Sachverhalt
1.
Die 1985 geborene X.___ war zuletzt von
2010 bis 2015 als Sach bearbeiterin Passagierkontrolle bei der Y.___, tätig (Urk. 12/15 /7-14; letzter effektiver Arbeitstag: 1 5. Februar 2015, vgl.
Urk. 12/15/10 Ziff. 3). Am 1. Juli 2015 meldete sie sich unter Hinweis auf eine rezi divierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, sowie eine Migräne bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medi zinische und erwerbliche Abklärungen, und teilte der Versicherten am 25. August 2015 mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen mög lich seien (Urk. 12/16). Am 1 7. Juni 2016 stellte die Versicherte erneut einen Antrag auf berufliche Massnahmen (Urk. 12/40).
Nachdem die IV-Stelle de r Versicherten mit Vorbescheid vom 5. Dezember 2016 (Urk. 12/58) die Abwei sung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt und diese dagegen Einwände (Urk.
12/67) erhoben hatte, veranlasste sie
am 9. Mai 2017 eine berufliche Abklärung (Urk. 12/74) .
Diese wurde mit Mitteilung vom 5. Juli 2017 verlängert (Urk. 12/86). Über die berufliche Abklärung
wurde am 3. August 2017 berichtet (Urk. 12/96) .
Nach neuem
Vorbescheidverfahren (Urk. 12/98, Urk. 12/99) ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. November 2017 (Urk. 12/102 = Urk. 2/1) einen Anspruch auf Integrations massnahmen und schloss die Ein gliederungsberatung ab. Mit Verfügung vom 1 7. November 2017 (Urk. 12/106 = Urk. 2/2) verneine die IV Stelle zudem generell einen Anspruch auf IV Leistungen. 2.
Die Versicherte erhob am 1 1. Dezember 2017 Beschwerde gegen die Ver fügung en vom 8. und 1 7. November 2017 (Urk. 2 /1, Urk. 2/2) und beantragte, diese seien aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbe sondere Integrationsmassnahmen, Rente, zuzusprechen. Eventuell sei die Ange legen heit an die IV-Stelle zur Durchführung von Integrationsmassnahmen und einer nach Abschluss derselbigen vorzunehmenden Rentenprüfung zurückzu weisen. Im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme seien ihr während des hän gigen Beschwerdeverfahrens Eingliederungsmassnahmen durch die IV-Stelle zuteilwerden zu lassen (Urk. 1 S. 2). Am 5. März 2018 (Urk. 11) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Ver fügung vom
7. März 2018 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Mit Verfü gung vom 1 0. April 2018 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgelt liche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt. Am 24. April 2018 wurde eine Instruktionsverhandlung durchgeführt (Prot. S. 4). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art . 16 Abs . 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit .
d).
Der Anspruch auf konkrete berufliche Massnahmen unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG, namentlich der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Eingliederungswirksamkeit. Es muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; zudem muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Ver hältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen, schliess lich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (Urteil des Bundesgerichts I 794/02 vom 19. November 2003 E. 2 mit Hin weisen).
Die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person muss in subjektiver, aber auch in objektiver Hinsicht rechtsgenüglich erstellt sein (AHI 1997 S. 82 E. 2b/ aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. E. 3). 1.4
Drohende Invalidität liegt gemäss Art. 1 novies
der Verordnung über die Invali den versicherung (IVV) vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit über wiegend wahrscheinlich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsun fähigkeit ist unerheblich. 1.5
Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeits un fähig (Art. 6 ATSG) sind, haben Anspruch auf Integrations massnahmen zur Vor bereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruf licher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 IVG). Als Inte grations mass nahmen gelten gemäss Abs. 2 gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (lit .
a) und Beschäf tigungsmassnahmen (lit . b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit ver loren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten (BBl
2005 4521
ff., 4564; Erwin Murer, Invalidenversicherung: Prävention, Früh erfassung und Integration, Bern 2009, N.
4 und 31 zu Art.
14a IVG; Silvia Bucher, Die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung nach Art.
14a IVG, in: Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit, Fest schrift für Erwin Murer zum 65.
Geburtstag, 2010, S.
111). Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Mass nahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umge setzt werden kann (BGE
137 V 1 E.
7.2.3). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Integrationsmassnahmen mit der Begründung, dass zum aktuellen Zeitpunkt Eingliederungsmassnahmen nicht zielführend eingesetzt werden könnten. Die Eingliederungsberatung sei aufgrund der bestehenden hohen Anzahl an Absenzen und der daraus resul tierenden tiefen Arbeitsmarktfähigkeit abgeschlossen worden (Urk. 2/1 S. 2 oben). Am 1 7. November 2017 (Urk. 2/2) verneinte sie einen An spruch auf
IV Leistungen im Allgemeinen mit der Begründung, es könne nicht von einer Erkrankung mit einem invalidisierenden Krankheits wert ausgegangen werden (S. 2 oben). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe gar keine medizinischen Abklärungen vorge nommen, insbesondere sei die Problematik der Migräne medizinisch nicht geklärt (Urk. 1 S. 9 Ziff. 35). Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerde gegnerin keine weiteren Eingliederungsmassnahmen gewähren wolle, insbesondere der völlig einseitige Fokus auf ihre Abse nzen sei nicht nachvollziehbar (S. 10 Ziff. 41). Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerde gegnerin ihr gestützt auf ihre gesundheitlichen Einschränkungen Integrations massnahmen verweigere, besitze sie zwangsläufig einen Anspruch auf eine Invalidenrente (S. 11 Ziff. 48). 2.3
Strittig und zu prüfen ist ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen sowie ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 3. 3.1
Die Fachpersonen des Z.___ führten mit Bericht vom 3 0. April 2015 (Urk. 12/1 /1-3) aus, die Beschwerdeführe r in sei zu zwei Vorgesprächen bei ihnen gewesen und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) - Migräne
Die Störung habe Krankheitswert. Als Ziel formuliere die Beschwerdeführerin, die Depression zu reduzieren und wieder arbeitsfähig zu werden. Seit 1. Januar 2015 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit (S. 2). Wegen der bisher ungenügend erfolgreichen ambulanten Behandlung sei eine Intensivierung der Behandlung über die gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) möglichen zwei Sitzungen pro Woche hinaus indiziert und notwendig (weitere Verelen dung und Inaktivität mit Kostenfolgen). Darüber hinaus biete sich eine stationä re Be handlung in einer psychiatrischen Klinik über einen längeren Zeitraum an oder alternativ zur Vermeidung einer stationären eine ambulante Behandlung tagesklinisch mit den gleichen Behandlungsbausteinen wie stationär, aber im Alltag der Beschwerdeführerin ohne Hotellerie und Wochenenden über 8
Wochen (S. 3).
3.2
Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte mit Bericht vom 2 9. Juli 2015 (Urk. 12/14) aus, er habe die Beschwerdeführerin vom 1 9. März 2014 bis 2. Juni 2015 ambulant psychiatrisch behandelt. Da in diesem Rahmen keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erreicht worden sei, habe er sie zur tagesklinischen Therapie an das Z.___
über wiesen . Diagnostisch handle es sich um eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33) mit unter anderem Status nach schweren Episoden mit sozialem Rückzug und langanhaltender Suizidalität. Komplizierend bestehe seit Jahren ein Migräneleiden. Krankheitsbedingt sei sie vom 1 9. Oktober 2014 bis 3 0. Juni 2015 vollständig arbeitsunfähig. 3.3
Die Fachpersonen des Z.___ nannten mit Bericht vom 2 6. August 2015 (Urk. 12/20/6-8) dieselben Diagnosen wie im Bericht betreffend
die Vorabklärung (vorstehend E. 3.1) und führten aus, die Beschwer deführerin sei derzeit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1). Die Beschwerdeführerin habe mit einge schränkter Wahrnehmung von Termine n vom 2 2. Juni bis 26. August 2015 ihr acht wöchiges tagesklinisches Rehabilitationsprogramm absol viert (S. 2 Ziff. 1.5). Sie leide stark unter depressiven Symptomen, damit ver bundenen Ängsten und ausgeprägten Rückzugstendenzen, so dass sie das Haus nicht verlassen könne. Ebenso schränkten sie die Migräneanfälle zeitweise ein (dann Rückzug, Verdunkelung, Schlaf, somatisch in Abklärung). Eine Aus übung der bisherigen Tätigkeit sei derzeit nicht denkbar. Die Beschwerde führerin dekompensiere mit Vermeidungsverhalten schon bei kleinen Belastun gen. Eine weitere intensive Therapie würde sinnvoll sein (S. 7 Ziff. 1.7). Es werde eine hochfrequente Einzel- und Gruppenpsychotherapie, ein Expo sitions training beziehungsweise als erstes ein stationärer Aufenthalt zur Reduktion der Symptomatik empfohlen. Sobald die Beschwerdeführerin mit ihrem Rückzugs verhalten besser zurechtkomme, sei eine langsame Wiederein gliederung anzu gehen. Die Arbeitsfähigkeit sollte dann langsam gesteigert werden können (S. 7 f. Ziff. 1.8). 3.4
Die Ärzte der A.___ berichtete n mit Austrittsbericht vom 3. März 2016 (Urk. 12/37/5-7) zuhanden de s
Z.___
über eine stationäre Behandlung der Beschwerdeführer in vom 9. Dezember 2015 bis 16. Februar 2016 und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) - Persönlichkeitsakzentuierung mit selbstunsicheren, ängstlich-vermeidenden und abhängigen Anteilen (ICD-10 Z73)
Die depressive Symptomatik habe sich von mittelgradig bis leichtgradig bei Austritt mit Aufbau einer regelmässigen Tagesstruktur, Stimmungsaufhe llung und Perspektive gebessert. Es werde eine intensive sozialpädagogische Betreu ung empfohlen (S. 2). 3 .5
Med. pract . B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie und praktische Ärztin,
A.___, berichtete am 1 2. Mai 2016 (Urk. 12/37/1-4) zuhanden der Beschwerdegegnerin über die stationäre Behand lun g der Beschwerdeführerin vom 9. Dezember 2015 bis 1 6. Februar 2016 (Ziff. 1.3) und nannte dieselben Diagnosen wie mit Austritt sbericht vom 3. März 2016 (vorstehend E. 3.4).
Es habe sich gezeigt, dass neben der depressiven Symptomatik eine strukturelle Beeinträchtigung im Sinne einer Persönlich keits akzentuierung mit selbstunsicheren ängstlich-vermeidenden und abhängigen Anteilen bei insgesamt sehr hohem Selbstanspruch und hoher Leistungs motivation jedoch mit einer im Vordergrund stehenden Vermeidung und deutli chen unreifen Persönlichkeit . Die stationäre Behandlung habe sich schwierig gestaltet, da die Beschwerdeführerin deutliche Vermeidungstendenzen in der Tagesstrukturierung und Teilnahme an den Therapiemöglichkeiten gezeigt habe . Bei Konfrontation habe sie deutliche psychosomatische Tendenzen wie starke Müdigkeit und Migräne gezeigt. Mittelfristig bestehe eine schlechte Prognose, da die Beschwerdeführerin bei ihrer strukturellen Beeinträchtigung mit diesem vermeidend selbstunsicheren und den teilweise unreifen Anteilen noch eine deutliche Zeit brauche, um das Vermeidungsverhalten abzubauen. Auf längere Sicht könne jedoch mit einer engmaschigen psychotherapeutischen Begleitung zumindest eine Teilarbeitsfähigkeit angedacht werden (Ziff. 1.4).
Es bestünden deutliche psychische Einschränkungen mit einer verminderten Belastbarkeit, geringer Frustrationstoleranz und dadurch entwickelnden eben falls körperlichen Einschränkungen mit Migräneattacken. Gleichzeitig bestehe auch im Rahmen der affektiven Erkrankung ein verminderter Antrieb und eine deutliche affektive Einschränkung. Die
Beschwerdeführerin sei schnell erschöpft, frustriert und breche Tätigkeiten ab. Sie sei vermindert belastbar und könne Tätigkeiten nicht in dem gewünschten Ausmass durchführen. Die bishe rige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Zum Zeitpunkt der Entlassung sei auch im behinderungsange passten Umfeld keine berufliche Tätigkeit als möglich erachtet worden (Ziff. 1.7). 3.6
Dr. med. C.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 2 9. August 2016 zuhanden der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 12/57/3-30) und nannte folgende Diagno sen (S. 26): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, ohne soma tisches Syndrom (ICD-10 F33.00) - akzentuierte Persönlichkeit mit ängstlich-vermeidenden und zwanghaften Zügen (ICD-10 Z73.1)
Aus psychiatrischer Sicht bestehe bei der Beschwerdeführerin eine volle Berufs unfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragte der Y.___ (S. 26 unten). Eine leidensadaptierte Tätigkeit sei derzeit aufgrund der erwähnten Funktionsdefizite (noch) nicht möglich. Zum einen seien die Einschränkungen der Durchhaltefähigkeit und der Anpassung an Regeln und Routinen zu gross, um eine regelmässige Teilhabe auch an einer einfachen beruflichen Tätigkeit zu gewährleisten. Zum anderen sei das psychi sche Zustandsbild noch leicht störbar, sodass auch kleinere psychosoziale Belastungen noch schnell zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes führten (S. 27 oben). Eine zusätzliche Therapiemöglichkeit könnte darin beste hen, psychotherapeutisch vermehrt auf die traumatischen Hintergründe der depressiven Störung zu fokussieren. Darüber hinaus könnte die antidepressive Medikation optimiert werden, wie sie den einschlägigen Behandlungsleitlinien für rezidivierende, unipolare depressive Störungen zu entnehmen seien. Dies bezüglich scheine das Behandlungspotential noch nicht ausgeschöpft (S. 27). In einer leidensadaptierten Tätigkeit könne vorerst von einer guten Aussicht aus gegangen werden. Dabei sollte die neue Tätigkeit keinen Schichtbetrieb umfassen, keinen hohen Zeit- und Wettbewerbsdruck aufweisen, eher wenig Kundenkontakt beinhalten und nicht mit einer leitenden Funktion verbunden sein. Die therapeutischen Massnahmen sollten bei ausreichender Stabilität und einer weitgehenden Regredienz der Symptome auch berufliche Massnahmen umfassen, etwa eine Berufsberatung und ein Belastungs- und Aufbautraining (S. 26 Ziff. 2.7). 3.7
Die Ärzte der A.___
nannten mit Bericht vom 5. September 2016 (Urk. 12/44) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressi ve Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1; Ziff. 1 .1). Es sei eine teilstationäre Behandlung vom 1 5. April bis 1 5. Juli 2016 erfolgt (Ziff. 1.3). Dabei habe es sich um eine tagesklinische Behandlung an fünf Tagen pro Woche mit einem multimodalen psychiatrischen Behandlungs pro gramm gehandelt (Ziff. 1.5).
Im Hinblick auf den Behandlungsverlauf sei eher von einer ungünstigen Prognose aus zugehen, da die Beschwerdeführerin bei ihren vermeidend selbstunsicheren und abhängigen Anteilen viel Zeit benötige, um ihr Vermeidungsverhalten abzubauen. Allerdings werde eine langfristige psychotherapeutische Begleitung für sehr sinnvoll erachtet, was zu einer klaren Verbesserung der Prognose führen könnte (S. 3 Ziff. 1.4). Eine mittelgradig bis schwere Einschränkung bestehe in den Bereichen Anpassung an Regeln und Routinen, Planung und Strukturierung von Aufgaben, Durchhaltefähigkeit, Spontan-Aktivitäten. Eine leichte Ein schränkung bestehe in den Bereichen Anwendung fachlicher Kompetenzen, Selbst be hauptungsfähigkeit, Spontan-Aktivi täten, Entscheidungs- und Urteils fähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten, Gruppenfähigkeit, Flexibilität und Umstellungs fähigkeit, familiäre beziehungs weise intime Beziehungen. Denkbar würde eine Tätigkeit unter geschützten Bedingungen zwei bis drei Stunden täglich sein (Ziff. 1.7). Die Einschränkungen liessen sich durch intensive ambulante Psychotherapie und psychopharmakolo gische Unterstützung ver mindern (Ziff. 1.8). Es werde ein Belastungstraining mit zwei bis drei Stunden täglich empfohlen (S. 5). 3. 8
Med. prac t . D.___
führte mit Bericht vom 2 6. Oktober 2016 (Urk. 12/50) aus, die Beschwerdeführerin seit Juni 2016 (Ziff. 1.2) in psychiatrisch-psycho therapeutischen Sitzungen in zirka ein bis zweiwöchentlichen Zeitabständen (Ziff. 1.5) zu behandeln, und nannte folgende Diagnosen (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) - Migräne ohne Aura
Seit zirka Anfang September könne selbst eine leichte depressive Episode nicht mehr objektiviert werden und das Vermeidungsverhalten sei remittiert. Die Beschwerdeführerin gehe seit Juli 2016 regelmässig zum Fitnesstraining und könne wieder ohne Konzentrationsprobleme viele Bücher lesen. Ihre Freizeit ver bringe sie stets aktiv. Die aktuelle Arbeit im Brockenhaus unterfordere sie und en t spreche nicht ihren Kenntnissen. Trotzdem gehe sie dieser Arbeit aus Gewissenhaftigkeit sorgfältig nach. Sie verspüre nun den Wunsch, wieder auf dem ersten Arbeitsmarkt eingegliedert zu werden. Die Beschwerdeführerin könne ab sofort wieder graduell in den ersten Arbeitsmarkt eingegliedert wer den (Ziff. 1.4 Mitte). Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Eine leistungsangepasste Tätigkeit sei ab sofort möglich, zum Beispiel zu 30 %. Idealerweise sollte das Arbeitspen sum graduell gesteigert werden (Ziff. 1.7). Die Beschwerdeführerin zeige kein Vermeidungsverhalten mehr und sei wieder offen, neue Dinge zu erlernen (Ziff. 1.8). 3.9
Mit Schlussb ericht vom 3. August 2017 wurde über ein e Potentialabklärung vom 6. Juni bis 2. August 2017 bei der E.___, berichtet (Urk. 12/96). Dabei wurden folgende Abs enzen fest ge halten: 1 6. bis 21. Juni 2017, 28./29.
Juni 2017, 4./5.
Juli 2017, 10./11. Juli 2017, 17. Juli 2017 sowie 2 6. Juli 2017 (S. 1). Aufgrund der zahlreichen Absenzen beziehungsweise des unter 50 % liegenden Eingliederungspotentials sei die Poten tial abkl ä rung im Anschluss um weitere vier Wochen verlängert worden (S. 3). In der Verlängerung habe die Beschwerdeführerin pro Woche ein bis zwei Mal aus verschiedenen Gründen gefehlt. Zu Beginn habe sie die Abwesenheiten mit Migrä neattacken begründet. Im Verlauf der Verlängerung habe sie wie mit ihrer Psychiaterin besprochen eine medikamentöse Migräne prophylaxe ange wendet. Die weiteren Absenzen habe die Beschwerde führerin mit Verdauungs beschwerden beziehungsweise mit einem familiären Notfall begrün det (S. 4 Ziff. 4.3).
Die Beschwerdeführer i n habe bei Anwesenheit tatkräftig und motiviert in den ver schiedenen Arbeitsbereichen mitgearbeitet, auch in denen, in welchen sie sich vom Arbeitsinhalt unterfordert gefühlt habe. Sie habe das Pensum von vier Stunden pro Tag ohne auffallende Schwierigkeiten und mit einer guten durch schnittlichen Arbeitsleistung (Konzentration) bewältigt. Dem hätten immer wieder Absenzen gegenüber gestanden, meist mit somatisch begründeten Ursa chen. Innerhalb der acht Wochen Potentialabklärung habe sich dies wie eine Art Muster gezeigt. Aufgrund ihrer zahlreichen, verschiedenartig begrün deten Absenzen habe sie eine Arbeitsmarktfähigkeit erreicht, die klar unter 50 % gele gen habe (S. 5 Ziff. 7). Die Beschwerdeführerin bringe viele Vor aussetzungen für eine Weiterverfolgung von Eingliederungsmassnahmen mit. Aufgrund der bestehenden hohen Anzahl an Absenzen und der daraus resul tierenden tiefen
Arbeitsmarktfähigkeit könnten diese aber aktuell nicht ziel führend eingesetzt werden. Nach Stabilisierung der Gesundheit seien die Ein gliederungs be mühungen wieder
aufzunehmen . Weiterhin sei eine intensive psycho thera peutische Begleitung notwendig (S. 6 Ziff. 8). 4. 4.1
Was die beantragten Integrationsmassnahmen angeht, so kennt das IVG keinen einheitlichen Invaliditätsbegriff, sondern folgt dem System der leistungs spezi fischen Invalidität (BGE 126 V 241 E. 4). Der niederschwellig ausgestaltete Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung im Sinne von Art. 14a Abs. 1 IVG setzt keine Invalidität, sondern eine seit mindestens sechs Monaten bestehende Arbeitsunfähigkeit von min destens 50 % voraus, jedoch nicht nur im bisherigen Beruf oder Aufgaben bereich gemäss Art. 6 Satz 1 ATSG, sondern auch in einem anderen Beruf oder Auf gaben bereich gemäss Art. 6 Satz 2 ATSG (Meyer/ Reichmuth, Recht sprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundes gesetz über die Invalidenversicherung, IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 14a N
1). Ist eine Versicherte in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist sie (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig und braucht kei ne Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzu stellen (vorstehend E. 1. 5).
Integrationsmassnahmen haben das Erreichen der Eingliederungsfähigkeit in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art bei versicherten Personen zum Ziel, die weniger als 50
% arbeitsfähig sind. Bei einer Arbeitsfähigkeit ab 50
% gilt die Eingliederungsfähigkeit als erreicht und es sind berufliche Massnahmen vorzu sehen. Durch geeignete Massnahmen beruflicher Art werden die berufs spezifischen Voraussetzungen für die Integration ins Beru fsleben gezielt auf ge baut, respektive geschaffen (Kreisschreiben über die Integrations massnahmen [KSIM] Stand 1. Januar 2018 S. 11 N 1025.1).
Das Erfordernis der Schaffung der Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art impliziert auch, dass die Integrationsmassnahme geeignet sein muss, die berufliche Eingliederung zu ermöglichen (Bucher, a.a.O., S. 112).
Sämtliche Eingliederungsmassnahmen unterliegen den allgemeinen Voraus setzungen des Art. 8 Abs. 1 lit . a IVG. Jede Eingliederungsvorkehr hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Not wendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismassigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen; die Eingliederung muss demnach unter Berücksichtigung der gesam ten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalls in einem ange messenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen (Meyer/ Reich muth, a.a.O., Art. 8
N 1 6). 4.2
Die Beschwerdegegnerin veranlasste am 9. Mai 2017 eine berufliche Abklärung vom 6. Juni bis 4. Juli 2017 (Urk. 12/74) . Im Rahmen der Potentialabklärung sollte die aktuelle Arbeits- und Leistungsfähigkeit festgestellt werden. In dieser ersten Phase hatte die Beschwerdeführerin 7 Absenzen zu verzeichnen, 4 davon wegen Fieber und 3 wegen Migräne (vgl. Urk. 12/88 S. 3). Am 5. Juli 2017 wur de die berufliche Abklärung bis am 2. August 2017 verlängert (Urk. 12/86). Zur Begründung wurde ausgeführt, aufgrund der vielen Krankheitsabsenzen könne zum aktuellen Zeitpunkt kein Eingliederungspotential festgestellt werden. Zudem verwies die Beschwerdegegnerin auf eine Zielvereinbarung vom 5. Juli 2017 (Urk. 12/90). Als Ziel wurde unter anderem formuliert, dass eine zuver lässige Präsenz im geschützten Rahmen gewährleistet sein müsse, um ein Ein gliederungspotential feststellen zu können. Die Kündigung beim letzten Arbeit geber sei aufgrund sehr vieler Fehlzeiten erfolgt (Urk. 12/90 S. 1). Dennoch waren auch während dieser Periode seitens der Beschwerdeführerin oft Absen zen zu verzeichnen. So fehlte die Beschwerdeführerin an 5 Tagen, davon drei Mal wegen Migräne (vgl. Urk. 12/96 S. 3; Urk. 12/101 S. 3), einmal wegen Bauchschmerzen (vgl. Urk. 12/101 S. 4) und einmal nannte sie einen familiären Grund für d ie Absenz (Urk. 12/96 S. 1). D em Case Manager ist aufgefallen, dass die Beschwerdeführerin jeweils montags nach dem Wochenende und vor einer angekündigten internen Veränderung krank gewesen sei (vgl. Urk. 12/101 S. 4 oben).
Aus dem Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung geht im Detail hervor, dass die Beschwerdeführerin als Grund für das Fieber angegeben habe, zu lange an der Sonne gewesen zu sein. Die Bauchschmerzen erklärte sie damit, dass sie am Wochenende bei Freunden grilliert und in der Folge an Verdau ungsbeschwerden gelitten habe. Die familiär begründete Absenz betraf einen Besuch der Grossmutter im Spital. Zudem ist ersichtlich, dass die Beschwerde führerin am 2 8. Juli 201 7 verschlafen hat. Gleichentags kündigte sie dem zuständigen Case Manager an, kommende Woche aufgrund eines Mittelalters pektakels in Deutschland, woran sie seit vielen Jahren immer teilnehme, an mindestens zwei Tagen abwesend zu sein (Urk. 12/101 S. 6).
A ufgrund der zahlreichen, verschiedenartig begründeten Absenzen konnte k eine Arbeitsmarktfähigkeit von über 50 % erreicht werden (vorstehend E. 3.9). Im Abschlussbericht der Potentialabklärung wurde festgestellt, dass die Beschwer deführerin viele Voraussetzungen für eine Weiterverfolgung von Eingliede rungsmassnahmen mit bringe . Aufgrund der hohen Anzahl an Absenzen und der daraus resultierenden tiefen Arbeitsmarktfähigkeit gelangte der Case Man a ger zur Einschätzung, diese könnten aktuell nicht zielführend eingesetzt werden.
Er empfahl, die Eingliederungsbemühungen na ch Stabilisierung der Gesundheit wieder
aufzunehm en und erachtete w eiterhin eine intensive psychotherapeuti sche Begleitung als notwendig (vorstehend E. 3.9). 4.3
Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keine weiteren Int egrations massnahmen gewährte. Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine erneute Potentialabklärung zum jetzigen Zeitpunkt zu einem anderen Ergebnis führen sollte. Die Beschwerdegegnerin gewährte der Beschwerdeführerin bereits eine zweite Chance, indem sie die Potentialabklärung einmal verlängert hat. Trotz dem fehlte die Beschwerdeführerin während der Verlängerung ein bis zwei Mal pro Woche aus verschiedenen Gründen. Die ängstlich-vermeidende Symptoma tik, wie sie von behandelnden Ärzten seit geraumer Zeit erwähnt wird (vgl. vor stehend E. 3.3, E. 3.5, E. 3.7), scheint damit noch nicht aus reichend behandelt zu sein.
Es erscheint sinnvoll, dass die Beschwerdeführerin zunächst Mass nahmen zur Verbesserung ihres Gesundheitszustandes unter nimmt, bevor weite re Integrationsmassnahmen durchgeführt werden. Die zweimonatige Abklärung hat gezeigt, dass die Beschwerdeführerin zu viele Absenzen hatte, als dass Integrationsmassnahmen als geeignet ersch ienen, die berufliche Eingliederung effizient vorzubereiten . Vielmehr hat die Stabilisierung des Gesundheitszustands nun im Vordergrund zu stehen. Die Durchführung weiterer Massnahmen zur beruflichen Eingliederung war damit im Verfügungszeitpunkt mit Blick auf die Kosten unverhältnismässig (vgl. E. 1.3): Der in greifbarer Zukunft zu erwartende Erfolg stand in einem ungünstigen Verhältnis zum Aufwand. Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass die Schwierigkeit der Beschwerdeführerin, eine regelmässige Präsenz zu gewährleisten, auf keinem versicherten Gesund heitsschaden gründet. Diese Problematik wird seitens der behandelnden Ärzte nicht der – im Verfügungszeitpunkt remittierten - depressiven Symptomatik zugeordnet, sondern einer strukturellen Beeinträchtigung im Sinne einer Per sönlichkeitsakzentuierung (E. 3.5, E. 3.7). Dabei handelt es sich um eine Diagno se aus der Z-Kategorie des ICD-10 Systems. Diese sind für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als „ Diagnosen" oder „ Probleme" angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind. Diese Belastungen fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (Urteil des Bundesgerichts 9C_894/2015 vom 2 5. April 2016 E. 5.1 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin ist auch unter diesem Blickwinkel nicht gehalten, die Ver meidungsproblematik der Beschwerdeführerin im Rahmen von Ein gliederungs massnahmen weiter zu bearbeiten. Übungsfelder für die Über windung des Ver meidungsverhaltens lassen sich für die Beschwerde führerin im Übrigen auch ausserhalb von Ein gliederungs massnahmen der Invalidenversicherung finden, zeigte sich doch das Präsenzproblem beispielsweise auch im tagesklinischen Rehabilitationspro gramm (E. 3.3).
Im Übrigen lässt sich der Eindruck nicht erwehren, dass die Beschwerdeführerin der durchgeführten Potentialabklärung nicht die erforderliche Priorität einge räumt hat. Aus den Akten geht hervor, dass wiederholt das Theaterengagement der Beschwerdeführerin zur Diskussion stand (Urk. 12/88/4, Urk. 12/101) und sie wiederholt darauf hingewiesen worden ist, dass dieses den möglichen akzep tablen Rahmen, der neben Eingliederungsmassnahmen toleriert werden könne, übersteige (Urk. 12/101 S. 5). Auch wenn das Theaterengagement der Beschwer de führerin grundsätzlich guttut, k ann es trotzdem nicht angehen, während Integrationsmassnahmen wegen eines zweitweise intensiven Hobbys zu fehlen, zumal sie bereits viele krankheitsbedingte Absenzen hatte . Die Beschwerde führerin wäre gehalten gewesen, ihre Ressourcen gezielt für die Integrations massnahmen einzusetzen. 4.4
In Bezug auf die beantragten Massnahmen zur beruflichen Eingliederung ist die Beschwerde somit abzuweisen. Mit diesem Entscheid in der Hauptsache erweist sich der Antrag auf vorsorgliche Zusprache von Eingliederungsmassnahmen als gegenstandslos. 5 . 5 .1
Die Beschwerdeführerin beantragte die Zusprache einer Rente (vgl. vorstehend E. 2.2). Betreffend den somatischen Gesundheitszustand liegen keine fach ärztlichen Berichte vor. Die einzige somatische Diagnose einer Migräne geht aus den Berichten der psychiatrischen Fachpersonen hervor. Obschon die Beschwer de führerin bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit diverse Absenzen wegen Migrä ne hatte (vgl. Urk. 12/11), standen i nsgesamt im bisherigen Verlauf die psychi s chen Beschwerden im Vordergrund. Zudem wurde - offenbar, trotz dringender Empfehlung im Jahre 2013, eine adäquate medikamentöse Therapie gegen die Migräne zu etablieren (vgl. Urk. 12/11 S. 6) - erst während der Potentialabklä rung 2017 eine medikamentöse Migräneprophylaxe angewendet.
Tatsächlich gab er hernach keine mit Migräne begründeten Absenzen mehr (vorstehend E.
3.9). Bei dieser Sachlage hatte die Beschwerdegegnerin keinen Anlass, diesbe züglich weitere Abklärungen zu tätigen. Damit ist in somatischer Hinsicht von einem genügend abgeklärten Sachverhalt und dem Fehlen eines invalidisieren den Gesundheitsschadens auszugehen. 5 .2
Was den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin angeht, so ist aufgrund der vorliegenden Arztberichte zusammenfassend von einer rezidi vierenden depressiven Störung und einer akzentuierten Persönlichkeit mit ängst lich-vermeidenden und zwanghaften Zügen auszugehen. Bei der letzteren Diagnose handelt es sich
– wie vorstehend unter E. 4.3 dargelegt - um eine Diagnose aus der Z-Kategorie des ICD-10 Systems und stellt ent sprechend keinen rechtserheblichen Gesundheitsschaden dar.
Während die rezidivierende depressive Störung zunächst mittelgradig ausge prägt war, konnte selbst eine leichte depressive Episode seit Anfang September nicht mehr objektiviert werden (vorstehend E. 3.8). Bei der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert, erfüllt der gegen wärtige Zustand die Kriterien für eine depressive Episode jeglichen Schwere grads bzw. für eine sonstige Störung in ICD-10 F30-39 nicht (vgl. Weltgesund heitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V, Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], 10 . Aufl., Bern 201 5, Ziff. F33.4 S. 180).
Zudem wurde letztmals im August 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vorstehend E. 3.7), während dessen im Oktober 2016 eine angepasste Tätigkeit als sofort möglich erachtet wurde, beispielsweise in einem Pensum von 30 % mit gradueller Stei gerung (vorstehend E. 3.8). In der Folge wurde eine Potentialabklärung du rch geführt (vorstehend E. 3.9). E in weiterer Arztbericht liegt indes nicht vor und die Beschwerdegegnerin war bei dieser Sachlage auch nicht gehalten, weitere Abklärungen zu tätigen. Insgesamt vermag dies keinen invalidenversicherungs rechtlich relevanten Gesundheitsschaden zu begründen. 5 .3
Da somit weder aus psychischer noch aus somatischer Sicht ein invalidisieren der Gesundheitsschaden vorliegt, ist ein Rentenanspruch zu verneinen. 6.
Die angefochtenen Verfügungen erweisen sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7 .
7 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerle gen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer). 7 .2
Mit Honorarnote vom 2 5. April 2018 (Urk. 19) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Aufwand von 16 Stunden und 35
Minuten, mithin 16.58 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 124.35 und gestützt darauf bei einem Stundenansatz von Fr. 250.-- eine Entschädigung von insge samt Fr. 4'606.25 (inkl. MWSt) geltend.
Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV
SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
Der geltend gemachte Aufwand von 16.58 Stunden ist der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere auf grund der Tatsache, dass der Rechtsanwalt die Beschwerdeführerin schon seit Januar 2017 im Verwaltungsverfahren vertrat (vgl. Urk. 12/64-65) und die Akten somit bekannt waren. Sodann entspricht die Beschwerdeschrift teilwei se zum Teil wortgetreu - dem Einwand vom 18. September 2017 (Urk. 12/99). Ein Aufwand von 8 Stunden 50 Minuten Stunden für Aktenstudium und die Arbeit an der Beschwerdeschrift erschein en
deshalb als überhöht. Schliesslich beträgt der praxisgemässe gerichtliche Stundenansatz für anwaltliche Leistun gen Fr. 220.-- und nicht, wie vom Rechtsvertreter eingesetzt, Fr. 250.--.
Angesichts den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unent geltliche Rechtspflege, der durchgeführten Instruktionsverhandlung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechts anwalt Thomas Wyss bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 3’100 .-- (inklusive Barausla gen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Die Beschwerdeführer in ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Thomas Wyss, Zürich, wird mit Fr. 3’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskas se entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Die 1985 geborene X.___ war zuletzt von
2010 bis 2015 als Sach bearbeiterin Passagierkontrolle bei der Y.___, tätig (Urk. 12/15 /7-14; letzter effektiver Arbeitstag: 1 5. Februar 2015, vgl.
Urk. 12/15/10 Ziff. 3). Am 1. Juli 2015 meldete sie sich unter Hinweis auf eine rezi divierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, sowie eine Migräne bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medi zinische und erwerbliche Abklärungen, und teilte der Versicherten am 25. August 2015 mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen mög lich seien (Urk. 12/16). Am 1 7. Juni 2016 stellte die Versicherte erneut einen Antrag auf berufliche Massnahmen (Urk. 12/40).
Nachdem die IV-Stelle de r Versicherten mit Vorbescheid vom 5. Dezember 2016 (Urk. 12/58) die Abwei sung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt und diese dagegen Einwände (Urk.
12/67) erhoben hatte, veranlasste sie
am 9. Mai 2017 eine berufliche Abklärung (Urk. 12/74) .
Diese wurde mit Mitteilung vom 5. Juli 2017 verlängert (Urk. 12/86). Über die berufliche Abklärung
wurde am 3. August 2017 berichtet (Urk. 12/96) .
Nach neuem
Vorbescheidverfahren (Urk. 12/98, Urk. 12/99) ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. November 2017 (Urk. 12/102 = Urk. 2/1) einen Anspruch auf Integrations massnahmen und schloss die Ein gliederungsberatung ab. Mit Verfügung vom 1 7. November 2017 (Urk. 12/106 = Urk. 2/2) verneine die IV Stelle zudem generell einen Anspruch auf IV Leistungen.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.3 Invalide o der von einer Invalidität (Art.
E. 1.4 Drohende Invalidität liegt gemäss Art. 1 novies
der Verordnung über die Invali den versicherung (IVV) vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit über wiegend wahrscheinlich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsun fähigkeit ist unerheblich.
E. 1.5 Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeits un fähig (Art. 6 ATSG) sind, haben Anspruch auf Integrations massnahmen zur Vor bereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruf licher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 IVG). Als Inte grations mass nahmen gelten gemäss Abs. 2 gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (lit .
a) und Beschäf tigungsmassnahmen (lit . b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit ver loren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten (BBl
2005 4521
ff., 4564; Erwin Murer, Invalidenversicherung: Prävention, Früh erfassung und Integration, Bern 2009, N.
4 und 31 zu Art.
14a IVG; Silvia Bucher, Die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung nach Art.
14a IVG, in: Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit, Fest schrift für Erwin Murer zum 65.
Geburtstag, 2010, S.
111). Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Mass nahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umge setzt werden kann (BGE
137 V 1 E.
7.2.3). 2.
E. 2 /1, Urk. 2/2) und beantragte, diese seien aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbe sondere Integrationsmassnahmen, Rente, zuzusprechen. Eventuell sei die Ange legen heit an die IV-Stelle zur Durchführung von Integrationsmassnahmen und einer nach Abschluss derselbigen vorzunehmenden Rentenprüfung zurückzu weisen. Im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme seien ihr während des hän gigen Beschwerdeverfahrens Eingliederungsmassnahmen durch die IV-Stelle zuteilwerden zu lassen (Urk. 1 S. 2). Am 5. März 2018 (Urk. 11) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Ver fügung vom
7. März 2018 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Mit Verfü gung vom 1 0. April 2018 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgelt liche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt. Am 24. April 2018 wurde eine Instruktionsverhandlung durchgeführt (Prot. S. 4). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Integrationsmassnahmen mit der Begründung, dass zum aktuellen Zeitpunkt Eingliederungsmassnahmen nicht zielführend eingesetzt werden könnten. Die Eingliederungsberatung sei aufgrund der bestehenden hohen Anzahl an Absenzen und der daraus resul tierenden tiefen Arbeitsmarktfähigkeit abgeschlossen worden (Urk. 2/1 S. 2 oben). Am 1 7. November 2017 (Urk. 2/2) verneinte sie einen An spruch auf
IV Leistungen im Allgemeinen mit der Begründung, es könne nicht von einer Erkrankung mit einem invalidisierenden Krankheits wert ausgegangen werden (S. 2 oben).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe gar keine medizinischen Abklärungen vorge nommen, insbesondere sei die Problematik der Migräne medizinisch nicht geklärt (Urk. 1 S. 9 Ziff. 35). Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerde gegnerin keine weiteren Eingliederungsmassnahmen gewähren wolle, insbesondere der völlig einseitige Fokus auf ihre Abse nzen sei nicht nachvollziehbar (S. 10 Ziff. 41). Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerde gegnerin ihr gestützt auf ihre gesundheitlichen Einschränkungen Integrations massnahmen verweigere, besitze sie zwangsläufig einen Anspruch auf eine Invalidenrente (S. 11 Ziff. 48).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen sowie ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 3. 3.1
Die Fachpersonen des Z.___ führten mit Bericht vom 3 0. April 2015 (Urk. 12/1 /1-3) aus, die Beschwerdeführe r in sei zu zwei Vorgesprächen bei ihnen gewesen und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) - Migräne
Die Störung habe Krankheitswert. Als Ziel formuliere die Beschwerdeführerin, die Depression zu reduzieren und wieder arbeitsfähig zu werden. Seit 1. Januar 2015 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit (S. 2). Wegen der bisher ungenügend erfolgreichen ambulanten Behandlung sei eine Intensivierung der Behandlung über die gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) möglichen zwei Sitzungen pro Woche hinaus indiziert und notwendig (weitere Verelen dung und Inaktivität mit Kostenfolgen). Darüber hinaus biete sich eine stationä re Be handlung in einer psychiatrischen Klinik über einen längeren Zeitraum an oder alternativ zur Vermeidung einer stationären eine ambulante Behandlung tagesklinisch mit den gleichen Behandlungsbausteinen wie stationär, aber im Alltag der Beschwerdeführerin ohne Hotellerie und Wochenenden über 8
Wochen (S. 3).
3.2
Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte mit Bericht vom 2 9. Juli 2015 (Urk. 12/14) aus, er habe die Beschwerdeführerin vom 1 9. März 2014 bis 2. Juni 2015 ambulant psychiatrisch behandelt. Da in diesem Rahmen keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erreicht worden sei, habe er sie zur tagesklinischen Therapie an das Z.___
über wiesen . Diagnostisch handle es sich um eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33) mit unter anderem Status nach schweren Episoden mit sozialem Rückzug und langanhaltender Suizidalität. Komplizierend bestehe seit Jahren ein Migräneleiden. Krankheitsbedingt sei sie vom 1 9. Oktober 2014 bis 3 0. Juni 2015 vollständig arbeitsunfähig. 3.3
Die Fachpersonen des Z.___ nannten mit Bericht vom 2 6. August 2015 (Urk. 12/20/6-8) dieselben Diagnosen wie im Bericht betreffend
die Vorabklärung (vorstehend E. 3.1) und führten aus, die Beschwer deführerin sei derzeit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1). Die Beschwerdeführerin habe mit einge schränkter Wahrnehmung von Termine n vom 2 2. Juni bis 26. August 2015 ihr acht wöchiges tagesklinisches Rehabilitationsprogramm absol viert (S. 2 Ziff. 1.5). Sie leide stark unter depressiven Symptomen, damit ver bundenen Ängsten und ausgeprägten Rückzugstendenzen, so dass sie das Haus nicht verlassen könne. Ebenso schränkten sie die Migräneanfälle zeitweise ein (dann Rückzug, Verdunkelung, Schlaf, somatisch in Abklärung). Eine Aus übung der bisherigen Tätigkeit sei derzeit nicht denkbar. Die Beschwerde führerin dekompensiere mit Vermeidungsverhalten schon bei kleinen Belastun gen. Eine weitere intensive Therapie würde sinnvoll sein (S. 7 Ziff. 1.7). Es werde eine hochfrequente Einzel- und Gruppenpsychotherapie, ein Expo sitions training beziehungsweise als erstes ein stationärer Aufenthalt zur Reduktion der Symptomatik empfohlen. Sobald die Beschwerdeführerin mit ihrem Rückzugs verhalten besser zurechtkomme, sei eine langsame Wiederein gliederung anzu gehen. Die Arbeitsfähigkeit sollte dann langsam gesteigert werden können (S. 7 f. Ziff. 1.8). 3.4
Die Ärzte der A.___ berichtete n mit Austrittsbericht vom 3. März 2016 (Urk. 12/37/5-7) zuhanden de s
Z.___
über eine stationäre Behandlung der Beschwerdeführer in vom 9. Dezember 2015 bis 16. Februar 2016 und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) - Persönlichkeitsakzentuierung mit selbstunsicheren, ängstlich-vermeidenden und abhängigen Anteilen (ICD-10 Z73)
Die depressive Symptomatik habe sich von mittelgradig bis leichtgradig bei Austritt mit Aufbau einer regelmässigen Tagesstruktur, Stimmungsaufhe llung und Perspektive gebessert. Es werde eine intensive sozialpädagogische Betreu ung empfohlen (S. 2). 3 .5
Med. pract . B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie und praktische Ärztin,
A.___, berichtete am 1 2. Mai 2016 (Urk. 12/37/1-4) zuhanden der Beschwerdegegnerin über die stationäre Behand lun g der Beschwerdeführerin vom 9. Dezember 2015 bis 1 6. Februar 2016 (Ziff. 1.3) und nannte dieselben Diagnosen wie mit Austritt sbericht vom 3. März 2016 (vorstehend E. 3.4).
Es habe sich gezeigt, dass neben der depressiven Symptomatik eine strukturelle Beeinträchtigung im Sinne einer Persönlich keits akzentuierung mit selbstunsicheren ängstlich-vermeidenden und abhängigen Anteilen bei insgesamt sehr hohem Selbstanspruch und hoher Leistungs motivation jedoch mit einer im Vordergrund stehenden Vermeidung und deutli chen unreifen Persönlichkeit . Die stationäre Behandlung habe sich schwierig gestaltet, da die Beschwerdeführerin deutliche Vermeidungstendenzen in der Tagesstrukturierung und Teilnahme an den Therapiemöglichkeiten gezeigt habe . Bei Konfrontation habe sie deutliche psychosomatische Tendenzen wie starke Müdigkeit und Migräne gezeigt. Mittelfristig bestehe eine schlechte Prognose, da die Beschwerdeführerin bei ihrer strukturellen Beeinträchtigung mit diesem vermeidend selbstunsicheren und den teilweise unreifen Anteilen noch eine deutliche Zeit brauche, um das Vermeidungsverhalten abzubauen. Auf längere Sicht könne jedoch mit einer engmaschigen psychotherapeutischen Begleitung zumindest eine Teilarbeitsfähigkeit angedacht werden (Ziff. 1.4).
Es bestünden deutliche psychische Einschränkungen mit einer verminderten Belastbarkeit, geringer Frustrationstoleranz und dadurch entwickelnden eben falls körperlichen Einschränkungen mit Migräneattacken. Gleichzeitig bestehe auch im Rahmen der affektiven Erkrankung ein verminderter Antrieb und eine deutliche affektive Einschränkung. Die
Beschwerdeführerin sei schnell erschöpft, frustriert und breche Tätigkeiten ab. Sie sei vermindert belastbar und könne Tätigkeiten nicht in dem gewünschten Ausmass durchführen. Die bishe rige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Zum Zeitpunkt der Entlassung sei auch im behinderungsange passten Umfeld keine berufliche Tätigkeit als möglich erachtet worden (Ziff. 1.7). 3.6
Dr. med. C.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 2 9. August 2016 zuhanden der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 12/57/3-30) und nannte folgende Diagno sen (S. 26): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, ohne soma tisches Syndrom (ICD-10 F33.00) - akzentuierte Persönlichkeit mit ängstlich-vermeidenden und zwanghaften Zügen (ICD-10 Z73.1)
Aus psychiatrischer Sicht bestehe bei der Beschwerdeführerin eine volle Berufs unfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragte der Y.___ (S. 26 unten). Eine leidensadaptierte Tätigkeit sei derzeit aufgrund der erwähnten Funktionsdefizite (noch) nicht möglich. Zum einen seien die Einschränkungen der Durchhaltefähigkeit und der Anpassung an Regeln und Routinen zu gross, um eine regelmässige Teilhabe auch an einer einfachen beruflichen Tätigkeit zu gewährleisten. Zum anderen sei das psychi sche Zustandsbild noch leicht störbar, sodass auch kleinere psychosoziale Belastungen noch schnell zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes führten (S. 27 oben). Eine zusätzliche Therapiemöglichkeit könnte darin beste hen, psychotherapeutisch vermehrt auf die traumatischen Hintergründe der depressiven Störung zu fokussieren. Darüber hinaus könnte die antidepressive Medikation optimiert werden, wie sie den einschlägigen Behandlungsleitlinien für rezidivierende, unipolare depressive Störungen zu entnehmen seien. Dies bezüglich scheine das Behandlungspotential noch nicht ausgeschöpft (S. 27). In einer leidensadaptierten Tätigkeit könne vorerst von einer guten Aussicht aus gegangen werden. Dabei sollte die neue Tätigkeit keinen Schichtbetrieb umfassen, keinen hohen Zeit- und Wettbewerbsdruck aufweisen, eher wenig Kundenkontakt beinhalten und nicht mit einer leitenden Funktion verbunden sein. Die therapeutischen Massnahmen sollten bei ausreichender Stabilität und einer weitgehenden Regredienz der Symptome auch berufliche Massnahmen umfassen, etwa eine Berufsberatung und ein Belastungs- und Aufbautraining (S. 26 Ziff. 2.7). 3.7
Die Ärzte der A.___
nannten mit Bericht vom 5. September 2016 (Urk. 12/44) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressi ve Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1; Ziff. 1 .1). Es sei eine teilstationäre Behandlung vom 1 5. April bis 1 5. Juli 2016 erfolgt (Ziff. 1.3). Dabei habe es sich um eine tagesklinische Behandlung an fünf Tagen pro Woche mit einem multimodalen psychiatrischen Behandlungs pro gramm gehandelt (Ziff. 1.5).
Im Hinblick auf den Behandlungsverlauf sei eher von einer ungünstigen Prognose aus zugehen, da die Beschwerdeführerin bei ihren vermeidend selbstunsicheren und abhängigen Anteilen viel Zeit benötige, um ihr Vermeidungsverhalten abzubauen. Allerdings werde eine langfristige psychotherapeutische Begleitung für sehr sinnvoll erachtet, was zu einer klaren Verbesserung der Prognose führen könnte (S. 3 Ziff. 1.4). Eine mittelgradig bis schwere Einschränkung bestehe in den Bereichen Anpassung an Regeln und Routinen, Planung und Strukturierung von Aufgaben, Durchhaltefähigkeit, Spontan-Aktivitäten. Eine leichte Ein schränkung bestehe in den Bereichen Anwendung fachlicher Kompetenzen, Selbst be hauptungsfähigkeit, Spontan-Aktivi täten, Entscheidungs- und Urteils fähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten, Gruppenfähigkeit, Flexibilität und Umstellungs fähigkeit, familiäre beziehungs weise intime Beziehungen. Denkbar würde eine Tätigkeit unter geschützten Bedingungen zwei bis drei Stunden täglich sein (Ziff. 1.7). Die Einschränkungen liessen sich durch intensive ambulante Psychotherapie und psychopharmakolo gische Unterstützung ver mindern (Ziff. 1.8). Es werde ein Belastungstraining mit zwei bis drei Stunden täglich empfohlen (S. 5). 3. 8
Med. prac t . D.___
führte mit Bericht vom 2 6. Oktober 2016 (Urk. 12/50) aus, die Beschwerdeführerin seit Juni 2016 (Ziff. 1.2) in psychiatrisch-psycho therapeutischen Sitzungen in zirka ein bis zweiwöchentlichen Zeitabständen (Ziff. 1.5) zu behandeln, und nannte folgende Diagnosen (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) - Migräne ohne Aura
Seit zirka Anfang September könne selbst eine leichte depressive Episode nicht mehr objektiviert werden und das Vermeidungsverhalten sei remittiert. Die Beschwerdeführerin gehe seit Juli 2016 regelmässig zum Fitnesstraining und könne wieder ohne Konzentrationsprobleme viele Bücher lesen. Ihre Freizeit ver bringe sie stets aktiv. Die aktuelle Arbeit im Brockenhaus unterfordere sie und en t spreche nicht ihren Kenntnissen. Trotzdem gehe sie dieser Arbeit aus Gewissenhaftigkeit sorgfältig nach. Sie verspüre nun den Wunsch, wieder auf dem ersten Arbeitsmarkt eingegliedert zu werden. Die Beschwerdeführerin könne ab sofort wieder graduell in den ersten Arbeitsmarkt eingegliedert wer den (Ziff. 1.4 Mitte). Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Eine leistungsangepasste Tätigkeit sei ab sofort möglich, zum Beispiel zu 30 %. Idealerweise sollte das Arbeitspen sum graduell gesteigert werden (Ziff. 1.7). Die Beschwerdeführerin zeige kein Vermeidungsverhalten mehr und sei wieder offen, neue Dinge zu erlernen (Ziff. 1.8). 3.9
Mit Schlussb ericht vom 3. August 2017 wurde über ein e Potentialabklärung vom 6. Juni bis 2. August 2017 bei der E.___, berichtet (Urk. 12/96). Dabei wurden folgende Abs enzen fest ge halten: 1 6. bis 21. Juni 2017, 28./29.
Juni 2017, 4./5.
Juli 2017, 10./11. Juli 2017, 17. Juli 2017 sowie 2 6. Juli 2017 (S. 1). Aufgrund der zahlreichen Absenzen beziehungsweise des unter 50 % liegenden Eingliederungspotentials sei die Poten tial abkl ä rung im Anschluss um weitere vier Wochen verlängert worden (S. 3). In der Verlängerung habe die Beschwerdeführerin pro Woche ein bis zwei Mal aus verschiedenen Gründen gefehlt. Zu Beginn habe sie die Abwesenheiten mit Migrä neattacken begründet. Im Verlauf der Verlängerung habe sie wie mit ihrer Psychiaterin besprochen eine medikamentöse Migräne prophylaxe ange wendet. Die weiteren Absenzen habe die Beschwerde führerin mit Verdauungs beschwerden beziehungsweise mit einem familiären Notfall begrün det (S. 4 Ziff. 4.3).
Die Beschwerdeführer i n habe bei Anwesenheit tatkräftig und motiviert in den ver schiedenen Arbeitsbereichen mitgearbeitet, auch in denen, in welchen sie sich vom Arbeitsinhalt unterfordert gefühlt habe. Sie habe das Pensum von vier Stunden pro Tag ohne auffallende Schwierigkeiten und mit einer guten durch schnittlichen Arbeitsleistung (Konzentration) bewältigt. Dem hätten immer wieder Absenzen gegenüber gestanden, meist mit somatisch begründeten Ursa chen. Innerhalb der acht Wochen Potentialabklärung habe sich dies wie eine Art Muster gezeigt. Aufgrund ihrer zahlreichen, verschiedenartig begrün deten Absenzen habe sie eine Arbeitsmarktfähigkeit erreicht, die klar unter 50 % gele gen habe (S. 5 Ziff. 7). Die Beschwerdeführerin bringe viele Vor aussetzungen für eine Weiterverfolgung von Eingliederungsmassnahmen mit. Aufgrund der bestehenden hohen Anzahl an Absenzen und der daraus resul tierenden tiefen
Arbeitsmarktfähigkeit könnten diese aber aktuell nicht ziel führend eingesetzt werden. Nach Stabilisierung der Gesundheit seien die Ein gliederungs be mühungen wieder
aufzunehmen . Weiterhin sei eine intensive psycho thera peutische Begleitung notwendig (S. 6 Ziff. 8). 4. 4.1
Was die beantragten Integrationsmassnahmen angeht, so kennt das IVG keinen einheitlichen Invaliditätsbegriff, sondern folgt dem System der leistungs spezi fischen Invalidität (BGE 126 V 241 E. 4). Der niederschwellig ausgestaltete Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung im Sinne von Art. 14a Abs. 1 IVG setzt keine Invalidität, sondern eine seit mindestens sechs Monaten bestehende Arbeitsunfähigkeit von min destens 50 % voraus, jedoch nicht nur im bisherigen Beruf oder Aufgaben bereich gemäss Art. 6 Satz 1 ATSG, sondern auch in einem anderen Beruf oder Auf gaben bereich gemäss Art. 6 Satz 2 ATSG (Meyer/ Reichmuth, Recht sprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundes gesetz über die Invalidenversicherung, IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 14a N
1). Ist eine Versicherte in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist sie (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig und braucht kei ne Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzu stellen (vorstehend E. 1. 5).
Integrationsmassnahmen haben das Erreichen der Eingliederungsfähigkeit in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art bei versicherten Personen zum Ziel, die weniger als 50
% arbeitsfähig sind. Bei einer Arbeitsfähigkeit ab 50
% gilt die Eingliederungsfähigkeit als erreicht und es sind berufliche Massnahmen vorzu sehen. Durch geeignete Massnahmen beruflicher Art werden die berufs spezifischen Voraussetzungen für die Integration ins Beru fsleben gezielt auf ge baut, respektive geschaffen (Kreisschreiben über die Integrations massnahmen [KSIM] Stand 1. Januar 2018 S. 11 N 1025.1).
Das Erfordernis der Schaffung der Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art impliziert auch, dass die Integrationsmassnahme geeignet sein muss, die berufliche Eingliederung zu ermöglichen (Bucher, a.a.O., S. 112).
Sämtliche Eingliederungsmassnahmen unterliegen den allgemeinen Voraus setzungen des Art. 8 Abs. 1 lit . a IVG. Jede Eingliederungsvorkehr hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Not wendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismassigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen; die Eingliederung muss demnach unter Berücksichtigung der gesam ten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalls in einem ange messenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen (Meyer/ Reich muth, a.a.O., Art. 8
N 1 6). 4.2
Die Beschwerdegegnerin veranlasste am 9. Mai 2017 eine berufliche Abklärung vom 6. Juni bis 4. Juli 2017 (Urk. 12/74) . Im Rahmen der Potentialabklärung sollte die aktuelle Arbeits- und Leistungsfähigkeit festgestellt werden. In dieser ersten Phase hatte die Beschwerdeführerin 7 Absenzen zu verzeichnen, 4 davon wegen Fieber und 3 wegen Migräne (vgl. Urk. 12/88 S. 3). Am 5. Juli 2017 wur de die berufliche Abklärung bis am 2. August 2017 verlängert (Urk. 12/86). Zur Begründung wurde ausgeführt, aufgrund der vielen Krankheitsabsenzen könne zum aktuellen Zeitpunkt kein Eingliederungspotential festgestellt werden. Zudem verwies die Beschwerdegegnerin auf eine Zielvereinbarung vom 5. Juli 2017 (Urk. 12/90). Als Ziel wurde unter anderem formuliert, dass eine zuver lässige Präsenz im geschützten Rahmen gewährleistet sein müsse, um ein Ein gliederungspotential feststellen zu können. Die Kündigung beim letzten Arbeit geber sei aufgrund sehr vieler Fehlzeiten erfolgt (Urk. 12/90 S. 1). Dennoch waren auch während dieser Periode seitens der Beschwerdeführerin oft Absen zen zu verzeichnen. So fehlte die Beschwerdeführerin an 5 Tagen, davon drei Mal wegen Migräne (vgl. Urk. 12/96 S. 3; Urk. 12/101 S. 3), einmal wegen Bauchschmerzen (vgl. Urk. 12/101 S. 4) und einmal nannte sie einen familiären Grund für d ie Absenz (Urk. 12/96 S. 1). D em Case Manager ist aufgefallen, dass die Beschwerdeführerin jeweils montags nach dem Wochenende und vor einer angekündigten internen Veränderung krank gewesen sei (vgl. Urk. 12/101 S. 4 oben).
Aus dem Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung geht im Detail hervor, dass die Beschwerdeführerin als Grund für das Fieber angegeben habe, zu lange an der Sonne gewesen zu sein. Die Bauchschmerzen erklärte sie damit, dass sie am Wochenende bei Freunden grilliert und in der Folge an Verdau ungsbeschwerden gelitten habe. Die familiär begründete Absenz betraf einen Besuch der Grossmutter im Spital. Zudem ist ersichtlich, dass die Beschwerde führerin am 2 8. Juli 201 7 verschlafen hat. Gleichentags kündigte sie dem zuständigen Case Manager an, kommende Woche aufgrund eines Mittelalters pektakels in Deutschland, woran sie seit vielen Jahren immer teilnehme, an mindestens zwei Tagen abwesend zu sein (Urk. 12/101 S. 6).
A ufgrund der zahlreichen, verschiedenartig begründeten Absenzen konnte k eine Arbeitsmarktfähigkeit von über 50 % erreicht werden (vorstehend E. 3.9). Im Abschlussbericht der Potentialabklärung wurde festgestellt, dass die Beschwer deführerin viele Voraussetzungen für eine Weiterverfolgung von Eingliede rungsmassnahmen mit bringe . Aufgrund der hohen Anzahl an Absenzen und der daraus resultierenden tiefen Arbeitsmarktfähigkeit gelangte der Case Man a ger zur Einschätzung, diese könnten aktuell nicht zielführend eingesetzt werden.
Er empfahl, die Eingliederungsbemühungen na ch Stabilisierung der Gesundheit wieder
aufzunehm en und erachtete w eiterhin eine intensive psychotherapeuti sche Begleitung als notwendig (vorstehend E. 3.9). 4.3
Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keine weiteren Int egrations massnahmen gewährte. Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine erneute Potentialabklärung zum jetzigen Zeitpunkt zu einem anderen Ergebnis führen sollte. Die Beschwerdegegnerin gewährte der Beschwerdeführerin bereits eine zweite Chance, indem sie die Potentialabklärung einmal verlängert hat. Trotz dem fehlte die Beschwerdeführerin während der Verlängerung ein bis zwei Mal pro Woche aus verschiedenen Gründen. Die ängstlich-vermeidende Symptoma tik, wie sie von behandelnden Ärzten seit geraumer Zeit erwähnt wird (vgl. vor stehend E. 3.3, E. 3.5, E. 3.7), scheint damit noch nicht aus reichend behandelt zu sein.
Es erscheint sinnvoll, dass die Beschwerdeführerin zunächst Mass nahmen zur Verbesserung ihres Gesundheitszustandes unter nimmt, bevor weite re Integrationsmassnahmen durchgeführt werden. Die zweimonatige Abklärung hat gezeigt, dass die Beschwerdeführerin zu viele Absenzen hatte, als dass Integrationsmassnahmen als geeignet ersch ienen, die berufliche Eingliederung effizient vorzubereiten . Vielmehr hat die Stabilisierung des Gesundheitszustands nun im Vordergrund zu stehen. Die Durchführung weiterer Massnahmen zur beruflichen Eingliederung war damit im Verfügungszeitpunkt mit Blick auf die Kosten unverhältnismässig (vgl. E. 1.3): Der in greifbarer Zukunft zu erwartende Erfolg stand in einem ungünstigen Verhältnis zum Aufwand. Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass die Schwierigkeit der Beschwerdeführerin, eine regelmässige Präsenz zu gewährleisten, auf keinem versicherten Gesund heitsschaden gründet. Diese Problematik wird seitens der behandelnden Ärzte nicht der – im Verfügungszeitpunkt remittierten - depressiven Symptomatik zugeordnet, sondern einer strukturellen Beeinträchtigung im Sinne einer Per sönlichkeitsakzentuierung (E. 3.5, E. 3.7). Dabei handelt es sich um eine Diagno se aus der Z-Kategorie des ICD-10 Systems. Diese sind für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als „ Diagnosen" oder „ Probleme" angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind. Diese Belastungen fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (Urteil des Bundesgerichts 9C_894/2015 vom 2 5. April 2016 E. 5.1 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin ist auch unter diesem Blickwinkel nicht gehalten, die Ver meidungsproblematik der Beschwerdeführerin im Rahmen von Ein gliederungs massnahmen weiter zu bearbeiten. Übungsfelder für die Über windung des Ver meidungsverhaltens lassen sich für die Beschwerde führerin im Übrigen auch ausserhalb von Ein gliederungs massnahmen der Invalidenversicherung finden, zeigte sich doch das Präsenzproblem beispielsweise auch im tagesklinischen Rehabilitationspro gramm (E. 3.3).
Im Übrigen lässt sich der Eindruck nicht erwehren, dass die Beschwerdeführerin der durchgeführten Potentialabklärung nicht die erforderliche Priorität einge räumt hat. Aus den Akten geht hervor, dass wiederholt das Theaterengagement der Beschwerdeführerin zur Diskussion stand (Urk. 12/88/4, Urk. 12/101) und sie wiederholt darauf hingewiesen worden ist, dass dieses den möglichen akzep tablen Rahmen, der neben Eingliederungsmassnahmen toleriert werden könne, übersteige (Urk. 12/101 S. 5). Auch wenn das Theaterengagement der Beschwer de führerin grundsätzlich guttut, k ann es trotzdem nicht angehen, während Integrationsmassnahmen wegen eines zweitweise intensiven Hobbys zu fehlen, zumal sie bereits viele krankheitsbedingte Absenzen hatte . Die Beschwerde führerin wäre gehalten gewesen, ihre Ressourcen gezielt für die Integrations massnahmen einzusetzen. 4.4
In Bezug auf die beantragten Massnahmen zur beruflichen Eingliederung ist die Beschwerde somit abzuweisen. Mit diesem Entscheid in der Hauptsache erweist sich der Antrag auf vorsorgliche Zusprache von Eingliederungsmassnahmen als gegenstandslos. 5 . 5 .1
Die Beschwerdeführerin beantragte die Zusprache einer Rente (vgl. vorstehend E. 2.2). Betreffend den somatischen Gesundheitszustand liegen keine fach ärztlichen Berichte vor. Die einzige somatische Diagnose einer Migräne geht aus den Berichten der psychiatrischen Fachpersonen hervor. Obschon die Beschwer de führerin bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit diverse Absenzen wegen Migrä ne hatte (vgl. Urk. 12/11), standen i nsgesamt im bisherigen Verlauf die psychi s chen Beschwerden im Vordergrund. Zudem wurde - offenbar, trotz dringender Empfehlung im Jahre 2013, eine adäquate medikamentöse Therapie gegen die Migräne zu etablieren (vgl. Urk. 12/11 S. 6) - erst während der Potentialabklä rung 2017 eine medikamentöse Migräneprophylaxe angewendet.
Tatsächlich gab er hernach keine mit Migräne begründeten Absenzen mehr (vorstehend E.
3.9). Bei dieser Sachlage hatte die Beschwerdegegnerin keinen Anlass, diesbe züglich weitere Abklärungen zu tätigen. Damit ist in somatischer Hinsicht von einem genügend abgeklärten Sachverhalt und dem Fehlen eines invalidisieren den Gesundheitsschadens auszugehen. 5 .2
Was den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin angeht, so ist aufgrund der vorliegenden Arztberichte zusammenfassend von einer rezidi vierenden depressiven Störung und einer akzentuierten Persönlichkeit mit ängst lich-vermeidenden und zwanghaften Zügen auszugehen. Bei der letzteren Diagnose handelt es sich
– wie vorstehend unter E. 4.3 dargelegt - um eine Diagnose aus der Z-Kategorie des ICD-10 Systems und stellt ent sprechend keinen rechtserheblichen Gesundheitsschaden dar.
Während die rezidivierende depressive Störung zunächst mittelgradig ausge prägt war, konnte selbst eine leichte depressive Episode seit Anfang September nicht mehr objektiviert werden (vorstehend E. 3.8). Bei der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert, erfüllt der gegen wärtige Zustand die Kriterien für eine depressive Episode jeglichen Schwere grads bzw. für eine sonstige Störung in ICD-10 F30-39 nicht (vgl. Weltgesund heitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V, Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], 10 . Aufl., Bern 201 5, Ziff. F33.4 S. 180).
Zudem wurde letztmals im August 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vorstehend E. 3.7), während dessen im Oktober 2016 eine angepasste Tätigkeit als sofort möglich erachtet wurde, beispielsweise in einem Pensum von 30 % mit gradueller Stei gerung (vorstehend E. 3.8). In der Folge wurde eine Potentialabklärung du rch geführt (vorstehend E. 3.9). E in weiterer Arztbericht liegt indes nicht vor und die Beschwerdegegnerin war bei dieser Sachlage auch nicht gehalten, weitere Abklärungen zu tätigen. Insgesamt vermag dies keinen invalidenversicherungs rechtlich relevanten Gesundheitsschaden zu begründen. 5 .3
Da somit weder aus psychischer noch aus somatischer Sicht ein invalidisieren der Gesundheitsschaden vorliegt, ist ein Rentenanspruch zu verneinen. 6.
Die angefochtenen Verfügungen erweisen sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7 .
7 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerle gen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf §
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art.
E. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art .
E. 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer). 7 .2
Mit Honorarnote vom 2 5. April 2018 (Urk.
E. 19 ) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Aufwand von 16 Stunden und 35
Minuten, mithin 16.58 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 124.35 und gestützt darauf bei einem Stundenansatz von Fr. 250.-- eine Entschädigung von insge samt Fr. 4'606.25 (inkl. MWSt) geltend.
Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV
SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
Der geltend gemachte Aufwand von 16.58 Stunden ist der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere auf grund der Tatsache, dass der Rechtsanwalt die Beschwerdeführerin schon seit Januar 2017 im Verwaltungsverfahren vertrat (vgl. Urk. 12/64-65) und die Akten somit bekannt waren. Sodann entspricht die Beschwerdeschrift teilwei se zum Teil wortgetreu - dem Einwand vom 18. September 2017 (Urk. 12/99). Ein Aufwand von 8 Stunden 50 Minuten Stunden für Aktenstudium und die Arbeit an der Beschwerdeschrift erschein en
deshalb als überhöht. Schliesslich beträgt der praxisgemässe gerichtliche Stundenansatz für anwaltliche Leistun gen Fr. 220.-- und nicht, wie vom Rechtsvertreter eingesetzt, Fr. 250.--.
Angesichts den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unent geltliche Rechtspflege, der durchgeführten Instruktionsverhandlung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechts anwalt Thomas Wyss bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 3’100 .-- (inklusive Barausla gen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Die Beschwerdeführer in ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Thomas Wyss, Zürich, wird mit Fr. 3’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskas se entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller
Dispositiv
- Die 1985 geborene X.___ war zuletzt von 2010 bis 2015 als Sach bearbeiterin Passagierkontrolle bei der Y.___ , tätig (Urk. 12/15 /7-14; letzter effektiver Arbeitstag: 1
- Februar 2015, vgl. Urk. 12/15/10 Ziff. 3 ). Am
- Juli 2015 meldete sie sich unter Hinweis auf eine rezi divierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode , sowie eine Migräne bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/5 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medi zinische und erwerbliche Abklärungen, und teilte der Versicherten am 25. August 2015 mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen mög lich seien ( Urk. 12/16). Am 1
- Juni 2016 stellte die Versicherte erneut einen Antrag auf berufliche Massnahmen (Urk. 12/40). Nachdem die IV-Stelle de r Versicherten mit Vorbescheid vom
- Dezember 2016 ( Urk. 12/58 ) die Abwei sung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt und diese dagegen Einwände (Urk. 12/67 ) erhoben hatte , veranlasste sie am
- Mai 2017 eine berufliche Abklärung (Urk. 12/74) . Diese wurde mit Mitteilung vom
- Juli 2017 verlängert (Urk. 12/86). Über die berufliche Abklärung wurde am
- August 2017 berichtet (Urk. 12/96) . Nach neuem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/98, Urk. 12/99) ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. November 2017 (Urk. 12/102 = Urk. 2/1) einen Anspruch auf Integrations massnahmen und schloss die Ein gliederungsberatung ab. Mit Verfügung vom 1
- November 2017 (Urk. 12/106 = Urk. 2/2) verneine die IV Stelle zudem generell einen Anspruch auf IV Leistungen.
- Die Versicherte erhob am 1
- Dezember 2017 Beschwerde gegen die Ver fügung en vom
- und 1
- November 2017 ( Urk. 2 /1, Urk. 2/2 ) und beantragte, diese seien aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbe sondere Integrationsmassnahmen, Rente, zuzusprechen. Eventuell sei die Ange legen heit an die IV-Stelle zur Durchführung von Integrationsmassnahmen und einer nach Abschluss derselbigen vorzunehmenden Rentenprüfung zurückzu weisen. Im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme seien ihr während des hän gigen Beschwerdeverfahrens Eingliederungsmassnahmen durch die IV-Stelle zuteilwerden zu lassen (Urk. 1 S. 2). Am
- März 2018 (Urk. 11 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Ver fügung vom
- März 2018 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13 ). Mit Verfü gung vom 1
- April 2018 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 ) die unentgelt liche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt. Am 24. April 2018 wurde eine Instruktionsverhandlung durchgeführt (Prot. S. 4). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind . Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art . 16 Abs . 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). Der Anspruch auf konkrete berufliche Massnahmen unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG, namentlich der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Eingliederungswirksamkeit. Es muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; zudem muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Ver hältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen, schliess lich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (Urteil des Bundesgerichts I 794/02 vom 19. November 2003 E. 2 mit Hin weisen). Die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person muss in subjektiver, aber auch in objektiver Hinsicht rechtsgenüglich erstellt sein (AHI 1997 S. 82 E. 2b/ aa ; ZAK 1991 S. 179 unten f. E. 3). 1.4 Drohende Invalidität liegt gemäss Art. 1 novies der Verordnung über die Invali den versicherung (IVV) vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit über wiegend wahrscheinlich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsun fähigkeit ist unerheblich. 1.5 Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeits un fähig (Art. 6 ATSG) sind, haben Anspruch auf Integrations massnahmen zur Vor bereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruf licher Art geschaffen werden können ( Art. 14a Abs. 1 IVG ). Als Inte grations mass nahmen gelten gemäss Abs. 2 gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation ( lit . a) und Beschäf tigungsmassnahmen ( lit . b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit ver loren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten ( BBl 2005 4521 ff., 4564; Erwin Murer , Invalidenversicherung: Prävention, Früh erfassung und Integration, Bern 2009, N. 4 und 31 zu Art. 14a IVG; Silvia Bucher, Die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung nach Art. 14a IVG, in: Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit, Fest schrift für Erwin Murer zum 65. Geburtstag, 2010, S. 111). Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Mass nahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umge setzt werden kann (BGE 137 V 1 E. 7.2.3).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Integrationsmassnahmen mit der Begründung, dass zum aktuellen Zeitpunkt Eingliederungsmassnahmen nicht zielführend eingesetzt werden könnten. Die Eingliederungsberatung sei aufgrund der bestehenden hohen Anzahl an Absenzen und der daraus resul tierenden tiefen Arbeitsmarktfähigkeit abgeschlossen worden ( Urk. 2/1 S. 2 oben). Am 1
- November 2017 ( Urk. 2/2) verneinte sie einen An spruch auf IV Leistungen im Allgemeinen mit der Begründung, es könne nicht von einer Erkrankung mit einem invalidisierenden Krankheits wert ausgegangen werden (S. 2 oben). 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe gar keine medizinischen Abklärungen vorge nommen, insbesondere sei die Problematik der Migräne medizinisch nicht geklärt (Urk. 1 S. 9 Ziff. 35). Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerde gegnerin keine weiteren Eingliederungsmassnahmen gewähren wolle, insbesondere der völlig einseitige Fokus auf ihre Abse nzen sei nicht nachvollziehbar (S. 10 Ziff. 41). Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerde gegnerin ihr gestützt auf ihre gesundheitlichen Einschränkungen Integrations massnahmen verweigere, besitze sie zwangsläufig einen Anspruch auf eine Invalidenrente (S. 11 Ziff. 48). 2.3 Strittig und zu prüfen ist ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen sowie ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.
- 3.1 Die Fachpersonen des Z.___ führten mit Bericht vom 3
- April 2015 (Urk. 12/1 /1-3 ) aus, die Beschwerdeführe r in sei zu zwei Vorgesprächen bei ihnen gewesen und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) - Migräne Die Störung habe Krankheitswert. Als Ziel formuliere die Beschwerdeführerin, die Depression zu reduzieren und wieder arbeitsfähig zu werden. Seit
- Januar 2015 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit (S. 2). Wegen der bisher ungenügend erfolgreichen ambulanten Behandlung sei eine Intensivierung der Behandlung über die gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) möglichen zwei Sitzungen pro Woche hinaus indiziert und notwendig (weitere Verelen dung und Inaktivität mit Kostenfolgen). Darüber hinaus biete sich eine stationä re Be handlung in einer psychiatrischen Klinik über einen längeren Zeitraum an oder alternativ zur Vermeidung einer stationären eine ambulante Behandlung tagesklinisch mit den gleichen Behandlungsbausteinen wie stationär, aber im Alltag der Beschwerdeführerin ohne Hotellerie und Wochenenden über 8 Wochen (S. 3). 3.2 Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , führte mit Bericht vom 2
- Juli 2015 (Urk. 12/14) aus, er habe die Beschwerdeführerin vom 1
- März 2014 bis
- Juni 2015 ambulant psychiatrisch behandelt. Da in diesem Rahmen keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erreicht worden sei, habe er sie zur tagesklinischen Therapie an das Z.___ über wiesen . Diagnostisch handle es sich um eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33) mit unter anderem Status nach schweren Episoden mit sozialem Rückzug und langanhaltender Suizidalität. Komplizierend bestehe seit Jahren ein Migräneleiden. Krankheitsbedingt sei sie vom 1
- Oktober 2014 bis 3
- Juni 2015 vollständig arbeitsunfähig. 3.3 Die Fachpersonen des Z.___ nannten mit Bericht vom 2
- August 2015 (Urk. 12/20/6-8) dieselben Diagnosen wie im Bericht betreffend die Vorabklärung (vorstehend E. 3.1) und führten aus, die Beschwer deführerin sei derzeit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1). Die Beschwerdeführerin habe mit einge schränkter Wahrnehmung von Termine n vom 2
- Juni bis 26. August 2015 ihr acht wöchiges tagesklinisches Rehabilitationsprogramm absol viert (S. 2 Ziff. 1.5 ). Sie leide stark unter depressiven Symptomen, damit ver bundenen Ängsten und ausgeprägten Rückzugstendenzen, so dass sie das Haus nicht verlassen könne. Ebenso schränkten sie die Migräneanfälle zeitweise ein (dann Rückzug, Verdunkelung, Schlaf, somatisch in Abklärung). Eine Aus übung der bisherigen Tätigkeit sei derzeit nicht denkbar. Die Beschwerde führerin dekompensiere mit Vermeidungsverhalten schon bei kleinen Belastun gen. Eine weitere intensive Therapie würde sinnvoll sein (S. 7 Ziff. 1.7). Es werde eine hochfrequente Einzel- und Gruppenpsychotherapie, ein Expo sitions training beziehungsweise als erstes ein stationärer Aufenthalt zur Reduktion der Symptomatik empfohlen. Sobald die Beschwerdeführerin mit ihrem Rückzugs verhalten besser zurechtkomme , sei eine langsame Wiederein gliederung anzu gehen. Die Arbeitsfähigkeit sollte dann langsam gesteigert werden können (S. 7 f. Ziff. 1.8). 3.4 Die Ärzte der A.___ berichtete n mit Austrittsbericht vom
- März 2016 (Urk. 12/37/5-7) zuhanden de s Z.___ über eine stationäre Behandlung der Beschwerdeführer in vom
- Dezember 2015 bis 16. Februar 2016 und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) - Persönlichkeitsakzentuierung mit selbstunsicheren, ängstlich-vermeidenden und abhängigen Anteilen (ICD-10 Z73) Die depressive Symptomatik habe sich von mittelgradig bis leichtgradig bei Austritt mit Aufbau einer regelmässigen Tagesstruktur, Stimmungsaufhe llung und Perspektive gebessert. Es werde eine intensive sozialpädagogische Betreu ung empfohlen (S. 2). 3 .5 Med. pract . B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie und praktische Ärztin, A.___ , berichtete am 1
- Mai 2016 (Urk. 12/37/1-4) zuhanden der Beschwerdegegnerin über die stationäre Behand lun g der Beschwerdeführerin vom 9. Dezember 2015 bis 1
- Februar 2016 (Ziff. 1.3) und nannte dieselben Diagnosen wie mit Austritt sbericht vom 3. März 2016 (vorstehend E. 3.4). Es habe sich gezeigt, dass neben der depressiven Symptomatik eine strukturelle Beeinträchtigung im Sinne einer Persönlich keits akzentuierung mit selbstunsicheren ängstlich-vermeidenden und abhängigen Anteilen bei insgesamt sehr hohem Selbstanspruch und hoher Leistungs motivation jedoch mit einer im Vordergrund stehenden Vermeidung und deutli chen unreifen Persönlichkeit . Die stationäre Behandlung habe sich schwierig gestaltet, da die Beschwerdeführerin deutliche Vermeidungstendenzen in der Tagesstrukturierung und Teilnahme an den Therapiemöglichkeiten gezeigt habe . Bei Konfrontation habe sie deutliche psychosomatische Tendenzen wie starke Müdigkeit und Migräne gezeigt. Mittelfristig bestehe eine schlechte Prognose, da die Beschwerdeführerin bei ihrer strukturellen Beeinträchtigung mit diesem vermeidend selbstunsicheren und den teilweise unreifen Anteilen noch eine deutliche Zeit brauche, um das Vermeidungsverhalten abzubauen. Auf längere Sicht könne jedoch mit einer engmaschigen psychotherapeutischen Begleitung zumindest eine Teilarbeitsfähigkeit angedacht werden (Ziff. 1.4). Es bestünden deutliche psychische Einschränkungen mit einer verminderten Belastbarkeit, geringer Frustrationstoleranz und dadurch entwickelnden eben falls körperlichen Einschränkungen mit Migräneattacken. Gleichzeitig bestehe auch im Rahmen der affektiven Erkrankung ein verminderter Antrieb und eine deutliche affektive Einschränkung. Die Beschwerdeführerin sei schnell erschöpft, frustriert und breche Tätigkeiten ab. Sie sei vermindert belastbar und könne Tätigkeiten nicht in dem gewünschten Ausmass durchführen. Die bishe rige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Zum Zeitpunkt der Entlassung sei auch im behinderungsange passten Umfeld keine berufliche Tätigkeit als möglich erachtet worden (Ziff. 1.7). 3.6 Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , erstattete am 2
- August 2016 zuhanden der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 12/57/3-30) und nannte folgende Diagno sen (S. 26): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, ohne soma tisches Syndrom (ICD-10 F33.00) - akzentuierte Persönlichkeit mit ängstlich-vermeidenden und zwanghaften Zügen (ICD-10 Z73.1) Aus psychiatrischer Sicht bestehe bei der Beschwerdeführerin eine volle Berufs unfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragte der Y.___ (S. 26 unten ). Eine leidensadaptierte Tätigkeit sei derzeit aufgrund der erwähnten Funktionsdefizite (noch) nicht möglich. Zum einen seien die Einschränkungen der Durchhaltefähigkeit und der Anpassung an Regeln und Routinen zu gross, um eine regelmässige Teilhabe auch an einer einfachen beruflichen Tätigkeit zu gewährleisten. Zum anderen sei das psychi sche Zustandsbild noch leicht störbar , sodass auch kleinere psychosoziale Belastungen noch schnell zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes führten (S. 27 oben ). Eine zusätzliche Therapiemöglichkeit könnte darin beste hen, psychotherapeutisch vermehrt auf die traumatischen Hintergründe der depressiven Störung zu fokussieren. Darüber hinaus könnte die antidepressive Medikation optimiert werden, wie sie den einschlägigen Behandlungsleitlinien für rezidivierende, unipolare depressive Störungen zu entnehmen seien. Dies bezüglich scheine das Behandlungspotential noch nicht ausgeschöpft (S. 27). In einer leidensadaptierten Tätigkeit könne vorerst von einer guten Aussicht aus gegangen werden. Dabei sollte die neue Tätigkeit keinen Schichtbetrieb umfassen, keinen hohen Zeit- und Wettbewerbsdruck aufweisen, eher wenig Kundenkontakt beinhalten und nicht mit einer leitenden Funktion verbunden sein. Die therapeutischen Massnahmen sollten bei ausreichender Stabilität und einer weitgehenden Regredienz der Symptome auch berufliche Massnahmen umfassen, etwa eine Berufsberatung und ein Belastungs- und Aufbautraining (S. 26 Ziff. 2.7). 3.7 Die Ärzte der A.___ nannten mit Bericht vom
- September 2016 (Urk. 12/44) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressi ve Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1; Ziff. 1 .1 ). Es sei eine teilstationäre Behandlung vom 1
- April bis 1
- Juli 2016 erfolgt (Ziff. 1.3). Dabei habe es sich um eine tagesklinische Behandlung an fünf Tagen pro Woche mit einem multimodalen psychiatrischen Behandlungs pro gramm gehandelt (Ziff. 1.5). Im Hinblick auf den Behandlungsverlauf sei eher von einer ungünstigen Prognose aus zugehen , da die Beschwerdeführerin bei ihren vermeidend selbstunsicheren und abhängigen Anteilen viel Zeit benötige, um ihr Vermeidungsverhalten abzubauen. Allerdings werde eine langfristige psychotherapeutische Begleitung für sehr sinnvoll erachtet, was zu einer klaren Verbesserung der Prognose führen könnte (S. 3 Ziff. 1.4). Eine mittelgradig bis schwere Einschränkung bestehe in den Bereichen Anpassung an Regeln und Routinen, Planung und Strukturierung von Aufgaben, Durchhaltefähigkeit, Spontan-Aktivitäten. Eine leichte Ein schränkung bestehe in den Bereichen Anwendung fachlicher Kompetenzen, Selbst be hauptungsfähigkeit, Spontan-Aktivi täten, Entscheidungs- und Urteils fähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten, Gruppenfähigkeit, Flexibilität und Umstellungs fähigkeit, familiäre beziehungs weise intime Beziehungen. Denkbar würde eine Tätigkeit unter geschützten Bedingungen zwei bis drei Stunden täglich sein (Ziff. 1.7). Die Einschränkungen liessen sich durch intensive ambulante Psychotherapie und psychopharmakolo gische Unterstützung ver mindern (Ziff. 1.8). Es werde ein Belastungstraining mit zwei bis drei Stunden täglich empfohlen (S. 5).
- 8 Med. prac t . D.___ führte mit Bericht vom 2
- Oktober 2016 (Urk. 12/50) aus , die Beschwerdeführerin seit Juni 2016 (Ziff. 1.2) in psychiatrisch-psycho therapeutischen Sitzungen in zirka ein bis zweiwöchentlichen Zeitabständen (Ziff. 1.5) zu behandeln , und nannte folgende Diagnosen (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) - Migräne ohne Aura Seit zirka Anfang September könne selbst eine leichte depressive Episode nicht mehr objektiviert werden und das Vermeidungsverhalten sei remittiert. Die Beschwerdeführerin gehe seit Juli 2016 regelmässig zum Fitnesstraining und könne wieder ohne Konzentrationsprobleme viele Bücher lesen. Ihre Freizeit ver bringe sie stets aktiv. Die aktuelle Arbeit im Brockenhaus unterfordere sie und en t spreche nicht ihren Kenntnissen. Trotzdem gehe sie dieser Arbeit aus Gewissenhaftigkeit sorgfältig nach. Sie verspüre nun den Wunsch, wieder auf dem ersten Arbeitsmarkt eingegliedert zu werden. Die Beschwerdeführerin könne ab sofort wieder graduell in den ersten Arbeitsmarkt eingegliedert wer den (Ziff. 1.4 Mitte). Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Eine leistungsangepasste Tätigkeit sei ab sofort möglich, zum Beispiel zu 30 %. Idealerweise sollte das Arbeitspen sum graduell gesteigert werden (Ziff. 1.7). Die Beschwerdeführerin zeige kein Vermeidungsverhalten mehr und sei wieder offen , neue Dinge zu erlernen (Ziff. 1.8). 3.9 Mit Schlussb ericht vom
- August 2017 wurde über ein e Potentialabklärung vom
- Juni bis
- August 2017 bei der E.___ , berichtet (Urk. 12/96). Dabei wurden folgende Abs enzen fest ge halten: 1
- bis 21. Juni 2017 , 28./29. Juni 2017 , 4./5. Juli 2017, 10./11. Juli 2017 , 17. Juli 2017 sowie 2
- Juli 2017 (S. 1). Aufgrund der zahlreichen Absenzen beziehungsweise des unter 50 % liegenden Eingliederungspotentials sei die Poten tial abkl ä rung im Anschluss um weitere vier Wochen verlängert worden (S. 3). In der Verlängerung habe die Beschwerdeführerin pro Woche ein bis zwei Mal aus verschiedenen Gründen gefehlt. Zu Beginn habe sie die Abwesenheiten mit Migrä neattacken begründet. Im Verlauf der Verlängerung habe sie wie mit ihrer Psychiaterin besprochen eine medikamentöse Migräne prophylaxe ange wendet. Die weiteren Absenzen habe die Beschwerde führerin mit Verdauungs beschwerden beziehungsweise mit einem familiären Notfall begrün det (S. 4 Ziff. 4.3). Die Beschwerdeführer i n habe bei Anwesenheit tatkräftig und motiviert in den ver schiedenen Arbeitsbereichen mitgearbeitet, auch in denen, in welchen sie sich vom Arbeitsinhalt unterfordert gefühlt habe. Sie habe das Pensum von vier Stunden pro Tag ohne auffallende Schwierigkeiten und mit einer guten durch schnittlichen Arbeitsleistung (Konzentration) bewältigt. Dem hätten immer wieder Absenzen gegenüber gestanden , meist mit somatisch begründeten Ursa chen. Innerhalb der acht Wochen Potentialabklärung habe sich dies wie eine Art Muster gezeigt. Aufgrund ihrer zahlreichen, verschiedenartig begrün deten Absenzen habe sie eine Arbeitsmarktfähigkeit erreicht, die klar unter 50 % gele gen habe (S. 5 Ziff. 7). Die Beschwerdeführerin bringe viele Vor aussetzungen für eine Weiterverfolgung von Eingliederungsmassnahmen mit. Aufgrund der bestehenden hohen Anzahl an Absenzen und der daraus resul tierenden tiefen Arbeitsmarktfähigkeit könnten diese aber aktuell nicht ziel führend eingesetzt werden. Nach Stabilisierung der Gesundheit seien die Ein gliederungs be mühungen wieder aufzunehmen . Weiterhin sei eine intensive psycho thera peutische Begleitung notwendig (S. 6 Ziff. 8).
- 4.1 Was die beantragten Integrationsmassnahmen angeht, so kennt das IVG keinen einheitlichen Invaliditätsbegriff, sondern folgt dem System der leistungs spezi fischen Invalidität (BGE 126 V 241 E. 4). Der niederschwellig ausgestaltete Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung im Sinne von Art. 14a Abs. 1 IVG setzt keine Invalidität, sondern eine seit mindestens sechs Monaten bestehende Arbeitsunfähigkeit von min destens 50 % voraus, jedoch nicht nur im bisherigen Beruf oder Aufgaben bereich gemäss Art. 6 Satz 1 ATSG, sondern auch in einem anderen Beruf oder Auf gaben bereich gemäss Art. 6 Satz 2 ATSG ( Meyer/ Reichmuth , Recht sprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundes gesetz über die Invalidenversicherung, IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 14a N 1). Ist eine Versicherte in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist sie (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig und braucht kei ne Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzu stellen (vorstehend E. 1. 5 ). Integrationsmassnahmen haben das Erreichen der Eingliederungsfähigkeit in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art bei versicherten Personen zum Ziel, die weniger als 50 % arbeitsfähig sind. Bei einer Arbeitsfähigkeit ab 50 % gilt die Eingliederungsfähigkeit als erreicht und es sind berufliche Massnahmen vorzu sehen. Durch geeignete Massnahmen beruflicher Art werden die berufs spezifischen Voraussetzungen für die Integration ins Beru fsleben gezielt auf ge baut, respektive geschaffen ( Kreisschreiben über die Integrations massnahmen [KSIM] Stand
- Januar 2018 S. 11 N 1025.1). Das Erfordernis der Schaffung der Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art impliziert auch, dass die Integrationsmassnahme geeignet sein muss, die berufliche Eingliederung zu ermöglichen (Bucher, a.a.O., S. 112). Sämtliche Eingliederungsmassnahmen unterliegen den allgemeinen Voraus setzungen des Art. 8 Abs. 1 lit . a IVG. Jede Eingliederungsvorkehr hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Not wendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismassigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen; die Eingliederung muss demnach unter Berücksichtigung der gesam ten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalls in einem ange messenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen ( Meyer/ Reich muth , a.a.O., Art. 8 N 1 6 ). 4.2 Die Beschwerdegegnerin veranlasste am
- Mai 2017 eine berufliche Abklärung vom
- Juni bis
- Juli 2017 ( Urk. 12/74) . Im Rahmen der Potentialabklärung sollte die aktuelle Arbeits- und Leistungsfähigkeit festgestellt werden. In dieser ersten Phase hatte die Beschwerdeführerin 7 Absenzen zu verzeichnen, 4 davon wegen Fieber und 3 wegen Migräne (vgl. Urk. 12/88 S. 3). Am 5. Juli 2017 wur de die berufliche Abklärung bis am
- August 2017 verlängert (Urk. 12/86). Zur Begründung wurde ausgeführt, aufgrund der vielen Krankheitsabsenzen könne zum aktuellen Zeitpunkt kein Eingliederungspotential festgestellt werden. Zudem verwies die Beschwerdegegnerin auf eine Zielvereinbarung vom
- Juli 2017 (Urk. 12/90). Als Ziel wurde unter anderem formuliert, dass eine zuver lässige Präsenz im geschützten Rahmen gewährleistet sein müsse, um ein Ein gliederungspotential feststellen zu können. Die Kündigung beim letzten Arbeit geber sei aufgrund sehr vieler Fehlzeiten erfolgt (Urk. 12/90 S. 1). Dennoch waren auch während dieser Periode seitens der Beschwerdeführerin oft Absen zen zu verzeichnen. So fehlte die Beschwerdeführerin an 5 Tagen, davon drei Mal wegen Migräne (vgl. Urk. 12/96 S. 3; Urk. 12/101 S. 3) , einmal wegen Bauchschmerzen (vgl. Urk. 12/101 S. 4) und einmal nannte sie einen familiären Grund für d ie Absenz (Urk. 12/96 S. 1). D em Case Manager ist aufgefallen, dass die Beschwerdeführerin jeweils montags nach dem Wochenende und vor einer angekündigten internen Veränderung krank gewesen sei (vgl. Urk. 12/101 S. 4 oben). Aus dem Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung geht im Detail hervor, dass die Beschwerdeführerin als Grund für das Fieber angegeben habe, zu lange an der Sonne gewesen zu sein. Die Bauchschmerzen erklärte sie damit, dass sie am Wochenende bei Freunden grilliert und in der Folge an Verdau ungsbeschwerden gelitten habe. Die familiär begründete Absenz betraf einen Besuch der Grossmutter im Spital. Zudem ist ersichtlich, dass die Beschwerde führerin am 2
- Juli 201 7 verschlafen hat. Gleichentags kündigte sie dem zuständigen Case Manager an, kommende Woche aufgrund eines Mittelalters pektakels in Deutschland, woran sie seit vielen Jahren immer teilnehme, an mindestens zwei Tagen abwesend zu sein (Urk. 12/101 S. 6). A ufgrund der zahlreichen, verschiedenartig begründeten Absenzen konnte k eine Arbeitsmarktfähigkeit von über 50 % erreicht werden (vorstehend E. 3.9). Im Abschlussbericht der Potentialabklärung wurde festgestellt, dass die Beschwer deführerin viele Voraussetzungen für eine Weiterverfolgung von Eingliede rungsmassnahmen mit bringe . Aufgrund der hohen Anzahl an Absenzen und der daraus resultierenden tiefen Arbeitsmarktfähigkeit gelangte der Case Man a ger zur Einschätzung, diese könnten aktuell nicht zielführend eingesetzt werden. Er empfahl, die Eingliederungsbemühungen na ch Stabilisierung der Gesundheit wieder aufzunehm en und erachtete w eiterhin eine intensive psychotherapeuti sche Begleitung als notwendig (vorstehend E. 3.9). 4.3 Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keine weiteren Int egrations massnahmen gewährte. Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine erneute Potentialabklärung zum jetzigen Zeitpunkt zu einem anderen Ergebnis führen sollte. Die Beschwerdegegnerin gewährte der Beschwerdeführerin bereits eine zweite Chance, indem sie die Potentialabklärung einmal verlängert hat. Trotz dem fehlte die Beschwerdeführerin während der Verlängerung ein bis zwei Mal pro Woche aus verschiedenen Gründen. Die ängstlich-vermeidende Symptoma tik, wie sie von behandelnden Ärzten seit geraumer Zeit erwähnt wird (vgl. vor stehend E. 3.3, E. 3.5, E. 3.7) , scheint damit noch nicht aus reichend behandelt zu sein. Es erscheint sinnvoll, dass die Beschwerdeführerin zunächst Mass nahmen zur Verbesserung ihres Gesundheitszustandes unter nimmt, bevor weite re Integrationsmassnahmen durchgeführt werden. Die zweimonatige Abklärung hat gezeigt, dass die Beschwerdeführerin zu viele Absenzen hatte, als dass Integrationsmassnahmen als geeignet ersch ienen , die berufliche Eingliederung effizient vorzubereiten . Vielmehr hat die Stabilisierung des Gesundheitszustands nun im Vordergrund zu stehen. Die Durchführung weiterer Massnahmen zur beruflichen Eingliederung war damit im Verfügungszeitpunkt mit Blick auf die Kosten unverhältnismässig (vgl. E. 1.3): Der in greifbarer Zukunft zu erwartende Erfolg stand in einem ungünstigen Verhältnis zum Aufwand. Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass die Schwierigkeit der Beschwerdeführerin, eine regelmässige Präsenz zu gewährleisten, auf keinem versicherten Gesund heitsschaden gründet. Diese Problematik wird seitens der behandelnden Ärzte nicht der – im Verfügungszeitpunkt remittierten - depressiven Symptomatik zugeordnet, sondern einer strukturellen Beeinträchtigung im Sinne einer Per sönlichkeitsakzentuierung (E. 3.5, E. 3.7). Dabei handelt es sich um eine Diagno se aus der Z-Kategorie des ICD-10 Systems. Diese sind für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als „ Diagnosen" oder „ Probleme" angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind. Diese Belastungen fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (Urteil des Bundesgerichts 9C_894/2015 vom 2
- April 2016 E. 5.1 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 2
- Juni 2012 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin ist auch unter diesem Blickwinkel nicht gehalten, die Ver meidungsproblematik der Beschwerdeführerin im Rahmen von Ein gliederungs massnahmen weiter zu bearbeiten. Übungsfelder für die Über windung des Ver meidungsverhaltens lassen sich für die Beschwerde führerin im Übrigen auch ausserhalb von Ein gliederungs massnahmen der Invalidenversicherung finden, zeigte sich doch das Präsenzproblem beispielsweise auch im tagesklinischen Rehabilitationspro gramm (E. 3.3). Im Übrigen lässt sich der Eindruck nicht erwehren, dass die Beschwerdeführerin der durchgeführten Potentialabklärung nicht die erforderliche Priorität einge räumt hat. Aus den Akten geht hervor, dass wiederholt das Theaterengagement der Beschwerdeführerin zur Diskussion stand (Urk. 12/88/4, Urk. 12/101) und sie wiederholt darauf hingewiesen worden ist, dass dieses den möglichen akzep tablen Rahmen, der neben Eingliederungsmassnahmen toleriert werden könne, übersteige (Urk. 12/101 S. 5). Auch wenn das Theaterengagement der Beschwer de führerin grundsätzlich guttut , k ann es trotzdem nicht angehen, während Integrationsmassnahmen wegen eines zweitweise intensiven Hobbys zu fehlen, zumal sie bereits viele krankheitsbedingte Absenzen hatte . Die Beschwerde führerin wäre gehalten gewesen, ihre Ressourcen gezielt für die Integrations massnahmen einzusetzen. 4.4 In Bezug auf die beantragten Massnahmen zur beruflichen Eingliederung ist die Beschwerde somit abzuweisen. Mit diesem Entscheid in der Hauptsache erweist sich der Antrag auf vorsorgliche Zusprache von Eingliederungsmassnahmen als gegenstandslos. 5 . 5 .1 Die Beschwerdeführerin beantragte die Zusprache einer Rente (vgl. vorstehend E. 2.2). Betreffend den somatischen Gesundheitszustand liegen keine fach ärztlichen Berichte vor. Die einzige somatische Diagnose einer Migräne geht aus den Berichten der psychiatrischen Fachpersonen hervor. Obschon die Beschwer de führerin bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit diverse Absenzen wegen Migrä ne hatte (vgl. Urk. 12/11), standen i nsgesamt im bisherigen Verlauf die psychi s chen Beschwerden im Vordergrund. Zudem wurde - offenbar, trotz dringender Empfehlung im Jahre 2013, eine adäquate medikamentöse Therapie gegen die Migräne zu etablieren (vgl. Urk. 12/11 S. 6) - erst während der Potentialabklä rung 2017 eine medikamentöse Migräneprophylaxe angewendet. Tatsächlich gab er hernach keine mit Migräne begründeten Absenzen mehr (vorstehend E. 3.9). Bei dieser Sachlage hatte die Beschwerdegegnerin keinen Anlass, diesbe züglich weitere Abklärungen zu tätigen. Damit ist in somatischer Hinsicht von einem genügend abgeklärten Sachverhalt und dem Fehlen eines invalidisieren den Gesundheitsschadens auszugehen. 5 .2 Was den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin angeht, so ist aufgrund der vorliegenden Arztberichte zusammenfassend von einer rezidi vierenden depressiven Störung und einer akzentuierten Persönlichkeit mit ängst lich-vermeidenden und zwanghaften Zügen auszugehen. Bei der letzteren Diagnose handelt es sich – wie vorstehend unter E. 4.3 dargelegt - um eine Diagnose aus der Z-Kategorie des ICD-10 Systems und stellt ent sprechend keinen rechtserheblichen Gesundheitsschaden dar. Während die rezidivierende depressive Störung zunächst mittelgradig ausge prägt war, konnte selbst eine leichte depressive Episode seit Anfang September nicht mehr objektiviert werden (vorstehend E. 3.8). Bei der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert, erfüllt der gegen wärtige Zustand die Kriterien für eine depressive Episode jeglichen Schwere grads bzw. für eine sonstige Störung in ICD-10 F30-39 nicht (vgl. Weltgesund heitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V, Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], 10 . Aufl., Bern 201 5 , Ziff. F33.4 S. 180). Zudem wurde letztmals im August 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vorstehend E. 3.7), während dessen im Oktober 2016 eine angepasste Tätigkeit als sofort möglich erachtet wurde, beispielsweise in einem Pensum von 30 % mit gradueller Stei gerung (vorstehend E. 3.8). In der Folge wurde eine Potentialabklärung du rch geführt (vorstehend E. 3.9). E in weiterer Arztbericht liegt indes nicht vor und die Beschwerdegegnerin war bei dieser Sachlage auch nicht gehalten, weitere Abklärungen zu tätigen. Insgesamt vermag dies keinen invalidenversicherungs rechtlich relevanten Gesundheitsschaden zu begründen. 5 .3 Da somit weder aus psychischer noch aus somatischer Sicht ein invalidisieren der Gesundheitsschaden vorliegt, ist ein Rentenanspruch zu verneinen.
- Die angefochtenen Verfügungen erweisen sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 . 7 .1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerle gen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ). 7 .2 Mit Honorarnote vom 2
- April 2018 ( Urk. 19 ) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Aufwand von 16 Stunden und 35 Minuten, mithin 16.58 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 124.35 und gestützt darauf bei einem Stundenansatz von Fr. 250.-- eine Entschädigung von insge samt Fr. 4'606.25 (inkl. MWSt ) geltend. Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV SVGer ) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. Der geltend gemachte Aufwand von 16.58 Stunden ist der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere auf grund der Tatsache, dass der Rechtsanwalt die Beschwerdeführerin schon seit Januar 2017 im Verwaltungsverfahren vertrat (vgl. Urk. 12/64-65) und die Akten somit bekannt waren. Sodann entspricht die Beschwerdeschrift teilwei se zum Teil wortgetreu - dem Einwand vom 18. September 2017 (Urk. 12/99). Ein Aufwand von 8 Stunden 50 Minuten Stunden für Aktenstudium und die Arbeit an der Beschwerdeschrift erschein en deshalb als überhöht. Schliesslich beträgt der praxisgemässe gerichtliche Stundenansatz für anwaltliche Leistun gen Fr. 220.-- und nicht, wie vom Rechtsvertreter eingesetzt, Fr. 250.--. Angesichts den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unent geltliche Rechtspflege, der durchgeführten Instruktionsverhandlung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechts anwalt Thomas Wyss bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 3’100 .-- (inklusive Barausla gen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Beschwerdeführer in ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Thomas Wyss, Zürich, wird mit Fr. 3’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskas se entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01358
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fehr Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Keller Urteil vom
9. Mai 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss Stampfenbachstrasse 161, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1985 geborene X.___ war zuletzt von
2010 bis 2015 als Sach bearbeiterin Passagierkontrolle bei der Y.___, tätig (Urk. 12/15 /7-14; letzter effektiver Arbeitstag: 1 5. Februar 2015, vgl.
Urk. 12/15/10 Ziff. 3). Am 1. Juli 2015 meldete sie sich unter Hinweis auf eine rezi divierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, sowie eine Migräne bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medi zinische und erwerbliche Abklärungen, und teilte der Versicherten am 25. August 2015 mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen mög lich seien (Urk. 12/16). Am 1 7. Juni 2016 stellte die Versicherte erneut einen Antrag auf berufliche Massnahmen (Urk. 12/40).
Nachdem die IV-Stelle de r Versicherten mit Vorbescheid vom 5. Dezember 2016 (Urk. 12/58) die Abwei sung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt und diese dagegen Einwände (Urk.
12/67) erhoben hatte, veranlasste sie
am 9. Mai 2017 eine berufliche Abklärung (Urk. 12/74) .
Diese wurde mit Mitteilung vom 5. Juli 2017 verlängert (Urk. 12/86). Über die berufliche Abklärung
wurde am 3. August 2017 berichtet (Urk. 12/96) .
Nach neuem
Vorbescheidverfahren (Urk. 12/98, Urk. 12/99) ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. November 2017 (Urk. 12/102 = Urk. 2/1) einen Anspruch auf Integrations massnahmen und schloss die Ein gliederungsberatung ab. Mit Verfügung vom 1 7. November 2017 (Urk. 12/106 = Urk. 2/2) verneine die IV Stelle zudem generell einen Anspruch auf IV Leistungen. 2.
Die Versicherte erhob am 1 1. Dezember 2017 Beschwerde gegen die Ver fügung en vom 8. und 1 7. November 2017 (Urk. 2 /1, Urk. 2/2) und beantragte, diese seien aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbe sondere Integrationsmassnahmen, Rente, zuzusprechen. Eventuell sei die Ange legen heit an die IV-Stelle zur Durchführung von Integrationsmassnahmen und einer nach Abschluss derselbigen vorzunehmenden Rentenprüfung zurückzu weisen. Im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme seien ihr während des hän gigen Beschwerdeverfahrens Eingliederungsmassnahmen durch die IV-Stelle zuteilwerden zu lassen (Urk. 1 S. 2). Am 5. März 2018 (Urk. 11) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Ver fügung vom
7. März 2018 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Mit Verfü gung vom 1 0. April 2018 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgelt liche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt. Am 24. April 2018 wurde eine Instruktionsverhandlung durchgeführt (Prot. S. 4). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art . 16 Abs . 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit .
d).
Der Anspruch auf konkrete berufliche Massnahmen unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG, namentlich der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Eingliederungswirksamkeit. Es muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; zudem muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Ver hältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen, schliess lich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (Urteil des Bundesgerichts I 794/02 vom 19. November 2003 E. 2 mit Hin weisen).
Die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person muss in subjektiver, aber auch in objektiver Hinsicht rechtsgenüglich erstellt sein (AHI 1997 S. 82 E. 2b/ aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. E. 3). 1.4
Drohende Invalidität liegt gemäss Art. 1 novies
der Verordnung über die Invali den versicherung (IVV) vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit über wiegend wahrscheinlich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsun fähigkeit ist unerheblich. 1.5
Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeits un fähig (Art. 6 ATSG) sind, haben Anspruch auf Integrations massnahmen zur Vor bereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruf licher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 IVG). Als Inte grations mass nahmen gelten gemäss Abs. 2 gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (lit .
a) und Beschäf tigungsmassnahmen (lit . b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit ver loren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten (BBl
2005 4521
ff., 4564; Erwin Murer, Invalidenversicherung: Prävention, Früh erfassung und Integration, Bern 2009, N.
4 und 31 zu Art.
14a IVG; Silvia Bucher, Die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung nach Art.
14a IVG, in: Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit, Fest schrift für Erwin Murer zum 65.
Geburtstag, 2010, S.
111). Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Mass nahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umge setzt werden kann (BGE
137 V 1 E.
7.2.3). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Integrationsmassnahmen mit der Begründung, dass zum aktuellen Zeitpunkt Eingliederungsmassnahmen nicht zielführend eingesetzt werden könnten. Die Eingliederungsberatung sei aufgrund der bestehenden hohen Anzahl an Absenzen und der daraus resul tierenden tiefen Arbeitsmarktfähigkeit abgeschlossen worden (Urk. 2/1 S. 2 oben). Am 1 7. November 2017 (Urk. 2/2) verneinte sie einen An spruch auf
IV Leistungen im Allgemeinen mit der Begründung, es könne nicht von einer Erkrankung mit einem invalidisierenden Krankheits wert ausgegangen werden (S. 2 oben). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe gar keine medizinischen Abklärungen vorge nommen, insbesondere sei die Problematik der Migräne medizinisch nicht geklärt (Urk. 1 S. 9 Ziff. 35). Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerde gegnerin keine weiteren Eingliederungsmassnahmen gewähren wolle, insbesondere der völlig einseitige Fokus auf ihre Abse nzen sei nicht nachvollziehbar (S. 10 Ziff. 41). Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerde gegnerin ihr gestützt auf ihre gesundheitlichen Einschränkungen Integrations massnahmen verweigere, besitze sie zwangsläufig einen Anspruch auf eine Invalidenrente (S. 11 Ziff. 48). 2.3
Strittig und zu prüfen ist ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen sowie ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 3. 3.1
Die Fachpersonen des Z.___ führten mit Bericht vom 3 0. April 2015 (Urk. 12/1 /1-3) aus, die Beschwerdeführe r in sei zu zwei Vorgesprächen bei ihnen gewesen und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) - Migräne
Die Störung habe Krankheitswert. Als Ziel formuliere die Beschwerdeführerin, die Depression zu reduzieren und wieder arbeitsfähig zu werden. Seit 1. Januar 2015 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit (S. 2). Wegen der bisher ungenügend erfolgreichen ambulanten Behandlung sei eine Intensivierung der Behandlung über die gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) möglichen zwei Sitzungen pro Woche hinaus indiziert und notwendig (weitere Verelen dung und Inaktivität mit Kostenfolgen). Darüber hinaus biete sich eine stationä re Be handlung in einer psychiatrischen Klinik über einen längeren Zeitraum an oder alternativ zur Vermeidung einer stationären eine ambulante Behandlung tagesklinisch mit den gleichen Behandlungsbausteinen wie stationär, aber im Alltag der Beschwerdeführerin ohne Hotellerie und Wochenenden über 8
Wochen (S. 3).
3.2
Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte mit Bericht vom 2 9. Juli 2015 (Urk. 12/14) aus, er habe die Beschwerdeführerin vom 1 9. März 2014 bis 2. Juni 2015 ambulant psychiatrisch behandelt. Da in diesem Rahmen keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erreicht worden sei, habe er sie zur tagesklinischen Therapie an das Z.___
über wiesen . Diagnostisch handle es sich um eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33) mit unter anderem Status nach schweren Episoden mit sozialem Rückzug und langanhaltender Suizidalität. Komplizierend bestehe seit Jahren ein Migräneleiden. Krankheitsbedingt sei sie vom 1 9. Oktober 2014 bis 3 0. Juni 2015 vollständig arbeitsunfähig. 3.3
Die Fachpersonen des Z.___ nannten mit Bericht vom 2 6. August 2015 (Urk. 12/20/6-8) dieselben Diagnosen wie im Bericht betreffend
die Vorabklärung (vorstehend E. 3.1) und führten aus, die Beschwer deführerin sei derzeit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1). Die Beschwerdeführerin habe mit einge schränkter Wahrnehmung von Termine n vom 2 2. Juni bis 26. August 2015 ihr acht wöchiges tagesklinisches Rehabilitationsprogramm absol viert (S. 2 Ziff. 1.5). Sie leide stark unter depressiven Symptomen, damit ver bundenen Ängsten und ausgeprägten Rückzugstendenzen, so dass sie das Haus nicht verlassen könne. Ebenso schränkten sie die Migräneanfälle zeitweise ein (dann Rückzug, Verdunkelung, Schlaf, somatisch in Abklärung). Eine Aus übung der bisherigen Tätigkeit sei derzeit nicht denkbar. Die Beschwerde führerin dekompensiere mit Vermeidungsverhalten schon bei kleinen Belastun gen. Eine weitere intensive Therapie würde sinnvoll sein (S. 7 Ziff. 1.7). Es werde eine hochfrequente Einzel- und Gruppenpsychotherapie, ein Expo sitions training beziehungsweise als erstes ein stationärer Aufenthalt zur Reduktion der Symptomatik empfohlen. Sobald die Beschwerdeführerin mit ihrem Rückzugs verhalten besser zurechtkomme, sei eine langsame Wiederein gliederung anzu gehen. Die Arbeitsfähigkeit sollte dann langsam gesteigert werden können (S. 7 f. Ziff. 1.8). 3.4
Die Ärzte der A.___ berichtete n mit Austrittsbericht vom 3. März 2016 (Urk. 12/37/5-7) zuhanden de s
Z.___
über eine stationäre Behandlung der Beschwerdeführer in vom 9. Dezember 2015 bis 16. Februar 2016 und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) - Persönlichkeitsakzentuierung mit selbstunsicheren, ängstlich-vermeidenden und abhängigen Anteilen (ICD-10 Z73)
Die depressive Symptomatik habe sich von mittelgradig bis leichtgradig bei Austritt mit Aufbau einer regelmässigen Tagesstruktur, Stimmungsaufhe llung und Perspektive gebessert. Es werde eine intensive sozialpädagogische Betreu ung empfohlen (S. 2). 3 .5
Med. pract . B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie und praktische Ärztin,
A.___, berichtete am 1 2. Mai 2016 (Urk. 12/37/1-4) zuhanden der Beschwerdegegnerin über die stationäre Behand lun g der Beschwerdeführerin vom 9. Dezember 2015 bis 1 6. Februar 2016 (Ziff. 1.3) und nannte dieselben Diagnosen wie mit Austritt sbericht vom 3. März 2016 (vorstehend E. 3.4).
Es habe sich gezeigt, dass neben der depressiven Symptomatik eine strukturelle Beeinträchtigung im Sinne einer Persönlich keits akzentuierung mit selbstunsicheren ängstlich-vermeidenden und abhängigen Anteilen bei insgesamt sehr hohem Selbstanspruch und hoher Leistungs motivation jedoch mit einer im Vordergrund stehenden Vermeidung und deutli chen unreifen Persönlichkeit . Die stationäre Behandlung habe sich schwierig gestaltet, da die Beschwerdeführerin deutliche Vermeidungstendenzen in der Tagesstrukturierung und Teilnahme an den Therapiemöglichkeiten gezeigt habe . Bei Konfrontation habe sie deutliche psychosomatische Tendenzen wie starke Müdigkeit und Migräne gezeigt. Mittelfristig bestehe eine schlechte Prognose, da die Beschwerdeführerin bei ihrer strukturellen Beeinträchtigung mit diesem vermeidend selbstunsicheren und den teilweise unreifen Anteilen noch eine deutliche Zeit brauche, um das Vermeidungsverhalten abzubauen. Auf längere Sicht könne jedoch mit einer engmaschigen psychotherapeutischen Begleitung zumindest eine Teilarbeitsfähigkeit angedacht werden (Ziff. 1.4).
Es bestünden deutliche psychische Einschränkungen mit einer verminderten Belastbarkeit, geringer Frustrationstoleranz und dadurch entwickelnden eben falls körperlichen Einschränkungen mit Migräneattacken. Gleichzeitig bestehe auch im Rahmen der affektiven Erkrankung ein verminderter Antrieb und eine deutliche affektive Einschränkung. Die
Beschwerdeführerin sei schnell erschöpft, frustriert und breche Tätigkeiten ab. Sie sei vermindert belastbar und könne Tätigkeiten nicht in dem gewünschten Ausmass durchführen. Die bishe rige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Zum Zeitpunkt der Entlassung sei auch im behinderungsange passten Umfeld keine berufliche Tätigkeit als möglich erachtet worden (Ziff. 1.7). 3.6
Dr. med. C.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 2 9. August 2016 zuhanden der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 12/57/3-30) und nannte folgende Diagno sen (S. 26): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, ohne soma tisches Syndrom (ICD-10 F33.00) - akzentuierte Persönlichkeit mit ängstlich-vermeidenden und zwanghaften Zügen (ICD-10 Z73.1)
Aus psychiatrischer Sicht bestehe bei der Beschwerdeführerin eine volle Berufs unfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragte der Y.___ (S. 26 unten). Eine leidensadaptierte Tätigkeit sei derzeit aufgrund der erwähnten Funktionsdefizite (noch) nicht möglich. Zum einen seien die Einschränkungen der Durchhaltefähigkeit und der Anpassung an Regeln und Routinen zu gross, um eine regelmässige Teilhabe auch an einer einfachen beruflichen Tätigkeit zu gewährleisten. Zum anderen sei das psychi sche Zustandsbild noch leicht störbar, sodass auch kleinere psychosoziale Belastungen noch schnell zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes führten (S. 27 oben). Eine zusätzliche Therapiemöglichkeit könnte darin beste hen, psychotherapeutisch vermehrt auf die traumatischen Hintergründe der depressiven Störung zu fokussieren. Darüber hinaus könnte die antidepressive Medikation optimiert werden, wie sie den einschlägigen Behandlungsleitlinien für rezidivierende, unipolare depressive Störungen zu entnehmen seien. Dies bezüglich scheine das Behandlungspotential noch nicht ausgeschöpft (S. 27). In einer leidensadaptierten Tätigkeit könne vorerst von einer guten Aussicht aus gegangen werden. Dabei sollte die neue Tätigkeit keinen Schichtbetrieb umfassen, keinen hohen Zeit- und Wettbewerbsdruck aufweisen, eher wenig Kundenkontakt beinhalten und nicht mit einer leitenden Funktion verbunden sein. Die therapeutischen Massnahmen sollten bei ausreichender Stabilität und einer weitgehenden Regredienz der Symptome auch berufliche Massnahmen umfassen, etwa eine Berufsberatung und ein Belastungs- und Aufbautraining (S. 26 Ziff. 2.7). 3.7
Die Ärzte der A.___
nannten mit Bericht vom 5. September 2016 (Urk. 12/44) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressi ve Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1; Ziff. 1 .1). Es sei eine teilstationäre Behandlung vom 1 5. April bis 1 5. Juli 2016 erfolgt (Ziff. 1.3). Dabei habe es sich um eine tagesklinische Behandlung an fünf Tagen pro Woche mit einem multimodalen psychiatrischen Behandlungs pro gramm gehandelt (Ziff. 1.5).
Im Hinblick auf den Behandlungsverlauf sei eher von einer ungünstigen Prognose aus zugehen, da die Beschwerdeführerin bei ihren vermeidend selbstunsicheren und abhängigen Anteilen viel Zeit benötige, um ihr Vermeidungsverhalten abzubauen. Allerdings werde eine langfristige psychotherapeutische Begleitung für sehr sinnvoll erachtet, was zu einer klaren Verbesserung der Prognose führen könnte (S. 3 Ziff. 1.4). Eine mittelgradig bis schwere Einschränkung bestehe in den Bereichen Anpassung an Regeln und Routinen, Planung und Strukturierung von Aufgaben, Durchhaltefähigkeit, Spontan-Aktivitäten. Eine leichte Ein schränkung bestehe in den Bereichen Anwendung fachlicher Kompetenzen, Selbst be hauptungsfähigkeit, Spontan-Aktivi täten, Entscheidungs- und Urteils fähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten, Gruppenfähigkeit, Flexibilität und Umstellungs fähigkeit, familiäre beziehungs weise intime Beziehungen. Denkbar würde eine Tätigkeit unter geschützten Bedingungen zwei bis drei Stunden täglich sein (Ziff. 1.7). Die Einschränkungen liessen sich durch intensive ambulante Psychotherapie und psychopharmakolo gische Unterstützung ver mindern (Ziff. 1.8). Es werde ein Belastungstraining mit zwei bis drei Stunden täglich empfohlen (S. 5). 3. 8
Med. prac t . D.___
führte mit Bericht vom 2 6. Oktober 2016 (Urk. 12/50) aus, die Beschwerdeführerin seit Juni 2016 (Ziff. 1.2) in psychiatrisch-psycho therapeutischen Sitzungen in zirka ein bis zweiwöchentlichen Zeitabständen (Ziff. 1.5) zu behandeln, und nannte folgende Diagnosen (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) - Migräne ohne Aura
Seit zirka Anfang September könne selbst eine leichte depressive Episode nicht mehr objektiviert werden und das Vermeidungsverhalten sei remittiert. Die Beschwerdeführerin gehe seit Juli 2016 regelmässig zum Fitnesstraining und könne wieder ohne Konzentrationsprobleme viele Bücher lesen. Ihre Freizeit ver bringe sie stets aktiv. Die aktuelle Arbeit im Brockenhaus unterfordere sie und en t spreche nicht ihren Kenntnissen. Trotzdem gehe sie dieser Arbeit aus Gewissenhaftigkeit sorgfältig nach. Sie verspüre nun den Wunsch, wieder auf dem ersten Arbeitsmarkt eingegliedert zu werden. Die Beschwerdeführerin könne ab sofort wieder graduell in den ersten Arbeitsmarkt eingegliedert wer den (Ziff. 1.4 Mitte). Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Eine leistungsangepasste Tätigkeit sei ab sofort möglich, zum Beispiel zu 30 %. Idealerweise sollte das Arbeitspen sum graduell gesteigert werden (Ziff. 1.7). Die Beschwerdeführerin zeige kein Vermeidungsverhalten mehr und sei wieder offen, neue Dinge zu erlernen (Ziff. 1.8). 3.9
Mit Schlussb ericht vom 3. August 2017 wurde über ein e Potentialabklärung vom 6. Juni bis 2. August 2017 bei der E.___, berichtet (Urk. 12/96). Dabei wurden folgende Abs enzen fest ge halten: 1 6. bis 21. Juni 2017, 28./29.
Juni 2017, 4./5.
Juli 2017, 10./11. Juli 2017, 17. Juli 2017 sowie 2 6. Juli 2017 (S. 1). Aufgrund der zahlreichen Absenzen beziehungsweise des unter 50 % liegenden Eingliederungspotentials sei die Poten tial abkl ä rung im Anschluss um weitere vier Wochen verlängert worden (S. 3). In der Verlängerung habe die Beschwerdeführerin pro Woche ein bis zwei Mal aus verschiedenen Gründen gefehlt. Zu Beginn habe sie die Abwesenheiten mit Migrä neattacken begründet. Im Verlauf der Verlängerung habe sie wie mit ihrer Psychiaterin besprochen eine medikamentöse Migräne prophylaxe ange wendet. Die weiteren Absenzen habe die Beschwerde führerin mit Verdauungs beschwerden beziehungsweise mit einem familiären Notfall begrün det (S. 4 Ziff. 4.3).
Die Beschwerdeführer i n habe bei Anwesenheit tatkräftig und motiviert in den ver schiedenen Arbeitsbereichen mitgearbeitet, auch in denen, in welchen sie sich vom Arbeitsinhalt unterfordert gefühlt habe. Sie habe das Pensum von vier Stunden pro Tag ohne auffallende Schwierigkeiten und mit einer guten durch schnittlichen Arbeitsleistung (Konzentration) bewältigt. Dem hätten immer wieder Absenzen gegenüber gestanden, meist mit somatisch begründeten Ursa chen. Innerhalb der acht Wochen Potentialabklärung habe sich dies wie eine Art Muster gezeigt. Aufgrund ihrer zahlreichen, verschiedenartig begrün deten Absenzen habe sie eine Arbeitsmarktfähigkeit erreicht, die klar unter 50 % gele gen habe (S. 5 Ziff. 7). Die Beschwerdeführerin bringe viele Vor aussetzungen für eine Weiterverfolgung von Eingliederungsmassnahmen mit. Aufgrund der bestehenden hohen Anzahl an Absenzen und der daraus resul tierenden tiefen
Arbeitsmarktfähigkeit könnten diese aber aktuell nicht ziel führend eingesetzt werden. Nach Stabilisierung der Gesundheit seien die Ein gliederungs be mühungen wieder
aufzunehmen . Weiterhin sei eine intensive psycho thera peutische Begleitung notwendig (S. 6 Ziff. 8). 4. 4.1
Was die beantragten Integrationsmassnahmen angeht, so kennt das IVG keinen einheitlichen Invaliditätsbegriff, sondern folgt dem System der leistungs spezi fischen Invalidität (BGE 126 V 241 E. 4). Der niederschwellig ausgestaltete Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung im Sinne von Art. 14a Abs. 1 IVG setzt keine Invalidität, sondern eine seit mindestens sechs Monaten bestehende Arbeitsunfähigkeit von min destens 50 % voraus, jedoch nicht nur im bisherigen Beruf oder Aufgaben bereich gemäss Art. 6 Satz 1 ATSG, sondern auch in einem anderen Beruf oder Auf gaben bereich gemäss Art. 6 Satz 2 ATSG (Meyer/ Reichmuth, Recht sprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundes gesetz über die Invalidenversicherung, IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 14a N
1). Ist eine Versicherte in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist sie (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig und braucht kei ne Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzu stellen (vorstehend E. 1. 5).
Integrationsmassnahmen haben das Erreichen der Eingliederungsfähigkeit in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art bei versicherten Personen zum Ziel, die weniger als 50
% arbeitsfähig sind. Bei einer Arbeitsfähigkeit ab 50
% gilt die Eingliederungsfähigkeit als erreicht und es sind berufliche Massnahmen vorzu sehen. Durch geeignete Massnahmen beruflicher Art werden die berufs spezifischen Voraussetzungen für die Integration ins Beru fsleben gezielt auf ge baut, respektive geschaffen (Kreisschreiben über die Integrations massnahmen [KSIM] Stand 1. Januar 2018 S. 11 N 1025.1).
Das Erfordernis der Schaffung der Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art impliziert auch, dass die Integrationsmassnahme geeignet sein muss, die berufliche Eingliederung zu ermöglichen (Bucher, a.a.O., S. 112).
Sämtliche Eingliederungsmassnahmen unterliegen den allgemeinen Voraus setzungen des Art. 8 Abs. 1 lit . a IVG. Jede Eingliederungsvorkehr hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Not wendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismassigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen; die Eingliederung muss demnach unter Berücksichtigung der gesam ten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalls in einem ange messenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen (Meyer/ Reich muth, a.a.O., Art. 8
N 1 6). 4.2
Die Beschwerdegegnerin veranlasste am 9. Mai 2017 eine berufliche Abklärung vom 6. Juni bis 4. Juli 2017 (Urk. 12/74) . Im Rahmen der Potentialabklärung sollte die aktuelle Arbeits- und Leistungsfähigkeit festgestellt werden. In dieser ersten Phase hatte die Beschwerdeführerin 7 Absenzen zu verzeichnen, 4 davon wegen Fieber und 3 wegen Migräne (vgl. Urk. 12/88 S. 3). Am 5. Juli 2017 wur de die berufliche Abklärung bis am 2. August 2017 verlängert (Urk. 12/86). Zur Begründung wurde ausgeführt, aufgrund der vielen Krankheitsabsenzen könne zum aktuellen Zeitpunkt kein Eingliederungspotential festgestellt werden. Zudem verwies die Beschwerdegegnerin auf eine Zielvereinbarung vom 5. Juli 2017 (Urk. 12/90). Als Ziel wurde unter anderem formuliert, dass eine zuver lässige Präsenz im geschützten Rahmen gewährleistet sein müsse, um ein Ein gliederungspotential feststellen zu können. Die Kündigung beim letzten Arbeit geber sei aufgrund sehr vieler Fehlzeiten erfolgt (Urk. 12/90 S. 1). Dennoch waren auch während dieser Periode seitens der Beschwerdeführerin oft Absen zen zu verzeichnen. So fehlte die Beschwerdeführerin an 5 Tagen, davon drei Mal wegen Migräne (vgl. Urk. 12/96 S. 3; Urk. 12/101 S. 3), einmal wegen Bauchschmerzen (vgl. Urk. 12/101 S. 4) und einmal nannte sie einen familiären Grund für d ie Absenz (Urk. 12/96 S. 1). D em Case Manager ist aufgefallen, dass die Beschwerdeführerin jeweils montags nach dem Wochenende und vor einer angekündigten internen Veränderung krank gewesen sei (vgl. Urk. 12/101 S. 4 oben).
Aus dem Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung geht im Detail hervor, dass die Beschwerdeführerin als Grund für das Fieber angegeben habe, zu lange an der Sonne gewesen zu sein. Die Bauchschmerzen erklärte sie damit, dass sie am Wochenende bei Freunden grilliert und in der Folge an Verdau ungsbeschwerden gelitten habe. Die familiär begründete Absenz betraf einen Besuch der Grossmutter im Spital. Zudem ist ersichtlich, dass die Beschwerde führerin am 2 8. Juli 201 7 verschlafen hat. Gleichentags kündigte sie dem zuständigen Case Manager an, kommende Woche aufgrund eines Mittelalters pektakels in Deutschland, woran sie seit vielen Jahren immer teilnehme, an mindestens zwei Tagen abwesend zu sein (Urk. 12/101 S. 6).
A ufgrund der zahlreichen, verschiedenartig begründeten Absenzen konnte k eine Arbeitsmarktfähigkeit von über 50 % erreicht werden (vorstehend E. 3.9). Im Abschlussbericht der Potentialabklärung wurde festgestellt, dass die Beschwer deführerin viele Voraussetzungen für eine Weiterverfolgung von Eingliede rungsmassnahmen mit bringe . Aufgrund der hohen Anzahl an Absenzen und der daraus resultierenden tiefen Arbeitsmarktfähigkeit gelangte der Case Man a ger zur Einschätzung, diese könnten aktuell nicht zielführend eingesetzt werden.
Er empfahl, die Eingliederungsbemühungen na ch Stabilisierung der Gesundheit wieder
aufzunehm en und erachtete w eiterhin eine intensive psychotherapeuti sche Begleitung als notwendig (vorstehend E. 3.9). 4.3
Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keine weiteren Int egrations massnahmen gewährte. Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine erneute Potentialabklärung zum jetzigen Zeitpunkt zu einem anderen Ergebnis führen sollte. Die Beschwerdegegnerin gewährte der Beschwerdeführerin bereits eine zweite Chance, indem sie die Potentialabklärung einmal verlängert hat. Trotz dem fehlte die Beschwerdeführerin während der Verlängerung ein bis zwei Mal pro Woche aus verschiedenen Gründen. Die ängstlich-vermeidende Symptoma tik, wie sie von behandelnden Ärzten seit geraumer Zeit erwähnt wird (vgl. vor stehend E. 3.3, E. 3.5, E. 3.7), scheint damit noch nicht aus reichend behandelt zu sein.
Es erscheint sinnvoll, dass die Beschwerdeführerin zunächst Mass nahmen zur Verbesserung ihres Gesundheitszustandes unter nimmt, bevor weite re Integrationsmassnahmen durchgeführt werden. Die zweimonatige Abklärung hat gezeigt, dass die Beschwerdeführerin zu viele Absenzen hatte, als dass Integrationsmassnahmen als geeignet ersch ienen, die berufliche Eingliederung effizient vorzubereiten . Vielmehr hat die Stabilisierung des Gesundheitszustands nun im Vordergrund zu stehen. Die Durchführung weiterer Massnahmen zur beruflichen Eingliederung war damit im Verfügungszeitpunkt mit Blick auf die Kosten unverhältnismässig (vgl. E. 1.3): Der in greifbarer Zukunft zu erwartende Erfolg stand in einem ungünstigen Verhältnis zum Aufwand. Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass die Schwierigkeit der Beschwerdeführerin, eine regelmässige Präsenz zu gewährleisten, auf keinem versicherten Gesund heitsschaden gründet. Diese Problematik wird seitens der behandelnden Ärzte nicht der – im Verfügungszeitpunkt remittierten - depressiven Symptomatik zugeordnet, sondern einer strukturellen Beeinträchtigung im Sinne einer Per sönlichkeitsakzentuierung (E. 3.5, E. 3.7). Dabei handelt es sich um eine Diagno se aus der Z-Kategorie des ICD-10 Systems. Diese sind für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als „ Diagnosen" oder „ Probleme" angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind. Diese Belastungen fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (Urteil des Bundesgerichts 9C_894/2015 vom 2 5. April 2016 E. 5.1 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin ist auch unter diesem Blickwinkel nicht gehalten, die Ver meidungsproblematik der Beschwerdeführerin im Rahmen von Ein gliederungs massnahmen weiter zu bearbeiten. Übungsfelder für die Über windung des Ver meidungsverhaltens lassen sich für die Beschwerde führerin im Übrigen auch ausserhalb von Ein gliederungs massnahmen der Invalidenversicherung finden, zeigte sich doch das Präsenzproblem beispielsweise auch im tagesklinischen Rehabilitationspro gramm (E. 3.3).
Im Übrigen lässt sich der Eindruck nicht erwehren, dass die Beschwerdeführerin der durchgeführten Potentialabklärung nicht die erforderliche Priorität einge räumt hat. Aus den Akten geht hervor, dass wiederholt das Theaterengagement der Beschwerdeführerin zur Diskussion stand (Urk. 12/88/4, Urk. 12/101) und sie wiederholt darauf hingewiesen worden ist, dass dieses den möglichen akzep tablen Rahmen, der neben Eingliederungsmassnahmen toleriert werden könne, übersteige (Urk. 12/101 S. 5). Auch wenn das Theaterengagement der Beschwer de führerin grundsätzlich guttut, k ann es trotzdem nicht angehen, während Integrationsmassnahmen wegen eines zweitweise intensiven Hobbys zu fehlen, zumal sie bereits viele krankheitsbedingte Absenzen hatte . Die Beschwerde führerin wäre gehalten gewesen, ihre Ressourcen gezielt für die Integrations massnahmen einzusetzen. 4.4
In Bezug auf die beantragten Massnahmen zur beruflichen Eingliederung ist die Beschwerde somit abzuweisen. Mit diesem Entscheid in der Hauptsache erweist sich der Antrag auf vorsorgliche Zusprache von Eingliederungsmassnahmen als gegenstandslos. 5 . 5 .1
Die Beschwerdeführerin beantragte die Zusprache einer Rente (vgl. vorstehend E. 2.2). Betreffend den somatischen Gesundheitszustand liegen keine fach ärztlichen Berichte vor. Die einzige somatische Diagnose einer Migräne geht aus den Berichten der psychiatrischen Fachpersonen hervor. Obschon die Beschwer de führerin bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit diverse Absenzen wegen Migrä ne hatte (vgl. Urk. 12/11), standen i nsgesamt im bisherigen Verlauf die psychi s chen Beschwerden im Vordergrund. Zudem wurde - offenbar, trotz dringender Empfehlung im Jahre 2013, eine adäquate medikamentöse Therapie gegen die Migräne zu etablieren (vgl. Urk. 12/11 S. 6) - erst während der Potentialabklä rung 2017 eine medikamentöse Migräneprophylaxe angewendet.
Tatsächlich gab er hernach keine mit Migräne begründeten Absenzen mehr (vorstehend E.
3.9). Bei dieser Sachlage hatte die Beschwerdegegnerin keinen Anlass, diesbe züglich weitere Abklärungen zu tätigen. Damit ist in somatischer Hinsicht von einem genügend abgeklärten Sachverhalt und dem Fehlen eines invalidisieren den Gesundheitsschadens auszugehen. 5 .2
Was den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin angeht, so ist aufgrund der vorliegenden Arztberichte zusammenfassend von einer rezidi vierenden depressiven Störung und einer akzentuierten Persönlichkeit mit ängst lich-vermeidenden und zwanghaften Zügen auszugehen. Bei der letzteren Diagnose handelt es sich
– wie vorstehend unter E. 4.3 dargelegt - um eine Diagnose aus der Z-Kategorie des ICD-10 Systems und stellt ent sprechend keinen rechtserheblichen Gesundheitsschaden dar.
Während die rezidivierende depressive Störung zunächst mittelgradig ausge prägt war, konnte selbst eine leichte depressive Episode seit Anfang September nicht mehr objektiviert werden (vorstehend E. 3.8). Bei der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert, erfüllt der gegen wärtige Zustand die Kriterien für eine depressive Episode jeglichen Schwere grads bzw. für eine sonstige Störung in ICD-10 F30-39 nicht (vgl. Weltgesund heitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V, Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], 10 . Aufl., Bern 201 5, Ziff. F33.4 S. 180).
Zudem wurde letztmals im August 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vorstehend E. 3.7), während dessen im Oktober 2016 eine angepasste Tätigkeit als sofort möglich erachtet wurde, beispielsweise in einem Pensum von 30 % mit gradueller Stei gerung (vorstehend E. 3.8). In der Folge wurde eine Potentialabklärung du rch geführt (vorstehend E. 3.9). E in weiterer Arztbericht liegt indes nicht vor und die Beschwerdegegnerin war bei dieser Sachlage auch nicht gehalten, weitere Abklärungen zu tätigen. Insgesamt vermag dies keinen invalidenversicherungs rechtlich relevanten Gesundheitsschaden zu begründen. 5 .3
Da somit weder aus psychischer noch aus somatischer Sicht ein invalidisieren der Gesundheitsschaden vorliegt, ist ein Rentenanspruch zu verneinen. 6.
Die angefochtenen Verfügungen erweisen sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7 .
7 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerle gen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer). 7 .2
Mit Honorarnote vom 2 5. April 2018 (Urk. 19) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Aufwand von 16 Stunden und 35
Minuten, mithin 16.58 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 124.35 und gestützt darauf bei einem Stundenansatz von Fr. 250.-- eine Entschädigung von insge samt Fr. 4'606.25 (inkl. MWSt) geltend.
Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV
SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
Der geltend gemachte Aufwand von 16.58 Stunden ist der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere auf grund der Tatsache, dass der Rechtsanwalt die Beschwerdeführerin schon seit Januar 2017 im Verwaltungsverfahren vertrat (vgl. Urk. 12/64-65) und die Akten somit bekannt waren. Sodann entspricht die Beschwerdeschrift teilwei se zum Teil wortgetreu - dem Einwand vom 18. September 2017 (Urk. 12/99). Ein Aufwand von 8 Stunden 50 Minuten Stunden für Aktenstudium und die Arbeit an der Beschwerdeschrift erschein en
deshalb als überhöht. Schliesslich beträgt der praxisgemässe gerichtliche Stundenansatz für anwaltliche Leistun gen Fr. 220.-- und nicht, wie vom Rechtsvertreter eingesetzt, Fr. 250.--.
Angesichts den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unent geltliche Rechtspflege, der durchgeführten Instruktionsverhandlung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechts anwalt Thomas Wyss bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 3’100 .-- (inklusive Barausla gen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Die Beschwerdeführer in ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Thomas Wyss, Zürich, wird mit Fr. 3’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskas se entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller