Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1974, ist Mutter zweier Kinder (geboren 2000 und 2005, Urk. 7/10 Ziff. 3.1). Die Versicherte meldete sich am 2 8. Oktober 2015 unter Hinweis auf eine schwere Depression bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an ( Urk. 7/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche ( Urk. 7/1-2, Urk. 7/16 , Urk. 7/39 ) und medizinische Abklärungen ( Urk. 7/23 /3-7 , Urk. 7/27 /3-5 , Urk. 7/29), zog Akten des Kranken taggeldversicherers ( Urk. 7/1 7/2-8 , Urk. 7/26 /2-5 ) bei und holte ein psychiatri sches Gutachten ein, das am 2. Mai 2017 ( Urk. 7/43) erstattet wurde. Die IV Stell e erliess am 1 0. Juli 2017 ( Urk. 7/46) den Vorbescheid, wogegen die Versi cherte Einwände ( Urk. 7/47 , Urk. 7/50 ) vorbrachte.
Mit Verfügung vom 6. November 2017 ( Urk. 7/52 = Urk.
2) verneinte die IV Stelle einen Anspruch auf IV-Leistungen. 2.
Die Versicherte erhob am 1. Dezember 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. November 2017 ( Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei
die IV-Stelle zu verpflichten, ihr die gesetzlich geschuldeten Leistungen auszu richten. Insbesondere seien Eingliederungsmassnahmen durchzuführen. Eventu ell sei ihr eine Rente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Januar 2018 ( Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfü gung vom 2. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8).
Mit Eingabe vom 7. März
2018 ( Urk.
9) reichte die Beschwerdeführerin dem Gericht einen ärztlichen Bericht ( Urk.
10) ein. Sie beantragte neu, es sei ihr eine Rente zuzusprechen. Eventuell seien Eingliederungsmassnahmen durchzuführen ( Urk. 9 S. 2 oben). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art . 16 Abs . 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Mas snahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in
der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit .
d). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen gu ten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu er zielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.2.1).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächli che Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenem Urteil 8C_130/2017 vom 30. November
2017 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweis verfah ren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung ein zel ner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeits unfähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlich keit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).
1.4
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psycho soziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zu kunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausge prägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krank heitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden sozio kulturellen Fak toren her rühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unter scheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidens zustand. Solche von der sozio kulturellen Belastungssituation zu unter scheidende und in diesem Sinne ver selbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psycho sozialen und sozio kulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein inva li disierender psychischer Gesund heitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Ur teil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März
2009 E. 2).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin vertrat den Standpunkt , gemäss den medizinischen Abklärungen bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin . Die vorgebrachten Beschwerden begründeten keine erhebliche und langdauern de gesundheitliche Beeinträchtigung. Die Beschwerdeführerin sei durch die fest gestellten Diagnosen nicht hochgradig und andauernd in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ( Urk. 2 S. 1). Medizinische Gutachten könnten nicht immer dann in Frage gestellt werden, wenn sie der Einschätzung der behandelnden Ärzte widersprechen würden ( Urk. 2 S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, das eingeholte psychiatri sche Gutachten enthalte keine Ausführungen über den gesundheitlichen Verlauf und keine Beurteilung des Verlaufs. Demnach sei auf die Beurteilungen der be handelnden Ärzte abzustellen ( Urk. 1 S. 3 Ziff. 2). Nach den 2016 publizierten
Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten brauche es eine Beurteilung des bisherigen und künftigen Verlaufs von Behandlungen, Rehabilitationen, Ein glie derungsmassnahmen etc. Im psychiatrischen Gutachten erfahre man dazu kaum etwas. Weder habe der Gutachter nachgefragt, noch habe er Fremdanam nesen eingeholt. Er habe sich auch nicht mit dem konkreten Verlauf auseinan dergesetzt ( Urk. 1 S. 5 Ziff. 4.7).
In der Eingabe vom 7. März 2018 ( Urk.
9) verwies die Beschwerdeführerin auf ein von Dr. med. Y.___ , Assistenzarzt, und Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberarzt, A.___ , erstelltes ambulantes Assessment vom 1 3. u nd 2 0. Dezember
2017, worüber am 2 8. Dezember
2017 berichtet wurde ( Urk. 10). Gestützt darauf bestehe in erster Linie ein Rentenanspruch. Eine Stei gerung der Arbeitsfähigkeit von 50 % solle langsam und unter Fortführung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung vorgenommen werden. In zweiter Linie bestehe daher eventuell ein Eingliederungs anspruch ( Urk. 9 S. 3 Ziff. 2). 2.3
Strittig ist, ob ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen
oder auf eine Rente besteht. Zu prüfen ist insbesondere , ob auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Mai 2017 ( Urk. 7/43) abgestellt werden kann. 3. 3.1
Die medizinischen Akten präsentieren sich wie folgt :
Die behandelnde Psychotherapeutin, C.___ , lic .
phil . I, Psychotherapeutin ASP, gab in einem Schreiben an den Taggeldversicherer vom 2 2. Mai
2015 ( Urk. 7/17/2-3) an, die Beschwerdeführerin sei seit dem 1 0. September
2013 bei ihr in delegierter psychotherapeutischer Behandlung (S. 1 Ziff. 1 ). Anamnestisch habe die geschiedene Frau eine Krise erlitten, als sie ihre damals 13jährige Tochter in ein Erziehungsheim habe einliefern müssen. Neben ihrer Arbeit als Raumpflegerin habe sie als Alleinerziehende versucht, ihre Kinder zu erziehen und zu betreuen . Bei der Einlieferung der Tochter habe die Beschwerdeführerin unter starken Schuldgefühlen gelitten (S. 1 Ziff. 2). Als Symptomatik bestünden Weinen, Gedankenkreisen, Schlafstörungen und Angst und Panik. Die Be schwer deführerin sehe zudem keinen Sinn in ihrem Leben (S. 1 Ziff. 3).
Die Psychotherapeutin nannte als Diagnose n eine mittelschwere Depression und eine emotionale Erschöpfung mit starken Selbstzweifeln bei akuten Beziehungs problemen mit ihrem Partner (S. 1 Ziff. 4). 3.2
Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 1 2. Dezember 2015 ( Urk. 7/23 /3-7 ) als Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33) - Anpassungsstörung mit Depression, Angst und Zwangssymptomatik (ICD-10: F43.22)
Dr. D.___ führte weiter aus, die Beschwerdeführerin befinde sich seit Septem ber 2013 bei lic . phil. C.___ in delegierter Psychotherapie (S. 1 Ziff. 1.2).
Anamnestisch sei bekannt, dass die Beschwerdeführerin im Jahr
1995
einen Suizid versuch mit Tabletten unternommen habe . Im Verlauf der vergangenen 20 Jahre sei es insgesamt fünfmal zu erneuten depressiven Krisen gekommen, die jeweils ambulant durch den Hausarzt m it Gesprächen und Antidepressiva behandelt worden seien. Wegen einer erneuten Verschlechterung im Septem ber
2013 sei es zur Zuweisung in die Praxis von Dr. D.___ gekommen. Der Aus löser für die letzte und lang e anhaltende Krise sei die familiäre Situation der Beschwerdeführer in . Es hätten anhaltende Probleme mit der damals dreize hn jährigen Tochter bestanden . Im Herbst dieses Jahres sei es zu einer Verschlech terung des Zustandes der Beschwerdeführerin gekommen, als sie erfahren habe, dass die mittlerweile fünfzehnjährige Tochter schwanger sei (S. 2 Ziff. 1.4 oben). Die Beschwerdeführerin wirke ersch öpft. Die Stimmung sei gedrückt. Sie habe berichtet, dass sie immer wieder unter heftigen Angstzuständen leide, bei denen sie in Atemnot gerate, Herzklopfen verspüre und manchmal Todesangst habe. Ferner habe sie auch Kontrollzwänge. Das Beck-Depressions-Inventar habe einen Wert von 35 Punkten ergeben, was einem schweren depressiven Zu standsbild entspreche (S. 2 Ziff. 1.4 Mitte).
Als Reinigungshilfskraft und Hilfskraft im Geschäft ihres Partners habe vom 9. März bis 3 1. Oktober 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 1. bis 3 0. November 2015 eine solche von 80 % bestanden. Seit dem 1. Dezember
2015 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % . Eine weitere Steigerung der Arbeits fähigkeit sei offen ( S. 2 f. Ziff. 1.6). Aufgrund des depressiven Zustands b ildes, der raschen Ermüdbarkeit, der anhaltenden Erschöpfung der Beschwer deführerin und aufgrund ihrer Ängste und Zwänge bestehe eine erhebliche psy chische Ein schränkung und insbesondere eine wesentliche Beeinträchtigung der Belast bar keit. Ob zusätzlich eine arbeitsrelevante Einschränkung im somati schen Bereich bestehe, müsse vom Hausarzt beurteilt oder somatisch abgeklärt werden. Die Beschwerdeführerin sei durch die schnelle Ermüdung, eine vermin derte Belast barkeit und eine verminderte Ausdauer bei der Arbeit eingeschränkt. Aktuell bestehe eine Arbeitsfähigkeit von etwa 30 % , was einem Pensum von andert halb Tagen pro Woche entspreche (S. 3 Ziff. 1.7 oben). Es sei unklar, ob es in der Situation der Beschwerdeführerin eine der Behinderung angepasste Tä tigkeit gebe (S. 3 Ziff. 1.7 Mitte). 3.3
Dr. D.___
antwortete am
5. Januar 2016 ( Urk. 7/26/3-4) auf Fragen des Kran kentaggeldversicherers.
Dr. D.___
gab zur Arbeitsfähigkeit an, die Beschwer deführerin arbeite zurzeit als Reinigungs hilfs kraft und als Hilfskraft in der Zahnprothese-Werkstatt ihres Partners. Es sei unklar, ob in ihrer Situation eine der Behinderung angepasste Tätigkeit bestehe . Er könne daher nicht sagen, ob ein Wechsel in eine andere Tätigkeit zu einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit führen würde ( Ziff. 6). Er gehe davon aus, dass eine leichte Erhöhung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen des Möglichen liege ( Ziff. 7). Durch die Behandlung sei es kontinuierlich zu einer leichten Besserung gekommen ( Ziff. 9). 3.4
Die Psychologin
lic . phil. E.___ und F.___ , Oberarzt Psychiat riestützpunkt, Spital G.___ , berichteten am 1 4. April
2016 ( Urk. 7/43/10-11) über die Behandlung der Beschwerdeführerin in der psychiat rischen Tagesklinik des Spitals , die vom 2 3. März 2015 bis 3 1. März 2016 dau erte (S. 1).
Die Therapeuten stellten im Austrittsbericht die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (S. 1). Weiter führten sie aus, die Beschwerdeführerin sei mit grosser Müdigkeit und innerer Unsicherheit in die Tagesklinik eingetreten. Sie habe diese im ersten Halbjahr an 2.5 Tagen pro Woche besucht (S. 1 unten). Äussere Umstände wie Partnerschaftskonflikte, die psychiatrische Einweisung ihres Partners, das Verschwinden der Tochter, deren psychiatrische Abklärung und bald darauf deren Schwangerschaft sowie diverse Behördengänge hätten im sozialen Umfeld der Beschwerdeführerin keine Ruhe einkehren lassen. Dazu sei der Wiedereinstieg in die Arbeitswelt gekommen und der Druck auf eine rasche Erhöhung des Arbeitspensums, was ihr die noch übrige Energie geraubt habe . Sie habe darauf mit noch stärkerer Antriebslosigkeit, Traurigkeit, Albträumen bis zu Angstzuständen und Panikattacken reagiert (S. 2 oben). Infolge einer Dekompensation im Januar 2016 sei die Beschwerdeführerin vorerst wieder zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Diesmal habe sie sich aber rascher erholt (S. 2 Mitte). 3.5
Dr. D.___
stellte in einem weiteren Bericht vom 2 2. Juli
2016 ( Urk. 7/27/3-5) fest , die Beschwerdeführerin habe während der Behandlungsdauer durchgehend ein sowohl von Ängsten wie auch von depressiven Verstimmungen beeinträ ch tigtes Zustandsb ild gezeigt. Dieses sei in der Ausprägung recht gros sen Schwankungen unterworfen gewesen ( Ziff. 1.3). 3.6
Die Beschwerdeführerin ist seit dem 1 8. April
2016 bei Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie u nd Psychotherapie, in ambulante r psy chiatrischer Behan dlung ( Urk. 7/29/1 Ziff. 1.2). Dr. H.___ nannte im Bericht vom 1 6. September
2016 ( Urk. 7/29) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradig (ICD-10: F33) , welche mindestens seit 2008 bestehe . Als Diagnose ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Verhaltensstörung durch Nikotin, Abhängigkeit ( Ziff. 1.1).
Er führte aus, e ine Bewusstseinsstörung bestehe nicht. Auffassungsstörungen oder andere Gedächtnisstörungen seien nicht festgestellt worden. Die Beschwer deführerin sei ratlos, affektarm, deprimiert, ängstlich, gereizt, innerlich unruhig, klagsam und jammerig (S. 2 Ziff. 1.4 oben). Psychotherapeutische Sitzungen mit psychiatrischer Behandlung fänden einmal pro Woche statt ( S. 2 Ziff. 1.5).
Für die Tätigkeit als Reinigungskraft habe vom 1 8. April bis 3 1. Juli
2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 90 % bestanden. Seit dem 1. August 2016 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % ( Ziff. 1.6). Einschränkend wirkten sich eine schnel le Ermüdbarkeit und psychische Einschränkungen aus, die in einer mangelnden Belastbarkeit und einer schlechteren Konzentrationsfähigkeit bestünden . Die schnelle Ermüdbarkeit körperlicher und psychischer Natur wirke sich auf die Konzentrationsfähigkeit aus. Diese zeige sich eindeutig eingeschränkt, was zu Feh lern bei der Arbeitsausübung führen könne. Die bisherige Tätigkeit sei seit dem 1. August 2016 zu 20 % zumutbar ( S. 2 f. Ziff. 1.7). Ab dem 1. Septem ber
2016 könne mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit vermutlich mit einem Pensum von 10 % gerechnet werden (S. 3 Ziff. 1.9).
3.7
3.7.1
Das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ datiert vom 2. Mai
2017 ( Urk. 7/43). Es beruht auf der Untersuchung der Beschwerdeführeri n vom 1 7. Januar
2017, den vorins tanzlichen Akten und dem Austrittsbericht der Therapeuten der psychiatrischen Tagesklink , Spital G.___ ,
vom 1 4. April 2016 (S. 1).
Dr. B.___ führte zum beruflichen Werdegang aus, die Beschwerdeführerin habe eine Lehre als Hotelfachassistentin absolviert. Für das letzte halbe Jahr der Ausbildung habe sie das Hotel wechseln müssen , da man mit ihrer Leistung nicht zufrieden gewesen sei . Zirka bis 1998 habe sie
mit einem Pensum von 100 % beim I.___ und bei der J.___ an der Kasse gearbeitet. Dies sei anstren gend gewesen . 1999 habe sie versucht, sich als Nagelde signerin selbständig zu machen, was aber schwierig gewesen sei (S. 5 unten). D ie Tochter der Be schwerdeführerin sei im Jahr 2000 geboren, worauf sie ihre Pläne hinsichtlich eines Nagelstudio s habe begraben müssen. Nach der Geburt habe sie einige Monate weitergearbeitet. Ab dem Jahr 2003 habe sie temporär wieder gearbeitet (S.
5 oben). Ab 2008 habe sie für private Arbeitgeber in der Reinigung gear beitet. Sie versuche jetzt, ihr Arbeitspensum auf 30 % zu steigern (S. 5 f.).
Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Ehe
Gewalt erlebt. Der Ehemann habe sie und ihre Tochter geschlagen (S. 5 oben).
Dr. B.___ führte zur Krankheitsentwicklung aus, die Beschwerdeführerin habe mit 19 Jahren einen Suizidversuch unternommen. Sie habe sich nutz- und wert los gefühlt . 1997 habe sie eine Fehlgeburt gehabt, worauf sie einige Monate depressiv gewesen sei (S. 6 oben).
Zirka 2007 sei ihr von i hrem Hausarzt ein Anti depressivum verschrieben worden, was ihr geholfen habe. Sie habe immer wie der depressive Phasen erlebt. Im Jahr
2013 sei es eskaliert, als ihre 13 jährige Tochter i n die Psychiatrie und später in ein Schulheim gekommen sei wegen Suizidalität. Die Tochter sei durch „falsche Kollegen” mit Drogen in Kon takt ge kommen. Bei der Tochter seien Borderline -Züge und Bindungs störungen festge stellt worden (S. 6 Mitte ).
Der Gutachter gab hinsichtlich der aktuellen Beschwerden an, die Beschwerde führerin schlafe viel und sei oft müde. Generell schlafe sie gut, sie sei aber mor gens nicht erholt. Suizidal sei sie nicht. Es fehle ihr die Motivation. Mit der Administration sei sie überfordert und schiebe vieles hinaus. Mit St ress könne sie schlecht umgehen. Seit April 2016 sei sie bei Dr. H.___ in psychiatri scher Behandlung. Die Konsultat ionen fänden wöchentlich statt (S. 7 oben). Die B eschwerdeführerin lebe mit ihrem knapp 12
Jahre alten Sohn und ihrem Lebenspartner zusammen. Aktuell arbeite sie mit einem Pensum von 20-30 % in der Reinigung. Zudem beziehe sie Sozialhilfe (S. 7 unten).
Zum Psychostatus wurde ausgeführt , die Mimik und Gestik seien verhalten. Die Beschwerdeführerin sei wach und allseits orientiert. Die Auffassung, die Kon zentration und das Gedächtnis seien kursorisch geprüft worden und wirkten unauffällig. Im formalen Denken sei sie kohärent. I nhaltlich sei sie eingeengt auf die psychosoziale Belastungssituation (Probleme mit der Tochter). Hinweise auf Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen bestünden nicht. Inadäquate Ängste oder Zwänge seien nicht festgestellt worden. Im Affekt wirke sie etwas herabgestimmt, aber gut schwingungsfähig und spürbar. Hinweise auf Suizidali tät bestünden nicht (S. 8 Ziff. 4). 3.7.2
Dr. B.___ stellte keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Anpassungs störung mit längerer depressiver Reaktion bei psychosozialer Belastungssituati on (ICD-10: F43.21, S. 8 Ziff. 5).
Aus rein psychiatrischer Sicht habe zum Zeitpunkt der Untersuchung keine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die Beschwerdeführerin habe eine schwierige Lebens geschichte beschrieben mit zahlreichen Enttäuschungen und Gewalt erfah rungen im zwischenmenschlichen Bereich, insbesondere in Paarbe zie hun gen. Die mittlerweile erwachsene Tochter leide ebenfalls an psychischen Problemen und sei wegen einer Borderline -Persönlichkeitsstörung in Behand lung. Der Sohn der Tochter müsse vermutlich in absehbarer Zeit fremdplatziert werden. Dies be laste die Beschwerdeführerin sehr. Sie beschreibe unspezifische, nicht sehr stark ausgeprägte depressive Symptome, welche gemäss ihrer Ein schätzung verhin derten, dass sie ein höheres Arbeitspensum ausüben könne. Sie lebe mit ihrem Lebenspartner, welcher zu 100 % als Zahntechniker arbeite, und ihrem heute 12-jährigen Sohn zusammen, der zeitweise ebenfalls starke Prob leme in der Schule und im sozialen Bereich bekunde. Angesichts der schweren, multifakto riellen, aber letztlich krankheitsfremden Belastungs situation sei da von auszuge hen, dass die depressiven Beschwerden reaktiver Natur seien. Ge mäss den Vorakten sei zwar wiederholt eine Depression diag nostiziert worden. Dabei sei aber auf die belastenden psychosozialen Bedingungen hingewiesen worden, zum Beispiel im Austrittsbericht der psychiatrischen Tagesklinik vom 1 4. April 201 6. Die Beschwerdeführerin sei aktuell immer wieder in verschiede nen Berei chen arbeitstätig gewesen. Aktuell wünsche sie sich primär berufliche Mass nahmen (S. 9).
Zusammenfassend fänden sich weder in den Vorakten noch im Rahmen der aktuellen gutachterlichen Untersuchung klare Hinweise auf einen relevanten psych ischen Gesundheitsschaden, der die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführe rin langfristig einschränken würde (S. 9 unten). 3.8
Dr. med. K.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionalärzt licher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in s einer Stellungnahme vom 3 0. Mai
2017 ( Urk. 7/45 S. 4 f.) aus, gemäss dem Gutachten von Dr. B.___
seien d ie Mimik und Gestik der Beschwerdeführerin verhalten gewe sen. Inhaltlich sei sie auf die psychosoziale Belastungssituation eingeengt gewe sen . Im Affekt habe sie etwas herabgestimmt gewirkt bei einem ansonsten völlig normalen Psychostatus. Dies vermöge keine relevante Arbeitsunfähigkeit auszu lösen. Die Beschwerdeführerin sei als voll arbeitsfähig anzusehen. Im Gutachten würden multiple psychosoziale Belastungen aufgeführt, welche aber als IV fremd anzusehen seien. Für die bisherige Tätigkeit als Reinigungskraft oder als Hotelfachassistentin sei sie IV-relevant als voll arbeitsfähig anzusehen. Auch in einer angepassten Tätigkeit sei eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben. Medizini sche oder berufliche Möglichkeiten zur Verbesserung des Zustandes seien nicht notwendig. 3.9
Die Beschwerdeführerin reichte im vorliegenden Verfahren ein Schreiben des behandelnden Psychia ters vom 1 5. August
2017 ( Urk.
3) ein. Dr. H.___ führte darin zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin aus, der psychiatrische Gutachter sei davon ausgegangen, dass zum Untersuchungszeit punkt keine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Dr. H.___ gehe jedoch davon aus, dass zumindest eine Teilarbeitsunfähigkeit bestehe, da die Patientin sich schon längere Zeit nicht mehr in einem regulären Arbeitsprozess befinde . Dass in der psychiatrischen Untersuchung durch Dr. B.___ unspezifische, nicht stark ausgeprägte depressive Symptome beschrieben worden seien, wider spreche der Einschätzung, dass keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beste hen solle .
Dr. H.___
stellte die Diagnose einer rezidivierenden Depression, derzeit mittelgradig (ICD-10: F33.1). B ei einer Depression müsse zwischen drei Haupt- und sieben Zusatzsymptomen unterschieden werden. Bei der Patientin bestün den als Hauptsymptome eine g edrückte depressive Stimmung sowie ein Interes severlust und Freudlosigkeit (S. 1). Als Zusat zsymptome seien eine verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit, ein vermindertes Selbstwertge fühl/Selbstvertrauen und Schuldgefühle festzustellen . Weiter bestehe eine Schlafstörung (S. 2 oben).
Es bestehe auch der Verdacht, dass neben der behandelten Depression zusätzlich eine Persönlichkeitsakzentuierung bestehe, welche neben den multiplen psycho sozialen Belastungen sehr wohl die Arbeitsfähigkeit einschränken könne. Die langjährige rezidivierende Depression werde psychotherapeutisch und mit Me di ka menten behandelt. Bei der letzten Sitzung habe Dr. H.___ bei der Beschwerdeführerin eine gedrückte Stimmung, Interesselosigkeit, Freudlosigkeit, vor allem eine gewisse Antriebslosigkeit und eine erhöhte Ermüdbarkeit konsta tiert.
Es werde darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerdeführerin seit Jahren nicht mehr in einem regelmässigen Arbeitsprozess befinde. Mit beruflichen Massnahmen der Invalidenversicherung solle die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess gefördert werden (S. 2). 3.10
3.10.1
Die Beschwerdeführerin wurde am 1 3. und am 2 0. Dezember 2017 für ein am bulantes psychiatrisches Assessment durch Dr. Y.___ und Dr. Z.___ , A.___ , untersucht ( Urk. 10 S. 1). Die Ärzte der A.___ führten im Bericht vom 2 8. Dezember 2017 ( Urk.
10) zu den jetzigen Leiden der Beschwerdeführerin aus, diese habe aktuell von einer traurigen Verstimmung, einer andauernden Müdigkeit sowie einer Reizbarkeit berichtet. Sie gehe jeglichem Rummel aus dem Weg, erlebe sich als minderwertig und habe ein tiefes Misstrauen und Argwohn gegenüber anderen Menschen . Sie empfinde sich als unattraktiv oder minderwertig (S. 2 Mitte). Der Gedankengang sei im Ganzen mühsam, schlep pend und zäh gewesen. Die Stimmung habe gedrückt und freudlos gewirkt. Die Explorandin sei von der eigenen Macht- und Hilflosigkeit überzeugt (S. 2 unten).
Zur Krankheitsentwicklung wurde ausgeführt, vor zirka zehn Jahren habe „aus heiterem Himmel” eine depressive Symptomatik begonnen. Es habe damals kei nen Anlass dazu gegeben. Seither sei sie regelmässig in ärztlicher Behandlung. Im weiteren Verlauf habe sie aufgrund der Trennung von ihrem damaligen Lebenspartner und Schwierigkeiten mit ihrer älteren Tochter sowie ihrem jün ge ren Sohn unzählige Enttäuschungen erlebt . Aktuell habe sie mit den Behörden der Schule ihres Sohnes, der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) sowie dem Sozialamt zu tun (S. 3 Mitte).
Beruflich habe sie Ende der Neunzigerjahre ein paar Jahre lang beim I.___ und der J.___ mit einem Pensum von 100 % an der Kasse gearbeitet. Nachfolgend habe sie mit einem Arbeitsp ensum zwischen 20 und 40 % Gelegenheitsarbeiten verrichtet. Seit 2008 arbeite sie jeweils einen halben Tag für eine Reinigungs firma sowie an sieben Tagen die Woche für jeweils zirka zwei Stunden an einem Kiosk (Arbeitspensum von 30 % , S. 4 Mitte).
Zum Befund wurde ausgeführt, es bestünden Konzentrations- und Merkfähig keitsstörungen. Die Beschwerdeführerin habe
gestellte Fragen vergessen , die wiederholt werden müssten. Im formalen Denk en sei sie deutlich verlangsamt (S. 5 oben). D ie Beschwerdeführerin habe sich als misstrauisch bezeichnet . Auch habe sie Schwierigkeiten, Arbeiten zu Ende zu bringen, weil sie viel Zeit darauf verwende, alles genau und richtig zu machen. Inhaltliche Denkstörungen wie Wahn, Sinnestäuschungen und Ich-Störungen seien nicht feststellbar gewesen . Der Hauptbefund liege im affektiven Bereich. Die Beschwerdeführerin habe während des Gespräches ratlos, affektarm und deprimiert gewirkt. Zudem sei sie oft gereizt und innerlich unruhig. Vitalgefühle wie das Gefühl der Lebendigkeit und Frische fehlten durchgehend (S. 5 Mitte). Bezüglich der durchgeführten psychodiagnostischen Testungen zeige die Beschwerdeführerin beim Beck-Depressions-Inventar einen Wert von 28 Punkten, was einem mittelgradigen depressiven Syndrom entspreche (S. 5 f. Ziff. 1). 3.10.2
Die Ärzte der A.___ nannten als Diagnosen eine rezidivierende depressive Stö rung bei gegenwärtig mittelgradiger Episode (ICD-10: F33.1) und eine kombi nierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich vermeidenden, emotional instabilen sowie paranoiden Anteilen ( ICD-10: F61.0, S. 8 oben).
Die Explorandin habe von wiederkehrenden depressiven Episoden berichtet, die durch die vorliegenden Arztberichte objektiviert hätten werden könn en. Aktuell seien aufgrund der gedrückten Stimmung und einer erhöhten Ermüdbarkeit zwei Hauptkriterien erfüllt. Aufgrund eines verminderten Selbstwertgefühls, der Gefühle von Schuld und Wertlosigkeit, von negativen und pessimistischen Zu kunftsperspektiven sowie einer gestörten Konzentration und Aufmerksamkeit seien zudem vier Nebenkriterien einer depressiven Episode erfüllt. Der aktuelle Ausprägungsgrad sei daher als mittelgradig einzustufen. Es könne die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelg radige Episode, gestellt werden (S. 7).
Die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung sei aufgrund der Eigen anamnese, der testpsychologischen Abklärung und dem in der Exploration ge zeigten klinischen Bild gestellt worden. Ob allenfalls die Diagnosekriterien einer spezifischen Persönlichkeitsstörung voll erfüllt seien, sei abschliessend nicht beurteilbar. Zum einen aufgrund der aktuell bestehenden depressiven Sympto matik. Hierdurch könnten zum Beispiel ängstlich-vermeidende Anteile verstärkt werden. Zum anderen aufgrund des Explorationssettings mit zweimaligem Kon takt zur Patientin als Gutachter (S. 7 unten).
Bei der Explorandin liege wahrscheinlich seit Kindes- und Jugendalter e ine psy chiatrische Erkrankung in Form einer kombinierten Persönlichkeitsstörung vor. Diese habe die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Lebensgestaltung, zum Beispiel bei der Partnerwahl, der Aufrechterhaltung von zwischenmenschlichen Beziehungen sowie in der Lebensqualität beei nträchtigt (S. 8 oben). Eine Ein schränkung der Erwerbsfähigkeit habe sich aufgrund der kombinierten Persön lichkeitsstörung zunächst nicht ergeben. Zirka ab dem Jahr 2007 sei es im Zusammenhang mit der sich später entwickelten depressiven Erkrankung zu einer starken Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit gekommen. Laut den Anga ben der Explorandin sei die depressive Symptomatik seither nicht mehr komplett remittiert. Zum Zeitpunkt der Evaluation am 1 3. und 2 0. Dezember
2017 sei ob jektiv eine mittelgradige depressive Episode feststellbar gewesen, die die Patien tin in ihrer Arbeitsfähigkeit einschränke. Somit sei davon auszugehen, dass die depressive Symptomatik wahrscheinlich seit Jahren nicht mehr vollständig ge nesen sei. Ein wesentlicher Grund dafür könne am ehesten die komorbid vor handene kombinierte Persönlichkeitsstörung sei n , die die Prognose der Patientin verschlechtere (S. 8 Mitte). Unter Einbezug des klinischen Bildes, der Anamnese und der vorliegenden Berichte werde davon ausgegangen, dass die Explorandin aktuell lediglich zu 50 % arbeitsfähig sei. Eine langsame Steigerung der Arbeits fähigkeit im angestammten Beruf sei vom weiteren Krankheitsverlauf abhängig. Aufgrund der bereits seit mehreren Jahren bestehenden Funktionseinschrän kung und der komorbiden Erkrankungen der Explorandin sei die Prognose ver halten. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit soll t e langsam und unter Fortfüh rung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung vorgenommen wer den (S. 8 unten). 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin war seit September 2013 zunächst bei lic . phil. C.___ in psychotherapeutischer Behandlung. Daneben war sie vom 2 3. März 2015 bis 3 1. März 2016 in einer Tagesklinik in psychiatrischer Behandlung (E. 3.1 und 3.4 hiervor) . Dr. H.___ diagnostizierte eine r ezidivierende mittelgradige depres sive Störung (E. 3.6). Den Berichten der behandelnden Ärzte ist weiter zu ent nehmen, dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübte n Tätigkeit als
Reinigungshilfskraft und Hilfskraft im Betrieb ihres Partners ab dem 9. März
2015 zu 100 % krankgeschrieben war . Ab dem 1. November
2015 b etrug die attestierte Arbeitsunfähigkeit 80 % und seit dem 1. Dezember
2015 70 % (E.
3.2 hiervor). Gemäss Dr. H.___ bestand ab dem 1 8. April 2016 wieder eine Arbeitsunfähigkeit von 90 % und seit dem 1. August 2016 eine solche von 80 % (E. 3.6).
Dr. B.___
stellte
abweichend von den behandelnden Ärzten die Diagnose eine r Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bei psychosozialer Belas tungssituation, wobei sich die Störung nicht a uf die Arbeitsfähigkeit auswirke . Der Gutachter verneinte eine langdauernde Arbeitsunfähigkeit (E. 3.7.2).
Die Ärzte der A.___ stellten im Bericht vom 2 8. Dezember
2017 die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung bei gegenwärtig mittelgradiger Epi sode und einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermei den den, emotional instabilen sowie paranoiden Anteilen. Sie attestierten der Beschwer deführerin für die angestammte Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (E.
3.10.2). 4.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4.3
Das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___
erfüllt grundsätzlich die Anforde rungen der Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens. Es
beruht auf der erforderlichen fachärztlichen Untersuchung und berücksich tigt die geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Der Kritik der Be schwerdeführerin , wonach
nicht auf den Verlauf eingegangen worden sei ( Urk. 1 S. 3 Ziff. 3), kann nicht gefolgt werden. So finden sich im Gutachten Angaben zur Krankengeschichte der Beschwerdeführerin ( Urk. 7/43 S. 6) . Der Gutachter war sodann über die psychotherapeutische Behandlung seit Septem ber 2013 und die Behandlung in einer psychiatrischen Tagesklinik informiert. Die Auseinandersetzung
mit der Krankengeschichte der Beschwerdeführeri n er weist sich als ausreichend . Dass der Gutachter den Verlauf nicht abgeklärt hätte, trifft daher nicht zu .
Im Übrigen lagen ihm die Berichte der behandelnden Ärzte und Therapeuten
mit weiterführenden Angaben zur Anamnese vor.
Soweit die Beschwerdeführerin eine Begutachtung unter Berücksichtigung der Qualitätsleitlinien forderte ( Urk. 1 S. 4 Ziff. 4.2) , ist zu sagen , dass weder Gesetz noch Rechtsprechung die Beachtung der entsprechenden Richtlinien vorschrei ben ( Urteile des Bundesgerichts 8C_105/2017 vom 6. Juni
2017 E. 4.4 und 9C_715/2016 vom 2 4. Januar
2017 E. 3.2). Ebenso bildet die Einholung fremd anamnestischer Angaben keine Voraussetzung für die Erstellung eines bew eis kräftigen Gutachtens (Urteil des Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2).
Zwar wird im Gutachten nicht
weiter auf die mit BGE 141 V 281 vom Bundes gericht eingeführten sogenannten
Standardindikatoren eingegangen. Aus dem Gutachten ergibt sich jedoch, dass die geklagten depressiven Beschwerden als reaktiv zu interpretieren und diese zur Hauptsache auf psychosoziale Faktoren wie belastende familiäre Verhältnisse zurückführen sind . Zudem werden im Gutachten ein weitgehend unauffälliger Befund und Psychostatus beschrieben (E. 3.7.1) . Eine eingehende Diskussion und die Beantwortung
der Standardindi katoren war dem Gutachter vor diesem Hintergrund kaum möglich .
Da psycho soziale Faktoren gleichsam im Vordergrund der Beschwerden stehen, fehlt es
von vorneherein an einem psychischen Gesundh eitsschaden mit Krankh eitswert (vgl. E. 1.4 hiervor). Auf eine eingehende Diskussion der Standardi ndikatoren durfte daher verzichtet werden.
Die Beschwerdegegnerin hat sodann zu Recht darauf hingewiesen ( Urk. 2 S. 2) , dass eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise nicht stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen ist, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (Urteil des Bundesgerichts 8C_945/2009 vom 2 3. September 2010 E. 5).
Das Gutachten vermag sodann auch in der Beurteilung der medizinischen Situa tion und in den Schlussfolgerungen zu überzeugen. Es erweist sich daher entge gen den Vorbringen der Beschw e rdeführerin als beweistauglich, so dass darauf abgestellt werden kann. 4.4
Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachver halt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tat sachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121
V 362 E. 1b).
Vorliegend ist nicht auszuschliessen, dass sich der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin seit der Begutachtung durch Dr. B.___ und dem Abschluss des Verwaltungsverfahr ens verschlechtert haben könnte, da die Ärzte der A.___ anders als Dr. B.___ nebst der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung eine rezidivierende depressive Störung bei mittelgradiger Episode diagnostiziert hatten (E. 3.10.2 hiervor).
Es ist daher auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Verfü gung der Beschwerdegegnerin vom 6. November 2017 abzustellen. Ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seither verschlechtert hat, wäre da her in einem neuen Verwaltungsverfahren zu klären. Auf die Beurteilung der Ärzte der A.___ kann daher entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht weiter eingegangen werden. 4.5
Gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___ ist von der Diagnose einer Anpas sungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bei psychosozialer Belastungssi tuation auszugehen, wobei sich diese nicht auf die Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin auswirkt.
Die Therapeuten der psychiatrischen Tagesklinik , Spital G.___ , stellten im Austrittsbericht vom 1 4. April 2016 die Diagnose einer rezidivieren den mittelgradigen depressiven Störung . Im Austrittsbericht wurde ebenfalls die schwierige Lebenssituation der Beschwerdeführerin mit Sorgen um ihre Tochter beschrieben (E. 3.4) . Der im Austrittsbericht dargelegte Befund genügt jedoch nicht zum Nachweis einer depressiven Störung . Diese Einschätzung bestätigt sich auch mit Blick auf die Berichte der behandelnden Ärzte. Auf die Beurtei lung der behandelnden Ärzte kann daher nicht abgestellt werden . Dr. H.___ erwähnte im Schreiben vom 1 5. August 2017 zusätzlich einen Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge (E. 3.9). Bei Vorliegen von akzentuierten Persönlichkeitszügen ist ein IV-relevanter Gesundheitsschaden jedoch regelmässig zu verneinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 2 2. Dezember
2015 E. 4.2.4).
Die Ausführungen von Dr. H.___ , wonach sich die Beschwerdeführerin seit Jahren nicht mehr in einem regelmässi gen Arbeitsprozess befinde (E. 3.9), vermögen eine längerdauernde Arbeitsunfä higkeit ebenfalls nicht zu begründen. In diesem Zusammenhang ist zudem auf den Grundsatz hinzuweisen, wonach Berichte der behandelnden Ärzte aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 125 V 253 E. 3b/cc). Dies gilt für einen allgemein praktizie renden Hausarzt wie auch für einen behandelnden Spezialarzt (Urteil des Bun desgerichts I 803/05 vom 6. April 2006 E. 5.5). 4.6
Der medizinische Sachverhalt ist gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___ vom 2. Mai 2017
als dahingehend erstellt zu erachten, dass der Beschwerdefüh rerin
eine Verweistätigkeit sowie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit uneinge schränkt zugemutet werden kann . Es fehlt daher an einer Invalidität oder einer drohenden Invalidität im Rechtssinne . Daraus folgt, dass gemäss
Art. 8 Abs. 1 IVG auch kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht . Ebenso ist ein Rentenanspruch zu verneinen.
Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin erweist sich somit als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 7 00.—
festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 9-10 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Vorsitzende i.V.Der Gerichtsschreiber BachofnerBrugger
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1974, ist Mutter zweier Kinder (geboren 2000 und 2005, Urk. 7/10 Ziff. 3.1). Die Versicherte meldete sich am 2 8. Oktober 2015 unter Hinweis auf eine schwere Depression bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an ( Urk. 7/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche ( Urk. 7/1-2, Urk. 7/16 , Urk. 7/39 ) und medizinische Abklärungen ( Urk. 7/23 /3-7 , Urk. 7/27 /3-5 , Urk. 7/29), zog Akten des Kranken taggeldversicherers ( Urk. 7/1 7/2-8 , Urk. 7/26 /2-5 ) bei und holte ein psychiatri sches Gutachten ein, das am 2. Mai 2017 ( Urk. 7/43) erstattet wurde. Die IV Stell e erliess am 1 0. Juli 2017 ( Urk. 7/46) den Vorbescheid, wogegen die Versi cherte Einwände ( Urk. 7/47 , Urk. 7/50 ) vorbrachte.
Mit Verfügung vom 6. November 2017 ( Urk. 7/52 = Urk.
2) verneinte die IV Stelle einen Anspruch auf IV-Leistungen.
E. 1.1 Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art . 16 Abs .
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen gu ten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu er zielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.2.1).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächli che Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenem Urteil 8C_130/2017 vom 30. November
2017 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweis verfah ren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung ein zel ner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeits unfähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlich keit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).
E. 1.4 oben). Psychotherapeutische Sitzungen mit psychiatrischer Behandlung fänden einmal pro Woche statt ( S. 2 Ziff. 1.5).
Für die Tätigkeit als Reinigungskraft habe vom 1 8. April bis 3 1. Juli
2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 90 % bestanden. Seit dem 1. August 2016 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % ( Ziff. 1.6). Einschränkend wirkten sich eine schnel le Ermüdbarkeit und psychische Einschränkungen aus, die in einer mangelnden Belastbarkeit und einer schlechteren Konzentrationsfähigkeit bestünden . Die schnelle Ermüdbarkeit körperlicher und psychischer Natur wirke sich auf die Konzentrationsfähigkeit aus. Diese zeige sich eindeutig eingeschränkt, was zu Feh lern bei der Arbeitsausübung führen könne. Die bisherige Tätigkeit sei seit dem 1. August 2016 zu 20 % zumutbar ( S. 2 f. Ziff. 1.7). Ab dem 1. Septem ber
2016 könne mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit vermutlich mit einem Pensum von 10 % gerechnet werden (S. 3 Ziff. 1.9).
3.7
3.7.1
Das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ datiert vom 2. Mai
2017 ( Urk. 7/43). Es beruht auf der Untersuchung der Beschwerdeführeri n vom 1 7. Januar
2017, den vorins tanzlichen Akten und dem Austrittsbericht der Therapeuten der psychiatrischen Tagesklink , Spital G.___ ,
vom 1 4. April 2016 (S. 1).
Dr. B.___ führte zum beruflichen Werdegang aus, die Beschwerdeführerin habe eine Lehre als Hotelfachassistentin absolviert. Für das letzte halbe Jahr der Ausbildung habe sie das Hotel wechseln müssen , da man mit ihrer Leistung nicht zufrieden gewesen sei . Zirka bis 1998 habe sie
mit einem Pensum von 100 % beim I.___ und bei der J.___ an der Kasse gearbeitet. Dies sei anstren gend gewesen . 1999 habe sie versucht, sich als Nagelde signerin selbständig zu machen, was aber schwierig gewesen sei (S. 5 unten). D ie Tochter der Be schwerdeführerin sei im Jahr 2000 geboren, worauf sie ihre Pläne hinsichtlich eines Nagelstudio s habe begraben müssen. Nach der Geburt habe sie einige Monate weitergearbeitet. Ab dem Jahr 2003 habe sie temporär wieder gearbeitet (S.
5 oben). Ab 2008 habe sie für private Arbeitgeber in der Reinigung gear beitet. Sie versuche jetzt, ihr Arbeitspensum auf 30 % zu steigern (S. 5 f.).
Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Ehe
Gewalt erlebt. Der Ehemann habe sie und ihre Tochter geschlagen (S. 5 oben).
Dr. B.___ führte zur Krankheitsentwicklung aus, die Beschwerdeführerin habe mit 19 Jahren einen Suizidversuch unternommen. Sie habe sich nutz- und wert los gefühlt . 1997 habe sie eine Fehlgeburt gehabt, worauf sie einige Monate depressiv gewesen sei (S. 6 oben).
Zirka 2007 sei ihr von i hrem Hausarzt ein Anti depressivum verschrieben worden, was ihr geholfen habe. Sie habe immer wie der depressive Phasen erlebt. Im Jahr
2013 sei es eskaliert, als ihre 13 jährige Tochter i n die Psychiatrie und später in ein Schulheim gekommen sei wegen Suizidalität. Die Tochter sei durch „falsche Kollegen” mit Drogen in Kon takt ge kommen. Bei der Tochter seien Borderline -Züge und Bindungs störungen festge stellt worden (S. 6 Mitte ).
Der Gutachter gab hinsichtlich der aktuellen Beschwerden an, die Beschwerde führerin schlafe viel und sei oft müde. Generell schlafe sie gut, sie sei aber mor gens nicht erholt. Suizidal sei sie nicht. Es fehle ihr die Motivation. Mit der Administration sei sie überfordert und schiebe vieles hinaus. Mit St ress könne sie schlecht umgehen. Seit April 2016 sei sie bei Dr. H.___ in psychiatri scher Behandlung. Die Konsultat ionen fänden wöchentlich statt (S. 7 oben). Die B eschwerdeführerin lebe mit ihrem knapp 12
Jahre alten Sohn und ihrem Lebenspartner zusammen. Aktuell arbeite sie mit einem Pensum von 20-30 % in der Reinigung. Zudem beziehe sie Sozialhilfe (S. 7 unten).
Zum Psychostatus wurde ausgeführt , die Mimik und Gestik seien verhalten. Die Beschwerdeführerin sei wach und allseits orientiert. Die Auffassung, die Kon zentration und das Gedächtnis seien kursorisch geprüft worden und wirkten unauffällig. Im formalen Denken sei sie kohärent. I nhaltlich sei sie eingeengt auf die psychosoziale Belastungssituation (Probleme mit der Tochter). Hinweise auf Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen bestünden nicht. Inadäquate Ängste oder Zwänge seien nicht festgestellt worden. Im Affekt wirke sie etwas herabgestimmt, aber gut schwingungsfähig und spürbar. Hinweise auf Suizidali tät bestünden nicht (S. 8 Ziff. 4). 3.7.2
Dr. B.___ stellte keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Anpassungs störung mit längerer depressiver Reaktion bei psychosozialer Belastungssituati on (ICD-10: F43.21, S. 8 Ziff. 5).
Aus rein psychiatrischer Sicht habe zum Zeitpunkt der Untersuchung keine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die Beschwerdeführerin habe eine schwierige Lebens geschichte beschrieben mit zahlreichen Enttäuschungen und Gewalt erfah rungen im zwischenmenschlichen Bereich, insbesondere in Paarbe zie hun gen. Die mittlerweile erwachsene Tochter leide ebenfalls an psychischen Problemen und sei wegen einer Borderline -Persönlichkeitsstörung in Behand lung. Der Sohn der Tochter müsse vermutlich in absehbarer Zeit fremdplatziert werden. Dies be laste die Beschwerdeführerin sehr. Sie beschreibe unspezifische, nicht sehr stark ausgeprägte depressive Symptome, welche gemäss ihrer Ein schätzung verhin derten, dass sie ein höheres Arbeitspensum ausüben könne. Sie lebe mit ihrem Lebenspartner, welcher zu 100 % als Zahntechniker arbeite, und ihrem heute 12-jährigen Sohn zusammen, der zeitweise ebenfalls starke Prob leme in der Schule und im sozialen Bereich bekunde. Angesichts der schweren, multifakto riellen, aber letztlich krankheitsfremden Belastungs situation sei da von auszuge hen, dass die depressiven Beschwerden reaktiver Natur seien. Ge mäss den Vorakten sei zwar wiederholt eine Depression diag nostiziert worden. Dabei sei aber auf die belastenden psychosozialen Bedingungen hingewiesen worden, zum Beispiel im Austrittsbericht der psychiatrischen Tagesklinik vom 1 4. April 201 6. Die Beschwerdeführerin sei aktuell immer wieder in verschiede nen Berei chen arbeitstätig gewesen. Aktuell wünsche sie sich primär berufliche Mass nahmen (S. 9).
Zusammenfassend fänden sich weder in den Vorakten noch im Rahmen der aktuellen gutachterlichen Untersuchung klare Hinweise auf einen relevanten psych ischen Gesundheitsschaden, der die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführe rin langfristig einschränken würde (S. 9 unten). 3.8
Dr. med. K.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionalärzt licher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in s einer Stellungnahme vom 3 0. Mai
2017 ( Urk. 7/45 S. 4 f.) aus, gemäss dem Gutachten von Dr. B.___
seien d ie Mimik und Gestik der Beschwerdeführerin verhalten gewe sen. Inhaltlich sei sie auf die psychosoziale Belastungssituation eingeengt gewe sen . Im Affekt habe sie etwas herabgestimmt gewirkt bei einem ansonsten völlig normalen Psychostatus. Dies vermöge keine relevante Arbeitsunfähigkeit auszu lösen. Die Beschwerdeführerin sei als voll arbeitsfähig anzusehen. Im Gutachten würden multiple psychosoziale Belastungen aufgeführt, welche aber als IV fremd anzusehen seien. Für die bisherige Tätigkeit als Reinigungskraft oder als Hotelfachassistentin sei sie IV-relevant als voll arbeitsfähig anzusehen. Auch in einer angepassten Tätigkeit sei eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben. Medizini sche oder berufliche Möglichkeiten zur Verbesserung des Zustandes seien nicht notwendig. 3.9
Die Beschwerdeführerin reichte im vorliegenden Verfahren ein Schreiben des behandelnden Psychia ters vom 1 5. August
2017 ( Urk.
3) ein. Dr. H.___ führte darin zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin aus, der psychiatrische Gutachter sei davon ausgegangen, dass zum Untersuchungszeit punkt keine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Dr. H.___ gehe jedoch davon aus, dass zumindest eine Teilarbeitsunfähigkeit bestehe, da die Patientin sich schon längere Zeit nicht mehr in einem regulären Arbeitsprozess befinde . Dass in der psychiatrischen Untersuchung durch Dr. B.___ unspezifische, nicht stark ausgeprägte depressive Symptome beschrieben worden seien, wider spreche der Einschätzung, dass keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beste hen solle .
Dr. H.___
stellte die Diagnose einer rezidivierenden Depression, derzeit mittelgradig (ICD-10: F33.1). B ei einer Depression müsse zwischen drei Haupt- und sieben Zusatzsymptomen unterschieden werden. Bei der Patientin bestün den als Hauptsymptome eine g edrückte depressive Stimmung sowie ein Interes severlust und Freudlosigkeit (S. 1). Als Zusat zsymptome seien eine verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit, ein vermindertes Selbstwertge fühl/Selbstvertrauen und Schuldgefühle festzustellen . Weiter bestehe eine Schlafstörung (S. 2 oben).
Es bestehe auch der Verdacht, dass neben der behandelten Depression zusätzlich eine Persönlichkeitsakzentuierung bestehe, welche neben den multiplen psycho sozialen Belastungen sehr wohl die Arbeitsfähigkeit einschränken könne. Die langjährige rezidivierende Depression werde psychotherapeutisch und mit Me di ka menten behandelt. Bei der letzten Sitzung habe Dr. H.___ bei der Beschwerdeführerin eine gedrückte Stimmung, Interesselosigkeit, Freudlosigkeit, vor allem eine gewisse Antriebslosigkeit und eine erhöhte Ermüdbarkeit konsta tiert.
Es werde darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerdeführerin seit Jahren nicht mehr in einem regelmässigen Arbeitsprozess befinde. Mit beruflichen Massnahmen der Invalidenversicherung solle die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess gefördert werden (S. 2). 3.10
3.10.1
Die Beschwerdeführerin wurde am 1 3. und am 2 0. Dezember 2017 für ein am bulantes psychiatrisches Assessment durch Dr. Y.___ und Dr. Z.___ , A.___ , untersucht ( Urk.
E. 1.7 Mitte). 3.3
Dr. D.___
antwortete am
5. Januar 2016 ( Urk. 7/26/3-4) auf Fragen des Kran kentaggeldversicherers.
Dr. D.___
gab zur Arbeitsfähigkeit an, die Beschwer deführerin arbeite zurzeit als Reinigungs hilfs kraft und als Hilfskraft in der Zahnprothese-Werkstatt ihres Partners. Es sei unklar, ob in ihrer Situation eine der Behinderung angepasste Tätigkeit bestehe . Er könne daher nicht sagen, ob ein Wechsel in eine andere Tätigkeit zu einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit führen würde ( Ziff. 6). Er gehe davon aus, dass eine leichte Erhöhung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen des Möglichen liege ( Ziff. 7). Durch die Behandlung sei es kontinuierlich zu einer leichten Besserung gekommen ( Ziff. 9). 3.4
Die Psychologin
lic . phil. E.___ und F.___ , Oberarzt Psychiat riestützpunkt, Spital G.___ , berichteten am 1 4. April
2016 ( Urk. 7/43/10-11) über die Behandlung der Beschwerdeführerin in der psychiat rischen Tagesklinik des Spitals , die vom 2 3. März 2015 bis 3 1. März 2016 dau erte (S. 1).
Die Therapeuten stellten im Austrittsbericht die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (S. 1). Weiter führten sie aus, die Beschwerdeführerin sei mit grosser Müdigkeit und innerer Unsicherheit in die Tagesklinik eingetreten. Sie habe diese im ersten Halbjahr an 2.5 Tagen pro Woche besucht (S. 1 unten). Äussere Umstände wie Partnerschaftskonflikte, die psychiatrische Einweisung ihres Partners, das Verschwinden der Tochter, deren psychiatrische Abklärung und bald darauf deren Schwangerschaft sowie diverse Behördengänge hätten im sozialen Umfeld der Beschwerdeführerin keine Ruhe einkehren lassen. Dazu sei der Wiedereinstieg in die Arbeitswelt gekommen und der Druck auf eine rasche Erhöhung des Arbeitspensums, was ihr die noch übrige Energie geraubt habe . Sie habe darauf mit noch stärkerer Antriebslosigkeit, Traurigkeit, Albträumen bis zu Angstzuständen und Panikattacken reagiert (S. 2 oben). Infolge einer Dekompensation im Januar 2016 sei die Beschwerdeführerin vorerst wieder zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Diesmal habe sie sich aber rascher erholt (S. 2 Mitte). 3.5
Dr. D.___
stellte in einem weiteren Bericht vom 2 2. Juli
2016 ( Urk. 7/27/3-5) fest , die Beschwerdeführerin habe während der Behandlungsdauer durchgehend ein sowohl von Ängsten wie auch von depressiven Verstimmungen beeinträ ch tigtes Zustandsb ild gezeigt. Dieses sei in der Ausprägung recht gros sen Schwankungen unterworfen gewesen ( Ziff. 1.3). 3.6
Die Beschwerdeführerin ist seit dem 1 8. April
2016 bei Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie u nd Psychotherapie, in ambulante r psy chiatrischer Behan dlung ( Urk. 7/29/1 Ziff. 1.2). Dr. H.___ nannte im Bericht vom 1 6. September
2016 ( Urk. 7/29) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradig (ICD-10: F33) , welche mindestens seit 2008 bestehe . Als Diagnose ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Verhaltensstörung durch Nikotin, Abhängigkeit ( Ziff. 1.1).
Er führte aus, e ine Bewusstseinsstörung bestehe nicht. Auffassungsstörungen oder andere Gedächtnisstörungen seien nicht festgestellt worden. Die Beschwer deführerin sei ratlos, affektarm, deprimiert, ängstlich, gereizt, innerlich unruhig, klagsam und jammerig (S. 2 Ziff.
E. 2 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Mas snahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in
der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit .
d).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin vertrat den Standpunkt , gemäss den medizinischen Abklärungen bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin . Die vorgebrachten Beschwerden begründeten keine erhebliche und langdauern de gesundheitliche Beeinträchtigung. Die Beschwerdeführerin sei durch die fest gestellten Diagnosen nicht hochgradig und andauernd in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ( Urk. 2 S. 1). Medizinische Gutachten könnten nicht immer dann in Frage gestellt werden, wenn sie der Einschätzung der behandelnden Ärzte widersprechen würden ( Urk. 2 S. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, das eingeholte psychiatri sche Gutachten enthalte keine Ausführungen über den gesundheitlichen Verlauf und keine Beurteilung des Verlaufs. Demnach sei auf die Beurteilungen der be handelnden Ärzte abzustellen ( Urk. 1 S. 3 Ziff. 2). Nach den 2016 publizierten
Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten brauche es eine Beurteilung des bisherigen und künftigen Verlaufs von Behandlungen, Rehabilitationen, Ein glie derungsmassnahmen etc. Im psychiatrischen Gutachten erfahre man dazu kaum etwas. Weder habe der Gutachter nachgefragt, noch habe er Fremdanam nesen eingeholt. Er habe sich auch nicht mit dem konkreten Verlauf auseinan dergesetzt ( Urk. 1 S. 5 Ziff. 4.7).
In der Eingabe vom 7. März 2018 ( Urk.
9) verwies die Beschwerdeführerin auf ein von Dr. med. Y.___ , Assistenzarzt, und Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberarzt, A.___ , erstelltes ambulantes Assessment vom 1 3. u nd 2 0. Dezember
2017, worüber am 2 8. Dezember
2017 berichtet wurde ( Urk. 10). Gestützt darauf bestehe in erster Linie ein Rentenanspruch. Eine Stei gerung der Arbeitsfähigkeit von 50 % solle langsam und unter Fortführung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung vorgenommen werden. In zweiter Linie bestehe daher eventuell ein Eingliederungs anspruch ( Urk.
E. 2.3 Strittig ist, ob ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen
oder auf eine Rente besteht. Zu prüfen ist insbesondere , ob auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Mai 2017 ( Urk. 7/43) abgestellt werden kann. 3. 3.1
Die medizinischen Akten präsentieren sich wie folgt :
Die behandelnde Psychotherapeutin, C.___ , lic .
phil . I, Psychotherapeutin ASP, gab in einem Schreiben an den Taggeldversicherer vom 2 2. Mai
2015 ( Urk. 7/17/2-3) an, die Beschwerdeführerin sei seit dem 1 0. September
2013 bei ihr in delegierter psychotherapeutischer Behandlung (S. 1 Ziff. 1 ). Anamnestisch habe die geschiedene Frau eine Krise erlitten, als sie ihre damals 13jährige Tochter in ein Erziehungsheim habe einliefern müssen. Neben ihrer Arbeit als Raumpflegerin habe sie als Alleinerziehende versucht, ihre Kinder zu erziehen und zu betreuen . Bei der Einlieferung der Tochter habe die Beschwerdeführerin unter starken Schuldgefühlen gelitten (S. 1 Ziff. 2). Als Symptomatik bestünden Weinen, Gedankenkreisen, Schlafstörungen und Angst und Panik. Die Be schwer deführerin sehe zudem keinen Sinn in ihrem Leben (S. 1 Ziff. 3).
Die Psychotherapeutin nannte als Diagnose n eine mittelschwere Depression und eine emotionale Erschöpfung mit starken Selbstzweifeln bei akuten Beziehungs problemen mit ihrem Partner (S. 1 Ziff. 4). 3.2
Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 1 2. Dezember 2015 ( Urk. 7/23 /3-7 ) als Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33) - Anpassungsstörung mit Depression, Angst und Zwangssymptomatik (ICD-10: F43.22)
Dr. D.___ führte weiter aus, die Beschwerdeführerin befinde sich seit Septem ber 2013 bei lic . phil. C.___ in delegierter Psychotherapie (S. 1 Ziff. 1.2).
Anamnestisch sei bekannt, dass die Beschwerdeführerin im Jahr
1995
einen Suizid versuch mit Tabletten unternommen habe . Im Verlauf der vergangenen 20 Jahre sei es insgesamt fünfmal zu erneuten depressiven Krisen gekommen, die jeweils ambulant durch den Hausarzt m it Gesprächen und Antidepressiva behandelt worden seien. Wegen einer erneuten Verschlechterung im Septem ber
2013 sei es zur Zuweisung in die Praxis von Dr. D.___ gekommen. Der Aus löser für die letzte und lang e anhaltende Krise sei die familiäre Situation der Beschwerdeführer in . Es hätten anhaltende Probleme mit der damals dreize hn jährigen Tochter bestanden . Im Herbst dieses Jahres sei es zu einer Verschlech terung des Zustandes der Beschwerdeführerin gekommen, als sie erfahren habe, dass die mittlerweile fünfzehnjährige Tochter schwanger sei (S. 2 Ziff.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psycho soziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zu kunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausge prägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krank heitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden sozio kulturellen Fak toren her rühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unter scheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidens zustand. Solche von der sozio kulturellen Belastungssituation zu unter scheidende und in diesem Sinne ver selbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psycho sozialen und sozio kulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein inva li disierender psychischer Gesund heitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Ur teil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März
2009 E. 2).
2.
E. 9 S. 3 Ziff. 2).
E. 10 S. 1). Die Ärzte der A.___ führten im Bericht vom 2 8. Dezember 2017 ( Urk.
10) zu den jetzigen Leiden der Beschwerdeführerin aus, diese habe aktuell von einer traurigen Verstimmung, einer andauernden Müdigkeit sowie einer Reizbarkeit berichtet. Sie gehe jeglichem Rummel aus dem Weg, erlebe sich als minderwertig und habe ein tiefes Misstrauen und Argwohn gegenüber anderen Menschen . Sie empfinde sich als unattraktiv oder minderwertig (S. 2 Mitte). Der Gedankengang sei im Ganzen mühsam, schlep pend und zäh gewesen. Die Stimmung habe gedrückt und freudlos gewirkt. Die Explorandin sei von der eigenen Macht- und Hilflosigkeit überzeugt (S. 2 unten).
Zur Krankheitsentwicklung wurde ausgeführt, vor zirka zehn Jahren habe „aus heiterem Himmel” eine depressive Symptomatik begonnen. Es habe damals kei nen Anlass dazu gegeben. Seither sei sie regelmässig in ärztlicher Behandlung. Im weiteren Verlauf habe sie aufgrund der Trennung von ihrem damaligen Lebenspartner und Schwierigkeiten mit ihrer älteren Tochter sowie ihrem jün ge ren Sohn unzählige Enttäuschungen erlebt . Aktuell habe sie mit den Behörden der Schule ihres Sohnes, der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) sowie dem Sozialamt zu tun (S. 3 Mitte).
Beruflich habe sie Ende der Neunzigerjahre ein paar Jahre lang beim I.___ und der J.___ mit einem Pensum von 100 % an der Kasse gearbeitet. Nachfolgend habe sie mit einem Arbeitsp ensum zwischen 20 und 40 % Gelegenheitsarbeiten verrichtet. Seit 2008 arbeite sie jeweils einen halben Tag für eine Reinigungs firma sowie an sieben Tagen die Woche für jeweils zirka zwei Stunden an einem Kiosk (Arbeitspensum von 30 % , S. 4 Mitte).
Zum Befund wurde ausgeführt, es bestünden Konzentrations- und Merkfähig keitsstörungen. Die Beschwerdeführerin habe
gestellte Fragen vergessen , die wiederholt werden müssten. Im formalen Denk en sei sie deutlich verlangsamt (S. 5 oben). D ie Beschwerdeführerin habe sich als misstrauisch bezeichnet . Auch habe sie Schwierigkeiten, Arbeiten zu Ende zu bringen, weil sie viel Zeit darauf verwende, alles genau und richtig zu machen. Inhaltliche Denkstörungen wie Wahn, Sinnestäuschungen und Ich-Störungen seien nicht feststellbar gewesen . Der Hauptbefund liege im affektiven Bereich. Die Beschwerdeführerin habe während des Gespräches ratlos, affektarm und deprimiert gewirkt. Zudem sei sie oft gereizt und innerlich unruhig. Vitalgefühle wie das Gefühl der Lebendigkeit und Frische fehlten durchgehend (S. 5 Mitte). Bezüglich der durchgeführten psychodiagnostischen Testungen zeige die Beschwerdeführerin beim Beck-Depressions-Inventar einen Wert von 28 Punkten, was einem mittelgradigen depressiven Syndrom entspreche (S. 5 f. Ziff. 1). 3.10.2
Die Ärzte der A.___ nannten als Diagnosen eine rezidivierende depressive Stö rung bei gegenwärtig mittelgradiger Episode (ICD-10: F33.1) und eine kombi nierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich vermeidenden, emotional instabilen sowie paranoiden Anteilen ( ICD-10: F61.0, S. 8 oben).
Die Explorandin habe von wiederkehrenden depressiven Episoden berichtet, die durch die vorliegenden Arztberichte objektiviert hätten werden könn en. Aktuell seien aufgrund der gedrückten Stimmung und einer erhöhten Ermüdbarkeit zwei Hauptkriterien erfüllt. Aufgrund eines verminderten Selbstwertgefühls, der Gefühle von Schuld und Wertlosigkeit, von negativen und pessimistischen Zu kunftsperspektiven sowie einer gestörten Konzentration und Aufmerksamkeit seien zudem vier Nebenkriterien einer depressiven Episode erfüllt. Der aktuelle Ausprägungsgrad sei daher als mittelgradig einzustufen. Es könne die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelg radige Episode, gestellt werden (S. 7).
Die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung sei aufgrund der Eigen anamnese, der testpsychologischen Abklärung und dem in der Exploration ge zeigten klinischen Bild gestellt worden. Ob allenfalls die Diagnosekriterien einer spezifischen Persönlichkeitsstörung voll erfüllt seien, sei abschliessend nicht beurteilbar. Zum einen aufgrund der aktuell bestehenden depressiven Sympto matik. Hierdurch könnten zum Beispiel ängstlich-vermeidende Anteile verstärkt werden. Zum anderen aufgrund des Explorationssettings mit zweimaligem Kon takt zur Patientin als Gutachter (S. 7 unten).
Bei der Explorandin liege wahrscheinlich seit Kindes- und Jugendalter e ine psy chiatrische Erkrankung in Form einer kombinierten Persönlichkeitsstörung vor. Diese habe die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Lebensgestaltung, zum Beispiel bei der Partnerwahl, der Aufrechterhaltung von zwischenmenschlichen Beziehungen sowie in der Lebensqualität beei nträchtigt (S. 8 oben). Eine Ein schränkung der Erwerbsfähigkeit habe sich aufgrund der kombinierten Persön lichkeitsstörung zunächst nicht ergeben. Zirka ab dem Jahr 2007 sei es im Zusammenhang mit der sich später entwickelten depressiven Erkrankung zu einer starken Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit gekommen. Laut den Anga ben der Explorandin sei die depressive Symptomatik seither nicht mehr komplett remittiert. Zum Zeitpunkt der Evaluation am 1 3. und 2 0. Dezember
2017 sei ob jektiv eine mittelgradige depressive Episode feststellbar gewesen, die die Patien tin in ihrer Arbeitsfähigkeit einschränke. Somit sei davon auszugehen, dass die depressive Symptomatik wahrscheinlich seit Jahren nicht mehr vollständig ge nesen sei. Ein wesentlicher Grund dafür könne am ehesten die komorbid vor handene kombinierte Persönlichkeitsstörung sei n , die die Prognose der Patientin verschlechtere (S. 8 Mitte). Unter Einbezug des klinischen Bildes, der Anamnese und der vorliegenden Berichte werde davon ausgegangen, dass die Explorandin aktuell lediglich zu 50 % arbeitsfähig sei. Eine langsame Steigerung der Arbeits fähigkeit im angestammten Beruf sei vom weiteren Krankheitsverlauf abhängig. Aufgrund der bereits seit mehreren Jahren bestehenden Funktionseinschrän kung und der komorbiden Erkrankungen der Explorandin sei die Prognose ver halten. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit soll t e langsam und unter Fortfüh rung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung vorgenommen wer den (S. 8 unten). 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin war seit September 2013 zunächst bei lic . phil. C.___ in psychotherapeutischer Behandlung. Daneben war sie vom 2 3. März 2015 bis 3 1. März 2016 in einer Tagesklinik in psychiatrischer Behandlung (E. 3.1 und 3.4 hiervor) . Dr. H.___ diagnostizierte eine r ezidivierende mittelgradige depres sive Störung (E. 3.6). Den Berichten der behandelnden Ärzte ist weiter zu ent nehmen, dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübte n Tätigkeit als
Reinigungshilfskraft und Hilfskraft im Betrieb ihres Partners ab dem 9. März
2015 zu 100 % krankgeschrieben war . Ab dem 1. November
2015 b etrug die attestierte Arbeitsunfähigkeit 80 % und seit dem 1. Dezember
2015 70 % (E.
3.2 hiervor). Gemäss Dr. H.___ bestand ab dem 1 8. April 2016 wieder eine Arbeitsunfähigkeit von 90 % und seit dem 1. August 2016 eine solche von 80 % (E. 3.6).
Dr. B.___
stellte
abweichend von den behandelnden Ärzten die Diagnose eine r Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bei psychosozialer Belas tungssituation, wobei sich die Störung nicht a uf die Arbeitsfähigkeit auswirke . Der Gutachter verneinte eine langdauernde Arbeitsunfähigkeit (E. 3.7.2).
Die Ärzte der A.___ stellten im Bericht vom 2 8. Dezember
2017 die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung bei gegenwärtig mittelgradiger Epi sode und einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermei den den, emotional instabilen sowie paranoiden Anteilen. Sie attestierten der Beschwer deführerin für die angestammte Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (E.
3.10.2). 4.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4.3
Das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___
erfüllt grundsätzlich die Anforde rungen der Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens. Es
beruht auf der erforderlichen fachärztlichen Untersuchung und berücksich tigt die geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Der Kritik der Be schwerdeführerin , wonach
nicht auf den Verlauf eingegangen worden sei ( Urk. 1 S. 3 Ziff. 3), kann nicht gefolgt werden. So finden sich im Gutachten Angaben zur Krankengeschichte der Beschwerdeführerin ( Urk. 7/43 S. 6) . Der Gutachter war sodann über die psychotherapeutische Behandlung seit Septem ber 2013 und die Behandlung in einer psychiatrischen Tagesklinik informiert. Die Auseinandersetzung
mit der Krankengeschichte der Beschwerdeführeri n er weist sich als ausreichend . Dass der Gutachter den Verlauf nicht abgeklärt hätte, trifft daher nicht zu .
Im Übrigen lagen ihm die Berichte der behandelnden Ärzte und Therapeuten
mit weiterführenden Angaben zur Anamnese vor.
Soweit die Beschwerdeführerin eine Begutachtung unter Berücksichtigung der Qualitätsleitlinien forderte ( Urk. 1 S. 4 Ziff. 4.2) , ist zu sagen , dass weder Gesetz noch Rechtsprechung die Beachtung der entsprechenden Richtlinien vorschrei ben ( Urteile des Bundesgerichts 8C_105/2017 vom 6. Juni
2017 E. 4.4 und 9C_715/2016 vom 2 4. Januar
2017 E. 3.2). Ebenso bildet die Einholung fremd anamnestischer Angaben keine Voraussetzung für die Erstellung eines bew eis kräftigen Gutachtens (Urteil des Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2).
Zwar wird im Gutachten nicht
weiter auf die mit BGE 141 V 281 vom Bundes gericht eingeführten sogenannten
Standardindikatoren eingegangen. Aus dem Gutachten ergibt sich jedoch, dass die geklagten depressiven Beschwerden als reaktiv zu interpretieren und diese zur Hauptsache auf psychosoziale Faktoren wie belastende familiäre Verhältnisse zurückführen sind . Zudem werden im Gutachten ein weitgehend unauffälliger Befund und Psychostatus beschrieben (E. 3.7.1) . Eine eingehende Diskussion und die Beantwortung
der Standardindi katoren war dem Gutachter vor diesem Hintergrund kaum möglich .
Da psycho soziale Faktoren gleichsam im Vordergrund der Beschwerden stehen, fehlt es
von vorneherein an einem psychischen Gesundh eitsschaden mit Krankh eitswert (vgl. E. 1.4 hiervor). Auf eine eingehende Diskussion der Standardi ndikatoren durfte daher verzichtet werden.
Die Beschwerdegegnerin hat sodann zu Recht darauf hingewiesen ( Urk. 2 S. 2) , dass eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise nicht stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen ist, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (Urteil des Bundesgerichts 8C_945/2009 vom 2 3. September 2010 E. 5).
Das Gutachten vermag sodann auch in der Beurteilung der medizinischen Situa tion und in den Schlussfolgerungen zu überzeugen. Es erweist sich daher entge gen den Vorbringen der Beschw e rdeführerin als beweistauglich, so dass darauf abgestellt werden kann. 4.4
Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachver halt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tat sachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121
V 362 E. 1b).
Vorliegend ist nicht auszuschliessen, dass sich der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin seit der Begutachtung durch Dr. B.___ und dem Abschluss des Verwaltungsverfahr ens verschlechtert haben könnte, da die Ärzte der A.___ anders als Dr. B.___ nebst der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung eine rezidivierende depressive Störung bei mittelgradiger Episode diagnostiziert hatten (E. 3.10.2 hiervor).
Es ist daher auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Verfü gung der Beschwerdegegnerin vom 6. November 2017 abzustellen. Ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seither verschlechtert hat, wäre da her in einem neuen Verwaltungsverfahren zu klären. Auf die Beurteilung der Ärzte der A.___ kann daher entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht weiter eingegangen werden. 4.5
Gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___ ist von der Diagnose einer Anpas sungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bei psychosozialer Belastungssi tuation auszugehen, wobei sich diese nicht auf die Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin auswirkt.
Die Therapeuten der psychiatrischen Tagesklinik , Spital G.___ , stellten im Austrittsbericht vom 1 4. April 2016 die Diagnose einer rezidivieren den mittelgradigen depressiven Störung . Im Austrittsbericht wurde ebenfalls die schwierige Lebenssituation der Beschwerdeführerin mit Sorgen um ihre Tochter beschrieben (E. 3.4) . Der im Austrittsbericht dargelegte Befund genügt jedoch nicht zum Nachweis einer depressiven Störung . Diese Einschätzung bestätigt sich auch mit Blick auf die Berichte der behandelnden Ärzte. Auf die Beurtei lung der behandelnden Ärzte kann daher nicht abgestellt werden . Dr. H.___ erwähnte im Schreiben vom 1 5. August 2017 zusätzlich einen Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge (E. 3.9). Bei Vorliegen von akzentuierten Persönlichkeitszügen ist ein IV-relevanter Gesundheitsschaden jedoch regelmässig zu verneinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 2 2. Dezember
2015 E. 4.2.4).
Die Ausführungen von Dr. H.___ , wonach sich die Beschwerdeführerin seit Jahren nicht mehr in einem regelmässi gen Arbeitsprozess befinde (E. 3.9), vermögen eine längerdauernde Arbeitsunfä higkeit ebenfalls nicht zu begründen. In diesem Zusammenhang ist zudem auf den Grundsatz hinzuweisen, wonach Berichte der behandelnden Ärzte aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 125 V 253 E. 3b/cc). Dies gilt für einen allgemein praktizie renden Hausarzt wie auch für einen behandelnden Spezialarzt (Urteil des Bun desgerichts I 803/05 vom 6. April 2006 E. 5.5). 4.6
Der medizinische Sachverhalt ist gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___ vom 2. Mai 2017
als dahingehend erstellt zu erachten, dass der Beschwerdefüh rerin
eine Verweistätigkeit sowie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit uneinge schränkt zugemutet werden kann . Es fehlt daher an einer Invalidität oder einer drohenden Invalidität im Rechtssinne . Daraus folgt, dass gemäss
Art. 8 Abs. 1 IVG auch kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht . Ebenso ist ein Rentenanspruch zu verneinen.
Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin erweist sich somit als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 7 00.—
festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 9-10 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Vorsitzende i.V.Der Gerichtsschreiber BachofnerBrugger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01319
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender i.V. Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom
26. März 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1974, ist Mutter zweier Kinder (geboren 2000 und 2005, Urk. 7/10 Ziff. 3.1). Die Versicherte meldete sich am 2 8. Oktober 2015 unter Hinweis auf eine schwere Depression bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an ( Urk. 7/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche ( Urk. 7/1-2, Urk. 7/16 , Urk. 7/39 ) und medizinische Abklärungen ( Urk. 7/23 /3-7 , Urk. 7/27 /3-5 , Urk. 7/29), zog Akten des Kranken taggeldversicherers ( Urk. 7/1 7/2-8 , Urk. 7/26 /2-5 ) bei und holte ein psychiatri sches Gutachten ein, das am 2. Mai 2017 ( Urk. 7/43) erstattet wurde. Die IV Stell e erliess am 1 0. Juli 2017 ( Urk. 7/46) den Vorbescheid, wogegen die Versi cherte Einwände ( Urk. 7/47 , Urk. 7/50 ) vorbrachte.
Mit Verfügung vom 6. November 2017 ( Urk. 7/52 = Urk.
2) verneinte die IV Stelle einen Anspruch auf IV-Leistungen. 2.
Die Versicherte erhob am 1. Dezember 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. November 2017 ( Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei
die IV-Stelle zu verpflichten, ihr die gesetzlich geschuldeten Leistungen auszu richten. Insbesondere seien Eingliederungsmassnahmen durchzuführen. Eventu ell sei ihr eine Rente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Januar 2018 ( Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfü gung vom 2. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8).
Mit Eingabe vom 7. März
2018 ( Urk.
9) reichte die Beschwerdeführerin dem Gericht einen ärztlichen Bericht ( Urk.
10) ein. Sie beantragte neu, es sei ihr eine Rente zuzusprechen. Eventuell seien Eingliederungsmassnahmen durchzuführen ( Urk. 9 S. 2 oben). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art . 16 Abs . 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Mas snahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in
der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit .
d). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen gu ten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu er zielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.2.1).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächli che Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenem Urteil 8C_130/2017 vom 30. November
2017 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweis verfah ren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung ein zel ner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeits unfähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlich keit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).
1.4
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psycho soziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zu kunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausge prägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krank heitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden sozio kulturellen Fak toren her rühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unter scheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidens zustand. Solche von der sozio kulturellen Belastungssituation zu unter scheidende und in diesem Sinne ver selbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psycho sozialen und sozio kulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein inva li disierender psychischer Gesund heitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Ur teil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März
2009 E. 2).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin vertrat den Standpunkt , gemäss den medizinischen Abklärungen bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin . Die vorgebrachten Beschwerden begründeten keine erhebliche und langdauern de gesundheitliche Beeinträchtigung. Die Beschwerdeführerin sei durch die fest gestellten Diagnosen nicht hochgradig und andauernd in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ( Urk. 2 S. 1). Medizinische Gutachten könnten nicht immer dann in Frage gestellt werden, wenn sie der Einschätzung der behandelnden Ärzte widersprechen würden ( Urk. 2 S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, das eingeholte psychiatri sche Gutachten enthalte keine Ausführungen über den gesundheitlichen Verlauf und keine Beurteilung des Verlaufs. Demnach sei auf die Beurteilungen der be handelnden Ärzte abzustellen ( Urk. 1 S. 3 Ziff. 2). Nach den 2016 publizierten
Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten brauche es eine Beurteilung des bisherigen und künftigen Verlaufs von Behandlungen, Rehabilitationen, Ein glie derungsmassnahmen etc. Im psychiatrischen Gutachten erfahre man dazu kaum etwas. Weder habe der Gutachter nachgefragt, noch habe er Fremdanam nesen eingeholt. Er habe sich auch nicht mit dem konkreten Verlauf auseinan dergesetzt ( Urk. 1 S. 5 Ziff. 4.7).
In der Eingabe vom 7. März 2018 ( Urk.
9) verwies die Beschwerdeführerin auf ein von Dr. med. Y.___ , Assistenzarzt, und Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberarzt, A.___ , erstelltes ambulantes Assessment vom 1 3. u nd 2 0. Dezember
2017, worüber am 2 8. Dezember
2017 berichtet wurde ( Urk. 10). Gestützt darauf bestehe in erster Linie ein Rentenanspruch. Eine Stei gerung der Arbeitsfähigkeit von 50 % solle langsam und unter Fortführung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung vorgenommen werden. In zweiter Linie bestehe daher eventuell ein Eingliederungs anspruch ( Urk. 9 S. 3 Ziff. 2). 2.3
Strittig ist, ob ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen
oder auf eine Rente besteht. Zu prüfen ist insbesondere , ob auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Mai 2017 ( Urk. 7/43) abgestellt werden kann. 3. 3.1
Die medizinischen Akten präsentieren sich wie folgt :
Die behandelnde Psychotherapeutin, C.___ , lic .
phil . I, Psychotherapeutin ASP, gab in einem Schreiben an den Taggeldversicherer vom 2 2. Mai
2015 ( Urk. 7/17/2-3) an, die Beschwerdeführerin sei seit dem 1 0. September
2013 bei ihr in delegierter psychotherapeutischer Behandlung (S. 1 Ziff. 1 ). Anamnestisch habe die geschiedene Frau eine Krise erlitten, als sie ihre damals 13jährige Tochter in ein Erziehungsheim habe einliefern müssen. Neben ihrer Arbeit als Raumpflegerin habe sie als Alleinerziehende versucht, ihre Kinder zu erziehen und zu betreuen . Bei der Einlieferung der Tochter habe die Beschwerdeführerin unter starken Schuldgefühlen gelitten (S. 1 Ziff. 2). Als Symptomatik bestünden Weinen, Gedankenkreisen, Schlafstörungen und Angst und Panik. Die Be schwer deführerin sehe zudem keinen Sinn in ihrem Leben (S. 1 Ziff. 3).
Die Psychotherapeutin nannte als Diagnose n eine mittelschwere Depression und eine emotionale Erschöpfung mit starken Selbstzweifeln bei akuten Beziehungs problemen mit ihrem Partner (S. 1 Ziff. 4). 3.2
Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 1 2. Dezember 2015 ( Urk. 7/23 /3-7 ) als Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33) - Anpassungsstörung mit Depression, Angst und Zwangssymptomatik (ICD-10: F43.22)
Dr. D.___ führte weiter aus, die Beschwerdeführerin befinde sich seit Septem ber 2013 bei lic . phil. C.___ in delegierter Psychotherapie (S. 1 Ziff. 1.2).
Anamnestisch sei bekannt, dass die Beschwerdeführerin im Jahr
1995
einen Suizid versuch mit Tabletten unternommen habe . Im Verlauf der vergangenen 20 Jahre sei es insgesamt fünfmal zu erneuten depressiven Krisen gekommen, die jeweils ambulant durch den Hausarzt m it Gesprächen und Antidepressiva behandelt worden seien. Wegen einer erneuten Verschlechterung im Septem ber
2013 sei es zur Zuweisung in die Praxis von Dr. D.___ gekommen. Der Aus löser für die letzte und lang e anhaltende Krise sei die familiäre Situation der Beschwerdeführer in . Es hätten anhaltende Probleme mit der damals dreize hn jährigen Tochter bestanden . Im Herbst dieses Jahres sei es zu einer Verschlech terung des Zustandes der Beschwerdeführerin gekommen, als sie erfahren habe, dass die mittlerweile fünfzehnjährige Tochter schwanger sei (S. 2 Ziff. 1.4 oben). Die Beschwerdeführerin wirke ersch öpft. Die Stimmung sei gedrückt. Sie habe berichtet, dass sie immer wieder unter heftigen Angstzuständen leide, bei denen sie in Atemnot gerate, Herzklopfen verspüre und manchmal Todesangst habe. Ferner habe sie auch Kontrollzwänge. Das Beck-Depressions-Inventar habe einen Wert von 35 Punkten ergeben, was einem schweren depressiven Zu standsbild entspreche (S. 2 Ziff. 1.4 Mitte).
Als Reinigungshilfskraft und Hilfskraft im Geschäft ihres Partners habe vom 9. März bis 3 1. Oktober 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 1. bis 3 0. November 2015 eine solche von 80 % bestanden. Seit dem 1. Dezember
2015 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % . Eine weitere Steigerung der Arbeits fähigkeit sei offen ( S. 2 f. Ziff. 1.6). Aufgrund des depressiven Zustands b ildes, der raschen Ermüdbarkeit, der anhaltenden Erschöpfung der Beschwer deführerin und aufgrund ihrer Ängste und Zwänge bestehe eine erhebliche psy chische Ein schränkung und insbesondere eine wesentliche Beeinträchtigung der Belast bar keit. Ob zusätzlich eine arbeitsrelevante Einschränkung im somati schen Bereich bestehe, müsse vom Hausarzt beurteilt oder somatisch abgeklärt werden. Die Beschwerdeführerin sei durch die schnelle Ermüdung, eine vermin derte Belast barkeit und eine verminderte Ausdauer bei der Arbeit eingeschränkt. Aktuell bestehe eine Arbeitsfähigkeit von etwa 30 % , was einem Pensum von andert halb Tagen pro Woche entspreche (S. 3 Ziff. 1.7 oben). Es sei unklar, ob es in der Situation der Beschwerdeführerin eine der Behinderung angepasste Tä tigkeit gebe (S. 3 Ziff. 1.7 Mitte). 3.3
Dr. D.___
antwortete am
5. Januar 2016 ( Urk. 7/26/3-4) auf Fragen des Kran kentaggeldversicherers.
Dr. D.___
gab zur Arbeitsfähigkeit an, die Beschwer deführerin arbeite zurzeit als Reinigungs hilfs kraft und als Hilfskraft in der Zahnprothese-Werkstatt ihres Partners. Es sei unklar, ob in ihrer Situation eine der Behinderung angepasste Tätigkeit bestehe . Er könne daher nicht sagen, ob ein Wechsel in eine andere Tätigkeit zu einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit führen würde ( Ziff. 6). Er gehe davon aus, dass eine leichte Erhöhung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen des Möglichen liege ( Ziff. 7). Durch die Behandlung sei es kontinuierlich zu einer leichten Besserung gekommen ( Ziff. 9). 3.4
Die Psychologin
lic . phil. E.___ und F.___ , Oberarzt Psychiat riestützpunkt, Spital G.___ , berichteten am 1 4. April
2016 ( Urk. 7/43/10-11) über die Behandlung der Beschwerdeführerin in der psychiat rischen Tagesklinik des Spitals , die vom 2 3. März 2015 bis 3 1. März 2016 dau erte (S. 1).
Die Therapeuten stellten im Austrittsbericht die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (S. 1). Weiter führten sie aus, die Beschwerdeführerin sei mit grosser Müdigkeit und innerer Unsicherheit in die Tagesklinik eingetreten. Sie habe diese im ersten Halbjahr an 2.5 Tagen pro Woche besucht (S. 1 unten). Äussere Umstände wie Partnerschaftskonflikte, die psychiatrische Einweisung ihres Partners, das Verschwinden der Tochter, deren psychiatrische Abklärung und bald darauf deren Schwangerschaft sowie diverse Behördengänge hätten im sozialen Umfeld der Beschwerdeführerin keine Ruhe einkehren lassen. Dazu sei der Wiedereinstieg in die Arbeitswelt gekommen und der Druck auf eine rasche Erhöhung des Arbeitspensums, was ihr die noch übrige Energie geraubt habe . Sie habe darauf mit noch stärkerer Antriebslosigkeit, Traurigkeit, Albträumen bis zu Angstzuständen und Panikattacken reagiert (S. 2 oben). Infolge einer Dekompensation im Januar 2016 sei die Beschwerdeführerin vorerst wieder zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Diesmal habe sie sich aber rascher erholt (S. 2 Mitte). 3.5
Dr. D.___
stellte in einem weiteren Bericht vom 2 2. Juli
2016 ( Urk. 7/27/3-5) fest , die Beschwerdeführerin habe während der Behandlungsdauer durchgehend ein sowohl von Ängsten wie auch von depressiven Verstimmungen beeinträ ch tigtes Zustandsb ild gezeigt. Dieses sei in der Ausprägung recht gros sen Schwankungen unterworfen gewesen ( Ziff. 1.3). 3.6
Die Beschwerdeführerin ist seit dem 1 8. April
2016 bei Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie u nd Psychotherapie, in ambulante r psy chiatrischer Behan dlung ( Urk. 7/29/1 Ziff. 1.2). Dr. H.___ nannte im Bericht vom 1 6. September
2016 ( Urk. 7/29) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradig (ICD-10: F33) , welche mindestens seit 2008 bestehe . Als Diagnose ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Verhaltensstörung durch Nikotin, Abhängigkeit ( Ziff. 1.1).
Er führte aus, e ine Bewusstseinsstörung bestehe nicht. Auffassungsstörungen oder andere Gedächtnisstörungen seien nicht festgestellt worden. Die Beschwer deführerin sei ratlos, affektarm, deprimiert, ängstlich, gereizt, innerlich unruhig, klagsam und jammerig (S. 2 Ziff. 1.4 oben). Psychotherapeutische Sitzungen mit psychiatrischer Behandlung fänden einmal pro Woche statt ( S. 2 Ziff. 1.5).
Für die Tätigkeit als Reinigungskraft habe vom 1 8. April bis 3 1. Juli
2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 90 % bestanden. Seit dem 1. August 2016 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % ( Ziff. 1.6). Einschränkend wirkten sich eine schnel le Ermüdbarkeit und psychische Einschränkungen aus, die in einer mangelnden Belastbarkeit und einer schlechteren Konzentrationsfähigkeit bestünden . Die schnelle Ermüdbarkeit körperlicher und psychischer Natur wirke sich auf die Konzentrationsfähigkeit aus. Diese zeige sich eindeutig eingeschränkt, was zu Feh lern bei der Arbeitsausübung führen könne. Die bisherige Tätigkeit sei seit dem 1. August 2016 zu 20 % zumutbar ( S. 2 f. Ziff. 1.7). Ab dem 1. Septem ber
2016 könne mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit vermutlich mit einem Pensum von 10 % gerechnet werden (S. 3 Ziff. 1.9).
3.7
3.7.1
Das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ datiert vom 2. Mai
2017 ( Urk. 7/43). Es beruht auf der Untersuchung der Beschwerdeführeri n vom 1 7. Januar
2017, den vorins tanzlichen Akten und dem Austrittsbericht der Therapeuten der psychiatrischen Tagesklink , Spital G.___ ,
vom 1 4. April 2016 (S. 1).
Dr. B.___ führte zum beruflichen Werdegang aus, die Beschwerdeführerin habe eine Lehre als Hotelfachassistentin absolviert. Für das letzte halbe Jahr der Ausbildung habe sie das Hotel wechseln müssen , da man mit ihrer Leistung nicht zufrieden gewesen sei . Zirka bis 1998 habe sie
mit einem Pensum von 100 % beim I.___ und bei der J.___ an der Kasse gearbeitet. Dies sei anstren gend gewesen . 1999 habe sie versucht, sich als Nagelde signerin selbständig zu machen, was aber schwierig gewesen sei (S. 5 unten). D ie Tochter der Be schwerdeführerin sei im Jahr 2000 geboren, worauf sie ihre Pläne hinsichtlich eines Nagelstudio s habe begraben müssen. Nach der Geburt habe sie einige Monate weitergearbeitet. Ab dem Jahr 2003 habe sie temporär wieder gearbeitet (S.
5 oben). Ab 2008 habe sie für private Arbeitgeber in der Reinigung gear beitet. Sie versuche jetzt, ihr Arbeitspensum auf 30 % zu steigern (S. 5 f.).
Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Ehe
Gewalt erlebt. Der Ehemann habe sie und ihre Tochter geschlagen (S. 5 oben).
Dr. B.___ führte zur Krankheitsentwicklung aus, die Beschwerdeführerin habe mit 19 Jahren einen Suizidversuch unternommen. Sie habe sich nutz- und wert los gefühlt . 1997 habe sie eine Fehlgeburt gehabt, worauf sie einige Monate depressiv gewesen sei (S. 6 oben).
Zirka 2007 sei ihr von i hrem Hausarzt ein Anti depressivum verschrieben worden, was ihr geholfen habe. Sie habe immer wie der depressive Phasen erlebt. Im Jahr
2013 sei es eskaliert, als ihre 13 jährige Tochter i n die Psychiatrie und später in ein Schulheim gekommen sei wegen Suizidalität. Die Tochter sei durch „falsche Kollegen” mit Drogen in Kon takt ge kommen. Bei der Tochter seien Borderline -Züge und Bindungs störungen festge stellt worden (S. 6 Mitte ).
Der Gutachter gab hinsichtlich der aktuellen Beschwerden an, die Beschwerde führerin schlafe viel und sei oft müde. Generell schlafe sie gut, sie sei aber mor gens nicht erholt. Suizidal sei sie nicht. Es fehle ihr die Motivation. Mit der Administration sei sie überfordert und schiebe vieles hinaus. Mit St ress könne sie schlecht umgehen. Seit April 2016 sei sie bei Dr. H.___ in psychiatri scher Behandlung. Die Konsultat ionen fänden wöchentlich statt (S. 7 oben). Die B eschwerdeführerin lebe mit ihrem knapp 12
Jahre alten Sohn und ihrem Lebenspartner zusammen. Aktuell arbeite sie mit einem Pensum von 20-30 % in der Reinigung. Zudem beziehe sie Sozialhilfe (S. 7 unten).
Zum Psychostatus wurde ausgeführt , die Mimik und Gestik seien verhalten. Die Beschwerdeführerin sei wach und allseits orientiert. Die Auffassung, die Kon zentration und das Gedächtnis seien kursorisch geprüft worden und wirkten unauffällig. Im formalen Denken sei sie kohärent. I nhaltlich sei sie eingeengt auf die psychosoziale Belastungssituation (Probleme mit der Tochter). Hinweise auf Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen bestünden nicht. Inadäquate Ängste oder Zwänge seien nicht festgestellt worden. Im Affekt wirke sie etwas herabgestimmt, aber gut schwingungsfähig und spürbar. Hinweise auf Suizidali tät bestünden nicht (S. 8 Ziff. 4). 3.7.2
Dr. B.___ stellte keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Anpassungs störung mit längerer depressiver Reaktion bei psychosozialer Belastungssituati on (ICD-10: F43.21, S. 8 Ziff. 5).
Aus rein psychiatrischer Sicht habe zum Zeitpunkt der Untersuchung keine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die Beschwerdeführerin habe eine schwierige Lebens geschichte beschrieben mit zahlreichen Enttäuschungen und Gewalt erfah rungen im zwischenmenschlichen Bereich, insbesondere in Paarbe zie hun gen. Die mittlerweile erwachsene Tochter leide ebenfalls an psychischen Problemen und sei wegen einer Borderline -Persönlichkeitsstörung in Behand lung. Der Sohn der Tochter müsse vermutlich in absehbarer Zeit fremdplatziert werden. Dies be laste die Beschwerdeführerin sehr. Sie beschreibe unspezifische, nicht sehr stark ausgeprägte depressive Symptome, welche gemäss ihrer Ein schätzung verhin derten, dass sie ein höheres Arbeitspensum ausüben könne. Sie lebe mit ihrem Lebenspartner, welcher zu 100 % als Zahntechniker arbeite, und ihrem heute 12-jährigen Sohn zusammen, der zeitweise ebenfalls starke Prob leme in der Schule und im sozialen Bereich bekunde. Angesichts der schweren, multifakto riellen, aber letztlich krankheitsfremden Belastungs situation sei da von auszuge hen, dass die depressiven Beschwerden reaktiver Natur seien. Ge mäss den Vorakten sei zwar wiederholt eine Depression diag nostiziert worden. Dabei sei aber auf die belastenden psychosozialen Bedingungen hingewiesen worden, zum Beispiel im Austrittsbericht der psychiatrischen Tagesklinik vom 1 4. April 201 6. Die Beschwerdeführerin sei aktuell immer wieder in verschiede nen Berei chen arbeitstätig gewesen. Aktuell wünsche sie sich primär berufliche Mass nahmen (S. 9).
Zusammenfassend fänden sich weder in den Vorakten noch im Rahmen der aktuellen gutachterlichen Untersuchung klare Hinweise auf einen relevanten psych ischen Gesundheitsschaden, der die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführe rin langfristig einschränken würde (S. 9 unten). 3.8
Dr. med. K.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionalärzt licher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in s einer Stellungnahme vom 3 0. Mai
2017 ( Urk. 7/45 S. 4 f.) aus, gemäss dem Gutachten von Dr. B.___
seien d ie Mimik und Gestik der Beschwerdeführerin verhalten gewe sen. Inhaltlich sei sie auf die psychosoziale Belastungssituation eingeengt gewe sen . Im Affekt habe sie etwas herabgestimmt gewirkt bei einem ansonsten völlig normalen Psychostatus. Dies vermöge keine relevante Arbeitsunfähigkeit auszu lösen. Die Beschwerdeführerin sei als voll arbeitsfähig anzusehen. Im Gutachten würden multiple psychosoziale Belastungen aufgeführt, welche aber als IV fremd anzusehen seien. Für die bisherige Tätigkeit als Reinigungskraft oder als Hotelfachassistentin sei sie IV-relevant als voll arbeitsfähig anzusehen. Auch in einer angepassten Tätigkeit sei eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben. Medizini sche oder berufliche Möglichkeiten zur Verbesserung des Zustandes seien nicht notwendig. 3.9
Die Beschwerdeführerin reichte im vorliegenden Verfahren ein Schreiben des behandelnden Psychia ters vom 1 5. August
2017 ( Urk.
3) ein. Dr. H.___ führte darin zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin aus, der psychiatrische Gutachter sei davon ausgegangen, dass zum Untersuchungszeit punkt keine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Dr. H.___ gehe jedoch davon aus, dass zumindest eine Teilarbeitsunfähigkeit bestehe, da die Patientin sich schon längere Zeit nicht mehr in einem regulären Arbeitsprozess befinde . Dass in der psychiatrischen Untersuchung durch Dr. B.___ unspezifische, nicht stark ausgeprägte depressive Symptome beschrieben worden seien, wider spreche der Einschätzung, dass keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beste hen solle .
Dr. H.___
stellte die Diagnose einer rezidivierenden Depression, derzeit mittelgradig (ICD-10: F33.1). B ei einer Depression müsse zwischen drei Haupt- und sieben Zusatzsymptomen unterschieden werden. Bei der Patientin bestün den als Hauptsymptome eine g edrückte depressive Stimmung sowie ein Interes severlust und Freudlosigkeit (S. 1). Als Zusat zsymptome seien eine verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit, ein vermindertes Selbstwertge fühl/Selbstvertrauen und Schuldgefühle festzustellen . Weiter bestehe eine Schlafstörung (S. 2 oben).
Es bestehe auch der Verdacht, dass neben der behandelten Depression zusätzlich eine Persönlichkeitsakzentuierung bestehe, welche neben den multiplen psycho sozialen Belastungen sehr wohl die Arbeitsfähigkeit einschränken könne. Die langjährige rezidivierende Depression werde psychotherapeutisch und mit Me di ka menten behandelt. Bei der letzten Sitzung habe Dr. H.___ bei der Beschwerdeführerin eine gedrückte Stimmung, Interesselosigkeit, Freudlosigkeit, vor allem eine gewisse Antriebslosigkeit und eine erhöhte Ermüdbarkeit konsta tiert.
Es werde darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerdeführerin seit Jahren nicht mehr in einem regelmässigen Arbeitsprozess befinde. Mit beruflichen Massnahmen der Invalidenversicherung solle die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess gefördert werden (S. 2). 3.10
3.10.1
Die Beschwerdeführerin wurde am 1 3. und am 2 0. Dezember 2017 für ein am bulantes psychiatrisches Assessment durch Dr. Y.___ und Dr. Z.___ , A.___ , untersucht ( Urk. 10 S. 1). Die Ärzte der A.___ führten im Bericht vom 2 8. Dezember 2017 ( Urk.
10) zu den jetzigen Leiden der Beschwerdeführerin aus, diese habe aktuell von einer traurigen Verstimmung, einer andauernden Müdigkeit sowie einer Reizbarkeit berichtet. Sie gehe jeglichem Rummel aus dem Weg, erlebe sich als minderwertig und habe ein tiefes Misstrauen und Argwohn gegenüber anderen Menschen . Sie empfinde sich als unattraktiv oder minderwertig (S. 2 Mitte). Der Gedankengang sei im Ganzen mühsam, schlep pend und zäh gewesen. Die Stimmung habe gedrückt und freudlos gewirkt. Die Explorandin sei von der eigenen Macht- und Hilflosigkeit überzeugt (S. 2 unten).
Zur Krankheitsentwicklung wurde ausgeführt, vor zirka zehn Jahren habe „aus heiterem Himmel” eine depressive Symptomatik begonnen. Es habe damals kei nen Anlass dazu gegeben. Seither sei sie regelmässig in ärztlicher Behandlung. Im weiteren Verlauf habe sie aufgrund der Trennung von ihrem damaligen Lebenspartner und Schwierigkeiten mit ihrer älteren Tochter sowie ihrem jün ge ren Sohn unzählige Enttäuschungen erlebt . Aktuell habe sie mit den Behörden der Schule ihres Sohnes, der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) sowie dem Sozialamt zu tun (S. 3 Mitte).
Beruflich habe sie Ende der Neunzigerjahre ein paar Jahre lang beim I.___ und der J.___ mit einem Pensum von 100 % an der Kasse gearbeitet. Nachfolgend habe sie mit einem Arbeitsp ensum zwischen 20 und 40 % Gelegenheitsarbeiten verrichtet. Seit 2008 arbeite sie jeweils einen halben Tag für eine Reinigungs firma sowie an sieben Tagen die Woche für jeweils zirka zwei Stunden an einem Kiosk (Arbeitspensum von 30 % , S. 4 Mitte).
Zum Befund wurde ausgeführt, es bestünden Konzentrations- und Merkfähig keitsstörungen. Die Beschwerdeführerin habe
gestellte Fragen vergessen , die wiederholt werden müssten. Im formalen Denk en sei sie deutlich verlangsamt (S. 5 oben). D ie Beschwerdeführerin habe sich als misstrauisch bezeichnet . Auch habe sie Schwierigkeiten, Arbeiten zu Ende zu bringen, weil sie viel Zeit darauf verwende, alles genau und richtig zu machen. Inhaltliche Denkstörungen wie Wahn, Sinnestäuschungen und Ich-Störungen seien nicht feststellbar gewesen . Der Hauptbefund liege im affektiven Bereich. Die Beschwerdeführerin habe während des Gespräches ratlos, affektarm und deprimiert gewirkt. Zudem sei sie oft gereizt und innerlich unruhig. Vitalgefühle wie das Gefühl der Lebendigkeit und Frische fehlten durchgehend (S. 5 Mitte). Bezüglich der durchgeführten psychodiagnostischen Testungen zeige die Beschwerdeführerin beim Beck-Depressions-Inventar einen Wert von 28 Punkten, was einem mittelgradigen depressiven Syndrom entspreche (S. 5 f. Ziff. 1). 3.10.2
Die Ärzte der A.___ nannten als Diagnosen eine rezidivierende depressive Stö rung bei gegenwärtig mittelgradiger Episode (ICD-10: F33.1) und eine kombi nierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich vermeidenden, emotional instabilen sowie paranoiden Anteilen ( ICD-10: F61.0, S. 8 oben).
Die Explorandin habe von wiederkehrenden depressiven Episoden berichtet, die durch die vorliegenden Arztberichte objektiviert hätten werden könn en. Aktuell seien aufgrund der gedrückten Stimmung und einer erhöhten Ermüdbarkeit zwei Hauptkriterien erfüllt. Aufgrund eines verminderten Selbstwertgefühls, der Gefühle von Schuld und Wertlosigkeit, von negativen und pessimistischen Zu kunftsperspektiven sowie einer gestörten Konzentration und Aufmerksamkeit seien zudem vier Nebenkriterien einer depressiven Episode erfüllt. Der aktuelle Ausprägungsgrad sei daher als mittelgradig einzustufen. Es könne die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelg radige Episode, gestellt werden (S. 7).
Die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung sei aufgrund der Eigen anamnese, der testpsychologischen Abklärung und dem in der Exploration ge zeigten klinischen Bild gestellt worden. Ob allenfalls die Diagnosekriterien einer spezifischen Persönlichkeitsstörung voll erfüllt seien, sei abschliessend nicht beurteilbar. Zum einen aufgrund der aktuell bestehenden depressiven Sympto matik. Hierdurch könnten zum Beispiel ängstlich-vermeidende Anteile verstärkt werden. Zum anderen aufgrund des Explorationssettings mit zweimaligem Kon takt zur Patientin als Gutachter (S. 7 unten).
Bei der Explorandin liege wahrscheinlich seit Kindes- und Jugendalter e ine psy chiatrische Erkrankung in Form einer kombinierten Persönlichkeitsstörung vor. Diese habe die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Lebensgestaltung, zum Beispiel bei der Partnerwahl, der Aufrechterhaltung von zwischenmenschlichen Beziehungen sowie in der Lebensqualität beei nträchtigt (S. 8 oben). Eine Ein schränkung der Erwerbsfähigkeit habe sich aufgrund der kombinierten Persön lichkeitsstörung zunächst nicht ergeben. Zirka ab dem Jahr 2007 sei es im Zusammenhang mit der sich später entwickelten depressiven Erkrankung zu einer starken Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit gekommen. Laut den Anga ben der Explorandin sei die depressive Symptomatik seither nicht mehr komplett remittiert. Zum Zeitpunkt der Evaluation am 1 3. und 2 0. Dezember
2017 sei ob jektiv eine mittelgradige depressive Episode feststellbar gewesen, die die Patien tin in ihrer Arbeitsfähigkeit einschränke. Somit sei davon auszugehen, dass die depressive Symptomatik wahrscheinlich seit Jahren nicht mehr vollständig ge nesen sei. Ein wesentlicher Grund dafür könne am ehesten die komorbid vor handene kombinierte Persönlichkeitsstörung sei n , die die Prognose der Patientin verschlechtere (S. 8 Mitte). Unter Einbezug des klinischen Bildes, der Anamnese und der vorliegenden Berichte werde davon ausgegangen, dass die Explorandin aktuell lediglich zu 50 % arbeitsfähig sei. Eine langsame Steigerung der Arbeits fähigkeit im angestammten Beruf sei vom weiteren Krankheitsverlauf abhängig. Aufgrund der bereits seit mehreren Jahren bestehenden Funktionseinschrän kung und der komorbiden Erkrankungen der Explorandin sei die Prognose ver halten. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit soll t e langsam und unter Fortfüh rung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung vorgenommen wer den (S. 8 unten). 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin war seit September 2013 zunächst bei lic . phil. C.___ in psychotherapeutischer Behandlung. Daneben war sie vom 2 3. März 2015 bis 3 1. März 2016 in einer Tagesklinik in psychiatrischer Behandlung (E. 3.1 und 3.4 hiervor) . Dr. H.___ diagnostizierte eine r ezidivierende mittelgradige depres sive Störung (E. 3.6). Den Berichten der behandelnden Ärzte ist weiter zu ent nehmen, dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübte n Tätigkeit als
Reinigungshilfskraft und Hilfskraft im Betrieb ihres Partners ab dem 9. März
2015 zu 100 % krankgeschrieben war . Ab dem 1. November
2015 b etrug die attestierte Arbeitsunfähigkeit 80 % und seit dem 1. Dezember
2015 70 % (E.
3.2 hiervor). Gemäss Dr. H.___ bestand ab dem 1 8. April 2016 wieder eine Arbeitsunfähigkeit von 90 % und seit dem 1. August 2016 eine solche von 80 % (E. 3.6).
Dr. B.___
stellte
abweichend von den behandelnden Ärzten die Diagnose eine r Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bei psychosozialer Belas tungssituation, wobei sich die Störung nicht a uf die Arbeitsfähigkeit auswirke . Der Gutachter verneinte eine langdauernde Arbeitsunfähigkeit (E. 3.7.2).
Die Ärzte der A.___ stellten im Bericht vom 2 8. Dezember
2017 die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung bei gegenwärtig mittelgradiger Epi sode und einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermei den den, emotional instabilen sowie paranoiden Anteilen. Sie attestierten der Beschwer deführerin für die angestammte Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (E.
3.10.2). 4.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4.3
Das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___
erfüllt grundsätzlich die Anforde rungen der Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens. Es
beruht auf der erforderlichen fachärztlichen Untersuchung und berücksich tigt die geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Der Kritik der Be schwerdeführerin , wonach
nicht auf den Verlauf eingegangen worden sei ( Urk. 1 S. 3 Ziff. 3), kann nicht gefolgt werden. So finden sich im Gutachten Angaben zur Krankengeschichte der Beschwerdeführerin ( Urk. 7/43 S. 6) . Der Gutachter war sodann über die psychotherapeutische Behandlung seit Septem ber 2013 und die Behandlung in einer psychiatrischen Tagesklinik informiert. Die Auseinandersetzung
mit der Krankengeschichte der Beschwerdeführeri n er weist sich als ausreichend . Dass der Gutachter den Verlauf nicht abgeklärt hätte, trifft daher nicht zu .
Im Übrigen lagen ihm die Berichte der behandelnden Ärzte und Therapeuten
mit weiterführenden Angaben zur Anamnese vor.
Soweit die Beschwerdeführerin eine Begutachtung unter Berücksichtigung der Qualitätsleitlinien forderte ( Urk. 1 S. 4 Ziff. 4.2) , ist zu sagen , dass weder Gesetz noch Rechtsprechung die Beachtung der entsprechenden Richtlinien vorschrei ben ( Urteile des Bundesgerichts 8C_105/2017 vom 6. Juni
2017 E. 4.4 und 9C_715/2016 vom 2 4. Januar
2017 E. 3.2). Ebenso bildet die Einholung fremd anamnestischer Angaben keine Voraussetzung für die Erstellung eines bew eis kräftigen Gutachtens (Urteil des Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2).
Zwar wird im Gutachten nicht
weiter auf die mit BGE 141 V 281 vom Bundes gericht eingeführten sogenannten
Standardindikatoren eingegangen. Aus dem Gutachten ergibt sich jedoch, dass die geklagten depressiven Beschwerden als reaktiv zu interpretieren und diese zur Hauptsache auf psychosoziale Faktoren wie belastende familiäre Verhältnisse zurückführen sind . Zudem werden im Gutachten ein weitgehend unauffälliger Befund und Psychostatus beschrieben (E. 3.7.1) . Eine eingehende Diskussion und die Beantwortung
der Standardindi katoren war dem Gutachter vor diesem Hintergrund kaum möglich .
Da psycho soziale Faktoren gleichsam im Vordergrund der Beschwerden stehen, fehlt es
von vorneherein an einem psychischen Gesundh eitsschaden mit Krankh eitswert (vgl. E. 1.4 hiervor). Auf eine eingehende Diskussion der Standardi ndikatoren durfte daher verzichtet werden.
Die Beschwerdegegnerin hat sodann zu Recht darauf hingewiesen ( Urk. 2 S. 2) , dass eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise nicht stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen ist, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (Urteil des Bundesgerichts 8C_945/2009 vom 2 3. September 2010 E. 5).
Das Gutachten vermag sodann auch in der Beurteilung der medizinischen Situa tion und in den Schlussfolgerungen zu überzeugen. Es erweist sich daher entge gen den Vorbringen der Beschw e rdeführerin als beweistauglich, so dass darauf abgestellt werden kann. 4.4
Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachver halt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tat sachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121
V 362 E. 1b).
Vorliegend ist nicht auszuschliessen, dass sich der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin seit der Begutachtung durch Dr. B.___ und dem Abschluss des Verwaltungsverfahr ens verschlechtert haben könnte, da die Ärzte der A.___ anders als Dr. B.___ nebst der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung eine rezidivierende depressive Störung bei mittelgradiger Episode diagnostiziert hatten (E. 3.10.2 hiervor).
Es ist daher auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Verfü gung der Beschwerdegegnerin vom 6. November 2017 abzustellen. Ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seither verschlechtert hat, wäre da her in einem neuen Verwaltungsverfahren zu klären. Auf die Beurteilung der Ärzte der A.___ kann daher entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht weiter eingegangen werden. 4.5
Gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___ ist von der Diagnose einer Anpas sungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bei psychosozialer Belastungssi tuation auszugehen, wobei sich diese nicht auf die Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin auswirkt.
Die Therapeuten der psychiatrischen Tagesklinik , Spital G.___ , stellten im Austrittsbericht vom 1 4. April 2016 die Diagnose einer rezidivieren den mittelgradigen depressiven Störung . Im Austrittsbericht wurde ebenfalls die schwierige Lebenssituation der Beschwerdeführerin mit Sorgen um ihre Tochter beschrieben (E. 3.4) . Der im Austrittsbericht dargelegte Befund genügt jedoch nicht zum Nachweis einer depressiven Störung . Diese Einschätzung bestätigt sich auch mit Blick auf die Berichte der behandelnden Ärzte. Auf die Beurtei lung der behandelnden Ärzte kann daher nicht abgestellt werden . Dr. H.___ erwähnte im Schreiben vom 1 5. August 2017 zusätzlich einen Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge (E. 3.9). Bei Vorliegen von akzentuierten Persönlichkeitszügen ist ein IV-relevanter Gesundheitsschaden jedoch regelmässig zu verneinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 2 2. Dezember
2015 E. 4.2.4).
Die Ausführungen von Dr. H.___ , wonach sich die Beschwerdeführerin seit Jahren nicht mehr in einem regelmässi gen Arbeitsprozess befinde (E. 3.9), vermögen eine längerdauernde Arbeitsunfä higkeit ebenfalls nicht zu begründen. In diesem Zusammenhang ist zudem auf den Grundsatz hinzuweisen, wonach Berichte der behandelnden Ärzte aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 125 V 253 E. 3b/cc). Dies gilt für einen allgemein praktizie renden Hausarzt wie auch für einen behandelnden Spezialarzt (Urteil des Bun desgerichts I 803/05 vom 6. April 2006 E. 5.5). 4.6
Der medizinische Sachverhalt ist gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___ vom 2. Mai 2017
als dahingehend erstellt zu erachten, dass der Beschwerdefüh rerin
eine Verweistätigkeit sowie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit uneinge schränkt zugemutet werden kann . Es fehlt daher an einer Invalidität oder einer drohenden Invalidität im Rechtssinne . Daraus folgt, dass gemäss
Art. 8 Abs. 1 IVG auch kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht . Ebenso ist ein Rentenanspruch zu verneinen.
Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin erweist sich somit als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 7 00.—
festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 9-10 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Vorsitzende i.V.Der Gerichtsschreiber BachofnerBrugger