Sachverhalt
1.
Die 1968 geborene X.___ absolvierte eine Lehre als Tiefbau zeichnerin und er warb das Fähigkeitszeugnis im Jahr 1992 (Urk. 11/2). Als Mut ter dreier in den Jahren 1994, 1996 und 1999 geborener Kinder war sie ab De zember 1993 aus schliesslich mit der Führung des Familienhaushaltes beschäftigt (Urk. 11/3, 11/4 und 11/7). Neben dem Haushalt erledigte sie später stunden weise administrative Tätigkeiten für das Kleinunternehmen ihres Ehemannes (Urk. 11/2, 11/3, 11/7 und 11/9).
Am 14. Juni 2017 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, unter Hinweis auf seit Kind heit bestehende Rückenbeschwerden zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung an (Urk. 11/3). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wurde mit Verfü gung vom 3. Oktober 2017 sowohl ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung als auch ein solcher auf Rentenleistungen verneint (Urk. 2 [= 11/20]). 2.
Dagegen richtet sich die mit undatierter Eingabe erhobene Beschwerde der Ver sicherten (Urk. 1), welche am 13. Oktober 2017 bei der IV Stelle eingegangen und dem hiesigen Sozialversicherungsgericht mit Begleitschreiben vom 28. November 2017 (Urk. 4) weitergeleitet worden ist. Da der Beschwerdeschrift weder ein konkretes Rechtsbegehren noch eine darauf bezogene Begründung entnommen werden konnte, wurde der Beschwerdeführerin eine Nachfrist ange setzt, um genau anzugeben, welche Entscheidung anstelle des angefochtenen Entscheids beantragt wird, und darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird (Urk. 6). Mit Eingabe vom 8. Dezember 2017 erklär te die Beschwerdeführerin, sie verlange keine Rente, sondern eine Arbeitsstelle, an welcher sie eine ihren Beschwerden angepasste Tätigkeit ausüben könne; mithin beantrage sie die Zusprache von beruflichen Massnahmen. Die Begrün dung für ihr Rechtsbegehren könne dem bereits aufgelegten Bericht des behan delnden Facharztes vom 9. Oktober 2017 entnommen werden (Urk. 8).
Die IV Stelle schliesst mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2018 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 10). Das Doppel der Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. Januar 2018 zugestellt (Urk. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Er werbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten und zu verbessern, und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art bestehen in Berufsberatung, erstmalige r berufliche r Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe
(Art. 8 Abs. 3
lit . b IVG). 2. 2.1
Dr. med. Y .___, Spezialarzt Orthopädische Chirurgie FMH, hielt in seinem Bericht vom 13. Juli 2017 folgende Diagnosen fest (Urk. 11/11 S. 1): - chronisch rezidivierendes Dorsolumbovertebralsyndrom bei Status nach M. Scheuermann - Status nach Operation bei Diskushernie L5/S1 links - Osteochondrose L5/S1
Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Ser vicemitarbeiterin bestehe eine dauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/11 S. 2 f.). Wechselbelastende Tätigkeiten seien mit einer Gewichtslimi te von 10 kg für das Heben und Tragen von Lasten ab sofort ganztags zumutbar (Urk. 11/11 S. 5).
Aus den beigelegten Berichten über weitere Untersuchungen und Behandlungen ging ausserdem hervor, dass die operative Sanierung der Diskushernie L5/S1 im März 2012 durchgeführt worden war (Urk. 11/11 S. 8 ff.). 2.2
Im Bericht vom 9. Oktober 2017 führte Dr. Y .___ aus, er kenne die Beschwerde führerin im Zusammenhang mit Rückenproblemen bereits seit 20 Jahren. Aus orthopädischer Sicht handle es sich um einen typischen Verlauf ohne Diskre panz zwischen den seit Jahren vorhandenen Beschwerden und den jeweiligen klinischen und radiologischen Befunden. Daher benötige die Beschwerdeführe rin immer wieder konservative Behandlung (ambulante Physiotherapie, MTT, NSAR). Die nach einem Auslandaufenthalt angenommene Stelle im Service ha be zu verstärkten Beschwerden geführt. Der anvisierten beruflichen Neuorientie rung komme entsprechend entscheidende Bedeutung zu. Wenn in der Verfü gung der Invalidenversicherung ausgeführt werde, dass die aktuelle Tätigkeit im administrativen Bereich einer gut angepassten Tätigkeit entspreche, werde aus ser Acht gelassen, dass diese Tätigkeit darin bestehe, für den getrennt lebenden
Ehegatten mit einem Pensum von 20 % Buchhaltungsarbeiten zu erledigen. Es sei überdies vorgesehen, dass das Unternehmen des Ehegatten im nächsten Jahr aufgelöst werde. Die 49jährige Beschwerdeführerin habe daher aktuell keine an gepasste Tätigkeit, welche es ihr erlaube, nach erfolgter Scheidung davon leben zu können (Urk. 3). 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin erlernte den Beruf der Tiefbauzeichnerin. In ihrer am 9. Juni 2017 datierten Anmeldung zum Leistungsbezug gab sie ausserdem an, dass sie von 2000 bis 2017 in der Administration im Gartenbauunternehmen ih res Ehegatten tätig gewesen sei (Urk. 11/3). Eine andere Tätigkeit hat sie nach Lage der Akten nie verrichtet; in der Anmeldung gab sie jedenfalls nicht an, neben der Beschäftigung als Hausfrau einer weiteren Erwerbstätigkeit nachge gangen zu sein. Auch aus dem beigezogenen IK-Auszug geht nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin je für ein Gastronomieunternehmen tätig gewesen wäre (Urk. 11/7). Bei geeigneter Arbeitsorganisation (beispielsweise durch den Einsatz eines Stehpultes) sind die Erwerbstätigkeiten, welchen die Beschwerdeführerin bis anhin nachgegangen ist, als wechselbelastend zu qualifizieren, ohne Not wendigkeit von Heben und Tragen von Lasten über 10 kg. Entsprechend besteht in den bisher ausgeübten Tätigkeiten keine Arbeitsunfähigkeit. Wenn der be handelnde Orthopäde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Servicemitarbei terin attestiert, übersieht er, dass die Beschwerdeführerin diese Tätigkeit nach Lage der Akten nie verrichtet hat. Damit ist mit dem im Sozialversicherungs recht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit aber er stellt, dass die unbestrittenermassen vorhandenen Rückenbeschwerden keine dauerhafte und anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit zu bewirken vermögen. 3.2
Dass es der Beschwerdeführerin nicht leicht fallen wird, eine Arbeitsstelle als Tiefbauzeichnerin oder Büroangestellte zu finden, wird nicht in Abrede gestellt. Dieser Umstand ist allerdings nicht auf die gesundheitlichen Beschwerden, son dern auf die familiär bedingte langjährige faktische Absenz vom Arbeitsmarkt zurückzuführen. Dabei handelt es sich um einen invalidenversicherungsfremden Faktor. Entsprechend besteht kein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung. 4.
Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass die IV Stelle dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Ausrichtung von Invalidenversicherungsleistungen nicht entsprochen hat. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist daher abzuweisen. 5.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grünig Steudler
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Die 1968 geborene X.___ absolvierte eine Lehre als Tiefbau zeichnerin und er warb das Fähigkeitszeugnis im Jahr 1992 (Urk. 11/2). Als Mut ter dreier in den Jahren 1994, 1996 und 1999 geborener Kinder war sie ab De zember 1993 aus schliesslich mit der Führung des Familienhaushaltes beschäftigt (Urk. 11/3, 11/4 und 11/7). Neben dem Haushalt erledigte sie später stunden weise administrative Tätigkeiten für das Kleinunternehmen ihres Ehemannes (Urk. 11/2, 11/3, 11/7 und 11/9).
Am 14. Juni 2017 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, unter Hinweis auf seit Kind heit bestehende Rückenbeschwerden zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung an (Urk. 11/3). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wurde mit Verfü gung vom 3. Oktober 2017 sowohl ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung als auch ein solcher auf Rentenleistungen verneint (Urk. 2 [= 11/20]).
E. 2 Dagegen richtet sich die mit undatierter Eingabe erhobene Beschwerde der Ver sicherten (Urk. 1), welche am 13. Oktober 2017 bei der IV Stelle eingegangen und dem hiesigen Sozialversicherungsgericht mit Begleitschreiben vom 28. November 2017 (Urk. 4) weitergeleitet worden ist. Da der Beschwerdeschrift weder ein konkretes Rechtsbegehren noch eine darauf bezogene Begründung entnommen werden konnte, wurde der Beschwerdeführerin eine Nachfrist ange setzt, um genau anzugeben, welche Entscheidung anstelle des angefochtenen Entscheids beantragt wird, und darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird (Urk. 6). Mit Eingabe vom 8. Dezember 2017 erklär te die Beschwerdeführerin, sie verlange keine Rente, sondern eine Arbeitsstelle, an welcher sie eine ihren Beschwerden angepasste Tätigkeit ausüben könne; mithin beantrage sie die Zusprache von beruflichen Massnahmen. Die Begrün dung für ihr Rechtsbegehren könne dem bereits aufgelegten Bericht des behan delnden Facharztes vom 9. Oktober 2017 entnommen werden (Urk. 8).
Die IV Stelle schliesst mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2018 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 10). Das Doppel der Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. Januar 2018 zugestellt (Urk. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Er werbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten und zu verbessern, und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art bestehen in Berufsberatung, erstmalige r berufliche r Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe
(Art. 8 Abs. 3
lit . b IVG).
E. 2.1 Dr. med. Y .___, Spezialarzt Orthopädische Chirurgie FMH, hielt in seinem Bericht vom 13. Juli 2017 folgende Diagnosen fest (Urk. 11/11 S. 1): - chronisch rezidivierendes Dorsolumbovertebralsyndrom bei Status nach M. Scheuermann - Status nach Operation bei Diskushernie L5/S1 links - Osteochondrose L5/S1
Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Ser vicemitarbeiterin bestehe eine dauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/11 S. 2 f.). Wechselbelastende Tätigkeiten seien mit einer Gewichtslimi te von 10 kg für das Heben und Tragen von Lasten ab sofort ganztags zumutbar (Urk. 11/11 S. 5).
Aus den beigelegten Berichten über weitere Untersuchungen und Behandlungen ging ausserdem hervor, dass die operative Sanierung der Diskushernie L5/S1 im März 2012 durchgeführt worden war (Urk. 11/11 S. 8 ff.).
E. 2.2 Im Bericht vom 9. Oktober 2017 führte Dr. Y .___ aus, er kenne die Beschwerde führerin im Zusammenhang mit Rückenproblemen bereits seit 20 Jahren. Aus orthopädischer Sicht handle es sich um einen typischen Verlauf ohne Diskre panz zwischen den seit Jahren vorhandenen Beschwerden und den jeweiligen klinischen und radiologischen Befunden. Daher benötige die Beschwerdeführe rin immer wieder konservative Behandlung (ambulante Physiotherapie, MTT, NSAR). Die nach einem Auslandaufenthalt angenommene Stelle im Service ha be zu verstärkten Beschwerden geführt. Der anvisierten beruflichen Neuorientie rung komme entsprechend entscheidende Bedeutung zu. Wenn in der Verfü gung der Invalidenversicherung ausgeführt werde, dass die aktuelle Tätigkeit im administrativen Bereich einer gut angepassten Tätigkeit entspreche, werde aus ser Acht gelassen, dass diese Tätigkeit darin bestehe, für den getrennt lebenden
Ehegatten mit einem Pensum von 20 % Buchhaltungsarbeiten zu erledigen. Es sei überdies vorgesehen, dass das Unternehmen des Ehegatten im nächsten Jahr aufgelöst werde. Die 49jährige Beschwerdeführerin habe daher aktuell keine an gepasste Tätigkeit, welche es ihr erlaube, nach erfolgter Scheidung davon leben zu können (Urk. 3).
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin erlernte den Beruf der Tiefbauzeichnerin. In ihrer am 9. Juni 2017 datierten Anmeldung zum Leistungsbezug gab sie ausserdem an, dass sie von 2000 bis 2017 in der Administration im Gartenbauunternehmen ih res Ehegatten tätig gewesen sei (Urk. 11/3). Eine andere Tätigkeit hat sie nach Lage der Akten nie verrichtet; in der Anmeldung gab sie jedenfalls nicht an, neben der Beschäftigung als Hausfrau einer weiteren Erwerbstätigkeit nachge gangen zu sein. Auch aus dem beigezogenen IK-Auszug geht nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin je für ein Gastronomieunternehmen tätig gewesen wäre (Urk. 11/7). Bei geeigneter Arbeitsorganisation (beispielsweise durch den Einsatz eines Stehpultes) sind die Erwerbstätigkeiten, welchen die Beschwerdeführerin bis anhin nachgegangen ist, als wechselbelastend zu qualifizieren, ohne Not wendigkeit von Heben und Tragen von Lasten über 10 kg. Entsprechend besteht in den bisher ausgeübten Tätigkeiten keine Arbeitsunfähigkeit. Wenn der be handelnde Orthopäde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Servicemitarbei terin attestiert, übersieht er, dass die Beschwerdeführerin diese Tätigkeit nach Lage der Akten nie verrichtet hat. Damit ist mit dem im Sozialversicherungs recht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit aber er stellt, dass die unbestrittenermassen vorhandenen Rückenbeschwerden keine dauerhafte und anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit zu bewirken vermögen.
E. 3.2 Dass es der Beschwerdeführerin nicht leicht fallen wird, eine Arbeitsstelle als Tiefbauzeichnerin oder Büroangestellte zu finden, wird nicht in Abrede gestellt. Dieser Umstand ist allerdings nicht auf die gesundheitlichen Beschwerden, son dern auf die familiär bedingte langjährige faktische Absenz vom Arbeitsmarkt zurückzuführen. Dabei handelt es sich um einen invalidenversicherungsfremden Faktor. Entsprechend besteht kein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung.
E. 4 Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass die IV Stelle dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Ausrichtung von Invalidenversicherungsleistungen nicht entsprochen hat. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 5 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
E. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grünig Steudler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01294
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Steudler Urteil vom
30. April 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1968 geborene X.___ absolvierte eine Lehre als Tiefbau zeichnerin und er warb das Fähigkeitszeugnis im Jahr 1992 (Urk. 11/2). Als Mut ter dreier in den Jahren 1994, 1996 und 1999 geborener Kinder war sie ab De zember 1993 aus schliesslich mit der Führung des Familienhaushaltes beschäftigt (Urk. 11/3, 11/4 und 11/7). Neben dem Haushalt erledigte sie später stunden weise administrative Tätigkeiten für das Kleinunternehmen ihres Ehemannes (Urk. 11/2, 11/3, 11/7 und 11/9).
Am 14. Juni 2017 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, unter Hinweis auf seit Kind heit bestehende Rückenbeschwerden zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung an (Urk. 11/3). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wurde mit Verfü gung vom 3. Oktober 2017 sowohl ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung als auch ein solcher auf Rentenleistungen verneint (Urk. 2 [= 11/20]). 2.
Dagegen richtet sich die mit undatierter Eingabe erhobene Beschwerde der Ver sicherten (Urk. 1), welche am 13. Oktober 2017 bei der IV Stelle eingegangen und dem hiesigen Sozialversicherungsgericht mit Begleitschreiben vom 28. November 2017 (Urk. 4) weitergeleitet worden ist. Da der Beschwerdeschrift weder ein konkretes Rechtsbegehren noch eine darauf bezogene Begründung entnommen werden konnte, wurde der Beschwerdeführerin eine Nachfrist ange setzt, um genau anzugeben, welche Entscheidung anstelle des angefochtenen Entscheids beantragt wird, und darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird (Urk. 6). Mit Eingabe vom 8. Dezember 2017 erklär te die Beschwerdeführerin, sie verlange keine Rente, sondern eine Arbeitsstelle, an welcher sie eine ihren Beschwerden angepasste Tätigkeit ausüben könne; mithin beantrage sie die Zusprache von beruflichen Massnahmen. Die Begrün dung für ihr Rechtsbegehren könne dem bereits aufgelegten Bericht des behan delnden Facharztes vom 9. Oktober 2017 entnommen werden (Urk. 8).
Die IV Stelle schliesst mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2018 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 10). Das Doppel der Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. Januar 2018 zugestellt (Urk. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Er werbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten und zu verbessern, und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art bestehen in Berufsberatung, erstmalige r berufliche r Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe
(Art. 8 Abs. 3
lit . b IVG). 2. 2.1
Dr. med. Y .___, Spezialarzt Orthopädische Chirurgie FMH, hielt in seinem Bericht vom 13. Juli 2017 folgende Diagnosen fest (Urk. 11/11 S. 1): - chronisch rezidivierendes Dorsolumbovertebralsyndrom bei Status nach M. Scheuermann - Status nach Operation bei Diskushernie L5/S1 links - Osteochondrose L5/S1
Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Ser vicemitarbeiterin bestehe eine dauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/11 S. 2 f.). Wechselbelastende Tätigkeiten seien mit einer Gewichtslimi te von 10 kg für das Heben und Tragen von Lasten ab sofort ganztags zumutbar (Urk. 11/11 S. 5).
Aus den beigelegten Berichten über weitere Untersuchungen und Behandlungen ging ausserdem hervor, dass die operative Sanierung der Diskushernie L5/S1 im März 2012 durchgeführt worden war (Urk. 11/11 S. 8 ff.). 2.2
Im Bericht vom 9. Oktober 2017 führte Dr. Y .___ aus, er kenne die Beschwerde führerin im Zusammenhang mit Rückenproblemen bereits seit 20 Jahren. Aus orthopädischer Sicht handle es sich um einen typischen Verlauf ohne Diskre panz zwischen den seit Jahren vorhandenen Beschwerden und den jeweiligen klinischen und radiologischen Befunden. Daher benötige die Beschwerdeführe rin immer wieder konservative Behandlung (ambulante Physiotherapie, MTT, NSAR). Die nach einem Auslandaufenthalt angenommene Stelle im Service ha be zu verstärkten Beschwerden geführt. Der anvisierten beruflichen Neuorientie rung komme entsprechend entscheidende Bedeutung zu. Wenn in der Verfü gung der Invalidenversicherung ausgeführt werde, dass die aktuelle Tätigkeit im administrativen Bereich einer gut angepassten Tätigkeit entspreche, werde aus ser Acht gelassen, dass diese Tätigkeit darin bestehe, für den getrennt lebenden
Ehegatten mit einem Pensum von 20 % Buchhaltungsarbeiten zu erledigen. Es sei überdies vorgesehen, dass das Unternehmen des Ehegatten im nächsten Jahr aufgelöst werde. Die 49jährige Beschwerdeführerin habe daher aktuell keine an gepasste Tätigkeit, welche es ihr erlaube, nach erfolgter Scheidung davon leben zu können (Urk. 3). 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin erlernte den Beruf der Tiefbauzeichnerin. In ihrer am 9. Juni 2017 datierten Anmeldung zum Leistungsbezug gab sie ausserdem an, dass sie von 2000 bis 2017 in der Administration im Gartenbauunternehmen ih res Ehegatten tätig gewesen sei (Urk. 11/3). Eine andere Tätigkeit hat sie nach Lage der Akten nie verrichtet; in der Anmeldung gab sie jedenfalls nicht an, neben der Beschäftigung als Hausfrau einer weiteren Erwerbstätigkeit nachge gangen zu sein. Auch aus dem beigezogenen IK-Auszug geht nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin je für ein Gastronomieunternehmen tätig gewesen wäre (Urk. 11/7). Bei geeigneter Arbeitsorganisation (beispielsweise durch den Einsatz eines Stehpultes) sind die Erwerbstätigkeiten, welchen die Beschwerdeführerin bis anhin nachgegangen ist, als wechselbelastend zu qualifizieren, ohne Not wendigkeit von Heben und Tragen von Lasten über 10 kg. Entsprechend besteht in den bisher ausgeübten Tätigkeiten keine Arbeitsunfähigkeit. Wenn der be handelnde Orthopäde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Servicemitarbei terin attestiert, übersieht er, dass die Beschwerdeführerin diese Tätigkeit nach Lage der Akten nie verrichtet hat. Damit ist mit dem im Sozialversicherungs recht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit aber er stellt, dass die unbestrittenermassen vorhandenen Rückenbeschwerden keine dauerhafte und anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit zu bewirken vermögen. 3.2
Dass es der Beschwerdeführerin nicht leicht fallen wird, eine Arbeitsstelle als Tiefbauzeichnerin oder Büroangestellte zu finden, wird nicht in Abrede gestellt. Dieser Umstand ist allerdings nicht auf die gesundheitlichen Beschwerden, son dern auf die familiär bedingte langjährige faktische Absenz vom Arbeitsmarkt zurückzuführen. Dabei handelt es sich um einen invalidenversicherungsfremden Faktor. Entsprechend besteht kein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung. 4.
Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass die IV Stelle dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Ausrichtung von Invalidenversicherungsleistungen nicht entsprochen hat. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist daher abzuweisen. 5.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grünig Steudler