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IV.2017.01240

Depressive Störung, Persönlichkeitsstörung, Medikamentenabhängigkeit, Indikatorenprüfung, Gutheissung Beschwerde

Zürich SozVersG · 2018-10-10 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1959, wuchs als Türkischstämmiger in Griechenland auf. Von 1980 bis Oktober 2007 lebte er in Deutschland ( Urk. 9/2). Im November 2007 reiste er in die Schweiz ein, wo er als selbständiger Naildesigner arbeitete ( Urk. 9/2).

Im März 2012 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tä tigte erwerbliche und medizinische Abklärungen ( Urk. 9/8, 9/11, 9/13, 9/20, 9/27). Mit Schreiben vom 1 2. März 2013 teilte sie dem Versicherten mit , dass bei ihm ein Suchtgeschehen im Vordergrund stehe, und forderte ihn unter Hinweis auf seine Schadenminder ungspflicht zu einer Abstinenz auf ( Urk. 9/33). Nach Einholung weiter er Berichte ( Urk. 9/41, 9/45, 9/46, 9/47, 9/49, 9/50) und Durch führung des Vorbescheidverfahrens ( Urk. 9/52, 9/63) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Oktober 2014 einen Anspruch auf Leistungen der Invaliden versicherung ( Urk. 9/67). Die dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 9/71 /3-9 ) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 1 9. Dezember 2014 gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurück ( Urk. 9/79).

In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten durch Dr. med. Y.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Gutachten vom 1 5. Dezem ber 2015, Urk. 9/98). Am 9. August 2016 nahm sie eine Abklärung für Selbstän digerwerbende vor (Bericht vom 1 2. August 2016, Urk. 9/105). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens ( Urk. 9/107, 9/112) holte sie bei Dr. Y.___ einen er gänzenden Bericht zum Gutachten ein (Bericht vom 4. August 2017, Urk. 9/125). Mit Verfügung vom 1 3. Oktober 2017 wies sie das Leistungsbegehren erneut ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___ m it Eing abe vom 1 6. November 2017 Beschwerde erhe ben und beantragen, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm spätestens ab September 2012 eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszubezahlen. In prozessualer Hinsicht liess er um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis ge bracht wurde ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen od er psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichke iten auf dem in Betracht kommen den ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aussch liesslich die Folgen der gesund heitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit k önnen in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungs rechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigk eit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend ob jektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welch em Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgegliche nen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Be ein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesun dheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigk eit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig kein versicherter Gesundheitsschaden vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht. Dies trifft namentlich zu, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen oder Einschränkungen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschränkun gen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, BGE 131 V 49 E. 1.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.1 mit Hinweisen).

Eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende Leistungs einschränkung vermag einen versicherten Gesundheitsschaden nicht leichthin auszuschliessen , sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit darüber besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte für eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind, ohne dass das aggra vatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Stö rung zurückzuführen wäre (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 6.1 und 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.2).

Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Konstellation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durch führung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.4). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindes tens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung. Dabei st ellt sich die Frage, ob bei ihm ein relevanter psy chischer Gesundheitsschaden besteht. 2.2

In der angefochtenen Verfügung führte die IV-Stelle aus, dass

Dr. Y.___ im Rahmen der Begutachtung festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer hinsicht lich der Einnahme von Benzodiazepine n falsche Angaben macht e . Darauf bezug nehmend und unter Hinweis auf weitere Inkonsistenzen in den Aussagen des Be schwerdeführers schloss die IV-Stelle auf ein leistungsausschliessendes aggravie rendes Verhalten des Beschwerdeführers ( Urk. 2). 2.3

Der Beschwerdeführer kritisierte das Gutachten von Dr. Y.___ als wider sprüchlich. Gleichzeitig hielt er fest, dass ihm der Gutachter eine volle Arbeits unfähigkeit attestiert habe. Darauf sei insbesondere auch in Hinblick auf seine bisherige Krankheitsgeschichte abzustellen. Mithin sei ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ausgewiesen ( Urk. 1). 3. 3.1

Vom 1 5. Januar bis 8. Mai 2007 war der Beschwerdeführer in stationärer Behand lung in der Universitätsklinik Z.___ wegen einer Intoxikation mit Stilnox und Alkohol

( Urk. 9/8/15). Vom 2 7. Juni bis 2 5. Juli 2007 war er wegen einer akuten Tablettenintoxika tion mit Benzod i azepinen erneut in der Universi tätsklini k Z.___ hospitalisiert ( Urk. 9/8/15-18). 3.2

Nach dem Umzug in die Sc hweiz begab er sich ab April 200 8 zu Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung ( Urk. 9/8/5). Am 1 3. Juli 2008 wurde er das erste Mal notfallmässig im B.___ , behandelt. Diagnostiziert wurde eine kog nitive Störung unklarer Ätiologie, eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärt ig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F 33.19 ) und eine Abhängigkeit von Sedativa und Hypno tika (ICD-10 F13.2; Urk. 9/8/19 ). 3.3

Vom 3 1. August bis 2 4. Oktober 2011 erfolgte ein stationärer Aufe nthalt in der B.___ . Es wurden die gleichen Diagnosen gestellt. Hingewiesen wurde überdies auf psychische Verhaltensstörungen aufgrund der Abhängigkeit von Sedativa und Hypnotika ( Urk. 9/8/22-25). 3.4

In der Folge fanden vom 2 0. November bis 8. Dezember 2011 ( Urk. 9/ 8/29-31) und vom 1 6. Juli bis 2 2. August 2012 ( Urk. 9/20/13-15 ) weitere Hospitalisationen i n der B.___ statt. Dr. A.___ hielt im Bericht vom 2 4. September 2012 dazu fest, die Einweisungen seien wegen den zunehmenden depressiven Symptomen und dem wiederum exazerbierenden Konsum von Sedativa erfolgt. Die Grund stimmung habe sich inzwischen wieder gebessert, sei aber noch nicht ausgegli chen. Der Beschwerdeführer leide unter Antriebsmangel, schlechtem Schlaf, Schwindel und Schmerzen an verschiedenen Körperstellen. Die ängstlich-abhän gige Seite zeige sich in der Betreuungsbedürftigkeit durch die Familie. Er sei im Alltag unselbständig und mü sse bei der Haushaltsführung sowie bei der Erledi gung der administrativen Angelegenheiten unterstützt werden. Er bewege sich nur im engsten Umfeld der Wohnung. Die bestehende abhängig-ängst liche Per sönlichkeitsstörung sei sowohl als auslösender als auch

triggernder Bestandteil der depressiven Phasen und des Substanzmissbrauchs anzusehen. Theoretisch be stehe eine Arbeitsfähig keit von 40 bis 60 % ( Urk. 9/20/7-10). Im Übrigen zwei felte Dr. A.___ aufgrund der Krankheitsananmese daran, dass die anlässlich des letzten Aufenthalts in der Psychiatrischen Klinik erreichte Sistierung des Se dativakonsums von Bestand sei ( Urk. 9/20/7). Dazu ist seinen

weiteren Berichten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in d er Vergangenheit phasenweise

benzodiazepin frei war , jedoch immer wieder Rückfä ll e erlitt. Der Beschwerdefüh rer sei sehr medikamentenfixiert und

reagiere auf alle Lebensbelastungen mit er höhter Einnahme. Einem ps ychoth erapeutischen Vorgehen sei er aufgrund der fehlenden Introspektionsfähig keit und der hohen Rigidität d er Verhaltensmus ter nicht zugänglich ( Berichte vom 5. und 2 3. Mai 2012,

Urk. 9/8/ 7-13, 9/10/13-15). 3.5

V om 2 2. November bis 1 7. Dezember 2012 war der Beschwerdeführer wieder in der B.___ hospitalisiert. Die Klinikärzte stellten die gleichen Diagnosen wie in der Vergangenheit. Sie erachteten den Beschwerdeführer

zu mindest seit November 2011 bis auf Weiteres arbeitsunfähig ( Urk. 9/27). 3.6

Nach Auferlegung der Schadenminderungspflicht mit Schreiben vom 1 2. März 2013 hielt sich der Beschwerdeführer vom 1 5. März bis 2 4. April 2013 in der B.___ auf. Im Rahmen des Aufenthalts wurde die vorbestehende Medikation mit Seda tiva reduziert. Eine Entzugsbehandlung war nicht möglich ( Urk. 9/38). Im w eite ren Verlauf weilte der Beschwerdeführer - freiwillig oder auf Einweisung hin - wegen der depressiven Symptomatik respektive des Medikamentenabusus vom 2 8. Mai bis 1 7. Juni 2013 ( Urk. 9/45, 9/46 /3-6 ), vom 2 9. Oktober 2013 bis 2 7. November 2013 ( Urk. 9/46/7-10, 9/47) , vom 7. bis 1 7. Januar 2014 ( Urk. 9/49/17-21 und vom 2 3. Januar bis 1 7. Februar 2014 ( Urk. 9/49/1- 9, Urk. 9/50) in der B.___ (vgl. auch Urk. 9/68/2). 3.7

Im Bericht vom 1. Oktober 2014 führte Dr. A.___ aus, seit Auferlegung der Mitwirkungspflicht im März 2013 habe der Beschwerdeführer fünf stationäre Be handlungen du rchgeführt. Insgesam t habe er sich neunmal stationär in der B.___ befunden. Primär lägen eine ängstlich-abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7) und eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1) vor. Diese Er krankungen ständen im Vordergrund. Die Toxikomanie sei nicht primäre Krank heitsursache, sondern Folge der genannten Störungen ( Urk. 9/68). 3.8 3.8.1

Dr. Y.___ diagnostizierte im Gutachten vom 1 5. Dezember 2015 mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwär tig schwere Episode, wobei die überwiegende Episode als schwer anzusehen sei, mit somatischem Syndrom ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), eine gemischte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, aber auch vermeidenden Per sönlichkeitsanteilen (ICD-10 F61) , sowie einen Verdacht auf Abhängigkeit durch Sedativa und Hypnotika (ICD-10 F13.2 ; Urk. 9/98/32). 3.8.2

Dazu führte er hinsichtlich der depressiven Erkrankung aus, beim Beschwerde führer fände sich ein Verlust von Interesse und Freude an Aktivitäten, ein ver minderter Antrieb mit erhöhter Angst, erhebliche Denk- und Konzentrationsstö rungen mit Unentschlossenheit und Unschlüssigkeit, Schlafstörungen, erhebliche Ermüdbarkeit und extremsten Aktivitätseinschränkungen. Ein vollständiger Ver lust an Interesse n sowie ein Desinteresse an irgendwelchen Zukunftsperspektiven verdeutliche dieses Bild. Zusätzlich bestünden typische Merkmale des somati schen Syndroms mit Interessenverlust und erheblicher Anhedonie , mangelnder Freudfähigkeit, Morgen er wachen und Morgentief mit psychomotorischer Hem mung ( Urk. 9/ 98/23). Erheblich verschlechtert werde die Symptomatik durch die Pseudodemenz. Bei einer solchen fänden sich ausgeprägte Klagen über kognitive Defizite ( Urk. 9/98/24). Der Urinbefund habe keinen Hinweis auf den Konsum psychotroper Substanzen (Cannabis, Kokain oder anderen Opiaten) ergeben ( Urk. 9/98/24 +27 ). 3.8.3

Hinsichtlich der Persönlichkeitsänderung erklärte der Gutachter, der Beschwerde führer leide aktuell unter einer schwerstgradigen Verarmung ohne jegliche Initiative. Er sitze seit Jahren nur noch vor dem Fernseher und lasse sich bedie nen. Es sei fast zu einer kindlichen Regression gekommen. Die Schwestern müss ten ihn fast wie ein Baby bedienen. Dies gehe so weit, dass teilweise die Körper pflege durch die Schwestern übernommen werden müsse. Bei der abhängigen Persönlichkeitsstörung müsse bei den meisten Lebensentscheidungen an die Hilfe anderer appelliert oder diese müssten gar anderen überlassen werden. Der Be schwerdeführer selber entscheide nichts mehr. Zusätzlich vermeide er fast alles, was mit einem andauernden und umfänglichen Gefühl von Anspannung und Be sorgtheit verbunden sei. Berufliche und soziale Aktivitäten oder zwischen menschliche Interaktionen nehme er nicht mehr wahr ( Urk. 9/98/24). 3.8.4

Zum diagnostizierten Verdacht auf Abhängigkeit durch Sedativa und Hypnotika erläuterte der Gutachter, in den Akten fänden sich erhebliche Hinweise auf eine regelmässige Einnahme von Benzodiazepinen. Bei der Serumkontrolle auf ver schiedene Benzodiazepine habe sich ein positiver Befund gefunden. Der Be schwerdeführer habe in der gutachterlichen Untersuchung die Einnahme von Benzodiazepinen verschwiegen. Aufgrund der Aktenlage, des Serumsbefundes und der Verleugnung von Benzodiazep in-E i nnahme, der relativ typisch für eine Abhängigkeitserkrankun g sei, sei die Verdachtsdiagnose auf eine Abhängigkeit vom Benzodiazepin-Typ zu stellen ( Urk. 9/98/23 -27). 3.8.5

Im Zusammenhang mit der Einnahme von Benzodiazepinen führte der Gutachter weiter aus, nach Rücksprache mit dem zuständigen Labormediziner sei davon auszugehen , dass ein sicherer Befund für die Einnahme von Clanozepam ( Rivotril ) vorliege. Aus der Halbwertszeit und de m Serumspiegel sei zu schliessen, dass das Medikament in Hinblick auf den gutachterlichen Termin rund ein bis zwei Tage vorher abgesetzt worden sei ( Urk. 9/98/25). Der Umstand, dass der Beschwerde führer Clonazepam eingenommen habe und dies sowohl seinem behandelnden Psychiater als auch ihm als Gutachter verschwiegen habe , wecke Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Wenn in einem solchen grundlegenden Punkt nicht die objektivierbare Wahrheit angegeben werde, lasse das erhebliche Zweifel an den gesamten Angaben, die nicht objektivierbar seien, zu. Die Befund sicherheit sei daher insgesamt als erheblich vermindert anzusehen ( Urk. 9/98/23+25+29). Es bestünden mithin Hinweise auf Aggravation und feh lerhafte D arstellung ( Urk. 9/ 98/29).

Weiter bemerkte der Gutachter kritisch , dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor dem Begutachtungstermin seinen behan d elnden Gutachter aufgesucht hab e, und stellte die Frage in den Raum, ob einem solchen Treffen überhaupt eine therape utische Intention zu Grund liege ( Urk. 9/98/33). 3.8.6

Trotz der reduzierten Befundsicherheit erachtete der Gutachter aufgrund der ge stellten Diagnosen eine bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit seit Novem ber 2011 für ausgewiesen ( Urk. 9/98/35-36, 9/125/1). Im Weiteren hielt er fest, dass die Benzodia zepin-Abhängigkeit als sekundäre Erkrankung der Persönlich keitsstörung und der depressiven Erkrankung zu sehen sei. Vom behandelnden Psychiater erhalte der Beschwerdeführer erhebliche Mengen an sedierenden Me dikament e n . Heimlich nehme er noch zusätzlich das Benzodiazepin Clonazepam . Dieses habe eine erheblich bessere angstlösende Komponente als die vom behan delnden Psychiater verordneten sedierenden Medikamente. Aufgrund des hohen Suchtpotentials seien Benzodiazepine nur kurzfristig einsetzbar. Der Beschwer deführer könne aufgrund seines geringen kognitiven Kompetenzniveaus n icht verstehen, dass man ihm die von ihm als einzig helfend wahrgenommene n Ben zodiazepine n nicht gewäh re ( Urk. 9/98/29+38, 9/125/1). 4. 4.1

Das Gutachten von Dr. Y.___ vom 1 5. Dezember 2015 ist für die streitigen Belange umfassend, wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt und enthält eine einleuchtende Darstellung der medizinischen Situation. Insbesondere lassen sich gestützt auf das Gutachten die rechtsrelevanten Fragen beantworten. Mithin entspricht es den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (BGE 134 V 231 E. 5.1; E. 1.5 hervor). 4.2

Dr. Y.___ führte im Gutachten aus, innerhalb einer psychiatrischen Begutach tung sei der Begutachter immer grundlegend auf die Unterstützung des Versi cherten angewiesen. Befunde würden angegeben und müssten zunächst als glaubhaft angenommen werden. Wenn jedoch objektive Befunde wie der Serum spiegel mit den Aussagen eines Versicherten und auch seines Therapeuten in kla rem Widerspruch stünden, wecke dies auch erhebliche Zweifel an der Glaubhaf tigkeit der weiteren Aussagen ( Urk. 9/98/28).

Die Kritik des Beschwerdeführers am Gutachten setzt an diesem Punkt an. Er macht geltend, d er Gutachter zweifle aufgrund de s angeblichen V erheimlichen s des Konsums von Benzodiazepinen generell an seiner Glaubwürdigkeit , ohne diese Schlussfolgerung zu begründen ( Urk. 1 S. 6). Diese Kritik trifft so nicht zu. Der Beschwerdeführer verkennt , dass i hm der Gutachter nicht generell Falsc haus sagen vorwirft . Vielmeh r stellt Dr. Y.___ fest, dass die Befundsicherheit auf grund falscher Angaben vermindert werde (vgl. Urk. 9/125). Dies leuchtet ein. Stützt sich die Befunderhebung massgeblich auf die Angaben der versicherten Person, sind zutreffende Angaben Voraussetzung für eine möglichst hohe Be fundsicherheit. Erweisen sich die Angaben als falsch, soweit sie überprüfbar sind, stellt sich unwillkürlich die Frage nach der Richtigkeit der übrigen Angaben, wel che einer Überprüfung im Rahmen einer Begutachtung nicht zugänglich sind . Dass Dr. Y.___

die verminderte Befundsicherheit kenntlich macht, schmälert die Beweiskraft des Gutachtens keineswegs, sondern stellt ein Qualitätszeichen dar (vgl. auch Urteil des Eidg . Versicherungsgerichts I 391/06 vom 9. August 2006 E. 3.2.2). Gleichzeig weist er darauf hin , dass das Verleugnen der Einnahme von Benzodiazepin typisch für Abhängigkeitserkrankungen ist ( Urk. 9/98/23-27). Die fehlerhaften Angaben wirken sich primär dadurch aus, dass die Abhängigkeits erkrankung bloss als Verdachtsdiagnose gestellt wird ( Urk. 9/125).

Auch trifft der Vorwurf des Beschwerdeführers nicht zu , der Gutachter berück sichtige den Umstand zu wenig, dass er sich neunmal in stationärer Behandlung in der B.___ aufgehalten habe ( Urk. 1 S. 6). Dr. Y.___ attestiert dem Beschwer deführer in Würdigung sämtlicher Umstände eine durchgehende Arbeitsunfähig keit seit 201 1. Dabei stützt er sich mitunter auf die Berichte der B.___ ( Urk. 9/98/35).

Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf zwei Schreiben von PD Dr. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, den Konsum von Ben zodiazepin bestreitet, ist ihm nicht zu folgen ( Urk. 1 S. 8, vgl. auch Urk. 3/4- 5) . Anhaltspunkte dafür, dass der zuständige Labormediziner falsche Angaben ge macht haben könnte, bestehen nicht. Der Beschwerdeführer weist in seinen wei teren Ausführungen denn auch selber darauf hin, dass sich der Benzodiazepin konsum wie ein roter Faden durch seine Krankheitsgeschichte z i e ht ( Urk. 1 S. 9). 4.3

Gestützt auf das Gutachten von Dr. Y.___ ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht seit November 2011 arbeitsunfähig ist. Ebenso ist erstellt, dass die Einnahme von Benzodiazepine n als sekundäre Abhängigkeit zu klassifizieren ist. Sie ist Folge der Persönlichkeitsstörung und depressiven Erkrankung. 5. 5.1

Mit BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418 änderte das Bundesgericht se ine bisherige Praxis insofern , als es er kannte, dass die für somato forme Schmerzstörungen ent wickelte Rechts prechung, wonach in einem struk turierten Beweisverfahren an hand von Indikatoren die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der be troffenen Person zu ermitteln ist, künftig auf sämtliche psychischen Erkrankun gen Anwendung findet. 5.2

Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden soma toformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomatischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz

- Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanam nestisch ausgewiesener Lei dens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Bundesgerichts urteil 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1). 5.3

Neben den durch den Rechtsanwender zu prüfenden allgemeinen beweisrechtli chen Vorgaben (E. 4.2.1 u. 4.2.2) ergibt sich daher aus BGE 141 V 281 Folgendes: Die ärztliche Arbeitsfähigkeitsschätzung, zumindest ohne einlässliche Befassung mit den spezifischen normativen Vorgaben und ohne entsprechende Begründung, kann zwar den rechtlich geforderten Beweis des Vorliegens einer Erwerbsunfä higkeit ( Art. 7 Abs. 2 ATSG) nicht erbringen, weil sie weitgehend vom Ermessen des medizinisch-psychiatrischen Sachverständigen abhängt. Die medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist aber eine wichtige Grundlage für die an schliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versi cherten Person noch zugemutet wer den kann (BGE 140 V 193 E. 3.2 ). Dabei gilt, dass die versicherte Person als grundsätzlich gesund anzusehen ist und sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.2 ). Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die medizinischen Sachver ständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren; die Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Fragestell ung (BGE 141 V 281 E. 5.2 ). Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingun gen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen las sen (BGE 143 V 418 E. 6). Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es den Rechts anwendern zu überprüfen, ob in concreto

ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbar keitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281

E. 5.2.2; Art. 7 Abs. 2 ATSG). Eine rentenbegründende Invalidität ist nur dann anzunehmen, wenn funktionelle Auswirkungen medizinisch anhand der Indika toren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt sind und somit den versiche rungsmedizinischen Vorgaben Rechnung getragen wur de (BGE 141 V 281 E. 6).

Gelangt der Rechtsanwender nach dieser Beweiswürdigung zum Schluss, ein Gut achten erfülle sowohl die mit BGE 141 V 281 definierten versicherungsmedizini schen Massstäbe wie auch die allgemeinen rechtlichen Beweisanforderungen, ist es beweiskräftig und die darin formulierten Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit sind zu übernehmen. Eine davon losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens soll nicht stattfinden (BGE 141 V 281 E . 5.2.3; vgl. auch Andreas Traub , in: Ueli Kieser [Hrsg.], Sozialversiche rungsrechtstag ung 2016, S. 142 Ziff. 3.3.3). 5.4 5.4.1 Mit Bezug auf die Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1) ist zunächst festzuhalten, dass in diagnostischer Hinsicht eine depressive Störung in schwergradiger Ausprägung, eine Persönlichkeitsstörung und ein Verdacht auf eine Benzodiazepin-Abhängigkeit vorliegen. Symptome davon sind schwerstgra dige Antriebslosigkeit, Selbstunsicherheit und Selbstzweifel, schwerst gedrückte Stimmung, Interessensverlust und Freudlosigkeit ( Urk. 9/98/28). 5.4.2

Zum Verlauf und Ausgang von Therapien als wichtige Schweregradindikatoren (BGE 143 V 409 E. 4.5.2) ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer in regel mässiger ambulanter psychiatrisch-psychotherapeut ischer Behandlung steht. Seit 2011 befand er sich s odann neunmal stationär in der B.___ . Zum Teil erfolgte die Hospitalisation auf Einweisung hin, zum Teil war sie freiwillig. Die bisher bean spruchten Behandlungen sprechen für einen hohen Leidensdruck, was auch im Hinblick auf den beweisrechtlich entscheidenden Aspekt der Konsistenz bedeut sa m ist (vgl. nachfolgend E. 5.4.8 ; BGE 141 V 281 E. 4.4). Weitere Therapieop tionen bestehen nicht mehr ( Urk. 9/98/34-35). 5.4.3

Unter dem Indikator Komorbidität (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3) ist eine Gesamtbe-trachtung der Wechselwirkung und sonstigen Bezüge zwischen der depressiven Erkrankung, der Persönlichkeitsstörung und dem Suchtgeschehen erforderlich. In Präzisierung von BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 fallen Störungen unabhängig von ihrer Diagnos e bereits dann als rechtlich be deutsame Komorbiditäten in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcen hemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1).

Die Persönlichkeitsstörung und die rezidivierende depressive Erkrankung verstär ken sich gegenseitig . Letztere führt auch zu eine r Verringerung de r kognitiven Funktionen ( Urk. 9/98/32). Die Benzodiazepin-A bhängigkeit ist Folge dieser be stehenden psychischen Erkrankungen. Es wurden alle möglichen Bemühungen unternommen, um das Suchtgeschehen zu unterbinden. Letztlich blieben sie

er folglos ( Urk. 9/98/32). 5.4.5

Was den Komplex «Persönlichkeit» betrifft, ist dem Gutachten zu entnehmen, dass die ängstlich unsichere Persönlichkeitsstörung sich bereits im Kindesalter entwi ckelte. Erst mit dem Auftreten der depressiven Erkrankung dekompensierte der Beschwerdeführer. Aufgrund des Zusammenspiels von Depression und Persön lichkeitsstörung entstand die Benzodiazepin-Abhängigkeit. Über persönliche Res sourcen verfügt der Beschwerdeführer nicht mehr. Seine Familie muss ihn in sei ner rekrutierten Struktur vollständig versorgen. Er ist nicht mehr zur Übernahme irgendeiner Verantwortung bereit und zieht sich vollständig zurück. Selbst An sätze zur Formulierung von Ressourcen finden sich nicht ( Urk. 9/98/30). 5.4.6 5.4.6.1

In Bezug auf seinen Alltag erklärte der alleinstehende Beschwerdeführer in der Begutachtung, in seiner Wohnung würde er sich nur noch zwischen Bett und Sofa bewegen. Er gehe auch zu einer seiner in der Nähe wohnenden Schwester. Eigene Termine nehme er nicht mehr wahr. Einfachste Haushaltaufgaben könne er nicht mehr übernehmen. Sein Haushalt werde von seinen Schwester n in Stand gehal ten, welche für ihn auch Einkaufen gingen und Administratives erledigten. Ef fektiv übernähmen sie alles. Sie seien ihm gar bei der Körperpflege behilflich. Sie würden ihm die Nägel schneiden und

unterstützten ih n beim Duschen ( Urk. 9/98/18-19+25). 5.4.6.2

Vor diesem Hintergrund führte Dr. Y.___ zum sozialen Kontext aus, der Be schwerdeführer lebe in einer vollständig zurückgezogenen Welt. Der einzige so ziale Kontakt bestehe zu seinen beiden Schwestern. Er werde ausreichend und für ihn vollständig zufriedenstellend von seinen Schwestern betreut. Soziale Aktivi täten oder soziale Strukturen, wie Freunde, Vereine oder ähnliches, bestünden nicht mehr ( Urk. 9/98/30-31).

Weiter hielt Dr. Y.___ fest, der Beschwerdefüh rer könne sich passiv behaupten, indem er nichts mehr tue. Er lasse sich aber nicht mehr dazu zu bewegen, aktiv etwas zu unternehmen. Damit sei eine Selbst behauptungsfähigkeit nicht mehr gegeben. Auch die Kontaktfähigkeit zu Dritten sei eingeschränkt. Eine Gruppenfähigkeit bestehe nicht mehr. Familiäre Bezie hungen könne der Beschwerdeführer nur pflegen, wenn sie von der anderen Seite aufrecht erhalten würden und ihm vom Nutzen seien. Die einzige Spontanaktivi t ät des Beschwerdeführers sei, dass

er sich alle zwei bis drei Wochen in ein Mig ros-Restaurant begebe , um dort einen Kaffee zu trinken. Aufgrund der Hilfe bei der Körperpflege , d er er bedürfe, sei er selbst im Bereich der Selbstpflege mittel- bis schwergradig eingeschränkt ( Urk. 9/98/25-26). 5.4.6.3

Im Rahmen der Abklärung für Selbständigerwerbende vom 9. August 2016 be stätigte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Aussagen, die er in der Be gutachtung gemacht hatte, insbesondere dass er sich primär zu Hause aufhält und sich von seinen Schwestern verpflegen und versorgen lässt ( Urk. 9/105/4, vgl. auch Urk. 9/98/31). Darüber hinaus erklärte er, er würde täglich Spaziergänge unt ernehmen. Längere Strecken könne er jedoch nicht zurücklegen . Bereits nach fünf Minuten sei er fix und fertig. Er würde sich dann auf einer Parkbank ausru hen. An der Tramhaltestelle « D.___ » würde er sich oft noch mit ein bis zwei Freunden treffen. Manchmal werde er von seinem Schwager zu Kaffee und Kuchen in ein Restaurant eingeladen. In den alltäglichen Verrichtungen (wie An-/Auskleiden, Körperpflege, Verrichten der Notdurft) sei er selbständig und be nötige keine Hilfe Dritter ( Urk. 9/105/4). 5.4.6.4

In der angefochtenen Verfügung begründete die IV-Stelle den Vorwurf der Aggravation auch damit, dass der Beschwerdeführer gegenüber Dr. Y.___ an gegeben habe, dass er bloss noch Kontakt zu seinen Schwestern habe. Hingegen ergebe sich aus dem Abklärungsgespräch vom 9. August 2016, dass er täglich Spaziergänge unternehme und an der Tramhaltestelle ein oder zwei Freunde tref fen würde ( Urk. 2).

Gegenüber Dr. Y.___ erwähnte der Beschwerdeführer die Besuche bei den in der Nähe wohnenden Schwestern sowie die gelegentliche n Restaurant besuche . Die täglichen Spaziergänge verschwieg er ( Urk. 9/98/31+34) . Insofern liegt ein inkonsistentes Aussageverhalten vor. Gleich verhält es sich hinsichtlich seiner Angaben zur Körperpflege . Im Rahmen der Begutachtung sagte er, die Schwestern seien ihm beim Duschen behilflich. Anlässlich der Abklärung vom

9. August 2016 äusserte er sich dahingehend, dass er die Körperpfleg e selbständig wahrnehme ( Urk. 9/105/4 ). Dabei ist jedoch nicht von einer eigentlichen Aggravation, son der n bloss von einem verdeutlichenden Verhalten auszugehen. Sowohl aus dem Gutachten als auch aus dem Abklärungsbericht geht hervor, dass der Beschwer deführer den Tag vorwiegend zu Hause verbringt. Ansonsten finden seine Anga b en durch die Aussagen einer Schwester, welche diese am 2 1. November 2012 macht e , Bestätigung. Sie berichtete, dass ihr Bruder wie ein kleines Kind sei , nichts selbständig zustande bringe und ihre r ständige n Begleitung, ausser für kurze Spaziergänge, bedürfe. Er wolle immer seine Ruhe haben ( Urk. 9/23/5). Die in der Abklärung vom 9. August 2016 gemachten Aussagen sind nicht derart, dass dadurch alles auf den Kopf gestellt würde.

Dr. Y.___ w ies im Gutachten explizit auf die geringe körperliche Hygiene de s Beschwerdeführers und die schmutzigen, ungepflegten und abgerissenen Fingernägel des Beschwerdeführers hin ( Urk. 9/98/21+25 ). Auch wenn der Beschwerdeführer die Körperpflege selbst wahrnimmt, ändert dies somit nichts daran, dass er si ch gehen lässt. Zwar trifft der Beschwerdeführer bei seinen Spaziergängen jeweils ein bis zwei Kollegen. Jedoch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich dabei um Personen han delt, die einen zentralen Bezugspunkt in seinem Leben darstellen.

Vor diesem Hintergrund mag es durchaus sein , dass der soziale Rückzug des Be schwerdeführers nicht derart krass ist, wie von Dr. Y.___ angenommen. Im Grossen und Ganzen kann aber vom sozialen Kontext, wie im Gutachten geschil dert, ausgegangen werden. 5.4.7

Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in al len vergleichbaren Lebensbereichen der Kateg orie „Konsistenz" (Gesichtspunk te des Verhaltens) zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (beispiels weise Freizeitgestaltung) anderseits gleicher massen ausgeprägt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2015 vom 2 1. März 2016 E. 4.4). Der Beschwerdeführer verbringt den Tag grösstenteils vor dem Fernseher auf dem Sofa . Sein soziales Netzwerk besteht primär im Kontakt zu den Schwestern, die ihn auch betreuen. Hobbies hat er keine . Hinweise auf irgendwelche Ressourcen fehlen ( Urk. 9/98/31). Auszugehen ist somit von einer gleichmässigen Einschränkung in sämtlichen Lebensbereichen.

Eine auf Aggravation beruhende Leistungseinschränkung ist zu verneinen. Zwar entspricht das Aussageverhalten des Beschwerdeführers nicht vollumfänglich der Wahrheit. Das Verheimlichen des Konsum s von Benzodiazepine n ist indessen pri mär im Rahmen der Abhängigkeitserkrankung zu sehen. In Bezug auf die weite ren Inkonsistenzen in den Aussagen kann auf die Ausführungen unter E. 5.4.6 verwiesen werden. Die IV-Stelle verkennt in der angefochtenen Verf ügung, dass ein bloss verdeutlichendes Verhalten nicht einem leistungsausschliessenden ag gravatorischen Verhalten gleichzusetzen ist. 5.4.8

Der in die gleiche Kategorie („Konsistenz") fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergän zend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_539/2015 vom 2 1. März 2016 E. 4.5). Der Beschwerdeführer schöpft die zur Verfügung stehenden und angebrachten Behandlungen aus, wobei die Psy chotherapie supportiver Natur ist. In Hinb lick auf einen erneuten Versuch eines Benzodiazepin entzugs bestehen angesichts des Krankheitsbilds nur geringe Er folgsaussichten ( Urk. 9/98/31+ 33 ). 5.4.9

Damit ergibt die Prüfung der verschiedenen In dikatoren, dass diese im sozial ver sicherungsrechtlich relevanten Sinne als a usgeprägt anzusehen sind. Insge samt ist damit eine relevante Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit auf grund der psychischen Leiden de s Beschwerdeführer s mit dem Mass der überwie genden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. 6 .

Zusammenfassend ist von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerde führers sowohl in der angesta mmten Tätigkeit als Naildesigner als auch in jegli cher anderer Tätigkeit auszugehen .

Demgemäss ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 100 % . Die Beschwerde ist gut zuheissen und der Bes chwerdeführer hat, nachdem er sich im März 2012 für IV-Leistu ngen angemeldet hatte ( Urk. 9/2 ), nach Art. 28 und 29 IV G ab 1. September 2012 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. 7. 7.1

Da die Beschwerde gutzuheissen ist, erweist sich das Gesuch de s Beschwerde füh rer s um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos. 7 .2

Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie von der unter liegenden Beschwerdegegnerin zu tragen. 7.3

Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen .

A usgangsgemäss ist die IV-S telle daher zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Rechtsanwalt Markus Bischoff machte mit Honorarnote vom 1. März 2018 einen Aufwand von 620 Minuten und Barauslagen von Fr. 75.80 geltend ( Urk. 12). Der Aufwand erscheint angemessen, womit die Prozessentschädigung insgesamt (inkl. MWSt ) auf Fr. 2‘537.15 festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 3. Oktober 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. September 2012 Anspruch auf eine ganze Invaliden rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer e ine Prozessentschä digung von Fr. 2‘537.15 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1959, wuchs als Türkischstämmiger in Griechenland auf. Von 1980 bis Oktober 2007 lebte er in Deutschland ( Urk. 9/2). Im November 2007 reiste er in die Schweiz ein, wo er als selbständiger Naildesigner arbeitete ( Urk. 9/2).

Im März 2012 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tä tigte erwerbliche und medizinische Abklärungen ( Urk. 9/8, 9/11, 9/13, 9/20, 9/27). Mit Schreiben vom 1 2. März 2013 teilte sie dem Versicherten mit , dass bei ihm ein Suchtgeschehen im Vordergrund stehe, und forderte ihn unter Hinweis auf seine Schadenminder ungspflicht zu einer Abstinenz auf ( Urk. 9/33). Nach Einholung weiter er Berichte ( Urk. 9/41, 9/45, 9/46, 9/47, 9/49, 9/50) und Durch führung des Vorbescheidverfahrens ( Urk. 9/52, 9/63) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Oktober 2014 einen Anspruch auf Leistungen der Invaliden versicherung ( Urk. 9/67). Die dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 9/71 /3-9 ) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 1 9. Dezember 2014 gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurück ( Urk. 9/79).

In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten durch Dr. med. Y.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Gutachten vom 1 5. Dezem ber 2015, Urk. 9/98). Am 9. August 2016 nahm sie eine Abklärung für Selbstän digerwerbende vor (Bericht vom 1 2. August 2016, Urk. 9/105). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens ( Urk. 9/107, 9/112) holte sie bei Dr. Y.___ einen er gänzenden Bericht zum Gutachten ein (Bericht vom 4. August 2017, Urk. 9/125). Mit Verfügung vom 1 3. Oktober 2017 wies sie das Leistungsbegehren erneut ab ( Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen od er psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichke iten auf dem in Betracht kommen den ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aussch liesslich die Folgen der gesund heitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit k önnen in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungs rechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigk eit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend ob jektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welch em Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgegliche nen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Be ein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesun dheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigk eit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig kein versicherter Gesundheitsschaden vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht. Dies trifft namentlich zu, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen oder Einschränkungen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschränkun gen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, BGE 131 V 49 E. 1.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.1 mit Hinweisen).

Eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende Leistungs einschränkung vermag einen versicherten Gesundheitsschaden nicht leichthin auszuschliessen , sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit darüber besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte für eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind, ohne dass das aggra vatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Stö rung zurückzuführen wäre (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 6.1 und 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.2).

Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Konstellation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durch führung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.4).

E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Dagegen liess X.___ m it Eing abe vom 1 6. November 2017 Beschwerde erhe ben und beantragen, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm spätestens ab September 2012 eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszubezahlen. In prozessualer Hinsicht liess er um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis ge bracht wurde ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung. Dabei st ellt sich die Frage, ob bei ihm ein relevanter psy chischer Gesundheitsschaden besteht.

E. 2.2 In der angefochtenen Verfügung führte die IV-Stelle aus, dass

Dr. Y.___ im Rahmen der Begutachtung festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer hinsicht lich der Einnahme von Benzodiazepine n falsche Angaben macht e . Darauf bezug nehmend und unter Hinweis auf weitere Inkonsistenzen in den Aussagen des Be schwerdeführers schloss die IV-Stelle auf ein leistungsausschliessendes aggravie rendes Verhalten des Beschwerdeführers ( Urk. 2).

E. 2.3 Der Beschwerdeführer kritisierte das Gutachten von Dr. Y.___ als wider sprüchlich. Gleichzeitig hielt er fest, dass ihm der Gutachter eine volle Arbeits unfähigkeit attestiert habe. Darauf sei insbesondere auch in Hinblick auf seine bisherige Krankheitsgeschichte abzustellen. Mithin sei ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ausgewiesen ( Urk. 1). 3. 3.1

Vom 1 5. Januar bis 8. Mai 2007 war der Beschwerdeführer in stationärer Behand lung in der Universitätsklinik Z.___ wegen einer Intoxikation mit Stilnox und Alkohol

( Urk. 9/8/15). Vom 2 7. Juni bis 2 5. Juli 2007 war er wegen einer akuten Tablettenintoxika tion mit Benzod i azepinen erneut in der Universi tätsklini k Z.___ hospitalisiert ( Urk. 9/8/15-18). 3.2

Nach dem Umzug in die Sc hweiz begab er sich ab April 200

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 zu Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung ( Urk. 9/8/5). Am 1 3. Juli 2008 wurde er das erste Mal notfallmässig im B.___ , behandelt. Diagnostiziert wurde eine kog nitive Störung unklarer Ätiologie, eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärt ig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F 33.19 ) und eine Abhängigkeit von Sedativa und Hypno tika (ICD-10 F13.2; Urk. 9/8/19 ). 3.3

Vom 3 1. August bis 2 4. Oktober 2011 erfolgte ein stationärer Aufe nthalt in der B.___ . Es wurden die gleichen Diagnosen gestellt. Hingewiesen wurde überdies auf psychische Verhaltensstörungen aufgrund der Abhängigkeit von Sedativa und Hypnotika ( Urk. 9/8/22-25). 3.4

In der Folge fanden vom 2 0. November bis 8. Dezember 2011 ( Urk. 9/ 8/29-31) und vom 1 6. Juli bis 2 2. August 2012 ( Urk. 9/20/13-15 ) weitere Hospitalisationen i n der B.___ statt. Dr. A.___ hielt im Bericht vom 2 4. September 2012 dazu fest, die Einweisungen seien wegen den zunehmenden depressiven Symptomen und dem wiederum exazerbierenden Konsum von Sedativa erfolgt. Die Grund stimmung habe sich inzwischen wieder gebessert, sei aber noch nicht ausgegli chen. Der Beschwerdeführer leide unter Antriebsmangel, schlechtem Schlaf, Schwindel und Schmerzen an verschiedenen Körperstellen. Die ängstlich-abhän gige Seite zeige sich in der Betreuungsbedürftigkeit durch die Familie. Er sei im Alltag unselbständig und mü sse bei der Haushaltsführung sowie bei der Erledi gung der administrativen Angelegenheiten unterstützt werden. Er bewege sich nur im engsten Umfeld der Wohnung. Die bestehende abhängig-ängst liche Per sönlichkeitsstörung sei sowohl als auslösender als auch

triggernder Bestandteil der depressiven Phasen und des Substanzmissbrauchs anzusehen. Theoretisch be stehe eine Arbeitsfähig keit von 40 bis 60 % ( Urk. 9/20/7-10). Im Übrigen zwei felte Dr. A.___ aufgrund der Krankheitsananmese daran, dass die anlässlich des letzten Aufenthalts in der Psychiatrischen Klinik erreichte Sistierung des Se dativakonsums von Bestand sei ( Urk. 9/20/7). Dazu ist seinen

weiteren Berichten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in d er Vergangenheit phasenweise

benzodiazepin frei war , jedoch immer wieder Rückfä ll e erlitt. Der Beschwerdefüh rer sei sehr medikamentenfixiert und

reagiere auf alle Lebensbelastungen mit er höhter Einnahme. Einem ps ychoth erapeutischen Vorgehen sei er aufgrund der fehlenden Introspektionsfähig keit und der hohen Rigidität d er Verhaltensmus ter nicht zugänglich ( Berichte vom 5. und 2 3. Mai 2012,

Urk. 9/8/ 7-13, 9/10/13-15). 3.5

V om 2 2. November bis 1 7. Dezember 2012 war der Beschwerdeführer wieder in der B.___ hospitalisiert. Die Klinikärzte stellten die gleichen Diagnosen wie in der Vergangenheit. Sie erachteten den Beschwerdeführer

zu mindest seit November 2011 bis auf Weiteres arbeitsunfähig ( Urk. 9/27). 3.6

Nach Auferlegung der Schadenminderungspflicht mit Schreiben vom 1 2. März 2013 hielt sich der Beschwerdeführer vom 1 5. März bis 2 4. April 2013 in der B.___ auf. Im Rahmen des Aufenthalts wurde die vorbestehende Medikation mit Seda tiva reduziert. Eine Entzugsbehandlung war nicht möglich ( Urk. 9/38). Im w eite ren Verlauf weilte der Beschwerdeführer - freiwillig oder auf Einweisung hin - wegen der depressiven Symptomatik respektive des Medikamentenabusus vom 2 8. Mai bis 1 7. Juni 2013 ( Urk. 9/45, 9/46 /3-6 ), vom 2 9. Oktober 2013 bis 2 7. November 2013 ( Urk. 9/46/7-10, 9/47) , vom 7. bis 1 7. Januar 2014 ( Urk. 9/49/17-21 und vom 2 3. Januar bis 1 7. Februar 2014 ( Urk. 9/49/1- 9, Urk. 9/50) in der B.___ (vgl. auch Urk. 9/68/2). 3.7

Im Bericht vom 1. Oktober 2014 führte Dr. A.___ aus, seit Auferlegung der Mitwirkungspflicht im März 2013 habe der Beschwerdeführer fünf stationäre Be handlungen du rchgeführt. Insgesam t habe er sich neunmal stationär in der B.___ befunden. Primär lägen eine ängstlich-abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7) und eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1) vor. Diese Er krankungen ständen im Vordergrund. Die Toxikomanie sei nicht primäre Krank heitsursache, sondern Folge der genannten Störungen ( Urk. 9/68). 3.8 3.8.1

Dr. Y.___ diagnostizierte im Gutachten vom 1 5. Dezember 2015 mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwär tig schwere Episode, wobei die überwiegende Episode als schwer anzusehen sei, mit somatischem Syndrom ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), eine gemischte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, aber auch vermeidenden Per sönlichkeitsanteilen (ICD-10 F61) , sowie einen Verdacht auf Abhängigkeit durch Sedativa und Hypnotika (ICD-10 F13.2 ; Urk. 9/98/32). 3.8.2

Dazu führte er hinsichtlich der depressiven Erkrankung aus, beim Beschwerde führer fände sich ein Verlust von Interesse und Freude an Aktivitäten, ein ver minderter Antrieb mit erhöhter Angst, erhebliche Denk- und Konzentrationsstö rungen mit Unentschlossenheit und Unschlüssigkeit, Schlafstörungen, erhebliche Ermüdbarkeit und extremsten Aktivitätseinschränkungen. Ein vollständiger Ver lust an Interesse n sowie ein Desinteresse an irgendwelchen Zukunftsperspektiven verdeutliche dieses Bild. Zusätzlich bestünden typische Merkmale des somati schen Syndroms mit Interessenverlust und erheblicher Anhedonie , mangelnder Freudfähigkeit, Morgen er wachen und Morgentief mit psychomotorischer Hem mung ( Urk. 9/ 98/23). Erheblich verschlechtert werde die Symptomatik durch die Pseudodemenz. Bei einer solchen fänden sich ausgeprägte Klagen über kognitive Defizite ( Urk. 9/98/24). Der Urinbefund habe keinen Hinweis auf den Konsum psychotroper Substanzen (Cannabis, Kokain oder anderen Opiaten) ergeben ( Urk. 9/98/24 +27 ). 3.8.3

Hinsichtlich der Persönlichkeitsänderung erklärte der Gutachter, der Beschwerde führer leide aktuell unter einer schwerstgradigen Verarmung ohne jegliche Initiative. Er sitze seit Jahren nur noch vor dem Fernseher und lasse sich bedie nen. Es sei fast zu einer kindlichen Regression gekommen. Die Schwestern müss ten ihn fast wie ein Baby bedienen. Dies gehe so weit, dass teilweise die Körper pflege durch die Schwestern übernommen werden müsse. Bei der abhängigen Persönlichkeitsstörung müsse bei den meisten Lebensentscheidungen an die Hilfe anderer appelliert oder diese müssten gar anderen überlassen werden. Der Be schwerdeführer selber entscheide nichts mehr. Zusätzlich vermeide er fast alles, was mit einem andauernden und umfänglichen Gefühl von Anspannung und Be sorgtheit verbunden sei. Berufliche und soziale Aktivitäten oder zwischen menschliche Interaktionen nehme er nicht mehr wahr ( Urk. 9/98/24). 3.8.4

Zum diagnostizierten Verdacht auf Abhängigkeit durch Sedativa und Hypnotika erläuterte der Gutachter, in den Akten fänden sich erhebliche Hinweise auf eine regelmässige Einnahme von Benzodiazepinen. Bei der Serumkontrolle auf ver schiedene Benzodiazepine habe sich ein positiver Befund gefunden. Der Be schwerdeführer habe in der gutachterlichen Untersuchung die Einnahme von Benzodiazepinen verschwiegen. Aufgrund der Aktenlage, des Serumsbefundes und der Verleugnung von Benzodiazep in-E i nnahme, der relativ typisch für eine Abhängigkeitserkrankun g sei, sei die Verdachtsdiagnose auf eine Abhängigkeit vom Benzodiazepin-Typ zu stellen ( Urk. 9/98/23 -27). 3.8.5

Im Zusammenhang mit der Einnahme von Benzodiazepinen führte der Gutachter weiter aus, nach Rücksprache mit dem zuständigen Labormediziner sei davon auszugehen , dass ein sicherer Befund für die Einnahme von Clanozepam ( Rivotril ) vorliege. Aus der Halbwertszeit und de m Serumspiegel sei zu schliessen, dass das Medikament in Hinblick auf den gutachterlichen Termin rund ein bis zwei Tage vorher abgesetzt worden sei ( Urk. 9/98/25). Der Umstand, dass der Beschwerde führer Clonazepam eingenommen habe und dies sowohl seinem behandelnden Psychiater als auch ihm als Gutachter verschwiegen habe , wecke Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Wenn in einem solchen grundlegenden Punkt nicht die objektivierbare Wahrheit angegeben werde, lasse das erhebliche Zweifel an den gesamten Angaben, die nicht objektivierbar seien, zu. Die Befund sicherheit sei daher insgesamt als erheblich vermindert anzusehen ( Urk. 9/98/23+25+29). Es bestünden mithin Hinweise auf Aggravation und feh lerhafte D arstellung ( Urk. 9/ 98/29).

Weiter bemerkte der Gutachter kritisch , dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor dem Begutachtungstermin seinen behan d elnden Gutachter aufgesucht hab e, und stellte die Frage in den Raum, ob einem solchen Treffen überhaupt eine therape utische Intention zu Grund liege ( Urk. 9/98/33). 3.8.6

Trotz der reduzierten Befundsicherheit erachtete der Gutachter aufgrund der ge stellten Diagnosen eine bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit seit Novem ber 2011 für ausgewiesen ( Urk. 9/98/35-36, 9/125/1). Im Weiteren hielt er fest, dass die Benzodia zepin-Abhängigkeit als sekundäre Erkrankung der Persönlich keitsstörung und der depressiven Erkrankung zu sehen sei. Vom behandelnden Psychiater erhalte der Beschwerdeführer erhebliche Mengen an sedierenden Me dikament e n . Heimlich nehme er noch zusätzlich das Benzodiazepin Clonazepam . Dieses habe eine erheblich bessere angstlösende Komponente als die vom behan delnden Psychiater verordneten sedierenden Medikamente. Aufgrund des hohen Suchtpotentials seien Benzodiazepine nur kurzfristig einsetzbar. Der Beschwer deführer könne aufgrund seines geringen kognitiven Kompetenzniveaus n icht verstehen, dass man ihm die von ihm als einzig helfend wahrgenommene n Ben zodiazepine n nicht gewäh re ( Urk. 9/98/29+38, 9/125/1). 4. 4.1

Das Gutachten von Dr. Y.___ vom 1 5. Dezember 2015 ist für die streitigen Belange umfassend, wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt und enthält eine einleuchtende Darstellung der medizinischen Situation. Insbesondere lassen sich gestützt auf das Gutachten die rechtsrelevanten Fragen beantworten. Mithin entspricht es den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (BGE 134 V 231 E. 5.1; E. 1.5 hervor). 4.2

Dr. Y.___ führte im Gutachten aus, innerhalb einer psychiatrischen Begutach tung sei der Begutachter immer grundlegend auf die Unterstützung des Versi cherten angewiesen. Befunde würden angegeben und müssten zunächst als glaubhaft angenommen werden. Wenn jedoch objektive Befunde wie der Serum spiegel mit den Aussagen eines Versicherten und auch seines Therapeuten in kla rem Widerspruch stünden, wecke dies auch erhebliche Zweifel an der Glaubhaf tigkeit der weiteren Aussagen ( Urk. 9/98/28).

Die Kritik des Beschwerdeführers am Gutachten setzt an diesem Punkt an. Er macht geltend, d er Gutachter zweifle aufgrund de s angeblichen V erheimlichen s des Konsums von Benzodiazepinen generell an seiner Glaubwürdigkeit , ohne diese Schlussfolgerung zu begründen ( Urk. 1 S. 6). Diese Kritik trifft so nicht zu. Der Beschwerdeführer verkennt , dass i hm der Gutachter nicht generell Falsc haus sagen vorwirft . Vielmeh r stellt Dr. Y.___ fest, dass die Befundsicherheit auf grund falscher Angaben vermindert werde (vgl. Urk. 9/125). Dies leuchtet ein. Stützt sich die Befunderhebung massgeblich auf die Angaben der versicherten Person, sind zutreffende Angaben Voraussetzung für eine möglichst hohe Be fundsicherheit. Erweisen sich die Angaben als falsch, soweit sie überprüfbar sind, stellt sich unwillkürlich die Frage nach der Richtigkeit der übrigen Angaben, wel che einer Überprüfung im Rahmen einer Begutachtung nicht zugänglich sind . Dass Dr. Y.___

die verminderte Befundsicherheit kenntlich macht, schmälert die Beweiskraft des Gutachtens keineswegs, sondern stellt ein Qualitätszeichen dar (vgl. auch Urteil des Eidg . Versicherungsgerichts I 391/06 vom 9. August 2006 E. 3.2.2). Gleichzeig weist er darauf hin , dass das Verleugnen der Einnahme von Benzodiazepin typisch für Abhängigkeitserkrankungen ist ( Urk. 9/98/23-27). Die fehlerhaften Angaben wirken sich primär dadurch aus, dass die Abhängigkeits erkrankung bloss als Verdachtsdiagnose gestellt wird ( Urk. 9/125).

Auch trifft der Vorwurf des Beschwerdeführers nicht zu , der Gutachter berück sichtige den Umstand zu wenig, dass er sich neunmal in stationärer Behandlung in der B.___ aufgehalten habe ( Urk. 1 S. 6). Dr. Y.___ attestiert dem Beschwer deführer in Würdigung sämtlicher Umstände eine durchgehende Arbeitsunfähig keit seit 201 1. Dabei stützt er sich mitunter auf die Berichte der B.___ ( Urk. 9/98/35).

Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf zwei Schreiben von PD Dr. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, den Konsum von Ben zodiazepin bestreitet, ist ihm nicht zu folgen ( Urk. 1 S. 8, vgl. auch Urk. 3/4- 5) . Anhaltspunkte dafür, dass der zuständige Labormediziner falsche Angaben ge macht haben könnte, bestehen nicht. Der Beschwerdeführer weist in seinen wei teren Ausführungen denn auch selber darauf hin, dass sich der Benzodiazepin konsum wie ein roter Faden durch seine Krankheitsgeschichte z i e ht ( Urk. 1 S. 9). 4.3

Gestützt auf das Gutachten von Dr. Y.___ ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht seit November 2011 arbeitsunfähig ist. Ebenso ist erstellt, dass die Einnahme von Benzodiazepine n als sekundäre Abhängigkeit zu klassifizieren ist. Sie ist Folge der Persönlichkeitsstörung und depressiven Erkrankung. 5. 5.1

Mit BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418 änderte das Bundesgericht se ine bisherige Praxis insofern , als es er kannte, dass die für somato forme Schmerzstörungen ent wickelte Rechts prechung, wonach in einem struk turierten Beweisverfahren an hand von Indikatoren die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der be troffenen Person zu ermitteln ist, künftig auf sämtliche psychischen Erkrankun gen Anwendung findet. 5.2

Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden soma toformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomatischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz

- Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanam nestisch ausgewiesener Lei dens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Bundesgerichts urteil 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1). 5.3

Neben den durch den Rechtsanwender zu prüfenden allgemeinen beweisrechtli chen Vorgaben (E. 4.2.1 u. 4.2.2) ergibt sich daher aus BGE 141 V 281 Folgendes: Die ärztliche Arbeitsfähigkeitsschätzung, zumindest ohne einlässliche Befassung mit den spezifischen normativen Vorgaben und ohne entsprechende Begründung, kann zwar den rechtlich geforderten Beweis des Vorliegens einer Erwerbsunfä higkeit ( Art. 7 Abs. 2 ATSG) nicht erbringen, weil sie weitgehend vom Ermessen des medizinisch-psychiatrischen Sachverständigen abhängt. Die medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist aber eine wichtige Grundlage für die an schliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versi cherten Person noch zugemutet wer den kann (BGE 140 V 193 E. 3.2 ). Dabei gilt, dass die versicherte Person als grundsätzlich gesund anzusehen ist und sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.2 ). Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die medizinischen Sachver ständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren; die Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Fragestell ung (BGE 141 V 281 E. 5.2 ). Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingun gen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen las sen (BGE 143 V 418 E. 6). Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es den Rechts anwendern zu überprüfen, ob in concreto

ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbar keitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281

E. 5.2.2; Art. 7 Abs. 2 ATSG). Eine rentenbegründende Invalidität ist nur dann anzunehmen, wenn funktionelle Auswirkungen medizinisch anhand der Indika toren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt sind und somit den versiche rungsmedizinischen Vorgaben Rechnung getragen wur de (BGE 141 V 281 E. 6).

Gelangt der Rechtsanwender nach dieser Beweiswürdigung zum Schluss, ein Gut achten erfülle sowohl die mit BGE 141 V 281 definierten versicherungsmedizini schen Massstäbe wie auch die allgemeinen rechtlichen Beweisanforderungen, ist es beweiskräftig und die darin formulierten Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit sind zu übernehmen. Eine davon losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens soll nicht stattfinden (BGE 141 V 281 E . 5.2.3; vgl. auch Andreas Traub , in: Ueli Kieser [Hrsg.], Sozialversiche rungsrechtstag ung 2016, S. 142 Ziff. 3.3.3). 5.4 5.4.1 Mit Bezug auf die Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1) ist zunächst festzuhalten, dass in diagnostischer Hinsicht eine depressive Störung in schwergradiger Ausprägung, eine Persönlichkeitsstörung und ein Verdacht auf eine Benzodiazepin-Abhängigkeit vorliegen. Symptome davon sind schwerstgra dige Antriebslosigkeit, Selbstunsicherheit und Selbstzweifel, schwerst gedrückte Stimmung, Interessensverlust und Freudlosigkeit ( Urk. 9/98/28). 5.4.2

Zum Verlauf und Ausgang von Therapien als wichtige Schweregradindikatoren (BGE 143 V 409 E. 4.5.2) ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer in regel mässiger ambulanter psychiatrisch-psychotherapeut ischer Behandlung steht. Seit 2011 befand er sich s odann neunmal stationär in der B.___ . Zum Teil erfolgte die Hospitalisation auf Einweisung hin, zum Teil war sie freiwillig. Die bisher bean spruchten Behandlungen sprechen für einen hohen Leidensdruck, was auch im Hinblick auf den beweisrechtlich entscheidenden Aspekt der Konsistenz bedeut sa m ist (vgl. nachfolgend E. 5.4.8 ; BGE 141 V 281 E. 4.4). Weitere Therapieop tionen bestehen nicht mehr ( Urk. 9/98/34-35). 5.4.3

Unter dem Indikator Komorbidität (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3) ist eine Gesamtbe-trachtung der Wechselwirkung und sonstigen Bezüge zwischen der depressiven Erkrankung, der Persönlichkeitsstörung und dem Suchtgeschehen erforderlich. In Präzisierung von BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 fallen Störungen unabhängig von ihrer Diagnos e bereits dann als rechtlich be deutsame Komorbiditäten in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcen hemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1).

Die Persönlichkeitsstörung und die rezidivierende depressive Erkrankung verstär ken sich gegenseitig . Letztere führt auch zu eine r Verringerung de r kognitiven Funktionen ( Urk. 9/98/32). Die Benzodiazepin-A bhängigkeit ist Folge dieser be stehenden psychischen Erkrankungen. Es wurden alle möglichen Bemühungen unternommen, um das Suchtgeschehen zu unterbinden. Letztlich blieben sie

er folglos ( Urk. 9/98/32). 5.4.5

Was den Komplex «Persönlichkeit» betrifft, ist dem Gutachten zu entnehmen, dass die ängstlich unsichere Persönlichkeitsstörung sich bereits im Kindesalter entwi ckelte. Erst mit dem Auftreten der depressiven Erkrankung dekompensierte der Beschwerdeführer. Aufgrund des Zusammenspiels von Depression und Persön lichkeitsstörung entstand die Benzodiazepin-Abhängigkeit. Über persönliche Res sourcen verfügt der Beschwerdeführer nicht mehr. Seine Familie muss ihn in sei ner rekrutierten Struktur vollständig versorgen. Er ist nicht mehr zur Übernahme irgendeiner Verantwortung bereit und zieht sich vollständig zurück. Selbst An sätze zur Formulierung von Ressourcen finden sich nicht ( Urk. 9/98/30). 5.4.6 5.4.6.1

In Bezug auf seinen Alltag erklärte der alleinstehende Beschwerdeführer in der Begutachtung, in seiner Wohnung würde er sich nur noch zwischen Bett und Sofa bewegen. Er gehe auch zu einer seiner in der Nähe wohnenden Schwester. Eigene Termine nehme er nicht mehr wahr. Einfachste Haushaltaufgaben könne er nicht mehr übernehmen. Sein Haushalt werde von seinen Schwester n in Stand gehal ten, welche für ihn auch Einkaufen gingen und Administratives erledigten. Ef fektiv übernähmen sie alles. Sie seien ihm gar bei der Körperpflege behilflich. Sie würden ihm die Nägel schneiden und

unterstützten ih n beim Duschen ( Urk. 9/98/18-19+25). 5.4.6.2

Vor diesem Hintergrund führte Dr. Y.___ zum sozialen Kontext aus, der Be schwerdeführer lebe in einer vollständig zurückgezogenen Welt. Der einzige so ziale Kontakt bestehe zu seinen beiden Schwestern. Er werde ausreichend und für ihn vollständig zufriedenstellend von seinen Schwestern betreut. Soziale Aktivi täten oder soziale Strukturen, wie Freunde, Vereine oder ähnliches, bestünden nicht mehr ( Urk. 9/98/30-31).

Weiter hielt Dr. Y.___ fest, der Beschwerdefüh rer könne sich passiv behaupten, indem er nichts mehr tue. Er lasse sich aber nicht mehr dazu zu bewegen, aktiv etwas zu unternehmen. Damit sei eine Selbst behauptungsfähigkeit nicht mehr gegeben. Auch die Kontaktfähigkeit zu Dritten sei eingeschränkt. Eine Gruppenfähigkeit bestehe nicht mehr. Familiäre Bezie hungen könne der Beschwerdeführer nur pflegen, wenn sie von der anderen Seite aufrecht erhalten würden und ihm vom Nutzen seien. Die einzige Spontanaktivi t ät des Beschwerdeführers sei, dass

er sich alle zwei bis drei Wochen in ein Mig ros-Restaurant begebe , um dort einen Kaffee zu trinken. Aufgrund der Hilfe bei der Körperpflege , d er er bedürfe, sei er selbst im Bereich der Selbstpflege mittel- bis schwergradig eingeschränkt ( Urk. 9/98/25-26). 5.4.6.3

Im Rahmen der Abklärung für Selbständigerwerbende vom 9. August 2016 be stätigte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Aussagen, die er in der Be gutachtung gemacht hatte, insbesondere dass er sich primär zu Hause aufhält und sich von seinen Schwestern verpflegen und versorgen lässt ( Urk. 9/105/4, vgl. auch Urk. 9/98/31). Darüber hinaus erklärte er, er würde täglich Spaziergänge unt ernehmen. Längere Strecken könne er jedoch nicht zurücklegen . Bereits nach fünf Minuten sei er fix und fertig. Er würde sich dann auf einer Parkbank ausru hen. An der Tramhaltestelle « D.___ » würde er sich oft noch mit ein bis zwei Freunden treffen. Manchmal werde er von seinem Schwager zu Kaffee und Kuchen in ein Restaurant eingeladen. In den alltäglichen Verrichtungen (wie An-/Auskleiden, Körperpflege, Verrichten der Notdurft) sei er selbständig und be nötige keine Hilfe Dritter ( Urk. 9/105/4). 5.4.6.4

In der angefochtenen Verfügung begründete die IV-Stelle den Vorwurf der Aggravation auch damit, dass der Beschwerdeführer gegenüber Dr. Y.___ an gegeben habe, dass er bloss noch Kontakt zu seinen Schwestern habe. Hingegen ergebe sich aus dem Abklärungsgespräch vom 9. August 2016, dass er täglich Spaziergänge unternehme und an der Tramhaltestelle ein oder zwei Freunde tref fen würde ( Urk. 2).

Gegenüber Dr. Y.___ erwähnte der Beschwerdeführer die Besuche bei den in der Nähe wohnenden Schwestern sowie die gelegentliche n Restaurant besuche . Die täglichen Spaziergänge verschwieg er ( Urk. 9/98/31+34) . Insofern liegt ein inkonsistentes Aussageverhalten vor. Gleich verhält es sich hinsichtlich seiner Angaben zur Körperpflege . Im Rahmen der Begutachtung sagte er, die Schwestern seien ihm beim Duschen behilflich. Anlässlich der Abklärung vom

9. August 2016 äusserte er sich dahingehend, dass er die Körperpfleg e selbständig wahrnehme ( Urk. 9/105/4 ). Dabei ist jedoch nicht von einer eigentlichen Aggravation, son der n bloss von einem verdeutlichenden Verhalten auszugehen. Sowohl aus dem Gutachten als auch aus dem Abklärungsbericht geht hervor, dass der Beschwer deführer den Tag vorwiegend zu Hause verbringt. Ansonsten finden seine Anga b en durch die Aussagen einer Schwester, welche diese am 2 1. November 2012 macht e , Bestätigung. Sie berichtete, dass ihr Bruder wie ein kleines Kind sei , nichts selbständig zustande bringe und ihre r ständige n Begleitung, ausser für kurze Spaziergänge, bedürfe. Er wolle immer seine Ruhe haben ( Urk. 9/23/5). Die in der Abklärung vom 9. August 2016 gemachten Aussagen sind nicht derart, dass dadurch alles auf den Kopf gestellt würde.

Dr. Y.___ w ies im Gutachten explizit auf die geringe körperliche Hygiene de s Beschwerdeführers und die schmutzigen, ungepflegten und abgerissenen Fingernägel des Beschwerdeführers hin ( Urk. 9/98/21+25 ). Auch wenn der Beschwerdeführer die Körperpflege selbst wahrnimmt, ändert dies somit nichts daran, dass er si ch gehen lässt. Zwar trifft der Beschwerdeführer bei seinen Spaziergängen jeweils ein bis zwei Kollegen. Jedoch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich dabei um Personen han delt, die einen zentralen Bezugspunkt in seinem Leben darstellen.

Vor diesem Hintergrund mag es durchaus sein , dass der soziale Rückzug des Be schwerdeführers nicht derart krass ist, wie von Dr. Y.___ angenommen. Im Grossen und Ganzen kann aber vom sozialen Kontext, wie im Gutachten geschil dert, ausgegangen werden. 5.4.7

Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in al len vergleichbaren Lebensbereichen der Kateg orie „Konsistenz" (Gesichtspunk te des Verhaltens) zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (beispiels weise Freizeitgestaltung) anderseits gleicher massen ausgeprägt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2015 vom 2 1. März 2016 E. 4.4). Der Beschwerdeführer verbringt den Tag grösstenteils vor dem Fernseher auf dem Sofa . Sein soziales Netzwerk besteht primär im Kontakt zu den Schwestern, die ihn auch betreuen. Hobbies hat er keine . Hinweise auf irgendwelche Ressourcen fehlen ( Urk. 9/98/31). Auszugehen ist somit von einer gleichmässigen Einschränkung in sämtlichen Lebensbereichen.

Eine auf Aggravation beruhende Leistungseinschränkung ist zu verneinen. Zwar entspricht das Aussageverhalten des Beschwerdeführers nicht vollumfänglich der Wahrheit. Das Verheimlichen des Konsum s von Benzodiazepine n ist indessen pri mär im Rahmen der Abhängigkeitserkrankung zu sehen. In Bezug auf die weite ren Inkonsistenzen in den Aussagen kann auf die Ausführungen unter E. 5.4.6 verwiesen werden. Die IV-Stelle verkennt in der angefochtenen Verf ügung, dass ein bloss verdeutlichendes Verhalten nicht einem leistungsausschliessenden ag gravatorischen Verhalten gleichzusetzen ist. 5.4.8

Der in die gleiche Kategorie („Konsistenz") fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergän zend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_539/2015 vom 2 1. März 2016 E. 4.5). Der Beschwerdeführer schöpft die zur Verfügung stehenden und angebrachten Behandlungen aus, wobei die Psy chotherapie supportiver Natur ist. In Hinb lick auf einen erneuten Versuch eines Benzodiazepin entzugs bestehen angesichts des Krankheitsbilds nur geringe Er folgsaussichten ( Urk. 9/98/31+ 33 ). 5.4.9

Damit ergibt die Prüfung der verschiedenen In dikatoren, dass diese im sozial ver sicherungsrechtlich relevanten Sinne als a usgeprägt anzusehen sind. Insge samt ist damit eine relevante Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit auf grund der psychischen Leiden de s Beschwerdeführer s mit dem Mass der überwie genden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. 6 .

Zusammenfassend ist von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerde führers sowohl in der angesta mmten Tätigkeit als Naildesigner als auch in jegli cher anderer Tätigkeit auszugehen .

Demgemäss ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 100 % . Die Beschwerde ist gut zuheissen und der Bes chwerdeführer hat, nachdem er sich im März 2012 für IV-Leistu ngen angemeldet hatte ( Urk. 9/2 ), nach Art. 28 und 29 IV G ab 1. September 2012 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. 7. 7.1

Da die Beschwerde gutzuheissen ist, erweist sich das Gesuch de s Beschwerde füh rer s um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos. 7 .2

Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie von der unter liegenden Beschwerdegegnerin zu tragen. 7.3

Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen .

A usgangsgemäss ist die IV-S telle daher zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Rechtsanwalt Markus Bischoff machte mit Honorarnote vom 1. März 2018 einen Aufwand von 620 Minuten und Barauslagen von Fr. 75.80 geltend ( Urk. 12). Der Aufwand erscheint angemessen, womit die Prozessentschädigung insgesamt (inkl. MWSt ) auf Fr. 2‘537.15 festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 3. Oktober 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. September 2012 Anspruch auf eine ganze Invaliden rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer e ine Prozessentschä digung von Fr. 2‘537.15 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01240

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom

10. Oktober 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1959, wuchs als Türkischstämmiger in Griechenland auf. Von 1980 bis Oktober 2007 lebte er in Deutschland ( Urk. 9/2). Im November 2007 reiste er in die Schweiz ein, wo er als selbständiger Naildesigner arbeitete ( Urk. 9/2).

Im März 2012 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tä tigte erwerbliche und medizinische Abklärungen ( Urk. 9/8, 9/11, 9/13, 9/20, 9/27). Mit Schreiben vom 1 2. März 2013 teilte sie dem Versicherten mit , dass bei ihm ein Suchtgeschehen im Vordergrund stehe, und forderte ihn unter Hinweis auf seine Schadenminder ungspflicht zu einer Abstinenz auf ( Urk. 9/33). Nach Einholung weiter er Berichte ( Urk. 9/41, 9/45, 9/46, 9/47, 9/49, 9/50) und Durch führung des Vorbescheidverfahrens ( Urk. 9/52, 9/63) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Oktober 2014 einen Anspruch auf Leistungen der Invaliden versicherung ( Urk. 9/67). Die dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 9/71 /3-9 ) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 1 9. Dezember 2014 gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurück ( Urk. 9/79).

In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten durch Dr. med. Y.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Gutachten vom 1 5. Dezem ber 2015, Urk. 9/98). Am 9. August 2016 nahm sie eine Abklärung für Selbstän digerwerbende vor (Bericht vom 1 2. August 2016, Urk. 9/105). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens ( Urk. 9/107, 9/112) holte sie bei Dr. Y.___ einen er gänzenden Bericht zum Gutachten ein (Bericht vom 4. August 2017, Urk. 9/125). Mit Verfügung vom 1 3. Oktober 2017 wies sie das Leistungsbegehren erneut ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___ m it Eing abe vom 1 6. November 2017 Beschwerde erhe ben und beantragen, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm spätestens ab September 2012 eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszubezahlen. In prozessualer Hinsicht liess er um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis ge bracht wurde ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen od er psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichke iten auf dem in Betracht kommen den ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aussch liesslich die Folgen der gesund heitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit k önnen in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungs rechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigk eit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend ob jektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welch em Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgegliche nen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Be ein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesun dheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigk eit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig kein versicherter Gesundheitsschaden vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht. Dies trifft namentlich zu, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen oder Einschränkungen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschränkun gen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, BGE 131 V 49 E. 1.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.1 mit Hinweisen).

Eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende Leistungs einschränkung vermag einen versicherten Gesundheitsschaden nicht leichthin auszuschliessen , sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit darüber besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte für eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind, ohne dass das aggra vatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Stö rung zurückzuführen wäre (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 6.1 und 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.2).

Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Konstellation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durch führung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.4). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindes tens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung. Dabei st ellt sich die Frage, ob bei ihm ein relevanter psy chischer Gesundheitsschaden besteht. 2.2

In der angefochtenen Verfügung führte die IV-Stelle aus, dass

Dr. Y.___ im Rahmen der Begutachtung festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer hinsicht lich der Einnahme von Benzodiazepine n falsche Angaben macht e . Darauf bezug nehmend und unter Hinweis auf weitere Inkonsistenzen in den Aussagen des Be schwerdeführers schloss die IV-Stelle auf ein leistungsausschliessendes aggravie rendes Verhalten des Beschwerdeführers ( Urk. 2). 2.3

Der Beschwerdeführer kritisierte das Gutachten von Dr. Y.___ als wider sprüchlich. Gleichzeitig hielt er fest, dass ihm der Gutachter eine volle Arbeits unfähigkeit attestiert habe. Darauf sei insbesondere auch in Hinblick auf seine bisherige Krankheitsgeschichte abzustellen. Mithin sei ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ausgewiesen ( Urk. 1). 3. 3.1

Vom 1 5. Januar bis 8. Mai 2007 war der Beschwerdeführer in stationärer Behand lung in der Universitätsklinik Z.___ wegen einer Intoxikation mit Stilnox und Alkohol

( Urk. 9/8/15). Vom 2 7. Juni bis 2 5. Juli 2007 war er wegen einer akuten Tablettenintoxika tion mit Benzod i azepinen erneut in der Universi tätsklini k Z.___ hospitalisiert ( Urk. 9/8/15-18). 3.2

Nach dem Umzug in die Sc hweiz begab er sich ab April 200 8 zu Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung ( Urk. 9/8/5). Am 1 3. Juli 2008 wurde er das erste Mal notfallmässig im B.___ , behandelt. Diagnostiziert wurde eine kog nitive Störung unklarer Ätiologie, eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärt ig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F 33.19 ) und eine Abhängigkeit von Sedativa und Hypno tika (ICD-10 F13.2; Urk. 9/8/19 ). 3.3

Vom 3 1. August bis 2 4. Oktober 2011 erfolgte ein stationärer Aufe nthalt in der B.___ . Es wurden die gleichen Diagnosen gestellt. Hingewiesen wurde überdies auf psychische Verhaltensstörungen aufgrund der Abhängigkeit von Sedativa und Hypnotika ( Urk. 9/8/22-25). 3.4

In der Folge fanden vom 2 0. November bis 8. Dezember 2011 ( Urk. 9/ 8/29-31) und vom 1 6. Juli bis 2 2. August 2012 ( Urk. 9/20/13-15 ) weitere Hospitalisationen i n der B.___ statt. Dr. A.___ hielt im Bericht vom 2 4. September 2012 dazu fest, die Einweisungen seien wegen den zunehmenden depressiven Symptomen und dem wiederum exazerbierenden Konsum von Sedativa erfolgt. Die Grund stimmung habe sich inzwischen wieder gebessert, sei aber noch nicht ausgegli chen. Der Beschwerdeführer leide unter Antriebsmangel, schlechtem Schlaf, Schwindel und Schmerzen an verschiedenen Körperstellen. Die ängstlich-abhän gige Seite zeige sich in der Betreuungsbedürftigkeit durch die Familie. Er sei im Alltag unselbständig und mü sse bei der Haushaltsführung sowie bei der Erledi gung der administrativen Angelegenheiten unterstützt werden. Er bewege sich nur im engsten Umfeld der Wohnung. Die bestehende abhängig-ängst liche Per sönlichkeitsstörung sei sowohl als auslösender als auch

triggernder Bestandteil der depressiven Phasen und des Substanzmissbrauchs anzusehen. Theoretisch be stehe eine Arbeitsfähig keit von 40 bis 60 % ( Urk. 9/20/7-10). Im Übrigen zwei felte Dr. A.___ aufgrund der Krankheitsananmese daran, dass die anlässlich des letzten Aufenthalts in der Psychiatrischen Klinik erreichte Sistierung des Se dativakonsums von Bestand sei ( Urk. 9/20/7). Dazu ist seinen

weiteren Berichten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in d er Vergangenheit phasenweise

benzodiazepin frei war , jedoch immer wieder Rückfä ll e erlitt. Der Beschwerdefüh rer sei sehr medikamentenfixiert und

reagiere auf alle Lebensbelastungen mit er höhter Einnahme. Einem ps ychoth erapeutischen Vorgehen sei er aufgrund der fehlenden Introspektionsfähig keit und der hohen Rigidität d er Verhaltensmus ter nicht zugänglich ( Berichte vom 5. und 2 3. Mai 2012,

Urk. 9/8/ 7-13, 9/10/13-15). 3.5

V om 2 2. November bis 1 7. Dezember 2012 war der Beschwerdeführer wieder in der B.___ hospitalisiert. Die Klinikärzte stellten die gleichen Diagnosen wie in der Vergangenheit. Sie erachteten den Beschwerdeführer

zu mindest seit November 2011 bis auf Weiteres arbeitsunfähig ( Urk. 9/27). 3.6

Nach Auferlegung der Schadenminderungspflicht mit Schreiben vom 1 2. März 2013 hielt sich der Beschwerdeführer vom 1 5. März bis 2 4. April 2013 in der B.___ auf. Im Rahmen des Aufenthalts wurde die vorbestehende Medikation mit Seda tiva reduziert. Eine Entzugsbehandlung war nicht möglich ( Urk. 9/38). Im w eite ren Verlauf weilte der Beschwerdeführer - freiwillig oder auf Einweisung hin - wegen der depressiven Symptomatik respektive des Medikamentenabusus vom 2 8. Mai bis 1 7. Juni 2013 ( Urk. 9/45, 9/46 /3-6 ), vom 2 9. Oktober 2013 bis 2 7. November 2013 ( Urk. 9/46/7-10, 9/47) , vom 7. bis 1 7. Januar 2014 ( Urk. 9/49/17-21 und vom 2 3. Januar bis 1 7. Februar 2014 ( Urk. 9/49/1- 9, Urk. 9/50) in der B.___ (vgl. auch Urk. 9/68/2). 3.7

Im Bericht vom 1. Oktober 2014 führte Dr. A.___ aus, seit Auferlegung der Mitwirkungspflicht im März 2013 habe der Beschwerdeführer fünf stationäre Be handlungen du rchgeführt. Insgesam t habe er sich neunmal stationär in der B.___ befunden. Primär lägen eine ängstlich-abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7) und eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1) vor. Diese Er krankungen ständen im Vordergrund. Die Toxikomanie sei nicht primäre Krank heitsursache, sondern Folge der genannten Störungen ( Urk. 9/68). 3.8 3.8.1

Dr. Y.___ diagnostizierte im Gutachten vom 1 5. Dezember 2015 mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwär tig schwere Episode, wobei die überwiegende Episode als schwer anzusehen sei, mit somatischem Syndrom ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), eine gemischte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, aber auch vermeidenden Per sönlichkeitsanteilen (ICD-10 F61) , sowie einen Verdacht auf Abhängigkeit durch Sedativa und Hypnotika (ICD-10 F13.2 ; Urk. 9/98/32). 3.8.2

Dazu führte er hinsichtlich der depressiven Erkrankung aus, beim Beschwerde führer fände sich ein Verlust von Interesse und Freude an Aktivitäten, ein ver minderter Antrieb mit erhöhter Angst, erhebliche Denk- und Konzentrationsstö rungen mit Unentschlossenheit und Unschlüssigkeit, Schlafstörungen, erhebliche Ermüdbarkeit und extremsten Aktivitätseinschränkungen. Ein vollständiger Ver lust an Interesse n sowie ein Desinteresse an irgendwelchen Zukunftsperspektiven verdeutliche dieses Bild. Zusätzlich bestünden typische Merkmale des somati schen Syndroms mit Interessenverlust und erheblicher Anhedonie , mangelnder Freudfähigkeit, Morgen er wachen und Morgentief mit psychomotorischer Hem mung ( Urk. 9/ 98/23). Erheblich verschlechtert werde die Symptomatik durch die Pseudodemenz. Bei einer solchen fänden sich ausgeprägte Klagen über kognitive Defizite ( Urk. 9/98/24). Der Urinbefund habe keinen Hinweis auf den Konsum psychotroper Substanzen (Cannabis, Kokain oder anderen Opiaten) ergeben ( Urk. 9/98/24 +27 ). 3.8.3

Hinsichtlich der Persönlichkeitsänderung erklärte der Gutachter, der Beschwerde führer leide aktuell unter einer schwerstgradigen Verarmung ohne jegliche Initiative. Er sitze seit Jahren nur noch vor dem Fernseher und lasse sich bedie nen. Es sei fast zu einer kindlichen Regression gekommen. Die Schwestern müss ten ihn fast wie ein Baby bedienen. Dies gehe so weit, dass teilweise die Körper pflege durch die Schwestern übernommen werden müsse. Bei der abhängigen Persönlichkeitsstörung müsse bei den meisten Lebensentscheidungen an die Hilfe anderer appelliert oder diese müssten gar anderen überlassen werden. Der Be schwerdeführer selber entscheide nichts mehr. Zusätzlich vermeide er fast alles, was mit einem andauernden und umfänglichen Gefühl von Anspannung und Be sorgtheit verbunden sei. Berufliche und soziale Aktivitäten oder zwischen menschliche Interaktionen nehme er nicht mehr wahr ( Urk. 9/98/24). 3.8.4

Zum diagnostizierten Verdacht auf Abhängigkeit durch Sedativa und Hypnotika erläuterte der Gutachter, in den Akten fänden sich erhebliche Hinweise auf eine regelmässige Einnahme von Benzodiazepinen. Bei der Serumkontrolle auf ver schiedene Benzodiazepine habe sich ein positiver Befund gefunden. Der Be schwerdeführer habe in der gutachterlichen Untersuchung die Einnahme von Benzodiazepinen verschwiegen. Aufgrund der Aktenlage, des Serumsbefundes und der Verleugnung von Benzodiazep in-E i nnahme, der relativ typisch für eine Abhängigkeitserkrankun g sei, sei die Verdachtsdiagnose auf eine Abhängigkeit vom Benzodiazepin-Typ zu stellen ( Urk. 9/98/23 -27). 3.8.5

Im Zusammenhang mit der Einnahme von Benzodiazepinen führte der Gutachter weiter aus, nach Rücksprache mit dem zuständigen Labormediziner sei davon auszugehen , dass ein sicherer Befund für die Einnahme von Clanozepam ( Rivotril ) vorliege. Aus der Halbwertszeit und de m Serumspiegel sei zu schliessen, dass das Medikament in Hinblick auf den gutachterlichen Termin rund ein bis zwei Tage vorher abgesetzt worden sei ( Urk. 9/98/25). Der Umstand, dass der Beschwerde führer Clonazepam eingenommen habe und dies sowohl seinem behandelnden Psychiater als auch ihm als Gutachter verschwiegen habe , wecke Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Wenn in einem solchen grundlegenden Punkt nicht die objektivierbare Wahrheit angegeben werde, lasse das erhebliche Zweifel an den gesamten Angaben, die nicht objektivierbar seien, zu. Die Befund sicherheit sei daher insgesamt als erheblich vermindert anzusehen ( Urk. 9/98/23+25+29). Es bestünden mithin Hinweise auf Aggravation und feh lerhafte D arstellung ( Urk. 9/ 98/29).

Weiter bemerkte der Gutachter kritisch , dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor dem Begutachtungstermin seinen behan d elnden Gutachter aufgesucht hab e, und stellte die Frage in den Raum, ob einem solchen Treffen überhaupt eine therape utische Intention zu Grund liege ( Urk. 9/98/33). 3.8.6

Trotz der reduzierten Befundsicherheit erachtete der Gutachter aufgrund der ge stellten Diagnosen eine bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit seit Novem ber 2011 für ausgewiesen ( Urk. 9/98/35-36, 9/125/1). Im Weiteren hielt er fest, dass die Benzodia zepin-Abhängigkeit als sekundäre Erkrankung der Persönlich keitsstörung und der depressiven Erkrankung zu sehen sei. Vom behandelnden Psychiater erhalte der Beschwerdeführer erhebliche Mengen an sedierenden Me dikament e n . Heimlich nehme er noch zusätzlich das Benzodiazepin Clonazepam . Dieses habe eine erheblich bessere angstlösende Komponente als die vom behan delnden Psychiater verordneten sedierenden Medikamente. Aufgrund des hohen Suchtpotentials seien Benzodiazepine nur kurzfristig einsetzbar. Der Beschwer deführer könne aufgrund seines geringen kognitiven Kompetenzniveaus n icht verstehen, dass man ihm die von ihm als einzig helfend wahrgenommene n Ben zodiazepine n nicht gewäh re ( Urk. 9/98/29+38, 9/125/1). 4. 4.1

Das Gutachten von Dr. Y.___ vom 1 5. Dezember 2015 ist für die streitigen Belange umfassend, wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt und enthält eine einleuchtende Darstellung der medizinischen Situation. Insbesondere lassen sich gestützt auf das Gutachten die rechtsrelevanten Fragen beantworten. Mithin entspricht es den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (BGE 134 V 231 E. 5.1; E. 1.5 hervor). 4.2

Dr. Y.___ führte im Gutachten aus, innerhalb einer psychiatrischen Begutach tung sei der Begutachter immer grundlegend auf die Unterstützung des Versi cherten angewiesen. Befunde würden angegeben und müssten zunächst als glaubhaft angenommen werden. Wenn jedoch objektive Befunde wie der Serum spiegel mit den Aussagen eines Versicherten und auch seines Therapeuten in kla rem Widerspruch stünden, wecke dies auch erhebliche Zweifel an der Glaubhaf tigkeit der weiteren Aussagen ( Urk. 9/98/28).

Die Kritik des Beschwerdeführers am Gutachten setzt an diesem Punkt an. Er macht geltend, d er Gutachter zweifle aufgrund de s angeblichen V erheimlichen s des Konsums von Benzodiazepinen generell an seiner Glaubwürdigkeit , ohne diese Schlussfolgerung zu begründen ( Urk. 1 S. 6). Diese Kritik trifft so nicht zu. Der Beschwerdeführer verkennt , dass i hm der Gutachter nicht generell Falsc haus sagen vorwirft . Vielmeh r stellt Dr. Y.___ fest, dass die Befundsicherheit auf grund falscher Angaben vermindert werde (vgl. Urk. 9/125). Dies leuchtet ein. Stützt sich die Befunderhebung massgeblich auf die Angaben der versicherten Person, sind zutreffende Angaben Voraussetzung für eine möglichst hohe Be fundsicherheit. Erweisen sich die Angaben als falsch, soweit sie überprüfbar sind, stellt sich unwillkürlich die Frage nach der Richtigkeit der übrigen Angaben, wel che einer Überprüfung im Rahmen einer Begutachtung nicht zugänglich sind . Dass Dr. Y.___

die verminderte Befundsicherheit kenntlich macht, schmälert die Beweiskraft des Gutachtens keineswegs, sondern stellt ein Qualitätszeichen dar (vgl. auch Urteil des Eidg . Versicherungsgerichts I 391/06 vom 9. August 2006 E. 3.2.2). Gleichzeig weist er darauf hin , dass das Verleugnen der Einnahme von Benzodiazepin typisch für Abhängigkeitserkrankungen ist ( Urk. 9/98/23-27). Die fehlerhaften Angaben wirken sich primär dadurch aus, dass die Abhängigkeits erkrankung bloss als Verdachtsdiagnose gestellt wird ( Urk. 9/125).

Auch trifft der Vorwurf des Beschwerdeführers nicht zu , der Gutachter berück sichtige den Umstand zu wenig, dass er sich neunmal in stationärer Behandlung in der B.___ aufgehalten habe ( Urk. 1 S. 6). Dr. Y.___ attestiert dem Beschwer deführer in Würdigung sämtlicher Umstände eine durchgehende Arbeitsunfähig keit seit 201 1. Dabei stützt er sich mitunter auf die Berichte der B.___ ( Urk. 9/98/35).

Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf zwei Schreiben von PD Dr. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, den Konsum von Ben zodiazepin bestreitet, ist ihm nicht zu folgen ( Urk. 1 S. 8, vgl. auch Urk. 3/4- 5) . Anhaltspunkte dafür, dass der zuständige Labormediziner falsche Angaben ge macht haben könnte, bestehen nicht. Der Beschwerdeführer weist in seinen wei teren Ausführungen denn auch selber darauf hin, dass sich der Benzodiazepin konsum wie ein roter Faden durch seine Krankheitsgeschichte z i e ht ( Urk. 1 S. 9). 4.3

Gestützt auf das Gutachten von Dr. Y.___ ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht seit November 2011 arbeitsunfähig ist. Ebenso ist erstellt, dass die Einnahme von Benzodiazepine n als sekundäre Abhängigkeit zu klassifizieren ist. Sie ist Folge der Persönlichkeitsstörung und depressiven Erkrankung. 5. 5.1

Mit BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418 änderte das Bundesgericht se ine bisherige Praxis insofern , als es er kannte, dass die für somato forme Schmerzstörungen ent wickelte Rechts prechung, wonach in einem struk turierten Beweisverfahren an hand von Indikatoren die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der be troffenen Person zu ermitteln ist, künftig auf sämtliche psychischen Erkrankun gen Anwendung findet. 5.2

Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden soma toformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomatischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz

- Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanam nestisch ausgewiesener Lei dens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Bundesgerichts urteil 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1). 5.3

Neben den durch den Rechtsanwender zu prüfenden allgemeinen beweisrechtli chen Vorgaben (E. 4.2.1 u. 4.2.2) ergibt sich daher aus BGE 141 V 281 Folgendes: Die ärztliche Arbeitsfähigkeitsschätzung, zumindest ohne einlässliche Befassung mit den spezifischen normativen Vorgaben und ohne entsprechende Begründung, kann zwar den rechtlich geforderten Beweis des Vorliegens einer Erwerbsunfä higkeit ( Art. 7 Abs. 2 ATSG) nicht erbringen, weil sie weitgehend vom Ermessen des medizinisch-psychiatrischen Sachverständigen abhängt. Die medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist aber eine wichtige Grundlage für die an schliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versi cherten Person noch zugemutet wer den kann (BGE 140 V 193 E. 3.2 ). Dabei gilt, dass die versicherte Person als grundsätzlich gesund anzusehen ist und sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.2 ). Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die medizinischen Sachver ständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren; die Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Fragestell ung (BGE 141 V 281 E. 5.2 ). Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingun gen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen las sen (BGE 143 V 418 E. 6). Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es den Rechts anwendern zu überprüfen, ob in concreto

ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbar keitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281

E. 5.2.2; Art. 7 Abs. 2 ATSG). Eine rentenbegründende Invalidität ist nur dann anzunehmen, wenn funktionelle Auswirkungen medizinisch anhand der Indika toren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt sind und somit den versiche rungsmedizinischen Vorgaben Rechnung getragen wur de (BGE 141 V 281 E. 6).

Gelangt der Rechtsanwender nach dieser Beweiswürdigung zum Schluss, ein Gut achten erfülle sowohl die mit BGE 141 V 281 definierten versicherungsmedizini schen Massstäbe wie auch die allgemeinen rechtlichen Beweisanforderungen, ist es beweiskräftig und die darin formulierten Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit sind zu übernehmen. Eine davon losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens soll nicht stattfinden (BGE 141 V 281 E . 5.2.3; vgl. auch Andreas Traub , in: Ueli Kieser [Hrsg.], Sozialversiche rungsrechtstag ung 2016, S. 142 Ziff. 3.3.3). 5.4 5.4.1 Mit Bezug auf die Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1) ist zunächst festzuhalten, dass in diagnostischer Hinsicht eine depressive Störung in schwergradiger Ausprägung, eine Persönlichkeitsstörung und ein Verdacht auf eine Benzodiazepin-Abhängigkeit vorliegen. Symptome davon sind schwerstgra dige Antriebslosigkeit, Selbstunsicherheit und Selbstzweifel, schwerst gedrückte Stimmung, Interessensverlust und Freudlosigkeit ( Urk. 9/98/28). 5.4.2

Zum Verlauf und Ausgang von Therapien als wichtige Schweregradindikatoren (BGE 143 V 409 E. 4.5.2) ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer in regel mässiger ambulanter psychiatrisch-psychotherapeut ischer Behandlung steht. Seit 2011 befand er sich s odann neunmal stationär in der B.___ . Zum Teil erfolgte die Hospitalisation auf Einweisung hin, zum Teil war sie freiwillig. Die bisher bean spruchten Behandlungen sprechen für einen hohen Leidensdruck, was auch im Hinblick auf den beweisrechtlich entscheidenden Aspekt der Konsistenz bedeut sa m ist (vgl. nachfolgend E. 5.4.8 ; BGE 141 V 281 E. 4.4). Weitere Therapieop tionen bestehen nicht mehr ( Urk. 9/98/34-35). 5.4.3

Unter dem Indikator Komorbidität (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3) ist eine Gesamtbe-trachtung der Wechselwirkung und sonstigen Bezüge zwischen der depressiven Erkrankung, der Persönlichkeitsstörung und dem Suchtgeschehen erforderlich. In Präzisierung von BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 fallen Störungen unabhängig von ihrer Diagnos e bereits dann als rechtlich be deutsame Komorbiditäten in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcen hemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1).

Die Persönlichkeitsstörung und die rezidivierende depressive Erkrankung verstär ken sich gegenseitig . Letztere führt auch zu eine r Verringerung de r kognitiven Funktionen ( Urk. 9/98/32). Die Benzodiazepin-A bhängigkeit ist Folge dieser be stehenden psychischen Erkrankungen. Es wurden alle möglichen Bemühungen unternommen, um das Suchtgeschehen zu unterbinden. Letztlich blieben sie

er folglos ( Urk. 9/98/32). 5.4.5

Was den Komplex «Persönlichkeit» betrifft, ist dem Gutachten zu entnehmen, dass die ängstlich unsichere Persönlichkeitsstörung sich bereits im Kindesalter entwi ckelte. Erst mit dem Auftreten der depressiven Erkrankung dekompensierte der Beschwerdeführer. Aufgrund des Zusammenspiels von Depression und Persön lichkeitsstörung entstand die Benzodiazepin-Abhängigkeit. Über persönliche Res sourcen verfügt der Beschwerdeführer nicht mehr. Seine Familie muss ihn in sei ner rekrutierten Struktur vollständig versorgen. Er ist nicht mehr zur Übernahme irgendeiner Verantwortung bereit und zieht sich vollständig zurück. Selbst An sätze zur Formulierung von Ressourcen finden sich nicht ( Urk. 9/98/30). 5.4.6 5.4.6.1

In Bezug auf seinen Alltag erklärte der alleinstehende Beschwerdeführer in der Begutachtung, in seiner Wohnung würde er sich nur noch zwischen Bett und Sofa bewegen. Er gehe auch zu einer seiner in der Nähe wohnenden Schwester. Eigene Termine nehme er nicht mehr wahr. Einfachste Haushaltaufgaben könne er nicht mehr übernehmen. Sein Haushalt werde von seinen Schwester n in Stand gehal ten, welche für ihn auch Einkaufen gingen und Administratives erledigten. Ef fektiv übernähmen sie alles. Sie seien ihm gar bei der Körperpflege behilflich. Sie würden ihm die Nägel schneiden und

unterstützten ih n beim Duschen ( Urk. 9/98/18-19+25). 5.4.6.2

Vor diesem Hintergrund führte Dr. Y.___ zum sozialen Kontext aus, der Be schwerdeführer lebe in einer vollständig zurückgezogenen Welt. Der einzige so ziale Kontakt bestehe zu seinen beiden Schwestern. Er werde ausreichend und für ihn vollständig zufriedenstellend von seinen Schwestern betreut. Soziale Aktivi täten oder soziale Strukturen, wie Freunde, Vereine oder ähnliches, bestünden nicht mehr ( Urk. 9/98/30-31).

Weiter hielt Dr. Y.___ fest, der Beschwerdefüh rer könne sich passiv behaupten, indem er nichts mehr tue. Er lasse sich aber nicht mehr dazu zu bewegen, aktiv etwas zu unternehmen. Damit sei eine Selbst behauptungsfähigkeit nicht mehr gegeben. Auch die Kontaktfähigkeit zu Dritten sei eingeschränkt. Eine Gruppenfähigkeit bestehe nicht mehr. Familiäre Bezie hungen könne der Beschwerdeführer nur pflegen, wenn sie von der anderen Seite aufrecht erhalten würden und ihm vom Nutzen seien. Die einzige Spontanaktivi t ät des Beschwerdeführers sei, dass

er sich alle zwei bis drei Wochen in ein Mig ros-Restaurant begebe , um dort einen Kaffee zu trinken. Aufgrund der Hilfe bei der Körperpflege , d er er bedürfe, sei er selbst im Bereich der Selbstpflege mittel- bis schwergradig eingeschränkt ( Urk. 9/98/25-26). 5.4.6.3

Im Rahmen der Abklärung für Selbständigerwerbende vom 9. August 2016 be stätigte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Aussagen, die er in der Be gutachtung gemacht hatte, insbesondere dass er sich primär zu Hause aufhält und sich von seinen Schwestern verpflegen und versorgen lässt ( Urk. 9/105/4, vgl. auch Urk. 9/98/31). Darüber hinaus erklärte er, er würde täglich Spaziergänge unt ernehmen. Längere Strecken könne er jedoch nicht zurücklegen . Bereits nach fünf Minuten sei er fix und fertig. Er würde sich dann auf einer Parkbank ausru hen. An der Tramhaltestelle « D.___ » würde er sich oft noch mit ein bis zwei Freunden treffen. Manchmal werde er von seinem Schwager zu Kaffee und Kuchen in ein Restaurant eingeladen. In den alltäglichen Verrichtungen (wie An-/Auskleiden, Körperpflege, Verrichten der Notdurft) sei er selbständig und be nötige keine Hilfe Dritter ( Urk. 9/105/4). 5.4.6.4

In der angefochtenen Verfügung begründete die IV-Stelle den Vorwurf der Aggravation auch damit, dass der Beschwerdeführer gegenüber Dr. Y.___ an gegeben habe, dass er bloss noch Kontakt zu seinen Schwestern habe. Hingegen ergebe sich aus dem Abklärungsgespräch vom 9. August 2016, dass er täglich Spaziergänge unternehme und an der Tramhaltestelle ein oder zwei Freunde tref fen würde ( Urk. 2).

Gegenüber Dr. Y.___ erwähnte der Beschwerdeführer die Besuche bei den in der Nähe wohnenden Schwestern sowie die gelegentliche n Restaurant besuche . Die täglichen Spaziergänge verschwieg er ( Urk. 9/98/31+34) . Insofern liegt ein inkonsistentes Aussageverhalten vor. Gleich verhält es sich hinsichtlich seiner Angaben zur Körperpflege . Im Rahmen der Begutachtung sagte er, die Schwestern seien ihm beim Duschen behilflich. Anlässlich der Abklärung vom

9. August 2016 äusserte er sich dahingehend, dass er die Körperpfleg e selbständig wahrnehme ( Urk. 9/105/4 ). Dabei ist jedoch nicht von einer eigentlichen Aggravation, son der n bloss von einem verdeutlichenden Verhalten auszugehen. Sowohl aus dem Gutachten als auch aus dem Abklärungsbericht geht hervor, dass der Beschwer deführer den Tag vorwiegend zu Hause verbringt. Ansonsten finden seine Anga b en durch die Aussagen einer Schwester, welche diese am 2 1. November 2012 macht e , Bestätigung. Sie berichtete, dass ihr Bruder wie ein kleines Kind sei , nichts selbständig zustande bringe und ihre r ständige n Begleitung, ausser für kurze Spaziergänge, bedürfe. Er wolle immer seine Ruhe haben ( Urk. 9/23/5). Die in der Abklärung vom 9. August 2016 gemachten Aussagen sind nicht derart, dass dadurch alles auf den Kopf gestellt würde.

Dr. Y.___ w ies im Gutachten explizit auf die geringe körperliche Hygiene de s Beschwerdeführers und die schmutzigen, ungepflegten und abgerissenen Fingernägel des Beschwerdeführers hin ( Urk. 9/98/21+25 ). Auch wenn der Beschwerdeführer die Körperpflege selbst wahrnimmt, ändert dies somit nichts daran, dass er si ch gehen lässt. Zwar trifft der Beschwerdeführer bei seinen Spaziergängen jeweils ein bis zwei Kollegen. Jedoch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich dabei um Personen han delt, die einen zentralen Bezugspunkt in seinem Leben darstellen.

Vor diesem Hintergrund mag es durchaus sein , dass der soziale Rückzug des Be schwerdeführers nicht derart krass ist, wie von Dr. Y.___ angenommen. Im Grossen und Ganzen kann aber vom sozialen Kontext, wie im Gutachten geschil dert, ausgegangen werden. 5.4.7

Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in al len vergleichbaren Lebensbereichen der Kateg orie „Konsistenz" (Gesichtspunk te des Verhaltens) zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (beispiels weise Freizeitgestaltung) anderseits gleicher massen ausgeprägt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2015 vom 2 1. März 2016 E. 4.4). Der Beschwerdeführer verbringt den Tag grösstenteils vor dem Fernseher auf dem Sofa . Sein soziales Netzwerk besteht primär im Kontakt zu den Schwestern, die ihn auch betreuen. Hobbies hat er keine . Hinweise auf irgendwelche Ressourcen fehlen ( Urk. 9/98/31). Auszugehen ist somit von einer gleichmässigen Einschränkung in sämtlichen Lebensbereichen.

Eine auf Aggravation beruhende Leistungseinschränkung ist zu verneinen. Zwar entspricht das Aussageverhalten des Beschwerdeführers nicht vollumfänglich der Wahrheit. Das Verheimlichen des Konsum s von Benzodiazepine n ist indessen pri mär im Rahmen der Abhängigkeitserkrankung zu sehen. In Bezug auf die weite ren Inkonsistenzen in den Aussagen kann auf die Ausführungen unter E. 5.4.6 verwiesen werden. Die IV-Stelle verkennt in der angefochtenen Verf ügung, dass ein bloss verdeutlichendes Verhalten nicht einem leistungsausschliessenden ag gravatorischen Verhalten gleichzusetzen ist. 5.4.8

Der in die gleiche Kategorie („Konsistenz") fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergän zend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_539/2015 vom 2 1. März 2016 E. 4.5). Der Beschwerdeführer schöpft die zur Verfügung stehenden und angebrachten Behandlungen aus, wobei die Psy chotherapie supportiver Natur ist. In Hinb lick auf einen erneuten Versuch eines Benzodiazepin entzugs bestehen angesichts des Krankheitsbilds nur geringe Er folgsaussichten ( Urk. 9/98/31+ 33 ). 5.4.9

Damit ergibt die Prüfung der verschiedenen In dikatoren, dass diese im sozial ver sicherungsrechtlich relevanten Sinne als a usgeprägt anzusehen sind. Insge samt ist damit eine relevante Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit auf grund der psychischen Leiden de s Beschwerdeführer s mit dem Mass der überwie genden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. 6 .

Zusammenfassend ist von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerde führers sowohl in der angesta mmten Tätigkeit als Naildesigner als auch in jegli cher anderer Tätigkeit auszugehen .

Demgemäss ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 100 % . Die Beschwerde ist gut zuheissen und der Bes chwerdeführer hat, nachdem er sich im März 2012 für IV-Leistu ngen angemeldet hatte ( Urk. 9/2 ), nach Art. 28 und 29 IV G ab 1. September 2012 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. 7. 7.1

Da die Beschwerde gutzuheissen ist, erweist sich das Gesuch de s Beschwerde füh rer s um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos. 7 .2

Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie von der unter liegenden Beschwerdegegnerin zu tragen. 7.3

Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen .

A usgangsgemäss ist die IV-S telle daher zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Rechtsanwalt Markus Bischoff machte mit Honorarnote vom 1. März 2018 einen Aufwand von 620 Minuten und Barauslagen von Fr. 75.80 geltend ( Urk. 12). Der Aufwand erscheint angemessen, womit die Prozessentschädigung insgesamt (inkl. MWSt ) auf Fr. 2‘537.15 festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 3. Oktober 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. September 2012 Anspruch auf eine ganze Invaliden rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer e ine Prozessentschä digung von Fr. 2‘537.15 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger