Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1971, bezieht seit 1. Februar 2001 eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Verfügung vom 6. November 2002, Urk. 6/28). Eine im September 2003 eingeleitete Rentenrevision (Urk. 6/29) ergab einen unver änderten Anspruch auf die bisherige halbe Rente (Mitteilung vom 30. April 2004, Urk. 6/40). 1.2
Im Mai 2006 leitete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, erneut eine Revision ein (Urk. 6/46), holte Arztberichte (Urk. 6/53, Urk. 6/62) ein, zog Akten des Unfallversicherers der Versicherten bei (Urk. 6/54) und beteiligte sich an einem vom Unfallversicherer in Auftrag gegebenen Gut achten (Urk. 6/55). Dieses wurde am 1. September 2010 von Ärzten der Rehaklinik Y.___ erstattet (Urk. 6/67/2-69). Da wegen Ausstands- und Ablehnungsgründen auf dieses Gutachten nicht abgestellt werden konnte (vgl. Urk. 6/75, Urk. 6/78, Urk. 6/80/2), teilte die IV-Stelle dem Rechtsvertreter der Versicherten am 7. September 2011 telefonisch (Urk. 6/81) sowie am 22. September 2011 schriftlich (Urk. 6/83) mit, dass sie die Versicherte beim O.___ ( O.___ ) erneut begutachten lassen werde. Der Rechtsvertreter der Versicherten erklärte sich bereits anläss lich des Telefonge sprächs vom 7. September 2011 mit einer Begutachtung beim O.___ als nicht ein verstanden.
Mit Zwischenverfügung vom 5. September 2012 hielt die IV-Stelle an der inter dis ziplinären Begutachtung durch Ärzte des O.___ fest (Urk. 6/101). Die da gegen am hiesigen Sozialversicherungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 11. Januar 2013 abgewiesen (Prozess IV.2012.01082; Urk. 6/108). Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (Urteil 8C_183/2013 vom 10. April 2013, Urk. 6/110).
Am 16. Juni 2014 erstatteten die Ärzte des O.___ das polydisziplinäre Gutachten (Urk. 6/140/2-27). Mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 hob die IV-Stelle die bisherige Rente per 30. November 2014 auf und entzog einer Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung (Urk. 6/145). Die gegen die ge nannte Verfügung erhobene Beschwerde (Urk. 6/148/3-17) wurde mit Urteil vom 2. September 2015 des hiesigen Sozialversicherungsgerichts gutgeheissen und die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurück gewiesen (Prozess IV.2014.01176; Urk. 6/150/1-16).
In der Folge beauftragte die IV-Stelle Prof. Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, und dipl. Psych. A.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, mit einer Begutach tung. Das neuropsychologische Gutachten wurde am 17. Juni 2016 (Urk. 6/163/95-105) erstattet und das psychiatrische Gutachten am 22. Juni 2016 (Urk. 6/163/1-94; dessen Ergänzung ging am 3. August 2016 bei der IV-Stelle ein, Urk. 6/167). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(Urk. 6/176 ; Urk. 6/180 )
hob die IV-Stelle mit Verfügung vom
9. November 2017 die bisher ausgerichtete Rente per 30. November 2014 auf (Urk. 6/184 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am
11. Dezember 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom
9. November 2017 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien die Rentenzahlungen wieder aufzunehmen unter Nachzahlung der Rente seit deren Sistierung (Urk. 1 S. 2 ).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
1. Februar 2018 (Urk. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am
2. Februar 2018 zur Kenntnis geb racht (Urk. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die massgebenden rechtlichen Grundlagen wurden bereits im Prozess IV.2014.01176 zwischen den Parteien dargelegt (Urteil vom 2. September 2015 Erwägung 2, Urk. 6/150/3-5). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzun gen, verwiesen werden. 1.2
Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Rentenbe zügerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSG) für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwal tung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvorausset zungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrich tigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwal tung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Mass gebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475
E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hin weisen ) . 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, es sei ein erwerblicher Revisionsgrund gegeben. Die Beschwerdeführerin sei im Rahmen der Rentenzusprache einer 50%igen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Diese Arbeitsstelle habe einer angepassten Tätigkeit entsprochen und der Invali ditätsgrad sei anhand eines Prozentvergleiches ermittelt worden. Da die Be schwerdeführerin diese Tätigkeit aktuell nicht mehr ausübe, sei ein reiner Pro zentvergleich nicht mehr möglich, womit ein Revisionsgrund gegeben sei (S. 2 oben). Es sei nicht mehr von einem invalidisierenden psychischen Leiden aus zugehen. Aus somatischer Sicht sei keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Somit bestehe kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente. Da die neuen Abklärungen die Verfügung vom 1. Oktober 2014 bestätigen würden, werde die Rente per 30. November 2014 aufgehoben (S. 2 Mitte). Schliesslich erweise sich die Rentenbestätigung vom 30. April 2004 als zweifellos unrichtig, und die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung seien ebenfalls erfüllt (S. 3 oben). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), es liege in erwerblicher Hinsicht keine massgebliche Veränderung vor, da sie nach wie vor als Kindergärtnerin arbeite und der Invaliditätsgrad unverändert anhand eines Prozentvergleiches zu bestimmen sei (S. 3 Ziff. 5). Sodann fehle es an einem Wiedererwägungsgrund bezüglich der Mitteilung vom 30. April 2004 (S. 3 ff. Ziff. 6 ff.). Schliesslich sei ein Revisionsgrund auch gestützt auf das - ohnehin nicht rechtskonforme - Gutachten von Prof. Dr. Z.___ nicht gege ben (S. 5 ff. Ziff. 15 ff.). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete Rente zu Recht rückwirkend per 30. November 2014 aufgehoben hat. 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenaufhebung primär damit, es lie ge in erwerblicher Hinsicht ein Revisionsgrund vor. Sie stellte sich aber auch auf den Standpunkt, es sei ein Wiedererwägungsgrund betreffend der Mitteilung vom 30. April 2004 gegeben. 3.2
Im Zeitpunkt der Rentenzusprache war die Beschwerdeführerin als Kindergärt nerin tätig (Urk. 6/5 Ziff. 5), wobei sie vor Eintritt des Gesundheitsschadens ein Vollzeitpensum und nach Eintritt des Gesundheitsschadens ein Pensum von 48 % ausübte (Ziff. 6 f.). Aus dem Feststellungsblatt vom 3. Dezember 2001 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige qualifiziert wur de (Urk. 6/10/1 oben). Aus medizinischer Sicht wurde damals festgehalten, die Beschwerdeführerin sei in der Tätigkeit als Kindergärtnerin optimal eingeglie dert (Urk. 6/14/23 Ziff. 10.2).
Dem Arbeitgeberfragebogen vom 23. Februar 2004 der Schulpflege B.___ ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin damals ein Pensum von 65.2 % ausübte (Urk. 6/34/1 Ziff. 7).
Im April 2005 wurde die Beschwerdeführerin Mutter eines Sohnes (Urk. 6/166). Im am 25. Mai 2006 ausgefüllten Revisionsfragebogen gab die Beschwerdefüh rerin an, sie sei seit dem 28. April 2005 Mutter und Hausfrau (Urk. 6/46/2 Ziff. 4). Im September 2009 gebar sie ihren zweiten Sohn (Urk. 6/69/3).
Aus dem IK-Auszug geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit August 2006 wieder ein Einkommen erzielt (Urk. 6/173). Sie arbeitete nach eigenen Angaben seit dem Jahr 2007 einen halben Tag pro Woche als Kindergärtnerin, was einem Pensum von zirka 16 % entspreche (vgl. Urk. 6/140/9 Ziff. 3.1.2, Urk. 6/163/39 „soziale Anamnese”). Diese Anstellung im zirka 16 %-Pensum ist ihren Anga ben zufolge im Sommer 2016 ausgelaufen. Ihr sei eine Anstellung im 40 %-Pensum angeboten worden. Sie habe zunächst mündlich zugesagt, dann aber realisiert, dass sie dies nicht schaffen könne. Daraufhin habe sie ihre Stelle kün digen müssen (vgl. Urk. 6/163/97 oben). 3.3
Da sie nach eigenen Angaben stets als Kindergärtnerin tätig war und immer noch ist (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 5), wäre der Invaliditätsgrad nach wie vor mittels Prozentvergleichs zu ermitteln. Bisher wurde von keiner Partei geltend gemacht, dass ihr diese Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist. Etwas anderes geht auch nicht aus den vorliegenden Akten hervor. Sodann stellt eine familiäre Veränderung mit Betreuungspflichten gegenüber Kindern wie vorliegend bis zum 31. Dezember 2017 keinen Revisionsgrund mehr dar, wie die Beschwerdegegne rin richtig erkannte (vgl. Urk. 6/175/5 Stellungnahme vom 16. Februar 2017 ; vgl. dazu auch die IV-Rundschreiben Nr. 355 und Nr. 372 des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV ).
Nach dem Gesagten liegt kein erwerblicher Revisionsgrund vor. 3.4
Im Zeitpunkt der Mitteilung vom 30. April 2004 lagen der Beschwerdegegnerin die Angaben des Arbeitgebers der Beschwerdeführerin vor, wonach es letzterer damals offenbar möglich war, ein Pensum von 65.2 % auszuüben (vorstehend E. 3.2). Selbst wenn im Bericht des Hausarztes bei stationärem Gesundheitszu stand weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 6/31/1-5), hatten sich damals die Auswirkungen des Gesundheitsschadens offenbar verän dert, was einen Revisionsgrund dargestellt hätte. Aufgrund des tatsächlich aus geübten Arbeitspensums von 65.2 % hätte der Prozentvergleich einen nicht mehr rentenbegründenden Invaliditätsgrad von rund 35 % ergeben. Die Mittei lung vom 30. April 2004, mit welcher ein gleichbleibender Rentenanspruch be scheinigt wurde, erweist sich demnach als offensichtlich unrichtig. Dementspre chend ist der Rentenanspruch frei überprüfbar (BGE 140 V 514 E. 5.2).
Rechtsprechungsgemäss hat die versicherten Person Anspruch auf rechtli ches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) in dem Sinn, dass vor Urteilserlass grundsätzlich Ge legenheit zur Stellungnahme einzuräumen ist, wenn eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung ge schützt wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2017 vom 13. Juli 2017 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Eine Gehörsgewährung kann hier unterbleiben, da die Be schwerdegegnerin die Einstellung der Invalidenrente auch auf die Begründung stützte, die Rentenbestätigung vom 30. April 2004 sei zweifellos unrichtig ge wesen und die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung seien erfüllt (vorste hend E. 2.1). Die Beschwerdeführerin hat sich hiezu beschwerdeweise bereits ge äussert (Urk. 1 S. 3). 4.
4.1
Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 2. September 2015 (Urk. 6/150/1-16) wur den insbesondere das Gutachten des Medizinischen Zentrums C.___ vom 5. Oktober 2004 (Erwägung 5.2) sowie das O.___ -Gutachten vom 16. Juni 2014 (Erwägung 5.3) wiedergegeben. Die Sache wurde damals zur ergänzenden medizinischen Abklärung in neuropsychologischer und psychiatrischer Hinsicht zurückgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass der von der Beschwerdegeg nerin geltend gemachte Revisionsgrund des verbesserten Gesundheitszustandes ohne weitere Abklärungen nicht beurteilt werden könne (Erwägung 6.2 f.). Nun gilt es nach dem zuvor Gesagten (vorstehend E. 3.4) frei zu prüfen, ob die Be schwerdegegnerin zu Recht davon ausging, dass ab 30. November 2014 kein in validisierender Gesundheitsschaden mehr vorlag. 4.2
Hinsichtlich des O.___ -Gutachtens vom 16. Juni 2014 (Urk. 6/140/2-27) kann dessen Zusammenfassung im Urteil vom 2. September 2016 weitgehend wieder holt werden (Urk. 6/150/8-10 E. 5.3). Nach Beurteilung der O.___ -Gutachter lie gen keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor (S. 23 Ziff. 5.1). Ohne Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit seien eine chronische Schmerz störung mit somati schen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), ein chroni sches zerviko
- und thorakovertebrales sowie intermittierend lumbovertebrales Schmerzsyndrom, ein Status nach Entfernung einer Exostose am Calcaneus so wie Hallux valgus-Kor rektur rechts zirka 1990, ein Status nach Meniskusopera tion links 2002 sowie ein Verdacht auf ein leichtes Karpaltunnelsyndrom rechts (S. 23 Ziff. 5.2).
Der psychiatrische Gutachter hielt fest, die Diagnose einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung könne nicht gestellt werden. Es handle sich auch nicht um eine einfache Schmerzverarbeitungsstörung, da hier eine sonst gute Konsis tenz und Leistungsbereitschaft bestehe. Auch die Diagnose einer Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen könne nicht gestellt werden, da ein deutliches aufmerksamkeitssuchendes Verhalten und eine Entwertung bisheriger Behandlungen nicht bestehen würden. Die affektiven Symptome sei en gegenwärtig nicht genügend ausgeprägt für die zusätzliche Diagnose einer depressiven Störung (S. 13 Mitte). Die Beschwerdeführerin leide aktuell nicht unter deutlichen Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen. Sie habe sich während des Untersuchungsgesprächs gut konzentrieren können, die Anam neseerhebung sei gut möglich gewesen und die Lebensdaten habe sie gut ange ben können. Nach eigenen Angaben fahre sie selber kurze Strecken mit dem Auto, was ebenfalls gegen das Vorliegen von deutlichen Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen sprechen würde (S. 14 Ziff. 4.1.7 f.). Aus psychiatri scher Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 13 Ziff. 4.1.5).
Auf orthopädischer Ebene seien folgende Befunde objektivierbar: Das Gangbild sei mitsamt den geprüften Varianten unauffällig. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule zeige sich eine mässig bis deutlich eingeschränkte Beweglichkeit sämtlicher Abschnitte, doch habe der initial vermehrte Finger-Boden-Abstand später durch eine freie Auslenkung im Langsitz relativiert werden können. Und auch die initial hochgradig verminderte Kopfrotation habe sich unter Ablen kung als frei erwiesen. An den oberen und unteren Extremitäten habe ebenfalls eine freie Beweglichkeit vorgelegen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin seien während der Anamneseerhebung und der körperlichen Untersuchung et was diffus erfolgt, wobei sie wiederholt auf ihre Vergesslichkeit sowie eine be sonders differenzierte Körperwahrnehmung aufgrund der Ausbildung zur Tanz- und Bewegungstherapeutin verwiesen habe. Trotzdem habe die gesamte aus führliche Prüfung im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen insgesamt ohne rele vanten Leidensdruck durchgeführt werden können. Die erhebliche Beschwielung im Hand- und Kniebereich beider Seiten sei mit einer längerdauernden körperli chen Schonung keinesfalls vereinbar (S. 18 f. Ziff. 4.2.4).
Zusammenfassend könne aus orthopädischer Sicht gesagt werden, dass sich die von der Beschwerdeführerin recht diffus beklagten Beschwerden durch die ob jektivierbaren Befunde kaum begründen lassen würden. Nachvollziehbar sei ein gewisser Leidensdruck bei Fehlhaltung im Sinne eines Hohl-Rundrückens mit Protraktion von Kopf und Schultern, keinesfalls aber die als massiv angege be nen Beschwerden im Alltag (S. 19 oben). Eine länger andauernde Arbeits fähigkeit für leichte bis mittelschwere Verrichtungen einschliesslich jener im ange stammten Bereich als Kindergärtnerin könne nicht attestiert werden (S. 19 Ziff. 4.2.6).
Im Rahmen der neurologischen Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf eine radikuläre Reiz- beziehungsweise sensomotorische Ausfallsymptomatik ge funden. Die angegebene diffus ausgebreitete leichte Sensibilitätsverminde rung an der rechten Hand sei nicht weiter einer neurologischen Diagnose zuzu ordnen. Es finde sich lediglich ein leicht positives Tinel -Phänomen am rechten Handgelenk, was zusammen mit den anamnestischen Angaben hinsichtlich nächtlicher Dysästhesien zu einem leichten Karpaltunnelsyndrom passen könne. Die Beschwerden seien jedoch nicht relevant beeinträchtigend, so dass davon keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei. Im Weiteren habe sich bei der klinischen Untersuchung lediglich ein leichtes tendomyopathisches
Zervikalsyndrom gezeigt, wobei diesbezüglich auf die orthopädisch/rheumatolo gische Beurteilung zu verweisen sei. Auffällig bei der Schilderung der Be schwer den sei der stark fluktuierende und wechselhafte Verlauf der Beschwer den verbunden mit einer ausgeprägten Belastungsintoleranz gewesen (S. 22 Ziff. 4.3.4). Aus neurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin weder aktuell noch im Verlauf der letzten Jahre relevant eingeschränkt gewesen (S. 22 Ziff. 4.3.6).
Aus gesamtgutachterlicher Sicht wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei für die bisherige Tätigkeit als Kindergärtnerin wie auch für jede andere körper lich leichte bis mittelschwere Erwerbstätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (S. 24 Mit te). Die für die ursprüngliche Berentung ausschlaggebende depressive Stö rung sei nicht mehr nachweisbar beziehungsweise remittiert. Die 100%ige Arbeitsfä higkeit bestehe sicher ab dem Untersuchungsdatum im Januar 2014 (S. 24 Ziff. 6.3). 4.3
Am 17. Juni 2016 erstattete dipl. Psych. A.___ ihr Gutachten zur durchgeführten neuropsychologischen Abklärung (Urk. 6/163/95-105). Sie führ te in ihrer Bewertung aus, die Beschwerdeführerin habe in der testpsychologi schen Untersuchung eine reduzierte Belastbarkeit und Leistungsbereitschaft ge zeigt.
Aus neuropsychologischer Sicht ergäben sich aus der Zusammenschau der Ver haltensbeobachtung, des Testprofils und der Ergebnisse der Symptomvalidie rung Hinweise für nicht-authentische neuropsychologische Störungen. Auch in der aktuellen Untersuchung würden sich zu den Vorbefunden Diskrepanzen zei gen. Während im 2002 unauffällige Gedächtnisleistungen erhoben worden sei en, erbringe die Beschwerdeführerin aktuell schwer beeinträchtigte Leistungen auf dem Niveau von Demenzpatienten. Inkonsistente Ergebnisse zu verschiede nen Untersuchungszeitpunkten seien typisch für nicht authentische kognitive Störungen.
Die Ergebnisse der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung seien insge samt als nicht valide einzuschätzen und würden auf eine bewusstseinsnahe Selbstlimitierung bei angestrebtem Krankheitsgewinn hinweisen.
Mit den in den Akten beschriebenen Diagnosen seien die aktuell erhobenen ausgeprägten Minderleistungen nicht zu vereinbaren. Derart reduzierte Leistun gen seien auch keinesfalls mit der psychischen Verfassung, Medikation, Schmerzen oder Müdigkeit erklärbar.
Somit könnten aufgrund der erhobenen Testwerte weder Art und Ausmass kog nitiver Defizite noch Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aus neuropsycholo gischer Sicht angegeben werden, da aufgrund der verminderten Mitwirkung kein gültiges Testprofil habe erhoben werden können (S. 11). 4.4
Prof. Dr. Z.___ erstattete am 22. Juni 2016 ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 6/163/1-94; unterschriebene letzte Gutachtensseite vgl. Urk. 6/164) unter Berücksichtigung der neuropsychologischen Abklärung von dipl. Psych. A.___ (vgl. S. 74 ff. Ziff. 2). Er stellte folgende Diagnosen (S. 92 lit . E): - Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - Neurasthenie (ICD-10 F48.0) - Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - psychosoziale Probleme mit/bei Problemen in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10 Z63.0) sowie Problemen in Verbindung mit Wohnbedingungen und ökonomischen Verhältnissen (ICD-10 Z59)
Im Vordergrund der aktuellen Beschwerdesymptomatik der Beschwerdeführerin würden gemäss Ausführungen von Prof. Dr. Z.___ psychosoziale Probleme stehen, insbesondere die Eheproblematik. Ihr Ehemann sei zunehmend abwe send, da er im Ausland arbeite, und lasse sie mit der Bewältigung der Aufgaben im Haushalt völlig alleine. Aufgrund der schwierigen finanziellen Lage der Fa milie sei man zudem auf ihr Einkommen angewiesen, was psychischen Druck auf sie ausübe, wie die Beschwerdeführerin berichtet habe (S. 86 unten).
Psychopathologisch seien Verzweiflung und Ratlosigkeit bezüglich ihrer Eheproblematik und der fehlenden Hilfestellung im Vordergrund gestanden mit affektiver Inkontinenz. Eigentliche depressive Symptome mit Antriebsstörung, depressiver Grundstimmung und Interessenlosigkeit und Freudunfähigkeit seien nicht gegeben (S. 87 Mitte).
Prof. Dr. Z.___ diagnostizierte eine Neurasthenie, da die Symptome mit Kla gen über schnelle Erschöpfbarkeit nach geringsten Anstrengungen, Muskel schmerzen, Reizbarkeit und weiteren Symptomen erfüllt seien. Für die anhal tende somatoforme Schmerzstörung würden das Auftreten (von Schmerzen; Anmerkung Gericht) in Verbindung mit psychosozialen und emotionalen Belas tungsfaktoren sprechen sowie die Variabilität der subjektiven Schmerzempfin dung durch diese Faktoren. Das somatische Krankheitskonzept, der hohe Schmerzlevel und die geringe Wirksamkeit somatischer Behandlungsansätze würden zudem die Diagnose stützen (S. 87 unten). Bezüglich der im neuropsy chologischen Gutachten von dipl. Psych. A.___ beschriebenen reduzierten Leis tungen der Beschwerdeführerin hätten sich im psychiatrischen Untersuch keine Einschränkungen gezeigt, welche die ausgeprägten Minderleistungen erklären könnten. Schliesslich sei auch vorbefundlich im O.___ -Gutachten nicht darüber berichtet worden und es seien keine Schädigungen mit/ohne strukturelle Läsio nen beschrieben worden, die geeignet gewesen wären, derart ausgeprägte neu ropsychologische Störungen hervorzurufen (S. 88).
Infolge der Neurasthenie sei die Beschwerdeführerin in der Durchhaltefähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit und in ihrer sozialen Interaktionsfähigkeit ein geschränkt. Aus psychiatrischer Sicht sei unter Würdigung der Interaktionen der somatisch-psychischen Störung und unter Ausschluss invaliditätsfremder Ein flüsse von einer mittel- und langfristigen Arbeitsunfähigkeit von 20 bis 30 % in zuletzt ausgeübter und in adaptierter Tätigkeit in Bezug auf ein Vollpensum in folge der genannten Fähigkeitsstörungen bei einer Neurasthenie auszugehen (S. 90 f.). 5. 5.1
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die ver sicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein ren tenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG ,
BGE 139 V 547 E. 5 ,
131 V 49 E. 1.2 ,
130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1 unter Hin weis auf 127 V 294 E. 4b/cc und 139 V 547 E. 5.2 ).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächli che Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in ei nem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funk tionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild al lenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Die Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressour cen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ob dies zutrifft, beurteilt sich aufgrund der konkre ten Fallumstände und der jeweiligen Beweisproblematik (BGE 143 V 418 E. 7.1 und 143 V 409 E. 4.5.3). 5.2
Der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit sind ausgehend von den Fest stellungen im O.___ -Gutachten einerseits und jenen in den Gutachten von Prof. Dr. Z.___ und dipl. Psych. A.___ andererseits zu bestimmen. Aufgrund des vorliegenden Wiedererwägungsgrundes und der damit durchzuführenden freien Überprüfung des Rentenanspruches ist ein Vergleich mit dem Gesundheitszu stand im Zeitpunkt der Rentenzusprache nicht mehr nötig. Dementsprechend ist der mit Urteil vom 2. September 2015 noch festgehaltene Mangel der fehlenden neuropsychologischen Abklärung im Rahmen der O.___ -Begutachtung (Urk. 6/150 E. 6.2) nicht mehr ausschlaggebend. 5.3 5.3.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 5.3.2
Sowohl das O.___ -Gutachten als auch di e danach erfolgte psychiatrische Ver laufsbegutachtung bei Prof. Dr. Z.___ und das ergänzende neuropsychologi sche Gutachten erfüllen die genannten Kriterien. Insgesamt wurde der Gesund heitszustand für die strittigen Belange umfassend untersucht.
Das O.___ -Gutachten (Urk. 6/140/2-27) berücksichtigt die von der Beschwerde führerin geklagten Beschwerden in angemessener Weise (S. 8 f. Ziff. 3.1, S. 10 ff. Ziff. 4.1.1.2, S. 16 f. Ziff. 4.2.1, S. 20 f. Ziff. 4.3.1) . Ausserdem wurde es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet (S. 3 ff. Ziff. 2) und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. Das Gutach ten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähig keit werden ausführlich begründet (S. 23 ff. Ziff. 5 f.) .
Sodann sind die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorwürfe, Prof. Dr. Z.___ habe die Exploration und Anamnese nicht umfassend vorge nommen, sie von Beginn weg angegriffen, unsachlich abgewertet und das Ge spräch so gesteuert, dass sie wesentliche Aspekte nicht habe vorbringen können (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 17), aufgrund der Akten nicht nachvollziehbar. Einerseits machte die Beschwerdeführerin im Nachgang zur Begutachtung vom 22. Juni 2016 gegenüber der Beschwerdegegnerin keinerlei Kritik geltend. Erst im Rah men des Vorbescheidverfahrens (vgl. Urk. 6/180) äusserte sie die genannte Kri tik bezüglich Art und Weise, wie sie angeblich von Prof. Dr. Z.___ behandelt worden sei. Sodann liegen dem Gutachten zehn Seiten zu den von der Be schwerdeführerin dargelegten subjektiven Grundlagen vor (Urk. 6/163/61-71), gefolgt von zweieinhalb Seiten zum erhobenen Psychostatus (Urk. 6/163/72-74). Die Kritik an der vorgenommenen Anamnese und Exploration erweist sich da mit als nicht stichhaltig.
Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, das Gutachten von Prof. Dr. Z.___ sowie das neuropsychologische Gutachten seien hinsichtlich der Darlegungen und Schlussfolgerungen nicht nachvollziehbar. Dies insbesondere mangels Vorliegens der entsprechenden Testunterlagen (Urk. 1 S. 6 Ziff. 18 ff.). Diesbezüglich ist mit der Beschwerdegegnerin auf die bundesgerichtliche Recht sprechung zu verweisen, wonach kein Anspruch auf Herausgabe interner Akten wie schriftliche Aufzeichnungen über Testergebnisse oder andere Hilfsmittel zur Erstellung des Gutachtens besteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_466/2017 vom 9. November 2017 E. 4.1.2). Im neuropsychologischen Gutachten (Urk. 6/163/95-105) wurden das aktuelle Leiden und die Anamnese erhoben (S. 2 f., S. 6 f.), die Vorakten berücksichtigt (S. 1, S. 3 ff. sowie S. 9 ff.) und das durchgeführte Testverfahren und die dadurch erhobenen Befunde dargelegt (S. 7 f.). Es erfolgte schliesslich eine ausführliche Beurteilung durch die Gutachterin, inwiefern und weshalb die Ergebnisse der formalisierten Beschwerdevalidierung auffällig und in sich nicht konsistent waren (S. 8 f.). Damit legte die Gutachte rin schlüssig und nachvollziehbar dar, dass mit überwiegender Wahrscheinlich keit Hinweise für nicht-authentische neuropsychologische Störungen vorliegen und aufgrund verminderter Mitwirkung der Beschwerdeführerin kein gültiges Testprofil erhoben werden konnte (S. 11). Da das Gutachten den erforderlichen Kriterien (vorstehend E. 5.3.1) entspricht und die Schlussfolgerung schlüssig dargelegt wurde, erscheint vor diesem Hintergrund auch ein Beizug der internen Daten der Gutachter (insbesondere der schriftlichen Ausführungen über die Testergebnisse) durch das Gericht nicht angezeigt. 5.4
Sowohl die O.___ -Gutachter als auch Prof. Dr. Z.___ diagnostizierten eine Schmerzstörung, wobei der psychiatrische O.___ -Gutachter die Beschwerden unter der Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren (ICD-10 F45.41) kodifizierte. Prof. Dr. Z.___ ordnete die Symptomatik unter ICD-10 F45.4 (anhaltende somatoforme Schmerzstörung) ein. Beide Gutachten kamen nachvollziehbar zum Schluss, dass aus medizini scher Sicht die Schmerzstörung jedenfalls keinen Einfluss auf die Arbeitsfähig keit hat. Da sowohl dem O.___ -Gutachten wie auch dem Gutachten von Prof. Dr. Z.___ voller Beweiswert zukommt (vgl. vorstehend E. 5.3.2), ist vorlie gend die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens entbehrlich (vgl. dazu vorstehend E. 5.1).
Hingegen ist gemäss Gutachten von Prof. Dr. Z.___ eine Neurasthenie zu diagnostizieren, welche die Arbeitsfähigkeit um 20 bis 30 % einschränkt (vor stehend E. 4.4). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit ist allerdings auch hier keine Indikatorenprüfung vorzunehmen, da selbst bei Vorliegen einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde. Die Beschwerdeführerin wäre nämlich nach wie vor als Vollerwerbstätige einzu stufen und der Invaliditätsgrad mittels Prozentvergleichs zu ermitteln (vgl. vor stehend E. 3.3). 5.5
Zusammenfassend ist demnach sowohl im Zeitpunkt der Begutachtung beim O.___ (Februar 2014; vgl. Urk. 6/140/2) als auch im Zeitpunkt der Begutachtung durch Prof. Dr. Z.___ und dipl. Psych. A.___ (Juni 2016; vgl. Urk. 6/163/1+95) von keinem rentenbegründenden invalidisierenden Gesund heitsschaden auszugehen. 6.
Wird der Beschwerde gegen eine Verfügung, mit der die Rente revisionsweise aufgehoben wird, die aufschiebende Wirkung entzogen - wie vorliegend in der dem Rückweisungsurteil vom 2. September 2015 zugrundeliegenden Verfügung vom 1. Oktober 2014 geschehen (vgl. Urk. 6/145/2 Mitte) - so dauert dieser Ent zug des Suspensiveffekts bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Vornahme weiterer Abklärungen grundsätzlich auch noch für den Zeitraum die ses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verfügung an ( Mey er /Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG] ,
3. Auflage 2014, S. 459 Rn 130). Vorliegend erfolgten seit dem 30. November 2014 und für die Dauer des Abklärungsverfahrens keine Rentenzahlungen mehr (vgl. Urk. 6/174/3 Mitte). Da sich der Gesundheitszustand in der Zeit zwischen der Verfügung vom 1. Oktober 2014 (Urk. 6/145) und jener vom 9. November 2017 (Urk. 2) nicht in anspruchsrelevanter Weise verändert hat, ist nach dem Gesag ten nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die bisherige Rente per 30. November 2014 aufhob. 7.
Im Übrigen ist ebenfalls nicht zu bemängeln, dass die Beschwerdeführerin trotz langjährigem Rentenbezug auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen wurde. Sie war seit August 2006 als Kindergärtnerin teilerwerbstätig, was be legt, dass keine arbeitsmarktliche Desintegration vorliegt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_508/2016 vom 21. November 2016 E. 6.2).
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 8.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Viktor Györffy - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen wurden bereits im Prozess IV.2014.01176 zwischen den Parteien dargelegt (Urteil vom 2. September 2015 Erwägung 2, Urk. 6/150/3-5). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzun gen, verwiesen werden.
E. 1.2 Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Rentenbe zügerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSG) für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs.
E. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwal tung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvorausset zungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrich tigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwal tung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Mass gebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475
E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hin weisen ) .
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, es sei ein erwerblicher Revisionsgrund gegeben. Die Beschwerdeführerin sei im Rahmen der Rentenzusprache einer 50%igen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Diese Arbeitsstelle habe einer angepassten Tätigkeit entsprochen und der Invali ditätsgrad sei anhand eines Prozentvergleiches ermittelt worden. Da die Be schwerdeführerin diese Tätigkeit aktuell nicht mehr ausübe, sei ein reiner Pro zentvergleich nicht mehr möglich, womit ein Revisionsgrund gegeben sei (S. 2 oben). Es sei nicht mehr von einem invalidisierenden psychischen Leiden aus zugehen. Aus somatischer Sicht sei keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Somit bestehe kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente. Da die neuen Abklärungen die Verfügung vom 1. Oktober 2014 bestätigen würden, werde die Rente per 30. November 2014 aufgehoben (S. 2 Mitte). Schliesslich erweise sich die Rentenbestätigung vom 30. April 2004 als zweifellos unrichtig, und die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung seien ebenfalls erfüllt (S. 3 oben).
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), es liege in erwerblicher Hinsicht keine massgebliche Veränderung vor, da sie nach wie vor als Kindergärtnerin arbeite und der Invaliditätsgrad unverändert anhand eines Prozentvergleiches zu bestimmen sei (S. 3 Ziff. 5). Sodann fehle es an einem Wiedererwägungsgrund bezüglich der Mitteilung vom 30. April 2004 (S. 3 ff. Ziff. 6 ff.). Schliesslich sei ein Revisionsgrund auch gestützt auf das - ohnehin nicht rechtskonforme - Gutachten von Prof. Dr. Z.___ nicht gege ben (S. 5 ff. Ziff. 15 ff.).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete Rente zu Recht rückwirkend per 30. November 2014 aufgehoben hat.
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenaufhebung primär damit, es lie ge in erwerblicher Hinsicht ein Revisionsgrund vor. Sie stellte sich aber auch auf den Standpunkt, es sei ein Wiedererwägungsgrund betreffend der Mitteilung vom 30. April 2004 gegeben.
E. 3.2 Im Zeitpunkt der Rentenzusprache war die Beschwerdeführerin als Kindergärt nerin tätig (Urk. 6/5 Ziff. 5), wobei sie vor Eintritt des Gesundheitsschadens ein Vollzeitpensum und nach Eintritt des Gesundheitsschadens ein Pensum von 48 % ausübte (Ziff. 6 f.). Aus dem Feststellungsblatt vom 3. Dezember 2001 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige qualifiziert wur de (Urk. 6/10/1 oben). Aus medizinischer Sicht wurde damals festgehalten, die Beschwerdeführerin sei in der Tätigkeit als Kindergärtnerin optimal eingeglie dert (Urk. 6/14/23 Ziff. 10.2).
Dem Arbeitgeberfragebogen vom 23. Februar 2004 der Schulpflege B.___ ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin damals ein Pensum von 65.2 % ausübte (Urk. 6/34/1 Ziff. 7).
Im April 2005 wurde die Beschwerdeführerin Mutter eines Sohnes (Urk. 6/166). Im am 25. Mai 2006 ausgefüllten Revisionsfragebogen gab die Beschwerdefüh rerin an, sie sei seit dem 28. April 2005 Mutter und Hausfrau (Urk. 6/46/2 Ziff. 4). Im September 2009 gebar sie ihren zweiten Sohn (Urk. 6/69/3).
Aus dem IK-Auszug geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit August 2006 wieder ein Einkommen erzielt (Urk. 6/173). Sie arbeitete nach eigenen Angaben seit dem Jahr 2007 einen halben Tag pro Woche als Kindergärtnerin, was einem Pensum von zirka 16 % entspreche (vgl. Urk. 6/140/9 Ziff. 3.1.2, Urk. 6/163/39 „soziale Anamnese”). Diese Anstellung im zirka 16 %-Pensum ist ihren Anga ben zufolge im Sommer 2016 ausgelaufen. Ihr sei eine Anstellung im 40 %-Pensum angeboten worden. Sie habe zunächst mündlich zugesagt, dann aber realisiert, dass sie dies nicht schaffen könne. Daraufhin habe sie ihre Stelle kün digen müssen (vgl. Urk. 6/163/97 oben).
E. 3.3 Da sie nach eigenen Angaben stets als Kindergärtnerin tätig war und immer noch ist (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 5), wäre der Invaliditätsgrad nach wie vor mittels Prozentvergleichs zu ermitteln. Bisher wurde von keiner Partei geltend gemacht, dass ihr diese Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist. Etwas anderes geht auch nicht aus den vorliegenden Akten hervor. Sodann stellt eine familiäre Veränderung mit Betreuungspflichten gegenüber Kindern wie vorliegend bis zum 31. Dezember 2017 keinen Revisionsgrund mehr dar, wie die Beschwerdegegne rin richtig erkannte (vgl. Urk. 6/175/5 Stellungnahme vom 16. Februar 2017 ; vgl. dazu auch die IV-Rundschreiben Nr. 355 und Nr. 372 des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV ).
Nach dem Gesagten liegt kein erwerblicher Revisionsgrund vor.
E. 3.4 Im Zeitpunkt der Mitteilung vom 30. April 2004 lagen der Beschwerdegegnerin die Angaben des Arbeitgebers der Beschwerdeführerin vor, wonach es letzterer damals offenbar möglich war, ein Pensum von 65.2 % auszuüben (vorstehend E. 3.2). Selbst wenn im Bericht des Hausarztes bei stationärem Gesundheitszu stand weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 6/31/1-5), hatten sich damals die Auswirkungen des Gesundheitsschadens offenbar verän dert, was einen Revisionsgrund dargestellt hätte. Aufgrund des tatsächlich aus geübten Arbeitspensums von 65.2 % hätte der Prozentvergleich einen nicht mehr rentenbegründenden Invaliditätsgrad von rund 35 % ergeben. Die Mittei lung vom 30. April 2004, mit welcher ein gleichbleibender Rentenanspruch be scheinigt wurde, erweist sich demnach als offensichtlich unrichtig. Dementspre chend ist der Rentenanspruch frei überprüfbar (BGE 140 V 514 E. 5.2).
Rechtsprechungsgemäss hat die versicherten Person Anspruch auf rechtli ches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) in dem Sinn, dass vor Urteilserlass grundsätzlich Ge legenheit zur Stellungnahme einzuräumen ist, wenn eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung ge schützt wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2017 vom 13. Juli 2017 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Eine Gehörsgewährung kann hier unterbleiben, da die Be schwerdegegnerin die Einstellung der Invalidenrente auch auf die Begründung stützte, die Rentenbestätigung vom 30. April 2004 sei zweifellos unrichtig ge wesen und die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung seien erfüllt (vorste hend E. 2.1). Die Beschwerdeführerin hat sich hiezu beschwerdeweise bereits ge äussert (Urk. 1 S. 3).
E. 4.1 Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 2. September 2015 (Urk. 6/150/1-16) wur den insbesondere das Gutachten des Medizinischen Zentrums C.___ vom 5. Oktober 2004 (Erwägung 5.2) sowie das O.___ -Gutachten vom 16. Juni 2014 (Erwägung 5.3) wiedergegeben. Die Sache wurde damals zur ergänzenden medizinischen Abklärung in neuropsychologischer und psychiatrischer Hinsicht zurückgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass der von der Beschwerdegeg nerin geltend gemachte Revisionsgrund des verbesserten Gesundheitszustandes ohne weitere Abklärungen nicht beurteilt werden könne (Erwägung 6.2 f.). Nun gilt es nach dem zuvor Gesagten (vorstehend E. 3.4) frei zu prüfen, ob die Be schwerdegegnerin zu Recht davon ausging, dass ab 30. November 2014 kein in validisierender Gesundheitsschaden mehr vorlag.
E. 4.2 Hinsichtlich des O.___ -Gutachtens vom 16. Juni 2014 (Urk. 6/140/2-27) kann dessen Zusammenfassung im Urteil vom 2. September 2016 weitgehend wieder holt werden (Urk. 6/150/8-10 E. 5.3). Nach Beurteilung der O.___ -Gutachter lie gen keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor (S. 23 Ziff. 5.1). Ohne Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit seien eine chronische Schmerz störung mit somati schen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), ein chroni sches zerviko
- und thorakovertebrales sowie intermittierend lumbovertebrales Schmerzsyndrom, ein Status nach Entfernung einer Exostose am Calcaneus so wie Hallux valgus-Kor rektur rechts zirka 1990, ein Status nach Meniskusopera tion links 2002 sowie ein Verdacht auf ein leichtes Karpaltunnelsyndrom rechts (S. 23 Ziff. 5.2).
Der psychiatrische Gutachter hielt fest, die Diagnose einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung könne nicht gestellt werden. Es handle sich auch nicht um eine einfache Schmerzverarbeitungsstörung, da hier eine sonst gute Konsis tenz und Leistungsbereitschaft bestehe. Auch die Diagnose einer Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen könne nicht gestellt werden, da ein deutliches aufmerksamkeitssuchendes Verhalten und eine Entwertung bisheriger Behandlungen nicht bestehen würden. Die affektiven Symptome sei en gegenwärtig nicht genügend ausgeprägt für die zusätzliche Diagnose einer depressiven Störung (S. 13 Mitte). Die Beschwerdeführerin leide aktuell nicht unter deutlichen Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen. Sie habe sich während des Untersuchungsgesprächs gut konzentrieren können, die Anam neseerhebung sei gut möglich gewesen und die Lebensdaten habe sie gut ange ben können. Nach eigenen Angaben fahre sie selber kurze Strecken mit dem Auto, was ebenfalls gegen das Vorliegen von deutlichen Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen sprechen würde (S. 14 Ziff. 4.1.7 f.). Aus psychiatri scher Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 13 Ziff. 4.1.5).
Auf orthopädischer Ebene seien folgende Befunde objektivierbar: Das Gangbild sei mitsamt den geprüften Varianten unauffällig. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule zeige sich eine mässig bis deutlich eingeschränkte Beweglichkeit sämtlicher Abschnitte, doch habe der initial vermehrte Finger-Boden-Abstand später durch eine freie Auslenkung im Langsitz relativiert werden können. Und auch die initial hochgradig verminderte Kopfrotation habe sich unter Ablen kung als frei erwiesen. An den oberen und unteren Extremitäten habe ebenfalls eine freie Beweglichkeit vorgelegen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin seien während der Anamneseerhebung und der körperlichen Untersuchung et was diffus erfolgt, wobei sie wiederholt auf ihre Vergesslichkeit sowie eine be sonders differenzierte Körperwahrnehmung aufgrund der Ausbildung zur Tanz- und Bewegungstherapeutin verwiesen habe. Trotzdem habe die gesamte aus führliche Prüfung im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen insgesamt ohne rele vanten Leidensdruck durchgeführt werden können. Die erhebliche Beschwielung im Hand- und Kniebereich beider Seiten sei mit einer längerdauernden körperli chen Schonung keinesfalls vereinbar (S. 18 f. Ziff. 4.2.4).
Zusammenfassend könne aus orthopädischer Sicht gesagt werden, dass sich die von der Beschwerdeführerin recht diffus beklagten Beschwerden durch die ob jektivierbaren Befunde kaum begründen lassen würden. Nachvollziehbar sei ein gewisser Leidensdruck bei Fehlhaltung im Sinne eines Hohl-Rundrückens mit Protraktion von Kopf und Schultern, keinesfalls aber die als massiv angege be nen Beschwerden im Alltag (S. 19 oben). Eine länger andauernde Arbeits fähigkeit für leichte bis mittelschwere Verrichtungen einschliesslich jener im ange stammten Bereich als Kindergärtnerin könne nicht attestiert werden (S. 19 Ziff. 4.2.6).
Im Rahmen der neurologischen Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf eine radikuläre Reiz- beziehungsweise sensomotorische Ausfallsymptomatik ge funden. Die angegebene diffus ausgebreitete leichte Sensibilitätsverminde rung an der rechten Hand sei nicht weiter einer neurologischen Diagnose zuzu ordnen. Es finde sich lediglich ein leicht positives Tinel -Phänomen am rechten Handgelenk, was zusammen mit den anamnestischen Angaben hinsichtlich nächtlicher Dysästhesien zu einem leichten Karpaltunnelsyndrom passen könne. Die Beschwerden seien jedoch nicht relevant beeinträchtigend, so dass davon keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei. Im Weiteren habe sich bei der klinischen Untersuchung lediglich ein leichtes tendomyopathisches
Zervikalsyndrom gezeigt, wobei diesbezüglich auf die orthopädisch/rheumatolo gische Beurteilung zu verweisen sei. Auffällig bei der Schilderung der Be schwer den sei der stark fluktuierende und wechselhafte Verlauf der Beschwer den verbunden mit einer ausgeprägten Belastungsintoleranz gewesen (S. 22 Ziff. 4.3.4). Aus neurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin weder aktuell noch im Verlauf der letzten Jahre relevant eingeschränkt gewesen (S. 22 Ziff. 4.3.6).
Aus gesamtgutachterlicher Sicht wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei für die bisherige Tätigkeit als Kindergärtnerin wie auch für jede andere körper lich leichte bis mittelschwere Erwerbstätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (S. 24 Mit te). Die für die ursprüngliche Berentung ausschlaggebende depressive Stö rung sei nicht mehr nachweisbar beziehungsweise remittiert. Die 100%ige Arbeitsfä higkeit bestehe sicher ab dem Untersuchungsdatum im Januar 2014 (S. 24 Ziff. 6.3).
E. 4.3 Am 17. Juni 2016 erstattete dipl. Psych. A.___ ihr Gutachten zur durchgeführten neuropsychologischen Abklärung (Urk. 6/163/95-105). Sie führ te in ihrer Bewertung aus, die Beschwerdeführerin habe in der testpsychologi schen Untersuchung eine reduzierte Belastbarkeit und Leistungsbereitschaft ge zeigt.
Aus neuropsychologischer Sicht ergäben sich aus der Zusammenschau der Ver haltensbeobachtung, des Testprofils und der Ergebnisse der Symptomvalidie rung Hinweise für nicht-authentische neuropsychologische Störungen. Auch in der aktuellen Untersuchung würden sich zu den Vorbefunden Diskrepanzen zei gen. Während im 2002 unauffällige Gedächtnisleistungen erhoben worden sei en, erbringe die Beschwerdeführerin aktuell schwer beeinträchtigte Leistungen auf dem Niveau von Demenzpatienten. Inkonsistente Ergebnisse zu verschiede nen Untersuchungszeitpunkten seien typisch für nicht authentische kognitive Störungen.
Die Ergebnisse der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung seien insge samt als nicht valide einzuschätzen und würden auf eine bewusstseinsnahe Selbstlimitierung bei angestrebtem Krankheitsgewinn hinweisen.
Mit den in den Akten beschriebenen Diagnosen seien die aktuell erhobenen ausgeprägten Minderleistungen nicht zu vereinbaren. Derart reduzierte Leistun gen seien auch keinesfalls mit der psychischen Verfassung, Medikation, Schmerzen oder Müdigkeit erklärbar.
Somit könnten aufgrund der erhobenen Testwerte weder Art und Ausmass kog nitiver Defizite noch Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aus neuropsycholo gischer Sicht angegeben werden, da aufgrund der verminderten Mitwirkung kein gültiges Testprofil habe erhoben werden können (S. 11).
E. 4.4 Prof. Dr. Z.___ erstattete am 22. Juni 2016 ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 6/163/1-94; unterschriebene letzte Gutachtensseite vgl. Urk. 6/164) unter Berücksichtigung der neuropsychologischen Abklärung von dipl. Psych. A.___ (vgl. S. 74 ff. Ziff. 2). Er stellte folgende Diagnosen (S. 92 lit . E): - Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - Neurasthenie (ICD-10 F48.0) - Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - psychosoziale Probleme mit/bei Problemen in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10 Z63.0) sowie Problemen in Verbindung mit Wohnbedingungen und ökonomischen Verhältnissen (ICD-10 Z59)
Im Vordergrund der aktuellen Beschwerdesymptomatik der Beschwerdeführerin würden gemäss Ausführungen von Prof. Dr. Z.___ psychosoziale Probleme stehen, insbesondere die Eheproblematik. Ihr Ehemann sei zunehmend abwe send, da er im Ausland arbeite, und lasse sie mit der Bewältigung der Aufgaben im Haushalt völlig alleine. Aufgrund der schwierigen finanziellen Lage der Fa milie sei man zudem auf ihr Einkommen angewiesen, was psychischen Druck auf sie ausübe, wie die Beschwerdeführerin berichtet habe (S. 86 unten).
Psychopathologisch seien Verzweiflung und Ratlosigkeit bezüglich ihrer Eheproblematik und der fehlenden Hilfestellung im Vordergrund gestanden mit affektiver Inkontinenz. Eigentliche depressive Symptome mit Antriebsstörung, depressiver Grundstimmung und Interessenlosigkeit und Freudunfähigkeit seien nicht gegeben (S. 87 Mitte).
Prof. Dr. Z.___ diagnostizierte eine Neurasthenie, da die Symptome mit Kla gen über schnelle Erschöpfbarkeit nach geringsten Anstrengungen, Muskel schmerzen, Reizbarkeit und weiteren Symptomen erfüllt seien. Für die anhal tende somatoforme Schmerzstörung würden das Auftreten (von Schmerzen; Anmerkung Gericht) in Verbindung mit psychosozialen und emotionalen Belas tungsfaktoren sprechen sowie die Variabilität der subjektiven Schmerzempfin dung durch diese Faktoren. Das somatische Krankheitskonzept, der hohe Schmerzlevel und die geringe Wirksamkeit somatischer Behandlungsansätze würden zudem die Diagnose stützen (S. 87 unten). Bezüglich der im neuropsy chologischen Gutachten von dipl. Psych. A.___ beschriebenen reduzierten Leis tungen der Beschwerdeführerin hätten sich im psychiatrischen Untersuch keine Einschränkungen gezeigt, welche die ausgeprägten Minderleistungen erklären könnten. Schliesslich sei auch vorbefundlich im O.___ -Gutachten nicht darüber berichtet worden und es seien keine Schädigungen mit/ohne strukturelle Läsio nen beschrieben worden, die geeignet gewesen wären, derart ausgeprägte neu ropsychologische Störungen hervorzurufen (S. 88).
Infolge der Neurasthenie sei die Beschwerdeführerin in der Durchhaltefähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit und in ihrer sozialen Interaktionsfähigkeit ein geschränkt. Aus psychiatrischer Sicht sei unter Würdigung der Interaktionen der somatisch-psychischen Störung und unter Ausschluss invaliditätsfremder Ein flüsse von einer mittel- und langfristigen Arbeitsunfähigkeit von 20 bis 30 % in zuletzt ausgeübter und in adaptierter Tätigkeit in Bezug auf ein Vollpensum in folge der genannten Fähigkeitsstörungen bei einer Neurasthenie auszugehen (S. 90 f.).
E. 5.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die ver sicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein ren tenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG ,
BGE 139 V 547 E. 5 ,
131 V 49 E. 1.2 ,
130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1 unter Hin weis auf 127 V 294 E. 4b/cc und 139 V 547 E. 5.2 ).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächli che Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in ei nem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funk tionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild al lenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Die Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressour cen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ob dies zutrifft, beurteilt sich aufgrund der konkre ten Fallumstände und der jeweiligen Beweisproblematik (BGE 143 V 418 E. 7.1 und 143 V 409 E. 4.5.3).
E. 5.2 Der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit sind ausgehend von den Fest stellungen im O.___ -Gutachten einerseits und jenen in den Gutachten von Prof. Dr. Z.___ und dipl. Psych. A.___ andererseits zu bestimmen. Aufgrund des vorliegenden Wiedererwägungsgrundes und der damit durchzuführenden freien Überprüfung des Rentenanspruches ist ein Vergleich mit dem Gesundheitszu stand im Zeitpunkt der Rentenzusprache nicht mehr nötig. Dementsprechend ist der mit Urteil vom 2. September 2015 noch festgehaltene Mangel der fehlenden neuropsychologischen Abklärung im Rahmen der O.___ -Begutachtung (Urk. 6/150 E. 6.2) nicht mehr ausschlaggebend.
E. 5.3.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 5.3.2 Sowohl das O.___ -Gutachten als auch di e danach erfolgte psychiatrische Ver laufsbegutachtung bei Prof. Dr. Z.___ und das ergänzende neuropsychologi sche Gutachten erfüllen die genannten Kriterien. Insgesamt wurde der Gesund heitszustand für die strittigen Belange umfassend untersucht.
Das O.___ -Gutachten (Urk. 6/140/2-27) berücksichtigt die von der Beschwerde führerin geklagten Beschwerden in angemessener Weise (S. 8 f. Ziff. 3.1, S. 10 ff. Ziff. 4.1.1.2, S. 16 f. Ziff. 4.2.1, S. 20 f. Ziff. 4.3.1) . Ausserdem wurde es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet (S. 3 ff. Ziff. 2) und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. Das Gutach ten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähig keit werden ausführlich begründet (S. 23 ff. Ziff. 5 f.) .
Sodann sind die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorwürfe, Prof. Dr. Z.___ habe die Exploration und Anamnese nicht umfassend vorge nommen, sie von Beginn weg angegriffen, unsachlich abgewertet und das Ge spräch so gesteuert, dass sie wesentliche Aspekte nicht habe vorbringen können (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 17), aufgrund der Akten nicht nachvollziehbar. Einerseits machte die Beschwerdeführerin im Nachgang zur Begutachtung vom 22. Juni 2016 gegenüber der Beschwerdegegnerin keinerlei Kritik geltend. Erst im Rah men des Vorbescheidverfahrens (vgl. Urk. 6/180) äusserte sie die genannte Kri tik bezüglich Art und Weise, wie sie angeblich von Prof. Dr. Z.___ behandelt worden sei. Sodann liegen dem Gutachten zehn Seiten zu den von der Be schwerdeführerin dargelegten subjektiven Grundlagen vor (Urk. 6/163/61-71), gefolgt von zweieinhalb Seiten zum erhobenen Psychostatus (Urk. 6/163/72-74). Die Kritik an der vorgenommenen Anamnese und Exploration erweist sich da mit als nicht stichhaltig.
Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, das Gutachten von Prof. Dr. Z.___ sowie das neuropsychologische Gutachten seien hinsichtlich der Darlegungen und Schlussfolgerungen nicht nachvollziehbar. Dies insbesondere mangels Vorliegens der entsprechenden Testunterlagen (Urk. 1 S. 6 Ziff. 18 ff.). Diesbezüglich ist mit der Beschwerdegegnerin auf die bundesgerichtliche Recht sprechung zu verweisen, wonach kein Anspruch auf Herausgabe interner Akten wie schriftliche Aufzeichnungen über Testergebnisse oder andere Hilfsmittel zur Erstellung des Gutachtens besteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_466/2017 vom 9. November 2017 E. 4.1.2). Im neuropsychologischen Gutachten (Urk. 6/163/95-105) wurden das aktuelle Leiden und die Anamnese erhoben (S. 2 f., S. 6 f.), die Vorakten berücksichtigt (S. 1, S. 3 ff. sowie S. 9 ff.) und das durchgeführte Testverfahren und die dadurch erhobenen Befunde dargelegt (S. 7 f.). Es erfolgte schliesslich eine ausführliche Beurteilung durch die Gutachterin, inwiefern und weshalb die Ergebnisse der formalisierten Beschwerdevalidierung auffällig und in sich nicht konsistent waren (S. 8 f.). Damit legte die Gutachte rin schlüssig und nachvollziehbar dar, dass mit überwiegender Wahrscheinlich keit Hinweise für nicht-authentische neuropsychologische Störungen vorliegen und aufgrund verminderter Mitwirkung der Beschwerdeführerin kein gültiges Testprofil erhoben werden konnte (S. 11). Da das Gutachten den erforderlichen Kriterien (vorstehend E. 5.3.1) entspricht und die Schlussfolgerung schlüssig dargelegt wurde, erscheint vor diesem Hintergrund auch ein Beizug der internen Daten der Gutachter (insbesondere der schriftlichen Ausführungen über die Testergebnisse) durch das Gericht nicht angezeigt.
E. 5.4 Sowohl die O.___ -Gutachter als auch Prof. Dr. Z.___ diagnostizierten eine Schmerzstörung, wobei der psychiatrische O.___ -Gutachter die Beschwerden unter der Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren (ICD-10 F45.41) kodifizierte. Prof. Dr. Z.___ ordnete die Symptomatik unter ICD-10 F45.4 (anhaltende somatoforme Schmerzstörung) ein. Beide Gutachten kamen nachvollziehbar zum Schluss, dass aus medizini scher Sicht die Schmerzstörung jedenfalls keinen Einfluss auf die Arbeitsfähig keit hat. Da sowohl dem O.___ -Gutachten wie auch dem Gutachten von Prof. Dr. Z.___ voller Beweiswert zukommt (vgl. vorstehend E. 5.3.2), ist vorlie gend die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens entbehrlich (vgl. dazu vorstehend E. 5.1).
Hingegen ist gemäss Gutachten von Prof. Dr. Z.___ eine Neurasthenie zu diagnostizieren, welche die Arbeitsfähigkeit um 20 bis 30 % einschränkt (vor stehend E. 4.4). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit ist allerdings auch hier keine Indikatorenprüfung vorzunehmen, da selbst bei Vorliegen einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde. Die Beschwerdeführerin wäre nämlich nach wie vor als Vollerwerbstätige einzu stufen und der Invaliditätsgrad mittels Prozentvergleichs zu ermitteln (vgl. vor stehend E. 3.3).
E. 5.5 Zusammenfassend ist demnach sowohl im Zeitpunkt der Begutachtung beim O.___ (Februar 2014; vgl. Urk. 6/140/2) als auch im Zeitpunkt der Begutachtung durch Prof. Dr. Z.___ und dipl. Psych. A.___ (Juni 2016; vgl. Urk. 6/163/1+95) von keinem rentenbegründenden invalidisierenden Gesund heitsschaden auszugehen.
E. 6 Wird der Beschwerde gegen eine Verfügung, mit der die Rente revisionsweise aufgehoben wird, die aufschiebende Wirkung entzogen - wie vorliegend in der dem Rückweisungsurteil vom 2. September 2015 zugrundeliegenden Verfügung vom 1. Oktober 2014 geschehen (vgl. Urk. 6/145/2 Mitte) - so dauert dieser Ent zug des Suspensiveffekts bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Vornahme weiterer Abklärungen grundsätzlich auch noch für den Zeitraum die ses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verfügung an ( Mey er /Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG] ,
3. Auflage 2014, S. 459 Rn 130). Vorliegend erfolgten seit dem 30. November 2014 und für die Dauer des Abklärungsverfahrens keine Rentenzahlungen mehr (vgl. Urk. 6/174/3 Mitte). Da sich der Gesundheitszustand in der Zeit zwischen der Verfügung vom 1. Oktober 2014 (Urk. 6/145) und jener vom 9. November 2017 (Urk. 2) nicht in anspruchsrelevanter Weise verändert hat, ist nach dem Gesag ten nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die bisherige Rente per 30. November 2014 aufhob.
E. 7 Im Übrigen ist ebenfalls nicht zu bemängeln, dass die Beschwerdeführerin trotz langjährigem Rentenbezug auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen wurde. Sie war seit August 2006 als Kindergärtnerin teilerwerbstätig, was be legt, dass keine arbeitsmarktliche Desintegration vorliegt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_508/2016 vom 21. November 2016 E. 6.2).
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 8 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Viktor Györffy - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01354 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom 19. April 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy Peyrot , Schlegel und Györffy Rechtsanwälte Beethovenstrasse 47, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1971, bezieht seit 1. Februar 2001 eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Verfügung vom 6. November 2002, Urk. 6/28). Eine im September 2003 eingeleitete Rentenrevision (Urk. 6/29) ergab einen unver änderten Anspruch auf die bisherige halbe Rente (Mitteilung vom 30. April 2004, Urk. 6/40). 1.2
Im Mai 2006 leitete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, erneut eine Revision ein (Urk. 6/46), holte Arztberichte (Urk. 6/53, Urk. 6/62) ein, zog Akten des Unfallversicherers der Versicherten bei (Urk. 6/54) und beteiligte sich an einem vom Unfallversicherer in Auftrag gegebenen Gut achten (Urk. 6/55). Dieses wurde am 1. September 2010 von Ärzten der Rehaklinik Y.___ erstattet (Urk. 6/67/2-69). Da wegen Ausstands- und Ablehnungsgründen auf dieses Gutachten nicht abgestellt werden konnte (vgl. Urk. 6/75, Urk. 6/78, Urk. 6/80/2), teilte die IV-Stelle dem Rechtsvertreter der Versicherten am 7. September 2011 telefonisch (Urk. 6/81) sowie am 22. September 2011 schriftlich (Urk. 6/83) mit, dass sie die Versicherte beim O.___ ( O.___ ) erneut begutachten lassen werde. Der Rechtsvertreter der Versicherten erklärte sich bereits anläss lich des Telefonge sprächs vom 7. September 2011 mit einer Begutachtung beim O.___ als nicht ein verstanden.
Mit Zwischenverfügung vom 5. September 2012 hielt die IV-Stelle an der inter dis ziplinären Begutachtung durch Ärzte des O.___ fest (Urk. 6/101). Die da gegen am hiesigen Sozialversicherungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 11. Januar 2013 abgewiesen (Prozess IV.2012.01082; Urk. 6/108). Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (Urteil 8C_183/2013 vom 10. April 2013, Urk. 6/110).
Am 16. Juni 2014 erstatteten die Ärzte des O.___ das polydisziplinäre Gutachten (Urk. 6/140/2-27). Mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 hob die IV-Stelle die bisherige Rente per 30. November 2014 auf und entzog einer Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung (Urk. 6/145). Die gegen die ge nannte Verfügung erhobene Beschwerde (Urk. 6/148/3-17) wurde mit Urteil vom 2. September 2015 des hiesigen Sozialversicherungsgerichts gutgeheissen und die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurück gewiesen (Prozess IV.2014.01176; Urk. 6/150/1-16).
In der Folge beauftragte die IV-Stelle Prof. Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, und dipl. Psych. A.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, mit einer Begutach tung. Das neuropsychologische Gutachten wurde am 17. Juni 2016 (Urk. 6/163/95-105) erstattet und das psychiatrische Gutachten am 22. Juni 2016 (Urk. 6/163/1-94; dessen Ergänzung ging am 3. August 2016 bei der IV-Stelle ein, Urk. 6/167). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(Urk. 6/176 ; Urk. 6/180 )
hob die IV-Stelle mit Verfügung vom
9. November 2017 die bisher ausgerichtete Rente per 30. November 2014 auf (Urk. 6/184 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am
11. Dezember 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom
9. November 2017 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien die Rentenzahlungen wieder aufzunehmen unter Nachzahlung der Rente seit deren Sistierung (Urk. 1 S. 2 ).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
1. Februar 2018 (Urk. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am
2. Februar 2018 zur Kenntnis geb racht (Urk. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die massgebenden rechtlichen Grundlagen wurden bereits im Prozess IV.2014.01176 zwischen den Parteien dargelegt (Urteil vom 2. September 2015 Erwägung 2, Urk. 6/150/3-5). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzun gen, verwiesen werden. 1.2
Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Rentenbe zügerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSG) für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwal tung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvorausset zungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrich tigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwal tung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Mass gebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475
E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hin weisen ) . 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, es sei ein erwerblicher Revisionsgrund gegeben. Die Beschwerdeführerin sei im Rahmen der Rentenzusprache einer 50%igen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Diese Arbeitsstelle habe einer angepassten Tätigkeit entsprochen und der Invali ditätsgrad sei anhand eines Prozentvergleiches ermittelt worden. Da die Be schwerdeführerin diese Tätigkeit aktuell nicht mehr ausübe, sei ein reiner Pro zentvergleich nicht mehr möglich, womit ein Revisionsgrund gegeben sei (S. 2 oben). Es sei nicht mehr von einem invalidisierenden psychischen Leiden aus zugehen. Aus somatischer Sicht sei keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Somit bestehe kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente. Da die neuen Abklärungen die Verfügung vom 1. Oktober 2014 bestätigen würden, werde die Rente per 30. November 2014 aufgehoben (S. 2 Mitte). Schliesslich erweise sich die Rentenbestätigung vom 30. April 2004 als zweifellos unrichtig, und die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung seien ebenfalls erfüllt (S. 3 oben). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), es liege in erwerblicher Hinsicht keine massgebliche Veränderung vor, da sie nach wie vor als Kindergärtnerin arbeite und der Invaliditätsgrad unverändert anhand eines Prozentvergleiches zu bestimmen sei (S. 3 Ziff. 5). Sodann fehle es an einem Wiedererwägungsgrund bezüglich der Mitteilung vom 30. April 2004 (S. 3 ff. Ziff. 6 ff.). Schliesslich sei ein Revisionsgrund auch gestützt auf das - ohnehin nicht rechtskonforme - Gutachten von Prof. Dr. Z.___ nicht gege ben (S. 5 ff. Ziff. 15 ff.). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete Rente zu Recht rückwirkend per 30. November 2014 aufgehoben hat. 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenaufhebung primär damit, es lie ge in erwerblicher Hinsicht ein Revisionsgrund vor. Sie stellte sich aber auch auf den Standpunkt, es sei ein Wiedererwägungsgrund betreffend der Mitteilung vom 30. April 2004 gegeben. 3.2
Im Zeitpunkt der Rentenzusprache war die Beschwerdeführerin als Kindergärt nerin tätig (Urk. 6/5 Ziff. 5), wobei sie vor Eintritt des Gesundheitsschadens ein Vollzeitpensum und nach Eintritt des Gesundheitsschadens ein Pensum von 48 % ausübte (Ziff. 6 f.). Aus dem Feststellungsblatt vom 3. Dezember 2001 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige qualifiziert wur de (Urk. 6/10/1 oben). Aus medizinischer Sicht wurde damals festgehalten, die Beschwerdeführerin sei in der Tätigkeit als Kindergärtnerin optimal eingeglie dert (Urk. 6/14/23 Ziff. 10.2).
Dem Arbeitgeberfragebogen vom 23. Februar 2004 der Schulpflege B.___ ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin damals ein Pensum von 65.2 % ausübte (Urk. 6/34/1 Ziff. 7).
Im April 2005 wurde die Beschwerdeführerin Mutter eines Sohnes (Urk. 6/166). Im am 25. Mai 2006 ausgefüllten Revisionsfragebogen gab die Beschwerdefüh rerin an, sie sei seit dem 28. April 2005 Mutter und Hausfrau (Urk. 6/46/2 Ziff. 4). Im September 2009 gebar sie ihren zweiten Sohn (Urk. 6/69/3).
Aus dem IK-Auszug geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit August 2006 wieder ein Einkommen erzielt (Urk. 6/173). Sie arbeitete nach eigenen Angaben seit dem Jahr 2007 einen halben Tag pro Woche als Kindergärtnerin, was einem Pensum von zirka 16 % entspreche (vgl. Urk. 6/140/9 Ziff. 3.1.2, Urk. 6/163/39 „soziale Anamnese”). Diese Anstellung im zirka 16 %-Pensum ist ihren Anga ben zufolge im Sommer 2016 ausgelaufen. Ihr sei eine Anstellung im 40 %-Pensum angeboten worden. Sie habe zunächst mündlich zugesagt, dann aber realisiert, dass sie dies nicht schaffen könne. Daraufhin habe sie ihre Stelle kün digen müssen (vgl. Urk. 6/163/97 oben). 3.3
Da sie nach eigenen Angaben stets als Kindergärtnerin tätig war und immer noch ist (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 5), wäre der Invaliditätsgrad nach wie vor mittels Prozentvergleichs zu ermitteln. Bisher wurde von keiner Partei geltend gemacht, dass ihr diese Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist. Etwas anderes geht auch nicht aus den vorliegenden Akten hervor. Sodann stellt eine familiäre Veränderung mit Betreuungspflichten gegenüber Kindern wie vorliegend bis zum 31. Dezember 2017 keinen Revisionsgrund mehr dar, wie die Beschwerdegegne rin richtig erkannte (vgl. Urk. 6/175/5 Stellungnahme vom 16. Februar 2017 ; vgl. dazu auch die IV-Rundschreiben Nr. 355 und Nr. 372 des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV ).
Nach dem Gesagten liegt kein erwerblicher Revisionsgrund vor. 3.4
Im Zeitpunkt der Mitteilung vom 30. April 2004 lagen der Beschwerdegegnerin die Angaben des Arbeitgebers der Beschwerdeführerin vor, wonach es letzterer damals offenbar möglich war, ein Pensum von 65.2 % auszuüben (vorstehend E. 3.2). Selbst wenn im Bericht des Hausarztes bei stationärem Gesundheitszu stand weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 6/31/1-5), hatten sich damals die Auswirkungen des Gesundheitsschadens offenbar verän dert, was einen Revisionsgrund dargestellt hätte. Aufgrund des tatsächlich aus geübten Arbeitspensums von 65.2 % hätte der Prozentvergleich einen nicht mehr rentenbegründenden Invaliditätsgrad von rund 35 % ergeben. Die Mittei lung vom 30. April 2004, mit welcher ein gleichbleibender Rentenanspruch be scheinigt wurde, erweist sich demnach als offensichtlich unrichtig. Dementspre chend ist der Rentenanspruch frei überprüfbar (BGE 140 V 514 E. 5.2).
Rechtsprechungsgemäss hat die versicherten Person Anspruch auf rechtli ches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) in dem Sinn, dass vor Urteilserlass grundsätzlich Ge legenheit zur Stellungnahme einzuräumen ist, wenn eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung ge schützt wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2017 vom 13. Juli 2017 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Eine Gehörsgewährung kann hier unterbleiben, da die Be schwerdegegnerin die Einstellung der Invalidenrente auch auf die Begründung stützte, die Rentenbestätigung vom 30. April 2004 sei zweifellos unrichtig ge wesen und die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung seien erfüllt (vorste hend E. 2.1). Die Beschwerdeführerin hat sich hiezu beschwerdeweise bereits ge äussert (Urk. 1 S. 3). 4.
4.1
Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 2. September 2015 (Urk. 6/150/1-16) wur den insbesondere das Gutachten des Medizinischen Zentrums C.___ vom 5. Oktober 2004 (Erwägung 5.2) sowie das O.___ -Gutachten vom 16. Juni 2014 (Erwägung 5.3) wiedergegeben. Die Sache wurde damals zur ergänzenden medizinischen Abklärung in neuropsychologischer und psychiatrischer Hinsicht zurückgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass der von der Beschwerdegeg nerin geltend gemachte Revisionsgrund des verbesserten Gesundheitszustandes ohne weitere Abklärungen nicht beurteilt werden könne (Erwägung 6.2 f.). Nun gilt es nach dem zuvor Gesagten (vorstehend E. 3.4) frei zu prüfen, ob die Be schwerdegegnerin zu Recht davon ausging, dass ab 30. November 2014 kein in validisierender Gesundheitsschaden mehr vorlag. 4.2
Hinsichtlich des O.___ -Gutachtens vom 16. Juni 2014 (Urk. 6/140/2-27) kann dessen Zusammenfassung im Urteil vom 2. September 2016 weitgehend wieder holt werden (Urk. 6/150/8-10 E. 5.3). Nach Beurteilung der O.___ -Gutachter lie gen keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor (S. 23 Ziff. 5.1). Ohne Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit seien eine chronische Schmerz störung mit somati schen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), ein chroni sches zerviko
- und thorakovertebrales sowie intermittierend lumbovertebrales Schmerzsyndrom, ein Status nach Entfernung einer Exostose am Calcaneus so wie Hallux valgus-Kor rektur rechts zirka 1990, ein Status nach Meniskusopera tion links 2002 sowie ein Verdacht auf ein leichtes Karpaltunnelsyndrom rechts (S. 23 Ziff. 5.2).
Der psychiatrische Gutachter hielt fest, die Diagnose einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung könne nicht gestellt werden. Es handle sich auch nicht um eine einfache Schmerzverarbeitungsstörung, da hier eine sonst gute Konsis tenz und Leistungsbereitschaft bestehe. Auch die Diagnose einer Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen könne nicht gestellt werden, da ein deutliches aufmerksamkeitssuchendes Verhalten und eine Entwertung bisheriger Behandlungen nicht bestehen würden. Die affektiven Symptome sei en gegenwärtig nicht genügend ausgeprägt für die zusätzliche Diagnose einer depressiven Störung (S. 13 Mitte). Die Beschwerdeführerin leide aktuell nicht unter deutlichen Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen. Sie habe sich während des Untersuchungsgesprächs gut konzentrieren können, die Anam neseerhebung sei gut möglich gewesen und die Lebensdaten habe sie gut ange ben können. Nach eigenen Angaben fahre sie selber kurze Strecken mit dem Auto, was ebenfalls gegen das Vorliegen von deutlichen Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen sprechen würde (S. 14 Ziff. 4.1.7 f.). Aus psychiatri scher Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 13 Ziff. 4.1.5).
Auf orthopädischer Ebene seien folgende Befunde objektivierbar: Das Gangbild sei mitsamt den geprüften Varianten unauffällig. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule zeige sich eine mässig bis deutlich eingeschränkte Beweglichkeit sämtlicher Abschnitte, doch habe der initial vermehrte Finger-Boden-Abstand später durch eine freie Auslenkung im Langsitz relativiert werden können. Und auch die initial hochgradig verminderte Kopfrotation habe sich unter Ablen kung als frei erwiesen. An den oberen und unteren Extremitäten habe ebenfalls eine freie Beweglichkeit vorgelegen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin seien während der Anamneseerhebung und der körperlichen Untersuchung et was diffus erfolgt, wobei sie wiederholt auf ihre Vergesslichkeit sowie eine be sonders differenzierte Körperwahrnehmung aufgrund der Ausbildung zur Tanz- und Bewegungstherapeutin verwiesen habe. Trotzdem habe die gesamte aus führliche Prüfung im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen insgesamt ohne rele vanten Leidensdruck durchgeführt werden können. Die erhebliche Beschwielung im Hand- und Kniebereich beider Seiten sei mit einer längerdauernden körperli chen Schonung keinesfalls vereinbar (S. 18 f. Ziff. 4.2.4).
Zusammenfassend könne aus orthopädischer Sicht gesagt werden, dass sich die von der Beschwerdeführerin recht diffus beklagten Beschwerden durch die ob jektivierbaren Befunde kaum begründen lassen würden. Nachvollziehbar sei ein gewisser Leidensdruck bei Fehlhaltung im Sinne eines Hohl-Rundrückens mit Protraktion von Kopf und Schultern, keinesfalls aber die als massiv angege be nen Beschwerden im Alltag (S. 19 oben). Eine länger andauernde Arbeits fähigkeit für leichte bis mittelschwere Verrichtungen einschliesslich jener im ange stammten Bereich als Kindergärtnerin könne nicht attestiert werden (S. 19 Ziff. 4.2.6).
Im Rahmen der neurologischen Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf eine radikuläre Reiz- beziehungsweise sensomotorische Ausfallsymptomatik ge funden. Die angegebene diffus ausgebreitete leichte Sensibilitätsverminde rung an der rechten Hand sei nicht weiter einer neurologischen Diagnose zuzu ordnen. Es finde sich lediglich ein leicht positives Tinel -Phänomen am rechten Handgelenk, was zusammen mit den anamnestischen Angaben hinsichtlich nächtlicher Dysästhesien zu einem leichten Karpaltunnelsyndrom passen könne. Die Beschwerden seien jedoch nicht relevant beeinträchtigend, so dass davon keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei. Im Weiteren habe sich bei der klinischen Untersuchung lediglich ein leichtes tendomyopathisches
Zervikalsyndrom gezeigt, wobei diesbezüglich auf die orthopädisch/rheumatolo gische Beurteilung zu verweisen sei. Auffällig bei der Schilderung der Be schwer den sei der stark fluktuierende und wechselhafte Verlauf der Beschwer den verbunden mit einer ausgeprägten Belastungsintoleranz gewesen (S. 22 Ziff. 4.3.4). Aus neurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin weder aktuell noch im Verlauf der letzten Jahre relevant eingeschränkt gewesen (S. 22 Ziff. 4.3.6).
Aus gesamtgutachterlicher Sicht wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei für die bisherige Tätigkeit als Kindergärtnerin wie auch für jede andere körper lich leichte bis mittelschwere Erwerbstätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (S. 24 Mit te). Die für die ursprüngliche Berentung ausschlaggebende depressive Stö rung sei nicht mehr nachweisbar beziehungsweise remittiert. Die 100%ige Arbeitsfä higkeit bestehe sicher ab dem Untersuchungsdatum im Januar 2014 (S. 24 Ziff. 6.3). 4.3
Am 17. Juni 2016 erstattete dipl. Psych. A.___ ihr Gutachten zur durchgeführten neuropsychologischen Abklärung (Urk. 6/163/95-105). Sie führ te in ihrer Bewertung aus, die Beschwerdeführerin habe in der testpsychologi schen Untersuchung eine reduzierte Belastbarkeit und Leistungsbereitschaft ge zeigt.
Aus neuropsychologischer Sicht ergäben sich aus der Zusammenschau der Ver haltensbeobachtung, des Testprofils und der Ergebnisse der Symptomvalidie rung Hinweise für nicht-authentische neuropsychologische Störungen. Auch in der aktuellen Untersuchung würden sich zu den Vorbefunden Diskrepanzen zei gen. Während im 2002 unauffällige Gedächtnisleistungen erhoben worden sei en, erbringe die Beschwerdeführerin aktuell schwer beeinträchtigte Leistungen auf dem Niveau von Demenzpatienten. Inkonsistente Ergebnisse zu verschiede nen Untersuchungszeitpunkten seien typisch für nicht authentische kognitive Störungen.
Die Ergebnisse der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung seien insge samt als nicht valide einzuschätzen und würden auf eine bewusstseinsnahe Selbstlimitierung bei angestrebtem Krankheitsgewinn hinweisen.
Mit den in den Akten beschriebenen Diagnosen seien die aktuell erhobenen ausgeprägten Minderleistungen nicht zu vereinbaren. Derart reduzierte Leistun gen seien auch keinesfalls mit der psychischen Verfassung, Medikation, Schmerzen oder Müdigkeit erklärbar.
Somit könnten aufgrund der erhobenen Testwerte weder Art und Ausmass kog nitiver Defizite noch Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aus neuropsycholo gischer Sicht angegeben werden, da aufgrund der verminderten Mitwirkung kein gültiges Testprofil habe erhoben werden können (S. 11). 4.4
Prof. Dr. Z.___ erstattete am 22. Juni 2016 ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 6/163/1-94; unterschriebene letzte Gutachtensseite vgl. Urk. 6/164) unter Berücksichtigung der neuropsychologischen Abklärung von dipl. Psych. A.___ (vgl. S. 74 ff. Ziff. 2). Er stellte folgende Diagnosen (S. 92 lit . E): - Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - Neurasthenie (ICD-10 F48.0) - Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - psychosoziale Probleme mit/bei Problemen in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10 Z63.0) sowie Problemen in Verbindung mit Wohnbedingungen und ökonomischen Verhältnissen (ICD-10 Z59)
Im Vordergrund der aktuellen Beschwerdesymptomatik der Beschwerdeführerin würden gemäss Ausführungen von Prof. Dr. Z.___ psychosoziale Probleme stehen, insbesondere die Eheproblematik. Ihr Ehemann sei zunehmend abwe send, da er im Ausland arbeite, und lasse sie mit der Bewältigung der Aufgaben im Haushalt völlig alleine. Aufgrund der schwierigen finanziellen Lage der Fa milie sei man zudem auf ihr Einkommen angewiesen, was psychischen Druck auf sie ausübe, wie die Beschwerdeführerin berichtet habe (S. 86 unten).
Psychopathologisch seien Verzweiflung und Ratlosigkeit bezüglich ihrer Eheproblematik und der fehlenden Hilfestellung im Vordergrund gestanden mit affektiver Inkontinenz. Eigentliche depressive Symptome mit Antriebsstörung, depressiver Grundstimmung und Interessenlosigkeit und Freudunfähigkeit seien nicht gegeben (S. 87 Mitte).
Prof. Dr. Z.___ diagnostizierte eine Neurasthenie, da die Symptome mit Kla gen über schnelle Erschöpfbarkeit nach geringsten Anstrengungen, Muskel schmerzen, Reizbarkeit und weiteren Symptomen erfüllt seien. Für die anhal tende somatoforme Schmerzstörung würden das Auftreten (von Schmerzen; Anmerkung Gericht) in Verbindung mit psychosozialen und emotionalen Belas tungsfaktoren sprechen sowie die Variabilität der subjektiven Schmerzempfin dung durch diese Faktoren. Das somatische Krankheitskonzept, der hohe Schmerzlevel und die geringe Wirksamkeit somatischer Behandlungsansätze würden zudem die Diagnose stützen (S. 87 unten). Bezüglich der im neuropsy chologischen Gutachten von dipl. Psych. A.___ beschriebenen reduzierten Leis tungen der Beschwerdeführerin hätten sich im psychiatrischen Untersuch keine Einschränkungen gezeigt, welche die ausgeprägten Minderleistungen erklären könnten. Schliesslich sei auch vorbefundlich im O.___ -Gutachten nicht darüber berichtet worden und es seien keine Schädigungen mit/ohne strukturelle Läsio nen beschrieben worden, die geeignet gewesen wären, derart ausgeprägte neu ropsychologische Störungen hervorzurufen (S. 88).
Infolge der Neurasthenie sei die Beschwerdeführerin in der Durchhaltefähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit und in ihrer sozialen Interaktionsfähigkeit ein geschränkt. Aus psychiatrischer Sicht sei unter Würdigung der Interaktionen der somatisch-psychischen Störung und unter Ausschluss invaliditätsfremder Ein flüsse von einer mittel- und langfristigen Arbeitsunfähigkeit von 20 bis 30 % in zuletzt ausgeübter und in adaptierter Tätigkeit in Bezug auf ein Vollpensum in folge der genannten Fähigkeitsstörungen bei einer Neurasthenie auszugehen (S. 90 f.). 5. 5.1
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die ver sicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein ren tenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG ,
BGE 139 V 547 E. 5 ,
131 V 49 E. 1.2 ,
130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1 unter Hin weis auf 127 V 294 E. 4b/cc und 139 V 547 E. 5.2 ).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächli che Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in ei nem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funk tionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild al lenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Die Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressour cen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ob dies zutrifft, beurteilt sich aufgrund der konkre ten Fallumstände und der jeweiligen Beweisproblematik (BGE 143 V 418 E. 7.1 und 143 V 409 E. 4.5.3). 5.2
Der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit sind ausgehend von den Fest stellungen im O.___ -Gutachten einerseits und jenen in den Gutachten von Prof. Dr. Z.___ und dipl. Psych. A.___ andererseits zu bestimmen. Aufgrund des vorliegenden Wiedererwägungsgrundes und der damit durchzuführenden freien Überprüfung des Rentenanspruches ist ein Vergleich mit dem Gesundheitszu stand im Zeitpunkt der Rentenzusprache nicht mehr nötig. Dementsprechend ist der mit Urteil vom 2. September 2015 noch festgehaltene Mangel der fehlenden neuropsychologischen Abklärung im Rahmen der O.___ -Begutachtung (Urk. 6/150 E. 6.2) nicht mehr ausschlaggebend. 5.3 5.3.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 5.3.2
Sowohl das O.___ -Gutachten als auch di e danach erfolgte psychiatrische Ver laufsbegutachtung bei Prof. Dr. Z.___ und das ergänzende neuropsychologi sche Gutachten erfüllen die genannten Kriterien. Insgesamt wurde der Gesund heitszustand für die strittigen Belange umfassend untersucht.
Das O.___ -Gutachten (Urk. 6/140/2-27) berücksichtigt die von der Beschwerde führerin geklagten Beschwerden in angemessener Weise (S. 8 f. Ziff. 3.1, S. 10 ff. Ziff. 4.1.1.2, S. 16 f. Ziff. 4.2.1, S. 20 f. Ziff. 4.3.1) . Ausserdem wurde es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet (S. 3 ff. Ziff. 2) und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. Das Gutach ten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähig keit werden ausführlich begründet (S. 23 ff. Ziff. 5 f.) .
Sodann sind die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorwürfe, Prof. Dr. Z.___ habe die Exploration und Anamnese nicht umfassend vorge nommen, sie von Beginn weg angegriffen, unsachlich abgewertet und das Ge spräch so gesteuert, dass sie wesentliche Aspekte nicht habe vorbringen können (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 17), aufgrund der Akten nicht nachvollziehbar. Einerseits machte die Beschwerdeführerin im Nachgang zur Begutachtung vom 22. Juni 2016 gegenüber der Beschwerdegegnerin keinerlei Kritik geltend. Erst im Rah men des Vorbescheidverfahrens (vgl. Urk. 6/180) äusserte sie die genannte Kri tik bezüglich Art und Weise, wie sie angeblich von Prof. Dr. Z.___ behandelt worden sei. Sodann liegen dem Gutachten zehn Seiten zu den von der Be schwerdeführerin dargelegten subjektiven Grundlagen vor (Urk. 6/163/61-71), gefolgt von zweieinhalb Seiten zum erhobenen Psychostatus (Urk. 6/163/72-74). Die Kritik an der vorgenommenen Anamnese und Exploration erweist sich da mit als nicht stichhaltig.
Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, das Gutachten von Prof. Dr. Z.___ sowie das neuropsychologische Gutachten seien hinsichtlich der Darlegungen und Schlussfolgerungen nicht nachvollziehbar. Dies insbesondere mangels Vorliegens der entsprechenden Testunterlagen (Urk. 1 S. 6 Ziff. 18 ff.). Diesbezüglich ist mit der Beschwerdegegnerin auf die bundesgerichtliche Recht sprechung zu verweisen, wonach kein Anspruch auf Herausgabe interner Akten wie schriftliche Aufzeichnungen über Testergebnisse oder andere Hilfsmittel zur Erstellung des Gutachtens besteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_466/2017 vom 9. November 2017 E. 4.1.2). Im neuropsychologischen Gutachten (Urk. 6/163/95-105) wurden das aktuelle Leiden und die Anamnese erhoben (S. 2 f., S. 6 f.), die Vorakten berücksichtigt (S. 1, S. 3 ff. sowie S. 9 ff.) und das durchgeführte Testverfahren und die dadurch erhobenen Befunde dargelegt (S. 7 f.). Es erfolgte schliesslich eine ausführliche Beurteilung durch die Gutachterin, inwiefern und weshalb die Ergebnisse der formalisierten Beschwerdevalidierung auffällig und in sich nicht konsistent waren (S. 8 f.). Damit legte die Gutachte rin schlüssig und nachvollziehbar dar, dass mit überwiegender Wahrscheinlich keit Hinweise für nicht-authentische neuropsychologische Störungen vorliegen und aufgrund verminderter Mitwirkung der Beschwerdeführerin kein gültiges Testprofil erhoben werden konnte (S. 11). Da das Gutachten den erforderlichen Kriterien (vorstehend E. 5.3.1) entspricht und die Schlussfolgerung schlüssig dargelegt wurde, erscheint vor diesem Hintergrund auch ein Beizug der internen Daten der Gutachter (insbesondere der schriftlichen Ausführungen über die Testergebnisse) durch das Gericht nicht angezeigt. 5.4
Sowohl die O.___ -Gutachter als auch Prof. Dr. Z.___ diagnostizierten eine Schmerzstörung, wobei der psychiatrische O.___ -Gutachter die Beschwerden unter der Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren (ICD-10 F45.41) kodifizierte. Prof. Dr. Z.___ ordnete die Symptomatik unter ICD-10 F45.4 (anhaltende somatoforme Schmerzstörung) ein. Beide Gutachten kamen nachvollziehbar zum Schluss, dass aus medizini scher Sicht die Schmerzstörung jedenfalls keinen Einfluss auf die Arbeitsfähig keit hat. Da sowohl dem O.___ -Gutachten wie auch dem Gutachten von Prof. Dr. Z.___ voller Beweiswert zukommt (vgl. vorstehend E. 5.3.2), ist vorlie gend die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens entbehrlich (vgl. dazu vorstehend E. 5.1).
Hingegen ist gemäss Gutachten von Prof. Dr. Z.___ eine Neurasthenie zu diagnostizieren, welche die Arbeitsfähigkeit um 20 bis 30 % einschränkt (vor stehend E. 4.4). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit ist allerdings auch hier keine Indikatorenprüfung vorzunehmen, da selbst bei Vorliegen einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde. Die Beschwerdeführerin wäre nämlich nach wie vor als Vollerwerbstätige einzu stufen und der Invaliditätsgrad mittels Prozentvergleichs zu ermitteln (vgl. vor stehend E. 3.3). 5.5
Zusammenfassend ist demnach sowohl im Zeitpunkt der Begutachtung beim O.___ (Februar 2014; vgl. Urk. 6/140/2) als auch im Zeitpunkt der Begutachtung durch Prof. Dr. Z.___ und dipl. Psych. A.___ (Juni 2016; vgl. Urk. 6/163/1+95) von keinem rentenbegründenden invalidisierenden Gesund heitsschaden auszugehen. 6.
Wird der Beschwerde gegen eine Verfügung, mit der die Rente revisionsweise aufgehoben wird, die aufschiebende Wirkung entzogen - wie vorliegend in der dem Rückweisungsurteil vom 2. September 2015 zugrundeliegenden Verfügung vom 1. Oktober 2014 geschehen (vgl. Urk. 6/145/2 Mitte) - so dauert dieser Ent zug des Suspensiveffekts bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Vornahme weiterer Abklärungen grundsätzlich auch noch für den Zeitraum die ses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verfügung an ( Mey er /Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG] ,
3. Auflage 2014, S. 459 Rn 130). Vorliegend erfolgten seit dem 30. November 2014 und für die Dauer des Abklärungsverfahrens keine Rentenzahlungen mehr (vgl. Urk. 6/174/3 Mitte). Da sich der Gesundheitszustand in der Zeit zwischen der Verfügung vom 1. Oktober 2014 (Urk. 6/145) und jener vom 9. November 2017 (Urk. 2) nicht in anspruchsrelevanter Weise verändert hat, ist nach dem Gesag ten nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die bisherige Rente per 30. November 2014 aufhob. 7.
Im Übrigen ist ebenfalls nicht zu bemängeln, dass die Beschwerdeführerin trotz langjährigem Rentenbezug auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen wurde. Sie war seit August 2006 als Kindergärtnerin teilerwerbstätig, was be legt, dass keine arbeitsmarktliche Desintegration vorliegt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_508/2016 vom 21. November 2016 E. 6.2).
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 8.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Viktor Györffy - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti