Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 19 59 , meldete sich am
28. April 2004 unter Hinweis auf ein lumbovertebrales Syndrom sowie degenerative Veränderungen der Lenden wirbelsäule (LWS) bei der Invalidenversicherung zum Leistungs be zug an (Urk. 5/2) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medi zinisc he und erwerbliche Situation ab.
Mit Verfügung vom 3 . Februar 2005 (Urk. 5 / 19 ) sprach die IV-Stelle dem Ver si cherten bei einem Invaliditätsgrad von 63 % eine Dreiviertelsr ente ab dem 1. Mai
2004 zu (vgl. Verfügungsteil 2, Urk. 5 / 14 ).
Mit Verfügung vom 10. Januar 2007 (Urk. 5/30) wurde die Arbeitsvermittlung abgeschlossen. 1.2
Nach Eingang eines am 27 . Dezember 2007 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 5 / 32 )
holte die IV Stelle bei Dr. med. Y.___, Facharzt für Chirurgie, sowie – gemäss Briefkopf – für Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, einen Bericht ein, der am 5. März 2008 erstattet wurde (Urk. 5 / 35 ).
Am 4. Juni 2008 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 5/37). 1.3
Mit Mitteilung vom 31. März 2010 (Urk. 5/42) gewährte die IV-Stelle dem Ver sicherten Arbeitsvermittlung im Sinne von Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche während eines Jahres durch die Z.___. 1.4
Nach Eingang eines am 4. Juli 2011 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk.
5 / 48 )
holte die IV Stelle bei Dr. Y.___ einen Bericht ein, der am
24. Oktober 2011 erstattet wurde (Urk. 5 / 51 ).
Am 29. Februar 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Renten an spruch sei unverändert (Urk. 5/53). 1.5
Nach Eingang eines am 15. Februar 2016 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 5 / 54 )
holte die IV Stelle bei Dr. Y.___ einen Bericht ein, der am
9. Mai 2016 erstattet wurde (Urk. 5 / 56 ). Daraufhin holte die IV-Stelle bei der A.___
ein bi diszip linäres Gutachten ein, das am 25. November 2016 erstattet wurde (Urk. 5/68 ).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/72-91) auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten a m
26. Oktober 2017 eine Schadenminderungspflicht und hielt ihn an, sich einer multimodalen und konsequenten Schmerztherapie mit nach haltigen physio-, ergo- und balneotherapeutischen Massnahmen zu unterziehen ( Urk. 5/92) und hob sodann mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 (Urk. 5/93 = Urk. 2) bei einem Invali di täts grad von 27 % die bisherige Dreiviertelsrente auf. 2.
Der Versicherte erhob am
24. November 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Oktober 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm nach wie vor die gesetzlichen Leis-tungen auszurichten (S. 2 Ziff. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2018 (Urk. 4) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 13. Febru ar 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsäch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent - lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich geblie bener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2. 2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisions grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einsprache entscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Renten an spruchs mit rechtskon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen). 1.4
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifizert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bun des gerichts 9C_580/2017 vom 1 6. Januar 2018 E. 3.1). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Aufhebung der bisher ausgerichteten Dreiviertelsrente in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gestützt auf das eingeholte bidiszi plinäre Gutachten seit der Rentenzusprache verbessert habe. In der angestammten Tätigkeit als Tierpfleger bestehe keine Arbeitsfähigkeit. Seit dem 4. November 2016 bestehe jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (S. 2 f.).
Daran hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 4) fest. 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) geltend, dass der Gutachter befangen und das Gutachten somit nicht verwertbar sei, da dieser im Jahr mehr als 60 Gutachten für die Beschwerdegegnerin angefertigt habe (S. 4). Sodann würden die Gutachter angeben, dass ihre Beurteilung nichts anderes als eine andere Beurteilung der gesundheitlichen Situation des Beschwer deführers darstelle. Es sei also kein Revisionsgrund erstellt (S. 4 f.). Zudem habe es die Beschwerdegegnerin unterlassen, Eingliederungsmassnahmen zu prüfen (S. 5 f.). 2.3
Streitig ist die revisionsweise Aufhebung der bisher ausgerichteten Rente, wobei namentlich zu prüfen ist, ob sich der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verbessert respektive sich die für die Invaliditätsbemessung massge bende Arbeitsfähigkeit verändert hat, und ob zur Beantwortung dieser Frage auf das von der Bes chwerdegegnerin eingeholte bidisziplinäre Gutachten abgestellt werden kann.
Zu vergleichen ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt der ers tmaligen Renten zu sprache mit Verfügung vom 3. Februar 2005 (Urk. 5/19) mit demjenigen, wel cher der hier angefochtenen Verfügung vom
26. Oktober 2017 (Urk. 2) zugrunde lag. 3. 3.1
Der erstmaligen Rentenzusprache mit Verfügung vom 3. Februar 2005 (Urk. 5/19) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Berichte zugrunde. 3.2
Dr. med. Y.___, Facharzt für Chirurgie, sowie – gemäss Briefkopf – für Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, beric htete am 2. Juni 2004 (Urk. 5/1) und nannte folgende Diagnose (S. 1 lit. A): - lumbovertebrales Syndrom mit linksbetonter Ausstrahlung beidseits bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) mit Spinal kanalstenose L3-S1 und Diskushernien L4/5 und L5/S1
Er führte aus, in der angestammten Tätigkeit bestehe seit dem 12. Mai 2003 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1 lit. B). Es bestünden seit zirka zweieinhalb Jahren progrediente, vor allem belastungsabhängige Lumbalgien mit linksbe tonter Ausstrahlung beidseits. Trotz intensiver konservativer Therapie (Physio therapie, Analgetika, antiphlogistische Massnahmen) sei keine wesentliche Besserung eingetreten (S. 2 Ziff. 3). Für eine der Behinderung angepasste, leichte wechselbelastende Tätigkeit, insbesondere ohne Heben von schweren Lasten von mehr als 5 kg kurzfristig und 3 kg längerfristig, sei der Beschwerdeführer 50 bis 100 % arbeitsfähig (S. 2 Ziff. 7). 3.3
Die Ärzte des B.___ berichteten am 7. Juni 2004 (Urk. 5/7) und führten aus, dass aufgrund der somatischen Beschwerden (Wurzelreizung S1, Osteochondrose L5/S1 und L4/5) und der psychischen Symptomatik (schwere depressive Episode, posttraumatische Belastungsstörung) seit Mai 2003 bis heute eine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Während des intensiven Rehabilitationsprogramms vom 16. Februar bis 13. April 2004 habe die schwere Depression nicht deutlich reduziert, die posttraumatische Belastungsstörung nur ungenügend bearbeitet und die Arbeitsfähigkeit nicht wiederhergestellt werden können. Prognostisch günstig im Hinblick auf eine Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit sei der Wunsch des Beschwerdeführers, wieder arbeiten zu können. Dies sei ihm aufgrund der stark ausgeprägten Depression und der posttraumatischen Belastungsstörung im Moment noch nicht möglich. Prognostisch längerfristig ungünstig für eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit zu 100 % sei die bisher noch weitgehend erfolglose medizinische Behandlung der Rückenschmerzen des Beschwerdeführers, die ihm ein längeres Gehen oder Stehen deutlich erschweren würden (S. 1). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei dem Be schwer deführer halbtags zumutbar (Urk. 5/7/4). 3.4
Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, berichtete am 28. Juni 2004 (Urk. 5/9) und nannte folgende Diagnosen (S. 1 lit. A): - chronisches lumbosakrales Schmerzsyndrom, lichtbetont links - Spinalkanalstenose L3/S1, auch degenerativ bedingte Spondyloarthrose L4/5 und L5/S1 - Sensibilreizung L5/S1 links - schwer-depressive Episode (ICD-10 F32.2) - posttraumatische Belastungen
Er führte aus, dass eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 12. Mai 2003 bis auf weiteres bestehe (S. 1 lit. B). Der Gesundheitszustand sei stationär (S. 2 lit. C). Er habe den Beschwerdeführer wegen der Depression und der lumbosakralen Schmerzen behandelt. Die Prognose sei schlecht (S. 2 lit. D). 3.5
Dr. med. D.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 16. August 2004 Stellung (Urk. 5/11/2) und führte aus, es könne gestützt auf die Berichte von Dr. Y.___ und des B.___ von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und von einer 50%igen Rest arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden. 4. 4.1
Dr. Y.___ berichtete am 5. März 2008 (Urk. 5/35) und führte aus, der Ge sundheitszustand und der Verlauf seien stationär. Seit dem 12. Mai 2003 bestehe in der Tätigkeit als Tierpfleger eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1). Es seien berufliche Massnahmen angezeigt. Der Beschwerdeführer suche eine Arbeit in einer angepassten Tätigkeit für 50 %, habe bis jetzt aber keine Arbeit gefunden (S. 2). 4.2
Dr. Y.___ berichtete erneut am 24. Oktober 2011 (Urk. 5/51) und führte aus, dass die Prognose noch nicht abschliessend beurteilt werden könne. Es müsse auch eine operative Therapie im Sinne einer Dekompressions- und Stabili sie rungs operation in Erwägung gezogen werden. Seit Mai 2003 bestehe in der Tätig keit als Tierpfleger eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Beim Beschwerdeführer bestehe eine verminderte Belastbarkeit des Achsenorgans. Für alle Tätigkeiten mit schwerem Heben oder Tragen von Lasten sowie wirbelsäulenbelastenden Tätig keiten in Zwangshaltungen, für langandauerndes reines Stehen, insbesondere in vorübergeneigter Körperhaltung, für alle Tätigkeiten mit repetitiven rumpf- oder halswirbelsäulenrotierenden Stereotypen sowie Arbeiten überwiegend im Über kopf bereich sei der Beschwerdeführer nicht geeignet (S. 2). Zumutbar seien körperlich leichte Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen mit der Möglichkeit zum Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, insbesondere ohne Heben von schweren Lasten, nicht mehr als 10 kg kurzfristig und 4 kg längerfristig. In einer solchen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht 50 % arbeitsfähig (S. 3). 4.3
Dr. Y.___ berichtete erneut am 9. Mai 2016 (Urk. 5/56) und diagnostizierte eine Befundverschlechterung in den bildgebenden Verfahren mit insbesondere progredienter Diskopathie L3/4 mit beginnender Ausbildung diskoligamentärer Einengungen der lateralen Rezessus beidseits. Ferner bestehe aktuell eine deut liche Reizung in den Facettengelenken der unteren LWS am stärksten auf L3/4 und L4/5 mit Verdacht auf Hypermobilität/Instabilität (S. 2 Ziff. 1.2). Er führte aus, es bestehe eine klinische Verschlechterung mit vor allem belastungsab hän gigen lumbovertebralen Syndrom mit weiterer Verkürzung der freien Gehstrecke (S. 2 Ziff. 1.3). Beim Beschwerdeführer bestehe eine verminderte Belastbarkeit des Achsenorgans. Zumutbar seien dem Beschwerdeführer körperlich leichte Tätig keiten in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen mit der Möglichkeit zum Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, insbesondere ohne Heben von schweren Lasten, nicht mehr als 5 kg kurzfristig und 2 kg längerfristig. In einer solchen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht 30 % arbeits fähig (S. 3 Ziff. 2.1). Die Prognose könne noch nicht abschliessend beurteilt werden (S. 4 Ziff. 3.3). 4.4
Am 25. November 2016 erstatteten Prof. Dr. E.___, Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie und für Neurologie, und Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs appara tes, Interdisziplinäre Medizinische Expertisen ( A.___), das von der Beschwer de geg nerin veranlasste bidisziplinäre Gutachten (Urk. 5/68).
Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2): - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ohne Radikulopathie mit: - bekannten paramedianen linksseitigen Diskushernien L3/4, L4/5 sowie L5/S1 ohne höhergradige foraminale Einengung - moderater Spinalkanalstenose L3 bis S1 ohne Myelopathie - oligosegmentale Facettengelenksarthrosen L2 bis S1 - diskrete Osteochondrose mit begleitender Spondylose in den Segmen te n L4 bis S1 - Blockierung der Kreuzdarmbeingelenke beidseits (ISG-Blockade) - leichtgradiges Residuum einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie die folgenden: - Remission einer schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.4)
- c hronische Schmerzen (ohne Schmer z verarbeitungsstörung)
Sie führten aus, dass beim Beschwerdeführer a us psychiatrischer Sicht ein ge besserter psychischer G esundheitszustand im Vergleich zur Referenzbeur teilung vorliegend sei . Aus psychiatrisch gutachterlicher Sicht könn t en keine IV-rele vanten handicapierenden Fähigkeitsstörungen beschrieben werden, die eine mittel- und langfristige Arbeitsunfähigkeit von 20 % und mehr begründ en könnten. Insbesondere bestehe keine Schmerzverarbeitungsstörung. Der Beschwerdeführer k önne aus gutachterlicher Sicht in allen Tätigkeiten schaff en, die nicht stress besetzt seien und welche ohne Gewalt und ohne Kontakt mit Uniformen und Waffen und/oder mit thematischer Konfrontation mit diesen Themen jeglicher Art seien . Tätigkeiten mi t Wechsel- und Nachtschicht seien nicht leidensgerecht. Diese Tätigkeiten könn t en spätestens seit dem hiesigen Untersuch mit einem vollschichtigen 100% igen Pensum geleistet werden. Ein früherer Zeitpunkt sei nicht bestimmbar wegen des Fehlens echtzeitl icher Dokumente. Aus orthopä discher Sicht sei der Beschwerdeführer in der biomechanischen Funktion seiner Lendenwirbelsäul e limitiert (S. 3) .
Unter Wahrung der genannten qua litativen Schonkriterien bestehe für eine adap tierte, wechselbelastende Tätigkeit mit intermittierender stehender, gehender und sitzender Körperposition aus orthopädisch versicherungsmedizinischer Sicht be zogen auf ein volles Pensum eine quantitativ unlimitierte Arbeitsfähigkeit von 100 % .
Aufgrund der bildtechnisch nachweisbaren Verä nderungen im Bereich der LWS sei die zuletzt ausgeübte mittelschwere bis schwere körperliche Tätigkeit als Tierpfleger seit dem Erstantrag zum Bezug von Leistungen für Erwachsene vom 6. Mai 2004 und seither durchgehend als nicht mehr leidensgerecht anzusehen .
Unter retrospektiver Betrachtung sei dem Beschwerdeführer 2004 in einer optimal adaptierten Tätigkeit eine verbliebene Arbeitsfähigkeit von 50 - 100 %
attestiert worden und 2011 eine verblei ben de Arbeitsfähigkeit von 50 % . Gemäss dem behandelnden Arzt habe zum damaligen Zeitpunkt eine klinisch nachweisbare Wurzelreizsymptomatik S1 links bestanden . Im Rahmen der orthopädisch-neu rologischen Untersuchung habe sich beim Beschwerdeführer jedoch keine ver blie bene höhergradige Wurzel reizsymptomatik gezeigt . Auch habe sich eine alters entsprechende Mobilität der Wirbelsäule gezeigt .
Nach rein objektiven Kriterien sei es somit seit der letztmaligen Rentenrevision im Jahre 2012 zu einer massgeblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen, was sich anhand der heutigen klinischen Unters uchung objektiv bestätigen lasse . Der genaue Zeitpunkt der Verbesserung lasse sich retrospektiv anhand des vorlie gen den IV-Dossiers jedoch nicht festlegen und bestehe spätestens seit der heutigen Untersuchung vom 4. November 2016 (S. 4 f.) .
Somit sei aus bidisziplinärer Sicht der G esundheitszustand des Beschwerdeführers sowohl auf somatischem wie auch auf psychiatrischem Fachgebiet als mass geb lich gebessert einzustufen. Au f psychiatrischem Fachgebiet lä gen nur noch die oben wiedergegebenen qualitativen Leistu ngseinschränkungen vor. Es komme zu keiner qu antitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr. Im orthopä dischen Fachgebiet habe die Untersuchung eine Arbeitsfähigkeit von 0 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit und eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in leidensa daptierter Tätigkeit gemäss den oben aufgeführten Spezifikationen erbracht . Diese veränderte Leistungseinschätzu ng bestehe aufgrund des verbesserten psy chischen und physischen Gesundheitszustandes seit
dem Untersuch vom
4. Novem ber 2016 (S. 5) .
Der orthopädische Gutachter führte insbesondere aus, unter retrospektiver Be trach tung der Aktenlage, der Bildgebung sowie insbesondere anhand d er heutigen klinischen Untersuchung könne er mit den von
Dr. Y.___ genannten Unter suchungsbefunden nur bedingt einig gehen . Im Rahmen der heutigen Begut ach tung sei der Beschwerdeführer während der 45 - minütigen Anamneseerhebung in ruhiger Sitzposition verharrt. Eine schmerzbedingte Entl astung der Sitzposition sowie ein U mherge hen im Raum sei dabei vo m Beschwerdeführer nicht demon striert worden. Im Rahmen der heute durchgeführten dezidierten klinischen Untersuchung habe sich eine altersentspr echende Mobilität der Wirbelsäul e ohne etwaige Mikroinstabilität einzelner Segmente gezeigt (Urk. 5/68/46-107 S. 42 ). Zusammengefasst bestehe bei m Beschwerdeführer weder eine verminderte Mobi li tät der LWS noch eine objektivierbare neurologische Ausfallsymptomatik als Indiz einer höhergradigen Wurzelreizung (S. 43) . Es stelle sich die Frage , mit welchen objektivierbaren klinischen Untersuchungsbefunden Dr. Y.___ seine Ausführungen begründe. Es sei h ierzu anzumerken , dass der Beschwerdeführer im Rahmen de r heutigen Anamnesehebung angebe, für zirka 20-30 Minuten beschwerdearm gehen zu können. Auch könne er für zirka
ein bis eineinhalb Stunden beschwerdearm sitzen.
Zweifelsohne best ünden beim Beschwerdeführer degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule , welche sich bildtechnisch darstellen lie ssen . Die von Dr. Y.___ seit 2004 attestierte fortschreitende Einschränkung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit könne ni cht nachvollzogen werden und sei nicht konform mit den versicherungs medi zinischen Empfehlungen de r Swiss Insurance Medicine (SIM; S. 44). U nter retro spektiver Betrachtung der Aktenlage sei beim Beschwerdeführer versäumt worden , das konservative sowie insbesondere schmerztherapeutische Behand lungs spek trum voll umfänglich auszuschöpfen und dadurch sei letztendlich dem Beschwer de führer eine frühzeitige Integration ins Erwerbsleben verwehrt worden (S. 45) . 4.5
Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, RAD der Beschwer degegnerin, nahm am 23. Dezember 2016 Stellung (Urk. 5/70/4-5) und führte aus, dass das Gutachten umfassend sei und die beklagten Beschwerden berücksichtige. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sei einleuchtend. Seit der letzten Rentenrevision sei es zu einer massgeblichen Verbesserung des Gesund heitszustandes gekommen. Die im Jahr 2011 festgestellte Nervenwurzelreiz symptomatik mit konsekutiver Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 100 % sei nicht mehr nachweisbar, so dass nun eine volle Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätig keiten bestehe. Auch der psychische Gesundheitszustand habe sich verbessert. 5. 5.1
Die ursprüngliche Rentenzusprache mit Verfügung vom 3. Februar
2005 (Urk.
5 / 19 ) basierte auf einer diagnostizierten schweren depressiven Episode, einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einem lumbovertebralen Syn drom mit linksbetonter Ausstrahlung beidseits bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) mit Spinalkanalstenose L3-S1 und Diskushernien L4/5 und L5/S1, einer Wurzelreizung S1 und einer Osteochondrose L5/S1 und L4/5 und der diesbezüglichen – hauptsächlich durch den behandelnden Arzt Dr. Y.___ (vgl. vorstehend E. 3.2) – attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit Mai 2003 und der 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vgl. auch Urk. 5/11/2).
Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26. Oktober 2017 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das bidisziplinäre Gutachten der A.___ vom November 2016 (vorstehend E. 4.4), in welchem die Gutachter ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ohne Radikulopathie, eine Blockierung der Kreuzdarmbeingelenke beidseits (ISG-Blockade) sowie ein leichtgradiges Resi duum einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sowie eine Remission einer schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.4) und c hronische Schmerzen (ohne Schmer zverarbeitungsstörung) ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten. Die Gutachter atte - st ierten dem Beschwerdeführer eine seit November 2016 bestehende 10 0%ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten. 5.2
Das bi disziplinäre Gutachten der A.___ vom November 2016 (vor ste hend E. 4.4 ) umfasst die Fachrichtungen Orthopädie und Psychiatrie. Die Gutachter verfügen über den entsprechenden Fach arzttitel und waren somit in ihren Fachgebieten zur Beurteilung des Gesund heitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers befähigt. Die Gutachter berücksichtigten sodann die geklagten Beschwer den und das Verhalten des Beschwerdeführers und erstellten ihren jeweiligen Teil des Gutach tens in Kenntnis der Vorakten. Sowohl die gestellten Diagnosen als auch die Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit werden im Gutachten ausführ lich begründet und sind nachvollziehbar. Der Einwand des Beschwerdeführers, Prof. E.___ sei befangen, da er mehr als 60 Gutachten pro Jahr für die Be schwerdegegnerin verfasse (Urk. 1 S. 4), erweist sich angesichts der bundesge richt lichen Rechtsprechung, wonach die Anzahl der bei einem Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorar vo lumen für die Beurteilung eines gegen den Arzt gerich teten Ausstandsbegehrens nicht relevant sind (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Schulthess 2014, Art. 28a N 215 mit Hinweisen), als unbeacht lich. Damit erfüllt das Gutachten die bundesge richtlichen Anforderungen an ein medi zinisches Gutachten (vorstehend E. 1. 5 ) vollumfänglich, so dass für die Entscheid findung darauf abzustellen ist. 5.3
Die Gutachter legten in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, dass der Beschwerdeführer ein zügiges, uneingeschränktes, freies und sicheres Gangbild, auch barfuss, gezeigt habe (Urk. 5/68/46-107 S. 19) und eine freie Beweglichkeit ohne Bewegungsschmerzen der HWS sowie altersphysiologisch genügende Bewe gungsausschläge ohne erkennbare Teilkontraktur der LWS bestehe (S. 20 f.). Bei der gezielten Untersuchung der Rückenmuskulatur habe sich im Bereich des linksseitigen lumbosakralen Überganges aus Höhe L3 bis S1 eine vermehrte Tonussteigerung der paravertebralen Muskulatur, jedoch keine lokal abgrenz ba ren Myogelosen gezeigt (S. 23). Zusammenfassend bestehe beim Beschwer de führer weder eine verminderte Mobilität noch eine objektivierbare neurologische Ausfallsymptomatik als Indiz einer höhergradigen Wurzelreizung (S. 43). Die Gutachter führten sodann ausführlich und nachvollziehbar aus, dass beim Be-schwerdeführer degenerative Veränderungen der LWS bestünden, welche sich bildtechnisch darstellen liessen, die von Dr. Y.___ seit 2004 attestierte fort schreitende Einschränkung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit jedoch nicht nachvollzogen werden könne (S. 44).
Die Gutachter kamen zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Tierpfleger aufgrund der nachweisbaren Veränderungen im Bereich der LWS seit Mai 2004 nicht mehr zumutbar sei. In einer adaptierten Tätigkeit gemäss beschriebenem Zumutbarkeitsprofil sei der Beschwerdeführer jedoch zu 100 % arbeitsfähig (S. 51), zumal sich im Rahmen der aktuellen orthopädisch-neurologischen Untersuchung keine verbliebene höhergradige Wurzelreizs ymp to matik zeige und es somit seit der letztmaligen Rentenrevision zu einer mass-geblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen sei. Der genaue Zeitpunkt der Verbesserung lasse sich retrospektiv nicht festlegen, bestehe jedoch spätestens seit der aktuellen Untersuchung vom 4. November 2016 (S. 52). 5.4
Aus psychiatrischer Sicht überzeugt die gutachterliche Beurteilung (Urk. 5/68/6-45 ) ebenfalls. So konnte anlässlich der Begutachtung weder eine affektive Stö rung noch eine Schmerzverarbeitungsstörung oder eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert wer den (S. 35 f.). Vielmehr gingen die Gutachter davon aus, es sei von einer abgespaltenen Situation der Affekte auf die traumatisierenden Ereignisse auszugehen und die Depression sei remittiert. Es habe insbesondere kein depressiver Affekt mehr bestanden bei guter Schwingungsfähigkeit und Sinn für Humor. Auch lägen keine Symptome einer posttraumatischen Belastungs störung mehr vor. Es sei diesbezüglich lediglich noch von einem leichtgradigen Residuum auszugehen. Im Vergleich zum Referenzzeitpunkt sei von einem deut lich gebesserten psychischen Gesundheitszustand auszugehen. Aus psychiatri scher Sicht liege beim Beschwerdeführer nur noch ein minimaler Gesundheits schaden vor, der im Hinblick auf die mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit lediglich zu qualitativen Einschränkungen führe, jedoch keine quantitativen Implikationen der Arbeitsfähigkeit nach sich ziehe (S. 36). Der Beschwerdeführer könne aus gutachterlicher Sicht in allen Tätigkeiten gemäss beschriebenem Zumut barkeitsprofil zu 100 % arbeiten (S. 38). 5.5
In Bezug auf den Bericht des behandelnden Dr. Y.___ vom 9. Mai 2016 (vgl. vorstehend E. 4.3) ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125
V
351 E. 3b/cc). So legte Dr. Y.___ in seinem Bericht nicht näher dar,
weshalb der Be schwerdeführer aus somatischer Hinsicht in seiner Arbeitsfä higkeit 3 0 % einge schränkt sein soll . Insbesondere geht aus seinem Bericht auch nicht nachvoll ziehbar hervor, auf welche objektivierbaren Befunde er sich bei der Ausführung stützt, wonach beim Beschwerdeführer eine weitere Verkürzung der freien Geh strecke vorliege. Der Bericht von Dr. Y.___ vermag daher nichts am Beweis wert des Gutachtens der A.___ zu ändern. 5.6
Nach der Würdigung der medizinischen Akten ist nicht ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer im Beurteilungszeitpunkt, also bei Verfügungserlass, ein Ge sundheitsschaden ausgewiesen ist, der eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit so wohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit begründen kann. Viel mehr ist aufgrund der überzeugenden, nachvoll ziehba ren und aus führ lich be gründeten Einschätzung der Gutachter davon auszugehen, dass beim Beschwer deführer eine uneingeschränkte Arbeitsfähig keit in einer angepassten Tätigkeit gemäss näher beschriebenem Belastungsprofil (vgl. vorstehend E. 4.4) vorliegt.
Da Dr. E.___ eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen nachvollzieh bar und schlüssig verneinte, kann auf ein strukturiertes Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 verzichtet werden (vgl. E. 1.4 ). 6. 6.1
Zu prüfen bleibt, wi e sich das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers in wirt schaftlicher Hinsicht auswirkt. 6.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6.3
Die Invaliditätsbemessung im engeren Sinn wurde vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Es bestehen weder Anhaltspunkte, die auf eine Fehler haftigkeit der Invaliditätsbemessung schliessen lassen würden, noch gibt sie aufgrund der Akten (Urk. 5/69) zu Beanstandungen Anlass, so dass sich weitere Ausführungen erübrigen. Es kann auf den von der Beschwerdegegnerin errechneten Invaliditäts grad von 27 % abgestellt werden.
6.4
Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Rentenbezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leis - tungs entfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervor geht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiedererwägungsweise) Her absetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien (vgl. lit. a Abs. 4 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 [ 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]) bedeutet nicht, dass die darunter fallenden Rentnerin nen und Rentner im jeweiligen revisions- (Art. 17 Abs. 1 ATSG) beziehungsweise gegebenenfalls wiedererwägungsrechtlichen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestan den, dass – von Ausnahmen abgesehen – aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1). 6.5
Der 1959 geborene Beschwerdeführer bezog seit 2004 eine Dreiviertelsrente und war im Zeitpunkt der Rentenaufhebung 58 Jahre alt, weshalb er grund sätz lich unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis fällt.
Die Beschwerdegegnerin verneine in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 S. 3 f.) einen weiteren Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, da dem Beschwerde führer die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit seit Jahren zumutbar und die berufliche (Selbst-)Integration seither allein aus IV-fremden Gründen unterblie ben sei. 6.6
Der Beschwerdeführer war – wie von der Beschwerdegegnerin ausgeführt – seit der Rentenzusprache immer zu mindestens 50 % arbeitsfähig für eine angepasste Tätigkeit (vgl. vorstehend E. 3). Zudem wurden von der Beschwerdegegnerin bereits über fast drei Jahre (Februar 2005 bis Januar 2007 und März 2010 bis März 2011) Eingliederungsmassnahmen, insbesondere in Form von Arbeitsver mittlung, durchgeführt (vgl. Urk. 5/27, Urk. 5/30, Urk. 5/41, Urk. 5/45, Urk. 5/47). Gemäss Abschlussbericht der Z.___ vom 23. März 2011 (Urk. 5/45) sei der Beschwerdeführer für den ersten Arbeitsmarkt geeignet. Es sei jedoch trotzdem nicht gelungen, den Beschwerdeführer wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Gemäss Bericht von Dr. Y.___ (vgl. vorstehend E. 4.1) bemühte sich der Be-schwerdeführer selbst auch um eine angepasste Tätigkeit, habe jedoch keine Stelle gefunden. Wie dem Verlaufsprotokoll vom 15. Juni 2011 (Urk. 5/47 S. 1) zu entnehmen ist, gab der Beschwerdeführer an, es sei schwierig für ihn eine Stelle zu finden, da er nur wenig Deutsch-Kenntnisse habe, nicht über eine schweizerische Ausbildung verfüge, körperliche Einschränkungen und auch ein gewisses Alter habe. Dies bestätigte der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung, indem er angab, seine Restarbeitsfähigkeit nie verwertet zu haben, da er keine Arbeit gefunden habe. In den letzten Jahren habe er sich daher nicht mehr um Arbeit in einer angepassten Tätigkeit bemüht (Urk. 5/68/6-45 S. 26). 6.7
Gestützt auf die medizinischen Angaben, die den praxisgemässen Anforderungen zu entsprechen vermögen, ist von einer behinderungsangepassten vollen Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Das gutachterlich festgestellte Zumut barkeitsprofil (Urk. 5/68 S. 3 f.) erlaubt es ihm, ganztags eine wechsel belastende, leichte Arbeit zu verrichten, wobei ein intermittierendes Stehen, Gehen und Sitzen wünschenswert wäre. Diese Kriterien erfüllen zum Beispiel sämtliche Hilfsarbeiten in Form von Überwachungs-, und Kontrolltätigkeiten, bei denen die Arbeitshaltung frei wählbar ist, aber auch eine Arbeit wie Empfangs- oder Callcenter-Tätigkeiten (mit der Möglichkeit, die Position zu wechseln) käme in Betracht. Allfällige sprachliche und ausbildungsbedingte Schwierigkeiten müssten dabei - da IV-fremd - unberücksichtigt bleiben. Der Beschwerdeführer hat sich zudem im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin durchgeführten beruflichen Abklärungen bereits selbständig verschiedentlich beworben und verfügt über verschiedene Bewerbungsexemplare für diverse Jobbereiche (vgl. Urk. 5/45 S. 1). In Würdigung sämtlicher Umstände ist deshalb davon auszu gehen, dass er über genügende Kenntnisse verfügt, um ohne entsprechende weitere Hilfestellung der Beschwerdegegnerin eine der Behinderung angepasste Berufswahl treffen, sich um eine Arbeit bemühen und sich somit schliesslich selbst eingliedern zu können.
Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin kann nach dem Gesagten nicht bemängelt werden. Sie war vor diesem Hintergrund nicht gehalten, weitere Eingliederungs massnahmen zu veranlassen. 6.8
Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht eine revisionsrelevante Sach verhalt s änderung angenommen und eine Renteneinstellung verfügt. Die Be schwer de gegnerin hat in Übereinstimmung mit Art. 88 bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die Rentenaufhebung auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der ange foch tenen Verfügung vom 26. Oktober 2017 fol genden Monats verfügt.
Die angefochtene Verfügung vom
26. Oktober 2017 (Urk. 2) erweist sich deshalb al s rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert festzu legen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Ver fahrens sind sie de m unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsäch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent - lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich geblie bener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2. 2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisions grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einsprache entscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Renten an spruchs mit rechtskon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
E. 1.4 Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifizert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bun des gerichts 9C_580/2017 vom 1 6. Januar 2018 E. 3.1).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Aufhebung der bisher ausgerichteten Dreiviertelsrente in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gestützt auf das eingeholte bidiszi plinäre Gutachten seit der Rentenzusprache verbessert habe. In der angestammten Tätigkeit als Tierpfleger bestehe keine Arbeitsfähigkeit. Seit dem 4. November 2016 bestehe jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (S. 2 f.).
Daran hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 4) fest. 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) geltend, dass der Gutachter befangen und das Gutachten somit nicht verwertbar sei, da dieser im Jahr mehr als 60 Gutachten für die Beschwerdegegnerin angefertigt habe (S. 4). Sodann würden die Gutachter angeben, dass ihre Beurteilung nichts anderes als eine andere Beurteilung der gesundheitlichen Situation des Beschwer deführers darstelle. Es sei also kein Revisionsgrund erstellt (S. 4 f.). Zudem habe es die Beschwerdegegnerin unterlassen, Eingliederungsmassnahmen zu prüfen (S. 5 f.). 2.3
Streitig ist die revisionsweise Aufhebung der bisher ausgerichteten Rente, wobei namentlich zu prüfen ist, ob sich der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verbessert respektive sich die für die Invaliditätsbemessung massge bende Arbeitsfähigkeit verändert hat, und ob zur Beantwortung dieser Frage auf das von der Bes chwerdegegnerin eingeholte bidisziplinäre Gutachten abgestellt werden kann.
Zu vergleichen ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt der ers tmaligen Renten zu sprache mit Verfügung vom 3. Februar 2005 (Urk. 5/19) mit demjenigen, wel cher der hier angefochtenen Verfügung vom
26. Oktober 2017 (Urk. 2) zugrunde lag. 3.
E. 3 . Februar 2005 (Urk.
E. 3.1 Der erstmaligen Rentenzusprache mit Verfügung vom 3. Februar 2005 (Urk. 5/19) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Berichte zugrunde.
E. 3.2 Dr. med. Y.___, Facharzt für Chirurgie, sowie – gemäss Briefkopf – für Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, beric htete am 2. Juni 2004 (Urk. 5/1) und nannte folgende Diagnose (S. 1 lit. A): - lumbovertebrales Syndrom mit linksbetonter Ausstrahlung beidseits bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) mit Spinal kanalstenose L3-S1 und Diskushernien L4/5 und L5/S1
Er führte aus, in der angestammten Tätigkeit bestehe seit dem 12. Mai 2003 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1 lit. B). Es bestünden seit zirka zweieinhalb Jahren progrediente, vor allem belastungsabhängige Lumbalgien mit linksbe tonter Ausstrahlung beidseits. Trotz intensiver konservativer Therapie (Physio therapie, Analgetika, antiphlogistische Massnahmen) sei keine wesentliche Besserung eingetreten (S. 2 Ziff. 3). Für eine der Behinderung angepasste, leichte wechselbelastende Tätigkeit, insbesondere ohne Heben von schweren Lasten von mehr als 5 kg kurzfristig und 3 kg längerfristig, sei der Beschwerdeführer 50 bis 100 % arbeitsfähig (S. 2 Ziff. 7).
E. 3.3 Die Ärzte des B.___ berichteten am 7. Juni 2004 (Urk. 5/7) und führten aus, dass aufgrund der somatischen Beschwerden (Wurzelreizung S1, Osteochondrose L5/S1 und L4/5) und der psychischen Symptomatik (schwere depressive Episode, posttraumatische Belastungsstörung) seit Mai 2003 bis heute eine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Während des intensiven Rehabilitationsprogramms vom 16. Februar bis 13. April 2004 habe die schwere Depression nicht deutlich reduziert, die posttraumatische Belastungsstörung nur ungenügend bearbeitet und die Arbeitsfähigkeit nicht wiederhergestellt werden können. Prognostisch günstig im Hinblick auf eine Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit sei der Wunsch des Beschwerdeführers, wieder arbeiten zu können. Dies sei ihm aufgrund der stark ausgeprägten Depression und der posttraumatischen Belastungsstörung im Moment noch nicht möglich. Prognostisch längerfristig ungünstig für eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit zu 100 % sei die bisher noch weitgehend erfolglose medizinische Behandlung der Rückenschmerzen des Beschwerdeführers, die ihm ein längeres Gehen oder Stehen deutlich erschweren würden (S. 1). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei dem Be schwer deführer halbtags zumutbar (Urk. 5/7/4).
E. 3.4 Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, berichtete am 28. Juni 2004 (Urk. 5/9) und nannte folgende Diagnosen (S. 1 lit. A): - chronisches lumbosakrales Schmerzsyndrom, lichtbetont links - Spinalkanalstenose L3/S1, auch degenerativ bedingte Spondyloarthrose L4/5 und L5/S1 - Sensibilreizung L5/S1 links - schwer-depressive Episode (ICD-10 F32.2) - posttraumatische Belastungen
Er führte aus, dass eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 12. Mai 2003 bis auf weiteres bestehe (S. 1 lit. B). Der Gesundheitszustand sei stationär (S. 2 lit. C). Er habe den Beschwerdeführer wegen der Depression und der lumbosakralen Schmerzen behandelt. Die Prognose sei schlecht (S. 2 lit. D).
E. 3.5 Dr. med. D.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 16. August 2004 Stellung (Urk. 5/11/2) und führte aus, es könne gestützt auf die Berichte von Dr. Y.___ und des B.___ von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und von einer 50%igen Rest arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden. 4. 4.1
Dr. Y.___ berichtete am 5. März 2008 (Urk. 5/35) und führte aus, der Ge sundheitszustand und der Verlauf seien stationär. Seit dem 12. Mai 2003 bestehe in der Tätigkeit als Tierpfleger eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1). Es seien berufliche Massnahmen angezeigt. Der Beschwerdeführer suche eine Arbeit in einer angepassten Tätigkeit für 50 %, habe bis jetzt aber keine Arbeit gefunden (S. 2). 4.2
Dr. Y.___ berichtete erneut am 24. Oktober 2011 (Urk. 5/51) und führte aus, dass die Prognose noch nicht abschliessend beurteilt werden könne. Es müsse auch eine operative Therapie im Sinne einer Dekompressions- und Stabili sie rungs operation in Erwägung gezogen werden. Seit Mai 2003 bestehe in der Tätig keit als Tierpfleger eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Beim Beschwerdeführer bestehe eine verminderte Belastbarkeit des Achsenorgans. Für alle Tätigkeiten mit schwerem Heben oder Tragen von Lasten sowie wirbelsäulenbelastenden Tätig keiten in Zwangshaltungen, für langandauerndes reines Stehen, insbesondere in vorübergeneigter Körperhaltung, für alle Tätigkeiten mit repetitiven rumpf- oder halswirbelsäulenrotierenden Stereotypen sowie Arbeiten überwiegend im Über kopf bereich sei der Beschwerdeführer nicht geeignet (S. 2). Zumutbar seien körperlich leichte Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen mit der Möglichkeit zum Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, insbesondere ohne Heben von schweren Lasten, nicht mehr als 10 kg kurzfristig und 4 kg längerfristig. In einer solchen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht 50 % arbeitsfähig (S. 3). 4.3
Dr. Y.___ berichtete erneut am 9. Mai 2016 (Urk. 5/56) und diagnostizierte eine Befundverschlechterung in den bildgebenden Verfahren mit insbesondere progredienter Diskopathie L3/4 mit beginnender Ausbildung diskoligamentärer Einengungen der lateralen Rezessus beidseits. Ferner bestehe aktuell eine deut liche Reizung in den Facettengelenken der unteren LWS am stärksten auf L3/4 und L4/5 mit Verdacht auf Hypermobilität/Instabilität (S. 2 Ziff. 1.2). Er führte aus, es bestehe eine klinische Verschlechterung mit vor allem belastungsab hän gigen lumbovertebralen Syndrom mit weiterer Verkürzung der freien Gehstrecke (S. 2 Ziff. 1.3). Beim Beschwerdeführer bestehe eine verminderte Belastbarkeit des Achsenorgans. Zumutbar seien dem Beschwerdeführer körperlich leichte Tätig keiten in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen mit der Möglichkeit zum Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, insbesondere ohne Heben von schweren Lasten, nicht mehr als 5 kg kurzfristig und 2 kg längerfristig. In einer solchen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht 30 % arbeits fähig (S. 3 Ziff. 2.1). Die Prognose könne noch nicht abschliessend beurteilt werden (S. 4 Ziff. 3.3). 4.4
Am 25. November 2016 erstatteten Prof. Dr. E.___, Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie und für Neurologie, und Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs appara tes, Interdisziplinäre Medizinische Expertisen ( A.___), das von der Beschwer de geg nerin veranlasste bidisziplinäre Gutachten (Urk. 5/68).
Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2): - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ohne Radikulopathie mit: - bekannten paramedianen linksseitigen Diskushernien L3/4, L4/5 sowie L5/S1 ohne höhergradige foraminale Einengung - moderater Spinalkanalstenose L3 bis S1 ohne Myelopathie - oligosegmentale Facettengelenksarthrosen L2 bis S1 - diskrete Osteochondrose mit begleitender Spondylose in den Segmen te n L4 bis S1 - Blockierung der Kreuzdarmbeingelenke beidseits (ISG-Blockade) - leichtgradiges Residuum einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie die folgenden: - Remission einer schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.4)
- c hronische Schmerzen (ohne Schmer z verarbeitungsstörung)
Sie führten aus, dass beim Beschwerdeführer a us psychiatrischer Sicht ein ge besserter psychischer G esundheitszustand im Vergleich zur Referenzbeur teilung vorliegend sei . Aus psychiatrisch gutachterlicher Sicht könn t en keine IV-rele vanten handicapierenden Fähigkeitsstörungen beschrieben werden, die eine mittel- und langfristige Arbeitsunfähigkeit von 20 % und mehr begründ en könnten. Insbesondere bestehe keine Schmerzverarbeitungsstörung. Der Beschwerdeführer k önne aus gutachterlicher Sicht in allen Tätigkeiten schaff en, die nicht stress besetzt seien und welche ohne Gewalt und ohne Kontakt mit Uniformen und Waffen und/oder mit thematischer Konfrontation mit diesen Themen jeglicher Art seien . Tätigkeiten mi t Wechsel- und Nachtschicht seien nicht leidensgerecht. Diese Tätigkeiten könn t en spätestens seit dem hiesigen Untersuch mit einem vollschichtigen 100% igen Pensum geleistet werden. Ein früherer Zeitpunkt sei nicht bestimmbar wegen des Fehlens echtzeitl icher Dokumente. Aus orthopä discher Sicht sei der Beschwerdeführer in der biomechanischen Funktion seiner Lendenwirbelsäul e limitiert (S. 3) .
Unter Wahrung der genannten qua litativen Schonkriterien bestehe für eine adap tierte, wechselbelastende Tätigkeit mit intermittierender stehender, gehender und sitzender Körperposition aus orthopädisch versicherungsmedizinischer Sicht be zogen auf ein volles Pensum eine quantitativ unlimitierte Arbeitsfähigkeit von 100 % .
Aufgrund der bildtechnisch nachweisbaren Verä nderungen im Bereich der LWS sei die zuletzt ausgeübte mittelschwere bis schwere körperliche Tätigkeit als Tierpfleger seit dem Erstantrag zum Bezug von Leistungen für Erwachsene vom 6. Mai 2004 und seither durchgehend als nicht mehr leidensgerecht anzusehen .
Unter retrospektiver Betrachtung sei dem Beschwerdeführer 2004 in einer optimal adaptierten Tätigkeit eine verbliebene Arbeitsfähigkeit von 50 - 100 %
attestiert worden und 2011 eine verblei ben de Arbeitsfähigkeit von 50 % . Gemäss dem behandelnden Arzt habe zum damaligen Zeitpunkt eine klinisch nachweisbare Wurzelreizsymptomatik S1 links bestanden . Im Rahmen der orthopädisch-neu rologischen Untersuchung habe sich beim Beschwerdeführer jedoch keine ver blie bene höhergradige Wurzel reizsymptomatik gezeigt . Auch habe sich eine alters entsprechende Mobilität der Wirbelsäule gezeigt .
Nach rein objektiven Kriterien sei es somit seit der letztmaligen Rentenrevision im Jahre 2012 zu einer massgeblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen, was sich anhand der heutigen klinischen Unters uchung objektiv bestätigen lasse . Der genaue Zeitpunkt der Verbesserung lasse sich retrospektiv anhand des vorlie gen den IV-Dossiers jedoch nicht festlegen und bestehe spätestens seit der heutigen Untersuchung vom 4. November 2016 (S. 4 f.) .
Somit sei aus bidisziplinärer Sicht der G esundheitszustand des Beschwerdeführers sowohl auf somatischem wie auch auf psychiatrischem Fachgebiet als mass geb lich gebessert einzustufen. Au f psychiatrischem Fachgebiet lä gen nur noch die oben wiedergegebenen qualitativen Leistu ngseinschränkungen vor. Es komme zu keiner qu antitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr. Im orthopä dischen Fachgebiet habe die Untersuchung eine Arbeitsfähigkeit von 0 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit und eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in leidensa daptierter Tätigkeit gemäss den oben aufgeführten Spezifikationen erbracht . Diese veränderte Leistungseinschätzu ng bestehe aufgrund des verbesserten psy chischen und physischen Gesundheitszustandes seit
dem Untersuch vom
4. Novem ber 2016 (S. 5) .
Der orthopädische Gutachter führte insbesondere aus, unter retrospektiver Be trach tung der Aktenlage, der Bildgebung sowie insbesondere anhand d er heutigen klinischen Untersuchung könne er mit den von
Dr. Y.___ genannten Unter suchungsbefunden nur bedingt einig gehen . Im Rahmen der heutigen Begut ach tung sei der Beschwerdeführer während der 45 - minütigen Anamneseerhebung in ruhiger Sitzposition verharrt. Eine schmerzbedingte Entl astung der Sitzposition sowie ein U mherge hen im Raum sei dabei vo m Beschwerdeführer nicht demon striert worden. Im Rahmen der heute durchgeführten dezidierten klinischen Untersuchung habe sich eine altersentspr echende Mobilität der Wirbelsäul e ohne etwaige Mikroinstabilität einzelner Segmente gezeigt (Urk. 5/68/46-107 S. 42 ). Zusammengefasst bestehe bei m Beschwerdeführer weder eine verminderte Mobi li tät der LWS noch eine objektivierbare neurologische Ausfallsymptomatik als Indiz einer höhergradigen Wurzelreizung (S. 43) . Es stelle sich die Frage , mit welchen objektivierbaren klinischen Untersuchungsbefunden Dr. Y.___ seine Ausführungen begründe. Es sei h ierzu anzumerken , dass der Beschwerdeführer im Rahmen de r heutigen Anamnesehebung angebe, für zirka 20-30 Minuten beschwerdearm gehen zu können. Auch könne er für zirka
ein bis eineinhalb Stunden beschwerdearm sitzen.
Zweifelsohne best ünden beim Beschwerdeführer degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule , welche sich bildtechnisch darstellen lie ssen . Die von Dr. Y.___ seit 2004 attestierte fortschreitende Einschränkung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit könne ni cht nachvollzogen werden und sei nicht konform mit den versicherungs medi zinischen Empfehlungen de r Swiss Insurance Medicine (SIM; S. 44). U nter retro spektiver Betrachtung der Aktenlage sei beim Beschwerdeführer versäumt worden , das konservative sowie insbesondere schmerztherapeutische Behand lungs spek trum voll umfänglich auszuschöpfen und dadurch sei letztendlich dem Beschwer de führer eine frühzeitige Integration ins Erwerbsleben verwehrt worden (S. 45) . 4.5
Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, RAD der Beschwer degegnerin, nahm am 23. Dezember 2016 Stellung (Urk. 5/70/4-5) und führte aus, dass das Gutachten umfassend sei und die beklagten Beschwerden berücksichtige. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sei einleuchtend. Seit der letzten Rentenrevision sei es zu einer massgeblichen Verbesserung des Gesund heitszustandes gekommen. Die im Jahr 2011 festgestellte Nervenwurzelreiz symptomatik mit konsekutiver Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 100 % sei nicht mehr nachweisbar, so dass nun eine volle Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätig keiten bestehe. Auch der psychische Gesundheitszustand habe sich verbessert. 5.
E. 5 / 56 ). Daraufhin holte die IV-Stelle bei der A.___
ein bi diszip linäres Gutachten ein, das am 25. November 2016 erstattet wurde (Urk. 5/68 ).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/72-91) auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten a m
26. Oktober 2017 eine Schadenminderungspflicht und hielt ihn an, sich einer multimodalen und konsequenten Schmerztherapie mit nach haltigen physio-, ergo- und balneotherapeutischen Massnahmen zu unterziehen ( Urk. 5/92) und hob sodann mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 (Urk. 5/93 = Urk. 2) bei einem Invali di täts grad von 27 % die bisherige Dreiviertelsrente auf. 2.
Der Versicherte erhob am
24. November 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Oktober 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm nach wie vor die gesetzlichen Leis-tungen auszurichten (S. 2 Ziff. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2018 (Urk. 4) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 13. Febru ar 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 5.1 Die ursprüngliche Rentenzusprache mit Verfügung vom 3. Februar
2005 (Urk.
5 / 19 ) basierte auf einer diagnostizierten schweren depressiven Episode, einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einem lumbovertebralen Syn drom mit linksbetonter Ausstrahlung beidseits bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) mit Spinalkanalstenose L3-S1 und Diskushernien L4/5 und L5/S1, einer Wurzelreizung S1 und einer Osteochondrose L5/S1 und L4/5 und der diesbezüglichen – hauptsächlich durch den behandelnden Arzt Dr. Y.___ (vgl. vorstehend E. 3.2) – attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit Mai 2003 und der 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vgl. auch Urk. 5/11/2).
Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26. Oktober 2017 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das bidisziplinäre Gutachten der A.___ vom November 2016 (vorstehend E. 4.4), in welchem die Gutachter ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ohne Radikulopathie, eine Blockierung der Kreuzdarmbeingelenke beidseits (ISG-Blockade) sowie ein leichtgradiges Resi duum einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sowie eine Remission einer schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.4) und c hronische Schmerzen (ohne Schmer zverarbeitungsstörung) ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten. Die Gutachter atte - st ierten dem Beschwerdeführer eine seit November 2016 bestehende 10 0%ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten.
E. 5.2 Das bi disziplinäre Gutachten der A.___ vom November 2016 (vor ste hend E. 4.4 ) umfasst die Fachrichtungen Orthopädie und Psychiatrie. Die Gutachter verfügen über den entsprechenden Fach arzttitel und waren somit in ihren Fachgebieten zur Beurteilung des Gesund heitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers befähigt. Die Gutachter berücksichtigten sodann die geklagten Beschwer den und das Verhalten des Beschwerdeführers und erstellten ihren jeweiligen Teil des Gutach tens in Kenntnis der Vorakten. Sowohl die gestellten Diagnosen als auch die Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit werden im Gutachten ausführ lich begründet und sind nachvollziehbar. Der Einwand des Beschwerdeführers, Prof. E.___ sei befangen, da er mehr als 60 Gutachten pro Jahr für die Be schwerdegegnerin verfasse (Urk. 1 S. 4), erweist sich angesichts der bundesge richt lichen Rechtsprechung, wonach die Anzahl der bei einem Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorar vo lumen für die Beurteilung eines gegen den Arzt gerich teten Ausstandsbegehrens nicht relevant sind (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Schulthess 2014, Art. 28a N 215 mit Hinweisen), als unbeacht lich. Damit erfüllt das Gutachten die bundesge richtlichen Anforderungen an ein medi zinisches Gutachten (vorstehend E. 1. 5 ) vollumfänglich, so dass für die Entscheid findung darauf abzustellen ist.
E. 5.3 Die Gutachter legten in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, dass der Beschwerdeführer ein zügiges, uneingeschränktes, freies und sicheres Gangbild, auch barfuss, gezeigt habe (Urk. 5/68/46-107 S. 19) und eine freie Beweglichkeit ohne Bewegungsschmerzen der HWS sowie altersphysiologisch genügende Bewe gungsausschläge ohne erkennbare Teilkontraktur der LWS bestehe (S. 20 f.). Bei der gezielten Untersuchung der Rückenmuskulatur habe sich im Bereich des linksseitigen lumbosakralen Überganges aus Höhe L3 bis S1 eine vermehrte Tonussteigerung der paravertebralen Muskulatur, jedoch keine lokal abgrenz ba ren Myogelosen gezeigt (S. 23). Zusammenfassend bestehe beim Beschwer de führer weder eine verminderte Mobilität noch eine objektivierbare neurologische Ausfallsymptomatik als Indiz einer höhergradigen Wurzelreizung (S. 43). Die Gutachter führten sodann ausführlich und nachvollziehbar aus, dass beim Be-schwerdeführer degenerative Veränderungen der LWS bestünden, welche sich bildtechnisch darstellen liessen, die von Dr. Y.___ seit 2004 attestierte fort schreitende Einschränkung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit jedoch nicht nachvollzogen werden könne (S. 44).
Die Gutachter kamen zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Tierpfleger aufgrund der nachweisbaren Veränderungen im Bereich der LWS seit Mai 2004 nicht mehr zumutbar sei. In einer adaptierten Tätigkeit gemäss beschriebenem Zumutbarkeitsprofil sei der Beschwerdeführer jedoch zu 100 % arbeitsfähig (S. 51), zumal sich im Rahmen der aktuellen orthopädisch-neurologischen Untersuchung keine verbliebene höhergradige Wurzelreizs ymp to matik zeige und es somit seit der letztmaligen Rentenrevision zu einer mass-geblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen sei. Der genaue Zeitpunkt der Verbesserung lasse sich retrospektiv nicht festlegen, bestehe jedoch spätestens seit der aktuellen Untersuchung vom 4. November 2016 (S. 52).
E. 5.4 Aus psychiatrischer Sicht überzeugt die gutachterliche Beurteilung (Urk. 5/68/6-45 ) ebenfalls. So konnte anlässlich der Begutachtung weder eine affektive Stö rung noch eine Schmerzverarbeitungsstörung oder eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert wer den (S. 35 f.). Vielmehr gingen die Gutachter davon aus, es sei von einer abgespaltenen Situation der Affekte auf die traumatisierenden Ereignisse auszugehen und die Depression sei remittiert. Es habe insbesondere kein depressiver Affekt mehr bestanden bei guter Schwingungsfähigkeit und Sinn für Humor. Auch lägen keine Symptome einer posttraumatischen Belastungs störung mehr vor. Es sei diesbezüglich lediglich noch von einem leichtgradigen Residuum auszugehen. Im Vergleich zum Referenzzeitpunkt sei von einem deut lich gebesserten psychischen Gesundheitszustand auszugehen. Aus psychiatri scher Sicht liege beim Beschwerdeführer nur noch ein minimaler Gesundheits schaden vor, der im Hinblick auf die mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit lediglich zu qualitativen Einschränkungen führe, jedoch keine quantitativen Implikationen der Arbeitsfähigkeit nach sich ziehe (S. 36). Der Beschwerdeführer könne aus gutachterlicher Sicht in allen Tätigkeiten gemäss beschriebenem Zumut barkeitsprofil zu 100 % arbeiten (S. 38).
E. 5.5 In Bezug auf den Bericht des behandelnden Dr. Y.___ vom 9. Mai 2016 (vgl. vorstehend E. 4.3) ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125
V
351 E. 3b/cc). So legte Dr. Y.___ in seinem Bericht nicht näher dar,
weshalb der Be schwerdeführer aus somatischer Hinsicht in seiner Arbeitsfä higkeit 3 0 % einge schränkt sein soll . Insbesondere geht aus seinem Bericht auch nicht nachvoll ziehbar hervor, auf welche objektivierbaren Befunde er sich bei der Ausführung stützt, wonach beim Beschwerdeführer eine weitere Verkürzung der freien Geh strecke vorliege. Der Bericht von Dr. Y.___ vermag daher nichts am Beweis wert des Gutachtens der A.___ zu ändern.
E. 5.6 Nach der Würdigung der medizinischen Akten ist nicht ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer im Beurteilungszeitpunkt, also bei Verfügungserlass, ein Ge sundheitsschaden ausgewiesen ist, der eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit so wohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit begründen kann. Viel mehr ist aufgrund der überzeugenden, nachvoll ziehba ren und aus führ lich be gründeten Einschätzung der Gutachter davon auszugehen, dass beim Beschwer deführer eine uneingeschränkte Arbeitsfähig keit in einer angepassten Tätigkeit gemäss näher beschriebenem Belastungsprofil (vgl. vorstehend E. 4.4) vorliegt.
Da Dr. E.___ eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen nachvollzieh bar und schlüssig verneinte, kann auf ein strukturiertes Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 verzichtet werden (vgl. E. 1.4 ). 6.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 6.1 Zu prüfen bleibt, wi e sich das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers in wirt schaftlicher Hinsicht auswirkt.
E. 6.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 6.3 Die Invaliditätsbemessung im engeren Sinn wurde vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Es bestehen weder Anhaltspunkte, die auf eine Fehler haftigkeit der Invaliditätsbemessung schliessen lassen würden, noch gibt sie aufgrund der Akten (Urk. 5/69) zu Beanstandungen Anlass, so dass sich weitere Ausführungen erübrigen. Es kann auf den von der Beschwerdegegnerin errechneten Invaliditäts grad von 27 % abgestellt werden.
E. 6.4 Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Rentenbezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leis - tungs entfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervor geht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiedererwägungsweise) Her absetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien (vgl. lit. a Abs. 4 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 [ 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]) bedeutet nicht, dass die darunter fallenden Rentnerin nen und Rentner im jeweiligen revisions- (Art. 17 Abs. 1 ATSG) beziehungsweise gegebenenfalls wiedererwägungsrechtlichen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestan den, dass – von Ausnahmen abgesehen – aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1).
E. 6.5 Der 1959 geborene Beschwerdeführer bezog seit 2004 eine Dreiviertelsrente und war im Zeitpunkt der Rentenaufhebung 58 Jahre alt, weshalb er grund sätz lich unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis fällt.
Die Beschwerdegegnerin verneine in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 S. 3 f.) einen weiteren Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, da dem Beschwerde führer die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit seit Jahren zumutbar und die berufliche (Selbst-)Integration seither allein aus IV-fremden Gründen unterblie ben sei.
E. 6.6 Der Beschwerdeführer war – wie von der Beschwerdegegnerin ausgeführt – seit der Rentenzusprache immer zu mindestens 50 % arbeitsfähig für eine angepasste Tätigkeit (vgl. vorstehend E. 3). Zudem wurden von der Beschwerdegegnerin bereits über fast drei Jahre (Februar 2005 bis Januar 2007 und März 2010 bis März 2011) Eingliederungsmassnahmen, insbesondere in Form von Arbeitsver mittlung, durchgeführt (vgl. Urk. 5/27, Urk. 5/30, Urk. 5/41, Urk. 5/45, Urk. 5/47). Gemäss Abschlussbericht der Z.___ vom 23. März 2011 (Urk. 5/45) sei der Beschwerdeführer für den ersten Arbeitsmarkt geeignet. Es sei jedoch trotzdem nicht gelungen, den Beschwerdeführer wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Gemäss Bericht von Dr. Y.___ (vgl. vorstehend E. 4.1) bemühte sich der Be-schwerdeführer selbst auch um eine angepasste Tätigkeit, habe jedoch keine Stelle gefunden. Wie dem Verlaufsprotokoll vom 15. Juni 2011 (Urk. 5/47 S. 1) zu entnehmen ist, gab der Beschwerdeführer an, es sei schwierig für ihn eine Stelle zu finden, da er nur wenig Deutsch-Kenntnisse habe, nicht über eine schweizerische Ausbildung verfüge, körperliche Einschränkungen und auch ein gewisses Alter habe. Dies bestätigte der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung, indem er angab, seine Restarbeitsfähigkeit nie verwertet zu haben, da er keine Arbeit gefunden habe. In den letzten Jahren habe er sich daher nicht mehr um Arbeit in einer angepassten Tätigkeit bemüht (Urk. 5/68/6-45 S. 26).
E. 6.7 Gestützt auf die medizinischen Angaben, die den praxisgemässen Anforderungen zu entsprechen vermögen, ist von einer behinderungsangepassten vollen Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Das gutachterlich festgestellte Zumut barkeitsprofil (Urk. 5/68 S. 3 f.) erlaubt es ihm, ganztags eine wechsel belastende, leichte Arbeit zu verrichten, wobei ein intermittierendes Stehen, Gehen und Sitzen wünschenswert wäre. Diese Kriterien erfüllen zum Beispiel sämtliche Hilfsarbeiten in Form von Überwachungs-, und Kontrolltätigkeiten, bei denen die Arbeitshaltung frei wählbar ist, aber auch eine Arbeit wie Empfangs- oder Callcenter-Tätigkeiten (mit der Möglichkeit, die Position zu wechseln) käme in Betracht. Allfällige sprachliche und ausbildungsbedingte Schwierigkeiten müssten dabei - da IV-fremd - unberücksichtigt bleiben. Der Beschwerdeführer hat sich zudem im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin durchgeführten beruflichen Abklärungen bereits selbständig verschiedentlich beworben und verfügt über verschiedene Bewerbungsexemplare für diverse Jobbereiche (vgl. Urk. 5/45 S. 1). In Würdigung sämtlicher Umstände ist deshalb davon auszu gehen, dass er über genügende Kenntnisse verfügt, um ohne entsprechende weitere Hilfestellung der Beschwerdegegnerin eine der Behinderung angepasste Berufswahl treffen, sich um eine Arbeit bemühen und sich somit schliesslich selbst eingliedern zu können.
Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin kann nach dem Gesagten nicht bemängelt werden. Sie war vor diesem Hintergrund nicht gehalten, weitere Eingliederungs massnahmen zu veranlassen.
E. 6.8 Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht eine revisionsrelevante Sach verhalt s änderung angenommen und eine Renteneinstellung verfügt. Die Be schwer de gegnerin hat in Übereinstimmung mit Art. 88 bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die Rentenaufhebung auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der ange foch tenen Verfügung vom 26. Oktober 2017 fol genden Monats verfügt.
Die angefochtene Verfügung vom
26. Oktober 2017 (Urk. 2) erweist sich deshalb al s rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert festzu legen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Ver fahrens sind sie de m unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01280
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom 23. August 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis Antoniadis Advokaturbüro Badenerstrasse 89, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 19 59 , meldete sich am
28. April 2004 unter Hinweis auf ein lumbovertebrales Syndrom sowie degenerative Veränderungen der Lenden wirbelsäule (LWS) bei der Invalidenversicherung zum Leistungs be zug an (Urk. 5/2) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medi zinisc he und erwerbliche Situation ab.
Mit Verfügung vom 3 . Februar 2005 (Urk. 5 / 19 ) sprach die IV-Stelle dem Ver si cherten bei einem Invaliditätsgrad von 63 % eine Dreiviertelsr ente ab dem 1. Mai
2004 zu (vgl. Verfügungsteil 2, Urk. 5 / 14 ).
Mit Verfügung vom 10. Januar 2007 (Urk. 5/30) wurde die Arbeitsvermittlung abgeschlossen. 1.2
Nach Eingang eines am 27 . Dezember 2007 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 5 / 32 )
holte die IV Stelle bei Dr. med. Y.___, Facharzt für Chirurgie, sowie – gemäss Briefkopf – für Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, einen Bericht ein, der am 5. März 2008 erstattet wurde (Urk. 5 / 35 ).
Am 4. Juni 2008 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 5/37). 1.3
Mit Mitteilung vom 31. März 2010 (Urk. 5/42) gewährte die IV-Stelle dem Ver sicherten Arbeitsvermittlung im Sinne von Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche während eines Jahres durch die Z.___. 1.4
Nach Eingang eines am 4. Juli 2011 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk.
5 / 48 )
holte die IV Stelle bei Dr. Y.___ einen Bericht ein, der am
24. Oktober 2011 erstattet wurde (Urk. 5 / 51 ).
Am 29. Februar 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Renten an spruch sei unverändert (Urk. 5/53). 1.5
Nach Eingang eines am 15. Februar 2016 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 5 / 54 )
holte die IV Stelle bei Dr. Y.___ einen Bericht ein, der am
9. Mai 2016 erstattet wurde (Urk. 5 / 56 ). Daraufhin holte die IV-Stelle bei der A.___
ein bi diszip linäres Gutachten ein, das am 25. November 2016 erstattet wurde (Urk. 5/68 ).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/72-91) auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten a m
26. Oktober 2017 eine Schadenminderungspflicht und hielt ihn an, sich einer multimodalen und konsequenten Schmerztherapie mit nach haltigen physio-, ergo- und balneotherapeutischen Massnahmen zu unterziehen ( Urk. 5/92) und hob sodann mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 (Urk. 5/93 = Urk. 2) bei einem Invali di täts grad von 27 % die bisherige Dreiviertelsrente auf. 2.
Der Versicherte erhob am
24. November 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Oktober 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm nach wie vor die gesetzlichen Leis-tungen auszurichten (S. 2 Ziff. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2018 (Urk. 4) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 13. Febru ar 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsäch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent - lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich geblie bener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2. 2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisions grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einsprache entscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Renten an spruchs mit rechtskon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen). 1.4
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifizert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bun des gerichts 9C_580/2017 vom 1 6. Januar 2018 E. 3.1). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Aufhebung der bisher ausgerichteten Dreiviertelsrente in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gestützt auf das eingeholte bidiszi plinäre Gutachten seit der Rentenzusprache verbessert habe. In der angestammten Tätigkeit als Tierpfleger bestehe keine Arbeitsfähigkeit. Seit dem 4. November 2016 bestehe jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (S. 2 f.).
Daran hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 4) fest. 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) geltend, dass der Gutachter befangen und das Gutachten somit nicht verwertbar sei, da dieser im Jahr mehr als 60 Gutachten für die Beschwerdegegnerin angefertigt habe (S. 4). Sodann würden die Gutachter angeben, dass ihre Beurteilung nichts anderes als eine andere Beurteilung der gesundheitlichen Situation des Beschwer deführers darstelle. Es sei also kein Revisionsgrund erstellt (S. 4 f.). Zudem habe es die Beschwerdegegnerin unterlassen, Eingliederungsmassnahmen zu prüfen (S. 5 f.). 2.3
Streitig ist die revisionsweise Aufhebung der bisher ausgerichteten Rente, wobei namentlich zu prüfen ist, ob sich der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verbessert respektive sich die für die Invaliditätsbemessung massge bende Arbeitsfähigkeit verändert hat, und ob zur Beantwortung dieser Frage auf das von der Bes chwerdegegnerin eingeholte bidisziplinäre Gutachten abgestellt werden kann.
Zu vergleichen ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt der ers tmaligen Renten zu sprache mit Verfügung vom 3. Februar 2005 (Urk. 5/19) mit demjenigen, wel cher der hier angefochtenen Verfügung vom
26. Oktober 2017 (Urk. 2) zugrunde lag. 3. 3.1
Der erstmaligen Rentenzusprache mit Verfügung vom 3. Februar 2005 (Urk. 5/19) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Berichte zugrunde. 3.2
Dr. med. Y.___, Facharzt für Chirurgie, sowie – gemäss Briefkopf – für Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, beric htete am 2. Juni 2004 (Urk. 5/1) und nannte folgende Diagnose (S. 1 lit. A): - lumbovertebrales Syndrom mit linksbetonter Ausstrahlung beidseits bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) mit Spinal kanalstenose L3-S1 und Diskushernien L4/5 und L5/S1
Er führte aus, in der angestammten Tätigkeit bestehe seit dem 12. Mai 2003 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1 lit. B). Es bestünden seit zirka zweieinhalb Jahren progrediente, vor allem belastungsabhängige Lumbalgien mit linksbe tonter Ausstrahlung beidseits. Trotz intensiver konservativer Therapie (Physio therapie, Analgetika, antiphlogistische Massnahmen) sei keine wesentliche Besserung eingetreten (S. 2 Ziff. 3). Für eine der Behinderung angepasste, leichte wechselbelastende Tätigkeit, insbesondere ohne Heben von schweren Lasten von mehr als 5 kg kurzfristig und 3 kg längerfristig, sei der Beschwerdeführer 50 bis 100 % arbeitsfähig (S. 2 Ziff. 7). 3.3
Die Ärzte des B.___ berichteten am 7. Juni 2004 (Urk. 5/7) und führten aus, dass aufgrund der somatischen Beschwerden (Wurzelreizung S1, Osteochondrose L5/S1 und L4/5) und der psychischen Symptomatik (schwere depressive Episode, posttraumatische Belastungsstörung) seit Mai 2003 bis heute eine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Während des intensiven Rehabilitationsprogramms vom 16. Februar bis 13. April 2004 habe die schwere Depression nicht deutlich reduziert, die posttraumatische Belastungsstörung nur ungenügend bearbeitet und die Arbeitsfähigkeit nicht wiederhergestellt werden können. Prognostisch günstig im Hinblick auf eine Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit sei der Wunsch des Beschwerdeführers, wieder arbeiten zu können. Dies sei ihm aufgrund der stark ausgeprägten Depression und der posttraumatischen Belastungsstörung im Moment noch nicht möglich. Prognostisch längerfristig ungünstig für eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit zu 100 % sei die bisher noch weitgehend erfolglose medizinische Behandlung der Rückenschmerzen des Beschwerdeführers, die ihm ein längeres Gehen oder Stehen deutlich erschweren würden (S. 1). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei dem Be schwer deführer halbtags zumutbar (Urk. 5/7/4). 3.4
Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, berichtete am 28. Juni 2004 (Urk. 5/9) und nannte folgende Diagnosen (S. 1 lit. A): - chronisches lumbosakrales Schmerzsyndrom, lichtbetont links - Spinalkanalstenose L3/S1, auch degenerativ bedingte Spondyloarthrose L4/5 und L5/S1 - Sensibilreizung L5/S1 links - schwer-depressive Episode (ICD-10 F32.2) - posttraumatische Belastungen
Er führte aus, dass eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 12. Mai 2003 bis auf weiteres bestehe (S. 1 lit. B). Der Gesundheitszustand sei stationär (S. 2 lit. C). Er habe den Beschwerdeführer wegen der Depression und der lumbosakralen Schmerzen behandelt. Die Prognose sei schlecht (S. 2 lit. D). 3.5
Dr. med. D.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 16. August 2004 Stellung (Urk. 5/11/2) und führte aus, es könne gestützt auf die Berichte von Dr. Y.___ und des B.___ von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und von einer 50%igen Rest arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden. 4. 4.1
Dr. Y.___ berichtete am 5. März 2008 (Urk. 5/35) und führte aus, der Ge sundheitszustand und der Verlauf seien stationär. Seit dem 12. Mai 2003 bestehe in der Tätigkeit als Tierpfleger eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1). Es seien berufliche Massnahmen angezeigt. Der Beschwerdeführer suche eine Arbeit in einer angepassten Tätigkeit für 50 %, habe bis jetzt aber keine Arbeit gefunden (S. 2). 4.2
Dr. Y.___ berichtete erneut am 24. Oktober 2011 (Urk. 5/51) und führte aus, dass die Prognose noch nicht abschliessend beurteilt werden könne. Es müsse auch eine operative Therapie im Sinne einer Dekompressions- und Stabili sie rungs operation in Erwägung gezogen werden. Seit Mai 2003 bestehe in der Tätig keit als Tierpfleger eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Beim Beschwerdeführer bestehe eine verminderte Belastbarkeit des Achsenorgans. Für alle Tätigkeiten mit schwerem Heben oder Tragen von Lasten sowie wirbelsäulenbelastenden Tätig keiten in Zwangshaltungen, für langandauerndes reines Stehen, insbesondere in vorübergeneigter Körperhaltung, für alle Tätigkeiten mit repetitiven rumpf- oder halswirbelsäulenrotierenden Stereotypen sowie Arbeiten überwiegend im Über kopf bereich sei der Beschwerdeführer nicht geeignet (S. 2). Zumutbar seien körperlich leichte Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen mit der Möglichkeit zum Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, insbesondere ohne Heben von schweren Lasten, nicht mehr als 10 kg kurzfristig und 4 kg längerfristig. In einer solchen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht 50 % arbeitsfähig (S. 3). 4.3
Dr. Y.___ berichtete erneut am 9. Mai 2016 (Urk. 5/56) und diagnostizierte eine Befundverschlechterung in den bildgebenden Verfahren mit insbesondere progredienter Diskopathie L3/4 mit beginnender Ausbildung diskoligamentärer Einengungen der lateralen Rezessus beidseits. Ferner bestehe aktuell eine deut liche Reizung in den Facettengelenken der unteren LWS am stärksten auf L3/4 und L4/5 mit Verdacht auf Hypermobilität/Instabilität (S. 2 Ziff. 1.2). Er führte aus, es bestehe eine klinische Verschlechterung mit vor allem belastungsab hän gigen lumbovertebralen Syndrom mit weiterer Verkürzung der freien Gehstrecke (S. 2 Ziff. 1.3). Beim Beschwerdeführer bestehe eine verminderte Belastbarkeit des Achsenorgans. Zumutbar seien dem Beschwerdeführer körperlich leichte Tätig keiten in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen mit der Möglichkeit zum Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, insbesondere ohne Heben von schweren Lasten, nicht mehr als 5 kg kurzfristig und 2 kg längerfristig. In einer solchen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht 30 % arbeits fähig (S. 3 Ziff. 2.1). Die Prognose könne noch nicht abschliessend beurteilt werden (S. 4 Ziff. 3.3). 4.4
Am 25. November 2016 erstatteten Prof. Dr. E.___, Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie und für Neurologie, und Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs appara tes, Interdisziplinäre Medizinische Expertisen ( A.___), das von der Beschwer de geg nerin veranlasste bidisziplinäre Gutachten (Urk. 5/68).
Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2): - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ohne Radikulopathie mit: - bekannten paramedianen linksseitigen Diskushernien L3/4, L4/5 sowie L5/S1 ohne höhergradige foraminale Einengung - moderater Spinalkanalstenose L3 bis S1 ohne Myelopathie - oligosegmentale Facettengelenksarthrosen L2 bis S1 - diskrete Osteochondrose mit begleitender Spondylose in den Segmen te n L4 bis S1 - Blockierung der Kreuzdarmbeingelenke beidseits (ISG-Blockade) - leichtgradiges Residuum einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie die folgenden: - Remission einer schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.4)
- c hronische Schmerzen (ohne Schmer z verarbeitungsstörung)
Sie führten aus, dass beim Beschwerdeführer a us psychiatrischer Sicht ein ge besserter psychischer G esundheitszustand im Vergleich zur Referenzbeur teilung vorliegend sei . Aus psychiatrisch gutachterlicher Sicht könn t en keine IV-rele vanten handicapierenden Fähigkeitsstörungen beschrieben werden, die eine mittel- und langfristige Arbeitsunfähigkeit von 20 % und mehr begründ en könnten. Insbesondere bestehe keine Schmerzverarbeitungsstörung. Der Beschwerdeführer k önne aus gutachterlicher Sicht in allen Tätigkeiten schaff en, die nicht stress besetzt seien und welche ohne Gewalt und ohne Kontakt mit Uniformen und Waffen und/oder mit thematischer Konfrontation mit diesen Themen jeglicher Art seien . Tätigkeiten mi t Wechsel- und Nachtschicht seien nicht leidensgerecht. Diese Tätigkeiten könn t en spätestens seit dem hiesigen Untersuch mit einem vollschichtigen 100% igen Pensum geleistet werden. Ein früherer Zeitpunkt sei nicht bestimmbar wegen des Fehlens echtzeitl icher Dokumente. Aus orthopä discher Sicht sei der Beschwerdeführer in der biomechanischen Funktion seiner Lendenwirbelsäul e limitiert (S. 3) .
Unter Wahrung der genannten qua litativen Schonkriterien bestehe für eine adap tierte, wechselbelastende Tätigkeit mit intermittierender stehender, gehender und sitzender Körperposition aus orthopädisch versicherungsmedizinischer Sicht be zogen auf ein volles Pensum eine quantitativ unlimitierte Arbeitsfähigkeit von 100 % .
Aufgrund der bildtechnisch nachweisbaren Verä nderungen im Bereich der LWS sei die zuletzt ausgeübte mittelschwere bis schwere körperliche Tätigkeit als Tierpfleger seit dem Erstantrag zum Bezug von Leistungen für Erwachsene vom 6. Mai 2004 und seither durchgehend als nicht mehr leidensgerecht anzusehen .
Unter retrospektiver Betrachtung sei dem Beschwerdeführer 2004 in einer optimal adaptierten Tätigkeit eine verbliebene Arbeitsfähigkeit von 50 - 100 %
attestiert worden und 2011 eine verblei ben de Arbeitsfähigkeit von 50 % . Gemäss dem behandelnden Arzt habe zum damaligen Zeitpunkt eine klinisch nachweisbare Wurzelreizsymptomatik S1 links bestanden . Im Rahmen der orthopädisch-neu rologischen Untersuchung habe sich beim Beschwerdeführer jedoch keine ver blie bene höhergradige Wurzel reizsymptomatik gezeigt . Auch habe sich eine alters entsprechende Mobilität der Wirbelsäule gezeigt .
Nach rein objektiven Kriterien sei es somit seit der letztmaligen Rentenrevision im Jahre 2012 zu einer massgeblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen, was sich anhand der heutigen klinischen Unters uchung objektiv bestätigen lasse . Der genaue Zeitpunkt der Verbesserung lasse sich retrospektiv anhand des vorlie gen den IV-Dossiers jedoch nicht festlegen und bestehe spätestens seit der heutigen Untersuchung vom 4. November 2016 (S. 4 f.) .
Somit sei aus bidisziplinärer Sicht der G esundheitszustand des Beschwerdeführers sowohl auf somatischem wie auch auf psychiatrischem Fachgebiet als mass geb lich gebessert einzustufen. Au f psychiatrischem Fachgebiet lä gen nur noch die oben wiedergegebenen qualitativen Leistu ngseinschränkungen vor. Es komme zu keiner qu antitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr. Im orthopä dischen Fachgebiet habe die Untersuchung eine Arbeitsfähigkeit von 0 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit und eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in leidensa daptierter Tätigkeit gemäss den oben aufgeführten Spezifikationen erbracht . Diese veränderte Leistungseinschätzu ng bestehe aufgrund des verbesserten psy chischen und physischen Gesundheitszustandes seit
dem Untersuch vom
4. Novem ber 2016 (S. 5) .
Der orthopädische Gutachter führte insbesondere aus, unter retrospektiver Be trach tung der Aktenlage, der Bildgebung sowie insbesondere anhand d er heutigen klinischen Untersuchung könne er mit den von
Dr. Y.___ genannten Unter suchungsbefunden nur bedingt einig gehen . Im Rahmen der heutigen Begut ach tung sei der Beschwerdeführer während der 45 - minütigen Anamneseerhebung in ruhiger Sitzposition verharrt. Eine schmerzbedingte Entl astung der Sitzposition sowie ein U mherge hen im Raum sei dabei vo m Beschwerdeführer nicht demon striert worden. Im Rahmen der heute durchgeführten dezidierten klinischen Untersuchung habe sich eine altersentspr echende Mobilität der Wirbelsäul e ohne etwaige Mikroinstabilität einzelner Segmente gezeigt (Urk. 5/68/46-107 S. 42 ). Zusammengefasst bestehe bei m Beschwerdeführer weder eine verminderte Mobi li tät der LWS noch eine objektivierbare neurologische Ausfallsymptomatik als Indiz einer höhergradigen Wurzelreizung (S. 43) . Es stelle sich die Frage , mit welchen objektivierbaren klinischen Untersuchungsbefunden Dr. Y.___ seine Ausführungen begründe. Es sei h ierzu anzumerken , dass der Beschwerdeführer im Rahmen de r heutigen Anamnesehebung angebe, für zirka 20-30 Minuten beschwerdearm gehen zu können. Auch könne er für zirka
ein bis eineinhalb Stunden beschwerdearm sitzen.
Zweifelsohne best ünden beim Beschwerdeführer degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule , welche sich bildtechnisch darstellen lie ssen . Die von Dr. Y.___ seit 2004 attestierte fortschreitende Einschränkung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit könne ni cht nachvollzogen werden und sei nicht konform mit den versicherungs medi zinischen Empfehlungen de r Swiss Insurance Medicine (SIM; S. 44). U nter retro spektiver Betrachtung der Aktenlage sei beim Beschwerdeführer versäumt worden , das konservative sowie insbesondere schmerztherapeutische Behand lungs spek trum voll umfänglich auszuschöpfen und dadurch sei letztendlich dem Beschwer de führer eine frühzeitige Integration ins Erwerbsleben verwehrt worden (S. 45) . 4.5
Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, RAD der Beschwer degegnerin, nahm am 23. Dezember 2016 Stellung (Urk. 5/70/4-5) und führte aus, dass das Gutachten umfassend sei und die beklagten Beschwerden berücksichtige. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sei einleuchtend. Seit der letzten Rentenrevision sei es zu einer massgeblichen Verbesserung des Gesund heitszustandes gekommen. Die im Jahr 2011 festgestellte Nervenwurzelreiz symptomatik mit konsekutiver Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 100 % sei nicht mehr nachweisbar, so dass nun eine volle Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätig keiten bestehe. Auch der psychische Gesundheitszustand habe sich verbessert. 5. 5.1
Die ursprüngliche Rentenzusprache mit Verfügung vom 3. Februar
2005 (Urk.
5 / 19 ) basierte auf einer diagnostizierten schweren depressiven Episode, einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einem lumbovertebralen Syn drom mit linksbetonter Ausstrahlung beidseits bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) mit Spinalkanalstenose L3-S1 und Diskushernien L4/5 und L5/S1, einer Wurzelreizung S1 und einer Osteochondrose L5/S1 und L4/5 und der diesbezüglichen – hauptsächlich durch den behandelnden Arzt Dr. Y.___ (vgl. vorstehend E. 3.2) – attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit Mai 2003 und der 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vgl. auch Urk. 5/11/2).
Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26. Oktober 2017 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das bidisziplinäre Gutachten der A.___ vom November 2016 (vorstehend E. 4.4), in welchem die Gutachter ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ohne Radikulopathie, eine Blockierung der Kreuzdarmbeingelenke beidseits (ISG-Blockade) sowie ein leichtgradiges Resi duum einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sowie eine Remission einer schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.4) und c hronische Schmerzen (ohne Schmer zverarbeitungsstörung) ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten. Die Gutachter atte - st ierten dem Beschwerdeführer eine seit November 2016 bestehende 10 0%ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten. 5.2
Das bi disziplinäre Gutachten der A.___ vom November 2016 (vor ste hend E. 4.4 ) umfasst die Fachrichtungen Orthopädie und Psychiatrie. Die Gutachter verfügen über den entsprechenden Fach arzttitel und waren somit in ihren Fachgebieten zur Beurteilung des Gesund heitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers befähigt. Die Gutachter berücksichtigten sodann die geklagten Beschwer den und das Verhalten des Beschwerdeführers und erstellten ihren jeweiligen Teil des Gutach tens in Kenntnis der Vorakten. Sowohl die gestellten Diagnosen als auch die Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit werden im Gutachten ausführ lich begründet und sind nachvollziehbar. Der Einwand des Beschwerdeführers, Prof. E.___ sei befangen, da er mehr als 60 Gutachten pro Jahr für die Be schwerdegegnerin verfasse (Urk. 1 S. 4), erweist sich angesichts der bundesge richt lichen Rechtsprechung, wonach die Anzahl der bei einem Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorar vo lumen für die Beurteilung eines gegen den Arzt gerich teten Ausstandsbegehrens nicht relevant sind (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Schulthess 2014, Art. 28a N 215 mit Hinweisen), als unbeacht lich. Damit erfüllt das Gutachten die bundesge richtlichen Anforderungen an ein medi zinisches Gutachten (vorstehend E. 1. 5 ) vollumfänglich, so dass für die Entscheid findung darauf abzustellen ist. 5.3
Die Gutachter legten in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, dass der Beschwerdeführer ein zügiges, uneingeschränktes, freies und sicheres Gangbild, auch barfuss, gezeigt habe (Urk. 5/68/46-107 S. 19) und eine freie Beweglichkeit ohne Bewegungsschmerzen der HWS sowie altersphysiologisch genügende Bewe gungsausschläge ohne erkennbare Teilkontraktur der LWS bestehe (S. 20 f.). Bei der gezielten Untersuchung der Rückenmuskulatur habe sich im Bereich des linksseitigen lumbosakralen Überganges aus Höhe L3 bis S1 eine vermehrte Tonussteigerung der paravertebralen Muskulatur, jedoch keine lokal abgrenz ba ren Myogelosen gezeigt (S. 23). Zusammenfassend bestehe beim Beschwer de führer weder eine verminderte Mobilität noch eine objektivierbare neurologische Ausfallsymptomatik als Indiz einer höhergradigen Wurzelreizung (S. 43). Die Gutachter führten sodann ausführlich und nachvollziehbar aus, dass beim Be-schwerdeführer degenerative Veränderungen der LWS bestünden, welche sich bildtechnisch darstellen liessen, die von Dr. Y.___ seit 2004 attestierte fort schreitende Einschränkung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit jedoch nicht nachvollzogen werden könne (S. 44).
Die Gutachter kamen zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Tierpfleger aufgrund der nachweisbaren Veränderungen im Bereich der LWS seit Mai 2004 nicht mehr zumutbar sei. In einer adaptierten Tätigkeit gemäss beschriebenem Zumutbarkeitsprofil sei der Beschwerdeführer jedoch zu 100 % arbeitsfähig (S. 51), zumal sich im Rahmen der aktuellen orthopädisch-neurologischen Untersuchung keine verbliebene höhergradige Wurzelreizs ymp to matik zeige und es somit seit der letztmaligen Rentenrevision zu einer mass-geblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen sei. Der genaue Zeitpunkt der Verbesserung lasse sich retrospektiv nicht festlegen, bestehe jedoch spätestens seit der aktuellen Untersuchung vom 4. November 2016 (S. 52). 5.4
Aus psychiatrischer Sicht überzeugt die gutachterliche Beurteilung (Urk. 5/68/6-45 ) ebenfalls. So konnte anlässlich der Begutachtung weder eine affektive Stö rung noch eine Schmerzverarbeitungsstörung oder eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert wer den (S. 35 f.). Vielmehr gingen die Gutachter davon aus, es sei von einer abgespaltenen Situation der Affekte auf die traumatisierenden Ereignisse auszugehen und die Depression sei remittiert. Es habe insbesondere kein depressiver Affekt mehr bestanden bei guter Schwingungsfähigkeit und Sinn für Humor. Auch lägen keine Symptome einer posttraumatischen Belastungs störung mehr vor. Es sei diesbezüglich lediglich noch von einem leichtgradigen Residuum auszugehen. Im Vergleich zum Referenzzeitpunkt sei von einem deut lich gebesserten psychischen Gesundheitszustand auszugehen. Aus psychiatri scher Sicht liege beim Beschwerdeführer nur noch ein minimaler Gesundheits schaden vor, der im Hinblick auf die mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit lediglich zu qualitativen Einschränkungen führe, jedoch keine quantitativen Implikationen der Arbeitsfähigkeit nach sich ziehe (S. 36). Der Beschwerdeführer könne aus gutachterlicher Sicht in allen Tätigkeiten gemäss beschriebenem Zumut barkeitsprofil zu 100 % arbeiten (S. 38). 5.5
In Bezug auf den Bericht des behandelnden Dr. Y.___ vom 9. Mai 2016 (vgl. vorstehend E. 4.3) ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125
V
351 E. 3b/cc). So legte Dr. Y.___ in seinem Bericht nicht näher dar,
weshalb der Be schwerdeführer aus somatischer Hinsicht in seiner Arbeitsfä higkeit 3 0 % einge schränkt sein soll . Insbesondere geht aus seinem Bericht auch nicht nachvoll ziehbar hervor, auf welche objektivierbaren Befunde er sich bei der Ausführung stützt, wonach beim Beschwerdeführer eine weitere Verkürzung der freien Geh strecke vorliege. Der Bericht von Dr. Y.___ vermag daher nichts am Beweis wert des Gutachtens der A.___ zu ändern. 5.6
Nach der Würdigung der medizinischen Akten ist nicht ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer im Beurteilungszeitpunkt, also bei Verfügungserlass, ein Ge sundheitsschaden ausgewiesen ist, der eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit so wohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit begründen kann. Viel mehr ist aufgrund der überzeugenden, nachvoll ziehba ren und aus führ lich be gründeten Einschätzung der Gutachter davon auszugehen, dass beim Beschwer deführer eine uneingeschränkte Arbeitsfähig keit in einer angepassten Tätigkeit gemäss näher beschriebenem Belastungsprofil (vgl. vorstehend E. 4.4) vorliegt.
Da Dr. E.___ eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen nachvollzieh bar und schlüssig verneinte, kann auf ein strukturiertes Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 verzichtet werden (vgl. E. 1.4 ). 6. 6.1
Zu prüfen bleibt, wi e sich das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers in wirt schaftlicher Hinsicht auswirkt. 6.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6.3
Die Invaliditätsbemessung im engeren Sinn wurde vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Es bestehen weder Anhaltspunkte, die auf eine Fehler haftigkeit der Invaliditätsbemessung schliessen lassen würden, noch gibt sie aufgrund der Akten (Urk. 5/69) zu Beanstandungen Anlass, so dass sich weitere Ausführungen erübrigen. Es kann auf den von der Beschwerdegegnerin errechneten Invaliditäts grad von 27 % abgestellt werden.
6.4
Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Rentenbezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leis - tungs entfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervor geht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiedererwägungsweise) Her absetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien (vgl. lit. a Abs. 4 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 [ 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]) bedeutet nicht, dass die darunter fallenden Rentnerin nen und Rentner im jeweiligen revisions- (Art. 17 Abs. 1 ATSG) beziehungsweise gegebenenfalls wiedererwägungsrechtlichen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestan den, dass – von Ausnahmen abgesehen – aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1). 6.5
Der 1959 geborene Beschwerdeführer bezog seit 2004 eine Dreiviertelsrente und war im Zeitpunkt der Rentenaufhebung 58 Jahre alt, weshalb er grund sätz lich unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis fällt.
Die Beschwerdegegnerin verneine in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 S. 3 f.) einen weiteren Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, da dem Beschwerde führer die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit seit Jahren zumutbar und die berufliche (Selbst-)Integration seither allein aus IV-fremden Gründen unterblie ben sei. 6.6
Der Beschwerdeführer war – wie von der Beschwerdegegnerin ausgeführt – seit der Rentenzusprache immer zu mindestens 50 % arbeitsfähig für eine angepasste Tätigkeit (vgl. vorstehend E. 3). Zudem wurden von der Beschwerdegegnerin bereits über fast drei Jahre (Februar 2005 bis Januar 2007 und März 2010 bis März 2011) Eingliederungsmassnahmen, insbesondere in Form von Arbeitsver mittlung, durchgeführt (vgl. Urk. 5/27, Urk. 5/30, Urk. 5/41, Urk. 5/45, Urk. 5/47). Gemäss Abschlussbericht der Z.___ vom 23. März 2011 (Urk. 5/45) sei der Beschwerdeführer für den ersten Arbeitsmarkt geeignet. Es sei jedoch trotzdem nicht gelungen, den Beschwerdeführer wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Gemäss Bericht von Dr. Y.___ (vgl. vorstehend E. 4.1) bemühte sich der Be-schwerdeführer selbst auch um eine angepasste Tätigkeit, habe jedoch keine Stelle gefunden. Wie dem Verlaufsprotokoll vom 15. Juni 2011 (Urk. 5/47 S. 1) zu entnehmen ist, gab der Beschwerdeführer an, es sei schwierig für ihn eine Stelle zu finden, da er nur wenig Deutsch-Kenntnisse habe, nicht über eine schweizerische Ausbildung verfüge, körperliche Einschränkungen und auch ein gewisses Alter habe. Dies bestätigte der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung, indem er angab, seine Restarbeitsfähigkeit nie verwertet zu haben, da er keine Arbeit gefunden habe. In den letzten Jahren habe er sich daher nicht mehr um Arbeit in einer angepassten Tätigkeit bemüht (Urk. 5/68/6-45 S. 26). 6.7
Gestützt auf die medizinischen Angaben, die den praxisgemässen Anforderungen zu entsprechen vermögen, ist von einer behinderungsangepassten vollen Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Das gutachterlich festgestellte Zumut barkeitsprofil (Urk. 5/68 S. 3 f.) erlaubt es ihm, ganztags eine wechsel belastende, leichte Arbeit zu verrichten, wobei ein intermittierendes Stehen, Gehen und Sitzen wünschenswert wäre. Diese Kriterien erfüllen zum Beispiel sämtliche Hilfsarbeiten in Form von Überwachungs-, und Kontrolltätigkeiten, bei denen die Arbeitshaltung frei wählbar ist, aber auch eine Arbeit wie Empfangs- oder Callcenter-Tätigkeiten (mit der Möglichkeit, die Position zu wechseln) käme in Betracht. Allfällige sprachliche und ausbildungsbedingte Schwierigkeiten müssten dabei - da IV-fremd - unberücksichtigt bleiben. Der Beschwerdeführer hat sich zudem im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin durchgeführten beruflichen Abklärungen bereits selbständig verschiedentlich beworben und verfügt über verschiedene Bewerbungsexemplare für diverse Jobbereiche (vgl. Urk. 5/45 S. 1). In Würdigung sämtlicher Umstände ist deshalb davon auszu gehen, dass er über genügende Kenntnisse verfügt, um ohne entsprechende weitere Hilfestellung der Beschwerdegegnerin eine der Behinderung angepasste Berufswahl treffen, sich um eine Arbeit bemühen und sich somit schliesslich selbst eingliedern zu können.
Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin kann nach dem Gesagten nicht bemängelt werden. Sie war vor diesem Hintergrund nicht gehalten, weitere Eingliederungs massnahmen zu veranlassen. 6.8
Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht eine revisionsrelevante Sach verhalt s änderung angenommen und eine Renteneinstellung verfügt. Die Be schwer de gegnerin hat in Übereinstimmung mit Art. 88 bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die Rentenaufhebung auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der ange foch tenen Verfügung vom 26. Oktober 2017 fol genden Monats verfügt.
Die angefochtene Verfügung vom
26. Oktober 2017 (Urk. 2) erweist sich deshalb al s rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert festzu legen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Ver fahrens sind sie de m unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach