Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1966, bezog seit 1. Februar 1998 bei einem Invaliditäts grad von 40 % eine halbe (Härtefall-) Rente (Urk. 9/231) . Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, hielt - nach Eingang eines am 2 6. März 2003 erstatteten polydisziplinäre n
Gutachtens (Urk. 9/259) - mit Verfü gung vom 8. August 200 3 (Urk. 9/267) und Einspracheentscheid vom 1 0. Novem ber 2003 (Urk. 9/278) einen Invaliditätsgrad von weiterhin 40 % fest und lehnte eine Rentenerhöhung ab. Dies wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 2 3. Au gust 2004 im Verfahren Nr. IV.2003.00516 (Urk. 9/293) - bei einem Invaliditäts grad von 47 % (S. 20 E. 8.5) - bestätigt.
Mit Mitteilung en vom 2 8. Juni 2005 (Urk. 9/302), vom 2 5. September 2008 (Urk. 9/330) und vom 1 1. Mai 2011 (Urk. 9/342) wurde ein Anspruch auf die bis herige Invalidenrente (bei einem Invaliditätsgrad von 47 %) festgehalten. 1.2
Am 2 2. Oktober 2012 reichte der Versicherte ein Revisionsbegehren ein (Urk. 9/347). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/360, Urk. 9/364, Urk. 9/380, Urk. 9/385, Urk. 9/390) sprach ihm die IV-Stelle mit Ver fügungen vom 1 6. Januar 2015 eine befristete ganze Rente von April bis August 2014 (Urk. 9/408) und eine Viertelsrente ab September 2014 (Urk. 9/410) zu.
Die dagegen beim hiesigen Gericht erhobene Beschwerde wurde am 3. Mai 2015 zurückgezogen (vgl. Urk. 9/428). 1.3
Nach Eingang eines am 2 1. Juni 2017 erstatteten polydisziplinären Gutachtens (Urk. 9/489) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/498-499, Urk. 9/504) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 7. Oktober 2017 die Verfügung vom 1 6. Januar 2015 wiedererwägungsweise auf und verneinte einen weiteren Rentenanspruch (Urk. 9/513 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 1 6. November 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 7. Oktober 2017 (Urk.
2) und beantragte, diese sei auf zu heben und es sei ihm ab April 2014 eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Dezember 2017 (Urk.
8) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 5. Februar 2018 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff.
7) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 12).
Der Beschwerdeführer erstattete am 1 4. Februar 2018 eine Replik (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 1 5. März 2018 auf Duplik (Urk. 17), was dem Beschwerdeführer am 1 9. März 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18). Der Beschwerdeführer reichte sodann weitere Arztberichte ein (Urk. 20, Urk. 22-23) Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines ren tenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.3
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 201 8 E. 7.4). 1.4
Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Ge gebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Ab stellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im kon kreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der mas sgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. 1.5
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebe nen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.6
Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifell os unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeu tung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2). Die Wie dererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer an fänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2). 1.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) davon aus, die mit Verfügung vom 1 6. Januar 2015 erfolgte Rentenzusprache sei aus näher dargelegten Gründen zweifel los unrichtig gewesen (S. 2). Gemäss dem ein geholten Gutachten sei dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tä tigkeit zu 70 % zumutbar, und es resultiere ein Invaliditätsgrad von 36 % (S. 3 unten). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Rentenzusprache vom 1 6. Januar 2015 sei nicht zweifel los unrichtig gewesen, un d die Gutachter hätten eine Verschlechterung, nicht eine Verbesserung des Ge sundheitszustanden s festgehalten (S. 4 f. Ziff. 7 f.). Es sei von einer im Gutachten festgehaltenen Arbeitsunfähigkeit von 50 %
in einer optimal angepassten Tätig keit auszugehen (S. 5 Ziff. 9). Im Falle einer Rentenaufhebung habe er Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (S. 7 Ziff. 18 f.). 2.3
Strittig ist, ob und unter welchem Titel eine Überprüfung der bisher ausgerichte ten Rente erfolgen kann oder muss, und bejahendenfalls, wie es sich mit Invali ditätsgrad und einem allfälligen Rentenanspruch verhält. 3. 3.1
Die - gerichtlich bestätigte - Rentenzusprache im Jahr 2003 stützte sich auf das a m 2 6. März 2003 von den Ärzten des Zentrums Y.___ im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete Gutachten (Urk. 9/259).
Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 17 Ziff. 4.): - Status nach Diskushernien-Operation L5/S1 (1996) - chronifiziertes
lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - leichte anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
Die multidisziplinäre Konsensbesprechung ergab folgende Beurteilung der Ar beitsfähigkeit: Insgesamt und bei Beurteilung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Beschwerdeführer für stark rückenbelastende Tätigkeiten auf dem Bau, als Gebäudeisolateur und Ähnliches nicht mehr arbeitsfähig. Für leichtere, in wech selnden Positionen ausführbare Arbeiten, ohne dass eine ergonomisch ungünstige Haltung eingenommen werden müsse, bestehe eine Arbeitsfähigkeit global gese hen von 60 % . Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in diesem Gebiet beruhe auf den psychiatrischen Befunden (S. 18 Mitte). 3.2
Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte in seinem Bericht vom 1 4. Februar 2012 (Urk. 9/344 = Urk. 9/370/7-8) folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - Status nach auswärtiger Dekompression zirka 1996 rechtsseitig bei lum bosakraler Übergangsstörung - mediane Bandscheibenprotrusion L4/5, Spondylarthrosen - chronisches Lumbovertebralsyndrom mit Reizsyndrom links bei Dis kushernienrezidiv
Am 2 7. Januar 2012 sei eine Operation (2-Etagenfusion) erfolgt (S. 1). 3.3
Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztli cher Dienst (RAD), bejahte in seiner Stellungnahme vom 7. November 2012 (Urk. 9/359 S. 2 f.) die Frage, ob mit dem Bericht von Dr. Z.___ neue Tatsachen vorgebracht würden: Es handle sich um eine neue Diagnose. Allerdings vermöge dieser neue Gesundheitsschaden keine Verringerung der aus psychiatrischen Gründen bisher ausgewiesenen Restarbeitsfähigkeit von 60 % zu begründen. Es sei lediglich ein entsprechendes - näher ausgeführtes - Belastungsprofil zu for mulieren (S. 2 unten).
Am 2 8. Januar 2014 berichtete Dr. Z.___
über eine weitere, am 2 1. Januar er folgte Operation (Urk. 9/373/7-8; vgl. Urk. 9/378) .
Dr. A.___, RAD, hielt sodann am 2 2. Mai 2014 eine vollständige Arbeitsunfähig keit von Januar bis Mai 2014 fest (Urk. 9/379 S. 3 Mitte). 3.4
Am 1 7. Dezember 2015 berichtete Dr. Z.___ über einen seit 2011 trotz Operati onen unveränderten Zustand (Urk. 9/436 Ziff. 3.1). 3.5
Dr. med. B.___ nannte in seinem Bericht vom 8. Juli 2016 (Urk. 9/451 = Urk. 9/452) folgende Diagnosen (Ziff. 1.2): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel- bis schwergradig (ICD-10 F33.11, F33.2), bestehend seit 18 Jahren - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - chronifiziertes Schmerzsyndrom bei bekannten Wirbelsäulenveränderun gen - Zustand nach wiederholten Wirbelsäulen-Operationen
Dr. B.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 1 6. April 2014 nicht im stande, seine bisherige Tätigkeit zu verrichten. Er könne auch keine andere Tä tigkeit verrichten. Er sei zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 2.1).
Er sei in sämtlichen erfragten Fähigkeiten wie folgt eingeschränkt: 2 x leicht, 1 x mittel, 7 x mittel bis schwer, 8 x schwer (Ziff. 2.3). 3.6
Vom 1 1. Juni bis 8. Juli 2016 weilte der Beschwerdeführer im Rehazent rum
C.___, worüber am 1 2. August 2016 berichtet wurde (Urk. 9/466) . Es wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1 Mitte): - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradig (ICD-10 F33.11) - chronifiziertes Schmerzsyndrom - Lendenwirbelsäule (LWS), neu Halswirbelsäule (HWS) - 2 Etagenfusion interkorporell L5/1 dorsolateral und dorsomedial L4/5 im Januar 2012 - Revision wegen rezessaler Schraubenlage S1 linksseitig - Status nach auswärtiger Dekompression zirka 1996 rechtsseitig bei lumbosakraler Übergangsstörung
Es wurde empfohlen, näher bezeichnete Therapien ambulant fortzusetzen (S. 3 unten). 4. 4. 1
Am 2 6. Juni 2017 erstatt eten die Ärzte des Zentrums D.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegeg nerin (Urk. 9/489). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 2 ff.), die Angaben des Versicherten (S. 51 ff.) und die von ihnen am 1 5. Februar, 8. und 1 4. März, 5. April 2017 erhobenen allgemein-internistischen (S. 56 ff.), rheuma tologischen (S. 59 ff.), neurologischen (S. 65 ff.) und psychiatrischen (S. 69 ff.) Befunde. 4. 2
Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 93 Ziff. 1): - chronisches lumbovertebrales, teils lumbospondylogenes sensorisches Schmerzsyndrom, rechts mehr als links mit/bei - Status nach Flavektomie, Hemilaminektomie und Diskektomie L5/S1 rechts am 1 7. April 19 69 - Status nach Implantation und Explantation Fixateur externe von März bis Mai 1997 - Status nach Dekompression L4/5 mit interkorporeller Fusion am 2 7. Ja nuar 2012 - Status nach Revision bei rezessaler Schraubenlage S1 links am 3. Feb ruar 2012 - Status nach Dekompression rechts L4/5 am 2 1. Januar 2014 - aktuell ohne motorische radikuläre Ausfallsymptomatik - rezidivierender radikulärer Schmerzausstrahlung L5 rechts mehr als links mit persistierendem sensiblem Defizit L5 links - chronisches zervicozephales Schmerzsyndrom mit / bei - Fehlhaltung der HWS - degenerative n HWS-Veränderungen - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.10) - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine Adi positas, eine Dyslipidämie und anamnestisch eine Nephrolithiasis (S. 94 Ziff. 2).
Die von Dr. B.___ 2016 (vorstehend E. 3.5) gestellte Diagnose einer Panikstörung sei nachvollziehbar und decke sich mit der aktuellen Untersuchung, ebenso die jenige einer mittelgradigen depressiven Störung. Nicht nachvollziehbar sei die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 76).
4. 3
Aufgrund der Rückenproblematik mit inzwischen 6-fach operierter LWS und per sistierender radikulärer Reizsymptomatik L5 sowie degenerativ veränderter HWS sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Gerüstmonteur und Isoleur dauerhaft nicht mehr arbeitsfähig (S. 87 Ziff. 7.4) .
In einer den Leiden angepassten Tätigkeit (Wechselposition, ohne Heben schwerer Lasten über 7 kg repetitiv und 10 kg einzeln, ohne Arbeiten auf Leitern und nicht in Zwangshaltung) sei ihm sowohl aus rheumatologischer als auch neurologischer Sicht eine 70%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar. Die 30%ige Einschränkung ergebe sich aufgrund der verminderten Leistungsfähigkeit und der Notwendigkeit von vermehrten Pausen zur Erhol ung der Rückenmuskulatur .
Aus versicherungspsy chiatrischer Sicht bestehe wegen der rezidivierenden depressiven Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode (F33.10), und einer Agoraphobie mit Panikstörung (F40.01) eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Diese gelte für den an gestammten Beruf und für angepasste Tätigkeiten. Die 50%ige Arbeitsfähigkeit beziehe sich auf den ganzen Tag, so dass der Beschwerdeführer genügend Pausen machen könne. Es sollten keine anspruchsvollen Tätigkeiten sein in einem stress freien Umfeld (S. 87).
Aus interdisziplinärer Sicht bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr in der ange stammten Tätigkeit und eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit (S. 87 unten). 4. 4
In zeitlicher Hinsicht führten die Gutachter aus, aus somatischer Sicht habe sich spätestens seit Mai 2011 die Rückenproblematik verschlechtert (S. 88 oben, S. 97 Mitte). Retrospektiv könne aus näher dargelegten Gründen mit überwiegende r Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Arbeitsfähigkeit des Versi cherten seit April 2014 aus psychiatrischer Sicht nur noch 50 % betrage (S. 89 Mitte, S. 98 unten). In Zusammenschau der aktuellen Akten könne angenommen werden, dass der Versicherte seit April 2014 aus interdisziplinärer Sicht auch in angepasster Tätigkeit nur noch zu 50 % arbeitsfähig sei (S. 99 Ziff. 2.1 lit . b). 4. 5
Es werde empfohlen, die ambulante Gesprächstherapie höherfrequent durchzu führen, ebenso eine medikamentöse Umstellung. So könnte eine Besserung des psychischen Zustandsbildes in etwa 6 bis 9 Monaten erreichbar sein, so dass eine Wiederbegutachtung in etwa 9 Monaten vorgeschlagen werde (S. 90 Ziff. 7.8).
D ie Gutachter nahmen ferner
- ausgehend vo m Fragenkatalog gemäss IV-Rundschreiben Nr. 339 - zur Ausprägung und Schwere der objektiven Befunde Stellung (S. 90 Ziff. 1). Zwischen den verschiedenen erhobenen psychiatrischen Diagnosen und der chronischen Schmerzsymptomatik bestünden vor allem nega tive Wechselwirkungen im Bereich der Wirbelsäule. Die chronischen Schmerzen trügen zur Depression bei, welche ihrerseits wiederum zu einer verstä rkten Schmerzwahrnehmung führe (S. 94).
Die zu objektivierenden Gesundheitsschädigungen führten beim Ver sicherten zu qualitativen und quantitativen Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit (S. 91 Ziff. 2). Die Funktionseinschränkungen im Bereich der Wirbelsäule seien auf die objektiven somatischen Befunde zurückzuführen. Zudem bestehe aus versiche rungspsychiatrischer Sicht eine verminderte Belastbarkeit, eine eingeschränkte Anpassungsfähigkeit sowie eine eingeschränkte Aufmerksamkeit. Die gedankli che Flexibilität sei reduziert. Ferner bestehe eine verminderte Stresstoleranz. Psy chosoziale Faktoren spielten im Krankheitsprozess eine untergeordnete Rolle (S. 91 Ziff. 3).
Die bisherige Behandlung sei lege artis erfolgt (S. 94 Ziff. IV.1) Die Kooperation sei in somatischer Hinsicht zumindest aktenkundig immer gut gewesen. Hinsicht lich der psychiatrischen Medikation gebe der Beschwerdeführer an, diese wegen daraus folgenden Konzentrationsstörungen nicht täglich einzunehmen. Der Me dikamentenspiegel liege deutlich unter dem therapeutischen Bereich (S. 94 Ziff. IV.2).
Als Ressourcen erwähnten die Gutachter die abgeschlossene Berufsausbildung als Elektrotechniker (S. 92 Ziff.
7) und das gute soziale Netzwerk innerhalb der Fa milie (S. 93 Ziff. 3).
Es sei anamnestisch nur eine Diskrepanz auffällig gewesen, indem der Beschwer deführer bei der allgemein-internistischen Anamnese angegeben habe, Fussball zu schauen, während er bei der psychiatrischen Exploration angegeben habe, dass ihn dies alles nicht mehr interessiere (S. 95). Anlässlich der Begutachtung hätten sich keine Anhaltspunkte für eine Aggravation oder Simulation von Beschwerden gefunden (S. 92 Ziff. 4). Der Versicherte sei aufgrund seiner Beschwerden in be ruflicher Hinsicht qualitativ und auch quantitativ eingeschränkt. Zudem sei er auch in seiner Freizeitgestaltung erheblich beeinträchtigt. Den Haushalt erledig ten vollumfänglich die Ehefrau und die Kinder (S. 95 f. Ziff. V.2). Der Versicherte habe alle ihm angeratenen therapeutischen Optionen in Anspruch genommen. Lediglich die psychiatrische Medikation nehme er wegen Nebenwirkungen nicht täglich ein (S. 96 Ziff. V.4) . 4.6
Vom 4. September bis 1 6. Oktober 2018 weilte der Beschwerdeführer stationär in der Klinik E.___, worüber am 3 0. Oktober 2018 berichtet wurde (Urk. 23). Als psychiatrische Diagnosen wurde n eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), und eine Agorapho bie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) genannt (S. 1 Mitte). Gegen Ende des Auf enthalts sei en eine leichte Stimmungsaufhellung und Reduktion des allgemeinen Anspannungsniveaus sichtbar geworden und der Patient habe hinsichtlich des depressiven-ängstlichen Syndroms in teilremittiertem Zustand entlassen werden können (S. 4 oben).
5. 5.1
Die Beschwerdegegnerin ging bis anhin davon aus, aus somatischer Sicht sei der Beschwerdeführer in angepassten Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig, dies 2003 gestützt auf das Y.___ -Gutachten (vorstehend E. 3.1) und 2015 gemäss der Beur teilung durch den RAD-Arzt (vorstehend E. 3.3). 2017 wurde nunmehr im D.___ -Gutachten gestützt auf die erhobenen Befunde die Arbeitsfähigkeit in angepass ten Tätigkeiten aus somatischer Sicht mit 70 % beziffert (vorstehend E. 4.3).
Dies stellt eine wesentliche Sachverhaltsänderung dar, womit ein Revisionsgrund gegeben ist und eine umfassende Anspruchsprüfung zu erfolgen hat (vorstehend E. 1.5). Damit erübrigt sich die Frage, ob eine Anspruchsprüfung auch wiederer wägungsweise gerechtfertigt wäre, weil die 2015 erfolgte Zusprache
zweifel los unrichtig (vorstehend E. 1.6) gewesen sei. 5.2
Im D.___ -Gutachten wurde die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit interdis ziplinär mit 50 % beziffert (vorstehend E. 4.3). Die Beschwerdegegnerin hingegen ging von einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 70 % aus . Der Grund dafür findet sich im Feststellungsblatt vom 3 1. August 2017 (Urk. 9/497), wo über eine sogenannte Ressourcensprechstunde vom 1 0. August 2017 berichtet wurde, an welcher je eine Person der Sachbearbeitung (Kundenberatung) und des Rechts diensts teilnahmen (S. 6 f.). Sie nahmen Bezug auf einzelne Passagen des Gut achtens und kamen zum Schluss, aus «psychiatrischer Sicht » handle es sich zu sammengefasst um ein vorübergehendes Leiden, weshalb von der aus rheumato logischer und neurologischer Sicht attestierten Arbeitsfähigkeit von 70 % auszu gehen sei (S. 7 Mitte). 5.3
Dem kann so heute nicht mehr gefolgt werden, denn gemäss BGE 143 V 418 sind alle psychischen Leiden im Sinne eines strukturierten Beweisverfahrens unter Be zugnahme auf die Standardindikatoren (vorstehend E. 1.3) zu beurteilen, die es erlauben,
das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensati onspotentialen (Ressourcen) andererseits einzuschätzen (vorstehend E. 1.2).
Es soll gerade k e ine losgelöste juristische Parallelüberprüfung stattfinden, son dern geprüft werden, ob ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizini schen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte. Dies ist dann der Fall, wenn die funk tionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und wi derspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen V orgaben Rechnung getragen wurde (BGE 144 V 50 E. 3.4). 5. 4
Das D.___ -Gutachten wurde zwar erstattet, bevor die Rechtsprechung die Berück sichtigung der Standardindikatoren bei allen psychischen Leiden eingeführt hat. Dies schliesst jedoch nicht per se aus, dass es Beweiswert haben könnte (vorste hend E. 1.4). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn darin materiell Feststellun gen zu den Standardindikatoren getroffen wurden und seine Schlussfolgerungen hinsichtlich des Leistungsvermögen s unter Berücksichtigung von Belastungsfak toren und Ressourcen
- gleichsam als deren Saldo (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) - gezogen wurden.
Die Gutachter haben sich am Fragenkatalog des IV-Rundschreibens Nr. 339 orientiert, der unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Standardindikatoren ge mäss BGE 141 V 281 verfasst worden ist. Die entsprechende Prüfung ergibt denn auch, dass im D.___ -Gutachten faktisch auf alle massgebenden Standardindika toren Bezug genommen wurde (vgl. vorstehend E. 4.5) . Materiell hat sich somit die gutachterliche Beurteilung an die massgebenden normativen Rahmenbedin gungen gehalten und die getroffenen ärztlichen Feststellungen lassen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen (BGE 144 V 50 E. 3.4) . Mithin erfüllt das Gutachten sowohl die praxisgemässen herkömmlichen Anforderungen (vorstehend E. 1.7) als auch diejenigen des strukturierten Beweis verfahrens (vorstehend E. 5.3). 5. 5
Somit ist auf das beweiskräftige Gutachten abzustellen, insbesondere hinsichtlich der attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepassten Tätigkeiten seit April 201 4. 6. 6.1
I m Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 3. August 2004 wurde das Valideneinkom men im Jahr 1998 mit Fr. 51'482.-- beziffert (Urk. 9/293 S. 17 f. E. 8.3). Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung vom Indexstand 1'832 im Jahr 1998 auf den Indexstand von 2'220 im Jahr 2014 (www.bfs.admin.ch, Tab. T 39 Entwick lung der Nominallöhne etc., Männer) resultiert ein Valideneinkommen von rund Fr. 62'385.-- im Jahr 2014 (Fr. 51'482. -- : 1'832 x 2'220). 6.2
Das Invalideneinkommen ist gestützt auf Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhe bung (LSE) zu ermitteln. 2014 betrug das mittlere von Männern auf dem tiefsten Kompetenzniveau über alle Wirtschaftszweige hinweg erzielte Einkommen Fr. 5'312.-- (LSE 2004, TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Männer, To tal), was angepasst an die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (www.bfs.admin.ch, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) rund Fr. 66'453.-- im Jahr ergibt (Fr. 5'312. -- : 40.0 x 41.7 x 12).
Aus den im Urteil von 2004 genannten Gründen (Urk. 9/293 S. 20) ist sodann ein Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 15 % angezeigt.
Somit beträgt das Invalideneinkommen bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % im Jahr 2014 rund Fr. 28'243.-- (Fr. 66'453.-- x 0.5 x 0.85). 6.3
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 62'385.-- (vorstehend E. 6.1) und einem Invalideneinkommen von Fr. 28'243.-- (vorstehend E. 6.2) beträgt die Einkom menseinbusse Fr. 34'142.--, was einen Invaliditätsgrad von rund 55 % ergibt.
Damit hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine halbe Rente, dies im An schluss an die erfolgte Zusprache einer befristeten ganzen Rente von April bis August 2014, mithin ab 1. September 201 4.
Dies führt zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und zur Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde. 7. 7.1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und aus gangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte mit Honorar note vom 1 4. Februar 2018 (Urk. 15) einen Aufwand von 8 Stunden 20 Minuten zuzüglich eine Kleinspesenpauschale geltend, resultierend in Fr. 2’099.15, so dass er mit Blick auf später noch angefallenen Aufwand (vgl. Urk. 20 -22) ermessens weise mit Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) von der Be schwerdegegnerin zu entschädigen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 7. Oktober 2017 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Versicherte ab 1. September 2014 Anspruch auf eine halbe Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Oskar Gysler, Zürich 1, eine Prozessentschädigung von Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Gysler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage der Doppel von Urk. 22 und 23 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines ren tenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
E. 1.3 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 201
E. 1.4 Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Ge gebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Ab stellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im kon kreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der mas sgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht.
E. 1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebe nen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 1.6 Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifell os unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeu tung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2). Die Wie dererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer an fänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2).
E. 1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) davon aus, die mit Verfügung vom 1 6. Januar 2015 erfolgte Rentenzusprache sei aus näher dargelegten Gründen zweifel los unrichtig gewesen (S. 2). Gemäss dem ein geholten Gutachten sei dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tä tigkeit zu 70 % zumutbar, und es resultiere ein Invaliditätsgrad von 36 % (S. 3 unten). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Rentenzusprache vom 1 6. Januar 2015 sei nicht zweifel los unrichtig gewesen, un d die Gutachter hätten eine Verschlechterung, nicht eine Verbesserung des Ge sundheitszustanden s festgehalten (S. 4 f. Ziff. 7 f.). Es sei von einer im Gutachten festgehaltenen Arbeitsunfähigkeit von 50 %
in einer optimal angepassten Tätig keit auszugehen (S. 5 Ziff. 9). Im Falle einer Rentenaufhebung habe er Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (S. 7 Ziff. 18 f.). 2.3
Strittig ist, ob und unter welchem Titel eine Überprüfung der bisher ausgerichte ten Rente erfolgen kann oder muss, und bejahendenfalls, wie es sich mit Invali ditätsgrad und einem allfälligen Rentenanspruch verhält. 3.
E. 3 (Urk. 9/267) und Einspracheentscheid vom 1 0. Novem ber 2003 (Urk. 9/278) einen Invaliditätsgrad von weiterhin 40 % fest und lehnte eine Rentenerhöhung ab. Dies wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 2 3. Au gust 2004 im Verfahren Nr. IV.2003.00516 (Urk. 9/293) - bei einem Invaliditäts grad von 47 % (S. 20 E. 8.5) - bestätigt.
Mit Mitteilung en vom 2 8. Juni 2005 (Urk. 9/302), vom 2 5. September 2008 (Urk. 9/330) und vom 1 1. Mai 2011 (Urk. 9/342) wurde ein Anspruch auf die bis herige Invalidenrente (bei einem Invaliditätsgrad von 47 %) festgehalten.
E. 3.1 Die - gerichtlich bestätigte - Rentenzusprache im Jahr 2003 stützte sich auf das a m 2 6. März 2003 von den Ärzten des Zentrums Y.___ im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete Gutachten (Urk. 9/259).
Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 17 Ziff. 4.): - Status nach Diskushernien-Operation L5/S1 (1996) - chronifiziertes
lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - leichte anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
Die multidisziplinäre Konsensbesprechung ergab folgende Beurteilung der Ar beitsfähigkeit: Insgesamt und bei Beurteilung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Beschwerdeführer für stark rückenbelastende Tätigkeiten auf dem Bau, als Gebäudeisolateur und Ähnliches nicht mehr arbeitsfähig. Für leichtere, in wech selnden Positionen ausführbare Arbeiten, ohne dass eine ergonomisch ungünstige Haltung eingenommen werden müsse, bestehe eine Arbeitsfähigkeit global gese hen von 60 % . Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in diesem Gebiet beruhe auf den psychiatrischen Befunden (S. 18 Mitte).
E. 3.2 Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte in seinem Bericht vom 1 4. Februar 2012 (Urk. 9/344 = Urk. 9/370/7-8) folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - Status nach auswärtiger Dekompression zirka 1996 rechtsseitig bei lum bosakraler Übergangsstörung - mediane Bandscheibenprotrusion L4/5, Spondylarthrosen - chronisches Lumbovertebralsyndrom mit Reizsyndrom links bei Dis kushernienrezidiv
Am 2 7. Januar 2012 sei eine Operation (2-Etagenfusion) erfolgt (S. 1).
E. 3.3 Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztli cher Dienst (RAD), bejahte in seiner Stellungnahme vom 7. November 2012 (Urk. 9/359 S. 2 f.) die Frage, ob mit dem Bericht von Dr. Z.___ neue Tatsachen vorgebracht würden: Es handle sich um eine neue Diagnose. Allerdings vermöge dieser neue Gesundheitsschaden keine Verringerung der aus psychiatrischen Gründen bisher ausgewiesenen Restarbeitsfähigkeit von 60 % zu begründen. Es sei lediglich ein entsprechendes - näher ausgeführtes - Belastungsprofil zu for mulieren (S. 2 unten).
Am 2 8. Januar 2014 berichtete Dr. Z.___
über eine weitere, am 2 1. Januar er folgte Operation (Urk. 9/373/7-8; vgl. Urk. 9/378) .
Dr. A.___, RAD, hielt sodann am 2 2. Mai 2014 eine vollständige Arbeitsunfähig keit von Januar bis Mai 2014 fest (Urk. 9/379 S. 3 Mitte).
E. 3.4 Am 1 7. Dezember 2015 berichtete Dr. Z.___ über einen seit 2011 trotz Operati onen unveränderten Zustand (Urk. 9/436 Ziff. 3.1).
E. 3.5 Dr. med. B.___ nannte in seinem Bericht vom 8. Juli 2016 (Urk. 9/451 = Urk. 9/452) folgende Diagnosen (Ziff. 1.2): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel- bis schwergradig (ICD-10 F33.11, F33.2), bestehend seit 18 Jahren - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - chronifiziertes Schmerzsyndrom bei bekannten Wirbelsäulenveränderun gen - Zustand nach wiederholten Wirbelsäulen-Operationen
Dr. B.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 1 6. April 2014 nicht im stande, seine bisherige Tätigkeit zu verrichten. Er könne auch keine andere Tä tigkeit verrichten. Er sei zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 2.1).
Er sei in sämtlichen erfragten Fähigkeiten wie folgt eingeschränkt: 2 x leicht, 1 x mittel, 7 x mittel bis schwer, 8 x schwer (Ziff. 2.3).
E. 3.6 Vom 1 1. Juni bis 8. Juli 2016 weilte der Beschwerdeführer im Rehazent rum
C.___, worüber am 1 2. August 2016 berichtet wurde (Urk. 9/466) . Es wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1 Mitte): - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradig (ICD-10 F33.11) - chronifiziertes Schmerzsyndrom - Lendenwirbelsäule (LWS), neu Halswirbelsäule (HWS) - 2 Etagenfusion interkorporell L5/1 dorsolateral und dorsomedial L4/5 im Januar 2012 - Revision wegen rezessaler Schraubenlage S1 linksseitig - Status nach auswärtiger Dekompression zirka 1996 rechtsseitig bei lumbosakraler Übergangsstörung
Es wurde empfohlen, näher bezeichnete Therapien ambulant fortzusetzen (S. 3 unten). 4. 4. 1
Am 2 6. Juni 2017 erstatt eten die Ärzte des Zentrums D.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegeg nerin (Urk. 9/489). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 2 ff.), die Angaben des Versicherten (S. 51 ff.) und die von ihnen am 1 5. Februar, 8. und 1 4. März, 5. April 2017 erhobenen allgemein-internistischen (S. 56 ff.), rheuma tologischen (S. 59 ff.), neurologischen (S. 65 ff.) und psychiatrischen (S. 69 ff.) Befunde. 4. 2
Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 93 Ziff. 1): - chronisches lumbovertebrales, teils lumbospondylogenes sensorisches Schmerzsyndrom, rechts mehr als links mit/bei - Status nach Flavektomie, Hemilaminektomie und Diskektomie L5/S1 rechts am 1 7. April 19 69 - Status nach Implantation und Explantation Fixateur externe von März bis Mai 1997 - Status nach Dekompression L4/5 mit interkorporeller Fusion am 2 7. Ja nuar 2012 - Status nach Revision bei rezessaler Schraubenlage S1 links am 3. Feb ruar 2012 - Status nach Dekompression rechts L4/5 am 2 1. Januar 2014 - aktuell ohne motorische radikuläre Ausfallsymptomatik - rezidivierender radikulärer Schmerzausstrahlung L5 rechts mehr als links mit persistierendem sensiblem Defizit L5 links - chronisches zervicozephales Schmerzsyndrom mit / bei - Fehlhaltung der HWS - degenerative n HWS-Veränderungen - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.10) - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine Adi positas, eine Dyslipidämie und anamnestisch eine Nephrolithiasis (S. 94 Ziff. 2).
Die von Dr. B.___ 2016 (vorstehend E. 3.5) gestellte Diagnose einer Panikstörung sei nachvollziehbar und decke sich mit der aktuellen Untersuchung, ebenso die jenige einer mittelgradigen depressiven Störung. Nicht nachvollziehbar sei die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 76).
4. 3
Aufgrund der Rückenproblematik mit inzwischen 6-fach operierter LWS und per sistierender radikulärer Reizsymptomatik L5 sowie degenerativ veränderter HWS sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Gerüstmonteur und Isoleur dauerhaft nicht mehr arbeitsfähig (S. 87 Ziff. 7.4) .
In einer den Leiden angepassten Tätigkeit (Wechselposition, ohne Heben schwerer Lasten über 7 kg repetitiv und 10 kg einzeln, ohne Arbeiten auf Leitern und nicht in Zwangshaltung) sei ihm sowohl aus rheumatologischer als auch neurologischer Sicht eine 70%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar. Die 30%ige Einschränkung ergebe sich aufgrund der verminderten Leistungsfähigkeit und der Notwendigkeit von vermehrten Pausen zur Erhol ung der Rückenmuskulatur .
Aus versicherungspsy chiatrischer Sicht bestehe wegen der rezidivierenden depressiven Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode (F33.10), und einer Agoraphobie mit Panikstörung (F40.01) eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Diese gelte für den an gestammten Beruf und für angepasste Tätigkeiten. Die 50%ige Arbeitsfähigkeit beziehe sich auf den ganzen Tag, so dass der Beschwerdeführer genügend Pausen machen könne. Es sollten keine anspruchsvollen Tätigkeiten sein in einem stress freien Umfeld (S. 87).
Aus interdisziplinärer Sicht bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr in der ange stammten Tätigkeit und eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit (S. 87 unten). 4. 4
In zeitlicher Hinsicht führten die Gutachter aus, aus somatischer Sicht habe sich spätestens seit Mai 2011 die Rückenproblematik verschlechtert (S. 88 oben, S. 97 Mitte). Retrospektiv könne aus näher dargelegten Gründen mit überwiegende r Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Arbeitsfähigkeit des Versi cherten seit April 2014 aus psychiatrischer Sicht nur noch 50 % betrage (S. 89 Mitte, S. 98 unten). In Zusammenschau der aktuellen Akten könne angenommen werden, dass der Versicherte seit April 2014 aus interdisziplinärer Sicht auch in angepasster Tätigkeit nur noch zu 50 % arbeitsfähig sei (S. 99 Ziff. 2.1 lit . b). 4. 5
Es werde empfohlen, die ambulante Gesprächstherapie höherfrequent durchzu führen, ebenso eine medikamentöse Umstellung. So könnte eine Besserung des psychischen Zustandsbildes in etwa 6 bis 9 Monaten erreichbar sein, so dass eine Wiederbegutachtung in etwa 9 Monaten vorgeschlagen werde (S. 90 Ziff. 7.8).
D ie Gutachter nahmen ferner
- ausgehend vo m Fragenkatalog gemäss IV-Rundschreiben Nr. 339 - zur Ausprägung und Schwere der objektiven Befunde Stellung (S. 90 Ziff. 1). Zwischen den verschiedenen erhobenen psychiatrischen Diagnosen und der chronischen Schmerzsymptomatik bestünden vor allem nega tive Wechselwirkungen im Bereich der Wirbelsäule. Die chronischen Schmerzen trügen zur Depression bei, welche ihrerseits wiederum zu einer verstä rkten Schmerzwahrnehmung führe (S. 94).
Die zu objektivierenden Gesundheitsschädigungen führten beim Ver sicherten zu qualitativen und quantitativen Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit (S. 91 Ziff. 2). Die Funktionseinschränkungen im Bereich der Wirbelsäule seien auf die objektiven somatischen Befunde zurückzuführen. Zudem bestehe aus versiche rungspsychiatrischer Sicht eine verminderte Belastbarkeit, eine eingeschränkte Anpassungsfähigkeit sowie eine eingeschränkte Aufmerksamkeit. Die gedankli che Flexibilität sei reduziert. Ferner bestehe eine verminderte Stresstoleranz. Psy chosoziale Faktoren spielten im Krankheitsprozess eine untergeordnete Rolle (S. 91 Ziff. 3).
Die bisherige Behandlung sei lege artis erfolgt (S. 94 Ziff. IV.1) Die Kooperation sei in somatischer Hinsicht zumindest aktenkundig immer gut gewesen. Hinsicht lich der psychiatrischen Medikation gebe der Beschwerdeführer an, diese wegen daraus folgenden Konzentrationsstörungen nicht täglich einzunehmen. Der Me dikamentenspiegel liege deutlich unter dem therapeutischen Bereich (S. 94 Ziff. IV.2).
Als Ressourcen erwähnten die Gutachter die abgeschlossene Berufsausbildung als Elektrotechniker (S. 92 Ziff.
7) und das gute soziale Netzwerk innerhalb der Fa milie (S. 93 Ziff. 3).
Es sei anamnestisch nur eine Diskrepanz auffällig gewesen, indem der Beschwer deführer bei der allgemein-internistischen Anamnese angegeben habe, Fussball zu schauen, während er bei der psychiatrischen Exploration angegeben habe, dass ihn dies alles nicht mehr interessiere (S. 95). Anlässlich der Begutachtung hätten sich keine Anhaltspunkte für eine Aggravation oder Simulation von Beschwerden gefunden (S. 92 Ziff. 4). Der Versicherte sei aufgrund seiner Beschwerden in be ruflicher Hinsicht qualitativ und auch quantitativ eingeschränkt. Zudem sei er auch in seiner Freizeitgestaltung erheblich beeinträchtigt. Den Haushalt erledig ten vollumfänglich die Ehefrau und die Kinder (S. 95 f. Ziff. V.2). Der Versicherte habe alle ihm angeratenen therapeutischen Optionen in Anspruch genommen. Lediglich die psychiatrische Medikation nehme er wegen Nebenwirkungen nicht täglich ein (S. 96 Ziff. V.4) . 4.6
Vom 4. September bis 1 6. Oktober 2018 weilte der Beschwerdeführer stationär in der Klinik E.___, worüber am 3 0. Oktober 2018 berichtet wurde (Urk. 23). Als psychiatrische Diagnosen wurde n eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), und eine Agorapho bie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) genannt (S. 1 Mitte). Gegen Ende des Auf enthalts sei en eine leichte Stimmungsaufhellung und Reduktion des allgemeinen Anspannungsniveaus sichtbar geworden und der Patient habe hinsichtlich des depressiven-ängstlichen Syndroms in teilremittiertem Zustand entlassen werden können (S. 4 oben).
5. 5.1
Die Beschwerdegegnerin ging bis anhin davon aus, aus somatischer Sicht sei der Beschwerdeführer in angepassten Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig, dies 2003 gestützt auf das Y.___ -Gutachten (vorstehend E. 3.1) und 2015 gemäss der Beur teilung durch den RAD-Arzt (vorstehend E. 3.3). 2017 wurde nunmehr im D.___ -Gutachten gestützt auf die erhobenen Befunde die Arbeitsfähigkeit in angepass ten Tätigkeiten aus somatischer Sicht mit 70 % beziffert (vorstehend E. 4.3).
Dies stellt eine wesentliche Sachverhaltsänderung dar, womit ein Revisionsgrund gegeben ist und eine umfassende Anspruchsprüfung zu erfolgen hat (vorstehend E. 1.5). Damit erübrigt sich die Frage, ob eine Anspruchsprüfung auch wiederer wägungsweise gerechtfertigt wäre, weil die 2015 erfolgte Zusprache
zweifel los unrichtig (vorstehend E. 1.6) gewesen sei. 5.2
Im D.___ -Gutachten wurde die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit interdis ziplinär mit 50 % beziffert (vorstehend E. 4.3). Die Beschwerdegegnerin hingegen ging von einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 70 % aus . Der Grund dafür findet sich im Feststellungsblatt vom 3 1. August 2017 (Urk. 9/497), wo über eine sogenannte Ressourcensprechstunde vom 1 0. August 2017 berichtet wurde, an welcher je eine Person der Sachbearbeitung (Kundenberatung) und des Rechts diensts teilnahmen (S. 6 f.). Sie nahmen Bezug auf einzelne Passagen des Gut achtens und kamen zum Schluss, aus «psychiatrischer Sicht » handle es sich zu sammengefasst um ein vorübergehendes Leiden, weshalb von der aus rheumato logischer und neurologischer Sicht attestierten Arbeitsfähigkeit von 70 % auszu gehen sei (S. 7 Mitte). 5.3
Dem kann so heute nicht mehr gefolgt werden, denn gemäss BGE 143 V 418 sind alle psychischen Leiden im Sinne eines strukturierten Beweisverfahrens unter Be zugnahme auf die Standardindikatoren (vorstehend E. 1.3) zu beurteilen, die es erlauben,
das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensati onspotentialen (Ressourcen) andererseits einzuschätzen (vorstehend E. 1.2).
Es soll gerade k e ine losgelöste juristische Parallelüberprüfung stattfinden, son dern geprüft werden, ob ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizini schen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte. Dies ist dann der Fall, wenn die funk tionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und wi derspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen V orgaben Rechnung getragen wurde (BGE 144 V 50 E. 3.4). 5. 4
Das D.___ -Gutachten wurde zwar erstattet, bevor die Rechtsprechung die Berück sichtigung der Standardindikatoren bei allen psychischen Leiden eingeführt hat. Dies schliesst jedoch nicht per se aus, dass es Beweiswert haben könnte (vorste hend E. 1.4). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn darin materiell Feststellun gen zu den Standardindikatoren getroffen wurden und seine Schlussfolgerungen hinsichtlich des Leistungsvermögen s unter Berücksichtigung von Belastungsfak toren und Ressourcen
- gleichsam als deren Saldo (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) - gezogen wurden.
Die Gutachter haben sich am Fragenkatalog des IV-Rundschreibens Nr. 339 orientiert, der unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Standardindikatoren ge mäss BGE 141 V 281 verfasst worden ist. Die entsprechende Prüfung ergibt denn auch, dass im D.___ -Gutachten faktisch auf alle massgebenden Standardindika toren Bezug genommen wurde (vgl. vorstehend E. 4.5) . Materiell hat sich somit die gutachterliche Beurteilung an die massgebenden normativen Rahmenbedin gungen gehalten und die getroffenen ärztlichen Feststellungen lassen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen (BGE 144 V 50 E. 3.4) . Mithin erfüllt das Gutachten sowohl die praxisgemässen herkömmlichen Anforderungen (vorstehend E. 1.7) als auch diejenigen des strukturierten Beweis verfahrens (vorstehend E. 5.3). 5. 5
Somit ist auf das beweiskräftige Gutachten abzustellen, insbesondere hinsichtlich der attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepassten Tätigkeiten seit April 201 4. 6. 6.1
I m Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 3. August 2004 wurde das Valideneinkom men im Jahr 1998 mit Fr. 51'482.-- beziffert (Urk. 9/293 S. 17 f. E. 8.3). Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung vom Indexstand 1'832 im Jahr 1998 auf den Indexstand von 2'220 im Jahr 2014 (www.bfs.admin.ch, Tab. T 39 Entwick lung der Nominallöhne etc., Männer) resultiert ein Valideneinkommen von rund Fr. 62'385.-- im Jahr 2014 (Fr. 51'482. -- : 1'832 x 2'220). 6.2
Das Invalideneinkommen ist gestützt auf Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhe bung (LSE) zu ermitteln. 2014 betrug das mittlere von Männern auf dem tiefsten Kompetenzniveau über alle Wirtschaftszweige hinweg erzielte Einkommen Fr. 5'312.-- (LSE 2004, TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Männer, To tal), was angepasst an die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (www.bfs.admin.ch, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) rund Fr. 66'453.-- im Jahr ergibt (Fr. 5'312. -- : 40.0 x 41.7 x 12).
Aus den im Urteil von 2004 genannten Gründen (Urk. 9/293 S. 20) ist sodann ein Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 15 % angezeigt.
Somit beträgt das Invalideneinkommen bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % im Jahr 2014 rund Fr. 28'243.-- (Fr. 66'453.-- x 0.5 x 0.85). 6.3
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 62'385.-- (vorstehend E. 6.1) und einem Invalideneinkommen von Fr. 28'243.-- (vorstehend E. 6.2) beträgt die Einkom menseinbusse Fr. 34'142.--, was einen Invaliditätsgrad von rund 55 % ergibt.
Damit hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine halbe Rente, dies im An schluss an die erfolgte Zusprache einer befristeten ganzen Rente von April bis August 2014, mithin ab 1. September 201 4.
Dies führt zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und zur Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde. 7. 7.1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und aus gangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte mit Honorar note vom 1 4. Februar 2018 (Urk. 15) einen Aufwand von
E. 8 Stunden 20 Minuten zuzüglich eine Kleinspesenpauschale geltend, resultierend in Fr. 2’099.15, so dass er mit Blick auf später noch angefallenen Aufwand (vgl. Urk. 20 -22) ermessens weise mit Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) von der Be schwerdegegnerin zu entschädigen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 7. Oktober 2017 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Versicherte ab 1. September 2014 Anspruch auf eine halbe Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Oskar Gysler, Zürich 1, eine Prozessentschädigung von Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Gysler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage der Doppel von Urk. 22 und 23 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren 1966, bezog seit
- Februar 1998 bei einem Invaliditäts grad von 40 % eine halbe (Härtefall-) Rente ( Urk. 9/231) . Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, hielt - nach Eingang eines am 2
- März 2003 erstatteten polydisziplinäre n Gutachtens ( Urk. 9/259) - mit Verfü gung vom
- August 200 3 ( Urk. 9/267) und Einspracheentscheid vom 1
- Novem ber 2003 ( Urk. 9/278) einen Invaliditätsgrad von weiterhin 40 % fest und lehnte eine Rentenerhöhung ab. Dies wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 2
- Au gust 2004 im Verfahren Nr. IV.2003.00516 ( Urk. 9/293) - bei einem Invaliditäts grad von 47 % (S. 20 E. 8.5) - bestätigt. Mit Mitteilung en vom 2
- Juni 2005 ( Urk. 9/302), vom 2
- September 2008 ( Urk. 9/330) und vom 1
- Mai 2011 ( Urk. 9/342) wurde ein Anspruch auf die bis herige Invalidenrente (bei einem Invaliditätsgrad von 47 % ) festgehalten. 1.2 Am 2
- Oktober 2012 reichte der Versicherte ein Revisionsbegehren ein ( Urk. 9/347). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 9/360, Urk. 9/364, Urk. 9/380, Urk. 9/385, Urk. 9/390) sprach ihm die IV-Stelle mit Ver fügungen vom 1
- Januar 2015 eine befristete ganze Rente von April bis August 2014 ( Urk. 9/408) und eine Viertelsrente ab September 2014 ( Urk. 9/410) zu. Die dagegen beim hiesigen Gericht erhobene Beschwerde wurde am
- Mai 2015 zurückgezogen (vgl. Urk. 9/428). 1.3 Nach Eingang eines am 2
- Juni 2017 erstatteten polydisziplinären Gutachtens ( Urk. 9/489) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 9/498-499, Urk. 9/504) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 1
- Oktober 2017 die Verfügung vom 1
- Januar 2015 wiedererwägungsweise auf und verneinte einen weiteren Rentenanspruch ( Urk. 9/513 = Urk. 2).
- Der Versicherte erhob am 1
- November 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1
- Oktober 2017 ( Urk. 2) und beantragte, diese sei auf zu heben und es sei ihm ab April 2014 eine ganze Rente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2
- Dezember 2017 ( Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom
- Februar 2018 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 7) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt ( Urk. 12). Der Beschwerdeführer erstattete am 1
- Februar 2018 eine Replik ( Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 1
- März 2018 auf Duplik ( Urk. 17), was dem Beschwerdeführer am 1
- März 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 18). Der Beschwerdeführer reichte sodann weitere Arztberichte ein ( Urk. 20, Urk. 22-23) Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen). Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richts 9C_590/2017 vom 1
- Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines ren tenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.3 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2) Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1
- März 201 8 E. 7.4). 1.4 Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Ge gebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Ab stellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im kon kreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der mas sgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. 1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebe nen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.6 Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifell os unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeu tung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2). Die Wie dererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer an fänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2). 1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) davon aus, die mit Verfügung vom 1
- Januar 2015 erfolgte Rentenzusprache sei aus näher dargelegten Gründen zweifel los unrichtig gewesen (S. 2). Gemäss dem ein geholten Gutachten sei dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tä tigkeit zu 70 % zumutbar , und es resultiere ein Invaliditätsgrad von 36 % (S. 3 unten). 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), die Rentenzusprache vom 1
- Januar 2015 sei nicht zweifel los unrichtig gewesen, un d die Gutachter hätten eine Verschlechterung, nicht eine Verbesserung des Ge sundheitszustanden s festgehalten (S. 4 f. Ziff. 7 f.). Es sei von einer im Gutachten festgehaltenen Arbeitsunfähigkeit von 50 % in einer optimal angepassten Tätig keit auszugehen (S. 5 Ziff. 9). Im Falle einer Rentenaufhebung habe er Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (S. 7 Ziff. 18 f.). 2.3 Strittig ist, ob und unter welchem Titel eine Überprüfung der bisher ausgerichte ten Rente erfolgen kann oder muss, und bejahendenfalls, wie es sich mit Invali ditätsgrad und einem allfälligen Rentenanspruch verhält.
- 3.1 Die - gerichtlich bestätigte - Rentenzusprache im Jahr 2003 stützte sich auf das a m 2
- März 2003 von den Ärzten des Zentrums Y.___ im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete Gutachten ( Urk. 9/259). Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 17 Ziff. 4.): - Status nach Diskushernien-Operation L5/S1 (1996) - chronifiziertes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - leichte anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) Die multidisziplinäre Konsensbesprechung ergab folgende Beurteilung der Ar beitsfähigkeit: Insgesamt und bei Beurteilung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Beschwerdeführer für stark rückenbelastende Tätigkeiten auf dem Bau, als Gebäudeisolateur und Ähnliches nicht mehr arbeitsfähig. Für leichtere, in wech selnden Positionen ausführbare Arbeiten, ohne dass eine ergonomisch ungünstige Haltung eingenommen werden müsse, bestehe eine Arbeitsfähigkeit global gese hen von 60 % . Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in diesem Gebiet beruhe auf den psychiatrischen Befunden ( S. 18 Mitte). 3.2 Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte in seinem Bericht vom 1
- Februar 2012 ( Urk. 9/344 = Urk. 9/370/7-8) folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - Status nach auswärtiger Dekompression zirka 1996 rechtsseitig bei lum bosakraler Übergangsstörung - mediane Bandscheibenprotrusion L4/5, Spondylarthrosen - chronisches Lumbovertebralsyndrom mit Reizsyndrom links bei Dis kushernienrezidiv Am 2
- Januar 2012 sei eine Operation (2-Etagenfusion) erfolgt (S. 1). 3.3 Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztli cher Dienst (RAD), bejahte in seiner Stellungnahme vom
- November 2012 ( Urk. 9/359 S. 2 f.) die Frage, ob mit dem Bericht von Dr. Z.___ neue Tatsachen vorgebracht würden: Es handle sich um eine neue Diagnose. Allerdings vermöge dieser neue Gesundheitsschaden keine Verringerung der aus psychiatrischen Gründen bisher ausgewiesenen Restarbeitsfähigkeit von 60 % zu begründen. Es sei lediglich ein entsprechendes - näher ausgeführtes - Belastungsprofil zu for mulieren (S. 2 unten). Am 2
- Januar 2014 berichtete Dr. Z.___ über eine weitere, am 2
- Januar er folgte Operation ( Urk. 9/373/7-8 ; vgl. Urk. 9/378 ) . Dr. A.___ , RAD, hielt sodann am 2
- Mai 2014 eine vollständige Arbeitsunfähig keit von Januar bis Mai 2014 fest ( Urk. 9/379 S. 3 Mitte). 3.4 Am 1
- Dezember 2015 berichtete Dr. Z.___ über einen seit 2011 trotz Operati onen unveränderten Zustand ( Urk. 9/436 Ziff. 3.1). 3.5 Dr. med. B.___ nannte in seinem Bericht vom
- Juli 2016 ( Urk. 9/451 = Urk. 9/452) folgende Diagnosen ( Ziff. 1.2): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel- bis schwergradig (ICD-10 F33.11, F33.2), bestehend seit 18 Jahren - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - chronifiziertes Schmerzsyndrom bei bekannten Wirbelsäulenveränderun gen - Zustand nach wiederholten Wirbelsäulen-Operationen Dr. B.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 1
- April 2014 nicht im stande, seine bisherige Tätigkeit zu verrichten. Er könne auch keine andere Tä tigkeit verrichten. Er sei zu 100 % arbeitsunfähig ( Ziff. 2.1). Er sei in sämtlichen erfragten Fähigkeiten wie folgt eingeschränkt: 2 x leicht, 1 x mittel, 7 x mittel bis schwer, 8 x schwer ( Ziff. 2.3). 3.6 Vom 1
- Juni bis
- Juli 2016 weilte der Beschwerdeführer im Rehazent rum C.___ , worüber am 1
- August 2016 berichtet wurde ( Urk. 9/466) . Es wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1 Mitte): - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradig (ICD-10 F33.11) - chronifiziertes Schmerzsyndrom - Lendenwirbelsäule (LWS), neu Halswirbelsäule (HWS) - 2 Etagenfusion interkorporell L5/1 dorsolateral und dorsomedial L4/5 im Januar 2012 - Revision wegen rezessaler Schraubenlage S1 linksseitig - Status nach auswärtiger Dekompression zirka 1996 rechtsseitig bei lumbosakraler Übergangsstörung Es wurde empfohlen, näher bezeichnete Therapien ambulant fortzusetzen (S. 3 unten).
- 4. 1 Am 2
- Juni 2017 erstatt eten die Ärzte des Zentrums D.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegeg nerin ( Urk. 9/489). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 2 ff.), die Angaben des Versicherten (S. 51 ff.) und die von ihnen am 1
- Februar,
- und 1
- März,
- April 2017 erhobenen allgemein-internistischen (S. 56 ff.), rheuma tologischen (S. 59 ff.), neurologischen (S. 65 ff.) und psychiatrischen (S. 69 ff.) Befunde.
- 2 Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 93 Ziff. 1): - chronisches lumbovertebrales , teils lumbospondylogenes sensorisches Schmerzsyndrom, rechts mehr als links mit/bei - Status nach Flavektomie , Hemilaminektomie und Diskektomie L5/S1 rechts am 1
- April 19 69 - Status nach Implantation und Explantation Fixateur externe von März bis Mai 1997 - Status nach Dekompression L4/5 mit interkorporeller Fusion am 2
- Ja nuar 2012 - Status nach Revision bei rezessaler Schraubenlage S1 links am
- Feb ruar 2012 - Status nach Dekompression rechts L4/5 am 2
- Januar 2014 - aktuell ohne motorische radikuläre Ausfallsymptomatik - rezidivierender radikulärer Schmerzausstrahlung L5 rechts mehr als links mit persistierendem sensiblem Defizit L5 links - chronisches zervicozephales Schmerzsyndrom mit / bei - Fehlhaltung der HWS - degenerative n HWS-Veränderungen - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ( ICD-10 F33.10) - Agoraphobie mit Panikstörung ( ICD-10 F40.01) Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine Adi positas, eine Dyslipidämie und anamnestisch eine Nephrolithiasis (S. 94 Ziff. 2). Die von Dr. B.___ 2016 (vorstehend E. 3.5) gestellte Diagnose einer Panikstörung sei nachvollziehbar und decke sich mit der aktuellen Untersuchung, ebenso die jenige einer mittelgradigen depressiven Störung. Nicht nachvollziehbar sei die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 76).
- 3 Aufgrund der Rückenproblematik mit inzwischen 6-fach operierter LWS und per sistierender radikulärer Reizsymptomatik L5 sowie degenerativ veränderter HWS sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Gerüstmonteur und Isoleur dauerhaft nicht mehr arbeitsfähig (S. 87 Ziff. 7.4) . In einer den Leiden angepassten Tätigkeit (Wechselposition, ohne Heben schwerer Lasten über 7 kg repetitiv und 10 kg einzeln, ohne Arbeiten auf Leitern und nicht in Zwangshaltung) sei ihm sowohl aus rheumatologischer als auch neurologischer Sicht eine 70%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar. Die 30%ige Einschränkung ergebe sich aufgrund der verminderten Leistungsfähigkeit und der Notwendigkeit von vermehrten Pausen zur Erhol ung der Rückenmuskulatur . Aus versicherungspsy chiatrischer Sicht bestehe wegen der rezidivierenden depressiven Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode (F33.10) , und einer Agoraphobie mit Panikstörung (F40.01) eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Diese gelte für den an gestammten Beruf und für angepasste Tätigkeiten. Die 50%ige Arbeitsfähigkeit beziehe sich auf den ganzen Tag, so dass der Beschwerdeführer genügend Pausen machen könne. Es sollten keine anspruchsvollen Tätigkeiten sein in einem stress freien Umfeld (S. 87). Aus interdisziplinärer Sicht bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr in der ange stammten Tätigkeit und eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit (S. 87 unten ).
- 4 In zeitlicher Hinsicht führten die Gutachter aus, aus somatischer Sicht habe sich spätestens seit Mai 2011 die Rückenproblematik verschlechtert (S. 88 oben , S. 97 Mitte ). Retrospektiv könne aus näher dargelegten Gründen mit überwiegende r Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Arbeitsfähigkeit des Versi cherten seit April 2014 aus psychiatrischer Sicht nur noch 50 % betrage (S. 89 Mitte , S. 98 unten ). In Zusammenschau der aktuellen Akten könne angenommen werden, dass der Versicherte seit April 2014 aus interdisziplinärer Sicht auch in angepasster Tätigkeit nur noch zu 50 % arbeitsfähig sei (S. 99 Ziff. 2.1 lit . b).
- 5 Es werde empfohlen, die ambulante Gesprächstherapie höherfrequent durchzu führen, ebenso eine medikamentöse Umstellung. So könnte eine Besserung des psychischen Zustandsbildes in etwa 6 bis 9 Monaten erreichbar sein, so dass eine Wiederbegutachtung in etwa 9 Monaten vorgeschlagen werde (S. 90 Ziff. 7.8). D ie Gutachter nahmen ferner - ausgehend vo m Fragenkatalog gemäss IV-Rundschreiben Nr. 339 - zur Ausprägung und Schwere der objektiven Befunde Stellung (S. 90 Ziff. 1). Zwischen den verschiedenen erhobenen psychiatrischen Diagnosen und der chronischen Schmerzsymptomatik bestünden vor allem nega tive Wechselwirkungen im Bereich der Wirbelsäule. Die chronischen Schmerzen trügen zur Depression bei, welche ihrerseits wiederum zu einer verstä rkten Schmerzwahrnehmung führe (S. 94). Die zu objektivierenden Gesundheitsschädigungen führten beim Ver sicherten zu qualitativen und quantitativen Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit (S. 91 Ziff. 2). Die Funktionseinschränkungen im Bereich der Wirbelsäule seien auf die objektiven somatischen Befunde zurückzuführen. Zudem bestehe aus versiche rungspsychiatrischer Sicht eine verminderte Belastbarkeit, eine eingeschränkte Anpassungsfähigkeit sowie eine eingeschränkte Aufmerksamkeit. Die gedankli che Flexibilität sei reduziert. Ferner bestehe eine verminderte Stresstoleranz. Psy chosoziale Faktoren spielten im Krankheitsprozess eine untergeordnete Rolle (S. 91 Ziff. 3). Die bisherige Behandlung sei lege artis erfolgt (S. 94 Ziff. IV.1) Die Kooperation sei in somatischer Hinsicht zumindest aktenkundig immer gut gewesen. Hinsicht lich der psychiatrischen Medikation gebe der Beschwerdeführer an, diese wegen daraus folgenden Konzentrationsstörungen nicht täglich einzunehmen. Der Me dikamentenspiegel liege deutlich unter dem therapeutischen Bereich (S. 94 Ziff. IV.2). Als Ressourcen erwähnten die Gutachter die abgeschlossene Berufsausbildung als Elektrotechniker (S. 92 Ziff. 7) und das gute soziale Netzwerk innerhalb der Fa milie (S. 93 Ziff. 3). Es sei anamnestisch nur eine Diskrepanz auffällig gewesen, indem der Beschwer deführer bei der allgemein-internistischen Anamnese angegeben habe, Fussball zu schauen, während er bei der psychiatrischen Exploration angegeben habe, dass ihn dies alles nicht mehr interessiere (S. 95). Anlässlich der Begutachtung hätten sich keine Anhaltspunkte für eine Aggravation oder Simulation von Beschwerden gefunden (S. 92 Ziff. 4). Der Versicherte sei aufgrund seiner Beschwerden in be ruflicher Hinsicht qualitativ und auch quantitativ eingeschränkt. Zudem sei er auch in seiner Freizeitgestaltung erheblich beeinträchtigt. Den Haushalt erledig ten vollumfänglich die Ehefrau und die Kinder (S. 95 f. Ziff. V.2). Der Versicherte habe alle ihm angeratenen therapeutischen Optionen in Anspruch genommen. Lediglich die psychiatrische Medikation nehme er wegen Nebenwirkungen nicht täglich ein (S. 96 Ziff. V.4 ) . 4.6 Vom
- September bis 1
- Oktober 2018 weilte der Beschwerdeführer stationär in der Klinik E.___ , worüber am 3
- Oktober 2018 berichtet wurde ( Urk. 23). Als psychiatrische Diagnosen wurde n eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) , und eine Agorapho bie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) genannt (S. 1 Mitte). Gegen Ende des Auf enthalts sei en eine leichte Stimmungsaufhellung und Reduktion des allgemeinen Anspannungsniveaus sichtbar geworden und der Patient habe hinsichtlich des depressiven-ängstlichen Syndroms in teilremittiertem Zustand entlassen werden können (S. 4 oben).
- 5.1 Die Beschwerdegegnerin ging bis anhin davon aus, aus somatischer Sicht sei der Beschwerdeführer in angepassten Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig, dies 2003 gestützt auf das Y.___ -Gutachten (vorstehend E. 3.1) und 2015 gemäss der Beur teilung durch den RAD-Arzt (vorstehend E. 3.3). 2017 wurde nunmehr im D.___ -Gutachten gestützt auf die erhobenen Befunde die Arbeitsfähigkeit in angepass ten Tätigkeiten aus somatischer Sicht mit 70 % beziffert (vorstehend E. 4.3). Dies stellt eine wesentliche Sachverhaltsänderung dar, womit ein Revisionsgrund gegeben ist und eine umfassende Anspruchsprüfung zu erfolgen hat (vorstehend E. 1.5). Damit erübrigt sich die Frage, ob eine Anspruchsprüfung auch wiederer wägungsweise gerechtfertigt wäre, weil die 2015 erfolgte Zusprache zweifel los unrichtig (vorstehend E. 1.6) gewesen sei. 5.2 Im D.___ -Gutachten wurde die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit interdis ziplinär mit 50 % beziffert (vorstehend E. 4.3). Die Beschwerdegegnerin hingegen ging von einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 70 % aus . Der Grund dafür findet sich im Feststellungsblatt vom 3
- August 2017 ( Urk. 9/497), wo über eine sogenannte Ressourcensprechstunde vom 1
- August 2017 berichtet wurde, an welcher je eine Person der Sachbearbeitung (Kundenberatung) und des Rechts diensts teilnahmen (S. 6 f.). Sie nahmen Bezug auf einzelne Passagen des Gut achtens und kamen zum Schluss, aus «psychiatrischer Sicht » handle es sich zu sammengefasst um ein vorübergehendes Leiden, weshalb von der aus rheumato logischer und neurologischer Sicht attestierten Arbeitsfähigkeit von 70 % auszu gehen sei (S. 7 Mitte). 5.3 Dem kann so heute nicht mehr gefolgt werden, denn gemäss BGE 143 V 418 sind alle psychischen Leiden im Sinne eines strukturierten Beweisverfahrens unter Be zugnahme auf die Standardindikatoren (vorstehend E. 1.3) zu beurteilen, die es erlauben , das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensati onspotentialen (Ressourcen) andererseits einzuschätzen (vorstehend E. 1.2). Es soll gerade k e ine losgelöste juristische Parallelüberprüfung stattfinden, son dern geprüft werden, ob ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizini schen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte. Dies ist dann der Fall, wenn die funk tionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und wi derspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen V orgaben Rechnung getragen wurde (BGE 144 V 50 E. 3.4).
- 4 Das D.___ -Gutachten wurde zwar erstattet, bevor die Rechtsprechung die Berück sichtigung der Standardindikatoren bei allen psychischen Leiden eingeführt hat. Dies schliesst jedoch nicht per se aus, dass es Beweiswert haben könnte (vorste hend E. 1.4). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn darin materiell Feststellun gen zu den Standardindikatoren getroffen wurden und seine Schlussfolgerungen hinsichtlich des Leistungsvermögen s unter Berücksichtigung von Belastungsfak toren und Ressourcen - gleichsam als deren Saldo (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) - gezogen wurden. Die Gutachter haben sich am Fragenkatalog des IV-Rundschreibens Nr. 339 orientiert, der unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Standardindikatoren ge mäss BGE 141 V 281 verfasst worden ist. Die entsprechende Prüfung ergibt denn auch , dass im D.___ -Gutachten faktisch auf alle massgebenden Standardindika toren Bezug genommen wurde (vgl. vorstehend E. 4.5) . Materiell hat sich somit die gutachterliche Beurteilung an die massgebenden normativen Rahmenbedin gungen gehalten und die getroffenen ärztlichen Feststellungen lassen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen (BGE 144 V 50 E. 3.4) . Mithin erfüllt das Gutachten sowohl die praxisgemässen herkömmlichen Anforderungen (vorstehend E. 1.7) als auch diejenigen des strukturierten Beweis verfahrens (vorstehend E. 5.3).
- 5 Somit ist auf das beweiskräftige Gutachten abzustellen, insbesondere hinsichtlich der attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepassten Tätigkeiten seit April 201
- 6. 6.1 I m Urteil des hiesigen Gerichts vom 2
- August 2004 wurde das Valideneinkom men im Jahr 1998 mit Fr. 51'482.-- beziffert ( Urk. 9/293 S. 17 f. E. 8.3). Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung vom Indexstand 1'832 im Jahr 1998 auf den Indexstand von 2'220 im Jahr 2014 ( www.bfs.admin.ch , Tab. T 39 Entwick lung der Nominallöhne etc., Männer) resultiert ein Valideneinkommen von rund Fr. 62'385.-- im Jahr 2014 ( Fr. 51'482. -- : 1'832 x 2'220). 6.2 Das Invalideneinkommen ist gestützt auf Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhe bung (LSE) zu ermitteln. 2014 betrug das mittlere von Männern auf dem tiefsten Kompetenzniveau über alle Wirtschaftszweige hinweg erzielte Einkommen Fr. 5'312.-- (LSE 2004, TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Männer, To tal), was angepasst an die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden ( www.bfs.admin.ch , Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) rund Fr. 66'453.-- im Jahr ergibt ( Fr. 5'312. -- : 40.0 x 41.7 x 12). Aus den im Urteil von 2004 genannten Gründen ( Urk. 9/293 S. 20) ist sodann ein Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 15 % angezeigt. Somit beträgt das Invalideneinkommen bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % im Jahr 2014 rund Fr. 28'243.-- ( Fr. 66'453.-- x 0.5 x 0.85). 6.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 62'385.-- (vorstehend E. 6.1) und einem Invalideneinkommen von Fr. 28'243.-- (vorstehend E. 6.2) beträgt die Einkom menseinbusse Fr. 34'142.--, was einen Invaliditätsgrad von rund 55 % ergibt. Damit hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine halbe Rente, dies im An schluss an die erfolgte Zusprache einer befristeten ganzen Rente von April bis August 2014, mithin ab
- September 201
- Dies führt zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und zur Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde.
- 7.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und aus gangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2 Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte mit Honorar note vom 1
- Februar 2018 ( Urk. 15) einen Aufwand von 8 Stunden 20 Minuten zuzüglich eine Kleinspesenpauschale geltend, resultierend in Fr. 2’099.15 , so dass er mit Blick auf später noch angefallenen Aufwand (vgl. Urk. 20 -22) ermessens weise mit Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) von der Be schwerdegegnerin zu entschädigen ist. Das Gericht erkennt:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1
- Oktober 2017 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Versicherte ab
- September 2014 Anspruch auf eine halbe Rente hat.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Oskar Gysler, Zürich 1, eine Prozessentschädigung von Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Gysler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage der Doppel von Urk. 22 und 23 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01239
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 3. April 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Gysler Advokatur Thöni Gysler Schweizergasse 8, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1966, bezog seit 1. Februar 1998 bei einem Invaliditäts grad von 40 % eine halbe (Härtefall-) Rente (Urk. 9/231) . Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, hielt - nach Eingang eines am 2 6. März 2003 erstatteten polydisziplinäre n
Gutachtens (Urk. 9/259) - mit Verfü gung vom 8. August 200 3 (Urk. 9/267) und Einspracheentscheid vom 1 0. Novem ber 2003 (Urk. 9/278) einen Invaliditätsgrad von weiterhin 40 % fest und lehnte eine Rentenerhöhung ab. Dies wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 2 3. Au gust 2004 im Verfahren Nr. IV.2003.00516 (Urk. 9/293) - bei einem Invaliditäts grad von 47 % (S. 20 E. 8.5) - bestätigt.
Mit Mitteilung en vom 2 8. Juni 2005 (Urk. 9/302), vom 2 5. September 2008 (Urk. 9/330) und vom 1 1. Mai 2011 (Urk. 9/342) wurde ein Anspruch auf die bis herige Invalidenrente (bei einem Invaliditätsgrad von 47 %) festgehalten. 1.2
Am 2 2. Oktober 2012 reichte der Versicherte ein Revisionsbegehren ein (Urk. 9/347). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/360, Urk. 9/364, Urk. 9/380, Urk. 9/385, Urk. 9/390) sprach ihm die IV-Stelle mit Ver fügungen vom 1 6. Januar 2015 eine befristete ganze Rente von April bis August 2014 (Urk. 9/408) und eine Viertelsrente ab September 2014 (Urk. 9/410) zu.
Die dagegen beim hiesigen Gericht erhobene Beschwerde wurde am 3. Mai 2015 zurückgezogen (vgl. Urk. 9/428). 1.3
Nach Eingang eines am 2 1. Juni 2017 erstatteten polydisziplinären Gutachtens (Urk. 9/489) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/498-499, Urk. 9/504) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 7. Oktober 2017 die Verfügung vom 1 6. Januar 2015 wiedererwägungsweise auf und verneinte einen weiteren Rentenanspruch (Urk. 9/513 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 1 6. November 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 7. Oktober 2017 (Urk.
2) und beantragte, diese sei auf zu heben und es sei ihm ab April 2014 eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Dezember 2017 (Urk.
8) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 5. Februar 2018 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff.
7) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 12).
Der Beschwerdeführer erstattete am 1 4. Februar 2018 eine Replik (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 1 5. März 2018 auf Duplik (Urk. 17), was dem Beschwerdeführer am 1 9. März 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18). Der Beschwerdeführer reichte sodann weitere Arztberichte ein (Urk. 20, Urk. 22-23) Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines ren tenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.3
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 201 8 E. 7.4). 1.4
Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Ge gebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Ab stellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im kon kreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der mas sgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. 1.5
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebe nen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.6
Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifell os unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeu tung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2). Die Wie dererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer an fänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2). 1.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) davon aus, die mit Verfügung vom 1 6. Januar 2015 erfolgte Rentenzusprache sei aus näher dargelegten Gründen zweifel los unrichtig gewesen (S. 2). Gemäss dem ein geholten Gutachten sei dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tä tigkeit zu 70 % zumutbar, und es resultiere ein Invaliditätsgrad von 36 % (S. 3 unten). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Rentenzusprache vom 1 6. Januar 2015 sei nicht zweifel los unrichtig gewesen, un d die Gutachter hätten eine Verschlechterung, nicht eine Verbesserung des Ge sundheitszustanden s festgehalten (S. 4 f. Ziff. 7 f.). Es sei von einer im Gutachten festgehaltenen Arbeitsunfähigkeit von 50 %
in einer optimal angepassten Tätig keit auszugehen (S. 5 Ziff. 9). Im Falle einer Rentenaufhebung habe er Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (S. 7 Ziff. 18 f.). 2.3
Strittig ist, ob und unter welchem Titel eine Überprüfung der bisher ausgerichte ten Rente erfolgen kann oder muss, und bejahendenfalls, wie es sich mit Invali ditätsgrad und einem allfälligen Rentenanspruch verhält. 3. 3.1
Die - gerichtlich bestätigte - Rentenzusprache im Jahr 2003 stützte sich auf das a m 2 6. März 2003 von den Ärzten des Zentrums Y.___ im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete Gutachten (Urk. 9/259).
Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 17 Ziff. 4.): - Status nach Diskushernien-Operation L5/S1 (1996) - chronifiziertes
lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - leichte anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
Die multidisziplinäre Konsensbesprechung ergab folgende Beurteilung der Ar beitsfähigkeit: Insgesamt und bei Beurteilung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Beschwerdeführer für stark rückenbelastende Tätigkeiten auf dem Bau, als Gebäudeisolateur und Ähnliches nicht mehr arbeitsfähig. Für leichtere, in wech selnden Positionen ausführbare Arbeiten, ohne dass eine ergonomisch ungünstige Haltung eingenommen werden müsse, bestehe eine Arbeitsfähigkeit global gese hen von 60 % . Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in diesem Gebiet beruhe auf den psychiatrischen Befunden (S. 18 Mitte). 3.2
Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte in seinem Bericht vom 1 4. Februar 2012 (Urk. 9/344 = Urk. 9/370/7-8) folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - Status nach auswärtiger Dekompression zirka 1996 rechtsseitig bei lum bosakraler Übergangsstörung - mediane Bandscheibenprotrusion L4/5, Spondylarthrosen - chronisches Lumbovertebralsyndrom mit Reizsyndrom links bei Dis kushernienrezidiv
Am 2 7. Januar 2012 sei eine Operation (2-Etagenfusion) erfolgt (S. 1). 3.3
Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztli cher Dienst (RAD), bejahte in seiner Stellungnahme vom 7. November 2012 (Urk. 9/359 S. 2 f.) die Frage, ob mit dem Bericht von Dr. Z.___ neue Tatsachen vorgebracht würden: Es handle sich um eine neue Diagnose. Allerdings vermöge dieser neue Gesundheitsschaden keine Verringerung der aus psychiatrischen Gründen bisher ausgewiesenen Restarbeitsfähigkeit von 60 % zu begründen. Es sei lediglich ein entsprechendes - näher ausgeführtes - Belastungsprofil zu for mulieren (S. 2 unten).
Am 2 8. Januar 2014 berichtete Dr. Z.___
über eine weitere, am 2 1. Januar er folgte Operation (Urk. 9/373/7-8; vgl. Urk. 9/378) .
Dr. A.___, RAD, hielt sodann am 2 2. Mai 2014 eine vollständige Arbeitsunfähig keit von Januar bis Mai 2014 fest (Urk. 9/379 S. 3 Mitte). 3.4
Am 1 7. Dezember 2015 berichtete Dr. Z.___ über einen seit 2011 trotz Operati onen unveränderten Zustand (Urk. 9/436 Ziff. 3.1). 3.5
Dr. med. B.___ nannte in seinem Bericht vom 8. Juli 2016 (Urk. 9/451 = Urk. 9/452) folgende Diagnosen (Ziff. 1.2): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel- bis schwergradig (ICD-10 F33.11, F33.2), bestehend seit 18 Jahren - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - chronifiziertes Schmerzsyndrom bei bekannten Wirbelsäulenveränderun gen - Zustand nach wiederholten Wirbelsäulen-Operationen
Dr. B.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 1 6. April 2014 nicht im stande, seine bisherige Tätigkeit zu verrichten. Er könne auch keine andere Tä tigkeit verrichten. Er sei zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 2.1).
Er sei in sämtlichen erfragten Fähigkeiten wie folgt eingeschränkt: 2 x leicht, 1 x mittel, 7 x mittel bis schwer, 8 x schwer (Ziff. 2.3). 3.6
Vom 1 1. Juni bis 8. Juli 2016 weilte der Beschwerdeführer im Rehazent rum
C.___, worüber am 1 2. August 2016 berichtet wurde (Urk. 9/466) . Es wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1 Mitte): - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradig (ICD-10 F33.11) - chronifiziertes Schmerzsyndrom - Lendenwirbelsäule (LWS), neu Halswirbelsäule (HWS) - 2 Etagenfusion interkorporell L5/1 dorsolateral und dorsomedial L4/5 im Januar 2012 - Revision wegen rezessaler Schraubenlage S1 linksseitig - Status nach auswärtiger Dekompression zirka 1996 rechtsseitig bei lumbosakraler Übergangsstörung
Es wurde empfohlen, näher bezeichnete Therapien ambulant fortzusetzen (S. 3 unten). 4. 4. 1
Am 2 6. Juni 2017 erstatt eten die Ärzte des Zentrums D.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegeg nerin (Urk. 9/489). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 2 ff.), die Angaben des Versicherten (S. 51 ff.) und die von ihnen am 1 5. Februar, 8. und 1 4. März, 5. April 2017 erhobenen allgemein-internistischen (S. 56 ff.), rheuma tologischen (S. 59 ff.), neurologischen (S. 65 ff.) und psychiatrischen (S. 69 ff.) Befunde. 4. 2
Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 93 Ziff. 1): - chronisches lumbovertebrales, teils lumbospondylogenes sensorisches Schmerzsyndrom, rechts mehr als links mit/bei - Status nach Flavektomie, Hemilaminektomie und Diskektomie L5/S1 rechts am 1 7. April 19 69 - Status nach Implantation und Explantation Fixateur externe von März bis Mai 1997 - Status nach Dekompression L4/5 mit interkorporeller Fusion am 2 7. Ja nuar 2012 - Status nach Revision bei rezessaler Schraubenlage S1 links am 3. Feb ruar 2012 - Status nach Dekompression rechts L4/5 am 2 1. Januar 2014 - aktuell ohne motorische radikuläre Ausfallsymptomatik - rezidivierender radikulärer Schmerzausstrahlung L5 rechts mehr als links mit persistierendem sensiblem Defizit L5 links - chronisches zervicozephales Schmerzsyndrom mit / bei - Fehlhaltung der HWS - degenerative n HWS-Veränderungen - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.10) - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine Adi positas, eine Dyslipidämie und anamnestisch eine Nephrolithiasis (S. 94 Ziff. 2).
Die von Dr. B.___ 2016 (vorstehend E. 3.5) gestellte Diagnose einer Panikstörung sei nachvollziehbar und decke sich mit der aktuellen Untersuchung, ebenso die jenige einer mittelgradigen depressiven Störung. Nicht nachvollziehbar sei die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 76).
4. 3
Aufgrund der Rückenproblematik mit inzwischen 6-fach operierter LWS und per sistierender radikulärer Reizsymptomatik L5 sowie degenerativ veränderter HWS sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Gerüstmonteur und Isoleur dauerhaft nicht mehr arbeitsfähig (S. 87 Ziff. 7.4) .
In einer den Leiden angepassten Tätigkeit (Wechselposition, ohne Heben schwerer Lasten über 7 kg repetitiv und 10 kg einzeln, ohne Arbeiten auf Leitern und nicht in Zwangshaltung) sei ihm sowohl aus rheumatologischer als auch neurologischer Sicht eine 70%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar. Die 30%ige Einschränkung ergebe sich aufgrund der verminderten Leistungsfähigkeit und der Notwendigkeit von vermehrten Pausen zur Erhol ung der Rückenmuskulatur .
Aus versicherungspsy chiatrischer Sicht bestehe wegen der rezidivierenden depressiven Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode (F33.10), und einer Agoraphobie mit Panikstörung (F40.01) eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Diese gelte für den an gestammten Beruf und für angepasste Tätigkeiten. Die 50%ige Arbeitsfähigkeit beziehe sich auf den ganzen Tag, so dass der Beschwerdeführer genügend Pausen machen könne. Es sollten keine anspruchsvollen Tätigkeiten sein in einem stress freien Umfeld (S. 87).
Aus interdisziplinärer Sicht bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr in der ange stammten Tätigkeit und eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit (S. 87 unten). 4. 4
In zeitlicher Hinsicht führten die Gutachter aus, aus somatischer Sicht habe sich spätestens seit Mai 2011 die Rückenproblematik verschlechtert (S. 88 oben, S. 97 Mitte). Retrospektiv könne aus näher dargelegten Gründen mit überwiegende r Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Arbeitsfähigkeit des Versi cherten seit April 2014 aus psychiatrischer Sicht nur noch 50 % betrage (S. 89 Mitte, S. 98 unten). In Zusammenschau der aktuellen Akten könne angenommen werden, dass der Versicherte seit April 2014 aus interdisziplinärer Sicht auch in angepasster Tätigkeit nur noch zu 50 % arbeitsfähig sei (S. 99 Ziff. 2.1 lit . b). 4. 5
Es werde empfohlen, die ambulante Gesprächstherapie höherfrequent durchzu führen, ebenso eine medikamentöse Umstellung. So könnte eine Besserung des psychischen Zustandsbildes in etwa 6 bis 9 Monaten erreichbar sein, so dass eine Wiederbegutachtung in etwa 9 Monaten vorgeschlagen werde (S. 90 Ziff. 7.8).
D ie Gutachter nahmen ferner
- ausgehend vo m Fragenkatalog gemäss IV-Rundschreiben Nr. 339 - zur Ausprägung und Schwere der objektiven Befunde Stellung (S. 90 Ziff. 1). Zwischen den verschiedenen erhobenen psychiatrischen Diagnosen und der chronischen Schmerzsymptomatik bestünden vor allem nega tive Wechselwirkungen im Bereich der Wirbelsäule. Die chronischen Schmerzen trügen zur Depression bei, welche ihrerseits wiederum zu einer verstä rkten Schmerzwahrnehmung führe (S. 94).
Die zu objektivierenden Gesundheitsschädigungen führten beim Ver sicherten zu qualitativen und quantitativen Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit (S. 91 Ziff. 2). Die Funktionseinschränkungen im Bereich der Wirbelsäule seien auf die objektiven somatischen Befunde zurückzuführen. Zudem bestehe aus versiche rungspsychiatrischer Sicht eine verminderte Belastbarkeit, eine eingeschränkte Anpassungsfähigkeit sowie eine eingeschränkte Aufmerksamkeit. Die gedankli che Flexibilität sei reduziert. Ferner bestehe eine verminderte Stresstoleranz. Psy chosoziale Faktoren spielten im Krankheitsprozess eine untergeordnete Rolle (S. 91 Ziff. 3).
Die bisherige Behandlung sei lege artis erfolgt (S. 94 Ziff. IV.1) Die Kooperation sei in somatischer Hinsicht zumindest aktenkundig immer gut gewesen. Hinsicht lich der psychiatrischen Medikation gebe der Beschwerdeführer an, diese wegen daraus folgenden Konzentrationsstörungen nicht täglich einzunehmen. Der Me dikamentenspiegel liege deutlich unter dem therapeutischen Bereich (S. 94 Ziff. IV.2).
Als Ressourcen erwähnten die Gutachter die abgeschlossene Berufsausbildung als Elektrotechniker (S. 92 Ziff.
7) und das gute soziale Netzwerk innerhalb der Fa milie (S. 93 Ziff. 3).
Es sei anamnestisch nur eine Diskrepanz auffällig gewesen, indem der Beschwer deführer bei der allgemein-internistischen Anamnese angegeben habe, Fussball zu schauen, während er bei der psychiatrischen Exploration angegeben habe, dass ihn dies alles nicht mehr interessiere (S. 95). Anlässlich der Begutachtung hätten sich keine Anhaltspunkte für eine Aggravation oder Simulation von Beschwerden gefunden (S. 92 Ziff. 4). Der Versicherte sei aufgrund seiner Beschwerden in be ruflicher Hinsicht qualitativ und auch quantitativ eingeschränkt. Zudem sei er auch in seiner Freizeitgestaltung erheblich beeinträchtigt. Den Haushalt erledig ten vollumfänglich die Ehefrau und die Kinder (S. 95 f. Ziff. V.2). Der Versicherte habe alle ihm angeratenen therapeutischen Optionen in Anspruch genommen. Lediglich die psychiatrische Medikation nehme er wegen Nebenwirkungen nicht täglich ein (S. 96 Ziff. V.4) . 4.6
Vom 4. September bis 1 6. Oktober 2018 weilte der Beschwerdeführer stationär in der Klinik E.___, worüber am 3 0. Oktober 2018 berichtet wurde (Urk. 23). Als psychiatrische Diagnosen wurde n eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), und eine Agorapho bie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) genannt (S. 1 Mitte). Gegen Ende des Auf enthalts sei en eine leichte Stimmungsaufhellung und Reduktion des allgemeinen Anspannungsniveaus sichtbar geworden und der Patient habe hinsichtlich des depressiven-ängstlichen Syndroms in teilremittiertem Zustand entlassen werden können (S. 4 oben).
5. 5.1
Die Beschwerdegegnerin ging bis anhin davon aus, aus somatischer Sicht sei der Beschwerdeführer in angepassten Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig, dies 2003 gestützt auf das Y.___ -Gutachten (vorstehend E. 3.1) und 2015 gemäss der Beur teilung durch den RAD-Arzt (vorstehend E. 3.3). 2017 wurde nunmehr im D.___ -Gutachten gestützt auf die erhobenen Befunde die Arbeitsfähigkeit in angepass ten Tätigkeiten aus somatischer Sicht mit 70 % beziffert (vorstehend E. 4.3).
Dies stellt eine wesentliche Sachverhaltsänderung dar, womit ein Revisionsgrund gegeben ist und eine umfassende Anspruchsprüfung zu erfolgen hat (vorstehend E. 1.5). Damit erübrigt sich die Frage, ob eine Anspruchsprüfung auch wiederer wägungsweise gerechtfertigt wäre, weil die 2015 erfolgte Zusprache
zweifel los unrichtig (vorstehend E. 1.6) gewesen sei. 5.2
Im D.___ -Gutachten wurde die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit interdis ziplinär mit 50 % beziffert (vorstehend E. 4.3). Die Beschwerdegegnerin hingegen ging von einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 70 % aus . Der Grund dafür findet sich im Feststellungsblatt vom 3 1. August 2017 (Urk. 9/497), wo über eine sogenannte Ressourcensprechstunde vom 1 0. August 2017 berichtet wurde, an welcher je eine Person der Sachbearbeitung (Kundenberatung) und des Rechts diensts teilnahmen (S. 6 f.). Sie nahmen Bezug auf einzelne Passagen des Gut achtens und kamen zum Schluss, aus «psychiatrischer Sicht » handle es sich zu sammengefasst um ein vorübergehendes Leiden, weshalb von der aus rheumato logischer und neurologischer Sicht attestierten Arbeitsfähigkeit von 70 % auszu gehen sei (S. 7 Mitte). 5.3
Dem kann so heute nicht mehr gefolgt werden, denn gemäss BGE 143 V 418 sind alle psychischen Leiden im Sinne eines strukturierten Beweisverfahrens unter Be zugnahme auf die Standardindikatoren (vorstehend E. 1.3) zu beurteilen, die es erlauben,
das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensati onspotentialen (Ressourcen) andererseits einzuschätzen (vorstehend E. 1.2).
Es soll gerade k e ine losgelöste juristische Parallelüberprüfung stattfinden, son dern geprüft werden, ob ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizini schen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte. Dies ist dann der Fall, wenn die funk tionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und wi derspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen V orgaben Rechnung getragen wurde (BGE 144 V 50 E. 3.4). 5. 4
Das D.___ -Gutachten wurde zwar erstattet, bevor die Rechtsprechung die Berück sichtigung der Standardindikatoren bei allen psychischen Leiden eingeführt hat. Dies schliesst jedoch nicht per se aus, dass es Beweiswert haben könnte (vorste hend E. 1.4). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn darin materiell Feststellun gen zu den Standardindikatoren getroffen wurden und seine Schlussfolgerungen hinsichtlich des Leistungsvermögen s unter Berücksichtigung von Belastungsfak toren und Ressourcen
- gleichsam als deren Saldo (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) - gezogen wurden.
Die Gutachter haben sich am Fragenkatalog des IV-Rundschreibens Nr. 339 orientiert, der unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Standardindikatoren ge mäss BGE 141 V 281 verfasst worden ist. Die entsprechende Prüfung ergibt denn auch, dass im D.___ -Gutachten faktisch auf alle massgebenden Standardindika toren Bezug genommen wurde (vgl. vorstehend E. 4.5) . Materiell hat sich somit die gutachterliche Beurteilung an die massgebenden normativen Rahmenbedin gungen gehalten und die getroffenen ärztlichen Feststellungen lassen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen (BGE 144 V 50 E. 3.4) . Mithin erfüllt das Gutachten sowohl die praxisgemässen herkömmlichen Anforderungen (vorstehend E. 1.7) als auch diejenigen des strukturierten Beweis verfahrens (vorstehend E. 5.3). 5. 5
Somit ist auf das beweiskräftige Gutachten abzustellen, insbesondere hinsichtlich der attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepassten Tätigkeiten seit April 201 4. 6. 6.1
I m Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 3. August 2004 wurde das Valideneinkom men im Jahr 1998 mit Fr. 51'482.-- beziffert (Urk. 9/293 S. 17 f. E. 8.3). Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung vom Indexstand 1'832 im Jahr 1998 auf den Indexstand von 2'220 im Jahr 2014 (www.bfs.admin.ch, Tab. T 39 Entwick lung der Nominallöhne etc., Männer) resultiert ein Valideneinkommen von rund Fr. 62'385.-- im Jahr 2014 (Fr. 51'482. -- : 1'832 x 2'220). 6.2
Das Invalideneinkommen ist gestützt auf Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhe bung (LSE) zu ermitteln. 2014 betrug das mittlere von Männern auf dem tiefsten Kompetenzniveau über alle Wirtschaftszweige hinweg erzielte Einkommen Fr. 5'312.-- (LSE 2004, TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Männer, To tal), was angepasst an die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (www.bfs.admin.ch, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) rund Fr. 66'453.-- im Jahr ergibt (Fr. 5'312. -- : 40.0 x 41.7 x 12).
Aus den im Urteil von 2004 genannten Gründen (Urk. 9/293 S. 20) ist sodann ein Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 15 % angezeigt.
Somit beträgt das Invalideneinkommen bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % im Jahr 2014 rund Fr. 28'243.-- (Fr. 66'453.-- x 0.5 x 0.85). 6.3
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 62'385.-- (vorstehend E. 6.1) und einem Invalideneinkommen von Fr. 28'243.-- (vorstehend E. 6.2) beträgt die Einkom menseinbusse Fr. 34'142.--, was einen Invaliditätsgrad von rund 55 % ergibt.
Damit hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine halbe Rente, dies im An schluss an die erfolgte Zusprache einer befristeten ganzen Rente von April bis August 2014, mithin ab 1. September 201 4.
Dies führt zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und zur Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde. 7. 7.1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und aus gangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte mit Honorar note vom 1 4. Februar 2018 (Urk. 15) einen Aufwand von 8 Stunden 20 Minuten zuzüglich eine Kleinspesenpauschale geltend, resultierend in Fr. 2’099.15, so dass er mit Blick auf später noch angefallenen Aufwand (vgl. Urk. 20 -22) ermessens weise mit Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) von der Be schwerdegegnerin zu entschädigen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 7. Oktober 2017 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Versicherte ab 1. September 2014 Anspruch auf eine halbe Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Oskar Gysler, Zürich 1, eine Prozessentschädigung von Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Gysler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage der Doppel von Urk. 22 und 23 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher