Sachverhalt
1.
1.1
Der 1965 geborene X.___
meldete sich a m 15. Mai 2013 bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV - Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/2). Nachdem die IV-Stelle am 4. Juni 2013 mit dem Versicherten ein Standortgespräch durchgeführt hatte (Bericht vom 4. Juni 2013, Urk. 10/8), holte sie Arztberichte bei Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Allgemeine In nere Medi zin und für Nephrologie, (Bericht vom 6. Juli 2013, Urk. 10/10/1-5) und bei Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothe rapie , (Bericht vom 10. Juli 2 013, Urk. 10/11) sowie einen Arbeitgeberbericht der B.___ , bei welcher der Versicherte vom 4. Oktober 2012 bis 2 8. Feb ruar 2013 als Servicemitarbeiter angestellt gewesen war, ( Bericht vom 2 3. Juli 2013, Urk. 10/12) ein. Am 15. August 2013 erstattete Dr. med. C.___ , Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten zu Hän den der SWICA Krankenversicherung AG (SWICA), bei welcher der Versicherte kranken taggeldversichert war ( Urk. 10/14/2-9). Die SWICA richtete in der Folge Kranken taggelder aus ( Urk. 10/14/ 1). Am 19. Dezember 2013 berich teten Dr. med. D.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. klin . psych. E.___ vom F.___ der IV-Stelle ( Urk. 10/19). Am 4. Januar 2014 erstattete D
r. med. dipl. psych. G.___ , zertifizierter medizinischer Gutachter SIM , ein weiteres psychiatri sches Gut achten zuhanden der SWICA (Urk. 10/21/2-17), worauf die SWICA ihre Taggeldleistungen per 1. Januar 2014 einstellte ( Urk. 10/21/1). Mit Vorbescheid vom 19. Februar 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, sein Leistungsbegehren abzuweisen ( Urk. 10/25) , wogegen dieser Einwand erhob ( Urk. 10/26 und Urk. 10/3 4 ). Nachdem a m 29. Juli 2014 Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychother apie, Oberarzt, und Dr. med. I.___ , Stationsärztin, vom J.___ einen Bericht zu Händen der IV-Stelle erstattetet hatten
( Urk. 10/4 8 ), verneinte diese V erfügung vom 14. No vember 2014 einen Leistungsanspruch des Versicherten ( Urk. 10/61). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 10/65/3-19) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 6. August 2015 ab ( Urk. 10/73). Der En tscheid des hiesigen Gerichts erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2
Mit Eingabe vom 1 9. Januar 2017 ( Urk. 10/77) meldete sich der Versicherte unter Beilage eines Schreibens von Dr. Z.___ ( Urk. 10/76/17) sowie zweier Berichte der Dres . H.___ und I.___ vom 6. August 2014 ( Urk. 10/76/1-
5) und vom 11. Dezember 2014 ( Urk. 10/76/11-16) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbe zug an. Die IV-Stelle forderte den Versicherten daraufhin mit Schreiben vom 2 5. Januar 2017 auf ( Urk. 10/78), aktuelle Beweismittel zur Glaubhaftmachung einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes einzureichen. Nachdem bei der IV-Stelle Berichte von Dr. Z.___ ( Bericht vom 29.
März 2017, Urk. 10/80/1-2) und von Dr. D.___ und Dr. phil. E.___ ( Bericht vom 2 9. März 2017, Urk. 10/80/2-5) eingeg a n gen waren, stell t e diese mit Vorbescheid vom 5. Mai 2017 in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten ( Urk. 10/82). Da gegen erhob die Versicherte Einwand ( Urk. 10/84 und Urk. 10/88 ). Mit Verfügung vom 3. November 2017 trat die die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein ( Urk. 2) . 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 3 0. November 2017 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Be schwerdegegnerin zu verpflichten, auf das Leistungsbegehren einzutreten und die notwendigen Sachverhaltsabklärungen durchzuführen. Nachdem der Beschwer deführer am 8. Januar 2018 ( Urk.
6) e inen weiteren Bericht von Dr. D.___ und Dr. phil. E.___
(Bericht vom 1 9. Dezember 2017, Urk. 7) eingereicht hatte, beantragte die Beschwerdegegne r in mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Januar 2018 ( Urk. 9)
d ie Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 2. Januar 2018 angezeigt ( Urk. 11) . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. 1. 2
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im So zialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei ein gehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_799/2016 vom 2 1. März 2017 E. 2.1 mit zahlrei chen Hinweisen).
Die Eintretensvoraussetzung
gemäss Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher be gründeten Rentengesuchen befassen muss. Die Rechtskraft der früheren Verfü gung steht einer neuen Prüfung so lange entgegen, wie der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Wenn die dem Revisi onsgesuch beigelegten ärztlichen Berichte so wenig substantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur, aber immerhin dann verpflichtet, wenn den - für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebli che Änderung vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_228/2010 vom 19. Juli 2010 E. 2.2 und E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 3
Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet der Zeitpunkt der letzten umfassenden ma teriellen Prüfung. Der Vergleichszeitraum erstreckt sich grundsätzlich bis zur Prü fung und Beurteilung des Gesuchs, d.h. bis zum Erlass der Verfügung betreffend die Neuanmeldung. Für die beschwerdeweise Überprüfung einer Nichteintretens verfügung ist somit der Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung bot, respektive die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massgeblich (Urteil des Bundesgerichts 9C_799/2016 vom 2 1. März 2017 E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen). 2. 2.1
D er Beschwerdegegner erklärte zur Begründung ihres Entscheides ( Urk. 2), an hand d er eingereichten medizinischen U nterlagen lasse sich keine Veränderung oder Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers feststellen.
2.2
D er Beschwerdeführer liess dag egen im Wesentlichen einwenden, wie dem Be richt von Dr. D.___ und Dr. phil. E.___ vom 2 9. März 2017 zu entneh men sei, habe sich sein psychischer Zustand seit der letzten Beurteilung mass geb l ich verschlechtert. Gestützt auf den genannten Bericht sei erw ie sen, dass die Beurteilung von Dr. G.___ , die psychischen Störungen würden mit hoher W ahr scheinlichkeit durch den Alk oh o l und Nikotin sowie psych o soziale Probleme ver ursacht, nicht mehr haltbar sei. Es sei von einem psychischen Gesundhe itsscha den mit Auswi r k ungen auf die Ar beitsfähigkeit auszugehen (Urk. 1 und Urk. 6 ). 3. 3.1
Das hiesige Gericht hielt mit Urteil vom 6. August 2015 ( Urk. 10/7 3 ), mit welchem die Rechtmässigkeit der Verfügung vom 1 4. November 2014 ( Urk. 10/61) zu prü fen war, fest, dass beim Beschwerdeführer kein psychisches Leiden mit Krank heitswert bestehe (vgl. E. 4, insb. E. 4.7, des Urteils). 3. 2
3. 2 .1
Im Rahmen des Neuanmeldeverfahrens reichte der Beschwerdeführer der Be schwerdegegnerin im Wesentlichen die folgenden Berichte ein: 3.2.2
Die Dres . H.___ und I.___ vom J.___ hielten mit Austritts bericht vom 1 1. Dezember 2014 ( Urk. 10/76/11-16) als Diagnose fest: - r ezidivierende depressiv e Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psy chotischen Symptomen (ICD-10 F33.3)
Der Beschwerdeführer sei am 2 0. Oktober 2014 freiwillig zur stationären Therapie einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen ins J.___ eingetreten. Bei Eintritt habe er über eine ausgeprägte depressive Symptomatik berichtet. Zudem höre er beschimpfende Frauen- und Männerstim men, die ihm manchmal auch Befehle geben würden. Am 10. Dezember 2014 sei der Beschwerdeführer in nur geringfügig verbessertem psychischen Zustand bei fehlender Selbst- oder Fremdgefährdung nach Hause entlassen worden. 3.2 . 3
Dr. Z.___ erklärte mit Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 1 9. Januar 2017, beim Beschwerdeführer habe sich leider die Depression verschlechtert und eine Neubeurteilung sei indiziert. Der Beschwerdeführer leide an einer schweren Depression, er sei deswegen zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 10/76/17). 3. 2 . 4
Mit Bericht vom 2 9. März 2017 ( Urk. 10/80 /1-2 ) nannte Dr. Z.___ als Diagnose: - r ezidivierende schwere Depression mit psychotischen Symptomen
Der Beschwerde führer sei aufgrund einer rezidivierenden schweren Depression mit psychotischen Symptomen seit 2013 bei ihnen in allgemeinmedizinischer Be handlung. Trotz intensiver stationärer und ambulanter sowie medikamentöser Behandlung sei er weiterhin sehr depressiv verstimmt und klage über massive psychotische Symptome. Sämtliche Massnahmen, die der Beschwerdeführer ge wissenhaft wahrgenommen habe, seien bisher absolut unzufrieden stellend ge wesen und hätten seine Depression nicht verbesser n könne n . Aktuell sei er in d e r Tagesklinik in Behandlung . Nur s o lasse sich eine medikamentöse Behandlung einstellen. Prognostisch gingen sie von einer massiven Verschlechterung seines Zustandes aus. Aktuell und bis auf Weiteres sei der Beschwerdeführer 100 % ar beitsunfähig. 3. 2 . 5
Dr. D.___ und Dr. phil. E.___
nannten mit Bericht vom 2 9. März 2017 ( Urk. 10/80/3-5) als Diagnosen: - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressiv e Epi sode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3) - Differentialdiagnose: Verdacht auf akute polymorphe psychotische Störung ohne Symptome einer Schizophrenie , bei akuter Belastung (ICD-10 F 23.01) - Status nach Tabakmissbrauch (ICD-10 F17.2).
Es bestehe trotz medikamentöser Behandlung, psychiatrischer Einzeltherapie, ta gesklinischer Behandlung sowie zweimal stationärer Behandlung eine therapie resistente Situ a tion. Aktuell sei der Beschwerdeführer in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Die Depression sei schwer. Der Beschwerdeführer leide un ter Halluzinationen und habe objektiviert keine Konzentrations- und Aufmerk samkeitsleistung. 4. 4.1
Der vom Beschwerdeführer mit der Neuanmeldung eingereichte Bericht der Dres . H.___ und I.___ vom 1 1. Dezember 2014 ( E. 3.2.2 ) war bereits im Zeitpunkt des Urteils des hiesigen Gerichts vom 6. August 2015 ( Urk. 10/73) aktenkundig (vgl. Urk. 10/66/5-10) und wurde vom Gericht entsprechend gewürdigt (E. 4.9 des Urteils). Dieser Bericht war im Zeitpunkt der Neuanmeldung bereits mehr als zwei Jahre alt , weshalb er keine unmittelbare Auskunft über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Neuanmeldung – bzw. für die sechs Mo nate davor (vgl. Art. 28a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG)
– geben kann. 4.2
Dr. D.___ und Dr. phil. E.___ führten in ihrem Bericht vom 2 9. März 2017 ( E. 3.2.5 )
mit minim alen Abweichung en
wörtlich denselben ärztlichen Be fund wie bereits mit Bericht vom 1 9. Dezember 2013 ( Urk. 10/19/5-8) an . Inwie weit sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit – trotz des unveränderten ärztlichen Befundes –
verschl e chtert haben soll, ergibt sich aus ihrem Bericht
nicht . Mit dem Bericht von Dr.
D.___ und Dr. phil. E.___ vom 2 9. März 2017 lässt sich somit keine Verschlechterung des Gesund heitszustandes des Beschwerdeführers glaubhaft machen. 4 .3
Dr. Z.___ nannte in seinem Schreiben vom 1 9. Januar 2017 (vgl. E. 3.2. 3 ) kei nerlei Befunde. Nachdem er bereits im Rahmen der erstmaligen Rentenprüfung mit Bericht vom 6. Juli 2013 ( Urk. 10/10) eine „ Depression, stark “ diagnostiziert hatte, gibt auch seine Diagnosestellung keinen Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers.
Im Bericht vom 2 9. März 2017
(E. 3.2.4) legte Dr. Z.___ zwar dar, dass die bishe rigen Massnahmen die Depression des Beschwerdeführers nicht hätten verbessern können ( Urk. 10/80/1), eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Be schwerdeführers seit der letztmaligen Rentenprüfung machte er aber nicht gel tend. Er wies lediglich darauf hin, dass er prognostisch, das heisst in der Zukunft, von einer Verschlechterung ausginge.
Die Berichte von Dr. Z.___ lassen somit ebenfalls keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers glaubhaft machen . 4. 4
Der erst mit der Beschwerde eingereichte Bericht von Dr. D.___ und Dr. E.___ 1 9. Dezember 2017 (Urk. 7) ist zwar nicht in die Beweiswürdigung einzubeziehen (vgl. E. 1. 3 ) . Der Bericht macht jedoch ebenfalls augenfällig, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers unverändert darstellt; so erklär ten die Ärzte des F.___ ausdrücklich, das J.___ habe seit 2014 durchgängig eine schwere Depression mit psychotischen Anteilen diagnostiziert und eine Besserung sei bei dem seit 2013 100 % arbeitsunfähigen Patienten nicht zu erwarten ( Urk. 7 S. 2-3). Dass damit eine Verschlechterung nicht glaubhaft zu machen ist, bedarf keiner weite ren Ausführungen.
Der mit der Neuanmeldung aufgelegte Bericht der D r es . H.___ und I.___ vom J.___ vom 6. August 2014 ( Urk. 10/76/1-5 ) war sodann bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom 1 4. November 2014 (Urk. 10/61) akten kundig (vgl. Urk. 10/49 und E. 3.4 des Urteils des hiesigen Ge richts vom 6. August 2015, Urk. 10/73) und ist daher ebenso wenig geeignet, eine seitherige Ver schlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen . 5.
Nach dem Gesagten
hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass sich sein Gesundheitszustand seit der letztmaligen Rentenprüfung in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Die angefochtene Verfügung vom 3. November 2017 erweist sich somit als rechtens , was zur Abweisung der Be schwerde führt. 6.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 6 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss vo m Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG ). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Hurst Wyler
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. 1. 2
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im So zialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei ein gehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_799/2016 vom 2 1. März 2017 E. 2.1 mit zahlrei chen Hinweisen).
Die Eintretensvoraussetzung
gemäss Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher be gründeten Rentengesuchen befassen muss. Die Rechtskraft der früheren Verfü gung steht einer neuen Prüfung so lange entgegen, wie der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Wenn die dem Revisi onsgesuch beigelegten ärztlichen Berichte so wenig substantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur, aber immerhin dann verpflichtet, wenn den - für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebli che Änderung vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_228/2010 vom 19. Juli 2010 E. 2.2 und E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 3
Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet der Zeitpunkt der letzten umfassenden ma teriellen Prüfung. Der Vergleichszeitraum erstreckt sich grundsätzlich bis zur Prü fung und Beurteilung des Gesuchs, d.h. bis zum Erlass der Verfügung betreffend die Neuanmeldung. Für die beschwerdeweise Überprüfung einer Nichteintretens verfügung ist somit der Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung bot, respektive die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massgeblich (Urteil des Bundesgerichts 9C_799/2016 vom 2 1. März 2017 E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen). 2. 2.1
D er Beschwerdegegner erklärte zur Begründung ihres Entscheides ( Urk. 2), an hand d er eingereichten medizinischen U nterlagen lasse sich keine Veränderung oder Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers feststellen.
2.2
D er Beschwerdeführer liess dag egen im Wesentlichen einwenden, wie dem Be richt von Dr. D.___ und Dr. phil. E.___ vom 2 9. März 2017 zu entneh men sei, habe sich sein psychischer Zustand seit der letzten Beurteilung mass geb l ich verschlechtert. Gestützt auf den genannten Bericht sei erw ie sen, dass die Beurteilung von Dr. G.___ , die psychischen Störungen würden mit hoher W ahr scheinlichkeit durch den Alk oh o l und Nikotin sowie psych o soziale Probleme ver ursacht, nicht mehr haltbar sei. Es sei von einem psychischen Gesundhe itsscha den mit Auswi r k ungen auf die Ar beitsfähigkeit auszugehen (Urk. 1 und Urk. 6 ). 3. 3.1
Das hiesige Gericht hielt mit Urteil vom 6. August 2015 ( Urk. 10/7 3 ), mit welchem die Rechtmässigkeit der Verfügung vom 1 4. November 2014 ( Urk. 10/61) zu prü fen war, fest, dass beim Beschwerdeführer kein psychisches Leiden mit Krank heitswert bestehe (vgl. E. 4, insb. E. 4.7, des Urteils). 3. 2
3. 2 .1
Im Rahmen des Neuanmeldeverfahrens reichte der Beschwerdeführer der Be schwerdegegnerin im Wesentlichen die folgenden Berichte ein: 3.2.2
Die Dres . H.___ und I.___ vom J.___ hielten mit Austritts bericht vom 1 1. Dezember 2014 ( Urk. 10/76/11-16) als Diagnose fest: - r ezidivierende depressiv e Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psy chotischen Symptomen (ICD-10 F33.3)
Der Beschwerdeführer sei am 2 0. Oktober 2014 freiwillig zur stationären Therapie einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen ins J.___ eingetreten. Bei Eintritt habe er über eine ausgeprägte depressive Symptomatik berichtet. Zudem höre er beschimpfende Frauen- und Männerstim men, die ihm manchmal auch Befehle geben würden. Am 10. Dezember 2014 sei der Beschwerdeführer in nur geringfügig verbessertem psychischen Zustand bei fehlender Selbst- oder Fremdgefährdung nach Hause entlassen worden. 3.2 . 3
Dr. Z.___ erklärte mit Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 1 9. Januar 2017, beim Beschwerdeführer habe sich leider die Depression verschlechtert und eine Neubeurteilung sei indiziert. Der Beschwerdeführer leide an einer schweren Depression, er sei deswegen zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 10/76/17). 3. 2 . 4
Mit Bericht vom 2 9. März 2017 ( Urk. 10/80 /1-2 ) nannte Dr. Z.___ als Diagnose: - r ezidivierende schwere Depression mit psychotischen Symptomen
Der Beschwerde führer sei aufgrund einer rezidivierenden schweren Depression mit psychotischen Symptomen seit 2013 bei ihnen in allgemeinmedizinischer Be handlung. Trotz intensiver stationärer und ambulanter sowie medikamentöser Behandlung sei er weiterhin sehr depressiv verstimmt und klage über massive psychotische Symptome. Sämtliche Massnahmen, die der Beschwerdeführer ge wissenhaft wahrgenommen habe, seien bisher absolut unzufrieden stellend ge wesen und hätten seine Depression nicht verbesser n könne n . Aktuell sei er in d e r Tagesklinik in Behandlung . Nur s o lasse sich eine medikamentöse Behandlung einstellen. Prognostisch gingen sie von einer massiven Verschlechterung seines Zustandes aus. Aktuell und bis auf Weiteres sei der Beschwerdeführer 100 % ar beitsunfähig. 3. 2 . 5
Dr. D.___ und Dr. phil. E.___
nannten mit Bericht vom 2 9. März 2017 ( Urk. 10/80/3-5) als Diagnosen: - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressiv e Epi sode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3) - Differentialdiagnose: Verdacht auf akute polymorphe psychotische Störung ohne Symptome einer Schizophrenie , bei akuter Belastung (ICD-10 F 23.01) - Status nach Tabakmissbrauch (ICD-10 F17.2).
Es bestehe trotz medikamentöser Behandlung, psychiatrischer Einzeltherapie, ta gesklinischer Behandlung sowie zweimal stationärer Behandlung eine therapie resistente Situ a tion. Aktuell sei der Beschwerdeführer in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Die Depression sei schwer. Der Beschwerdeführer leide un ter Halluzinationen und habe objektiviert keine Konzentrations- und Aufmerk samkeitsleistung. 4.
E. 1.2 Mit Eingabe vom 1 9. Januar 2017 ( Urk. 10/77) meldete sich der Versicherte unter Beilage eines Schreibens von Dr. Z.___ ( Urk. 10/76/17) sowie zweier Berichte der Dres . H.___ und I.___ vom 6. August 2014 ( Urk. 10/76/1-
5) und vom 11. Dezember 2014 ( Urk. 10/76/11-16) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbe zug an. Die IV-Stelle forderte den Versicherten daraufhin mit Schreiben vom 2 5. Januar 2017 auf ( Urk. 10/78), aktuelle Beweismittel zur Glaubhaftmachung einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes einzureichen. Nachdem bei der IV-Stelle Berichte von Dr. Z.___ ( Bericht vom 29.
März 2017, Urk. 10/80/1-2) und von Dr. D.___ und Dr. phil. E.___ ( Bericht vom 2 9. März 2017, Urk. 10/80/2-5) eingeg a n gen waren, stell t e diese mit Vorbescheid vom 5. Mai 2017 in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten ( Urk. 10/82). Da gegen erhob die Versicherte Einwand ( Urk. 10/84 und Urk. 10/88 ). Mit Verfügung vom 3. November 2017 trat die die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein ( Urk. 2) . 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 3 0. November 2017 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Be schwerdegegnerin zu verpflichten, auf das Leistungsbegehren einzutreten und die notwendigen Sachverhaltsabklärungen durchzuführen. Nachdem der Beschwer deführer am 8. Januar 2018 ( Urk.
6) e inen weiteren Bericht von Dr. D.___ und Dr. phil. E.___
(Bericht vom 1 9. Dezember 2017, Urk. 7) eingereicht hatte, beantragte die Beschwerdegegne r in mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Januar 2018 ( Urk. 9)
d ie Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 2. Januar 2018 angezeigt ( Urk. 11) . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4 ). Nachdem a m 29. Juli 2014 Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychother apie, Oberarzt, und Dr. med. I.___ , Stationsärztin, vom J.___ einen Bericht zu Händen der IV-Stelle erstattetet hatten
( Urk. 10/4
E. 4.1 Der vom Beschwerdeführer mit der Neuanmeldung eingereichte Bericht der Dres . H.___ und I.___ vom 1 1. Dezember 2014 ( E. 3.2.2 ) war bereits im Zeitpunkt des Urteils des hiesigen Gerichts vom 6. August 2015 ( Urk. 10/73) aktenkundig (vgl. Urk. 10/66/5-10) und wurde vom Gericht entsprechend gewürdigt (E. 4.9 des Urteils). Dieser Bericht war im Zeitpunkt der Neuanmeldung bereits mehr als zwei Jahre alt , weshalb er keine unmittelbare Auskunft über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Neuanmeldung – bzw. für die sechs Mo nate davor (vgl. Art. 28a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG)
– geben kann.
E. 4.2 Dr. D.___ und Dr. phil. E.___ führten in ihrem Bericht vom 2 9. März 2017 ( E. 3.2.5 )
mit minim alen Abweichung en
wörtlich denselben ärztlichen Be fund wie bereits mit Bericht vom 1 9. Dezember 2013 ( Urk. 10/19/5-8) an . Inwie weit sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit – trotz des unveränderten ärztlichen Befundes –
verschl e chtert haben soll, ergibt sich aus ihrem Bericht
nicht . Mit dem Bericht von Dr.
D.___ und Dr. phil. E.___ vom 2 9. März 2017 lässt sich somit keine Verschlechterung des Gesund heitszustandes des Beschwerdeführers glaubhaft machen. 4 .3
Dr. Z.___ nannte in seinem Schreiben vom 1 9. Januar 2017 (vgl. E. 3.2. 3 ) kei nerlei Befunde. Nachdem er bereits im Rahmen der erstmaligen Rentenprüfung mit Bericht vom 6. Juli 2013 ( Urk. 10/10) eine „ Depression, stark “ diagnostiziert hatte, gibt auch seine Diagnosestellung keinen Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers.
Im Bericht vom 2 9. März 2017
(E. 3.2.4) legte Dr. Z.___ zwar dar, dass die bishe rigen Massnahmen die Depression des Beschwerdeführers nicht hätten verbessern können ( Urk. 10/80/1), eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Be schwerdeführers seit der letztmaligen Rentenprüfung machte er aber nicht gel tend. Er wies lediglich darauf hin, dass er prognostisch, das heisst in der Zukunft, von einer Verschlechterung ausginge.
Die Berichte von Dr. Z.___ lassen somit ebenfalls keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers glaubhaft machen . 4. 4
Der erst mit der Beschwerde eingereichte Bericht von Dr. D.___ und Dr. E.___ 1 9. Dezember 2017 (Urk. 7) ist zwar nicht in die Beweiswürdigung einzubeziehen (vgl. E. 1. 3 ) . Der Bericht macht jedoch ebenfalls augenfällig, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers unverändert darstellt; so erklär ten die Ärzte des F.___ ausdrücklich, das J.___ habe seit 2014 durchgängig eine schwere Depression mit psychotischen Anteilen diagnostiziert und eine Besserung sei bei dem seit 2013 100 % arbeitsunfähigen Patienten nicht zu erwarten ( Urk. 7 S. 2-3). Dass damit eine Verschlechterung nicht glaubhaft zu machen ist, bedarf keiner weite ren Ausführungen.
Der mit der Neuanmeldung aufgelegte Bericht der D r es . H.___ und I.___ vom J.___ vom 6. August 2014 ( Urk. 10/76/1-5 ) war sodann bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom 1 4. November 2014 (Urk. 10/61) akten kundig (vgl. Urk. 10/49 und E. 3.4 des Urteils des hiesigen Ge richts vom 6. August 2015, Urk. 10/73) und ist daher ebenso wenig geeignet, eine seitherige Ver schlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen . 5.
Nach dem Gesagten
hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass sich sein Gesundheitszustand seit der letztmaligen Rentenprüfung in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Die angefochtene Verfügung vom 3. November 2017 erweist sich somit als rechtens , was zur Abweisung der Be schwerde führt. 6.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 6 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss vo m Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG ). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Hurst Wyler
E. 8 ), verneinte diese V erfügung vom 14. No vember 2014 einen Leistungsanspruch des Versicherten ( Urk. 10/61). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 10/65/3-19) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 6. August 2015 ab ( Urk. 10/73). Der En tscheid des hiesigen Gerichts erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01304
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom
16. August 2018 in Sachen X.___ c/o Y.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch Meier Fingerhuth Fleisch Häberli , Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1965 geborene X.___
meldete sich a m 15. Mai 2013 bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV - Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/2). Nachdem die IV-Stelle am 4. Juni 2013 mit dem Versicherten ein Standortgespräch durchgeführt hatte (Bericht vom 4. Juni 2013, Urk. 10/8), holte sie Arztberichte bei Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Allgemeine In nere Medi zin und für Nephrologie, (Bericht vom 6. Juli 2013, Urk. 10/10/1-5) und bei Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothe rapie , (Bericht vom 10. Juli 2 013, Urk. 10/11) sowie einen Arbeitgeberbericht der B.___ , bei welcher der Versicherte vom 4. Oktober 2012 bis 2 8. Feb ruar 2013 als Servicemitarbeiter angestellt gewesen war, ( Bericht vom 2 3. Juli 2013, Urk. 10/12) ein. Am 15. August 2013 erstattete Dr. med. C.___ , Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten zu Hän den der SWICA Krankenversicherung AG (SWICA), bei welcher der Versicherte kranken taggeldversichert war ( Urk. 10/14/2-9). Die SWICA richtete in der Folge Kranken taggelder aus ( Urk. 10/14/ 1). Am 19. Dezember 2013 berich teten Dr. med. D.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. klin . psych. E.___ vom F.___ der IV-Stelle ( Urk. 10/19). Am 4. Januar 2014 erstattete D
r. med. dipl. psych. G.___ , zertifizierter medizinischer Gutachter SIM , ein weiteres psychiatri sches Gut achten zuhanden der SWICA (Urk. 10/21/2-17), worauf die SWICA ihre Taggeldleistungen per 1. Januar 2014 einstellte ( Urk. 10/21/1). Mit Vorbescheid vom 19. Februar 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, sein Leistungsbegehren abzuweisen ( Urk. 10/25) , wogegen dieser Einwand erhob ( Urk. 10/26 und Urk. 10/3 4 ). Nachdem a m 29. Juli 2014 Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychother apie, Oberarzt, und Dr. med. I.___ , Stationsärztin, vom J.___ einen Bericht zu Händen der IV-Stelle erstattetet hatten
( Urk. 10/4 8 ), verneinte diese V erfügung vom 14. No vember 2014 einen Leistungsanspruch des Versicherten ( Urk. 10/61). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 10/65/3-19) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 6. August 2015 ab ( Urk. 10/73). Der En tscheid des hiesigen Gerichts erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2
Mit Eingabe vom 1 9. Januar 2017 ( Urk. 10/77) meldete sich der Versicherte unter Beilage eines Schreibens von Dr. Z.___ ( Urk. 10/76/17) sowie zweier Berichte der Dres . H.___ und I.___ vom 6. August 2014 ( Urk. 10/76/1-
5) und vom 11. Dezember 2014 ( Urk. 10/76/11-16) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbe zug an. Die IV-Stelle forderte den Versicherten daraufhin mit Schreiben vom 2 5. Januar 2017 auf ( Urk. 10/78), aktuelle Beweismittel zur Glaubhaftmachung einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes einzureichen. Nachdem bei der IV-Stelle Berichte von Dr. Z.___ ( Bericht vom 29.
März 2017, Urk. 10/80/1-2) und von Dr. D.___ und Dr. phil. E.___ ( Bericht vom 2 9. März 2017, Urk. 10/80/2-5) eingeg a n gen waren, stell t e diese mit Vorbescheid vom 5. Mai 2017 in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten ( Urk. 10/82). Da gegen erhob die Versicherte Einwand ( Urk. 10/84 und Urk. 10/88 ). Mit Verfügung vom 3. November 2017 trat die die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein ( Urk. 2) . 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 3 0. November 2017 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Be schwerdegegnerin zu verpflichten, auf das Leistungsbegehren einzutreten und die notwendigen Sachverhaltsabklärungen durchzuführen. Nachdem der Beschwer deführer am 8. Januar 2018 ( Urk.
6) e inen weiteren Bericht von Dr. D.___ und Dr. phil. E.___
(Bericht vom 1 9. Dezember 2017, Urk. 7) eingereicht hatte, beantragte die Beschwerdegegne r in mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Januar 2018 ( Urk. 9)
d ie Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 2. Januar 2018 angezeigt ( Urk. 11) . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. 1. 2
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im So zialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei ein gehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_799/2016 vom 2 1. März 2017 E. 2.1 mit zahlrei chen Hinweisen).
Die Eintretensvoraussetzung
gemäss Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher be gründeten Rentengesuchen befassen muss. Die Rechtskraft der früheren Verfü gung steht einer neuen Prüfung so lange entgegen, wie der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Wenn die dem Revisi onsgesuch beigelegten ärztlichen Berichte so wenig substantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur, aber immerhin dann verpflichtet, wenn den - für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebli che Änderung vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_228/2010 vom 19. Juli 2010 E. 2.2 und E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 3
Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet der Zeitpunkt der letzten umfassenden ma teriellen Prüfung. Der Vergleichszeitraum erstreckt sich grundsätzlich bis zur Prü fung und Beurteilung des Gesuchs, d.h. bis zum Erlass der Verfügung betreffend die Neuanmeldung. Für die beschwerdeweise Überprüfung einer Nichteintretens verfügung ist somit der Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung bot, respektive die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massgeblich (Urteil des Bundesgerichts 9C_799/2016 vom 2 1. März 2017 E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen). 2. 2.1
D er Beschwerdegegner erklärte zur Begründung ihres Entscheides ( Urk. 2), an hand d er eingereichten medizinischen U nterlagen lasse sich keine Veränderung oder Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers feststellen.
2.2
D er Beschwerdeführer liess dag egen im Wesentlichen einwenden, wie dem Be richt von Dr. D.___ und Dr. phil. E.___ vom 2 9. März 2017 zu entneh men sei, habe sich sein psychischer Zustand seit der letzten Beurteilung mass geb l ich verschlechtert. Gestützt auf den genannten Bericht sei erw ie sen, dass die Beurteilung von Dr. G.___ , die psychischen Störungen würden mit hoher W ahr scheinlichkeit durch den Alk oh o l und Nikotin sowie psych o soziale Probleme ver ursacht, nicht mehr haltbar sei. Es sei von einem psychischen Gesundhe itsscha den mit Auswi r k ungen auf die Ar beitsfähigkeit auszugehen (Urk. 1 und Urk. 6 ). 3. 3.1
Das hiesige Gericht hielt mit Urteil vom 6. August 2015 ( Urk. 10/7 3 ), mit welchem die Rechtmässigkeit der Verfügung vom 1 4. November 2014 ( Urk. 10/61) zu prü fen war, fest, dass beim Beschwerdeführer kein psychisches Leiden mit Krank heitswert bestehe (vgl. E. 4, insb. E. 4.7, des Urteils). 3. 2
3. 2 .1
Im Rahmen des Neuanmeldeverfahrens reichte der Beschwerdeführer der Be schwerdegegnerin im Wesentlichen die folgenden Berichte ein: 3.2.2
Die Dres . H.___ und I.___ vom J.___ hielten mit Austritts bericht vom 1 1. Dezember 2014 ( Urk. 10/76/11-16) als Diagnose fest: - r ezidivierende depressiv e Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psy chotischen Symptomen (ICD-10 F33.3)
Der Beschwerdeführer sei am 2 0. Oktober 2014 freiwillig zur stationären Therapie einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen ins J.___ eingetreten. Bei Eintritt habe er über eine ausgeprägte depressive Symptomatik berichtet. Zudem höre er beschimpfende Frauen- und Männerstim men, die ihm manchmal auch Befehle geben würden. Am 10. Dezember 2014 sei der Beschwerdeführer in nur geringfügig verbessertem psychischen Zustand bei fehlender Selbst- oder Fremdgefährdung nach Hause entlassen worden. 3.2 . 3
Dr. Z.___ erklärte mit Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 1 9. Januar 2017, beim Beschwerdeführer habe sich leider die Depression verschlechtert und eine Neubeurteilung sei indiziert. Der Beschwerdeführer leide an einer schweren Depression, er sei deswegen zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 10/76/17). 3. 2 . 4
Mit Bericht vom 2 9. März 2017 ( Urk. 10/80 /1-2 ) nannte Dr. Z.___ als Diagnose: - r ezidivierende schwere Depression mit psychotischen Symptomen
Der Beschwerde führer sei aufgrund einer rezidivierenden schweren Depression mit psychotischen Symptomen seit 2013 bei ihnen in allgemeinmedizinischer Be handlung. Trotz intensiver stationärer und ambulanter sowie medikamentöser Behandlung sei er weiterhin sehr depressiv verstimmt und klage über massive psychotische Symptome. Sämtliche Massnahmen, die der Beschwerdeführer ge wissenhaft wahrgenommen habe, seien bisher absolut unzufrieden stellend ge wesen und hätten seine Depression nicht verbesser n könne n . Aktuell sei er in d e r Tagesklinik in Behandlung . Nur s o lasse sich eine medikamentöse Behandlung einstellen. Prognostisch gingen sie von einer massiven Verschlechterung seines Zustandes aus. Aktuell und bis auf Weiteres sei der Beschwerdeführer 100 % ar beitsunfähig. 3. 2 . 5
Dr. D.___ und Dr. phil. E.___
nannten mit Bericht vom 2 9. März 2017 ( Urk. 10/80/3-5) als Diagnosen: - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressiv e Epi sode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3) - Differentialdiagnose: Verdacht auf akute polymorphe psychotische Störung ohne Symptome einer Schizophrenie , bei akuter Belastung (ICD-10 F 23.01) - Status nach Tabakmissbrauch (ICD-10 F17.2).
Es bestehe trotz medikamentöser Behandlung, psychiatrischer Einzeltherapie, ta gesklinischer Behandlung sowie zweimal stationärer Behandlung eine therapie resistente Situ a tion. Aktuell sei der Beschwerdeführer in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Die Depression sei schwer. Der Beschwerdeführer leide un ter Halluzinationen und habe objektiviert keine Konzentrations- und Aufmerk samkeitsleistung. 4. 4.1
Der vom Beschwerdeführer mit der Neuanmeldung eingereichte Bericht der Dres . H.___ und I.___ vom 1 1. Dezember 2014 ( E. 3.2.2 ) war bereits im Zeitpunkt des Urteils des hiesigen Gerichts vom 6. August 2015 ( Urk. 10/73) aktenkundig (vgl. Urk. 10/66/5-10) und wurde vom Gericht entsprechend gewürdigt (E. 4.9 des Urteils). Dieser Bericht war im Zeitpunkt der Neuanmeldung bereits mehr als zwei Jahre alt , weshalb er keine unmittelbare Auskunft über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Neuanmeldung – bzw. für die sechs Mo nate davor (vgl. Art. 28a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG)
– geben kann. 4.2
Dr. D.___ und Dr. phil. E.___ führten in ihrem Bericht vom 2 9. März 2017 ( E. 3.2.5 )
mit minim alen Abweichung en
wörtlich denselben ärztlichen Be fund wie bereits mit Bericht vom 1 9. Dezember 2013 ( Urk. 10/19/5-8) an . Inwie weit sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit – trotz des unveränderten ärztlichen Befundes –
verschl e chtert haben soll, ergibt sich aus ihrem Bericht
nicht . Mit dem Bericht von Dr.
D.___ und Dr. phil. E.___ vom 2 9. März 2017 lässt sich somit keine Verschlechterung des Gesund heitszustandes des Beschwerdeführers glaubhaft machen. 4 .3
Dr. Z.___ nannte in seinem Schreiben vom 1 9. Januar 2017 (vgl. E. 3.2. 3 ) kei nerlei Befunde. Nachdem er bereits im Rahmen der erstmaligen Rentenprüfung mit Bericht vom 6. Juli 2013 ( Urk. 10/10) eine „ Depression, stark “ diagnostiziert hatte, gibt auch seine Diagnosestellung keinen Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers.
Im Bericht vom 2 9. März 2017
(E. 3.2.4) legte Dr. Z.___ zwar dar, dass die bishe rigen Massnahmen die Depression des Beschwerdeführers nicht hätten verbessern können ( Urk. 10/80/1), eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Be schwerdeführers seit der letztmaligen Rentenprüfung machte er aber nicht gel tend. Er wies lediglich darauf hin, dass er prognostisch, das heisst in der Zukunft, von einer Verschlechterung ausginge.
Die Berichte von Dr. Z.___ lassen somit ebenfalls keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers glaubhaft machen . 4. 4
Der erst mit der Beschwerde eingereichte Bericht von Dr. D.___ und Dr. E.___ 1 9. Dezember 2017 (Urk. 7) ist zwar nicht in die Beweiswürdigung einzubeziehen (vgl. E. 1. 3 ) . Der Bericht macht jedoch ebenfalls augenfällig, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers unverändert darstellt; so erklär ten die Ärzte des F.___ ausdrücklich, das J.___ habe seit 2014 durchgängig eine schwere Depression mit psychotischen Anteilen diagnostiziert und eine Besserung sei bei dem seit 2013 100 % arbeitsunfähigen Patienten nicht zu erwarten ( Urk. 7 S. 2-3). Dass damit eine Verschlechterung nicht glaubhaft zu machen ist, bedarf keiner weite ren Ausführungen.
Der mit der Neuanmeldung aufgelegte Bericht der D r es . H.___ und I.___ vom J.___ vom 6. August 2014 ( Urk. 10/76/1-5 ) war sodann bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom 1 4. November 2014 (Urk. 10/61) akten kundig (vgl. Urk. 10/49 und E. 3.4 des Urteils des hiesigen Ge richts vom 6. August 2015, Urk. 10/73) und ist daher ebenso wenig geeignet, eine seitherige Ver schlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen . 5.
Nach dem Gesagten
hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass sich sein Gesundheitszustand seit der letztmaligen Rentenprüfung in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Die angefochtene Verfügung vom 3. November 2017 erweist sich somit als rechtens , was zur Abweisung der Be schwerde führt. 6.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 6 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss vo m Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG ). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Hurst Wyler