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IV.2017.01281

Diagnose soziale Phobie ist nicht nachvollziehbar und wurde zudem nicht fachärztlich gestellt (Psychotherapeut). Kein Gesundheitsschaden ausgewiesen. (BGE 8C_398/2018)

Zürich SozVersG · 2018-03-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1994 geborene X.___ , welche über keine n Schulabschluss und keine Berufsa us bildung verfügt, meldete sich am 9. Februar 2017 (Ein gangsdatum)

– unterstützt durch die Sozialversicherungsfachstelle der Sozialen Dienste der Stadt Winterthur

(Urk. 7/2) – unter Hinweis auf eine seit Januar 2008 bestehende soziale Phobie bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3 ).

Die IV-Stelle tätigte beruf lich-erwerbliche und medizinische Abklä rungen . Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Vorbescheid vom 28. Juli 2017 [Urk. 7/28]; Einwand vom 16. August 2017 [Urk. 7/29] mit Antrag und Begründung vom 20. September 2017 [Urk. 7/32] beziehungsweise vom 28. September 2017 [Urk. 7/34]) ver neinte sie mit Verfügung vom 3. Oktober 2017 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/36). Nach einem Telefona t

mit der Vertreterin der Versicherten der Sozialen Dienste Winterthur vom 5. Oktober 2017 (Urk. 7/37) hob die IV-Stelle die Verfügung vom 3. Oktober 2017 wiedererwä gungsweise auf , da der Einwand vom 28. September 2017 darin nicht berück sichtigt worden sei (Urk. 7/39). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 wies sie das Leistungs begehren auch unter Berücksichtigung des Einwands vom 28. September 2017 ab (Urk. 2 [= Urk. 7/40]). 2.

Dagegen erhob die Sozialversicherungsfachstelle der Sozialen Dienste der Stadt Winterthur im Namen der Versicherten am

24. November 2017 Beschwerde und be an tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei eine polydis ziplinäre Begutachtung anzuordnen. Eventuell seien der Beschwerdeführerin berufli che Massnahmen zuzusprechen oder es sei ihr eine ganze Rente zuzu sprechen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung be antragt (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2018 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Januar 2018 angezeigt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

[ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zu mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG ). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Ver bindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hin dert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG ; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus ( BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vor liegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE

143 V 409 E. 4.2.1, 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2).

Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächli che Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln ( BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätz lich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztli chen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).

Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend ( BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen ( BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invalidi tätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweis losigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen ( BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG ) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG ) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG ). 1.4

Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 ATSG ) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga benbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu ver bessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu be rücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG

besteht der An spruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art . 16 Abs . 2 lit . c IVG

besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu ver bessern (Abs. 2 bis ).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufli che Ein gliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erst malige beruf liche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in

der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit .

d). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist ( BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen ( BGE 125 V 256 E. 4 mit Hin weisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und sei ner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen ( BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundes gerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4). Wichtigste Grundlage gutachter licher Schlussfolgerungen bildet – gegebenenfalls neben standardisierten Tests – die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhal tensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2 mit Hinweis). Bezüglich der Wahl der Untersuchungsmethoden kommt der Expertin oder dem Experten ein weiter Ermessensspielraum zu, und es ist nicht zwingend notwendig, dass fremdanam nestische Angaben eingeholt oder Zusatzuntersuchun gen angeordnet werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 und 9C_275/2014 vom 21. August 2014 E. 3). Rechtsprechungsgemäss gibt es keine verbindliche Mindestdauer für eine psychiatrische Exploration, sondern es wird lediglich verlangt, dass die Exper tise in haltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist, wobei der für eine psy chiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beur teilenden Psychopathologie angemessen sein muss (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 und 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid vom 26. Oktober 2017 , die Diagnose sei vage formuliert und nicht nachvollziehbar begründet. Aus Sicht des internen ärztlichen Dienstes seien die Therapieansätze nicht aus geschöpft, es werde davon ausgegangen, dass der Leidensdruck dafür nicht erheblich sei (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 24. November 2017 im Wesentlichen vor (Urk. 1), es bestehe seit frühester Kindheit eine psychische Beeinträchtigung. Tatsache sei, dass der Beschwerde führerin auf grund ihrer Erkrankung eine reguläre schulische Ausbildung nicht möglich gewesen se

i. Sie sei vom regulären Unterr icht dispensiert und zu Hause von der Mutter unter richtet worden. Sie verfüge weder über einen Schulab schluss noch über eine Berufs ausbildung. Die sozialen Kontakte hätten sich aus schliesslich auf die Familie (Mutter und Bruder) beschränkt. Bis 2014 habe sie weder öffentliche Verkehrsmittel noch das Fahrrad benutzen können. Seit 2016 habe sich der Gesundheitszustand minimal gebessert und die Beschwerdeführe rin arbeite im Rahmen ihrer gesundheitlichen Möglichkeit als ungelernte Mitar beiterin an einer Kinokasse, das Pensum betrage 20 %. Seit 2008 sei sie in regelmässiger psychotherapeutis cher Behandlung bei Dr. phil. Z.___ . Anfänglich sei sie nicht krankheitseinsichtig gewesen. Mittlerweile habe eine monatliche Psychotherapie installiert werden können. Die behandelnden Ärzte und die Beschwerdeführerin seien der Ansicht, dass nun eine IV-gestützte Ausbildung ins Auge gefasst werden könne. Die Beschwerdegegnerin sei ihrer Ab klärungspflicht nicht nachgekommen. 3. 3.1

Der Verfügung

der Kreisschulpflege A.___

vom 28. Mai 2009 (Urk. 7/16/11-13) lässt sich folgender Sachverhalt entnehmen: Gemäss Schreiben der Lehrerin der Be schwerdeführerin vom 26. September 2007 an die A.___ seien bei der Beschwerde führerin circa zwei Wochen nach Eintritt in die 1. Klasse der Sekundarstufe A die ersten Schwierigkeiten aufgetreten. Die Beschwerdeführerin habe sich wegen Übel keit, drohender Ohnmacht und Erschöpfungszuständen ausserstande gefühlt, die Schule zu besuchen. Am darauffolgenden Gespräch mit der A.___ -Präsidentin habe die Mutter mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin die Schule nicht mehr besuchen werde, und ein ärztliches Zeugnis eingereicht. Mit einer von der A.___ vorgeschla genen Abklä rung beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst KJPD habe sich die Mut ter einverstanden erklärt, die vereinbarte Anmeldung habe sie indessen nicht vorgenommen. Da die Mutter die Tochter bis Dezember 2007 auch nicht, wie verein bart, beim Schulpsychologischen Dienst SPD angemeldet habe, habe die A.___ die Anmeldung selbst vorgenommen. Aufgrund des Orientierungsberichts der Schul psychologin vom 5. März 2008 habe die Präsidentin der A.___ am 6. März 2008 Einzelunterricht angeordnet. Da die Beschwerdeführerin den Ein zelunterricht von Anfang an nicht regelmässig besucht habe, sei die Vormund schaftsbehörde Winterthur informiert worden. Bereits im April 2008 habe die Beschwerdeführerin den weiteren Besuch der Einzelunterrichtslektionen bei Frau B.___ verweigert. 3.2

Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Schreiben an das Jugendsekretariat Winterthur vom 2 9. März 2009 fest, die Beschwerdeführerin leide unter einer chronischen Angstproble matik (Agoraphobie, soziale Phobie) mit Panikattacken nach einem akuten Zusammenbruch im Sommer 200 7. Der Gesundheitszustand sei jetzt deutlich verbessert verglichen mit dem Schweregrad nach dem Zusammenbruch im Jahr 2007 und der damaligen ausge prägten Erschöpfung ( Urk. 7/16/19 f.). 3.3

Die

A.___

Töss ordnete am 28. Mai 2009 für die Beschwerdeführerin Einzelunter richt zu Hause an (Urk. 7/16/11-13; vgl. auch Urk. 7/16/14-19) .

Mit der Begrün dung, dass die Beschwerdeführerin den weiteren Besuch der Einzelunter richtslektionen bei Frau B.___ b ereits im April 200 8

verweigert habe, wurde d ie Er teilung des Einzelunterrichts bei Frau D.___ nur für eine kurze Dauer an geordnet und bis zu den Sommerferien beziehungsweise zur Abwesenheit von Frau D.___ (ab 26. Juni) befristet . 3.4

Frau D.___ erstattete am 9. November 2009 einen Verlaufsbericht (Urk. 7/16/5-7) und hielt darin fest, die Beschwerdeführerin verfüge über eine überdurchschnittliche Auffassungsgabe. Sie müsse aber das Gefühl vermittelt bekommen, dass sie es sei, welche die Entscheidung bezüglich des „Lernens“ treffe, sonst könne passieren, dass sie sich total verweigere (so geschehen im Fach Englisch). Die Beschwerdeführerin mache in den Unterrichtsstunden meist einen fröhlichen und unbeschwerten Ein druck. Wenn sie sich jedoch kritisiert fühle, habe sie grosse Mühe damit. Dann kön ne es passieren, dass sie sich sofort in sich zurückziehe und es nicht mehr möglich sei, weiterzuarbeiten. Eine solche Situation sei aber bereits seit längerer Zeit nicht mehr vorgekommen, dies auch, weil sie (Frau D.___ ) versuche, diesem Umstand Rechnung zu tragen u nd dementsprechend agiere. Sowohl für die Beschwerdeführe rin als auch ihre Mut ter sei es absolut undenkbar, dass die Beschwerdeführerin an die Volksschule zurückkehre. Sie (Frau D.___ ) habe auch Zweifel, ob eine Reintegra tion machbar sei, und überle ge sich, ob es andere Wege gebe , dass die Beschwerde führerin zu einem regulären Schulabschluss komme. Eine Möglichkeit wäre eine Fernmaturitätsschule, aber die Beschwerdeführerin habe kein Interesse, sich schu lisch weiterzubilden. Alternativen könne sie jedoch auch nicht benennen, sodass bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Perspektive für die Zeit nach der bewil ligten Einzelbe schulung angegeben werden könne. 3.5

Nachdem Frau D.___ die Beschwerdeführerin noch bis zum 18. Dezember 2009 wei terunterrichtet hatte, erstattete sie am 27. Februar 2010 den Abschlussbericht (Urk. 7/16/8-9). Da eine Rückkehr an die Volksschule katego risch abgelehnt werde, sei es nicht sinnvoll, eine Reintegration per Verfügung zu erzwingen. Es sei abseh bar, dass dagegen rekurriert werde. Es sei von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Beschwerdeführerin vorzeitig au s der Schulpflicht zu entlassen (w as bewilligt worden sei ) . In den verbleibenden Wochen bis zu den Weihnachtsferien sei es bei der Beschwerdeführerin zu einem deutlichen Leistungsabfall gekommen, was aus ihrer Sicht (Frau D.___ ) einen unmittelbaren Zusammenhang damit gehabt habe, dass der mehr als zwei Jahre dauernde „ Kampf “ dem Ende zugegangen sei. Die Beschwerdeführe rin habe starke physische und psychische Reaktionen gezeigt, die aber sowohl von ihr als auch von ihrer Mutter als „ Heilungsprozess “ gedeutet wor den seien. Da sie (Frau D.___ ) nach den Weihnachtsferien noch weitere fünf Wochen für den Einzelunterricht von E.___ im Haus der Familie F.___ gewesen sei, habe sie sich tatsächlich davon überzeugen können, dass die Beschwerdeführe rin aus diesem Prozess gestärkt hervorgegangen sei. Die Beschwerdeführerin sei überglücklich, die Schulpflicht hinter sich zu haben. Sie habe durch die Krise Ende Dezember 2009 sehr viel neue Energie gewonnen. Im Januar 2010 habe sie vor allem Kurzgeschich ten verfasst, die sie auf einer Internetplattform veröf fentlicht und mit anderen Schreibenden im Hinblick auf die Verbesserung ihres beachtlichen Talents diskutie re. Daneben fahre sie im Selbststudium mit dem Mitte November begonnenen Englischunterricht fort und bilde sich in Mathe matik im Selbststudium weiter. Die Beschwerdeführerin könne sich vorstellen, später eine Schauspiel-Ausbildung in Angriff zu nehmen. Sie habe diesbezüg lich auch schon erste Kontakte geknüpft. Daneben wolle sie ihre schriftstelleri sche Begabung weiter einsetzen und eventuell ein Buch schreiben. 3.6

Am 28. Dezember 2009 verfügte die A.___ die vorzeitige Ausschulung der Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2009 an. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin keinen Schulabschluss habe und dass die Mutter als Erzie hungsberechtigte dafür verantwortlich sei, dass eine ausserschulische Beschäftigung gewährleistet sei (Urk. 7/16/10). 3.7

Dr. phil. Z.___ hielt in seinem Schreiben vom 23. Juni 2011 betreffend „Familienzu lagen Familie F.___ “ fest (Urk. 7/15), die Beschwerdeführerin leide an einer Angst störung und einer sozialen Phobie, was ab 2008 eine normale Schullaufbahn ver hindert habe. Die Mutter habe sich dementsprechend eingerichtet, sie betreue ihre Kinder – mit Einbezug von Lehrkräften und Fachkräften – sowohl schulisch als auch psycho logisch. Mit höchster Sorgfalt betreibe sie also Heimschulung und sozialpäda gogische Betreuung. 3 .8

Dr. phil. Z.___ stellte in seinem Bericht vom 10. November 2016 zuhanden der Sozialversicherungsfachstelle der Sozialen Dienste der Stadt Winterthur (Urk. 7/1) die Diagnose einer sozialen Phobie gemäss ICD-10 F40.1, bestehend seit Januar 200 8. Dr. Z.___ hielt sodann fest, die Beschwerdeführerin leide nicht an einer depressiven Symptomatik. Die soziale Phobie habe die Beschwer deführerin bis 2014 so stark eingeschränkt, dass sie sich sehr wenig aus dem Haus getraut habe, aus Angst, jemand würde sie sehen und Fragen stellen. Ab 2014 habe sie Fahrrad und Bus fahren können und auf einem Bauernhof und als Freiwillige für ein Filmfestival gearbeitet. Seit August 2016 arbeite sie zu 20 % in einem Kino. Die Beschwerde führerin meide Situationen, in welchen Erwartungen an sie gestellt würden und Druck entstehen könnte. Jeglicher Druck von aussen bringe das Fass sofort zum Überlaufen. Der Gesundheitszu stand sei sonst intakt und es bestehe keine Komorbidität. Die Beschwerdeführe rin vermeide generell Kontakt mit anderen Men schen. Sie komme einmal p ro Monat in die Psychotherapie und sei noch nie stationär behandelt worden. Es bestünden persönliche Ressourcen, die Beschw e rde führerin sei kreativ und inte ressiert an Film, Illustration, Schreiben, Klettern, Kleider, Fahrrad, Hundehal tung, Kochen und Musik. Sie habe viele Ideen für Projekte. Die Störung sei ich- synton , die Behandlungsmotivation sei entsprechend begrenzt. Die Beschwerde führerin habe nicht den Eindruck, dass sie krank sei, und sie habe kein grosses Bedürfnis behandelt zu werden. Dennoch habe die Behandlungsintensität von einer Sitzung im Jahr 2013 auf neun Sitzungen im Jahr 2016 ausgebaut werden können. Die Beschwerdeführerin s ei nicht immer „krankheitseinsichtig“. Der Leidensdruck sei ihr nicht bewusst. Zu Hause sei das Leiden durch die Betreu ung der Mutter und deren Interpretation der gesellschaftlichen Normen als nicht zutreffend abgefedert. Die Beschwerdeführerin wachse langsam aus der sozialen Phobie der Jugendzeit. Ihre psychosoziale Entwicklung sei durch diese gesund heitliche Ein schränkung geprägt worden, was Spuren hinterlassen habe. Erst jetz t mache sie Er fahrungen, welche das Bedürfnis nach Gruppenzugehörigkeit weckten. Diese Ent wicklung solle unterstützt werden mit einer Arbeit, damit die Beschwerdeführerin zusätzliche Erfahrungen in verschiedenen Bereichen sam meln könne. Für die nächsten 3-4 Jahre müsse sie diese Erfahrungen ohne Druck machen können, damit das Bedürfnis in ihr wachsen könne und entspre chend gestärkt werde . Die Beschwerdeführerin verfüg e über ein gesundes unge zwungenes Ich. Sie wisse, was sie wolle. Auch wenn sie auf der einen Seite sehr scheu und zurückgezogen sei, könne sie dennoch sehr wohl für sich und ihre Überzeugungen einstehen. Auch wenn dies anfänglich nur in der ihr vertrauten Umgebung (Kernfamilie) der Fall gewesen sei, so lerne sie, dies nun vermehrt in jeder Situation zu tun. Dies sei zu gleich das Mass, welches ihr wiederum ermög liche, sich in eine Gruppe (zum Beispiel von Gleichaltrigen) einzulassen. 3.9

Dr. phil. Z.___ hielt in seinem Bericht vom 13. Juni 2017 (Urk. 7/25) an der Diagnose einer sozialen Phobie (ICD-10: F40.1) fest. Er führte zum Befund aus, es bestünden keine Ich-Störung, keine depressive Symptomatik und keine Hin weise auf Zwänge oder Substanzabusus . Sie habe Angst vor Kritik von anderen, sei ehrgeizig, habe hohe Ansprüche an sich, sei empfindlich gegenüber Druck und reagiere teil weise mit somatischen Symptomen wie zum Beispiel Migräne. Sie könne die eigene Meinung der Mutter gegenüber behaupten, sei eher har moniebedürftig und habe spürbare Verlustängste. Ihre Wortwahl sei intelligent, sie sei introspektiv, freundlich, lächelnd, an vielem interessiert und habe ein schwaches Durchhaltevermögen. Sie verfolge eine jugendlich wirkende Suche nach Identität und Sinnfindung. 3.10

Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) gelangte in der Sitzung vom 25. Juli 2017 zum Schluss, die gestellte Diagnose sei vage formuliert und nicht nachvollzieh bar begründet. Die Beschwerdeführerin nehme nur homöopathische Mittel ein, die Therapiean sätze seien nicht ausgeschöpft (Urk. 7/27/3). 3.11

In seiner undatierten Stellungnahme zum Vorbescheid (Eingang: 22. September 2017) hielt Dr. phil. Z.___ fest, die Diagnose sei nicht vage formuliert. Die Anamnese und der Befund würden die Diagnose ausführlich begründen. Die Therapie habe sehr vorsichtig vorgenommen werden müssen, weil die Beschwerdeführerin diese sonst als Druck erlebt hätte und dadurch eine schwere Depression hätte ausgelöst werden können (Urk. 7/31). 4. 4.1

Aktuell liegt keine fachärztlich gestellte psychiatrische Diagnose vor; der Bericht von Dr. C.___ stammt au s dem Jahr 2009 (E. 3.2) und ist daher nicht geeignet, über den aktuellen Gesundheitszustand Auskunft zu geben. Die aktuelle Diagnose einer sozialen Phobie (ICD-10: F40.1) wurde vom seit Jahren (mehrheitlich sporadisch; vgl. E. 3.8) behandelnden Psychotherapeuten Dr. phil. Z.___

gestellt . Die Phobie soll sich dadurch äussern, dass die Beschwerde führerin Angst vor Kritik von anderen hat

(E. 3.9). In Anbetracht dessen ,

dass die Beschwerdeführerin seit September 2016 an einer Kinokasse arbeitet (Urk. 7/21/6)

– wenn auch nur zu 20 % – und dort dem sozialen Kontakt mit fremden Personen und damit auch der Kritik von fremden Per sonen ausgesetzt ist, erscheint die Diagnose einer sozialen Phobie allerdings nicht nachvollzieh bar. Aufgrund der Ausführungen von Dr. phil. Z.___ im Bericht vom 10. November 2016 zuhanden der Sozialversicherungsfachstelle der Sozialen Dienste der Stadt Winterthur (E. 3.8 ) entsteht

vielmehr

der Eindruck , die Beschwerdeführerin versuche,

Versäumtes aus den vergangenen Jahren nach zu holen, wobei aber fraglich erscheint, ob die von ihr

auch heute noch

teilweise gelebte Isolation Ausdruck einer psychischen Symptomatik und

nicht viel eher einer sozialen Prägung ist („ Zu Hause war das Leiden durch die Betreuung der Mutter und deren Interpretation der gesell schaftlichen Normen als nicht zutref fend abgefedert ", E. 3.8 ). Dass die Beschwerde führerin Situationen meidet, in welchen Erwartungen an sie gestellt werden und Druck entstehen könnte (E. 3.8 ) , ist daher in diesen sozial geprägten Kontext zu stel len.

Bereits eine Wiedereingliederung in die Schule (und damit eine Einbettung in ein grösseres soziales Umfeld) war kategorisch abgelehnt worden , wobei auffällt, dass nicht nur die Beschwerdeführerin zu Hause unterrichtet wurde, sond ern auch ihr Bru der E.___ (E. 3.5). Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin kein Interesse daran hatte, si ch schulisch weiterzubilden (E. 3.4), und dies von der Mutter offen sichtlich ohne Gegenmassnahmen toleriert wurde. Diese erarbeitete nie ernsthaft eine Zukunftsperspektive, obwohl die A.___

Töss sie in der Verfügung vom 2 8. Dezember 2009 darauf hingewiesen hatte, sie sei als Erziehungsberech tigte dafür verantwortlich, dass eine ausserschulische Besc häftigung gewährleis tet sei (E. 3.6). Stattdessen trug sich die Beschwerdeführerin mit dem Gedanken, eine Schauspiel-Ausbildung in Angriff zu nehmen oder schriftstellerisch tätig zu sein (E. 3.5). An die Beschwerdeführerin wurden also seit Jahren von aussen keine Erwartungen mehr an sie herangetragen oder Leistungen

mehr verlangt (auch Frau D.___ trug dem Um stand Rechnung, dass die Beschwerdeführerin Mühe mit Kritik hatte und passte ihr Verhalten dementsprechend an; vgl. E. 3.5) , wodurch sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich au ch nicht (wei ter) entwickeln konnte. Es fand gewissermassen eine Dekonditionierung in sozia ler Hinsicht statt. 4 .2

4.2 .1

Als Hausarzt, Homöopath und Vertrauensarzt gab die Beschwerdeführerin Dr. G.___ , Homöopath ( SVHA ) , an (Urk. 7/3/7). Die von ihm geführte Krankenakte über die Beschwerdeführerin

(Urk. 7/20-24)

zeigt auf, dass persönliche Kontakte zwischen Arzt und Patientin praktisch nie statt fanden . Diese Krankenakte enthält vorwiegend Briefe und E- Mails der Beschwerdeführerin oder ihrer Mutter sowie Pro tokolle von Telefon gesprächen mit Dr. G.___ . Die Kranken akte

erinnert d aher eher an

ein Tage buch . Angesichts der wenigen direkten Kontakte zwischen der Beschwer defüh rerin und Dr. G.___ erstaunt es daher auch nicht, dass dieser – obwohl er die Beschwerdeführerin und ihre Mutter über Jahre

hinweg überwiegend aufgrund von schriftlichem und telefonischem Kontakt immer wieder mit hom öopathi schen Mitteln versorgt hatte (vgl. Urk. 7/20-24) – der Beschwerdegegnerin am 28. Februar 2017 zur Auskunft erteilte, er fühle sich mit der Ausfüllung des ihm zugestellten Fragebogens der IV-Stelle überfordert, da er die Beschwerdeführe rin schon lange nicht mehr persönlich gesehen habe. Er würde eine fachärztli che Untersuchung für wichtig erachten (Urk. 7/9). 4.2 .2

Die Krankenakte bietet aber dennoch einigen Aufschluss. Es entsteht der Ein druck, als würde sich die Beschwerdeführerin – stark beeinflusst durch die

Mut ter – auf die inneren Vorgänge des Körpers und auch des Geistes fokussieren und in der Homöo pathie eine heilbringende Erlösung suchen. Ob die in der Ver gangenheit diffus be schriebenen Ängste – beispielsweise Angst vor dem Sterben ( Brief vom

29. Dezember 2009, Urk. 7/24/29) , Angst, dass die Welt im Jahr 2012 untergehen könnte ( Brief vom 25. Oktober 2010, Urk . 7/24/31), Angs t vor einer Bilddarment zündung ( Brief vom 2. April 2012, Urk. 7/24/40) – tatsächlich Ausdruck einer psy chischen Erkrankung waren, kann und muss hier nicht beur teilt werden. Die Beschwerdeführerin bemerkte bereits im Jahr 2012, dass ihre Ängste bei Ablenkung nicht mehr so stark waren („Die Übelkeit war sicherlich auch grösstenteils wegen meiner Angst da, und Angst war da anhand schlech ter, angstvoller Gedanken. Je abgelenkter ich nämlich war, wie einen Film schauen, reden, schrei ben, und [je mehr ich] mich auf etwas völlig a nderes kon zentrierte und nicht nachdachte, ging es mir plötzlich viel besser. Dadurch habe ich dann auch je länger je mehr die Situation ‚durchschaut‘ und nach einigen Tagen begann sich immer mehr, alles zu beruhigen“ [ Urk. 7/24/40 ] ). Die frühere Angstproblematik hat sich gemäss eigenen Schilderungen der Beschwer deführerin bereits vor einiger Zeit wesentlich abgeschwächt. Im Brief vom 8. April 2012 berichtete sie , in den letzten Wochen sei es ihr sehr, sehr gut gegangen. Seit einiger Zeit gehe sie wieder alleine raus. Und alle Einschränkun gen, unter denen sie die letzten Jahre (selbstgewählt) gelebt habe, begännen sich nun aufzulösen. Sie ha be immer mehr und mehr Selbstvertrauen und fühle sich immer freier. Das sei wun derbar. Trotzdem würden sich die Ängste, Zweifel und Sorgen nicht einfach von selbst verabschieden, sie seien immer ein wenig im Hintergrund vorhanden (Urk. 7/22/6). Die Beschwerdeführerin berichtet e auch später in ihren Korresponden zen noch von Ängsten, so zum Beispiel von der Angst, eine Krankheit zu bekommen und deshalb das Leben nicht geniessen zu können ( Telefongespräch vom 10. März 2014, Urk. 7/22/23) . Im Brief vom 10. März 2014 beschrieb sich die Beschwerde führerin dann aber eher als lebens frohe Person : Sie liebe es zu lachen, am liebsten, bis ihr die Tränen kämen. Ihre grösste Leidenschaft sei es, Geschichten zu erfinden und zu erzählen. Sie hör e die ganze Zeit Filmmusik und schaue unglaublich gerne Filme. Sie liebe es zu träumen, ob tagsüber in der Fantasie oder nachts. Sie wisse, was sie wolle oder nicht, könne Menschen und Dinge gut einschätzen. In einer neuen Umgebung beobachte sie genau und sei deshalb meistens sehr still und eher schüchtern. Aufgaben erledige sie zuverlässig. Sie sei sensibel, manchmal zu drama tisch und eher einzelgängerisch. Es gehe ihr auf jeden Fall besser als früher. Sie gehe ja wieder raus und unternehme etwas. Gerade zum aktuellen Zeitpunkt, da es ihr wieder schlechter gehe, probiere sie, so gut es gehe, ihre Angst zu überwin den und trotzdem Dinge zu tun, die ihr Freude bereiteten. Früher hätte sie sich verkrochen, wäre nicht mehr nach draussen gegangen und wäre vermutlich teilweise aus lauter Angst in Panik geraten. S ie kenne die Angst ja nun schon gut aus den letzten Jahren. Sie wisse eigentlich, wie sie bei ihr funktioniere, kenne das Muster und das Spiel, welches die Angst mit ihr treibe. Dies habe sie längstens begriffen. Insofern sei sie nie mehr in Panik geraten wie früher. Trotzdem glaube sie der Angst immer noch, höre ihr zu und näh r e sie mit ihren Gedanken (Urk. 7/22/25). Im Mai 2014 flog die Beschwerdeführerin dann aber nach G riechenland und ver bra chte dort ihre

Ferien. Im Brief vom 19. Mai 2014 schrieb sie Dr. G.___ , sie sei noch nie zuvor geflogen, aber eigentlich sei sie gar nicht ängstlich, son d ern eher ge spannt. Sie freue sich . Was ihr eher Sorge n bereite, sei ihre Reise übelkeit (Urk. 7/22/27). Im Brief vom 25. November 2014 schrieb sie dann , see lisch gehe es ihr eigentlich recht gut. Sie habe das Gefühl, im Vergleich zu frü her recht stabil ge worden zu sein. Das einzige, was sie für nennenswert halte, sei, dass sie seit einiger Zeit zu einer gewissen Nervosität neige. Diese sei eher positiv, verbunden mit Vor freude. Sie denke auch generell zu viel nach und lebe nicht wirklich im jetzige n Moment. Dies alles verhindere , dass sie sich voll und ganz entspannen könne (Urk. 7/22/28). In einem Brief im Februar 2016 be richtete die Beschwerdeführerin

im Wesentli chen , sie habe in den letzten Monaten eine gute Phase gehabt. Damit meine sie, dass sie ihre Ängste gut auf der Seite habe lassen können. Es sei immer die eine Grund-Urangst, die damals im Jahr 2011 bei der Diagnose entmineralisierte Zähne ausge löst worden sei. Diese Angst rufe in ihr jegliche Art von Schre ckensszenarien hervor. Es sei eine Selbstzerstörung und Sucht. Es lähme sie und sauge ihr alle Energie ab. Es schlage ihr auf den Appetit, sodass sie kaum essen könne, was bei ihr sehr aussergewöhnlich sei. Um einschlafen und schlafen zu können, benötige sie jeman den der Familie, der bei ihr schlafe. Dann schlafe sie jedoch recht tief. Schlaf biete ihr eine Flucht. Sie bitte um ein Mittel, das sie stabilisiere. Ein Mittel, welches ihr ermögliche, aus ihrer Mitte in Gelassenheit zu schauen, und welches sie in der jetzigen Situation unterstütze (Urk. 7/21/5). In den zwei darauffolgenden E-Mails vom 27. Oktober und 2. November 2016 berichtete die Beschwerdeführerin dann aber nicht mehr von Ängsten, sondern von Schluckweh und Ohrenproblemen. Im zweit genannten E-Mail schrieb sie zudem , sie arbeite seit Ende September im Kino (Urk. 7/21/6) .

Mit E-Mail vom 8 . März 2017 wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an Dr. G.___ und führte aus (Urk. 7/21/6 f.): „ Seit geraumer Zeit befinde ich mich in einer Identitätskrise. Ich habe mich in den vergangenen zehn Jahren mit all meinen niedrigen Gefühlen befassen müssen. Angst, Zweifel, Unsicherheiten, Befangenheit, Zurückhaltung, Sucht, Scham, Neid, V erhaltensmuster, Boshaf tigkeit & Grobheiten, Selbstunterdrückung… Durch das Hinschauen und mich damit zu befassen, bin ich immer tiefer in diese Energien hineingeraten und habe, so stelle ich jetzt fest, die Achtung (bis zu einem gewissen Grade) vor mir selbst verloren. Seit einigen Wochen spüre ich ganz klar, ich habe die Nase voll, mich auf diese Qualitäten beschränkt zu sehen. Ich versuch e schon seit länge rem, mich auf zu machen und das in mir zu fin den, zu stärken, was mich auf baut und was mich ebenso ausmacht: Grossmut und Grosszügigkeit, Fürsorge und Mütterlichkeit anderen und mir selbst gegenüber, Demut, die weichen, zar ten und femininen Seiten an mir, den Mut und die Freude, mich zu zeigen. Ich habe mittlerweile eine gute Wahrnehmung und weiss genau, wie ich mir selber Gutes tun kann, was mir phasenweise auch immer wieder gelungen ist. Aber ich scheitere jedes Mal. Es ist, als würde ich es mir nicht erlauben, als reisst e mich der Selbstzweifel immer wieder zurück ins Alte. Seit einigen Wochen fühle ich mich in mir selbst furchtbar. Hoffnungslos, dreckig und schmutzig. Unfä hig. Müde und erschöpft von all den gestarteten Versuchen, endlich und für alle Mal

eine Veränderung zu erzielen, und dennoch finde ich mich immer an diesem selben Punkt wieder. Dieses Mal kommt hinzu, dass mir die Motivation zu einem erneuten Aufbruch abhanden gekommen ist. Resignation macht sich breit. Das macht mir Angst, denn dann spüre ich in mir, wie meine Selbstzer stö rung (die ich zu gut ken ne) ü berhand nehmen kann. Ich fühle mich hilflos und ausgeliefert. So wie wenn ich niemals entrinnen werden kann. Es gibt kein Ent kommen. Ich möchte den Aufbruch, ich möchte die Veränderung, das Aufbau ende in mir nun endgültig entwickeln. Bitte schicken Sie mir ein Mittel, welches mich genau da abholt und unterstützt. Folgen des kommt noch hinzu: Letztes Jahr im Juni habe ich gefastet und seither meine Mens nicht mehr bekommen. Ebenfalls habe ich seither meine Libido verloren. Ich hatte zu jeder Zeit ein normales Gewicht". 4.2.3

Es scheint, als befände sich die Beschwerdeführerin

in einer Sinnkrise . Ein Hin weis auf eine soziale Phobie lässt sich der Krankenakte

aktuell aber nicht ent nehmen . Es bestehen auch keine klaren Anhaltspunkte für eine sonstige psychi sche Erkrankung, dürfte es der Beschwerdeführerin aufgrund des immer noch kaum vorhandenen sozialen Netzwerks doch vorwiegend an normalem Umgang mit Gleichaltrige n feh len, was wiederum einen sozialen Faktor darstellt, welcher versicherungsrechtlich nicht relevant ist.

Dr. phil. Z.___

erhob übereinstim mend damit am

8. Juni 2017 (vgl. den B ericht vom 13. Juni 2017 )

unter ande rem den Befund „ jugendlich wirken de Suche nach Identität und Sinnfindung “ (Urk. 7/25/2). Er mass diesem Befund

also keinen Krankheitswert zu. Dasselbe gilt in Bezug auf die in der Krankenakte ge nannten diffusen Ängste der Beschwerdeführerin, welche er nicht einmal erwähnte. Er erwähnte einzig und alleine eine soziale Phobie, deren Diagnosestellung wie ge sagt nicht nachvoll zogen werden kann. Wenn Dr. phil. Z.___ schreibt, erst jetzt mache die Beschwerdeführerin Erfahrungen, die das Bedürfnis nach Gruppenzugehörigkeit weckten , und diese Entwicklung s ollte unterstützt werden (E. 3.8 ), dann ist ihm zuzustimmen. Doch dies kann nicht Aufga be der Invalidenversic herung sein, wenn gar kein Gesundheitsschaden ( mehr ) aus gewiesen ist. 4.3

Dass der RAD in seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2017 zu m

Schluss gelangte, die Diagnose einer sozialen Phobie sei nicht nachvollziehbar, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden (E. 3.10). Dr. phil. Z.___

verneinte sodann das Vorliegen einer depressiven Symptomatik und einer psychische n Komorbi dität. Damit erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen. 4.4

Selbst wenn die Diagnose einer sozialen Phobie ausgewiesen wäre, ergäbe sich daraus noch keine rentenbegründende Invalidität. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage im Ein zelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchs frei mit (zumin dest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen ( E. 1.2 ). Vorliegend fehlt es an der notwendigen Konsistenz im Verhalten der Beschwerdeführerin . Eine gleichmäs sige Einschränkung des Aktivi tätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensberei chen liegt nämlich nicht vor. Trotz der behaupteten,

seit Jahren bestehenden sozialen Phobie war beziehungsweise ist die Beschwerdeführerin in der Lage, sich sportlich im Schwimmbad zu ertüchtigen (Dezember 2012; Urk. 7/22/9), mit dem Hund der Familie jeden Tag 3-5 Mal spazie ren zu gehen (Dezember 2013; Urk. 7/22/20), in die Ferien zu reisen (Mai 2014; Urk. 7/22/27) und

an einer Kinokasse z u arbeiten (seit September 2016; Urk. 7/21/6) . Diese sämtlichen Aktivitäten führen beziehungsweise können z u sozialen Kontakten führen, was die Beschwerdeführerin aber nicht vermeidet . Es besteht gemäss Dr. phil

Z.___

sodann auch kein Leidensdruck. Dass dies durch eine fehlende Krank heitseinsicht bedingt sein soll (E. 3.8), vermag indessen nicht zu überzeugen, ent steht aus der Krankenakte von Dr. G.___ doch der Eindruck, die Beschwer deführerin betrachte sich zeitweise in ausgeprägtem Mass als Opfer ihrer eige nen Gemütsre gungen . Dennoch sieht sie selbst keinen weiteren Handlungsbe darf, als sich homöo pathisch behandeln zu lassen. Bei der IV-Stelle meldete sie sich auch bloss deshalb an, weil dies von ihr verlangt wurde, was aus ihrem E-Mail vom 3. März 2017 an Dr. G.___ deutlich hervorgeht (Urk. 7/21/6 f.): „Seit meiner Volljährigkeit (18 Jahre) beziehe ich Geld vom Sozi alamt. Wie Sie viel leicht wissen, habe

ich bis zum heuti gen Zeitpunkt keine Ausbildung gemacht und es steht für mich auch in nächster Zeit nichts Konkretes auf dem Plan.

Da Sie meine Geschichte kennen, wissen Sie, dass es mir aus verschiedenen Grün den nicht [möglich] war/ist. Seit dem vergange nen September arbeite ich 20 % im Kino. Mehr ist im Moment nicht möglich. Nun hat es das Sozialamt für angebracht empfunden, dass ich mich bei der IV anmelden sollte. Diese (IV) ver langt nun verschiedene Unterlagen, unter anderem, welche behandelnden Ärzte meinen Weg begleitet haben. Mit Sicherheit werden sie an Sie gelangen mit verschiedenen Fragen. Ich bin Ihnen sehr dankbar, wenn Sie in meinem Sinne schreiben. Ich habe das volle Vertrauen in Sie. Sie, Herr G.___ , Z.___ (Psychotherapeut) und vor allem auch meine Mutter waren/sind die einzi gen Perso nen, die mich durch diese schwierige Zeit begleitet haben. Wenn es Ihnen möglich ist, wäre ich Ihnen sehr dankbar, wenn Sie meine Mutter diesbe züglich in ihrem Be richt an die IV erwähnen würden. Denn meine Mutter war/ist meine wichtigste Begleitperson/Unterstützung in dieser Zeit. Sie gab/gibt mir eine Konstante und hilft mir nach wie vor, auf einen guten Weg zu finden. Sie ist es auch, welche mir er möglicht hat, meine Erschöpfung zulassen zu dürfen. Falls Sie irgendwelche Fragen haben, bin ich natürlich jederzeit bereit dafür, ich danke Ihnen herzlich.“ Des Weiteren wäre der funktionelle Schweregrad der Erkrankung fraglich, denn es bestehen bei der Beschwerdeführerin gemäss Dr. phil. Z.___ erhebliche persönliche Ressourcen : die Beschwerdeführerin sei kreativ und interessiert an Film, Illustration, Schreiben, Klettern, Kleider, Fahrrad, Hundehaltung, Kochen und Musik. Sie habe viele Ideen für Projekte (E. 3.8; vgl. auch Urk. 7/26/3) . 4 .5

Als Fazit ist festzuhalten, dass kein Gesundheitss chaden ausgewiesen ist und keine weiteren medizinischen Abklärungen vorzunehmen sind. Ein An spruch auf Leistun gen der Invalidenversicherung ist damit zu verneinen, und die Beschwerde ist abzu weisen. 5. 5.1

Gestützt auf die eingereichte n Unterlagen (Urk. 3/9 -10 ) sind die Voraussetzun gen für die unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) zu bejahen. Der Beschwerdefüh rer in ist die un entgeltliche Prozessführung daher zu gewähren. 5.2

Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 8 00.-- festzulegen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführer in aufzuerlegen, zufo lge Bewilligung der unentgeltli c hen Pro zessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtkasse zu nehmen. Die Beschwerde führer in ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom

24. November 2017 wird der Beschwerdeführerin die un entgeltliche Prozess führung gewährt , und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse ge nommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Departement Soziales der Stadt Winterthur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Be schwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der ange fochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so weit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Die 1994 geborene X.___ , welche über keine n Schulabschluss und keine Berufsa us bildung verfügt, meldete sich am 9. Februar 2017 (Ein gangsdatum)

– unterstützt durch die Sozialversicherungsfachstelle der Sozialen Dienste der Stadt Winterthur

(Urk. 7/2) – unter Hinweis auf eine seit Januar 2008 bestehende soziale Phobie bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3 ).

Die IV-Stelle tätigte beruf lich-erwerbliche und medizinische Abklä rungen . Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Vorbescheid vom 28. Juli 2017 [Urk. 7/28]; Einwand vom 16. August 2017 [Urk. 7/29] mit Antrag und Begründung vom 20. September 2017 [Urk. 7/32] beziehungsweise vom 28. September 2017 [Urk. 7/34]) ver neinte sie mit Verfügung vom 3. Oktober 2017 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/36). Nach einem Telefona t

mit der Vertreterin der Versicherten der Sozialen Dienste Winterthur vom 5. Oktober 2017 (Urk. 7/37) hob die IV-Stelle die Verfügung vom 3. Oktober 2017 wiedererwä gungsweise auf , da der Einwand vom 28. September 2017 darin nicht berück sichtigt worden sei (Urk. 7/39). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 wies sie das Leistungs begehren auch unter Berücksichtigung des Einwands vom 28. September 2017 ab (Urk. 2 [= Urk. 7/40]).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

[ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zu mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG ). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG ).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Ver bindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hin dert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG ; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus ( BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vor liegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE

143 V 409 E. 4.2.1, 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2).

Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächli che Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln ( BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätz lich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztli chen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).

Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend ( BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen ( BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invalidi tätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweis losigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen ( BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.4 Invalide o der von einer Invalidität (Art.

E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist ( BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen ( BGE 125 V 256 E. 4 mit Hin weisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und sei ner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen ( BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundes gerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4). Wichtigste Grundlage gutachter licher Schlussfolgerungen bildet – gegebenenfalls neben standardisierten Tests – die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhal tensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2 mit Hinweis). Bezüglich der Wahl der Untersuchungsmethoden kommt der Expertin oder dem Experten ein weiter Ermessensspielraum zu, und es ist nicht zwingend notwendig, dass fremdanam nestische Angaben eingeholt oder Zusatzuntersuchun gen angeordnet werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 und 9C_275/2014 vom 21. August 2014 E. 3). Rechtsprechungsgemäss gibt es keine verbindliche Mindestdauer für eine psychiatrische Exploration, sondern es wird lediglich verlangt, dass die Exper tise in haltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist, wobei der für eine psy chiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beur teilenden Psychopathologie angemessen sein muss (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 und 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2). 2.

E. 2 Dagegen erhob die Sozialversicherungsfachstelle der Sozialen Dienste der Stadt Winterthur im Namen der Versicherten am

24. November 2017 Beschwerde und be an tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei eine polydis ziplinäre Begutachtung anzuordnen. Eventuell seien der Beschwerdeführerin berufli che Massnahmen zuzusprechen oder es sei ihr eine ganze Rente zuzu sprechen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung be antragt (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2018 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Januar 2018 angezeigt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid vom 26. Oktober 2017 , die Diagnose sei vage formuliert und nicht nachvollziehbar begründet. Aus Sicht des internen ärztlichen Dienstes seien die Therapieansätze nicht aus geschöpft, es werde davon ausgegangen, dass der Leidensdruck dafür nicht erheblich sei (Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 24. November 2017 im Wesentlichen vor (Urk. 1), es bestehe seit frühester Kindheit eine psychische Beeinträchtigung. Tatsache sei, dass der Beschwerde führerin auf grund ihrer Erkrankung eine reguläre schulische Ausbildung nicht möglich gewesen se

i. Sie sei vom regulären Unterr icht dispensiert und zu Hause von der Mutter unter richtet worden. Sie verfüge weder über einen Schulab schluss noch über eine Berufs ausbildung. Die sozialen Kontakte hätten sich aus schliesslich auf die Familie (Mutter und Bruder) beschränkt. Bis 2014 habe sie weder öffentliche Verkehrsmittel noch das Fahrrad benutzen können. Seit 2016 habe sich der Gesundheitszustand minimal gebessert und die Beschwerdeführe rin arbeite im Rahmen ihrer gesundheitlichen Möglichkeit als ungelernte Mitar beiterin an einer Kinokasse, das Pensum betrage 20 %. Seit 2008 sei sie in regelmässiger psychotherapeutis cher Behandlung bei Dr. phil. Z.___ . Anfänglich sei sie nicht krankheitseinsichtig gewesen. Mittlerweile habe eine monatliche Psychotherapie installiert werden können. Die behandelnden Ärzte und die Beschwerdeführerin seien der Ansicht, dass nun eine IV-gestützte Ausbildung ins Auge gefasst werden könne. Die Beschwerdegegnerin sei ihrer Ab klärungspflicht nicht nachgekommen. 3. 3.1

Der Verfügung

der Kreisschulpflege A.___

vom 28. Mai 2009 (Urk. 7/16/11-13) lässt sich folgender Sachverhalt entnehmen: Gemäss Schreiben der Lehrerin der Be schwerdeführerin vom 26. September 2007 an die A.___ seien bei der Beschwerde führerin circa zwei Wochen nach Eintritt in die 1. Klasse der Sekundarstufe A die ersten Schwierigkeiten aufgetreten. Die Beschwerdeführerin habe sich wegen Übel keit, drohender Ohnmacht und Erschöpfungszuständen ausserstande gefühlt, die Schule zu besuchen. Am darauffolgenden Gespräch mit der A.___ -Präsidentin habe die Mutter mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin die Schule nicht mehr besuchen werde, und ein ärztliches Zeugnis eingereicht. Mit einer von der A.___ vorgeschla genen Abklä rung beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst KJPD habe sich die Mut ter einverstanden erklärt, die vereinbarte Anmeldung habe sie indessen nicht vorgenommen. Da die Mutter die Tochter bis Dezember 2007 auch nicht, wie verein bart, beim Schulpsychologischen Dienst SPD angemeldet habe, habe die A.___ die Anmeldung selbst vorgenommen. Aufgrund des Orientierungsberichts der Schul psychologin vom 5. März 2008 habe die Präsidentin der A.___ am 6. März 2008 Einzelunterricht angeordnet. Da die Beschwerdeführerin den Ein zelunterricht von Anfang an nicht regelmässig besucht habe, sei die Vormund schaftsbehörde Winterthur informiert worden. Bereits im April 2008 habe die Beschwerdeführerin den weiteren Besuch der Einzelunterrichtslektionen bei Frau B.___ verweigert. 3.2

Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Schreiben an das Jugendsekretariat Winterthur vom 2 9. März 2009 fest, die Beschwerdeführerin leide unter einer chronischen Angstproble matik (Agoraphobie, soziale Phobie) mit Panikattacken nach einem akuten Zusammenbruch im Sommer 200 7. Der Gesundheitszustand sei jetzt deutlich verbessert verglichen mit dem Schweregrad nach dem Zusammenbruch im Jahr 2007 und der damaligen ausge prägten Erschöpfung ( Urk. 7/16/19 f.). 3.3

Die

A.___

Töss ordnete am 28. Mai 2009 für die Beschwerdeführerin Einzelunter richt zu Hause an (Urk. 7/16/11-13; vgl. auch Urk. 7/16/14-19) .

Mit der Begrün dung, dass die Beschwerdeführerin den weiteren Besuch der Einzelunter richtslektionen bei Frau B.___ b ereits im April 200 8

verweigert habe, wurde d ie Er teilung des Einzelunterrichts bei Frau D.___ nur für eine kurze Dauer an geordnet und bis zu den Sommerferien beziehungsweise zur Abwesenheit von Frau D.___ (ab 26. Juni) befristet . 3.4

Frau D.___ erstattete am 9. November 2009 einen Verlaufsbericht (Urk. 7/16/5-7) und hielt darin fest, die Beschwerdeführerin verfüge über eine überdurchschnittliche Auffassungsgabe. Sie müsse aber das Gefühl vermittelt bekommen, dass sie es sei, welche die Entscheidung bezüglich des „Lernens“ treffe, sonst könne passieren, dass sie sich total verweigere (so geschehen im Fach Englisch). Die Beschwerdeführerin mache in den Unterrichtsstunden meist einen fröhlichen und unbeschwerten Ein druck. Wenn sie sich jedoch kritisiert fühle, habe sie grosse Mühe damit. Dann kön ne es passieren, dass sie sich sofort in sich zurückziehe und es nicht mehr möglich sei, weiterzuarbeiten. Eine solche Situation sei aber bereits seit längerer Zeit nicht mehr vorgekommen, dies auch, weil sie (Frau D.___ ) versuche, diesem Umstand Rechnung zu tragen u nd dementsprechend agiere. Sowohl für die Beschwerdeführe rin als auch ihre Mut ter sei es absolut undenkbar, dass die Beschwerdeführerin an die Volksschule zurückkehre. Sie (Frau D.___ ) habe auch Zweifel, ob eine Reintegra tion machbar sei, und überle ge sich, ob es andere Wege gebe , dass die Beschwerde führerin zu einem regulären Schulabschluss komme. Eine Möglichkeit wäre eine Fernmaturitätsschule, aber die Beschwerdeführerin habe kein Interesse, sich schu lisch weiterzubilden. Alternativen könne sie jedoch auch nicht benennen, sodass bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Perspektive für die Zeit nach der bewil ligten Einzelbe schulung angegeben werden könne. 3.5

Nachdem Frau D.___ die Beschwerdeführerin noch bis zum 18. Dezember 2009 wei terunterrichtet hatte, erstattete sie am 27. Februar 2010 den Abschlussbericht (Urk. 7/16/8-9). Da eine Rückkehr an die Volksschule katego risch abgelehnt werde, sei es nicht sinnvoll, eine Reintegration per Verfügung zu erzwingen. Es sei abseh bar, dass dagegen rekurriert werde. Es sei von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Beschwerdeführerin vorzeitig au s der Schulpflicht zu entlassen (w as bewilligt worden sei ) . In den verbleibenden Wochen bis zu den Weihnachtsferien sei es bei der Beschwerdeführerin zu einem deutlichen Leistungsabfall gekommen, was aus ihrer Sicht (Frau D.___ ) einen unmittelbaren Zusammenhang damit gehabt habe, dass der mehr als zwei Jahre dauernde „ Kampf “ dem Ende zugegangen sei. Die Beschwerdeführe rin habe starke physische und psychische Reaktionen gezeigt, die aber sowohl von ihr als auch von ihrer Mutter als „ Heilungsprozess “ gedeutet wor den seien. Da sie (Frau D.___ ) nach den Weihnachtsferien noch weitere fünf Wochen für den Einzelunterricht von E.___ im Haus der Familie F.___ gewesen sei, habe sie sich tatsächlich davon überzeugen können, dass die Beschwerdeführe rin aus diesem Prozess gestärkt hervorgegangen sei. Die Beschwerdeführerin sei überglücklich, die Schulpflicht hinter sich zu haben. Sie habe durch die Krise Ende Dezember 2009 sehr viel neue Energie gewonnen. Im Januar 2010 habe sie vor allem Kurzgeschich ten verfasst, die sie auf einer Internetplattform veröf fentlicht und mit anderen Schreibenden im Hinblick auf die Verbesserung ihres beachtlichen Talents diskutie re. Daneben fahre sie im Selbststudium mit dem Mitte November begonnenen Englischunterricht fort und bilde sich in Mathe matik im Selbststudium weiter. Die Beschwerdeführerin könne sich vorstellen, später eine Schauspiel-Ausbildung in Angriff zu nehmen. Sie habe diesbezüg lich auch schon erste Kontakte geknüpft. Daneben wolle sie ihre schriftstelleri sche Begabung weiter einsetzen und eventuell ein Buch schreiben. 3.6

Am 28. Dezember 2009 verfügte die A.___ die vorzeitige Ausschulung der Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2009 an. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin keinen Schulabschluss habe und dass die Mutter als Erzie hungsberechtigte dafür verantwortlich sei, dass eine ausserschulische Beschäftigung gewährleistet sei (Urk. 7/16/10). 3.7

Dr. phil. Z.___ hielt in seinem Schreiben vom 23. Juni 2011 betreffend „Familienzu lagen Familie F.___ “ fest (Urk. 7/15), die Beschwerdeführerin leide an einer Angst störung und einer sozialen Phobie, was ab 2008 eine normale Schullaufbahn ver hindert habe. Die Mutter habe sich dementsprechend eingerichtet, sie betreue ihre Kinder – mit Einbezug von Lehrkräften und Fachkräften – sowohl schulisch als auch psycho logisch. Mit höchster Sorgfalt betreibe sie also Heimschulung und sozialpäda gogische Betreuung. 3 .8

Dr. phil. Z.___ stellte in seinem Bericht vom 10. November 2016 zuhanden der Sozialversicherungsfachstelle der Sozialen Dienste der Stadt Winterthur (Urk. 7/1) die Diagnose einer sozialen Phobie gemäss ICD-10 F40.1, bestehend seit Januar 200 8. Dr. Z.___ hielt sodann fest, die Beschwerdeführerin leide nicht an einer depressiven Symptomatik. Die soziale Phobie habe die Beschwer deführerin bis 2014 so stark eingeschränkt, dass sie sich sehr wenig aus dem Haus getraut habe, aus Angst, jemand würde sie sehen und Fragen stellen. Ab 2014 habe sie Fahrrad und Bus fahren können und auf einem Bauernhof und als Freiwillige für ein Filmfestival gearbeitet. Seit August 2016 arbeite sie zu 20 % in einem Kino. Die Beschwerde führerin meide Situationen, in welchen Erwartungen an sie gestellt würden und Druck entstehen könnte. Jeglicher Druck von aussen bringe das Fass sofort zum Überlaufen. Der Gesundheitszu stand sei sonst intakt und es bestehe keine Komorbidität. Die Beschwerdeführe rin vermeide generell Kontakt mit anderen Men schen. Sie komme einmal p ro Monat in die Psychotherapie und sei noch nie stationär behandelt worden. Es bestünden persönliche Ressourcen, die Beschw e rde führerin sei kreativ und inte ressiert an Film, Illustration, Schreiben, Klettern, Kleider, Fahrrad, Hundehal tung, Kochen und Musik. Sie habe viele Ideen für Projekte. Die Störung sei ich- synton , die Behandlungsmotivation sei entsprechend begrenzt. Die Beschwerde führerin habe nicht den Eindruck, dass sie krank sei, und sie habe kein grosses Bedürfnis behandelt zu werden. Dennoch habe die Behandlungsintensität von einer Sitzung im Jahr 2013 auf neun Sitzungen im Jahr 2016 ausgebaut werden können. Die Beschwerdeführerin s ei nicht immer „krankheitseinsichtig“. Der Leidensdruck sei ihr nicht bewusst. Zu Hause sei das Leiden durch die Betreu ung der Mutter und deren Interpretation der gesellschaftlichen Normen als nicht zutreffend abgefedert. Die Beschwerdeführerin wachse langsam aus der sozialen Phobie der Jugendzeit. Ihre psychosoziale Entwicklung sei durch diese gesund heitliche Ein schränkung geprägt worden, was Spuren hinterlassen habe. Erst jetz t mache sie Er fahrungen, welche das Bedürfnis nach Gruppenzugehörigkeit weckten. Diese Ent wicklung solle unterstützt werden mit einer Arbeit, damit die Beschwerdeführerin zusätzliche Erfahrungen in verschiedenen Bereichen sam meln könne. Für die nächsten 3-4 Jahre müsse sie diese Erfahrungen ohne Druck machen können, damit das Bedürfnis in ihr wachsen könne und entspre chend gestärkt werde . Die Beschwerdeführerin verfüg e über ein gesundes unge zwungenes Ich. Sie wisse, was sie wolle. Auch wenn sie auf der einen Seite sehr scheu und zurückgezogen sei, könne sie dennoch sehr wohl für sich und ihre Überzeugungen einstehen. Auch wenn dies anfänglich nur in der ihr vertrauten Umgebung (Kernfamilie) der Fall gewesen sei, so lerne sie, dies nun vermehrt in jeder Situation zu tun. Dies sei zu gleich das Mass, welches ihr wiederum ermög liche, sich in eine Gruppe (zum Beispiel von Gleichaltrigen) einzulassen. 3.9

Dr. phil. Z.___ hielt in seinem Bericht vom 13. Juni 2017 (Urk. 7/25) an der Diagnose einer sozialen Phobie (ICD-10: F40.1) fest. Er führte zum Befund aus, es bestünden keine Ich-Störung, keine depressive Symptomatik und keine Hin weise auf Zwänge oder Substanzabusus . Sie habe Angst vor Kritik von anderen, sei ehrgeizig, habe hohe Ansprüche an sich, sei empfindlich gegenüber Druck und reagiere teil weise mit somatischen Symptomen wie zum Beispiel Migräne. Sie könne die eigene Meinung der Mutter gegenüber behaupten, sei eher har moniebedürftig und habe spürbare Verlustängste. Ihre Wortwahl sei intelligent, sie sei introspektiv, freundlich, lächelnd, an vielem interessiert und habe ein schwaches Durchhaltevermögen. Sie verfolge eine jugendlich wirkende Suche nach Identität und Sinnfindung. 3.10

Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) gelangte in der Sitzung vom 25. Juli 2017 zum Schluss, die gestellte Diagnose sei vage formuliert und nicht nachvollzieh bar begründet. Die Beschwerdeführerin nehme nur homöopathische Mittel ein, die Therapiean sätze seien nicht ausgeschöpft (Urk. 7/27/3). 3.11

In seiner undatierten Stellungnahme zum Vorbescheid (Eingang: 22. September 2017) hielt Dr. phil. Z.___ fest, die Diagnose sei nicht vage formuliert. Die Anamnese und der Befund würden die Diagnose ausführlich begründen. Die Therapie habe sehr vorsichtig vorgenommen werden müssen, weil die Beschwerdeführerin diese sonst als Druck erlebt hätte und dadurch eine schwere Depression hätte ausgelöst werden können (Urk. 7/31). 4. 4.1

Aktuell liegt keine fachärztlich gestellte psychiatrische Diagnose vor; der Bericht von Dr. C.___ stammt au s dem Jahr 2009 (E. 3.2) und ist daher nicht geeignet, über den aktuellen Gesundheitszustand Auskunft zu geben. Die aktuelle Diagnose einer sozialen Phobie (ICD-10: F40.1) wurde vom seit Jahren (mehrheitlich sporadisch; vgl. E. 3.8) behandelnden Psychotherapeuten Dr. phil. Z.___

gestellt . Die Phobie soll sich dadurch äussern, dass die Beschwerde führerin Angst vor Kritik von anderen hat

(E. 3.9). In Anbetracht dessen ,

dass die Beschwerdeführerin seit September 2016 an einer Kinokasse arbeitet (Urk. 7/21/6)

– wenn auch nur zu 20 % – und dort dem sozialen Kontakt mit fremden Personen und damit auch der Kritik von fremden Per sonen ausgesetzt ist, erscheint die Diagnose einer sozialen Phobie allerdings nicht nachvollzieh bar. Aufgrund der Ausführungen von Dr. phil. Z.___ im Bericht vom 10. November 2016 zuhanden der Sozialversicherungsfachstelle der Sozialen Dienste der Stadt Winterthur (E. 3.8 ) entsteht

vielmehr

der Eindruck , die Beschwerdeführerin versuche,

Versäumtes aus den vergangenen Jahren nach zu holen, wobei aber fraglich erscheint, ob die von ihr

auch heute noch

teilweise gelebte Isolation Ausdruck einer psychischen Symptomatik und

nicht viel eher einer sozialen Prägung ist („ Zu Hause war das Leiden durch die Betreuung der Mutter und deren Interpretation der gesell schaftlichen Normen als nicht zutref fend abgefedert ", E. 3.8 ). Dass die Beschwerde führerin Situationen meidet, in welchen Erwartungen an sie gestellt werden und Druck entstehen könnte (E. 3.8 ) , ist daher in diesen sozial geprägten Kontext zu stel len.

Bereits eine Wiedereingliederung in die Schule (und damit eine Einbettung in ein grösseres soziales Umfeld) war kategorisch abgelehnt worden , wobei auffällt, dass nicht nur die Beschwerdeführerin zu Hause unterrichtet wurde, sond ern auch ihr Bru der E.___ (E. 3.5). Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin kein Interesse daran hatte, si ch schulisch weiterzubilden (E. 3.4), und dies von der Mutter offen sichtlich ohne Gegenmassnahmen toleriert wurde. Diese erarbeitete nie ernsthaft eine Zukunftsperspektive, obwohl die A.___

Töss sie in der Verfügung vom 2 8. Dezember 2009 darauf hingewiesen hatte, sie sei als Erziehungsberech tigte dafür verantwortlich, dass eine ausserschulische Besc häftigung gewährleis tet sei (E. 3.6). Stattdessen trug sich die Beschwerdeführerin mit dem Gedanken, eine Schauspiel-Ausbildung in Angriff zu nehmen oder schriftstellerisch tätig zu sein (E. 3.5). An die Beschwerdeführerin wurden also seit Jahren von aussen keine Erwartungen mehr an sie herangetragen oder Leistungen

mehr verlangt (auch Frau D.___ trug dem Um stand Rechnung, dass die Beschwerdeführerin Mühe mit Kritik hatte und passte ihr Verhalten dementsprechend an; vgl. E. 3.5) , wodurch sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich au ch nicht (wei ter) entwickeln konnte. Es fand gewissermassen eine Dekonditionierung in sozia ler Hinsicht statt. 4 .2

4.2 .1

Als Hausarzt, Homöopath und Vertrauensarzt gab die Beschwerdeführerin Dr. G.___ , Homöopath ( SVHA ) , an (Urk. 7/3/7). Die von ihm geführte Krankenakte über die Beschwerdeführerin

(Urk. 7/20-24)

zeigt auf, dass persönliche Kontakte zwischen Arzt und Patientin praktisch nie statt fanden . Diese Krankenakte enthält vorwiegend Briefe und E- Mails der Beschwerdeführerin oder ihrer Mutter sowie Pro tokolle von Telefon gesprächen mit Dr. G.___ . Die Kranken akte

erinnert d aher eher an

ein Tage buch . Angesichts der wenigen direkten Kontakte zwischen der Beschwer defüh rerin und Dr. G.___ erstaunt es daher auch nicht, dass dieser – obwohl er die Beschwerdeführerin und ihre Mutter über Jahre

hinweg überwiegend aufgrund von schriftlichem und telefonischem Kontakt immer wieder mit hom öopathi schen Mitteln versorgt hatte (vgl. Urk. 7/20-24) – der Beschwerdegegnerin am 28. Februar 2017 zur Auskunft erteilte, er fühle sich mit der Ausfüllung des ihm zugestellten Fragebogens der IV-Stelle überfordert, da er die Beschwerdeführe rin schon lange nicht mehr persönlich gesehen habe. Er würde eine fachärztli che Untersuchung für wichtig erachten (Urk. 7/9). 4.2 .2

Die Krankenakte bietet aber dennoch einigen Aufschluss. Es entsteht der Ein druck, als würde sich die Beschwerdeführerin – stark beeinflusst durch die

Mut ter – auf die inneren Vorgänge des Körpers und auch des Geistes fokussieren und in der Homöo pathie eine heilbringende Erlösung suchen. Ob die in der Ver gangenheit diffus be schriebenen Ängste – beispielsweise Angst vor dem Sterben ( Brief vom

29. Dezember 2009, Urk. 7/24/29) , Angst, dass die Welt im Jahr 2012 untergehen könnte ( Brief vom 25. Oktober 2010, Urk . 7/24/31), Angs t vor einer Bilddarment zündung ( Brief vom 2. April 2012, Urk. 7/24/40) – tatsächlich Ausdruck einer psy chischen Erkrankung waren, kann und muss hier nicht beur teilt werden. Die Beschwerdeführerin bemerkte bereits im Jahr 2012, dass ihre Ängste bei Ablenkung nicht mehr so stark waren („Die Übelkeit war sicherlich auch grösstenteils wegen meiner Angst da, und Angst war da anhand schlech ter, angstvoller Gedanken. Je abgelenkter ich nämlich war, wie einen Film schauen, reden, schrei ben, und [je mehr ich] mich auf etwas völlig a nderes kon zentrierte und nicht nachdachte, ging es mir plötzlich viel besser. Dadurch habe ich dann auch je länger je mehr die Situation ‚durchschaut‘ und nach einigen Tagen begann sich immer mehr, alles zu beruhigen“ [ Urk. 7/24/40 ] ). Die frühere Angstproblematik hat sich gemäss eigenen Schilderungen der Beschwer deführerin bereits vor einiger Zeit wesentlich abgeschwächt. Im Brief vom 8. April 2012 berichtete sie , in den letzten Wochen sei es ihr sehr, sehr gut gegangen. Seit einiger Zeit gehe sie wieder alleine raus. Und alle Einschränkun gen, unter denen sie die letzten Jahre (selbstgewählt) gelebt habe, begännen sich nun aufzulösen. Sie ha be immer mehr und mehr Selbstvertrauen und fühle sich immer freier. Das sei wun derbar. Trotzdem würden sich die Ängste, Zweifel und Sorgen nicht einfach von selbst verabschieden, sie seien immer ein wenig im Hintergrund vorhanden (Urk. 7/22/6). Die Beschwerdeführerin berichtet e auch später in ihren Korresponden zen noch von Ängsten, so zum Beispiel von der Angst, eine Krankheit zu bekommen und deshalb das Leben nicht geniessen zu können ( Telefongespräch vom 10. März 2014, Urk. 7/22/23) . Im Brief vom 10. März 2014 beschrieb sich die Beschwerde führerin dann aber eher als lebens frohe Person : Sie liebe es zu lachen, am liebsten, bis ihr die Tränen kämen. Ihre grösste Leidenschaft sei es, Geschichten zu erfinden und zu erzählen. Sie hör e die ganze Zeit Filmmusik und schaue unglaublich gerne Filme. Sie liebe es zu träumen, ob tagsüber in der Fantasie oder nachts. Sie wisse, was sie wolle oder nicht, könne Menschen und Dinge gut einschätzen. In einer neuen Umgebung beobachte sie genau und sei deshalb meistens sehr still und eher schüchtern. Aufgaben erledige sie zuverlässig. Sie sei sensibel, manchmal zu drama tisch und eher einzelgängerisch. Es gehe ihr auf jeden Fall besser als früher. Sie gehe ja wieder raus und unternehme etwas. Gerade zum aktuellen Zeitpunkt, da es ihr wieder schlechter gehe, probiere sie, so gut es gehe, ihre Angst zu überwin den und trotzdem Dinge zu tun, die ihr Freude bereiteten. Früher hätte sie sich verkrochen, wäre nicht mehr nach draussen gegangen und wäre vermutlich teilweise aus lauter Angst in Panik geraten. S ie kenne die Angst ja nun schon gut aus den letzten Jahren. Sie wisse eigentlich, wie sie bei ihr funktioniere, kenne das Muster und das Spiel, welches die Angst mit ihr treibe. Dies habe sie längstens begriffen. Insofern sei sie nie mehr in Panik geraten wie früher. Trotzdem glaube sie der Angst immer noch, höre ihr zu und näh r e sie mit ihren Gedanken (Urk. 7/22/25). Im Mai 2014 flog die Beschwerdeführerin dann aber nach G riechenland und ver bra chte dort ihre

Ferien. Im Brief vom 19. Mai 2014 schrieb sie Dr. G.___ , sie sei noch nie zuvor geflogen, aber eigentlich sei sie gar nicht ängstlich, son d ern eher ge spannt. Sie freue sich . Was ihr eher Sorge n bereite, sei ihre Reise übelkeit (Urk. 7/22/27). Im Brief vom 25. November 2014 schrieb sie dann , see lisch gehe es ihr eigentlich recht gut. Sie habe das Gefühl, im Vergleich zu frü her recht stabil ge worden zu sein. Das einzige, was sie für nennenswert halte, sei, dass sie seit einiger Zeit zu einer gewissen Nervosität neige. Diese sei eher positiv, verbunden mit Vor freude. Sie denke auch generell zu viel nach und lebe nicht wirklich im jetzige n Moment. Dies alles verhindere , dass sie sich voll und ganz entspannen könne (Urk. 7/22/28). In einem Brief im Februar 2016 be richtete die Beschwerdeführerin

im Wesentli chen , sie habe in den letzten Monaten eine gute Phase gehabt. Damit meine sie, dass sie ihre Ängste gut auf der Seite habe lassen können. Es sei immer die eine Grund-Urangst, die damals im Jahr 2011 bei der Diagnose entmineralisierte Zähne ausge löst worden sei. Diese Angst rufe in ihr jegliche Art von Schre ckensszenarien hervor. Es sei eine Selbstzerstörung und Sucht. Es lähme sie und sauge ihr alle Energie ab. Es schlage ihr auf den Appetit, sodass sie kaum essen könne, was bei ihr sehr aussergewöhnlich sei. Um einschlafen und schlafen zu können, benötige sie jeman den der Familie, der bei ihr schlafe. Dann schlafe sie jedoch recht tief. Schlaf biete ihr eine Flucht. Sie bitte um ein Mittel, das sie stabilisiere. Ein Mittel, welches ihr ermögliche, aus ihrer Mitte in Gelassenheit zu schauen, und welches sie in der jetzigen Situation unterstütze (Urk. 7/21/5). In den zwei darauffolgenden E-Mails vom 27. Oktober und 2. November 2016 berichtete die Beschwerdeführerin dann aber nicht mehr von Ängsten, sondern von Schluckweh und Ohrenproblemen. Im zweit genannten E-Mail schrieb sie zudem , sie arbeite seit Ende September im Kino (Urk. 7/21/6) .

Mit E-Mail vom 8 . März 2017 wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an Dr. G.___ und führte aus (Urk. 7/21/6 f.): „ Seit geraumer Zeit befinde ich mich in einer Identitätskrise. Ich habe mich in den vergangenen zehn Jahren mit all meinen niedrigen Gefühlen befassen müssen. Angst, Zweifel, Unsicherheiten, Befangenheit, Zurückhaltung, Sucht, Scham, Neid, V erhaltensmuster, Boshaf tigkeit & Grobheiten, Selbstunterdrückung… Durch das Hinschauen und mich damit zu befassen, bin ich immer tiefer in diese Energien hineingeraten und habe, so stelle ich jetzt fest, die Achtung (bis zu einem gewissen Grade) vor mir selbst verloren. Seit einigen Wochen spüre ich ganz klar, ich habe die Nase voll, mich auf diese Qualitäten beschränkt zu sehen. Ich versuch e schon seit länge rem, mich auf zu machen und das in mir zu fin den, zu stärken, was mich auf baut und was mich ebenso ausmacht: Grossmut und Grosszügigkeit, Fürsorge und Mütterlichkeit anderen und mir selbst gegenüber, Demut, die weichen, zar ten und femininen Seiten an mir, den Mut und die Freude, mich zu zeigen. Ich habe mittlerweile eine gute Wahrnehmung und weiss genau, wie ich mir selber Gutes tun kann, was mir phasenweise auch immer wieder gelungen ist. Aber ich scheitere jedes Mal. Es ist, als würde ich es mir nicht erlauben, als reisst e mich der Selbstzweifel immer wieder zurück ins Alte. Seit einigen Wochen fühle ich mich in mir selbst furchtbar. Hoffnungslos, dreckig und schmutzig. Unfä hig. Müde und erschöpft von all den gestarteten Versuchen, endlich und für alle Mal

eine Veränderung zu erzielen, und dennoch finde ich mich immer an diesem selben Punkt wieder. Dieses Mal kommt hinzu, dass mir die Motivation zu einem erneuten Aufbruch abhanden gekommen ist. Resignation macht sich breit. Das macht mir Angst, denn dann spüre ich in mir, wie meine Selbstzer stö rung (die ich zu gut ken ne) ü berhand nehmen kann. Ich fühle mich hilflos und ausgeliefert. So wie wenn ich niemals entrinnen werden kann. Es gibt kein Ent kommen. Ich möchte den Aufbruch, ich möchte die Veränderung, das Aufbau ende in mir nun endgültig entwickeln. Bitte schicken Sie mir ein Mittel, welches mich genau da abholt und unterstützt. Folgen des kommt noch hinzu: Letztes Jahr im Juni habe ich gefastet und seither meine Mens nicht mehr bekommen. Ebenfalls habe ich seither meine Libido verloren. Ich hatte zu jeder Zeit ein normales Gewicht". 4.2.3

Es scheint, als befände sich die Beschwerdeführerin

in einer Sinnkrise . Ein Hin weis auf eine soziale Phobie lässt sich der Krankenakte

aktuell aber nicht ent nehmen . Es bestehen auch keine klaren Anhaltspunkte für eine sonstige psychi sche Erkrankung, dürfte es der Beschwerdeführerin aufgrund des immer noch kaum vorhandenen sozialen Netzwerks doch vorwiegend an normalem Umgang mit Gleichaltrige n feh len, was wiederum einen sozialen Faktor darstellt, welcher versicherungsrechtlich nicht relevant ist.

Dr. phil. Z.___

erhob übereinstim mend damit am

8. Juni 2017 (vgl. den B ericht vom 13. Juni 2017 )

unter ande rem den Befund „ jugendlich wirken de Suche nach Identität und Sinnfindung “ (Urk. 7/25/2). Er mass diesem Befund

also keinen Krankheitswert zu. Dasselbe gilt in Bezug auf die in der Krankenakte ge nannten diffusen Ängste der Beschwerdeführerin, welche er nicht einmal erwähnte. Er erwähnte einzig und alleine eine soziale Phobie, deren Diagnosestellung wie ge sagt nicht nachvoll zogen werden kann. Wenn Dr. phil. Z.___ schreibt, erst jetzt mache die Beschwerdeführerin Erfahrungen, die das Bedürfnis nach Gruppenzugehörigkeit weckten , und diese Entwicklung s ollte unterstützt werden (E. 3.8 ), dann ist ihm zuzustimmen. Doch dies kann nicht Aufga be der Invalidenversic herung sein, wenn gar kein Gesundheitsschaden ( mehr ) aus gewiesen ist. 4.3

Dass der RAD in seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2017 zu m

Schluss gelangte, die Diagnose einer sozialen Phobie sei nicht nachvollziehbar, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden (E. 3.10). Dr. phil. Z.___

verneinte sodann das Vorliegen einer depressiven Symptomatik und einer psychische n Komorbi dität. Damit erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen. 4.4

Selbst wenn die Diagnose einer sozialen Phobie ausgewiesen wäre, ergäbe sich daraus noch keine rentenbegründende Invalidität. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage im Ein zelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchs frei mit (zumin dest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen ( E. 1.2 ). Vorliegend fehlt es an der notwendigen Konsistenz im Verhalten der Beschwerdeführerin . Eine gleichmäs sige Einschränkung des Aktivi tätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensberei chen liegt nämlich nicht vor. Trotz der behaupteten,

seit Jahren bestehenden sozialen Phobie war beziehungsweise ist die Beschwerdeführerin in der Lage, sich sportlich im Schwimmbad zu ertüchtigen (Dezember 2012; Urk. 7/22/9), mit dem Hund der Familie jeden Tag 3-5 Mal spazie ren zu gehen (Dezember 2013; Urk. 7/22/20), in die Ferien zu reisen (Mai 2014; Urk. 7/22/27) und

an einer Kinokasse z u arbeiten (seit September 2016; Urk. 7/21/6) . Diese sämtlichen Aktivitäten führen beziehungsweise können z u sozialen Kontakten führen, was die Beschwerdeführerin aber nicht vermeidet . Es besteht gemäss Dr. phil

Z.___

sodann auch kein Leidensdruck. Dass dies durch eine fehlende Krank heitseinsicht bedingt sein soll (E. 3.8), vermag indessen nicht zu überzeugen, ent steht aus der Krankenakte von Dr. G.___ doch der Eindruck, die Beschwer deführerin betrachte sich zeitweise in ausgeprägtem Mass als Opfer ihrer eige nen Gemütsre gungen . Dennoch sieht sie selbst keinen weiteren Handlungsbe darf, als sich homöo pathisch behandeln zu lassen. Bei der IV-Stelle meldete sie sich auch bloss deshalb an, weil dies von ihr verlangt wurde, was aus ihrem E-Mail vom 3. März 2017 an Dr. G.___ deutlich hervorgeht (Urk. 7/21/6 f.): „Seit meiner Volljährigkeit (18 Jahre) beziehe ich Geld vom Sozi alamt. Wie Sie viel leicht wissen, habe

ich bis zum heuti gen Zeitpunkt keine Ausbildung gemacht und es steht für mich auch in nächster Zeit nichts Konkretes auf dem Plan.

Da Sie meine Geschichte kennen, wissen Sie, dass es mir aus verschiedenen Grün den nicht [möglich] war/ist. Seit dem vergange nen September arbeite ich 20 % im Kino. Mehr ist im Moment nicht möglich. Nun hat es das Sozialamt für angebracht empfunden, dass ich mich bei der IV anmelden sollte. Diese (IV) ver langt nun verschiedene Unterlagen, unter anderem, welche behandelnden Ärzte meinen Weg begleitet haben. Mit Sicherheit werden sie an Sie gelangen mit verschiedenen Fragen. Ich bin Ihnen sehr dankbar, wenn Sie in meinem Sinne schreiben. Ich habe das volle Vertrauen in Sie. Sie, Herr G.___ , Z.___ (Psychotherapeut) und vor allem auch meine Mutter waren/sind die einzi gen Perso nen, die mich durch diese schwierige Zeit begleitet haben. Wenn es Ihnen möglich ist, wäre ich Ihnen sehr dankbar, wenn Sie meine Mutter diesbe züglich in ihrem Be richt an die IV erwähnen würden. Denn meine Mutter war/ist meine wichtigste Begleitperson/Unterstützung in dieser Zeit. Sie gab/gibt mir eine Konstante und hilft mir nach wie vor, auf einen guten Weg zu finden. Sie ist es auch, welche mir er möglicht hat, meine Erschöpfung zulassen zu dürfen. Falls Sie irgendwelche Fragen haben, bin ich natürlich jederzeit bereit dafür, ich danke Ihnen herzlich.“ Des Weiteren wäre der funktionelle Schweregrad der Erkrankung fraglich, denn es bestehen bei der Beschwerdeführerin gemäss Dr. phil. Z.___ erhebliche persönliche Ressourcen : die Beschwerdeführerin sei kreativ und interessiert an Film, Illustration, Schreiben, Klettern, Kleider, Fahrrad, Hundehaltung, Kochen und Musik. Sie habe viele Ideen für Projekte (E. 3.8; vgl. auch Urk. 7/26/3) . 4 .5

Als Fazit ist festzuhalten, dass kein Gesundheitss chaden ausgewiesen ist und keine weiteren medizinischen Abklärungen vorzunehmen sind. Ein An spruch auf Leistun gen der Invalidenversicherung ist damit zu verneinen, und die Beschwerde ist abzu weisen. 5. 5.1

Gestützt auf die eingereichte n Unterlagen (Urk. 3/9 -10 ) sind die Voraussetzun gen für die unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) zu bejahen. Der Beschwerdefüh rer in ist die un entgeltliche Prozessführung daher zu gewähren. 5.2

Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 8 00.-- festzulegen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführer in aufzuerlegen, zufo lge Bewilligung der unentgeltli c hen Pro zessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtkasse zu nehmen. Die Beschwerde führer in ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom

24. November 2017 wird der Beschwerdeführerin die un entgeltliche Prozess führung gewährt , und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse ge nommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Departement Soziales der Stadt Winterthur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Be schwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der ange fochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so weit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro

E. 6 ATSG ) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga benbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu ver bessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu be rücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art.

E. 13 und 21 IVG

besteht der An spruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art .

E. 16 Abs . 2 lit . c IVG

besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu ver bessern (Abs. 2 bis ).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufli che Ein gliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erst malige beruf liche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in

der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit .

d).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01281

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom

27. März 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Departement Soziales der Stadt Winterthur Y.___ , Soziale Dienste, Sozialversicherungsfachstelle Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1994 geborene X.___ , welche über keine n Schulabschluss und keine Berufsa us bildung verfügt, meldete sich am 9. Februar 2017 (Ein gangsdatum)

– unterstützt durch die Sozialversicherungsfachstelle der Sozialen Dienste der Stadt Winterthur

(Urk. 7/2) – unter Hinweis auf eine seit Januar 2008 bestehende soziale Phobie bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3 ).

Die IV-Stelle tätigte beruf lich-erwerbliche und medizinische Abklä rungen . Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Vorbescheid vom 28. Juli 2017 [Urk. 7/28]; Einwand vom 16. August 2017 [Urk. 7/29] mit Antrag und Begründung vom 20. September 2017 [Urk. 7/32] beziehungsweise vom 28. September 2017 [Urk. 7/34]) ver neinte sie mit Verfügung vom 3. Oktober 2017 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/36). Nach einem Telefona t

mit der Vertreterin der Versicherten der Sozialen Dienste Winterthur vom 5. Oktober 2017 (Urk. 7/37) hob die IV-Stelle die Verfügung vom 3. Oktober 2017 wiedererwä gungsweise auf , da der Einwand vom 28. September 2017 darin nicht berück sichtigt worden sei (Urk. 7/39). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 wies sie das Leistungs begehren auch unter Berücksichtigung des Einwands vom 28. September 2017 ab (Urk. 2 [= Urk. 7/40]). 2.

Dagegen erhob die Sozialversicherungsfachstelle der Sozialen Dienste der Stadt Winterthur im Namen der Versicherten am

24. November 2017 Beschwerde und be an tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei eine polydis ziplinäre Begutachtung anzuordnen. Eventuell seien der Beschwerdeführerin berufli che Massnahmen zuzusprechen oder es sei ihr eine ganze Rente zuzu sprechen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung be antragt (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2018 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Januar 2018 angezeigt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

[ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zu mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG ). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Ver bindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hin dert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG ; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus ( BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vor liegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE

143 V 409 E. 4.2.1, 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2).

Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächli che Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln ( BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätz lich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztli chen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).

Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend ( BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen ( BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invalidi tätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweis losigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen ( BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG ) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG ) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG ). 1.4

Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 ATSG ) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga benbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu ver bessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu be rücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG

besteht der An spruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art . 16 Abs . 2 lit . c IVG

besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu ver bessern (Abs. 2 bis ).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufli che Ein gliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erst malige beruf liche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in

der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit .

d). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist ( BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen ( BGE 125 V 256 E. 4 mit Hin weisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und sei ner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen ( BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundes gerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4). Wichtigste Grundlage gutachter licher Schlussfolgerungen bildet – gegebenenfalls neben standardisierten Tests – die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhal tensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2 mit Hinweis). Bezüglich der Wahl der Untersuchungsmethoden kommt der Expertin oder dem Experten ein weiter Ermessensspielraum zu, und es ist nicht zwingend notwendig, dass fremdanam nestische Angaben eingeholt oder Zusatzuntersuchun gen angeordnet werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 und 9C_275/2014 vom 21. August 2014 E. 3). Rechtsprechungsgemäss gibt es keine verbindliche Mindestdauer für eine psychiatrische Exploration, sondern es wird lediglich verlangt, dass die Exper tise in haltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist, wobei der für eine psy chiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beur teilenden Psychopathologie angemessen sein muss (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 und 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid vom 26. Oktober 2017 , die Diagnose sei vage formuliert und nicht nachvollziehbar begründet. Aus Sicht des internen ärztlichen Dienstes seien die Therapieansätze nicht aus geschöpft, es werde davon ausgegangen, dass der Leidensdruck dafür nicht erheblich sei (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 24. November 2017 im Wesentlichen vor (Urk. 1), es bestehe seit frühester Kindheit eine psychische Beeinträchtigung. Tatsache sei, dass der Beschwerde führerin auf grund ihrer Erkrankung eine reguläre schulische Ausbildung nicht möglich gewesen se

i. Sie sei vom regulären Unterr icht dispensiert und zu Hause von der Mutter unter richtet worden. Sie verfüge weder über einen Schulab schluss noch über eine Berufs ausbildung. Die sozialen Kontakte hätten sich aus schliesslich auf die Familie (Mutter und Bruder) beschränkt. Bis 2014 habe sie weder öffentliche Verkehrsmittel noch das Fahrrad benutzen können. Seit 2016 habe sich der Gesundheitszustand minimal gebessert und die Beschwerdeführe rin arbeite im Rahmen ihrer gesundheitlichen Möglichkeit als ungelernte Mitar beiterin an einer Kinokasse, das Pensum betrage 20 %. Seit 2008 sei sie in regelmässiger psychotherapeutis cher Behandlung bei Dr. phil. Z.___ . Anfänglich sei sie nicht krankheitseinsichtig gewesen. Mittlerweile habe eine monatliche Psychotherapie installiert werden können. Die behandelnden Ärzte und die Beschwerdeführerin seien der Ansicht, dass nun eine IV-gestützte Ausbildung ins Auge gefasst werden könne. Die Beschwerdegegnerin sei ihrer Ab klärungspflicht nicht nachgekommen. 3. 3.1

Der Verfügung

der Kreisschulpflege A.___

vom 28. Mai 2009 (Urk. 7/16/11-13) lässt sich folgender Sachverhalt entnehmen: Gemäss Schreiben der Lehrerin der Be schwerdeführerin vom 26. September 2007 an die A.___ seien bei der Beschwerde führerin circa zwei Wochen nach Eintritt in die 1. Klasse der Sekundarstufe A die ersten Schwierigkeiten aufgetreten. Die Beschwerdeführerin habe sich wegen Übel keit, drohender Ohnmacht und Erschöpfungszuständen ausserstande gefühlt, die Schule zu besuchen. Am darauffolgenden Gespräch mit der A.___ -Präsidentin habe die Mutter mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin die Schule nicht mehr besuchen werde, und ein ärztliches Zeugnis eingereicht. Mit einer von der A.___ vorgeschla genen Abklä rung beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst KJPD habe sich die Mut ter einverstanden erklärt, die vereinbarte Anmeldung habe sie indessen nicht vorgenommen. Da die Mutter die Tochter bis Dezember 2007 auch nicht, wie verein bart, beim Schulpsychologischen Dienst SPD angemeldet habe, habe die A.___ die Anmeldung selbst vorgenommen. Aufgrund des Orientierungsberichts der Schul psychologin vom 5. März 2008 habe die Präsidentin der A.___ am 6. März 2008 Einzelunterricht angeordnet. Da die Beschwerdeführerin den Ein zelunterricht von Anfang an nicht regelmässig besucht habe, sei die Vormund schaftsbehörde Winterthur informiert worden. Bereits im April 2008 habe die Beschwerdeführerin den weiteren Besuch der Einzelunterrichtslektionen bei Frau B.___ verweigert. 3.2

Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Schreiben an das Jugendsekretariat Winterthur vom 2 9. März 2009 fest, die Beschwerdeführerin leide unter einer chronischen Angstproble matik (Agoraphobie, soziale Phobie) mit Panikattacken nach einem akuten Zusammenbruch im Sommer 200 7. Der Gesundheitszustand sei jetzt deutlich verbessert verglichen mit dem Schweregrad nach dem Zusammenbruch im Jahr 2007 und der damaligen ausge prägten Erschöpfung ( Urk. 7/16/19 f.). 3.3

Die

A.___

Töss ordnete am 28. Mai 2009 für die Beschwerdeführerin Einzelunter richt zu Hause an (Urk. 7/16/11-13; vgl. auch Urk. 7/16/14-19) .

Mit der Begrün dung, dass die Beschwerdeführerin den weiteren Besuch der Einzelunter richtslektionen bei Frau B.___ b ereits im April 200 8

verweigert habe, wurde d ie Er teilung des Einzelunterrichts bei Frau D.___ nur für eine kurze Dauer an geordnet und bis zu den Sommerferien beziehungsweise zur Abwesenheit von Frau D.___ (ab 26. Juni) befristet . 3.4

Frau D.___ erstattete am 9. November 2009 einen Verlaufsbericht (Urk. 7/16/5-7) und hielt darin fest, die Beschwerdeführerin verfüge über eine überdurchschnittliche Auffassungsgabe. Sie müsse aber das Gefühl vermittelt bekommen, dass sie es sei, welche die Entscheidung bezüglich des „Lernens“ treffe, sonst könne passieren, dass sie sich total verweigere (so geschehen im Fach Englisch). Die Beschwerdeführerin mache in den Unterrichtsstunden meist einen fröhlichen und unbeschwerten Ein druck. Wenn sie sich jedoch kritisiert fühle, habe sie grosse Mühe damit. Dann kön ne es passieren, dass sie sich sofort in sich zurückziehe und es nicht mehr möglich sei, weiterzuarbeiten. Eine solche Situation sei aber bereits seit längerer Zeit nicht mehr vorgekommen, dies auch, weil sie (Frau D.___ ) versuche, diesem Umstand Rechnung zu tragen u nd dementsprechend agiere. Sowohl für die Beschwerdeführe rin als auch ihre Mut ter sei es absolut undenkbar, dass die Beschwerdeführerin an die Volksschule zurückkehre. Sie (Frau D.___ ) habe auch Zweifel, ob eine Reintegra tion machbar sei, und überle ge sich, ob es andere Wege gebe , dass die Beschwerde führerin zu einem regulären Schulabschluss komme. Eine Möglichkeit wäre eine Fernmaturitätsschule, aber die Beschwerdeführerin habe kein Interesse, sich schu lisch weiterzubilden. Alternativen könne sie jedoch auch nicht benennen, sodass bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Perspektive für die Zeit nach der bewil ligten Einzelbe schulung angegeben werden könne. 3.5

Nachdem Frau D.___ die Beschwerdeführerin noch bis zum 18. Dezember 2009 wei terunterrichtet hatte, erstattete sie am 27. Februar 2010 den Abschlussbericht (Urk. 7/16/8-9). Da eine Rückkehr an die Volksschule katego risch abgelehnt werde, sei es nicht sinnvoll, eine Reintegration per Verfügung zu erzwingen. Es sei abseh bar, dass dagegen rekurriert werde. Es sei von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Beschwerdeführerin vorzeitig au s der Schulpflicht zu entlassen (w as bewilligt worden sei ) . In den verbleibenden Wochen bis zu den Weihnachtsferien sei es bei der Beschwerdeführerin zu einem deutlichen Leistungsabfall gekommen, was aus ihrer Sicht (Frau D.___ ) einen unmittelbaren Zusammenhang damit gehabt habe, dass der mehr als zwei Jahre dauernde „ Kampf “ dem Ende zugegangen sei. Die Beschwerdeführe rin habe starke physische und psychische Reaktionen gezeigt, die aber sowohl von ihr als auch von ihrer Mutter als „ Heilungsprozess “ gedeutet wor den seien. Da sie (Frau D.___ ) nach den Weihnachtsferien noch weitere fünf Wochen für den Einzelunterricht von E.___ im Haus der Familie F.___ gewesen sei, habe sie sich tatsächlich davon überzeugen können, dass die Beschwerdeführe rin aus diesem Prozess gestärkt hervorgegangen sei. Die Beschwerdeführerin sei überglücklich, die Schulpflicht hinter sich zu haben. Sie habe durch die Krise Ende Dezember 2009 sehr viel neue Energie gewonnen. Im Januar 2010 habe sie vor allem Kurzgeschich ten verfasst, die sie auf einer Internetplattform veröf fentlicht und mit anderen Schreibenden im Hinblick auf die Verbesserung ihres beachtlichen Talents diskutie re. Daneben fahre sie im Selbststudium mit dem Mitte November begonnenen Englischunterricht fort und bilde sich in Mathe matik im Selbststudium weiter. Die Beschwerdeführerin könne sich vorstellen, später eine Schauspiel-Ausbildung in Angriff zu nehmen. Sie habe diesbezüg lich auch schon erste Kontakte geknüpft. Daneben wolle sie ihre schriftstelleri sche Begabung weiter einsetzen und eventuell ein Buch schreiben. 3.6

Am 28. Dezember 2009 verfügte die A.___ die vorzeitige Ausschulung der Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2009 an. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin keinen Schulabschluss habe und dass die Mutter als Erzie hungsberechtigte dafür verantwortlich sei, dass eine ausserschulische Beschäftigung gewährleistet sei (Urk. 7/16/10). 3.7

Dr. phil. Z.___ hielt in seinem Schreiben vom 23. Juni 2011 betreffend „Familienzu lagen Familie F.___ “ fest (Urk. 7/15), die Beschwerdeführerin leide an einer Angst störung und einer sozialen Phobie, was ab 2008 eine normale Schullaufbahn ver hindert habe. Die Mutter habe sich dementsprechend eingerichtet, sie betreue ihre Kinder – mit Einbezug von Lehrkräften und Fachkräften – sowohl schulisch als auch psycho logisch. Mit höchster Sorgfalt betreibe sie also Heimschulung und sozialpäda gogische Betreuung. 3 .8

Dr. phil. Z.___ stellte in seinem Bericht vom 10. November 2016 zuhanden der Sozialversicherungsfachstelle der Sozialen Dienste der Stadt Winterthur (Urk. 7/1) die Diagnose einer sozialen Phobie gemäss ICD-10 F40.1, bestehend seit Januar 200 8. Dr. Z.___ hielt sodann fest, die Beschwerdeführerin leide nicht an einer depressiven Symptomatik. Die soziale Phobie habe die Beschwer deführerin bis 2014 so stark eingeschränkt, dass sie sich sehr wenig aus dem Haus getraut habe, aus Angst, jemand würde sie sehen und Fragen stellen. Ab 2014 habe sie Fahrrad und Bus fahren können und auf einem Bauernhof und als Freiwillige für ein Filmfestival gearbeitet. Seit August 2016 arbeite sie zu 20 % in einem Kino. Die Beschwerde führerin meide Situationen, in welchen Erwartungen an sie gestellt würden und Druck entstehen könnte. Jeglicher Druck von aussen bringe das Fass sofort zum Überlaufen. Der Gesundheitszu stand sei sonst intakt und es bestehe keine Komorbidität. Die Beschwerdeführe rin vermeide generell Kontakt mit anderen Men schen. Sie komme einmal p ro Monat in die Psychotherapie und sei noch nie stationär behandelt worden. Es bestünden persönliche Ressourcen, die Beschw e rde führerin sei kreativ und inte ressiert an Film, Illustration, Schreiben, Klettern, Kleider, Fahrrad, Hundehal tung, Kochen und Musik. Sie habe viele Ideen für Projekte. Die Störung sei ich- synton , die Behandlungsmotivation sei entsprechend begrenzt. Die Beschwerde führerin habe nicht den Eindruck, dass sie krank sei, und sie habe kein grosses Bedürfnis behandelt zu werden. Dennoch habe die Behandlungsintensität von einer Sitzung im Jahr 2013 auf neun Sitzungen im Jahr 2016 ausgebaut werden können. Die Beschwerdeführerin s ei nicht immer „krankheitseinsichtig“. Der Leidensdruck sei ihr nicht bewusst. Zu Hause sei das Leiden durch die Betreu ung der Mutter und deren Interpretation der gesellschaftlichen Normen als nicht zutreffend abgefedert. Die Beschwerdeführerin wachse langsam aus der sozialen Phobie der Jugendzeit. Ihre psychosoziale Entwicklung sei durch diese gesund heitliche Ein schränkung geprägt worden, was Spuren hinterlassen habe. Erst jetz t mache sie Er fahrungen, welche das Bedürfnis nach Gruppenzugehörigkeit weckten. Diese Ent wicklung solle unterstützt werden mit einer Arbeit, damit die Beschwerdeführerin zusätzliche Erfahrungen in verschiedenen Bereichen sam meln könne. Für die nächsten 3-4 Jahre müsse sie diese Erfahrungen ohne Druck machen können, damit das Bedürfnis in ihr wachsen könne und entspre chend gestärkt werde . Die Beschwerdeführerin verfüg e über ein gesundes unge zwungenes Ich. Sie wisse, was sie wolle. Auch wenn sie auf der einen Seite sehr scheu und zurückgezogen sei, könne sie dennoch sehr wohl für sich und ihre Überzeugungen einstehen. Auch wenn dies anfänglich nur in der ihr vertrauten Umgebung (Kernfamilie) der Fall gewesen sei, so lerne sie, dies nun vermehrt in jeder Situation zu tun. Dies sei zu gleich das Mass, welches ihr wiederum ermög liche, sich in eine Gruppe (zum Beispiel von Gleichaltrigen) einzulassen. 3.9

Dr. phil. Z.___ hielt in seinem Bericht vom 13. Juni 2017 (Urk. 7/25) an der Diagnose einer sozialen Phobie (ICD-10: F40.1) fest. Er führte zum Befund aus, es bestünden keine Ich-Störung, keine depressive Symptomatik und keine Hin weise auf Zwänge oder Substanzabusus . Sie habe Angst vor Kritik von anderen, sei ehrgeizig, habe hohe Ansprüche an sich, sei empfindlich gegenüber Druck und reagiere teil weise mit somatischen Symptomen wie zum Beispiel Migräne. Sie könne die eigene Meinung der Mutter gegenüber behaupten, sei eher har moniebedürftig und habe spürbare Verlustängste. Ihre Wortwahl sei intelligent, sie sei introspektiv, freundlich, lächelnd, an vielem interessiert und habe ein schwaches Durchhaltevermögen. Sie verfolge eine jugendlich wirkende Suche nach Identität und Sinnfindung. 3.10

Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) gelangte in der Sitzung vom 25. Juli 2017 zum Schluss, die gestellte Diagnose sei vage formuliert und nicht nachvollzieh bar begründet. Die Beschwerdeführerin nehme nur homöopathische Mittel ein, die Therapiean sätze seien nicht ausgeschöpft (Urk. 7/27/3). 3.11

In seiner undatierten Stellungnahme zum Vorbescheid (Eingang: 22. September 2017) hielt Dr. phil. Z.___ fest, die Diagnose sei nicht vage formuliert. Die Anamnese und der Befund würden die Diagnose ausführlich begründen. Die Therapie habe sehr vorsichtig vorgenommen werden müssen, weil die Beschwerdeführerin diese sonst als Druck erlebt hätte und dadurch eine schwere Depression hätte ausgelöst werden können (Urk. 7/31). 4. 4.1

Aktuell liegt keine fachärztlich gestellte psychiatrische Diagnose vor; der Bericht von Dr. C.___ stammt au s dem Jahr 2009 (E. 3.2) und ist daher nicht geeignet, über den aktuellen Gesundheitszustand Auskunft zu geben. Die aktuelle Diagnose einer sozialen Phobie (ICD-10: F40.1) wurde vom seit Jahren (mehrheitlich sporadisch; vgl. E. 3.8) behandelnden Psychotherapeuten Dr. phil. Z.___

gestellt . Die Phobie soll sich dadurch äussern, dass die Beschwerde führerin Angst vor Kritik von anderen hat

(E. 3.9). In Anbetracht dessen ,

dass die Beschwerdeführerin seit September 2016 an einer Kinokasse arbeitet (Urk. 7/21/6)

– wenn auch nur zu 20 % – und dort dem sozialen Kontakt mit fremden Personen und damit auch der Kritik von fremden Per sonen ausgesetzt ist, erscheint die Diagnose einer sozialen Phobie allerdings nicht nachvollzieh bar. Aufgrund der Ausführungen von Dr. phil. Z.___ im Bericht vom 10. November 2016 zuhanden der Sozialversicherungsfachstelle der Sozialen Dienste der Stadt Winterthur (E. 3.8 ) entsteht

vielmehr

der Eindruck , die Beschwerdeführerin versuche,

Versäumtes aus den vergangenen Jahren nach zu holen, wobei aber fraglich erscheint, ob die von ihr

auch heute noch

teilweise gelebte Isolation Ausdruck einer psychischen Symptomatik und

nicht viel eher einer sozialen Prägung ist („ Zu Hause war das Leiden durch die Betreuung der Mutter und deren Interpretation der gesell schaftlichen Normen als nicht zutref fend abgefedert ", E. 3.8 ). Dass die Beschwerde führerin Situationen meidet, in welchen Erwartungen an sie gestellt werden und Druck entstehen könnte (E. 3.8 ) , ist daher in diesen sozial geprägten Kontext zu stel len.

Bereits eine Wiedereingliederung in die Schule (und damit eine Einbettung in ein grösseres soziales Umfeld) war kategorisch abgelehnt worden , wobei auffällt, dass nicht nur die Beschwerdeführerin zu Hause unterrichtet wurde, sond ern auch ihr Bru der E.___ (E. 3.5). Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin kein Interesse daran hatte, si ch schulisch weiterzubilden (E. 3.4), und dies von der Mutter offen sichtlich ohne Gegenmassnahmen toleriert wurde. Diese erarbeitete nie ernsthaft eine Zukunftsperspektive, obwohl die A.___

Töss sie in der Verfügung vom 2 8. Dezember 2009 darauf hingewiesen hatte, sie sei als Erziehungsberech tigte dafür verantwortlich, dass eine ausserschulische Besc häftigung gewährleis tet sei (E. 3.6). Stattdessen trug sich die Beschwerdeführerin mit dem Gedanken, eine Schauspiel-Ausbildung in Angriff zu nehmen oder schriftstellerisch tätig zu sein (E. 3.5). An die Beschwerdeführerin wurden also seit Jahren von aussen keine Erwartungen mehr an sie herangetragen oder Leistungen

mehr verlangt (auch Frau D.___ trug dem Um stand Rechnung, dass die Beschwerdeführerin Mühe mit Kritik hatte und passte ihr Verhalten dementsprechend an; vgl. E. 3.5) , wodurch sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich au ch nicht (wei ter) entwickeln konnte. Es fand gewissermassen eine Dekonditionierung in sozia ler Hinsicht statt. 4 .2

4.2 .1

Als Hausarzt, Homöopath und Vertrauensarzt gab die Beschwerdeführerin Dr. G.___ , Homöopath ( SVHA ) , an (Urk. 7/3/7). Die von ihm geführte Krankenakte über die Beschwerdeführerin

(Urk. 7/20-24)

zeigt auf, dass persönliche Kontakte zwischen Arzt und Patientin praktisch nie statt fanden . Diese Krankenakte enthält vorwiegend Briefe und E- Mails der Beschwerdeführerin oder ihrer Mutter sowie Pro tokolle von Telefon gesprächen mit Dr. G.___ . Die Kranken akte

erinnert d aher eher an

ein Tage buch . Angesichts der wenigen direkten Kontakte zwischen der Beschwer defüh rerin und Dr. G.___ erstaunt es daher auch nicht, dass dieser – obwohl er die Beschwerdeführerin und ihre Mutter über Jahre

hinweg überwiegend aufgrund von schriftlichem und telefonischem Kontakt immer wieder mit hom öopathi schen Mitteln versorgt hatte (vgl. Urk. 7/20-24) – der Beschwerdegegnerin am 28. Februar 2017 zur Auskunft erteilte, er fühle sich mit der Ausfüllung des ihm zugestellten Fragebogens der IV-Stelle überfordert, da er die Beschwerdeführe rin schon lange nicht mehr persönlich gesehen habe. Er würde eine fachärztli che Untersuchung für wichtig erachten (Urk. 7/9). 4.2 .2

Die Krankenakte bietet aber dennoch einigen Aufschluss. Es entsteht der Ein druck, als würde sich die Beschwerdeführerin – stark beeinflusst durch die

Mut ter – auf die inneren Vorgänge des Körpers und auch des Geistes fokussieren und in der Homöo pathie eine heilbringende Erlösung suchen. Ob die in der Ver gangenheit diffus be schriebenen Ängste – beispielsweise Angst vor dem Sterben ( Brief vom

29. Dezember 2009, Urk. 7/24/29) , Angst, dass die Welt im Jahr 2012 untergehen könnte ( Brief vom 25. Oktober 2010, Urk . 7/24/31), Angs t vor einer Bilddarment zündung ( Brief vom 2. April 2012, Urk. 7/24/40) – tatsächlich Ausdruck einer psy chischen Erkrankung waren, kann und muss hier nicht beur teilt werden. Die Beschwerdeführerin bemerkte bereits im Jahr 2012, dass ihre Ängste bei Ablenkung nicht mehr so stark waren („Die Übelkeit war sicherlich auch grösstenteils wegen meiner Angst da, und Angst war da anhand schlech ter, angstvoller Gedanken. Je abgelenkter ich nämlich war, wie einen Film schauen, reden, schrei ben, und [je mehr ich] mich auf etwas völlig a nderes kon zentrierte und nicht nachdachte, ging es mir plötzlich viel besser. Dadurch habe ich dann auch je länger je mehr die Situation ‚durchschaut‘ und nach einigen Tagen begann sich immer mehr, alles zu beruhigen“ [ Urk. 7/24/40 ] ). Die frühere Angstproblematik hat sich gemäss eigenen Schilderungen der Beschwer deführerin bereits vor einiger Zeit wesentlich abgeschwächt. Im Brief vom 8. April 2012 berichtete sie , in den letzten Wochen sei es ihr sehr, sehr gut gegangen. Seit einiger Zeit gehe sie wieder alleine raus. Und alle Einschränkun gen, unter denen sie die letzten Jahre (selbstgewählt) gelebt habe, begännen sich nun aufzulösen. Sie ha be immer mehr und mehr Selbstvertrauen und fühle sich immer freier. Das sei wun derbar. Trotzdem würden sich die Ängste, Zweifel und Sorgen nicht einfach von selbst verabschieden, sie seien immer ein wenig im Hintergrund vorhanden (Urk. 7/22/6). Die Beschwerdeführerin berichtet e auch später in ihren Korresponden zen noch von Ängsten, so zum Beispiel von der Angst, eine Krankheit zu bekommen und deshalb das Leben nicht geniessen zu können ( Telefongespräch vom 10. März 2014, Urk. 7/22/23) . Im Brief vom 10. März 2014 beschrieb sich die Beschwerde führerin dann aber eher als lebens frohe Person : Sie liebe es zu lachen, am liebsten, bis ihr die Tränen kämen. Ihre grösste Leidenschaft sei es, Geschichten zu erfinden und zu erzählen. Sie hör e die ganze Zeit Filmmusik und schaue unglaublich gerne Filme. Sie liebe es zu träumen, ob tagsüber in der Fantasie oder nachts. Sie wisse, was sie wolle oder nicht, könne Menschen und Dinge gut einschätzen. In einer neuen Umgebung beobachte sie genau und sei deshalb meistens sehr still und eher schüchtern. Aufgaben erledige sie zuverlässig. Sie sei sensibel, manchmal zu drama tisch und eher einzelgängerisch. Es gehe ihr auf jeden Fall besser als früher. Sie gehe ja wieder raus und unternehme etwas. Gerade zum aktuellen Zeitpunkt, da es ihr wieder schlechter gehe, probiere sie, so gut es gehe, ihre Angst zu überwin den und trotzdem Dinge zu tun, die ihr Freude bereiteten. Früher hätte sie sich verkrochen, wäre nicht mehr nach draussen gegangen und wäre vermutlich teilweise aus lauter Angst in Panik geraten. S ie kenne die Angst ja nun schon gut aus den letzten Jahren. Sie wisse eigentlich, wie sie bei ihr funktioniere, kenne das Muster und das Spiel, welches die Angst mit ihr treibe. Dies habe sie längstens begriffen. Insofern sei sie nie mehr in Panik geraten wie früher. Trotzdem glaube sie der Angst immer noch, höre ihr zu und näh r e sie mit ihren Gedanken (Urk. 7/22/25). Im Mai 2014 flog die Beschwerdeführerin dann aber nach G riechenland und ver bra chte dort ihre

Ferien. Im Brief vom 19. Mai 2014 schrieb sie Dr. G.___ , sie sei noch nie zuvor geflogen, aber eigentlich sei sie gar nicht ängstlich, son d ern eher ge spannt. Sie freue sich . Was ihr eher Sorge n bereite, sei ihre Reise übelkeit (Urk. 7/22/27). Im Brief vom 25. November 2014 schrieb sie dann , see lisch gehe es ihr eigentlich recht gut. Sie habe das Gefühl, im Vergleich zu frü her recht stabil ge worden zu sein. Das einzige, was sie für nennenswert halte, sei, dass sie seit einiger Zeit zu einer gewissen Nervosität neige. Diese sei eher positiv, verbunden mit Vor freude. Sie denke auch generell zu viel nach und lebe nicht wirklich im jetzige n Moment. Dies alles verhindere , dass sie sich voll und ganz entspannen könne (Urk. 7/22/28). In einem Brief im Februar 2016 be richtete die Beschwerdeführerin

im Wesentli chen , sie habe in den letzten Monaten eine gute Phase gehabt. Damit meine sie, dass sie ihre Ängste gut auf der Seite habe lassen können. Es sei immer die eine Grund-Urangst, die damals im Jahr 2011 bei der Diagnose entmineralisierte Zähne ausge löst worden sei. Diese Angst rufe in ihr jegliche Art von Schre ckensszenarien hervor. Es sei eine Selbstzerstörung und Sucht. Es lähme sie und sauge ihr alle Energie ab. Es schlage ihr auf den Appetit, sodass sie kaum essen könne, was bei ihr sehr aussergewöhnlich sei. Um einschlafen und schlafen zu können, benötige sie jeman den der Familie, der bei ihr schlafe. Dann schlafe sie jedoch recht tief. Schlaf biete ihr eine Flucht. Sie bitte um ein Mittel, das sie stabilisiere. Ein Mittel, welches ihr ermögliche, aus ihrer Mitte in Gelassenheit zu schauen, und welches sie in der jetzigen Situation unterstütze (Urk. 7/21/5). In den zwei darauffolgenden E-Mails vom 27. Oktober und 2. November 2016 berichtete die Beschwerdeführerin dann aber nicht mehr von Ängsten, sondern von Schluckweh und Ohrenproblemen. Im zweit genannten E-Mail schrieb sie zudem , sie arbeite seit Ende September im Kino (Urk. 7/21/6) .

Mit E-Mail vom 8 . März 2017 wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an Dr. G.___ und führte aus (Urk. 7/21/6 f.): „ Seit geraumer Zeit befinde ich mich in einer Identitätskrise. Ich habe mich in den vergangenen zehn Jahren mit all meinen niedrigen Gefühlen befassen müssen. Angst, Zweifel, Unsicherheiten, Befangenheit, Zurückhaltung, Sucht, Scham, Neid, V erhaltensmuster, Boshaf tigkeit & Grobheiten, Selbstunterdrückung… Durch das Hinschauen und mich damit zu befassen, bin ich immer tiefer in diese Energien hineingeraten und habe, so stelle ich jetzt fest, die Achtung (bis zu einem gewissen Grade) vor mir selbst verloren. Seit einigen Wochen spüre ich ganz klar, ich habe die Nase voll, mich auf diese Qualitäten beschränkt zu sehen. Ich versuch e schon seit länge rem, mich auf zu machen und das in mir zu fin den, zu stärken, was mich auf baut und was mich ebenso ausmacht: Grossmut und Grosszügigkeit, Fürsorge und Mütterlichkeit anderen und mir selbst gegenüber, Demut, die weichen, zar ten und femininen Seiten an mir, den Mut und die Freude, mich zu zeigen. Ich habe mittlerweile eine gute Wahrnehmung und weiss genau, wie ich mir selber Gutes tun kann, was mir phasenweise auch immer wieder gelungen ist. Aber ich scheitere jedes Mal. Es ist, als würde ich es mir nicht erlauben, als reisst e mich der Selbstzweifel immer wieder zurück ins Alte. Seit einigen Wochen fühle ich mich in mir selbst furchtbar. Hoffnungslos, dreckig und schmutzig. Unfä hig. Müde und erschöpft von all den gestarteten Versuchen, endlich und für alle Mal

eine Veränderung zu erzielen, und dennoch finde ich mich immer an diesem selben Punkt wieder. Dieses Mal kommt hinzu, dass mir die Motivation zu einem erneuten Aufbruch abhanden gekommen ist. Resignation macht sich breit. Das macht mir Angst, denn dann spüre ich in mir, wie meine Selbstzer stö rung (die ich zu gut ken ne) ü berhand nehmen kann. Ich fühle mich hilflos und ausgeliefert. So wie wenn ich niemals entrinnen werden kann. Es gibt kein Ent kommen. Ich möchte den Aufbruch, ich möchte die Veränderung, das Aufbau ende in mir nun endgültig entwickeln. Bitte schicken Sie mir ein Mittel, welches mich genau da abholt und unterstützt. Folgen des kommt noch hinzu: Letztes Jahr im Juni habe ich gefastet und seither meine Mens nicht mehr bekommen. Ebenfalls habe ich seither meine Libido verloren. Ich hatte zu jeder Zeit ein normales Gewicht". 4.2.3

Es scheint, als befände sich die Beschwerdeführerin

in einer Sinnkrise . Ein Hin weis auf eine soziale Phobie lässt sich der Krankenakte

aktuell aber nicht ent nehmen . Es bestehen auch keine klaren Anhaltspunkte für eine sonstige psychi sche Erkrankung, dürfte es der Beschwerdeführerin aufgrund des immer noch kaum vorhandenen sozialen Netzwerks doch vorwiegend an normalem Umgang mit Gleichaltrige n feh len, was wiederum einen sozialen Faktor darstellt, welcher versicherungsrechtlich nicht relevant ist.

Dr. phil. Z.___

erhob übereinstim mend damit am

8. Juni 2017 (vgl. den B ericht vom 13. Juni 2017 )

unter ande rem den Befund „ jugendlich wirken de Suche nach Identität und Sinnfindung “ (Urk. 7/25/2). Er mass diesem Befund

also keinen Krankheitswert zu. Dasselbe gilt in Bezug auf die in der Krankenakte ge nannten diffusen Ängste der Beschwerdeführerin, welche er nicht einmal erwähnte. Er erwähnte einzig und alleine eine soziale Phobie, deren Diagnosestellung wie ge sagt nicht nachvoll zogen werden kann. Wenn Dr. phil. Z.___ schreibt, erst jetzt mache die Beschwerdeführerin Erfahrungen, die das Bedürfnis nach Gruppenzugehörigkeit weckten , und diese Entwicklung s ollte unterstützt werden (E. 3.8 ), dann ist ihm zuzustimmen. Doch dies kann nicht Aufga be der Invalidenversic herung sein, wenn gar kein Gesundheitsschaden ( mehr ) aus gewiesen ist. 4.3

Dass der RAD in seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2017 zu m

Schluss gelangte, die Diagnose einer sozialen Phobie sei nicht nachvollziehbar, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden (E. 3.10). Dr. phil. Z.___

verneinte sodann das Vorliegen einer depressiven Symptomatik und einer psychische n Komorbi dität. Damit erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen. 4.4

Selbst wenn die Diagnose einer sozialen Phobie ausgewiesen wäre, ergäbe sich daraus noch keine rentenbegründende Invalidität. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage im Ein zelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchs frei mit (zumin dest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen ( E. 1.2 ). Vorliegend fehlt es an der notwendigen Konsistenz im Verhalten der Beschwerdeführerin . Eine gleichmäs sige Einschränkung des Aktivi tätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensberei chen liegt nämlich nicht vor. Trotz der behaupteten,

seit Jahren bestehenden sozialen Phobie war beziehungsweise ist die Beschwerdeführerin in der Lage, sich sportlich im Schwimmbad zu ertüchtigen (Dezember 2012; Urk. 7/22/9), mit dem Hund der Familie jeden Tag 3-5 Mal spazie ren zu gehen (Dezember 2013; Urk. 7/22/20), in die Ferien zu reisen (Mai 2014; Urk. 7/22/27) und

an einer Kinokasse z u arbeiten (seit September 2016; Urk. 7/21/6) . Diese sämtlichen Aktivitäten führen beziehungsweise können z u sozialen Kontakten führen, was die Beschwerdeführerin aber nicht vermeidet . Es besteht gemäss Dr. phil

Z.___

sodann auch kein Leidensdruck. Dass dies durch eine fehlende Krank heitseinsicht bedingt sein soll (E. 3.8), vermag indessen nicht zu überzeugen, ent steht aus der Krankenakte von Dr. G.___ doch der Eindruck, die Beschwer deführerin betrachte sich zeitweise in ausgeprägtem Mass als Opfer ihrer eige nen Gemütsre gungen . Dennoch sieht sie selbst keinen weiteren Handlungsbe darf, als sich homöo pathisch behandeln zu lassen. Bei der IV-Stelle meldete sie sich auch bloss deshalb an, weil dies von ihr verlangt wurde, was aus ihrem E-Mail vom 3. März 2017 an Dr. G.___ deutlich hervorgeht (Urk. 7/21/6 f.): „Seit meiner Volljährigkeit (18 Jahre) beziehe ich Geld vom Sozi alamt. Wie Sie viel leicht wissen, habe

ich bis zum heuti gen Zeitpunkt keine Ausbildung gemacht und es steht für mich auch in nächster Zeit nichts Konkretes auf dem Plan.

Da Sie meine Geschichte kennen, wissen Sie, dass es mir aus verschiedenen Grün den nicht [möglich] war/ist. Seit dem vergange nen September arbeite ich 20 % im Kino. Mehr ist im Moment nicht möglich. Nun hat es das Sozialamt für angebracht empfunden, dass ich mich bei der IV anmelden sollte. Diese (IV) ver langt nun verschiedene Unterlagen, unter anderem, welche behandelnden Ärzte meinen Weg begleitet haben. Mit Sicherheit werden sie an Sie gelangen mit verschiedenen Fragen. Ich bin Ihnen sehr dankbar, wenn Sie in meinem Sinne schreiben. Ich habe das volle Vertrauen in Sie. Sie, Herr G.___ , Z.___ (Psychotherapeut) und vor allem auch meine Mutter waren/sind die einzi gen Perso nen, die mich durch diese schwierige Zeit begleitet haben. Wenn es Ihnen möglich ist, wäre ich Ihnen sehr dankbar, wenn Sie meine Mutter diesbe züglich in ihrem Be richt an die IV erwähnen würden. Denn meine Mutter war/ist meine wichtigste Begleitperson/Unterstützung in dieser Zeit. Sie gab/gibt mir eine Konstante und hilft mir nach wie vor, auf einen guten Weg zu finden. Sie ist es auch, welche mir er möglicht hat, meine Erschöpfung zulassen zu dürfen. Falls Sie irgendwelche Fragen haben, bin ich natürlich jederzeit bereit dafür, ich danke Ihnen herzlich.“ Des Weiteren wäre der funktionelle Schweregrad der Erkrankung fraglich, denn es bestehen bei der Beschwerdeführerin gemäss Dr. phil. Z.___ erhebliche persönliche Ressourcen : die Beschwerdeführerin sei kreativ und interessiert an Film, Illustration, Schreiben, Klettern, Kleider, Fahrrad, Hundehaltung, Kochen und Musik. Sie habe viele Ideen für Projekte (E. 3.8; vgl. auch Urk. 7/26/3) . 4 .5

Als Fazit ist festzuhalten, dass kein Gesundheitss chaden ausgewiesen ist und keine weiteren medizinischen Abklärungen vorzunehmen sind. Ein An spruch auf Leistun gen der Invalidenversicherung ist damit zu verneinen, und die Beschwerde ist abzu weisen. 5. 5.1

Gestützt auf die eingereichte n Unterlagen (Urk. 3/9 -10 ) sind die Voraussetzun gen für die unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) zu bejahen. Der Beschwerdefüh rer in ist die un entgeltliche Prozessführung daher zu gewähren. 5.2

Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 8 00.-- festzulegen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführer in aufzuerlegen, zufo lge Bewilligung der unentgeltli c hen Pro zessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtkasse zu nehmen. Die Beschwerde führer in ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom

24. November 2017 wird der Beschwerdeführerin die un entgeltliche Prozess führung gewährt , und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse ge nommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Departement Soziales der Stadt Winterthur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Be schwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der ange fochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so weit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro