opencaselaw.ch

IV.2017.01274

IV-Taggeld. Übereinstimmende Anträge der Parteien.

Zürich SozVersG · 2018-02-12 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (1 Absätze)

E. 21 Abs. 3 der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV; Taggeldbemessung gestützt auf dasjenige Einkom men, wel ches erzielt worden wäre, wäre die versicherte Person nicht invalid geworden) hinzuweisen ist, dass

die Beschwerdegegnerin

dazu ausführte, vorliegend sei vom Jahreseinkommen in der Höhe von

Fr. 77'196.-- gemäss Anstellungsvertrag vom 2 5. Juni 2002 (vgl. Urk.

7/30 /1) auszugehen, da der Beschwerdeführer ab September 2002 arbeits unfähig geworden sei (Urk. 5 S. 2), dass die Beschwerdegegnerin den Beginn der einjährigen Wartezeit (vgl. dazu: Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG) vor Zu sprache der Viertelsrente mit W irkung ab September 2003 auf den 17.

Sep tember 2002 festgelegt hatte (vgl. Urk. 7/55/1), dass somit die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer vor dem Beginn der Eingliederungsmassnahmen ein hypothetisches Einkommen von Fr. 89'419.37 (Fr. 77'196.-- bereinigt um die Nominallohnentwicklung) hät te erzielen können (Urk. 5 S. 2), nicht zu beanstanden sind, dass deshalb die angefochtene Verfügung vom

20. Oktober 2017 (Urk. 2)

in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insofern abzuändern ist, als dass das Taggeld für den Zeitraum vom 2. Oktober bis 31. Dezember 2017

auf der Basis eines Jahres e inkommens von Fr. 89'416.37 zu berechnen ist, dass es sich sodann rechtfertigt, die auf Fr. 400.-- festzulegenden Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1 bis

IVG) ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwer degegnerin aufzuerlegen, dass der vertretene Beschwerdeführer ausgangsgemäss Anspruch auf eine angemessene Pro zessentschädigung hat, wobei diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses

sowie unter Berücksichtigung seines fast vollumfänglichen Obsiegens zu bemessen ist (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit § 34 Abs. 3 GSVGer), dass die Prozessentschädigung auf Fr. 1‘ 2 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzu setzen ist, erkennt d er Einzelrichter: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20. Oktober 2017 insofern abgeän dert, als dass das Taggeld für den Zeitraum vom 2. Oktober bis 31. Dezember 2017 auf der Basis eines Jahreseinkommens von Fr. 89'416.37 zu berechnen ist .

Im ü brigen Umfang wird der Prozess als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abge schrieben . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Nadja Hirzel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber VogelHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01274

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel als Einzelrichter Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

12. Februar 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich dieser substituiert durch Rechtsanwältin Nadja Hirzel Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

X.___

mit Verfügung vom 20. Oktober 2017 für den Zeitraum vom 2. Oktober bis 31. Dezem ber 2017 ein IV-Taggeld von Fr. 131.20, basierend auf einem mass - ge blichen durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 59'758.00, zugespro chen hat (Urk. 2), nach Einsicht in die Beschwerde vom 22 . November 2017 (Urk. 1),

die Beschwerdeant wort vom 11 . Januar 2018 (Urk. 5) sowie die IV-Akten (Urk. 6/1-2, Urk. 7/1-252) und die Stellungnahme de s Beschwer deführer s zur Beschwerdeantwort vom 31 . Januar 2018 (Urk. 9), unter Hinweis darauf, dass die Beurteilung der Beschwerde gestützt auf § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt (Urk. 2; Urk. 5, 9). dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom

22. November 2017 im Wesentlichen beantragte, es sei ihm ein Taggeld, berechnet anhand eines massgeb lichen durch schnittlichen Jahreseinkommens von mindestens Fr. 91'782.-- zu zusprechen (Urk. 1 S. 2), dass die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom

11. Januar 2018

bean tragte, es sei die Beschwerde teilweise gutzuheissen und dem Beschwerde führer sei ein Taggeld auf der Basis eines Jahrese inkommens von Fr. 89'416.37 zuzusprechen (Urk. 5 S. 1), dass der Beschwerdeführer am

31 . Januar 2018

erklärte, er sei mit einem Taggeld, berechnet gestützt auf ein

Jahrese inkommen in dieser Höhe ein verstanden (Urk. 9 S. 1), in Erwägung, dass nunmehr übereinstimmende Parteianträge vorliegen, welche mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang stehen, dass

diesbezüglich in sbesondere auf Art. 21 Abs. 3 der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV; Taggeldbemessung gestützt auf dasjenige Einkom men, wel ches erzielt worden wäre, wäre die versicherte Person nicht invalid geworden) hinzuweisen ist, dass

die Beschwerdegegnerin

dazu ausführte, vorliegend sei vom Jahreseinkommen in der Höhe von

Fr. 77'196.-- gemäss Anstellungsvertrag vom 2 5. Juni 2002 (vgl. Urk.

7/30 /1) auszugehen, da der Beschwerdeführer ab September 2002 arbeits unfähig geworden sei (Urk. 5 S. 2), dass die Beschwerdegegnerin den Beginn der einjährigen Wartezeit (vgl. dazu: Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG) vor Zu sprache der Viertelsrente mit W irkung ab September 2003 auf den 17.

Sep tember 2002 festgelegt hatte (vgl. Urk. 7/55/1), dass somit die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer vor dem Beginn der Eingliederungsmassnahmen ein hypothetisches Einkommen von Fr. 89'419.37 (Fr. 77'196.-- bereinigt um die Nominallohnentwicklung) hät te erzielen können (Urk. 5 S. 2), nicht zu beanstanden sind, dass deshalb die angefochtene Verfügung vom

20. Oktober 2017 (Urk. 2)

in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insofern abzuändern ist, als dass das Taggeld für den Zeitraum vom 2. Oktober bis 31. Dezember 2017

auf der Basis eines Jahres e inkommens von Fr. 89'416.37 zu berechnen ist, dass es sich sodann rechtfertigt, die auf Fr. 400.-- festzulegenden Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1 bis

IVG) ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwer degegnerin aufzuerlegen, dass der vertretene Beschwerdeführer ausgangsgemäss Anspruch auf eine angemessene Pro zessentschädigung hat, wobei diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses

sowie unter Berücksichtigung seines fast vollumfänglichen Obsiegens zu bemessen ist (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit § 34 Abs. 3 GSVGer), dass die Prozessentschädigung auf Fr. 1‘ 2 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzu setzen ist, erkennt d er Einzelrichter: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20. Oktober 2017 insofern abgeän dert, als dass das Taggeld für den Zeitraum vom 2. Oktober bis 31. Dezember 2017 auf der Basis eines Jahreseinkommens von Fr. 89'416.37 zu berechnen ist .

Im ü brigen Umfang wird der Prozess als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abge schrieben . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Nadja Hirzel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber VogelHübscher