Sachverhalt
1.
1.1
Die 1963 geborene X.___ ist verheiratet und Mutter von zwei Kindern ( Jhg . 1992 und 19 86). Sie war
in ihrem Heimatland Kroatien Musiklehrerin , ging - nach der Einreise in die Schweiz im Jahr 1994 - seit 1998 einer Tätigkeit als Haus an gestellte /Reinigungsangestellte nach. Im Jahr 2000 meldete sie sich unter Hinweis auf Diskushernien erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stel le, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3) , worauf die IV-Stelle nach getätigten Abklärungen in erwerblicher wie medizinischer Hinsicht den A nspruch auf eine Invalidenrente nach Ermittlung eines Invaliditätsgrades von 34.6
%
mit Verfügung 4. März 2002 verneinte (Urk. 6/22). 1.2
Am 5. Mai 2 005 gelangte die Versicherte , welche zwischenzeitlich einer (befristeten) Erwerbstätigkeit nachgegangen war (vgl. Urk. 6/32), unter Hinweis darauf, dass sich der Gesundheitszustand verschlechtert habe, erneut an die IV Stell e und beantragte die Zusprache einer Invalidenrent e (Urk. 6/30). N achdem die IV-Stelle einen Anspruch zunächst vern eint hatte
(Verfügung vom 1 5. Juli 20 05; Urk. 6/ 37) - wogegen die Versicherte opponiert hatte
(Urk. 6/47)
- tätigte die IV-Stelle wiederum Abkl ärungen in erwerblicher Hinsicht und veranlasste medizinische Begutachtung en der Versicherten ( vgl. Gutachten des Y.____ vom 5. April 2007; Urk. 6/62 sowie ergänzendes Gut achten des Z.___ vom 1 5. Februar 2008; Urk. 6/82 ) . Gestützt auf deren Ergebnisse sprach die IV-Stelle der Versicherten m it Verfü gung vom 19. November 2009 mit Wirkung ab 1. Januar 2006 eine halbe Rente der Invalidenversicherung nach Massgabe eines errechneten Invaliditäts grades von 50 % (zuzüglich Kind errente) zu (Urk. 6/122). Im Rahmen eines von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens teilte die IV-Stelle der Ver sicherten , welche zwischenzeitlich eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit als Haus dienstange stellte in einem Alterszentrum aufgenommen hatte (vgl. Urk. 6/134) , am 4. April 2013 mit, dass weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente bestehe (Urk. 6/157).
1.3
Im August 2013 teilte die Versicherte ,
die ihre Stelle im Altersheim
per Ende August 2012 selber fristlos gekündigte hatte (Ur k. 6/147 S. 4 ) , der IV-Stelle mit, dass sie per 1. Se ptember 2013 eine neue Stelle im Umfang von 70
% als Reini gungskraft wiederum in einem Altersheim antreten werde (Urk . 6/163). Die IV Stelle leitete darauf ein Revisionsverfahren in die Wege ( Urk. 6/164 ff.) und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom
24. Januar 2014 die Einstellung der Inva lidenrente nach Massgabe eines neu errechneten Invaliditätsgrades von 30 % in Aussicht (Urk. 6/168). Dageg en erhob die Versicherte am 17. Februar 2014 Ein wand unter Hinweis darauf, dass sie ihr Pensum , wie bereits angekündigt, aus gesundheitlichen Gründen auf 50 % habe reduzieren müssen (Urk. 6/171). Die IV Stelle tätigte hierauf ergänzende Abklärungen, veranlasste namentlich eine psychiatrische Abklärung der Versicherten , mit welcher die
A.___ beauf tragt wurde (Gutachten von 20. August 2014; Urk. 6/181). Unter Hinweis darauf , dass keine Einschränkung der Arbeit s fähigkeit mehr ausgewiesen sei, erliess die IV-Stelle
am 2 9. August 2014 einen neuen Vorbescheid , mit welchem sie der Ver sicherten die Einstellung der bisher ausgerichteten halben Rente
in Aussicht stellte (Urk. 6/183) .
Da ran hielt sie mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 fest (Urk. 1/184) . Diese Verfügung blieb unangefochten. 1.4
A m 9. September 2015 meldete sich die Versicherte, welche ihre letzte Stelle im März 2015 selber gekündigt hatte und im April /Mai 2015 während drei W ochen statio n är psychiatrisch hospitalis i ert worden war, unter Hinweis auf eine erneute Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes abermals
bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk.
6/186) . Die IV-Stelle trat zunächst mit Verfügung vom 1 4. März 2016 auf das neue Leistungsbegehren nicht ein ( Urk. 6/196) , kam jedoch am 28.
April 2016 wiedererwägungsweise darauf zurück ( Urk. 6/20 4), und ver anlasste nach getätigten weiteren Abklärungen und nachdem bei der Versicherten zwischenzeitlich zusätzlich eine Hepatitis diagnostiziert worden war,
eine poly disziplinäre Begutachtung , mit welcher die Begutachtungsstelle B.___ , Begutach tung C.___ ,
beauftragt wurde (Urk. 6/229) . Gestützt auf das ent sprechende Gutachten vom 15. Juni 2017 (Urk. 6/233) verneinte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 2 8. August 2017 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 6/237) und hielt daran nach erhobenem Einwand vom 2 6. September 2017 ( Urk. 6/240) mit Verfügung vom 1 8. Oktober 2017 fest (Urk.
2). 2.
Dagegen lässt X.___ hierorts mit Eingabe vom 2 0. November 2017 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Beschwerde gegner in vom 18. Oktober 2017 sei aufzuheben (1.), der Beschwerdeführerin seien Rentenleistungen zuzusprechen ab dem frühest möglichen Zeitpunkt (2.), even tualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerde gegne rin zurückzuweisen (3.) , unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin (4. ; Urk. 1 S. 2) .
Die IV-Stell e beantragte mit Vernehmlassung vom 1 1. Januar 2018 Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18.
Januar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheits schaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenaus schliessendes Erwerbs einkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E.
5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.
6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1. 4
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK
1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegeben enfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verun möglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Die IV-Stelle trat auf die Neuanmeldung ein und begründete die angefochtene Verfügung zur Hauptsache damit, dass im
B.___ - Gutachten , welches als Ent scheidgrundlage diene, eine Einschränkung im Umfang von 50 % attestiert wor den sei.
D ie Haupteinschränkung bestehe aus psychiatrischen Gründen , was mit Blick auf die positiven Ressourcen nicht in diesem Masse nachvollziehbar sei. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter und den Regionalen Ärztli chen Dienst sei für die Rec htsanwender nicht bindend,
da d ie Frage der Zumutung (wohl: Zumutb arkeit) der Arbeitsleistung eine rechtliche Fragestellung sei . Die 10%ige Einschränkung aufgrund der Hepatitis werde anerkannt, dement spre chend betrage der Invaliditätsgrad 10
% ( Urk. 2) . 2.2
Die Beschwerdeführerin hält im Wesentlichen dagegen, dass für die Beurteilung auf das B.___ -Gutachten abzustellen sei . Die Vorgehensweise der IV-Stelle, gemäss welcher bloss teilweise – in Bezug auf die Hepatitis – auf das schlüssige Gutach ten abgestellt werde , sei zu kritisieren. Wenn die psychiatrische Einschä tzu ng aus Sicht der IV-Stelle nicht nachvollziehbar sei, so habe von Amtes wegen eine Nachfrage bei den Gutachtern zu erfolgen. Ein Abweichen rechtfertige sich nicht, zumal das Gutachten den bundesgerichtlichen Vorgaben genüge ( Urk. 1 ). 2.3
Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die Verfügung vom
8. Oktober 2014 (Urk. 1/184). Diese stützte sich in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten der A.___ v om 20. August 2014 ( Urk. 6/181). Darin hatte der verantwortlich zeichnende Psychiater Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH , mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F 33.4) , sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Somatisierungsstörung (ICD -10 F
45.0) sowie akzentuierte zwanghafte Persönlichkeits züge (ICD-10 Z 73.1) diagnostiziert und die Versicherte aus psychiatrischer Sicht sowohl in der angestammten als auch in adap t ierten Tätigkeiten als zu 100
% arbeitsfähig bezeichnet ( Urk. 6/181 S. 10 ff.). 3. 3.1
Die für das polydisziplinäre (versicherungsmedizinisc h e/internistische, psychiatri s che, gastroenterologische ) B.___ -Gutachten vom
15. Juni 2017 verant wortlich zeichnenden Fachärzte stellten
aus interdisziplinärer Sicht die folgenden Diagnosen (Urk. 6/233 S. 12):
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Rezidivierende depressive Störung, aktuell leichtgradige depressive Epi sode (ICD-10 F33.0) bei narzisstischen, perfektionistischen Persönlich keitszügen (ICD-10 F61.1) 2. Cholestatische Hepatitis (DD Autoimmunhepatitis, medikatmentös -toxisch) in Remission (ICD-10 K71.0, K74.6) 3. Panikstörung (ICD-10 F41.0) 4. Chroni sche Schmerzstörung mit somatis c h en und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
o hne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Cho lezystolithi asis (ICD-10 K80.20) 2. St. n. Ulcus duodeni (ICD-10 K26.4) 3. St. n. Kolonpolypenentfernung (ICD-10 D12)
In ihrer interdisziplinären medizinischen Beurteilung führten sie im Wesentlichen aus, au f somatische m Fachgebiet bestehe der Status nach cholestatischer Hepati tis, wobei differentialdiagnostisch eine Autoimmunhepatitis oder eine medika mentös-toxische Genese der cholestatischen Hepatitis erwogen werden müsse. Bei aktuell unauffälligem klinischem Untersuchungsbefund und unauffälligen Labor werten könne derzeit davon ausgegangen werden, dass die Erkrankung sich in Remission befinde. Die Genese bleibe letztlich unklar. Doch erscheine die Wahr scheinlichkeit einer toxisch-medikamentösen Genese hoch, sodass aus gastro enterologischer Sicht bezüglich der noch laufenden immunsuppressiven Therapie ein Auslassversuch unter Kontrolle der Laborwer te verantwortet werden könne. Es erscheine denkbar, dass die von der Explorandin geklagte Müdigkeitssymp t o matik zu einem g e wis sen Teil durch die g astroenter o lo gische Erkr ankun g mitbe dingt sei; da jedoch die geklagte Symptomatik eher unspezifisch sei, als stark fluktuierend beschrieben werde und derzeit unauffällige Laborwerte bestünden, erscheine es wahrscheinlicher, dass die Beschwerden im Rahmen des psychiatri schen Krankheitsbildes zu erklären seien. Insgesamt könne geschätzt werden, dass die Lebererkrankung in einer Grössenordnung von maximal 10
% für die unspe zifische Allgemeinsymptomatik verantwortlich sei, der grössere Anteil der Beschwerden sei im Rahmen der psychiatrischen Erkrankung zu erklären (S. 12 ) .
Bezüglich der psychiatrischen Diagnosen könne aktuell eine leichtgradige depressive Episode beschrieben werden. Des Weiteren liege eine affektive Symp tomatik im Rahmen einer Panikstörung vor. Zudem würden körperliche Beschwerden bestehen, die aus psychiatrischer Sicht im Rahmen einer chroni schen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren interpretiert würden. Die Schmerzsymptomatik stehe jedoch nicht im Vordergrund (S. 13) . Weiter führten die Gutachter aus, bei der Explorandin bestünden Persönlichkeits akzentuierungen mit narzisstischen und perfektionistischen Persönlichkeitszü gen, wodurch die Neigung, depressiv zu kompensieren, erhöht sei. Die Exploran din verarbeite Kränkungen, die sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit erlebte, dysfunktional im Sinne einer Entwicklung einer depressiven Symptomatik. Sie sei jedoch auch reflektionsfähig , es seien Ressourcen vorhanden, insbesondere werde die Arbeit als stärkend erlebt. Es bestünden keine Persönlichkeitszüge die das Ausmass einer Persönlichkeits störung erreichen oder die Integration in den Arbeitsprozess wesentlich behindern würden. Die Explorandin lebe alsdann in einem stabilen Umfeld und scheine die Unterstützung ihrer Familie zu erhalten. Aktuell sei sie durch die fortbestehende Arbeitslosigkeit belastet. Es bestünden keine psychosozialen Belastungsfaktoren, die für sich genommen ein Krankheits bild verursachen oder aufrechterhalten würden, das die Arbeitsfähigkeit beein flusse. Weder bei der somatischen noch bei der psychiatrischen Untersuchung hätten sich Hinweise auf Inkonsistenzen ergeben, die von der Explorandin geschilderten Beschwerden , die geschilderte Alltagsfunktionalität und die objek tivierbaren Befunde seien weitestgehend konsistent (S. 13 f.).
Im Vergleich zum Zeitpunkt der psychiatrischen Vorbegutachtung durch die A.___ vom 20. August 2014 – damals sei die psychiatrische affektive Symp tomatik als remittiert beschrieben worden - könne eine Verschlechterung der psychiatrischen Situation attestiert werden. Im weiteren Verlauf sei es durch destabilisierende externe Faktoren, in erster Linie im Rahmen des Arbeitsplatz verlustes, zu einer zunehmenden depressiven Symptomatik mit Exazerbation von psychischen Beschwerden gekommen, sodass im Jahr 2015 eine teilstationäre Behandlung notwendig geworden sei. Insgesamt habe sich das psychiatrische Zustandsbild ab dem Frühjahr 2015, spätestens zum Zeitpunkt der Krankschrei bung im März 2015 resp. der psychiatrischen Hospitalisation im April 2015 ver schlechtert. Im Verlauf habe eine teilweise Stabilisierung erreicht werden können, es bestehe jedoch noch immer ein schlechterer Zustand als im Jahr 2014 (S. 13).
Zur Arbeitsfähigkeit führten sie im Wesentlichen aus, retrospektiv bestehe seit März 2016
– nach Abklingen der Akutphase der Hepatitis - und auch aktuell aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit für
die angestammten und angepasste Tätigkeiten im Umfang von 50 %, wobei der mögliche Anteil der cholestatischen Hepat itis bereits berücksichtigt sei. Wesentliche somatische Einschränkungen bestünden nicht, d .
h. die Explorandin sei im Umfang von 50
% arbeitsfähig für die von ihr zuletzt ausgeübte Tätigkeit und alle anderen denkbaren körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten. Dazu gehörten die Tätigkeiten als Haus dienstmitarbeiterin, Verkäuferin und Reinigungsmitarbeiterin.
Die
E in schränkung gegenüber einem Vollpensum könne mit der psychiatrischen Erkrankung und der erhöhten Vulnerabilität für eine Exazerbation der psychischen Symptomatik begründet werden. Es erscheine denkbar, dass die Arbeitsfähigkeit bei gutem Ver lauf auf 70
% steigerbar sei, wobei ein Pensum von 70
% derzeit als Leistungs maximum vermutet werden könne . Da die Versicherte ihre Arbeitstätigkeit immer als stützend erlebt habe und motiviert sei für eine berufliche Integration, sei sie durch berufliche Massnahmen zu unterstützen (S.
15) .
4.
Das Gutachten des B.___ beruht auf i nternisti schen, gastroenterologischen so w i e psychiatrischen Untersuchu ngen. Es
ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten
erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar, beurteilten die medizinische Situation überzeugend und setzten sich mit den ge k lagten Beschwerden und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander.
In somatischer Hinsicht zeigten sie auf, dass bei der Versicherten eine - in der Genese unklare
- Hepatitis vorliegt, welche in Remission is t, und dass die Aus wirkung dieses Leidens auf die Arbeitsfähigkeit ( infolge Müdigkeit und Abge schlagenheit ) maximal 10 % beträgt ( S . 12) .
In psychiatrischer Hinsicht hielten sie fest, dass verglichen mit dem Zeitpunkt der Be gutachtung durch die A.___ im Jahr 2014 von einer Verschlechterung des Gesundheitszusta n des aus zugehen sei, wobei – nach vorübergehend stärkerer Aus p r ägung
des depressiven Geschehens ab März 2015
– im Be gutachtungszeitpunkt noch
eine leichte depres sive Episode zu diagnostizieren sei ( S . 12 f . ) . Sie wiesen dar a uf hin, dass als Belastungsfaktor vor allem die fortbestehende Arbeitslosigkeit geg e ben sei und
die Versicherte infolge Persönlichkeitsakzentuierungen dazu neige, im Rahmen ihrer b eruflichen T ätig k eit erlebte Kränkungen dysfunktional im Sinne einer depressiven Entwicklung zu ver arbeiten. Auch wiesen sie darauf hin, d ass die Versicherte aufgrund der bestehenden Fu nktionseinsch r änkungen auf psychiatri sche m Fachgebiet
in Ko nzentrat i o n, Durchhaltefähigke i t, emotionaler Belastbar keit und erhöhter Ermüdbarkeit eingeschränkt sei ,
womit
aus medizinisch er Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50
% in angestammter wie auch angepasster Tätig keit
zu begründ en sei .
Das Gutachten entspricht damit - was zwischen den Par teien denn grundsätzlich auch unstreitig ist und namentlich von der Beschwer deführerin nicht in Frage ge stellt wird - den rechtsprechungs gemässen Anforde rungen an eine beweiskräftige medizinische Grundlage (E. 1.5 hiev o r ) .
5 . 5 .1
Mit Blick auf das B.___ Gutachten ist soweit ersichtlich denn auch unstreitig, dass sowohl in somatischer (aufgrund der Hepatitis) wie auch in psychiatrischer Hin sicht von einer gewissen Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen ist, wobei die psychiatrische Einschränkung im Vordergrund steht .
St reitig und zu prüfen ist
hingegen insbesondere die
Auswirkung de s psychischen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit.
Vorwegzuschicken ist dabei, dass
- ent gegen der Meinung der Beschwerdeführerin –
ein Abweichen der IV-Stelle von der ärztlichen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit im als beweiswertig erkann ten B.___ - Gutachten
nicht grundsätzlich un zulässig ist und auch nicht dazu führt, dass das Gutachten seinen Beweiswert verliert.
Denn
rechtsprechungs gemäss liegt es nicht allein in der Zuständigkeit der mit dem konkreten Einzelfall (gutachter lich) befassten Arztpersonen, abschliessend und für die rechtsan wendende Stelle verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer Arbeitsunfähigkeit führt (vgl. dazu etwa auch Urteil des Bundes gerichts 9C_505/2018 vom 1 7. Oktober 2018 E. 5.1). 5.2
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderer seits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines ren tenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 5.3
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 6. 6.1
Was den Komplex « Gesundheitsschädigung » betrifft , ist bezüglich des Indikators Ausprägung der diagnoserel e vanten Befunde festz u stellen, dass die Versicherte aus psychiatrischer Sicht im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung an einer leichten depressiven Episode leidet, w elcher Diagnose
kein schw eres Aus mass der Ausprägung inn ewohnt. Alsdann wurden zwar weitere psychiatrische Diagnosen gestellt, jedoch stehen
die entsprechenden Pr o blematiken nicht im Vordergrund ( betreffend
Schmerzpr o ble matik vgl. Urk.
6/233 S. 8 ) bzw . erschei nen
nach Lage der Akten jedenfalls nicht sehr ausgeprägt ( betreffend Panikstö rung vgl . psychiatri s ches Teilgutachten, Urk.
6/233 S. 63 ) ,
weshalb sie
nicht als ressourcenhemmend einzuschätzen sind . Zum Aspekt Be h a n d lungs
- und Ein gliederungs erfolg ist festzustellen, dass die Versicherte infolge Exazerbation der depr e ssiven Proble m ati k
im April/Mai 2015 während
drei Wochen s tationä r
(vgl. Urk. 6/201 S. 3) , und
vom 19. August bis 20. November 2015 ta g eskl inisch
(vgl. Urk . 6/20
S. 6 f.
1) behandelt worden war und auch
weiterhin in
psychiatrischer Behan d lung
steht ( Urk. 6/233 S. 67 ) , wobei die Behandlungen
eine deutliche Ver bess e rung
und danach Stabilisierung der zuvor exa ze rbierten Symptomatik gebracht haben.
M it Blick da r auf ist nicht von einer leistungs hindern den C hro nifizierung der psychischen Problematik aus zu gehen
oder
davon, dass eine inva lidisierende
schwere p sychische Störung vor liegt ,
welche th erapeutisch nicht mehr angehbar wäre . Alsdann bestehen zwar somatische Komorbiditäten, wobei namentl i ch die Hepatitis im Vordergrund steht. Doch befand
sich diese
im Gut achtenszeitpunkt unter Therapie in Remission
und wurde dieser lediglich noch eine maximale Auswirkung von 10
% auf die Arbeitsfähigk eit zuerkannt , weshalb sie nicht ausgeprägt e rschei nt . 6.2
Bei den Komplexen « Persönlichkeit » und « sozialer Kontext » ergibt sich F olgende s: Bei der Beschwerdeführerin bestehen Persönlichkeitsakzentuierungen mit narzisstischen und perfektionistischen Persönlichkeitszügen, wodurch die Nei gung, depressiv zu kompensieren, erhöht ist. Gemäss Angaben im B.___ Gutach ten bestehen jedoch keine Persönlichkeitszüge, die das Ausmass einer Persönlich keitsstörung erreichen oder die Reintegration in den Arbeitsprozess wesentlich behindern würden (Urk. 6/233 S. 13). Alsdann ist die Versicherte
nach Angaben im Gutachten ref lektionsfähig , was nicht zuletzt auch da durch
zum Ausdruck gelangt, dass sie stabilisierende psychotherapeutische Massnahmen in Anspruch nimmt .
Auch verfügt die Beschwerdeführerin über verschiedene Ressourcen , gab sie doch an, sie erfahre Entspannung durch Spazierengehen, Beten, Lesen, und wenn sie sich mit Freund innen treffe (Urk. 6/233 S. 63) . Weiter wohnt die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann zusammen und liegt familiär eine unterstützende Situation (durch Ehemann und Kinder) vor ( Urk. 6/233 S. 66 und 71) ;
auch
unterhält sie Kontakte mit Nachbarn ( Urk. 6/233 S. 66 ). Damit sind weder erheblich limitierende Persönlichkeits merkmale noch ein ausgeprägter sozialer Rückzug erkennbar und enthält d er soziale Lebenskontext bestätigende, sich potentiell günstig auf die Ressourcen auswirkende Faktoren. 6.3
In der Kategorie « Konsistenz » ist bezüglich des Indikators gleichmässige Ein schränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen fest zustellen, dass die Versicherte sich nur zu einem sehr reduzierten Pensum (30
% 50
% ) arbeitsfähig sie h t (Urk. 6/233 S. 66) . Jedoch ist ihre Tagesgestaltung regel mässig und ihr Aktivitätsniveau nur bedingt eingeschränkt. So fü h r t sie den Haushalt ohne Inanspruchnahme von Hilfe
selber , wenn au ch « immer nur soviel wie ihr gut tue und sie könne» . Sie kocht einmal pro Tag ein warmes Essen, geht regelmässig bzw. täglich spazieren, trifft sich mit Kolleginnen und einmal pro Monat mit anderen Frauen zum Beten. Auch tätigt sie die Einkäufe selber, wozu sie mitunter das Auto b enutzt (zum Ganzen Urk. 6/233 S. 8). Eine erhebliche Ein schränkun g im Alltag ist damit nicht ersichtl i c h .
Bezüglich des Indikators behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck ist festzustellen, dass die Versicherte im April /Mai 2015
stationär und danach tages klinisch behandelt worden war und auch danach in regelmässiger
(zwei wöchent licher) psychotherap eut i scher und psychopharmakologischer Behandlung st and (Urk. 6/233 S. 67) . Dies deutet auf
einen gewissen Leidensdruck hin, was insofern konsistent erscheint . 6.4
Die g esamthafte Betrachtung der recht s erheblichen Indikatoren führt somit zum Schluss , dass zwar ein gewisser Leidensdruck ausgewi e sen ist. Jedoch
ist
mit Blick auf die übrigen Indikatoren, vora b die nur wenig ausgeprägte Einschränkung im Alltag in der Kategorie «Konsistenz» , aber auch mit Blick auf die Komplexe
«Per sönlichkeit» und « sozialer Kontext » , aus welchen sich durchaus mobilisierbare Ressourcen er geben ,
nicht auf einen
rechtsgenügliche n Bezug zwischen den gestellten Diagnosen und deren funktionellen Auswirkungen im Sinne einer erheblich ( hälftig )
eingeschränkten Arbeitsfähigkeit zu schliessen . Vor diesem Hintergrund ist die Verwaltung zu Recht insofern von der Einschätzung der medizinischen
Experten abgegangen , als sie festgestellt hat, dass aus rechtlicher Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischen Gründen nicht
mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit besteht . Eine medizinisch-gesundheitliche Anspruchsgrundlage, welche zur Anerkennung einer Invalidität aus psychischen G ründen führen könnte, ist mit hi n nicht rechtsgenüglich erstellt. Damit ist davon auszugehen, dass
eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit in angestammter wie auch einer Verweis tätigkeit ausschliesslich aus somatische n
Gründen
–
aufgrund der
abklingenden Hepatitis ( wegen Müdigkeit und Abgeschlagenheit)
– und zwar im Umfang
von 10 % besteht. 7.
Die Verwaltung nahm im angefochtenen Entscheid bei der Inval i ditätsbemessung de facto einen Prozentvergleich vor (zum
sog. Prozentvergleich vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a ). Dieses Vorgehen wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Da die Versicherte seit ihrer Einreise in die Schweiz ausschliesslich Hilfsarbeiten (vor allem als
Hausangestellte/ Reinigung sangestellte, aber auch als Betriebsmitarbeiterin ) versah und
letztmals bis
im März 2015 eine Erwerbs tätig keit ausgeübt hat , welche Stelle sie selber gekündigt hat
(vgl. dazu Urk.
6/233 S.
7 ) , und ihr schliesslich sowohl die bisherigen wie auch andere Hilfstätigkeiten mit genannter Einschränkung zumutbar sind,
sind sowohl Validen - als auch Invali deneinkommen anhand der identischen Tabellen werte zu bestimmen. Dem ent sprechenden Vorgehen der Verwaltung (vgl. zum Ein kommens vergleich auch Urk. 6/235) ist daher im Ergebni s beizupflichten .
Der Inval i ditätsgrad entspricht damit dem Arbeits un fähigkeitsgrad von 10
% , womit selbst bei
– vorliegend nicht gerechtfertigter - Gewährung eines maximal möglichen Abzuges vom Tabellen lohn beim Invalideneink ommen (von 25
%, vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75 ) k ein renten begründender Invaliditätsgrad resultiert. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
8 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerde führer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokatin Karin Wüthrich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheits schaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenaus schliessendes Erwerbs einkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E.
5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.
6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art.
E. 1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1. 4
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK
1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegeben enfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verun möglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Die IV-Stelle trat auf die Neuanmeldung ein und begründete die angefochtene Verfügung zur Hauptsache damit, dass im
B.___ - Gutachten , welches als Ent scheidgrundlage diene, eine Einschränkung im Umfang von 50 % attestiert wor den sei.
D ie Haupteinschränkung bestehe aus psychiatrischen Gründen , was mit Blick auf die positiven Ressourcen nicht in diesem Masse nachvollziehbar sei. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter und den Regionalen Ärztli chen Dienst sei für die Rec htsanwender nicht bindend,
da d ie Frage der Zumutung (wohl: Zumutb arkeit) der Arbeitsleistung eine rechtliche Fragestellung sei . Die 10%ige Einschränkung aufgrund der Hepatitis werde anerkannt, dement spre chend betrage der Invaliditätsgrad 10
% ( Urk. 2) . 2.2
Die Beschwerdeführerin hält im Wesentlichen dagegen, dass für die Beurteilung auf das B.___ -Gutachten abzustellen sei . Die Vorgehensweise der IV-Stelle, gemäss welcher bloss teilweise – in Bezug auf die Hepatitis – auf das schlüssige Gutach ten abgestellt werde , sei zu kritisieren. Wenn die psychiatrische Einschä tzu ng aus Sicht der IV-Stelle nicht nachvollziehbar sei, so habe von Amtes wegen eine Nachfrage bei den Gutachtern zu erfolgen. Ein Abweichen rechtfertige sich nicht, zumal das Gutachten den bundesgerichtlichen Vorgaben genüge ( Urk. 1 ). 2.3
Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die Verfügung vom
8. Oktober 2014 (Urk. 1/184). Diese stützte sich in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten der A.___ v om 20. August 2014 ( Urk. 6/181). Darin hatte der verantwortlich zeichnende Psychiater Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH , mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F 33.4) , sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Somatisierungsstörung (ICD -10 F
45.0) sowie akzentuierte zwanghafte Persönlichkeits züge (ICD-10 Z 73.1) diagnostiziert und die Versicherte aus psychiatrischer Sicht sowohl in der angestammten als auch in adap t ierten Tätigkeiten als zu 100
% arbeitsfähig bezeichnet ( Urk. 6/181 S. 10 ff.). 3. 3.1
Die für das polydisziplinäre (versicherungsmedizinisc h e/internistische, psychiatri s che, gastroenterologische ) B.___ -Gutachten vom
15. Juni 2017 verant wortlich zeichnenden Fachärzte stellten
aus interdisziplinärer Sicht die folgenden Diagnosen (Urk. 6/233 S. 12):
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Rezidivierende depressive Störung, aktuell leichtgradige depressive Epi sode (ICD-10 F33.0) bei narzisstischen, perfektionistischen Persönlich keitszügen (ICD-10 F61.1) 2. Cholestatische Hepatitis (DD Autoimmunhepatitis, medikatmentös -toxisch) in Remission (ICD-10 K71.0, K74.6) 3. Panikstörung (ICD-10 F41.0) 4. Chroni sche Schmerzstörung mit somatis c h en und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
o hne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Cho lezystolithi asis (ICD-10 K80.20) 2. St. n. Ulcus duodeni (ICD-10 K26.4) 3. St. n. Kolonpolypenentfernung (ICD-10 D12)
In ihrer interdisziplinären medizinischen Beurteilung führten sie im Wesentlichen aus, au f somatische m Fachgebiet bestehe der Status nach cholestatischer Hepati tis, wobei differentialdiagnostisch eine Autoimmunhepatitis oder eine medika mentös-toxische Genese der cholestatischen Hepatitis erwogen werden müsse. Bei aktuell unauffälligem klinischem Untersuchungsbefund und unauffälligen Labor werten könne derzeit davon ausgegangen werden, dass die Erkrankung sich in Remission befinde. Die Genese bleibe letztlich unklar. Doch erscheine die Wahr scheinlichkeit einer toxisch-medikamentösen Genese hoch, sodass aus gastro enterologischer Sicht bezüglich der noch laufenden immunsuppressiven Therapie ein Auslassversuch unter Kontrolle der Laborwer te verantwortet werden könne. Es erscheine denkbar, dass die von der Explorandin geklagte Müdigkeitssymp t o matik zu einem g e wis sen Teil durch die g astroenter o lo gische Erkr ankun g mitbe dingt sei; da jedoch die geklagte Symptomatik eher unspezifisch sei, als stark fluktuierend beschrieben werde und derzeit unauffällige Laborwerte bestünden, erscheine es wahrscheinlicher, dass die Beschwerden im Rahmen des psychiatri schen Krankheitsbildes zu erklären seien. Insgesamt könne geschätzt werden, dass die Lebererkrankung in einer Grössenordnung von maximal 10
% für die unspe zifische Allgemeinsymptomatik verantwortlich sei, der grössere Anteil der Beschwerden sei im Rahmen der psychiatrischen Erkrankung zu erklären (S. 12 ) .
Bezüglich der psychiatrischen Diagnosen könne aktuell eine leichtgradige depressive Episode beschrieben werden. Des Weiteren liege eine affektive Symp tomatik im Rahmen einer Panikstörung vor. Zudem würden körperliche Beschwerden bestehen, die aus psychiatrischer Sicht im Rahmen einer chroni schen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren interpretiert würden. Die Schmerzsymptomatik stehe jedoch nicht im Vordergrund (S. 13) . Weiter führten die Gutachter aus, bei der Explorandin bestünden Persönlichkeits akzentuierungen mit narzisstischen und perfektionistischen Persönlichkeitszü gen, wodurch die Neigung, depressiv zu kompensieren, erhöht sei. Die Exploran din verarbeite Kränkungen, die sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit erlebte, dysfunktional im Sinne einer Entwicklung einer depressiven Symptomatik. Sie sei jedoch auch reflektionsfähig , es seien Ressourcen vorhanden, insbesondere werde die Arbeit als stärkend erlebt. Es bestünden keine Persönlichkeitszüge die das Ausmass einer Persönlichkeits störung erreichen oder die Integration in den Arbeitsprozess wesentlich behindern würden. Die Explorandin lebe alsdann in einem stabilen Umfeld und scheine die Unterstützung ihrer Familie zu erhalten. Aktuell sei sie durch die fortbestehende Arbeitslosigkeit belastet. Es bestünden keine psychosozialen Belastungsfaktoren, die für sich genommen ein Krankheits bild verursachen oder aufrechterhalten würden, das die Arbeitsfähigkeit beein flusse. Weder bei der somatischen noch bei der psychiatrischen Untersuchung hätten sich Hinweise auf Inkonsistenzen ergeben, die von der Explorandin geschilderten Beschwerden , die geschilderte Alltagsfunktionalität und die objek tivierbaren Befunde seien weitestgehend konsistent (S. 13 f.).
Im Vergleich zum Zeitpunkt der psychiatrischen Vorbegutachtung durch die A.___ vom 20. August 2014 – damals sei die psychiatrische affektive Symp tomatik als remittiert beschrieben worden - könne eine Verschlechterung der psychiatrischen Situation attestiert werden. Im weiteren Verlauf sei es durch destabilisierende externe Faktoren, in erster Linie im Rahmen des Arbeitsplatz verlustes, zu einer zunehmenden depressiven Symptomatik mit Exazerbation von psychischen Beschwerden gekommen, sodass im Jahr 2015 eine teilstationäre Behandlung notwendig geworden sei. Insgesamt habe sich das psychiatrische Zustandsbild ab dem Frühjahr 2015, spätestens zum Zeitpunkt der Krankschrei bung im März 2015 resp. der psychiatrischen Hospitalisation im April 2015 ver schlechtert. Im Verlauf habe eine teilweise Stabilisierung erreicht werden können, es bestehe jedoch noch immer ein schlechterer Zustand als im Jahr 2014 (S. 13).
Zur Arbeitsfähigkeit führten sie im Wesentlichen aus, retrospektiv bestehe seit März 2016
– nach Abklingen der Akutphase der Hepatitis - und auch aktuell aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit für
die angestammten und angepasste Tätigkeiten im Umfang von 50 %, wobei der mögliche Anteil der cholestatischen Hepat itis bereits berücksichtigt sei. Wesentliche somatische Einschränkungen bestünden nicht, d .
h. die Explorandin sei im Umfang von 50
% arbeitsfähig für die von ihr zuletzt ausgeübte Tätigkeit und alle anderen denkbaren körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten. Dazu gehörten die Tätigkeiten als Haus dienstmitarbeiterin, Verkäuferin und Reinigungsmitarbeiterin.
Die
E in schränkung gegenüber einem Vollpensum könne mit der psychiatrischen Erkrankung und der erhöhten Vulnerabilität für eine Exazerbation der psychischen Symptomatik begründet werden. Es erscheine denkbar, dass die Arbeitsfähigkeit bei gutem Ver lauf auf 70
% steigerbar sei, wobei ein Pensum von 70
% derzeit als Leistungs maximum vermutet werden könne . Da die Versicherte ihre Arbeitstätigkeit immer als stützend erlebt habe und motiviert sei für eine berufliche Integration, sei sie durch berufliche Massnahmen zu unterstützen (S.
15) .
4.
Das Gutachten des B.___ beruht auf i nternisti schen, gastroenterologischen so w i e psychiatrischen Untersuchu ngen. Es
ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten
erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar, beurteilten die medizinische Situation überzeugend und setzten sich mit den ge k lagten Beschwerden und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander.
In somatischer Hinsicht zeigten sie auf, dass bei der Versicherten eine - in der Genese unklare
- Hepatitis vorliegt, welche in Remission is t, und dass die Aus wirkung dieses Leidens auf die Arbeitsfähigkeit ( infolge Müdigkeit und Abge schlagenheit ) maximal 10 % beträgt ( S . 12) .
In psychiatrischer Hinsicht hielten sie fest, dass verglichen mit dem Zeitpunkt der Be gutachtung durch die A.___ im Jahr 2014 von einer Verschlechterung des Gesundheitszusta n des aus zugehen sei, wobei – nach vorübergehend stärkerer Aus p r ägung
des depressiven Geschehens ab März 2015
– im Be gutachtungszeitpunkt noch
eine leichte depres sive Episode zu diagnostizieren sei ( S . 12 f . ) . Sie wiesen dar a uf hin, dass als Belastungsfaktor vor allem die fortbestehende Arbeitslosigkeit geg e ben sei und
die Versicherte infolge Persönlichkeitsakzentuierungen dazu neige, im Rahmen ihrer b eruflichen T ätig k eit erlebte Kränkungen dysfunktional im Sinne einer depressiven Entwicklung zu ver arbeiten. Auch wiesen sie darauf hin, d ass die Versicherte aufgrund der bestehenden Fu nktionseinsch r änkungen auf psychiatri sche m Fachgebiet
in Ko nzentrat i o n, Durchhaltefähigke i t, emotionaler Belastbar keit und erhöhter Ermüdbarkeit eingeschränkt sei ,
womit
aus medizinisch er Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50
% in angestammter wie auch angepasster Tätig keit
zu begründ en sei .
Das Gutachten entspricht damit - was zwischen den Par teien denn grundsätzlich auch unstreitig ist und namentlich von der Beschwer deführerin nicht in Frage ge stellt wird - den rechtsprechungs gemässen Anforde rungen an eine beweiskräftige medizinische Grundlage (E. 1.5 hiev o r ) .
5 . 5 .1
Mit Blick auf das B.___ Gutachten ist soweit ersichtlich denn auch unstreitig, dass sowohl in somatischer (aufgrund der Hepatitis) wie auch in psychiatrischer Hin sicht von einer gewissen Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen ist, wobei die psychiatrische Einschränkung im Vordergrund steht .
St reitig und zu prüfen ist
hingegen insbesondere die
Auswirkung de s psychischen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit.
Vorwegzuschicken ist dabei, dass
- ent gegen der Meinung der Beschwerdeführerin –
ein Abweichen der IV-Stelle von der ärztlichen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit im als beweiswertig erkann ten B.___ - Gutachten
nicht grundsätzlich un zulässig ist und auch nicht dazu führt, dass das Gutachten seinen Beweiswert verliert.
Denn
rechtsprechungs gemäss liegt es nicht allein in der Zuständigkeit der mit dem konkreten Einzelfall (gutachter lich) befassten Arztpersonen, abschliessend und für die rechtsan wendende Stelle verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer Arbeitsunfähigkeit führt (vgl. dazu etwa auch Urteil des Bundes gerichts 9C_505/2018 vom 1 7. Oktober 2018 E. 5.1). 5.2
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderer seits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines ren tenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 5.3
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 6. 6.1
Was den Komplex « Gesundheitsschädigung » betrifft , ist bezüglich des Indikators Ausprägung der diagnoserel e vanten Befunde festz u stellen, dass die Versicherte aus psychiatrischer Sicht im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung an einer leichten depressiven Episode leidet, w elcher Diagnose
kein schw eres Aus mass der Ausprägung inn ewohnt. Alsdann wurden zwar weitere psychiatrische Diagnosen gestellt, jedoch stehen
die entsprechenden Pr o blematiken nicht im Vordergrund ( betreffend
Schmerzpr o ble matik vgl. Urk.
6/233 S. 8 ) bzw . erschei nen
nach Lage der Akten jedenfalls nicht sehr ausgeprägt ( betreffend Panikstö rung vgl . psychiatri s ches Teilgutachten, Urk.
6/233 S. 63 ) ,
weshalb sie
nicht als ressourcenhemmend einzuschätzen sind . Zum Aspekt Be h a n d lungs
- und Ein gliederungs erfolg ist festzustellen, dass die Versicherte infolge Exazerbation der depr e ssiven Proble m ati k
im April/Mai 2015 während
drei Wochen s tationä r
(vgl. Urk. 6/201 S. 3) , und
vom 19. August bis 20. November 2015 ta g eskl inisch
(vgl. Urk . 6/20
S. 6 f.
1) behandelt worden war und auch
weiterhin in
psychiatrischer Behan d lung
steht ( Urk. 6/233 S. 67 ) , wobei die Behandlungen
eine deutliche Ver bess e rung
und danach Stabilisierung der zuvor exa ze rbierten Symptomatik gebracht haben.
M it Blick da r auf ist nicht von einer leistungs hindern den C hro nifizierung der psychischen Problematik aus zu gehen
oder
davon, dass eine inva lidisierende
schwere p sychische Störung vor liegt ,
welche th erapeutisch nicht mehr angehbar wäre . Alsdann bestehen zwar somatische Komorbiditäten, wobei namentl i ch die Hepatitis im Vordergrund steht. Doch befand
sich diese
im Gut achtenszeitpunkt unter Therapie in Remission
und wurde dieser lediglich noch eine maximale Auswirkung von 10
% auf die Arbeitsfähigk eit zuerkannt , weshalb sie nicht ausgeprägt e rschei nt . 6.2
Bei den Komplexen « Persönlichkeit » und « sozialer Kontext » ergibt sich F olgende s: Bei der Beschwerdeführerin bestehen Persönlichkeitsakzentuierungen mit narzisstischen und perfektionistischen Persönlichkeitszügen, wodurch die Nei gung, depressiv zu kompensieren, erhöht ist. Gemäss Angaben im B.___ Gutach ten bestehen jedoch keine Persönlichkeitszüge, die das Ausmass einer Persönlich keitsstörung erreichen oder die Reintegration in den Arbeitsprozess wesentlich behindern würden (Urk. 6/233 S. 13). Alsdann ist die Versicherte
nach Angaben im Gutachten ref lektionsfähig , was nicht zuletzt auch da durch
zum Ausdruck gelangt, dass sie stabilisierende psychotherapeutische Massnahmen in Anspruch nimmt .
Auch verfügt die Beschwerdeführerin über verschiedene Ressourcen , gab sie doch an, sie erfahre Entspannung durch Spazierengehen, Beten, Lesen, und wenn sie sich mit Freund innen treffe (Urk. 6/233 S. 63) . Weiter wohnt die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann zusammen und liegt familiär eine unterstützende Situation (durch Ehemann und Kinder) vor ( Urk. 6/233 S. 66 und 71) ;
auch
unterhält sie Kontakte mit Nachbarn ( Urk. 6/233 S. 66 ). Damit sind weder erheblich limitierende Persönlichkeits merkmale noch ein ausgeprägter sozialer Rückzug erkennbar und enthält d er soziale Lebenskontext bestätigende, sich potentiell günstig auf die Ressourcen auswirkende Faktoren. 6.3
In der Kategorie « Konsistenz » ist bezüglich des Indikators gleichmässige Ein schränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen fest zustellen, dass die Versicherte sich nur zu einem sehr reduzierten Pensum (30
% 50
% ) arbeitsfähig sie h t (Urk. 6/233 S. 66) . Jedoch ist ihre Tagesgestaltung regel mässig und ihr Aktivitätsniveau nur bedingt eingeschränkt. So fü h r t sie den Haushalt ohne Inanspruchnahme von Hilfe
selber , wenn au ch « immer nur soviel wie ihr gut tue und sie könne» . Sie kocht einmal pro Tag ein warmes Essen, geht regelmässig bzw. täglich spazieren, trifft sich mit Kolleginnen und einmal pro Monat mit anderen Frauen zum Beten. Auch tätigt sie die Einkäufe selber, wozu sie mitunter das Auto b enutzt (zum Ganzen Urk. 6/233 S. 8). Eine erhebliche Ein schränkun g im Alltag ist damit nicht ersichtl i c h .
Bezüglich des Indikators behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck ist festzustellen, dass die Versicherte im April /Mai 2015
stationär und danach tages klinisch behandelt worden war und auch danach in regelmässiger
(zwei wöchent licher) psychotherap eut i scher und psychopharmakologischer Behandlung st and (Urk. 6/233 S. 67) . Dies deutet auf
einen gewissen Leidensdruck hin, was insofern konsistent erscheint . 6.4
Die g esamthafte Betrachtung der recht s erheblichen Indikatoren führt somit zum Schluss , dass zwar ein gewisser Leidensdruck ausgewi e sen ist. Jedoch
ist
mit Blick auf die übrigen Indikatoren, vora b die nur wenig ausgeprägte Einschränkung im Alltag in der Kategorie «Konsistenz» , aber auch mit Blick auf die Komplexe
«Per sönlichkeit» und « sozialer Kontext » , aus welchen sich durchaus mobilisierbare Ressourcen er geben ,
nicht auf einen
rechtsgenügliche n Bezug zwischen den gestellten Diagnosen und deren funktionellen Auswirkungen im Sinne einer erheblich ( hälftig )
eingeschränkten Arbeitsfähigkeit zu schliessen . Vor diesem Hintergrund ist die Verwaltung zu Recht insofern von der Einschätzung der medizinischen
Experten abgegangen , als sie festgestellt hat, dass aus rechtlicher Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischen Gründen nicht
mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit besteht . Eine medizinisch-gesundheitliche Anspruchsgrundlage, welche zur Anerkennung einer Invalidität aus psychischen G ründen führen könnte, ist mit hi n nicht rechtsgenüglich erstellt. Damit ist davon auszugehen, dass
eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit in angestammter wie auch einer Verweis tätigkeit ausschliesslich aus somatische n
Gründen
–
aufgrund der
abklingenden Hepatitis ( wegen Müdigkeit und Abgeschlagenheit)
– und zwar im Umfang
von 10 % besteht.
E. 1.4 A m 9. September 2015 meldete sich die Versicherte, welche ihre letzte Stelle im März 2015 selber gekündigt hatte und im April /Mai 2015 während drei W ochen statio n är psychiatrisch hospitalis i ert worden war, unter Hinweis auf eine erneute Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes abermals
bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk.
6/186) . Die IV-Stelle trat zunächst mit Verfügung vom 1 4. März 2016 auf das neue Leistungsbegehren nicht ein ( Urk. 6/196) , kam jedoch am 28.
April 2016 wiedererwägungsweise darauf zurück ( Urk. 6/20 4), und ver anlasste nach getätigten weiteren Abklärungen und nachdem bei der Versicherten zwischenzeitlich zusätzlich eine Hepatitis diagnostiziert worden war,
eine poly disziplinäre Begutachtung , mit welcher die Begutachtungsstelle B.___ , Begutach tung C.___ ,
beauftragt wurde (Urk. 6/229) . Gestützt auf das ent sprechende Gutachten vom 15. Juni 2017 (Urk. 6/233) verneinte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 2 8. August 2017 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 6/237) und hielt daran nach erhobenem Einwand vom 2 6. September 2017 ( Urk. 6/240) mit Verfügung vom 1 8. Oktober 2017 fest (Urk.
2). 2.
Dagegen lässt X.___ hierorts mit Eingabe vom 2 0. November 2017 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Beschwerde gegner in vom 18. Oktober 2017 sei aufzuheben (1.), der Beschwerdeführerin seien Rentenleistungen zuzusprechen ab dem frühest möglichen Zeitpunkt (2.), even tualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerde gegne rin zurückzuweisen (3.) , unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin (4. ; Urk. 1 S. 2) .
Die IV-Stell e beantragte mit Vernehmlassung vom 1 1. Januar 2018 Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18.
Januar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 005 gelangte die Versicherte , welche zwischenzeitlich einer (befristeten) Erwerbstätigkeit nachgegangen war (vgl. Urk. 6/32), unter Hinweis darauf, dass sich der Gesundheitszustand verschlechtert habe, erneut an die IV Stell e und beantragte die Zusprache einer Invalidenrent e (Urk. 6/30). N achdem die IV-Stelle einen Anspruch zunächst vern eint hatte
(Verfügung vom 1 5. Juli 20 05; Urk. 6/ 37) - wogegen die Versicherte opponiert hatte
(Urk. 6/47)
- tätigte die IV-Stelle wiederum Abkl ärungen in erwerblicher Hinsicht und veranlasste medizinische Begutachtung en der Versicherten ( vgl. Gutachten des Y.____ vom 5. April 2007; Urk. 6/62 sowie ergänzendes Gut achten des Z.___ vom 1 5. Februar 2008; Urk. 6/82 ) . Gestützt auf deren Ergebnisse sprach die IV-Stelle der Versicherten m it Verfü gung vom 19. November 2009 mit Wirkung ab 1. Januar 2006 eine halbe Rente der Invalidenversicherung nach Massgabe eines errechneten Invaliditäts grades von 50 % (zuzüglich Kind errente) zu (Urk. 6/122). Im Rahmen eines von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens teilte die IV-Stelle der Ver sicherten , welche zwischenzeitlich eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit als Haus dienstange stellte in einem Alterszentrum aufgenommen hatte (vgl. Urk. 6/134) , am 4. April 2013 mit, dass weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente bestehe (Urk. 6/157).
E. 7 ) , und ihr schliesslich sowohl die bisherigen wie auch andere Hilfstätigkeiten mit genannter Einschränkung zumutbar sind,
sind sowohl Validen - als auch Invali deneinkommen anhand der identischen Tabellen werte zu bestimmen. Dem ent sprechenden Vorgehen der Verwaltung (vgl. zum Ein kommens vergleich auch Urk. 6/235) ist daher im Ergebni s beizupflichten .
Der Inval i ditätsgrad entspricht damit dem Arbeits un fähigkeitsgrad von 10
% , womit selbst bei
– vorliegend nicht gerechtfertigter - Gewährung eines maximal möglichen Abzuges vom Tabellen lohn beim Invalideneink ommen (von 25
%, vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75 ) k ein renten begründender Invaliditätsgrad resultiert. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
E. 8 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerde führer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokatin Karin Wüthrich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01252
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fehr Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom 2 8. Februar 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Advokatin Karin Wüthrich Procap Schweiz Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1963 geborene X.___ ist verheiratet und Mutter von zwei Kindern ( Jhg . 1992 und 19 86). Sie war
in ihrem Heimatland Kroatien Musiklehrerin , ging - nach der Einreise in die Schweiz im Jahr 1994 - seit 1998 einer Tätigkeit als Haus an gestellte /Reinigungsangestellte nach. Im Jahr 2000 meldete sie sich unter Hinweis auf Diskushernien erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stel le, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3) , worauf die IV-Stelle nach getätigten Abklärungen in erwerblicher wie medizinischer Hinsicht den A nspruch auf eine Invalidenrente nach Ermittlung eines Invaliditätsgrades von 34.6
%
mit Verfügung 4. März 2002 verneinte (Urk. 6/22). 1.2
Am 5. Mai 2 005 gelangte die Versicherte , welche zwischenzeitlich einer (befristeten) Erwerbstätigkeit nachgegangen war (vgl. Urk. 6/32), unter Hinweis darauf, dass sich der Gesundheitszustand verschlechtert habe, erneut an die IV Stell e und beantragte die Zusprache einer Invalidenrent e (Urk. 6/30). N achdem die IV-Stelle einen Anspruch zunächst vern eint hatte
(Verfügung vom 1 5. Juli 20 05; Urk. 6/ 37) - wogegen die Versicherte opponiert hatte
(Urk. 6/47)
- tätigte die IV-Stelle wiederum Abkl ärungen in erwerblicher Hinsicht und veranlasste medizinische Begutachtung en der Versicherten ( vgl. Gutachten des Y.____ vom 5. April 2007; Urk. 6/62 sowie ergänzendes Gut achten des Z.___ vom 1 5. Februar 2008; Urk. 6/82 ) . Gestützt auf deren Ergebnisse sprach die IV-Stelle der Versicherten m it Verfü gung vom 19. November 2009 mit Wirkung ab 1. Januar 2006 eine halbe Rente der Invalidenversicherung nach Massgabe eines errechneten Invaliditäts grades von 50 % (zuzüglich Kind errente) zu (Urk. 6/122). Im Rahmen eines von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens teilte die IV-Stelle der Ver sicherten , welche zwischenzeitlich eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit als Haus dienstange stellte in einem Alterszentrum aufgenommen hatte (vgl. Urk. 6/134) , am 4. April 2013 mit, dass weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente bestehe (Urk. 6/157).
1.3
Im August 2013 teilte die Versicherte ,
die ihre Stelle im Altersheim
per Ende August 2012 selber fristlos gekündigte hatte (Ur k. 6/147 S. 4 ) , der IV-Stelle mit, dass sie per 1. Se ptember 2013 eine neue Stelle im Umfang von 70
% als Reini gungskraft wiederum in einem Altersheim antreten werde (Urk . 6/163). Die IV Stelle leitete darauf ein Revisionsverfahren in die Wege ( Urk. 6/164 ff.) und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom
24. Januar 2014 die Einstellung der Inva lidenrente nach Massgabe eines neu errechneten Invaliditätsgrades von 30 % in Aussicht (Urk. 6/168). Dageg en erhob die Versicherte am 17. Februar 2014 Ein wand unter Hinweis darauf, dass sie ihr Pensum , wie bereits angekündigt, aus gesundheitlichen Gründen auf 50 % habe reduzieren müssen (Urk. 6/171). Die IV Stelle tätigte hierauf ergänzende Abklärungen, veranlasste namentlich eine psychiatrische Abklärung der Versicherten , mit welcher die
A.___ beauf tragt wurde (Gutachten von 20. August 2014; Urk. 6/181). Unter Hinweis darauf , dass keine Einschränkung der Arbeit s fähigkeit mehr ausgewiesen sei, erliess die IV-Stelle
am 2 9. August 2014 einen neuen Vorbescheid , mit welchem sie der Ver sicherten die Einstellung der bisher ausgerichteten halben Rente
in Aussicht stellte (Urk. 6/183) .
Da ran hielt sie mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 fest (Urk. 1/184) . Diese Verfügung blieb unangefochten. 1.4
A m 9. September 2015 meldete sich die Versicherte, welche ihre letzte Stelle im März 2015 selber gekündigt hatte und im April /Mai 2015 während drei W ochen statio n är psychiatrisch hospitalis i ert worden war, unter Hinweis auf eine erneute Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes abermals
bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk.
6/186) . Die IV-Stelle trat zunächst mit Verfügung vom 1 4. März 2016 auf das neue Leistungsbegehren nicht ein ( Urk. 6/196) , kam jedoch am 28.
April 2016 wiedererwägungsweise darauf zurück ( Urk. 6/20 4), und ver anlasste nach getätigten weiteren Abklärungen und nachdem bei der Versicherten zwischenzeitlich zusätzlich eine Hepatitis diagnostiziert worden war,
eine poly disziplinäre Begutachtung , mit welcher die Begutachtungsstelle B.___ , Begutach tung C.___ ,
beauftragt wurde (Urk. 6/229) . Gestützt auf das ent sprechende Gutachten vom 15. Juni 2017 (Urk. 6/233) verneinte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 2 8. August 2017 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 6/237) und hielt daran nach erhobenem Einwand vom 2 6. September 2017 ( Urk. 6/240) mit Verfügung vom 1 8. Oktober 2017 fest (Urk.
2). 2.
Dagegen lässt X.___ hierorts mit Eingabe vom 2 0. November 2017 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Beschwerde gegner in vom 18. Oktober 2017 sei aufzuheben (1.), der Beschwerdeführerin seien Rentenleistungen zuzusprechen ab dem frühest möglichen Zeitpunkt (2.), even tualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerde gegne rin zurückzuweisen (3.) , unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin (4. ; Urk. 1 S. 2) .
Die IV-Stell e beantragte mit Vernehmlassung vom 1 1. Januar 2018 Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18.
Januar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheits schaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenaus schliessendes Erwerbs einkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E.
5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.
6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1. 4
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK
1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegeben enfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verun möglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Die IV-Stelle trat auf die Neuanmeldung ein und begründete die angefochtene Verfügung zur Hauptsache damit, dass im
B.___ - Gutachten , welches als Ent scheidgrundlage diene, eine Einschränkung im Umfang von 50 % attestiert wor den sei.
D ie Haupteinschränkung bestehe aus psychiatrischen Gründen , was mit Blick auf die positiven Ressourcen nicht in diesem Masse nachvollziehbar sei. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter und den Regionalen Ärztli chen Dienst sei für die Rec htsanwender nicht bindend,
da d ie Frage der Zumutung (wohl: Zumutb arkeit) der Arbeitsleistung eine rechtliche Fragestellung sei . Die 10%ige Einschränkung aufgrund der Hepatitis werde anerkannt, dement spre chend betrage der Invaliditätsgrad 10
% ( Urk. 2) . 2.2
Die Beschwerdeführerin hält im Wesentlichen dagegen, dass für die Beurteilung auf das B.___ -Gutachten abzustellen sei . Die Vorgehensweise der IV-Stelle, gemäss welcher bloss teilweise – in Bezug auf die Hepatitis – auf das schlüssige Gutach ten abgestellt werde , sei zu kritisieren. Wenn die psychiatrische Einschä tzu ng aus Sicht der IV-Stelle nicht nachvollziehbar sei, so habe von Amtes wegen eine Nachfrage bei den Gutachtern zu erfolgen. Ein Abweichen rechtfertige sich nicht, zumal das Gutachten den bundesgerichtlichen Vorgaben genüge ( Urk. 1 ). 2.3
Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die Verfügung vom
8. Oktober 2014 (Urk. 1/184). Diese stützte sich in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten der A.___ v om 20. August 2014 ( Urk. 6/181). Darin hatte der verantwortlich zeichnende Psychiater Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH , mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F 33.4) , sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Somatisierungsstörung (ICD -10 F
45.0) sowie akzentuierte zwanghafte Persönlichkeits züge (ICD-10 Z 73.1) diagnostiziert und die Versicherte aus psychiatrischer Sicht sowohl in der angestammten als auch in adap t ierten Tätigkeiten als zu 100
% arbeitsfähig bezeichnet ( Urk. 6/181 S. 10 ff.). 3. 3.1
Die für das polydisziplinäre (versicherungsmedizinisc h e/internistische, psychiatri s che, gastroenterologische ) B.___ -Gutachten vom
15. Juni 2017 verant wortlich zeichnenden Fachärzte stellten
aus interdisziplinärer Sicht die folgenden Diagnosen (Urk. 6/233 S. 12):
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Rezidivierende depressive Störung, aktuell leichtgradige depressive Epi sode (ICD-10 F33.0) bei narzisstischen, perfektionistischen Persönlich keitszügen (ICD-10 F61.1) 2. Cholestatische Hepatitis (DD Autoimmunhepatitis, medikatmentös -toxisch) in Remission (ICD-10 K71.0, K74.6) 3. Panikstörung (ICD-10 F41.0) 4. Chroni sche Schmerzstörung mit somatis c h en und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
o hne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Cho lezystolithi asis (ICD-10 K80.20) 2. St. n. Ulcus duodeni (ICD-10 K26.4) 3. St. n. Kolonpolypenentfernung (ICD-10 D12)
In ihrer interdisziplinären medizinischen Beurteilung führten sie im Wesentlichen aus, au f somatische m Fachgebiet bestehe der Status nach cholestatischer Hepati tis, wobei differentialdiagnostisch eine Autoimmunhepatitis oder eine medika mentös-toxische Genese der cholestatischen Hepatitis erwogen werden müsse. Bei aktuell unauffälligem klinischem Untersuchungsbefund und unauffälligen Labor werten könne derzeit davon ausgegangen werden, dass die Erkrankung sich in Remission befinde. Die Genese bleibe letztlich unklar. Doch erscheine die Wahr scheinlichkeit einer toxisch-medikamentösen Genese hoch, sodass aus gastro enterologischer Sicht bezüglich der noch laufenden immunsuppressiven Therapie ein Auslassversuch unter Kontrolle der Laborwer te verantwortet werden könne. Es erscheine denkbar, dass die von der Explorandin geklagte Müdigkeitssymp t o matik zu einem g e wis sen Teil durch die g astroenter o lo gische Erkr ankun g mitbe dingt sei; da jedoch die geklagte Symptomatik eher unspezifisch sei, als stark fluktuierend beschrieben werde und derzeit unauffällige Laborwerte bestünden, erscheine es wahrscheinlicher, dass die Beschwerden im Rahmen des psychiatri schen Krankheitsbildes zu erklären seien. Insgesamt könne geschätzt werden, dass die Lebererkrankung in einer Grössenordnung von maximal 10
% für die unspe zifische Allgemeinsymptomatik verantwortlich sei, der grössere Anteil der Beschwerden sei im Rahmen der psychiatrischen Erkrankung zu erklären (S. 12 ) .
Bezüglich der psychiatrischen Diagnosen könne aktuell eine leichtgradige depressive Episode beschrieben werden. Des Weiteren liege eine affektive Symp tomatik im Rahmen einer Panikstörung vor. Zudem würden körperliche Beschwerden bestehen, die aus psychiatrischer Sicht im Rahmen einer chroni schen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren interpretiert würden. Die Schmerzsymptomatik stehe jedoch nicht im Vordergrund (S. 13) . Weiter führten die Gutachter aus, bei der Explorandin bestünden Persönlichkeits akzentuierungen mit narzisstischen und perfektionistischen Persönlichkeitszü gen, wodurch die Neigung, depressiv zu kompensieren, erhöht sei. Die Exploran din verarbeite Kränkungen, die sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit erlebte, dysfunktional im Sinne einer Entwicklung einer depressiven Symptomatik. Sie sei jedoch auch reflektionsfähig , es seien Ressourcen vorhanden, insbesondere werde die Arbeit als stärkend erlebt. Es bestünden keine Persönlichkeitszüge die das Ausmass einer Persönlichkeits störung erreichen oder die Integration in den Arbeitsprozess wesentlich behindern würden. Die Explorandin lebe alsdann in einem stabilen Umfeld und scheine die Unterstützung ihrer Familie zu erhalten. Aktuell sei sie durch die fortbestehende Arbeitslosigkeit belastet. Es bestünden keine psychosozialen Belastungsfaktoren, die für sich genommen ein Krankheits bild verursachen oder aufrechterhalten würden, das die Arbeitsfähigkeit beein flusse. Weder bei der somatischen noch bei der psychiatrischen Untersuchung hätten sich Hinweise auf Inkonsistenzen ergeben, die von der Explorandin geschilderten Beschwerden , die geschilderte Alltagsfunktionalität und die objek tivierbaren Befunde seien weitestgehend konsistent (S. 13 f.).
Im Vergleich zum Zeitpunkt der psychiatrischen Vorbegutachtung durch die A.___ vom 20. August 2014 – damals sei die psychiatrische affektive Symp tomatik als remittiert beschrieben worden - könne eine Verschlechterung der psychiatrischen Situation attestiert werden. Im weiteren Verlauf sei es durch destabilisierende externe Faktoren, in erster Linie im Rahmen des Arbeitsplatz verlustes, zu einer zunehmenden depressiven Symptomatik mit Exazerbation von psychischen Beschwerden gekommen, sodass im Jahr 2015 eine teilstationäre Behandlung notwendig geworden sei. Insgesamt habe sich das psychiatrische Zustandsbild ab dem Frühjahr 2015, spätestens zum Zeitpunkt der Krankschrei bung im März 2015 resp. der psychiatrischen Hospitalisation im April 2015 ver schlechtert. Im Verlauf habe eine teilweise Stabilisierung erreicht werden können, es bestehe jedoch noch immer ein schlechterer Zustand als im Jahr 2014 (S. 13).
Zur Arbeitsfähigkeit führten sie im Wesentlichen aus, retrospektiv bestehe seit März 2016
– nach Abklingen der Akutphase der Hepatitis - und auch aktuell aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit für
die angestammten und angepasste Tätigkeiten im Umfang von 50 %, wobei der mögliche Anteil der cholestatischen Hepat itis bereits berücksichtigt sei. Wesentliche somatische Einschränkungen bestünden nicht, d .
h. die Explorandin sei im Umfang von 50
% arbeitsfähig für die von ihr zuletzt ausgeübte Tätigkeit und alle anderen denkbaren körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten. Dazu gehörten die Tätigkeiten als Haus dienstmitarbeiterin, Verkäuferin und Reinigungsmitarbeiterin.
Die
E in schränkung gegenüber einem Vollpensum könne mit der psychiatrischen Erkrankung und der erhöhten Vulnerabilität für eine Exazerbation der psychischen Symptomatik begründet werden. Es erscheine denkbar, dass die Arbeitsfähigkeit bei gutem Ver lauf auf 70
% steigerbar sei, wobei ein Pensum von 70
% derzeit als Leistungs maximum vermutet werden könne . Da die Versicherte ihre Arbeitstätigkeit immer als stützend erlebt habe und motiviert sei für eine berufliche Integration, sei sie durch berufliche Massnahmen zu unterstützen (S.
15) .
4.
Das Gutachten des B.___ beruht auf i nternisti schen, gastroenterologischen so w i e psychiatrischen Untersuchu ngen. Es
ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten
erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar, beurteilten die medizinische Situation überzeugend und setzten sich mit den ge k lagten Beschwerden und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander.
In somatischer Hinsicht zeigten sie auf, dass bei der Versicherten eine - in der Genese unklare
- Hepatitis vorliegt, welche in Remission is t, und dass die Aus wirkung dieses Leidens auf die Arbeitsfähigkeit ( infolge Müdigkeit und Abge schlagenheit ) maximal 10 % beträgt ( S . 12) .
In psychiatrischer Hinsicht hielten sie fest, dass verglichen mit dem Zeitpunkt der Be gutachtung durch die A.___ im Jahr 2014 von einer Verschlechterung des Gesundheitszusta n des aus zugehen sei, wobei – nach vorübergehend stärkerer Aus p r ägung
des depressiven Geschehens ab März 2015
– im Be gutachtungszeitpunkt noch
eine leichte depres sive Episode zu diagnostizieren sei ( S . 12 f . ) . Sie wiesen dar a uf hin, dass als Belastungsfaktor vor allem die fortbestehende Arbeitslosigkeit geg e ben sei und
die Versicherte infolge Persönlichkeitsakzentuierungen dazu neige, im Rahmen ihrer b eruflichen T ätig k eit erlebte Kränkungen dysfunktional im Sinne einer depressiven Entwicklung zu ver arbeiten. Auch wiesen sie darauf hin, d ass die Versicherte aufgrund der bestehenden Fu nktionseinsch r änkungen auf psychiatri sche m Fachgebiet
in Ko nzentrat i o n, Durchhaltefähigke i t, emotionaler Belastbar keit und erhöhter Ermüdbarkeit eingeschränkt sei ,
womit
aus medizinisch er Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50
% in angestammter wie auch angepasster Tätig keit
zu begründ en sei .
Das Gutachten entspricht damit - was zwischen den Par teien denn grundsätzlich auch unstreitig ist und namentlich von der Beschwer deführerin nicht in Frage ge stellt wird - den rechtsprechungs gemässen Anforde rungen an eine beweiskräftige medizinische Grundlage (E. 1.5 hiev o r ) .
5 . 5 .1
Mit Blick auf das B.___ Gutachten ist soweit ersichtlich denn auch unstreitig, dass sowohl in somatischer (aufgrund der Hepatitis) wie auch in psychiatrischer Hin sicht von einer gewissen Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen ist, wobei die psychiatrische Einschränkung im Vordergrund steht .
St reitig und zu prüfen ist
hingegen insbesondere die
Auswirkung de s psychischen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit.
Vorwegzuschicken ist dabei, dass
- ent gegen der Meinung der Beschwerdeführerin –
ein Abweichen der IV-Stelle von der ärztlichen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit im als beweiswertig erkann ten B.___ - Gutachten
nicht grundsätzlich un zulässig ist und auch nicht dazu führt, dass das Gutachten seinen Beweiswert verliert.
Denn
rechtsprechungs gemäss liegt es nicht allein in der Zuständigkeit der mit dem konkreten Einzelfall (gutachter lich) befassten Arztpersonen, abschliessend und für die rechtsan wendende Stelle verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer Arbeitsunfähigkeit führt (vgl. dazu etwa auch Urteil des Bundes gerichts 9C_505/2018 vom 1 7. Oktober 2018 E. 5.1). 5.2
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderer seits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines ren tenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 5.3
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 6. 6.1
Was den Komplex « Gesundheitsschädigung » betrifft , ist bezüglich des Indikators Ausprägung der diagnoserel e vanten Befunde festz u stellen, dass die Versicherte aus psychiatrischer Sicht im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung an einer leichten depressiven Episode leidet, w elcher Diagnose
kein schw eres Aus mass der Ausprägung inn ewohnt. Alsdann wurden zwar weitere psychiatrische Diagnosen gestellt, jedoch stehen
die entsprechenden Pr o blematiken nicht im Vordergrund ( betreffend
Schmerzpr o ble matik vgl. Urk.
6/233 S. 8 ) bzw . erschei nen
nach Lage der Akten jedenfalls nicht sehr ausgeprägt ( betreffend Panikstö rung vgl . psychiatri s ches Teilgutachten, Urk.
6/233 S. 63 ) ,
weshalb sie
nicht als ressourcenhemmend einzuschätzen sind . Zum Aspekt Be h a n d lungs
- und Ein gliederungs erfolg ist festzustellen, dass die Versicherte infolge Exazerbation der depr e ssiven Proble m ati k
im April/Mai 2015 während
drei Wochen s tationä r
(vgl. Urk. 6/201 S. 3) , und
vom 19. August bis 20. November 2015 ta g eskl inisch
(vgl. Urk . 6/20
S. 6 f.
1) behandelt worden war und auch
weiterhin in
psychiatrischer Behan d lung
steht ( Urk. 6/233 S. 67 ) , wobei die Behandlungen
eine deutliche Ver bess e rung
und danach Stabilisierung der zuvor exa ze rbierten Symptomatik gebracht haben.
M it Blick da r auf ist nicht von einer leistungs hindern den C hro nifizierung der psychischen Problematik aus zu gehen
oder
davon, dass eine inva lidisierende
schwere p sychische Störung vor liegt ,
welche th erapeutisch nicht mehr angehbar wäre . Alsdann bestehen zwar somatische Komorbiditäten, wobei namentl i ch die Hepatitis im Vordergrund steht. Doch befand
sich diese
im Gut achtenszeitpunkt unter Therapie in Remission
und wurde dieser lediglich noch eine maximale Auswirkung von 10
% auf die Arbeitsfähigk eit zuerkannt , weshalb sie nicht ausgeprägt e rschei nt . 6.2
Bei den Komplexen « Persönlichkeit » und « sozialer Kontext » ergibt sich F olgende s: Bei der Beschwerdeführerin bestehen Persönlichkeitsakzentuierungen mit narzisstischen und perfektionistischen Persönlichkeitszügen, wodurch die Nei gung, depressiv zu kompensieren, erhöht ist. Gemäss Angaben im B.___ Gutach ten bestehen jedoch keine Persönlichkeitszüge, die das Ausmass einer Persönlich keitsstörung erreichen oder die Reintegration in den Arbeitsprozess wesentlich behindern würden (Urk. 6/233 S. 13). Alsdann ist die Versicherte
nach Angaben im Gutachten ref lektionsfähig , was nicht zuletzt auch da durch
zum Ausdruck gelangt, dass sie stabilisierende psychotherapeutische Massnahmen in Anspruch nimmt .
Auch verfügt die Beschwerdeführerin über verschiedene Ressourcen , gab sie doch an, sie erfahre Entspannung durch Spazierengehen, Beten, Lesen, und wenn sie sich mit Freund innen treffe (Urk. 6/233 S. 63) . Weiter wohnt die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann zusammen und liegt familiär eine unterstützende Situation (durch Ehemann und Kinder) vor ( Urk. 6/233 S. 66 und 71) ;
auch
unterhält sie Kontakte mit Nachbarn ( Urk. 6/233 S. 66 ). Damit sind weder erheblich limitierende Persönlichkeits merkmale noch ein ausgeprägter sozialer Rückzug erkennbar und enthält d er soziale Lebenskontext bestätigende, sich potentiell günstig auf die Ressourcen auswirkende Faktoren. 6.3
In der Kategorie « Konsistenz » ist bezüglich des Indikators gleichmässige Ein schränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen fest zustellen, dass die Versicherte sich nur zu einem sehr reduzierten Pensum (30
% 50
% ) arbeitsfähig sie h t (Urk. 6/233 S. 66) . Jedoch ist ihre Tagesgestaltung regel mässig und ihr Aktivitätsniveau nur bedingt eingeschränkt. So fü h r t sie den Haushalt ohne Inanspruchnahme von Hilfe
selber , wenn au ch « immer nur soviel wie ihr gut tue und sie könne» . Sie kocht einmal pro Tag ein warmes Essen, geht regelmässig bzw. täglich spazieren, trifft sich mit Kolleginnen und einmal pro Monat mit anderen Frauen zum Beten. Auch tätigt sie die Einkäufe selber, wozu sie mitunter das Auto b enutzt (zum Ganzen Urk. 6/233 S. 8). Eine erhebliche Ein schränkun g im Alltag ist damit nicht ersichtl i c h .
Bezüglich des Indikators behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck ist festzustellen, dass die Versicherte im April /Mai 2015
stationär und danach tages klinisch behandelt worden war und auch danach in regelmässiger
(zwei wöchent licher) psychotherap eut i scher und psychopharmakologischer Behandlung st and (Urk. 6/233 S. 67) . Dies deutet auf
einen gewissen Leidensdruck hin, was insofern konsistent erscheint . 6.4
Die g esamthafte Betrachtung der recht s erheblichen Indikatoren führt somit zum Schluss , dass zwar ein gewisser Leidensdruck ausgewi e sen ist. Jedoch
ist
mit Blick auf die übrigen Indikatoren, vora b die nur wenig ausgeprägte Einschränkung im Alltag in der Kategorie «Konsistenz» , aber auch mit Blick auf die Komplexe
«Per sönlichkeit» und « sozialer Kontext » , aus welchen sich durchaus mobilisierbare Ressourcen er geben ,
nicht auf einen
rechtsgenügliche n Bezug zwischen den gestellten Diagnosen und deren funktionellen Auswirkungen im Sinne einer erheblich ( hälftig )
eingeschränkten Arbeitsfähigkeit zu schliessen . Vor diesem Hintergrund ist die Verwaltung zu Recht insofern von der Einschätzung der medizinischen
Experten abgegangen , als sie festgestellt hat, dass aus rechtlicher Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischen Gründen nicht
mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit besteht . Eine medizinisch-gesundheitliche Anspruchsgrundlage, welche zur Anerkennung einer Invalidität aus psychischen G ründen führen könnte, ist mit hi n nicht rechtsgenüglich erstellt. Damit ist davon auszugehen, dass
eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit in angestammter wie auch einer Verweis tätigkeit ausschliesslich aus somatische n
Gründen
–
aufgrund der
abklingenden Hepatitis ( wegen Müdigkeit und Abgeschlagenheit)
– und zwar im Umfang
von 10 % besteht. 7.
Die Verwaltung nahm im angefochtenen Entscheid bei der Inval i ditätsbemessung de facto einen Prozentvergleich vor (zum
sog. Prozentvergleich vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a ). Dieses Vorgehen wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Da die Versicherte seit ihrer Einreise in die Schweiz ausschliesslich Hilfsarbeiten (vor allem als
Hausangestellte/ Reinigung sangestellte, aber auch als Betriebsmitarbeiterin ) versah und
letztmals bis
im März 2015 eine Erwerbs tätig keit ausgeübt hat , welche Stelle sie selber gekündigt hat
(vgl. dazu Urk.
6/233 S.
7 ) , und ihr schliesslich sowohl die bisherigen wie auch andere Hilfstätigkeiten mit genannter Einschränkung zumutbar sind,
sind sowohl Validen - als auch Invali deneinkommen anhand der identischen Tabellen werte zu bestimmen. Dem ent sprechenden Vorgehen der Verwaltung (vgl. zum Ein kommens vergleich auch Urk. 6/235) ist daher im Ergebni s beizupflichten .
Der Inval i ditätsgrad entspricht damit dem Arbeits un fähigkeitsgrad von 10
% , womit selbst bei
– vorliegend nicht gerechtfertigter - Gewährung eines maximal möglichen Abzuges vom Tabellen lohn beim Invalideneink ommen (von 25
%, vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75 ) k ein renten begründender Invaliditätsgrad resultiert. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
8 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerde führer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokatin Karin Wüthrich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann