Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01273
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Curiger Verfügung vom
22. Mai 2018 in Sachen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: X.___ Beigeladener 1.
1.1
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ mit Wirkung ab Juni 2017 eine ganze Rente zu (Urk. 2). Die IV-Stelle hielt in ihrer Verfügung fest, dass sie für die Monate Juni bis Oktober 2017 Nachzahlungen in Höhe von insgesamt Fr. 28'545.-- leiste, wovon sie Fr. 11'185.-- der Unfallversicherung des Versi cherten, der AXA Versicherungen AG, und Fr. 17'360.-- dem Versicherten aus bezahle. 1.2
Die AXA Versicherungen AG erhob dagegen am 22. November 2017 Beschwer de und beantragte, es sei ihr für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Oktober 2017 eine Nach zahlung in Höhe von Fr. 18'206.80 zuzusprechen und die Beschwerdegeg nerin anzuweisen, ihr den Differenzbetrag von Fr. 7'021.80 zu überweisen (Urk. 1). 1.3
Mit Verfügung vom 16. Februar 2018 hielt die IV-Stelle fest, dass sie für die Zeit vom 1. Juni 2017 bis 28. Februar 2018 Nachzahlungen in Höhe von Fr. 51'381.-- leiste, wovon Fr. 7'021.80 an die Beschwerdeführerin auszurichten seien ( Urk. 9/1 - 2). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2018 beantragte die Be schwerdegegnerin die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslo sigkeit (Urk. 7). 1.4
Da vorliegender Entscheid auch gegenüber dem Versicherten Rechtswirkung ent falten wird, wurde dieser mit Verfügung vom 2 2. März 2018 zum Prozess bei geladen und aufgefordert, schriftlich Stellung zu nehmen (Urk. 10). Innert Frist liess sich der Versicherte nicht vernehmen , weshalb androhungsgemäss davon ausgegangen wird, dass er auf eine Stellungnahme verzichtet.
2.
2.1
Da der Streitwert unter Fr. 20‘000.-- liegt, ist die einzelrichterliche Zuständigkeit gegeben (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 2.2
Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid , gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wieder er - wägen , bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Ver fügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entsprochen wird. Soweit den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechts streit weiter; in diesem Fall muss die Beschwerdebehörde auf die Sache eintre ten, ohne dass die beschwerdeführende Partei die neue Verfügung oder den neuen Einspracheent scheid anzufechten braucht (vgl. BGE 113 V 237). Einem nach der Vernehm lassung ergangenen Wiedererwägungsentscheid kommt jedoch nur die Bedeu tung eines Antrages an das Gericht zu, wie zu entscheiden sei (ZAK 1989 S. 563 E. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).
Alsdann gilt als allgemeiner Verfahrensgrundsatz, dass die Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung während eines hängigen Verfahrens zu dessen Gegen standslosigkeit führt, wenn mit der Wiedererwägung den im Beschwerde ver fahren gestellten Rechtsbegehren vollumf änglich entsprochen wurde (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_526/2012 vom 19. September 2012 E. 4.2). 2.3
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin den Entscheid zwar nicht in Wiederer wägung gezogen. Mit ihrer Ergänzungsverfügung vom 16. Februar 2018 hat sie dem Antrag der Beschwerdeführerin jedoch vollumfänglich entsprochen (Urk. 9/1) ,
weshalb vorliegendes Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 3 .
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) und vorlie gend auf Fr. 3 00.-- festzusetzen. Sie sind der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen.
Aufgrund dessen, dass die Beschwerdeführerin nicht vertreten war, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Einzelrichter verfügt: 1.
Der Prozess wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA Versicherungen AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - X.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Curiger