Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1960, war seit 1999 als selbständiger Metall bauschlosser tätig und zudem seit April 2008 in einem Pensum von 50 % als Materialverwalter bei seiner Wohngemeinde angestellt (Urk. 9/ 13 Ziff. 5.4) . Er meldete sich am
28. Dezember
2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/ 13).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte ihm am 23. Mai 2012 mit, aufgrund seines Gesundheitszustandes seien derzeit keine beruflichen Massnahmen möglich (Urk. 9/ 45). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/ 68-69, Urk. 9/ 73 = Urk. 9/77) verneinte sie mit Verfügung vom 8. April 2013 einen Rentenanspruch (Urk. 9/ 87). In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das hiesige Gericht die genannte Verfügung mit Urteil vom 2 8. Januar 2014 im Verfahren Nr. IV.2013.00434 auf und wies die Sache zu weite ren Abklärungen an die IV-Stelle zurück (Urk. 9/162).
Vom 1. April 2014 bis 2 9. Februar 2016 bezog der Versicherte Arbeitslosen ent schädigung bei einer Vermittlungsfähigkeit von 50 % (vgl. Urk. 9/309/1). 1.2
Die IV-Stelle holte in der Folge unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten ein, das von den Ärzten des Zentrums Y.___ am 9. November
2015 erstattet (Urk. 9/289) und am 1 5. Dezember
2015 ergänzt (Urk. 9/297) wurde.
Am 1 8. März 2016 sprach die IV-Stelle dem Versicherten Arbeitsvermittlung (Bera tung und Unterstützung bei der Stellensuche) zu, die am 2 1. November 2016 abgeschlossen wurde (Urk. 9/347). Am 8. Februar 2017 wurde eine Analyse der Einzelfirma des Versicherten erstattet (Urk. 9/362). Am 1 0. August 2017 sprach ihm die IV-Stelle im Sinne des Arbeitsplatzerhalts einen Kostenbeitrag von Fr. 7'500. für Unternehmensberatung und einen Businessplan (vgl. 8 9/369) zu (Urk. 9/372).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/382, Urk. 9/ 393) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 1 8. Oktober 2017 eine ganze Rente von Mai 2016 bis Juni 2017 zu (Urk. 9/ 400 + 9/397 = Urk. 2) . 2.
Der Versicherte erhob am 1 6. November 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 8. Oktober 2017 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, die nach entsprechender Begut achtung eine Gesamteinschätzung der Arbeitsfähigkeit vorzunehmen habe (Urk. 1
S. 2 oben Ziff. 1). Eventuell sei ihm weiterhin eine Rente zuzuspreche n (Urk. 1 S.
2 oben Ziff. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Januar 2018 (Urk.
8) und mit Stellungnahme vom 1 9. März 2018 (Urk. 12) die Abweisung der B e schwerde.
Am 1 0. September 2018 (Urk.
15) reichte der Beschwerdeführer weitere Arztbe richte ein (Urk. 16/1-1). Am 2 1. September 2018 verzichtete die Beschwerde geg nerin auf Stellungnahme dazu (Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrech ts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestim mung en (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invaliden versicherung, IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ein ge treten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revi sions grund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl.
BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wes entlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe achtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4
Nach der allgemeinen Beweisregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetz buchs (ZGB) hat die versicherte Person die invalidisierenden Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt: Vermutet wird Validität, nicht Invalidität. An diesem Nachweis kann es unter mehreren Aspekten mangeln: (1)
Die Einschränkung ist nicht gesundheitlich, sondern sozial/ soziokulturell bedingt; (2)
die gesundheitliche Einschränkung ist nicht evi dent, wiegt nicht schwer, sodass sie überwindbar und der versicherten Person die Verrichtung einer adaptierten Tätigkeit dennoch zumutbar ist; (3)
die Einschrän kung ist medizinisch angeh- oder gar heilbar; (4)
die Einschränkung ist nur vorübergehender Natur, sei es, weil sie von selbst oder nach einer medizinischen Behandlung abklingt. Die entsprechenden Elemente (gesundheitlicher Charakter, Evidenz und Erheblichkeit, Unheilbarkeit und Dauerhaftigkeit der Beeinträch ti gung) sind stets nachzuweisen, damit ein Anspruch auf eine Dauerleistung der Invalidenversicherung geltend gemacht werden kann (BGE 139 V 547 E. 8.1 und E. 9.4, BGE 140 V 290 E. 3.3.1).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der Begründung zur angefochtenen Verfügung (Urk.
2) davon aus, der Beschwerdeführer könne seit Juni 2011 seine ange stammte Tätigkeit nicht mehr ausüben. Seit Ablauf des Wartejahres im Juni 2012 seien ihm körperlich leichte, mehrheitlich sitzende Tätigkeiten zu 90 % zumutbar (S. 1 Mitte). Es sei der Anspruch auf berufliche Massnahmen geprüft worden, der Beschwerdeführer habe jedoch an seiner selbständigen Tätigkeit festhalten wollen (S. 2 unten). Im Februar 2016 habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert und es sei ihm keine Tätigkeit mehr zumutbar gewesen. Nach durchgeführter Heilbehandlung habe sich der Gesundheitszustand wieder verbessert und sicher ab 1 7. April 2017 habe wieder eine Arbeitsfähigkeit von 90 % in angepassten Tätigkeiten bestanden (S. 2 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin sei ohne genügende medizinische Grundlagen davon aus gegangen, bi s Februar 2016 wäre durchgehend eine angepasste Tätigkeit zu 90 % zumutbar gewesen. Allein schon die umfangreichen Diagnoselisten im ein ge hol ten Gutachten zeigten ihn als physisches und psychisches Wrack (S. 4 Ziff. 3). Die Y.___ -Gutachter hätten sich denn auch bezüglich der retrospektiven Beurtei lung der Arbeitsunfähigkeit nicht festlegen wollen (S. 3 f. Ziff. 4). Seit Erstellung des Gutachtens seien zahlreiche weitere medizinische Berichte erstattet worden, die belegten, dass nicht ohne eine erneute medizinische Gesamtschau davon aus gegangen werden könne, der Gesundheitszustand habe sich (wieder) im Sinne einer Arbeitsfähigkeit von 90 % verbessert (S. 5 Ziff. 6). Ein zusätzlicher Abklä rungsbedarf bestehe vor allem in psychischer Hinsicht (S. 6 Ziff. 8). Das ange nommene Valideneinkommen sei aus näher dargelegten Gründen deutlich zu tief (S. 7 f. Ziff. 9), und beim Invalideneinkommen sei ein Leidensabzug von 10 % angezeigt (S. 8 f. Ziff. 10 f.).
2.3
Strittig ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitverlauf, und ob dies anhand der vorhandenen Akten beurteilt werden kann. 3. 3.1
Im Rückweisungsurteil vom 2 8. Januar 2014 (Urk. 9/162) setzte sich das Gericht mit folgenden ärztlichen Berichten auseinander (S. 5 ff. E. 3): - Bericht vom 14. Dezember 2011 über den stationären Aufenthalt des Be schwer de führers v om 10. bis 30. November 2011 in der Klinik Z.___ (Urk. 9/ 3 6/ 75-80) - Bericht über die am
11. Juli 2012
im Spital A.___ erfolgte,
kompli ka tionslos verlaufene
operative Sanierung einer
Femoro patellararthrose links
(Urk. 9/ 53) - Bericht vom 27. August 2012 über eine seit 2 9. Juni 2011 im Psychia trie zen trum B.___
stattfindende ambulante Behandlung bei mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10 F32.1), ohne Angaben zur Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/56) - Bericht über eine a m 17. September 2012 im Spital A.___
erfolgte, kompli kationslos verlaufene Schulterarthroskopie rechts (Urk. 9/ 61) - Bericht vom
22. November 2012 über eine vertrauensärztliche Abklärung durch D
r. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Kardiologie im Auftrag der zuständigen Vorsorgeeinrichtung (Urk. 9/93/8- 26 = Urk. 9/102) 3.2
In Würdigung der genannten Bericht e hielt das Gericht fest, was folgt (S. 8 f. E.
4.1): Bereits nach dem stationären Aufenthalt in der Klinik Z.___ im November 2011 hielten die Ärzte die bisherige körperlich schwere Tätigkeit als Metall bau schlosser für nicht mehr zumutbar, attestierten hingegen eine 50%ige Arbeits fähigkeit als Materialwart sowie eine volle Arbeitsfähigkeit für eine körperlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit (…). Nach diesem Aufenthalt kamen zusätzliche Knie- sowie Schulterbeschwerden hinzu, welche am 1 1. Juli 2012 beziehungsweise 1 7. September 2012 ein operatives Eingreifen notwendig machten (…). In seinem Gutachten vom 2 2. November 2012 zu Handen des BVG-Versicherers hielt Dr. C.___ nachvollziehbar fest, zum Zeitpunkt der Begut achtung am 8. August 2012 habe sich der Beschwerdeführer immer noch und mindestens für ein halbes Jahr in einem postoperativen Rehabilitationsintervall mit krankheitsbedingter 100%iger Arbeitsunfähigkeit befunden. Die berufliche Leistungsfähigkeit könne daher erst nach Durchführung einer Nachunter su chung im Mai 2013 beurteilt werden. Die Ausführungen von Dr. C.___, wonach sich zum Begutachtungszeitpunkt keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit im Tätigkeits bereich als Materialwart mit einem Pensum von 50 % fänden, deuten zwar darauf hin, dass sich der Verlauf bis dahin problem- und komplikationslos gestaltete. Dennoch kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf der sechsmonatigen Rehabilitationsphase problemlos wieder mit voller Arbeitsfähigkeit in den Arbeitsprozess einsteigen konnte. Ebenso ist unklar, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer wieder zugemutet werden können beziehungsweise welche körperlichen Belastungen möglich sind. 3. 3
Am 1 1. Januar 2014 wurde der Beschwerdeführer in der Universitätsklinik D.___ am rechen Fuss operiert (Urk. 9/165), ebenso am 1 2. Mai 2014 (Urk. 278). Am 1 9. September 2014 erfolgte eine partielle Materialentfernung (Urk. 9/273).
Die Ärzte der Universitätsklinik D.___ und Dr. med. E.___, Facharzt für Rheumatologie, attestierten folgende Arbeitsunfähigkeiten (AUF) : Jahr von bis % AUF Quelle Urk. 2014 1 1. Januar 2 0. Februar 100 D.___ 9/156 2 1. Februar 2. März 9/163 2. März 1 6. April 9/170 1. April 3 0. April 9/174 1. Mai 2 4. Juni 9/176 1. August 1 4. September 9/188-189 1 5. September 5. Oktober 9/194 6. Oktober 1 2. Oktober 9/205 1 3. Oktober 1 9. Oktober 80 9/205 1 6. Dezember 3 1. Dezember 70 Dr. E.___ 9/216 2015 1. Januar 3 1. Januar 9/219 1. Februar 2 8. Februar 100 9/226 1. März 1 4. April 100 9/232 1 5. April 7. Mai 9/238 8. Mai 3 1. Mai 9/241 3. Juni 1 7. Juni 100 D.___ 9/250 1 7. Juni 1. Juli 9/252 2. Juli 9. August 80 9/261 1 0. August 3 0. September 9/272 1. Oktober 3 1. Oktober 9/287 3.4
Dr.
F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neuro logie, führte in ihrem Bericht vom 6. Februar 2015 (Urk. 9/222) aus, sie behandle den Beschwerdeführer seit Januar 2012 (Ziff. 1.2), und nannte als Diagnosen eine depressive Episode (ICD-10 F32) sowie verschiedene somatische Leiden (Ziff. 1.1). Zur Arbeitsfähigkeit führte sie aus, aus psychiatrischer Sicht bestehe eine allge meine Einschränkung von 60 % (Ziff. 1.6). 3.5
Laut Bericht der Ärzte des Universitätsspitals D.___ vom 2.
Juni
2015 (Urk.
9/284) erfolgt e am 1. Juni eine totale Osteosynthesematerialentfernung (OSME)
Dig IV und V rechts (S. 1 unten), dies mit komplikationslosem peri
- und postope rativen Verlauf (S. 2 oben). 4. 4.1
Die Ärzte des Y.___ erstatteten ihr Gutachten vom 9. November
2015 (Urk. 9/289/1-61) gestützt auf ihnen überlassene (S. 3 ff.)
und anderweitige (S.
21
ff.) medizinische sowie berufliche (S. 24 ff.) und Verfahrens- (S.
26 f.) Akten, die Angaben des Versicherten (S.
28 ff.) und die von ihnen zwischen dem 2 8. September und 2. Oktober 2015 (S.
1) erfolgten fachärztlichen Untersu chungen allgemeinmedizinischer und internistischer (S. 36 ff.), rheumatolo gi scher (S. 39 ff.) und psychiatrischer (S. 43 ff.) Richtung. 4.2
Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit (S. 50 Ziff. 7): - statische und degenerative Fussveränderungen beidseits (Hohl-Spreizfuss) - Status nach Metallentfernung Zehe IV und V rechts Juni 2015 - femoropatellare Arthrose links und Status nach Implantation einer Patello femoralprothese links am 1 1. Juli 2012
Ferner nannten sie zahlreiche Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit, so unter anderem einen Status nach depressiver Episode von leicht bis mittelschwerem Ausmass, aktuell remittiert (ICD-10 F32.1), akzentuierte Persön lichkeitszüge mit narzisstischen und schizoiden Zügen (ICD-10 Z73.1), eine Nikotinabhängigkeit (ICD-10 F17.24), einen schädlichen Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10. 1), eine Adipositas Grad I, ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (Therapie ausgesetzt) und ein Restless
legs -Syndrom gemäss Akten (S. 51 Ziff. 8). 4.3
Die Gutachter führten unter anderem aus, a ufgrund der aktuellen Untersuchung f ä nden sich deutliche statische Veränderungen an den Füssen, die die vom Versicherten beschriebenen Beschwerden durchaus erklär t en. Im Bereiche der Schultern, der Lendenwirbelsäule, aber auch der Hüft- und Kniegelenke hätten dagegen in der klinischen Untersuchung aktuell nur relativ geringe Beschwerden provoziert werden können . Auch die Funktionsprüfungen seien diesbezüglich zufriedenstellend gewesen (S. 52 unten) .
Aus rheumatologischer Sicht sei betreffend de n Bewegungsapparat festzuhal ten, dass die vom Versicherten g eklagten, mit wechselnder Intensität, belastungsab hängig auftretenden Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule, der Knie gelenke oder auch der Füsse entsprechende organische Korrelate aufw ie sen. In der klinischen Untersuchung seien keine relevanten Zeichen einer zusätzlichen Überlagerung vorhanden. Aufgrund der bekannten degenerativen Veränderungen müsse aus rheumatologischer Sicht eine verminderte Belastbarkeit der betroffe nen Regionen bestätigt werden (S. 52 f.) . 4.4
Der Versicherte weis e eine Adipositas Grad l auf, er sei jedoch konstitutionell gut muskuliert, so dass die Adipositas nicht im wesentlichen Ausmass zu einer Arbeits behinderung führ e . Die vom Versicherten in reizloser Umgebung ange gebene Einschlafneigung dürfte multifaktoriell bedingt sein, der Alkoholkonsum und der eigenwillige Schlafrhythmus des Versicherten seien dafür verantwortlich zu machen. Gemäss CDT - Messung und auch zugegebenermassen besteh e ein beträchtlicher Alkoholkonsum. Das in den Akten beschriebene Restless
legs Syndrom scheint unter der Therapie mit Lyrica kontrolliert . Auffällig sei die Beschwielung der beiden Daumenendglieder und Indices. Darauf angesprochen, mein e der Versicherte, er habe das schon immer gehabt. Er erwähn e aber auch, bei Gelegenheit verschiedenste manuelle Arbeiten zu erledigen, da er ja von etwas leben müsse (S. 53).
Aus rein internistischer Sicht f ä nden sich keine Diagnosen, welche eine wesent liche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe te n (S. 53 unten) .
Der Annahme einer depressiven Episode leicht bis mittelschweren Ausmasses im Jahr 2011 könne gefolgt werden. Folg e man den Angaben des Patienten, sei diese maximal mittelschwer gewesen . Jetzt sei die depressive Symptomatik weitgehend remittiert. Der soziale Rückzug und auch die chronisch erlebte subjektive Belas tung des Versicherten seien zum Teil persönlichkeitsbedingt, zum anderen den körperlichen Symptomen geschuldet. Rein formal weis e er jetzt ausser der Niko tinabhängigkeit keine psychische Erkrankung von Krankheitswert auf (S. 53 f.) . 4.5
Die bisherige Tätigkeit habe unterschiedlichste Arbeiten von leichter bis schwerer körperlicher Belastung
umfasst . So beschreib e der Versicherte Arbeiten a n einem Computer, wo er insbesondere Feineinstellungen bewerkstellig e, als auch nächt liche Arbeit im Sinne von Pannenhilfe nach Unfällen, daneben aber auch Stück guttransport mit einem Palettenroller und Metallbauarbeiten wie zum Beispiel Ge ländermontage oder andere Arbeiten im Sinne von Fenstermontagen. Die Arbeit richte sich nach der Gelegenheit. Damit umfass e die angestammte Arbeit sowohl Arbeiten leichterer Natur mit der Möglichkeit von häufigen Paus en als auch Schwerarbeiten (S. 54 Mitte).
Aufgrund der multiplen degenerativen Veränderungen entst ünd en bei verschie denen Tätigkeiten belastungs- und bewegungsabhängige Beschwerdezunahmen an unterschiedlichen Stellen. Der Versicherte müsse sich auch bei sitzender
Arbeit mindestens alle 30 bis 60 Minuten kurz erheben und Pausen einlegen, in mittel schwerer Arbeit sei der Pausenbedarf vergrössert und schwere Arbeiten könn t en nur ganz vereinzelt und während kurzer Zeit durchgeführt werden. Zudem sollten nicht monotone Tätigkeiten mit spezifisch belastenden Arbeiten ausgeführt werden (zum Beispiel länger dauernde Tätigkeiten über der Schulterhorizontalen oder Arbeiten auf den Knien oder mit gebeugten Knien). Zudem sei der Versicherte limitiert beim Stehen an Ort aufgrund der Fussbeschwerden. Aufgrund der multi faktoriell bedingten chronischen Schlafstörung seien Arbeiten, die einen hohen Konzentrationsgrad und eine schnelle Geschwindigkeit erforder te n, als ungünstig anzusehen (S. 54).
Die Gutachter führten weiter aus, g lobal gingen sie für die beschriebene ge mischte Arbeit des Versicherten von einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % aus. W ürde er nur leichte, wechselbelastende Arbeiten mehrheitlich im Sitzen durch führen, so könnte theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 90 % erreicht werden. Diese Einschätzung g e lt e ab Juni 2015 (S. 55 oben) . 4.6
Die Prognose sei ernst. Einerseits sei davon auszugeben, dass die bereits vor handenen multiplen degenerativen Schäden im Verlaufe zun ä hmen, andererseits werde es dem Versicherten aufgrund seiner Persönlichkeitseigenschaften nicht gelingen, das gesundheitsschädigende Verhalten bezüglich Nikotin und ungenü gender Schlafhygiene und Alkoholgebrauch einzuschränken. Es sei vielmehr mit dem baldigen Auftreten insbesondere von vaskulären Komplikationen zu rechnen (S. 55 f.).
Aus näher genannten Gründen sei aktuell von einer Persönlichkeitsakzentuierung mit eher narzisstischen oder auch schizoiden Zügen auszugehen, f ür die An nahme einer Persönlichkeitsstörung mit seit der Jugend anhaltenden Problemen der Beziehungsgestaltung reich t en die klinischen Hinweise nicht aus, (S. 56 un ten). Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht von 60 % (vgl. vorstehend E. 3.3) sei nicht nachvollziehbar (S. 57 oben). 4.7
Bezüglich der in de n Akten vorliegenden Bestätigungen der Arbeitsunfähigkeit aus der Universitätsklinik D.___ in Zürich sei festzuhalten, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Begutachtung eine allgemeine Beurteilung darstell e . Es könne durchaus sein, dass punktuell während gewissen Schmerz pha sen vorübergehend eine höher- bis hochgradige Arbeitsunfähigkeit bestanden ha be . Dies könne retrospektiv nicht anders beurteilt werden. Die m ehrfach erwähnte Unzumutbarkeit einer Weiterführung der Arbeit als Metallbauschlosser fuss e auf der Annahme der Job- Abklärung in Z.___ Ende 2011, dass es sich dabei mehrheitlich um schwere bis sehr schwere Arbeit gehandelt habe. Dies sei jedoch nach den Angaben des Versicherten nicht der Fall (S. 57 Mitte) . 4.8
Zum Gesundheitszustand im zeitlichen Verlauf seit 2011 nannten die Gutachter die folgenden Stichworte (S. 58 Ziff. 15.4): - v orübergehende Exa z erbation der lumbalen Rückenschmerzen nach Sturz auf den Rücken im Juni 2010 - i m Juni 2011 zusätzlich mitterschwere depressive Episode, Besserung nach der stationären Rehabilitation in Z.___ Ende 2011 mit Wiederherstellung einer 100% igen Arbeitsfähigkeit für ada ptierte Tätigkeit - a b April 2012 zunehmende Knie- und F uss
- und Hüft- und Schulter schmerzen, m ehrere Operationen beginnend mit einer femoropatellar en Pro these li nks im Juli 2012 - i m September 2012 übersehene, im Verlauf komplizierte Fraktur am rechten Fuss, welche wegen invalidisierender Fussschmerzen im Oktober 2013 diag nostiziert und nach erfolgloser Gipsbehandlung im Verlaufe des Jahres 2014 zweimal operiert wurde - Restbeschwerden nach endgültiger Metallentfernung im Juni 2015 - i n Abklärung wegen Schmerzen im linken F u ss mit beträchtlichen degene rativen Veränderungen, a ber guter Gehfähigkeit in angepassten Massschuhen bis 2.5 km Gehstrecke
Es könne davon aus ge g ang en werden, dass mindestens seit Juli 2012 (femoro patellare Prothese Knie links) eine mindestens 20 %ige Arbeitsunfähigkeit bestan den ha be . Im Anschluss an die nachstehend genannten Eingriffe habe j eweils eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % resultiert, dazwischen habe eine bis zu 30 %ige Arbeits un fähigkeit nur in angepasster Tätigkeit bestanden (S. 59 Ziff. 15.6): - 1 1. Juli 2012 p atellofemo rale Prothese links - 1 7. September 2012 Operation der rechten Schulter - 2 6. November 2012 Operation der linken Schulter - Oktober 2013 Diagnose einer im September verpassten Querfraktur des Os metatarsale V, e rfolglose konservative Behandlung im Anschluss. - Januar 2014 Fussoperation bei hypertropher Pseudarthrose - Mai 2014 Revisionsoperation desselben Fusses bei delayed
union - September 2014 Lösung eine Dupuytren’schen Kontraktur und R ingband spaltung Dig . III rechts - September 2014 partielle OSME - Juni 2015 t otale OSME Fuss rechts - August 2015 e rneute Abklärung wegen Schmerzen im linken Fuss
Die von den Gutachtern attestierte Arbeitsfähigkeit von 70 % g el t e ab Juni 2015 (S . 59 unten). 4.9
In einer ergänzenden Stellungnahme vom 1 5. Dezember 2015 (Urk. 9/297) führten die Gutachter aus, präzise retrospektive Angaben bezüglich der Arbeits fähigkeit im Verlaufe könnten ohne ausführliche klinische Angaben in de n Akten nicht gemacht werden. D ie Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im zeitlichen Verlauf seit 2010 begründe sich über die somatischen Diagnosen. T rotz der insbesondere 2011 beschriebenen leichten bis mit telschweren depressiven Episode gingen sie nicht von einer über das attestierte Mass der Arbeitsunfähigkeit hinausgehende Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Gründen aus (S. 1) .
Die im Rahmen des Aufenthaltes in der Klinik Z.___ im November 2011 atte stierte Arbeitsfähigkeit von 100 %
in angepasster Arbeit für mittelschwere, wechselbelastende Arbeit bis 25 kg lasse sich in diesem Ausmass nicht nach vollziehen, d ies insbesondere weil die schweren degenerativen Veränderungen im linken Knie und in beiden Schultern, welche dann im Verlaufe des Jahres 2012 auch operativ hätten angegangen werden m üss en, zu diesem Zeitpunkt sicher schon deutlich fortgeschritten und symptomatisch gewesen seien (S. 1 f.).
Retrospektiv könn t en sie die Arbeitsfähigkeit nicht anders beurteilen al s in der Aktenlage festgehalten (S. 2 Mitte).
Die im Gutachten attestierte, ab Juni 2015 gültige Einschätzung einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in der anges tammten Arbeit und einer 90%igen Arbeitsfähigkeit in optimal angepasster Arbeit sei als Erfolg der diversen operativen Eingriffe zu werten (S. 2) . 5. 5.1
Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 2 2. Dezember 2015 zum Y.___ -Gutachten (Urk. 9/379 S. 7 ff.) aus, die Beurteilung der Klinik Z.___ (Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit seit November 2011) werde bezweifelt, jedoch ohne eine Alternative argumentativ darzubieten; die in der Folgezeit durchgeführten opera tiven Eingriffe hätten dann zu einer Arbeitsfähigkeit im Begutachtungszeitpunkt von 70 % in der angestammten und 90 % in einer angepassten Tätigkeit geführt (S. 7 unten). Es könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in der angestammten Tätigkeit (ohne die gelegentlichen schweren Arbeitsanteile) seit 9. November 2015 und eine solche von 90 % in einer angepassten Tätigkeit seit November 2011 bestehe, mit Aus nahme der kürzeren perioperativen Rehabilitationszeiten mit höherer Arbeitsun fähigkeit (S. 7 f.). 5.2
Vom 1 0. bis 2 8. Mai 2016 weilte der Beschwerdeführer stationär in der Univer si tätsklinik D.___, worüber am 2 8. Mai 2016 berichtet wurde (Urk. 9/333 = Urk. 9/366/58-62). Es wurden die folgenden, hier verkürzt angeführten Diag no sen genannt (S. 1 f.): - multilokuläre
chronifizierte Schmerzsymptomatik (Rückenschmerzen, Knie beidseits, Hüfte beidseits, Füsse beidseits und Schultergelenke) - persistierendes lumbospondylogenes Syndrom - Status nach subacromialem
Impingement rechts - Hohlfuss mit Metatarsalgie
Dig . II bis V Fuss links - Status nach totaler OSME Dig . IV und V rechts am 1. Juni 2015 - Femoropatellararthrose links - Osteoporose, Erstdiagnose Mai 2008 - mittelschweres obstruktives Schlafapnoe/ Hypo p noe -Syndrom - Morbus Winiwarter Bürger (Endangitis
obliterans) mit Raynaud-Sympto matik Dig . II und III rechte Hand - arterielle Hypertonie - Hypercholesterinämie - mittelgradige depressive Episode - Restless
legs Syndrom
Zum Verlauf wurde ausgeführt, unter etablierter Therapie hätten eine leichte Schmerzregredienz und ein Belastungsaufbau erzielt werden können (S. 4 Mitte). Empfohlen wurde die Fortsetzung der ambulanten Behandlung mit medizinischer Trainingstherapie und Massagen und die Aufnahme einer ambulanten psychia trischen Behandlung (S. 5 oben). 5.3
Am 1 0. August 2016 berichtete Dr. med. H.___, Facharzt für Ortho pädi sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, über seine gleichen tags erfolgte Untersuchung des Beschwerdeführers (Urk. 9/391/ 22-29) und führte unter anderem aus, im aktuellen Kontext bestehe sicherlich eine Arbeits un fähigkeit von 70 % in der momentan ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur (S. 6 unten). Am 2 5. August 2016 führte er präzisierend aus, es sei ein voll ergono mi scher Arbeitsplatz weiterhin notwendig und es sei eine möglichst wechselbe lastende Tätigkeit anzustreben. Die Arbeitsfähigkeit an einem so gestalteten Arbeitsplatz würde aus fachärztlich-orthopädischer Sicht aktuell einem Arbeits pensum von maximal 3 0 % entsprechen (Urk. 9/391/20-21 S. 1). 5.4
Dr. med. I.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberärztin B.___, führte im Bericht vom 1 2. September 2016 (Urk. 9/338 = Urk. 9/366/49-55) aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit 1. Juni 2016 (wieder) im B.___ (vgl. vorstehend E. 3.1) in Behandlung (Ziff. 1.2) mit 14-täglich stattfindenden Konsultationen (Ziff. 1.5). Als psychiatrische Diagnose wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), genannt (Ziff. 1.1). Zur Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit könnten keine Angaben ge macht werden (Ziff. 1.6-9). 5.5
Dr. med. J.___, Leitender Arzt Technische Orthopädie, Universitätsklinik D.___, berichtete über erfolgte Konsultationen am 1 4. Dezember 2016, am 1 2. Januar 2017 (Urk. 9/366/42-47 = Urk. 9/391/14-19) und am 7. Februar 2017 (Urk. 9/366/3 4 - 36). M it Bericht vom 9. Februar 2017 (Urk. 9/358/6-10) nannte er nebst den im Mai 2016 angeführten Diagnosen (vorstehend E. 5.1) als neue Diagnose eine undislozierte Insuffizienzfraktur Basis Metatarsale III Fuss links (S.
1 Ziff. 1). Er attestierte eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der ange stammten Tätigkeit als Maschinenmechaniker und Bauschlosser. Bis 2 1. Febru ar 2017 bestehe weiter eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, ab dann sollte je nach Beschwerden die Wiederaufnahme einer wechselbelastenden Tätig keit versucht werden (Ziff. 1.6). Eine rein sitzende und eine rein stehende Tätig keit komme nicht in Frage, ein e wechselbelastende Tätigkeit sei nach Konsoli dierung der Metatarsale III-Fraktur links - mit näher genannten Einschränkungen - denkbar (Ziff. 1.11). 5. 6
Dr. I.___ (vorstehend E. 5.3) nannte im Bericht vom 2 7. Februar 2017 (Urk. 9/360) die gleichen Diagnosen wie im September 2016 (Ziff. 1.2) und führte unter anderem aus, bezüglich einer beruflichen Tätigkeit sei eher von einem nur sehr geringen zeitlichen Umfang auszugehen, und aufgrund der vorliegenden Diagnosen könne keine angepasste Tätigkeit benannt beziehungsweise empfohlen werden (Ziff. 2.1). 5.7
Dr. med. K.___, Oberarzt i.V. Orthopädie, Universitätsklinik D.___,
führte im Bericht über die Konsultation vom 7. März 2017 (Urk. 9/366/28-3 0) aus, der Patient werde die angepassten Schuhe jetzt probetragen und am 2 0. März 2017 einen Arbeitsversuch zu 50 % starten. Eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % sei bis Mitte April 2017 attestiert worden (S. 2 unten). 5.8
Dr. H.___ (vorstehend E. 5.3) führte in seinem Bericht vom 2 7. März 2017 (Urk. 9/391/8-11) unter anderem aus, die Arbeitsfähigkeit an einem ergonomisch gestalteten Arbeitsplatz würde aus fachärztlich-orthopädischer Sicht aktuell einem Arbeitspensum von maximal 50 % entsprechen (S. 4 unten). 5.9
Nach Berichten vom 1 8. April (Urk. 9/366/21-23), 3 1. Mai (Urk. 9/366/6-8) und 1 3. Juni 2017 (Urk. 9/366/3-5) führte unter anderem Dr. J.___ (vorstehend E. 5.5) im Bericht vom 1 8. Juli 2017 (Urk. 9/374/5-7 = Urk. 9/391/1-3) aus, zum aktu ellen Zeitpunkt sei maximal eine Tätigkeit von 50 % mit wechselbelastenden Arbeiten durch führbar (S. 2 unten). 5.10
Dr. G.___, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 2 3. August 2018 (Urk. 9/379 S. 10 f.) zu den zwischenzeitlich eingegangenen Arztberichten aus, es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1 4. Februar 2016 (Erstdiag nose der Insuffizienzfraktur) bis 1 9. März 2017 und eine solche von 50 % vom 2 0. März bis 1 6. April 201 7. Ab 1 7. April 2017 gelte also wieder die Arbeitsun fähigkeit von 10 % für überwiegend sitzende Tätigkeit (S. 11). 6. 6. 1
Ab 1. April 2014 war der Beschwerdeführer als arbeitslos angemeldet. Die Ver mittlungsfähigkeit wurde mit 50 % beziffert. Per 2 9. Februar 2016 erfolgte die Aussteuerung (Urk. 9/309/1). 6. 2
Im Abschlussbericht vom 2 1. November 2016 über die am 2 2. März 2016 auf genommene Arbeitsvermittlung (Urk. 9/347) wurde ausgeführt, der Beschwerde führer habe Anfang Juni 2016 eine Aushilfstätigkeit als Chauffeur Kategorie C für ein Transportunternehmen aufgenommen. Ab Juli 2016 habe er durchgehend Einsätze gehabt und teilweise 12 Stunden gearbeitet, weshalb er keine Termine habe wahrnehmen können (S. 1 oben).
Er sei seit 1. September bis aktuell 8. Dezember 2016 aus psychischen Gründen zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (S. 1 Mitte).
Er habe vor Aufnahme der Tätigkeit als Chauffeur diverse Bewerbungen verschickt . Auf die ihm von der Beraterin immer wieder zugesandten Stelleninserate habe er nicht reagiert; ob er sich auf die betreffenden Stellen beworben habe, sei unklar (S. 1 unten).
Er habe einerseits gezeigt, dass er arbeitsfähig sei und seinen Lebensunterhalt als Chauffeur C verdienen könne. Solange er (andererseits) an seiner Situation nichts grundlegend verändern wolle, indem er beispielsweise seine Werkstatt aufgebe, könnten aus Sicht der Beraterin keine weiteren Massnahmen empfohlen werden, die eine realistische und nachhaltige berufliche Integration im Sinne einer Fest anstellung ermöglichten (S. 4 Mitte). 6. 3
Am 8. Februar 2017 erstattete die L.___ AG einen Analyse-Bericht (Urk. 9/362). Darin wurde ausgeführt, die 1999 vom Beschwerdeführer gegrün dete Einzelfirma werde ohne Personal geführt. Seit Auftreten gesundheitlicher Beschwerden habe das Unternehmen einen Umsatzrückgang zu verzeichnen und stelle sich derzeit als nahezu leeres Gebilde dar, welches über wenige aktive Kun den und /oder Lieferanten verfüge. Zur Deckung der Fixkosten und Siche rung des Lebensunterhalts verleihe sich der Beschwerdeführer als Fahrer für Last kraft zeuge (S. 1 Ziff. 1).
Nach Erörterung diverser Varianten wurde ausgeführt, dass die Unternehmung durchaus das nötige Potential habe, um reaktiviert zu werden, und langfristig am Markt Bestand habe (S. 15 Mitte). 6. 4
Am 1 0. August 2017 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, im Rahmen der Arbeitsplatzerhaltung beteilige sie sich mit einem einmaligen Betrag von Fr. 7'500.-- an einer Unternehmensberatung durch die L.___ AG. Diese verfolge das Ziel der Weiterführung und teilweisen Neuaus richtung der Einzelfirma des Beschwerdeführers. Damit werde wie vereinbart die Eingliederungsberatung abgeschlossen (Urk. 9/372 S. 1). 7 . 7 .1
Die Y.___ -Gutachter attestierten eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in der ange stammten und eine solche von 90 % in einer angepassten Tätigkeit, dies ab Juni 2015 (vorstehend E. 4.5), was als Erfolg der 2012 und 2014 erfolgten Operationen gewertet werden könne (vorstehend E. 4.9). Zur Periode von Juli 2012 (Ablauf des Wartejahres) bis Mai 2015 führten sie aus, eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit aus psychiatrischer Sicht von 60 % (wie von behandelnder Seite atte stiert) sei nicht nachvollziehbar (vorstehend E. 4.7). Hingegen könne es durchaus sein, dass punktuell während gewisser Schmerzphasen eine höher bis hochgradige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (vorstehend E. 4.7); retrospektiv könne die Arbeitsfähigkeit nicht anders beurteilt werden als in den Akten festgehalten (vorstehend E. 4.9). Im Anschluss an die Operationen 2012 und 2014 habe jeweils eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % resultiert, dazwischen habe eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % für angepasste Tätigkeiten bestanden (vorsteh end E. 4.8). 7 .2
Die eben angeführten, allgemein gehaltenen Angaben der Y.___ -Gutachter lassen sich konkretisieren, dies anhand der vor Juni 2015
anderweitig attestierten Arbeitsunfähigkeiten (vorstehend E.
3.3) und der Feststellung von Dr. C.___, dass bis Mai 2013 während eines postoperativen Rehabilitationsintervalls eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestand (vorstehend E. 3.1) : Eingriff Arbeitsunfähigkeit 2012 Knie Schulter rechts Schulter links 2013 2014 Fuss rechts I Fuss rechts II OSME 2015 OSME
Angesichts der Anfang Juni 2015 erfolgten, komplikationslos verlaufenen OSME (vorstehend E. 3.4) ist ab diesem Zeitpunkt mit den Y.___ -Gutachtern von einer Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 30 % auszugehen, denn für die von behandelnder Seite noch bis Ende Oktober 2015 attestierte höhere Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 3.3) ist keine nähere Begründung ersichtlich. 7 .3
Die Zusammenstellung zeigt, dass die attestierten Arbeitsunfähigkeiten auf der Zeitachse mit den im Y.___ -Gutachten als relevant beurteilten Ereignissen (vor stehend E. 4.8) korrelieren . Somit ist von folgenden Daten hinsichtlich der Arbeits unfähigkeit (AUF) auch in angepasster Tätigkeit auszugehen: von bis AUF E. Juli 2012 Mai 2013 100 3.1 Juni 2013 Dezember 2013 10 0 4.8 Januar
2014 1 2. Oktober 2014 10 0 3.3 1 3. Oktober 2014 1 9. Oktober 2014 80 3.3 2 0. Oktober 2014 1 5. Dezember 2014 70 4.8 1 6. Dezember 2014 3 1. Januar 2015 70 3.3 1. Februar 2015 3 1. Mai 2015 100 7.2 7 .4
Die Beschwerdegegnerin ist von einem Valideneinkommen im Jahr 2012 von rund Fr. 78'051.-- und einem Invalideneinkommen gemäss Tabellenlohn (bei 100 % und ohne Leidensabzug) von rund Fr. 65'177.-- ausgegangen (Urk. 9/378).
Der dagegen erhobene Einwand betreffend das Valideneinkommen (Urk. 1 S. 7 f. Ziff.
9) ist nicht stichhaltig, denn der dort als Ausgangspunkt der Berechnung genannte Betrag entspricht nicht dem vor Eintritt des hier relevanten Gesund heits schadens (2011), sondern dem 1999 erzielten Einkommen.
Wie es sich mit einem allfälligen Abzug vom Tabellenlohn verhält (Urk. 1 S. 8 Ziff. 10), kann offen bleiben : Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 70 % beträgt das Invalideneinkommen maximal rund Fr. 19'853.-- (Fr. 65'177.-- x 0.3), was beim Valideneinkommen von Fr. 78'051.-- eine Einkommenseinbusse von Fr. 58'198 .
und damit einen Invaliditätsgrad von rund 75 % ergibt. 7.5
Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer zusätzlich Anspruch auf eine befristete ganze Rente hat, dies in Beachtung der Dreimonatsfristen von Art. 88a IVV vom 1. Oktober 2012 bis 3 1. August 2015 .
Zu berücksichtigen ist nun allerdings, dass gemäss den Angaben der Arbeits lo senversicherung der Beschwerdeführer von April 2014 bis Februar 2016 Arbeits losenentschädigung bei einer Vermittlungsfähigkeit von 50 % bezogen hat (vor stehend E. 6.1). Nachdem sich anhand der Akten, insbesondere angesichts der zahlreichen von der Arbeitslosenversicherung miteingereichten ärztlichen Zeug nisse, nicht eindeutig bestimmen lässt, in welchem Umfang effekt iv Leistungen erbracht wurden, ist dies hier so zu berücksichtigen, dass die Feststellung des Rentenanspruchs von Oktober 2012 bis Januar 2016 unter dem Vorbehalt all fälliger Verrechnungen mit Ansprüchen der Arbeitslosenversicherung erfolgt. 8. 8.1
Die Zusprache einer ganzen Rente ab Mai 2016 ist vor dem Hintergrund der seitens des RAD ab 1 4. Februar 2016 festgehaltenen vollen Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 5.10) nicht zu beanstanden. 8.2
Die Befristung der zugesprochenen Rente per Juni 2017 basierte auf der Beur teilung durch den RAD -Arzt Dr. G.___, wonach bis 1 9. März 2017 eine Arbeits unfähigkeit von 100 % und bis 1 6. April 2017 eine solche von 50 % bestanden habe, womit ab 1 7. April 2017 wieder von einer Arbeitsfähigkeit von 90 % in angepasster Tätigkeit auszugehen sei (vorstehend E. 5.10).
Dies überzeugt nicht. Dr. G.___ stützte sich offensichtlich auf den Bericht von Dr. K.___, Universitätsklinik
D.___, vom 7. März 2017, der unter anderem ausgeführt hatte, es sei eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bis Mitte April 2017 attestiert worden (vor stehend E. 5.7). Dass dementsprechend ab Mitte April 2017 keine solche Arbeits unfähigkeit mehr bestanden haben sollte, lässt sich weder dem genannten Bericht noch späteren, echtzeitlichen Berichten entnehmen. Viel mehr wurde mit Bericht vom 1 8. Juli 2017 ausdrücklich eine wechselbe lastende Tätig keit als (lediglich) zu 50 % durchführbar bezeichnet (vorstehend E. 5.9). Über den weiteren Verlauf bis Verfügungserlass (1 8. Oktober 2017) liegen keine Be richte mehr vor. 8.3
Seitens der Ärzte der Universitätsklinik D.___ wurde (am 7. März 2017) vom 2 0. März bis Mitte April (vorstehend E. 5.7) und am 1 8. Juli 2017 (vorstehend E.
5.9) eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % festgehalten. Damit nicht vereinbar ist die von der Beschwerdegegnerin ohne nähere Begründung getroffene Annahme, ab 1 7. April 2017 habe eine Arbeitsfähigkeit von 90 % in angepasster Tätigkeit bestanden.
Damit erweist sich die Befristung der zugesprochenen ganzen Rente per Ende Juni 2017 mangels einer nachvollziehbar belegten und umfangmässig bestimmten Ver besserung der Arbeitsfähigkeit als nicht ausgewiesen.
Da jedoch für die Zeit ab 2 0. März 2017 ausser den beiden genannten Berichten bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses keine weiteren Angaben über die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten oder einer ange passten Tätigkeit verfügbar sind, lässt sich der Rentenanspruch ab Juli 2017 vor liegend nicht beurteilen. Aus diesem Grund ist die Sache an die Beschwerde geg nerin zurückzuweisen, damit sie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab 2 0. März 2017 richtig abkläre und sodann über einen allfälligen Rentenanspruch ab Juli 2017 entscheide. 8.4
Dies führt zusammengefasst zur Gutheissung der Beschwerde, zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer von Oktober 2012 bis August 20 15
- unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungs an sprüche der Arbeitslosenversicherung (vorstehend E. 7.5) - sowie von Mai 2016 bis Juni 2017 Anspruch auf eine ganze Rente hat, und zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin, damit sie nach erfolgter Abklärung über einen all fälligen Rentenanspruch ab Juli 2017 neu verfüge (vorstehend E. 8.3) . 9. 9.1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 9.2
Dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine Pro zessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220. (zu züglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2'400.-- (inklusive Baraus la gen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuer legen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 8. Oktober 2017 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer von Oktober 2012 bis August 2015
- unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche der Arbeitslosenversicherung - sowie von Mai 2016 bis Juni 2017 Anspruch auf eine ganze Rente hat, und die Sache wird an die Beschwerde geg nerin zurückgewiesen, damit sie nach erfolgter Abklärung über einen allfälligen Renten anspruch ab Juli 2017 neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Werner Kupferschmid - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrech ts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestim mung en (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invaliden versicherung, IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ein ge treten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revi sions grund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl.
BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).
E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wes entlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe achtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 1.4 Nach der allgemeinen Beweisregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetz buchs (ZGB) hat die versicherte Person die invalidisierenden Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt: Vermutet wird Validität, nicht Invalidität. An diesem Nachweis kann es unter mehreren Aspekten mangeln: (1)
Die Einschränkung ist nicht gesundheitlich, sondern sozial/ soziokulturell bedingt; (2)
die gesundheitliche Einschränkung ist nicht evi dent, wiegt nicht schwer, sodass sie überwindbar und der versicherten Person die Verrichtung einer adaptierten Tätigkeit dennoch zumutbar ist; (3)
die Einschrän kung ist medizinisch angeh- oder gar heilbar; (4)
die Einschränkung ist nur vorübergehender Natur, sei es, weil sie von selbst oder nach einer medizinischen Behandlung abklingt. Die entsprechenden Elemente (gesundheitlicher Charakter, Evidenz und Erheblichkeit, Unheilbarkeit und Dauerhaftigkeit der Beeinträch ti gung) sind stets nachzuweisen, damit ein Anspruch auf eine Dauerleistung der Invalidenversicherung geltend gemacht werden kann (BGE 139 V 547 E. 8.1 und E. 9.4, BGE 140 V 290 E. 3.3.1).
E. 2 oben Ziff. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Januar 2018 (Urk.
8) und mit Stellungnahme vom 1 9. März 2018 (Urk. 12) die Abweisung der B e schwerde.
Am 1 0. September 2018 (Urk.
15) reichte der Beschwerdeführer weitere Arztbe richte ein (Urk. 16/1-1). Am 2 1. September 2018 verzichtete die Beschwerde geg nerin auf Stellungnahme dazu (Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der Begründung zur angefochtenen Verfügung (Urk.
2) davon aus, der Beschwerdeführer könne seit Juni 2011 seine ange stammte Tätigkeit nicht mehr ausüben. Seit Ablauf des Wartejahres im Juni 2012 seien ihm körperlich leichte, mehrheitlich sitzende Tätigkeiten zu 90 % zumutbar (S. 1 Mitte). Es sei der Anspruch auf berufliche Massnahmen geprüft worden, der Beschwerdeführer habe jedoch an seiner selbständigen Tätigkeit festhalten wollen (S. 2 unten). Im Februar 2016 habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert und es sei ihm keine Tätigkeit mehr zumutbar gewesen. Nach durchgeführter Heilbehandlung habe sich der Gesundheitszustand wieder verbessert und sicher ab 1 7. April 2017 habe wieder eine Arbeitsfähigkeit von 90 % in angepassten Tätigkeiten bestanden (S. 2 f.).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin sei ohne genügende medizinische Grundlagen davon aus gegangen, bi s Februar 2016 wäre durchgehend eine angepasste Tätigkeit zu 90 % zumutbar gewesen. Allein schon die umfangreichen Diagnoselisten im ein ge hol ten Gutachten zeigten ihn als physisches und psychisches Wrack (S. 4 Ziff. 3). Die Y.___ -Gutachter hätten sich denn auch bezüglich der retrospektiven Beurtei lung der Arbeitsunfähigkeit nicht festlegen wollen (S. 3 f. Ziff. 4). Seit Erstellung des Gutachtens seien zahlreiche weitere medizinische Berichte erstattet worden, die belegten, dass nicht ohne eine erneute medizinische Gesamtschau davon aus gegangen werden könne, der Gesundheitszustand habe sich (wieder) im Sinne einer Arbeitsfähigkeit von 90 % verbessert (S. 5 Ziff. 6). Ein zusätzlicher Abklä rungsbedarf bestehe vor allem in psychischer Hinsicht (S. 6 Ziff. 8). Das ange nommene Valideneinkommen sei aus näher dargelegten Gründen deutlich zu tief (S. 7 f. Ziff. 9), und beim Invalideneinkommen sei ein Leidensabzug von 10 % angezeigt (S. 8 f. Ziff. 10 f.).
E. 2.3 Strittig ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitverlauf, und ob dies anhand der vorhandenen Akten beurteilt werden kann.
E. 3 1. Oktober 9/287
E. 3.1 Juni 2013 Dezember 2013
E. 3.2 In Würdigung der genannten Bericht e hielt das Gericht fest, was folgt (S. 8 f. E.
4.1): Bereits nach dem stationären Aufenthalt in der Klinik Z.___ im November 2011 hielten die Ärzte die bisherige körperlich schwere Tätigkeit als Metall bau schlosser für nicht mehr zumutbar, attestierten hingegen eine 50%ige Arbeits fähigkeit als Materialwart sowie eine volle Arbeitsfähigkeit für eine körperlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit (…). Nach diesem Aufenthalt kamen zusätzliche Knie- sowie Schulterbeschwerden hinzu, welche am 1 1. Juli 2012 beziehungsweise 1 7. September 2012 ein operatives Eingreifen notwendig machten (…). In seinem Gutachten vom 2 2. November 2012 zu Handen des BVG-Versicherers hielt Dr. C.___ nachvollziehbar fest, zum Zeitpunkt der Begut achtung am 8. August 2012 habe sich der Beschwerdeführer immer noch und mindestens für ein halbes Jahr in einem postoperativen Rehabilitationsintervall mit krankheitsbedingter 100%iger Arbeitsunfähigkeit befunden. Die berufliche Leistungsfähigkeit könne daher erst nach Durchführung einer Nachunter su chung im Mai 2013 beurteilt werden. Die Ausführungen von Dr. C.___, wonach sich zum Begutachtungszeitpunkt keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit im Tätigkeits bereich als Materialwart mit einem Pensum von 50 % fänden, deuten zwar darauf hin, dass sich der Verlauf bis dahin problem- und komplikationslos gestaltete. Dennoch kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf der sechsmonatigen Rehabilitationsphase problemlos wieder mit voller Arbeitsfähigkeit in den Arbeitsprozess einsteigen konnte. Ebenso ist unklar, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer wieder zugemutet werden können beziehungsweise welche körperlichen Belastungen möglich sind.
E. 3.3 1. Februar 2015 3 1. Mai 2015 100
E. 3.4 Dr.
F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neuro logie, führte in ihrem Bericht vom 6. Februar 2015 (Urk. 9/222) aus, sie behandle den Beschwerdeführer seit Januar 2012 (Ziff. 1.2), und nannte als Diagnosen eine depressive Episode (ICD-10 F32) sowie verschiedene somatische Leiden (Ziff. 1.1). Zur Arbeitsfähigkeit führte sie aus, aus psychiatrischer Sicht bestehe eine allge meine Einschränkung von 60 % (Ziff. 1.6).
E. 3.5 Laut Bericht der Ärzte des Universitätsspitals D.___ vom 2.
Juni
2015 (Urk.
9/284) erfolgt e am 1. Juni eine totale Osteosynthesematerialentfernung (OSME)
Dig IV und V rechts (S. 1 unten), dies mit komplikationslosem peri
- und postope rativen Verlauf (S. 2 oben).
E. 4.1 Die Ärzte des Y.___ erstatteten ihr Gutachten vom 9. November
2015 (Urk. 9/289/1-61) gestützt auf ihnen überlassene (S. 3 ff.)
und anderweitige (S.
21
ff.) medizinische sowie berufliche (S. 24 ff.) und Verfahrens- (S.
26 f.) Akten, die Angaben des Versicherten (S.
28 ff.) und die von ihnen zwischen dem 2 8. September und 2. Oktober 2015 (S.
1) erfolgten fachärztlichen Untersu chungen allgemeinmedizinischer und internistischer (S. 36 ff.), rheumatolo gi scher (S. 39 ff.) und psychiatrischer (S. 43 ff.) Richtung.
E. 4.2 Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit (S. 50 Ziff. 7): - statische und degenerative Fussveränderungen beidseits (Hohl-Spreizfuss) - Status nach Metallentfernung Zehe IV und V rechts Juni 2015 - femoropatellare Arthrose links und Status nach Implantation einer Patello femoralprothese links am 1 1. Juli 2012
Ferner nannten sie zahlreiche Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit, so unter anderem einen Status nach depressiver Episode von leicht bis mittelschwerem Ausmass, aktuell remittiert (ICD-10 F32.1), akzentuierte Persön lichkeitszüge mit narzisstischen und schizoiden Zügen (ICD-10 Z73.1), eine Nikotinabhängigkeit (ICD-10 F17.24), einen schädlichen Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10. 1), eine Adipositas Grad I, ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (Therapie ausgesetzt) und ein Restless
legs -Syndrom gemäss Akten (S. 51 Ziff. 8).
E. 4.3 Die Gutachter führten unter anderem aus, a ufgrund der aktuellen Untersuchung f ä nden sich deutliche statische Veränderungen an den Füssen, die die vom Versicherten beschriebenen Beschwerden durchaus erklär t en. Im Bereiche der Schultern, der Lendenwirbelsäule, aber auch der Hüft- und Kniegelenke hätten dagegen in der klinischen Untersuchung aktuell nur relativ geringe Beschwerden provoziert werden können . Auch die Funktionsprüfungen seien diesbezüglich zufriedenstellend gewesen (S. 52 unten) .
Aus rheumatologischer Sicht sei betreffend de n Bewegungsapparat festzuhal ten, dass die vom Versicherten g eklagten, mit wechselnder Intensität, belastungsab hängig auftretenden Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule, der Knie gelenke oder auch der Füsse entsprechende organische Korrelate aufw ie sen. In der klinischen Untersuchung seien keine relevanten Zeichen einer zusätzlichen Überlagerung vorhanden. Aufgrund der bekannten degenerativen Veränderungen müsse aus rheumatologischer Sicht eine verminderte Belastbarkeit der betroffe nen Regionen bestätigt werden (S. 52 f.) .
E. 4.4 Der Versicherte weis e eine Adipositas Grad l auf, er sei jedoch konstitutionell gut muskuliert, so dass die Adipositas nicht im wesentlichen Ausmass zu einer Arbeits behinderung führ e . Die vom Versicherten in reizloser Umgebung ange gebene Einschlafneigung dürfte multifaktoriell bedingt sein, der Alkoholkonsum und der eigenwillige Schlafrhythmus des Versicherten seien dafür verantwortlich zu machen. Gemäss CDT - Messung und auch zugegebenermassen besteh e ein beträchtlicher Alkoholkonsum. Das in den Akten beschriebene Restless
legs Syndrom scheint unter der Therapie mit Lyrica kontrolliert . Auffällig sei die Beschwielung der beiden Daumenendglieder und Indices. Darauf angesprochen, mein e der Versicherte, er habe das schon immer gehabt. Er erwähn e aber auch, bei Gelegenheit verschiedenste manuelle Arbeiten zu erledigen, da er ja von etwas leben müsse (S. 53).
Aus rein internistischer Sicht f ä nden sich keine Diagnosen, welche eine wesent liche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe te n (S. 53 unten) .
Der Annahme einer depressiven Episode leicht bis mittelschweren Ausmasses im Jahr 2011 könne gefolgt werden. Folg e man den Angaben des Patienten, sei diese maximal mittelschwer gewesen . Jetzt sei die depressive Symptomatik weitgehend remittiert. Der soziale Rückzug und auch die chronisch erlebte subjektive Belas tung des Versicherten seien zum Teil persönlichkeitsbedingt, zum anderen den körperlichen Symptomen geschuldet. Rein formal weis e er jetzt ausser der Niko tinabhängigkeit keine psychische Erkrankung von Krankheitswert auf (S. 53 f.) .
E. 4.5 Die bisherige Tätigkeit habe unterschiedlichste Arbeiten von leichter bis schwerer körperlicher Belastung
umfasst . So beschreib e der Versicherte Arbeiten a n einem Computer, wo er insbesondere Feineinstellungen bewerkstellig e, als auch nächt liche Arbeit im Sinne von Pannenhilfe nach Unfällen, daneben aber auch Stück guttransport mit einem Palettenroller und Metallbauarbeiten wie zum Beispiel Ge ländermontage oder andere Arbeiten im Sinne von Fenstermontagen. Die Arbeit richte sich nach der Gelegenheit. Damit umfass e die angestammte Arbeit sowohl Arbeiten leichterer Natur mit der Möglichkeit von häufigen Paus en als auch Schwerarbeiten (S. 54 Mitte).
Aufgrund der multiplen degenerativen Veränderungen entst ünd en bei verschie denen Tätigkeiten belastungs- und bewegungsabhängige Beschwerdezunahmen an unterschiedlichen Stellen. Der Versicherte müsse sich auch bei sitzender
Arbeit mindestens alle 30 bis 60 Minuten kurz erheben und Pausen einlegen, in mittel schwerer Arbeit sei der Pausenbedarf vergrössert und schwere Arbeiten könn t en nur ganz vereinzelt und während kurzer Zeit durchgeführt werden. Zudem sollten nicht monotone Tätigkeiten mit spezifisch belastenden Arbeiten ausgeführt werden (zum Beispiel länger dauernde Tätigkeiten über der Schulterhorizontalen oder Arbeiten auf den Knien oder mit gebeugten Knien). Zudem sei der Versicherte limitiert beim Stehen an Ort aufgrund der Fussbeschwerden. Aufgrund der multi faktoriell bedingten chronischen Schlafstörung seien Arbeiten, die einen hohen Konzentrationsgrad und eine schnelle Geschwindigkeit erforder te n, als ungünstig anzusehen (S. 54).
Die Gutachter führten weiter aus, g lobal gingen sie für die beschriebene ge mischte Arbeit des Versicherten von einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % aus. W ürde er nur leichte, wechselbelastende Arbeiten mehrheitlich im Sitzen durch führen, so könnte theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 90 % erreicht werden. Diese Einschätzung g e lt e ab Juni 2015 (S. 55 oben) .
E. 4.6 Die Prognose sei ernst. Einerseits sei davon auszugeben, dass die bereits vor handenen multiplen degenerativen Schäden im Verlaufe zun ä hmen, andererseits werde es dem Versicherten aufgrund seiner Persönlichkeitseigenschaften nicht gelingen, das gesundheitsschädigende Verhalten bezüglich Nikotin und ungenü gender Schlafhygiene und Alkoholgebrauch einzuschränken. Es sei vielmehr mit dem baldigen Auftreten insbesondere von vaskulären Komplikationen zu rechnen (S. 55 f.).
Aus näher genannten Gründen sei aktuell von einer Persönlichkeitsakzentuierung mit eher narzisstischen oder auch schizoiden Zügen auszugehen, f ür die An nahme einer Persönlichkeitsstörung mit seit der Jugend anhaltenden Problemen der Beziehungsgestaltung reich t en die klinischen Hinweise nicht aus, (S. 56 un ten). Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht von 60 % (vgl. vorstehend E. 3.3) sei nicht nachvollziehbar (S. 57 oben).
E. 4.7 Bezüglich der in de n Akten vorliegenden Bestätigungen der Arbeitsunfähigkeit aus der Universitätsklinik D.___ in Zürich sei festzuhalten, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Begutachtung eine allgemeine Beurteilung darstell e . Es könne durchaus sein, dass punktuell während gewissen Schmerz pha sen vorübergehend eine höher- bis hochgradige Arbeitsunfähigkeit bestanden ha be . Dies könne retrospektiv nicht anders beurteilt werden. Die m ehrfach erwähnte Unzumutbarkeit einer Weiterführung der Arbeit als Metallbauschlosser fuss e auf der Annahme der Job- Abklärung in Z.___ Ende 2011, dass es sich dabei mehrheitlich um schwere bis sehr schwere Arbeit gehandelt habe. Dies sei jedoch nach den Angaben des Versicherten nicht der Fall (S. 57 Mitte) .
E. 4.8 1 6. Dezember 2014 3 1. Januar 2015 70
E. 4.9 In einer ergänzenden Stellungnahme vom 1 5. Dezember 2015 (Urk. 9/297) führten die Gutachter aus, präzise retrospektive Angaben bezüglich der Arbeits fähigkeit im Verlaufe könnten ohne ausführliche klinische Angaben in de n Akten nicht gemacht werden. D ie Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im zeitlichen Verlauf seit 2010 begründe sich über die somatischen Diagnosen. T rotz der insbesondere 2011 beschriebenen leichten bis mit telschweren depressiven Episode gingen sie nicht von einer über das attestierte Mass der Arbeitsunfähigkeit hinausgehende Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Gründen aus (S. 1) .
Die im Rahmen des Aufenthaltes in der Klinik Z.___ im November 2011 atte stierte Arbeitsfähigkeit von 100 %
in angepasster Arbeit für mittelschwere, wechselbelastende Arbeit bis 25 kg lasse sich in diesem Ausmass nicht nach vollziehen, d ies insbesondere weil die schweren degenerativen Veränderungen im linken Knie und in beiden Schultern, welche dann im Verlaufe des Jahres 2012 auch operativ hätten angegangen werden m üss en, zu diesem Zeitpunkt sicher schon deutlich fortgeschritten und symptomatisch gewesen seien (S. 1 f.).
Retrospektiv könn t en sie die Arbeitsfähigkeit nicht anders beurteilen al s in der Aktenlage festgehalten (S. 2 Mitte).
Die im Gutachten attestierte, ab Juni 2015 gültige Einschätzung einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in der anges tammten Arbeit und einer 90%igen Arbeitsfähigkeit in optimal angepasster Arbeit sei als Erfolg der diversen operativen Eingriffe zu werten (S. 2) .
E. 5.1 ) als neue Diagnose eine undislozierte Insuffizienzfraktur Basis Metatarsale III Fuss links (S.
1 Ziff. 1). Er attestierte eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der ange stammten Tätigkeit als Maschinenmechaniker und Bauschlosser. Bis 2 1. Febru ar 2017 bestehe weiter eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, ab dann sollte je nach Beschwerden die Wiederaufnahme einer wechselbelastenden Tätig keit versucht werden (Ziff. 1.6). Eine rein sitzende und eine rein stehende Tätig keit komme nicht in Frage, ein e wechselbelastende Tätigkeit sei nach Konsoli dierung der Metatarsale III-Fraktur links - mit näher genannten Einschränkungen - denkbar (Ziff. 1.11).
E. 5.2 Vom 1 0. bis 2 8. Mai 2016 weilte der Beschwerdeführer stationär in der Univer si tätsklinik D.___, worüber am 2 8. Mai 2016 berichtet wurde (Urk. 9/333 = Urk. 9/366/58-62). Es wurden die folgenden, hier verkürzt angeführten Diag no sen genannt (S. 1 f.): - multilokuläre
chronifizierte Schmerzsymptomatik (Rückenschmerzen, Knie beidseits, Hüfte beidseits, Füsse beidseits und Schultergelenke) - persistierendes lumbospondylogenes Syndrom - Status nach subacromialem
Impingement rechts - Hohlfuss mit Metatarsalgie
Dig . II bis V Fuss links - Status nach totaler OSME Dig . IV und V rechts am 1. Juni 2015 - Femoropatellararthrose links - Osteoporose, Erstdiagnose Mai 2008 - mittelschweres obstruktives Schlafapnoe/ Hypo p noe -Syndrom - Morbus Winiwarter Bürger (Endangitis
obliterans) mit Raynaud-Sympto matik Dig . II und III rechte Hand - arterielle Hypertonie - Hypercholesterinämie - mittelgradige depressive Episode - Restless
legs Syndrom
Zum Verlauf wurde ausgeführt, unter etablierter Therapie hätten eine leichte Schmerzregredienz und ein Belastungsaufbau erzielt werden können (S. 4 Mitte). Empfohlen wurde die Fortsetzung der ambulanten Behandlung mit medizinischer Trainingstherapie und Massagen und die Aufnahme einer ambulanten psychia trischen Behandlung (S. 5 oben).
E. 5.3 ) nannte im Bericht vom 2 7. Februar 2017 (Urk. 9/360) die gleichen Diagnosen wie im September 2016 (Ziff. 1.2) und führte unter anderem aus, bezüglich einer beruflichen Tätigkeit sei eher von einem nur sehr geringen zeitlichen Umfang auszugehen, und aufgrund der vorliegenden Diagnosen könne keine angepasste Tätigkeit benannt beziehungsweise empfohlen werden (Ziff. 2.1).
E. 5.4 Dr. med. I.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberärztin B.___, führte im Bericht vom 1 2. September 2016 (Urk. 9/338 = Urk. 9/366/49-55) aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit 1. Juni 2016 (wieder) im B.___ (vgl. vorstehend E. 3.1) in Behandlung (Ziff. 1.2) mit 14-täglich stattfindenden Konsultationen (Ziff. 1.5). Als psychiatrische Diagnose wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), genannt (Ziff. 1.1). Zur Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit könnten keine Angaben ge macht werden (Ziff. 1.6-9).
E. 5.5 Dr. med. J.___, Leitender Arzt Technische Orthopädie, Universitätsklinik D.___, berichtete über erfolgte Konsultationen am 1 4. Dezember 2016, am 1 2. Januar 2017 (Urk. 9/366/42-47 = Urk. 9/391/14-19) und am 7. Februar 2017 (Urk. 9/366/3 4 - 36). M it Bericht vom 9. Februar 2017 (Urk. 9/358/6-10) nannte er nebst den im Mai 2016 angeführten Diagnosen (vorstehend E.
E. 5.7 Dr. med. K.___, Oberarzt i.V. Orthopädie, Universitätsklinik D.___,
führte im Bericht über die Konsultation vom 7. März 2017 (Urk. 9/366/28-3 0) aus, der Patient werde die angepassten Schuhe jetzt probetragen und am 2 0. März 2017 einen Arbeitsversuch zu 50 % starten. Eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % sei bis Mitte April 2017 attestiert worden (S. 2 unten).
E. 5.8 Dr. H.___ (vorstehend E. 5.3) führte in seinem Bericht vom 2 7. März 2017 (Urk. 9/391/8-11) unter anderem aus, die Arbeitsfähigkeit an einem ergonomisch gestalteten Arbeitsplatz würde aus fachärztlich-orthopädischer Sicht aktuell einem Arbeitspensum von maximal 50 % entsprechen (S. 4 unten).
E. 5.9 Nach Berichten vom 1 8. April (Urk. 9/366/21-23), 3 1. Mai (Urk. 9/366/6-8) und 1 3. Juni 2017 (Urk. 9/366/3-5) führte unter anderem Dr. J.___ (vorstehend E. 5.5) im Bericht vom 1 8. Juli 2017 (Urk. 9/374/5-7 = Urk. 9/391/1-3) aus, zum aktu ellen Zeitpunkt sei maximal eine Tätigkeit von 50 % mit wechselbelastenden Arbeiten durch führbar (S. 2 unten).
E. 5.10 Dr. G.___, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 2 3. August 2018 (Urk. 9/379 S. 10 f.) zu den zwischenzeitlich eingegangenen Arztberichten aus, es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1 4. Februar 2016 (Erstdiag nose der Insuffizienzfraktur) bis 1 9. März 2017 und eine solche von 50 % vom 2 0. März bis 1 6. April 201 7. Ab 1 7. April 2017 gelte also wieder die Arbeitsun fähigkeit von 10 % für überwiegend sitzende Tätigkeit (S. 11).
E. 6 4
Am 1 0. August 2017 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, im Rahmen der Arbeitsplatzerhaltung beteilige sie sich mit einem einmaligen Betrag von Fr. 7'500.-- an einer Unternehmensberatung durch die L.___ AG. Diese verfolge das Ziel der Weiterführung und teilweisen Neuaus richtung der Einzelfirma des Beschwerdeführers. Damit werde wie vereinbart die Eingliederungsberatung abgeschlossen (Urk. 9/372 S. 1).
E. 7 .3
Die Zusammenstellung zeigt, dass die attestierten Arbeitsunfähigkeiten auf der Zeitachse mit den im Y.___ -Gutachten als relevant beurteilten Ereignissen (vor stehend E. 4.8) korrelieren . Somit ist von folgenden Daten hinsichtlich der Arbeits unfähigkeit (AUF) auch in angepasster Tätigkeit auszugehen: von bis AUF E. Juli 2012 Mai 2013 100
E. 7.2 7 .4
Die Beschwerdegegnerin ist von einem Valideneinkommen im Jahr 2012 von rund Fr. 78'051.-- und einem Invalideneinkommen gemäss Tabellenlohn (bei 100 % und ohne Leidensabzug) von rund Fr. 65'177.-- ausgegangen (Urk. 9/378).
Der dagegen erhobene Einwand betreffend das Valideneinkommen (Urk. 1 S. 7 f. Ziff.
9) ist nicht stichhaltig, denn der dort als Ausgangspunkt der Berechnung genannte Betrag entspricht nicht dem vor Eintritt des hier relevanten Gesund heits schadens (2011), sondern dem 1999 erzielten Einkommen.
Wie es sich mit einem allfälligen Abzug vom Tabellenlohn verhält (Urk. 1 S. 8 Ziff. 10), kann offen bleiben : Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 70 % beträgt das Invalideneinkommen maximal rund Fr. 19'853.-- (Fr. 65'177.-- x 0.3), was beim Valideneinkommen von Fr. 78'051.-- eine Einkommenseinbusse von Fr. 58'198 .
und damit einen Invaliditätsgrad von rund 75 % ergibt.
E. 7.5 Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer zusätzlich Anspruch auf eine befristete ganze Rente hat, dies in Beachtung der Dreimonatsfristen von Art. 88a IVV vom 1. Oktober 2012 bis 3 1. August 2015 .
Zu berücksichtigen ist nun allerdings, dass gemäss den Angaben der Arbeits lo senversicherung der Beschwerdeführer von April 2014 bis Februar 2016 Arbeits losenentschädigung bei einer Vermittlungsfähigkeit von 50 % bezogen hat (vor stehend E. 6.1). Nachdem sich anhand der Akten, insbesondere angesichts der zahlreichen von der Arbeitslosenversicherung miteingereichten ärztlichen Zeug nisse, nicht eindeutig bestimmen lässt, in welchem Umfang effekt iv Leistungen erbracht wurden, ist dies hier so zu berücksichtigen, dass die Feststellung des Rentenanspruchs von Oktober 2012 bis Januar 2016 unter dem Vorbehalt all fälliger Verrechnungen mit Ansprüchen der Arbeitslosenversicherung erfolgt. 8. 8.1
Die Zusprache einer ganzen Rente ab Mai 2016 ist vor dem Hintergrund der seitens des RAD ab 1 4. Februar 2016 festgehaltenen vollen Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 5.10) nicht zu beanstanden. 8.2
Die Befristung der zugesprochenen Rente per Juni 2017 basierte auf der Beur teilung durch den RAD -Arzt Dr. G.___, wonach bis 1 9. März 2017 eine Arbeits unfähigkeit von 100 % und bis 1 6. April 2017 eine solche von 50 % bestanden habe, womit ab 1 7. April 2017 wieder von einer Arbeitsfähigkeit von 90 % in angepasster Tätigkeit auszugehen sei (vorstehend E. 5.10).
Dies überzeugt nicht. Dr. G.___ stützte sich offensichtlich auf den Bericht von Dr. K.___, Universitätsklinik
D.___, vom 7. März 2017, der unter anderem ausgeführt hatte, es sei eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bis Mitte April 2017 attestiert worden (vor stehend E. 5.7). Dass dementsprechend ab Mitte April 2017 keine solche Arbeits unfähigkeit mehr bestanden haben sollte, lässt sich weder dem genannten Bericht noch späteren, echtzeitlichen Berichten entnehmen. Viel mehr wurde mit Bericht vom 1 8. Juli 2017 ausdrücklich eine wechselbe lastende Tätig keit als (lediglich) zu 50 % durchführbar bezeichnet (vorstehend E. 5.9). Über den weiteren Verlauf bis Verfügungserlass (1 8. Oktober 2017) liegen keine Be richte mehr vor. 8.3
Seitens der Ärzte der Universitätsklinik D.___ wurde (am 7. März 2017) vom 2 0. März bis Mitte April (vorstehend E. 5.7) und am 1 8. Juli 2017 (vorstehend E.
5.9) eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % festgehalten. Damit nicht vereinbar ist die von der Beschwerdegegnerin ohne nähere Begründung getroffene Annahme, ab 1 7. April 2017 habe eine Arbeitsfähigkeit von 90 % in angepasster Tätigkeit bestanden.
Damit erweist sich die Befristung der zugesprochenen ganzen Rente per Ende Juni 2017 mangels einer nachvollziehbar belegten und umfangmässig bestimmten Ver besserung der Arbeitsfähigkeit als nicht ausgewiesen.
Da jedoch für die Zeit ab 2 0. März 2017 ausser den beiden genannten Berichten bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses keine weiteren Angaben über die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten oder einer ange passten Tätigkeit verfügbar sind, lässt sich der Rentenanspruch ab Juli 2017 vor liegend nicht beurteilen. Aus diesem Grund ist die Sache an die Beschwerde geg nerin zurückzuweisen, damit sie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab 2 0. März 2017 richtig abkläre und sodann über einen allfälligen Rentenanspruch ab Juli 2017 entscheide. 8.4
Dies führt zusammengefasst zur Gutheissung der Beschwerde, zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer von Oktober 2012 bis August 20
E. 10 0
E. 15 - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungs an sprüche der Arbeitslosenversicherung (vorstehend E. 7.5) - sowie von Mai 2016 bis Juni 2017 Anspruch auf eine ganze Rente hat, und zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin, damit sie nach erfolgter Abklärung über einen all fälligen Rentenanspruch ab Juli 2017 neu verfüge (vorstehend E. 8.3) . 9. 9.1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 9.2
Dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine Pro zessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220. (zu züglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2'400.-- (inklusive Baraus la gen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuer legen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 8. Oktober 2017 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer von Oktober 2012 bis August 2015
- unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche der Arbeitslosenversicherung - sowie von Mai 2016 bis Juni 2017 Anspruch auf eine ganze Rente hat, und die Sache wird an die Beschwerde geg nerin zurückgewiesen, damit sie nach erfolgter Abklärung über einen allfälligen Renten anspruch ab Juli 2017 neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Werner Kupferschmid - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01247
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom
17. Mai 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Werner Kupferschmid advo5 Rechtsanwälte Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1960, war seit 1999 als selbständiger Metall bauschlosser tätig und zudem seit April 2008 in einem Pensum von 50 % als Materialverwalter bei seiner Wohngemeinde angestellt (Urk. 9/ 13 Ziff. 5.4) . Er meldete sich am
28. Dezember
2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/ 13).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte ihm am 23. Mai 2012 mit, aufgrund seines Gesundheitszustandes seien derzeit keine beruflichen Massnahmen möglich (Urk. 9/ 45). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/ 68-69, Urk. 9/ 73 = Urk. 9/77) verneinte sie mit Verfügung vom 8. April 2013 einen Rentenanspruch (Urk. 9/ 87). In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das hiesige Gericht die genannte Verfügung mit Urteil vom 2 8. Januar 2014 im Verfahren Nr. IV.2013.00434 auf und wies die Sache zu weite ren Abklärungen an die IV-Stelle zurück (Urk. 9/162).
Vom 1. April 2014 bis 2 9. Februar 2016 bezog der Versicherte Arbeitslosen ent schädigung bei einer Vermittlungsfähigkeit von 50 % (vgl. Urk. 9/309/1). 1.2
Die IV-Stelle holte in der Folge unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten ein, das von den Ärzten des Zentrums Y.___ am 9. November
2015 erstattet (Urk. 9/289) und am 1 5. Dezember
2015 ergänzt (Urk. 9/297) wurde.
Am 1 8. März 2016 sprach die IV-Stelle dem Versicherten Arbeitsvermittlung (Bera tung und Unterstützung bei der Stellensuche) zu, die am 2 1. November 2016 abgeschlossen wurde (Urk. 9/347). Am 8. Februar 2017 wurde eine Analyse der Einzelfirma des Versicherten erstattet (Urk. 9/362). Am 1 0. August 2017 sprach ihm die IV-Stelle im Sinne des Arbeitsplatzerhalts einen Kostenbeitrag von Fr. 7'500. für Unternehmensberatung und einen Businessplan (vgl. 8 9/369) zu (Urk. 9/372).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/382, Urk. 9/ 393) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 1 8. Oktober 2017 eine ganze Rente von Mai 2016 bis Juni 2017 zu (Urk. 9/ 400 + 9/397 = Urk. 2) . 2.
Der Versicherte erhob am 1 6. November 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 8. Oktober 2017 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, die nach entsprechender Begut achtung eine Gesamteinschätzung der Arbeitsfähigkeit vorzunehmen habe (Urk. 1
S. 2 oben Ziff. 1). Eventuell sei ihm weiterhin eine Rente zuzuspreche n (Urk. 1 S.
2 oben Ziff. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Januar 2018 (Urk.
8) und mit Stellungnahme vom 1 9. März 2018 (Urk. 12) die Abweisung der B e schwerde.
Am 1 0. September 2018 (Urk.
15) reichte der Beschwerdeführer weitere Arztbe richte ein (Urk. 16/1-1). Am 2 1. September 2018 verzichtete die Beschwerde geg nerin auf Stellungnahme dazu (Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrech ts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestim mung en (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invaliden versicherung, IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ein ge treten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revi sions grund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl.
BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wes entlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe achtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4
Nach der allgemeinen Beweisregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetz buchs (ZGB) hat die versicherte Person die invalidisierenden Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt: Vermutet wird Validität, nicht Invalidität. An diesem Nachweis kann es unter mehreren Aspekten mangeln: (1)
Die Einschränkung ist nicht gesundheitlich, sondern sozial/ soziokulturell bedingt; (2)
die gesundheitliche Einschränkung ist nicht evi dent, wiegt nicht schwer, sodass sie überwindbar und der versicherten Person die Verrichtung einer adaptierten Tätigkeit dennoch zumutbar ist; (3)
die Einschrän kung ist medizinisch angeh- oder gar heilbar; (4)
die Einschränkung ist nur vorübergehender Natur, sei es, weil sie von selbst oder nach einer medizinischen Behandlung abklingt. Die entsprechenden Elemente (gesundheitlicher Charakter, Evidenz und Erheblichkeit, Unheilbarkeit und Dauerhaftigkeit der Beeinträch ti gung) sind stets nachzuweisen, damit ein Anspruch auf eine Dauerleistung der Invalidenversicherung geltend gemacht werden kann (BGE 139 V 547 E. 8.1 und E. 9.4, BGE 140 V 290 E. 3.3.1).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der Begründung zur angefochtenen Verfügung (Urk.
2) davon aus, der Beschwerdeführer könne seit Juni 2011 seine ange stammte Tätigkeit nicht mehr ausüben. Seit Ablauf des Wartejahres im Juni 2012 seien ihm körperlich leichte, mehrheitlich sitzende Tätigkeiten zu 90 % zumutbar (S. 1 Mitte). Es sei der Anspruch auf berufliche Massnahmen geprüft worden, der Beschwerdeführer habe jedoch an seiner selbständigen Tätigkeit festhalten wollen (S. 2 unten). Im Februar 2016 habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert und es sei ihm keine Tätigkeit mehr zumutbar gewesen. Nach durchgeführter Heilbehandlung habe sich der Gesundheitszustand wieder verbessert und sicher ab 1 7. April 2017 habe wieder eine Arbeitsfähigkeit von 90 % in angepassten Tätigkeiten bestanden (S. 2 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin sei ohne genügende medizinische Grundlagen davon aus gegangen, bi s Februar 2016 wäre durchgehend eine angepasste Tätigkeit zu 90 % zumutbar gewesen. Allein schon die umfangreichen Diagnoselisten im ein ge hol ten Gutachten zeigten ihn als physisches und psychisches Wrack (S. 4 Ziff. 3). Die Y.___ -Gutachter hätten sich denn auch bezüglich der retrospektiven Beurtei lung der Arbeitsunfähigkeit nicht festlegen wollen (S. 3 f. Ziff. 4). Seit Erstellung des Gutachtens seien zahlreiche weitere medizinische Berichte erstattet worden, die belegten, dass nicht ohne eine erneute medizinische Gesamtschau davon aus gegangen werden könne, der Gesundheitszustand habe sich (wieder) im Sinne einer Arbeitsfähigkeit von 90 % verbessert (S. 5 Ziff. 6). Ein zusätzlicher Abklä rungsbedarf bestehe vor allem in psychischer Hinsicht (S. 6 Ziff. 8). Das ange nommene Valideneinkommen sei aus näher dargelegten Gründen deutlich zu tief (S. 7 f. Ziff. 9), und beim Invalideneinkommen sei ein Leidensabzug von 10 % angezeigt (S. 8 f. Ziff. 10 f.).
2.3
Strittig ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitverlauf, und ob dies anhand der vorhandenen Akten beurteilt werden kann. 3. 3.1
Im Rückweisungsurteil vom 2 8. Januar 2014 (Urk. 9/162) setzte sich das Gericht mit folgenden ärztlichen Berichten auseinander (S. 5 ff. E. 3): - Bericht vom 14. Dezember 2011 über den stationären Aufenthalt des Be schwer de führers v om 10. bis 30. November 2011 in der Klinik Z.___ (Urk. 9/ 3 6/ 75-80) - Bericht über die am
11. Juli 2012
im Spital A.___ erfolgte,
kompli ka tionslos verlaufene
operative Sanierung einer
Femoro patellararthrose links
(Urk. 9/ 53) - Bericht vom 27. August 2012 über eine seit 2 9. Juni 2011 im Psychia trie zen trum B.___
stattfindende ambulante Behandlung bei mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10 F32.1), ohne Angaben zur Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/56) - Bericht über eine a m 17. September 2012 im Spital A.___
erfolgte, kompli kationslos verlaufene Schulterarthroskopie rechts (Urk. 9/ 61) - Bericht vom
22. November 2012 über eine vertrauensärztliche Abklärung durch D
r. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Kardiologie im Auftrag der zuständigen Vorsorgeeinrichtung (Urk. 9/93/8- 26 = Urk. 9/102) 3.2
In Würdigung der genannten Bericht e hielt das Gericht fest, was folgt (S. 8 f. E.
4.1): Bereits nach dem stationären Aufenthalt in der Klinik Z.___ im November 2011 hielten die Ärzte die bisherige körperlich schwere Tätigkeit als Metall bau schlosser für nicht mehr zumutbar, attestierten hingegen eine 50%ige Arbeits fähigkeit als Materialwart sowie eine volle Arbeitsfähigkeit für eine körperlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit (…). Nach diesem Aufenthalt kamen zusätzliche Knie- sowie Schulterbeschwerden hinzu, welche am 1 1. Juli 2012 beziehungsweise 1 7. September 2012 ein operatives Eingreifen notwendig machten (…). In seinem Gutachten vom 2 2. November 2012 zu Handen des BVG-Versicherers hielt Dr. C.___ nachvollziehbar fest, zum Zeitpunkt der Begut achtung am 8. August 2012 habe sich der Beschwerdeführer immer noch und mindestens für ein halbes Jahr in einem postoperativen Rehabilitationsintervall mit krankheitsbedingter 100%iger Arbeitsunfähigkeit befunden. Die berufliche Leistungsfähigkeit könne daher erst nach Durchführung einer Nachunter su chung im Mai 2013 beurteilt werden. Die Ausführungen von Dr. C.___, wonach sich zum Begutachtungszeitpunkt keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit im Tätigkeits bereich als Materialwart mit einem Pensum von 50 % fänden, deuten zwar darauf hin, dass sich der Verlauf bis dahin problem- und komplikationslos gestaltete. Dennoch kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf der sechsmonatigen Rehabilitationsphase problemlos wieder mit voller Arbeitsfähigkeit in den Arbeitsprozess einsteigen konnte. Ebenso ist unklar, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer wieder zugemutet werden können beziehungsweise welche körperlichen Belastungen möglich sind. 3. 3
Am 1 1. Januar 2014 wurde der Beschwerdeführer in der Universitätsklinik D.___ am rechen Fuss operiert (Urk. 9/165), ebenso am 1 2. Mai 2014 (Urk. 278). Am 1 9. September 2014 erfolgte eine partielle Materialentfernung (Urk. 9/273).
Die Ärzte der Universitätsklinik D.___ und Dr. med. E.___, Facharzt für Rheumatologie, attestierten folgende Arbeitsunfähigkeiten (AUF) : Jahr von bis % AUF Quelle Urk. 2014 1 1. Januar 2 0. Februar 100 D.___ 9/156 2 1. Februar 2. März 9/163 2. März 1 6. April 9/170 1. April 3 0. April 9/174 1. Mai 2 4. Juni 9/176 1. August 1 4. September 9/188-189 1 5. September 5. Oktober 9/194 6. Oktober 1 2. Oktober 9/205 1 3. Oktober 1 9. Oktober 80 9/205 1 6. Dezember 3 1. Dezember 70 Dr. E.___ 9/216 2015 1. Januar 3 1. Januar 9/219 1. Februar 2 8. Februar 100 9/226 1. März 1 4. April 100 9/232 1 5. April 7. Mai 9/238 8. Mai 3 1. Mai 9/241 3. Juni 1 7. Juni 100 D.___ 9/250 1 7. Juni 1. Juli 9/252 2. Juli 9. August 80 9/261 1 0. August 3 0. September 9/272 1. Oktober 3 1. Oktober 9/287 3.4
Dr.
F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neuro logie, führte in ihrem Bericht vom 6. Februar 2015 (Urk. 9/222) aus, sie behandle den Beschwerdeführer seit Januar 2012 (Ziff. 1.2), und nannte als Diagnosen eine depressive Episode (ICD-10 F32) sowie verschiedene somatische Leiden (Ziff. 1.1). Zur Arbeitsfähigkeit führte sie aus, aus psychiatrischer Sicht bestehe eine allge meine Einschränkung von 60 % (Ziff. 1.6). 3.5
Laut Bericht der Ärzte des Universitätsspitals D.___ vom 2.
Juni
2015 (Urk.
9/284) erfolgt e am 1. Juni eine totale Osteosynthesematerialentfernung (OSME)
Dig IV und V rechts (S. 1 unten), dies mit komplikationslosem peri
- und postope rativen Verlauf (S. 2 oben). 4. 4.1
Die Ärzte des Y.___ erstatteten ihr Gutachten vom 9. November
2015 (Urk. 9/289/1-61) gestützt auf ihnen überlassene (S. 3 ff.)
und anderweitige (S.
21
ff.) medizinische sowie berufliche (S. 24 ff.) und Verfahrens- (S.
26 f.) Akten, die Angaben des Versicherten (S.
28 ff.) und die von ihnen zwischen dem 2 8. September und 2. Oktober 2015 (S.
1) erfolgten fachärztlichen Untersu chungen allgemeinmedizinischer und internistischer (S. 36 ff.), rheumatolo gi scher (S. 39 ff.) und psychiatrischer (S. 43 ff.) Richtung. 4.2
Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit (S. 50 Ziff. 7): - statische und degenerative Fussveränderungen beidseits (Hohl-Spreizfuss) - Status nach Metallentfernung Zehe IV und V rechts Juni 2015 - femoropatellare Arthrose links und Status nach Implantation einer Patello femoralprothese links am 1 1. Juli 2012
Ferner nannten sie zahlreiche Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit, so unter anderem einen Status nach depressiver Episode von leicht bis mittelschwerem Ausmass, aktuell remittiert (ICD-10 F32.1), akzentuierte Persön lichkeitszüge mit narzisstischen und schizoiden Zügen (ICD-10 Z73.1), eine Nikotinabhängigkeit (ICD-10 F17.24), einen schädlichen Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10. 1), eine Adipositas Grad I, ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (Therapie ausgesetzt) und ein Restless
legs -Syndrom gemäss Akten (S. 51 Ziff. 8). 4.3
Die Gutachter führten unter anderem aus, a ufgrund der aktuellen Untersuchung f ä nden sich deutliche statische Veränderungen an den Füssen, die die vom Versicherten beschriebenen Beschwerden durchaus erklär t en. Im Bereiche der Schultern, der Lendenwirbelsäule, aber auch der Hüft- und Kniegelenke hätten dagegen in der klinischen Untersuchung aktuell nur relativ geringe Beschwerden provoziert werden können . Auch die Funktionsprüfungen seien diesbezüglich zufriedenstellend gewesen (S. 52 unten) .
Aus rheumatologischer Sicht sei betreffend de n Bewegungsapparat festzuhal ten, dass die vom Versicherten g eklagten, mit wechselnder Intensität, belastungsab hängig auftretenden Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule, der Knie gelenke oder auch der Füsse entsprechende organische Korrelate aufw ie sen. In der klinischen Untersuchung seien keine relevanten Zeichen einer zusätzlichen Überlagerung vorhanden. Aufgrund der bekannten degenerativen Veränderungen müsse aus rheumatologischer Sicht eine verminderte Belastbarkeit der betroffe nen Regionen bestätigt werden (S. 52 f.) . 4.4
Der Versicherte weis e eine Adipositas Grad l auf, er sei jedoch konstitutionell gut muskuliert, so dass die Adipositas nicht im wesentlichen Ausmass zu einer Arbeits behinderung führ e . Die vom Versicherten in reizloser Umgebung ange gebene Einschlafneigung dürfte multifaktoriell bedingt sein, der Alkoholkonsum und der eigenwillige Schlafrhythmus des Versicherten seien dafür verantwortlich zu machen. Gemäss CDT - Messung und auch zugegebenermassen besteh e ein beträchtlicher Alkoholkonsum. Das in den Akten beschriebene Restless
legs Syndrom scheint unter der Therapie mit Lyrica kontrolliert . Auffällig sei die Beschwielung der beiden Daumenendglieder und Indices. Darauf angesprochen, mein e der Versicherte, er habe das schon immer gehabt. Er erwähn e aber auch, bei Gelegenheit verschiedenste manuelle Arbeiten zu erledigen, da er ja von etwas leben müsse (S. 53).
Aus rein internistischer Sicht f ä nden sich keine Diagnosen, welche eine wesent liche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe te n (S. 53 unten) .
Der Annahme einer depressiven Episode leicht bis mittelschweren Ausmasses im Jahr 2011 könne gefolgt werden. Folg e man den Angaben des Patienten, sei diese maximal mittelschwer gewesen . Jetzt sei die depressive Symptomatik weitgehend remittiert. Der soziale Rückzug und auch die chronisch erlebte subjektive Belas tung des Versicherten seien zum Teil persönlichkeitsbedingt, zum anderen den körperlichen Symptomen geschuldet. Rein formal weis e er jetzt ausser der Niko tinabhängigkeit keine psychische Erkrankung von Krankheitswert auf (S. 53 f.) . 4.5
Die bisherige Tätigkeit habe unterschiedlichste Arbeiten von leichter bis schwerer körperlicher Belastung
umfasst . So beschreib e der Versicherte Arbeiten a n einem Computer, wo er insbesondere Feineinstellungen bewerkstellig e, als auch nächt liche Arbeit im Sinne von Pannenhilfe nach Unfällen, daneben aber auch Stück guttransport mit einem Palettenroller und Metallbauarbeiten wie zum Beispiel Ge ländermontage oder andere Arbeiten im Sinne von Fenstermontagen. Die Arbeit richte sich nach der Gelegenheit. Damit umfass e die angestammte Arbeit sowohl Arbeiten leichterer Natur mit der Möglichkeit von häufigen Paus en als auch Schwerarbeiten (S. 54 Mitte).
Aufgrund der multiplen degenerativen Veränderungen entst ünd en bei verschie denen Tätigkeiten belastungs- und bewegungsabhängige Beschwerdezunahmen an unterschiedlichen Stellen. Der Versicherte müsse sich auch bei sitzender
Arbeit mindestens alle 30 bis 60 Minuten kurz erheben und Pausen einlegen, in mittel schwerer Arbeit sei der Pausenbedarf vergrössert und schwere Arbeiten könn t en nur ganz vereinzelt und während kurzer Zeit durchgeführt werden. Zudem sollten nicht monotone Tätigkeiten mit spezifisch belastenden Arbeiten ausgeführt werden (zum Beispiel länger dauernde Tätigkeiten über der Schulterhorizontalen oder Arbeiten auf den Knien oder mit gebeugten Knien). Zudem sei der Versicherte limitiert beim Stehen an Ort aufgrund der Fussbeschwerden. Aufgrund der multi faktoriell bedingten chronischen Schlafstörung seien Arbeiten, die einen hohen Konzentrationsgrad und eine schnelle Geschwindigkeit erforder te n, als ungünstig anzusehen (S. 54).
Die Gutachter führten weiter aus, g lobal gingen sie für die beschriebene ge mischte Arbeit des Versicherten von einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % aus. W ürde er nur leichte, wechselbelastende Arbeiten mehrheitlich im Sitzen durch führen, so könnte theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 90 % erreicht werden. Diese Einschätzung g e lt e ab Juni 2015 (S. 55 oben) . 4.6
Die Prognose sei ernst. Einerseits sei davon auszugeben, dass die bereits vor handenen multiplen degenerativen Schäden im Verlaufe zun ä hmen, andererseits werde es dem Versicherten aufgrund seiner Persönlichkeitseigenschaften nicht gelingen, das gesundheitsschädigende Verhalten bezüglich Nikotin und ungenü gender Schlafhygiene und Alkoholgebrauch einzuschränken. Es sei vielmehr mit dem baldigen Auftreten insbesondere von vaskulären Komplikationen zu rechnen (S. 55 f.).
Aus näher genannten Gründen sei aktuell von einer Persönlichkeitsakzentuierung mit eher narzisstischen oder auch schizoiden Zügen auszugehen, f ür die An nahme einer Persönlichkeitsstörung mit seit der Jugend anhaltenden Problemen der Beziehungsgestaltung reich t en die klinischen Hinweise nicht aus, (S. 56 un ten). Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht von 60 % (vgl. vorstehend E. 3.3) sei nicht nachvollziehbar (S. 57 oben). 4.7
Bezüglich der in de n Akten vorliegenden Bestätigungen der Arbeitsunfähigkeit aus der Universitätsklinik D.___ in Zürich sei festzuhalten, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Begutachtung eine allgemeine Beurteilung darstell e . Es könne durchaus sein, dass punktuell während gewissen Schmerz pha sen vorübergehend eine höher- bis hochgradige Arbeitsunfähigkeit bestanden ha be . Dies könne retrospektiv nicht anders beurteilt werden. Die m ehrfach erwähnte Unzumutbarkeit einer Weiterführung der Arbeit als Metallbauschlosser fuss e auf der Annahme der Job- Abklärung in Z.___ Ende 2011, dass es sich dabei mehrheitlich um schwere bis sehr schwere Arbeit gehandelt habe. Dies sei jedoch nach den Angaben des Versicherten nicht der Fall (S. 57 Mitte) . 4.8
Zum Gesundheitszustand im zeitlichen Verlauf seit 2011 nannten die Gutachter die folgenden Stichworte (S. 58 Ziff. 15.4): - v orübergehende Exa z erbation der lumbalen Rückenschmerzen nach Sturz auf den Rücken im Juni 2010 - i m Juni 2011 zusätzlich mitterschwere depressive Episode, Besserung nach der stationären Rehabilitation in Z.___ Ende 2011 mit Wiederherstellung einer 100% igen Arbeitsfähigkeit für ada ptierte Tätigkeit - a b April 2012 zunehmende Knie- und F uss
- und Hüft- und Schulter schmerzen, m ehrere Operationen beginnend mit einer femoropatellar en Pro these li nks im Juli 2012 - i m September 2012 übersehene, im Verlauf komplizierte Fraktur am rechten Fuss, welche wegen invalidisierender Fussschmerzen im Oktober 2013 diag nostiziert und nach erfolgloser Gipsbehandlung im Verlaufe des Jahres 2014 zweimal operiert wurde - Restbeschwerden nach endgültiger Metallentfernung im Juni 2015 - i n Abklärung wegen Schmerzen im linken F u ss mit beträchtlichen degene rativen Veränderungen, a ber guter Gehfähigkeit in angepassten Massschuhen bis 2.5 km Gehstrecke
Es könne davon aus ge g ang en werden, dass mindestens seit Juli 2012 (femoro patellare Prothese Knie links) eine mindestens 20 %ige Arbeitsunfähigkeit bestan den ha be . Im Anschluss an die nachstehend genannten Eingriffe habe j eweils eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % resultiert, dazwischen habe eine bis zu 30 %ige Arbeits un fähigkeit nur in angepasster Tätigkeit bestanden (S. 59 Ziff. 15.6): - 1 1. Juli 2012 p atellofemo rale Prothese links - 1 7. September 2012 Operation der rechten Schulter - 2 6. November 2012 Operation der linken Schulter - Oktober 2013 Diagnose einer im September verpassten Querfraktur des Os metatarsale V, e rfolglose konservative Behandlung im Anschluss. - Januar 2014 Fussoperation bei hypertropher Pseudarthrose - Mai 2014 Revisionsoperation desselben Fusses bei delayed
union - September 2014 Lösung eine Dupuytren’schen Kontraktur und R ingband spaltung Dig . III rechts - September 2014 partielle OSME - Juni 2015 t otale OSME Fuss rechts - August 2015 e rneute Abklärung wegen Schmerzen im linken Fuss
Die von den Gutachtern attestierte Arbeitsfähigkeit von 70 % g el t e ab Juni 2015 (S . 59 unten). 4.9
In einer ergänzenden Stellungnahme vom 1 5. Dezember 2015 (Urk. 9/297) führten die Gutachter aus, präzise retrospektive Angaben bezüglich der Arbeits fähigkeit im Verlaufe könnten ohne ausführliche klinische Angaben in de n Akten nicht gemacht werden. D ie Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im zeitlichen Verlauf seit 2010 begründe sich über die somatischen Diagnosen. T rotz der insbesondere 2011 beschriebenen leichten bis mit telschweren depressiven Episode gingen sie nicht von einer über das attestierte Mass der Arbeitsunfähigkeit hinausgehende Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Gründen aus (S. 1) .
Die im Rahmen des Aufenthaltes in der Klinik Z.___ im November 2011 atte stierte Arbeitsfähigkeit von 100 %
in angepasster Arbeit für mittelschwere, wechselbelastende Arbeit bis 25 kg lasse sich in diesem Ausmass nicht nach vollziehen, d ies insbesondere weil die schweren degenerativen Veränderungen im linken Knie und in beiden Schultern, welche dann im Verlaufe des Jahres 2012 auch operativ hätten angegangen werden m üss en, zu diesem Zeitpunkt sicher schon deutlich fortgeschritten und symptomatisch gewesen seien (S. 1 f.).
Retrospektiv könn t en sie die Arbeitsfähigkeit nicht anders beurteilen al s in der Aktenlage festgehalten (S. 2 Mitte).
Die im Gutachten attestierte, ab Juni 2015 gültige Einschätzung einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in der anges tammten Arbeit und einer 90%igen Arbeitsfähigkeit in optimal angepasster Arbeit sei als Erfolg der diversen operativen Eingriffe zu werten (S. 2) . 5. 5.1
Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 2 2. Dezember 2015 zum Y.___ -Gutachten (Urk. 9/379 S. 7 ff.) aus, die Beurteilung der Klinik Z.___ (Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit seit November 2011) werde bezweifelt, jedoch ohne eine Alternative argumentativ darzubieten; die in der Folgezeit durchgeführten opera tiven Eingriffe hätten dann zu einer Arbeitsfähigkeit im Begutachtungszeitpunkt von 70 % in der angestammten und 90 % in einer angepassten Tätigkeit geführt (S. 7 unten). Es könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in der angestammten Tätigkeit (ohne die gelegentlichen schweren Arbeitsanteile) seit 9. November 2015 und eine solche von 90 % in einer angepassten Tätigkeit seit November 2011 bestehe, mit Aus nahme der kürzeren perioperativen Rehabilitationszeiten mit höherer Arbeitsun fähigkeit (S. 7 f.). 5.2
Vom 1 0. bis 2 8. Mai 2016 weilte der Beschwerdeführer stationär in der Univer si tätsklinik D.___, worüber am 2 8. Mai 2016 berichtet wurde (Urk. 9/333 = Urk. 9/366/58-62). Es wurden die folgenden, hier verkürzt angeführten Diag no sen genannt (S. 1 f.): - multilokuläre
chronifizierte Schmerzsymptomatik (Rückenschmerzen, Knie beidseits, Hüfte beidseits, Füsse beidseits und Schultergelenke) - persistierendes lumbospondylogenes Syndrom - Status nach subacromialem
Impingement rechts - Hohlfuss mit Metatarsalgie
Dig . II bis V Fuss links - Status nach totaler OSME Dig . IV und V rechts am 1. Juni 2015 - Femoropatellararthrose links - Osteoporose, Erstdiagnose Mai 2008 - mittelschweres obstruktives Schlafapnoe/ Hypo p noe -Syndrom - Morbus Winiwarter Bürger (Endangitis
obliterans) mit Raynaud-Sympto matik Dig . II und III rechte Hand - arterielle Hypertonie - Hypercholesterinämie - mittelgradige depressive Episode - Restless
legs Syndrom
Zum Verlauf wurde ausgeführt, unter etablierter Therapie hätten eine leichte Schmerzregredienz und ein Belastungsaufbau erzielt werden können (S. 4 Mitte). Empfohlen wurde die Fortsetzung der ambulanten Behandlung mit medizinischer Trainingstherapie und Massagen und die Aufnahme einer ambulanten psychia trischen Behandlung (S. 5 oben). 5.3
Am 1 0. August 2016 berichtete Dr. med. H.___, Facharzt für Ortho pädi sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, über seine gleichen tags erfolgte Untersuchung des Beschwerdeführers (Urk. 9/391/ 22-29) und führte unter anderem aus, im aktuellen Kontext bestehe sicherlich eine Arbeits un fähigkeit von 70 % in der momentan ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur (S. 6 unten). Am 2 5. August 2016 führte er präzisierend aus, es sei ein voll ergono mi scher Arbeitsplatz weiterhin notwendig und es sei eine möglichst wechselbe lastende Tätigkeit anzustreben. Die Arbeitsfähigkeit an einem so gestalteten Arbeitsplatz würde aus fachärztlich-orthopädischer Sicht aktuell einem Arbeits pensum von maximal 3 0 % entsprechen (Urk. 9/391/20-21 S. 1). 5.4
Dr. med. I.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberärztin B.___, führte im Bericht vom 1 2. September 2016 (Urk. 9/338 = Urk. 9/366/49-55) aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit 1. Juni 2016 (wieder) im B.___ (vgl. vorstehend E. 3.1) in Behandlung (Ziff. 1.2) mit 14-täglich stattfindenden Konsultationen (Ziff. 1.5). Als psychiatrische Diagnose wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), genannt (Ziff. 1.1). Zur Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit könnten keine Angaben ge macht werden (Ziff. 1.6-9). 5.5
Dr. med. J.___, Leitender Arzt Technische Orthopädie, Universitätsklinik D.___, berichtete über erfolgte Konsultationen am 1 4. Dezember 2016, am 1 2. Januar 2017 (Urk. 9/366/42-47 = Urk. 9/391/14-19) und am 7. Februar 2017 (Urk. 9/366/3 4 - 36). M it Bericht vom 9. Februar 2017 (Urk. 9/358/6-10) nannte er nebst den im Mai 2016 angeführten Diagnosen (vorstehend E. 5.1) als neue Diagnose eine undislozierte Insuffizienzfraktur Basis Metatarsale III Fuss links (S.
1 Ziff. 1). Er attestierte eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der ange stammten Tätigkeit als Maschinenmechaniker und Bauschlosser. Bis 2 1. Febru ar 2017 bestehe weiter eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, ab dann sollte je nach Beschwerden die Wiederaufnahme einer wechselbelastenden Tätig keit versucht werden (Ziff. 1.6). Eine rein sitzende und eine rein stehende Tätig keit komme nicht in Frage, ein e wechselbelastende Tätigkeit sei nach Konsoli dierung der Metatarsale III-Fraktur links - mit näher genannten Einschränkungen - denkbar (Ziff. 1.11). 5. 6
Dr. I.___ (vorstehend E. 5.3) nannte im Bericht vom 2 7. Februar 2017 (Urk. 9/360) die gleichen Diagnosen wie im September 2016 (Ziff. 1.2) und führte unter anderem aus, bezüglich einer beruflichen Tätigkeit sei eher von einem nur sehr geringen zeitlichen Umfang auszugehen, und aufgrund der vorliegenden Diagnosen könne keine angepasste Tätigkeit benannt beziehungsweise empfohlen werden (Ziff. 2.1). 5.7
Dr. med. K.___, Oberarzt i.V. Orthopädie, Universitätsklinik D.___,
führte im Bericht über die Konsultation vom 7. März 2017 (Urk. 9/366/28-3 0) aus, der Patient werde die angepassten Schuhe jetzt probetragen und am 2 0. März 2017 einen Arbeitsversuch zu 50 % starten. Eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % sei bis Mitte April 2017 attestiert worden (S. 2 unten). 5.8
Dr. H.___ (vorstehend E. 5.3) führte in seinem Bericht vom 2 7. März 2017 (Urk. 9/391/8-11) unter anderem aus, die Arbeitsfähigkeit an einem ergonomisch gestalteten Arbeitsplatz würde aus fachärztlich-orthopädischer Sicht aktuell einem Arbeitspensum von maximal 50 % entsprechen (S. 4 unten). 5.9
Nach Berichten vom 1 8. April (Urk. 9/366/21-23), 3 1. Mai (Urk. 9/366/6-8) und 1 3. Juni 2017 (Urk. 9/366/3-5) führte unter anderem Dr. J.___ (vorstehend E. 5.5) im Bericht vom 1 8. Juli 2017 (Urk. 9/374/5-7 = Urk. 9/391/1-3) aus, zum aktu ellen Zeitpunkt sei maximal eine Tätigkeit von 50 % mit wechselbelastenden Arbeiten durch führbar (S. 2 unten). 5.10
Dr. G.___, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 2 3. August 2018 (Urk. 9/379 S. 10 f.) zu den zwischenzeitlich eingegangenen Arztberichten aus, es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1 4. Februar 2016 (Erstdiag nose der Insuffizienzfraktur) bis 1 9. März 2017 und eine solche von 50 % vom 2 0. März bis 1 6. April 201 7. Ab 1 7. April 2017 gelte also wieder die Arbeitsun fähigkeit von 10 % für überwiegend sitzende Tätigkeit (S. 11). 6. 6. 1
Ab 1. April 2014 war der Beschwerdeführer als arbeitslos angemeldet. Die Ver mittlungsfähigkeit wurde mit 50 % beziffert. Per 2 9. Februar 2016 erfolgte die Aussteuerung (Urk. 9/309/1). 6. 2
Im Abschlussbericht vom 2 1. November 2016 über die am 2 2. März 2016 auf genommene Arbeitsvermittlung (Urk. 9/347) wurde ausgeführt, der Beschwerde führer habe Anfang Juni 2016 eine Aushilfstätigkeit als Chauffeur Kategorie C für ein Transportunternehmen aufgenommen. Ab Juli 2016 habe er durchgehend Einsätze gehabt und teilweise 12 Stunden gearbeitet, weshalb er keine Termine habe wahrnehmen können (S. 1 oben).
Er sei seit 1. September bis aktuell 8. Dezember 2016 aus psychischen Gründen zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (S. 1 Mitte).
Er habe vor Aufnahme der Tätigkeit als Chauffeur diverse Bewerbungen verschickt . Auf die ihm von der Beraterin immer wieder zugesandten Stelleninserate habe er nicht reagiert; ob er sich auf die betreffenden Stellen beworben habe, sei unklar (S. 1 unten).
Er habe einerseits gezeigt, dass er arbeitsfähig sei und seinen Lebensunterhalt als Chauffeur C verdienen könne. Solange er (andererseits) an seiner Situation nichts grundlegend verändern wolle, indem er beispielsweise seine Werkstatt aufgebe, könnten aus Sicht der Beraterin keine weiteren Massnahmen empfohlen werden, die eine realistische und nachhaltige berufliche Integration im Sinne einer Fest anstellung ermöglichten (S. 4 Mitte). 6. 3
Am 8. Februar 2017 erstattete die L.___ AG einen Analyse-Bericht (Urk. 9/362). Darin wurde ausgeführt, die 1999 vom Beschwerdeführer gegrün dete Einzelfirma werde ohne Personal geführt. Seit Auftreten gesundheitlicher Beschwerden habe das Unternehmen einen Umsatzrückgang zu verzeichnen und stelle sich derzeit als nahezu leeres Gebilde dar, welches über wenige aktive Kun den und /oder Lieferanten verfüge. Zur Deckung der Fixkosten und Siche rung des Lebensunterhalts verleihe sich der Beschwerdeführer als Fahrer für Last kraft zeuge (S. 1 Ziff. 1).
Nach Erörterung diverser Varianten wurde ausgeführt, dass die Unternehmung durchaus das nötige Potential habe, um reaktiviert zu werden, und langfristig am Markt Bestand habe (S. 15 Mitte). 6. 4
Am 1 0. August 2017 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, im Rahmen der Arbeitsplatzerhaltung beteilige sie sich mit einem einmaligen Betrag von Fr. 7'500.-- an einer Unternehmensberatung durch die L.___ AG. Diese verfolge das Ziel der Weiterführung und teilweisen Neuaus richtung der Einzelfirma des Beschwerdeführers. Damit werde wie vereinbart die Eingliederungsberatung abgeschlossen (Urk. 9/372 S. 1). 7 . 7 .1
Die Y.___ -Gutachter attestierten eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in der ange stammten und eine solche von 90 % in einer angepassten Tätigkeit, dies ab Juni 2015 (vorstehend E. 4.5), was als Erfolg der 2012 und 2014 erfolgten Operationen gewertet werden könne (vorstehend E. 4.9). Zur Periode von Juli 2012 (Ablauf des Wartejahres) bis Mai 2015 führten sie aus, eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit aus psychiatrischer Sicht von 60 % (wie von behandelnder Seite atte stiert) sei nicht nachvollziehbar (vorstehend E. 4.7). Hingegen könne es durchaus sein, dass punktuell während gewisser Schmerzphasen eine höher bis hochgradige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (vorstehend E. 4.7); retrospektiv könne die Arbeitsfähigkeit nicht anders beurteilt werden als in den Akten festgehalten (vorstehend E. 4.9). Im Anschluss an die Operationen 2012 und 2014 habe jeweils eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % resultiert, dazwischen habe eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % für angepasste Tätigkeiten bestanden (vorsteh end E. 4.8). 7 .2
Die eben angeführten, allgemein gehaltenen Angaben der Y.___ -Gutachter lassen sich konkretisieren, dies anhand der vor Juni 2015
anderweitig attestierten Arbeitsunfähigkeiten (vorstehend E.
3.3) und der Feststellung von Dr. C.___, dass bis Mai 2013 während eines postoperativen Rehabilitationsintervalls eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestand (vorstehend E. 3.1) : Eingriff Arbeitsunfähigkeit 2012 Knie Schulter rechts Schulter links 2013 2014 Fuss rechts I Fuss rechts II OSME 2015 OSME
Angesichts der Anfang Juni 2015 erfolgten, komplikationslos verlaufenen OSME (vorstehend E. 3.4) ist ab diesem Zeitpunkt mit den Y.___ -Gutachtern von einer Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 30 % auszugehen, denn für die von behandelnder Seite noch bis Ende Oktober 2015 attestierte höhere Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 3.3) ist keine nähere Begründung ersichtlich. 7 .3
Die Zusammenstellung zeigt, dass die attestierten Arbeitsunfähigkeiten auf der Zeitachse mit den im Y.___ -Gutachten als relevant beurteilten Ereignissen (vor stehend E. 4.8) korrelieren . Somit ist von folgenden Daten hinsichtlich der Arbeits unfähigkeit (AUF) auch in angepasster Tätigkeit auszugehen: von bis AUF E. Juli 2012 Mai 2013 100 3.1 Juni 2013 Dezember 2013 10 0 4.8 Januar
2014 1 2. Oktober 2014 10 0 3.3 1 3. Oktober 2014 1 9. Oktober 2014 80 3.3 2 0. Oktober 2014 1 5. Dezember 2014 70 4.8 1 6. Dezember 2014 3 1. Januar 2015 70 3.3 1. Februar 2015 3 1. Mai 2015 100 7.2 7 .4
Die Beschwerdegegnerin ist von einem Valideneinkommen im Jahr 2012 von rund Fr. 78'051.-- und einem Invalideneinkommen gemäss Tabellenlohn (bei 100 % und ohne Leidensabzug) von rund Fr. 65'177.-- ausgegangen (Urk. 9/378).
Der dagegen erhobene Einwand betreffend das Valideneinkommen (Urk. 1 S. 7 f. Ziff.
9) ist nicht stichhaltig, denn der dort als Ausgangspunkt der Berechnung genannte Betrag entspricht nicht dem vor Eintritt des hier relevanten Gesund heits schadens (2011), sondern dem 1999 erzielten Einkommen.
Wie es sich mit einem allfälligen Abzug vom Tabellenlohn verhält (Urk. 1 S. 8 Ziff. 10), kann offen bleiben : Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 70 % beträgt das Invalideneinkommen maximal rund Fr. 19'853.-- (Fr. 65'177.-- x 0.3), was beim Valideneinkommen von Fr. 78'051.-- eine Einkommenseinbusse von Fr. 58'198 .
und damit einen Invaliditätsgrad von rund 75 % ergibt. 7.5
Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer zusätzlich Anspruch auf eine befristete ganze Rente hat, dies in Beachtung der Dreimonatsfristen von Art. 88a IVV vom 1. Oktober 2012 bis 3 1. August 2015 .
Zu berücksichtigen ist nun allerdings, dass gemäss den Angaben der Arbeits lo senversicherung der Beschwerdeführer von April 2014 bis Februar 2016 Arbeits losenentschädigung bei einer Vermittlungsfähigkeit von 50 % bezogen hat (vor stehend E. 6.1). Nachdem sich anhand der Akten, insbesondere angesichts der zahlreichen von der Arbeitslosenversicherung miteingereichten ärztlichen Zeug nisse, nicht eindeutig bestimmen lässt, in welchem Umfang effekt iv Leistungen erbracht wurden, ist dies hier so zu berücksichtigen, dass die Feststellung des Rentenanspruchs von Oktober 2012 bis Januar 2016 unter dem Vorbehalt all fälliger Verrechnungen mit Ansprüchen der Arbeitslosenversicherung erfolgt. 8. 8.1
Die Zusprache einer ganzen Rente ab Mai 2016 ist vor dem Hintergrund der seitens des RAD ab 1 4. Februar 2016 festgehaltenen vollen Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 5.10) nicht zu beanstanden. 8.2
Die Befristung der zugesprochenen Rente per Juni 2017 basierte auf der Beur teilung durch den RAD -Arzt Dr. G.___, wonach bis 1 9. März 2017 eine Arbeits unfähigkeit von 100 % und bis 1 6. April 2017 eine solche von 50 % bestanden habe, womit ab 1 7. April 2017 wieder von einer Arbeitsfähigkeit von 90 % in angepasster Tätigkeit auszugehen sei (vorstehend E. 5.10).
Dies überzeugt nicht. Dr. G.___ stützte sich offensichtlich auf den Bericht von Dr. K.___, Universitätsklinik
D.___, vom 7. März 2017, der unter anderem ausgeführt hatte, es sei eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bis Mitte April 2017 attestiert worden (vor stehend E. 5.7). Dass dementsprechend ab Mitte April 2017 keine solche Arbeits unfähigkeit mehr bestanden haben sollte, lässt sich weder dem genannten Bericht noch späteren, echtzeitlichen Berichten entnehmen. Viel mehr wurde mit Bericht vom 1 8. Juli 2017 ausdrücklich eine wechselbe lastende Tätig keit als (lediglich) zu 50 % durchführbar bezeichnet (vorstehend E. 5.9). Über den weiteren Verlauf bis Verfügungserlass (1 8. Oktober 2017) liegen keine Be richte mehr vor. 8.3
Seitens der Ärzte der Universitätsklinik D.___ wurde (am 7. März 2017) vom 2 0. März bis Mitte April (vorstehend E. 5.7) und am 1 8. Juli 2017 (vorstehend E.
5.9) eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % festgehalten. Damit nicht vereinbar ist die von der Beschwerdegegnerin ohne nähere Begründung getroffene Annahme, ab 1 7. April 2017 habe eine Arbeitsfähigkeit von 90 % in angepasster Tätigkeit bestanden.
Damit erweist sich die Befristung der zugesprochenen ganzen Rente per Ende Juni 2017 mangels einer nachvollziehbar belegten und umfangmässig bestimmten Ver besserung der Arbeitsfähigkeit als nicht ausgewiesen.
Da jedoch für die Zeit ab 2 0. März 2017 ausser den beiden genannten Berichten bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses keine weiteren Angaben über die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten oder einer ange passten Tätigkeit verfügbar sind, lässt sich der Rentenanspruch ab Juli 2017 vor liegend nicht beurteilen. Aus diesem Grund ist die Sache an die Beschwerde geg nerin zurückzuweisen, damit sie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab 2 0. März 2017 richtig abkläre und sodann über einen allfälligen Rentenanspruch ab Juli 2017 entscheide. 8.4
Dies führt zusammengefasst zur Gutheissung der Beschwerde, zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer von Oktober 2012 bis August 20 15
- unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungs an sprüche der Arbeitslosenversicherung (vorstehend E. 7.5) - sowie von Mai 2016 bis Juni 2017 Anspruch auf eine ganze Rente hat, und zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin, damit sie nach erfolgter Abklärung über einen all fälligen Rentenanspruch ab Juli 2017 neu verfüge (vorstehend E. 8.3) . 9. 9.1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 9.2
Dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine Pro zessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220. (zu züglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2'400.-- (inklusive Baraus la gen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuer legen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 8. Oktober 2017 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer von Oktober 2012 bis August 2015
- unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche der Arbeitslosenversicherung - sowie von Mai 2016 bis Juni 2017 Anspruch auf eine ganze Rente hat, und die Sache wird an die Beschwerde geg nerin zurückgewiesen, damit sie nach erfolgter Abklärung über einen allfälligen Renten anspruch ab Juli 2017 neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Werner Kupferschmid - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher