Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1970, absolvierte eine Lehre als Werkzeugmaschi nist ( Urk. 6/1/11). Von 1992 bis 1995 arbeitete er als Au tomobilverkäufer ( Urk. 6/1/12). Danach machte er sich selbständig und b etrieb einen Autohandel . Dabei verwendete e r die Hälfte seiner Arbeitszeit für Reparaturen und Instandst el lungsarbeiten, die andere Hälfte widmete er dem Verkauf bzw. Büroarbeiten
( vgl. Urk. 6/1/4 , 6/4/3 und 6/6 / 2 ). Nach einem Motorrad- Unfall am 3 1. März 1999
( Urk. 6/6/2) meldete er sich im April 2000 wegen multipler Leiden zum Renten bezug bei der Sozialversicherungsanstal t des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfol gend: IV-Stelle) an ( Urk. 6/1). 1.2
Diese gab insbesondere einen Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende und ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag . Der Abklärungsbericht datiert vom 1 8. August 2004 (Urk. 6/25) . D as internistische, neurologische, orthopädische und psychiatrische Gutachten des Y.___
wurde am 2 9. August 2006 erstattet ( Urk. 6/45) . Mit Verfügung vom 9. Januar 2007 verneinte die IV-Stelle alsdann einen Rentenanspruch des Ver sicherten ( Urk. 6/49). 1.3
Mit Schreiben vom 5. Juni 2012 ersuchte dieser die IV-Stelle um Durchführung einer prozessuale n Revision, eventualiter Prüfung einer Wiederanmeldung ( Urk. 6/55). Seinem Schreiben legte er einen Bericht des Z.___
vom 2 2. September 2011 bei, worin ein e
mole kulargenetisch bestätigte mitochondriale Zytopathie diagnostiziert wurde ( Urk. 6/54) . Die IV-Stelle holte Auszüge aus dem individuellen Konto ( IK; Urk. 6/59 und 6/91-93 ) und einen Bericht beim
Z.___ ( Urk. 6/61) ein , zog d ie Akten des Krankentaggeldversicherers bei ( Urk. 6/12) und forderte beim Versicherten Buchhaltungsunterlagen ein ( Urk. 6/66 und 6/71).
Nach Vorliegen des Abklä rungsbericht s für Selbständigerwerbende vom 2 0. März 2013 ( Urk. 6/73) kündigte sie ihm
am
8. Mai 2013 die Zusprechung einer halben Invalidenrente ab 1. Dezember 2012 an ( Urk. 6/75). Dagegen erhob er Einwand ( Urk. 6/84 ).
Die IV-Stelle nahm weitere Berichte des Z.___
zu den Akten ( Urk. 6/96 , 6/102 und 6/110 ) und gab
ein internistisches, neurologisches und opht h almologisches Gutachten bei der A.___ in Auftrag, das vom 2 6. August 2016 datiert ( Urk. 6/134).
Dieses legte sie dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Prüfung vor ( Urk. 6/152/5). Inzwischen dokumen tierte der Versicherte Verkaufsbemühungen für sein
Geschäft ( Urk. 6/13 6-137 ) und reichte weitere Buchhaltungsunterlagen ein ( Urk. 6/143). Die IV-Stelle ver anlasste den Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 25. Januar 2017
( Urk. 6/15 1). Gestützt auf die Stellungnahme ihres internen Rechtsdienstes vom 2 5. Juli 2017 ( Urk. 6/150) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit neue n
Vor bescheiden vom 2 4. August 2017 i n Aussicht, nicht auf sein prozessuales Revisi onsgesuch einzutreten ( Urk. 6/154) und das Leistungsbegehren auch als Neuan meldung a bzuw eisen ( Urk. 6/153). Aufgrund des vom Versicherten erhobenen Einwands ( Urk. 6/157) konsultierte sie erneut ihren Rechtsdienst ( Urk. 6/158/2). Mit Verfügungen vom 8. Novemb er 2017 verfügte die IV-Stelle sowohl in Bezug auf das prozessuale Revisionsgesuch ( Urk. 6/159) wie auch die Neuanmeldung ( Urk. 6/160 = Urk. 2 ) wie angekündigt. 2.
Gegen den Entscheid
betreffend die Neuanmeldung ( Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 Beschwerde mit dem Antrag, ih m die gesetz lichen Leistungen, insbesondere eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der IV-Stelle ( Urk. 1 S. 1). Diese schloss i n der Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Die IV-Stelle verzichtete alsdann auf eine Stellungnahme ( Urk.
11) zu den vom Versicherten mit Schreiben vom 1 2. Juli 2018 (Urk. 8) nach träglich eingereichten Arztberichten ( Urk. 9/1-2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 des Bundesgeset zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) der durch Beeinträchtigung der kör perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Abs. 1). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähig keit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Re nte haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Metho denwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehl entwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schluss folgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Der Beschwerdeführer machte geltend, d er neu festgestellte Gendefekt erkläre die Schmerzen, unter welchen er schon im Jahr 2006 gelitten habe ( Urk. 1 Ziff. 12) . Es könne daher nicht mehr von einer willentlichen Überwindbarkeit und vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, so dass ein anderer Sachverhalt vorliege, als er damals dem
Y.___ -Gutachten zugrunde gelegen habe ( Urk. 1 Ziff. 21). Im
A.___ -Gutachten werde ihm eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % in leichten Tätigkeiten respektive als Automechaniker/-verkäufer attestiert ( Urk. 1 Ziff. 18 f. und 23-26) . Da er trotz der p rogrediente n Erkrankung im Jahr 2012 noch ein Einkommen von Fr. 215'600.— erzielt habe , sei das Valideneinkommen auf min destens Fr. 250' 000.– festzusetzen. Als angestellter Autoverkäufer in einem 50%-Pensum könne er maximal noch Fr. 50'000.– erzielen, vorausgesetzt er über nehme auch d ie Stellvertretung der Geschäftsführung ( Urk. 1 Ziff. 29 und 31). Es resultiere ein Invaliditätsgrad von mindestens 80 % ( Urk. 1 Ziff. 32). 2.2
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, i m A.___ -Gutachten werde die neue Diagnose zwar bestätigt, aber von einem seit der Neuanmeldung unveränderten Gesundheitszustand ausgegangen. Mit Blick auf den massgeb lichen Vergleichszeitpunkt vom 7. Januar 2007 sei zu ergänzen, dass sich die Beschwerden infolge der m itochondriale n Zytopathie bereits i m Jahr 2005 bemerkbar gemacht hätten , was auch von Dr. B.___ bestätigt worden sei. Diese seien damals im Y.___ -Gutachten berücksichtigt und gewürdigt worden. Eine neue Diagnose allein bewirke nicht per se eine Verschlechterung oder höhere Arbeits unfähigkeit. Es sei dementsprechend auch nicht willkürlich, dass die ursprüng liche Verfügung nicht in Wiedererwägung gezogen worden sei ( Urk. 2). 3.
Wiedererwägung, prozessuale Revision und Neuanmeldung verfolgen zwar ein ähnliches Ziel, stellen aber unterschiedliche Rechtsinstitute dar und sind an verschiedene Voraussetzungen geknüpft, weshalb darüber gemäss bundesgericht licher Rechtsprechung in separaten Entscheiden befunden werden darf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_231/2007 vom 5. November 2007 E. 5).
Über das Gesuch des Beschwerdeführers
u m prozessuale Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG wurde mit separater Verfügung entschieden ( Urk. 6/159) . Diese wurde von ihm nicht angefochten (vgl. E. 2.1 und eingereichte Beilagen ) und ist deshalb nicht weiter zu thematisieren. Die Beschwerdegegnerin kann alsdann formell rechtskräftige Verfügungen, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung waren, in Wiedererwägung ziehen , wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG). Dieses Zurückkommen liegt indessen in ihrem Ermessen. Es besteht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung . Nur wenn sie auf das G esuch eintritt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und anschlies send einen erneut ablehnenden Sachentscheid trifft, ist dieser beschwerdeweise anfechtbar , wobei sich das Prozessthema
auf d ie Voraussetzungen für eine Wiederwägung
beschränkt (BGE 133 V 50 ; 117 V 8 E. 2a) . Wie es sich damit im angefochtenen Entscheid verhält, kann offenbleiben, zumal sich der Beschwerde führer nicht zu diesem Rückkommenstitel äusserte (vgl. E. 2.1).
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet daher einzig die noch nicht recht kräftig beurteilte Frage, ob ein materieller R evisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG gegeben ist, d.h. das Leistungsbegehren nach der Neuanm eldung des Beschwerdeführers im Juni 2012 zu Recht abgewiesen wurd e. 4. 4.1 4.1.1
Der Rentenanspruch wurde erstmals mit Verfügung vom 9. Januar 2007 verneint . Dieser lag das
Y.___ -Gutachten vom 2 9. August 2006 zugrunde. Darin wurde erläutert , im somatischen Bereich finde sich ein Zustand nach Hamatum- und carpometacarpaler Luxationsfraktur in der rechten Hand mit einer persis t ierenden Pseudarthrose im Hamatum und degenerativen Veränderungen carpometacarpal. Diese Befunde würden die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in der rechten Hand erklären . Für die Beschwerden im Bereiche der Halswirbelsäule (zerviko-zephales Schmerzsyndrom) , der lumbalen Wirbelsäule (lumbales Schmerzsyndrom bei einem Status nach Rückenkontusion 1976) sowie der Fersen und des rechten Knies (beides bei einem Status nach Kontusion bei einem Verkehrsunfall 1999) könnten keine objektiven Befunde erhoben werden, die diese erklären würden. Die geklagten Kopfschmerzen verstehe man als Span nungstypkopfschmerzen. Weiter finde sich ein leichtes sensibles Su lcus - ulnaris-Syndrom beidseits ( Urk. 6/45/20 f.). 4. 1. 2
Die Y.___ -Gutachter schlussfolgerten, l etzteres habe auf die Arbeitsfähigkeit keinen Einfluss. Ebenso wenig die Beschwerden im Bereich von Kopf, Halswir belsäule, lumbaler Wirbelsäule, Fersen und rechtem Knie. Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten einzig di e Befunde in der rechten Hand . Eine Einschrän kung bestehe für Tätigkeiten, die mit Kraftanwendung in der rechten Hand verbunden seien, mit dem Bedienen von Schlagwerkzeugen, vibrierenden Maschinen und ähnlichen Geräten. Als Automechaniker beurteile man den Beschwerdeführer daher als seit dem Unfall zu 40 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Für die Tätigkeit als Autohändler bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/45/21 f.). Wahrs cheinlich spiele beim subjektiven S chmerz empfinden eine gewisse psychische Überlagerung und Ausbreitungs symptomatik eine Rolle. Dieser Symptomatik messe man aber keinen Krankheits wert bei ( Urk. 6/45/23 ) . Die Abweichung zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 50 % des behandelnden Handchirurgen
begründe sich darin, dass man der Meinung sei, dem Beschwerdeführer könne eine gewisse Willensanstrengung zur Überwindung seiner Beschwerden im Zusammenhang mit der Arbeit al s Auto mechaniker zugemutet werden ( Urk. 6/45/23 ). 4.1.3
Die interdisziplinäre Beurteilung steht damit bedingt im Einklang mit den einzel nen Teilgutachten. Einerseits wurde im orthopädischen Teilgutachten die Arbeits fähigkeit infolge der Handbeschwerden noch auf ca. 50 statt 60 % veranschlagt ( Urk. 6/45/14). Anderseits wurde im psychiatrischen Teilgutachten festgehalten, eine psychosomatische Überlagerung sei immer möglich, allerdings fehle ein klas sischer psychosomatischer Symptomkomplex, der diese Diagnose festigen würde, auch liessen sich keine hintergründigen Konflikte eruieren ( Urk. 6/45/20). 4.2 4.2.1
Im Gutachten des A.___ vom 2 6. August 2016 wurde
folgende n Diagnosen Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen : (1) chronisch progressive externe Ophthalmoplegie (ICD-10: H49.4) bei MT2447.01-Mutation mit einer 3-13 - kbp Deletion mit einem heteroplasmischen Anteil von 82 % und mit chronische n belastungsabhängigen Myalgien im Schultergürtelbereich sowie in den Extremi täten (ICD-10: M79.1), (2) chronisch lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.5) bei einem Status nach einem Unfall im Kindsalter sowie eine (3) intermit tierende Migräne ohne Aura (ICD-10: G43.0).
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine Mypoia media, ein Astigmatismus und eine Presbyopie an beiden Augen sowie chronische belastungsabhängige Schmerzen beider Calcanei unkla rer Ätiologie (ICD-10: M79.67) gestellt ( Urk. 6/134/5). 4.2.2
Dazu erläuterten die A.___ -Gutachter, der Beschwerdeführer leide an einer genetisch nachgewiesenen (vgl. auch Urk. 6/134/ 28 f.) mitochondrialen Erkran kung. Diese habe sich ca. im Jahr 2005 einerseits durch eine progressive Opthal moplegie und bilaterale Ptose bemerkbar gemacht, andererseits verspüre dieser belastungsabhängige Myalgien in den Beinen und Armen sowie quasi perma nente Muskelschmerzen im Nackenbereich bzw. im Bereich der oberen Thora xapertur, die sowohl von brennendem als auch von muskelkaterähnlichem Charakter gekennzeichnet seien. Daneben bestünden vorwiegend positionsabhän gig brennende Schmerzen in den Fersen sowie – seit einem Unfall im Kindesalter – lumbale Rückenschmerzen ( Urk. 6/134/5 f.; zur detaillierten Beschwerdeklage Urk. 6/134/41-43 und Urk. 6/134/48-50).
Erkrankungen aus dem mitochondrialen Formenkreis würden typischerweise mit belastungsabhängigen Myalgien, wie den geschilderten, assoziiert. Der kausale Zusammenhang scheine deshalb – unter Hinweis auf die Broschüre der deutschen Gesellschaft für Muskelkranke – gesichert ( Urk. 6/134/6 f.). Die Tatsache, dass sich im klinischen neurologischen Untersuch, abgesehen von den Augenbefun den, keine manifesten Paresen hätten objektivieren lassen, spreche in keiner Weise gegen belastungsabhängig invalidisierende Schmerzen, die sich zeitlich weit über die eigentliche auslösende Aktivität hinaus erstrecken könnten. Erwäh nenswert sei ferner ein bilateral positiver Palmomentalreflex ( Urk. 6/134/9 und 6/134/6). Aus opht h almologischer Sicht äussere sich die mitochondriale Muskelerkrankung in einer Einschränkung der Bulbusmotilität mit in der Folge Diplopie bei Blick in alle Richtungen. Der Geradeausblick sei ohne Diplopie. Im Rahmen der Grunderkrankung bestehe eine leichtgradige Restptose nach Ptose operation. Der Lidschluss sei unauffällig. Die übrigen opht h almologischen Befunde seien ebenfalls unauffällig bis auf eine für die Arbeitsfähigkeit nicht relevante leichte Myopie mit mittelgradigem Astigmatismus und eine altersent sprechende Presbyopie ( Urk. 6/134/9).
Die Schmerzen im Schultergürtel- und Nackenbereich seien a ngesichts des Schmerzcharakters, der objektiv unauffälligen Befunde und bei Ansprechen auf die entsprechende Therapiekombination im Rahmen d er Mitochondriopathie zu werten . Bei den Fersenschmerzen sei aufgrund ihres Charakters und der Auslö sung durch blosses Stehen zu vermuten, dass es sich um eine primäre Insertions tendinopathie oder einen primär ossär bedingten Schmerz handle. Ein Zusam menhang mit der Mitochondriopathie wäre eher spekulativ. Die chronisch lum balen Rückenschmerzen seien am ehesten im Rahmen einer leichten degenera tiven Veränderung der Wirbelsäule zu interpretieren. Eine Überlappung mit metabolisch bedingten Schmerzen sei möglich.
Nebenbei leide der Beschwerde führer an in letzter Zeit wenig anzutreffen den Migränekopfschmerzen ohne Aura . Solche kämen bei Mitochondriopathie gehäuft vor, stünden vorliegend aber ein deutig im Hintergrund ( vgl. im Detail Urk. 6/134/ 7 f. ). 4.2. 3
Die A.___ - Gutachter kamen zum Schluss , a ufgrund der haltungs- und belastungs abhängigen Schmerzen (bei verminderter Belastbarkeit für alle statischen und dynamischen Beanspruchungen der Muskulatur, vgl. Urk. 6/134/9) sowie der visuellen Ermüdung (durch die beeinträchtigte Augenmotilität, die sich in der vermehrten Ptose und den kompensatorischen Kopfbewegungen zur Vermeidung von Doppelbildern äussere, vgl. Urk. 6/134/9) sei die Arbeitsfähigkeit als Auto mechaniker/ - verkäufer auf maximal 50 % zu schätzen (vg
l. ferner Urk. 6/134/58 und 6/134/60 zur Arbeitsunfähigkeit aus rein opht h almologischer Sicht von 20 % und rein neurologischer Sicht von 50 % ). Für körperlich schwere Arbeiten bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit.
Eine optimale Tätigkeit sei körperlich leicht mit der Möglichkeit zu Positions wechseln bei Bedarf, ohne Anforderung an Zwangshaltungen (z.B . längeres Stehen an Ort), ohne allzu lange statische Position (z.B. Unterbrechung von PC-Arbeiten durch Pausen) und ohne lange Gehstrecken. Ideal sei ein visuell variab les Anforderungsprofil, welches teilweise Computerarbeit, aber auch Arbeiten im Freien und Gespräche mit Kunden umfasse. Zu vermeiden seien Tätigkeiten an Maschinen mit Verletzungsgefahr, ebenso Fliessbandarbeiten, da hierbei durch entsprechende Blickrichtungsänderungen zum Teil unerwartete Doppelbilder mit konsekutiv potentiell gefährlichen Fehleinschätzungen /- manipulationen ent stehen könnten. Ebenso seien Tätigkeiten mit hoher visueller Anforderung (Lese arbeit, feinmotorische Tätigkeiten mit visueller Kontrolle, etc.) ungeeignet. In einer solchermassen angepassten Tätigkeit gehe man ebenfalls von einer 50%igen Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit aus ( Urk. 6/134/10). 4.3 4.3.1
Im Gegensatz zu den Y.___ -Gutachte r n r ückten die A.___ -Gutachter somit sowohl bei der Diagnosestellung als auch
der Definition des
Tätigkeitsprofil s
und der Leistungsfähigkeit die objektivierte mitochondriale Erkrankung
respektive die dadurch bedingten Muskelschmerzen und visuellen Einschränkungen in den Vordergrund. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sind die seit der Y.___ - Begutachtung hinzugetretenen
Diagnosen also mit erheblichen
funkt i onel len Auswirkungen in jeglicher Tätigkeit verbunden . Den ursprünglich ausschlag gebenden Handbeschwerden (vgl. E. 4.1.2) massen die A.___ -Gutachter angesichts der von ihnen definierten Arbeitsfähigkeit sowie der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden nachvollziehbar keine eigenständige Bedeutung mehr zu (vgl. Urk. 6/134/41, 6/134/50 und 6/134/45). 4.3.2
Dabei wurde d ie gutachterlich geschätzte Arbei tsunfähigkeit von mindestens 50 % selbst in angepassten Tätigkeiten vom RAD nicht beanstandet ( Urk. 6/152/5) und fand ebenso die Zustimmung der behandelnden Ärzte. Dr. med.
C.___ , Leitende r Arzt des Z.___ , führte im Bericht vom 1 3. Juni 2018 aus, b ei persistierenden Doppelbildern im Rahmen der exter nen Opht h almoplegie würden PC- und Schreibarbeiten mehr Zeit als bei e iner gesunden Person benötigen. Die mitochondriale Myopathie sei mit belastungs abhängigen Myalgien vergesellschaftet, wa s zu einer zusätzlichen Reduktion der körperlichen Leistungsfähigkeit führe. Die ebenfalls mit der Mitochondriopa th ie assoziierte Migräne reduziere zusätzlich die geistige Leistungsfähigkeit. Zudem bestünden (bei zunehmend depressiver Verstimmung und Empfehlung zur psychiatrischen Vorstellung) H inweise auf eine affektive Problematik mit zusätz lich leistungsminderndem Einfluss. Eine Arbeitsfähigkeit als Automechaniker sei nicht gegeben. In einer Verweistätigkeit als Autoverkäufer sehe man aus rein neurologischer Sicht eine Präsenzzeit von maximal 50 % , wobei zusätzlich Leistungsminderungen aus vor genannten Gründen hinzukommen könnten ( Urk. 9/1 / 2 f. ). Ähnliches berichtete am 1 0. Juli 2018 der Hausarzt des Beschwer deführers mit der wohlwollenden Ergänzung, dass jener an schlechten Tagen nur zu 30 % als Autoverkäufer arbeiten könne ( Urk. 9/2). Die in den Jahren 2012 und 2013 vom Z.___ attestierten höhergradigen Arbeitsunfähigkeiten stehen dazu nicht im Widerspruch, zumal diese für die mitunter handwerkliche Tätigkeit als «Gara gier» attestiert wurde ( Urk. 6/96/22 und 6/96/29 ; vgl. auch nachstehende Erwä gung ). 4.3. 3
Bezüglich des Krankheitsverlaufs ergibt sich aus dem A.___ - Gutachten nur, dass sich seit der Neuanmeldung am 5. Juni 2012
nichts Wesentliches verändert habe . In den Z.___ -Berichten fänden sich keine fassbaren Hinweise auf klinische Befunde oder eine Verschlechterung zwischen dem
1. September 2012 und 1. Januar 2013, die auf eine höhere Arbeitsfähigkeit
(richtig: Arbeitsunfähigkeit) hinweisen würden ( Urk. 6/134/10). D ie Beschwerdegegnerin schloss ergänzend aus den Akten, dass auch zwischen der l etzten rentenablehnenden Verfügung vom Januar 2007 und der Neuanmeldung vom Juni 2012 die Beschwerden unverändert seien und damit lediglich der medizinische Sachverhalt anders beurteilt werde (vgl. E. 2.2). 4.3.4
Zutreffend ist, dass die molekular genetisch nachgewiesene Grunderkrankung bereits bei der ersten Renten prüfung bestand en haben dürfte und der Beschwer deführer nach eigenen Angaben bereits im Jahr 2005 hängende Augenlider bemerkte ( Urk. 6/96/5 oben) . Befunde oder
B eschwerden bezüglich der Augen , die dannzumal bereits Anlass zu weiteren Abklärungen oder Bemerkungen der Y.___ -Gutachter gegeben hätten, bestanden jedoch nicht (vgl. Urk. 6/45/8 keine Brille, Urk. 6/45/9 kein auffälliger Befund ; ferner Z.___ -Bericht vom 3. Mai 2007 keine Einschränkung des Gesichtsfeldes, keine Doppelbilder , nur abends Verschwommensehen ). Inzwischen führt die explizit als progressiv beschriebene externe Ophthalmoplegie zu einer Arbeitsunfähigkeit von 20 %
und schränkt das Tätigkeitsprofil zusätzlich ein (vgl. Urk. 6/134/60). 4.3.5
Den Beschwerden im Bereich von Kopf, Halswirbelsäule, lumbaler Wirbelsäule, Fersen und Knie wurde im Y.___ -Gutachten mangels objektiver Befunde und unter der Annahme einer gewissen psychischen Überlagerung ohne Krankheitswert keine Bedeutung beigemessen. Die A.___ -Gutachter erläuterten indes, dass die fehlenden objektiven Befunde bei mitochondrialen Erkrankungen nicht gegen belastungsabhängige invalidisierende Schmerzen sprechen würden , wobei sie auch konkret aufzeigten, dass beispielsweise im Stehen oder beim Arbeiten am Computer eine permanente tonische Aktivität der Muskeln im Schultergürtel-/Nackenbereich bestehe, welche die praktisch immer vorhandenen Schmerzen erkläre ( Urk. 6/134/7). Die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Arbeit als Autohändler geschilderten Beschwerden beurteilten sie als glaubhaft, wiesen indes – ähnlich wie der begutachtende Psychiater des Y.___
– ohne konkrete Anhaltspunkte darauf hin, dass man nicht ausschliessen könne, dass der Beschwerdeführer zusätzlich an einer Schmerzverarbeitungsstörung leide, die sein Schmerzempfinden verstärke ( Urk. 6/134/8).
Selbst wenn
die orthopädischen und neurologischen Befunde
sowie die geklagten Beschwerden in den obgenannten Bereichen in beiden Gutachten vergleichbar wären, wurde im Y.___ -Gutachten ein überwindbares psychisches Leiden postu liert, während im A.___ -Gutachten aufgrund eine r späteren molekulargenetischen Analyse ( Urk. 6/134/28-31) ein (teilweise) objektivierbares somatisches Leiden festgestellt wurde . Dabei greift es zu kurz, für die Beantwortung der Frage, ob ein veränderter medizinischer Sachverhalt zu beurteilen ist , allein auf die subjektive Beschwerdeklage a bzustellen. 4.3.6
Es kommt hinzu, dass sich aus den echtzeitlichen medizinischen Unterlagen des Z.___
( Urk. 6/96) und der Entwicklung des
Unternehmens des Beschwerdeführers , wie sie im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 2 0. März 2013 geschildert w u rden ( Urk. 6/73),
Indizien für eine Verschlechterung des Gesund heitszustandes nach Januar 2007 sowie eine inzwischen festgestellte einge schränkte Therapierbarkeit und damit Überwindbarkeit er geben. Dabei zeigt sich übrigens auch, dass die von den Y.___ -Gutachter n konstatierte Arbeitsfähigkeit von 100 % in der angepassten Tätigkeit als Autohändler nach der letzten Ren tenprüfung realisiert und über mehrere Jahre aufrechterhalten werden konnte.
Zunächst lassen die häufigen Verlaufskontrollen im Z.___
ein en
zeitliche n Zusam menhang zwischen der geklagten progredienten Symptomatik (von Muskelkater nach körperlicher Anstrengung bei unlimitiert möglicher Belastung über vermehrt e Schmerzen auch in Ruhe hin zu permanenten Beschwerden) und den zunehmend intensivierten Behandlungen mit differenziertem Ansprechen (von Magnesium, Riboflavin, CoDafalgan, Ponstan und Zomig
über Coenzym Q10, Kreatinin, Massagen und Ausdauertraining im aeroben Bereich hin zu verschie denen schmerzdistanzierenden Antidepressiva und Steroiden )
erkenn en (insbe sondere Urk. 6/96/5 f., 6/96/11, 6/96/24 und 6/96/26) .
Damit im Einklang steht sodann, dass der Beschwerdeführer sein Unternehmen
laufend an sein Leiden anpasste . Bereits w ährend der letzten Rentenprüfung weitete er den Handel auf Boote, Wohnmobile, Anhänger etc. aus, machte Wer bung und stellte nach einer Übergangszeit, in der Ehefrau und Bekannte unent ge ltlich mithalfen , Personal ein, das gewisse Arbeiten übernahm ( Urk. 6/25 f. und 6/45/11).
Gemäss dem Abklärungsbericht vom 2 0. März 2013 gab er an, seit ca. 5 Jahren einen Mechaniker Vollzeit zu beschäftigen und S pengler -
sowie Maler arbeiten auswärts machen zu lassen . Er selbst leite die Verkaufs verhandlungen mit Kunden und sei für den E inkauf der Fahrzeuge zuständig. Er könne ein Objekt vor Ort besichtigen, Leute brächten ein solches vorbei oder er suche/offeriere im Internet . Die Büroarbeit bestehe v orwiegend aus der Suche nach Fahrzeugen im Internet und aus dem Erste llen von Kaufofferten. Infolge der gesundheitlichen Probleme
habe er nur noch sehr leichte Reparaturarbeiten ausgeführt bzw. sei nur noch in bescheidendem Ausmass als Mechaniker tätig gewesen . N eben seiner Ehefrau, die in einem 30%-Pensum für die Administration zuständig sei , beschäf tigte er seit rund zwei Jahren einen Autofachmann zu 100 % in der Funktion als stellvertretender Geschäftsführe r. Dieser führe die gleichen Tätigkeiten wie er selbst aus. Bis dahin sei teilweise sein Mechaniker bei Verkaufsverhandlungen eingesprungen , bis dieser den Mehraufwand nicht mehr habe bewältigen können .
Er selbst habe früher 11 bis 12
Stunden pro Tag und bei Einstellung des Stellver treters noch 5 bis 6 pro Tag gearbeitet. Inzwischen seien es noch 2 bis 4 Stunden pro Tag. Seit ca. eineinhalb Jahren verbringe er das Wochenende ab Freitagnach mittag mit seiner Familie im Ferienhaus. Dadurch könne er richt ig abschalten und sich erholen. Samstags müsse er deshalb schliessen , sonst fehle der Stellvertreter am Montag.
Zudem sei er f rüher samstags und s onntags für die D.___ tätig gewesen. Er habe bei der Verarbeitung der Wohnmobile, an Ausstellungen usw. mitgeholfen. Auch diese Tätigkeit habe er aus gesundheit lichen Gründen reduzieren müssen. Schon i m Jahr 2012 habe er nichts mehr gemacht und i m Jahr 2013 das Arbeitsverhältnis aufgelöst . Ursprünglic h habe er monatlich Fr. 1'500.—, später Fr. 1'000.— und weniger
dazu verdient (Urk. 6/73/3 f. ) . 4.4
Zusammenfassend ist aufgrund (1) der neuen ophthalmologischen Beschwerden und (2) der Zunahme der muskulären Beschwerden und (3) des neuen Testbefunds mit in der Folge (4) neu diagnostizierte n
invalidisierenden Leiden mit inzwischen (5) erwiesener, beschränkter Therapierbarkeit von einem materiellen Revisions gru nd nach Art. 17 ATSG auszugehen. Dabei kann ohne Weiterungen auf die von allen involvierten Ärzten geteilte und von den Parteien nicht substantiiert bestrittene Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepassten Tätigkeiten, wie sie von den A.___ -Gutachtern definiert wurde, abgestellt werden. Berufliche Tätigkeiten oder Alltagsaktivität en , die an dieser Arbeitsfähigkeitseinschätzung zweifeln liessen , sind aus den Akten keine ersichtlich (z.B. Urk. 6/134/41 f., 6/134/50 und 6/13/52; ferner Urk. 6/134/9 unten).
Einer ergänzenden neuropsychologischen oder psychiatrischen Abklärung, wie sie von den A.___ -Gutachtern in Erwägung gezogen wurde ( Urk. 6/134/8), bedarf es für den Zeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung nicht. Der Beschwerdeführer machte in diesem Kontext keine nennenswerten Beeinträch tigungen bei der Arbeit geltend und verlangte auch in der Beschwerdeschrift keine weiteren Abklärungen. Unter diesen Umständen begründet eine bloss theoretisc he Möglichkeit ohne spezifische Anhaltspunkte, wie sie von den A.___ -Gutachter eingeräumt wurde , keine Untersuchungspflicht. 5. 5.1
Der Beschwerdeführer betrieb zuerst ein Einzelunternehmen und gründete im April 2006 zusammen mit seiner Ehefrau die E.___ . Er ist damit zwar nicht alleiniger Gesellschafter, gemäss Eintrag im Handelsregister aber der einzige Geschäftsführer und Zeichnungsberechtigte. Zudem besitzt er 19/20 des Stammkapitals (vgl. auch Urk. 9/73/2). Faktisch kann er damit sämtliche Entscheidungen alleine treffen, weshalb er invalidenversicherungsrechtlich einem Selbständigerwerbenden gleichzustellen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2014 vom 1 7. Februar 2015 E. 4.1). 5.2
Wenn immer möglich ist der Invaliditätsgrad nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu ermitteln ( Art. 16 ATSG). Dieser hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und sind die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu verglei chen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungs fähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Die Bemessung des Invalideneinkommens einer selbstständig erwerbenden Person nach Mass gabe der erzielten Betriebsergebnisse kann daher nur zu einem rechtskonformen Einkommensvergleich führen, wenn hierfür invaliditätsfremde Faktoren konse quent ausgesondert werden können (vgl. SVR 1999 IV Nr. 24 S. 73 E. 4b; AHI 1998 S. 254 E. 4a; BGE 104 V 135 E. 2). Eine gesetzliche Regelung, welche Bemessungsmethode anzuwenden ist, gibt es nicht. Die Wahl der Methode hängt nach dem Gesagten insbesondere davon ab, ob sich die hypothetischen Erwerbs einkommen zuverlässig schätzen lassen (allgemeine Methode) oder nicht (ausser ordentliche Methode ). Indes fallen die Voraussetzungen für die Ermittlung des erwerbsbezogenen Invaliditätsgrades im ausserordentlichen Verfahren mit der Geschäftsaufgabe dahin und der Invaliditätsgrad muss ab diesem Zeitpunkt nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ermittelt werden (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_424/2012 vom 1 1. November 2012 E. 5.2-3 ). 5. 3
Das Valideneinkommen kann auch bei Selbständigerwerbenden grundsätzlich aufgrund der Einträge im individuellen Konto bestimmt werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen. Die gemäss Art. 25 Abs. 1 IVV vorgeschriebene Parallelisierung der invalidenversicherungs-rechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Einkommen schliesst grundsätzlich aus, bei der Ermittlung des Valideneinkommens insbesondere von Selbstständigerwerbenden anstelle von IK-Einträgen auf Steuerunterlagen abzustellen und weitere (AHV-beitragsrechtlich nicht abgerechnete) mutmassliche Einkommen zu berücksich tigen. Auf mögliche Gründe, warum eine versicherte Person nicht ein höheres Einkommen verabgabt hat, ist dabei nicht näher einzugehen. Denn tiefe IK-Einkommen von Selbstständigerwerbenden können verschiedenste Ursachen haben, sei es, dass das Geschäft tatsächlich keinen höheren Reinertrag abwarf, sei es, dass der Selbstständigerwerbende sämtliche legalen Möglichkeiten zur Steuer optimierung ausschöpfte, sei es, dass der Betriebsinhaber tatsächlich nicht sämtliche Einkünfte und geldwerten Leistungen deklariert haben sollte.
Nach der Rechtsprechung ist nur ausnahmsweise nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abzustellen. Bei selbstständig Erwerbenden trifft dies namentlich zu, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzuneh men ist, dass der Versicherte im Gesundheitsfall besser entlöhnte unselbständige Tätigkeit angenommen hätte, oder, wenn die vor der Gesundheitsbeeinträch tigung ausgeübte selbstständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genü gende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit üblicher weise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvesti tionen etc.) die Betriebsgewinne gering sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_196/2013 vom 2 1. August 2013 E. 3.1, 3.3 und 3.4 sowie 8C_450/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 3.2 und 4.2 je mit Hinweisen insbesondere auf das Urteil I 297/02 vom 2 8. April 2003 E. 3.2.4). 5.4
Im Übrigen kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berück sichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. Sep tember 2001 E. 2b). 5. 5
Derzeit führt der Beschwerdeführer den «reinen» Autohandel an der F.___ in G.___ weiter. Die Werkstatt ist «aus gesundheitlichen Gründen» geschlossen (vgl. Handelsregistereintrag « E.___» ). Entsprechendes hatte er in der Abklärung im Januar 2017 angekün digt: Er verfolge seit dem Jahr 2014 den Plan, sein Geschäft und das Gelände zu verkaufen. Sein stellvertretender Geschäftsführer habe vor 2½ Jahren die Stelle aufgegeben. Dieser habe mehr Lohn gefordert, weil er alles habe machen müssen, was er sich nicht habe leisten können. Die Stelle neu zu besetzen, habe sich vom Geschäftsgang her nicht gelohnt; die Geschäftszahlen seien massiv rückläufig. Zudem möge er aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung nicht mehr ( Urk. 9/151/2).
Den Import von Fahrzeugen habe er im Jahr 2014 aufgegeben. Aufgrund neuer Auflagen sei dieser für Kleinbetriebe nicht mehr interessant. Gegebenenfalls beschaffe er sich ein Auto beim Grossimporteur. Diese Umstellung sei aber nicht Grund für die Verluste. Er sei einfach nicht mehr leistungsfähig. Seit dem Jahr 2016 sei er nachmittags zwei Stunden im Geschäft, arbeite effektiv aber wenig. Vormittags könne er nicht mehr arbeiten und habe oft Therapien. Den ganzen Donnerstag verbringe er in H.___ , was ihm gut tue. Er habe nur noch wenige Autos anzubieten. Das [dazu gemietete] Tiefgaragen-Abteil habe er zurückgegeben. Die Firma habe er nicht verkaufen können, der Verkauf des Geländes und der Liegenschaft dürfte indes soweit sein. Er werde daher den Betrieb schliessen. Das Werkstattmaterial verkaufe man, der Mechaniker werde arbeitslos. Die Betriebsauflösung dürfte bis Mitte April 2017 abgeschlossen sein . Danach wolle und müsse er aus finanziellen Gründen noch in kleinem Ausmass weiterhin im Autohandel tätig sein. Dafür benötige er einen Abstellplatz für ca. sechs Autos. Ob er dies umsetzen könne und gesundheitlich schaffe, sei offen ( Urk. 9/151/3).
Damit sind die Voraussetzungen für einen nach den funktionellen Auswirkungen gewichteten Betätigungsvergleich dahingefallen, zumal ein solcher nicht aus sagekräftig wäre. Der Beschwerdeführer hat seinen bisherigen Betrieb aufgege ben; die wesentlichen Pfeiler (die Werkstatt, der Spezialitäten-Import, der bewor bene Standort und das Personal) sind nicht mehr. Dabei dürften angesichts des vorstehenden Abklärungsberichts neben den gesundheitlichen Beschwerden auch die geänderten Rahmenbedingungen (Ausscheiden des Stellvertreters, geänderte Importbestimmungen) und die eigene Lebensgestaltung eine Rolle gespielt haben. So schöpft der Beschwerdeführer die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % als Autohändler seit Jahren nicht mehr aus (Urk. 9/96/19 «Soz» und 9/134/10 oben) .
5. 6
Für die Bestimmung des Valideneinkommens
kann ferner nicht auf die im Auszug aus dem individuellen Konto (IK) vom 10. Januar 2014 ausgewiesenen, notorisch tiefen Einkommen der ersten Jahre nach der G ründung des Einzelunternehmens 1995 abgestellt werden ( Urk. 6/92/8 f.). Im Abklärungsbericht vom 1 8. August 2004 gab der Beschwerdeführer alsdann an, bereits seit dem Unfall im März 1999 merklich in seiner Tätigkeit beeinträchtigt zu sein. Zwischen 2000 und 2001 habe sich sein Zustand verschlechtert. Diverse Bewegungen, die bei Arbeiten an Autos nötig seien, könne er nicht mehr durchführen. Auch körperlich beschwerliche Arbeiten würden ihm Mühe bereiten. Er erwähnte er Knie-, Rücken und Handbe schwerden ( Urk. 9/25/2). Gestützt auf diesen Abklärungsbericht ist letztlich davon auszugehen, dass d ie IK-Einträge der Jahre 2000 bis 2007 ( Urk. 6/92 /8 f.) durch den erwähnten Unfall, die gesundheitlich bedingte Verlagerung der Geschäftstätigkeit hin zu mehr Handel und die vorübergehende unentgeltliche Mitarbeit Dritter geprägt waren. Ebenso bedeutsam dürfte die vom Vermieter wegen Eigenbedarfs ausgesprochene Kündigung gewesen sein, so dass der Beschwerdeführer seinen Standort im März 2001 von der Hauptstrasse auf einen Parkplatz ohne Werkstatt im Industriegebiet verlegen musste. Er versuchte dies in der Folge mit Werbung zu kompensieren (vgl. Urk. 9/25/2 f.).
Die im IK-Auszug ausgewiesenen Einkommen für die Jahre 2008 bis 2010 sind mit Fr. 74’280.-- bis Fr. 76’315.-- ( Urk. 6/92/2 f.) zwar relativ konstant. Ein wesentlicher Teil stammte allerdings aus einem unselbständigen Nebenerwerb am Wochenende bei der D.___ (vgl. Urk. 9/92/3 und 9/92/10; Urk. 9/73/5 unten). Gleichzeitig vermochte der Beschwerdeführer den Einkom mensanteil (vgl. Urk. 99/92/9 und 9/92/1 f.) und Gewinn ( Urk. 9/66/18, 9/66/21 und 9/66/24) der eigenen GmbH in dieser Zeit weiter zu steigern. Dabei war er aber gesundheitsbedingt neu zu 90 % im Handel und nur noch zu 10 % als Mechaniker für sehr leichte Autoreparaturen tätig ( Urk. 9/73/3), während er sein Geld zuvor mit der Instandstellung reparaturbedürftiger Autos je zu 50 % als Mechanike r und Autohändler verdient hatte ( Urk. 9/25/5). In den Jahren 2011 und 2012 zahlte er sich weiterhin Fr. 54'000. -- aus der eigenen GmbH aus; ledig lich der Nebenverdienst entfiel ( Urk. 6/92/1 f.). Dies obwohl er in diesen Jahren auch angepasste nur noch sehr reduziert arbeitete respektive arbeitsfähig war (Urk. 9/96/19 und 9/134/10).
Die Erklärung hierfür findet sich im Abklärungsbericht vom 2 0. März 201 3. Der Beschwerdeführer hatte nach Gründung der GmbH er neut den Standort gewech selt . Er betrieb weiterhin einen Autohandel, bot aber auch wieder Reparaturen für alle Marken an. Die Sparte Boote hatte er wieder aufgegeben, da dieser Markt ohne See schwierig war ( vgl. Urk. 9/73/2). Zudem hatte sich s eine Garage inzwischen etwas spezialisiert, nämlich auf American Classic-Fahrzeuge und Old timer. Er importiere diese, wie auch Motorräder, aus Amerika. Vor allem aber hatte der Beschwerdeführer Personal ein gestellt , das ein Arbeitspensum bewäl tigte, das ihm allein auch als gesunde Person nicht möglich gewesen wäre . Es handelte sich somit nicht bloss um Ersatzkräfte, die seine abnehmende Arbeits leistung kompensierten.
Seit 2008 beschäf tige er einen Mechaniker zu 100 %. Seine Ehefrau sei mit 30 % für die Buchhaltung, Lohnwesen etc. zuständig. Seit 2011 beschäftige er zudem vollzeitig einen Autofachmann als stellvertretenden Geschäftsführer ( vgl. Urk. 9/73/3).
Da mit diesem wiederum mehr möglich sein sollte, habe er ein Abteil mit 16 Plätzen in der gegenüberliegenden Tiefgarage gemietet . Er selbst ha b e «früher» 11 bis 12 Stunden pro Tag gearbeitet – bei Ein stellung des Stellvertreters noch 5 bis 6 Stunden. Heute seien es noch 2 bis 4 Stunden. Er mache, was gehe. Sein Stellvertreter manage den Betrieb, wenn nötig berate er diesen . Der Mechaniker sei ebenfalls gut . Dieser sei früher bei Verkaufs verhandlungen eingesprungen, bis der Mehraufwand zu gross geworden sei ( vgl. Urk. 9/73/5). 5 . 7
Zusammenfassend können anhand des IK-Auszugs somit keine Aussagen zu den hypothetischen Vergleichseinkommen gemacht werden. Es gibt keine genügend langen Phasen mit einer gewissen Kontinuität, die Rückschlüsse auf das länger fristig
erzielte Einkommen als gesunde oder auch invalide Person erlauben wür den . Es
erfolgten laufend sowohl gesundheitlich wie auch wirtschaftlich beding te Anpassungen , die sich nicht trennen lassen und eine Abgrenzung der invalidi tätsbedingten Erwerbseinbusse verunmöglichen.
Es
bleibt
anzufügen, dass nach der zitierten Rechtsprechung die – aus welchen Gründen auch immer – nicht verabgabten Gewinne, wie sie von d er Ehefrau in den Buchhaltungsunterlagen (vgl. Urk. 9/66, 9/71 und 9/143) ausgewiesen wur den, nicht angerechnet werden können. Das Bundesgericht hob in seinem jüngeren Urteil 9C_48/2018 vom 1 8. Mai 2018 E 6.2 sinngemäss hervor, dass die Rechtsprechung, wonach bei der Bezifferung des Invalideneinkommens gegebe nenfalls nicht ausgeschüttete r Gewinn einer von der versicherten Person beherrschten AG bei den IK-Einträgen aufzurechnen sind, nicht unbesehen auf das Vali deneinkommen zu übertragen sei .
Das Betriebsergebnis erlaubt nach dem vorstehend Gesagten zudem k eine hinreichende Bestimmung der Vergleichsein kommen. Der stark schwankende Gewinn widerspiegelt die gemischten Auswir kungen von wirtschaftlichen und gesundheitlichen Faktoren.
Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer aus seine r nicht belegten Behauptung etwas ableiten, dass im Autogewerbe tätige Kollegen mehr verdienen würden, wobei er deren Einkommen ursprünglich noch mit gegen Fr. 200'000.– pro Jahr beziffert hatte ( vgl. Urk. 9/151/4). Für den individuellen Erfolg eines Unterneh mens sind verschiedene Faktoren bedeutsam, wie Standort und Grösse des Unter nehmens, Nachfrage nach dem konkreten Angebot, Serviceleistungen, Verkauf stalent , persönlicher Einsatz
etc. , so dass der angestrebte globale Vergleich von vornherein scheitert.
Schliesslich besteht keine Möglichkeit festzustellen, o b die vom Beschwerdeführer in den Abklärungen behaupteten Expansionspläne (vgl. Urk. 9/73/5 und 9/151/3 f.) , soweit solche tatsächlich bestanden, im Gesundheits fall e rfolgreich hätten um gesetzt werden können. 5. 8
Soweit es darum geht, e inen Annäherungswert zu bestimm en, lässt sich anhand des Abklärungsberichts vom 2 0. März 2013 feststelle n, was der Beschwerdeführer in seinem eigenen Betrieb als Mechaniker und Händler zu je 50 %
(vgl. dazu Urk. 9/25/3) verdient hätte . So beschäftigte er e inen Mechaniker und einen stell vertretenden Geschäftsführer , beide in einem Vollzeitpensum, die seine Aufgaben übernahmen . Das Jahreseinkommen seines Mecha nikers belief sich auf 12 x Fr. 5'900.-- = 70'800.–-, dasjenige seines S tellvertreters auf Fr. 12 x Fr. 4'5 00.-- + Provisionen = ca. Fr. 100'000. -- ( vgl. Urk. 9/73/3 f.) . Bei hälftig aufgeteilter Arbeitszeit als Mechaniker und Autohändler hätte der Beschwerdeführer in seinem e igenen Betrieb im Jahr 2013 somit ein E inkommen von Fr. 85'400. -- e rzielt. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für die Jahre 2014 bis 2016 ( Bundesamt für Statistik [BFS] , Schweizerischer Lohnindex nach Wirt sc haftszweigen, Nominallohnindex Männer [Tabelle T1. 1 .1 0 ], Abschnitt G, Ziff. 45-47 ,
Jahr 2014: 0.4, Jahr 2015: 0.3, Jahr 2016: 0.7 ) resultiert ein Jahres einkommen von Fr. 86'600.80 per Ende 2016.
Das so geschätzte Einkommen liegt damit nur leicht über demjenigen, das s sich anhand der vom BFS herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung ergäbe (LSE). Der Beschwerdeführer verfügt über eine abgeschlossene Lehre als Werkzeugmaschinist und ist seit vielen Jahren als Selbständigerwerbender in der Autobranche tätig. Es kann davon ausgegangen werden, dass er sich dabei auch gewisse Spezialkenntnisse insbesondere bezüglich der reparierten und gehandel ten Nischenprodukte aneignete (vgl. Urk. 9/137/1). Gemäss LSE 2014, Tabelle T A 1_skill-level , Ziff. 45-47 [Handel; Instandhaltung und Reparatur von Motor fahrzeugen] beträgt der monatliche Bruttolohn im Kompetenzniveau 3 für Männer Fr. 6’763 .— für ein Vollzeitäquivalent von 40 Arbeitsstunden pro Woche. Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen (vom BFS erhobenen) wöchent lichen Arbeitszeit von 41, 9 Stunden im Jahr 201 6 (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Abschnitt G , Ziff. 45-47 ) sowie der ob en erwähnten Nominallohnentwicklung in den Jahren 2015 und 2016 würde somit ein Jahreseinkommen von Fr. 85'862.80 resultieren.
Für das Invalideneinkommen ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, seine Arbeitsfähigkeit voll auszuschöpfen. Nachdem er seine selb ständige Tätigkeit nicht nur gesundhe it lich bedingt reduziert hat, ist ihm mindes tens das Ein kommen aus einer unselbständigen Tätigkeit anzurechnen . Die stets ausgeübte Tätigkeit als Autohändler gilt
nach wie vor als angepasst , ist ihm jedoch nur noch in einem 50%-Pensum zumutbar . Da hierfür der gleiche Tabel lenlohn heranzuziehen ist, wie für die Festsetzung des Valideneinkommen s , resultiert ein Invaliditätsgrad von 50 % (oder leicht höher , soweit d as geschätzte Valideneinkommen gegenübergestellt wird) .
Es bleibt anzumerken, dass der verwendete Tabellenlohn gleichermassen den Handel wie die Instandhaltung und Reparatur von Motorfahrzeugen berücksich tigt. Insofern würde es sich auch im Falle eines gewichteten Betätigungsvergleichs nicht rechtfertigen,
wie im Abklärungsbericht vom 1 8. August 2004 (vgl. Urk. 9/25/7) für den Einkommensanteil als Mechaniker auf den tieferen Tabellen lohn gemäss Tabelle T17, Ziff. 72 [Metallarbeiter, Mechaniker und verwandte Berufe] abzustellen und so den schlechter entl o hnten Aufgabenbereich überpro portional zu berücksichtigen . Gleichzeitig erscheint der verwendete Tabellenlohn gemäss Tabelle T A 1_skill-level , Ziff. 45-47 vorliegend besonders geeignet, zumal sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, i n welchem Verhältnis der Beschwerdeführer die beiden Aufgabenbereiche heute als gesunde Person wahrnehmen würde. 6.
Zusammenfassend ist ein materie ller Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG gegeben . Gestützt auf das A.___ -Gutachten ist von einer verbliebenen Arbeits fähigkeit
von 50 %
in der angepassten Tätigkeit als Autohändler seit mindestens Juni 2012 auszugehen (vgl. Urk. 9/134/10 oben) . Beim Einkommensvergleich führen e ine annäherungsweise Schätzung bzw. das Abstellen auf die LSE zu einem Invaliditätsgrad von
50 % oder leicht höher, so dass n ach Eingang der Neuanmeldung im Januar 2016 mit Wirkung ab 1. Juli 2016 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente besteht .
7. 7.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungslei stungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die
Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) . Diese sind auf Fr. 8 00. -- festzusetzen und zufolge teilweisen Obsiegens de s Beschwerdeführer s
ihm zu einem Viertel und der Beschwer degegnerin zu drei Viertel n aufzuerlegen. 7.2
Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grund sätze ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem anwaltlich vertrete nen , teilweise obsiegenden Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2’200 . -- (inkl. Mehr wert steuer und Barauslagen) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird d ie Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. November 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab
1. Juli 201 6 Anspruch auf eine halbe Invali denrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer zu einem Viertel sowie der Beschwerdegegnerin zu drei Vierteln auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozess entschädigung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art.
E. 1.2 Anspruch auf eine Re nte haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Metho denwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehl entwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schluss folgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
E. 2 Gegen den Entscheid
betreffend die Neuanmeldung ( Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 Beschwerde mit dem Antrag, ih m die gesetz lichen Leistungen, insbesondere eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der IV-Stelle ( Urk. 1 S. 1). Diese schloss i n der Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Die IV-Stelle verzichtete alsdann auf eine Stellungnahme ( Urk.
11) zu den vom Versicherten mit Schreiben vom 1 2. Juli 2018 (Urk. 8) nach träglich eingereichten Arztberichten ( Urk. 9/1-2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, d er neu festgestellte Gendefekt erkläre die Schmerzen, unter welchen er schon im Jahr 2006 gelitten habe ( Urk. 1 Ziff. 12) . Es könne daher nicht mehr von einer willentlichen Überwindbarkeit und vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, so dass ein anderer Sachverhalt vorliege, als er damals dem
Y.___ -Gutachten zugrunde gelegen habe ( Urk. 1 Ziff. 21). Im
A.___ -Gutachten werde ihm eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % in leichten Tätigkeiten respektive als Automechaniker/-verkäufer attestiert ( Urk. 1 Ziff. 18 f. und 23-26) . Da er trotz der p rogrediente n Erkrankung im Jahr 2012 noch ein Einkommen von Fr. 215'600.— erzielt habe , sei das Valideneinkommen auf min destens Fr. 250' 000.– festzusetzen. Als angestellter Autoverkäufer in einem 50%-Pensum könne er maximal noch Fr. 50'000.– erzielen, vorausgesetzt er über nehme auch d ie Stellvertretung der Geschäftsführung ( Urk. 1 Ziff. 29 und 31). Es resultiere ein Invaliditätsgrad von mindestens 80 % ( Urk. 1 Ziff. 32).
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, i m A.___ -Gutachten werde die neue Diagnose zwar bestätigt, aber von einem seit der Neuanmeldung unveränderten Gesundheitszustand ausgegangen. Mit Blick auf den massgeb lichen Vergleichszeitpunkt vom 7. Januar 2007 sei zu ergänzen, dass sich die Beschwerden infolge der m itochondriale n Zytopathie bereits i m Jahr 2005 bemerkbar gemacht hätten , was auch von Dr. B.___ bestätigt worden sei. Diese seien damals im Y.___ -Gutachten berücksichtigt und gewürdigt worden. Eine neue Diagnose allein bewirke nicht per se eine Verschlechterung oder höhere Arbeits unfähigkeit. Es sei dementsprechend auch nicht willkürlich, dass die ursprüng liche Verfügung nicht in Wiedererwägung gezogen worden sei ( Urk. 2). 3.
Wiedererwägung, prozessuale Revision und Neuanmeldung verfolgen zwar ein ähnliches Ziel, stellen aber unterschiedliche Rechtsinstitute dar und sind an verschiedene Voraussetzungen geknüpft, weshalb darüber gemäss bundesgericht licher Rechtsprechung in separaten Entscheiden befunden werden darf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_231/2007 vom 5. November 2007 E. 5).
Über das Gesuch des Beschwerdeführers
u m prozessuale Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG wurde mit separater Verfügung entschieden ( Urk. 6/159) . Diese wurde von ihm nicht angefochten (vgl. E. 2.1 und eingereichte Beilagen ) und ist deshalb nicht weiter zu thematisieren. Die Beschwerdegegnerin kann alsdann formell rechtskräftige Verfügungen, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung waren, in Wiedererwägung ziehen , wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG). Dieses Zurückkommen liegt indessen in ihrem Ermessen. Es besteht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung . Nur wenn sie auf das G esuch eintritt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und anschlies send einen erneut ablehnenden Sachentscheid trifft, ist dieser beschwerdeweise anfechtbar , wobei sich das Prozessthema
auf d ie Voraussetzungen für eine Wiederwägung
beschränkt (BGE 133 V 50 ; 117 V 8 E. 2a) . Wie es sich damit im angefochtenen Entscheid verhält, kann offenbleiben, zumal sich der Beschwerde führer nicht zu diesem Rückkommenstitel äusserte (vgl. E. 2.1).
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet daher einzig die noch nicht recht kräftig beurteilte Frage, ob ein materieller R evisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG gegeben ist, d.h. das Leistungsbegehren nach der Neuanm eldung des Beschwerdeführers im Juni 2012 zu Recht abgewiesen wurd e. 4. 4.1 4.1.1
Der Rentenanspruch wurde erstmals mit Verfügung vom 9. Januar 2007 verneint . Dieser lag das
Y.___ -Gutachten vom 2 9. August 2006 zugrunde. Darin wurde erläutert , im somatischen Bereich finde sich ein Zustand nach Hamatum- und carpometacarpaler Luxationsfraktur in der rechten Hand mit einer persis t ierenden Pseudarthrose im Hamatum und degenerativen Veränderungen carpometacarpal. Diese Befunde würden die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in der rechten Hand erklären . Für die Beschwerden im Bereiche der Halswirbelsäule (zerviko-zephales Schmerzsyndrom) , der lumbalen Wirbelsäule (lumbales Schmerzsyndrom bei einem Status nach Rückenkontusion 1976) sowie der Fersen und des rechten Knies (beides bei einem Status nach Kontusion bei einem Verkehrsunfall 1999) könnten keine objektiven Befunde erhoben werden, die diese erklären würden. Die geklagten Kopfschmerzen verstehe man als Span nungstypkopfschmerzen. Weiter finde sich ein leichtes sensibles Su lcus - ulnaris-Syndrom beidseits ( Urk. 6/45/20 f.). 4. 1. 2
Die Y.___ -Gutachter schlussfolgerten, l etzteres habe auf die Arbeitsfähigkeit keinen Einfluss. Ebenso wenig die Beschwerden im Bereich von Kopf, Halswir belsäule, lumbaler Wirbelsäule, Fersen und rechtem Knie. Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten einzig di e Befunde in der rechten Hand . Eine Einschrän kung bestehe für Tätigkeiten, die mit Kraftanwendung in der rechten Hand verbunden seien, mit dem Bedienen von Schlagwerkzeugen, vibrierenden Maschinen und ähnlichen Geräten. Als Automechaniker beurteile man den Beschwerdeführer daher als seit dem Unfall zu 40 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Für die Tätigkeit als Autohändler bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/45/21 f.). Wahrs cheinlich spiele beim subjektiven S chmerz empfinden eine gewisse psychische Überlagerung und Ausbreitungs symptomatik eine Rolle. Dieser Symptomatik messe man aber keinen Krankheits wert bei ( Urk. 6/45/23 ) . Die Abweichung zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 50 % des behandelnden Handchirurgen
begründe sich darin, dass man der Meinung sei, dem Beschwerdeführer könne eine gewisse Willensanstrengung zur Überwindung seiner Beschwerden im Zusammenhang mit der Arbeit al s Auto mechaniker zugemutet werden ( Urk. 6/45/23 ). 4.1.3
Die interdisziplinäre Beurteilung steht damit bedingt im Einklang mit den einzel nen Teilgutachten. Einerseits wurde im orthopädischen Teilgutachten die Arbeits fähigkeit infolge der Handbeschwerden noch auf ca. 50 statt 60 % veranschlagt ( Urk. 6/45/14). Anderseits wurde im psychiatrischen Teilgutachten festgehalten, eine psychosomatische Überlagerung sei immer möglich, allerdings fehle ein klas sischer psychosomatischer Symptomkomplex, der diese Diagnose festigen würde, auch liessen sich keine hintergründigen Konflikte eruieren ( Urk. 6/45/20). 4.2 4.2.1
Im Gutachten des A.___ vom 2 6. August 2016 wurde
folgende n Diagnosen Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen : (1) chronisch progressive externe Ophthalmoplegie (ICD-10: H49.4) bei MT2447.01-Mutation mit einer 3-13 - kbp Deletion mit einem heteroplasmischen Anteil von 82 % und mit chronische n belastungsabhängigen Myalgien im Schultergürtelbereich sowie in den Extremi täten (ICD-10: M79.1), (2) chronisch lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.5) bei einem Status nach einem Unfall im Kindsalter sowie eine (3) intermit tierende Migräne ohne Aura (ICD-10: G43.0).
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine Mypoia media, ein Astigmatismus und eine Presbyopie an beiden Augen sowie chronische belastungsabhängige Schmerzen beider Calcanei unkla rer Ätiologie (ICD-10: M79.67) gestellt ( Urk. 6/134/5). 4.2.2
Dazu erläuterten die A.___ -Gutachter, der Beschwerdeführer leide an einer genetisch nachgewiesenen (vgl. auch Urk. 6/134/ 28 f.) mitochondrialen Erkran kung. Diese habe sich ca. im Jahr 2005 einerseits durch eine progressive Opthal moplegie und bilaterale Ptose bemerkbar gemacht, andererseits verspüre dieser belastungsabhängige Myalgien in den Beinen und Armen sowie quasi perma nente Muskelschmerzen im Nackenbereich bzw. im Bereich der oberen Thora xapertur, die sowohl von brennendem als auch von muskelkaterähnlichem Charakter gekennzeichnet seien. Daneben bestünden vorwiegend positionsabhän gig brennende Schmerzen in den Fersen sowie – seit einem Unfall im Kindesalter – lumbale Rückenschmerzen ( Urk. 6/134/5 f.; zur detaillierten Beschwerdeklage Urk. 6/134/41-43 und Urk. 6/134/48-50).
Erkrankungen aus dem mitochondrialen Formenkreis würden typischerweise mit belastungsabhängigen Myalgien, wie den geschilderten, assoziiert. Der kausale Zusammenhang scheine deshalb – unter Hinweis auf die Broschüre der deutschen Gesellschaft für Muskelkranke – gesichert ( Urk. 6/134/6 f.). Die Tatsache, dass sich im klinischen neurologischen Untersuch, abgesehen von den Augenbefun den, keine manifesten Paresen hätten objektivieren lassen, spreche in keiner Weise gegen belastungsabhängig invalidisierende Schmerzen, die sich zeitlich weit über die eigentliche auslösende Aktivität hinaus erstrecken könnten. Erwäh nenswert sei ferner ein bilateral positiver Palmomentalreflex ( Urk. 6/134/9 und 6/134/6). Aus opht h almologischer Sicht äussere sich die mitochondriale Muskelerkrankung in einer Einschränkung der Bulbusmotilität mit in der Folge Diplopie bei Blick in alle Richtungen. Der Geradeausblick sei ohne Diplopie. Im Rahmen der Grunderkrankung bestehe eine leichtgradige Restptose nach Ptose operation. Der Lidschluss sei unauffällig. Die übrigen opht h almologischen Befunde seien ebenfalls unauffällig bis auf eine für die Arbeitsfähigkeit nicht relevante leichte Myopie mit mittelgradigem Astigmatismus und eine altersent sprechende Presbyopie ( Urk. 6/134/9).
Die Schmerzen im Schultergürtel- und Nackenbereich seien a ngesichts des Schmerzcharakters, der objektiv unauffälligen Befunde und bei Ansprechen auf die entsprechende Therapiekombination im Rahmen d er Mitochondriopathie zu werten . Bei den Fersenschmerzen sei aufgrund ihres Charakters und der Auslö sung durch blosses Stehen zu vermuten, dass es sich um eine primäre Insertions tendinopathie oder einen primär ossär bedingten Schmerz handle. Ein Zusam menhang mit der Mitochondriopathie wäre eher spekulativ. Die chronisch lum balen Rückenschmerzen seien am ehesten im Rahmen einer leichten degenera tiven Veränderung der Wirbelsäule zu interpretieren. Eine Überlappung mit metabolisch bedingten Schmerzen sei möglich.
Nebenbei leide der Beschwerde führer an in letzter Zeit wenig anzutreffen den Migränekopfschmerzen ohne Aura . Solche kämen bei Mitochondriopathie gehäuft vor, stünden vorliegend aber ein deutig im Hintergrund ( vgl. im Detail Urk. 6/134/ 7 f. ). 4.2. 3
Die A.___ - Gutachter kamen zum Schluss , a ufgrund der haltungs- und belastungs abhängigen Schmerzen (bei verminderter Belastbarkeit für alle statischen und dynamischen Beanspruchungen der Muskulatur, vgl. Urk. 6/134/9) sowie der visuellen Ermüdung (durch die beeinträchtigte Augenmotilität, die sich in der vermehrten Ptose und den kompensatorischen Kopfbewegungen zur Vermeidung von Doppelbildern äussere, vgl. Urk. 6/134/9) sei die Arbeitsfähigkeit als Auto mechaniker/ - verkäufer auf maximal 50 % zu schätzen (vg
l. ferner Urk. 6/134/58 und 6/134/60 zur Arbeitsunfähigkeit aus rein opht h almologischer Sicht von 20 % und rein neurologischer Sicht von 50 % ). Für körperlich schwere Arbeiten bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit.
Eine optimale Tätigkeit sei körperlich leicht mit der Möglichkeit zu Positions wechseln bei Bedarf, ohne Anforderung an Zwangshaltungen (z.B . längeres Stehen an Ort), ohne allzu lange statische Position (z.B. Unterbrechung von PC-Arbeiten durch Pausen) und ohne lange Gehstrecken. Ideal sei ein visuell variab les Anforderungsprofil, welches teilweise Computerarbeit, aber auch Arbeiten im Freien und Gespräche mit Kunden umfasse. Zu vermeiden seien Tätigkeiten an Maschinen mit Verletzungsgefahr, ebenso Fliessbandarbeiten, da hierbei durch entsprechende Blickrichtungsänderungen zum Teil unerwartete Doppelbilder mit konsekutiv potentiell gefährlichen Fehleinschätzungen /- manipulationen ent stehen könnten. Ebenso seien Tätigkeiten mit hoher visueller Anforderung (Lese arbeit, feinmotorische Tätigkeiten mit visueller Kontrolle, etc.) ungeeignet. In einer solchermassen angepassten Tätigkeit gehe man ebenfalls von einer 50%igen Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit aus ( Urk. 6/134/10). 4.3 4.3.1
Im Gegensatz zu den Y.___ -Gutachte r n r ückten die A.___ -Gutachter somit sowohl bei der Diagnosestellung als auch
der Definition des
Tätigkeitsprofil s
und der Leistungsfähigkeit die objektivierte mitochondriale Erkrankung
respektive die dadurch bedingten Muskelschmerzen und visuellen Einschränkungen in den Vordergrund. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sind die seit der Y.___ - Begutachtung hinzugetretenen
Diagnosen also mit erheblichen
funkt i onel len Auswirkungen in jeglicher Tätigkeit verbunden . Den ursprünglich ausschlag gebenden Handbeschwerden (vgl. E. 4.1.2) massen die A.___ -Gutachter angesichts der von ihnen definierten Arbeitsfähigkeit sowie der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden nachvollziehbar keine eigenständige Bedeutung mehr zu (vgl. Urk. 6/134/41, 6/134/50 und 6/134/45). 4.3.2
Dabei wurde d ie gutachterlich geschätzte Arbei tsunfähigkeit von mindestens 50 % selbst in angepassten Tätigkeiten vom RAD nicht beanstandet ( Urk. 6/152/5) und fand ebenso die Zustimmung der behandelnden Ärzte. Dr. med.
C.___ , Leitende r Arzt des Z.___ , führte im Bericht vom 1 3. Juni 2018 aus, b ei persistierenden Doppelbildern im Rahmen der exter nen Opht h almoplegie würden PC- und Schreibarbeiten mehr Zeit als bei e iner gesunden Person benötigen. Die mitochondriale Myopathie sei mit belastungs abhängigen Myalgien vergesellschaftet, wa s zu einer zusätzlichen Reduktion der körperlichen Leistungsfähigkeit führe. Die ebenfalls mit der Mitochondriopa th ie assoziierte Migräne reduziere zusätzlich die geistige Leistungsfähigkeit. Zudem bestünden (bei zunehmend depressiver Verstimmung und Empfehlung zur psychiatrischen Vorstellung) H inweise auf eine affektive Problematik mit zusätz lich leistungsminderndem Einfluss. Eine Arbeitsfähigkeit als Automechaniker sei nicht gegeben. In einer Verweistätigkeit als Autoverkäufer sehe man aus rein neurologischer Sicht eine Präsenzzeit von maximal 50 % , wobei zusätzlich Leistungsminderungen aus vor genannten Gründen hinzukommen könnten ( Urk. 9/1 / 2 f. ). Ähnliches berichtete am 1 0. Juli 2018 der Hausarzt des Beschwer deführers mit der wohlwollenden Ergänzung, dass jener an schlechten Tagen nur zu 30 % als Autoverkäufer arbeiten könne ( Urk. 9/2). Die in den Jahren 2012 und 2013 vom Z.___ attestierten höhergradigen Arbeitsunfähigkeiten stehen dazu nicht im Widerspruch, zumal diese für die mitunter handwerkliche Tätigkeit als «Gara gier» attestiert wurde ( Urk. 6/96/22 und 6/96/29 ; vgl. auch nachstehende Erwä gung ). 4.3. 3
Bezüglich des Krankheitsverlaufs ergibt sich aus dem A.___ - Gutachten nur, dass sich seit der Neuanmeldung am 5. Juni 2012
nichts Wesentliches verändert habe . In den Z.___ -Berichten fänden sich keine fassbaren Hinweise auf klinische Befunde oder eine Verschlechterung zwischen dem
1. September 2012 und 1. Januar 2013, die auf eine höhere Arbeitsfähigkeit
(richtig: Arbeitsunfähigkeit) hinweisen würden ( Urk. 6/134/10). D ie Beschwerdegegnerin schloss ergänzend aus den Akten, dass auch zwischen der l etzten rentenablehnenden Verfügung vom Januar 2007 und der Neuanmeldung vom Juni 2012 die Beschwerden unverändert seien und damit lediglich der medizinische Sachverhalt anders beurteilt werde (vgl. E. 2.2). 4.3.4
Zutreffend ist, dass die molekular genetisch nachgewiesene Grunderkrankung bereits bei der ersten Renten prüfung bestand en haben dürfte und der Beschwer deführer nach eigenen Angaben bereits im Jahr 2005 hängende Augenlider bemerkte ( Urk. 6/96/5 oben) . Befunde oder
B eschwerden bezüglich der Augen , die dannzumal bereits Anlass zu weiteren Abklärungen oder Bemerkungen der Y.___ -Gutachter gegeben hätten, bestanden jedoch nicht (vgl. Urk. 6/45/8 keine Brille, Urk. 6/45/9 kein auffälliger Befund ; ferner Z.___ -Bericht vom 3. Mai 2007 keine Einschränkung des Gesichtsfeldes, keine Doppelbilder , nur abends Verschwommensehen ). Inzwischen führt die explizit als progressiv beschriebene externe Ophthalmoplegie zu einer Arbeitsunfähigkeit von 20 %
und schränkt das Tätigkeitsprofil zusätzlich ein (vgl. Urk. 6/134/60). 4.3.5
Den Beschwerden im Bereich von Kopf, Halswirbelsäule, lumbaler Wirbelsäule, Fersen und Knie wurde im Y.___ -Gutachten mangels objektiver Befunde und unter der Annahme einer gewissen psychischen Überlagerung ohne Krankheitswert keine Bedeutung beigemessen. Die A.___ -Gutachter erläuterten indes, dass die fehlenden objektiven Befunde bei mitochondrialen Erkrankungen nicht gegen belastungsabhängige invalidisierende Schmerzen sprechen würden , wobei sie auch konkret aufzeigten, dass beispielsweise im Stehen oder beim Arbeiten am Computer eine permanente tonische Aktivität der Muskeln im Schultergürtel-/Nackenbereich bestehe, welche die praktisch immer vorhandenen Schmerzen erkläre ( Urk. 6/134/7). Die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Arbeit als Autohändler geschilderten Beschwerden beurteilten sie als glaubhaft, wiesen indes – ähnlich wie der begutachtende Psychiater des Y.___
– ohne konkrete Anhaltspunkte darauf hin, dass man nicht ausschliessen könne, dass der Beschwerdeführer zusätzlich an einer Schmerzverarbeitungsstörung leide, die sein Schmerzempfinden verstärke ( Urk. 6/134/8).
Selbst wenn
die orthopädischen und neurologischen Befunde
sowie die geklagten Beschwerden in den obgenannten Bereichen in beiden Gutachten vergleichbar wären, wurde im Y.___ -Gutachten ein überwindbares psychisches Leiden postu liert, während im A.___ -Gutachten aufgrund eine r späteren molekulargenetischen Analyse ( Urk. 6/134/28-31) ein (teilweise) objektivierbares somatisches Leiden festgestellt wurde . Dabei greift es zu kurz, für die Beantwortung der Frage, ob ein veränderter medizinischer Sachverhalt zu beurteilen ist , allein auf die subjektive Beschwerdeklage a bzustellen. 4.3.6
Es kommt hinzu, dass sich aus den echtzeitlichen medizinischen Unterlagen des Z.___
( Urk. 6/96) und der Entwicklung des
Unternehmens des Beschwerdeführers , wie sie im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 2 0. März 2013 geschildert w u rden ( Urk. 6/73),
Indizien für eine Verschlechterung des Gesund heitszustandes nach Januar 2007 sowie eine inzwischen festgestellte einge schränkte Therapierbarkeit und damit Überwindbarkeit er geben. Dabei zeigt sich übrigens auch, dass die von den Y.___ -Gutachter n konstatierte Arbeitsfähigkeit von 100 % in der angepassten Tätigkeit als Autohändler nach der letzten Ren tenprüfung realisiert und über mehrere Jahre aufrechterhalten werden konnte.
Zunächst lassen die häufigen Verlaufskontrollen im Z.___
ein en
zeitliche n Zusam menhang zwischen der geklagten progredienten Symptomatik (von Muskelkater nach körperlicher Anstrengung bei unlimitiert möglicher Belastung über vermehrt e Schmerzen auch in Ruhe hin zu permanenten Beschwerden) und den zunehmend intensivierten Behandlungen mit differenziertem Ansprechen (von Magnesium, Riboflavin, CoDafalgan, Ponstan und Zomig
über Coenzym Q10, Kreatinin, Massagen und Ausdauertraining im aeroben Bereich hin zu verschie denen schmerzdistanzierenden Antidepressiva und Steroiden )
erkenn en (insbe sondere Urk. 6/96/5 f., 6/96/11, 6/96/24 und 6/96/26) .
Damit im Einklang steht sodann, dass der Beschwerdeführer sein Unternehmen
laufend an sein Leiden anpasste . Bereits w ährend der letzten Rentenprüfung weitete er den Handel auf Boote, Wohnmobile, Anhänger etc. aus, machte Wer bung und stellte nach einer Übergangszeit, in der Ehefrau und Bekannte unent ge ltlich mithalfen , Personal ein, das gewisse Arbeiten übernahm ( Urk. 6/25 f. und 6/45/11).
Gemäss dem Abklärungsbericht vom 2 0. März 2013 gab er an, seit ca. 5 Jahren einen Mechaniker Vollzeit zu beschäftigen und S pengler -
sowie Maler arbeiten auswärts machen zu lassen . Er selbst leite die Verkaufs verhandlungen mit Kunden und sei für den E inkauf der Fahrzeuge zuständig. Er könne ein Objekt vor Ort besichtigen, Leute brächten ein solches vorbei oder er suche/offeriere im Internet . Die Büroarbeit bestehe v orwiegend aus der Suche nach Fahrzeugen im Internet und aus dem Erste llen von Kaufofferten. Infolge der gesundheitlichen Probleme
habe er nur noch sehr leichte Reparaturarbeiten ausgeführt bzw. sei nur noch in bescheidendem Ausmass als Mechaniker tätig gewesen . N eben seiner Ehefrau, die in einem 30%-Pensum für die Administration zuständig sei , beschäf tigte er seit rund zwei Jahren einen Autofachmann zu 100 % in der Funktion als stellvertretender Geschäftsführe r. Dieser führe die gleichen Tätigkeiten wie er selbst aus. Bis dahin sei teilweise sein Mechaniker bei Verkaufsverhandlungen eingesprungen , bis dieser den Mehraufwand nicht mehr habe bewältigen können .
Er selbst habe früher
E. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 7.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungslei stungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die
Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) . Diese sind auf Fr. 8 00. -- festzusetzen und zufolge teilweisen Obsiegens de s Beschwerdeführer s
ihm zu einem Viertel und der Beschwer degegnerin zu drei Viertel n aufzuerlegen.
E. 7.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grund sätze ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem anwaltlich vertrete nen , teilweise obsiegenden Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2’200 . -- (inkl. Mehr wert steuer und Barauslagen) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird d ie Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. November 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab
1. Juli 201 6 Anspruch auf eine halbe Invali denrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer zu einem Viertel sowie der Beschwerdegegnerin zu drei Vierteln auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozess entschädigung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 11 bis 12
Stunden pro Tag und bei Einstellung des Stellver treters noch 5 bis 6 pro Tag gearbeitet. Inzwischen seien es noch 2 bis 4 Stunden pro Tag. Seit ca. eineinhalb Jahren verbringe er das Wochenende ab Freitagnach mittag mit seiner Familie im Ferienhaus. Dadurch könne er richt ig abschalten und sich erholen. Samstags müsse er deshalb schliessen , sonst fehle der Stellvertreter am Montag.
Zudem sei er f rüher samstags und s onntags für die D.___ tätig gewesen. Er habe bei der Verarbeitung der Wohnmobile, an Ausstellungen usw. mitgeholfen. Auch diese Tätigkeit habe er aus gesundheit lichen Gründen reduzieren müssen. Schon i m Jahr 2012 habe er nichts mehr gemacht und i m Jahr 2013 das Arbeitsverhältnis aufgelöst . Ursprünglic h habe er monatlich Fr. 1'500.—, später Fr. 1'000.— und weniger
dazu verdient (Urk. 6/73/3 f. ) . 4.4
Zusammenfassend ist aufgrund (1) der neuen ophthalmologischen Beschwerden und (2) der Zunahme der muskulären Beschwerden und (3) des neuen Testbefunds mit in der Folge (4) neu diagnostizierte n
invalidisierenden Leiden mit inzwischen (5) erwiesener, beschränkter Therapierbarkeit von einem materiellen Revisions gru nd nach Art. 17 ATSG auszugehen. Dabei kann ohne Weiterungen auf die von allen involvierten Ärzten geteilte und von den Parteien nicht substantiiert bestrittene Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepassten Tätigkeiten, wie sie von den A.___ -Gutachtern definiert wurde, abgestellt werden. Berufliche Tätigkeiten oder Alltagsaktivität en , die an dieser Arbeitsfähigkeitseinschätzung zweifeln liessen , sind aus den Akten keine ersichtlich (z.B. Urk. 6/134/41 f., 6/134/50 und 6/13/52; ferner Urk. 6/134/9 unten).
Einer ergänzenden neuropsychologischen oder psychiatrischen Abklärung, wie sie von den A.___ -Gutachtern in Erwägung gezogen wurde ( Urk. 6/134/8), bedarf es für den Zeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung nicht. Der Beschwerdeführer machte in diesem Kontext keine nennenswerten Beeinträch tigungen bei der Arbeit geltend und verlangte auch in der Beschwerdeschrift keine weiteren Abklärungen. Unter diesen Umständen begründet eine bloss theoretisc he Möglichkeit ohne spezifische Anhaltspunkte, wie sie von den A.___ -Gutachter eingeräumt wurde , keine Untersuchungspflicht. 5. 5.1
Der Beschwerdeführer betrieb zuerst ein Einzelunternehmen und gründete im April 2006 zusammen mit seiner Ehefrau die E.___ . Er ist damit zwar nicht alleiniger Gesellschafter, gemäss Eintrag im Handelsregister aber der einzige Geschäftsführer und Zeichnungsberechtigte. Zudem besitzt er 19/20 des Stammkapitals (vgl. auch Urk. 9/73/2). Faktisch kann er damit sämtliche Entscheidungen alleine treffen, weshalb er invalidenversicherungsrechtlich einem Selbständigerwerbenden gleichzustellen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2014 vom 1 7. Februar 2015 E. 4.1). 5.2
Wenn immer möglich ist der Invaliditätsgrad nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu ermitteln ( Art.
E. 16 ATSG). Dieser hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und sind die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu verglei chen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungs fähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Die Bemessung des Invalideneinkommens einer selbstständig erwerbenden Person nach Mass gabe der erzielten Betriebsergebnisse kann daher nur zu einem rechtskonformen Einkommensvergleich führen, wenn hierfür invaliditätsfremde Faktoren konse quent ausgesondert werden können (vgl. SVR 1999 IV Nr. 24 S. 73 E. 4b; AHI 1998 S. 254 E. 4a; BGE 104 V 135 E. 2). Eine gesetzliche Regelung, welche Bemessungsmethode anzuwenden ist, gibt es nicht. Die Wahl der Methode hängt nach dem Gesagten insbesondere davon ab, ob sich die hypothetischen Erwerbs einkommen zuverlässig schätzen lassen (allgemeine Methode) oder nicht (ausser ordentliche Methode ). Indes fallen die Voraussetzungen für die Ermittlung des erwerbsbezogenen Invaliditätsgrades im ausserordentlichen Verfahren mit der Geschäftsaufgabe dahin und der Invaliditätsgrad muss ab diesem Zeitpunkt nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ermittelt werden (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_424/2012 vom 1 1. November 2012 E. 5.2-3 ). 5. 3
Das Valideneinkommen kann auch bei Selbständigerwerbenden grundsätzlich aufgrund der Einträge im individuellen Konto bestimmt werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen. Die gemäss Art. 25 Abs. 1 IVV vorgeschriebene Parallelisierung der invalidenversicherungs-rechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Einkommen schliesst grundsätzlich aus, bei der Ermittlung des Valideneinkommens insbesondere von Selbstständigerwerbenden anstelle von IK-Einträgen auf Steuerunterlagen abzustellen und weitere (AHV-beitragsrechtlich nicht abgerechnete) mutmassliche Einkommen zu berücksich tigen. Auf mögliche Gründe, warum eine versicherte Person nicht ein höheres Einkommen verabgabt hat, ist dabei nicht näher einzugehen. Denn tiefe IK-Einkommen von Selbstständigerwerbenden können verschiedenste Ursachen haben, sei es, dass das Geschäft tatsächlich keinen höheren Reinertrag abwarf, sei es, dass der Selbstständigerwerbende sämtliche legalen Möglichkeiten zur Steuer optimierung ausschöpfte, sei es, dass der Betriebsinhaber tatsächlich nicht sämtliche Einkünfte und geldwerten Leistungen deklariert haben sollte.
Nach der Rechtsprechung ist nur ausnahmsweise nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abzustellen. Bei selbstständig Erwerbenden trifft dies namentlich zu, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzuneh men ist, dass der Versicherte im Gesundheitsfall besser entlöhnte unselbständige Tätigkeit angenommen hätte, oder, wenn die vor der Gesundheitsbeeinträch tigung ausgeübte selbstständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genü gende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit üblicher weise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvesti tionen etc.) die Betriebsgewinne gering sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_196/2013 vom 2 1. August 2013 E. 3.1, 3.3 und 3.4 sowie 8C_450/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 3.2 und 4.2 je mit Hinweisen insbesondere auf das Urteil I 297/02 vom 2 8. April 2003 E. 3.2.4). 5.4
Im Übrigen kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berück sichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. Sep tember 2001 E. 2b). 5. 5
Derzeit führt der Beschwerdeführer den «reinen» Autohandel an der F.___ in G.___ weiter. Die Werkstatt ist «aus gesundheitlichen Gründen» geschlossen (vgl. Handelsregistereintrag « E.___» ). Entsprechendes hatte er in der Abklärung im Januar 2017 angekün digt: Er verfolge seit dem Jahr 2014 den Plan, sein Geschäft und das Gelände zu verkaufen. Sein stellvertretender Geschäftsführer habe vor 2½ Jahren die Stelle aufgegeben. Dieser habe mehr Lohn gefordert, weil er alles habe machen müssen, was er sich nicht habe leisten können. Die Stelle neu zu besetzen, habe sich vom Geschäftsgang her nicht gelohnt; die Geschäftszahlen seien massiv rückläufig. Zudem möge er aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung nicht mehr ( Urk. 9/151/2).
Den Import von Fahrzeugen habe er im Jahr 2014 aufgegeben. Aufgrund neuer Auflagen sei dieser für Kleinbetriebe nicht mehr interessant. Gegebenenfalls beschaffe er sich ein Auto beim Grossimporteur. Diese Umstellung sei aber nicht Grund für die Verluste. Er sei einfach nicht mehr leistungsfähig. Seit dem Jahr 2016 sei er nachmittags zwei Stunden im Geschäft, arbeite effektiv aber wenig. Vormittags könne er nicht mehr arbeiten und habe oft Therapien. Den ganzen Donnerstag verbringe er in H.___ , was ihm gut tue. Er habe nur noch wenige Autos anzubieten. Das [dazu gemietete] Tiefgaragen-Abteil habe er zurückgegeben. Die Firma habe er nicht verkaufen können, der Verkauf des Geländes und der Liegenschaft dürfte indes soweit sein. Er werde daher den Betrieb schliessen. Das Werkstattmaterial verkaufe man, der Mechaniker werde arbeitslos. Die Betriebsauflösung dürfte bis Mitte April 2017 abgeschlossen sein . Danach wolle und müsse er aus finanziellen Gründen noch in kleinem Ausmass weiterhin im Autohandel tätig sein. Dafür benötige er einen Abstellplatz für ca. sechs Autos. Ob er dies umsetzen könne und gesundheitlich schaffe, sei offen ( Urk. 9/151/3).
Damit sind die Voraussetzungen für einen nach den funktionellen Auswirkungen gewichteten Betätigungsvergleich dahingefallen, zumal ein solcher nicht aus sagekräftig wäre. Der Beschwerdeführer hat seinen bisherigen Betrieb aufgege ben; die wesentlichen Pfeiler (die Werkstatt, der Spezialitäten-Import, der bewor bene Standort und das Personal) sind nicht mehr. Dabei dürften angesichts des vorstehenden Abklärungsberichts neben den gesundheitlichen Beschwerden auch die geänderten Rahmenbedingungen (Ausscheiden des Stellvertreters, geänderte Importbestimmungen) und die eigene Lebensgestaltung eine Rolle gespielt haben. So schöpft der Beschwerdeführer die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % als Autohändler seit Jahren nicht mehr aus (Urk. 9/96/19 «Soz» und 9/134/10 oben) .
5. 6
Für die Bestimmung des Valideneinkommens
kann ferner nicht auf die im Auszug aus dem individuellen Konto (IK) vom 10. Januar 2014 ausgewiesenen, notorisch tiefen Einkommen der ersten Jahre nach der G ründung des Einzelunternehmens 1995 abgestellt werden ( Urk. 6/92/8 f.). Im Abklärungsbericht vom 1 8. August 2004 gab der Beschwerdeführer alsdann an, bereits seit dem Unfall im März 1999 merklich in seiner Tätigkeit beeinträchtigt zu sein. Zwischen 2000 und 2001 habe sich sein Zustand verschlechtert. Diverse Bewegungen, die bei Arbeiten an Autos nötig seien, könne er nicht mehr durchführen. Auch körperlich beschwerliche Arbeiten würden ihm Mühe bereiten. Er erwähnte er Knie-, Rücken und Handbe schwerden ( Urk. 9/25/2). Gestützt auf diesen Abklärungsbericht ist letztlich davon auszugehen, dass d ie IK-Einträge der Jahre 2000 bis 2007 ( Urk. 6/92 /8 f.) durch den erwähnten Unfall, die gesundheitlich bedingte Verlagerung der Geschäftstätigkeit hin zu mehr Handel und die vorübergehende unentgeltliche Mitarbeit Dritter geprägt waren. Ebenso bedeutsam dürfte die vom Vermieter wegen Eigenbedarfs ausgesprochene Kündigung gewesen sein, so dass der Beschwerdeführer seinen Standort im März 2001 von der Hauptstrasse auf einen Parkplatz ohne Werkstatt im Industriegebiet verlegen musste. Er versuchte dies in der Folge mit Werbung zu kompensieren (vgl. Urk. 9/25/2 f.).
Die im IK-Auszug ausgewiesenen Einkommen für die Jahre 2008 bis 2010 sind mit Fr. 74’280.-- bis Fr. 76’315.-- ( Urk. 6/92/2 f.) zwar relativ konstant. Ein wesentlicher Teil stammte allerdings aus einem unselbständigen Nebenerwerb am Wochenende bei der D.___ (vgl. Urk. 9/92/3 und 9/92/10; Urk. 9/73/5 unten). Gleichzeitig vermochte der Beschwerdeführer den Einkom mensanteil (vgl. Urk. 99/92/9 und 9/92/1 f.) und Gewinn ( Urk. 9/66/18, 9/66/21 und 9/66/24) der eigenen GmbH in dieser Zeit weiter zu steigern. Dabei war er aber gesundheitsbedingt neu zu 90 % im Handel und nur noch zu 10 % als Mechaniker für sehr leichte Autoreparaturen tätig ( Urk. 9/73/3), während er sein Geld zuvor mit der Instandstellung reparaturbedürftiger Autos je zu 50 % als Mechanike r und Autohändler verdient hatte ( Urk. 9/25/5). In den Jahren 2011 und 2012 zahlte er sich weiterhin Fr. 54'000. -- aus der eigenen GmbH aus; ledig lich der Nebenverdienst entfiel ( Urk. 6/92/1 f.). Dies obwohl er in diesen Jahren auch angepasste nur noch sehr reduziert arbeitete respektive arbeitsfähig war (Urk. 9/96/19 und 9/134/10).
Die Erklärung hierfür findet sich im Abklärungsbericht vom 2 0. März 201 3. Der Beschwerdeführer hatte nach Gründung der GmbH er neut den Standort gewech selt . Er betrieb weiterhin einen Autohandel, bot aber auch wieder Reparaturen für alle Marken an. Die Sparte Boote hatte er wieder aufgegeben, da dieser Markt ohne See schwierig war ( vgl. Urk. 9/73/2). Zudem hatte sich s eine Garage inzwischen etwas spezialisiert, nämlich auf American Classic-Fahrzeuge und Old timer. Er importiere diese, wie auch Motorräder, aus Amerika. Vor allem aber hatte der Beschwerdeführer Personal ein gestellt , das ein Arbeitspensum bewäl tigte, das ihm allein auch als gesunde Person nicht möglich gewesen wäre . Es handelte sich somit nicht bloss um Ersatzkräfte, die seine abnehmende Arbeits leistung kompensierten.
Seit 2008 beschäf tige er einen Mechaniker zu 100 %. Seine Ehefrau sei mit 30 % für die Buchhaltung, Lohnwesen etc. zuständig. Seit 2011 beschäftige er zudem vollzeitig einen Autofachmann als stellvertretenden Geschäftsführer ( vgl. Urk. 9/73/3).
Da mit diesem wiederum mehr möglich sein sollte, habe er ein Abteil mit 16 Plätzen in der gegenüberliegenden Tiefgarage gemietet . Er selbst ha b e «früher» 11 bis 12 Stunden pro Tag gearbeitet – bei Ein stellung des Stellvertreters noch 5 bis 6 Stunden. Heute seien es noch 2 bis 4 Stunden. Er mache, was gehe. Sein Stellvertreter manage den Betrieb, wenn nötig berate er diesen . Der Mechaniker sei ebenfalls gut . Dieser sei früher bei Verkaufs verhandlungen eingesprungen, bis der Mehraufwand zu gross geworden sei ( vgl. Urk. 9/73/5). 5 . 7
Zusammenfassend können anhand des IK-Auszugs somit keine Aussagen zu den hypothetischen Vergleichseinkommen gemacht werden. Es gibt keine genügend langen Phasen mit einer gewissen Kontinuität, die Rückschlüsse auf das länger fristig
erzielte Einkommen als gesunde oder auch invalide Person erlauben wür den . Es
erfolgten laufend sowohl gesundheitlich wie auch wirtschaftlich beding te Anpassungen , die sich nicht trennen lassen und eine Abgrenzung der invalidi tätsbedingten Erwerbseinbusse verunmöglichen.
Es
bleibt
anzufügen, dass nach der zitierten Rechtsprechung die – aus welchen Gründen auch immer – nicht verabgabten Gewinne, wie sie von d er Ehefrau in den Buchhaltungsunterlagen (vgl. Urk. 9/66, 9/71 und 9/143) ausgewiesen wur den, nicht angerechnet werden können. Das Bundesgericht hob in seinem jüngeren Urteil 9C_48/2018 vom 1 8. Mai 2018 E 6.2 sinngemäss hervor, dass die Rechtsprechung, wonach bei der Bezifferung des Invalideneinkommens gegebe nenfalls nicht ausgeschüttete r Gewinn einer von der versicherten Person beherrschten AG bei den IK-Einträgen aufzurechnen sind, nicht unbesehen auf das Vali deneinkommen zu übertragen sei .
Das Betriebsergebnis erlaubt nach dem vorstehend Gesagten zudem k eine hinreichende Bestimmung der Vergleichsein kommen. Der stark schwankende Gewinn widerspiegelt die gemischten Auswir kungen von wirtschaftlichen und gesundheitlichen Faktoren.
Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer aus seine r nicht belegten Behauptung etwas ableiten, dass im Autogewerbe tätige Kollegen mehr verdienen würden, wobei er deren Einkommen ursprünglich noch mit gegen Fr. 200'000.– pro Jahr beziffert hatte ( vgl. Urk. 9/151/4). Für den individuellen Erfolg eines Unterneh mens sind verschiedene Faktoren bedeutsam, wie Standort und Grösse des Unter nehmens, Nachfrage nach dem konkreten Angebot, Serviceleistungen, Verkauf stalent , persönlicher Einsatz
etc. , so dass der angestrebte globale Vergleich von vornherein scheitert.
Schliesslich besteht keine Möglichkeit festzustellen, o b die vom Beschwerdeführer in den Abklärungen behaupteten Expansionspläne (vgl. Urk. 9/73/5 und 9/151/3 f.) , soweit solche tatsächlich bestanden, im Gesundheits fall e rfolgreich hätten um gesetzt werden können. 5. 8
Soweit es darum geht, e inen Annäherungswert zu bestimm en, lässt sich anhand des Abklärungsberichts vom 2 0. März 2013 feststelle n, was der Beschwerdeführer in seinem eigenen Betrieb als Mechaniker und Händler zu je 50 %
(vgl. dazu Urk. 9/25/3) verdient hätte . So beschäftigte er e inen Mechaniker und einen stell vertretenden Geschäftsführer , beide in einem Vollzeitpensum, die seine Aufgaben übernahmen . Das Jahreseinkommen seines Mecha nikers belief sich auf 12 x Fr. 5'900.-- = 70'800.–-, dasjenige seines S tellvertreters auf Fr. 12 x Fr. 4'5 00.-- + Provisionen = ca. Fr. 100'000. -- ( vgl. Urk. 9/73/3 f.) . Bei hälftig aufgeteilter Arbeitszeit als Mechaniker und Autohändler hätte der Beschwerdeführer in seinem e igenen Betrieb im Jahr 2013 somit ein E inkommen von Fr. 85'400. -- e rzielt. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für die Jahre 2014 bis 2016 ( Bundesamt für Statistik [BFS] , Schweizerischer Lohnindex nach Wirt sc haftszweigen, Nominallohnindex Männer [Tabelle T1. 1 .1 0 ], Abschnitt G, Ziff. 45-47 ,
Jahr 2014: 0.4, Jahr 2015: 0.3, Jahr 2016: 0.7 ) resultiert ein Jahres einkommen von Fr. 86'600.80 per Ende 2016.
Das so geschätzte Einkommen liegt damit nur leicht über demjenigen, das s sich anhand der vom BFS herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung ergäbe (LSE). Der Beschwerdeführer verfügt über eine abgeschlossene Lehre als Werkzeugmaschinist und ist seit vielen Jahren als Selbständigerwerbender in der Autobranche tätig. Es kann davon ausgegangen werden, dass er sich dabei auch gewisse Spezialkenntnisse insbesondere bezüglich der reparierten und gehandel ten Nischenprodukte aneignete (vgl. Urk. 9/137/1). Gemäss LSE 2014, Tabelle T A 1_skill-level , Ziff. 45-47 [Handel; Instandhaltung und Reparatur von Motor fahrzeugen] beträgt der monatliche Bruttolohn im Kompetenzniveau 3 für Männer Fr. 6’763 .— für ein Vollzeitäquivalent von 40 Arbeitsstunden pro Woche. Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen (vom BFS erhobenen) wöchent lichen Arbeitszeit von 41, 9 Stunden im Jahr 201 6 (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Abschnitt G , Ziff. 45-47 ) sowie der ob en erwähnten Nominallohnentwicklung in den Jahren 2015 und 2016 würde somit ein Jahreseinkommen von Fr. 85'862.80 resultieren.
Für das Invalideneinkommen ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, seine Arbeitsfähigkeit voll auszuschöpfen. Nachdem er seine selb ständige Tätigkeit nicht nur gesundhe it lich bedingt reduziert hat, ist ihm mindes tens das Ein kommen aus einer unselbständigen Tätigkeit anzurechnen . Die stets ausgeübte Tätigkeit als Autohändler gilt
nach wie vor als angepasst , ist ihm jedoch nur noch in einem 50%-Pensum zumutbar . Da hierfür der gleiche Tabel lenlohn heranzuziehen ist, wie für die Festsetzung des Valideneinkommen s , resultiert ein Invaliditätsgrad von 50 % (oder leicht höher , soweit d as geschätzte Valideneinkommen gegenübergestellt wird) .
Es bleibt anzumerken, dass der verwendete Tabellenlohn gleichermassen den Handel wie die Instandhaltung und Reparatur von Motorfahrzeugen berücksich tigt. Insofern würde es sich auch im Falle eines gewichteten Betätigungsvergleichs nicht rechtfertigen,
wie im Abklärungsbericht vom 1 8. August 2004 (vgl. Urk. 9/25/7) für den Einkommensanteil als Mechaniker auf den tieferen Tabellen lohn gemäss Tabelle T17, Ziff. 72 [Metallarbeiter, Mechaniker und verwandte Berufe] abzustellen und so den schlechter entl o hnten Aufgabenbereich überpro portional zu berücksichtigen . Gleichzeitig erscheint der verwendete Tabellenlohn gemäss Tabelle T A 1_skill-level , Ziff. 45-47 vorliegend besonders geeignet, zumal sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, i n welchem Verhältnis der Beschwerdeführer die beiden Aufgabenbereiche heute als gesunde Person wahrnehmen würde. 6.
Zusammenfassend ist ein materie ller Revisionsgrund im Sinne von Art.
E. 17 ATSG gegeben . Gestützt auf das A.___ -Gutachten ist von einer verbliebenen Arbeits fähigkeit
von 50 %
in der angepassten Tätigkeit als Autohändler seit mindestens Juni 2012 auszugehen (vgl. Urk. 9/134/10 oben) . Beim Einkommensvergleich führen e ine annäherungsweise Schätzung bzw. das Abstellen auf die LSE zu einem Invaliditätsgrad von
50 % oder leicht höher, so dass n ach Eingang der Neuanmeldung im Januar 2016 mit Wirkung ab 1. Juli 2016 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente besteht .
7.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01343
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom 2 8. Juni 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1970, absolvierte eine Lehre als Werkzeugmaschi nist ( Urk. 6/1/11). Von 1992 bis 1995 arbeitete er als Au tomobilverkäufer ( Urk. 6/1/12). Danach machte er sich selbständig und b etrieb einen Autohandel . Dabei verwendete e r die Hälfte seiner Arbeitszeit für Reparaturen und Instandst el lungsarbeiten, die andere Hälfte widmete er dem Verkauf bzw. Büroarbeiten
( vgl. Urk. 6/1/4 , 6/4/3 und 6/6 / 2 ). Nach einem Motorrad- Unfall am 3 1. März 1999
( Urk. 6/6/2) meldete er sich im April 2000 wegen multipler Leiden zum Renten bezug bei der Sozialversicherungsanstal t des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfol gend: IV-Stelle) an ( Urk. 6/1). 1.2
Diese gab insbesondere einen Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende und ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag . Der Abklärungsbericht datiert vom 1 8. August 2004 (Urk. 6/25) . D as internistische, neurologische, orthopädische und psychiatrische Gutachten des Y.___
wurde am 2 9. August 2006 erstattet ( Urk. 6/45) . Mit Verfügung vom 9. Januar 2007 verneinte die IV-Stelle alsdann einen Rentenanspruch des Ver sicherten ( Urk. 6/49). 1.3
Mit Schreiben vom 5. Juni 2012 ersuchte dieser die IV-Stelle um Durchführung einer prozessuale n Revision, eventualiter Prüfung einer Wiederanmeldung ( Urk. 6/55). Seinem Schreiben legte er einen Bericht des Z.___
vom 2 2. September 2011 bei, worin ein e
mole kulargenetisch bestätigte mitochondriale Zytopathie diagnostiziert wurde ( Urk. 6/54) . Die IV-Stelle holte Auszüge aus dem individuellen Konto ( IK; Urk. 6/59 und 6/91-93 ) und einen Bericht beim
Z.___ ( Urk. 6/61) ein , zog d ie Akten des Krankentaggeldversicherers bei ( Urk. 6/12) und forderte beim Versicherten Buchhaltungsunterlagen ein ( Urk. 6/66 und 6/71).
Nach Vorliegen des Abklä rungsbericht s für Selbständigerwerbende vom 2 0. März 2013 ( Urk. 6/73) kündigte sie ihm
am
8. Mai 2013 die Zusprechung einer halben Invalidenrente ab 1. Dezember 2012 an ( Urk. 6/75). Dagegen erhob er Einwand ( Urk. 6/84 ).
Die IV-Stelle nahm weitere Berichte des Z.___
zu den Akten ( Urk. 6/96 , 6/102 und 6/110 ) und gab
ein internistisches, neurologisches und opht h almologisches Gutachten bei der A.___ in Auftrag, das vom 2 6. August 2016 datiert ( Urk. 6/134).
Dieses legte sie dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Prüfung vor ( Urk. 6/152/5). Inzwischen dokumen tierte der Versicherte Verkaufsbemühungen für sein
Geschäft ( Urk. 6/13 6-137 ) und reichte weitere Buchhaltungsunterlagen ein ( Urk. 6/143). Die IV-Stelle ver anlasste den Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 25. Januar 2017
( Urk. 6/15 1). Gestützt auf die Stellungnahme ihres internen Rechtsdienstes vom 2 5. Juli 2017 ( Urk. 6/150) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit neue n
Vor bescheiden vom 2 4. August 2017 i n Aussicht, nicht auf sein prozessuales Revisi onsgesuch einzutreten ( Urk. 6/154) und das Leistungsbegehren auch als Neuan meldung a bzuw eisen ( Urk. 6/153). Aufgrund des vom Versicherten erhobenen Einwands ( Urk. 6/157) konsultierte sie erneut ihren Rechtsdienst ( Urk. 6/158/2). Mit Verfügungen vom 8. Novemb er 2017 verfügte die IV-Stelle sowohl in Bezug auf das prozessuale Revisionsgesuch ( Urk. 6/159) wie auch die Neuanmeldung ( Urk. 6/160 = Urk. 2 ) wie angekündigt. 2.
Gegen den Entscheid
betreffend die Neuanmeldung ( Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 Beschwerde mit dem Antrag, ih m die gesetz lichen Leistungen, insbesondere eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der IV-Stelle ( Urk. 1 S. 1). Diese schloss i n der Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Die IV-Stelle verzichtete alsdann auf eine Stellungnahme ( Urk.
11) zu den vom Versicherten mit Schreiben vom 1 2. Juli 2018 (Urk. 8) nach träglich eingereichten Arztberichten ( Urk. 9/1-2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 des Bundesgeset zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) der durch Beeinträchtigung der kör perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Abs. 1). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähig keit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Re nte haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Metho denwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehl entwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schluss folgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Der Beschwerdeführer machte geltend, d er neu festgestellte Gendefekt erkläre die Schmerzen, unter welchen er schon im Jahr 2006 gelitten habe ( Urk. 1 Ziff. 12) . Es könne daher nicht mehr von einer willentlichen Überwindbarkeit und vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, so dass ein anderer Sachverhalt vorliege, als er damals dem
Y.___ -Gutachten zugrunde gelegen habe ( Urk. 1 Ziff. 21). Im
A.___ -Gutachten werde ihm eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % in leichten Tätigkeiten respektive als Automechaniker/-verkäufer attestiert ( Urk. 1 Ziff. 18 f. und 23-26) . Da er trotz der p rogrediente n Erkrankung im Jahr 2012 noch ein Einkommen von Fr. 215'600.— erzielt habe , sei das Valideneinkommen auf min destens Fr. 250' 000.– festzusetzen. Als angestellter Autoverkäufer in einem 50%-Pensum könne er maximal noch Fr. 50'000.– erzielen, vorausgesetzt er über nehme auch d ie Stellvertretung der Geschäftsführung ( Urk. 1 Ziff. 29 und 31). Es resultiere ein Invaliditätsgrad von mindestens 80 % ( Urk. 1 Ziff. 32). 2.2
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, i m A.___ -Gutachten werde die neue Diagnose zwar bestätigt, aber von einem seit der Neuanmeldung unveränderten Gesundheitszustand ausgegangen. Mit Blick auf den massgeb lichen Vergleichszeitpunkt vom 7. Januar 2007 sei zu ergänzen, dass sich die Beschwerden infolge der m itochondriale n Zytopathie bereits i m Jahr 2005 bemerkbar gemacht hätten , was auch von Dr. B.___ bestätigt worden sei. Diese seien damals im Y.___ -Gutachten berücksichtigt und gewürdigt worden. Eine neue Diagnose allein bewirke nicht per se eine Verschlechterung oder höhere Arbeits unfähigkeit. Es sei dementsprechend auch nicht willkürlich, dass die ursprüng liche Verfügung nicht in Wiedererwägung gezogen worden sei ( Urk. 2). 3.
Wiedererwägung, prozessuale Revision und Neuanmeldung verfolgen zwar ein ähnliches Ziel, stellen aber unterschiedliche Rechtsinstitute dar und sind an verschiedene Voraussetzungen geknüpft, weshalb darüber gemäss bundesgericht licher Rechtsprechung in separaten Entscheiden befunden werden darf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_231/2007 vom 5. November 2007 E. 5).
Über das Gesuch des Beschwerdeführers
u m prozessuale Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG wurde mit separater Verfügung entschieden ( Urk. 6/159) . Diese wurde von ihm nicht angefochten (vgl. E. 2.1 und eingereichte Beilagen ) und ist deshalb nicht weiter zu thematisieren. Die Beschwerdegegnerin kann alsdann formell rechtskräftige Verfügungen, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung waren, in Wiedererwägung ziehen , wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG). Dieses Zurückkommen liegt indessen in ihrem Ermessen. Es besteht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung . Nur wenn sie auf das G esuch eintritt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und anschlies send einen erneut ablehnenden Sachentscheid trifft, ist dieser beschwerdeweise anfechtbar , wobei sich das Prozessthema
auf d ie Voraussetzungen für eine Wiederwägung
beschränkt (BGE 133 V 50 ; 117 V 8 E. 2a) . Wie es sich damit im angefochtenen Entscheid verhält, kann offenbleiben, zumal sich der Beschwerde führer nicht zu diesem Rückkommenstitel äusserte (vgl. E. 2.1).
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet daher einzig die noch nicht recht kräftig beurteilte Frage, ob ein materieller R evisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG gegeben ist, d.h. das Leistungsbegehren nach der Neuanm eldung des Beschwerdeführers im Juni 2012 zu Recht abgewiesen wurd e. 4. 4.1 4.1.1
Der Rentenanspruch wurde erstmals mit Verfügung vom 9. Januar 2007 verneint . Dieser lag das
Y.___ -Gutachten vom 2 9. August 2006 zugrunde. Darin wurde erläutert , im somatischen Bereich finde sich ein Zustand nach Hamatum- und carpometacarpaler Luxationsfraktur in der rechten Hand mit einer persis t ierenden Pseudarthrose im Hamatum und degenerativen Veränderungen carpometacarpal. Diese Befunde würden die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in der rechten Hand erklären . Für die Beschwerden im Bereiche der Halswirbelsäule (zerviko-zephales Schmerzsyndrom) , der lumbalen Wirbelsäule (lumbales Schmerzsyndrom bei einem Status nach Rückenkontusion 1976) sowie der Fersen und des rechten Knies (beides bei einem Status nach Kontusion bei einem Verkehrsunfall 1999) könnten keine objektiven Befunde erhoben werden, die diese erklären würden. Die geklagten Kopfschmerzen verstehe man als Span nungstypkopfschmerzen. Weiter finde sich ein leichtes sensibles Su lcus - ulnaris-Syndrom beidseits ( Urk. 6/45/20 f.). 4. 1. 2
Die Y.___ -Gutachter schlussfolgerten, l etzteres habe auf die Arbeitsfähigkeit keinen Einfluss. Ebenso wenig die Beschwerden im Bereich von Kopf, Halswir belsäule, lumbaler Wirbelsäule, Fersen und rechtem Knie. Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten einzig di e Befunde in der rechten Hand . Eine Einschrän kung bestehe für Tätigkeiten, die mit Kraftanwendung in der rechten Hand verbunden seien, mit dem Bedienen von Schlagwerkzeugen, vibrierenden Maschinen und ähnlichen Geräten. Als Automechaniker beurteile man den Beschwerdeführer daher als seit dem Unfall zu 40 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Für die Tätigkeit als Autohändler bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/45/21 f.). Wahrs cheinlich spiele beim subjektiven S chmerz empfinden eine gewisse psychische Überlagerung und Ausbreitungs symptomatik eine Rolle. Dieser Symptomatik messe man aber keinen Krankheits wert bei ( Urk. 6/45/23 ) . Die Abweichung zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 50 % des behandelnden Handchirurgen
begründe sich darin, dass man der Meinung sei, dem Beschwerdeführer könne eine gewisse Willensanstrengung zur Überwindung seiner Beschwerden im Zusammenhang mit der Arbeit al s Auto mechaniker zugemutet werden ( Urk. 6/45/23 ). 4.1.3
Die interdisziplinäre Beurteilung steht damit bedingt im Einklang mit den einzel nen Teilgutachten. Einerseits wurde im orthopädischen Teilgutachten die Arbeits fähigkeit infolge der Handbeschwerden noch auf ca. 50 statt 60 % veranschlagt ( Urk. 6/45/14). Anderseits wurde im psychiatrischen Teilgutachten festgehalten, eine psychosomatische Überlagerung sei immer möglich, allerdings fehle ein klas sischer psychosomatischer Symptomkomplex, der diese Diagnose festigen würde, auch liessen sich keine hintergründigen Konflikte eruieren ( Urk. 6/45/20). 4.2 4.2.1
Im Gutachten des A.___ vom 2 6. August 2016 wurde
folgende n Diagnosen Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen : (1) chronisch progressive externe Ophthalmoplegie (ICD-10: H49.4) bei MT2447.01-Mutation mit einer 3-13 - kbp Deletion mit einem heteroplasmischen Anteil von 82 % und mit chronische n belastungsabhängigen Myalgien im Schultergürtelbereich sowie in den Extremi täten (ICD-10: M79.1), (2) chronisch lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.5) bei einem Status nach einem Unfall im Kindsalter sowie eine (3) intermit tierende Migräne ohne Aura (ICD-10: G43.0).
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine Mypoia media, ein Astigmatismus und eine Presbyopie an beiden Augen sowie chronische belastungsabhängige Schmerzen beider Calcanei unkla rer Ätiologie (ICD-10: M79.67) gestellt ( Urk. 6/134/5). 4.2.2
Dazu erläuterten die A.___ -Gutachter, der Beschwerdeführer leide an einer genetisch nachgewiesenen (vgl. auch Urk. 6/134/ 28 f.) mitochondrialen Erkran kung. Diese habe sich ca. im Jahr 2005 einerseits durch eine progressive Opthal moplegie und bilaterale Ptose bemerkbar gemacht, andererseits verspüre dieser belastungsabhängige Myalgien in den Beinen und Armen sowie quasi perma nente Muskelschmerzen im Nackenbereich bzw. im Bereich der oberen Thora xapertur, die sowohl von brennendem als auch von muskelkaterähnlichem Charakter gekennzeichnet seien. Daneben bestünden vorwiegend positionsabhän gig brennende Schmerzen in den Fersen sowie – seit einem Unfall im Kindesalter – lumbale Rückenschmerzen ( Urk. 6/134/5 f.; zur detaillierten Beschwerdeklage Urk. 6/134/41-43 und Urk. 6/134/48-50).
Erkrankungen aus dem mitochondrialen Formenkreis würden typischerweise mit belastungsabhängigen Myalgien, wie den geschilderten, assoziiert. Der kausale Zusammenhang scheine deshalb – unter Hinweis auf die Broschüre der deutschen Gesellschaft für Muskelkranke – gesichert ( Urk. 6/134/6 f.). Die Tatsache, dass sich im klinischen neurologischen Untersuch, abgesehen von den Augenbefun den, keine manifesten Paresen hätten objektivieren lassen, spreche in keiner Weise gegen belastungsabhängig invalidisierende Schmerzen, die sich zeitlich weit über die eigentliche auslösende Aktivität hinaus erstrecken könnten. Erwäh nenswert sei ferner ein bilateral positiver Palmomentalreflex ( Urk. 6/134/9 und 6/134/6). Aus opht h almologischer Sicht äussere sich die mitochondriale Muskelerkrankung in einer Einschränkung der Bulbusmotilität mit in der Folge Diplopie bei Blick in alle Richtungen. Der Geradeausblick sei ohne Diplopie. Im Rahmen der Grunderkrankung bestehe eine leichtgradige Restptose nach Ptose operation. Der Lidschluss sei unauffällig. Die übrigen opht h almologischen Befunde seien ebenfalls unauffällig bis auf eine für die Arbeitsfähigkeit nicht relevante leichte Myopie mit mittelgradigem Astigmatismus und eine altersent sprechende Presbyopie ( Urk. 6/134/9).
Die Schmerzen im Schultergürtel- und Nackenbereich seien a ngesichts des Schmerzcharakters, der objektiv unauffälligen Befunde und bei Ansprechen auf die entsprechende Therapiekombination im Rahmen d er Mitochondriopathie zu werten . Bei den Fersenschmerzen sei aufgrund ihres Charakters und der Auslö sung durch blosses Stehen zu vermuten, dass es sich um eine primäre Insertions tendinopathie oder einen primär ossär bedingten Schmerz handle. Ein Zusam menhang mit der Mitochondriopathie wäre eher spekulativ. Die chronisch lum balen Rückenschmerzen seien am ehesten im Rahmen einer leichten degenera tiven Veränderung der Wirbelsäule zu interpretieren. Eine Überlappung mit metabolisch bedingten Schmerzen sei möglich.
Nebenbei leide der Beschwerde führer an in letzter Zeit wenig anzutreffen den Migränekopfschmerzen ohne Aura . Solche kämen bei Mitochondriopathie gehäuft vor, stünden vorliegend aber ein deutig im Hintergrund ( vgl. im Detail Urk. 6/134/ 7 f. ). 4.2. 3
Die A.___ - Gutachter kamen zum Schluss , a ufgrund der haltungs- und belastungs abhängigen Schmerzen (bei verminderter Belastbarkeit für alle statischen und dynamischen Beanspruchungen der Muskulatur, vgl. Urk. 6/134/9) sowie der visuellen Ermüdung (durch die beeinträchtigte Augenmotilität, die sich in der vermehrten Ptose und den kompensatorischen Kopfbewegungen zur Vermeidung von Doppelbildern äussere, vgl. Urk. 6/134/9) sei die Arbeitsfähigkeit als Auto mechaniker/ - verkäufer auf maximal 50 % zu schätzen (vg
l. ferner Urk. 6/134/58 und 6/134/60 zur Arbeitsunfähigkeit aus rein opht h almologischer Sicht von 20 % und rein neurologischer Sicht von 50 % ). Für körperlich schwere Arbeiten bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit.
Eine optimale Tätigkeit sei körperlich leicht mit der Möglichkeit zu Positions wechseln bei Bedarf, ohne Anforderung an Zwangshaltungen (z.B . längeres Stehen an Ort), ohne allzu lange statische Position (z.B. Unterbrechung von PC-Arbeiten durch Pausen) und ohne lange Gehstrecken. Ideal sei ein visuell variab les Anforderungsprofil, welches teilweise Computerarbeit, aber auch Arbeiten im Freien und Gespräche mit Kunden umfasse. Zu vermeiden seien Tätigkeiten an Maschinen mit Verletzungsgefahr, ebenso Fliessbandarbeiten, da hierbei durch entsprechende Blickrichtungsänderungen zum Teil unerwartete Doppelbilder mit konsekutiv potentiell gefährlichen Fehleinschätzungen /- manipulationen ent stehen könnten. Ebenso seien Tätigkeiten mit hoher visueller Anforderung (Lese arbeit, feinmotorische Tätigkeiten mit visueller Kontrolle, etc.) ungeeignet. In einer solchermassen angepassten Tätigkeit gehe man ebenfalls von einer 50%igen Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit aus ( Urk. 6/134/10). 4.3 4.3.1
Im Gegensatz zu den Y.___ -Gutachte r n r ückten die A.___ -Gutachter somit sowohl bei der Diagnosestellung als auch
der Definition des
Tätigkeitsprofil s
und der Leistungsfähigkeit die objektivierte mitochondriale Erkrankung
respektive die dadurch bedingten Muskelschmerzen und visuellen Einschränkungen in den Vordergrund. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sind die seit der Y.___ - Begutachtung hinzugetretenen
Diagnosen also mit erheblichen
funkt i onel len Auswirkungen in jeglicher Tätigkeit verbunden . Den ursprünglich ausschlag gebenden Handbeschwerden (vgl. E. 4.1.2) massen die A.___ -Gutachter angesichts der von ihnen definierten Arbeitsfähigkeit sowie der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden nachvollziehbar keine eigenständige Bedeutung mehr zu (vgl. Urk. 6/134/41, 6/134/50 und 6/134/45). 4.3.2
Dabei wurde d ie gutachterlich geschätzte Arbei tsunfähigkeit von mindestens 50 % selbst in angepassten Tätigkeiten vom RAD nicht beanstandet ( Urk. 6/152/5) und fand ebenso die Zustimmung der behandelnden Ärzte. Dr. med.
C.___ , Leitende r Arzt des Z.___ , führte im Bericht vom 1 3. Juni 2018 aus, b ei persistierenden Doppelbildern im Rahmen der exter nen Opht h almoplegie würden PC- und Schreibarbeiten mehr Zeit als bei e iner gesunden Person benötigen. Die mitochondriale Myopathie sei mit belastungs abhängigen Myalgien vergesellschaftet, wa s zu einer zusätzlichen Reduktion der körperlichen Leistungsfähigkeit führe. Die ebenfalls mit der Mitochondriopa th ie assoziierte Migräne reduziere zusätzlich die geistige Leistungsfähigkeit. Zudem bestünden (bei zunehmend depressiver Verstimmung und Empfehlung zur psychiatrischen Vorstellung) H inweise auf eine affektive Problematik mit zusätz lich leistungsminderndem Einfluss. Eine Arbeitsfähigkeit als Automechaniker sei nicht gegeben. In einer Verweistätigkeit als Autoverkäufer sehe man aus rein neurologischer Sicht eine Präsenzzeit von maximal 50 % , wobei zusätzlich Leistungsminderungen aus vor genannten Gründen hinzukommen könnten ( Urk. 9/1 / 2 f. ). Ähnliches berichtete am 1 0. Juli 2018 der Hausarzt des Beschwer deführers mit der wohlwollenden Ergänzung, dass jener an schlechten Tagen nur zu 30 % als Autoverkäufer arbeiten könne ( Urk. 9/2). Die in den Jahren 2012 und 2013 vom Z.___ attestierten höhergradigen Arbeitsunfähigkeiten stehen dazu nicht im Widerspruch, zumal diese für die mitunter handwerkliche Tätigkeit als «Gara gier» attestiert wurde ( Urk. 6/96/22 und 6/96/29 ; vgl. auch nachstehende Erwä gung ). 4.3. 3
Bezüglich des Krankheitsverlaufs ergibt sich aus dem A.___ - Gutachten nur, dass sich seit der Neuanmeldung am 5. Juni 2012
nichts Wesentliches verändert habe . In den Z.___ -Berichten fänden sich keine fassbaren Hinweise auf klinische Befunde oder eine Verschlechterung zwischen dem
1. September 2012 und 1. Januar 2013, die auf eine höhere Arbeitsfähigkeit
(richtig: Arbeitsunfähigkeit) hinweisen würden ( Urk. 6/134/10). D ie Beschwerdegegnerin schloss ergänzend aus den Akten, dass auch zwischen der l etzten rentenablehnenden Verfügung vom Januar 2007 und der Neuanmeldung vom Juni 2012 die Beschwerden unverändert seien und damit lediglich der medizinische Sachverhalt anders beurteilt werde (vgl. E. 2.2). 4.3.4
Zutreffend ist, dass die molekular genetisch nachgewiesene Grunderkrankung bereits bei der ersten Renten prüfung bestand en haben dürfte und der Beschwer deführer nach eigenen Angaben bereits im Jahr 2005 hängende Augenlider bemerkte ( Urk. 6/96/5 oben) . Befunde oder
B eschwerden bezüglich der Augen , die dannzumal bereits Anlass zu weiteren Abklärungen oder Bemerkungen der Y.___ -Gutachter gegeben hätten, bestanden jedoch nicht (vgl. Urk. 6/45/8 keine Brille, Urk. 6/45/9 kein auffälliger Befund ; ferner Z.___ -Bericht vom 3. Mai 2007 keine Einschränkung des Gesichtsfeldes, keine Doppelbilder , nur abends Verschwommensehen ). Inzwischen führt die explizit als progressiv beschriebene externe Ophthalmoplegie zu einer Arbeitsunfähigkeit von 20 %
und schränkt das Tätigkeitsprofil zusätzlich ein (vgl. Urk. 6/134/60). 4.3.5
Den Beschwerden im Bereich von Kopf, Halswirbelsäule, lumbaler Wirbelsäule, Fersen und Knie wurde im Y.___ -Gutachten mangels objektiver Befunde und unter der Annahme einer gewissen psychischen Überlagerung ohne Krankheitswert keine Bedeutung beigemessen. Die A.___ -Gutachter erläuterten indes, dass die fehlenden objektiven Befunde bei mitochondrialen Erkrankungen nicht gegen belastungsabhängige invalidisierende Schmerzen sprechen würden , wobei sie auch konkret aufzeigten, dass beispielsweise im Stehen oder beim Arbeiten am Computer eine permanente tonische Aktivität der Muskeln im Schultergürtel-/Nackenbereich bestehe, welche die praktisch immer vorhandenen Schmerzen erkläre ( Urk. 6/134/7). Die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Arbeit als Autohändler geschilderten Beschwerden beurteilten sie als glaubhaft, wiesen indes – ähnlich wie der begutachtende Psychiater des Y.___
– ohne konkrete Anhaltspunkte darauf hin, dass man nicht ausschliessen könne, dass der Beschwerdeführer zusätzlich an einer Schmerzverarbeitungsstörung leide, die sein Schmerzempfinden verstärke ( Urk. 6/134/8).
Selbst wenn
die orthopädischen und neurologischen Befunde
sowie die geklagten Beschwerden in den obgenannten Bereichen in beiden Gutachten vergleichbar wären, wurde im Y.___ -Gutachten ein überwindbares psychisches Leiden postu liert, während im A.___ -Gutachten aufgrund eine r späteren molekulargenetischen Analyse ( Urk. 6/134/28-31) ein (teilweise) objektivierbares somatisches Leiden festgestellt wurde . Dabei greift es zu kurz, für die Beantwortung der Frage, ob ein veränderter medizinischer Sachverhalt zu beurteilen ist , allein auf die subjektive Beschwerdeklage a bzustellen. 4.3.6
Es kommt hinzu, dass sich aus den echtzeitlichen medizinischen Unterlagen des Z.___
( Urk. 6/96) und der Entwicklung des
Unternehmens des Beschwerdeführers , wie sie im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 2 0. März 2013 geschildert w u rden ( Urk. 6/73),
Indizien für eine Verschlechterung des Gesund heitszustandes nach Januar 2007 sowie eine inzwischen festgestellte einge schränkte Therapierbarkeit und damit Überwindbarkeit er geben. Dabei zeigt sich übrigens auch, dass die von den Y.___ -Gutachter n konstatierte Arbeitsfähigkeit von 100 % in der angepassten Tätigkeit als Autohändler nach der letzten Ren tenprüfung realisiert und über mehrere Jahre aufrechterhalten werden konnte.
Zunächst lassen die häufigen Verlaufskontrollen im Z.___
ein en
zeitliche n Zusam menhang zwischen der geklagten progredienten Symptomatik (von Muskelkater nach körperlicher Anstrengung bei unlimitiert möglicher Belastung über vermehrt e Schmerzen auch in Ruhe hin zu permanenten Beschwerden) und den zunehmend intensivierten Behandlungen mit differenziertem Ansprechen (von Magnesium, Riboflavin, CoDafalgan, Ponstan und Zomig
über Coenzym Q10, Kreatinin, Massagen und Ausdauertraining im aeroben Bereich hin zu verschie denen schmerzdistanzierenden Antidepressiva und Steroiden )
erkenn en (insbe sondere Urk. 6/96/5 f., 6/96/11, 6/96/24 und 6/96/26) .
Damit im Einklang steht sodann, dass der Beschwerdeführer sein Unternehmen
laufend an sein Leiden anpasste . Bereits w ährend der letzten Rentenprüfung weitete er den Handel auf Boote, Wohnmobile, Anhänger etc. aus, machte Wer bung und stellte nach einer Übergangszeit, in der Ehefrau und Bekannte unent ge ltlich mithalfen , Personal ein, das gewisse Arbeiten übernahm ( Urk. 6/25 f. und 6/45/11).
Gemäss dem Abklärungsbericht vom 2 0. März 2013 gab er an, seit ca. 5 Jahren einen Mechaniker Vollzeit zu beschäftigen und S pengler -
sowie Maler arbeiten auswärts machen zu lassen . Er selbst leite die Verkaufs verhandlungen mit Kunden und sei für den E inkauf der Fahrzeuge zuständig. Er könne ein Objekt vor Ort besichtigen, Leute brächten ein solches vorbei oder er suche/offeriere im Internet . Die Büroarbeit bestehe v orwiegend aus der Suche nach Fahrzeugen im Internet und aus dem Erste llen von Kaufofferten. Infolge der gesundheitlichen Probleme
habe er nur noch sehr leichte Reparaturarbeiten ausgeführt bzw. sei nur noch in bescheidendem Ausmass als Mechaniker tätig gewesen . N eben seiner Ehefrau, die in einem 30%-Pensum für die Administration zuständig sei , beschäf tigte er seit rund zwei Jahren einen Autofachmann zu 100 % in der Funktion als stellvertretender Geschäftsführe r. Dieser führe die gleichen Tätigkeiten wie er selbst aus. Bis dahin sei teilweise sein Mechaniker bei Verkaufsverhandlungen eingesprungen , bis dieser den Mehraufwand nicht mehr habe bewältigen können .
Er selbst habe früher 11 bis 12
Stunden pro Tag und bei Einstellung des Stellver treters noch 5 bis 6 pro Tag gearbeitet. Inzwischen seien es noch 2 bis 4 Stunden pro Tag. Seit ca. eineinhalb Jahren verbringe er das Wochenende ab Freitagnach mittag mit seiner Familie im Ferienhaus. Dadurch könne er richt ig abschalten und sich erholen. Samstags müsse er deshalb schliessen , sonst fehle der Stellvertreter am Montag.
Zudem sei er f rüher samstags und s onntags für die D.___ tätig gewesen. Er habe bei der Verarbeitung der Wohnmobile, an Ausstellungen usw. mitgeholfen. Auch diese Tätigkeit habe er aus gesundheit lichen Gründen reduzieren müssen. Schon i m Jahr 2012 habe er nichts mehr gemacht und i m Jahr 2013 das Arbeitsverhältnis aufgelöst . Ursprünglic h habe er monatlich Fr. 1'500.—, später Fr. 1'000.— und weniger
dazu verdient (Urk. 6/73/3 f. ) . 4.4
Zusammenfassend ist aufgrund (1) der neuen ophthalmologischen Beschwerden und (2) der Zunahme der muskulären Beschwerden und (3) des neuen Testbefunds mit in der Folge (4) neu diagnostizierte n
invalidisierenden Leiden mit inzwischen (5) erwiesener, beschränkter Therapierbarkeit von einem materiellen Revisions gru nd nach Art. 17 ATSG auszugehen. Dabei kann ohne Weiterungen auf die von allen involvierten Ärzten geteilte und von den Parteien nicht substantiiert bestrittene Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepassten Tätigkeiten, wie sie von den A.___ -Gutachtern definiert wurde, abgestellt werden. Berufliche Tätigkeiten oder Alltagsaktivität en , die an dieser Arbeitsfähigkeitseinschätzung zweifeln liessen , sind aus den Akten keine ersichtlich (z.B. Urk. 6/134/41 f., 6/134/50 und 6/13/52; ferner Urk. 6/134/9 unten).
Einer ergänzenden neuropsychologischen oder psychiatrischen Abklärung, wie sie von den A.___ -Gutachtern in Erwägung gezogen wurde ( Urk. 6/134/8), bedarf es für den Zeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung nicht. Der Beschwerdeführer machte in diesem Kontext keine nennenswerten Beeinträch tigungen bei der Arbeit geltend und verlangte auch in der Beschwerdeschrift keine weiteren Abklärungen. Unter diesen Umständen begründet eine bloss theoretisc he Möglichkeit ohne spezifische Anhaltspunkte, wie sie von den A.___ -Gutachter eingeräumt wurde , keine Untersuchungspflicht. 5. 5.1
Der Beschwerdeführer betrieb zuerst ein Einzelunternehmen und gründete im April 2006 zusammen mit seiner Ehefrau die E.___ . Er ist damit zwar nicht alleiniger Gesellschafter, gemäss Eintrag im Handelsregister aber der einzige Geschäftsführer und Zeichnungsberechtigte. Zudem besitzt er 19/20 des Stammkapitals (vgl. auch Urk. 9/73/2). Faktisch kann er damit sämtliche Entscheidungen alleine treffen, weshalb er invalidenversicherungsrechtlich einem Selbständigerwerbenden gleichzustellen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2014 vom 1 7. Februar 2015 E. 4.1). 5.2
Wenn immer möglich ist der Invaliditätsgrad nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu ermitteln ( Art. 16 ATSG). Dieser hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und sind die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu verglei chen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungs fähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Die Bemessung des Invalideneinkommens einer selbstständig erwerbenden Person nach Mass gabe der erzielten Betriebsergebnisse kann daher nur zu einem rechtskonformen Einkommensvergleich führen, wenn hierfür invaliditätsfremde Faktoren konse quent ausgesondert werden können (vgl. SVR 1999 IV Nr. 24 S. 73 E. 4b; AHI 1998 S. 254 E. 4a; BGE 104 V 135 E. 2). Eine gesetzliche Regelung, welche Bemessungsmethode anzuwenden ist, gibt es nicht. Die Wahl der Methode hängt nach dem Gesagten insbesondere davon ab, ob sich die hypothetischen Erwerbs einkommen zuverlässig schätzen lassen (allgemeine Methode) oder nicht (ausser ordentliche Methode ). Indes fallen die Voraussetzungen für die Ermittlung des erwerbsbezogenen Invaliditätsgrades im ausserordentlichen Verfahren mit der Geschäftsaufgabe dahin und der Invaliditätsgrad muss ab diesem Zeitpunkt nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ermittelt werden (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_424/2012 vom 1 1. November 2012 E. 5.2-3 ). 5. 3
Das Valideneinkommen kann auch bei Selbständigerwerbenden grundsätzlich aufgrund der Einträge im individuellen Konto bestimmt werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen. Die gemäss Art. 25 Abs. 1 IVV vorgeschriebene Parallelisierung der invalidenversicherungs-rechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Einkommen schliesst grundsätzlich aus, bei der Ermittlung des Valideneinkommens insbesondere von Selbstständigerwerbenden anstelle von IK-Einträgen auf Steuerunterlagen abzustellen und weitere (AHV-beitragsrechtlich nicht abgerechnete) mutmassliche Einkommen zu berücksich tigen. Auf mögliche Gründe, warum eine versicherte Person nicht ein höheres Einkommen verabgabt hat, ist dabei nicht näher einzugehen. Denn tiefe IK-Einkommen von Selbstständigerwerbenden können verschiedenste Ursachen haben, sei es, dass das Geschäft tatsächlich keinen höheren Reinertrag abwarf, sei es, dass der Selbstständigerwerbende sämtliche legalen Möglichkeiten zur Steuer optimierung ausschöpfte, sei es, dass der Betriebsinhaber tatsächlich nicht sämtliche Einkünfte und geldwerten Leistungen deklariert haben sollte.
Nach der Rechtsprechung ist nur ausnahmsweise nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abzustellen. Bei selbstständig Erwerbenden trifft dies namentlich zu, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzuneh men ist, dass der Versicherte im Gesundheitsfall besser entlöhnte unselbständige Tätigkeit angenommen hätte, oder, wenn die vor der Gesundheitsbeeinträch tigung ausgeübte selbstständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genü gende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit üblicher weise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvesti tionen etc.) die Betriebsgewinne gering sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_196/2013 vom 2 1. August 2013 E. 3.1, 3.3 und 3.4 sowie 8C_450/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 3.2 und 4.2 je mit Hinweisen insbesondere auf das Urteil I 297/02 vom 2 8. April 2003 E. 3.2.4). 5.4
Im Übrigen kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berück sichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. Sep tember 2001 E. 2b). 5. 5
Derzeit führt der Beschwerdeführer den «reinen» Autohandel an der F.___ in G.___ weiter. Die Werkstatt ist «aus gesundheitlichen Gründen» geschlossen (vgl. Handelsregistereintrag « E.___» ). Entsprechendes hatte er in der Abklärung im Januar 2017 angekün digt: Er verfolge seit dem Jahr 2014 den Plan, sein Geschäft und das Gelände zu verkaufen. Sein stellvertretender Geschäftsführer habe vor 2½ Jahren die Stelle aufgegeben. Dieser habe mehr Lohn gefordert, weil er alles habe machen müssen, was er sich nicht habe leisten können. Die Stelle neu zu besetzen, habe sich vom Geschäftsgang her nicht gelohnt; die Geschäftszahlen seien massiv rückläufig. Zudem möge er aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung nicht mehr ( Urk. 9/151/2).
Den Import von Fahrzeugen habe er im Jahr 2014 aufgegeben. Aufgrund neuer Auflagen sei dieser für Kleinbetriebe nicht mehr interessant. Gegebenenfalls beschaffe er sich ein Auto beim Grossimporteur. Diese Umstellung sei aber nicht Grund für die Verluste. Er sei einfach nicht mehr leistungsfähig. Seit dem Jahr 2016 sei er nachmittags zwei Stunden im Geschäft, arbeite effektiv aber wenig. Vormittags könne er nicht mehr arbeiten und habe oft Therapien. Den ganzen Donnerstag verbringe er in H.___ , was ihm gut tue. Er habe nur noch wenige Autos anzubieten. Das [dazu gemietete] Tiefgaragen-Abteil habe er zurückgegeben. Die Firma habe er nicht verkaufen können, der Verkauf des Geländes und der Liegenschaft dürfte indes soweit sein. Er werde daher den Betrieb schliessen. Das Werkstattmaterial verkaufe man, der Mechaniker werde arbeitslos. Die Betriebsauflösung dürfte bis Mitte April 2017 abgeschlossen sein . Danach wolle und müsse er aus finanziellen Gründen noch in kleinem Ausmass weiterhin im Autohandel tätig sein. Dafür benötige er einen Abstellplatz für ca. sechs Autos. Ob er dies umsetzen könne und gesundheitlich schaffe, sei offen ( Urk. 9/151/3).
Damit sind die Voraussetzungen für einen nach den funktionellen Auswirkungen gewichteten Betätigungsvergleich dahingefallen, zumal ein solcher nicht aus sagekräftig wäre. Der Beschwerdeführer hat seinen bisherigen Betrieb aufgege ben; die wesentlichen Pfeiler (die Werkstatt, der Spezialitäten-Import, der bewor bene Standort und das Personal) sind nicht mehr. Dabei dürften angesichts des vorstehenden Abklärungsberichts neben den gesundheitlichen Beschwerden auch die geänderten Rahmenbedingungen (Ausscheiden des Stellvertreters, geänderte Importbestimmungen) und die eigene Lebensgestaltung eine Rolle gespielt haben. So schöpft der Beschwerdeführer die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % als Autohändler seit Jahren nicht mehr aus (Urk. 9/96/19 «Soz» und 9/134/10 oben) .
5. 6
Für die Bestimmung des Valideneinkommens
kann ferner nicht auf die im Auszug aus dem individuellen Konto (IK) vom 10. Januar 2014 ausgewiesenen, notorisch tiefen Einkommen der ersten Jahre nach der G ründung des Einzelunternehmens 1995 abgestellt werden ( Urk. 6/92/8 f.). Im Abklärungsbericht vom 1 8. August 2004 gab der Beschwerdeführer alsdann an, bereits seit dem Unfall im März 1999 merklich in seiner Tätigkeit beeinträchtigt zu sein. Zwischen 2000 und 2001 habe sich sein Zustand verschlechtert. Diverse Bewegungen, die bei Arbeiten an Autos nötig seien, könne er nicht mehr durchführen. Auch körperlich beschwerliche Arbeiten würden ihm Mühe bereiten. Er erwähnte er Knie-, Rücken und Handbe schwerden ( Urk. 9/25/2). Gestützt auf diesen Abklärungsbericht ist letztlich davon auszugehen, dass d ie IK-Einträge der Jahre 2000 bis 2007 ( Urk. 6/92 /8 f.) durch den erwähnten Unfall, die gesundheitlich bedingte Verlagerung der Geschäftstätigkeit hin zu mehr Handel und die vorübergehende unentgeltliche Mitarbeit Dritter geprägt waren. Ebenso bedeutsam dürfte die vom Vermieter wegen Eigenbedarfs ausgesprochene Kündigung gewesen sein, so dass der Beschwerdeführer seinen Standort im März 2001 von der Hauptstrasse auf einen Parkplatz ohne Werkstatt im Industriegebiet verlegen musste. Er versuchte dies in der Folge mit Werbung zu kompensieren (vgl. Urk. 9/25/2 f.).
Die im IK-Auszug ausgewiesenen Einkommen für die Jahre 2008 bis 2010 sind mit Fr. 74’280.-- bis Fr. 76’315.-- ( Urk. 6/92/2 f.) zwar relativ konstant. Ein wesentlicher Teil stammte allerdings aus einem unselbständigen Nebenerwerb am Wochenende bei der D.___ (vgl. Urk. 9/92/3 und 9/92/10; Urk. 9/73/5 unten). Gleichzeitig vermochte der Beschwerdeführer den Einkom mensanteil (vgl. Urk. 99/92/9 und 9/92/1 f.) und Gewinn ( Urk. 9/66/18, 9/66/21 und 9/66/24) der eigenen GmbH in dieser Zeit weiter zu steigern. Dabei war er aber gesundheitsbedingt neu zu 90 % im Handel und nur noch zu 10 % als Mechaniker für sehr leichte Autoreparaturen tätig ( Urk. 9/73/3), während er sein Geld zuvor mit der Instandstellung reparaturbedürftiger Autos je zu 50 % als Mechanike r und Autohändler verdient hatte ( Urk. 9/25/5). In den Jahren 2011 und 2012 zahlte er sich weiterhin Fr. 54'000. -- aus der eigenen GmbH aus; ledig lich der Nebenverdienst entfiel ( Urk. 6/92/1 f.). Dies obwohl er in diesen Jahren auch angepasste nur noch sehr reduziert arbeitete respektive arbeitsfähig war (Urk. 9/96/19 und 9/134/10).
Die Erklärung hierfür findet sich im Abklärungsbericht vom 2 0. März 201 3. Der Beschwerdeführer hatte nach Gründung der GmbH er neut den Standort gewech selt . Er betrieb weiterhin einen Autohandel, bot aber auch wieder Reparaturen für alle Marken an. Die Sparte Boote hatte er wieder aufgegeben, da dieser Markt ohne See schwierig war ( vgl. Urk. 9/73/2). Zudem hatte sich s eine Garage inzwischen etwas spezialisiert, nämlich auf American Classic-Fahrzeuge und Old timer. Er importiere diese, wie auch Motorräder, aus Amerika. Vor allem aber hatte der Beschwerdeführer Personal ein gestellt , das ein Arbeitspensum bewäl tigte, das ihm allein auch als gesunde Person nicht möglich gewesen wäre . Es handelte sich somit nicht bloss um Ersatzkräfte, die seine abnehmende Arbeits leistung kompensierten.
Seit 2008 beschäf tige er einen Mechaniker zu 100 %. Seine Ehefrau sei mit 30 % für die Buchhaltung, Lohnwesen etc. zuständig. Seit 2011 beschäftige er zudem vollzeitig einen Autofachmann als stellvertretenden Geschäftsführer ( vgl. Urk. 9/73/3).
Da mit diesem wiederum mehr möglich sein sollte, habe er ein Abteil mit 16 Plätzen in der gegenüberliegenden Tiefgarage gemietet . Er selbst ha b e «früher» 11 bis 12 Stunden pro Tag gearbeitet – bei Ein stellung des Stellvertreters noch 5 bis 6 Stunden. Heute seien es noch 2 bis 4 Stunden. Er mache, was gehe. Sein Stellvertreter manage den Betrieb, wenn nötig berate er diesen . Der Mechaniker sei ebenfalls gut . Dieser sei früher bei Verkaufs verhandlungen eingesprungen, bis der Mehraufwand zu gross geworden sei ( vgl. Urk. 9/73/5). 5 . 7
Zusammenfassend können anhand des IK-Auszugs somit keine Aussagen zu den hypothetischen Vergleichseinkommen gemacht werden. Es gibt keine genügend langen Phasen mit einer gewissen Kontinuität, die Rückschlüsse auf das länger fristig
erzielte Einkommen als gesunde oder auch invalide Person erlauben wür den . Es
erfolgten laufend sowohl gesundheitlich wie auch wirtschaftlich beding te Anpassungen , die sich nicht trennen lassen und eine Abgrenzung der invalidi tätsbedingten Erwerbseinbusse verunmöglichen.
Es
bleibt
anzufügen, dass nach der zitierten Rechtsprechung die – aus welchen Gründen auch immer – nicht verabgabten Gewinne, wie sie von d er Ehefrau in den Buchhaltungsunterlagen (vgl. Urk. 9/66, 9/71 und 9/143) ausgewiesen wur den, nicht angerechnet werden können. Das Bundesgericht hob in seinem jüngeren Urteil 9C_48/2018 vom 1 8. Mai 2018 E 6.2 sinngemäss hervor, dass die Rechtsprechung, wonach bei der Bezifferung des Invalideneinkommens gegebe nenfalls nicht ausgeschüttete r Gewinn einer von der versicherten Person beherrschten AG bei den IK-Einträgen aufzurechnen sind, nicht unbesehen auf das Vali deneinkommen zu übertragen sei .
Das Betriebsergebnis erlaubt nach dem vorstehend Gesagten zudem k eine hinreichende Bestimmung der Vergleichsein kommen. Der stark schwankende Gewinn widerspiegelt die gemischten Auswir kungen von wirtschaftlichen und gesundheitlichen Faktoren.
Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer aus seine r nicht belegten Behauptung etwas ableiten, dass im Autogewerbe tätige Kollegen mehr verdienen würden, wobei er deren Einkommen ursprünglich noch mit gegen Fr. 200'000.– pro Jahr beziffert hatte ( vgl. Urk. 9/151/4). Für den individuellen Erfolg eines Unterneh mens sind verschiedene Faktoren bedeutsam, wie Standort und Grösse des Unter nehmens, Nachfrage nach dem konkreten Angebot, Serviceleistungen, Verkauf stalent , persönlicher Einsatz
etc. , so dass der angestrebte globale Vergleich von vornherein scheitert.
Schliesslich besteht keine Möglichkeit festzustellen, o b die vom Beschwerdeführer in den Abklärungen behaupteten Expansionspläne (vgl. Urk. 9/73/5 und 9/151/3 f.) , soweit solche tatsächlich bestanden, im Gesundheits fall e rfolgreich hätten um gesetzt werden können. 5. 8
Soweit es darum geht, e inen Annäherungswert zu bestimm en, lässt sich anhand des Abklärungsberichts vom 2 0. März 2013 feststelle n, was der Beschwerdeführer in seinem eigenen Betrieb als Mechaniker und Händler zu je 50 %
(vgl. dazu Urk. 9/25/3) verdient hätte . So beschäftigte er e inen Mechaniker und einen stell vertretenden Geschäftsführer , beide in einem Vollzeitpensum, die seine Aufgaben übernahmen . Das Jahreseinkommen seines Mecha nikers belief sich auf 12 x Fr. 5'900.-- = 70'800.–-, dasjenige seines S tellvertreters auf Fr. 12 x Fr. 4'5 00.-- + Provisionen = ca. Fr. 100'000. -- ( vgl. Urk. 9/73/3 f.) . Bei hälftig aufgeteilter Arbeitszeit als Mechaniker und Autohändler hätte der Beschwerdeführer in seinem e igenen Betrieb im Jahr 2013 somit ein E inkommen von Fr. 85'400. -- e rzielt. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für die Jahre 2014 bis 2016 ( Bundesamt für Statistik [BFS] , Schweizerischer Lohnindex nach Wirt sc haftszweigen, Nominallohnindex Männer [Tabelle T1. 1 .1 0 ], Abschnitt G, Ziff. 45-47 ,
Jahr 2014: 0.4, Jahr 2015: 0.3, Jahr 2016: 0.7 ) resultiert ein Jahres einkommen von Fr. 86'600.80 per Ende 2016.
Das so geschätzte Einkommen liegt damit nur leicht über demjenigen, das s sich anhand der vom BFS herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung ergäbe (LSE). Der Beschwerdeführer verfügt über eine abgeschlossene Lehre als Werkzeugmaschinist und ist seit vielen Jahren als Selbständigerwerbender in der Autobranche tätig. Es kann davon ausgegangen werden, dass er sich dabei auch gewisse Spezialkenntnisse insbesondere bezüglich der reparierten und gehandel ten Nischenprodukte aneignete (vgl. Urk. 9/137/1). Gemäss LSE 2014, Tabelle T A 1_skill-level , Ziff. 45-47 [Handel; Instandhaltung und Reparatur von Motor fahrzeugen] beträgt der monatliche Bruttolohn im Kompetenzniveau 3 für Männer Fr. 6’763 .— für ein Vollzeitäquivalent von 40 Arbeitsstunden pro Woche. Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen (vom BFS erhobenen) wöchent lichen Arbeitszeit von 41, 9 Stunden im Jahr 201 6 (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Abschnitt G , Ziff. 45-47 ) sowie der ob en erwähnten Nominallohnentwicklung in den Jahren 2015 und 2016 würde somit ein Jahreseinkommen von Fr. 85'862.80 resultieren.
Für das Invalideneinkommen ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, seine Arbeitsfähigkeit voll auszuschöpfen. Nachdem er seine selb ständige Tätigkeit nicht nur gesundhe it lich bedingt reduziert hat, ist ihm mindes tens das Ein kommen aus einer unselbständigen Tätigkeit anzurechnen . Die stets ausgeübte Tätigkeit als Autohändler gilt
nach wie vor als angepasst , ist ihm jedoch nur noch in einem 50%-Pensum zumutbar . Da hierfür der gleiche Tabel lenlohn heranzuziehen ist, wie für die Festsetzung des Valideneinkommen s , resultiert ein Invaliditätsgrad von 50 % (oder leicht höher , soweit d as geschätzte Valideneinkommen gegenübergestellt wird) .
Es bleibt anzumerken, dass der verwendete Tabellenlohn gleichermassen den Handel wie die Instandhaltung und Reparatur von Motorfahrzeugen berücksich tigt. Insofern würde es sich auch im Falle eines gewichteten Betätigungsvergleichs nicht rechtfertigen,
wie im Abklärungsbericht vom 1 8. August 2004 (vgl. Urk. 9/25/7) für den Einkommensanteil als Mechaniker auf den tieferen Tabellen lohn gemäss Tabelle T17, Ziff. 72 [Metallarbeiter, Mechaniker und verwandte Berufe] abzustellen und so den schlechter entl o hnten Aufgabenbereich überpro portional zu berücksichtigen . Gleichzeitig erscheint der verwendete Tabellenlohn gemäss Tabelle T A 1_skill-level , Ziff. 45-47 vorliegend besonders geeignet, zumal sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, i n welchem Verhältnis der Beschwerdeführer die beiden Aufgabenbereiche heute als gesunde Person wahrnehmen würde. 6.
Zusammenfassend ist ein materie ller Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG gegeben . Gestützt auf das A.___ -Gutachten ist von einer verbliebenen Arbeits fähigkeit
von 50 %
in der angepassten Tätigkeit als Autohändler seit mindestens Juni 2012 auszugehen (vgl. Urk. 9/134/10 oben) . Beim Einkommensvergleich führen e ine annäherungsweise Schätzung bzw. das Abstellen auf die LSE zu einem Invaliditätsgrad von
50 % oder leicht höher, so dass n ach Eingang der Neuanmeldung im Januar 2016 mit Wirkung ab 1. Juli 2016 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente besteht .
7. 7.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungslei stungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die
Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) . Diese sind auf Fr. 8 00. -- festzusetzen und zufolge teilweisen Obsiegens de s Beschwerdeführer s
ihm zu einem Viertel und der Beschwer degegnerin zu drei Viertel n aufzuerlegen. 7.2
Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grund sätze ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem anwaltlich vertrete nen , teilweise obsiegenden Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2’200 . -- (inkl. Mehr wert steuer und Barauslagen) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird d ie Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. November 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab
1. Juli 201 6 Anspruch auf eine halbe Invali denrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer zu einem Viertel sowie der Beschwerdegegnerin zu drei Vierteln auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozess entschädigung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti