Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1957 und d eutsche Staatsa ngehörige , reiste im Jahr 1980 von Ungarn in die Schweiz ein , wo sie zusammen mit ihrem damaligen Ehemann ein Tenniscenter betrieb (Urk. 11/19 ). Die Ehe wurde im April 1993 geschieden ( Urk. 11/24 ). In den Jahren 1993 und 1994 bezog die Versicherte Arbeitslosen entschädigung (Urk. 11/11 ). Im November 1995 gebar sie eine Tochter ( Urk. 11/1 ). Seither ging die Versicherte keiner Erwerbstätigkeit mehr nach ( Urk. 11/72 S. 7 ).
Eine erste Anmeldung im Oktober 1997 zum Bezug von Leistungen der Inva liden versicherung (Urk. 11/2) beschied die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 3. März 1998 (Urk. 11/8) abschlägig.
Am 2 8. September 2000 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hin weis auf psychische Probleme erneut zum Bezug von Leistungen der Invaliden versiche rung an (Urk. 11/9). Ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 0. Dezember 2001 rückwirkend ab dem 1. September 1999
eine ganze Invalidenrente zu ( Urk. 11/28 ). Den Anspruch auf eine ganze Rente bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilungen vom 9. August 2004 (Urk. 11/35) und 2 4. August 2010 ( Urk. 11/55). 1.2
Im Rahmen einer erneuten revisionsweisen Überprüfung des Rentenanspruchs veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med.
Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ( Urk. 11/69). Gestützt auf das Gutachten vom
30. April 2012 (Urk. 11/72) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 3. April 2013 ( Urk. 11/107) die Ren tenleistungen wiederer wägungsweis e ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2013.00480 vom 27. Juni 2014 ab ( Urk. 11/117). 1.3
Am 1 7. November 2015 (Eingangsdatum) reichte die Versicherte ein neues Leis tungsbegehren ( Urk. 11/123 ) ein. Die IV-Stelle stellte vorerst Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 11/127), trat indessen, nachdem die Versicherte im Einwandverfahren Bericht ihrer behandelnden Ärzte eingereicht hatte (Urk. 11/140 und Urk. 11/143) auf die Neuanmeldung ein und nahm Abklä rungen in medizinischer Hinsicht vor. Sie ordnete eine psychiatrische Ex ploration bei pract . med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho the rapie, an, der seine Expertise am 7. November 2016 erstattete (Urk. 11/159), holte weitere Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 11/164, Urk. 11/165 und Urk. 11/
168) ein und liess den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hierzu Stel lung nehmen (vgl. Feststellungsblatt; Urk. 11/175 S. 3 f.). Ausgehend vom Fehlen
eines längerdauernden Gesundhe itsschadens stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 9. Mai 2017 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 11/ 176). Dagegen erhob die Versicherte am 8. Juni 2017 Einwand ( Urk. 11/179). Mit Ver fügung vom 20. November 2017 verneinte die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Rentenanspruch ( Urk. 2) .
Gleichentags auferlegte sie der Versicherten im Hinblick auf eine zukünftige Anmeldung, die fachärztlich psychiatrische ambulante The rapie fortzusetzen und zu optimieren (Urk. 11/181). 2.
G egen die Leistungsabweisung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 5. Dezem ber 2017 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 2 0. Novem ber 2017 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflichten, ihr eine Rente der Invalidenversicherung auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3 0. Januar 2018 (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 5. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 12). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburts ge brechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Inva lidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung d er Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen ).
Die für die Beurteilung der Arbeits fähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindi katoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Wurde eine Rente , wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades , verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neu anmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu verge wissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Inva liditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs begründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwer de fall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schluss folgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 2 0. November 2017 ( Urk.
2) hielt die Be schwerdegegnerin fest, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der medizinische Endzustand noch nicht erreicht sei. Das Zustandsbild sei weiterhin behandel- und besserbar. Die medikamentösen Therapieoptionen seien nicht ausgeschöpft. Entsprechend sei nicht von einer längerdauernden Verschlech te rung
auszugehen. Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht liege kein rele vanter Gesund heitsschaden vor, weshalb kein Anspruch auf eine Invaliden rente bestehe. 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 15. Dezember 2017 ( Urk.
1) zusammengefasst geltend, aus den medizinischen Akten ergebe sich eine psychiatrisch dokumentierte Zustandsverschlechterung seit August 2015 und damit eine Einschränkung in der Leistungsfähigkeit. Es könne auf das Gutachten, in welchem eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % festge setzt worden sei, abgestellt werden. Die seit zwei Jahren bestehende durch geh ende Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht von mindestens 50 % habe versicherungsrechtliche Relevanz, weshalb ihr erneut eine Rente der Invaliden versicherung auszurichten sei.
Die aktuelle Verschlechterung des Gesundheitszustands sei noch vor Ablauf von drei Jahren nach der Rentenaufhebung Ende Mai 2013 erfolgt. Entsprechend sei von einem Wiederaufleben der Invalidität nach Aufhebung der Rente im Sinne von Art. 29 bis
IVV auszugehen und keine neue Wartezeit anzurechnen. Folglich sei ihr ab Mai 2016 wieder eine Rente auszurichten. 2.3
Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 17. November 2015 (Eingangsdatum, Urk. 11/123 ) eingetreten. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob seit der mit Verfügung vom 2 3. April 2013 ( Urk. 11/107 ) erfolgten Renten aufhebung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom
20. November 2017 ( Urk.
2) eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Ver änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist. 3. 3.1
Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die Wiedererwä gungs v erfügung vom 2 3. April 2013 ( Urk. 11/107 ), welcher in medizinischer Hin sicht im Wesentlichen das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ vom 3 0. April 2012 ( Urk. 11/72) zugrunde lag. 3.2
Die Beschwerdeführerin wurde am 2 4. April 2012 von Dr. Y.___ untersucht. Im Rahmen der objektiven psychopathologischen Befunderhebung hielt er fest, die Beschwerdeführerin sei in Begleitung eines Spitex-Mitarbeiters pünktlich zur Exploration erschienen. Sie wirke merklich sediert und verhangen, sei aber all seits voll orientiert. Im Kontaktverhalten wirke sie misstrauisch und etwas ableh nend. Fragen zum Tagesablauf und Freizeitverhalten würde sie auch nach mehr facher Nachfrage nur vage beantworten. Insgesamt sei sie aber ausreichend koope rativ und auskunftsbereit. Das Gangbild sei behäbig, aber sicher. Das äussere Erscheinungsbild sei sehr gepflegt. Ein Rapport sei zufriedenstellend her stellbar. Die Beschwerde führerin spreche mit gut modulierter, aber verwaschener, Stimme. Die Grund stimmung sei klagsam , die affektive Schwingungsfähigkeit jedoch nicht eingeschränkt. Die Beschwerdeschilderungen hätten einen deut lic hen appellativen Charakter und seien dramatisierend. Es sei eine Tendenz zur Symp tomausweitung und Selbstlimitierung erkennbar. Der formale Gedankengang sei geordnet und nachvollziehbar, inhaltlich jedoch auf die Beschwerde schilde ru ngen und eigenen Defizite fokussiert. Relevante akzentuierte Persönlichkeitszüge seien nicht zu finden. Ebenso wenig seien inhaltliche Denkstörungen mit wahnhaftem Erleben zu eruieren. Die Gedächtnisfunktionen sowie Aufmerksamkeit, Konzen tra tion und Intelligenz seien klinisch intakt. Das Antriebsverhalten sie infolge der medikamentösen Sedierung reduziert. Psychomotorisch sei die Beschwerde füh rerin entsprechend verlangsamt. Zwangsgedanken oder -handlungen sowie Ich-Stö rungen seien keine zu eruieren. Es würden sich auch keine Hinweise auf Wahr nehmungsstörungen oder Halluzinationen ergeben und ein Fremdbeein fluss ungs erleben werde verneint. Eigenanamnestisch würden agora- und sozial phobi sche Ängste sowie Panikattacken beschrieben werden. Anhaltspunkte für eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung würden nicht vorliegen ( Urk. 11/72 S. 9f.).
Dr. Y.___ nannte die Diagnosen Panikstörung (ICD-10: F41.0) und Agoraphobie (ICD-10: F40.0) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 11/72 S.
10), wobei diese aus versicherungsmedizinscher Sicht keine vollumfassende Arbeits unfähigkeit begründen würden. Dagegen spreche insbesondere das Aktivi täts niveau der Beschwerdeführerin. So habe sie angegeben, selbständig mit dem Auto ihres Ex-Partners zu fahren und zwei- bis dreimal pro Jahr in Begleitung eines Kollegen die Familienangehörigen in Ungarn zu besuchen. Der Hausarzt der Beschwerdeführerin habe in seinem Arztbericht zudem angegeben, ihm sei nie eine schwerwiegende Depression aufgefallen und eine solche sei von ihr auch nie beklagt worden. Ferner würden IV-fremde Faktoren respektive psychosoziale Be las tungen durch die Ehescheidung bzw. Partnertrennung (die Beschwerdeführerin sei alleinerziehend), Arbeitsplatzverlust und finanzielle Schulden in der Höhe von etwa Fr. 50'000.-- bestehen ( Urk. 11/72 S. 13). Weiter äusserte Dr. Y.___ , die bipolare affektive Psychose sei gegenwärtig remittiert (ICD-10: F31.7) und ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 11/72 S. 10). Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Beschwerde führerin aus versicherungspsychiatrischer Sicht eine mindestens 50%ige Arbeits fähigkeit für die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit als Tennislehrerin zu atte stieren. In einer dem psychischen Leiden optimal angepasste Tätigkeit bestehe aus versicherungspsychiatrischer Sicht eine Arbeits fähigkeit im Umfang von 70 %. Geeignet seien zeitlich flexible, ausreichend strukturierte und wohnortnahe Tätig keiten in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre, ohne per manenten Zeit- und Termindruck. Die emotionale Belastbarkeit sei herabgesetzt, phasenweise bestünden zudem eine Antriebsminderung und Verlangsamung des Arbeitstempos ( Urk. 11/72 S. 13). 4. 4.1
Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 17. Novem ber 2015 sind die von ihr eingereichten Arzt berichte ( Urk. 11/140 und Urk. 11/143 ) sowie die durch die Beschwerdegegner in eingeholten Berichte der behandelnden Ärzte ( Urk. 11/164, Urk. 11/165 und Urk. 11/168 ) und das psychia trische Gutachten von Dr. Z.___ vom 7. November 2016 ( Urk. 11/159 ) akten kundig. 4.2
Die Beschwerdeführerin war zwischen Apr il und Dezember 2015 im A.___ -
zwischenzeitlich auch tagesklinisch - in Behandlung gewesen.
In ihrem Bericht vom 2 2. Februar 2016 ( Urk. 11/143) diagnostizierten die Ärzte des A.___
eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F31.3) sowie eine Panikstörung (ICD-10: F41.0) und äusserten den Verdacht auf eine kombinierte Persönlichke itsstörung mit selbstunsicheren , paranoiden und emotional-instabilen Anteilen (ICD-10: F61.0), differenzial diag nostisch eine Persönlichkeitsakzentuierung. Eine Selbst limitierung könne nicht nachgewiesen werden, nehme die Beschwerdeführerin doch regelmässig und mot i viert am tagesklinischen Programm teil. Hinsichtlich der Einschätzung der Arbei ts fähigkeit hielten die Ärzte sodann fest, es sei mit Überforderung, einer schwachen Durchhaltefähigkeit, reduzierter Belastbarkeit sowie reduzierter Konflikt fähigkeit zu rechnen. Somit sei nicht davon auszugehen, dass sie nachhaltig in einer ange passten Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbare Leistung erbringen könne. 4.3
Im Auftrag der Beschwerdegegnerin führte Dr. Z.___ am 2 4. Oktober 2016 eine psychiatrische Begutachtung durch ( Urk. 11/159). Er konstatierte, die Be schwer deführerin wirke bewusstseinsklar, vollständig orientiert, gepflegt, modisc h g ekleidet, sportlich erscheinend und sehr um Kooperation bemüht. Die Auffas sungs
- und Konzentrationsfähigkeit seien eingeschränkt, die kognitive Leistungs fähigkeit und Belastbarkeit würden mit zunehmender Untersuchungsdauer nach lassen. Die Gedächtnisleistung sei kursorisch intakt. Ihr Antrieb sei herabgesetzt, psychomotorisch wirke sie angespannt und würde eine Nervosität und innere Unruhe vermitteln. In der Grundstimmung sei sie deutlich depre ssiv ausgelenkt, niedergestimmt und weinerlich und zeige über weite Strecken eine ausgeprägte emotionale Instabilität . I mmer wieder sei sie den Tränen nahe . Zudem verweis e sie immer wieder auf negative Erfahrungen im Rahmen der Vorbegutachtung . Die affektive Schwingungsfähigkeit sei reduziert. Hinweise für Wahnerleben, Halluzi nation, Beeinflussungserleben, akute Selbst- oder Fremdgefährdung gebe es keine . Sie berichte aber über wiederkehrende suizidale Gedanken und Impulse, von denen sie sich aktuell jedoch distanzier e . Die Beschwerdeführerin habe über wiederkehrende aus heiterem Himmel auftretende Panikattacken, zuletzt vor zwei Tagen, dann wieder in einem Intervall von bis zu zwei Wochen Pause, berichtet. Der f ormale Gedankengang sei geordnet , inhaltlich jedoch sehr auf die Vor stellung einer erneuten IV-Berentung als Entlastung fokussiert . D iesbezüglich seien wenig rehabilitative Ansatzpunkte oder beruflich aktivierbare Ressourcen
zu erkenn en . Im Rahmen des über Jahrzehnte entwickelten Krankheitsgeschehens zeige sich eine deutlich chronifizierende Fehlentwicklungs tendenz mit dysfunk tional selbstlimitierenden Anteilen im Rahmen der Krankheits fehlverarbeitung und in der Darstellung zum Teil mit theatralisch katastrophisierenden Ausfüh rungstendenzen . Es gebe aber keine Anhaltspunkte für bewusste Aggravation oder Simulation . Gesamthaft sei sie sehr instabil und wenig belastbar. Ihre An passungs
- und Interaktionsfähigkeit sowie die situative Flexibilität seien
herab gesetzt. Des Weiteren weise sie eine eingeschränkte Therapie-Compliance hin sicht lich der benötigten Medikation auf, die sie teilweise wegen selbst erlebten und abgelehnten Nebenwirkungen (Gewichtszunahme) ablehne ( Urk. 11/159 S.
13) . Insgesamt stehe das aktuelle Zustandsbild (im Zeitpunkt der Begutachtung) in Übereinstimmung mit dem zuletzt erfassten mittelgradig depressiven Zu stands bild seitens der Behandler vom A.___ (vgl. vorstehend E. 4.2 ). Der von der Beschwerdeführerin beschriebene wechselhafte Verlauf mit einer seit drei Wo chen anhaltenden manischen Phase (vermehrte Aktivitäten, Kaufsucht, Verschulden, distanzloses Verhalten) korreliere mit der Beschreibung des ambulant behandeln den Psychiaters ( vgl. Urk. 11/140) hinsichtlich wiederholt gemischter Episoden und gebe erneut einen Hinweis auf einen rasch wechselnden Verlauf zwischen depressiven und manischen Phasen im Sinne eines Rapid- Cycling ( Urk. 11/159 S. 15f.).
Dr. Z.___ nannte folgende Diagnosen: - Bipolare affektive Störung gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F31.3) bei Hinweisen für rasch wechselnden Verlauf im Sinne eines Rapid- Cycling , medizinischer Endzustand nicht erreicht, aktuell unzureichende medikamentöse Behandlung - Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst; ICD-10: F41.0) - Akzentuierte Persönlichkeitsstruktur mit emotional instabil-hysteri formen und ängstlich-abhängigen Zügen, nicht das Ausmass einer Persönlich keitsstörung erreichend (ICD-10: Z73.1)
Dr. Z.___ konstatierte, psychopathologisch sei die Beschwerdeführerin im Rahmen des reduzierten Antriebs, der verminderten Auffassungs- und Konzen trationsfähigkeit, der depressiven Grundauslenkung, der emotionalen Instabilität, der Ängstlichkeit und der inneren Unruhe, Anspannung und verminderten Be last barkeit sowie der Stressresistenz beeinträchtigt. Funktionell würden sich mittelgradige Einschränkungen im Bereich der Belastbarkeit, Durchhalte fähig keit, Anpassungs- und Interaktionsfähigkeit, der kognitiven Dauerleistungs fähig keit, der Stress resistenz, der Wegefähigkeit und der Flexibilität und Interaktions fähigkeit insbesondere bezogen auf Arbeits- und Gruppenprozesse ergeben. An Ressourcen würden sich ein gutes intellektuelles Ausgangsniveau, eine einiger massen stabile private Situation mit allerdings belasteter Beziehung zur bei ihr lebenden Tochter und eine grundsätzlich mehrheitlich gegebene Therapie-Com pliance, allerdings nicht bezogen auf die Medikation (siehe oben), festhalten lassen. Erschwerend seien nicht primär versicherungsmedizinisch zu gewichtende private Belastungsfaktoren und eine dysfunktional selbstlimitierende Fehlent wicklungs tendenz im Rahmen des chronifizierten Verlaufs zu berücksichtigen, wobei dies nicht im Sinne einer bewussten Simulation, sondern im Rahmen der langjährig chronifizierten Fehlentwicklung zu sehen sei. Dr. Z.___ attestierte der Beschwerdeführerin unter Abwägung der objektivierbaren Psychopathologie und der resultierenden funktionellen Einschränkungen, mit aktuell feststellbarer Zustandsver schlechterung der bipolaren Störung gegenüber dem remittierten Zustand in der Begutachtung 2012 (vgl. vorstehend E. 3.2 ), gegenüber den bestehenden Ressourcen und den nicht primär versicherungs medizinisch zu ge wich tenden Aspekten aus fachärztlich psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeits fähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit seit August 201 5. Optimal angepasst sei eine Tätigkeit in reizarmer Umgebung mit möglicher flexibler Zeit einteilung ohne Termindruck. Grundsätzlich sei auch eine Tätigkeit als Tennis lehrerin möglich. Diesbezüglich müsse jedoch die ophthalmologische Situation mit insbesondere eingeschränktem Gesichtsfeld zusätzlich berück sichtigt werden (Urk. 11/159 S. 17). Da die bipolare Erkrankung noch weiter behandel- und besserbar sei und die medikamentösen Therapieoptionen noch nicht ausgeschöpft seien, sei medizini sch-theoretisch durchaus eine höhe re Leistungsfähigkeit mög lich, eine verbindlich Prognose könne aber nicht gestellt werden (vgl. Urk. 11/159 S. 18). 4.4
Die Augenärztin Dr. med. B.___ berichtete über eine bei der Beschwerde führerin seit Geburt bestehende Schielamblyopie auf dem linken Auge, wobei diese keine Auswirkung auf die bisherige Tätigkeit habe (vgl. Arztbericht vom 2 3. Januar 2017; Urk. 11/164). Auch Dr. m ed. C.___ , FMH Ophthalmo logie und speziell Ophthalmochirurgie , attestierte der Beschwerdeführerin aus ophthalmologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit, auch wenn die Amblyopie auf der linken Seite bei der Berufswahl gewisse Einschränkungen (keine Arbeit auf hohen Gerüsten, kein Führen von gewerbsmässigen Personentransport fahrzeugen oder Kraftfahrzeugen) mit sich bringen würde (vgl. Arztbericht vom 1. Februar 2017 [Eingangsdatum]; Urk. 11/165). 4.5
Gestützt auf das psychiatrische Gutachten nahm d ie Beschwerdegegnerin eine Ressourcenprüfung (vgl. E. 1.2) vor
(vgl. Feststellungsblatt; Urk. 11/175 S. 6
f.) .
H insichtlich des funktionellen Schweregrads wurde die Ausprägung der diag nose relevanten Befunde als mittelgradig erachtet . Die Beschwerdeführerin stehe in regelmässiger ambulanter Therapie , ein Leidensdruck bezüglich der medi zini schen Situation scheine gegeben . Die Medikation sei aber noch optimierbar. Was die Panikattacken betreffe, sei eine Zustandsverbesserung zu verzeichnen. Trotz dem sei eine berufliche Wiedereingliederung nicht gelungen. Als Komorbiditäten wurde die ophthalmologische Einschränkung genannt . Weiter wurde fest ge hal ten , die Beschwerdeführerin sei zwar emotional-instabil und hysteri form und es bestehe eine ängstlich-abhängige Akzentuierung, das Ausmass einer Persönlich keits störung werde hingegen nicht erreicht. Ausserdem könne die Beschwerde führerin auf verschiedene Ressourcen zurückgreifen. So verfüge sie über ein gutes intellektuelles Ausgangsniveau. Weiter habe sie im Rahmen der Begutachtung bei Dr. Z.___ angegeben, dass der Hund ihr Tagesstruktur
gebe, sie Auto fahren könne und hobbymässig Tennis spiele. Als psychosoziale Belastungsfaktoren wurde der Druck vom Sozialamt, die finanzielle Not (unter anderem Schulden über Fr. 60'000.--) sowie die Probleme und verbalen Auseinandersetzungen mit der Tochter genannt . Das soziale Umfeld sei jedoch einigermassen stabil. Die Einschränkung des Aktivitätenniveaus sei in allen vergleichbaren Lebensbe rei chen gleichmässig, wobei sie während manischer Krankheitsphasen über ein gesteigertes Aktivitätsniveau verfüge. Es würden aber auch dysfunktional selbst limitierende Anteile vorliegen, zum Teil mit theatralisch katastrophisierenden Ausführungstendenzen.
Die Beschwerdegegnerin verwies ferner darauf, dass das Zustandsbild betreffend die bipolare Störung noch weiter behandel- und besserbar sei und die medika men tösen Therapieoptionen noch nicht ausgeschöpft seien. Unter weitergehender fachpsychiatrischer Behandlung mit Optimierung der Medikation könne die Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit medizinisch-theoretisch innerhalb von sechs bis zwölf Monaten auf 70 % erhöht werden. Was die Panikstörung betreffe, sei eine Besserungstendenz zu verzeichnen. In Bezug auf die akzentuierte Persönlichkeitsstruktur
wurde darauf hingewiesen , dass es den Z-Diagnosen aus juristischer Sicht an der erf orderlichen Erheblichkeit mangle . Zusammenfassend sei das Zustandsbild weiter behandel- und besserbar. Ausserdem sei die aktuelle Medikation unzureichend. Gemäss Rechtsprechung falle ein psychisches Leiden invalidenrechtlich nur in Betracht, wenn es erwiesenermassen schwer und therapeutisch nicht mehr angehbar sei. Daher sei aktuell eine invalidenrelevante psychische Einschränkung zu verneinen. 5. 5.1
Das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ vom 7. November
2016 (Urk. 11/159 ) basiert auf einer umfassenden psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abge geben ( Urk. 11/159 S. 3- 10 ) . Der Gutachter hat detaillierte und nach vollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben ( Urk. 11/159 S. 13-16) und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auseinandergesetzt (Urk. 11/159 S. 10) . Zudem wurden die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situa tion einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerung nach voll ziehbar begründet ( Urk. 11/159 S. 16-19) . Dem psychiatrischen Gutachten kommt demnach grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.5 ) . Das ist unbe stritten . 5.2
Dr. Z.___ verzeichnete hinsichtlich der Angsterkrankung im Rahmen einer langjährig entwickelten Panikstörung (F41.0) im Längsverlauf eine Besserungs tendenz. In Bezug auf die bipolare Störung jedoch erkannte er in Überein stimmung mit dem behandelnden Psychiater eine im Sommer 2015 eingetretene Zustandsverschlechterung im Vergleich zum remittierten Zustand im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. Y.___ . Fest steht indes auch, dass diesbezüglich eine unzureichende Medikation besteht (Urk. 11/159 S. 15f.). Strittig ist, ob die Veränderung des Gesundheitsschadens invalidenversicherungsrechtlich relevant ist. 5.3
D ie juristische Anspruchsprüfung ist in jedem Fall Aufgabe des Rechtsanwenders (vgl. etwa Urteil des Bun desgeric hts 9C_154/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 4.)
und die Beurteilung des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens ist anhand des in BGE 141 V 281 auf gestellten Katalogs von Indikatoren vorzunehmen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1). Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und Ko mpensations potenzialen (Ressour cen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungs ver mögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundes gerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1). Die ärztliche Arbeitsfähig keitsschätzung, zumindest ohne einlässliche Befassung mit den spezifischen nor ma tiven Vorgaben und ohne entsprechende Begründung, kann zwar den rechtlich geforderten Beweis des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 Abs. 2 ATSG) nicht erbringen, weil sie weitgehend vom Ermessen des medizinisch-psychia tri schen Sachverständigen abhängt. Die medizinische Einschätzung der Arbeits fähig keit ist aber eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werde n kann (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195). Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren; die Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Fragestellung (BGE 141 V 281 E. 5.2 S. 306 f.). Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen la ssen (BGE 143 V 418 E. 6 S. 426 f.). Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es den Rechts an wendern zu überprüfen, ob in concreto ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizi nischen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbar keitsbeurtei lung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281 E.
5.2.2; Art. 7 Abs. 2 ATSG). Eine rentenbegründende Invalidität ist nur dann anzunehmen, wenn funktionelle Auswirkungen medizinisch anhand der Indika toren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt sind und somit den versiche rungs medizinischen Vorgaben Rechnung getragen wurde (BGE 141 V 281 E. 6 S.
307 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_126/201 8 vom 6. Juli 2018, E. 2.2.2). 5. 4
5.4.1
Hinsichtlich des Komplexes der Gesundheitsschädigung hielt der psychiatrische Gutachter eine verminderte Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit, eine einge schränkte Auffassungs- und Konzentrationsfähigkeit sowie eine reduzierte Flexi bilität und Anpassungsfähigkeit bei persönlichkeitsstrukturell emotionaler Insta bi lität fest. Er fand bei der bipolaren affektiven Störung Hinweise für einen rasch wechselnden Verlauf im Sinne eines Rapid- Cy c ling , im Zeitpunkt der Begut ach tung präsentierte sich die Beschwerdeführerin in einer mittelgradig depressiven Episode (Urk. 11/159 S. 16). Die diagnoserelevanten Befunde erweisen sich daher als mittelgradig ausgeprägt, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht erkannte (vgl. E. 4.5).
Hinsichtlich des Therapieverlaufs weist der Gutachter darauf hin, dass seit dem Jahr 1997 eine ambulante psychiatrische Behandlung dokumentiert sei (vgl. Urk. 11/159 S.
14) und die Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben in regel mässiger ambulanter Therapie sei ( Urk. 11/159 S. 12). Sie zeige eine gute The rapie-Compliance, d ie pharmakologische Behandlung sei jedoch nicht optimal eingestellt und werde nicht ausgeschöpft . ( vgl. E. 4.3; Urk. 11/159 S . 16
f. ). Ange sichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin
in regelmässiger psychi atrischer Behandlung steht , ist ein Leidensdruck ersichtlich , was im Übrigen auch die Beschwerdegegnerin anerkannte (vgl. E. 4.5). Aufgrund der mangelhaften Medi kation kann jedoch nicht von einer therapeutisch nicht mehr angehbaren Störung ausgegangen werden. 5. 4.2
Hinsichtlich der Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Be züge der psychischen Störung zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen (Indikator «Komorbiditäten») ist festzuhalten, dass Störungen unab hängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung bei zumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1). Vorliegend nannte der Gutachter die ophthalmologische Situation mit insbesondere eingeschränktem Gesichtsfeld als körperliche Begleiterkrankung (vgl. E. 4.3). Die behandelnden Augenärzte erach teten die Amblyopie auf der linken Seite lediglich bei der Berufswahl als bis zu einem gewissen Grad einschränkend (vgl. E. 4.4).
Akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 2 2. Dezember 2015 E.
4.2.4). Allerdings kann ein solcher Fak tor den Gesundheitszustand und das Leistungsvermögen ebenfalls beein flussen (Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.3 unter Hin weis auf BGE 141 V 281 E. 4.3.2). D er Gutachter diagnostizierte eine akzentuierte Persönlichkeitsstruktur mit emotional instabil- hysteriformen und ängstlich-ab hän gigen Zügen (ICD-10: Z73.1 ). Diese würden auf das psychische Erkran kungs bild Einfluss nehmen ( vgl. E. 4.3 ; Urk. 11/159 S. 17 ). 5.4.3
Die Beschwerdeführerin verfügt über keinen wirklichen Freundeskreis. In mani schen Phasen sei sie aber sehr offen u nd würde jeden ansprechen (Urk. 11/159 S.
12). Im Rahmen der Begutachtung habe die Beschwerdeführerin über eine ausgeprägte Instabilität in ihrem Privatleben berichtet und angegeben, d ie Be zieh ung zur bei ihr lebenden Tochter sei angespannt und sie würde ohne
einen festen Partner leben (vgl. Urk. 11/159 S. 9). Die Anamnese zeigt indessen, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit in der Lage war , über längere Zeit stabile Beziehungen zu führen (vgl. Urk. 11/159 S. 8f) . Die sozialen Aktivitäten sind insbesondere während depressiven Phasen eingeschränkt . Die Beschwerde führerin gab an, e inzig die Spaziergänge mit ihrem Hund würden ihr Tages struk tur geben und sie aus der Wohnung rausholen . Ihre Körperpflege vernach lässige sie in depressiven Phasen . In einer manischen Phase hingegen würde sie sich schminken und könne viele Aktivitäten ausüben, den Haushalt erledigen, sich Essen zubereiten und Tennis spielen (vgl. Urk. 11/159 S. 11). Die Beschwer de führerin verfügt über ein gutes intellektuelles Ausbildungsniveau, hat aber bereits über 20 Jahre nicht mehr gearbeitet (vgl. Urk. 11/159 S. 9). Dr. Z.___ verwies überdies auf die privaten Belastungsfaktoren, die erschwerend hinzukommen würden (Urk. 11/159 S. 17). Insgesamt enthält der soziale Lebenskontext (Kom plex «sozialer Kontext»; vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.3) nur wenige Ressourcen, auf die die Beschwerdeführerin zurückgreifen kann.
Hinsichtlich des Gesichtspunkts der gleichmä ssigen Einschränkung des Aktivi tätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist festzuhalten, dass aus dem Gutachten hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin in allen Lebensbereichen eingeschränkt ist, mithin auch alle sozialen Aktivitäten beeinträchtigt sind . 5.5
Bei gesamthafter Betrachtung der massgeblichen Indikatoren kann daher der gut achterlichen Beurteilung gefolgt werden, wonach die psychische Störung zwar auch von IV-fremden psychosozialen Faktoren erheblich beeinflusst
wird , eine mittelgradige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit jedoch durch psychische Fun k tionseinschränkungen mitbegründet ist und aus psychiatrischer Sicht die Beschwer deführerin , zumindest solange die medikamentöse Behandlung der bip o laren Störung nicht optimal gelingt, im Umfang von 50 % in ihrer Arbeits fähigkeit eingeschränkt ist ( Urk. 11/159 S. 17). 6. 6.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die einge schränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerde führer in in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 6.2
Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz hauptsächlich als Verkäuferin und Tennislehrerin gearbeitet hatte (vgl. Urk. 11/159 S.
9 , Urk.
11/11 ), ist davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall in einem 100%-Pensum einer entsprechenden Hilfstätigkeit nachgehen würde. Dabei würde sowohl beim mutmasslichen Validen- wie beim Invalideneinkommen derselbe Tabellenwert nach der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruk turerhebungen zur Anwendung gelangen, wobei für das Invalideneinkommen keine über die attestierte Arbeitsunfähigkeit hinausgehende Einschränkung zu berücksichtigen wäre. Bei 50%iger Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepasste Tätigkeit, wobei auch die letzte ausgeübte Tätigkeit als Tennislehrerin laut dem psychiatrischen Gutachter (vgl. E. 4.3) sowie den behandelnden Augenärzten (vgl. E. 4.4) als Verweist ätigkeit erachtet werden kann, k ann von der är ztlichen ge schätzten Arbeitsunfähigkeit ohne weiteres auf einen entsprechenden Invalidi tätsgrad geschlossen und damit ein Prozentvergleich vorgenommen werden (BGE 134 V 322 E. 4.1; Urteile des Bun desgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 und 8C_450/2014 vom 2 4. Juli 2014 E. 7.3). Der Invaliditätsgrad beträgt demnach 50 %. 6.3
Wurde die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben, erreicht dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass, so werden gemäss Art. 29 bis IVV bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet.
Die aufgrund psychischer Probleme mit Verfügung vom 1 0. Dezember 2001 zugesprochene Rente ( Urk. 11/28) wurde mit Verfügung vom 2 3. April
2013 (Urk. 11/107) wiedererwägungsweise aufgehoben. Dr. Z.___ konstatierte eine fachärztlich psychiatrisch nachvollziehbare Zustandsverschlechterung seit Au gust 2015 (vgl. Urk. 11/159 S. 18). Damit führte die psychische Erkrankung der Be schwerdeführerin gut zwei Jahre nach der Rentenaufhebung erneut zu einer Arbeitsunfähigkeit, weshalb ein Tatbestand nach
Art. 29 bis IVV gegeben ist.
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs . Insofern hat die Beschwerdeführerin seit 1. Mai 2016 Anspruch auf eine halbe Rente.
Die Beschwerde erweist sich damit als begründet und ist gutzuheissen. 7. 7.1
Das vorliegende Verfahren geht um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen, es ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch um unent geltliche Prozessführung als gegenstandslos. 7.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
Die Par teientschädigung ist auf Fr. 1'85 0.-- (ein schliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 0. November 2017 aufgehoben, und es wird fest ge stellt , dass die Beschwerdeführerin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % ab dem 1. Mai 201 6 Anspruch auf eine halbe R ente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’850 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 0. Dezember 2001 rückwirkend ab dem 1. September 1999
eine ganze Invalidenrente zu ( Urk. 11/28 ). Den Anspruch auf eine ganze Rente bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilungen vom 9. August 2004 (Urk. 11/35) und 2 4. August 2010 ( Urk. 11/55).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburts ge brechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Inva lidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art.
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 1.4 Wurde eine Rente , wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades , verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neu anmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu verge wissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Inva liditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs begründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwer de fall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 1.5 ) . Das ist unbe stritten . 5.2
Dr. Z.___ verzeichnete hinsichtlich der Angsterkrankung im Rahmen einer langjährig entwickelten Panikstörung (F41.0) im Längsverlauf eine Besserungs tendenz. In Bezug auf die bipolare Störung jedoch erkannte er in Überein stimmung mit dem behandelnden Psychiater eine im Sommer 2015 eingetretene Zustandsverschlechterung im Vergleich zum remittierten Zustand im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. Y.___ . Fest steht indes auch, dass diesbezüglich eine unzureichende Medikation besteht (Urk. 11/159 S. 15f.). Strittig ist, ob die Veränderung des Gesundheitsschadens invalidenversicherungsrechtlich relevant ist. 5.3
D ie juristische Anspruchsprüfung ist in jedem Fall Aufgabe des Rechtsanwenders (vgl. etwa Urteil des Bun desgeric hts 9C_154/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 4.)
und die Beurteilung des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens ist anhand des in BGE 141 V 281 auf gestellten Katalogs von Indikatoren vorzunehmen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1). Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und Ko mpensations potenzialen (Ressour cen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungs ver mögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundes gerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1). Die ärztliche Arbeitsfähig keitsschätzung, zumindest ohne einlässliche Befassung mit den spezifischen nor ma tiven Vorgaben und ohne entsprechende Begründung, kann zwar den rechtlich geforderten Beweis des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 Abs. 2 ATSG) nicht erbringen, weil sie weitgehend vom Ermessen des medizinisch-psychia tri schen Sachverständigen abhängt. Die medizinische Einschätzung der Arbeits fähig keit ist aber eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werde n kann (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195). Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren; die Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Fragestellung (BGE 141 V 281 E. 5.2 S. 306 f.). Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen la ssen (BGE 143 V 418 E. 6 S. 426 f.). Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es den Rechts an wendern zu überprüfen, ob in concreto ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizi nischen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbar keitsbeurtei lung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281 E.
5.2.2; Art. 7 Abs. 2 ATSG). Eine rentenbegründende Invalidität ist nur dann anzunehmen, wenn funktionelle Auswirkungen medizinisch anhand der Indika toren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt sind und somit den versiche rungs medizinischen Vorgaben Rechnung getragen wurde (BGE 141 V 281 E. 6 S.
307 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_126/201 8 vom 6. Juli 2018, E. 2.2.2). 5. 4
5.4.1
Hinsichtlich des Komplexes der Gesundheitsschädigung hielt der psychiatrische Gutachter eine verminderte Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit, eine einge schränkte Auffassungs- und Konzentrationsfähigkeit sowie eine reduzierte Flexi bilität und Anpassungsfähigkeit bei persönlichkeitsstrukturell emotionaler Insta bi lität fest. Er fand bei der bipolaren affektiven Störung Hinweise für einen rasch wechselnden Verlauf im Sinne eines Rapid- Cy c ling , im Zeitpunkt der Begut ach tung präsentierte sich die Beschwerdeführerin in einer mittelgradig depressiven Episode (Urk. 11/159 S. 16). Die diagnoserelevanten Befunde erweisen sich daher als mittelgradig ausgeprägt, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht erkannte (vgl. E. 4.5).
Hinsichtlich des Therapieverlaufs weist der Gutachter darauf hin, dass seit dem Jahr 1997 eine ambulante psychiatrische Behandlung dokumentiert sei (vgl. Urk. 11/159 S.
14) und die Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben in regel mässiger ambulanter Therapie sei ( Urk. 11/159 S. 12). Sie zeige eine gute The rapie-Compliance, d ie pharmakologische Behandlung sei jedoch nicht optimal eingestellt und werde nicht ausgeschöpft . ( vgl. E. 4.3; Urk. 11/159 S . 16
f. ). Ange sichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin
in regelmässiger psychi atrischer Behandlung steht , ist ein Leidensdruck ersichtlich , was im Übrigen auch die Beschwerdegegnerin anerkannte (vgl. E. 4.5). Aufgrund der mangelhaften Medi kation kann jedoch nicht von einer therapeutisch nicht mehr angehbaren Störung ausgegangen werden. 5. 4.2
Hinsichtlich der Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Be züge der psychischen Störung zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen (Indikator «Komorbiditäten») ist festzuhalten, dass Störungen unab hängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung bei zumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1). Vorliegend nannte der Gutachter die ophthalmologische Situation mit insbesondere eingeschränktem Gesichtsfeld als körperliche Begleiterkrankung (vgl. E. 4.3). Die behandelnden Augenärzte erach teten die Amblyopie auf der linken Seite lediglich bei der Berufswahl als bis zu einem gewissen Grad einschränkend (vgl. E. 4.4).
Akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 2 2. Dezember 2015 E.
4.2.4). Allerdings kann ein solcher Fak tor den Gesundheitszustand und das Leistungsvermögen ebenfalls beein flussen (Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.3 unter Hin weis auf BGE 141 V 281 E. 4.3.2). D er Gutachter diagnostizierte eine akzentuierte Persönlichkeitsstruktur mit emotional instabil- hysteriformen und ängstlich-ab hän gigen Zügen (ICD-10: Z73.1 ). Diese würden auf das psychische Erkran kungs bild Einfluss nehmen ( vgl. E. 4.3 ; Urk. 11/159 S. 17 ). 5.4.3
Die Beschwerdeführerin verfügt über keinen wirklichen Freundeskreis. In mani schen Phasen sei sie aber sehr offen u nd würde jeden ansprechen (Urk. 11/159 S.
12). Im Rahmen der Begutachtung habe die Beschwerdeführerin über eine ausgeprägte Instabilität in ihrem Privatleben berichtet und angegeben, d ie Be zieh ung zur bei ihr lebenden Tochter sei angespannt und sie würde ohne
einen festen Partner leben (vgl. Urk. 11/159 S. 9). Die Anamnese zeigt indessen, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit in der Lage war , über längere Zeit stabile Beziehungen zu führen (vgl. Urk. 11/159 S. 8f) . Die sozialen Aktivitäten sind insbesondere während depressiven Phasen eingeschränkt . Die Beschwerde führerin gab an, e inzig die Spaziergänge mit ihrem Hund würden ihr Tages struk tur geben und sie aus der Wohnung rausholen . Ihre Körperpflege vernach lässige sie in depressiven Phasen . In einer manischen Phase hingegen würde sie sich schminken und könne viele Aktivitäten ausüben, den Haushalt erledigen, sich Essen zubereiten und Tennis spielen (vgl. Urk. 11/159 S. 11). Die Beschwer de führerin verfügt über ein gutes intellektuelles Ausbildungsniveau, hat aber bereits über 20 Jahre nicht mehr gearbeitet (vgl. Urk. 11/159 S. 9). Dr. Z.___ verwies überdies auf die privaten Belastungsfaktoren, die erschwerend hinzukommen würden (Urk. 11/159 S. 17). Insgesamt enthält der soziale Lebenskontext (Kom plex «sozialer Kontext»; vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.3) nur wenige Ressourcen, auf die die Beschwerdeführerin zurückgreifen kann.
Hinsichtlich des Gesichtspunkts der gleichmä ssigen Einschränkung des Aktivi tätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist festzuhalten, dass aus dem Gutachten hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin in allen Lebensbereichen eingeschränkt ist, mithin auch alle sozialen Aktivitäten beeinträchtigt sind . 5.5
Bei gesamthafter Betrachtung der massgeblichen Indikatoren kann daher der gut achterlichen Beurteilung gefolgt werden, wonach die psychische Störung zwar auch von IV-fremden psychosozialen Faktoren erheblich beeinflusst
wird , eine mittelgradige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit jedoch durch psychische Fun k tionseinschränkungen mitbegründet ist und aus psychiatrischer Sicht die Beschwer deführerin , zumindest solange die medikamentöse Behandlung der bip o laren Störung nicht optimal gelingt, im Umfang von 50 % in ihrer Arbeits fähigkeit eingeschränkt ist ( Urk. 11/159 S. 17). 6. 6.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die einge schränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerde führer in in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 6.2
Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz hauptsächlich als Verkäuferin und Tennislehrerin gearbeitet hatte (vgl. Urk. 11/159 S.
9 , Urk.
11/11 ), ist davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall in einem 100%-Pensum einer entsprechenden Hilfstätigkeit nachgehen würde. Dabei würde sowohl beim mutmasslichen Validen- wie beim Invalideneinkommen derselbe Tabellenwert nach der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruk turerhebungen zur Anwendung gelangen, wobei für das Invalideneinkommen keine über die attestierte Arbeitsunfähigkeit hinausgehende Einschränkung zu berücksichtigen wäre. Bei 50%iger Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepasste Tätigkeit, wobei auch die letzte ausgeübte Tätigkeit als Tennislehrerin laut dem psychiatrischen Gutachter (vgl. E. 4.3) sowie den behandelnden Augenärzten (vgl. E. 4.4) als Verweist ätigkeit erachtet werden kann, k ann von der är ztlichen ge schätzten Arbeitsunfähigkeit ohne weiteres auf einen entsprechenden Invalidi tätsgrad geschlossen und damit ein Prozentvergleich vorgenommen werden (BGE 134 V 322 E. 4.1; Urteile des Bun desgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 und 8C_450/2014 vom 2 4. Juli 2014 E. 7.3). Der Invaliditätsgrad beträgt demnach 50 %. 6.3
Wurde die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben, erreicht dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass, so werden gemäss Art. 29 bis IVV bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet.
Die aufgrund psychischer Probleme mit Verfügung vom 1 0. Dezember 2001 zugesprochene Rente ( Urk. 11/28) wurde mit Verfügung vom 2 3. April
2013 (Urk. 11/107) wiedererwägungsweise aufgehoben. Dr. Z.___ konstatierte eine fachärztlich psychiatrisch nachvollziehbare Zustandsverschlechterung seit Au gust 2015 (vgl. Urk. 11/159 S. 18). Damit führte die psychische Erkrankung der Be schwerdeführerin gut zwei Jahre nach der Rentenaufhebung erneut zu einer Arbeitsunfähigkeit, weshalb ein Tatbestand nach
Art. 29 bis IVV gegeben ist.
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs . Insofern hat die Beschwerdeführerin seit 1. Mai 2016 Anspruch auf eine halbe Rente.
Die Beschwerde erweist sich damit als begründet und ist gutzuheissen. 7.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die Wiedererwä gungs v erfügung vom 2 3. April 2013 ( Urk. 11/107 ), welcher in medizinischer Hin sicht im Wesentlichen das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ vom 3 0. April 2012 ( Urk. 11/72) zugrunde lag.
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin wurde am 2 4. April 2012 von Dr. Y.___ untersucht. Im Rahmen der objektiven psychopathologischen Befunderhebung hielt er fest, die Beschwerdeführerin sei in Begleitung eines Spitex-Mitarbeiters pünktlich zur Exploration erschienen. Sie wirke merklich sediert und verhangen, sei aber all seits voll orientiert. Im Kontaktverhalten wirke sie misstrauisch und etwas ableh nend. Fragen zum Tagesablauf und Freizeitverhalten würde sie auch nach mehr facher Nachfrage nur vage beantworten. Insgesamt sei sie aber ausreichend koope rativ und auskunftsbereit. Das Gangbild sei behäbig, aber sicher. Das äussere Erscheinungsbild sei sehr gepflegt. Ein Rapport sei zufriedenstellend her stellbar. Die Beschwerde führerin spreche mit gut modulierter, aber verwaschener, Stimme. Die Grund stimmung sei klagsam , die affektive Schwingungsfähigkeit jedoch nicht eingeschränkt. Die Beschwerdeschilderungen hätten einen deut lic hen appellativen Charakter und seien dramatisierend. Es sei eine Tendenz zur Symp tomausweitung und Selbstlimitierung erkennbar. Der formale Gedankengang sei geordnet und nachvollziehbar, inhaltlich jedoch auf die Beschwerde schilde ru ngen und eigenen Defizite fokussiert. Relevante akzentuierte Persönlichkeitszüge seien nicht zu finden. Ebenso wenig seien inhaltliche Denkstörungen mit wahnhaftem Erleben zu eruieren. Die Gedächtnisfunktionen sowie Aufmerksamkeit, Konzen tra tion und Intelligenz seien klinisch intakt. Das Antriebsverhalten sie infolge der medikamentösen Sedierung reduziert. Psychomotorisch sei die Beschwerde füh rerin entsprechend verlangsamt. Zwangsgedanken oder -handlungen sowie Ich-Stö rungen seien keine zu eruieren. Es würden sich auch keine Hinweise auf Wahr nehmungsstörungen oder Halluzinationen ergeben und ein Fremdbeein fluss ungs erleben werde verneint. Eigenanamnestisch würden agora- und sozial phobi sche Ängste sowie Panikattacken beschrieben werden. Anhaltspunkte für eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung würden nicht vorliegen ( Urk. 11/72 S. 9f.).
Dr. Y.___ nannte die Diagnosen Panikstörung (ICD-10: F41.0) und Agoraphobie (ICD-10: F40.0) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 11/72 S.
10), wobei diese aus versicherungsmedizinscher Sicht keine vollumfassende Arbeits unfähigkeit begründen würden. Dagegen spreche insbesondere das Aktivi täts niveau der Beschwerdeführerin. So habe sie angegeben, selbständig mit dem Auto ihres Ex-Partners zu fahren und zwei- bis dreimal pro Jahr in Begleitung eines Kollegen die Familienangehörigen in Ungarn zu besuchen. Der Hausarzt der Beschwerdeführerin habe in seinem Arztbericht zudem angegeben, ihm sei nie eine schwerwiegende Depression aufgefallen und eine solche sei von ihr auch nie beklagt worden. Ferner würden IV-fremde Faktoren respektive psychosoziale Be las tungen durch die Ehescheidung bzw. Partnertrennung (die Beschwerdeführerin sei alleinerziehend), Arbeitsplatzverlust und finanzielle Schulden in der Höhe von etwa Fr. 50'000.-- bestehen ( Urk. 11/72 S. 13). Weiter äusserte Dr. Y.___ , die bipolare affektive Psychose sei gegenwärtig remittiert (ICD-10: F31.7) und ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 11/72 S. 10). Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Beschwerde führerin aus versicherungspsychiatrischer Sicht eine mindestens 50%ige Arbeits fähigkeit für die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit als Tennislehrerin zu atte stieren. In einer dem psychischen Leiden optimal angepasste Tätigkeit bestehe aus versicherungspsychiatrischer Sicht eine Arbeits fähigkeit im Umfang von 70 %. Geeignet seien zeitlich flexible, ausreichend strukturierte und wohnortnahe Tätig keiten in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre, ohne per manenten Zeit- und Termindruck. Die emotionale Belastbarkeit sei herabgesetzt, phasenweise bestünden zudem eine Antriebsminderung und Verlangsamung des Arbeitstempos ( Urk. 11/72 S. 13). 4. 4.1
Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 17. Novem ber 2015 sind die von ihr eingereichten Arzt berichte ( Urk. 11/140 und Urk. 11/143 ) sowie die durch die Beschwerdegegner in eingeholten Berichte der behandelnden Ärzte ( Urk. 11/164, Urk. 11/165 und Urk. 11/168 ) und das psychia trische Gutachten von Dr. Z.___ vom 7. November 2016 ( Urk. 11/159 ) akten kundig. 4.2
Die Beschwerdeführerin war zwischen Apr il und Dezember 2015 im A.___ -
zwischenzeitlich auch tagesklinisch - in Behandlung gewesen.
In ihrem Bericht vom 2 2. Februar 2016 ( Urk. 11/143) diagnostizierten die Ärzte des A.___
eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F31.3) sowie eine Panikstörung (ICD-10: F41.0) und äusserten den Verdacht auf eine kombinierte Persönlichke itsstörung mit selbstunsicheren , paranoiden und emotional-instabilen Anteilen (ICD-10: F61.0), differenzial diag nostisch eine Persönlichkeitsakzentuierung. Eine Selbst limitierung könne nicht nachgewiesen werden, nehme die Beschwerdeführerin doch regelmässig und mot i viert am tagesklinischen Programm teil. Hinsichtlich der Einschätzung der Arbei ts fähigkeit hielten die Ärzte sodann fest, es sei mit Überforderung, einer schwachen Durchhaltefähigkeit, reduzierter Belastbarkeit sowie reduzierter Konflikt fähigkeit zu rechnen. Somit sei nicht davon auszugehen, dass sie nachhaltig in einer ange passten Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbare Leistung erbringen könne. 4.3
Im Auftrag der Beschwerdegegnerin führte Dr. Z.___ am 2 4. Oktober 2016 eine psychiatrische Begutachtung durch ( Urk. 11/159). Er konstatierte, die Be schwer deführerin wirke bewusstseinsklar, vollständig orientiert, gepflegt, modisc h g ekleidet, sportlich erscheinend und sehr um Kooperation bemüht. Die Auffas sungs
- und Konzentrationsfähigkeit seien eingeschränkt, die kognitive Leistungs fähigkeit und Belastbarkeit würden mit zunehmender Untersuchungsdauer nach lassen. Die Gedächtnisleistung sei kursorisch intakt. Ihr Antrieb sei herabgesetzt, psychomotorisch wirke sie angespannt und würde eine Nervosität und innere Unruhe vermitteln. In der Grundstimmung sei sie deutlich depre ssiv ausgelenkt, niedergestimmt und weinerlich und zeige über weite Strecken eine ausgeprägte emotionale Instabilität . I mmer wieder sei sie den Tränen nahe . Zudem verweis e sie immer wieder auf negative Erfahrungen im Rahmen der Vorbegutachtung . Die affektive Schwingungsfähigkeit sei reduziert. Hinweise für Wahnerleben, Halluzi nation, Beeinflussungserleben, akute Selbst- oder Fremdgefährdung gebe es keine . Sie berichte aber über wiederkehrende suizidale Gedanken und Impulse, von denen sie sich aktuell jedoch distanzier e . Die Beschwerdeführerin habe über wiederkehrende aus heiterem Himmel auftretende Panikattacken, zuletzt vor zwei Tagen, dann wieder in einem Intervall von bis zu zwei Wochen Pause, berichtet. Der f ormale Gedankengang sei geordnet , inhaltlich jedoch sehr auf die Vor stellung einer erneuten IV-Berentung als Entlastung fokussiert . D iesbezüglich seien wenig rehabilitative Ansatzpunkte oder beruflich aktivierbare Ressourcen
zu erkenn en . Im Rahmen des über Jahrzehnte entwickelten Krankheitsgeschehens zeige sich eine deutlich chronifizierende Fehlentwicklungs tendenz mit dysfunk tional selbstlimitierenden Anteilen im Rahmen der Krankheits fehlverarbeitung und in der Darstellung zum Teil mit theatralisch katastrophisierenden Ausfüh rungstendenzen . Es gebe aber keine Anhaltspunkte für bewusste Aggravation oder Simulation . Gesamthaft sei sie sehr instabil und wenig belastbar. Ihre An passungs
- und Interaktionsfähigkeit sowie die situative Flexibilität seien
herab gesetzt. Des Weiteren weise sie eine eingeschränkte Therapie-Compliance hin sicht lich der benötigten Medikation auf, die sie teilweise wegen selbst erlebten und abgelehnten Nebenwirkungen (Gewichtszunahme) ablehne ( Urk. 11/159 S.
13) . Insgesamt stehe das aktuelle Zustandsbild (im Zeitpunkt der Begutachtung) in Übereinstimmung mit dem zuletzt erfassten mittelgradig depressiven Zu stands bild seitens der Behandler vom A.___ (vgl. vorstehend E. 4.2 ). Der von der Beschwerdeführerin beschriebene wechselhafte Verlauf mit einer seit drei Wo chen anhaltenden manischen Phase (vermehrte Aktivitäten, Kaufsucht, Verschulden, distanzloses Verhalten) korreliere mit der Beschreibung des ambulant behandeln den Psychiaters ( vgl. Urk. 11/140) hinsichtlich wiederholt gemischter Episoden und gebe erneut einen Hinweis auf einen rasch wechselnden Verlauf zwischen depressiven und manischen Phasen im Sinne eines Rapid- Cycling ( Urk. 11/159 S. 15f.).
Dr. Z.___ nannte folgende Diagnosen: - Bipolare affektive Störung gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F31.3) bei Hinweisen für rasch wechselnden Verlauf im Sinne eines Rapid- Cycling , medizinischer Endzustand nicht erreicht, aktuell unzureichende medikamentöse Behandlung - Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst; ICD-10: F41.0) - Akzentuierte Persönlichkeitsstruktur mit emotional instabil-hysteri formen und ängstlich-abhängigen Zügen, nicht das Ausmass einer Persönlich keitsstörung erreichend (ICD-10: Z73.1)
Dr. Z.___ konstatierte, psychopathologisch sei die Beschwerdeführerin im Rahmen des reduzierten Antriebs, der verminderten Auffassungs- und Konzen trationsfähigkeit, der depressiven Grundauslenkung, der emotionalen Instabilität, der Ängstlichkeit und der inneren Unruhe, Anspannung und verminderten Be last barkeit sowie der Stressresistenz beeinträchtigt. Funktionell würden sich mittelgradige Einschränkungen im Bereich der Belastbarkeit, Durchhalte fähig keit, Anpassungs- und Interaktionsfähigkeit, der kognitiven Dauerleistungs fähig keit, der Stress resistenz, der Wegefähigkeit und der Flexibilität und Interaktions fähigkeit insbesondere bezogen auf Arbeits- und Gruppenprozesse ergeben. An Ressourcen würden sich ein gutes intellektuelles Ausgangsniveau, eine einiger massen stabile private Situation mit allerdings belasteter Beziehung zur bei ihr lebenden Tochter und eine grundsätzlich mehrheitlich gegebene Therapie-Com pliance, allerdings nicht bezogen auf die Medikation (siehe oben), festhalten lassen. Erschwerend seien nicht primär versicherungsmedizinisch zu gewichtende private Belastungsfaktoren und eine dysfunktional selbstlimitierende Fehlent wicklungs tendenz im Rahmen des chronifizierten Verlaufs zu berücksichtigen, wobei dies nicht im Sinne einer bewussten Simulation, sondern im Rahmen der langjährig chronifizierten Fehlentwicklung zu sehen sei. Dr. Z.___ attestierte der Beschwerdeführerin unter Abwägung der objektivierbaren Psychopathologie und der resultierenden funktionellen Einschränkungen, mit aktuell feststellbarer Zustandsver schlechterung der bipolaren Störung gegenüber dem remittierten Zustand in der Begutachtung 2012 (vgl. vorstehend E. 3.2 ), gegenüber den bestehenden Ressourcen und den nicht primär versicherungs medizinisch zu ge wich tenden Aspekten aus fachärztlich psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeits fähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit seit August 201 5. Optimal angepasst sei eine Tätigkeit in reizarmer Umgebung mit möglicher flexibler Zeit einteilung ohne Termindruck. Grundsätzlich sei auch eine Tätigkeit als Tennis lehrerin möglich. Diesbezüglich müsse jedoch die ophthalmologische Situation mit insbesondere eingeschränktem Gesichtsfeld zusätzlich berück sichtigt werden (Urk. 11/159 S. 17). Da die bipolare Erkrankung noch weiter behandel- und besserbar sei und die medikamentösen Therapieoptionen noch nicht ausgeschöpft seien, sei medizini sch-theoretisch durchaus eine höhe re Leistungsfähigkeit mög lich, eine verbindlich Prognose könne aber nicht gestellt werden (vgl. Urk. 11/159 S. 18). 4.4
Die Augenärztin Dr. med. B.___ berichtete über eine bei der Beschwerde führerin seit Geburt bestehende Schielamblyopie auf dem linken Auge, wobei diese keine Auswirkung auf die bisherige Tätigkeit habe (vgl. Arztbericht vom 2 3. Januar 2017; Urk. 11/164). Auch Dr. m ed. C.___ , FMH Ophthalmo logie und speziell Ophthalmochirurgie , attestierte der Beschwerdeführerin aus ophthalmologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit, auch wenn die Amblyopie auf der linken Seite bei der Berufswahl gewisse Einschränkungen (keine Arbeit auf hohen Gerüsten, kein Führen von gewerbsmässigen Personentransport fahrzeugen oder Kraftfahrzeugen) mit sich bringen würde (vgl. Arztbericht vom 1. Februar 2017 [Eingangsdatum]; Urk. 11/165). 4.5
Gestützt auf das psychiatrische Gutachten nahm d ie Beschwerdegegnerin eine Ressourcenprüfung (vgl. E. 1.2) vor
(vgl. Feststellungsblatt; Urk. 11/175 S. 6
f.) .
H insichtlich des funktionellen Schweregrads wurde die Ausprägung der diag nose relevanten Befunde als mittelgradig erachtet . Die Beschwerdeführerin stehe in regelmässiger ambulanter Therapie , ein Leidensdruck bezüglich der medi zini schen Situation scheine gegeben . Die Medikation sei aber noch optimierbar. Was die Panikattacken betreffe, sei eine Zustandsverbesserung zu verzeichnen. Trotz dem sei eine berufliche Wiedereingliederung nicht gelungen. Als Komorbiditäten wurde die ophthalmologische Einschränkung genannt . Weiter wurde fest ge hal ten , die Beschwerdeführerin sei zwar emotional-instabil und hysteri form und es bestehe eine ängstlich-abhängige Akzentuierung, das Ausmass einer Persönlich keits störung werde hingegen nicht erreicht. Ausserdem könne die Beschwerde führerin auf verschiedene Ressourcen zurückgreifen. So verfüge sie über ein gutes intellektuelles Ausgangsniveau. Weiter habe sie im Rahmen der Begutachtung bei Dr. Z.___ angegeben, dass der Hund ihr Tagesstruktur
gebe, sie Auto fahren könne und hobbymässig Tennis spiele. Als psychosoziale Belastungsfaktoren wurde der Druck vom Sozialamt, die finanzielle Not (unter anderem Schulden über Fr. 60'000.--) sowie die Probleme und verbalen Auseinandersetzungen mit der Tochter genannt . Das soziale Umfeld sei jedoch einigermassen stabil. Die Einschränkung des Aktivitätenniveaus sei in allen vergleichbaren Lebensbe rei chen gleichmässig, wobei sie während manischer Krankheitsphasen über ein gesteigertes Aktivitätsniveau verfüge. Es würden aber auch dysfunktional selbst limitierende Anteile vorliegen, zum Teil mit theatralisch katastrophisierenden Ausführungstendenzen.
Die Beschwerdegegnerin verwies ferner darauf, dass das Zustandsbild betreffend die bipolare Störung noch weiter behandel- und besserbar sei und die medika men tösen Therapieoptionen noch nicht ausgeschöpft seien. Unter weitergehender fachpsychiatrischer Behandlung mit Optimierung der Medikation könne die Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit medizinisch-theoretisch innerhalb von sechs bis zwölf Monaten auf 70 % erhöht werden. Was die Panikstörung betreffe, sei eine Besserungstendenz zu verzeichnen. In Bezug auf die akzentuierte Persönlichkeitsstruktur
wurde darauf hingewiesen , dass es den Z-Diagnosen aus juristischer Sicht an der erf orderlichen Erheblichkeit mangle . Zusammenfassend sei das Zustandsbild weiter behandel- und besserbar. Ausserdem sei die aktuelle Medikation unzureichend. Gemäss Rechtsprechung falle ein psychisches Leiden invalidenrechtlich nur in Betracht, wenn es erwiesenermassen schwer und therapeutisch nicht mehr angehbar sei. Daher sei aktuell eine invalidenrelevante psychische Einschränkung zu verneinen. 5. 5.1
Das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ vom 7. November
2016 (Urk. 11/159 ) basiert auf einer umfassenden psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abge geben ( Urk. 11/159 S. 3-
E. 7 Abs. 2 ATSG).
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung d er Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen ).
Die für die Beurteilung der Arbeits fähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindi katoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).
E. 7.1 Das vorliegende Verfahren geht um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen, es ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch um unent geltliche Prozessführung als gegenstandslos.
E. 7.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
Die Par teientschädigung ist auf Fr. 1'85 0.-- (ein schliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 0. November 2017 aufgehoben, und es wird fest ge stellt , dass die Beschwerdeführerin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % ab dem 1. Mai 201 6 Anspruch auf eine halbe R ente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’850 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 10 ) . Der Gutachter hat detaillierte und nach vollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben ( Urk. 11/159 S. 13-16) und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auseinandergesetzt (Urk. 11/159 S. 10) . Zudem wurden die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situa tion einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerung nach voll ziehbar begründet ( Urk. 11/159 S. 16-19) . Dem psychiatrischen Gutachten kommt demnach grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E.
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren 1957 und d eutsche Staatsa ngehörige , reiste im Jahr 1980 von Ungarn in die Schweiz ein , wo sie zusammen mit ihrem damaligen Ehemann ein Tenniscenter betrieb (Urk. 11/19 ). Die Ehe wurde im April 1993 geschieden ( Urk. 11/24 ). In den Jahren 1993 und 1994 bezog die Versicherte Arbeitslosen entschädigung (Urk. 11/11 ). Im November 1995 gebar sie eine Tochter ( Urk. 11/1 ). Seither ging die Versicherte keiner Erwerbstätigkeit mehr nach ( Urk. 11/72 S. 7 ). Eine erste Anmeldung im Oktober 1997 zum Bezug von Leistungen der Inva liden versicherung (Urk. 11/2) beschied die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 3. März 1998 (Urk. 11/8) abschlägig. Am 2
- September 2000 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hin weis auf psychische Probleme erneut zum Bezug von Leistungen der Invaliden versiche rung an (Urk. 11/9). Ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 1
- Dezember 2001 rückwirkend ab dem
- September 1999 eine ganze Invalidenrente zu ( Urk. 11/28 ). Den Anspruch auf eine ganze Rente bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilungen vom
- August 2004 (Urk. 11/35) und 2
- August 2010 ( Urk. 11/55). 1.2 Im Rahmen einer erneuten revisionsweisen Überprüfung des Rentenanspruchs veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ( Urk. 11/69). Gestützt auf das Gutachten vom
- April 2012 (Urk. 11/72) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2
- April 2013 ( Urk. 11/107) die Ren tenleistungen wiederer wägungsweis e ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2013.00480 vom 27. Juni 2014 ab ( Urk. 11/117). 1.3 Am 1
- November 2015 (Eingangsdatum) reichte die Versicherte ein neues Leis tungsbegehren ( Urk. 11/123 ) ein. Die IV-Stelle stellte vorerst Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 11/127), trat indessen, nachdem die Versicherte im Einwandverfahren Bericht ihrer behandelnden Ärzte eingereicht hatte (Urk. 11/140 und Urk. 11/143) auf die Neuanmeldung ein und nahm Abklä rungen in medizinischer Hinsicht vor. Sie ordnete eine psychiatrische Ex ploration bei pract . med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho the rapie, an, der seine Expertise am 7. November 2016 erstattete (Urk. 11/159), holte weitere Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 11/164, Urk. 11/165 und Urk. 11/ 168) ein und liess den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hierzu Stel lung nehmen (vgl. Feststellungsblatt; Urk. 11/175 S. 3 f.). Ausgehend vom Fehlen eines längerdauernden Gesundhe itsschadens stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 9. Mai 2017 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 11/ 176). Dagegen erhob die Versicherte am
- Juni 2017 Einwand ( Urk. 11/179). Mit Ver fügung vom 20. November 2017 verneinte die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Rentenanspruch ( Urk. 2) . Gleichentags auferlegte sie der Versicherten im Hinblick auf eine zukünftige Anmeldung, die fachärztlich psychiatrische ambulante The rapie fortzusetzen und zu optimieren (Urk. 11/181).
- G egen die Leistungsabweisung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1
- Dezem ber 2017 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 2
- Novem ber 2017 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflichten, ihr eine Rente der Invalidenversicherung auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3
- Januar 2018 (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom
- Februar 2018 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 12).
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburts ge brechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Inva lidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1
- November 2015 E. 5.4). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung d er Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen ). Die für die Beurteilung der Arbeits fähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindi katoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2) Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1
- März 2018 E. 7.4). 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4 Wurde eine Rente , wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades , verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neu anmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu verge wissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Inva liditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs begründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwer de fall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schluss folgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
- 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 2
- November 2017 ( Urk. 2) hielt die Be schwerdegegnerin fest, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der medizinische Endzustand noch nicht erreicht sei. Das Zustandsbild sei weiterhin behandel- und besserbar. Die medikamentösen Therapieoptionen seien nicht ausgeschöpft. Entsprechend sei nicht von einer längerdauernden Verschlech te rung auszugehen. Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht liege kein rele vanter Gesund heitsschaden vor, weshalb kein Anspruch auf eine Invaliden rente bestehe. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 15. Dezember 2017 ( Urk. 1) zusammengefasst geltend, aus den medizinischen Akten ergebe sich eine psychiatrisch dokumentierte Zustandsverschlechterung seit August 2015 und damit eine Einschränkung in der Leistungsfähigkeit. Es könne auf das Gutachten, in welchem eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % festge setzt worden sei, abgestellt werden. Die seit zwei Jahren bestehende durch geh ende Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht von mindestens 50 % habe versicherungsrechtliche Relevanz, weshalb ihr erneut eine Rente der Invaliden versicherung auszurichten sei. Die aktuelle Verschlechterung des Gesundheitszustands sei noch vor Ablauf von drei Jahren nach der Rentenaufhebung Ende Mai 2013 erfolgt. Entsprechend sei von einem Wiederaufleben der Invalidität nach Aufhebung der Rente im Sinne von Art. 29 bis IVV auszugehen und keine neue Wartezeit anzurechnen. Folglich sei ihr ab Mai 2016 wieder eine Rente auszurichten. 2.3 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 17. November 2015 (Eingangsdatum, Urk. 11/123 ) eingetreten. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob seit der mit Verfügung vom 2
- April 2013 ( Urk. 11/107 ) erfolgten Renten aufhebung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom
- November 2017 ( Urk. 2) eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Ver änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist.
- 3.1 Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die Wiedererwä gungs v erfügung vom 2
- April 2013 ( Urk. 11/107 ), welcher in medizinischer Hin sicht im Wesentlichen das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ vom 3
- April 2012 ( Urk. 11/72) zugrunde lag. 3.2 Die Beschwerdeführerin wurde am 2
- April 2012 von Dr. Y.___ untersucht. Im Rahmen der objektiven psychopathologischen Befunderhebung hielt er fest, die Beschwerdeführerin sei in Begleitung eines Spitex-Mitarbeiters pünktlich zur Exploration erschienen. Sie wirke merklich sediert und verhangen, sei aber all seits voll orientiert. Im Kontaktverhalten wirke sie misstrauisch und etwas ableh nend. Fragen zum Tagesablauf und Freizeitverhalten würde sie auch nach mehr facher Nachfrage nur vage beantworten. Insgesamt sei sie aber ausreichend koope rativ und auskunftsbereit. Das Gangbild sei behäbig, aber sicher. Das äussere Erscheinungsbild sei sehr gepflegt. Ein Rapport sei zufriedenstellend her stellbar. Die Beschwerde führerin spreche mit gut modulierter, aber verwaschener, Stimme. Die Grund stimmung sei klagsam , die affektive Schwingungsfähigkeit jedoch nicht eingeschränkt. Die Beschwerdeschilderungen hätten einen deut lic hen appellativen Charakter und seien dramatisierend. Es sei eine Tendenz zur Symp tomausweitung und Selbstlimitierung erkennbar. Der formale Gedankengang sei geordnet und nachvollziehbar, inhaltlich jedoch auf die Beschwerde schilde ru ngen und eigenen Defizite fokussiert. Relevante akzentuierte Persönlichkeitszüge seien nicht zu finden. Ebenso wenig seien inhaltliche Denkstörungen mit wahnhaftem Erleben zu eruieren. Die Gedächtnisfunktionen sowie Aufmerksamkeit, Konzen tra tion und Intelligenz seien klinisch intakt. Das Antriebsverhalten sie infolge der medikamentösen Sedierung reduziert. Psychomotorisch sei die Beschwerde füh rerin entsprechend verlangsamt. Zwangsgedanken oder -handlungen sowie Ich-Stö rungen seien keine zu eruieren. Es würden sich auch keine Hinweise auf Wahr nehmungsstörungen oder Halluzinationen ergeben und ein Fremdbeein fluss ungs erleben werde verneint. Eigenanamnestisch würden agora- und sozial phobi sche Ängste sowie Panikattacken beschrieben werden. Anhaltspunkte für eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung würden nicht vorliegen ( Urk. 11/72 S. 9f.). Dr. Y.___ nannte die Diagnosen Panikstörung (ICD-10: F41.0) und Agoraphobie (ICD-10: F40.0) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 11/72 S. 10), wobei diese aus versicherungsmedizinscher Sicht keine vollumfassende Arbeits unfähigkeit begründen würden. Dagegen spreche insbesondere das Aktivi täts niveau der Beschwerdeführerin. So habe sie angegeben, selbständig mit dem Auto ihres Ex-Partners zu fahren und zwei- bis dreimal pro Jahr in Begleitung eines Kollegen die Familienangehörigen in Ungarn zu besuchen. Der Hausarzt der Beschwerdeführerin habe in seinem Arztbericht zudem angegeben, ihm sei nie eine schwerwiegende Depression aufgefallen und eine solche sei von ihr auch nie beklagt worden. Ferner würden IV-fremde Faktoren respektive psychosoziale Be las tungen durch die Ehescheidung bzw. Partnertrennung (die Beschwerdeführerin sei alleinerziehend), Arbeitsplatzverlust und finanzielle Schulden in der Höhe von etwa Fr. 50'000.-- bestehen ( Urk. 11/72 S. 13). Weiter äusserte Dr. Y.___ , die bipolare affektive Psychose sei gegenwärtig remittiert (ICD-10: F31.7) und ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 11/72 S. 10). Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Beschwerde führerin aus versicherungspsychiatrischer Sicht eine mindestens 50%ige Arbeits fähigkeit für die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit als Tennislehrerin zu atte stieren. In einer dem psychischen Leiden optimal angepasste Tätigkeit bestehe aus versicherungspsychiatrischer Sicht eine Arbeits fähigkeit im Umfang von 70 %. Geeignet seien zeitlich flexible, ausreichend strukturierte und wohnortnahe Tätig keiten in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre, ohne per manenten Zeit- und Termindruck. Die emotionale Belastbarkeit sei herabgesetzt, phasenweise bestünden zudem eine Antriebsminderung und Verlangsamung des Arbeitstempos ( Urk. 11/72 S. 13).
- 4.1 Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 17. Novem ber 2015 sind die von ihr eingereichten Arzt berichte ( Urk. 11/140 und Urk. 11/143 ) sowie die durch die Beschwerdegegner in eingeholten Berichte der behandelnden Ärzte ( Urk. 11/164, Urk. 11/165 und Urk. 11/168 ) und das psychia trische Gutachten von Dr. Z.___ vom
- November 2016 ( Urk. 11/159 ) akten kundig. 4.2 Die Beschwerdeführerin war zwischen Apr il und Dezember 2015 im A.___ - zwischenzeitlich auch tagesklinisch - in Behandlung gewesen. In ihrem Bericht vom 2
- Februar 2016 ( Urk. 11/143) diagnostizierten die Ärzte des A.___ eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F31.3) sowie eine Panikstörung (ICD-10: F41.0) und äusserten den Verdacht auf eine kombinierte Persönlichke itsstörung mit selbstunsicheren , paranoiden und emotional-instabilen Anteilen (ICD-10: F61.0), differenzial diag nostisch eine Persönlichkeitsakzentuierung. Eine Selbst limitierung könne nicht nachgewiesen werden, nehme die Beschwerdeführerin doch regelmässig und mot i viert am tagesklinischen Programm teil. Hinsichtlich der Einschätzung der Arbei ts fähigkeit hielten die Ärzte sodann fest, es sei mit Überforderung, einer schwachen Durchhaltefähigkeit, reduzierter Belastbarkeit sowie reduzierter Konflikt fähigkeit zu rechnen. Somit sei nicht davon auszugehen, dass sie nachhaltig in einer ange passten Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbare Leistung erbringen könne. 4.3 Im Auftrag der Beschwerdegegnerin führte Dr. Z.___ am 2
- Oktober 2016 eine psychiatrische Begutachtung durch ( Urk. 11/159). Er konstatierte, die Be schwer deführerin wirke bewusstseinsklar, vollständig orientiert, gepflegt, modisc h g ekleidet, sportlich erscheinend und sehr um Kooperation bemüht. Die Auffas sungs - und Konzentrationsfähigkeit seien eingeschränkt, die kognitive Leistungs fähigkeit und Belastbarkeit würden mit zunehmender Untersuchungsdauer nach lassen. Die Gedächtnisleistung sei kursorisch intakt. Ihr Antrieb sei herabgesetzt, psychomotorisch wirke sie angespannt und würde eine Nervosität und innere Unruhe vermitteln. In der Grundstimmung sei sie deutlich depre ssiv ausgelenkt, niedergestimmt und weinerlich und zeige über weite Strecken eine ausgeprägte emotionale Instabilität . I mmer wieder sei sie den Tränen nahe . Zudem verweis e sie immer wieder auf negative Erfahrungen im Rahmen der Vorbegutachtung . Die affektive Schwingungsfähigkeit sei reduziert. Hinweise für Wahnerleben, Halluzi nation, Beeinflussungserleben, akute Selbst- oder Fremdgefährdung gebe es keine . Sie berichte aber über wiederkehrende suizidale Gedanken und Impulse, von denen sie sich aktuell jedoch distanzier e . Die Beschwerdeführerin habe über wiederkehrende aus heiterem Himmel auftretende Panikattacken, zuletzt vor zwei Tagen, dann wieder in einem Intervall von bis zu zwei Wochen Pause, berichtet. Der f ormale Gedankengang sei geordnet , inhaltlich jedoch sehr auf die Vor stellung einer erneuten IV-Berentung als Entlastung fokussiert . D iesbezüglich seien wenig rehabilitative Ansatzpunkte oder beruflich aktivierbare Ressourcen zu erkenn en . Im Rahmen des über Jahrzehnte entwickelten Krankheitsgeschehens zeige sich eine deutlich chronifizierende Fehlentwicklungs tendenz mit dysfunk tional selbstlimitierenden Anteilen im Rahmen der Krankheits fehlverarbeitung und in der Darstellung zum Teil mit theatralisch katastrophisierenden Ausfüh rungstendenzen . Es gebe aber keine Anhaltspunkte für bewusste Aggravation oder Simulation . Gesamthaft sei sie sehr instabil und wenig belastbar. Ihre An passungs - und Interaktionsfähigkeit sowie die situative Flexibilität seien herab gesetzt. Des Weiteren weise sie eine eingeschränkte Therapie-Compliance hin sicht lich der benötigten Medikation auf, die sie teilweise wegen selbst erlebten und abgelehnten Nebenwirkungen (Gewichtszunahme) ablehne ( Urk. 11/159 S. 13) . Insgesamt stehe das aktuelle Zustandsbild (im Zeitpunkt der Begutachtung) in Übereinstimmung mit dem zuletzt erfassten mittelgradig depressiven Zu stands bild seitens der Behandler vom A.___ (vgl. vorstehend E. 4.2 ). Der von der Beschwerdeführerin beschriebene wechselhafte Verlauf mit einer seit drei Wo chen anhaltenden manischen Phase (vermehrte Aktivitäten, Kaufsucht, Verschulden, distanzloses Verhalten) korreliere mit der Beschreibung des ambulant behandeln den Psychiaters ( vgl. Urk. 11/140) hinsichtlich wiederholt gemischter Episoden und gebe erneut einen Hinweis auf einen rasch wechselnden Verlauf zwischen depressiven und manischen Phasen im Sinne eines Rapid- Cycling ( Urk. 11/159 S. 15f.). Dr. Z.___ nannte folgende Diagnosen: - Bipolare affektive Störung gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F31.3) bei Hinweisen für rasch wechselnden Verlauf im Sinne eines Rapid- Cycling , medizinischer Endzustand nicht erreicht, aktuell unzureichende medikamentöse Behandlung - Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst; ICD-10: F41.0) - Akzentuierte Persönlichkeitsstruktur mit emotional instabil-hysteri formen und ängstlich-abhängigen Zügen, nicht das Ausmass einer Persönlich keitsstörung erreichend (ICD-10: Z73.1) Dr. Z.___ konstatierte, psychopathologisch sei die Beschwerdeführerin im Rahmen des reduzierten Antriebs, der verminderten Auffassungs- und Konzen trationsfähigkeit, der depressiven Grundauslenkung, der emotionalen Instabilität, der Ängstlichkeit und der inneren Unruhe, Anspannung und verminderten Be last barkeit sowie der Stressresistenz beeinträchtigt. Funktionell würden sich mittelgradige Einschränkungen im Bereich der Belastbarkeit, Durchhalte fähig keit, Anpassungs- und Interaktionsfähigkeit, der kognitiven Dauerleistungs fähig keit, der Stress resistenz, der Wegefähigkeit und der Flexibilität und Interaktions fähigkeit insbesondere bezogen auf Arbeits- und Gruppenprozesse ergeben. An Ressourcen würden sich ein gutes intellektuelles Ausgangsniveau, eine einiger massen stabile private Situation mit allerdings belasteter Beziehung zur bei ihr lebenden Tochter und eine grundsätzlich mehrheitlich gegebene Therapie-Com pliance, allerdings nicht bezogen auf die Medikation (siehe oben), festhalten lassen. Erschwerend seien nicht primär versicherungsmedizinisch zu gewichtende private Belastungsfaktoren und eine dysfunktional selbstlimitierende Fehlent wicklungs tendenz im Rahmen des chronifizierten Verlaufs zu berücksichtigen, wobei dies nicht im Sinne einer bewussten Simulation, sondern im Rahmen der langjährig chronifizierten Fehlentwicklung zu sehen sei. Dr. Z.___ attestierte der Beschwerdeführerin unter Abwägung der objektivierbaren Psychopathologie und der resultierenden funktionellen Einschränkungen, mit aktuell feststellbarer Zustandsver schlechterung der bipolaren Störung gegenüber dem remittierten Zustand in der Begutachtung 2012 (vgl. vorstehend E. 3.2 ), gegenüber den bestehenden Ressourcen und den nicht primär versicherungs medizinisch zu ge wich tenden Aspekten aus fachärztlich psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeits fähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit seit August 201
- Optimal angepasst sei eine Tätigkeit in reizarmer Umgebung mit möglicher flexibler Zeit einteilung ohne Termindruck. Grundsätzlich sei auch eine Tätigkeit als Tennis lehrerin möglich. Diesbezüglich müsse jedoch die ophthalmologische Situation mit insbesondere eingeschränktem Gesichtsfeld zusätzlich berück sichtigt werden (Urk. 11/159 S. 17). Da die bipolare Erkrankung noch weiter behandel- und besserbar sei und die medikamentösen Therapieoptionen noch nicht ausgeschöpft seien, sei medizini sch-theoretisch durchaus eine höhe re Leistungsfähigkeit mög lich, eine verbindlich Prognose könne aber nicht gestellt werden (vgl. Urk. 11/159 S. 18). 4.4 Die Augenärztin Dr. med. B.___ berichtete über eine bei der Beschwerde führerin seit Geburt bestehende Schielamblyopie auf dem linken Auge, wobei diese keine Auswirkung auf die bisherige Tätigkeit habe (vgl. Arztbericht vom 2
- Januar 2017; Urk. 11/164). Auch Dr. m ed. C.___ , FMH Ophthalmo logie und speziell Ophthalmochirurgie , attestierte der Beschwerdeführerin aus ophthalmologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit, auch wenn die Amblyopie auf der linken Seite bei der Berufswahl gewisse Einschränkungen (keine Arbeit auf hohen Gerüsten, kein Führen von gewerbsmässigen Personentransport fahrzeugen oder Kraftfahrzeugen) mit sich bringen würde (vgl. Arztbericht vom
- Februar 2017 [Eingangsdatum]; Urk. 11/165). 4.5 Gestützt auf das psychiatrische Gutachten nahm d ie Beschwerdegegnerin eine Ressourcenprüfung (vgl. E. 1.2) vor (vgl. Feststellungsblatt; Urk. 11/175 S. 6 f.) . H insichtlich des funktionellen Schweregrads wurde die Ausprägung der diag nose relevanten Befunde als mittelgradig erachtet . Die Beschwerdeführerin stehe in regelmässiger ambulanter Therapie , ein Leidensdruck bezüglich der medi zini schen Situation scheine gegeben . Die Medikation sei aber noch optimierbar. Was die Panikattacken betreffe, sei eine Zustandsverbesserung zu verzeichnen. Trotz dem sei eine berufliche Wiedereingliederung nicht gelungen. Als Komorbiditäten wurde die ophthalmologische Einschränkung genannt . Weiter wurde fest ge hal ten , die Beschwerdeführerin sei zwar emotional-instabil und hysteri form und es bestehe eine ängstlich-abhängige Akzentuierung, das Ausmass einer Persönlich keits störung werde hingegen nicht erreicht. Ausserdem könne die Beschwerde führerin auf verschiedene Ressourcen zurückgreifen. So verfüge sie über ein gutes intellektuelles Ausgangsniveau. Weiter habe sie im Rahmen der Begutachtung bei Dr. Z.___ angegeben, dass der Hund ihr Tagesstruktur gebe, sie Auto fahren könne und hobbymässig Tennis spiele. Als psychosoziale Belastungsfaktoren wurde der Druck vom Sozialamt, die finanzielle Not (unter anderem Schulden über Fr. 60'000.--) sowie die Probleme und verbalen Auseinandersetzungen mit der Tochter genannt . Das soziale Umfeld sei jedoch einigermassen stabil. Die Einschränkung des Aktivitätenniveaus sei in allen vergleichbaren Lebensbe rei chen gleichmässig, wobei sie während manischer Krankheitsphasen über ein gesteigertes Aktivitätsniveau verfüge. Es würden aber auch dysfunktional selbst limitierende Anteile vorliegen, zum Teil mit theatralisch katastrophisierenden Ausführungstendenzen. Die Beschwerdegegnerin verwies ferner darauf, dass das Zustandsbild betreffend die bipolare Störung noch weiter behandel- und besserbar sei und die medika men tösen Therapieoptionen noch nicht ausgeschöpft seien. Unter weitergehender fachpsychiatrischer Behandlung mit Optimierung der Medikation könne die Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit medizinisch-theoretisch innerhalb von sechs bis zwölf Monaten auf 70 % erhöht werden. Was die Panikstörung betreffe, sei eine Besserungstendenz zu verzeichnen. In Bezug auf die akzentuierte Persönlichkeitsstruktur wurde darauf hingewiesen , dass es den Z-Diagnosen aus juristischer Sicht an der erf orderlichen Erheblichkeit mangle . Zusammenfassend sei das Zustandsbild weiter behandel- und besserbar. Ausserdem sei die aktuelle Medikation unzureichend. Gemäss Rechtsprechung falle ein psychisches Leiden invalidenrechtlich nur in Betracht, wenn es erwiesenermassen schwer und therapeutisch nicht mehr angehbar sei. Daher sei aktuell eine invalidenrelevante psychische Einschränkung zu verneinen.
- 5.1 Das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ vom
- November 2016 (Urk. 11/159 ) basiert auf einer umfassenden psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abge geben ( Urk. 11/159 S. 3- 10 ) . Der Gutachter hat detaillierte und nach vollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben ( Urk. 11/159 S. 13-16) und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auseinandergesetzt (Urk. 11/159 S. 10) . Zudem wurden die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situa tion einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerung nach voll ziehbar begründet ( Urk. 11/159 S. 16-19) . Dem psychiatrischen Gutachten kommt demnach grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.5 ) . Das ist unbe stritten . 5.2 Dr. Z.___ verzeichnete hinsichtlich der Angsterkrankung im Rahmen einer langjährig entwickelten Panikstörung (F41.0) im Längsverlauf eine Besserungs tendenz. In Bezug auf die bipolare Störung jedoch erkannte er in Überein stimmung mit dem behandelnden Psychiater eine im Sommer 2015 eingetretene Zustandsverschlechterung im Vergleich zum remittierten Zustand im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. Y.___ . Fest steht indes auch, dass diesbezüglich eine unzureichende Medikation besteht (Urk. 11/159 S. 15f.). Strittig ist, ob die Veränderung des Gesundheitsschadens invalidenversicherungsrechtlich relevant ist. 5.3 D ie juristische Anspruchsprüfung ist in jedem Fall Aufgabe des Rechtsanwenders (vgl. etwa Urteil des Bun desgeric hts 9C_154/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 4.) und die Beurteilung des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens ist anhand des in BGE 141 V 281 auf gestellten Katalogs von Indikatoren vorzunehmen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1). Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und Ko mpensations potenzialen (Ressour cen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungs ver mögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundes gerichts 9C_534/2015 vom
- März 2016 E. 2.2.1). Die ärztliche Arbeitsfähig keitsschätzung, zumindest ohne einlässliche Befassung mit den spezifischen nor ma tiven Vorgaben und ohne entsprechende Begründung, kann zwar den rechtlich geforderten Beweis des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 Abs. 2 ATSG) nicht erbringen, weil sie weitgehend vom Ermessen des medizinisch-psychia tri schen Sachverständigen abhängt. Die medizinische Einschätzung der Arbeits fähig keit ist aber eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werde n kann (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195). Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren; die Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Fragestellung (BGE 141 V 281 E. 5.2 S. 306 f.). Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen la ssen (BGE 143 V 418 E. 6 S. 426 f.). Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es den Rechts an wendern zu überprüfen, ob in concreto ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizi nischen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbar keitsbeurtei lung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281 E. 5.2.2; Art. 7 Abs. 2 ATSG). Eine rentenbegründende Invalidität ist nur dann anzunehmen, wenn funktionelle Auswirkungen medizinisch anhand der Indika toren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt sind und somit den versiche rungs medizinischen Vorgaben Rechnung getragen wurde (BGE 141 V 281 E. 6 S. 307 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_126/201 8 vom
- Juli 2018, E. 2.2.2).
- 4 5.4.1 Hinsichtlich des Komplexes der Gesundheitsschädigung hielt der psychiatrische Gutachter eine verminderte Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit, eine einge schränkte Auffassungs- und Konzentrationsfähigkeit sowie eine reduzierte Flexi bilität und Anpassungsfähigkeit bei persönlichkeitsstrukturell emotionaler Insta bi lität fest. Er fand bei der bipolaren affektiven Störung Hinweise für einen rasch wechselnden Verlauf im Sinne eines Rapid- Cy c ling , im Zeitpunkt der Begut ach tung präsentierte sich die Beschwerdeführerin in einer mittelgradig depressiven Episode (Urk. 11/159 S. 16). Die diagnoserelevanten Befunde erweisen sich daher als mittelgradig ausgeprägt, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht erkannte (vgl. E. 4.5). Hinsichtlich des Therapieverlaufs weist der Gutachter darauf hin, dass seit dem Jahr 1997 eine ambulante psychiatrische Behandlung dokumentiert sei (vgl. Urk. 11/159 S. 14) und die Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben in regel mässiger ambulanter Therapie sei ( Urk. 11/159 S. 12). Sie zeige eine gute The rapie-Compliance, d ie pharmakologische Behandlung sei jedoch nicht optimal eingestellt und werde nicht ausgeschöpft . ( vgl. E. 4.3; Urk. 11/159 S . 16 f. ). Ange sichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in regelmässiger psychi atrischer Behandlung steht , ist ein Leidensdruck ersichtlich , was im Übrigen auch die Beschwerdegegnerin anerkannte (vgl. E. 4.5). Aufgrund der mangelhaften Medi kation kann jedoch nicht von einer therapeutisch nicht mehr angehbaren Störung ausgegangen werden.
- 4.2 Hinsichtlich der Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Be züge der psychischen Störung zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen (Indikator «Komorbiditäten») ist festzuhalten, dass Störungen unab hängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung bei zumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1). Vorliegend nannte der Gutachter die ophthalmologische Situation mit insbesondere eingeschränktem Gesichtsfeld als körperliche Begleiterkrankung (vgl. E. 4.3). Die behandelnden Augenärzte erach teten die Amblyopie auf der linken Seite lediglich bei der Berufswahl als bis zu einem gewissen Grad einschränkend (vgl. E. 4.4). Akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 2
- Dezember 2015 E. 4.2.4). Allerdings kann ein solcher Fak tor den Gesundheitszustand und das Leistungsvermögen ebenfalls beein flussen (Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2017 vom
- Februar 2018 E. 5.3 unter Hin weis auf BGE 141 V 281 E. 4.3.2). D er Gutachter diagnostizierte eine akzentuierte Persönlichkeitsstruktur mit emotional instabil- hysteriformen und ängstlich-ab hän gigen Zügen (ICD-10: Z73.1 ). Diese würden auf das psychische Erkran kungs bild Einfluss nehmen ( vgl. E. 4.3 ; Urk. 11/159 S. 17 ). 5.4.3 Die Beschwerdeführerin verfügt über keinen wirklichen Freundeskreis. In mani schen Phasen sei sie aber sehr offen u nd würde jeden ansprechen (Urk. 11/159 S. 12). Im Rahmen der Begutachtung habe die Beschwerdeführerin über eine ausgeprägte Instabilität in ihrem Privatleben berichtet und angegeben, d ie Be zieh ung zur bei ihr lebenden Tochter sei angespannt und sie würde ohne einen festen Partner leben (vgl. Urk. 11/159 S. 9). Die Anamnese zeigt indessen, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit in der Lage war , über längere Zeit stabile Beziehungen zu führen (vgl. Urk. 11/159 S. 8f) . Die sozialen Aktivitäten sind insbesondere während depressiven Phasen eingeschränkt . Die Beschwerde führerin gab an, e inzig die Spaziergänge mit ihrem Hund würden ihr Tages struk tur geben und sie aus der Wohnung rausholen . Ihre Körperpflege vernach lässige sie in depressiven Phasen . In einer manischen Phase hingegen würde sie sich schminken und könne viele Aktivitäten ausüben, den Haushalt erledigen, sich Essen zubereiten und Tennis spielen (vgl. Urk. 11/159 S. 11). Die Beschwer de führerin verfügt über ein gutes intellektuelles Ausbildungsniveau, hat aber bereits über 20 Jahre nicht mehr gearbeitet (vgl. Urk. 11/159 S. 9). Dr. Z.___ verwies überdies auf die privaten Belastungsfaktoren, die erschwerend hinzukommen würden (Urk. 11/159 S. 17). Insgesamt enthält der soziale Lebenskontext (Kom plex «sozialer Kontext»; vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.3) nur wenige Ressourcen, auf die die Beschwerdeführerin zurückgreifen kann. Hinsichtlich des Gesichtspunkts der gleichmä ssigen Einschränkung des Aktivi tätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist festzuhalten, dass aus dem Gutachten hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin in allen Lebensbereichen eingeschränkt ist, mithin auch alle sozialen Aktivitäten beeinträchtigt sind . 5.5 Bei gesamthafter Betrachtung der massgeblichen Indikatoren kann daher der gut achterlichen Beurteilung gefolgt werden, wonach die psychische Störung zwar auch von IV-fremden psychosozialen Faktoren erheblich beeinflusst wird , eine mittelgradige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit jedoch durch psychische Fun k tionseinschränkungen mitbegründet ist und aus psychiatrischer Sicht die Beschwer deführerin , zumindest solange die medikamentöse Behandlung der bip o laren Störung nicht optimal gelingt, im Umfang von 50 % in ihrer Arbeits fähigkeit eingeschränkt ist ( Urk. 11/159 S. 17).
- 6.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die einge schränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerde führer in in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 6.2 Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz hauptsächlich als Verkäuferin und Tennislehrerin gearbeitet hatte (vgl. Urk. 11/159 S. 9 , Urk. 11/11 ), ist davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall in einem 100%-Pensum einer entsprechenden Hilfstätigkeit nachgehen würde. Dabei würde sowohl beim mutmasslichen Validen- wie beim Invalideneinkommen derselbe Tabellenwert nach der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruk turerhebungen zur Anwendung gelangen, wobei für das Invalideneinkommen keine über die attestierte Arbeitsunfähigkeit hinausgehende Einschränkung zu berücksichtigen wäre. Bei 50%iger Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepasste Tätigkeit, wobei auch die letzte ausgeübte Tätigkeit als Tennislehrerin laut dem psychiatrischen Gutachter (vgl. E. 4.3) sowie den behandelnden Augenärzten (vgl. E. 4.4) als Verweist ätigkeit erachtet werden kann, k ann von der är ztlichen ge schätzten Arbeitsunfähigkeit ohne weiteres auf einen entsprechenden Invalidi tätsgrad geschlossen und damit ein Prozentvergleich vorgenommen werden (BGE 134 V 322 E. 4.1; Urteile des Bun desgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 und 8C_450/2014 vom 2
- Juli 2014 E. 7.3). Der Invaliditätsgrad beträgt demnach 50 %. 6.3 Wurde die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben, erreicht dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass, so werden gemäss Art. 29 bis IVV bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet. Die aufgrund psychischer Probleme mit Verfügung vom 1
- Dezember 2001 zugesprochene Rente ( Urk. 11/28) wurde mit Verfügung vom 2
- April 2013 (Urk. 11/107) wiedererwägungsweise aufgehoben. Dr. Z.___ konstatierte eine fachärztlich psychiatrisch nachvollziehbare Zustandsverschlechterung seit Au gust 2015 (vgl. Urk. 11/159 S. 18). Damit führte die psychische Erkrankung der Be schwerdeführerin gut zwei Jahre nach der Rentenaufhebung erneut zu einer Arbeitsunfähigkeit, weshalb ein Tatbestand nach Art. 29 bis IVV gegeben ist. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs . Insofern hat die Beschwerdeführerin seit
- Mai 2016 Anspruch auf eine halbe Rente. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet und ist gutzuheissen.
- 7.1 Das vorliegende Verfahren geht um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen, es ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch um unent geltliche Prozessführung als gegenstandslos. 7.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Die Par teientschädigung ist auf Fr. 1'85 0.-- (ein schliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2
- November 2017 aufgehoben, und es wird fest ge stellt , dass die Beschwerdeführerin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % ab dem 1. Mai 201 6 Anspruch auf eine halbe R ente hat.
- Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’850 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01365
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom
31. Januar 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap Grütlistrasse 20, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1957 und d eutsche Staatsa ngehörige , reiste im Jahr 1980 von Ungarn in die Schweiz ein , wo sie zusammen mit ihrem damaligen Ehemann ein Tenniscenter betrieb (Urk. 11/19 ). Die Ehe wurde im April 1993 geschieden ( Urk. 11/24 ). In den Jahren 1993 und 1994 bezog die Versicherte Arbeitslosen entschädigung (Urk. 11/11 ). Im November 1995 gebar sie eine Tochter ( Urk. 11/1 ). Seither ging die Versicherte keiner Erwerbstätigkeit mehr nach ( Urk. 11/72 S. 7 ).
Eine erste Anmeldung im Oktober 1997 zum Bezug von Leistungen der Inva liden versicherung (Urk. 11/2) beschied die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 3. März 1998 (Urk. 11/8) abschlägig.
Am 2 8. September 2000 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hin weis auf psychische Probleme erneut zum Bezug von Leistungen der Invaliden versiche rung an (Urk. 11/9). Ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 0. Dezember 2001 rückwirkend ab dem 1. September 1999
eine ganze Invalidenrente zu ( Urk. 11/28 ). Den Anspruch auf eine ganze Rente bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilungen vom 9. August 2004 (Urk. 11/35) und 2 4. August 2010 ( Urk. 11/55). 1.2
Im Rahmen einer erneuten revisionsweisen Überprüfung des Rentenanspruchs veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med.
Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ( Urk. 11/69). Gestützt auf das Gutachten vom
30. April 2012 (Urk. 11/72) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 3. April 2013 ( Urk. 11/107) die Ren tenleistungen wiederer wägungsweis e ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2013.00480 vom 27. Juni 2014 ab ( Urk. 11/117). 1.3
Am 1 7. November 2015 (Eingangsdatum) reichte die Versicherte ein neues Leis tungsbegehren ( Urk. 11/123 ) ein. Die IV-Stelle stellte vorerst Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 11/127), trat indessen, nachdem die Versicherte im Einwandverfahren Bericht ihrer behandelnden Ärzte eingereicht hatte (Urk. 11/140 und Urk. 11/143) auf die Neuanmeldung ein und nahm Abklä rungen in medizinischer Hinsicht vor. Sie ordnete eine psychiatrische Ex ploration bei pract . med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho the rapie, an, der seine Expertise am 7. November 2016 erstattete (Urk. 11/159), holte weitere Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 11/164, Urk. 11/165 und Urk. 11/
168) ein und liess den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hierzu Stel lung nehmen (vgl. Feststellungsblatt; Urk. 11/175 S. 3 f.). Ausgehend vom Fehlen
eines längerdauernden Gesundhe itsschadens stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 9. Mai 2017 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 11/ 176). Dagegen erhob die Versicherte am 8. Juni 2017 Einwand ( Urk. 11/179). Mit Ver fügung vom 20. November 2017 verneinte die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Rentenanspruch ( Urk. 2) .
Gleichentags auferlegte sie der Versicherten im Hinblick auf eine zukünftige Anmeldung, die fachärztlich psychiatrische ambulante The rapie fortzusetzen und zu optimieren (Urk. 11/181). 2.
G egen die Leistungsabweisung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 5. Dezem ber 2017 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 2 0. Novem ber 2017 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflichten, ihr eine Rente der Invalidenversicherung auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3 0. Januar 2018 (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 5. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 12). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburts ge brechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Inva lidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung d er Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen ).
Die für die Beurteilung der Arbeits fähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindi katoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Wurde eine Rente , wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades , verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neu anmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu verge wissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Inva liditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs begründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwer de fall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schluss folgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 2 0. November 2017 ( Urk.
2) hielt die Be schwerdegegnerin fest, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der medizinische Endzustand noch nicht erreicht sei. Das Zustandsbild sei weiterhin behandel- und besserbar. Die medikamentösen Therapieoptionen seien nicht ausgeschöpft. Entsprechend sei nicht von einer längerdauernden Verschlech te rung
auszugehen. Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht liege kein rele vanter Gesund heitsschaden vor, weshalb kein Anspruch auf eine Invaliden rente bestehe. 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 15. Dezember 2017 ( Urk.
1) zusammengefasst geltend, aus den medizinischen Akten ergebe sich eine psychiatrisch dokumentierte Zustandsverschlechterung seit August 2015 und damit eine Einschränkung in der Leistungsfähigkeit. Es könne auf das Gutachten, in welchem eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % festge setzt worden sei, abgestellt werden. Die seit zwei Jahren bestehende durch geh ende Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht von mindestens 50 % habe versicherungsrechtliche Relevanz, weshalb ihr erneut eine Rente der Invaliden versicherung auszurichten sei.
Die aktuelle Verschlechterung des Gesundheitszustands sei noch vor Ablauf von drei Jahren nach der Rentenaufhebung Ende Mai 2013 erfolgt. Entsprechend sei von einem Wiederaufleben der Invalidität nach Aufhebung der Rente im Sinne von Art. 29 bis
IVV auszugehen und keine neue Wartezeit anzurechnen. Folglich sei ihr ab Mai 2016 wieder eine Rente auszurichten. 2.3
Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 17. November 2015 (Eingangsdatum, Urk. 11/123 ) eingetreten. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob seit der mit Verfügung vom 2 3. April 2013 ( Urk. 11/107 ) erfolgten Renten aufhebung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom
20. November 2017 ( Urk.
2) eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Ver änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist. 3. 3.1
Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die Wiedererwä gungs v erfügung vom 2 3. April 2013 ( Urk. 11/107 ), welcher in medizinischer Hin sicht im Wesentlichen das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ vom 3 0. April 2012 ( Urk. 11/72) zugrunde lag. 3.2
Die Beschwerdeführerin wurde am 2 4. April 2012 von Dr. Y.___ untersucht. Im Rahmen der objektiven psychopathologischen Befunderhebung hielt er fest, die Beschwerdeführerin sei in Begleitung eines Spitex-Mitarbeiters pünktlich zur Exploration erschienen. Sie wirke merklich sediert und verhangen, sei aber all seits voll orientiert. Im Kontaktverhalten wirke sie misstrauisch und etwas ableh nend. Fragen zum Tagesablauf und Freizeitverhalten würde sie auch nach mehr facher Nachfrage nur vage beantworten. Insgesamt sei sie aber ausreichend koope rativ und auskunftsbereit. Das Gangbild sei behäbig, aber sicher. Das äussere Erscheinungsbild sei sehr gepflegt. Ein Rapport sei zufriedenstellend her stellbar. Die Beschwerde führerin spreche mit gut modulierter, aber verwaschener, Stimme. Die Grund stimmung sei klagsam , die affektive Schwingungsfähigkeit jedoch nicht eingeschränkt. Die Beschwerdeschilderungen hätten einen deut lic hen appellativen Charakter und seien dramatisierend. Es sei eine Tendenz zur Symp tomausweitung und Selbstlimitierung erkennbar. Der formale Gedankengang sei geordnet und nachvollziehbar, inhaltlich jedoch auf die Beschwerde schilde ru ngen und eigenen Defizite fokussiert. Relevante akzentuierte Persönlichkeitszüge seien nicht zu finden. Ebenso wenig seien inhaltliche Denkstörungen mit wahnhaftem Erleben zu eruieren. Die Gedächtnisfunktionen sowie Aufmerksamkeit, Konzen tra tion und Intelligenz seien klinisch intakt. Das Antriebsverhalten sie infolge der medikamentösen Sedierung reduziert. Psychomotorisch sei die Beschwerde füh rerin entsprechend verlangsamt. Zwangsgedanken oder -handlungen sowie Ich-Stö rungen seien keine zu eruieren. Es würden sich auch keine Hinweise auf Wahr nehmungsstörungen oder Halluzinationen ergeben und ein Fremdbeein fluss ungs erleben werde verneint. Eigenanamnestisch würden agora- und sozial phobi sche Ängste sowie Panikattacken beschrieben werden. Anhaltspunkte für eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung würden nicht vorliegen ( Urk. 11/72 S. 9f.).
Dr. Y.___ nannte die Diagnosen Panikstörung (ICD-10: F41.0) und Agoraphobie (ICD-10: F40.0) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 11/72 S.
10), wobei diese aus versicherungsmedizinscher Sicht keine vollumfassende Arbeits unfähigkeit begründen würden. Dagegen spreche insbesondere das Aktivi täts niveau der Beschwerdeführerin. So habe sie angegeben, selbständig mit dem Auto ihres Ex-Partners zu fahren und zwei- bis dreimal pro Jahr in Begleitung eines Kollegen die Familienangehörigen in Ungarn zu besuchen. Der Hausarzt der Beschwerdeführerin habe in seinem Arztbericht zudem angegeben, ihm sei nie eine schwerwiegende Depression aufgefallen und eine solche sei von ihr auch nie beklagt worden. Ferner würden IV-fremde Faktoren respektive psychosoziale Be las tungen durch die Ehescheidung bzw. Partnertrennung (die Beschwerdeführerin sei alleinerziehend), Arbeitsplatzverlust und finanzielle Schulden in der Höhe von etwa Fr. 50'000.-- bestehen ( Urk. 11/72 S. 13). Weiter äusserte Dr. Y.___ , die bipolare affektive Psychose sei gegenwärtig remittiert (ICD-10: F31.7) und ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 11/72 S. 10). Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Beschwerde führerin aus versicherungspsychiatrischer Sicht eine mindestens 50%ige Arbeits fähigkeit für die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit als Tennislehrerin zu atte stieren. In einer dem psychischen Leiden optimal angepasste Tätigkeit bestehe aus versicherungspsychiatrischer Sicht eine Arbeits fähigkeit im Umfang von 70 %. Geeignet seien zeitlich flexible, ausreichend strukturierte und wohnortnahe Tätig keiten in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre, ohne per manenten Zeit- und Termindruck. Die emotionale Belastbarkeit sei herabgesetzt, phasenweise bestünden zudem eine Antriebsminderung und Verlangsamung des Arbeitstempos ( Urk. 11/72 S. 13). 4. 4.1
Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 17. Novem ber 2015 sind die von ihr eingereichten Arzt berichte ( Urk. 11/140 und Urk. 11/143 ) sowie die durch die Beschwerdegegner in eingeholten Berichte der behandelnden Ärzte ( Urk. 11/164, Urk. 11/165 und Urk. 11/168 ) und das psychia trische Gutachten von Dr. Z.___ vom 7. November 2016 ( Urk. 11/159 ) akten kundig. 4.2
Die Beschwerdeführerin war zwischen Apr il und Dezember 2015 im A.___ -
zwischenzeitlich auch tagesklinisch - in Behandlung gewesen.
In ihrem Bericht vom 2 2. Februar 2016 ( Urk. 11/143) diagnostizierten die Ärzte des A.___
eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F31.3) sowie eine Panikstörung (ICD-10: F41.0) und äusserten den Verdacht auf eine kombinierte Persönlichke itsstörung mit selbstunsicheren , paranoiden und emotional-instabilen Anteilen (ICD-10: F61.0), differenzial diag nostisch eine Persönlichkeitsakzentuierung. Eine Selbst limitierung könne nicht nachgewiesen werden, nehme die Beschwerdeführerin doch regelmässig und mot i viert am tagesklinischen Programm teil. Hinsichtlich der Einschätzung der Arbei ts fähigkeit hielten die Ärzte sodann fest, es sei mit Überforderung, einer schwachen Durchhaltefähigkeit, reduzierter Belastbarkeit sowie reduzierter Konflikt fähigkeit zu rechnen. Somit sei nicht davon auszugehen, dass sie nachhaltig in einer ange passten Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbare Leistung erbringen könne. 4.3
Im Auftrag der Beschwerdegegnerin führte Dr. Z.___ am 2 4. Oktober 2016 eine psychiatrische Begutachtung durch ( Urk. 11/159). Er konstatierte, die Be schwer deführerin wirke bewusstseinsklar, vollständig orientiert, gepflegt, modisc h g ekleidet, sportlich erscheinend und sehr um Kooperation bemüht. Die Auffas sungs
- und Konzentrationsfähigkeit seien eingeschränkt, die kognitive Leistungs fähigkeit und Belastbarkeit würden mit zunehmender Untersuchungsdauer nach lassen. Die Gedächtnisleistung sei kursorisch intakt. Ihr Antrieb sei herabgesetzt, psychomotorisch wirke sie angespannt und würde eine Nervosität und innere Unruhe vermitteln. In der Grundstimmung sei sie deutlich depre ssiv ausgelenkt, niedergestimmt und weinerlich und zeige über weite Strecken eine ausgeprägte emotionale Instabilität . I mmer wieder sei sie den Tränen nahe . Zudem verweis e sie immer wieder auf negative Erfahrungen im Rahmen der Vorbegutachtung . Die affektive Schwingungsfähigkeit sei reduziert. Hinweise für Wahnerleben, Halluzi nation, Beeinflussungserleben, akute Selbst- oder Fremdgefährdung gebe es keine . Sie berichte aber über wiederkehrende suizidale Gedanken und Impulse, von denen sie sich aktuell jedoch distanzier e . Die Beschwerdeführerin habe über wiederkehrende aus heiterem Himmel auftretende Panikattacken, zuletzt vor zwei Tagen, dann wieder in einem Intervall von bis zu zwei Wochen Pause, berichtet. Der f ormale Gedankengang sei geordnet , inhaltlich jedoch sehr auf die Vor stellung einer erneuten IV-Berentung als Entlastung fokussiert . D iesbezüglich seien wenig rehabilitative Ansatzpunkte oder beruflich aktivierbare Ressourcen
zu erkenn en . Im Rahmen des über Jahrzehnte entwickelten Krankheitsgeschehens zeige sich eine deutlich chronifizierende Fehlentwicklungs tendenz mit dysfunk tional selbstlimitierenden Anteilen im Rahmen der Krankheits fehlverarbeitung und in der Darstellung zum Teil mit theatralisch katastrophisierenden Ausfüh rungstendenzen . Es gebe aber keine Anhaltspunkte für bewusste Aggravation oder Simulation . Gesamthaft sei sie sehr instabil und wenig belastbar. Ihre An passungs
- und Interaktionsfähigkeit sowie die situative Flexibilität seien
herab gesetzt. Des Weiteren weise sie eine eingeschränkte Therapie-Compliance hin sicht lich der benötigten Medikation auf, die sie teilweise wegen selbst erlebten und abgelehnten Nebenwirkungen (Gewichtszunahme) ablehne ( Urk. 11/159 S.
13) . Insgesamt stehe das aktuelle Zustandsbild (im Zeitpunkt der Begutachtung) in Übereinstimmung mit dem zuletzt erfassten mittelgradig depressiven Zu stands bild seitens der Behandler vom A.___ (vgl. vorstehend E. 4.2 ). Der von der Beschwerdeführerin beschriebene wechselhafte Verlauf mit einer seit drei Wo chen anhaltenden manischen Phase (vermehrte Aktivitäten, Kaufsucht, Verschulden, distanzloses Verhalten) korreliere mit der Beschreibung des ambulant behandeln den Psychiaters ( vgl. Urk. 11/140) hinsichtlich wiederholt gemischter Episoden und gebe erneut einen Hinweis auf einen rasch wechselnden Verlauf zwischen depressiven und manischen Phasen im Sinne eines Rapid- Cycling ( Urk. 11/159 S. 15f.).
Dr. Z.___ nannte folgende Diagnosen: - Bipolare affektive Störung gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F31.3) bei Hinweisen für rasch wechselnden Verlauf im Sinne eines Rapid- Cycling , medizinischer Endzustand nicht erreicht, aktuell unzureichende medikamentöse Behandlung - Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst; ICD-10: F41.0) - Akzentuierte Persönlichkeitsstruktur mit emotional instabil-hysteri formen und ängstlich-abhängigen Zügen, nicht das Ausmass einer Persönlich keitsstörung erreichend (ICD-10: Z73.1)
Dr. Z.___ konstatierte, psychopathologisch sei die Beschwerdeführerin im Rahmen des reduzierten Antriebs, der verminderten Auffassungs- und Konzen trationsfähigkeit, der depressiven Grundauslenkung, der emotionalen Instabilität, der Ängstlichkeit und der inneren Unruhe, Anspannung und verminderten Be last barkeit sowie der Stressresistenz beeinträchtigt. Funktionell würden sich mittelgradige Einschränkungen im Bereich der Belastbarkeit, Durchhalte fähig keit, Anpassungs- und Interaktionsfähigkeit, der kognitiven Dauerleistungs fähig keit, der Stress resistenz, der Wegefähigkeit und der Flexibilität und Interaktions fähigkeit insbesondere bezogen auf Arbeits- und Gruppenprozesse ergeben. An Ressourcen würden sich ein gutes intellektuelles Ausgangsniveau, eine einiger massen stabile private Situation mit allerdings belasteter Beziehung zur bei ihr lebenden Tochter und eine grundsätzlich mehrheitlich gegebene Therapie-Com pliance, allerdings nicht bezogen auf die Medikation (siehe oben), festhalten lassen. Erschwerend seien nicht primär versicherungsmedizinisch zu gewichtende private Belastungsfaktoren und eine dysfunktional selbstlimitierende Fehlent wicklungs tendenz im Rahmen des chronifizierten Verlaufs zu berücksichtigen, wobei dies nicht im Sinne einer bewussten Simulation, sondern im Rahmen der langjährig chronifizierten Fehlentwicklung zu sehen sei. Dr. Z.___ attestierte der Beschwerdeführerin unter Abwägung der objektivierbaren Psychopathologie und der resultierenden funktionellen Einschränkungen, mit aktuell feststellbarer Zustandsver schlechterung der bipolaren Störung gegenüber dem remittierten Zustand in der Begutachtung 2012 (vgl. vorstehend E. 3.2 ), gegenüber den bestehenden Ressourcen und den nicht primär versicherungs medizinisch zu ge wich tenden Aspekten aus fachärztlich psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeits fähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit seit August 201 5. Optimal angepasst sei eine Tätigkeit in reizarmer Umgebung mit möglicher flexibler Zeit einteilung ohne Termindruck. Grundsätzlich sei auch eine Tätigkeit als Tennis lehrerin möglich. Diesbezüglich müsse jedoch die ophthalmologische Situation mit insbesondere eingeschränktem Gesichtsfeld zusätzlich berück sichtigt werden (Urk. 11/159 S. 17). Da die bipolare Erkrankung noch weiter behandel- und besserbar sei und die medikamentösen Therapieoptionen noch nicht ausgeschöpft seien, sei medizini sch-theoretisch durchaus eine höhe re Leistungsfähigkeit mög lich, eine verbindlich Prognose könne aber nicht gestellt werden (vgl. Urk. 11/159 S. 18). 4.4
Die Augenärztin Dr. med. B.___ berichtete über eine bei der Beschwerde führerin seit Geburt bestehende Schielamblyopie auf dem linken Auge, wobei diese keine Auswirkung auf die bisherige Tätigkeit habe (vgl. Arztbericht vom 2 3. Januar 2017; Urk. 11/164). Auch Dr. m ed. C.___ , FMH Ophthalmo logie und speziell Ophthalmochirurgie , attestierte der Beschwerdeführerin aus ophthalmologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit, auch wenn die Amblyopie auf der linken Seite bei der Berufswahl gewisse Einschränkungen (keine Arbeit auf hohen Gerüsten, kein Führen von gewerbsmässigen Personentransport fahrzeugen oder Kraftfahrzeugen) mit sich bringen würde (vgl. Arztbericht vom 1. Februar 2017 [Eingangsdatum]; Urk. 11/165). 4.5
Gestützt auf das psychiatrische Gutachten nahm d ie Beschwerdegegnerin eine Ressourcenprüfung (vgl. E. 1.2) vor
(vgl. Feststellungsblatt; Urk. 11/175 S. 6
f.) .
H insichtlich des funktionellen Schweregrads wurde die Ausprägung der diag nose relevanten Befunde als mittelgradig erachtet . Die Beschwerdeführerin stehe in regelmässiger ambulanter Therapie , ein Leidensdruck bezüglich der medi zini schen Situation scheine gegeben . Die Medikation sei aber noch optimierbar. Was die Panikattacken betreffe, sei eine Zustandsverbesserung zu verzeichnen. Trotz dem sei eine berufliche Wiedereingliederung nicht gelungen. Als Komorbiditäten wurde die ophthalmologische Einschränkung genannt . Weiter wurde fest ge hal ten , die Beschwerdeführerin sei zwar emotional-instabil und hysteri form und es bestehe eine ängstlich-abhängige Akzentuierung, das Ausmass einer Persönlich keits störung werde hingegen nicht erreicht. Ausserdem könne die Beschwerde führerin auf verschiedene Ressourcen zurückgreifen. So verfüge sie über ein gutes intellektuelles Ausgangsniveau. Weiter habe sie im Rahmen der Begutachtung bei Dr. Z.___ angegeben, dass der Hund ihr Tagesstruktur
gebe, sie Auto fahren könne und hobbymässig Tennis spiele. Als psychosoziale Belastungsfaktoren wurde der Druck vom Sozialamt, die finanzielle Not (unter anderem Schulden über Fr. 60'000.--) sowie die Probleme und verbalen Auseinandersetzungen mit der Tochter genannt . Das soziale Umfeld sei jedoch einigermassen stabil. Die Einschränkung des Aktivitätenniveaus sei in allen vergleichbaren Lebensbe rei chen gleichmässig, wobei sie während manischer Krankheitsphasen über ein gesteigertes Aktivitätsniveau verfüge. Es würden aber auch dysfunktional selbst limitierende Anteile vorliegen, zum Teil mit theatralisch katastrophisierenden Ausführungstendenzen.
Die Beschwerdegegnerin verwies ferner darauf, dass das Zustandsbild betreffend die bipolare Störung noch weiter behandel- und besserbar sei und die medika men tösen Therapieoptionen noch nicht ausgeschöpft seien. Unter weitergehender fachpsychiatrischer Behandlung mit Optimierung der Medikation könne die Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit medizinisch-theoretisch innerhalb von sechs bis zwölf Monaten auf 70 % erhöht werden. Was die Panikstörung betreffe, sei eine Besserungstendenz zu verzeichnen. In Bezug auf die akzentuierte Persönlichkeitsstruktur
wurde darauf hingewiesen , dass es den Z-Diagnosen aus juristischer Sicht an der erf orderlichen Erheblichkeit mangle . Zusammenfassend sei das Zustandsbild weiter behandel- und besserbar. Ausserdem sei die aktuelle Medikation unzureichend. Gemäss Rechtsprechung falle ein psychisches Leiden invalidenrechtlich nur in Betracht, wenn es erwiesenermassen schwer und therapeutisch nicht mehr angehbar sei. Daher sei aktuell eine invalidenrelevante psychische Einschränkung zu verneinen. 5. 5.1
Das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ vom 7. November
2016 (Urk. 11/159 ) basiert auf einer umfassenden psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abge geben ( Urk. 11/159 S. 3- 10 ) . Der Gutachter hat detaillierte und nach vollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben ( Urk. 11/159 S. 13-16) und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auseinandergesetzt (Urk. 11/159 S. 10) . Zudem wurden die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situa tion einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerung nach voll ziehbar begründet ( Urk. 11/159 S. 16-19) . Dem psychiatrischen Gutachten kommt demnach grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.5 ) . Das ist unbe stritten . 5.2
Dr. Z.___ verzeichnete hinsichtlich der Angsterkrankung im Rahmen einer langjährig entwickelten Panikstörung (F41.0) im Längsverlauf eine Besserungs tendenz. In Bezug auf die bipolare Störung jedoch erkannte er in Überein stimmung mit dem behandelnden Psychiater eine im Sommer 2015 eingetretene Zustandsverschlechterung im Vergleich zum remittierten Zustand im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. Y.___ . Fest steht indes auch, dass diesbezüglich eine unzureichende Medikation besteht (Urk. 11/159 S. 15f.). Strittig ist, ob die Veränderung des Gesundheitsschadens invalidenversicherungsrechtlich relevant ist. 5.3
D ie juristische Anspruchsprüfung ist in jedem Fall Aufgabe des Rechtsanwenders (vgl. etwa Urteil des Bun desgeric hts 9C_154/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 4.)
und die Beurteilung des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens ist anhand des in BGE 141 V 281 auf gestellten Katalogs von Indikatoren vorzunehmen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1). Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und Ko mpensations potenzialen (Ressour cen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungs ver mögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundes gerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1). Die ärztliche Arbeitsfähig keitsschätzung, zumindest ohne einlässliche Befassung mit den spezifischen nor ma tiven Vorgaben und ohne entsprechende Begründung, kann zwar den rechtlich geforderten Beweis des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 Abs. 2 ATSG) nicht erbringen, weil sie weitgehend vom Ermessen des medizinisch-psychia tri schen Sachverständigen abhängt. Die medizinische Einschätzung der Arbeits fähig keit ist aber eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werde n kann (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195). Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren; die Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Fragestellung (BGE 141 V 281 E. 5.2 S. 306 f.). Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen la ssen (BGE 143 V 418 E. 6 S. 426 f.). Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es den Rechts an wendern zu überprüfen, ob in concreto ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizi nischen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbar keitsbeurtei lung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281 E.
5.2.2; Art. 7 Abs. 2 ATSG). Eine rentenbegründende Invalidität ist nur dann anzunehmen, wenn funktionelle Auswirkungen medizinisch anhand der Indika toren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt sind und somit den versiche rungs medizinischen Vorgaben Rechnung getragen wurde (BGE 141 V 281 E. 6 S.
307 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_126/201 8 vom 6. Juli 2018, E. 2.2.2). 5. 4
5.4.1
Hinsichtlich des Komplexes der Gesundheitsschädigung hielt der psychiatrische Gutachter eine verminderte Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit, eine einge schränkte Auffassungs- und Konzentrationsfähigkeit sowie eine reduzierte Flexi bilität und Anpassungsfähigkeit bei persönlichkeitsstrukturell emotionaler Insta bi lität fest. Er fand bei der bipolaren affektiven Störung Hinweise für einen rasch wechselnden Verlauf im Sinne eines Rapid- Cy c ling , im Zeitpunkt der Begut ach tung präsentierte sich die Beschwerdeführerin in einer mittelgradig depressiven Episode (Urk. 11/159 S. 16). Die diagnoserelevanten Befunde erweisen sich daher als mittelgradig ausgeprägt, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht erkannte (vgl. E. 4.5).
Hinsichtlich des Therapieverlaufs weist der Gutachter darauf hin, dass seit dem Jahr 1997 eine ambulante psychiatrische Behandlung dokumentiert sei (vgl. Urk. 11/159 S.
14) und die Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben in regel mässiger ambulanter Therapie sei ( Urk. 11/159 S. 12). Sie zeige eine gute The rapie-Compliance, d ie pharmakologische Behandlung sei jedoch nicht optimal eingestellt und werde nicht ausgeschöpft . ( vgl. E. 4.3; Urk. 11/159 S . 16
f. ). Ange sichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin
in regelmässiger psychi atrischer Behandlung steht , ist ein Leidensdruck ersichtlich , was im Übrigen auch die Beschwerdegegnerin anerkannte (vgl. E. 4.5). Aufgrund der mangelhaften Medi kation kann jedoch nicht von einer therapeutisch nicht mehr angehbaren Störung ausgegangen werden. 5. 4.2
Hinsichtlich der Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Be züge der psychischen Störung zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen (Indikator «Komorbiditäten») ist festzuhalten, dass Störungen unab hängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung bei zumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1). Vorliegend nannte der Gutachter die ophthalmologische Situation mit insbesondere eingeschränktem Gesichtsfeld als körperliche Begleiterkrankung (vgl. E. 4.3). Die behandelnden Augenärzte erach teten die Amblyopie auf der linken Seite lediglich bei der Berufswahl als bis zu einem gewissen Grad einschränkend (vgl. E. 4.4).
Akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 2 2. Dezember 2015 E.
4.2.4). Allerdings kann ein solcher Fak tor den Gesundheitszustand und das Leistungsvermögen ebenfalls beein flussen (Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.3 unter Hin weis auf BGE 141 V 281 E. 4.3.2). D er Gutachter diagnostizierte eine akzentuierte Persönlichkeitsstruktur mit emotional instabil- hysteriformen und ängstlich-ab hän gigen Zügen (ICD-10: Z73.1 ). Diese würden auf das psychische Erkran kungs bild Einfluss nehmen ( vgl. E. 4.3 ; Urk. 11/159 S. 17 ). 5.4.3
Die Beschwerdeführerin verfügt über keinen wirklichen Freundeskreis. In mani schen Phasen sei sie aber sehr offen u nd würde jeden ansprechen (Urk. 11/159 S.
12). Im Rahmen der Begutachtung habe die Beschwerdeführerin über eine ausgeprägte Instabilität in ihrem Privatleben berichtet und angegeben, d ie Be zieh ung zur bei ihr lebenden Tochter sei angespannt und sie würde ohne
einen festen Partner leben (vgl. Urk. 11/159 S. 9). Die Anamnese zeigt indessen, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit in der Lage war , über längere Zeit stabile Beziehungen zu führen (vgl. Urk. 11/159 S. 8f) . Die sozialen Aktivitäten sind insbesondere während depressiven Phasen eingeschränkt . Die Beschwerde führerin gab an, e inzig die Spaziergänge mit ihrem Hund würden ihr Tages struk tur geben und sie aus der Wohnung rausholen . Ihre Körperpflege vernach lässige sie in depressiven Phasen . In einer manischen Phase hingegen würde sie sich schminken und könne viele Aktivitäten ausüben, den Haushalt erledigen, sich Essen zubereiten und Tennis spielen (vgl. Urk. 11/159 S. 11). Die Beschwer de führerin verfügt über ein gutes intellektuelles Ausbildungsniveau, hat aber bereits über 20 Jahre nicht mehr gearbeitet (vgl. Urk. 11/159 S. 9). Dr. Z.___ verwies überdies auf die privaten Belastungsfaktoren, die erschwerend hinzukommen würden (Urk. 11/159 S. 17). Insgesamt enthält der soziale Lebenskontext (Kom plex «sozialer Kontext»; vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.3) nur wenige Ressourcen, auf die die Beschwerdeführerin zurückgreifen kann.
Hinsichtlich des Gesichtspunkts der gleichmä ssigen Einschränkung des Aktivi tätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist festzuhalten, dass aus dem Gutachten hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin in allen Lebensbereichen eingeschränkt ist, mithin auch alle sozialen Aktivitäten beeinträchtigt sind . 5.5
Bei gesamthafter Betrachtung der massgeblichen Indikatoren kann daher der gut achterlichen Beurteilung gefolgt werden, wonach die psychische Störung zwar auch von IV-fremden psychosozialen Faktoren erheblich beeinflusst
wird , eine mittelgradige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit jedoch durch psychische Fun k tionseinschränkungen mitbegründet ist und aus psychiatrischer Sicht die Beschwer deführerin , zumindest solange die medikamentöse Behandlung der bip o laren Störung nicht optimal gelingt, im Umfang von 50 % in ihrer Arbeits fähigkeit eingeschränkt ist ( Urk. 11/159 S. 17). 6. 6.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die einge schränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerde führer in in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 6.2
Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz hauptsächlich als Verkäuferin und Tennislehrerin gearbeitet hatte (vgl. Urk. 11/159 S.
9 , Urk.
11/11 ), ist davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall in einem 100%-Pensum einer entsprechenden Hilfstätigkeit nachgehen würde. Dabei würde sowohl beim mutmasslichen Validen- wie beim Invalideneinkommen derselbe Tabellenwert nach der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruk turerhebungen zur Anwendung gelangen, wobei für das Invalideneinkommen keine über die attestierte Arbeitsunfähigkeit hinausgehende Einschränkung zu berücksichtigen wäre. Bei 50%iger Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepasste Tätigkeit, wobei auch die letzte ausgeübte Tätigkeit als Tennislehrerin laut dem psychiatrischen Gutachter (vgl. E. 4.3) sowie den behandelnden Augenärzten (vgl. E. 4.4) als Verweist ätigkeit erachtet werden kann, k ann von der är ztlichen ge schätzten Arbeitsunfähigkeit ohne weiteres auf einen entsprechenden Invalidi tätsgrad geschlossen und damit ein Prozentvergleich vorgenommen werden (BGE 134 V 322 E. 4.1; Urteile des Bun desgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 und 8C_450/2014 vom 2 4. Juli 2014 E. 7.3). Der Invaliditätsgrad beträgt demnach 50 %. 6.3
Wurde die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben, erreicht dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass, so werden gemäss Art. 29 bis IVV bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet.
Die aufgrund psychischer Probleme mit Verfügung vom 1 0. Dezember 2001 zugesprochene Rente ( Urk. 11/28) wurde mit Verfügung vom 2 3. April
2013 (Urk. 11/107) wiedererwägungsweise aufgehoben. Dr. Z.___ konstatierte eine fachärztlich psychiatrisch nachvollziehbare Zustandsverschlechterung seit Au gust 2015 (vgl. Urk. 11/159 S. 18). Damit führte die psychische Erkrankung der Be schwerdeführerin gut zwei Jahre nach der Rentenaufhebung erneut zu einer Arbeitsunfähigkeit, weshalb ein Tatbestand nach
Art. 29 bis IVV gegeben ist.
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs . Insofern hat die Beschwerdeführerin seit 1. Mai 2016 Anspruch auf eine halbe Rente.
Die Beschwerde erweist sich damit als begründet und ist gutzuheissen. 7. 7.1
Das vorliegende Verfahren geht um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen, es ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch um unent geltliche Prozessführung als gegenstandslos. 7.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
Die Par teientschädigung ist auf Fr. 1'85 0.-- (ein schliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 0. November 2017 aufgehoben, und es wird fest ge stellt , dass die Beschwerdeführerin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % ab dem 1. Mai 201 6 Anspruch auf eine halbe R ente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’850 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler