Sachverhalt
1.
Der 1966 geborene, aus Pakistan stammende X.___
ist verheiratet und Vater von vier
Kindern (geboren 2005, 2010, 2010
und 2016; Urk. 6/3 /2, 6/42/28, 6/51/6). Er hat keinen Beruf erlernt und war z uletzt in einem 100%-Pensum bei der Y.___ AG als Taxichauffeur tätig (Urk. 6/3/4). Ab dem 23. Mai 2015 bezog er von der AXA Winterthur Krankentaggelder (Urk. 6/19/20). Am 29. Dezember 2015 meldete er sich unter Hinweis auf Nackenschmerzen bezieh ungsweise auf ein zervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei der Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Zur Klärung der aktuellen Situation führte die IV-Stelle am 17. Februar 2016 zunächst ein Standortgespräch mit dem Versi cherten durch (Urk. 6/12) und zog den Auszug aus dem individuellen Konto bei (IK-Auszug, Urk. 6/1, 6/10, 6/11) . Mit Schreiben vom 7. März 2016 teilte sie dem Versicherten mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen mög lich seien und der Rentenanspruch geprüft werde (Urk. 6/16). Im Folgenden zog die IV-Stelle die Akten des Krankentaggeldversicherers AXA Winterthur bei
(Urk. 6/19, 6/30) und holte verschiedene Arztberichte ein (Urk. 6/18/7-9, 6/21/1-5, 6/23/1-3, 6/27/1-3, 6/33/4-6). Nachdem Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie,
vom Regionale n Ärztliche n Dienst (RAD) zu diesen Arztberichten am 31. Mai 2016 (Urk. 6/60/3-4), am 3. September 2016 (Urk. 6/60/5-6) und am 24. Februar 2017 (Urk. 6/60/7-8) Stellung genom men hatte, holte die IV-Stelle ein rheu matologisches Gutachten bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, mit zusätzlicher Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) ein, welches am 21. April 2017 erstattet wurde (Urk. 6/42 /1-44, 6/43). In der Folge nahm RAD-Arzt Dr. Z.___ am 10. Mai
2017 zum rheumatologischen Gutachten Stellung (Urk. 6/60/8-9) .
Die IV-Stelle holte schliesslich
ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein (Urk. 6/51) . Sodann nahmen RAD-Arzt Dr. Z.___ sowie RAD-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erneut zur Sache Stellung (Urk. 6/60/10-11). Anschliessend führte die IV-Stelle einen Einkommensvergleich durch (Urk. 6/52). Mit Vorbescheid vom 7. Juli 2017 stellte sie dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/53), wogegen dieser am 2. Oktober 2017 Einwand erhob (Urk. 6/58) . Mit Verfügung vom 9. November 2017 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk.
2 = 6/63). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 12. D ezember 2017 Beschwerde und bean tragte, es sei en ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere ab August 2016 eine Viertel s rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 30. Janu ar 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber der Versicherte mit Verfügung vom 31. Januar 2018 orientiert wurde (Urk. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 1.3.1
G emäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter entwick el ten Rechtsprechung vermochten eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosomatische Leiden (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 142 V 342) in der Regel keine lang dauernde, zu einer Inva lidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Vielmehr bestand die Vermutung, dass solche Beschwerdebilder oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien und nur bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machten, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Ein zelfall anhand verschiedener Kriterien (so genannte «Foerster-Kriterien», vgl. BGE 130 V 352, BGE 131 V 49 E. 1.2, je wiedergegeben BGE 139 V 547 E. 5 mit weiteren Hinweisen).
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung auf gegeben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen strukturierten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tat sächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewie s en sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE
142 V 106 E. 4.5; Urteil des Bun desgerichts 8C_676/2017 vom 28. Februar 2018 E. 6.3).
Gemäss BGE 143 V 418 (E. 7) sind neu sämtliche psychischen Leiden, laut BGE
143 V 409 (E. 4.5.2) namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressio nen, einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (Ände rung der Rechtsprechung). 1.3.2
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/ 2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor - akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung eines Rentenanspruchs in der angefochtenen Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer gemäss rheuma tologischer und psychologischer Untersuchung sowohl in seiner bisherigen Tätig keit als Taxichauffeur als auch in einer anderen optimal angepassten Tätigkeit maximal 80 % arbeitsfähig se i.
Da deswegen eine Erwerbseinbusse von 20 % und damit ein Inv aliditätsgrad von 20 % vorliege, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 S. 2).
In Bezug auf die vom Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren geltend ge machten Einwände merkte die IV-Stelle sodann an, dass - entgegen der Be haup tung des Beschwerdeführers - der Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, vom 24. Februar 2016 im rheumatologischen Gutachten von Dr. A.___ kommentiert und in die medi zinische Beurteilung miteingeflossen sei (Urk. 2 S. 2). 2.2
Der Versicherte wandte in seiner Beschwerdeschrift gegen diese Beurte ilung im Wesentlichen ein, dass die Beschwerdegegnerin fälschlicherweise davon ausge gangen sei, dass ihm aus somatischer und psychiatrischer Sicht die bisherige Tätigkeit als Taxichauffeur noch zumutbar sei. Weil der rheumatologische Gut achter Dr. A.___ festgehalten habe, dass sich dies lediglich «vermuten, objektiv jedoch nicht begründen» l asse, sei nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass ihm die bis herige Tätigkeit noch zugemutet werden könne. Dies gelte umso mehr, als auch die Universität sklinik E.___ von einer 100% igen Arbeitsunfähigkeit in seiner bisherigen Tätig keit ausgegangen sei (Urk. 1 S. 5).
Dem Gesagten zufolge sei das Invalideneinkommen nicht auf der Basis des bisher als Taxichauffeur erzielten Einkommens zu berechnen, sondern aufgrund der Tabellenlöhne. Ausgehend von den LSE 2014, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Männer, sei von einem durchschnittlichen Monatslohn von Fr. 5‘312. -- auszugehen beziehungsweise bei einer Arbeitsfähigkeit von 100 % von einem Validene inkommen von Fr. 66‘ 443.--, a ufgerechnet auf das Jahr 2016 von einem Valideneinkommen von Fr. 67‘052.--. Bei einer Einschränkung von maxi mal 30 % entspreche dies einem Invalideneinkommen von Fr. 46‘937.--. Aufgrund des Alters des Versicherten, seiner Deutschkenntnisse und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keinen Beruf erlernt habe, rechtfertige sich ein leidensbedingter Abzug in der Höhe von 10 %, weswegen von einem Inv aliden einkommen von Fr. 42‘243.-- auszugehen sei. Unter Berücksichtigung eines Va lideneinkommens von Fr. 73‘411.-- resultiere damit eine Einkommenseinbusse im Umfan g von Fr. 31‘168.-- beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von 42.5 %. Dem Beschwerdeführer sei deshalb ab dem 1. August 2016 eine Viertel s rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 5). 3 . 3.1
A m 4. November 2015 stellte Dr. D.___
im Rahmen einer rheumatologischen Stand ortbestimmung zuhanden des Hausarztes Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, die Diagnos e eines chronischen myo fas cia len
cervicospondylogenen / cervicoradikulären (C5 links) Schmerzsyndroms mit neu ropathischem Schmerzcharakter und hielt fest, dass die Ätiologie der ge schil derten Schmerzsymptomatik mit grosser Wahrscheinlichkeit in der degenerierten Halswirbelsäule bei Verdacht auf Reizung der Nervenwurzel C5 links liege (Urk. 6/19/5). In der Folge stellte sich der Beschwerdeführer an der Universitäts klinik E.___ wegen andauernder Schmerzen im Nacken mit Ausstrahlung in den linken Oberarm seit Dezember 2015 zur wirbelsäulenchirurgischen Beurtei lung vor. Dabei diagnosti zierte der behandelnde Arzt Dr. med. G.___, Chefarzt Wirbelsäulenchirurgie, mit Bericht vom 7. März 2016
eine unspezifische Zervikobrachialgie links bei degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule auf Höhe C5/6 mit medio la teraler Diskusprotrusion rechts (Urk. 6/18/7). Nach dem sich
Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, im Rahmen einer Zweitmeinung zuhanden des Hausarztes Dr. F.___
zur Diagnose, nicht abe r zur Arbeitsfähigkeit
geäussert hatte (vgl. Urk. 6/19/14-15), attestierte Dr. F.___
in seinen Berichten vom 18. Mai 2015 sowie vom 24. August 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/21/1-5, 6/23/1-3). Im Mai 2016 wurde der Beschwerdeführer innerhalb der Universitätsklinik E.___ vom Wirbelsäu lenteam an die Schulterspezialisten überwie sen (vlg . Urk. 6/23/4) . Diese konnten bildmorphologisch eine kleine Oberrandläsion sowie eine Bursitis subac ormialis
bei deutlicher Druckdolenz über dem AC-Gelenk objektivieren (Urk. 6/23/6 f.). Zwischenzeitlich hie lt Dr. med. I.___, Facharzt FMH für I nnere Medizin und Rheumatologie, in seiner Stellungnahme vom 28. Juli 2016 zuhanden des Krankentaggeldversicherers AXA Winterthur fest, dass die von Dr.
F.___ atte stierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar sei. Als Taxichauffeur komme es regelmässig zu Rotationsbewegungen an der Halswirbelsäule und Gewichtsbelastungen bei Über-Kopf-Arbeiten, sodass er für diese Tätigkeit die Arbeitsfähigkeit mit 50 % beurteile. Eine schultergelenkschonende Tätigkeit ohne repetitive Über-Kopf-Arbeiten und ohne repetitive Rotationsbewegungen an der Halswirbelsäule beurteile er als vollständig zumutbar (Urk. 6/30/3 f.). Mit Bericht vom 11. November 2016 attestierte Dr. med. J.___ von der Univer si tätsklinik E.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 6/27/1). Schliesslich stellte Dr. med. K.___ von der Universitätsklinik E.___ mit Bericht vom 14. Februar
2017 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein schmerzhaftes subacromiales
Impingement
mit Capsulitis-Kompontente der linken Schulter mit/bei Scapuladyskinesie und Oberrandläsion Subscapularis sowie unspezifische Zervikalgien lin k s mit/bei degenerativen Ver änderungen der Halswirbel säu le insbesondere auf dem Segment C5/6 mit medio-lateraler Diskusprotrusion rechts. Nach erfolgloser dreifacher Infiltration, Physio therapie, Chiropraktik und Capsulitistherapie seien die Behandlungsoptionen ausgeschöpft, weswegen lediglich eine symptomatische Behandlung mit Schmerz therapie und Schmerzmodulation Erfolg versprechen könnte. Hinsichtlich der Arbeits un fähigkeit hielt er lediglich fest, dass eine solche von der Klinik nicht attestiert worden sei (Urk. 6/ 33/4 ff.). 3.2
Im Rahmen ihrer weiteren Abklärungen ordnete die Beschwerdegegnerin Ende Februar 2017 zur Klärung der Leistungsansprüche eine rheumatologische Unter suchung an (Urk. 6/39).
Gestützt auf die zur Verfügung gestellten Akten und die am
19. und 20. April 2017 durchgeführte EFL erstattete Dr. A.___ am 21. April 201 7 sein rheumatologisches Gutachten (Urk. 6/42/1-44) und stellte folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/42/35): - chronisches Schmerzsyndrom im Bereich des linken oberen Quadranten mit/bei - m uskulärer Dysbalance - Oberrandläsion der Sehne des Musculus
subscapularis - u nspezifische, vor allem t horakale und zervikothorakale Rücken schmerzen mit/bei - Fehlhaltung und Haltungsinsuffizienz - minimale Diskopathie C4/5, C5/6 und C6/7
Einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verneinte er bezüglich der weiteren Diag nose einer arteriellen Hy pertonie mit Er stdiagnose im Jahr 2010 (Urk. 6/42/35).
Sodann kam er zum Schluss, a ufgrund des ihm präsentierten Beschwerdebildes mit Selbs tlimitierungen und lediglich unspezifischen klinischen Befunden, w elches aus somatischer Sicht keine Erklärung finde, müsse die Arbeitsfähigkeit medizin theoretisch aufgrund objektivierbarer Befunde, welche vorliegend minimal seien, abgeschätzt werden (Urk. 6/42/ 36) . Die anamnestisch angegebenen lumbalen und zervikalen Rückenschmerzen seien bei der beobachteten Fehlhaltung, vermuteten Haltungsinsuffizienz und den nachgewiesenen Degenerationen zervikal durchaus plausibel. Die Diskrepanz zwischen den angegebenen Beschwerden, Limitie rungen und den minimale n objektivierbaren Befunden lasse stark verdächtig auf eine somatoforme Sch merzstörung
schliessen . Aus internistisch- rheumatologischer Sicht könne keine gravierende Gesundheitsstörung objektiviert werden (Urk. 6/42/42 f.) .
Insofern sei aus somatischer Sicht zumindest in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Bei der EFL habe sich der Beschwerdeführer derart limitiert, dass lediglich Aussagen zur Leistungsbereitschaft möglich seien. Dabei entspreche die demonstrierte Leis tungsfähigkeit einer leichten Tätigkeit mit Hantieren von Gewichten bis 7.5
Kilo gramm, was unter den Anforderungen an die Tätigkeit als Taxi chauffeur
liege. Es sei jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei normalem Effort mehr hätte leisten können. Ob ihm die alte Tätigkeit wieder zumutbar sei, lasse sich vermuten, jedoch nicht obj ektiv begründen (Urk. 6/42/36 f.).
Sämtliche the ra peutischen Bemühungen seien bisher erfolglos geblieben, weswegen er unspe zifische aktive Massnahmen zur Verbesserung der allgemeinen Fitness sowie Rumpfstabilität empfehle . Vorliegend zeige sich unter somatisch orientiertem Therapieansatz jedoch ein absolut unbefriedigender und therapieresistenter Heil verlauf, so dass vor allem psychologisch-psychiatrische Probleme und psycho soziale Faktoren eine eminente Rolle spielen würden, weshalb zur Prognose wohl eher ein psychiatrischer Facharzt unter Würdigung aller psychosozialen Faktoren Stellung beziehen müsse (Urk. 6/42/37). 3.3
Nachdem RAD-Arzt Dr. Z.___ in seiner Stellungnahme vom 10. Mai 2017 fes tge halten hatte, dass zur Beantwortung der Frage, ob auf psychiatrischem Fachgebiet eine Gesundheitsstörung mit oder ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege, eine psychiatrische Begutacht ung angezeigt sei (Urk. 6/60/9) und die Beschwerdegegnerin ein solches Gutachten in Auftrag gegeben hatte (vgl. Urk. 6/46), erstattete Dr. B.___ sein psychiatrisches Gutachten am 15. Juni 2017 und stellte die Diagnosen eines chronischen Schmerzsyndrom s
mit somatischem Kern und somato former Komponente (ICD-10: F45.4) sowie eine Angst und eine depressive Störung gemischt (ICD-10: F41.2; Urk. 6/51 /13). Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers werde vorwiegend durch die chronischen Schmerzen bee in trächtigt; die Angst und die depressive Störung gemischt füh re nicht zu wesent lichen Funktionseinschränkungen (Urk. 6/51/11) . Als zusätzliche belastende Fak toren seien die gegenwärtigen finanziellen Probleme,
die gegenwärtige Arbeits losigkeit und die langjährige Trennung von seiner Familie zu beschreiben (Urk. 6/51/13).
Bezüglich der psychischen Symptomatik habe er keine Hinweise auf Aggravation feststellen können (Urk. 6/51/12) . Eine psychiatrisch-psycho therapeutische Behandlung sowie Eingliederungsbemühungen seien bisher nicht erfolgt. Die Probleme bei der Eingliederung seien teilweise durch das Störungsbild selbst bedingt. Er gehe von einem 40%igen krankheitsbedingten und einem 60%igen selbstlimitierungsbedingten Anteil aus (Urk. 6/51/14 f.) . Aus rein psy chiatrischer Sicht sei aufgrund der gemischten leichten Angststörung mit be gleitender leichten D epressivität unter der Bedingung, dass der Beschwerdeführe r tagsüber kein Temesta einnehme und unter Abstraktion der somatischen Beein trächtigungen medizintheoretisch die bisherige Tätigkeit als Chauffe ur mit einem leicht verminderten Pensum zu 70-80
% ausführbar. In einer den körperlichen Beschwerden a ngepassten Tätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht aufgrund der leichten depressiven Begleitsymptomatik und der Angstsymptomatik nur eine minime Einschränkung der Arbeitsfähigk eit von schätzungsweise 20-30 % . Wann genau die psychische Begleitsymptomatik einsetze, liesse sich retrospektiv nicht exakt feststellen, sei aber wahrscheinlich im Verlauf des Jahres 2015 der Fall gewesen (Urk. 6/51/16). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin erachtete einen invalidisierenden Gesundheitsschaden gestützt auf das von ihr eingeholte rheumatologische sowie psychiatrische Gut achten als nicht ausgewiesen. Strittig und zu prüfen ist, welche somatischen und psychischen Gesundheitsbeschwerden ausgewiesen sind und welche Auswir kung - e n sie auf die Arbeitsfähigkeit haben. 4.2 4.2.1
Zunächst ist auf die im Gutachten aus somati scher Sicht attestierte Einschrä n kung d er Arbeitsfähigkeit einzugehen.
Der rheumatologische Gutachter Dr.
A.___
kam zum Schluss, dass aus somat ischer Sicht zumindest für eine leichte bis mittel schwere Tätigkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (Urk. 6/42/36).
Das Gutachten von Dr. A.___ basiert auf einer fachärztlich-rheumatologischen Untersuchung
(Urk. 6 /42/31 ff.), in deren Rahmen insbesondere auch eine EFL durchgeführt wurde (Urk. 6/42/23 ff., 6 /43). Die Expertise wurde ferner in detail lierter Kenntn is der Vorakten erstellt (Urk. 6 /42/5 ff.). Zudem forderte Dr. A.___ weitere medizinische Unter la g en ein (Urk. 6 /42/15 ff.). Der Versicherte konnte gegenüber dem Gutachter seine aktuellen Beschwerden schildern und wurde von diesem eingehend befragt (Urk. 6 /42/25 ff.). Er konnte sich insbesondere auch zu verschiedenen Themenkomplexen wie der sozialen Situation, dem beruflichen Werdegang und se inem Tagesablauf äussern (Urk. 6 /42/27 ff.). Die geklagten Leiden fanden sodann im Rahmen der Feststellung der Diagnosen Berücksich ti gung, wobei sowohl diese als auch die aus medizinischer Sicht resultierenden Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dargel egt und erläutert wurden (Urk. 6 /42/35
ff.). Soweit möglich setzte sich Dr. A.___
ausserdem mit vorange gangenen B eurteilungen auseinander (Urk. 6 / 42/36, 6 /42/38 ff.). Insgesamt erfüllt das Gutachten somit die formellen Kriterien für eine beweiswerte medizinische Expertise (vgl. E. 1.4). 4.2.2
Die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach er in seiner angestammten Tätig keit als Taxichauffeur nicht mehr arbeitsfähig sei (Urk. 1 S. 5), widerspricht nicht nur dem Gutachten, sondern findet auch in den Berichten der behandelnden Ärzte keine Grundlage. Lediglich der Hausarzt Dr. F.___
attestierte dem Beschwer de führer in seinen Berichten vom 18. November 2015 und 24. August 2016 so wohl in seiner angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeits unfähigkeit
(Urk. 6/19/3, Urk. 6/23/1-3) . Dies aber leuchtet angesichts der vom Gutachter Dr. A.___ aber auch angesichts der von Dr. F.___ selber be schrie benen Beeinträchtigungen in keiner Weise ein. Während sich sodann weder der Rheumatologe Dr. D.___
in seinem Bericht vom 4. November
2015 (Urk. 6/19/5), noch der Neurochirurg e Dr. H.___
in seinem Bericht vom 2. Febru ar 2016 (Urk. 6/19/14-15),
oder
die behandelnden Ärzte der Universi täts klinik E.___ in ihren Berichten vom 15. Dezember 2015 (Urk. 6/18/10-11), 2. Februar 2016 (Urk. 6/21/13), 5. April 2016 (Urk. 6/21/14-15), 17. Mai 2016 (Urk. 6/23/4-5) und 11. Juli 2016 (Urk. 6/23/6-7) zur Arbeitsfähigkeit äusser te n, attestierte der Vertrauensar zt der AXA Winterthur Dr. I.___
in seinem Bericht vom 28. Juli 2016 dem Beschwerdeführer zwar in der angestammten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, erachtete in einer angepassten Tätigkeit allerdings eine vollständige Arbeitsfähigkeit als gegeben (Urk. 6/30/3-4). Zudem berichte te n die behandelnden Ärzte der Universitätsklinik E.___ von einem fehlenden mor pho logischen Korrelat, welches explizit die Beschwerden des Versicherten erklä ren könnte (Urk. 6/18/8, Urk. 6/18/11). Zuletzt steht auch der Bericht der Univer si tätsklinik E.___ vom 8. April 2016 der gutachterlichen Beurteilung von Dr. A.___ nicht entgegen (Urk. 6/27). Der behandelnde Arzt äussert e sich zwar im Rahmen der Angaben zur Behandlung dahingehend, dass der Versicherte weiter hin vollständig arbeitsunfähig sei, gab allerdings ebenso an, dass es für eine genaue Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer detaillierten arbeitsmedizinischen Beurteilung bedürfe (Urk. 6/27/2). Somit stehen die vorliegenden Arztberichte dem Gutachten von Dr. A.___
nicht entgegen. Dies gilt insbesondere auch für den Bericht von Dr. D.___ vom 24. Februar 201 6. Der Beschwerdeführer hatte im Einwandverfahren bemängelt, Dr. A.___ habe diesen Bericht in seinem Gutachten nicht kom mentiert. Insbesondere nicht den Befund von Dr. D.___, Mitursache der Rückenbeschwerden sei eine Reizung der Nervenwurzel auf der Höhe C5 (Urk. 6/58/1) . Der Zusammenfassung der berücksichtigten Akten im Gutachten von Dr. A.___ lässt sich entnehmen, dass Dr. D.___ diesen Standpunkt vertrat, sich aber im Übrigen nicht zur Arbeitsfähigkeit äusserte (Urk. 6/42/10). Die vom G utachter ausgewerteten bildgebenden Befunde bestätig t en Degenerationen im betreffenden Abschnitt der Wirbelsäule (Urk. 6/42/34). Da die funktionelle Prü fung in erster Linie durch ein selbstlimitierendes Verhalten geprägt war, war dem Gutachter eine detaillierte Beurteilung verunmöglicht. Das Belastbarkeitsprofil beruht somit ausgehend von den angesichts des Alters des Beschwerdeführers wenig auffälligen Befunden auf einer medizinisch-theoretischen Beurteilung (Urk. 6/42/31). Diese ist nachvollziehbar. 4.2.3
Zusammenfass en d vermag es somit zu überzeugen, dass Dr. A.___
aus rein soma tischer Sicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit für eine leichte bis mittelschwere T ätigkeit ausgegangen ist. Nachvollziehbar ist ferner, dass auch die bisherige Tätigkeit als Tax ifahrer zumutbar ist, sofern und sobald sich der Beschwerde führer aktiven Massnahmen zur Verbesserung der allgemeinen Fitness und der Rumpfstabilität unterzieht. Dies erachtet der Gutachter im Übrigen für jede körperliche Tätigkeit für erforderlich, da damit Überlastungserscheinungen vor ge beugt werden kann (Urk. 6/42/37). Das Gutachten von Dr. A.___ erfüllt die von der Rechtsprechung verlang t en Voraussetzungen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hin weis auf BGE 125 V 351 E. 3a), überzeugt inhaltlich und stimmt mit den weiteren Arztberichten überein beziehungsweise wird von abweichenden ärztlichen Aus sagen nicht ernsthaft in Frage gestellt, weswegen darauf abzustellen ist. 4.3
4.3.1
Aus psychiatrischer Sich t stellte Dr. B.___
die Diagnosen eines chronischen Schmerzsyndroms mit somatischem Kern und somato former Komponente sowie eine Angst und eine depressive Störung gemis cht und attestierte dem Beschwer de führer sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70-80 % (Urk. 6/51/1 3 ff.).
Es ist nachfolgend aus recht licher Sicht und im Lichte der Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 zu prüfen, ob aufgrund der depressiven Symptomatik sowie des chronischen Schmerzsyn droms eine Arbeitsunfähigkeit a usgewiesen ist (vgl. E. 1.2). 4.3 .2
Zunächst ist auf den funktionellen Schweregrad der Erkrankung einzugehen und damit im Zusammenhang auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome des Krankheitsgeschehens (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1). Dr. B.___ hat beim Indikator «Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde» eine leichte psychische Begleitsymptomatik im Sinne einer Angst und depressiven Störung gemischt festgestellt. Im Vordergrund stehe das chronische Schmerzsyndrom mit somatischem Kern und somatoformer Komponente, während die Angst und depres sive Störung gemischt als psychische Symptomatik nicht zu wesentlichen Funktionseinschränkungen führe (Urk. 6/51/11). Der Beschwerdeführer klagte übe r Nacken- und Schulterschmerzen links mit Ausstrahlung in den gesamten linken Arm, Kopfschmerzen, Bluthochdruck, Panik- und Angstattacken, depressive Ver stimmung, Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen und Appetitlosigkeit (Urk. 6/51/6
ff.). Er bezifferte zwar die Schmerzen des chronischen Schmerz syn droms auf der visuellen Analogskal a VAS mit 7-8/10 (Urk. 6/51/7), d iese Angabe i st allerdings fraglich, weil Dr. B.___ unter Verweis auf das Gutachten von Dr. A.___ von einer erheblichen Selbstlimitierung ausgeht
(Urk. 6/51/15). Dr. A.___ begründete dies nachvollziehbar. Er führte aus, der Beschwerdeführer habe trotz der angegebenen Beschwerden während zweier Stunden ohne erkenn bare entlastende Schmerzreaktion ruhig dasitzen können. Die bandagierte linke Hand habe er spontan immer wieder eingesetzt und damit am Schluss der Unter suchung sogar eine Einkaufstasche getragen. Auch beim Ent
- und Ankleiden habe er diese Hand eingesetzt. Insgesamt habe die Untersuchung wohl gewisse belas tungs abhängige Schmerzen erklärt, nicht aber die angegebene Chronifizierung
und die ausgeweitete Symptomatik, die sehr demonstrativ präsentiert worden sei (Urk. 6/42/33 f.). In Anbetracht dieser Ausführungen und der Resultate der gut achterlichen Untersuchung (Urk. 6/51/11 ff.) ist auf eine eher geringe Ausprägung der für das diagnostizierte chronische Schmerzsyndrom mit somatischem Kern und somatoformer Komponente relevanten Befunde zu schliessen. 4.3 .3
Zum Indikator «Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz » (BGE
141 V 281 E. 4.3.1.2) hielt der Gutachter fest, es s e i bisher keine psychiatrisch-psychothe rapeutische Behandlung erfolgt, da der Therapiefokus auf der Schmerz behandlung gelegen habe. Der Beschwerdeführer nehme zur Schmerzmodulation Venlafaxin sowie zum Schlafen beziehungsweise Beruhigen Zoldorm und Temesta ein. Eine begleitende sozialpsychiatrische Behandlung mit Adaption der Medikation bei Bedarf sei angezeigt. Eventuell sei auch eine stationäre intensive Rehabilitationsbehandlung in einer psychosomatischen Klinik, beisp ielsweise in der Klinik L.___, hilfreich (Urk. 6/51/14). Dr. B.___ hielt zudem fest, dass sich hinsichtlich des Eingliederungserfolges die Selbstlimitierung sowie die sub jektive Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers deutlich beeinträchtigend auswirke, wobei von einem 40%igen krankheitsbedingten und einem 60%igen selbstlimitierungsbedingten Anteil auszugehen sei (Urk. 6/51/14 f.). Eine lege artis durchgeführte Therapie ist beim Beschwerdeführer demnach noch nicht erfolgt, weshalb eine Behandlungsresistenz jedenfalls nicht ausgewiesen ist . 4. 3.4
Als rechtlich bedeutsame «Komorbiditäten» fallen - nebst Begleiterkrankungen mit eigenständiger invalidisierender Bedeutung (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3) - Beschwerden in Betracht, welchen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wir kung beizumessen i st (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.1). Gestützt auf die Einschätzung von Dr. B.___ wird die Arbeitsfähigkeit vorwiegend durch die chronische Schmerzstörung beeinträchtigt, während die Angst und die depressive Störung gemischt als psychische Symptomatik nicht zu wesentlichen Funktions einschrän kungen führt (Urk. 6/51/11). In Anbetracht der Ausprägung der diagnoserele van ten Befunde erscheint es unwahrscheinlich, dass eine ressourcenhemmende Wechsel wirkung vorliegt. 4. 3 .5
In Bezug auf die im Komplex «Persönlichkeit» (BGE 141 V 281 E. 4.3.2) zu prüfenden Merkmale (Persönlichkeitsentwicklung und – struktur, grundlegende psychische Funktion) ist dem Gutachten von Dr.
B.___ zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bewusstsein sklar, wach und allseits orient iert gewesen ist. Die Grundstimmung sei zwar leicht niedergeschlagen, die Aufmerksamkeit, die Kon zentration und das Gedächtnis seien klinisch aber nicht beeinträchtigt und das formale Denken sei geordnet und kohärent gewesen (Urk. 6/51/9). Es liessen sich keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung eruieren . Als Ressourcen be schreibt der Gutachter seine familiäre und soziale Einbettung sowie die lang jährige Berufstätigkeit (Urk. 6/51/ 12) . Wie der Beschwerdeführer geschildert habe, stehe er morgens um 8 :00 Uhr auf. Nach dem Frühstück gehe er eventuelle 60 Minuten spazieren. Danach besuche er manchmal Bekannte, welche in der Nähe seiner Wohnung wohnen würden. Wenn er bei Freunden zu Besuch sei, beteilige er sich jeweils an den Gesprächen. Zwischendurch schaue er TV oder versuche Haushaltsarbeiten
zu verrichten. Häufig sitze er aber auch in seiner Wohnung herum und mache nichts oder lege sich aufs Sofa. Abends schaue er TV, da er sich schmerzbedingt nicht mehr konzentrieren und deshalb kaum mehr lesen könne (Urk. 6/51/8). Der Beschwerdeführer verfügt demnach über persön liche Ressourcen.
4.3 .6
Hinsichtlich des «sozialen Kontext» (BGE 141 V 281 E. 4.3.2) ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
mit seiner Ehefrau vier Kinder hat. Da seine Familie in Pakistan lebe, habe er jeweils zwei- bis dreimal jährlich einen Monat Ferien genommen, um sie zu besuchen. Ferner skype er ungefähr einmal wöchentlich mit seiner Familie in Pakistan (Urk. 6/51/8).
Der Beschwerdeführer führte dies bezüglich aus, dass er sich jeweils sehr freue mit seinen Kindern und seiner Frau zu skypen, auch wenn er sonst wenig Freude empfinde (Urk. 6/51/7). Gemäss seinen Angaben pflegt er regelmässig den Kontakt mit fünf bis sechs pakista nischen Fre unden, bei welchen er ungefähr jeden zweiten Tag zum Essen einge laden w ird und dort übernachte t . Seine Freunde würden ihn zusätzlich finanziell und bei der Haushaltsführung unterstützen (Urk. 6/51/8 und 13) . Das soziale Netzwerk des Beschwerdeführers, insbesondere die Kontakte zu seiner Familie in Pakistan und zu seinen pakistanischen Freunden in der Schweiz, hält mithin für ihn mobilisierende Ressourcen bereit. 4.3.7
Zur « gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus i n allen Lebensbe reichen» beim Thema «Konsistenz» (BGE 141 V 281 E. 4.4.1) hielt Dr. B.___ fest, der Beschwerdeführer halte sich körperlich für krank und vollständig arbeits unfähig (Urk. 6/51/10). Bei der Haushaltführung würden ihn seine Freunde unter s tützten, da er aufgrund der Schmerzen und der eingeschränkten Beweglichkeit nur noch leichte Hausarbeiten verrichten könne (Urk. 6/51/8). Weil der Be schwerdeführer seine Einschränkungen weitgehend mit der Schmerz symptomatik erklärt habe, würde durch die psychische Symptomatik (Begleitdepressivi tät/
Ängste) keine wesentliche zusätzliche Beeinträchtigung bestehen. Der Beschwer de führer sei sozial in der pakistanischen Gemeinschaft integriert (Urk. 6/51/15).
Wenngleich der Beschwerdeführer in seinen privaten Aktivitäten eine Ein schränkung schildert, ist festzuhalten, dass er im Tagesverlauf einigen Aktivitäten – wie etwa s pazieren gehen, skypen, e rledigen einfacher Haushaltarbeiten und bei Freunden essen
– nachgeht. Von einer gleichmässigen Reduktion des Akti vitätsniveaus in allen Lebensbelangen (berufliche und persönliche Aktivitäten) kann daher nicht ausgegangen werden. 4.3.8
Was den «behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leide ns druck » (BGE 141 V 281 E. 4.4.2) angeht, hatte der Beschwerdeführer zwar soma tische Therapien in Anspruch genommen und nahm das von seinem Hausarzt Dr. F.___ verschriebene Antidepressivum Venlafixin zur Schmerzmodulation in d en letzten zwei/drei Wochen ein (Urk. 6/51/13). Nicht von der Hand zu weisen ist jedoch, dass bisher keine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung er folgte (Urk. 6/51/14). Ein erheblicher Leidensdruck lässt sich daher nicht erhärten. 4.4
Dr. B.___ erachtete sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70-80 % für zumutbar (Urk. 6/51/16 f.). Angesichts des nicht erheblichen funktionellen Schweregrades der diagnosti zierten Gesundheitsschädigungen, der vorhandenen persönlichen und sozialen Res sourcen, der mangelnden Behandlungsresistenz und dem Fehlen eines erheb lichen Leidensdrucks ist diese Einschätzung gestützt auf das strukturierte Beweis verfahren nicht zu beanstanden. Ausserdem basiert die Expertise auf psychia tri schen Abklärungen und wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt (Urk. 6/51/2 ff .). Der Versicherte konnte gegenüber dem Sachverständigen seine aktuellen Be schwer den schildern und wurde von diesem eingehend befragt. Er konnte sich insbesondere auch zu verschiedenen Themenkomplexen wie der sozialen Situa tion und seinem Tagesablauf äussern (Urk. 6/51/6 ff.). Die geklagten Leiden fan den sodann im Rahmen der Feststellung der Diagnosen Berücksichtigung, wobei sowohl diese als auch die aus medizinischer Sicht resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dargelegt und erläutert wurden. Soweit möglich erfolgte ausserdem eine Auseinandersetzung mit vorangegangenen ärztlichen Beurtei lungen (Urk. 6 /51/10 ff.). Insgesamt kommt dem psychiatrischen Gutachten somit die nötige Beweiskraft zu (vgl. E. 1.4). 5. 5.1
Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen, wobei d er Beschwerdeführer unbestrittenerma ssen als zu 100 % Erwerbstätiger zu quali fizieren ist (vgl. Urk. 6/60/11).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen über gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE
130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
In gew issen Fällen, insbesondere dort, wo Validen- und Invalideneinkommen anhand derselben Tätigkeit zu ermitteln sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2017 vom 2 7. September 2017 E. 6.5), kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invali den einkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, s o dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Pro zentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a mit Hinweisen). 5.2
Aktuell geht der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nach. Gemäss der be weiskräftigen medizinischen Beurteilung ist nach wie vor auch die ange stam mte Tätigkeit als Taxifahrer sowohl aus psychiatrischer Sicht, als auch aus rheu ma tlogischer Sicht in einem Pensum von mindestens 70 %
zumutbar . Voraus setzung ist, dass sich der Beschwerdeführer den von Dr. A.___ als geeignet befundenen rehabilitativen Massnahmen in Form einer körperlichen Rekonditionierung, ins be sondere des Rumpfes, unterzieht (vgl. Urk. 6/42/37, Urk. 6/42/43; Urk. 6/51/16 f.). Vor dem Hintergrund der erhobenen objektiven Befunde ist dies ohne Weiteres zumutbar. Da im genannten Umfang auch die bisherige Tätigkeit zumutbar ist, sind sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen ausgehend von den selben Lohnansätzen zu berechnen. Deren zahlenmässige Ermittlung erüb rigt sich indessen. Vielmehr entspricht der Grad der Arbeitsfähigkeit dem Invaliditätsgrad (Urteil des Bundesgerichts 8C_365/2012 vom 3 0. Juli 2012 E. 7).
Der Invaliditätsgrad liegt somit grundsätzlich bei höchstens 30 % . Nur ein leidens bedingter Abzug von mindestens 10 % hätte einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zur Folge (vgl. E. 1.2). Der Beschwerde führer machte einen Abzug von 10 % wegen fehlender Berufsausbildung, seines Alters und seiner schlechten Deutschkenntnisse geltend (Urk. 1 S. 5). Hierzu ist zu bemerken, dass der bei Erstattung der Gutachten erst 50 Jahre alte Be schwer deführer in den letzten Jahren stets gearbeitet hat und insbesondere für die ihm nach wie vor mögliche Tätigkeit als Taxichauffeur über betr ächtliche Berufser fahrung verfüg t (vgl. Urk. 6/15). Ferner ergibt sich aus den Akten, dass er sich in der deutschen Sprache gut verständigen kann. So zeigte sich sogar sein Hausarzt Dr. F.___ erstaunt über den bei der psychiatrischen Begutachtung beigezogenen Dolmetscher (vgl. Urk . 6/23/5, Urk . 6/51/5). Sodann kommt auch dem vom Ver sicherten angeführten for tgeschrittenen Alter (vgl. Urk. 1 S. 5) im Zusammenhang mit dem Leidensabzug keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_558/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.3.2). Folglich rechtfertig sich unter den vom Beschwerdeführer genannten Gesichtspunkten kein leidensbe dingter Abzug.
Zusammengefasst hat die Beschwerdegegnerin somit berechtigterweise auf das rheumatologische und das psychiatrische Gutachten abgestellt und einen Leis tungsanspruch verneint. Die angefochtene Verfügung vom 9. November 2017 ist somit nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6 . 6 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigFumagalli
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Der 1966 geborene, aus Pakistan stammende X.___
ist verheiratet und Vater von vier
Kindern (geboren 2005, 2010, 2010
und 2016; Urk. 6/3 /2, 6/42/28, 6/51/6). Er hat keinen Beruf erlernt und war z uletzt in einem 100%-Pensum bei der Y.___ AG als Taxichauffeur tätig (Urk. 6/3/4). Ab dem 23. Mai 2015 bezog er von der AXA Winterthur Krankentaggelder (Urk. 6/19/20). Am 29. Dezember 2015 meldete er sich unter Hinweis auf Nackenschmerzen bezieh ungsweise auf ein zervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei der Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Zur Klärung der aktuellen Situation führte die IV-Stelle am 17. Februar 2016 zunächst ein Standortgespräch mit dem Versi cherten durch (Urk. 6/12) und zog den Auszug aus dem individuellen Konto bei (IK-Auszug, Urk. 6/1, 6/10, 6/11) . Mit Schreiben vom 7. März 2016 teilte sie dem Versicherten mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen mög lich seien und der Rentenanspruch geprüft werde (Urk. 6/16). Im Folgenden zog die IV-Stelle die Akten des Krankentaggeldversicherers AXA Winterthur bei
(Urk. 6/19, 6/30) und holte verschiedene Arztberichte ein (Urk. 6/18/7-9, 6/21/1-5, 6/23/1-3, 6/27/1-3, 6/33/4-6). Nachdem Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie,
vom Regionale n Ärztliche n Dienst (RAD) zu diesen Arztberichten am 31. Mai 2016 (Urk. 6/60/3-4), am 3. September 2016 (Urk. 6/60/5-6) und am 24. Februar 2017 (Urk. 6/60/7-8) Stellung genom men hatte, holte die IV-Stelle ein rheu matologisches Gutachten bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, mit zusätzlicher Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) ein, welches am 21. April 2017 erstattet wurde (Urk. 6/42 /1-44, 6/43). In der Folge nahm RAD-Arzt Dr. Z.___ am 10. Mai
2017 zum rheumatologischen Gutachten Stellung (Urk. 6/60/8-9) .
Die IV-Stelle holte schliesslich
ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein (Urk. 6/51) . Sodann nahmen RAD-Arzt Dr. Z.___ sowie RAD-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erneut zur Sache Stellung (Urk. 6/60/10-11). Anschliessend führte die IV-Stelle einen Einkommensvergleich durch (Urk. 6/52). Mit Vorbescheid vom 7. Juli 2017 stellte sie dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/53), wogegen dieser am 2. Oktober 2017 Einwand erhob (Urk. 6/58) . Mit Verfügung vom 9. November 2017 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.3.1 G emäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter entwick el ten Rechtsprechung vermochten eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosomatische Leiden (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 142 V 342) in der Regel keine lang dauernde, zu einer Inva lidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Vielmehr bestand die Vermutung, dass solche Beschwerdebilder oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien und nur bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machten, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Ein zelfall anhand verschiedener Kriterien (so genannte «Foerster-Kriterien», vgl. BGE 130 V 352, BGE 131 V 49 E. 1.2, je wiedergegeben BGE 139 V 547 E. 5 mit weiteren Hinweisen).
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung auf gegeben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen strukturierten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tat sächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewie s en sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE
142 V 106 E. 4.5; Urteil des Bun desgerichts 8C_676/2017 vom 28. Februar 2018 E. 6.3).
Gemäss BGE 143 V 418 (E. 7) sind neu sämtliche psychischen Leiden, laut BGE
143 V 409 (E. 4.5.2) namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressio nen, einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (Ände rung der Rechtsprechung).
E. 1.3.2 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/ 2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor - akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte am 12. D ezember 2017 Beschwerde und bean tragte, es sei en ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere ab August 2016 eine Viertel s rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 30. Janu ar 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber der Versicherte mit Verfügung vom 31. Januar 2018 orientiert wurde (Urk. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung eines Rentenanspruchs in der angefochtenen Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer gemäss rheuma tologischer und psychologischer Untersuchung sowohl in seiner bisherigen Tätig keit als Taxichauffeur als auch in einer anderen optimal angepassten Tätigkeit maximal 80 % arbeitsfähig se i.
Da deswegen eine Erwerbseinbusse von 20 % und damit ein Inv aliditätsgrad von 20 % vorliege, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 S. 2).
In Bezug auf die vom Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren geltend ge machten Einwände merkte die IV-Stelle sodann an, dass - entgegen der Be haup tung des Beschwerdeführers - der Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, vom 24. Februar 2016 im rheumatologischen Gutachten von Dr. A.___ kommentiert und in die medi zinische Beurteilung miteingeflossen sei (Urk. 2 S. 2).
E. 2.2 Der Versicherte wandte in seiner Beschwerdeschrift gegen diese Beurte ilung im Wesentlichen ein, dass die Beschwerdegegnerin fälschlicherweise davon ausge gangen sei, dass ihm aus somatischer und psychiatrischer Sicht die bisherige Tätigkeit als Taxichauffeur noch zumutbar sei. Weil der rheumatologische Gut achter Dr. A.___ festgehalten habe, dass sich dies lediglich «vermuten, objektiv jedoch nicht begründen» l asse, sei nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass ihm die bis herige Tätigkeit noch zugemutet werden könne. Dies gelte umso mehr, als auch die Universität sklinik E.___ von einer 100% igen Arbeitsunfähigkeit in seiner bisherigen Tätig keit ausgegangen sei (Urk. 1 S. 5).
Dem Gesagten zufolge sei das Invalideneinkommen nicht auf der Basis des bisher als Taxichauffeur erzielten Einkommens zu berechnen, sondern aufgrund der Tabellenlöhne. Ausgehend von den LSE 2014, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Männer, sei von einem durchschnittlichen Monatslohn von Fr. 5‘312. -- auszugehen beziehungsweise bei einer Arbeitsfähigkeit von 100 % von einem Validene inkommen von Fr. 66‘ 443.--, a ufgerechnet auf das Jahr 2016 von einem Valideneinkommen von Fr. 67‘052.--. Bei einer Einschränkung von maxi mal 30 % entspreche dies einem Invalideneinkommen von Fr. 46‘937.--. Aufgrund des Alters des Versicherten, seiner Deutschkenntnisse und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keinen Beruf erlernt habe, rechtfertige sich ein leidensbedingter Abzug in der Höhe von 10 %, weswegen von einem Inv aliden einkommen von Fr. 42‘243.-- auszugehen sei. Unter Berücksichtigung eines Va lideneinkommens von Fr. 73‘411.-- resultiere damit eine Einkommenseinbusse im Umfan g von Fr. 31‘168.-- beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von 42.5 %. Dem Beschwerdeführer sei deshalb ab dem 1. August 2016 eine Viertel s rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 5). 3 . 3.1
A m 4. November 2015 stellte Dr. D.___
im Rahmen einer rheumatologischen Stand ortbestimmung zuhanden des Hausarztes Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, die Diagnos e eines chronischen myo fas cia len
cervicospondylogenen / cervicoradikulären (C5 links) Schmerzsyndroms mit neu ropathischem Schmerzcharakter und hielt fest, dass die Ätiologie der ge schil derten Schmerzsymptomatik mit grosser Wahrscheinlichkeit in der degenerierten Halswirbelsäule bei Verdacht auf Reizung der Nervenwurzel C5 links liege (Urk. 6/19/5). In der Folge stellte sich der Beschwerdeführer an der Universitäts klinik E.___ wegen andauernder Schmerzen im Nacken mit Ausstrahlung in den linken Oberarm seit Dezember 2015 zur wirbelsäulenchirurgischen Beurtei lung vor. Dabei diagnosti zierte der behandelnde Arzt Dr. med. G.___, Chefarzt Wirbelsäulenchirurgie, mit Bericht vom 7. März 2016
eine unspezifische Zervikobrachialgie links bei degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule auf Höhe C5/6 mit medio la teraler Diskusprotrusion rechts (Urk. 6/18/7). Nach dem sich
Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, im Rahmen einer Zweitmeinung zuhanden des Hausarztes Dr. F.___
zur Diagnose, nicht abe r zur Arbeitsfähigkeit
geäussert hatte (vgl. Urk. 6/19/14-15), attestierte Dr. F.___
in seinen Berichten vom 18. Mai 2015 sowie vom 24. August 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/21/1-5, 6/23/1-3). Im Mai 2016 wurde der Beschwerdeführer innerhalb der Universitätsklinik E.___ vom Wirbelsäu lenteam an die Schulterspezialisten überwie sen (vlg . Urk. 6/23/4) . Diese konnten bildmorphologisch eine kleine Oberrandläsion sowie eine Bursitis subac ormialis
bei deutlicher Druckdolenz über dem AC-Gelenk objektivieren (Urk. 6/23/6 f.). Zwischenzeitlich hie lt Dr. med. I.___, Facharzt FMH für I nnere Medizin und Rheumatologie, in seiner Stellungnahme vom 28. Juli 2016 zuhanden des Krankentaggeldversicherers AXA Winterthur fest, dass die von Dr.
F.___ atte stierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar sei. Als Taxichauffeur komme es regelmässig zu Rotationsbewegungen an der Halswirbelsäule und Gewichtsbelastungen bei Über-Kopf-Arbeiten, sodass er für diese Tätigkeit die Arbeitsfähigkeit mit 50 % beurteile. Eine schultergelenkschonende Tätigkeit ohne repetitive Über-Kopf-Arbeiten und ohne repetitive Rotationsbewegungen an der Halswirbelsäule beurteile er als vollständig zumutbar (Urk. 6/30/3 f.). Mit Bericht vom 11. November 2016 attestierte Dr. med. J.___ von der Univer si tätsklinik E.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 6/27/1). Schliesslich stellte Dr. med. K.___ von der Universitätsklinik E.___ mit Bericht vom 14. Februar
2017 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein schmerzhaftes subacromiales
Impingement
mit Capsulitis-Kompontente der linken Schulter mit/bei Scapuladyskinesie und Oberrandläsion Subscapularis sowie unspezifische Zervikalgien lin k s mit/bei degenerativen Ver änderungen der Halswirbel säu le insbesondere auf dem Segment C5/6 mit medio-lateraler Diskusprotrusion rechts. Nach erfolgloser dreifacher Infiltration, Physio therapie, Chiropraktik und Capsulitistherapie seien die Behandlungsoptionen ausgeschöpft, weswegen lediglich eine symptomatische Behandlung mit Schmerz therapie und Schmerzmodulation Erfolg versprechen könnte. Hinsichtlich der Arbeits un fähigkeit hielt er lediglich fest, dass eine solche von der Klinik nicht attestiert worden sei (Urk. 6/ 33/4 ff.). 3.2
Im Rahmen ihrer weiteren Abklärungen ordnete die Beschwerdegegnerin Ende Februar 2017 zur Klärung der Leistungsansprüche eine rheumatologische Unter suchung an (Urk. 6/39).
Gestützt auf die zur Verfügung gestellten Akten und die am
19. und 20. April 2017 durchgeführte EFL erstattete Dr. A.___ am 21. April 201 7 sein rheumatologisches Gutachten (Urk. 6/42/1-44) und stellte folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/42/35): - chronisches Schmerzsyndrom im Bereich des linken oberen Quadranten mit/bei - m uskulärer Dysbalance - Oberrandläsion der Sehne des Musculus
subscapularis - u nspezifische, vor allem t horakale und zervikothorakale Rücken schmerzen mit/bei - Fehlhaltung und Haltungsinsuffizienz - minimale Diskopathie C4/5, C5/6 und C6/7
Einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verneinte er bezüglich der weiteren Diag nose einer arteriellen Hy pertonie mit Er stdiagnose im Jahr 2010 (Urk. 6/42/35).
Sodann kam er zum Schluss, a ufgrund des ihm präsentierten Beschwerdebildes mit Selbs tlimitierungen und lediglich unspezifischen klinischen Befunden, w elches aus somatischer Sicht keine Erklärung finde, müsse die Arbeitsfähigkeit medizin theoretisch aufgrund objektivierbarer Befunde, welche vorliegend minimal seien, abgeschätzt werden (Urk. 6/42/ 36) . Die anamnestisch angegebenen lumbalen und zervikalen Rückenschmerzen seien bei der beobachteten Fehlhaltung, vermuteten Haltungsinsuffizienz und den nachgewiesenen Degenerationen zervikal durchaus plausibel. Die Diskrepanz zwischen den angegebenen Beschwerden, Limitie rungen und den minimale n objektivierbaren Befunden lasse stark verdächtig auf eine somatoforme Sch merzstörung
schliessen . Aus internistisch- rheumatologischer Sicht könne keine gravierende Gesundheitsstörung objektiviert werden (Urk. 6/42/42 f.) .
Insofern sei aus somatischer Sicht zumindest in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Bei der EFL habe sich der Beschwerdeführer derart limitiert, dass lediglich Aussagen zur Leistungsbereitschaft möglich seien. Dabei entspreche die demonstrierte Leis tungsfähigkeit einer leichten Tätigkeit mit Hantieren von Gewichten bis 7.5
Kilo gramm, was unter den Anforderungen an die Tätigkeit als Taxi chauffeur
liege. Es sei jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei normalem Effort mehr hätte leisten können. Ob ihm die alte Tätigkeit wieder zumutbar sei, lasse sich vermuten, jedoch nicht obj ektiv begründen (Urk. 6/42/36 f.).
Sämtliche the ra peutischen Bemühungen seien bisher erfolglos geblieben, weswegen er unspe zifische aktive Massnahmen zur Verbesserung der allgemeinen Fitness sowie Rumpfstabilität empfehle . Vorliegend zeige sich unter somatisch orientiertem Therapieansatz jedoch ein absolut unbefriedigender und therapieresistenter Heil verlauf, so dass vor allem psychologisch-psychiatrische Probleme und psycho soziale Faktoren eine eminente Rolle spielen würden, weshalb zur Prognose wohl eher ein psychiatrischer Facharzt unter Würdigung aller psychosozialen Faktoren Stellung beziehen müsse (Urk. 6/42/37). 3.3
Nachdem RAD-Arzt Dr. Z.___ in seiner Stellungnahme vom 10. Mai 2017 fes tge halten hatte, dass zur Beantwortung der Frage, ob auf psychiatrischem Fachgebiet eine Gesundheitsstörung mit oder ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege, eine psychiatrische Begutacht ung angezeigt sei (Urk. 6/60/9) und die Beschwerdegegnerin ein solches Gutachten in Auftrag gegeben hatte (vgl. Urk. 6/46), erstattete Dr. B.___ sein psychiatrisches Gutachten am 15. Juni 2017 und stellte die Diagnosen eines chronischen Schmerzsyndrom s
mit somatischem Kern und somato former Komponente (ICD-10: F45.4) sowie eine Angst und eine depressive Störung gemischt (ICD-10: F41.2; Urk. 6/51 /13). Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers werde vorwiegend durch die chronischen Schmerzen bee in trächtigt; die Angst und die depressive Störung gemischt füh re nicht zu wesent lichen Funktionseinschränkungen (Urk. 6/51/11) . Als zusätzliche belastende Fak toren seien die gegenwärtigen finanziellen Probleme,
die gegenwärtige Arbeits losigkeit und die langjährige Trennung von seiner Familie zu beschreiben (Urk. 6/51/13).
Bezüglich der psychischen Symptomatik habe er keine Hinweise auf Aggravation feststellen können (Urk. 6/51/12) . Eine psychiatrisch-psycho therapeutische Behandlung sowie Eingliederungsbemühungen seien bisher nicht erfolgt. Die Probleme bei der Eingliederung seien teilweise durch das Störungsbild selbst bedingt. Er gehe von einem 40%igen krankheitsbedingten und einem 60%igen selbstlimitierungsbedingten Anteil aus (Urk. 6/51/14 f.) . Aus rein psy chiatrischer Sicht sei aufgrund der gemischten leichten Angststörung mit be gleitender leichten D epressivität unter der Bedingung, dass der Beschwerdeführe r tagsüber kein Temesta einnehme und unter Abstraktion der somatischen Beein trächtigungen medizintheoretisch die bisherige Tätigkeit als Chauffe ur mit einem leicht verminderten Pensum zu 70-80
% ausführbar. In einer den körperlichen Beschwerden a ngepassten Tätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht aufgrund der leichten depressiven Begleitsymptomatik und der Angstsymptomatik nur eine minime Einschränkung der Arbeitsfähigk eit von schätzungsweise 20-30 % . Wann genau die psychische Begleitsymptomatik einsetze, liesse sich retrospektiv nicht exakt feststellen, sei aber wahrscheinlich im Verlauf des Jahres 2015 der Fall gewesen (Urk. 6/51/16). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin erachtete einen invalidisierenden Gesundheitsschaden gestützt auf das von ihr eingeholte rheumatologische sowie psychiatrische Gut achten als nicht ausgewiesen. Strittig und zu prüfen ist, welche somatischen und psychischen Gesundheitsbeschwerden ausgewiesen sind und welche Auswir kung - e n sie auf die Arbeitsfähigkeit haben. 4.2 4.2.1
Zunächst ist auf die im Gutachten aus somati scher Sicht attestierte Einschrä n kung d er Arbeitsfähigkeit einzugehen.
Der rheumatologische Gutachter Dr.
A.___
kam zum Schluss, dass aus somat ischer Sicht zumindest für eine leichte bis mittel schwere Tätigkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (Urk. 6/42/36).
Das Gutachten von Dr. A.___ basiert auf einer fachärztlich-rheumatologischen Untersuchung
(Urk. 6 /42/31 ff.), in deren Rahmen insbesondere auch eine EFL durchgeführt wurde (Urk. 6/42/23 ff., 6 /43). Die Expertise wurde ferner in detail lierter Kenntn is der Vorakten erstellt (Urk. 6 /42/5 ff.). Zudem forderte Dr. A.___ weitere medizinische Unter la g en ein (Urk. 6 /42/15 ff.). Der Versicherte konnte gegenüber dem Gutachter seine aktuellen Beschwerden schildern und wurde von diesem eingehend befragt (Urk. 6 /42/25 ff.). Er konnte sich insbesondere auch zu verschiedenen Themenkomplexen wie der sozialen Situation, dem beruflichen Werdegang und se inem Tagesablauf äussern (Urk. 6 /42/27 ff.). Die geklagten Leiden fanden sodann im Rahmen der Feststellung der Diagnosen Berücksich ti gung, wobei sowohl diese als auch die aus medizinischer Sicht resultierenden Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dargel egt und erläutert wurden (Urk. 6 /42/35
ff.). Soweit möglich setzte sich Dr. A.___
ausserdem mit vorange gangenen B eurteilungen auseinander (Urk. 6 / 42/36, 6 /42/38 ff.). Insgesamt erfüllt das Gutachten somit die formellen Kriterien für eine beweiswerte medizinische Expertise (vgl. E. 1.4). 4.2.2
Die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach er in seiner angestammten Tätig keit als Taxichauffeur nicht mehr arbeitsfähig sei (Urk. 1 S. 5), widerspricht nicht nur dem Gutachten, sondern findet auch in den Berichten der behandelnden Ärzte keine Grundlage. Lediglich der Hausarzt Dr. F.___
attestierte dem Beschwer de führer in seinen Berichten vom 18. November 2015 und 24. August 2016 so wohl in seiner angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeits unfähigkeit
(Urk. 6/19/3, Urk. 6/23/1-3) . Dies aber leuchtet angesichts der vom Gutachter Dr. A.___ aber auch angesichts der von Dr. F.___ selber be schrie benen Beeinträchtigungen in keiner Weise ein. Während sich sodann weder der Rheumatologe Dr. D.___
in seinem Bericht vom 4. November
2015 (Urk. 6/19/5), noch der Neurochirurg e Dr. H.___
in seinem Bericht vom 2. Febru ar 2016 (Urk. 6/19/14-15),
oder
die behandelnden Ärzte der Universi täts klinik E.___ in ihren Berichten vom 15. Dezember 2015 (Urk. 6/18/10-11), 2. Februar 2016 (Urk. 6/21/13), 5. April 2016 (Urk. 6/21/14-15), 17. Mai 2016 (Urk. 6/23/4-5) und 11. Juli 2016 (Urk. 6/23/6-7) zur Arbeitsfähigkeit äusser te n, attestierte der Vertrauensar zt der AXA Winterthur Dr. I.___
in seinem Bericht vom 28. Juli 2016 dem Beschwerdeführer zwar in der angestammten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, erachtete in einer angepassten Tätigkeit allerdings eine vollständige Arbeitsfähigkeit als gegeben (Urk. 6/30/3-4). Zudem berichte te n die behandelnden Ärzte der Universitätsklinik E.___ von einem fehlenden mor pho logischen Korrelat, welches explizit die Beschwerden des Versicherten erklä ren könnte (Urk. 6/18/8, Urk. 6/18/11). Zuletzt steht auch der Bericht der Univer si tätsklinik E.___ vom 8. April 2016 der gutachterlichen Beurteilung von Dr. A.___ nicht entgegen (Urk. 6/27). Der behandelnde Arzt äussert e sich zwar im Rahmen der Angaben zur Behandlung dahingehend, dass der Versicherte weiter hin vollständig arbeitsunfähig sei, gab allerdings ebenso an, dass es für eine genaue Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer detaillierten arbeitsmedizinischen Beurteilung bedürfe (Urk. 6/27/2). Somit stehen die vorliegenden Arztberichte dem Gutachten von Dr. A.___
nicht entgegen. Dies gilt insbesondere auch für den Bericht von Dr. D.___ vom 24. Februar 201 6. Der Beschwerdeführer hatte im Einwandverfahren bemängelt, Dr. A.___ habe diesen Bericht in seinem Gutachten nicht kom mentiert. Insbesondere nicht den Befund von Dr. D.___, Mitursache der Rückenbeschwerden sei eine Reizung der Nervenwurzel auf der Höhe C5 (Urk. 6/58/1) . Der Zusammenfassung der berücksichtigten Akten im Gutachten von Dr. A.___ lässt sich entnehmen, dass Dr. D.___ diesen Standpunkt vertrat, sich aber im Übrigen nicht zur Arbeitsfähigkeit äusserte (Urk. 6/42/10). Die vom G utachter ausgewerteten bildgebenden Befunde bestätig t en Degenerationen im betreffenden Abschnitt der Wirbelsäule (Urk. 6/42/34). Da die funktionelle Prü fung in erster Linie durch ein selbstlimitierendes Verhalten geprägt war, war dem Gutachter eine detaillierte Beurteilung verunmöglicht. Das Belastbarkeitsprofil beruht somit ausgehend von den angesichts des Alters des Beschwerdeführers wenig auffälligen Befunden auf einer medizinisch-theoretischen Beurteilung (Urk. 6/42/31). Diese ist nachvollziehbar. 4.2.3
Zusammenfass en d vermag es somit zu überzeugen, dass Dr. A.___
aus rein soma tischer Sicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit für eine leichte bis mittelschwere T ätigkeit ausgegangen ist. Nachvollziehbar ist ferner, dass auch die bisherige Tätigkeit als Tax ifahrer zumutbar ist, sofern und sobald sich der Beschwerde führer aktiven Massnahmen zur Verbesserung der allgemeinen Fitness und der Rumpfstabilität unterzieht. Dies erachtet der Gutachter im Übrigen für jede körperliche Tätigkeit für erforderlich, da damit Überlastungserscheinungen vor ge beugt werden kann (Urk. 6/42/37). Das Gutachten von Dr. A.___ erfüllt die von der Rechtsprechung verlang t en Voraussetzungen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hin weis auf BGE 125 V 351 E. 3a), überzeugt inhaltlich und stimmt mit den weiteren Arztberichten überein beziehungsweise wird von abweichenden ärztlichen Aus sagen nicht ernsthaft in Frage gestellt, weswegen darauf abzustellen ist. 4.3
4.3.1
Aus psychiatrischer Sich t stellte Dr. B.___
die Diagnosen eines chronischen Schmerzsyndroms mit somatischem Kern und somato former Komponente sowie eine Angst und eine depressive Störung gemis cht und attestierte dem Beschwer de führer sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70-80 % (Urk. 6/51/1 3 ff.).
Es ist nachfolgend aus recht licher Sicht und im Lichte der Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 zu prüfen, ob aufgrund der depressiven Symptomatik sowie des chronischen Schmerzsyn droms eine Arbeitsunfähigkeit a usgewiesen ist (vgl. E. 1.2). 4.3 .2
Zunächst ist auf den funktionellen Schweregrad der Erkrankung einzugehen und damit im Zusammenhang auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome des Krankheitsgeschehens (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1). Dr. B.___ hat beim Indikator «Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde» eine leichte psychische Begleitsymptomatik im Sinne einer Angst und depressiven Störung gemischt festgestellt. Im Vordergrund stehe das chronische Schmerzsyndrom mit somatischem Kern und somatoformer Komponente, während die Angst und depres sive Störung gemischt als psychische Symptomatik nicht zu wesentlichen Funktionseinschränkungen führe (Urk. 6/51/11). Der Beschwerdeführer klagte übe r Nacken- und Schulterschmerzen links mit Ausstrahlung in den gesamten linken Arm, Kopfschmerzen, Bluthochdruck, Panik- und Angstattacken, depressive Ver stimmung, Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen und Appetitlosigkeit (Urk. 6/51/6
ff.). Er bezifferte zwar die Schmerzen des chronischen Schmerz syn droms auf der visuellen Analogskal a VAS mit 7-8/10 (Urk. 6/51/7), d iese Angabe i st allerdings fraglich, weil Dr. B.___ unter Verweis auf das Gutachten von Dr. A.___ von einer erheblichen Selbstlimitierung ausgeht
(Urk. 6/51/15). Dr. A.___ begründete dies nachvollziehbar. Er führte aus, der Beschwerdeführer habe trotz der angegebenen Beschwerden während zweier Stunden ohne erkenn bare entlastende Schmerzreaktion ruhig dasitzen können. Die bandagierte linke Hand habe er spontan immer wieder eingesetzt und damit am Schluss der Unter suchung sogar eine Einkaufstasche getragen. Auch beim Ent
- und Ankleiden habe er diese Hand eingesetzt. Insgesamt habe die Untersuchung wohl gewisse belas tungs abhängige Schmerzen erklärt, nicht aber die angegebene Chronifizierung
und die ausgeweitete Symptomatik, die sehr demonstrativ präsentiert worden sei (Urk. 6/42/33 f.). In Anbetracht dieser Ausführungen und der Resultate der gut achterlichen Untersuchung (Urk. 6/51/11 ff.) ist auf eine eher geringe Ausprägung der für das diagnostizierte chronische Schmerzsyndrom mit somatischem Kern und somatoformer Komponente relevanten Befunde zu schliessen. 4.3 .3
Zum Indikator «Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz » (BGE
141 V 281 E. 4.3.1.2) hielt der Gutachter fest, es s e i bisher keine psychiatrisch-psychothe rapeutische Behandlung erfolgt, da der Therapiefokus auf der Schmerz behandlung gelegen habe. Der Beschwerdeführer nehme zur Schmerzmodulation Venlafaxin sowie zum Schlafen beziehungsweise Beruhigen Zoldorm und Temesta ein. Eine begleitende sozialpsychiatrische Behandlung mit Adaption der Medikation bei Bedarf sei angezeigt. Eventuell sei auch eine stationäre intensive Rehabilitationsbehandlung in einer psychosomatischen Klinik, beisp ielsweise in der Klinik L.___, hilfreich (Urk. 6/51/14). Dr. B.___ hielt zudem fest, dass sich hinsichtlich des Eingliederungserfolges die Selbstlimitierung sowie die sub jektive Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers deutlich beeinträchtigend auswirke, wobei von einem 40%igen krankheitsbedingten und einem 60%igen selbstlimitierungsbedingten Anteil auszugehen sei (Urk. 6/51/14 f.). Eine lege artis durchgeführte Therapie ist beim Beschwerdeführer demnach noch nicht erfolgt, weshalb eine Behandlungsresistenz jedenfalls nicht ausgewiesen ist . 4. 3.4
Als rechtlich bedeutsame «Komorbiditäten» fallen - nebst Begleiterkrankungen mit eigenständiger invalidisierender Bedeutung (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3) - Beschwerden in Betracht, welchen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wir kung beizumessen i st (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.1). Gestützt auf die Einschätzung von Dr. B.___ wird die Arbeitsfähigkeit vorwiegend durch die chronische Schmerzstörung beeinträchtigt, während die Angst und die depressive Störung gemischt als psychische Symptomatik nicht zu wesentlichen Funktions einschrän kungen führt (Urk. 6/51/11). In Anbetracht der Ausprägung der diagnoserele van ten Befunde erscheint es unwahrscheinlich, dass eine ressourcenhemmende Wechsel wirkung vorliegt. 4. 3 .5
In Bezug auf die im Komplex «Persönlichkeit» (BGE 141 V 281 E. 4.3.2) zu prüfenden Merkmale (Persönlichkeitsentwicklung und – struktur, grundlegende psychische Funktion) ist dem Gutachten von Dr.
B.___ zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bewusstsein sklar, wach und allseits orient iert gewesen ist. Die Grundstimmung sei zwar leicht niedergeschlagen, die Aufmerksamkeit, die Kon zentration und das Gedächtnis seien klinisch aber nicht beeinträchtigt und das formale Denken sei geordnet und kohärent gewesen (Urk. 6/51/9). Es liessen sich keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung eruieren . Als Ressourcen be schreibt der Gutachter seine familiäre und soziale Einbettung sowie die lang jährige Berufstätigkeit (Urk. 6/51/ 12) . Wie der Beschwerdeführer geschildert habe, stehe er morgens um 8 :00 Uhr auf. Nach dem Frühstück gehe er eventuelle 60 Minuten spazieren. Danach besuche er manchmal Bekannte, welche in der Nähe seiner Wohnung wohnen würden. Wenn er bei Freunden zu Besuch sei, beteilige er sich jeweils an den Gesprächen. Zwischendurch schaue er TV oder versuche Haushaltsarbeiten
zu verrichten. Häufig sitze er aber auch in seiner Wohnung herum und mache nichts oder lege sich aufs Sofa. Abends schaue er TV, da er sich schmerzbedingt nicht mehr konzentrieren und deshalb kaum mehr lesen könne (Urk. 6/51/8). Der Beschwerdeführer verfügt demnach über persön liche Ressourcen.
4.3 .6
Hinsichtlich des «sozialen Kontext» (BGE 141 V 281 E. 4.3.2) ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
mit seiner Ehefrau vier Kinder hat. Da seine Familie in Pakistan lebe, habe er jeweils zwei- bis dreimal jährlich einen Monat Ferien genommen, um sie zu besuchen. Ferner skype er ungefähr einmal wöchentlich mit seiner Familie in Pakistan (Urk. 6/51/8).
Der Beschwerdeführer führte dies bezüglich aus, dass er sich jeweils sehr freue mit seinen Kindern und seiner Frau zu skypen, auch wenn er sonst wenig Freude empfinde (Urk. 6/51/7). Gemäss seinen Angaben pflegt er regelmässig den Kontakt mit fünf bis sechs pakista nischen Fre unden, bei welchen er ungefähr jeden zweiten Tag zum Essen einge laden w ird und dort übernachte t . Seine Freunde würden ihn zusätzlich finanziell und bei der Haushaltsführung unterstützen (Urk. 6/51/8 und 13) . Das soziale Netzwerk des Beschwerdeführers, insbesondere die Kontakte zu seiner Familie in Pakistan und zu seinen pakistanischen Freunden in der Schweiz, hält mithin für ihn mobilisierende Ressourcen bereit. 4.3.7
Zur « gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus i n allen Lebensbe reichen» beim Thema «Konsistenz» (BGE 141 V 281 E. 4.4.1) hielt Dr. B.___ fest, der Beschwerdeführer halte sich körperlich für krank und vollständig arbeits unfähig (Urk. 6/51/10). Bei der Haushaltführung würden ihn seine Freunde unter s tützten, da er aufgrund der Schmerzen und der eingeschränkten Beweglichkeit nur noch leichte Hausarbeiten verrichten könne (Urk. 6/51/8). Weil der Be schwerdeführer seine Einschränkungen weitgehend mit der Schmerz symptomatik erklärt habe, würde durch die psychische Symptomatik (Begleitdepressivi tät/
Ängste) keine wesentliche zusätzliche Beeinträchtigung bestehen. Der Beschwer de führer sei sozial in der pakistanischen Gemeinschaft integriert (Urk. 6/51/15).
Wenngleich der Beschwerdeführer in seinen privaten Aktivitäten eine Ein schränkung schildert, ist festzuhalten, dass er im Tagesverlauf einigen Aktivitäten – wie etwa s pazieren gehen, skypen, e rledigen einfacher Haushaltarbeiten und bei Freunden essen
– nachgeht. Von einer gleichmässigen Reduktion des Akti vitätsniveaus in allen Lebensbelangen (berufliche und persönliche Aktivitäten) kann daher nicht ausgegangen werden. 4.3.8
Was den «behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leide ns druck » (BGE 141 V 281 E. 4.4.2) angeht, hatte der Beschwerdeführer zwar soma tische Therapien in Anspruch genommen und nahm das von seinem Hausarzt Dr. F.___ verschriebene Antidepressivum Venlafixin zur Schmerzmodulation in d en letzten zwei/drei Wochen ein (Urk. 6/51/13). Nicht von der Hand zu weisen ist jedoch, dass bisher keine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung er folgte (Urk. 6/51/14). Ein erheblicher Leidensdruck lässt sich daher nicht erhärten. 4.4
Dr. B.___ erachtete sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70-80 % für zumutbar (Urk. 6/51/16 f.). Angesichts des nicht erheblichen funktionellen Schweregrades der diagnosti zierten Gesundheitsschädigungen, der vorhandenen persönlichen und sozialen Res sourcen, der mangelnden Behandlungsresistenz und dem Fehlen eines erheb lichen Leidensdrucks ist diese Einschätzung gestützt auf das strukturierte Beweis verfahren nicht zu beanstanden. Ausserdem basiert die Expertise auf psychia tri schen Abklärungen und wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt (Urk. 6/51/2 ff .). Der Versicherte konnte gegenüber dem Sachverständigen seine aktuellen Be schwer den schildern und wurde von diesem eingehend befragt. Er konnte sich insbesondere auch zu verschiedenen Themenkomplexen wie der sozialen Situa tion und seinem Tagesablauf äussern (Urk. 6/51/6 ff.). Die geklagten Leiden fan den sodann im Rahmen der Feststellung der Diagnosen Berücksichtigung, wobei sowohl diese als auch die aus medizinischer Sicht resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dargelegt und erläutert wurden. Soweit möglich erfolgte ausserdem eine Auseinandersetzung mit vorangegangenen ärztlichen Beurtei lungen (Urk. 6 /51/10 ff.). Insgesamt kommt dem psychiatrischen Gutachten somit die nötige Beweiskraft zu (vgl. E. 1.4). 5. 5.1
Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen, wobei d er Beschwerdeführer unbestrittenerma ssen als zu 100 % Erwerbstätiger zu quali fizieren ist (vgl. Urk. 6/60/11).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen über gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE
130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
In gew issen Fällen, insbesondere dort, wo Validen- und Invalideneinkommen anhand derselben Tätigkeit zu ermitteln sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2017 vom 2 7. September 2017 E. 6.5), kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invali den einkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, s o dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Pro zentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a mit Hinweisen). 5.2
Aktuell geht der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nach. Gemäss der be weiskräftigen medizinischen Beurteilung ist nach wie vor auch die ange stam mte Tätigkeit als Taxifahrer sowohl aus psychiatrischer Sicht, als auch aus rheu ma tlogischer Sicht in einem Pensum von mindestens 70 %
zumutbar . Voraus setzung ist, dass sich der Beschwerdeführer den von Dr. A.___ als geeignet befundenen rehabilitativen Massnahmen in Form einer körperlichen Rekonditionierung, ins be sondere des Rumpfes, unterzieht (vgl. Urk. 6/42/37, Urk. 6/42/43; Urk. 6/51/16 f.). Vor dem Hintergrund der erhobenen objektiven Befunde ist dies ohne Weiteres zumutbar. Da im genannten Umfang auch die bisherige Tätigkeit zumutbar ist, sind sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen ausgehend von den selben Lohnansätzen zu berechnen. Deren zahlenmässige Ermittlung erüb rigt sich indessen. Vielmehr entspricht der Grad der Arbeitsfähigkeit dem Invaliditätsgrad (Urteil des Bundesgerichts 8C_365/2012 vom 3 0. Juli 2012 E. 7).
Der Invaliditätsgrad liegt somit grundsätzlich bei höchstens 30 % . Nur ein leidens bedingter Abzug von mindestens 10 % hätte einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zur Folge (vgl. E. 1.2). Der Beschwerde führer machte einen Abzug von 10 % wegen fehlender Berufsausbildung, seines Alters und seiner schlechten Deutschkenntnisse geltend (Urk. 1 S. 5). Hierzu ist zu bemerken, dass der bei Erstattung der Gutachten erst 50 Jahre alte Be schwer deführer in den letzten Jahren stets gearbeitet hat und insbesondere für die ihm nach wie vor mögliche Tätigkeit als Taxichauffeur über betr ächtliche Berufser fahrung verfüg t (vgl. Urk. 6/15). Ferner ergibt sich aus den Akten, dass er sich in der deutschen Sprache gut verständigen kann. So zeigte sich sogar sein Hausarzt Dr. F.___ erstaunt über den bei der psychiatrischen Begutachtung beigezogenen Dolmetscher (vgl. Urk . 6/23/5, Urk . 6/51/5). Sodann kommt auch dem vom Ver sicherten angeführten for tgeschrittenen Alter (vgl. Urk. 1 S. 5) im Zusammenhang mit dem Leidensabzug keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_558/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.3.2). Folglich rechtfertig sich unter den vom Beschwerdeführer genannten Gesichtspunkten kein leidensbe dingter Abzug.
Zusammengefasst hat die Beschwerdegegnerin somit berechtigterweise auf das rheumatologische und das psychiatrische Gutachten abgestellt und einen Leis tungsanspruch verneint. Die angefochtene Verfügung vom 9. November 2017 ist somit nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6 . 6 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigFumagalli
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01357
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Fumagalli Urteil vom
28. Mai 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer Peyer Partner Rechtsanwälte Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1966 geborene, aus Pakistan stammende X.___
ist verheiratet und Vater von vier
Kindern (geboren 2005, 2010, 2010
und 2016; Urk. 6/3 /2, 6/42/28, 6/51/6). Er hat keinen Beruf erlernt und war z uletzt in einem 100%-Pensum bei der Y.___ AG als Taxichauffeur tätig (Urk. 6/3/4). Ab dem 23. Mai 2015 bezog er von der AXA Winterthur Krankentaggelder (Urk. 6/19/20). Am 29. Dezember 2015 meldete er sich unter Hinweis auf Nackenschmerzen bezieh ungsweise auf ein zervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei der Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Zur Klärung der aktuellen Situation führte die IV-Stelle am 17. Februar 2016 zunächst ein Standortgespräch mit dem Versi cherten durch (Urk. 6/12) und zog den Auszug aus dem individuellen Konto bei (IK-Auszug, Urk. 6/1, 6/10, 6/11) . Mit Schreiben vom 7. März 2016 teilte sie dem Versicherten mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen mög lich seien und der Rentenanspruch geprüft werde (Urk. 6/16). Im Folgenden zog die IV-Stelle die Akten des Krankentaggeldversicherers AXA Winterthur bei
(Urk. 6/19, 6/30) und holte verschiedene Arztberichte ein (Urk. 6/18/7-9, 6/21/1-5, 6/23/1-3, 6/27/1-3, 6/33/4-6). Nachdem Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie,
vom Regionale n Ärztliche n Dienst (RAD) zu diesen Arztberichten am 31. Mai 2016 (Urk. 6/60/3-4), am 3. September 2016 (Urk. 6/60/5-6) und am 24. Februar 2017 (Urk. 6/60/7-8) Stellung genom men hatte, holte die IV-Stelle ein rheu matologisches Gutachten bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, mit zusätzlicher Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) ein, welches am 21. April 2017 erstattet wurde (Urk. 6/42 /1-44, 6/43). In der Folge nahm RAD-Arzt Dr. Z.___ am 10. Mai
2017 zum rheumatologischen Gutachten Stellung (Urk. 6/60/8-9) .
Die IV-Stelle holte schliesslich
ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein (Urk. 6/51) . Sodann nahmen RAD-Arzt Dr. Z.___ sowie RAD-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erneut zur Sache Stellung (Urk. 6/60/10-11). Anschliessend führte die IV-Stelle einen Einkommensvergleich durch (Urk. 6/52). Mit Vorbescheid vom 7. Juli 2017 stellte sie dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/53), wogegen dieser am 2. Oktober 2017 Einwand erhob (Urk. 6/58) . Mit Verfügung vom 9. November 2017 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk.
2 = 6/63). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 12. D ezember 2017 Beschwerde und bean tragte, es sei en ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere ab August 2016 eine Viertel s rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 30. Janu ar 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber der Versicherte mit Verfügung vom 31. Januar 2018 orientiert wurde (Urk. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 1.3.1
G emäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter entwick el ten Rechtsprechung vermochten eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosomatische Leiden (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 142 V 342) in der Regel keine lang dauernde, zu einer Inva lidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Vielmehr bestand die Vermutung, dass solche Beschwerdebilder oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien und nur bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machten, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Ein zelfall anhand verschiedener Kriterien (so genannte «Foerster-Kriterien», vgl. BGE 130 V 352, BGE 131 V 49 E. 1.2, je wiedergegeben BGE 139 V 547 E. 5 mit weiteren Hinweisen).
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung auf gegeben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen strukturierten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tat sächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewie s en sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE
142 V 106 E. 4.5; Urteil des Bun desgerichts 8C_676/2017 vom 28. Februar 2018 E. 6.3).
Gemäss BGE 143 V 418 (E. 7) sind neu sämtliche psychischen Leiden, laut BGE
143 V 409 (E. 4.5.2) namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressio nen, einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (Ände rung der Rechtsprechung). 1.3.2
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/ 2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor - akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung eines Rentenanspruchs in der angefochtenen Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer gemäss rheuma tologischer und psychologischer Untersuchung sowohl in seiner bisherigen Tätig keit als Taxichauffeur als auch in einer anderen optimal angepassten Tätigkeit maximal 80 % arbeitsfähig se i.
Da deswegen eine Erwerbseinbusse von 20 % und damit ein Inv aliditätsgrad von 20 % vorliege, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 S. 2).
In Bezug auf die vom Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren geltend ge machten Einwände merkte die IV-Stelle sodann an, dass - entgegen der Be haup tung des Beschwerdeführers - der Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, vom 24. Februar 2016 im rheumatologischen Gutachten von Dr. A.___ kommentiert und in die medi zinische Beurteilung miteingeflossen sei (Urk. 2 S. 2). 2.2
Der Versicherte wandte in seiner Beschwerdeschrift gegen diese Beurte ilung im Wesentlichen ein, dass die Beschwerdegegnerin fälschlicherweise davon ausge gangen sei, dass ihm aus somatischer und psychiatrischer Sicht die bisherige Tätigkeit als Taxichauffeur noch zumutbar sei. Weil der rheumatologische Gut achter Dr. A.___ festgehalten habe, dass sich dies lediglich «vermuten, objektiv jedoch nicht begründen» l asse, sei nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass ihm die bis herige Tätigkeit noch zugemutet werden könne. Dies gelte umso mehr, als auch die Universität sklinik E.___ von einer 100% igen Arbeitsunfähigkeit in seiner bisherigen Tätig keit ausgegangen sei (Urk. 1 S. 5).
Dem Gesagten zufolge sei das Invalideneinkommen nicht auf der Basis des bisher als Taxichauffeur erzielten Einkommens zu berechnen, sondern aufgrund der Tabellenlöhne. Ausgehend von den LSE 2014, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Männer, sei von einem durchschnittlichen Monatslohn von Fr. 5‘312. -- auszugehen beziehungsweise bei einer Arbeitsfähigkeit von 100 % von einem Validene inkommen von Fr. 66‘ 443.--, a ufgerechnet auf das Jahr 2016 von einem Valideneinkommen von Fr. 67‘052.--. Bei einer Einschränkung von maxi mal 30 % entspreche dies einem Invalideneinkommen von Fr. 46‘937.--. Aufgrund des Alters des Versicherten, seiner Deutschkenntnisse und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keinen Beruf erlernt habe, rechtfertige sich ein leidensbedingter Abzug in der Höhe von 10 %, weswegen von einem Inv aliden einkommen von Fr. 42‘243.-- auszugehen sei. Unter Berücksichtigung eines Va lideneinkommens von Fr. 73‘411.-- resultiere damit eine Einkommenseinbusse im Umfan g von Fr. 31‘168.-- beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von 42.5 %. Dem Beschwerdeführer sei deshalb ab dem 1. August 2016 eine Viertel s rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 5). 3 . 3.1
A m 4. November 2015 stellte Dr. D.___
im Rahmen einer rheumatologischen Stand ortbestimmung zuhanden des Hausarztes Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, die Diagnos e eines chronischen myo fas cia len
cervicospondylogenen / cervicoradikulären (C5 links) Schmerzsyndroms mit neu ropathischem Schmerzcharakter und hielt fest, dass die Ätiologie der ge schil derten Schmerzsymptomatik mit grosser Wahrscheinlichkeit in der degenerierten Halswirbelsäule bei Verdacht auf Reizung der Nervenwurzel C5 links liege (Urk. 6/19/5). In der Folge stellte sich der Beschwerdeführer an der Universitäts klinik E.___ wegen andauernder Schmerzen im Nacken mit Ausstrahlung in den linken Oberarm seit Dezember 2015 zur wirbelsäulenchirurgischen Beurtei lung vor. Dabei diagnosti zierte der behandelnde Arzt Dr. med. G.___, Chefarzt Wirbelsäulenchirurgie, mit Bericht vom 7. März 2016
eine unspezifische Zervikobrachialgie links bei degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule auf Höhe C5/6 mit medio la teraler Diskusprotrusion rechts (Urk. 6/18/7). Nach dem sich
Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, im Rahmen einer Zweitmeinung zuhanden des Hausarztes Dr. F.___
zur Diagnose, nicht abe r zur Arbeitsfähigkeit
geäussert hatte (vgl. Urk. 6/19/14-15), attestierte Dr. F.___
in seinen Berichten vom 18. Mai 2015 sowie vom 24. August 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/21/1-5, 6/23/1-3). Im Mai 2016 wurde der Beschwerdeführer innerhalb der Universitätsklinik E.___ vom Wirbelsäu lenteam an die Schulterspezialisten überwie sen (vlg . Urk. 6/23/4) . Diese konnten bildmorphologisch eine kleine Oberrandläsion sowie eine Bursitis subac ormialis
bei deutlicher Druckdolenz über dem AC-Gelenk objektivieren (Urk. 6/23/6 f.). Zwischenzeitlich hie lt Dr. med. I.___, Facharzt FMH für I nnere Medizin und Rheumatologie, in seiner Stellungnahme vom 28. Juli 2016 zuhanden des Krankentaggeldversicherers AXA Winterthur fest, dass die von Dr.
F.___ atte stierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar sei. Als Taxichauffeur komme es regelmässig zu Rotationsbewegungen an der Halswirbelsäule und Gewichtsbelastungen bei Über-Kopf-Arbeiten, sodass er für diese Tätigkeit die Arbeitsfähigkeit mit 50 % beurteile. Eine schultergelenkschonende Tätigkeit ohne repetitive Über-Kopf-Arbeiten und ohne repetitive Rotationsbewegungen an der Halswirbelsäule beurteile er als vollständig zumutbar (Urk. 6/30/3 f.). Mit Bericht vom 11. November 2016 attestierte Dr. med. J.___ von der Univer si tätsklinik E.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 6/27/1). Schliesslich stellte Dr. med. K.___ von der Universitätsklinik E.___ mit Bericht vom 14. Februar
2017 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein schmerzhaftes subacromiales
Impingement
mit Capsulitis-Kompontente der linken Schulter mit/bei Scapuladyskinesie und Oberrandläsion Subscapularis sowie unspezifische Zervikalgien lin k s mit/bei degenerativen Ver änderungen der Halswirbel säu le insbesondere auf dem Segment C5/6 mit medio-lateraler Diskusprotrusion rechts. Nach erfolgloser dreifacher Infiltration, Physio therapie, Chiropraktik und Capsulitistherapie seien die Behandlungsoptionen ausgeschöpft, weswegen lediglich eine symptomatische Behandlung mit Schmerz therapie und Schmerzmodulation Erfolg versprechen könnte. Hinsichtlich der Arbeits un fähigkeit hielt er lediglich fest, dass eine solche von der Klinik nicht attestiert worden sei (Urk. 6/ 33/4 ff.). 3.2
Im Rahmen ihrer weiteren Abklärungen ordnete die Beschwerdegegnerin Ende Februar 2017 zur Klärung der Leistungsansprüche eine rheumatologische Unter suchung an (Urk. 6/39).
Gestützt auf die zur Verfügung gestellten Akten und die am
19. und 20. April 2017 durchgeführte EFL erstattete Dr. A.___ am 21. April 201 7 sein rheumatologisches Gutachten (Urk. 6/42/1-44) und stellte folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/42/35): - chronisches Schmerzsyndrom im Bereich des linken oberen Quadranten mit/bei - m uskulärer Dysbalance - Oberrandläsion der Sehne des Musculus
subscapularis - u nspezifische, vor allem t horakale und zervikothorakale Rücken schmerzen mit/bei - Fehlhaltung und Haltungsinsuffizienz - minimale Diskopathie C4/5, C5/6 und C6/7
Einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verneinte er bezüglich der weiteren Diag nose einer arteriellen Hy pertonie mit Er stdiagnose im Jahr 2010 (Urk. 6/42/35).
Sodann kam er zum Schluss, a ufgrund des ihm präsentierten Beschwerdebildes mit Selbs tlimitierungen und lediglich unspezifischen klinischen Befunden, w elches aus somatischer Sicht keine Erklärung finde, müsse die Arbeitsfähigkeit medizin theoretisch aufgrund objektivierbarer Befunde, welche vorliegend minimal seien, abgeschätzt werden (Urk. 6/42/ 36) . Die anamnestisch angegebenen lumbalen und zervikalen Rückenschmerzen seien bei der beobachteten Fehlhaltung, vermuteten Haltungsinsuffizienz und den nachgewiesenen Degenerationen zervikal durchaus plausibel. Die Diskrepanz zwischen den angegebenen Beschwerden, Limitie rungen und den minimale n objektivierbaren Befunden lasse stark verdächtig auf eine somatoforme Sch merzstörung
schliessen . Aus internistisch- rheumatologischer Sicht könne keine gravierende Gesundheitsstörung objektiviert werden (Urk. 6/42/42 f.) .
Insofern sei aus somatischer Sicht zumindest in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Bei der EFL habe sich der Beschwerdeführer derart limitiert, dass lediglich Aussagen zur Leistungsbereitschaft möglich seien. Dabei entspreche die demonstrierte Leis tungsfähigkeit einer leichten Tätigkeit mit Hantieren von Gewichten bis 7.5
Kilo gramm, was unter den Anforderungen an die Tätigkeit als Taxi chauffeur
liege. Es sei jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei normalem Effort mehr hätte leisten können. Ob ihm die alte Tätigkeit wieder zumutbar sei, lasse sich vermuten, jedoch nicht obj ektiv begründen (Urk. 6/42/36 f.).
Sämtliche the ra peutischen Bemühungen seien bisher erfolglos geblieben, weswegen er unspe zifische aktive Massnahmen zur Verbesserung der allgemeinen Fitness sowie Rumpfstabilität empfehle . Vorliegend zeige sich unter somatisch orientiertem Therapieansatz jedoch ein absolut unbefriedigender und therapieresistenter Heil verlauf, so dass vor allem psychologisch-psychiatrische Probleme und psycho soziale Faktoren eine eminente Rolle spielen würden, weshalb zur Prognose wohl eher ein psychiatrischer Facharzt unter Würdigung aller psychosozialen Faktoren Stellung beziehen müsse (Urk. 6/42/37). 3.3
Nachdem RAD-Arzt Dr. Z.___ in seiner Stellungnahme vom 10. Mai 2017 fes tge halten hatte, dass zur Beantwortung der Frage, ob auf psychiatrischem Fachgebiet eine Gesundheitsstörung mit oder ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege, eine psychiatrische Begutacht ung angezeigt sei (Urk. 6/60/9) und die Beschwerdegegnerin ein solches Gutachten in Auftrag gegeben hatte (vgl. Urk. 6/46), erstattete Dr. B.___ sein psychiatrisches Gutachten am 15. Juni 2017 und stellte die Diagnosen eines chronischen Schmerzsyndrom s
mit somatischem Kern und somato former Komponente (ICD-10: F45.4) sowie eine Angst und eine depressive Störung gemischt (ICD-10: F41.2; Urk. 6/51 /13). Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers werde vorwiegend durch die chronischen Schmerzen bee in trächtigt; die Angst und die depressive Störung gemischt füh re nicht zu wesent lichen Funktionseinschränkungen (Urk. 6/51/11) . Als zusätzliche belastende Fak toren seien die gegenwärtigen finanziellen Probleme,
die gegenwärtige Arbeits losigkeit und die langjährige Trennung von seiner Familie zu beschreiben (Urk. 6/51/13).
Bezüglich der psychischen Symptomatik habe er keine Hinweise auf Aggravation feststellen können (Urk. 6/51/12) . Eine psychiatrisch-psycho therapeutische Behandlung sowie Eingliederungsbemühungen seien bisher nicht erfolgt. Die Probleme bei der Eingliederung seien teilweise durch das Störungsbild selbst bedingt. Er gehe von einem 40%igen krankheitsbedingten und einem 60%igen selbstlimitierungsbedingten Anteil aus (Urk. 6/51/14 f.) . Aus rein psy chiatrischer Sicht sei aufgrund der gemischten leichten Angststörung mit be gleitender leichten D epressivität unter der Bedingung, dass der Beschwerdeführe r tagsüber kein Temesta einnehme und unter Abstraktion der somatischen Beein trächtigungen medizintheoretisch die bisherige Tätigkeit als Chauffe ur mit einem leicht verminderten Pensum zu 70-80
% ausführbar. In einer den körperlichen Beschwerden a ngepassten Tätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht aufgrund der leichten depressiven Begleitsymptomatik und der Angstsymptomatik nur eine minime Einschränkung der Arbeitsfähigk eit von schätzungsweise 20-30 % . Wann genau die psychische Begleitsymptomatik einsetze, liesse sich retrospektiv nicht exakt feststellen, sei aber wahrscheinlich im Verlauf des Jahres 2015 der Fall gewesen (Urk. 6/51/16). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin erachtete einen invalidisierenden Gesundheitsschaden gestützt auf das von ihr eingeholte rheumatologische sowie psychiatrische Gut achten als nicht ausgewiesen. Strittig und zu prüfen ist, welche somatischen und psychischen Gesundheitsbeschwerden ausgewiesen sind und welche Auswir kung - e n sie auf die Arbeitsfähigkeit haben. 4.2 4.2.1
Zunächst ist auf die im Gutachten aus somati scher Sicht attestierte Einschrä n kung d er Arbeitsfähigkeit einzugehen.
Der rheumatologische Gutachter Dr.
A.___
kam zum Schluss, dass aus somat ischer Sicht zumindest für eine leichte bis mittel schwere Tätigkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (Urk. 6/42/36).
Das Gutachten von Dr. A.___ basiert auf einer fachärztlich-rheumatologischen Untersuchung
(Urk. 6 /42/31 ff.), in deren Rahmen insbesondere auch eine EFL durchgeführt wurde (Urk. 6/42/23 ff., 6 /43). Die Expertise wurde ferner in detail lierter Kenntn is der Vorakten erstellt (Urk. 6 /42/5 ff.). Zudem forderte Dr. A.___ weitere medizinische Unter la g en ein (Urk. 6 /42/15 ff.). Der Versicherte konnte gegenüber dem Gutachter seine aktuellen Beschwerden schildern und wurde von diesem eingehend befragt (Urk. 6 /42/25 ff.). Er konnte sich insbesondere auch zu verschiedenen Themenkomplexen wie der sozialen Situation, dem beruflichen Werdegang und se inem Tagesablauf äussern (Urk. 6 /42/27 ff.). Die geklagten Leiden fanden sodann im Rahmen der Feststellung der Diagnosen Berücksich ti gung, wobei sowohl diese als auch die aus medizinischer Sicht resultierenden Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dargel egt und erläutert wurden (Urk. 6 /42/35
ff.). Soweit möglich setzte sich Dr. A.___
ausserdem mit vorange gangenen B eurteilungen auseinander (Urk. 6 / 42/36, 6 /42/38 ff.). Insgesamt erfüllt das Gutachten somit die formellen Kriterien für eine beweiswerte medizinische Expertise (vgl. E. 1.4). 4.2.2
Die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach er in seiner angestammten Tätig keit als Taxichauffeur nicht mehr arbeitsfähig sei (Urk. 1 S. 5), widerspricht nicht nur dem Gutachten, sondern findet auch in den Berichten der behandelnden Ärzte keine Grundlage. Lediglich der Hausarzt Dr. F.___
attestierte dem Beschwer de führer in seinen Berichten vom 18. November 2015 und 24. August 2016 so wohl in seiner angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeits unfähigkeit
(Urk. 6/19/3, Urk. 6/23/1-3) . Dies aber leuchtet angesichts der vom Gutachter Dr. A.___ aber auch angesichts der von Dr. F.___ selber be schrie benen Beeinträchtigungen in keiner Weise ein. Während sich sodann weder der Rheumatologe Dr. D.___
in seinem Bericht vom 4. November
2015 (Urk. 6/19/5), noch der Neurochirurg e Dr. H.___
in seinem Bericht vom 2. Febru ar 2016 (Urk. 6/19/14-15),
oder
die behandelnden Ärzte der Universi täts klinik E.___ in ihren Berichten vom 15. Dezember 2015 (Urk. 6/18/10-11), 2. Februar 2016 (Urk. 6/21/13), 5. April 2016 (Urk. 6/21/14-15), 17. Mai 2016 (Urk. 6/23/4-5) und 11. Juli 2016 (Urk. 6/23/6-7) zur Arbeitsfähigkeit äusser te n, attestierte der Vertrauensar zt der AXA Winterthur Dr. I.___
in seinem Bericht vom 28. Juli 2016 dem Beschwerdeführer zwar in der angestammten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, erachtete in einer angepassten Tätigkeit allerdings eine vollständige Arbeitsfähigkeit als gegeben (Urk. 6/30/3-4). Zudem berichte te n die behandelnden Ärzte der Universitätsklinik E.___ von einem fehlenden mor pho logischen Korrelat, welches explizit die Beschwerden des Versicherten erklä ren könnte (Urk. 6/18/8, Urk. 6/18/11). Zuletzt steht auch der Bericht der Univer si tätsklinik E.___ vom 8. April 2016 der gutachterlichen Beurteilung von Dr. A.___ nicht entgegen (Urk. 6/27). Der behandelnde Arzt äussert e sich zwar im Rahmen der Angaben zur Behandlung dahingehend, dass der Versicherte weiter hin vollständig arbeitsunfähig sei, gab allerdings ebenso an, dass es für eine genaue Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer detaillierten arbeitsmedizinischen Beurteilung bedürfe (Urk. 6/27/2). Somit stehen die vorliegenden Arztberichte dem Gutachten von Dr. A.___
nicht entgegen. Dies gilt insbesondere auch für den Bericht von Dr. D.___ vom 24. Februar 201 6. Der Beschwerdeführer hatte im Einwandverfahren bemängelt, Dr. A.___ habe diesen Bericht in seinem Gutachten nicht kom mentiert. Insbesondere nicht den Befund von Dr. D.___, Mitursache der Rückenbeschwerden sei eine Reizung der Nervenwurzel auf der Höhe C5 (Urk. 6/58/1) . Der Zusammenfassung der berücksichtigten Akten im Gutachten von Dr. A.___ lässt sich entnehmen, dass Dr. D.___ diesen Standpunkt vertrat, sich aber im Übrigen nicht zur Arbeitsfähigkeit äusserte (Urk. 6/42/10). Die vom G utachter ausgewerteten bildgebenden Befunde bestätig t en Degenerationen im betreffenden Abschnitt der Wirbelsäule (Urk. 6/42/34). Da die funktionelle Prü fung in erster Linie durch ein selbstlimitierendes Verhalten geprägt war, war dem Gutachter eine detaillierte Beurteilung verunmöglicht. Das Belastbarkeitsprofil beruht somit ausgehend von den angesichts des Alters des Beschwerdeführers wenig auffälligen Befunden auf einer medizinisch-theoretischen Beurteilung (Urk. 6/42/31). Diese ist nachvollziehbar. 4.2.3
Zusammenfass en d vermag es somit zu überzeugen, dass Dr. A.___
aus rein soma tischer Sicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit für eine leichte bis mittelschwere T ätigkeit ausgegangen ist. Nachvollziehbar ist ferner, dass auch die bisherige Tätigkeit als Tax ifahrer zumutbar ist, sofern und sobald sich der Beschwerde führer aktiven Massnahmen zur Verbesserung der allgemeinen Fitness und der Rumpfstabilität unterzieht. Dies erachtet der Gutachter im Übrigen für jede körperliche Tätigkeit für erforderlich, da damit Überlastungserscheinungen vor ge beugt werden kann (Urk. 6/42/37). Das Gutachten von Dr. A.___ erfüllt die von der Rechtsprechung verlang t en Voraussetzungen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hin weis auf BGE 125 V 351 E. 3a), überzeugt inhaltlich und stimmt mit den weiteren Arztberichten überein beziehungsweise wird von abweichenden ärztlichen Aus sagen nicht ernsthaft in Frage gestellt, weswegen darauf abzustellen ist. 4.3
4.3.1
Aus psychiatrischer Sich t stellte Dr. B.___
die Diagnosen eines chronischen Schmerzsyndroms mit somatischem Kern und somato former Komponente sowie eine Angst und eine depressive Störung gemis cht und attestierte dem Beschwer de führer sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70-80 % (Urk. 6/51/1 3 ff.).
Es ist nachfolgend aus recht licher Sicht und im Lichte der Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 zu prüfen, ob aufgrund der depressiven Symptomatik sowie des chronischen Schmerzsyn droms eine Arbeitsunfähigkeit a usgewiesen ist (vgl. E. 1.2). 4.3 .2
Zunächst ist auf den funktionellen Schweregrad der Erkrankung einzugehen und damit im Zusammenhang auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome des Krankheitsgeschehens (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1). Dr. B.___ hat beim Indikator «Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde» eine leichte psychische Begleitsymptomatik im Sinne einer Angst und depressiven Störung gemischt festgestellt. Im Vordergrund stehe das chronische Schmerzsyndrom mit somatischem Kern und somatoformer Komponente, während die Angst und depres sive Störung gemischt als psychische Symptomatik nicht zu wesentlichen Funktionseinschränkungen führe (Urk. 6/51/11). Der Beschwerdeführer klagte übe r Nacken- und Schulterschmerzen links mit Ausstrahlung in den gesamten linken Arm, Kopfschmerzen, Bluthochdruck, Panik- und Angstattacken, depressive Ver stimmung, Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen und Appetitlosigkeit (Urk. 6/51/6
ff.). Er bezifferte zwar die Schmerzen des chronischen Schmerz syn droms auf der visuellen Analogskal a VAS mit 7-8/10 (Urk. 6/51/7), d iese Angabe i st allerdings fraglich, weil Dr. B.___ unter Verweis auf das Gutachten von Dr. A.___ von einer erheblichen Selbstlimitierung ausgeht
(Urk. 6/51/15). Dr. A.___ begründete dies nachvollziehbar. Er führte aus, der Beschwerdeführer habe trotz der angegebenen Beschwerden während zweier Stunden ohne erkenn bare entlastende Schmerzreaktion ruhig dasitzen können. Die bandagierte linke Hand habe er spontan immer wieder eingesetzt und damit am Schluss der Unter suchung sogar eine Einkaufstasche getragen. Auch beim Ent
- und Ankleiden habe er diese Hand eingesetzt. Insgesamt habe die Untersuchung wohl gewisse belas tungs abhängige Schmerzen erklärt, nicht aber die angegebene Chronifizierung
und die ausgeweitete Symptomatik, die sehr demonstrativ präsentiert worden sei (Urk. 6/42/33 f.). In Anbetracht dieser Ausführungen und der Resultate der gut achterlichen Untersuchung (Urk. 6/51/11 ff.) ist auf eine eher geringe Ausprägung der für das diagnostizierte chronische Schmerzsyndrom mit somatischem Kern und somatoformer Komponente relevanten Befunde zu schliessen. 4.3 .3
Zum Indikator «Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz » (BGE
141 V 281 E. 4.3.1.2) hielt der Gutachter fest, es s e i bisher keine psychiatrisch-psychothe rapeutische Behandlung erfolgt, da der Therapiefokus auf der Schmerz behandlung gelegen habe. Der Beschwerdeführer nehme zur Schmerzmodulation Venlafaxin sowie zum Schlafen beziehungsweise Beruhigen Zoldorm und Temesta ein. Eine begleitende sozialpsychiatrische Behandlung mit Adaption der Medikation bei Bedarf sei angezeigt. Eventuell sei auch eine stationäre intensive Rehabilitationsbehandlung in einer psychosomatischen Klinik, beisp ielsweise in der Klinik L.___, hilfreich (Urk. 6/51/14). Dr. B.___ hielt zudem fest, dass sich hinsichtlich des Eingliederungserfolges die Selbstlimitierung sowie die sub jektive Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers deutlich beeinträchtigend auswirke, wobei von einem 40%igen krankheitsbedingten und einem 60%igen selbstlimitierungsbedingten Anteil auszugehen sei (Urk. 6/51/14 f.). Eine lege artis durchgeführte Therapie ist beim Beschwerdeführer demnach noch nicht erfolgt, weshalb eine Behandlungsresistenz jedenfalls nicht ausgewiesen ist . 4. 3.4
Als rechtlich bedeutsame «Komorbiditäten» fallen - nebst Begleiterkrankungen mit eigenständiger invalidisierender Bedeutung (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3) - Beschwerden in Betracht, welchen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wir kung beizumessen i st (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.1). Gestützt auf die Einschätzung von Dr. B.___ wird die Arbeitsfähigkeit vorwiegend durch die chronische Schmerzstörung beeinträchtigt, während die Angst und die depressive Störung gemischt als psychische Symptomatik nicht zu wesentlichen Funktions einschrän kungen führt (Urk. 6/51/11). In Anbetracht der Ausprägung der diagnoserele van ten Befunde erscheint es unwahrscheinlich, dass eine ressourcenhemmende Wechsel wirkung vorliegt. 4. 3 .5
In Bezug auf die im Komplex «Persönlichkeit» (BGE 141 V 281 E. 4.3.2) zu prüfenden Merkmale (Persönlichkeitsentwicklung und – struktur, grundlegende psychische Funktion) ist dem Gutachten von Dr.
B.___ zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bewusstsein sklar, wach und allseits orient iert gewesen ist. Die Grundstimmung sei zwar leicht niedergeschlagen, die Aufmerksamkeit, die Kon zentration und das Gedächtnis seien klinisch aber nicht beeinträchtigt und das formale Denken sei geordnet und kohärent gewesen (Urk. 6/51/9). Es liessen sich keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung eruieren . Als Ressourcen be schreibt der Gutachter seine familiäre und soziale Einbettung sowie die lang jährige Berufstätigkeit (Urk. 6/51/ 12) . Wie der Beschwerdeführer geschildert habe, stehe er morgens um 8 :00 Uhr auf. Nach dem Frühstück gehe er eventuelle 60 Minuten spazieren. Danach besuche er manchmal Bekannte, welche in der Nähe seiner Wohnung wohnen würden. Wenn er bei Freunden zu Besuch sei, beteilige er sich jeweils an den Gesprächen. Zwischendurch schaue er TV oder versuche Haushaltsarbeiten
zu verrichten. Häufig sitze er aber auch in seiner Wohnung herum und mache nichts oder lege sich aufs Sofa. Abends schaue er TV, da er sich schmerzbedingt nicht mehr konzentrieren und deshalb kaum mehr lesen könne (Urk. 6/51/8). Der Beschwerdeführer verfügt demnach über persön liche Ressourcen.
4.3 .6
Hinsichtlich des «sozialen Kontext» (BGE 141 V 281 E. 4.3.2) ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
mit seiner Ehefrau vier Kinder hat. Da seine Familie in Pakistan lebe, habe er jeweils zwei- bis dreimal jährlich einen Monat Ferien genommen, um sie zu besuchen. Ferner skype er ungefähr einmal wöchentlich mit seiner Familie in Pakistan (Urk. 6/51/8).
Der Beschwerdeführer führte dies bezüglich aus, dass er sich jeweils sehr freue mit seinen Kindern und seiner Frau zu skypen, auch wenn er sonst wenig Freude empfinde (Urk. 6/51/7). Gemäss seinen Angaben pflegt er regelmässig den Kontakt mit fünf bis sechs pakista nischen Fre unden, bei welchen er ungefähr jeden zweiten Tag zum Essen einge laden w ird und dort übernachte t . Seine Freunde würden ihn zusätzlich finanziell und bei der Haushaltsführung unterstützen (Urk. 6/51/8 und 13) . Das soziale Netzwerk des Beschwerdeführers, insbesondere die Kontakte zu seiner Familie in Pakistan und zu seinen pakistanischen Freunden in der Schweiz, hält mithin für ihn mobilisierende Ressourcen bereit. 4.3.7
Zur « gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus i n allen Lebensbe reichen» beim Thema «Konsistenz» (BGE 141 V 281 E. 4.4.1) hielt Dr. B.___ fest, der Beschwerdeführer halte sich körperlich für krank und vollständig arbeits unfähig (Urk. 6/51/10). Bei der Haushaltführung würden ihn seine Freunde unter s tützten, da er aufgrund der Schmerzen und der eingeschränkten Beweglichkeit nur noch leichte Hausarbeiten verrichten könne (Urk. 6/51/8). Weil der Be schwerdeführer seine Einschränkungen weitgehend mit der Schmerz symptomatik erklärt habe, würde durch die psychische Symptomatik (Begleitdepressivi tät/
Ängste) keine wesentliche zusätzliche Beeinträchtigung bestehen. Der Beschwer de führer sei sozial in der pakistanischen Gemeinschaft integriert (Urk. 6/51/15).
Wenngleich der Beschwerdeführer in seinen privaten Aktivitäten eine Ein schränkung schildert, ist festzuhalten, dass er im Tagesverlauf einigen Aktivitäten – wie etwa s pazieren gehen, skypen, e rledigen einfacher Haushaltarbeiten und bei Freunden essen
– nachgeht. Von einer gleichmässigen Reduktion des Akti vitätsniveaus in allen Lebensbelangen (berufliche und persönliche Aktivitäten) kann daher nicht ausgegangen werden. 4.3.8
Was den «behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leide ns druck » (BGE 141 V 281 E. 4.4.2) angeht, hatte der Beschwerdeführer zwar soma tische Therapien in Anspruch genommen und nahm das von seinem Hausarzt Dr. F.___ verschriebene Antidepressivum Venlafixin zur Schmerzmodulation in d en letzten zwei/drei Wochen ein (Urk. 6/51/13). Nicht von der Hand zu weisen ist jedoch, dass bisher keine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung er folgte (Urk. 6/51/14). Ein erheblicher Leidensdruck lässt sich daher nicht erhärten. 4.4
Dr. B.___ erachtete sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70-80 % für zumutbar (Urk. 6/51/16 f.). Angesichts des nicht erheblichen funktionellen Schweregrades der diagnosti zierten Gesundheitsschädigungen, der vorhandenen persönlichen und sozialen Res sourcen, der mangelnden Behandlungsresistenz und dem Fehlen eines erheb lichen Leidensdrucks ist diese Einschätzung gestützt auf das strukturierte Beweis verfahren nicht zu beanstanden. Ausserdem basiert die Expertise auf psychia tri schen Abklärungen und wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt (Urk. 6/51/2 ff .). Der Versicherte konnte gegenüber dem Sachverständigen seine aktuellen Be schwer den schildern und wurde von diesem eingehend befragt. Er konnte sich insbesondere auch zu verschiedenen Themenkomplexen wie der sozialen Situa tion und seinem Tagesablauf äussern (Urk. 6/51/6 ff.). Die geklagten Leiden fan den sodann im Rahmen der Feststellung der Diagnosen Berücksichtigung, wobei sowohl diese als auch die aus medizinischer Sicht resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dargelegt und erläutert wurden. Soweit möglich erfolgte ausserdem eine Auseinandersetzung mit vorangegangenen ärztlichen Beurtei lungen (Urk. 6 /51/10 ff.). Insgesamt kommt dem psychiatrischen Gutachten somit die nötige Beweiskraft zu (vgl. E. 1.4). 5. 5.1
Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen, wobei d er Beschwerdeführer unbestrittenerma ssen als zu 100 % Erwerbstätiger zu quali fizieren ist (vgl. Urk. 6/60/11).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen über gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE
130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
In gew issen Fällen, insbesondere dort, wo Validen- und Invalideneinkommen anhand derselben Tätigkeit zu ermitteln sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2017 vom 2 7. September 2017 E. 6.5), kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invali den einkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, s o dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Pro zentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a mit Hinweisen). 5.2
Aktuell geht der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nach. Gemäss der be weiskräftigen medizinischen Beurteilung ist nach wie vor auch die ange stam mte Tätigkeit als Taxifahrer sowohl aus psychiatrischer Sicht, als auch aus rheu ma tlogischer Sicht in einem Pensum von mindestens 70 %
zumutbar . Voraus setzung ist, dass sich der Beschwerdeführer den von Dr. A.___ als geeignet befundenen rehabilitativen Massnahmen in Form einer körperlichen Rekonditionierung, ins be sondere des Rumpfes, unterzieht (vgl. Urk. 6/42/37, Urk. 6/42/43; Urk. 6/51/16 f.). Vor dem Hintergrund der erhobenen objektiven Befunde ist dies ohne Weiteres zumutbar. Da im genannten Umfang auch die bisherige Tätigkeit zumutbar ist, sind sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen ausgehend von den selben Lohnansätzen zu berechnen. Deren zahlenmässige Ermittlung erüb rigt sich indessen. Vielmehr entspricht der Grad der Arbeitsfähigkeit dem Invaliditätsgrad (Urteil des Bundesgerichts 8C_365/2012 vom 3 0. Juli 2012 E. 7).
Der Invaliditätsgrad liegt somit grundsätzlich bei höchstens 30 % . Nur ein leidens bedingter Abzug von mindestens 10 % hätte einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zur Folge (vgl. E. 1.2). Der Beschwerde führer machte einen Abzug von 10 % wegen fehlender Berufsausbildung, seines Alters und seiner schlechten Deutschkenntnisse geltend (Urk. 1 S. 5). Hierzu ist zu bemerken, dass der bei Erstattung der Gutachten erst 50 Jahre alte Be schwer deführer in den letzten Jahren stets gearbeitet hat und insbesondere für die ihm nach wie vor mögliche Tätigkeit als Taxichauffeur über betr ächtliche Berufser fahrung verfüg t (vgl. Urk. 6/15). Ferner ergibt sich aus den Akten, dass er sich in der deutschen Sprache gut verständigen kann. So zeigte sich sogar sein Hausarzt Dr. F.___ erstaunt über den bei der psychiatrischen Begutachtung beigezogenen Dolmetscher (vgl. Urk . 6/23/5, Urk . 6/51/5). Sodann kommt auch dem vom Ver sicherten angeführten for tgeschrittenen Alter (vgl. Urk. 1 S. 5) im Zusammenhang mit dem Leidensabzug keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_558/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.3.2). Folglich rechtfertig sich unter den vom Beschwerdeführer genannten Gesichtspunkten kein leidensbe dingter Abzug.
Zusammengefasst hat die Beschwerdegegnerin somit berechtigterweise auf das rheumatologische und das psychiatrische Gutachten abgestellt und einen Leis tungsanspruch verneint. Die angefochtene Verfügung vom 9. November 2017 ist somit nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6 . 6 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigFumagalli