opencaselaw.ch

IV.2017.01323

Begehren nach ATSG 43 III zu Unrecht ungeprüft abgewiesen; Akten geben keine Auskunft über Notwendigkeit und Zumutbarkeit einer mind. 2-monatigen stationären und anschliessend teilstationären Behandlung für die Sachverhaltsermittlung; zudem immer diverse Säumnisfolgen angedroht, Massnahme nicht zeitlich begrenzt und nur mit möglicher Besserung begründet, wobei Therapierbarkeit den Eintritt der Invalidität gemäss aktueller Rechtsprechung nicht grundsätzlich ausschliesst; Rückweisung für Gutachten

Zürich SozVersG · 2018-08-21 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1992, begann im September 2013 in Polen Ger ma nistik und Translatorik zu studieren ( Urk. 6/3/3 , 6/4/3 und 6/9) . Im Mai 2017 wurde er – teils krankheitsbedingt, teils aus disziplinarischen Gründen – von diesem Studium ausgeschlossen ( Urk. 6/11/2 , 6/22 und 6/29 ). Im selben Monat reichte er wegen einer schweren Depression eine Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle),

e in (vgl. Urk. 6/3 ). Die se führte mit dem Versicherten am 1 9. Juni 2017 ein Standort gespräch durch ( Urk. 6/11) , holte einen Auszug aus dem individu ellen Konto ein ( Urk. 6/12) und liess den ihn behandelnden Facharzt für Psy chiatrie und Psy cho therapie, Dr.

A.___ , einen Formularbericht

ausfüllen ( Urk. 6/13 ). 1.2

Gestützt auf die St ellungnahme des RAD-Arztes B.___ , Facharzt für Neu rologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 0. Juli 2017 ( Urk. 6/35/2 f.)

teilte die IV-Stelle dem Versicherten gleichentags schriftlich mit, dass seine Erwerbsfähigkeit zurze it nicht abschliessend beurteilt werden könne. Es sei davon auszugehen, dass sein Gesundheitszustand mit einer « mindestens » achtwöchigen stationären psychiatrischen Behandlung mit anschliessender teilstationärer Be hand lung wesentlich verbessert werden könne. Man werde erst nach Abschluss der erwähnten Massnahme über das Bestehen einer ( zumindest länger ) andau ern den Einschränkung der Erwerbsfähigkeit entscheiden. Er habe daher bis zum 1 5. August 2017 mitzuteilen, in welche r Klinik er sich behandeln lasse. Bei Säum nis werde aufgrund der Akten entschieden oder ein Nichteintreten verfügt. Zudem werde er auf das Informationsblatt zur Mitwirkungspflicht

verwiesen, wonach er

aufgefordert sei, sich denjenigen Behandlungen oder Massnahmen zu unterziehen, die zur Erhaltung oder Verbesserung des Gesundheitszustandes beitragen würden. Nehme er an den entsprechenden Massnahmen nicht teil, könne dies dazu führen, dass aufgrund der Akten entsch ie den und ein allfälliger Leistungsanspruch abgelehnt oder gekürzt werde ( Urk. 6/14/1-2) . Dem Schreiben lag das Formular «Schadenminderungspflicht: Angaben der Behandler und Einverständniserklärung» bei

( Urk. 6/14/3). Ferner informierte die IV-Stelle den Versicherten m it separater formloser Mitteilung gleichen Datums , dass aufgrund seines Gesundheitszustandes derzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien ( Urk. 6/15/1-2).

Mit Schreiben vom 2 0. Juli 2017 ( Urk. 6/23) wehrte sich dieser gegen eine stationäre Therapie unter Beilage eines Berichts von Dr. A.___ ( Urk. 6/22). Mit Schreiben vom 1 5. August 2017 hielt die IV-Stelle an der auferlegten «Schadenminderungspflicht» fest, zumal dem neuen Arztbericht keine Sachverhalte zu entnehmen seien, die einen stationären oder teilstationären Auf enthalt verunmöglichen würden. Dementsprechend setzte sie dem Versicherten eine Nachfrist bis 1 1. September 2017 unter Androhung der selben Säu m nisfolgen und wieder unter Hinweis auf das Informationsblatt zur Mitwirkungspflicht wie zuvor

( Urk. 6/25).

In der Folge reichte Dr. A.___ mit dem von ihm verlangten Spezialformular betreffend die Abklärung allfälliger Rentenansprüche im Aus land

weitere Unterlagen ein ( Urk. 6/27-32).

Ausserdem beanstande te die Mutter des Versicherten bei der IV-Stelle schriftlich die geforderte stationäre Therapie ( Urk. 6/34). 1.3

Die zuständige Sachbearbeiter i n der IV-Stelle kam am 9. Oktober 2017 zum Schluss, das Gesuch sei «wegen fehlender Mitwirkungspflicht abzuweisen», d enn die Schreiben seien keine Begründung dafür, weshalb der Versicherte nicht in eine Klinik eintreten wolle ( Urk. 6/35/3). Dementsprechend erwog sie im V orbe scheid vom 1 1. Oktober 2017, solange der Versicherte die angeordnete Behand lung verweigere, könne sein Gesuch nicht geprüft werden , und kündigte ihm die Abweisung seines Leistungsbegehrens an . Dazu legte sie

«Allgemeine Bestimm ungen» betreffend «R elevante gesetzliche Grundlagen» bei , in welchem unter anderem Art. 21 und Art. 43 ATSG zitiert w e rden ( Urk. 6/36). Dagegen erhob der Versicherte am 2 6. Oktober 2017 Einwand , eingegangen bei der IV-Stelle am 1 7. November 2017 ( Urk. 6/38). Am 2 0.

November 2017 teilte ihm die IV-Stelle schriftlich mit, man halte am Entscheid fest. Indes sei sein Schreiben inner t der Beschwerdefrist zugestellt worden . E r habe die Möglichkeit, seine Beschwerde bei der zuständigen Beschwerdeinstanz einzureichen ( Urk. 6/39). Gleichentags ver fügte die IV-Stelle wie angekündigt ( Urk. 6/40 = Urk. 2 ). 2.

Gegen die Verfügung vom 2 0. November 2017 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 2. November 2017 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich . Darin beantragte er die Zusprechung einer Invalidenrente ( Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Januar 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Am 8. März 2018 ging beim Sozialversicherungsgericht ein Schreiben betreffend Rück zug der Beschwerde ein, wobei auch die an den Versicherten ver sandte Verfügung vom 2 3. Januar 2018 betreffend Abschluss des Schriftenwechsels einschliesslich des Doppels der Beschwerdean twort retourniert wurden ( Urk. 8). In der Folge lud das Gericht die Parteien zur Instruktions ver handlung vom 2 3. April 2018 ein ( Urk. 9). Während die IV-Stelle auf eine Teilnahme verzichtete ( Urk. 11), erklärte der Versicherte anlässlich der Verhand lung , weder der Verfasser des Rückzugschreibens zu sein, noch Kenntnis von demselben oder der Beschwerdeantwort zu haben . Er halte an seiner Beschwerde fest (Prot. S. 3). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Eine Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit ver treten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen ( Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Gemäss Art. 37 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger die Vertretung auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Mit dieser Bestimmung wird klargestellt, dass der Versicherungs träger das Vertretungsverhältnis auch ohne schriftliche Vollmacht als gegeben betrachten kann. Ein Vertretungsverhältnis kann demnach namentlich gestützt auf eine mündlich oder durch konkludentes Handeln erte ilte Vollmacht begründet werden . Es steht im Ermessen des Versicherungsträgers, eine schriftliche Voll macht zu verlangen ( Urteil des Bundesgerichts I 107/06 vom 1. Februar 2007 E. 5 mit diversen Hinweisen ). 1.2

Vorliegend weckte ein Vergleich von Schriftbild und Unterschrift mit den übrigen Akten (z.B. Urk. 1, 6/4 oder 6/19) beim Gericht erhebliche Zweifel daran, dass der Beschwerderückzug, eingegangen am 8. März 2018 (vgl. Urk. 8) , vom Beschwer de führer selbst verfasst wurd

e. Dabei ergaben sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte für ein mündlich oder konkludent begründetes Vertretungsver hältnis. Um Klarheit zu schaffen, lud das Gericht die Parteien zur Instruktions verhandlung vom 2 3. April 2018 ein. An derselben erklärte der Beschwerdefüh rer, keine Kenntnis vom Rückzugsschreiben zu haben und an der Beschwerde festzuhalten. Mangels gehöriger Bevollmächtigung des Verfassers , vermutlich der Mutter des Beschwerdeführers (vgl. damaliger Wohnort sowie das S chriftbild in

Urk. 6/ 34 ), und ohne nachträgliche Genehmigung durch den Beschwerdeführer ist der Beschwerderückzug unwirksam (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts I 750/2006 vom 2 2. August 2007 E. 2 zu den strengen Anforderung en

an eine Vollmacht hinsichtlich einer Rückzugserklärung). 2. 2.1

N ach Art. 43 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die not wendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Aus künfte ein ( Abs. 1 Satz 1). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen ( Abs. 2). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unent schuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ( Abs. 3). 2 .2

Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) muss die versicherte Person zudem alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit ( Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität ( Art. 8 ATSG) zu verhindern. Art. 21 Abs. 4 ATSG bestimmt, dass einer versicherten Person die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können, wenn sie sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesse rung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt. Eines strikten Beweises, die verweigerte Massnahme hätte tatsächlich zum erwar teten Erfolg geführt, bedarf es nicht, sondern es genügt, wenn die Vorkehr mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgreich gewesen wäre. Der erforderliche Grad an Wahrscheinlichkeit ist unter Berücksichtigung der Schwere des mit der Massnahme verbundenen Eingriffs in Persö nlichkeitsrechte zu beurteilen. Die ver sicherte Person muss sodann vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechts folgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Urteil e des Bundesgerichts 9C_370 /2013 vom 2 2. November 2013 E. 3 und 9C_671/2016 vom 2 0. März 2017 E. 4.1.1 mit diversen Hinweisen) . 2 .3

Die Regelungen von Art. 43 Abs. 3 ATSG (Nichteintreten oder Sachentscheid aufgrund der Akten) und Art. 7b Abs. 1 IVG (Kürzung oder Verweigerung der Leistung) sind grunds ätzlich nebeneinander anwendbar . Die Sanktion bei ver letzter Schadenminderungs- oder Mitwirkungspflicht hat sich alsdann an das Ver hältnismässigkeitsprinzip zu halten und insbesondere das Ausmass des Ver schuldens der versiche rten Person zu berücksichtigen. Mit anderen Worten müssen das

Kürzungsmass und die voraussichtliche günstige Wirkung der zumut baren Massnahme auf den Erwerbsschaden einander entsprechen bzw. kann sich die festgelegte Sanktion nur auf die Zeitspanne bezieh en , während d er

die Mitwirkung verweigert wurde (vgl. oberwähnte Urteile 9C_370/2013 E.

3, 9C_671/2016 E. 2 . 2 und 9C_2044/2016 E. 3.3 mit Hinweisen ) . 3 .

3 .1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, man habe den Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente geprüft. I n Anbe tracht der wenig erfolgreichen Behandlung seit dem Jahr 2015 erscheine eine Intensivierung der Behandlung dringend notwendig. Man habe den Beschwerde führer daher mit Schreiben vom 1 0. Juli 2017 und 1 5. August 2017 aufgefordert, eine mindestens achtwöchige stationäre und anschliessend teilstationäre Behand lung durchzuführen. Er weigere sich jedoch nach wie vor, eine solche durch zu führen. Der Bericht von Dr. A.___ , eingegangen am 1 9. September 2017, und das Schreiben der Mutter würden nicht begründen, weshalb ein stationärer Aufent halt nicht zumutbar sei. Solange die angeordn ete Behandlung verweigert werde , könne das Gesuch nicht geprüft werden . Das Dispositiv lautete auf Abweisung des Leistungsbegehrens ( Urk. 2).

Ohne Belang ist der irritierende Titel der Verfü gung «Keine Kostengutsprache für IV-Leistungen» , zumal eine solche nach Treu und Glauben auszulegen ist und der Beschwerdeführer den Anfechtungs gegen stand zutreffend erkannte. 3 .2

Konkret macht de r Beschwerdeführer geltend , sein Psychiater habe seine Arbeits unfähigkeit mehrmals bezeugt und es sei nicht rechtens, diese in Frage zu stellen und ihn zu einem zweimonatigen stationären Aufenthalt zu verpflichten. Er wolle nicht riskieren, in einer geschlossenen Anstalt zu

vegetieren , sei dafür auch zu träge und wolle die Zeit mit seinen Eltern verbringen. Die Psychiatrie bringe ihm nichts für sein Berufslebe n ( Urk. 1). 4 .

4 .1

4 .1.1

Zunächst ist unter Hinweis auf die ausführliche Darstellung der Korrespondenz im Sachverhalt E rwägung 1.2 zu konstatieren, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gegenüber während des Verwaltungsverfahrens nie klar zum Ausdruck brachte, ob sie mit der angeord neten Massnahme an seine Schaden minderungspflicht im Hinblick auf die Eingliederung in den Arbeitsmarkt oder seine Mitwirkungspflicht bei der Sac hverhaltsermittlung appellierte. Vielmehr vermischte sie die beiden Rechtsinstitute wiederholt und drohte sowohl die Säumnisfolgen nach Art. 43 Abs. 3 ATSG als auch nach Art. 21 Abs. 4 ATSG an. Ebenso versäumte sie es, die konkrete Dauer der verlangten Massnahme zu definieren. Dies gilt offensichtlich

für die zeitlich nicht limitierte teilstationäre Behandlung, aber auch den zu absolvierenden stationären Aufenthalt, für den nur eine Mindestdauer angegeben wurde. 4 .1.2

Damit liess es die Beschwerdegegnerin letztlich offen, wann sie die angeordnete Massnahme als erfüllt betrachten und die Rentenprüfung erneut an die Hand nehmen würde .

Insofern sind die Bedenken des Beschwerdeführers, für lange Zeit in einer Anstalt verweilen zu müssen, nicht unbegründet. Dabei

ist auch zu be denken, dass ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren grundsätzlich bezweckt, die versicherte Person auf die möglichen nachteiligen Folgen ihre r Widersetzlichkeit gegen substantiiert gefordertes Verhalten aufmerksam zu machen und sie so in die Lage zu versetzen, in Kenntnis aller wesentlichen Faktoren ihre Entscheidung zu treffen (vgl. dazu

Ueli Kieser , AT SG -Kommentar, 3. Aufl. 2015, N 136 zu Art. 21

und Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen IV. P ro zess-Nr. 2011/175 vom 2 2. Januar 2013 E. 1.2 je mit Hinweis auf BGE 122 V 218 E.

4.b). Diesen Zweck erfüllten die Schreiben vom 1 0. Juli 2017 ( Urk. 6/14) und 15. August 2017 ( Urk. 6/25) nach dem vorstehend Gesagten nur bedingt. 4 .2

4 .2 .1

Mit Blick auf die für die Begründung des angefochtenen Entscheids schliesslich gewählte Variante der Verletzung der Mitwirkungspflicht nach Art. 43 Abs. 3 ATSG (vgl. Sachverhalt E rwägung 1.3 und Erwägung 2.1) ist augenfällig, dass die Beschwerdegegnerin in keiner Art und Weise erläuterte, weshalb das Gesuch ohne die angeordnete Behandlung nicht geprüft werden kann. Insbesondere legte sie nicht dar, weshalb vorliegend eine psychiatrische Begutachtung allein – mit welcher der Beschwerdeführer wohl einverstanden wäre ( Urk. 6/23) – keine zurei chende Abklärungsmassnahme darstellt. Vielmehr machte sie geltend, eine Inten sivierung der Behandlung sei dringend indiziert, weil die bisherigen Behand lungen gescheitert seien. 4 .2 .2

Indes hat das Bundesgericht in jüngster Zeit wiederholt unter Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 4c bekräftigt, dass in der Invalidenversicherung die Therapierbarkeit eines Leidens dem Eintritt einer rentenbegründenden Invalidität nicht absolut entgegensteht (zuletzt etwa Urteile 8C_222/2017 vom 6. Juli

2017 E.

5.2; 9C_682/2016 vom 1 6. Februar 2017 E. 3.2; 8C_349/2015 vom 2. November 2015 E. 3.1). Denn die Behandelbarkeit, für sich allein betrachtet, sage nichts über den invalidisierenden Charakter einer psychischen Störung, so auch eines depressiven Leidens, aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 3 0. November 2017 E.

4.2.1).

Damit im Einklang steht das Urteil

9C_370/2013 vom 2 2. November 2013 E. 4.2. 2. Darin verzichtete das Bundesgericht im Zusammenhang mit einer Alkoholentzugsbehandlung explizit darauf zu prüfen, ob eine längere Behand lung im Rahmen der Mitwirkungspflicht grundsätzlich überhaupt in Frage komm t . Es schlussfolgerte stattdessen , sollte die psychiatrische Abklärung im Rahmen der durch die Vorinstanz angeordneten Rückweisung zum – rechtlich verwertbaren – Ergebnis führen, ein Alkoholentzug sei zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nötig und zumutbar, und würde die nach erfolgtem Entzug gegebenenfalls in die Wege zu leitende weitere Abklärung ergeben, dass die Arbeitsfähigkeit mit einer längere n Entzugsbehandlung wesentlich zu verbessern sei, werde es dem Versi cherungsträger unbenommen sein, dannzumal eine solche unter dem Titel der Schadenminderungspflicht anzuordnen. 4 .2 .3

Daraus ist zu schliessen, dass eine allein auf die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit gerichtete, länger dauernde Massnahme nach Eintritt eines invalidisierenden Gesundheitsschadens

in der Regel unter dem Titel der Schadenmi n derungspflicht abzu handeln ist. Dabei darf ein bereits entstandener Rentenanspruch bei Wider setzlichkeit gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG

nur proportional zur voraussichtlich möglichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit gekürzt werden.

Ein e intensive Behandlung im Rahmen der Mitwirkungspflicht drängt sich indes nur in besonderen Fällen

auf, insbesondere

wenn es – wie bei einer Entzugs behandlung - um den Ausschluss invaliditätsfremder Faktoren geht . Zwar liegt die Verfahrensleitung gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG beim Versicherungsträger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweck mässigkeit von medi zinischen Erhebungen gross ist. Nach dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG besteht eine Mitwirkungspflicht für Untersu chungen, die notwendig und somit von entscheidender Bedeutung für die Erstel lung des rechtserheblichen Sachverhalts sind. Die versicherte Person hat sich somit nicht jeglicher Untersuchung zu unterziehen, soweit sie sich nicht als unzu mutbar erweist. In diesem Sinne liegt bereits eine medizinische Begutachtung nicht im uneingeschränkten Ermessen der rechtsanwendenden Stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2010 vom 1 2. März 2010 E. 4.1), was für die Anordnung ein es

mindestens zweimonatige n stationäre n Aufenthalt s

mit anschliessender unbefristete r teilstationärer Behandlung umso mehr gelten muss. V on der Möglichkeit des Nichteintretens ist denn auch nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch zu machen. Sie kommt erst in Betracht, wenn eine materielle Beur teilung des Leistungsbegehrens auf Grund der gesamten Aktenlage ohne Mitwir kung der Partei ausgeschlossen is t. E in materieller Entscheid aufgrund der Akten kann ergehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt unabhängig von der als notwendig und zumutbar erachteten Abklärungsmassnahme, der sich die ver sicherte Person ohne entschuldbaren Grund widersetzt hat, nicht weiter vervoll ständigen lässt ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_553/2016 vom 1 7. November 2016 E. 2.1 ). 4 .3 4 .3.1

Nach dem vorstehend Gesagten

bestehen somit bereits aus verfahrensrechtlich er Sicht erhebliche Zweifel an der Recht mässigkeit der angefochtenen Verfügung. Bleibt zu prüfen, wie es sich mit der angeordneten Massnahme bezüglich Not wendig keit und Zumutbarkeit aus medizinischer Sicht verhält. 4 .3.2

Im erste n Bericht vom 2 1. August 2016 zuhanden der Hausärztin führte Dr. A.___ aus, der B eschwerdeführer suche ihn seit November 2015 in unregelmässigen Abständen auf. Er befinde sich in einer turbulenten familiären Konfliktsituation im Zusammenhang mit seinen invalidisier t en Eltern und der in diesem Jahr schon viermal hospitalisierten, schizomanischen Mutter. Er leide an einer Belastungsde pression mit allerlei vegetativen Beschwerden, Prüfungsängsten und Arbeitsbe hinderungen. Auf Cipralex und Temesta habe er nicht besonders gut ange spro chen und nehme seit Juli 2016 abends 50 mg Seroquel mit dem Zielsymptom depressionsbedingter Schlaf- und Antriebsstörungen . Er bedürfe bis zur Klärung der Beziehung zu den Eltern sowie zur Lösung von allerhand Problemen mit Studiengang, definitivem Berufsziel, primärem Wohnort usw. psycho thera peu ti sche r Unterstützung ( Urk. 6/31 /6 ). 4 .3.3

Im

Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 2 9. Juni 2017 diagnostizierte Dr. A.___

differenziert er

eine generalisierte Angststörung und depressive Stö rung gemischt (ICD-10: F41.22), eine aggressive und dissoziale Verhaltensstörung im Sinne einer Trauerreaktion bei mehrfacher traumatisierter Persönlichkeit (ICD-10: F.43.23/24) und eine sonstige Störung und schwere psych o soziale Bel a stungs störung

(ausgelöst durch eine unbegründete Inzest- und Betrugsbeschuldigung durch die psychotische Mutter; ICD-10: F43.8) und fragliche Persönlich keits störungen (ICD-10: F61.0).

Durch die gegenwärtige Depression sei die

Lern fähig keit als Student

vermindert. Ob eine medikamentöse Therapie (täglich 300 mg Seroquel und 200 bis 300 mg Depakine ) und eine stützend-führende Betreuung Besserung bewirken und die Ausübung der bisherigen oder einer Verweistätigkeit ermöglichen könne n , sei unklar. Die Prognose sei sehr ernst (vgl. auch Urk. 6/22 ) . Der Beschwerdeführer leide an einer schweren Antriebsstörung mit traurigem Gesichtsausdruck und weinerlichen Affektdurchbrüchen, Inappetenz mit Es s störungen, Störungen des Tag-Nacht-Rhythmus, Ein- und Durchschlafstörungen mit Albträumen, Gan z tagesmüdigkeit, fehlender Motivation und Lust zum Studium, Denk- und Konzentrationsschwäche, Verzweiflung, Suizidgedanken, Sexualstörungen und Rückzugstendenzen . Anzuregen sei

eine Berufsberatung, z.B. die Absol vierung einer Mechaniker- oder Banklehre ( Urk. 6/13 /1-3 ). 4 .3.4

Allein aus diesem Bericht schlussfolgerte der RAD-Arzt Dr. B.___ am 1 0. Juli 2017, in Anbetracht der wenig erfolgreichen Behandlung seit dem Jahr 2015 erscheine eine Intensivierung derselben dringend notwendig. Es sollte dringend eine mehrwöchige (mindestens 8-wöchige) stationäre psychiatrische Behandlung mit ansch l iessender t eilstat i onärer Behandlung erfolgen. Dies könn e zum Errei chen der Eingliederungsfähigkeit als Schadenminderungspflicht empfohlen werde n ( Urk. 6/35/3). 4 .3.5

Im Formular E 21 3 der Europäischen Gemeinschaft, eingereicht im September 2017, spezifizierte Dr. A.___

die Diagnosen dahingehend , dass eine vielfach trau matisierte selbstun sichere, dependente Persönlichkeit bzw. eine erblich belas tete, erziehungsgeschädigte, infantil unreife Persönlichkeit mit unkooperativ er Trotz haltung und Ambivalenz bestehe . Zusätzlich stell t e er die Verdachtsdiagnosen posttraumatische Belastungsstörung und beginnende Mischpsychose , zurzeit depressiv ( Urk. 6/27/9).

In diesem Kontext legte er i n der Anamnese diverse

vom Beschwerdeführer geschilderte

Erlebnisse dar, welche sich infolge der Alkohol sucht und psychischen Erkrankung beider Eltern seit frühester Kindheit

bis heute ereigneten

( Urk. 6/27/2).

D en Zustand des Beschwerdeführers beschrieb Dr. A.___ als teils agitiert, de pressiv, stark schwitzend, weinerlich, affektlabil, teils schüchtern und trotzig gehemmt. Er

vermeide Blickkontakt , sei im Denken assoziativ sowie ungeordnet sprunghaft und sei generalisiert ängstlich bzw. voller Sorgen. Anamnestisch be stün den vor allem nächtliche Panikattacken mit Tachykardie und Schwitzen, Ein / Durchschlafstörungen, chronische Tagesmüdigkeit , morgendliche Anlauf schwä che,

Energielosigkeit, Gedächtnis- / Konzentrationsschwierigkeiten, Ratlosig keit, Ver zweif lung , Suizidgedanken, wechselnder Appetit, berufliche Unsicher heit, Ambi valenz und Perspektivenlosigkeit, belastende Armut, chronische Kon flikte mit der dominanten überfürsorglichen Mutter, eine Hörigkeits-Abhängig keitsbe ziehung zum Vater und Beziehungsprobleme mit der Freundin, die sich von ihm t rennen wolle, wenn er beruflich /im Studium scheitere . Der Beschwerdeführer weigere sich nach allen Konfrontationen mit möglichen Konsequenzen hart näckig, zwei Monate in eine psychiatrische Klinik einzutreten und werde in dieser negativen Opposition von beiden Eltern bestärkt. Als Grund gebe er wiederholte Einge sperrtheitserlebnisse in der Kindheit an ( Urk. 6/27/3). Der Krankheitsverlauf sei chronisch wechselhaft, ambivalent unschlüssig, normal vernünftigen Argu men ten in Bezug auf selbständige, konstante und disziplinierte Lebensführung nicht zugänglich ( Urk. 6/27/9).

V errichten könne der Beschwerdeführer noch leichte Arbeiten. Hingegen könne er a ngesichts der Tempoverminderung, Konzentrations-, Koordinations- und Kon takt schwäche sowie der verminderten Frustrationstoleranz nicht am Bild schirm arbeiten und benötige Hilfestellung bei der Arbeit . Ob eine angepasste Tätigkeit vollschichtig verrichtet werden könne, sei unklar. Es sei mit einem Pensum von 2 Stunden täglich zu beginnen. Das 20%-Pensum gelte auch für das Studium ( Urk. 6/27/10-12). Wenn der Beschwerdeführer der ungünstigen Ein fluss nahme der unheilvollen Eltern entzogen werde und eine ernsthaftere, fleissi gere, strebsamere Lebenseinstellung annehme, könne eine Besserung erzielt wer den. Es sei jedoch sehr zweifelhaft, ob der höchst ambivalente, sehr ängstliche, kontaktgestörte, zu Kooperationssabotage und Trotzverhalten neigende Beschwer de führer von einem erzwungenen Probeaufenthalt in ein er psychiatrischen Klinik profit ieren könnte. Vielleicht würde ihm ein Lehrlingsheim besser tun ( Urk. 6/27/12). Eine Rehabilitation sei möglich, wenn es gelinge, die depressive Hemmung der Lernfähigkeit zu lösen und Ambivalenzen abzubauen. Voraus setzung seien stabile Rahmenbedingung, Emanzipation und Verselbständigung von den Eltern sowie psychotherapeutische Führung und weiterhin eine antide pressive Behandlung. Sodann müsse der Beschwerdeführer realistische Zielvor stellungen entwickeln sowie Ausdauer und Durchhaltevermögen trainieren. Seine Motivation müsse in Beratung und Berufswahltraining geklärt und gestärkt werden ( Urk. 6/27/13). 4 .3.6

Schliesslich liegt den Akten ein an das Sozialamt der Stadt Zürich gerichtetes Schreiben von Dr. A.___ bei, wonach der Beschwerdeführer bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei. Aus krankhaft phobischen Gründen habe es dieser leider versäumt, sich ordnungsgemäss bei der IV-Stelle anzumelden und fristge mäss in eine psychiatrische Klinik einzutreten ( Urk. 6/30). 4 .4

Mit den vorstehend zitierten Unterlagen lässt sich weder die Frage nach der Zu mut barkeit einer stationären Behandlung an sich, noch deren Notwendigkeit mit Blick auf die Sachverhaltsermittlung beantworten. Die Unterlagen werfen viel mehr zahlreiche Fragen auf, die vor der Anordnung von Massnahmen jeglicher Art und insbesondere langwierigen , wie der angeord neten ,

zu beantworten sind. So ist etwa abzuklären, ob eine stationäre Behandlung an sich überhaupt geeignet ist, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu bessern, zumal die ge stellten Diagnosen eher einen Auswahlkatalog als fundierte Erkenntnisse dar stellen, der Beschwerdeführer hernach ohne weitere Vorkehren wieder in die bestehenden Verhältnisse entlassen würde und klar widerwillig ist. Dabei fragt sich a uch, ob dem Beschwerdeführer

aufgrund der von Dr. A.___ beschriebenen Ä ngstlichkeit (vgl. auch

Urk. 1: «Ich will es nicht riskieren in einer geschlossenen Anstalt zu vegetieren») , Persönlichkeit und Hörigkeit gegenüber d en Eltern allenfalls krankheitsbedingt die notwendige Einsichtsfähigkeit in die Massnahme fehlt oder

es ihm lediglich an Motivation mangelt . Hinzu kommt das von Dr. A.___ erwähnte und vom Beschwerdeführer wiederholt geltend gemachte (vgl. Urk. 6/23)

Eingesperrtsein in der Kindheit, welches bisher nicht weiter abge klärt wurde. Eben so zu prüfen ist, ob eine mildere Massnahme (z.B. nur eine teilstationäre Massnahme oder ein konsequentes ambulantes Setting mit Kon trolle des Medikamentenspiegels ) zusammen mit Integrations- und beruflichen Massnahmen nicht zielführender wäre. Diesen Ansatz

scheint zumindest Dr. A.___ zu verfolgen. Fest steht einzig, dass es sich aufgrund der bisherigen Aktenlage unter diversen Aspekten um einen komplexen Fall handelt und – auch wenn die gesundheitlichen Aspekte selbstverständlich im Vordergrund stehen müssen – eine Wiedereingliederung nur gelingen kann, wenn diese unter Berücksichtigung sämtlicher Lebensumstände aufgegleist wird. Dem nach ist als erster Schritt eine psychiatrische Begutachtung angezeigt, wobei der Gutachter nicht nur den Ge sund heitszustand und die Arbeitsfähigkeit zu klären , sondern sich

insbesondere

auch zu den nötigen medizinischen und beruflichen Massnahmen zu äussern hat . In diesem Sinne ist der Beschwerdegegnerin zumindest insoweit beizupflichten, als sie implizit feststellte, dass die Anspruchsberechtigung allein gestützt auf die bestehende Aktenlage nicht beurteilt werden kann. 5 .

Zusammenfassend lässt sich aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen eine Verletzung der Mitwirkungspflicht somit nicht bestätigen. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen , um die Renten an spruchs prüfung mit einer psychiatrischen Begutachtung fortzusetzen und gegebenenfalls ein neues Mahn- und Bedenkzeitverfahren unter dem Titel der Mitwirkungs- oder Schadenminderungspflicht durchzuführen . In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

Es bleibt zuhanden des Beschwerdeführers anzumerken, dass mit dem vorlie gende n Entscheid die Frage nach einem Rentenanspruch noch offen bleibt

und das Gericht damit auch nicht in Abrede stellt, dass eine freiwillige Intensivierung der Behandlung wohl zweckmässig wäre . Das Gericht konstatiert lediglich, dass die Beschwerdegegnerin bisher die Voraussetzungen für die Auferlegung einer Mitwirkungs- oder Schadenminderungspflicht zu wenig abgeklärt hat , so dass noch ungewiss ist, welche Massnahmen angeordnet werden können und inwie fern seine Haltung dazu Sanktionen rechtfertigt. D as Ergebnis der nun durchzuführenden

psychiatrischen Begutachtung , welche diesbezüglich Klarheit schaffen soll,

ist

dementsprechend ausdrücklich als offen zu bezeichnen. 6 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert i m Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- festzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als Obsiegen (BGE 137 V 57 E.2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 0. November 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die Anspruchsprüfung (Rente und Eingliederungsmassnahmen) fortsetze und insbesondere ein psychiatrische s Gutachten einhole. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage einer Kopie von Prot. S. 3 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin SpitzBonetti

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 1. September 2017 unter Androhung der selben Säu m nisfolgen und wieder unter Hinweis auf das Informationsblatt zur Mitwirkungspflicht wie zuvor

( Urk. 6/25).

In der Folge reichte Dr. A.___ mit dem von ihm verlangten Spezialformular betreffend die Abklärung allfälliger Rentenansprüche im Aus land

weitere Unterlagen ein ( Urk. 6/27-32).

Ausserdem beanstande te die Mutter des Versicherten bei der IV-Stelle schriftlich die geforderte stationäre Therapie ( Urk. 6/34).

E. 1.1 Eine Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit ver treten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen ( Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Gemäss Art. 37 Abs.

E. 1.2 zu konstatieren, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gegenüber während des Verwaltungsverfahrens nie klar zum Ausdruck brachte, ob sie mit der angeord neten Massnahme an seine Schaden minderungspflicht im Hinblick auf die Eingliederung in den Arbeitsmarkt oder seine Mitwirkungspflicht bei der Sac hverhaltsermittlung appellierte. Vielmehr vermischte sie die beiden Rechtsinstitute wiederholt und drohte sowohl die Säumnisfolgen nach Art. 43 Abs. 3 ATSG als auch nach Art. 21 Abs. 4 ATSG an. Ebenso versäumte sie es, die konkrete Dauer der verlangten Massnahme zu definieren. Dies gilt offensichtlich

für die zeitlich nicht limitierte teilstationäre Behandlung, aber auch den zu absolvierenden stationären Aufenthalt, für den nur eine Mindestdauer angegeben wurde. 4 .1.2

Damit liess es die Beschwerdegegnerin letztlich offen, wann sie die angeordnete Massnahme als erfüllt betrachten und die Rentenprüfung erneut an die Hand nehmen würde .

Insofern sind die Bedenken des Beschwerdeführers, für lange Zeit in einer Anstalt verweilen zu müssen, nicht unbegründet. Dabei

ist auch zu be denken, dass ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren grundsätzlich bezweckt, die versicherte Person auf die möglichen nachteiligen Folgen ihre r Widersetzlichkeit gegen substantiiert gefordertes Verhalten aufmerksam zu machen und sie so in die Lage zu versetzen, in Kenntnis aller wesentlichen Faktoren ihre Entscheidung zu treffen (vgl. dazu

Ueli Kieser , AT SG -Kommentar, 3. Aufl. 2015, N 136 zu Art. 21

und Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen IV. P ro zess-Nr. 2011/175 vom 2 2. Januar 2013 E. 1.2 je mit Hinweis auf BGE 122 V 218 E.

4.b). Diesen Zweck erfüllten die Schreiben vom 1 0. Juli 2017 ( Urk. 6/14) und 15. August 2017 ( Urk. 6/25) nach dem vorstehend Gesagten nur bedingt. 4 .2

4 .2 .1

Mit Blick auf die für die Begründung des angefochtenen Entscheids schliesslich gewählte Variante der Verletzung der Mitwirkungspflicht nach Art. 43 Abs. 3 ATSG (vgl. Sachverhalt E rwägung 1.3 und Erwägung 2.1) ist augenfällig, dass die Beschwerdegegnerin in keiner Art und Weise erläuterte, weshalb das Gesuch ohne die angeordnete Behandlung nicht geprüft werden kann. Insbesondere legte sie nicht dar, weshalb vorliegend eine psychiatrische Begutachtung allein – mit welcher der Beschwerdeführer wohl einverstanden wäre ( Urk. 6/23) – keine zurei chende Abklärungsmassnahme darstellt. Vielmehr machte sie geltend, eine Inten sivierung der Behandlung sei dringend indiziert, weil die bisherigen Behand lungen gescheitert seien. 4 .2 .2

Indes hat das Bundesgericht in jüngster Zeit wiederholt unter Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 4c bekräftigt, dass in der Invalidenversicherung die Therapierbarkeit eines Leidens dem Eintritt einer rentenbegründenden Invalidität nicht absolut entgegensteht (zuletzt etwa Urteile 8C_222/2017 vom 6. Juli

2017 E.

5.2; 9C_682/2016 vom 1 6. Februar 2017 E. 3.2; 8C_349/2015 vom 2. November 2015 E. 3.1). Denn die Behandelbarkeit, für sich allein betrachtet, sage nichts über den invalidisierenden Charakter einer psychischen Störung, so auch eines depressiven Leidens, aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 3 0. November 2017 E.

4.2.1).

Damit im Einklang steht das Urteil

9C_370/2013 vom 2 2. November 2013 E. 4.2. 2. Darin verzichtete das Bundesgericht im Zusammenhang mit einer Alkoholentzugsbehandlung explizit darauf zu prüfen, ob eine längere Behand lung im Rahmen der Mitwirkungspflicht grundsätzlich überhaupt in Frage komm t . Es schlussfolgerte stattdessen , sollte die psychiatrische Abklärung im Rahmen der durch die Vorinstanz angeordneten Rückweisung zum – rechtlich verwertbaren – Ergebnis führen, ein Alkoholentzug sei zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nötig und zumutbar, und würde die nach erfolgtem Entzug gegebenenfalls in die Wege zu leitende weitere Abklärung ergeben, dass die Arbeitsfähigkeit mit einer längere n Entzugsbehandlung wesentlich zu verbessern sei, werde es dem Versi cherungsträger unbenommen sein, dannzumal eine solche unter dem Titel der Schadenminderungspflicht anzuordnen. 4 .2 .3

Daraus ist zu schliessen, dass eine allein auf die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit gerichtete, länger dauernde Massnahme nach Eintritt eines invalidisierenden Gesundheitsschadens

in der Regel unter dem Titel der Schadenmi n derungspflicht abzu handeln ist. Dabei darf ein bereits entstandener Rentenanspruch bei Wider setzlichkeit gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG

nur proportional zur voraussichtlich möglichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit gekürzt werden.

Ein e intensive Behandlung im Rahmen der Mitwirkungspflicht drängt sich indes nur in besonderen Fällen

auf, insbesondere

wenn es – wie bei einer Entzugs behandlung - um den Ausschluss invaliditätsfremder Faktoren geht . Zwar liegt die Verfahrensleitung gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG beim Versicherungsträger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweck mässigkeit von medi zinischen Erhebungen gross ist. Nach dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG besteht eine Mitwirkungspflicht für Untersu chungen, die notwendig und somit von entscheidender Bedeutung für die Erstel lung des rechtserheblichen Sachverhalts sind. Die versicherte Person hat sich somit nicht jeglicher Untersuchung zu unterziehen, soweit sie sich nicht als unzu mutbar erweist. In diesem Sinne liegt bereits eine medizinische Begutachtung nicht im uneingeschränkten Ermessen der rechtsanwendenden Stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2010 vom 1 2. März 2010 E. 4.1), was für die Anordnung ein es

mindestens zweimonatige n stationäre n Aufenthalt s

mit anschliessender unbefristete r teilstationärer Behandlung umso mehr gelten muss. V on der Möglichkeit des Nichteintretens ist denn auch nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch zu machen. Sie kommt erst in Betracht, wenn eine materielle Beur teilung des Leistungsbegehrens auf Grund der gesamten Aktenlage ohne Mitwir kung der Partei ausgeschlossen is t. E in materieller Entscheid aufgrund der Akten kann ergehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt unabhängig von der als notwendig und zumutbar erachteten Abklärungsmassnahme, der sich die ver sicherte Person ohne entschuldbaren Grund widersetzt hat, nicht weiter vervoll ständigen lässt ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_553/2016 vom 1 7. November 2016 E. 2.1 ). 4 .3 4 .3.1

Nach dem vorstehend Gesagten

bestehen somit bereits aus verfahrensrechtlich er Sicht erhebliche Zweifel an der Recht mässigkeit der angefochtenen Verfügung. Bleibt zu prüfen, wie es sich mit der angeordneten Massnahme bezüglich Not wendig keit und Zumutbarkeit aus medizinischer Sicht verhält. 4 .3.2

Im erste n Bericht vom 2 1. August 2016 zuhanden der Hausärztin führte Dr. A.___ aus, der B eschwerdeführer suche ihn seit November 2015 in unregelmässigen Abständen auf. Er befinde sich in einer turbulenten familiären Konfliktsituation im Zusammenhang mit seinen invalidisier t en Eltern und der in diesem Jahr schon viermal hospitalisierten, schizomanischen Mutter. Er leide an einer Belastungsde pression mit allerlei vegetativen Beschwerden, Prüfungsängsten und Arbeitsbe hinderungen. Auf Cipralex und Temesta habe er nicht besonders gut ange spro chen und nehme seit Juli 2016 abends 50 mg Seroquel mit dem Zielsymptom depressionsbedingter Schlaf- und Antriebsstörungen . Er bedürfe bis zur Klärung der Beziehung zu den Eltern sowie zur Lösung von allerhand Problemen mit Studiengang, definitivem Berufsziel, primärem Wohnort usw. psycho thera peu ti sche r Unterstützung ( Urk. 6/31 /6 ). 4 .3.3

Im

Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 2 9. Juni 2017 diagnostizierte Dr. A.___

differenziert er

eine generalisierte Angststörung und depressive Stö rung gemischt (ICD-10: F41.22), eine aggressive und dissoziale Verhaltensstörung im Sinne einer Trauerreaktion bei mehrfacher traumatisierter Persönlichkeit (ICD-10: F.43.23/24) und eine sonstige Störung und schwere psych o soziale Bel a stungs störung

(ausgelöst durch eine unbegründete Inzest- und Betrugsbeschuldigung durch die psychotische Mutter; ICD-10: F43.8) und fragliche Persönlich keits störungen (ICD-10: F61.0).

Durch die gegenwärtige Depression sei die

Lern fähig keit als Student

vermindert. Ob eine medikamentöse Therapie (täglich 300 mg Seroquel und 200 bis 300 mg Depakine ) und eine stützend-führende Betreuung Besserung bewirken und die Ausübung der bisherigen oder einer Verweistätigkeit ermöglichen könne n , sei unklar. Die Prognose sei sehr ernst (vgl. auch Urk. 6/22 ) . Der Beschwerdeführer leide an einer schweren Antriebsstörung mit traurigem Gesichtsausdruck und weinerlichen Affektdurchbrüchen, Inappetenz mit Es s störungen, Störungen des Tag-Nacht-Rhythmus, Ein- und Durchschlafstörungen mit Albträumen, Gan z tagesmüdigkeit, fehlender Motivation und Lust zum Studium, Denk- und Konzentrationsschwäche, Verzweiflung, Suizidgedanken, Sexualstörungen und Rückzugstendenzen . Anzuregen sei

eine Berufsberatung, z.B. die Absol vierung einer Mechaniker- oder Banklehre ( Urk. 6/13 /1-3 ). 4 .3.4

Allein aus diesem Bericht schlussfolgerte der RAD-Arzt Dr. B.___ am 1 0. Juli 2017, in Anbetracht der wenig erfolgreichen Behandlung seit dem Jahr 2015 erscheine eine Intensivierung derselben dringend notwendig. Es sollte dringend eine mehrwöchige (mindestens 8-wöchige) stationäre psychiatrische Behandlung mit ansch l iessender t eilstat i onärer Behandlung erfolgen. Dies könn e zum Errei chen der Eingliederungsfähigkeit als Schadenminderungspflicht empfohlen werde n ( Urk. 6/35/3). 4 .3.5

Im Formular E 21 3 der Europäischen Gemeinschaft, eingereicht im September 2017, spezifizierte Dr. A.___

die Diagnosen dahingehend , dass eine vielfach trau matisierte selbstun sichere, dependente Persönlichkeit bzw. eine erblich belas tete, erziehungsgeschädigte, infantil unreife Persönlichkeit mit unkooperativ er Trotz haltung und Ambivalenz bestehe . Zusätzlich stell t e er die Verdachtsdiagnosen posttraumatische Belastungsstörung und beginnende Mischpsychose , zurzeit depressiv ( Urk. 6/27/9).

In diesem Kontext legte er i n der Anamnese diverse

vom Beschwerdeführer geschilderte

Erlebnisse dar, welche sich infolge der Alkohol sucht und psychischen Erkrankung beider Eltern seit frühester Kindheit

bis heute ereigneten

( Urk. 6/27/2).

D en Zustand des Beschwerdeführers beschrieb Dr. A.___ als teils agitiert, de pressiv, stark schwitzend, weinerlich, affektlabil, teils schüchtern und trotzig gehemmt. Er

vermeide Blickkontakt , sei im Denken assoziativ sowie ungeordnet sprunghaft und sei generalisiert ängstlich bzw. voller Sorgen. Anamnestisch be stün den vor allem nächtliche Panikattacken mit Tachykardie und Schwitzen, Ein / Durchschlafstörungen, chronische Tagesmüdigkeit , morgendliche Anlauf schwä che,

Energielosigkeit, Gedächtnis- / Konzentrationsschwierigkeiten, Ratlosig keit, Ver zweif lung , Suizidgedanken, wechselnder Appetit, berufliche Unsicher heit, Ambi valenz und Perspektivenlosigkeit, belastende Armut, chronische Kon flikte mit der dominanten überfürsorglichen Mutter, eine Hörigkeits-Abhängig keitsbe ziehung zum Vater und Beziehungsprobleme mit der Freundin, die sich von ihm t rennen wolle, wenn er beruflich /im Studium scheitere . Der Beschwerdeführer weigere sich nach allen Konfrontationen mit möglichen Konsequenzen hart näckig, zwei Monate in eine psychiatrische Klinik einzutreten und werde in dieser negativen Opposition von beiden Eltern bestärkt. Als Grund gebe er wiederholte Einge sperrtheitserlebnisse in der Kindheit an ( Urk. 6/27/3). Der Krankheitsverlauf sei chronisch wechselhaft, ambivalent unschlüssig, normal vernünftigen Argu men ten in Bezug auf selbständige, konstante und disziplinierte Lebensführung nicht zugänglich ( Urk. 6/27/9).

V errichten könne der Beschwerdeführer noch leichte Arbeiten. Hingegen könne er a ngesichts der Tempoverminderung, Konzentrations-, Koordinations- und Kon takt schwäche sowie der verminderten Frustrationstoleranz nicht am Bild schirm arbeiten und benötige Hilfestellung bei der Arbeit . Ob eine angepasste Tätigkeit vollschichtig verrichtet werden könne, sei unklar. Es sei mit einem Pensum von 2 Stunden täglich zu beginnen. Das 20%-Pensum gelte auch für das Studium ( Urk. 6/27/10-12). Wenn der Beschwerdeführer der ungünstigen Ein fluss nahme der unheilvollen Eltern entzogen werde und eine ernsthaftere, fleissi gere, strebsamere Lebenseinstellung annehme, könne eine Besserung erzielt wer den. Es sei jedoch sehr zweifelhaft, ob der höchst ambivalente, sehr ängstliche, kontaktgestörte, zu Kooperationssabotage und Trotzverhalten neigende Beschwer de führer von einem erzwungenen Probeaufenthalt in ein er psychiatrischen Klinik profit ieren könnte. Vielleicht würde ihm ein Lehrlingsheim besser tun ( Urk. 6/27/12). Eine Rehabilitation sei möglich, wenn es gelinge, die depressive Hemmung der Lernfähigkeit zu lösen und Ambivalenzen abzubauen. Voraus setzung seien stabile Rahmenbedingung, Emanzipation und Verselbständigung von den Eltern sowie psychotherapeutische Führung und weiterhin eine antide pressive Behandlung. Sodann müsse der Beschwerdeführer realistische Zielvor stellungen entwickeln sowie Ausdauer und Durchhaltevermögen trainieren. Seine Motivation müsse in Beratung und Berufswahltraining geklärt und gestärkt werden ( Urk. 6/27/13). 4 .3.6

Schliesslich liegt den Akten ein an das Sozialamt der Stadt Zürich gerichtetes Schreiben von Dr. A.___ bei, wonach der Beschwerdeführer bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei. Aus krankhaft phobischen Gründen habe es dieser leider versäumt, sich ordnungsgemäss bei der IV-Stelle anzumelden und fristge mäss in eine psychiatrische Klinik einzutreten ( Urk. 6/30). 4 .4

Mit den vorstehend zitierten Unterlagen lässt sich weder die Frage nach der Zu mut barkeit einer stationären Behandlung an sich, noch deren Notwendigkeit mit Blick auf die Sachverhaltsermittlung beantworten. Die Unterlagen werfen viel mehr zahlreiche Fragen auf, die vor der Anordnung von Massnahmen jeglicher Art und insbesondere langwierigen , wie der angeord neten ,

zu beantworten sind. So ist etwa abzuklären, ob eine stationäre Behandlung an sich überhaupt geeignet ist, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu bessern, zumal die ge stellten Diagnosen eher einen Auswahlkatalog als fundierte Erkenntnisse dar stellen, der Beschwerdeführer hernach ohne weitere Vorkehren wieder in die bestehenden Verhältnisse entlassen würde und klar widerwillig ist. Dabei fragt sich a uch, ob dem Beschwerdeführer

aufgrund der von Dr. A.___ beschriebenen Ä ngstlichkeit (vgl. auch

Urk. 1: «Ich will es nicht riskieren in einer geschlossenen Anstalt zu vegetieren») , Persönlichkeit und Hörigkeit gegenüber d en Eltern allenfalls krankheitsbedingt die notwendige Einsichtsfähigkeit in die Massnahme fehlt oder

es ihm lediglich an Motivation mangelt . Hinzu kommt das von Dr. A.___ erwähnte und vom Beschwerdeführer wiederholt geltend gemachte (vgl. Urk. 6/23)

Eingesperrtsein in der Kindheit, welches bisher nicht weiter abge klärt wurde. Eben so zu prüfen ist, ob eine mildere Massnahme (z.B. nur eine teilstationäre Massnahme oder ein konsequentes ambulantes Setting mit Kon trolle des Medikamentenspiegels ) zusammen mit Integrations- und beruflichen Massnahmen nicht zielführender wäre. Diesen Ansatz

scheint zumindest Dr. A.___ zu verfolgen. Fest steht einzig, dass es sich aufgrund der bisherigen Aktenlage unter diversen Aspekten um einen komplexen Fall handelt und – auch wenn die gesundheitlichen Aspekte selbstverständlich im Vordergrund stehen müssen – eine Wiedereingliederung nur gelingen kann, wenn diese unter Berücksichtigung sämtlicher Lebensumstände aufgegleist wird. Dem nach ist als erster Schritt eine psychiatrische Begutachtung angezeigt, wobei der Gutachter nicht nur den Ge sund heitszustand und die Arbeitsfähigkeit zu klären , sondern sich

insbesondere

auch zu den nötigen medizinischen und beruflichen Massnahmen zu äussern hat . In diesem Sinne ist der Beschwerdegegnerin zumindest insoweit beizupflichten, als sie implizit feststellte, dass die Anspruchsberechtigung allein gestützt auf die bestehende Aktenlage nicht beurteilt werden kann. 5 .

Zusammenfassend lässt sich aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen eine Verletzung der Mitwirkungspflicht somit nicht bestätigen. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen , um die Renten an spruchs prüfung mit einer psychiatrischen Begutachtung fortzusetzen und gegebenenfalls ein neues Mahn- und Bedenkzeitverfahren unter dem Titel der Mitwirkungs- oder Schadenminderungspflicht durchzuführen . In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

Es bleibt zuhanden des Beschwerdeführers anzumerken, dass mit dem vorlie gende n Entscheid die Frage nach einem Rentenanspruch noch offen bleibt

und das Gericht damit auch nicht in Abrede stellt, dass eine freiwillige Intensivierung der Behandlung wohl zweckmässig wäre . Das Gericht konstatiert lediglich, dass die Beschwerdegegnerin bisher die Voraussetzungen für die Auferlegung einer Mitwirkungs- oder Schadenminderungspflicht zu wenig abgeklärt hat , so dass noch ungewiss ist, welche Massnahmen angeordnet werden können und inwie fern seine Haltung dazu Sanktionen rechtfertigt. D as Ergebnis der nun durchzuführenden

psychiatrischen Begutachtung , welche diesbezüglich Klarheit schaffen soll,

ist

dementsprechend ausdrücklich als offen zu bezeichnen. 6 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert i m Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- festzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als Obsiegen (BGE 137 V 57 E.2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 0. November 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die Anspruchsprüfung (Rente und Eingliederungsmassnahmen) fortsetze und insbesondere ein psychiatrische s Gutachten einhole. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage einer Kopie von Prot. S. 3 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin SpitzBonetti

E. 1.3 Die zuständige Sachbearbeiter i n der IV-Stelle kam am 9. Oktober 2017 zum Schluss, das Gesuch sei «wegen fehlender Mitwirkungspflicht abzuweisen», d enn die Schreiben seien keine Begründung dafür, weshalb der Versicherte nicht in eine Klinik eintreten wolle ( Urk. 6/35/3). Dementsprechend erwog sie im V orbe scheid vom 1 1. Oktober 2017, solange der Versicherte die angeordnete Behand lung verweigere, könne sein Gesuch nicht geprüft werden , und kündigte ihm die Abweisung seines Leistungsbegehrens an . Dazu legte sie

«Allgemeine Bestimm ungen» betreffend «R elevante gesetzliche Grundlagen» bei , in welchem unter anderem Art. 21 und Art. 43 ATSG zitiert w e rden ( Urk. 6/36). Dagegen erhob der Versicherte am 2 6. Oktober 2017 Einwand , eingegangen bei der IV-Stelle am 1 7. November 2017 ( Urk. 6/38). Am 2 0.

November 2017 teilte ihm die IV-Stelle schriftlich mit, man halte am Entscheid fest. Indes sei sein Schreiben inner t der Beschwerdefrist zugestellt worden . E r habe die Möglichkeit, seine Beschwerde bei der zuständigen Beschwerdeinstanz einzureichen ( Urk. 6/39). Gleichentags ver fügte die IV-Stelle wie angekündigt ( Urk. 6/40 = Urk.

E. 2 .2

Gemäss Art.

E. 2.1 N ach Art. 43 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die not wendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Aus künfte ein ( Abs. 1 Satz 1). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen ( Abs. 2). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unent schuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ( Abs. 3).

E. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) muss die versicherte Person zudem alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit ( Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität ( Art.

E. 8 ATSG) zu verhindern. Art. 21 Abs. 4 ATSG bestimmt, dass einer versicherten Person die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können, wenn sie sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesse rung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt. Eines strikten Beweises, die verweigerte Massnahme hätte tatsächlich zum erwar teten Erfolg geführt, bedarf es nicht, sondern es genügt, wenn die Vorkehr mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgreich gewesen wäre. Der erforderliche Grad an Wahrscheinlichkeit ist unter Berücksichtigung der Schwere des mit der Massnahme verbundenen Eingriffs in Persö nlichkeitsrechte zu beurteilen. Die ver sicherte Person muss sodann vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechts folgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Urteil e des Bundesgerichts 9C_370 /2013 vom 2 2. November 2013 E. 3 und 9C_671/2016 vom 2 0. März 2017 E. 4.1.1 mit diversen Hinweisen) . 2 .3

Die Regelungen von Art. 43 Abs. 3 ATSG (Nichteintreten oder Sachentscheid aufgrund der Akten) und Art. 7b Abs. 1 IVG (Kürzung oder Verweigerung der Leistung) sind grunds ätzlich nebeneinander anwendbar . Die Sanktion bei ver letzter Schadenminderungs- oder Mitwirkungspflicht hat sich alsdann an das Ver hältnismässigkeitsprinzip zu halten und insbesondere das Ausmass des Ver schuldens der versiche rten Person zu berücksichtigen. Mit anderen Worten müssen das

Kürzungsmass und die voraussichtliche günstige Wirkung der zumut baren Massnahme auf den Erwerbsschaden einander entsprechen bzw. kann sich die festgelegte Sanktion nur auf die Zeitspanne bezieh en , während d er

die Mitwirkung verweigert wurde (vgl. oberwähnte Urteile 9C_370/2013 E.

3, 9C_671/2016 E. 2 . 2 und 9C_2044/2016 E. 3.3 mit Hinweisen ) . 3 .

3 .1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, man habe den Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente geprüft. I n Anbe tracht der wenig erfolgreichen Behandlung seit dem Jahr 2015 erscheine eine Intensivierung der Behandlung dringend notwendig. Man habe den Beschwerde führer daher mit Schreiben vom 1 0. Juli 2017 und 1 5. August 2017 aufgefordert, eine mindestens achtwöchige stationäre und anschliessend teilstationäre Behand lung durchzuführen. Er weigere sich jedoch nach wie vor, eine solche durch zu führen. Der Bericht von Dr. A.___ , eingegangen am 1 9. September 2017, und das Schreiben der Mutter würden nicht begründen, weshalb ein stationärer Aufent halt nicht zumutbar sei. Solange die angeordn ete Behandlung verweigert werde , könne das Gesuch nicht geprüft werden . Das Dispositiv lautete auf Abweisung des Leistungsbegehrens ( Urk. 2).

Ohne Belang ist der irritierende Titel der Verfü gung «Keine Kostengutsprache für IV-Leistungen» , zumal eine solche nach Treu und Glauben auszulegen ist und der Beschwerdeführer den Anfechtungs gegen stand zutreffend erkannte. 3 .2

Konkret macht de r Beschwerdeführer geltend , sein Psychiater habe seine Arbeits unfähigkeit mehrmals bezeugt und es sei nicht rechtens, diese in Frage zu stellen und ihn zu einem zweimonatigen stationären Aufenthalt zu verpflichten. Er wolle nicht riskieren, in einer geschlossenen Anstalt zu

vegetieren , sei dafür auch zu träge und wolle die Zeit mit seinen Eltern verbringen. Die Psychiatrie bringe ihm nichts für sein Berufslebe n ( Urk. 1). 4 .

4 .1

4 .1.1

Zunächst ist unter Hinweis auf die ausführliche Darstellung der Korrespondenz im Sachverhalt E rwägung

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01323

I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom

21. August 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1992, begann im September 2013 in Polen Ger ma nistik und Translatorik zu studieren ( Urk. 6/3/3 , 6/4/3 und 6/9) . Im Mai 2017 wurde er – teils krankheitsbedingt, teils aus disziplinarischen Gründen – von diesem Studium ausgeschlossen ( Urk. 6/11/2 , 6/22 und 6/29 ). Im selben Monat reichte er wegen einer schweren Depression eine Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle),

e in (vgl. Urk. 6/3 ). Die se führte mit dem Versicherten am 1 9. Juni 2017 ein Standort gespräch durch ( Urk. 6/11) , holte einen Auszug aus dem individu ellen Konto ein ( Urk. 6/12) und liess den ihn behandelnden Facharzt für Psy chiatrie und Psy cho therapie, Dr.

A.___ , einen Formularbericht

ausfüllen ( Urk. 6/13 ). 1.2

Gestützt auf die St ellungnahme des RAD-Arztes B.___ , Facharzt für Neu rologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 0. Juli 2017 ( Urk. 6/35/2 f.)

teilte die IV-Stelle dem Versicherten gleichentags schriftlich mit, dass seine Erwerbsfähigkeit zurze it nicht abschliessend beurteilt werden könne. Es sei davon auszugehen, dass sein Gesundheitszustand mit einer « mindestens » achtwöchigen stationären psychiatrischen Behandlung mit anschliessender teilstationärer Be hand lung wesentlich verbessert werden könne. Man werde erst nach Abschluss der erwähnten Massnahme über das Bestehen einer ( zumindest länger ) andau ern den Einschränkung der Erwerbsfähigkeit entscheiden. Er habe daher bis zum 1 5. August 2017 mitzuteilen, in welche r Klinik er sich behandeln lasse. Bei Säum nis werde aufgrund der Akten entschieden oder ein Nichteintreten verfügt. Zudem werde er auf das Informationsblatt zur Mitwirkungspflicht

verwiesen, wonach er

aufgefordert sei, sich denjenigen Behandlungen oder Massnahmen zu unterziehen, die zur Erhaltung oder Verbesserung des Gesundheitszustandes beitragen würden. Nehme er an den entsprechenden Massnahmen nicht teil, könne dies dazu führen, dass aufgrund der Akten entsch ie den und ein allfälliger Leistungsanspruch abgelehnt oder gekürzt werde ( Urk. 6/14/1-2) . Dem Schreiben lag das Formular «Schadenminderungspflicht: Angaben der Behandler und Einverständniserklärung» bei

( Urk. 6/14/3). Ferner informierte die IV-Stelle den Versicherten m it separater formloser Mitteilung gleichen Datums , dass aufgrund seines Gesundheitszustandes derzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien ( Urk. 6/15/1-2).

Mit Schreiben vom 2 0. Juli 2017 ( Urk. 6/23) wehrte sich dieser gegen eine stationäre Therapie unter Beilage eines Berichts von Dr. A.___ ( Urk. 6/22). Mit Schreiben vom 1 5. August 2017 hielt die IV-Stelle an der auferlegten «Schadenminderungspflicht» fest, zumal dem neuen Arztbericht keine Sachverhalte zu entnehmen seien, die einen stationären oder teilstationären Auf enthalt verunmöglichen würden. Dementsprechend setzte sie dem Versicherten eine Nachfrist bis 1 1. September 2017 unter Androhung der selben Säu m nisfolgen und wieder unter Hinweis auf das Informationsblatt zur Mitwirkungspflicht wie zuvor

( Urk. 6/25).

In der Folge reichte Dr. A.___ mit dem von ihm verlangten Spezialformular betreffend die Abklärung allfälliger Rentenansprüche im Aus land

weitere Unterlagen ein ( Urk. 6/27-32).

Ausserdem beanstande te die Mutter des Versicherten bei der IV-Stelle schriftlich die geforderte stationäre Therapie ( Urk. 6/34). 1.3

Die zuständige Sachbearbeiter i n der IV-Stelle kam am 9. Oktober 2017 zum Schluss, das Gesuch sei «wegen fehlender Mitwirkungspflicht abzuweisen», d enn die Schreiben seien keine Begründung dafür, weshalb der Versicherte nicht in eine Klinik eintreten wolle ( Urk. 6/35/3). Dementsprechend erwog sie im V orbe scheid vom 1 1. Oktober 2017, solange der Versicherte die angeordnete Behand lung verweigere, könne sein Gesuch nicht geprüft werden , und kündigte ihm die Abweisung seines Leistungsbegehrens an . Dazu legte sie

«Allgemeine Bestimm ungen» betreffend «R elevante gesetzliche Grundlagen» bei , in welchem unter anderem Art. 21 und Art. 43 ATSG zitiert w e rden ( Urk. 6/36). Dagegen erhob der Versicherte am 2 6. Oktober 2017 Einwand , eingegangen bei der IV-Stelle am 1 7. November 2017 ( Urk. 6/38). Am 2 0.

November 2017 teilte ihm die IV-Stelle schriftlich mit, man halte am Entscheid fest. Indes sei sein Schreiben inner t der Beschwerdefrist zugestellt worden . E r habe die Möglichkeit, seine Beschwerde bei der zuständigen Beschwerdeinstanz einzureichen ( Urk. 6/39). Gleichentags ver fügte die IV-Stelle wie angekündigt ( Urk. 6/40 = Urk. 2 ). 2.

Gegen die Verfügung vom 2 0. November 2017 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 2. November 2017 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich . Darin beantragte er die Zusprechung einer Invalidenrente ( Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Januar 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Am 8. März 2018 ging beim Sozialversicherungsgericht ein Schreiben betreffend Rück zug der Beschwerde ein, wobei auch die an den Versicherten ver sandte Verfügung vom 2 3. Januar 2018 betreffend Abschluss des Schriftenwechsels einschliesslich des Doppels der Beschwerdean twort retourniert wurden ( Urk. 8). In der Folge lud das Gericht die Parteien zur Instruktions ver handlung vom 2 3. April 2018 ein ( Urk. 9). Während die IV-Stelle auf eine Teilnahme verzichtete ( Urk. 11), erklärte der Versicherte anlässlich der Verhand lung , weder der Verfasser des Rückzugschreibens zu sein, noch Kenntnis von demselben oder der Beschwerdeantwort zu haben . Er halte an seiner Beschwerde fest (Prot. S. 3). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Eine Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit ver treten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen ( Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Gemäss Art. 37 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger die Vertretung auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Mit dieser Bestimmung wird klargestellt, dass der Versicherungs träger das Vertretungsverhältnis auch ohne schriftliche Vollmacht als gegeben betrachten kann. Ein Vertretungsverhältnis kann demnach namentlich gestützt auf eine mündlich oder durch konkludentes Handeln erte ilte Vollmacht begründet werden . Es steht im Ermessen des Versicherungsträgers, eine schriftliche Voll macht zu verlangen ( Urteil des Bundesgerichts I 107/06 vom 1. Februar 2007 E. 5 mit diversen Hinweisen ). 1.2

Vorliegend weckte ein Vergleich von Schriftbild und Unterschrift mit den übrigen Akten (z.B. Urk. 1, 6/4 oder 6/19) beim Gericht erhebliche Zweifel daran, dass der Beschwerderückzug, eingegangen am 8. März 2018 (vgl. Urk. 8) , vom Beschwer de führer selbst verfasst wurd

e. Dabei ergaben sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte für ein mündlich oder konkludent begründetes Vertretungsver hältnis. Um Klarheit zu schaffen, lud das Gericht die Parteien zur Instruktions verhandlung vom 2 3. April 2018 ein. An derselben erklärte der Beschwerdefüh rer, keine Kenntnis vom Rückzugsschreiben zu haben und an der Beschwerde festzuhalten. Mangels gehöriger Bevollmächtigung des Verfassers , vermutlich der Mutter des Beschwerdeführers (vgl. damaliger Wohnort sowie das S chriftbild in

Urk. 6/ 34 ), und ohne nachträgliche Genehmigung durch den Beschwerdeführer ist der Beschwerderückzug unwirksam (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts I 750/2006 vom 2 2. August 2007 E. 2 zu den strengen Anforderung en

an eine Vollmacht hinsichtlich einer Rückzugserklärung). 2. 2.1

N ach Art. 43 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die not wendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Aus künfte ein ( Abs. 1 Satz 1). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen ( Abs. 2). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unent schuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ( Abs. 3). 2 .2

Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) muss die versicherte Person zudem alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit ( Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität ( Art. 8 ATSG) zu verhindern. Art. 21 Abs. 4 ATSG bestimmt, dass einer versicherten Person die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können, wenn sie sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesse rung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt. Eines strikten Beweises, die verweigerte Massnahme hätte tatsächlich zum erwar teten Erfolg geführt, bedarf es nicht, sondern es genügt, wenn die Vorkehr mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgreich gewesen wäre. Der erforderliche Grad an Wahrscheinlichkeit ist unter Berücksichtigung der Schwere des mit der Massnahme verbundenen Eingriffs in Persö nlichkeitsrechte zu beurteilen. Die ver sicherte Person muss sodann vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechts folgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Urteil e des Bundesgerichts 9C_370 /2013 vom 2 2. November 2013 E. 3 und 9C_671/2016 vom 2 0. März 2017 E. 4.1.1 mit diversen Hinweisen) . 2 .3

Die Regelungen von Art. 43 Abs. 3 ATSG (Nichteintreten oder Sachentscheid aufgrund der Akten) und Art. 7b Abs. 1 IVG (Kürzung oder Verweigerung der Leistung) sind grunds ätzlich nebeneinander anwendbar . Die Sanktion bei ver letzter Schadenminderungs- oder Mitwirkungspflicht hat sich alsdann an das Ver hältnismässigkeitsprinzip zu halten und insbesondere das Ausmass des Ver schuldens der versiche rten Person zu berücksichtigen. Mit anderen Worten müssen das

Kürzungsmass und die voraussichtliche günstige Wirkung der zumut baren Massnahme auf den Erwerbsschaden einander entsprechen bzw. kann sich die festgelegte Sanktion nur auf die Zeitspanne bezieh en , während d er

die Mitwirkung verweigert wurde (vgl. oberwähnte Urteile 9C_370/2013 E.

3, 9C_671/2016 E. 2 . 2 und 9C_2044/2016 E. 3.3 mit Hinweisen ) . 3 .

3 .1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, man habe den Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente geprüft. I n Anbe tracht der wenig erfolgreichen Behandlung seit dem Jahr 2015 erscheine eine Intensivierung der Behandlung dringend notwendig. Man habe den Beschwerde führer daher mit Schreiben vom 1 0. Juli 2017 und 1 5. August 2017 aufgefordert, eine mindestens achtwöchige stationäre und anschliessend teilstationäre Behand lung durchzuführen. Er weigere sich jedoch nach wie vor, eine solche durch zu führen. Der Bericht von Dr. A.___ , eingegangen am 1 9. September 2017, und das Schreiben der Mutter würden nicht begründen, weshalb ein stationärer Aufent halt nicht zumutbar sei. Solange die angeordn ete Behandlung verweigert werde , könne das Gesuch nicht geprüft werden . Das Dispositiv lautete auf Abweisung des Leistungsbegehrens ( Urk. 2).

Ohne Belang ist der irritierende Titel der Verfü gung «Keine Kostengutsprache für IV-Leistungen» , zumal eine solche nach Treu und Glauben auszulegen ist und der Beschwerdeführer den Anfechtungs gegen stand zutreffend erkannte. 3 .2

Konkret macht de r Beschwerdeführer geltend , sein Psychiater habe seine Arbeits unfähigkeit mehrmals bezeugt und es sei nicht rechtens, diese in Frage zu stellen und ihn zu einem zweimonatigen stationären Aufenthalt zu verpflichten. Er wolle nicht riskieren, in einer geschlossenen Anstalt zu

vegetieren , sei dafür auch zu träge und wolle die Zeit mit seinen Eltern verbringen. Die Psychiatrie bringe ihm nichts für sein Berufslebe n ( Urk. 1). 4 .

4 .1

4 .1.1

Zunächst ist unter Hinweis auf die ausführliche Darstellung der Korrespondenz im Sachverhalt E rwägung 1.2 zu konstatieren, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gegenüber während des Verwaltungsverfahrens nie klar zum Ausdruck brachte, ob sie mit der angeord neten Massnahme an seine Schaden minderungspflicht im Hinblick auf die Eingliederung in den Arbeitsmarkt oder seine Mitwirkungspflicht bei der Sac hverhaltsermittlung appellierte. Vielmehr vermischte sie die beiden Rechtsinstitute wiederholt und drohte sowohl die Säumnisfolgen nach Art. 43 Abs. 3 ATSG als auch nach Art. 21 Abs. 4 ATSG an. Ebenso versäumte sie es, die konkrete Dauer der verlangten Massnahme zu definieren. Dies gilt offensichtlich

für die zeitlich nicht limitierte teilstationäre Behandlung, aber auch den zu absolvierenden stationären Aufenthalt, für den nur eine Mindestdauer angegeben wurde. 4 .1.2

Damit liess es die Beschwerdegegnerin letztlich offen, wann sie die angeordnete Massnahme als erfüllt betrachten und die Rentenprüfung erneut an die Hand nehmen würde .

Insofern sind die Bedenken des Beschwerdeführers, für lange Zeit in einer Anstalt verweilen zu müssen, nicht unbegründet. Dabei

ist auch zu be denken, dass ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren grundsätzlich bezweckt, die versicherte Person auf die möglichen nachteiligen Folgen ihre r Widersetzlichkeit gegen substantiiert gefordertes Verhalten aufmerksam zu machen und sie so in die Lage zu versetzen, in Kenntnis aller wesentlichen Faktoren ihre Entscheidung zu treffen (vgl. dazu

Ueli Kieser , AT SG -Kommentar, 3. Aufl. 2015, N 136 zu Art. 21

und Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen IV. P ro zess-Nr. 2011/175 vom 2 2. Januar 2013 E. 1.2 je mit Hinweis auf BGE 122 V 218 E.

4.b). Diesen Zweck erfüllten die Schreiben vom 1 0. Juli 2017 ( Urk. 6/14) und 15. August 2017 ( Urk. 6/25) nach dem vorstehend Gesagten nur bedingt. 4 .2

4 .2 .1

Mit Blick auf die für die Begründung des angefochtenen Entscheids schliesslich gewählte Variante der Verletzung der Mitwirkungspflicht nach Art. 43 Abs. 3 ATSG (vgl. Sachverhalt E rwägung 1.3 und Erwägung 2.1) ist augenfällig, dass die Beschwerdegegnerin in keiner Art und Weise erläuterte, weshalb das Gesuch ohne die angeordnete Behandlung nicht geprüft werden kann. Insbesondere legte sie nicht dar, weshalb vorliegend eine psychiatrische Begutachtung allein – mit welcher der Beschwerdeführer wohl einverstanden wäre ( Urk. 6/23) – keine zurei chende Abklärungsmassnahme darstellt. Vielmehr machte sie geltend, eine Inten sivierung der Behandlung sei dringend indiziert, weil die bisherigen Behand lungen gescheitert seien. 4 .2 .2

Indes hat das Bundesgericht in jüngster Zeit wiederholt unter Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 4c bekräftigt, dass in der Invalidenversicherung die Therapierbarkeit eines Leidens dem Eintritt einer rentenbegründenden Invalidität nicht absolut entgegensteht (zuletzt etwa Urteile 8C_222/2017 vom 6. Juli

2017 E.

5.2; 9C_682/2016 vom 1 6. Februar 2017 E. 3.2; 8C_349/2015 vom 2. November 2015 E. 3.1). Denn die Behandelbarkeit, für sich allein betrachtet, sage nichts über den invalidisierenden Charakter einer psychischen Störung, so auch eines depressiven Leidens, aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 3 0. November 2017 E.

4.2.1).

Damit im Einklang steht das Urteil

9C_370/2013 vom 2 2. November 2013 E. 4.2. 2. Darin verzichtete das Bundesgericht im Zusammenhang mit einer Alkoholentzugsbehandlung explizit darauf zu prüfen, ob eine längere Behand lung im Rahmen der Mitwirkungspflicht grundsätzlich überhaupt in Frage komm t . Es schlussfolgerte stattdessen , sollte die psychiatrische Abklärung im Rahmen der durch die Vorinstanz angeordneten Rückweisung zum – rechtlich verwertbaren – Ergebnis führen, ein Alkoholentzug sei zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nötig und zumutbar, und würde die nach erfolgtem Entzug gegebenenfalls in die Wege zu leitende weitere Abklärung ergeben, dass die Arbeitsfähigkeit mit einer längere n Entzugsbehandlung wesentlich zu verbessern sei, werde es dem Versi cherungsträger unbenommen sein, dannzumal eine solche unter dem Titel der Schadenminderungspflicht anzuordnen. 4 .2 .3

Daraus ist zu schliessen, dass eine allein auf die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit gerichtete, länger dauernde Massnahme nach Eintritt eines invalidisierenden Gesundheitsschadens

in der Regel unter dem Titel der Schadenmi n derungspflicht abzu handeln ist. Dabei darf ein bereits entstandener Rentenanspruch bei Wider setzlichkeit gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG

nur proportional zur voraussichtlich möglichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit gekürzt werden.

Ein e intensive Behandlung im Rahmen der Mitwirkungspflicht drängt sich indes nur in besonderen Fällen

auf, insbesondere

wenn es – wie bei einer Entzugs behandlung - um den Ausschluss invaliditätsfremder Faktoren geht . Zwar liegt die Verfahrensleitung gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG beim Versicherungsträger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweck mässigkeit von medi zinischen Erhebungen gross ist. Nach dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG besteht eine Mitwirkungspflicht für Untersu chungen, die notwendig und somit von entscheidender Bedeutung für die Erstel lung des rechtserheblichen Sachverhalts sind. Die versicherte Person hat sich somit nicht jeglicher Untersuchung zu unterziehen, soweit sie sich nicht als unzu mutbar erweist. In diesem Sinne liegt bereits eine medizinische Begutachtung nicht im uneingeschränkten Ermessen der rechtsanwendenden Stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2010 vom 1 2. März 2010 E. 4.1), was für die Anordnung ein es

mindestens zweimonatige n stationäre n Aufenthalt s

mit anschliessender unbefristete r teilstationärer Behandlung umso mehr gelten muss. V on der Möglichkeit des Nichteintretens ist denn auch nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch zu machen. Sie kommt erst in Betracht, wenn eine materielle Beur teilung des Leistungsbegehrens auf Grund der gesamten Aktenlage ohne Mitwir kung der Partei ausgeschlossen is t. E in materieller Entscheid aufgrund der Akten kann ergehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt unabhängig von der als notwendig und zumutbar erachteten Abklärungsmassnahme, der sich die ver sicherte Person ohne entschuldbaren Grund widersetzt hat, nicht weiter vervoll ständigen lässt ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_553/2016 vom 1 7. November 2016 E. 2.1 ). 4 .3 4 .3.1

Nach dem vorstehend Gesagten

bestehen somit bereits aus verfahrensrechtlich er Sicht erhebliche Zweifel an der Recht mässigkeit der angefochtenen Verfügung. Bleibt zu prüfen, wie es sich mit der angeordneten Massnahme bezüglich Not wendig keit und Zumutbarkeit aus medizinischer Sicht verhält. 4 .3.2

Im erste n Bericht vom 2 1. August 2016 zuhanden der Hausärztin führte Dr. A.___ aus, der B eschwerdeführer suche ihn seit November 2015 in unregelmässigen Abständen auf. Er befinde sich in einer turbulenten familiären Konfliktsituation im Zusammenhang mit seinen invalidisier t en Eltern und der in diesem Jahr schon viermal hospitalisierten, schizomanischen Mutter. Er leide an einer Belastungsde pression mit allerlei vegetativen Beschwerden, Prüfungsängsten und Arbeitsbe hinderungen. Auf Cipralex und Temesta habe er nicht besonders gut ange spro chen und nehme seit Juli 2016 abends 50 mg Seroquel mit dem Zielsymptom depressionsbedingter Schlaf- und Antriebsstörungen . Er bedürfe bis zur Klärung der Beziehung zu den Eltern sowie zur Lösung von allerhand Problemen mit Studiengang, definitivem Berufsziel, primärem Wohnort usw. psycho thera peu ti sche r Unterstützung ( Urk. 6/31 /6 ). 4 .3.3

Im

Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 2 9. Juni 2017 diagnostizierte Dr. A.___

differenziert er

eine generalisierte Angststörung und depressive Stö rung gemischt (ICD-10: F41.22), eine aggressive und dissoziale Verhaltensstörung im Sinne einer Trauerreaktion bei mehrfacher traumatisierter Persönlichkeit (ICD-10: F.43.23/24) und eine sonstige Störung und schwere psych o soziale Bel a stungs störung

(ausgelöst durch eine unbegründete Inzest- und Betrugsbeschuldigung durch die psychotische Mutter; ICD-10: F43.8) und fragliche Persönlich keits störungen (ICD-10: F61.0).

Durch die gegenwärtige Depression sei die

Lern fähig keit als Student

vermindert. Ob eine medikamentöse Therapie (täglich 300 mg Seroquel und 200 bis 300 mg Depakine ) und eine stützend-führende Betreuung Besserung bewirken und die Ausübung der bisherigen oder einer Verweistätigkeit ermöglichen könne n , sei unklar. Die Prognose sei sehr ernst (vgl. auch Urk. 6/22 ) . Der Beschwerdeführer leide an einer schweren Antriebsstörung mit traurigem Gesichtsausdruck und weinerlichen Affektdurchbrüchen, Inappetenz mit Es s störungen, Störungen des Tag-Nacht-Rhythmus, Ein- und Durchschlafstörungen mit Albträumen, Gan z tagesmüdigkeit, fehlender Motivation und Lust zum Studium, Denk- und Konzentrationsschwäche, Verzweiflung, Suizidgedanken, Sexualstörungen und Rückzugstendenzen . Anzuregen sei

eine Berufsberatung, z.B. die Absol vierung einer Mechaniker- oder Banklehre ( Urk. 6/13 /1-3 ). 4 .3.4

Allein aus diesem Bericht schlussfolgerte der RAD-Arzt Dr. B.___ am 1 0. Juli 2017, in Anbetracht der wenig erfolgreichen Behandlung seit dem Jahr 2015 erscheine eine Intensivierung derselben dringend notwendig. Es sollte dringend eine mehrwöchige (mindestens 8-wöchige) stationäre psychiatrische Behandlung mit ansch l iessender t eilstat i onärer Behandlung erfolgen. Dies könn e zum Errei chen der Eingliederungsfähigkeit als Schadenminderungspflicht empfohlen werde n ( Urk. 6/35/3). 4 .3.5

Im Formular E 21 3 der Europäischen Gemeinschaft, eingereicht im September 2017, spezifizierte Dr. A.___

die Diagnosen dahingehend , dass eine vielfach trau matisierte selbstun sichere, dependente Persönlichkeit bzw. eine erblich belas tete, erziehungsgeschädigte, infantil unreife Persönlichkeit mit unkooperativ er Trotz haltung und Ambivalenz bestehe . Zusätzlich stell t e er die Verdachtsdiagnosen posttraumatische Belastungsstörung und beginnende Mischpsychose , zurzeit depressiv ( Urk. 6/27/9).

In diesem Kontext legte er i n der Anamnese diverse

vom Beschwerdeführer geschilderte

Erlebnisse dar, welche sich infolge der Alkohol sucht und psychischen Erkrankung beider Eltern seit frühester Kindheit

bis heute ereigneten

( Urk. 6/27/2).

D en Zustand des Beschwerdeführers beschrieb Dr. A.___ als teils agitiert, de pressiv, stark schwitzend, weinerlich, affektlabil, teils schüchtern und trotzig gehemmt. Er

vermeide Blickkontakt , sei im Denken assoziativ sowie ungeordnet sprunghaft und sei generalisiert ängstlich bzw. voller Sorgen. Anamnestisch be stün den vor allem nächtliche Panikattacken mit Tachykardie und Schwitzen, Ein / Durchschlafstörungen, chronische Tagesmüdigkeit , morgendliche Anlauf schwä che,

Energielosigkeit, Gedächtnis- / Konzentrationsschwierigkeiten, Ratlosig keit, Ver zweif lung , Suizidgedanken, wechselnder Appetit, berufliche Unsicher heit, Ambi valenz und Perspektivenlosigkeit, belastende Armut, chronische Kon flikte mit der dominanten überfürsorglichen Mutter, eine Hörigkeits-Abhängig keitsbe ziehung zum Vater und Beziehungsprobleme mit der Freundin, die sich von ihm t rennen wolle, wenn er beruflich /im Studium scheitere . Der Beschwerdeführer weigere sich nach allen Konfrontationen mit möglichen Konsequenzen hart näckig, zwei Monate in eine psychiatrische Klinik einzutreten und werde in dieser negativen Opposition von beiden Eltern bestärkt. Als Grund gebe er wiederholte Einge sperrtheitserlebnisse in der Kindheit an ( Urk. 6/27/3). Der Krankheitsverlauf sei chronisch wechselhaft, ambivalent unschlüssig, normal vernünftigen Argu men ten in Bezug auf selbständige, konstante und disziplinierte Lebensführung nicht zugänglich ( Urk. 6/27/9).

V errichten könne der Beschwerdeführer noch leichte Arbeiten. Hingegen könne er a ngesichts der Tempoverminderung, Konzentrations-, Koordinations- und Kon takt schwäche sowie der verminderten Frustrationstoleranz nicht am Bild schirm arbeiten und benötige Hilfestellung bei der Arbeit . Ob eine angepasste Tätigkeit vollschichtig verrichtet werden könne, sei unklar. Es sei mit einem Pensum von 2 Stunden täglich zu beginnen. Das 20%-Pensum gelte auch für das Studium ( Urk. 6/27/10-12). Wenn der Beschwerdeführer der ungünstigen Ein fluss nahme der unheilvollen Eltern entzogen werde und eine ernsthaftere, fleissi gere, strebsamere Lebenseinstellung annehme, könne eine Besserung erzielt wer den. Es sei jedoch sehr zweifelhaft, ob der höchst ambivalente, sehr ängstliche, kontaktgestörte, zu Kooperationssabotage und Trotzverhalten neigende Beschwer de führer von einem erzwungenen Probeaufenthalt in ein er psychiatrischen Klinik profit ieren könnte. Vielleicht würde ihm ein Lehrlingsheim besser tun ( Urk. 6/27/12). Eine Rehabilitation sei möglich, wenn es gelinge, die depressive Hemmung der Lernfähigkeit zu lösen und Ambivalenzen abzubauen. Voraus setzung seien stabile Rahmenbedingung, Emanzipation und Verselbständigung von den Eltern sowie psychotherapeutische Führung und weiterhin eine antide pressive Behandlung. Sodann müsse der Beschwerdeführer realistische Zielvor stellungen entwickeln sowie Ausdauer und Durchhaltevermögen trainieren. Seine Motivation müsse in Beratung und Berufswahltraining geklärt und gestärkt werden ( Urk. 6/27/13). 4 .3.6

Schliesslich liegt den Akten ein an das Sozialamt der Stadt Zürich gerichtetes Schreiben von Dr. A.___ bei, wonach der Beschwerdeführer bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei. Aus krankhaft phobischen Gründen habe es dieser leider versäumt, sich ordnungsgemäss bei der IV-Stelle anzumelden und fristge mäss in eine psychiatrische Klinik einzutreten ( Urk. 6/30). 4 .4

Mit den vorstehend zitierten Unterlagen lässt sich weder die Frage nach der Zu mut barkeit einer stationären Behandlung an sich, noch deren Notwendigkeit mit Blick auf die Sachverhaltsermittlung beantworten. Die Unterlagen werfen viel mehr zahlreiche Fragen auf, die vor der Anordnung von Massnahmen jeglicher Art und insbesondere langwierigen , wie der angeord neten ,

zu beantworten sind. So ist etwa abzuklären, ob eine stationäre Behandlung an sich überhaupt geeignet ist, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu bessern, zumal die ge stellten Diagnosen eher einen Auswahlkatalog als fundierte Erkenntnisse dar stellen, der Beschwerdeführer hernach ohne weitere Vorkehren wieder in die bestehenden Verhältnisse entlassen würde und klar widerwillig ist. Dabei fragt sich a uch, ob dem Beschwerdeführer

aufgrund der von Dr. A.___ beschriebenen Ä ngstlichkeit (vgl. auch

Urk. 1: «Ich will es nicht riskieren in einer geschlossenen Anstalt zu vegetieren») , Persönlichkeit und Hörigkeit gegenüber d en Eltern allenfalls krankheitsbedingt die notwendige Einsichtsfähigkeit in die Massnahme fehlt oder

es ihm lediglich an Motivation mangelt . Hinzu kommt das von Dr. A.___ erwähnte und vom Beschwerdeführer wiederholt geltend gemachte (vgl. Urk. 6/23)

Eingesperrtsein in der Kindheit, welches bisher nicht weiter abge klärt wurde. Eben so zu prüfen ist, ob eine mildere Massnahme (z.B. nur eine teilstationäre Massnahme oder ein konsequentes ambulantes Setting mit Kon trolle des Medikamentenspiegels ) zusammen mit Integrations- und beruflichen Massnahmen nicht zielführender wäre. Diesen Ansatz

scheint zumindest Dr. A.___ zu verfolgen. Fest steht einzig, dass es sich aufgrund der bisherigen Aktenlage unter diversen Aspekten um einen komplexen Fall handelt und – auch wenn die gesundheitlichen Aspekte selbstverständlich im Vordergrund stehen müssen – eine Wiedereingliederung nur gelingen kann, wenn diese unter Berücksichtigung sämtlicher Lebensumstände aufgegleist wird. Dem nach ist als erster Schritt eine psychiatrische Begutachtung angezeigt, wobei der Gutachter nicht nur den Ge sund heitszustand und die Arbeitsfähigkeit zu klären , sondern sich

insbesondere

auch zu den nötigen medizinischen und beruflichen Massnahmen zu äussern hat . In diesem Sinne ist der Beschwerdegegnerin zumindest insoweit beizupflichten, als sie implizit feststellte, dass die Anspruchsberechtigung allein gestützt auf die bestehende Aktenlage nicht beurteilt werden kann. 5 .

Zusammenfassend lässt sich aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen eine Verletzung der Mitwirkungspflicht somit nicht bestätigen. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen , um die Renten an spruchs prüfung mit einer psychiatrischen Begutachtung fortzusetzen und gegebenenfalls ein neues Mahn- und Bedenkzeitverfahren unter dem Titel der Mitwirkungs- oder Schadenminderungspflicht durchzuführen . In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

Es bleibt zuhanden des Beschwerdeführers anzumerken, dass mit dem vorlie gende n Entscheid die Frage nach einem Rentenanspruch noch offen bleibt

und das Gericht damit auch nicht in Abrede stellt, dass eine freiwillige Intensivierung der Behandlung wohl zweckmässig wäre . Das Gericht konstatiert lediglich, dass die Beschwerdegegnerin bisher die Voraussetzungen für die Auferlegung einer Mitwirkungs- oder Schadenminderungspflicht zu wenig abgeklärt hat , so dass noch ungewiss ist, welche Massnahmen angeordnet werden können und inwie fern seine Haltung dazu Sanktionen rechtfertigt. D as Ergebnis der nun durchzuführenden

psychiatrischen Begutachtung , welche diesbezüglich Klarheit schaffen soll,

ist

dementsprechend ausdrücklich als offen zu bezeichnen. 6 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert i m Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- festzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als Obsiegen (BGE 137 V 57 E.2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 0. November 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die Anspruchsprüfung (Rente und Eingliederungsmassnahmen) fortsetze und insbesondere ein psychiatrische s Gutachten einhole. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage einer Kopie von Prot. S. 3 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin SpitzBonetti