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IV.2017.01250

Abweichen von der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitseinschätzung anhand der Standardindikatoren; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2019-05-17 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1959, arbeitete zuletzt vom 1. Juli 2002 bis 3 0. Juni 2015 als Leiter Geschäftsstelle des Vereins Y.___ (vgl. Urk. 6/26 S. 1 f. Ziff. 2.1, Ziff. 2.7). Am 2 1. April 2015 wurde er bei der Invalidenver siche rung zur Früherfassung angemeldet (Urk. 6/7 -8). Am 1 2. Juli 2015 meldete er sich sodann unter Hinweis auf eine Depression zum Leistungsbezug an (Urk. 6/15 S. 6 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische sowie erwerbliche Situation ab und erachtete berufliche Ein gliederungsmassnahmen als derzeit nicht angezeigt (vgl. Mitteilungen vom 3 0. Dezember 2015 und 1 4. März 2017; Urk. 6/33, Urk. 6/72).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/78; Urk. 6/82-83) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 6. Oktober 2017 (Urk. 6/88 = Urk.

2) einen Leistungsanspruch des Versicherten. 2.

Der Versicherte erhob am 1 0. November 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 6. Oktober 2017 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente auszurichten (Urk. 1/1-2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Januar 2018 (Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 3. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % bes teht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE

141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbe grün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.4

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regel fall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichk eitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitä tenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsana mnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.5

Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Ge gebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März

2018 E.

5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor - akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Leistungsanspruch des Beschwerde füh rers mit der Begründung, dass lediglich leichte gesundheitliche Einschränkungen vorlägen. In einer angepassten Tätigkeit bestehe wieder eine 50%ige Arbeits fähig keit, welche innerhalb von sechs Monaten auf ein Pensum von 80 %

steiger bar sei. Zudem bestünden vielfältige Ressourcen. Es sei dem Beschwerdeführer trotz Beschwerden zumutbar einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Eine Invalidität liege nicht vor (vgl. Urk. 1 S. 1 f.). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die ge sundheitliche Situation sei unverändert belastend. Er sei seit September 2014 erheblich und langandauernd in der Erwerbstätigkeit eingeschränkt. Er sei derzeit zu 100 % arbeitsunfähig. Es stimme nicht, dass vielfältige Ressourcen bestünden und er diverse sportliche Aktivitäten ausführe. Aufgrund des derzeitige n Gesund heitszustandes seh e er eine Invalidenrente von 50 bis 60 % . Es gehe ihm darum, dass er eine Überbrückungsr ente erhalte, bis er wieder eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt finde . Ausserdem seien ihm die aufgelisteten Reisekosten zu vergü ten (vgl. Urk. 1/1 S. 1 f.; Urk. 1/2 S. 1 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers und dabei insbesondere das Vorliegen eines relevanten psychischen Leidens.

Die vom Beschwerdeführer ebenfalls geltend gemachten Reiseauslagen (vgl. Urk. 1/1 S. 2) sind nicht Gegenstand der vorliegend an gefochtenen Verfügung (Urk. 2). Es fehlt diesbezüglich somit an einer Sachurteilsvoraussetzung (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a), weshalb hinsichtlich dieses Antrages nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. 3. 3.1

Mit Austrittsbericht vom 1 5. Januar 2015 (Urk. 6/55/87-92) informierten die Ärzte der K linik Z.___ über die stationäre Hospitalisation des Beschwerde führers vom 3 0. September bis 2 8. November 2014 und erwähnten folgende Diagnosen (S. 1): - mittelschwere depressive Episode bei langandauernder psychosozialer Belastung (ICD-10 F32.1) - akzentuierte Persönlichkeit mit perfektionistischen, verdrängenden, mög licher weise narzisstischen Zügen (ICD-10 Z73.1) - vorübergehend schädlicher Gebrauch von Alkohol, anamnestisch

Der Beschwerdeführer habe die Klinik in einem euthymen Zustand bei allerdings noch ungeklär ter Arbeitssituation verlassen (S. 5). Er sei vom 3 0. September bis 5. Dezember 2014 vollständig arbeitsunfähig gewesen. In der Zeit vom 6. bis 3 1. Dezember 2014 habe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen (S. 6). 3.2

Dem Bericht der Ärzte der Klinik A.___ vom 3 0. Juni 2015 (Urk. 6/55/56-58) sind als Diagnosen eine Alkoholabhängigkeit, im Zeitpunkt der stationären Therapie abstinent (ICD-10 F10.21), sowie eine Anpassungsstörung mit Angst und De pres sion gemischt (ICD-10 F43.22) zu entnehmen. Ausserdem äusserten sie den Ver dacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS, ICD-10 F43.1). Der Beschwerdeführer sei vom 2 4. April bis 5. Mai 2015 in der Klinik B.___ im stationären Alkoholentzugsbehandlung und a nschliessend bis am 2. Juni 2015 in der Klinik A.___ in der stationären Alkoholentwöhnung/Psychotherapie gewesen (S. 1 f. Ziff. 1, Ziff. 3-4). Er habe sich affektiv deutlich stabilisieren können. Im Zeitpunkt der Entlassung habe noch eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorge legen. Die Prognose sei bei Fortführen einer ambulanten Psychotherapie eher günstig. Mittelfristig sei eine schrittweise Wiedereingliederung möglich und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit könne erreicht werden (S. 2 Ziff. 4-5). 3.3

Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gab mit Bericht vom 4. August 2015 (Urk. 6/18) an, dass er den Beschwerdeführer seit dem Jahr 1992 hausär ztlich betreue (S. 1 Ziff. 1.2), und folgende Diagnosen mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen könne (S. 1 Ziff. 1.1): - P sychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, gegenwärtig absti nent, aber in beschützender Umgebung (ICD-10 F10.21) - PTBS (ICD-10 F43.1) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - P sychische und Verhaltensstörungen durch Tabak, ständiger Substanz gebrauch (ICD-10 F17.25)

Der Beschwerdeführer sei seit dem 1 5. September 2014 in der bisherigen Tätig keit vollständig arbeitsunfähig . Er sei aufgrund der Suchtproblematik auf allen Stufen eingeschränkt (S. 2 Ziff. 1.6-1.7). 3.4

Die Ärzte des Sanatoriums B.___

nannten mit Bericht vom 4. August 2015 (Urk. 6/23) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeits syn drom (ICD-10 F10.2), erstmals aktenanamnestisch zwischen 2000-2003, erneut seit Juni 2014 - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), seit Januar 2014 - PTBS (ICD-10 F43.1), wahrscheinlich seit 2000

Der Beschwerdeführer sei vom 3 0. Januar bis 6. März 2015, vom 2 1. März bis 1 0. April 2015 sowie vom 2 4. April bis 5. Mai 2015 und vom 2 5. Juni bis 2 8. Juli 2015 stationär hospitalisiert gewesen (S. 2 Ziff. 1.3-1.4). Aktuell bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Nach einer erfolgreichen Traumatherapie und einer Entwöhnung könne bei einem Stellenwechsel grundsätzlich mit einer länger fris tigen Besserung des Zustandsbildes gerechnet werden, welche das Wiederer langen der Arbeitsfähigkeit nach gestuftem Wiedereinstieg ermöglichen sollte (S.

3 Ziff. 1.4, Ziff. 1.6). 3.5

Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gab mit Bericht vom 4. Januar 2016 (Urk. 6/34) an, dass er den Beschwerdeführer vom 1 4. Januar bis 2 2. April 2015 behandelt habe (S. 1 Ziff. 1.2), und folgende Diag nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen könne (S. 1 Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Episode (ICD-10 F32.2) - PTBS (ICD-10 F43.1) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängig keitssyn drom (ICD-10 F10.2)

Es hätten Anfang des Jahres 2014 lediglich fünf Konsultationen stattgefunden . Er könne daher ü ber den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, die Prognose und die Arbeitsfähigkeit keine Aussage machen (S. 3 Ziff. 1.11). 3.6

Dem Bericht der Ärzte des Sanatoriums B.___ vom 1 3. März 2016 (Urk. 6/42) sind folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entneh me n (S. 1 Ziff. 1.2): - Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Abhängigkeits syn drom (ICD-10 F10.23), bestehend seit 2000, derzeit abstinent, aber in Behandlung mit aversiven Medikamenten - PTBS (ICD-10 F43.1) - anamnestisch rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.4), gegen wärtig remittiert

Der Zustand des Beschwerdeführers hinsichtlich der Alkoholabhängigkeit habe sich wesentlich verbessert. Er sei seit dem 9. Oktober 2015 unter Antabus absti nent. Eine depressive Symptomatik sei nicht mehr eruierbar . Die PTBS werde durch andere Ärzte behandelt. Die Arbeitsfähigkeit bezüglich der Diagnose der Alkoholabhängigkeit sei gegeben. Es werde eine langsame Steigerung,

beginnend mit einem Pensum von 50 %, empfohlen. Die Prognose sei gut . Die Erlangung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit sei durchaus möglich (S. 2 f.

Ziff. 1.3, Ziff. 2.1, Ziff. 3.3). 3.7

Mit Bericht vom 1 9. Juli 2016 (Urk. 6/50) nannten die Ärzte der i ntegrierten Psy chiatrie E.___ folgende Diagnosen mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - PTBS (ICD-10 F43.1) - Verdacht auf abhängige (asthenische) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängig keitssyn drom (ICD-10 F 10.23), gegenwärtig abstinent, aber in Behandlung mit aversiven oder hemmenden Medikamenten

N ach dem Tod der Ehefrau sowie dem darauffolgenden Bruch mit seinem lang jährigen Freund und Peiniger sei es zu einer Dekompensation des Beschwer de füh rers und zu einer Alkoholabhängigkeit gekommen. Dem Beschwerdeführer sei es m it Hilfe von stationären Aufenthalten und dem sozialen Umfeld gelungen, erfolgreich abstinent zu werden und sich für die Aufarbeitung der jahrzehnte langen von Abhängigkeiten und sexuellen Übergriffen geprägten Beziehung zu ent scheiden. D ie Symptomatik der PTBS werde sich mittel- bis längerfristig redu zie ren (S. 3). In der bisherigen Tätigkeit als CEO und VR-Delegierter bestehe auf grund der PTBS-Symptomatik und der Tendenz zur Selbstüberforderung eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit, welche seit Therapiebeginn am 2 2. Januar 2016 atte stiert werden könne. Die Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten Tätig keit sei mittelfristig durch die Invalidenversicherung abzuklären (S. 4 Ziff. 1.6-1.7). 3.8

Am 1 4. Dezember 2016 erstattete Dr. med. F.___, Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, sein psychiatrisches Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/65).

Da bei konnte er folgende Diagnose mit Auswir kung en auf die Arbeitsfähigkeit feststellen (S. 47 Ziff. 6.1): - l eichte kognitive Störung (ICD-10 F06.7) im Sinne von anderen psy chischen Störungen aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns oder einer körperlichen Krankheit, die möglicherweise auf den früheren Alkoholkonsum zurückzuführen sind

Sodann nannte er folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit (S. 48 Ziff. 6.2): - Anpassungsstörung aufgrund einer erheblichen Konfliktsituation auf der Arbeit mit Kündigung und Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber (ICD-10 F43.21) - Probleme, verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung im Sinne von akzentuierten Persönlichkeitszügen, entsprechend einer abhän gi gen, perfektionistischen, narzisstischen und leistungsorientierten Per sön lich keitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) - p sychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen im Sinne von psychischen und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Abhän gigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20) - p sychische und Verhaltensstörungen durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.24)

In der Untersuchung

hätten bis auf eine labile, phasenweise gedrückte, nieder gestimmte Stimmung ohne durchgehende Depressivität sowie eine leicht vermin derte Schwingungsfähigkeit keine weiteren psychopathologischen Auffälligkei ten objektiviert werden können. Der Beschwerdeführer wirke insgesamt nicht schmerzgequält. Die soziale Teilnahme sei im privaten Bereich nicht einge schränkt. Es ergäben sich aktuell keine Hinweise auf psychosoziale Probleme von besonderem Schweregrad. Die Exploration des Tagesprofils zeige kein reduziertes Aktivitätsniveau (S.

50 f. Ziff. 7.2). Im Rahmen der neuropsychologischen und ver haltensneurologischen Untersuchung seien rein formal leichte bis mittel schw ere kognitive Störungen mit im Vordergrund stehenden verbal betonten mnestischen Defiziten (Lern- und Abrufstörung, ohne Elemente einer Konsolidierungs- und Gedächtnisspeicherstörung), einer verminderten formallexikalischen Ideenpro duk tion und Wortflüssigkeit sowie Einschränkungen im Bereich der höheren Fron talhirnfunktionen (Aufmerk sam keitsstörungen, erhöhte Interferenzan fällig kei t, reduzierte Umstellfähigkeit und Aufmerksamkeitsbelastbarkeit, Einschrän kungen der mentalen Flexibilität und Handlungsplanung, Strukturierungs defi zite) ersic ht lich gewesen. Die Magnetresonanztomographie (MRI) des Neurokra niums

zeige einen normalen Schädel ohne strukturelle Veränderungen des Hirn parenchyms in den morphologischen Sequenzen und der Voxel -basierten Mor pho metrie . Darüber hinaus seien unauffällige zerebrale Gefässe ersichtlich (S. 51 f.).

In diagnostischer Hinsicht liege beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung vor. Eine depressive Störung könne nicht diagnostiziert werden. Die Diagnose einer PTBS sei nicht nachvollziehbar. D ie Kriterien einer Persönlichkeitsstörung seien ebenfalls nicht ausgewiesen . Es sei lediglich von einer abhängigen, perfek tionistischen, narzisstischen und leistungsorientierten Persönlichkeitsakzen tuie rung (ICD-10 Z73.1) auszugehen (S. 53 ff.).

In der bisherigen Tätigkeit als CEO und VR-Delegierter, welche hohe und kom plexe kognitive Anforderungen stelle, sei aufgrund der kognitiven Defizite seit Erkrankungsbeginn eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. In einer Ver weistätigkeit sei nach einer stufenweisen Wiedereingliederung, beginnend ab sofort in einem Pensum von 50 %, spätestens innerhalb von sechs Monaten mit einer Arbeitsfähigkeit von 80 % zu rechnen (S. 62 Ziff. 8.1-8.2). 3.9

Mit Stellungnahme vom 1 2. Januar 2016 (recte: 2017)

stützte sich

Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neuro logie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), für die Beurteilung auf das Gutachten und nannte eine leichte kognitive Störung (ICD-10 F06.7) als Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit. In der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwer de führer seit September 2014 vollständig arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätig keit ohne besondere kognitive Anforderungen bestehe ab November 2016 eine 50% ige Arbeitsunfähigkeit, welche innerhalb von sechs Monaten gebessert werden könne . Es liege dann noch eine zirka 20 % ige Arbeitsunfähigkeit vor (vgl. Urk. 6/76 S. 5 f.). 4. 4.1

Aktenkundig und unbestrittenermassen steht beim Beschwerdeführer ein psychi sches Leiden im Vordergrund, weshalb eine eingehende psychiatrische Begutach tung durch Dr. F.___ erfolgte (vorstehend E. 3.8). D as Gutachten erfüllt sämtliche Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der Recht spre chung

(vors tehend E. 1.6), es setzt sich mit allen Aspekten der gesundheit lichen Beeinträchtigung auseinander, berücksichtigt die geklagten Beschwerden sowie sämtliche ärztlichen Untersuchungsberichte. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfol ge rungen. Es kann demnach grundsätzlich d arauf a bgestellt werden.

Nach ausführlicher Anamneseerhebung (vgl. Urk. 6/65 S. 23 ff. Ziff. 3-4) sowie psychopathologischer Befundaufnahme (vgl. Urk. 6/65 S. 39 ff. Ziff. 5.2) erfolgte zusätzlich eine neuropsychologische Untersuchung des Beschwerdeführers, an läs slich welcher eine leichte kognitive Störung (ICD-10 F06.7) unklarer Ätiologie festgestellt wurde (vgl. Urk. 6/65 S.

45

ff. Ziff. 5.4, S.

66 ff.). Einzig dieser Diag nose mass Dr. F.___ Relevanz in Bezug auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit bei (vgl. Urk. 6/65 S. 47 Ziff. 6.1, S. 62 Ziff. 8.1-8.2). In schlüssiger und nachvoll ziehbarer Weise und unter Bezugnahme auf d i e Kriterien des ICD-10 erklärte er sodann ausführlich, weshalb er – entgegen der Einschätzung der übrigen Ärzte – weder eine PTBS noch eine Persönlichkeitsstörung oder eine affektive Störung diagnostizieren könne (vgl. Urk. 6/65 S. 52 ff.). Nachdem anlässlich des im Juni 2015 erfolgten Austritts aus der Klinik A.___ bereits über eine deutliche affektive Stabilisierung informiert wurde, berichteten auch die Ärzte des Sanatoriums B.___ im März 2016 über eine Remission der affektiven Störung (vgl. Urk. 6/42 S. 1 f. Ziff. 1.2-1.3; Urk. 6/55/56-58 S. 2 Ziff. 4). Hinsichtlich des über mässigen Alkoholkonsums ergibt sich schliesslich, dass der Beschwerdeführer bereits seit Oktober 2015 abstinent ist (vgl. Urk. 6/42 S. 2 oben; Urk. 6/65 S. 38, S. 73). 4.2

Aufgrund der festgestellten leichten kognitiven Störung attestierte Dr. F.___ eine seit September 2014 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit, welche hohe und komplexe kognitive Anforderungen beinhalte, sowie eine sofortige 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, wobei der Beschwerdeführer spätestens innerhalb von sechs Monaten wiederum zu min destens 80 % arbeitsfähig sei (vgl. Urk. 6/65 S. 62 Ziff. 8.1-8.2). Davon wich die Be schwerdegegnerin nach Vornahme einer Ressourcenprüfung (vgl. Urk. 6/76 S.

6 f.) ab und erachtete eine Einsch ränkung der Arbeitsfähigkeit als nicht aus gewiesen.

Die heute massgebende Rechtsprechung zum strukturierten Beweisverfahren (vor stehend E. 1.3 -1.4) existierte im Zeitpunkt der Gutachtenserstattung im Dezember 2016 noch nicht, weshalb die durch Dr. F.___ vorgenommene Arbeitsfähigkeits einschätzung ohne Berücksichtigung der massgebenden Standardindikatoren er folgte . Da e ine schlüssige Prüfung der I ndikatoren gestützt auf das Gutachten dennoch möglich ist, sind weitere medizinische Abklärungen n icht angezeigt . 4.3

Dabei fällt hinsichtlich der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde auf, dass kein erheblicher Schw eregrad ausgewiesen ist, konnte

anlässlich der neuro psy chologischen Untersuchung doch

lediglich eine leichte kognit ive Störung festge ste llt werden (vgl. Urk. 6/65 S. 45 ff. Ziff. 5.4,

Ziff. 6.1). Die psychopathologische Befundaufnahme (vgl. Urk. 6/65 S. 39 ff. Ziff. 5.2) war weitestgehend unauffällig, insbesondere fanden sich im Gespräch keine Hinweise auf relevante kognitive Schwierigkeiten. Die Aufmerksamkeit konnte durchgehend aufrechterhalten werden, der Beschwerdeführer dem Verlauf gut folgen und die Konzentration war durchgehend ungestört. Es zeigten sich weder Störungen des Kurz- und Lang zeitgedächtnisses noch Merkfähigkeitsstörungen (vgl. Urk. 6/65 S. 40). Eine schwere Ausprägung des psychischen Leidens fällt daher ausser Betracht.

Hinsichtlich Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer weiterhin abstinent ist und

auch eine de pressive Störung nicht mehr festgestellt werden konnte. Aktuell erfolgt ein- bis zweimal wöchentlich eine psychiatrisch-psychotherapeutische T raumat herapie (vgl. Urk. 6/42 S. 2 Ziff. 3.1; Urk. 6/50 S. 2 Ziff. 1.2; Urk. 6/65 S. 38 Ziff. 4.6). Der Schwerpunkt der Psychotherapie soll t e gemäss Dr. F.___ auf d er Fortsetzung der Alkoholabstinenz, der Klärung und Bewältigung der arbeitsrechtlichen und finanziellen Forderungen sowie auf dem Wiedereinstieg in die berufliche Tätig keit liegen . Die früher zurückliegenden Belastungen und deren Traumatisie rungs grad seien sekundär (vgl. Urk. 6/65 S. 63 Ziff. 8.5). Von einer therapeutisch nicht mehr angehbaren Störung kann demnach

nicht ausgegangen werden.

S omatische Komorbiditäten liegen keine vor und auch psychische Komorbidi täten von hinreichender Erheblichkeit, welche sich ressourcenhemmend auswir ken könnten (vgl. hierzu BGE 143 V 418 E. 8.1), lassen sich nicht erkennen.

In den Komplexen Persönlichkeit und sozialer Kontext ergeben sich sodann keine wesentlichen, einschränkenden Faktoren. Das Vorliegen einer Persönlichkeits störung wurde durch Dr. F.___ ausdrücklich verneint. Zwar erkannte er eine ab hängige, perfektionistische, narzisstische und leistungsorientierte Persönlich keits akzentuierung (ICD-10 Z73.1) . Da der Beschwerdeführer dennoch seiner bishe rigen Tätigkeit bisher uneingeschränkt nachgehen konnte, wurde diese r jedoch

keine ressourcenhemmend e

Wirkung beigemessen

(vgl. Urk. 6/65 S. 58 f.).

D as soziale Umfeld des verwitweten Beschwerdeführers ist intakt und er verbringt viel Zeit mit seiner Lebensgefährtin und pflegt seine sozialen Kontakte, auch zu den beid en Kindern (vgl. Urk. 6/65 S. 25 f. Ziff. 3.1.4). Es ist deshalb davon auszu gehen, dass er familiär und sozial gut integriert ist, was sich potenziell günstig auf seine Ressourcen auswirken dürfte.

Hinsichtlich der Konsistenz ergibt sich schliesslich, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung einen geregelten Tagesablauf beschrieb, welcher sich nach der Arbeitszeit seiner Lebensgefährtin richte. Er stehe zwischen 6.00 und 7.00 Uhr auf, erledige die Morgentoilette, frühstücke und nehme seine Tabletten ein. Danach erledige er den Haushalt oder arbeite im Garten und nehme ver schiedene Termine wahr. Er besorge die Einkäufe, wogegen die Lebensgefährtin das Abendessen vorbereite.

Er gehe zweimal pro Woche joggen. Tagsüber mache er oft Meditationen und Achtsamkeitsübungen. Sein Hobby sei das Segeln (vgl. Urk. 6/65 S. 25 f. Ziff. 3.1.3-3.1.4).

Anhand dieser Schilderungen lässt sich ein reduziertes Aktivitätsniveau in der privaten Lebensgestaltung nicht erkennen, was auch Dr. F.___ ausdrücklich festhielt (vgl. Urk. 6/65 S. 51 oben) . Dem ge genüber steht eine subjektiv empfundene fast vollständige Arbeitsunfähigkeit in beruflicher Hinsicht (vgl. Urk. 6/65 S. 62 f. Ziff. 8.3).

Dr. F.___ erkannte anlässlich der gutachterlichen Konsistenzprüfung auch mehrere Diskrepanzen, etwa zwi schen der subjektiv geschilderten Intensität der Beschwerden und der Vagheit der Beschwerden, zwischen den massiven subjektiven Beschwerden und der erkenn baren körperlich-psychischen Beeinträchtigung in der Untersuchungssituation

sowie zwischen der schweren subjektiven Beeinträchtigung und dem weitgehend intakten psychosozialen Funktionsniveau bei der Alltagsbewältigung . Entspre chend kam er zum Schluss, dass die vorliegenden Befunde bei kritischer Wür di gung ein in sich unschlüssiges, inkonsistentes Bild ergäben (vgl. Urk. 6/65 S.

61). 4.4

Zusammenfassend fehlt es der psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung des Be schwerdeführers am vorausgesetzten funktionellen Schweregrad und die Konsi stenzprüfung ergibt keine deutliche sowie gleichmässige Einschränkung des Akti vitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen. Eine im invalidenver si cherungsrechtlichen Sinne hinreichende funktionelle Leistungseinschränkung ist daher für den hier relevanten Zeitraum nicht mit überwiegender Wahrschein lichkeit ausgewiesen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zu Ungunsten des Beschwerdeführers auswirkt (vorstehend E. 1.3). Insoweit ist von der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abzuweichen, ohne dass diese ihren Beweiswert verlöre (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 3.2).

Da die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers nach dem Gesagten im massgebenden Zeitraum weder in der ange stammten noch in einer angepassten Tätigkeit während einer relevanten Dauer gesundheitsbedingt massgeblich eingeschränkt war, ist demnach nicht zu bean standen, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung verneinte.

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt, soweit darauf eingetreten wird. 5 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1959, arbeitete zuletzt vom 1. Juli 2002 bis 3 0. Juni 2015 als Leiter Geschäftsstelle des Vereins Y.___ (vgl. Urk. 6/26 S. 1 f. Ziff. 2.1, Ziff. 2.7). Am 2 1. April 2015 wurde er bei der Invalidenver siche rung zur Früherfassung angemeldet (Urk. 6/7 -8). Am 1 2. Juli 2015 meldete er sich sodann unter Hinweis auf eine Depression zum Leistungsbezug an (Urk. 6/15 S. 6 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische sowie erwerbliche Situation ab und erachtete berufliche Ein gliederungsmassnahmen als derzeit nicht angezeigt (vgl. Mitteilungen vom 3 0. Dezember 2015 und 1 4. März 2017; Urk. 6/33, Urk. 6/72).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/78; Urk. 6/82-83) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 6. Oktober 2017 (Urk. 6/88 = Urk.

2) einen Leistungsanspruch des Versicherten.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE

141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbe grün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 1.4 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regel fall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichk eitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitä tenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsana mnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).

E. 1.5 Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Ge gebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März

2018 E.

5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2).

E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor - akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Der Versicherte erhob am 1 0. November 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 6. Oktober 2017 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente auszurichten (Urk. 1/1-2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Januar 2018 (Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 3. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Leistungsanspruch des Beschwerde füh rers mit der Begründung, dass lediglich leichte gesundheitliche Einschränkungen vorlägen. In einer angepassten Tätigkeit bestehe wieder eine 50%ige Arbeits fähig keit, welche innerhalb von sechs Monaten auf ein Pensum von 80 %

steiger bar sei. Zudem bestünden vielfältige Ressourcen. Es sei dem Beschwerdeführer trotz Beschwerden zumutbar einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Eine Invalidität liege nicht vor (vgl. Urk. 1 S. 1 f.).

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die ge sundheitliche Situation sei unverändert belastend. Er sei seit September 2014 erheblich und langandauernd in der Erwerbstätigkeit eingeschränkt. Er sei derzeit zu 100 % arbeitsunfähig. Es stimme nicht, dass vielfältige Ressourcen bestünden und er diverse sportliche Aktivitäten ausführe. Aufgrund des derzeitige n Gesund heitszustandes seh e er eine Invalidenrente von 50 bis 60 % . Es gehe ihm darum, dass er eine Überbrückungsr ente erhalte, bis er wieder eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt finde . Ausserdem seien ihm die aufgelisteten Reisekosten zu vergü ten (vgl. Urk. 1/1 S. 1 f.; Urk. 1/2 S. 1 f.).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers und dabei insbesondere das Vorliegen eines relevanten psychischen Leidens.

Die vom Beschwerdeführer ebenfalls geltend gemachten Reiseauslagen (vgl. Urk. 1/1 S. 2) sind nicht Gegenstand der vorliegend an gefochtenen Verfügung (Urk. 2). Es fehlt diesbezüglich somit an einer Sachurteilsvoraussetzung (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a), weshalb hinsichtlich dieses Antrages nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. 3. 3.1

Mit Austrittsbericht vom 1 5. Januar 2015 (Urk. 6/55/87-92) informierten die Ärzte der K linik Z.___ über die stationäre Hospitalisation des Beschwerde führers vom 3 0. September bis 2 8. November 2014 und erwähnten folgende Diagnosen (S. 1): - mittelschwere depressive Episode bei langandauernder psychosozialer Belastung (ICD-10 F32.1) - akzentuierte Persönlichkeit mit perfektionistischen, verdrängenden, mög licher weise narzisstischen Zügen (ICD-10 Z73.1) - vorübergehend schädlicher Gebrauch von Alkohol, anamnestisch

Der Beschwerdeführer habe die Klinik in einem euthymen Zustand bei allerdings noch ungeklär ter Arbeitssituation verlassen (S. 5). Er sei vom 3 0. September bis 5. Dezember 2014 vollständig arbeitsunfähig gewesen. In der Zeit vom 6. bis 3 1. Dezember 2014 habe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen (S. 6). 3.2

Dem Bericht der Ärzte der Klinik A.___ vom 3 0. Juni 2015 (Urk. 6/55/56-58) sind als Diagnosen eine Alkoholabhängigkeit, im Zeitpunkt der stationären Therapie abstinent (ICD-10 F10.21), sowie eine Anpassungsstörung mit Angst und De pres sion gemischt (ICD-10 F43.22) zu entnehmen. Ausserdem äusserten sie den Ver dacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS, ICD-10 F43.1). Der Beschwerdeführer sei vom 2 4. April bis 5. Mai 2015 in der Klinik B.___ im stationären Alkoholentzugsbehandlung und a nschliessend bis am 2. Juni 2015 in der Klinik A.___ in der stationären Alkoholentwöhnung/Psychotherapie gewesen (S. 1 f. Ziff. 1, Ziff. 3-4). Er habe sich affektiv deutlich stabilisieren können. Im Zeitpunkt der Entlassung habe noch eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorge legen. Die Prognose sei bei Fortführen einer ambulanten Psychotherapie eher günstig. Mittelfristig sei eine schrittweise Wiedereingliederung möglich und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit könne erreicht werden (S. 2 Ziff. 4-5). 3.3

Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gab mit Bericht vom 4. August 2015 (Urk. 6/18) an, dass er den Beschwerdeführer seit dem Jahr 1992 hausär ztlich betreue (S. 1 Ziff. 1.2), und folgende Diagnosen mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen könne (S. 1 Ziff. 1.1): - P sychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, gegenwärtig absti nent, aber in beschützender Umgebung (ICD-10 F10.21) - PTBS (ICD-10 F43.1) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - P sychische und Verhaltensstörungen durch Tabak, ständiger Substanz gebrauch (ICD-10 F17.25)

Der Beschwerdeführer sei seit dem 1 5. September 2014 in der bisherigen Tätig keit vollständig arbeitsunfähig . Er sei aufgrund der Suchtproblematik auf allen Stufen eingeschränkt (S. 2 Ziff. 1.6-1.7). 3.4

Die Ärzte des Sanatoriums B.___

nannten mit Bericht vom 4. August 2015 (Urk. 6/23) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeits syn drom (ICD-10 F10.2), erstmals aktenanamnestisch zwischen 2000-2003, erneut seit Juni 2014 - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), seit Januar 2014 - PTBS (ICD-10 F43.1), wahrscheinlich seit 2000

Der Beschwerdeführer sei vom 3 0. Januar bis 6. März 2015, vom 2 1. März bis 1 0. April 2015 sowie vom 2 4. April bis 5. Mai 2015 und vom 2 5. Juni bis 2 8. Juli 2015 stationär hospitalisiert gewesen (S. 2 Ziff. 1.3-1.4). Aktuell bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Nach einer erfolgreichen Traumatherapie und einer Entwöhnung könne bei einem Stellenwechsel grundsätzlich mit einer länger fris tigen Besserung des Zustandsbildes gerechnet werden, welche das Wiederer langen der Arbeitsfähigkeit nach gestuftem Wiedereinstieg ermöglichen sollte (S.

3 Ziff. 1.4, Ziff. 1.6). 3.5

Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gab mit Bericht vom 4. Januar 2016 (Urk. 6/34) an, dass er den Beschwerdeführer vom 1 4. Januar bis 2 2. April 2015 behandelt habe (S. 1 Ziff. 1.2), und folgende Diag nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen könne (S. 1 Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Episode (ICD-10 F32.2) - PTBS (ICD-10 F43.1) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängig keitssyn drom (ICD-10 F10.2)

Es hätten Anfang des Jahres 2014 lediglich fünf Konsultationen stattgefunden . Er könne daher ü ber den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, die Prognose und die Arbeitsfähigkeit keine Aussage machen (S. 3 Ziff. 1.11). 3.6

Dem Bericht der Ärzte des Sanatoriums B.___ vom 1 3. März 2016 (Urk. 6/42) sind folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entneh me n (S. 1 Ziff. 1.2): - Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Abhängigkeits syn drom (ICD-10 F10.23), bestehend seit 2000, derzeit abstinent, aber in Behandlung mit aversiven Medikamenten - PTBS (ICD-10 F43.1) - anamnestisch rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.4), gegen wärtig remittiert

Der Zustand des Beschwerdeführers hinsichtlich der Alkoholabhängigkeit habe sich wesentlich verbessert. Er sei seit dem 9. Oktober 2015 unter Antabus absti nent. Eine depressive Symptomatik sei nicht mehr eruierbar . Die PTBS werde durch andere Ärzte behandelt. Die Arbeitsfähigkeit bezüglich der Diagnose der Alkoholabhängigkeit sei gegeben. Es werde eine langsame Steigerung,

beginnend mit einem Pensum von 50 %, empfohlen. Die Prognose sei gut . Die Erlangung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit sei durchaus möglich (S. 2 f.

Ziff. 1.3, Ziff. 2.1, Ziff. 3.3). 3.7

Mit Bericht vom 1 9. Juli 2016 (Urk. 6/50) nannten die Ärzte der i ntegrierten Psy chiatrie E.___ folgende Diagnosen mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - PTBS (ICD-10 F43.1) - Verdacht auf abhängige (asthenische) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängig keitssyn drom (ICD-10 F 10.23), gegenwärtig abstinent, aber in Behandlung mit aversiven oder hemmenden Medikamenten

N ach dem Tod der Ehefrau sowie dem darauffolgenden Bruch mit seinem lang jährigen Freund und Peiniger sei es zu einer Dekompensation des Beschwer de füh rers und zu einer Alkoholabhängigkeit gekommen. Dem Beschwerdeführer sei es m it Hilfe von stationären Aufenthalten und dem sozialen Umfeld gelungen, erfolgreich abstinent zu werden und sich für die Aufarbeitung der jahrzehnte langen von Abhängigkeiten und sexuellen Übergriffen geprägten Beziehung zu ent scheiden. D ie Symptomatik der PTBS werde sich mittel- bis längerfristig redu zie ren (S. 3). In der bisherigen Tätigkeit als CEO und VR-Delegierter bestehe auf grund der PTBS-Symptomatik und der Tendenz zur Selbstüberforderung eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit, welche seit Therapiebeginn am 2 2. Januar 2016 atte stiert werden könne. Die Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten Tätig keit sei mittelfristig durch die Invalidenversicherung abzuklären (S. 4 Ziff. 1.6-1.7). 3.8

Am 1 4. Dezember 2016 erstattete Dr. med. F.___, Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, sein psychiatrisches Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/65).

Da bei konnte er folgende Diagnose mit Auswir kung en auf die Arbeitsfähigkeit feststellen (S. 47 Ziff. 6.1): - l eichte kognitive Störung (ICD-10 F06.7) im Sinne von anderen psy chischen Störungen aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns oder einer körperlichen Krankheit, die möglicherweise auf den früheren Alkoholkonsum zurückzuführen sind

Sodann nannte er folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit (S. 48 Ziff. 6.2): - Anpassungsstörung aufgrund einer erheblichen Konfliktsituation auf der Arbeit mit Kündigung und Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber (ICD-10 F43.21) - Probleme, verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung im Sinne von akzentuierten Persönlichkeitszügen, entsprechend einer abhän gi gen, perfektionistischen, narzisstischen und leistungsorientierten Per sön lich keitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) - p sychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen im Sinne von psychischen und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Abhän gigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20) - p sychische und Verhaltensstörungen durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.24)

In der Untersuchung

hätten bis auf eine labile, phasenweise gedrückte, nieder gestimmte Stimmung ohne durchgehende Depressivität sowie eine leicht vermin derte Schwingungsfähigkeit keine weiteren psychopathologischen Auffälligkei ten objektiviert werden können. Der Beschwerdeführer wirke insgesamt nicht schmerzgequält. Die soziale Teilnahme sei im privaten Bereich nicht einge schränkt. Es ergäben sich aktuell keine Hinweise auf psychosoziale Probleme von besonderem Schweregrad. Die Exploration des Tagesprofils zeige kein reduziertes Aktivitätsniveau (S.

50 f. Ziff. 7.2). Im Rahmen der neuropsychologischen und ver haltensneurologischen Untersuchung seien rein formal leichte bis mittel schw ere kognitive Störungen mit im Vordergrund stehenden verbal betonten mnestischen Defiziten (Lern- und Abrufstörung, ohne Elemente einer Konsolidierungs- und Gedächtnisspeicherstörung), einer verminderten formallexikalischen Ideenpro duk tion und Wortflüssigkeit sowie Einschränkungen im Bereich der höheren Fron talhirnfunktionen (Aufmerk sam keitsstörungen, erhöhte Interferenzan fällig kei t, reduzierte Umstellfähigkeit und Aufmerksamkeitsbelastbarkeit, Einschrän kungen der mentalen Flexibilität und Handlungsplanung, Strukturierungs defi zite) ersic ht lich gewesen. Die Magnetresonanztomographie (MRI) des Neurokra niums

zeige einen normalen Schädel ohne strukturelle Veränderungen des Hirn parenchyms in den morphologischen Sequenzen und der Voxel -basierten Mor pho metrie . Darüber hinaus seien unauffällige zerebrale Gefässe ersichtlich (S. 51 f.).

In diagnostischer Hinsicht liege beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung vor. Eine depressive Störung könne nicht diagnostiziert werden. Die Diagnose einer PTBS sei nicht nachvollziehbar. D ie Kriterien einer Persönlichkeitsstörung seien ebenfalls nicht ausgewiesen . Es sei lediglich von einer abhängigen, perfek tionistischen, narzisstischen und leistungsorientierten Persönlichkeitsakzen tuie rung (ICD-10 Z73.1) auszugehen (S. 53 ff.).

In der bisherigen Tätigkeit als CEO und VR-Delegierter, welche hohe und kom plexe kognitive Anforderungen stelle, sei aufgrund der kognitiven Defizite seit Erkrankungsbeginn eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. In einer Ver weistätigkeit sei nach einer stufenweisen Wiedereingliederung, beginnend ab sofort in einem Pensum von 50 %, spätestens innerhalb von sechs Monaten mit einer Arbeitsfähigkeit von 80 % zu rechnen (S. 62 Ziff. 8.1-8.2). 3.9

Mit Stellungnahme vom 1 2. Januar 2016 (recte: 2017)

stützte sich

Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neuro logie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), für die Beurteilung auf das Gutachten und nannte eine leichte kognitive Störung (ICD-10 F06.7) als Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit. In der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwer de führer seit September 2014 vollständig arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätig keit ohne besondere kognitive Anforderungen bestehe ab November 2016 eine 50% ige Arbeitsunfähigkeit, welche innerhalb von sechs Monaten gebessert werden könne . Es liege dann noch eine zirka 20 % ige Arbeitsunfähigkeit vor (vgl. Urk. 6/76 S. 5 f.). 4. 4.1

Aktenkundig und unbestrittenermassen steht beim Beschwerdeführer ein psychi sches Leiden im Vordergrund, weshalb eine eingehende psychiatrische Begutach tung durch Dr. F.___ erfolgte (vorstehend E. 3.8). D as Gutachten erfüllt sämtliche Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der Recht spre chung

(vors tehend E. 1.6), es setzt sich mit allen Aspekten der gesundheit lichen Beeinträchtigung auseinander, berücksichtigt die geklagten Beschwerden sowie sämtliche ärztlichen Untersuchungsberichte. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfol ge rungen. Es kann demnach grundsätzlich d arauf a bgestellt werden.

Nach ausführlicher Anamneseerhebung (vgl. Urk. 6/65 S. 23 ff. Ziff. 3-4) sowie psychopathologischer Befundaufnahme (vgl. Urk. 6/65 S. 39 ff. Ziff. 5.2) erfolgte zusätzlich eine neuropsychologische Untersuchung des Beschwerdeführers, an läs slich welcher eine leichte kognitive Störung (ICD-10 F06.7) unklarer Ätiologie festgestellt wurde (vgl. Urk. 6/65 S.

45

ff. Ziff. 5.4, S.

66 ff.). Einzig dieser Diag nose mass Dr. F.___ Relevanz in Bezug auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit bei (vgl. Urk. 6/65 S. 47 Ziff. 6.1, S. 62 Ziff. 8.1-8.2). In schlüssiger und nachvoll ziehbarer Weise und unter Bezugnahme auf d i e Kriterien des ICD-10 erklärte er sodann ausführlich, weshalb er – entgegen der Einschätzung der übrigen Ärzte – weder eine PTBS noch eine Persönlichkeitsstörung oder eine affektive Störung diagnostizieren könne (vgl. Urk. 6/65 S. 52 ff.). Nachdem anlässlich des im Juni 2015 erfolgten Austritts aus der Klinik A.___ bereits über eine deutliche affektive Stabilisierung informiert wurde, berichteten auch die Ärzte des Sanatoriums B.___ im März 2016 über eine Remission der affektiven Störung (vgl. Urk. 6/42 S. 1 f. Ziff. 1.2-1.3; Urk. 6/55/56-58 S. 2 Ziff. 4). Hinsichtlich des über mässigen Alkoholkonsums ergibt sich schliesslich, dass der Beschwerdeführer bereits seit Oktober 2015 abstinent ist (vgl. Urk. 6/42 S. 2 oben; Urk. 6/65 S. 38, S. 73). 4.2

Aufgrund der festgestellten leichten kognitiven Störung attestierte Dr. F.___ eine seit September 2014 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit, welche hohe und komplexe kognitive Anforderungen beinhalte, sowie eine sofortige 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, wobei der Beschwerdeführer spätestens innerhalb von sechs Monaten wiederum zu min destens 80 % arbeitsfähig sei (vgl. Urk. 6/65 S. 62 Ziff. 8.1-8.2). Davon wich die Be schwerdegegnerin nach Vornahme einer Ressourcenprüfung (vgl. Urk. 6/76 S.

6 f.) ab und erachtete eine Einsch ränkung der Arbeitsfähigkeit als nicht aus gewiesen.

Die heute massgebende Rechtsprechung zum strukturierten Beweisverfahren (vor stehend E. 1.3 -1.4) existierte im Zeitpunkt der Gutachtenserstattung im Dezember 2016 noch nicht, weshalb die durch Dr. F.___ vorgenommene Arbeitsfähigkeits einschätzung ohne Berücksichtigung der massgebenden Standardindikatoren er folgte . Da e ine schlüssige Prüfung der I ndikatoren gestützt auf das Gutachten dennoch möglich ist, sind weitere medizinische Abklärungen n icht angezeigt . 4.3

Dabei fällt hinsichtlich der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde auf, dass kein erheblicher Schw eregrad ausgewiesen ist, konnte

anlässlich der neuro psy chologischen Untersuchung doch

lediglich eine leichte kognit ive Störung festge ste llt werden (vgl. Urk. 6/65 S. 45 ff. Ziff. 5.4,

Ziff. 6.1). Die psychopathologische Befundaufnahme (vgl. Urk. 6/65 S. 39 ff. Ziff. 5.2) war weitestgehend unauffällig, insbesondere fanden sich im Gespräch keine Hinweise auf relevante kognitive Schwierigkeiten. Die Aufmerksamkeit konnte durchgehend aufrechterhalten werden, der Beschwerdeführer dem Verlauf gut folgen und die Konzentration war durchgehend ungestört. Es zeigten sich weder Störungen des Kurz- und Lang zeitgedächtnisses noch Merkfähigkeitsstörungen (vgl. Urk. 6/65 S. 40). Eine schwere Ausprägung des psychischen Leidens fällt daher ausser Betracht.

Hinsichtlich Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer weiterhin abstinent ist und

auch eine de pressive Störung nicht mehr festgestellt werden konnte. Aktuell erfolgt ein- bis zweimal wöchentlich eine psychiatrisch-psychotherapeutische T raumat herapie (vgl. Urk. 6/42 S. 2 Ziff. 3.1; Urk. 6/50 S. 2 Ziff. 1.2; Urk. 6/65 S. 38 Ziff. 4.6). Der Schwerpunkt der Psychotherapie soll t e gemäss Dr. F.___ auf d er Fortsetzung der Alkoholabstinenz, der Klärung und Bewältigung der arbeitsrechtlichen und finanziellen Forderungen sowie auf dem Wiedereinstieg in die berufliche Tätig keit liegen . Die früher zurückliegenden Belastungen und deren Traumatisie rungs grad seien sekundär (vgl. Urk. 6/65 S. 63 Ziff. 8.5). Von einer therapeutisch nicht mehr angehbaren Störung kann demnach

nicht ausgegangen werden.

S omatische Komorbiditäten liegen keine vor und auch psychische Komorbidi täten von hinreichender Erheblichkeit, welche sich ressourcenhemmend auswir ken könnten (vgl. hierzu BGE 143 V 418 E. 8.1), lassen sich nicht erkennen.

In den Komplexen Persönlichkeit und sozialer Kontext ergeben sich sodann keine wesentlichen, einschränkenden Faktoren. Das Vorliegen einer Persönlichkeits störung wurde durch Dr. F.___ ausdrücklich verneint. Zwar erkannte er eine ab hängige, perfektionistische, narzisstische und leistungsorientierte Persönlich keits akzentuierung (ICD-10 Z73.1) . Da der Beschwerdeführer dennoch seiner bishe rigen Tätigkeit bisher uneingeschränkt nachgehen konnte, wurde diese r jedoch

keine ressourcenhemmend e

Wirkung beigemessen

(vgl. Urk. 6/65 S. 58 f.).

D as soziale Umfeld des verwitweten Beschwerdeführers ist intakt und er verbringt viel Zeit mit seiner Lebensgefährtin und pflegt seine sozialen Kontakte, auch zu den beid en Kindern (vgl. Urk. 6/65 S. 25 f. Ziff. 3.1.4). Es ist deshalb davon auszu gehen, dass er familiär und sozial gut integriert ist, was sich potenziell günstig auf seine Ressourcen auswirken dürfte.

Hinsichtlich der Konsistenz ergibt sich schliesslich, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung einen geregelten Tagesablauf beschrieb, welcher sich nach der Arbeitszeit seiner Lebensgefährtin richte. Er stehe zwischen 6.00 und 7.00 Uhr auf, erledige die Morgentoilette, frühstücke und nehme seine Tabletten ein. Danach erledige er den Haushalt oder arbeite im Garten und nehme ver schiedene Termine wahr. Er besorge die Einkäufe, wogegen die Lebensgefährtin das Abendessen vorbereite.

Er gehe zweimal pro Woche joggen. Tagsüber mache er oft Meditationen und Achtsamkeitsübungen. Sein Hobby sei das Segeln (vgl. Urk. 6/65 S. 25 f. Ziff. 3.1.3-3.1.4).

Anhand dieser Schilderungen lässt sich ein reduziertes Aktivitätsniveau in der privaten Lebensgestaltung nicht erkennen, was auch Dr. F.___ ausdrücklich festhielt (vgl. Urk. 6/65 S. 51 oben) . Dem ge genüber steht eine subjektiv empfundene fast vollständige Arbeitsunfähigkeit in beruflicher Hinsicht (vgl. Urk. 6/65 S. 62 f. Ziff. 8.3).

Dr. F.___ erkannte anlässlich der gutachterlichen Konsistenzprüfung auch mehrere Diskrepanzen, etwa zwi schen der subjektiv geschilderten Intensität der Beschwerden und der Vagheit der Beschwerden, zwischen den massiven subjektiven Beschwerden und der erkenn baren körperlich-psychischen Beeinträchtigung in der Untersuchungssituation

sowie zwischen der schweren subjektiven Beeinträchtigung und dem weitgehend intakten psychosozialen Funktionsniveau bei der Alltagsbewältigung . Entspre chend kam er zum Schluss, dass die vorliegenden Befunde bei kritischer Wür di gung ein in sich unschlüssiges, inkonsistentes Bild ergäben (vgl. Urk. 6/65 S.

61). 4.4

Zusammenfassend fehlt es der psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung des Be schwerdeführers am vorausgesetzten funktionellen Schweregrad und die Konsi stenzprüfung ergibt keine deutliche sowie gleichmässige Einschränkung des Akti vitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen. Eine im invalidenver si cherungsrechtlichen Sinne hinreichende funktionelle Leistungseinschränkung ist daher für den hier relevanten Zeitraum nicht mit überwiegender Wahrschein lichkeit ausgewiesen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zu Ungunsten des Beschwerdeführers auswirkt (vorstehend E. 1.3). Insoweit ist von der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abzuweichen, ohne dass diese ihren Beweiswert verlöre (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 3.2).

Da die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers nach dem Gesagten im massgebenden Zeitraum weder in der ange stammten noch in einer angepassten Tätigkeit während einer relevanten Dauer gesundheitsbedingt massgeblich eingeschränkt war, ist demnach nicht zu bean standen, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung verneinte.

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt, soweit darauf eingetreten wird. 5 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % bes teht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Dispositiv
  1. X.___ , geboren 1959, arbeitete zuletzt vom
  2. Juli 2002 bis 3
  3. Juni 2015 als Leiter Geschäftsstelle des Vereins Y.___ (vgl. Urk.  6/26 S. 1 f. Ziff.  2.1, Ziff.  2.7 ). Am 2
  4. April 2015 wurde er bei der Invalidenver siche rung zur Früherfassung angemeldet ( Urk.  6/7 -8 ). Am 1
  5. Juli 2015 meldete er sich sodann unter Hinweis auf eine Depression zum Leistungsbezug an ( Urk.  6/15 S. 6 Ziff.  6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische sowie erwerbliche Situation ab und erachtete berufliche Ein gliederungsmassnahmen als derzeit nicht angezeigt (vgl. Mitteilungen vom 3
  6. Dezember 2015 und 1
  7. März 2017; Urk.  6/33, Urk.  6/72).      Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.  6/78; Urk.  6/82-83) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1
  8. Oktober 2017 ( Urk.  6/88 = Urk.  2) einen Leistungsanspruch des Versicherten.
  9. Der Versicherte erhob am 1
  10. November 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1
  11. Oktober 2017 ( Urk.  2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente auszurichten ( Urk.  1/1-2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1
  12. Januar 2018 ( Urk.  5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1
  13. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  7). Das Gericht zieht in Erwägung:
  14. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % bes teht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 1.3      Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).      Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 1
  15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbe grün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).      Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.4      Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regel fall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichk eitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitä tenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsana mnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)      Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1
  16. März 2018 E. 7.4). 1.5      Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Ge gebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE  141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1
  17. März   2018 E.   5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2). 1.6      Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor - akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
  18. 2.1      Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Leistungsanspruch des Beschwerde füh rers mit der Begründung, dass lediglich leichte gesundheitliche Einschränkungen vorlägen. In einer angepassten Tätigkeit bestehe wieder eine 50%ige Arbeits fähig keit, welche innerhalb von sechs Monaten auf ein Pensum von 80  % steiger bar sei. Zudem bestünden vielfältige Ressourcen. Es sei dem Beschwerdeführer trotz Beschwerden zumutbar einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Eine Invalidität liege nicht vor (vgl. Urk.  1 S. 1 f.). 2.2      Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die ge sundheitliche Situation sei unverändert belastend. Er sei seit September 2014 erheblich und langandauernd in der Erwerbstätigkeit eingeschränkt. Er sei derzeit zu 100  % arbeitsunfähig. Es stimme nicht, dass vielfältige Ressourcen bestünden und er diverse sportliche Aktivitäten ausführe. Aufgrund des derzeitige n Gesund heitszustandes seh e er eine Invalidenrente von 50 bis 60  % . Es gehe ihm darum, dass er eine Überbrückungsr ente erhalte, bis er wieder eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt finde . Ausserdem seien ihm die aufgelisteten Reisekosten zu vergü ten (vgl. Urk.  1/1 S. 1 f.; Urk.  1/2 S. 1 f.). 2.3      Strittig und zu prüfen ist der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers und dabei insbesondere das Vorliegen eines relevanten psychischen Leidens.      Die vom Beschwerdeführer ebenfalls geltend gemachten Reiseauslagen (vgl. Urk.  1/1 S. 2) sind nicht Gegenstand der vorliegend an gefochtenen Verfügung ( Urk.  2). Es fehlt diesbezüglich somit an einer Sachurteilsvoraussetzung (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a), weshalb hinsichtlich dieses Antrages nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.
  19. 3.1      Mit Austrittsbericht vom 1
  20. Januar 2015 ( Urk.  6/55/87-92) informierten die Ärzte der K linik Z.___ über die stationäre Hospitalisation des Beschwerde führers vom 3
  21. September bis 2
  22. November 2014 und erwähnten folgende Diagnosen (S. 1): - mittelschwere depressive Episode bei langandauernder psychosozialer Belastung (ICD-10 F32.1) - akzentuierte Persönlichkeit mit perfektionistischen, verdrängenden, mög licher weise narzisstischen Zügen (ICD-10 Z73.1) - vorübergehend schädlicher Gebrauch von Alkohol , anamnestisch      Der Beschwerdeführer habe die Klinik in einem euthymen Zustand bei allerdings noch ungeklär ter Arbeitssituation verlassen (S. 5). Er sei vom 3
  23. September bis
  24. Dezember 2014 vollständig arbeitsunfähig gewesen. In der Zeit vom
  25. bis 3
  26. Dezember 2014 habe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen (S. 6). 3.2      Dem Bericht der Ärzte der Klinik A.___ vom 3
  27. Juni 2015 ( Urk.  6/55/56-58) sind als Diagnosen eine Alkoholabhängigkeit, im Zeitpunkt der stationären Therapie abstinent (ICD-10 F10.21), sowie eine Anpassungsstörung mit Angst und De pres sion gemischt (ICD-10 F43.22) zu entnehmen. Ausserdem äusserten sie den Ver dacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung ( PTBS, ICD-10 F43.1). Der Beschwerdeführer sei vom 2
  28. April bis
  29. Mai 2015 in der Klinik B.___ im stationären Alkoholentzugsbehandlung und a nschliessend bis am
  30. Juni 2015 in der Klinik A.___ in der stationären Alkoholentwöhnung/Psychotherapie gewesen (S. 1 f. Ziff.  1, Ziff.  3-4). Er habe sich affektiv deutlich stabilisieren können. Im Zeitpunkt der Entlassung habe noch eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorge legen. Die Prognose sei bei Fortführen einer ambulanten Psychotherapie eher günstig. Mittelfristig sei eine schrittweise Wiedereingliederung möglich und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit könne erreicht werden (S. 2 Ziff.  4-5). 3.3      Dr.  med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gab mit Bericht vom
  31. August 2015 ( Urk.  6/18) an, dass er den Beschwerdeführer seit dem Jahr 1992 hausär ztlich betreue (S. 1 Ziff.  1.2), und folgende Diagnosen mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen könne (S. 1 Ziff.  1.1): - P sychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, gegenwärtig absti nent, aber in beschützender Umgebung (ICD-10 F10.21) - PTBS (ICD-10 F43.1) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - P sychische und Verhaltensstörungen durch Tabak, ständiger Substanz gebrauch (ICD-10 F17.25)      Der Beschwerdeführer sei seit dem 1
  32. September 2014 in der bisherigen Tätig keit vollständig arbeitsunfähig . Er sei aufgrund der Suchtproblematik auf allen Stufen eingeschränkt (S. 2 Ziff.  1.6-1.7). 3.4      Die Ärzte des Sanatoriums B.___ nannten mit Bericht vom
  33. August 2015 ( Urk.  6/23) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff.  1.1): - Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeits syn drom (ICD-10 F10.2), erstmals aktenanamnestisch zwischen 2000-2003, erneut seit Juni 2014 - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), seit Januar 2014 - PTBS (ICD-10 F43.1), wahrscheinlich seit 2000      Der Beschwerdeführer sei vom 3
  34. Januar bis
  35. März 2015, vom 2
  36. März bis 1
  37. April 2015 sowie vom 2
  38. April bis
  39. Mai 2015 und vom 2
  40. Juni bis 2
  41. Juli 2015 stationär hospitalisiert gewesen (S. 2 Ziff.  1.3-1.4). Aktuell bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Nach einer erfolgreichen Traumatherapie und einer Entwöhnung könne bei einem Stellenwechsel grundsätzlich mit einer länger fris tigen Besserung des Zustandsbildes gerechnet werden, welche das Wiederer langen der Arbeitsfähigkeit nach gestuftem Wiedereinstieg ermöglichen sollte (S.   3 Ziff.  1.4, Ziff.  1.6). 3.5      Dr.  med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gab mit Bericht vom
  42. Januar 2016 ( Urk.  6/34) an, dass er den Beschwerdeführer vom 1
  43. Januar bis 2
  44. April 2015 behandelt habe (S. 1 Ziff.  1.2), und folgende Diag nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen könne (S. 1 Ziff.  1.1): - rezidivierende depressive Episode (ICD-10 F32.2) - PTBS (ICD-10 F43.1) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängig keitssyn drom (ICD-10 F10.2)      Es hätten Anfang des Jahres 2014 lediglich fünf Konsultationen stattgefunden . Er könne daher ü ber den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers , die Prognose und die Arbeitsfähigkeit keine Aussage machen (S. 3 Ziff.  1.11). 3.6      Dem Bericht der Ärzte des Sanatoriums B.___ vom 1
  45. März 2016 ( Urk.  6/42) sind folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entneh me n (S. 1 Ziff.  1.2): - Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Abhängigkeits syn drom (ICD-10 F10.23), bestehend seit 2000, derzeit abstinent, aber in Behandlung mit aversiven Medikamenten - PTBS (ICD-10 F43.1) - anamnestisch rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.4), gegen wärtig remittiert      Der Zustand des Beschwerdeführers hinsichtlich der Alkoholabhängigkeit habe sich wesentlich verbessert. Er sei seit dem
  46. Oktober 2015 unter Antabus absti nent. Eine depressive Symptomatik sei nicht mehr eruierbar . Die PTBS werde durch andere Ärzte behandelt. Die Arbeitsfähigkeit bezüglich der Diagnose der Alkoholabhängigkeit sei gegeben. Es werde eine langsame Steigerung , beginnend mit einem Pensum von 50  % , empfohlen. Die Prognose sei gut . Die Erlangung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit sei durchaus möglich (S. 2 f. Ziff.  1.3, Ziff.  2.1, Ziff.  3.3). 3.7      Mit Bericht vom 1
  47. Juli 2016 ( Urk.  6/50) nannten die Ärzte der i ntegrierten Psy chiatrie E.___ folgende Diagnosen mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff.  1.1): - PTBS (ICD-10 F43.1) - Verdacht auf abhängige (asthenische) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7 ) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängig keitssyn drom (ICD-10 F 10.23), gegenwärtig abstinent, aber in Behandlung mit aversiven oder hemmenden Medikamenten      N ach dem Tod der Ehefrau sowie dem darauffolgenden Bruch mit seinem lang jährigen Freund und Peiniger sei es zu einer Dekompensation des Beschwer de füh rers und zu einer Alkoholabhängigkeit gekommen. Dem Beschwerdeführer sei es m it Hilfe von stationären Aufenthalten und dem sozialen Umfeld gelungen, erfolgreich abstinent zu werden und sich für die Aufarbeitung der jahrzehnte langen von Abhängigkeiten und sexuellen Übergriffen geprägten Beziehung zu ent scheiden. D ie Symptomatik der PTBS werde sich mittel- bis längerfristig redu zie ren (S. 3). In der bisherigen Tätigkeit als CEO und VR-Delegierter bestehe auf grund der PTBS-Symptomatik und der Tendenz zur Selbstüberforderung eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit, welche seit Therapiebeginn am 2
  48. Januar 2016 atte stiert werden könne. Die Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten Tätig keit sei mittelfristig durch die Invalidenversicherung abzuklären (S. 4 Ziff.  1.6-1.7). 3.8      Am 1
  49. Dezember 2016 erstattete Dr.  med. F.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, sein psychiatrisches Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin ( Urk.  6/65). Da bei konnte er folgende Diagnose mit Auswir kung en auf die Arbeitsfähigkeit feststellen (S. 47 Ziff.  6.1): - l eichte kognitive Störung (ICD-10 F06.7) im Sinne von anderen psy chischen Störungen aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns oder einer körperlichen Krankheit, die möglicherweise auf den früheren Alkoholkonsum zurückzuführen sind      Sodann nannte er folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit (S. 48 Ziff.  6.2): - Anpassungsstörung aufgrund einer erheblichen Konfliktsituation auf der Arbeit mit Kündigung und Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber (ICD-10 F43.21) - Probleme, verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung im Sinne von akzentuierten Persönlichkeitszügen, entsprechend einer abhän gi gen, perfektionistischen, narzisstischen und leistungsorientierten Per sön lich keitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) - p sychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen im Sinne von psychischen und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Abhän gigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20) - p sychische und Verhaltensstörungen durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.24)      In der Untersuchung hätten bis auf eine labile, phasenweise gedrückte, nieder gestimmte Stimmung ohne durchgehende Depressivität sowie eine leicht vermin derte Schwingungsfähigkeit keine weiteren psychopathologischen Auffälligkei ten objektiviert werden können. Der Beschwerdeführer wirke insgesamt nicht schmerzgequält. Die soziale Teilnahme sei im privaten Bereich nicht einge schränkt. Es ergäben sich aktuell keine Hinweise auf psychosoziale Probleme von besonderem Schweregrad. Die Exploration des Tagesprofils zeige kein reduziertes Aktivitätsniveau (S.   50 f. Ziff.  7.2). Im Rahmen der neuropsychologischen und ver haltensneurologischen Untersuchung seien rein formal leichte bis mittel schw ere kognitive Störungen mit im Vordergrund stehenden verbal betonten mnestischen Defiziten (Lern- und Abrufstörung, ohne Elemente einer Konsolidierungs- und Gedächtnisspeicherstörung), einer verminderten formallexikalischen Ideenpro duk tion und Wortflüssigkeit sowie Einschränkungen im Bereich der höheren Fron talhirnfunktionen (Aufmerk sam keitsstörungen, erhöhte Interferenzan fällig kei t, reduzierte Umstellfähigkeit und Aufmerksamkeitsbelastbarkeit, Einschrän kungen der mentalen Flexibilität und Handlungsplanung, Strukturierungs defi zite) ersic ht lich gewesen. Die Magnetresonanztomographie (MRI) des Neurokra niums zeige einen normalen Schädel ohne strukturelle Veränderungen des Hirn parenchyms in den morphologischen Sequenzen und der Voxel -basierten Mor pho metrie . Darüber hinaus seien unauffällige zerebrale Gefässe ersichtlich (S. 51 f. ).      In diagnostischer Hinsicht liege beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung vor. Eine depressive Störung könne nicht diagnostiziert werden. Die Diagnose einer PTBS sei nicht nachvollziehbar. D ie Kriterien einer Persönlichkeitsstörung seien ebenfalls nicht ausgewiesen . Es sei lediglich von einer abhängigen, perfek tionistischen, narzisstischen und leistungsorientierten Persönlichkeitsakzen tuie rung (ICD-10 Z73.1) auszugehen (S. 53 ff.).      In der bisherigen Tätigkeit als CEO und VR-Delegierter, welche hohe und kom plexe kognitive Anforderungen stelle , sei aufgrund der kognitiven Defizite seit Erkrankungsbeginn eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. In einer Ver weistätigkeit sei nach einer stufenweisen Wiedereingliederung, beginnend ab sofort in einem Pensum von 50  % , spätestens innerhalb von sechs Monaten mit einer Arbeitsfähigkeit von 80  % zu rechnen (S. 62 Ziff.  8.1-8.2). 3.9      Mit Stellungnahme vom 1
  50. Januar 2016 (recte: 2017) stützte sich Dr.  med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neuro logie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), für die Beurteilung auf das Gutachten und nannte eine leichte kognitive Störung (ICD-10 F06.7) als Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit. In der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwer de führer seit September 2014 vollständig arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätig keit ohne besondere kognitive Anforderungen bestehe ab November 2016 eine 50% ige Arbeitsunfähigkeit, welche innerhalb von sechs Monaten gebessert werden könne . Es liege dann noch eine zirka 20 % ige Arbeitsunfähigkeit vor (vgl. Urk.  6/76 S. 5 f.).
  51. 4.1      Aktenkundig und unbestrittenermassen steht beim Beschwerdeführer ein psychi sches Leiden im Vordergrund, weshalb eine eingehende psychiatrische Begutach tung durch Dr.  F.___ erfolgte (vorstehend E. 3.8). D as Gutachten erfüllt sämtliche Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der Recht spre chung (vors tehend E. 1.6), es setzt sich mit allen Aspekten der gesundheit lichen Beeinträchtigung auseinander, berücksichtigt die geklagten Beschwerden sowie sämtliche ärztlichen Untersuchungsberichte. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfol ge rungen. Es kann demnach grundsätzlich d arauf a bgestellt werden.      Nach ausführlicher Anamneseerhebung (vgl. Urk.  6/65 S. 23 ff. Ziff.  3-4) sowie psychopathologischer Befundaufnahme (vgl. Urk.  6/65 S. 39 ff. Ziff.  5.2) erfolgte zusätzlich eine neuropsychologische Untersuchung des Beschwerdeführers, an läs slich welcher eine leichte kognitive Störung (ICD-10 F06.7) unklarer Ätiologie festgestellt wurde (vgl. Urk.  6/65 S.   45   ff. Ziff.  5.4, S.   66 ff.). Einzig dieser Diag nose mass Dr.  F.___ Relevanz in Bezug auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit bei (vgl. Urk.  6/65 S. 47 Ziff.  6.1, S. 62 Ziff.  8.1-8.2). In schlüssiger und nachvoll ziehbarer Weise und unter Bezugnahme auf d i e Kriterien des ICD-10 erklärte er sodann ausführlich, weshalb er – entgegen der Einschätzung der übrigen Ärzte – weder eine PTBS noch eine Persönlichkeitsstörung oder eine affektive Störung diagnostizieren könne (vgl. Urk.  6/65 S. 52 ff.). Nachdem anlässlich des im Juni 2015 erfolgten Austritts aus der Klinik A.___ bereits über eine deutliche affektive Stabilisierung informiert wurde, berichteten auch die Ärzte des Sanatoriums B.___ im März 2016 über eine Remission der affektiven Störung (vgl. Urk.  6/42 S. 1 f. Ziff.  1.2-1.3; Urk.  6/55/56-58 S. 2 Ziff.  4). Hinsichtlich des über mässigen Alkoholkonsums ergibt sich schliesslich , dass der Beschwerdeführer bereits seit Oktober 2015 abstinent ist (vgl. Urk.  6/42 S. 2 oben; Urk.  6/65 S. 38, S. 73). 4.2      Aufgrund der festgestellten leichten kognitiven Störung attestierte Dr.  F.___ eine seit September 2014 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit, welche hohe und komplexe kognitive Anforderungen beinhalte, sowie eine sofortige 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, wobei der Beschwerdeführer spätestens innerhalb von sechs Monaten wiederum zu min destens 80  % arbeitsfähig sei (vgl. Urk.  6/65 S. 62 Ziff.  8.1-8.2). Davon wich die Be schwerdegegnerin nach Vornahme einer Ressourcenprüfung (vgl. Urk.  6/76 S.   6 f.) ab und erachtete eine Einsch ränkung der Arbeitsfähigkeit als nicht aus gewiesen.      Die heute massgebende Rechtsprechung zum strukturierten Beweisverfahren (vor stehend E. 1.3 -1.4) existierte im Zeitpunkt der Gutachtenserstattung im Dezember 2016 noch nicht, weshalb die durch Dr.  F.___ vorgenommene Arbeitsfähigkeits einschätzung ohne Berücksichtigung der massgebenden Standardindikatoren er folgte . Da e ine schlüssige Prüfung der I ndikatoren gestützt auf das Gutachten dennoch möglich ist , sind weitere medizinische Abklärungen n icht angezeigt . 4.3      Dabei fällt hinsichtlich der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde auf, dass kein erheblicher Schw eregrad ausgewiesen ist, konnte anlässlich der neuro psy chologischen Untersuchung doch lediglich eine leichte kognit ive Störung festge ste llt werden (vgl. Urk.  6/65 S. 45 ff. Ziff.  5.4, Ziff.  6.1). Die psychopathologische Befundaufnahme (vgl. Urk.  6/65 S. 39 ff. Ziff.  5.2) war weitestgehend unauffällig, insbesondere fanden sich im Gespräch keine Hinweise auf relevante kognitive Schwierigkeiten. Die Aufmerksamkeit konnte durchgehend aufrechterhalten werden, der Beschwerdeführer dem Verlauf gut folgen und die Konzentration war durchgehend ungestört. Es zeigten sich weder Störungen des Kurz- und Lang zeitgedächtnisses noch Merkfähigkeitsstörungen (vgl. Urk.  6/65 S. 40 ). Eine schwere Ausprägung des psychischen Leidens fällt daher ausser Betracht.      Hinsichtlich Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer weiterhin abstinent ist und auch eine de pressive Störung nicht mehr festgestellt werden konnte. Aktuell erfolgt ein- bis zweimal wöchentlich eine psychiatrisch-psychotherapeutische T raumat herapie (vgl. Urk.  6/42 S. 2 Ziff.  3.1; Urk.  6/50 S. 2 Ziff.  1.2; Urk.  6/65 S. 38 Ziff.  4.6). Der Schwerpunkt der Psychotherapie soll t e gemäss Dr.  F.___ auf d er Fortsetzung der Alkoholabstinenz, der Klärung und Bewältigung der arbeitsrechtlichen und finanziellen Forderungen sowie auf dem Wiedereinstieg in die berufliche Tätig keit liegen . Die früher zurückliegenden Belastungen und deren Traumatisie rungs grad seien sekundär (vgl. Urk.  6/65 S. 63 Ziff.  8.5). Von einer therapeutisch nicht mehr angehbaren Störung kann demnach nicht ausgegangen werden.      S omatische Komorbiditäten liegen keine vor und auch psychische Komorbidi täten von hinreichender Erheblichkeit, welche sich ressourcenhemmend auswir ken könnten (vgl. hierzu BGE 143 V 418 E. 8.1) , lassen sich nicht erkennen.      In den Komplexen Persönlichkeit und sozialer Kontext ergeben sich sodann keine wesentlichen, einschränkenden Faktoren. Das Vorliegen einer Persönlichkeits störung wurde durch Dr.  F.___ ausdrücklich verneint. Zwar erkannte er eine ab hängige, perfektionistische, narzisstische und leistungsorientierte Persönlich keits akzentuierung (ICD-10 Z73.1) . Da der Beschwerdeführer dennoch seiner bishe rigen Tätigkeit bisher uneingeschränkt nachgehen konnte, wurde diese r jedoch keine ressourcenhemmend e Wirkung beigemessen (vgl. Urk.  6/65 S. 58 f.). D as soziale Umfeld des verwitweten Beschwerdeführers ist intakt und er verbringt viel Zeit mit seiner Lebensgefährtin und pflegt seine sozialen Kontakte, auch zu den beid en Kindern (vgl. Urk.  6/65 S. 25 f. Ziff.  3.1.4 ). Es ist deshalb davon auszu gehen , dass er familiär und sozial gut integriert ist, was sich potenziell günstig auf seine Ressourcen auswirken dürfte.      Hinsichtlich der Konsistenz ergibt sich schliesslich , dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung einen geregelten Tagesablauf beschrieb, welcher sich nach der Arbeitszeit seiner Lebensgefährtin richte. Er stehe zwischen 6.00 und 7.00 Uhr auf, erledige die Morgentoilette, frühstücke und nehme seine Tabletten ein. Danach erledige er den Haushalt oder arbeite im Garten und nehme ver schiedene Termine wahr. Er besorge die Einkäufe, wogegen die Lebensgefährtin das Abendessen vorbereite. Er gehe zweimal pro Woche joggen. Tagsüber mache er oft Meditationen und Achtsamkeitsübungen. Sein Hobby sei das Segeln (vgl. Urk.  6/65 S. 25 f. Ziff.  3.1.3-3.1.4). Anhand dieser Schilderungen lässt sich ein reduziertes Aktivitätsniveau in der privaten Lebensgestaltung nicht erkennen , was auch Dr.  F.___ ausdrücklich festhielt (vgl. Urk.  6/65 S. 51 oben) . Dem ge genüber steht eine subjektiv empfundene fast vollständige Arbeitsunfähigkeit in beruflicher Hinsicht (vgl. Urk.  6/65 S. 62 f. Ziff.  8.3). Dr.  F.___ erkannte anlässlich der gutachterlichen Konsistenzprüfung auch mehrere Diskrepanzen, etwa zwi schen der subjektiv geschilderten Intensität der Beschwerden und der Vagheit der Beschwerden , zwischen den massiven subjektiven Beschwerden und der erkenn baren körperlich-psychischen Beeinträchtigung in der Untersuchungssituation sowie zwischen der schweren subjektiven Beeinträchtigung und dem weitgehend intakten psychosozialen Funktionsniveau bei der Alltagsbewältigung . Entspre chend kam er zum Schluss, dass die vorliegenden Befunde bei kritischer Wür di gung ein in sich unschlüssiges, inkonsistentes Bild ergäben (vgl. Urk.  6/65 S.   61). 4.4      Zusammenfassend fehlt es der psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung des Be schwerdeführers am vorausgesetzten funktionellen Schweregrad und die Konsi stenzprüfung ergibt keine deutliche sowie gleichmässige Einschränkung des Akti vitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen. Eine im invalidenver si cherungsrechtlichen Sinne hinreichende funktionelle Leistungseinschränkung ist daher für den hier relevanten Zeitraum nicht mit überwiegender Wahrschein lichkeit ausgewiesen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zu Ungunsten des Beschwerdeführers auswirkt (vorstehend E. 1.3 ). Insoweit ist von der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abzuweichen, ohne dass diese ihren Beweiswert verlöre (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1
  52. März 2018 E. 3.2). Da die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers nach dem Gesagten im massgebenden Zeitraum weder in der ange stammten noch in einer angepassten Tätigkeit während einer relevanten Dauer gesundheitsbedingt massgeblich eingeschränkt war, ist demnach nicht zu bean standen, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung verneinte.      Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt, soweit darauf eingetreten wird. 5 .      Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG) und auf Fr.  700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  53. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
  54. Die Gerichtskosten von Fr.  700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
  55. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  56. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  57. Juli bis und mit 1
  58. August sowie vom 1
  59. Dezember bis und mit dem
  60. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01250

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Meierhans Urteil vom

17. Mai 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1959, arbeitete zuletzt vom 1. Juli 2002 bis 3 0. Juni 2015 als Leiter Geschäftsstelle des Vereins Y.___ (vgl. Urk. 6/26 S. 1 f. Ziff. 2.1, Ziff. 2.7). Am 2 1. April 2015 wurde er bei der Invalidenver siche rung zur Früherfassung angemeldet (Urk. 6/7 -8). Am 1 2. Juli 2015 meldete er sich sodann unter Hinweis auf eine Depression zum Leistungsbezug an (Urk. 6/15 S. 6 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische sowie erwerbliche Situation ab und erachtete berufliche Ein gliederungsmassnahmen als derzeit nicht angezeigt (vgl. Mitteilungen vom 3 0. Dezember 2015 und 1 4. März 2017; Urk. 6/33, Urk. 6/72).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/78; Urk. 6/82-83) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 6. Oktober 2017 (Urk. 6/88 = Urk.

2) einen Leistungsanspruch des Versicherten. 2.

Der Versicherte erhob am 1 0. November 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 6. Oktober 2017 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente auszurichten (Urk. 1/1-2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Januar 2018 (Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 3. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % bes teht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE

141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbe grün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.4

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regel fall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichk eitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitä tenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsana mnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.5

Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Ge gebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März

2018 E.

5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor - akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Leistungsanspruch des Beschwerde füh rers mit der Begründung, dass lediglich leichte gesundheitliche Einschränkungen vorlägen. In einer angepassten Tätigkeit bestehe wieder eine 50%ige Arbeits fähig keit, welche innerhalb von sechs Monaten auf ein Pensum von 80 %

steiger bar sei. Zudem bestünden vielfältige Ressourcen. Es sei dem Beschwerdeführer trotz Beschwerden zumutbar einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Eine Invalidität liege nicht vor (vgl. Urk. 1 S. 1 f.). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die ge sundheitliche Situation sei unverändert belastend. Er sei seit September 2014 erheblich und langandauernd in der Erwerbstätigkeit eingeschränkt. Er sei derzeit zu 100 % arbeitsunfähig. Es stimme nicht, dass vielfältige Ressourcen bestünden und er diverse sportliche Aktivitäten ausführe. Aufgrund des derzeitige n Gesund heitszustandes seh e er eine Invalidenrente von 50 bis 60 % . Es gehe ihm darum, dass er eine Überbrückungsr ente erhalte, bis er wieder eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt finde . Ausserdem seien ihm die aufgelisteten Reisekosten zu vergü ten (vgl. Urk. 1/1 S. 1 f.; Urk. 1/2 S. 1 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers und dabei insbesondere das Vorliegen eines relevanten psychischen Leidens.

Die vom Beschwerdeführer ebenfalls geltend gemachten Reiseauslagen (vgl. Urk. 1/1 S. 2) sind nicht Gegenstand der vorliegend an gefochtenen Verfügung (Urk. 2). Es fehlt diesbezüglich somit an einer Sachurteilsvoraussetzung (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a), weshalb hinsichtlich dieses Antrages nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. 3. 3.1

Mit Austrittsbericht vom 1 5. Januar 2015 (Urk. 6/55/87-92) informierten die Ärzte der K linik Z.___ über die stationäre Hospitalisation des Beschwerde führers vom 3 0. September bis 2 8. November 2014 und erwähnten folgende Diagnosen (S. 1): - mittelschwere depressive Episode bei langandauernder psychosozialer Belastung (ICD-10 F32.1) - akzentuierte Persönlichkeit mit perfektionistischen, verdrängenden, mög licher weise narzisstischen Zügen (ICD-10 Z73.1) - vorübergehend schädlicher Gebrauch von Alkohol, anamnestisch

Der Beschwerdeführer habe die Klinik in einem euthymen Zustand bei allerdings noch ungeklär ter Arbeitssituation verlassen (S. 5). Er sei vom 3 0. September bis 5. Dezember 2014 vollständig arbeitsunfähig gewesen. In der Zeit vom 6. bis 3 1. Dezember 2014 habe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen (S. 6). 3.2

Dem Bericht der Ärzte der Klinik A.___ vom 3 0. Juni 2015 (Urk. 6/55/56-58) sind als Diagnosen eine Alkoholabhängigkeit, im Zeitpunkt der stationären Therapie abstinent (ICD-10 F10.21), sowie eine Anpassungsstörung mit Angst und De pres sion gemischt (ICD-10 F43.22) zu entnehmen. Ausserdem äusserten sie den Ver dacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS, ICD-10 F43.1). Der Beschwerdeführer sei vom 2 4. April bis 5. Mai 2015 in der Klinik B.___ im stationären Alkoholentzugsbehandlung und a nschliessend bis am 2. Juni 2015 in der Klinik A.___ in der stationären Alkoholentwöhnung/Psychotherapie gewesen (S. 1 f. Ziff. 1, Ziff. 3-4). Er habe sich affektiv deutlich stabilisieren können. Im Zeitpunkt der Entlassung habe noch eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorge legen. Die Prognose sei bei Fortführen einer ambulanten Psychotherapie eher günstig. Mittelfristig sei eine schrittweise Wiedereingliederung möglich und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit könne erreicht werden (S. 2 Ziff. 4-5). 3.3

Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gab mit Bericht vom 4. August 2015 (Urk. 6/18) an, dass er den Beschwerdeführer seit dem Jahr 1992 hausär ztlich betreue (S. 1 Ziff. 1.2), und folgende Diagnosen mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen könne (S. 1 Ziff. 1.1): - P sychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, gegenwärtig absti nent, aber in beschützender Umgebung (ICD-10 F10.21) - PTBS (ICD-10 F43.1) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - P sychische und Verhaltensstörungen durch Tabak, ständiger Substanz gebrauch (ICD-10 F17.25)

Der Beschwerdeführer sei seit dem 1 5. September 2014 in der bisherigen Tätig keit vollständig arbeitsunfähig . Er sei aufgrund der Suchtproblematik auf allen Stufen eingeschränkt (S. 2 Ziff. 1.6-1.7). 3.4

Die Ärzte des Sanatoriums B.___

nannten mit Bericht vom 4. August 2015 (Urk. 6/23) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeits syn drom (ICD-10 F10.2), erstmals aktenanamnestisch zwischen 2000-2003, erneut seit Juni 2014 - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), seit Januar 2014 - PTBS (ICD-10 F43.1), wahrscheinlich seit 2000

Der Beschwerdeführer sei vom 3 0. Januar bis 6. März 2015, vom 2 1. März bis 1 0. April 2015 sowie vom 2 4. April bis 5. Mai 2015 und vom 2 5. Juni bis 2 8. Juli 2015 stationär hospitalisiert gewesen (S. 2 Ziff. 1.3-1.4). Aktuell bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Nach einer erfolgreichen Traumatherapie und einer Entwöhnung könne bei einem Stellenwechsel grundsätzlich mit einer länger fris tigen Besserung des Zustandsbildes gerechnet werden, welche das Wiederer langen der Arbeitsfähigkeit nach gestuftem Wiedereinstieg ermöglichen sollte (S.

3 Ziff. 1.4, Ziff. 1.6). 3.5

Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gab mit Bericht vom 4. Januar 2016 (Urk. 6/34) an, dass er den Beschwerdeführer vom 1 4. Januar bis 2 2. April 2015 behandelt habe (S. 1 Ziff. 1.2), und folgende Diag nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen könne (S. 1 Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Episode (ICD-10 F32.2) - PTBS (ICD-10 F43.1) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängig keitssyn drom (ICD-10 F10.2)

Es hätten Anfang des Jahres 2014 lediglich fünf Konsultationen stattgefunden . Er könne daher ü ber den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, die Prognose und die Arbeitsfähigkeit keine Aussage machen (S. 3 Ziff. 1.11). 3.6

Dem Bericht der Ärzte des Sanatoriums B.___ vom 1 3. März 2016 (Urk. 6/42) sind folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entneh me n (S. 1 Ziff. 1.2): - Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Abhängigkeits syn drom (ICD-10 F10.23), bestehend seit 2000, derzeit abstinent, aber in Behandlung mit aversiven Medikamenten - PTBS (ICD-10 F43.1) - anamnestisch rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.4), gegen wärtig remittiert

Der Zustand des Beschwerdeführers hinsichtlich der Alkoholabhängigkeit habe sich wesentlich verbessert. Er sei seit dem 9. Oktober 2015 unter Antabus absti nent. Eine depressive Symptomatik sei nicht mehr eruierbar . Die PTBS werde durch andere Ärzte behandelt. Die Arbeitsfähigkeit bezüglich der Diagnose der Alkoholabhängigkeit sei gegeben. Es werde eine langsame Steigerung,

beginnend mit einem Pensum von 50 %, empfohlen. Die Prognose sei gut . Die Erlangung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit sei durchaus möglich (S. 2 f.

Ziff. 1.3, Ziff. 2.1, Ziff. 3.3). 3.7

Mit Bericht vom 1 9. Juli 2016 (Urk. 6/50) nannten die Ärzte der i ntegrierten Psy chiatrie E.___ folgende Diagnosen mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - PTBS (ICD-10 F43.1) - Verdacht auf abhängige (asthenische) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängig keitssyn drom (ICD-10 F 10.23), gegenwärtig abstinent, aber in Behandlung mit aversiven oder hemmenden Medikamenten

N ach dem Tod der Ehefrau sowie dem darauffolgenden Bruch mit seinem lang jährigen Freund und Peiniger sei es zu einer Dekompensation des Beschwer de füh rers und zu einer Alkoholabhängigkeit gekommen. Dem Beschwerdeführer sei es m it Hilfe von stationären Aufenthalten und dem sozialen Umfeld gelungen, erfolgreich abstinent zu werden und sich für die Aufarbeitung der jahrzehnte langen von Abhängigkeiten und sexuellen Übergriffen geprägten Beziehung zu ent scheiden. D ie Symptomatik der PTBS werde sich mittel- bis längerfristig redu zie ren (S. 3). In der bisherigen Tätigkeit als CEO und VR-Delegierter bestehe auf grund der PTBS-Symptomatik und der Tendenz zur Selbstüberforderung eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit, welche seit Therapiebeginn am 2 2. Januar 2016 atte stiert werden könne. Die Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten Tätig keit sei mittelfristig durch die Invalidenversicherung abzuklären (S. 4 Ziff. 1.6-1.7). 3.8

Am 1 4. Dezember 2016 erstattete Dr. med. F.___, Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, sein psychiatrisches Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/65).

Da bei konnte er folgende Diagnose mit Auswir kung en auf die Arbeitsfähigkeit feststellen (S. 47 Ziff. 6.1): - l eichte kognitive Störung (ICD-10 F06.7) im Sinne von anderen psy chischen Störungen aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns oder einer körperlichen Krankheit, die möglicherweise auf den früheren Alkoholkonsum zurückzuführen sind

Sodann nannte er folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit (S. 48 Ziff. 6.2): - Anpassungsstörung aufgrund einer erheblichen Konfliktsituation auf der Arbeit mit Kündigung und Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber (ICD-10 F43.21) - Probleme, verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung im Sinne von akzentuierten Persönlichkeitszügen, entsprechend einer abhän gi gen, perfektionistischen, narzisstischen und leistungsorientierten Per sön lich keitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) - p sychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen im Sinne von psychischen und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Abhän gigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20) - p sychische und Verhaltensstörungen durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.24)

In der Untersuchung

hätten bis auf eine labile, phasenweise gedrückte, nieder gestimmte Stimmung ohne durchgehende Depressivität sowie eine leicht vermin derte Schwingungsfähigkeit keine weiteren psychopathologischen Auffälligkei ten objektiviert werden können. Der Beschwerdeführer wirke insgesamt nicht schmerzgequält. Die soziale Teilnahme sei im privaten Bereich nicht einge schränkt. Es ergäben sich aktuell keine Hinweise auf psychosoziale Probleme von besonderem Schweregrad. Die Exploration des Tagesprofils zeige kein reduziertes Aktivitätsniveau (S.

50 f. Ziff. 7.2). Im Rahmen der neuropsychologischen und ver haltensneurologischen Untersuchung seien rein formal leichte bis mittel schw ere kognitive Störungen mit im Vordergrund stehenden verbal betonten mnestischen Defiziten (Lern- und Abrufstörung, ohne Elemente einer Konsolidierungs- und Gedächtnisspeicherstörung), einer verminderten formallexikalischen Ideenpro duk tion und Wortflüssigkeit sowie Einschränkungen im Bereich der höheren Fron talhirnfunktionen (Aufmerk sam keitsstörungen, erhöhte Interferenzan fällig kei t, reduzierte Umstellfähigkeit und Aufmerksamkeitsbelastbarkeit, Einschrän kungen der mentalen Flexibilität und Handlungsplanung, Strukturierungs defi zite) ersic ht lich gewesen. Die Magnetresonanztomographie (MRI) des Neurokra niums

zeige einen normalen Schädel ohne strukturelle Veränderungen des Hirn parenchyms in den morphologischen Sequenzen und der Voxel -basierten Mor pho metrie . Darüber hinaus seien unauffällige zerebrale Gefässe ersichtlich (S. 51 f.).

In diagnostischer Hinsicht liege beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung vor. Eine depressive Störung könne nicht diagnostiziert werden. Die Diagnose einer PTBS sei nicht nachvollziehbar. D ie Kriterien einer Persönlichkeitsstörung seien ebenfalls nicht ausgewiesen . Es sei lediglich von einer abhängigen, perfek tionistischen, narzisstischen und leistungsorientierten Persönlichkeitsakzen tuie rung (ICD-10 Z73.1) auszugehen (S. 53 ff.).

In der bisherigen Tätigkeit als CEO und VR-Delegierter, welche hohe und kom plexe kognitive Anforderungen stelle, sei aufgrund der kognitiven Defizite seit Erkrankungsbeginn eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. In einer Ver weistätigkeit sei nach einer stufenweisen Wiedereingliederung, beginnend ab sofort in einem Pensum von 50 %, spätestens innerhalb von sechs Monaten mit einer Arbeitsfähigkeit von 80 % zu rechnen (S. 62 Ziff. 8.1-8.2). 3.9

Mit Stellungnahme vom 1 2. Januar 2016 (recte: 2017)

stützte sich

Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neuro logie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), für die Beurteilung auf das Gutachten und nannte eine leichte kognitive Störung (ICD-10 F06.7) als Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit. In der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwer de führer seit September 2014 vollständig arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätig keit ohne besondere kognitive Anforderungen bestehe ab November 2016 eine 50% ige Arbeitsunfähigkeit, welche innerhalb von sechs Monaten gebessert werden könne . Es liege dann noch eine zirka 20 % ige Arbeitsunfähigkeit vor (vgl. Urk. 6/76 S. 5 f.). 4. 4.1

Aktenkundig und unbestrittenermassen steht beim Beschwerdeführer ein psychi sches Leiden im Vordergrund, weshalb eine eingehende psychiatrische Begutach tung durch Dr. F.___ erfolgte (vorstehend E. 3.8). D as Gutachten erfüllt sämtliche Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der Recht spre chung

(vors tehend E. 1.6), es setzt sich mit allen Aspekten der gesundheit lichen Beeinträchtigung auseinander, berücksichtigt die geklagten Beschwerden sowie sämtliche ärztlichen Untersuchungsberichte. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfol ge rungen. Es kann demnach grundsätzlich d arauf a bgestellt werden.

Nach ausführlicher Anamneseerhebung (vgl. Urk. 6/65 S. 23 ff. Ziff. 3-4) sowie psychopathologischer Befundaufnahme (vgl. Urk. 6/65 S. 39 ff. Ziff. 5.2) erfolgte zusätzlich eine neuropsychologische Untersuchung des Beschwerdeführers, an läs slich welcher eine leichte kognitive Störung (ICD-10 F06.7) unklarer Ätiologie festgestellt wurde (vgl. Urk. 6/65 S.

45

ff. Ziff. 5.4, S.

66 ff.). Einzig dieser Diag nose mass Dr. F.___ Relevanz in Bezug auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit bei (vgl. Urk. 6/65 S. 47 Ziff. 6.1, S. 62 Ziff. 8.1-8.2). In schlüssiger und nachvoll ziehbarer Weise und unter Bezugnahme auf d i e Kriterien des ICD-10 erklärte er sodann ausführlich, weshalb er – entgegen der Einschätzung der übrigen Ärzte – weder eine PTBS noch eine Persönlichkeitsstörung oder eine affektive Störung diagnostizieren könne (vgl. Urk. 6/65 S. 52 ff.). Nachdem anlässlich des im Juni 2015 erfolgten Austritts aus der Klinik A.___ bereits über eine deutliche affektive Stabilisierung informiert wurde, berichteten auch die Ärzte des Sanatoriums B.___ im März 2016 über eine Remission der affektiven Störung (vgl. Urk. 6/42 S. 1 f. Ziff. 1.2-1.3; Urk. 6/55/56-58 S. 2 Ziff. 4). Hinsichtlich des über mässigen Alkoholkonsums ergibt sich schliesslich, dass der Beschwerdeführer bereits seit Oktober 2015 abstinent ist (vgl. Urk. 6/42 S. 2 oben; Urk. 6/65 S. 38, S. 73). 4.2

Aufgrund der festgestellten leichten kognitiven Störung attestierte Dr. F.___ eine seit September 2014 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit, welche hohe und komplexe kognitive Anforderungen beinhalte, sowie eine sofortige 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, wobei der Beschwerdeführer spätestens innerhalb von sechs Monaten wiederum zu min destens 80 % arbeitsfähig sei (vgl. Urk. 6/65 S. 62 Ziff. 8.1-8.2). Davon wich die Be schwerdegegnerin nach Vornahme einer Ressourcenprüfung (vgl. Urk. 6/76 S.

6 f.) ab und erachtete eine Einsch ränkung der Arbeitsfähigkeit als nicht aus gewiesen.

Die heute massgebende Rechtsprechung zum strukturierten Beweisverfahren (vor stehend E. 1.3 -1.4) existierte im Zeitpunkt der Gutachtenserstattung im Dezember 2016 noch nicht, weshalb die durch Dr. F.___ vorgenommene Arbeitsfähigkeits einschätzung ohne Berücksichtigung der massgebenden Standardindikatoren er folgte . Da e ine schlüssige Prüfung der I ndikatoren gestützt auf das Gutachten dennoch möglich ist, sind weitere medizinische Abklärungen n icht angezeigt . 4.3

Dabei fällt hinsichtlich der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde auf, dass kein erheblicher Schw eregrad ausgewiesen ist, konnte

anlässlich der neuro psy chologischen Untersuchung doch

lediglich eine leichte kognit ive Störung festge ste llt werden (vgl. Urk. 6/65 S. 45 ff. Ziff. 5.4,

Ziff. 6.1). Die psychopathologische Befundaufnahme (vgl. Urk. 6/65 S. 39 ff. Ziff. 5.2) war weitestgehend unauffällig, insbesondere fanden sich im Gespräch keine Hinweise auf relevante kognitive Schwierigkeiten. Die Aufmerksamkeit konnte durchgehend aufrechterhalten werden, der Beschwerdeführer dem Verlauf gut folgen und die Konzentration war durchgehend ungestört. Es zeigten sich weder Störungen des Kurz- und Lang zeitgedächtnisses noch Merkfähigkeitsstörungen (vgl. Urk. 6/65 S. 40). Eine schwere Ausprägung des psychischen Leidens fällt daher ausser Betracht.

Hinsichtlich Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer weiterhin abstinent ist und

auch eine de pressive Störung nicht mehr festgestellt werden konnte. Aktuell erfolgt ein- bis zweimal wöchentlich eine psychiatrisch-psychotherapeutische T raumat herapie (vgl. Urk. 6/42 S. 2 Ziff. 3.1; Urk. 6/50 S. 2 Ziff. 1.2; Urk. 6/65 S. 38 Ziff. 4.6). Der Schwerpunkt der Psychotherapie soll t e gemäss Dr. F.___ auf d er Fortsetzung der Alkoholabstinenz, der Klärung und Bewältigung der arbeitsrechtlichen und finanziellen Forderungen sowie auf dem Wiedereinstieg in die berufliche Tätig keit liegen . Die früher zurückliegenden Belastungen und deren Traumatisie rungs grad seien sekundär (vgl. Urk. 6/65 S. 63 Ziff. 8.5). Von einer therapeutisch nicht mehr angehbaren Störung kann demnach

nicht ausgegangen werden.

S omatische Komorbiditäten liegen keine vor und auch psychische Komorbidi täten von hinreichender Erheblichkeit, welche sich ressourcenhemmend auswir ken könnten (vgl. hierzu BGE 143 V 418 E. 8.1), lassen sich nicht erkennen.

In den Komplexen Persönlichkeit und sozialer Kontext ergeben sich sodann keine wesentlichen, einschränkenden Faktoren. Das Vorliegen einer Persönlichkeits störung wurde durch Dr. F.___ ausdrücklich verneint. Zwar erkannte er eine ab hängige, perfektionistische, narzisstische und leistungsorientierte Persönlich keits akzentuierung (ICD-10 Z73.1) . Da der Beschwerdeführer dennoch seiner bishe rigen Tätigkeit bisher uneingeschränkt nachgehen konnte, wurde diese r jedoch

keine ressourcenhemmend e

Wirkung beigemessen

(vgl. Urk. 6/65 S. 58 f.).

D as soziale Umfeld des verwitweten Beschwerdeführers ist intakt und er verbringt viel Zeit mit seiner Lebensgefährtin und pflegt seine sozialen Kontakte, auch zu den beid en Kindern (vgl. Urk. 6/65 S. 25 f. Ziff. 3.1.4). Es ist deshalb davon auszu gehen, dass er familiär und sozial gut integriert ist, was sich potenziell günstig auf seine Ressourcen auswirken dürfte.

Hinsichtlich der Konsistenz ergibt sich schliesslich, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung einen geregelten Tagesablauf beschrieb, welcher sich nach der Arbeitszeit seiner Lebensgefährtin richte. Er stehe zwischen 6.00 und 7.00 Uhr auf, erledige die Morgentoilette, frühstücke und nehme seine Tabletten ein. Danach erledige er den Haushalt oder arbeite im Garten und nehme ver schiedene Termine wahr. Er besorge die Einkäufe, wogegen die Lebensgefährtin das Abendessen vorbereite.

Er gehe zweimal pro Woche joggen. Tagsüber mache er oft Meditationen und Achtsamkeitsübungen. Sein Hobby sei das Segeln (vgl. Urk. 6/65 S. 25 f. Ziff. 3.1.3-3.1.4).

Anhand dieser Schilderungen lässt sich ein reduziertes Aktivitätsniveau in der privaten Lebensgestaltung nicht erkennen, was auch Dr. F.___ ausdrücklich festhielt (vgl. Urk. 6/65 S. 51 oben) . Dem ge genüber steht eine subjektiv empfundene fast vollständige Arbeitsunfähigkeit in beruflicher Hinsicht (vgl. Urk. 6/65 S. 62 f. Ziff. 8.3).

Dr. F.___ erkannte anlässlich der gutachterlichen Konsistenzprüfung auch mehrere Diskrepanzen, etwa zwi schen der subjektiv geschilderten Intensität der Beschwerden und der Vagheit der Beschwerden, zwischen den massiven subjektiven Beschwerden und der erkenn baren körperlich-psychischen Beeinträchtigung in der Untersuchungssituation

sowie zwischen der schweren subjektiven Beeinträchtigung und dem weitgehend intakten psychosozialen Funktionsniveau bei der Alltagsbewältigung . Entspre chend kam er zum Schluss, dass die vorliegenden Befunde bei kritischer Wür di gung ein in sich unschlüssiges, inkonsistentes Bild ergäben (vgl. Urk. 6/65 S.

61). 4.4

Zusammenfassend fehlt es der psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung des Be schwerdeführers am vorausgesetzten funktionellen Schweregrad und die Konsi stenzprüfung ergibt keine deutliche sowie gleichmässige Einschränkung des Akti vitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen. Eine im invalidenver si cherungsrechtlichen Sinne hinreichende funktionelle Leistungseinschränkung ist daher für den hier relevanten Zeitraum nicht mit überwiegender Wahrschein lichkeit ausgewiesen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zu Ungunsten des Beschwerdeführers auswirkt (vorstehend E. 1.3). Insoweit ist von der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abzuweichen, ohne dass diese ihren Beweiswert verlöre (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 3.2).

Da die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers nach dem Gesagten im massgebenden Zeitraum weder in der ange stammten noch in einer angepassten Tätigkeit während einer relevanten Dauer gesundheitsbedingt massgeblich eingeschränkt war, ist demnach nicht zu bean standen, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung verneinte.

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt, soweit darauf eingetreten wird. 5 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans