Sachverhalt
1.
1.1
Die 1976 geborene X.___
war ab November 2009 an mehreren Stellen teilzeitlich als Hauswartin im Nebenamt und Unterhaltsreinigerin tätig (Urk. 7 / 11, Urk. 7/13, Urk. 7/15, Urk. 7/41-44, Urk. 7/49/2 ). Am 20. Juni 2011 meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zur Früherfassung an (Urk. 7 /4). Am 4. Juli 2011 folgte die Anmeldung zum Leistungsbezug
(Urk. 7 /7). Daraufhin klärte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab. Unter anderem liess sie die Ver sicherte von Dr. med. Y.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe rapie , vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) , begutachten ( Bericht vom 18. Januar 2012, Urk. 7/30)
und eine Haushaltabklärung vornehmen ( Bericht vom 1. Mai 2012, Urk . 7 /49). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/52, Urk. 7 /56) wies die IV-Stell e
das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1 3. November 2012 ab (Urk. 7 /59). Die dagegen am 7. Januar 2013 erhobene Beschwerde ( Urk. 7/68/3-15) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren Nr. IV.2013.00024 mit Urteil vom 2 2. August 2014 ab (Urk. 7/11 3 ). 1.2
Am 3 0. November 2016 (mit Eingang am 2. Dezember 2016) meldete sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung erneut zum Leistungs bezug an ( Urk. 7/120). Mit Schreiben vom 2 6. Januar 2017 forderte die IV-Stelle die Versicherte auf, Beweismittel einzureichen, welche eine wesentliche Verände rung der tatsächlichen Verhältnisse sei t Erlass der letzten Verfügung glaubhaft machen würden ( Urk. 7/126). Daraufhin reichte die Versicherte der IV-Stelle diverse Arztberichte ein ( Urk. 7/127/1-37). Mit Vorbescheid vom 1 7. August 2017 kündigte die IV-Stelle an, auf das neue Leistungsbegehren nicht einzutreten ( Urk. 7/138). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 1 8. September 2017 ( Urk. 7/140), ergänzt mit Schreiben vom 2 5. Oktober 2017 ( Urk. 7/144) und unter Beilage der Berichte des Zentrums Z.___
vom 16. Oktober 2017 ( Urk. 7/143/1- 13 ) sowie
des Rehaz entrums
A.___ vom 7. Juli 2016 ( Urk. 7/143/14-16), Einwände. Die IV-Stelle trat mit Verfügung vom 2. November 2017 wie angekündigt auf das neu e Le istungsbegehren nicht ein (Urk. 2 ). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 6. Dezember
2017 unter Bei lage des Berichts des Z.___
vom
22. November 2017 (Urk. 3)
Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 2. November
2017 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf ihr Leistungsbegehren vom 2. Dezember
2016 einzutreten sowie die notwendigen Sachverhaltsabklärungen durchzuführen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Januar 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 ).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 1.2.1
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationss ystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2.2
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma t ische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von Standardindikatoren zu ermitteln , die auf den fun ktionellen Schweregrad bezogen sind (BGE 141 V 281).
Mit BGE 143 V 4 18 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser An pas sungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklä run gen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtser heblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die unter anderem während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeits unfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit . b und c IVG). Der Rentenan spruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltend machung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG).
Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditäts grad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Inva liditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4 1.4.1
Wird der Verwaltung eine Neuanmeldung eingereicht, so ist gemäss Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) da rin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität seit dem letzten leistungsabweisenden Entscheid in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Der versicherten Person kommt damit ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu und der Untersuchungsgrundsatz spielt insoweit nicht ( BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung somit zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Per son überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Die Verwaltung hat daher erst dann gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV), wenn sie auf das Leis tungsbegehren eingetreten ist. 1.4.2
Unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein mass gebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Be weis anforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Verwaltung unter anderem, ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Leistungsgesuchs lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nach dem sind an die Glaubhaftmachung einer Änderung des rechts erheb lichen Sach ver halts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundes ge richts 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Insofern steht der Verwaltung ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grund sätz lich zu respektieren hat (BGE 109 V 108 E. 2b; Urteil des Bundes gerichts I 888/05 vom 7. Juni 2006 E. 2).
Die Eintretensvoraussetzung
gemäss Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden un d nicht näher begrün deten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Die Rechtskraft der früheren Verfügung steht ein er neuen Prüfung so lange entge gen, wie der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sic h in der Zwischenzeit nicht ver ändert hat. Wenn die dem Revisionsg esuch beigelegten ärztlichen Berichte so wenig sub stantiiert sind, dass sich eine neue P rüfung nur aufgrund weiterer Erkennt nisse allenfalls rechtfertigen wü rde, ist die IV-Stelle zur Nach forderung weiterer Angaben nur, aber immerhin dann verpflichtet, w enn den - für sich allein genom men nicht Glaubhaftigkeit begründend en - Arztberichten konkrete Hin weise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhe bungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteil des Bun desge richts 8C_228/2010 vom 19. Juli 2010 E. 2.2 und E. 2.3 mit Hin weisen ). 1.4.3
Das Gericht hat die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwal tung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintre ten beschlossen hat und die versi cherte Person deswegen Beschwerde führt . Seiner beschwerdeweisen Überprü fung hat das Gericht den Sachverhalt zugrund e zu legen, wie er sich der Ver waltung bei Erlass des Nichteintretensentscheides bot ( BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bundes gerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008). Zeitlicher Ausgangs punkt für die Beurteilung einer anspruchser heblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet bei der Neuan meldung die letzt e rechtskräftige Ver fügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht. Demgemäss sind die Ver hält nisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung mit denje nigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Abweisung zu vergleichen (BGE 130 V 64 E. 2, 130 V 71 E. 3, 133 V 108 E. 5.2 und E. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurtei lung der Auswirkun gen eines im Wesentlichen unverändert geblie benen Gesund heitszustandes auf die Arbe itsfähigkeit für sich allein ge nommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefo chtenen Entscheid auf den Stand punkt, die Besc hwerdeführerin habe nicht glaub haft gemacht, dass seit der leis tungsabweisenden Verfügung vom 1 3. November 2012, bestätigt mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 2 2. August 2014, eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse, insbeson dere eine erhebliche Verschlech terun g des Gesundheits zustands einge treten sei. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegte n
Berichte würden keine neuen medizinischen Sachverhalte aufweisen . Es würden sich teil weise widersprüchliche Angaben in den Berichten der verschiedenen Behandler finden und es seien keine Angaben zum Verlauf unter Therapie sowie zu einer Prognose gemacht worden (Urk. 2 S. 1 f.) 2.2
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, mit dem Austrittsbericht des
Rehaz entrums
A.___ vom 7. Juli 2016 ( Urk. 7/143/14-16) sei ausgewie sen, dass sich ihr Gesundheitszustand aus rheumatologischer Sicht verschlechtert habe. Denn sie weise seit 2016 eine chronische Impingementproblematik an der linken Schulter auf und das generalisierte myofasziale Schmer z syndrom habe sich massgeblich verschlechtert und intensiviert; denn aktuell bestehe ein gene ralisierter Schmerz auch in Ruhe. Hinzu komme eine Fasciitis
plantaris beidseits. Weiter werde von einer mittelschweren bis schweren depressiven Episode gesprochen .
Gemäss dem Bericht zur interdisziplinären Schmerzbehandlung (des Z.___ ) vom 1 6. Oktober 2017 (Urk. 7/143) seien neu zudem chronische Span nungskopfschmerzen und Analgetika induzierte Dauerkopfschmerzen hinzuge kommen . Aus internistischer Sicht bestehe neu eine chronische Polysinusitis sowie eine Gastritis.
Auch diesem Bericht sei zu entnehmen, dass sich die rezidi vierende depressive Störung massiv verschlechtert habe. Dem Bericht des Z.___ vom 2 2. Juli 2017 sei ferner zu entnehmen, dass sich in der Zwischenzeit die psychopathologische n Befunde verändert hätten. Die Beschwerdeführerin weise unter anderem seit 2017 deutliche optische Halluzinationen auf und sei neu affektiv unkontrolliert . Es zeige sich eine rezidivierende depressive Störung gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen. Insgesamt würden die Z.___ -Ärzte zum Schluss kommen, dass sich die Depression seit 2012 inten siviert habe. Trotz adäquater regelmässiger medizinischer Behandlung habe sich der psychische Zustand derart chronifiziert , dass von einer massgeblichen Ver schlechterung seit dem Urteil vom 2 2. August 2014 ausgegangen werden müsse (Urk. 1). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das neue Leis tungs begehren der Beschwerdeführerin vom 3 0. November
2016 ( Eingang vom 2. Dezember 2016; Urk. 7/120 ) nicht eingetreten ist und ob die Beschwer deführe rin seit der letzten materiell - rechtlichen Leistungsprüfung mit leistungsabwei sender
Verfügung vom 1 3. November
2012 (Urk. 7/59 ), bestätigt mit Urteil IV.2013.00024 vom 22. August 2014 (Urk. 7/113 ), eine anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht hat. 3. 3.1
Zur Prüfung dieser Frage sind in medizinischer Hinsicht allein die von der Beschwerdeführerin im Ver waltungsverfahren vorgelegte n Bericht e
( Urk. 7/127/1-37, Urk. 7/143/1-16) beacht lich, da bei der besc hwerdeweisen gerichtlichen Über prüfung jener Sachverhalt zu grunde zu legen ist , wie er sich der Ver waltung bei Erlass des Nichteintretensentscheides
geboten hat ( BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bundes gerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008). Der erst mit der Beschwerde eingereichte Bericht des Z.___
vom 22 . November 2017 (Urk. 3) ist in die Bewe is würdigung daher nicht einzube ziehen . 3.2 3.2.1
In der leistungsabweisenden Verfügung vom
13. November 2012 war die Beschwerdegegnerin zum Schluss gekommen , gestützt auf den Untersuchungs bericht der RAD-Ärztin Dr. Y.___ vom 1 9. Januar 2012 (Urk. 7/30) sei in psy chischer Hinsicht von den Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerz störung und einer mittelgradigen depressiven Episode auszugehen. Diese seien als überwindbar und nicht als invalidisierender Gesundheitsschaden anzusehen (Urk. 7/59/1-2). 3.2.2
Im Urteil IV.2013.00024 vom 22. August 2014 (Urk. 7/113 ) hielt d as Sozialver sicherungsgericht fest , ausgehend vom Bericht vom 1. Mai 2012 zur Haushaltsab klärung am 2 4. April 2012 ( Urk. 7/49 ) sei die Beschwerdeführerin als zu 65 % erwerbstätig und zu 35 % im Haushalt tätig zu qualifizieren sowie gestützt darauf sei von einer Einschränkung im Haushaltsbereich von 16,1 % anzunehmen, welche gewichtet noch 5,64 % (0,35 x 16,1 %) ausmache
(E. 5; Urk . 7/113/16-19 ).
Im Erwerbsbereich sei in somatischer Hinsicht auf das Gutachten von Dr. med. B.___ , Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 21. Septem ber 2011 ( Urk. 7/ 94 )
abzustellen . Danach hätten die bildgebenden Untersuchungen eine beginnende Chondrose L4/5, eine Segmentschmälerung und Osteochondrose L5/S1 sowie angedeutet ein Baastrupp -Phänomen L4/5 gezeigt. Als Diagnosen habe er ein generalisiertes Schmerzsyndrom bei chronischen spondylogenen Symptomen lumbal und zervikal beidseits (ICD-10: M54.4 respektive M53.1 / M53.0) gestellt und angemerkt, dass ein radiologisches Korrelat fehle; hingegen sei eine Symptomausweitung bei psychosozialer Problemkonstellation gegeben . Es bestünden zahlreiche nicht organische Zeichen ( Waddell -Zeichen) und die in der klinischen Untersuchung gezeigte generalisierte Schmerzsymptomatik sei nicht durch eine zwingend organische Pathologie erklärbar, dies abgesehen von einer deutlichen Fehlhaltung bei muskulärer Dekonditionierung und Fehlstatik bei Übergewicht. Aufgrund des aktuell in der klinischen Untersuchung gebotenen beschwerdeverdeutlichenden Verhaltens sei auch eine gewisse Aggravationsten denz nicht sicher auszuschliessen ( E. 3.3; Urk. 7/113/8-9) .
Das Gericht schloss daraus , es sei de mnach aufgrund der von Dr. B.___
erhobenen objektiven Befunde von einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % in der bisherigen Tätig keit
als Reinigerin und damit in einer mittelschweren Tätigkeit auszugehen. Zur Frage der Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit habe sich Dr. B.___ nicht geäussert. Es müsse indes nicht weiter geklärt werden, ü ber welche höheren Leistungsressourcen die Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten Tätigkeit gegebenenfalls verfüge (E. 4.5; Urk. 7/113/16).
Bezüglich der psychischen Beschwerden stützte das Gericht auf die Einschätzung von Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 1. März 2012 ( Urk. 7/95) ab. Dieser habe festgestellt, d ie Beschwerdeführerin habe zu den Beschwerden und deren Verlauf teils vage, teils wechselhafte und teils unpräzis-ausweichende Angaben gemacht, es sei eine medikamentöse Incompliance nach weisbar, es bestünden teilweise Widersprüche zwischen der subjektiven Schilde rung der Beschwerden und der objektiven Beobachtung und die Beschwerdevali dierungstests hätten eine suboptimale Leistungsbereitschaft sowie eine deutliche Tendenz zu negativer Antwortverzerrung gezeigt. Diese Inkon sistenzen begründe ten aus psychiatrischer Sicht vernünftige Zweifel an der Glaubwürdigkeit der sub jektiven Beschwerdeklagen der Beschwerdeführerin. Die Entwicklung einer soma toformen Schmerzstörung nach ICD-10 sei daher und angesichts Lebensereignisse sowie - umstände nicht plausibel, ebenso wenig das Stimmenhören, wie es die Beschwerdeführerin angegeben habe.
Die gutachterliche Beurteilung habe sich daher ausschliesslich auf den objektiven Querschnittsbefund abzustützen. Bei den angegebenen Schmerzen seien die Entwicklung einer depressiven Störung sowie das Vorhandensein von Ängsten nachvollziehbar.
Objektiv fests tellbar seien die folgende n psychopa thologische n Befunde: Müdigkeit, leichte Gedächtnisstörun gen, ei ne mittelgra dige Einengung des formalen Denkens, ein leich tes Vorbei reden, eine mittelgra dige Affektarmut, Bedrückung, jedoch nicht Niedergeschla genheit, mittelgradige Antriebsarmut und leichte Theatralik. Daraus lasse sich nur die Diagnose einer leichten depressiven Episode ohne somatisc hes Syndrom (ICD-10: F32.00) ab leiten. Infolge der rascheren Ermüdbarkeit, der Antriebsarmut und der daraus ableitbaren verminderten Durchhaltefähigkeit sei die Beschwerdefüh rerin bezogen auf ein 100%-Pensum um 2 5 % eingeschränkt (E. 3.7; Urk. 7/113/11-12).
Hierzu hielt das Gericht fest , angesichts der festgestellten Inkonsistenzen sei es gerechtfertigt, dass Dr. C.___ an der Glaubwürdigkeit der subjektiven Beschwer deklagen der Beschwerdeführerin gezweifelt habe und nicht darauf, sondern auf die objektiv erhobenen Befunde abgestellt und ausschliesslich eine leichte depres sive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F32.0) diagnostiziert habe . Dabei sei auch die bezogen auf ein 100%-Pensum um 25 % eingeschränkte Leistungsfähigkeit infolge rascherer Ermüdbarkeit und reduzierter Durchhalte fähigkeit plausibel.
Insofern sei daher bezogen auf ein Vollpensum von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % als Reinigungsfachfrau auszugehen (E. 4.3; Urk. 7/113/14-15) . Selbst unter der Annahme, dass zusätzlich zur leichten depressiven Episode eine somatoforme Schmerzstörung vorliege, könnte nicht von einer ausnahmsweisen Unüberwindbarkeit des Leidens ausgegangen werden. Denn eine leichte depressive Episode vermöge
nach der ( damals anwendbaren ) Rechtsprechung
(vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_176/2011 vom 2 9. Juni 2011 E. 4.3 und 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1, je mit Hinweisen) s chon wegen ihres geringen Krank heitswertes keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer zu begründen und gelte als therapeutisch angehbar . Ausserdem seien die (damals rechtsprechungsgemäss massgeblichen sogenannten) Foerster-Kriterien (vgl. BGE 130 V 352) nicht als au sreichend erfüllt zu beurteilen (E. 4.4; Urk. 7/113/15).
Das Gericht kam zum Schluss, h insichtlich der psychischen Beschwerden sei sowohl in der bisherigen als auch in jeder
anderen in Frage kom menden Tätigkeit, gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___
vom 2 1. März 2012
( Urk. 7/95)
von einer Arbeitsfähigkeit von jedenfalls über 50 % auszugehen , so dass sich unter diesem Gesichtspunkt keine weitere Einschränkung ergebe . Die bisherige Tätigkeit könnte die Beschwerdeführerin somit weiterhin im Umfang von 50 % au süben (E. 4. 5 ; Urk. 7/113/16). Im Erwerbsbereich resultiere damit eine Erwerbseinbusse von 23 % (15 x 100 : 65), was gewichtet einen Invaliditätsgrad von 14,95 % (0,65 x 23 % ) respektive zusammen mit der Einbusse im Haushaltsbereich einen Invaliditätsgrad von insgesamt 21 % ergebe (E. 6; Urk. 7/113/1 9 ).
Zur Beurteilung der Streitfrage ist von dieser Vergleichsbasis auszugehen. 3.3
3.3.1
Den
mit der Neuanmeldung Anfang Dezember 2016 ( Urk. 7/120) respektive im weiteren Verwaltungsverfahren eingereichten medizinischen Berichte n
( Urk. 7/127/1-37; Urk. 7/143/1-16) ist im Wesentl ichen das Folgende zu entneh men:
Gemäss dem Austrittsbericht vom 7. Juli 2016 wurde die Beschwerdeführerin
im Reha z entrum
A.___ vom 2. bis 2 9. Juni 2016 im Rahmen des Interdisziplinären Schmerzprogramms DISP stationär behandelt. Die Ärzte hielten die folgenden Diagnosen fest : 1. Invalidisierende Cervicobrachialgien links und chronisches Lumbovertebralsyndrom ; 2. Chronische Impingementproble matik Schulter links; 3. Generalisiertes myofasziales Schmerzsyndrom; 4. Mittelschwere bis schwere depressive Episode; 5. Fascii tis
plantaris beidseits; 6. Perona e us
brevis Split links und Peroneatsehnentendinopathie rechts ( MRI Mai 2014); 7. Knick-/Senkfüs se beidseits; 8. Helicobacter
pylori Gastritis Februar 2016, Eradikation seit 23. Februar 2016; 9. Grippaler Infekt am 2. Juni 201 6. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, aktuell würden von den seit Jahren beste henden Schmerzen an verschiedenen Körperstellen die Rücken- und Schulter schmerzen, am stärksten in der linken Schulter mit wechselnder Intensität, sowie die Schmerzen an der Fusssohle im Vordergrund stehen. Ausserdem habe sie über Übelkeit, Kopfschmerzen links und Angst geklagt. Die Stimmung sei niederge drückt. In der Nacht erwache sie, erschrecke und müsse dann weinen. Sie leide unter Einschlafstörungen. Sie habe 20 Kilogramm zugenommen und es bestehe eine Infek t anfälligkeit . Sie habe es verlernt , sich zu freu en , und auch zu Hause gebe es viele Konflikte . Ausser Spaziergänge hätten bei der Beschwerdeführerin keine Ressourcen ausfindig gemacht werden können, auch v or der Heirat habe sie kein Hobby gehabt. S ie leide unter Antriebslosigkeit und fühle sich rasch erschöpft, nach 10 Minuten langsamem Gehen habe sie keine Kraft mehr, es werde ihr schwind lig und die Schmerzen würden massiv zunehmen (Urk. 7/143/14 -16 ).
Die Ärzte des Z.___ , wo die Beschwerdeführerin seit 2011 ambulant behandelt werde ( Urk. 7/143/3), führten im Bericht mit dem Titel "Bericht zur Interdiszipli nären Schmerzbehandlung" vom 1 6. Oktober 2017 die folgenden Diagnosen auf: 1. Lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei degenerativen Wirbelsäulenverän derungen tieflumbal vor allem auf Niveau L5/S1, Arthrose der Iliosakralgelenke ( ISG ) beidseits, kein Hinweis auf entzündliche oder postentzündliche Verände rungen, kugelige exophytische Raumforder ung des Uterus, wahrscheinlich m yomentsprechend (Magnetresonanztomographie [ MRT ] vom 1 1. Juni 2013 der BWS, LWS und ISG); 2. Chronische Impingementproblematik an der linken Schulter ( Rehaz entrum
A.___ , 7. Juli 2016) mit/bei wenig Erguss in der Bursa subacromialis / subdeltaoidea , allenfalls im Rahmen einer geringen Bursiti s , ansonsten unauffällig ( MR-Arthrographie der linken Schulter vom 3 0. März 2016); 3. Fasciitis
plantaris beidseits ( Rehaz entrum
A.___ , 7. Juli 2016) mit/bei Knick-/ Senkfüsse (n) beidseits , Peronaeus
brevis Split links und P eroneatsehnentendinopathie rechts ( MRT vom Mai 2014) , Tendinopathie der peronaeus
brevis Sehne beidseits mit longitudinaler Partialruptur links, reizlose, intakte übrige Extensoren- und Flexoren-Sehnen , intakte Tibialis
posterior Sehne beidseits (MRT vom 1 3. Mai 2014 Uniklinik D.___ ); 4. Helicobacter
pylori Gastritis im Februar 2016 ( Reha z entrum
A.___ , 7. Juli 2016); 5. Funk tionell überlagerte, seit längerem persistierende Schmerzen am rechten Daumen (Spital E.___ , 2 5. September 2015) mit/bei Status nach möglicher Distorsion zirka im Juli 2015, Status nach Schnittverletzung palmar über dem MP-Gelenk des rechten Zeigefingers mit Verdacht auf eine einmalige Läsion des radialen Digi talnerven; 6. Chronische Polysinusitis links beim vorderen Ethmoid (Praxis Dr. med. F.___ , 1 7. Februar 2017); 7. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2); 8. Nikotinkonsum; 9. Adipositas (BMI 32.3 kg/m 2 ; 1 0. Verdacht auf Reflux; 1 1. Kopfschmerzen anamnestisch mit Ausstrahlung in den linken Arm ( Dr. med. G.___ , 2 1. März 2017); 12. Rhinopathie , differentialdiagnostisch andere Ursache ( Dr. med. G.___ , 21. März 2017 ; Urk. 7/143/1-2 ). Es bestehe seit April 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Reinigungsmitarbeite rin ( Urk. 7/143/12) . Aufgrund der Schwere der depressiven Symptomatik sei auch in einer leichten, leidensangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben. Aus somatischer Sicht könne die Arbeitsunfähigkeit auch höher liegen und müsste durch entsprechend e Fachärzte beurteilt werden ( Urk. 7/143 /12 ). 3.4 3.4.1
In somatischer Hinsicht wurden in den neu vorgelegten Arztberichten im Ver gleich zum Sachverhalt , wie er der Verfügung vom 13. November 2012 und dem Urteil vom 2 2. August 2014 zugrunde gelegen hatte , zwar zum Teil neue Befunde und Diagnosen genannt . Jedoch sind damit keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine anspruchserhebliche Veränderung gegeben, wi e sich aus dem Folgenden ergibt:
So wurde n eu eine chronische Impingementproblematik an der linken Schulter
diagnostiziert. Jedoch wurde in objektiver Hinsicht gemäss dem Bericht des Medizinischen Radiologischen Instituts zur MR-Arthrograp hie der linken Schulter vom 30. März 2016
lediglich wenig Erguss in der Bursa subacromialis / sub deltaoidea , allenfalls im Rahmen einer geringen Bursitis, festgestellt. A nsonsten sei der Befund unauffällig ausgefallen ( Urk. 7/127/13). Auch im
Z.___ -Bericht vom 1 6. Oktober 2017 wurde festgehalten, es hätten in der klinischen orthopädisch-chirurgischen Untersuchung bezüglich der angegebene n Schulter schmerzen keine Hinweise auf eine Schulterpathologie, insbesondere eine Impin gem entsymptomatik gefunden werden können . Die AC-Gelenke seien als druck dolent angegeben worden, die spezifischen Tests seien indes negativ gewesen. Auch das Arthro-MRT der l inken Schulter habe keine degenerativen Veränderun gen, keine Rotatorenseh n en - und keine
Limbus läsion gezeigt (Urk. 7/143/5).
Ebenfalls keine Befunde konnten i n der rheumatologische n
Z.___ - Untersuchung bezüglich der angegebenen Schulterbeschwerden erhoben werden (Urk. 7/143/6).
Es wurde sodann weder aus orthopädisch-chirurgischer noch aus rheumatolo gischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit attestiert ( Urk. 7/143/5-12). Im Übrigen hatte die Beschwerdeführerin auch schon in der Zeit vor Erlass der leistungsab weisenden Verfügung vom 1 3. November 2012 über linksseitige Schulterbe schwerden geklagt (vgl. Z.___ -Berichte vom 5. und 31. Oktober 2010; Urk. 7/ 20/7, Urk. 7/26/1; Gutachten von Dr. B.___ vom 2. Oktober 2011, Urk. 7/94/10 ; Gutachten von Dr. C.___ vom 2 1. März 2012, Urk. 95/11/23 ) .
Auch b ezüglich der neu gestellten Diagnose Fasciitis
plantaris beidseits ( mit/bei Knick-/ Senkfüsse (n) beidseits, Peronaeus
brevis Split links und Peroneatsehnen tendinopathie rechts, Tendinopathie der P eronaeus - brevis - Sehne beidseits mit lon gitudinaler Partialruptur links ) finden sich in den vorgelegten Arztberichten ( Urk. 7/127, Urk. 7/143) keine Hinweise auf dadurch bedingte und aus objektiver Sicht begründete , zusätzliche erhebliche Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit
bezüglich der bisherigen
(mindestens) 50%igen Arbeits fähig keit . Dem Bericht der Orthopädie der Uniklinik D.___ vom 26.
November 2014 zur Fusssprechstunde vom 2 0. November 2014 ist zu ent nehmen, dass das Gang bild symmetrisch, der Fersen- und Zehenstand gut durchführbar sowie
das Inte gument unauffällig gewesen seien, keine Rötung oder Schwellung der Füsse habe festgestellt werden können und bezüglich des leicht vermehrten Rückfussvalgus eine gute Kompensation im Zehenspitzenstand bestanden habe . Auch die sonstige Fussuntersuchung sei - abgesehen von den Druckdolenzen am Ansatz der Plantarfascie beidseits und im Bereich des Verlaufs der Peronealsehnen
- unauf fällig gewesen ( Urk. 7/127/24) . Im Austrittsbericht des Reha z entrums
A.___
vom 7. Juli 2016 wurden zu den geklagten Schmerzen an den Fusssohlen nur die Diagnosen basierend auf dem MRT aus dem Jahr 2014 , nicht jedoch selb ständig erhobene Befunde und objektivierte Beurteilungen zu den dadurch ver ursachten Einschränkungen aufgeführt (Urk. 7/143/14-16) . Auch im Z.___ -Bericht vom 1 6. Oktober 2017 wurden hierzu keine objektiv festgestellten
Einschränkun gen beschrieben . Wegen der Fussschmerzen wurde allein aus orthopädisch-chirurgischer Sicht festgehalten, es sollte gedehnt werden und die Schuhe sollten im Vorfuss nicht eine biegsame Sohle haben. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde aus orthopädisch-chirurgischer Sicht
und auch aus rheumatologischer Sicht dagegen nicht attestiert ( Urk. 7/143/5- 12 ).
Ferner hatte die Beschwerdeführerin schon vor November 2012 über Schmerzen an den Füssen ge klagte und war nach ihren Angaben nur wenig auf den Beinen ( vgl. H aushaltsbericht vom 1. Mai 2012, Urk. 7/49/1-2).
Bezüglich der internistischen Diagnosen einer chronischen Polysinusitis, einer Rhinopathie , differentialdiagnostisch andere Ursache, und einer Helicobacter
pylori Gastritis geht aus dem Z.___ -Bericht vom 1 6. Oktober 2017 einzig
hervor, die Abklärung der Kopfschmerzen mittels MRT des Schädels habe ausser einer Sinusitis keinen pathologischen Befund ergeben. Die ORL-Abklärung verneine, dass dies die Ursache für die Kopfschmerzen sei, sondern einfach Folge der Rhinitis, welche mit topischen Steroiden behandelt werden solle ( Urk. 7/143/5). Die
Beschwerdeführerin habe weiterhin keinen Termin im HNO-Bereich wegen ihrer Nebenhöhlenentzündung mit Kopfschmerzen ( Urk. 7/143/2).
Internistische Befunde mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden nicht beschrieben. Viel mehr wurde festgehalten, dass auch a us internistisch-kardiologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei (Urk. 7/148/11).
Aber auch aus dem Aus trittsbericht des
Reha z entrums
A.___ vom 7. Juli 2016 sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche auf eine anspruchserhebliche Veränderung durch diese Beschwerdebilder hindeuten würden.
Die übrigen in den aktuellen Berichten aufgeführten somatischen Diagnosen betreffen sodann Beschwerdebilder, welche per Ende 2012 schon bestanden hatten und mit den vorgelegten Berichten ebenfalls nicht auf eine erhebliche Ver schlechterung des Gesundheitszustandes hindeuten. Dies betrifft namentlich die Diagnose eines lumbovertebralen Schmerzsyndrom s , von Cervicobrachialgien links respektive Kopfschmerzen anamnestisch mit Ausstrahlung in den linken Arm , eines g eneralisierten myofaszialen Schmerzsyndrom s
sowie die funktionell überlagerten, seit längerem persistierenden Schmerzen am rechten Daumen . Eine erhebliche Verschlechterung dieser Beschwerdebilder wurde im Z.___ -Bericht nicht beschrieben, zumal die Z.___ -Ärzte - wie erwähnt - aus orthopädisch-chirurgischer und rheumatologischer Sicht je eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestierten ( Urk. 7/143/11). Aus wirbelsäulen- chirurgischer Sicht wurde zwar eine 50%ige Arbeits un fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit attestiert ( Urk. 7/143/11) ; dies erfolgte jedoch aufgrund der bildgebenden Befunde aus dem Jahr 2009 (Urk. 7/143/4). Ausserdem we icht die Einschätzung im Wesentlichen nicht erheblich von jener von Dr. B.___ (Urk. 7/94/11) ab. Die aus neurolo gischer Sicht attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit
sodann wurde vor dem Ergebnis des Schädel-MRTs
lediglich mit dem Stichwort chronisches Schmerzsyndrom (unter anderem schweres Fibromyalgiesyndrom [FMS], chro nische Spannungskopfschmerzen, analgetikainduzierte Dauerkopfschmerzen, HWS - LWS -Syndrom) begründet (Urk. 7/143/11 ) . Auch aus der tabellarischen Befunderhebung ergibt sich nicht s
Weiteres ( Urk. 7/143/7-9). Hinweise auf wesentliche Änderungen können
darin jedenfalls nicht gesehen werden .
3.4.2
Die i n psychischer Hinsicht im Z.___ -Bericht vom
1 6. Oktober 2017 aufgeführte Diagnose einer r ezidivierende n depressive n Störung, gegenwärtig schwere Epi sode ohne psycho tische Symptome (ICD-10 F33.2 ; Urk. 7/143/1 ), ist im Vergleich zu jener, welche D r. C.___
im Gutachten vom 2 1. März 2012 gestellt
hatte ( Urk. 7/ 95/23 ) , zwar erheblich schwerer. Jedoch war diese Diagnose auch schon im Berichte des Z.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin
vom 5. Oktober 2011 mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit
gestellt worden ( Urk. 7/20/6-7) und sowohl von Dr. C.___
( Urk. 7/ 95/22 ) als auch vom Gericht im Urteil vom 22. August 2014 ( Urk. 7/113/ 12 ) diskutiert sowie unter anderem wegen der nicht objektivierten Ein schätzung der geklagten Beschwerden abgelehnt worden . Nichts anderes ergibt sich aus dem Bericht der Z.___ -Ärzte vom 1 6. Oktober 2017 , wo aus psychiatrischer Sicht ohne kritische Würdigung der geklagten Beschwerden im Wesentlichen die selben Befunde ( Urk. 7/149/9) wie schon im Bericht vom 5 . Oktober 2011 ( Urk. 7/20/6) genannt wurden und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
bereits seit 2011 attestiert wurde ( Urk. 7/143/12).
Der
Austrittsbericht des Reha z entrums
A.___ vom 7. Juli 2016 enthält in psychischer Hinsicht ebenfalls keine Hinweise auf eine erhebliche Ä nderung. Zwar wurde auch hier die Diagnose einer mittschweren bis schweren depressiven Episode aufgeführt. Jedoch wurde zum Psychostatus lediglich festgehalten, dass die Stimmung sehr niedergedrückt sei, seit vier Jahren Depressionen bestehen würden, die Beschwerdeführerin in der Nacht hochschrecke und dann weinen müsse sowie unter Einschlafstörungen leide. Die Befunde basieren hauptsächlich auf Angaben der Beschwerdeführerin und weisen im Vergleich zu den Schilde rungen im Vorverfahren keine erheblichen Änderungen aus. Ausser dem ist nicht nachvollziehbar, wie diese Befunde die Diagnose-Kriterien für eine mittelschwere und erst recht nicht für eine schwere depressive Episode erfüllen könnten . 3. 5
Insgesamt wurde mit den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Berichten somit nicht glaubhaft gemacht, dass sich der im Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2013.00024 vom 2 2. August
2014 bestimmte Grad der Invalidität von insgesamt 21 % (bei einem Erwerbs- und Haushaltsbereich im Umfang von 65 % und 35 %, mit Einschränkungen von 23 % und 16,1 %, gewichtet 14,95 % und 5,64 %; Urk. 7/113/19) in einer anspruchsrelevanten Weise erhöht hat.
Sämtliche Vorbringen der Beschwerdeführerin führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.
4.
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin
mit Verfügung vom 2. November
2017 ( Urk.
2) eine wesentliche Ä nderung seit der leistungsabweisenden Verfügung vom 13. November 2012 ( Urk. 7/59) verneint hat und auf die Neuanmeldung vo m 30. November 2016 ( Urk. 7/120 ) nicht ein getreten ist.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 5 .
Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensw eise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen und der Beschwerdefüh rerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 70 0 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 3. November 2012 ab (Urk. 7 /59). Die dagegen am 7. Januar 2013 erhobene Beschwerde ( Urk. 7/68/3-15) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren Nr. IV.2013.00024 mit Urteil vom
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Am 3 0. November 2016 (mit Eingang am 2. Dezember 2016) meldete sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung erneut zum Leistungs bezug an ( Urk. 7/120). Mit Schreiben vom 2 6. Januar 2017 forderte die IV-Stelle die Versicherte auf, Beweismittel einzureichen, welche eine wesentliche Verände rung der tatsächlichen Verhältnisse sei t Erlass der letzten Verfügung glaubhaft machen würden ( Urk. 7/126). Daraufhin reichte die Versicherte der IV-Stelle diverse Arztberichte ein ( Urk. 7/127/1-37). Mit Vorbescheid vom 1 7. August 2017 kündigte die IV-Stelle an, auf das neue Leistungsbegehren nicht einzutreten ( Urk. 7/138). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 1 8. September 2017 ( Urk. 7/140), ergänzt mit Schreiben vom 2 5. Oktober 2017 ( Urk. 7/144) und unter Beilage der Berichte des Zentrums Z.___
vom 16. Oktober 2017 ( Urk. 7/143/1- 13 ) sowie
des Rehaz entrums
A.___ vom 7. Juli 2016 ( Urk. 7/143/14-16), Einwände. Die IV-Stelle trat mit Verfügung vom 2. November 2017 wie angekündigt auf das neu e Le istungsbegehren nicht ein (Urk. 2 ). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 6. Dezember
2017 unter Bei lage des Berichts des Z.___
vom
22. November 2017 (Urk. 3)
Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 2. November
2017 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf ihr Leistungsbegehren vom 2. Dezember
2016 einzutreten sowie die notwendigen Sachverhaltsabklärungen durchzuführen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Januar 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 ).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 1.2.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationss ystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2.2 Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma t ische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von Standardindikatoren zu ermitteln , die auf den fun ktionellen Schweregrad bezogen sind (BGE 141 V 281).
Mit BGE 143 V 4 18 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser An pas sungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklä run gen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtser heblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die unter anderem während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeits unfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit . b und c IVG). Der Rentenan spruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltend machung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG).
Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditäts grad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Inva liditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.4.1 Wird der Verwaltung eine Neuanmeldung eingereicht, so ist gemäss Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) da rin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität seit dem letzten leistungsabweisenden Entscheid in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Der versicherten Person kommt damit ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu und der Untersuchungsgrundsatz spielt insoweit nicht ( BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung somit zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Per son überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Die Verwaltung hat daher erst dann gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV), wenn sie auf das Leis tungsbegehren eingetreten ist.
E. 1.4.2 Unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein mass gebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Be weis anforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Verwaltung unter anderem, ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Leistungsgesuchs lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nach dem sind an die Glaubhaftmachung einer Änderung des rechts erheb lichen Sach ver halts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundes ge richts 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Insofern steht der Verwaltung ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grund sätz lich zu respektieren hat (BGE 109 V 108 E. 2b; Urteil des Bundes gerichts I 888/05 vom 7. Juni 2006 E. 2).
Die Eintretensvoraussetzung
gemäss Art. 87 Abs. 2 und
E. 1.4.3 Das Gericht hat die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwal tung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintre ten beschlossen hat und die versi cherte Person deswegen Beschwerde führt . Seiner beschwerdeweisen Überprü fung hat das Gericht den Sachverhalt zugrund e zu legen, wie er sich der Ver waltung bei Erlass des Nichteintretensentscheides bot ( BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bundes gerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008). Zeitlicher Ausgangs punkt für die Beurteilung einer anspruchser heblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet bei der Neuan meldung die letzt e rechtskräftige Ver fügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht. Demgemäss sind die Ver hält nisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung mit denje nigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Abweisung zu vergleichen (BGE 130 V 64 E. 2, 130 V 71 E. 3, 133 V 108 E. 5.2 und E. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurtei lung der Auswirkun gen eines im Wesentlichen unverändert geblie benen Gesund heitszustandes auf die Arbe itsfähigkeit für sich allein ge nommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 2.
E. 2 2. August 2014 ab (Urk. 7/11
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefo chtenen Entscheid auf den Stand punkt, die Besc hwerdeführerin habe nicht glaub haft gemacht, dass seit der leis tungsabweisenden Verfügung vom 1 3. November 2012, bestätigt mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 2 2. August 2014, eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse, insbeson dere eine erhebliche Verschlech terun g des Gesundheits zustands einge treten sei. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegte n
Berichte würden keine neuen medizinischen Sachverhalte aufweisen . Es würden sich teil weise widersprüchliche Angaben in den Berichten der verschiedenen Behandler finden und es seien keine Angaben zum Verlauf unter Therapie sowie zu einer Prognose gemacht worden (Urk. 2 S. 1 f.)
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, mit dem Austrittsbericht des
Rehaz entrums
A.___ vom 7. Juli 2016 ( Urk. 7/143/14-16) sei ausgewie sen, dass sich ihr Gesundheitszustand aus rheumatologischer Sicht verschlechtert habe. Denn sie weise seit 2016 eine chronische Impingementproblematik an der linken Schulter auf und das generalisierte myofasziale Schmer z syndrom habe sich massgeblich verschlechtert und intensiviert; denn aktuell bestehe ein gene ralisierter Schmerz auch in Ruhe. Hinzu komme eine Fasciitis
plantaris beidseits. Weiter werde von einer mittelschweren bis schweren depressiven Episode gesprochen .
Gemäss dem Bericht zur interdisziplinären Schmerzbehandlung (des Z.___ ) vom 1 6. Oktober 2017 (Urk. 7/143) seien neu zudem chronische Span nungskopfschmerzen und Analgetika induzierte Dauerkopfschmerzen hinzuge kommen . Aus internistischer Sicht bestehe neu eine chronische Polysinusitis sowie eine Gastritis.
Auch diesem Bericht sei zu entnehmen, dass sich die rezidi vierende depressive Störung massiv verschlechtert habe. Dem Bericht des Z.___ vom 2 2. Juli 2017 sei ferner zu entnehmen, dass sich in der Zwischenzeit die psychopathologische n Befunde verändert hätten. Die Beschwerdeführerin weise unter anderem seit 2017 deutliche optische Halluzinationen auf und sei neu affektiv unkontrolliert . Es zeige sich eine rezidivierende depressive Störung gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen. Insgesamt würden die Z.___ -Ärzte zum Schluss kommen, dass sich die Depression seit 2012 inten siviert habe. Trotz adäquater regelmässiger medizinischer Behandlung habe sich der psychische Zustand derart chronifiziert , dass von einer massgeblichen Ver schlechterung seit dem Urteil vom 2 2. August 2014 ausgegangen werden müsse (Urk. 1).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das neue Leis tungs begehren der Beschwerdeführerin vom
E. 3 0. November
2016 ( Eingang vom 2. Dezember 2016; Urk. 7/120 ) nicht eingetreten ist und ob die Beschwer deführe rin seit der letzten materiell - rechtlichen Leistungsprüfung mit leistungsabwei sender
Verfügung vom 1 3. November
2012 (Urk. 7/59 ), bestätigt mit Urteil IV.2013.00024 vom 22. August 2014 (Urk. 7/113 ), eine anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht hat.
E. 3.1 Zur Prüfung dieser Frage sind in medizinischer Hinsicht allein die von der Beschwerdeführerin im Ver waltungsverfahren vorgelegte n Bericht e
( Urk. 7/127/1-37, Urk. 7/143/1-16) beacht lich, da bei der besc hwerdeweisen gerichtlichen Über prüfung jener Sachverhalt zu grunde zu legen ist , wie er sich der Ver waltung bei Erlass des Nichteintretensentscheides
geboten hat ( BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bundes gerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008). Der erst mit der Beschwerde eingereichte Bericht des Z.___
vom 22 . November 2017 (Urk. 3) ist in die Bewe is würdigung daher nicht einzube ziehen .
E. 3.2.1 In der leistungsabweisenden Verfügung vom
13. November 2012 war die Beschwerdegegnerin zum Schluss gekommen , gestützt auf den Untersuchungs bericht der RAD-Ärztin Dr. Y.___ vom 1 9. Januar 2012 (Urk. 7/30) sei in psy chischer Hinsicht von den Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerz störung und einer mittelgradigen depressiven Episode auszugehen. Diese seien als überwindbar und nicht als invalidisierender Gesundheitsschaden anzusehen (Urk. 7/59/1-2).
E. 3.2.2 Im Urteil IV.2013.00024 vom 22. August 2014 (Urk. 7/113 ) hielt d as Sozialver sicherungsgericht fest , ausgehend vom Bericht vom 1. Mai 2012 zur Haushaltsab klärung am 2 4. April 2012 ( Urk. 7/49 ) sei die Beschwerdeführerin als zu 65 % erwerbstätig und zu 35 % im Haushalt tätig zu qualifizieren sowie gestützt darauf sei von einer Einschränkung im Haushaltsbereich von 16,1 % anzunehmen, welche gewichtet noch 5,64 % (0,35 x 16,1 %) ausmache
(E. 5; Urk . 7/113/16-19 ).
Im Erwerbsbereich sei in somatischer Hinsicht auf das Gutachten von Dr. med. B.___ , Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 21. Septem ber 2011 ( Urk. 7/ 94 )
abzustellen . Danach hätten die bildgebenden Untersuchungen eine beginnende Chondrose L4/5, eine Segmentschmälerung und Osteochondrose L5/S1 sowie angedeutet ein Baastrupp -Phänomen L4/5 gezeigt. Als Diagnosen habe er ein generalisiertes Schmerzsyndrom bei chronischen spondylogenen Symptomen lumbal und zervikal beidseits (ICD-10: M54.4 respektive M53.1 / M53.0) gestellt und angemerkt, dass ein radiologisches Korrelat fehle; hingegen sei eine Symptomausweitung bei psychosozialer Problemkonstellation gegeben . Es bestünden zahlreiche nicht organische Zeichen ( Waddell -Zeichen) und die in der klinischen Untersuchung gezeigte generalisierte Schmerzsymptomatik sei nicht durch eine zwingend organische Pathologie erklärbar, dies abgesehen von einer deutlichen Fehlhaltung bei muskulärer Dekonditionierung und Fehlstatik bei Übergewicht. Aufgrund des aktuell in der klinischen Untersuchung gebotenen beschwerdeverdeutlichenden Verhaltens sei auch eine gewisse Aggravationsten denz nicht sicher auszuschliessen ( E. 3.3; Urk. 7/113/8-9) .
Das Gericht schloss daraus , es sei de mnach aufgrund der von Dr. B.___
erhobenen objektiven Befunde von einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % in der bisherigen Tätig keit
als Reinigerin und damit in einer mittelschweren Tätigkeit auszugehen. Zur Frage der Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit habe sich Dr. B.___ nicht geäussert. Es müsse indes nicht weiter geklärt werden, ü ber welche höheren Leistungsressourcen die Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten Tätigkeit gegebenenfalls verfüge (E. 4.5; Urk. 7/113/16).
Bezüglich der psychischen Beschwerden stützte das Gericht auf die Einschätzung von Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 1. März 2012 ( Urk. 7/95) ab. Dieser habe festgestellt, d ie Beschwerdeführerin habe zu den Beschwerden und deren Verlauf teils vage, teils wechselhafte und teils unpräzis-ausweichende Angaben gemacht, es sei eine medikamentöse Incompliance nach weisbar, es bestünden teilweise Widersprüche zwischen der subjektiven Schilde rung der Beschwerden und der objektiven Beobachtung und die Beschwerdevali dierungstests hätten eine suboptimale Leistungsbereitschaft sowie eine deutliche Tendenz zu negativer Antwortverzerrung gezeigt. Diese Inkon sistenzen begründe ten aus psychiatrischer Sicht vernünftige Zweifel an der Glaubwürdigkeit der sub jektiven Beschwerdeklagen der Beschwerdeführerin. Die Entwicklung einer soma toformen Schmerzstörung nach ICD-10 sei daher und angesichts Lebensereignisse sowie - umstände nicht plausibel, ebenso wenig das Stimmenhören, wie es die Beschwerdeführerin angegeben habe.
Die gutachterliche Beurteilung habe sich daher ausschliesslich auf den objektiven Querschnittsbefund abzustützen. Bei den angegebenen Schmerzen seien die Entwicklung einer depressiven Störung sowie das Vorhandensein von Ängsten nachvollziehbar.
Objektiv fests tellbar seien die folgende n psychopa thologische n Befunde: Müdigkeit, leichte Gedächtnisstörun gen, ei ne mittelgra dige Einengung des formalen Denkens, ein leich tes Vorbei reden, eine mittelgra dige Affektarmut, Bedrückung, jedoch nicht Niedergeschla genheit, mittelgradige Antriebsarmut und leichte Theatralik. Daraus lasse sich nur die Diagnose einer leichten depressiven Episode ohne somatisc hes Syndrom (ICD-10: F32.00) ab leiten. Infolge der rascheren Ermüdbarkeit, der Antriebsarmut und der daraus ableitbaren verminderten Durchhaltefähigkeit sei die Beschwerdefüh rerin bezogen auf ein 100%-Pensum um 2
E. 3.3.1 Den
mit der Neuanmeldung Anfang Dezember 2016 ( Urk. 7/120) respektive im weiteren Verwaltungsverfahren eingereichten medizinischen Berichte n
( Urk. 7/127/1-37; Urk. 7/143/1-16) ist im Wesentl ichen das Folgende zu entneh men:
Gemäss dem Austrittsbericht vom 7. Juli 2016 wurde die Beschwerdeführerin
im Reha z entrum
A.___ vom 2. bis 2 9. Juni 2016 im Rahmen des Interdisziplinären Schmerzprogramms DISP stationär behandelt. Die Ärzte hielten die folgenden Diagnosen fest : 1. Invalidisierende Cervicobrachialgien links und chronisches Lumbovertebralsyndrom ; 2. Chronische Impingementproble matik Schulter links; 3. Generalisiertes myofasziales Schmerzsyndrom; 4. Mittelschwere bis schwere depressive Episode; 5. Fascii tis
plantaris beidseits; 6. Perona e us
brevis Split links und Peroneatsehnentendinopathie rechts ( MRI Mai 2014); 7. Knick-/Senkfüs se beidseits; 8. Helicobacter
pylori Gastritis Februar 2016, Eradikation seit 23. Februar 2016; 9. Grippaler Infekt am 2. Juni 201 6. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, aktuell würden von den seit Jahren beste henden Schmerzen an verschiedenen Körperstellen die Rücken- und Schulter schmerzen, am stärksten in der linken Schulter mit wechselnder Intensität, sowie die Schmerzen an der Fusssohle im Vordergrund stehen. Ausserdem habe sie über Übelkeit, Kopfschmerzen links und Angst geklagt. Die Stimmung sei niederge drückt. In der Nacht erwache sie, erschrecke und müsse dann weinen. Sie leide unter Einschlafstörungen. Sie habe 20 Kilogramm zugenommen und es bestehe eine Infek t anfälligkeit . Sie habe es verlernt , sich zu freu en , und auch zu Hause gebe es viele Konflikte . Ausser Spaziergänge hätten bei der Beschwerdeführerin keine Ressourcen ausfindig gemacht werden können, auch v or der Heirat habe sie kein Hobby gehabt. S ie leide unter Antriebslosigkeit und fühle sich rasch erschöpft, nach 10 Minuten langsamem Gehen habe sie keine Kraft mehr, es werde ihr schwind lig und die Schmerzen würden massiv zunehmen (Urk. 7/143/14 -16 ).
Die Ärzte des Z.___ , wo die Beschwerdeführerin seit 2011 ambulant behandelt werde ( Urk. 7/143/3), führten im Bericht mit dem Titel "Bericht zur Interdiszipli nären Schmerzbehandlung" vom 1 6. Oktober 2017 die folgenden Diagnosen auf: 1. Lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei degenerativen Wirbelsäulenverän derungen tieflumbal vor allem auf Niveau L5/S1, Arthrose der Iliosakralgelenke ( ISG ) beidseits, kein Hinweis auf entzündliche oder postentzündliche Verände rungen, kugelige exophytische Raumforder ung des Uterus, wahrscheinlich m yomentsprechend (Magnetresonanztomographie [ MRT ] vom 1 1. Juni 2013 der BWS, LWS und ISG); 2. Chronische Impingementproblematik an der linken Schulter ( Rehaz entrum
A.___ , 7. Juli 2016) mit/bei wenig Erguss in der Bursa subacromialis / subdeltaoidea , allenfalls im Rahmen einer geringen Bursiti s , ansonsten unauffällig ( MR-Arthrographie der linken Schulter vom 3 0. März 2016); 3. Fasciitis
plantaris beidseits ( Rehaz entrum
A.___ , 7. Juli 2016) mit/bei Knick-/ Senkfüsse (n) beidseits , Peronaeus
brevis Split links und P eroneatsehnentendinopathie rechts ( MRT vom Mai 2014) , Tendinopathie der peronaeus
brevis Sehne beidseits mit longitudinaler Partialruptur links, reizlose, intakte übrige Extensoren- und Flexoren-Sehnen , intakte Tibialis
posterior Sehne beidseits (MRT vom 1 3. Mai 2014 Uniklinik D.___ ); 4. Helicobacter
pylori Gastritis im Februar 2016 ( Reha z entrum
A.___ , 7. Juli 2016); 5. Funk tionell überlagerte, seit längerem persistierende Schmerzen am rechten Daumen (Spital E.___ , 2 5. September 2015) mit/bei Status nach möglicher Distorsion zirka im Juli 2015, Status nach Schnittverletzung palmar über dem MP-Gelenk des rechten Zeigefingers mit Verdacht auf eine einmalige Läsion des radialen Digi talnerven; 6. Chronische Polysinusitis links beim vorderen Ethmoid (Praxis Dr. med. F.___ , 1 7. Februar 2017); 7. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2); 8. Nikotinkonsum; 9. Adipositas (BMI 32.3 kg/m 2 ; 1 0. Verdacht auf Reflux; 1 1. Kopfschmerzen anamnestisch mit Ausstrahlung in den linken Arm ( Dr. med. G.___ , 2 1. März 2017); 12. Rhinopathie , differentialdiagnostisch andere Ursache ( Dr. med. G.___ , 21. März 2017 ; Urk. 7/143/1-2 ). Es bestehe seit April 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Reinigungsmitarbeite rin ( Urk. 7/143/12) . Aufgrund der Schwere der depressiven Symptomatik sei auch in einer leichten, leidensangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben. Aus somatischer Sicht könne die Arbeitsunfähigkeit auch höher liegen und müsste durch entsprechend e Fachärzte beurteilt werden ( Urk. 7/143 /12 ).
E. 3.4.1 In somatischer Hinsicht wurden in den neu vorgelegten Arztberichten im Ver gleich zum Sachverhalt , wie er der Verfügung vom 13. November 2012 und dem Urteil vom 2 2. August 2014 zugrunde gelegen hatte , zwar zum Teil neue Befunde und Diagnosen genannt . Jedoch sind damit keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine anspruchserhebliche Veränderung gegeben, wi e sich aus dem Folgenden ergibt:
So wurde n eu eine chronische Impingementproblematik an der linken Schulter
diagnostiziert. Jedoch wurde in objektiver Hinsicht gemäss dem Bericht des Medizinischen Radiologischen Instituts zur MR-Arthrograp hie der linken Schulter vom 30. März 2016
lediglich wenig Erguss in der Bursa subacromialis / sub deltaoidea , allenfalls im Rahmen einer geringen Bursitis, festgestellt. A nsonsten sei der Befund unauffällig ausgefallen ( Urk. 7/127/13). Auch im
Z.___ -Bericht vom 1 6. Oktober 2017 wurde festgehalten, es hätten in der klinischen orthopädisch-chirurgischen Untersuchung bezüglich der angegebene n Schulter schmerzen keine Hinweise auf eine Schulterpathologie, insbesondere eine Impin gem entsymptomatik gefunden werden können . Die AC-Gelenke seien als druck dolent angegeben worden, die spezifischen Tests seien indes negativ gewesen. Auch das Arthro-MRT der l inken Schulter habe keine degenerativen Veränderun gen, keine Rotatorenseh n en - und keine
Limbus läsion gezeigt (Urk. 7/143/5).
Ebenfalls keine Befunde konnten i n der rheumatologische n
Z.___ - Untersuchung bezüglich der angegebenen Schulterbeschwerden erhoben werden (Urk. 7/143/6).
Es wurde sodann weder aus orthopädisch-chirurgischer noch aus rheumatolo gischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit attestiert ( Urk. 7/143/5-12). Im Übrigen hatte die Beschwerdeführerin auch schon in der Zeit vor Erlass der leistungsab weisenden Verfügung vom 1 3. November 2012 über linksseitige Schulterbe schwerden geklagt (vgl. Z.___ -Berichte vom 5. und 31. Oktober 2010; Urk. 7/ 20/7, Urk. 7/26/1; Gutachten von Dr. B.___ vom 2. Oktober 2011, Urk. 7/94/10 ; Gutachten von Dr. C.___ vom 2 1. März 2012, Urk. 95/11/23 ) .
Auch b ezüglich der neu gestellten Diagnose Fasciitis
plantaris beidseits ( mit/bei Knick-/ Senkfüsse (n) beidseits, Peronaeus
brevis Split links und Peroneatsehnen tendinopathie rechts, Tendinopathie der P eronaeus - brevis - Sehne beidseits mit lon gitudinaler Partialruptur links ) finden sich in den vorgelegten Arztberichten ( Urk. 7/127, Urk. 7/143) keine Hinweise auf dadurch bedingte und aus objektiver Sicht begründete , zusätzliche erhebliche Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit
bezüglich der bisherigen
(mindestens) 50%igen Arbeits fähig keit . Dem Bericht der Orthopädie der Uniklinik D.___ vom 26.
November 2014 zur Fusssprechstunde vom 2 0. November 2014 ist zu ent nehmen, dass das Gang bild symmetrisch, der Fersen- und Zehenstand gut durchführbar sowie
das Inte gument unauffällig gewesen seien, keine Rötung oder Schwellung der Füsse habe festgestellt werden können und bezüglich des leicht vermehrten Rückfussvalgus eine gute Kompensation im Zehenspitzenstand bestanden habe . Auch die sonstige Fussuntersuchung sei - abgesehen von den Druckdolenzen am Ansatz der Plantarfascie beidseits und im Bereich des Verlaufs der Peronealsehnen
- unauf fällig gewesen ( Urk. 7/127/24) . Im Austrittsbericht des Reha z entrums
A.___
vom 7. Juli 2016 wurden zu den geklagten Schmerzen an den Fusssohlen nur die Diagnosen basierend auf dem MRT aus dem Jahr 2014 , nicht jedoch selb ständig erhobene Befunde und objektivierte Beurteilungen zu den dadurch ver ursachten Einschränkungen aufgeführt (Urk. 7/143/14-16) . Auch im Z.___ -Bericht vom 1 6. Oktober 2017 wurden hierzu keine objektiv festgestellten
Einschränkun gen beschrieben . Wegen der Fussschmerzen wurde allein aus orthopädisch-chirurgischer Sicht festgehalten, es sollte gedehnt werden und die Schuhe sollten im Vorfuss nicht eine biegsame Sohle haben. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde aus orthopädisch-chirurgischer Sicht
und auch aus rheumatologischer Sicht dagegen nicht attestiert ( Urk. 7/143/5-
E. 3.4.2 Die i n psychischer Hinsicht im Z.___ -Bericht vom
1 6. Oktober 2017 aufgeführte Diagnose einer r ezidivierende n depressive n Störung, gegenwärtig schwere Epi sode ohne psycho tische Symptome (ICD-10 F33.2 ; Urk. 7/143/1 ), ist im Vergleich zu jener, welche D r. C.___
im Gutachten vom 2 1. März 2012 gestellt
hatte ( Urk. 7/ 95/23 ) , zwar erheblich schwerer. Jedoch war diese Diagnose auch schon im Berichte des Z.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin
vom 5. Oktober 2011 mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit
gestellt worden ( Urk. 7/20/6-7) und sowohl von Dr. C.___
( Urk. 7/ 95/22 ) als auch vom Gericht im Urteil vom 22. August 2014 ( Urk. 7/113/
E. 5 ; Urk. 7/113/16). Im Erwerbsbereich resultiere damit eine Erwerbseinbusse von 23 % (15 x 100 : 65), was gewichtet einen Invaliditätsgrad von 14,95 % (0,65 x 23 % ) respektive zusammen mit der Einbusse im Haushaltsbereich einen Invaliditätsgrad von insgesamt 21 % ergebe (E. 6; Urk. 7/113/1
E. 9 ).
Zur Beurteilung der Streitfrage ist von dieser Vergleichsbasis auszugehen.
E. 12 ) diskutiert sowie unter anderem wegen der nicht objektivierten Ein schätzung der geklagten Beschwerden abgelehnt worden . Nichts anderes ergibt sich aus dem Bericht der Z.___ -Ärzte vom 1 6. Oktober 2017 , wo aus psychiatrischer Sicht ohne kritische Würdigung der geklagten Beschwerden im Wesentlichen die selben Befunde ( Urk. 7/149/9) wie schon im Bericht vom 5 . Oktober 2011 ( Urk. 7/20/6) genannt wurden und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
bereits seit 2011 attestiert wurde ( Urk. 7/143/12).
Der
Austrittsbericht des Reha z entrums
A.___ vom 7. Juli 2016 enthält in psychischer Hinsicht ebenfalls keine Hinweise auf eine erhebliche Ä nderung. Zwar wurde auch hier die Diagnose einer mittschweren bis schweren depressiven Episode aufgeführt. Jedoch wurde zum Psychostatus lediglich festgehalten, dass die Stimmung sehr niedergedrückt sei, seit vier Jahren Depressionen bestehen würden, die Beschwerdeführerin in der Nacht hochschrecke und dann weinen müsse sowie unter Einschlafstörungen leide. Die Befunde basieren hauptsächlich auf Angaben der Beschwerdeführerin und weisen im Vergleich zu den Schilde rungen im Vorverfahren keine erheblichen Änderungen aus. Ausser dem ist nicht nachvollziehbar, wie diese Befunde die Diagnose-Kriterien für eine mittelschwere und erst recht nicht für eine schwere depressive Episode erfüllen könnten . 3. 5
Insgesamt wurde mit den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Berichten somit nicht glaubhaft gemacht, dass sich der im Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2013.00024 vom 2 2. August
2014 bestimmte Grad der Invalidität von insgesamt 21 % (bei einem Erwerbs- und Haushaltsbereich im Umfang von 65 % und 35 %, mit Einschränkungen von 23 % und 16,1 %, gewichtet 14,95 % und 5,64 %; Urk. 7/113/19) in einer anspruchsrelevanten Weise erhöht hat.
Sämtliche Vorbringen der Beschwerdeführerin führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.
4.
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin
mit Verfügung vom 2. November
2017 ( Urk.
2) eine wesentliche Ä nderung seit der leistungsabweisenden Verfügung vom 13. November 2012 ( Urk. 7/59) verneint hat und auf die Neuanmeldung vo m 30. November 2016 ( Urk. 7/120 ) nicht ein getreten ist.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 5 .
Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensw eise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen und der Beschwerdefüh rerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 70 0 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01329
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom 1 2. März 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch Meier Fingerhuth Fleisch Häberli , Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1976 geborene X.___
war ab November 2009 an mehreren Stellen teilzeitlich als Hauswartin im Nebenamt und Unterhaltsreinigerin tätig (Urk. 7 / 11, Urk. 7/13, Urk. 7/15, Urk. 7/41-44, Urk. 7/49/2 ). Am 20. Juni 2011 meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zur Früherfassung an (Urk. 7 /4). Am 4. Juli 2011 folgte die Anmeldung zum Leistungsbezug
(Urk. 7 /7). Daraufhin klärte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab. Unter anderem liess sie die Ver sicherte von Dr. med. Y.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe rapie , vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) , begutachten ( Bericht vom 18. Januar 2012, Urk. 7/30)
und eine Haushaltabklärung vornehmen ( Bericht vom 1. Mai 2012, Urk . 7 /49). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/52, Urk. 7 /56) wies die IV-Stell e
das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1 3. November 2012 ab (Urk. 7 /59). Die dagegen am 7. Januar 2013 erhobene Beschwerde ( Urk. 7/68/3-15) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren Nr. IV.2013.00024 mit Urteil vom 2 2. August 2014 ab (Urk. 7/11 3 ). 1.2
Am 3 0. November 2016 (mit Eingang am 2. Dezember 2016) meldete sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung erneut zum Leistungs bezug an ( Urk. 7/120). Mit Schreiben vom 2 6. Januar 2017 forderte die IV-Stelle die Versicherte auf, Beweismittel einzureichen, welche eine wesentliche Verände rung der tatsächlichen Verhältnisse sei t Erlass der letzten Verfügung glaubhaft machen würden ( Urk. 7/126). Daraufhin reichte die Versicherte der IV-Stelle diverse Arztberichte ein ( Urk. 7/127/1-37). Mit Vorbescheid vom 1 7. August 2017 kündigte die IV-Stelle an, auf das neue Leistungsbegehren nicht einzutreten ( Urk. 7/138). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 1 8. September 2017 ( Urk. 7/140), ergänzt mit Schreiben vom 2 5. Oktober 2017 ( Urk. 7/144) und unter Beilage der Berichte des Zentrums Z.___
vom 16. Oktober 2017 ( Urk. 7/143/1- 13 ) sowie
des Rehaz entrums
A.___ vom 7. Juli 2016 ( Urk. 7/143/14-16), Einwände. Die IV-Stelle trat mit Verfügung vom 2. November 2017 wie angekündigt auf das neu e Le istungsbegehren nicht ein (Urk. 2 ). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 6. Dezember
2017 unter Bei lage des Berichts des Z.___
vom
22. November 2017 (Urk. 3)
Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 2. November
2017 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf ihr Leistungsbegehren vom 2. Dezember
2016 einzutreten sowie die notwendigen Sachverhaltsabklärungen durchzuführen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Januar 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 ).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 1.2.1
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationss ystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2.2
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma t ische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von Standardindikatoren zu ermitteln , die auf den fun ktionellen Schweregrad bezogen sind (BGE 141 V 281).
Mit BGE 143 V 4 18 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser An pas sungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklä run gen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtser heblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die unter anderem während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeits unfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit . b und c IVG). Der Rentenan spruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltend machung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG).
Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditäts grad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Inva liditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4 1.4.1
Wird der Verwaltung eine Neuanmeldung eingereicht, so ist gemäss Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) da rin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität seit dem letzten leistungsabweisenden Entscheid in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Der versicherten Person kommt damit ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu und der Untersuchungsgrundsatz spielt insoweit nicht ( BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung somit zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Per son überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Die Verwaltung hat daher erst dann gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV), wenn sie auf das Leis tungsbegehren eingetreten ist. 1.4.2
Unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein mass gebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Be weis anforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Verwaltung unter anderem, ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Leistungsgesuchs lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nach dem sind an die Glaubhaftmachung einer Änderung des rechts erheb lichen Sach ver halts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundes ge richts 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Insofern steht der Verwaltung ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grund sätz lich zu respektieren hat (BGE 109 V 108 E. 2b; Urteil des Bundes gerichts I 888/05 vom 7. Juni 2006 E. 2).
Die Eintretensvoraussetzung
gemäss Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden un d nicht näher begrün deten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Die Rechtskraft der früheren Verfügung steht ein er neuen Prüfung so lange entge gen, wie der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sic h in der Zwischenzeit nicht ver ändert hat. Wenn die dem Revisionsg esuch beigelegten ärztlichen Berichte so wenig sub stantiiert sind, dass sich eine neue P rüfung nur aufgrund weiterer Erkennt nisse allenfalls rechtfertigen wü rde, ist die IV-Stelle zur Nach forderung weiterer Angaben nur, aber immerhin dann verpflichtet, w enn den - für sich allein genom men nicht Glaubhaftigkeit begründend en - Arztberichten konkrete Hin weise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhe bungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteil des Bun desge richts 8C_228/2010 vom 19. Juli 2010 E. 2.2 und E. 2.3 mit Hin weisen ). 1.4.3
Das Gericht hat die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwal tung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintre ten beschlossen hat und die versi cherte Person deswegen Beschwerde führt . Seiner beschwerdeweisen Überprü fung hat das Gericht den Sachverhalt zugrund e zu legen, wie er sich der Ver waltung bei Erlass des Nichteintretensentscheides bot ( BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bundes gerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008). Zeitlicher Ausgangs punkt für die Beurteilung einer anspruchser heblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet bei der Neuan meldung die letzt e rechtskräftige Ver fügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht. Demgemäss sind die Ver hält nisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung mit denje nigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Abweisung zu vergleichen (BGE 130 V 64 E. 2, 130 V 71 E. 3, 133 V 108 E. 5.2 und E. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurtei lung der Auswirkun gen eines im Wesentlichen unverändert geblie benen Gesund heitszustandes auf die Arbe itsfähigkeit für sich allein ge nommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefo chtenen Entscheid auf den Stand punkt, die Besc hwerdeführerin habe nicht glaub haft gemacht, dass seit der leis tungsabweisenden Verfügung vom 1 3. November 2012, bestätigt mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 2 2. August 2014, eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse, insbeson dere eine erhebliche Verschlech terun g des Gesundheits zustands einge treten sei. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegte n
Berichte würden keine neuen medizinischen Sachverhalte aufweisen . Es würden sich teil weise widersprüchliche Angaben in den Berichten der verschiedenen Behandler finden und es seien keine Angaben zum Verlauf unter Therapie sowie zu einer Prognose gemacht worden (Urk. 2 S. 1 f.) 2.2
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, mit dem Austrittsbericht des
Rehaz entrums
A.___ vom 7. Juli 2016 ( Urk. 7/143/14-16) sei ausgewie sen, dass sich ihr Gesundheitszustand aus rheumatologischer Sicht verschlechtert habe. Denn sie weise seit 2016 eine chronische Impingementproblematik an der linken Schulter auf und das generalisierte myofasziale Schmer z syndrom habe sich massgeblich verschlechtert und intensiviert; denn aktuell bestehe ein gene ralisierter Schmerz auch in Ruhe. Hinzu komme eine Fasciitis
plantaris beidseits. Weiter werde von einer mittelschweren bis schweren depressiven Episode gesprochen .
Gemäss dem Bericht zur interdisziplinären Schmerzbehandlung (des Z.___ ) vom 1 6. Oktober 2017 (Urk. 7/143) seien neu zudem chronische Span nungskopfschmerzen und Analgetika induzierte Dauerkopfschmerzen hinzuge kommen . Aus internistischer Sicht bestehe neu eine chronische Polysinusitis sowie eine Gastritis.
Auch diesem Bericht sei zu entnehmen, dass sich die rezidi vierende depressive Störung massiv verschlechtert habe. Dem Bericht des Z.___ vom 2 2. Juli 2017 sei ferner zu entnehmen, dass sich in der Zwischenzeit die psychopathologische n Befunde verändert hätten. Die Beschwerdeführerin weise unter anderem seit 2017 deutliche optische Halluzinationen auf und sei neu affektiv unkontrolliert . Es zeige sich eine rezidivierende depressive Störung gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen. Insgesamt würden die Z.___ -Ärzte zum Schluss kommen, dass sich die Depression seit 2012 inten siviert habe. Trotz adäquater regelmässiger medizinischer Behandlung habe sich der psychische Zustand derart chronifiziert , dass von einer massgeblichen Ver schlechterung seit dem Urteil vom 2 2. August 2014 ausgegangen werden müsse (Urk. 1). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das neue Leis tungs begehren der Beschwerdeführerin vom 3 0. November
2016 ( Eingang vom 2. Dezember 2016; Urk. 7/120 ) nicht eingetreten ist und ob die Beschwer deführe rin seit der letzten materiell - rechtlichen Leistungsprüfung mit leistungsabwei sender
Verfügung vom 1 3. November
2012 (Urk. 7/59 ), bestätigt mit Urteil IV.2013.00024 vom 22. August 2014 (Urk. 7/113 ), eine anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht hat. 3. 3.1
Zur Prüfung dieser Frage sind in medizinischer Hinsicht allein die von der Beschwerdeführerin im Ver waltungsverfahren vorgelegte n Bericht e
( Urk. 7/127/1-37, Urk. 7/143/1-16) beacht lich, da bei der besc hwerdeweisen gerichtlichen Über prüfung jener Sachverhalt zu grunde zu legen ist , wie er sich der Ver waltung bei Erlass des Nichteintretensentscheides
geboten hat ( BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bundes gerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008). Der erst mit der Beschwerde eingereichte Bericht des Z.___
vom 22 . November 2017 (Urk. 3) ist in die Bewe is würdigung daher nicht einzube ziehen . 3.2 3.2.1
In der leistungsabweisenden Verfügung vom
13. November 2012 war die Beschwerdegegnerin zum Schluss gekommen , gestützt auf den Untersuchungs bericht der RAD-Ärztin Dr. Y.___ vom 1 9. Januar 2012 (Urk. 7/30) sei in psy chischer Hinsicht von den Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerz störung und einer mittelgradigen depressiven Episode auszugehen. Diese seien als überwindbar und nicht als invalidisierender Gesundheitsschaden anzusehen (Urk. 7/59/1-2). 3.2.2
Im Urteil IV.2013.00024 vom 22. August 2014 (Urk. 7/113 ) hielt d as Sozialver sicherungsgericht fest , ausgehend vom Bericht vom 1. Mai 2012 zur Haushaltsab klärung am 2 4. April 2012 ( Urk. 7/49 ) sei die Beschwerdeführerin als zu 65 % erwerbstätig und zu 35 % im Haushalt tätig zu qualifizieren sowie gestützt darauf sei von einer Einschränkung im Haushaltsbereich von 16,1 % anzunehmen, welche gewichtet noch 5,64 % (0,35 x 16,1 %) ausmache
(E. 5; Urk . 7/113/16-19 ).
Im Erwerbsbereich sei in somatischer Hinsicht auf das Gutachten von Dr. med. B.___ , Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 21. Septem ber 2011 ( Urk. 7/ 94 )
abzustellen . Danach hätten die bildgebenden Untersuchungen eine beginnende Chondrose L4/5, eine Segmentschmälerung und Osteochondrose L5/S1 sowie angedeutet ein Baastrupp -Phänomen L4/5 gezeigt. Als Diagnosen habe er ein generalisiertes Schmerzsyndrom bei chronischen spondylogenen Symptomen lumbal und zervikal beidseits (ICD-10: M54.4 respektive M53.1 / M53.0) gestellt und angemerkt, dass ein radiologisches Korrelat fehle; hingegen sei eine Symptomausweitung bei psychosozialer Problemkonstellation gegeben . Es bestünden zahlreiche nicht organische Zeichen ( Waddell -Zeichen) und die in der klinischen Untersuchung gezeigte generalisierte Schmerzsymptomatik sei nicht durch eine zwingend organische Pathologie erklärbar, dies abgesehen von einer deutlichen Fehlhaltung bei muskulärer Dekonditionierung und Fehlstatik bei Übergewicht. Aufgrund des aktuell in der klinischen Untersuchung gebotenen beschwerdeverdeutlichenden Verhaltens sei auch eine gewisse Aggravationsten denz nicht sicher auszuschliessen ( E. 3.3; Urk. 7/113/8-9) .
Das Gericht schloss daraus , es sei de mnach aufgrund der von Dr. B.___
erhobenen objektiven Befunde von einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % in der bisherigen Tätig keit
als Reinigerin und damit in einer mittelschweren Tätigkeit auszugehen. Zur Frage der Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit habe sich Dr. B.___ nicht geäussert. Es müsse indes nicht weiter geklärt werden, ü ber welche höheren Leistungsressourcen die Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten Tätigkeit gegebenenfalls verfüge (E. 4.5; Urk. 7/113/16).
Bezüglich der psychischen Beschwerden stützte das Gericht auf die Einschätzung von Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 1. März 2012 ( Urk. 7/95) ab. Dieser habe festgestellt, d ie Beschwerdeführerin habe zu den Beschwerden und deren Verlauf teils vage, teils wechselhafte und teils unpräzis-ausweichende Angaben gemacht, es sei eine medikamentöse Incompliance nach weisbar, es bestünden teilweise Widersprüche zwischen der subjektiven Schilde rung der Beschwerden und der objektiven Beobachtung und die Beschwerdevali dierungstests hätten eine suboptimale Leistungsbereitschaft sowie eine deutliche Tendenz zu negativer Antwortverzerrung gezeigt. Diese Inkon sistenzen begründe ten aus psychiatrischer Sicht vernünftige Zweifel an der Glaubwürdigkeit der sub jektiven Beschwerdeklagen der Beschwerdeführerin. Die Entwicklung einer soma toformen Schmerzstörung nach ICD-10 sei daher und angesichts Lebensereignisse sowie - umstände nicht plausibel, ebenso wenig das Stimmenhören, wie es die Beschwerdeführerin angegeben habe.
Die gutachterliche Beurteilung habe sich daher ausschliesslich auf den objektiven Querschnittsbefund abzustützen. Bei den angegebenen Schmerzen seien die Entwicklung einer depressiven Störung sowie das Vorhandensein von Ängsten nachvollziehbar.
Objektiv fests tellbar seien die folgende n psychopa thologische n Befunde: Müdigkeit, leichte Gedächtnisstörun gen, ei ne mittelgra dige Einengung des formalen Denkens, ein leich tes Vorbei reden, eine mittelgra dige Affektarmut, Bedrückung, jedoch nicht Niedergeschla genheit, mittelgradige Antriebsarmut und leichte Theatralik. Daraus lasse sich nur die Diagnose einer leichten depressiven Episode ohne somatisc hes Syndrom (ICD-10: F32.00) ab leiten. Infolge der rascheren Ermüdbarkeit, der Antriebsarmut und der daraus ableitbaren verminderten Durchhaltefähigkeit sei die Beschwerdefüh rerin bezogen auf ein 100%-Pensum um 2 5 % eingeschränkt (E. 3.7; Urk. 7/113/11-12).
Hierzu hielt das Gericht fest , angesichts der festgestellten Inkonsistenzen sei es gerechtfertigt, dass Dr. C.___ an der Glaubwürdigkeit der subjektiven Beschwer deklagen der Beschwerdeführerin gezweifelt habe und nicht darauf, sondern auf die objektiv erhobenen Befunde abgestellt und ausschliesslich eine leichte depres sive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F32.0) diagnostiziert habe . Dabei sei auch die bezogen auf ein 100%-Pensum um 25 % eingeschränkte Leistungsfähigkeit infolge rascherer Ermüdbarkeit und reduzierter Durchhalte fähigkeit plausibel.
Insofern sei daher bezogen auf ein Vollpensum von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % als Reinigungsfachfrau auszugehen (E. 4.3; Urk. 7/113/14-15) . Selbst unter der Annahme, dass zusätzlich zur leichten depressiven Episode eine somatoforme Schmerzstörung vorliege, könnte nicht von einer ausnahmsweisen Unüberwindbarkeit des Leidens ausgegangen werden. Denn eine leichte depressive Episode vermöge
nach der ( damals anwendbaren ) Rechtsprechung
(vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_176/2011 vom 2 9. Juni 2011 E. 4.3 und 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1, je mit Hinweisen) s chon wegen ihres geringen Krank heitswertes keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer zu begründen und gelte als therapeutisch angehbar . Ausserdem seien die (damals rechtsprechungsgemäss massgeblichen sogenannten) Foerster-Kriterien (vgl. BGE 130 V 352) nicht als au sreichend erfüllt zu beurteilen (E. 4.4; Urk. 7/113/15).
Das Gericht kam zum Schluss, h insichtlich der psychischen Beschwerden sei sowohl in der bisherigen als auch in jeder
anderen in Frage kom menden Tätigkeit, gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___
vom 2 1. März 2012
( Urk. 7/95)
von einer Arbeitsfähigkeit von jedenfalls über 50 % auszugehen , so dass sich unter diesem Gesichtspunkt keine weitere Einschränkung ergebe . Die bisherige Tätigkeit könnte die Beschwerdeführerin somit weiterhin im Umfang von 50 % au süben (E. 4. 5 ; Urk. 7/113/16). Im Erwerbsbereich resultiere damit eine Erwerbseinbusse von 23 % (15 x 100 : 65), was gewichtet einen Invaliditätsgrad von 14,95 % (0,65 x 23 % ) respektive zusammen mit der Einbusse im Haushaltsbereich einen Invaliditätsgrad von insgesamt 21 % ergebe (E. 6; Urk. 7/113/1 9 ).
Zur Beurteilung der Streitfrage ist von dieser Vergleichsbasis auszugehen. 3.3
3.3.1
Den
mit der Neuanmeldung Anfang Dezember 2016 ( Urk. 7/120) respektive im weiteren Verwaltungsverfahren eingereichten medizinischen Berichte n
( Urk. 7/127/1-37; Urk. 7/143/1-16) ist im Wesentl ichen das Folgende zu entneh men:
Gemäss dem Austrittsbericht vom 7. Juli 2016 wurde die Beschwerdeführerin
im Reha z entrum
A.___ vom 2. bis 2 9. Juni 2016 im Rahmen des Interdisziplinären Schmerzprogramms DISP stationär behandelt. Die Ärzte hielten die folgenden Diagnosen fest : 1. Invalidisierende Cervicobrachialgien links und chronisches Lumbovertebralsyndrom ; 2. Chronische Impingementproble matik Schulter links; 3. Generalisiertes myofasziales Schmerzsyndrom; 4. Mittelschwere bis schwere depressive Episode; 5. Fascii tis
plantaris beidseits; 6. Perona e us
brevis Split links und Peroneatsehnentendinopathie rechts ( MRI Mai 2014); 7. Knick-/Senkfüs se beidseits; 8. Helicobacter
pylori Gastritis Februar 2016, Eradikation seit 23. Februar 2016; 9. Grippaler Infekt am 2. Juni 201 6. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, aktuell würden von den seit Jahren beste henden Schmerzen an verschiedenen Körperstellen die Rücken- und Schulter schmerzen, am stärksten in der linken Schulter mit wechselnder Intensität, sowie die Schmerzen an der Fusssohle im Vordergrund stehen. Ausserdem habe sie über Übelkeit, Kopfschmerzen links und Angst geklagt. Die Stimmung sei niederge drückt. In der Nacht erwache sie, erschrecke und müsse dann weinen. Sie leide unter Einschlafstörungen. Sie habe 20 Kilogramm zugenommen und es bestehe eine Infek t anfälligkeit . Sie habe es verlernt , sich zu freu en , und auch zu Hause gebe es viele Konflikte . Ausser Spaziergänge hätten bei der Beschwerdeführerin keine Ressourcen ausfindig gemacht werden können, auch v or der Heirat habe sie kein Hobby gehabt. S ie leide unter Antriebslosigkeit und fühle sich rasch erschöpft, nach 10 Minuten langsamem Gehen habe sie keine Kraft mehr, es werde ihr schwind lig und die Schmerzen würden massiv zunehmen (Urk. 7/143/14 -16 ).
Die Ärzte des Z.___ , wo die Beschwerdeführerin seit 2011 ambulant behandelt werde ( Urk. 7/143/3), führten im Bericht mit dem Titel "Bericht zur Interdiszipli nären Schmerzbehandlung" vom 1 6. Oktober 2017 die folgenden Diagnosen auf: 1. Lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei degenerativen Wirbelsäulenverän derungen tieflumbal vor allem auf Niveau L5/S1, Arthrose der Iliosakralgelenke ( ISG ) beidseits, kein Hinweis auf entzündliche oder postentzündliche Verände rungen, kugelige exophytische Raumforder ung des Uterus, wahrscheinlich m yomentsprechend (Magnetresonanztomographie [ MRT ] vom 1 1. Juni 2013 der BWS, LWS und ISG); 2. Chronische Impingementproblematik an der linken Schulter ( Rehaz entrum
A.___ , 7. Juli 2016) mit/bei wenig Erguss in der Bursa subacromialis / subdeltaoidea , allenfalls im Rahmen einer geringen Bursiti s , ansonsten unauffällig ( MR-Arthrographie der linken Schulter vom 3 0. März 2016); 3. Fasciitis
plantaris beidseits ( Rehaz entrum
A.___ , 7. Juli 2016) mit/bei Knick-/ Senkfüsse (n) beidseits , Peronaeus
brevis Split links und P eroneatsehnentendinopathie rechts ( MRT vom Mai 2014) , Tendinopathie der peronaeus
brevis Sehne beidseits mit longitudinaler Partialruptur links, reizlose, intakte übrige Extensoren- und Flexoren-Sehnen , intakte Tibialis
posterior Sehne beidseits (MRT vom 1 3. Mai 2014 Uniklinik D.___ ); 4. Helicobacter
pylori Gastritis im Februar 2016 ( Reha z entrum
A.___ , 7. Juli 2016); 5. Funk tionell überlagerte, seit längerem persistierende Schmerzen am rechten Daumen (Spital E.___ , 2 5. September 2015) mit/bei Status nach möglicher Distorsion zirka im Juli 2015, Status nach Schnittverletzung palmar über dem MP-Gelenk des rechten Zeigefingers mit Verdacht auf eine einmalige Läsion des radialen Digi talnerven; 6. Chronische Polysinusitis links beim vorderen Ethmoid (Praxis Dr. med. F.___ , 1 7. Februar 2017); 7. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2); 8. Nikotinkonsum; 9. Adipositas (BMI 32.3 kg/m 2 ; 1 0. Verdacht auf Reflux; 1 1. Kopfschmerzen anamnestisch mit Ausstrahlung in den linken Arm ( Dr. med. G.___ , 2 1. März 2017); 12. Rhinopathie , differentialdiagnostisch andere Ursache ( Dr. med. G.___ , 21. März 2017 ; Urk. 7/143/1-2 ). Es bestehe seit April 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Reinigungsmitarbeite rin ( Urk. 7/143/12) . Aufgrund der Schwere der depressiven Symptomatik sei auch in einer leichten, leidensangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben. Aus somatischer Sicht könne die Arbeitsunfähigkeit auch höher liegen und müsste durch entsprechend e Fachärzte beurteilt werden ( Urk. 7/143 /12 ). 3.4 3.4.1
In somatischer Hinsicht wurden in den neu vorgelegten Arztberichten im Ver gleich zum Sachverhalt , wie er der Verfügung vom 13. November 2012 und dem Urteil vom 2 2. August 2014 zugrunde gelegen hatte , zwar zum Teil neue Befunde und Diagnosen genannt . Jedoch sind damit keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine anspruchserhebliche Veränderung gegeben, wi e sich aus dem Folgenden ergibt:
So wurde n eu eine chronische Impingementproblematik an der linken Schulter
diagnostiziert. Jedoch wurde in objektiver Hinsicht gemäss dem Bericht des Medizinischen Radiologischen Instituts zur MR-Arthrograp hie der linken Schulter vom 30. März 2016
lediglich wenig Erguss in der Bursa subacromialis / sub deltaoidea , allenfalls im Rahmen einer geringen Bursitis, festgestellt. A nsonsten sei der Befund unauffällig ausgefallen ( Urk. 7/127/13). Auch im
Z.___ -Bericht vom 1 6. Oktober 2017 wurde festgehalten, es hätten in der klinischen orthopädisch-chirurgischen Untersuchung bezüglich der angegebene n Schulter schmerzen keine Hinweise auf eine Schulterpathologie, insbesondere eine Impin gem entsymptomatik gefunden werden können . Die AC-Gelenke seien als druck dolent angegeben worden, die spezifischen Tests seien indes negativ gewesen. Auch das Arthro-MRT der l inken Schulter habe keine degenerativen Veränderun gen, keine Rotatorenseh n en - und keine
Limbus läsion gezeigt (Urk. 7/143/5).
Ebenfalls keine Befunde konnten i n der rheumatologische n
Z.___ - Untersuchung bezüglich der angegebenen Schulterbeschwerden erhoben werden (Urk. 7/143/6).
Es wurde sodann weder aus orthopädisch-chirurgischer noch aus rheumatolo gischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit attestiert ( Urk. 7/143/5-12). Im Übrigen hatte die Beschwerdeführerin auch schon in der Zeit vor Erlass der leistungsab weisenden Verfügung vom 1 3. November 2012 über linksseitige Schulterbe schwerden geklagt (vgl. Z.___ -Berichte vom 5. und 31. Oktober 2010; Urk. 7/ 20/7, Urk. 7/26/1; Gutachten von Dr. B.___ vom 2. Oktober 2011, Urk. 7/94/10 ; Gutachten von Dr. C.___ vom 2 1. März 2012, Urk. 95/11/23 ) .
Auch b ezüglich der neu gestellten Diagnose Fasciitis
plantaris beidseits ( mit/bei Knick-/ Senkfüsse (n) beidseits, Peronaeus
brevis Split links und Peroneatsehnen tendinopathie rechts, Tendinopathie der P eronaeus - brevis - Sehne beidseits mit lon gitudinaler Partialruptur links ) finden sich in den vorgelegten Arztberichten ( Urk. 7/127, Urk. 7/143) keine Hinweise auf dadurch bedingte und aus objektiver Sicht begründete , zusätzliche erhebliche Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit
bezüglich der bisherigen
(mindestens) 50%igen Arbeits fähig keit . Dem Bericht der Orthopädie der Uniklinik D.___ vom 26.
November 2014 zur Fusssprechstunde vom 2 0. November 2014 ist zu ent nehmen, dass das Gang bild symmetrisch, der Fersen- und Zehenstand gut durchführbar sowie
das Inte gument unauffällig gewesen seien, keine Rötung oder Schwellung der Füsse habe festgestellt werden können und bezüglich des leicht vermehrten Rückfussvalgus eine gute Kompensation im Zehenspitzenstand bestanden habe . Auch die sonstige Fussuntersuchung sei - abgesehen von den Druckdolenzen am Ansatz der Plantarfascie beidseits und im Bereich des Verlaufs der Peronealsehnen
- unauf fällig gewesen ( Urk. 7/127/24) . Im Austrittsbericht des Reha z entrums
A.___
vom 7. Juli 2016 wurden zu den geklagten Schmerzen an den Fusssohlen nur die Diagnosen basierend auf dem MRT aus dem Jahr 2014 , nicht jedoch selb ständig erhobene Befunde und objektivierte Beurteilungen zu den dadurch ver ursachten Einschränkungen aufgeführt (Urk. 7/143/14-16) . Auch im Z.___ -Bericht vom 1 6. Oktober 2017 wurden hierzu keine objektiv festgestellten
Einschränkun gen beschrieben . Wegen der Fussschmerzen wurde allein aus orthopädisch-chirurgischer Sicht festgehalten, es sollte gedehnt werden und die Schuhe sollten im Vorfuss nicht eine biegsame Sohle haben. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde aus orthopädisch-chirurgischer Sicht
und auch aus rheumatologischer Sicht dagegen nicht attestiert ( Urk. 7/143/5- 12 ).
Ferner hatte die Beschwerdeführerin schon vor November 2012 über Schmerzen an den Füssen ge klagte und war nach ihren Angaben nur wenig auf den Beinen ( vgl. H aushaltsbericht vom 1. Mai 2012, Urk. 7/49/1-2).
Bezüglich der internistischen Diagnosen einer chronischen Polysinusitis, einer Rhinopathie , differentialdiagnostisch andere Ursache, und einer Helicobacter
pylori Gastritis geht aus dem Z.___ -Bericht vom 1 6. Oktober 2017 einzig
hervor, die Abklärung der Kopfschmerzen mittels MRT des Schädels habe ausser einer Sinusitis keinen pathologischen Befund ergeben. Die ORL-Abklärung verneine, dass dies die Ursache für die Kopfschmerzen sei, sondern einfach Folge der Rhinitis, welche mit topischen Steroiden behandelt werden solle ( Urk. 7/143/5). Die
Beschwerdeführerin habe weiterhin keinen Termin im HNO-Bereich wegen ihrer Nebenhöhlenentzündung mit Kopfschmerzen ( Urk. 7/143/2).
Internistische Befunde mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden nicht beschrieben. Viel mehr wurde festgehalten, dass auch a us internistisch-kardiologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei (Urk. 7/148/11).
Aber auch aus dem Aus trittsbericht des
Reha z entrums
A.___ vom 7. Juli 2016 sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche auf eine anspruchserhebliche Veränderung durch diese Beschwerdebilder hindeuten würden.
Die übrigen in den aktuellen Berichten aufgeführten somatischen Diagnosen betreffen sodann Beschwerdebilder, welche per Ende 2012 schon bestanden hatten und mit den vorgelegten Berichten ebenfalls nicht auf eine erhebliche Ver schlechterung des Gesundheitszustandes hindeuten. Dies betrifft namentlich die Diagnose eines lumbovertebralen Schmerzsyndrom s , von Cervicobrachialgien links respektive Kopfschmerzen anamnestisch mit Ausstrahlung in den linken Arm , eines g eneralisierten myofaszialen Schmerzsyndrom s
sowie die funktionell überlagerten, seit längerem persistierenden Schmerzen am rechten Daumen . Eine erhebliche Verschlechterung dieser Beschwerdebilder wurde im Z.___ -Bericht nicht beschrieben, zumal die Z.___ -Ärzte - wie erwähnt - aus orthopädisch-chirurgischer und rheumatologischer Sicht je eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestierten ( Urk. 7/143/11). Aus wirbelsäulen- chirurgischer Sicht wurde zwar eine 50%ige Arbeits un fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit attestiert ( Urk. 7/143/11) ; dies erfolgte jedoch aufgrund der bildgebenden Befunde aus dem Jahr 2009 (Urk. 7/143/4). Ausserdem we icht die Einschätzung im Wesentlichen nicht erheblich von jener von Dr. B.___ (Urk. 7/94/11) ab. Die aus neurolo gischer Sicht attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit
sodann wurde vor dem Ergebnis des Schädel-MRTs
lediglich mit dem Stichwort chronisches Schmerzsyndrom (unter anderem schweres Fibromyalgiesyndrom [FMS], chro nische Spannungskopfschmerzen, analgetikainduzierte Dauerkopfschmerzen, HWS - LWS -Syndrom) begründet (Urk. 7/143/11 ) . Auch aus der tabellarischen Befunderhebung ergibt sich nicht s
Weiteres ( Urk. 7/143/7-9). Hinweise auf wesentliche Änderungen können
darin jedenfalls nicht gesehen werden .
3.4.2
Die i n psychischer Hinsicht im Z.___ -Bericht vom
1 6. Oktober 2017 aufgeführte Diagnose einer r ezidivierende n depressive n Störung, gegenwärtig schwere Epi sode ohne psycho tische Symptome (ICD-10 F33.2 ; Urk. 7/143/1 ), ist im Vergleich zu jener, welche D r. C.___
im Gutachten vom 2 1. März 2012 gestellt
hatte ( Urk. 7/ 95/23 ) , zwar erheblich schwerer. Jedoch war diese Diagnose auch schon im Berichte des Z.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin
vom 5. Oktober 2011 mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit
gestellt worden ( Urk. 7/20/6-7) und sowohl von Dr. C.___
( Urk. 7/ 95/22 ) als auch vom Gericht im Urteil vom 22. August 2014 ( Urk. 7/113/ 12 ) diskutiert sowie unter anderem wegen der nicht objektivierten Ein schätzung der geklagten Beschwerden abgelehnt worden . Nichts anderes ergibt sich aus dem Bericht der Z.___ -Ärzte vom 1 6. Oktober 2017 , wo aus psychiatrischer Sicht ohne kritische Würdigung der geklagten Beschwerden im Wesentlichen die selben Befunde ( Urk. 7/149/9) wie schon im Bericht vom 5 . Oktober 2011 ( Urk. 7/20/6) genannt wurden und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
bereits seit 2011 attestiert wurde ( Urk. 7/143/12).
Der
Austrittsbericht des Reha z entrums
A.___ vom 7. Juli 2016 enthält in psychischer Hinsicht ebenfalls keine Hinweise auf eine erhebliche Ä nderung. Zwar wurde auch hier die Diagnose einer mittschweren bis schweren depressiven Episode aufgeführt. Jedoch wurde zum Psychostatus lediglich festgehalten, dass die Stimmung sehr niedergedrückt sei, seit vier Jahren Depressionen bestehen würden, die Beschwerdeführerin in der Nacht hochschrecke und dann weinen müsse sowie unter Einschlafstörungen leide. Die Befunde basieren hauptsächlich auf Angaben der Beschwerdeführerin und weisen im Vergleich zu den Schilde rungen im Vorverfahren keine erheblichen Änderungen aus. Ausser dem ist nicht nachvollziehbar, wie diese Befunde die Diagnose-Kriterien für eine mittelschwere und erst recht nicht für eine schwere depressive Episode erfüllen könnten . 3. 5
Insgesamt wurde mit den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Berichten somit nicht glaubhaft gemacht, dass sich der im Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2013.00024 vom 2 2. August
2014 bestimmte Grad der Invalidität von insgesamt 21 % (bei einem Erwerbs- und Haushaltsbereich im Umfang von 65 % und 35 %, mit Einschränkungen von 23 % und 16,1 %, gewichtet 14,95 % und 5,64 %; Urk. 7/113/19) in einer anspruchsrelevanten Weise erhöht hat.
Sämtliche Vorbringen der Beschwerdeführerin führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.
4.
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin
mit Verfügung vom 2. November
2017 ( Urk.
2) eine wesentliche Ä nderung seit der leistungsabweisenden Verfügung vom 13. November 2012 ( Urk. 7/59) verneint hat und auf die Neuanmeldung vo m 30. November 2016 ( Urk. 7/120 ) nicht ein getreten ist.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 5 .
Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensw eise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen und der Beschwerdefüh rerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 70 0 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann