Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1979 , war zuletzt vom 1 1. August 2008 bis 3 1. Mai 2009 bei der Y.___ als Analyst/Collections Dialer, tätig ( Urk. 7/8 Ziff. 2.1 und 2.8), als er sich am 1 7. August 2009 mit dem Hinweis auf Schizophrenie und Depressionen bei der In validenversicherung zum Leistungs be zug anmeldete ( Urk. 7/2 Ziff. 6.2 ). Nach Erlass des Vorbescheids (Urk. 7/32) sprach die Sozial ver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versi cherten mit Verfügung vom 1 2. Oktober 2011 ( Urk. 7/36) bei einem Invaliditäts gerad von 100 % für die Zeit vom 1. Februar bis 3 1. Dezember 2010 eine ganze Rente zu. 1.2
Am 2 6. Juni 2012 meldete sich der Versicherte mit dem Hinweis auf Wirbelsäu len probleme und Diskushernien bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/37 Ziff. 6.2). Die IV-Stelle stellte mit Mitteilung en vom 1 6. November 2012 ( Urk. 7/53) und 1 2. Mai 2015 ( Urk. 7/113) fest, dass eine Arbeitsvermittlung gegen wärtig nicht möglich sei und liess den Versicherten polydisziplinär (inter nistisch, neurologisch, orthopädisch und psychiatrisch) begutachten (Gutachten vom 3. Februar 2017 ; Urk. 7/192) und sprach dem Versicherten nach durchge führtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/200-201, Urk. 7/211) mit Verfügung vom 1 6. Novem ber 2017 ( Urk. 7/217-218 = Urk. 2) für die Zeit vom 1. April 201 3 bis 3 1. Januar 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente und für die Zeit vom 1. Februar 2015 bis 3 1. März 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine befris tete halbe Rente zu. 2 .
Gegen die Verfü gung vom 16. November 2017 ( Urk. 2) erhob der Versicherte am 14. De zember 2017 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Antrag, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine unbefristete ganze Rente, zu gewähren; eventuell seien weitere medizinische Ab klä rungen anzuordnen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2018 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.
Mit Zwischenentscheid vom 1 9. Juni 2018 ( Urk.
14) wurde dem Beschwerde führer antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wurde ihm die Gelegenheit eingeräumt, um zu der vom Gericht nicht auszuschliessenden Rück wei sung der Sache an die IV-Stelle zur ergänzenden Abklärung und der damit verbun denen mög lichen Ab änderung der angefochtenen Verfügung zu seinem Nachteil (re formatio in peius) Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzu zie hen.
Mit Eingabe vom 1 2. Juli 2018 ( Urk.
16) hielt der Beschwerdeführer an seiner Be schwerde fest. Davon wurde der Beschwerdegegnerin am 1 6. Juli 2018 Kennt nis ge geben ( Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge mei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgegli chenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Ver bindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chi schen Be einträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheits wert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbsein - kommen zu erzielen ( vgl. BGE 139 V 547 E. 5 ,
131 V 49 E. 1.2 ,
130 V 352 E. 2.2.1 ; vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus ( vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1 , 130 V 396 E. 5.3 und E. 6 ). Eine fach ärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhän gig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass be stimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit ge hend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2 , 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Be richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor ak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in de r angefochtenen Verfügung vom 16.
No vem ber 2017 ( Urk.
2) davon aus, dass der Beschwerdeführer ab 1 2. April 2012 in einer sei nem Gesundheitszustand angepassten Tätigkeit im Umfang von 100 % arbeits unfä hig gewesen sei, dass sich sein Gesundheitszustand ab 1.
November 2014 jedoch verbessert habe, und dass ab diesem Zeitpunkt eine Arbeits un fähigkeit von 50 % bestanden habe . Am 1. April 2016 habe sich sein Gesund heitszustand weiter v erbes sert , so dass ihm ab diesem Zeitpunkt die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als In formatiker in einem Umfang von 80 % zuzumuten gewesen sei. Da in Bezug auf das bestehende depressive Leiden die Therapie optionen noch nicht ausgeschöpft seien, da es sich bei der diagno stizieren schweren Depression lediglich um eine Episode und nicht um eine dauer haft e Störung gehandelt habe, und da eine Chronifizierung nicht festgestellt worden sei, sei eine psychiatrische Diagnose mit relevanter Aus wirkung auf die Arbeits fähigkeit aus versicherungs medizinischer S icht zu verneinen. Ein Rentenanspruch für die Zeit ab 1. April 2016 sei daher zu verneinen . 2.2
Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor, dass auf das polydisziplinäre Gut achten vom 3. Februar 2017 und insbesondere auf dessen orthopädisches Teil gutachten , worin ihm ab 1. November 2014 vorerst eine Arbeitsfähigkeit in behinderungsan gepassten Tätigkeiten von 50 % und ab 1.
April 2016 eine solche von 80 % attestiert worden sei , nicht abgestellt werden könne ( Urk. 1 S. 8) , weil sich die Gutachter darin nicht angemessen mit der abweichenden Beur teilung durch die behandelnden Ärzte auseinandergesetzt hätten (Urk . 1 S. 9). Zudem sei auszuschliessen, dass er die al lenfalls phasenweise bestehenden Teil arbeits fähig keiten
- selbst in einem ausgegli chenen Arbeitsmarkt - hätte ver werten können, weshalb gestützt auf die Beurteilung der behandelnden Ärzte von einer voll stän digen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (Urk.
1 S. 12).
In psychischer Hinsicht sei gestützt auf das psychiatrische Teilgutach ten zum polydisziplinären Gutach ten vom 3. Februar 2017 von einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig schwerer Episode auszugehen. Da diese Stö rung seit dem Jahre 2009 bestehe , sei deren Chronifizierung und Dauerhaftigkeit zu bejahen, weshalb eine Arbeitsunfähigkeit zu bejahen sei, ohne dass dafür eine Res s ourcen- beziehungs weise Indikatorenprüfung erforderlich sei ( Urk. 1 S. 14). 2.3
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine unbe fristete ganze Rente auch über den 3 1. Januar 2015 hinaus. 3. 3.1
Die medizinische Aktenlage bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 16.
November 2017 stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: 3.2
Die Ärzte der Z.___ , Wirbelsäulenchirurgie und Neuroc hirurgie , stellten in ihrem Bericht vom 8. Januar 2016 ( Urk. 7/142) die folgenden Diagno sen (S. 1 f.): - Rezidivhernie L4/5 links mit radikulärem
Schmerz- und
Ausfallsyndrom im Bereich L5 , operative Versorgung am 2. Januar 2016 (anamnestisch) - g eneralisiertes Schmerzsyndrom/Panvertebra l syndrom mit/bei: - Status nach Entfernung der Bandscheibenprothese C5/6 , Dekompres sion C5/6 beidseits und v entrale r intersomatische r Spondylodese - Lumboischialgie beidseits links mehr als rechts (aktuell) - Status nach Entfernung der Bandscheibenprothese C5/6, Dekompression C5/6 beidseits und ventraler intersomatischer Spondylodese mit/bei: - Lockerung der Bandscheibenprothese C5/6 mit/bei: - Status nach Sequesterektomie und Implantation einer Bandschei ben prothese C5/6
am 4. März 2013 bei
Osteoc h ondrose und Dis kushernie C5/6 mit/bei: - b eginnende r Disk usdegeneration C6/7 - Status nach Faz ettengelenksi n filtration auf Niveau der Band scheibenprothese
C5/6 vom 7. Januar 2013 - Status nach präoperativer Faz ettengelenksinfiltration und perira dikulärer
Infiltration C5/6 vom 7. Januar 2013 - Status nach Faz ettengelenksinfiltration C6/7 vom 1 2. Februar 2014 - Status nach lumbaler Discushernie und Res equesterektomie vom 2 0. Juni 2012 bei
Rezidivhernie L4/5 rechts und mikro chirurgi scher Sequesterektomie L4/5 rechts am 1 2. April 2012
Die Ärzte erwähnten, dass beim Beschwerdeführer am 2 3. Dezember 2015 in Kali fornien akut eine Lähmung am linken Bein aufgetreten sei, und dass er des halb am 2 5. Dezember 2015 notfallmässig untersucht worden sei . Dabei sei eine Diskushernie festgestellt worden , welche nach der Rückkehr des Beschwerde führers in die Schweiz am 2. Januar 2016 mittels Sequesterektomie behandelt worden sei. Gegenwärtig be stünden noch starke lumbale Rückenschmerzen und eine Schwäche im linken Bein (S. 2).
Im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) zeige sich eine fusionierte Spondylodese, wo bei die Beschwerden im Bereich der HWS möglicherweise auf die leichtgradi gen de generativen Veränderungen praktisch aller zervikaler Bandscheiben zurück zuführen seien (S. 3). 3.3
Prof. h. c. Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurochirurgie, diagnostizierte mit Bericht vom 4. Januar 2016 ( Urk. 7/144/3-5) ein sensomotorisches Ausfall syndrom und ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom der Wurzel L5 links bei grosser mediolateraler bis intraforaminal reichender Diskushemie L4/5 links und erwähnte, dass der Be schwerdeführer während eines Aufenthaltes in den Verei nigten Staaten von Amerika am 2 3. Dezember 2015 unter akute n lumborad i ku läre n Schmerzausstrahlungen , un ter einer ausgeprägten Hypästhes i e im distalen Bereich des Dermatoms L5 links so wie unter einer Fussheberschwäche links gelitten habe, weshalb er nach der Rück kehr in die Schweiz am 2. Januar 2016 mittels mikrochirurgischer Fenestration, Flavektom ie und Rezessotomi e sowie Sequester L4/L5 links operiert worden sei (S. 1). 3.4
Mit Bericht vom 8. Juni 2016 ( Urk. 7/152/7-8) stellte Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurochirurgie, die folgenden Diagnosen (S. 1): - lokales zervikales Schmerzsyndrom bis occipital ausstrahlend - unklare abstrahlende eher pseudoradikuläre Schmerzen in beide Arme, ent sprechend dem Dermatom C8 (Differentialdiagnose: Nervus ulnaris) - Status nach zweimaliger Operation an der HWS im Bereich C5/C6 mit initialer Implantation einer Bandscheibenprothese, Sekundärersatz durch einen Cage mit Verplattung, zuletzt vor rund eineinhalb Jahren - fortgeschrittene Segmentdegeneration der LWS im Bereich L4/5 und L5/Sl (Diskopathie, Osteochondrose, rezessale Stenose L4/5 rechtsbetont mit mög licher Kompromittierung der Nervenwurzel L5) - foraminalbetonte Stenose bei Diskopathie und Osteochondrose L5/S1 mit möglicher Kompromittierung der Nervenwurze l L5 foraminal - beginnende Diskopathie L3/4
Der Arzt erwähnte, dass die aktuelle Bildgebung für das Alter deutlich über durch schnittliche degenerative Veränderungen der Segmente L4/5 und L5/S1 zeige . Der Beschwerdeführer leide gegenwärtig unter einer radikulären Reiz symptomatik, am ehesten den Dermatomen L5 und S1 entsprechend. Es seien vorerst eine Infiltrationsbehandlung und anschliessend ein semirigides Stabili sations system mit einer Diskektomie L5/S1, foraminaler Dekompression der Nerven wurzel L5, rezessa ler Dekompression L4/5 und semirigider Stabilisation L4 auf S1 indiziert (S. 2).
Am 1 2. Dezember 2016 ( Urk. 7/176/2-3) stellte Dr. B.___ fest, das eine SPECT-Unter suchung der HWS gezeigt habe , dass das reoperierte Segment C5/6 wahr scheinlich nicht fusioniert sei . In Bezug auf die LWS sei hinsichtlich der radikulären Symptomatik eine leichte Besserung eingetreten . Es sei schwierig abzuschätzen, ob durch chirurgische Massnahmen eine dauerhafte Besserung zu erreichen sei. An der HWS käme eine erneute Revision und Stabilisierung von dorsal, an der LWS eine Re dekompression , teilweise Foraminotomien , vor allem in den Segmenten L4/5 und L5/S1 auf der rechten Seite , sowie zusätzlich eine semirigide Stabilisation in Frage (S. 2) . 3. 5
Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erwähnte in seinem Bericht vom 7. Juli 2016 ( Urk. 7/152/6), dass der Beschwer deführer seit Jahren an einer von der Schmerzproblematik nicht abzugrenzenden, depressive n Störung leide, wobei die seit Langem bestehende, nicht beherrschbare Schmerzproblematik eine berufliche Integration nicht zulasse. 3. 6
Die Ärzte des D.___ , erwähnten in ihrem Gutachten vom 3. Februar 2017 ( Urk. 7/192/1-73) , dass der Beschwerdeführer am 2 1. Dezember 2016 ortho pädisch, am 1 3. Oktober 2016 internistisch, am 1 4. November 2016 psychiatrisch und am 4. November 2016 neurologisch untersucht worden sei (S. 1) und stellten die fol genden Diagnosen (S. 19): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - chronische Schmerzstörung mit somatischen und körperlichen Faktoren - rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelschwere bis schwere depres sive Episode - Fussheberparese links bei sensomotorischer Wurzelkompression L5 links (operative Dekompression am 2. Januar 2016) und Peroneusdruckparese links am Fibulaköpfchen - pseudoradikuläres Zervikalsyndrom beidselts bei Uncarthrose und Status nach Spondylodese C5/6 Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - chronisches pseudoradikuläres Lumbalsyndrom beidseits bei geringen Spondylarthrosen und Diskushernien L3-S1 - Verdacht auf schädlichen Gebrauch von Cannabinoiden - Spannungskopfschmerz beidseits - sensibles Karpaltunnelsyndrom rechts - Vitamin-D-Mangel (aktuell behandelt) - Senk-Spreizfuss beidseits
Die orthopädisch-traumatologische
Begutachtung habe infolge der Wirbe lsäulen be schwerden eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführes als Informatiker sowie in anderen leidens adaptierten Tätigkeiten im Umfang von 20 %
auf Grund eines vermehrten Pausenbedarfs ergeben (S. 21). Die neurologischen internistischen Unter suchung en hätten keine Einschränkung in der Arbeits- und Leistungsfähigkeit ergeben (S. 22).
Anlässlich der psychiatrische n Begutachtung habe der Beschwerdeführer unter den folgenden Symptomen gelitten: Verlust der Freude sowie des Lust empfin dens, An triebsmangel, Schlafstörungen, vermindertes Selbstwert gefühl mit sub jektiver Aus weg- und Perspektivlosigkeit, sozialer Rückzug und Todes phantasien , wobei es in Bezug auf die psychiatrische Symptomatik seit dem Jahre 2009 zu einer Verschlech terung gekommen sei. Diese Symptomatik lasse sich auch im psychischen Befund objektivieren . Dabei hand le es sich um e ine depressive Symp tomatik mit Krankheits wert. Gegenwärtig sei en eine mittel gradige bis schwere depressive Episode sowie ein chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren zu diagnos tizieren. Eine somatoforme Schmerzstörung sei hingegen nicht zu diagnos tizieren, weil es diesbezüglich an einem ausreichend schweren innerseelischen Kon flikt
und an mit der Entwicklung des Schmerzsyn droms verknüpften psychosozialen Belastungsfaktoren fehle. Der Beschwerde führer werde regelmässigt ambulant psy chiatrisch und insbesondere auch medi kamentös mit einem Antidepressivum behan delt. Auf G rund der kombinierten psychopathologischen Funktionsstörungen be stehe weiterhin eine Behandlungs bedürftigkeit, wobei die Behandlungsmöglichkei ten nicht ausgeschöpft seien. Eine Therapieresistenz bestehe nicht . Aus psychiatri scher Sicht bestehe seit dem Jahre 2014 (S. 59) eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 %
bis 60 % in der bisherigen und in einer leidensadaptierten Tätigkeit (S. 20) .
Insgesamt bestehe aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeitsfähigkeit in der bishe rigen Tätigkeit und in leidensadaptierten Tätigkeiten von 50 % bis 60 % (S. 22).
3. 7
Der psychiatrische Gutachter des D.___
nahm in seinem psychiatrischen Teilgut ach ten (Urk. 7/192/51-64) zu de n Standardindikatoren Stellung und erwähnte betref fend den Komplex « Gesundheitsschädigung , Ausprägung der diagnoserele vanten Befunde », dass auf Grund eines mittelschwer bis schwer verminderten Antriebs die Handlungsenergie und die Handlungsplanung sowie die Übersicht und die mentale Umstellungsfähigkeit limitiert seien . Die mangelnde Belastbar keit, die verminderte Ausdauer bei schneller Ermüdbarkeit und vermehrter Erschöpfbarkeit und eine ein geschränkte kognitive Flexibilität wegen Konzentra tionsstörungen gehörten eben falls zu den relevanten funktionellen Defiziten. Weitere Einschränkungen der Leis tungsfähigkeit zeig t en sich in einer niedrigen Selbstwirksamkeitserwartung und einer passiven Verhaltensweise .
In Bezug auf den Indikator « Behandlungserfolg oder -resistenz » erwähnt e der Gut achter, dass die depressive Störung, mittel - bis schwergradiger Auspr ä gung mit chronischem Verlauf therapeuti sch angehbar sei, und dass für deren Behand lung weiterhin zahlreiche therapeutische Optionen bestünden.
In Bezug auf « Komorbiditäten » sei eine Wechselwirkung zwisc hen der depressiven Symptomatik und den chronischen Schmerzen mit psychischen und somatischen Anteilen zu berücksichtigen, wobei unter einer adäquaten Therapie mit einer Besse rung der depressiven Symptomatik und der Schmerzsymptomatik zu rech nen sei . Bezüglich des Komplexes « Persönlichkeit » bestünden bei insgesamt unauffälliger biographischer , psychiatrischer, sozialer und Arbeitsanamnese keine strukture llen Persönlichkeitspathologien und keine Hinweise auf eine , einen ressourcenhemmen den Faktor darstellende Persönlichkeitsstörung .
Bezüglich des Komplexes «s ozialer Kontext »
sei der bestehende soziale Rückzug bei einer nicht vollständigen sozialen Isolation als depressionsbedingt zu werten. Dies bezüglich bestünden auch Einschränkungen des Aktivitätsniveaus im Haus halt
und in der Freizeitgestaltung , wobei der Beschwerdeführer keine Freizeit aktivitäten oder Hobbies pflege.
In Bezug auf die Kategorie « Konsistenz »
bestünden Defizite in einer eingeschränk ten Bel astbarkeit und Leistungsfähigkeit sowie in einer niedrigen Selbstwirksam keitser wartung und einer Vermeidungshaltung in allen Bereichen (S. 58), wobei keine Hin weise auf ein vermindertes Aktivitätsniveau vor Eintritt der Gesund heitsschädigung bestünden (S. 28).
Ein Le i densdruck und eine Krankheitseinsicht seien vorhanden (S. 58) . Eine Aggravation oder Simulation seien zu verneinen (S. 24) 3. 8
Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewe gungsapparates , Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwer degegnerin (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 2 2. Februar 2017 ( Urk. 7/198/9-11) aus, dass das Gut achten der Ärzte des D.___ vom 3. Februar 2017 schlüssig und umfassend sei und insbesondere die gesamte Aktenlage sowie sämtliche Beschwerden und Symptome berücksichtige, weshalb darauf abgestellt werden könne. Gestützt auf das Gutachten der Ärzte des D.___ sei von einem dauerhaft verschlechterten, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Gesundheits zustand auszugehen. Weitere medizinische Mass nahmen seien nicht erforderlich (S. 3). 3.9
Prof. Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie und Facharzt für Orthopädische Chirur gie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte in seinem Bericht vom 3 1. Mai 2017 ( Urk. 7/210) die folgenden Diagnosen: - Pseudoarthrose mit Verdacht auf Schraubenlocke rung und Nekrose des Beckenkamms C5/C6 bei : - Status nach Revisionsspondylo dese C5/C6 nach Bandscheibenprothese - Segmentdegeneration L3/4, L4/5, L5/S1 mit Diskusprotrusion und Spon dyloarthrosen
bei : - Status nach D ekompression mit persistierender Fussheberparese links seit Januar 2016
Er erwähnte, dass eine durchgeführte SPECT-CT-Untersuchung der HWS
eine Nekrose des Beckenspans
sowie ein fehlendes Einheilen mit Pseudoarthrose im Be reich C5/C6 ergeben habe . Eine MRI -Untersuchung der LWS habe Degene rati onen mit rezessal en Eineng ungen , jedoch keinen klaren Nerven kompressionen sowie postoperative Veränderung nach Deko mpression L4/ 5 links mit leichter Fazette n gelenks arthrose L4/5 links ergeben. Auf Grund der klaren Pseudo arthrose im Bereich C5/C6 sei eine Revision mit der Resektio n des toten Knochens und Implantation eines Trabecular Meta l Cages mit Knochen vom Becken sowie erneuter Stabilisie rung indiziert . Hinsichtlich der LWS könne der Beschwerde führer trotz einer persis tierenden Fussheberparese besser mit den Beschwerden umgehen . 4. 4.1
Beim Gutachten des D.___ vom 3. Februar 2017 handelt es sich um ein inter dis ziplinäres Gutachten, basierend auf einer psychiatrischen, internistisch en, ortho pä dischen und neurologischen Untersuchung, das die von der Recht sprechung aufge stellten Anforderungen an den vollen Beweiswert grundsätzlich erfüllt (BGE
125 V 351 E. 3a S. 352). Es ist überzeugend und schlüssig und in der Dar legung der medi zinischen Zustände, Entwicklungen und Zusammenhänge ein leuchtend, differen ziert und nachvollziehbar. Es wurde in Kenntnis der Vor akten abgegeben, beruht auf allseitigen interdisziplinären Untersuchungen und enthält eine fach übergrei fende Gesamtbeurteilung. Die geklagten Beschwerden wurden wiederge ben und es fand eine Auseinandersetzung damit statt. Mithin kommt dem Gut achten grundsätz lich voller Beweiswert zu. 4.2
Gestützt auf das Gutachten steht fest, dass der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht
sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Informatiker wie auch in einer ande ren leidensadaptierten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist, wobei sich aus ortho pä disch-traumatologischer Sicht die Wirbelsäulenbeschwerden (Urk. 7/192/39) und aus neurologischer Sicht die Gangstörung mit vermehrtem Pausenbedarf als ein schränkend erweisen ( Urk. 7/192/71). Betreffend den hier interessierenden Zeitraum wurde mit überzeugender Begründung für die Zeit von Mitte Oktober 2013 bis Ende Oktober 2014 von einer vollständigen Arbeitsun fä higkeit aus orthopädisch-trauma tologischer Sicht, danach bei doku men tierten mässigen Restbeschwerden von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit, dann vom
31. Dezember 2015 bis Ende März 2016 von einer erneuten postoperativen voll ständigen Arbeitsunfähigkeit und ab April 2016 schliesslich von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Darauf ist abzustellen. 4.3
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Bei den von ihm zitierten ärztlichen Stellungnahmen von Dr. B.___ und Dr. med. G.___ , Fachärztin für Anästhesiologie, (vgl. Urk. 1 S. 8 Rz 12) handelt es sich ausnahmslos um blosse, unbegründete Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Sie vermögen keinen Zweifel an den ausführlich begründeten gutachterlichen Ein schätzungen des D.___ zu wecken. Auf die Beu rteilung der
Dr. G.___ kann bereits deshalb nicht abgestellt werden, da sie mit der Bewertung orthopäd ischer und neurologischer Diagnosen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ihr Fachgebiet der Anästhesiologie verlässt. Sowohl die orthopädische als auch die neurologische Gutachterin des D.___
gaben ihre Einschätzung in Kenntnis der Vorakten ab und setzten sich mit diesen ausreichend auseinander . Insbeson dere erwähnte die neurologische Gutachterin, dass der von Dr. B.___ am 8. Juni 2016 erhobene Befund identisch sei mit ihrem Begutachtungsbefund. Weiter hielt sie fest, dass der im MRT der Halswirbelsäule vom 1 2. April 2016 (Bericht Dr. med. H.___ , Facharzt für Radiologie) gesehene links dorsale Band scheibenvorfall in Höhe HWK 6/7 mit Affektion der C7-Wurzeln derzeit klinisch ohne Relevanz sei ( Urk. 7/192/70). Ebenso wenig kann unter Hinweis auf den Bericht von Prof. Dr. F.___ vom 3 1. Mai 2017 ( Urk. 7/210; vorstehend E. 3.9) auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Begutachtung ge schlos sen werden, berichtete dieser doch allein gestützt auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers von «erneut wieder zunehmenden Schmerzen vor allem zer vikal», ohne aber eine Verschlechterung zu objektivieren oder sich zur Arbeits fähig keit zu äussern. 4.4
Festzuhalten ist sodann, dass es nicht angehen kann , eine medizinische Admi ni strativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weite rer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu unter schiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichen den Auffassun gen festhalten (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; Urteil des Bun desgerichts 9C_794/2012 vom 4. März 2013 E. 4.2 mit Hinweisen). Ohnehin sind Berichte behandelnder Haus- und Spezialärzte aufgrund deren auftragsrecht licher Vertrauensstellung zu Patientin und Patient zurückhaltend zu gewichten (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353; Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2013 vom 1 4. Februar 2014 E. 3.3.2 mit weiteren Hinwei sen; vgl. auch BGE 135 V 465 E.
4.5 S. 470) .
Nach dem Gesagten ist - in somatischer Hinsicht - auf das schlüssige Gutachten des D.___ vom 3. Februar 2017 abzustellen. 5. 5.1
Zu prüfen bleibt die Beweiskraft des D.___ -Gutachtens hinsichtlich der geltend ge machten psychischen Beschwerden:
Die Beschwerdegegnerin ging in ihren Stellungnahmen vom 2 7. März 2017 (Urk.
7/198/11-12) und vom 5. April 2017 ( Urk. 7/198/12-13) davon aus, dass die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit durch die Ärzte des D.___ in ihrem Gutach ten vom 3. Februar 2017 (vorstehend E. 3.8), welche eine eher schwere depressive Epi sode und eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen von 50
% bis 60 % fest gesellt hätten, nicht nachzuvollziehen sei. Der Leidensdruck erscheine auf Grund des gesamten Verlaufs vielmehr als nicht besonders hoch. Da bis anhin keine optimale Therapie und insbesondere keine psychosomatischen Behandlun gen durchgeführt worden seien, sei der von den Gutachtern des D.___ festge stellte Schweregrad nicht gegeben (Urk . 7/198/12). Zudem gelte es zu berücksich tigen, dass der Beschwerde führer im Jahre 2015 in die Vereinigten Staaten von Amerika gereist sei, um Ver wandte zu besuchen, obwohl eine solche Reise mit den geklagten Beschwerden fast nicht möglich gewesen wäre. Da genügend Ressourcen und Therapiemöglichkeiten bestünden, sei in psychischer Hinsicht daher von einer uneingeschränkten Arbeits fähigkeit auszugehen. 5.2
Das Bundesgericht hat in BGE 130 V 252 erkannt, dass die zu den psychischen Leiden zu zählenden, anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken vermöchten (BGE 130 V 352 E.
2.2.2 und 2.2.3; Überwindbarkeitsvermutung). In der Folge wendete das Bun des gericht die zur somatoformen Schmerzstörung entwickelten Kriterien bei der Beur teilung der invalidisierenden Wirkung pathogenetisch-ätiologisch unklarer syndro maler Beschwerdebilder grundsätzlich analog an (BGE 132 V 393 E. 3.2), insbeson dere für die Fibromyalgie (BGE 132 V 65 E. 4.2.2), für dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung (Urteil des Bundesgerichts I 9/07 vom 9.
Februar 2007 E. 4), für das Chronic-Fatigue-Syndrome (Urteil des Bundes ge richts I 70/07 vom 1 4. April 2008 E. 5 ) , für die unfalladäquate HWS-Verletzung ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (Schleudertrauma; BGE 136 V 279 E. 3), für die Schmerzver arbeitungsstörung (Urteil des Bundes gerichts 9C_274/2010 vom 3 0. April 2010 E. 4) und für Anpassungs störungen (Urteil des Bundes gerichts 8C_322/2010 vom 9. August 2010 E. 5.2). 5.3
In BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht in Änderung der bisherigen Recht spre chung zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung die Überwind barkeits ver mu tung aufgegeben (E. 3.4 und 3.5) und diese durch eine ergebnisoffene, symmetrische Beurteilung des tatsächlich erreichbaren funktionellen Leistungs vermögens als Be weisgegenstand ersetzt, wobei das bisherige Regel/Ausnahme-Modell durch einen strukturierten, normativen Prü fungs raster beziehungsweise durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt wurde (E. 3.6). Am 3 0. November 2017 hat das Bundesge richt in BGE 143 V 409 und 143 V 418 seine bisherige Rechtsprechung zur Invali dität bei Störungen aus dem depressiven Formenkreis aufgegeben und festgestellt, dass die Therapier barkeit allein keine abschliessende evidente Aussage über das Ge samt mass der Beeinträchtigung und deren Relevanz im invalidenver sicherungs rechtlichen Kontext zu liefern vermöge. Weiter hat es erkannt, dass sämtliche psy chischen Erkrankungen, namentlich auch depressive Störungen leicht- bis mittel gradiger Natur, grundsätzlich einem strukturierten Beweisver fahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien. 5.4
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bun desge richt stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Fest stellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Mit BGE 143 V 418 stellte das Bundesgericht klar, dass sich ein Leiden nicht einfach deshalb als leicht und invalidenversicherungsrechtlich bedeutungslos einstufen lässt, weil diagnostisch kein Bezug zu dessen Schweregrad gefordert ist (E. 5.2).
Verlauf und Ausgang von Therapien stellen wichtige Schweregradindikatoren dar. Es ist Aufgabe des medizinischen Sachverständigen, nachvollziehbar aufzu zeigen, weshalb trotz (leichter bis) mittelschwerer Depression und an sich guter Therapier barkeit der Störung im Einzelfall funktionelle Leistungsein schränkun gen resultieren, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (BGE 143 V 409 E.
4.5.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E.
5.1).
Laut BGE 143 V 418 fallen Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkre ten Fall ressourcenhemmende Wirkung zukommt (E. 8.1, Präzisierung der Recht sprechung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 5.1 und E. 7.2 mit Hinweis).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens ist davon abzusehen, einzelne Be schwerden und Störungen ohne Einzelfallprüfung wegen grundsätzlich fehlen der invalidenversicherungsrechtlicher Relevanz auszuscheiden (vgl. BGE
143 V 418 E. 8.1). Indes gilt unverändert, dass ein invalidisierender psychischer Gesund heits schaden nur gegeben sein kann, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen und soziokulturellen Umständen seine Erklärung findet, sondern da von psychiatrisch unterscheidbare Befunde umfasst (Urteil des Bun desgerichts 9C_732/2017 vom 5. März 2018 E. 4.3.1 mit Hinweis). 5.5
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 5.6
Neben den durch den Rechtsanwender zu prüfenden allgemeinen beweis rechtli chen Vorgaben an ein Gutachten (vorstehend E. 1.4) ergibt sich aus BGE 141 V 281 Fol gendes: Die ärztliche Arbeitsfähigkeitsschätzung, zumindest ohne einläss liche Be fassung mit den spezifischen normativen Vorgaben und ohne entspre chende Be gründung, kann zwar den rechtlich geforderten Beweis des Vorliegens einer Er werbsunfähigkeit ( Art. 7 Abs. 2 ATSG) nicht erbringen, weil sie weitge hend vom Ermessen des medizinisch-psychiatrischen Sachverständigen abhängt. Die medizi nische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist aber eine wichtige Grund lage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeits leistung der versi cherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2). Dabei gilt, dass die versicherte Person als grundsätzlich gesund anzusehen ist und sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.2). Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die medizi nischen Sachverstän digen als auch die Organe der Rechtsan wendung bei ihrer Einschätzung des Leis tungsvermögens an den normativen Vor gaben zu orien tieren; die Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Frage stellung (BGE 141 V 281 E. 5.2). Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die mass gebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen an hand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 6). Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es den Rechtsan wendern zu überprüfen, ob in concreto ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berück sichtigt wurden und ob die Zumutbarkeitsbeur teilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281 E. 5.2.2; Art. 7 Abs. 2 ATSG). 5.7
Gelangt der Rechtsanwender nach dieser Beweiswürdigung zum Schluss, ein Gut achten erfülle sowohl die mit BGE 141 V 281 definierten versicherungs medizini schen Massstäbe wie auch die allgemeinen rechtlichen Beweisan forderungen (vor stehend E. 1.4), ist es beweiskräftig und die darin formulierten Stellung nahmen zur Arbeitsfähigkeit sind zu übernehmen. Es soll keine losgelöste juristische Parallel überprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisver fahrens stattfinden (Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.5; BGE 141 V 281 E. 5.2.3), sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktio nellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und wider spruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tra gen (BGE 141 V 281 E. 6; Urteil des Bundes gerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.4). Entscheidend bleibt letzt lich immer die Frage der funktionellen Aus wirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts ab schliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbe dingte Arbeitsun fähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prü fung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamt bild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsis tenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person (BGE 143 V 418 E. 6) aus wirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3). 6. 6.1
Bei Verfassen des Gutachtens des D.___ vom 3. Februar 2017 (vorstehend E. 3.7) sowie Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 6. November 2017 ( Urk.
2) war die am 3 0. November 2017 mit BGE 143 V 409 und 143 V 418 erfolgte Änderung der Rechtsprechung, wonach grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind, noch nicht erfolgt. 6.2
Gemäss dem vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebenen Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung in der ab März 2016 geltenden Fassung (KSIH) hatte indes bereits ab März 2016 in Bezug auf alle Arten von Gesundheitsschädigungen die Feststellung einer invalidi sierenden Gesundheitsbeeinträchtigung nach Vorliegen einer ärztlichen Diagnose stellung anhand eines strukturierten Beweisverfahrens gemäss BGE 141 V 281 zu erfolgen (Rz. 1005), wobei im Rahmen des strukturierten Beweisver fahrens insbe sondere der Nachweis des funktionellen Schweregrades und der Konsistenz der Ge sundheitsschädigung unter Verwendung der Standardindika to ren zu erbringen war (Rz. 1006 in Verbindung mit Anhang VI zur KSIH). 6.3
Der psychiatrische Gutachter des D.___ nahm in seinem psychiatrischen Teil gut ach ten vom 3. Februar 2017 eingehend zu den Standardindikatoren gemäss BGE
141 V 281 Stellung (vorstehend E. 3.8). Dies entsprach der zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens geltenden Rechtsprechung (vorstehend E. 5.2) und Ver waltungspra xis (vorstehend E. 6.2). Denn bei der von den Gutachtern des D.___ beim Beschwer deführer diagnostizierten chronischen Schmerzstörung mit soma tischen und körper lichen Faktoren (vorstehend E. 3.6) handelt es sich um ein mit der somatoformen Schmerzstörung vergleichbares pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild beziehungsweise um eine Schmerz verar beitungsstörung, auf welche die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 analog anzuwenden war. 6.4
Nach Eingang des Gutachtens der Ärzte des D.___ vom 3. Februar 2017 bei der Be schwerdegegnerin nahm vorerst RAD-Arzt Dr. E.___ dazu Stellung. In seiner Stel lungnahme vom 2 2. Februar 2017 (vorstehend E. 3.8) überprüfte Dr.
E.___ in medi zinischer Hinsicht die Nachvollziehbarkeit des Gutachtens und insbesondere auch die Ausführungen der Gutachter zu den Standard indi ka toren gemäss BGE 141 V 281 (vgl. Urk. 7/198/10) und kam zum Ergebnis, dass das Gutachten der Ärzte des D.___ vom 3. Februar 2017 schlüssig und umfassend sei, weshalb darauf und insbesondere auf die darin enthaltene Arbeitsfähigkeits beurteilung abgestellt werden könne. In der Folge wich die Beschwerdegegnerin in ihren Stellungnahmen beziehungsweise Aktennotizen vom 2 7. März 2017 und vom 5. April 2017 ( Urk. 7/198/11-13) indes von der erwähnten versicherungs medizinischen Beurteilung durch den RAD-Arzt Dr. E.___ vom 2 2. Februar 2017 ab und ging davon aus, dass die Arbeitsfähigkeits beurteilung durch die Gutachter des D.___ nicht nachvollziehbar sei, und dass deren Beurteilung des Schweregrades des psychischen Leidens des Beschwerdeführers nicht zu überzeu gen vermöge. In Würdigung des Gutachtens vom 3. Februar 2017 ging die Beschwerdegegnerin sodann davon aus, dass auf Grund der Angaben und Aus führungen der Gutachter zu den Standardindikatoren zu schliessen sei, dass der Leidensdruck des Beschwerdeführers nicht besonders hoch sei, und dass er über ge nügend psychische Ressourcen verfüge. Aus diesen Gründen erachtete sie die Beur teilung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen durch die Gutachter des D.___ nicht als überzeugend und vertrat die Ansicht, dass insofern darauf nicht abzustellen sei, und dass vielmehr von einer uneingeschränkten Arbeitsfä higkeit aus psychi schen Gründen auszugehen sei. 6.5
Der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann nicht beigepflichtet werden.
Der psychiatrische Gutachter des D.___ hat bei seiner Beurteilung an d ie mass ge benden normativen Rahmenbedingungen gehalten. Das Gutachten vom 3.
Februar 2017 enthält hinreichende un d nachvollziehbare medizinische Anga ben und Aus führungen zu den Themen der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 und erfüllt damit die allgemeinen rechtlichen Beweisanforde rungen sowie die mit BGE 141 V 281 definierten versicherungsmedizinischen Mass stäbe . Ins besondere sind
im Gutachten die funktionellen Auswirkungen des psychischen Leidens medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei fest gestellt wo rden, so dass das Gutachten eine zuverlässige Beur teilung der Arbeits fähigkeit im strukturierten Beweisverfahren erlaubt. D em Gut achten kommt dem nach volle Beweiskraft zu und die darin formulierten Stellung nahmen zur Arbeitsfähigkeit sind zu übernehmen . Auf eine davon losgelöste juristische Parallelüberprüfung der Indikatoren nach Mas sgabe des strukturierten Beweis verfahrens ist zu verzichten. 7. 7.1
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass dem Gutachten des D.___ vom 3. Februar 2017 volle Beweiskraft zukommt, sowohl was die Ein schränkun gen so matischer Natur als auch was diejenigen psychischer Natur betrifft.
Dem entspre chend steht fest, dass der Beschwerdeführer ab Mitte Oktober 2013 bis Ende Oktober 2014 sowohl in der angestammten als auch in jeder leidensange passten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig war und seither aufgrund der doku mentierten somati schen und psychischen Beschwerden in der ange stammten wie auch in jeder ange passten Tätigkeit eine (zumindest) 50%ige Arbeitsfähigkeit besteht ( Urk. 7/192/23 und 29). Davon ging auch Dr. E.___ vom RAD aus ( Urk. 7/198/11). 7.2
Bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab November 2014 besteht demnach ab dem 1. Februar 2015 ein Anspruch auf eine unbefristete halbe Rente. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 8.
8.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Ver sicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrens auf wand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzli chen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und aus gangsgemäss der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. 8.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Partei wird keine Partei ent schä digung ( § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschä digungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer) beziehungs weise keine Entschä digung für die unentgeltliche Rechtsvertretung (§ 9 GebV SVGer) zugesprochen. 8.3
Dem sich bei den Akten befindenden Tätigkeitsnachweis des unentgeltlichen Rechts vertreters des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, vom 1 2. Juli 2018 ( Urk.
16) ist zu entnehmen, dass dieser einen Aufwand von insgesamt 17.2 Stunden und Barauslagen von Fr. 154.80 (ohne Mehrwertsteuer) geltend machte. Dieser geltend gemachte zeitliche Aufwand von insgesamt 17.2
Stunden, insbesondere der geltend gemachte Aufwand für das Verfassen der Beschwerde schrift von 13.2 Stunden erscheint indes in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses mit Blick auf ver gleichbare Verfah ren nicht als angemessen. In Würdigung der gesamten Umstände erscheint vorlie gend vielmehr ein Aufwand von insgesamt 12.8
Stun den als angemessen und ge rechtfertigt. Die geltend gemachten Barauslagen von insgesamt Fr. 154.80 sind nicht zu beanstanden.
Ausgangsgemäss hat der
teilweise obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie eines angemessenen zeitlichen Aufwan des von 12.8 Stunden und eines gerichtsüblichen Stundenan satzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 3‘200 .-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Eine Reduktion der Partei ent schädigung recht fertigt sich in Bezug auf die Rentenfrage nicht, da das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren ("volle Rente") den Prozessaufwand nicht beeinflusst hat (BGE
117 V 407 E. 2c; Urteil des Bundesgerichtes vom 23.
Oktober 2008 9C_672/2008 E . 5.3.1). Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle vom 16. November 2017 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer auch über den 31. März 2016 hinaus Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 3’200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: -
Rechtsanwalt Kaspar Gehring -
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle -
Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: -
Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Vorsitzende i. V.Der Gerichtsschreiber BachofnerVolz
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge mei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgegli chenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Ver bindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chi schen Be einträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheits wert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbsein - kommen zu erzielen ( vgl. BGE 139 V 547 E. 5 ,
131 V 49 E. 1.2 ,
130 V 352 E. 2.2.1 ; vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus ( vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1 , 130 V 396 E. 5.3 und E. 6 ). Eine fach ärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhän gig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass be stimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit ge hend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2 , 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Be richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor ak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in de r angefochtenen Verfügung vom 16.
No vem ber 2017 ( Urk.
2) davon aus, dass der Beschwerdeführer ab 1 2. April 2012 in einer sei nem Gesundheitszustand angepassten Tätigkeit im Umfang von 100 % arbeits unfä hig gewesen sei, dass sich sein Gesundheitszustand ab 1.
November 2014 jedoch verbessert habe, und dass ab diesem Zeitpunkt eine Arbeits un fähigkeit von 50 % bestanden habe . Am 1. April 2016 habe sich sein Gesund heitszustand weiter v erbes sert , so dass ihm ab diesem Zeitpunkt die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als In formatiker in einem Umfang von 80 % zuzumuten gewesen sei. Da in Bezug auf das bestehende depressive Leiden die Therapie optionen noch nicht ausgeschöpft seien, da es sich bei der diagno stizieren schweren Depression lediglich um eine Episode und nicht um eine dauer haft e Störung gehandelt habe, und da eine Chronifizierung nicht festgestellt worden sei, sei eine psychiatrische Diagnose mit relevanter Aus wirkung auf die Arbeits fähigkeit aus versicherungs medizinischer S icht zu verneinen. Ein Rentenanspruch für die Zeit ab 1. April 2016 sei daher zu verneinen . 2.2
Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor, dass auf das polydisziplinäre Gut achten vom 3. Februar 2017 und insbesondere auf dessen orthopädisches Teil gutachten , worin ihm ab 1. November 2014 vorerst eine Arbeitsfähigkeit in behinderungsan gepassten Tätigkeiten von 50 % und ab 1.
April 2016 eine solche von 80 % attestiert worden sei , nicht abgestellt werden könne ( Urk. 1 S. 8) , weil sich die Gutachter darin nicht angemessen mit der abweichenden Beur teilung durch die behandelnden Ärzte auseinandergesetzt hätten (Urk . 1 S. 9). Zudem sei auszuschliessen, dass er die al lenfalls phasenweise bestehenden Teil arbeits fähig keiten
- selbst in einem ausgegli chenen Arbeitsmarkt - hätte ver werten können, weshalb gestützt auf die Beurteilung der behandelnden Ärzte von einer voll stän digen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (Urk.
1 S. 12).
In psychischer Hinsicht sei gestützt auf das psychiatrische Teilgutach ten zum polydisziplinären Gutach ten vom 3. Februar 2017 von einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig schwerer Episode auszugehen. Da diese Stö rung seit dem Jahre 2009 bestehe , sei deren Chronifizierung und Dauerhaftigkeit zu bejahen, weshalb eine Arbeitsunfähigkeit zu bejahen sei, ohne dass dafür eine Res s ourcen- beziehungs weise Indikatorenprüfung erforderlich sei ( Urk. 1 S. 14). 2.3
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine unbe fristete ganze Rente auch über den 3 1. Januar 2015 hinaus. 3.
E. 3 bis 3 1. Januar 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente und für die Zeit vom 1. Februar 2015 bis 3 1. März 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine befris tete halbe Rente zu. 2 .
Gegen die Verfü gung vom 16. November 2017 ( Urk. 2) erhob der Versicherte am 14. De zember 2017 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Antrag, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine unbefristete ganze Rente, zu gewähren; eventuell seien weitere medizinische Ab klä rungen anzuordnen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2018 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.
Mit Zwischenentscheid vom 1 9. Juni 2018 ( Urk.
14) wurde dem Beschwerde führer antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wurde ihm die Gelegenheit eingeräumt, um zu der vom Gericht nicht auszuschliessenden Rück wei sung der Sache an die IV-Stelle zur ergänzenden Abklärung und der damit verbun denen mög lichen Ab änderung der angefochtenen Verfügung zu seinem Nachteil (re formatio in peius) Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzu zie hen.
Mit Eingabe vom 1 2. Juli 2018 ( Urk.
16) hielt der Beschwerdeführer an seiner Be schwerde fest. Davon wurde der Beschwerdegegnerin am 1 6. Juli 2018 Kennt nis ge geben ( Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Die medizinische Aktenlage bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 16.
November 2017 stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:
E. 3.2 Die Ärzte der Z.___ , Wirbelsäulenchirurgie und Neuroc hirurgie , stellten in ihrem Bericht vom 8. Januar 2016 ( Urk. 7/142) die folgenden Diagno sen (S. 1 f.): - Rezidivhernie L4/5 links mit radikulärem
Schmerz- und
Ausfallsyndrom im Bereich L5 , operative Versorgung am 2. Januar 2016 (anamnestisch) - g eneralisiertes Schmerzsyndrom/Panvertebra l syndrom mit/bei: - Status nach Entfernung der Bandscheibenprothese C5/6 , Dekompres sion C5/6 beidseits und v entrale r intersomatische r Spondylodese - Lumboischialgie beidseits links mehr als rechts (aktuell) - Status nach Entfernung der Bandscheibenprothese C5/6, Dekompression C5/6 beidseits und ventraler intersomatischer Spondylodese mit/bei: - Lockerung der Bandscheibenprothese C5/6 mit/bei: - Status nach Sequesterektomie und Implantation einer Bandschei ben prothese C5/6
am 4. März 2013 bei
Osteoc h ondrose und Dis kushernie C5/6 mit/bei: - b eginnende r Disk usdegeneration C6/7 - Status nach Faz ettengelenksi n filtration auf Niveau der Band scheibenprothese
C5/6 vom 7. Januar 2013 - Status nach präoperativer Faz ettengelenksinfiltration und perira dikulärer
Infiltration C5/6 vom 7. Januar 2013 - Status nach Faz ettengelenksinfiltration C6/7 vom 1 2. Februar 2014 - Status nach lumbaler Discushernie und Res equesterektomie vom 2 0. Juni 2012 bei
Rezidivhernie L4/5 rechts und mikro chirurgi scher Sequesterektomie L4/5 rechts am 1 2. April 2012
Die Ärzte erwähnten, dass beim Beschwerdeführer am 2 3. Dezember 2015 in Kali fornien akut eine Lähmung am linken Bein aufgetreten sei, und dass er des halb am 2 5. Dezember 2015 notfallmässig untersucht worden sei . Dabei sei eine Diskushernie festgestellt worden , welche nach der Rückkehr des Beschwerde führers in die Schweiz am 2. Januar 2016 mittels Sequesterektomie behandelt worden sei. Gegenwärtig be stünden noch starke lumbale Rückenschmerzen und eine Schwäche im linken Bein (S. 2).
Im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) zeige sich eine fusionierte Spondylodese, wo bei die Beschwerden im Bereich der HWS möglicherweise auf die leichtgradi gen de generativen Veränderungen praktisch aller zervikaler Bandscheiben zurück zuführen seien (S. 3).
E. 3.3 Prof. h. c. Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurochirurgie, diagnostizierte mit Bericht vom 4. Januar 2016 ( Urk. 7/144/3-5) ein sensomotorisches Ausfall syndrom und ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom der Wurzel L5 links bei grosser mediolateraler bis intraforaminal reichender Diskushemie L4/5 links und erwähnte, dass der Be schwerdeführer während eines Aufenthaltes in den Verei nigten Staaten von Amerika am 2 3. Dezember 2015 unter akute n lumborad i ku läre n Schmerzausstrahlungen , un ter einer ausgeprägten Hypästhes i e im distalen Bereich des Dermatoms L5 links so wie unter einer Fussheberschwäche links gelitten habe, weshalb er nach der Rück kehr in die Schweiz am 2. Januar 2016 mittels mikrochirurgischer Fenestration, Flavektom ie und Rezessotomi e sowie Sequester L4/L5 links operiert worden sei (S. 1).
E. 3.4 Mit Bericht vom 8. Juni 2016 ( Urk. 7/152/7-8) stellte Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurochirurgie, die folgenden Diagnosen (S. 1): - lokales zervikales Schmerzsyndrom bis occipital ausstrahlend - unklare abstrahlende eher pseudoradikuläre Schmerzen in beide Arme, ent sprechend dem Dermatom C8 (Differentialdiagnose: Nervus ulnaris) - Status nach zweimaliger Operation an der HWS im Bereich C5/C6 mit initialer Implantation einer Bandscheibenprothese, Sekundärersatz durch einen Cage mit Verplattung, zuletzt vor rund eineinhalb Jahren - fortgeschrittene Segmentdegeneration der LWS im Bereich L4/5 und L5/Sl (Diskopathie, Osteochondrose, rezessale Stenose L4/5 rechtsbetont mit mög licher Kompromittierung der Nervenwurzel L5) - foraminalbetonte Stenose bei Diskopathie und Osteochondrose L5/S1 mit möglicher Kompromittierung der Nervenwurze l L5 foraminal - beginnende Diskopathie L3/4
Der Arzt erwähnte, dass die aktuelle Bildgebung für das Alter deutlich über durch schnittliche degenerative Veränderungen der Segmente L4/5 und L5/S1 zeige . Der Beschwerdeführer leide gegenwärtig unter einer radikulären Reiz symptomatik, am ehesten den Dermatomen L5 und S1 entsprechend. Es seien vorerst eine Infiltrationsbehandlung und anschliessend ein semirigides Stabili sations system mit einer Diskektomie L5/S1, foraminaler Dekompression der Nerven wurzel L5, rezessa ler Dekompression L4/5 und semirigider Stabilisation L4 auf S1 indiziert (S. 2).
Am 1 2. Dezember 2016 ( Urk. 7/176/2-3) stellte Dr. B.___ fest, das eine SPECT-Unter suchung der HWS gezeigt habe , dass das reoperierte Segment C5/6 wahr scheinlich nicht fusioniert sei . In Bezug auf die LWS sei hinsichtlich der radikulären Symptomatik eine leichte Besserung eingetreten . Es sei schwierig abzuschätzen, ob durch chirurgische Massnahmen eine dauerhafte Besserung zu erreichen sei. An der HWS käme eine erneute Revision und Stabilisierung von dorsal, an der LWS eine Re dekompression , teilweise Foraminotomien , vor allem in den Segmenten L4/5 und L5/S1 auf der rechten Seite , sowie zusätzlich eine semirigide Stabilisation in Frage (S. 2) . 3. 5
Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erwähnte in seinem Bericht vom 7. Juli 2016 ( Urk. 7/152/6), dass der Beschwer deführer seit Jahren an einer von der Schmerzproblematik nicht abzugrenzenden, depressive n Störung leide, wobei die seit Langem bestehende, nicht beherrschbare Schmerzproblematik eine berufliche Integration nicht zulasse. 3. 6
Die Ärzte des D.___ , erwähnten in ihrem Gutachten vom 3. Februar 2017 ( Urk. 7/192/1-73) , dass der Beschwerdeführer am 2 1. Dezember 2016 ortho pädisch, am 1 3. Oktober 2016 internistisch, am 1 4. November 2016 psychiatrisch und am 4. November 2016 neurologisch untersucht worden sei (S. 1) und stellten die fol genden Diagnosen (S. 19): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - chronische Schmerzstörung mit somatischen und körperlichen Faktoren - rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelschwere bis schwere depres sive Episode - Fussheberparese links bei sensomotorischer Wurzelkompression L5 links (operative Dekompression am 2. Januar 2016) und Peroneusdruckparese links am Fibulaköpfchen - pseudoradikuläres Zervikalsyndrom beidselts bei Uncarthrose und Status nach Spondylodese C5/6 Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - chronisches pseudoradikuläres Lumbalsyndrom beidseits bei geringen Spondylarthrosen und Diskushernien L3-S1 - Verdacht auf schädlichen Gebrauch von Cannabinoiden - Spannungskopfschmerz beidseits - sensibles Karpaltunnelsyndrom rechts - Vitamin-D-Mangel (aktuell behandelt) - Senk-Spreizfuss beidseits
Die orthopädisch-traumatologische
Begutachtung habe infolge der Wirbe lsäulen be schwerden eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführes als Informatiker sowie in anderen leidens adaptierten Tätigkeiten im Umfang von 20 %
auf Grund eines vermehrten Pausenbedarfs ergeben (S. 21). Die neurologischen internistischen Unter suchung en hätten keine Einschränkung in der Arbeits- und Leistungsfähigkeit ergeben (S. 22).
Anlässlich der psychiatrische n Begutachtung habe der Beschwerdeführer unter den folgenden Symptomen gelitten: Verlust der Freude sowie des Lust empfin dens, An triebsmangel, Schlafstörungen, vermindertes Selbstwert gefühl mit sub jektiver Aus weg- und Perspektivlosigkeit, sozialer Rückzug und Todes phantasien , wobei es in Bezug auf die psychiatrische Symptomatik seit dem Jahre 2009 zu einer Verschlech terung gekommen sei. Diese Symptomatik lasse sich auch im psychischen Befund objektivieren . Dabei hand le es sich um e ine depressive Symp tomatik mit Krankheits wert. Gegenwärtig sei en eine mittel gradige bis schwere depressive Episode sowie ein chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren zu diagnos tizieren. Eine somatoforme Schmerzstörung sei hingegen nicht zu diagnos tizieren, weil es diesbezüglich an einem ausreichend schweren innerseelischen Kon flikt
und an mit der Entwicklung des Schmerzsyn droms verknüpften psychosozialen Belastungsfaktoren fehle. Der Beschwerde führer werde regelmässigt ambulant psy chiatrisch und insbesondere auch medi kamentös mit einem Antidepressivum behan delt. Auf G rund der kombinierten psychopathologischen Funktionsstörungen be stehe weiterhin eine Behandlungs bedürftigkeit, wobei die Behandlungsmöglichkei ten nicht ausgeschöpft seien. Eine Therapieresistenz bestehe nicht . Aus psychiatri scher Sicht bestehe seit dem Jahre 2014 (S. 59) eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 %
bis 60 % in der bisherigen und in einer leidensadaptierten Tätigkeit (S. 20) .
Insgesamt bestehe aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeitsfähigkeit in der bishe rigen Tätigkeit und in leidensadaptierten Tätigkeiten von 50 % bis 60 % (S. 22).
3. 7
Der psychiatrische Gutachter des D.___
nahm in seinem psychiatrischen Teilgut ach ten (Urk. 7/192/51-64) zu de n Standardindikatoren Stellung und erwähnte betref fend den Komplex « Gesundheitsschädigung , Ausprägung der diagnoserele vanten Befunde », dass auf Grund eines mittelschwer bis schwer verminderten Antriebs die Handlungsenergie und die Handlungsplanung sowie die Übersicht und die mentale Umstellungsfähigkeit limitiert seien . Die mangelnde Belastbar keit, die verminderte Ausdauer bei schneller Ermüdbarkeit und vermehrter Erschöpfbarkeit und eine ein geschränkte kognitive Flexibilität wegen Konzentra tionsstörungen gehörten eben falls zu den relevanten funktionellen Defiziten. Weitere Einschränkungen der Leis tungsfähigkeit zeig t en sich in einer niedrigen Selbstwirksamkeitserwartung und einer passiven Verhaltensweise .
In Bezug auf den Indikator « Behandlungserfolg oder -resistenz » erwähnt e der Gut achter, dass die depressive Störung, mittel - bis schwergradiger Auspr ä gung mit chronischem Verlauf therapeuti sch angehbar sei, und dass für deren Behand lung weiterhin zahlreiche therapeutische Optionen bestünden.
In Bezug auf « Komorbiditäten » sei eine Wechselwirkung zwisc hen der depressiven Symptomatik und den chronischen Schmerzen mit psychischen und somatischen Anteilen zu berücksichtigen, wobei unter einer adäquaten Therapie mit einer Besse rung der depressiven Symptomatik und der Schmerzsymptomatik zu rech nen sei . Bezüglich des Komplexes « Persönlichkeit » bestünden bei insgesamt unauffälliger biographischer , psychiatrischer, sozialer und Arbeitsanamnese keine strukture llen Persönlichkeitspathologien und keine Hinweise auf eine , einen ressourcenhemmen den Faktor darstellende Persönlichkeitsstörung .
Bezüglich des Komplexes «s ozialer Kontext »
sei der bestehende soziale Rückzug bei einer nicht vollständigen sozialen Isolation als depressionsbedingt zu werten. Dies bezüglich bestünden auch Einschränkungen des Aktivitätsniveaus im Haus halt
und in der Freizeitgestaltung , wobei der Beschwerdeführer keine Freizeit aktivitäten oder Hobbies pflege.
In Bezug auf die Kategorie « Konsistenz »
bestünden Defizite in einer eingeschränk ten Bel astbarkeit und Leistungsfähigkeit sowie in einer niedrigen Selbstwirksam keitser wartung und einer Vermeidungshaltung in allen Bereichen (S. 58), wobei keine Hin weise auf ein vermindertes Aktivitätsniveau vor Eintritt der Gesund heitsschädigung bestünden (S. 28).
Ein Le i densdruck und eine Krankheitseinsicht seien vorhanden (S. 58) . Eine Aggravation oder Simulation seien zu verneinen (S. 24) 3.
E. 3.9 Prof. Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie und Facharzt für Orthopädische Chirur gie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte in seinem Bericht vom 3 1. Mai 2017 ( Urk. 7/210) die folgenden Diagnosen: - Pseudoarthrose mit Verdacht auf Schraubenlocke rung und Nekrose des Beckenkamms C5/C6 bei : - Status nach Revisionsspondylo dese C5/C6 nach Bandscheibenprothese - Segmentdegeneration L3/4, L4/5, L5/S1 mit Diskusprotrusion und Spon dyloarthrosen
bei : - Status nach D ekompression mit persistierender Fussheberparese links seit Januar 2016
Er erwähnte, dass eine durchgeführte SPECT-CT-Untersuchung der HWS
eine Nekrose des Beckenspans
sowie ein fehlendes Einheilen mit Pseudoarthrose im Be reich C5/C6 ergeben habe . Eine MRI -Untersuchung der LWS habe Degene rati onen mit rezessal en Eineng ungen , jedoch keinen klaren Nerven kompressionen sowie postoperative Veränderung nach Deko mpression L4/ 5 links mit leichter Fazette n gelenks arthrose L4/5 links ergeben. Auf Grund der klaren Pseudo arthrose im Bereich C5/C6 sei eine Revision mit der Resektio n des toten Knochens und Implantation eines Trabecular Meta l Cages mit Knochen vom Becken sowie erneuter Stabilisie rung indiziert . Hinsichtlich der LWS könne der Beschwerde führer trotz einer persis tierenden Fussheberparese besser mit den Beschwerden umgehen . 4. 4.1
Beim Gutachten des D.___ vom 3. Februar 2017 handelt es sich um ein inter dis ziplinäres Gutachten, basierend auf einer psychiatrischen, internistisch en, ortho pä dischen und neurologischen Untersuchung, das die von der Recht sprechung aufge stellten Anforderungen an den vollen Beweiswert grundsätzlich erfüllt (BGE
125 V 351 E. 3a S. 352). Es ist überzeugend und schlüssig und in der Dar legung der medi zinischen Zustände, Entwicklungen und Zusammenhänge ein leuchtend, differen ziert und nachvollziehbar. Es wurde in Kenntnis der Vor akten abgegeben, beruht auf allseitigen interdisziplinären Untersuchungen und enthält eine fach übergrei fende Gesamtbeurteilung. Die geklagten Beschwerden wurden wiederge ben und es fand eine Auseinandersetzung damit statt. Mithin kommt dem Gut achten grundsätz lich voller Beweiswert zu. 4.2
Gestützt auf das Gutachten steht fest, dass der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht
sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Informatiker wie auch in einer ande ren leidensadaptierten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist, wobei sich aus ortho pä disch-traumatologischer Sicht die Wirbelsäulenbeschwerden (Urk. 7/192/39) und aus neurologischer Sicht die Gangstörung mit vermehrtem Pausenbedarf als ein schränkend erweisen ( Urk. 7/192/71). Betreffend den hier interessierenden Zeitraum wurde mit überzeugender Begründung für die Zeit von Mitte Oktober 2013 bis Ende Oktober 2014 von einer vollständigen Arbeitsun fä higkeit aus orthopädisch-trauma tologischer Sicht, danach bei doku men tierten mässigen Restbeschwerden von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit, dann vom
31. Dezember 2015 bis Ende März 2016 von einer erneuten postoperativen voll ständigen Arbeitsunfähigkeit und ab April 2016 schliesslich von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Darauf ist abzustellen. 4.3
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Bei den von ihm zitierten ärztlichen Stellungnahmen von Dr. B.___ und Dr. med. G.___ , Fachärztin für Anästhesiologie, (vgl. Urk. 1 S. 8 Rz 12) handelt es sich ausnahmslos um blosse, unbegründete Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Sie vermögen keinen Zweifel an den ausführlich begründeten gutachterlichen Ein schätzungen des D.___ zu wecken. Auf die Beu rteilung der
Dr. G.___ kann bereits deshalb nicht abgestellt werden, da sie mit der Bewertung orthopäd ischer und neurologischer Diagnosen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ihr Fachgebiet der Anästhesiologie verlässt. Sowohl die orthopädische als auch die neurologische Gutachterin des D.___
gaben ihre Einschätzung in Kenntnis der Vorakten ab und setzten sich mit diesen ausreichend auseinander . Insbeson dere erwähnte die neurologische Gutachterin, dass der von Dr. B.___ am 8. Juni 2016 erhobene Befund identisch sei mit ihrem Begutachtungsbefund. Weiter hielt sie fest, dass der im MRT der Halswirbelsäule vom 1 2. April 2016 (Bericht Dr. med. H.___ , Facharzt für Radiologie) gesehene links dorsale Band scheibenvorfall in Höhe HWK 6/7 mit Affektion der C7-Wurzeln derzeit klinisch ohne Relevanz sei ( Urk. 7/192/70). Ebenso wenig kann unter Hinweis auf den Bericht von Prof. Dr. F.___ vom 3 1. Mai 2017 ( Urk. 7/210; vorstehend E. 3.9) auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Begutachtung ge schlos sen werden, berichtete dieser doch allein gestützt auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers von «erneut wieder zunehmenden Schmerzen vor allem zer vikal», ohne aber eine Verschlechterung zu objektivieren oder sich zur Arbeits fähig keit zu äussern. 4.4
Festzuhalten ist sodann, dass es nicht angehen kann , eine medizinische Admi ni strativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weite rer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu unter schiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichen den Auffassun gen festhalten (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; Urteil des Bun desgerichts 9C_794/2012 vom 4. März 2013 E. 4.2 mit Hinweisen). Ohnehin sind Berichte behandelnder Haus- und Spezialärzte aufgrund deren auftragsrecht licher Vertrauensstellung zu Patientin und Patient zurückhaltend zu gewichten (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353; Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2013 vom 1 4. Februar 2014 E. 3.3.2 mit weiteren Hinwei sen; vgl. auch BGE 135 V 465 E.
4.5 S. 470) .
Nach dem Gesagten ist - in somatischer Hinsicht - auf das schlüssige Gutachten des D.___ vom 3. Februar 2017 abzustellen. 5. 5.1
Zu prüfen bleibt die Beweiskraft des D.___ -Gutachtens hinsichtlich der geltend ge machten psychischen Beschwerden:
Die Beschwerdegegnerin ging in ihren Stellungnahmen vom 2 7. März 2017 (Urk.
7/198/11-12) und vom 5. April 2017 ( Urk. 7/198/12-13) davon aus, dass die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit durch die Ärzte des D.___ in ihrem Gutach ten vom 3. Februar 2017 (vorstehend E. 3.8), welche eine eher schwere depressive Epi sode und eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen von 50
% bis 60 % fest gesellt hätten, nicht nachzuvollziehen sei. Der Leidensdruck erscheine auf Grund des gesamten Verlaufs vielmehr als nicht besonders hoch. Da bis anhin keine optimale Therapie und insbesondere keine psychosomatischen Behandlun gen durchgeführt worden seien, sei der von den Gutachtern des D.___ festge stellte Schweregrad nicht gegeben (Urk . 7/198/12). Zudem gelte es zu berücksich tigen, dass der Beschwerde führer im Jahre 2015 in die Vereinigten Staaten von Amerika gereist sei, um Ver wandte zu besuchen, obwohl eine solche Reise mit den geklagten Beschwerden fast nicht möglich gewesen wäre. Da genügend Ressourcen und Therapiemöglichkeiten bestünden, sei in psychischer Hinsicht daher von einer uneingeschränkten Arbeits fähigkeit auszugehen. 5.2
Das Bundesgericht hat in BGE 130 V 252 erkannt, dass die zu den psychischen Leiden zu zählenden, anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken vermöchten (BGE 130 V 352 E.
2.2.2 und 2.2.3; Überwindbarkeitsvermutung). In der Folge wendete das Bun des gericht die zur somatoformen Schmerzstörung entwickelten Kriterien bei der Beur teilung der invalidisierenden Wirkung pathogenetisch-ätiologisch unklarer syndro maler Beschwerdebilder grundsätzlich analog an (BGE 132 V 393 E. 3.2), insbeson dere für die Fibromyalgie (BGE 132 V 65 E. 4.2.2), für dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung (Urteil des Bundesgerichts I 9/07 vom 9.
Februar 2007 E. 4), für das Chronic-Fatigue-Syndrome (Urteil des Bundes ge richts I 70/07 vom 1 4. April 2008 E. 5 ) , für die unfalladäquate HWS-Verletzung ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (Schleudertrauma; BGE 136 V 279 E. 3), für die Schmerzver arbeitungsstörung (Urteil des Bundes gerichts 9C_274/2010 vom 3 0. April 2010 E. 4) und für Anpassungs störungen (Urteil des Bundes gerichts 8C_322/2010 vom 9. August 2010 E. 5.2). 5.3
In BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht in Änderung der bisherigen Recht spre chung zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung die Überwind barkeits ver mu tung aufgegeben (E. 3.4 und 3.5) und diese durch eine ergebnisoffene, symmetrische Beurteilung des tatsächlich erreichbaren funktionellen Leistungs vermögens als Be weisgegenstand ersetzt, wobei das bisherige Regel/Ausnahme-Modell durch einen strukturierten, normativen Prü fungs raster beziehungsweise durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt wurde (E. 3.6). Am 3 0. November 2017 hat das Bundesge richt in BGE 143 V 409 und 143 V 418 seine bisherige Rechtsprechung zur Invali dität bei Störungen aus dem depressiven Formenkreis aufgegeben und festgestellt, dass die Therapier barkeit allein keine abschliessende evidente Aussage über das Ge samt mass der Beeinträchtigung und deren Relevanz im invalidenver sicherungs rechtlichen Kontext zu liefern vermöge. Weiter hat es erkannt, dass sämtliche psy chischen Erkrankungen, namentlich auch depressive Störungen leicht- bis mittel gradiger Natur, grundsätzlich einem strukturierten Beweisver fahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien. 5.4
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bun desge richt stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Fest stellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Mit BGE 143 V 418 stellte das Bundesgericht klar, dass sich ein Leiden nicht einfach deshalb als leicht und invalidenversicherungsrechtlich bedeutungslos einstufen lässt, weil diagnostisch kein Bezug zu dessen Schweregrad gefordert ist (E. 5.2).
Verlauf und Ausgang von Therapien stellen wichtige Schweregradindikatoren dar. Es ist Aufgabe des medizinischen Sachverständigen, nachvollziehbar aufzu zeigen, weshalb trotz (leichter bis) mittelschwerer Depression und an sich guter Therapier barkeit der Störung im Einzelfall funktionelle Leistungsein schränkun gen resultieren, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (BGE 143 V 409 E.
4.5.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E.
5.1).
Laut BGE 143 V 418 fallen Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkre ten Fall ressourcenhemmende Wirkung zukommt (E. 8.1, Präzisierung der Recht sprechung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 5.1 und E. 7.2 mit Hinweis).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens ist davon abzusehen, einzelne Be schwerden und Störungen ohne Einzelfallprüfung wegen grundsätzlich fehlen der invalidenversicherungsrechtlicher Relevanz auszuscheiden (vgl. BGE
143 V 418 E. 8.1). Indes gilt unverändert, dass ein invalidisierender psychischer Gesund heits schaden nur gegeben sein kann, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen und soziokulturellen Umständen seine Erklärung findet, sondern da von psychiatrisch unterscheidbare Befunde umfasst (Urteil des Bun desgerichts 9C_732/2017 vom 5. März 2018 E. 4.3.1 mit Hinweis). 5.5
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 5.6
Neben den durch den Rechtsanwender zu prüfenden allgemeinen beweis rechtli chen Vorgaben an ein Gutachten (vorstehend E. 1.4) ergibt sich aus BGE 141 V 281 Fol gendes: Die ärztliche Arbeitsfähigkeitsschätzung, zumindest ohne einläss liche Be fassung mit den spezifischen normativen Vorgaben und ohne entspre chende Be gründung, kann zwar den rechtlich geforderten Beweis des Vorliegens einer Er werbsunfähigkeit ( Art. 7 Abs. 2 ATSG) nicht erbringen, weil sie weitge hend vom Ermessen des medizinisch-psychiatrischen Sachverständigen abhängt. Die medizi nische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist aber eine wichtige Grund lage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeits leistung der versi cherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2). Dabei gilt, dass die versicherte Person als grundsätzlich gesund anzusehen ist und sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.2). Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die medizi nischen Sachverstän digen als auch die Organe der Rechtsan wendung bei ihrer Einschätzung des Leis tungsvermögens an den normativen Vor gaben zu orien tieren; die Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Frage stellung (BGE 141 V 281 E. 5.2). Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die mass gebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen an hand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 6). Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es den Rechtsan wendern zu überprüfen, ob in concreto ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berück sichtigt wurden und ob die Zumutbarkeitsbeur teilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281 E. 5.2.2; Art. 7 Abs. 2 ATSG). 5.7
Gelangt der Rechtsanwender nach dieser Beweiswürdigung zum Schluss, ein Gut achten erfülle sowohl die mit BGE 141 V 281 definierten versicherungs medizini schen Massstäbe wie auch die allgemeinen rechtlichen Beweisan forderungen (vor stehend E. 1.4), ist es beweiskräftig und die darin formulierten Stellung nahmen zur Arbeitsfähigkeit sind zu übernehmen. Es soll keine losgelöste juristische Parallel überprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisver fahrens stattfinden (Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.5; BGE 141 V 281 E. 5.2.3), sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktio nellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und wider spruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tra gen (BGE 141 V 281 E. 6; Urteil des Bundes gerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.4). Entscheidend bleibt letzt lich immer die Frage der funktionellen Aus wirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts ab schliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbe dingte Arbeitsun fähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prü fung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamt bild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsis tenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person (BGE 143 V 418 E. 6) aus wirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3). 6.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 6.1 Bei Verfassen des Gutachtens des D.___ vom 3. Februar 2017 (vorstehend E. 3.7) sowie Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 6. November 2017 ( Urk.
2) war die am 3 0. November 2017 mit BGE 143 V 409 und 143 V 418 erfolgte Änderung der Rechtsprechung, wonach grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind, noch nicht erfolgt.
E. 6.2 Gemäss dem vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebenen Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung in der ab März 2016 geltenden Fassung (KSIH) hatte indes bereits ab März 2016 in Bezug auf alle Arten von Gesundheitsschädigungen die Feststellung einer invalidi sierenden Gesundheitsbeeinträchtigung nach Vorliegen einer ärztlichen Diagnose stellung anhand eines strukturierten Beweisverfahrens gemäss BGE 141 V 281 zu erfolgen (Rz. 1005), wobei im Rahmen des strukturierten Beweisver fahrens insbe sondere der Nachweis des funktionellen Schweregrades und der Konsistenz der Ge sundheitsschädigung unter Verwendung der Standardindika to ren zu erbringen war (Rz. 1006 in Verbindung mit Anhang VI zur KSIH).
E. 6.3 Der psychiatrische Gutachter des D.___ nahm in seinem psychiatrischen Teil gut ach ten vom 3. Februar 2017 eingehend zu den Standardindikatoren gemäss BGE
141 V 281 Stellung (vorstehend E. 3.8). Dies entsprach der zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens geltenden Rechtsprechung (vorstehend E. 5.2) und Ver waltungspra xis (vorstehend E. 6.2). Denn bei der von den Gutachtern des D.___ beim Beschwer deführer diagnostizierten chronischen Schmerzstörung mit soma tischen und körper lichen Faktoren (vorstehend E. 3.6) handelt es sich um ein mit der somatoformen Schmerzstörung vergleichbares pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild beziehungsweise um eine Schmerz verar beitungsstörung, auf welche die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 analog anzuwenden war.
E. 6.4 Nach Eingang des Gutachtens der Ärzte des D.___ vom 3. Februar 2017 bei der Be schwerdegegnerin nahm vorerst RAD-Arzt Dr. E.___ dazu Stellung. In seiner Stel lungnahme vom 2 2. Februar 2017 (vorstehend E. 3.8) überprüfte Dr.
E.___ in medi zinischer Hinsicht die Nachvollziehbarkeit des Gutachtens und insbesondere auch die Ausführungen der Gutachter zu den Standard indi ka toren gemäss BGE 141 V 281 (vgl. Urk. 7/198/10) und kam zum Ergebnis, dass das Gutachten der Ärzte des D.___ vom 3. Februar 2017 schlüssig und umfassend sei, weshalb darauf und insbesondere auf die darin enthaltene Arbeitsfähigkeits beurteilung abgestellt werden könne. In der Folge wich die Beschwerdegegnerin in ihren Stellungnahmen beziehungsweise Aktennotizen vom 2 7. März 2017 und vom 5. April 2017 ( Urk. 7/198/11-13) indes von der erwähnten versicherungs medizinischen Beurteilung durch den RAD-Arzt Dr. E.___ vom 2 2. Februar 2017 ab und ging davon aus, dass die Arbeitsfähigkeits beurteilung durch die Gutachter des D.___ nicht nachvollziehbar sei, und dass deren Beurteilung des Schweregrades des psychischen Leidens des Beschwerdeführers nicht zu überzeu gen vermöge. In Würdigung des Gutachtens vom 3. Februar 2017 ging die Beschwerdegegnerin sodann davon aus, dass auf Grund der Angaben und Aus führungen der Gutachter zu den Standardindikatoren zu schliessen sei, dass der Leidensdruck des Beschwerdeführers nicht besonders hoch sei, und dass er über ge nügend psychische Ressourcen verfüge. Aus diesen Gründen erachtete sie die Beur teilung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen durch die Gutachter des D.___ nicht als überzeugend und vertrat die Ansicht, dass insofern darauf nicht abzustellen sei, und dass vielmehr von einer uneingeschränkten Arbeitsfä higkeit aus psychi schen Gründen auszugehen sei.
E. 6.5 Der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann nicht beigepflichtet werden.
Der psychiatrische Gutachter des D.___ hat bei seiner Beurteilung an d ie mass ge benden normativen Rahmenbedingungen gehalten. Das Gutachten vom 3.
Februar 2017 enthält hinreichende un d nachvollziehbare medizinische Anga ben und Aus führungen zu den Themen der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 und erfüllt damit die allgemeinen rechtlichen Beweisanforde rungen sowie die mit BGE 141 V 281 definierten versicherungsmedizinischen Mass stäbe . Ins besondere sind
im Gutachten die funktionellen Auswirkungen des psychischen Leidens medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei fest gestellt wo rden, so dass das Gutachten eine zuverlässige Beur teilung der Arbeits fähigkeit im strukturierten Beweisverfahren erlaubt. D em Gut achten kommt dem nach volle Beweiskraft zu und die darin formulierten Stellung nahmen zur Arbeitsfähigkeit sind zu übernehmen . Auf eine davon losgelöste juristische Parallelüberprüfung der Indikatoren nach Mas sgabe des strukturierten Beweis verfahrens ist zu verzichten. 7. 7.1
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass dem Gutachten des D.___ vom 3. Februar 2017 volle Beweiskraft zukommt, sowohl was die Ein schränkun gen so matischer Natur als auch was diejenigen psychischer Natur betrifft.
Dem entspre chend steht fest, dass der Beschwerdeführer ab Mitte Oktober 2013 bis Ende Oktober 2014 sowohl in der angestammten als auch in jeder leidensange passten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig war und seither aufgrund der doku mentierten somati schen und psychischen Beschwerden in der ange stammten wie auch in jeder ange passten Tätigkeit eine (zumindest) 50%ige Arbeitsfähigkeit besteht ( Urk. 7/192/23 und 29). Davon ging auch Dr. E.___ vom RAD aus ( Urk. 7/198/11). 7.2
Bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab November 2014 besteht demnach ab dem 1. Februar 2015 ein Anspruch auf eine unbefristete halbe Rente. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
E. 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschä digungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer) beziehungs weise keine Entschä digung für die unentgeltliche Rechtsvertretung (§ 9 GebV SVGer) zugesprochen.
E. 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Ver sicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrens auf wand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzli chen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und aus gangsgemäss der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 8.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Partei wird keine Partei ent schä digung ( §
E. 8.3 Dem sich bei den Akten befindenden Tätigkeitsnachweis des unentgeltlichen Rechts vertreters des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, vom 1 2. Juli 2018 ( Urk.
16) ist zu entnehmen, dass dieser einen Aufwand von insgesamt 17.2 Stunden und Barauslagen von Fr. 154.80 (ohne Mehrwertsteuer) geltend machte. Dieser geltend gemachte zeitliche Aufwand von insgesamt 17.2
Stunden, insbesondere der geltend gemachte Aufwand für das Verfassen der Beschwerde schrift von 13.2 Stunden erscheint indes in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses mit Blick auf ver gleichbare Verfah ren nicht als angemessen. In Würdigung der gesamten Umstände erscheint vorlie gend vielmehr ein Aufwand von insgesamt 12.8
Stun den als angemessen und ge rechtfertigt. Die geltend gemachten Barauslagen von insgesamt Fr. 154.80 sind nicht zu beanstanden.
Ausgangsgemäss hat der
teilweise obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie eines angemessenen zeitlichen Aufwan des von 12.8 Stunden und eines gerichtsüblichen Stundenan satzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 3‘200 .-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Eine Reduktion der Partei ent schädigung recht fertigt sich in Bezug auf die Rentenfrage nicht, da das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren ("volle Rente") den Prozessaufwand nicht beeinflusst hat (BGE
117 V 407 E. 2c; Urteil des Bundesgerichtes vom 23.
Oktober 2008 9C_672/2008 E . 5.3.1). Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle vom 16. November 2017 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer auch über den 31. März 2016 hinaus Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 3’200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: -
Rechtsanwalt Kaspar Gehring -
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle -
Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: -
Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Vorsitzende i. V.Der Gerichtsschreiber BachofnerVolz
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren 1979 , war zuletzt vom 1
- August 2008 bis 3
- Mai 2009 bei der Y.___ als Analyst/Collections Dialer, tätig ( Urk. 7/8 Ziff. 2.1 und 2.8), als er sich am 1
- August 2009 mit dem Hinweis auf Schizophrenie und Depressionen bei der In validenversicherung zum Leistungs be zug anmeldete ( Urk. 7/2 Ziff. 6.2 ). Nach Erlass des Vorbescheids (Urk. 7/32) sprach die Sozial ver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versi cherten mit Verfügung vom 1
- Oktober 2011 ( Urk. 7/36) bei einem Invaliditäts gerad von 100 % für die Zeit vom
- Februar bis 3
- Dezember 2010 eine ganze Rente zu. 1.2 Am 2
- Juni 2012 meldete sich der Versicherte mit dem Hinweis auf Wirbelsäu len probleme und Diskushernien bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/37 Ziff. 6.2). Die IV-Stelle stellte mit Mitteilung en vom 1
- November 2012 ( Urk. 7/53) und 1
- Mai 2015 ( Urk. 7/113) fest, dass eine Arbeitsvermittlung gegen wärtig nicht möglich sei und liess den Versicherten polydisziplinär (inter nistisch, neurologisch, orthopädisch und psychiatrisch) begutachten (Gutachten vom
- Februar 2017 ; Urk. 7/192) und sprach dem Versicherten nach durchge führtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/200-201, Urk. 7/211) mit Verfügung vom 1
- Novem ber 2017 ( Urk. 7/217-218 = Urk. 2) für die Zeit vom
- April 201 3 bis 3
- Januar 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente und für die Zeit vom
- Februar 2015 bis 3
- März 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine befris tete halbe Rente zu. 2 . Gegen die Verfü gung vom 16. November 2017 ( Urk. 2) erhob der Versicherte am 14. De zember 2017 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Antrag, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine unbefristete ganze Rente, zu gewähren; eventuell seien weitere medizinische Ab klä rungen anzuordnen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2018 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenentscheid vom 1
- Juni 2018 ( Urk. 14) wurde dem Beschwerde führer antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wurde ihm die Gelegenheit eingeräumt, um zu der vom Gericht nicht auszuschliessenden Rück wei sung der Sache an die IV-Stelle zur ergänzenden Abklärung und der damit verbun denen mög lichen Ab änderung der angefochtenen Verfügung zu seinem Nachteil (re formatio in peius) Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzu zie hen. Mit Eingabe vom 1
- Juli 2018 ( Urk. 16) hielt der Beschwerdeführer an seiner Be schwerde fest. Davon wurde der Beschwerdegegnerin am 1
- Juli 2018 Kennt nis ge geben ( Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge mei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgegli chenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Ver bindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chi schen Be einträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheits wert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbsein - kommen zu erzielen ( vgl. BGE 139 V 547 E. 5 , 131 V 49 E. 1.2 , 130 V 352 E. 2.2.1 ; vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus ( vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1 , 130 V 396 E. 5.3 und E. 6 ). Eine fach ärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhän gig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass be stimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit ge hend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2 , 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Be richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor ak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in de r angefochtenen Verfügung vom 16. No vem ber 2017 ( Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer ab 1
- April 2012 in einer sei nem Gesundheitszustand angepassten Tätigkeit im Umfang von 100 % arbeits unfä hig gewesen sei, dass sich sein Gesundheitszustand ab 1. November 2014 jedoch verbessert habe, und dass ab diesem Zeitpunkt eine Arbeits un fähigkeit von 50 % bestanden habe . Am
- April 2016 habe sich sein Gesund heitszustand weiter v erbes sert , so dass ihm ab diesem Zeitpunkt die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als In formatiker in einem Umfang von 80 % zuzumuten gewesen sei. Da in Bezug auf das bestehende depressive Leiden die Therapie optionen noch nicht ausgeschöpft seien, da es sich bei der diagno stizieren schweren Depression lediglich um eine Episode und nicht um eine dauer haft e Störung gehandelt habe, und da eine Chronifizierung nicht festgestellt worden sei, sei eine psychiatrische Diagnose mit relevanter Aus wirkung auf die Arbeits fähigkeit aus versicherungs medizinischer S icht zu verneinen. Ein Rentenanspruch für die Zeit ab
- April 2016 sei daher zu verneinen . 2.2 Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor, dass auf das polydisziplinäre Gut achten vom
- Februar 2017 und insbesondere auf dessen orthopädisches Teil gutachten , worin ihm ab
- November 2014 vorerst eine Arbeitsfähigkeit in behinderungsan gepassten Tätigkeiten von 50 % und ab 1. April 2016 eine solche von 80 % attestiert worden sei , nicht abgestellt werden könne ( Urk. 1 S. 8) , weil sich die Gutachter darin nicht angemessen mit der abweichenden Beur teilung durch die behandelnden Ärzte auseinandergesetzt hätten (Urk . 1 S. 9). Zudem sei auszuschliessen, dass er die al lenfalls phasenweise bestehenden Teil arbeits fähig keiten - selbst in einem ausgegli chenen Arbeitsmarkt - hätte ver werten können, weshalb gestützt auf die Beurteilung der behandelnden Ärzte von einer voll stän digen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (Urk. 1 S. 12). In psychischer Hinsicht sei gestützt auf das psychiatrische Teilgutach ten zum polydisziplinären Gutach ten vom
- Februar 2017 von einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig schwerer Episode auszugehen. Da diese Stö rung seit dem Jahre 2009 bestehe , sei deren Chronifizierung und Dauerhaftigkeit zu bejahen, weshalb eine Arbeitsunfähigkeit zu bejahen sei, ohne dass dafür eine Res s ourcen- beziehungs weise Indikatorenprüfung erforderlich sei ( Urk. 1 S. 14). 2.3 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine unbe fristete ganze Rente auch über den 3
- Januar 2015 hinaus.
- 3.1 Die medizinische Aktenlage bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 16. November 2017 stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: 3.2 Die Ärzte der Z.___ , Wirbelsäulenchirurgie und Neuroc hirurgie , stellten in ihrem Bericht vom
- Januar 2016 ( Urk. 7/142) die folgenden Diagno sen (S. 1 f.): - Rezidivhernie L4/5 links mit radikulärem Schmerz- und Ausfallsyndrom im Bereich L5 , operative Versorgung am
- Januar 2016 (anamnestisch) - g eneralisiertes Schmerzsyndrom/Panvertebra l syndrom mit/bei: - Status nach Entfernung der Bandscheibenprothese C5/6 , Dekompres sion C5/6 beidseits und v entrale r intersomatische r Spondylodese - Lumboischialgie beidseits links mehr als rechts (aktuell) - Status nach Entfernung der Bandscheibenprothese C5/6, Dekompression C5/6 beidseits und ventraler intersomatischer Spondylodese mit/bei: - Lockerung der Bandscheibenprothese C5/6 mit/bei: - Status nach Sequesterektomie und Implantation einer Bandschei ben prothese C5/6 am
- März 2013 bei Osteoc h ondrose und Dis kushernie C5/6 mit/bei: - b eginnende r Disk usdegeneration C6/7 - Status nach Faz ettengelenksi n filtration auf Niveau der Band scheibenprothese C5/6 vom
- Januar 2013 - Status nach präoperativer Faz ettengelenksinfiltration und perira dikulärer Infiltration C5/6 vom
- Januar 2013 - Status nach Faz ettengelenksinfiltration C6/7 vom 1
- Februar 2014 - Status nach lumbaler Discushernie und Res equesterektomie vom 2
- Juni 2012 bei Rezidivhernie L4/5 rechts und mikro chirurgi scher Sequesterektomie L4/5 rechts am 1
- April 2012 Die Ärzte erwähnten, dass beim Beschwerdeführer am 2
- Dezember 2015 in Kali fornien akut eine Lähmung am linken Bein aufgetreten sei, und dass er des halb am 2
- Dezember 2015 notfallmässig untersucht worden sei . Dabei sei eine Diskushernie festgestellt worden , welche nach der Rückkehr des Beschwerde führers in die Schweiz am
- Januar 2016 mittels Sequesterektomie behandelt worden sei. Gegenwärtig be stünden noch starke lumbale Rückenschmerzen und eine Schwäche im linken Bein (S. 2). Im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) zeige sich eine fusionierte Spondylodese, wo bei die Beschwerden im Bereich der HWS möglicherweise auf die leichtgradi gen de generativen Veränderungen praktisch aller zervikaler Bandscheiben zurück zuführen seien (S. 3). 3.3 Prof. h. c. Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurochirurgie, diagnostizierte mit Bericht vom
- Januar 2016 ( Urk. 7/144/3-5) ein sensomotorisches Ausfall syndrom und ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom der Wurzel L5 links bei grosser mediolateraler bis intraforaminal reichender Diskushemie L4/5 links und erwähnte, dass der Be schwerdeführer während eines Aufenthaltes in den Verei nigten Staaten von Amerika am 2
- Dezember 2015 unter akute n lumborad i ku läre n Schmerzausstrahlungen , un ter einer ausgeprägten Hypästhes i e im distalen Bereich des Dermatoms L5 links so wie unter einer Fussheberschwäche links gelitten habe, weshalb er nach der Rück kehr in die Schweiz am
- Januar 2016 mittels mikrochirurgischer Fenestration, Flavektom ie und Rezessotomi e sowie Sequester L4/L5 links operiert worden sei (S. 1). 3.4 Mit Bericht vom
- Juni 2016 ( Urk. 7/152/7-8) stellte Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurochirurgie, die folgenden Diagnosen (S. 1): - lokales zervikales Schmerzsyndrom bis occipital ausstrahlend - unklare abstrahlende eher pseudoradikuläre Schmerzen in beide Arme, ent sprechend dem Dermatom C8 (Differentialdiagnose: Nervus ulnaris) - Status nach zweimaliger Operation an der HWS im Bereich C5/C6 mit initialer Implantation einer Bandscheibenprothese, Sekundärersatz durch einen Cage mit Verplattung, zuletzt vor rund eineinhalb Jahren - fortgeschrittene Segmentdegeneration der LWS im Bereich L4/5 und L5/Sl (Diskopathie, Osteochondrose, rezessale Stenose L4/5 rechtsbetont mit mög licher Kompromittierung der Nervenwurzel L5) - foraminalbetonte Stenose bei Diskopathie und Osteochondrose L5/S1 mit möglicher Kompromittierung der Nervenwurze l L5 foraminal - beginnende Diskopathie L3/4 Der Arzt erwähnte, dass die aktuelle Bildgebung für das Alter deutlich über durch schnittliche degenerative Veränderungen der Segmente L4/5 und L5/S1 zeige . Der Beschwerdeführer leide gegenwärtig unter einer radikulären Reiz symptomatik, am ehesten den Dermatomen L5 und S1 entsprechend. Es seien vorerst eine Infiltrationsbehandlung und anschliessend ein semirigides Stabili sations system mit einer Diskektomie L5/S1, foraminaler Dekompression der Nerven wurzel L5, rezessa ler Dekompression L4/5 und semirigider Stabilisation L4 auf S1 indiziert (S. 2). Am 1
- Dezember 2016 ( Urk. 7/176/2-3) stellte Dr. B.___ fest, das eine SPECT-Unter suchung der HWS gezeigt habe , dass das reoperierte Segment C5/6 wahr scheinlich nicht fusioniert sei . In Bezug auf die LWS sei hinsichtlich der radikulären Symptomatik eine leichte Besserung eingetreten . Es sei schwierig abzuschätzen, ob durch chirurgische Massnahmen eine dauerhafte Besserung zu erreichen sei. An der HWS käme eine erneute Revision und Stabilisierung von dorsal, an der LWS eine Re dekompression , teilweise Foraminotomien , vor allem in den Segmenten L4/5 und L5/S1 auf der rechten Seite , sowie zusätzlich eine semirigide Stabilisation in Frage (S. 2) .
- 5 Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erwähnte in seinem Bericht vom
- Juli 2016 ( Urk. 7/152/6), dass der Beschwer deführer seit Jahren an einer von der Schmerzproblematik nicht abzugrenzenden, depressive n Störung leide, wobei die seit Langem bestehende, nicht beherrschbare Schmerzproblematik eine berufliche Integration nicht zulasse.
- 6 Die Ärzte des D.___ , erwähnten in ihrem Gutachten vom
- Februar 2017 ( Urk. 7/192/1-73) , dass der Beschwerdeführer am 2
- Dezember 2016 ortho pädisch, am 1
- Oktober 2016 internistisch, am 1
- November 2016 psychiatrisch und am
- November 2016 neurologisch untersucht worden sei (S. 1) und stellten die fol genden Diagnosen (S. 19): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - chronische Schmerzstörung mit somatischen und körperlichen Faktoren - rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelschwere bis schwere depres sive Episode - Fussheberparese links bei sensomotorischer Wurzelkompression L5 links (operative Dekompression am
- Januar 2016) und Peroneusdruckparese links am Fibulaköpfchen - pseudoradikuläres Zervikalsyndrom beidselts bei Uncarthrose und Status nach Spondylodese C5/6 Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - chronisches pseudoradikuläres Lumbalsyndrom beidseits bei geringen Spondylarthrosen und Diskushernien L3-S1 - Verdacht auf schädlichen Gebrauch von Cannabinoiden - Spannungskopfschmerz beidseits - sensibles Karpaltunnelsyndrom rechts - Vitamin-D-Mangel (aktuell behandelt) - Senk-Spreizfuss beidseits Die orthopädisch-traumatologische Begutachtung habe infolge der Wirbe lsäulen be schwerden eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführes als Informatiker sowie in anderen leidens adaptierten Tätigkeiten im Umfang von 20 % auf Grund eines vermehrten Pausenbedarfs ergeben (S. 21). Die neurologischen internistischen Unter suchung en hätten keine Einschränkung in der Arbeits- und Leistungsfähigkeit ergeben (S. 22). Anlässlich der psychiatrische n Begutachtung habe der Beschwerdeführer unter den folgenden Symptomen gelitten: Verlust der Freude sowie des Lust empfin dens, An triebsmangel, Schlafstörungen, vermindertes Selbstwert gefühl mit sub jektiver Aus weg- und Perspektivlosigkeit, sozialer Rückzug und Todes phantasien , wobei es in Bezug auf die psychiatrische Symptomatik seit dem Jahre 2009 zu einer Verschlech terung gekommen sei. Diese Symptomatik lasse sich auch im psychischen Befund objektivieren . Dabei hand le es sich um e ine depressive Symp tomatik mit Krankheits wert. Gegenwärtig sei en eine mittel gradige bis schwere depressive Episode sowie ein chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren zu diagnos tizieren. Eine somatoforme Schmerzstörung sei hingegen nicht zu diagnos tizieren, weil es diesbezüglich an einem ausreichend schweren innerseelischen Kon flikt und an mit der Entwicklung des Schmerzsyn droms verknüpften psychosozialen Belastungsfaktoren fehle. Der Beschwerde führer werde regelmässigt ambulant psy chiatrisch und insbesondere auch medi kamentös mit einem Antidepressivum behan delt. Auf G rund der kombinierten psychopathologischen Funktionsstörungen be stehe weiterhin eine Behandlungs bedürftigkeit, wobei die Behandlungsmöglichkei ten nicht ausgeschöpft seien. Eine Therapieresistenz bestehe nicht . Aus psychiatri scher Sicht bestehe seit dem Jahre 2014 (S. 59) eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % bis 60 % in der bisherigen und in einer leidensadaptierten Tätigkeit (S. 20) . Insgesamt bestehe aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeitsfähigkeit in der bishe rigen Tätigkeit und in leidensadaptierten Tätigkeiten von 50 % bis 60 % (S. 22).
- 7 Der psychiatrische Gutachter des D.___ nahm in seinem psychiatrischen Teilgut ach ten (Urk. 7/192/51-64) zu de n Standardindikatoren Stellung und erwähnte betref fend den Komplex « Gesundheitsschädigung , Ausprägung der diagnoserele vanten Befunde », dass auf Grund eines mittelschwer bis schwer verminderten Antriebs die Handlungsenergie und die Handlungsplanung sowie die Übersicht und die mentale Umstellungsfähigkeit limitiert seien . Die mangelnde Belastbar keit, die verminderte Ausdauer bei schneller Ermüdbarkeit und vermehrter Erschöpfbarkeit und eine ein geschränkte kognitive Flexibilität wegen Konzentra tionsstörungen gehörten eben falls zu den relevanten funktionellen Defiziten. Weitere Einschränkungen der Leis tungsfähigkeit zeig t en sich in einer niedrigen Selbstwirksamkeitserwartung und einer passiven Verhaltensweise . In Bezug auf den Indikator « Behandlungserfolg oder -resistenz » erwähnt e der Gut achter, dass die depressive Störung, mittel - bis schwergradiger Auspr ä gung mit chronischem Verlauf therapeuti sch angehbar sei, und dass für deren Behand lung weiterhin zahlreiche therapeutische Optionen bestünden. In Bezug auf « Komorbiditäten » sei eine Wechselwirkung zwisc hen der depressiven Symptomatik und den chronischen Schmerzen mit psychischen und somatischen Anteilen zu berücksichtigen, wobei unter einer adäquaten Therapie mit einer Besse rung der depressiven Symptomatik und der Schmerzsymptomatik zu rech nen sei . Bezüglich des Komplexes « Persönlichkeit » bestünden bei insgesamt unauffälliger biographischer , psychiatrischer, sozialer und Arbeitsanamnese keine strukture llen Persönlichkeitspathologien und keine Hinweise auf eine , einen ressourcenhemmen den Faktor darstellende Persönlichkeitsstörung . Bezüglich des Komplexes «s ozialer Kontext » sei der bestehende soziale Rückzug bei einer nicht vollständigen sozialen Isolation als depressionsbedingt zu werten. Dies bezüglich bestünden auch Einschränkungen des Aktivitätsniveaus im Haus halt und in der Freizeitgestaltung , wobei der Beschwerdeführer keine Freizeit aktivitäten oder Hobbies pflege. In Bezug auf die Kategorie « Konsistenz » bestünden Defizite in einer eingeschränk ten Bel astbarkeit und Leistungsfähigkeit sowie in einer niedrigen Selbstwirksam keitser wartung und einer Vermeidungshaltung in allen Bereichen (S. 58), wobei keine Hin weise auf ein vermindertes Aktivitätsniveau vor Eintritt der Gesund heitsschädigung bestünden (S. 28). Ein Le i densdruck und eine Krankheitseinsicht seien vorhanden (S. 58) . Eine Aggravation oder Simulation seien zu verneinen (S. 24)
- 8 Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewe gungsapparates , Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwer degegnerin (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 2
- Februar 2017 ( Urk. 7/198/9-11) aus, dass das Gut achten der Ärzte des D.___ vom
- Februar 2017 schlüssig und umfassend sei und insbesondere die gesamte Aktenlage sowie sämtliche Beschwerden und Symptome berücksichtige, weshalb darauf abgestellt werden könne. Gestützt auf das Gutachten der Ärzte des D.___ sei von einem dauerhaft verschlechterten, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Gesundheits zustand auszugehen. Weitere medizinische Mass nahmen seien nicht erforderlich (S. 3). 3.9 Prof. Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie und Facharzt für Orthopädische Chirur gie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte in seinem Bericht vom 3
- Mai 2017 ( Urk. 7/210) die folgenden Diagnosen: - Pseudoarthrose mit Verdacht auf Schraubenlocke rung und Nekrose des Beckenkamms C5/C6 bei : - Status nach Revisionsspondylo dese C5/C6 nach Bandscheibenprothese - Segmentdegeneration L3/4, L4/5, L5/S1 mit Diskusprotrusion und Spon dyloarthrosen bei : - Status nach D ekompression mit persistierender Fussheberparese links seit Januar 2016 Er erwähnte, dass eine durchgeführte SPECT-CT-Untersuchung der HWS eine Nekrose des Beckenspans sowie ein fehlendes Einheilen mit Pseudoarthrose im Be reich C5/C6 ergeben habe . Eine MRI -Untersuchung der LWS habe Degene rati onen mit rezessal en Eineng ungen , jedoch keinen klaren Nerven kompressionen sowie postoperative Veränderung nach Deko mpression L4/ 5 links mit leichter Fazette n gelenks arthrose L4/5 links ergeben. Auf Grund der klaren Pseudo arthrose im Bereich C5/C6 sei eine Revision mit der Resektio n des toten Knochens und Implantation eines Trabecular Meta l Cages mit Knochen vom Becken sowie erneuter Stabilisie rung indiziert . Hinsichtlich der LWS könne der Beschwerde führer trotz einer persis tierenden Fussheberparese besser mit den Beschwerden umgehen .
- 4.1 Beim Gutachten des D.___ vom
- Februar 2017 handelt es sich um ein inter dis ziplinäres Gutachten, basierend auf einer psychiatrischen, internistisch en, ortho pä dischen und neurologischen Untersuchung, das die von der Recht sprechung aufge stellten Anforderungen an den vollen Beweiswert grundsätzlich erfüllt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Es ist überzeugend und schlüssig und in der Dar legung der medi zinischen Zustände, Entwicklungen und Zusammenhänge ein leuchtend, differen ziert und nachvollziehbar. Es wurde in Kenntnis der Vor akten abgegeben, beruht auf allseitigen interdisziplinären Untersuchungen und enthält eine fach übergrei fende Gesamtbeurteilung. Die geklagten Beschwerden wurden wiederge ben und es fand eine Auseinandersetzung damit statt. Mithin kommt dem Gut achten grundsätz lich voller Beweiswert zu. 4.2 Gestützt auf das Gutachten steht fest, dass der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Informatiker wie auch in einer ande ren leidensadaptierten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist, wobei sich aus ortho pä disch-traumatologischer Sicht die Wirbelsäulenbeschwerden (Urk. 7/192/39) und aus neurologischer Sicht die Gangstörung mit vermehrtem Pausenbedarf als ein schränkend erweisen ( Urk. 7/192/71). Betreffend den hier interessierenden Zeitraum wurde mit überzeugender Begründung für die Zeit von Mitte Oktober 2013 bis Ende Oktober 2014 von einer vollständigen Arbeitsun fä higkeit aus orthopädisch-trauma tologischer Sicht, danach bei doku men tierten mässigen Restbeschwerden von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit, dann vom
- Dezember 2015 bis Ende März 2016 von einer erneuten postoperativen voll ständigen Arbeitsunfähigkeit und ab April 2016 schliesslich von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Darauf ist abzustellen. 4.3 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Bei den von ihm zitierten ärztlichen Stellungnahmen von Dr. B.___ und Dr. med. G.___ , Fachärztin für Anästhesiologie, (vgl. Urk. 1 S. 8 Rz 12) handelt es sich ausnahmslos um blosse, unbegründete Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Sie vermögen keinen Zweifel an den ausführlich begründeten gutachterlichen Ein schätzungen des D.___ zu wecken. Auf die Beu rteilung der Dr. G.___ kann bereits deshalb nicht abgestellt werden, da sie mit der Bewertung orthopäd ischer und neurologischer Diagnosen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ihr Fachgebiet der Anästhesiologie verlässt. Sowohl die orthopädische als auch die neurologische Gutachterin des D.___ gaben ihre Einschätzung in Kenntnis der Vorakten ab und setzten sich mit diesen ausreichend auseinander . Insbeson dere erwähnte die neurologische Gutachterin, dass der von Dr. B.___ am
- Juni 2016 erhobene Befund identisch sei mit ihrem Begutachtungsbefund. Weiter hielt sie fest, dass der im MRT der Halswirbelsäule vom 1
- April 2016 (Bericht Dr. med. H.___ , Facharzt für Radiologie) gesehene links dorsale Band scheibenvorfall in Höhe HWK 6/7 mit Affektion der C7-Wurzeln derzeit klinisch ohne Relevanz sei ( Urk. 7/192/70). Ebenso wenig kann unter Hinweis auf den Bericht von Prof. Dr. F.___ vom 3
- Mai 2017 ( Urk. 7/210; vorstehend E. 3.9) auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Begutachtung ge schlos sen werden, berichtete dieser doch allein gestützt auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers von «erneut wieder zunehmenden Schmerzen vor allem zer vikal», ohne aber eine Verschlechterung zu objektivieren oder sich zur Arbeits fähig keit zu äussern. 4.4 Festzuhalten ist sodann, dass es nicht angehen kann , eine medizinische Admi ni strativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weite rer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu unter schiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichen den Auffassun gen festhalten (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; Urteil des Bun desgerichts 9C_794/2012 vom
- März 2013 E. 4.2 mit Hinweisen). Ohnehin sind Berichte behandelnder Haus- und Spezialärzte aufgrund deren auftragsrecht licher Vertrauensstellung zu Patientin und Patient zurückhaltend zu gewichten (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353; Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2013 vom 1
- Februar 2014 E. 3.3.2 mit weiteren Hinwei sen; vgl. auch BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470) . Nach dem Gesagten ist - in somatischer Hinsicht - auf das schlüssige Gutachten des D.___ vom
- Februar 2017 abzustellen.
- 5.1 Zu prüfen bleibt die Beweiskraft des D.___ -Gutachtens hinsichtlich der geltend ge machten psychischen Beschwerden: Die Beschwerdegegnerin ging in ihren Stellungnahmen vom 2
- März 2017 (Urk. 7/198/11-12) und vom
- April 2017 ( Urk. 7/198/12-13) davon aus, dass die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit durch die Ärzte des D.___ in ihrem Gutach ten vom
- Februar 2017 (vorstehend E. 3.8), welche eine eher schwere depressive Epi sode und eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen von 50 % bis 60 % fest gesellt hätten, nicht nachzuvollziehen sei. Der Leidensdruck erscheine auf Grund des gesamten Verlaufs vielmehr als nicht besonders hoch. Da bis anhin keine optimale Therapie und insbesondere keine psychosomatischen Behandlun gen durchgeführt worden seien, sei der von den Gutachtern des D.___ festge stellte Schweregrad nicht gegeben (Urk . 7/198/12). Zudem gelte es zu berücksich tigen, dass der Beschwerde führer im Jahre 2015 in die Vereinigten Staaten von Amerika gereist sei, um Ver wandte zu besuchen, obwohl eine solche Reise mit den geklagten Beschwerden fast nicht möglich gewesen wäre. Da genügend Ressourcen und Therapiemöglichkeiten bestünden, sei in psychischer Hinsicht daher von einer uneingeschränkten Arbeits fähigkeit auszugehen. 5.2 Das Bundesgericht hat in BGE 130 V 252 erkannt, dass die zu den psychischen Leiden zu zählenden, anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken vermöchten (BGE 130 V 352 E. 2.2.2 und 2.2.3; Überwindbarkeitsvermutung). In der Folge wendete das Bun des gericht die zur somatoformen Schmerzstörung entwickelten Kriterien bei der Beur teilung der invalidisierenden Wirkung pathogenetisch-ätiologisch unklarer syndro maler Beschwerdebilder grundsätzlich analog an (BGE 132 V 393 E. 3.2), insbeson dere für die Fibromyalgie (BGE 132 V 65 E. 4.2.2), für dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung (Urteil des Bundesgerichts I 9/07 vom 9. Februar 2007 E. 4), für das Chronic-Fatigue-Syndrome (Urteil des Bundes ge richts I 70/07 vom 1
- April 2008 E. 5 ) , für die unfalladäquate HWS-Verletzung ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (Schleudertrauma; BGE 136 V 279 E. 3), für die Schmerzver arbeitungsstörung (Urteil des Bundes gerichts 9C_274/2010 vom 3
- April 2010 E. 4) und für Anpassungs störungen (Urteil des Bundes gerichts 8C_322/2010 vom
- August 2010 E. 5.2). 5.3 In BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht in Änderung der bisherigen Recht spre chung zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung die Überwind barkeits ver mu tung aufgegeben (E. 3.4 und 3.5) und diese durch eine ergebnisoffene, symmetrische Beurteilung des tatsächlich erreichbaren funktionellen Leistungs vermögens als Be weisgegenstand ersetzt, wobei das bisherige Regel/Ausnahme-Modell durch einen strukturierten, normativen Prü fungs raster beziehungsweise durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt wurde (E. 3.6). Am 3
- November 2017 hat das Bundesge richt in BGE 143 V 409 und 143 V 418 seine bisherige Rechtsprechung zur Invali dität bei Störungen aus dem depressiven Formenkreis aufgegeben und festgestellt, dass die Therapier barkeit allein keine abschliessende evidente Aussage über das Ge samt mass der Beeinträchtigung und deren Relevanz im invalidenver sicherungs rechtlichen Kontext zu liefern vermöge. Weiter hat es erkannt, dass sämtliche psy chischen Erkrankungen, namentlich auch depressive Störungen leicht- bis mittel gradiger Natur, grundsätzlich einem strukturierten Beweisver fahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien. 5.4 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bun desge richt stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Fest stellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Mit BGE 143 V 418 stellte das Bundesgericht klar, dass sich ein Leiden nicht einfach deshalb als leicht und invalidenversicherungsrechtlich bedeutungslos einstufen lässt, weil diagnostisch kein Bezug zu dessen Schweregrad gefordert ist (E. 5.2). Verlauf und Ausgang von Therapien stellen wichtige Schweregradindikatoren dar. Es ist Aufgabe des medizinischen Sachverständigen, nachvollziehbar aufzu zeigen, weshalb trotz (leichter bis) mittelschwerer Depression und an sich guter Therapier barkeit der Störung im Einzelfall funktionelle Leistungsein schränkun gen resultieren, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (BGE 143 V 409 E. 4.5.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Laut BGE 143 V 418 fallen Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkre ten Fall ressourcenhemmende Wirkung zukommt (E. 8.1, Präzisierung der Recht sprechung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1
- März 2018 E. 5.1 und E. 7.2 mit Hinweis). Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens ist davon abzusehen, einzelne Be schwerden und Störungen ohne Einzelfallprüfung wegen grundsätzlich fehlen der invalidenversicherungsrechtlicher Relevanz auszuscheiden (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.1). Indes gilt unverändert, dass ein invalidisierender psychischer Gesund heits schaden nur gegeben sein kann, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen und soziokulturellen Umständen seine Erklärung findet, sondern da von psychiatrisch unterscheidbare Befunde umfasst (Urteil des Bun desgerichts 9C_732/2017 vom
- März 2018 E. 4.3.1 mit Hinweis). 5.5 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2) Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1
- März 2018 E. 7.4). 5.6 Neben den durch den Rechtsanwender zu prüfenden allgemeinen beweis rechtli chen Vorgaben an ein Gutachten (vorstehend E. 1.4) ergibt sich aus BGE 141 V 281 Fol gendes: Die ärztliche Arbeitsfähigkeitsschätzung, zumindest ohne einläss liche Be fassung mit den spezifischen normativen Vorgaben und ohne entspre chende Be gründung, kann zwar den rechtlich geforderten Beweis des Vorliegens einer Er werbsunfähigkeit ( Art. 7 Abs. 2 ATSG) nicht erbringen, weil sie weitge hend vom Ermessen des medizinisch-psychiatrischen Sachverständigen abhängt. Die medizi nische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist aber eine wichtige Grund lage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeits leistung der versi cherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2). Dabei gilt, dass die versicherte Person als grundsätzlich gesund anzusehen ist und sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.2). Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die medizi nischen Sachverstän digen als auch die Organe der Rechtsan wendung bei ihrer Einschätzung des Leis tungsvermögens an den normativen Vor gaben zu orien tieren; die Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Frage stellung (BGE 141 V 281 E. 5.2). Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die mass gebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen an hand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 6). Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es den Rechtsan wendern zu überprüfen, ob in concreto ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berück sichtigt wurden und ob die Zumutbarkeitsbeur teilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281 E. 5.2.2; Art. 7 Abs. 2 ATSG). 5.7 Gelangt der Rechtsanwender nach dieser Beweiswürdigung zum Schluss, ein Gut achten erfülle sowohl die mit BGE 141 V 281 definierten versicherungs medizini schen Massstäbe wie auch die allgemeinen rechtlichen Beweisan forderungen (vor stehend E. 1.4), ist es beweiskräftig und die darin formulierten Stellung nahmen zur Arbeitsfähigkeit sind zu übernehmen. Es soll keine losgelöste juristische Parallel überprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisver fahrens stattfinden (Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom
- Dezember 2017 E. 4.2.5; BGE 141 V 281 E. 5.2.3), sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktio nellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und wider spruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tra gen (BGE 141 V 281 E. 6; Urteil des Bundes gerichts 8C_260/2017 vom
- Dezember 2017 E. 4.2.4). Entscheidend bleibt letzt lich immer die Frage der funktionellen Aus wirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts ab schliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbe dingte Arbeitsun fähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prü fung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamt bild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsis tenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person (BGE 143 V 418 E. 6) aus wirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3).
- 6.1 Bei Verfassen des Gutachtens des D.___ vom
- Februar 2017 (vorstehend E. 3.7) sowie Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1
- November 2017 ( Urk. 2) war die am 3
- November 2017 mit BGE 143 V 409 und 143 V 418 erfolgte Änderung der Rechtsprechung, wonach grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind, noch nicht erfolgt. 6.2 Gemäss dem vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebenen Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung in der ab März 2016 geltenden Fassung (KSIH) hatte indes bereits ab März 2016 in Bezug auf alle Arten von Gesundheitsschädigungen die Feststellung einer invalidi sierenden Gesundheitsbeeinträchtigung nach Vorliegen einer ärztlichen Diagnose stellung anhand eines strukturierten Beweisverfahrens gemäss BGE 141 V 281 zu erfolgen (Rz. 1005), wobei im Rahmen des strukturierten Beweisver fahrens insbe sondere der Nachweis des funktionellen Schweregrades und der Konsistenz der Ge sundheitsschädigung unter Verwendung der Standardindika to ren zu erbringen war (Rz. 1006 in Verbindung mit Anhang VI zur KSIH). 6.3 Der psychiatrische Gutachter des D.___ nahm in seinem psychiatrischen Teil gut ach ten vom
- Februar 2017 eingehend zu den Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 Stellung (vorstehend E. 3.8). Dies entsprach der zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens geltenden Rechtsprechung (vorstehend E. 5.2) und Ver waltungspra xis (vorstehend E. 6.2). Denn bei der von den Gutachtern des D.___ beim Beschwer deführer diagnostizierten chronischen Schmerzstörung mit soma tischen und körper lichen Faktoren (vorstehend E. 3.6) handelt es sich um ein mit der somatoformen Schmerzstörung vergleichbares pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild beziehungsweise um eine Schmerz verar beitungsstörung, auf welche die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 analog anzuwenden war. 6.4 Nach Eingang des Gutachtens der Ärzte des D.___ vom
- Februar 2017 bei der Be schwerdegegnerin nahm vorerst RAD-Arzt Dr. E.___ dazu Stellung. In seiner Stel lungnahme vom 2
- Februar 2017 (vorstehend E. 3.8) überprüfte Dr. E.___ in medi zinischer Hinsicht die Nachvollziehbarkeit des Gutachtens und insbesondere auch die Ausführungen der Gutachter zu den Standard indi ka toren gemäss BGE 141 V 281 (vgl. Urk. 7/198/10) und kam zum Ergebnis, dass das Gutachten der Ärzte des D.___ vom
- Februar 2017 schlüssig und umfassend sei, weshalb darauf und insbesondere auf die darin enthaltene Arbeitsfähigkeits beurteilung abgestellt werden könne. In der Folge wich die Beschwerdegegnerin in ihren Stellungnahmen beziehungsweise Aktennotizen vom 2
- März 2017 und vom
- April 2017 ( Urk. 7/198/11-13) indes von der erwähnten versicherungs medizinischen Beurteilung durch den RAD-Arzt Dr. E.___ vom 2
- Februar 2017 ab und ging davon aus, dass die Arbeitsfähigkeits beurteilung durch die Gutachter des D.___ nicht nachvollziehbar sei, und dass deren Beurteilung des Schweregrades des psychischen Leidens des Beschwerdeführers nicht zu überzeu gen vermöge. In Würdigung des Gutachtens vom
- Februar 2017 ging die Beschwerdegegnerin sodann davon aus, dass auf Grund der Angaben und Aus führungen der Gutachter zu den Standardindikatoren zu schliessen sei, dass der Leidensdruck des Beschwerdeführers nicht besonders hoch sei, und dass er über ge nügend psychische Ressourcen verfüge. Aus diesen Gründen erachtete sie die Beur teilung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen durch die Gutachter des D.___ nicht als überzeugend und vertrat die Ansicht, dass insofern darauf nicht abzustellen sei, und dass vielmehr von einer uneingeschränkten Arbeitsfä higkeit aus psychi schen Gründen auszugehen sei. 6.5 Der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann nicht beigepflichtet werden. Der psychiatrische Gutachter des D.___ hat bei seiner Beurteilung an d ie mass ge benden normativen Rahmenbedingungen gehalten. Das Gutachten vom 3. Februar 2017 enthält hinreichende un d nachvollziehbare medizinische Anga ben und Aus führungen zu den Themen der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 und erfüllt damit die allgemeinen rechtlichen Beweisanforde rungen sowie die mit BGE 141 V 281 definierten versicherungsmedizinischen Mass stäbe . Ins besondere sind im Gutachten die funktionellen Auswirkungen des psychischen Leidens medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei fest gestellt wo rden, so dass das Gutachten eine zuverlässige Beur teilung der Arbeits fähigkeit im strukturierten Beweisverfahren erlaubt. D em Gut achten kommt dem nach volle Beweiskraft zu und die darin formulierten Stellung nahmen zur Arbeitsfähigkeit sind zu übernehmen . Auf eine davon losgelöste juristische Parallelüberprüfung der Indikatoren nach Mas sgabe des strukturierten Beweis verfahrens ist zu verzichten.
- 7.1 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass dem Gutachten des D.___ vom
- Februar 2017 volle Beweiskraft zukommt, sowohl was die Ein schränkun gen so matischer Natur als auch was diejenigen psychischer Natur betrifft. Dem entspre chend steht fest, dass der Beschwerdeführer ab Mitte Oktober 2013 bis Ende Oktober 2014 sowohl in der angestammten als auch in jeder leidensange passten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig war und seither aufgrund der doku mentierten somati schen und psychischen Beschwerden in der ange stammten wie auch in jeder ange passten Tätigkeit eine (zumindest) 50%ige Arbeitsfähigkeit besteht ( Urk. 7/192/23 und 29). Davon ging auch Dr. E.___ vom RAD aus ( Urk. 7/198/11). 7.2 Bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab November 2014 besteht demnach ab dem
- Februar 2015 ein Anspruch auf eine unbefristete halbe Rente. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
- 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Ver sicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrens auf wand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzli chen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und aus gangsgemäss der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. 8.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Partei wird keine Partei ent schä digung ( § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschä digungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer) beziehungs weise keine Entschä digung für die unentgeltliche Rechtsvertretung (§ 9 GebV SVGer) zugesprochen. 8.3 Dem sich bei den Akten befindenden Tätigkeitsnachweis des unentgeltlichen Rechts vertreters des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, vom 1
- Juli 2018 ( Urk. 16) ist zu entnehmen, dass dieser einen Aufwand von insgesamt 17.2 Stunden und Barauslagen von Fr. 154.80 (ohne Mehrwertsteuer) geltend machte. Dieser geltend gemachte zeitliche Aufwand von insgesamt 17.2 Stunden, insbesondere der geltend gemachte Aufwand für das Verfassen der Beschwerde schrift von 13.2 Stunden erscheint indes in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses mit Blick auf ver gleichbare Verfah ren nicht als angemessen. In Würdigung der gesamten Umstände erscheint vorlie gend vielmehr ein Aufwand von insgesamt 12.8 Stun den als angemessen und ge rechtfertigt. Die geltend gemachten Barauslagen von insgesamt Fr. 154.80 sind nicht zu beanstanden. Ausgangsgemäss hat der teilweise obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie eines angemessenen zeitlichen Aufwan des von 12.8 Stunden und eines gerichtsüblichen Stundenan satzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 3‘200 .-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Eine Reduktion der Partei ent schädigung recht fertigt sich in Bezug auf die Rentenfrage nicht, da das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren ("volle Rente") den Prozessaufwand nicht beeinflusst hat (BGE 117 V 407 E. 2c; Urteil des Bundesgerichtes vom 23. Oktober 2008 9C_672/2008 E . 5.3.1). Das Gericht erkennt:
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle vom 16. November 2017 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer auch über den 31. März 2016 hinaus Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
- Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 3’200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Vorsitzende i. V.Der Gerichtsschreiber BachofnerVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01362
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender i. V. Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Volz Urteil vom
11. September 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1979 , war zuletzt vom 1 1. August 2008 bis 3 1. Mai 2009 bei der Y.___ als Analyst/Collections Dialer, tätig ( Urk. 7/8 Ziff. 2.1 und 2.8), als er sich am 1 7. August 2009 mit dem Hinweis auf Schizophrenie und Depressionen bei der In validenversicherung zum Leistungs be zug anmeldete ( Urk. 7/2 Ziff. 6.2 ). Nach Erlass des Vorbescheids (Urk. 7/32) sprach die Sozial ver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versi cherten mit Verfügung vom 1 2. Oktober 2011 ( Urk. 7/36) bei einem Invaliditäts gerad von 100 % für die Zeit vom 1. Februar bis 3 1. Dezember 2010 eine ganze Rente zu. 1.2
Am 2 6. Juni 2012 meldete sich der Versicherte mit dem Hinweis auf Wirbelsäu len probleme und Diskushernien bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/37 Ziff. 6.2). Die IV-Stelle stellte mit Mitteilung en vom 1 6. November 2012 ( Urk. 7/53) und 1 2. Mai 2015 ( Urk. 7/113) fest, dass eine Arbeitsvermittlung gegen wärtig nicht möglich sei und liess den Versicherten polydisziplinär (inter nistisch, neurologisch, orthopädisch und psychiatrisch) begutachten (Gutachten vom 3. Februar 2017 ; Urk. 7/192) und sprach dem Versicherten nach durchge führtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/200-201, Urk. 7/211) mit Verfügung vom 1 6. Novem ber 2017 ( Urk. 7/217-218 = Urk. 2) für die Zeit vom 1. April 201 3 bis 3 1. Januar 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente und für die Zeit vom 1. Februar 2015 bis 3 1. März 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine befris tete halbe Rente zu. 2 .
Gegen die Verfü gung vom 16. November 2017 ( Urk. 2) erhob der Versicherte am 14. De zember 2017 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Antrag, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine unbefristete ganze Rente, zu gewähren; eventuell seien weitere medizinische Ab klä rungen anzuordnen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2018 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.
Mit Zwischenentscheid vom 1 9. Juni 2018 ( Urk.
14) wurde dem Beschwerde führer antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wurde ihm die Gelegenheit eingeräumt, um zu der vom Gericht nicht auszuschliessenden Rück wei sung der Sache an die IV-Stelle zur ergänzenden Abklärung und der damit verbun denen mög lichen Ab änderung der angefochtenen Verfügung zu seinem Nachteil (re formatio in peius) Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzu zie hen.
Mit Eingabe vom 1 2. Juli 2018 ( Urk.
16) hielt der Beschwerdeführer an seiner Be schwerde fest. Davon wurde der Beschwerdegegnerin am 1 6. Juli 2018 Kennt nis ge geben ( Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge mei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgegli chenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Ver bindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chi schen Be einträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheits wert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbsein - kommen zu erzielen ( vgl. BGE 139 V 547 E. 5 ,
131 V 49 E. 1.2 ,
130 V 352 E. 2.2.1 ; vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus ( vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1 , 130 V 396 E. 5.3 und E. 6 ). Eine fach ärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhän gig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass be stimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit ge hend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2 , 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Be richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor ak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in de r angefochtenen Verfügung vom 16.
No vem ber 2017 ( Urk.
2) davon aus, dass der Beschwerdeführer ab 1 2. April 2012 in einer sei nem Gesundheitszustand angepassten Tätigkeit im Umfang von 100 % arbeits unfä hig gewesen sei, dass sich sein Gesundheitszustand ab 1.
November 2014 jedoch verbessert habe, und dass ab diesem Zeitpunkt eine Arbeits un fähigkeit von 50 % bestanden habe . Am 1. April 2016 habe sich sein Gesund heitszustand weiter v erbes sert , so dass ihm ab diesem Zeitpunkt die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als In formatiker in einem Umfang von 80 % zuzumuten gewesen sei. Da in Bezug auf das bestehende depressive Leiden die Therapie optionen noch nicht ausgeschöpft seien, da es sich bei der diagno stizieren schweren Depression lediglich um eine Episode und nicht um eine dauer haft e Störung gehandelt habe, und da eine Chronifizierung nicht festgestellt worden sei, sei eine psychiatrische Diagnose mit relevanter Aus wirkung auf die Arbeits fähigkeit aus versicherungs medizinischer S icht zu verneinen. Ein Rentenanspruch für die Zeit ab 1. April 2016 sei daher zu verneinen . 2.2
Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor, dass auf das polydisziplinäre Gut achten vom 3. Februar 2017 und insbesondere auf dessen orthopädisches Teil gutachten , worin ihm ab 1. November 2014 vorerst eine Arbeitsfähigkeit in behinderungsan gepassten Tätigkeiten von 50 % und ab 1.
April 2016 eine solche von 80 % attestiert worden sei , nicht abgestellt werden könne ( Urk. 1 S. 8) , weil sich die Gutachter darin nicht angemessen mit der abweichenden Beur teilung durch die behandelnden Ärzte auseinandergesetzt hätten (Urk . 1 S. 9). Zudem sei auszuschliessen, dass er die al lenfalls phasenweise bestehenden Teil arbeits fähig keiten
- selbst in einem ausgegli chenen Arbeitsmarkt - hätte ver werten können, weshalb gestützt auf die Beurteilung der behandelnden Ärzte von einer voll stän digen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (Urk.
1 S. 12).
In psychischer Hinsicht sei gestützt auf das psychiatrische Teilgutach ten zum polydisziplinären Gutach ten vom 3. Februar 2017 von einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig schwerer Episode auszugehen. Da diese Stö rung seit dem Jahre 2009 bestehe , sei deren Chronifizierung und Dauerhaftigkeit zu bejahen, weshalb eine Arbeitsunfähigkeit zu bejahen sei, ohne dass dafür eine Res s ourcen- beziehungs weise Indikatorenprüfung erforderlich sei ( Urk. 1 S. 14). 2.3
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine unbe fristete ganze Rente auch über den 3 1. Januar 2015 hinaus. 3. 3.1
Die medizinische Aktenlage bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 16.
November 2017 stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: 3.2
Die Ärzte der Z.___ , Wirbelsäulenchirurgie und Neuroc hirurgie , stellten in ihrem Bericht vom 8. Januar 2016 ( Urk. 7/142) die folgenden Diagno sen (S. 1 f.): - Rezidivhernie L4/5 links mit radikulärem
Schmerz- und
Ausfallsyndrom im Bereich L5 , operative Versorgung am 2. Januar 2016 (anamnestisch) - g eneralisiertes Schmerzsyndrom/Panvertebra l syndrom mit/bei: - Status nach Entfernung der Bandscheibenprothese C5/6 , Dekompres sion C5/6 beidseits und v entrale r intersomatische r Spondylodese - Lumboischialgie beidseits links mehr als rechts (aktuell) - Status nach Entfernung der Bandscheibenprothese C5/6, Dekompression C5/6 beidseits und ventraler intersomatischer Spondylodese mit/bei: - Lockerung der Bandscheibenprothese C5/6 mit/bei: - Status nach Sequesterektomie und Implantation einer Bandschei ben prothese C5/6
am 4. März 2013 bei
Osteoc h ondrose und Dis kushernie C5/6 mit/bei: - b eginnende r Disk usdegeneration C6/7 - Status nach Faz ettengelenksi n filtration auf Niveau der Band scheibenprothese
C5/6 vom 7. Januar 2013 - Status nach präoperativer Faz ettengelenksinfiltration und perira dikulärer
Infiltration C5/6 vom 7. Januar 2013 - Status nach Faz ettengelenksinfiltration C6/7 vom 1 2. Februar 2014 - Status nach lumbaler Discushernie und Res equesterektomie vom 2 0. Juni 2012 bei
Rezidivhernie L4/5 rechts und mikro chirurgi scher Sequesterektomie L4/5 rechts am 1 2. April 2012
Die Ärzte erwähnten, dass beim Beschwerdeführer am 2 3. Dezember 2015 in Kali fornien akut eine Lähmung am linken Bein aufgetreten sei, und dass er des halb am 2 5. Dezember 2015 notfallmässig untersucht worden sei . Dabei sei eine Diskushernie festgestellt worden , welche nach der Rückkehr des Beschwerde führers in die Schweiz am 2. Januar 2016 mittels Sequesterektomie behandelt worden sei. Gegenwärtig be stünden noch starke lumbale Rückenschmerzen und eine Schwäche im linken Bein (S. 2).
Im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) zeige sich eine fusionierte Spondylodese, wo bei die Beschwerden im Bereich der HWS möglicherweise auf die leichtgradi gen de generativen Veränderungen praktisch aller zervikaler Bandscheiben zurück zuführen seien (S. 3). 3.3
Prof. h. c. Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurochirurgie, diagnostizierte mit Bericht vom 4. Januar 2016 ( Urk. 7/144/3-5) ein sensomotorisches Ausfall syndrom und ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom der Wurzel L5 links bei grosser mediolateraler bis intraforaminal reichender Diskushemie L4/5 links und erwähnte, dass der Be schwerdeführer während eines Aufenthaltes in den Verei nigten Staaten von Amerika am 2 3. Dezember 2015 unter akute n lumborad i ku läre n Schmerzausstrahlungen , un ter einer ausgeprägten Hypästhes i e im distalen Bereich des Dermatoms L5 links so wie unter einer Fussheberschwäche links gelitten habe, weshalb er nach der Rück kehr in die Schweiz am 2. Januar 2016 mittels mikrochirurgischer Fenestration, Flavektom ie und Rezessotomi e sowie Sequester L4/L5 links operiert worden sei (S. 1). 3.4
Mit Bericht vom 8. Juni 2016 ( Urk. 7/152/7-8) stellte Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurochirurgie, die folgenden Diagnosen (S. 1): - lokales zervikales Schmerzsyndrom bis occipital ausstrahlend - unklare abstrahlende eher pseudoradikuläre Schmerzen in beide Arme, ent sprechend dem Dermatom C8 (Differentialdiagnose: Nervus ulnaris) - Status nach zweimaliger Operation an der HWS im Bereich C5/C6 mit initialer Implantation einer Bandscheibenprothese, Sekundärersatz durch einen Cage mit Verplattung, zuletzt vor rund eineinhalb Jahren - fortgeschrittene Segmentdegeneration der LWS im Bereich L4/5 und L5/Sl (Diskopathie, Osteochondrose, rezessale Stenose L4/5 rechtsbetont mit mög licher Kompromittierung der Nervenwurzel L5) - foraminalbetonte Stenose bei Diskopathie und Osteochondrose L5/S1 mit möglicher Kompromittierung der Nervenwurze l L5 foraminal - beginnende Diskopathie L3/4
Der Arzt erwähnte, dass die aktuelle Bildgebung für das Alter deutlich über durch schnittliche degenerative Veränderungen der Segmente L4/5 und L5/S1 zeige . Der Beschwerdeführer leide gegenwärtig unter einer radikulären Reiz symptomatik, am ehesten den Dermatomen L5 und S1 entsprechend. Es seien vorerst eine Infiltrationsbehandlung und anschliessend ein semirigides Stabili sations system mit einer Diskektomie L5/S1, foraminaler Dekompression der Nerven wurzel L5, rezessa ler Dekompression L4/5 und semirigider Stabilisation L4 auf S1 indiziert (S. 2).
Am 1 2. Dezember 2016 ( Urk. 7/176/2-3) stellte Dr. B.___ fest, das eine SPECT-Unter suchung der HWS gezeigt habe , dass das reoperierte Segment C5/6 wahr scheinlich nicht fusioniert sei . In Bezug auf die LWS sei hinsichtlich der radikulären Symptomatik eine leichte Besserung eingetreten . Es sei schwierig abzuschätzen, ob durch chirurgische Massnahmen eine dauerhafte Besserung zu erreichen sei. An der HWS käme eine erneute Revision und Stabilisierung von dorsal, an der LWS eine Re dekompression , teilweise Foraminotomien , vor allem in den Segmenten L4/5 und L5/S1 auf der rechten Seite , sowie zusätzlich eine semirigide Stabilisation in Frage (S. 2) . 3. 5
Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erwähnte in seinem Bericht vom 7. Juli 2016 ( Urk. 7/152/6), dass der Beschwer deführer seit Jahren an einer von der Schmerzproblematik nicht abzugrenzenden, depressive n Störung leide, wobei die seit Langem bestehende, nicht beherrschbare Schmerzproblematik eine berufliche Integration nicht zulasse. 3. 6
Die Ärzte des D.___ , erwähnten in ihrem Gutachten vom 3. Februar 2017 ( Urk. 7/192/1-73) , dass der Beschwerdeführer am 2 1. Dezember 2016 ortho pädisch, am 1 3. Oktober 2016 internistisch, am 1 4. November 2016 psychiatrisch und am 4. November 2016 neurologisch untersucht worden sei (S. 1) und stellten die fol genden Diagnosen (S. 19): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - chronische Schmerzstörung mit somatischen und körperlichen Faktoren - rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelschwere bis schwere depres sive Episode - Fussheberparese links bei sensomotorischer Wurzelkompression L5 links (operative Dekompression am 2. Januar 2016) und Peroneusdruckparese links am Fibulaköpfchen - pseudoradikuläres Zervikalsyndrom beidselts bei Uncarthrose und Status nach Spondylodese C5/6 Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - chronisches pseudoradikuläres Lumbalsyndrom beidseits bei geringen Spondylarthrosen und Diskushernien L3-S1 - Verdacht auf schädlichen Gebrauch von Cannabinoiden - Spannungskopfschmerz beidseits - sensibles Karpaltunnelsyndrom rechts - Vitamin-D-Mangel (aktuell behandelt) - Senk-Spreizfuss beidseits
Die orthopädisch-traumatologische
Begutachtung habe infolge der Wirbe lsäulen be schwerden eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführes als Informatiker sowie in anderen leidens adaptierten Tätigkeiten im Umfang von 20 %
auf Grund eines vermehrten Pausenbedarfs ergeben (S. 21). Die neurologischen internistischen Unter suchung en hätten keine Einschränkung in der Arbeits- und Leistungsfähigkeit ergeben (S. 22).
Anlässlich der psychiatrische n Begutachtung habe der Beschwerdeführer unter den folgenden Symptomen gelitten: Verlust der Freude sowie des Lust empfin dens, An triebsmangel, Schlafstörungen, vermindertes Selbstwert gefühl mit sub jektiver Aus weg- und Perspektivlosigkeit, sozialer Rückzug und Todes phantasien , wobei es in Bezug auf die psychiatrische Symptomatik seit dem Jahre 2009 zu einer Verschlech terung gekommen sei. Diese Symptomatik lasse sich auch im psychischen Befund objektivieren . Dabei hand le es sich um e ine depressive Symp tomatik mit Krankheits wert. Gegenwärtig sei en eine mittel gradige bis schwere depressive Episode sowie ein chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren zu diagnos tizieren. Eine somatoforme Schmerzstörung sei hingegen nicht zu diagnos tizieren, weil es diesbezüglich an einem ausreichend schweren innerseelischen Kon flikt
und an mit der Entwicklung des Schmerzsyn droms verknüpften psychosozialen Belastungsfaktoren fehle. Der Beschwerde führer werde regelmässigt ambulant psy chiatrisch und insbesondere auch medi kamentös mit einem Antidepressivum behan delt. Auf G rund der kombinierten psychopathologischen Funktionsstörungen be stehe weiterhin eine Behandlungs bedürftigkeit, wobei die Behandlungsmöglichkei ten nicht ausgeschöpft seien. Eine Therapieresistenz bestehe nicht . Aus psychiatri scher Sicht bestehe seit dem Jahre 2014 (S. 59) eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 %
bis 60 % in der bisherigen und in einer leidensadaptierten Tätigkeit (S. 20) .
Insgesamt bestehe aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeitsfähigkeit in der bishe rigen Tätigkeit und in leidensadaptierten Tätigkeiten von 50 % bis 60 % (S. 22).
3. 7
Der psychiatrische Gutachter des D.___
nahm in seinem psychiatrischen Teilgut ach ten (Urk. 7/192/51-64) zu de n Standardindikatoren Stellung und erwähnte betref fend den Komplex « Gesundheitsschädigung , Ausprägung der diagnoserele vanten Befunde », dass auf Grund eines mittelschwer bis schwer verminderten Antriebs die Handlungsenergie und die Handlungsplanung sowie die Übersicht und die mentale Umstellungsfähigkeit limitiert seien . Die mangelnde Belastbar keit, die verminderte Ausdauer bei schneller Ermüdbarkeit und vermehrter Erschöpfbarkeit und eine ein geschränkte kognitive Flexibilität wegen Konzentra tionsstörungen gehörten eben falls zu den relevanten funktionellen Defiziten. Weitere Einschränkungen der Leis tungsfähigkeit zeig t en sich in einer niedrigen Selbstwirksamkeitserwartung und einer passiven Verhaltensweise .
In Bezug auf den Indikator « Behandlungserfolg oder -resistenz » erwähnt e der Gut achter, dass die depressive Störung, mittel - bis schwergradiger Auspr ä gung mit chronischem Verlauf therapeuti sch angehbar sei, und dass für deren Behand lung weiterhin zahlreiche therapeutische Optionen bestünden.
In Bezug auf « Komorbiditäten » sei eine Wechselwirkung zwisc hen der depressiven Symptomatik und den chronischen Schmerzen mit psychischen und somatischen Anteilen zu berücksichtigen, wobei unter einer adäquaten Therapie mit einer Besse rung der depressiven Symptomatik und der Schmerzsymptomatik zu rech nen sei . Bezüglich des Komplexes « Persönlichkeit » bestünden bei insgesamt unauffälliger biographischer , psychiatrischer, sozialer und Arbeitsanamnese keine strukture llen Persönlichkeitspathologien und keine Hinweise auf eine , einen ressourcenhemmen den Faktor darstellende Persönlichkeitsstörung .
Bezüglich des Komplexes «s ozialer Kontext »
sei der bestehende soziale Rückzug bei einer nicht vollständigen sozialen Isolation als depressionsbedingt zu werten. Dies bezüglich bestünden auch Einschränkungen des Aktivitätsniveaus im Haus halt
und in der Freizeitgestaltung , wobei der Beschwerdeführer keine Freizeit aktivitäten oder Hobbies pflege.
In Bezug auf die Kategorie « Konsistenz »
bestünden Defizite in einer eingeschränk ten Bel astbarkeit und Leistungsfähigkeit sowie in einer niedrigen Selbstwirksam keitser wartung und einer Vermeidungshaltung in allen Bereichen (S. 58), wobei keine Hin weise auf ein vermindertes Aktivitätsniveau vor Eintritt der Gesund heitsschädigung bestünden (S. 28).
Ein Le i densdruck und eine Krankheitseinsicht seien vorhanden (S. 58) . Eine Aggravation oder Simulation seien zu verneinen (S. 24) 3. 8
Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewe gungsapparates , Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwer degegnerin (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 2 2. Februar 2017 ( Urk. 7/198/9-11) aus, dass das Gut achten der Ärzte des D.___ vom 3. Februar 2017 schlüssig und umfassend sei und insbesondere die gesamte Aktenlage sowie sämtliche Beschwerden und Symptome berücksichtige, weshalb darauf abgestellt werden könne. Gestützt auf das Gutachten der Ärzte des D.___ sei von einem dauerhaft verschlechterten, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Gesundheits zustand auszugehen. Weitere medizinische Mass nahmen seien nicht erforderlich (S. 3). 3.9
Prof. Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie und Facharzt für Orthopädische Chirur gie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte in seinem Bericht vom 3 1. Mai 2017 ( Urk. 7/210) die folgenden Diagnosen: - Pseudoarthrose mit Verdacht auf Schraubenlocke rung und Nekrose des Beckenkamms C5/C6 bei : - Status nach Revisionsspondylo dese C5/C6 nach Bandscheibenprothese - Segmentdegeneration L3/4, L4/5, L5/S1 mit Diskusprotrusion und Spon dyloarthrosen
bei : - Status nach D ekompression mit persistierender Fussheberparese links seit Januar 2016
Er erwähnte, dass eine durchgeführte SPECT-CT-Untersuchung der HWS
eine Nekrose des Beckenspans
sowie ein fehlendes Einheilen mit Pseudoarthrose im Be reich C5/C6 ergeben habe . Eine MRI -Untersuchung der LWS habe Degene rati onen mit rezessal en Eineng ungen , jedoch keinen klaren Nerven kompressionen sowie postoperative Veränderung nach Deko mpression L4/ 5 links mit leichter Fazette n gelenks arthrose L4/5 links ergeben. Auf Grund der klaren Pseudo arthrose im Bereich C5/C6 sei eine Revision mit der Resektio n des toten Knochens und Implantation eines Trabecular Meta l Cages mit Knochen vom Becken sowie erneuter Stabilisie rung indiziert . Hinsichtlich der LWS könne der Beschwerde führer trotz einer persis tierenden Fussheberparese besser mit den Beschwerden umgehen . 4. 4.1
Beim Gutachten des D.___ vom 3. Februar 2017 handelt es sich um ein inter dis ziplinäres Gutachten, basierend auf einer psychiatrischen, internistisch en, ortho pä dischen und neurologischen Untersuchung, das die von der Recht sprechung aufge stellten Anforderungen an den vollen Beweiswert grundsätzlich erfüllt (BGE
125 V 351 E. 3a S. 352). Es ist überzeugend und schlüssig und in der Dar legung der medi zinischen Zustände, Entwicklungen und Zusammenhänge ein leuchtend, differen ziert und nachvollziehbar. Es wurde in Kenntnis der Vor akten abgegeben, beruht auf allseitigen interdisziplinären Untersuchungen und enthält eine fach übergrei fende Gesamtbeurteilung. Die geklagten Beschwerden wurden wiederge ben und es fand eine Auseinandersetzung damit statt. Mithin kommt dem Gut achten grundsätz lich voller Beweiswert zu. 4.2
Gestützt auf das Gutachten steht fest, dass der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht
sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Informatiker wie auch in einer ande ren leidensadaptierten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist, wobei sich aus ortho pä disch-traumatologischer Sicht die Wirbelsäulenbeschwerden (Urk. 7/192/39) und aus neurologischer Sicht die Gangstörung mit vermehrtem Pausenbedarf als ein schränkend erweisen ( Urk. 7/192/71). Betreffend den hier interessierenden Zeitraum wurde mit überzeugender Begründung für die Zeit von Mitte Oktober 2013 bis Ende Oktober 2014 von einer vollständigen Arbeitsun fä higkeit aus orthopädisch-trauma tologischer Sicht, danach bei doku men tierten mässigen Restbeschwerden von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit, dann vom
31. Dezember 2015 bis Ende März 2016 von einer erneuten postoperativen voll ständigen Arbeitsunfähigkeit und ab April 2016 schliesslich von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Darauf ist abzustellen. 4.3
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Bei den von ihm zitierten ärztlichen Stellungnahmen von Dr. B.___ und Dr. med. G.___ , Fachärztin für Anästhesiologie, (vgl. Urk. 1 S. 8 Rz 12) handelt es sich ausnahmslos um blosse, unbegründete Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Sie vermögen keinen Zweifel an den ausführlich begründeten gutachterlichen Ein schätzungen des D.___ zu wecken. Auf die Beu rteilung der
Dr. G.___ kann bereits deshalb nicht abgestellt werden, da sie mit der Bewertung orthopäd ischer und neurologischer Diagnosen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ihr Fachgebiet der Anästhesiologie verlässt. Sowohl die orthopädische als auch die neurologische Gutachterin des D.___
gaben ihre Einschätzung in Kenntnis der Vorakten ab und setzten sich mit diesen ausreichend auseinander . Insbeson dere erwähnte die neurologische Gutachterin, dass der von Dr. B.___ am 8. Juni 2016 erhobene Befund identisch sei mit ihrem Begutachtungsbefund. Weiter hielt sie fest, dass der im MRT der Halswirbelsäule vom 1 2. April 2016 (Bericht Dr. med. H.___ , Facharzt für Radiologie) gesehene links dorsale Band scheibenvorfall in Höhe HWK 6/7 mit Affektion der C7-Wurzeln derzeit klinisch ohne Relevanz sei ( Urk. 7/192/70). Ebenso wenig kann unter Hinweis auf den Bericht von Prof. Dr. F.___ vom 3 1. Mai 2017 ( Urk. 7/210; vorstehend E. 3.9) auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Begutachtung ge schlos sen werden, berichtete dieser doch allein gestützt auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers von «erneut wieder zunehmenden Schmerzen vor allem zer vikal», ohne aber eine Verschlechterung zu objektivieren oder sich zur Arbeits fähig keit zu äussern. 4.4
Festzuhalten ist sodann, dass es nicht angehen kann , eine medizinische Admi ni strativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weite rer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu unter schiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichen den Auffassun gen festhalten (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; Urteil des Bun desgerichts 9C_794/2012 vom 4. März 2013 E. 4.2 mit Hinweisen). Ohnehin sind Berichte behandelnder Haus- und Spezialärzte aufgrund deren auftragsrecht licher Vertrauensstellung zu Patientin und Patient zurückhaltend zu gewichten (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353; Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2013 vom 1 4. Februar 2014 E. 3.3.2 mit weiteren Hinwei sen; vgl. auch BGE 135 V 465 E.
4.5 S. 470) .
Nach dem Gesagten ist - in somatischer Hinsicht - auf das schlüssige Gutachten des D.___ vom 3. Februar 2017 abzustellen. 5. 5.1
Zu prüfen bleibt die Beweiskraft des D.___ -Gutachtens hinsichtlich der geltend ge machten psychischen Beschwerden:
Die Beschwerdegegnerin ging in ihren Stellungnahmen vom 2 7. März 2017 (Urk.
7/198/11-12) und vom 5. April 2017 ( Urk. 7/198/12-13) davon aus, dass die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit durch die Ärzte des D.___ in ihrem Gutach ten vom 3. Februar 2017 (vorstehend E. 3.8), welche eine eher schwere depressive Epi sode und eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen von 50
% bis 60 % fest gesellt hätten, nicht nachzuvollziehen sei. Der Leidensdruck erscheine auf Grund des gesamten Verlaufs vielmehr als nicht besonders hoch. Da bis anhin keine optimale Therapie und insbesondere keine psychosomatischen Behandlun gen durchgeführt worden seien, sei der von den Gutachtern des D.___ festge stellte Schweregrad nicht gegeben (Urk . 7/198/12). Zudem gelte es zu berücksich tigen, dass der Beschwerde führer im Jahre 2015 in die Vereinigten Staaten von Amerika gereist sei, um Ver wandte zu besuchen, obwohl eine solche Reise mit den geklagten Beschwerden fast nicht möglich gewesen wäre. Da genügend Ressourcen und Therapiemöglichkeiten bestünden, sei in psychischer Hinsicht daher von einer uneingeschränkten Arbeits fähigkeit auszugehen. 5.2
Das Bundesgericht hat in BGE 130 V 252 erkannt, dass die zu den psychischen Leiden zu zählenden, anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken vermöchten (BGE 130 V 352 E.
2.2.2 und 2.2.3; Überwindbarkeitsvermutung). In der Folge wendete das Bun des gericht die zur somatoformen Schmerzstörung entwickelten Kriterien bei der Beur teilung der invalidisierenden Wirkung pathogenetisch-ätiologisch unklarer syndro maler Beschwerdebilder grundsätzlich analog an (BGE 132 V 393 E. 3.2), insbeson dere für die Fibromyalgie (BGE 132 V 65 E. 4.2.2), für dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung (Urteil des Bundesgerichts I 9/07 vom 9.
Februar 2007 E. 4), für das Chronic-Fatigue-Syndrome (Urteil des Bundes ge richts I 70/07 vom 1 4. April 2008 E. 5 ) , für die unfalladäquate HWS-Verletzung ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (Schleudertrauma; BGE 136 V 279 E. 3), für die Schmerzver arbeitungsstörung (Urteil des Bundes gerichts 9C_274/2010 vom 3 0. April 2010 E. 4) und für Anpassungs störungen (Urteil des Bundes gerichts 8C_322/2010 vom 9. August 2010 E. 5.2). 5.3
In BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht in Änderung der bisherigen Recht spre chung zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung die Überwind barkeits ver mu tung aufgegeben (E. 3.4 und 3.5) und diese durch eine ergebnisoffene, symmetrische Beurteilung des tatsächlich erreichbaren funktionellen Leistungs vermögens als Be weisgegenstand ersetzt, wobei das bisherige Regel/Ausnahme-Modell durch einen strukturierten, normativen Prü fungs raster beziehungsweise durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt wurde (E. 3.6). Am 3 0. November 2017 hat das Bundesge richt in BGE 143 V 409 und 143 V 418 seine bisherige Rechtsprechung zur Invali dität bei Störungen aus dem depressiven Formenkreis aufgegeben und festgestellt, dass die Therapier barkeit allein keine abschliessende evidente Aussage über das Ge samt mass der Beeinträchtigung und deren Relevanz im invalidenver sicherungs rechtlichen Kontext zu liefern vermöge. Weiter hat es erkannt, dass sämtliche psy chischen Erkrankungen, namentlich auch depressive Störungen leicht- bis mittel gradiger Natur, grundsätzlich einem strukturierten Beweisver fahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien. 5.4
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bun desge richt stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Fest stellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Mit BGE 143 V 418 stellte das Bundesgericht klar, dass sich ein Leiden nicht einfach deshalb als leicht und invalidenversicherungsrechtlich bedeutungslos einstufen lässt, weil diagnostisch kein Bezug zu dessen Schweregrad gefordert ist (E. 5.2).
Verlauf und Ausgang von Therapien stellen wichtige Schweregradindikatoren dar. Es ist Aufgabe des medizinischen Sachverständigen, nachvollziehbar aufzu zeigen, weshalb trotz (leichter bis) mittelschwerer Depression und an sich guter Therapier barkeit der Störung im Einzelfall funktionelle Leistungsein schränkun gen resultieren, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (BGE 143 V 409 E.
4.5.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E.
5.1).
Laut BGE 143 V 418 fallen Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkre ten Fall ressourcenhemmende Wirkung zukommt (E. 8.1, Präzisierung der Recht sprechung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 5.1 und E. 7.2 mit Hinweis).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens ist davon abzusehen, einzelne Be schwerden und Störungen ohne Einzelfallprüfung wegen grundsätzlich fehlen der invalidenversicherungsrechtlicher Relevanz auszuscheiden (vgl. BGE
143 V 418 E. 8.1). Indes gilt unverändert, dass ein invalidisierender psychischer Gesund heits schaden nur gegeben sein kann, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen und soziokulturellen Umständen seine Erklärung findet, sondern da von psychiatrisch unterscheidbare Befunde umfasst (Urteil des Bun desgerichts 9C_732/2017 vom 5. März 2018 E. 4.3.1 mit Hinweis). 5.5
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 5.6
Neben den durch den Rechtsanwender zu prüfenden allgemeinen beweis rechtli chen Vorgaben an ein Gutachten (vorstehend E. 1.4) ergibt sich aus BGE 141 V 281 Fol gendes: Die ärztliche Arbeitsfähigkeitsschätzung, zumindest ohne einläss liche Be fassung mit den spezifischen normativen Vorgaben und ohne entspre chende Be gründung, kann zwar den rechtlich geforderten Beweis des Vorliegens einer Er werbsunfähigkeit ( Art. 7 Abs. 2 ATSG) nicht erbringen, weil sie weitge hend vom Ermessen des medizinisch-psychiatrischen Sachverständigen abhängt. Die medizi nische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist aber eine wichtige Grund lage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeits leistung der versi cherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2). Dabei gilt, dass die versicherte Person als grundsätzlich gesund anzusehen ist und sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.2). Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die medizi nischen Sachverstän digen als auch die Organe der Rechtsan wendung bei ihrer Einschätzung des Leis tungsvermögens an den normativen Vor gaben zu orien tieren; die Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Frage stellung (BGE 141 V 281 E. 5.2). Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die mass gebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen an hand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 6). Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es den Rechtsan wendern zu überprüfen, ob in concreto ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berück sichtigt wurden und ob die Zumutbarkeitsbeur teilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281 E. 5.2.2; Art. 7 Abs. 2 ATSG). 5.7
Gelangt der Rechtsanwender nach dieser Beweiswürdigung zum Schluss, ein Gut achten erfülle sowohl die mit BGE 141 V 281 definierten versicherungs medizini schen Massstäbe wie auch die allgemeinen rechtlichen Beweisan forderungen (vor stehend E. 1.4), ist es beweiskräftig und die darin formulierten Stellung nahmen zur Arbeitsfähigkeit sind zu übernehmen. Es soll keine losgelöste juristische Parallel überprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisver fahrens stattfinden (Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.5; BGE 141 V 281 E. 5.2.3), sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktio nellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und wider spruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tra gen (BGE 141 V 281 E. 6; Urteil des Bundes gerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.4). Entscheidend bleibt letzt lich immer die Frage der funktionellen Aus wirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts ab schliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbe dingte Arbeitsun fähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prü fung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamt bild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsis tenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person (BGE 143 V 418 E. 6) aus wirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3). 6. 6.1
Bei Verfassen des Gutachtens des D.___ vom 3. Februar 2017 (vorstehend E. 3.7) sowie Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 6. November 2017 ( Urk.
2) war die am 3 0. November 2017 mit BGE 143 V 409 und 143 V 418 erfolgte Änderung der Rechtsprechung, wonach grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind, noch nicht erfolgt. 6.2
Gemäss dem vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebenen Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung in der ab März 2016 geltenden Fassung (KSIH) hatte indes bereits ab März 2016 in Bezug auf alle Arten von Gesundheitsschädigungen die Feststellung einer invalidi sierenden Gesundheitsbeeinträchtigung nach Vorliegen einer ärztlichen Diagnose stellung anhand eines strukturierten Beweisverfahrens gemäss BGE 141 V 281 zu erfolgen (Rz. 1005), wobei im Rahmen des strukturierten Beweisver fahrens insbe sondere der Nachweis des funktionellen Schweregrades und der Konsistenz der Ge sundheitsschädigung unter Verwendung der Standardindika to ren zu erbringen war (Rz. 1006 in Verbindung mit Anhang VI zur KSIH). 6.3
Der psychiatrische Gutachter des D.___ nahm in seinem psychiatrischen Teil gut ach ten vom 3. Februar 2017 eingehend zu den Standardindikatoren gemäss BGE
141 V 281 Stellung (vorstehend E. 3.8). Dies entsprach der zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens geltenden Rechtsprechung (vorstehend E. 5.2) und Ver waltungspra xis (vorstehend E. 6.2). Denn bei der von den Gutachtern des D.___ beim Beschwer deführer diagnostizierten chronischen Schmerzstörung mit soma tischen und körper lichen Faktoren (vorstehend E. 3.6) handelt es sich um ein mit der somatoformen Schmerzstörung vergleichbares pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild beziehungsweise um eine Schmerz verar beitungsstörung, auf welche die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 analog anzuwenden war. 6.4
Nach Eingang des Gutachtens der Ärzte des D.___ vom 3. Februar 2017 bei der Be schwerdegegnerin nahm vorerst RAD-Arzt Dr. E.___ dazu Stellung. In seiner Stel lungnahme vom 2 2. Februar 2017 (vorstehend E. 3.8) überprüfte Dr.
E.___ in medi zinischer Hinsicht die Nachvollziehbarkeit des Gutachtens und insbesondere auch die Ausführungen der Gutachter zu den Standard indi ka toren gemäss BGE 141 V 281 (vgl. Urk. 7/198/10) und kam zum Ergebnis, dass das Gutachten der Ärzte des D.___ vom 3. Februar 2017 schlüssig und umfassend sei, weshalb darauf und insbesondere auf die darin enthaltene Arbeitsfähigkeits beurteilung abgestellt werden könne. In der Folge wich die Beschwerdegegnerin in ihren Stellungnahmen beziehungsweise Aktennotizen vom 2 7. März 2017 und vom 5. April 2017 ( Urk. 7/198/11-13) indes von der erwähnten versicherungs medizinischen Beurteilung durch den RAD-Arzt Dr. E.___ vom 2 2. Februar 2017 ab und ging davon aus, dass die Arbeitsfähigkeits beurteilung durch die Gutachter des D.___ nicht nachvollziehbar sei, und dass deren Beurteilung des Schweregrades des psychischen Leidens des Beschwerdeführers nicht zu überzeu gen vermöge. In Würdigung des Gutachtens vom 3. Februar 2017 ging die Beschwerdegegnerin sodann davon aus, dass auf Grund der Angaben und Aus führungen der Gutachter zu den Standardindikatoren zu schliessen sei, dass der Leidensdruck des Beschwerdeführers nicht besonders hoch sei, und dass er über ge nügend psychische Ressourcen verfüge. Aus diesen Gründen erachtete sie die Beur teilung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen durch die Gutachter des D.___ nicht als überzeugend und vertrat die Ansicht, dass insofern darauf nicht abzustellen sei, und dass vielmehr von einer uneingeschränkten Arbeitsfä higkeit aus psychi schen Gründen auszugehen sei. 6.5
Der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann nicht beigepflichtet werden.
Der psychiatrische Gutachter des D.___ hat bei seiner Beurteilung an d ie mass ge benden normativen Rahmenbedingungen gehalten. Das Gutachten vom 3.
Februar 2017 enthält hinreichende un d nachvollziehbare medizinische Anga ben und Aus führungen zu den Themen der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 und erfüllt damit die allgemeinen rechtlichen Beweisanforde rungen sowie die mit BGE 141 V 281 definierten versicherungsmedizinischen Mass stäbe . Ins besondere sind
im Gutachten die funktionellen Auswirkungen des psychischen Leidens medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei fest gestellt wo rden, so dass das Gutachten eine zuverlässige Beur teilung der Arbeits fähigkeit im strukturierten Beweisverfahren erlaubt. D em Gut achten kommt dem nach volle Beweiskraft zu und die darin formulierten Stellung nahmen zur Arbeitsfähigkeit sind zu übernehmen . Auf eine davon losgelöste juristische Parallelüberprüfung der Indikatoren nach Mas sgabe des strukturierten Beweis verfahrens ist zu verzichten. 7. 7.1
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass dem Gutachten des D.___ vom 3. Februar 2017 volle Beweiskraft zukommt, sowohl was die Ein schränkun gen so matischer Natur als auch was diejenigen psychischer Natur betrifft.
Dem entspre chend steht fest, dass der Beschwerdeführer ab Mitte Oktober 2013 bis Ende Oktober 2014 sowohl in der angestammten als auch in jeder leidensange passten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig war und seither aufgrund der doku mentierten somati schen und psychischen Beschwerden in der ange stammten wie auch in jeder ange passten Tätigkeit eine (zumindest) 50%ige Arbeitsfähigkeit besteht ( Urk. 7/192/23 und 29). Davon ging auch Dr. E.___ vom RAD aus ( Urk. 7/198/11). 7.2
Bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab November 2014 besteht demnach ab dem 1. Februar 2015 ein Anspruch auf eine unbefristete halbe Rente. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 8.
8.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Ver sicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrens auf wand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzli chen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und aus gangsgemäss der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. 8.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Partei wird keine Partei ent schä digung ( § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschä digungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer) beziehungs weise keine Entschä digung für die unentgeltliche Rechtsvertretung (§ 9 GebV SVGer) zugesprochen. 8.3
Dem sich bei den Akten befindenden Tätigkeitsnachweis des unentgeltlichen Rechts vertreters des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, vom 1 2. Juli 2018 ( Urk.
16) ist zu entnehmen, dass dieser einen Aufwand von insgesamt 17.2 Stunden und Barauslagen von Fr. 154.80 (ohne Mehrwertsteuer) geltend machte. Dieser geltend gemachte zeitliche Aufwand von insgesamt 17.2
Stunden, insbesondere der geltend gemachte Aufwand für das Verfassen der Beschwerde schrift von 13.2 Stunden erscheint indes in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses mit Blick auf ver gleichbare Verfah ren nicht als angemessen. In Würdigung der gesamten Umstände erscheint vorlie gend vielmehr ein Aufwand von insgesamt 12.8
Stun den als angemessen und ge rechtfertigt. Die geltend gemachten Barauslagen von insgesamt Fr. 154.80 sind nicht zu beanstanden.
Ausgangsgemäss hat der
teilweise obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie eines angemessenen zeitlichen Aufwan des von 12.8 Stunden und eines gerichtsüblichen Stundenan satzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 3‘200 .-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Eine Reduktion der Partei ent schädigung recht fertigt sich in Bezug auf die Rentenfrage nicht, da das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren ("volle Rente") den Prozessaufwand nicht beeinflusst hat (BGE
117 V 407 E. 2c; Urteil des Bundesgerichtes vom 23.
Oktober 2008 9C_672/2008 E . 5.3.1). Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle vom 16. November 2017 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer auch über den 31. März 2016 hinaus Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 3’200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: -
Rechtsanwalt Kaspar Gehring -
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle -
Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: -
Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Vorsitzende i. V.Der Gerichtsschreiber BachofnerVolz