opencaselaw.ch

IV.2017.01279

Abstellen auf lohnstatische Angaben beim Valideneinkommen, weil der Beschwerdeführer seine letzte Arbeitsstelle vor Jahren verloren hat und seither von wirtschaftlicher Hilfe des Sozialamtes lebt. Der Anspruch auf Invalidenleistungen wurde zu Recht verneint.

Zürich SozVersG · 2019-01-29 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1958 , begann nach der Primarschule im Libanon eine Anlehre als Schneider ( Urk. 7/6/4 , Urk. 7/78/2 ). Im Jahre 1988 reiste er in die Schweiz ein, wo er zunächst für rund sechs Monate als Hilfskoch im Gastge werbe tätig war ( Urk. 1 S.

3 , Urk. 7/78/2 ). Ab 1989 arbeitete er

unter and ere m für verschiedene Arbeitgeber in der Pneuaufbereitung , dazwischen bezog er Arbeits losenentschädigung ( Urk. 1 S. 3, Urk. 7/1 , Urk. 7/10 ).

Im Jahr 2003 erlangte er das Schweizer Bürgerrecht ( Urk. 7/6/1). Im Jahr 2007 bezog er letztmals Arbeits losenentschädigung ( Urk. 7/10/4). Es folgten ab 2010 Beschäftigungs mass nah men über das Sozialamt , welches X.___

mit wirtschaft liche r Hilfe unter stützt ( Urk. 7/50/43) .

Z unächst war er in einem Recycling-Unternehmen und

danach für rund ein einhalb Jahre in der Produktion von Kunst ledertaschen tätig ( Urk. 7/78/2 , Urk. 7/50/30 , Urk. 7/50/43 ).

Am 3. Dezember 2014 meldete sich X.___

unter Hinweis auf chronische Nacken - und Schulter schmer zen sowie

eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung ( chronic

obstructive

pulmonary

disease [COPD]) bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbe zug an ( Urk. 7/6 , Urk. 7/9 ) . Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in beruflich-erwerb licher und medizinischer Hinsicht.

Danach kündigte die IV-Stelle dem Versicherten m it Vorbescheid vom 2 4. August 2016 an, dass sein Leitungsbegehren abgewiesen werde ( Urk. 7/55/2) . Dagegen erhob der Versicherte innert erstreckter Frist am 2 6. Oktober 2016 Einwand ( vgl. Urk. 7/59-60, Urk. 7/62). In der Folge stellte der Hausarzt des Versicherten der IV-Stelle am 2. Dezember 2016 diverse ärztliche Bericht e zu ( Urk. 7/65). Alsdann reichte der Versicherte der Beschwerdegegnerin am 9. Januar 2017 weitere Arzt berichte ein ( Urk. 7/69-70).

Am 1 7. Oktober 2017 untersuchte

der Regionale Ärzt liche Dienst ( RAD ) der IV-Stelle den Beschwerdeführer ( Urk. 7/78-79). Her nach verfügte die IV-Stelle am 2 3. Oktober 2017 wie vorbeschieden die Ab weisung des Leistungs begehrens ( Urk. 2).

2.

Dagegen erhob X.___ am 2 4. November 2017 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 2 3. Oktober 2017 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Versicherungs leistungen (Rente, berufliche Massnahmen) auszurichten ( Urk. 1 S. 2) . In ver fahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, dass ihm die unentgeltliche Prozess führung zu gewähren und in der Person von Rechtsanw a lt Dominique Chopard , Zürich, ein unentgeltliche r Rechtsvertreter zu bestellen sei (Urk. 1 S. 3 ).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Januar 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6, unter Beilage ihrer A kten [ Urk. 7/1-85]), was dem Beschwerdeführer am 1 6. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Invaliden leis tungen der Beschwerdegegnerin hat. 2.

2.1

2.1.1

Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bishe rigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt ( Art. 6 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts ,

ATSG ). 2.1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundes gesetz es über die Invalidenversicherung , IVG)

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge gliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG ) . 2.3 2.3.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE

130 V 343 E. 3.4.2 mit Hin weisen). 2. 3 .2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). 2.3.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalidenein kommens aufgrund und nach Mass gabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reich muth , IVG, 3. Aufl. 2014, N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 2.4

2.4.1

Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraus setzun gen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invaliden ver sicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Auf gaben bereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizi nischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig ( Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Die RAD können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Unter suchungs ergebnisse schriftlich fest ( Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invaliden versicherung , IVV). 2.4.2

Die RAD-Ärzte respektive Ärztinnen müssen über die im Einzel fall gefrag ten per sönlichen und fachlichen Quali fika tionen verfügen (SVR 2009 IV Nr. 56 S. 175 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt den RAD- Berichte n nach Art. 49 Abs. 2 IVV, die den allgemeinen be weisrechtlichen An forderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (BGE 134 V 231 E. 5.1; vgl. E. 2.3.1), Beweiswert zu (BGE 137 V 210 E. 1.2.1, 135 V 254 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_120/2014 vom 8. Juli 2014 E. 4.1 und 9C_28/2015 vom 8. Juli 2015 E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen). 2.4.3

Nach der Rechtsprechung ist es zulässig, im Wesentlichen oder einzig auf ver sicherungsinterne medizinische Unterlagen, wozu namentlich auf eigenen Unter suchungen beruhende RAD-Berichte nach Art. 49 Abs. 2 IVV gehören, abzu stelle

n. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge An forderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Ab klärungen vorzu nehmen sind (BGE 139 V 225 E. 5.2 ; 122 V 157 E. 1d; Urteil des Bundesgericht s 8C_452/2016 vom 2 7. September 2016 E. 3 mit Hinweisen, in: SVR 2017 IV Nr.

13 S. 31). Umgekehrt genügt die Tatsache allein, dass eine ab wei chende (selbst fach-) ärztliche Meinung besteht, nicht, um im dargelegten Sinne die Aussage kraft und damit den Beweiswert eines medizinischen Berichts stets in Frage zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_360/2016 vom 2 1. April 2017 E. 3.2 mit Hinweis). Der ( Unter suchungs -)Bericht eines einzelnen RAD-Arztes allein bildet regel mäs sig keine genügende Entscheidungsgrundlage etwa bei ausgeprägt inter diszip linärem Cha rak ter der Fragestellung oder wenn zwischen seiner Beurteilung und dem allge meinen Tenor im medizinischen Dossier eine Differenz besteht, die nicht offen sichtlich auf unterschiedlichen versicherungsmedizinischen Prämissen beruht (vgl.

BGE 137 V 210 E. 1.2.1 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_858/2014 vom 3. September 2015 E. 3.3.3 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_415/2017 vom 21.

September 2017 E. 3.2 ). 2. 5

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial ver sicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbe sondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Pro zess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entschei dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Be zeich nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.

3a). 3.

3.1

Im Bericht zur orthopädischen Untersuchung vom 1 8. Oktober 2017 stellte RAD-Arzt

Dr. med. Y.___ , Facharzt für Chirurgie, folgende Diagnose mit Aus wir kungen auf die Arbeits fähig keit ( Urk. 7/78/7-8) : - Schmerzhafte Bewegungseinschränkungen rechte Schulter mit/bei - Anteversion, Abduktion 90 Grad, Einschränkung der Aussenrotation - radiologisch nachgewiesene PASTA Läsion, SLAP Läsion, Partialruptur der Supraspinatussehne (MRI 3 0. November 2016) - Impingement -Syndrom rechts - Zervikobrachialgie rechtsbetont mit/bei - Bewegungseinschränkung bei Rotation und Seitwärtsneigen - radiologisch nachgewiesene leichtgradige Spinalkanalstenose C3/4, C4/5, leichte bis mässige Foramenstenosen C3/4 beidseits, C4/5 rechts und C6/7 rechts - Subclavian

Steal -Syndrom rechts mit/bei - Verschluss der proximalen A. subcalvia rechts - fehlender tastbarer Puls rechte obere Extremität - Blutdruckdifferenz rechter und linker Arm mehr als 20

mmHg

Sodann führte Dr. Y.___ folgende Dia gnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an ( Urk. 7/78/8): - COPD I-II. Grades - Chronischer Nikotinabusus - Myofasziales Schmerzsyndrom der Nacken- und Schultergürtelregion - Status nach Leistenhernienoperation beidseitig - Status nach Nasenoperation - Schwerhörigkeit beidseitig - Renovaskuläre Verschlusskrankheit - Arterielle Hypertonie - Beginnender Morbus Dupuytren

rechte Hohlhand 3.2

Der versicherungsmedizinischen Beurteilung von Dr. Y.___ ist zu entneh men, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Schneider seit dem 1 7. Oktober 2017 bei einer leichten körperlichen Tätigkeit bei erhöhtem Pausen bedarf zu

80 % a rbeitsfähig

sei . Für schwere körperliche Tätig keiten bis an dauernd mittelschweren Tätigkeiten bestehe ab dem 1 7. Oktober

2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 7/78/8) .

Der Beschwerdeführer sei wegen der Schädigung der Halswirbelsäule und der vorgeschädigten rechten Schulter nur ver mindert b elastbar ( Urk. 7/78/8-9). Demgegenüber seien ih m leichte (ange passte) Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 10 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne dauerhafte Arm vorhaltebelastungen und Überkopfarbeiten aus soma tischer Sicht medizi nisch-theoretisch weiterhin zumutbar. Es bestehe somit weiterhin eine 100%ige Arbeits fähig keit in angepasster Tätigkeit. Jedoch sollten aufgrund der Schwer hörigkeit des Beschwerdeführers Lärmbelastungen sowie wegen der COPD Reiz ex posi tio nen vermieden werden . Dies gelte auch für angepasste Tätigkeiten ( Urk. 7/78/9). 4.

4.1

Der Beschwerdeführer macht geltend , dass RAD-Arzt Dr. Y.___ nicht nach vollziehbar begründet habe, weshalb er (der Beschwerdeführer)

einerseits als Schneider

zu 2 0 % arbeits un fähig , anderseits in einer anderen leichten Tätig keit aber zu 100 %

arbeitsfähig sein soll ( Urk. 1 S. 5). Diesem Vorbringen ist folgendes entgegenzuhalten: Dem Bericht von Dr. Y.___ vom 1 7. Oktober

2017 (Urk. 7/78)

- welcher die von der Rechtsprechung bezüglich Beweiswert eine s RAD-Bericht s aufgestellten Anforderungen (E.

2.4 .2 und E. 2.4.3 ) erfüllt - ist zu entnehmen, dass dieser Arzt auch eine Arbeits anamnese erhoben hat (Urk.

7/78/3). Der Beschwerdeführer gab an, dass er bei seiner letzten Tätigkeit Kunstleder zugeschnitten und anschliessend aus den zugeschnittenen Teilen eine Tasche genäht habe. Das Zuschneiden sei im Stehen und das Nähen sei im Sitzen ausgeführt worden. Als belastend habe er die gebeugte Haltung wie auch die Schmerzen im Bereich der rechten Schulter beim Schneiden empfunden (Urk.

7/78/3). Davon ausgehend sowie unter Berücksichtigung dessen, dass laut Dr. Y.___ aus versicherungsmedizinischer Sicht bezüglich der Halswirbel säule und der rechten Schulter eine verminderte Belastbarkeit besteht, ist nach vollziehbar, weshalb Dr. Y.___ diese vom Beschwerdeführer zuletzt aus geübte

Tätigkeit zwar als leichte körperliche Arbeit bezeichnet hat, aber auch einen erhöhten Pausenbedarf des Beschwerde führers festgestellt hat ( Urk. 7/78/8). Es besteht ferner kein Widerspruch zur übrigen Beurteilung von Dr. Y.___ , wonach dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit medizinisch-theoretisch zu 100 % zumutbar wäre. Zu ergänzen ist, dass dem Beschwerdeführer laut Dr.

med. Z.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin und Rheuma tologie, trotz COPD bei adaptierter Tätigkeit ohne Reizexposition eine normale Arbeitstätigkeit möglich ist ( Urk. 7/50/36). Auf den Untersuchungsbericht von Dr. Y.___

vom 1 7. Oktober 2017 ( Urk. 7/78) ist daher abzustellen.

4.2

Der Vollständigkeit halber ist zudem

zu erwähnen, dass laut RAD-Ärztin Dr. med. A.___ , FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nach der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 1 7. Oktober 2017 aufgrund der blanden Anamnese und des unauffälligen psychopathologischen Befundes keine psychiatrische Diagnose gestellt werden konnte ( Urk. 7/79/5-6). Sie

hat ihm folglich aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert ( Urk. 7/79/6). Der Beschwerde füh rer hat gegenüber Dr.

A.___ angegeben, dass er «ein paar Termine» bei einem Psychiater gehabt habe. Dieser habe ihm gesagt, dass er nicht psychisch krank sei. Er habe von diesem Psychiater auch nie Medi kamente bekommen ( Urk. 7/79/3). Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren keine psy chi schen Beschwerden geltend macht, können Weiterungen dazu unterbleiben. 5. 5. 1

5.1.1

In erwerblicher Hinsicht bringt der Beschwerdeführer betreffend

Validen ein kommen

vor, dass er eine betriebliche Anlehre als Schneider absolviert habe . In der Schweiz er habe aber nur im Rahmen von Beschäftigungsprogrammen als Schnei der gearbeitet ( Urk. 1 S. 4) . Nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1988 sei er im Wesent lichen als Industriearbeiter beziehungsweise Facharbeiter in der Pneuaufbereitung erwerbstätig gewesen ( Urk. 1 S. 4-5) . Dabei habe es sich um eine schwere Tätigkeit gehandelt , welche zudem mit massiven Stau b emis sionen verbunden ge wesen sei. Die Entlöhnung sei unterdurchschnittlich gewesen und er sei häufig auf Abruf ein gesetzt worden. Aus diesem Grund seien die im Indivi duellen Konto eingetragenen Jahreslöhne äusserst bescheiden. Als Indu strie arbei ter mit Fach kenntnissen könnte er gemäss LSE im Kompetenzniveau 2 per Rentenbeginn mindestens Fr. 80'000. -- erzielen . Die Beschwerdegegnerin habe es sodann pflichtwidrig unterlassen, einen Arbeitgeberbericht anzufordern (Urk. 1 S. 5) . 5. 1. 2

Den IV-Akten ist zu entnehmen, dass die im Jahr 2014 aufgetretenen Nacken- und Schulterbeschwerden des Beschwerdeführers zu seinem « Aus scheiden aus dem Erwerbsleben» geführt hätten ( Urk. 7/50/52). E r bezog allerdings bereits vor dem Jahr 2014 seit Jahren wirtschaftliche Hilfe des Sozialamtes und arbeitete im Rahmen von Beschäftigungsmassnahmen des Sozialamtes ( Urk. 7/50/30). Weil der Beschwerdeführer daher nicht mehr für die in seinem Individuellen Konto einge tragen en Arbeitgeber tätig war (vgl. den IK-Auszug vom 1 5. Dezember 2014 [ Urk. 6/10]), kann hinsichtlich des Valideneinkommens auch nicht auf die bei diesen Arbeitgebern erzielten Einkünfte abgestellt werden. Das hypothetische Valideneinkommen de s Beschwerdeführers ist daher mit Hilfe der lohnsta tis ti sche n Tabellen des BFS zu bestimmen . Gemäss den Angaben des Beschwerde führers in den IV-Akten war er nach der Einreise in die Schweiz als Hilfskoch, Produktions mitarbeiter und in einer Garage tätig ( Urk. 7/78/2). Er habe ins be sondere Arbeiten wie Aufgummieren und Abschleifen von Autopneus verrichtet ( Urk. 7/50/43). Aufgrund dieser Erwerbs biographie ging die Beschwerdegegnerin bezüglich der vom Beschwerdeführer bislang ausgeübten Tätigkeiten somit zu Recht davon aus, dass er in der Schweiz als Hilfsarbeiter

tätig war ( Urk. 7/53/1).

Heranzuziehen ist daher der in der LSE in der Tabelle TA1 ausgewiesene standardisierte Monatslohn (Zentralwert) eine s im privaten Sektor tätigen Mannes, Kompetenzniveau 1 , ganze Schweiz. Dem Vorbringen des Beschwerde führers, wonach er ein Industriearbeiter mit Fachkenntnissen sei und auf einen entspre chenden Tabellenlohn gemäss LSE im Kompetenzniveau 2 abzustellen sei ( Urk. 1 S. 5) , kann nicht gefolgt werden. Wie festgehalten , ist nicht mit dem erforder lichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall eine bestimmte seiner früheren Tätigkeit en fortgesetzt hätte. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer früher verschiedene Hilfsarbeitertätigkeiten in der Schweiz ausgeübt hat ( Urk. 7/78/2), rechtfertigt es vielmehr gerade , a uf den Tabellenlohn im privaten Sektor (TA1 «Total») gemäss LSE abzustellen. 5.2

Laut Dr. Y.___ ist der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/78/9). Weil der Beschwerdeführer nicht in einem Arbeitsverhältnis steht, ist auch bezüglich des hypothetischen Invalidenein kom mens auf lohnsta tistische Angaben abzustellen. Es ist hierbei derselbe Tabellen lohn wie für das Validenein kommen massgebend. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass beim Invalideneinkommen ein Leidensabzug von mindestens 25 % aus gewiesen sei (Urk. 1 S. 5), ohne dies jedoch weiter zu begründen . Die Recht spre chung gewährt insbe sondere dann einen Abzug auf dem Invalidenein kom men, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeiter tätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ;

Urteil des Bundes gerichts 8C_557/2018 vom 1 8. Dezember 2018 E. 3.3 mit Hin weis) . Von einer solchen Einschränkung des Beschwerdeführers ist vor liegend nicht aus zu gehen. Unter Berücksichtigung des Zumutbarkeitsprofils von Dr. Y.___ (E. 3.2) stehen dem Beschwerdeführer eine Vielzahl von beruf lichen Tätigkeiten, wie namentlich das Sortieren und Zerlegen von leichten Geräten von Hand in einem Recycling-Betrieb oder Kontroll- und Überwachungs tätigkeiten in der Produktion von Lebensmitteln und anderen Gütern, offen. Ein leidensbedingter Abzug rechtfertigt sich daher nicht. Anhaltspunkte für einen Abzug vom Tabellenlohn unter einem anderen Titel bestehen nicht. 5.3

Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzugs vom Tabellenlohn gemäss BGE 126 V 75 (Urteil des Bundesgerichts 8C_557/2018 vom 1 8. Dezember 2018 E. 3.3 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer ist in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig und b eim Invalideneinkommen ist kein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen (E.

5.2). Demnach resultiert vorliegend ein Invaliditätsgrad von 0 % .

Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Invali denleistungen (berufliche Massnahmen und Rente) zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6 . 6 .1

Weil die Voraussetzungen (§ 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht, GSVGer ) erfüllt sind ( vgl. Urk. 3, Urk. 9 ), ist dem Gesuch des Beschwerdeführers vom 2 4. November 2017 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Dominique Chopard , Zürich, zu entsprechen. 6 .2

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unent geltlichen Prozessführung einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehme n. 6 . 3

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Chopard , machte von der Möglichkei t zur Einreichung einer Honorar note keinen Gebrach ( vgl. Urk. 10 ) . Seine Entschädigung ist daher nach Ermessen auf Fr. 1‘ 6 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen .

6 .4

Der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter sind auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin zu weisen, wonach der Beschwerdeführer zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 2 4. November 2017 wird dem Beschwerdeführer Rechts anwalt Dominique Chopard , Zürich , als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt und es wird ihm die unentg eltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, wird mit Fr. 1’6 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 S.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Invaliden leis tungen der Beschwerdegegnerin hat. 2.

2.1

2.1.1

Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bishe rigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt ( Art.

E. 3.1 Im Bericht zur orthopädischen Untersuchung vom 1 8. Oktober 2017 stellte RAD-Arzt

Dr. med. Y.___ , Facharzt für Chirurgie, folgende Diagnose mit Aus wir kungen auf die Arbeits fähig keit ( Urk. 7/78/7-8) : - Schmerzhafte Bewegungseinschränkungen rechte Schulter mit/bei - Anteversion, Abduktion 90 Grad, Einschränkung der Aussenrotation - radiologisch nachgewiesene PASTA Läsion, SLAP Läsion, Partialruptur der Supraspinatussehne (MRI 3 0. November 2016) - Impingement -Syndrom rechts - Zervikobrachialgie rechtsbetont mit/bei - Bewegungseinschränkung bei Rotation und Seitwärtsneigen - radiologisch nachgewiesene leichtgradige Spinalkanalstenose C3/4, C4/5, leichte bis mässige Foramenstenosen C3/4 beidseits, C4/5 rechts und C6/7 rechts - Subclavian

Steal -Syndrom rechts mit/bei - Verschluss der proximalen A. subcalvia rechts - fehlender tastbarer Puls rechte obere Extremität - Blutdruckdifferenz rechter und linker Arm mehr als 20

mmHg

Sodann führte Dr. Y.___ folgende Dia gnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an ( Urk. 7/78/8): - COPD I-II. Grades - Chronischer Nikotinabusus - Myofasziales Schmerzsyndrom der Nacken- und Schultergürtelregion - Status nach Leistenhernienoperation beidseitig - Status nach Nasenoperation - Schwerhörigkeit beidseitig - Renovaskuläre Verschlusskrankheit - Arterielle Hypertonie - Beginnender Morbus Dupuytren

rechte Hohlhand

E. 3.2 Der versicherungsmedizinischen Beurteilung von Dr. Y.___ ist zu entneh men, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Schneider seit dem 1 7. Oktober 2017 bei einer leichten körperlichen Tätigkeit bei erhöhtem Pausen bedarf zu

80 % a rbeitsfähig

sei . Für schwere körperliche Tätig keiten bis an dauernd mittelschweren Tätigkeiten bestehe ab dem 1 7. Oktober

2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 7/78/8) .

Der Beschwerdeführer sei wegen der Schädigung der Halswirbelsäule und der vorgeschädigten rechten Schulter nur ver mindert b elastbar ( Urk. 7/78/8-9). Demgegenüber seien ih m leichte (ange passte) Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 10 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne dauerhafte Arm vorhaltebelastungen und Überkopfarbeiten aus soma tischer Sicht medizi nisch-theoretisch weiterhin zumutbar. Es bestehe somit weiterhin eine 100%ige Arbeits fähig keit in angepasster Tätigkeit. Jedoch sollten aufgrund der Schwer hörigkeit des Beschwerdeführers Lärmbelastungen sowie wegen der COPD Reiz ex posi tio nen vermieden werden . Dies gelte auch für angepasste Tätigkeiten ( Urk. 7/78/9). 4.

4.1

Der Beschwerdeführer macht geltend , dass RAD-Arzt Dr. Y.___ nicht nach vollziehbar begründet habe, weshalb er (der Beschwerdeführer)

einerseits als Schneider

zu 2 0 % arbeits un fähig , anderseits in einer anderen leichten Tätig keit aber zu 100 %

arbeitsfähig sein soll ( Urk. 1 S. 5). Diesem Vorbringen ist folgendes entgegenzuhalten: Dem Bericht von Dr. Y.___ vom 1 7. Oktober

2017 (Urk. 7/78)

- welcher die von der Rechtsprechung bezüglich Beweiswert eine s RAD-Bericht s aufgestellten Anforderungen (E.

2.4 .2 und E. 2.4.3 ) erfüllt - ist zu entnehmen, dass dieser Arzt auch eine Arbeits anamnese erhoben hat (Urk.

7/78/3). Der Beschwerdeführer gab an, dass er bei seiner letzten Tätigkeit Kunstleder zugeschnitten und anschliessend aus den zugeschnittenen Teilen eine Tasche genäht habe. Das Zuschneiden sei im Stehen und das Nähen sei im Sitzen ausgeführt worden. Als belastend habe er die gebeugte Haltung wie auch die Schmerzen im Bereich der rechten Schulter beim Schneiden empfunden (Urk.

7/78/3). Davon ausgehend sowie unter Berücksichtigung dessen, dass laut Dr. Y.___ aus versicherungsmedizinischer Sicht bezüglich der Halswirbel säule und der rechten Schulter eine verminderte Belastbarkeit besteht, ist nach vollziehbar, weshalb Dr. Y.___ diese vom Beschwerdeführer zuletzt aus geübte

Tätigkeit zwar als leichte körperliche Arbeit bezeichnet hat, aber auch einen erhöhten Pausenbedarf des Beschwerde führers festgestellt hat ( Urk. 7/78/8). Es besteht ferner kein Widerspruch zur übrigen Beurteilung von Dr. Y.___ , wonach dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit medizinisch-theoretisch zu 100 % zumutbar wäre. Zu ergänzen ist, dass dem Beschwerdeführer laut Dr.

med. Z.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin und Rheuma tologie, trotz COPD bei adaptierter Tätigkeit ohne Reizexposition eine normale Arbeitstätigkeit möglich ist ( Urk. 7/50/36). Auf den Untersuchungsbericht von Dr. Y.___

vom 1 7. Oktober 2017 ( Urk. 7/78) ist daher abzustellen.

4.2

Der Vollständigkeit halber ist zudem

zu erwähnen, dass laut RAD-Ärztin Dr. med. A.___ , FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nach der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 1 7. Oktober 2017 aufgrund der blanden Anamnese und des unauffälligen psychopathologischen Befundes keine psychiatrische Diagnose gestellt werden konnte ( Urk. 7/79/5-6). Sie

hat ihm folglich aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert ( Urk. 7/79/6). Der Beschwerde füh rer hat gegenüber Dr.

A.___ angegeben, dass er «ein paar Termine» bei einem Psychiater gehabt habe. Dieser habe ihm gesagt, dass er nicht psychisch krank sei. Er habe von diesem Psychiater auch nie Medi kamente bekommen ( Urk. 7/79/3). Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren keine psy chi schen Beschwerden geltend macht, können Weiterungen dazu unterbleiben. 5. 5. 1

5.1.1

In erwerblicher Hinsicht bringt der Beschwerdeführer betreffend

Validen ein kommen

vor, dass er eine betriebliche Anlehre als Schneider absolviert habe . In der Schweiz er habe aber nur im Rahmen von Beschäftigungsprogrammen als Schnei der gearbeitet ( Urk. 1 S. 4) . Nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1988 sei er im Wesent lichen als Industriearbeiter beziehungsweise Facharbeiter in der Pneuaufbereitung erwerbstätig gewesen ( Urk. 1 S. 4-5) . Dabei habe es sich um eine schwere Tätigkeit gehandelt , welche zudem mit massiven Stau b emis sionen verbunden ge wesen sei. Die Entlöhnung sei unterdurchschnittlich gewesen und er sei häufig auf Abruf ein gesetzt worden. Aus diesem Grund seien die im Indivi duellen Konto eingetragenen Jahreslöhne äusserst bescheiden. Als Indu strie arbei ter mit Fach kenntnissen könnte er gemäss LSE im Kompetenzniveau 2 per Rentenbeginn mindestens Fr. 80'000. -- erzielen . Die Beschwerdegegnerin habe es sodann pflichtwidrig unterlassen, einen Arbeitgeberbericht anzufordern (Urk. 1 S. 5) . 5. 1. 2

Den IV-Akten ist zu entnehmen, dass die im Jahr 2014 aufgetretenen Nacken- und Schulterbeschwerden des Beschwerdeführers zu seinem « Aus scheiden aus dem Erwerbsleben» geführt hätten ( Urk. 7/50/52). E r bezog allerdings bereits vor dem Jahr 2014 seit Jahren wirtschaftliche Hilfe des Sozialamtes und arbeitete im Rahmen von Beschäftigungsmassnahmen des Sozialamtes ( Urk. 7/50/30). Weil der Beschwerdeführer daher nicht mehr für die in seinem Individuellen Konto einge tragen en Arbeitgeber tätig war (vgl. den IK-Auszug vom 1 5. Dezember 2014 [ Urk. 6/10]), kann hinsichtlich des Valideneinkommens auch nicht auf die bei diesen Arbeitgebern erzielten Einkünfte abgestellt werden. Das hypothetische Valideneinkommen de s Beschwerdeführers ist daher mit Hilfe der lohnsta tis ti sche n Tabellen des BFS zu bestimmen . Gemäss den Angaben des Beschwerde führers in den IV-Akten war er nach der Einreise in die Schweiz als Hilfskoch, Produktions mitarbeiter und in einer Garage tätig ( Urk. 7/78/2). Er habe ins be sondere Arbeiten wie Aufgummieren und Abschleifen von Autopneus verrichtet ( Urk. 7/50/43). Aufgrund dieser Erwerbs biographie ging die Beschwerdegegnerin bezüglich der vom Beschwerdeführer bislang ausgeübten Tätigkeiten somit zu Recht davon aus, dass er in der Schweiz als Hilfsarbeiter

tätig war ( Urk. 7/53/1).

Heranzuziehen ist daher der in der LSE in der Tabelle TA1 ausgewiesene standardisierte Monatslohn (Zentralwert) eine s im privaten Sektor tätigen Mannes, Kompetenzniveau 1 , ganze Schweiz. Dem Vorbringen des Beschwerde führers, wonach er ein Industriearbeiter mit Fachkenntnissen sei und auf einen entspre chenden Tabellenlohn gemäss LSE im Kompetenzniveau 2 abzustellen sei ( Urk. 1 S. 5) , kann nicht gefolgt werden. Wie festgehalten , ist nicht mit dem erforder lichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall eine bestimmte seiner früheren Tätigkeit en fortgesetzt hätte. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer früher verschiedene Hilfsarbeitertätigkeiten in der Schweiz ausgeübt hat ( Urk. 7/78/2), rechtfertigt es vielmehr gerade , a uf den Tabellenlohn im privaten Sektor (TA1 «Total») gemäss LSE abzustellen. 5.2

Laut Dr. Y.___ ist der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/78/9). Weil der Beschwerdeführer nicht in einem Arbeitsverhältnis steht, ist auch bezüglich des hypothetischen Invalidenein kom mens auf lohnsta tistische Angaben abzustellen. Es ist hierbei derselbe Tabellen lohn wie für das Validenein kommen massgebend. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass beim Invalideneinkommen ein Leidensabzug von mindestens 25 % aus gewiesen sei (Urk. 1 S. 5), ohne dies jedoch weiter zu begründen . Die Recht spre chung gewährt insbe sondere dann einen Abzug auf dem Invalidenein kom men, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeiter tätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ;

Urteil des Bundes gerichts 8C_557/2018 vom 1 8. Dezember 2018 E. 3.3 mit Hin weis) . Von einer solchen Einschränkung des Beschwerdeführers ist vor liegend nicht aus zu gehen. Unter Berücksichtigung des Zumutbarkeitsprofils von Dr. Y.___ (E. 3.2) stehen dem Beschwerdeführer eine Vielzahl von beruf lichen Tätigkeiten, wie namentlich das Sortieren und Zerlegen von leichten Geräten von Hand in einem Recycling-Betrieb oder Kontroll- und Überwachungs tätigkeiten in der Produktion von Lebensmitteln und anderen Gütern, offen. Ein leidensbedingter Abzug rechtfertigt sich daher nicht. Anhaltspunkte für einen Abzug vom Tabellenlohn unter einem anderen Titel bestehen nicht. 5.3

Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzugs vom Tabellenlohn gemäss BGE 126 V 75 (Urteil des Bundesgerichts 8C_557/2018 vom 1 8. Dezember 2018 E. 3.3 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer ist in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig und b eim Invalideneinkommen ist kein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen (E.

5.2). Demnach resultiert vorliegend ein Invaliditätsgrad von 0 % .

Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Invali denleistungen (berufliche Massnahmen und Rente) zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6 . 6 .1

Weil die Voraussetzungen (§ 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht, GSVGer ) erfüllt sind ( vgl. Urk. 3, Urk. 9 ), ist dem Gesuch des Beschwerdeführers vom 2 4. November 2017 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Dominique Chopard , Zürich, zu entsprechen. 6 .2

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unent geltlichen Prozessführung einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehme n. 6 . 3

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Chopard , machte von der Möglichkei t zur Einreichung einer Honorar note keinen Gebrach ( vgl. Urk. 10 ) . Seine Entschädigung ist daher nach Ermessen auf Fr. 1‘ 6 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen .

6 .4

Der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter sind auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin zu weisen, wonach der Beschwerdeführer zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 2 4. November 2017 wird dem Beschwerdeführer Rechts anwalt Dominique Chopard , Zürich , als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt und es wird ihm die unentg eltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, wird mit Fr. 1’6 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG ) . 2.3 2.3.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE

130 V 343 E. 3.4.2 mit Hin weisen). 2. 3 .2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). 2.3.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalidenein kommens aufgrund und nach Mass gabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reich muth , IVG, 3. Aufl. 2014, N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 2.4

2.4.1

Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraus setzun gen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invaliden ver sicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Auf gaben bereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizi nischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig ( Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Die RAD können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Unter suchungs ergebnisse schriftlich fest ( Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invaliden versicherung , IVV). 2.4.2

Die RAD-Ärzte respektive Ärztinnen müssen über die im Einzel fall gefrag ten per sönlichen und fachlichen Quali fika tionen verfügen (SVR 2009 IV Nr. 56 S. 175 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt den RAD- Berichte n nach Art. 49 Abs. 2 IVV, die den allgemeinen be weisrechtlichen An forderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (BGE 134 V 231 E. 5.1; vgl. E. 2.3.1), Beweiswert zu (BGE 137 V 210 E. 1.2.1, 135 V 254 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_120/2014 vom 8. Juli 2014 E. 4.1 und 9C_28/2015 vom 8. Juli 2015 E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen). 2.4.3

Nach der Rechtsprechung ist es zulässig, im Wesentlichen oder einzig auf ver sicherungsinterne medizinische Unterlagen, wozu namentlich auf eigenen Unter suchungen beruhende RAD-Berichte nach Art. 49 Abs. 2 IVV gehören, abzu stelle

n. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge An forderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Ab klärungen vorzu nehmen sind (BGE 139 V 225 E. 5.2 ; 122 V 157 E. 1d; Urteil des Bundesgericht s 8C_452/2016 vom 2 7. September 2016 E. 3 mit Hinweisen, in: SVR 2017 IV Nr.

E. 13 S. 31). Umgekehrt genügt die Tatsache allein, dass eine ab wei chende (selbst fach-) ärztliche Meinung besteht, nicht, um im dargelegten Sinne die Aussage kraft und damit den Beweiswert eines medizinischen Berichts stets in Frage zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_360/2016 vom 2 1. April 2017 E. 3.2 mit Hinweis). Der ( Unter suchungs -)Bericht eines einzelnen RAD-Arztes allein bildet regel mäs sig keine genügende Entscheidungsgrundlage etwa bei ausgeprägt inter diszip linärem Cha rak ter der Fragestellung oder wenn zwischen seiner Beurteilung und dem allge meinen Tenor im medizinischen Dossier eine Differenz besteht, die nicht offen sichtlich auf unterschiedlichen versicherungsmedizinischen Prämissen beruht (vgl.

BGE 137 V 210 E. 1.2.1 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_858/2014 vom 3. September 2015 E. 3.3.3 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_415/2017 vom 21.

September 2017 E. 3.2 ). 2. 5

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial ver sicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbe sondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Pro zess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entschei dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Be zeich nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.

3a). 3.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01279

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

29. Januar 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1958 , begann nach der Primarschule im Libanon eine Anlehre als Schneider ( Urk. 7/6/4 , Urk. 7/78/2 ). Im Jahre 1988 reiste er in die Schweiz ein, wo er zunächst für rund sechs Monate als Hilfskoch im Gastge werbe tätig war ( Urk. 1 S.

3 , Urk. 7/78/2 ). Ab 1989 arbeitete er

unter and ere m für verschiedene Arbeitgeber in der Pneuaufbereitung , dazwischen bezog er Arbeits losenentschädigung ( Urk. 1 S. 3, Urk. 7/1 , Urk. 7/10 ).

Im Jahr 2003 erlangte er das Schweizer Bürgerrecht ( Urk. 7/6/1). Im Jahr 2007 bezog er letztmals Arbeits losenentschädigung ( Urk. 7/10/4). Es folgten ab 2010 Beschäftigungs mass nah men über das Sozialamt , welches X.___

mit wirtschaft liche r Hilfe unter stützt ( Urk. 7/50/43) .

Z unächst war er in einem Recycling-Unternehmen und

danach für rund ein einhalb Jahre in der Produktion von Kunst ledertaschen tätig ( Urk. 7/78/2 , Urk. 7/50/30 , Urk. 7/50/43 ).

Am 3. Dezember 2014 meldete sich X.___

unter Hinweis auf chronische Nacken - und Schulter schmer zen sowie

eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung ( chronic

obstructive

pulmonary

disease [COPD]) bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbe zug an ( Urk. 7/6 , Urk. 7/9 ) . Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in beruflich-erwerb licher und medizinischer Hinsicht.

Danach kündigte die IV-Stelle dem Versicherten m it Vorbescheid vom 2 4. August 2016 an, dass sein Leitungsbegehren abgewiesen werde ( Urk. 7/55/2) . Dagegen erhob der Versicherte innert erstreckter Frist am 2 6. Oktober 2016 Einwand ( vgl. Urk. 7/59-60, Urk. 7/62). In der Folge stellte der Hausarzt des Versicherten der IV-Stelle am 2. Dezember 2016 diverse ärztliche Bericht e zu ( Urk. 7/65). Alsdann reichte der Versicherte der Beschwerdegegnerin am 9. Januar 2017 weitere Arzt berichte ein ( Urk. 7/69-70).

Am 1 7. Oktober 2017 untersuchte

der Regionale Ärzt liche Dienst ( RAD ) der IV-Stelle den Beschwerdeführer ( Urk. 7/78-79). Her nach verfügte die IV-Stelle am 2 3. Oktober 2017 wie vorbeschieden die Ab weisung des Leistungs begehrens ( Urk. 2).

2.

Dagegen erhob X.___ am 2 4. November 2017 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 2 3. Oktober 2017 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Versicherungs leistungen (Rente, berufliche Massnahmen) auszurichten ( Urk. 1 S. 2) . In ver fahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, dass ihm die unentgeltliche Prozess führung zu gewähren und in der Person von Rechtsanw a lt Dominique Chopard , Zürich, ein unentgeltliche r Rechtsvertreter zu bestellen sei (Urk. 1 S. 3 ).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Januar 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6, unter Beilage ihrer A kten [ Urk. 7/1-85]), was dem Beschwerdeführer am 1 6. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Invaliden leis tungen der Beschwerdegegnerin hat. 2.

2.1

2.1.1

Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bishe rigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt ( Art. 6 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts ,

ATSG ). 2.1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundes gesetz es über die Invalidenversicherung , IVG)

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge gliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG ) . 2.3 2.3.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE

130 V 343 E. 3.4.2 mit Hin weisen). 2. 3 .2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). 2.3.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalidenein kommens aufgrund und nach Mass gabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reich muth , IVG, 3. Aufl. 2014, N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 2.4

2.4.1

Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraus setzun gen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invaliden ver sicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Auf gaben bereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizi nischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig ( Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Die RAD können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Unter suchungs ergebnisse schriftlich fest ( Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invaliden versicherung , IVV). 2.4.2

Die RAD-Ärzte respektive Ärztinnen müssen über die im Einzel fall gefrag ten per sönlichen und fachlichen Quali fika tionen verfügen (SVR 2009 IV Nr. 56 S. 175 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt den RAD- Berichte n nach Art. 49 Abs. 2 IVV, die den allgemeinen be weisrechtlichen An forderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (BGE 134 V 231 E. 5.1; vgl. E. 2.3.1), Beweiswert zu (BGE 137 V 210 E. 1.2.1, 135 V 254 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_120/2014 vom 8. Juli 2014 E. 4.1 und 9C_28/2015 vom 8. Juli 2015 E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen). 2.4.3

Nach der Rechtsprechung ist es zulässig, im Wesentlichen oder einzig auf ver sicherungsinterne medizinische Unterlagen, wozu namentlich auf eigenen Unter suchungen beruhende RAD-Berichte nach Art. 49 Abs. 2 IVV gehören, abzu stelle

n. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge An forderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Ab klärungen vorzu nehmen sind (BGE 139 V 225 E. 5.2 ; 122 V 157 E. 1d; Urteil des Bundesgericht s 8C_452/2016 vom 2 7. September 2016 E. 3 mit Hinweisen, in: SVR 2017 IV Nr.

13 S. 31). Umgekehrt genügt die Tatsache allein, dass eine ab wei chende (selbst fach-) ärztliche Meinung besteht, nicht, um im dargelegten Sinne die Aussage kraft und damit den Beweiswert eines medizinischen Berichts stets in Frage zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_360/2016 vom 2 1. April 2017 E. 3.2 mit Hinweis). Der ( Unter suchungs -)Bericht eines einzelnen RAD-Arztes allein bildet regel mäs sig keine genügende Entscheidungsgrundlage etwa bei ausgeprägt inter diszip linärem Cha rak ter der Fragestellung oder wenn zwischen seiner Beurteilung und dem allge meinen Tenor im medizinischen Dossier eine Differenz besteht, die nicht offen sichtlich auf unterschiedlichen versicherungsmedizinischen Prämissen beruht (vgl.

BGE 137 V 210 E. 1.2.1 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_858/2014 vom 3. September 2015 E. 3.3.3 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_415/2017 vom 21.

September 2017 E. 3.2 ). 2. 5

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial ver sicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbe sondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Pro zess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entschei dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Be zeich nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.

3a). 3.

3.1

Im Bericht zur orthopädischen Untersuchung vom 1 8. Oktober 2017 stellte RAD-Arzt

Dr. med. Y.___ , Facharzt für Chirurgie, folgende Diagnose mit Aus wir kungen auf die Arbeits fähig keit ( Urk. 7/78/7-8) : - Schmerzhafte Bewegungseinschränkungen rechte Schulter mit/bei - Anteversion, Abduktion 90 Grad, Einschränkung der Aussenrotation - radiologisch nachgewiesene PASTA Läsion, SLAP Läsion, Partialruptur der Supraspinatussehne (MRI 3 0. November 2016) - Impingement -Syndrom rechts - Zervikobrachialgie rechtsbetont mit/bei - Bewegungseinschränkung bei Rotation und Seitwärtsneigen - radiologisch nachgewiesene leichtgradige Spinalkanalstenose C3/4, C4/5, leichte bis mässige Foramenstenosen C3/4 beidseits, C4/5 rechts und C6/7 rechts - Subclavian

Steal -Syndrom rechts mit/bei - Verschluss der proximalen A. subcalvia rechts - fehlender tastbarer Puls rechte obere Extremität - Blutdruckdifferenz rechter und linker Arm mehr als 20

mmHg

Sodann führte Dr. Y.___ folgende Dia gnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an ( Urk. 7/78/8): - COPD I-II. Grades - Chronischer Nikotinabusus - Myofasziales Schmerzsyndrom der Nacken- und Schultergürtelregion - Status nach Leistenhernienoperation beidseitig - Status nach Nasenoperation - Schwerhörigkeit beidseitig - Renovaskuläre Verschlusskrankheit - Arterielle Hypertonie - Beginnender Morbus Dupuytren

rechte Hohlhand 3.2

Der versicherungsmedizinischen Beurteilung von Dr. Y.___ ist zu entneh men, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Schneider seit dem 1 7. Oktober 2017 bei einer leichten körperlichen Tätigkeit bei erhöhtem Pausen bedarf zu

80 % a rbeitsfähig

sei . Für schwere körperliche Tätig keiten bis an dauernd mittelschweren Tätigkeiten bestehe ab dem 1 7. Oktober

2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 7/78/8) .

Der Beschwerdeführer sei wegen der Schädigung der Halswirbelsäule und der vorgeschädigten rechten Schulter nur ver mindert b elastbar ( Urk. 7/78/8-9). Demgegenüber seien ih m leichte (ange passte) Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 10 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne dauerhafte Arm vorhaltebelastungen und Überkopfarbeiten aus soma tischer Sicht medizi nisch-theoretisch weiterhin zumutbar. Es bestehe somit weiterhin eine 100%ige Arbeits fähig keit in angepasster Tätigkeit. Jedoch sollten aufgrund der Schwer hörigkeit des Beschwerdeführers Lärmbelastungen sowie wegen der COPD Reiz ex posi tio nen vermieden werden . Dies gelte auch für angepasste Tätigkeiten ( Urk. 7/78/9). 4.

4.1

Der Beschwerdeführer macht geltend , dass RAD-Arzt Dr. Y.___ nicht nach vollziehbar begründet habe, weshalb er (der Beschwerdeführer)

einerseits als Schneider

zu 2 0 % arbeits un fähig , anderseits in einer anderen leichten Tätig keit aber zu 100 %

arbeitsfähig sein soll ( Urk. 1 S. 5). Diesem Vorbringen ist folgendes entgegenzuhalten: Dem Bericht von Dr. Y.___ vom 1 7. Oktober

2017 (Urk. 7/78)

- welcher die von der Rechtsprechung bezüglich Beweiswert eine s RAD-Bericht s aufgestellten Anforderungen (E.

2.4 .2 und E. 2.4.3 ) erfüllt - ist zu entnehmen, dass dieser Arzt auch eine Arbeits anamnese erhoben hat (Urk.

7/78/3). Der Beschwerdeführer gab an, dass er bei seiner letzten Tätigkeit Kunstleder zugeschnitten und anschliessend aus den zugeschnittenen Teilen eine Tasche genäht habe. Das Zuschneiden sei im Stehen und das Nähen sei im Sitzen ausgeführt worden. Als belastend habe er die gebeugte Haltung wie auch die Schmerzen im Bereich der rechten Schulter beim Schneiden empfunden (Urk.

7/78/3). Davon ausgehend sowie unter Berücksichtigung dessen, dass laut Dr. Y.___ aus versicherungsmedizinischer Sicht bezüglich der Halswirbel säule und der rechten Schulter eine verminderte Belastbarkeit besteht, ist nach vollziehbar, weshalb Dr. Y.___ diese vom Beschwerdeführer zuletzt aus geübte

Tätigkeit zwar als leichte körperliche Arbeit bezeichnet hat, aber auch einen erhöhten Pausenbedarf des Beschwerde führers festgestellt hat ( Urk. 7/78/8). Es besteht ferner kein Widerspruch zur übrigen Beurteilung von Dr. Y.___ , wonach dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit medizinisch-theoretisch zu 100 % zumutbar wäre. Zu ergänzen ist, dass dem Beschwerdeführer laut Dr.

med. Z.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin und Rheuma tologie, trotz COPD bei adaptierter Tätigkeit ohne Reizexposition eine normale Arbeitstätigkeit möglich ist ( Urk. 7/50/36). Auf den Untersuchungsbericht von Dr. Y.___

vom 1 7. Oktober 2017 ( Urk. 7/78) ist daher abzustellen.

4.2

Der Vollständigkeit halber ist zudem

zu erwähnen, dass laut RAD-Ärztin Dr. med. A.___ , FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nach der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 1 7. Oktober 2017 aufgrund der blanden Anamnese und des unauffälligen psychopathologischen Befundes keine psychiatrische Diagnose gestellt werden konnte ( Urk. 7/79/5-6). Sie

hat ihm folglich aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert ( Urk. 7/79/6). Der Beschwerde füh rer hat gegenüber Dr.

A.___ angegeben, dass er «ein paar Termine» bei einem Psychiater gehabt habe. Dieser habe ihm gesagt, dass er nicht psychisch krank sei. Er habe von diesem Psychiater auch nie Medi kamente bekommen ( Urk. 7/79/3). Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren keine psy chi schen Beschwerden geltend macht, können Weiterungen dazu unterbleiben. 5. 5. 1

5.1.1

In erwerblicher Hinsicht bringt der Beschwerdeführer betreffend

Validen ein kommen

vor, dass er eine betriebliche Anlehre als Schneider absolviert habe . In der Schweiz er habe aber nur im Rahmen von Beschäftigungsprogrammen als Schnei der gearbeitet ( Urk. 1 S. 4) . Nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1988 sei er im Wesent lichen als Industriearbeiter beziehungsweise Facharbeiter in der Pneuaufbereitung erwerbstätig gewesen ( Urk. 1 S. 4-5) . Dabei habe es sich um eine schwere Tätigkeit gehandelt , welche zudem mit massiven Stau b emis sionen verbunden ge wesen sei. Die Entlöhnung sei unterdurchschnittlich gewesen und er sei häufig auf Abruf ein gesetzt worden. Aus diesem Grund seien die im Indivi duellen Konto eingetragenen Jahreslöhne äusserst bescheiden. Als Indu strie arbei ter mit Fach kenntnissen könnte er gemäss LSE im Kompetenzniveau 2 per Rentenbeginn mindestens Fr. 80'000. -- erzielen . Die Beschwerdegegnerin habe es sodann pflichtwidrig unterlassen, einen Arbeitgeberbericht anzufordern (Urk. 1 S. 5) . 5. 1. 2

Den IV-Akten ist zu entnehmen, dass die im Jahr 2014 aufgetretenen Nacken- und Schulterbeschwerden des Beschwerdeführers zu seinem « Aus scheiden aus dem Erwerbsleben» geführt hätten ( Urk. 7/50/52). E r bezog allerdings bereits vor dem Jahr 2014 seit Jahren wirtschaftliche Hilfe des Sozialamtes und arbeitete im Rahmen von Beschäftigungsmassnahmen des Sozialamtes ( Urk. 7/50/30). Weil der Beschwerdeführer daher nicht mehr für die in seinem Individuellen Konto einge tragen en Arbeitgeber tätig war (vgl. den IK-Auszug vom 1 5. Dezember 2014 [ Urk. 6/10]), kann hinsichtlich des Valideneinkommens auch nicht auf die bei diesen Arbeitgebern erzielten Einkünfte abgestellt werden. Das hypothetische Valideneinkommen de s Beschwerdeführers ist daher mit Hilfe der lohnsta tis ti sche n Tabellen des BFS zu bestimmen . Gemäss den Angaben des Beschwerde führers in den IV-Akten war er nach der Einreise in die Schweiz als Hilfskoch, Produktions mitarbeiter und in einer Garage tätig ( Urk. 7/78/2). Er habe ins be sondere Arbeiten wie Aufgummieren und Abschleifen von Autopneus verrichtet ( Urk. 7/50/43). Aufgrund dieser Erwerbs biographie ging die Beschwerdegegnerin bezüglich der vom Beschwerdeführer bislang ausgeübten Tätigkeiten somit zu Recht davon aus, dass er in der Schweiz als Hilfsarbeiter

tätig war ( Urk. 7/53/1).

Heranzuziehen ist daher der in der LSE in der Tabelle TA1 ausgewiesene standardisierte Monatslohn (Zentralwert) eine s im privaten Sektor tätigen Mannes, Kompetenzniveau 1 , ganze Schweiz. Dem Vorbringen des Beschwerde führers, wonach er ein Industriearbeiter mit Fachkenntnissen sei und auf einen entspre chenden Tabellenlohn gemäss LSE im Kompetenzniveau 2 abzustellen sei ( Urk. 1 S. 5) , kann nicht gefolgt werden. Wie festgehalten , ist nicht mit dem erforder lichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall eine bestimmte seiner früheren Tätigkeit en fortgesetzt hätte. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer früher verschiedene Hilfsarbeitertätigkeiten in der Schweiz ausgeübt hat ( Urk. 7/78/2), rechtfertigt es vielmehr gerade , a uf den Tabellenlohn im privaten Sektor (TA1 «Total») gemäss LSE abzustellen. 5.2

Laut Dr. Y.___ ist der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/78/9). Weil der Beschwerdeführer nicht in einem Arbeitsverhältnis steht, ist auch bezüglich des hypothetischen Invalidenein kom mens auf lohnsta tistische Angaben abzustellen. Es ist hierbei derselbe Tabellen lohn wie für das Validenein kommen massgebend. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass beim Invalideneinkommen ein Leidensabzug von mindestens 25 % aus gewiesen sei (Urk. 1 S. 5), ohne dies jedoch weiter zu begründen . Die Recht spre chung gewährt insbe sondere dann einen Abzug auf dem Invalidenein kom men, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeiter tätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ;

Urteil des Bundes gerichts 8C_557/2018 vom 1 8. Dezember 2018 E. 3.3 mit Hin weis) . Von einer solchen Einschränkung des Beschwerdeführers ist vor liegend nicht aus zu gehen. Unter Berücksichtigung des Zumutbarkeitsprofils von Dr. Y.___ (E. 3.2) stehen dem Beschwerdeführer eine Vielzahl von beruf lichen Tätigkeiten, wie namentlich das Sortieren und Zerlegen von leichten Geräten von Hand in einem Recycling-Betrieb oder Kontroll- und Überwachungs tätigkeiten in der Produktion von Lebensmitteln und anderen Gütern, offen. Ein leidensbedingter Abzug rechtfertigt sich daher nicht. Anhaltspunkte für einen Abzug vom Tabellenlohn unter einem anderen Titel bestehen nicht. 5.3

Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzugs vom Tabellenlohn gemäss BGE 126 V 75 (Urteil des Bundesgerichts 8C_557/2018 vom 1 8. Dezember 2018 E. 3.3 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer ist in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig und b eim Invalideneinkommen ist kein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen (E.

5.2). Demnach resultiert vorliegend ein Invaliditätsgrad von 0 % .

Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Invali denleistungen (berufliche Massnahmen und Rente) zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6 . 6 .1

Weil die Voraussetzungen (§ 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht, GSVGer ) erfüllt sind ( vgl. Urk. 3, Urk. 9 ), ist dem Gesuch des Beschwerdeführers vom 2 4. November 2017 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Dominique Chopard , Zürich, zu entsprechen. 6 .2

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unent geltlichen Prozessführung einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehme n. 6 . 3

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Chopard , machte von der Möglichkei t zur Einreichung einer Honorar note keinen Gebrach ( vgl. Urk. 10 ) . Seine Entschädigung ist daher nach Ermessen auf Fr. 1‘ 6 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen .

6 .4

Der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter sind auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin zu weisen, wonach der Beschwerdeführer zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 2 4. November 2017 wird dem Beschwerdeführer Rechts anwalt Dominique Chopard , Zürich , als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt und es wird ihm die unentg eltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, wird mit Fr. 1’6 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher