Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1964, arbeitete seit September 1998 als Wirt/Geschäfts führer bei der Y.___ in Zug (Urk. 11/8). Am 20. Juni 2005 (Ein gangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Rücken-, Hüft-, Arm- und Schulterschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (berufliche Massnahmen; Urk. 11/1). Die IV-Stelle nahm beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen vor. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2005 verneinte sie einen Anspruch des Versi cherten auf berufliche Massnahmen mit der Begründung, dass keine durch einen Gesundheitsschaden verursachte Erwerbsunfähigkeit bestehe (Urk. 11/13). 1.2
Am 2. April 2014 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte wegen diversen Beschwerden erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 11/19). Die IV-Stelle zog die Akten der Unfallversicherung Suva (Urk. 11/29) bei. Am 18. September 2014 teilte sie dem Versicherten mit, dass gemäss ihren Abklärun gen keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien (Urk. 11/36). Mit Eingabe vom 22. September 2014 verlangte der Versicherte diesbezüglich den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung (Urk. 11/38). Daraufhin zog die IV-Stelle weitere Akten der Suva bei (Urk. 11/42). Mit Vorbescheid vom 22. April 2015 stellte sie dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 11/45), wogegen dieser am 27. Mai 2015 Einwand erhob und ins besondere die Zusprache einer Rente beantragte (Urk. 11/47). In der Folge gab die IV-Stelle beim Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 15. August 2016 erstattet wurde (Urk. 11/98). Hierzu liess sich der Versicherte am 18. November respektive 9. Dezember 2016 vernehmen (Urk. 11/119 und Urk. 11/123). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf IV-Leistungen. Begründet wurde dies damit, dass der Versicherte keine Erkrankung habe, die zu einem länger dauernden Ausfall der Erwerbsfähigkeit führe (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 27. November 2017 Beschwerde und bean tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Leistungsbegehren gutzuheissen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerde gegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer am 15. Januar 2018 ange zeigt wurde (Urk. 12). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheits wert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG ,
BGE 139 V 547 E. 5 ,
131 V 49 E. 1.2 ,
130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatri sche Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fachärztlich fest gestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätz lich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurtei lende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1 unter Hinweis auf 127 V 294 E. 4b/cc und 139 V 547 E. 5.2 ).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächli che Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätz lich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass beim Z.___ eine umfassende medizinische Abklärung veranlasst worden sei. Im Gutachten des Z.___ vom 15. August 2016 sei dabei insbesondere auch die vom Beschwerdeführer geklagte Commotio cerebri thematisiert worden. Die Gutachter hätten Diskrepanzen zwischen den subjektiven Beschwerden und den objekti vierbaren Untersuchungsbefunden und Funktionseinschränkungen festgestellt. Dies erkläre, warum Dr. med. A.___, FMH Chirurgie, und die Gut achter des Z.___ die Arbeitsfähigkeit unterschiedlich beurteilt hätten. Einzige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei gemäss Gutachten des Z.___ ein vorübergehendes psychisches Leiden, nämlich eine depressive Episode. Die Behandlungsmöglichkeiten seien nicht ausgeschöpft und eine Verbesserung des Leidens unter korrekter Behandlung möglich (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass die Beschwerdegeg nerin auf die fundierte Kritik des B.___ im Bericht vom 21. Oktober 2016, mit welcher auch die Begutachtungsstelle Z.___ nicht konfrontiert und zu einer Stellungnahme aufgefordert worden sei, nicht eingegangen sei und damit seinen Gehörsanspruch verletzt habe. Er sei nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig und zwar seit Juni 2014. Im Bericht des B.___ vom 21. November 2017 werde die 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der weiter zunehmenden Depression bekräftigt. Auch in orthopädischer Hinsicht werde die 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der Beurteilung von Dr. A.___ vom 22. November 2017 bestätigt. Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ver fügung vom 26. Oktober 2017 sei das Gutachten des Z.___ vom 15. August 2016 ohnehin überholt und nicht mehr aktuell gewesen (Urk. 1 S. 5). 2.3
Streitig und zu prüfen ist demnach der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente. 3. 3.1
Die bis zur Begutachtung beim Z.___ im Juni 2016 aufliegenden medizinischen Akten w urden im Gutachten vom 15. August 2016 zusammengefasst (Urk. 11/98/3-20) , weshalb sie vorliegend nicht noch einmal wiedergegeben wer den. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen jedoch darauf Bezug genommen. 3.2
Die Ärzte des Z.___ stellten im polydisziplinären Gutachten vom 15. August 2016 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.1). Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) nannten sie folgende (Urk. 11/98/22): (1) eine chronische Schmerzstörung mit somatische n und psychischen Faktoren (ICD- 10 F45.41) (2) ein Hypnotika-Abhängigkeitssyndrom (iatrogen; ICD-10 F13.2) (3) ein panvertebragenes Schmerzsyndrom bei altersentsprechenden geringen dege nerativen Veränderungen ohne radikuläre Reizung (4) ein e Humeroulnar arthrose rechts (5) ein Senk-Spreiz-Plattf uss beidseits (6) ein Spannungskopfschmerz beidseits (Differentialdiagnose: medikamentenindu - zierter Kopfschmerz) (7) eine Arachnoidalzyste temporal rechts (8) eine arterielle Hypertonie (9) eine Refluxkrankheit (10) eine Umbilika l hernie (11) eine Adipositas Grad II (BMI 35.6 kg/m2)
Die Ärzte des Z.___ gaben an, dass der Beschwerdeführer von orthopädisch-traumatologischer, neurologischer und internistischer Seite sowohl für die früher durchgeführte Tätigkeit als selbständiger Wirt (Koch, Kellner) als auch in der bis herigen Tätigkeit als Hilfsheizungsmonteur zu 100 % arbeitsfähig sei. Von psy chiatrischer Seite schränke die diagnostizierte mittelgradige depressive Störung die Arbeitsfähigkeit im Umfang von 20 bis 30 % ein. In der bisherigen und in einer leidensadaptierten Tätigkeit bestünden im polydisziplinären Konsens eine Arbeitsfähigkeit von 70 bis 80 % (Urk. 11/98/24-25). 3.3
Die Fachpersonen des B.___ führten in der an den Beschwerdeführer gerichteten Stellungnahme vom 21. Oktober 2016 folgende Diagnosen an (Urk. 3/3 S. 3): (1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) (2) ein Bruxismus (ICD-10 F45.8) (3) ein Tinnitus links (ICD-10 H93.1) (4) Status nach Arbeitsunfall am 1 6. November 2012 (Sturz von der Leiter, 3 m) (5) Status nach 2. Unfall am 1 8. Juli 2013 (Sturz ins Was ser, Kopfanprall an einem Stein, Rissquetschwunde, Kontusio Halswirbelsäule [HWS], Commotio cerebri, Spital Zadar, Kroatien) (6) Status nach Unfall am 26. Juni 2014 (Sturz vom Fahrrad) (7) temporale Arachnoidalzyste rechts (8) ein cervikocephales Syndrom (9) ein lumbovertebrales Syndrom (10) eine exazerbierende Epicondylitis humeri radialis rechts (11) ein Fibromyalgiesyndrom (12) eine Hyperlipidämie (13) ein asymptomatischer inkompletter RSB und QTc-Zeit obere Norm; Differential diagnose: RSB, unter Psychopharmaka (14) eine arterielle Hypertonie, wahrscheinlich essentiell (15) ein Reflux Die Fachpersonen des B.___ erklärten, dass die Übersetzung des Gutachtens des Z.___ mangelhaft gewesen sei. Vieles, was der Beschwerdeführer gesagt habe, sei im Gutachten nicht wiedergegeben worden. Im Weiteren sei das Gewicht falsch notiert worden (114 kg statt 104 kg). Dass der Beschwerdeführer um 20.15 Uhr einschlafe, sei falsch. Er habe Schlafstörungen. Die Beschwerden seien oberflächlich aufgenommen worden. Zudem fehle ein psychopathologischer Befund. Dieser sei teilweise unter den subjektiven Angaben des Beschwerdefüh rers abgehandelt worden. Der Beschwer deführer sei seit dem 16. November 2012 zu 100 % arbeitsunfähig. Eine pathologische Chronifizierung sei längst eingetre ten (Urk. 3/3). 3.4
Dr. A.___ hielt in der Stellungnahme zum Gutachten des Z.___ vom 2. Dezember 2016 zuhanden des Beschwerdeführers fest, dass unverändert ein ausgedehntes Schmerzsyndrom mit Schwerpunkt cervicocephal mit Begleit schwindel vorliege, welches auf die erwähnten Unfälle zurückgehe - den Kopf anprall mit HWS-Trauma im November 2012, den Sturz vom 18. Juli 2013 mit leichter Commotio cerebri sowie Stauchungs- und Überdehnungstrauma der HWS und den Velosturz vom 25. Juni 2014 mit erneut leichter Commotio cerebri sowie diversen Schürfungen, Prellungen und Kontusionen. Es sei eine deutliche, schmerzbedingte Bewegungseinschränkung der HWS um insgesamt 80 % gege ben, mit palpatorisch verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermusku latur sowie weiteren Druckdolenzen der übrigen paravertebralen Muskulatur. Als weitere wichtige Befunde bestünden deutliche neuropsychologische Defizite wie erhöhte Ermüdbarkeit, Konzentrationsschwäche, Vergesslichkeit, Wortfindungs störungen, erhöhte Reizbarkeit, verminderte körperliche und intellektuelle Leis tungsfähigkeit und Belastbarkeit. Aus somatischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu mindestens 70 % arbeitsunfähig. Dass im traumatologischen/orthopädischen Gutachten des Z.___ auf die Commotio cerebri und die daraus folgenden post commotionalen Beschwerden nicht eingegangen werde, erachte er als den Hauptfehler bzw. –mangel des Gutachtens. Überdies müsse darauf hingewiesen werden, dass im Gutachten in keiner Art und Weise auf den chronologischen Ablauf der Unfälle eingegangen werde (Urk. 11/122). 3.5
Die Fachpersonen des B.___ gaben im an den Beschwerdeführer gerichteten Bericht vom 21. November 2017 an, dass sich dessen Zustand weiter verschlech tert habe. Die Depression sei aktuell therapieresistent trotz Cipralex und Stilnox neben der Schmerzmedikation. Die Schmerzen würden zunehmen, die Depression ebenfalls. Der Beschwerdeführer gehe heute nicht mehr alleine aus dem Haus (es bestehe keine Reisefähigkeit mehr), ausser zum Schwimmen, welches gerade bei seiner Wohnung sei. Er sei auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsun fähig (Urk. 3/5). 3.6
Dr. A.___ erklärte im Bericht vom 22. November 2017 zuhanden des Beschwerdeführers, dass dieser sich aktuell mit einem unverändert ausgedehnten und weitgehend therapieresistenten Schmerzsyndrom mit Schwerpunkt cer vicocephal mit begleitend Schwindel präsentiere. Der Verlauf zeige eine deutliche Progredienz, wobei den Beschwerdeführer vor allem die Kopfschmerzen mit einem deutlichen Druckgefühl frontal belasten würden. Die Verlaufskontrollun tersuchung mit MRI Gehirn vom 29. November 2016 habe bezüglich der Arach noidalzyste ein stationäres Bild gezeigt. Als Konsequenz dieser äusserst komple xen Problematik könne dem Beschwerdeführer zurzeit und bis auf Weiteres keine Tätigkeit zugemutet werden (Urk. 3/6). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf da s polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 1 5. August 2016 (Urk. 11/98). 4.2
Das Gutachten des
Z.___ basiert auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen ( internistisch, orthopädisch , neurologisch und psychiatrisch) und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Die Ärzte des Z.___ haben detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusam menhänge einleuchtend dargelegt. Das genannte Gutachten erfüllt demnach die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Ent scheidungsgrundlage (vgl. E. 1.5 ). 4.3
Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in somatisch er Hinsicht betrifft, führten die Ärzte des Z.___ aus, dass sich i m Rahmen der orthopädisch-traumatologischen Untersuchung deutliche Diskrepanzen zwischen der demons trierten und der spontanen Beweglichkeit im Bereich der gesamten Wirbelsäule und beider Schultergelenke gezeigt hätten . Der aktuelle radiologisch e Befund der HWS , Bru st- und Lendenwirbelsäule (BWS und LWS) habe nur geringe degene rative Veränderungen gezeigt . Hinweise für das Vorlie gen radikulärer Reizungen hätten von orthopädisch-traumatolog ischer Seite bei fehlendem paravertebralem Muskelhartspann, fehlender Schon- und Fehlhaltung, vollständi gen Handfunkti onen und Gangvaria beidseits s owie negativem Zeichen nach Lasè gue und Bragard nicht bestanden . Auch im
aktuellen MRI der LWS vom 11. April 2016 und im MRT der zervikothorakalen Wirbelsäule vom 9. September 2014 hätten sich keine Hinweise auf eine Bedrängung vertebragener Nervenwurzeln gefunden (Urk. 11/98/22-23).
Zwischen 2012 und 2014 sei es zu drei Stürzen unklarer Ursache gekommen. Die neurologisc he Abklärung dieser Stürze habe keine Hinweise für eine Epile psie oder andersartige neurologi sche Ursache ergeben . Im Rahmen dieser Stürze sei es zu Schädelprellungen bzw. einer leichten Commotio cerebri gekommen. Die jeweils d urchgeführten neurolog ischen und kernspintomografischen Untersu chungen des Schädels und der HWS hätten keine traumatische Läsion gezeigt. Auf neurologischem Gebiet könne gesagt werden, dass
die drei Stürze zu keinerlei Nervenverletzungen, weder zen tral noch peripher geführt hätten . Die aktuelle neurologische Begutachtung habe ebenfalls einen unauffälligen neurologischen Befund ergeben . I nsbesondere hätten keine Hinweise für fokal-neurologische Defizite vorgelegen . Im Rahmen der kernspint omografischen Untersuchung von 2012 sei als Zufallsbefund eine Arachnoidalzyste temporal rechts festgestellt worden. Die jährlich dur chgeführten Verlaufskontrollen hätten einen unverän derten Befund dieser Zyste ergeben. Sie sei als perinatal anzusehen und nicht als Folge der Traumen. Die Zyste besitze keinen Krankheitswert. Die vom Beschwer deführer beklagten Konzentrationsstörungen könn ten bei fehlendem organi schem Korrelat neurologis ch nicht erklärt werden. Die von ihm berichtete n anhaltenden Kopfschmerzen seien aufgrund der Anamnese und des neurologi schen Befundes am ehesten als chronischer Spannungskopfschmerz zu werten. Da der Beschwerdeführer täglich Schmerzmittel einnehme, müsse differentialdi agnostisch auch von einem medikamenteninduzierten Kopfschmerz ausgegangen werden (Urk. 11/98/23-24).
Vor diesem Hintergrund kamen die Ärzte des Z.___ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht in den bisherigen Tätigkeiten als selb ständiger Wirt und als Hilfsheizungsmonteur zu 100 % arbeitsfähig sei. Eine län gerfristige, somatisch begründete Arbeitsunfähigkeit erachteten sie retrospektiv nicht als erwiesen (Urk. 11/98/24, Urk. 11/98/43, Urk. 11/98/60 und Urk. 11/98/66-67). 4.4
Diese Beurteilung der Ärzte des Z.___ ist angesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen einleuchtend und plausibel.
Zu den von Dr. A.___ am 2. Dezember 2016 geltend gemachten Einwänden gegen das Gutachten des Z.___ hat RAD-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, am 22. März 2017 eingehend Stellung genommen. RAD-Arzt Dr. C.___ legte dabei in nachvollziehbarer Weise dar, dass Dr. A.___
die im Gutachten des Z.___ gemessene Rotation der HWS von 30°-0°- 30 ° fälschlicherweise als um 80 % eingeschränkt bezeichne . Auch habe Dr. A.___ moniert , dass die Gutachter auf die Commotio cerebri und deren Folgen nicht eingegangen seien . Die Commotio cerebri ohn e nach weisbare pathoanatomische und neuropsychologische Veränderungen bei Unfall vom Juli 2013 werde jedoch thematisiert. Auch gehe aus dem Gutachten des Z.___ hervor, dass die Commotio cerebri 2012 in de r zeitnahen Dokumentation fehle. Sie tauche erst ein halbes Jahr später auf , und es würden neurologischer seits Nervenverletzungen ausgeschlossen. Weiter habe
Dr. A.___ eine Kumu lation von Beschwerden erwähnt . Die Gutachter würden dies auch so sehen, aber zwischen subjektiven Beschwerden und objektivierbaren Untersuchungsbefun den und Funktionseinschränkungen differenzieren. Deshalb sei erklärbar, dass die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit von Dr. A.___ und der Gutachter
Unter schiede aufweisen müsse . Die von Dr. A.___
bemängelte , angeblich fehlende chronologische B etrachtung der Unfallereignisse lasse sich sodann nicht nur der Aktenzusamme nfassung entnehmen, sondern werde auch in der Einleitung des Gutachtens des Z.___ ab Seite 21 angeführt (Urk. 11/149/3-4).
Aufgrund des Berichts von Dr. A.___ vom 22. November 2017 (Urk. 3/6) ist schliesslich keine erhebliche Verschlechterung des somatischen Gesundheitszu stands ausgewiesen. Die darin erwähnten Kopfschmerzen wurden von den Gut achtern des Z.___ in neurologischer Hinsicht bereits abgeklärt (Urk. 11/98/24) und hinsichtlich der Arachnoidalzyste zeigte sich im MRI Gehirn vom 29. November 2016 gemäss Dr. A.___ ein stationäres Bild. 4.5
Auf die Beurteilung der Gutachter des Z.___ zur Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers aus somatischer Sicht kann somit abgestellt werden. 5. 5.1
Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in psychischer Hinsicht anbelangt, erklärten die Ärzte des Z.___, dass es beim Beschwerdeführer , der seit 2012 an einem zunehmenden Schmerzsyndrom leide, im weiteren Verlauf zu einer deutlichen Herabsetzung der emotiona len Belastbarkeit gekommen sei . Mit dem Ausscheiden aus seiner b eruflichen Tätigkeit habe sich ein depressives Syn drom entwickelt. Aktuell berichte der Beschwerdeführer über nur weni g verän derte Beschwerden. Die beklagten Einbussen würden seit 2014 keine Verände rung zeigen , und die entsprechende Symptomatik lasse sich auch im psychischen Befund o bjektivieren. Im psychopathol ogischen Befund würden ein erhöhter Le i densdruck, eine deutliche Antriebsmi nderung, eine eingeschränkte affektive Modulationsfähigkeit und eine depressive Stimmungslage ohne Beeinträchtigung der Grundbedürfnisse imponieren . Der Beschwerdeführer zeige durchgehend eine ps ychomotorische Verlangsamung. Zudem hätten auch Störungen bezüglich der Konzentration objektiviert werden können. Es liege eine manifeste depressive Störung mit Krankheitswert vor, nach den Kriterien von ICD-10 im Sinne einer mittelgradigen depressiven Störung ohne somatisches Syndrom. Aufgrund der kombinierten psychopatho logischen Funktionsstörungen sei der Beschwerdefüh rer wei terhin behandlungsbedürftig. Es sei von eine m Schmerzsyndrom mit somatischen u nd psychischen Faktoren auszugeh en. Für die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung sei ätiologisch keine Verbindung mit psychoso z ialen Faktoren (Belastungen oder emotionale Konfli kte) festzustellen. Die im Querschnitt diagnostizierte mittelgra dige depressive Störung schränke die Arbeitsfähigkeit i m Umfang von 20 bis 30 % ein. Diese Einschränkung bestehe bereits seit Juni 2014 (Urk. 11/98/23 und Urk. 11/98/25). 5.2
Auch diese Beurteilung der Ärzte des Z.___ ist angesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen einleuchtend und plausibel, wobei die psychiatrische Gutachterin des Z.___ in ihrem Teilgutachten bereits auch auf die gemäss der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 1.2) vorliegend zu prüfenden Standardindikatoren eingegangen war (Urk. 11/98/51-52). Da die Ärzte des Z.___ gestützt auf die Vorakten nachvoll ziehbarerweise von einer schon seit Juni 2014 bestehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgingen, kann – entgegen den Darlegungen der Beschwerde gegnerin (Urk. 2 S. 2) – nicht mehr von einem lediglich vorübergehenden psy chischen Leiden gesprochen werden. Eine depressive Episode kann auch länger als ein Jahr dauern. Im Rahmen der polydisziplinären Beurteilung sprachen die Ärzte des Z.___ im Übrigen von einer mittelgradigen depressiven Störung (Urk. 11/98/23).
Im Weiteren hatten die Ärzte des Z.___ Kenntnis der Berichte der behandelnden Fachpersonen des B.___ vom 1. Dezember 2014 und 6. Januar 2016 (Urk. 11/98/16, Urk. 11/98/19, Urk. 11/98/45-46). Die psychiatrische Gutachterin des Z.___ kam jedoch zum Schluss, dass die von den Fachpersonen des B.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit lediglich für die Zeit der stationären Behandlung (in der D.___ vom 23. Januar bis zum 20. März 2014; Urk. 11/42/354-363) erklärbar sei (Urk. 11/98/52).
Auf die in der Stellungnahme vom 21. Oktober 2016 von den Fachpersonen des B.___ geltend gemachte Kritik am Gutachten des Z.___ konnte die Beschwerde gegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht eingehen, weil diese Stellung nahme erst im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eingereicht wurde (Urk. 3/3). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher zu verneinen. Die Einwände der Fachpersonen des B.___ in der Stellungnahme vom 21. Oktober 2016 vermögen den Beweiswert des Gutachtens des Z.___ aber ohnehin nicht zu erschüttern . So kommt es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht au f die Dauer der Untersuchung – gemäss B.___ habe die psy chiatrische Begutachtung lediglich ca. 60 Minuten gedauert (Urk. 3/3) - an; massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_664/2009 vom 6. November 2009 E. 3 und 9C_55/2009 vom 1. April 2009 E. 3.3 mit Hinweisen ). Dies ist vorliegend der Fall. Nicht substantiiert ist der Vorwurf, die Übersetzung des Gut achtens sei mangelhaft gewesen. Denn ein konkretes Beispiel dafür, was angeb lich im Gutachten des Z.___ – trotz entsprechender Aussage des Beschwerde führers – nicht wiedergegeben worden sein soll, wurde nicht genannt. Sodann wurde der Beschwerdeführer zu seinen Beschwerden eingehend befragt (Urk. 11/98/46-47) und die Erhebung des psychopathologischen Befundes im Gutachten des Z.___ ist ausführlich (Urk. 11/98/47-49). Ebenso berücksichtigt wurden die angegebenen Schlafstörungen (Urk. 11/98/47 und Urk. 11/98/50). Das Vorbringen des angeblich falschen Gewichts (114 kg statt 104 kg) ist schliesslich untergeordneter Natur und für die Aussagekraft des Gutachtens nicht von massgebender Bedeutung.
In ihrem Bericht vom 21. November 2017 (Urk. 3/5) haben die Fachpersonen des B.___ überdies nicht nachvollziehbar begründet, inwiefern es zu einer Verschlech terung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers gekommen sein soll. 5.3
Auch auf die Beurteilung der Gutachter des Z.___ zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht kann daher abgestellt werden.
Zusätzliche medizinische Abklärungen sind unter diesen Umständen nicht ange zeigt. 6. 6.1
Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 6.2
Aufseiten des Valideneinkommens ist vom Einkommen von monatlich brutto Fr. 4‘500.-- , das der Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis vom 1 6. November 2012 als Hilfsheizungsmonteur
bei der E.___ erzielte
(Urk. 11/29/355) , auszugehen (dies zugunsten des Beschwerdeführers, da sein in den Jahren zuvor als Wirt erwirtschaftetes durchschnittliches Einkommen tiefer war; Urk. 11/27) . Im Jahr 2012 ergibt sich demzufolge ein Einkommen von brutto
Fr. 58‘500.-- ( Fr. 4‘500.-- x 13;
die Pauschalspesen von Fr. 300.-- pro Monat sind nicht zu berücksichtigen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_31/2011 vom 6. April 2011 E. 4.3.1). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Entwicklung der Nominallöhne, Män ner, Total ) resultiert für das Jahr 2015 somit ein Valideneinkommen von Fr. 59‘516.-- (Fr. 58‘500.-- : 2‘188 x 2‘226 ). 6.3
6.3.1
Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 76 E. 3b). 6.3.2
Da der Beschwerdeführer keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, sind für die Bestimmung des Invalideneinkommens d ie Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bun desamtes für Statistik heranzuziehen. Der Durchschnittslohn des Kompetenzni veaus 1 belief sich gemäss LSE 2012 (privater Sektor, Tabelle TA1, Total) für Männer auf Fr. 5‘210.--. Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Bundesamt für Statistik, betriebsübliche Arbeits zeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02.03.01.04.01) und angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2015 (Bundesamt für Statistik, Schweize rischer Lohnindex, Entwicklung der Nominallöhne, Männer, Total ) ergibt sich ein hypothetischer Jahreslohn von Fr. 66‘309.05 ( Fr. 5‘210.-
- : 40 x 41,7 x 12 : 2‘188 x 2‘226 ) für ein Pensum von 100 % u nd ein solcher von Fr. 46‘416.35 für das dem Beschwerdeführer mindestens noch zumutbare 70%-Pensum. Ein sogenann ter leidensbedingter Abzug ist nicht zu gewähren (vgl. BGE 126 V 75 ). 6.4
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 59‘516.-- und einem Inva lideneinkommen von Fr. 46‘416.35
resultiert eine E rwerbseinbusse von Fr. 13‘099.65 und damit ein nicht rentenbegründend er Invaliditätsgrad von 22 % ( Fr. 13‘099.65 : Fr. 59‘516.--; vgl. E. 1.4).
7.
Die angefochtene Verfügung vom
26. Oktober 2017 (Urk. 2) erweist sich damit als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 8. 8.1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Die Bedürftigkeit des Beschwerdefüh rers ist ausgewiesen (Urk. 8-9 ). Da auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, ist ihm in Bewilligung seines Gesuchs vom
27. November 2017 (Urk. 1 S. 2 ) Rechtsanwalt Eric Stern , Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen, und es ist ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 8.2
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdef ührer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men. 8.3
Da der unentgeltliche Rechtsvertreter Eric Stern trotz des Hinweises in der Ver fügung
15. Januar 2018 , dass er die Möglichkeit habe, dem Gericht vor der Fäl lung des Endentscheides eine detaillierte Zusammenstellung über seinen Zeitauf wand und die angefallenen B arauslagen einzureichen (Urk. 12 ), keine Honorar note eingereicht hat, ist die Entschädigung in Anwendung von §§ 7 f. der Ver ordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversi cherungsgericht (GebV SVGer) nach Ermessen festzusetzen. Unter Berücksichti gung des zu schätzenden notwendigen Aufwandes sowie des gerichtsüblichen Stundenansatz es von Fr. 220.-- resultier t eine Entschädigung von Fr. 1‘0 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt). 8.4
Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht, GSVGer). Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 27. November 2017 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Eric Stern, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung bewilligt; und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführe rs, Rechtsanwalt Eric Stern, Zürich, wird mit Fr. 1‘0 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eric Stern - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheits wert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG ,
BGE 139 V 547 E. 5 ,
131 V 49 E. 1.2 ,
130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatri sche Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fachärztlich fest gestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätz lich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurtei lende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1 unter Hinweis auf 127 V 294 E. 4b/cc und 139 V 547 E. 5.2 ).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächli che Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätz lich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 27. November 2017 Beschwerde und bean tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Leistungsbegehren gutzuheissen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerde gegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer am 15. Januar 2018 ange zeigt wurde (Urk. 12).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass beim Z.___ eine umfassende medizinische Abklärung veranlasst worden sei. Im Gutachten des Z.___ vom 15. August 2016 sei dabei insbesondere auch die vom Beschwerdeführer geklagte Commotio cerebri thematisiert worden. Die Gutachter hätten Diskrepanzen zwischen den subjektiven Beschwerden und den objekti vierbaren Untersuchungsbefunden und Funktionseinschränkungen festgestellt. Dies erkläre, warum Dr. med. A.___, FMH Chirurgie, und die Gut achter des Z.___ die Arbeitsfähigkeit unterschiedlich beurteilt hätten. Einzige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei gemäss Gutachten des Z.___ ein vorübergehendes psychisches Leiden, nämlich eine depressive Episode. Die Behandlungsmöglichkeiten seien nicht ausgeschöpft und eine Verbesserung des Leidens unter korrekter Behandlung möglich (Urk. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass die Beschwerdegeg nerin auf die fundierte Kritik des B.___ im Bericht vom 21. Oktober 2016, mit welcher auch die Begutachtungsstelle Z.___ nicht konfrontiert und zu einer Stellungnahme aufgefordert worden sei, nicht eingegangen sei und damit seinen Gehörsanspruch verletzt habe. Er sei nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig und zwar seit Juni 2014. Im Bericht des B.___ vom 21. November 2017 werde die 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der weiter zunehmenden Depression bekräftigt. Auch in orthopädischer Hinsicht werde die 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der Beurteilung von Dr. A.___ vom 22. November 2017 bestätigt. Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ver fügung vom 26. Oktober 2017 sei das Gutachten des Z.___ vom 15. August 2016 ohnehin überholt und nicht mehr aktuell gewesen (Urk. 1 S. 5).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist demnach der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente. 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Die bis zur Begutachtung beim Z.___ im Juni 2016 aufliegenden medizinischen Akten w urden im Gutachten vom 15. August 2016 zusammengefasst (Urk. 11/98/3-20) , weshalb sie vorliegend nicht noch einmal wiedergegeben wer den. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen jedoch darauf Bezug genommen.
E. 3.2 Die Ärzte des Z.___ stellten im polydisziplinären Gutachten vom 15. August 2016 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.1). Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) nannten sie folgende (Urk. 11/98/22): (1) eine chronische Schmerzstörung mit somatische n und psychischen Faktoren (ICD-
E. 3.3 mit Hinweisen ). Dies ist vorliegend der Fall. Nicht substantiiert ist der Vorwurf, die Übersetzung des Gut achtens sei mangelhaft gewesen. Denn ein konkretes Beispiel dafür, was angeb lich im Gutachten des Z.___ – trotz entsprechender Aussage des Beschwerde führers – nicht wiedergegeben worden sein soll, wurde nicht genannt. Sodann wurde der Beschwerdeführer zu seinen Beschwerden eingehend befragt (Urk. 11/98/46-47) und die Erhebung des psychopathologischen Befundes im Gutachten des Z.___ ist ausführlich (Urk. 11/98/47-49). Ebenso berücksichtigt wurden die angegebenen Schlafstörungen (Urk. 11/98/47 und Urk. 11/98/50). Das Vorbringen des angeblich falschen Gewichts (114 kg statt 104 kg) ist schliesslich untergeordneter Natur und für die Aussagekraft des Gutachtens nicht von massgebender Bedeutung.
In ihrem Bericht vom 21. November 2017 (Urk. 3/5) haben die Fachpersonen des B.___ überdies nicht nachvollziehbar begründet, inwiefern es zu einer Verschlech terung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers gekommen sein soll. 5.3
Auch auf die Beurteilung der Gutachter des Z.___ zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht kann daher abgestellt werden.
Zusätzliche medizinische Abklärungen sind unter diesen Umständen nicht ange zeigt. 6.
E. 3.4 Dr. A.___ hielt in der Stellungnahme zum Gutachten des Z.___ vom 2. Dezember 2016 zuhanden des Beschwerdeführers fest, dass unverändert ein ausgedehntes Schmerzsyndrom mit Schwerpunkt cervicocephal mit Begleit schwindel vorliege, welches auf die erwähnten Unfälle zurückgehe - den Kopf anprall mit HWS-Trauma im November 2012, den Sturz vom 18. Juli 2013 mit leichter Commotio cerebri sowie Stauchungs- und Überdehnungstrauma der HWS und den Velosturz vom 25. Juni 2014 mit erneut leichter Commotio cerebri sowie diversen Schürfungen, Prellungen und Kontusionen. Es sei eine deutliche, schmerzbedingte Bewegungseinschränkung der HWS um insgesamt 80 % gege ben, mit palpatorisch verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermusku latur sowie weiteren Druckdolenzen der übrigen paravertebralen Muskulatur. Als weitere wichtige Befunde bestünden deutliche neuropsychologische Defizite wie erhöhte Ermüdbarkeit, Konzentrationsschwäche, Vergesslichkeit, Wortfindungs störungen, erhöhte Reizbarkeit, verminderte körperliche und intellektuelle Leis tungsfähigkeit und Belastbarkeit. Aus somatischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu mindestens 70 % arbeitsunfähig. Dass im traumatologischen/orthopädischen Gutachten des Z.___ auf die Commotio cerebri und die daraus folgenden post commotionalen Beschwerden nicht eingegangen werde, erachte er als den Hauptfehler bzw. –mangel des Gutachtens. Überdies müsse darauf hingewiesen werden, dass im Gutachten in keiner Art und Weise auf den chronologischen Ablauf der Unfälle eingegangen werde (Urk. 11/122).
E. 3.5 Die Fachpersonen des B.___ gaben im an den Beschwerdeführer gerichteten Bericht vom 21. November 2017 an, dass sich dessen Zustand weiter verschlech tert habe. Die Depression sei aktuell therapieresistent trotz Cipralex und Stilnox neben der Schmerzmedikation. Die Schmerzen würden zunehmen, die Depression ebenfalls. Der Beschwerdeführer gehe heute nicht mehr alleine aus dem Haus (es bestehe keine Reisefähigkeit mehr), ausser zum Schwimmen, welches gerade bei seiner Wohnung sei. Er sei auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsun fähig (Urk. 3/5).
E. 3.6 Dr. A.___ erklärte im Bericht vom 22. November 2017 zuhanden des Beschwerdeführers, dass dieser sich aktuell mit einem unverändert ausgedehnten und weitgehend therapieresistenten Schmerzsyndrom mit Schwerpunkt cer vicocephal mit begleitend Schwindel präsentiere. Der Verlauf zeige eine deutliche Progredienz, wobei den Beschwerdeführer vor allem die Kopfschmerzen mit einem deutlichen Druckgefühl frontal belasten würden. Die Verlaufskontrollun tersuchung mit MRI Gehirn vom 29. November 2016 habe bezüglich der Arach noidalzyste ein stationäres Bild gezeigt. Als Konsequenz dieser äusserst komple xen Problematik könne dem Beschwerdeführer zurzeit und bis auf Weiteres keine Tätigkeit zugemutet werden (Urk. 3/6). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf da s polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 1 5. August 2016 (Urk. 11/98). 4.2
Das Gutachten des
Z.___ basiert auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen ( internistisch, orthopädisch , neurologisch und psychiatrisch) und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Die Ärzte des Z.___ haben detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusam menhänge einleuchtend dargelegt. Das genannte Gutachten erfüllt demnach die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Ent scheidungsgrundlage (vgl. E. 1.5 ). 4.3
Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in somatisch er Hinsicht betrifft, führten die Ärzte des Z.___ aus, dass sich i m Rahmen der orthopädisch-traumatologischen Untersuchung deutliche Diskrepanzen zwischen der demons trierten und der spontanen Beweglichkeit im Bereich der gesamten Wirbelsäule und beider Schultergelenke gezeigt hätten . Der aktuelle radiologisch e Befund der HWS , Bru st- und Lendenwirbelsäule (BWS und LWS) habe nur geringe degene rative Veränderungen gezeigt . Hinweise für das Vorlie gen radikulärer Reizungen hätten von orthopädisch-traumatolog ischer Seite bei fehlendem paravertebralem Muskelhartspann, fehlender Schon- und Fehlhaltung, vollständi gen Handfunkti onen und Gangvaria beidseits s owie negativem Zeichen nach Lasè gue und Bragard nicht bestanden . Auch im
aktuellen MRI der LWS vom 11. April 2016 und im MRT der zervikothorakalen Wirbelsäule vom 9. September 2014 hätten sich keine Hinweise auf eine Bedrängung vertebragener Nervenwurzeln gefunden (Urk. 11/98/22-23).
Zwischen 2012 und 2014 sei es zu drei Stürzen unklarer Ursache gekommen. Die neurologisc he Abklärung dieser Stürze habe keine Hinweise für eine Epile psie oder andersartige neurologi sche Ursache ergeben . Im Rahmen dieser Stürze sei es zu Schädelprellungen bzw. einer leichten Commotio cerebri gekommen. Die jeweils d urchgeführten neurolog ischen und kernspintomografischen Untersu chungen des Schädels und der HWS hätten keine traumatische Läsion gezeigt. Auf neurologischem Gebiet könne gesagt werden, dass
die drei Stürze zu keinerlei Nervenverletzungen, weder zen tral noch peripher geführt hätten . Die aktuelle neurologische Begutachtung habe ebenfalls einen unauffälligen neurologischen Befund ergeben . I nsbesondere hätten keine Hinweise für fokal-neurologische Defizite vorgelegen . Im Rahmen der kernspint omografischen Untersuchung von 2012 sei als Zufallsbefund eine Arachnoidalzyste temporal rechts festgestellt worden. Die jährlich dur chgeführten Verlaufskontrollen hätten einen unverän derten Befund dieser Zyste ergeben. Sie sei als perinatal anzusehen und nicht als Folge der Traumen. Die Zyste besitze keinen Krankheitswert. Die vom Beschwer deführer beklagten Konzentrationsstörungen könn ten bei fehlendem organi schem Korrelat neurologis ch nicht erklärt werden. Die von ihm berichtete n anhaltenden Kopfschmerzen seien aufgrund der Anamnese und des neurologi schen Befundes am ehesten als chronischer Spannungskopfschmerz zu werten. Da der Beschwerdeführer täglich Schmerzmittel einnehme, müsse differentialdi agnostisch auch von einem medikamenteninduzierten Kopfschmerz ausgegangen werden (Urk. 11/98/23-24).
Vor diesem Hintergrund kamen die Ärzte des Z.___ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht in den bisherigen Tätigkeiten als selb ständiger Wirt und als Hilfsheizungsmonteur zu 100 % arbeitsfähig sei. Eine län gerfristige, somatisch begründete Arbeitsunfähigkeit erachteten sie retrospektiv nicht als erwiesen (Urk. 11/98/24, Urk. 11/98/43, Urk. 11/98/60 und Urk. 11/98/66-67). 4.4
Diese Beurteilung der Ärzte des Z.___ ist angesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen einleuchtend und plausibel.
Zu den von Dr. A.___ am 2. Dezember 2016 geltend gemachten Einwänden gegen das Gutachten des Z.___ hat RAD-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, am 22. März 2017 eingehend Stellung genommen. RAD-Arzt Dr. C.___ legte dabei in nachvollziehbarer Weise dar, dass Dr. A.___
die im Gutachten des Z.___ gemessene Rotation der HWS von 30°-0°- 30 ° fälschlicherweise als um 80 % eingeschränkt bezeichne . Auch habe Dr. A.___ moniert , dass die Gutachter auf die Commotio cerebri und deren Folgen nicht eingegangen seien . Die Commotio cerebri ohn e nach weisbare pathoanatomische und neuropsychologische Veränderungen bei Unfall vom Juli 2013 werde jedoch thematisiert. Auch gehe aus dem Gutachten des Z.___ hervor, dass die Commotio cerebri 2012 in de r zeitnahen Dokumentation fehle. Sie tauche erst ein halbes Jahr später auf , und es würden neurologischer seits Nervenverletzungen ausgeschlossen. Weiter habe
Dr. A.___ eine Kumu lation von Beschwerden erwähnt . Die Gutachter würden dies auch so sehen, aber zwischen subjektiven Beschwerden und objektivierbaren Untersuchungsbefun den und Funktionseinschränkungen differenzieren. Deshalb sei erklärbar, dass die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit von Dr. A.___ und der Gutachter
Unter schiede aufweisen müsse . Die von Dr. A.___
bemängelte , angeblich fehlende chronologische B etrachtung der Unfallereignisse lasse sich sodann nicht nur der Aktenzusamme nfassung entnehmen, sondern werde auch in der Einleitung des Gutachtens des Z.___ ab Seite 21 angeführt (Urk. 11/149/3-4).
Aufgrund des Berichts von Dr. A.___ vom 22. November 2017 (Urk. 3/6) ist schliesslich keine erhebliche Verschlechterung des somatischen Gesundheitszu stands ausgewiesen. Die darin erwähnten Kopfschmerzen wurden von den Gut achtern des Z.___ in neurologischer Hinsicht bereits abgeklärt (Urk. 11/98/24) und hinsichtlich der Arachnoidalzyste zeigte sich im MRI Gehirn vom 29. November 2016 gemäss Dr. A.___ ein stationäres Bild. 4.5
Auf die Beurteilung der Gutachter des Z.___ zur Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers aus somatischer Sicht kann somit abgestellt werden. 5. 5.1
Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in psychischer Hinsicht anbelangt, erklärten die Ärzte des Z.___, dass es beim Beschwerdeführer , der seit 2012 an einem zunehmenden Schmerzsyndrom leide, im weiteren Verlauf zu einer deutlichen Herabsetzung der emotiona len Belastbarkeit gekommen sei . Mit dem Ausscheiden aus seiner b eruflichen Tätigkeit habe sich ein depressives Syn drom entwickelt. Aktuell berichte der Beschwerdeführer über nur weni g verän derte Beschwerden. Die beklagten Einbussen würden seit 2014 keine Verände rung zeigen , und die entsprechende Symptomatik lasse sich auch im psychischen Befund o bjektivieren. Im psychopathol ogischen Befund würden ein erhöhter Le i densdruck, eine deutliche Antriebsmi nderung, eine eingeschränkte affektive Modulationsfähigkeit und eine depressive Stimmungslage ohne Beeinträchtigung der Grundbedürfnisse imponieren . Der Beschwerdeführer zeige durchgehend eine ps ychomotorische Verlangsamung. Zudem hätten auch Störungen bezüglich der Konzentration objektiviert werden können. Es liege eine manifeste depressive Störung mit Krankheitswert vor, nach den Kriterien von ICD-10 im Sinne einer mittelgradigen depressiven Störung ohne somatisches Syndrom. Aufgrund der kombinierten psychopatho logischen Funktionsstörungen sei der Beschwerdefüh rer wei terhin behandlungsbedürftig. Es sei von eine m Schmerzsyndrom mit somatischen u nd psychischen Faktoren auszugeh en. Für die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung sei ätiologisch keine Verbindung mit psychoso z ialen Faktoren (Belastungen oder emotionale Konfli kte) festzustellen. Die im Querschnitt diagnostizierte mittelgra dige depressive Störung schränke die Arbeitsfähigkeit i m Umfang von 20 bis 30 % ein. Diese Einschränkung bestehe bereits seit Juni 2014 (Urk. 11/98/23 und Urk. 11/98/25). 5.2
Auch diese Beurteilung der Ärzte des Z.___ ist angesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen einleuchtend und plausibel, wobei die psychiatrische Gutachterin des Z.___ in ihrem Teilgutachten bereits auch auf die gemäss der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 1.2) vorliegend zu prüfenden Standardindikatoren eingegangen war (Urk. 11/98/51-52). Da die Ärzte des Z.___ gestützt auf die Vorakten nachvoll ziehbarerweise von einer schon seit Juni 2014 bestehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgingen, kann – entgegen den Darlegungen der Beschwerde gegnerin (Urk. 2 S. 2) – nicht mehr von einem lediglich vorübergehenden psy chischen Leiden gesprochen werden. Eine depressive Episode kann auch länger als ein Jahr dauern. Im Rahmen der polydisziplinären Beurteilung sprachen die Ärzte des Z.___ im Übrigen von einer mittelgradigen depressiven Störung (Urk. 11/98/23).
Im Weiteren hatten die Ärzte des Z.___ Kenntnis der Berichte der behandelnden Fachpersonen des B.___ vom 1. Dezember 2014 und 6. Januar 2016 (Urk. 11/98/16, Urk. 11/98/19, Urk. 11/98/45-46). Die psychiatrische Gutachterin des Z.___ kam jedoch zum Schluss, dass die von den Fachpersonen des B.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit lediglich für die Zeit der stationären Behandlung (in der D.___ vom 23. Januar bis zum 20. März 2014; Urk. 11/42/354-363) erklärbar sei (Urk. 11/98/52).
Auf die in der Stellungnahme vom 21. Oktober 2016 von den Fachpersonen des B.___ geltend gemachte Kritik am Gutachten des Z.___ konnte die Beschwerde gegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht eingehen, weil diese Stellung nahme erst im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eingereicht wurde (Urk. 3/3). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher zu verneinen. Die Einwände der Fachpersonen des B.___ in der Stellungnahme vom 21. Oktober 2016 vermögen den Beweiswert des Gutachtens des Z.___ aber ohnehin nicht zu erschüttern . So kommt es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht au f die Dauer der Untersuchung – gemäss B.___ habe die psy chiatrische Begutachtung lediglich ca. 60 Minuten gedauert (Urk. 3/3) - an; massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_664/2009 vom 6. November 2009 E. 3 und 9C_55/2009 vom 1. April 2009 E.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 6.1 Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
E. 6.2 Aufseiten des Valideneinkommens ist vom Einkommen von monatlich brutto Fr. 4‘500.-- , das der Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis vom 1 6. November 2012 als Hilfsheizungsmonteur
bei der E.___ erzielte
(Urk. 11/29/355) , auszugehen (dies zugunsten des Beschwerdeführers, da sein in den Jahren zuvor als Wirt erwirtschaftetes durchschnittliches Einkommen tiefer war; Urk. 11/27) . Im Jahr 2012 ergibt sich demzufolge ein Einkommen von brutto
Fr. 58‘500.-- ( Fr. 4‘500.-- x 13;
die Pauschalspesen von Fr. 300.-- pro Monat sind nicht zu berücksichtigen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_31/2011 vom 6. April 2011 E. 4.3.1). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Entwicklung der Nominallöhne, Män ner, Total ) resultiert für das Jahr 2015 somit ein Valideneinkommen von Fr. 59‘516.-- (Fr. 58‘500.-- : 2‘188 x 2‘226 ).
E. 6.3.1 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 76 E. 3b).
E. 6.3.2 Da der Beschwerdeführer keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, sind für die Bestimmung des Invalideneinkommens d ie Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bun desamtes für Statistik heranzuziehen. Der Durchschnittslohn des Kompetenzni veaus 1 belief sich gemäss LSE 2012 (privater Sektor, Tabelle TA1, Total) für Männer auf Fr. 5‘210.--. Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Bundesamt für Statistik, betriebsübliche Arbeits zeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02.03.01.04.01) und angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2015 (Bundesamt für Statistik, Schweize rischer Lohnindex, Entwicklung der Nominallöhne, Männer, Total ) ergibt sich ein hypothetischer Jahreslohn von Fr. 66‘309.05 ( Fr. 5‘210.-
- : 40 x 41,7 x 12 : 2‘188 x 2‘226 ) für ein Pensum von 100 % u nd ein solcher von Fr. 46‘416.35 für das dem Beschwerdeführer mindestens noch zumutbare 70%-Pensum. Ein sogenann ter leidensbedingter Abzug ist nicht zu gewähren (vgl. BGE 126 V 75 ).
E. 6.4 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 59‘516.-- und einem Inva lideneinkommen von Fr. 46‘416.35
resultiert eine E rwerbseinbusse von Fr. 13‘099.65 und damit ein nicht rentenbegründend er Invaliditätsgrad von 22 % ( Fr. 13‘099.65 : Fr. 59‘516.--; vgl. E. 1.4).
7.
Die angefochtene Verfügung vom
26. Oktober 2017 (Urk. 2) erweist sich damit als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 8.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 8.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Die Bedürftigkeit des Beschwerdefüh rers ist ausgewiesen (Urk. 8-9 ). Da auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, ist ihm in Bewilligung seines Gesuchs vom
27. November 2017 (Urk. 1 S. 2 ) Rechtsanwalt Eric Stern , Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen, und es ist ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
E. 8.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdef ührer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men.
E. 8.3 Da der unentgeltliche Rechtsvertreter Eric Stern trotz des Hinweises in der Ver fügung
15. Januar 2018 , dass er die Möglichkeit habe, dem Gericht vor der Fäl lung des Endentscheides eine detaillierte Zusammenstellung über seinen Zeitauf wand und die angefallenen B arauslagen einzureichen (Urk. 12 ), keine Honorar note eingereicht hat, ist die Entschädigung in Anwendung von §§ 7 f. der Ver ordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversi cherungsgericht (GebV SVGer) nach Ermessen festzusetzen. Unter Berücksichti gung des zu schätzenden notwendigen Aufwandes sowie des gerichtsüblichen Stundenansatz es von Fr. 220.-- resultier t eine Entschädigung von Fr. 1‘0 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt).
E. 8.4 Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht, GSVGer). Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 27. November 2017 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Eric Stern, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung bewilligt; und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführe rs, Rechtsanwalt Eric Stern, Zürich, wird mit Fr. 1‘0 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eric Stern - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
E. 10 F45.41) (2) ein Hypnotika-Abhängigkeitssyndrom (iatrogen; ICD-10 F13.2) (3) ein panvertebragenes Schmerzsyndrom bei altersentsprechenden geringen dege nerativen Veränderungen ohne radikuläre Reizung (4) ein e Humeroulnar arthrose rechts (5) ein Senk-Spreiz-Plattf uss beidseits (6) ein Spannungskopfschmerz beidseits (Differentialdiagnose: medikamentenindu - zierter Kopfschmerz) (7) eine Arachnoidalzyste temporal rechts (8) eine arterielle Hypertonie (9) eine Refluxkrankheit (10) eine Umbilika l hernie (11) eine Adipositas Grad II (BMI 35.6 kg/m2)
Die Ärzte des Z.___ gaben an, dass der Beschwerdeführer von orthopädisch-traumatologischer, neurologischer und internistischer Seite sowohl für die früher durchgeführte Tätigkeit als selbständiger Wirt (Koch, Kellner) als auch in der bis herigen Tätigkeit als Hilfsheizungsmonteur zu 100 % arbeitsfähig sei. Von psy chiatrischer Seite schränke die diagnostizierte mittelgradige depressive Störung die Arbeitsfähigkeit im Umfang von 20 bis 30 % ein. In der bisherigen und in einer leidensadaptierten Tätigkeit bestünden im polydisziplinären Konsens eine Arbeitsfähigkeit von 70 bis 80 % (Urk. 11/98/24-25).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01286
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom 26. Juni 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern Anwaltskanzlei Stern Beethovenstrasse 24, Postfach 1554, 8027 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1964, arbeitete seit September 1998 als Wirt/Geschäfts führer bei der Y.___ in Zug (Urk. 11/8). Am 20. Juni 2005 (Ein gangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Rücken-, Hüft-, Arm- und Schulterschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (berufliche Massnahmen; Urk. 11/1). Die IV-Stelle nahm beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen vor. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2005 verneinte sie einen Anspruch des Versi cherten auf berufliche Massnahmen mit der Begründung, dass keine durch einen Gesundheitsschaden verursachte Erwerbsunfähigkeit bestehe (Urk. 11/13). 1.2
Am 2. April 2014 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte wegen diversen Beschwerden erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 11/19). Die IV-Stelle zog die Akten der Unfallversicherung Suva (Urk. 11/29) bei. Am 18. September 2014 teilte sie dem Versicherten mit, dass gemäss ihren Abklärun gen keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien (Urk. 11/36). Mit Eingabe vom 22. September 2014 verlangte der Versicherte diesbezüglich den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung (Urk. 11/38). Daraufhin zog die IV-Stelle weitere Akten der Suva bei (Urk. 11/42). Mit Vorbescheid vom 22. April 2015 stellte sie dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 11/45), wogegen dieser am 27. Mai 2015 Einwand erhob und ins besondere die Zusprache einer Rente beantragte (Urk. 11/47). In der Folge gab die IV-Stelle beim Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 15. August 2016 erstattet wurde (Urk. 11/98). Hierzu liess sich der Versicherte am 18. November respektive 9. Dezember 2016 vernehmen (Urk. 11/119 und Urk. 11/123). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf IV-Leistungen. Begründet wurde dies damit, dass der Versicherte keine Erkrankung habe, die zu einem länger dauernden Ausfall der Erwerbsfähigkeit führe (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 27. November 2017 Beschwerde und bean tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Leistungsbegehren gutzuheissen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerde gegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer am 15. Januar 2018 ange zeigt wurde (Urk. 12). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheits wert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG ,
BGE 139 V 547 E. 5 ,
131 V 49 E. 1.2 ,
130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatri sche Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fachärztlich fest gestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätz lich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurtei lende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1 unter Hinweis auf 127 V 294 E. 4b/cc und 139 V 547 E. 5.2 ).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächli che Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätz lich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass beim Z.___ eine umfassende medizinische Abklärung veranlasst worden sei. Im Gutachten des Z.___ vom 15. August 2016 sei dabei insbesondere auch die vom Beschwerdeführer geklagte Commotio cerebri thematisiert worden. Die Gutachter hätten Diskrepanzen zwischen den subjektiven Beschwerden und den objekti vierbaren Untersuchungsbefunden und Funktionseinschränkungen festgestellt. Dies erkläre, warum Dr. med. A.___, FMH Chirurgie, und die Gut achter des Z.___ die Arbeitsfähigkeit unterschiedlich beurteilt hätten. Einzige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei gemäss Gutachten des Z.___ ein vorübergehendes psychisches Leiden, nämlich eine depressive Episode. Die Behandlungsmöglichkeiten seien nicht ausgeschöpft und eine Verbesserung des Leidens unter korrekter Behandlung möglich (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass die Beschwerdegeg nerin auf die fundierte Kritik des B.___ im Bericht vom 21. Oktober 2016, mit welcher auch die Begutachtungsstelle Z.___ nicht konfrontiert und zu einer Stellungnahme aufgefordert worden sei, nicht eingegangen sei und damit seinen Gehörsanspruch verletzt habe. Er sei nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig und zwar seit Juni 2014. Im Bericht des B.___ vom 21. November 2017 werde die 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der weiter zunehmenden Depression bekräftigt. Auch in orthopädischer Hinsicht werde die 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der Beurteilung von Dr. A.___ vom 22. November 2017 bestätigt. Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ver fügung vom 26. Oktober 2017 sei das Gutachten des Z.___ vom 15. August 2016 ohnehin überholt und nicht mehr aktuell gewesen (Urk. 1 S. 5). 2.3
Streitig und zu prüfen ist demnach der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente. 3. 3.1
Die bis zur Begutachtung beim Z.___ im Juni 2016 aufliegenden medizinischen Akten w urden im Gutachten vom 15. August 2016 zusammengefasst (Urk. 11/98/3-20) , weshalb sie vorliegend nicht noch einmal wiedergegeben wer den. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen jedoch darauf Bezug genommen. 3.2
Die Ärzte des Z.___ stellten im polydisziplinären Gutachten vom 15. August 2016 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.1). Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) nannten sie folgende (Urk. 11/98/22): (1) eine chronische Schmerzstörung mit somatische n und psychischen Faktoren (ICD- 10 F45.41) (2) ein Hypnotika-Abhängigkeitssyndrom (iatrogen; ICD-10 F13.2) (3) ein panvertebragenes Schmerzsyndrom bei altersentsprechenden geringen dege nerativen Veränderungen ohne radikuläre Reizung (4) ein e Humeroulnar arthrose rechts (5) ein Senk-Spreiz-Plattf uss beidseits (6) ein Spannungskopfschmerz beidseits (Differentialdiagnose: medikamentenindu - zierter Kopfschmerz) (7) eine Arachnoidalzyste temporal rechts (8) eine arterielle Hypertonie (9) eine Refluxkrankheit (10) eine Umbilika l hernie (11) eine Adipositas Grad II (BMI 35.6 kg/m2)
Die Ärzte des Z.___ gaben an, dass der Beschwerdeführer von orthopädisch-traumatologischer, neurologischer und internistischer Seite sowohl für die früher durchgeführte Tätigkeit als selbständiger Wirt (Koch, Kellner) als auch in der bis herigen Tätigkeit als Hilfsheizungsmonteur zu 100 % arbeitsfähig sei. Von psy chiatrischer Seite schränke die diagnostizierte mittelgradige depressive Störung die Arbeitsfähigkeit im Umfang von 20 bis 30 % ein. In der bisherigen und in einer leidensadaptierten Tätigkeit bestünden im polydisziplinären Konsens eine Arbeitsfähigkeit von 70 bis 80 % (Urk. 11/98/24-25). 3.3
Die Fachpersonen des B.___ führten in der an den Beschwerdeführer gerichteten Stellungnahme vom 21. Oktober 2016 folgende Diagnosen an (Urk. 3/3 S. 3): (1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) (2) ein Bruxismus (ICD-10 F45.8) (3) ein Tinnitus links (ICD-10 H93.1) (4) Status nach Arbeitsunfall am 1 6. November 2012 (Sturz von der Leiter, 3 m) (5) Status nach 2. Unfall am 1 8. Juli 2013 (Sturz ins Was ser, Kopfanprall an einem Stein, Rissquetschwunde, Kontusio Halswirbelsäule [HWS], Commotio cerebri, Spital Zadar, Kroatien) (6) Status nach Unfall am 26. Juni 2014 (Sturz vom Fahrrad) (7) temporale Arachnoidalzyste rechts (8) ein cervikocephales Syndrom (9) ein lumbovertebrales Syndrom (10) eine exazerbierende Epicondylitis humeri radialis rechts (11) ein Fibromyalgiesyndrom (12) eine Hyperlipidämie (13) ein asymptomatischer inkompletter RSB und QTc-Zeit obere Norm; Differential diagnose: RSB, unter Psychopharmaka (14) eine arterielle Hypertonie, wahrscheinlich essentiell (15) ein Reflux Die Fachpersonen des B.___ erklärten, dass die Übersetzung des Gutachtens des Z.___ mangelhaft gewesen sei. Vieles, was der Beschwerdeführer gesagt habe, sei im Gutachten nicht wiedergegeben worden. Im Weiteren sei das Gewicht falsch notiert worden (114 kg statt 104 kg). Dass der Beschwerdeführer um 20.15 Uhr einschlafe, sei falsch. Er habe Schlafstörungen. Die Beschwerden seien oberflächlich aufgenommen worden. Zudem fehle ein psychopathologischer Befund. Dieser sei teilweise unter den subjektiven Angaben des Beschwerdefüh rers abgehandelt worden. Der Beschwer deführer sei seit dem 16. November 2012 zu 100 % arbeitsunfähig. Eine pathologische Chronifizierung sei längst eingetre ten (Urk. 3/3). 3.4
Dr. A.___ hielt in der Stellungnahme zum Gutachten des Z.___ vom 2. Dezember 2016 zuhanden des Beschwerdeführers fest, dass unverändert ein ausgedehntes Schmerzsyndrom mit Schwerpunkt cervicocephal mit Begleit schwindel vorliege, welches auf die erwähnten Unfälle zurückgehe - den Kopf anprall mit HWS-Trauma im November 2012, den Sturz vom 18. Juli 2013 mit leichter Commotio cerebri sowie Stauchungs- und Überdehnungstrauma der HWS und den Velosturz vom 25. Juni 2014 mit erneut leichter Commotio cerebri sowie diversen Schürfungen, Prellungen und Kontusionen. Es sei eine deutliche, schmerzbedingte Bewegungseinschränkung der HWS um insgesamt 80 % gege ben, mit palpatorisch verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermusku latur sowie weiteren Druckdolenzen der übrigen paravertebralen Muskulatur. Als weitere wichtige Befunde bestünden deutliche neuropsychologische Defizite wie erhöhte Ermüdbarkeit, Konzentrationsschwäche, Vergesslichkeit, Wortfindungs störungen, erhöhte Reizbarkeit, verminderte körperliche und intellektuelle Leis tungsfähigkeit und Belastbarkeit. Aus somatischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu mindestens 70 % arbeitsunfähig. Dass im traumatologischen/orthopädischen Gutachten des Z.___ auf die Commotio cerebri und die daraus folgenden post commotionalen Beschwerden nicht eingegangen werde, erachte er als den Hauptfehler bzw. –mangel des Gutachtens. Überdies müsse darauf hingewiesen werden, dass im Gutachten in keiner Art und Weise auf den chronologischen Ablauf der Unfälle eingegangen werde (Urk. 11/122). 3.5
Die Fachpersonen des B.___ gaben im an den Beschwerdeführer gerichteten Bericht vom 21. November 2017 an, dass sich dessen Zustand weiter verschlech tert habe. Die Depression sei aktuell therapieresistent trotz Cipralex und Stilnox neben der Schmerzmedikation. Die Schmerzen würden zunehmen, die Depression ebenfalls. Der Beschwerdeführer gehe heute nicht mehr alleine aus dem Haus (es bestehe keine Reisefähigkeit mehr), ausser zum Schwimmen, welches gerade bei seiner Wohnung sei. Er sei auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsun fähig (Urk. 3/5). 3.6
Dr. A.___ erklärte im Bericht vom 22. November 2017 zuhanden des Beschwerdeführers, dass dieser sich aktuell mit einem unverändert ausgedehnten und weitgehend therapieresistenten Schmerzsyndrom mit Schwerpunkt cer vicocephal mit begleitend Schwindel präsentiere. Der Verlauf zeige eine deutliche Progredienz, wobei den Beschwerdeführer vor allem die Kopfschmerzen mit einem deutlichen Druckgefühl frontal belasten würden. Die Verlaufskontrollun tersuchung mit MRI Gehirn vom 29. November 2016 habe bezüglich der Arach noidalzyste ein stationäres Bild gezeigt. Als Konsequenz dieser äusserst komple xen Problematik könne dem Beschwerdeführer zurzeit und bis auf Weiteres keine Tätigkeit zugemutet werden (Urk. 3/6). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf da s polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 1 5. August 2016 (Urk. 11/98). 4.2
Das Gutachten des
Z.___ basiert auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen ( internistisch, orthopädisch , neurologisch und psychiatrisch) und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Die Ärzte des Z.___ haben detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusam menhänge einleuchtend dargelegt. Das genannte Gutachten erfüllt demnach die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Ent scheidungsgrundlage (vgl. E. 1.5 ). 4.3
Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in somatisch er Hinsicht betrifft, führten die Ärzte des Z.___ aus, dass sich i m Rahmen der orthopädisch-traumatologischen Untersuchung deutliche Diskrepanzen zwischen der demons trierten und der spontanen Beweglichkeit im Bereich der gesamten Wirbelsäule und beider Schultergelenke gezeigt hätten . Der aktuelle radiologisch e Befund der HWS , Bru st- und Lendenwirbelsäule (BWS und LWS) habe nur geringe degene rative Veränderungen gezeigt . Hinweise für das Vorlie gen radikulärer Reizungen hätten von orthopädisch-traumatolog ischer Seite bei fehlendem paravertebralem Muskelhartspann, fehlender Schon- und Fehlhaltung, vollständi gen Handfunkti onen und Gangvaria beidseits s owie negativem Zeichen nach Lasè gue und Bragard nicht bestanden . Auch im
aktuellen MRI der LWS vom 11. April 2016 und im MRT der zervikothorakalen Wirbelsäule vom 9. September 2014 hätten sich keine Hinweise auf eine Bedrängung vertebragener Nervenwurzeln gefunden (Urk. 11/98/22-23).
Zwischen 2012 und 2014 sei es zu drei Stürzen unklarer Ursache gekommen. Die neurologisc he Abklärung dieser Stürze habe keine Hinweise für eine Epile psie oder andersartige neurologi sche Ursache ergeben . Im Rahmen dieser Stürze sei es zu Schädelprellungen bzw. einer leichten Commotio cerebri gekommen. Die jeweils d urchgeführten neurolog ischen und kernspintomografischen Untersu chungen des Schädels und der HWS hätten keine traumatische Läsion gezeigt. Auf neurologischem Gebiet könne gesagt werden, dass
die drei Stürze zu keinerlei Nervenverletzungen, weder zen tral noch peripher geführt hätten . Die aktuelle neurologische Begutachtung habe ebenfalls einen unauffälligen neurologischen Befund ergeben . I nsbesondere hätten keine Hinweise für fokal-neurologische Defizite vorgelegen . Im Rahmen der kernspint omografischen Untersuchung von 2012 sei als Zufallsbefund eine Arachnoidalzyste temporal rechts festgestellt worden. Die jährlich dur chgeführten Verlaufskontrollen hätten einen unverän derten Befund dieser Zyste ergeben. Sie sei als perinatal anzusehen und nicht als Folge der Traumen. Die Zyste besitze keinen Krankheitswert. Die vom Beschwer deführer beklagten Konzentrationsstörungen könn ten bei fehlendem organi schem Korrelat neurologis ch nicht erklärt werden. Die von ihm berichtete n anhaltenden Kopfschmerzen seien aufgrund der Anamnese und des neurologi schen Befundes am ehesten als chronischer Spannungskopfschmerz zu werten. Da der Beschwerdeführer täglich Schmerzmittel einnehme, müsse differentialdi agnostisch auch von einem medikamenteninduzierten Kopfschmerz ausgegangen werden (Urk. 11/98/23-24).
Vor diesem Hintergrund kamen die Ärzte des Z.___ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht in den bisherigen Tätigkeiten als selb ständiger Wirt und als Hilfsheizungsmonteur zu 100 % arbeitsfähig sei. Eine län gerfristige, somatisch begründete Arbeitsunfähigkeit erachteten sie retrospektiv nicht als erwiesen (Urk. 11/98/24, Urk. 11/98/43, Urk. 11/98/60 und Urk. 11/98/66-67). 4.4
Diese Beurteilung der Ärzte des Z.___ ist angesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen einleuchtend und plausibel.
Zu den von Dr. A.___ am 2. Dezember 2016 geltend gemachten Einwänden gegen das Gutachten des Z.___ hat RAD-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, am 22. März 2017 eingehend Stellung genommen. RAD-Arzt Dr. C.___ legte dabei in nachvollziehbarer Weise dar, dass Dr. A.___
die im Gutachten des Z.___ gemessene Rotation der HWS von 30°-0°- 30 ° fälschlicherweise als um 80 % eingeschränkt bezeichne . Auch habe Dr. A.___ moniert , dass die Gutachter auf die Commotio cerebri und deren Folgen nicht eingegangen seien . Die Commotio cerebri ohn e nach weisbare pathoanatomische und neuropsychologische Veränderungen bei Unfall vom Juli 2013 werde jedoch thematisiert. Auch gehe aus dem Gutachten des Z.___ hervor, dass die Commotio cerebri 2012 in de r zeitnahen Dokumentation fehle. Sie tauche erst ein halbes Jahr später auf , und es würden neurologischer seits Nervenverletzungen ausgeschlossen. Weiter habe
Dr. A.___ eine Kumu lation von Beschwerden erwähnt . Die Gutachter würden dies auch so sehen, aber zwischen subjektiven Beschwerden und objektivierbaren Untersuchungsbefun den und Funktionseinschränkungen differenzieren. Deshalb sei erklärbar, dass die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit von Dr. A.___ und der Gutachter
Unter schiede aufweisen müsse . Die von Dr. A.___
bemängelte , angeblich fehlende chronologische B etrachtung der Unfallereignisse lasse sich sodann nicht nur der Aktenzusamme nfassung entnehmen, sondern werde auch in der Einleitung des Gutachtens des Z.___ ab Seite 21 angeführt (Urk. 11/149/3-4).
Aufgrund des Berichts von Dr. A.___ vom 22. November 2017 (Urk. 3/6) ist schliesslich keine erhebliche Verschlechterung des somatischen Gesundheitszu stands ausgewiesen. Die darin erwähnten Kopfschmerzen wurden von den Gut achtern des Z.___ in neurologischer Hinsicht bereits abgeklärt (Urk. 11/98/24) und hinsichtlich der Arachnoidalzyste zeigte sich im MRI Gehirn vom 29. November 2016 gemäss Dr. A.___ ein stationäres Bild. 4.5
Auf die Beurteilung der Gutachter des Z.___ zur Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers aus somatischer Sicht kann somit abgestellt werden. 5. 5.1
Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in psychischer Hinsicht anbelangt, erklärten die Ärzte des Z.___, dass es beim Beschwerdeführer , der seit 2012 an einem zunehmenden Schmerzsyndrom leide, im weiteren Verlauf zu einer deutlichen Herabsetzung der emotiona len Belastbarkeit gekommen sei . Mit dem Ausscheiden aus seiner b eruflichen Tätigkeit habe sich ein depressives Syn drom entwickelt. Aktuell berichte der Beschwerdeführer über nur weni g verän derte Beschwerden. Die beklagten Einbussen würden seit 2014 keine Verände rung zeigen , und die entsprechende Symptomatik lasse sich auch im psychischen Befund o bjektivieren. Im psychopathol ogischen Befund würden ein erhöhter Le i densdruck, eine deutliche Antriebsmi nderung, eine eingeschränkte affektive Modulationsfähigkeit und eine depressive Stimmungslage ohne Beeinträchtigung der Grundbedürfnisse imponieren . Der Beschwerdeführer zeige durchgehend eine ps ychomotorische Verlangsamung. Zudem hätten auch Störungen bezüglich der Konzentration objektiviert werden können. Es liege eine manifeste depressive Störung mit Krankheitswert vor, nach den Kriterien von ICD-10 im Sinne einer mittelgradigen depressiven Störung ohne somatisches Syndrom. Aufgrund der kombinierten psychopatho logischen Funktionsstörungen sei der Beschwerdefüh rer wei terhin behandlungsbedürftig. Es sei von eine m Schmerzsyndrom mit somatischen u nd psychischen Faktoren auszugeh en. Für die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung sei ätiologisch keine Verbindung mit psychoso z ialen Faktoren (Belastungen oder emotionale Konfli kte) festzustellen. Die im Querschnitt diagnostizierte mittelgra dige depressive Störung schränke die Arbeitsfähigkeit i m Umfang von 20 bis 30 % ein. Diese Einschränkung bestehe bereits seit Juni 2014 (Urk. 11/98/23 und Urk. 11/98/25). 5.2
Auch diese Beurteilung der Ärzte des Z.___ ist angesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen einleuchtend und plausibel, wobei die psychiatrische Gutachterin des Z.___ in ihrem Teilgutachten bereits auch auf die gemäss der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 1.2) vorliegend zu prüfenden Standardindikatoren eingegangen war (Urk. 11/98/51-52). Da die Ärzte des Z.___ gestützt auf die Vorakten nachvoll ziehbarerweise von einer schon seit Juni 2014 bestehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgingen, kann – entgegen den Darlegungen der Beschwerde gegnerin (Urk. 2 S. 2) – nicht mehr von einem lediglich vorübergehenden psy chischen Leiden gesprochen werden. Eine depressive Episode kann auch länger als ein Jahr dauern. Im Rahmen der polydisziplinären Beurteilung sprachen die Ärzte des Z.___ im Übrigen von einer mittelgradigen depressiven Störung (Urk. 11/98/23).
Im Weiteren hatten die Ärzte des Z.___ Kenntnis der Berichte der behandelnden Fachpersonen des B.___ vom 1. Dezember 2014 und 6. Januar 2016 (Urk. 11/98/16, Urk. 11/98/19, Urk. 11/98/45-46). Die psychiatrische Gutachterin des Z.___ kam jedoch zum Schluss, dass die von den Fachpersonen des B.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit lediglich für die Zeit der stationären Behandlung (in der D.___ vom 23. Januar bis zum 20. März 2014; Urk. 11/42/354-363) erklärbar sei (Urk. 11/98/52).
Auf die in der Stellungnahme vom 21. Oktober 2016 von den Fachpersonen des B.___ geltend gemachte Kritik am Gutachten des Z.___ konnte die Beschwerde gegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht eingehen, weil diese Stellung nahme erst im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eingereicht wurde (Urk. 3/3). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher zu verneinen. Die Einwände der Fachpersonen des B.___ in der Stellungnahme vom 21. Oktober 2016 vermögen den Beweiswert des Gutachtens des Z.___ aber ohnehin nicht zu erschüttern . So kommt es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht au f die Dauer der Untersuchung – gemäss B.___ habe die psy chiatrische Begutachtung lediglich ca. 60 Minuten gedauert (Urk. 3/3) - an; massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_664/2009 vom 6. November 2009 E. 3 und 9C_55/2009 vom 1. April 2009 E. 3.3 mit Hinweisen ). Dies ist vorliegend der Fall. Nicht substantiiert ist der Vorwurf, die Übersetzung des Gut achtens sei mangelhaft gewesen. Denn ein konkretes Beispiel dafür, was angeb lich im Gutachten des Z.___ – trotz entsprechender Aussage des Beschwerde führers – nicht wiedergegeben worden sein soll, wurde nicht genannt. Sodann wurde der Beschwerdeführer zu seinen Beschwerden eingehend befragt (Urk. 11/98/46-47) und die Erhebung des psychopathologischen Befundes im Gutachten des Z.___ ist ausführlich (Urk. 11/98/47-49). Ebenso berücksichtigt wurden die angegebenen Schlafstörungen (Urk. 11/98/47 und Urk. 11/98/50). Das Vorbringen des angeblich falschen Gewichts (114 kg statt 104 kg) ist schliesslich untergeordneter Natur und für die Aussagekraft des Gutachtens nicht von massgebender Bedeutung.
In ihrem Bericht vom 21. November 2017 (Urk. 3/5) haben die Fachpersonen des B.___ überdies nicht nachvollziehbar begründet, inwiefern es zu einer Verschlech terung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers gekommen sein soll. 5.3
Auch auf die Beurteilung der Gutachter des Z.___ zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht kann daher abgestellt werden.
Zusätzliche medizinische Abklärungen sind unter diesen Umständen nicht ange zeigt. 6. 6.1
Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 6.2
Aufseiten des Valideneinkommens ist vom Einkommen von monatlich brutto Fr. 4‘500.-- , das der Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis vom 1 6. November 2012 als Hilfsheizungsmonteur
bei der E.___ erzielte
(Urk. 11/29/355) , auszugehen (dies zugunsten des Beschwerdeführers, da sein in den Jahren zuvor als Wirt erwirtschaftetes durchschnittliches Einkommen tiefer war; Urk. 11/27) . Im Jahr 2012 ergibt sich demzufolge ein Einkommen von brutto
Fr. 58‘500.-- ( Fr. 4‘500.-- x 13;
die Pauschalspesen von Fr. 300.-- pro Monat sind nicht zu berücksichtigen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_31/2011 vom 6. April 2011 E. 4.3.1). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Entwicklung der Nominallöhne, Män ner, Total ) resultiert für das Jahr 2015 somit ein Valideneinkommen von Fr. 59‘516.-- (Fr. 58‘500.-- : 2‘188 x 2‘226 ). 6.3
6.3.1
Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 76 E. 3b). 6.3.2
Da der Beschwerdeführer keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, sind für die Bestimmung des Invalideneinkommens d ie Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bun desamtes für Statistik heranzuziehen. Der Durchschnittslohn des Kompetenzni veaus 1 belief sich gemäss LSE 2012 (privater Sektor, Tabelle TA1, Total) für Männer auf Fr. 5‘210.--. Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Bundesamt für Statistik, betriebsübliche Arbeits zeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02.03.01.04.01) und angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2015 (Bundesamt für Statistik, Schweize rischer Lohnindex, Entwicklung der Nominallöhne, Männer, Total ) ergibt sich ein hypothetischer Jahreslohn von Fr. 66‘309.05 ( Fr. 5‘210.-
- : 40 x 41,7 x 12 : 2‘188 x 2‘226 ) für ein Pensum von 100 % u nd ein solcher von Fr. 46‘416.35 für das dem Beschwerdeführer mindestens noch zumutbare 70%-Pensum. Ein sogenann ter leidensbedingter Abzug ist nicht zu gewähren (vgl. BGE 126 V 75 ). 6.4
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 59‘516.-- und einem Inva lideneinkommen von Fr. 46‘416.35
resultiert eine E rwerbseinbusse von Fr. 13‘099.65 und damit ein nicht rentenbegründend er Invaliditätsgrad von 22 % ( Fr. 13‘099.65 : Fr. 59‘516.--; vgl. E. 1.4).
7.
Die angefochtene Verfügung vom
26. Oktober 2017 (Urk. 2) erweist sich damit als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 8. 8.1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Die Bedürftigkeit des Beschwerdefüh rers ist ausgewiesen (Urk. 8-9 ). Da auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, ist ihm in Bewilligung seines Gesuchs vom
27. November 2017 (Urk. 1 S. 2 ) Rechtsanwalt Eric Stern , Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen, und es ist ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 8.2
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdef ührer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men. 8.3
Da der unentgeltliche Rechtsvertreter Eric Stern trotz des Hinweises in der Ver fügung
15. Januar 2018 , dass er die Möglichkeit habe, dem Gericht vor der Fäl lung des Endentscheides eine detaillierte Zusammenstellung über seinen Zeitauf wand und die angefallenen B arauslagen einzureichen (Urk. 12 ), keine Honorar note eingereicht hat, ist die Entschädigung in Anwendung von §§ 7 f. der Ver ordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversi cherungsgericht (GebV SVGer) nach Ermessen festzusetzen. Unter Berücksichti gung des zu schätzenden notwendigen Aufwandes sowie des gerichtsüblichen Stundenansatz es von Fr. 220.-- resultier t eine Entschädigung von Fr. 1‘0 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt). 8.4
Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht, GSVGer). Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 27. November 2017 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Eric Stern, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung bewilligt; und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführe rs, Rechtsanwalt Eric Stern, Zürich, wird mit Fr. 1‘0 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eric Stern - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl