, leichte bis mittelschwere Tätigkeit gehandelt, somit könne diese Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht als angepasst beurteilt werden (S. 51 Mitte).

Aus gesamt medizinischer Sicht gelte die psychiatrische Einschätzung unter Berücksichtigung des rheumatologischen Profils,

es komme nicht zu Additionen (S.

51 unten) . 3.3.10

Zu medizinischen Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, in Bezug auf die konfliktiösen Verhältnisse an der Y.___ könne von einem b ehandlungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck gesprochen werden. Hingegen

sei es nicht zur Et ab lierung eines in Bezug auf die g eklagte Beschwerdeintens it ät angemessene n Settings der eingeleiteten in tegrativ psychiatrischen Behandlung gekommen . Entsprechend könne, übe r den gesamten Aktenverlauf her betrachtet, nicht von einem relevanten behandlungs anam nes tisch ausgewiesenen Leidensdruck gesprochen werden (S. 53 oben) .

Bei im Vordergrund stehenden psychosozialen Faktoren und emotionalen Kon flikten dürften d ie Ziele einer integrativ-psychiatrischen Behandlung nicht allzu hoch veranschlagt werden (S. 53 Mitte). 3.4

Med. pract . A.___ (vorstehend E. 3.2) führte in ihrer Stellungnahme vom 1 2. Juli 2017 (Urk. 12/69) aus, das psychiatrische Gutachten sei in der Interpretation der Befunde und den Schlussfolgerungen aus näher dargelegten Gründen (S. 1 ff.) widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Aufgrund der widersprüchlichen, sehr vagen, nicht konkreten Aussagen, welche sich weder hinsichtlich der Behand lungs form noch anderer Massnahmen festleg t en, sei nicht nachvollziehbar, wie der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) zum Schluss komme, dass das Gutachten schlüssig und nachvollziehbar sei (S. 5 Mitte; vgl. die RAD-Stellungnahme von med. pract . I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. März 2017, Urk. 12/63/4-5). Leider wiederhole sich hier die unsägliche Praxis der IV in den letzten Jahren unter dem Druck der Sparvorgaben, wie mehrfach von recherchierenden Medien und Fachleuten belegt worden sei (S. 5 unten). 3.5

Dr. B.___ und Dr. D.___ (vorstehend E.

3.3) führten nach Rückfragen seitens der Beschwerdegegnerin in der Stellungnahme vom 1 1. September

2017 (Urk. 12/73) aus, aus rheumatologischer Sicht liege keine Erkrankung mit dauer hafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Es gelte somit lediglich die Rende menteinschränkung aus psychiatrischer Sicht.

Einzig als Näherin würde aus rheumatologischer Sicht eine Einschränkung des Rendements um 20 % attestiert werden müssen, da es sich im Wesentlichen um eine mehrheitlich sitzende Tätigkeit handeln dürfte und der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht deswegen die Möglichkeit eingeräumt werden müsste, wiederholt aufzustehen und Entlastungsstellung einzunehmen (S. 1 unten f.).

Aus gesamtheitlicher Sicht bestehe bei der Beschwerdeführerin seit Herbst 2014 sowohl in bisheriger wie adaptierter Tätigkeit (mit Ausnahme der Arbeit als Näherin) eine Rendementverminderung um 10 % . Der Diagnoseblock mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Gutachten sei unverändert zu lassen, da die akzentuierten Persönlichkeitszüge sowie die depressive Episode, gegenwärtig remittiert, im Hinblick auf die Schmerzverarbeitungsstörung als triggernde Fak toren zu betrachten seien (S. 2 oben). 4. 4.1

Entgegen der in der (ergänzten) Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung (Urk. 5 S. 7 ff.) ist vorliegend auf das polydisziplinäre Gutachten des E.___ vom 1. März 2017 (vorstehend E. 3.3) abzustellen. Dieses Gutachten entspricht den erforder lichen Kriterien an den Beweiswert einer Expertise (vgl. vorstehend E. 1.5). Die

Be schwerdeführerin wurde ihren geltend gemachten Beschwerden entsprechend um fassend abgeklärt, das Gutachten beruht auf internistischen, rheumato logi schen und psychiatrischen

Untersuchungen, wurde in Kenntnis und in Ausein ander setzung mit den Vorakten erstattet und trägt der konkreten medizinischen Situa tion Rechnung. Sodann sind die Darlegungen der medizinischen Zusammen hänge und die Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schluss folgerungen in der Expertise begründet. Die Gutachter des E.___ kamen in ihrer Gesamtbeurteilung zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführer in aus psychia trischer Sicht eine Rendementsverminderung von 10 %

vorliege

(vgl. vorstehend E. 3.3. 9 und E. 3.5) .

Sodann hat der psychiatrische Gutachter die heute massgebenden Standard indi katoren (vorstehend E. 1.4) in seine Beurteilung weitestgehend einbezogen. Er hat sich einlässlich mit den diagnoserelevanten Befunden und deren Ausprägung aus einandergesetzt und stellte akzentuierte Persönlichkeitszüge sowie eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung (DD sonstige somatoforme Schmerzstö rungen) leichter Ausprägung und eine remittierte depressive Episode fest (vorstehend E.

3. 3 .2 und 3. 3 .4). In Bezug auf den funktionellen Schweregrad erweist sich der Indikator der diagnoserelevanten Befunde damit als lediglich geringfügig aus geprägt. Weiter setzte sich der psychiatrische Gutachter ebenso mit dem Behand lungserfolg respektive der - resistenz auseinander und hielt hierzu fest, dass die früheren psychiatrischen Behandlungen bei Dr. H.___ und bei Dr. J.___ nicht als gescheitert, sondern eher als abgebrochen bezeichnet werden müss t en (vgl. Urk. 12/62 S.31 f., S. 38 und S.

52) und dass aus medizinischer Sicht von einer guten Prognose ausgegangen werden dürfe (vgl. Urk. 12/62 S. 54 unten), was gegen eine erhebliche Ausprägung der Symptomatik spricht. S odann verneinte der psychiatrische Gutachter weitergehende Komorbiditäten mit schlüs siger Begrün dung (vorstehend E. 3.3.2, E. 3.3.4, E. 3.3. 5- 6). Zum Aspekt der Persönlichkeit, der persönlichen Ressourcen und sozialen Kontext wies der psychiatrische Gut achter insbesondere darauf

hin, dass die Persönlichkeitsakzentuierung nicht ein relevantes Ausmass erreiche und die Beschwerdeführerin sowohl im emotionalen Bereich wie im Leistungsbereich über eine gut nachweisbare Ressourcenlage verfüge . Die Persönlichkeit sei gut integriert und die Beschwerdeführerin verkehre sozial in ihrer Kernfamilie und in der Herkunftsfamilie (vorstehend E. 3.3.5-6). Weiter wies der psychiatrische Gutachter auf deutliche im Vordergrund stehende psychosoziale Faktoren und emotionale Konflikte hin (vorstehend E. 3.3.3, vgl. auch Urk. 12/62 S. 53 Mitte). H ierzu ist zu ergänzen, dass die Beschwerdeführerin in einem intakten Familienleben lebt, regelmässig in ihr Heimatland reist und dort ihre Schwester und teilweise auch ihre Mutter sowie den Vater besucht und einen weitgehend strukturie rten Tagesablauf hat (vgl. vorstehend E. 3.3.7). Der Lebenskontext enthält damit bestätigende, sich potentiell günstig auf die Res sourcen auswirkende Faktoren.

Schliesslich äusserte sich der psychiatrische Gutachter auch zur Konsistenz und hielt fest, dass in Bezug auf die Schmerzschilderung eine Diskrepanz zwischen der Intensität der Schmerzangabe und dem gezeigten Schmerzverhalten bestehe. Weiter wies der psychiatrische Gutachter darauf hin, dass d ie Beschwerdeführerin trotz g eklagten Schmerzen in der Lage gewesen sei, Anfang 2015 nach G.___ und F.___

zu

verreisen, ein weiteres Mal sei sie im Sommer/Herbst 2015 in F.___ und ein drittes Mal im Frühjahr 2016 gewesen.

D ie Be schwerdeführerin habe 2011 und Anfang 2015 Pilgerfahrten nach Mekka in Begleitung ihres Ehemannes unternommen . Eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen sei nicht nach weis bar (vorstehend E. 3.3.8, vgl. auch Tagesgestaltung und Aktivitäten, vorsteh end E. 3.3.7).

Zum Leidensdruck hielt der psychiatrische Gutachter fest, dass über den gesamten Aktenverlauf her betrachtet, nicht von einem relevanten behand lungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck gesprochen werden könne (vor stehend E. 3.3.10). Aus dem Gutachten ergibt sich weiter, dass anlässlich der Laboruntersuchung die Schmerzmittel Paracetamol und Diclofenac nicht im nachweisbaren Bereich vorgelege n hätten, was mit den Angaben der Beschwer deführerin übereinstimme, nur gelegentlich Schmerzmittel zu sich zu nehmen (vorstehend E. 3.3.4). Aus den Akten ergibt sich weiter, dass die Beschwerde führerin sich weigert, eine psychopharmakologische Therapie in Anspruch zu nehmen, da es nicht in ihr religiös geprägtes Lebensverständnis passe. Sodann kommt auch eine tagesklinische Behandlung für sie nicht in Frage (vorstehend E.

3.2; so auch im Gutachten, siehe Urk. 12/ 62 S. 53 Mitte). Hierzu ist festzu hal ten, dass die seltene Einnahme von Schmerzmitteln, die Ablehnung einer psycho pharmakologischen Therapie und auch einer tagesklinischen oder stationären Behandlung Zweifel am Leidensdruck und der Schmerzintensität aufkommen lassen. 4.2

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass das polydisziplinäre Gutachten des E.___ die Voraussetzungen des auch für depressive Episoden geforderte n struktu rierte n Beweisverfahren s nicht erfülle (Urk. 1 S. 8 Mitte), vermag dies nach dem Gesagten nicht zu überzeugen.

Inwieweit aus psychiatrischer Sicht eine Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen oder zu verneinen sei, wurde im entsprechenden Teilgutachten einlässlich erörtert. Die dem Teilgutachten zu ent neh mende Begründung vermag den Anforderungen der neuen Rechtsprechung zu genügen, die verlangt, dass das funktionelle Leistungsvermögen anhand einer Reihe von Standardindikatoren (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz, Komorbiditäten, persön liche Ressourcen, sozialer Kontext, Konsistenz auf der Ebene des Verhaltens) zu beurteilen ist (BGE 141 V 281 E. 4.1.3).

Die gutachterliche Beurteilung umfasste

das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen (vorstehend E. 4.1) und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Der psy chiatrische Gutachter ist bei der Beantwortung der Frage, wie er das Leistungs vermögen einschätzt e, den einschlägigen Indikatoren gefolgt, er hat ausschliess lich funktionell e Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesundheitlichen Be ein trächtigung sind, und seine versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeur teilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob er sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indi katoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist klar zu bejahen. Die funk tionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen An spruch s grundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, weshalb auf das Gutachten abzustellen ist. 4.3

Dem stehen auch die ü brigen in der Beschwerde (Urk.

5) genannten Kritikpunkte nicht entgegen. Inwiefern aus rheumatologischer Sicht die geklagten Schmerzen noch weiter hätten abgeklärt (und gewürdigt) werden sollen, ist vorliegend nicht ersichtlich. Da der Nachweis von Schmerzen und ihrer Intensität von der Natur der Sache her mit grössten Schwierigkeiten verbunden ist, gehört es zur Aufgabe des Gutachters oder der Gutachterin, die Glaubwürdigkeit der Schmerz schil de rung soweit möglich zu überprüfen und deren Auswirkungen bei der Unter su chung und im Alltag substantiiert darzulegen. Dazu zählen insbesondere Anga ben zum beobachteten Verhalten, Feststellungen über die Inkonsistenz und Vag heit der gemachten Angaben und über Hinweise, welche zur Annahme von Aggra vation oder Simulation führen. Entsprechendes hat die rheumatologische Gutachterin in ihrer Abklärung und Beurteilung gemacht (vgl. Urk. 12/62 S . 12

ff.). Bei Fehlen vorbestehender rheumatologischer Berichte und Therapien

wurde die Beschwerdeführerin umfassend rheumatologisch abgeklärt und die rheu matologische Gutachterin kam zum Schluss, dass die von der Beschwerde führerin angegebenen, sie stark beeinträchtigenden und zum Teil als quälend beschriebenen Schmerzen rheumatologisch nicht erklärt werde n können (vor steh end E. 3.3.2). Angesichts der g eklagten aus somatischer-rheumatologischer Sicht nicht zu objektivierenden Schmerzen waren folglich die funktionellen Auswirkungen der psychischen Erkrankung zu beurteilen.

Weiter stösst auch die Kritik der Beschwerdeführerin, wonach ihre religiöse Haltung im E.___ -Gutachten zu stark in den Vordergrund gerückt worden sei (Urk. 1 S. 5 Mitte), ins Leere. So haben die Gutachter des E.___ ihre Diagnosen und Schlussfolgerungen betreffend Arbeitsfähigkeit ausschliesslich gestützt auf die von ihnen erhobenen medizinischen Befunde und Überlegungen gestellt. Zwar trifft es zu, dass d ie Religion und Religiosität der Beschwerdeführerin sowie dies bezügliche Aktivitäten im Gutachten an verschiedenen Stellen genannt

werden . Dabei handelt es sich jedoch im Wesentlichen um eigene Schilderungen der Beschwerdeführerin beispielsweise zum Tagesablauf und zu ihren Ak tivitäten. Dass sich die Religiosität der Beschwerdeführerin vorliegend in überbetonter oder diskriminierender Weise auf die Beurteilung niedergeschlagen haben soll, ist nicht ersichtlich. Die Religiosität und diesbezüglichen Aktivitäten wurden als Teil des Alltags und des Lebens der Beschwerdeführerin dargestellt. 4.4

Dass sich der psychiatrische Gutachter des E.___

nicht weitschweifig mit dem psychiatrischen Gutachten von Dr. Z.___ zuhanden der BVK Personalvorsoge (vorstehend E. 3.1) auseinandergesetzt hat, vermag die Aussagekraft des E.___ -Gut achtens, welches im Gegensatz zu den bisherigen Berichten eine Gesamt beurteilung aller gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin erlaubt, nicht in Zweifel zu ziehen. So konnte der psychiatrische Gutachter des E.___ beispielsweise zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. Z.___

gar keine Stellung nehmen, da dieser die Berufsfähigkeit (noch) nicht abschliessend beurteilen konnte . Im Hinblick auf die rege Reisetätigkeit der Beschwerdeführerin wies der psychiatrische Gutachter des E.___ daraufhin, dass die Konsistenzprüfung im Gutachten von Dr. Z.___ (vgl. Urk. 12/35 S. 13 unten) nur bedingt nach vol l ziehbar sei (vgl. Urk. 12/62 S. 38 oben) und wies damit auf eine inkonsistente Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen hin. Im Gutachten von Dr. Z.___ fällt weiter auf, dass der von ihm festgestellte erhebliche therapeutische Spielraum und die von ihm als zu kurz und wenig intensiv bezeichneten und von der Beschwerdeführerin abgebrochenen Therapien

(vgl . Urk. 12/35 S. 11 Mitte, S. 15) schliesslich in seiner Konsistenzprüfung wenig Berücksichtigung fanden (vgl. Urk. 12/35 S. 13 unten). Weiter wurden die zahl reichen psychosoziale n und soziokulturellen Probleme und deren Einfluss

wenig thematisiert.

4.5

Sodann vermag auch die Stellungnahme

der behandelnden Psychiaterin med. pract . A.___ vom 1 2. Juli 2017 (vorstehend E. 3.4) das polydisziplinäre Gutach ten nicht in Zweifel zu ziehen.

Neben appellativer Kritik zur (Gutachtens-) Praxis der Invalidenversicherung setzte sich med. pract . A.___

überwiegend mit der Diag nosestellung und den Ausführungen zur Prognose und der Behandlung des psy chiatrischen Gutachters des E.___

auseinander . Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztper sonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbe hal ten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige - und nicht rein subjektiver Inter pretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Med. pract . A.___ verkennt, dass für die Eignung eines Gesundheitsschadens, die Leistungsfähigkeit rechtserheblich einzu schränken, nicht bereits die Befunde und Diagnosen, sondern erst deren Folgenabschätzung entscheidend sind. In diesem Sinne hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 418 in Erwägung 6 mit Hinweisen fest, dass u nabhängig von der klassifikatorischen Einordnung einer Krankheit aus einer Diagnose - mit oder ohne diagnoseinhärenten Bezug zum Schweregrad - allein keine verlässliche Aus sage über das Ausmass der mit dem Gesundheitsschaden korrelierenden funktio nellen Leistungseinbusse bei psychischen Störungen resultiert . Kommt hinzu, dass in der Medizin heute vorherrschend von einem umfassenden bio-psycho-sozialen Krankheitsbegriff ausgegangen wird. Die Einführung der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren im Jahr 2009 wurde dementsprechend als grosser Schritt in Richtung eines solchen

Krankheits ver ständnisses gewertet . Dieser Krankheitsbegriff ist rechtlich hingegen im Rahmen der Arbeitsunfähigkeit nach Art. 6 ATSG nicht massgebend. Auch wenn die diag nostische Einordnung medizinisch notwendig ist, kann es aus juristischer Sicht damit nicht sein Bewenden haben. Entscheidend bleibt letztlich vielmehr die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung. Bei dieser Folgenab schät zung steht die Diagnose nicht mehr im Zentrum, sondern sie ist Ausgangspunkt zur Beurteilung der Frage, ob ein Gesundheitsschaden im Sinne der klassifi zie renden Merkmale überhaupt vorliegt. Dies macht deutlich, dass die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsschätzung, zumindest ohne einlässliche Befassung mit den spezi fischen normativen Vorgaben und ohne entsprechende Begründung, den recht lich geforderten Beweis des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 2 ATSG) nicht erbringen kann, weil sie weitgehend vom Ermessen des medizinisch-psychiatrischen Sachverständigen abhängt (fehlende Reliabilität in der ärztlichen Folgenabschätzung; vgl. BGE 141 V 281 E. 5.1 und 5.2 S. 304 ff.). Es ist festzuhalten, dass sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren haben; die Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Fragestellung (BGE 141 V 281 E.

5.2 S.

306 f.).

Nach dem Gesagten enthält der Bericht von med. pract . A.___ vom 3 0. Mai 2016 (vorstehend E.

3.2) dem Behandlungsauftrag entsprechend nur wenige verlässli che Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Weiter wurde der Anteil der psychosozialen und soziokulturellen Probleme nicht bei der Beurtei lung ausgeschieden. Der Bericht vermag damit den praxisgemässen Anforde rungen (vgl. vorstehend E. 1.5) nicht zu genügen, zumal sie insbesondere keine genügenden Angaben zu den Standardindikatoren (vgl. vorstehend E. 1.4) enthal ten. 4.6

Somit steht der Sachverhalt dahingehend fest, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin krankheitsbedingt i m gutachterlich attestierten Umfang (vgl. vorstehend E. 3.3.9 und E. 3.5) eingeschränkt ist, mithin in der angestammten Tätigkeit und anderen Hilfstätigkeiten des freien Arbeitsmarktes um 10 % . 4.7

Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Einschrän kungen aufgrund eines Einkommensvergleiches vorzunehmen. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist auf den gemäss Arbeitgeberfragebogen erzielten Jah r es lohn für das Jahr 2015 von Fr. 55'053.70 (Fr. 4'234.90 x 13; Urk. 12/13/9-13; vgl. auch Urk. 12/11/2) abzustellen. Demgegenüber betrug das im Jahr 2014 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerk licher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors erzielte Ein kommen pro Monat Fr. 4’300.--

(LSE 2014, Tabellengruppe TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbs ein kommen/Arbeitskosten, Lohnniveau - Schweiz), mithin Fr. 51’600.-- pro J ahr. Bei einer Nominallohnentwicklung von 0.4 % im Jahr 2015 (Tabelle T1.10 Nominal lohnentwicklung, 2011-201 5)

und einer wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 201 5 von 41.7 Stunden resultiert für das Jahr 201 5 ein Einkommen von Fr. 54'008.15 (Fr. 4 ' 300 .-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.004) bei einem Pensum von 100 %, mithin rund Fr. 48'607.35 bei einer Restarbeitsfähigkeit von 90 % .

Angesichts des Valideneinkommens in der Grössenordnung des Tabellenlohnes für einfache und repetitive Tätigkeiten resultiert kein anspruchsbegründender Inva liditätsgrad. So ergibt der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 55'053 .70 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 48'607.35 eine Einkommenseinbusse von Fr. 6'446.35 und damit einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von rund 12 % .

Unter diesen Umständen kann die Frage, ob der Beschwerdeführerin für die Ermittlung des Invalideneinkommens ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren ist, offengelassen werden. Denn selbst bei der Gewäh rung des maximalen leidensbedingten Abzuges von 25 % resultierte kein renten begründender Invaliditätsgrad.

Ein Abzug vom Tabellenlohn wäre ohnehin nicht zu gewähren, da allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeits fähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 2 2. Januar

2015 E.

4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 2 2. März 2017 E. 3.1).

4.8

Die Verneinung eines Rentenanspruchs ist somit nicht zu beanstanden. Dement sprechend ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die dagegen erho bene Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuer legen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden diese jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, dies mit Hinweis auf §16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer). 5.2

Der unentgeltlichen Rechtsvertreter in

der

Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Sara Brandon, steht eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu. Mit Honorar note vom 8. Oktober 2018 machte sie einen Aufwand von 8 Stunden und Baraus lagen von Fr. 26.75

geltend (Urk. 19). Dieser Aufwand ist dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache angemessen. Die Entschädigung beläuft sich unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- auf Fr. 1'786.75 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Sara Brandon, Zürich, wird mit Fr. 1'786.75 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Sara Brandon - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager