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IV.2017.01249

Hilflosenentschädigung; Nach Verfügungserlass wurde beim Beschwerdeführer, welcher u.a. unter schwerer Hämophilie A leidet, ein Diabetes mellitus diagnostiziert. Rückweisung, da nicht klar ist, ob bzw. inwieweit der Diabetes mellitus – allenfalls in Wechselwirkung mit der Hämophilie – sich auf die Hilfsbedürftigkeit auswirkt.

Zürich SozVersG · 2018-03-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1976 geborene X.___ bezog seit 1. Mai 2004 we gen einer Hämophilie A, schwere Form mit Arthropatien OSG beidseits und rezid ivierenden Gelenks blutung e n vor allem am Ellbogen sowie einer chronischen Hepatitis C Ge notyp 1 mit mässig erhöhten Transaminasen eine Viertelsrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Verfügung vom 1 2. April

2007, Urk. 7/120, vgl. Urk. 7/109, Urk. 7/110; Feststellungsblatt, Urk. 7/77) . Mit Verfügung der Soz i al versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 0. März

2010 (Urk. 7/1 97, Urk. 7/175) wurde die Rente mit Wirkung ab 1. Januar

2005 auf eine halbe und mit Verfügung vom 3 1. Oktober

2012

(Urk. 7/2 27, Urk. 7/219) mit Wirkung ab

1. April

2012 auf eine ganze Rente erhöht.

Nachdem die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 2. November

2012 (Urk. 7/230) einen Anspruch des Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung verneint hat te, beantragte er am 1 1. Juli

2017 (Urk. 7/242) erneut eine Hilflosenentschädi gu ng . Nach Vornahme einer Abklärung beim Versicherten zu Hause (Abklä rungs bericht vom 2 8. August

2017, Urk. 7/260, Urk. 3/5) sprach die IV-Stelle dem Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2 9. August

2017, Urk. 7/262, und Einwand vom 29. September

2017, Urk. 7/263) mit Verfügung vom 1 6. Oktober

2017 und mit Wirkung ab 1. Juli 2016 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zu (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 1 7. November

2017 Beschwerde und bean trag te, es sei ihm eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades auszurichten, eventualiter sei die Angelegenheit zur Vornahme weitere r Abklärungen und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Die Be schwerdegegnerin beantragt e mit Beschwerdeantwort vom 29. Dezember

2017 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Eingabe vom 2 4. Januar

2018 (Urk.

8) reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht des Y.___ vom 2 1. November

2017 ein (Urk. 9), gemäss welchem neu ein Diabetes mellitus, noch unklarer Typ, diagnostiziert wurde. Mit Verfügung vom 2 9. Januar

2018 wurde der Beschwerdegegnerin Frist angesetzt, um zur Eingabe vom 2 4. Januar

2018 sowie zum damit eingereichten Bericht Stellung zu nehmen (Urk. 10). Die Bes chwerdegegnerin erklärte am 19. Februar

2018, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte (Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er forderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtun gen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dau ernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Le bensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): — Ankleiden, Auskleiden; — Aufstehen, Absitzen, Abliegen; — Essen; — Körperpflege; — Verrichtung der Notdurft; — Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist.

Gemäss Abs. 2 von Art. 37 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2). 1.3

Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbe schwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Verwal tung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollstän dige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Dabei ist bei der Erarbei tung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit eine enge, sich ergän zende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich. Ersterer hat anzu geben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geisti gen Funk tionen durch das Leiden eingeschränkt ist (BGE 133 V 450 E. 11.1.1).

Wenn die Verwaltung den entscheidrelevanten Sachverhalt ungenügend abge klärt hat, kann das Gericht die Angelegenheit zu r Vornahme weiterer Abklärun gen und neue n Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September

2003 E. 5.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 6. Okto ber

2017, mit welcher sie dem Beschwerdeführer eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zusprach, davon aus, dass der Beschwerdeführer in den Bereichen Ankleiden/Auskleiden und Körperpflege auf eine erhebliche Dritthilfe angewie sen sei. Zudem besteh e ein Anspruch auf eine dauernde Pflege (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte dagegen in materieller Hinsicht im Wesentlichen vor, er sei in sämtlichen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen auf erhebliche Dritthilfe angewiesen. Er bedürfe zudem persönlicher Überwachung. Der Be schwerdeführer rügt e aus formeller Sicht zudem eine Verletzung d es rechtlichen Gehörs (Urk. 1). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin ging bei der Abklärung der Hilflosigkeit (Urk. 3/5) so wie bei der Zusprache der Entschädigung für leichte Hilflosigkeit davon aus, dass der Beschwerdeführer unter den folgende n Beschwerden leidet: - s chwere Hämophilie- A rthropathie rechtes Knie, linke r Ellbogen, beide Sprunggelenk e bei schwerer Hämophilie A mit häufigen Gelenkblutun gen - Hepatit i s C - depressive Episoden

Unter Berücksichtigung dieser Beschwerden bejahte die Beschwerdegegnerin eine dauernde Hilfsbedürftigkeit für die alltäglichen Lebensverrichtungen An kleiden/Auskleiden und Körperpflege sowie einen Bedarf ständige r und beson ders aufwendige r Pflege (Urk. 2). Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden und steht in Übereinstimmung mit den Akten (vgl. Urk. 7/245, Urk. 7/257). Der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Entschädigung wegen leichte r Hilflo sigkeit ist somit ausgewiesen (vgl. Art. 37 Abs. 3 lit . a IVV) . 3. 2

Strittig und zu prüfen bleibt, ob d er Beschwerdeführer darüber hinaus Anspruch auf eine Entschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit hat.

Dabei gilt es zu beachten, dass a m 1 9. November 2017, das heisst wenige Wo chen

nach Erlass de r angefochtenen Verfügung vom 1 6. Oktober 2017, im Y.___ festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer neben den bereits bekannten Lei den

an einem Diabetes mellitus, aktuell noch unklarer Typ leide t (Urk. 9).

Anga ben, inwieweit der Beschwerdeführer durch die zusätzliche Diagnose in seinen körperlichen und geistigen Funktionen eingeschränkt ist, machten die Ärzte des Y.___ in ihrem Bericht nicht. Andere ärztliche Stellungnahmen, beispielsweise von einem Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes, welche in Kenntnis des Diabetes mellitus verfasst worden wären, liegen nicht vor. 3. 3

Für das Gericht ist ohne ärztliche Auskunft nicht beurteilbar, ob der Diabetes mellitus bereits im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vorgelegen und ob, bzw. in welchem Umfang sicher dieser auf die Hilfsbedürftigkeit des Beschwer deführers auswirkt. Namentlich erscheint es für einen medizinischen Laien nicht ausgeschlossen, dass es Wechselwirkungen zwischen der Hämophilie A und dem Diabetes mellitus geben kann .

Gestützt auf die aktuell vorliegenden Akten kann daher vom Gericht nicht beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere als eine Entschädigung für leichte Hilflosigkeit hat . Dies führt unter der Feststellung, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Ent schädigung für leichte Hilflosigkeit ausgewiesen ist, zur Aufhebung der ange fochtenen Verfügung und z ur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz

(vgl.

BGE 137 V 314 E. 3.2.4) . Die Vorinstanz hat die Auswirkungen des neu diag nostizierten Diabetes mellitus fachärztlich beurteilen zu lassen und her nach

– allenfalls nach einer weiteren Abklärung vor Ort - über den Leis tungsanspruch des Bes chwerdeführers neu zu verfügen. 4 . 4 . 1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 4 00.-- festzusetzen und, da die Rückwei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsie gen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 4 .2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine von der Beschwerdegegnerin auszurichtende Prozess entschädigung, die in Anwendung von § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) auf Fr. 1’5 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene V erfügung 1 6. Oktober 201 7 insoweit aufgehoben wird, als sie einen Anspruch des Beschwerde führers auf eine über eine Entschädigung für leichte Hilflosigkeit hinausgehende Hilf losenentschädigung verneint, und es wird die Sache an die Sozial v ersicherungsanstalt des Kantons Zürich, I V -Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärun gen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine hö here als eine Entschädigung für leichte Hilflosigkeit neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler unter Beilage des Doppels von Urk. 11 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 1. Juli

2017 (Urk. 7/242) erneut eine Hilflosenentschädi gu ng . Nach Vornahme einer Abklärung beim Versicherten zu Hause (Abklä rungs bericht vom

E. 1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtun gen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dau ernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs.

E. 1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist.

Gemäss Abs. 2 von Art. 37 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).

E. 1.3 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbe schwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Verwal tung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollstän dige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Dabei ist bei der Erarbei tung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit eine enge, sich ergän zende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich. Ersterer hat anzu geben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geisti gen Funk tionen durch das Leiden eingeschränkt ist (BGE 133 V 450 E. 11.1.1).

Wenn die Verwaltung den entscheidrelevanten Sachverhalt ungenügend abge klärt hat, kann das Gericht die Angelegenheit zu r Vornahme weiterer Abklärun gen und neue n Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September

2003 E. 5.2). 2.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 1 7. November

2017 Beschwerde und bean trag te, es sei ihm eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades auszurichten, eventualiter sei die Angelegenheit zur Vornahme weitere r Abklärungen und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Die Be schwerdegegnerin beantragt e mit Beschwerdeantwort vom 29. Dezember

2017 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Eingabe vom 2 4. Januar

2018 (Urk.

8) reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht des Y.___ vom 2 1. November

2017 ein (Urk. 9), gemäss welchem neu ein Diabetes mellitus, noch unklarer Typ, diagnostiziert wurde. Mit Verfügung vom 2 9. Januar

2018 wurde der Beschwerdegegnerin Frist angesetzt, um zur Eingabe vom 2 4. Januar

2018 sowie zum damit eingereichten Bericht Stellung zu nehmen (Urk. 10). Die Bes chwerdegegnerin erklärte am 19. Februar

2018, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte (Urk. 11).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 6. Okto ber

2017, mit welcher sie dem Beschwerdeführer eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zusprach, davon aus, dass der Beschwerdeführer in den Bereichen Ankleiden/Auskleiden und Körperpflege auf eine erhebliche Dritthilfe angewie sen sei. Zudem besteh e ein Anspruch auf eine dauernde Pflege (Urk. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen in materieller Hinsicht im Wesentlichen vor, er sei in sämtlichen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen auf erhebliche Dritthilfe angewiesen. Er bedürfe zudem persönlicher Überwachung. Der Be schwerdeführer rügt e aus formeller Sicht zudem eine Verletzung d es rechtlichen Gehörs (Urk. 1).

E. 3 Für das Gericht ist ohne ärztliche Auskunft nicht beurteilbar, ob der Diabetes mellitus bereits im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vorgelegen und ob, bzw. in welchem Umfang sicher dieser auf die Hilfsbedürftigkeit des Beschwer deführers auswirkt. Namentlich erscheint es für einen medizinischen Laien nicht ausgeschlossen, dass es Wechselwirkungen zwischen der Hämophilie A und dem Diabetes mellitus geben kann .

Gestützt auf die aktuell vorliegenden Akten kann daher vom Gericht nicht beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere als eine Entschädigung für leichte Hilflosigkeit hat . Dies führt unter der Feststellung, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Ent schädigung für leichte Hilflosigkeit ausgewiesen ist, zur Aufhebung der ange fochtenen Verfügung und z ur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz

(vgl.

BGE 137 V 314 E. 3.2.4) . Die Vorinstanz hat die Auswirkungen des neu diag nostizierten Diabetes mellitus fachärztlich beurteilen zu lassen und her nach

– allenfalls nach einer weiteren Abklärung vor Ort - über den Leis tungsanspruch des Bes chwerdeführers neu zu verfügen.

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ging bei der Abklärung der Hilflosigkeit (Urk. 3/5) so wie bei der Zusprache der Entschädigung für leichte Hilflosigkeit davon aus, dass der Beschwerdeführer unter den folgende n Beschwerden leidet: - s chwere Hämophilie- A rthropathie rechtes Knie, linke r Ellbogen, beide Sprunggelenk e bei schwerer Hämophilie A mit häufigen Gelenkblutun gen - Hepatit i s C - depressive Episoden

Unter Berücksichtigung dieser Beschwerden bejahte die Beschwerdegegnerin eine dauernde Hilfsbedürftigkeit für die alltäglichen Lebensverrichtungen An kleiden/Auskleiden und Körperpflege sowie einen Bedarf ständige r und beson ders aufwendige r Pflege (Urk. 2). Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden und steht in Übereinstimmung mit den Akten (vgl. Urk. 7/245, Urk. 7/257). Der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Entschädigung wegen leichte r Hilflo sigkeit ist somit ausgewiesen (vgl. Art. 37 Abs.

E. 4 .2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine von der Beschwerdegegnerin auszurichtende Prozess entschädigung, die in Anwendung von § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) auf Fr. 1’5 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene V erfügung 1 6. Oktober 201

E. 7 insoweit aufgehoben wird, als sie einen Anspruch des Beschwerde führers auf eine über eine Entschädigung für leichte Hilflosigkeit hinausgehende Hilf losenentschädigung verneint, und es wird die Sache an die Sozial v ersicherungsanstalt des Kantons Zürich, I V -Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärun gen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine hö here als eine Entschädigung für leichte Hilflosigkeit neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler unter Beilage des Doppels von Urk.

E. 11 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01249

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom

28. März 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler Wyler Koch Partner AG, Business Tower Zürcherstrasse 310, Postfach 340, 8501 Frauenfeld gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1976 geborene X.___ bezog seit 1. Mai 2004 we gen einer Hämophilie A, schwere Form mit Arthropatien OSG beidseits und rezid ivierenden Gelenks blutung e n vor allem am Ellbogen sowie einer chronischen Hepatitis C Ge notyp 1 mit mässig erhöhten Transaminasen eine Viertelsrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Verfügung vom 1 2. April

2007, Urk. 7/120, vgl. Urk. 7/109, Urk. 7/110; Feststellungsblatt, Urk. 7/77) . Mit Verfügung der Soz i al versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 0. März

2010 (Urk. 7/1 97, Urk. 7/175) wurde die Rente mit Wirkung ab 1. Januar

2005 auf eine halbe und mit Verfügung vom 3 1. Oktober

2012

(Urk. 7/2 27, Urk. 7/219) mit Wirkung ab

1. April

2012 auf eine ganze Rente erhöht.

Nachdem die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 2. November

2012 (Urk. 7/230) einen Anspruch des Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung verneint hat te, beantragte er am 1 1. Juli

2017 (Urk. 7/242) erneut eine Hilflosenentschädi gu ng . Nach Vornahme einer Abklärung beim Versicherten zu Hause (Abklä rungs bericht vom 2 8. August

2017, Urk. 7/260, Urk. 3/5) sprach die IV-Stelle dem Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2 9. August

2017, Urk. 7/262, und Einwand vom 29. September

2017, Urk. 7/263) mit Verfügung vom 1 6. Oktober

2017 und mit Wirkung ab 1. Juli 2016 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zu (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 1 7. November

2017 Beschwerde und bean trag te, es sei ihm eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades auszurichten, eventualiter sei die Angelegenheit zur Vornahme weitere r Abklärungen und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Die Be schwerdegegnerin beantragt e mit Beschwerdeantwort vom 29. Dezember

2017 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Eingabe vom 2 4. Januar

2018 (Urk.

8) reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht des Y.___ vom 2 1. November

2017 ein (Urk. 9), gemäss welchem neu ein Diabetes mellitus, noch unklarer Typ, diagnostiziert wurde. Mit Verfügung vom 2 9. Januar

2018 wurde der Beschwerdegegnerin Frist angesetzt, um zur Eingabe vom 2 4. Januar

2018 sowie zum damit eingereichten Bericht Stellung zu nehmen (Urk. 10). Die Bes chwerdegegnerin erklärte am 19. Februar

2018, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte (Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er forderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtun gen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dau ernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Le bensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): — Ankleiden, Auskleiden; — Aufstehen, Absitzen, Abliegen; — Essen; — Körperpflege; — Verrichtung der Notdurft; — Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist.

Gemäss Abs. 2 von Art. 37 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2). 1.3

Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbe schwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Verwal tung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollstän dige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Dabei ist bei der Erarbei tung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit eine enge, sich ergän zende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich. Ersterer hat anzu geben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geisti gen Funk tionen durch das Leiden eingeschränkt ist (BGE 133 V 450 E. 11.1.1).

Wenn die Verwaltung den entscheidrelevanten Sachverhalt ungenügend abge klärt hat, kann das Gericht die Angelegenheit zu r Vornahme weiterer Abklärun gen und neue n Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September

2003 E. 5.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 6. Okto ber

2017, mit welcher sie dem Beschwerdeführer eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zusprach, davon aus, dass der Beschwerdeführer in den Bereichen Ankleiden/Auskleiden und Körperpflege auf eine erhebliche Dritthilfe angewie sen sei. Zudem besteh e ein Anspruch auf eine dauernde Pflege (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte dagegen in materieller Hinsicht im Wesentlichen vor, er sei in sämtlichen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen auf erhebliche Dritthilfe angewiesen. Er bedürfe zudem persönlicher Überwachung. Der Be schwerdeführer rügt e aus formeller Sicht zudem eine Verletzung d es rechtlichen Gehörs (Urk. 1). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin ging bei der Abklärung der Hilflosigkeit (Urk. 3/5) so wie bei der Zusprache der Entschädigung für leichte Hilflosigkeit davon aus, dass der Beschwerdeführer unter den folgende n Beschwerden leidet: - s chwere Hämophilie- A rthropathie rechtes Knie, linke r Ellbogen, beide Sprunggelenk e bei schwerer Hämophilie A mit häufigen Gelenkblutun gen - Hepatit i s C - depressive Episoden

Unter Berücksichtigung dieser Beschwerden bejahte die Beschwerdegegnerin eine dauernde Hilfsbedürftigkeit für die alltäglichen Lebensverrichtungen An kleiden/Auskleiden und Körperpflege sowie einen Bedarf ständige r und beson ders aufwendige r Pflege (Urk. 2). Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden und steht in Übereinstimmung mit den Akten (vgl. Urk. 7/245, Urk. 7/257). Der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Entschädigung wegen leichte r Hilflo sigkeit ist somit ausgewiesen (vgl. Art. 37 Abs. 3 lit . a IVV) . 3. 2

Strittig und zu prüfen bleibt, ob d er Beschwerdeführer darüber hinaus Anspruch auf eine Entschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit hat.

Dabei gilt es zu beachten, dass a m 1 9. November 2017, das heisst wenige Wo chen

nach Erlass de r angefochtenen Verfügung vom 1 6. Oktober 2017, im Y.___ festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer neben den bereits bekannten Lei den

an einem Diabetes mellitus, aktuell noch unklarer Typ leide t (Urk. 9).

Anga ben, inwieweit der Beschwerdeführer durch die zusätzliche Diagnose in seinen körperlichen und geistigen Funktionen eingeschränkt ist, machten die Ärzte des Y.___ in ihrem Bericht nicht. Andere ärztliche Stellungnahmen, beispielsweise von einem Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes, welche in Kenntnis des Diabetes mellitus verfasst worden wären, liegen nicht vor. 3. 3

Für das Gericht ist ohne ärztliche Auskunft nicht beurteilbar, ob der Diabetes mellitus bereits im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vorgelegen und ob, bzw. in welchem Umfang sicher dieser auf die Hilfsbedürftigkeit des Beschwer deführers auswirkt. Namentlich erscheint es für einen medizinischen Laien nicht ausgeschlossen, dass es Wechselwirkungen zwischen der Hämophilie A und dem Diabetes mellitus geben kann .

Gestützt auf die aktuell vorliegenden Akten kann daher vom Gericht nicht beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere als eine Entschädigung für leichte Hilflosigkeit hat . Dies führt unter der Feststellung, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Ent schädigung für leichte Hilflosigkeit ausgewiesen ist, zur Aufhebung der ange fochtenen Verfügung und z ur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz

(vgl.

BGE 137 V 314 E. 3.2.4) . Die Vorinstanz hat die Auswirkungen des neu diag nostizierten Diabetes mellitus fachärztlich beurteilen zu lassen und her nach

– allenfalls nach einer weiteren Abklärung vor Ort - über den Leis tungsanspruch des Bes chwerdeführers neu zu verfügen. 4 . 4 . 1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 4 00.-- festzusetzen und, da die Rückwei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsie gen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 4 .2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine von der Beschwerdegegnerin auszurichtende Prozess entschädigung, die in Anwendung von § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) auf Fr. 1’5 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene V erfügung 1 6. Oktober 201 7 insoweit aufgehoben wird, als sie einen Anspruch des Beschwerde führers auf eine über eine Entschädigung für leichte Hilflosigkeit hinausgehende Hilf losenentschädigung verneint, und es wird die Sache an die Sozial v ersicherungsanstalt des Kantons Zürich, I V -Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärun gen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine hö here als eine Entschädigung für leichte Hilflosigkeit neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler unter Beilage des Doppels von Urk. 11 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler