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IV.2017.01251

Materielle Prüfung nach Neuanmeldung (radikuläres Reizsyndrom L5, Migräne, Ulnaris-/Nervus medianus-Problematik, Depression, PTBS, Schmerzstörung, Substanzkonsum); Stellungnahmen des Z.___ vermögen das B.___-Gutachten nicht in Frage zu stellen; Prüfung der Standardindikatoren (BGE 8C_491/2019)

Zürich SozVersG · 2019-05-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1973, verfügt über keine Berufsausbildung ( Urk. 11/23/10). In der Schweiz übte er ab dem Jahr 2006 diverse Hilfstätigkeiten in der Gastronomie, vorderhand als Hilfskoch, aus ( Urk. 11/10 und 11/12). Zuletzt arbeitete er ab September 2011 als Produktionsmitarbeiter in einer Grossbäckerei ( Urk. 11/2 und 11/11). Nach einem Arbeitsunfall am 2. Februar

2013 ( Urk. 11/23/10 f.) meldete ihn sein Hausarzt, Dr. med. Y.___ , im Juli 2013 wegen einer Diskushernie zur Früherfassung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) , an ( Urk. 6/2). Im August 2013 füllte der Versicherte das Anmeldeformular zum Leistungsbezug aus ( Urk. 11/18). 1.2

Die IV-Stelle zog die Akten des Unfallversicherers, der Suva ( Urk. 11/48), sowie des Krankentaggeldversicherers, der Swica ( Urk. 11/67 und 11/51), bei. Zudem nahm sie Arztberichte zu den Akten ( Urk. 11/24), holt e einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) ein ( Urk. 11/30) und liess den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) ein Belastungsprofil erstellen ( Urk. 11/45). Die wiederholten Versuche der IV-Stelle, eine berufliche Eingliederung an die Hand zu nehmen, schei terten an der fehlenden Mitwirkung des Versicherten ( Urk. 11/31, 11/38 und 11/47). Mit Verfügung vom 2 6. November 2013 verneinte die Suva gestützt auf die kreisärztliche Kausalitätsbeurteilung vom 22. November 2013 ihre Leistungs pflicht ( Urk. 11/41). Die Swica stellte ihre Taggeldleistungen mit Schreiben vom 2 3. Januar 2014 per Ende Monat ein ( Urk. 11/52). Schliesslich verneinte a uch die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 6. Juni 2014 sowohl einen Anspruch auf Arbeits vermittlung als auch einen solchen auf eine Invalidenrente ( Urk. 11/77). 1.3

Im Januar 2016 meldete sich der Versicherte unter Beilage eines Berichts des Zentrums Z.___ vom 2 8. September 2015 ( Urk. 11/79 ) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/81). Diese holte einen aktuellen IK-Auszug ( Urk. 11/88) sowie Berichte der p sychiatrischen K linik A.___ ( Urk. 11/89) und des Z.___ ( Urk. 11/92) ein, die sie dem RAD zur Pr üfung vorlegte ( Urk. 11/107/3). Hernach gab sie ein internistisches, neurologisches, orthopädisches und psychiatrisches Gutachten in Auftrag, das am 1 5. September 2016 vom I nstitut B.___ erstattet wurde ( Urk. 11/102). Am 1 4. September 2016 wurde der Versicherte am Ellbogen ope riert ( Urk. 11/104 und 11/105/4). Basierend auf den RAD-Stellungnahmen vom 4. Oktober und 21. November 2016 ( Urk. 11/107/4 f.) stellte die IV-Stelle dem Versicherten wiederum eine Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 11/108). Dagegen liess der Versicherte durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich ( Urk. 11/114; Beendigung Mandat Urk. 11/124) wie auch durch die Bera tungs stelle für Ausländer (insbesondere Urk. 11/118, 11/122, 11/130 und 11/137) unter Beilage neuer Arztberichte ( Urk. 11/121 und 11/136) Einwand erheben. Gestützt auf eine weitere Stellungnahme des RAD vom 1 8. Oktober

2017 ( Urk. 11/138/3) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 3. Oktober

2017 erneut

einen Anspruch auf berufliche Massnahmen oder eine Invalidenrente ( Urk. 2). 2.

Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 8. November 2017 Beschwerde. Darin beantragte er, es sei ihm ei ne Invalidenrente zuzu spre chen ( Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 7. Dezember 2017 ( Urk.

10) auf Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine Stellungnahme ( Urk. 10). Mit Verfügung vom 8. Januar 2018 gewährte das Sozialversicherungsgericht dem Versicherten die unentgeltliche Prozessführung und stellte diesem die Beschwerdeantwort zu ( Urk. 12). Mit Eingabe vom 24. August 2018 ( Urk.

14) reichte er einen neuen Bericht des Z.___ ein ( Urk. 15), welcher d er IV-Stelle zur Kenntnis nahme zugestellt wurde ( Urk. 16). Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei gert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwer deverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenan spruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.3

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen um fassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklag ten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehl ent wicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setz ung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medi zinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsan wendende Person sie prüfend nachvollziehen kann und ob der Experte nicht aus zuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE

134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechts pflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Freden hagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).

Es bleibt in Bezug auf Berichte behandelnder Arztpersonen bzw. Therapiekräfte auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) .

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begu t achtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätz ungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundes gerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog, es sei vollumfänglich auf das B.___ -Gutachten ab zustellen. Insbesondere bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwer deführer für die Begutachtung eines Dolmetschers bedurft hätte. Die Stellung nahme des Z.___ zeige keine neuen, objektiven medizinischen Tatsachen auf. Es resultiere ein Invaliditätsgrad von 14 % ( Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer hielt indes dafür, er leide gemäss den Ärzten an zahl reichen somatischen und psychischen Beschwerden. Auf das B.___ -Gutachten könne nicht abgestellt werden. Die psychiatrische Exploration sei mit 40 Minuten zu kurz gewesen. Der Psychostatus fehle und die leichten und mittelschweren depressi ven Episoden seien zeitlich nicht näher erörtert worden. Er sei als Kurde in der Türkei mehrmals verhaftet, geschlagen und bedroht worden und habe infolgedessen auch begonnen, Cann abi s zu konsumieren. Die Ärzte des Z.___ sowie der A.___ hätten daher eine schwere depressive Episode und eine posttraumatische Belas tungsstörung (PTBS) diagnostiziert. Ferner sei er für das B.___ -Gutachten nicht bildgebend abgeklärt worden, während frühere Berichte eine «Wirbelkörper kom pression» bestätigt hätten ( Urk. 1). 3.

Die Beschwerdegegnerin hat den medizinischen Sachverhalt nach Eingang der Neuanmeldung im Januar 2016 ( Urk. 11/81) mittels des polydisziplinären B.___ -Gutachtens vom 1 5. September 2016 ( Urk. 11/102) umfassend abgeklärt. Bei dieser Sachlage ist n icht mehr zu prüfen, ob die Verwaltung zu Recht auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E 2b). Vielmehr ist materiell zu überprüfen, ob sie eine rentenrelevante Änderung des Invaliditätsgrades seit Erlass der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 16. Juni 2014 ( Urk. 11/77) zutreffend verneint und das neue L eistungsbegehren abgewiesen hat. Bei Eingang der Anmeldung im Januar 2016 ( Urk. 11/81 -82 ) wäre frühstmögliche r Renten beginn

am 1. Juli 2016 ( Art. 29 Abs. 1 IVG). 4.

4.1

Die B.___ -Gutachter erläuterten in der Gesamtbeurteilung , der Beschwerdeführer klage über Probleme am rechten Arm und im Rückenbereich. Bei gleichzeitig aus geprägter funktioneller Überlagerung sei es schwierig, objektivierbare Befunde herauszuschälen (vgl. auch Urk. 11/102/24 zweiter Abschnitt) . In der orthopä dischen Untersuchung habe das chronische Lumbovertebralsyndrom ohne wes ent liche ossäre Verände rungen (ICD-10: M51.1) imponiert .

Aufgrund der neuro logischen Untersuchung bestünden Hinweise auf eine intermittierende radikuläre Reizsymptomatik der Wurzel L5 rechts bei residuellem radikulärem se nsiblem Ausfallsyndrom der Wurzel L5 rechts. Gemäss Kernspintomographie vom Dezember 2013 könne ein Korrelat in der rechts lateralen Diskusprotrusion

mit Einengung des Rez essus bestehen. Weiter zu vermerken sei die wahrscheinlich druckbedingte proximale sensomotorische Ulnarisneuropathie (ICD-10: G56.2) rechts (dominant) mit objektivierbaren Folgeerscheinungen im Sinne einer Atro phie des Interosseus dorsalis mit entsprechenden klinischen Hinweisen für eine Minderinnervation des Ulnarisge bietes . Es sei fraglich, ob die

vorgesehene Neu rolyse – obwohl grundsätzlich indiziert – zum Erfolg führe. Aus dem Auftreten einer gelegentlichen Migräne (ICD-10: G43.0) könne keine dauerhafte Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden (vgl. Urk. 11/102/22: Dauer jeweils 1-2 Tage, seit vier Wochen beschwerdefrei ) . Es gebe zudem keine Hinweise, dass das Ereignis vom 2. Februar 2013 eine wesentliche Folgeerscheinung zerebral hinterlassen habe ( Urk. 11/102/26 f.).

Aus orthopädisch-neurologischer Sicht resultiere e ine Arbeitsunfähigkeit in schwe ren und anhaltend mittelschweren Tätigkeiten. In körperlich leichten bis nur selten mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeiten, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne Zwangshaltung und mit der Möglichkeit für Posi tionswechsel, bestehe eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der nach voll ziehbaren Schmerzsymptomatik könne aus neurologischer Sicht eine Ein schrän kung von 20 % bei vermehrtem Pausenbedarf nachvollzogen werden. Aus anderweitiger somatischer Sicht würden keine wesentlichen, die Arbeitsfähigkeit tangierenden Befunde vorliegen ( Urk. 11/102/27). 4. 2

Ergänzend ist dem orthopädischen Teilgutachten zu entnehmen, im Bericht des Z.___ vom 8. Januar 2015 werde seitens des Bewegungsapparates einzig ein « lumbo -radikuläres Reizsyndrom L5 rechts» angeführt. Aus chirurgischer und orthopädischer Sicht würden an der zervikale n Wirbelsäule, an den Extremitäten und den Iliosakralgelenken keine relevanten Veränderungen festgehalten und vom Rheumatologen die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule als um 2/3 einge schränkt beschrieben. Bei unterschiedlichen Angaben zum Neurostatus habe die Neurologin « dermatomale

Hypästhesien L4/L5/S1 rechts» genannt . D er Orthopäde habe so dann eine Verschlechterung seit dem Jahr 2013 verneint, der Chirurg eine solche als «deutlich» angegeben und der Rheumatologe keine Stellung bezog en . Aus orthopädischer Sicht seien

i m Falle einer Besserung der Depression leichte Verrichtungen als mindestens halbtags möglich , a us chirurgischer Sicht l eichte Tätigkeiten als zu 50 % zumutbar beurteilt worden. Gemäss rheumatologischer Angabe «aus schmerztherapeutischer Sicht» sei indes eine vollständige Arbeitsun fähigkeit gegeben, während der Anäst hesist für leichte Verrichtungen eine Arbeitsfähigkeit von 35 % attestiert und für eine definitive Einschätzung auf einen Arbeitsversuch bzw. Belastungstest verwiesen habe. Die somatische Kon sens beurteilung habe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ergeben. Diesen sehr widersprüchlichen Ei nschätzungen könne nicht zuletzt aufgrund der aktuellen Untersuchung keinesfalls gefolgt werden. Dem Rheumatologen sei bezüglich einer Verkürzung der dorsalen Oberschenkelmuskulatur zuzustimmen, do ch fehlten im Übrigen objektive Angaben zu höhergradigen Einschränkungen des Bewegungsapparates ( Urk. 11/102/19 f.; Z.___ -Bericht Urk. 11/102/29 ff.).

Im neurologische n Teilgutachten wurde darauf hingewiesen, dass die Ulnaris -Prob lematik nach eigenanamnestischen Angaben seit Anfang Mai 2016 bestehe. Vor allem feinmotorische Tätigkeiten mit der dominanten Hand seien nur ein geschränkt möglich, wobei der Grad der Einschränkung mit 15 % zu quanti fi zie ren sei, diese aber nicht additiv zu den w e gen der Rückenproblematik attestierten wirke. Der neurologischen Einschätzung des Z.___ einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % wegen eines lumbo -radikulären Reizsyndroms sowie einer Migräne könne nicht gefolgt werden ( Urk. 11/102/25). 4.3

Aus psychiatrischer Sicht sei eine rezidivierende depressive Störung zu diagnos tizieren. Auf objektiver Ebene sei gegenwärtig eine leichte bis mittelgradige depressive Episode festzustellen (ICD-10: F33.0 bzw. F33.1). Die somatisch nicht ausreichend erklärbaren Befunde für die subjektiven Limitierungen und Be schwer den seien einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren (ICD-10: F45.41) zuzuordnen. Ohne Einfluss auf die Arbeits fähig keit sei die Störung durch multiplen Substanzkonsum. Diese reduziere sich auf Medikamente, auch Opioid-Medikamente, und einen Cannabis-Konsum. Die Arbeits fähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht, vor allem aufgrund der depressiven Störung, zu 20 % eingeschränkt ( Urk. 11/102/27). 4.4

Gemäss psychiatrischem Teilgutachten führt die Störung durch den Substanz konsum seit dem 1 7. Lebensjahr zu einer Verschlechterung der Depression (erhöhte Ermüdbarkeit, fehlende Motivation) und der Schmerzsymptomatik. Bei angegebenen Entzugssymptomen mit Schwitzen am Morgen sei von einer pri mä ren Substanzabhängigkeitsstörung auszugehen. Dem Beschwerdeführer könne aber jederzeit ein qualifizierter Entzug zugemutet werden. Allein das aggressive Verhalten gegen Personal und Mitpatienten in der A.___ beweise keine psychische Verhaltensstörung bei Substanzkonsum ( Urk. 11/102/12 f.). Ein irreversibler hirn organischer Abbau sei nicht erwiesen ( Urk. 11/102/14). Opioid-Analgetika seien bei psychisch überlagerten Schmerzen nicht zu verordnen. Es empfehle sich ein stationärer Entzug. Ebenso sei en eine Cannabis-Abstinenz anzustreben und die Schlafhygiene zu beachten ( Urk. 11/102/14 f.).

Für die Diagnose einer PTBS sei ein emotionaler Rückzug mit Abstumpfung der Umgebung gegenüber oder Phasen von Erregtheit erforderlich. Hingegen pflege der Beschwerdeführer soziale Kontakte in der Umgebung und mit seiner Familie. Zudem habe er nach den schlimmen Erlebnissen in der Heimat mit voller Leistung arbeiten können ( Urk. 11/102/13 f.).

Im Übrigen erledige der Beschwerdeführer weiterhin seinen Haushalt und koche für sich. Er habe auch nach wie vor Kontakte, wenn auch nicht viele, weil viele Bekannte seine anhaltende Arbeitsunfähigkeit nicht verstehen würden. Er gebe zudem selber zu, durch das Fehlen einer Arbeit beeinträchtigt zu sein, keine Tages struktur bzw. keinen Rhythmus mehr zu haben ( Urk. 11/102/15). 4.5

Damit bestehe beim Beschwerdeführer aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeits unfähigkeit für schwere und andauernd mittelschwere Tätigkeiten. Ein genaues Arbeitsprofil für die letzte Arbeit liege nicht vor, so dass die Arbeitsunfähigkeit für diese nicht sicher bestätigt werden könne. In körperlich leichten bis selten mittelschweren, adaptierten Tätigkeiten bestehe hingegen eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % . Das Pensum könne vollschichtig mit erhöhtem Pausenbedarf umgesetzt werden. Die Einschränkungen aus somatischer und psy chiatrischer Sicht würden sich ergänzen, nicht addieren. Es könnten die gleichen Zeitabschnitte für Pausen und Erholung genutzt werden. Aufgrund der anam nes tischen Angaben, gutachterlichen Untersuchungsbefunde, Vorakten und früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten könne eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in diesem Ausmass über die Zeit gemittelt seit Februar 2013 angenommen werden ( Urk. 11/102/27).

Der Beschwerdeführer halte sich für gänzlich arbeitsunfähig, was aufgrund der objektivierbaren Befunde weder somatisch noch psychiatrisch nachvollziehbar sei. Die deutliche funktionelle Überlagerung erschwere therapeutische Massnah men und Wiedereingliederungsbemühungen ausserordentlich. Zu kontrollieren sei bei indizierter Gabe eines Antidepressivums die Compliance der Medikamen teneinnahme, zumal Mirtazapin offenbar nicht eingenommen werde und Amitri p tylin keinen wirksamen Serumspiegel aufweise (vgl. ferner Urk. 11/102/7). Beruf liche Massnahmen könnten aufgrund der subjektiven Krankheitsüberzeugung keine vorgeschlagen werden ( Urk. 11/102/27 f.). 5. 5 .1

Im Bericht des Z.___ vom 1 7. Juli 2018 nahmen diverse Fachärzte unter Einbezug der Vorakten zum Verlauf der Beschwerden und der Arbeitsfähigkeit sowie zu

den Abklärungen und Behandlungen seit dem Bericht vom 8. Januar 2015 Stellung . Dabei interessieren zunächst die somatischen Beschwerden. 5.2 5.2.1

Der Wirbelsäulenchirurg hie lt fest , seit dem Unfall im Febr uar 2013 mit Commotio cerebri kom me es bis zu dreimal pro Monat zu intensiven Kopf schmerzen, die bis zu drei Tage anhalten würden. Diese hätten die typischen Merkmale einer Migräne. Neurologisch hätten sich keine Hinweise für eine organische Ursache ergeben (vgl. auch Urk. 15 S. 3: unauffälliges MRI des Neu rocraniums). Es sei an eine traumatische Ursache im Sinne einer Triggerung durch den Unfall zu denken. Therapeutisch könnten die üblichen Analgetika eingesetzt werden. Bei ungenügender Wirkung sei, falls man sich dazu entscheide, ein Triptan sinnvoll ( Urk. 15 S. 2).

Ab März 2016

habe der Beschwerdeführer über weniger Gefühl an der rechten Hand und in der Folge über Schmerzen am kleinen und am Ringfinger mit teilweise schmerzhafter Schwellung und eingeschränkter Beweglichkeit geklagt. Die neurologische Untersuchung habe eine sensomotorische Parese des Nervus

ulnaris rechts ergeben, der eine Druckschädigung im Sulcusbereich zugrunde liegen dürfte. Die motorische Leitgeschwindigkeit des Nervs sei daselbst deutlich verlangsamt gewesen. Wegen persistierender Beschwerden habe Dr. D.___ am 4. September 2016 eine Neurolyse mit submuskulärer Vorverlagerung durch ge führt. Daraufhin hätten sich Gefühl und Kraft normalisiert ( Urk. 15 S. 2).

Schliesslich seien im Oktober 2017 am rechten Mittelfinger zerviko -radikulär bedingte Schmerzen aufgetreten. Betroffen sei das Segment C7 rechts. Motorische Ausfälle fänden sich keine, das MRI der Halswirbelsäule vom 3 1. Oktober 2017 sei denn auch ohne Hinweis auf eine Wurzelkompression ( vgl. im Detail Urk. 15 S.

5 oben). Der Befund der Sensibilitätsstörung mit belastungsabhängigen Be schwer den sei unklar. Gemäss Dr. C.___ handle es sich um zerviko -radikuläre Beschwerden. Dr. D.___ sei zum Schluss gekommen, es könnte sich um ein dyna misches Karpaltunnelsyndrom bei zerivko -radikulär bedingter Sensibilitätsstö rung des Mittelfingers handeln. Er habe eine Maframanschette für die Nacht verschrieben. Bezüglich einer Dekompression des Nervus medianus sei Dr. D.___ zurückhaltend. Er erwarte davon keine wesentliche Besserung und das Risiko für ein postoperatives komplexes regionales Schmerzsyndrom erscheine ihm erhöht ( Urk. 15 S. 2 und 7 ; zum Verlauf dieser Beschwerden

Urk. 15 S. 7 ; zum MRI -Befund der rechten H and vom Juni 2018 Urk. 15 S. 3). 5. 2.2

Ferner zeigte sich gemäss Z.___ -Bericht i m MRI vom 14. September 2015 eine breitbasige rechtsbetonte Hernie L4/5 mit kleiner zystischer Degeneration para zentral rechts und bilateraler, rechtsbetonter rezessaler Einengung mit vermuteter Reizung von L5 rezessal beidseits rechtsbetont. Er sichtlich war auch eine breit basige

Diskusprotrusion L5/S1 ohne Kontakt zu neuralen Strukturen. Es zeigte sich zudem eine rechtsbetonte Facettengelenksarthrose mit kleinen synovialen Zysten dorsal an der Facette L5/S1 und L2/ 3. Der Befund im zweiten MRI vom 3 0. Januar 2017 wurde als weitgehend stationär beurteilt (Ur k . 15 S. 3, detailliert S. 4 f.).

Aus orthopädischer Sicht wurde dazu angemerkt , gemäss Dr. E.___ von F.___ habe aufgrund des MRI von 2013 eine deutliche Kompression L5 bei Diskushernie L4/5 bestanden ( Urk. 15 S. 7; ferner

Urk. 11/121).

Zur Behand lung wurde angegeben , der Beschwerdeführer nehme Targin, das er gut vertrage, und Saroten ein. Nicht vertragen habe er eine orale Kortison-Therapie. Es seien zwei Infiltrationen in die Lendenwirbelsäule und sacral erfolgt, die nur kurzzeitig gewirkt

hätten und schlecht vertragen (Schwindel, Appetitlosigkeit ) worden seien. Die wöchentlich durchgeführte

Physiotherapie helfe wenig ( Urk. 15 S. 7). 5. 3

5.3.1

Aus orthopädisch-chirurgischer Sicht wurde geschlussfolgert, die Arbeit in einer Bäckerei könne entsprechend den chronischen lumbalen Schmerzen mit objek tivierbaren chronischen radikulären Schäden nicht mehr zugemutet werden. In eine rückenschonende Arbeit sei eine Wiedereingliederung mindestens halbtags zumutbar, wobei die neuropsychologischen Limiten zu berücksichtigen seien ( Urk. 15 S.

8). Von einer Nervenwurzeldekompression sei nach dem langen Ver lauf keine Besserung zu erwarten ( Urk. 15 S. 9; zu weiteren orthopädischen Be fun den folglich ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit Urk. 15 S. 5 f.). 5.3.2

Der Wirbelsäulenchirurg des Z.___

kam zum Schluss , einerseits sei der Beschwer deführer aufgrund der vor allem belastungsabhängigen ausgeprägten Beschwer den im Bereich des rechten Armes, diffus und vor allem in den Bereichen des Oberarmes medial und des rechten Zeigefingers, funktionell stark eingeschränkt. Andererseits bestehe ein ausgeprägtes zerivkozephales Schmerzsyndrom mit der bekannten Migräne sowie ein starkes lumbovertebrales Syndrom mit Ausstrah lung ins rechte Bein, so dass ihm bis auf W eiteres keine Tätigkeit zuzumuten sei ( Urk. 15 S. 8). 5.3.3

Aus anästhesiologischer Sicht wurde im Z.___ -Bericht eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit empfohlen ( Urk. 15 S. 8). 5.4 5.4.1

Die Ulnaris -Problematik , welche

vorab die Feinmotorik der rechten Hand ein schränk te, trat demnach frühestens im März 2016 auf und konnte entgegen der gutachterlichen Erwartungen durch die Operation im September 2016, die gemäss Operateur zu einer Arbeitsunfähigkeit des rechten Armes während acht bis zehn Wochen führte ( Urk. 11/105/4), geheilt w erden . Erst im Oktober 2017 traten neue Hand- respektive Armbeschwerden auf, für di e trotz eingehender Abklärung derzeit von einem unklaren Befund ausgegangen wird bzw. für die lediglich eine Verdachtsdiagnose besteht.

Diskutiert wird eine zerviko -radikulär bedingte Sensi bili tätsstörung bzw. Beeinträchtigung des Nervus medianus.

Demnach bestand bis

Oktober 2017 und damit i m Beurteilungszeitraum der angefochtenen Verfü gung keine länger andauernde ( und nach Einschätzung der B.___ -Gutachter auch keine höhergradige) Arbeitsunfähigkeit infolge eines invalidisierenden, nicht kurzfristig behandelbaren Hand-/Armleidens. 5.4.2

Nachvollziehbar keine Arbeitsunfähigkeit wurde dem Beschwerdeführer von den B.___ -Gutachtern infolge der Migräne attestiert. Es konnte weder ein organisches Korrelat festgestellt werden, noch ist behandlungsanamnestisch ein erheblicher Leidensdruck ausgewiesen, wie auch die im jüngsten Z.___ -Bericht aufgezeigten, bisher offenbar nicht beanspruchten Behandlungsoptionen belegen. Dazu passt die angegebene Häufigkeit von nur wenigen Tagen pro Monat mit teils längerer Beschwerdefreiheit (vgl. auch Urk. 11/102/30) . Eine r elevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lässt sich damit von vornherein nicht begründen . 5.4.3

Schliesslich wurden im jüngsten Bericht des Z.___ aktuelle re Bilddokumente der Lendenwirbelsäule berücksichtigt. Eine relevante Veränderung wurde da bei nicht ausgewiesen, sondern weiterhin eine Reizung der Nervenwurzel L5 «vermutet». Neue Aspekte, die das Ergebnis der orthopädischen oder neurologischen Begut achtung zu den Rückenbeschwerden in Frage stellen würden, ergeben sich also nicht. Vielmehr wurde selbst vom behandelnden Orthopäden trotz der chroni schen lumbalen Schmerzen eine Arbeitsfähigkeit

– wohlwollend über die untere Limite definiert – von «mindestens halbtags » in einer rückenschonenden Tätigkeit bestätigt. Der behandelnde Wirbelsäulenchirurg schloss zwar auf eine volle Arbeitsunfähigkeit, berücksichtigte hierbei aber zusätzlich und vorrangig die seit Oktober 2017 erneut bestehenden Hand- / Armbeschwerden sowie das zerviko ze ph ale Schmerzsyndrom mit Migräne.

Ähnliches gilt übrigens für die einzige neurologische Beurteilung des Z.___ im Bericht vom 8. Januar 201 5. Bei der damals attestierten vollen Arbeitsunfähigkeit aus neurolog ischer Sicht wurden neben dem lumbo -radikulären Reizsyndrom auch die M igräne

und offenbar zahl reiche nicht-neurologische Diagnosen berücksichtigt, wie die d amalige Konsens beurteilung einer Arbeitsunfähigkeit v on 50 % aus somatischer Sicht

naheleg t

(vgl. Urk. 11/102/34). 5.5

D ie (zumindest

vordergründig) diskrepanten Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die somatischen Besch we rden h aben ihren Ursprung also weder in abweichenden somatischen Befunden noch in massgeblichen diagnostischen Diffe renzen .

Abgesehen davon, dass nach dem vorstehend Ausgeführten unbe achtliche Diagnosen in die Beurteilungen der Z.___ -Ärzte einflossen, stellt sich somit das gängige Problem, dass zwischen ärztlicher Diagnose und attestierter Arbeitsunfähigkeit letztlich auch bei somatisch dominierten Leiden keine Korre lation besteht, weshalb die medizinische Folgenabschätzung notwendigerweise eine hohe Variabilität aufweist und unausweichlich Ermessenzüge tr ägt (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1).

Nachdem gewisse MRI-Befunde vorhanden sind, b ehandlungsanamnestisch (Infi l trationen, orale Kortisonstherapie und hoher Schmerzmittelkonsum ) ein

gewisser Leidensdruck

ausgewiesen ist und der Beschwer deführer heute auf die frühere n

sportliche n Betätigung en (vgl.

Urk. 11/102/8, 11/102/10 und 11/102/16: Schwimmen , Box-Sack, Joggen) verzichtet, haben die B.___ -Gutachter in Würdi gung der geklagten Beschwerden und Vorakten

nachvollziehbar das Belastungs profil an das Rückenleiden angepasst und ein um 20 % verminderte s Rendement infolge eines erhöhten P ausenbedarf s festgestellt.

6. 6.1 6.1.1

Bezüglich der psychiatrische n Beurteilung beanstandete Dr. med. G.___ vom Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , in seiner Stellungnahme zum B.___ -Gutachten vom 14. September 2017 vorab , dass in der 40-minütigen Exploration nicht alle Beschwerden hätten erfasst werden können. Zudem sei der Beschwerde führer ohne Dolmetscher mit komplexeren Inhalten deutlich überfordert, weshalb von Missverständnissen auszugehen sei. Die Beschwerdeaufnahme finde sich im «Psychostatus nach AMDP», ein gutachterlich erhobener psychopathologischer Befund fehle. Zudem nehme der Beschwerdeführer die Medikamente in der Regel ein, doch habe deren Anzahl ihn dazu bewogen, dies teilweise nicht zu tun. Eine regelmässige Einnahme sei aber auch nicht erforderlich, würden Saroten und Mirtazapin nur als Schlafmedikation eingenommen; auch Lyrica erfordere nicht zwingend eine regelmässige Einnahme ( Urk. 3 Ziff. 1, 2 und 5). 6.1.2

Dazu ergänzte er , dass der Beschwerdeführer im Jahr 2004 unschuldig 45 Tage wegen des Verdachts auf Doppelheirat in Untersuchungshaft gesessen sei. Dabei sei zweimal versucht worden, ihn unter Gewaltanwendung auszuschaffen . Eine zweite nachhaltige Traumatisierung sei durch den Unfall im Februar 2013 geschehen. Beide Traumatisierungen hätten zu Flashbacks (alle 2 Tage bzw. täglich), deutlichem Vermeidungsverhalten (Angst vor Intrusionen und Triggern) sowie hyperarousal (Schweissausbrüche, Herzrasen und Nervosität) geführt. Richtigzustellen sei, dass der Beschwerdeführer begleitet wohne, es finde nicht nur einmal wöchentlich eine Betreuung statt. Davor sei er zwei Monate obdachlos gewesen. Er wiege zudem nicht 74 kg, sondern 56 kg ( Urk. 3 Ziff. 3 und 4). 6.1.3

A ufgrund der deutlich depressiven Stimmung (teil s kaschiert mit Cannabis , in kom plette r Selbstheilungsversuch), des Interessenverlustes und der vollstän digen Antriebsminderung, des Verlusts des Selbstvertrauens, der Schuldgefühle bei Arbeitsunfähigkeit, der Konzentrationsstörungen, der Vergesslichkeit (Termine, Herd) und Appetitminderung, da keine Agitiertheit bestehe und der Beschwerde führer nur drei bis vier Stunden durchschlafe, seien die Symptome einer rezi divierende n depressiven Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Sy mptome (ICD-10: F33.2) erfüllt.

Ebenfalls bestehe eine chronifizierte PTBS (ICD-10: F43.1). So sei der Beschwer deführer in der Kindheit massiv durch seinen Vater bedroht worden. In der Jugendzeit habe er nach Demonstrationen Gewalt (schlagen) auf der Polizei station erlebt. Im Jahr 1999 sei er in Istanbul zusammengeschlagen worden. Er habe alle zwei bis drei Wochen deutliche Flashbacks (nachts und tags ) , ziehe sich zurück in die Cannabiswelt und leide an H yperarousal (Angst und Herzrasen). Statt diese Kriterien zu erfragen, habe der Gutachter vorgebracht, es müss t e n ein emotionaler Rückzug mit Abstumpfung gegenüber der Umgebung oder Phasen von Erregtheit v orhanden sein ( Urk. 3 Ziff. 5). 6.1.4

Dr. G.___ kam zum Schluss, d er Beschwerdeführer sei aufgrund der neuropsy chologisch bestätigten Depression und des Leistungsbildes – auch in angepassten Tätigkeiten – voll arbeitsunfähig . Während ca. einer Woche pro Monat könne er den Alltag bewältigen, kurze Strecken Auto fahren ( vgl. indes Urk. 3 S.

2: Fahrausweis aus Vernunftgründen abgegeben) und ca. 30 Minuten spazieren. In den restlichen drei Wochen helfe ihm die Spitex (Einkaufen, Mithilfe beim Kochen ) und er komme kaum aus dem Haus. Er könne keine schweren, einseitigen oder längeren Tätigkeiten ausführen, vertrage keinen Stress und keinen Publikums verkehr ( Urk. 3 Ziff. 8). 6.2. 6.2.1

Im Bericht des Z.___ vom 1 7. Juli 2018 wurde in «psychosomatischer» Sicht konstatiert, es bestünden eine depressive Stimmung, Lust- und Interessenlosigkeit sowie ein verminderter Antrieb. Hinzu kämen ein Gefühl der Wertlosigkeit und Verlust des Selbstvertrauens wie auch Schuldgefühle (Arbeit) und vage Gedanken an den Tod. Deutlich seien die Vergesslichkeit und die Konzentrationsstörungen (ca. 5 Min. lesen). Der Beschwerdeführer sei zudem leicht unruhig, habe Ein schlafprobleme, schlafe nur drei bis vier Stunden durch (vgl. auch Urk. 15 S. 3: viel Lärm, Bettwanzen) und habe infolge der Appetitlosigkeit 17 kg abgenommen ( Urk. 15 S. 6 f.). Diese depressive Störung habe sich im Verlauf mit mittelgradiger bis schwerer Ausprägung gezeigt. Zuletzt habe im Juni 2015 eine schwere de pressive Episode vorgelegen, die stationär in der A.___ behandelt worden sei ( Urk. 15 S.

2).

Testpsychologisch resultiere eine schwere Depression, die unter Berücksichtigung einer gewissen Grundaktivität als mässig zu beurteilen sei ( Urk. 15 S. 8).

Der Beschwerdeführer erfülle zudem die Kriterien einer PTBS. Als kurdischer Aktivist sei er in der Türkei von der Polizei verfolgt, mit dem Tod bedroht und verprügelt worden. Er habe jahrelang unter fremdem Namen leben müssen. Er habe immer wieder Erinnerungen an diese Zeit und meide das Fernsehen sowie die Polizei. Bei gewissen Geräuschen bestehe eine erhöhte Schreckhaftigkeit. Erinne rungen fehlten teilweise ( Urk. 15 S. 7). Wegen der Schmerzen, des Gedan kenkreise n s und zur Schlafinduktion rauche er abends zwei Joints. Folgeschäden bestünden bis lang nicht ( Urk. 15 S. 6). 6.2.2

S eit November 2013 besuche er eine ambulante Behandlung im Z.___ . Dort sei ab März 2014 eine achtwöchige tagesklinische Behandlung durchgeführt worden. Zudem sei er im Juni 2014 fünf Wochen und im Juni 2015 zwei Wochen stationär in der A.___ behandelt worden. Beim letzten Aufenthalt sei ein Opiat- und Canna bisentzug durchgeführt worden. Seither konsumiere er statt acht nur noch zwei Joints pro Tag. Der Beschwerdeführer werde intensiv psychotherapeutisch (einmal wöchentlich) sowie psychiatrisch behandelt. Die Einz eltherapie sei traumafo kussiert und basiere auf verhaltenstherapeutischen und psychodynamischen Ele menten, einer medikamentösen Behandlung mit Saroten

retard , motivationsför dernden Massnahmen zur Steigerung der körperlichen (regelmässiges Spazieren) und sozialen Aktivitäten (täglich Kollegen treffen) sowie Ablenkung mit Lesen respektive im Internet-Café und dem Erlernen eines verbesserten Umgangs mit chronischen Schmerzen ( Urk. 15 S. 3 und 7). 6.2.3

Der Beschwerdeführer sei aufgrund der Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein und der Kopfschmerzen 100 %

arbeitsunfähig. Zudem bestünden post traumatische Belastungssymptome, welche ihren Ursprung in den Gewalter fahrungen im Herkunftsland hätten. Infolge der chronischen und therapiere frak tären Beschwerden habe sich eine depressive Störung entwickelt. Er habe im Jahr 2013 zwei Arbeitsversuche am Imbissstand wegen der Schmerzen nach einigen Stunden abbrechen müssen. Basierend auf der depressiven Störung weise er eine erhöhte Ermüdbarkeit, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit und Antriebs stö rungen auf. Er ermüde viel schneller als andere und benötige daher häufigere und längere Pausen. Die Stresstoleranz und die Belastbarkeit seien deutlich redu ziert. Bei zwischenmenschlichen Konflikten tendiere er dazu, die Situation zu verlassen. Dadurch sei die Konfliktfähigkeit stark vermindert. Aufgrund der chro nischen Schmerzen und der depressiven sowie posttraumatischen Belastungs symptome

beurteile man ihn als in jegliche r Tä tigkeit zu 100 % arbeitsunfähig . Gemäss Konsensbeurteilung bestehe somit objektiv aus somatischer und psychiatrischer Sicht jeweils eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( Urk. 15 S. 8). 6.2.4

«Subjektiv» sei er zu 100 % arbeitsunfähig – auch für angepasst e Tätigkeiten. Das Leistungsbild gestalte sich wie folgt: Er könne ca. 15 Min. sitzen, ca. 30 Min. mit Belastung des linken Beins stehen und ca. 30 Min. spazieren . Kopfrotationen seien uneingeschränkt möglich. Sein Zimmer reinige er mit grosser Mühe selber. Nicht möglich seien sch w ere Arbeiten, Bücken, Knien oder Kauern. Arbeiten über Kopf seien nur kurz und mit dem rechten Arm noch schlechter möglich. Treppen könne er wegen der Rücken - und Beinschmerzen rechts nur langsam gehen . Bei Oberkörperrotationen sei er eingeschränkt und ertrage weder Lärm, grelles Licht noch grosse Menschenmengen ( Urk. 15 S. 8). 6.3 6.3.1

Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, als d er bestmöglichen sprach lichen Verständigung zwischen dem Experten und der versicherten Person ins besondere bei der psychiatrischen Abklärung besonderes Gewicht zu kommt . Nach der Rechtsprechung ist daher eine Übersetzungshilfe beizuziehen, sofern sprach liche Schwierigkeiten bestehen und das Untersuchungsgespräch nicht in der Muttersprache des Exploranden geführt werden kann. Es besteht indessen kein unbedingter Anspruch auf Durchführung einer medizinischen Abklärung in der Muttersprache oder auf Beizug eines Übersetzers. Grundsätzlich hat der Gutachter im Rahmen der sorgfältigen Auftragserfüllung zu entscheiden, was im Einzelfall geboten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_578/2014 vom 1 7. Oktober 2014 E. 4.2.4 und E. 2.4.5 mit Hinweis auf BGE 140 V 260 E. 3.2.1 und das Urteil des Bundesgerichts 8C_913/2010 vom 1 8. April 2011 E. 3.3.1).

Der Beschwerdeführer lebt seit 1989 im deutschsprachigen Raum und arbeitete teilweise i m direkten Kontakt mit Kunden (z.B. Urk. 11/102/9 f.). Es verwundert daher nicht, dass ihm die B.___ -Gutachter sehr gute Deutschkenntnisse attestierten bzw. feststellten, die Untersuchung sei ohne Verständigungsprobleme durchführ bar ( Urk. 11/102/11 und 11/102/15).

In den Z.___ -Berichten finden sich denn auch keine Hinweise auf den Beizug eines Dolmetschers für die Behandlung. Im Übri gen wurde der Beschwerdeführer vor der Begutachtung schriftlich informiert , dass er nötigenfalls einen Dolmetscher verlangen könne ( Urk. 11/99/2 ). Der nach träg liche Einwand ist als blosse Schutzbehauptung zu werten. 6.3 . 2

Zutreffend ist ferner , dass sich unter Umständen auch anhand der aufgewendeten Zeit bestimmt, ob die Expertise als inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig gelten kann. Wie viel Aufwand im Einzelfall zu betreiben ist, hängt indes von der Fragestellung und dem zu beurteilenden Beschwerdebild ab; in letzter Konsequenz kann deshalb, je nach Natur der abzuklärenden Frage, selbst ein reines Aktengutachten den nötigen Beweis erbringen. Ein Zeitrahmen für die Untersuchung lässt sich nicht allgemeingültig festlegen. So wird auch in Ziff. 3 der « Qualitätslinien für versicherungspsychiatrische Gutachten » der Schweizeri schen Gesellschaft für Psychiatrie un d Psychotherapie (SGPP) vom 16. Juni 2016 nur eine « angemessene » Dauer mit genügend Zeit für eine umfassende Anamnese und ein vollständiges Bild der Befundlage verlangt. Über die Akten erschliessen sich dem Gutachter häufig so viele Anhaltspunkte für seine Beurteilung, dass der in der Untersuchung gewonnene Eindruck vor allem bestätigend wirkt (Urteil e des Bundesgerichts 9C_747/201 1 vom 1 0. Februar

2012 E.

2.2.2 und

ferner 9C_170/2009 vom 6. Mai 2009 mit zahlreichen Hinweisen).

Angesichts der Vorakten (vgl. Urk. 11/102/4 f. und 11/102/29) bedurfte es zur Erhebung der lebensgeschichtlichen Belastungsmomente keiner längeren ps y chia tr ischen Untersuchung. Gänzlich u nbegründet ist d er Vorwurf von Dr. G.___ , im B.___ -Gutachten fehle der p sychop athologische Befund . Dieser findet sich unter dem Titel «Psychostatus nach AMDP» zusammen mit relevanten Symptomen, die selbstredend vorab anhand eigenanam nestischer Angaben festzustellen sind

(z.B. Schlafverhalten) . Zusätzlich wurde n die Beobachtungen während de r

knapp ein stündigen Exploration

notiert (vgl. Urk. 11/102/55). Dr. G.___ legte nicht dar, welche Befunde konkret übersehen wurde n . Soweit ersichtlich bestehen relevante Unterschiede zu seiner Beurteilung

vor allem in Bezug auf die Ausprägung und diagnostische Zuordnung d er Symptomatik (vgl. Urk. 3 S. 3 f.) . Diese Elemente sind naturgemäss mit ärztlichem Ermessen verbunden, wobei letztlich nicht die Schwere einer Erkrankung entscheidend

ist , sondern deren konkrete Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. BGE 143 V 418 E. 5 ) . 6.4 6.4.1

An erster Stelle wird sodann v on allen involvierten Psychiatern eine rezidi vie rende depressive Störung genannt, wobei eine letzte kurze schwere depressive Episode für Juni 2015 ausgewiesen ist. Damals wurde der Beschwerdeführer zum letzten Mal (zwei Wochen) stationär behandelt , und durch eine Umstellung der Medikation wurde eine Zustandsbesserung erzielt (vgl. Urk. 11/89/3 f.). Seither wurde von den Psychiatern des Z.___

– zumindest soweit sie zur Plausibilisierung der geklagten Beschwerden auch das Aktivitätsniveau im Alltag mitberück sich tigten – nur noch eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert. Bei einer schwe ren Depression wäre es denn auch entgegen dem vom Beschwerdeführer relativ konstant geschilderten Tagesabl auf (vgl. Urk. 15 S. 3, Urk. 11/102/10 , 11/102/16 und 11/79/2 ) sehr unwahrscheinlich, dass er seine sozialen und häus lichen Aktivitäten fortführen könnte (vgl. Weltgesundheitsorganisation [WHO] , Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Kli nisch-diagnostische Leitlinien, Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], 1 0. Aufl. 201 5 , S. 174). Dr. G.___ steht mit seiner Beurteilung einer s chweren Depression alleine da , die bereits deshalb fragwürdig erscheint, weil er gleichzeitig eine konsequente psychopharmakologische Behandlung als nicht erforderlich erachtete. 6.4.2

Eine PTBS

entsteht gemäss ICD-10-Klassifikation als eine verzögerte oder pro trahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation ausserge wöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses (kurz oder lang anhaltend), die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Hierzu gehören Naturereignisse oder von Menschen verursachte Katastrophen, Kampf handlungen, ein schwerer Unfall oder Zeuge des gewaltsamen Todes anderer oder selbst Opfer von Folterung, Terrorismus, Vergewaltigung o der anderen Verbre ch en zu sein.

Daneben erfordert die Latenzzeit zwischen initialer Belastung und Auf treten der Störung eine eingehende Prüfung. Diese beträgt nach ICD-10-Klassi fikation wenige Wochen, bis (sechs) Monate. Eine besondere Begründung braucht es daher gemäss Bundesgericht in jenen Fällen, in denen ganz ausnahmsweise aus bestimmten Gründen ein späterer Beginn berücksichtigt werden soll. Nach der ICD-10-Klassifikation ist eine solche Diagnose bei grösserem zeitlichem Abstand noch «wahrscheinlich» - vorausgesetzt, die klinischen Merkmale sind typisch und es kann keine andere Diagnose (wie etwa eine depressive Episode) gestellt werden.

Zusätzlich muss eine wiederholte unausweichliche Erinnerung oder Wiederinszenierung des Ereignisses in Gedächtnis, Tagträumen oder Träu men auftreten. Häufig zu beobachten, aber für die Diagnose nicht wesentlich sind ein deutlicher emotionaler Rückzug, Gefühlsabstumpfung und die Vermeidung von Reizen, die eine Wiedererinnerung an das Trauma herrufen könnten. Ähn liches gilt für vegetative Störungen, eine beeinträchtigte Stimmu ng oder ein abnormes Verhalten.

Der Verlauf einer PTBS ist wechselhaft, in der Mehrzahl der Fälle kann jedoch eine Heilung erwartet werden. Nur bei ca. 10 % der Patienten nimmt die Störung über viele Jahre einen chronischen Verlauf und geht in eine andauernde Persön lichkeitsänderung (ICD-10: F62.0) über; dabei widersprechen progrediente Ent wic k lungen dem zu erwartenden degressiven Charakter posttraumatischer Stö rungen (vgl. Dilling / Mambour /Schmidt [Hrsg.], a.a.O , S. 207 f.; BGE 142 V 342 E. 5 und Urteil des Bundesgerichts 9C_298/2017 vom 4. September 2017 E. 4.2 je mit Hinweisen).

Es fällt auf, dass die Z.___ -Psychiater wechselnde Traumata schilderten. Dr. G.___ nannte als «nachhaltige Traumatisierungen» die Untersuchungshaft im Jahr 2004 mit Ausschaffungsversuchen sowie den Unfall im Februar 2013, begründete die PTBS aber mit einer massiven Bedrohung durch den Vater, Gewalt durch die Polizei und ein em nicht näher erörterten Zusammenschlagen in Istanbul 199 9 .

Gemäss dem jüngsten Z.___ -Bericht wurde der Beschwerdeführer als kurdischer Aktivist von der türkischen Polizei mit dem Tod bedroht und verprügelt. In der Begutachtung gab dieser indes an, er sei vom Vater zwischen dem 1 1. und 1 6. Lebensjahr geschlagen worden, wenn er nicht gehorsam gewesen sei. Dieser habe ihn zudem gegen seinen Willen mit einer Türkin verheiraten wollen. Der Cousin des Vaters sei 15 Jahre lang PKK-Mitglied gewesen und die Grosseltern hätten die PKK mit Nahrung smitteln versorgt, weshalb das Militär deren Dorf zerstört habe. Er sei 1989 in Istanbul inhaftiert und geschlagen worden (vgl. Urk. 11/102/9). Angesichts dieser vagen Schilderung, die weder auf eine lange Haft noch auf Folter oder systematische Misshandlung schliessen lassen, er scheint eine genügende Schwere der Ereignisse fragwürdig. Den Unfall im Februar 2013 nahm der Beschwerdeführer nicht ernst (vgl. Urk. 11/102/16), so dass diesem eine entsprechende Eindrücklich bei auch objektiv unspektakulärem Unfallhergang (vgl. Urk. 11/23/46) abzusprechen ist.

Mit dem

B.___ -Gutachter ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer bis Februar 2013 ohne Leistungseinbusse arbeite te. D iese lange Latenzzeit wird in den Z.___ -Berichten nicht weiter erörtert bei gleichzeitig bestätigter Depression und psychosozial belastender Situation ( schwie rige Wohnsituation , finanzielle Abhängigkeit vom Sozialamt) . Zutreffend ist, wie von Dr. G.___ dargelegt, dass die Diagnose einer PTBS nicht zwingend einen emotionalen Rückzug oder eine Gefühlsabstumpfung voraussetzt. Eine solche kann aber nicht damit begründet werden, dass F ernsehen den Beschwer deführer traurig mach e ( Urk. 15 S. 3), der sich dennoch für die Nachrichten inte ressiert und – solange ihm die politische Lage stabil schien – weiterhin in die Türkei reiste ( Urk. 11/102/10). 6.4.3

Im Gegensatz zu den B.___ -Gutachtern diagnostizierten die Z.___ - Ärzte

keine chro nische Schmerzstörung . Dies dürfte damit zusammenhängen, dass sie von voll ständig somatisch erklärbaren Beschwerden aus gingen.

Zudem

hielten sie mit wenig aussagekräftigen Argumenten fest , es bestünden keine Hinweise auf Aggravat ion ( vgl. Urk. 15 S. 8 f.). In de n körperlichen Begutachtungen fanden sich allerdings auch

nur wenige Inkonsistenzen ( Urk. 11/102/18 neurologischer Status; Urk. 11/17/35 kein relevantes Hinken auf der Strasse; Urk. 11/102/24 Schuhsohle; Urk. 11/102/18 problemlose orthopädische Untersuchung bei ausrei chender Kooperation; Urk. 11/102/24 gewisse Auffälligkeiten in der neurolo gischen Untersuchung mit Verdacht auf eine gewisse Fehlverarbeitung, aber keine Aggravation ) . 6.5 6.5.1

Das Bundesgericht hat seine Rechtsprechung seit Erlass der angefochtenen Ver fügung sodann dahingehend geändert, dass nach BGE 143 V 418 E. 7 neu sämt liche psychischen Leiden, also vorliegend n eben der chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10: F45.41) die

leichte bis mittel schwere Depression ( BGE 143 V 409 E. 4.5.2 ), einem strukturierten Beweis verfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind .

Es bleibt anzumerken, dass es in BGE 140 V 290 E. 3.3.1-2 zudem

die Frage offen liess , ob eine Migräne zu den Krankheitsbildern zählt, die mit etablierten Meth oden objektiviert werden können . Es wies darauf hin, dass

Abklärungs- und Beweisschwierigkeiten die Berücksichtigung von allenfalls durch fremdanamnestische Angaben zu erheben de n

Lebensbereichen wie Freizeitverhalten oder familiäres Engagement erfordern würden.

Darüber hinaus stellte es in BGE 143 V 418 E. 8.1 klar, dass das strukturierte Beweisverfahren einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen stehe, da es auf einer ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen basiere. Eine Ausscheidung einzelner Beschwerden wegen fehlender invalidenversicherungsrechtlicher Relevanz wäre nicht zielführen. Stö rungen würden daher unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen sei. 6. 5 .2

Nach altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten verlieren nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bun desrecht standhält ( BGE 141 V 281

E. 8 S. 309; 137 V 210

E. 6 S. 266). Mithin ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/

oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann eine punktuelle Ergänzung genügen ( BGE 141 V 281

E. 8 S. 309). 6. 5 .3

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu beachtenden Standardindikatoren hat das Bundesgericht schliesslich wie folgt systemat isiert (BGE 141 V 281 E.

4.1.3) : Kategorie « funktioneller Schweregrad » (E. 4.3) mit den Komplexen « Ge sundheitsschädigung » (E. 4.3.1; Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome [E. 4.3.1.1]; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [E.

4.3.1.2]; Komorbiditäten [E.

4.3.1.3]), « Persönlichkeit » (Persönlichkeitsent wick lung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und « Sozialer Kontext » (E. 4.3.3) sowie Kategorie « Konsistenz » (Gesichtspunkte des Verhaltens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und behandlungs- und einglie derungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2). Sie erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2015 vom 2 1. März 2016 E. 2.2.1). 6.6

6. 6 .1

Gemäss B eurteilung der

B.___ -Gutachte r wie auch der Behandlungspersonen lässt sich die depressive Symptomatik klinisch

– mit seltenen Ausnahmen ohne nennenswerte Dauer – als maximal mittelgradig einstufen ( vgl. E. 5.5.3 ).

Im Unterschied zu einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.40), bei welcher ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz im Vordergrund steht, wird bei der ebenfalls diagnostizierten

chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10: F45.41) ein über sechs Monate bestehender Schmerz in mehreren anatomischen Regionen beschrieben. Letzterer fehlt damit ein Bezug zum Schweregrad ( BGE 140 V 106 E. 4.2 ).

Die Diagnose setzt aber immerhin voraus, dass der Schmerz «in klinisch bedeutsamer Weise» Leiden und Beeinträchtigungen in sozialen, beruflichen und anderen wichtigen Funktions be reichen hervorruft ( BGE 143 V 418 E. 5.1). Eine schwerere

Ausprägung ist in den Akten indes nicht auszumachen. Die Behandlungspersonen stellten k eine ver gleichbare Diagnose und der

B.___ - Gutachter begründete diese

einzig

mit dem nicht anderweitig erklärbaren Ausmass der Schmerzen und wies auf vorhandene psychosoziale, emotionale und lebensgeschichtliche Bel a s t ungsfaktoren hin ( Urk. 11/102/11) .

Eine

formalgedankliche Einengung auf das Schmerzerleben etc. stellte er nicht fest .

D er Indikator der diagnoserelevanten Befunde erweist sich damit

als höchstens mittelgradig ausgeprägt.

K omorbiditäten sind insofern

zu bejahen, als beim Beschwerdeführer nicht nur eine Depression diagnostiziert wurde, sondern sich aufgrund der somatischen Be funde auch Schmerzen am Bewegungsapparat objekt ivieren liessen und er zumin dest nach eigenen

Angaben an Migräne leidet.

Ferner besteht gemäss B.___ -Gut achten eine fehlgeleitete Schmerzverarbeitung. Die ressourcenhemmende Wirk ung ist indes aufgrund des zu den einzelnen Leiden bereits A usgeführten zu rela ti vieren

(vgl. vorstehender Abschnitt und E. 5 .4 -5 ).

Bedingt aussagekräftig sind der Behandlungs- und Eingliederungserfolg . Einer seits ist trotz längerer psychiatrischer Behandlung noch kein massgeblicher Erfolg erzielt worden (vgl. E. 6.2.2 ) . Andererseits führte die letzt e stationäre Behandlung innert kurzer Zeit zu einer Zustandsbesserung einschliesslich Substanzkonsum

( vgl. Urk. 11/89 ) und d er Beschwerd eführer nimmt d ie verschriebenen Psycho phar maka nach eigenem Gutdünken ein .

Eine massgebliche Behandlungsresistenz im Sinne des Scheiterns einer indizierten und lege artis durchgeführten Therapie ist daher nicht erwiesen. Die Eingliederung im zweiten Halbjahr 2013 scheiterte schon in der Abklärungsphase an d er fehlenden Mitwirkung des Beschwer de füh rers (vgl. Sachverhalt E. 1.2 ) . 6. 6 .2

Des Weiteren waren in der aktuellen Untersuchung keine strukturellen Defizite im Sinne einer eigentlichen Persönlichkeitsproblematik oder eine erhebliche Störung komplexer Ich-Funktionen auszumachen . Entsprechendes wurde auch von den Z.___ -Ärzten nicht behauptet. Insbesondere verneint wurde im B.___ -Gut achten eine Wesensänderung infolge des Substanzkonsums ( Urk. 11/102/12), obschon es bei erhöhter Reizbarkeit während des A.___ -Aufenthalts zu aggressi ve m Verhalten gegen das Personal kam ( Urk. 11/89/4). 6. 6 .3

Der Komplex « Sozialer Kontext »

bestimmt mit darüber, wie sich die Aus wir kungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret manifestieren. Dazu ist zweier lei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor ausgeklammert (vg

l. BGE 127 V 294 E. 5a ). Anderseits hält der Lebenskontext der versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.3 ).

Die meisten der im B.___ -Gutachten genannten sozialen Belastungen (vgl. Urk. 11/1 02/14) dürften aufgrund der zeitlichen Distanz nicht im Vordergrund stehen. Festzustellen ist

jedoch , dass der Beschwerdeführer im August 2012 ge schieden wurde ( Urk. 11/17) und in der Schweiz über keine Familie und mittler weile nur noch wenige Freunde verfügt. N ach Einstellung der Krankentag geld leistungen wurde er finanziell vom Sozialamt abhängig ( Urk. 11/60 ) , was im Weiteren zu einer unbefriedigenden Wohnsituation führte ( Urk. 3 S.

2 und Urk. 15 S.

3). Mobilisierende Ressourcen sind folglich keine ersichtlich, dafür psychosoziale Faktoren, die zur Aufrechterhaltung der psychi schen Symptomatik beitragen. 6.6.4

Unter die beweisrechtlich entscheidende zweite Kategorie « Konsistenz » fällt der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen. Dieser zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgaben bereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Soweit erhebbar, empfiehlt sich ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Akti vitätsniveau der versicherten Person ist dabei stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4.1 mit Hin weisen).

Der Beschwerdeführer verfügt über einen wenig strukturierten Tagesablauf und treibt – allerdings aufgrund der somatischen Leiden – im Vergleich zu früher keinen Sport m ehr. Hervorzuheben ist, dass er regelmässig soziale Kontakte mit Freunden mitunter beim Essen bzw. im türkischen Verein pflegt, seinen H aushalt grundsätzlich selbst erledigt (ein Kollege hilft ihm an schlechten Tagen beim Einkaufen) und die öffentlichen Verkehrsmittel nützt . Dazu beschäftigt er sich mit Zeitunglesen, Kreuzworträtseln und im Internet-Café, interessiert sich für die Nachrichten und spaziert täglich (vgl. Urk. 11/102/10 und Urk. 15 S. 3) .

Gleich zeitig gab er in der Begutachtung an , dass täglich jemand schaue, ob alles in Ordnung sei bzw. wöchentlich Herr H.___

vorbeikomme ( Urk. 11/102/6 und 11/102/8). Davon weichen die Angaben von Dr. G.___

im September 2017 ab , der von einem begleiteten Wohnen spricht, ohne allerdings eine Institution zu nennen. Der Beschwerdeführer erfahre im Haushalt Hilfe von de r Spitex, sehe wenig TV und könne kurze Strecken selbst mit dem Auto fahren. Diese A ngaben finden sich auch im B ericht des Z.___ vom 2 8. September 2015 ( Urk. 11/ 79/3) . Selbst bei unklarer Unterstützung durch die Spitex stehen die selbst deklarierten Alltagsaktivitäten des Beschwerdeführers im klaren Widerspruch zu einer sehr hohen Arbeitsunfähigkeit. 6. 6.5

Der weiter in die Kategorie « Konsistenz » fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergän zend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (vgl. vorerwähntes Urteil 9C_539/2015 E. 4.5). Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf feh lenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinanspruchnahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarer weise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzu füh re n ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.2).

Der Beschwerdeführer beansprucht seit längerer Zeit zweimal wöchentli ch eine psychiatrische Therapie , lebt allerdings auch allein in einer ungemütlichen kleinen W ohnung und hat nicht mehr so viele Freunde. Eine tagesklinische bzw. stationäre Behandlung wurde vor Beginn des Wartejahres letztmals durchgeführt. Die Psychopharmaka nimm t er nicht zuverlässig , konsumiert aber (nach sechs Monaten Abstinenz, Urk. 11/102/9) erneut Cannabis und weiterhin Opioid- Medi ka mente. Ein gewisser Leidensdruck ist bei unzweckmässiger Behandlung

zu bestätigen, kann zwischen Juli 2015 und September 2017 aber nicht schlüssig als erheblich bezeichnet werden . D er Beschwerdeführer strebte bisher auch keine stationäre Schmerzrehabilitation einschliesslich Medikamentenentzug an. 6.7

Nach dem Gesagten lässt sich somit anhand der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 – und damit auch aus der Optik des Rechtsanwenders, der die ärzt lichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen auf ihre konkrete sozialver siche rungsrechtliche Relevanz und Tragweite hin zu prüfen hat – eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 %

in einer den somatischen Beschwerden ange passten Tätigkeit bestätigen. Für eine leichte Beeinträchtigung der Arbeitsfähig keit sprechen die

höchstens mittelgradige Ausprägung der diagnoserelevanten Be funde,

die

geringfügig ressourcenhemmende n Komorbiditäten bei gleichzeiti gem Fehlen nennenswerter Ressourcen und die seit längerer Zeit beanspruchte psychiatrische Begleitung . Eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % , wie sie von den Behandlungspersonen attestiert wurde ,

ist demgegenüber aufgrund der Alltags akti vitäten (Interessen und sozialen Kontakten) und den bisher nicht ausge schöpften Behandlungsoptionen in Bezug auf verschiedene Leiden nicht über wie gend wahrscheinlich. Es kommt hinzu, das s beim Beschwerdeführer keine Moti va tion erkennbar ist, wieder eine Arbeit aufzunehmen. Bis heute zeigte er trotz seiner Alltagsaktivitäten keinerlei Interesse daran, mögliche Eingliederungsmass nahmen abzuklären oder gar zu versuchen. Dafür raucht er heute trotz intakter Persönlichkeitsstruktur und nach längerer (also offensichtlich zumutbarer) Absti nenz erneut Cannabis . 7.

Zusammenfassend kann somit vollumfänglich auf das B.___ -Gutachten abgestellt werden , das alle beweisrechtlichen Anforderungen (vgl. E. 1.3) erfüllt . Die für den relevanten Zeitraum (Beginn des Wartejahres im Juli 2015 bis zum Erla ss der angefochtenen Verfügung im Oktober 2017 ) von den B.___ -Gutachtern festge stellten Befunde , Diagnosen und Lebensumstände

wurden von de n

Z.___ - Ärzte n weitestgehend bestätigt. Ihre abweichende Einschätzun g der Arbeitsfähigkeit aus polydisziplinärer Sicht gründet dementsprechend nicht auf wesentlichen Aspek ten, die von den Gutachtern übersehen wurden . Sie lässt sich teils mit Berück sichtigung des ganz zum Schluss aufgetretenen (unklaren) Armleide n s, teils mit ärztlichem Ermessen und letztlich dem erfahrungsgemäss von Behandlungs per sonen ihren Patienten entgegengebrachten Wohlwollen erklären. Schliesslich lässt sich auch mittels der Standardindikatoren keine höhergradige oder gar voll ständige Arbeitsunfähigkeit in einer dem objektivierbaren somatischen Leiden angepassten Tätigkeit bestätigen.

In den Erwägungen der angefochtenen Verfügung wird ein Inva liditätsgrad von 14 % angegeben, beruhend auf dem Einkommensvergleich im Feststellungsblatt vom 24. November 2016 ( Urk. 11/106/1) . Der Beschwerdeführer äusserte sich nicht zu den Vergleichseinkommen. Gemäss IK- Auszug erzielte er im Jahr 2012 sein bisher höchstes Jahreseinkommen von Fr. 60'778. -- ( Urk. 11/88). In Anbe tracht des standardisierte n Monatslohn s (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) von über Fr. 5’ 300 .-- für Hilfsarbeite r gemäss der Schweize rische n Lohnstrukturerhebung (LSE) für die Jahre 2014 und 2016, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziff. 5-96, Kompetenzniveau 1 , Männer (Zentralwert) wäre

daher eine Leistungs- bzw. Lohneinbusse in einer angepassten Tätigkeit von mehr als 40 % nötig, um einen minimalen Anspruch auf eine Viertelsrente

zu begrün den. Di e Beschwerdegegnerin hat somit

einen Rentenanspruch des Beschwerde führer s zu Recht abermals verneint. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 8 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000. -- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind auf Fr. 800. -- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, unter Berücksichtigung der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskoste n von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen um fassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklag ten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehl ent wicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setz ung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medi zinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsan wendende Person sie prüfend nachvollziehen kann und ob der Experte nicht aus zuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE

134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechts pflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Freden hagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).

Es bleibt in Bezug auf Berichte behandelnder Arztpersonen bzw. Therapiekräfte auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) .

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begu t achtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätz ungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundes gerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). 2.

E. 2 Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 8. November 2017 Beschwerde. Darin beantragte er, es sei ihm ei ne Invalidenrente zuzu spre chen ( Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 7. Dezember 2017 ( Urk.

10) auf Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine Stellungnahme ( Urk. 10). Mit Verfügung vom 8. Januar 2018 gewährte das Sozialversicherungsgericht dem Versicherten die unentgeltliche Prozessführung und stellte diesem die Beschwerdeantwort zu ( Urk. 12). Mit Eingabe vom 24. August 2018 ( Urk.

14) reichte er einen neuen Bericht des Z.___ ein ( Urk. 15), welcher d er IV-Stelle zur Kenntnis nahme zugestellt wurde ( Urk. 16). Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog, es sei vollumfänglich auf das B.___ -Gutachten ab zustellen. Insbesondere bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwer deführer für die Begutachtung eines Dolmetschers bedurft hätte. Die Stellung nahme des Z.___ zeige keine neuen, objektiven medizinischen Tatsachen auf. Es resultiere ein Invaliditätsgrad von 14 % ( Urk. 2).

E. 2.2 Ferner zeigte sich gemäss Z.___ -Bericht i m MRI vom 14. September 2015 eine breitbasige rechtsbetonte Hernie L4/5 mit kleiner zystischer Degeneration para zentral rechts und bilateraler, rechtsbetonter rezessaler Einengung mit vermuteter Reizung von L5 rezessal beidseits rechtsbetont. Er sichtlich war auch eine breit basige

Diskusprotrusion L5/S1 ohne Kontakt zu neuralen Strukturen. Es zeigte sich zudem eine rechtsbetonte Facettengelenksarthrose mit kleinen synovialen Zysten dorsal an der Facette L5/S1 und L2/ 3. Der Befund im zweiten MRI vom 3 0. Januar 2017 wurde als weitgehend stationär beurteilt (Ur k . 15 S. 3, detailliert S. 4 f.).

Aus orthopädischer Sicht wurde dazu angemerkt , gemäss Dr. E.___ von F.___ habe aufgrund des MRI von 2013 eine deutliche Kompression L5 bei Diskushernie L4/5 bestanden ( Urk. 15 S. 7; ferner

Urk. 11/121).

Zur Behand lung wurde angegeben , der Beschwerdeführer nehme Targin, das er gut vertrage, und Saroten ein. Nicht vertragen habe er eine orale Kortison-Therapie. Es seien zwei Infiltrationen in die Lendenwirbelsäule und sacral erfolgt, die nur kurzzeitig gewirkt

hätten und schlecht vertragen (Schwindel, Appetitlosigkeit ) worden seien. Die wöchentlich durchgeführte

Physiotherapie helfe wenig ( Urk. 15 S. 7). 5. 3

5.3.1

Aus orthopädisch-chirurgischer Sicht wurde geschlussfolgert, die Arbeit in einer Bäckerei könne entsprechend den chronischen lumbalen Schmerzen mit objek tivierbaren chronischen radikulären Schäden nicht mehr zugemutet werden. In eine rückenschonende Arbeit sei eine Wiedereingliederung mindestens halbtags zumutbar, wobei die neuropsychologischen Limiten zu berücksichtigen seien ( Urk. 15 S.

8). Von einer Nervenwurzeldekompression sei nach dem langen Ver lauf keine Besserung zu erwarten ( Urk. 15 S. 9; zu weiteren orthopädischen Be fun den folglich ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit Urk. 15 S. 5 f.). 5.3.2

Der Wirbelsäulenchirurg des Z.___

kam zum Schluss , einerseits sei der Beschwer deführer aufgrund der vor allem belastungsabhängigen ausgeprägten Beschwer den im Bereich des rechten Armes, diffus und vor allem in den Bereichen des Oberarmes medial und des rechten Zeigefingers, funktionell stark eingeschränkt. Andererseits bestehe ein ausgeprägtes zerivkozephales Schmerzsyndrom mit der bekannten Migräne sowie ein starkes lumbovertebrales Syndrom mit Ausstrah lung ins rechte Bein, so dass ihm bis auf W eiteres keine Tätigkeit zuzumuten sei ( Urk. 15 S. 8). 5.3.3

Aus anästhesiologischer Sicht wurde im Z.___ -Bericht eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit empfohlen ( Urk. 15 S. 8). 5.4 5.4.1

Die Ulnaris -Problematik , welche

vorab die Feinmotorik der rechten Hand ein schränk te, trat demnach frühestens im März 2016 auf und konnte entgegen der gutachterlichen Erwartungen durch die Operation im September 2016, die gemäss Operateur zu einer Arbeitsunfähigkeit des rechten Armes während acht bis zehn Wochen führte ( Urk. 11/105/4), geheilt w erden . Erst im Oktober 2017 traten neue Hand- respektive Armbeschwerden auf, für di e trotz eingehender Abklärung derzeit von einem unklaren Befund ausgegangen wird bzw. für die lediglich eine Verdachtsdiagnose besteht.

Diskutiert wird eine zerviko -radikulär bedingte Sensi bili tätsstörung bzw. Beeinträchtigung des Nervus medianus.

Demnach bestand bis

Oktober 2017 und damit i m Beurteilungszeitraum der angefochtenen Verfü gung keine länger andauernde ( und nach Einschätzung der B.___ -Gutachter auch keine höhergradige) Arbeitsunfähigkeit infolge eines invalidisierenden, nicht kurzfristig behandelbaren Hand-/Armleidens. 5.4.2

Nachvollziehbar keine Arbeitsunfähigkeit wurde dem Beschwerdeführer von den B.___ -Gutachtern infolge der Migräne attestiert. Es konnte weder ein organisches Korrelat festgestellt werden, noch ist behandlungsanamnestisch ein erheblicher Leidensdruck ausgewiesen, wie auch die im jüngsten Z.___ -Bericht aufgezeigten, bisher offenbar nicht beanspruchten Behandlungsoptionen belegen. Dazu passt die angegebene Häufigkeit von nur wenigen Tagen pro Monat mit teils längerer Beschwerdefreiheit (vgl. auch Urk. 11/102/30) . Eine r elevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lässt sich damit von vornherein nicht begründen . 5.4.3

Schliesslich wurden im jüngsten Bericht des Z.___ aktuelle re Bilddokumente der Lendenwirbelsäule berücksichtigt. Eine relevante Veränderung wurde da bei nicht ausgewiesen, sondern weiterhin eine Reizung der Nervenwurzel L5 «vermutet». Neue Aspekte, die das Ergebnis der orthopädischen oder neurologischen Begut achtung zu den Rückenbeschwerden in Frage stellen würden, ergeben sich also nicht. Vielmehr wurde selbst vom behandelnden Orthopäden trotz der chroni schen lumbalen Schmerzen eine Arbeitsfähigkeit

– wohlwollend über die untere Limite definiert – von «mindestens halbtags » in einer rückenschonenden Tätigkeit bestätigt. Der behandelnde Wirbelsäulenchirurg schloss zwar auf eine volle Arbeitsunfähigkeit, berücksichtigte hierbei aber zusätzlich und vorrangig die seit Oktober 2017 erneut bestehenden Hand- / Armbeschwerden sowie das zerviko ze ph ale Schmerzsyndrom mit Migräne.

Ähnliches gilt übrigens für die einzige neurologische Beurteilung des Z.___ im Bericht vom 8. Januar 201 5. Bei der damals attestierten vollen Arbeitsunfähigkeit aus neurolog ischer Sicht wurden neben dem lumbo -radikulären Reizsyndrom auch die M igräne

und offenbar zahl reiche nicht-neurologische Diagnosen berücksichtigt, wie die d amalige Konsens beurteilung einer Arbeitsunfähigkeit v on 50 % aus somatischer Sicht

naheleg t

(vgl. Urk. 11/102/34). 5.5

D ie (zumindest

vordergründig) diskrepanten Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die somatischen Besch we rden h aben ihren Ursprung also weder in abweichenden somatischen Befunden noch in massgeblichen diagnostischen Diffe renzen .

Abgesehen davon, dass nach dem vorstehend Ausgeführten unbe achtliche Diagnosen in die Beurteilungen der Z.___ -Ärzte einflossen, stellt sich somit das gängige Problem, dass zwischen ärztlicher Diagnose und attestierter Arbeitsunfähigkeit letztlich auch bei somatisch dominierten Leiden keine Korre lation besteht, weshalb die medizinische Folgenabschätzung notwendigerweise eine hohe Variabilität aufweist und unausweichlich Ermessenzüge tr ägt (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1).

Nachdem gewisse MRI-Befunde vorhanden sind, b ehandlungsanamnestisch (Infi l trationen, orale Kortisonstherapie und hoher Schmerzmittelkonsum ) ein

gewisser Leidensdruck

ausgewiesen ist und der Beschwer deführer heute auf die frühere n

sportliche n Betätigung en (vgl.

Urk. 11/102/8, 11/102/10 und 11/102/16: Schwimmen , Box-Sack, Joggen) verzichtet, haben die B.___ -Gutachter in Würdi gung der geklagten Beschwerden und Vorakten

nachvollziehbar das Belastungs profil an das Rückenleiden angepasst und ein um 20 % verminderte s Rendement infolge eines erhöhten P ausenbedarf s festgestellt.

6.

E. 2.2.2 und

ferner 9C_170/2009 vom 6. Mai 2009 mit zahlreichen Hinweisen).

Angesichts der Vorakten (vgl. Urk. 11/102/4 f. und 11/102/29) bedurfte es zur Erhebung der lebensgeschichtlichen Belastungsmomente keiner längeren ps y chia tr ischen Untersuchung. Gänzlich u nbegründet ist d er Vorwurf von Dr. G.___ , im B.___ -Gutachten fehle der p sychop athologische Befund . Dieser findet sich unter dem Titel «Psychostatus nach AMDP» zusammen mit relevanten Symptomen, die selbstredend vorab anhand eigenanam nestischer Angaben festzustellen sind

(z.B. Schlafverhalten) . Zusätzlich wurde n die Beobachtungen während de r

knapp ein stündigen Exploration

notiert (vgl. Urk. 11/102/55). Dr. G.___ legte nicht dar, welche Befunde konkret übersehen wurde n . Soweit ersichtlich bestehen relevante Unterschiede zu seiner Beurteilung

vor allem in Bezug auf die Ausprägung und diagnostische Zuordnung d er Symptomatik (vgl. Urk. 3 S. 3 f.) . Diese Elemente sind naturgemäss mit ärztlichem Ermessen verbunden, wobei letztlich nicht die Schwere einer Erkrankung entscheidend

ist , sondern deren konkrete Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. BGE 143 V 418 E. 5 ) .

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 6.1.1 Bezüglich der psychiatrische n Beurteilung beanstandete Dr. med. G.___ vom Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , in seiner Stellungnahme zum B.___ -Gutachten vom 14. September 2017 vorab , dass in der 40-minütigen Exploration nicht alle Beschwerden hätten erfasst werden können. Zudem sei der Beschwerde führer ohne Dolmetscher mit komplexeren Inhalten deutlich überfordert, weshalb von Missverständnissen auszugehen sei. Die Beschwerdeaufnahme finde sich im «Psychostatus nach AMDP», ein gutachterlich erhobener psychopathologischer Befund fehle. Zudem nehme der Beschwerdeführer die Medikamente in der Regel ein, doch habe deren Anzahl ihn dazu bewogen, dies teilweise nicht zu tun. Eine regelmässige Einnahme sei aber auch nicht erforderlich, würden Saroten und Mirtazapin nur als Schlafmedikation eingenommen; auch Lyrica erfordere nicht zwingend eine regelmässige Einnahme ( Urk. 3 Ziff. 1, 2 und 5).

E. 6.1.2 Dazu ergänzte er , dass der Beschwerdeführer im Jahr 2004 unschuldig 45 Tage wegen des Verdachts auf Doppelheirat in Untersuchungshaft gesessen sei. Dabei sei zweimal versucht worden, ihn unter Gewaltanwendung auszuschaffen . Eine zweite nachhaltige Traumatisierung sei durch den Unfall im Februar 2013 geschehen. Beide Traumatisierungen hätten zu Flashbacks (alle 2 Tage bzw. täglich), deutlichem Vermeidungsverhalten (Angst vor Intrusionen und Triggern) sowie hyperarousal (Schweissausbrüche, Herzrasen und Nervosität) geführt. Richtigzustellen sei, dass der Beschwerdeführer begleitet wohne, es finde nicht nur einmal wöchentlich eine Betreuung statt. Davor sei er zwei Monate obdachlos gewesen. Er wiege zudem nicht 74 kg, sondern 56 kg ( Urk. 3 Ziff. 3 und 4).

E. 6.1.3 A ufgrund der deutlich depressiven Stimmung (teil s kaschiert mit Cannabis , in kom plette r Selbstheilungsversuch), des Interessenverlustes und der vollstän digen Antriebsminderung, des Verlusts des Selbstvertrauens, der Schuldgefühle bei Arbeitsunfähigkeit, der Konzentrationsstörungen, der Vergesslichkeit (Termine, Herd) und Appetitminderung, da keine Agitiertheit bestehe und der Beschwerde führer nur drei bis vier Stunden durchschlafe, seien die Symptome einer rezi divierende n depressiven Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Sy mptome (ICD-10: F33.2) erfüllt.

Ebenfalls bestehe eine chronifizierte PTBS (ICD-10: F43.1). So sei der Beschwer deführer in der Kindheit massiv durch seinen Vater bedroht worden. In der Jugendzeit habe er nach Demonstrationen Gewalt (schlagen) auf der Polizei station erlebt. Im Jahr 1999 sei er in Istanbul zusammengeschlagen worden. Er habe alle zwei bis drei Wochen deutliche Flashbacks (nachts und tags ) , ziehe sich zurück in die Cannabiswelt und leide an H yperarousal (Angst und Herzrasen). Statt diese Kriterien zu erfragen, habe der Gutachter vorgebracht, es müss t e n ein emotionaler Rückzug mit Abstumpfung gegenüber der Umgebung oder Phasen von Erregtheit v orhanden sein ( Urk. 3 Ziff. 5).

E. 6.1.4 Dr. G.___ kam zum Schluss, d er Beschwerdeführer sei aufgrund der neuropsy chologisch bestätigten Depression und des Leistungsbildes – auch in angepassten Tätigkeiten – voll arbeitsunfähig . Während ca. einer Woche pro Monat könne er den Alltag bewältigen, kurze Strecken Auto fahren ( vgl. indes Urk. 3 S.

2: Fahrausweis aus Vernunftgründen abgegeben) und ca. 30 Minuten spazieren. In den restlichen drei Wochen helfe ihm die Spitex (Einkaufen, Mithilfe beim Kochen ) und er komme kaum aus dem Haus. Er könne keine schweren, einseitigen oder längeren Tätigkeiten ausführen, vertrage keinen Stress und keinen Publikums verkehr ( Urk. 3 Ziff. 8).

E. 6.2.1 Im Bericht des Z.___ vom 1 7. Juli 2018 wurde in «psychosomatischer» Sicht konstatiert, es bestünden eine depressive Stimmung, Lust- und Interessenlosigkeit sowie ein verminderter Antrieb. Hinzu kämen ein Gefühl der Wertlosigkeit und Verlust des Selbstvertrauens wie auch Schuldgefühle (Arbeit) und vage Gedanken an den Tod. Deutlich seien die Vergesslichkeit und die Konzentrationsstörungen (ca. 5 Min. lesen). Der Beschwerdeführer sei zudem leicht unruhig, habe Ein schlafprobleme, schlafe nur drei bis vier Stunden durch (vgl. auch Urk. 15 S. 3: viel Lärm, Bettwanzen) und habe infolge der Appetitlosigkeit 17 kg abgenommen ( Urk. 15 S. 6 f.). Diese depressive Störung habe sich im Verlauf mit mittelgradiger bis schwerer Ausprägung gezeigt. Zuletzt habe im Juni 2015 eine schwere de pressive Episode vorgelegen, die stationär in der A.___ behandelt worden sei ( Urk. 15 S.

2).

Testpsychologisch resultiere eine schwere Depression, die unter Berücksichtigung einer gewissen Grundaktivität als mässig zu beurteilen sei ( Urk. 15 S. 8).

Der Beschwerdeführer erfülle zudem die Kriterien einer PTBS. Als kurdischer Aktivist sei er in der Türkei von der Polizei verfolgt, mit dem Tod bedroht und verprügelt worden. Er habe jahrelang unter fremdem Namen leben müssen. Er habe immer wieder Erinnerungen an diese Zeit und meide das Fernsehen sowie die Polizei. Bei gewissen Geräuschen bestehe eine erhöhte Schreckhaftigkeit. Erinne rungen fehlten teilweise ( Urk. 15 S. 7). Wegen der Schmerzen, des Gedan kenkreise n s und zur Schlafinduktion rauche er abends zwei Joints. Folgeschäden bestünden bis lang nicht ( Urk. 15 S. 6).

E. 6.2.2 S eit November 2013 besuche er eine ambulante Behandlung im Z.___ . Dort sei ab März 2014 eine achtwöchige tagesklinische Behandlung durchgeführt worden. Zudem sei er im Juni 2014 fünf Wochen und im Juni 2015 zwei Wochen stationär in der A.___ behandelt worden. Beim letzten Aufenthalt sei ein Opiat- und Canna bisentzug durchgeführt worden. Seither konsumiere er statt acht nur noch zwei Joints pro Tag. Der Beschwerdeführer werde intensiv psychotherapeutisch (einmal wöchentlich) sowie psychiatrisch behandelt. Die Einz eltherapie sei traumafo kussiert und basiere auf verhaltenstherapeutischen und psychodynamischen Ele menten, einer medikamentösen Behandlung mit Saroten

retard , motivationsför dernden Massnahmen zur Steigerung der körperlichen (regelmässiges Spazieren) und sozialen Aktivitäten (täglich Kollegen treffen) sowie Ablenkung mit Lesen respektive im Internet-Café und dem Erlernen eines verbesserten Umgangs mit chronischen Schmerzen ( Urk. 15 S. 3 und 7).

E. 6.2.3 Der Beschwerdeführer sei aufgrund der Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein und der Kopfschmerzen 100 %

arbeitsunfähig. Zudem bestünden post traumatische Belastungssymptome, welche ihren Ursprung in den Gewalter fahrungen im Herkunftsland hätten. Infolge der chronischen und therapiere frak tären Beschwerden habe sich eine depressive Störung entwickelt. Er habe im Jahr 2013 zwei Arbeitsversuche am Imbissstand wegen der Schmerzen nach einigen Stunden abbrechen müssen. Basierend auf der depressiven Störung weise er eine erhöhte Ermüdbarkeit, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit und Antriebs stö rungen auf. Er ermüde viel schneller als andere und benötige daher häufigere und längere Pausen. Die Stresstoleranz und die Belastbarkeit seien deutlich redu ziert. Bei zwischenmenschlichen Konflikten tendiere er dazu, die Situation zu verlassen. Dadurch sei die Konfliktfähigkeit stark vermindert. Aufgrund der chro nischen Schmerzen und der depressiven sowie posttraumatischen Belastungs symptome

beurteile man ihn als in jegliche r Tä tigkeit zu 100 % arbeitsunfähig . Gemäss Konsensbeurteilung bestehe somit objektiv aus somatischer und psychiatrischer Sicht jeweils eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( Urk. 15 S. 8).

E. 6.2.4 «Subjektiv» sei er zu 100 % arbeitsunfähig – auch für angepasst e Tätigkeiten. Das Leistungsbild gestalte sich wie folgt: Er könne ca. 15 Min. sitzen, ca. 30 Min. mit Belastung des linken Beins stehen und ca. 30 Min. spazieren . Kopfrotationen seien uneingeschränkt möglich. Sein Zimmer reinige er mit grosser Mühe selber. Nicht möglich seien sch w ere Arbeiten, Bücken, Knien oder Kauern. Arbeiten über Kopf seien nur kurz und mit dem rechten Arm noch schlechter möglich. Treppen könne er wegen der Rücken - und Beinschmerzen rechts nur langsam gehen . Bei Oberkörperrotationen sei er eingeschränkt und ertrage weder Lärm, grelles Licht noch grosse Menschenmengen ( Urk. 15 S. 8).

E. 6.3 . 2

Zutreffend ist ferner , dass sich unter Umständen auch anhand der aufgewendeten Zeit bestimmt, ob die Expertise als inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig gelten kann. Wie viel Aufwand im Einzelfall zu betreiben ist, hängt indes von der Fragestellung und dem zu beurteilenden Beschwerdebild ab; in letzter Konsequenz kann deshalb, je nach Natur der abzuklärenden Frage, selbst ein reines Aktengutachten den nötigen Beweis erbringen. Ein Zeitrahmen für die Untersuchung lässt sich nicht allgemeingültig festlegen. So wird auch in Ziff. 3 der « Qualitätslinien für versicherungspsychiatrische Gutachten » der Schweizeri schen Gesellschaft für Psychiatrie un d Psychotherapie (SGPP) vom 16. Juni 2016 nur eine « angemessene » Dauer mit genügend Zeit für eine umfassende Anamnese und ein vollständiges Bild der Befundlage verlangt. Über die Akten erschliessen sich dem Gutachter häufig so viele Anhaltspunkte für seine Beurteilung, dass der in der Untersuchung gewonnene Eindruck vor allem bestätigend wirkt (Urteil e des Bundesgerichts 9C_747/201 1 vom 1 0. Februar

2012 E.

E. 6.3.1 Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, als d er bestmöglichen sprach lichen Verständigung zwischen dem Experten und der versicherten Person ins besondere bei der psychiatrischen Abklärung besonderes Gewicht zu kommt . Nach der Rechtsprechung ist daher eine Übersetzungshilfe beizuziehen, sofern sprach liche Schwierigkeiten bestehen und das Untersuchungsgespräch nicht in der Muttersprache des Exploranden geführt werden kann. Es besteht indessen kein unbedingter Anspruch auf Durchführung einer medizinischen Abklärung in der Muttersprache oder auf Beizug eines Übersetzers. Grundsätzlich hat der Gutachter im Rahmen der sorgfältigen Auftragserfüllung zu entscheiden, was im Einzelfall geboten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_578/2014 vom 1 7. Oktober 2014 E. 4.2.4 und E. 2.4.5 mit Hinweis auf BGE 140 V 260 E. 3.2.1 und das Urteil des Bundesgerichts 8C_913/2010 vom 1 8. April 2011 E. 3.3.1).

Der Beschwerdeführer lebt seit 1989 im deutschsprachigen Raum und arbeitete teilweise i m direkten Kontakt mit Kunden (z.B. Urk. 11/102/9 f.). Es verwundert daher nicht, dass ihm die B.___ -Gutachter sehr gute Deutschkenntnisse attestierten bzw. feststellten, die Untersuchung sei ohne Verständigungsprobleme durchführ bar ( Urk. 11/102/11 und 11/102/15).

In den Z.___ -Berichten finden sich denn auch keine Hinweise auf den Beizug eines Dolmetschers für die Behandlung. Im Übri gen wurde der Beschwerdeführer vor der Begutachtung schriftlich informiert , dass er nötigenfalls einen Dolmetscher verlangen könne ( Urk. 11/99/2 ). Der nach träg liche Einwand ist als blosse Schutzbehauptung zu werten.

E. 6.4.1 An erster Stelle wird sodann v on allen involvierten Psychiatern eine rezidi vie rende depressive Störung genannt, wobei eine letzte kurze schwere depressive Episode für Juni 2015 ausgewiesen ist. Damals wurde der Beschwerdeführer zum letzten Mal (zwei Wochen) stationär behandelt , und durch eine Umstellung der Medikation wurde eine Zustandsbesserung erzielt (vgl. Urk. 11/89/3 f.). Seither wurde von den Psychiatern des Z.___

– zumindest soweit sie zur Plausibilisierung der geklagten Beschwerden auch das Aktivitätsniveau im Alltag mitberück sich tigten – nur noch eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert. Bei einer schwe ren Depression wäre es denn auch entgegen dem vom Beschwerdeführer relativ konstant geschilderten Tagesabl auf (vgl. Urk. 15 S. 3, Urk. 11/102/10 , 11/102/16 und 11/79/2 ) sehr unwahrscheinlich, dass er seine sozialen und häus lichen Aktivitäten fortführen könnte (vgl. Weltgesundheitsorganisation [WHO] , Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Kli nisch-diagnostische Leitlinien, Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], 1 0. Aufl. 201 5 , S. 174). Dr. G.___ steht mit seiner Beurteilung einer s chweren Depression alleine da , die bereits deshalb fragwürdig erscheint, weil er gleichzeitig eine konsequente psychopharmakologische Behandlung als nicht erforderlich erachtete.

E. 6.4.2 Eine PTBS

entsteht gemäss ICD-10-Klassifikation als eine verzögerte oder pro trahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation ausserge wöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses (kurz oder lang anhaltend), die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Hierzu gehören Naturereignisse oder von Menschen verursachte Katastrophen, Kampf handlungen, ein schwerer Unfall oder Zeuge des gewaltsamen Todes anderer oder selbst Opfer von Folterung, Terrorismus, Vergewaltigung o der anderen Verbre ch en zu sein.

Daneben erfordert die Latenzzeit zwischen initialer Belastung und Auf treten der Störung eine eingehende Prüfung. Diese beträgt nach ICD-10-Klassi fikation wenige Wochen, bis (sechs) Monate. Eine besondere Begründung braucht es daher gemäss Bundesgericht in jenen Fällen, in denen ganz ausnahmsweise aus bestimmten Gründen ein späterer Beginn berücksichtigt werden soll. Nach der ICD-10-Klassifikation ist eine solche Diagnose bei grösserem zeitlichem Abstand noch «wahrscheinlich» - vorausgesetzt, die klinischen Merkmale sind typisch und es kann keine andere Diagnose (wie etwa eine depressive Episode) gestellt werden.

Zusätzlich muss eine wiederholte unausweichliche Erinnerung oder Wiederinszenierung des Ereignisses in Gedächtnis, Tagträumen oder Träu men auftreten. Häufig zu beobachten, aber für die Diagnose nicht wesentlich sind ein deutlicher emotionaler Rückzug, Gefühlsabstumpfung und die Vermeidung von Reizen, die eine Wiedererinnerung an das Trauma herrufen könnten. Ähn liches gilt für vegetative Störungen, eine beeinträchtigte Stimmu ng oder ein abnormes Verhalten.

Der Verlauf einer PTBS ist wechselhaft, in der Mehrzahl der Fälle kann jedoch eine Heilung erwartet werden. Nur bei ca. 10 % der Patienten nimmt die Störung über viele Jahre einen chronischen Verlauf und geht in eine andauernde Persön lichkeitsänderung (ICD-10: F62.0) über; dabei widersprechen progrediente Ent wic k lungen dem zu erwartenden degressiven Charakter posttraumatischer Stö rungen (vgl. Dilling / Mambour /Schmidt [Hrsg.], a.a.O , S. 207 f.; BGE 142 V 342 E. 5 und Urteil des Bundesgerichts 9C_298/2017 vom 4. September 2017 E. 4.2 je mit Hinweisen).

Es fällt auf, dass die Z.___ -Psychiater wechselnde Traumata schilderten. Dr. G.___ nannte als «nachhaltige Traumatisierungen» die Untersuchungshaft im Jahr 2004 mit Ausschaffungsversuchen sowie den Unfall im Februar 2013, begründete die PTBS aber mit einer massiven Bedrohung durch den Vater, Gewalt durch die Polizei und ein em nicht näher erörterten Zusammenschlagen in Istanbul 199

E. 6.4.3 Im Gegensatz zu den B.___ -Gutachtern diagnostizierten die Z.___ - Ärzte

keine chro nische Schmerzstörung . Dies dürfte damit zusammenhängen, dass sie von voll ständig somatisch erklärbaren Beschwerden aus gingen.

Zudem

hielten sie mit wenig aussagekräftigen Argumenten fest , es bestünden keine Hinweise auf Aggravat ion ( vgl. Urk. 15 S. 8 f.). In de n körperlichen Begutachtungen fanden sich allerdings auch

nur wenige Inkonsistenzen ( Urk. 11/102/18 neurologischer Status; Urk. 11/17/35 kein relevantes Hinken auf der Strasse; Urk. 11/102/24 Schuhsohle; Urk. 11/102/18 problemlose orthopädische Untersuchung bei ausrei chender Kooperation; Urk. 11/102/24 gewisse Auffälligkeiten in der neurolo gischen Untersuchung mit Verdacht auf eine gewisse Fehlverarbeitung, aber keine Aggravation ) .

E. 6.5 Der weiter in die Kategorie « Konsistenz » fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergän zend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (vgl. vorerwähntes Urteil 9C_539/2015 E. 4.5). Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf feh lenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinanspruchnahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarer weise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzu füh re n ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.2).

Der Beschwerdeführer beansprucht seit längerer Zeit zweimal wöchentli ch eine psychiatrische Therapie , lebt allerdings auch allein in einer ungemütlichen kleinen W ohnung und hat nicht mehr so viele Freunde. Eine tagesklinische bzw. stationäre Behandlung wurde vor Beginn des Wartejahres letztmals durchgeführt. Die Psychopharmaka nimm t er nicht zuverlässig , konsumiert aber (nach sechs Monaten Abstinenz, Urk. 11/102/9) erneut Cannabis und weiterhin Opioid- Medi ka mente. Ein gewisser Leidensdruck ist bei unzweckmässiger Behandlung

zu bestätigen, kann zwischen Juli 2015 und September 2017 aber nicht schlüssig als erheblich bezeichnet werden . D er Beschwerdeführer strebte bisher auch keine stationäre Schmerzrehabilitation einschliesslich Medikamentenentzug an.

E. 6.5.1 Das Bundesgericht hat seine Rechtsprechung seit Erlass der angefochtenen Ver fügung sodann dahingehend geändert, dass nach BGE 143 V 418 E. 7 neu sämt liche psychischen Leiden, also vorliegend n eben der chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10: F45.41) die

leichte bis mittel schwere Depression ( BGE 143 V 409 E. 4.5.2 ), einem strukturierten Beweis verfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind .

Es bleibt anzumerken, dass es in BGE 140 V 290 E. 3.3.1-2 zudem

die Frage offen liess , ob eine Migräne zu den Krankheitsbildern zählt, die mit etablierten Meth oden objektiviert werden können . Es wies darauf hin, dass

Abklärungs- und Beweisschwierigkeiten die Berücksichtigung von allenfalls durch fremdanamnestische Angaben zu erheben de n

Lebensbereichen wie Freizeitverhalten oder familiäres Engagement erfordern würden.

Darüber hinaus stellte es in BGE 143 V 418 E. 8.1 klar, dass das strukturierte Beweisverfahren einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen stehe, da es auf einer ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen basiere. Eine Ausscheidung einzelner Beschwerden wegen fehlender invalidenversicherungsrechtlicher Relevanz wäre nicht zielführen. Stö rungen würden daher unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen sei. 6. 5 .2

Nach altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten verlieren nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bun desrecht standhält ( BGE 141 V 281

E. 8 S. 309; 137 V 210

E. 6 S. 266). Mithin ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/

oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann eine punktuelle Ergänzung genügen ( BGE 141 V 281

E. 8 S. 309). 6. 5 .3

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu beachtenden Standardindikatoren hat das Bundesgericht schliesslich wie folgt systemat isiert (BGE 141 V 281 E.

4.1.3) : Kategorie « funktioneller Schweregrad » (E. 4.3) mit den Komplexen « Ge sundheitsschädigung » (E. 4.3.1; Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome [E. 4.3.1.1]; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [E.

4.3.1.2]; Komorbiditäten [E.

4.3.1.3]), « Persönlichkeit » (Persönlichkeitsent wick lung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und « Sozialer Kontext » (E. 4.3.3) sowie Kategorie « Konsistenz » (Gesichtspunkte des Verhaltens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und behandlungs- und einglie derungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2). Sie erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2015 vom 2 1. März 2016 E. 2.2.1).

E. 6.6 6. 6 .1

Gemäss B eurteilung der

B.___ -Gutachte r wie auch der Behandlungspersonen lässt sich die depressive Symptomatik klinisch

– mit seltenen Ausnahmen ohne nennenswerte Dauer – als maximal mittelgradig einstufen ( vgl. E. 5.5.3 ).

Im Unterschied zu einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.40), bei welcher ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz im Vordergrund steht, wird bei der ebenfalls diagnostizierten

chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10: F45.41) ein über sechs Monate bestehender Schmerz in mehreren anatomischen Regionen beschrieben. Letzterer fehlt damit ein Bezug zum Schweregrad ( BGE 140 V 106 E. 4.2 ).

Die Diagnose setzt aber immerhin voraus, dass der Schmerz «in klinisch bedeutsamer Weise» Leiden und Beeinträchtigungen in sozialen, beruflichen und anderen wichtigen Funktions be reichen hervorruft ( BGE 143 V 418 E. 5.1). Eine schwerere

Ausprägung ist in den Akten indes nicht auszumachen. Die Behandlungspersonen stellten k eine ver gleichbare Diagnose und der

B.___ - Gutachter begründete diese

einzig

mit dem nicht anderweitig erklärbaren Ausmass der Schmerzen und wies auf vorhandene psychosoziale, emotionale und lebensgeschichtliche Bel a s t ungsfaktoren hin ( Urk. 11/102/11) .

Eine

formalgedankliche Einengung auf das Schmerzerleben etc. stellte er nicht fest .

D er Indikator der diagnoserelevanten Befunde erweist sich damit

als höchstens mittelgradig ausgeprägt.

K omorbiditäten sind insofern

zu bejahen, als beim Beschwerdeführer nicht nur eine Depression diagnostiziert wurde, sondern sich aufgrund der somatischen Be funde auch Schmerzen am Bewegungsapparat objekt ivieren liessen und er zumin dest nach eigenen

Angaben an Migräne leidet.

Ferner besteht gemäss B.___ -Gut achten eine fehlgeleitete Schmerzverarbeitung. Die ressourcenhemmende Wirk ung ist indes aufgrund des zu den einzelnen Leiden bereits A usgeführten zu rela ti vieren

(vgl. vorstehender Abschnitt und E. 5 .4 -5 ).

Bedingt aussagekräftig sind der Behandlungs- und Eingliederungserfolg . Einer seits ist trotz längerer psychiatrischer Behandlung noch kein massgeblicher Erfolg erzielt worden (vgl. E. 6.2.2 ) . Andererseits führte die letzt e stationäre Behandlung innert kurzer Zeit zu einer Zustandsbesserung einschliesslich Substanzkonsum

( vgl. Urk. 11/89 ) und d er Beschwerd eführer nimmt d ie verschriebenen Psycho phar maka nach eigenem Gutdünken ein .

Eine massgebliche Behandlungsresistenz im Sinne des Scheiterns einer indizierten und lege artis durchgeführten Therapie ist daher nicht erwiesen. Die Eingliederung im zweiten Halbjahr 2013 scheiterte schon in der Abklärungsphase an d er fehlenden Mitwirkung des Beschwer de füh rers (vgl. Sachverhalt E. 1.2 ) . 6. 6 .2

Des Weiteren waren in der aktuellen Untersuchung keine strukturellen Defizite im Sinne einer eigentlichen Persönlichkeitsproblematik oder eine erhebliche Störung komplexer Ich-Funktionen auszumachen . Entsprechendes wurde auch von den Z.___ -Ärzten nicht behauptet. Insbesondere verneint wurde im B.___ -Gut achten eine Wesensänderung infolge des Substanzkonsums ( Urk. 11/102/12), obschon es bei erhöhter Reizbarkeit während des A.___ -Aufenthalts zu aggressi ve m Verhalten gegen das Personal kam ( Urk. 11/89/4). 6. 6 .3

Der Komplex « Sozialer Kontext »

bestimmt mit darüber, wie sich die Aus wir kungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret manifestieren. Dazu ist zweier lei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor ausgeklammert (vg

l. BGE 127 V 294 E. 5a ). Anderseits hält der Lebenskontext der versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.3 ).

Die meisten der im B.___ -Gutachten genannten sozialen Belastungen (vgl. Urk. 11/1 02/14) dürften aufgrund der zeitlichen Distanz nicht im Vordergrund stehen. Festzustellen ist

jedoch , dass der Beschwerdeführer im August 2012 ge schieden wurde ( Urk. 11/17) und in der Schweiz über keine Familie und mittler weile nur noch wenige Freunde verfügt. N ach Einstellung der Krankentag geld leistungen wurde er finanziell vom Sozialamt abhängig ( Urk. 11/60 ) , was im Weiteren zu einer unbefriedigenden Wohnsituation führte ( Urk. 3 S.

2 und Urk. 15 S.

3). Mobilisierende Ressourcen sind folglich keine ersichtlich, dafür psychosoziale Faktoren, die zur Aufrechterhaltung der psychi schen Symptomatik beitragen.

E. 6.6.4 Unter die beweisrechtlich entscheidende zweite Kategorie « Konsistenz » fällt der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen. Dieser zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgaben bereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Soweit erhebbar, empfiehlt sich ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Akti vitätsniveau der versicherten Person ist dabei stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4.1 mit Hin weisen).

Der Beschwerdeführer verfügt über einen wenig strukturierten Tagesablauf und treibt – allerdings aufgrund der somatischen Leiden – im Vergleich zu früher keinen Sport m ehr. Hervorzuheben ist, dass er regelmässig soziale Kontakte mit Freunden mitunter beim Essen bzw. im türkischen Verein pflegt, seinen H aushalt grundsätzlich selbst erledigt (ein Kollege hilft ihm an schlechten Tagen beim Einkaufen) und die öffentlichen Verkehrsmittel nützt . Dazu beschäftigt er sich mit Zeitunglesen, Kreuzworträtseln und im Internet-Café, interessiert sich für die Nachrichten und spaziert täglich (vgl. Urk. 11/102/10 und Urk. 15 S. 3) .

Gleich zeitig gab er in der Begutachtung an , dass täglich jemand schaue, ob alles in Ordnung sei bzw. wöchentlich Herr H.___

vorbeikomme ( Urk. 11/102/6 und 11/102/8). Davon weichen die Angaben von Dr. G.___

im September 2017 ab , der von einem begleiteten Wohnen spricht, ohne allerdings eine Institution zu nennen. Der Beschwerdeführer erfahre im Haushalt Hilfe von de r Spitex, sehe wenig TV und könne kurze Strecken selbst mit dem Auto fahren. Diese A ngaben finden sich auch im B ericht des Z.___ vom 2 8. September 2015 ( Urk. 11/ 79/3) . Selbst bei unklarer Unterstützung durch die Spitex stehen die selbst deklarierten Alltagsaktivitäten des Beschwerdeführers im klaren Widerspruch zu einer sehr hohen Arbeitsunfähigkeit. 6.

E. 6.7 Nach dem Gesagten lässt sich somit anhand der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 – und damit auch aus der Optik des Rechtsanwenders, der die ärzt lichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen auf ihre konkrete sozialver siche rungsrechtliche Relevanz und Tragweite hin zu prüfen hat – eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 %

in einer den somatischen Beschwerden ange passten Tätigkeit bestätigen. Für eine leichte Beeinträchtigung der Arbeitsfähig keit sprechen die

höchstens mittelgradige Ausprägung der diagnoserelevanten Be funde,

die

geringfügig ressourcenhemmende n Komorbiditäten bei gleichzeiti gem Fehlen nennenswerter Ressourcen und die seit längerer Zeit beanspruchte psychiatrische Begleitung . Eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % , wie sie von den Behandlungspersonen attestiert wurde ,

ist demgegenüber aufgrund der Alltags akti vitäten (Interessen und sozialen Kontakten) und den bisher nicht ausge schöpften Behandlungsoptionen in Bezug auf verschiedene Leiden nicht über wie gend wahrscheinlich. Es kommt hinzu, das s beim Beschwerdeführer keine Moti va tion erkennbar ist, wieder eine Arbeit aufzunehmen. Bis heute zeigte er trotz seiner Alltagsaktivitäten keinerlei Interesse daran, mögliche Eingliederungsmass nahmen abzuklären oder gar zu versuchen. Dafür raucht er heute trotz intakter Persönlichkeitsstruktur und nach längerer (also offensichtlich zumutbarer) Absti nenz erneut Cannabis . 7.

Zusammenfassend kann somit vollumfänglich auf das B.___ -Gutachten abgestellt werden , das alle beweisrechtlichen Anforderungen (vgl. E. 1.3) erfüllt . Die für den relevanten Zeitraum (Beginn des Wartejahres im Juli 2015 bis zum Erla ss der angefochtenen Verfügung im Oktober 2017 ) von den B.___ -Gutachtern festge stellten Befunde , Diagnosen und Lebensumstände

wurden von de n

Z.___ - Ärzte n weitestgehend bestätigt. Ihre abweichende Einschätzun g der Arbeitsfähigkeit aus polydisziplinärer Sicht gründet dementsprechend nicht auf wesentlichen Aspek ten, die von den Gutachtern übersehen wurden . Sie lässt sich teils mit Berück sichtigung des ganz zum Schluss aufgetretenen (unklaren) Armleide n s, teils mit ärztlichem Ermessen und letztlich dem erfahrungsgemäss von Behandlungs per sonen ihren Patienten entgegengebrachten Wohlwollen erklären. Schliesslich lässt sich auch mittels der Standardindikatoren keine höhergradige oder gar voll ständige Arbeitsunfähigkeit in einer dem objektivierbaren somatischen Leiden angepassten Tätigkeit bestätigen.

In den Erwägungen der angefochtenen Verfügung wird ein Inva liditätsgrad von 14 % angegeben, beruhend auf dem Einkommensvergleich im Feststellungsblatt vom 24. November 2016 ( Urk. 11/106/1) . Der Beschwerdeführer äusserte sich nicht zu den Vergleichseinkommen. Gemäss IK- Auszug erzielte er im Jahr 2012 sein bisher höchstes Jahreseinkommen von Fr. 60'778. -- ( Urk. 11/88). In Anbe tracht des standardisierte n Monatslohn s (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) von über Fr. 5’ 300 .-- für Hilfsarbeite r gemäss der Schweize rische n Lohnstrukturerhebung (LSE) für die Jahre 2014 und 2016, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziff. 5-96, Kompetenzniveau 1 , Männer (Zentralwert) wäre

daher eine Leistungs- bzw. Lohneinbusse in einer angepassten Tätigkeit von mehr als 40 % nötig, um einen minimalen Anspruch auf eine Viertelsrente

zu begrün den. Di e Beschwerdegegnerin hat somit

einen Rentenanspruch des Beschwerde führer s zu Recht abermals verneint. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 8 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000. -- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind auf Fr. 800. -- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, unter Berücksichtigung der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskoste n von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei gert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwer deverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenan spruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

E. 9 .

Gemäss dem jüngsten Z.___ -Bericht wurde der Beschwerdeführer als kurdischer Aktivist von der türkischen Polizei mit dem Tod bedroht und verprügelt. In der Begutachtung gab dieser indes an, er sei vom Vater zwischen dem 1 1. und 1 6. Lebensjahr geschlagen worden, wenn er nicht gehorsam gewesen sei. Dieser habe ihn zudem gegen seinen Willen mit einer Türkin verheiraten wollen. Der Cousin des Vaters sei 15 Jahre lang PKK-Mitglied gewesen und die Grosseltern hätten die PKK mit Nahrung smitteln versorgt, weshalb das Militär deren Dorf zerstört habe. Er sei 1989 in Istanbul inhaftiert und geschlagen worden (vgl. Urk. 11/102/9). Angesichts dieser vagen Schilderung, die weder auf eine lange Haft noch auf Folter oder systematische Misshandlung schliessen lassen, er scheint eine genügende Schwere der Ereignisse fragwürdig. Den Unfall im Februar 2013 nahm der Beschwerdeführer nicht ernst (vgl. Urk. 11/102/16), so dass diesem eine entsprechende Eindrücklich bei auch objektiv unspektakulärem Unfallhergang (vgl. Urk. 11/23/46) abzusprechen ist.

Mit dem

B.___ -Gutachter ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer bis Februar 2013 ohne Leistungseinbusse arbeite te. D iese lange Latenzzeit wird in den Z.___ -Berichten nicht weiter erörtert bei gleichzeitig bestätigter Depression und psychosozial belastender Situation ( schwie rige Wohnsituation , finanzielle Abhängigkeit vom Sozialamt) . Zutreffend ist, wie von Dr. G.___ dargelegt, dass die Diagnose einer PTBS nicht zwingend einen emotionalen Rückzug oder eine Gefühlsabstumpfung voraussetzt. Eine solche kann aber nicht damit begründet werden, dass F ernsehen den Beschwer deführer traurig mach e ( Urk. 15 S. 3), der sich dennoch für die Nachrichten inte ressiert und – solange ihm die politische Lage stabil schien – weiterhin in die Türkei reiste ( Urk. 11/102/10).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01251

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom

28. Mai 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer Selnaustrasse 15, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1973, verfügt über keine Berufsausbildung ( Urk. 11/23/10). In der Schweiz übte er ab dem Jahr 2006 diverse Hilfstätigkeiten in der Gastronomie, vorderhand als Hilfskoch, aus ( Urk. 11/10 und 11/12). Zuletzt arbeitete er ab September 2011 als Produktionsmitarbeiter in einer Grossbäckerei ( Urk. 11/2 und 11/11). Nach einem Arbeitsunfall am 2. Februar

2013 ( Urk. 11/23/10 f.) meldete ihn sein Hausarzt, Dr. med. Y.___ , im Juli 2013 wegen einer Diskushernie zur Früherfassung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) , an ( Urk. 6/2). Im August 2013 füllte der Versicherte das Anmeldeformular zum Leistungsbezug aus ( Urk. 11/18). 1.2

Die IV-Stelle zog die Akten des Unfallversicherers, der Suva ( Urk. 11/48), sowie des Krankentaggeldversicherers, der Swica ( Urk. 11/67 und 11/51), bei. Zudem nahm sie Arztberichte zu den Akten ( Urk. 11/24), holt e einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) ein ( Urk. 11/30) und liess den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) ein Belastungsprofil erstellen ( Urk. 11/45). Die wiederholten Versuche der IV-Stelle, eine berufliche Eingliederung an die Hand zu nehmen, schei terten an der fehlenden Mitwirkung des Versicherten ( Urk. 11/31, 11/38 und 11/47). Mit Verfügung vom 2 6. November 2013 verneinte die Suva gestützt auf die kreisärztliche Kausalitätsbeurteilung vom 22. November 2013 ihre Leistungs pflicht ( Urk. 11/41). Die Swica stellte ihre Taggeldleistungen mit Schreiben vom 2 3. Januar 2014 per Ende Monat ein ( Urk. 11/52). Schliesslich verneinte a uch die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 6. Juni 2014 sowohl einen Anspruch auf Arbeits vermittlung als auch einen solchen auf eine Invalidenrente ( Urk. 11/77). 1.3

Im Januar 2016 meldete sich der Versicherte unter Beilage eines Berichts des Zentrums Z.___ vom 2 8. September 2015 ( Urk. 11/79 ) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/81). Diese holte einen aktuellen IK-Auszug ( Urk. 11/88) sowie Berichte der p sychiatrischen K linik A.___ ( Urk. 11/89) und des Z.___ ( Urk. 11/92) ein, die sie dem RAD zur Pr üfung vorlegte ( Urk. 11/107/3). Hernach gab sie ein internistisches, neurologisches, orthopädisches und psychiatrisches Gutachten in Auftrag, das am 1 5. September 2016 vom I nstitut B.___ erstattet wurde ( Urk. 11/102). Am 1 4. September 2016 wurde der Versicherte am Ellbogen ope riert ( Urk. 11/104 und 11/105/4). Basierend auf den RAD-Stellungnahmen vom 4. Oktober und 21. November 2016 ( Urk. 11/107/4 f.) stellte die IV-Stelle dem Versicherten wiederum eine Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 11/108). Dagegen liess der Versicherte durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich ( Urk. 11/114; Beendigung Mandat Urk. 11/124) wie auch durch die Bera tungs stelle für Ausländer (insbesondere Urk. 11/118, 11/122, 11/130 und 11/137) unter Beilage neuer Arztberichte ( Urk. 11/121 und 11/136) Einwand erheben. Gestützt auf eine weitere Stellungnahme des RAD vom 1 8. Oktober

2017 ( Urk. 11/138/3) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 3. Oktober

2017 erneut

einen Anspruch auf berufliche Massnahmen oder eine Invalidenrente ( Urk. 2). 2.

Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 8. November 2017 Beschwerde. Darin beantragte er, es sei ihm ei ne Invalidenrente zuzu spre chen ( Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 7. Dezember 2017 ( Urk.

10) auf Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine Stellungnahme ( Urk. 10). Mit Verfügung vom 8. Januar 2018 gewährte das Sozialversicherungsgericht dem Versicherten die unentgeltliche Prozessführung und stellte diesem die Beschwerdeantwort zu ( Urk. 12). Mit Eingabe vom 24. August 2018 ( Urk.

14) reichte er einen neuen Bericht des Z.___ ein ( Urk. 15), welcher d er IV-Stelle zur Kenntnis nahme zugestellt wurde ( Urk. 16). Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei gert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwer deverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenan spruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.3

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen um fassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklag ten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehl ent wicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setz ung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medi zinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsan wendende Person sie prüfend nachvollziehen kann und ob der Experte nicht aus zuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE

134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechts pflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Freden hagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).

Es bleibt in Bezug auf Berichte behandelnder Arztpersonen bzw. Therapiekräfte auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) .

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begu t achtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätz ungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundes gerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog, es sei vollumfänglich auf das B.___ -Gutachten ab zustellen. Insbesondere bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwer deführer für die Begutachtung eines Dolmetschers bedurft hätte. Die Stellung nahme des Z.___ zeige keine neuen, objektiven medizinischen Tatsachen auf. Es resultiere ein Invaliditätsgrad von 14 % ( Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer hielt indes dafür, er leide gemäss den Ärzten an zahl reichen somatischen und psychischen Beschwerden. Auf das B.___ -Gutachten könne nicht abgestellt werden. Die psychiatrische Exploration sei mit 40 Minuten zu kurz gewesen. Der Psychostatus fehle und die leichten und mittelschweren depressi ven Episoden seien zeitlich nicht näher erörtert worden. Er sei als Kurde in der Türkei mehrmals verhaftet, geschlagen und bedroht worden und habe infolgedessen auch begonnen, Cann abi s zu konsumieren. Die Ärzte des Z.___ sowie der A.___ hätten daher eine schwere depressive Episode und eine posttraumatische Belas tungsstörung (PTBS) diagnostiziert. Ferner sei er für das B.___ -Gutachten nicht bildgebend abgeklärt worden, während frühere Berichte eine «Wirbelkörper kom pression» bestätigt hätten ( Urk. 1). 3.

Die Beschwerdegegnerin hat den medizinischen Sachverhalt nach Eingang der Neuanmeldung im Januar 2016 ( Urk. 11/81) mittels des polydisziplinären B.___ -Gutachtens vom 1 5. September 2016 ( Urk. 11/102) umfassend abgeklärt. Bei dieser Sachlage ist n icht mehr zu prüfen, ob die Verwaltung zu Recht auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E 2b). Vielmehr ist materiell zu überprüfen, ob sie eine rentenrelevante Änderung des Invaliditätsgrades seit Erlass der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 16. Juni 2014 ( Urk. 11/77) zutreffend verneint und das neue L eistungsbegehren abgewiesen hat. Bei Eingang der Anmeldung im Januar 2016 ( Urk. 11/81 -82 ) wäre frühstmögliche r Renten beginn

am 1. Juli 2016 ( Art. 29 Abs. 1 IVG). 4.

4.1

Die B.___ -Gutachter erläuterten in der Gesamtbeurteilung , der Beschwerdeführer klage über Probleme am rechten Arm und im Rückenbereich. Bei gleichzeitig aus geprägter funktioneller Überlagerung sei es schwierig, objektivierbare Befunde herauszuschälen (vgl. auch Urk. 11/102/24 zweiter Abschnitt) . In der orthopä dischen Untersuchung habe das chronische Lumbovertebralsyndrom ohne wes ent liche ossäre Verände rungen (ICD-10: M51.1) imponiert .

Aufgrund der neuro logischen Untersuchung bestünden Hinweise auf eine intermittierende radikuläre Reizsymptomatik der Wurzel L5 rechts bei residuellem radikulärem se nsiblem Ausfallsyndrom der Wurzel L5 rechts. Gemäss Kernspintomographie vom Dezember 2013 könne ein Korrelat in der rechts lateralen Diskusprotrusion

mit Einengung des Rez essus bestehen. Weiter zu vermerken sei die wahrscheinlich druckbedingte proximale sensomotorische Ulnarisneuropathie (ICD-10: G56.2) rechts (dominant) mit objektivierbaren Folgeerscheinungen im Sinne einer Atro phie des Interosseus dorsalis mit entsprechenden klinischen Hinweisen für eine Minderinnervation des Ulnarisge bietes . Es sei fraglich, ob die

vorgesehene Neu rolyse – obwohl grundsätzlich indiziert – zum Erfolg führe. Aus dem Auftreten einer gelegentlichen Migräne (ICD-10: G43.0) könne keine dauerhafte Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden (vgl. Urk. 11/102/22: Dauer jeweils 1-2 Tage, seit vier Wochen beschwerdefrei ) . Es gebe zudem keine Hinweise, dass das Ereignis vom 2. Februar 2013 eine wesentliche Folgeerscheinung zerebral hinterlassen habe ( Urk. 11/102/26 f.).

Aus orthopädisch-neurologischer Sicht resultiere e ine Arbeitsunfähigkeit in schwe ren und anhaltend mittelschweren Tätigkeiten. In körperlich leichten bis nur selten mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeiten, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne Zwangshaltung und mit der Möglichkeit für Posi tionswechsel, bestehe eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der nach voll ziehbaren Schmerzsymptomatik könne aus neurologischer Sicht eine Ein schrän kung von 20 % bei vermehrtem Pausenbedarf nachvollzogen werden. Aus anderweitiger somatischer Sicht würden keine wesentlichen, die Arbeitsfähigkeit tangierenden Befunde vorliegen ( Urk. 11/102/27). 4. 2

Ergänzend ist dem orthopädischen Teilgutachten zu entnehmen, im Bericht des Z.___ vom 8. Januar 2015 werde seitens des Bewegungsapparates einzig ein « lumbo -radikuläres Reizsyndrom L5 rechts» angeführt. Aus chirurgischer und orthopädischer Sicht würden an der zervikale n Wirbelsäule, an den Extremitäten und den Iliosakralgelenken keine relevanten Veränderungen festgehalten und vom Rheumatologen die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule als um 2/3 einge schränkt beschrieben. Bei unterschiedlichen Angaben zum Neurostatus habe die Neurologin « dermatomale

Hypästhesien L4/L5/S1 rechts» genannt . D er Orthopäde habe so dann eine Verschlechterung seit dem Jahr 2013 verneint, der Chirurg eine solche als «deutlich» angegeben und der Rheumatologe keine Stellung bezog en . Aus orthopädischer Sicht seien

i m Falle einer Besserung der Depression leichte Verrichtungen als mindestens halbtags möglich , a us chirurgischer Sicht l eichte Tätigkeiten als zu 50 % zumutbar beurteilt worden. Gemäss rheumatologischer Angabe «aus schmerztherapeutischer Sicht» sei indes eine vollständige Arbeitsun fähigkeit gegeben, während der Anäst hesist für leichte Verrichtungen eine Arbeitsfähigkeit von 35 % attestiert und für eine definitive Einschätzung auf einen Arbeitsversuch bzw. Belastungstest verwiesen habe. Die somatische Kon sens beurteilung habe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ergeben. Diesen sehr widersprüchlichen Ei nschätzungen könne nicht zuletzt aufgrund der aktuellen Untersuchung keinesfalls gefolgt werden. Dem Rheumatologen sei bezüglich einer Verkürzung der dorsalen Oberschenkelmuskulatur zuzustimmen, do ch fehlten im Übrigen objektive Angaben zu höhergradigen Einschränkungen des Bewegungsapparates ( Urk. 11/102/19 f.; Z.___ -Bericht Urk. 11/102/29 ff.).

Im neurologische n Teilgutachten wurde darauf hingewiesen, dass die Ulnaris -Prob lematik nach eigenanamnestischen Angaben seit Anfang Mai 2016 bestehe. Vor allem feinmotorische Tätigkeiten mit der dominanten Hand seien nur ein geschränkt möglich, wobei der Grad der Einschränkung mit 15 % zu quanti fi zie ren sei, diese aber nicht additiv zu den w e gen der Rückenproblematik attestierten wirke. Der neurologischen Einschätzung des Z.___ einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % wegen eines lumbo -radikulären Reizsyndroms sowie einer Migräne könne nicht gefolgt werden ( Urk. 11/102/25). 4.3

Aus psychiatrischer Sicht sei eine rezidivierende depressive Störung zu diagnos tizieren. Auf objektiver Ebene sei gegenwärtig eine leichte bis mittelgradige depressive Episode festzustellen (ICD-10: F33.0 bzw. F33.1). Die somatisch nicht ausreichend erklärbaren Befunde für die subjektiven Limitierungen und Be schwer den seien einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren (ICD-10: F45.41) zuzuordnen. Ohne Einfluss auf die Arbeits fähig keit sei die Störung durch multiplen Substanzkonsum. Diese reduziere sich auf Medikamente, auch Opioid-Medikamente, und einen Cannabis-Konsum. Die Arbeits fähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht, vor allem aufgrund der depressiven Störung, zu 20 % eingeschränkt ( Urk. 11/102/27). 4.4

Gemäss psychiatrischem Teilgutachten führt die Störung durch den Substanz konsum seit dem 1 7. Lebensjahr zu einer Verschlechterung der Depression (erhöhte Ermüdbarkeit, fehlende Motivation) und der Schmerzsymptomatik. Bei angegebenen Entzugssymptomen mit Schwitzen am Morgen sei von einer pri mä ren Substanzabhängigkeitsstörung auszugehen. Dem Beschwerdeführer könne aber jederzeit ein qualifizierter Entzug zugemutet werden. Allein das aggressive Verhalten gegen Personal und Mitpatienten in der A.___ beweise keine psychische Verhaltensstörung bei Substanzkonsum ( Urk. 11/102/12 f.). Ein irreversibler hirn organischer Abbau sei nicht erwiesen ( Urk. 11/102/14). Opioid-Analgetika seien bei psychisch überlagerten Schmerzen nicht zu verordnen. Es empfehle sich ein stationärer Entzug. Ebenso sei en eine Cannabis-Abstinenz anzustreben und die Schlafhygiene zu beachten ( Urk. 11/102/14 f.).

Für die Diagnose einer PTBS sei ein emotionaler Rückzug mit Abstumpfung der Umgebung gegenüber oder Phasen von Erregtheit erforderlich. Hingegen pflege der Beschwerdeführer soziale Kontakte in der Umgebung und mit seiner Familie. Zudem habe er nach den schlimmen Erlebnissen in der Heimat mit voller Leistung arbeiten können ( Urk. 11/102/13 f.).

Im Übrigen erledige der Beschwerdeführer weiterhin seinen Haushalt und koche für sich. Er habe auch nach wie vor Kontakte, wenn auch nicht viele, weil viele Bekannte seine anhaltende Arbeitsunfähigkeit nicht verstehen würden. Er gebe zudem selber zu, durch das Fehlen einer Arbeit beeinträchtigt zu sein, keine Tages struktur bzw. keinen Rhythmus mehr zu haben ( Urk. 11/102/15). 4.5

Damit bestehe beim Beschwerdeführer aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeits unfähigkeit für schwere und andauernd mittelschwere Tätigkeiten. Ein genaues Arbeitsprofil für die letzte Arbeit liege nicht vor, so dass die Arbeitsunfähigkeit für diese nicht sicher bestätigt werden könne. In körperlich leichten bis selten mittelschweren, adaptierten Tätigkeiten bestehe hingegen eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % . Das Pensum könne vollschichtig mit erhöhtem Pausenbedarf umgesetzt werden. Die Einschränkungen aus somatischer und psy chiatrischer Sicht würden sich ergänzen, nicht addieren. Es könnten die gleichen Zeitabschnitte für Pausen und Erholung genutzt werden. Aufgrund der anam nes tischen Angaben, gutachterlichen Untersuchungsbefunde, Vorakten und früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten könne eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in diesem Ausmass über die Zeit gemittelt seit Februar 2013 angenommen werden ( Urk. 11/102/27).

Der Beschwerdeführer halte sich für gänzlich arbeitsunfähig, was aufgrund der objektivierbaren Befunde weder somatisch noch psychiatrisch nachvollziehbar sei. Die deutliche funktionelle Überlagerung erschwere therapeutische Massnah men und Wiedereingliederungsbemühungen ausserordentlich. Zu kontrollieren sei bei indizierter Gabe eines Antidepressivums die Compliance der Medikamen teneinnahme, zumal Mirtazapin offenbar nicht eingenommen werde und Amitri p tylin keinen wirksamen Serumspiegel aufweise (vgl. ferner Urk. 11/102/7). Beruf liche Massnahmen könnten aufgrund der subjektiven Krankheitsüberzeugung keine vorgeschlagen werden ( Urk. 11/102/27 f.). 5. 5 .1

Im Bericht des Z.___ vom 1 7. Juli 2018 nahmen diverse Fachärzte unter Einbezug der Vorakten zum Verlauf der Beschwerden und der Arbeitsfähigkeit sowie zu

den Abklärungen und Behandlungen seit dem Bericht vom 8. Januar 2015 Stellung . Dabei interessieren zunächst die somatischen Beschwerden. 5.2 5.2.1

Der Wirbelsäulenchirurg hie lt fest , seit dem Unfall im Febr uar 2013 mit Commotio cerebri kom me es bis zu dreimal pro Monat zu intensiven Kopf schmerzen, die bis zu drei Tage anhalten würden. Diese hätten die typischen Merkmale einer Migräne. Neurologisch hätten sich keine Hinweise für eine organische Ursache ergeben (vgl. auch Urk. 15 S. 3: unauffälliges MRI des Neu rocraniums). Es sei an eine traumatische Ursache im Sinne einer Triggerung durch den Unfall zu denken. Therapeutisch könnten die üblichen Analgetika eingesetzt werden. Bei ungenügender Wirkung sei, falls man sich dazu entscheide, ein Triptan sinnvoll ( Urk. 15 S. 2).

Ab März 2016

habe der Beschwerdeführer über weniger Gefühl an der rechten Hand und in der Folge über Schmerzen am kleinen und am Ringfinger mit teilweise schmerzhafter Schwellung und eingeschränkter Beweglichkeit geklagt. Die neurologische Untersuchung habe eine sensomotorische Parese des Nervus

ulnaris rechts ergeben, der eine Druckschädigung im Sulcusbereich zugrunde liegen dürfte. Die motorische Leitgeschwindigkeit des Nervs sei daselbst deutlich verlangsamt gewesen. Wegen persistierender Beschwerden habe Dr. D.___ am 4. September 2016 eine Neurolyse mit submuskulärer Vorverlagerung durch ge führt. Daraufhin hätten sich Gefühl und Kraft normalisiert ( Urk. 15 S. 2).

Schliesslich seien im Oktober 2017 am rechten Mittelfinger zerviko -radikulär bedingte Schmerzen aufgetreten. Betroffen sei das Segment C7 rechts. Motorische Ausfälle fänden sich keine, das MRI der Halswirbelsäule vom 3 1. Oktober 2017 sei denn auch ohne Hinweis auf eine Wurzelkompression ( vgl. im Detail Urk. 15 S.

5 oben). Der Befund der Sensibilitätsstörung mit belastungsabhängigen Be schwer den sei unklar. Gemäss Dr. C.___ handle es sich um zerviko -radikuläre Beschwerden. Dr. D.___ sei zum Schluss gekommen, es könnte sich um ein dyna misches Karpaltunnelsyndrom bei zerivko -radikulär bedingter Sensibilitätsstö rung des Mittelfingers handeln. Er habe eine Maframanschette für die Nacht verschrieben. Bezüglich einer Dekompression des Nervus medianus sei Dr. D.___ zurückhaltend. Er erwarte davon keine wesentliche Besserung und das Risiko für ein postoperatives komplexes regionales Schmerzsyndrom erscheine ihm erhöht ( Urk. 15 S. 2 und 7 ; zum Verlauf dieser Beschwerden

Urk. 15 S. 7 ; zum MRI -Befund der rechten H and vom Juni 2018 Urk. 15 S. 3). 5. 2.2

Ferner zeigte sich gemäss Z.___ -Bericht i m MRI vom 14. September 2015 eine breitbasige rechtsbetonte Hernie L4/5 mit kleiner zystischer Degeneration para zentral rechts und bilateraler, rechtsbetonter rezessaler Einengung mit vermuteter Reizung von L5 rezessal beidseits rechtsbetont. Er sichtlich war auch eine breit basige

Diskusprotrusion L5/S1 ohne Kontakt zu neuralen Strukturen. Es zeigte sich zudem eine rechtsbetonte Facettengelenksarthrose mit kleinen synovialen Zysten dorsal an der Facette L5/S1 und L2/ 3. Der Befund im zweiten MRI vom 3 0. Januar 2017 wurde als weitgehend stationär beurteilt (Ur k . 15 S. 3, detailliert S. 4 f.).

Aus orthopädischer Sicht wurde dazu angemerkt , gemäss Dr. E.___ von F.___ habe aufgrund des MRI von 2013 eine deutliche Kompression L5 bei Diskushernie L4/5 bestanden ( Urk. 15 S. 7; ferner

Urk. 11/121).

Zur Behand lung wurde angegeben , der Beschwerdeführer nehme Targin, das er gut vertrage, und Saroten ein. Nicht vertragen habe er eine orale Kortison-Therapie. Es seien zwei Infiltrationen in die Lendenwirbelsäule und sacral erfolgt, die nur kurzzeitig gewirkt

hätten und schlecht vertragen (Schwindel, Appetitlosigkeit ) worden seien. Die wöchentlich durchgeführte

Physiotherapie helfe wenig ( Urk. 15 S. 7). 5. 3

5.3.1

Aus orthopädisch-chirurgischer Sicht wurde geschlussfolgert, die Arbeit in einer Bäckerei könne entsprechend den chronischen lumbalen Schmerzen mit objek tivierbaren chronischen radikulären Schäden nicht mehr zugemutet werden. In eine rückenschonende Arbeit sei eine Wiedereingliederung mindestens halbtags zumutbar, wobei die neuropsychologischen Limiten zu berücksichtigen seien ( Urk. 15 S.

8). Von einer Nervenwurzeldekompression sei nach dem langen Ver lauf keine Besserung zu erwarten ( Urk. 15 S. 9; zu weiteren orthopädischen Be fun den folglich ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit Urk. 15 S. 5 f.). 5.3.2

Der Wirbelsäulenchirurg des Z.___

kam zum Schluss , einerseits sei der Beschwer deführer aufgrund der vor allem belastungsabhängigen ausgeprägten Beschwer den im Bereich des rechten Armes, diffus und vor allem in den Bereichen des Oberarmes medial und des rechten Zeigefingers, funktionell stark eingeschränkt. Andererseits bestehe ein ausgeprägtes zerivkozephales Schmerzsyndrom mit der bekannten Migräne sowie ein starkes lumbovertebrales Syndrom mit Ausstrah lung ins rechte Bein, so dass ihm bis auf W eiteres keine Tätigkeit zuzumuten sei ( Urk. 15 S. 8). 5.3.3

Aus anästhesiologischer Sicht wurde im Z.___ -Bericht eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit empfohlen ( Urk. 15 S. 8). 5.4 5.4.1

Die Ulnaris -Problematik , welche

vorab die Feinmotorik der rechten Hand ein schränk te, trat demnach frühestens im März 2016 auf und konnte entgegen der gutachterlichen Erwartungen durch die Operation im September 2016, die gemäss Operateur zu einer Arbeitsunfähigkeit des rechten Armes während acht bis zehn Wochen führte ( Urk. 11/105/4), geheilt w erden . Erst im Oktober 2017 traten neue Hand- respektive Armbeschwerden auf, für di e trotz eingehender Abklärung derzeit von einem unklaren Befund ausgegangen wird bzw. für die lediglich eine Verdachtsdiagnose besteht.

Diskutiert wird eine zerviko -radikulär bedingte Sensi bili tätsstörung bzw. Beeinträchtigung des Nervus medianus.

Demnach bestand bis

Oktober 2017 und damit i m Beurteilungszeitraum der angefochtenen Verfü gung keine länger andauernde ( und nach Einschätzung der B.___ -Gutachter auch keine höhergradige) Arbeitsunfähigkeit infolge eines invalidisierenden, nicht kurzfristig behandelbaren Hand-/Armleidens. 5.4.2

Nachvollziehbar keine Arbeitsunfähigkeit wurde dem Beschwerdeführer von den B.___ -Gutachtern infolge der Migräne attestiert. Es konnte weder ein organisches Korrelat festgestellt werden, noch ist behandlungsanamnestisch ein erheblicher Leidensdruck ausgewiesen, wie auch die im jüngsten Z.___ -Bericht aufgezeigten, bisher offenbar nicht beanspruchten Behandlungsoptionen belegen. Dazu passt die angegebene Häufigkeit von nur wenigen Tagen pro Monat mit teils längerer Beschwerdefreiheit (vgl. auch Urk. 11/102/30) . Eine r elevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lässt sich damit von vornherein nicht begründen . 5.4.3

Schliesslich wurden im jüngsten Bericht des Z.___ aktuelle re Bilddokumente der Lendenwirbelsäule berücksichtigt. Eine relevante Veränderung wurde da bei nicht ausgewiesen, sondern weiterhin eine Reizung der Nervenwurzel L5 «vermutet». Neue Aspekte, die das Ergebnis der orthopädischen oder neurologischen Begut achtung zu den Rückenbeschwerden in Frage stellen würden, ergeben sich also nicht. Vielmehr wurde selbst vom behandelnden Orthopäden trotz der chroni schen lumbalen Schmerzen eine Arbeitsfähigkeit

– wohlwollend über die untere Limite definiert – von «mindestens halbtags » in einer rückenschonenden Tätigkeit bestätigt. Der behandelnde Wirbelsäulenchirurg schloss zwar auf eine volle Arbeitsunfähigkeit, berücksichtigte hierbei aber zusätzlich und vorrangig die seit Oktober 2017 erneut bestehenden Hand- / Armbeschwerden sowie das zerviko ze ph ale Schmerzsyndrom mit Migräne.

Ähnliches gilt übrigens für die einzige neurologische Beurteilung des Z.___ im Bericht vom 8. Januar 201 5. Bei der damals attestierten vollen Arbeitsunfähigkeit aus neurolog ischer Sicht wurden neben dem lumbo -radikulären Reizsyndrom auch die M igräne

und offenbar zahl reiche nicht-neurologische Diagnosen berücksichtigt, wie die d amalige Konsens beurteilung einer Arbeitsunfähigkeit v on 50 % aus somatischer Sicht

naheleg t

(vgl. Urk. 11/102/34). 5.5

D ie (zumindest

vordergründig) diskrepanten Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die somatischen Besch we rden h aben ihren Ursprung also weder in abweichenden somatischen Befunden noch in massgeblichen diagnostischen Diffe renzen .

Abgesehen davon, dass nach dem vorstehend Ausgeführten unbe achtliche Diagnosen in die Beurteilungen der Z.___ -Ärzte einflossen, stellt sich somit das gängige Problem, dass zwischen ärztlicher Diagnose und attestierter Arbeitsunfähigkeit letztlich auch bei somatisch dominierten Leiden keine Korre lation besteht, weshalb die medizinische Folgenabschätzung notwendigerweise eine hohe Variabilität aufweist und unausweichlich Ermessenzüge tr ägt (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1).

Nachdem gewisse MRI-Befunde vorhanden sind, b ehandlungsanamnestisch (Infi l trationen, orale Kortisonstherapie und hoher Schmerzmittelkonsum ) ein

gewisser Leidensdruck

ausgewiesen ist und der Beschwer deführer heute auf die frühere n

sportliche n Betätigung en (vgl.

Urk. 11/102/8, 11/102/10 und 11/102/16: Schwimmen , Box-Sack, Joggen) verzichtet, haben die B.___ -Gutachter in Würdi gung der geklagten Beschwerden und Vorakten

nachvollziehbar das Belastungs profil an das Rückenleiden angepasst und ein um 20 % verminderte s Rendement infolge eines erhöhten P ausenbedarf s festgestellt.

6. 6.1 6.1.1

Bezüglich der psychiatrische n Beurteilung beanstandete Dr. med. G.___ vom Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , in seiner Stellungnahme zum B.___ -Gutachten vom 14. September 2017 vorab , dass in der 40-minütigen Exploration nicht alle Beschwerden hätten erfasst werden können. Zudem sei der Beschwerde führer ohne Dolmetscher mit komplexeren Inhalten deutlich überfordert, weshalb von Missverständnissen auszugehen sei. Die Beschwerdeaufnahme finde sich im «Psychostatus nach AMDP», ein gutachterlich erhobener psychopathologischer Befund fehle. Zudem nehme der Beschwerdeführer die Medikamente in der Regel ein, doch habe deren Anzahl ihn dazu bewogen, dies teilweise nicht zu tun. Eine regelmässige Einnahme sei aber auch nicht erforderlich, würden Saroten und Mirtazapin nur als Schlafmedikation eingenommen; auch Lyrica erfordere nicht zwingend eine regelmässige Einnahme ( Urk. 3 Ziff. 1, 2 und 5). 6.1.2

Dazu ergänzte er , dass der Beschwerdeführer im Jahr 2004 unschuldig 45 Tage wegen des Verdachts auf Doppelheirat in Untersuchungshaft gesessen sei. Dabei sei zweimal versucht worden, ihn unter Gewaltanwendung auszuschaffen . Eine zweite nachhaltige Traumatisierung sei durch den Unfall im Februar 2013 geschehen. Beide Traumatisierungen hätten zu Flashbacks (alle 2 Tage bzw. täglich), deutlichem Vermeidungsverhalten (Angst vor Intrusionen und Triggern) sowie hyperarousal (Schweissausbrüche, Herzrasen und Nervosität) geführt. Richtigzustellen sei, dass der Beschwerdeführer begleitet wohne, es finde nicht nur einmal wöchentlich eine Betreuung statt. Davor sei er zwei Monate obdachlos gewesen. Er wiege zudem nicht 74 kg, sondern 56 kg ( Urk. 3 Ziff. 3 und 4). 6.1.3

A ufgrund der deutlich depressiven Stimmung (teil s kaschiert mit Cannabis , in kom plette r Selbstheilungsversuch), des Interessenverlustes und der vollstän digen Antriebsminderung, des Verlusts des Selbstvertrauens, der Schuldgefühle bei Arbeitsunfähigkeit, der Konzentrationsstörungen, der Vergesslichkeit (Termine, Herd) und Appetitminderung, da keine Agitiertheit bestehe und der Beschwerde führer nur drei bis vier Stunden durchschlafe, seien die Symptome einer rezi divierende n depressiven Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Sy mptome (ICD-10: F33.2) erfüllt.

Ebenfalls bestehe eine chronifizierte PTBS (ICD-10: F43.1). So sei der Beschwer deführer in der Kindheit massiv durch seinen Vater bedroht worden. In der Jugendzeit habe er nach Demonstrationen Gewalt (schlagen) auf der Polizei station erlebt. Im Jahr 1999 sei er in Istanbul zusammengeschlagen worden. Er habe alle zwei bis drei Wochen deutliche Flashbacks (nachts und tags ) , ziehe sich zurück in die Cannabiswelt und leide an H yperarousal (Angst und Herzrasen). Statt diese Kriterien zu erfragen, habe der Gutachter vorgebracht, es müss t e n ein emotionaler Rückzug mit Abstumpfung gegenüber der Umgebung oder Phasen von Erregtheit v orhanden sein ( Urk. 3 Ziff. 5). 6.1.4

Dr. G.___ kam zum Schluss, d er Beschwerdeführer sei aufgrund der neuropsy chologisch bestätigten Depression und des Leistungsbildes – auch in angepassten Tätigkeiten – voll arbeitsunfähig . Während ca. einer Woche pro Monat könne er den Alltag bewältigen, kurze Strecken Auto fahren ( vgl. indes Urk. 3 S.

2: Fahrausweis aus Vernunftgründen abgegeben) und ca. 30 Minuten spazieren. In den restlichen drei Wochen helfe ihm die Spitex (Einkaufen, Mithilfe beim Kochen ) und er komme kaum aus dem Haus. Er könne keine schweren, einseitigen oder längeren Tätigkeiten ausführen, vertrage keinen Stress und keinen Publikums verkehr ( Urk. 3 Ziff. 8). 6.2. 6.2.1

Im Bericht des Z.___ vom 1 7. Juli 2018 wurde in «psychosomatischer» Sicht konstatiert, es bestünden eine depressive Stimmung, Lust- und Interessenlosigkeit sowie ein verminderter Antrieb. Hinzu kämen ein Gefühl der Wertlosigkeit und Verlust des Selbstvertrauens wie auch Schuldgefühle (Arbeit) und vage Gedanken an den Tod. Deutlich seien die Vergesslichkeit und die Konzentrationsstörungen (ca. 5 Min. lesen). Der Beschwerdeführer sei zudem leicht unruhig, habe Ein schlafprobleme, schlafe nur drei bis vier Stunden durch (vgl. auch Urk. 15 S. 3: viel Lärm, Bettwanzen) und habe infolge der Appetitlosigkeit 17 kg abgenommen ( Urk. 15 S. 6 f.). Diese depressive Störung habe sich im Verlauf mit mittelgradiger bis schwerer Ausprägung gezeigt. Zuletzt habe im Juni 2015 eine schwere de pressive Episode vorgelegen, die stationär in der A.___ behandelt worden sei ( Urk. 15 S.

2).

Testpsychologisch resultiere eine schwere Depression, die unter Berücksichtigung einer gewissen Grundaktivität als mässig zu beurteilen sei ( Urk. 15 S. 8).

Der Beschwerdeführer erfülle zudem die Kriterien einer PTBS. Als kurdischer Aktivist sei er in der Türkei von der Polizei verfolgt, mit dem Tod bedroht und verprügelt worden. Er habe jahrelang unter fremdem Namen leben müssen. Er habe immer wieder Erinnerungen an diese Zeit und meide das Fernsehen sowie die Polizei. Bei gewissen Geräuschen bestehe eine erhöhte Schreckhaftigkeit. Erinne rungen fehlten teilweise ( Urk. 15 S. 7). Wegen der Schmerzen, des Gedan kenkreise n s und zur Schlafinduktion rauche er abends zwei Joints. Folgeschäden bestünden bis lang nicht ( Urk. 15 S. 6). 6.2.2

S eit November 2013 besuche er eine ambulante Behandlung im Z.___ . Dort sei ab März 2014 eine achtwöchige tagesklinische Behandlung durchgeführt worden. Zudem sei er im Juni 2014 fünf Wochen und im Juni 2015 zwei Wochen stationär in der A.___ behandelt worden. Beim letzten Aufenthalt sei ein Opiat- und Canna bisentzug durchgeführt worden. Seither konsumiere er statt acht nur noch zwei Joints pro Tag. Der Beschwerdeführer werde intensiv psychotherapeutisch (einmal wöchentlich) sowie psychiatrisch behandelt. Die Einz eltherapie sei traumafo kussiert und basiere auf verhaltenstherapeutischen und psychodynamischen Ele menten, einer medikamentösen Behandlung mit Saroten

retard , motivationsför dernden Massnahmen zur Steigerung der körperlichen (regelmässiges Spazieren) und sozialen Aktivitäten (täglich Kollegen treffen) sowie Ablenkung mit Lesen respektive im Internet-Café und dem Erlernen eines verbesserten Umgangs mit chronischen Schmerzen ( Urk. 15 S. 3 und 7). 6.2.3

Der Beschwerdeführer sei aufgrund der Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein und der Kopfschmerzen 100 %

arbeitsunfähig. Zudem bestünden post traumatische Belastungssymptome, welche ihren Ursprung in den Gewalter fahrungen im Herkunftsland hätten. Infolge der chronischen und therapiere frak tären Beschwerden habe sich eine depressive Störung entwickelt. Er habe im Jahr 2013 zwei Arbeitsversuche am Imbissstand wegen der Schmerzen nach einigen Stunden abbrechen müssen. Basierend auf der depressiven Störung weise er eine erhöhte Ermüdbarkeit, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit und Antriebs stö rungen auf. Er ermüde viel schneller als andere und benötige daher häufigere und längere Pausen. Die Stresstoleranz und die Belastbarkeit seien deutlich redu ziert. Bei zwischenmenschlichen Konflikten tendiere er dazu, die Situation zu verlassen. Dadurch sei die Konfliktfähigkeit stark vermindert. Aufgrund der chro nischen Schmerzen und der depressiven sowie posttraumatischen Belastungs symptome

beurteile man ihn als in jegliche r Tä tigkeit zu 100 % arbeitsunfähig . Gemäss Konsensbeurteilung bestehe somit objektiv aus somatischer und psychiatrischer Sicht jeweils eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( Urk. 15 S. 8). 6.2.4

«Subjektiv» sei er zu 100 % arbeitsunfähig – auch für angepasst e Tätigkeiten. Das Leistungsbild gestalte sich wie folgt: Er könne ca. 15 Min. sitzen, ca. 30 Min. mit Belastung des linken Beins stehen und ca. 30 Min. spazieren . Kopfrotationen seien uneingeschränkt möglich. Sein Zimmer reinige er mit grosser Mühe selber. Nicht möglich seien sch w ere Arbeiten, Bücken, Knien oder Kauern. Arbeiten über Kopf seien nur kurz und mit dem rechten Arm noch schlechter möglich. Treppen könne er wegen der Rücken - und Beinschmerzen rechts nur langsam gehen . Bei Oberkörperrotationen sei er eingeschränkt und ertrage weder Lärm, grelles Licht noch grosse Menschenmengen ( Urk. 15 S. 8). 6.3 6.3.1

Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, als d er bestmöglichen sprach lichen Verständigung zwischen dem Experten und der versicherten Person ins besondere bei der psychiatrischen Abklärung besonderes Gewicht zu kommt . Nach der Rechtsprechung ist daher eine Übersetzungshilfe beizuziehen, sofern sprach liche Schwierigkeiten bestehen und das Untersuchungsgespräch nicht in der Muttersprache des Exploranden geführt werden kann. Es besteht indessen kein unbedingter Anspruch auf Durchführung einer medizinischen Abklärung in der Muttersprache oder auf Beizug eines Übersetzers. Grundsätzlich hat der Gutachter im Rahmen der sorgfältigen Auftragserfüllung zu entscheiden, was im Einzelfall geboten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_578/2014 vom 1 7. Oktober 2014 E. 4.2.4 und E. 2.4.5 mit Hinweis auf BGE 140 V 260 E. 3.2.1 und das Urteil des Bundesgerichts 8C_913/2010 vom 1 8. April 2011 E. 3.3.1).

Der Beschwerdeführer lebt seit 1989 im deutschsprachigen Raum und arbeitete teilweise i m direkten Kontakt mit Kunden (z.B. Urk. 11/102/9 f.). Es verwundert daher nicht, dass ihm die B.___ -Gutachter sehr gute Deutschkenntnisse attestierten bzw. feststellten, die Untersuchung sei ohne Verständigungsprobleme durchführ bar ( Urk. 11/102/11 und 11/102/15).

In den Z.___ -Berichten finden sich denn auch keine Hinweise auf den Beizug eines Dolmetschers für die Behandlung. Im Übri gen wurde der Beschwerdeführer vor der Begutachtung schriftlich informiert , dass er nötigenfalls einen Dolmetscher verlangen könne ( Urk. 11/99/2 ). Der nach träg liche Einwand ist als blosse Schutzbehauptung zu werten. 6.3 . 2

Zutreffend ist ferner , dass sich unter Umständen auch anhand der aufgewendeten Zeit bestimmt, ob die Expertise als inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig gelten kann. Wie viel Aufwand im Einzelfall zu betreiben ist, hängt indes von der Fragestellung und dem zu beurteilenden Beschwerdebild ab; in letzter Konsequenz kann deshalb, je nach Natur der abzuklärenden Frage, selbst ein reines Aktengutachten den nötigen Beweis erbringen. Ein Zeitrahmen für die Untersuchung lässt sich nicht allgemeingültig festlegen. So wird auch in Ziff. 3 der « Qualitätslinien für versicherungspsychiatrische Gutachten » der Schweizeri schen Gesellschaft für Psychiatrie un d Psychotherapie (SGPP) vom 16. Juni 2016 nur eine « angemessene » Dauer mit genügend Zeit für eine umfassende Anamnese und ein vollständiges Bild der Befundlage verlangt. Über die Akten erschliessen sich dem Gutachter häufig so viele Anhaltspunkte für seine Beurteilung, dass der in der Untersuchung gewonnene Eindruck vor allem bestätigend wirkt (Urteil e des Bundesgerichts 9C_747/201 1 vom 1 0. Februar

2012 E.

2.2.2 und

ferner 9C_170/2009 vom 6. Mai 2009 mit zahlreichen Hinweisen).

Angesichts der Vorakten (vgl. Urk. 11/102/4 f. und 11/102/29) bedurfte es zur Erhebung der lebensgeschichtlichen Belastungsmomente keiner längeren ps y chia tr ischen Untersuchung. Gänzlich u nbegründet ist d er Vorwurf von Dr. G.___ , im B.___ -Gutachten fehle der p sychop athologische Befund . Dieser findet sich unter dem Titel «Psychostatus nach AMDP» zusammen mit relevanten Symptomen, die selbstredend vorab anhand eigenanam nestischer Angaben festzustellen sind

(z.B. Schlafverhalten) . Zusätzlich wurde n die Beobachtungen während de r

knapp ein stündigen Exploration

notiert (vgl. Urk. 11/102/55). Dr. G.___ legte nicht dar, welche Befunde konkret übersehen wurde n . Soweit ersichtlich bestehen relevante Unterschiede zu seiner Beurteilung

vor allem in Bezug auf die Ausprägung und diagnostische Zuordnung d er Symptomatik (vgl. Urk. 3 S. 3 f.) . Diese Elemente sind naturgemäss mit ärztlichem Ermessen verbunden, wobei letztlich nicht die Schwere einer Erkrankung entscheidend

ist , sondern deren konkrete Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. BGE 143 V 418 E. 5 ) . 6.4 6.4.1

An erster Stelle wird sodann v on allen involvierten Psychiatern eine rezidi vie rende depressive Störung genannt, wobei eine letzte kurze schwere depressive Episode für Juni 2015 ausgewiesen ist. Damals wurde der Beschwerdeführer zum letzten Mal (zwei Wochen) stationär behandelt , und durch eine Umstellung der Medikation wurde eine Zustandsbesserung erzielt (vgl. Urk. 11/89/3 f.). Seither wurde von den Psychiatern des Z.___

– zumindest soweit sie zur Plausibilisierung der geklagten Beschwerden auch das Aktivitätsniveau im Alltag mitberück sich tigten – nur noch eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert. Bei einer schwe ren Depression wäre es denn auch entgegen dem vom Beschwerdeführer relativ konstant geschilderten Tagesabl auf (vgl. Urk. 15 S. 3, Urk. 11/102/10 , 11/102/16 und 11/79/2 ) sehr unwahrscheinlich, dass er seine sozialen und häus lichen Aktivitäten fortführen könnte (vgl. Weltgesundheitsorganisation [WHO] , Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Kli nisch-diagnostische Leitlinien, Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], 1 0. Aufl. 201 5 , S. 174). Dr. G.___ steht mit seiner Beurteilung einer s chweren Depression alleine da , die bereits deshalb fragwürdig erscheint, weil er gleichzeitig eine konsequente psychopharmakologische Behandlung als nicht erforderlich erachtete. 6.4.2

Eine PTBS

entsteht gemäss ICD-10-Klassifikation als eine verzögerte oder pro trahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation ausserge wöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses (kurz oder lang anhaltend), die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Hierzu gehören Naturereignisse oder von Menschen verursachte Katastrophen, Kampf handlungen, ein schwerer Unfall oder Zeuge des gewaltsamen Todes anderer oder selbst Opfer von Folterung, Terrorismus, Vergewaltigung o der anderen Verbre ch en zu sein.

Daneben erfordert die Latenzzeit zwischen initialer Belastung und Auf treten der Störung eine eingehende Prüfung. Diese beträgt nach ICD-10-Klassi fikation wenige Wochen, bis (sechs) Monate. Eine besondere Begründung braucht es daher gemäss Bundesgericht in jenen Fällen, in denen ganz ausnahmsweise aus bestimmten Gründen ein späterer Beginn berücksichtigt werden soll. Nach der ICD-10-Klassifikation ist eine solche Diagnose bei grösserem zeitlichem Abstand noch «wahrscheinlich» - vorausgesetzt, die klinischen Merkmale sind typisch und es kann keine andere Diagnose (wie etwa eine depressive Episode) gestellt werden.

Zusätzlich muss eine wiederholte unausweichliche Erinnerung oder Wiederinszenierung des Ereignisses in Gedächtnis, Tagträumen oder Träu men auftreten. Häufig zu beobachten, aber für die Diagnose nicht wesentlich sind ein deutlicher emotionaler Rückzug, Gefühlsabstumpfung und die Vermeidung von Reizen, die eine Wiedererinnerung an das Trauma herrufen könnten. Ähn liches gilt für vegetative Störungen, eine beeinträchtigte Stimmu ng oder ein abnormes Verhalten.

Der Verlauf einer PTBS ist wechselhaft, in der Mehrzahl der Fälle kann jedoch eine Heilung erwartet werden. Nur bei ca. 10 % der Patienten nimmt die Störung über viele Jahre einen chronischen Verlauf und geht in eine andauernde Persön lichkeitsänderung (ICD-10: F62.0) über; dabei widersprechen progrediente Ent wic k lungen dem zu erwartenden degressiven Charakter posttraumatischer Stö rungen (vgl. Dilling / Mambour /Schmidt [Hrsg.], a.a.O , S. 207 f.; BGE 142 V 342 E. 5 und Urteil des Bundesgerichts 9C_298/2017 vom 4. September 2017 E. 4.2 je mit Hinweisen).

Es fällt auf, dass die Z.___ -Psychiater wechselnde Traumata schilderten. Dr. G.___ nannte als «nachhaltige Traumatisierungen» die Untersuchungshaft im Jahr 2004 mit Ausschaffungsversuchen sowie den Unfall im Februar 2013, begründete die PTBS aber mit einer massiven Bedrohung durch den Vater, Gewalt durch die Polizei und ein em nicht näher erörterten Zusammenschlagen in Istanbul 199 9 .

Gemäss dem jüngsten Z.___ -Bericht wurde der Beschwerdeführer als kurdischer Aktivist von der türkischen Polizei mit dem Tod bedroht und verprügelt. In der Begutachtung gab dieser indes an, er sei vom Vater zwischen dem 1 1. und 1 6. Lebensjahr geschlagen worden, wenn er nicht gehorsam gewesen sei. Dieser habe ihn zudem gegen seinen Willen mit einer Türkin verheiraten wollen. Der Cousin des Vaters sei 15 Jahre lang PKK-Mitglied gewesen und die Grosseltern hätten die PKK mit Nahrung smitteln versorgt, weshalb das Militär deren Dorf zerstört habe. Er sei 1989 in Istanbul inhaftiert und geschlagen worden (vgl. Urk. 11/102/9). Angesichts dieser vagen Schilderung, die weder auf eine lange Haft noch auf Folter oder systematische Misshandlung schliessen lassen, er scheint eine genügende Schwere der Ereignisse fragwürdig. Den Unfall im Februar 2013 nahm der Beschwerdeführer nicht ernst (vgl. Urk. 11/102/16), so dass diesem eine entsprechende Eindrücklich bei auch objektiv unspektakulärem Unfallhergang (vgl. Urk. 11/23/46) abzusprechen ist.

Mit dem

B.___ -Gutachter ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer bis Februar 2013 ohne Leistungseinbusse arbeite te. D iese lange Latenzzeit wird in den Z.___ -Berichten nicht weiter erörtert bei gleichzeitig bestätigter Depression und psychosozial belastender Situation ( schwie rige Wohnsituation , finanzielle Abhängigkeit vom Sozialamt) . Zutreffend ist, wie von Dr. G.___ dargelegt, dass die Diagnose einer PTBS nicht zwingend einen emotionalen Rückzug oder eine Gefühlsabstumpfung voraussetzt. Eine solche kann aber nicht damit begründet werden, dass F ernsehen den Beschwer deführer traurig mach e ( Urk. 15 S. 3), der sich dennoch für die Nachrichten inte ressiert und – solange ihm die politische Lage stabil schien – weiterhin in die Türkei reiste ( Urk. 11/102/10). 6.4.3

Im Gegensatz zu den B.___ -Gutachtern diagnostizierten die Z.___ - Ärzte

keine chro nische Schmerzstörung . Dies dürfte damit zusammenhängen, dass sie von voll ständig somatisch erklärbaren Beschwerden aus gingen.

Zudem

hielten sie mit wenig aussagekräftigen Argumenten fest , es bestünden keine Hinweise auf Aggravat ion ( vgl. Urk. 15 S. 8 f.). In de n körperlichen Begutachtungen fanden sich allerdings auch

nur wenige Inkonsistenzen ( Urk. 11/102/18 neurologischer Status; Urk. 11/17/35 kein relevantes Hinken auf der Strasse; Urk. 11/102/24 Schuhsohle; Urk. 11/102/18 problemlose orthopädische Untersuchung bei ausrei chender Kooperation; Urk. 11/102/24 gewisse Auffälligkeiten in der neurolo gischen Untersuchung mit Verdacht auf eine gewisse Fehlverarbeitung, aber keine Aggravation ) . 6.5 6.5.1

Das Bundesgericht hat seine Rechtsprechung seit Erlass der angefochtenen Ver fügung sodann dahingehend geändert, dass nach BGE 143 V 418 E. 7 neu sämt liche psychischen Leiden, also vorliegend n eben der chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10: F45.41) die

leichte bis mittel schwere Depression ( BGE 143 V 409 E. 4.5.2 ), einem strukturierten Beweis verfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind .

Es bleibt anzumerken, dass es in BGE 140 V 290 E. 3.3.1-2 zudem

die Frage offen liess , ob eine Migräne zu den Krankheitsbildern zählt, die mit etablierten Meth oden objektiviert werden können . Es wies darauf hin, dass

Abklärungs- und Beweisschwierigkeiten die Berücksichtigung von allenfalls durch fremdanamnestische Angaben zu erheben de n

Lebensbereichen wie Freizeitverhalten oder familiäres Engagement erfordern würden.

Darüber hinaus stellte es in BGE 143 V 418 E. 8.1 klar, dass das strukturierte Beweisverfahren einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen stehe, da es auf einer ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen basiere. Eine Ausscheidung einzelner Beschwerden wegen fehlender invalidenversicherungsrechtlicher Relevanz wäre nicht zielführen. Stö rungen würden daher unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen sei. 6. 5 .2

Nach altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten verlieren nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bun desrecht standhält ( BGE 141 V 281

E. 8 S. 309; 137 V 210

E. 6 S. 266). Mithin ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/

oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann eine punktuelle Ergänzung genügen ( BGE 141 V 281

E. 8 S. 309). 6. 5 .3

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu beachtenden Standardindikatoren hat das Bundesgericht schliesslich wie folgt systemat isiert (BGE 141 V 281 E.

4.1.3) : Kategorie « funktioneller Schweregrad » (E. 4.3) mit den Komplexen « Ge sundheitsschädigung » (E. 4.3.1; Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome [E. 4.3.1.1]; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [E.

4.3.1.2]; Komorbiditäten [E.

4.3.1.3]), « Persönlichkeit » (Persönlichkeitsent wick lung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und « Sozialer Kontext » (E. 4.3.3) sowie Kategorie « Konsistenz » (Gesichtspunkte des Verhaltens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und behandlungs- und einglie derungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2). Sie erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2015 vom 2 1. März 2016 E. 2.2.1). 6.6

6. 6 .1

Gemäss B eurteilung der

B.___ -Gutachte r wie auch der Behandlungspersonen lässt sich die depressive Symptomatik klinisch

– mit seltenen Ausnahmen ohne nennenswerte Dauer – als maximal mittelgradig einstufen ( vgl. E. 5.5.3 ).

Im Unterschied zu einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.40), bei welcher ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz im Vordergrund steht, wird bei der ebenfalls diagnostizierten

chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10: F45.41) ein über sechs Monate bestehender Schmerz in mehreren anatomischen Regionen beschrieben. Letzterer fehlt damit ein Bezug zum Schweregrad ( BGE 140 V 106 E. 4.2 ).

Die Diagnose setzt aber immerhin voraus, dass der Schmerz «in klinisch bedeutsamer Weise» Leiden und Beeinträchtigungen in sozialen, beruflichen und anderen wichtigen Funktions be reichen hervorruft ( BGE 143 V 418 E. 5.1). Eine schwerere

Ausprägung ist in den Akten indes nicht auszumachen. Die Behandlungspersonen stellten k eine ver gleichbare Diagnose und der

B.___ - Gutachter begründete diese

einzig

mit dem nicht anderweitig erklärbaren Ausmass der Schmerzen und wies auf vorhandene psychosoziale, emotionale und lebensgeschichtliche Bel a s t ungsfaktoren hin ( Urk. 11/102/11) .

Eine

formalgedankliche Einengung auf das Schmerzerleben etc. stellte er nicht fest .

D er Indikator der diagnoserelevanten Befunde erweist sich damit

als höchstens mittelgradig ausgeprägt.

K omorbiditäten sind insofern

zu bejahen, als beim Beschwerdeführer nicht nur eine Depression diagnostiziert wurde, sondern sich aufgrund der somatischen Be funde auch Schmerzen am Bewegungsapparat objekt ivieren liessen und er zumin dest nach eigenen

Angaben an Migräne leidet.

Ferner besteht gemäss B.___ -Gut achten eine fehlgeleitete Schmerzverarbeitung. Die ressourcenhemmende Wirk ung ist indes aufgrund des zu den einzelnen Leiden bereits A usgeführten zu rela ti vieren

(vgl. vorstehender Abschnitt und E. 5 .4 -5 ).

Bedingt aussagekräftig sind der Behandlungs- und Eingliederungserfolg . Einer seits ist trotz längerer psychiatrischer Behandlung noch kein massgeblicher Erfolg erzielt worden (vgl. E. 6.2.2 ) . Andererseits führte die letzt e stationäre Behandlung innert kurzer Zeit zu einer Zustandsbesserung einschliesslich Substanzkonsum

( vgl. Urk. 11/89 ) und d er Beschwerd eführer nimmt d ie verschriebenen Psycho phar maka nach eigenem Gutdünken ein .

Eine massgebliche Behandlungsresistenz im Sinne des Scheiterns einer indizierten und lege artis durchgeführten Therapie ist daher nicht erwiesen. Die Eingliederung im zweiten Halbjahr 2013 scheiterte schon in der Abklärungsphase an d er fehlenden Mitwirkung des Beschwer de füh rers (vgl. Sachverhalt E. 1.2 ) . 6. 6 .2

Des Weiteren waren in der aktuellen Untersuchung keine strukturellen Defizite im Sinne einer eigentlichen Persönlichkeitsproblematik oder eine erhebliche Störung komplexer Ich-Funktionen auszumachen . Entsprechendes wurde auch von den Z.___ -Ärzten nicht behauptet. Insbesondere verneint wurde im B.___ -Gut achten eine Wesensänderung infolge des Substanzkonsums ( Urk. 11/102/12), obschon es bei erhöhter Reizbarkeit während des A.___ -Aufenthalts zu aggressi ve m Verhalten gegen das Personal kam ( Urk. 11/89/4). 6. 6 .3

Der Komplex « Sozialer Kontext »

bestimmt mit darüber, wie sich die Aus wir kungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret manifestieren. Dazu ist zweier lei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor ausgeklammert (vg

l. BGE 127 V 294 E. 5a ). Anderseits hält der Lebenskontext der versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.3 ).

Die meisten der im B.___ -Gutachten genannten sozialen Belastungen (vgl. Urk. 11/1 02/14) dürften aufgrund der zeitlichen Distanz nicht im Vordergrund stehen. Festzustellen ist

jedoch , dass der Beschwerdeführer im August 2012 ge schieden wurde ( Urk. 11/17) und in der Schweiz über keine Familie und mittler weile nur noch wenige Freunde verfügt. N ach Einstellung der Krankentag geld leistungen wurde er finanziell vom Sozialamt abhängig ( Urk. 11/60 ) , was im Weiteren zu einer unbefriedigenden Wohnsituation führte ( Urk. 3 S.

2 und Urk. 15 S.

3). Mobilisierende Ressourcen sind folglich keine ersichtlich, dafür psychosoziale Faktoren, die zur Aufrechterhaltung der psychi schen Symptomatik beitragen. 6.6.4

Unter die beweisrechtlich entscheidende zweite Kategorie « Konsistenz » fällt der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen. Dieser zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgaben bereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Soweit erhebbar, empfiehlt sich ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Akti vitätsniveau der versicherten Person ist dabei stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4.1 mit Hin weisen).

Der Beschwerdeführer verfügt über einen wenig strukturierten Tagesablauf und treibt – allerdings aufgrund der somatischen Leiden – im Vergleich zu früher keinen Sport m ehr. Hervorzuheben ist, dass er regelmässig soziale Kontakte mit Freunden mitunter beim Essen bzw. im türkischen Verein pflegt, seinen H aushalt grundsätzlich selbst erledigt (ein Kollege hilft ihm an schlechten Tagen beim Einkaufen) und die öffentlichen Verkehrsmittel nützt . Dazu beschäftigt er sich mit Zeitunglesen, Kreuzworträtseln und im Internet-Café, interessiert sich für die Nachrichten und spaziert täglich (vgl. Urk. 11/102/10 und Urk. 15 S. 3) .

Gleich zeitig gab er in der Begutachtung an , dass täglich jemand schaue, ob alles in Ordnung sei bzw. wöchentlich Herr H.___

vorbeikomme ( Urk. 11/102/6 und 11/102/8). Davon weichen die Angaben von Dr. G.___

im September 2017 ab , der von einem begleiteten Wohnen spricht, ohne allerdings eine Institution zu nennen. Der Beschwerdeführer erfahre im Haushalt Hilfe von de r Spitex, sehe wenig TV und könne kurze Strecken selbst mit dem Auto fahren. Diese A ngaben finden sich auch im B ericht des Z.___ vom 2 8. September 2015 ( Urk. 11/ 79/3) . Selbst bei unklarer Unterstützung durch die Spitex stehen die selbst deklarierten Alltagsaktivitäten des Beschwerdeführers im klaren Widerspruch zu einer sehr hohen Arbeitsunfähigkeit. 6. 6.5

Der weiter in die Kategorie « Konsistenz » fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergän zend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (vgl. vorerwähntes Urteil 9C_539/2015 E. 4.5). Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf feh lenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinanspruchnahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarer weise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzu füh re n ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.2).

Der Beschwerdeführer beansprucht seit längerer Zeit zweimal wöchentli ch eine psychiatrische Therapie , lebt allerdings auch allein in einer ungemütlichen kleinen W ohnung und hat nicht mehr so viele Freunde. Eine tagesklinische bzw. stationäre Behandlung wurde vor Beginn des Wartejahres letztmals durchgeführt. Die Psychopharmaka nimm t er nicht zuverlässig , konsumiert aber (nach sechs Monaten Abstinenz, Urk. 11/102/9) erneut Cannabis und weiterhin Opioid- Medi ka mente. Ein gewisser Leidensdruck ist bei unzweckmässiger Behandlung

zu bestätigen, kann zwischen Juli 2015 und September 2017 aber nicht schlüssig als erheblich bezeichnet werden . D er Beschwerdeführer strebte bisher auch keine stationäre Schmerzrehabilitation einschliesslich Medikamentenentzug an. 6.7

Nach dem Gesagten lässt sich somit anhand der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 – und damit auch aus der Optik des Rechtsanwenders, der die ärzt lichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen auf ihre konkrete sozialver siche rungsrechtliche Relevanz und Tragweite hin zu prüfen hat – eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 %

in einer den somatischen Beschwerden ange passten Tätigkeit bestätigen. Für eine leichte Beeinträchtigung der Arbeitsfähig keit sprechen die

höchstens mittelgradige Ausprägung der diagnoserelevanten Be funde,

die

geringfügig ressourcenhemmende n Komorbiditäten bei gleichzeiti gem Fehlen nennenswerter Ressourcen und die seit längerer Zeit beanspruchte psychiatrische Begleitung . Eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % , wie sie von den Behandlungspersonen attestiert wurde ,

ist demgegenüber aufgrund der Alltags akti vitäten (Interessen und sozialen Kontakten) und den bisher nicht ausge schöpften Behandlungsoptionen in Bezug auf verschiedene Leiden nicht über wie gend wahrscheinlich. Es kommt hinzu, das s beim Beschwerdeführer keine Moti va tion erkennbar ist, wieder eine Arbeit aufzunehmen. Bis heute zeigte er trotz seiner Alltagsaktivitäten keinerlei Interesse daran, mögliche Eingliederungsmass nahmen abzuklären oder gar zu versuchen. Dafür raucht er heute trotz intakter Persönlichkeitsstruktur und nach längerer (also offensichtlich zumutbarer) Absti nenz erneut Cannabis . 7.

Zusammenfassend kann somit vollumfänglich auf das B.___ -Gutachten abgestellt werden , das alle beweisrechtlichen Anforderungen (vgl. E. 1.3) erfüllt . Die für den relevanten Zeitraum (Beginn des Wartejahres im Juli 2015 bis zum Erla ss der angefochtenen Verfügung im Oktober 2017 ) von den B.___ -Gutachtern festge stellten Befunde , Diagnosen und Lebensumstände

wurden von de n

Z.___ - Ärzte n weitestgehend bestätigt. Ihre abweichende Einschätzun g der Arbeitsfähigkeit aus polydisziplinärer Sicht gründet dementsprechend nicht auf wesentlichen Aspek ten, die von den Gutachtern übersehen wurden . Sie lässt sich teils mit Berück sichtigung des ganz zum Schluss aufgetretenen (unklaren) Armleide n s, teils mit ärztlichem Ermessen und letztlich dem erfahrungsgemäss von Behandlungs per sonen ihren Patienten entgegengebrachten Wohlwollen erklären. Schliesslich lässt sich auch mittels der Standardindikatoren keine höhergradige oder gar voll ständige Arbeitsunfähigkeit in einer dem objektivierbaren somatischen Leiden angepassten Tätigkeit bestätigen.

In den Erwägungen der angefochtenen Verfügung wird ein Inva liditätsgrad von 14 % angegeben, beruhend auf dem Einkommensvergleich im Feststellungsblatt vom 24. November 2016 ( Urk. 11/106/1) . Der Beschwerdeführer äusserte sich nicht zu den Vergleichseinkommen. Gemäss IK- Auszug erzielte er im Jahr 2012 sein bisher höchstes Jahreseinkommen von Fr. 60'778. -- ( Urk. 11/88). In Anbe tracht des standardisierte n Monatslohn s (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) von über Fr. 5’ 300 .-- für Hilfsarbeite r gemäss der Schweize rische n Lohnstrukturerhebung (LSE) für die Jahre 2014 und 2016, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziff. 5-96, Kompetenzniveau 1 , Männer (Zentralwert) wäre

daher eine Leistungs- bzw. Lohneinbusse in einer angepassten Tätigkeit von mehr als 40 % nötig, um einen minimalen Anspruch auf eine Viertelsrente

zu begrün den. Di e Beschwerdegegnerin hat somit

einen Rentenanspruch des Beschwerde führer s zu Recht abermals verneint. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 8 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000. -- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind auf Fr. 800. -- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, unter Berücksichtigung der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskoste n von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti