Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1977, hat in Mazedonien die obligatorische Schulzeit absolviert und danach keinen Beruf erlernt. Seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1997 war sie nicht erwerbstätig bzw. nach der Geburt ihrer Kinder ( Jhg . 1999 und 2003) Hausfrau. Im März 2015 meldete sie sich unter Hinweis auf Rheuma, Diabetes, Blutdruck und Arthritis bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die IV-Stelle zog den IK-Auszug bei (Urk. 8/6) , holte Berichte bei den behandelnden Ärzten ein und führte am 7. September 2016 eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Urk. 8/24). In der Folge veranlasste sie eine bidis ziplinäre Abklärung der Versicherten, welche durch die Dres . Y.___ , Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH, F achärztin FMH für Innere Medizin, spez. Rheumaerkran kungen, sowie Prof. Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Neurologie sowie Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, durchgeführt wurde (internistisch-rheumatologisches Gutachten vom 27. Dezember 2016 [Urk. 8/29] sowie psychiatrisches Fachg utachten vom 3. Januar 2017 einschliesslich
b i disziplinäre Zu sammenfassung vom 3. Januar 2017
[Urk. 8/32] ). Gestützt auf die so getätigten Abklärungen stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 3. Juli 2017 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/48) und hielt daran nach erhobenem Einwand mit Verfügung vom 2 6. Oktober 2017 fest (Urk. 2). 2.
Dagegen lässt X.___
durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
hierorts mit Eingabe vom 29. November 2017 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantra gen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr eine ganze Rente auszurichten (1.), eventualiter sei ihr eine halbe oder eine Dreiviertelsrente zuzu sprechen (2.), subeventualiter sei die Sache zurückzuweisen (3.), es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und der unentgeltliche Rechtsvertreter in der Person des Unterzeichnenden zu bewilligen (4.) , unter Kos ten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (5.).
Mit Vernehmlassung vom 10. Januar 2018 stellte die IV-Stelle Antrag auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfü gung vom 26. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde, unter anderem unter Hinweis darauf, dass über den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und un entgeltliche Rechtsvertretung zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (Urk. 13).
Mit Eing abe vom 2. Mai 2018 liess die Versicherte ein P rotokoll des A.__ _ über ein stattgehabtes Aufklä rungsgespräch vom 17. März 2018 im Hinblick auf eine Operation ins Recht reichen (Urk. 15-16). D ie IV-Stelle verzichtete am 15. Mai 2018 auf eine Stellung nahme hierzu (Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
W as das mit Eingabe vom 2. Mai 2018 eingereichte Aufklärungsprotokoll des A.___ vom 17.
März 2018 be trifft, welches nach Ergehen der angefochtenen Ver fügung
vom 26. Oktober 2017 datiert, ist nicht ersichtlich und wird auch seitens des Rechtsvertreters nicht geltend gemacht, dass es den hier massgeblichen Beurteilungszeitraum (bis zum Erlass der angefochtenen Verwal tungsverfügung am 2 6. Oktober 2017 ; vgl. statt vieler: BGE 131 V 407
E. 2.1.2.1) beschlagen würde. Es hat daher
im vorliegenden Verfahren
ausser Acht zu bleiben. 2. 2 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .2
2.2.1
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo raus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.
6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2.2
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines ren tenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143
V 418, 143
V 409, 141
V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE
141 V
281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 2.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 3 .
3 .1
Die IV-Stelle begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung damit, dass gemäss dem eingeholten ärztlichen Gutachten die Tätigkeit als Reinigungs mitarbeiterin, in welcher die Versicherte eine Anstellung gesucht habe, nicht mehr zumutbar sei. Hingegen sei aus ärztlicher Sicht eine angepasste Tätigkeit nach wie vor zu einem vollen Pensum zumutbar. Der Einkommensvergleich er gebe keine Erwerbeinbusse, weshalb kein Rente nanspruch ausgewiesen sei (Urk. 2). 3 .2
Dagegen lässt die Versicherte zur Hauptsache geltend machen, dass ihr gemäss Einschätzung des Hausarztes Dr. B.___ eine angepasste Tätigkeit nur im Umfang von 50 % zumutbar sei. Weiter mangle es an konkret genannten Verweistätig keiten ,
weshalb auch die leidensangepasste Tätigkeit nicht nachvollziehbar sei. Den Einschränkungen sei durch einen Leidensabzug in Höhe von 25
% Rechnung zu tragen. Ein Rentenanspruch sei ausgewiesen (Urk. 1). 4 . 4 .1
Die Beschwerdeführerin wur de am 12 . Dezember 2016 internistisch- rheumatolo gisch und am 3. Januar 2017 psychiatrisch untersucht . Die Gutachter Dr. Y.___ und Prof. Dr. Z.___ fassten die bis zur Begutachtung der Beschwerdefüh r erin aktenkundigen Berichte zusammen, weshalb sie an dieser Stelle nicht zu wiederholen sind ( vgl. Urk. 8/29 S. 4 ff. sowie Urk. 8/32 S. 5 ff.). 4 .2
Dr. Y.___ stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/ 29 S. 23) :
- Psorias is-Arthritis (Erstdiagnose 09/20
12) bei Psoriasis vulgaris mit - Verschiedene n Basistherapien: - Leflunomid (10/2012 bis 01/2014) - Enbrel (03/2015 bis 04/2015) - Metho trexat ab 01/2014 bis auf weiteres, aktuell 10mg pro Woche - Golimumab ( Sinponi ) ab 06/2015 bis auf weiteres - Gegenwärtig in Remission - klinisch keine entzündlichen Veränderungen - bildgebend kein Nachweis entzündlicher Veränderungen in der Ganz kö r per- Szintigraphie (12/2016) und
- daher weitere Besserung gegenüber der Szintigraphie 06/2014 und
sehr deutliche Besserung gegenüber Szintigraphie 09/2012 - Ohne ossäre - erosive -entzündliche Veränderungen insbesondere - k eine akute oder chronische entzündliche Befunde
- beider Hände (MRI
01/2016 und Szintigraphie 12/2016) und
- beider Füsse (Szintigraphie 12/2016 und Röntgen 12/2016)
Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte sie: - Diabetes mellitus Typ II (Erstdiagnose 2011) mit oraler Therapie und - u ngenügender Einstellung (HbA1c 7.7%) - Arterielle Hypertonie mit medikamentöser Therapie - Hypothyreose (Erstdiagnose 2011) mit - Adäquater Hormon-Substitution - Vitamin D-Mangel (26
nmol /l) - Kariöse Zähne
Dr. Y.___ führte unter Hinweis auf verschiedene, unter anderem von ihr ver anlasst e (vgl. Urk. 8/29 S . 39 ff.) bildgebende Abklärungen zusammenfassend aus, bei der Versicherten sei nach vorbestehender Psoriasis vulgaris im Jahr 2012 eine Psoriasis-Arthritis aufgetreten, die szintigraphisch 09/2012 eindeutig doku mentiert worden sei. Sie sei ab 10/2012 mit einem Basismittel behandelt worden ,
wodurch es zu einer baldigen Besserung gekommen sei, wie die Ganzkörper-Szintigraphie 06/2014 ergeben habe. Unter der Basistherapie mit niedrig dosier tem parenteralem Methotrexat und Golimumbab ( Simponi ) sei eine Remission eingetreten, denn aktuell seien weder klinisch noch szintigraphisch Hinweise auf akute oder chronische Entzündungen mehr vorhanden. Die MRI-Untersuchung beider Hände (01/2016) habe sogar altersentsprechend normale Befunde ergeben. Die aktuellen Befunde erklärten das Ausmass der angegebenen Beschwerden nur zu einem kleinen Teil. Die Versicherte könne eine angepasste Tätigkeit zu 100
% ausüben bezogen auf ein Pensum von 100
% ( Urk. 8/29 S. 25) . Da ihr Handein satz bei der Unt ersuchung normal gewesen sei und aus rheumatologischer Sicht keine Ursache für eine fast fehlende Handkraft beidseits bestehe, sei bezüglich der Messung der maximalen Handkraft, welche nur 3
% der Norm ergeben habe bzw . eine fast völlige Kraftlosigkeit, von einer Selbstlimit i erung auszugehen (Urk. 8/29 S. 26).
Zur le idensangepassten Tätigkeit führte Dr. Y.___ aus, dass d ie Versicherte
– da sie weiterhin durch die rheumatoide Arthr itis limitiert sei - eine leichte,
über wiegend sitzende Tätigkeit mit Wechselbelastung ohne grobmotorische Bean spruchung der Hände benötige . D abei könne sie Lasten bis zu 10
kg hantieren (leichtes Belastungsniveau). Länger dauernde Tätigkeiten in Nässe, Kälte oder grossen Temperaturschwankungen (z.B. in Kühlräumen) könne sie nicht ausüben. Eine angepasste Tätigkeit gemäss diesem Profil könne sie zu 100 % ausüben , be zogen auf ein Pensum von 100 %. Im Haushalt bestehe keine Einschränkung; bei besonders belastenden Tätig keiten würden die Kinder helfen. In einer angepassten Tätigkeit wie auch im Haushalt habe nie eine andauernde Arbeits un fähigkeit be standen ( Urk. 8/29 S. 37 ). 4 .3
Prof. Dr. Z.___ stellte in seinem Gutachten vom 3. Januar 2017 keine psychi atrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/32 S. 29) . Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnete er eine chronische Schmerz störung mit psychischen und somatischen Befunden (ICD-10 F 45.41) sowie eine depressive Episode mit somatischem Syndr om, ggw . mittelgradig (ICD-10 F
32.11) , mit/bei multiplen schweren psychosozialen Belastungsfaktoren (Schwie rigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung [Sprachschwierigkeiten; ICD-10 Z 60.2], Probleme in Verbindung mit Ausbildung [ICD-10 Z 55], Probleme in Ver bindung mit ökonomischen Verhältnissen [hohe Schulden; ICD-10 Z 59] sowie sonstige näher bezeichnete Probleme in der primären Bezugsgruppe [vorgesehene Ausschaffung des Ehemannes; ICD-10 Z 63.8]).
Er führte im Wesentlichen aus, bei der Versicherten bestehe seit vielen Jahren eine chronische Schmerzerkrankung, die bisher psychiatrisch undiagnostiziert
gewesen sei . Es liege eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psy chischen Faktoren vor. Zugl e ich bestehe eine depressive Episode, die Folge der schweren psychosozialen Belastungsfaktoren und der Schmerzen sei. Beide Stö rungsbilder seien nicht bzw . unzureichend behandelt.
Da der Grundsatz der Be handlung vor Rente zu gelten habe, könne aktuell aus gutachterlicher Sicht kein IV-relevanter Gesundheitsschaden diagnostiziert werden. Bei der ergebnis offenen Prüfung der Standardind i katoren ,
die gemäss Bundesgericht sowie den im IV-Rundschreiben 339 gemachten Umsetzungsempfehlungen bei derartigen psycho somatischen Störungsbildern abzuprüfen seien, seien keine belastenden Hinweise zu finden gewesen, so dass die Überwindbarkeitsvermutung angenom men werden könne. Zudem würden in der Krankheitsgeschichte bei der dysfunk tionalen Schmerzverarbeitung und der depressiven Entwicklung dominierend psychosozi ale Belastungsfaktoren eine entscheidende Rolle spielen , die im IV-Recht als invaliditätsfremd einzustufen seien . Insgesamt ergäben sich damit keine IV-relevanten psychiatrischen Störungsbilder mit nachfolgenden Handicapierun gen auf die mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit der Explorandin. Auch im Haushalt sei unter Mithilfe der Familienangehörigen keine Einschränkung aus rein psychiatrischer Sicht gegeben, so dass eine mittel- und langfristige Arbeits fähigkeit von 20
% und mehr auf der Grundlage der bekannt gewordenen Sach verhalte und des psychiatrischen Untersuchungsbefundes nicht a usgesprochen werden könne (Urk. 8/32 S. 31). Er empfahl eine multimodale Schmerztherapie gemäss Leitlinien sowie ein e leitliniengerechte Behandlung der depressiven Epi sode und hielt dafür, dass die Versicherte a us gutachterlicher Sicht unverzüglich in einer körperlich leidensgerechten Tätigkeit eingegliedert werden könne ( Urk. 8/32 S. 30).
4.4
Die bidisziplinäre Zusammenfassung ergab, dass die Beschwerdeführerin auf grund der gestellten Diagnose n in einer leidensangepassten Tätigkeit (leichte,
überwiegend sitzende Tätigkeit mit Wechselbelastung ohne grobmotorische Beanspruchung der Hände, Lasten bis zu 10 kg
ohne länger dauernde Tätigkeiten in Nässe, Kälte oder grossen Temperaturschwankungen ) zu 100 % arbeitsfähig sei. Im Haushalt bestehe keine Einschränkung; bei besonders belastenden Tätig keiten würden die Kinder helfen. In einer angepassten Tätigkeit wie auch im Haushalt habe nie eine andauernde Arbeits un fähigkeit bestanden ( Urk. 8/32 S. 31). 5 . 5.1
Das Gutachten beruht auf umfassenden internistisch-rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen. Es wurde zudem in Kenntnis der Vorakten
und in rheumatologischer Hinsicht gestützt auf eigens angefertigte b ildgebende Ab klärungen erstellt. Die Beschwerdeführerin konnte ihre aktuellen Beschwerden gegenüber den Gutachtern schildern (Urk. 8/29 S. 13 und Urk. 8/32 S. 19)
und sie wurde von diesen jeweils – soweit fachspezifisch erforderlich – ergänzend befragt. Die geklagten Leiden wie die objektiven Befunde fanden im Rahmen der Beurteilung und Diagnosestellung Berücksichtigung und deren Auswirkungen auf die A rbeitsfähigkeit wurden für den rechtsanwenden medizinischen Laien nachvollziehbar dargelegt. 5.2
So erläuterte Dr. Y.___ , dass es bezüglich der im Vordergrund stehenden Psoriasis- Arthritis unter Behandlung zu einer Besserung bzw. Remission gekom men ist, was mit Blick auf die in weiten Teilen normalen klinischen Befunde (Urk.
8/29 S. 15 ff. ) und
die
aktuellen Bildgebungen
( vgl. wiederum Urk. 8/29 S. 39 ff. ) , welche
keine Hinweise mehr auf chronische Entzündungen ergaben, nachvollziehbar ist. Mit Blick auf die anlässlich der klinischen Untersuchung weitgehend normale n rheumatologische n Befunde (sowie auch auf gewisse I n konsistenzen; vgl. dazu Urk. 8/29 S. 24 und S. 36), leuchtet aber auch ein, dass Dr. Y.___
von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepass ten Tätigkeit ausging, und dass sie
- unter Hinweis auf Empfeh lungen der Swiss Insurance Medicine der Psor i asis- Arthri ti s Rechnung tragend -
qual itati v e Ein schränkung en beim z umutbare n
Belastungsprofil vornahm (Urk. 8/29 S. 27). 5.3
Aber auch die von Prof. Dr. Z.___ gestellten Diagn o sen leuchten ein. So kann mit Blick auf die anlässlich der Untersuchung festgestellte eingeschränkte Affek tivität
( Urk. 8/32 S. 23) sowie die genannten verschiedenen psychosozialen Belastungen
( einschliesslich Schmerzen ) die Diag n ose einer reaktiven mittelgra digen depressiven Episode nachvollzogen werden. Dies gilt mit Blick auf die von Prof. Dr. Z.___
genannten erfüllten Kriterien ( fehlende s medizinische s Korre lat, Auftreten der chronischen Schmerzen unter psychosozialen und emot ionalen Belastungsfaktoren, Intensivierung der subjektiven Schmerzwahrnehmung unter diesen Umständen, der hohe Schmerzlevel, die geringe Wirksamkeit therapeuti s cher Massnahmen) auch für die gestellte Diagnose einer chronischen Schmerz störung mit psychischen und somatischen Faktoren (Urk. 8/32 S. 27) . Aber auch die Einschätzung von Prof. Dr. Z.___ , wonach aus psychiatris c her Sicht keine invalidenversich e rungsrechtlich bedeutsame Einsch r änkung resultiere , kann
– zumindest im
E rgebnis - nachvollzog e n werden.
Zwar v erneinte Prof.
Dr. Z.___ eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesund heitsschädigung unter anderem unter Hinweis auf die
bisher erfolgte un genü gende Behandlung der Leiden und somit sinngemäss (wohl) auf die nicht ausge wiesene Therapieresistenz, welches Argument allein nach der neueren Rechtspre chung eine Invalidität nicht mehr ausschliessen kann ( vgl . bezüglich Depressio nen BGE 143 V 409 ) . Jedoch ist
Prof. Dr. Z.___
j edenfalls da rin zu folgen, dass
d ie
Würdigung der massgebenden Standar d indik a t o ren
insgesamt nicht auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lässt :
Ein Leiden von erheblichem Schweregrad wurde nicht diagnostiziert und
es sind die diagnoserelevanten Befunde a llenfalls mässig ausgeprägt , denn Prof .
Dr. Z.___
hatte im Psychostatus
–
bis auf
Einschränkungen in der Aff ektivität -
weitgehend normale B e funde
in den ma s sgeblichen Funktione n
fest ge stell t (vgl.
Urk. 8/32 S. 22 f . ) .
Von einer Therapieresistenz ist alsdann
nicht auszugehen, hatte Prof. Dr. Z.___
doch
- wie erwähnt
- darauf hingewiesen, dass die Ver sicherte bis anhin
keine psychiatrisch- fachär z t liche T her apie in An spruch genom men hatte bzw .
die Depression unzureichend bzw . die somatoforme Störung gänzlich unbehandelt sei ( Urk. 8/32 S. 27 -28 ). Alsdann bestehen zwar somatische Komorbiditäten , jedoch erscheinen diese angesichts der von Dr. Y.___ erho benen Befunde nicht als
stark ausgeprägt . Zur Persönlichkeit hielt Prof. Dr. Z.___ fest, dass aus gutachterlicher Sicht keine Störungen der Ich -
Funk tionen vorliegen würden ( Urk. 8/32 S.
26) und keine Hinweise auf eine Persön lichkeitsstörung oder -ak zentuierung ( Urk. 8/32 S. 2 4) . Weiter
ging er im kogni tiven Bereich von einer Begabung im Normbereich aus ( Urk. 8/32 S. 23 ),
womit insgesamt keine limitierende n
Persönlichkeitsmerkmale erkennbar sind. Zum sozialen Kontext hielt er fest, dass die Versicherte zwar einen leichten Rück zug angebe, jedoch guten Kontakt innerhalb der erweiterten Familie und zu Kollegin nen habe ( Urk. 8/32 S . 26 ).
Ein ausgeprägter sozialer Rückzug ist damit nicht erkennbar und enthält der soziale Lebenskontext -
auch wenn die damals be vor stehende Ausschaffung ihres ( wegen Drogenha ndel verurteilten; vgl. Urk. 8/32 S. 32) Ehegatten eine erhebliche Belastung darstellte –
auch bestäti gende, sich potenziell günstig auf die Ressourcen auswirkende Faktoren . Zum Aspekt der Ko n sistenz ergibt sich , dass die Beschwerdeführerin sowohl im Haus halt (wenn auch eingeschränkt) Arbeiten verrichtet als auch soziale Kontakte pflegt ( Urk. 8/32 S. 18 und S. 20
f. ) , was mit der aus subjektiver Sicht gegebenen gänz lichen Arbeitsunfähigkeit sowie schlechten psychischen Verfassung
( Urk. 8/32 S. 21 ) nicht in Einklang steht. Was schliesslich den behandlungs- und eingliede rungsanamnestisch ausgewi esenen Leidensdruck betrifft , steht die Ve r sich erte zwar bezüglich des somatischen Leiden s seit Jahren in (erfolgreicher) Behand lung. B ezüglich der psychischen Leiden
nahm sie jedoch keine entspre chende ( psychiatrische ) Behandlung in Anspruch , welch letzterer Umstand nicht auf einen erheblichen Leidensdruck schliessen lässt . Insgesamt ist Prof.
Dr. Z.___ daher darin zu folgen, dass die rechtserheblichen Standardi n dika toren bei g esamthafter Betrachtung
nicht überwie gend wahrscheinlich auf eine Arbeitsun fähigkeit schliessen lassen. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, in w iew eit
das klinische Erscheinungsbild - angesichts der Ausführungen vo n Prof.
Dr. Z.___ , wonach in der Krankheitsgeschichte dominierend die psycho s o zia len Faktoren eine ent scheidende Rolle spielen würden -
nicht einzig in Be ein trächtigungen besteht, die von den belastenden psychosozialen Faktoren her rüh ren, dieses mithin gleichsam in ihnen aufgeht (vgl. BGE
127 V
294 E.
5a), und somit auch insofern invalidenversicherungsrechtlich nicht von Bedeutung wäre . 5. 4
Die g utachterliche n Einschätzung en
werden alsdann auch durch den
beschwer deweise eingereichte n
Bericht des Hausarztes
Dr. med. B.___ , Facharzt für Allge meinmedizin FMH , vom 12.
September 2017 (Urk.
3/4) nicht in Frage gestellt .
So geht Dr. B.___
- w ie die Beschwerdeführerin selber ausführen lässt
(vgl. Urk. 1 S. 5) -
g rundsätz lich von in etwa den gleichen Diagnosen wie Dr. Y.___ und Prof. Dr. Z.___ aus . Soweit Dr. B.___ hingegen die Arbeitsfähigk eit in einer leidensangepassten Tätigkeit tiefer einschätzt ( auf 2-3 Stunden pro Tag ) ,
ist fest zustellen, dass
er die so attestierte Arbeitsunfähigkeit – deren Festlegung er selber als schwer beurteilbar bezeichnet – nicht näher begründet. Zu berücksichtigen ist überdies, dass n ach der Rechtsprechung der Erfahrungstatsache Rechnung zu tra gen ist , dass Hausärzte und behandelnde Fachärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl. dazu BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Auch werden im Bericht
von Dr. B.___
keine wichtige n
Aspekte be nannt, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären und die möglicherweise eine andere Beurteilung rechtfertigten (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Okt ober 2014 E. 7.2 mit Hinwei sen) . 5.5
Zusammenfassend e rfüllt das Gutachten von Dr. Y.___ und Prof. Dr. Z.___
die praxisgemässen Kriterien für eine beweiswerte medizinische Expertise, wes halb für die Beurteilung der Gesundheitsschädigung und deren funktionellen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dar auf abgestellt werden kann. Danach ist die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 100
% arbeits fähig . 6.
6.1
Die Verwaltung qualifizierte die Versicherte als Erwerbstätige (vgl. dazu E. 6.3 hienach ) und nahm entsprechend zur Invaliditätsbemessung einen Einkommens vergleich vor. Während sie
das Invalideneinkommen auf Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) TA1, Total/ Niveau 1, Lohn für Hilfsarbeiten (Zentralwert) ermittelte, stellte sie beim
Valideneinkommen
auf sta tistische (Tabellen-)Werte
im Bereich Reinigung und Hilfskräfte (LSE TA17) ab und mithin auf ein statistisches Einkommen , welche s die Versicherte bei guter Gesundheit als Reini gung s mitarbeiterin hätte erzielen können (v gl. Urk. 2, vgl. auch Urk. 8/46 ) . 6.2
Soweit die Versic herte beanstandet , die IV-Stelle habe in Betracht fallende (Ver weis-) Tätigkeiten nicht konkretisiert , ist vorwegzuschicken, dass sich die Frage der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit rechtsprechungsgemäss bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt beurteilt, wobei an die Konkretisierung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind. Insbeson d ere hat das Bundes gericht wiederholt ausgeführt , dass körperlich leichte und we chselbelastende Tätigkeiten , wie sie auch der Beschwerdeführerin zumutbar sind, au f dem ausge g lichenen Arbei tsmarkt durchaus vorhanden sind. D ie IV - Stelle war daher nicht geh a l ten, die im Einzelnen zumutba r en Verweist ätigkeit en näher aufzuzeigen, wor an auch die Einschränkungen gemäss Belastungsprofil nichts zu ändern ver m ögen (vgl. zum Ganzen statt vieler etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_469 /2016 vom 22. Dezember 2016, E. 6.3 ) .
6.3
Zum Einkommensvergleich ist anzumerken, dass die Versicherte nie als Reini gungsmitarbeiterin erwerbstätig
war, sondern
gemäss
– unbelegten
– Angaben anlässlich der Haushaltabklärung vor allem eine solche Stelle gesucht habe n will
( vgl. Urk. 8/24 S.
3 ) . Da vor diesem Hintergrund
jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich ist , dass sie in dieser Branche gearbeitet hätte , die Versicherte weder über Berufsbildung noch
im Bereich Reinigung über ausgewiesene E rfah rung verfügt
und ausschliesslich Hilfsa rbeiten in Betracht fallen, erscheint es viel mehr sachgerecht, beide Vergleichseinkommen auf derselben tabellarischen Grundlage
(Hilfsarbeiten) zu ermitteln .
Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn gemäss BGE 126 V 75
( vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_311/2013 vom 12. November 2013 E. 6.3 mit Hinweisen). D ie Versicherte ist in einer leidensangepassten Täti gkeit vollständig arbeitsfähig , weshalb
selbst bei Vor nahme eines maxi mal zulässigen
– hier daher nicht näher zu prüfenden - Abzugs von 25
% (BGE 125 V 75) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (von min destens 40
%) resultiert. 6. 4
Nach dem Gesagten ergibt s elbst
die Annahme, dass die Versicherte als voll Erwerbs t ätige zu qualif i zieren ist,
in keinem Fall ein en rentenbegründenden Invaliditätsgrad . Es braucht daher auch nicht näher geprüft zu werden , ob die Qualifikation der Versicherten als Erwerbstätige
(gestützt auf die Auskünfte des Sozialamtes, wonach die Versicherte
- infolge Inhaftierung des Ehemannes und Sozialhilfeabhän g igkeit der Familie - bei guter Gesundheit zu 100 % einer Erwerbstätigkeit hätte nach gehen müssen; vgl. Urk. 8/24 S. 3) überhaupt zutref fend ist .
So f ührt eine Qualifikation als (ganz oder teilweise) im H aushalt Tätige infolge der die Versicherte und ihre Familienmitglieder treffenden Schadensmin derungspflicht regelmässig zu einem tieferen Invaliditätsgrad . 7. 7.1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Antragsgemäss (Urk. 1) ist der Beschwerdeführerin deshalb die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. 7.2
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) be misst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.
M it Eingabe vom 1 3. März 2018 macht e Rechtsanwalt Zollinger einen Aufwand von 9.667 Stunden und Fr. 118.-- Spesen
geltend (Urk. 14) . Aus der detaillierten Leistungsübersicht ist jedoch ersichtlich, dass darin auch Bemühungen aufgeführt
sind, welche nicht das v orliegende Beschwerdeverfahren ( sondern das Verwal tungsverfahren ) betreffen (Bemühungen bis und mit 14. September 2017 ; vgl. Urk. 14 S.
2 ) und daher im vorliegenden Zusammenhang nicht zu entschädigen sind. Nach Abzug der entsprechenden Pos itionen (150 Minuten sowie Fr. 2 4.-- Barauslagen) resultiert ein Aufwand von 7. 16 Stunden und Fr. 9 4 .-- Barauslagen, was gerade noch angemessen erscheint. Damit ist
die Entschädigung von Rechts anwalt Zollinger bei Anwendung des gerichtsü blichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zu züglich Mehrwertsteuer von 8 % [2017] bzw. 7.7 % [2018] ) auf Fr. 1' 801.85
(inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 7.3
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Vorliegend erweist sic h eine Kostenpauschale von Fr. 8 00.-- als angemessen, wel che ausgangsgemäss de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen, jedoch zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen ist. 7.4
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Auslagen für die Vertretung v erpflich tet werden kann, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 2 9. November 2017 wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Bernhard Zollinger , Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt , und es wird ihr die unentgeltliche Prozessführung ge währt. und erkennt sodann :
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1977, hat in Mazedonien die obligatorische Schulzeit absolviert und danach keinen Beruf erlernt. Seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1997 war sie nicht erwerbstätig bzw. nach der Geburt ihrer Kinder ( Jhg . 1999 und 2003) Hausfrau. Im März 2015 meldete sie sich unter Hinweis auf Rheuma, Diabetes, Blutdruck und Arthritis bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die IV-Stelle zog den IK-Auszug bei (Urk. 8/6) , holte Berichte bei den behandelnden Ärzten ein und führte am 7. September 2016 eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Urk. 8/24). In der Folge veranlasste sie eine bidis ziplinäre Abklärung der Versicherten, welche durch die Dres . Y.___ , Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH, F achärztin FMH für Innere Medizin, spez. Rheumaerkran kungen, sowie Prof. Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Neurologie sowie Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, durchgeführt wurde (internistisch-rheumatologisches Gutachten vom 27. Dezember 2016 [Urk. 8/29] sowie psychiatrisches Fachg utachten vom 3. Januar 2017 einschliesslich
b i disziplinäre Zu sammenfassung vom 3. Januar 2017
[Urk. 8/32] ). Gestützt auf die so getätigten Abklärungen stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 3. Juli 2017 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/48) und hielt daran nach erhobenem Einwand mit Verfügung vom 2 6. Oktober 2017 fest (Urk. 2).
E. 2 .2
2.2.1
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo raus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.
6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art.
E. 2.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 2.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 3 .
3 .1
Die IV-Stelle begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung damit, dass gemäss dem eingeholten ärztlichen Gutachten die Tätigkeit als Reinigungs mitarbeiterin, in welcher die Versicherte eine Anstellung gesucht habe, nicht mehr zumutbar sei. Hingegen sei aus ärztlicher Sicht eine angepasste Tätigkeit nach wie vor zu einem vollen Pensum zumutbar. Der Einkommensvergleich er gebe keine Erwerbeinbusse, weshalb kein Rente nanspruch ausgewiesen sei (Urk. 2). 3 .2
Dagegen lässt die Versicherte zur Hauptsache geltend machen, dass ihr gemäss Einschätzung des Hausarztes Dr. B.___ eine angepasste Tätigkeit nur im Umfang von 50 % zumutbar sei. Weiter mangle es an konkret genannten Verweistätig keiten ,
weshalb auch die leidensangepasste Tätigkeit nicht nachvollziehbar sei. Den Einschränkungen sei durch einen Leidensabzug in Höhe von 25
% Rechnung zu tragen. Ein Rentenanspruch sei ausgewiesen (Urk. 1). 4 . 4 .1
Die Beschwerdeführerin wur de am
E. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2.2
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines ren tenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143
V 418, 143
V 409, 141
V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE
141 V
281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).
E. 7.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Antragsgemäss (Urk. 1) ist der Beschwerdeführerin deshalb die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
E. 7.2 Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) be misst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.
M it Eingabe vom 1 3. März 2018 macht e Rechtsanwalt Zollinger einen Aufwand von 9.667 Stunden und Fr. 118.-- Spesen
geltend (Urk. 14) . Aus der detaillierten Leistungsübersicht ist jedoch ersichtlich, dass darin auch Bemühungen aufgeführt
sind, welche nicht das v orliegende Beschwerdeverfahren ( sondern das Verwal tungsverfahren ) betreffen (Bemühungen bis und mit 14. September 2017 ; vgl. Urk.
E. 7.3 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Vorliegend erweist sic h eine Kostenpauschale von Fr. 8 00.-- als angemessen, wel che ausgangsgemäss de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen, jedoch zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen ist.
E. 7.4 Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Auslagen für die Vertretung v erpflich tet werden kann, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 2 9. November 2017 wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Bernhard Zollinger , Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt , und es wird ihr die unentgeltliche Prozessführung ge währt. und erkennt sodann :
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 12 . Dezember 2016 internistisch- rheumatolo gisch und am 3. Januar 2017 psychiatrisch untersucht . Die Gutachter Dr. Y.___ und Prof. Dr. Z.___ fassten die bis zur Begutachtung der Beschwerdefüh r erin aktenkundigen Berichte zusammen, weshalb sie an dieser Stelle nicht zu wiederholen sind ( vgl. Urk. 8/29 S. 4 ff. sowie Urk. 8/32 S. 5 ff.). 4 .2
Dr. Y.___ stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/ 29 S. 23) :
- Psorias is-Arthritis (Erstdiagnose 09/20
12) bei Psoriasis vulgaris mit - Verschiedene n Basistherapien: - Leflunomid (10/2012 bis 01/2014) - Enbrel (03/2015 bis 04/2015) - Metho trexat ab 01/2014 bis auf weiteres, aktuell 10mg pro Woche - Golimumab ( Sinponi ) ab 06/2015 bis auf weiteres - Gegenwärtig in Remission - klinisch keine entzündlichen Veränderungen - bildgebend kein Nachweis entzündlicher Veränderungen in der Ganz kö r per- Szintigraphie (12/2016) und
- daher weitere Besserung gegenüber der Szintigraphie 06/2014 und
sehr deutliche Besserung gegenüber Szintigraphie 09/2012 - Ohne ossäre - erosive -entzündliche Veränderungen insbesondere - k eine akute oder chronische entzündliche Befunde
- beider Hände (MRI
01/2016 und Szintigraphie 12/2016) und
- beider Füsse (Szintigraphie 12/2016 und Röntgen 12/2016)
Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte sie: - Diabetes mellitus Typ II (Erstdiagnose 2011) mit oraler Therapie und - u ngenügender Einstellung (HbA1c 7.7%) - Arterielle Hypertonie mit medikamentöser Therapie - Hypothyreose (Erstdiagnose 2011) mit - Adäquater Hormon-Substitution - Vitamin D-Mangel (26
nmol /l) - Kariöse Zähne
Dr. Y.___ führte unter Hinweis auf verschiedene, unter anderem von ihr ver anlasst e (vgl. Urk. 8/29 S . 39 ff.) bildgebende Abklärungen zusammenfassend aus, bei der Versicherten sei nach vorbestehender Psoriasis vulgaris im Jahr 2012 eine Psoriasis-Arthritis aufgetreten, die szintigraphisch 09/2012 eindeutig doku mentiert worden sei. Sie sei ab 10/2012 mit einem Basismittel behandelt worden ,
wodurch es zu einer baldigen Besserung gekommen sei, wie die Ganzkörper-Szintigraphie 06/2014 ergeben habe. Unter der Basistherapie mit niedrig dosier tem parenteralem Methotrexat und Golimumbab ( Simponi ) sei eine Remission eingetreten, denn aktuell seien weder klinisch noch szintigraphisch Hinweise auf akute oder chronische Entzündungen mehr vorhanden. Die MRI-Untersuchung beider Hände (01/2016) habe sogar altersentsprechend normale Befunde ergeben. Die aktuellen Befunde erklärten das Ausmass der angegebenen Beschwerden nur zu einem kleinen Teil. Die Versicherte könne eine angepasste Tätigkeit zu 100
% ausüben bezogen auf ein Pensum von 100
% ( Urk. 8/29 S. 25) . Da ihr Handein satz bei der Unt ersuchung normal gewesen sei und aus rheumatologischer Sicht keine Ursache für eine fast fehlende Handkraft beidseits bestehe, sei bezüglich der Messung der maximalen Handkraft, welche nur 3
% der Norm ergeben habe bzw . eine fast völlige Kraftlosigkeit, von einer Selbstlimit i erung auszugehen (Urk. 8/29 S. 26).
Zur le idensangepassten Tätigkeit führte Dr. Y.___ aus, dass d ie Versicherte
– da sie weiterhin durch die rheumatoide Arthr itis limitiert sei - eine leichte,
über wiegend sitzende Tätigkeit mit Wechselbelastung ohne grobmotorische Bean spruchung der Hände benötige . D abei könne sie Lasten bis zu 10
kg hantieren (leichtes Belastungsniveau). Länger dauernde Tätigkeiten in Nässe, Kälte oder grossen Temperaturschwankungen (z.B. in Kühlräumen) könne sie nicht ausüben. Eine angepasste Tätigkeit gemäss diesem Profil könne sie zu 100 % ausüben , be zogen auf ein Pensum von 100 %. Im Haushalt bestehe keine Einschränkung; bei besonders belastenden Tätig keiten würden die Kinder helfen. In einer angepassten Tätigkeit wie auch im Haushalt habe nie eine andauernde Arbeits un fähigkeit be standen ( Urk. 8/29 S. 37 ). 4 .3
Prof. Dr. Z.___ stellte in seinem Gutachten vom 3. Januar 2017 keine psychi atrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/32 S. 29) . Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnete er eine chronische Schmerz störung mit psychischen und somatischen Befunden (ICD-10 F 45.41) sowie eine depressive Episode mit somatischem Syndr om, ggw . mittelgradig (ICD-10 F
32.11) , mit/bei multiplen schweren psychosozialen Belastungsfaktoren (Schwie rigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung [Sprachschwierigkeiten; ICD-10 Z 60.2], Probleme in Verbindung mit Ausbildung [ICD-10 Z 55], Probleme in Ver bindung mit ökonomischen Verhältnissen [hohe Schulden; ICD-10 Z 59] sowie sonstige näher bezeichnete Probleme in der primären Bezugsgruppe [vorgesehene Ausschaffung des Ehemannes; ICD-10 Z 63.8]).
Er führte im Wesentlichen aus, bei der Versicherten bestehe seit vielen Jahren eine chronische Schmerzerkrankung, die bisher psychiatrisch undiagnostiziert
gewesen sei . Es liege eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psy chischen Faktoren vor. Zugl e ich bestehe eine depressive Episode, die Folge der schweren psychosozialen Belastungsfaktoren und der Schmerzen sei. Beide Stö rungsbilder seien nicht bzw . unzureichend behandelt.
Da der Grundsatz der Be handlung vor Rente zu gelten habe, könne aktuell aus gutachterlicher Sicht kein IV-relevanter Gesundheitsschaden diagnostiziert werden. Bei der ergebnis offenen Prüfung der Standardind i katoren ,
die gemäss Bundesgericht sowie den im IV-Rundschreiben 339 gemachten Umsetzungsempfehlungen bei derartigen psycho somatischen Störungsbildern abzuprüfen seien, seien keine belastenden Hinweise zu finden gewesen, so dass die Überwindbarkeitsvermutung angenom men werden könne. Zudem würden in der Krankheitsgeschichte bei der dysfunk tionalen Schmerzverarbeitung und der depressiven Entwicklung dominierend psychosozi ale Belastungsfaktoren eine entscheidende Rolle spielen , die im IV-Recht als invaliditätsfremd einzustufen seien . Insgesamt ergäben sich damit keine IV-relevanten psychiatrischen Störungsbilder mit nachfolgenden Handicapierun gen auf die mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit der Explorandin. Auch im Haushalt sei unter Mithilfe der Familienangehörigen keine Einschränkung aus rein psychiatrischer Sicht gegeben, so dass eine mittel- und langfristige Arbeits fähigkeit von 20
% und mehr auf der Grundlage der bekannt gewordenen Sach verhalte und des psychiatrischen Untersuchungsbefundes nicht a usgesprochen werden könne (Urk. 8/32 S. 31). Er empfahl eine multimodale Schmerztherapie gemäss Leitlinien sowie ein e leitliniengerechte Behandlung der depressiven Epi sode und hielt dafür, dass die Versicherte a us gutachterlicher Sicht unverzüglich in einer körperlich leidensgerechten Tätigkeit eingegliedert werden könne ( Urk. 8/32 S. 30).
4.4
Die bidisziplinäre Zusammenfassung ergab, dass die Beschwerdeführerin auf grund der gestellten Diagnose n in einer leidensangepassten Tätigkeit (leichte,
überwiegend sitzende Tätigkeit mit Wechselbelastung ohne grobmotorische Beanspruchung der Hände, Lasten bis zu 10 kg
ohne länger dauernde Tätigkeiten in Nässe, Kälte oder grossen Temperaturschwankungen ) zu 100 % arbeitsfähig sei. Im Haushalt bestehe keine Einschränkung; bei besonders belastenden Tätig keiten würden die Kinder helfen. In einer angepassten Tätigkeit wie auch im Haushalt habe nie eine andauernde Arbeits un fähigkeit bestanden ( Urk. 8/32 S. 31). 5 . 5.1
Das Gutachten beruht auf umfassenden internistisch-rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen. Es wurde zudem in Kenntnis der Vorakten
und in rheumatologischer Hinsicht gestützt auf eigens angefertigte b ildgebende Ab klärungen erstellt. Die Beschwerdeführerin konnte ihre aktuellen Beschwerden gegenüber den Gutachtern schildern (Urk. 8/29 S.
E. 13 und Urk. 8/32 S. 19)
und sie wurde von diesen jeweils – soweit fachspezifisch erforderlich – ergänzend befragt. Die geklagten Leiden wie die objektiven Befunde fanden im Rahmen der Beurteilung und Diagnosestellung Berücksichtigung und deren Auswirkungen auf die A rbeitsfähigkeit wurden für den rechtsanwenden medizinischen Laien nachvollziehbar dargelegt. 5.2
So erläuterte Dr. Y.___ , dass es bezüglich der im Vordergrund stehenden Psoriasis- Arthritis unter Behandlung zu einer Besserung bzw. Remission gekom men ist, was mit Blick auf die in weiten Teilen normalen klinischen Befunde (Urk.
8/29 S. 15 ff. ) und
die
aktuellen Bildgebungen
( vgl. wiederum Urk. 8/29 S. 39 ff. ) , welche
keine Hinweise mehr auf chronische Entzündungen ergaben, nachvollziehbar ist. Mit Blick auf die anlässlich der klinischen Untersuchung weitgehend normale n rheumatologische n Befunde (sowie auch auf gewisse I n konsistenzen; vgl. dazu Urk. 8/29 S. 24 und S. 36), leuchtet aber auch ein, dass Dr. Y.___
von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepass ten Tätigkeit ausging, und dass sie
- unter Hinweis auf Empfeh lungen der Swiss Insurance Medicine der Psor i asis- Arthri ti s Rechnung tragend -
qual itati v e Ein schränkung en beim z umutbare n
Belastungsprofil vornahm (Urk. 8/29 S. 27). 5.3
Aber auch die von Prof. Dr. Z.___ gestellten Diagn o sen leuchten ein. So kann mit Blick auf die anlässlich der Untersuchung festgestellte eingeschränkte Affek tivität
( Urk. 8/32 S. 23) sowie die genannten verschiedenen psychosozialen Belastungen
( einschliesslich Schmerzen ) die Diag n ose einer reaktiven mittelgra digen depressiven Episode nachvollzogen werden. Dies gilt mit Blick auf die von Prof. Dr. Z.___
genannten erfüllten Kriterien ( fehlende s medizinische s Korre lat, Auftreten der chronischen Schmerzen unter psychosozialen und emot ionalen Belastungsfaktoren, Intensivierung der subjektiven Schmerzwahrnehmung unter diesen Umständen, der hohe Schmerzlevel, die geringe Wirksamkeit therapeuti s cher Massnahmen) auch für die gestellte Diagnose einer chronischen Schmerz störung mit psychischen und somatischen Faktoren (Urk. 8/32 S. 27) . Aber auch die Einschätzung von Prof. Dr. Z.___ , wonach aus psychiatris c her Sicht keine invalidenversich e rungsrechtlich bedeutsame Einsch r änkung resultiere , kann
– zumindest im
E rgebnis - nachvollzog e n werden.
Zwar v erneinte Prof.
Dr. Z.___ eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesund heitsschädigung unter anderem unter Hinweis auf die
bisher erfolgte un genü gende Behandlung der Leiden und somit sinngemäss (wohl) auf die nicht ausge wiesene Therapieresistenz, welches Argument allein nach der neueren Rechtspre chung eine Invalidität nicht mehr ausschliessen kann ( vgl . bezüglich Depressio nen BGE 143 V 409 ) . Jedoch ist
Prof. Dr. Z.___
j edenfalls da rin zu folgen, dass
d ie
Würdigung der massgebenden Standar d indik a t o ren
insgesamt nicht auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lässt :
Ein Leiden von erheblichem Schweregrad wurde nicht diagnostiziert und
es sind die diagnoserelevanten Befunde a llenfalls mässig ausgeprägt , denn Prof .
Dr. Z.___
hatte im Psychostatus
–
bis auf
Einschränkungen in der Aff ektivität -
weitgehend normale B e funde
in den ma s sgeblichen Funktione n
fest ge stell t (vgl.
Urk. 8/32 S. 22 f . ) .
Von einer Therapieresistenz ist alsdann
nicht auszugehen, hatte Prof. Dr. Z.___
doch
- wie erwähnt
- darauf hingewiesen, dass die Ver sicherte bis anhin
keine psychiatrisch- fachär z t liche T her apie in An spruch genom men hatte bzw .
die Depression unzureichend bzw . die somatoforme Störung gänzlich unbehandelt sei ( Urk. 8/32 S. 27 -28 ). Alsdann bestehen zwar somatische Komorbiditäten , jedoch erscheinen diese angesichts der von Dr. Y.___ erho benen Befunde nicht als
stark ausgeprägt . Zur Persönlichkeit hielt Prof. Dr. Z.___ fest, dass aus gutachterlicher Sicht keine Störungen der Ich -
Funk tionen vorliegen würden ( Urk. 8/32 S.
26) und keine Hinweise auf eine Persön lichkeitsstörung oder -ak zentuierung ( Urk. 8/32 S. 2 4) . Weiter
ging er im kogni tiven Bereich von einer Begabung im Normbereich aus ( Urk. 8/32 S. 23 ),
womit insgesamt keine limitierende n
Persönlichkeitsmerkmale erkennbar sind. Zum sozialen Kontext hielt er fest, dass die Versicherte zwar einen leichten Rück zug angebe, jedoch guten Kontakt innerhalb der erweiterten Familie und zu Kollegin nen habe ( Urk. 8/32 S . 26 ).
Ein ausgeprägter sozialer Rückzug ist damit nicht erkennbar und enthält der soziale Lebenskontext -
auch wenn die damals be vor stehende Ausschaffung ihres ( wegen Drogenha ndel verurteilten; vgl. Urk. 8/32 S. 32) Ehegatten eine erhebliche Belastung darstellte –
auch bestäti gende, sich potenziell günstig auf die Ressourcen auswirkende Faktoren . Zum Aspekt der Ko n sistenz ergibt sich , dass die Beschwerdeführerin sowohl im Haus halt (wenn auch eingeschränkt) Arbeiten verrichtet als auch soziale Kontakte pflegt ( Urk. 8/32 S. 18 und S. 20
f. ) , was mit der aus subjektiver Sicht gegebenen gänz lichen Arbeitsunfähigkeit sowie schlechten psychischen Verfassung
( Urk. 8/32 S. 21 ) nicht in Einklang steht. Was schliesslich den behandlungs- und eingliede rungsanamnestisch ausgewi esenen Leidensdruck betrifft , steht die Ve r sich erte zwar bezüglich des somatischen Leiden s seit Jahren in (erfolgreicher) Behand lung. B ezüglich der psychischen Leiden
nahm sie jedoch keine entspre chende ( psychiatrische ) Behandlung in Anspruch , welch letzterer Umstand nicht auf einen erheblichen Leidensdruck schliessen lässt . Insgesamt ist Prof.
Dr. Z.___ daher darin zu folgen, dass die rechtserheblichen Standardi n dika toren bei g esamthafter Betrachtung
nicht überwie gend wahrscheinlich auf eine Arbeitsun fähigkeit schliessen lassen. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, in w iew eit
das klinische Erscheinungsbild - angesichts der Ausführungen vo n Prof.
Dr. Z.___ , wonach in der Krankheitsgeschichte dominierend die psycho s o zia len Faktoren eine ent scheidende Rolle spielen würden -
nicht einzig in Be ein trächtigungen besteht, die von den belastenden psychosozialen Faktoren her rüh ren, dieses mithin gleichsam in ihnen aufgeht (vgl. BGE
127 V
294 E.
5a), und somit auch insofern invalidenversicherungsrechtlich nicht von Bedeutung wäre . 5. 4
Die g utachterliche n Einschätzung en
werden alsdann auch durch den
beschwer deweise eingereichte n
Bericht des Hausarztes
Dr. med. B.___ , Facharzt für Allge meinmedizin FMH , vom 12.
September 2017 (Urk.
3/4) nicht in Frage gestellt .
So geht Dr. B.___
- w ie die Beschwerdeführerin selber ausführen lässt
(vgl. Urk. 1 S. 5) -
g rundsätz lich von in etwa den gleichen Diagnosen wie Dr. Y.___ und Prof. Dr. Z.___ aus . Soweit Dr. B.___ hingegen die Arbeitsfähigk eit in einer leidensangepassten Tätigkeit tiefer einschätzt ( auf 2-3 Stunden pro Tag ) ,
ist fest zustellen, dass
er die so attestierte Arbeitsunfähigkeit – deren Festlegung er selber als schwer beurteilbar bezeichnet – nicht näher begründet. Zu berücksichtigen ist überdies, dass n ach der Rechtsprechung der Erfahrungstatsache Rechnung zu tra gen ist , dass Hausärzte und behandelnde Fachärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl. dazu BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Auch werden im Bericht
von Dr. B.___
keine wichtige n
Aspekte be nannt, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären und die möglicherweise eine andere Beurteilung rechtfertigten (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Okt ober 2014 E. 7.2 mit Hinwei sen) . 5.5
Zusammenfassend e rfüllt das Gutachten von Dr. Y.___ und Prof. Dr. Z.___
die praxisgemässen Kriterien für eine beweiswerte medizinische Expertise, wes halb für die Beurteilung der Gesundheitsschädigung und deren funktionellen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dar auf abgestellt werden kann. Danach ist die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 100
% arbeits fähig . 6.
6.1
Die Verwaltung qualifizierte die Versicherte als Erwerbstätige (vgl. dazu E. 6.3 hienach ) und nahm entsprechend zur Invaliditätsbemessung einen Einkommens vergleich vor. Während sie
das Invalideneinkommen auf Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) TA1, Total/ Niveau 1, Lohn für Hilfsarbeiten (Zentralwert) ermittelte, stellte sie beim
Valideneinkommen
auf sta tistische (Tabellen-)Werte
im Bereich Reinigung und Hilfskräfte (LSE TA17) ab und mithin auf ein statistisches Einkommen , welche s die Versicherte bei guter Gesundheit als Reini gung s mitarbeiterin hätte erzielen können (v gl. Urk. 2, vgl. auch Urk. 8/46 ) . 6.2
Soweit die Versic herte beanstandet , die IV-Stelle habe in Betracht fallende (Ver weis-) Tätigkeiten nicht konkretisiert , ist vorwegzuschicken, dass sich die Frage der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit rechtsprechungsgemäss bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt beurteilt, wobei an die Konkretisierung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind. Insbeson d ere hat das Bundes gericht wiederholt ausgeführt , dass körperlich leichte und we chselbelastende Tätigkeiten , wie sie auch der Beschwerdeführerin zumutbar sind, au f dem ausge g lichenen Arbei tsmarkt durchaus vorhanden sind. D ie IV - Stelle war daher nicht geh a l ten, die im Einzelnen zumutba r en Verweist ätigkeit en näher aufzuzeigen, wor an auch die Einschränkungen gemäss Belastungsprofil nichts zu ändern ver m ögen (vgl. zum Ganzen statt vieler etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_469 /2016 vom 22. Dezember 2016, E. 6.3 ) .
6.3
Zum Einkommensvergleich ist anzumerken, dass die Versicherte nie als Reini gungsmitarbeiterin erwerbstätig
war, sondern
gemäss
– unbelegten
– Angaben anlässlich der Haushaltabklärung vor allem eine solche Stelle gesucht habe n will
( vgl. Urk. 8/24 S.
3 ) . Da vor diesem Hintergrund
jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich ist , dass sie in dieser Branche gearbeitet hätte , die Versicherte weder über Berufsbildung noch
im Bereich Reinigung über ausgewiesene E rfah rung verfügt
und ausschliesslich Hilfsa rbeiten in Betracht fallen, erscheint es viel mehr sachgerecht, beide Vergleichseinkommen auf derselben tabellarischen Grundlage
(Hilfsarbeiten) zu ermitteln .
Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn gemäss BGE 126 V 75
( vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_311/2013 vom 12. November 2013 E. 6.3 mit Hinweisen). D ie Versicherte ist in einer leidensangepassten Täti gkeit vollständig arbeitsfähig , weshalb
selbst bei Vor nahme eines maxi mal zulässigen
– hier daher nicht näher zu prüfenden - Abzugs von 25
% (BGE 125 V 75) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (von min destens 40
%) resultiert. 6. 4
Nach dem Gesagten ergibt s elbst
die Annahme, dass die Versicherte als voll Erwerbs t ätige zu qualif i zieren ist,
in keinem Fall ein en rentenbegründenden Invaliditätsgrad . Es braucht daher auch nicht näher geprüft zu werden , ob die Qualifikation der Versicherten als Erwerbstätige
(gestützt auf die Auskünfte des Sozialamtes, wonach die Versicherte
- infolge Inhaftierung des Ehemannes und Sozialhilfeabhän g igkeit der Familie - bei guter Gesundheit zu 100 % einer Erwerbstätigkeit hätte nach gehen müssen; vgl. Urk. 8/24 S. 3) überhaupt zutref fend ist .
So f ührt eine Qualifikation als (ganz oder teilweise) im H aushalt Tätige infolge der die Versicherte und ihre Familienmitglieder treffenden Schadensmin derungspflicht regelmässig zu einem tieferen Invaliditätsgrad . 7.
E. 14 S.
2 ) und daher im vorliegenden Zusammenhang nicht zu entschädigen sind. Nach Abzug der entsprechenden Pos itionen (150 Minuten sowie Fr. 2 4.-- Barauslagen) resultiert ein Aufwand von 7.
E. 16 Stunden und Fr. 9 4 .-- Barauslagen, was gerade noch angemessen erscheint. Damit ist
die Entschädigung von Rechts anwalt Zollinger bei Anwendung des gerichtsü blichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zu züglich Mehrwertsteuer von 8 % [2017] bzw. 7.7 % [2018] ) auf Fr. 1' 801.85
(inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. D ie Beschwerdeführer in wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger , Zürich, wird mit Fr. 1'801.85 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen .
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 . Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01301
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom 2 6. Februar 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1977, hat in Mazedonien die obligatorische Schulzeit absolviert und danach keinen Beruf erlernt. Seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1997 war sie nicht erwerbstätig bzw. nach der Geburt ihrer Kinder ( Jhg . 1999 und 2003) Hausfrau. Im März 2015 meldete sie sich unter Hinweis auf Rheuma, Diabetes, Blutdruck und Arthritis bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die IV-Stelle zog den IK-Auszug bei (Urk. 8/6) , holte Berichte bei den behandelnden Ärzten ein und führte am 7. September 2016 eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Urk. 8/24). In der Folge veranlasste sie eine bidis ziplinäre Abklärung der Versicherten, welche durch die Dres . Y.___ , Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH, F achärztin FMH für Innere Medizin, spez. Rheumaerkran kungen, sowie Prof. Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Neurologie sowie Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, durchgeführt wurde (internistisch-rheumatologisches Gutachten vom 27. Dezember 2016 [Urk. 8/29] sowie psychiatrisches Fachg utachten vom 3. Januar 2017 einschliesslich
b i disziplinäre Zu sammenfassung vom 3. Januar 2017
[Urk. 8/32] ). Gestützt auf die so getätigten Abklärungen stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 3. Juli 2017 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/48) und hielt daran nach erhobenem Einwand mit Verfügung vom 2 6. Oktober 2017 fest (Urk. 2). 2.
Dagegen lässt X.___
durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
hierorts mit Eingabe vom 29. November 2017 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantra gen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr eine ganze Rente auszurichten (1.), eventualiter sei ihr eine halbe oder eine Dreiviertelsrente zuzu sprechen (2.), subeventualiter sei die Sache zurückzuweisen (3.), es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und der unentgeltliche Rechtsvertreter in der Person des Unterzeichnenden zu bewilligen (4.) , unter Kos ten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (5.).
Mit Vernehmlassung vom 10. Januar 2018 stellte die IV-Stelle Antrag auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfü gung vom 26. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde, unter anderem unter Hinweis darauf, dass über den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und un entgeltliche Rechtsvertretung zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (Urk. 13).
Mit Eing abe vom 2. Mai 2018 liess die Versicherte ein P rotokoll des A.__ _ über ein stattgehabtes Aufklä rungsgespräch vom 17. März 2018 im Hinblick auf eine Operation ins Recht reichen (Urk. 15-16). D ie IV-Stelle verzichtete am 15. Mai 2018 auf eine Stellung nahme hierzu (Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
W as das mit Eingabe vom 2. Mai 2018 eingereichte Aufklärungsprotokoll des A.___ vom 17.
März 2018 be trifft, welches nach Ergehen der angefochtenen Ver fügung
vom 26. Oktober 2017 datiert, ist nicht ersichtlich und wird auch seitens des Rechtsvertreters nicht geltend gemacht, dass es den hier massgeblichen Beurteilungszeitraum (bis zum Erlass der angefochtenen Verwal tungsverfügung am 2 6. Oktober 2017 ; vgl. statt vieler: BGE 131 V 407
E. 2.1.2.1) beschlagen würde. Es hat daher
im vorliegenden Verfahren
ausser Acht zu bleiben. 2. 2 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .2
2.2.1
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo raus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.
6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2.2
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines ren tenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143
V 418, 143
V 409, 141
V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE
141 V
281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 2.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 3 .
3 .1
Die IV-Stelle begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung damit, dass gemäss dem eingeholten ärztlichen Gutachten die Tätigkeit als Reinigungs mitarbeiterin, in welcher die Versicherte eine Anstellung gesucht habe, nicht mehr zumutbar sei. Hingegen sei aus ärztlicher Sicht eine angepasste Tätigkeit nach wie vor zu einem vollen Pensum zumutbar. Der Einkommensvergleich er gebe keine Erwerbeinbusse, weshalb kein Rente nanspruch ausgewiesen sei (Urk. 2). 3 .2
Dagegen lässt die Versicherte zur Hauptsache geltend machen, dass ihr gemäss Einschätzung des Hausarztes Dr. B.___ eine angepasste Tätigkeit nur im Umfang von 50 % zumutbar sei. Weiter mangle es an konkret genannten Verweistätig keiten ,
weshalb auch die leidensangepasste Tätigkeit nicht nachvollziehbar sei. Den Einschränkungen sei durch einen Leidensabzug in Höhe von 25
% Rechnung zu tragen. Ein Rentenanspruch sei ausgewiesen (Urk. 1). 4 . 4 .1
Die Beschwerdeführerin wur de am 12 . Dezember 2016 internistisch- rheumatolo gisch und am 3. Januar 2017 psychiatrisch untersucht . Die Gutachter Dr. Y.___ und Prof. Dr. Z.___ fassten die bis zur Begutachtung der Beschwerdefüh r erin aktenkundigen Berichte zusammen, weshalb sie an dieser Stelle nicht zu wiederholen sind ( vgl. Urk. 8/29 S. 4 ff. sowie Urk. 8/32 S. 5 ff.). 4 .2
Dr. Y.___ stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/ 29 S. 23) :
- Psorias is-Arthritis (Erstdiagnose 09/20
12) bei Psoriasis vulgaris mit - Verschiedene n Basistherapien: - Leflunomid (10/2012 bis 01/2014) - Enbrel (03/2015 bis 04/2015) - Metho trexat ab 01/2014 bis auf weiteres, aktuell 10mg pro Woche - Golimumab ( Sinponi ) ab 06/2015 bis auf weiteres - Gegenwärtig in Remission - klinisch keine entzündlichen Veränderungen - bildgebend kein Nachweis entzündlicher Veränderungen in der Ganz kö r per- Szintigraphie (12/2016) und
- daher weitere Besserung gegenüber der Szintigraphie 06/2014 und
sehr deutliche Besserung gegenüber Szintigraphie 09/2012 - Ohne ossäre - erosive -entzündliche Veränderungen insbesondere - k eine akute oder chronische entzündliche Befunde
- beider Hände (MRI
01/2016 und Szintigraphie 12/2016) und
- beider Füsse (Szintigraphie 12/2016 und Röntgen 12/2016)
Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte sie: - Diabetes mellitus Typ II (Erstdiagnose 2011) mit oraler Therapie und - u ngenügender Einstellung (HbA1c 7.7%) - Arterielle Hypertonie mit medikamentöser Therapie - Hypothyreose (Erstdiagnose 2011) mit - Adäquater Hormon-Substitution - Vitamin D-Mangel (26
nmol /l) - Kariöse Zähne
Dr. Y.___ führte unter Hinweis auf verschiedene, unter anderem von ihr ver anlasst e (vgl. Urk. 8/29 S . 39 ff.) bildgebende Abklärungen zusammenfassend aus, bei der Versicherten sei nach vorbestehender Psoriasis vulgaris im Jahr 2012 eine Psoriasis-Arthritis aufgetreten, die szintigraphisch 09/2012 eindeutig doku mentiert worden sei. Sie sei ab 10/2012 mit einem Basismittel behandelt worden ,
wodurch es zu einer baldigen Besserung gekommen sei, wie die Ganzkörper-Szintigraphie 06/2014 ergeben habe. Unter der Basistherapie mit niedrig dosier tem parenteralem Methotrexat und Golimumbab ( Simponi ) sei eine Remission eingetreten, denn aktuell seien weder klinisch noch szintigraphisch Hinweise auf akute oder chronische Entzündungen mehr vorhanden. Die MRI-Untersuchung beider Hände (01/2016) habe sogar altersentsprechend normale Befunde ergeben. Die aktuellen Befunde erklärten das Ausmass der angegebenen Beschwerden nur zu einem kleinen Teil. Die Versicherte könne eine angepasste Tätigkeit zu 100
% ausüben bezogen auf ein Pensum von 100
% ( Urk. 8/29 S. 25) . Da ihr Handein satz bei der Unt ersuchung normal gewesen sei und aus rheumatologischer Sicht keine Ursache für eine fast fehlende Handkraft beidseits bestehe, sei bezüglich der Messung der maximalen Handkraft, welche nur 3
% der Norm ergeben habe bzw . eine fast völlige Kraftlosigkeit, von einer Selbstlimit i erung auszugehen (Urk. 8/29 S. 26).
Zur le idensangepassten Tätigkeit führte Dr. Y.___ aus, dass d ie Versicherte
– da sie weiterhin durch die rheumatoide Arthr itis limitiert sei - eine leichte,
über wiegend sitzende Tätigkeit mit Wechselbelastung ohne grobmotorische Bean spruchung der Hände benötige . D abei könne sie Lasten bis zu 10
kg hantieren (leichtes Belastungsniveau). Länger dauernde Tätigkeiten in Nässe, Kälte oder grossen Temperaturschwankungen (z.B. in Kühlräumen) könne sie nicht ausüben. Eine angepasste Tätigkeit gemäss diesem Profil könne sie zu 100 % ausüben , be zogen auf ein Pensum von 100 %. Im Haushalt bestehe keine Einschränkung; bei besonders belastenden Tätig keiten würden die Kinder helfen. In einer angepassten Tätigkeit wie auch im Haushalt habe nie eine andauernde Arbeits un fähigkeit be standen ( Urk. 8/29 S. 37 ). 4 .3
Prof. Dr. Z.___ stellte in seinem Gutachten vom 3. Januar 2017 keine psychi atrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/32 S. 29) . Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnete er eine chronische Schmerz störung mit psychischen und somatischen Befunden (ICD-10 F 45.41) sowie eine depressive Episode mit somatischem Syndr om, ggw . mittelgradig (ICD-10 F
32.11) , mit/bei multiplen schweren psychosozialen Belastungsfaktoren (Schwie rigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung [Sprachschwierigkeiten; ICD-10 Z 60.2], Probleme in Verbindung mit Ausbildung [ICD-10 Z 55], Probleme in Ver bindung mit ökonomischen Verhältnissen [hohe Schulden; ICD-10 Z 59] sowie sonstige näher bezeichnete Probleme in der primären Bezugsgruppe [vorgesehene Ausschaffung des Ehemannes; ICD-10 Z 63.8]).
Er führte im Wesentlichen aus, bei der Versicherten bestehe seit vielen Jahren eine chronische Schmerzerkrankung, die bisher psychiatrisch undiagnostiziert
gewesen sei . Es liege eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psy chischen Faktoren vor. Zugl e ich bestehe eine depressive Episode, die Folge der schweren psychosozialen Belastungsfaktoren und der Schmerzen sei. Beide Stö rungsbilder seien nicht bzw . unzureichend behandelt.
Da der Grundsatz der Be handlung vor Rente zu gelten habe, könne aktuell aus gutachterlicher Sicht kein IV-relevanter Gesundheitsschaden diagnostiziert werden. Bei der ergebnis offenen Prüfung der Standardind i katoren ,
die gemäss Bundesgericht sowie den im IV-Rundschreiben 339 gemachten Umsetzungsempfehlungen bei derartigen psycho somatischen Störungsbildern abzuprüfen seien, seien keine belastenden Hinweise zu finden gewesen, so dass die Überwindbarkeitsvermutung angenom men werden könne. Zudem würden in der Krankheitsgeschichte bei der dysfunk tionalen Schmerzverarbeitung und der depressiven Entwicklung dominierend psychosozi ale Belastungsfaktoren eine entscheidende Rolle spielen , die im IV-Recht als invaliditätsfremd einzustufen seien . Insgesamt ergäben sich damit keine IV-relevanten psychiatrischen Störungsbilder mit nachfolgenden Handicapierun gen auf die mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit der Explorandin. Auch im Haushalt sei unter Mithilfe der Familienangehörigen keine Einschränkung aus rein psychiatrischer Sicht gegeben, so dass eine mittel- und langfristige Arbeits fähigkeit von 20
% und mehr auf der Grundlage der bekannt gewordenen Sach verhalte und des psychiatrischen Untersuchungsbefundes nicht a usgesprochen werden könne (Urk. 8/32 S. 31). Er empfahl eine multimodale Schmerztherapie gemäss Leitlinien sowie ein e leitliniengerechte Behandlung der depressiven Epi sode und hielt dafür, dass die Versicherte a us gutachterlicher Sicht unverzüglich in einer körperlich leidensgerechten Tätigkeit eingegliedert werden könne ( Urk. 8/32 S. 30).
4.4
Die bidisziplinäre Zusammenfassung ergab, dass die Beschwerdeführerin auf grund der gestellten Diagnose n in einer leidensangepassten Tätigkeit (leichte,
überwiegend sitzende Tätigkeit mit Wechselbelastung ohne grobmotorische Beanspruchung der Hände, Lasten bis zu 10 kg
ohne länger dauernde Tätigkeiten in Nässe, Kälte oder grossen Temperaturschwankungen ) zu 100 % arbeitsfähig sei. Im Haushalt bestehe keine Einschränkung; bei besonders belastenden Tätig keiten würden die Kinder helfen. In einer angepassten Tätigkeit wie auch im Haushalt habe nie eine andauernde Arbeits un fähigkeit bestanden ( Urk. 8/32 S. 31). 5 . 5.1
Das Gutachten beruht auf umfassenden internistisch-rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen. Es wurde zudem in Kenntnis der Vorakten
und in rheumatologischer Hinsicht gestützt auf eigens angefertigte b ildgebende Ab klärungen erstellt. Die Beschwerdeführerin konnte ihre aktuellen Beschwerden gegenüber den Gutachtern schildern (Urk. 8/29 S. 13 und Urk. 8/32 S. 19)
und sie wurde von diesen jeweils – soweit fachspezifisch erforderlich – ergänzend befragt. Die geklagten Leiden wie die objektiven Befunde fanden im Rahmen der Beurteilung und Diagnosestellung Berücksichtigung und deren Auswirkungen auf die A rbeitsfähigkeit wurden für den rechtsanwenden medizinischen Laien nachvollziehbar dargelegt. 5.2
So erläuterte Dr. Y.___ , dass es bezüglich der im Vordergrund stehenden Psoriasis- Arthritis unter Behandlung zu einer Besserung bzw. Remission gekom men ist, was mit Blick auf die in weiten Teilen normalen klinischen Befunde (Urk.
8/29 S. 15 ff. ) und
die
aktuellen Bildgebungen
( vgl. wiederum Urk. 8/29 S. 39 ff. ) , welche
keine Hinweise mehr auf chronische Entzündungen ergaben, nachvollziehbar ist. Mit Blick auf die anlässlich der klinischen Untersuchung weitgehend normale n rheumatologische n Befunde (sowie auch auf gewisse I n konsistenzen; vgl. dazu Urk. 8/29 S. 24 und S. 36), leuchtet aber auch ein, dass Dr. Y.___
von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepass ten Tätigkeit ausging, und dass sie
- unter Hinweis auf Empfeh lungen der Swiss Insurance Medicine der Psor i asis- Arthri ti s Rechnung tragend -
qual itati v e Ein schränkung en beim z umutbare n
Belastungsprofil vornahm (Urk. 8/29 S. 27). 5.3
Aber auch die von Prof. Dr. Z.___ gestellten Diagn o sen leuchten ein. So kann mit Blick auf die anlässlich der Untersuchung festgestellte eingeschränkte Affek tivität
( Urk. 8/32 S. 23) sowie die genannten verschiedenen psychosozialen Belastungen
( einschliesslich Schmerzen ) die Diag n ose einer reaktiven mittelgra digen depressiven Episode nachvollzogen werden. Dies gilt mit Blick auf die von Prof. Dr. Z.___
genannten erfüllten Kriterien ( fehlende s medizinische s Korre lat, Auftreten der chronischen Schmerzen unter psychosozialen und emot ionalen Belastungsfaktoren, Intensivierung der subjektiven Schmerzwahrnehmung unter diesen Umständen, der hohe Schmerzlevel, die geringe Wirksamkeit therapeuti s cher Massnahmen) auch für die gestellte Diagnose einer chronischen Schmerz störung mit psychischen und somatischen Faktoren (Urk. 8/32 S. 27) . Aber auch die Einschätzung von Prof. Dr. Z.___ , wonach aus psychiatris c her Sicht keine invalidenversich e rungsrechtlich bedeutsame Einsch r änkung resultiere , kann
– zumindest im
E rgebnis - nachvollzog e n werden.
Zwar v erneinte Prof.
Dr. Z.___ eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesund heitsschädigung unter anderem unter Hinweis auf die
bisher erfolgte un genü gende Behandlung der Leiden und somit sinngemäss (wohl) auf die nicht ausge wiesene Therapieresistenz, welches Argument allein nach der neueren Rechtspre chung eine Invalidität nicht mehr ausschliessen kann ( vgl . bezüglich Depressio nen BGE 143 V 409 ) . Jedoch ist
Prof. Dr. Z.___
j edenfalls da rin zu folgen, dass
d ie
Würdigung der massgebenden Standar d indik a t o ren
insgesamt nicht auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lässt :
Ein Leiden von erheblichem Schweregrad wurde nicht diagnostiziert und
es sind die diagnoserelevanten Befunde a llenfalls mässig ausgeprägt , denn Prof .
Dr. Z.___
hatte im Psychostatus
–
bis auf
Einschränkungen in der Aff ektivität -
weitgehend normale B e funde
in den ma s sgeblichen Funktione n
fest ge stell t (vgl.
Urk. 8/32 S. 22 f . ) .
Von einer Therapieresistenz ist alsdann
nicht auszugehen, hatte Prof. Dr. Z.___
doch
- wie erwähnt
- darauf hingewiesen, dass die Ver sicherte bis anhin
keine psychiatrisch- fachär z t liche T her apie in An spruch genom men hatte bzw .
die Depression unzureichend bzw . die somatoforme Störung gänzlich unbehandelt sei ( Urk. 8/32 S. 27 -28 ). Alsdann bestehen zwar somatische Komorbiditäten , jedoch erscheinen diese angesichts der von Dr. Y.___ erho benen Befunde nicht als
stark ausgeprägt . Zur Persönlichkeit hielt Prof. Dr. Z.___ fest, dass aus gutachterlicher Sicht keine Störungen der Ich -
Funk tionen vorliegen würden ( Urk. 8/32 S.
26) und keine Hinweise auf eine Persön lichkeitsstörung oder -ak zentuierung ( Urk. 8/32 S. 2 4) . Weiter
ging er im kogni tiven Bereich von einer Begabung im Normbereich aus ( Urk. 8/32 S. 23 ),
womit insgesamt keine limitierende n
Persönlichkeitsmerkmale erkennbar sind. Zum sozialen Kontext hielt er fest, dass die Versicherte zwar einen leichten Rück zug angebe, jedoch guten Kontakt innerhalb der erweiterten Familie und zu Kollegin nen habe ( Urk. 8/32 S . 26 ).
Ein ausgeprägter sozialer Rückzug ist damit nicht erkennbar und enthält der soziale Lebenskontext -
auch wenn die damals be vor stehende Ausschaffung ihres ( wegen Drogenha ndel verurteilten; vgl. Urk. 8/32 S. 32) Ehegatten eine erhebliche Belastung darstellte –
auch bestäti gende, sich potenziell günstig auf die Ressourcen auswirkende Faktoren . Zum Aspekt der Ko n sistenz ergibt sich , dass die Beschwerdeführerin sowohl im Haus halt (wenn auch eingeschränkt) Arbeiten verrichtet als auch soziale Kontakte pflegt ( Urk. 8/32 S. 18 und S. 20
f. ) , was mit der aus subjektiver Sicht gegebenen gänz lichen Arbeitsunfähigkeit sowie schlechten psychischen Verfassung
( Urk. 8/32 S. 21 ) nicht in Einklang steht. Was schliesslich den behandlungs- und eingliede rungsanamnestisch ausgewi esenen Leidensdruck betrifft , steht die Ve r sich erte zwar bezüglich des somatischen Leiden s seit Jahren in (erfolgreicher) Behand lung. B ezüglich der psychischen Leiden
nahm sie jedoch keine entspre chende ( psychiatrische ) Behandlung in Anspruch , welch letzterer Umstand nicht auf einen erheblichen Leidensdruck schliessen lässt . Insgesamt ist Prof.
Dr. Z.___ daher darin zu folgen, dass die rechtserheblichen Standardi n dika toren bei g esamthafter Betrachtung
nicht überwie gend wahrscheinlich auf eine Arbeitsun fähigkeit schliessen lassen. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, in w iew eit
das klinische Erscheinungsbild - angesichts der Ausführungen vo n Prof.
Dr. Z.___ , wonach in der Krankheitsgeschichte dominierend die psycho s o zia len Faktoren eine ent scheidende Rolle spielen würden -
nicht einzig in Be ein trächtigungen besteht, die von den belastenden psychosozialen Faktoren her rüh ren, dieses mithin gleichsam in ihnen aufgeht (vgl. BGE
127 V
294 E.
5a), und somit auch insofern invalidenversicherungsrechtlich nicht von Bedeutung wäre . 5. 4
Die g utachterliche n Einschätzung en
werden alsdann auch durch den
beschwer deweise eingereichte n
Bericht des Hausarztes
Dr. med. B.___ , Facharzt für Allge meinmedizin FMH , vom 12.
September 2017 (Urk.
3/4) nicht in Frage gestellt .
So geht Dr. B.___
- w ie die Beschwerdeführerin selber ausführen lässt
(vgl. Urk. 1 S. 5) -
g rundsätz lich von in etwa den gleichen Diagnosen wie Dr. Y.___ und Prof. Dr. Z.___ aus . Soweit Dr. B.___ hingegen die Arbeitsfähigk eit in einer leidensangepassten Tätigkeit tiefer einschätzt ( auf 2-3 Stunden pro Tag ) ,
ist fest zustellen, dass
er die so attestierte Arbeitsunfähigkeit – deren Festlegung er selber als schwer beurteilbar bezeichnet – nicht näher begründet. Zu berücksichtigen ist überdies, dass n ach der Rechtsprechung der Erfahrungstatsache Rechnung zu tra gen ist , dass Hausärzte und behandelnde Fachärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl. dazu BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Auch werden im Bericht
von Dr. B.___
keine wichtige n
Aspekte be nannt, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären und die möglicherweise eine andere Beurteilung rechtfertigten (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Okt ober 2014 E. 7.2 mit Hinwei sen) . 5.5
Zusammenfassend e rfüllt das Gutachten von Dr. Y.___ und Prof. Dr. Z.___
die praxisgemässen Kriterien für eine beweiswerte medizinische Expertise, wes halb für die Beurteilung der Gesundheitsschädigung und deren funktionellen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dar auf abgestellt werden kann. Danach ist die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 100
% arbeits fähig . 6.
6.1
Die Verwaltung qualifizierte die Versicherte als Erwerbstätige (vgl. dazu E. 6.3 hienach ) und nahm entsprechend zur Invaliditätsbemessung einen Einkommens vergleich vor. Während sie
das Invalideneinkommen auf Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) TA1, Total/ Niveau 1, Lohn für Hilfsarbeiten (Zentralwert) ermittelte, stellte sie beim
Valideneinkommen
auf sta tistische (Tabellen-)Werte
im Bereich Reinigung und Hilfskräfte (LSE TA17) ab und mithin auf ein statistisches Einkommen , welche s die Versicherte bei guter Gesundheit als Reini gung s mitarbeiterin hätte erzielen können (v gl. Urk. 2, vgl. auch Urk. 8/46 ) . 6.2
Soweit die Versic herte beanstandet , die IV-Stelle habe in Betracht fallende (Ver weis-) Tätigkeiten nicht konkretisiert , ist vorwegzuschicken, dass sich die Frage der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit rechtsprechungsgemäss bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt beurteilt, wobei an die Konkretisierung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind. Insbeson d ere hat das Bundes gericht wiederholt ausgeführt , dass körperlich leichte und we chselbelastende Tätigkeiten , wie sie auch der Beschwerdeführerin zumutbar sind, au f dem ausge g lichenen Arbei tsmarkt durchaus vorhanden sind. D ie IV - Stelle war daher nicht geh a l ten, die im Einzelnen zumutba r en Verweist ätigkeit en näher aufzuzeigen, wor an auch die Einschränkungen gemäss Belastungsprofil nichts zu ändern ver m ögen (vgl. zum Ganzen statt vieler etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_469 /2016 vom 22. Dezember 2016, E. 6.3 ) .
6.3
Zum Einkommensvergleich ist anzumerken, dass die Versicherte nie als Reini gungsmitarbeiterin erwerbstätig
war, sondern
gemäss
– unbelegten
– Angaben anlässlich der Haushaltabklärung vor allem eine solche Stelle gesucht habe n will
( vgl. Urk. 8/24 S.
3 ) . Da vor diesem Hintergrund
jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich ist , dass sie in dieser Branche gearbeitet hätte , die Versicherte weder über Berufsbildung noch
im Bereich Reinigung über ausgewiesene E rfah rung verfügt
und ausschliesslich Hilfsa rbeiten in Betracht fallen, erscheint es viel mehr sachgerecht, beide Vergleichseinkommen auf derselben tabellarischen Grundlage
(Hilfsarbeiten) zu ermitteln .
Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn gemäss BGE 126 V 75
( vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_311/2013 vom 12. November 2013 E. 6.3 mit Hinweisen). D ie Versicherte ist in einer leidensangepassten Täti gkeit vollständig arbeitsfähig , weshalb
selbst bei Vor nahme eines maxi mal zulässigen
– hier daher nicht näher zu prüfenden - Abzugs von 25
% (BGE 125 V 75) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (von min destens 40
%) resultiert. 6. 4
Nach dem Gesagten ergibt s elbst
die Annahme, dass die Versicherte als voll Erwerbs t ätige zu qualif i zieren ist,
in keinem Fall ein en rentenbegründenden Invaliditätsgrad . Es braucht daher auch nicht näher geprüft zu werden , ob die Qualifikation der Versicherten als Erwerbstätige
(gestützt auf die Auskünfte des Sozialamtes, wonach die Versicherte
- infolge Inhaftierung des Ehemannes und Sozialhilfeabhän g igkeit der Familie - bei guter Gesundheit zu 100 % einer Erwerbstätigkeit hätte nach gehen müssen; vgl. Urk. 8/24 S. 3) überhaupt zutref fend ist .
So f ührt eine Qualifikation als (ganz oder teilweise) im H aushalt Tätige infolge der die Versicherte und ihre Familienmitglieder treffenden Schadensmin derungspflicht regelmässig zu einem tieferen Invaliditätsgrad . 7. 7.1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Antragsgemäss (Urk. 1) ist der Beschwerdeführerin deshalb die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. 7.2
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) be misst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.
M it Eingabe vom 1 3. März 2018 macht e Rechtsanwalt Zollinger einen Aufwand von 9.667 Stunden und Fr. 118.-- Spesen
geltend (Urk. 14) . Aus der detaillierten Leistungsübersicht ist jedoch ersichtlich, dass darin auch Bemühungen aufgeführt
sind, welche nicht das v orliegende Beschwerdeverfahren ( sondern das Verwal tungsverfahren ) betreffen (Bemühungen bis und mit 14. September 2017 ; vgl. Urk. 14 S.
2 ) und daher im vorliegenden Zusammenhang nicht zu entschädigen sind. Nach Abzug der entsprechenden Pos itionen (150 Minuten sowie Fr. 2 4.-- Barauslagen) resultiert ein Aufwand von 7. 16 Stunden und Fr. 9 4 .-- Barauslagen, was gerade noch angemessen erscheint. Damit ist
die Entschädigung von Rechts anwalt Zollinger bei Anwendung des gerichtsü blichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zu züglich Mehrwertsteuer von 8 % [2017] bzw. 7.7 % [2018] ) auf Fr. 1' 801.85
(inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 7.3
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Vorliegend erweist sic h eine Kostenpauschale von Fr. 8 00.-- als angemessen, wel che ausgangsgemäss de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen, jedoch zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen ist. 7.4
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Auslagen für die Vertretung v erpflich tet werden kann, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 2 9. November 2017 wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Bernhard Zollinger , Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt , und es wird ihr die unentgeltliche Prozessführung ge währt. und erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt ,
zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen.
D ie Beschwerdeführer in wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Bernhard
Zollinger , Zürich, wird mit
Fr. 1'801.85 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen . 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann