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IV.2017.01349

Neuanmeldung. Eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist nicht nachgewiesen. (BGE 9C_661/2018)

Zürich SozVersG · 2018-08-14 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren im Jahre 1964 in der Türkei, war mit Y.___ ver heiratet. Sie ist Mutter zweier Kinder, geboren 1992 und 199 8. Im Jahr 1990 reiste sie aus Frankreich in die Schweiz ein (Urk. 5/31/1, Urk. 5/31/3). Sie erlangte im Jahre 2005 das Schweizer Bürgerrecht (Urk. 5/1, Urk. 5/31/1). Seit 1. Juni 2007 arbeitete sie im Restaurant/Service der von Y.___ geführten Z.___ GmbH (Urk. 5/31/5-6, Urk. 5/40/2). Am 5. Januar 2009 meldete sie sich bei der IV-Stelle A.___ zum Leistungs bezug an (Urk. 5/31, Aktenverzeichnis zu Urk. 5/1-237). Nach durchgeführten Abklärungen verfügte die IV-Stelle A.___ am 19. Feb ruar 2010 die Abweisung des Leistungs begehrens (Urk. 5/72). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2

Auf das neue Leistungsbegehren der Versicherten vom 25. Oktober 2011 trat die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 25. Mai 2012 nicht ein (Urk. 5/108). Die dagegen von der Versicherten am 27. Juni 2012 erhobene Beschwerde (Urk. 5/110/3-11) hiess das Sozialver siche rungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 12. Mai 2014 gut und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie auf die Neuanmeldung der Versicherten vom 25. Okto ber 2011 eintrete und nach Vornahme der notwendigen Ab klä run gen über deren Leistungsanspruch verfüge (Urk. 5/139/14). Danach holte die IV-Stelle beim Psychiater der Versicherten, Dr. med. B.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und

bei den weiteren behandelnden Ärzte n Berichte ein (Urk. 5/ 151- 152, Urk. 5/157). Alsdann teilte sie der Versicherten am 1. Dezember 2014 mit, dass eine polydisziplinäre Unter suchung (allgemeine-innere Medizin, Psychiatrie, Neurolo gie) notwendig sei (Urk. 5/159). Die Untersuchun gen fanden am 26. und 27. Januar 2015 in der Ab klärungsstelle C.___ statt (Urk.  5/165). Die C.___ erstattete ihr Gutachten am 30. April 2015 (Urk. 5/176). Mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 auferlegte die IV-Stelle der Versicherten eine Mitwirkungspflicht. Sie wies sie darauf hin, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente erst nach Absolvierung einer inten siven fachpsychiatrischen Therapie bei einem ihrer Sprache mächtigen Therapeu ten inklusive regelmässiger Medi kamentenspiegel-Überprüfung geprüft werde (Urk. 5 /182). Die Versicherte liess der IV-Stelle am 18. Januar 2016 mitteilen, dass sie die Therapie bei Dr. B.___ absolvieren werde (Urk. 5/186). In der Folge holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. B.___ vom 9. Juli 2016 ein (Urk. 5/187).

Her nach kündigte sie der Ver sicher ten mit Vorbescheid vom 2. Dezember 2016 die Ab w ei sung ihres Leistungs begehrens an (Urk. 5/198). Dagegen erhob die Ver sichert e am 20. Februar 2017 Einwand (Urk. 5/214). Nach Prüfung des Einwandes wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 7. November 2017 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 8. Dezember 2017 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2). D ie Be schwerdegegnerin beantragte m it Beschwerdeantwort vom 26. Januar

2018 Abwei sung der Beschwerde (Urk. 4, unter Beilage der IV-Akten [Urk. 5/1-237]).

Mit Replik vom 16. Mai 2018 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin erklärte mit Eingabe vom 31. Mai 2018, dass sie auf eine Duplik verzichte (Urk. 11) . Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes ge setzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausge gliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

1.2.1

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheits schaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbsein kommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit geh end objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2.2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk tu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE

141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbe grün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachge wiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.2.3

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regel fall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie “ funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex “ Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex “ Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex “ Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie “ Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue An mel dung nur geprüft, wenn die Vorauss etzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, das s sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheb lichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Inva liditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invalidi täts grad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfah ren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs be gründende In validität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerde fall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 7. November 2017 erwog die Beschwerde gegnerin, die C.___ -Gutachter hätten der Beschwerdeführerin medizinisch-theo retisch eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Aus rechtlicher Sicht sei jedoch festzuhalten, dass kein schweres psychisches Leiden habe festgestellt werden können. Die psychosozialen Belastungsfaktoren stünden im Vordergrund und die Therapieoptionen seien nicht ausgeschöpft. Es liege keine Therapieresis tenz vor. Die auferlegte Schadenminderungspflicht sei nicht erfüllt worden. Aus recht licher Sicht bestehe daher kein Anspruch auf Leistungen der Invaliden ver siche rung ( Urk. 2 S. 2).

Mit der Beschwerdeantwort

führte die Beschwerdegegnerin überdies aus, dass aus dem C.___-Gutachten zahlreiche psychosoziale Be lastungsfaktoren hervorgehen würden, welche die Beschwerdeführerin stark belasten würden. Die bei der Begut achtung erhobenen objektiven Befunde seien absolut unauffällig gewesen, was im Widerspruch zu den geltend gemachten Ein schränkungen stehen würde und gegen einen schweren psychischen Gesund heitsschaden spreche. Auch hätten bei der Begutachtung Hinweise auf eine Symptomverdeutlichung bestan den und ein Test zur Detektion von Ag gra vation/Simulation sei positiv ausgefallen. Sodann stehe auch das weiterhin hohe Aktivitätsniveau im privaten Bereich mit selb stän diger Erledigung des Haushalts, Einkaufen, genauem Ver folgen der Nach rich ten, Kartenspielen sowie regel mäs sigen Reisen ins Ausland im Widerspruch zu den geltend gemachten Ein schränkungen im erwerblichen Bereich. Schliesslich würde die Tatsache, dass in Bezug auf das psychische Leiden noch nie eine stationäre Behandlung statt ge funden habe, ebenfalls gegen einen schweren psychischen Gesundheitsschaden sprechen ( Urk. 4 ). 2.2

Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor , dass auf grund der Gutachten der D.___ AG vom 30. Juni 2011 (Urk. 5/76) und der C.___ eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes er stellt sei ( Urk. 9 S.

2). Gemäss den C.___ -Gutachtern sei sie aufgrund der Symptomatik im Rahmen der leicht-mittelgradigen depressiven Episode sowie des chronischen Schmerz er lebens derzeit in einer Tätigkeit, welche allfällige organische Limiten berück sich tigen würde, aus rein psychiatrischer Sicht zu 40 % arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 3). Die Gutachter würden weiter auf mehrere körperliche Begleiterkrankungen und einen deutlichen sozialen Rückzug mit Kontakten fast ausschliesslich innerhalb der Kernfamilie sowie auf eine psychiatrische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer verweisen (Urk. 1 S. 4). Die C.___ -Gutachter hät ten eine versicherungs medi zinische Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung ab ge geben, was eine Aussonderung allfälliger “psychosozialer Faktoren“ bein halten würde ( Urk. 9 S. 3). Alsdann habe sie die ihr von der Beschwerdegegnerin aufgetragene fachpsychiatrische Therapie durchgeführt. Als Therapie habe Dr. B.___ psycho therapeutische Gespräche und Psychophar maka angegeben (Urk. 1 S. 4). Dr. B.___ habe sodann ausgeführt, dass sie seit Jahren an Depressionen leide, welche sich nach einem einschneidenden Unfall und darauffolgenden Opera tionen langsam entwickelt hätten. Der Krankheitsverlauf habe sich mittlerweile chronifiziert und die Prognose sei nicht gut. Sie könne nur in geschütztem Rahmen ein paar Stun den beschäftigt werden, um dem sozialen Rückzug ent gegenzuwirken (Urk. 1 S. 5). Trotz der von der Beschwerdegegnerin verlangten Therapie und einer Umstellung der Medikation habe sich ihr Gesundheitszustand seit der Begutachtung im C.___ vor rund zweieinhalb Jahren nicht verbessert (Urk. 1 S. 8).

3. 3. 1

3.1.1

Beim Erlass der Verfügung der IV-Stelle A.___ vom

19. Februar 2010 (Urk. 5/72) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3. 1 .2

Im Arztbericht vom 29. September 2008 diagnostizierte Dr. med. T.___ , Facharzt für Urologie, einen Status nach Hepatitis B, Leber häman giome, eine unklare parenchymatiöse Neubildung in der Leber (beginnende Leber zirrhose), einen Status nach Nierenkoliken links Mai 2005 und Oktober 2005 und rechts anfangs 2008, einen Status nach Eisenmangelanämie, eine COPD, eine ASS-Allergie, eine Reizdarmsymptomatik sowie eine persistierende Mikro häma turie (Urk. 5/14). 3.1.3

Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, welcher die Be schwerdeführerin vom 11. Juni 2001 bis 6. Dezember 2005 und wieder ab 28. Januar 2008 behandelte, nannte im Arztbericht vom 26. März 2009 die Dia gnosen depressive Verstimmung mit Angst, mehrere Leberrundherde un klarer Genese, Differentialdiagnose (DD): Adenom, Malignom, chronische Hepatitis B und chronisches Lumbovertebralsyndrom (Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) sowie Status nach Nierenkolik links (Urk. 5/43/2). Seit mehre ren Monaten be stünden persistierende, an Grösse zunehmende Leberrundherde un klarer Genese. Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Depression mit Angst entwickelt, da mehrere Familienangehörige an einem Hepatom oder einer Leber zirrhose verstorben seien. In ihrer bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin - im Restaurant Z.___ GmbH (vgl. Arbeitgeberfragebogen, Urk.

5/40/2) - sei die Beschwerdeführerin seit dem 30. September 2008 bis auf weiteres zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 5/43/3). In seinem Verlaufsbericht vom 26. November 2009 schrieb Dr. E.___, nach erfolgter Rehabilitation wegen Unfall sei die Be-schwer deführerin in einer leichten, wechselbelastenden, psychisch nicht allzu strengen Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 5/60/1-2). 3.1.4

Dem Bericht des F.___, Klinik für Gastroen terologie und Hepatologie, Departement für Innere Medizin, vom 25. Mai 2009 sind die folgenden Diagnosen zu entnehmen (Urk. 5/49/1): - Status nach Hepatitis B - keine Hinweise für das Vorliegen einer Leberzirrhose - mehrere, bildgebend (CT, MRI) nicht-malignitätsverdächtige befund kon stante Leberläsionen - Hepatomegalie und Lebersteatose, DD: nicht-alkoholische Fettleber - Tumormarker (AFP, Ca 19-9 und CEA) normwertig - Laktoseintoleranz - Status nach Nierenkoliken links Mai 2005 und Oktober 2005 und rechts Anfangs 2008 - Status nach Eisenmangelanämie mit/bei - Hämatochezie bei Hämorrhoiden, Status nach Ligatur am 16. März 2004 - Status nach Analfissur bei 6 Uhr (April 2004) - axiale Hiatushernie (Juni 2003) - Uterus myomatosus - COPD bei persistierendem Nikotinabusus (kumulativ 30py) - ASS-/Reovist-Allergie 3.1.5

Die Ärzte des G.___ stellten im Bericht vom 4. Juni 2009 als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine dislozierte Joch bein- und Jochbogenfraktur rechts mit Orbitabodenbeteiligung (Urk. 5/50/2). Die Be schwerdeführerin sei vom 16. bis 21. März 2009 behandelt worden. Für den Zeit raum von 14. März bis 24. April 2009 at testierten sie ihr eine 100%ige Arbeits unfähigkeit (Urk. 5/50/3). Am 27. Oktober 2009 berichteten sie über die weitere Behandlung der Beschwerdeführerin bis 13. Oktober 2009. Nach Austritt aus dem G.___ habe die Beschwerdeführerin über persistierende Schmerzen geklagt. Die Hypo sen sibilität im Versorgungsbereich des Nervus (N.) infra orbitalis rechts habe sie ebenfalls als sehr störend empfunden. Die klinische Untersuchung habe immer reizlose Wundverhältnisse, keine Anzeichen für Ent zündung und lediglich eine leichte persistierende Schwellung der Wange rechts gezeigt (Urk. 5/59/1). Gemäss den Ärzten des G.___ waren die Befunde der post operativen augenärztlichen und orthoptischen Untersuchung und der intra operativen Inspektion bei der Osteosynthese materialentfernung wie auch die jenigen der bildgebenden Untersuchungen (konventionelle Röntgen bil der, Com putertomogramm, Magnetresonanztomo grafie) unauffällig (Urk. 5/59/1 2). 3.1.6

In ihrem Bericht vom 21. September 2009 diagnostizierten die Dres. med. H.___, Chefarzt, I.___, Oberarzt, und J.___, Assistenz arzt, von der Psychiatrie A.___, Kantonsspital A.___, eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1, bestehend seit Frühjahr 2009), eine an hal tende somato forme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4, bestehend seit „2007?“) sowie Panik at tacken (ICD-10: F41.0, bestehend seit März 2009; Diagnosen mit Aus wir kungen auf die Arbeitsfähigkeit, Urk. 5/56/2). Als Diagnosen ohne Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bezeichneten sie eine Gast ritis und rezi di vie rende Harn wegsin fekte, welche seit einigen Jahren bestehen würden (Urk. 5/56/2). Bei der Be schwerdeführerin bestünden eine verminderte Kon zen tration und Auf merk sam keit - die Beschwerdeführerin sei gedanklich ab wesend - sowie Nieder ge schlagenheit, ein vermindertes Energieniveau und eine ver minderte Moti vation. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Service angestellte sei die Be schwerde führerin seit Mai 2009 bis auf weiteres zu 75 % arbeitsunfä hig (Urk. 5/56/3). 3.1.7

Dr. med. K.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) gelangte am 21. Dezember 2009 zum Schluss, dass ein bleibender Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht ausgewiesen sei (Urk. 5/61/3). RAD-Arzt Dr.  L.___ hielt in seiner Stellung nahme vom 10. Februar 2010 sodann fest, die mittelgradige depressive Sympto matik der Beschwerdeführerin stehe in einem engen zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall vom 14. März 2009 und seinen Folgen (Gesichts verletzung, mehrfache Operation) und könne nicht als eigenständiges psychia trisches Krankheitsbild angesehen werden, zumal eine frühere entsprechende psy chiatrische Anamnese fehle. Er fahrungsgemäss seien derartige im Zusam men hang mit Unfällen auftretende psychische Reaktionen als Anpassungsstörung (in diesem Fall als längere de pressive Reaktion gemäss ICD-10 F43.21) einzustufen, gut behandelbar und die Prognose sei gut, falls nicht soziale Faktoren die The rapie erschweren würden oder sich ein wesentlicher Krankheitsgewinn ent wickle. Anpassungsstörungen würden keinen dauerhaften psychischen Ge sund heitsscha den darstellen. Die an deren genannten Diagnosen (somatoforme Schmerzstörung und Panikattacken) würden nicht mit ent spre chenden Sympto men und Befunden beschrieben und seien damit nicht aus ge wiesen (Urk. 5/71/1). 3.2 3.2.1

Im Rahmen der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin

vom 25. Oktober 2011 sind folgende medi zi nische Gutachten aktenkundig: 3.2.2

Die D.___-Gutachter stellten in ihrem Gutachten vom 30. Juni 2011 (Urk. 5/76) die folgenden Diagno sen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 5/76/18-19, Urk. 5/76/31, Urk. 5/76/40-41): - rezidivierende depressive Störung, mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F33.1 G) - Status nach Blow in-Fraktur des rechten Mittelgesichts vom 14. März 2009 (Stückfraktur des rechten Os zygomaticum. Impressionsfraktur der Orbita unter Beteiligung der lateralen Orbitawand und des Orbitabodens, der Fissura infraorbitalis sowie der ventralen und lateralen Kieferhöhlen wand, multiple kleine Stückfragmente mit Aufspiessung des Musculus rectus lateralis), keine intrakranielle oder cervikale Verletzung. Status nach Reposition und Osteosynthese des Jochbeins rechts, Orbitabo den re vision und -plastik vom 17. März 2009 - residuale, unfallkausale traumatische Schädigung des N. maxillaris rechts mit persistierender Allodynie und neuralgischem Schmerz - residualer, unfallkausaler, anhaltender Oberkieferschmerz im Sinne eines Nozizeptorenschmerzes, überwiegend wahrscheinlich myofascial mit myo artropathischem Kieferschmerz rechts - inkomitierende Hyperphorie rechts (bis Hypertropie im Abblick) bei Rec tus-inferiorparese rechts, Fusion im Gebrauchsblickfeld (zum Teil Dip lopie im Abblick). Status nach Augenmuskeloperation 2011. Geringe Refraktionsanomalie (korrigiert).

Der Gesamtbeurteilung der D.___-Gutachter kann entnommen werden, dass aus neurologischer Sicht seit der operativen Versorgung der am 14. März 2009 erlittenen Blow in-Fraktur des rechten Mittelgesichts unfallkausal eine residuale traumatische Schädigung des N. maxillaris rechts mit persistierender Allodynie und neuralgischem Schmerz sowie überwiegend wahrscheinlich unfallkausal ein anhaltender Oberkieferschmerz im Sinne eines Nozizeptorenschmerzes, überwie gend wahr scheinlich myofascial unfallkausal mit myoartropathischem Kiefer schmerz rechts, bestünden. Allenfalls teilweise unfallkausal sei hingegen ein leichter zervikozephaler, myo fascial vermittelter Kopfschmerz zu beschreiben. Zusätzlich sei seitens der Augenklinik des G.___ eine inkomi tierende Hyper phorie rechts (bis Hypertropie im Abblick) bei Rectus-inferior-parese rechts zu konstatieren. Bei Status nach Augenmuskeloperation anfangs 2011 sei mittlerweile die Fusion im Gebrauchsblickfeld wiedererlangt worden. Es bestehe jedoch noch Diplopie im Abblick insbesondere bei Blick nach unten rechts (Urk. 5/76/19).

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin führten die D.___-Gut achter aus, aufgrund der gemischten leicht bis mittelgradigen Gesichts schmerz symptomatik sei eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 20 % begründ bar. Nach mittlerweile zweijährigem Verlauf sei ein Endstadium erreicht (Urk. 5/76/20). Aus psychiatrischer Sicht führe die - unfallunabhängige - rezi di vierende depressive Störung der Beschwerdeführerin zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 5/76/33). Die Beschwerdeführerin sei wegen der mit dem psychischen Krank heitsbild einhergehenden Beeinträch tigung psychischer Grundfunktionen nur in der Lage, ihrem körperlichen Belastungsprofil und ihrem Ausbildungs- und Kenntnisstand entsprechende Tätigkeiten sechs Stun den täglich zu verrichten. Eine darüber hinausgehende Minderung der Leistungsfähigkeit bestehe nicht. Ledig lich beim Auftreten von Panikattacken könne es kurzzeitig zu einer vor über gehenden weiteren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit kommen (Urk. 5/76/34). 3.2.3

Am C.___ -Gutachten vom 3 0. April 2015 (Urk. 5/176) waren Dr. med. M.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, Umweltmedizin, fallverant wortlicher Oberarzt C.___ Begutachtung, zertifizierter medizinischer Gutachter

(SIM), Dr. med. N.___ , Oberarzt, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zer tifizierter medizinischer Gutachter (SIM), Prof. Dr. med. O.___ , FMH Psychia trie und Psychotherapie sowie Neurologie, Leiter der Abteilung Versicherungs medizin Universitäre Psychiatrische Kliniken P.___ , Dr. med. et. phil. Q.___ , Oberarzt, Neurologie FMH, zertifizierter medi zini scher Gutachter (SIM) , sowie R.___ , Assistenzarzt Neurologie, beteiligt ( Urk. 5/176/42, Urk.

5/176/60, Urk. 5/176/67).

Die C.___ -Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit ( Urk. 5/176/33): - chronifizierte leicht-mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F32.0/1), differentialdiagnostisch (DD) nach/bei - anamnestisch posttraumatische Belastungsstörung, derzeit weitgehend remittiert/subsyndromal - paroxysmale Angststörung am ehesten im Rahmen von Diagnose 1, DD : im Sinne einer Panikstörung (ICD-10: F41.0) - Somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) - DD : chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) - Persönlichkeitsakzentuierung mit histrionen Anteilen (ICD-10: Z73.1)

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bezeichneten die C.___ -Gut achter ( Urk. 5/176/33-34): - Jochbein- und Jochbogenfraktur rechts mit Orbitaboden-Beteiligung im März 2009 (ICD-10: S02.7) - Episodische Migräne ohne Aura (ICD-10: G43.0) - Status nach Störung durch Tabak, Nikotinabhängigkeit (ICD-10: Z17.20) - Status nach Mamma-Augmentationsplastik (Türkei) im Jahr 2008 - Hysteropexie im Jahr 2012 - Pneumonie, ambulant behandelt, im Dezember 2013 - Hämorrhoidenoperation im Jahr 2014 - Diverse Allergien gemäss Ausweis

Die C.___-Gutachter hielten in ihrer Gesamtbeurteilung unter anderem

fest , dass die Kriterien für eine chronifizierte leicht-mittelgradige depressive Episode erfüllt seien, dies ohne somatisches Syndrom ( Urk. 5/176/37-38). Die Beschwerde füh rerin imponiere als intelligente und aufgestellte Frau, die sich gezielt Nachrichten über die Kriegs ge biete und ihre ehemalige Heimat ansehe. Als 16-jährige sei sie im Gefängnis gewesen. Hier könnte eine posttraumatische Belastungsstörung dis kutiert werden, die später in die depressive Symptomatik übergegangen sei. Nach dem Unfall vom 14. März 2009 habe sie weitere psychosoziale Belastungs fak toren zu verkraften gehabt. Hierzu zähle ein Konflikt mit dem Ehemann, der nach der Verletzung des Gesichtes exazerbiert sei, bis er dann im Dezember 2012 ausgezogen sei. Die Schwester der Beschwerdeführerin habe im Oktober 2012 ein Aneurysma im Gehirn erlitten, welches operiert worden sei. E in Neffe der Beschwerdeführerin sei im August 20 14 in Syrien ums Leben gekommen. E in Onkel sei an den Folgen einer Lebererkrankung gestorben . D er Bruder habe sich wegen Echinokokken einer Operation an der Leber unterziehen müssen. Schliess lich sei der Bruder der Mutter an Leberzirrhose gestorben. Die Beschwerdefüh rerin selbst habe abdominale Beschwerden entwickelt. In diesem Rahmen seien Adenome festgestellt worden, was die Beschwerdeführerin als Vorstufe zum Krebs interpretiert habe. Sie habe insgesamt drei Suizidversuche hinter sich. Die festgestellte mittelgradige depressive Episode sowie das chronische Schmerz er leben würden die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit deutlich ein schrän ken. Anderseits sei bisher keine konsequente stationäre Behandlung erfolgt, weswegen hier noch eine gesundheitliche Besserung zu erwarten sei ( Urk. 5/176/38).

Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin führten die C.___ -Gutachter sodann aus, dass die Beschwerdeführerin

für die zuletzt ausgeübte Täti gkeit im Verkauf und im Service aktuell zu 60 % arbeitsfähig

sei. Es sollte berücksichtigt werden, dass die externen Stressoren, wie Zeit- und Termindruck sowie insbeson dere häufige r und anspruchsvoller Kundenkontakt und unübersichtliche/schwie rige Team situationen, Nachtarbeit etc. zu vermeiden seien, da die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie die Durchhaltefähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der reduzierten Stresstoleranz dann zusätzlich eingeschränkt würden ( Urk. 5/176/38).

In einer Verweisungstätigkeit sei die Beschwerdeführerin aktuell ebenfalls zu 60 % arbeitsfähig. Es sei davon auszugehen, dass unter einer leitliniengerechten Therapie im stationären Rahmen aufgrund der sonst guten Ressourcen der Be schwerdeführerin noch eine gesundheitliche Verbesserung zu erzielen sei und da mit einhergehend eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich sei (Urk. 5/ 176/39). 3.2.4

In seinem Bericht vom 9. Juli 2016 führte Dr. B.___ als psychiatrische Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, schwankend zwischen mittelgradigen und schweren Episoden (ICD-10: F33.11, 33.2) an (Urk. 5/187/6). Der Krank heits verlauf habe sich mittlerweile bereits chronifiziert. Die Prognose sei nicht gut. Die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht wei ter hin zu 80 % arbeits unfähig. Die Beschwerdeführerin könne nur in geschütztem Rahmen ein paar Stunden beschäftigt werden, um ihrem sozialen Rückzug entgegen zu wirken (Urk. 5/187/8). 4. 4.1

Zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass der leistungsverneinenden Verfügung der IV-Stelle A.___

vom

19. Februar 2010 (Urk. 5/72) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. November 2017 (Urk. 2) erheblich verschlechtert hat. 4.2

Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht be trifft, so hielten die C.___ -Gutachter, deren Expertise auf den erforderlichen fach ärztlichen Untersuchungen (allgemeininternistisch, neurologisch und psychiat risch) beruht, fest, dass bei der internmedizinischen Untersuchung lediglich ein verschärftes Atemgeräusch mit längerem Ausatmen - wie bei COPD nach jahre langem Nikotinabusus - aufgefallen sei. Sodann habe in der neurologischen Untersuchung bezüglich der a m 14. März 2009 erlittenen Gesichtsschädelfraktur nur eine diskrete Hypästhesie und leichte Hyperpathie mit Allodynie periorbital festgestellt werden können, was ohne relevante medizinische Bedeutung bleibe. Somit könne davon ausgegangen werden, dass die Folgen diese s Unfalls weit ge hend ausgeheilt seien ( Urk. 5/176/37).

Diese Beurteilung der C.___ -Gutachter ist angesichts der genannten Befunde nach vollziehbar und unbestritten (vgl. Urk. 1, Urk. 9). Eine erhebliche Ver schlech terung des Gesundheitszustands aus somatischer Sicht ist daher zu ver neinen. 4.3

4.3.1

Alsdann hielten die C.___ -Gutachter zwar fest, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychischer Sicht zu 40 % eingeschränkt sei ( Urk. 5/176/38-39). Es ist aber im Folgenden zu prüfen, ob i n Anwendung der geänderten bundesgerichtlichen Recht sprechung, wonach grundsätzlich sämt liche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE

141 V 281 zu unterziehen sind (vgl. E. 1.2.2), auf eine invalidisierende Wirkung des psychischen Leidens der Beschwer deführerin geschlossen werden kann . 4.3.2

Was den Komplex “ Gesundheitsschädigung“ anbelangt, so hielt der psychia tri sche C.___ -Gutachter fest, dass unter Berücksichtigung des gesamten kli nischen Eindrucks, des von der Beschwerdeführerin beschriebenen Tagesablaufs, dem beobachtbaren Verhalten und trotz Hinweisen auf eine verdeutlichende Symp tomdarstellung eine klinisch relevante depressive Sym p tomatik bestehe . Diese sei nur mit einer gewissen diagnostischen Unschärfe als eine leicht bis mittelgradige de pressive Episode darstellbar. Bezüglich der psychiatrischen Behandlung ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben seit 2009 alle zwei Wochen zu Dr.

B.___ in die Gesprächstherapie begibt und von diesem Fluoxetin® verschrieben bekommt. Bis März 2014 war sie zudem einmalig für neun Wochen im Medizini schen Zentrum S.___ in tages klinischer Be hand lung ( Urk. 5/176/51 , Urk. 5/176/53 ). Der C.___ -Gutachter führte dazu aus, dass trotz der langjährigen depressiven Störung bisher neben der ambulanten Therapie und der einmaligen für neun Wochen durchgeführten tagesklinischen Behandlung keine stationären Aufenthalte stattgefunden hätten (Urk. 5/176/58-59 ). Gerade in Bezug auf den nur wenig strukturierten Tagesab lauf der Beschwer deführerin seien daher noch nicht alle Behandlungs op tionen einer leitlinien gerechten integriert-psychiat rischen Therapie ausgeschöpft (Urk. 5/176/59). Nach diesen Ausführungen vermag es somit nicht zu über zeugen, dass der Gut achter die Depressivität am Ende seiner Beurteilung als psychiatrische Komor bidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer bezeichnet hat (Urk. 5/176/59). Der Gutachter hielt weiter fest, dass anamnestisch eine post - traumatische Belastungsstörung nach Gefängnis aufent halt mit statt gehabter Folterung und Er niedrigung bestehen würde . Die Beschwerden seien im Verlauf aber schrittweise in den Hintergrund getreten. Aktuell lasse sich zudem kein Vermeidungsverhalten der Beschwerdeführerin mehr eruieren (Urk.

5/176/56). Alsdann seien d ie Angstattacken zu erst nach dem Unfall mit Gesichts fraktur im März 2009 im Zusammenhang mit der bis heute anhaltenden depressiven Symp tomatik aufgetreten (Urk.

5/176/56). Insofern sei davon auszu gehen, dass die diag nosti zierte paroxysmale Panik stö rung im Rahmen der affek tiven Störung zu sehen sei ( Urk. 5/176/56-57). Schliesslich hielt der C.___ -Gutachter fest, dass bezüglich der chronifizierten Schmerzsymptomatik im Bereich des Nackens, der Schultern, der rechten Flanke mit Ausstrahlung ins rechte Bein sowie der chronifizierten Gesichtsschmerzen eine Diagnosestellung aus heutiger Sicht nicht mehr mit ausreichender Sicherheit möglich sei (Urk.

5/176/57) . Allemal fehlt bei den Ausführungen des Gutachters zur Schmerz symptomatik ein explizi ter Bezug zum Schweregrad (vgl. BGE 142 V 106 E.

4.2). Eine ausgeprägte psychiatrische Komorbidität ist mit Blick auf die er wähnten Diagnosen daher nicht gegeben . Eine somatische Komorbidität liegt ebenfalls nicht vor, wobei insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass laut den C.___ -Gutachtern die Folgen des Unfalls vom 1 4. März 2009 weit ge hend aus geheilt sind (Urk. 5/176/37).

Was den Komplex “Persönlichkeit“ betrifft, so ist zu bemerken, dass laut C.___ -Gutachter bei der Beschwerde führerin deutlich erkennba ren Ressourcen vor han den sind (Urk. 5/176/59). Die Beschwerdeführerin selbst führte aus, dass sie vor dem Unfall vom 1 4. März 2009 eine fleissige, intelligente, aktive und gesel lige Person und sehr leistungsfähig gewesen sei ( Urk. 5/176/50-51).

Im Zusammenhang mit dem Komplex “Sozialer Kontext“ ist zu beachten, dass sich die Kontakte der Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben auf die Kern familie beschränken würden. Die Ausnahme sei ein telefonischer Kontakt mit einer alten Freundin alle paar Monate. Bis zum Sommer (2014) sei sie auch in ein politisches Lokal mit Mitgliedern der kurdisch-ale vi tischen Gemeinde ge gan gen. Wie den weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin zu entnehmen ist, erfolgte ihr Rückzug aus dem gesellschaftlichen Leben im Rahmen der kurdisch-alevitischen Gemeinde, weil ihr Ehemann eine Beziehung zu einer Frau aus diesem Lokal pflegte (Urk. 5/176/53). Nebst den von den C.___ -Gutachtern er wähnten zahlreichen psychosozialen Aspekten (E. 3.2.3 vorstehend ) ist ferner zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Ehemann Schulden in der Höhe von Fr. 400‘000.-- sowie Schulden in der Höhe von Fr.

50‘000. -- auf ihren Namen hat. Dazu hielt die Beschwerdeführerin fest, dass zwar Betreibungen laufen würden, die aktuell jedoch gestoppt seien, da sie kein ausreichendes Einkommen habe und von der Sozialhilfe lebe (Urk.

5/176/52).

Bezüglich des beweisrechtlich entscheidenden Aspekts der verhaltensbezogenen “Konsistenz“ kann angesichts des Tagesablaufs/Alltags der Beschwerdeführerin, wozu namentlich das Verfolgen der Nachrichten im Fernsehen am Morgen , die Erledigung von Haushaltsarbeiten wie Staubsaugen, Geschirrabspülen, Kochen des Abend essens für die Tochter, und - bis ca. Sommer 2014 - der regelmässige Besuch eines poli tischen Lokals der kurdisch -alevitischen Gemeinde gehörte (vgl. Urk. 5/176/52-53) , nicht von einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivi tätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen gesprochen wer den. Laut dem C.___ -Gutachter bestanden zudem Hinweise auf eine Symptomver deut li chung beziehungsweise Inkonsistenzen ( Urk. 5/176/54). Die bereits an ge spro chenen bislang unter nommenen psychiatrischen Behandlungs be mühungen lasse n überdies nicht auf einen erheblichen Lei densdruck im Sinne der bundes gericht lichen Rechtsprechung schliessen. 4. 3 .3

Unter Berücksichtigung der beachtlichen Standardindikatoren, insbesondere der Inkonsistenzen zwischen den angegebenen Einschränkungen und dem tatsäch lichen Aktivitätsniveau, der ausbaufähigen Behandlungsbemühungen, der lediglich leichten Komorbiditäten und des Vor handenseins eines Ressourcen potentials, sind im Vergleich zu den Berichten vor der Verfügung der IV-Stelle A.___

vom

19. Februar 2010 (Urk. 5/72) keine erheblichen zusätzlichen funk tionellen Auswir kungen der geklagten psychischen Beschwerden mit über wie gender Wahrschein lichkeit nachgewiesen. Aus rechtlicher Sicht ist daher von der medizinischen Ein schätzung der C.___ -G utach ter zur Arbeitsfähigkeit abzu weichen (vgl. dazu

BGE 140 V 193 E.

3.1 und 3.2 sowie 130 V 352 E.

3.3 ). 4.4

Aus dem Bericht von Dr. B.___ vom 9. Juli 2016 ( Urk. 5/187) können bezüglich der Standardindikatoren keine weiteren entscheidrelevanten Hinweise ent nommen werden . Die Beschwerdeführerin gab bei Dr. B.___ an, dass sie wegen Müdigkeit und Schlaflosigkeit unfähig sei, eine Tagestruktur ein zu halten (Urk. 5/187). Gegenüber dem C.___ -Gutachter nannte sie jedoch eine Vielzahl von Aktivitäten (vgl. Urk. 5/176/52-53). Dr. B.___ wies zudem auf die Krankheit der Schwester der Beschwerdeführerin hin, welche die Beschwerdeführerin belaste . Hierbei handelt es sich um einen psychosozialen Faktor. Dr. B.___ führte sodann aus, dass die Beschwerdeführerin nur in geschütztem Rahmen ein paar Stunden beschäftigt werden könne, um ihren sozialen Rückzug entgegen zuwirken ( Urk. 5/187/8).

Dazu ist zu erwähnen, dass der soziale Rückzug der Beschwerde führerin aus der kur disch -alevitischen Gemeinde wegen ihrem Ehemann erfolgte ( Urk. 5/176/53). Schliesslich ist hinsichtlich seiner Beurteilung auch auf die Erfahrungstatsache

hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte und medizinische Fachpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten und Patientin nen aussagen (vgl. BGE 125 V 35 1 E. 3b/cc). 4.5

Es ist somit festzuhalten, dass zwischen dem Erlass der anspruch sverneinenden Verfügung der IV-Stelle A.___

vom

19. Februar 2010 (Urk. 5/72) und dem Erlass der angefochte nen Verfügung vom 7. November 2017 (Urk. 2) keine wesentliche Verschlech terung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Sodann liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine erhebliche Veränderung der erwerb lichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands ein getreten sein könnte (vgl. E. 1.4). Ein Anspruch auf eine Rente ist daher nach wie vor zu verneinen (vgl. E. 1.3).

5 .

Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes ge setzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausge gliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Auf das neue Leistungsbegehren der Versicherten vom 25. Oktober 2011 trat die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 25. Mai 2012 nicht ein (Urk. 5/108). Die dagegen von der Versicherten am 27. Juni 2012 erhobene Beschwerde (Urk. 5/110/3-11) hiess das Sozialver siche rungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 12. Mai 2014 gut und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie auf die Neuanmeldung der Versicherten vom 25. Okto ber 2011 eintrete und nach Vornahme der notwendigen Ab klä run gen über deren Leistungsanspruch verfüge (Urk. 5/139/14). Danach holte die IV-Stelle beim Psychiater der Versicherten, Dr. med. B.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und

bei den weiteren behandelnden Ärzte n Berichte ein (Urk. 5/ 151- 152, Urk. 5/157). Alsdann teilte sie der Versicherten am 1. Dezember 2014 mit, dass eine polydisziplinäre Unter suchung (allgemeine-innere Medizin, Psychiatrie, Neurolo gie) notwendig sei (Urk. 5/159). Die Untersuchun gen fanden am 26. und 27. Januar 2015 in der Ab klärungsstelle C.___ statt (Urk.  5/165). Die C.___ erstattete ihr Gutachten am 30. April 2015 (Urk. 5/176). Mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 auferlegte die IV-Stelle der Versicherten eine Mitwirkungspflicht. Sie wies sie darauf hin, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente erst nach Absolvierung einer inten siven fachpsychiatrischen Therapie bei einem ihrer Sprache mächtigen Therapeu ten inklusive regelmässiger Medi kamentenspiegel-Überprüfung geprüft werde (Urk. 5 /182). Die Versicherte liess der IV-Stelle am 18. Januar 2016 mitteilen, dass sie die Therapie bei Dr. B.___ absolvieren werde (Urk. 5/186). In der Folge holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. B.___ vom 9. Juli 2016 ein (Urk. 5/187).

Her nach kündigte sie der Ver sicher ten mit Vorbescheid vom 2. Dezember 2016 die Ab w ei sung ihres Leistungs begehrens an (Urk. 5/198). Dagegen erhob die Ver sichert e am 20. Februar 2017 Einwand (Urk. 5/214). Nach Prüfung des Einwandes wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 7. November 2017 ab (Urk. 2).

E. 1.2.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheits schaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbsein kommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit geh end objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk tu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE

141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbe grün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachge wiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 1.2.3 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regel fall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie “ funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex “ Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex “ Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex “ Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie “ Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue An mel dung nur geprüft, wenn die Vorauss etzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, das s sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheb lichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Inva liditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invalidi täts grad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfah ren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs be gründende In validität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerde fall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 8. Dezember 2017 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2). D ie Be schwerdegegnerin beantragte m it Beschwerdeantwort vom 26. Januar

2018 Abwei sung der Beschwerde (Urk. 4, unter Beilage der IV-Akten [Urk. 5/1-237]).

Mit Replik vom 16. Mai 2018 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin erklärte mit Eingabe vom 31. Mai 2018, dass sie auf eine Duplik verzichte (Urk. 11) . Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12).

E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 7. November 2017 erwog die Beschwerde gegnerin, die C.___ -Gutachter hätten der Beschwerdeführerin medizinisch-theo retisch eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Aus rechtlicher Sicht sei jedoch festzuhalten, dass kein schweres psychisches Leiden habe festgestellt werden können. Die psychosozialen Belastungsfaktoren stünden im Vordergrund und die Therapieoptionen seien nicht ausgeschöpft. Es liege keine Therapieresis tenz vor. Die auferlegte Schadenminderungspflicht sei nicht erfüllt worden. Aus recht licher Sicht bestehe daher kein Anspruch auf Leistungen der Invaliden ver siche rung ( Urk. 2 S. 2).

Mit der Beschwerdeantwort

führte die Beschwerdegegnerin überdies aus, dass aus dem C.___-Gutachten zahlreiche psychosoziale Be lastungsfaktoren hervorgehen würden, welche die Beschwerdeführerin stark belasten würden. Die bei der Begut achtung erhobenen objektiven Befunde seien absolut unauffällig gewesen, was im Widerspruch zu den geltend gemachten Ein schränkungen stehen würde und gegen einen schweren psychischen Gesund heitsschaden spreche. Auch hätten bei der Begutachtung Hinweise auf eine Symptomverdeutlichung bestan den und ein Test zur Detektion von Ag gra vation/Simulation sei positiv ausgefallen. Sodann stehe auch das weiterhin hohe Aktivitätsniveau im privaten Bereich mit selb stän diger Erledigung des Haushalts, Einkaufen, genauem Ver folgen der Nach rich ten, Kartenspielen sowie regel mäs sigen Reisen ins Ausland im Widerspruch zu den geltend gemachten Ein schränkungen im erwerblichen Bereich. Schliesslich würde die Tatsache, dass in Bezug auf das psychische Leiden noch nie eine stationäre Behandlung statt ge funden habe, ebenfalls gegen einen schweren psychischen Gesundheitsschaden sprechen ( Urk. 4 ).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor , dass auf grund der Gutachten der D.___ AG vom 30. Juni 2011 (Urk. 5/76) und der C.___ eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes er stellt sei ( Urk.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 und 3.2 sowie 130 V 352 E.

E. 3.2.1 Im Rahmen der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin

vom 25. Oktober 2011 sind folgende medi zi nische Gutachten aktenkundig:

E. 3.2.2 Die D.___-Gutachter stellten in ihrem Gutachten vom 30. Juni 2011 (Urk. 5/76) die folgenden Diagno sen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 5/76/18-19, Urk. 5/76/31, Urk. 5/76/40-41): - rezidivierende depressive Störung, mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F33.1 G) - Status nach Blow in-Fraktur des rechten Mittelgesichts vom 14. März 2009 (Stückfraktur des rechten Os zygomaticum. Impressionsfraktur der Orbita unter Beteiligung der lateralen Orbitawand und des Orbitabodens, der Fissura infraorbitalis sowie der ventralen und lateralen Kieferhöhlen wand, multiple kleine Stückfragmente mit Aufspiessung des Musculus rectus lateralis), keine intrakranielle oder cervikale Verletzung. Status nach Reposition und Osteosynthese des Jochbeins rechts, Orbitabo den re vision und -plastik vom 17. März 2009 - residuale, unfallkausale traumatische Schädigung des N. maxillaris rechts mit persistierender Allodynie und neuralgischem Schmerz - residualer, unfallkausaler, anhaltender Oberkieferschmerz im Sinne eines Nozizeptorenschmerzes, überwiegend wahrscheinlich myofascial mit myo artropathischem Kieferschmerz rechts - inkomitierende Hyperphorie rechts (bis Hypertropie im Abblick) bei Rec tus-inferiorparese rechts, Fusion im Gebrauchsblickfeld (zum Teil Dip lopie im Abblick). Status nach Augenmuskeloperation 2011. Geringe Refraktionsanomalie (korrigiert).

Der Gesamtbeurteilung der D.___-Gutachter kann entnommen werden, dass aus neurologischer Sicht seit der operativen Versorgung der am 14. März 2009 erlittenen Blow in-Fraktur des rechten Mittelgesichts unfallkausal eine residuale traumatische Schädigung des N. maxillaris rechts mit persistierender Allodynie und neuralgischem Schmerz sowie überwiegend wahrscheinlich unfallkausal ein anhaltender Oberkieferschmerz im Sinne eines Nozizeptorenschmerzes, überwie gend wahr scheinlich myofascial unfallkausal mit myoartropathischem Kiefer schmerz rechts, bestünden. Allenfalls teilweise unfallkausal sei hingegen ein leichter zervikozephaler, myo fascial vermittelter Kopfschmerz zu beschreiben. Zusätzlich sei seitens der Augenklinik des G.___ eine inkomi tierende Hyper phorie rechts (bis Hypertropie im Abblick) bei Rectus-inferior-parese rechts zu konstatieren. Bei Status nach Augenmuskeloperation anfangs 2011 sei mittlerweile die Fusion im Gebrauchsblickfeld wiedererlangt worden. Es bestehe jedoch noch Diplopie im Abblick insbesondere bei Blick nach unten rechts (Urk. 5/76/19).

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin führten die D.___-Gut achter aus, aufgrund der gemischten leicht bis mittelgradigen Gesichts schmerz symptomatik sei eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 20 % begründ bar. Nach mittlerweile zweijährigem Verlauf sei ein Endstadium erreicht (Urk. 5/76/20). Aus psychiatrischer Sicht führe die - unfallunabhängige - rezi di vierende depressive Störung der Beschwerdeführerin zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 5/76/33). Die Beschwerdeführerin sei wegen der mit dem psychischen Krank heitsbild einhergehenden Beeinträch tigung psychischer Grundfunktionen nur in der Lage, ihrem körperlichen Belastungsprofil und ihrem Ausbildungs- und Kenntnisstand entsprechende Tätigkeiten sechs Stun den täglich zu verrichten. Eine darüber hinausgehende Minderung der Leistungsfähigkeit bestehe nicht. Ledig lich beim Auftreten von Panikattacken könne es kurzzeitig zu einer vor über gehenden weiteren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit kommen (Urk. 5/76/34).

E. 3.2.3 vorstehend ) ist ferner zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Ehemann Schulden in der Höhe von Fr. 400‘000.-- sowie Schulden in der Höhe von Fr.

50‘000. -- auf ihren Namen hat. Dazu hielt die Beschwerdeführerin fest, dass zwar Betreibungen laufen würden, die aktuell jedoch gestoppt seien, da sie kein ausreichendes Einkommen habe und von der Sozialhilfe lebe (Urk.

5/176/52).

Bezüglich des beweisrechtlich entscheidenden Aspekts der verhaltensbezogenen “Konsistenz“ kann angesichts des Tagesablaufs/Alltags der Beschwerdeführerin, wozu namentlich das Verfolgen der Nachrichten im Fernsehen am Morgen , die Erledigung von Haushaltsarbeiten wie Staubsaugen, Geschirrabspülen, Kochen des Abend essens für die Tochter, und - bis ca. Sommer 2014 - der regelmässige Besuch eines poli tischen Lokals der kurdisch -alevitischen Gemeinde gehörte (vgl. Urk. 5/176/52-53) , nicht von einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivi tätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen gesprochen wer den. Laut dem C.___ -Gutachter bestanden zudem Hinweise auf eine Symptomver deut li chung beziehungsweise Inkonsistenzen ( Urk. 5/176/54). Die bereits an ge spro chenen bislang unter nommenen psychiatrischen Behandlungs be mühungen lasse n überdies nicht auf einen erheblichen Lei densdruck im Sinne der bundes gericht lichen Rechtsprechung schliessen. 4. 3 .3

Unter Berücksichtigung der beachtlichen Standardindikatoren, insbesondere der Inkonsistenzen zwischen den angegebenen Einschränkungen und dem tatsäch lichen Aktivitätsniveau, der ausbaufähigen Behandlungsbemühungen, der lediglich leichten Komorbiditäten und des Vor handenseins eines Ressourcen potentials, sind im Vergleich zu den Berichten vor der Verfügung der IV-Stelle A.___

vom

19. Februar 2010 (Urk. 5/72) keine erheblichen zusätzlichen funk tionellen Auswir kungen der geklagten psychischen Beschwerden mit über wie gender Wahrschein lichkeit nachgewiesen. Aus rechtlicher Sicht ist daher von der medizinischen Ein schätzung der C.___ -G utach ter zur Arbeitsfähigkeit abzu weichen (vgl. dazu

BGE 140 V 193 E.

E. 3.2.4 In seinem Bericht vom 9. Juli 2016 führte Dr. B.___ als psychiatrische Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, schwankend zwischen mittelgradigen und schweren Episoden (ICD-10: F33.11, 33.2) an (Urk. 5/187/6). Der Krank heits verlauf habe sich mittlerweile bereits chronifiziert. Die Prognose sei nicht gut. Die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht wei ter hin zu 80 % arbeits unfähig. Die Beschwerdeführerin könne nur in geschütztem Rahmen ein paar Stunden beschäftigt werden, um ihrem sozialen Rückzug entgegen zu wirken (Urk. 5/187/8). 4. 4.1

Zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass der leistungsverneinenden Verfügung der IV-Stelle A.___

vom

19. Februar 2010 (Urk. 5/72) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. November 2017 (Urk. 2) erheblich verschlechtert hat. 4.2

Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht be trifft, so hielten die C.___ -Gutachter, deren Expertise auf den erforderlichen fach ärztlichen Untersuchungen (allgemeininternistisch, neurologisch und psychiat risch) beruht, fest, dass bei der internmedizinischen Untersuchung lediglich ein verschärftes Atemgeräusch mit längerem Ausatmen - wie bei COPD nach jahre langem Nikotinabusus - aufgefallen sei. Sodann habe in der neurologischen Untersuchung bezüglich der a m 14. März 2009 erlittenen Gesichtsschädelfraktur nur eine diskrete Hypästhesie und leichte Hyperpathie mit Allodynie periorbital festgestellt werden können, was ohne relevante medizinische Bedeutung bleibe. Somit könne davon ausgegangen werden, dass die Folgen diese s Unfalls weit ge hend ausgeheilt seien ( Urk. 5/176/37).

Diese Beurteilung der C.___ -Gutachter ist angesichts der genannten Befunde nach vollziehbar und unbestritten (vgl. Urk. 1, Urk. 9). Eine erhebliche Ver schlech terung des Gesundheitszustands aus somatischer Sicht ist daher zu ver neinen. 4.3

4.3.1

Alsdann hielten die C.___ -Gutachter zwar fest, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychischer Sicht zu 40 % eingeschränkt sei ( Urk. 5/176/38-39). Es ist aber im Folgenden zu prüfen, ob i n Anwendung der geänderten bundesgerichtlichen Recht sprechung, wonach grundsätzlich sämt liche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE

141 V 281 zu unterziehen sind (vgl. E. 1.2.2), auf eine invalidisierende Wirkung des psychischen Leidens der Beschwer deführerin geschlossen werden kann . 4.3.2

Was den Komplex “ Gesundheitsschädigung“ anbelangt, so hielt der psychia tri sche C.___ -Gutachter fest, dass unter Berücksichtigung des gesamten kli nischen Eindrucks, des von der Beschwerdeführerin beschriebenen Tagesablaufs, dem beobachtbaren Verhalten und trotz Hinweisen auf eine verdeutlichende Symp tomdarstellung eine klinisch relevante depressive Sym p tomatik bestehe . Diese sei nur mit einer gewissen diagnostischen Unschärfe als eine leicht bis mittelgradige de pressive Episode darstellbar. Bezüglich der psychiatrischen Behandlung ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben seit 2009 alle zwei Wochen zu Dr.

B.___ in die Gesprächstherapie begibt und von diesem Fluoxetin® verschrieben bekommt. Bis März 2014 war sie zudem einmalig für neun Wochen im Medizini schen Zentrum S.___ in tages klinischer Be hand lung ( Urk. 5/176/51 , Urk. 5/176/53 ). Der C.___ -Gutachter führte dazu aus, dass trotz der langjährigen depressiven Störung bisher neben der ambulanten Therapie und der einmaligen für neun Wochen durchgeführten tagesklinischen Behandlung keine stationären Aufenthalte stattgefunden hätten (Urk. 5/176/58-59 ). Gerade in Bezug auf den nur wenig strukturierten Tagesab lauf der Beschwer deführerin seien daher noch nicht alle Behandlungs op tionen einer leitlinien gerechten integriert-psychiat rischen Therapie ausgeschöpft (Urk. 5/176/59). Nach diesen Ausführungen vermag es somit nicht zu über zeugen, dass der Gut achter die Depressivität am Ende seiner Beurteilung als psychiatrische Komor bidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer bezeichnet hat (Urk. 5/176/59). Der Gutachter hielt weiter fest, dass anamnestisch eine post - traumatische Belastungsstörung nach Gefängnis aufent halt mit statt gehabter Folterung und Er niedrigung bestehen würde . Die Beschwerden seien im Verlauf aber schrittweise in den Hintergrund getreten. Aktuell lasse sich zudem kein Vermeidungsverhalten der Beschwerdeführerin mehr eruieren (Urk.

5/176/56). Alsdann seien d ie Angstattacken zu erst nach dem Unfall mit Gesichts fraktur im März 2009 im Zusammenhang mit der bis heute anhaltenden depressiven Symp tomatik aufgetreten (Urk.

5/176/56). Insofern sei davon auszu gehen, dass die diag nosti zierte paroxysmale Panik stö rung im Rahmen der affek tiven Störung zu sehen sei ( Urk. 5/176/56-57). Schliesslich hielt der C.___ -Gutachter fest, dass bezüglich der chronifizierten Schmerzsymptomatik im Bereich des Nackens, der Schultern, der rechten Flanke mit Ausstrahlung ins rechte Bein sowie der chronifizierten Gesichtsschmerzen eine Diagnosestellung aus heutiger Sicht nicht mehr mit ausreichender Sicherheit möglich sei (Urk.

5/176/57) . Allemal fehlt bei den Ausführungen des Gutachters zur Schmerz symptomatik ein explizi ter Bezug zum Schweregrad (vgl. BGE 142 V 106 E.

4.2). Eine ausgeprägte psychiatrische Komorbidität ist mit Blick auf die er wähnten Diagnosen daher nicht gegeben . Eine somatische Komorbidität liegt ebenfalls nicht vor, wobei insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass laut den C.___ -Gutachtern die Folgen des Unfalls vom 1 4. März 2009 weit ge hend aus geheilt sind (Urk. 5/176/37).

Was den Komplex “Persönlichkeit“ betrifft, so ist zu bemerken, dass laut C.___ -Gutachter bei der Beschwerde führerin deutlich erkennba ren Ressourcen vor han den sind (Urk. 5/176/59). Die Beschwerdeführerin selbst führte aus, dass sie vor dem Unfall vom 1 4. März 2009 eine fleissige, intelligente, aktive und gesel lige Person und sehr leistungsfähig gewesen sei ( Urk. 5/176/50-51).

Im Zusammenhang mit dem Komplex “Sozialer Kontext“ ist zu beachten, dass sich die Kontakte der Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben auf die Kern familie beschränken würden. Die Ausnahme sei ein telefonischer Kontakt mit einer alten Freundin alle paar Monate. Bis zum Sommer (2014) sei sie auch in ein politisches Lokal mit Mitgliedern der kurdisch-ale vi tischen Gemeinde ge gan gen. Wie den weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin zu entnehmen ist, erfolgte ihr Rückzug aus dem gesellschaftlichen Leben im Rahmen der kurdisch-alevitischen Gemeinde, weil ihr Ehemann eine Beziehung zu einer Frau aus diesem Lokal pflegte (Urk. 5/176/53). Nebst den von den C.___ -Gutachtern er wähnten zahlreichen psychosozialen Aspekten (E.

E. 3.3 ). 4.4

Aus dem Bericht von Dr. B.___ vom 9. Juli 2016 ( Urk. 5/187) können bezüglich der Standardindikatoren keine weiteren entscheidrelevanten Hinweise ent nommen werden . Die Beschwerdeführerin gab bei Dr. B.___ an, dass sie wegen Müdigkeit und Schlaflosigkeit unfähig sei, eine Tagestruktur ein zu halten (Urk. 5/187). Gegenüber dem C.___ -Gutachter nannte sie jedoch eine Vielzahl von Aktivitäten (vgl. Urk. 5/176/52-53). Dr. B.___ wies zudem auf die Krankheit der Schwester der Beschwerdeführerin hin, welche die Beschwerdeführerin belaste . Hierbei handelt es sich um einen psychosozialen Faktor. Dr. B.___ führte sodann aus, dass die Beschwerdeführerin nur in geschütztem Rahmen ein paar Stunden beschäftigt werden könne, um ihren sozialen Rückzug entgegen zuwirken ( Urk. 5/187/8).

Dazu ist zu erwähnen, dass der soziale Rückzug der Beschwerde führerin aus der kur disch -alevitischen Gemeinde wegen ihrem Ehemann erfolgte ( Urk. 5/176/53). Schliesslich ist hinsichtlich seiner Beurteilung auch auf die Erfahrungstatsache

hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte und medizinische Fachpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten und Patientin nen aussagen (vgl. BGE 125 V 35 1 E. 3b/cc). 4.5

Es ist somit festzuhalten, dass zwischen dem Erlass der anspruch sverneinenden Verfügung der IV-Stelle A.___

vom

19. Februar 2010 (Urk. 5/72) und dem Erlass der angefochte nen Verfügung vom 7. November 2017 (Urk. 2) keine wesentliche Verschlech terung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Sodann liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine erhebliche Veränderung der erwerb lichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands ein getreten sein könnte (vgl. E. 1.4). Ein Anspruch auf eine Rente ist daher nach wie vor zu verneinen (vgl. E. 1.3).

5 .

Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 9 S. 3). Alsdann habe sie die ihr von der Beschwerdegegnerin aufgetragene fachpsychiatrische Therapie durchgeführt. Als Therapie habe Dr. B.___ psycho therapeutische Gespräche und Psychophar maka angegeben (Urk. 1 S. 4). Dr. B.___ habe sodann ausgeführt, dass sie seit Jahren an Depressionen leide, welche sich nach einem einschneidenden Unfall und darauffolgenden Opera tionen langsam entwickelt hätten. Der Krankheitsverlauf habe sich mittlerweile chronifiziert und die Prognose sei nicht gut. Sie könne nur in geschütztem Rahmen ein paar Stun den beschäftigt werden, um dem sozialen Rückzug ent gegenzuwirken (Urk. 1 S. 5). Trotz der von der Beschwerdegegnerin verlangten Therapie und einer Umstellung der Medikation habe sich ihr Gesundheitszustand seit der Begutachtung im C.___ vor rund zweieinhalb Jahren nicht verbessert (Urk. 1 S. 8).

3. 3. 1

3.1.1

Beim Erlass der Verfügung der IV-Stelle A.___ vom

19. Februar 2010 (Urk. 5/72) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3. 1 .2

Im Arztbericht vom 29. September 2008 diagnostizierte Dr. med. T.___ , Facharzt für Urologie, einen Status nach Hepatitis B, Leber häman giome, eine unklare parenchymatiöse Neubildung in der Leber (beginnende Leber zirrhose), einen Status nach Nierenkoliken links Mai 2005 und Oktober 2005 und rechts anfangs 2008, einen Status nach Eisenmangelanämie, eine COPD, eine ASS-Allergie, eine Reizdarmsymptomatik sowie eine persistierende Mikro häma turie (Urk. 5/14). 3.1.3

Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, welcher die Be schwerdeführerin vom 11. Juni 2001 bis 6. Dezember 2005 und wieder ab 28. Januar 2008 behandelte, nannte im Arztbericht vom 26. März 2009 die Dia gnosen depressive Verstimmung mit Angst, mehrere Leberrundherde un klarer Genese, Differentialdiagnose (DD): Adenom, Malignom, chronische Hepatitis B und chronisches Lumbovertebralsyndrom (Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) sowie Status nach Nierenkolik links (Urk. 5/43/2). Seit mehre ren Monaten be stünden persistierende, an Grösse zunehmende Leberrundherde un klarer Genese. Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Depression mit Angst entwickelt, da mehrere Familienangehörige an einem Hepatom oder einer Leber zirrhose verstorben seien. In ihrer bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin - im Restaurant Z.___ GmbH (vgl. Arbeitgeberfragebogen, Urk.

5/40/2) - sei die Beschwerdeführerin seit dem 30. September 2008 bis auf weiteres zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 5/43/3). In seinem Verlaufsbericht vom 26. November 2009 schrieb Dr. E.___, nach erfolgter Rehabilitation wegen Unfall sei die Be-schwer deführerin in einer leichten, wechselbelastenden, psychisch nicht allzu strengen Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 5/60/1-2). 3.1.4

Dem Bericht des F.___, Klinik für Gastroen terologie und Hepatologie, Departement für Innere Medizin, vom 25. Mai 2009 sind die folgenden Diagnosen zu entnehmen (Urk. 5/49/1): - Status nach Hepatitis B - keine Hinweise für das Vorliegen einer Leberzirrhose - mehrere, bildgebend (CT, MRI) nicht-malignitätsverdächtige befund kon stante Leberläsionen - Hepatomegalie und Lebersteatose, DD: nicht-alkoholische Fettleber - Tumormarker (AFP, Ca 19-9 und CEA) normwertig - Laktoseintoleranz - Status nach Nierenkoliken links Mai 2005 und Oktober 2005 und rechts Anfangs 2008 - Status nach Eisenmangelanämie mit/bei - Hämatochezie bei Hämorrhoiden, Status nach Ligatur am 16. März 2004 - Status nach Analfissur bei 6 Uhr (April 2004) - axiale Hiatushernie (Juni 2003) - Uterus myomatosus - COPD bei persistierendem Nikotinabusus (kumulativ 30py) - ASS-/Reovist-Allergie 3.1.5

Die Ärzte des G.___ stellten im Bericht vom 4. Juni 2009 als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine dislozierte Joch bein- und Jochbogenfraktur rechts mit Orbitabodenbeteiligung (Urk. 5/50/2). Die Be schwerdeführerin sei vom 16. bis 21. März 2009 behandelt worden. Für den Zeit raum von 14. März bis 24. April 2009 at testierten sie ihr eine 100%ige Arbeits unfähigkeit (Urk. 5/50/3). Am 27. Oktober 2009 berichteten sie über die weitere Behandlung der Beschwerdeführerin bis 13. Oktober 2009. Nach Austritt aus dem G.___ habe die Beschwerdeführerin über persistierende Schmerzen geklagt. Die Hypo sen sibilität im Versorgungsbereich des Nervus (N.) infra orbitalis rechts habe sie ebenfalls als sehr störend empfunden. Die klinische Untersuchung habe immer reizlose Wundverhältnisse, keine Anzeichen für Ent zündung und lediglich eine leichte persistierende Schwellung der Wange rechts gezeigt (Urk. 5/59/1). Gemäss den Ärzten des G.___ waren die Befunde der post operativen augenärztlichen und orthoptischen Untersuchung und der intra operativen Inspektion bei der Osteosynthese materialentfernung wie auch die jenigen der bildgebenden Untersuchungen (konventionelle Röntgen bil der, Com putertomogramm, Magnetresonanztomo grafie) unauffällig (Urk. 5/59/1 2). 3.1.6

In ihrem Bericht vom 21. September 2009 diagnostizierten die Dres. med. H.___, Chefarzt, I.___, Oberarzt, und J.___, Assistenz arzt, von der Psychiatrie A.___, Kantonsspital A.___, eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1, bestehend seit Frühjahr 2009), eine an hal tende somato forme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4, bestehend seit „2007?“) sowie Panik at tacken (ICD-10: F41.0, bestehend seit März 2009; Diagnosen mit Aus wir kungen auf die Arbeitsfähigkeit, Urk. 5/56/2). Als Diagnosen ohne Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bezeichneten sie eine Gast ritis und rezi di vie rende Harn wegsin fekte, welche seit einigen Jahren bestehen würden (Urk. 5/56/2). Bei der Be schwerdeführerin bestünden eine verminderte Kon zen tration und Auf merk sam keit - die Beschwerdeführerin sei gedanklich ab wesend - sowie Nieder ge schlagenheit, ein vermindertes Energieniveau und eine ver minderte Moti vation. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Service angestellte sei die Be schwerde führerin seit Mai 2009 bis auf weiteres zu 75 % arbeitsunfä hig (Urk. 5/56/3). 3.1.7

Dr. med. K.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) gelangte am 21. Dezember 2009 zum Schluss, dass ein bleibender Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht ausgewiesen sei (Urk. 5/61/3). RAD-Arzt Dr.  L.___ hielt in seiner Stellung nahme vom 10. Februar 2010 sodann fest, die mittelgradige depressive Sympto matik der Beschwerdeführerin stehe in einem engen zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall vom 14. März 2009 und seinen Folgen (Gesichts verletzung, mehrfache Operation) und könne nicht als eigenständiges psychia trisches Krankheitsbild angesehen werden, zumal eine frühere entsprechende psy chiatrische Anamnese fehle. Er fahrungsgemäss seien derartige im Zusam men hang mit Unfällen auftretende psychische Reaktionen als Anpassungsstörung (in diesem Fall als längere de pressive Reaktion gemäss ICD-10 F43.21) einzustufen, gut behandelbar und die Prognose sei gut, falls nicht soziale Faktoren die The rapie erschweren würden oder sich ein wesentlicher Krankheitsgewinn ent wickle. Anpassungsstörungen würden keinen dauerhaften psychischen Ge sund heitsscha den darstellen. Die an deren genannten Diagnosen (somatoforme Schmerzstörung und Panikattacken) würden nicht mit ent spre chenden Sympto men und Befunden beschrieben und seien damit nicht aus ge wiesen (Urk. 5/71/1).

E. 14 in Syrien ums Leben gekommen. E in Onkel sei an den Folgen einer Lebererkrankung gestorben . D er Bruder habe sich wegen Echinokokken einer Operation an der Leber unterziehen müssen. Schliess lich sei der Bruder der Mutter an Leberzirrhose gestorben. Die Beschwerdefüh rerin selbst habe abdominale Beschwerden entwickelt. In diesem Rahmen seien Adenome festgestellt worden, was die Beschwerdeführerin als Vorstufe zum Krebs interpretiert habe. Sie habe insgesamt drei Suizidversuche hinter sich. Die festgestellte mittelgradige depressive Episode sowie das chronische Schmerz er leben würden die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit deutlich ein schrän ken. Anderseits sei bisher keine konsequente stationäre Behandlung erfolgt, weswegen hier noch eine gesundheitliche Besserung zu erwarten sei ( Urk. 5/176/38).

Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin führten die C.___ -Gutachter sodann aus, dass die Beschwerdeführerin

für die zuletzt ausgeübte Täti gkeit im Verkauf und im Service aktuell zu 60 % arbeitsfähig

sei. Es sollte berücksichtigt werden, dass die externen Stressoren, wie Zeit- und Termindruck sowie insbeson dere häufige r und anspruchsvoller Kundenkontakt und unübersichtliche/schwie rige Team situationen, Nachtarbeit etc. zu vermeiden seien, da die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie die Durchhaltefähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der reduzierten Stresstoleranz dann zusätzlich eingeschränkt würden ( Urk. 5/176/38).

In einer Verweisungstätigkeit sei die Beschwerdeführerin aktuell ebenfalls zu 60 % arbeitsfähig. Es sei davon auszugehen, dass unter einer leitliniengerechten Therapie im stationären Rahmen aufgrund der sonst guten Ressourcen der Be schwerdeführerin noch eine gesundheitliche Verbesserung zu erzielen sei und da mit einhergehend eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich sei (Urk. 5/ 176/39).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01349

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 14. August 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis Antoniadis Advokaturbüro Badenerstrasse 89, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren im Jahre 1964 in der Türkei, war mit Y.___ ver heiratet. Sie ist Mutter zweier Kinder, geboren 1992 und 199 8. Im Jahr 1990 reiste sie aus Frankreich in die Schweiz ein (Urk. 5/31/1, Urk. 5/31/3). Sie erlangte im Jahre 2005 das Schweizer Bürgerrecht (Urk. 5/1, Urk. 5/31/1). Seit 1. Juni 2007 arbeitete sie im Restaurant/Service der von Y.___ geführten Z.___ GmbH (Urk. 5/31/5-6, Urk. 5/40/2). Am 5. Januar 2009 meldete sie sich bei der IV-Stelle A.___ zum Leistungs bezug an (Urk. 5/31, Aktenverzeichnis zu Urk. 5/1-237). Nach durchgeführten Abklärungen verfügte die IV-Stelle A.___ am 19. Feb ruar 2010 die Abweisung des Leistungs begehrens (Urk. 5/72). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2

Auf das neue Leistungsbegehren der Versicherten vom 25. Oktober 2011 trat die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 25. Mai 2012 nicht ein (Urk. 5/108). Die dagegen von der Versicherten am 27. Juni 2012 erhobene Beschwerde (Urk. 5/110/3-11) hiess das Sozialver siche rungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 12. Mai 2014 gut und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie auf die Neuanmeldung der Versicherten vom 25. Okto ber 2011 eintrete und nach Vornahme der notwendigen Ab klä run gen über deren Leistungsanspruch verfüge (Urk. 5/139/14). Danach holte die IV-Stelle beim Psychiater der Versicherten, Dr. med. B.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und

bei den weiteren behandelnden Ärzte n Berichte ein (Urk. 5/ 151- 152, Urk. 5/157). Alsdann teilte sie der Versicherten am 1. Dezember 2014 mit, dass eine polydisziplinäre Unter suchung (allgemeine-innere Medizin, Psychiatrie, Neurolo gie) notwendig sei (Urk. 5/159). Die Untersuchun gen fanden am 26. und 27. Januar 2015 in der Ab klärungsstelle C.___ statt (Urk.  5/165). Die C.___ erstattete ihr Gutachten am 30. April 2015 (Urk. 5/176). Mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 auferlegte die IV-Stelle der Versicherten eine Mitwirkungspflicht. Sie wies sie darauf hin, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente erst nach Absolvierung einer inten siven fachpsychiatrischen Therapie bei einem ihrer Sprache mächtigen Therapeu ten inklusive regelmässiger Medi kamentenspiegel-Überprüfung geprüft werde (Urk. 5 /182). Die Versicherte liess der IV-Stelle am 18. Januar 2016 mitteilen, dass sie die Therapie bei Dr. B.___ absolvieren werde (Urk. 5/186). In der Folge holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. B.___ vom 9. Juli 2016 ein (Urk. 5/187).

Her nach kündigte sie der Ver sicher ten mit Vorbescheid vom 2. Dezember 2016 die Ab w ei sung ihres Leistungs begehrens an (Urk. 5/198). Dagegen erhob die Ver sichert e am 20. Februar 2017 Einwand (Urk. 5/214). Nach Prüfung des Einwandes wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 7. November 2017 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 8. Dezember 2017 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2). D ie Be schwerdegegnerin beantragte m it Beschwerdeantwort vom 26. Januar

2018 Abwei sung der Beschwerde (Urk. 4, unter Beilage der IV-Akten [Urk. 5/1-237]).

Mit Replik vom 16. Mai 2018 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin erklärte mit Eingabe vom 31. Mai 2018, dass sie auf eine Duplik verzichte (Urk. 11) . Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes ge setzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausge gliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

1.2.1

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheits schaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbsein kommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit geh end objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2.2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk tu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE

141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbe grün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachge wiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.2.3

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regel fall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie “ funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex “ Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex “ Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex “ Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie “ Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue An mel dung nur geprüft, wenn die Vorauss etzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, das s sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheb lichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Inva liditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invalidi täts grad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfah ren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs be gründende In validität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerde fall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 7. November 2017 erwog die Beschwerde gegnerin, die C.___ -Gutachter hätten der Beschwerdeführerin medizinisch-theo retisch eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Aus rechtlicher Sicht sei jedoch festzuhalten, dass kein schweres psychisches Leiden habe festgestellt werden können. Die psychosozialen Belastungsfaktoren stünden im Vordergrund und die Therapieoptionen seien nicht ausgeschöpft. Es liege keine Therapieresis tenz vor. Die auferlegte Schadenminderungspflicht sei nicht erfüllt worden. Aus recht licher Sicht bestehe daher kein Anspruch auf Leistungen der Invaliden ver siche rung ( Urk. 2 S. 2).

Mit der Beschwerdeantwort

führte die Beschwerdegegnerin überdies aus, dass aus dem C.___-Gutachten zahlreiche psychosoziale Be lastungsfaktoren hervorgehen würden, welche die Beschwerdeführerin stark belasten würden. Die bei der Begut achtung erhobenen objektiven Befunde seien absolut unauffällig gewesen, was im Widerspruch zu den geltend gemachten Ein schränkungen stehen würde und gegen einen schweren psychischen Gesund heitsschaden spreche. Auch hätten bei der Begutachtung Hinweise auf eine Symptomverdeutlichung bestan den und ein Test zur Detektion von Ag gra vation/Simulation sei positiv ausgefallen. Sodann stehe auch das weiterhin hohe Aktivitätsniveau im privaten Bereich mit selb stän diger Erledigung des Haushalts, Einkaufen, genauem Ver folgen der Nach rich ten, Kartenspielen sowie regel mäs sigen Reisen ins Ausland im Widerspruch zu den geltend gemachten Ein schränkungen im erwerblichen Bereich. Schliesslich würde die Tatsache, dass in Bezug auf das psychische Leiden noch nie eine stationäre Behandlung statt ge funden habe, ebenfalls gegen einen schweren psychischen Gesundheitsschaden sprechen ( Urk. 4 ). 2.2

Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor , dass auf grund der Gutachten der D.___ AG vom 30. Juni 2011 (Urk. 5/76) und der C.___ eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes er stellt sei ( Urk. 9 S.

2). Gemäss den C.___ -Gutachtern sei sie aufgrund der Symptomatik im Rahmen der leicht-mittelgradigen depressiven Episode sowie des chronischen Schmerz er lebens derzeit in einer Tätigkeit, welche allfällige organische Limiten berück sich tigen würde, aus rein psychiatrischer Sicht zu 40 % arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 3). Die Gutachter würden weiter auf mehrere körperliche Begleiterkrankungen und einen deutlichen sozialen Rückzug mit Kontakten fast ausschliesslich innerhalb der Kernfamilie sowie auf eine psychiatrische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer verweisen (Urk. 1 S. 4). Die C.___ -Gutachter hät ten eine versicherungs medi zinische Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung ab ge geben, was eine Aussonderung allfälliger “psychosozialer Faktoren“ bein halten würde ( Urk. 9 S. 3). Alsdann habe sie die ihr von der Beschwerdegegnerin aufgetragene fachpsychiatrische Therapie durchgeführt. Als Therapie habe Dr. B.___ psycho therapeutische Gespräche und Psychophar maka angegeben (Urk. 1 S. 4). Dr. B.___ habe sodann ausgeführt, dass sie seit Jahren an Depressionen leide, welche sich nach einem einschneidenden Unfall und darauffolgenden Opera tionen langsam entwickelt hätten. Der Krankheitsverlauf habe sich mittlerweile chronifiziert und die Prognose sei nicht gut. Sie könne nur in geschütztem Rahmen ein paar Stun den beschäftigt werden, um dem sozialen Rückzug ent gegenzuwirken (Urk. 1 S. 5). Trotz der von der Beschwerdegegnerin verlangten Therapie und einer Umstellung der Medikation habe sich ihr Gesundheitszustand seit der Begutachtung im C.___ vor rund zweieinhalb Jahren nicht verbessert (Urk. 1 S. 8).

3. 3. 1

3.1.1

Beim Erlass der Verfügung der IV-Stelle A.___ vom

19. Februar 2010 (Urk. 5/72) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3. 1 .2

Im Arztbericht vom 29. September 2008 diagnostizierte Dr. med. T.___ , Facharzt für Urologie, einen Status nach Hepatitis B, Leber häman giome, eine unklare parenchymatiöse Neubildung in der Leber (beginnende Leber zirrhose), einen Status nach Nierenkoliken links Mai 2005 und Oktober 2005 und rechts anfangs 2008, einen Status nach Eisenmangelanämie, eine COPD, eine ASS-Allergie, eine Reizdarmsymptomatik sowie eine persistierende Mikro häma turie (Urk. 5/14). 3.1.3

Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, welcher die Be schwerdeführerin vom 11. Juni 2001 bis 6. Dezember 2005 und wieder ab 28. Januar 2008 behandelte, nannte im Arztbericht vom 26. März 2009 die Dia gnosen depressive Verstimmung mit Angst, mehrere Leberrundherde un klarer Genese, Differentialdiagnose (DD): Adenom, Malignom, chronische Hepatitis B und chronisches Lumbovertebralsyndrom (Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) sowie Status nach Nierenkolik links (Urk. 5/43/2). Seit mehre ren Monaten be stünden persistierende, an Grösse zunehmende Leberrundherde un klarer Genese. Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Depression mit Angst entwickelt, da mehrere Familienangehörige an einem Hepatom oder einer Leber zirrhose verstorben seien. In ihrer bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin - im Restaurant Z.___ GmbH (vgl. Arbeitgeberfragebogen, Urk.

5/40/2) - sei die Beschwerdeführerin seit dem 30. September 2008 bis auf weiteres zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 5/43/3). In seinem Verlaufsbericht vom 26. November 2009 schrieb Dr. E.___, nach erfolgter Rehabilitation wegen Unfall sei die Be-schwer deführerin in einer leichten, wechselbelastenden, psychisch nicht allzu strengen Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 5/60/1-2). 3.1.4

Dem Bericht des F.___, Klinik für Gastroen terologie und Hepatologie, Departement für Innere Medizin, vom 25. Mai 2009 sind die folgenden Diagnosen zu entnehmen (Urk. 5/49/1): - Status nach Hepatitis B - keine Hinweise für das Vorliegen einer Leberzirrhose - mehrere, bildgebend (CT, MRI) nicht-malignitätsverdächtige befund kon stante Leberläsionen - Hepatomegalie und Lebersteatose, DD: nicht-alkoholische Fettleber - Tumormarker (AFP, Ca 19-9 und CEA) normwertig - Laktoseintoleranz - Status nach Nierenkoliken links Mai 2005 und Oktober 2005 und rechts Anfangs 2008 - Status nach Eisenmangelanämie mit/bei - Hämatochezie bei Hämorrhoiden, Status nach Ligatur am 16. März 2004 - Status nach Analfissur bei 6 Uhr (April 2004) - axiale Hiatushernie (Juni 2003) - Uterus myomatosus - COPD bei persistierendem Nikotinabusus (kumulativ 30py) - ASS-/Reovist-Allergie 3.1.5

Die Ärzte des G.___ stellten im Bericht vom 4. Juni 2009 als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine dislozierte Joch bein- und Jochbogenfraktur rechts mit Orbitabodenbeteiligung (Urk. 5/50/2). Die Be schwerdeführerin sei vom 16. bis 21. März 2009 behandelt worden. Für den Zeit raum von 14. März bis 24. April 2009 at testierten sie ihr eine 100%ige Arbeits unfähigkeit (Urk. 5/50/3). Am 27. Oktober 2009 berichteten sie über die weitere Behandlung der Beschwerdeführerin bis 13. Oktober 2009. Nach Austritt aus dem G.___ habe die Beschwerdeführerin über persistierende Schmerzen geklagt. Die Hypo sen sibilität im Versorgungsbereich des Nervus (N.) infra orbitalis rechts habe sie ebenfalls als sehr störend empfunden. Die klinische Untersuchung habe immer reizlose Wundverhältnisse, keine Anzeichen für Ent zündung und lediglich eine leichte persistierende Schwellung der Wange rechts gezeigt (Urk. 5/59/1). Gemäss den Ärzten des G.___ waren die Befunde der post operativen augenärztlichen und orthoptischen Untersuchung und der intra operativen Inspektion bei der Osteosynthese materialentfernung wie auch die jenigen der bildgebenden Untersuchungen (konventionelle Röntgen bil der, Com putertomogramm, Magnetresonanztomo grafie) unauffällig (Urk. 5/59/1 2). 3.1.6

In ihrem Bericht vom 21. September 2009 diagnostizierten die Dres. med. H.___, Chefarzt, I.___, Oberarzt, und J.___, Assistenz arzt, von der Psychiatrie A.___, Kantonsspital A.___, eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1, bestehend seit Frühjahr 2009), eine an hal tende somato forme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4, bestehend seit „2007?“) sowie Panik at tacken (ICD-10: F41.0, bestehend seit März 2009; Diagnosen mit Aus wir kungen auf die Arbeitsfähigkeit, Urk. 5/56/2). Als Diagnosen ohne Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bezeichneten sie eine Gast ritis und rezi di vie rende Harn wegsin fekte, welche seit einigen Jahren bestehen würden (Urk. 5/56/2). Bei der Be schwerdeführerin bestünden eine verminderte Kon zen tration und Auf merk sam keit - die Beschwerdeführerin sei gedanklich ab wesend - sowie Nieder ge schlagenheit, ein vermindertes Energieniveau und eine ver minderte Moti vation. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Service angestellte sei die Be schwerde führerin seit Mai 2009 bis auf weiteres zu 75 % arbeitsunfä hig (Urk. 5/56/3). 3.1.7

Dr. med. K.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) gelangte am 21. Dezember 2009 zum Schluss, dass ein bleibender Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht ausgewiesen sei (Urk. 5/61/3). RAD-Arzt Dr.  L.___ hielt in seiner Stellung nahme vom 10. Februar 2010 sodann fest, die mittelgradige depressive Sympto matik der Beschwerdeführerin stehe in einem engen zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall vom 14. März 2009 und seinen Folgen (Gesichts verletzung, mehrfache Operation) und könne nicht als eigenständiges psychia trisches Krankheitsbild angesehen werden, zumal eine frühere entsprechende psy chiatrische Anamnese fehle. Er fahrungsgemäss seien derartige im Zusam men hang mit Unfällen auftretende psychische Reaktionen als Anpassungsstörung (in diesem Fall als längere de pressive Reaktion gemäss ICD-10 F43.21) einzustufen, gut behandelbar und die Prognose sei gut, falls nicht soziale Faktoren die The rapie erschweren würden oder sich ein wesentlicher Krankheitsgewinn ent wickle. Anpassungsstörungen würden keinen dauerhaften psychischen Ge sund heitsscha den darstellen. Die an deren genannten Diagnosen (somatoforme Schmerzstörung und Panikattacken) würden nicht mit ent spre chenden Sympto men und Befunden beschrieben und seien damit nicht aus ge wiesen (Urk. 5/71/1). 3.2 3.2.1

Im Rahmen der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin

vom 25. Oktober 2011 sind folgende medi zi nische Gutachten aktenkundig: 3.2.2

Die D.___-Gutachter stellten in ihrem Gutachten vom 30. Juni 2011 (Urk. 5/76) die folgenden Diagno sen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 5/76/18-19, Urk. 5/76/31, Urk. 5/76/40-41): - rezidivierende depressive Störung, mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F33.1 G) - Status nach Blow in-Fraktur des rechten Mittelgesichts vom 14. März 2009 (Stückfraktur des rechten Os zygomaticum. Impressionsfraktur der Orbita unter Beteiligung der lateralen Orbitawand und des Orbitabodens, der Fissura infraorbitalis sowie der ventralen und lateralen Kieferhöhlen wand, multiple kleine Stückfragmente mit Aufspiessung des Musculus rectus lateralis), keine intrakranielle oder cervikale Verletzung. Status nach Reposition und Osteosynthese des Jochbeins rechts, Orbitabo den re vision und -plastik vom 17. März 2009 - residuale, unfallkausale traumatische Schädigung des N. maxillaris rechts mit persistierender Allodynie und neuralgischem Schmerz - residualer, unfallkausaler, anhaltender Oberkieferschmerz im Sinne eines Nozizeptorenschmerzes, überwiegend wahrscheinlich myofascial mit myo artropathischem Kieferschmerz rechts - inkomitierende Hyperphorie rechts (bis Hypertropie im Abblick) bei Rec tus-inferiorparese rechts, Fusion im Gebrauchsblickfeld (zum Teil Dip lopie im Abblick). Status nach Augenmuskeloperation 2011. Geringe Refraktionsanomalie (korrigiert).

Der Gesamtbeurteilung der D.___-Gutachter kann entnommen werden, dass aus neurologischer Sicht seit der operativen Versorgung der am 14. März 2009 erlittenen Blow in-Fraktur des rechten Mittelgesichts unfallkausal eine residuale traumatische Schädigung des N. maxillaris rechts mit persistierender Allodynie und neuralgischem Schmerz sowie überwiegend wahrscheinlich unfallkausal ein anhaltender Oberkieferschmerz im Sinne eines Nozizeptorenschmerzes, überwie gend wahr scheinlich myofascial unfallkausal mit myoartropathischem Kiefer schmerz rechts, bestünden. Allenfalls teilweise unfallkausal sei hingegen ein leichter zervikozephaler, myo fascial vermittelter Kopfschmerz zu beschreiben. Zusätzlich sei seitens der Augenklinik des G.___ eine inkomi tierende Hyper phorie rechts (bis Hypertropie im Abblick) bei Rectus-inferior-parese rechts zu konstatieren. Bei Status nach Augenmuskeloperation anfangs 2011 sei mittlerweile die Fusion im Gebrauchsblickfeld wiedererlangt worden. Es bestehe jedoch noch Diplopie im Abblick insbesondere bei Blick nach unten rechts (Urk. 5/76/19).

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin führten die D.___-Gut achter aus, aufgrund der gemischten leicht bis mittelgradigen Gesichts schmerz symptomatik sei eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 20 % begründ bar. Nach mittlerweile zweijährigem Verlauf sei ein Endstadium erreicht (Urk. 5/76/20). Aus psychiatrischer Sicht führe die - unfallunabhängige - rezi di vierende depressive Störung der Beschwerdeführerin zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 5/76/33). Die Beschwerdeführerin sei wegen der mit dem psychischen Krank heitsbild einhergehenden Beeinträch tigung psychischer Grundfunktionen nur in der Lage, ihrem körperlichen Belastungsprofil und ihrem Ausbildungs- und Kenntnisstand entsprechende Tätigkeiten sechs Stun den täglich zu verrichten. Eine darüber hinausgehende Minderung der Leistungsfähigkeit bestehe nicht. Ledig lich beim Auftreten von Panikattacken könne es kurzzeitig zu einer vor über gehenden weiteren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit kommen (Urk. 5/76/34). 3.2.3

Am C.___ -Gutachten vom 3 0. April 2015 (Urk. 5/176) waren Dr. med. M.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, Umweltmedizin, fallverant wortlicher Oberarzt C.___ Begutachtung, zertifizierter medizinischer Gutachter

(SIM), Dr. med. N.___ , Oberarzt, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zer tifizierter medizinischer Gutachter (SIM), Prof. Dr. med. O.___ , FMH Psychia trie und Psychotherapie sowie Neurologie, Leiter der Abteilung Versicherungs medizin Universitäre Psychiatrische Kliniken P.___ , Dr. med. et. phil. Q.___ , Oberarzt, Neurologie FMH, zertifizierter medi zini scher Gutachter (SIM) , sowie R.___ , Assistenzarzt Neurologie, beteiligt ( Urk. 5/176/42, Urk.

5/176/60, Urk. 5/176/67).

Die C.___ -Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit ( Urk. 5/176/33): - chronifizierte leicht-mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F32.0/1), differentialdiagnostisch (DD) nach/bei - anamnestisch posttraumatische Belastungsstörung, derzeit weitgehend remittiert/subsyndromal - paroxysmale Angststörung am ehesten im Rahmen von Diagnose 1, DD : im Sinne einer Panikstörung (ICD-10: F41.0) - Somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) - DD : chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) - Persönlichkeitsakzentuierung mit histrionen Anteilen (ICD-10: Z73.1)

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bezeichneten die C.___ -Gut achter ( Urk. 5/176/33-34): - Jochbein- und Jochbogenfraktur rechts mit Orbitaboden-Beteiligung im März 2009 (ICD-10: S02.7) - Episodische Migräne ohne Aura (ICD-10: G43.0) - Status nach Störung durch Tabak, Nikotinabhängigkeit (ICD-10: Z17.20) - Status nach Mamma-Augmentationsplastik (Türkei) im Jahr 2008 - Hysteropexie im Jahr 2012 - Pneumonie, ambulant behandelt, im Dezember 2013 - Hämorrhoidenoperation im Jahr 2014 - Diverse Allergien gemäss Ausweis

Die C.___-Gutachter hielten in ihrer Gesamtbeurteilung unter anderem

fest , dass die Kriterien für eine chronifizierte leicht-mittelgradige depressive Episode erfüllt seien, dies ohne somatisches Syndrom ( Urk. 5/176/37-38). Die Beschwerde füh rerin imponiere als intelligente und aufgestellte Frau, die sich gezielt Nachrichten über die Kriegs ge biete und ihre ehemalige Heimat ansehe. Als 16-jährige sei sie im Gefängnis gewesen. Hier könnte eine posttraumatische Belastungsstörung dis kutiert werden, die später in die depressive Symptomatik übergegangen sei. Nach dem Unfall vom 14. März 2009 habe sie weitere psychosoziale Belastungs fak toren zu verkraften gehabt. Hierzu zähle ein Konflikt mit dem Ehemann, der nach der Verletzung des Gesichtes exazerbiert sei, bis er dann im Dezember 2012 ausgezogen sei. Die Schwester der Beschwerdeführerin habe im Oktober 2012 ein Aneurysma im Gehirn erlitten, welches operiert worden sei. E in Neffe der Beschwerdeführerin sei im August 20 14 in Syrien ums Leben gekommen. E in Onkel sei an den Folgen einer Lebererkrankung gestorben . D er Bruder habe sich wegen Echinokokken einer Operation an der Leber unterziehen müssen. Schliess lich sei der Bruder der Mutter an Leberzirrhose gestorben. Die Beschwerdefüh rerin selbst habe abdominale Beschwerden entwickelt. In diesem Rahmen seien Adenome festgestellt worden, was die Beschwerdeführerin als Vorstufe zum Krebs interpretiert habe. Sie habe insgesamt drei Suizidversuche hinter sich. Die festgestellte mittelgradige depressive Episode sowie das chronische Schmerz er leben würden die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit deutlich ein schrän ken. Anderseits sei bisher keine konsequente stationäre Behandlung erfolgt, weswegen hier noch eine gesundheitliche Besserung zu erwarten sei ( Urk. 5/176/38).

Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin führten die C.___ -Gutachter sodann aus, dass die Beschwerdeführerin

für die zuletzt ausgeübte Täti gkeit im Verkauf und im Service aktuell zu 60 % arbeitsfähig

sei. Es sollte berücksichtigt werden, dass die externen Stressoren, wie Zeit- und Termindruck sowie insbeson dere häufige r und anspruchsvoller Kundenkontakt und unübersichtliche/schwie rige Team situationen, Nachtarbeit etc. zu vermeiden seien, da die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie die Durchhaltefähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der reduzierten Stresstoleranz dann zusätzlich eingeschränkt würden ( Urk. 5/176/38).

In einer Verweisungstätigkeit sei die Beschwerdeführerin aktuell ebenfalls zu 60 % arbeitsfähig. Es sei davon auszugehen, dass unter einer leitliniengerechten Therapie im stationären Rahmen aufgrund der sonst guten Ressourcen der Be schwerdeführerin noch eine gesundheitliche Verbesserung zu erzielen sei und da mit einhergehend eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich sei (Urk. 5/ 176/39). 3.2.4

In seinem Bericht vom 9. Juli 2016 führte Dr. B.___ als psychiatrische Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, schwankend zwischen mittelgradigen und schweren Episoden (ICD-10: F33.11, 33.2) an (Urk. 5/187/6). Der Krank heits verlauf habe sich mittlerweile bereits chronifiziert. Die Prognose sei nicht gut. Die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht wei ter hin zu 80 % arbeits unfähig. Die Beschwerdeführerin könne nur in geschütztem Rahmen ein paar Stunden beschäftigt werden, um ihrem sozialen Rückzug entgegen zu wirken (Urk. 5/187/8). 4. 4.1

Zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass der leistungsverneinenden Verfügung der IV-Stelle A.___

vom

19. Februar 2010 (Urk. 5/72) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. November 2017 (Urk. 2) erheblich verschlechtert hat. 4.2

Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht be trifft, so hielten die C.___ -Gutachter, deren Expertise auf den erforderlichen fach ärztlichen Untersuchungen (allgemeininternistisch, neurologisch und psychiat risch) beruht, fest, dass bei der internmedizinischen Untersuchung lediglich ein verschärftes Atemgeräusch mit längerem Ausatmen - wie bei COPD nach jahre langem Nikotinabusus - aufgefallen sei. Sodann habe in der neurologischen Untersuchung bezüglich der a m 14. März 2009 erlittenen Gesichtsschädelfraktur nur eine diskrete Hypästhesie und leichte Hyperpathie mit Allodynie periorbital festgestellt werden können, was ohne relevante medizinische Bedeutung bleibe. Somit könne davon ausgegangen werden, dass die Folgen diese s Unfalls weit ge hend ausgeheilt seien ( Urk. 5/176/37).

Diese Beurteilung der C.___ -Gutachter ist angesichts der genannten Befunde nach vollziehbar und unbestritten (vgl. Urk. 1, Urk. 9). Eine erhebliche Ver schlech terung des Gesundheitszustands aus somatischer Sicht ist daher zu ver neinen. 4.3

4.3.1

Alsdann hielten die C.___ -Gutachter zwar fest, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychischer Sicht zu 40 % eingeschränkt sei ( Urk. 5/176/38-39). Es ist aber im Folgenden zu prüfen, ob i n Anwendung der geänderten bundesgerichtlichen Recht sprechung, wonach grundsätzlich sämt liche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE

141 V 281 zu unterziehen sind (vgl. E. 1.2.2), auf eine invalidisierende Wirkung des psychischen Leidens der Beschwer deführerin geschlossen werden kann . 4.3.2

Was den Komplex “ Gesundheitsschädigung“ anbelangt, so hielt der psychia tri sche C.___ -Gutachter fest, dass unter Berücksichtigung des gesamten kli nischen Eindrucks, des von der Beschwerdeführerin beschriebenen Tagesablaufs, dem beobachtbaren Verhalten und trotz Hinweisen auf eine verdeutlichende Symp tomdarstellung eine klinisch relevante depressive Sym p tomatik bestehe . Diese sei nur mit einer gewissen diagnostischen Unschärfe als eine leicht bis mittelgradige de pressive Episode darstellbar. Bezüglich der psychiatrischen Behandlung ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben seit 2009 alle zwei Wochen zu Dr.

B.___ in die Gesprächstherapie begibt und von diesem Fluoxetin® verschrieben bekommt. Bis März 2014 war sie zudem einmalig für neun Wochen im Medizini schen Zentrum S.___ in tages klinischer Be hand lung ( Urk. 5/176/51 , Urk. 5/176/53 ). Der C.___ -Gutachter führte dazu aus, dass trotz der langjährigen depressiven Störung bisher neben der ambulanten Therapie und der einmaligen für neun Wochen durchgeführten tagesklinischen Behandlung keine stationären Aufenthalte stattgefunden hätten (Urk. 5/176/58-59 ). Gerade in Bezug auf den nur wenig strukturierten Tagesab lauf der Beschwer deführerin seien daher noch nicht alle Behandlungs op tionen einer leitlinien gerechten integriert-psychiat rischen Therapie ausgeschöpft (Urk. 5/176/59). Nach diesen Ausführungen vermag es somit nicht zu über zeugen, dass der Gut achter die Depressivität am Ende seiner Beurteilung als psychiatrische Komor bidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer bezeichnet hat (Urk. 5/176/59). Der Gutachter hielt weiter fest, dass anamnestisch eine post - traumatische Belastungsstörung nach Gefängnis aufent halt mit statt gehabter Folterung und Er niedrigung bestehen würde . Die Beschwerden seien im Verlauf aber schrittweise in den Hintergrund getreten. Aktuell lasse sich zudem kein Vermeidungsverhalten der Beschwerdeführerin mehr eruieren (Urk.

5/176/56). Alsdann seien d ie Angstattacken zu erst nach dem Unfall mit Gesichts fraktur im März 2009 im Zusammenhang mit der bis heute anhaltenden depressiven Symp tomatik aufgetreten (Urk.

5/176/56). Insofern sei davon auszu gehen, dass die diag nosti zierte paroxysmale Panik stö rung im Rahmen der affek tiven Störung zu sehen sei ( Urk. 5/176/56-57). Schliesslich hielt der C.___ -Gutachter fest, dass bezüglich der chronifizierten Schmerzsymptomatik im Bereich des Nackens, der Schultern, der rechten Flanke mit Ausstrahlung ins rechte Bein sowie der chronifizierten Gesichtsschmerzen eine Diagnosestellung aus heutiger Sicht nicht mehr mit ausreichender Sicherheit möglich sei (Urk.

5/176/57) . Allemal fehlt bei den Ausführungen des Gutachters zur Schmerz symptomatik ein explizi ter Bezug zum Schweregrad (vgl. BGE 142 V 106 E.

4.2). Eine ausgeprägte psychiatrische Komorbidität ist mit Blick auf die er wähnten Diagnosen daher nicht gegeben . Eine somatische Komorbidität liegt ebenfalls nicht vor, wobei insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass laut den C.___ -Gutachtern die Folgen des Unfalls vom 1 4. März 2009 weit ge hend aus geheilt sind (Urk. 5/176/37).

Was den Komplex “Persönlichkeit“ betrifft, so ist zu bemerken, dass laut C.___ -Gutachter bei der Beschwerde führerin deutlich erkennba ren Ressourcen vor han den sind (Urk. 5/176/59). Die Beschwerdeführerin selbst führte aus, dass sie vor dem Unfall vom 1 4. März 2009 eine fleissige, intelligente, aktive und gesel lige Person und sehr leistungsfähig gewesen sei ( Urk. 5/176/50-51).

Im Zusammenhang mit dem Komplex “Sozialer Kontext“ ist zu beachten, dass sich die Kontakte der Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben auf die Kern familie beschränken würden. Die Ausnahme sei ein telefonischer Kontakt mit einer alten Freundin alle paar Monate. Bis zum Sommer (2014) sei sie auch in ein politisches Lokal mit Mitgliedern der kurdisch-ale vi tischen Gemeinde ge gan gen. Wie den weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin zu entnehmen ist, erfolgte ihr Rückzug aus dem gesellschaftlichen Leben im Rahmen der kurdisch-alevitischen Gemeinde, weil ihr Ehemann eine Beziehung zu einer Frau aus diesem Lokal pflegte (Urk. 5/176/53). Nebst den von den C.___ -Gutachtern er wähnten zahlreichen psychosozialen Aspekten (E. 3.2.3 vorstehend ) ist ferner zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Ehemann Schulden in der Höhe von Fr. 400‘000.-- sowie Schulden in der Höhe von Fr.

50‘000. -- auf ihren Namen hat. Dazu hielt die Beschwerdeführerin fest, dass zwar Betreibungen laufen würden, die aktuell jedoch gestoppt seien, da sie kein ausreichendes Einkommen habe und von der Sozialhilfe lebe (Urk.

5/176/52).

Bezüglich des beweisrechtlich entscheidenden Aspekts der verhaltensbezogenen “Konsistenz“ kann angesichts des Tagesablaufs/Alltags der Beschwerdeführerin, wozu namentlich das Verfolgen der Nachrichten im Fernsehen am Morgen , die Erledigung von Haushaltsarbeiten wie Staubsaugen, Geschirrabspülen, Kochen des Abend essens für die Tochter, und - bis ca. Sommer 2014 - der regelmässige Besuch eines poli tischen Lokals der kurdisch -alevitischen Gemeinde gehörte (vgl. Urk. 5/176/52-53) , nicht von einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivi tätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen gesprochen wer den. Laut dem C.___ -Gutachter bestanden zudem Hinweise auf eine Symptomver deut li chung beziehungsweise Inkonsistenzen ( Urk. 5/176/54). Die bereits an ge spro chenen bislang unter nommenen psychiatrischen Behandlungs be mühungen lasse n überdies nicht auf einen erheblichen Lei densdruck im Sinne der bundes gericht lichen Rechtsprechung schliessen. 4. 3 .3

Unter Berücksichtigung der beachtlichen Standardindikatoren, insbesondere der Inkonsistenzen zwischen den angegebenen Einschränkungen und dem tatsäch lichen Aktivitätsniveau, der ausbaufähigen Behandlungsbemühungen, der lediglich leichten Komorbiditäten und des Vor handenseins eines Ressourcen potentials, sind im Vergleich zu den Berichten vor der Verfügung der IV-Stelle A.___

vom

19. Februar 2010 (Urk. 5/72) keine erheblichen zusätzlichen funk tionellen Auswir kungen der geklagten psychischen Beschwerden mit über wie gender Wahrschein lichkeit nachgewiesen. Aus rechtlicher Sicht ist daher von der medizinischen Ein schätzung der C.___ -G utach ter zur Arbeitsfähigkeit abzu weichen (vgl. dazu

BGE 140 V 193 E.

3.1 und 3.2 sowie 130 V 352 E.

3.3 ). 4.4

Aus dem Bericht von Dr. B.___ vom 9. Juli 2016 ( Urk. 5/187) können bezüglich der Standardindikatoren keine weiteren entscheidrelevanten Hinweise ent nommen werden . Die Beschwerdeführerin gab bei Dr. B.___ an, dass sie wegen Müdigkeit und Schlaflosigkeit unfähig sei, eine Tagestruktur ein zu halten (Urk. 5/187). Gegenüber dem C.___ -Gutachter nannte sie jedoch eine Vielzahl von Aktivitäten (vgl. Urk. 5/176/52-53). Dr. B.___ wies zudem auf die Krankheit der Schwester der Beschwerdeführerin hin, welche die Beschwerdeführerin belaste . Hierbei handelt es sich um einen psychosozialen Faktor. Dr. B.___ führte sodann aus, dass die Beschwerdeführerin nur in geschütztem Rahmen ein paar Stunden beschäftigt werden könne, um ihren sozialen Rückzug entgegen zuwirken ( Urk. 5/187/8).

Dazu ist zu erwähnen, dass der soziale Rückzug der Beschwerde führerin aus der kur disch -alevitischen Gemeinde wegen ihrem Ehemann erfolgte ( Urk. 5/176/53). Schliesslich ist hinsichtlich seiner Beurteilung auch auf die Erfahrungstatsache

hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte und medizinische Fachpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten und Patientin nen aussagen (vgl. BGE 125 V 35 1 E. 3b/cc). 4.5

Es ist somit festzuhalten, dass zwischen dem Erlass der anspruch sverneinenden Verfügung der IV-Stelle A.___

vom

19. Februar 2010 (Urk. 5/72) und dem Erlass der angefochte nen Verfügung vom 7. November 2017 (Urk. 2) keine wesentliche Verschlech terung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Sodann liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine erhebliche Veränderung der erwerb lichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands ein getreten sein könnte (vgl. E. 1.4). Ein Anspruch auf eine Rente ist daher nach wie vor zu verneinen (vgl. E. 1.3).

5 .

Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher