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IV.2017.01364

Neuanmeldung. Veränderung des Gesundheitsschadens konnte nicht glaubhaft gemacht werden. Nichteintreten der IV-Stelle war rechtens. Abweisung. Keine UP/URV wegen Aussichtslosigkeit.

Zürich SozVersG · 2018-12-24 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Der 1973 geborene X.___ reiste 1997 in die Schweiz ein (Urk. 8/2) und arbeitete zu letzt 1999 in einem Vollpensum bei de r Y.___ AG (Urk. 8 /12). Am 8. Januar 2003 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Angabe von Rücken-, Hüft- und Schulterschmerzen erstmals bei der Sozialversi che rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (berufliche Mass nah men, Rente) an (Urk. 8/2). Die IV-Stelle tätigte medizinische (Urk. 8/10, 8 /11,

8 /20, 8 /21,

8 /23) und beruflich-erwerbliche (Urk. 8 /7, 8/8, 8/12) Abklärungen und wies insbesondere gestützt auf das bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Z.___ in Auftrag gegebene Gutachten vom 2 7. August 2004 (Urk. 8 /23) das Leistungsgesuch bei einem Invaliditätsgrad von 1 % mit unan ge fochten gebliebener Verfügung vom 3 0. September 2004 ab (Urk. 8 /26). 1.2

Am 8. Mai 2006 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut zum Leis tungsbezug an (Urk. 8/30), woraufhin die IV-Stelle erneut Abklärungen (Urk. 8/37, 8/40) tätigte . In der Folge wies sie das Leistungsbegehren bei einem Invaliditäts grad von 1 % mit unangefochte n gebliebener Verfügung vom 16. November 2006 ab (Urk. 8 /5 6). 1.3

Am 1 7. Januar 2008 (Eingangsdatum) stellte der Versicherte abermals ein Leis tungsgesuch (Urk. 8/57), welches die IV-Stelle nach neuerlicher Prüfung der Ver hältnisse (Urk. 8/62, 8/63, 8/80, 8/84) mit Verfügung vom 1 2. August 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 28 % wiederum abwies (Urk. 8/102). Dieselbe wurde vom Versicherten beim hiesigen Gericht angefochten, welches die Beschwerde mit Entscheid vom 3 1. Januar 2011 (Urk. 8/107) abwies. 1.4

Am 2. Oktober 2015 (Eingangsdatum) stellte der Versicherte erneut ein Leistungs gesuch (Urk. 8/109). Nachdem die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 1 3. November 2015 (Urk. 8/118) mitgeteilt hatte, dass sie infolge unverän der ter Verhältnisse beabsichtige, auf das neue Leistungsbegehren nicht einzu tre ten, zog dieser sein Gesuch am 2. Dezember 2015 (Urk. 8/122) vorbehaltlos zurück . 1.5

Am 8. August 2017 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte wiederum zum Leistungsbezug an (Urk. 8/129) und liess hierzu einen ärztlichen Bericht des Zentrums A.___ auflegen (Urk. 8/128) . Nach durch ge führtem Vorbescheid verfahren (Vorbescheid vom 2 4. August 2017 [ Urk. 8/135], Einwand vom 3 0. Oktober 2017 [ Urk. 8/144]) trat die IV-Stelle mangels Änderung des Sachverhaltes mit Verfügung vom 2 0. November 2017 auf das Leistungs gesuch nicht ein (Urk. 2 [= 8/150 ]). 2.

Hiergegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 1 5. Dezember 2017 Beschwerde (Urk.

1) erheben und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen auf das Leistungsgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Versicherte um Gewährung der unentgelt lichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwältin Aurelia Jenny zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2018 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 6. Februar 2018 (Urk.

9) angezeigt wurde. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wurde eine Rente, wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neu anmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu verge wissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invalidi tätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs begründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwer defall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 1.3

Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht die analoge Anwendbarkeit der in BGE 109 V 262 E. 4a dargelegten Rechtsprechung auf das Neuanmel dungs verfahren nur so weit, als auch hier von Amtes wegen zu prüfen ist, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Ent wicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfü gu ng en aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungs aufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend ge mach ten Renten anspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhalts punkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheits zustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 1.4

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis

des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung, IVG) . Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfme thoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge meinen fachlichen Weisungen des Bu ndesamtes frei wählen (Abs. 1).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Nichteintreten damit (Urk. 2), um das erneute Leistungsgesuch des Beschwerdeführers zu überprüfen, müsse sich dessen berufliche oder medizinische Situation geändert haben. Eine solche Veränderung habe nicht festgestellt werden können, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten sei. Die ebenfalls im Einwand vorgebrachten Äusserungen würden keinen neuen medizinischen Sachverhalt darlegen. 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend (Urk. 1), eine Veränderung der Verhältnisse sei lediglich glaubhaft zu machen und müsse nicht bewiesen werden. Die Beschwerdegegnerin sei mangels wesentlicher Verän derungen seit der ablehnenden Verfügung aus den Jahren 2004 und 2009 auf das neue Leistungsbegehren nicht eingetreten . Verglichen mit dem damaligen Sach ver halt weise der Beschwerdeführer nun weitere Beschwerden auf (wie etwa Lust- und Interesselosigkeit, Vergesslichkeit, Konzentrationsschwäche, Schlafstö rungen und Müdigkeit) und er sei nicht mehr in der Lage im gleichen Ausmass Akti vi täten nachzugehen, so stehe er erst gegen Mittag auf, liege hernach auf dem Sofa und gehe spazieren; im Haushalt könne er nur wenig mithelfen. Während vormals die Schmerzen im Zentrum der geklagten Beschwerden gestanden hätten, habe sich nun eine depressive Symptomatik entwickelt, welche über eine Anpassungs störung hinausgehe. Das Hinzutreten der depressiven Erkrankung habe den Ge sundheitszustand des Beschwerdeführers in relevanter Weise verschlechtert, wes halb auf sein Leistungsbegehren einzutreten sei. 3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin ging bei der Beurteilung des ersten Rentengesuchs vom 8. Januar 2003 (Urk. 8 / 2) nach Abklärung des medizinischen Sachverhalts ge stützt auf das von der MEDAS erstellte Gutachten (Urk. 8 /23) davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei und ver neinte nach durchgeführtem Einkommensvergleich, der zu einem Invaliditätsgrad von 1 % führte, mit Verfügung vom 3 0. September 2004 (Urk. 8/26) den An spruch auf eine Invalidenrente. Auf die Neuanmeldung vom 8. Mai 2006 (Urk. 8/30) trat die Beschwerdegegnerin ein und unterzog den geltend gemachten Renten an spruch einer erneuten materiellen Prüfung. Gestützt auf ihre neuerliche Sachver haltsabklärung stellte sie fest, dass sich am Befundbild seit der Abklärung durch die MEDAS nichts verändert habe, weshalb sie das Leistungsbegehren mit Ver fügung v om 1 6. November 2006 (Urk. 8/56) abermals rechtskräftig abwies. Her nach trat sie auf die Neuanmeldung vom 17. Januar 2008 (Urk. 8/57) wiederum ein und unterzog den geltend gemachten Anspruch erneut einer materiellen Prü fung . Mit Verfügung vom 1 2. August 2009 (Urk. 8/102) wies sie das Leistungs gesuch bei einem Invaliditätsgrad von 28 % ab, mit der Begründung, es würden keine neuen medizinischen Befunde vorliegen. Das hiesige Gericht bestätigte den Entscheid der Beschwerdegegnerin mit Urteil vom 3 1. Januar 2011 (Urk. 8/107) und hielt darin fest, dass keine Änderung des Gesundheitszustands des Beschwer deführers ausgewiesen sei. Die Anmeldung vom 2. Oktober 2015 (Urk. 8/109) zog der Beschwerdeführer zurück (Urk. 8/122=, ohne dass die Beschwerdegegnerin eine materielle Prüfung des Leistungsanspruchs vorgenommen h atte. 3.2

Wesentlich ist demnach die Entwicklung der Verhältnisse seit der letztmaligen Ablehnung des Rentengesuchs mit Verfügung vom 1 2. August 2009 (Urk. 8/102). Zu prüfen ist d aher, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der massgebliche medizinische oder erwerbliche Sachverhalt im Vergleich zu den dannzumals vor liegenden Verhältnisse n

verändert haben könnte, respektive, ob der Beschwerde führer eine entsprechende Änderung glaubhaft machen konnte, sodass die Be schwer degegnerin verpflichtet gewesen wäre, auf sein Leistungsgesuch einzu treten. 4.

4.1

Bei Erlass der Verfügung vom 1 2. August 2009 (Urk. 8/102) welche mit rechts kräftigem Urteil vom 3 0. Januar 2011 (Urk. 8/107) bestätigt wurde,

präsentier t e sich die Sachlage wie folgt: 4.1.1

Im Medas -Gutachten vom 2 7. August 2004 (Urk. 8/23

i.V.m . Urk. 8/20 und 8/21) beklagte der Beschwerdeführer viele und starke Schmerzen in Rücken, Hüfte und Nacken mit Ausstrahlung in beide Beine und er könne nicht gut schlafen (Urk. 8/23/13).

Zudem sei er vergesslich und seine Konzentrationsfähigkeit sei eingeschränkt (Urk. 8/21/6). Die Gutachter stellten fest, es bestehe ein diffuses, chronifiziertes und therapieresistentes Ganzkörperschmerz syndrom. Die objekti vier baren Veränderungen am Bewegungsapparat würden den Beschwerdeführer für schwere Tätigkeiten arbeitsunfähig machen; leicht bis mittelschwer belastende Tätigkeite n seien aber weiterhin zumutbar (Urk. 8/23/15). In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierten die Gutachter eine Distress -Symptomatik im Rahmen einer ängstlich-depressiven Anpassungsstörung (Urk. 8/23/13-16) .

Zu seinen Aktivitäten berichtete der Beschwerdeführer, er könne fast nichts machen. Er erwache bereits mit Schmerzen und könne seine Körperpflege des wegen nur unregelmässig ausführen. Zusammen mit seiner Schwiegermutter beauf sichtige er tagsüber die Kinder, manchmal erledige er kleinere Einkäufe oder - seinen körperlichen Möglichkeiten entsprechend - Hausarbeiten. Da er wegen seiner Kinder körperlich aktiv sein müsse, habe er grössere Schmerzen. Er brauche schmerzbedingt Liegepausen und verbringe so täglich rund sechs Stunden liegend (Urk. 8/21/2-3). Ausserdem könne er kaum noch 200 bis 300

m gehen und auch längere s Sitzen sei ihm nicht möglich (Urk. 8/23/15). Den Haushalt erledige vorwiegend seine Frau (Urk. 8/23/11). 4.1.2

Am 3 0. August 2005 wurde vom Universitätsspitals B.___ über den Ge sundheitszustand des Beschwerdeführers berich tet (Urk. 8/63/7-12) und es wurde vermerkt, dieser beklage seit rund fünf Jahren Schmerzen im Bereich der Len denwirbelsäule und den Schultern mit zwischenzeitlich deutlicher Zunahme der Schmerzen. Es best ünden eine generalisierte Schwäche und ein Kraftverlust sowie n ach körperlicher Anstrengung eine deutliche Schmerzzunahme. Der Beschwer de führer schildere, sich daher nur sehr langsam bewegen zu können, weder könne er eine Arbeit aufnehmen, noch sich körperlich betätigen. Die Betreuung des Haushalts und der Kinder werde daher durch deren Grossmutter und Mutter wahr genommen. Spaziergänge seien nur in sehr langsamem Schritttempo möglich. Als weitere Beschwerden würden ein verschwommenes Sehen mit gelegentlichen Doppelbildern, Ohrschmerzen, Schluckbeschwerden, ein Kribbeln in den Hä n den, Thorax- und Flankenschmerzen, Miktionsstörungen, Verdauungsbeschwerden und Diarrhoe, Brechreiz und Erbrechen und ein gestörter Schlaf geschildert . 4.1.3

Dem Bericht des B.___

vom 1 8. Mai 2006 (Urk. 8/37) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über Schmerzen im lumbalen Bereich mit Ausstrahlung in die Hüften, Schultern und oberen Extremitäten klagt, welche bei Gehen, Stehen und Sitzen schlimmer würden. Zusätzlich klagte er über weitere Beschwerden wie etwa Sehstörungen, Ohrenschmerzen, Durchfall und Brennen beim Wasserlösen. Die Prognose wurde als schlecht eingestuft, insbesondere im Hinblick auf Eigen aktivität und Compliance des Versicherten. Weitere Abklärungen seien nicht indi ziert. 4.1.4

Vom 19. Juni bis 11. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen eines fü r sorgerischen Freiheitsentzugs wegen Selbst- und Fremdgefährdung hospita li siert. Im Austrittsbericht vom 11. Juli 2008 (Urk. 8/84/3-6) wurde e ine Anpassungs stö rung mit vorwiegender Störung des Sozialverhaltens sowie eine anhaltende soma toforme Schmerzstörung diagnostiziert. Bei der Entlassung wurde der Beschwer de führer als wach, allseits orientiert, mit leicht gestörter Aufmerksamkeit be schrieben. Er sei formal gedanklich verlangsamt, wobei keine Anhaltspunkte für inhaltliche Denkstörungen vorlägen. Er sei affektiv langsam, habe eine gedrückte Stimmung, sei antriebsarm. Es bestehe aber keine akute Selbst- oder Fremd ge fährdung. 4.1.5

Dr.

C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 3. November 2008 (Urk. 8/80) über eine anhaltende somatoforme Schmerz stö rung sowie ein depressives Zustandsbild des Beschwerdeführers, wahrschein lich im Sinne einer Anpassungsstörung. Er führte aus, der Beschwerdeführer wirke objektiv depressiv und sein Denken und Fühlen drehe sich um seine Schmerzen. Über die Jahre scheine es zu einer Chronifizierung gekommen zu sein. Aufgrund dessen sei er langsam, klagsam und nicht belastbar. Am 2 0. Februar 2009 berichtete Dr. C.___ (Urk. 8/84/1), es bestehe beim Beschwerdeführer ein schwer beurteilbares Zustandsbild, das am ehesten als somatoforme Schmerz verarbeitungsstörung mit depressiver Begleitsymptomatik, eventuell auch mit Aspekten einer Persönlichkeitsstörung bezeichnet werden könne. Fraglich sei, inwiefern seitens des Beschwerdeführers ein Wille zur Veränderung bestehe. Dieser sei schon immer sehr passiv und klagsam gewesen. E r sehe sich als Opfer seiner Schmerzen und seiner Depression und äussere Lebensunlust und Verleider stimmung . 4.2

Im Rahmen des Neuanmeldeverfahrens präsentierte sich die Sachlage wie folgt: 4.2.1

De r Beschwerdeführer liess den Bericht des Zentrums A.___ vom 3 0. Mai 2017 (Urk. 8/128) auflegen. Darin wird von den behandelnden Ärzten berichtet, der Zustand des Beschwerdeführers habe sich seit 2004 deutlich verschlechtert. Aktuell klage er über einen Schmerz am ganzen Körper (Kopf, Rücken, Nacken, Beine) und es bestehe Lustlosigkeit, Interes selosigkeit und Ver gesslichkeit . Seine Konzentration sei eingeschränkt, es bestünden Schlafstö rung en, Müdigkeit und Magenschmerzen. Aktuell bestehe keine Suizidalität . Seit etwa 2003 sei eine chronisch rezidivierende depressive Symptomatik mit niederge schl a gener Stimmung, Interesselosigkeit und Antriebsarmut festzustellen (Urk. 8/128/2) . Seine Stimmung sei depressiv-resigniert, es bestehe eine Störung des Vitalgefühls und der Beschwerdeführer sei verlangsamt mit einer deutlichen Auffassungs stö rung (Urk. 8/128/3). Aktuell könne der Beschwerdeführer im Alltag nur wenig machen, er stehe gegen Mittag auf und lege sich im Wohnzimmer hin. Er gehe einkaufen und putze, manchmal gehe er spazieren oder mache Besuche. Vom klinischen Eindruck her bestehe daher eine mittelgradige Depre ssion (Urk. 8/128/2). Als aktuelle Diagnosen führten die Ärzte des A.___ im Wesent li chen eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittel gradiger Epi sode sowie ein cervikocephales Schmerzsyndrom (gemäss B.___ 1999), ein lumbo spondylogenes Schmerzsyndrom (gemäss B.___ 1999), einen Diabetes, ein Restless - Le gs -Syndrom und eine beginnende Niereninsuffizienz auf (Urk. 8/128/3). Der Beschwerdeführer sei sowohl für schwere Tätigkeiten als auch für angepasste Tätigkeiten arbeitsunfähig. Es sei eine deutliche Verschlechterung seines Gesund heitszustands eingetreten und die Diagnose der Anpassungsstörung könne nicht mehr aufrechterhalten werden. 4.2.2

Am 2 2. August 2017 (Urk. 8/134/2) hielt

D.___, Fachärztin für Innere Medizin, Prävention und Gesundheitswesen vom RAD fest, es würden im A.___ -Bericht verglichen mit den Vorbefunden keine neuen medizinischen Tat sachen genannt. Es liege nach wie vor ein Hals- und Lendenwirbelsäulen Syn drom mit fehlerhafter Schmerzverarbeitung vor. Die Psychopathologie unter scheid e sich nicht von den Vorbefunden und werde durch das A.___

lediglich anders bewertet.

5.

5.1

Der Beschwerdeführer lässt ausführen, dass nun nicht mehr nur die somato formen Körperschmerzen sein Beschwerdebild bestimme n würden, sondern neu eine depressive Erkrankung hinzugetreten sei.

Bereits im Medas -Gutachten 2004 (E. 4.1.1) sprachen die Gutachter von einer Distress -Symptomatik im Rahmen einer ängstlich-depressiven Anpassungs stö rung und der Beschwerdeführer beklagte bereits damals Vergesslichkeit und eine eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit sowie einen gestörten Schlaf . 2008 musste

er aufgrund seines psychischen Zustandes für einen Monat hospitalisiert werden. Bei Klinikaustritt wurde er als verlangsamt, mit gedrückter Stimmung und an trieb sarm beschrieben (E. 4.1.4). Desgleichen berichtete das A.___

2017 über eine niedergeschlagene Stimmung, Interesselosigkeit und Antriebsarmut (E. 4.2.1). Dr. C.___ kam 2008/2009 zum Schluss, beim Beschwerdeführer liege zur somato formen Schmerzverarbeitungsstörung eine depressive Begleitsymptomatik vor (vgl. E. 4.1.5) und erkann te demnach bereits damals

ein depressive s Zustandsbild. So beschrieb er den Beschwerdeführer denn auch

als objektiv depressiv, langsam, klagsam und nicht belastbar mit Lebensunlust und Verleiderstimmung (E. 4.1.5). Desgleichen wurde der Beschwerdeführer 2017 vom A.___ als depressiv-resigniert, verlangsamt und mit einer deutlichen Auffassungsstörung beschrieben und auch diese hiel ten ihn für nicht belastbar (E. 4.2.1). Die vom Beschwerdeführer vorge brachten (vgl. Urk. 1) Einschränkungen wie etwa Lust- und Interesselosigkeit, Ver gesslichkeit, Konzentrationsschwäche, Schlafstörungen und Müdigkeit lassen sich damit allesamt bereits in den Vorakten (E. 4.1) finden. Die geklagten Be schwerden und erhebbaren Befunde präsentieren sich demnach in den beiden Referenzzeitpunkten gleichermassen; eine Veränderung ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht ersichtlich.

Auch in Bezug auf die Aktivitäten des Beschwerdeführers kann entgegen seiner Ansicht keine Veränderung zum Vorzustand erkannt werden. 2004 schilderte der Beschwerdeführer, er könne kaum seine Körperpflege ausführen, müsse h äufig auch tagsüber liegen, die Kinder betreue er gemeinsam mit seiner Schwieger mutter und im Haushalt h elfe er kaum, manchmal gehe er e inkaufen und seine maximale Gehdistanz betrage 200-300

m (E. 4.1.1). 2005 klagte er, er könne sich nur sehr langsam bewegen, daher würden Haushalt und Kinderbetreuung durch seine Schwiegermutter und seine Frau übernommen (E. 4.1.2). Kaum anders schildert der Beschwerdeführer seine Alltagsaktivitäten 2017, so liege er oft, gehe einkaufen, putze und manchmal gehe er spazieren oder mache Besuche (E. 4.2.1); im Gegenteil scheint er insbesondere im Vergleich zu seinen geklagten Ein schränkungen 2005 nun wieder in der Lage zu sein,

im Haushalt mitzuhelfen und seine Gehfähigkeit scheint nicht mehr (nennenswert) verlangsamt oder einge schränkt zu sein.

Dass

D.___ den Gesundheitszustand als unverändert bezeichnete und die Ausführungen des A.___ lediglich als anderslautende Einschätzung des gleichgebliebenen Sachverhaltes bezeichnete, ist vor diesem Hintergrund daher nicht zu beanstanden . 5.2

Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass sich sein Invaliditätsgrad seit der letztmaligen Rentenprüfung in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Es lassen sich keine Anhaltspunkte für eine Veränderung erhärten und auch bei eingehender Abklärung des Sachverhalts wäre nicht damit zu rechnen, dass sich die behauptete Änderung erstellen liesse. Die angefochtene Verfügung vom 20. November 2017 (Urk. 2) erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

6.1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung not wendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechts vor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). 6.2

Im vorliegenden Verfahre n war lediglich die Beurteilung strittig, ob eine wesent liche Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers glaubhaft ge macht worden war . Die vom Beschwerdeführer gegen die von der Be schwer de geg nerin vorgenommene Würdigung der Aktenlage ist nicht stichhaltig, sodass von einer erfolgsversprechenden Anfechtung der Verfügung nicht die Rede sein kann. Der Beschwerdeführer vermochte weder darzulegen, dass bei ihm eine durch einen nachweisbaren Gesundheitsschaden verursachte wesentliche Verän de rung des Gesundh eitsschadens respektive seiner daraus resultierenden Arbeits fähigkeit

anzunehmen sei, noch brachte er weitere Rügen vor.

Angesichts der klaren Sach- und Rechtslage konnte der Beschwerdeführer nicht ernsthaft damit rechnen, dass seine Beschwerde gutgeheissen würde. Sein Begeh ren erscheint daher als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Pro zessführung abzuweisen ist. 7.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenver siche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt .

Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 6 00.-- als angemessen, welche a us gangs gemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 1 5. Dezember 2017 um unentgeltliche Pro zess führung wird abgewiesen, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Aurelia Jenny - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMeier

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Wurde eine Rente, wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neu anmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu verge wissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invalidi tätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs begründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwer defall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 1.2 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2).

E. 1.3 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht die analoge Anwendbarkeit der in BGE 109 V 262 E. 4a dargelegten Rechtsprechung auf das Neuanmel dungs verfahren nur so weit, als auch hier von Amtes wegen zu prüfen ist, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Ent wicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfü gu ng en aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungs aufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend ge mach ten Renten anspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhalts punkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheits zustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3).

E. 1.4 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis

des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung, IVG) . Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfme thoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge meinen fachlichen Weisungen des Bu ndesamtes frei wählen (Abs. 1).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Nichteintreten damit (Urk. 2), um das erneute Leistungsgesuch des Beschwerdeführers zu überprüfen, müsse sich dessen berufliche oder medizinische Situation geändert haben. Eine solche Veränderung habe nicht festgestellt werden können, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten sei. Die ebenfalls im Einwand vorgebrachten Äusserungen würden keinen neuen medizinischen Sachverhalt darlegen. 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend (Urk. 1), eine Veränderung der Verhältnisse sei lediglich glaubhaft zu machen und müsse nicht bewiesen werden. Die Beschwerdegegnerin sei mangels wesentlicher Verän derungen seit der ablehnenden Verfügung aus den Jahren 2004 und 2009 auf das neue Leistungsbegehren nicht eingetreten . Verglichen mit dem damaligen Sach ver halt weise der Beschwerdeführer nun weitere Beschwerden auf (wie etwa Lust- und Interesselosigkeit, Vergesslichkeit, Konzentrationsschwäche, Schlafstö rungen und Müdigkeit) und er sei nicht mehr in der Lage im gleichen Ausmass Akti vi täten nachzugehen, so stehe er erst gegen Mittag auf, liege hernach auf dem Sofa und gehe spazieren; im Haushalt könne er nur wenig mithelfen. Während vormals die Schmerzen im Zentrum der geklagten Beschwerden gestanden hätten, habe sich nun eine depressive Symptomatik entwickelt, welche über eine Anpassungs störung hinausgehe. Das Hinzutreten der depressiven Erkrankung habe den Ge sundheitszustand des Beschwerdeführers in relevanter Weise verschlechtert, wes halb auf sein Leistungsbegehren einzutreten sei. 3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin ging bei der Beurteilung des ersten Rentengesuchs vom 8. Januar 2003 (Urk.

E. 1.5 Am 8. August 2017 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte wiederum zum Leistungsbezug an (Urk. 8/129) und liess hierzu einen ärztlichen Bericht des Zentrums A.___ auflegen (Urk. 8/128) . Nach durch ge führtem Vorbescheid verfahren (Vorbescheid vom 2 4. August 2017 [ Urk. 8/135], Einwand vom 3 0. Oktober 2017 [ Urk. 8/144]) trat die IV-Stelle mangels Änderung des Sachverhaltes mit Verfügung vom 2 0. November 2017 auf das Leistungs gesuch nicht ein (Urk. 2 [= 8/150 ]). 2.

Hiergegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 1 5. Dezember 2017 Beschwerde (Urk.

1) erheben und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen auf das Leistungsgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Versicherte um Gewährung der unentgelt lichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwältin Aurelia Jenny zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2018 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 6. Februar 2018 (Urk.

9) angezeigt wurde. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 6 ).

E. 6.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung not wendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechts vor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).

E. 6.2 Im vorliegenden Verfahre n war lediglich die Beurteilung strittig, ob eine wesent liche Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers glaubhaft ge macht worden war . Die vom Beschwerdeführer gegen die von der Be schwer de geg nerin vorgenommene Würdigung der Aktenlage ist nicht stichhaltig, sodass von einer erfolgsversprechenden Anfechtung der Verfügung nicht die Rede sein kann. Der Beschwerdeführer vermochte weder darzulegen, dass bei ihm eine durch einen nachweisbaren Gesundheitsschaden verursachte wesentliche Verän de rung des Gesundh eitsschadens respektive seiner daraus resultierenden Arbeits fähigkeit

anzunehmen sei, noch brachte er weitere Rügen vor.

Angesichts der klaren Sach- und Rechtslage konnte der Beschwerdeführer nicht ernsthaft damit rechnen, dass seine Beschwerde gutgeheissen würde. Sein Begeh ren erscheint daher als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Pro zessführung abzuweisen ist. 7.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenver siche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt .

Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 6 00.-- als angemessen, welche a us gangs gemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 1 5. Dezember 2017 um unentgeltliche Pro zess führung wird abgewiesen, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Aurelia Jenny - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMeier

E. 8 /23) davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei und ver neinte nach durchgeführtem Einkommensvergleich, der zu einem Invaliditätsgrad von 1 % führte, mit Verfügung vom 3 0. September 2004 (Urk. 8/26) den An spruch auf eine Invalidenrente. Auf die Neuanmeldung vom 8. Mai 2006 (Urk. 8/30) trat die Beschwerdegegnerin ein und unterzog den geltend gemachten Renten an spruch einer erneuten materiellen Prüfung. Gestützt auf ihre neuerliche Sachver haltsabklärung stellte sie fest, dass sich am Befundbild seit der Abklärung durch die MEDAS nichts verändert habe, weshalb sie das Leistungsbegehren mit Ver fügung v om 1 6. November 2006 (Urk. 8/56) abermals rechtskräftig abwies. Her nach trat sie auf die Neuanmeldung vom 17. Januar 2008 (Urk. 8/57) wiederum ein und unterzog den geltend gemachten Anspruch erneut einer materiellen Prü fung . Mit Verfügung vom 1 2. August 2009 (Urk. 8/102) wies sie das Leistungs gesuch bei einem Invaliditätsgrad von 28 % ab, mit der Begründung, es würden keine neuen medizinischen Befunde vorliegen. Das hiesige Gericht bestätigte den Entscheid der Beschwerdegegnerin mit Urteil vom 3 1. Januar 2011 (Urk. 8/107) und hielt darin fest, dass keine Änderung des Gesundheitszustands des Beschwer deführers ausgewiesen sei. Die Anmeldung vom 2. Oktober 2015 (Urk. 8/109) zog der Beschwerdeführer zurück (Urk. 8/122=, ohne dass die Beschwerdegegnerin eine materielle Prüfung des Leistungsanspruchs vorgenommen h atte. 3.2

Wesentlich ist demnach die Entwicklung der Verhältnisse seit der letztmaligen Ablehnung des Rentengesuchs mit Verfügung vom 1 2. August 2009 (Urk. 8/102). Zu prüfen ist d aher, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der massgebliche medizinische oder erwerbliche Sachverhalt im Vergleich zu den dannzumals vor liegenden Verhältnisse n

verändert haben könnte, respektive, ob der Beschwerde führer eine entsprechende Änderung glaubhaft machen konnte, sodass die Be schwer degegnerin verpflichtet gewesen wäre, auf sein Leistungsgesuch einzu treten. 4.

4.1

Bei Erlass der Verfügung vom 1 2. August 2009 (Urk. 8/102) welche mit rechts kräftigem Urteil vom 3 0. Januar 2011 (Urk. 8/107) bestätigt wurde,

präsentier t e sich die Sachlage wie folgt: 4.1.1

Im Medas -Gutachten vom 2 7. August 2004 (Urk. 8/23

i.V.m . Urk. 8/20 und 8/21) beklagte der Beschwerdeführer viele und starke Schmerzen in Rücken, Hüfte und Nacken mit Ausstrahlung in beide Beine und er könne nicht gut schlafen (Urk. 8/23/13).

Zudem sei er vergesslich und seine Konzentrationsfähigkeit sei eingeschränkt (Urk. 8/21/6). Die Gutachter stellten fest, es bestehe ein diffuses, chronifiziertes und therapieresistentes Ganzkörperschmerz syndrom. Die objekti vier baren Veränderungen am Bewegungsapparat würden den Beschwerdeführer für schwere Tätigkeiten arbeitsunfähig machen; leicht bis mittelschwer belastende Tätigkeite n seien aber weiterhin zumutbar (Urk. 8/23/15). In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierten die Gutachter eine Distress -Symptomatik im Rahmen einer ängstlich-depressiven Anpassungsstörung (Urk. 8/23/13-16) .

Zu seinen Aktivitäten berichtete der Beschwerdeführer, er könne fast nichts machen. Er erwache bereits mit Schmerzen und könne seine Körperpflege des wegen nur unregelmässig ausführen. Zusammen mit seiner Schwiegermutter beauf sichtige er tagsüber die Kinder, manchmal erledige er kleinere Einkäufe oder - seinen körperlichen Möglichkeiten entsprechend - Hausarbeiten. Da er wegen seiner Kinder körperlich aktiv sein müsse, habe er grössere Schmerzen. Er brauche schmerzbedingt Liegepausen und verbringe so täglich rund sechs Stunden liegend (Urk. 8/21/2-3). Ausserdem könne er kaum noch 200 bis 300

m gehen und auch längere s Sitzen sei ihm nicht möglich (Urk. 8/23/15). Den Haushalt erledige vorwiegend seine Frau (Urk. 8/23/11). 4.1.2

Am 3 0. August 2005 wurde vom Universitätsspitals B.___ über den Ge sundheitszustand des Beschwerdeführers berich tet (Urk. 8/63/7-12) und es wurde vermerkt, dieser beklage seit rund fünf Jahren Schmerzen im Bereich der Len denwirbelsäule und den Schultern mit zwischenzeitlich deutlicher Zunahme der Schmerzen. Es best ünden eine generalisierte Schwäche und ein Kraftverlust sowie n ach körperlicher Anstrengung eine deutliche Schmerzzunahme. Der Beschwer de führer schildere, sich daher nur sehr langsam bewegen zu können, weder könne er eine Arbeit aufnehmen, noch sich körperlich betätigen. Die Betreuung des Haushalts und der Kinder werde daher durch deren Grossmutter und Mutter wahr genommen. Spaziergänge seien nur in sehr langsamem Schritttempo möglich. Als weitere Beschwerden würden ein verschwommenes Sehen mit gelegentlichen Doppelbildern, Ohrschmerzen, Schluckbeschwerden, ein Kribbeln in den Hä n den, Thorax- und Flankenschmerzen, Miktionsstörungen, Verdauungsbeschwerden und Diarrhoe, Brechreiz und Erbrechen und ein gestörter Schlaf geschildert . 4.1.3

Dem Bericht des B.___

vom 1 8. Mai 2006 (Urk. 8/37) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über Schmerzen im lumbalen Bereich mit Ausstrahlung in die Hüften, Schultern und oberen Extremitäten klagt, welche bei Gehen, Stehen und Sitzen schlimmer würden. Zusätzlich klagte er über weitere Beschwerden wie etwa Sehstörungen, Ohrenschmerzen, Durchfall und Brennen beim Wasserlösen. Die Prognose wurde als schlecht eingestuft, insbesondere im Hinblick auf Eigen aktivität und Compliance des Versicherten. Weitere Abklärungen seien nicht indi ziert. 4.1.4

Vom 19. Juni bis 11. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen eines fü r sorgerischen Freiheitsentzugs wegen Selbst- und Fremdgefährdung hospita li siert. Im Austrittsbericht vom 11. Juli 2008 (Urk. 8/84/3-6) wurde e ine Anpassungs stö rung mit vorwiegender Störung des Sozialverhaltens sowie eine anhaltende soma toforme Schmerzstörung diagnostiziert. Bei der Entlassung wurde der Beschwer de führer als wach, allseits orientiert, mit leicht gestörter Aufmerksamkeit be schrieben. Er sei formal gedanklich verlangsamt, wobei keine Anhaltspunkte für inhaltliche Denkstörungen vorlägen. Er sei affektiv langsam, habe eine gedrückte Stimmung, sei antriebsarm. Es bestehe aber keine akute Selbst- oder Fremd ge fährdung. 4.1.5

Dr.

C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 3. November 2008 (Urk. 8/80) über eine anhaltende somatoforme Schmerz stö rung sowie ein depressives Zustandsbild des Beschwerdeführers, wahrschein lich im Sinne einer Anpassungsstörung. Er führte aus, der Beschwerdeführer wirke objektiv depressiv und sein Denken und Fühlen drehe sich um seine Schmerzen. Über die Jahre scheine es zu einer Chronifizierung gekommen zu sein. Aufgrund dessen sei er langsam, klagsam und nicht belastbar. Am 2 0. Februar 2009 berichtete Dr. C.___ (Urk. 8/84/1), es bestehe beim Beschwerdeführer ein schwer beurteilbares Zustandsbild, das am ehesten als somatoforme Schmerz verarbeitungsstörung mit depressiver Begleitsymptomatik, eventuell auch mit Aspekten einer Persönlichkeitsstörung bezeichnet werden könne. Fraglich sei, inwiefern seitens des Beschwerdeführers ein Wille zur Veränderung bestehe. Dieser sei schon immer sehr passiv und klagsam gewesen. E r sehe sich als Opfer seiner Schmerzen und seiner Depression und äussere Lebensunlust und Verleider stimmung . 4.2

Im Rahmen des Neuanmeldeverfahrens präsentierte sich die Sachlage wie folgt: 4.2.1

De r Beschwerdeführer liess den Bericht des Zentrums A.___ vom 3 0. Mai 2017 (Urk. 8/128) auflegen. Darin wird von den behandelnden Ärzten berichtet, der Zustand des Beschwerdeführers habe sich seit 2004 deutlich verschlechtert. Aktuell klage er über einen Schmerz am ganzen Körper (Kopf, Rücken, Nacken, Beine) und es bestehe Lustlosigkeit, Interes selosigkeit und Ver gesslichkeit . Seine Konzentration sei eingeschränkt, es bestünden Schlafstö rung en, Müdigkeit und Magenschmerzen. Aktuell bestehe keine Suizidalität . Seit etwa 2003 sei eine chronisch rezidivierende depressive Symptomatik mit niederge schl a gener Stimmung, Interesselosigkeit und Antriebsarmut festzustellen (Urk. 8/128/2) . Seine Stimmung sei depressiv-resigniert, es bestehe eine Störung des Vitalgefühls und der Beschwerdeführer sei verlangsamt mit einer deutlichen Auffassungs stö rung (Urk. 8/128/3). Aktuell könne der Beschwerdeführer im Alltag nur wenig machen, er stehe gegen Mittag auf und lege sich im Wohnzimmer hin. Er gehe einkaufen und putze, manchmal gehe er spazieren oder mache Besuche. Vom klinischen Eindruck her bestehe daher eine mittelgradige Depre ssion (Urk. 8/128/2). Als aktuelle Diagnosen führten die Ärzte des A.___ im Wesent li chen eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittel gradiger Epi sode sowie ein cervikocephales Schmerzsyndrom (gemäss B.___ 1999), ein lumbo spondylogenes Schmerzsyndrom (gemäss B.___ 1999), einen Diabetes, ein Restless - Le gs -Syndrom und eine beginnende Niereninsuffizienz auf (Urk. 8/128/3). Der Beschwerdeführer sei sowohl für schwere Tätigkeiten als auch für angepasste Tätigkeiten arbeitsunfähig. Es sei eine deutliche Verschlechterung seines Gesund heitszustands eingetreten und die Diagnose der Anpassungsstörung könne nicht mehr aufrechterhalten werden. 4.2.2

Am 2 2. August 2017 (Urk. 8/134/2) hielt

D.___, Fachärztin für Innere Medizin, Prävention und Gesundheitswesen vom RAD fest, es würden im A.___ -Bericht verglichen mit den Vorbefunden keine neuen medizinischen Tat sachen genannt. Es liege nach wie vor ein Hals- und Lendenwirbelsäulen Syn drom mit fehlerhafter Schmerzverarbeitung vor. Die Psychopathologie unter scheid e sich nicht von den Vorbefunden und werde durch das A.___

lediglich anders bewertet.

5.

5.1

Der Beschwerdeführer lässt ausführen, dass nun nicht mehr nur die somato formen Körperschmerzen sein Beschwerdebild bestimme n würden, sondern neu eine depressive Erkrankung hinzugetreten sei.

Bereits im Medas -Gutachten 2004 (E. 4.1.1) sprachen die Gutachter von einer Distress -Symptomatik im Rahmen einer ängstlich-depressiven Anpassungs stö rung und der Beschwerdeführer beklagte bereits damals Vergesslichkeit und eine eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit sowie einen gestörten Schlaf . 2008 musste

er aufgrund seines psychischen Zustandes für einen Monat hospitalisiert werden. Bei Klinikaustritt wurde er als verlangsamt, mit gedrückter Stimmung und an trieb sarm beschrieben (E. 4.1.4). Desgleichen berichtete das A.___

2017 über eine niedergeschlagene Stimmung, Interesselosigkeit und Antriebsarmut (E. 4.2.1). Dr. C.___ kam 2008/2009 zum Schluss, beim Beschwerdeführer liege zur somato formen Schmerzverarbeitungsstörung eine depressive Begleitsymptomatik vor (vgl. E. 4.1.5) und erkann te demnach bereits damals

ein depressive s Zustandsbild. So beschrieb er den Beschwerdeführer denn auch

als objektiv depressiv, langsam, klagsam und nicht belastbar mit Lebensunlust und Verleiderstimmung (E. 4.1.5). Desgleichen wurde der Beschwerdeführer 2017 vom A.___ als depressiv-resigniert, verlangsamt und mit einer deutlichen Auffassungsstörung beschrieben und auch diese hiel ten ihn für nicht belastbar (E. 4.2.1). Die vom Beschwerdeführer vorge brachten (vgl. Urk. 1) Einschränkungen wie etwa Lust- und Interesselosigkeit, Ver gesslichkeit, Konzentrationsschwäche, Schlafstörungen und Müdigkeit lassen sich damit allesamt bereits in den Vorakten (E. 4.1) finden. Die geklagten Be schwerden und erhebbaren Befunde präsentieren sich demnach in den beiden Referenzzeitpunkten gleichermassen; eine Veränderung ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht ersichtlich.

Auch in Bezug auf die Aktivitäten des Beschwerdeführers kann entgegen seiner Ansicht keine Veränderung zum Vorzustand erkannt werden. 2004 schilderte der Beschwerdeführer, er könne kaum seine Körperpflege ausführen, müsse h äufig auch tagsüber liegen, die Kinder betreue er gemeinsam mit seiner Schwieger mutter und im Haushalt h elfe er kaum, manchmal gehe er e inkaufen und seine maximale Gehdistanz betrage 200-300

m (E. 4.1.1). 2005 klagte er, er könne sich nur sehr langsam bewegen, daher würden Haushalt und Kinderbetreuung durch seine Schwiegermutter und seine Frau übernommen (E. 4.1.2). Kaum anders schildert der Beschwerdeführer seine Alltagsaktivitäten 2017, so liege er oft, gehe einkaufen, putze und manchmal gehe er spazieren oder mache Besuche (E. 4.2.1); im Gegenteil scheint er insbesondere im Vergleich zu seinen geklagten Ein schränkungen 2005 nun wieder in der Lage zu sein,

im Haushalt mitzuhelfen und seine Gehfähigkeit scheint nicht mehr (nennenswert) verlangsamt oder einge schränkt zu sein.

Dass

D.___ den Gesundheitszustand als unverändert bezeichnete und die Ausführungen des A.___ lediglich als anderslautende Einschätzung des gleichgebliebenen Sachverhaltes bezeichnete, ist vor diesem Hintergrund daher nicht zu beanstanden . 5.2

Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass sich sein Invaliditätsgrad seit der letztmaligen Rentenprüfung in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Es lassen sich keine Anhaltspunkte für eine Veränderung erhärten und auch bei eingehender Abklärung des Sachverhalts wäre nicht damit zu rechnen, dass sich die behauptete Änderung erstellen liesse. Die angefochtene Verfügung vom 20. November 2017 (Urk. 2) erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01364

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Meier Urteil vom

24. Dezember 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Aurelia Jenny schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Der 1973 geborene X.___ reiste 1997 in die Schweiz ein (Urk. 8/2) und arbeitete zu letzt 1999 in einem Vollpensum bei de r Y.___ AG (Urk. 8 /12). Am 8. Januar 2003 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Angabe von Rücken-, Hüft- und Schulterschmerzen erstmals bei der Sozialversi che rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (berufliche Mass nah men, Rente) an (Urk. 8/2). Die IV-Stelle tätigte medizinische (Urk. 8/10, 8 /11,

8 /20, 8 /21,

8 /23) und beruflich-erwerbliche (Urk. 8 /7, 8/8, 8/12) Abklärungen und wies insbesondere gestützt auf das bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Z.___ in Auftrag gegebene Gutachten vom 2 7. August 2004 (Urk. 8 /23) das Leistungsgesuch bei einem Invaliditätsgrad von 1 % mit unan ge fochten gebliebener Verfügung vom 3 0. September 2004 ab (Urk. 8 /26). 1.2

Am 8. Mai 2006 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut zum Leis tungsbezug an (Urk. 8/30), woraufhin die IV-Stelle erneut Abklärungen (Urk. 8/37, 8/40) tätigte . In der Folge wies sie das Leistungsbegehren bei einem Invaliditäts grad von 1 % mit unangefochte n gebliebener Verfügung vom 16. November 2006 ab (Urk. 8 /5 6). 1.3

Am 1 7. Januar 2008 (Eingangsdatum) stellte der Versicherte abermals ein Leis tungsgesuch (Urk. 8/57), welches die IV-Stelle nach neuerlicher Prüfung der Ver hältnisse (Urk. 8/62, 8/63, 8/80, 8/84) mit Verfügung vom 1 2. August 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 28 % wiederum abwies (Urk. 8/102). Dieselbe wurde vom Versicherten beim hiesigen Gericht angefochten, welches die Beschwerde mit Entscheid vom 3 1. Januar 2011 (Urk. 8/107) abwies. 1.4

Am 2. Oktober 2015 (Eingangsdatum) stellte der Versicherte erneut ein Leistungs gesuch (Urk. 8/109). Nachdem die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 1 3. November 2015 (Urk. 8/118) mitgeteilt hatte, dass sie infolge unverän der ter Verhältnisse beabsichtige, auf das neue Leistungsbegehren nicht einzu tre ten, zog dieser sein Gesuch am 2. Dezember 2015 (Urk. 8/122) vorbehaltlos zurück . 1.5

Am 8. August 2017 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte wiederum zum Leistungsbezug an (Urk. 8/129) und liess hierzu einen ärztlichen Bericht des Zentrums A.___ auflegen (Urk. 8/128) . Nach durch ge führtem Vorbescheid verfahren (Vorbescheid vom 2 4. August 2017 [ Urk. 8/135], Einwand vom 3 0. Oktober 2017 [ Urk. 8/144]) trat die IV-Stelle mangels Änderung des Sachverhaltes mit Verfügung vom 2 0. November 2017 auf das Leistungs gesuch nicht ein (Urk. 2 [= 8/150 ]). 2.

Hiergegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 1 5. Dezember 2017 Beschwerde (Urk.

1) erheben und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen auf das Leistungsgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Versicherte um Gewährung der unentgelt lichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwältin Aurelia Jenny zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2018 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 6. Februar 2018 (Urk.

9) angezeigt wurde. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wurde eine Rente, wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neu anmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu verge wissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invalidi tätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs begründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwer defall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 1.3

Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht die analoge Anwendbarkeit der in BGE 109 V 262 E. 4a dargelegten Rechtsprechung auf das Neuanmel dungs verfahren nur so weit, als auch hier von Amtes wegen zu prüfen ist, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Ent wicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfü gu ng en aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungs aufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend ge mach ten Renten anspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhalts punkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheits zustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 1.4

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis

des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung, IVG) . Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfme thoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge meinen fachlichen Weisungen des Bu ndesamtes frei wählen (Abs. 1).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Nichteintreten damit (Urk. 2), um das erneute Leistungsgesuch des Beschwerdeführers zu überprüfen, müsse sich dessen berufliche oder medizinische Situation geändert haben. Eine solche Veränderung habe nicht festgestellt werden können, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten sei. Die ebenfalls im Einwand vorgebrachten Äusserungen würden keinen neuen medizinischen Sachverhalt darlegen. 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend (Urk. 1), eine Veränderung der Verhältnisse sei lediglich glaubhaft zu machen und müsse nicht bewiesen werden. Die Beschwerdegegnerin sei mangels wesentlicher Verän derungen seit der ablehnenden Verfügung aus den Jahren 2004 und 2009 auf das neue Leistungsbegehren nicht eingetreten . Verglichen mit dem damaligen Sach ver halt weise der Beschwerdeführer nun weitere Beschwerden auf (wie etwa Lust- und Interesselosigkeit, Vergesslichkeit, Konzentrationsschwäche, Schlafstö rungen und Müdigkeit) und er sei nicht mehr in der Lage im gleichen Ausmass Akti vi täten nachzugehen, so stehe er erst gegen Mittag auf, liege hernach auf dem Sofa und gehe spazieren; im Haushalt könne er nur wenig mithelfen. Während vormals die Schmerzen im Zentrum der geklagten Beschwerden gestanden hätten, habe sich nun eine depressive Symptomatik entwickelt, welche über eine Anpassungs störung hinausgehe. Das Hinzutreten der depressiven Erkrankung habe den Ge sundheitszustand des Beschwerdeführers in relevanter Weise verschlechtert, wes halb auf sein Leistungsbegehren einzutreten sei. 3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin ging bei der Beurteilung des ersten Rentengesuchs vom 8. Januar 2003 (Urk. 8 / 2) nach Abklärung des medizinischen Sachverhalts ge stützt auf das von der MEDAS erstellte Gutachten (Urk. 8 /23) davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei und ver neinte nach durchgeführtem Einkommensvergleich, der zu einem Invaliditätsgrad von 1 % führte, mit Verfügung vom 3 0. September 2004 (Urk. 8/26) den An spruch auf eine Invalidenrente. Auf die Neuanmeldung vom 8. Mai 2006 (Urk. 8/30) trat die Beschwerdegegnerin ein und unterzog den geltend gemachten Renten an spruch einer erneuten materiellen Prüfung. Gestützt auf ihre neuerliche Sachver haltsabklärung stellte sie fest, dass sich am Befundbild seit der Abklärung durch die MEDAS nichts verändert habe, weshalb sie das Leistungsbegehren mit Ver fügung v om 1 6. November 2006 (Urk. 8/56) abermals rechtskräftig abwies. Her nach trat sie auf die Neuanmeldung vom 17. Januar 2008 (Urk. 8/57) wiederum ein und unterzog den geltend gemachten Anspruch erneut einer materiellen Prü fung . Mit Verfügung vom 1 2. August 2009 (Urk. 8/102) wies sie das Leistungs gesuch bei einem Invaliditätsgrad von 28 % ab, mit der Begründung, es würden keine neuen medizinischen Befunde vorliegen. Das hiesige Gericht bestätigte den Entscheid der Beschwerdegegnerin mit Urteil vom 3 1. Januar 2011 (Urk. 8/107) und hielt darin fest, dass keine Änderung des Gesundheitszustands des Beschwer deführers ausgewiesen sei. Die Anmeldung vom 2. Oktober 2015 (Urk. 8/109) zog der Beschwerdeführer zurück (Urk. 8/122=, ohne dass die Beschwerdegegnerin eine materielle Prüfung des Leistungsanspruchs vorgenommen h atte. 3.2

Wesentlich ist demnach die Entwicklung der Verhältnisse seit der letztmaligen Ablehnung des Rentengesuchs mit Verfügung vom 1 2. August 2009 (Urk. 8/102). Zu prüfen ist d aher, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der massgebliche medizinische oder erwerbliche Sachverhalt im Vergleich zu den dannzumals vor liegenden Verhältnisse n

verändert haben könnte, respektive, ob der Beschwerde führer eine entsprechende Änderung glaubhaft machen konnte, sodass die Be schwer degegnerin verpflichtet gewesen wäre, auf sein Leistungsgesuch einzu treten. 4.

4.1

Bei Erlass der Verfügung vom 1 2. August 2009 (Urk. 8/102) welche mit rechts kräftigem Urteil vom 3 0. Januar 2011 (Urk. 8/107) bestätigt wurde,

präsentier t e sich die Sachlage wie folgt: 4.1.1

Im Medas -Gutachten vom 2 7. August 2004 (Urk. 8/23

i.V.m . Urk. 8/20 und 8/21) beklagte der Beschwerdeführer viele und starke Schmerzen in Rücken, Hüfte und Nacken mit Ausstrahlung in beide Beine und er könne nicht gut schlafen (Urk. 8/23/13).

Zudem sei er vergesslich und seine Konzentrationsfähigkeit sei eingeschränkt (Urk. 8/21/6). Die Gutachter stellten fest, es bestehe ein diffuses, chronifiziertes und therapieresistentes Ganzkörperschmerz syndrom. Die objekti vier baren Veränderungen am Bewegungsapparat würden den Beschwerdeführer für schwere Tätigkeiten arbeitsunfähig machen; leicht bis mittelschwer belastende Tätigkeite n seien aber weiterhin zumutbar (Urk. 8/23/15). In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierten die Gutachter eine Distress -Symptomatik im Rahmen einer ängstlich-depressiven Anpassungsstörung (Urk. 8/23/13-16) .

Zu seinen Aktivitäten berichtete der Beschwerdeführer, er könne fast nichts machen. Er erwache bereits mit Schmerzen und könne seine Körperpflege des wegen nur unregelmässig ausführen. Zusammen mit seiner Schwiegermutter beauf sichtige er tagsüber die Kinder, manchmal erledige er kleinere Einkäufe oder - seinen körperlichen Möglichkeiten entsprechend - Hausarbeiten. Da er wegen seiner Kinder körperlich aktiv sein müsse, habe er grössere Schmerzen. Er brauche schmerzbedingt Liegepausen und verbringe so täglich rund sechs Stunden liegend (Urk. 8/21/2-3). Ausserdem könne er kaum noch 200 bis 300

m gehen und auch längere s Sitzen sei ihm nicht möglich (Urk. 8/23/15). Den Haushalt erledige vorwiegend seine Frau (Urk. 8/23/11). 4.1.2

Am 3 0. August 2005 wurde vom Universitätsspitals B.___ über den Ge sundheitszustand des Beschwerdeführers berich tet (Urk. 8/63/7-12) und es wurde vermerkt, dieser beklage seit rund fünf Jahren Schmerzen im Bereich der Len denwirbelsäule und den Schultern mit zwischenzeitlich deutlicher Zunahme der Schmerzen. Es best ünden eine generalisierte Schwäche und ein Kraftverlust sowie n ach körperlicher Anstrengung eine deutliche Schmerzzunahme. Der Beschwer de führer schildere, sich daher nur sehr langsam bewegen zu können, weder könne er eine Arbeit aufnehmen, noch sich körperlich betätigen. Die Betreuung des Haushalts und der Kinder werde daher durch deren Grossmutter und Mutter wahr genommen. Spaziergänge seien nur in sehr langsamem Schritttempo möglich. Als weitere Beschwerden würden ein verschwommenes Sehen mit gelegentlichen Doppelbildern, Ohrschmerzen, Schluckbeschwerden, ein Kribbeln in den Hä n den, Thorax- und Flankenschmerzen, Miktionsstörungen, Verdauungsbeschwerden und Diarrhoe, Brechreiz und Erbrechen und ein gestörter Schlaf geschildert . 4.1.3

Dem Bericht des B.___

vom 1 8. Mai 2006 (Urk. 8/37) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über Schmerzen im lumbalen Bereich mit Ausstrahlung in die Hüften, Schultern und oberen Extremitäten klagt, welche bei Gehen, Stehen und Sitzen schlimmer würden. Zusätzlich klagte er über weitere Beschwerden wie etwa Sehstörungen, Ohrenschmerzen, Durchfall und Brennen beim Wasserlösen. Die Prognose wurde als schlecht eingestuft, insbesondere im Hinblick auf Eigen aktivität und Compliance des Versicherten. Weitere Abklärungen seien nicht indi ziert. 4.1.4

Vom 19. Juni bis 11. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen eines fü r sorgerischen Freiheitsentzugs wegen Selbst- und Fremdgefährdung hospita li siert. Im Austrittsbericht vom 11. Juli 2008 (Urk. 8/84/3-6) wurde e ine Anpassungs stö rung mit vorwiegender Störung des Sozialverhaltens sowie eine anhaltende soma toforme Schmerzstörung diagnostiziert. Bei der Entlassung wurde der Beschwer de führer als wach, allseits orientiert, mit leicht gestörter Aufmerksamkeit be schrieben. Er sei formal gedanklich verlangsamt, wobei keine Anhaltspunkte für inhaltliche Denkstörungen vorlägen. Er sei affektiv langsam, habe eine gedrückte Stimmung, sei antriebsarm. Es bestehe aber keine akute Selbst- oder Fremd ge fährdung. 4.1.5

Dr.

C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 3. November 2008 (Urk. 8/80) über eine anhaltende somatoforme Schmerz stö rung sowie ein depressives Zustandsbild des Beschwerdeführers, wahrschein lich im Sinne einer Anpassungsstörung. Er führte aus, der Beschwerdeführer wirke objektiv depressiv und sein Denken und Fühlen drehe sich um seine Schmerzen. Über die Jahre scheine es zu einer Chronifizierung gekommen zu sein. Aufgrund dessen sei er langsam, klagsam und nicht belastbar. Am 2 0. Februar 2009 berichtete Dr. C.___ (Urk. 8/84/1), es bestehe beim Beschwerdeführer ein schwer beurteilbares Zustandsbild, das am ehesten als somatoforme Schmerz verarbeitungsstörung mit depressiver Begleitsymptomatik, eventuell auch mit Aspekten einer Persönlichkeitsstörung bezeichnet werden könne. Fraglich sei, inwiefern seitens des Beschwerdeführers ein Wille zur Veränderung bestehe. Dieser sei schon immer sehr passiv und klagsam gewesen. E r sehe sich als Opfer seiner Schmerzen und seiner Depression und äussere Lebensunlust und Verleider stimmung . 4.2

Im Rahmen des Neuanmeldeverfahrens präsentierte sich die Sachlage wie folgt: 4.2.1

De r Beschwerdeführer liess den Bericht des Zentrums A.___ vom 3 0. Mai 2017 (Urk. 8/128) auflegen. Darin wird von den behandelnden Ärzten berichtet, der Zustand des Beschwerdeführers habe sich seit 2004 deutlich verschlechtert. Aktuell klage er über einen Schmerz am ganzen Körper (Kopf, Rücken, Nacken, Beine) und es bestehe Lustlosigkeit, Interes selosigkeit und Ver gesslichkeit . Seine Konzentration sei eingeschränkt, es bestünden Schlafstö rung en, Müdigkeit und Magenschmerzen. Aktuell bestehe keine Suizidalität . Seit etwa 2003 sei eine chronisch rezidivierende depressive Symptomatik mit niederge schl a gener Stimmung, Interesselosigkeit und Antriebsarmut festzustellen (Urk. 8/128/2) . Seine Stimmung sei depressiv-resigniert, es bestehe eine Störung des Vitalgefühls und der Beschwerdeführer sei verlangsamt mit einer deutlichen Auffassungs stö rung (Urk. 8/128/3). Aktuell könne der Beschwerdeführer im Alltag nur wenig machen, er stehe gegen Mittag auf und lege sich im Wohnzimmer hin. Er gehe einkaufen und putze, manchmal gehe er spazieren oder mache Besuche. Vom klinischen Eindruck her bestehe daher eine mittelgradige Depre ssion (Urk. 8/128/2). Als aktuelle Diagnosen führten die Ärzte des A.___ im Wesent li chen eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittel gradiger Epi sode sowie ein cervikocephales Schmerzsyndrom (gemäss B.___ 1999), ein lumbo spondylogenes Schmerzsyndrom (gemäss B.___ 1999), einen Diabetes, ein Restless - Le gs -Syndrom und eine beginnende Niereninsuffizienz auf (Urk. 8/128/3). Der Beschwerdeführer sei sowohl für schwere Tätigkeiten als auch für angepasste Tätigkeiten arbeitsunfähig. Es sei eine deutliche Verschlechterung seines Gesund heitszustands eingetreten und die Diagnose der Anpassungsstörung könne nicht mehr aufrechterhalten werden. 4.2.2

Am 2 2. August 2017 (Urk. 8/134/2) hielt

D.___, Fachärztin für Innere Medizin, Prävention und Gesundheitswesen vom RAD fest, es würden im A.___ -Bericht verglichen mit den Vorbefunden keine neuen medizinischen Tat sachen genannt. Es liege nach wie vor ein Hals- und Lendenwirbelsäulen Syn drom mit fehlerhafter Schmerzverarbeitung vor. Die Psychopathologie unter scheid e sich nicht von den Vorbefunden und werde durch das A.___

lediglich anders bewertet.

5.

5.1

Der Beschwerdeführer lässt ausführen, dass nun nicht mehr nur die somato formen Körperschmerzen sein Beschwerdebild bestimme n würden, sondern neu eine depressive Erkrankung hinzugetreten sei.

Bereits im Medas -Gutachten 2004 (E. 4.1.1) sprachen die Gutachter von einer Distress -Symptomatik im Rahmen einer ängstlich-depressiven Anpassungs stö rung und der Beschwerdeführer beklagte bereits damals Vergesslichkeit und eine eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit sowie einen gestörten Schlaf . 2008 musste

er aufgrund seines psychischen Zustandes für einen Monat hospitalisiert werden. Bei Klinikaustritt wurde er als verlangsamt, mit gedrückter Stimmung und an trieb sarm beschrieben (E. 4.1.4). Desgleichen berichtete das A.___

2017 über eine niedergeschlagene Stimmung, Interesselosigkeit und Antriebsarmut (E. 4.2.1). Dr. C.___ kam 2008/2009 zum Schluss, beim Beschwerdeführer liege zur somato formen Schmerzverarbeitungsstörung eine depressive Begleitsymptomatik vor (vgl. E. 4.1.5) und erkann te demnach bereits damals

ein depressive s Zustandsbild. So beschrieb er den Beschwerdeführer denn auch

als objektiv depressiv, langsam, klagsam und nicht belastbar mit Lebensunlust und Verleiderstimmung (E. 4.1.5). Desgleichen wurde der Beschwerdeführer 2017 vom A.___ als depressiv-resigniert, verlangsamt und mit einer deutlichen Auffassungsstörung beschrieben und auch diese hiel ten ihn für nicht belastbar (E. 4.2.1). Die vom Beschwerdeführer vorge brachten (vgl. Urk. 1) Einschränkungen wie etwa Lust- und Interesselosigkeit, Ver gesslichkeit, Konzentrationsschwäche, Schlafstörungen und Müdigkeit lassen sich damit allesamt bereits in den Vorakten (E. 4.1) finden. Die geklagten Be schwerden und erhebbaren Befunde präsentieren sich demnach in den beiden Referenzzeitpunkten gleichermassen; eine Veränderung ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht ersichtlich.

Auch in Bezug auf die Aktivitäten des Beschwerdeführers kann entgegen seiner Ansicht keine Veränderung zum Vorzustand erkannt werden. 2004 schilderte der Beschwerdeführer, er könne kaum seine Körperpflege ausführen, müsse h äufig auch tagsüber liegen, die Kinder betreue er gemeinsam mit seiner Schwieger mutter und im Haushalt h elfe er kaum, manchmal gehe er e inkaufen und seine maximale Gehdistanz betrage 200-300

m (E. 4.1.1). 2005 klagte er, er könne sich nur sehr langsam bewegen, daher würden Haushalt und Kinderbetreuung durch seine Schwiegermutter und seine Frau übernommen (E. 4.1.2). Kaum anders schildert der Beschwerdeführer seine Alltagsaktivitäten 2017, so liege er oft, gehe einkaufen, putze und manchmal gehe er spazieren oder mache Besuche (E. 4.2.1); im Gegenteil scheint er insbesondere im Vergleich zu seinen geklagten Ein schränkungen 2005 nun wieder in der Lage zu sein,

im Haushalt mitzuhelfen und seine Gehfähigkeit scheint nicht mehr (nennenswert) verlangsamt oder einge schränkt zu sein.

Dass

D.___ den Gesundheitszustand als unverändert bezeichnete und die Ausführungen des A.___ lediglich als anderslautende Einschätzung des gleichgebliebenen Sachverhaltes bezeichnete, ist vor diesem Hintergrund daher nicht zu beanstanden . 5.2

Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass sich sein Invaliditätsgrad seit der letztmaligen Rentenprüfung in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Es lassen sich keine Anhaltspunkte für eine Veränderung erhärten und auch bei eingehender Abklärung des Sachverhalts wäre nicht damit zu rechnen, dass sich die behauptete Änderung erstellen liesse. Die angefochtene Verfügung vom 20. November 2017 (Urk. 2) erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

6.1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung not wendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechts vor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). 6.2

Im vorliegenden Verfahre n war lediglich die Beurteilung strittig, ob eine wesent liche Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers glaubhaft ge macht worden war . Die vom Beschwerdeführer gegen die von der Be schwer de geg nerin vorgenommene Würdigung der Aktenlage ist nicht stichhaltig, sodass von einer erfolgsversprechenden Anfechtung der Verfügung nicht die Rede sein kann. Der Beschwerdeführer vermochte weder darzulegen, dass bei ihm eine durch einen nachweisbaren Gesundheitsschaden verursachte wesentliche Verän de rung des Gesundh eitsschadens respektive seiner daraus resultierenden Arbeits fähigkeit

anzunehmen sei, noch brachte er weitere Rügen vor.

Angesichts der klaren Sach- und Rechtslage konnte der Beschwerdeführer nicht ernsthaft damit rechnen, dass seine Beschwerde gutgeheissen würde. Sein Begeh ren erscheint daher als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Pro zessführung abzuweisen ist. 7.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenver siche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt .

Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 6 00.-- als angemessen, welche a us gangs gemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 1 5. Dezember 2017 um unentgeltliche Pro zess führung wird abgewiesen, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Aurelia Jenny - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMeier