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IV.2017.01293

Gesuch um Erlass der Rückerstattung der zu viel ausgerichteten Kinderrente; unterlassene Meldung Erwerbseinkommen stellt vorliegend keine grobe Nachlässigkeit dar; guter Glaube und grosse Härte sind zu bejahen; Gutheissung (BGE 9C_623/2018)

Zürich SozVersG · 2018-06-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1993, in Ausbildung zur Sozialpädagogin, bezog ab dem 1. September 2015 eine Kinderrente zur Invalidenrente ihrer Mutter ( Urk. 6/3). Mit in Rechtsk raft erwachsener Verfügung vom 7. Dezember 201 6 forderte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zu viel ausbezahlte Kinderrente n während der Monate September 2015 bis September 201 6 im Um fang von Fr. 5 ‘ 538 . -- (13 x Fr. 426.--) zurück (Urk. 6 / 24 ).

Am 1. Februar 2017 ersuchte die Versicherte um Erlass der Rück for derung (Urk. 6 / 23 ), was die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren ( Urk. 6/38, Urk. 6/46) mit Verfügung vom 1. November 2017 ( Urk. 6/47 = Urk. 2) teilweise guthiess und nunmehr nur zu viel ausbezahlte Kinderrente n

für die Monate Februar bis September 2016 im Umfang von Fr. 3‘408.-- (8 x Fr. 426.--) zurückforderte. 2.

Die Versicherte erhob am 28. November 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. November 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr der vollständige Erlass der Rückerstattung der zu viel ausbezahlten Kinder renten zu gewähren (Urk. 1).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Dezember 2017 (Urk. 4 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 8. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7 , vgl. auch Urk. 8 ). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben in Anwen dung von Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters und Hinterlas senenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente.

Anspruch auf eine Waisenrente haben nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Kinder, deren Vater o der Mutter gestorben ist. Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht gemäss Art. 25 Abs. 4 AHVG am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise.

Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch nach Art. 25 Abs. 5 AHVG bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollen deten 25. Al tersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt.

Zweck der Bestimmung über den Anspruch auf Waisenrente während der Aus bildung ist die Förderung der beruflichen Ausbildung (Kieser, Rechtspre chung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Alters- und Hin terlassenenversi cherung , 3. Auflage 2012, Art. 25 Rz 5). Das volljährige Kind eines invaliden El ternteils soll durch die Invalidität seines Vaters oder seiner Mutter in seinem be ruflichen Weiterkommen nicht behindert sein (BGE 139 V 122 E. 4.3) 1.3

Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurück zu erstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zu rückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Dem nach darf eine Rückforderung nur unter der doppelten Voraussetzung des guten Glaubens und der grossen Härte erlassen werden. 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, dass der gute Glaube für den Zeitraum vom 1. Februar bis 3 0. September 2016 nicht gegeben sei. Der Brief vom 2. Februar 2016 sei mit dem Einreichen der Immatri kulationsbestätigung vom 1 7. Februar 2016 beantwortet worden. Auch sei der Brief von der Post nicht als unzustellbar retourniert worden, weshalb davon aus zugehen sei, dass die Beschwerdeführerin ihn erhalten habe. Das Gesuch um Er lass der Rückerstattung sei deshalb im Umfang von Fr. 3‘408.-- abzuweisen (S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber beschwerdeweise ( Urk.

1) auf den Standpunkt, sie habe das erwähnte Schreiben vom 2. Februar 2016, in wel chem sie aufgefordert worden sei, ihre finanzielle Situation darzulegen, nicht er halten. Sie habe immer gewusst, dass sie die Immatrikulationsbestätigung einrei chen müsse, hierfür habe sie keine Erinnerung von der Beschwerdegegnerin be nötigt. Dass sie weitere Unterlagen hätte einreichen müssen, habe sie nicht ge wusst. Daher sei sie auch ab Februar bis September 2016, somit für die ganze Zeit, gutgläubig gewesen. Den Brief vom 3. August 2016 habe sie erhalte n . Da sie aber der Meinung gewesen sei, die Beschwerdegegnerin kenne ihre Verhält nisse, habe sie ihr nicht gemeldet, dass sie 10 % weniger verdiene. Aus all diesen Gründen sei ihr guter Glaube für die ganze Zeit gegeben gewesen und es liege auch ein Härtefall vor. 2.3

Streitig und zu prüfen ist in diesem Verfahren einzig der Erlass der Rück forde rung für die Zeit von Februar bis September 2016 , während deren Bestand sowie Höhe unbestritten sind und rechts kräftig festgestellt wurden. 3. 3.1

Gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG beziehungsweise Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) hat die leistungsberechtigte Person bei jeder wesent lichen Änderung der persönlichen Verhältnisse der IV-Stelle Meldung zu machen.

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die Meldung einer Änderung grundsätzlich bei entsprechender Kenntnisnahme und jedenfalls unmittelbar nach Eintritt derselben zu erf olgen (vgl. BGE 118 V 214 E. 2b ). 3.2

Soweit aus den Akten ersichtlich, unterliess es die Beschwerdegegnerin b ei der Zusprache der IV-Kinderrechte ab 1. September 2015 ( Urk. 6/3) , Informationen über das Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin als Werkstudentin (vgl. Urk. 6/1-2) einzuholen.

Mit Schreiben vom 2. Februar 2016 ( Urk. 6/8) forderte die Beschwerdegegnerin bei der Beschwerdeführerin unter anderem Unterlagen über zusätzliches Erwerbs einkommen während der Ausbildung ein. Der Erhalt dieses Schreibens wird von der Beschwerdeführerin bestritten (vgl. Urk. 1).

Die Beschwerdeführerin reichte der Beschwerdegegnerin am 1 7. Februar 2016 die Immatrikulationsbestätigung vom 1 1. Februar 2016 ( Urk. 6/10) für das Früh jahrssemester 2016 ein, aus welcher hervorgeht, dass es sich um ein Teilzeitstu dium handelt.

Mit Schreiben vom 3. August 2016 ( Urk. 6/13) forderte die Beschwerdegegne rin die Beschwerdeführerin erneut auf, unter anderem Unterlagen über zusätzliches Erwerbseinkommen während der Ausbildung einzureichen. Der Erhalt dieses Schreibens wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

Mit E-Mail-Schreiben vom 1 0. Oktober 2016 ( Urk. 6/16) reichte die Beschwerde führerin die Immatrikulationsbestätigung vom 7. September 2016 für das Herbst semester 2016/2017 ( Urk. 6/15) ein, und bat um Weiterausrichtung der IV-Kinderrente.

Anlässlich eines Telefongesprächs vom 1 8. Oktober 2016 ( Urk. 6/17) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin von September 2015 bis August 2016 ein Einkom men in der Höhe von monatlich Fr. 2‘700.-- bis Fr. 2‘80 0. -- und ab August 2016 ein solches von Fr. 2‘500.-- erzielte.

Mit Vorbescheid vom 2 6. Oktober 2016 ( Urk. 6/18) führte die Beschwerdegegne rin aus, bei der Prüfung der Weiterausrichtung sei festgestellt worden, dass die Anspruchsvoraussetzungen für eine Kinderrente seit dem 1. September 2015 nicht erfüllt seien, da die Beschwerdeführerin mehr als Fr. 2‘350.-- pro Monat verdiene. Dies sei im September 2015, als die Leistungen verfügt worden seien, nicht geprüft worden. Das Versehen werde bedauert. Die zu Unrecht ausbezahlten Renten müssten zurückgefordert werden. 3.3

Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Es ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gege benen Umständen auf den guten Glauben berufen kann, und ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Der Leis tungsempfänger darf sich nicht nur keiner böswilli gen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben.

Nach der Rechtsprechung entfällt der gute Glaube als Erlassvoraussetzung von vornherein, wenn der Rückerstattungstatbestand (Melde- oder Aus kunftspflicht verletzung) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten her beigeführt wurde. Anderseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben beru fen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unter lassung nur eine leichte Verlet zung der Melde- oder Aus kunfts pflicht darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c mit Hinwei sen).

Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach einem objektiven Mass stab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumut bare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblen det werden darf (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2008 vom 1 9. August 2009 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 3.4

In der der Beschwerdeführerin zugestellten Verfügung vom 3 0. September 2015 ( Urk. 6/3) wurde sie zwar ausdrücklich auf die Meldepflicht bei Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die den Leistungs an spruch beeinflussen könnten, hingewiesen. Anlässlich dieser erstmaligen Beurtei lung prüfte die Beschwerdegegnerin die Frage eines Erwerbseinkommens der Be schwerdeführerin jedoch nicht. Die Beschwerdeführerin war demnach bezüglich dieser Thematik nicht sensibilisiert und es hatte sich seit der Zusprache der IV-Kinderrente auch nichts an ihren wirtschaftlichen Verhältnissen geändert. So war sie seit Beginn Werkstudentin. Alsdann bleibt anzumerken, dass die Verfügung vom 3 0. September 2015 – im Unterschied zur Mitteilung betreffend die Wieder ausrichtung vom 2 0. Juli 2017 ( Urk. 6/32) – keinen Hinweis auf eine Einkom mensgrenze, bei deren Überschreiten die Rente erlischt, enthielt. Es kann somit offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin Kenntnis vom Schreiben der Beschwer degegnerin vom 2. Februar 201 6 ( Urk. 6/8) erhalten hatte oder nicht. Nach dem Gesagten hätte die Beschwerdeführerin am Bestand beziehungsweise Weiterbe stand ihres Rechts auf eine Kinderrente keine ernsthaften Zweifel haben müssen, nachdem ihre Erwerbstätigkeit von der Beschwerdegegnerin zu Beginn nicht ge prüft wurde. Die unterlassene Meldung stellt vorliegend höchstens eine leichte Fahrlässigkeit seitens der Beschwerdeführerin dar. Dies gilt umso mehr, als die Schreiben vom 2. Februar 2016 sowie vom 3. August 2016 nicht auf den Einzel fall der Beschwerdeführerin angepasst waren. Sie enthielten eine Auswahl an Un terlagen, welche einzureichen waren, die Beschwerdeführerin jedoch teilweise nicht betrafen. Von einer groben Fahrlässigkeit kann unter den gegebenen Um ständen nicht gesprochen werden, wenn die Beschwerdeführerin davon ausging, die Aufforderung, Unterlagen betreffend zusätzliches Erwerb s einkommen wäh rend der Ausbi ldung einzureichen, betreffe nicht ihre Fallkonstellation . Weiter kann davon ausge gangen werden, dass der Beschwerdeführerin subjektiv das Be wusstsein der Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs fehlte. 3.5

Nach dem Gesagten steht somit fest, dass der gute Glaube vorliegend auch für die Zeitspanne vom 1. Februar bis 30. September 2016 zu bejahen ist.

Nachdem die Beschwerdegegnerin die kumulativ zu erfüllende Erlassvorausset zung der grossen Härte bereits bejaht hat (vgl. Urk. 2 S. 2), ist d ie ange fochtene Verfügung deshalb aufzuheben mit der Feststellung , dass der gute Glaube für die gesamte Zeitspanne vom 1. September 2015 bis 30. September 2016 zu bejahen und ent sprechend der gesamte Betrag von Fr. 5 ‘ 538 .-- ( 13 x Fr. 426.--; vgl. Urk. 6 / 24

S. 2) zu erlassen ist .

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 4 .

Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistun gen geht, ist das Verfahren kostenlos. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. November 2017 aufgehoben und es wird fes tgestellt , dass der Beschwerdeführerin die Rückerstattung der zu viel ausgerichteten Kinderrente auch für d ie Monat e

Februar bis September 2016

(insgesamt Fr. 5'538.--) erlassen wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin KächSchüpbach

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1993, in Ausbildung zur Sozialpädagogin, bezog ab dem 1. September 2015 eine Kinderrente zur Invalidenrente ihrer Mutter ( Urk. 6/3). Mit in Rechtsk raft erwachsener Verfügung vom 7. Dezember 201

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

E. 1.2 Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben in Anwen dung von Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters und Hinterlas senenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente.

Anspruch auf eine Waisenrente haben nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Kinder, deren Vater o der Mutter gestorben ist. Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht gemäss Art. 25 Abs. 4 AHVG am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise.

Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch nach Art. 25 Abs. 5 AHVG bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollen deten 25. Al tersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt.

Zweck der Bestimmung über den Anspruch auf Waisenrente während der Aus bildung ist die Förderung der beruflichen Ausbildung (Kieser, Rechtspre chung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Alters- und Hin terlassenenversi cherung , 3. Auflage 2012, Art. 25 Rz 5). Das volljährige Kind eines invaliden El ternteils soll durch die Invalidität seines Vaters oder seiner Mutter in seinem be ruflichen Weiterkommen nicht behindert sein (BGE 139 V 122 E. 4.3)

E. 1.3 Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurück zu erstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zu rückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Dem nach darf eine Rückforderung nur unter der doppelten Voraussetzung des guten Glaubens und der grossen Härte erlassen werden. 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, dass der gute Glaube für den Zeitraum vom 1. Februar bis 3 0. September 2016 nicht gegeben sei. Der Brief vom 2. Februar 2016 sei mit dem Einreichen der Immatri kulationsbestätigung vom 1 7. Februar 2016 beantwortet worden. Auch sei der Brief von der Post nicht als unzustellbar retourniert worden, weshalb davon aus zugehen sei, dass die Beschwerdeführerin ihn erhalten habe. Das Gesuch um Er lass der Rückerstattung sei deshalb im Umfang von Fr. 3‘408.-- abzuweisen (S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber beschwerdeweise ( Urk.

1) auf den Standpunkt, sie habe das erwähnte Schreiben vom 2. Februar 2016, in wel chem sie aufgefordert worden sei, ihre finanzielle Situation darzulegen, nicht er halten. Sie habe immer gewusst, dass sie die Immatrikulationsbestätigung einrei chen müsse, hierfür habe sie keine Erinnerung von der Beschwerdegegnerin be nötigt. Dass sie weitere Unterlagen hätte einreichen müssen, habe sie nicht ge wusst. Daher sei sie auch ab Februar bis September 2016, somit für die ganze Zeit, gutgläubig gewesen. Den Brief vom 3. August 2016 habe sie erhalte n . Da sie aber der Meinung gewesen sei, die Beschwerdegegnerin kenne ihre Verhält nisse, habe sie ihr nicht gemeldet, dass sie 10 % weniger verdiene. Aus all diesen Gründen sei ihr guter Glaube für die ganze Zeit gegeben gewesen und es liege auch ein Härtefall vor. 2.3

Streitig und zu prüfen ist in diesem Verfahren einzig der Erlass der Rück forde rung für die Zeit von Februar bis September 2016 , während deren Bestand sowie Höhe unbestritten sind und rechts kräftig festgestellt wurden. 3. 3.1

Gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG beziehungsweise Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) hat die leistungsberechtigte Person bei jeder wesent lichen Änderung der persönlichen Verhältnisse der IV-Stelle Meldung zu machen.

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die Meldung einer Änderung grundsätzlich bei entsprechender Kenntnisnahme und jedenfalls unmittelbar nach Eintritt derselben zu erf olgen (vgl. BGE 118 V 214 E. 2b ). 3.2

Soweit aus den Akten ersichtlich, unterliess es die Beschwerdegegnerin b ei der Zusprache der IV-Kinderrechte ab 1. September 2015 ( Urk. 6/3) , Informationen über das Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin als Werkstudentin (vgl. Urk. 6/1-2) einzuholen.

Mit Schreiben vom 2. Februar 2016 ( Urk. 6/8) forderte die Beschwerdegegnerin bei der Beschwerdeführerin unter anderem Unterlagen über zusätzliches Erwerbs einkommen während der Ausbildung ein. Der Erhalt dieses Schreibens wird von der Beschwerdeführerin bestritten (vgl. Urk. 1).

Die Beschwerdeführerin reichte der Beschwerdegegnerin am 1 7. Februar 2016 die Immatrikulationsbestätigung vom 1 1. Februar 2016 ( Urk. 6/10) für das Früh jahrssemester 2016 ein, aus welcher hervorgeht, dass es sich um ein Teilzeitstu dium handelt.

Mit Schreiben vom 3. August 2016 ( Urk. 6/13) forderte die Beschwerdegegne rin die Beschwerdeführerin erneut auf, unter anderem Unterlagen über zusätzliches Erwerbseinkommen während der Ausbildung einzureichen. Der Erhalt dieses Schreibens wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

Mit E-Mail-Schreiben vom 1 0. Oktober 2016 ( Urk. 6/16) reichte die Beschwerde führerin die Immatrikulationsbestätigung vom 7. September 2016 für das Herbst semester 2016/2017 ( Urk. 6/15) ein, und bat um Weiterausrichtung der IV-Kinderrente.

Anlässlich eines Telefongesprächs vom 1 8. Oktober 2016 ( Urk. 6/17) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin von September 2015 bis August 2016 ein Einkom men in der Höhe von monatlich Fr. 2‘700.-- bis Fr. 2‘80 0. -- und ab August 2016 ein solches von Fr. 2‘500.-- erzielte.

Mit Vorbescheid vom 2 6. Oktober 2016 ( Urk. 6/18) führte die Beschwerdegegne rin aus, bei der Prüfung der Weiterausrichtung sei festgestellt worden, dass die Anspruchsvoraussetzungen für eine Kinderrente seit dem 1. September 2015 nicht erfüllt seien, da die Beschwerdeführerin mehr als Fr. 2‘350.-- pro Monat verdiene. Dies sei im September 2015, als die Leistungen verfügt worden seien, nicht geprüft worden. Das Versehen werde bedauert. Die zu Unrecht ausbezahlten Renten müssten zurückgefordert werden. 3.3

Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Es ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gege benen Umständen auf den guten Glauben berufen kann, und ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Der Leis tungsempfänger darf sich nicht nur keiner böswilli gen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben.

Nach der Rechtsprechung entfällt der gute Glaube als Erlassvoraussetzung von vornherein, wenn der Rückerstattungstatbestand (Melde- oder Aus kunftspflicht verletzung) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten her beigeführt wurde. Anderseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben beru fen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unter lassung nur eine leichte Verlet zung der Melde- oder Aus kunfts pflicht darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c mit Hinwei sen).

Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach einem objektiven Mass stab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumut bare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblen det werden darf (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2008 vom 1 9. August 2009 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 3.4

In der der Beschwerdeführerin zugestellten Verfügung vom 3 0. September 2015 ( Urk. 6/3) wurde sie zwar ausdrücklich auf die Meldepflicht bei Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die den Leistungs an spruch beeinflussen könnten, hingewiesen. Anlässlich dieser erstmaligen Beurtei lung prüfte die Beschwerdegegnerin die Frage eines Erwerbseinkommens der Be schwerdeführerin jedoch nicht. Die Beschwerdeführerin war demnach bezüglich dieser Thematik nicht sensibilisiert und es hatte sich seit der Zusprache der IV-Kinderrente auch nichts an ihren wirtschaftlichen Verhältnissen geändert. So war sie seit Beginn Werkstudentin. Alsdann bleibt anzumerken, dass die Verfügung vom 3 0. September 2015 – im Unterschied zur Mitteilung betreffend die Wieder ausrichtung vom 2 0. Juli 2017 ( Urk. 6/32) – keinen Hinweis auf eine Einkom mensgrenze, bei deren Überschreiten die Rente erlischt, enthielt. Es kann somit offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin Kenntnis vom Schreiben der Beschwer degegnerin vom 2. Februar 201 6 ( Urk. 6/8) erhalten hatte oder nicht. Nach dem Gesagten hätte die Beschwerdeführerin am Bestand beziehungsweise Weiterbe stand ihres Rechts auf eine Kinderrente keine ernsthaften Zweifel haben müssen, nachdem ihre Erwerbstätigkeit von der Beschwerdegegnerin zu Beginn nicht ge prüft wurde. Die unterlassene Meldung stellt vorliegend höchstens eine leichte Fahrlässigkeit seitens der Beschwerdeführerin dar. Dies gilt umso mehr, als die Schreiben vom 2. Februar 2016 sowie vom 3. August 2016 nicht auf den Einzel fall der Beschwerdeführerin angepasst waren. Sie enthielten eine Auswahl an Un terlagen, welche einzureichen waren, die Beschwerdeführerin jedoch teilweise nicht betrafen. Von einer groben Fahrlässigkeit kann unter den gegebenen Um ständen nicht gesprochen werden, wenn die Beschwerdeführerin davon ausging, die Aufforderung, Unterlagen betreffend zusätzliches Erwerb s einkommen wäh rend der Ausbi ldung einzureichen, betreffe nicht ihre Fallkonstellation . Weiter kann davon ausge gangen werden, dass der Beschwerdeführerin subjektiv das Be wusstsein der Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs fehlte. 3.5

Nach dem Gesagten steht somit fest, dass der gute Glaube vorliegend auch für die Zeitspanne vom 1. Februar bis 30. September 2016 zu bejahen ist.

Nachdem die Beschwerdegegnerin die kumulativ zu erfüllende Erlassvorausset zung der grossen Härte bereits bejaht hat (vgl. Urk. 2 S. 2), ist d ie ange fochtene Verfügung deshalb aufzuheben mit der Feststellung , dass der gute Glaube für die gesamte Zeitspanne vom 1. September 2015 bis 30. September 2016 zu bejahen und ent sprechend der gesamte Betrag von Fr. 5 ‘ 538 .-- (

E. 6 / 23 ), was die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren ( Urk. 6/38, Urk. 6/46) mit Verfügung vom 1. November 2017 ( Urk. 6/47 = Urk. 2) teilweise guthiess und nunmehr nur zu viel ausbezahlte Kinderrente n

für die Monate Februar bis September 2016 im Umfang von Fr. 3‘408.-- (8 x Fr. 426.--) zurückforderte. 2.

Die Versicherte erhob am 28. November 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. November 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr der vollständige Erlass der Rückerstattung der zu viel ausbezahlten Kinder renten zu gewähren (Urk. 1).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Dezember 2017 (Urk. 4 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 8. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk.

E. 7 , vgl. auch Urk.

E. 8 ). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

E. 13 x Fr. 426.--; vgl. Urk. 6 / 24

S. 2) zu erlassen ist .

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 4 .

Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistun gen geht, ist das Verfahren kostenlos. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. November 2017 aufgehoben und es wird fes tgestellt , dass der Beschwerdeführerin die Rückerstattung der zu viel ausgerichteten Kinderrente auch für d ie Monat e

Februar bis September 2016

(insgesamt Fr. 5'538.--) erlassen wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin KächSchüpbach

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01293

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom

28. Juni 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1993, in Ausbildung zur Sozialpädagogin, bezog ab dem 1. September 2015 eine Kinderrente zur Invalidenrente ihrer Mutter ( Urk. 6/3). Mit in Rechtsk raft erwachsener Verfügung vom 7. Dezember 201 6 forderte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zu viel ausbezahlte Kinderrente n während der Monate September 2015 bis September 201 6 im Um fang von Fr. 5 ‘ 538 . -- (13 x Fr. 426.--) zurück (Urk. 6 / 24 ).

Am 1. Februar 2017 ersuchte die Versicherte um Erlass der Rück for derung (Urk. 6 / 23 ), was die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren ( Urk. 6/38, Urk. 6/46) mit Verfügung vom 1. November 2017 ( Urk. 6/47 = Urk. 2) teilweise guthiess und nunmehr nur zu viel ausbezahlte Kinderrente n

für die Monate Februar bis September 2016 im Umfang von Fr. 3‘408.-- (8 x Fr. 426.--) zurückforderte. 2.

Die Versicherte erhob am 28. November 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. November 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr der vollständige Erlass der Rückerstattung der zu viel ausbezahlten Kinder renten zu gewähren (Urk. 1).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Dezember 2017 (Urk. 4 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 8. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7 , vgl. auch Urk. 8 ). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben in Anwen dung von Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters und Hinterlas senenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente.

Anspruch auf eine Waisenrente haben nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Kinder, deren Vater o der Mutter gestorben ist. Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht gemäss Art. 25 Abs. 4 AHVG am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise.

Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch nach Art. 25 Abs. 5 AHVG bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollen deten 25. Al tersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt.

Zweck der Bestimmung über den Anspruch auf Waisenrente während der Aus bildung ist die Förderung der beruflichen Ausbildung (Kieser, Rechtspre chung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Alters- und Hin terlassenenversi cherung , 3. Auflage 2012, Art. 25 Rz 5). Das volljährige Kind eines invaliden El ternteils soll durch die Invalidität seines Vaters oder seiner Mutter in seinem be ruflichen Weiterkommen nicht behindert sein (BGE 139 V 122 E. 4.3) 1.3

Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurück zu erstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zu rückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Dem nach darf eine Rückforderung nur unter der doppelten Voraussetzung des guten Glaubens und der grossen Härte erlassen werden. 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, dass der gute Glaube für den Zeitraum vom 1. Februar bis 3 0. September 2016 nicht gegeben sei. Der Brief vom 2. Februar 2016 sei mit dem Einreichen der Immatri kulationsbestätigung vom 1 7. Februar 2016 beantwortet worden. Auch sei der Brief von der Post nicht als unzustellbar retourniert worden, weshalb davon aus zugehen sei, dass die Beschwerdeführerin ihn erhalten habe. Das Gesuch um Er lass der Rückerstattung sei deshalb im Umfang von Fr. 3‘408.-- abzuweisen (S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber beschwerdeweise ( Urk.

1) auf den Standpunkt, sie habe das erwähnte Schreiben vom 2. Februar 2016, in wel chem sie aufgefordert worden sei, ihre finanzielle Situation darzulegen, nicht er halten. Sie habe immer gewusst, dass sie die Immatrikulationsbestätigung einrei chen müsse, hierfür habe sie keine Erinnerung von der Beschwerdegegnerin be nötigt. Dass sie weitere Unterlagen hätte einreichen müssen, habe sie nicht ge wusst. Daher sei sie auch ab Februar bis September 2016, somit für die ganze Zeit, gutgläubig gewesen. Den Brief vom 3. August 2016 habe sie erhalte n . Da sie aber der Meinung gewesen sei, die Beschwerdegegnerin kenne ihre Verhält nisse, habe sie ihr nicht gemeldet, dass sie 10 % weniger verdiene. Aus all diesen Gründen sei ihr guter Glaube für die ganze Zeit gegeben gewesen und es liege auch ein Härtefall vor. 2.3

Streitig und zu prüfen ist in diesem Verfahren einzig der Erlass der Rück forde rung für die Zeit von Februar bis September 2016 , während deren Bestand sowie Höhe unbestritten sind und rechts kräftig festgestellt wurden. 3. 3.1

Gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG beziehungsweise Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) hat die leistungsberechtigte Person bei jeder wesent lichen Änderung der persönlichen Verhältnisse der IV-Stelle Meldung zu machen.

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die Meldung einer Änderung grundsätzlich bei entsprechender Kenntnisnahme und jedenfalls unmittelbar nach Eintritt derselben zu erf olgen (vgl. BGE 118 V 214 E. 2b ). 3.2

Soweit aus den Akten ersichtlich, unterliess es die Beschwerdegegnerin b ei der Zusprache der IV-Kinderrechte ab 1. September 2015 ( Urk. 6/3) , Informationen über das Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin als Werkstudentin (vgl. Urk. 6/1-2) einzuholen.

Mit Schreiben vom 2. Februar 2016 ( Urk. 6/8) forderte die Beschwerdegegnerin bei der Beschwerdeführerin unter anderem Unterlagen über zusätzliches Erwerbs einkommen während der Ausbildung ein. Der Erhalt dieses Schreibens wird von der Beschwerdeführerin bestritten (vgl. Urk. 1).

Die Beschwerdeführerin reichte der Beschwerdegegnerin am 1 7. Februar 2016 die Immatrikulationsbestätigung vom 1 1. Februar 2016 ( Urk. 6/10) für das Früh jahrssemester 2016 ein, aus welcher hervorgeht, dass es sich um ein Teilzeitstu dium handelt.

Mit Schreiben vom 3. August 2016 ( Urk. 6/13) forderte die Beschwerdegegne rin die Beschwerdeführerin erneut auf, unter anderem Unterlagen über zusätzliches Erwerbseinkommen während der Ausbildung einzureichen. Der Erhalt dieses Schreibens wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

Mit E-Mail-Schreiben vom 1 0. Oktober 2016 ( Urk. 6/16) reichte die Beschwerde führerin die Immatrikulationsbestätigung vom 7. September 2016 für das Herbst semester 2016/2017 ( Urk. 6/15) ein, und bat um Weiterausrichtung der IV-Kinderrente.

Anlässlich eines Telefongesprächs vom 1 8. Oktober 2016 ( Urk. 6/17) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin von September 2015 bis August 2016 ein Einkom men in der Höhe von monatlich Fr. 2‘700.-- bis Fr. 2‘80 0. -- und ab August 2016 ein solches von Fr. 2‘500.-- erzielte.

Mit Vorbescheid vom 2 6. Oktober 2016 ( Urk. 6/18) führte die Beschwerdegegne rin aus, bei der Prüfung der Weiterausrichtung sei festgestellt worden, dass die Anspruchsvoraussetzungen für eine Kinderrente seit dem 1. September 2015 nicht erfüllt seien, da die Beschwerdeführerin mehr als Fr. 2‘350.-- pro Monat verdiene. Dies sei im September 2015, als die Leistungen verfügt worden seien, nicht geprüft worden. Das Versehen werde bedauert. Die zu Unrecht ausbezahlten Renten müssten zurückgefordert werden. 3.3

Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Es ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gege benen Umständen auf den guten Glauben berufen kann, und ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Der Leis tungsempfänger darf sich nicht nur keiner böswilli gen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben.

Nach der Rechtsprechung entfällt der gute Glaube als Erlassvoraussetzung von vornherein, wenn der Rückerstattungstatbestand (Melde- oder Aus kunftspflicht verletzung) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten her beigeführt wurde. Anderseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben beru fen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unter lassung nur eine leichte Verlet zung der Melde- oder Aus kunfts pflicht darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c mit Hinwei sen).

Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach einem objektiven Mass stab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumut bare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblen det werden darf (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2008 vom 1 9. August 2009 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 3.4

In der der Beschwerdeführerin zugestellten Verfügung vom 3 0. September 2015 ( Urk. 6/3) wurde sie zwar ausdrücklich auf die Meldepflicht bei Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die den Leistungs an spruch beeinflussen könnten, hingewiesen. Anlässlich dieser erstmaligen Beurtei lung prüfte die Beschwerdegegnerin die Frage eines Erwerbseinkommens der Be schwerdeführerin jedoch nicht. Die Beschwerdeführerin war demnach bezüglich dieser Thematik nicht sensibilisiert und es hatte sich seit der Zusprache der IV-Kinderrente auch nichts an ihren wirtschaftlichen Verhältnissen geändert. So war sie seit Beginn Werkstudentin. Alsdann bleibt anzumerken, dass die Verfügung vom 3 0. September 2015 – im Unterschied zur Mitteilung betreffend die Wieder ausrichtung vom 2 0. Juli 2017 ( Urk. 6/32) – keinen Hinweis auf eine Einkom mensgrenze, bei deren Überschreiten die Rente erlischt, enthielt. Es kann somit offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin Kenntnis vom Schreiben der Beschwer degegnerin vom 2. Februar 201 6 ( Urk. 6/8) erhalten hatte oder nicht. Nach dem Gesagten hätte die Beschwerdeführerin am Bestand beziehungsweise Weiterbe stand ihres Rechts auf eine Kinderrente keine ernsthaften Zweifel haben müssen, nachdem ihre Erwerbstätigkeit von der Beschwerdegegnerin zu Beginn nicht ge prüft wurde. Die unterlassene Meldung stellt vorliegend höchstens eine leichte Fahrlässigkeit seitens der Beschwerdeführerin dar. Dies gilt umso mehr, als die Schreiben vom 2. Februar 2016 sowie vom 3. August 2016 nicht auf den Einzel fall der Beschwerdeführerin angepasst waren. Sie enthielten eine Auswahl an Un terlagen, welche einzureichen waren, die Beschwerdeführerin jedoch teilweise nicht betrafen. Von einer groben Fahrlässigkeit kann unter den gegebenen Um ständen nicht gesprochen werden, wenn die Beschwerdeführerin davon ausging, die Aufforderung, Unterlagen betreffend zusätzliches Erwerb s einkommen wäh rend der Ausbi ldung einzureichen, betreffe nicht ihre Fallkonstellation . Weiter kann davon ausge gangen werden, dass der Beschwerdeführerin subjektiv das Be wusstsein der Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs fehlte. 3.5

Nach dem Gesagten steht somit fest, dass der gute Glaube vorliegend auch für die Zeitspanne vom 1. Februar bis 30. September 2016 zu bejahen ist.

Nachdem die Beschwerdegegnerin die kumulativ zu erfüllende Erlassvorausset zung der grossen Härte bereits bejaht hat (vgl. Urk. 2 S. 2), ist d ie ange fochtene Verfügung deshalb aufzuheben mit der Feststellung , dass der gute Glaube für die gesamte Zeitspanne vom 1. September 2015 bis 30. September 2016 zu bejahen und ent sprechend der gesamte Betrag von Fr. 5 ‘ 538 .-- ( 13 x Fr. 426.--; vgl. Urk. 6 / 24

S. 2) zu erlassen ist .

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 4 .

Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistun gen geht, ist das Verfahren kostenlos. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. November 2017 aufgehoben und es wird fes tgestellt , dass der Beschwerdeführerin die Rückerstattung der zu viel ausgerichteten Kinderrente auch für d ie Monat e

Februar bis September 2016

(insgesamt Fr. 5'538.--) erlassen wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin KächSchüpbach